Länderinformation der Staatendokumentation: Ukraine; aus dem COI-CMS; Version 19

Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels

Jährlich Aktualisierungsintervall: Jährlich

Dieses Projekt wurde aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) kofinanziert

Disclaimer

Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.

Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Datenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Quellen gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf relevante Länderinformation zusammenstellen.

Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt § 5 BFA-G (BFA-Einrichtungsgesetz). Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.

Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Administrative Grenzen auf in dieser Veröffentlichung wiedergegebenen Karten sind nicht als offizielle Anerkennung von deren Gültigkeit zu werten. 

Das vorliegende Produkt kann informelle Arbeitsübersetzungen von fremdsprachigen Quellen enthalten, die mittels maschineller Übersetzungsprogramme entstanden sind. Für eine vollständige Wiedergabe auch eventueller regionaler Nuancen wird ggf. eine professionelle Übersetzung empfohlen. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass Transliterationen oder Transkriptionen von Eigennamen bei manchen Sprachen je nach Quelle variieren können.

 

Qualitäts- und Aktualisierungshinweis

Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorhandenen Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine Gesamtaktualisierung der Länderinformationen erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zusätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtaktualisierung erfolgt. Sollte es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.

Automatische Übersetzungen

Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Länderinformation mittels einer Übersetzungssoftware in eine von der Nutzerin/dem Nutzer festgelegte Zielsprache. Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer/der Nutzerin direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Eindruck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendeten Quellen zu erlangen. Die Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Übersetzung. Sollte das Produkt von der Nutzerin/dem Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen, die Übersetzung durch einen professionellen Übersetzer/eine professionelle Übersetzerin kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.

Qualitätsgesicherte automatische Übersetzungen

Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten qualitätsgesicherten automatischen Übersetzungen von Produkten (i. d. R. ins Englische) handelt es sich um informelle Arbeitszusammenfassungen. Anders als bei den rein automatischen Übersetzungen (siehe oben) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen. 

Übersetzungen, welche nicht als "automatische Übersetzungen" ausgewiesen sind, wurden entweder von einer professionellen Übersetzerin/einem professionellen Übersetzer oder einer sprachkundigen Person qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung entstehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der qualitätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation unter BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf. 

Veröffentlichungshinweis

Das Produkt wird im Sinne des § 4 IFG (Informationsfreiheitsgesetz) (proaktive Veröffentlichung) auf der Homepage der Staatendokumentation (https://www.staatendokumentation.at) – eine Kooperation mit ACCORD vom Roten Kreuz – öffentlich gemacht.

Aktualisierungsdatum

Das Aktualisierungsdatum entspricht dem Zeitpunkt der Genehmigung des Kapitels. Die Dauer der Überarbeitung und die Qualitätssicherungsschlaufe können je nach Arbeitsauslastung unterschiedlich ausfallen, sind jedoch intern dokumentiert und können im Bedarfsfall abgerufen werden. Die Bestrebung der Staatendokumentation ist es den Zeitraum zwischen der finalen Überarbeitung und der Genehmigung so kurz wie möglich zu halten.

 

  1. Länderspezifische Anmerkungen
  2. Politische Lage
  3. Sicherheitslage
  4. Rechtsschutz / Justizwesen
  5. Sicherheitsbehörden
  6. Folter und unmenschliche Behandlung
  7. Korruption
  8. Wehrdienst und Rekrutierungen
    1. Wehrersatzdienst
    2. Wehrdienstverweigerung / Desertion
  9. Allgemeine Menschenrechtslage
  10. Haftbedingungen
  11. Todesstrafe
  12. Ethnische Minderheiten
    1. Ethnische Russen / russischsprachige Personen
  13. Relevante Bevölkerungsgruppen
    1. Sexuelle Minderheiten / LGBTI
    2. Frauen
    3. Kinder
  14. Bewegungsfreiheit
  15. Binnenvertriebene (IDPs)
  16. Grundversorgung und Wirtschaft
  17. Medizinische Versorgung
  18. Rückkehr
    1. Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
  19. Dokumente / Ausstellung eines Reisepasses
  20. Impressum

1 Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2026-07-07 17:25

WICHTIGE HINWEISE ZUR GÜLTIGKEIT DER LÄNDERINFORMATION

Aufgrund des großflächigen russischen Angriffs auf die Ukraine (Beginn: Februar 2022) war eine umfassende Überarbeitung der vorliegenden Länderinformation erforderlich. Folgende Kapitel, für welche valide Informationen zur Verfügung standen, wurden aktualisiert:

  • Länderspezifische Anmerkungen
  • Politische Lage
  • Sicherheitslage
  • Sicherheitsbehörden
  • Folter und unmenschliche Behandlung
  • Wehrdienst und Rekrutierungen
  • Wehrersatzdienst
  • Wehrdienstverweigerung / Desertion
  • Haftbedingungen
  • Todesstrafe
  • Bewegungsfreiheit
  • Binnenvertriebene (IDPs)
  • Grundversorgung und Wirtschaft
  • Medizinische Versorgung
  • Rückkehr
  • Dokumente

Die übrigen Kapitel wurden mangels bislang vorhandener valider Informationen auf dem Vorkriegsstand (siehe Aktualisierungsdatum am Anfang der einzelnen Kapitel) belassen. Diese Kapitel werden, sobald ausreichende Informationen verfügbar sind, zeitnah aktualisiert werden. Es sei darauf hingewiesen, dass die aktuelle Lage volatil und von einer nicht absehbaren Dynamik sowie plötzlichen Veränderungen gekennzeichnet ist. Dies hat zur Folge, dass manche Informationen sehr rasch veralten können. Die Staatendokumentation des BFA wird darauf mit einer Aktualisierung der Länderinformation im COI-CMS oder einer Kurzinformation (KI) reagieren.

Es darf auf die allgemeine Bedeutung der UNHCR-Guidelines hingewiesen werden.

Am 3.3.2022 wurde von den Innenministern der EU die Aktivierung der „Massenzustrom-Richtlinie“ (Richtlinie über vorübergehenden Schutz) beschlossen. Diese Richtlinie ermöglicht es den EU-Mitgliedstaaten, ukrainischen Kriegsvertriebenen rasch und unbürokratisch eine befristete Aufenthaltserlaubnis innerhalb der EU zu gewähren. Die Richtlinie wurde ursprünglich für ein Jahr aktiviert und mittlerweile bis 4.3.2027 verlängert (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32025D1460). 

Die Währungsumrechnung erfolgte mit folgendem Kurs: 1 UAH = 0,01944 EUR (Stand Juni 2026; https://commission.europa.eu/funding-and-tenders/procedures-guidelines-tenders/information-contractors-and-beneficiaries/exchange-rate-inforeuro_en).

Sollte spezifischer Informationsbedarf bestehen, möge bitte mit der Staatendokumentation Kontakt aufgenommen werden (BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at).

Geltungsbereich der Länderinformation

Grundsätzliche Aussagen zur Ukraine in diesem Produkt gelten nicht für die von Russland völkerrechtswidrig annektierten bzw. besetzten ukrainischen Gebiete (Halbinsel Krim, Donezk, Luhansk, Cherson, Saporischschja), außer es wird ausdrücklich anderes angemerkt.

Hinweis zur in dieser Länderinformation verwendeten ACLED-Quelle

In der Vorfallsdatenbank von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) werden Informationen zu Art, Akteuren, Ort, Datum und anderen Merkmalen von Ereignissen politischer Gewalt, von Demonstrationen und ausgewählten politisch relevanten gewaltfreien Ereignissen codiert. Die ACLED-Daten stammen aus einer Vielzahl lokaler, regionaler und nationaler Quellen, und die Informationen werden von geschulten Datenexperten auf der ganzen Welt gesammelt. Weitergehende Informationen zur Vorgehensweise von ACLED bei der Datensammlung und Codierung können unter anderem dem Codebuch von ACLED entnommen werden. Länderspezifische Anmerkungen zu Codierentscheidungen bezüglich des Konflikts in der Ukraine sind in einem separaten Dokument zu finden. Diese und weitere Dokumente können der Webseite von ACLED entnommen werden. Von der Staatendokumentation wurden in der vorliegenden Länderinformation jene Vorfälle berücksichtigt, die ACLED als gewaltsame Vorfälle definiert hat (battles, violence against civilians, explosions/remote violence). 

2 Politische Lage

Letzte Änderung 2026-07-08 08:48

Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik (AA 7.4.2026; vgl. BS 2026). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt. Maximal möglich sind zwei Amtsperioden (FH 2026). Staatsoberhaupt ist seit 20.5.2019 Präsident Wolodymyr Selensky (AA 7.4.2026; vgl. Präsident UKRA o.D.). Am 20.5.2024 endete die formelle Amtszeit Selenskys. Ende März 2024 hätten neue Präsidentschaftswahlen stattfinden sollen (DW 19.5.2024), aber da das ukrainische Kriegsrecht sämtliche Wahlen verbietet (DW 19.5.2024; vgl. KRG UKRA 4.3.2026), hat das Parlament diese nicht angesetzt. Laut der Verfassung der Ukraine enden die Befugnisse des Präsidenten nicht automatisch, sondern mit der Amtseinführung des neu gewählten Präsidenten, also erst nach erneuten Präsidentschaftswahlen. Somit bleibt Selensky weiter im Amt (DW 19.5.2024). Wahlbeobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am 31.3. und 21.4.2019 friedlich (OSCE/ODIHR 20.11.2019a) und ließ Wettbewerb zu. Grundfreiheiten wurden respektiert (OSCE/ODIHR 20.11.2019a; vgl. OSCE/ODIHR 22.4.2019). Wolodymyr Selensky wurde in einer freien und fairen Wahl demokratisch gewählt (Ukraine-Analysen/Pleines/E. Klein 24.2.2025). Kritisiert wurden aber unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (OSCE/ODIHR 20.11.2019a). Auf der Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbas fanden keine Wahlen statt (FH 2026; vgl. FH 24.2.2022). Seit 17.7.2025 ist Julija Swyrydenko Ministerpräsidentin und somit Regierungschefin (AA 7.4.2026; vgl. Regierung UKRA o.D.).

Das Parlament ist ein Einkammerparlament (FH 2026). Nach der Inauguration des Präsidenten Selensky wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am 21.7.2019 statt (Zeit Online 21.5.2019; vgl. OSCE/ODIHR 20.11.2019b). Die Wahlbeteiligung betrug knapp 50 % (OSCE/ODIHR 20.11.2019b). Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Wahlkampffinanzierung, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (Standard 22.7.2019; vgl. OSCE/ODIHR 20.11.2019b). Bei den Parlamentswahlen gewann Selenskys Partei „Diener des Volkes“ 43,16 % der Stimmen bzw. 254 Sitze, die Oppositionsplattform „Für das Leben“ 13,05 % bzw. 43 Sitze, „Vaterland“ 8,18 % bzw. 26 Sitze, „Europäische Solidarität“ (Poroschenko-Block) 8,10 % bzw. 25 Sitze und die Partei „Stimme“ 5,82 % bzw. 20 Sitze (OSCE/ODIHR 20.11.2019b; vgl. FH 2026). Auf der Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbas konnten die Wahlen nicht stattfinden (FH 24.2.2022; vgl. FH 2026). Folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt (FH 2026; vgl. OSCE/ODIHR 20.11.2019b). Darüber hinaus war rund eine Million Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse hatte (FH 2026). Die Regierungsfraktion „Diener des Volkes“, die eigentlich eine absolute Mehrheit im Parlament besitzt, kann immer häufiger nur noch in einer Art Minderheitsregierung mithilfe von ehemals prorussischen und oligarchischen Kräften Mehrheiten organisieren (Ukraine-Analysen/Nelles 10.2.2026).

Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) wurde bisher über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahlrecht in Einerwahlkreisen gewählt. Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Im Dezember 2019 wurde vom Parlament ein neues Wahlgesetz beschlossen. Es sieht teils ein Verhältniswahlsystem mit offenen Parteilisten sowohl für Parlaments- als auch für Kommunalwahlen vor. Oligarchen üben Einfluss auf die Politik aus und greifen politischen Parteien finanziell unter die Arme. Die Kommunistische Partei sowie russlandfreundliche politische Parteien sind in der Ukraine verboten. Von dem Verbot betroffen ist beispielsweise die Oppositionsplattform „Für das Leben“. Im Parlament sind oppositionelle Gruppierungen vertreten, und deren politischen Aktivitäten werden im Allgemeinen nicht durch administrative Beschränkungen oder rechtliche Schikanen behindert (FH 2026). Das Parteiensystem ist beträchtlich instabil und zersplittert (BS 2026).

Die nach der „Revolution der Würde“ auf dem Majdan in Kyjiw im Winter 2013/2014 und der Flucht des damaligen Präsidenten Janukowytsch von Präsident Poroschenko begonnene europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selensky fortgesetzt (AA 30.5.2021). Präsident Selensky erfreut sich großer Beliebtheit (BS 2024; vgl. KIIS 27.3.2025). Die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen EU und Ukraine in vielen Bereichen stellt das Assoziierungsabkommen dar (EC 4.11.2025). Nachdem die Ukraine im Februar 2022 einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft gestellt hatte, hat im Juni 2022 der Europäische Rat der Ukraine den Status eines Bewerberlandes zuerkannt. Am 25.6.2024 hielt die EU ihre erste Regierungskonferenz mit der Ukraine ab und eröffnete damit offiziell die Beitrittsverhandlungen (Rat der EU 15.6.2026).

2014 wurde die ukrainische Schwarzmeerhalbinsel Krim von Russland annektiert (SWP/Fischer 8.2.2019; vgl. Russland-Analysen/Jilge 27.2.2015UN News 27.3.2014). Der Krim-Annexion war im März 2014 ein „Referendum“ vorausgegangen, welches von den prorussischen Machthabern durchgeführt worden war. Angeblich hatten hierbei mehr als 96 % der Wähler für eine Angliederung der Krim an Russland gestimmt. Tatsächlich war das „Referendum“ rechtswidrig gewesen, da es eine freie Willensäußerung nicht ermöglicht hatte und das in der UN-Charta verbriefte allgemeine Gewaltverbot verletzt worden war (Russland-Analysen/Jilge 27.2.2015). Die „Volksabstimmung“ und die Krim-Annexion werden international nicht anerkannt (BPB 18.3.2019; vgl. UN 8.9.2023). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet (UN News 27.9.2022) und international nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Im Kreml fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022).

Quellen

3 Sicherheitslage

Letzte Änderung 2026-07-08 08:47

Am 24.2.2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen (AA 27.3.2026), und es begann ein großflächiger Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). In der Ukraine wurde der Notstand verhängt (BMEIA 8.5.2026) bzw. das Kriegsrecht ausgerufen (EPEK UKRA 1.5.2026). Sicherheitsmaßnahmen sind regional und lokal unterschiedlich und können Ausgangssperren, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Personenkontrollen usw. beinhalten (USDOS 14.11.2024). Die Sicherheitslage in der Ukraine ist unberechenbar (OSAC 3.4.2026a; vgl. EDA 5.3.2026). Im ganzen Land kommt es zu regelmäßigen Raketen- und Drohnenangriffen, wodurch ein beträchtlicher Schaden an der zivilen Infrastruktur entsteht, beispielsweise in Wohngegenden und Energie- sowie Industrieanlagen (GOV.UK 29.5.2026). In den westlichen Regionen finden keine Bodenkämpfe statt (SEM 31.10.2025a). Die Kampfhandlungen konzentrieren sich auf den Osten und Süden der Ukraine (AA 27.3.2026). Seit Kriegsbeginn fordern Angriffe Todesopfer und Verletzte. Die Zivilbevölkerung und Infrastruktur sind von Boden- und Luftangriffen auf dem gesamten Territorium betroffen (EDA 5.3.2026). Im gesamten Land besteht Gefahr durch nicht explodierte Munition, im Küstenbereich zudem durch Seeminen (AA 27.3.2026). Die ehemaligen und aktiven Kampfzonen sind teilweise stark vermint (EDA 5.3.2026).Die ukrainische Luftabwehr deckt nicht das gesamte Territorium ab, und so unterscheidet sich die Abwehrquote je nach Region stark. Die Hauptstadt Kyjiw, einige weitere Großstädte sowie kritische Infrastruktur sind grundsätzlich besser geschützt als andere Landesteile (SEM 18.11.2025).  

Der Luftraum über der Ukraine ist geschlossen (EDA 5.3.2026). Ein- und Ausreisen sind nur auf dem Landweg möglich. Alle Eisenbahnverbindungen sind durch die kriegerischen Auseinandersetzungen stark beeinträchtigt. Der Straßenverkehr ist durch Beschädigungen und Kontrollstellen verlangsamt. Auf der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim sind Häfen und Flughäfen geschlossen (AA 27.3.2026).

Die folgende Tabelle illustriert, dass (regional betrachtet) die meisten Sicherheitsvorfälle/Todesopfer im Zeitraum 1.7.2024-31.5.2026 in Donezk und Cherson in der Ostukraine geschahen (ACLED 5.2026). 

Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle und Todesopfer in der Ukraine in den Zeiträumen 1.7.2024-31.5.2026 nach Regionen (Oblaste) gemäß ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation)

siehe Fließtext
 ACLED 5.2026

Die nachfolgende Grafik verdeutlicht ebenfalls, dass Donezk und Cherson im Vergleich mit anderen ukrainischen Regionen die meisten Sicherheitsvorfälle hinnehmen mussten (ACLED 5.2026).

Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in ukrainischen Regionen (Oblaste) im Zeitraum Juli 2024 bis Mai 2026 im Monatsverlauf gemäß ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation)

siehe Fließtext
 ACLED 5.2026

Die folgende Abbildung stellt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Ukraine im Zeitraum 1.7.2024-31.5.2026 nach Regionen (Oblaste) anschaulich dar. Dunkelblau hinterlegte Regionen weisen eine hohe Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle auf, hellblaue Regionen hingegen eine niedrige Anzahl. In der Westukraine kommt es gemäß dieser Abbildung zu weniger Sicherheitsvorfällen als in der Ostukraine. Die strichlierten Gebiete im Osten der Ukraine sind von Russland besetzt (ACLED 5.2026).

Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Ukraine im Zeitraum 1.7.2024-31.5.2026 nach Regionen (Oblaste) gemäß ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation)

siehe Fließtext
 ACLED 5.2026

Die folgende Karte illustriert die in der Ukraine mit Stand 1.7.2026 (13:51 Uhr) vorhandenen regionalen Alarme, darunter beispielsweise Luftalarme und die Gefahr von Artillerieangriffen (rot und braun hinterlegte Regionen). Gemäß der Alarmkarte konzentrieren sich die Alarme auf die Ost- und Südukraine (Alarmkarte 1.7.2026):

Alarmkarte der Ukraine (Stand 1.7.2026, 13:51 Uhr)

siehe Fließtext
 Alarmkarte 1.7.2026

Die folgende Karte zeigt mit roter Farbe gekennzeichnet diejenigen Gebiete der Ukraine, welche aktuell unter der Kontrolle Russlands stehen (ISW 28.6.2026). Russland hält etwa ein Fünftel der Ukraine besetzt (LVAk/IFK 3.2026).

Von Russland kontrollierte Gebiete der Ukraine (rot markiert) (Stand 28.6.2026)

Wie auf dieser Karte zu sehen ist, befindet sich der Osten der Ukraine in russischer Hand.
 ISW 28.6.2026

Quellen

4 Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2021-10-15 08:46

Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020), die Gerichte sind aber weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck sowie Korruption (USDOS 30.3.2021a; vgl. UA 10.9.2020). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering. Trotz der Bemühungen um eine Reform der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft ist Korruption bei Richtern und Staatsanwälten weiterhin verbreitet. Zivilgesellschaftliche Gruppen bemängeln weiterhin die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter behaupten Druckausübung durch hochrangige Politiker. Einige Richter und Staatsanwälte lassen sich Berichten zufolge bestechen. Andere Faktoren, welche das Recht auf ein faires Verfahren behindern, sind beispielsweise langwierige Gerichtsverfahren, insbesondere bei Verwaltungsgerichten, unterfinanzierte und personell dürftig ausgestattete Gerichte und fehlende Möglichkeiten, gerichtliche Entscheidungen durchzusetzen (USDOS 30.3.2021a).

Die ukrainische Justizreform trat im September 2016 in Kraft, womit der langjährige Prozess der Implementierung der Reform begonnen hat. Bereits 2014 startete ein umfangreicher Erneuerungsprozess mit der Annahme eines Lustrationsgesetzes, welches u.a. die Entlassung aller Gerichtspräsidenten sowie die Erneuerung der Selbstverwaltungsorgane der Richterschaft vorsah. Eine im Februar 2015 angenommene Gesetzesänderung zur „Sicherstellung des Rechtes auf ein faires Verfahren“ sieht auch eine Erneuerung der gesamten Richterschaft anhand einer individuellen qualitativen Überprüfung („re-attestation“) aller Richter vor, welche jedoch von der Zivilgesellschaft als teils unzureichend kritisiert wurde. Bislang wurden laut Informationen ukrainischer Zivilgesellschaftsvertreter rund 2.000 der insgesamt 8.000 in der Ukraine tätigen Richter diesem Prozess unterzogen, wobei rund 10% entweder von selbst zurücktraten oder bei der Prozedur durchfielen. Ein wesentliches Element der Justizreform ist auch der vollständig neu gegründete Oberste Gerichtshof, welcher am 15. Dezember 2017 seine Arbeit aufnahm. Allgemein ist der umfassende Erneuerungsprozess der Richterschaft jedoch weiterhin in Gange und schreitet nur langsam voran. Die daraus resultierende häufige Unterbesetzung der Gerichte führt teilweise zu Verfahrensverzögerungen. Von internationaler Seite wurde die Annahme der weitreichenden Justizreform weitgehend begrüßt (ÖB 5.2021).

2014 wurde auch eine umfassende Reform der Staatsanwaltschaft in Gang gesetzt. In erster Linie ging es dabei auch darum, das schwer angeschlagene Vertrauen in die Institution wiederherzustellen, weshalb ein großer Teil dieser Reform auch eine Erneuerung des Personals vorsieht. Im Juli 2015 begann die vierstufige Aufnahmeprozedur für neue Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft. Durchgesetzt haben sich in erster Linie Kandidaten, welche bereits in der Generalstaatsanwaltschaft Erfahrung gesammelt hatten. Weiters wurde der Generalstaatsanwaltschaft ihre Funktion als allgemeine Aufsichtsbehörde in Folge einer Gesetzesreform 2014 und der Justizreform 2016 auf Verfassungsebene entzogen. In einer ersten Phase wurde die Struktur der Staatsanwaltschaft verschlankt, indem die über 600 Bezirksstaatsanwaltschaften auf 178 reduziert wurden. 2017 wurden mit dem Staatsanwaltschaftsrat („council of prosecutors“) und der Qualifikations- und Disziplinarkommission neue Selbstverwaltungsorgane der Staatsanwaltschaft geschaffen. Es gab bereits erste Disziplinarstrafen zu Entlassungen. Untersuchungen gegen die Führungsebene der Staatsanwaltschaft wurden jedoch vorerst vermieden. Auch eine spezialisierte Antikorruptions-Staatsanwaltschaft wurde geschaffen. Diese Reformen wurden vor allem wegen der mangelnden personellen Erneuerung der Staatsanwaltschaft kritisiert. Auch erhöhte die Reform die Belastung der Staatsanwälte, welche im Durchschnitt je 100 Strafverfahren gleichzeitig bearbeiten, was zu einer Senkung der Effektivität der Institution beiträgt. Allgemein bleibt, trotz einer signifikanten Reduktion der Anzahl der Staatsanwälte, diese im europäischen Vergleich enorm hoch, jedoch ineffizient auf die zentrale, regionale und lokale Ebene verteilt (ÖB 5.2021).

Die jüngsten Reforminitiativen, welche sich gegen korrupte und politisierte Gerichte wenden, sind ins Stocken geraten oder blieben hinter den Erwartungen zurück (FH 3.3.2021a; vgl. UA 10.9.2020). Das Hohe Anti-Korruptionsgericht, welches im Jahr 2019 geschaffen wurde, sprach im Jahr 2020 Urteile gegen mehrere hochrangige Beamte aus. Obwohl es Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt, können Personen mit finanziellen Mitteln und politischem Einfluss in der Praxis einer Strafverfolgung wegen Fehlverhaltens entgehen (FH 3.3.2021a). Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts (ausgerichtet an deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher (AA 30.5.2021). Ca. 37% der Gefangenen in der Ukraine sind Untersuchungshäftlinge (Stand 30.7.2020) (WPB o.D.; vgl. FH 3.3.2021a). 

Quellen:

5 Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2026-07-08 08:48

In Einklang mit § 4 des Kriegsrechtsgesetzes wurden in der Ukraine temporäre Militärverwaltungen eingerichtet (KRG UKRA 4.3.2026; vgl. ORF 23.1.2024). Militärverwaltungen sind staatliche Organe und verfolgen unter anderem den Zweck, die Funktionsfähigkeit der Verfassung und der Gesetze zu gewährleisten; außerdem Maßnahmen für die Verteidigung, den Zivilschutz, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, den Schutz der kritischen Infrastruktur sowie für die Bewahrung der Rechte, Freiheiten und der gesetzlichen Interessen der Bürger zu treffen und umzusetzen (KRG UKRA 4.3.2026).

Das Innenministerium ist für die innere Sicherheit und Ordnung zuständig. Das Ministerium beaufsichtigt das Personal der Polizei und anderer Gesetzesvollzugsbehörden. Der Sicherheitsdienst der Ukraine (SBU) ist für die Staatssicherheit im weiten Sinne, den nicht militärischen Nachrichtendienst sowie für Fragen der Spionageabwehr und Terrorismusbekämpfung zuständig. Das Innenministerium untersteht dem Ministerkabinett, und der SBU ist direkt dem Präsidenten unterstellt (OSAC 3.4.2026b). Der SBU unterliegt der parlamentarischen Kontrolle, die jedoch nur bedingt ausgeübt wird und wenig effektiv ist (BICC 6.2026). Der Staatliche Grenzschutzdienst ist dem Innenministerium unterstellt und setzt staatliche Vorgaben hinsichtlich Grenzsicherheit um. Der dem Innenministerium unterstellte Staatliche Migrationsdienst setzt die staatliche Politik in Bezug auf Migration, Staatsbürgerschaft und Registrierung von Flüchtlingen und anderen Migranten um. Zivile Behörden üben im Allgemeinen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (OSAC 3.4.2026a). Ebenfalls dem Innenministerium untersteht die Nationalgarde, welche militärisch organisiert ist. Die Nationalgarde gilt in Kriegszeiten als militärisch mobilisierbare Einheit, hat für gewöhnlich aber Strafverfolgungsbefugnisse und geht unter anderem gegen Bandenkriminalität oder paramilitärische bewaffnete Gruppen vor. Die Nationalgarde hat außerdem den Grenzschutz sowie den Schutz kritischer Infrastruktur (etwa Atomkraftwerke) zur Aufgabe (BICC 6.2026).

Interne und externe Kontrollmechanismen weisen Schwächen auf. Es fehlen transparente und leistungsorientierte Auswahlverfahren für leitende Positionen innerhalb der Nationalpolizei und des Staatlichen Ermittlungsbüros (EC 4.11.2025). Das Staatliche Ermittlungsbüro ist mit vorgerichtlichen Untersuchungen befasst (SEB UKRA o.D.a) und führt Ermittlungen gegen hochrangige Amtsträger durch, beispielsweise gegen frühere Präsidenten der Ukraine (SEB UKRA o.D.b). Innerhalb der Nationalpolizei wurde eine Abteilung für Menschenrechtsmonitoring geschaffen (EC 8.11.2023; vgl. NP UKRA o.D.a). Zu den Zielen dieser Abteilung gehört es zu kontrollieren, ob die Polizei bei ihrer Tätigkeit Menschenrechte und grundlegende Freiheiten beachtet und einhält (EC 8.11.2023). Aktuell wird die Nationalpolizei von Wyhiwsky Iwan Mychajlowytsch geleitet (NP UKRA o.D.b). Die Polizei gilt als korrupt und genießt wenig Vertrauen (BICC 6.2026).

Quellen

6 Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2026-07-08 08:48

Gemäß Artikel 28 der Verfassung sind Folter, grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung oder Strafe verboten (Verfassung UKRA 1.1.2020). § 127 des Strafgesetzbuches sieht für Folter Freiheitsentzug von drei bis sechs Jahren vor. Das Strafmaß erhöht sich auf fünf bis zehn Jahre Freiheitsentzug, wenn die Tat wiederholt begangen wurde, durch eine Personengruppe oder mit dem Motiv von ethnischer, nationaler oder religiöser Intoleranz. Wird die Tat von einem staatlichen Vertreter verübt, beträgt das Strafmaß zwischen sieben und zwölf Jahren (StGB UKRA 15.4.2026). Die Ukraine hat im Jahr 1987 die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) und 2006 deren Zusatzprotokoll ratifiziert (OHCHR o.D.). Im Jahr 1997 hat die Ukraine die Anti-Folter-Konvention des Europarats ratifiziert. Insgesamt stattete das Anti-Folter-Komitee des Europarats (CPT) der Ukraine bisher 18 Besuche ab (CoE 6.2025). Der letzte Besuch fand im Mai/Juni 2025 statt (CoE 6.6.2025).

Positive Entwicklungen betreffen unter anderem den rechtlichen Schutz und verbesserte Kapazitäten des Staatlichen Ermittlungsbüros bei der Untersuchung von Foltervorwürfen. Dennoch geben Folter und Misshandlungen in ukrainischen Haftanstalten weiterhin Anlass zur Besorgnis (EC 4.11.2025). Menschenrechtsorganisationen dokumentieren willkürliche Verhaftungen, Folter sowie Misshandlungen durch Sicherheitskräfte. Zugleich stellt die mangelnde strafrechtliche Verfolgung solcher Taten ein erhebliches Problem dar (BICC 6.2026). Es wird über mehrere Fälle von unmenschlicher Behandlung verletzter russischer Soldaten, begangen von ukrainischen Streitkräften, berichtet (UIUKU 19.3.2025). Dokumentiert sind Fälle von Folter und Misshandlungen russischer Kriegsgefangener während der ersten Phasen der Gefangenschaft (HRW 4.2.2026). 

Folter und unmenschliche Behandlung, begangen von Russland in der Ukraine

Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Angriffe werden oft mit Explosivwaffen und Drohnen durchgeführt, zielen auf Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte ab und beschädigen lebensnotwendige Infrastruktur. Russland verwendet extensiv Landminen (HRW 4.2.2026). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kinder (YSPH 16.9.2025). Gemäß OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Folter wird eingesetzt, um zu bestrafen, einzuschüchtern, Geständnisse zu erzwingen oder eine Loyalität Russland gegenüber herzustellen (Ukraine-Analysen/Busol 3.11.2025). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegende Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Gemäß den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 16.000 Zivilisten getötet und 46.600 verletzt worden (OHCHR 12.6.2026).

Quellen

7 Korruption

Letzte Änderung 2021-10-18 15:34

Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Behörden setzen die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Viele Beamte sind ungestraft korrupt, weniger in der Regierung, jedoch auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und der Justizbehörden. Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption durch die Regierung bleibt Korruption ein ernsthaftes Problem für Bürger und Unternehmen (USDOS 30.3.2021a; vgl. FH 3.3.2021a).

Korruption ist in der Ukraine weit verbreitet und stellt seit vielen Jahren ein inhärentes Problem dar. Korruption war ein zentrales Thema während der Proteste in Kiew im Herbst/Winter 2013/2014, welche im Februar 2014 mit einem Regimewechsel endeten. In den Jahren 2014 und 2015 wurden im Rahmen einer nationalen Antikorruptionsstrategie mehrere neue Gremien zur Bekämpfung der Korruption auf verschiedenen Ebenen des Regierungsapparats eingerichtet. Darüber hinaus wurden Reformen in Polizei und Justiz eingeleitet, welche beide stark von Korruption befallen waren. Es existiert je nach Zuständigkeitsbereich eine Reihe von Stellen, welche Korruptionsfälle untersuchen und strafrechtlich verfolgen (Landinfo 2.3.2020; vgl. UA 27.11.2020). Bis vor Kurzem gab es keine separaten Gesetze zum Schutz von Informanten, weshalb viele Bürger Korruption nicht anzeigen wollten. Im Jänner 2020 trat ein neues bzw. geändertes Gesetz zum Schutz von Informanten bezüglich Korruption in Kraft (Landinfo 2.3.2020; vgl. ÖB 5.2021).

Das Hohe Antikorruptionsgericht (HACC) nahm im Jahr 2019 seine Arbeit auf. Mit der Schaffung des HACC wurde das System der Organe des Landes zur Bekämpfung der Korruption auf höheren Ebenen vervollständigt. Das HACC ergänzt die zwei zuvor geschaffenen Antikorruptionsbehörden, das Nationale Antikorruptionsbüro (NABU) und die Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung (SAPO) (USDOS 30.3.2021a; vgl. UA 27.11.2020). Die neuen unabhängigen Antikorruptionsbehörden sehen sich politischem Druck durch Antireformeliten und Oligarchen ausgesetzt, was das Vertrauen der Öffentlichkeit untergräbt, Bedenken hinsichtlich des Engagements der Regierung im Kampf gegen die Korruption aufkommen ließ und die Zukunftsfähigkeit der Institutionen bedroht (USDOS 30.3.2021a). Mit der Errichtung des Hohen Antikorruptionsgerichts wurde der Aufbau des institutionellen Rahmens für die Bekämpfung der endemischen Korruption abgeschlossen (AA 30.5.2021). Im ersten Jahr seiner Tätigkeit fällte das HACC 20 Urteile, davon 19 Schuldsprüche (darunter 9 Haftstrafen) und einen Freispruch. Mit Stand September 2020 war das HACC im Besitz von 756 Millionen UAH (27 Millionen USD) an Kautionsgeldern, was mehr als dem Doppelten des Jahresbudgets des HACC entspricht (USDOS 30.3.2021a). Das NABU untersucht derzeit 986 Fälle von Großkorruption (ACAC o.D.). Antikorruptionsbehörden waren wiederholt in politisch aufgeladene Konflikte mit anderen staatlichen Stellen und gewählten Vertretern verwickelt (FH 3.3.2021a). 

Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass öffentlich Bedienstete elektronische Einkommens- und Ausgabenerklärungen vorlegen müssen und dass diese öffentlich eingesehen werden dürfen. Die Nicht-Vorlage von Erklärungen oder die Einreichung von Falscherklärungen steht unter Strafe. Die Nationale Behörde für Korruptionsprävention (NAPC) ist für die Überprüfung dieser Finanzerklärungen und auch für die Kontrolle der Parteienfinanzierung zuständig. Beobachter stellen jedoch zunehmend infrage, ob die NAPC die Fähigkeit und Unabhängigkeit besitzt, diese Funktion zu erfüllen (USDOS 30.3.2021a; vgl. ÖB 5.2021, FH 3.3.2021a). Im Oktober 2020 befand das Verfassungsgericht, dass Teile des Gesetzes über finanzielle Offenlegung verfassungswidrig seien, und entzog der NAPC den Großteil ihrer Befugnisse. Dadurch wurde ein Eckpfeiler der Antikorruptionsreform ausgehebelt. Infolge der Entscheidung des Verfassungsgerichts brach das Nationale Antikorruptionsbüro 110 Verfahren zu Falscherklärungen ab, und das Hohe Antikorruptionsgericht stoppte 17 laufende Gerichtsverfahren. Im Dezember 2020 verabschiedete das Parlament gesetzliche Vorgaben zur Wiedereinführung des Vermögenserklärungssystems, und Präsident Selenskij stimmte diesem später zu (USDOS 30.3.2021a; vgl. UA 27.11.2020, RFE/RL 27.3.2021). Das System der Vermögenserklärungen existiert weiter, die Befugnisse der Nationalen Behörde für Korruptionsprävention wurden wiederhergestellt, jedoch konnte die strafrechtliche Verantwortung für Falschangaben bislang nicht in vollem Ausmaß wiederhergestellt werden (ÖB 5.2021; vgl. FH 3.3.2021a). Die Zivilgesellschaft übt starken Druck aus, um die Korruptionsbekämpfung voranzutreiben (FH 3.3.2021a). Der Präsident der Ukraine, hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf die Fahnen geschrieben (AA 30.5.2021; vgl. BAMF 2.11.2020).

In den vergangenen Jahren hat die Ukraine Fortschritte bei der Förderung der Transparenz erzielt, zum Beispiel durch die Verpflichtung der Banken, die Identität ihrer Eigentümer zu veröffentlichen (FH 3.3.2021a). Auch die Einführung eines neuen öffentlichen Beschaffungssystems (ProZorro) hat zur Transparenzsteigerung beigetragen (EN 15.4.2021). Korruption bleibt im Wirtschaftsbereich ein ernstzunehmendes Problem (AC 19.6.2021) und auch im Gesundheitssektor (EASO 2.2021). Trotz der Bemühungen um eine Reform des Justizwesens und der Generalstaatsanwaltschaft bleibt Korruption unter Richtern und Staatsanwälten verbreitet (USDOS 30.3.2021a; vgl. EN 15.4.2021).

Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International wird die Ukraine mit 33 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Ukraine liegt auf Rang 117 von 180 untersuchten Staaten, gleichauf mit beispielsweise Sierra Leone und Sambia. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor.) (TI 2021).

Quellen:

8 Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung 2026-07-08 08:47

Am 24.2.2022 verkündete der ukrainische Präsident Selensky per Erlass eine Generalmobilmachung, welche mittlerweile mehrmals verlängert wurde (EPGM UKRA 4.5.2026). Der Mobilisierung unter Zwang unterliegen ukrainische Männer im Alter zwischen 25 und 60 Jahren (BBC 18.5.2024; vgl. EBCO 11.5.2026ÖB Kyjiw 16.6.2026). Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 25 Jahren dürfen ausschließlich freiwillig mobilisiert werden (BBC 18.5.2024; vgl. GMOB UKRA 12.4.2026EBCO 11.5.2026), mit Ausnahme von beispielsweise Reserveoffizieren (VMR UKRA 22.3.2025). Männlichen ukrainischen Staatsbürgern im Alter von 23 bis 60 Jahren ist seit der Generalmobilmachung die Ausreise aus der Ukraine verboten (AA 27.3.2026; vgl. SGSB UKRA 19.3.2022). Gemäß gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem folgende Personengruppen von einer Mobilmachung ausgenommen bzw. haben ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (GMOB UKRA 12.4.2026):

  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen kampfuntauglich sind (beispielsweise Menschen mit Behinderungen);
  • Personen mit mindestens drei Kindern im Alter von bis zu 18 Jahren;
  • Alleinerziehende;
  • pflegende Angehörige;
  • Personen, die höhere öffentliche Ämter bekleiden, wie Leiter von Ministerien, Parlamentsabgeordnete und Richter des Verfassungsgerichtshofs; 
  • Studierende;
  • wissenschaftliches und pädagogisches Personal; sowie
  • nahe Familienangehörige von Personen bzw. Kämpfern, die während des Ukrainekriegs getötet wurden oder vermisst werden (GMOB UKRA 12.4.2026).

Jede Wehrdienstbefreiung und -zurückstellung muss formell beantragt werden (Ukraine-Analysen/Lysenko 19.12.2025). 

Die militärische Registrierung (Wehrerfassung) ist für Männer im Alter von 18 bis 60 Jahren sowie für Frauen bestimmter militärischer Tätigkeiten obligatorisch (Ukraine-Analysen/Tsurkalenko 19.12.2025). Im Militärregister aufscheinende Frauen können zum Militärdienst einberufen oder auf freiwilliger Basis zur Erfüllung von Landesverteidigungstätigkeiten zu Kriegszeiten herangezogen werden. Zu Friedenszeiten dürfen Frauen freiwillig auf Vertragsbasis Militärdienst leisten (GWD UKRA 12.4.2026). 

Die Wehrpflicht wurde 2013 abgeschafft, infolge des militärischen Einsatzes im Osten des Landes seit Frühjahr 2014 jedoch wieder eingeführt (BICC 6.2026). Danach erfolgten mehrere Mobilisierungswellen, welche hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (Letztere zu einer sechsmonatigen Ausbildung) erfassten (AA 30.5.2021). Seit 24.2.2022 findet kein befristeter Militärdienst mehr statt (Connection 5.9.2022; vgl. ÖB Kyjiw 3.6.2025EBCO 11.5.2026). Alle Männer ab 18 Jahren sind zur Absolvierung eines Grundwehrdiensts verpflichtet (BICC 6.2026). Die ukrainische Armee setzt sich aus Berufssoldaten, freiwilligen sowie mobilisierten Soldaten zusammen. Mit zunehmender Dauer verschob sich das Verhältnis zwischen freiwilligen und eingezogenen Soldaten zulasten der Mobilisierten (Ukraine-Analysen/Steinwender/et al. 19.12.2025).

In der Armee herrscht ein Personalmangel (BAMF 15.4.2024). Es kommt vor, dass Mitarbeiter der Einberufungsbehörde Männer im wehrpflichtigen Alter gewaltsam im öffentlichen Raum festnehmen, um sie zum Militärdienst einzuziehen (AI 21.4.2026; vgl. Hauer 5.2026). Diese Vorgehensweise wird als Busifizierung bezeichnet und führt zu willkürlichen geheimen Inhaftierungen, Misshandlungen und Todesfällen (EBCO 11.5.2026). Zudem kommt es vor, dass der Zugang zu einem Rechtsbeistand fehlt und militärische medizinische Kommissionen überhastet Untersuchungen vornehmen und mögliche gesundheitliche Beschränkungen ignorieren (UIUKU 12.3.2026). Mittlerweile dürfen auch Inhaftierte als freiwillige Kämpfer am Krieg teilnehmen. Als Gegenleistung für ihre vertragliche Verpflichtung als Soldat wird ihnen eine bedingte Haftstrafe gewährt. Ausgenommen von einem Kriegseinsatz sind unter anderem Mehrfachmörder und Personen, die wegen Korruption, sexueller Gewalt oder Gefährdung der nationalen Sicherheit der Ukraine verurteilt wurden (Prawda UKRA 17.5.2024). Ukrainische Zivilisten besetzter Gebiete sind Zwangsrekrutierungen durch russische Behörden ausgesetzt, um sie so in die russische Armee einzugliedern (HRW 4.2.2026).

Die Militär-Ombudsperson hat die zivile Kontrolle über den Sicherheits- und Verteidigungssektor zur Aufgabe, um die Rechte von Militärbediensteten zu schützen (Militär-Ombudsperson UKRA o.D.).

Zu den aktuellen Herausforderungen für das Militär zählen unter anderem ein Finanzierungsdefizit von UAH 300 Mrd., übermäßige Bürokratie, ein Managementansatz sowjetischer Prägung sowie Versorgungsengpässe bei der Truppenausrüstung (BAMF 19.1.2026). Im Juni 2026 wurde laut Medienberichten eine Militärreform mit mehreren Maßnahmen angekündigt, darunter die verstärkte Rekrutierung ausländischer Kämpfer. Die Rückkehr nach unerlaubtem Fernbleiben und die Entlassung nach mehreren Dienstjahren sollen einfacher werden. Ukrainische Soldaten können laut Berichterstattung neue Vertragsarten unterzeichnen, die jeweils ein festgelegtes Vergütungspaket, einen Zeitrahmen und Bedingungen für die Entlassung und die Befreiung von einer weiteren Mobilisierung nach Abschluss des Dienstes beinhalten. Die Reform soll garantieren, dass lang gediente Soldaten nach einer bestimmten Zeit entlassen werden. Die Pause vom Krieg soll mindestens sechs Monate betragen (BAMF 29.6.2026).

Quellen

8.1 Wehrersatzdienst

Letzte Änderung 2026-07-08 08:48

Artikel 35 der Verfassung garantiert die Möglichkeit eines alternativen Diensts (Wehrersatzdienst), wenn religiöse Überzeugungen von Bürgern der Wehrpflicht widersprechen (Verfassung UKRA 1.1.2020). Gesetzlich darf das Recht der Bürger auf einen Wehrersatzdienst eingeschränkt werden, wenn das Kriegsrecht oder ein Ausnahmezustand herrscht (GAND UKRA 23.4.2021). Seit 24.2.2022 gilt in der Ukraine das Kriegsrecht (EPEK UKRA 1.5.2026). Aufgrund des Kriegsrechts wurde das Recht auf einen alternativen Zivildienst (Wehrersatzdienst) ausgesetzt (EBCO 11.5.2026; vgl. Connection 30.4.2024AI 21.4.2026). In der Praxis können Personen, welche bestimmten Religionsgemeinschaften angehören und keine Waffen tragen können/dürfen, zu relativ friedlichen Tätigkeiten in der Armee herangezogen (mobilisiert) werden, beispielsweise als Köche, Fahrer und Ingenieure (KLRH 18.1.2023). Am 1.5.2025 entschied der Oberste Gerichtshof der Ukraine, dass Staatsangehörige in Kriegszeiten den Militärdienst nicht aufgrund religiöser Überzeugungen verweigern können und ein alternativer Zivildienst nur in Friedenszeiten möglich ist. Gemäß dem Gerichtshof sollten die Überzeugungen von Militärdienstverweigerern dennoch Berücksichtigung finden, indem man sie Wehrdienstpflichten erfüllen lässt, die nicht das Tragen und/oder den Einsatz von Waffen beinhalten (AI 21.4.2026).

 

Quellen

8.2 Wehrdienstverweigerung / Desertion

Letzte Änderung 2026-07-08 08:47

Wehrdienstverweigerung

Laut dem Strafgesetzbuch zieht unbegründetes Nichterscheinen bzw. nicht rechtzeitiges Erscheinen zum Dienst während des Kriegszustandes oder in einer Gefechtssituation eine Freiheitsstrafe von 5-10 Jahren nach sich. Verweigerung der Erfüllung militärischer Pflichten sowie Umgehung des Militärdienstes durch Selbstverstümmelung, Vortäuschung einer Krankheit, Dokumentenfälschungen oder durch andere Betrugsformen werden mit Freiheitsentzug von 5-10 Jahren bestraft, wenn die Taten während des Kriegszustandes oder in einer Gefechtssituation begangen wurden. Eigenmächtiges Verlassen des Kriegsschauplatzes oder Weigerung, während des Kampfes die Waffe zu gebrauchen, wird mit Freiheitsentzug von 5-10 Jahren bestraft. Die Umgehung der Einberufung zum Militärdienst während einer Mobilmachung wird mit Freiheitsentzug von 3-5 Jahren bestraft (StGB UKRA 15.4.2026).

Desertion

Gemäß § 408 des Strafgesetzbuchs wird der Begriff der Desertion folgendermaßen definiert: eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts sowie Nichterscheinen zum Dienst mit dem Ziel, sich dem Militärdienst zu entziehen. Desertion während des Kriegszustands oder in einer Gefechtssituation wird mit Freiheitsentzug von 5-12 Jahren bestraft (StGB UKRA 15.4.2026).

Angesichts der Mobilisierungsbemühungen der ukrainischen Streitkräfte sind zahlreiche wehrpflichtige Männer untergetaucht, um den immer häufigeren Kontrollen im öffentlichen Bereich zu entgehen (BAMF 15.7.2024). Im Jänner 2026 wurde unter Berufung auf das Verteidigungsministerium von 200.000 desertierten Soldaten und zwei Millionen Menschen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, berichtet (BAMF 19.1.2026). Ressentiments zwischen Kriegsdienstleistenden und Kriegsdienstverweigerern verschärfen sich (Hauer 5.2026).

 

Quellen

9 Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2021-10-19 07:23

Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet (AA 30.5.2021). 2021 klassifizierte Freedom House die Ukraine als „teilweise frei“ (FH 3.3.2021a). Zu den gravierendsten Menschenrechtsthematiken gehören u.a. rechtswidrige oder willkürliche Tötungen; Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen durch Vollzugspersonal; schlechte Hafttbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit; Korruption; und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Regierung hat es im Allgemeinen verabsäumt, angemessene Schritte zu setzen, um Fehlverhalten von Beamten strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte fest (USDOS 30.3.2021a).

Die Möglichkeit von NGOs, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021). Die Verfassung sieht eine vom Parlament bestellte Ombudsperson vor, den parlamentarischen Menschenrechtsbeauftragten (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020). Das Ombudsmannbüro arbeitet bei verschiedenen Projekten zur Überwachung von Menschenrechtspraktiken in Gefängnissen und anderen staatlichen Institutionen mit NGOs zusammen. Die Ombudsperson bemühte sich in der Vergangenheit speziell um Krimtataren, IDPs, Roma, Menschen mit Behinderungen und um von Russland inhaftierte politische Gefangene (USDOS 30.3.2021a).

Die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen sowie die Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen nicht-rechtsstaatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021). Die Medienlandschaft zeichnet sich durch einen beträchtlichen Pluralismus sowie offene Kritik an der Regierung aus (FH 3.3.2021a). Meinungs- und Pressefreiheit leiden jedoch weiterhin unter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, welche Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden. Die Anzahl der Repressionen und Angriffe gegenüber Journalisten ist insgesamt stabil; besorgniserregend bleiben aber die oftmals fehlenden Ermittlungserfolge und die daraus resultierende Straflosigkeit – selbst in schwerwiegenden Fällen. Diverse russische soziale Medien und populäre Onlinedienste bleiben seit einem Dekret von Mai 2017 weiter verboten (AA 30.5.2021). Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2021 von Reporter ohne Grenzen rangiert die Ukraine gegenwärtig auf Platz 97 von 180 Staaten. Rangmäßig befindet sich Usbekistan zwischen Ecuador und Liberia. Die Ukraine verschlechterte sich um einen Platz gegenüber der Reihung des Vorjahres (ROG o.D.). Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im April 2020 verlängerten der Nationale Sicherheitsrat und der ukrainische Präsident ein Verbot russischer sozialer Medien in der Ukraine (FH 3.3.2021a). Die Regierung setzt die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen (USDOS 30.3.2021a).  

Von einigen Ausnahmen abgesehen, können Einzelpersonen im Allgemeinen öffentlich und privat Kritik an der Regierung üben und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse diskutieren, ohne offizielle Repressalien befürchten zu müssen. Gesetzlich sind jedoch Aussagen verboten, welche die territoriale Integrität des Landes bedrohen, kriegerische Auseinandersetzungen fördern, Rassen- oder Religionskonflikte befeuern oder die russische Aggression gegen das Land unterstützen. Die Regierung verfolgt Personen gemäß diesen Gesetzen (USDOS 30.3.2021a). Gewalt und Drohungen gegen Journalisten bleiben weiterhin ein Problem (USDOS 30.3.2021a; vgl. FH 3.3.2021a). Das Institut für Masseninformationen registrierte 2020 205 Verstöße gegen die Medienfreiheit, darunter 19 Fälle körperlicher Gewalt, 11 Cyberangriffe, 111 Fälle von Einmischung, 18 Fälle von Bedrohung, 17 Fälle von Einschränkungen des Zugangs zu öffentlichen Informationen und 2 Fälle von Zensur (FH 3.3.2021a). Gesetzesvollzugsbehörden überwachen das Internet, zeitweise ohne entsprechende rechtliche Befugnisse, und unternahmen schwerwiegende Schritte, um den Zugang zu Websites aufgrund "nationaler Sicherheitsbedenken" zu blockieren. Es wird berichtet, dass Gerichte weiterhin den Zugang zu Websites aus anderen Gründen als der nationalen Sicherheit blockieren. Gemäß Berichten werden Einzel­personen wegen ihrer Beiträge in sozialen Medien von der Regierung strafrechtlich verfolgt (USDOS 30.3.2021a).

Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020), und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Veranstaltungen, welche von Frauenrechtsaktivisten organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört. Bisweilen schützt die Polizei die Teilnehmer vor oder nach solchen Veranstaltungen nicht ausreichend vor Angriffen. Auch kleinere Demonstrationen, insbesondere von Minderheiten oder oppositionellen politischen Bewegungen, werden nicht ausreichend geschützt (USDOS 30.3.2021a). Zu den Pflichten des Veranstalters friedlicher Versammlungen zählt unter anderem die Anmeldung der Veranstaltung im Vorfeld bei den örtlich zuständigen Behörden. Die Fristen, welche in diesem Zusammenhang anzuwenden sind, sind jedoch nicht klar geregelt und variieren je nach vertretener Auffassung zwischen drei und zehn Tagen. Diese Unklarheit lässt den öffentlichen Behörden einen relativ großen Freiraum, Versammlungen zu untersagen. Tatsächlich wird die Abhaltung friedlicher Versammlungen von den Behörden immer wieder abgelehnt. Als gängige Begründungen dienen die zu späte Ankündigung der Demonstration, der Mangel an verfügbaren Polizisten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der gleichzeitige Besuch einer offiziellen ausländischen Delegation oder das gleichzeitige Stattfinden einer anderen Veranstaltung am selben Ort. Auch die Definition der „Friedlichkeit“ einer Versammlung ist relativ umstritten (ÖB 5.2021).

Die Verfassung und das Gesetz sehen Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Menschenrechtsorganisationen berichten über eine Zunahme der Angriffe auf Aktivisten, nachdem die Anzahl der Angriffe 2019 gesunken war (48 Angriffe im ersten Halbjahr 2020, gegenüber 39 im ersten Halbjahr 2019). Internationale und einheimische Menschenrechts-NGOs sind nach wie vor besorgt über die mangelnde Rechenschaftspflicht bei Angriffen auf Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen (USDOS 30.3.2021a). Angriffe auf Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft und Mitglieder von Minderheitengruppen sind häufig, und die Reaktion der Polizei ist oft unzureichend (FH 3.3.2021a). Sowohl natürliche als auch juristische Personen können einen Verein gründen. Die Vereinsgründung kann nur aus im Gesetz eng definierten Gründen untersagt werden (ÖB 5.2021). Mit Ausnahme eines Verbots der Kommunistischen Partei gibt es keine formellen Hindernisse für die Gründung und Aktivitäten politischer Parteien. Neue politische Parteien entstehen häufig. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch werden etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt. Oppositionsgruppen sind im Parlament vertreten, und ihre politischen Aktivitäten werden im Allgemeinen nicht durch administrative Beschränkungen oder rechtliche Schikanen behindert. Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen (FH 3.3.2021a).

Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert (AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020) und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert (AA 30.5.2021). Laut einer Umfrage sind 62,3% der Ukrainer christlich-orthodox. Davon gehören 18,6% zur neu gegründeten Orthodoxen Kirche der Ukraine, 2,3% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Kiewer Patriarchats (UOC-KP), 13,6% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats (UOC-MP), und 27% bezeichnen sich als „orthodox“. 9,6% der Ukrainer sind griechisch-katholisch, 0,1% jüdisch, 1,2% römisch-katholisch, 1,5% protestantisch und 0,5% muslimisch. Weitere 8,9% identifizieren sich als „Christen“, und 15,2% geben an, keiner religiösen Gruppe anzugehören (USDOS 12.5.2021). Kleinere religiöse Gruppen berichten weiterhin über eine gewisse Diskriminierung (FH 3.3.2021a). Gläubige der Russisch-Orthodoxen Kirche werfen dem ukrainischen Staat vereinzelt Verletzungen der Religionsfreiheit vor (AA 30.5.2021). Im Oktober 2018 erhielten ukrainisch-orthodoxe Geistliche die Erlaubnis der religiösen Behörden in Istanbul, dem historischen Sitz der östlich-orthodoxen Kirche, zur Gründung einer eigenen autokephalen Kirche außerhalb der kanonischen Gerichtsbarkeit der russisch-orthodoxen Kirche. Im Dezember 2018 wurde diese neue orthodoxe Kirche der Ukraine gegründet, um die bestehenden Denominationen zu vereinigen. Der Kreml und die Kirchenführer in Moskau lehnten diesen Schritt entschieden ab. Jedoch kam es in den vergangenen Jahren zu einem Abbau der Spannungen zwischen der neuen Orthodoxen Kirche der Ukraine und dem ukrainischen Zweig der russisch-orthodoxen Kirche (FH 3.3.2021a). Die Gründung der Orthodoxen Kirche der Ukraine (OKU) hat zwar zu heftigen kircheninternen Auseinandersetzungen geführt, verlief insgesamt aber weitestgehend friedlich. Die OKU wurde inzwischen durch die orthodoxen Kirchen von Alexandrien, Griechenlands und Zyperns anerkannt (AA 30.5.2021).

Quellen:

10 Haftbedingungen

Letzte Änderung 2026-07-08 08:48

Informationen über Gefängnisse sind schwer zugänglich. Die Situation ist von Region zu Region und je nach Haftanstalt sehr unterschiedlich. Mehrere Haftanstalten wurden von Bomben getroffen (Prison Insider 5.5.2022). Aufgrund der erfolgten Evakuierung von über 4.500 Inhaftierten aus den von Russland besetzten Gebieten haben sich die Überbelegung in Gefängnissen und damit die Haftbedingungen in einigen Gefängnissen verschlechtert (ÖB Kyjiw 10.2025). Der Zugang zu Informationen gestaltet sich für Inhaftierte in den verschiedenen Regionen unterschiedlich. Viele Inhaftierte beantragen eine bedingte Entlassung, jedoch ist aufgrund der derzeitigen Situation sowie der Korruption die Funktionsweise der Gerichte gestört, und es kommt zu erheblichen Verzögerungen (Prison Insider 5.5.2022). Viele Untersuchungshaftanstalten sind sehr alt, schlecht belüftet, und es mangelt an angemessenen Sanitäranlagen. Die Versorgung mit Nahrung ist nicht adäquat. Verurteilte Gefängnisinsassen haben einer Arbeit nachzugehen, wenn ihr Gesundheitszustand dies zulässt. Inhaftierte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf regelmäßige medizinische Versorgung (GOV.UK 9.4.2024). Es herrscht ein Mangel an Allgemeinmedizinern und medizinischem Pflegepersonal in Hafteinrichtungen (CoE 26.4.2024).

Die Haftbedingungen in der Ukraine sind unzureichend (USDOS 23.4.2024; vgl. EC 4.11.2025) und stellen zuweilen eine ernsthafte Bedrohung für Leben und Gesundheit der Gefangenen dar. Körperliche Misshandlungen, mangelnde medizinische Versorgung, Ernährungsdefizite, Hygienemängel und Mangel an Licht sind anhaltende Probleme. Es kommt zu körperlichen Missbrauchshandlungen, begangen durch Gefängnisaufseher. Obwohl Inhaftierte Beschwerden über Haftbedingungen bei der Ombudsperson einreichen dürfen, berichten Menschenrechtsorganisationen, dass Gefängnispersonal Beschwerden zensiert oder unterbindet und Beschwerdeführer bestraft und misshandelt. Behörden gehen Beschwerden nicht immer ordnungsgemäß nach. Mehrere Haftanstalten verfügen über kein System, Beschwerden Inhaftierter entgegenzunehmen. Es gibt Berichte, dass Beamte trotz gesetzlicher Besuchsrechte manchmal Bestechungsgelder verlangen, um Personen Zugang zu inhaftierten Familienangehörigen zu gewähren (USDOS 23.4.2024). Die Anzahl von Gefängnisaufsehern ist unzureichend (CoE 26.4.2024). Internationale Menschenrechtsbeobachter haben Zugang zu ukrainischen Hafteinrichtungen und können dort vertrauliche Gespräche mit russischen Kriegsgefangenen führen (AI 24.4.2024; vgl. AI 21.4.2026). Diese berichten über Misshandlungen bei ihrer Gefangennahme (AI 21.4.2026). Der Europarat zeigt sich besorgt über die Lage von Personen, welche eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verbüßen. Diese Personen werden systematisch isoliert und von anderen Gefängnisinsassen ferngehalten (CoE 26.4.2024).

Die Ukraine ratifizierte 2006 das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OHCHR o.D.; vgl. ÖB Kyjiw 10.2025) und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines Gesetzes am 2.10.2012 statt, wodurch die Ombudsperson als NPM-Repräsentant namhaft gemacht wurde (ÖB Kyjiw 10.2025). Nach einer Unterbrechung aufgrund des Beginns des russischen Angriffskriegs im Februar 2022 ist der NPM nun wieder voll funktionsfähig (CoE 26.4.2024). Der NPM führt unangekündigte (ÖB Kyjiw 10.2025) und regelmäßige Besuche von Haftanstalten durch (UNHRC 20.3.2024). Die Regierung erlaubt im Allgemeinen ein unabhängiges Monitoring von Gefängnissen durch internationale und örtliche Menschenrechtsgruppen (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Kyjiw 10.2025).

Für Haftanstalten ist das Justizministerium verantwortlich (WPB 2024). In den vergangenen Jahren ist die Gesamtanzahl der Gefängnisinsassen gesunken (WPB 2024; vgl. CoE 26.4.2024), jedoch gibt es verhältnismäßig viele Untersuchungshäftlinge (CoE 26.4.2024). Die Art der Haftanstalt, wo ein Verurteilter seine Haftstrafe zu verbüßen hat, wird vom Justizministerium aufgrund gesetzlicher Vorgaben festgelegt und hängt von der Art der verhängten Haftstrafe ab. Es gibt Haftanstalten mit maximalem Sicherheitsniveau, Haftanstalten mit mittlerem Sicherheitsniveau sowie Haftanstalten mit niedrigem Sicherheitsniveau. Männliche Strafgefangene, welche Ersttäter sind und schwere oder besonders schwere Verbrechen begangen haben, werden in Haftanstalten mit mittlerem Sicherheitsniveau untergebracht. Haftanstalten mit maximalem Sicherheitsniveau sind für Personen, die eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen, sowie für Personen, die schwere oder besonders schwere Verbrechen begangen haben und keine Ersttäter sind, vorgesehen (ÖB Kyjiw 19.6.2024). [Die einzelnen Arten von Strafvollzugsanstalten werden in § 18 des Strafvollzugsgesetzbuches aufgezählt: https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/1129-15#Text; Anm. der Staatendokumentation.]

Quellen

11 Todesstrafe

Letzte Änderung 2026-07-08 08:48

Gemäß Artikel 27 der Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Leben (Verfassung UKRA 1.1.2020). § 51 des Strafgesetzbuches sieht verschiedene Bestrafungsformen vor, wobei die Todesstrafe sich nicht darunter befindet (StGB UKRA 15.4.2026). Die Todesstrafe wurde 1999 vom Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt, im Jahr 2000 abgeschafft und durch lebenslange Haft ersetzt (AA 30.5.2021; vgl. AI 5.2026). Ratifiziert wurden von der Ukraine das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OHCHR o.D.) sowie das 6. (CoE 11.6.2026a) und 13. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe (CoE 11.6.2026b). Das 13. Protokoll spricht sich gegen die Todesstrafe unter allen Umständen aus, auch zu Kriegszeiten (AI 5.2026).

[Die Aussagen in diesem Kapitel beziehen sich ausdrücklich nur auf diejenigen Landesteile, welche unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehen; Anm. der Staatendokumentation.]

Quellen

12 Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung 2021-10-19 09:03

Misshandlungen Angehöriger von Minderheitengruppen und die Belästigung von Ausländern nicht-slawischen Aussehens bleiben problematisch. 2019 kam es zu 61 fremdenfeindlichen Vorfällen (Angriffe, Vandalismus und öffentliche fremdenfeindliche Aussagen) (USDOS 30.3.2021a). Diskriminierungen von Roma sind in der gesamten Ukraine weit verbreitet. Vereinzelt kam es vor allem 2018 zu Angriffen auf Siedlungen oder Unterkünfte von Roma, meist durch rechts-nationalistische Gruppierungen. Diese haben seither stark abgenommen (ÖB 5.2021). Polizei und Staatsanwaltschaften verfolgen weiterhin rassistisch motivierte Straftaten nach den Gesetzen gegen Rowdytum oder ähnliche Delikte (USDOS 30.3.2021a).

Bezüglich staatlicher Diskriminierung der Roma gehen die Quellen auseinander: Während die einen dazu keine Erkenntnisse vorliegen haben (AA 30.5.2021), betrachten andere Quellen staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung als gegeben (USDOS 30.3.2021a). 2012 wurde per Gesetz eine nicht-abschließende Liste von Gründen eingeführt, aus welchen Diskriminierung verboten ist. Diese Schutzmaßnahmen werden jedoch uneinheitlich umgesetzt, und die Minderheit der Roma wird in der Praxis erheblich diskriminiert. Roma erhalten im Allgemeinen nur dann Schutz durch Polizei oder Justiz, wenn starker zivilgesellschaftlicher Druck aufgebaut wird (FH 3.3.2021a). Die Anzahl der Roma im Land beträgt laut offiziellen Angaben 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NGOs sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist lediglich zum Teil erklärbar durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstrittig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind. Prägend sind nach wie vor Probleme nicht-registrierter und auch staatenloser Roma, fehlende Integration in Gemeindestrukturen, Isolation und Stigmatisierung durch die ukrainische Bevölkerung. Ein weiteres Problem sind die patriarchischen Strukturen innerhalb der Roma-Gemeinschaften. Der Polizei werden regelmäßig unzureichende Ermittlungsbestrebungen bei Übergriffen auf Roma vorgeworfen (AA 30.5.2021). Roma sind von gesellschaftlicher Gewalt betroffen. Sie sehen sich weiterhin mit Diskriminierung und erheblichen Barrieren beim Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, sozialen Diensten und Beschäftigung konfrontiert. Nach Angaben von Experten des Europarates sind 60% der Roma arbeitslos, 40% haben keine Dokumente, und 1% verfügt über einen Universitätsabschluss (USDOS 30.3.2021a). Im Westen des Landes kommt es teilweise zur Segregation von Roma in Schulen und medizinischen Einrichtungen. In einigen Fällen wurde ihnen medizinische Versorgung verweigert, was einen Verstoß gegen ukrainisches Recht darstellt (ÖB 5.2021; vgl. EASO 2.2021). 

Es gibt keine formalen Restriktionen in Bezug auf die politische Partizipation von Minderheitengruppen. In der Praxis wird dieses Recht jedoch durch Faktoren wie Diskriminierung, den Konflikt im Osten, das Fehlen von Ausweispapieren (betrifft häufig Roma) und Vorschriften gegen unabhängige Kandidaturen auf lokaler und regionaler Ebene behindert (FH 3.3.2021a). 

Weitere ethnische bzw. sprachliche Minderheiten in der Ukraine sind laut der letzten Volkszählung von 2001 (ÖB 5.2021; vgl. SSD o.D.) Weißrussen (0,6% der Bevölkerung), Moldauer (0,5%), Bulgaren (0,4%), Ungarn, Polen, Rumänen (jeweils 0,3%) und Juden (0,2%). Vor allem die Ereignisse rund um den sogenannten Euromaidan 2014 führten in der Ukraine zu einem verstärkten Bestreben, sich von Russland abzugrenzen und die eigene Identität als Nation zu stärken. In diesem Zusammenhang wurden auch zahlreiche Gesetze zur Stärkung der Rolle der ukrainischen Sprache, z.B. in Hochschulen und im Sekundarschulbereich, verabschiedet. Diese Initiativen wurden und werden zum Teil auch von manchen westlichen Nachbarn der Ukraine heftig kritisiert, allen voran von Ungarn, welche darin eine Einschränkung ihrer verfassungsmäßigen Minderheitenrechte sehen (ÖB 5.2021; vgl. WR 1.1.2020, EN 12.8.2020, RFE/RL 8.7.2021, UA 28.10.2020). 

Antisemitische Gewalt ist selten oder wird selten berichtet (USCIRF 2021). Antisemitische Vorfälle bewegen sich auf einem stabil niedrigen Niveau. Der ukrainische Staat bezieht offen Stellung gegen Antisemitismus und unterhält Institutionen, welche explizit der Bekämpfung von Antisemitismus und weiterer Formen von Rassismus und Xenophobie gewidmet sind (AA 30.5.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). 

Quellen:

12.1 Ethnische Russen / russischsprachige Personen

Letzte Änderung 2021-10-19 09:05

Die Verfassung der Ukraine garantiert in Art. 10 die freie Entwicklung, Verwendung und Schutz der russischen Sprache sowie anderer Sprachen nationaler Minderheiten. Gemäß der Verfassung fördert der Staat das Erlernen von Sprachen der internationalen Kommunikation (WR 1.1.2020). Laut Schätzungen aus dem Jahr 2001 (2001 fand die letzte Volkszählung statt) (CIA 14.7.2021; vgl. ÖB 5.2021) leben in der Ukraine u.a. 77,8% ethnische Ukrainer und 17,3% ethnische Russen. Geschätzt sprachen 2001 29,6% der Bevölkerung in der Ukraine Russisch, 67,5% Ukrainisch und 2,9% andere Sprachen, darunter Krimtatarisch, Moldauisch/Rumänisch und Ungarisch (CIA 14.7.2021). Aktuell wird neben der Staatssprache Ukrainisch (AA 1.6.2021a; vgl. WR 1.1.2020) als Verkehrssprache auch Russisch gesprochen (AA 1.6.2021a). Tatsächlich ist die Ukraine aufgrund der früher [zu Zeiten der Sowjetunion; Anm. der Staatendokumentation] stattgefundenen Russifizierung des öffentlichen Lebens ein zweisprachiges Land mit den zwei Sprachen Ukrainisch und Russisch. Beide Sprachen werden im Allgemeinen gesprochen und im Großteil der Ukraine verstanden. Die russische Sprache beherrscht das Leben in den meisten Städten, wohingegen Ukrainisch in ländlichen Regionen und im Westen dominierend ist (AC 25.6.2020). 

Vor allem die Ereignisse rund um den sogenannten Euromaidan 2014 führten in der Ukraine zu einem verstärkten Bestreben, sich zunehmend von Russland zu distanzieren und die eigene Identität als Nation zu stärken (ÖB 5.2021). Gemäß einer landesweiten Meinungsumfrage aus dem Jahr 2020 halten 72% der Befragten die ukrainische Sprache für ein wichtiges Merkmal der Unabhängigkeit der Ukraine (SDI 10.9.2020). Der Konflikt mit Russland hat u.a. zu Verboten russischer Medien, Cyber-Belästigungen und Prozessen wegen Staatsverratsanschuldigungen geführt (RSF o.D.).

Das 2019 verabschiedete Gesetz „Über die Gewährleistung des Funktionierens der ukrainischen Sprache als Staatssprache“ stärkt die Verwendung des Ukrainischen in nahezu allen öffentlichen Bereichen (AA 30.5.2021). Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im April 2020 verlängerten der Nationale Sicherheitsrat und der ukrainische Präsident ein Verbot russischer sozialer Medien in der Ukraine. Mehreren russischen Nachrichtenagenturen bzw. deren Journalisten wird die Einreise in die Ukraine verwehrt (FH 3.3.2021a). Im Februar 2021 wurden die drei Fernsehsender eines Vertrauten eines Kreml-nahen Oligarchen gesperrt. Diese TV-Sender waren für pro-russische Propaganda bekannt (AA 30.5.2021; vgl. BAMF 8.2.2021, IWPR 25.2.2021). Die Regierung setzt die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen. Gemäß der staatlichen Filmagentur sind seit 2014 in etwa 808 Filme und Fernsehshows aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten worden (USDOS 30.3.2021a). Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) berichtet über Drohungen und Hass gegenüber Personen, welche das Gesetz über die Staatssprache offen kritisieren oder sich positiv über die russische Sprache äußern. Die Behörden haben diese Vorfälle nicht öffentlich verurteilt, und in einigen Fällen wurden trotz medialer Berichterstattung keine Untersuchungen eingeleitet (OHCHR 3.2021).

2017 wurde ein neues Bildungsgesetz verabschiedet, welches als Unterrichtssprache in den meisten öffentlichen höheren Schulen die Staatssprache (das Ukrainische) festlegt (UA 28.10.2020; vgl. FH 3.3.2021a). Den ethnischen Minderheiten wird weiterhin das Recht eingeräumt, bis zur vierten Klasse in der Muttersprache unterrichtet zu werden. 2020 wurde ein neues Sekundarbildungsgesetz verabschiedet, welches Folgendes vorsieht: Bis zur vierten Klasse sollen Kinder ethnischer Minderheiten verpflichtend die ukrainische Sprache erlernen. Alle anderen Fächer können in der jeweiligen Muttersprache unterrichtet werden. In der 5. Klasse soll der Anteil des ukrainischsprachigen Unterrichts mindestens 20% betragen und sich bis zur 9. Klasse auf 40% erhöhen. In den höheren Klassen (Klassen 10 und 11) soll der Unterricht zu 60% in ukrainischer Sprache erfolgen (UA 28.10.2020). Die 2017 und 2020 verabschiedeten Bildungsgesetze werden von Minderheitenangehörigen als Beschneidung des Rechts nationaler Minderheiten auf muttersprachlichen Unterricht kritisiert. Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarats wurden inzwischen teilweise aufgegriffen, so etwa längere Übergangsfristen und Ausnahmen für Privatschulen (AA 30.5.2021).  

Quellen:

 

 

 

13 Relevante Bevölkerungsgruppen

13.1 Sexuelle Minderheiten / LGBTI

Letzte Änderung 2021-10-19 12:22

Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist in der Verfassung ausdrücklich verboten (AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020). Homosexualität ist in der Ukraine seit 1991 nicht mehr strafbar. Das Parlament verabschiedete 2015 ein allgemeines Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht, welches auch explizit Diskriminierung aufgrund geschlechtlicher Identität oder sexueller Orientierung umfasst. Kein Gesetz verbietet jedoch derartige Diskriminierung in anderen Bereichen. Diskriminierung ist Berichten zufolge in den Bereichen Beschäftigung, Wohnungswesen, Bildung, Gesundheitswesen und anderen Sektoren weit verbreitet. Es bestehen in weiten Teilen der Gesellschaft weiterhin Vorbehalte gegen LGBTI-Personen (AA 30.5.2021; vgl. USDOS 30.3.2021a, EASO 2.2021). Übergriffe werden bislang häufig als "Rowdytum" milde bestraft (AA 30.5.2021). Die Istanbul-Konvention gegen Hassverbrechen wurde von der Ukraine bislang nicht ratifiziert (ÖB 5.2021). Gleichgeschlechtliche Ehen sind nicht möglich (ÖB 5.2021; vgl. FH 3.3.2021a, AA 30.5.2021, NLPU 23.1.2021). 

LGBTI-Organisationen berichten von regelmäßigen Angriffen auf Homosexuelle. Die aufgrund der Covid-Pandemie stark eingeschränkten Veranstaltungen im Rahmen der „Pride“-Märsche in Cherson, Kiew, Odessa und weiteren Städten verliefen in entspannter Atmosphäre und, wenn auch weiter unter starkem Polizeischutz, wie in den Vorjahren weitestgehend friedlich (AA 30.5.2021). Drohungen und Gewalt durch nicht-staatliche Akteure verhindern regelmäßig das Abhalten von Veranstaltungen, welche für die Rechte von LGBTI-Personen eintreten. Im August 2020 verhaftete die Polizei 16 Personen nach Kämpfen, welche während einer LGBTI-Parade in Odessa ausgebrochen waren (FH 3.3.2021a; vgl. ILGA 16.2.2021). 2020 fanden unter Polizeischutz und ohne größere Vorkommnisse LGBTI-Paraden in Kiew, Charkiw, Cherson, Mikolaiw und Saporischschja statt, obwohl örtliche rechtsextreme Gruppen weiterhin Druck ausübten (FH 28.4.2021). Bei Rahmenveranstaltungen zu und im Anschluss an die erstmals durchgeführte „Charkiw Pride“ kam es 2019 zu vereinzelten Angriffen auf Aktivisten (AA 30.5.2021). Rechtsextreme Gruppierungen und Einzelpersonen begehen Hassverbrechen gegen LGBT-Personen. Oft verabsäumen es Behörden, Hassverbrechen zu untersuchen (HRW 13.1.2021). Veranstaltungen, welche von der LGBTI-Gemeinschaft organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört. Häufig untersuchen die Behörden Fälle von Gewalt gegen LGBTI-Personen durch solche Gruppen nicht ausreichend, und die Täter bleiben oft straffrei. Die Angriffe werden nur selten als Hassverbrechen eingestuft (USDOS 30.3.2021a). Der Jahresbericht der LGBT-Menschenrechtsorganisation Nash Mir dokumentierte 369 Fälle von Gewalt und Diskriminierung von LGBT-Personen im Jahr 2019 (ILGA 16.2.2021). Die gesellschaftliche Diskriminierung von LGBTI-Personen beeinträchtigt deren Fähigkeit zur politischen Partizipation (FH 3.3.2021a). Transgender-Personen berichten über Schwierigkeiten, offizielle Dokumente zu erhalten, welche ihre Geschlechtsidentität widerspiegeln, was zu Diskriminierung im Gesundheitswesen, Bildungswesen und in anderen Bereichen führt (USDOS 30.3.2021a).

Quellen:

13.2 Frauen

Letzte Änderung 2021-10-19 12:22

Die Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor (AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020). Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen dieselben Rechte wie Männer. Tatsächlich werden sie jedoch schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert (AA 30.5.2021). Veranstaltungen, die von Frauenrechtsaktivisten organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört (USDOS 30.3.2021a). Nach Zwischenfällen mit rechten Gruppierungen in den Jahren 2018 und 2019 verliefen die Paraden zum internationalen Frauentag trotz diverser Gegenaktionen religiöser und rechtsradikaler Gruppen ohne große Zwischenfälle (AA 30.5.2021). 

Gewalt gegen Frauen und Mädchen bleibt ein ernstes Problem (HRW 22.7.2020). Durch den bewaffneten Konflikt, Menschenrechtsverletzungen und die Covid-Pandemie kommt es vermehrt zu häuslicher Gewalt und Gender Based Violence (GBV), wovon vor allem Frauen betroffen sind (ÖB 5.2021). Ein neues Gesetz, welches systematische häusliche Gewalt als Straftatbestand deklariert, wurde im Dezember 2017 angenommen (ÖB 5.2021; vgl. HRW 22.7.2020). Es gibt jedoch kaum ausreichend psychosoziale und medizinische (Notfall-)Einrichtungen mit geschultem Personal (ÖB 5.2021). Häusliche Gewalt wird selten gemeldet und häufig nicht wirksam bekämpft (AI 7.4.2021). Am 29.7.2021 unterzeichnete der ukrainische Präsident ein Gesetz, wodurch sich Staatsbedienstete für Straftaten im Bereich häuslicher Gewalt nunmehr (wie auch andere ukrainische Bürger) gerichtlich verantworten müssen und nicht mehr nur disziplinarrechtlich belangt werden (KP 30.7.2021). Die Istanbul-Konvention des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wurde von der Ukraine nicht ratifiziert (AI 7.4.2021; vgl. HRW 22.7.2020).

Frauen und Mitglieder von Minderheitengruppen dürfen am politischen Leben in der Ukraine teilnehmen. Diese Rechte werden jedoch durch Faktoren wie Diskriminierung, den Konflikt im Osten und das Fehlen von Ausweisdokumenten (häufig bei Roma) eingeschränkt. Das Gesetz über Kommunalwahlen schreibt eine 30%-Quote für Frauen auf Parteilisten vor (FH 3.3.2021a). Bei den Lokalwahlen im Oktober 2020 betrug der Frauenanteil auf Parteikandidatenlisten 43%, und Frauen errangen ca. 30% der Sitze in Gemeinderäten. Bei den Parlamentswahlen 2019 errangen Frauen im Parlament 21% der Sitze (USDOS 30.3.2021a). Gemäß dem Global Gender Gap Index 2021 liegt die Ukraine auf Rang 74 (von insgesamt 156 Ländern). Der Global Gender Gap Index misst Geschlechterunterschiede anhand 4 Dimensionen: wirtschaftliche Partizipationsmöglichkeiten, Bildungsniveau, Gesundheit und politische Macht (WEF 3.2021).

Aufgrund der fehlenden Rechtsstaatlichkeit in den Separatistengebieten sind dort Frauen besonders gefährdet. Es gibt Berichte über Missbrauch, Sexsklaverei und Menschenhandel (ÖB 5.2021).

Quellen:

13.3 Kinder

Letzte Änderung 2021-10-19 12:43

Die Ukraine hat die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert (USDOL 30.9.2020; vgl. OHCHR o.D.). Für die Rechte von Kindern setzt sich u.a. die Ombudsperson ein (MRBP o.D.b). 

Der Erwerb der ukrainischen Staatsbürgerschaft erfolgt durch Geburt auf ukrainischem Boden oder durch Eltern, welche die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen (USDOS 30.3.2021a). Die Registrierung Neugeborener als ukrainische Staatsbürger in den nicht-regierungskontrollierten Gebieten von Donezk und Lugansk sowie auf der Krim ist mit Hindernissen verbunden (USDOL 30.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021a). Ca. ein Drittel der Roma-Kinder ist unregistriert, was ihren Zugang zu Bildung erschwert. Aufgrund der Sicherheitslage ist der Zugang zu Bildungseinrichtungen für Kinder, welche nahe der Kontaktlinie leben, eingeschränkt (USDOL 30.9.2020). Das Mindestalter für Eheschließungen beträgt 18 Jahre. Mit gerichtlichem Beschluss ist eine Heirat ab 16 Jahren möglich, wenn dies im Interesse des Kindes liegt (USDOS 30.3.2021a).

Kinder in und aus der Ukraine sind Opfer von Menschenhandel und schlimmsten Formen von Kinderarbeit ausgesetzt, darunter Erzeugung von Pornografie, Tätigkeiten im Bergbau und Zwangsbettelei. Kinder in Not, einschließlich Opfer von Menschenhandel, werden in Unterkünften/Zentren für sozialpsychologische Rehabilitation betreut. Es stehen 82 Zentren (darunter acht Unterkünfte) zur Verfügung. Laut Regierungsbediensteten mangelt es den Zentren an Ressourcen und Personal für Opfer sexueller Ausbeutung. Gemäß den geltenden Gesetzen dürfen Kinder ab 16 Jahren einer Arbeit nachgehen. 9,7% der Kinder zwischen fünf und vierzehn Jahren sind berufstätig. 97% dieser Kinder sind im Agrarsektor beschäftigt. Unbegleitete IDP-Kinder sind besonders von Arbeitsausbeutung betroffen. 97,2% der Kinder zwischen fünf und vierzehn Jahren besuchen die Schule (USDOL 30.9.2020). Öffentliche Bildung ist laut Art. 53 der Verfassung kostenlos (USDOL 30.9.2020; vgl. WR 1.1.2020).  

Zwangsarbeit und Zwangsrekrutierungen finden staatlicherseits nicht statt (AA 30.5.2021). Vor allem die jüngere Generation ist in der Ostukraine einer intensiven politischen Indoktrinierung ausgesetzt, und in beiden "Republiken" wurden zu diesem Zweck militarisierte Jugendorganisationen gegründet (FH 3.3.2021b). In den von Separatisten kontrollierten Landesteilen soll es zum Einsatz von Jugendlichen in militärischen Verbänden gekommen sein. In den nicht-regierungskontrollierten Gebieten und auf der Krim erfolgen eine zunehmende Militarisierung der Schulausbildung bereits im frühesten Kindesalter sowie eine paramilitärische Ausbildung Jugendlicher (AA 30.5.2021). Schulkinder auf der Krim sind russischer Militärpropaganda ausgesetzt (FH 3.3.2021c). Der Eintritt in die russischen Streitkräfte wurde auf der Krim auch während der Corona-Pandemie im Jahr 2020 teilweise durch Massenveranstaltungen von den Besatzungsbehörden beworben (AA 30.5.2021).

Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, welche an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei Geburt oder Adoption eines Kindes sowie eine Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtszuschuss beträgt derzeit 41.280 UAH (ca. 1.288 Euro). Davon werden 10.320 UAH (ca. 322,15 Euro) in den 2-3 Monaten nach Geburt/Adoption ausbezahlt, die restliche Summe in gleichen Zahlungen von 860 UAH (ca. 26,85 Euro) monatlich im Laufe der folgenden drei Jahre. Dieselbe Summe wird auch im Zusammenhang mit dem Adoptionszuschuss (welcher sich nicht nur auf Adoption, sondern auch auf Kinder unter Vormundschaft bezieht) angeführt (ÖB 5.2021). 

Quellen:

14 Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2026-07-08 08:48

Die Verfassung garantiert jeder Person, die sich legal in der Ukraine aufhält, Bewegungsfreiheit, freie Wahl des Wohnorts sowie das Recht auf Ausreise aus der Ukraine - soweit Gesetze keine Beschränkungen vorsehen. Ukrainische Staatsbürger dürfen nicht aus der Ukraine ausgewiesen werden (Verfassung UKRA 1.1.2020). In folgenden Fällen darf das Ausreiserecht ukrainischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden: wenn diese im Besitz von Staatsgeheimnissen sind; wenn Staatsbürger strafrechtlich verurteilt wurden (bis zum Abbüßen der Strafe oder bis zur Strafbefreiung); wenn Staatsbürger von der Nationalpolizei administrativ überwacht werden; wenn eine vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, welche die Ausreise aus der Ukraine nicht gestattet (bis zum Ende des Strafverfahrens oder bis zur Aufhebung der Beschränkungen); usw. (GAE UKRA 15.11.2024). (Zur Erklärung: „Administrative Überwachung“ bedeutet vorübergehende und vorbeugende Zwangsmaßnahmen zur Überwachung und Kontrolle von Personen, welche eine Freiheitsstrafe verbüßt haben (GAÜP UKRA 19.5.2024)).

Männlichen ukrainischen Staatsbürgern im Alter von 23 bis 60 Jahren ist die Ausreise aus der Ukraine verboten (AA 27.3.2026). Um auszureisen, benötigen sie eine Erlaubnis der Grenzbehörde. Mit entsprechender Erlaubnis dürfen alle Personengruppen ausreisen (ÖB Kyjiw 16.6.2026; vgl. ORF 26.8.2025). § 2.1 eines Ministerkabinettsbeschlusses betreffend Regelungen zur Überschreitung der Staatsgrenze enthält eine Auflistung von Personengruppen, welchen zu Zeiten des Kriegsrechts oder des Ausnahmezustands das Überschreiten der Staatsgrenze erlaubt ist, darunter Personen mit Behinderungen; sowie nahe Familienangehörige, welche Kinder mit Behinderungen bei der Ausreise aus der Ukraine begleiten, wenn sie nicht der Mobilisierung unterliegen; usw. (BMKÜSG UKRA 20.5.2026). Kinderreiche Väter und Vormunde sind ebenfalls berechtigt, zu Zeiten des Kriegsrechts die Ukraine zu verlassen (BBC 25.4.2024). Dasselbe gilt für alleinerziehende Väter (UKRA-Botschaft Wien 18.6.2024). Im Falle eines Ausnahmezustands oder des Kriegsrechts haben außerdem ein paar andere Personengruppen, darunter Sportler, Triebfahrzeugführer und Mitarbeiter von Eisenbahnverkehrsunternehmen, das Recht auf Überschreitung der Staatsgrenze (ÖB Kyjiw 3.6.2025). Ebenso gilt das Ausreiseverbot nicht für Fahrer humanitärer Hilfstransporte (DW 19.7.2022; vgl. UKRA-Botschaft Wien 18.6.2024). Handelsmatrosen ist die Ausreise aus der Ukraine mit Zustimmung der örtlichen Militärverwaltung gestattet (REU 27.8.2022). Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Überschreiten der Staatsgrenze wird bei der Ausreise aus der Ukraine direkt am Kontrollpunkt getroffen, gemäß der Gesetzgebung und nach Prüfung der Unterlagen, welche das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Gründen für die Erteilung einer Ausreisegenehmigung bestätigen (ÖB Kyjiw 3.6.2025).

Seit 11.5.2017 existiert eine EU-Verordnung, mit der ukrainische Staatsangehörige bei Reisen in die EU von der Visumpflicht befreit werden, sofern sie sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen dort aufhalten (Rat der EU 15.6.2026). Weltweit sind 5.762.290 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert, davon befinden sich 5.213.200 Personen in Europa (UNHCR 30.4.2026).

Quellen

  • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.3.2026): Ukraine: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/ukraine-node/ukrainesicherheit/201946, Zugriff 12.6.2026
  • BBC - British Broadcasting Corporation (25.4.2024): Розчаровані у "своїй державі". Що не так із обмеженням прав українських чоловіків за кордоном [Von „ihrem Staat“ enttäuscht. Was an der Einschränkung der Rechte ukrainischer Männer im Ausland falsch ist]https://www.bbc.com/ukrainian/articles/c3g54jr0qx0o, Zugriff 14.8.2024
  • BMKÜSG UKRA - Beschluss des Ministerkabinetts: Regelungen betreffend Überschreitung der Staatsgrenze [Ukraine] (20.5.2026): КАБІНЕТ МІНІСТРІВ УКРАЇНИ - ПОСТАНОВА (№ 57; 27.1.1995, idF 20.5.2026): Про затвердження Правил перетинання державного кордону громадянами України [Beschluss des Ministerkabinetts der Ukraine: Über die Annahme der Regelungen betreffend die Überschreitung der Staatsgrenze durch Staatsbürger der Ukraine], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/57-95-п#Text, Zugriff 12.6.2026
  • DW - Deutsche Welle (19.7.2022): Wie Männer trotz Verbots die Ukraine verlassen, https://www.dw.com/de/ich-bin-kein-verräter-wie-männer-trotz-verbots-die-ukraine-verlassen/a-62514249, Zugriff 24.6.2024
  • GAE UKRA - Gesetz zur Aus- und Einreise [Ukraine] (15.11.2024): ЗАКОН УКРАЇНИ: Про порядок виїзду з України і в'їзду в Україну громадян України (№ 3857; 21.1.1994, idF 15.11.2024) [Gesetz der Ukraine: Über den Ablauf der Aus- und Einreise ukrainischer Staatsbürger], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/3857-12#Text, Zugriff 21.5.2025
  • GAÜP UKRA - Gesetz zur administrativen Überwachung von Personen [Ukraine] (19.5.2024): ЗАКОН УКРАЇНИ: Про адміністративний нагляд за особами, звільненими з місць позбавлення волі (№ 264; 1.12.1994, idF 19.5.2024) [Gesetz der Ukraine: Über die administrative Überwachung von Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüßten], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/264/94-вр#Text, Zugriff 14.6.2024
  • ÖB Kyjiw - Österreichische Botschaft Kyjiw [Österreich] (16.6.2026): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
  • ÖB Kyjiw - Österreichische Botschaft Kyjiw [Österreich] (3.6.2025): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
  • ORF - Österreichischer Rundfunk (26.8.2025): Kiew lässt Ukrainer bis zum Alter von 22 Jahren ausreisen, https://orf.at/stories/3403641, Zugriff 26.6.2026
  • Rat der EU - Rat der EU (15.6.2026): Ukraine, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/ukraine/, Zugriff 22.6.2026
  • REU - Reuters (27.8.2022): Ukraine allows sailors to leave country in likely boost for grain shipmentshttps://www.reuters.com/world/europe/ukraine-allows-sailors-leave-country-likely-boost-grain-shipments-2022-08-27/, Zugriff 24.6.2024
  • UKRA-Botschaft Wien - Ukrainische Botschaft Wien [Ukraine] (18.6.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
  • UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (30.4.2026): Operational Data Portal - Ukraine Refugee Situationhttps://data.unhcr.org/en/situations/ukraine?utm, Zugriff 24.6.2026
  • Verfassung UKRA - Verfassung [Ukraine] (1.1.2020): Конституція України [Verfassung der Ukraine] (28.6.1996, idF 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254к/96-вр#Text, Zugriff 11.6.2024

15 Binnenvertriebene (IDPs)

Letzte Änderung 2026-07-08 08:47

Mit Stand Mai 2026 gab es in der Ukraine 3.419.650 Binnenvertriebene (IOM 5.2026). Die Regierung betreibt ein Registrierungssystem für Binnenvertriebene (BMKIDPR UKRA 28.8.2025). Manchen Binnenvertriebenen, welche ihren IDP-Status nicht nachweisen können, ist der Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und Unterstützungsmaßnahmen verwehrt (IDMC 2024). Für Binnenvertriebene ist eine staatliche monatliche Unterstützung von mindestens UAH 2.000 [ca. EUR 39] vorgesehen (BMKIDP UKRA 25.4.2026). Die meisten Binnenvertriebenen leben in Miete im Privatsektor (WBG/et al. 28.2.2025; vgl. WBG/et al. 2.2026). Es sind nicht ausreichend Mietunterkünfte vorhanden (IOM 27.10.2025). IDP-Haushalte, welche mehr als ein Drittel ihres monatlichen Einkommens für die Miete aufwenden, erhalten vom Staat einen Mietzuschuss (WBG/et al. 28.2.2025). Für Binnenvertriebene werden staatliche Zuschüsse angeboten, damit sie mithilfe zinsgünstiger Hypotheken Wohnraum erwerben können (Ukraine-Analysen/Liasheva 13.7.2022). Binnenvertriebene, welche nicht registriert sind, aber faktisch bereits Wohnraum besitzen, haben ebenfalls ein Anrecht auf einen Zuschuss (Regierung UKRA 1.3.2024). Für den Bau von Unterkünften für Binnenvertriebene wurde ein nationales Programm verabschiedet (CoE-PACE 6.6.2022). Ukrainer, welche Binnenvertriebene beherbergen, erhalten vom Staat eine finanzielle Entschädigung (MSP UKRA 19.3.2025). Gesetzlich ist die Regierung dazu angehalten, IDPs eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, jedoch treffen die Behörden diesbezüglich keine wirksamen Maßnahmen (USDOS 23.4.2024). Ältere Binnenvertriebene haben große Schwierigkeiten, eine neue Unterkunft zu finden (AI 29.4.2025). In den Notunterkünften ist mehr als die Hälfte der Bewohner über 60 Jahre alt. Ein Problem in den Notunterkünften stellt die mangelnde Barrierefreiheit dar. Ein im Dezember 2025 von Russland angenommenes Gesetz ermöglicht die Beschlagnahmung und Übertragung „eigentümerloser“ Immobilien speziell in den besetzten Gebieten der Ukraine (AI 21.4.2026). Im Vergleich mit Binnenvertriebenen innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete sehen sich Binnenvertriebene aus den besetzten Gebieten mit spezifischen Barrieren und Benachteiligungen konfrontiert, was die volle Inanspruchnahme ihrer Rechte betrifft - beispielsweise in Bezug auf Anerkennung ihrer Ausbildungszertifikate und Arbeitserfahrung sowie in Bezug auf Zugang zu Entschädigungszahlungen im Wohnungswesen (OHCHR 20.3.2026). 

Die folgende Karte stellt die auf Schätzungen beruhende Verteilung der Binnenvertriebenen in der Ukraine nach Region (Oblast) dar. Die dunkelblau hinterlegten Regionen (Charkiw und Dnipropetrowsk) weisen auf eine hohe Anzahl aufhältiger Binnenvertriebener hin (350.001-611.000 Binnenvertriebene). Die hellblau hinterlegten Regionen (Wolyn, Riwne, Tscherniwzi, Schytomyr, Tschernihiw, Ternopil, Sakarpattja, Iwano-Frankiwsk) hingegen beherbergen eine geringere Anzahl Binnenvertriebener (zwischen 46.000 und 85.000 Binnenvertriebene). Zwischen diesen beiden Gegenpolen liegen die übrigen Regionen der Ukraine, darunter die Stadt und Region Kyjiw (IOM 5.5.2026). [Zu den von Russland besetzten Regionen sind keine Daten vorhanden; Anm. der Staatendokumentation.] 

Geschätzte Verteilung der Binnenvertriebenen nach Region (Oblast)

siehe Fließtext
 IOM 5.5.2026

Die Binnenvertriebenen kommen größtenteils aus der Region Donezk. Binnenvertriebene leben mehrheitlich in oder nahe Großstädten (IOM 5.5.2026). Der Zustrom Binnenvertriebener verstärkt den Druck auf den Arbeitsmarkt, die Wohnraumsituation sowie auf öffentliche Dienstleistungen und Güter. Auch die Verteilung humanitärer Hilfe sowie Systeme sozialen Schutzes geraten unter Druck. Dadurch kommt es potenziell zu Spannungen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen (USDOS 23.4.2024). Das Ausmaß der Spannungen ist innerhalb der Ukraine unterschiedlich (IDMC 2024; vgl. IOM 11.2.2025), jedoch wird tendenziell darüber in westlichen Regionen mehr berichtet (IDMC 2024). Generell werden Binnenvertriebene von verschiedenen Gruppen nicht als soziale Bedrohung wahrgenommen (IOM 11.2.2025). Binnenvertriebene sind besonders anfällig für Ausbeutung durch Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit (FH 2026) und stoßen beim Zugang zu medizinischer Versorgung und notwendigen Dokumenten auf Schwierigkeiten (USDOS 23.4.2024). 

Die Regierung subventioniert Unternehmen, welche vertriebene Personen beschäftigen (WBG/et al. 28.2.2025). Für vulnerable Gruppen, darunter Binnenvertriebene, ist der Zugang zu stabilen und sicheren Beschäftigungsmöglichkeiten mit vollen Arbeitsrechten sehr beschränkt. Die Regierung ist bemüht, das Beschäftigungsniveau durch Subventionen und digitale Plattformen anzuheben (WBG/et al. 2.2026). Auf der folgenden Karte ist der ungefähre Prozentanteil der (gemäß einer Befragung) erwerbslosen Binnenvertriebenen je nach Region (Oblast) dargestellt. Der Karte lassen sich unter anderem folgende Zahlenangaben entnehmen: 

  • Stadt und Region Kyjiw, Regionen Lwiw, Iwano-Frankiwsk, Sakarpattja, Chmelnyzky: jeweils 4-9 %

Die höchste Arbeitslosigkeit wurde in der Ostukraine gemessen. Nach Westen hin befinden sich mehr Regionen mit niedrigerer Arbeitslosigkeit (IOM 29.10.2025). [Hellblau hinterlegte Regionen auf der Karte weisen insgesamt eine niedrigere Arbeitslosigkeit auf, im Gegensatz zu dunkelblau eingefärbten Regionen. Daten für die von Russland besetzten Teile der Ukraine sind nicht verfügbar; Anm. der Staatendokumentation.]

Prozentanteil der (gemäß einer Befragung) erwerbslosen Binnenvertriebenen je nach Region (Oblast)

siehe Fließtext
 IOM 29.10.2025

IDP-Räte unterstützen die Tätigkeiten der Kommunen, haben eine Beratungsfunktion und setzen die Regionalpolitik in Bezug auf Binnenvertriebene um, um deren Rechte und Interessen zu schützen (IDP-Räte o.D.).

Quellen

16 Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2026-07-08 08:47

Grundversorgung

Durch die flächenmäßige Größe der Ukraine und die regional variierende Intensität der Kampfhandlungen unterscheiden sich die Bedarfslagen der Bedürftigen im Land (Ukraine-Analysen/Mitchnik 3.11.2022). Das Einkommensniveau ist regional unterschiedlich hoch (IOM 20.11.2024). Die Lebenshaltungskosten steigen (GPC 30.9.2025). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung kann mit ihrem monatlichen Durchschnittseinkommen die Mindestausgaben nicht decken (IOM 20.11.2024). Besonders auf dem Land ist die Armut groß (UNECE/Cherenko 22.11.2024). Mit Stand Mai 2026 waren 94.300 Personen als erwerbslos registriert (Nationalbank UKRA 5.2026a). Diskriminierung von Frauen, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt hat abgenommen, bleibt aber weiterhin ein ​ Problem. Trotz hoher Nachfrage mangelt es an flexiblen Arbeitsmöglichkeiten wie Teilzeit- oder Telearbeit, welche für viele Menschen eine Lösung wären, beispielsweise Mütter, die nun alleinerziehend sind oder Angehörige pflegen (Ukraine-Analysen/Wolosewytsch 11.4.2025). Der Krieg verschärft den anhaltenden Arbeits- und Fachkräftemangel (EC 30.10.2024; vgl. SEM 31.10.2025b). Unternehmen sehen sich wegen der Mobilisierung und Emigration mit akuten Schwierigkeiten bei der Personalrekrutierung konfrontiert (EBRD 25.11.2025). Eine Herausforderung stellt die informelle Beschäftigung dar. Offizielle Daten zu Arbeit und Beschäftigung sind rar (EC 30.10.2024).

Die Energieinfrastruktur ist russischen Angriffen ausgesetzt (ACAPS 19.2.2025) und wurde beträchtlich zerstört (WBG/et al. 2.2026). Die beschädigte Infrastruktur sowie die erhöhte Abhängigkeit von Importen haben die Strompreise in die Höhe getrieben (Wilson 20.2.2025; vgl. EBRD 26.11.2024), und es kommt immer wieder zu Stromausfällen (ÖB Kyjiw 10.2025). Ein beträchtlicher Schaden wurde der Wasser- und Gasinfrastruktur zugefügt (WEF 23.1.2025; vgl. Ukrinform 14.3.2025). Am 6.6.2023 wurde der Kachowka-Staudamm am Fluss Dnipro in der Region Cherson durch Explosionen schwer beschädigt, was zu einem unkontrollierten Wasserabfluss und zur Überflutung von Städten und Dörfern in den Regionen Cherson und Mykolajiw führte. Tausende Menschen verloren ihren Zugang zu Grundversorgung, Nahrungsmitteln und Trinkwasser (WFP 16.6.2023). Durch den Staudammbruch wurden Wasserquellen verunreinigt. Außerdem wurde das Bewässerungssystem für die Landwirtschaft in der Südukraine stark in Mitleidenschaft gezogen (UNOCHA 27.6.2023). Weitere Folgen des Staudammbruchs sind die Versalzung des Bodens und des Grundwassers, überschwemmte Naturschutzgebiete sowie Entsalzung des Schwarzen Meeres. Mehrere Tier- und Pflanzenarten sind nun vom Aussterben bedroht (ORF 1.7.2024). Die folgende Karte stellt farblich die regionale Lage in der Ukraine hinsichtlich der Bereiche Wasser sowie Hygiene dar und verwendet dazu eine Messskala, wobei 5 eine sehr angespannte Situation und 2 eine entspanntere Lage bedeutet. Auf der Karte ist zu sehen, dass vor allem in der Ostukraine die Wasser- und Hygienesituation angespannt ist. In Bezug auf die von Russland besetzte ukrainische Halbinsel Krim sind keine Daten verfügbar (WCU 2025).

Regionale Wasser- und Hygienesituation in der Ukraine

siehe Fließtext
 WCU 2025

Produktion, Verarbeitung und Verteilung von Nahrungsmitteln sind von Unterbrechungen gekennzeichnet (FAO 2025). Nahrungsmittelpreise steigen (EC 4.11.2025). Das Niveau der Nahrungsmittelsicherheit ist in den verschiedenen Regionen sowie je nach Bevölkerungsgruppe unterschiedlich (WFP 12.5.2022). Beispielsweise ist unter Binnenvertriebenen (IDPs) der Bedarf bzw. Mangel an Nahrungsmitteln in der Stadt Kyjiw und in den nördlichen Regionen niedriger als in anderen Landesteilen (IOM 17.4.2025). Auch vor allem ältere, alleinlebende Personen sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen (WFP 18.7.2024). Mehrere vulnerable Bevölkerungsgruppen sind seit Kriegsbeginn berechtigt, Nahrungsmittelpakete zu beziehen (Cedos 17.5.2022; vgl. MSP UKRA 28.2.2022RBK-Ukrajina 5.5.2023). Der russische Angriffskrieg hat der ukrainischen Landwirtschaft massive Verluste zugefügt (Ukraine-Analysen/Nivievskyi/Neyter 9.2.2024). Die landwirtschaftliche Infrastruktur wurde massiv beschädigt (FAO 2025). Die Landwirtschaft und ländliche Gemeinden sind mit Kontaminierungen durch Landminen konfrontiert (WFP 7.6.2024; vgl. DRC 19.2.2025). Die Kampfhandlungen verursachen beträchtliche Umweltschäden (OHCHR 22.2.2024; vgl. BS 2026). Der Einsatz von Explosivwaffen führt zu Luftverschmutzung und Bodenverseuchung (OHCHR 22.2.2024).

Gemäß dem UN-Welternährungsprogramm sind 2,4 Millionen Menschen in der Ukraine von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Die folgende sogenannte „Hunger-Karte“ des UN-Welternährungsprogramms stellt anhand eines Ampelsystems die aktuelle regionale Ernährungssituation dar. „Rot“ bedeutet, dass in der betreffenden Region die Nahrungsmittelunsicherheit hoch ist. In grün hinterlegten Regionen ist die Nahrungsmittelunsicherheit sehr gering (WFP 6.2025).

„Hunger-Karte“ des UN-Welternährungsprogramms

Beschreibung siehe Fließtext
 WFP 6.2025

Wie auf der Karte oben zu sehen ist, stellt sich die Situation in Bezug auf Nahrungsmittelsicherheit in folgenden Regionen als zufriedenstellend dar: Sumy, Saporischschja, Tschernihiw, Dnipropetrowsk, Donezk, Mykolajiw und Odesa. In Charkiw und Cherson ist die Ernährungsunsicherheit mäßig hoch. Hinsichtlich der übrigen ukrainischen Regionen sind keine Daten verfügbar (WFP 6.2025).

Seit dem Beginn der großflächigen russischen Invasion in der Ukraine im Februar 2022 kam es zu einer massiven Zerstörung von Wohnraum (IOM 19.2.2025). Wohnen wird immer weniger leistbar (WBG/et al. 2.2026; vgl. Cedos 27.3.2026). Die Kaufpreise von Wohnraum in den westlichen Regionen sind im gesamtukrainischen Vergleich stark angestiegen. Der größte Teil der Ukrainer lebt in Wohneigentum. Durch den russischen Angriffskrieg und die große Fluchtbewegung ist der Anteil der Mieter gestiegen (SEM 31.10.2025b). Diese sind mit Problemen wie Zwangsräumungen, fehlenden Mietverträgen, abrupten Mietpreiserhöhungen, niedriger Wohnqualität, Vorurteilen und Diskriminierung konfrontiert (Cedos 17.4.2026). Der Zugang zu adäquaten Wohnmöglichkeiten stellt verschiedene vulnerable Gruppen vor eine große Herausforderung (WBG/et al. 28.2.2025). Binnenvertriebene sind unverhältnismäßig von hohen Wohnkosten und dem Risiko von Delogierungen betroffen (IOM 19.2.2025). Sozialwohnungsprogramme existieren praktisch nicht (Ukraine-Analysen/Liasheva 13.7.2022; vgl. Interfax-Ukrajina 19.4.2024WBG/et al. 28.2.2025), obwohl gesetzlich vorgesehen. Der Sozialwohnungssektor wurde mit unzureichenden finanziellen Mitteln ausgestattet (openDemocracy 27.4.2022). Eine große soziale Herausforderung stellt das Problem der Obdachlosigkeit dar (Cedos 22.3.2023). Die folgende Karte veranschaulicht die durchschnittlichen Mietkosten auf makroregionaler Ebene und illustriert, dass in der Westukraine die Mietkosten am höchsten und in der Süd- und Ostukraine am niedrigsten sind. Dazwischen liegen die Mietkosten in Kyjiw, Nord- und Zentralukraine. In Bezug auf die Mietkostensituation in den von Russland besetzten ukrainischen Gebieten liegen keine Daten vor (IOM 15.7.2024): 

Durchschnittliche Mietkosten auf makroregionaler Ebene in der Ukraine

Beschreibung siehe Fließtext
 IOM 15.7.2024

Das Leisten humanitärer Hilfe wird durch Kampfhandlungen erschwert, insbesondere nahe der Frontlinie (UNOCHA 1.6.2025). Die von Russland besetzten Gebiete sind für humanitäre Helfer äußerst schwer zu erreichen (GPC 30.9.2025). Humanitäre Akteure sind selbst Angriffen ausgesetzt (WFP 5.6.2026). Die folgende Karte zeigt, welche Regionen der Ukraine für humanitäre Helfer relativ leicht zugänglich sind und welche Regionen hingegen humanitäre Hilfe nur schwer erreichen kann. Auf der Karte ist zu sehen, dass die ost-/südukrainischen Regionen (rot hinterlegt) für humanitäre Helfer schwerer zugänglich als die Regionen im Westen sind (ACAPS 11.6.2026):

Zugänglichkeit ukrainischer Regionen für humanitäre Hilfe (Stand 30.4.2026) 

siehe Fließtext
 ACAPS 11.6.2026

Trotz der weitverbreiteten Vertreibungen wird der Zugang zu öffentlichen Leistungen durch E-Government erleichtert (BS 2024). 

Sozialbeihilfen

Das Sozialschutz- und Sozialhilfesystem sieht kein adäquates Schutzniveau vor, insbesondere für Personen in vulnerablen Situationen (EC 30.10.2024; vgl.  EC 4.11.2025). Das soziale Sicherungsnetz umfasst unter anderem ein garantiertes Mindesteinkommen, Wohnbeihilfen, Zahlungen an Alleinerziehende, soziale Unterstützung beeinträchtigter Personen, Geburtenzuschüsse sowie Unterstützung Binnenvertriebener (BS 2024; vgl. BS 2026). Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an von Armut betroffene Familien vergeben werden (ÖB Kyjiw 10.2025). Der sozial-humanitäre Bereich ist von internationaler finanzieller Unterstützung abhängig (FINMIN UKRA 2.1.2025). Das Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung (ÖB Kyjiw 10.2025). Pensionszahlungen erfolgen entweder automatisch oder erfordern eine persönliche Antragstellung (GSPV UKRA 26.1.2026). Nach Angaben des staatlichen Pensionsfonds beträgt die Gesamtanzahl der Pensionisten 10,2 Millionen (Pensionsfonds UKRA 26.1.2026). Weiterhin zahlt die Regierung staatliche Pensionen aus (Pensionsfonds UKRA 11.5.2026). In der Ukraine gibt es verschiedene Arten von Pensionen, darunter Alterspensionen, Invaliditätspensionen, Hinterbliebenenpensionen sowie Pensionen für langjährige Verdienste (Pensionsfonds UKRA o.D.). Die Mindesthöhe der Alterspension beträgt UAH 2.595 [ca. EUR 50] (Pensionsfonds UKRA 11.5.2026). Die Durchschnittspension beträgt UAH 6.544,62 [ca. EUR 127] (Pensionsfonds UKRA 26.1.2026). Im Folgenden die Durchschnittspensionshöhen in einzelnen ukrainischen Gebieten (Pensionsfonds UKRA 11.5.2026):  

  • Stadt Kyjiw: UAH 8.981,20 [ca. EUR 175] 
  • Region Kyjiw: UAH 6.926,83 [ca. EUR 135]   
  • Sakarpattja: UAH 5.309,90 [ca. EUR 103]   
  • Iwano-Frankiwsk: UAH 5.608,07 [ca. EUR 109]  
  • Lwiw: UAH 5.966,40 [ca. EUR 116]  
  • Odesa: UAH 6.317,71 [ca. EUR 123]    
  • Riwne: UAH 6.380,37 [ca. EUR 124]   
  • Ternopil: UAH 5.062,66 [ca. EUR  98]    
  • Chmelnyzkyj: UAH 5.654,94 [ca. EUR 110]    

Private Pensionsvereinbarungen sind gesetzlich möglich (ÖB Kyjiw 10.2025). Abhängig vom Alter und der Anzahl der Versicherungsjahre liegt das Pensionsantrittsalter bei 60 Jahren (im Falle von mindestens 33 Versicherungsjahren), 63 Jahren (mindestens 23 Versicherungsjahre) bzw. 65 Jahren (mindestens 15 Versicherungsjahre) (Pensionsfonds UKRA 1.1.2026). Viele ältere Ukrainer sind in einer finanziell prekären Lage, da sie auf die geringe staatliche Pension zum Überleben angewiesen sind (HelpAge 24.2.2023; vgl. WBG/et al. 2.2026).

Die Höhe des Existenzminimums beträgt pro Person monatlich UAH 3.209 [ca. EUR 62]. Das Existenzminimum für Kinder im Alter von bis zu sechs Jahren beträgt UAH 2.817 [ca. EUR 55]. Für Kinder zwischen sechs und 18 Jahren beträgt das Existenzminimum UAH 3.512 [ca. EUR 68]. Das Existenzminimum für arbeitsfähige Personen beträgt UAH 3.328 [ca. EUR 65]. Für arbeitsunfähige Personen beträgt das Existenzminimum UAH 2.595 [ca. EUR 50]. Die Höhe des monatlichen Mindestlohns beträgt UAH 8.647 [ca. EUR 168] (GSB 2026 UKRA 24.6.2026). Ukrainer, die auf Arbeitssuche sind, dürfen Arbeitslosengeld beziehen. Zu Kriegszeiten darf die Höhe des Arbeitslosengeldes den Mindestlohn nicht überschreiten (UNIAN 11.1.2025). Die Mindesthöhe des Arbeitslosengeldes beträgt UAH 1.650 [ca. EUR 32]. Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt von der Dauer und Höhe der Entlohnung des der Arbeitslosigkeit vorangegangenen Arbeitsverhältnisses ab (STAA UKRA 6.1.2026). Das Arbeitslosengeld wird zu Kriegszeiten grundsätzlich bis zu 90 Tage lang ausbezahlt bzw. im Falle 58-59-Jähriger bis zu 360 Tage lang (UNIAN 11.1.2025). In der Praxis sind sehr viele erwerbslose Personen auf ihre Ersparnisse sowie auf Unterstützung durch Familienangehörige, Freunde und freiwillige Helfer angewiesen, um ihren Bedarf abzudecken (ACAPS 13.2.2023).   

Wirtschaft

Die Europäische Kommission bescheinigt der Ukraine gute Fortschritte bei der Entwicklung einer funktionierenden Marktwirtschaft (EC 4.11.2025). Der Krieg hat die Wirtschaft der Ukraine hart getroffen (BS 2024). Das Land wird von seinen Verbündeten finanziell unterstützt (WIIW o.D.a). Das Haushaltsdefizit liegt bei rund 20 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP), die Verteidigungsausgaben haben sich vervielfacht, und mehr als die Hälfte der Staatsausgaben wird durch internationale Finanzhilfen gedeckt (Ukraine-Analysen/Betliy 27.5.2026). Der Staat übt einen beträchtlichen Einfluss auf die Wirtschaft aus (EC 4.11.2025; vgl. UN 3.3.2026). Die Regierung kontrolliert die Preise bestimmter essenzieller Güter. Zu den Problemen gehören Korruption und niedrige Wettbewerbsfähigkeit (EC 30.10.2024). Der Anteil an informeller Wirtschaft ist hoch (EC 30.10.2024; vgl. Ukraine-Analysen/Betliy 27.5.2026UN 3.3.2026). Das BIP ist 2025 um 1,8 % gewachsen (WIIW o.D.b). Die Inflation betrug mit Stand Mai 2026 8,2 %, verglichen mit den Daten des Vorjahresmonats (Nationalbank UKRA 5.2026b). Das Bankensystem ist als das Ergebnis einer umfassenden Reorganisation stabil geblieben (BS 2024; vgl. EC 4.11.2025). Die Wirtschaft wird von Privatunternehmen dominiert (BS 2024). Ukrainische Unternehmen haben ihre Standorte aus den vulnerablen Regionen im Süden und Osten der Ukraine wegverlagert und sich in strategisch sichereren Gebieten der Zentral- und Westukraine niedergelassen. Die Unternehmen haben sich an die Bedingungen zu Kriegszeiten angepasst (PONARS Eurasia 9.4.2024). Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zeigen trotz des Kriegs Resilienz (Widerstandsfähigkeit) (EC 30.10.2024). Exporte wurden, wenn auch mit Unterbrechungen, wieder aufgenommen (WB 9.6.2025; vgl. WBG/et al. 2.2026). Der Außenhandel hat sich in Richtung EU verlagert (Ukraine-Analysen/Betliy 27.5.2026). Die ukrainische Landwirtschaft ist ein Schlüsselsektor der nationalen Wirtschaft (Ukraine-Analysen/Nivievskyi/Neyter 9.2.2024; vgl. UN 3.3.2026) und basiert hauptsächlich auf Getreide und Ölsaaten (Ukraine-Analysen/Nivievskyi/Neyter 9.2.2024). Aufgrund des Kriegsrechts und wegen Sicherheitsbedenken findet keine vollständige Sammlung von Wirtschaftsstatistiken statt (EC 4.11.2025).

Quellen

17 Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2026-07-08 08:47

Aufgrund des Kriegs steht das Gesundheitssystem unter immensem Druck (HC 15.9.2025). Der Gesundheitssektor ist mit ungenügenden Ressourcen ausgestattet (EC 30.10.2024; vgl. WHO 2025). Unsicherheit, Beschädigungen und mangelnde Wartung der ins Alter gekommenen Gesundheitseinrichtungen und medizinischen Geräte, Medikamentenengpässe, Personalmangel usw. schränken den Zugang zur Gesundheitsversorgung ein, welcher zunehmend von Ungleichheiten gekennzeichnet ist. Die meisten beschädigten Gesundheitseinrichtungen befinden sich entlang der Frontlinie und sind mit Personalmangel und anderen Gesundheitsversorgungsengpässen konfrontiert. Der Zugang zu medizinischer Versorgung wird durch Behandlungskosten und Kosten von Medikamenten, durch zeitliche Einschränkungen sowie Transportprobleme verzögert oder verhindert (WHO 31.1.2025). Die Bereitstellung der jeweils nötigen Medikation – mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich – sollte, von Gesetzes wegen und dem ehemaligen sowjetischen Modell folgend, durch Budgetmittel gewährleistet sein (ÖB Kyjiw 10.2025). Wichtige Präventionsdienstleistungen werden aufgrund der Unsicherheit, Binnenvertreibung sowie der Beschädigungen nicht mehr angeboten (WBG/et al. 28.2.2025). 

Gemäß der Weltgesundheitsorganisation haben 10,8 Millionen Menschen in der Ukraine einen Bedarf an medizinischer Betreuung (WHO 6.2.2026). Die Ukraine gehört in Europa zu den Ländern mit der höchsten HIV- und Tuberkuloserate (WHO 31.1.2025). Gesundheitseinrichtungen, insbesondere in den vom Konflikt betroffenen Gebieten, verfügen nicht über ausreichende spezialisierte Rehabilitationskapazitäten für die vielen verletzten Patienten. Der Zugang zu medizinischen Leistungen betreffend sexuelle und reproduktive Gesundheit ist wegen Apothekenschließungen, beschädigter Infrastruktur und Lieferunterbrechungen begrenzt (HC 22.5.2025). Die Ukraine widmet sich verstärkt dem Thema seelische Gesundheit (EC 30.10.2024; vgl. ÖB Kyjiw 10.2025) und hat diesbezüglich ein die Regierung beratendes Koordinationsorgan sowie das nationale Programm für psychische Gesundheit ins Leben gerufen (EC 30.10.2024). Ein neues Gesetz für psychische Gesundheit wurde im Jänner 2025 verabschiedet (EC 4.11.2025). Der Zugang zu psychischen Gesundheitsdienstleistungen ist eingeschränkt (WBG/et al. 28.2.2025). Nach Angaben des Nationalen Gesundheitsdiensts werden vom Staat mehrere medizinische Leistungen für ältere Personen kostenfrei angeboten, um beispielsweise einen Behandlungsbeginn oder die Betreuung chronisch Kranker zu ermöglichen. Um die Medikamente zur Behandlung chronischer Leiden kostenfrei zu erhalten, müssen Patienten ihren Hausarzt (family doctor) konsultieren. Dieser stellt dann ein Rezept als Teil des Affordable Medicines Programmes aus. Ältere Personen und Binnenvertriebene können in allen medizinischen Einrichtungen, welche Vertragspartner des Nationalen Gesundheitsdienstes sind, behandelt werden (WHO 5.10.2022).

Die Weltgesundheitsorganisation dokumentierte in der Ukraine im Zeitraum 24.2.2022-16.6.2026 3.083 Angriffe auf die Gesundheitsversorgung, welche zum Tod von 239 Personen und 1.010 Verletzten führten (WHO 16.6.2026). Es kommt zu Drohnenangriffen gegen Rettungswägen, weshalb diese nur beschränkt einsatzfähig sind (UIUKU 28.5.2025). Im Gesundheitswesen herrschen eine beträchtliche Personalfluktuation (WHO 3.5.2024) sowie ein Personalmangel (ÖB Kyjiw 10.2025; vgl. WHO 2025). Während des ersten Kriegsmonates passte die Regierung ihre Bezahlungsmethoden an, um einen dauerhaften Geldfluss an alle Vertragspartner (primärmedizinische Einrichtungen und spezialisierte Gesundheitseinrichtungen) zu gewährleisten. Die Ukraine verfügt über ein gut entwickeltes elektronisches System für medizinische Daten (WHO 14.8.2022), und es wurden Fortschritte bei der Digitalisierung des Gesundheitswesens und bei der Entwicklung von Fernmedizin erzielt (WHO 2025). Genaue Informationen über den Bedarf im Gesundheitswesen und den Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten, stellt eine Herausforderung dar (WHO 21.2.2025). Das Monitoring des Nationalen Gesundheitsdiensts gewährleistet eine beständige Kontrolle des Gesundheitswesens (NGD o.D.).

Das ukrainische Krankenhauswesen ist nach einem hierarchischen Dreistufenplan organisiert: Die Grundversorgung wird in Rayonskrankenhäusern (Bezirkskrankenhäusern) bereitgestellt. Das Rückgrat des ukrainischen Spitalswesens stellen die Distriktkrankenhäuser dar, welche über eine Spezialisierung in den verschiedenen medizinischen Disziplinen verfügen. Die dritte Ebene wird durch überregionale Spezialeinrichtungen und spezialisierte klinische und diagnostische Einrichtungen an den nationalen Forschungsinstituten des ukrainischen Gesundheitsministeriums gebildet. Ursprünglich als Speerspitze der Gesundheitsversorgung für komplizierte Fälle konzipiert, sind die Grenzen zwischen Einrichtungen der zweiten und dritten Ebene zunehmend verschwommen. Die technische Ausstattung ukrainischer Krankenhäuser ist, von einigen Ausnahmen abgesehen, dürftig. Die medizinische Versorgung in Notsituationen ist in den Ballungsräumen befriedigend, hingegen stellt sich die Situation auf dem Land differenziert dar. Die hygienischen Bedingungen, vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land, sind oftmals unzureichend (ÖB Kyjiw 10.2025).

Ende 2017 wurde eine umfassende Reform des ukrainischen Gesundheitssystems eingeleitet. Die Umsetzung der Reform schreitet aufgrund der Komplexität des Systems und der Größe der Herausforderung nur schrittweise voran. Zentrales Element dieser Reform ist die Einführung des Prinzips „money follows the patient“, wodurch die Finanzierung stärker am tatsächlichen Bedarf der jeweiligen Patienten orientiert und weniger pauschal bzw. direkt an Spitäler und Ärzte vergeben wird. Eingeführt wurde unter anderem das System der „Familienärzte“. Patienten können in dem neuen System direkt mit einem frei gewählten Arzt, unabhängig von Melde- oder Wohnort, eine Vereinbarung abschließen und diesen als Hauptansprechpartner für alle gesundheitlichen Belange nutzen. Im Jahr 2018 wurde ein Nationaler Gesundheitsdienst (NGD) gegründet, welcher auch als zentrales Finanzierungsorgan für alle (öffentlichen und privaten) ukrainischen Gesundheitsdienstleister dienen und die Implementierung der Gesundheitsreform vorantreiben soll (ÖB Kyjiw 10.2025). Der finanzielle Zugang zur Gesundheitsversorgung wurde erleichtert (SEM 31.10.2025c). Das Affordable Medicines Programme hat 2017 begonnen. Die Essential Medicines List enthält verschiedene Wirkstoffe, die für stationäre Patienten kostenlos sein sollten (EASO 2.2021). Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser bzw. gewerblich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind außerhalb des Nationalen Gesundheitsdienstes jedoch für die meisten Ukrainer nicht bezahlbar (AA 30.5.2021). Die traditionellen und kulturell verankerten informellen Zahlungen im Gesundheitssektor sind weitverbreitet (EASO 2.2021; vgl. EC 30.10.2024), trotz ihrer Gesetzeswidrigkeit (EASO 2.2021). Korruption im Gesundheitswesen grassiert (ÖB Kyjiw 10.2025; vgl. EC 30.10.2024). Artikel 49 der Verfassung garantiert eine kostenlose Gesundheitsversorgung (Verfassung UKRA 1.1.2020; vgl. EUAA MedCOI 3.4.2025). Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde in der Ukraine bislang nicht eingeführt (ÖB Kyjiw 10.2025).

Quellen

18 Rückkehr

Letzte Änderung 2026-07-08 08:46

Gemäß der Verfassung darf ukrainischen Staatsbürgern die Rückkehr in die Ukraine nicht verweigert werden (Verfassung UKRA 1.1.2020). Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylwerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden sind. Neue Dokumente können beim Staatlichen Migrationsdienst beantragt werden (AA 30.5.2021). Nach Angaben des Staatlichen Migrationsdienstes kann es während der Dauer des Kriegsrechts zu Verzögerungen bei der Ausstellung von Passdokumenten kommen (SMD UKRA 22.6.2026). Die Regierung unterhält eine Liste russischer oder prorussischer Musiker, Schauspieler und anderer Kulturschaffender, welchen die Einreise in die Ukraine aus Gründen der nationalen Sicherheit untersagt ist (USDOS 12.4.2022; vgl. MG UKRA 13.6.2026MKSK UKRA o.D.). Seit Ende November 2018 unterliegen Männer mit (auch) russischer Staatsangehörigkeit im Alter zwischen 16 und 60 Jahren einer verschärften Überprüfung des Reisezwecks in die Ukraine. Bei Unklarheiten wird ihnen in der Regel die Einreise in die Ukraine verweigert (AA 27.3.2026).

In der Ukraine befinden sich nach Schätzungen insgesamt 4.247.000 Rückkehrer. Die folgende Karte stellt die seit Kriegsbeginn im Februar 2022 gemessene und geschätzte Anzahl von Rückkehrern pro Region (Oblast) in der Ukraine dar (Stand Mai 2026). [Dunkelgrün hinterlegte Regionen bedeuten eine hohe Rückkehreranzahl, hellgrün hinterlegte Regionen deuten auf eine niedrige Anzahl von Rückkehrern hin; Anm. der Staatendokumentation]. Konkret kehrten in die Region Kyjiw 606.000 Personen zurück und in die Stadt Kyjiw 1.090.000 Personen. In die Region Odesa kehrten 186.000 Personen zurück. In Bezug auf die westlichen Regionen sind der Karte unter anderem folgende Zahlen zu entnehmen: In die Region Lwiw kehrten 88.000 Personen zurück, in die Region Iwano-Frankiwsk 37.000 Personen, in die Region Tscherniwzi 19.000, und in die Region Chmelnyzky kehrten 41.000 Personen zurück. Gemäß der Karte findet sich die höchste Anzahl von Rückkehrern in Kyjiw (Region und Stadt), gefolgt von der ostukrainischen Region Charkiw mit 657.000 Rückkehrern. Die niedrigste Anzahl von Rückkehrern findet sich in den Regionen Tscherniwzi (19.000) und Sakarpattja (12.000). Nicht erhoben wurde die Situation in Gebieten, welche nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden, darunter die Halbinsel Krim (IOM 4.5.2026): 

Geschätzte Anzahl von Rückkehrern pro Region (Oblast)

siehe Fließtext
 IOM 4.5.2026

Aufgrund der sehr volatilen und unberechenbaren Sicherheitslage in der Ukraine können Rückkehrbewegungen eine Dynamik aufweisen und sind nicht notwendigerweise nachhaltig bzw. von Dauer (UNHCR 11.2025). Die meisten Rückkehrer leben in Großstädten (IOM 4.5.2026).

Die Rückübernahme ukrainischer Staatsangehöriger aus Österreich in die Ukraine regelt das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Rückübernahme (EURÜA-Ukraine 18.12.2007; vgl. ÖRÜA-Ukraine 20.11.2014).

Quellen

18.1 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2026-04-28 15:32

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die vom österreichischen Bundesministerium für Inneres mit Stand April 2026 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 7.4.2026). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Homepage der BBU (https://www.returnfromaustria.at/) verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

  • Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
  • Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
  • Übernahme der Heimreisekosten
  • Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
  • Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

  • Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
  • Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
  • Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von €  250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

  • Freiwillige Ausreise
  • Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
  • Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
  • Nachhaltigkeit der Ausreise
  • Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
  • Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten (BMI 7.4.2026).

Darstellung der Reintegrationsprogramme für Rückkehrer. Neben den Zielländern sind auch die Kritieren für die Anspruchnahme sowie die Reintegrationsleistung vermerkt
 BMI 28.4.2026
  1. Weitere derzeit nicht abgedeckte Länder können bei Bedarf und nach entsprechender Prüfung hinzugenommen werden. Eine individuelle Abstimmung mit der Abteilung V/B/10 ist erforderlich.
  2. Kernfamilie: Eheleute/Lebensgemeinschaften inkl. deren minderjährige Kinder.
  3. Für die Inanspruchnahme des Post Arrival Package sind die Fristen des EU Reintegration Programme (EURP) von Frontex einzuhalten, damit die Leistungen direkt bei Ankunft gewährt werden können.
  4. Das Post-Arrival Paket im Wert von € 615,- umfasst kurzfristige Hilfe zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs bei der Ankunft und kann bis zu 14 Arbeitstage nach der Ankunft zur Verfügung gestellt werden. Es kann in Bargeld ausbezahlt oder für folgende Sachleistungen verwendet werden: Flughafenunterstützung, Weiterreise, Unterkunft.
    Bei Inanspruchnahme des Post-Arrival-Pakets wird der Rückkehrer/die Rückkehrerin vom Reintegrationspartner am Flughafen empfangen und erhält ein Willkommenspaket. Dieses beinhaltet eine Pre-paid SIM Karte mit einer Nummer zur weiteren Erreichbarkeit, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo & frauenspezifische Hygi-eneartikel sofern benötigt), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (oder Gutschein für ein solches), altersgerechtes Kinderspielzeug.
    Post-Return Paket: Nach der Ankunft im Herkunftsland sollte der Rückkehrer/die Rückkehrerin Kontakt mit dem Reintegrationspartner aufnehmen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Abreisedatum keine Kontaktaufnahme, versucht der Reintegrationspartner proaktiv, den Kontakt herzustellen. Für die Ausarbeitung des Reintegrationsplans stehen insgesamt sechs Monate zur Verfügung. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Reintegrationsplan von Frontex und dem Mitgliedstaat genehmigt werden. Liegt nach Ablauf der sechs Monate kein genehmigter Reintegrationsplan vor, ist eine weitere Teilnahme am EURP-Programm nicht möglich
    Der Rückkehrer/die Rückkehrerin hat insgesamt 12 Monate nach der Ankunft im Herkunftsland Zeit, um den Reintegrationsprozess abzuschließen und das genehmigte Budget zu verwenden.
  5. Staatsangehörige aus VISA-freien Ländern wie Brasilien, El Salvador, Kolumbien und Venezuela können nur bei nachgewiesener Vulnerabilität in das Reintegrationsprogramm aufgenommen werden.
  6. Seit 1.4.2025 ist für die Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP von Frontex das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung erforderlich. Ein bloß fehlender legaler Aufenthalt in Österreich genügt nicht mehr. Entscheidend ist, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde – deren Rechtskraft ist jedoch nicht erforderlich (BMI 30.3.2026).

Sonderprozess: Retroaktive Aufnahme in das Reintegrationsprogramm EURP

Sofern noch keine Rückkehrentscheidung vorliegt, besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden ("retroaktiven") Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP nach Ankunft im Herkunftsland und nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA. Die Frist für eine rückwirkende Aufnahme beträgt dabei maximal fünf Monate nach der Ausreise in das Herkunftsland. Wird seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren geführt und im Zuge dieses Verfahrens eine Rückkehrentscheidung erlassen, ist der betroffenen Person bei der Ausreise mitzuteilen, dass sie sich nach drei Monaten zur retroaktiven Antragstellung beim Reintegrationspartner zu melden hat. Nach Genehmigung des Antrags durch den Mitgliedstaat wird der Fall als regulärer RIAT-Fall behandelt. Wird ein Antrag aufgrund nicht erfüllter Kriterien abgelehnt (Begründung in RIAT dokumentiert), kann er nach einer gewissen Zeit erneut eingereicht werden, um die Voraussetzungen erneut zu prüfen.

Wenn nicht davon auszugehen ist, dass im Anschluss der freiwilligen Ausreise eine Rückkehrentscheidung durch das BFA erlassen wird (z. B. bei freiwilliger Ausreise während eines laufenden Asylverfahrens in erster Instanz und anschließender Einstellung des Verfahrens), ist die Möglichkeit einer retroaktiven Teilnahme an EURP nicht weiterzuverfolgen (BMI 30.3.2026).

Quellen

  • BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (28.4.2026): Kriterien- und Leistungsvergleich Reintegrationsangebot
  • BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (7.4.2026): Österreichische Rückkehrunterstützung - Übersicht der Leistungen
  • BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (30.3.2026): Kriterien- und Leistungsvergleich Reintegrationsangebot

19 Dokumente / Ausstellung eines Reisepasses

Letzte Änderung 2026-07-07 17:02

Gefälschte Dokumente und echte, nicht amtliche Dokumente mit unwahrem Inhalt werden verwendet. Die Vorlage falscher Dokumente gilt verbreitet als Kavaliersdelikt. Die Ausstellung nicht behördlicher Bescheinigungen mit unwahrem Inhalt (beispielsweise Arbeitsbescheinigungen, Kontoauszüge, Bankbescheinigungen, Immatrikulationsbescheinigungen) ist ein verbreitetes Phänomen. Die Verfälschung echter Dokumente kommt gelegentlich vor und betrifft in erster Linie Personenstandsurkunden sowie gerichtliche Beschlüsse und Urteile. Das deutsche Auswärtige Amt empfiehlt, immer auf der Vorlage aktueller apostillierter Urkunden zu bestehen. Apostillen des ukrainischen Justizministeriums können über die Webseite https://apostille.minjust.gov.ua/ online geprüft werden (AA 30.5.2021). Gemäß dem Mobilisierungsgesetz können Ukrainer im Ausland konsularische Dienstleistungen nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie einen Militärausweis besitzen und ihre Daten beim Kreiswehramt aktualisiert haben (BBC 25.4.2024; vgl. ÖB Kyjiw 3.6.2025).

Ausstellung eines Reisepasses

Grundsätzlich kann ein Reisepass von allen ukrainischen Staatsangehörigen beantragt werden. Für die Altersgruppe von 18 bis 60 Jahren ist der Nachweis über die App „Резерв+“ (Reserw+) erforderlich. Hierbei handelt es sich um aktualisierte elektronische Wehrunterlagen, die online (ohne Reise in die Ukraine) über die offizielle Anwendung erstellt werden. Das elektronische Dokument wird mit einem QR-Code zur Gültigkeitsprüfung generiert. Das ukrainische Recht sieht keine generellen Beschränkungen der Passausstellung aufgrund von Gesundheitszustand oder Krankheit vor. Da alle Pässe biometrisch sind, werden Foto, Fingerabdrücke und Unterschrift standardmäßig erfasst. Ist die Erfassung einzelner Merkmale aus medizinischen Gründen nicht möglich, muss ein entsprechendes ärztliches Attest vorgelegt und der Umstand im System vermerkt werden. Das Foto wird üblicherweise vor Ort aufgenommen. Sofern dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, muss ein aktuelles biometrisches Lichtbild zusammen mit einer ärztlichen Bestätigung mitgebracht werden. Entsprechendes gilt für die Unterschrift. Aufgrund der hohen Auslastung der ukrainischen Auslandsvertretungen muss vor der Vorsprache ein Termin gebucht werden. Die Registrierung und Terminbuchung erfolgen über die Webseite der jeweils zuständigen Vertretung. Eine Vorsprache ohne bestätigten Termin ist in der Regel nicht möglich. Als Alternative besteht die Möglichkeit der Antragstellung über das staatliche Unternehmen „DP Dokument“ (als Filialen der staatlichen Migrationsdienste). Für Antragsteller aus Österreich befinden sich die nächstgelegenen Standorte in Bratislava, München und Mailand (insgesamt 15 Standorte in Europa). Dort kann der Reisepass ohne separaten Reserw+-Nachweis beantragt werden, da die erforderlichen Daten vor Ort in Abstimmung mit dem Verteidigungsministerium der Ukraine generiert werden. Eine Ablehnung der Ausstellung bzw. Ausgabe eines ukrainischen Reisepasses ist rechtlich vorgesehen, wenn die antragstellende Person nicht die Staatsangehörigkeit der Ukraine besitzt; wenn eine Person unter 16 Jahren selbst den Antrag stellt oder wenn deren gesetzliche Vertreter/Bevollmächtigte keine dokumentierte Vertretungsbefugnis für die Entgegennahme des Reisepasses nachweisen; wenn bereits zwei gültige Reisepässe zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden sind (ausgenommen die in Punkt 22 der Verfahrensordnung vorgesehenen Fälle); wenn Unterlagen oder Angaben unvollständig vorgelegt werden und dadurch die Ausstellung/Ausgabe nicht möglich ist; wenn Daten aus behördlichen Informationssystemen, Registern oder Karteien die vom Antragsteller gemachten Angaben nicht bestätigen; oder wenn die Identität der Person im Verfahren zur Identitätsfeststellung nicht festgestellt werden konnte. Punkt 22 sieht vor, dass bei einer Änderung irgendwelcher im Reisepass enthaltener Daten (einschließlich der lateinischen Schreibweise von Familienname/Vorname) die Unterlagen zum Umtausch innerhalb eines Monats ab Eintritt der Änderung einzureichen sind. Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Reisepass auf Grundlage eines persönlichen Antragsformulars für die Dauer von 10 Jahren ausgestellt. Die erforderlichen Unterlagen sind (UKRA-Botschaft Wien 4.11.2025):

  • Antragsformular (dieses wird während des Termins von der konsularischen Amtsperson elektronisch erstellt, ausgedruckt sowie vom Antragsteller und vom Konsul überprüft);
  • Identitätsnachweis und Nachweis der ukrainischen Staatsangehörigkeit (Personalausweis, Reisepass sowie Kopien der ersten Seite und der Seite mit den Konsularregistrierungsdaten – sofern eine solche Eintragung vorhanden ist). Dabei ist insbesondere der Reisepass vorzulegen, der umzutauschen ist (außer im Falle von Verlust oder Diebstahl), sowie Kopien der ersten Seite und der Konsularregistrierungsdaten (sofern vorhanden). Im Falle von Verlust oder Diebstahl ist eine Bescheinigung des Fundbüros oder der Polizei erforderlich;
  • Geburtsurkunde sowie deren Kopie;
  • Aufenthaltstitel, der den ständigen Wohnsitz oder den vorübergehenden Aufenthalt des ukrainischen Staatsbürgers im Ausland bestätigt, sowie eine Kopie davon (die Dauer und der Zweck des Aufenthalts sind dabei unerheblich - das Dokument wird nicht apostilliert und nicht übersetzt) sowie ein Meldezettel (Registrierungsbestätigung in Österreich, ohne Übersetzung). Das Foto des Antragstellers wird vor Ort aufgenommen und in digitaler Form in das System eingepflegt (es wird nicht ausgedruckt). Für das Foto wird keine zusätzliche Gebühr erhoben;
  • Debitkarte zur Zahlung der Konsulargebühr mit bekanntem PIN-Code. Es müssen ausreichend Geldmittel vorhanden sein, da die Zahlung der Konsulargebühr ausschließlich bargeldlos und in Euro über das Terminal in den Räumlichkeiten der Auslandsvertretung erfolgt. Männer im Alter von 18 bis 60 Jahren, die sich im Ausland aufhalten bzw. dort wohnen, haben die Möglichkeit, Anträge auf Konsularleistungen zu stellen.

Gemäß der neuen Gesetzgebung müssen solche Antragsteller ab dem 18.6.2024 neben den Unterlagen für die gewünschte konsularische Dienstleistung auch ein ausschließlich elektronisch erstelltes militärisches Registrierungsdokument einreichen. Dabei handelt es sich um ein elektronisches Dokument, das in der App „Reserw+“ auf dem Smartphone des Nutzers angezeigt wird und verifizierte Daten aus dem Einheitlichen Staatlichen Register der Wehrpflichtigen, Wehrdienstleistenden und Reservisten enthält. Das militärische Registrierungsdokument muss gültig und aktuell sein. Dies bedeutet, es muss nicht älter als 72 Stunden vor der Vorsprache bei der konsularischen Einrichtung erstellt worden sein. Ist das Dokument älter, muss es vor der Beantragung der Dienstleistung im elektronischen Portal für Wehrpflichtige, Wehrdienstleistende und Reservisten neu erstellt werden. Durch das Scannen des QR-Codes auf dem Smartphone des Antragstellers kann der Konsul in Echtzeit die Aktualität der militärischen Registrierungsdaten überprüfen und somit die Erbringung der angefragten Konsularleistung bestätigen. Männer der oben genannten Altersgruppe, die eine konsularische Dienstleistung beantragen möchten, jedoch ihre militärischen Daten nicht aktualisieren können, können sich an den technischen Support des Systems „Reserw+“ wenden (cabinet-support@mil.ua). Anzugeben sind vollständiger Name, Steuernummer, Telefonnummer, Geburtsdatum, Beschreibung des Problems (UKRA-Botschaft Wien 4.11.2025).

Besonderheiten der Ausstellung von Reisepässen für Kinder unter 16 Jahren: Die Unterlagen zur Ausstellung eines Reisepasses können Eltern oder gesetzliche Vertreter nach vorheriger Terminvereinbarung über das E-Warteschlangensystem einreichen (https://id.e-consul.gov.ua/). Die Anwesenheit von Kindern unter 12 Jahren ist nicht erforderlich. Welche Unterlagen sind vorzubereiten (UKRA-Botschaft Wien 4.11.2025):

  • der Reisepass des Kindes, der ersetzt werden soll (sofern ein solcher Pass bereits ausgestellt wurde).
  • Geburtsurkunde des Kindes. Wurde das Geburtsdokument im Ausland ausgestellt, so muss es legalisiert oder mit einer Apostille versehen und ins Ukrainische übersetzt werden (sofern nicht anders durch bilaterale Abkommen zwischen der Ukraine und dem ausstellenden Staat geregelt).
  • Falls das Kind im Ausland geboren wurde und die Eltern zum ersten Mal einen Reisepass beantragen, ist eine Bescheinigung über den Erwerb der ukrainischen Staatsangehörigkeit vorzulegen (Informationen zum Verfahren: https://cutt.ly/yrf1LcxZ).
  • Für die Ausstellung eines Reisepasses für Kinder unter 12 Jahren ist ein Farbfoto im Format 10 ×  15 cm erforderlich (weißer Hintergrund, Gesichtsausleuchtung – 70–80 %).
  • Ein Dokument, das den ständigen Wohnsitz oder den vorübergehenden Aufenthalt des Kindes im Ausland bestätigt (falls vorhanden).
  • Wenn die Unterlagen von einem Elternteil eingereicht werden: ein Reisepass oder ein ukrainischer Personalausweis (in Heftform oder als ID-Karte). Falls der Nachname in diesem Dokument vom Nachnamen in der Geburtsurkunde des Kindes abweicht, sind zusätzlich Nachweisdokumente über die Namensänderung vorzulegen.
  • Wenn die Unterlagen von einem gesetzlichen Vertreter (nicht einem Elternteil) eingereicht werden: ein Ausweisdokument des gesetzlichen Vertreters, ein Dokument, das die Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters bestätigt, einschließlich eines von einer zuständigen ausländischen Behörde ausgestellten Dokuments, das zur Vertretung der Interessen des Kindes im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Reisepasses berechtigt. Die ausländische Urkunde muss legalisiert oder mit einer Apostille versehen und ins Ukrainische übersetzt werden.
  • Für die Ausstellung (einschließlich im Falle von Verlust oder Diebstahl) oder den Austausch eines Reisepasses für ein Waisenkind oder ein Kind ohne elterliche Fürsorge unter 16 Jahren ist zusätzlich das Original oder eine notariell beglaubigte Kopie eines der folgenden Dokumente vorzulegen: Dokument, das die Befugnisse der Leitung einer Kindereinrichtung bestätigt (z. B. Vertrag), Vertrag über die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie, Vertrag über die Organisation eines familienähnlichen Kinderheims, Beschluss der Vormundschaftsbehörde über die Bestellung eines Vormunds/Pflegers, Gerichtsbeschluss über die Bestellung eines Vormunds/Pflegers, Vertrag über die Aufnahme des Kindes im Rahmen des Patenschaftssystems. 
  • Zahlungsnachweis über die Entrichtung der Konsulargebühr. 

Rechtsgrundlagen zur Ausstellung von Reisepässen (UKRA-Botschaft Wien 4.11.2025):

  • I. Gesetz der Ukraine „Über das Einheitliche Staatliche Demografische Register und die Dokumente, die die Staatsangehörigkeit der Ukraine bestätigen, die Identität oder deren besonderen Status nachweisen“ (https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/5492-17#top)
  • II. Verordnung des Ministerkabinetts der Ukraine vom 07.5.2014 Nr. 152 „Verfahren zur Ausstellung, Ausgabe, zum Umtausch, Versand, Einziehung, Rückgabe an den Staat, zur Ungültigerklärung und Vernichtung des Reisepasses des ukrainischen Staatsbürgers“ 
    (https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/152-2014-%D0%BF#top)

Es gilt ein zeitlich befristetes (provisorisches) Reisepassverlängerungsverfahren, welches für die Dauer des Kriegsrechts zuzüglich 1 Jahr nach Beendigung des Kriegsrechts eingeführt wurde. Das Einreichen von Dokumenten zur Reisepassverlängerung ist nicht früher als zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Reisepasses möglich. Der Verlängerungsantrag ist vom Reisepassbesitzer persönlich einzureichen, wenn dieser ein Alter von mindestens 18 Jahren erreicht hat. Um einen Reisepass zu verlängern, müssen Personen, die älter als 16 Jahre sind, folgende Dokumente bzw. Unterlagen vorlegen: das ausgefüllte Antragsformular; den zu verlängernden Reisepass; ein Dokument, welches die Identität und die ukrainische Staatsbürgerschaft der Person bezeugt (so vorhanden) (Außenministerium UKRA 23.2.2023).

Quellen

Impressum

Herausgegeben von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich

Telefon: +43 59133 98 7271
Mail: BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at

https://www.staatendokumentation.at
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https://www.bfa.gv.at/Kontakt/files/Kundmachung_nach_13_Abs_2_und_5_AVG.pdf

Amtssignatur – Bildmarke (117,7 KB) 
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  • Version 18, Gültig von 22-01-2026 bis 08-07-2026
  • Version 17, Gültig von 26-06-2025 bis 22-01-2026
  • Version 16, Gültig von 10-02-2025 bis 26-06-2025
  • Version 15, Gültig von 21-08-2024 bis 10-02-2025
  • Version 14, Gültig von 12-03-2024 bis 21-08-2024
  • Version 13, Gültig von 11-07-2023 bis 12-03-2024
  • Version 12, Gültig von 13-12-2022 bis 11-07-2023
  • Version 11, Gültig von 22-07-2022 bis 13-12-2022
  • Version 10, Gültig von 30-05-2022 bis 22-07-2022
  • Version 9, Gültig von 02-05-2022 bis 30-05-2022

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