Länderinformation der Staatendokumentation: Nigeria; aus dem COI-CMS; Version 14

Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels

Halbjährlich Aktualisierungsintervall: Halbjährlich

Dieses Projekt wurde aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) kofinanziert

Disclaimer

Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.

Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Datenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Quellen gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf relevante Länderinformation zusammenstellen.

Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt § 5 BFA-G (BFA-Einrichtungsgesetz). Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.

Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Administrative Grenzen auf in dieser Veröffentlichung wiedergegebenen Karten sind nicht als offizielle Anerkennung von deren Gültigkeit zu werten. 

Das vorliegende Produkt kann informelle Arbeitsübersetzungen von fremdsprachigen Quellen enthalten, die mittels maschineller Übersetzungsprogramme entstanden sind. Für eine vollständige Wiedergabe auch eventueller regionaler Nuancen wird ggf. eine professionelle Übersetzung empfohlen. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass Transliterationen oder Transkriptionen von Eigennamen bei manchen Sprachen je nach Quelle variieren können.

 

Qualitäts- und Aktualisierungshinweis

Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorhandenen Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine Gesamtaktualisierung der Länderinformationen erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zusätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtaktualisierung erfolgt. Sollte es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.

Automatische Übersetzungen

Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Länderinformation mittels einer Übersetzungssoftware in eine von der Nutzerin/dem Nutzer festgelegte Zielsprache. Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer/der Nutzerin direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Eindruck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendeten Quellen zu erlangen. Die Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Übersetzung. Sollte das Produkt von der Nutzerin/dem Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen, die Übersetzung durch einen professionellen Übersetzer/eine professionelle Übersetzerin kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.

Qualitätsgesicherte automatische Übersetzungen

Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten qualitätsgesicherten automatischen Übersetzungen von Produkten (i. d. R. ins Englische) handelt es sich um informelle Arbeitszusammenfassungen. Anders als bei den rein automatischen Übersetzungen (siehe oben) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen. 

Übersetzungen, welche nicht als "automatische Übersetzungen" ausgewiesen sind, wurden entweder von einer professionellen Übersetzerin/einem professionellen Übersetzer oder einer sprachkundigen Person qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung entstehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der qualitätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation unter BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf. 

Veröffentlichungshinweis

Das Produkt wird im Sinne des § 4 IFG (Informationsfreiheitsgesetz) (proaktive Veröffentlichung) auf der Homepage der Staatendokumentation (https://www.staatendokumentation.at) – eine Kooperation mit ACCORD vom Roten Kreuz – öffentlich gemacht.

Aktualisierungsdatum

Das Aktualisierungsdatum entspricht dem Zeitpunkt der Genehmigung des Kapitels. Die Dauer der Überarbeitung und die Qualitätssicherungsschlaufe können je nach Arbeitsauslastung unterschiedlich ausfallen, sind jedoch intern dokumentiert und können im Bedarfsfall abgerufen werden. Die Bestrebung der Staatendokumentation ist es den Zeitraum zwischen der finalen Überarbeitung und der Genehmigung so kurz wie möglich zu halten.

 

  1. Länderspezifische Anmerkungen
  2. Politische Lage
  3. Sicherheitslage
    1. Nigerdelta
    2. Konflikt zwischen Hirten und Bauern
    3. Nordnigeria – NW, NO und Nord-Zentral Nigeria
  4. Rechtsschutz / Justizwesen
    1. Scharia
  5. Sicherheitsbehörden
    1. Vigilantengruppen, Bürgerwehren, Hisbah
  6. Folter und unmenschliche Behandlung
  7. Korruption
  8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
  9. Ombudsperson
  10. Wehrdienst und Rekrutierungen
  11. Allgemeine Menschenrechtslage
  12. Meinungs- und Pressefreiheit
  13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
    1. Opposition, inkl. IPOB und IMN und Yoruba-Separatisten
  14. Haftbedingungen
  15. Todesstrafe
  16. Religionsfreiheit
    1. Religiöse Gruppen
    2. Spannungen zwischen Muslimen und Christen
    3. Naturreligionen und Juju
    4. „Kulte“ und Geheimgesellschaften
  17. Ethnische Minderheiten
  18. Relevante Bevölkerungsgruppen
    1. Frauen
    2. (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel
    3. Kinder
    4. Sexuelle Minderheiten
  19. Bewegungsfreiheit
    1. Meldewesen
  20. IDPs und Flüchtlinge
  21. Grundversorgung
  22. Medizinische Versorgung
    1. HIV/AIDS
  23. Rückkehr
    1. Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
  24. Dokumente, Staatsbürgerschaft, Meldewesen
  25. Impressum

1 Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2026-07-28 13:24

Nigeria befindet sich weiterhin ein einer Wirtschaftskrise, jedoch bessert sich die Lage langsam, zu erkennen an Wirtschaftsindikatoren sowie der sozio-ökonomischen Lage der Bevölkerung.

2 Politische Lage

Letzte Änderung 2026-07-28 13:31

Nigeria ist eine föderale Republik (ÖB Abuja 10.2024). Seit dem Ende der Militärherrschaft 1999 hat sich die Demokratie in Nigeria gefestigt (AA 3.3.2026). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich (ÖB Abuja 10.2024; vgl. FH 2025). Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB Abuja 10.2024).

Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA 8.1.2025). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024) und verfügt über ein eigenes Landesparlament (ÖB Abuja 10.2023). Polizei und Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 8.1.2025).

Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Elemente eines demokratischen Rechtsstaates, einschließlich eines Grundrechtskataloges, und orientiert sich insgesamt am US-Präsidialsystem. Einem starken Präsidenten und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber. Die Justiz ist jedoch der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelnen politischen Führungspersonen ausgesetzt (AA 8.1.2025).

Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich meist an Führungspersonen und machtstrategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 21.12.2023). Gewählte Amtsträger setzen im Allgemeinen ihre Politik um. Ihre Fähigkeit, dies zu tun, wird jedoch durch Faktoren wie Korruption, parteipolitische Konflikte und mangelnde Kontrolle über Gebiete, in denen militante Gruppen aktiv sind, beeinflusst (FH 2025). 

Die Nationalversammlung der Vierten Republik ist für ihre Durchsetzungskraft bekannt. Sie hat in der Vergangenheit bereits ein Veto des Präsidenten aufgehoben, 2007 das Streben von Präsident Obasanjo nach einer dritten Amtszeit abgelehnt und passt regelmäßig die Haushaltsvorlagen der Exekutive an. Die Durchsetzungskraft der Legislative ist jedoch nicht unbedingt ein Gegengewicht zu Machtmissbrauch durch die Exekutive; oft konzentriert sie sich auf die Abschöpfung öffentlicher Ressourcen. Unter der Buhari-Regierung sind Exekutivverordnungen, die das Parlament umgehen, häufiger geworden. Präsident Tinubu hat diese Praxis fortgesetzt, obwohl der Senat zeitweise versucht hat, Exzesse der Exekutive einzudämmen. Im August 2023 lehnte der Senat beispielsweise den Antrag von Präsident Tinubu ab, nigerianische Truppen in die Republik Niger zu entsenden, um gegen die dortigen Putschisten vorzugehen (BS 2026).

Präsidentschafts-, Parlaments-, Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen fanden zuletzt im Frühjahr 2023 statt. Aus den Präsidentschaftswahlen ging der ehemalige Gouverneur von Lagos, Bola Ahmed Tinubu, mit rund 36,6 % der Stimmen siegreich hervor (ÖB Abuja 10.2024; vgl. HRW 16.1.2025FH 2025). Die Regierungspartei All Progressives Congress (APC) bleibt somit an der Macht und gewann bei den am selben Tag durchgeführten Parlamentswahlen erneut eine deutliche Mehrheit der Abgeordnetensitze in beiden Häusern der Nationalversammlung (Repräsentantenhaus und Senat) (ÖB Abuja 10.2024) und stellt seit den Gouverneurswahlen im März 2023 in 20 der 36 Bundesstaaten den Gouverneur (APC Nigeria o.D.). Die People’s Democratic Party (PDP) ist nach wie vor die größte Oppositionspartei, doch ihr Abschneiden wurde durch den Aufstieg der Labour Party (LP) geschwächt, die einen beträchtlichen Anteil der Igbo-Wähler für sich gewinnen konnte (BS 2026). Die Labour Party wurde in diesem Wahlkampf von Peter Obi geführt, einem Geschäftsmann, der davor Gouverneur von Anambra war, und der viele junge Wähler hinter sich scharen konnte (BBC 23.2.2023).

Die Präsidentschaftswahlen 2023 waren von zahlreichen organisatorischen Mängeln, einer niedrigen Wahlbeteiligung von etwa 27 % (ÖB Abuja 10.2024; vgl. FH 2025), erheblichen Unregelmäßigkeiten, mitunter von Gewalt in oder bei Wahllokalen sowie Vorwürfen der Wahlmanipulation und Wahlbehinderung geprägt. Einheimische und internationale Beobachter haben sich hinsichtlich der Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Nationale Wahlkommission (INEC) kritisch geäußert (FH 2025).

Nigeria wird am 16.1.2027 Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abhalten. Die INEC gab bekannt, dass sie den Wahltermin gegenüber dem ursprünglichen Termin vorverlegt hat. Die Wahl war ursprünglich für den 20.2.2027 angesetzt, doch dieser Termin wurde von der muslimischen Gemeinschaft kritisiert, da er mit dem Fastenmonat Ramadan zusammenfiel. Die Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen finden am 6.2. statt anstelle des 6.3.2027. Obwohl die INEC in den letzten zehn Jahren Technologien eingeführt hat, um die Integrität der Wahlergebnisse zu verbessern, ist es ihr kaum gelungen, das Vertrauen der Öffentlichkeit zu stärken, und Rechtsstreitigkeiten nach den Wahlen sind nach wie vor an der Tagesordnung (DW 13.2.2026).

Als politisches und wirtschaftliches Schwergewicht spielt Nigeria in der ECOWAS-Staatengemeinschaft sowie der Afrikanischen Union eine zentrale Rolle, beispielsweise mit Blick auf Themen wie Frieden, wirtschaftliche Integration, Sicherheit und Klima. Nigeria ist Mitglied der OPEC, der Organisation für Islamische Zusammenarbeit und Partnerland der BRICS-Staatengruppe (AA 3.3.2026).

Quellen

3 Sicherheitslage

Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

Im Jahr 2025 kommt es quer durch Nigeria weiterhin zu Unsicherheit, was das Versagen der Behörden unterstreicht, die Gemeinden zu schützen oder Rechenschaftspflicht sicherzustellen (HRW 4.2.2026). Nigeria sieht sich weiterhin mit einer Vielzahl gleichzeitiger sicherheitspolitischer Herausforderungen konfrontiert, die jeweils vielschichtig sind und eine ernste Bedrohung für die Stabilität des Landes darstellen. Diese Herausforderungen haben das Militär und die Polizeikräfte des Landes überfordert und das Land in eine bereits zwei Jahrzehnte anhaltende Sicherheitskrise versetzt (EUAA 11.2025b). Diese Lage spiegelt sich in den Ergebnissen einer Studie zur sozio-ökonomischen Lage wider, die im Februar und März 2026 in drei nigerianischen Städten (Lagos, Benin City und Auchi) durchgeführt wurde. Nur 36 % aller Befragten fühlen sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher, während sich 31 % eher sicher fühlen. 11 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher, 21 % überhaupt nicht sicher (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Sense of security]).

Banditentum hat sich in Nigeria zunehmend vom Nordwesten auf andere Regionen ausgebreitet und ist tödlicher geworden. Betroffen sind abgelegene Dörfer, Kleinstädte und Großstädte. Bandenkriminalität wird von Gruppen verübt, die als „sehr zersplittert“ und hinsichtlich ihrer Fähigkeiten und ihres Organisationsgrades sehr unterschiedlich beschrieben werden. Sie wurde im Nordwesten und im nördlichen Zentrum des Landes sowie in Lagos und anderen Gebieten im Südwesten gemeldet (EUAA 11.2025b). Im Jahr 2025 forderten Banditenüberfälle in ländlichen Gebieten und die Gegenmaßnahmen der Regierung 3.974 Todesopfer – mehr als doppelt so viele wie die 1.452 Todesfälle, die im Jahr 2024 verzeichnet wurden. Die Zahl der betroffenen Bundesstaaten stieg von 9 im Jahr 2024 auf 16 (NiWa 2026). [Anm.: Da die meisten betroffenen Staaten in Nordnigeria liegen, siehe für Details Sicherheitslage / Nordnigeria – NW, NO und Nord-Zentral Nigeria]

Landesweit finden häufig Straßenkontrollen durch Checkpoints und einschränkende Maßnahmen der Sicherheitskräfte statt. In einzelnen Bundesstaaten werden auch kurzfristig (nächtliche) Ausgangssperren verhängt. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen, die in der Vergangenheit bereits zahlreiche Todesopfer gefordert haben (AA 2.6.2026). Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (FCDO 13.7.2026). Den nigerianischen Sicherheitskräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, darunter Luftangriffe mit zivilen Opfern (HRW 4.2.2026).

Der Norden Nigerias ist nach wie vor von dem seit anderthalb Jahrzehnten andauernden islamistischen Aufstand betroffen. Während dieser Aufstand, angeführt von Boko Haram und mit Al-Qaida sowie dem Islamischen Staat verbundenen Gruppen, lange Zeit als die größte Bedrohung für die Stabilität des Landes galt, ist die durch Banditentum verursachte Gewalt seit Anfang 2024 sowohl tödlicher als auch weitverbreiteter geworden (EUAA 11.2025b). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Trotz der sich konstant verschlechternden Situation infolge der hohen Anzahl an Überfällen mit Schwerverletzten und Toten bekommt dieser Konflikt im Vergleich zum Terrorismus-Problem wenig Aufmerksamkeit von der internationalen Gemeinschaft (ÖB Abuja 10.2024). [Anm.: Siehe auch Kapitel Sicherheitslage / Nordnigeria – NW, NO und Nord-Zentral Nigeria]

Die Spannungen zwischen Viehzüchtern und Bauern um die Lebensgrundlagen in der gesamten Nord-Zentral-Zone (auch als „Middle Belt“ bekannt) und anderen Teilen des Landes bleiben ein Problem (EUAA 11.2025b) bzw. setzt dieser sich fort (HRW 4.2.2026). Einige Quellen führen diese Sicherheitsprobleme auf ethnisch-religiöse Spannungen und zeitweise auch auf kriminelle Aktivitäten zurück (EUAA 11.2025b). Auch bei diesem Konflikt werden Menschen getötet (HRW 4.2.2026). [Anm.: Siehe auch Kapitel Sicherheitslage / Konflikt zwischen Hirten und Bauern]

Darüber hinaus kommt es weiterhin zu Aktivitäten der Biafra-Sezessionisten im Südosten, zu Kriminalität im Nigerdelta, zu Aktivitäten gewalttätiger Banden vor allem in den Zonen Süd-Süd und Südwest sowie zu Gewalt im Zusammenhang mit den bevorstehenden Wahlen im Bundesstaat Edo (EUAA 11.2025b). Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig (AA 8.1.2025). Angriffe durch bewaffnete Männer, die angeblich mit IPOB (Indigenous People of Biafra), einer separatistischen Gruppe im Südosten Nigerias, in Verbindung stehen, setzten sich auch im Jahr 2025 fort (HRW 4.2.2026). Es besteht eine große Gefahr für Entführungen und bewaffnete Angriffe auf Öl- und Gasanlagen im Nigerdelta. Dies gilt auch für Anlagen auf See (FCDO 13.7.2026). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 8.1.2025). [Anm.: Siehe auch das Kapitel Sicherheitslage / Nigerdelta sowie Details zu IPOB und separatistischen Gruppen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition / Opposition, inkl. IPOB und IMN und Yoruba-Seperatisten]

Die nigerianische Armee ist in allen 36 Bundesstaaten des Landes im Einsatz; im Nordosten führt sie Operationen zur Aufstands- und Terrorismusbekämpfung gegen die Terrorgruppen Boko Haram und ISWAP (Islamic State West Africa Province) durch, wo sie zeitweise bis zu 70.000 Soldaten eingesetzt hat und seit 2009 schätzungsweise 35-40.000 Menschen, zumeist Zivilisten, durch dschihadistische Gewalt getötet worden sind; im Nordwesten sieht sie sich einer wachsenden Bedrohung durch kriminelle Banden - im Volksmund "Banditen" genannt - und Gewalt im Zusammenhang mit langjährigen Konflikten zwischen Bauern und Hirten sowie durch Boko Haram- und ISWAP-Terroristen ausgesetzt. Die Zahl der "Banditen" im Nordwesten Nigerias wird auf etwa 30.000 geschätzt, und die Gewalt dort hat seit Mitte der 2010er-Jahre mehr als 14.000 Menschen getötet. Das Militär schützt auch weiterhin die Ölindustrie in der Region des Nigerdeltas vor militanten und kriminellen Aktivitäten; seit 2021 wurden zusätzliche Truppen und Sicherheitskräfte in den Osten Nigerias entsandt, um die erneute Agitation für einen Staat Biafra zu unterdrücken (CIA 21.5.2025). Die nigerianische Armee verbreitet mit einer gewissen Regelmäßigkeit Erfolgsmeldungen im Kampf gegen den Terrorismus (BAMF 2.9.2024).

Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In weiten Teilen des Landes bestehen unkalkulierbare Risiken durch Gewaltverbrechen wie Bedrohung, Erpressung, Raub, Entführung und Mord. Häufig werden kriminelle Akte durch „falsche Uniformierte“ verübt, d. h. Kriminelle, die sich als Polizisten oder Soldaten ausgeben (AA 2.6.2026). Die Zahl der durch Kriminalität bedingten Todesfälle in Nigeria stieg im Jahr 2025 geringfügig auf 6.019, gegenüber 6.018 im Jahr 2024. Der Bundesstaat Zamfara verzeichnete die höchste Zahl an Todesopfern (1.312), gefolgt von Niger (700), Katsina (681), Kebbi (508) und Plateau (482). Viele Todesfälle in den am stärksten betroffenen Bundesstaaten waren auf Banditentum in ländlichen Gebieten und Gegenoperationen der staatlichen Sicherheitskräfte zurückzuführen (NiWa 2026).

Hauptursachen der Gewalt
 NiWa 2026

Im Jahr 2025 stieg die Zahl der Todesfälle im Zusammenhang mit Entführungen in Nigeria von 425 im Jahr 2024 auf 747. Die folgende Abbildung zeigt, dass der Bundesstaat Zamfara die höchste Zahl an Todesopfern verzeichnete, gefolgt von Katsina und Sokoto. Massenentführungen in diesen drei Bundesstaaten gipfelten in der Tötung von Einwohnern, was auf eine Verlagerung von Entführungen aus Lösegeldmotiven hin zu Raubzügen und Erpressung hindeutet. Zu den Entführungsopfern zählten Zivilisten (57 %), Entführer (26 %), Ausländer (1  %) und Angehörige der staatlichen Sicherheitskräfte (16 %). Zivilisten, insbesondere Pendler und Landwirte, machten einen größeren Anteil der Opfer in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina, Sokoto, Niger und Kaduna aus, während Entführer und bewaffnete Männer in den Bundesstaaten Katsina, Delta, Plateau, Rivers und im FCT (Abuja) für mehr Todesopfer verantwortlich waren (NiWa 2026).

Todesopfer durch Entführungen

 NiWa 2026

Quellen

3.1 Nigerdelta

Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

Im Nigerdelta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption. Die politische Bewegung für das Überleben der Ogoni, MOSOP („Movement for the Survival of the Ogoni People“), oder der Rat der Ijaw-Jugend, IYC („Ijaw Youth Council“) erheben Forderungen nach größerer Autonomie und Entschädigung für verursachte Umweltschäden. Erst im August 2021 hat ein niederländisches Gericht die Firma Shell verurteilt, 111 Millionen US-Dollar für in den 1970er-Jahren verursachte Umweltschäden durch Ölförderungen an betroffene Gemeinden im Süden Nigerias zu zahlen (AA 8.1.2025).

Das Nigerdelta (Bundesstaaten: Abia, Akwa Ibom, Bayelsa, Cross River, Delta, Edo, Imo, Ondo und Rivers) ist zu einem Zentrum von Gewalt mit mehreren aktiven Terrorgruppen geworden, beispielsweise die Niger Delta Avengers, Niger Delta Revolutionary Crusade, Movement for the Emancipation of Niger Delta, Reformed Niger Delta Avengers und Niger Delta Greenland Justice Movement. Diese Milizen sind für die Bombardierung wichtiger Ölpipelines, Entführungen, Erpressungen und Morde verantwortlich. Ihr Ziel ist es, das Nigerdelta und seine Erdölvorkommen, die Haupteinnahmequelle des Staates, zu kontrollieren. Entführungen zur Erpressung von Lösegeld stehen auf der Tagesordnung, wobei Geschäftsleute, Verwandte von politisch exponierten Personen und Expats die Hauptziele sind. Zudem sind die Bundesstaaten Abia und Imo geprägt von Spill-Over-Aktivitäten des radikalen Flügels der seperatistischen Indigenous People of Biafra (IPOB), der bestrebt ist, die Erdölvorkommen in seinen Einflussbereich zu bekommen. Das Niger-Delta dient als operative Basis für die Piraterie-Angriffe im Golf von Guinea. Verstärkt wird die Gewalt in der Region durch irreguläre Migrationsrouten und Menschenhandel sowie neuerdings durch Entführungen für rituelle Tötungen (ÖB Abuja 10.2024).

In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. Es kann zu Demonstrationen, Anschlägen und gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen. Es ist generell mit einer hohen Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen (AA 7.5.2025). Zu den Hauptursachen für Unsicherheit und tödliche Gewalt in der Nigerdelta-Region zählen Kriminalität, Gewalt im Zusammenhang mit Banden und Kulten, Massengewalt, separatistische Unruhen, interkommunale Gewalt, Streitigkeiten um Land und Ressourcen sowie bewaffnete Zusammenstöße zwischen Kriminellen und Sicherheitskräften. Nach Angaben der Foundation for Partnership Initiatives in the Niger Delta (PIND) verzeichnete die Region im Jahr 2024 einen Rückgang der Todesfälle im Zusammenhang mit gewalttätigen Vorfällen um 30 % im Vergleich zu 2023 (von 1.019 auf 713 Todesfälle), wobei Rückgänge bei Todesfällen im Zusammenhang mit krimineller Gewalt (von 647 auf 475), interkommunaler Gewalt (von 74 auf 68) und Zusammenstößen im Zusammenhang mit Sekten und Banden (von 177 auf 143) verzeichnet wurden. Dennoch herrschte im gesamten Nigerdelta weiterhin Unsicherheit, da das PIND einen Anstieg der Fälle krimineller Gewalt um 11 % verzeichnete (von 401 auf 445 Vorfälle) (EUAA 11.2025b).

Das Militär hat auch die Federführung bei der zivilen Bürgerwehr Civilian Joint Task Force inne, die u. a. gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta eingesetzt wird. Auch wenn sie stellenweise recht effektiv vorgeht, begeht diese Gruppe häufig selbst Menschenrechtsverletzungen oder denunziert willkürlich persönliche Feinde bei den Sicherheitsorganen (AA 8.1.2025).

Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) strebt die Abspaltung von einigen Bundesstaaten im Südosten (einschließlich dem ölreichen Nigerdelta), die hauptsächlich aus Angehörigen der ethnischen Gruppe der Igbo (Christen) besteht, und die Ausrufung der unabhängigen Nation Biafra an (ÖB Abuja 10.2024). [Anm.: zu separatistischen Gruppen im Nigerdelta siehe Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition / Opposition, inkl. IPOB und IMN und Yoruba-Seperatisten ]

Am 18.3.2025 hat Präsident Bola Tinubu im ölreichen südnigerianischen Bundesstaat Rivers den Ausnahmezustand ausgerufen (BAMF 24.3.2025; vgl. AA 2.6.2026) und den Gouverneur, seine Stellvertreterin und alle Abgeordneten des Landesparlaments für sechs Monate suspendiert. Laut Medienberichten hat Nigerias Parlament die Maßnahme am 20.3.2025 gebilligt. Hintergrund dieses Vorgehens sind Berichte über die schwere Beschädigung einer besonders wichtigen Pipeline durch Militante. Tinubu wirft den Politikern von Rivers vor, zu wenig für die Unterbindung solcher Vorfälle zu unternehmen. Beobachter zeigen sich angesichts einer im Zuge dieser Entwicklungen möglicherweise eskalierenden politischen Krise besorgt (BAMF 24.3.2025). Nach sechs Monaten hat Präsident Bola Tinubu das Ende des Ausnahmezustands im Bundesstaat Rivers im September 2025 verkündet und den Gouverneur des Bundesstaates, Siminalayi Fubara, dessen Stellvertreterin Ngozi Odu sowie das Parlament des Bundesstaates aufgefordert, am 18.9.2025 ihre Arbeit wieder aufzunehmen (PTN 17.9.2025).

Quellen

3.2 Konflikt zwischen Hirten und Bauern

Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

Im Middle Belt gibt es einen jahrelangen Konflikt zwischen sesshaften Bauern und nomadischen Hirten (ACCORD 2.4.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2024), bei dem es im Grunde genommen um Landnutzungsrechte geht, der aber zunehmend an ethnischen/religiösen Identitäten – mit größtenteils christlichen Bauern und muslimischen Fulani-Hirten – festgemacht wird (ACCORD 2.4.2024). Dieser seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sogenannten Middle Belt in Zentralnigeria (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024EUAA 11.2025bHRW 4.2.2026) und in der Nord-Zentral-Region (HRW 4.2.2026) um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024EUAA 11.2025bHRW 4.2.2026).

In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit problematisch, insbesondere wo der Kampf um Ressourcen zunehmend religiös und politisch instrumentalisiert wird (AA 8.1.2025). Die Meinungsverschiedenheiten über die Nutzung von Land und Wasser sowie über Weiderouten haben sich durch den Klimawandel und die Ausbreitung der Sahara verschärft, da die Hirten auf der Suche nach Weideland immer weiter in den Süden ziehen (ÖB Abuja 10.2024).

Der Middle Belt, ein mehrere Hundert Kilometer breiter Streifen, zieht sich von der Grenze zum Nachbarstaat Benin im Westen Nigerias durch das ganze Land bis zur Grenze zu Kamerun. Die Gründe für die Unsicherheit im Middle Belt gelten als noch vielschichtiger und komplexer als in anderen Regionen des Vielvölkerstaates. Im Middle Belt verübte Gewalttaten wurzeln zum Teil in sogenannten interkommunalen Konflikten (auch: „Bauern-Hirten-Konflikt“) zwischen christlichen Sesshaften und Nichtsesshaften, die oft überwiegend von Viehzucht leben, der Ethnie Fulani angehören und muslimischen Glaubens sind. Hintergrund interkommunaler Gewalt können Konflikte um Land-, Weide- und Wasserrechte sein, aber auch bzw. zusätzlich das Streben nach Vergeltung für zuvor selbst erfahrene Gewalt. Hauptmotiv ist unter Umständen auch schlicht Gewinnstreben, das in Entführungen mit dem Ziel der Lösegelderpressung oder Plünderungen zum Ausdruck kommt. Ethnische und religiöse Spannungen haben Anteil an der Komplexität der Lage in der Region (BAMF 2.6.2025).

Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 8.1.2025). Nach anderen Angaben sind derzeit insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, der westliche Teil von Taraba, der östliche Teil von Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger sowie Kebbi von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen (AA 2.6.2026).

Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden Tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB Abuja 10.2024). In den betroffenen Staaten spielen auch Banditenangriffe eine Rolle. Bei Angriffen bewaffneter Männer in den Bundesstaaten Benue, Edo, Katsina, Kebbi, Plateau, Sokoto und Zamfara sind seit Mai 2023 [Anm.: bis Mai 2025] mindestens 10.217 Menschen ums Leben gekommen. Die höchste Zahl an Todesopfern war mit 6.896 im Bundesstaat Benue zu verzeichnen, gefolgt vom Bundesstaat Plateau, wo 2.630 Menschen getötet wurden (AI 29.5.2025).

Im Jahr 2024 forderte die Gewalt zwischen Bauern und Viehzüchtern in Nigeria in 20 Bundesstaaten und im FCT etwa 567 Menschenleben, was einen Rückgang gegenüber den 860 Todesfällen im Jahr 2023 darstellt (NiWa 2025). Im Jahr 2025 forderten Gewalttaten zwischen Bauern und Viehzüchtern in Nigeria etwa 1.015 Todesopfer, was einen deutlichen Anstieg gegenüber 2024 darstellt. Wie aus der Abbildung hervorgeht, verzeichnete der Bundesstaat Benue die höchste Zahl an Todesopfern, gefolgt von den Bundesstaaten Plateau und Kebbi. Demgegenüber verzeichneten die Bundesstaaten Ekiti, Yobe und Kwara die geringste Zahl an Todesopfern (NiWa 2026). 

Todesfälle durch den Hirten-Bauern Konflikt
 NiWa 2026

Quellen

3.3 Nordnigeria – NW, NO und Nord-Zentral Nigeria

Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

Im Nordosten, im Nordwesten und im Zentrum Nigerias verschlechtert sich die Sicherheitslage (AA 8.1.2025). Besonders beunruhigend sind zwei Entwicklungen der letzten Jahre. Zum einen ist im Nordwesten Nigerias die dschihadistische Terrorgruppe Lakurawa in Erscheinung getreten, die mit modernen Waffen ausgerüstet ist und eine islamisch-extremistische Agenda verfolgt. Lakurawa ist mit einer expansionistischen Aufstandsbewegung namens Dschamaat Nusrat al-Islam wal-Muslimin verbunden, die ihren Ursprung in Mali hat und al-Qaida nahesteht. Zum Zweiten gibt es Berichte darüber, dass sich ISWAP und Boko Haram zu einer einheitlichen Front zusammengeschlossen haben. Der Einschätzung nigerianischer Sicherheitsanalysten nach bestätigt diese Entwicklung, was auch sonst in der Sahelzone zu beobachten ist, nämlich dass dschihadistische Gruppen in dieser Region fortwährend Allianzen schmieden (OpD 2026). [Anm.: Gemäß anderen Quellen stehen die beiden Gruppen immer wieder in Konflikt, und es kommt auf beiden Seiten zu Todesopfern - siehe weiter unten unter Nordosten]

Banditentum in Nigeria wird als vielschichtige Form der Kriminalität beschrieben, die Taten wie bewaffneten Raubüberfall, Mord, Vergewaltigung, Entführung, Viehdiebstahl, bewaffnete Angriffe und Überfälle auf lokale Gemeinden umfasst. Die von Gruppen, die als „stark zersplittert“ gelten und sich hinsichtlich ihrer Fähigkeiten und ihres Organisationsgrades stark unterscheiden, begangene Gewalt hat sich zunehmend ausgebreitet und ist tödlicher geworden; sie breitet sich vom Nordwesten auf andere Regionen aus und betrifft abgelegene Dörfer, Kleinstädte und Großstädte (EUAA 11.2025b).

Nordwesten und Nord-Zentral

Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen (ÖB Abuja 10.2024); dies wird von anderen Quellen als organisierte Bandenkriminalität beschrieben (AA 8.1.2025; vgl. ACCORD 2.4.2024) und von einer Quelle v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna verortet (AA 8.1.2025). Der Konflikt bekommt relativ wenig Aufmerksamkeit von der internationalen Gemeinschaft. Im Zentrum des Konflikts stehen die immer größer werdenden opportunistischen und autonomen Banden von Bewaffneten („Banditen“), die teilweise als Warlords eine De-facto-Souveränität über gewisse Gebiete ausüben. Durch den Zustrom von schweren Waffen aus dem Sahel (vermutlich mit libyschem Ursprung), der Zentralafrikanischen Republik sowie dem Nordosten Nigerias können sie sich gegen die nationalen Sicherheitskräfte durchsetzen und zusätzliche Waffen erbeuten. Neben wirtschaftlichen und kriminellen Interessen (Viehdiebstahl, Lösegeld-Entführung, Erpressung) verüben sie auch Massaker an der Zivilbevölkerung (ÖB Abuja 10.2024) bzw. werden bei schweren Überfällen auf Dörfer regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 8.1.2025; vgl. ACCORD 2.4.2024). Sicherheitspersonal und Einrichtungen der Regierung werden angegriffen, aber auch Zivilisten zur Erpressung von Lösegeld entführt, Schutzgeld erpresst, geplündert sowie Vieh gestohlen. Mehr als 100 Banden (in Nigeria werden bewaffnete ländliche Banden, die Viehdiebstahl, Plünderungen, Entführungen und Erpressungen in Dörfern begehen, „Bandits“ genannt) sollen im Nord-Westen aktiv sein (ACCORD 2.4.2024).

Von 1.1.2024 bis 31.8.2025 wurde über banditenbedingte Gewalt im Nordwesten und im nördlichen Zentrum des Landes sowie in Lagos und anderen Gebieten des Südwestens berichtet. Die Mobilität dieser Gruppen, die auf Motorrädern (Okadas) unterwegs sind, ihre Bewaffnung und ihr unberechenbares Verhalten haben Berichten zufolge weit verbreitet Angst ausgelöst (EUAA 11.2025b).

In der Nordwestregion kam es im Jahr 2025 weiterhin zu Morden, Entführungen gegen Lösegeld und gewalttätigen Überfällen durch kriminelle Banden, die aus Konflikten zwischen Bauern- und Hirtengemeinschaften hervorgegangen waren und im Volksmund als Banditen bezeichnet werden, während die Behörden es verabsäumen, die Betroffenen zu schützen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (HRW 4.2.2026).

Im Jahr 2025 forderten Banditenüberfälle in ländlichen Gebieten und die Gegenmaßnahmen der Regierung 3.974 Todesopfer – mehr als doppelt so viele wie die 1.452 Todesfälle, die im Jahr 2024 verzeichnet wurden. Auch die Zahl der betroffenen Bundesstaaten stieg von neun im Jahr 2024 auf 16. Wie aus der Abbildung hervorgeht, verzeichnete der Bundesstaat Zamfara die höchste Zahl an Todesopfern, gefolgt von Katsina, Niger, Kebbi und Plateau, während Ekiti, Adamawa und das FCT (Abuja) die niedrigsten Zahlen von den betroffenen Bundesstaaten verzeichneten. Im Bundesstaat Kwara kam es zu einem sprunghaften Anstieg tödlicher Vorfälle im Zusammenhang mit Banditentum, insbesondere in den lokalen Verwaltungsbezirken (LGAs) Edu, Ekiti, Moro, Ifelodun und Pategi, wo Gemeindevorsteher, Mitglieder von Bürgerwehren und Anwohner von Banditen ins Visier genommen wurden (NiWa 2026). [Anm.: Im folgenden Diagramm sind nicht nur Staaten im Nordwesten Nigerias enthalten.]

Todesopfer durch Banditen
 NiWa 2026

Im Nordwesten Nigerias eskaliert die Gewalt erneut. Die Region, die seit Langem unter Banditen leidet, welche Massenentführungen zur Forderung von Lösegeld, Plünderungen und Erpressungen begehen, verzeichnet nun auch verstärkte Aktivitäten von Dschihadisten. Insgesamt kamen im Juni 2026 bei Angriffen von Banditen und Dschihadisten in den Bundesstaaten Katsina, Kebbi, Sokoto und Zamfara über 150 Menschen ums Leben – ein deutlicher Anstieg gegenüber den Vormonaten. Am 28.5.2026 bekannte sich ISWAP (Islamic State West Africa Province) zu seinen offenbar ersten gemeldeten Angriffen in der Region, bei denen in den Bundesstaaten Kebbi und Sokoto 18 Soldaten und ein Polizeibeamter getötet wurden. Vor dem Hintergrund dieser Eskalation bekannte sich der prominente Banditenführer Bello Turji am 20.6.2026 zu tödlichen Angriffen auf Truppen und erklärte, seine Gruppe sei bereit für Friedensgespräche oder einen langwierigen Krieg mit der Regierung (ICG 10.7.2026). 

ISWAP hat gemeinsam mit Ansaru, einer Splittergruppe von Boko Haram, die mit al-Qaida in Verbindung steht, seine Aktivitäten in die Nord-West-Zone und Teile der Nord-Zentral-Zone ausgedehnt (ACCORD 2.4.2024).

Eine als Mahmuda bekannte Terrorgruppe hat im Juni 2025 ländliche Dörfer und Gemeinden in den Bundesstaaten Kwara und Niger im nördlichen Zentralnigeria angegriffen. Mahmuda, bei der es sich vermutlich um eine abgespaltene Fraktion von Boko Haram handelt, ist nach ihrem Anführer auch als Mallam-Gruppe bekannt; beide Gruppen stehen in Verbindung mit dem Islamischen Staat. Um neue Mitglieder zu gewinnen, präsentiert sich die Gruppe ideologisch moderater als Boko Haram und predigt auf Hausa und in anderen lokalen Sprachen. Einheimische im Bundesstaat Kwara berichteten, dass Mahmuda nach und nach lokale Kämpfer und Informanten rekrutiert (adf 10.6.2025).

Die Lakurawa sind eine bewaffnete Gruppe, die bereits spätestens im Jahr 2018 vom Nachbarstaat Niger kommend in Nordwestnigeria aktiv geworden ist (BAMF 18.11.2024; vgl. NiWa 2025). Es handelt sich um eine gewalttätige dschihadistische Gruppe. Der Name ist eine Hausa-Version des französischen Wortes für „Rekruten“ (NiWa 2025). Die ursprünglich aus Gebieten in Mali und Niger stammenden Mitglieder der Gruppierung haben Einheimische zunächst beim Kampf gegen in der Region agierende Banden unterstützt. Das Verhältnis zur Bevölkerung hat sich zunehmend verschlechtert, als Lakurawa-Mitglieder begonnen haben, Vieh zu stehlen, und versucht haben, strenge religiöse Gesetze durchzusetzen. In der Folge zogen sich die Lakurawa in Grenzgebiete im Nordwesten Nigerias zurück. Spätestens nach dem Militärputsch im benachbarten Niger im Juli 2023 hat die Gruppierung ihre Präsenz in Nigeria wieder verstärkt. Dies ist durch das Zurückfahren der militärischen Zusammenarbeit zwischen Nigeria und Niger erleichtert worden. Lakurawa verfügt über moderne Waffen und Drohnen und vertritt andere Vorstellungen vom Zusammenleben als die einheimische Bevölkerung, von der die Gruppe weiterhin als ausländisch wahrgenommen wird. In einigen Gemeinden haben sie die Aufgaben traditioneller Herrscher übernommen. Beobachter befürchten, dass Lakurawa seinen territorialen Einfluss dauerhaft auf größere Teile der Region ausdehnen könnte und damit die ohnehin schon fragile Sicherheitslage in Nordwestnigeria weiter destabilisiert (BAMF 18.11.2024). Lakurawa verschärfte 2024 die Sicherheitslage im Norden Nigerias. Im Jahr 2024 führten Razzien in Gemeinden und Gegenoperationen der Regierungstruppen zu 48 Todesfällen. Die meisten Todesopfer gab es im Bundesstaat Zamfara (22), gefolgt von Kebbi (16) und Sokoto (10). Viele der Opfer im Bundesstaat Sokoto wurden bei Luftangriffen getötet. So starben beispielsweise am ersten Weihnachtsfeiertag 10 Menschen, als die NAF (Nigerian Air Force) Berichten zufolge Lakurawa-Standorte in den Gemeinden Gidan Sama und Rumtuwa in der LGA Silame bombardiert hat. Es gibt Behauptungen, wonach es sich bei den Opfern um Bauern gehandelt hat. Laut Angaben des Militärs sind die Ziele hingegen mit Lakurawa in Verbindung gestanden (NiWa 2025).

Die USA bombardierten am 25.12.2025 Hochburgen von Dschihadisten im Bauni-Wald in der LGA Tangaza (Sokoto) und töteten dabei angeblich etwa 100 Kämpfer der Lakurawa-Gruppe. Dieser militärische Einsatz folgte auf monatelange Geheimdienstarbeit des US-Afrika-Kommandos (AFRICOM) und der nigerianischen Regierung, die aufgrund zunehmender Bandenkriminalität und ethnisch-religiöser Spannungen eingeleitet worden war (NiWa 2026). 

Nordosten

Boko Haram begann im Jahr 2009 im Nordosten Nigerias eine gewalttätige Kampagne mit dem Ziel, einen islamischen Gottesstaat einzuführen (BAMF 29.7.2024). Boko Haram, seine nunmehr rivalisierende Splittergruppe ISWAP und die an Einfluss gewinnende Splittergruppe JAS (Jama’atu Ahlis Sunna Lidda’awati wal-Jihad) tragen einen seit mehr als zehn Jahren andauernden Konflikt gegen den nigerianischen Staat aus, der mit Stand 2024 über 35.000 Todesopfer und mehr als zwei Millionen Binnenvertriebene gefordert hat. Trotz des Todes des langjährigen Boko-Haram-Anführers Abubakar Shekau im Mai 2021 stellen dschihadistische Aufständische im Nordosten (Bundesstaaten: Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Taraba, Yobe) weiterhin eine große Herausforderung für die nationale Sicherheit dar (ÖB Abuja 10.2024).

Die größte terroristische Bedrohung in Nigeria geht von ISWAP und Boko Haram aus, die ihre Basis in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa [Anm.: im Nordosten Nigerias] haben. Seit 2021 gibt es auch Angriffe von Terrorgruppen in den Bundesstaaten Borno, Gombe, Niger, Kaduna, Kogi, Bauchi, Ondo, Zamfara, Taraba, Jigawa, Sokoto, Edo und Kano, wie auch im Federal Capital Territory (FCT) (FCDO 13.7.2026). Tödliche Angriffe im Bundesstaat Borno, dem Epizentrum des Boko-Haram-Konflikts, signalisierten ein Wiederaufleben der JAS-Fraktion von Boko Haram (HRW 4.2.2026).

Im Nordosten Nigerias terrorisieren Milizen dieser Gruppen die Zivilbevölkerung durch Mord, Raub, Zwangsverheiratungen, Vergewaltigung und Menschenhandel (AA 8.1.2025). ISWAP, Boko Haram und Ansaru setzen ihre Angriffe auf nigerianische Regierungs- und Sicherheitskräfte und Zivilisten in den nördlichen und zentralen Regionen Nigerias fort. Bei den Angriffen von Boko Haram wird offenbar nicht zwischen Zivilisten und Regierungsbeamten unterschieden, während die ISWAP ihre Angriffe im Allgemeinen auf die Regierung und die Sicherheitskräfte konzentriert und ihre Bemühungen um die Einrichtung von Schattenregierungsstrukturen ausweitet (USDOS 12.12.2024; vgl. HRW 4.2.2026ÖB Abuja 10.2024). Schon im Jahr 2024 führte aber auch ISWAP vermehrt Anschläge auf Dörfer mit hohen Opferzahlen unter Zivilisten durch. Dabei handelt es sich v.a. um Kollektivbestrafungen von Dörfern, welche mit staatlichen Sicherheitskräften kooperiert haben (ÖB Abuja 10.2024).

Im Jahr 2024 forderten die Angriffe von Boko Haram, ISWAP und Ansaru sowie die Gegenoperationen der Regierungstruppen 1.254 Menschenleben. Der Bundesstaat Borno verzeichnete die höchste Zahl an Todesopfern (960), gefolgt von Yobe (123), Niger (118) und Kaduna (53). Die Opfer starben bei Selbstmordanschlägen, Explosionen von improvisierten Sprengsätzen, Hinterhalten, Entführungen, Luftangriffen und Angriffen auf ländliche Gemeinden, militärische Einrichtungen, Terroristenhochburgen, Kirchen und Schulen (NiWa 2025).

Im Jahr 2025 forderten die Aufstände von Boko Haram und Anti-Terror Operationen in Nigeria 2.454 Todesopfer, betroffen waren die Zivilbevölkerung und militärische Einheiten. Machtkämpfe und Zusammenstöße zwischen JAS und ISWAP trugen ebenfalls zum Konflikt bei: Beide Fraktionen verloren etwa 177 Kämpfer in Toumbun Gini und Dogon Chiku im Verwaltungsbezirk Abadam des Bundesstaates Borno. Der Bundesstaat Borno verzeichnete die höchste Zahl an Todesopfern (2.197), gefolgt von Adamawa (118) und Yobe (21). In Borno waren Selbstmordattentate, Überfälle auf militärische Einrichtungen, der Einsatz von Landminen sowie Anschläge auf öffentliche Orte, darunter Schulen und Kirchen, an der Tagesordnung (NiWa 2026). 

Bei mehreren Selbstmordanschlägen im März 2026 kamen in Maiduguri, der Hauptstadt des nigerianischen Bundesstaates Borno, mindestens 26 Menschen ums Leben und über hundert wurden verletzt. Die Anschläge sind der zweitblutigste Vorfall in Maiduguri in den letzten fünf Jahren. Sie ereigneten sich vor dem Hintergrund einer Eskalation der Gewalt im Nordosten des Landes, wo sowohl Boko Haram als auch ISWAP, tödliche Angriffe verüben (ICG 10.7.2026). 

Die nigerianische Regierung hat ihre Militäroperationen und andere Stabilisierungsmaßnahmen zur Bekämpfung der ISWAP verstärkt (ÖB Abuja 10.2024). Boko Haram und ISWAP wurden durch militärische Gegenoffensiven der Regierung und interne Rivalitäten geschwächt, zudem haben sich von Mitte 2021 bis Ende 2022 mehr als 83.000 Mitglieder und ihre Familien der Armee ergeben. Dennoch bleiben die beiden Gruppen im Nordosten, vor allem im östlichen Teil des Bundesstaats Borno, aktiv (ACCORD 2.4.2024). Für den Zeitraum von Dezember 2022 bis Juni 2023 meldeten die Vereinten Nationen einen Rückgang der Zahl der terroristischen Anschläge und der Todesopfer. Dies wurde auf die gemeinsamen Aufstandsbekämpfungsmaßnahmen Nigerias und der Multinationalen Joint Task Force (MNJTF) gegen Boko Haram [Anm: Truppen aus Kamerun, Tschad, Niger und Nigeria bilden die ursprünglich im Jahr 1994 von Nigeria ins Leben gerufene Multinational Joint Task Force zur gemeinsamen Bekämpfung von Boko Haram] (MNJTF o.D.), auf die Demobilisierung von ehemaligen Kämpfern und Anhängern sowie auf wiederkehrende Kämpfe zwischen Boko Haram und ISWAP zurückgeführt. Nichtsdestotrotz kommt es weiterhin zu Großangriffen, und bewaffnete Milizen operieren in den im Nordwesten des Landes gelegenen Bundesstaaten Zamfara und Sokoto sowie im geringeren Ausmaß in den zentral und südlichen Staaten Benue, Delta und Plateau (ÖB Abuja 10.2024).

Im April 2024 begann die Multinational Joint Task Force (MNJTF), die sich aus Militäreinheiten aus Benin, Kamerun, Tschad, Niger und Nigeria zusammensetzt, die zweite Phase der Operation „Lake Sanity“, die nach eigenen Angaben zur Tötung von mindestens 140 Boko-Haram-Kämpfern und zur Festnahme von 57 in extremistische Aktivitäten verwickelten Personen führte. Die Operation wurde 2022 eingeleitet, um den Aufstand von Boko Haram im Tschadseebecken zu bekämpfen (HRW 16.1.2025). Das Militär meldet mit gewisser Regelmäßigkeit die Kapitulation von Boko Haram- Mitgliedern und deren Familien (BAMF 23.12.2024). 

Streitkräfte der USA haben am 25.12.2025 im Bundesstaat Sokoto von mutmaßlich islamistischen Gruppierungen nahe der Grenze zu Niger betriebene Lager attackiert. Laut Medienberichten kam bei dem Luftschlag eine nicht exakt bekannte Anzahl von Personen ums Leben. Dem Außenministerium Nigerias zufolge handelte es sich um Präzisionsschläge gegen terroristische Ziele (BAMF 12.1.2026) [Anm.: Mit diesem Militärschlag hat die sicherheitspolitische Kooperation Nigerias mit den USA erstmals zu einer konkreten Militäraktion geführt.] Im Februar 2026 wurden weitere US-amerikanische Soldaten nach Nigeria entsendet. Die Kooperation führte im Mai 2026 zu weiteren Angriffen, bei denen 175 Dchihadisten getötet wurden (ICG 10.7.2026).

Aktivitäten von Boko Haram und ISWAP sind im Nordosten Nigerias und in Teilen der Nachbarländer Kamerun, Niger und Tschad ursächlich für die seit Jahren bestehende prekäre humanitäre Lage. Zigtausende wurden getötet und Millionen vertrieben. Sicherheitskräften ist es bislang nicht gelungen, die regionale Bedrohungslage zu beenden. Die dort von Islamisten verübten Gewalttaten und tödliche Reaktionen des Militärs sorgen auch im Jahr 2025 regelmäßig für Schlagzeilen (BAMF 26.5.2025). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen warnte am 2.7.2026, dass sich die Krise der Ernährungssicherheit in Nigeria schneller verschärft als bisher erwartet. In einigen nördlichen Bundesstaaten, insbesondere im Nordosten, treibt der Konflikt den Hunger auf ein Ausmaß, wie es seit fast einem Jahrzehnt nicht mehr zu beobachten war. Mehr als 17 Millionen Menschen in neun von Konflikten betroffenen Bundesstaaten im Norden Nigerias leiden unter Hunger auf Krisen-, Notfall- oder Katastrophenniveau. Dies entspricht einem Anstieg um fast zwei Millionen seit den letzten Prognosen (WFP 2.7.2026).

Quellen

4 Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

Die Verfassung sieht die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 8.1.2025; vgl. FH 2025ÖB Abuja 10.2024EUAA 11.2025a). Auf Bundesebene ist die Gewaltenteilung relativ stark ausgeprägt. Gesetze müssen von beiden Kammern der Nationalversammlung verabschiedet werden, während der Senat alle Ernennungen des Präsidenten bestätigen muss. Der Präsident kann wegen Fehlverhaltens mit einer Zweidrittelmehrheit in jeder Kammer seines Amtes enthoben werden. Der Präsident muss allen von der Nationalversammlung verabschiedeten Gesetzen zustimmen, doch kann ein Veto des Präsidenten mit einer Zweidrittelmehrheit überstimmt werden. Die Ernennung der Richter am Obersten Gerichtshof erfolgt durch den Präsidenten auf Empfehlung des Nationalen Justizrats und nach Bestätigung durch den Senat. Der Oberste Gerichtshof hat gelegentlich gegen Maßnahmen sowohl der Bundesregierung als auch der Landesregierungen entschieden (zuletzt gegen die Weigerung der Bundesstaaten, Bundesmittel direkt an die Kommunalverwaltungen zu vergeben), doch die Korruption im Justizsektor gibt weiterhin Anlass zur Sorge (BS 2026).

In der Realität ist die Justiz allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024FH 2025EUAA 11.2025a). Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 23.4.2024). Die Justiz hat zwar in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 2025), doch politische Einmischung, Korruption und mangelnde Ausstattung und Ausbildung bleiben zentrale Probleme (FH 2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024EUAA 11.2025a).

Die Justiz stützt sich auf drei Rechtsquellen: staatliches Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen gleichberechtigt zur Anwendung gelangen, sofern in den 36 einzelnen Bundesstaaten entsprechende Gerichtshöfe für Scharia- bzw. Gewohnheitsrecht eingerichtet werden. Das Eherecht gestattet nach staatlichem Recht nur die Einehe, Scharia-Recht vier und Gewohnheitsrecht eine unbegrenzte Anzahl von Ehefrauen (ÖB Abuja 10.2024). Die Verfassung erkennt Gerichte des staatlichen Rechts, Gerichte für traditionelles Recht und Scharia-Gerichte für Straf- und Nichtstrafverfahren an, aber Zivilgerichte des staatlichen Rechts haben theoretisch Vorrang vor allen anderen untergeordneten Gerichten (USCIRF 3.2025).

Die Verfassung unterscheidet [Anm.: beim staatlichen Recht] zwischen Bundesgerichten (Supreme Court, Federal Court of Appeal, Federal High Court), Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten (ÖB Abuja 10.2024; vgl. BS 2026). Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen (AA 8.1.2025). Auf Landesebene gibt es den High Court, das Scharia-Berufungsgericht (sofern vorhanden) und das Berufungsgericht für Gewohnheitsrecht (sofern vorhanden) (BS 2026). Daneben bestehen noch für jede der 774 LGAs eigene Bezirksgerichte (District Courts) (ÖB Abuja 10.2024).

Ernennungen für die durch die Verfassung eingerichteten Gerichte erfolgen durch den Präsidenten oder auf Landesebene durch den Gouverneur, nachdem der Nationale Justizrat eine Empfehlung ausgesprochen hat und der Senat oder das Repräsentantenhaus die Ernennung bestätigt hat. Richter sind qualifizierte Juristen, welche die von der Nigerianischen Anwaltskammer festgelegten Standards erfüllen. Der Nationale Justizrat setzt sich in erster Linie aus (pensionierten) hochrangigen Richtern auf Bundes- und Landesebene zusammen (BS 2026).

Laut Bundesverfassung werden die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 betreffend das anzuwendende Rechtssystem (Common Law oder Customary Law) durch Gesetze der Bundesstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben neben Gerichten für Common Law und Customary Law auch Scharia-Gerichte geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt-konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben auch Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet (ÖB Abuja 10.2024). Zwölf nördliche Bundesstaaten (Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara) haben neben Gerichten, die staatlich kodifiziertes Recht anwenden, für personenstandsrechtliche Angelegenheiten Scharia-Gerichte eingesetzt. 2000/2001 haben diese Gerichte zusätzlich strafrechtliche Befugnisse erhalten (AA 8.1.2025).

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, welche nach Rasse, Nationalität oder Ähnlichem diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken oder sich einen Rechtsbeistand leisten können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte aufgrund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich (AA 8.1.2025). Bundes- und Landesbehörden wird vorgeworfen, das Recht auf ein ordentliches Verfahren zu missachten (EUAA 11.2025a). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzt dieses Recht nicht immer durch (USDOS 23.4.2024). In einigen Fällen werden Menschen festgenommen, ohne dass ihnen die gegen sie erhobenen Vorwürfe mitgeteilt werden oder ihnen Zugang zu einem Rechtsbeistand gewährt wird, und diejenigen, die vom Militär wegen Terrorismusvorwürfen festgehalten werden, haben kein Recht auf rechtliche Vertretung, ein ordnungsgemäßes Verfahren oder eine Anhörung durch eine Justizbehörde (EUAA 11.2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Die langwierige Untersuchungshaft von Verdächtigen dauert manchmal sogar noch an, nachdem die Gerichte ihre Freilassung gegen Kaution angeordnet haben (EUAA 11.2025a). Einige Personen, deren Fälle abgewiesen wurden, blieben Berichten zufolge ohne klare rechtliche Begründung in Haft (EUAA 11.2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Vor allem das Recht auf ein zügiges Verfahren wird kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 8.1.2025).

Die Scharia-Gerichte messen den Aussagen von Frauen und Nicht-Muslimen in der Regel weniger Gewicht bei als den Aussagen muslimischer Männer (EUAA 11.2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Einige Scharia-Richter lassen zu, dass für den Nachweis von Ehebruch oder Unzucht unterschiedliche Anforderungen an die Beweisführung für männliche und weibliche Angeklagte gelten (USDOS 23.4.2024). In ähnlicher Weise wies Akinwale Victor Ishola, Forscher am Institut für Friedens-, Sicherheits- und Humanitäre Studien der Universität Ibadan, darauf hin, dass „die Ungleichheit der Geschlechter unter der Scharia die Rechte und den sozialen Status von Frauen beeinträchtigt und den Fortschritt in Richtung Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle der Frau in Nordnigeria behindert“ (EUAA 11.2025a).

Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor Kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben. Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. Entgegen gesetzlicher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils infrage stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 8.1.2025).

Die finanzielle Autonomie ist auf Bundesebene größer als auf Landesebene, doch die Frage ist nach wie vor umstritten, und die Justizbediensteten kämpfen weiterhin – mit Streiks oder Streikdrohungen – für mehr Autonomie und Ressourcen. Es herrscht die weit verbreitete Ansicht, dass Korruption ein hartnäckiges Problem im nigerianischen Justizsystem darstellt, welches das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz untergräbt. In den letzten Jahren wurde die Unabhängigkeit der Justiz untergraben, und die Ernennung von Richtern wurde politisiert. Auf allen Ebenen kann die Exekutive Bestechung, die Vorenthaltung von Ressourcen sowie Drohungen einsetzen, um die Unabhängigkeit der Justiz zu untergraben. Politische Kandidaten, die eine Wahl verloren haben, können bei verschiedenen Gerichten Rechtsmittel einlegen, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Dieser Prozess scheint zunehmend zu einem Spiel zu werden, bei dem es darum geht, wer am Ende die besten Bestechungsgelder anbieten kann (BS 2026).

Korruption ist ein ernstes Problem im Justizsystem Nigerias. Ein Bericht des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) vom Juli 2024 über Korruption in Nigeria zeigte, dass die höchsten Bestechungsgelder bei Beamten an Richter und Magistrate gezahlt wurden (EUAA 11.2025a; vgl. FH 2025), mit einem Durchschnitt von 31 000 Naira (17 Euro), gefolgt von Zoll- oder Einwanderungsbeamten (17 800 Naira oder 10 Euro) und Angehörigen der Streitkräfte (16 600 Naira oder 9 Euro). Derselben Quelle zufolge werden Bestechungsgelder in Nigeria in der Regel von Beamten entweder explizit, indirekt oder über Dritte, die die Erwartung eines Bestechungsgeldes vermitteln, verlangt. Bestechungsgelder werden auch freiwillig angeboten, um einen Prozess zu "beschleunigen" oder um "Dankbarkeit" auszudrücken, wenn man der Meinung ist, dass dies helfen würde, die erforderlichen Dienstleistungen schneller zu erhalten. Die nigerianische Zeitung The Guardian berichtete, dass es gängige Praxis ist, dass Justizangestellte an verschiedenen Punkten des Gerichtsverfahrens, von der Einreichung einer Klage bis zur Zuweisung an einen Richter, eine "Belohnung" verlangen. Dieselbe Quelle berichtete, dass kaum ein Gerichtsangestellter oder Urkundsbeamter eine Akte für einen Prozessbeteiligten oder Anwalt ausfindig macht, ohne dafür eine Zuwendung zu erhalten, und dass Gerichtsangestellte Berichten zufolge die Einreichung von Klagen absichtlich verzögern oder Akten und Beweisstücke verlegen, um die Parteien zu erpressen, sowie unter dem falschen Vorwand, im Namen von Richtern zu handeln, Bestechungsgelder verlangen (EUAA 11.2025a). Um die Bestechung im Justizsystem zu bekämpfen, unterzeichnete Präsident Tinubu im Oktober 2024 ein Gesetz zur Erhöhung der Gehälter von Justizbeamten um 300 % (EUAA 11.2025a; vgl. FH 2025).

Eine Umfrage des Africa Polling Institute (API) aus dem Jahr 2025 ergab, dass 79 % der Befragten wenig bis gar kein Vertrauen in das Justizsystem haben. Ähnliches ergab eine landesweite Umfrage unter 1.357 Nigerianern aus dem Jahr 2025, die von der NGO Human and Environmental Development Agenda (HEDA) veröffentlicht wurde, dass Korruption, mangelnder Zugang zum Justizsystem und politische Einmischung in die Justiz weit verbreitet sind und dass nur 12 % der Befragten die Justiz als gut zugänglich bewerteten (EUAA 11.2025a).

Quellen

4.1 Scharia

Letzte Änderung 2026-07-28 15:36

Mit der Wiedereinführung des Scharia-Strafrechts auf landesgesetzlicher Ebene in den zwölf mehrheitlich muslimisch bewohnten nördlichen Bundesstaaten (AA 8.1.2025; vgl. BS 2026) erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse (z. B. Verhängung von Körperstrafen bis hin zu Todesurteilen wie Steinigung); dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Muslime (AA 8.1.2025). Bis 1999 stützten sich Gerichte nur in Zivilrechtssachen auf das Scharia-System. Die Unterwerfung unter Scharia-Strafrecht ist in mehreren Staaten für Muslime verpflichtend und erfolgt in anderen Staaten aufgrund einer freiwilligen persönlichen Entscheidung. Während die Bundesverfassung keine Anwendbarkeit des Scharia-Strafrechts auf Nichtmuslime gestattet, können diese freiwillig davon Gebrauch machen, wenn das Strafausmaß weniger streng ist als im Rahmen des Zivilrechts (z. B. Geldbuße anstatt Haftstrafe). Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich (ÖB Abuja 10.2024). Die Scharia-Gerichte messen den Aussagen von Frauen und Nicht-Muslimen in der Regel weniger Gewicht bei als den Aussagen von muslimischen Männern (USDOS 23.4.2024). 

Alle Bürger haben unabhängig von ihrem Glauben die Möglichkeit, ihre zivilrechtlichen Angelegenheiten vor einem weltlichen oder einem Scharia-Gericht verhandeln zu lassen. Zusätzlich zu nicht strafrechtlichen Angelegenheiten verhandeln Scharia-Gerichte auch Strafsachen, wenn sowohl der Kläger als auch der Beklagte Muslime sind und dem Gerichtsstand zustimmen. Das Gesetz des Bundesstaates Zamfara schreibt vor, dass alle Muslime in solchen Fällen die Scharia-Gerichte in Anspruch nehmen müssen, nicht jedoch in nicht-strafrechtlichen Fällen (USDOS 30.6.2024). Nicht-Muslime haben aber jedenfalls das Recht auf ein Verfahren vor einem säkularen Gericht; und Muslime können bei einem säkularen Gericht Berufung einlegen (BS 2024).

Die Statuten der Scharia schreiben schwere Strafen für angebliche Pressedelikte vor (FH 2025).

Den rigorosen Strafandrohungen der Scharia stehen ebenso rigorose Beweisanforderungen gegenüber; häufig kommt es mangels ausreichenden Zeugenbeweises nicht zu einer Verurteilung. In der Vergangenheit ist es aufgrund der Komplexität des auch für viele Richter zunächst noch neuen islamischen Beweisrechts insbesondere in der Eingangsinstanz oft zu mit Rechtsfehlern behafteten Urteilen gekommen. Dabei erregten Ermittlungen und Anklagen wegen sogenannter Hudud-Straftatbestände (z. B. außerehelicher Geschlechtsverkehr, Diebstahl, Straßenraub, Alkoholgenuss) in den letzten Jahren weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts (AA 8.1.2025).

Schariagerichte können Strafen wie Steinigung, Amputation und Auspeitschung verhängen (ÖB Abuja 10.2024), und haben dies in der Vergangenheit auch getan (BS 2026). Den Angeklagten steht bei Todesstrafen oder Verstümmelung das Recht auf Berufung bei einem übergeordneten Schariagericht zu (ÖB Abuja 10.2024). Die höchste Instanz innerhalb der Scharia-Gerichtsbarkeit ist ein Landesberufungsgericht, gegen dessen Urteile jedoch Rechtsmittel beim (säkularen) Bundesberufungsgericht in Abuja eingelegt werden können (AA 8.1.2025). In allen Staaten mit Scharia-Strafgesetzbüchern kann in Strafsachen, in denen eine Verurteilung zum Tode oder zu lebenslanger Haft seitens Scharia-Gerichten droht, bei weltlichen Gerichten Berufung eingelegt werden (USDOS 30.6.2024). Die Bundesberufungsgerichte haben bislang noch nicht darüber geurteilt, ob diese Strafen verfassungswidrig sind, weil sie noch mit keinem Fall befasst worden sind (ÖB Abuja 10.2024). Höhere Gerichte wandeln Steinigungs- und Amputationsurteile von Scharia-Gerichten in andere Strafen um (BS 2026). 

Die zwölf nördlichen Staaten [in denen die Scharia gilt] halten die Todesstrafe für gleichgeschlechtliche Beziehungen aufrecht (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024), aber die Todesstrafe wurde nie vollstreckt (USDOS 23.4.2024). Medien berichteten allerdings wiederholt von öffentlichen (nicht-gerichtlichen) Steinigungen wegen angeblich blasphemischer Äußerungen (ÖB Abuja 10.2024).

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5 Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 370.000 (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 11.2025b) bzw. 360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF] (AA 8.1.2025), die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 8.1.2025; vgl. EUAA 11.2025b) und die sowohl der Zuständigkeit von Bundes- als auch von Landesbehörden unterliegt (EUAA 11.2025b). Das Verhältnis von Polizei zu Bevölkerung liegt bei 120 zu 100.000 (ÖB Abuja 10.2024). 

Der daraus resultierende Mangel an Polizeipersonal wird noch dadurch verschärft, dass mehr als 100.000 Polizeibeamte für den Schutz von Politikern und VIPs eingesetzt werden (EUAA 11.2025b; vgl. AA 8.1.2025), anstatt Aufgaben im Dienste der allgemeinen Bevölkerung zu übernehmen. Dieser Personalmangel sowie Korruption und unzureichende Ressourcen führen zu verzögerten Reaktionen auf Straftaten und dazu, dass zahlreiche Gemeinden ohne Schutz bleiben (EUAA 11.2025b). Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB Abuja 10.2024). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet, wenn es auch vor einiger Zeit eine allgemeine Gehaltserhöhung gegeben hat (AA 8.1.2025). 

Die nigerianischen Streitkräfte (NAF) bestehen aus drei Teilstreitkräften: der Armee, der Luftwaffe und der Marine (EUAA 11.2025b; vgl. CIA 3.12.2025). Die Angaben zur Personalstärke variieren je nach Quelle. Während Global Firepower die Gesamtstärke der Streitkräfte auf 280.000 (darunter 230.000 aktive Soldaten) schätzt, geht eine andere aktuelle Schätzung von 140.000 aktiven Soldaten aus. Die Armee, deren Stärke auf 65.000 Mann geschätzt wird, ist in allen 36 Bundesstaaten im Einsatz. Sie ist an Operationen zur Bekämpfung von Aufständischen im Nordosten, krimineller Banden/Banditentum im Nordwesten, von Gewalt zwischen Bauern und Viehzüchtern, von militanten und kriminellen Aktivitäten gegen die Ölindustrie im Nigerdelta und von separatistischen Unruhen im Zusammenhang mit "Biafra" beteiligt (EUAA 11.2025b).

Zu den staatlichen Akteuren gehört auch das Nigerian Security and Civil Defence Corps (NSCDC) (EUAA 11.2025b; vgl. CIA 3.12.2025). Dieses ist eine paramilitärische Organisation (EUAA 11.2025b; vgl. CIA 3.12.2025) unter der Leitung der Bundesregierung (EUAA 11.2025b), genauer gesagt des Innenministeriums (CIA 3.12.2025). Seine Aufgabe es ist, Bedrohungen für das Land und seine Bürger zu bekämpfen (EUAA 11.2025b; vgl. CIA 3.12.2025), indem es das Militär bei Angriffen aber auch im Falle von Naturkatastrophen unterstützt (CIA 3.12.2025). Beim Schutz von „kritischen nationalen Vermögenswerten und Infrastruktur“, darunter Ölpipelines, wird sie ebenfalls eingesetzt. Zwischen Jänner 2024 und August 2025 kam es zu Streitigkeiten zwischen dem NSCDC und der Polizei über ihre jeweiligen Rollen und zu mindestens einem gewalttätigen Zusammenstoß zwischen Angehörigen der beiden Institutionen (EUAA 11.2025b).

Einige Landesregierungen schufen quasi-unabhängige Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024; vgl. CIA 3.12.2025). Diese Kräfte stammen in der Regel aus demselben geografischen Gebiet oder derselben ethnischen Gruppe. Die Bundesregierung steht solchen Kräften in Abstufungen von stillschweigender Akzeptanz bis hin zu offener Feindseligkeit gegenüber (USDOS 23.4.2024). Anhaltende Kapazitätsprobleme in Verbindung mit der Politisierung der Sicherheitsvorkehrungen haben zur Entstehung einer Reihe von informellen Bürgerwehr-Gruppen mit unterschiedlichen ethnischen und religiösen Zugehörigkeiten und Verbindungen zu lokalen Gemeinschaften und offiziellen staatlichen Stellen geführt (ÖB Abuja 10.2024).

Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen eine gewisse Professionalität attestiert. In den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fällt Dekret 33, welches ein zusätzliches Verfahren für im Ausland bereits wegen Drogendelikten verurteilte, nigerianische Staatsbürger vorsieht (ÖB Abuja 10.2024). 

Die Straflosigkeit ist nach wie vor ein großes Problem bei den Sicherheitskräften, insbesondere bei der Polizei, dem Militär und dem Inlandsgeheimdienst (DSS). Die Regierung ermittelt regelmäßig gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte und zieht sie für im Dienst begangene Straftaten zur Rechenschaft, aber die Ergebnisse werden nicht immer veröffentlicht (USDOS 23.4.2024).

Polizeimissbrauch wird von einer Reihe von Stellen innerhalb der Polizei untersucht:
• dem Police Public Complaints Committee (PPCC), das Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen durch Polizeibeamte untersucht und Berichte an die Police Service Commission weiterleitet, damit diese geeignete Disziplinarmaßnahmen ergreifen kann;
• die Police Complaint Response Unit (CRU), die Beschwerden gegen Polizeibeamte entgegennimmt und bearbeitet, darunter Fälle von Missbrauch, Korruption und unethischem Verhalten;
• die Force Criminal Investigation Department (FCID), die "schwerwiegende und komplexe Strafsachen" untersucht und verfolgt, darunter auch Fälle von Fehlverhalten innerhalb der Polizei (EUAA 11.2025a).

Da es dennoch an zuverlässigen Mechanismen zur Rechenschaftspflicht mangelt, gibt es Berichte über Fehlverhalten von Polizeibeamten, darunter willkürliche Verhaftungen, Erpressung von Geld und übermäßige Gewaltanwendung (EUAA 11.2025b). Sicherheitskräfte, sowohl Armee als auch Polizei, handeln weiterhin ohne Rücksicht auf das Leben und die Existenzgrundlage der einfachen nigerianischen Bevölkerung, und zivile staatliche Akteure gehen gegen deren Übergriffe nur selten wirksam vor. Opfer von Gewalt durch Armee und Polizei werden in Nigeria oft ignoriert (BS 2026).

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5.1 Vigilantengruppen, Bürgerwehren, Hisbah

Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

In verschiedenen Regionen des Landes haben sich bewaffnete Organisationen in Form von ethnischen Vigilantengruppen gebildet (AA 8.1.2025). Hunderte von Bürgerwehren wurden von lokalen Gemeinschaften gegründet, um die Kriminalität im ganzen Land zu bekämpfen. Sie sind vor allem in abgelegenen Gebieten mit unzureichender Polizeipräsenz aktiv, wo sie Farmen schützen und Patrouillen durchführen. Einige Gruppen, insbesondere diejenigen, die von staatlichen Verwaltungen unterstützt werden, verfügen über klare Strukturen auf Landes-, Zonen-, LGA- und Gemeindeebene sowie über genau definierte Einsatzverfahren. Viele andere Bürgerwehren, insbesondere kleinere, arbeiten jedoch ohne spezifische Richtlinien und sind nur lose organisiert. Die Qualität der Rekrutierungspraktiken ist von Gruppe zu Gruppe sehr unterschiedlich, und viele Mitglieder der Bürgerwehren sind schlecht ausgebildet (EUAA 11.2025b). Bei diesen Gruppen kann man sich gegen Zahlung eines Schutzgeldes "Sicherheit" erkaufen. Beispiele sind der Odua People’s Congress (OPC) im Südwesten oder die Bakassi Boys im Südosten (AA 8.1.2025).

Die meisten Gruppen agieren in der Tat mit wenig externer Kontrolle, wobei die Beziehungen zwischen den Bürgerwehren und staatlichen Stellen von herzlich und kooperativ bis misstrauisch und geradezu feindselig beschrieben werden (EUAA 11.2025b). So ging etwa im Bundesstaat Lagos die Polizei gegen den OPC vor, im Osten des Landes wurde die Existenz dieser Gruppen dagegen von einigen Gouverneuren begrüßt. Die Polizei arbeitet zum Teil mit ihnen zusammen (AA 8.1.2025). 

Im Jahr 2025 wurde die hochstrukturierte Vigilante Group of Nigeria (VGN) mit Ursprung in Benue von der nigerianischen Zeitung Guardian als die mächtigste Bürgerwehrgruppe des Landes beschrieben. Im Dezember 2023 hatte die Gruppe schätzungsweise rund 13.000 Mitglieder, darunter mindestens 4.000, die mit Schusswaffen (z. B. Vorderladern, Gewehren und Schrotflinten) ausgerüstet waren. Weitere wichtige Gruppen sind die Borno State Hunters Association (BoSHA), die Bürgerwehrgruppe Kesh Kesh und die Civilian Joint Task Force (CJTF), die vor allem im Nordosten tätig ist. Im Südwesten hat sich das Western Security Network mit dem Codenamen "Amotekun" (Yoruba für "Leopard"), das 2019 von den sechs Gouverneuren der Region gegründet wurde, für die Bekämpfung von Banditentum und Konflikten zwischen Hirten und Bauern eingesetzt und Dutzende von mutmaßlichen Kriminellen festgenommen. Gleichzeitig wiesen die Amotekun-Kommandeure in verschiedenen südwestlichen Bundesstaaten auf eine Reihe von Hindernissen hin, mit denen ihre Streitkräfte konfrontiert sind, wie z. B. Mangel an Finanzmitteln, Personal, modernen Waffen und Einsatzfahrzeugen (EUAA 11.2025b). 

Zwar gibt es einige Hinweise darauf, dass vigilante Gruppen ihre Aufgaben erfolgreich erfüllen, darunter die Eliminierung von Banditen und die Rettung von Entführten; allerdings erlitten die Bürgerwehren dabei auch schwere Verluste. Da die meisten Gruppen mit begrenzter interner Rechenschaftspflicht operierten, wurden Mitglieder von Bürgerwehren auch wegen Exzessen wie Folter und Tötung unschuldiger Personen, die sie des Banditentums verdächtigten, beschuldigt. Einige Einwohner in Bundesstaaten, in denen Bürgerwehren präsent sind, wurden mit der Aussage zitiert, dass die Aktionen dieser Gruppen außer Kontrolle geraten seien. In einem Vorfall töteten bewaffnete Bürgerwehrleute im Bundesstaat Edo im Mai 2025 eine Gruppe von 16 Jägern, weil sie sie angeblich für Entführer gehalten hatten (EUAA 11.2025b).

Die Bemühungen der Regierung zur Bewältigung der Spannungen zwischen den ethnischen Gruppen umfassen in der Regel gezielte Sicherheitsmaßnahmen unter Einbeziehung von Polizei, Militär und anderen Sicherheitsdiensten, häufig in Form einer gemeinsamen Task Force (USDOS 23.4.2024). Das Militär hat die Federführung bei der zivilen Bürgerwehr Civilian Joint Task Force inne, die u. a. gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta und im Kampf gegen terroristische Gruppen im Nordosten eingesetzt wird. Auch wenn sie stellenweise effektiv gegen Boko Haram vorgeht, begeht die Civilian Joint Task Force häufig selbst Menschenrechtsverletzungen oder denunziert willkürlich persönliche Feinde bei den Sicherheitsorganen (AA 8.1.2025). Vigilantengruppen misshandeln regelmäßig Angehörige sexueller Minderheiten, v. a. in Scharia-Staaten (BS 2024).

In den nördlichen Bundesstaaten, in denen Scharia-Recht angewandt wird, das aber – da teilweise in Widerspruch zur nigerianischen Verfassung stehend – von der nationalen Polizei nicht durchgehend umgesetzt wird, agieren außerdem sogenannte Hisbah-Gruppen, die sich in einigen Bundesstaaten polizeiliche Funktionen anmaßen. Auch in Bezug auf Hisbahs Menschenrechtsbilanz gibt es immer wieder Vorwürfe. In verschiedenen Bundesstaaten überwacht die Hisbah-Polizei die Einhaltung der religiösen Vorschriften (AA 8.1.2025). Vier Staaten mit erweitertem Scharia-Geltungsbereich (Zamfara, Niger, Kaduna, Kano) haben private Gruppen, wie die Hisbah, zur Rechtsdurchsetzung ermächtigt und gewähren hierfür staatliche Zuschüsse. In bestimmten Fällen sind diese Gruppen ermächtigt, Verhaftungen vorzunehmen. Bislang beschränkt sich ihre Zuständigkeit in erster Linie auf Verkehrsdelikte und die Marktaufsicht (ÖB Abuja 10.2024). Nach anderen Angaben reglementiert die Hisbah in den Bundesstaaten Kano, Zamfara und Sokoto islamische religiöse Angelegenheiten und Predigten, lizenziert Imame, und versucht, Konflikte unter Muslimen zu lösen sowie gemeinsam mit der Polizei die jeweiligen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia umzusetzen (USDOS 26.6.2024). Im Bundesstaat Kano ist die Hisbah für ihre strenge Vorgehensweise bekannt und geht hart gegen Wettbüros und nicht fastende Muslime vor (BS 2026). Dort wird die Hisbah direkt vom Bundesstaat betrieben, während sie in anderen Bundesstaaten ähnlich den nicht-staatlichen Bürgerwehren organisiert ist. Die Hisbah wurde vom Obersten Gericht zwar als verfassungswidrig bezeichnet, da polizeiliche Aufgaben ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Sie hat ihre Tätigkeit jedoch bisher nicht eingestellt, sondern wurde lediglich umorganisiert. Der Gouverneur von Kano begründete dies damit, dass die Hisbah keine polizeilichen, sondern gesellschaftlich-moralische Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt (AA 8.1.2025).

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6 Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

Gesetzlich sind Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Festgenommenen verboten, es sind aber keine Strafen für Verstöße vorgesehen. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Regierungsbeamte diese Praktiken anwenden. Das Gesetz zum Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Festgenommenen gilt nur für das Bundeshauptstadtterritorium (FCT) und die Bundesbehörden, es sei denn, die einzelnen Bundesstaaten verabschiedeten Gesetze, die mit dem Gesetz im Einklang stehen. Dreißig der 36 Bundesstaaten des Landes hatten zum Jahresende 2023 entweder das Gesetz selbst oder entsprechende Rechtsvorschriften verabschiedet (USDOS 12.8.2025).

Auch wenn die nigerianische Verfassung Folter verbietet, kommt es zu schweren Misshandlungen von Inhaftierten, Untersuchungshäftlingen und anderen Personen im Gewahrsam der Sicherheitsorgane. Die große Zahl glaubhafter und übereinstimmender Berichte über die Anwendung von Folter in Gefängnissen und Polizeistationen im ganzen Land, die von forensischen Befunden gestützt und von der Polizei teilweise zugegeben wurden, bestätigen, dass die Anwendung von Folter ein integraler Bestandteil der Arbeit der Sicherheitsorgane ist. Eine Untersuchung der EU-Delegation und Berichte von Menschenrechtsexperten und Organisationen bestätigen, dass Folter in Polizeigewahrsam oder im Militärgewahrsam wie z. B. im Nordosten Nigerias und im Nigerdelta, weiterhin weit verbreitet ist (AA 8.1.2025). 

Es wurden Fälle von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte gemeldet, darunter außergerichtliche Tötungen, Folter und andere Verstöße durch Militär- und Strafverfolgungsbehörden (EUAA 11.2025a; vgl. BS 2026). Nichtstaatliche bewaffnete Gruppen bedrohen das Leben und die Existenzgrundlage der Bürger im gesamten Staatsgebiet. Militärische Maßnahmen zur Bekämpfung solcher Gruppen führen regelmäßig zu Opfern unter der Zivilbevölkerung (BS 2026). Willkürliche Verhaftungen, Folter und außergerichtliche Tötungen sind an der Tagesordnung (BS 2026; vgl. USDOS 12.8.2025ÖB Abuja 10.2024). Es wurden für das Jahr 2024 zahlreiche Tötungen gemeldet (USDOS 12.8.2025). Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist dadurch unterentwickelt. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte (ÖB Abuja 10.2024).

Militär und Strafverfolgungsbehörden sind häufig an außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Misshandlungen beteiligt (FH 2025). Polizei und Militär gehen bei Großeinsätzen - wie der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram und ISWAP - häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor. Dabei bleiben Tötungen zumeist straflos (AA 8.1.2025).

In den letzten Jahren wurde eine Reihe von Protesten von den Sicherheitskräften, die häufig Gewalt anwenden, gewaltsam aufgelöst. Im Oktober 2022 setzte die Polizei Tränengas ein, um eine friedliche Demonstration anlässlich des zweiten Jahrestags der #EndSARS-Proteste von 2020 gegen Polizeibrutalität aufzulösen; bei den Protesten von 2020 sind mindestens zwölf Menschen getötet worden, als Sicherheitskräfte in eine Menschenmenge schossen (FH 2024). Politische Konsequenzen nach einem im November 2021 von einer unabhängigen Untersuchungskommission erstellten, nicht veröffentlichten Untersuchungsbericht zum gewaltsamen Vorgehen gegen #EndSARS-Demonstranten in Lagos wurden bislang noch nicht gezogen (AA 8.1.2025).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen vor, dass jede Person das Recht hat, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Die Regierung hält sich manchmal nicht an diese Vorgaben. Die Polizei und andere Sicherheitsdienste sind befugt, Personen ohne vorherige Einholung eines Haftbefehls festzunehmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass eine Person eine Straftat begangen hat. Das Gesetz schreibt vor, dass Festgenommene auch während des Ausnahmezustands innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt werden müssen und Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen haben. In einigen Fällen hielten sich die Mitarbeiter der Regierung und des Sicherheitsdienstes nicht an diese Vorschrift (USDOS 12.8.2025). 

Die Regierung des nordöstlichen Bundesstaats Borno schätzt die Zahl der von Boko Haram entführten Frauen und Mädchen auf insgesamt 3.000. Boko Haram setzt Kinder gezielt als Lastenträger, in Kampfhandlungen und insbesondere Mädchen für Selbstmordattentate ein. Mädchen werden zudem häufig sexuell missbraucht und an Mitglieder der Boko Haram zwangsverheiratet. Kinder und Jugendliche, die sich von den Terroristen befreien können, werden häufig nicht in ihren Gemeinden akzeptiert, da man sie nun als Teil der Miliz ansieht (AA 8.1.2025).

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7 Korruption

Letzte Änderung 2026-07-28 15:58

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor (USDOS 23.4.2024). Trotzdem bleibt Korruption weit verbreitet (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025) – vor allem im Öl- und Sicherheitssektor (FH 2025). Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2024 liegt Nigeria mit einer Bewertung von 26 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 140 von 180 untersuchten Ländern (TI 2025).

Nigeria verfügt über einen soliden rechtlichen Rahmen zur Korruptionsbekämpfung, strenge Vergabevorschriften und eine nationale Strategie zur Korruptionsbekämpfung (NACS). Dennoch ist das politische System des Landes von Korruption durchdrungen. Das Handeln von Präsidenten, Gouverneuren, Ministern, Kommissaren, Beamten, politischen Amtsträgern und Parlamentariern dreht sich oft um private Rent-Seeking-Aktivitäten und die Veruntreuung öffentlicher Mittel. Durch Machtteilung und Quoten erhalten Eliten aus verschiedenen Regionen und ethnischen Gruppen einen Anteil am „nationalen Kuchen“, was dem nigerianischen Staat ein gewisses Maß an Unterstützung sichert. Privates Rent-Seeking ist daher eher die Regel als die Ausnahme (BS 2026).

Intern ist das Land durch zahlreiche regionale, ethnische und religiöse Konfliktlinien gekennzeichnet. Die Verteilung der Rohöl- und Erdgaseinkünfte sowie die Vergabe von einflussreichen Positionen innerhalb des Staatsapparats werden nach überwiegend machtpolitischen Kriterien entschieden. Nicht zuletzt deshalb ist Korruption in Nigeria verbreitet. Die systematische Korruption trägt bedeutend zur Armut im Land bei (ÖB Abuja 10.2024).

Die Regierung setzt die Gesetze gegen Korruption nicht konsistent um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Massive und weitverbreitete Korruption betrifft alle Ebenen der Regierung (USDOS 23.4.2024), einschließlich der Justiz und der Sicherheitsdienste (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 8.1.2025) Gelderpressungen an Straßensperren sind an der Tagesordnung (AA 8.1.2025). Es gibt die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen sind (USDOS 23.4.2024).

Präsident Buhari kam 2015 mit einem Anti-Korruptionsprogramm an die Macht, war jedoch weitgehend unfähig, diese Situation zu ändern. Die Kommission für Wirtschafts- und Finanzkriminalität (EFCC) und die Unabhängige Kommission gegen Korruptionspraktiken (ICPC) gehen mittlerweile entschlossener vor. In jüngster Zeit wurden hochrangige Politiker wegen Korruption strafrechtlich verfolgt. Korruptionsvorwürfe verschwinden jedoch oft mit der Zeit oder führen zu Begnadigungen. Präsident Tinubu hat erklärt, dass die Antikorruptionsbehörden in Bezug auf Finanzierung und Autonomie weiter gestärkt werden sollen, und hat sich zur Umsetzung des Protokolls der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) gegen Korruption verpflichtet. In Nigeria haben jedoch frühere und laufende Bemühungen zur Bekämpfung der Korruption aufgrund des fehlenden politischen Willens, Fälle konsequent strafrechtlich zu verfolgen, nur minimale Ergebnisse erzielt. Zudem besteht die Sorge, dass Korruptionsvorwürfe als politisches Instrument gegen vermeintliche Gegner eingesetzt werden können (BS 2026).

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8 NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

Die Zivilgesellschaft Nigerias ist aktiv und vielfältig (EUAA 11.2025a) bzw. relativ stark vertreten, bleibt aber fragmentiert (BS 2026). Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024EUAA 11.2025a) und auch frei gründen können (EUAA 11.2025a). Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. NGOs agieren in der Regel unabhängig von der Regierung, wenngleich einige regierungsnahe sind (ÖB Abuja 10.2024).

Es gibt viele NGOs, die oft auf gemeinschaftlichen oder religiösen Bindungen beruhen. Doch nur relativ wenige übergreifende zivilgesellschaftliche Organisationen sind in der Lage, wirklichen Druck auf die Regierung auszuüben (BS 2026). Die NGOs sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen über Frauenrechtsgruppen und Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv. Das gilt auch für internationale Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch und Amnesty International, die in Nigeria über Regionalvertreter verfügen (AA 8.1.2025). Die professionell tätigen Menschenrechtsorganisationen sind überwiegend in den Bundesstaaten des Nigerdeltas und im muslimisch dominierten Norden tätig (ÖB Abuja 10.2024). Eine Reihe von NGOs engagiert sich sehr aktiv in wichtigen Bereichen wie Demokratie, humanitäre Hilfe, Jugendförderung, Friedens- und Konfliktlösung, Gleichstellungsfragen und Behindertenrechte. Die meisten erhalten Finanzmittel oder Zuschüsse von internationalen Gebern. NGOs wie BudgIT, CDD, die CLEEN Foundation und Yiaga gehören zu den bekanntesten Akteuren bei der Förderung von Transparenz, öffentlicher Sicherheit und Demokratie. Es gibt jedoch auch viele kleine „Demokratie“-Interessengruppen, die offenbar mit politischen Akteuren verbunden sind und in erster Linie dazu dienen, Gegner zu diskreditieren (BS 2026).

NGOs beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse (ÖB Abuja 10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Regierungsbeamte sind oft kooperativ und offen gegenüber den Ansichten dieser Gruppen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung veranstaltet häufig Treffen mit NGOs, wobei diese Sitzungen nur wenige greifbare Ergebnisse erzielen. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe (ÖB Abuja 10.2024).

Zivilgesellschaftliche Organisationen haben bei Wahlen und öffentlichen Protesten, darunter auch den Protesten im August und September 2024, eine wichtige Rolle gespielt. Allerdings hat sich der zivile Raum in Nigeria im Laufe des Jahres 2024 weiter verengt, wobei öffentliche Meinungsverschiedenheiten, die Meinungsfreiheit und zivilgesellschaftliche Aktivitäten zunehmend eingeschränkt wurden, insbesondere durch staatliche Überwachung und die Unterdrückung von Protesten. Statistiken aus einem Bericht von DataPhyte zeigen, dass Akteure und Institutionen des zivilgesellschaftlichen Raums zwischen 2016 und 2024 mit großen Krisen konfrontiert waren, darunter physische Gewalt sowie restriktive Gesetze und Richtlinien. Die nationale Sicherheit wird als ein wichtiger Faktor für die Einschränkung der Bürgerrechte in Nigeria genannt (EUAA 11.2025a).

Mitglieder zivilgesellschaftlicher Gruppen sind „Einschüchterungen und körperlicher Gewalt ausgesetzt“, insbesondere wenn sie sich gegen Boko Haram aussprechen oder militärische Übergriffe untersuchen bzw. im Süden durch die Regierung oder bewaffnete Pro-Biafra-Gruppen. Im Jänner 2025 verurteilten 67 nigerianische zivilgesellschaftliche Organisationen öffentlich eine Verschärfung der Repressionen gegen den zivilgesellschaftlichen Raum und verwiesen dabei auf Drohungen und Schikanen durch Sicherheitskräfte gegen Aktivisten, Journalisten und NGOs. Berichten zufolge nutzte die Regierung das Gesetz gegen Cyberkriminalität von 2015, um Online-Veröffentlichungen einzuschränken und Aktivisten und Journalisten wegen ihrer Online-Aktivitäten in Haft zu nehmen (EUAA 11.2025a).

Quellen

9 Ombudsperson

Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

Die NHRC wurde basierend auf UN-Erfordernissen gegründet. 1995 nahm die Kommission ihre Arbeit auf. Die NHRC hat Büros in allen 36 Bundesstaaten und dem FCT [Federal Capital Territory]. 900 Angestellte, die meisten Rechercheure, arbeiten für die Kommission (NHRC Nigeria 28.1.2020). Die Aufgabe der NHRC ist die Förderung und der Schutz der Menschenrechte (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024) sowie die Menschenrechtserziehung (AA 8.1.2025). Die Kommission arbeitet an der Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen und berät die Regierung, sie leidet allerdings unter mangelnder finanzieller Ausstattung und fehlendem politischen Rückhalt (AA 8.1.2025). 

Beschwerden können von Personen, deren Rechte verletzt oder bedroht wurden, oder von einem Bevollmächtigten, der in ihrem gemeinsamen Namen handelt, eingereicht werden. Die NHRC leitet auch von sich aus Untersuchungen ein, wenn sie Kenntnis von einem Missbrauch oder einer Menschenrechtsverletzung erhält. Auf der Website der NHRC wird darauf hingewiesen, dass Beschwerden von Einzelpersonen oder einer Gruppe von Personen online, über eine mobile Anwendung, per E-Mail, WhatsApp, Telefon oder persönlich an einem der Helpdesks der NHRC in jedem Bundesstaat eingereicht werden können (EUAA 11.2025a).

Die Arbeit der Kommission läuft folgendermaßen ab: Die Rechercheure der NHRC erhalten eine Beschwerde wegen einer Menschenrechtsverletzung. Der erste Schritt ist es, zu prüfen, ob es sich um eine Menschenrechtsverletzung gemäß einem Menschenrechtsvertrag handelt. Dann wird der Fall einem Team zugewiesen. Die Täter werden in der Folge mit den Anschuldigungen konfrontiert und erhalten die Möglichkeit, sich zu verteidigen. Die NHRC überwacht auch die Medien (TV, Radio, Zeitungen) und wird aus eigenem Antrieb aktiv, sofern Vergehen das Allgemeininteresse verletzen. Die Kommission setzt allerdings selbst keine Verfolgungshandlungen, sondern überträgt den Fall an die zuständige Behörde, insbesondere die Polizei (NHRC Nigeria 28.1.2020).

Die Kommission untersucht Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen und veröffentlicht regelmäßig Berichte mit detaillierten Feststellungen, unter anderem über Folter und schlechte Haftbedingungen. Beobachter halten die Kommission für unabhängig und einigermaßen effektiv, aber sie konnte die Regierung nicht dazu veranlassen, Menschenrechtsverletzungen strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 23.4.2024).

Im Jahr 2024 gingen bei der NHRC über zwei Millionen Beschwerden ein, im Juni 2025 waren es 327.154 Beschwerden, die sich hauptsächlich auf "Strafverfolgung und Menschenwürde" (84.333 Beschwerden), "Freiheit von Diskriminierung" (81.147) und "Rechtsstaatlichkeit und Zugang zur Justiz" (30.542) verteilen. Die meisten Beschwerden wurden in der Region North Central (137.179 Beschwerden), in North West (67.220) und in North East (63.743) eingereicht (EUAA 11.2025a).

Quellen

10 Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung 2025-08-08 07:17

Die nigerianischen Streitkräfte bestehen aus Berufssoldaten (AA 8.1.2025). Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024CIA 21.5.2025). Der freiwillige Eintritt in die Berufsarmee ist für nigerianische Staatsbürger ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit (18 Jahre) (ÖB Abuja 10.2024; vgl. CIA 21.5.2025) bis zu einem Alter von 26 Jahren möglich (CIA 21.5.2025). Ein paramilitärisch organisierter einjähriger "Civil Service" ist für Universitätsabgänger unter 30 Jahren verpflichtend. Die Absolvierung ist Voraussetzung für die Erlangung vieler Positionen im öffentlichen Dienst (ÖB Abuja 10.2024).

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11 Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2026-07-29 09:42

Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 8.1.2025). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB Abuja 10.2024), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 8.1.2025). Viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Menschenhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen von Vertretern der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption - auch im Sicherheitsapparat und der Justiz - wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB Abuja 10.2024).

Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen (USDOS 12.8.2025; vgl. FH 2025AI 21.4.2026); gewaltsames Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung (USDOS 12.8.2025; vgl. FH 2025); willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen (USDOS 12.8.2025; vgl. AI 21.4.2026); schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 12.8.2025); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 12.8.2025; vgl. AI 21.4.2026FH 2025); Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (FH 2025); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.8.2025). Frauen und Angehörige sexueller Minderheiten sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 2025). Die Behörden verabsäumen es, Mädchen vor Entführungen und die Bevölkerung vor Morden durch bewaffnete Männer zu schützen (AI 21.4.2026). Bei Luftangriffen des Militärs werden unrechtmäßig Zivilisten ins Visier genommen. Auch die bewaffnete Gruppe Boko Haram tötet weiterhin Zivilisten (AI 21.4.2026; vgl. HRW 4.2.2026). 

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12 Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert (AA 8.1.2025; vgl. FH 2025USDOS 12.8.2025ÖB Abuja 10.2024) und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder. Das Gesetz zur Informationsfreiheit garantiert jeder Person das Recht, auf Antrag Zugang zu amtlichen Informationen durch die Behörden zu erhalten (AA 8.1.2025). Bestimmte Gesetze – wie beispielsweise jene zur Terrorbekämpfung (RSF 2026) sowie die Bestimmung zur Verleumdung im Strafgesetzbuch und das Gesetz zur Cyberkriminalität von 2015 – werden jedoch dazu genutzt, die Arbeit von Journalisten zu behindern (EUAA 11.2025a) bzw. diese zu verhaften und gerichtlich zu verfolgen (HRW 4.2.2026).

Die Medienlandschaft ist vielfältig (USDOS 12.8.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024EUAA 11.2025aRSF 2026) und durch eine Fülle staatlicher und privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024RSF 2026), die insgesamt breit gefächert sind und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten (AA 8.1.2025). Beinahe alle befinden sich in privatem Besitz (ÖB Abuja 10.2024). Auch wenn die Zahl der Printpublikationen in den vergangenen Jahren abgenommen hat, gibt es immer noch rund 100 Publikationen, unter denen The Punch, The Nation, Vanguard, Guardian und The Premium Times die bekanntesten sind (RSF 2026).

Die politische Berichterstattung spielt in den nigerianischen Medien eine bedeutende Rolle. Ein großer Teil der Berichterstattung ist der Innenpolitik gewidmet. Dennoch wird die Pressefreiheit langsam ausgehöhlt und der Raum für öffentliche Debatten und freie Meinungsäußerung wird zunehmend eingeschränkt (ÖB Abuja 10.2024). Gemäß ÖB Abuja und RSF ist das Ausmaß der staatlichen Eingriffe in die Nachrichtenmedien erheblich (ÖB Abuja 10.2024; vgl. RSF 2026EUAA 11.2025a), und äußert sich in Form von Druck, Schikanierung von Journalisten und Medien sowie in einigen Fällen in Zensur. Trotz der großen Zahl von Medienunternehmen sind nur wenige finanziell stabil. Verzögerungen bei der Gehaltszahlung machen Journalisten anfällig für Korruption, während Politiker, Unternehmen und Werbekunden Einfluss auf redaktionelle Inhalte nehmen (RSF 2026; vgl. EUAA 11.2025a). Nigeria gilt in Westafrika als eines der gefährlichsten und schwierigsten Länder für Journalisten, die oft beobachtet, angegriffen, willkürlich verhaftet und sogar getötet werden (ÖB Abuja 10.2024; vgl. RSF 2026).

Es kommt zu Fällen der Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit durch die Regierung (USDOS 12.8.2025; vgl. FH 2025), etwa aufgrund von Gesetzen gegen Aufruhr, Diffamierung und Veröffentlichung falscher Nachrichten. Diese erfolgen außerdem in Form von öffentlicher Kritik an sowie Belästigung und Verhaftung von Journalisten durch Beamte, besonders wenn Erstere über Korruptionsskandale, Menschenrechtsverletzungen oder separatistische und kommunale Gewalt oder andere politisch sensible Themen berichten (FH 2025). Regierungskritiker berichten davon, Drohungen, Einschüchterungen und manchmal Gewalt ausgesetzt zu sein (USDOS 12.8.2025). Journalisten und andere Personen, die der Regierung kritisch gegenüberstehen, werden festgenommen, angeklagt und willkürlich inhaftiert (AI 21.4.2026). Mehrere Journalisten befinden sich aufgrund ihrer Berichterstattung in Haft (AA 8.1.2025). Selbstzensur (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025EUAA 11.2025a) und Auftragsjournalismus sind verbreitet (AA 8.1.2025).

Im Index zur Pressefreiheit 2026 der Reporter ohne Grenzen liegt Nigeria auf Platz 112 von 180 bewerteten Ländern (RSF 2026); im Jahr 2025: 122 (RSF 2025); 2024: Platz 112 (RSF 2024); 2023: Platz 123; 2022: Platz 129 (ÖB Abuja 10.2024).

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13 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024USDOS 23.4.2024FH 2025). Allerdings wird sie bisweilen durch das Eingreifen der Sicherheitsorgane gegen politisch unliebsame Versammlungen (z. B. von Schiiten oder Biafra-Aktivisten) in der Praxis eingeschränkt (AA 8.1.2025; vgl. FH 2025). Die Regierung verbietet gelegentlich gezielt Versammlungen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass deren politischer, ethnischer oder religiöser Charakter zu Unruhen führen könnte. Die Regierung schränkt öffentliche Versammlungen ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025EUAA 11.2025a). Sicherheitskräfte und Polizeibeamte gehen mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen friedliche Demonstranten vor, töten dabei Menschen und nehmen andere willkürlich fest (AI 21.4.2026). Am 29.3.2025 wurden bei einem Protestmarsch der IMN bei Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten mehrere Menschen getötet (REU 29.3.2025; vgl. EUAA 11.2025aAI 21.4.2026). Zwischen August 2024 und April 2025 sollen nigerianische Sicherheitskräfte Berichten zufolge übermäßige Gewalt angewendet haben, um Proteste in ganz Nigeria aufzulösen (EUAA 11.2025a).

Die Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung ebenso garantiert (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024USDOS 23.4.2024) wie das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Dies wird auch praktiziert (ÖB Abuja 10.2024) bzw. unterliegt die Gründung von NGOs keinen strengen Beschränkungen, sodass diese sich in der Regel ungehindert für Menschenrechte und gute Regierungsführung einsetzen können (FH 2025). Das hat zur Herausbildung einer lebendigen Zivilgesellschaft mit zahlreichen NGOs geführt (AA 8.1.2025; vgl. FH 2025). Gleichzeitig gibt es verschiedene Versuche der Regierung, zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraum durch repressive Gesetzgebung und Verwaltungspraxis einzuschränken. Gewerkschaften können sich grundsätzlich frei betätigen (AA 8.1.2025).

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13.1 Opposition, inkl. IPOB und IMN und Yoruba-Separatisten

Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

In Nigeria kann sich die politische Opposition grundsätzlich frei betätigen. Das gilt nicht nur für die parlamentarische Opposition, sondern auch für außerparlamentarische Parteien und Gruppen. Allerdings sind die Indigenous People of Biafra (IPOB) im September 2017 und die schiitische Islamic Movement of Nigeria (IMN) im August 2019 verboten worden (AA 8.1.2025).

IPOB: Der in der Region seit 2012 herrschende radikale Separatismus belastet den nationalen Zusammenhalt. Die separatistische Gruppe IPOB strebt die Abspaltung einiger Bundesstaaten (Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Enugu, Imo und Rivers sowie Teilen von Benue und Kogi) im Südosten (einschließlich dem ölreichen Nigerdelta) an. IPOB besteht hauptsächlich aus Angehörigen der ethnischen Gruppe der Igbo (Christen) und strebt die Ausrufung der unabhängigen Nation Biafra an. Die Idee von Biafra ist nicht neu; im Jahr 1967 riefen die regionalen Führer einen unabhängigen Staat aus, wodurch ein brutaler Bürgerkrieg begann, der zum Tod von bis zu einer Million Menschen führte. IPOB wurde 2014 von Nnamdi Kanu gegründet (ÖB Abuja 10.2024). Dieser befindet sich seit 2021 wegen Terrorismus und Hochverrats in Haft (ÖB Abuja 10.2024; vgl. HRW 16.1.2025AA 8.1.2025) und musste sich im September 2023 vor Gericht verantworten (ÖB Abuja 10.2024). Nnamdi Kanu wurde am 20.11.2025 des Terrorismus, Hochverrats und weiterer Anklagepunkte für schuldig befunden. Der Gründer und Anführer der IPOB wurde zu vier lebenslangen Freiheitsstrafen und weiteren Strafen verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte Medienberichten zufolge die Todesstrafe gefordert. Das Gericht führte in der Urteilsbegründung aus, dass nach seiner Überzeugung feststehe, dass der Separatistenführer im Rahmen seiner Kampagne für einen von Nigeria unabhängigen Staat im Südosten des Landes in Radio- und Fernsehansprachen zu Gewalttaten aufgerufen habe. Kanu hatte die Vorwürfe stets bestritten und die Zuständigkeit des Gerichts vehement in Zweifel gezogen. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden (BAMF 24.11.2025).

Die Bewegung ist geprägt von dem Gefühl der „Collective Victimisation“ der Igbos durch die Unterrepräsentation in der von Yoruba und Hausa geprägten Bundesregierung. Seit dem Beginn der Militäroperation Operation Python Dance im Jahr 2016 und der Exercise Golden Dawn haben sich die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der IPOB und ihrem paramilitärischen Arm Eastern Security Network (ESN) und den nigerianischen Sicherheitskräften in der Region verschärft (ÖB Abuja 10.2024). Das ESN wurde 2020 gegründet (ÖB Abuja 10.2021; vgl. EUAA 11.2025b). Dieses wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht (ÖB Abuja 10.2021). Das ESN startete eine Kampagne gegen die Fulani in den Wäldern des Südostens. Im Laufe des Jahres 2024 wurden durch diese Kampagne Berichten zufolge mehr als 70 Fulani-Hirten vertrieben und illegale Siedlungen in diesen Gebieten aufgelöst. Das ESN lieferte sich auch Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften und führte häufig Guerilla-ähnliche Angriffe auf Polizei- und Militäreinrichtungen durch. Mitte 2025 war die Stärke des ESN unbekannt. Ein hochrangiger nigerianischer Sicherheitsberater teilte EUAA im Juli 2025 mit, dass die Sicherheitskräfte seit 2023 viele Kommandeure und Mitglieder des ESN getötet haben und dass die Angriffe auf Sicherheitspersonal seit Ende 2024 in ihrer Häufigkeit und Zahl der Todesopfer zurückgegangen sind (EUAA 11.2025b). Bei einem Angriff auf einer Hauptverkehrsstraße im Mai 2025 wurden gemäß Amnesty International 30 Personen getötet, keine Gruppe bekannte sich zu dem Angriff, aber die Behörden vermuten, dass das ESN dahinter steckt (AP 10.5.2025). IPOB hat für jeden Montag sowie für jeden Gerichtstag von Nnamdi Kanu eine stay-at-home order ausgerufen, die mit teils brutaler Gewalt durchgesetzt wird; auch ist die Wirtschaft durch die angeordnete Schließung von Geschäften sehr belastet. Seit 2021 kommt es verstärkt zu Guerilla-Angriffen gegen Vertreter der nigerianischen Regierung und deren Sympathisanten. Im Gegenzug sind in der Region Sicherheitskräfte in Gewalttaten - einschließlich außergerichtlicher Tötungen von Separatisten - verwickelt. Lokale Führungspersönlichkeiten versuchen, die Freilassung von Kanu zu erwirken, um die Situation zu entspannen und die stay-at-home order zu beenden (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 11.2025b).

Der Anstieg gewalttätiger Aktivitäten im Südosten seit 2023 wird Kämpfern zugeschrieben, die mit Simon Ekpa in Verbindung stehen, einem in Finnland lebenden Agitator und selbst ernannten Schüler von Kanu, der in diesem Jahr die Gründung der sogenannten Exilregierung der Republik Biafra (BRGIE) und der Biafran Liberation Army (BLA) verkündete (EUAA 11.2025b). Am 1.9.2025 verurteilte ein Bezirksgericht in Finnland Ekpa wegen terroristischer Straftaten zu sechs Jahren Haft und stellte fest, dass er illegale Handlungen zur Unterstützung der IPOB begangen habe, darunter die Unterstützung bei der Bewaffnung der Gruppe (HRW 4.2.2026).

Inzwischen hat sich die IPOB in ihren Botschaften von bewaffneter Gewalt abgewandt, was als eher taktische denn als ideologische Veränderung bewertet wird (EUAA 11.2025b). Die Angriffe bewaffneter Männer, die angeblich mit der IPOB in Verbindung stehen, hielten auch im Jahr 2025 an (HRW 4.2.2026).

IMN: Der Konflikt der Regierung mit der IMN, einer schiitischen muslimischen Gruppe, die für eine islamische Herrschaft in Nigeria eintritt (FH 2025), eskalierte 2019, als ein Gericht in Abuja die IMN verbot (FH 2025; vgl. AA 8.1.2025) und sie als terroristische Organisation einstufte. Die IMN betrachtet ihren Anführer, Sheikh Ibrahim el-Zakzaky, als die oberste Autorität in Nigeria und erkennt die Regierung in Abuja nicht an. Die Regierung hat in den letzten Jahren gewaltsam auf die Aktivitäten der IMN reagiert (FH 2024). Die seit Ende 2015 andauernde Inhaftierung von Ibrahim Zakzaky führte immer wieder zu Straßenprotesten in der Hauptstadt Abuja, in deren Folge es bei gewaltsamen Zusammenstößen mit Sicherheitskräften zu Dutzenden Toten gekommen war. Nach fast sechs Jahren in Haft wurden Ibrahim Zakzaky und seine Ehefrau am 28.7.2021 infolge eines Freispruchs durch den Obersten Gerichtshof des Bundesstaats Kaduna freigelassen. Die Staatsanwaltschaft soll die Freilassung des Paares bestätigt und Berufung gegen den Freispruch angekündigt haben. Nach zahlreichen Freisprüchen von Mitgliedern der IMN in den Jahren 2019 und 2020 war zuletzt nur noch das Ehepaar in Haft gesessen. Vorgeworfen wurde dem Paar u. a. Mord, Verschwörung und Störung des Friedens (BAMF 3.8.2021). Im März 2025 kam es zu einer Demonstration der IMN in Abuja, bei welcher mehrere Personen getötet wurden (REU 29.3.2025).

Yoruba-Separatisten: Auch der Südwesten Nigerias, lange Zeit die friedlichste Region des Landes, blieb von den jüngsten Spannungen und Unruhen zwischen den Volksgruppen nicht verschont. Anders als in anderen Teilen des Landes beruhen die Konflikte nicht auf religiösem Extremismus oder Terrorismus, sondern werden als Ausdruck der versuchten Unterdrückung der Yoruba durch die (muslimischen) Fulani gesehen, die demnach aufgrund ihrer Vertretung in der Bundesregierung im Verdacht stehen, Immunitäten für ihre Straftaten zu genießen. Durch die zunehmenden Spannungen wurde das – bisher inaktive – Engagement der Yoruba-Separatisten verschärft. Sie streben die Ausrufung der "Oduduwa-Republik" an (ÖB Abuja 10.2024).

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14 Haftbedingungen

Letzte Änderung 2026-07-29 10:09

Die nigerianischen Gefängnisse sind von Überbelegung geprägt (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024EDA 2.5.2025). Laut offiziellen Zahlen des Nigerian Correctional Service (NCS) haben sich in Nigeria mit Stand 4.5.2026 insgesamt 80.380 Personen in Haft befunden, davon 78.501 Männer und 1.879 Frauen. Bei rund 65 % der Insassen handelt es sich nicht um rechtskräftig verurteilte Personen, sondern um Untersuchungshäftlinge (NCS 4.5.2026).

Die Haftbedingungen in den mangelhaft ausgestatteten und zum großen Teil noch aus der Kolonialzeit stammenden Gefängnissen entsprechen nicht den UN-Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen (AA 8.1.2025), und sind hart und lebensbedrohlich. Die Gefangenen sind Nahrungs- und Wasserengpässen (USDOS 23.4.2024), inadäquater medizinischer Versorgung sowie unangemessenen sanitären Bedingungen ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. EDA 2.5.2025). Aufgrund dieser Verhältnisse kommt es auch zu Todesfällen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 8.1.2025). Die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Medikamenten muss über Angehörige und karitative Einrichtungen sichergestellt werden (AA 8.1.2025). Das schlecht bezahlte Gefängnis- und Wachpersonal nutzt seine Stellung aus, um von den Gefangenen Geld zu erpressen (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Zumindest in einigen Gefängnissen sind Männer, Frauen und Minderjährige zusammen inhaftiert (AA 8.1.2025).

Es gibt nur eine eingeschränkte Möglichkeit zur unabhängigen Überprüfung von Gefängnissen durch Beobachter. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat Zugang zu polizeilichen Haftanstalten und Einrichtungen des NCS sowie zu einigen militärischen Haftanstalten (USDOS 23.4.2024).

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15 Todesstrafe

Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

An der Todesstrafe hält Nigeria weiter fest (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024AI 4.2025), sie ist landesweit gesetzlich vorgesehen (EUAA 11.2025a).

Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium, das zuletzt im Februar 2009 durch den Außenminister gegenüber dem UN-Menschenrechtsrat bestätigt worden war, wurde vom Bundesstaat Edo im Juni 2013 mit vier und im Dezember 2016 mit drei Hinrichtungen durchbrochen (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Seit Dezember 2016 gilt (wieder) ein de-facto-Moratorium (ÖB Abuja 10.2024), d. h., es werden Todesurteile verhängt, aber nicht vollstreckt. Die Afrikanische Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker (ACHPR) hat verschiedene Resolutionen verabschiedet, in denen sie die Vertragsstaaten der Afrikanischen Charta – darunter auch Nigeria – dazu auffordert, ein Moratorium für Hinrichtungen als Schritt zur Abschaffung der Todesstrafe zu verhängen. Die jüngste Resolution wurde im November 2024 verabschiedet. Auch die EU und die Vereinten Nationen haben Nigeria aufgefordert, ein Moratorium für die Todesstrafe zu verhängen (EUAA 11.2025a).

Im Jahr 2023 wurden über 246 Todesurteile verhängt, aber keine Exekution durchgeführt (AI 2026; vgl. ÖB Abuja 10.2024EUAA 11.2025a). Im Jahr 2024 wurden über 186 Todesurteile verhängt, jedoch keine Exekution durchgeführt (AI 2026). Im Jahr 2025 wurden mehr als 243 Todesurteile verhängt, aber ebenso keine Exekution durchgeführt (AI 2026). Obwohl im Jahr 2024 ein Rückgang der Neuverurteilungen zu verzeichnen war, warten laut Amnesty International 3.504 Gefängnisinsassen auf die Vollstreckung der Todesstrafe, teils seit über 15 Jahren. – Dies ist die höchste Zahl in Subsahara-Afrika [Stand September 2024] (AA 8.1.2025; vgl. EUAA 11.2025a). Manche der Verurteilten waren zum Tatzeitpunkt noch Jugendliche, viele wurden bei unfairen Prozessen verurteilt (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 11.2025a).

Die Todesstrafe kann durch ordentliche Gerichte und erstinstanzliche Scharia-Gerichte für bestimmte Tatbestände (Mord, Hochverrat, Verrat, Quälerei mit Todesfolge, schwerer Raub) verhängt werden. Gegenwärtig ist in einigen südlichen Bundesstaaten der Trend zu beobachten, den Anwendungsbereich der Todesstrafe auf weitere Straftatbestände (v. a. Entführung) auszuweiten. Der im Februar 2013 überarbeitete Terrorism (Prevention) Act 2011 sieht die Todesstrafe für terroristische Verbrechen vor (AA 8.1.2025). Im Februar 2021 unterzeichnete der Gouverneur des Bundesstaats Jigawa ein Gesetz, das die Verhängung von Todesurteilen in Vergewaltigungsfällen ermöglicht. Der Innenminister forderte im Juli 2021 die Gouverneure der Bundesstaaten auf, Hinrichtungsbefehle für Häftlinge im Todestrakt zu unterzeichnen, um so die Zahl der Gefangenen in den Gefängnissen landesweit zu verringern. Bis heute kam es auf dieser Grundlage zu keiner einzigen Hinrichtung (ÖB Abuja 10.2024).

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16 Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2026-07-29 10:21

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (FH 2025; vgl. AA 8.1.2025). Laut Verfassung darf die Regierung keine Staatsreligion beschließen (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 8.1.2025ÖB Abuja 10.2024). Religiöse Diskriminierung ist verboten (USDOS 30.6.2024; vgl. BBC 16.10.2022). Jeder genießt die Freiheit, seine Religion zu wählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern (USDOS 30.6.2024). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, z. B. bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 8.1.2025).

Blasphemie, also die vorsätzliche Beleidigung einer Religion mit der Absicht, Anstoß zu erregen, ist landesweit durch die Strafgesetzbücher der einzelnen Bundesstaaten unter Strafe gestellt. Die Strafen umfassen Freiheitsstrafen von zwei bis fünf Jahren oder Geldstrafen (USDOS 12.8.2025).

Nigeria steht vor einer erschreckenden Krise religiös motivierter Gewalt. Jüngsten Schätzungen zufolge hat gezielte Gewalt seit 2009 fast 53.000 nigerianischen Zivilisten das Leben gekostet, davon allein rund 21.000 in den letzten fünf Jahren. Die Gewalt hat zudem Millionen von Menschen gezwungen, aus ihren Häusern und Gemeinden zu fliehen, um in Lagern und anderen Unterkünften für Binnenvertriebene Zuflucht zu finden. Die sich abzeichnende Katastrophe ist das Ergebnis eines Zusammentreffens verschiedener Faktoren: religiös motivierte extremistische Gewalt; wirtschaftliche und ethnische Spannungen, die lange Zeit ungelöst schwelten; zersetzende Blasphemiegesetze auf staatlicher Ebene; sowie jahrelange unzureichende Reaktionen und allgegenwärtige Korruption seitens der nigerianischen Regierung. Zusammen haben diese Dynamiken ein Klima der Angst und ungebremster religiöser Angriffe, Entführungen von Schulkindern und Morde begünstigt (USCIRF 3.2026).

In der Praxis bevorzugen Bundesstaaten die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion (ÖB Abuja 10.2024). Es ist bekannt, dass bundesstaatliche und lokale Regierungen auf ihrem Gebiet de-facto-offizielle Religionen anerkennen, wodurch sie gleichzeitig (anderen) religiösen Aktivitäten Grenzen setzen (FH 2025). Viele Menschen, die in Gebieten leben, in denen sie einer religiösen Minderheit angehören, fühlen sich diskriminiert und leben in Angst - und das aus gutem Grund angesichts der Geschichte religiös motivierter Gewalt. Für einen Muslim kann es schwierig sein, in einer christlich dominierten Region seine Religion offen auszuüben, ebenso für einen Christen in einer Region mit muslimischer Bevölkerungsmehrheit (BBC 16.10.2022). Personen, die ihren Unglauben äußern, müssen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen (FH 2024).

In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit problematisch, insbesondere wo der Kampf um Ressourcen zunehmend religiös und politisch instrumentalisiert wird. Anders ist die Lage bei den Yoruba im Südwesten Nigerias, bei ihnen sind Mischehen zwischen Muslimen und Christen seit Generationen verbreitet (AA 8.1.2025). 

Auch die Lage zwischen den Moslems der sunnitischen Mehrheit und der schiitischen Minderheit ist teilweise stark angespannt (AA 8.1.2025). Die Regierung hat gewaltsam auf Aktivitäten der Islamic Movement of Nigeria (IMN) reagiert, einer schiitischen Gruppe, die sich für eine islamische Herrschaft einsetzt. Die Gruppe wurde 2019 offiziell verboten und als terroristische Organisation eingestuft (FH 2025). Die IMN betrachtet ihren Anführer, Sheikh Ibrahim el-Zakzaky, als die letzte Autorität in Nigeria und erkennt die Regierung in Abuja nicht an (FH 2024). Das von der Regierung verhängte Verbot der IMN als illegale politische Organisation bleibt bestehen, während andere schiitische Gruppen, die nicht der IMN angehören, ihre Aktivitäten ungehindert fortsetzen (USDOS 30.6.2024).

Das Militär ist seit mehr als einem Jahrzehnt in die Bekämpfung der Terrorgruppen Boko Haram und ISWAP (Islamischer Staat Westafrika Provinz) involviert, die beide Muslime und Christen töten und entführen [Anm. siehe Abschnitt: Sicherheitslage] (USDOS 30.6.2024).

Quellen

16.1 Religiöse Gruppen

Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

56,1 % der nigerianischen Bevölkerung bekennen sich zum Islam, während 43,4 % sich als Christen bezeichnen. 0,6 % sind anderen Gruppen zuzuordnen (Pew 11.11.2025). Dazu gehören Personen ohne Religionszugehörigkeit sowie kleine Gemeinschaften von Buddhisten, Hindus und Juden. Während religiöse und kulturelle Vielfalt ein prägendes Merkmal der sozialen Landschaft Nigerias ist, ist sie zugleich eine Quelle langjähriger Spannungen, insbesondere in Gebieten, in denen religiöse Gruppen nebeneinander existieren oder sich überschneiden (EUAA 11.2025a). Zwar bezeichnen sich die meisten Menschen in Nigeria entweder als Muslime oder als Christen, doch prägen auch traditionelle afrikanische Religionen den Glauben vieler Nigerianer. So glauben beispielsweise etwa sieben von zehn Erwachsenen, dass Zaubersprüche, Flüche oder andere magische Kräfte das Leben der Menschen beeinflussen können (Pew 11.11.2025).

2010 und 2012 gaben 38 % der Muslime an, Sunniten zu sein, 12 % Schiiten; der Rest sah sich als "etwas anderes" (5 %) oder einfach als "Muslime" (42 %). Unter den Sunniten finden sich mehrere Sufi-Strömungen, im Norden des Landes v. a. die Bruderschaften der Qadiriyya und der Tijaniyya sowie Salafisten. Einem Bericht aus dem Jahr 2011 zufolge machen Katholiken etwa 25 % der Christen aus, Protestanten und andere Christen etwa 75 % (USDOS 30.6.2024).

Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich geprägt (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 30.6.2024EUAA 11.2025a). Der Islam ist die vorherrschende Religion in den Regionen Nordwest und Nordost, obwohl es dort auch bedeutende christliche Bevölkerungsgruppen gibt. In der Nord-Zentral-Region sind Christen und Muslime in etwa gleicher Zahl vertreten. Das Christentum ist die vorherrschende Religion in der Südwest-Region, einschließlich Lagos, wo es auch bedeutende muslimische Bevölkerungsgruppen gibt. In der Südost-Region stellen christliche Gruppen, darunter Katholiken, Anglikaner und Methodisten, die Mehrheit. Im Süden des Landes bilden die Christen eine deutliche Mehrheit. Im Süden und Südosten gibt es eine kleine, aber wachsende Zahl von Muslimen (USDOS 30.6.2024).

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16.2 Spannungen zwischen Muslimen und Christen

Letzte Änderung 2026-07-29 10:31

Christen und Muslime leben seit Langem Seite an Seite – mit Anhängern traditioneller afrikanischer Religionen und vielen anderen – und doch sehen sie sich heute einem existenziellen Kampf und einem gefährlichen Zusammenspiel aus bewaffneten Konflikten, nichtstaatlicher Gewalt, staatlichen Restriktionen und gesellschaftlichen Herausforderungen gegenüber (USCIRF 3.2026). Da Fragen der Religion, der ethnischen Zugehörigkeit, des Wettbewerbs um Land und Ressourcen und der Kriminalität oft eng miteinander verknüpft sind, ist es schwierig, viele Vorfälle ausschließlich oder sogar hauptsächlich auf die religiöse Identität zurückzuführen (USDOS 30.6.2024).

Die Lage ist für alle Zivilisten, insbesondere für Christen, sehr schwierig geworden. Der Regierung ist es noch immer nicht gelungen, die Zunahme von Gewalt zu verhindern, die von islamisch-extremistischen Milizen ausgeht. Die meisten der Angriffe werden im Norden verübt. Zum einen gehen sie von islamisch-extremistischen Milizen wie Boko Haram, ihrer inzwischen mächtigeren Abspaltung ISWAP (Islamic State West Africa Province), Ansaru und seit Neuestem auch von den Gruppen Lakurawa und Mahmuda aus. Zum anderen sind militante muslimische Fulani und Mitglieder schwer bewaffneter krimineller Gruppen (auch als Banditen bezeichnet und ebenfalls häufig Fulani) für Gewalt verantwortlich. Die meisten Angriffe auf Christen verüben die letzten beiden genannten Gruppen. Das zeigen Daten der Forschungsgruppe Observatory for Religious Freedom in Africa (OpD 2026).

[Anm.: siehe hierzu auch: Sicherheitslage / Konflikt zwischen Hirten und Bauern]

Quellen

16.3 Naturreligionen und Juju

Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

Juju ist ein Ausdruck für verschiedene Kultpraktiken, die in Teilen Nigerias in einer Sphäre von Religion, Kriminalität und Politik praktiziert werden. Juju wird hauptsächlich im Verborgenen ausgeübt, und es gibt unterschiedliche lokale Praktiken; daher liegen zu Juju-Kulten nur wenige Informationen vor, und diese unterscheiden sich häufig voneinander (ACCORD 25.4.2019). Der Glaube an traditionelle afrikanische Religionen und ihre Juju-Komponenten sind in Nigeria weit verbreitet, wobei viele sie mit dem Christentum oder dem Islam kombinieren (BBC 21.3.2022). Juju stammt aus der traditionellen afrikanischen Religion, die im Volksmund als Voodoo bekannt ist. Juju bezieht sich speziell auf Gegenstände, die in Verbindung mit Zaubersprüchen oder Flüchen verwendet werden, und wie jeder Brauch oder Glaube kann er manipuliert werden, um Macht über Menschen zu erlangen (Eagle 30.1.2022). 

So ist etwa die Rolle von Juju-Eiden in nigerianischen Menschenhandelsnetzwerken gut dokumentiert. Menschenhändler nutzen Juju-Eide als Kontrollinstrument, um die Opfer gefügig zu halten und an ihre Entführer zu binden. Bevor die Opfer ihre Reise ins Ausland antreten, bringen die Menschenhändler sie oft zu Schreinen, wo sie gezwungen werden, Eide zu leisten. Es herrscht der Glaube, dass ein Bruch des Eides schwerwiegende Folgen nach sich zieht, darunter Krankheiten, psychische Erkrankungen und verschiedene Formen von Unglück oder Schaden. Diese Eide beinhalten in der Regel das Versprechen, den Menschenhändlern die Kosten der Reise zurückzuzahlen, sowie das Gelübde, niemals die Identität oder den Aufenthaltsort ihrer Menschenhändler preiszugeben. Die Juju-Zeremonien finden in der Regel in Nigeria statt, kommen aber auch in Libyen und Europa vor. In bestimmten Fällen ist der religiöse Führer der Gemeinschaft sowohl für die Kontaktaufnahme mit dem Opfer als auch für die Aussprache von Drohungen verantwortlich. Die Opfer sind in der Regel in Schulden gefangen, die zwischen 20.000 und 50.000 Euro liegen können (EUAA 11.2025a).

Im Jahr 2018 verfluchte der Oba des Königreichs Benin (Südnigeria) – der traditionelle religiöse Herrscher, der die moralische Autorität über alle Juju-Priester im Bundesstaat Edo innehat – den Menschenhandel sowie alle Priester, die Eide zwischen Menschenhändlern und ihren Opfern vollziehen, und erklärte alle zuvor von Opfern des Menschenhandels geleisteten Juju-Eide für nichtig. Wie die Wissenschaftlerin Dr. Sarah Adeyinka in einem Interview mit der EUAA feststellte, war die Erklärung des Oba von Benin „bemerkenswert“ und hatte sowohl in Nigeria als auch im Ausland weitreichende Auswirkungen. Die Erklärung, die in einer kulturell wirkungsvollen Weise und in der Landessprache verfasst wurde, wurde von den Strafverfolgungsbehörden in EU-Ländern zwischen 2018 und 2020 aktiv bei der Bekämpfung des Menschenhandels eingesetzt (EUAA 11.2025a).

Theoretisch könnte es schwierig oder gar gefährlich sein, wenn eine Person die Übernahme der Rolle eines Priesters, Kräuterkundigen oder Ähnliches verweigert. Praktisch sind aber keine Fälle bekannt, wonach das Priestertum irgendwem aufgezwungen worden wäre, oder dass Verweigerer bedroht oder Gewalt ausgesetzt wurden. Ein Nachfolger, der Interesse und Eignung für die vorgesehene Rolle hat, ist erwünscht. Die Rekrutierung für solche Positionen kann unterschiedlich ablaufen, impliziert jedoch eine lange Zeit des Lernens und der Ausbildung. Es muss nicht notwendigerweise der älteste Sohn sein, der die Rolle des Oberpriesters übernimmt. Eine Verweigerung der Nachfolge des Oberpriesters wird nicht als Affront gegen den Schrein gesehen (EASO 6.2017).

Quellen

16.4 „Kulte“ und Geheimgesellschaften

Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

Der Begriff "Kult" wird in Nigeria für Gruppen verwendet, deren Motive und Modus Operandi geheim gehalten werden. Diese Gruppen sind häufig traditionelle Geheimgesellschaften, vigilante Gruppen oder Studentenverbindungen (MBZ 31.1.2023). Nigerianischen Kultgruppen gemeinsam sind u. a. Gewinnstreben, Gewaltbereitschaft, Initiationsriten und ein hierarchischer Organisationsaufbau. Kriminelle Kulte bezeichnende Begriffe werden in Medienmeldungen und Berichten nicht einheitlich verwendet. Angesichts der Vergangenheit mancher Gruppierungen als Studentenverbindungen zählt neben "cults" (Kultgruppen) auch "confraternities" (Bruderschaften) zu den gängigen Bezeichnungen. In der Berichterstattung wird der Begriff "cults" z. T. so weit verstanden, dass sich zahlreiche nicht öffentlich agierende Organisationen mit hohem Loyalitätsbedürfnis darunter fassen lassen (BAMF 15.9.2025).

Insbesondere im Süden des Landes, in dem sich die Städte Enugu und Lagos befinden, sind die Aktivitäten von Kult-Gruppen weit verbreitet (ÖB Abuja 10.2024; vgl. MBZ 31.1.2023). Früher waren die Pirate Confraternity und die Buccaneers Confraternity die beiden bedeutendsten Bruderschaften. Ihre ursprünglichen Ziele in den 1950er- und 1960er-Jahren waren der Einsatz für Menschenrechte, soziale Gerechtigkeit und die Rechenschaftspflicht gegenüber der Regierung (VA der ÖB Abuja 20.8.2024). Zahlreiche gewalttätige bewaffnete Banden entstanden zwischen den 1960er- und 2000er-Jahren in Südnigeria als Universitätsbruderschaften (oder Kultgruppen). Dazu gehören Black Axe (auch bekannt als Aiye), Supreme Eiye Confraternity, Supreme Vikings Confraternity, Buccaneers (Alora Sea Lords), Maphite, Deygbam und Deywell sowie die "Waterfront Gangs" der Icelanders und Greenlanders, die vor allem in den Bundesstaaten Rivers, Edo, Delta und Bayelsa operieren. Mit Ausnahme von Black Axe haben nur wenige dieser Gruppen versucht, neue Mitglieder außerhalb ihrer etablierten Heimatbasen im Süden zu rekrutieren (EUAA 11.2025b). Es gibt auch weibliche Sekten, z. B. Black Bra, Töchter der Isebel usw. (VA der ÖB Abuja 20.8.2024).

Leider sind die Buccaneers und andere Bruderschaften oder Kulte zu einer Bedrohung nicht nur für die Universitätsgemeinschaft, sondern für die gesamte Gesellschaft geworden. Mitglieder der Buccaneers begehen ebenso wie andere Kultgruppen auf dem Campus Gräueltaten an Kommilitonen wie Vergewaltigung, Terror, Tötung, Körperverletzung, Bedrohung, Entführung usw. All dies sind Straftaten, die im südlichen Teil des Landes unter den Criminal Code und im nördlichen Teil des Landes unter den Penal Code fallen (VA der ÖB Abuja 20.8.2024). Die meisten dokumentierten Vorfälle tödlicher Gewalt stehen aber in Zusammenhang mit nicht identifizierten Banden (EUAA 11.2025b).

Black Axe ist eine organisierte kriminelle Vereinigung, die in zahlreichen Ländern Zellen unterhält. In Nigeria, wo sie oft als Synonym für ihre legale Mutterorganisation, die Neo-Black Movement of Africa (NBM), angesehen wird, ist Black Axe für ihre Gewalt und Brutalität berüchtigt. Ihre Mitglieder, die in Städten wie Lagos, Port Harcourt und Benin City aktiv sind, begehen regelmäßig Entführungen, Erpressungen, Schmuggel und Drogenhandel, während sie mit rivalisierenden Banden (z. B. Maphites, Eiye und Vikings) um Territorium konkurrieren. Wie andere Banden rekrutiert auch Black Axe neue Anhänger aus Sekundarschulen und Universitäten und erzwingt eine dauerhafte Mitgliedschaft (EUAA 11.2025b).

Die Maphite-Bande war im Bundesstaat Edo dominant, während Deygbam, Deywell und Icelanders die dominierenden Gruppen in Rivers waren. Die Vikings waren in den Bundesstaaten Edo und Delta stark vertreten. Bis Mitte 2025 hat SBM Intelligence drei Hauptrivalitäten zwischen Banden identifiziert: einen erbitterten Kampf zwischen Black Axe und Eiye um die Kontrolle über die Unterwelt von Lagos; den aktiven Widerstand der Vikings gegen die Expansionsversuche von Black Axe im Südosten und Südwesten; und eine tödliche Rivalität zwischen den lokalen Icelanders und Greenlanders im Bundesstaat Rivers (EUAA 11.2025b).

Das Secret Cult and Similar Activities Prohibition Gesetz (SCSAP) aus dem Jahr 2004 verbietet ca. 100 „Kulte“ (EASO 11.2018). Sowohl der Criminal Code als auch der Penal Code verbieten die Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation (MBZ 31.1.2023). Das SCSAP enthält eine Dutzende Kultgruppen umfassende Verbotsliste (BAMF 14.8.2023). Daneben existieren auch in mehreren Bundesstaaten Gesetze zum Verbot von Kulten und Kultaktivitäten (BAMF 14.8.2023; vgl. MBZ 31.1.2023), z. B. im Bundesstaat Anambra (BAMF 15.9.2025).

Mehrere Bundesstaaten haben auch innerhalb der Polizei Abteilungen zur Bekämpfung von Gewalt, die von "Kulten" ausgeht, eingerichtet (MBZ 31.1.2023; vgl. BAMF 14.8.2023VA der ÖB Abuja 20.8.2024), z. B. im Bundesstaat Edo (MBZ 31.1.2023). Diese Anti-Kult-Einheiten nehmen Kultmitglieder fest, wenn es zu Gesetzesverstößen kommt. Sie sorgen auch dafür, dass diejenigen, die von Kultgruppen bedroht oder angegriffen werden, angemessen geschützt werden (VA der ÖB Abuja 20.8.2024). Die Regierung des Bundesstaates Edo bekräftigte im Juni 2024 ihren Beschluss, die Aktivitäten von Okaigheles [Anm.: Jugendführern] und Kultisten in den Gemeinden von Edo-Süd (communities Edo South) zu verbieten, da die sektenähnlichen Aktivitäten und die daraus resultierenden Morde in der Region alarmierend zugenommen haben (ESGv 11.6.2024). Dennoch ist die Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen schwach, und es herrscht eine Kultur der Straffreiheit. Hochrangigen Politikern wird nachgesagt, Kulte zur Erreichung politischer Ziele zu nutzen (MBZ 31.1.2023).  

Bei Angriffen auf dem Campus wird die Polizei in der Regel von den Schulbehörden hinzugezogen. In der Regel werden von der Polizei Festnahmen vorgenommen und Ermittlungen durchgeführt. Mitglieder jener Gruppe, die sich eines Vergehens vermeintlich schuldig gemacht haben, werden vor Gericht angeklagt und strafrechtlich verfolgt, und wenn sie verurteilt werden, müssen sie ihre Haftstrafe verbüßen (VA der ÖB Abuja 20.8.2024).

Eine Mitgliedschaft bei einer (studentischen) Bruderschaft zurückzulegen ist schwierig (EASO 11.2018; vgl.  MBZ 31.1.2023). Der Versuch, dies zu tun, kann zu Drohungen, Übergriffen oder Mord führen. Zusätzlich zu der Gewalt, die Kultmitglieder während der Initiationsrituale und beim Verlassen eines Kults erfahren können, können auch Mitglieder, die sich nicht an die Regeln halten, Gewalt ausgesetzt sein (MBZ 31.1.2023).

Quellen

17 Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

Nigeria ist ein kulturell vielfältiger und multiethnischer Bundesstaat, dessen Bevölkerung sich aus über 250 ethnischen Gruppen zusammensetzt (EUAA 11.2025a; vgl. AA 8.1.2025), mit unterschiedlichen Sprachen, Kulturen, Religionen und Weltanschauungen (EUAA 11.2025a). Die drei größten ethnischen Gruppen sind die Hausa-Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten (EUAA 11.2025a; vgl. AA 8.1.2025).

Die Hausa und Fulani haben sich weitgehend integriert, wobei die meisten Angehörigen den Islam praktizieren; die städtischen Fulani gehen Mischehen ein und bekleiden Verwaltungsämter in Hausa-Regionen, während die ländlichen Fulani eine eigene Identität bewahren und Fula sprechen. Die Yoruba, überwiegend Bauern, die in städtischen Gebieten leben, pflegen ein strukturiertes Häuptlingssystem unter der Führung einflussreicher Persönlichkeiten. Die Igbo leben in dezentralisierten, demokratischen Gemeinschaften, die von Ältestenräten regiert werden und nur über begrenzte zentralisierte Autorität verfügen. Weitere nennenswerte Gruppen sind die Ibibio und Edo im Süden sowie die Tiv und Nupe im ethnisch vielfältigen Middle Belt (nordzentraler Gürtel) (EUAA 11.2025a). Eine weitere, durch den Konflikt im Nigerdelta ins Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit gerückte Ethnie, die Ijaw, lebt überwiegend in den ölreichen Regionen des Nigerdeltas (AA 8.1.2025).

Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie ist durch die Verfassung verboten (AA 8.1.2025; vgl. FH 2025USDOS 23.4.2024). Trotzdem werden viele ethnische Minderheiten von staatlichen Behörden und anderen Gruppen der Gesellschaft in Bereichen wie Beschäftigung, Bildung und Wohnen benachteiligt (FH 2025). Die meisten ethnischen Gruppen beklagen eine Marginalisierung bei der Zuweisung von Staatseinnahmen, der politischen Vertretung oder beidem. Die Bundes- und Landesregierungen unternehmen einige Anstrengungen zur Durchsetzung der Gesetze (USDOS 23.4.2024).

Der nigerianische Rechtsrahmen sieht im Allgemeinen eine gleichberechtigte Teilhabe der verschiedenen kulturellen, religiösen und ethnischen Gruppen des Landes am politischen Leben vor (EUAA 11.2025a; vgl. FH 2025). Politiker und Parteien verlassen sich jedoch häufig auf die ethnische Loyalität der Wähler. Die Interessen einer bestimmten Gruppe werden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit bildet, oder wenn die ihr nahestehenden Parteien nicht an der Macht sind, möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt (FH 2025). 

Die Verfassung unterscheidet bei der Bevölkerung in den Bundesstaaten zwischen "Einheimischen" ("indigenes") und "Zuwanderern" ("settlers"). Diese Unterscheidung sollte die einheimische Bevölkerung und die kleineren Ethnien vor den drei großen Ethnien schützen (AA 8.1.2025). Zwar haben alle Staatsbürger prinzipiell das Recht in jedem Teil des Landes zu leben, doch diskriminieren Bundes- und Bundesstaatsgesetze jene ethnischen Gruppen, die an ihrem Wohnsitz nicht indigen im eigentlichen Sinne sind (USDOS 23.4.2024). Die Realität in Nigeria ist von der Ausstellung sogenannter Certificates of State of Origin geprägt. Sie regeln den Zugang zu Stellen im öffentlichen Dienst, staatlichen Stipendien, die Wahl in ein öffentliches Amt und viele andere offizielle Interaktionen (Ausstellung eines Reisepasses). Problematisch ist allerdings, dass der Terminus "indigene" in der nigerianischen Verfassung nicht genauer definiert wird. In der Praxis werden Certificates of State of Origin ausgestellt, die bescheinigen, dass die jeweilige Person ein Angehöriger des dort ansässigen Stammes/Ethnie ist. Angesichts des Fehlens von Leitlinien zur Ausstellung eines Certificate of State of Origin liegt es im völligen Ermessen der lokalen und staatlichen Regierungen, diesen Status zu gewähren oder nicht (ÖB Abuja 10.2024). In einigen Bundesstaaten ist die Lage von Minderheiten problematisch, zumal selbst den Nachfahren der Zuwanderer oft die Teilnahme an Wahlen (aktiv wie passiv) verwehrt wird und sie nur eingeschränkten Zugang zu Ressourcen wie etwa Subventionen und öffentlichen Aufträgen, Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplätzen haben (AA 8.1.2025). Manchmal werden Einzelpersonen sogar dazu veranlasst, in die ursprüngliche Heimat ihrer Ethnie zurückzukehren, obwohl sie dorthin keinerlei persönliche Verbindungen mehr haben. Fallweise veranlassen Bundesstaats- und LGA-Verwaltungen Nicht-Indigene durch Drohungen, Diskriminierung am Arbeitsmarkt oder die Zerstörung von Häusern zur Abwanderung. Jene, die trotzdem am Wohnort verbleiben, sind manchmal weiterer Diskriminierung ausgesetzt (Verweigerung von Stipendien, Ausschluss einer Anstellung beim öffentlichen Dienst) (USDOS 23.4.2024).

Menschen mit Albinismus werden oftmals bei ihrer Geburt umgebracht, von ihren Familien diskriminiert oder zu rituellen Zwecken getötet. Gerade in jüngster Zeit haben rituelle Tötungen, basierend auf dem Glauben, dass bestimmte Körperteile in Ritualen verwendet werden können, um Macht, Geld und Erfolg zu erlangen, zugenommen. Obwohl rituelle Tötungen im Allgemeinen, das heißt nicht nur Menschen mit Albinismus betreffend, in Nigeria zuletzt ein alarmierendes Ausmaß angenommen haben, führen die bisherigen polizeilichen und justiziellen Maßnahmen zu keiner Trendwende (ÖB Abuja 10.2024). Medienberichten zufolge töten einige Gemeinden Kinder, die als Zwillinge oder mit Geburtsfehlern oder Albinismus geboren wurden (USDOS 23.4.2024).

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18 Relevante Bevölkerungsgruppen

18.1 Frauen

Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

Der Gender Gap in Nigeria ist beträchtlich (BS 2026) bzw. stellt die Gleichstellung der Geschlechter im Land nach wie vor eine Herausforderung dar (EUAA 11.2025a). Die Verfassung sieht Gleichberechtigung vor (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 8.1.2025STDOK 3.12.2021) und verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 11.2025a). Es wurden mehrere Gesetze erlassen, um die Rechte der Frauen zu fördern und ihre Stellung zu verbessern. Trotz dieser rechtlichen Verpflichtungen sind nigerianische Frauen sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Praxis weiterhin weitverbreiteter Diskriminierung ausgesetzt. Viele bestehende rechtliche Rahmenbedingungen dulden kritische Themen wie häusliche Gewalt und Geschlechterungleichheit oder gehen nicht angemessen darauf ein. Diskriminierende Elemente finden sich in verschiedenen Rechtsquellen, darunter im Arbeitsgesetz, im Gewohnheitsrecht, im Scharia-Recht und sogar in der Verfassung. Einige dieser gesetzlichen Bestimmungen diskriminieren Frauen in Bezug auf Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft, Gesundheit, Bildung, Ehe- und Elternrechte, Beschäftigung, Erb- und Eigentumsrechte (EUAA 11.2025a).

Es kommt zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025BS 2026EUAA 11.2025a). Seit der Pandemie haben sich prekäre Lebensverhältnisse und Obdachlosigkeit verschlimmert, und das führte Frauen in weitere ökonomische Abhängigkeiten und Perspektivlosigkeit (LEFÖ 2023). Des Weiteren besteht Benachteiligung im Bereich der Bildung (FH 2025; vgl. BS 2026EUAA 11.2025a). Der Zugang dazu ist für Frauen grundsätzlich schwierig, viele von ihnen arbeiten bereits im Kindesalter in der Landwirtschaft und lernen nie richtig lesen und schreiben (LEFÖ 2023). Frauen werden in der patriarchalen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt (AA 8.1.2025; vgl. STDOK 3.12.2021). Es gibt zwar keine Gesetze, die Frauen den Besitz von Land verbieten, aber die gewohnheitsrechtlichen Grundbesitzverhältnisse erlauben nur Männern den Besitz von Land, wobei Frauen nur durch Heirat oder Familie Zugang zu Land erhalten (USDOS 23.4.2024). Des Weiteren sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Religion, Tradition und Kultur werden häufig herangezogen, um Verletzungen der Frauenrechte zu rechtfertigen, insbesondere in Bereichen wie Bildung, Ehe, Erbschaft und Eigentumsrechte (EUAA 11.2025a).

Vor allem im Osten des Landes werden entwürdigende Witwenzeremonien praktiziert. Zum Beispiel werden Witwen gezwungen, sich den Kopf zu rasieren, oder sie werden unter Hausarrest gestellt und vergewaltigt. Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 8.1.2025). Frauen sind von Diskriminierungen in allen Formen betroffen (LEFÖ 2023). Es ist ihnen gesellschaftlich nicht zugedacht, Karriere zu machen. Männer gelten als Versorger der Familie (STDOK 3.12.2021). 

Nigerianische Frauen sind im Bereich politischer Vertretung weitverbreiteter Diskriminierung ausgesetzt (EUAA 11.2025a). Sie sind formal politisch gleichberechtigt, aber restriktive gesellschaftliche Normen schränken ihre Beteiligung in der Praxis ein (FH 2025). Auch neuere Gesetze diskriminieren Frauen, insbesondere in Verbindung mit gleichzeitig fortbestehenden traditionellen Regeln. So werden Frauen z. B. im Rahmen des bestehenden Wahlrechts benachteiligt, weil Kandidaturen nur innerhalb des Herkunftswahlbezirkes erlaubt sind, Frauen allerdings oft nach der Heirat an den Wohnsitz ihres Ehemannes ziehen (AA 8.1.2025). Nigeria hat laut Policy and Legal Advocacy Centre einen der geringsten Anteile an politischer Vertretung durch Frauen weltweit. Nach den Parlamentswahlen 2023 gewannen Frauen nur drei von 109 Sitzen im Senat und 16 von 360 Sitzen im Repräsentantenhaus, ein Rückgang gegenüber den Wahlen 2019 (ÖB Abuja 10.2024; vgl. BS 2026). Seit der Demokratisierung 1999 gab es keine Staatspräsidentin (ÖB Abuja 10.2024); zudem gibt es derzeit keine Gouverneurin (ÖB Abuja 10.2024; vgl. BS 2026), jedoch acht stellvertretende Gouverneurinnen, eine Steigerung gegenüber zwei nach den letzten Gouverneurswahlen (ÖB Abuja 10.2024).

Gebildete Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen sowie im expandierenden Privatsektor. Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. Und Frauen nehmen zudem eine vitale Rolle in der informellen Wirtschaft, der Landwirtschaft und beim Verkauf von Nahrungsmitteln ein. Üblicherweise ist es für Frauen also – unter Berücksichtigung der allgemein hohen Arbeitslosigkeit – möglich, eine Arbeit zu finden. Die Art der Arbeit hängt von der Bildung ab (STDOK 3.12.2021). Der Anteil von Frauen an der Erwerbsbevölkerung sowie in politischen und wirtschaftlichen Entscheidungspositionen ist dennoch nach wie vor gering (EUAA 11.2025a).

Rechtlich ist keine Vorschrift vorhanden, die gleiche Bezahlung für Frauen und Männer für gleichwertige Tätigkeiten festschreibt. Es gibt auch kein Diskriminierungsverbot bei der Einstellung von Angestellten (USDOS 23.4.2024). Frauen werden für dieselbe Arbeit nicht gleich bezahlt wie Männer, und Frauen haben als Haushaltsvorstände oft Schwierigkeiten, Geschäftskredite oder Steuerabzüge und -ermäßigungen zu erhalten (MBZ 31.1.2023).

Der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) berichtete, dass im Februar 2025 etwa 8 Millionen Menschen in Nigeria, darunter 1,95 Millionen Frauen im gebärfähigen Alter, aufgrund von Konflikten, Ernährungsunsicherheit, fehlenden Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit sowie begrenzter Bildung humanitäre Hilfe benötigten. Abtreibungen sind gesetzlich nur erlaubt, wenn das Leben der Frau in Gefahr ist, was viele dazu veranlasst, unsichere, illegale Eingriffe in Anspruch zu nehmen, die oft zu medizinischen Komplikationen führen. Denjenigen, die unter solchen Komplikationen leiden, fehlt häufig der Zugang zu angemessener Nachsorge (EUAA 11.2025a). Wer gegen das Gesetz verstößt, riskiert eine Gefängnisstrafe von sieben Jahren (die Frau) oder 14 Jahren (die/der Ausführende). Reproduktive Rechte sind weiter beinahe nicht existent. Riskante Schwangerschaftsabbrüche sind für bis zu 30 % der gesamten Müttersterblichkeit verantwortlich, nur wenige Frauen im gebärfähigen Alter haben Zugang zu Verhütungsmitteln und Menstruationsprodukten (ÖB Abuja 10.2024). Frauen und Mädchen mit Behinderungen sind beim Zugang zu Gesundheitsversorgung, einschließlich sexueller und reproduktiver Gesundheit sowie Müttergesundheit, Diskriminierung ausgesetzt (EUAA 11.2025a).

Die am weitesten verbreiteten gewalttätigen Handlungen gegen Frauen in Nigeria beinhalten sexuelle Belästigung, physische Gewalt, schädliche traditionelle Praktiken, emotionale und psychische sowie sozioökonomische Gewalt. Vielen Opfern mangelt es an einem strukturierten Sozialsystem sowie am Zugang zu Hotlines und Notunterkünften (STDOK 3.12.2021). Häusliche Gewalt durch Ehepartner, Vergewaltigungen, sexualisierte Übergriffe und Überfälle sind weit verbreitet und betreffen eine hohe Anzahl an Frauen und Mädchen (LEFÖ 2023).

Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sexueller, körperlicher, psychologischer und sozioökonomischer Gewalt sowie mit schädlichen traditionellen Praktiken (STDOK 3.12.2021; vgl. EUAA 6.2024BAMF 11.2025). Das Gesetz ist verabschiedet worden, um geschlechtsspezifische Gewalt einzudämmen (AI 29.4.2025). Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien und Genitalverstümmelung (FGM/C) (STDOK 3.12.2021; vgl. EUAA 6.2024HRW 16.1.2025) Straftatbestände dar. Durchgesetzt wird das Gesetz von NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons) (STDOK 3.12.2021; vgl. EUAA 6.2024). Das Gesetz hat inzwischen in 35 der 36 Bundesstaaten des Landes Gültigkeit, mit Ausnahme von Borno (ÖB Abuja 10.2024). Gemäß einer anderen Quelle gilt es nur in Kano noch nicht, und Ekiti und Lagos haben entsprechende aber andere gesetzliche Regelungen (EUAA 6.2024). Am 24.8.2024 wurde der Entwurf für ein Gesetz zur zweiten Lesung im Senat zugelassen, mit dem das bestehende VAPP aufgehoben und durch eine neue Fassung ersetzt werden soll (AI 29.4.2025; vgl. HRW 16.1.2025).

Die nigerianische Polizei verfügt in allen Bundesstaaten über eigene Gender Desks zur Betreuung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt. Vergehen können der FCIID Gender (Force Criminal Intelligence and Investigation Department Gender) der nigerianischen Polizei oder auch beim NHRC (National Human Rights Council) gemeldet werden. Generell ist es für Frauen aber schwierig, rechtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen oder Entschädigung zu erhalten. Verfahren dauern sehr lange und kosten viel Geld. Zudem wird auf Opfer Druck ausgeübt. Folglich werden viele Verfahren entweder gar nicht eröffnet, oder aber sie verlaufen im Sand. Sowohl NAPTIP als auch NGOs bieten Beratung und rechtliche Unterstützung im Bereich häusliche Gewalt, auch Anwälte werden zur Verfügung gestellt. In größeren Städten – etwa Abuja, Lagos oder Port Harcourt – sind Frauen besser sensibilisiert und eher bereit, einen gewalttätigen Ehemann zu verlassen (STDOK 3.12.2021).

Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt (SGBV) ist in Nigeria weiterhin weit verbreitet, darunter Kinderheirat und die Verbreitung von weiblicher Genitalverstümmelung (FGM/C). Religion, Tradition und Kultur werden häufig herangezogen, um Verletzungen der Frauenrechte zu rechtfertigen, insbesondere in den Bereichen Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt und schädlichen Praktiken (EUAA 11.2025a).

Häusliche Gewalt bleibt weit verbreitet (STDOK 3.12.2021; vgl. ÖB Abuja 10.2024AA 8.1.2025EUAA 6.2024). Ein Gesetzesentwurf zur Bestrafung häuslicher Gewalt ist bisher von 33 der 36 Bundesstaaten angenommen worden (AA 8.1.2025). Trotzdem wird häusliche Gewalt in gewissem Maße sozial akzeptiert (STDOK 3.12.2021). Die Züchtigung eines Kindes, einer Ehefrau, von Schülerinnen oder Hausangestellten ist in den Staaten im Norden Nigerias legal, solange sie nicht zu schweren Verletzungen führt (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025). Im Falle von häuslicher Gewalt kann sich das Opfer an die Polizei wenden, allerdings schreitet letztere nicht in jedem Fall ein. Manchmal werden Opfer wieder zum Täter nach Hause geschickt. Nach anderen Informationen ist es durchaus sinnvoll, sich an die Polizei zu wenden. Ist das Opfer verletzt, kommt es mitunter zu Verhaftungen. Der Großteil der Opfer erstattet jedenfalls bei häuslicher Gewalt keine Anzeige (STDOK 3.12.2021).

Zahlreiche Mädchen oder Frauen sind sexueller Gewalt ausgesetzt (STDOK 3.12.2021; vgl. EUAA 6.2024BS 2026). Vergewaltigungen sind gesetzlich verboten, jedoch nicht eheliche Vergewaltigung (USDOS 23.4.2024). Im Prinzip kann sich ein Vergewaltigungsopfer an die Polizei wenden. Die Praxis gestaltet sich allerdings schwierig. Viele Mädchen und Frauen wenden sich aufgrund mangelnden Vertrauens oder aus Angst vor einem mit der Vergewaltigung einhergehenden Stigma weder an die Polizei noch an Gerichte oder Gesundheitseinrichtungen (STDOK 3.12.2021). Frauen fallen außerdem Übergriffen und Vergewaltigungen durch Polizei und Sicherheitskräfte zum Opfer. Frauen, die nach Verschleppung und sexuellem Missbrauch mit Kindern von Boko Haram-Mitgliedern in ihre angestammten Gemeinden zurückkehren, werden ausgegrenzt (AA 8.1.2025). 

Oft kommen Zwangsehen aufgrund von Armut zustande, manchmal kommt es auch zu lange im Vorfeld arrangierten Ehen. Zwangsehen sind im Norden verbreiteter als im Süden. Im Fall einer drohenden Zwangsehe können sich Betroffene an eine kirchliche Institution oder an traditionelle Führer wenden. Meist hilft aber nur die Flucht (STDOK 3.12.2021).

Das VAPP enthält keine Anzeigepflicht für FGM (BAMF 11.2025). Es ist als Bundesgesetz nur im Federal Capital Territory (FCT) Abuja wirksam, sodass die übrigen Bundesstaaten entsprechende Gesetze verabschieden müssen, um FGM im ganzen Land zu verbieten. Laut VAPP-Tracker haben 35 von 36 Bundesstaaten außerhalb des FCT Gesetze gegen FGM verabschiedet, wobei die Strafen variieren. Der nördliche Bundesstaat Kano ist der einzige nigerianische Bundesstaat, der das VAPP nicht umgesetzt hat. Ekiti und Lagos haben separate Gesetze zu geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV), die FGM verbieten (BAMF 11.2025).

Trotz Verabschiedung des VAPP ist FGM in Nigeria nach wie vor weit verbreitet und hat für die Beschneiderinnen und Beschneider weitgehend keine Konsequenzen. Medienberichten zufolge ist keine erfolgreiche Strafverfolgung nach dem VAPP bekannt. Laut einer Expertin von UNFPA Nigeria gibt es nur wenige Verurteilungen auf Grundlage des VAPP (BAMF 11.2025). Gesetze gegen FGM werden kaum vollzogen (USDOS 23.4.2024; vgl. STDOK 3.12.2021BAMF 11.2025). Die bisher verhängten, geringfügigen Geldstrafen sind bei der Bekämpfung von FGM unzureichend. Im Federal Capital Territory (FCT) kann eine Frau hinsichtlich FGM staatlichen Schutz finden; außerhalb davon gestaltet sich dies schwierig. Zwar gibt es Aufklärungskampagnen und eine nationale Strategie zur Bekämpfung von FGM, doch liegen kaum Berichte vor, wonach die Regierung gegen FGM vorgeht (STDOK 3.12.2021).

Nigeria ist im regionalen Vergleich zu anderen westafrikanischen Ländern kein Hochprävalenzland von FGM. Allerdings sind dort laut UNICEF rund 19,9 Millionen Frauen von FGM betroffen, dies ist in absoluten Zahlen die dritthöchste Zahl an Betroffenen weltweit (BAMF 11.2025; vgl. EUAA 11.2025a) und entspricht rd. 10 % der weltweiten Fälle. Die Bevölkerungsgruppe, die Religion und das kulturelle Umfeld sind unter anderem Faktoren, welche die Prävalenz von FGM beeinflussen. Die nationale Prävalenzrate von rd. 19,5 % bei Frauen zwischen 15 und 45 Jahren verschleiert teils signifikante regionale Unterschiede – sie reicht je nach Region von knapp 1 % bis zu über 53 % (BAMF 11.2025). Plan International berichtet über einen ähnlichen Trend und weist darauf hin, dass die Prävalenz von FGM bei Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren in Nigeria in den letzten Jahren zwar zurückgegangen ist, die Rate bei Mädchen im Alter von 0 bis 14 Jahren seit 2013 jedoch von 16,9 % auf 19,2 % gestiegen ist (EUAA 11.2025a). 

Regional bestehen große Unterschiede. Die Regionen Südost und Südwest sind am stärksten betroffen. Insgesamt ist die Verbreitung von FGM jedenfalls rückläufig (STDOK 3.12.2021; vgl. EUAA 11.2025aAA 8.1.2025). Eine am 13.12.2023 veröffentlichte wissenschaftliche Analyse von Erhebungen zur FGM-Prävalenzrate in Nigeria ab 2008 kommt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Anteil der von FGM betroffenen nigerianischen Mädchen mit Ausnahme der Bundesstaaten Bauchi, Kaduna und Taraba stetig zurückgeht. Ein Rückgang sei insbesondere in städtischen Gebieten und im Süden des Landes festzustellen. Die individuelle Gefahr, FGM unterzogen zu werden, erhöht sich dagegen für Mädchen, deren Mütter arm, ohne Zugang zu Bildung und Medien sowie von Entscheidungen im Haushalt ausgeschlossen sind (BAMF 23.1.2023). Historisch gesehen war diese Praxis in ländlichen Gebieten (wo mehr als die Hälfte der nigerianischen Bevölkerung lebt) weiter verbreitet, doch die neuesten verfügbaren Daten zeigen einen sich wandelnden Trend. Unter den Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren haben 24,2 % der in städtischen Gebieten lebenden Frauen FGM erlebt, verglichen mit 15,6 % in ländlichen Gebieten. Bei Mädchen im Alter von 0 bis 14 Jahren scheint sich dieses Muster jedoch umzukehren: 21,1 % der Mädchen in ländlichen Gebieten sind betroffen, verglichen mit 16,3 % in städtischen Gebieten. Auch grenzüberschreitende Praktiken von FGM sind weit verbreitet, wobei einige Familien mit ihren Mädchen in Nachbarländer reisen, in denen diese Praxis noch erlaubt ist. Betrachtet man die Gesamtzahlen, so sind die am stärksten betroffenen Bundesstaaten Lagos, Kaduna, Imo, Kano und Oyo. FGM kommt in allen ethnischen Gruppen vor, wobei die höchste Prävalenz bei den Yoruba (35 %) und die niedrigste bei den Tiv- und Igala-Frauen (jeweils 1 %) zu verzeichnen ist (EUAA 11.2025a).

Die Praxis des FGM in Nigeria wird durch tief verwurzelte kulturelle, religiöse und soziale Normen bestimmt, die sie als vorteilhaft ansehen, da sie die Heiratschancen von Frauen verbessert und Promiskuität verringert. Der Direktor von WOCON erklärte, dass Frauen und Mädchen, die sich weigern, sich einer FGM zu unterziehen, oft mit erheblicher sozialer Stigmatisierung und Druck konfrontiert sind. In einigen kulturellen Kontexten werden sie möglicherweise als "unrein" oder "ungehorsam" bezeichnet und sind Beleidigungen, Beschämungen und Vorwürfen ausgesetzt, sie würden Schande über ihre Familien bringen oder Traditionen ablehnen. Unbeschnittene Mädchen können als ungeeignet für die Ehe angesehen und von kulturellen Ritualen oder Gleichaltrigengruppen ausgeschlossen werden. Familien, die sich dafür entscheiden, ihre Töchter keiner FGM zu unterziehen, müssen ebenfalls mit verschiedenen Konsequenzen rechnen. Dazu gehören Druck seitens der Gemeinschaft und Vorwürfe, die Tradition aufzugeben. Eine solche Weigerung kann zu Familienstreitigkeiten führen, insbesondere mit Ältesten, die auf der Fortführung der Praxis bestehen (EUAA 11.2025a).

Sind beide Eltern gegen FGM, können sie die Beschneidung in der Regel verhindern. Allerdings kann es zu Stigmatisierung von und/oder Druck auf Eltern und Tochter kommen. Durch einen Umzug können Eltern die Beschneidung ihrer Tochter am ehesten verhindern. Möchte sich ein Mädchen selbst nicht beschneiden lassen, dann hilft in der Regel nur die Flucht. Es gibt allerdings eine große Zahl von Organisationen, die sich mit FGM befassen (STDOK 3.12.2021). Das nigerianische Ministerium für Frauenangelegenheiten und soziale Entwicklung betreibt in fast allen Bundesstaaten Shelters für Opfer von FGM und stützt sich in den Bundesstaaten, in denen es keine Schutzräume gibt, auf zivilgesellschaftliche Organisationen. Diese Einrichtungen sind jedoch mit finanziellen Engpässen konfrontiert und stark auf Spenden angewiesen. Es gibt zwei Hauptorganisationen, die Frauen unterstützen, die der Genitalverstümmelung entkommen wollen: die Internationale Föderation der Juristinnen (FIDA) und die Child Protection Networks (CPNs) (EUAA 6.2024).

Menschenhandel, auch der inner-nigerianische, ist weit verbreitet. Für Opfer des Menschenhandels besteht zudem das Risiko eines „Re-Trafficking“. Gleichzeitig werden aus dem Ausland mittellos zurückkommende Nigerianerinnen als Verliererinnen stigmatisiert. Der Bundesstaat Edo ist Knotenpunkt und Quelle für den Menschenhandel, 80 bis 90 % der im Rahmen von Menschenhandel nach Europa gekommenen Prostituierten stammen aus nur drei LGAs [Local Government Areas] in Edo (STDOK 3.12.2021).

Menschenhandel ist in Nigeria nach wie vor ein anhaltendes und schwerwiegendes humanitäres Problem. Das Land ist eine wichtige Quelle, ein Transitpunkt und ein Zielort für Opfer von Menschenhandel. Nach den neuesten verfügbaren Daten aus dem Global Slavery Index 2023 lebten im Jahr 2021 schätzungsweise 1,6 Millionen Menschen in Nigeria in moderner Sklaverei. Dies entspricht einer Prävalenzrate von 7,8 pro 1.000 Menschen. Innerhalb Afrikas rangiert Nigeria hinsichtlich der Prävalenz auf Platz 5 von 51 Ländern und weltweit auf Platz 38 von 160 Ländern. Im Jahr 2023 waren etwa 1,4 Millionen Nigerianer Zwangsarbeit oder sexueller Ausbeutung ausgesetzt, wobei viele innerhalb des Landes oder ins Ausland, insbesondere nach Italien und Libyen, verschleppt wurden (EUAA 11.2025a).

Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung der Arbeitskraft ist verboten. Die vorgesehenen Strafen sind ausreichend streng. NAPTIP ist die zentrale Stelle für die Bekämpfung des Menschenhandels. Es sind jedoch auch viele andere Behörden eingebunden. In neun Bundesstaaten – darunter Edo – wurden Task Forces zur Bekämpfung des Menschenhandels eingerichtet. NAPTIP agiert u. a. auch als Ermittlungsbehörde. Bisher ist es NAPTIP in den vergangenen Jahren gelungen, dass mehr als 400 Täter des Menschenhandels verurteilt worden sind. Zudem hat die Behörde mehr als 17.000 Opfer gerettet (STDOK 3.12.2021). NAPTIP kann als – im nigerianischen Vergleich – durchaus effektive Institution angesehen werden, und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedstaaten bei der Reintegration (ÖB Abuja 10.2024). In NAPTIP-Erfolgsmeldungen wird mit gewisser Regelmäßigkeit die Anzahl von bei Rettungsaktionen befreiten Menschenhandelsopfern bzw. die Anzahl von wegen Menschenhandels verurteilten Personen genannt (BAMF 23.6.2025).

NAPTIP implementiert den Großteil der Regierungsprogramme zur Unterstützung von Opfern des Menschenhandels, darunter Familienzusammenführung, Unterkünfte, Beratung, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Ausbildung und finanzielle Unterstützung. Des Weiteren gibt es ein starkes Netzwerk nationaler NGOs, die ähnliche Dienste anbieten (STDOK 3.12.2021).

NAPTIP betreibt für Opfer von Menschenhandel Frauenhäuser im ganzen Land. Mehr als 10.000 Personen wurde dort bereits geholfen. Im FCT ist NAPTIP für die Durchsetzung des VAPP zuständig, dort können auch Gewaltopfer in NAPTIP-Frauenhäusern untergebracht werden. Neben NAPTIP gibt es auch NGOs, welche über Frauenhäuser verfügen. Meist liegt auch dort der Fokus auf Opfern des Menschenhandels. Es gibt aber auch regionale sowie bundesweit operierende NGOs, die sich um alleinstehende Frauen, sowie Opfer von häuslicher Gewalt und FGM kümmern. Diese Organisationen betreiben Wohn- und Bildungsmöglichkeiten für Frauen. In den meisten Schutzeinrichtungen wird auch einfache medizinische Betreuung angeboten sowie psychosoziale Beratung. Frauenhäuser sind in der Regel temporäre Unterkünfte. In den Frauenhäusern wird – wenn nötig – versucht, die Familie ausfindig zu machen. Opfer kehren nach dem Leben in einem Frauenhaus üblicherweise zu ihren Familien zurück (STDOK 3.12.2021).

Nigerianische Rückkehrerinnen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, sehen sich bei ihrer Wiedereingliederung mit verschiedenen Hindernissen konfrontiert, die vor allem auf finanziellen Druck, Schwierigkeiten bei der Wiederannäherung an die Familie und Stigmatisierung zurückzuführen sind. Insbesondere Rückkehrerinnen stehen vor erheblichen Herausforderungen bei der Wiedereingliederung, darunter mangelnde familiäre Unterstützung, finanzielle Unsicherheit und Arbeitslosigkeit. Frauen, die schwanger oder mit Kindern zurückkehren, können mit zusätzlichen Schwierigkeiten konfrontiert sein, darunter Ablehnung durch die Familie und wirtschaftliche Not. NAPTIP bietet den in ihren Unterkünften lebenden Personen Schulungsmöglichkeiten mit Unterkunft an und organisiert den Transport zum und vom Schulungsort, während einige NGOs Tagegelder bereitstellen. Dennoch sehen sich die meisten Opfer weiterhin mit kostenbezogenen Hindernissen konfrontiert. Die begrenzte Verfügbarkeit psychosozialer und sozialer Unterstützungsdienste in Nigeria stellt eine große Herausforderung dar, insbesondere angesichts der Schwere der psychosozialen Folgen, die viele Opfer erlebt haben. Schulungen zur psychosozialen Unterstützung werden oft nicht von Reintegrationsprogrammen abgedeckt. Einige Schutzunterkünfte verfügen über Personal, das in psychologischer Erster Hilfe und Traumaberatung geschult ist; das nigerianische System der psychischen Gesundheitsversorgung ist jedoch nach wie vor unterfinanziert. Schulungen zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen variieren je nach Region und NGO, während der Zugang zu spezialisierten Dienstleistungen – wie beispielsweise für Menschen mit psychischen Erkrankungen – nach wie vor relativ begrenzt ist (EUAA 11.2025a).

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18.2 (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel

Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

Nigeria hat einen der höchsten Prozentsätze an alleinerziehenden Müttern weltweit. In einem Artikel vom Jänner 2021 heißt es, dass 9,5 % der nigerianischen Bevölkerung alleinerziehende Mütter sind; 75 % davon sind zwischen 15 und 24 Jahre alt. Die jüngste NDHS-Bevölkerungserhebung aus dem Jahr 2018 zeigt, dass 14,7 % der ländlichen Haushalte und 21,8 % der städtischen Haushalte von Frauen geführt werden. Obwohl alleinerziehende Mütter in Nigeria im Vergleich zu den weltweiten Mustern wohlhabender und besser ausgebildet sind, sind die meisten alleinerziehenden Frauen Mütter im Teenageralter und leben in ländlichen Gebieten (MBZ 31.1.2023).

Im Allgemeinen können Frauen überall alleine leben – allerdings unter teils schwierigen Umständen. Aufgrund des vorherrschenden traditionellen Rollenbildes werden alleinlebende Frauen sozial weniger akzeptiert als verheiratete Frauen. Zahlreiche regional und bundesweit operierende NGOs unterstützen alleinstehende Frauen und Mütter in Notlage (STDOK 3.12.2021). Alleinstehende Frauen sind im Süden Nigerias häufiger anzutreffen als im Norden (MBZ 31.1.2023). Hinsichtlich der Akzeptanz alleinstehender Frauen gibt es tendenziell ein Nord-Süd-Gefälle. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (STDOK 3.12.2021; vgl. MBZ 31.1.2023). Der Wechsel des Wohnorts ist für alleinstehende Frauen und Mütter ohne Netzwerk schwierig (STDOK 3.12.2021). Frauen, die sich anderswo niederlassen wollen, können dies praktisch nicht ohne eine Art soziales Sicherheitsnetz. Ihr Erfolg hängt von ihrer eigenen sozioökonomischen Situation und der Verfügbarkeit von Hilfe durch Familie und/oder Freunde ab (MBZ 31.1.2023). Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen schwierig, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 8.1.2025).

Aus europäischer Sicht ist die Lage für alleinstehende Mütter schwierig, wenn es ihnen nicht gelingt, eine Arbeit zu finden, oder wenn kein entsprechendes Netzwerk vorhanden ist. Meist ist für alleinstehende, geschiedene oder verwitwete Frauen aber ein solches familiäres Netzwerk vorhanden, um hier unterstützend einzugreifen. Und üblicherweise ist es für alleinstehende Mütter möglich, Arbeit zu finden. Die meisten von ihnen arbeiten auch – abhängig vom Bildungsgrad – z. B. in der Landwirtschaft, im Kleingewerbe, als Reinigungskraft oder Haushaltshilfe, oder sie betreiben eine Straßenküche. Kinderbetreuung kann bei besser verdienenden Frauen durch Kindermädchen erfolgen. Frauen im informellen Sektor nehmen ihre Kinder meist zur Arbeit mit (STDOK 3.12.2021). Alleinstehende Frauen sind oft mit erheblichen Hindernissen beim Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung und anderen grundlegenden Dienstleistungen konfrontiert. Die meisten von ihnen stammen aus einkommensschwachen Verhältnissen, haben keine Schule besucht und nur begrenztes Bewusstsein für ihre Rechte oder verfügbare Unterstützungssysteme. Es gibt auch eine klare Kluft zwischen Stadt und Land: In städtischen Zentren können Menschen, selbst wenn sie ihre Rechte nicht kennen, möglicherweise dennoch Informationen oder Ratschläge von Nachbarn erhalten. In ländlichen Gebieten hingegen ist das allgemeine Bewusstsein geringer, und den Gemeinden fehlen oft solche Informationen oder Unterstützung. Darüber hinaus werden alleinstehende Frauen, denen ein Unterstützungsnetzwerk fehlt, darunter geschiedene Frauen und Opfer von Menschenhandel, von der Gesellschaft und sogar von ihren Familien oft als "moralisch fragwürdig" oder "leichtfertig" wahrgenommen. Diese Wahrnehmung führt zu einer tiefen Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung. Vermieter betrachten alleinstehende Frauen oft als finanziell unzuverlässig oder nehmen an, dass sie Sexarbeiterinnen sind (EUAA 11.2025a).

Geschiedene alleinstehende Frauen stehen aufgrund ihrer begrenzten wirtschaftlichen Unabhängigkeit und der mit dem Single-Dasein verbundenen Stigmatisierung vor erheblichen Herausforderungen. Diese Kombination macht sie oft anfällig für Isolation, finanzielle Not und emotionale Belastungen (EUAA 11.2025a). Andererseits werden 18 % der nigerianischen Haushalte von Frauen geführt. Alleinstehende Frauen können eigenständig Wohnungen mieten sowie leben und arbeiten – vor allem in größeren Städten wie Abuja und Lagos. Ein Großteil der bei der Fact Finding Mission (FFM) Nigeria 2019 befragten Quellen gab dies an, nur zwei Quellen gaben widersprüchlich dazu an, dass ein männlicher Bürge benötigt wird (STDOK 3.12.2021).

Die effektive staatliche Institution NAPTIP [National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons] ist eine zentrale Anlaufstelle für Rückkehrerinnen (STDOK 3.12.2021; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Die Behörde unterhält in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros. Daneben gibt es weitere staatliche und halbstaatliche Einrichtungen zur Unterstützung von Rückkehrerinnen sowie NGOs, die Hilfe für Rückkehrerinnen anbieten. Für alleinstehende Frauen, die aus Europa zurückkehren, besteht kein generelles Stigma. Hat die Frau im Ausland Geld verdient, wird sie willkommen geheißen. Kommt sie mittellos zurück, gilt sie oft als Schande für die Gemeinschaft (STDOK 3.12.2021). NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet unter anderem auch Integrationshilfe (ÖB Abuja 10.2024). 

In Nigeria sind neben den UNO-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche teilweise auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Ehefrauen der Gouverneure sind in von ihnen finanzierten Organisationen - gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich - sehr aktiv: Sie betreuen z. B. Frauenhäuser oder Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter. Daneben unterstützen sie zahlreiche Aufklärungskampagnen, z. B. gegen Beschneidung oder häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u. a. bei der Straßenreinigung (ÖB Abuja 10.2024).

Eine Auswahl spezifischer Hilfsorganisationen für Frauen:

WACOL - Women Aid Collective, https://wacolnigeria.org/contact.php, No 9 Matthias Ilo Avenue, New Haven Extension by Akanu Ibia Airport Flyover, Enugu State. Tel: +234 (0)7035779083, +234 (0)8095757590, E-Mail: wacolnig@gmail.com, wacol@wacolnigeria.org, info@wacolnigeria.org. [Anm.: WACOL ist eine Wohltätigkeitsorganisation und bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste] (WACOL 2026).

WARDC - Women Advocates Research and Documentation Centre; Lagos Office: No 22, Afariogun street, off Obafemi Awolowo way, Ikeja Underbridge, Lagos; Abuja Office: No 17, Iwopin close off ondo street, behind Area 1 shopping complex, Garki-Abuja; Tel: +234(0)8180056401, +234(0)8055951858; E-Mail: info@wardcnigeria.org, womenadvocate@yahoo.com. [Anm.: WARDC ist eine Frauenrechtsorganisation in Nigeria, die Frauen, die Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und anderen Frauenrechtsverletzungen geworden sind, unentgeltlich Rechtsberatung anbietet. Seit seiner Gründung hat das WARDC über 450 Fälle vor Gericht verhandelt, vier Sammelklagen angestrengt und durchschnittlich sechs Frauen pro Woche zu Rechts- und Sozialberatung in Fragen geschlechtsspezifischer Gewalt und anderen zivilrechtlichen Angelegenheiten, die Frauen betreffen, empfangen] (WARDC 2026).

Quellen

18.3 Kinder

Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

Die Rechte des Kindes werden in Nigeria nur unzureichend gewährleistet. Der Child Rights Act, mit dem die UN-Kinderrechtskonvention in nationales Recht umgesetzt werden soll, wurde von allen 36 Bundesstaaten ratifiziert (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024FH 2025EUAA 11.2025a). Insbesondere die nördlichen Bundesstaaten sehen aber in einigen Bestimmungen (Rechte des Kindes gegenüber den eigenen Eltern, Mindestalter für Eheschließungen) einen Verstoß gegen die Scharia (AA 8.1.2025). Widersprüchliche Verfassungsbestimmungen und die teilweise Übernahme des Kinderrechtsgesetzes durch Bundesstaaten, die islamisches Recht anwenden, haben dessen vollständige Umsetzung behindert. Die Durchsetzung wird zusätzlich durch einen Mangel an geschultem Personal, insbesondere innerhalb der Strafverfolgungsbehörden, und das Fehlen gesetzlicher Verjährungsfristen untergraben – das bedeutet, dass es keinen festgelegten Zeitrahmen für die Einleitung von Gerichtsverfahren gibt. Darüber hinaus hindert das begrenzte öffentliche Bewusstsein Einzelpersonen daran, ihre Rechte zu erkennen und geltend zu machen (EUAA 11.2025a).

Die Bundesregierung respektiert im Allgemeinen die Freiheit der Bildung (FH 2025). Obwohl die Grundschulbildung offiziell kostenlos und verpflichtend ist, besuchen 10,5 Millionen Kinder nicht die Schule (SOS-Kd o.D.a; vgl. SOS-Kd o.D.b). Nach anderen Angaben sind es sogar 20 Millionen (AA 8.1.2025) bzw. 18 Millionen (EUAA 11.2025a). Nur etwas mehr als die Hälfte der Kinder besucht regelmäßig die Grundschule, und noch weniger erhalten eine frühkindliche Bildung. Mädchen sind in Bezug auf Bildung besonders marginalisiert. Ohne eine formale Ausbildung sind sie stark benachteiligt (SOS-Kd o.D.a).

Es bestehen erhebliche regionale Unterschiede, da die Alphabetisierungsrate im Bundesstaat Lagos 87 % beträgt, im Nordwesten jedoch nur 9,5 %. Mädchen brechen bereits im Alter von 14 Jahren häufiger die Schule ab als Buben und haben geringere Chancen, in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Kinderheirat, Armut und geschlechtsspezifische Vorurteile sind nach wie vor große Hindernisse für die Bildung von Mädchen, insbesondere im Norden Nigerias, wo kulturelle Normen und die Vorstellung, dass die Schulbildung von geringer Qualität ist, dazu führen, dass Familien oft einer frühen Heirat den Vorzug vor einer weiterführenden Ausbildung geben. Der Zugang zu Bildung in Nigeria wird durch Kinderarbeit zusätzlich erschwert. Laut der im April 2024 vom National Bureau of Statistics (NBS) und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) veröffentlichten Nigeria Child Labour Survey 2022 sind vier von zehn nigerianischen Kinder (39,2 %) im Alter von 5 bis 17 Jahren von Kinderarbeit betroffen. Das Problem ist in ländlichen Gebieten am gravierendsten (44,8 %). Die meisten betroffenen Kinder arbeiten in der Eigenproduktion, wobei mehr als die Hälfte Gefahren am Arbeitsplatz ausgesetzt ist (EUAA 11.2025a).

Schulkinder sind von den Angriffen von Boko Haram auf die säkulare Bildung betroffen. Angriffe auf Schulen durch Boko Haram und andere bewaffnete Gruppen haben zur Schließung oder Zerstörung von Tausenden von Grund-, Sekundar- und Hochschuleinrichtungen geführt. Auch die Entführung von Schülern durch bewaffnete Gruppen und Kriminelle, die Lösegeld fordern, ist ein ernstes Problem, insbesondere im Norden Nigerias. Im März 2024 griffen bewaffnete Männer zwei Schulen im Nordwesten Nigerias an und entführten fast 300 Schüler. Ebenso wurden Schüler in nicht regulierten islamischen Schulen, die seit Jahrzehnten bestehen, misshandelt. Einige Eltern haben diese Schulen als Erziehungshilfe in Anspruch genommen, da es in weiten Teilen Nigerias kein solides System für die Wiedereingliederung von Kindern und Jugendlichen gibt (FH 2025). Frauen und Mädchen werden im Bereich der Bildung nach wie vor stark diskriminiert und behindert, vor allem im Norden (USDOS 23.4.2024).

Der Child Rights Act sieht bei einer Eheschließung ein Mindestalter von 18 Jahren vor (USDOS 12.8.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Während 35 Bundesstaaten, alle außer dem Bundesstaat Zamfara, das Gesetz verabschiedeten, hielten sich viele Bundesstaaten, insbesondere die nördlichen, nicht an das bundesweit festgelegte Mindestalter. Zwangsheirat und Kinderheirat sind in Nigeria nach diesem Gesetz ein Verbrechen. Jedoch lassen Gewohnheits- und islamische Gesetze, insbesondere in den nördlichen Regionen, weiterhin Praktiken wie Zwangsverheiratungen zu (EUAA 6.2024). In einigen Bundesstaaten können Kinder bereits im Alter von elf Jahren nach gewohnheitsrechtlichen oder religiösen Gesetzen legal verheiratet werden, da die Pubertät als Zeitpunkt gilt, an dem ein Mädchen alt genug ist, um verheiratet zu werden. Das formelle Recht bietet für Opfer von Kinderehen keinen ausreichenden Schutz (EUAA 6.2024; vgl. USDOS 12.8.2025). Die Regierung arbeitet mit lokalen und internationalen Partnern zusammen, um religiöse Führer, Emire und Sultane in diese Frage einzubeziehen, wobei sie die gesundheitlichen Gefahren einer frühen Heirat hervorhebt (USDOS 12.8.2025).

Kinderehen, in denen Mädchen in jungen Jahren mit zumeist älteren Männern verheiratet werden, sind folglich vor allem im Norden des Landes verbreitet (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024).

Die Prävalenz von Kinder-, Früh- und Zwangsheiraten ist von Region zu Region sehr unterschiedlich und reicht von 10 % im Südosten bis hin zu 76 % im Nordwesten (ÖB Abuja 10.2024). Insgesamt heiraten schätzungsweise 30 % (im Norden 78 %) (AA 8.1.2025), nach anderen Angaben rund vier von zehn Mädchen vor dem 18. Geburtstag (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024FH 2025). Noch jüngere Daten weisen auf einen Rückgang der nationalen Prävalenz von 44 auf 30 % hin. Trotz allem sind die Fortschritte schleppend und uneinheitlich (EUAA 6.2024). Kinderehen führen oft zu Schwangerschaften in jungem Alter mit gesundheitlichen Schädigungen sowie dem vorzeitigen Abbruch der Schulbildung (AA 8.1.2025).

Armut, kulturelle Normen, religiöse Überzeugungen, aber auch mangelnde Sicherheit und Entführungen beeinflussen die Prävalenz von Kinder- und Zwangsehen. Boko Haram und andere bewaffnete Gruppen in der Nordostregion zwingen viele Frauen und Mädchen zur Heirat. In Nigeria gibt es NGOs, die sich auf die Verhinderung von Kinderheirat und die Unterstützung der Opfer konzentrieren. Die Coalition of Civil Society to End Child Marriage (Koalition der Zivilgesellschaft zur Beendigung der Kinderheirat) beispielsweise besteht aus 60 Mitgliedern und arbeitet an Aktivitäten zur Beendigung der Kinderheirat in Nigeria und trägt zu diesbezüglichen nationalen und regionalen Strategien bei. Die International Federation of Women Lawyers (FIDA) bietet außerdem kostenlose Rechtsvertretung, Lobbyarbeit, Bildung und Unterstützungsdienste zum Schutz der Rechte und des Wohlergehens von Mädchen in Nigeria (EUAA 6.2024).

Mit traditionellen Glaubensvorstellungen verbundene Rituale und der in Bevölkerungsteilen verbreitete Glaube an Kinderhexen führen zu teils schwersten Menschenrechtsverletzungen (Ausgrenzung, Aussetzung, Mord) an Kindern, insbesondere an Kindern mit Behinderungen (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Entsprechende Fälle werden überwiegend aus der südlichen Hälfte Nigerias berichtet, besonders gehäuft aus dem Südosten und den Bundesstaaten Akwa Ibom und Edo (AA 8.1.2025).

Auch der eingeschränkte Zugang zur Gesundheitsversorgung gefährdet das Wohlergehen der Kinder. Im September 2020 gab UNICEF bekannt, dass Nigeria Indien als das Land mit den meisten Todesfällen bei Kindern unter fünf Jahren überholt hat (ÖB Abuja 10.2024).

Unterernährung ist ein immer größer werdendes Problem. Insbesondere im Norden des Landes ist die Situation prekär, Unterernährung ist dort die häufigste Todesursache bei Kindern (SOS-Kd o.D.b). Hohe Krankheitsraten, mangelhafte Gesundheitssysteme, unzureichende Nahrungsaufnahme sowie Unsicherheit im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten, Aufständen und Auseinandersetzungen zwischen Bauern und Viehzüchtern führen in Nigeria zu einem hohen Ausmaß an akuter Unterernährung. Fast 6,4 Millionen Kinder im Alter von 0 bis 59 Monaten leiden unter akuter Unterernährung, und es wird erwartet, dass dies bis September 2026 so bleiben wird; darunter sind 2 Millionen Kinder mit schwerer akuter Unterernährung (Severe Acute Malnutrition - SAM). Am gravierendsten ist die Lage im Nordosten, insbesondere in den Bundesstaaten Borno und Yobe. Im Nordwesten sind die Bundesstaaten Sokoto und Kebbi am stärksten betroffen (IPC 3.12.2025).

Kinderarbeit ist stark verbreitet, nach Schätzungen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) befinden sich ca. 25 Millionen Kinder unter 17 Jahren in Kinderarbeit. Ungefähr 14 Millionen Kinder verrichten besonders gefährliche Tätigkeiten unter Bedingungen, die als Ausbeutung zu bezeichnen sind (AA 8.1.2025). Nach anderen Angaben müssen rund elf Millionen Kinder unter 14 Jahren in Nigeria Zwangsarbeit verrichten, viele von ihnen sind extrem gefährlichen Bedingungen ausgesetzt. Sie arbeiten gegen geringe Entlohnung oder völlig unentgeltlich und haben keine Chance auf eine ordentliche Bildung (SOS-Kd o.D.b). Im Jahr 2024 erzielte Nigeria moderate Fortschritte bei den Bemühungen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Allerdings entsprechen die nigerianischen Schutzbestimmungen zum Mindestalter für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht den internationalen Standards, da sie nicht für Kinder gelten, die selbstständig tätig sind oder in der informellen Wirtschaft arbeiten, und der Bundesstaat Kano den Einsatz von Kindern bei illegalen Aktivitäten nicht verbietet. Die Regierung verbietet zudem die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen nicht strafrechtlich, und es fehlt an einer ausreichenden Anzahl von Arbeitsaufsichtsbeamten, um die gesamte Erwerbsbevölkerung zu überwachen. Darüber hinaus reichen die Sozialprogramme nicht aus, um Kinder vor allen relevanten schlimmsten Formen der Kinderarbeit, einschließlich bewaffneter Konflikte und kommerzieller sexueller Ausbeutung, zu schützen und sie aus diesen Situationen zu befreien. Kinder in Nigeria sind den schlimmsten Formen der Kinderarbeit ausgesetzt, darunter kommerzielle sexuelle Ausbeutung – manchmal als Folge von Menschenhandel – und der Einsatz in bewaffneten Konflikten. Kinder sind zudem im Granitabbau, im handwerklichen Goldabbau und bei anderen Formen der Rohstoffgewinnung tätig, die ihrem Wohlergehen schaden können (USDOL 9.2025).

Es gibt Gesetze gegen Kindesmissbrauch, die jedoch von jedem Staat ratifiziert werden müssen, und nicht alle Staaten haben sie ratifiziert (USDOS 23.4.2024). Kindesmissbrauch ist nach wie vor im ganzen Land verbreitet (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2024), aber die Regierung hat keine nennenswerten Maßnahmen zu seiner Bekämpfung ergriffen (USDOS 23.4.2024). Jedes zweite Kind hat körperliche Gewalt erfahren, jedes vierte Mädchen und jeder zehnte Bub hat sexuelle Gewalt erlebt. Zum Kindesmissbrauch gehören auch Fälle von Kinderarbeit, Kinderhandel und Opferritualen (ÖB Abuja 10.2024).

Der Konflikt im Nordosten Nigerias hat schwerwiegende Auswirkungen auf Kinder. Der UN-Sicherheitsrat hat sechs schwere Verstöße dokumentiert: Rekrutierung und Einsatz von Kindern, Tötung und Verstümmelung, sexuelle Gewalt einschließlich Vergewaltigung, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser, Entführungen und Verweigerung des Zugangs zu humanitärer Hilfe. Er stellt außerdem fest, dass die Zahl der nachgewiesenen Verstöße im aktuellen Berichtszeitraum im Vergleich zum vorherigen Zeitraum gestiegen ist. Nach ihrer Flucht vor Boko Haram wurden viele Kinder in Nigeria monatelang oder jahrelang ohne Anklage, Rechtsbeistand oder Kontakt zu ihren Familien vom Militär rechtswidrig festgehalten (EUAA 11.2025a). Seit Beginn des Konflikts im Nordosten wurden Tausende von Kindern getötet, verletzt, entführt oder von ihren Familien getrennt. Im Nordosten sind 57 % der Binnenflüchtlinge Kinder. Zahlreiche andere leiden aufgrund der Gewalt, die sie erlebt haben, unter psychosozialen Problemen und psychischen Störungen. Bewaffnete Gruppen haben alleine zwischen 2009 und 2019 schätzungsweise 9.400 Kinder rekrutiert, um Bombenanschläge, einschließlich Selbstmordattentate und Angriffe, zu verüben. Bis heute hält diese Rekrutierung weiter an (ÖB Abuja 10.2024).

SOS-Kinderdorf schützt und unterstützt seit den frühen 1970er-Jahren bedürftige Kinder in Nigeria. An sieben Standorten in ganz Nigeria arbeitet SOS-Kinderdorf mit den lokalen Gemeinden und Organisationen zusammen, um sicherzustellen, dass die Familien zusammenbleiben können. Für Kinder, die die elterliche Fürsorge verlieren, stehen SOS-Kinderdörfer zur Verfügung. Auch im Bereich der Bildung betreibt SOS-Kinderdorf verschiedene Projekte. Die hohe Arbeitslosenrate erschwert es den jungen Menschen, selbstständig zu werden. SOS-Kinderdorf bietet jungen Menschen Unterstützung, Schulung und Beratung, bis sie ein selbstständiges Leben führen können (SOS-Kd o.D.b).

Quellen

18.4 Sexuelle Minderheiten

Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind – unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen – sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar (AA 8.1.2025; vgl. BAMF 9.2025EUAA 11.2025aHRW 16.1.2025). Nigeria ist eines der Länder, die auch Geschlechtsverkehr zwischen Frauen ausdrücklich unter Strafe stellen. In den Antidiskriminierungsgesetzen wird die sexuelle Ausrichtung nicht als eigener Schutzgrund genannt (EUAA 6.2024).

Der Criminal Code (Strafgesetz, südliche Staaten) aus dem Jahr 2004, das in den meisten südlichen Bundesstaaten als staatliches Gesetz gilt, sieht für einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren und für „grobe Unsittlichkeit“ drei Jahre vor. In den nördlichen Bundesstaaten sieht der Penal Code (Strafgesetz, nördliche Staaten) von 1959 eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren für einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen vor (EUAA 6.2024; vgl. EUAA 11.2025aBAMF 9.2025). Darüber hinaus gilt in zwölf nördlichen Bundesstaaten das Scharia-Recht, wo homosexuelle Handlungen mit Tod durch Steinigung bestraft werden können (BAMF 9.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024EUAA 11.2025a). Obwohl dieses Gesetz von den Behörden aktiv angewendet wurde, kam es im Laufe des Jahres 2023 zu keiner Hinrichtung (USDOS 23.4.2024). [Anm.: In den verwerteten Quellen finden sich keine Informationen darüber, dass in den vergangenen Jahren eine Person nach dem Scharia-Recht hingerichtet worden wäre.]

Nach dem Same Sex Marriage Prohibition Act (SSMPA) aus dem Jahr 2014 können Personen, die einen gleichgeschlechtlichen Ehevertrag schließen oder eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingehen, mit bis zu 14 Jahren Freiheitsstrafe und Personen, die in Nigeria an der Zeremonie beteiligt sind, mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe belangt werden. Personen, die ihre Liebesbeziehung zu einem Menschen des gleichen Geschlechts öffentlich zeigen, droht ebenso eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren (BAMF 9.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024HRW 16.1.2025). Das SSMPA kriminalisiert unter anderem auch die Geschlechtsidentität von Transpersonen sowie Aktivitäten, die sexuelle Minderheiten durch Veranstaltungen oder Organisationen öffentlich unterstützen, mit bis zu zehn Jahren Haftstrafe (BAMF 9.2025). Verboten sind in diesem Zusammenhang auch die Registrierung, der Betrieb oder die Teilnahme an Organisationen, die sich sexuellen Minderheiten widmen, und diesbezügliche Veranstaltungen sowie jegliche Unterstützung derselben (BAMF 9.2025; vgl. AA 8.1.2025HRW 16.1.2025).

Insgesamt gibt es keine systematische staatliche Verfolgung oder aktive Überwachung von Angehörigen sexueller Minderheiten (STDOK 15.9.2020; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Die Rechtsänderung durch den SSMPA hat bisher nicht zu einer flächendeckenden verschärften Strafverfolgung geführt (AA 8.1.2025). Von Zeit zu Zeit wird von Verhaftungen ganzer Feiergesellschaften auf "homosexuellen Geburtstagspartys" berichtet. In diesen Fällen kommt es auch zu Anklagen und Gerichtsverfahren, die jedoch nicht in Verurteilungen münden (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024). Die Polizei geht häufig auch dann gegen Treffen von Homosexuellen vor, wenn es zu keinen sexuellen Handlungen gekommen ist und daher keine Rechtsgrundlage vorliegt (AA 8.1.2025).

Die Anwendung von Strafgesetz und Scharia gestaltet sich schwierig, denn es gilt der Nachweis gleichgeschlechtlichen Sexualverkehrs. Auch unter dem SSMPA gibt es kaum Anklagen. Üblicherweise verlaufen Gerichtsfälle unter diesen Gesetzen im Sand. Allerdings werden manchmal andere Vergehen vorgeschoben, um eine Verurteilung zu vereinfachen. Zudem schafft die Existenz der spezifisch auf sexuelle Minderheiten anwendbaren Gesetze die Basis dafür, dass Personen von staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren drangsaliert, bedroht oder erpresst werden können. Verhaftungen wiederum ziehen kaum jemals Anklagen nach sich, sondern dienen in erster Linie der Erpressung (STDOK 15.9.2020; vgl. BAMF 9.2025).

In der nigerianischen Verfassung und im Strafgesetzbuch (Criminal Code 2004) sind Angelegenheiten sexueller Minderheiten, wie homosexuelle Orientierung oder Transidentität, nicht als geschützte Diskriminierungsgründe aufgeführt (BAMF 9.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Die geltenden Gesetze bieten keinen Schutz vor Hass, Gewalt und Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität (SOGI) im alltäglichen Leben, etwa im Gesundheits- und Bildungswesen sowie bei der Wohnungssuche (BAMF 9.2025). Angehörige sexueller Minderheiten berichten von Diskriminierungen bei der Beschäftigung, bei der Wohnungssuche und beim Zugang zur Gesundheitsversorgung aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Ausrichtung oder Geschlechtsidentität oder -ausdruck (USDOS 23.4.2024). 

Das rechtliche Umfeld ermöglicht und fördert die Diskriminierung von Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen SOGI durch staatliche und nichtstaatliche Akteure. Die Behandlung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure hängt nicht nur von der Gesetzeslage in den jeweiligen Bundesstaaten ab, sondern auch von der Identität, dem Aussehen und dem sozioökonomischen Status der betroffenen Person sowie bestehenden kulturellen Normen (BAMF 9.2025). Die Diskriminierung von Angehörigen sexueller Minderheiten durch Behörden und Gesellschaft wird als "allgegenwärtig" beschrieben. Polizeibeamte begehen häufig Übergriffe gegen Angehörige sexueller Minderheiten, darunter Festnahmen, Erpressungsversuche und diskriminierende Handlungen (EUAA 11.2025a; vgl. BAMF 9.2025EUAA 6.2024), sowie Drohungen, Belästigungen (BAMF 9.2025) und Gewalt (BAMF 9.2025; vgl. EUAA 6.2024). Seit der Verabschiedung des SSMPA werden Angehörige sexueller Minderheiten noch häufiger Opfer von Mob-Angriffen und Polizeigewalt (AA 8.1.2025; vgl. BAMF 9.2025). Staatliche Akteure wurden durch das Bestehen des Gesetzes ermutigt, willkürliche Massenverhaftungen unter Vorwänden, illegale Kontrollen und Durchsuchungen auf der Grundlage von Profiling sowie Erpressung im Namen der Kaution durchzuführen. Vorfälle von Mobgewalt, Verletzung der Privatsphäre, Körperverletzung, Zwangsräumungen, Belästigung, Diskriminierung, Kindesvernachlässigung, Erpressung und Nötigung durch nichtstaatliche Akteure gegen sexuelle Minderheiten wurden zur Norm und sind während der zehnjährigen Beobachtung und Reaktion auf Menschenrechtsverletzungen aufgrund tatsächlicher oder vermeintlicher sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität und -ausdruck sowie Geschlechtsmerkmale (SOGIESC) durch TIERS unverändert geblieben (TIERS 2025). 

Die überwiegende Mehrheit von Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen sexueller Minderheiten geht jedoch von nicht-staatlichen Akteuren aus. Staatlicher Schutz ist diesbezüglich nicht zu erwarten (TIERS 28.6.2021; vgl. STDOK 15.9.2020). Im TIERS-Bericht für das Jahr 2023 wird erwähnt, dass in 137 Fällen von Menschenrechtsverletzungen im Bereich sexueller Minderheiten staatliche Akteure die Täter waren, in 854 Fällen nicht-staatliche Akteure (TIERS 3.2024). Vorfälle von Mobgewalt, Körperverletzung, Belästigung und Diskriminierung durch nichtstaatliche Akteure gegen Angehörige sexueller Minderheiten häufen sich seit der Verabschiedung des SSMPA im Jahr 2014, was dazu beiträgt, dass Angehörige sexueller Minderheiten ihre SOGI verstärkt verbergen. Auch örtliche Bürgerwehren gehen häufig gewaltsam gegen Angehörige sexueller Minderheiten vor (BAMF 9.2025). Im Jahresvergleich 2023 und 2024 ist jedoch laut TIERS-Bericht ein Rückgang der Vorfälle zu verzeichnen, was aber auf den geänderten Berichtszeitraum von Dezember 2023 bis August 2024 zurückzuführen ist; im Jahr davor begann der Berichtszeitraum mit September des Vorjahres: Von insgesamt 556 Menschenrechtsverletzungen waren in 46 Fällen staatliche Akteure die Täter, in 490 Fällen nicht-staatliche, und 21 Fällen sowohl staatliche als auch nicht-staatliche (TIERS 2025).

Zu Ermittlungen kommt es nicht. Dieses Phänomen betrifft aber nicht nur Angehörige sexueller Minderheiten, vielmehr ist der Standard der Polizei allgemein niedrig. Allerdings kommt es bei dieser Personengruppe mitunter sogar zur Nötigung oder Verhaftung des Opfers (STDOK 15.9.2020). Laut TIERS zeigen staatliche Beamte, einschließlich der Strafverfolgungsbehörden, oft einen Mangel an Bereitschaft oder Kapazität, Fälle zu bearbeiten, die sexuelle Minderheiten betreffen (EUAA 6.2024; vgl. BAMF 9.2025). Opfer suchen keine Hilfe aufgrund von Stigmatisierung und Diskriminierung oder aus Angst, angegriffen oder verhaftet zu werden (EUAA 6.2024). Wenn Angehörige sexueller Minderheiten Hilfe benötigen, wenden sie sich daher eher an eine ihnen bekannte Menschenrechtsorganisation. In seltenen Fällen kontaktieren sie auch einen ihnen bekannten Polizisten, der ihren Anliegen offen gegenübersteht. Dabei handelt sich eher um persönlichen statt um staatlichen Schutz. Eine systematische staatliche Nachstellung und Überwachung von Angehörigen sexueller Minderheiten findet nicht statt, doch Sicherheitskräfte, darunter Polizisten, suchen oftmals auch proaktiv nach Mitgliedern der Community. Sie schikanieren und erpressen sie, indem sie ihre Chat- und Suchverläufe sowie (Dating)-Apps durchsuchen (BAMF 9.2025).

Eine Möglichkeit, Gerechtigkeit zu suchen, besteht in der Anrufung der National Human Rights Commission (NHRC). Zwar bleibt der offizielle staatliche Diskurs bezüglich sexueller Minderheiten von Homophobie geprägt. Trotzdem gibt es in staatlichen Bereichen Anknüpfungspunkte – v. a. im Gesundheitsbereich und eben bei der NHRC. Positive Trends sind hier sichtbar im Bereich der Kooperation mit der NHRC und der Anerkennung von Menschenrechtsverletzungen durch diese Behörde (STDOK 15.9.2020). Im Jahresbericht der NHRC für das Jahr 2022 heißt es, dass sie mit NGOs zusammenarbeitet, um Schulungen für Strafverfolgungsbeamte zu Angelegenheiten sexueller Minderheiten abzuhalten, um deren Schutz zu verbessern (EUAA 6.2024; vgl. BAMF 9.2025). Es gab wenige, laut einer Quelle besonders medienwirksame Fälle, in denen die NHRC eingriff, um Angehörige sexueller Minderheiten aus der Haft zu entlassen, wenn die Polizei für unrechtmäßige Massenverhaftungen verantwortlich war (BAMF 9.2025).

Die Zustimmung der Bevölkerung zum SSMPA und anderen Strafmaßnahmen gegenüber sexuellen Minderheiten ist immer noch hoch, doch ist diese zugleich innerhalb weniger Jahre auch drastisch gesunken. Immer mehr Menschen sind zudem bereit, ein homosexuelles Familienmitglied zu akzeptieren. Mit vermehrter Toleranz sinkt die Radikalität der Homophobie. Allerdings ist die Gewaltschwelle in Nigeria generell niedrig. Während in den Medien eine negative Berichterstattung über sexuelle Minderheiten weiterhin vorherrscht, ist auch dort ein Trend zur Liberalisierung bemerkbar. Immer wieder kommt es nun zu sachlicher Berichterstattung, auch Filme zur Thematik wurden veröffentlicht (STDOK 15.9.2020).

In Nigeria wird Homosexualität in der öffentlichen Meinung weithin als moralisch inakzeptabel angesehen und tabuisiert. Gesellschaftliche Feindseligkeit und Diskriminierung gegenüber Angehörigen sexueller Minderheiten sind weit verbreitet (BAMF 9.2025). Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem Zurschaustellen der sexuellen Orientierung ist vorhanden (ÖB Abuja 10.2024) bzw. "allgegenwärtig". In Nigeria herrscht nach wie vor weitverbreitete Diskriminierung gegenüber sexuellen Minderheiten. Hassreden gegen Angehörige sexueller Minderheiten sind weiterhin an der Tagesordnung (EUAA 11.2025a). Das gesellschaftliche Klima Homosexuellen gegenüber ist feindselig (AA 8.1.2025). Konservative religiöse gesellschaftliche Normen werden als Hauptgrund für die Homophobie in Nigeria beschrieben. Religiöse Institutionen und Persönlichkeiten verbreiten homophobe Botschaften. Homophobe Einstellungen sind in der nigerianischen Gesellschaft tief verwurzelt (EUAA 6.2024; vgl. BAMF 9.2025).

Es kann nach wie vor riskant sein, sich gegenüber der Familie als homosexuell zu outen. Es kann zum Verstoßen, zum Einsperren, zu Gewalt oder zur Zuführung zu einer Konversionstherapie (conversion therapy) kommen (STDOK 15.9.2020; vgl. BAMF 9.2025). Allerdings sinkt die Ablehnung homosexueller Familienmitglieder und gleichzeitig steigt deren Akzeptanz. Generell gehen viele Nigerianer mit ihrer Sexualität nicht offen um. Das gesellschaftliche Umfeld führt zur Geheimhaltung gleichgeschlechtlicher Beziehungen. Zahlreiche Angehörige sexueller Minderheiten sind „normal“ verheiratet. Dies dient einerseits der Verschleierung, andererseits dem Entsprechen sozialer Normen (STDOK 15.9.2020). 

Angehörige sexueller Minderheiten sind auch beim Zugang zu privaten und öffentlichen Dienstleistungen, einschließlich Gesundheitsversorgung, Justiz, Beschäftigung und Wohnen, mit Diskriminierung konfrontiert. Im Gesundheitswesen können Vorurteile der Leistungserbringer und rechtliche Hindernisse dazu führen, dass ihnen die Versorgung verweigert wird oder sie eine minderwertige Versorgung erhalten. Insbesondere Transgender-Personen greifen aufgrund des mangelnden Zugangs zu spezialisierter medizinischer Unterstützung auf Selbstmedikation zurück. Praktiken zur Änderung der sexuellen Orientierung einer Person sind in Nigeria Berichten zufolge weit verbreitet, darunter medizinische und religiöse Therapien. TIERS stellte fest, dass Familienmitglieder ihre Verwandten, die sexuelllen Minderheiten angehören, möglicherweise Konversionspraktiken unterziehen, darunter Zwangsinhaftierung, Hunger, Folter, sexuelle Übergriffe oder "Gesprächstherapie". Berichten zufolge wurden gelegentlich Operationen an intersexuellen Kindern ohne deren Zustimmung durchgeführt (EUAA 11.2025a).

Angehörige sexueller Minderheiten werden durch eine kriminelle Praxis namens Kito ins Visier genommen, bei der sie über Onlinedating-Apps angelockt und später, meist von einer Gruppe von Männern, angegriffen und ausgeraubt werden. Die Angriffe werden manchmal gefilmt und zur Erpressung der Opfer verwendet. Einige dieser Videos werden im Internet veröffentlicht und können zum Verlust des Arbeitsplatzes, zur Räumung der Wohnung, zur Ablehnung durch Familienmitglieder und zur Verschlechterung der psychischen Gesundheit führen (EUAA 6.2024; vgl. EUAA 11.2025aBAMF 9.2025). TIERS bezeichnete Zwangsräumungen im Anschluss an Erpressungen als einen "anhaltenden Trend." Es handelt sich bei den Opfern meist um Schwule und queere Männer, aber auch Frauen, die sexuellen Minderheiten angehören, werden durch Kito ins Visier genommen, einschließlich Fälle, in denen der Täter vorgab, von der Polizei zu sein (EUAA 6.2024; vgl. EUAA 11.2025a). TIERS meldete im Jahr 2024 84 Kito-Vorfälle gegen Angehörige sexueller Minderheiten in ganz Nigeria. Die tatsächlichen Zahlen zu Kito-Vorfällen dürften jedoch in ganz Nigeria viel höher liegen, insbesondere bei queeren Frauen, die aufgrund ihrer Ablehnung gesellschaftlicher Erwartungen in Bezug auf Ehe und Mutterschaft einer stärkeren Stigmatisierung ausgesetzt sind (EUAA 11.2025a). Mitglieder von Strafverfolgungsbehörden, wie z.B. der Nigeria Security and Civil Defence Corps (NSCDC), arbeiten mit Organisationen, die Angehörige sexueller Minderheiten unterstützen, zusammen, um die Verantwortlichen der Kito-Angriffe zu stoppen (BAMF 9.2025).

Praktiken zur Änderung der sexuellen Orientierung sind in Nigeria üblich, einschließlich medizinischer und religiöser Therapien. Laut TIERS praktizieren einige religiöse Führer Konversionstherapien, um homosexuelle Personen zu „heilen“, während CNN über die Geschichte einer lesbischen Frau berichtete, die von ihrer Familie in eine Kirche geschickt wurde, um sie „von Dämonen zu befreien“. Zwischen Dezember 2022 und November 2023 dokumentierte TIERS 15 Fälle von Konversionspraktiken (EUAA 6.2024). Im TIERS für das Jahr 2024 wird von zehn Fällen von Konversionstherapie berichtet [Anm.: Berichtszeitraum von Dezember 2023 bis August 2024] (TIERS 2025). Es gibt auch Berichte über unangemessene Operationen, die an intersexuellen Menschen vorgenommen wurden, manchmal ohne deren Zustimmung (EUAA 6.2024). Es gibt keine Gesetze zur Regelung der „Konversionstherapie“. Einem Bericht über „Konversionspraktiken“ der NGO TIERS aus dem Jahr 2021 zufolge, sind 49 % von 2.011 befragten Angehörigen sexueller Minderheiten einer unfreiwilligen oder erzwungenen „Konversionstherapie“ unterzogen worden. Diese beinhaltet unter anderem unfreiwillige Gesprächstherapien, religiöse Rituale, körperliche Misshandlungen, Zwangsehe mit dem anderen Geschlecht, Freiheitsentzug und „korrigierende“ Vergewaltigung (BAMF 9.2025).

In mehreren Großstädten können Angehörige und Communities sexueller Minderheiten freier leben. Zudem gibt es dort ein größeres Ausmaß an möglicher Unterstützung. Der maßgebliche Vorteil ist die Anonymität. Diese sinkt naturgemäß im ländlichen Raum – aber auch in den Slums der Großstädte. Es gibt aber auch konträre Meinungen, wonach nämlich die Gesellschaft in bestimmten ländlichen Gebieten toleranter sei als in der Stadt. Die meisten dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen betreffen Städte. Dies kann aber freilich auch damit zu tun haben, dass dort Vorfälle eher gemeldet und dokumentiert werden (STDOK 15.9.2020).

Seit der Einführung des SSMPA ist die Arbeit von NGOs, die sich mit Themen sexueller Minderheiten befassen, eingeschränkt. Entsprechende Inhalte werden von der Regierung überwacht und häufig zensiert. Es gibt Berichte mit negativen Äußerungen über NGOs, die Angehörige sexueller Minderheiten unterstützen, in sozialen Medien. Beispielsweise wurde eine Liste mit den Namen von Aktivistinnen und Aktivisten sowie zugehörige NGOs in den sozialen Medien veröffentlicht, um sie zu demütigen und für gewaltvolle Angriffe zugänglich zu machen. Diese Organisationen arbeiten inzwischen nicht mehr ausschließlich zu Gesundheitsthemen, sondern mittlerweile unter anderem auch zu Prävention von GBV und leisten Anwaltschaft (BAMF 9.2025).

Dennoch arbeiten Homosexuellen-NGOs weiter, die Netzwerke sind sogar ausgebaut und sichtbarer geworden (STDOK 15.9.2020). Seit dem Jahr 2016 gab es eine Zunahme an Organisationen und sichtbar aktivistisch agierenden Personen, die sich mit dem Thema sexuelle Minderheiten befassen. Über 30 von Jugendlichen geführte Organisationen sind derzeit aktiv (BAMF 9.2025). Die Zahl an Organisationen hat sich nahezu verdreifacht. Nur in seltenen – dokumentierten – Ausnahmefällen kam es zu staatlichen Maßnahmen gegen NGOs. Fördergelder werden weiterhin gezahlt und sind nach Angaben einer Quelle sogar gestiegen (STDOK 15.9.2020). 

Lokale NGOs sammeln Informationen zu Menschenrechtsverletzungen an Angehörigen sexueller Minderheiten. Ein Beispiel für eine umfangreiche Datensammlung dieser Art stellt der jährlich aktualisierte Menschenrechtsbericht von TIERS und kooperierenden NGOs dar. Einige NGOs betreiben Hotlines bzw. stellen Telefonnummern für Notfälle zur Verfügung. Die meisten Quellen gehen davon aus, dass etwa in Polizeigewahrsam geratene Personen wissen, wen sie zur Unterstützung anrufen können. Die Unterstützung wird in erster Linie zwecks Kautionszahlung („bail out“) geleistet (STDOK 15.9.2020). Dennoch sind Organisationen, die sich für die Rechte sexueller Minderheiten einsetzen, in Nigeria faktisch verboten, mit Ausnahme von Organisationen, die Rechtsberatung anbieten oder über HIV und AIDS aufklären. Die Initiative für Frauengesundheit und Gleichberechtigung (Women's Health and Equal Rights Initiative, WHER) bietet psychosoziale Unterstützung für lesbische, bisexuelle und queere Frauen, während Love Is a Crime auch rechtliche und psychologische Unterstützung für Angehörige sexueller Minderheiten bietet, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen sind (EUAA 6.2024).

Einige Anwälte und Vereinigungen stellen Angehörigen sexueller Minderheiten Rechtshilfe zur Verfügung. Diese kommt u. a. beim sogenannten „bail out“ aus dem Polizeigewahrsam zu tragen. Gelangt ein Fall tatsächlich vor Gericht, kommt es üblicherweise zur (juristischen) Intervention von NGOs (STDOK 15.9.2020). NGOs können Rechtsbeistand und Anwälte zur Verfügung stellen, zahlen jedoch offiziell keine Bestechungsgelder an Polizeibeamte, um festgenommene Mitglieder der Gemeinschaft freizulassen. Es gibt keine Mittel hierfür. Wenn bestimmte NGOs Polizeibeamten Bestechungsgelder zahlen, ist dies ihre persönliche Entscheidung. NGOs haben außerdem einen Handlungsspielraum, sichere Unterkünfte, politische Unterstützung sowie Schulungsprogramme für juristische Fachpersonen und Strafverfolgungsbehörden auf Gemeindeebene anzubieten (BAMF 9.2025).

Netzwerke sexueller Minderheiten sind v. a. in großen Städten präsent und aktiv. Vormals gab es im ländlichen Bereich wenn, dann aus dem Gesundheitsbereich heraus aktive Organisationen. Nunmehr versuchen einige städtische Netzwerke, ihre Arbeit auch auf ländliche Gegenden auszudehnen. Insgesamt hat sich die Reichweite der Netzwerke in den letzten Jahren verbessert. Sprachgrenzen und Infrastruktur stellen allerdings Barrieren dar. In den meisten Fällen wissen Angehörige sexueller Minderheiten, wen bzw. welche Organisation sie bei Bedarf kontaktieren können. Angehörige sexueller Minderheiten können sich durch einen Umzug in eine (andere) Stadt oder einen anderen Stadtteil aus einer direkten Risikolage befreien. Netzwerke und NGOs der Community unterstützen Personen bei diesem Schritt. In einigen Städten gibt es auch von NGOs organisierte Notquartiere (safe house / shelter). Es kommt mitunter auch zu „Zuweisungen“ bedrohter Personen von einer Stadt in eine andere (STDOK 15.9.2020). Nach anderen Angaben ist die Verfügbarkeit von Schutzunterkünften für Angehörige sexueller Minderheiten begrenzt. Die Anzahl der Schutzunterkünfte hängt meist von der Finanzierung durch internationale Organisationen ab. Derzeit gibt es laut eines nigerianischen Menschenrechtsaktivisten eine Schutzunterkunft in Abuja und eine in Lagos. Oft sind Privatunterkünfte Zufluchtsorte für Angehörige sexueller Minderheiten. Abgesehen von Unterbringungsmöglichkeiten von NGOs und von den Betroffenen bekannte, ihren Anliegen offen gegenüberstehende Privatpersonen, gibt es für Angehörige sexueller Minderheiten keine sicheren Orte in Nigeria. Ob Angehörige sexueller Minderheiten Zugang zu geschützten Räumen finden, hängt von den Kenntnissen der jeweiligen Person und ihrem sozioökonomischen Status ab (BAMF 9.2025).

Grundsätzlich ist weibliche Homosexualität weniger stark tabuisiert als männliche (STDOK 15.9.2020; vgl. BAMF 9.2025). Homosexuelle Frauen sind in geringerem Ausmaß von Verhaftungen und Menschenrechtsverletzungen bedroht und betroffen. Allerdings sind ihre Netzwerke schwächer. Mitunter kommt es zu Vergewaltigungen und anderen Formen von Gewalt. Manche Frauen werden von ihren Familien eingesperrt oder zwangsweise zu „Therapien“ gezwungen (STDOK 15.9.2020). 

Sichtbarkeit im Auftreten und im Verhalten stellt einen Risikofaktor dar. Dies betrifft insbesondere Männer, die sich feminin geben, doch auch Frauen, die diesbezüglich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen, können betroffen sein. Das gemeinsame Wohnen alleine stellt für gleichgeschlechtliche Personen kein Problem dar, dies ist in Nigeria – von der Wohnung bis hin zum Hotelzimmer – aus Kostengründen nicht unüblich. Der Einfluss des Alters oder des Familienstandes auf die Frage des persönlichen Risikos von Angehörigen sexueller Minderheiten ist unklar. Einen maßgeblichen Einfluss hat hingegen der sozio-ökonomische Status einer Person. Mit zunehmender Finanzkraft, Bildung und Vernetzung – also mit zunehmenden Privilegien – sinkt das Risiko gegen null. Hauptrisikogruppe sind hingegen jene Personen, deren Alltag in einem Umfeld mit niedrigem sozialen und ökonomischen Status verankert ist (STDOK 15.9.2020).

Quellen

19 Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025) sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024). 

In Gebieten, die häufig von Angriffen oder Plünderungen durch Boko Haram, ISWAP (Islamic State West Africa Province), mit ihnen verbundenen Gruppen, oder aber von Kriminellen betroffen sind, sehen sich die Bewohner häufig Straßensperren, Durchsuchungen und anderen restriktiven Sicherheitsmaßnahmen durch Behörden und andere bewaffnete Gruppen ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Checkpoints finden sich aber auch in anderen Teilen des Landes, etwa im Korridor Lagos bis Seme, Benin, sowie zwischen Lagos und Onitsha in Anambra. An diesen Checkpoints kommt es Berichten zufolge zu Verhören, Erpressungen und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte, darunter Auspeitschungen, Schikanen, Schläge und Demütigungen. Es existieren auch Checkpoints der Sicherheitskräfte in den Bundesstaaten Imo, Ebonyi, Enugu und Anambra (EUAA 11.2025a).

Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 23.4.2024). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 8.1.2025). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB Abuja 10.2024). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 8.1.2025).

Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 23.4.2024).

Quellen

19.1 Meldewesen

Letzte Änderung 2025-08-08 07:18

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025). Straßennamen und Hausnummern sind nur in großen Städten und dort auch nicht flächendeckend zu finden. Üblicherweise dienen bei Wegbeschreibungen und Adressangaben bedeutende Gebäude oder Wegpunkte in der Nähe (z. B. Kirchen, Moscheen oder Kreuzungen) als Orientierungspunkte. Eine Erfassung einzelner Personen unter Angabe von Namen und Anschrift erfolgt nicht. Die Lokalisierung von Einzelpersonen ist ohne genaue Angabe des Aufenthaltsortes oder einer präzisen Wegbeschreibung in Nigeria daher erheblich erschwert bis unmöglich (AA 8.1.2025).

Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025). Verschiedene staatliche nigerianische Behörden führen eigene Strafverfolgungsdatenbanken, die untereinander nicht adäquat vernetzt sind, um effektiv Informationen zwischen ihren Strafregisterdatenbanken auszutauschen (AA 8.1.2025). Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB Abuja 10.2024).

Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Gerichtsvollzieher (Bailiffs) müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖB Abuja 10.2024).

Quellen

20 IDPs und Flüchtlinge

Letzte Änderung 2026-07-29 15:40

In Nigeria lebten mit Stand 1.4.2026 3.711.314 intern Vertriebene Menschen (IDPs) (UNHCR 1.4.2026). In Nigeria wurden im Jahr 2025 schätzungsweise 354.000 konflikt- und gewaltbedingte Binnenvertreibungen verzeichnet, was nach drei aufeinanderfolgenden Jahren mit steigenden Zahlen einen leichten Rückgang gegenüber 2024 darstellt. Aufgrund der begrenzten geografischen Erfassung dürfte diese Zahl jedoch eher konservativ bemessen sein (IDMC 12.5.2026).

Zum ersten Mal in den letzten Jahren war 2025 kriminelle Gewalt der Hauptgrund für Vertreibungen und verursachte fast 40 % der Gesamtzahl im Land (ca. 137.000). Die meisten davon ereigneten sich in den nordwestlichen Bundesstaaten Katsina, Sokoto und Zamfara, wo sich die Unsicherheit verschärft hat. In diesen Bundesstaaten wurde auch eine Zunahme von Vertreibungen im Zusammenhang mit nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen aus der Zentral-Sahelzone verzeichnet, die ihre Aktivitäten zunehmend auf das Land ausgeweitet haben. Kommunale Gewalt, oft verbunden mit Streitigkeiten um Land und Ressourcen, löste rund 86.000 Vertreibungen aus, was fast einem Viertel der Gesamtzahl entspricht und einen leichten Rückgang im Vergleich zu den beiden Vorjahren darstellt. Wie bereits 2024 wurden die meisten dieser Vertreibungen im Middle-Belt-Bundesstaat Benue verzeichnet, wo ein Gewaltausbruch im Juni fast 59.000 Vertreibungen auslöste. Bewaffnete Konflikte beeinträchtigen das Land nach wie vor und lösten 2025 fast 131.000 Vertreibungen aus, was einen leichten Rückgang im Vergleich zu 2024 darstellt. Während sich die Konfliktdynamik geografisch verändert hat, verzeichnete der nordöstliche Bundesstaat Borno mit 80.523 Vertreibungen im Laufe des Jahres weiterhin die höchsten Zahlen. Gleichzeitig lebten in Borno weiterhin mehr als 1,7 Millionen IDPs aufgrund von Konflikten und Gewalt, was die anhaltende Natur der Vertreibung im Nordosten verdeutlicht (IDMC 12.5.2026).

Auch Katastrophen lösten Binnenvertreibungen aus, wobei im Jahr 2025 mehr als 153.000 Vertreibungen verzeichnet wurden, von denen mindestens 82 % mit Überschwemmungen in Zusammenhang standen. Dies entspricht einem erheblichen Rückgang von rund 88 % im Vergleich zu 2024, einem Jahr mit außergewöhnlich starken Überschwemmungen. Auf den Bundesstaat Akwa Ibom in der stark gefährdeten Nigerdelta-Region entfiel rund ein Drittel der durch Katastrophen verursachten Vertreibungen. Insgesamt sind diese Zahlen wahrscheinlich zu niedrig angesetzt. Nigeria führte 2024 seine erste landesweite Erhebung zu durch Katastrophen verursachten Vertreibungen durch, nachdem es jahrelange Koordinierungsbemühungen zwischen den nationalen und einzelstaatlichen Katastrophenschutzbehörden des Landes und der Internationalen Organisation für Migration gegeben hatte. Im Jahr 2025 wurde keine gemeinsame nationale Erhebung durchgeführt, was eine einheitliche Erfassung der durch Katastrophen verursachten Vertreibungen im ganzen Land einschränkte und die Abhängigkeit von unvollständigen Berichten und Bemühungen zur Datenharmonisierung erhöhte (IDMC 12.5.2026).

Berichten zufolge begehen Angehörige des Militärs schwere Menschenrechtsverletzungen in IDP-Lagern. Dort kommt es immer wieder zu Vergewaltigungen, oder Soldaten erteilen den Bewohnern Freigang und Lebensmittelrationen nur gegen sexuelle Gegenleistungen. Die Regierung bestreitet dies, ohne die Fälle untersuchen zu lassen (AA 8.1.2025). Binnenvertriebene, insbesondere im Nordosten des Landes, sind mit schwerwiegenden Schutzproblemen konfrontiert, darunter Terror- oder Bombenanschläge, fehlender Rechenschaftspflicht für humanitäre Hilfe und deren Verteilung, Drogenmissbrauch, Feindseligkeit, Unsicherheit und geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sexueller Ausbeutung und Missbrauch. Die Sicherheitsbehörden nehmen weiterhin mutmaßliche Mitglieder von Boko-Haram und ISWAP (Islamic State West Africa Province) in IDP-Lagern und in Aufnahmegemeinden fest und inhaftieren diese, manchmal willkürlich und ohne ausreichende Beweise, und sie schränken den Zugang der Familien zu den Inhaftierten ein (USDOS 23.4.2024).

Die Nationale Kommission für Flüchtlinge, Migranten und IDPs arbeitet bei der Unterstützung von Flüchtlingen und Asylsuchenden mit dem UNHCR und humanitären Organisationen zusammen (USDOS 23.4.2024).

Quellen

21 Grundversorgung

Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

Nigeria hat eine der schwersten Wirtschaftskrisen seit einer Generation durchlaufen, die unter anderem durch das langsame Wirtschaftswachstum, die hohe Inflation und die jüngsten wirtschaftspolitischen Maßnahmen der Regierung gekennzeichnet war und zu großer Armut und Not führte (EUAA 11.2025a). Der Alltag ist für die meisten Menschen in Nigeria zu einer Belastungsprobe geworden. Die Preise für Lebensmittel sind auf dem höchsten Stand seit über 20 Jahren, die starke Inflation und explodierende Transportkosten verschärfen die Situation. Die Preise haben sich jedoch nach Ansicht von nigerianischen Marktforschern etwas stabilisiert (DW 21.1.2026).

Nigeria befindet sich im Jahr 2026 in einer Phase vorsichtiger wirtschaftlicher Erholung. Nach tiefgreifenden Reformen wächst die Wirtschaft laut IWF wieder um rund 4 %, bei einem nominalen Bruttoinlandsprodukt von etwa 330 Milliarden USD und einer Bevölkerung von über 230 Millionen Menschen. Gleichzeitig bleibt das Umfeld anspruchsvoll: Die Inflation liegt im zweistelligen Bereich, was Kaufkraft und Finanzierung belastet. Der Hochlauf der Dangote‑Raffinerie reduziert die Abhängigkeit von Treibstoffimporten und stabilisiert nicht nur die Energieversorgung, sondern verbessert auch die Zahlungsbilanz und reduziert den Druck auf die Devisenreserven. Der Krieg im Nahen Osten und dessen Auswirkungen auf den Ölpreis werden in Nigeria zu spüren sein, da Importe teurer werden. Durch den höheren Ölpreis werden aber höhere Staatseinnahmen erwartet und es wird davon ausgegangen, dass die nigerianische Wirtschaft dadurch weniger stark betroffen sein wird als viele andere Länder (WKO 4.2026).

Im Norden Nigerias droht den Vereinten Nationen zufolge mehr als 17 Millionen Menschen eine schwere Hungerkrise. Die Zahl der Menschen, die von einer akuten Hungersnot betroffen sind, ist um fast zwei Millionen im Vergleich zu früheren Prognosen gestiegen. Grund für die Krise seien islamistische Aufstände im Nordosten und bewaffnete Banden in Teilen des Nordens. Allein im Bundesstaat Borno, dem Zentrum des Konflikts, sind dem WFP zufolge mehr als drei Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen (ORF 2.7.2026). 

Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land Afrikas (ÖB Abuja 10.2024; vgl. ABG 8.2025) mit offiziell 224 Millionen Einwohnern (geschätzt werden jedoch mehr als 230 Millionen) (ÖB Abuja 10.2024). Das Land zählt zu den größten Volkswirtschaften des Kontinents (ABG 8.2025; vgl. EUAA 11.2025aÖB Abuja 10.2024) und liegt aktuell hinter Südafrika, Ägypten und Algerien auf Platz 4. Seit ein paar Jahren setzt die Regierung auf wirtschaftliche Diversifizierung und Anreize für mehr lokale Produktion. Der hohen Abhängigkeit vom Öl- und Gassektor soll damit entgegengesteuert, Importe verringert und die gesamte Wirtschaft resilienter werden. Dennoch bleibt das regionale Schwergewicht als Investitionsziel hinter seinem Potenzial zurück. Hemmschuhe sind die vielerorts unzureichende Infrastruktur, Korruption, mangelnde Rechtssicherheit und regionale Sicherheitsrisiken. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort (ABG 8.2025) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Neben Rohöl zählen Kohle, Zinn, Columbit, Kautschuk, Holz, Textilien, Lebensmittel, Schuhe, Chemikalien, Düngemittel und Stahl zu den wichtigsten Industriezweigen des Landes. Seine hohe Abhängigkeit von Rohöl macht Nigeria jedoch anfällig für Schwankungen bei den Ölpreisen und der Ölproduktion. Nigeria entwickelt sich zudem zu einem führenden Exporteur von Flüssiggas (EUAA 11.2025a).

Der Finanzsektor und die Telekommunikation sind sehr dynamisch, und der Bankensektor ist einer der größten und modernsten in Afrika. Dienstleistungen wie Finanzen, Bauwesen, Unterhaltung, Gastgewerbe und öffentliche Verwaltung konzentrieren sich auf städtische Gebiete. Der Bausektor wächst rasant aufgrund der steigenden Nachfrage nach neuer Infrastruktur, darunter Wohnraum, Gewerbegebäude, Straßen, Flughäfen und Eisenbahnen. Der Agrarsektor ist für Nigerias Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Nigeria ist der weltweit größte Produzent von Maniok und der drittgrößte Produzent von Tomaten und Erdnüssen. Das Land ist stark auf Importe angewiesen, um den Bedarf seiner schnell wachsenden Bevölkerung zu decken (EUAA 11.2025a).

Zwischen 2000 und 2014 verzeichnete die nigerianische Wirtschaft ein breit angelegtes und nachhaltiges Wachstum von durchschnittlich über sieben Prozent pro Jahr, das von günstigen globalen Bedingungen sowie makroökonomischen und strukturellen Reformen der ersten Stufe profitiert hat (WB 21.3.2024). Im Zeitraum 2015-2022 gingen die Wachstumsraten zurück und das Pro-Kopf-BIP flachte ab, was auf politische Fehlentscheidungen zurückzuführen war, die durch Schocks verstärkt wurden. Die Wirtschaft wurde auch durch externe Schocks wie die COVID-19-Pandemie und höhere weltweite Lebensmittel- und Düngemittelpreise nach Russlands Einmarsch in der Ukraine sowie durch inländische Schocks wie die verheerenden Überschwemmungen im Oktober 2022 und September 2024 erschüttert (WB 10.4.2025; vgl. EUAA 11.2025a).

Nach einem Regierungswechsel [Anm.: Machtübernahme durch Präsident Tinubu] im Mai 2023 hat Nigeria mutige Reformen auf den Weg gebracht, um die makroökonomischen Voraussetzungen für Stabilität und Wachstum wiederherzustellen. Die Benzinsubventionen wurden vollständig abgeschafft, der Wechselkurs vereinheitlicht und an den Markt angepasst, wodurch die Parallelmarktprämie entfiel und erhebliche fiskalische und gesamtwirtschaftliche Vorteile erzielt wurden (WB 10.4.2025; vgl. EUAA 11.2025a). Die Abschaffung der Benzinsubventionen führte zu einem erheblichen Anstieg der Kraftstoffpreise, was wiederum einen Anstieg verschiedener anderer Kosten zur Folge hatte, da die Unternehmen die gestiegenen Transport- und Energiekosten an die Verbraucher weitergaben. Darüber hinaus führte die Abschaffung des Parallelwechselkurses zu einer Abwertung des Naira um 70 % bis 100 % gegenüber dem US-Dollar und zu einem starken Anstieg der Kosten für importierte Waren (EUAA 11.2025a). 

Die Regierung hat wenig getan, um die Auswirkungen der 2023 eingeführten Wirtschaftsreformen abzufedern. Diese Reformen trugen zu einer hohen Inflation bei und führten zur schlimmsten Lebenskostenkrise in Nigeria seit 30 Jahren. Im Februar 2024 nahm die Regierung ein Bargeldtransferprogramm zur Unterstützung von Familien wieder auf, nachdem es aufgrund von Unregelmäßigkeiten ausgesetzt worden war. Das Programm wurde im Oktober 2023 ins Leben gerufen und sollte letztlich 15 Millionen Familien zugutekommen, indem 25.000 Naira (15 USD) über einen Zeitraum von drei Monaten, von Oktober bis Dezember 2023, an jeden Begünstigten verteilt wurden. Bis Dezember 2023 hatten jedoch nur 1,7 Millionen Menschen davon profitiert (HRW 16.1.2025). Die Einführung dieser gezielten Geldtransfers verläuft insgesamt langsamer als geplant, da das nationale Sozialregister mit biometrischen Daten in das nationale Identitätsmanagementsystem integriert werden muss (WB 2026).

Nigerias Wirtschaft wuchs 2024 um 2,9 % (WKO 9.2025). Im Jahr 2025 festigte sich die Wirtschaft und erwies sich gegenüber den gesunkenen Ölpreisen als widerstandsfähiger als in früheren Konjunkturabschwüngen. Das Wachstum blieb mit moderaten 4 % stabil und wurde in erster Linie vom Dienstleistungssektor – insbesondere von den Bereichen IKT, Finanzen und Immobilien – sowie von einer Belebung der Landwirtschaft und der Bauwirtschaft getragen. Gleichzeitig zeigten sowohl die Außenhandels- als auch die Haushaltsbilanz Anzeichen für einen nachlassenden Einfluss der Ölpreisentwicklung. Die Leistungsbilanz wies weiterhin einen beträchtlichen Überschuss von 4,8 % des BIP auf, der durch robuste Ölexport-Einnahmen sowie sich verbessernde Nicht-Öl-Exporte und starke Überweisungsströme aus der Diaspora getragen wurde (WB 2026). Der Naira hat seit Juni 2023 rund 70 % seines Wertes im Vergleich zum USD verloren. Im vierten Quartal 2025 zeigte sich der Naira weitgehend stabil, nach massiven Verwerfungen in den Vorjahren (WKO 4.2026). Nigerias Devisenreserven stiegen 2025 auf 45,5 Milliarden USD (WB 2026; vgl. WKO 4.2026), gestützt durch höhere Ölexporte und Portfoliozuflüsse (WKO 4.2026). Die Steuereinnahmen stiegen das fünfte Jahr in Folge, da sich die Einnahmen aus dem Nicht-Öl-Bereich verstärkten, obwohl der fiskalische Druck und die hohen Schuldendienstkosten anhalten (WB 2026).

Im Jahr 2024 lag die Inflation noch bei 33,2 % (WB 2026; vgl. WKO 4.2026). Die Teuerungsrate sank im Dezember 2025 auf 15,15 % (WKO 4.2026) - im Gesamtjahr 2025 waren es noch 23,0 % (WB 2026). Besonders stark fiel die Nahrungsmittelinflation (y/y 10,8 %). Im Jänner 2026 setzte sich diese Entwicklung fort (5,1 %), auch dank statistischer Neubewertung des Warenkorbs und geringerer Importpreise (WKO 4.2026). Unterstützt wurde diese Entwicklung durch eine straffe Geldpolitik, geringere Wechselkursschwankungen und eine verbesserte landwirtschaftliche Produktion (WB 2026).

Bei einer im Jahr 2026 durchgeführten Studie mittels Befragung eines Samples in drei Städten, Lagos, Auchi und Benin City, kamen folgende Ergebnisse heraus:

20 % der Befragten schaffen es, sich die Wohnkosten (inklusive Miete, Heizung, Elektrizität und Wasser) zu leisten, 45 % schaffen es gerade so, 27 % schafften es kaum und 7 % konnten sich die Wohnkosten nicht leisten. 21 % der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 52 % der Befragten es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend zu versorgen. 24 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend zu ernähren, während 3 % ihre Familie nicht ausreichend ernähren können. 14 % der befragten Teilnehmer schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 46 % es gerade so schaffen, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 33 % schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 7 % ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können. 65 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 25 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. Im Gegensatz dazu haben 6 % der Umfrageteilnehmer selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 4 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser haben (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Main results]).

Trendentwicklungen in den Jahren 2025 und 2026:

Die Entwicklungen hinsichtlich Leistbarkeit der Wohnkosten zeigen, dass der Anteil jener, die sich die Wohnkosten leisten können, von 16 % im Jahr 2025 auf 20 % im Jahr 2026 gestiegen ist, der Anteil jener, die sie sich gerade noch leisten können von 32 % im Jahr 2025 auf 45 % im Jahr 2026 gestiegen ist, sowie der Anteil jener, die sich die Wohnkosten kaum leisten können von 44 % im Jahr 2025 auf 27 % im Jahr 2026 gefallen ist. Der Anteil jener, die sich die Wohnkosten nicht leisten können, ist in den Jahren 2025 und 2026 unverändert bei 7 % (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Trends]).

Die Entwicklungen hinsichtlich der Sicherung der Ernährung der Familie zeigen einen Trend zur Verbesserung, da der Anteil derjenigen, die sich Lebensmittel leisten können, von 16 % im Jahr 2025 auf 21 % im Jahr 2026 gestiegen ist. Während im Jahr 2025 39 % gerade noch in der Lage waren, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr 2026 auf 52 % gestiegen. Gleichzeitig sank der Anteil derjenigen, die ihre Familie nur mit Mühe ausreichend mit Lebensmitteln versorgen konnten, von 41 % im Jahr 2025 auf 24 % im Jahr 2026 (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Trends]).

Die Entwicklungen hinsichtlich der Versorgung mit grundlegenden Konsumgütern zeigen ebenfalls einen Trend zur Verbesserung, da der Anteil derjenigen, die sich Lebensmittel leisten können, von 12 % im Jahr 2025 auf 14 % im Jahr 2026 gestiegen ist. Während im Jahr 2025 29 % gerade noch in der Lage waren, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr 2026 auf 46 % gestiegen. Gleichzeitig sank der Anteil derjenigen, die ihre Familie nur mit Mühe ausreichend mit Lebensmitteln versorgen konnten, von 43 % im Jahr 2025 auf 33 % im Jahr 2026 (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Trends]).

Nigeria verfügt über weitreichende, jedoch nicht erschlossene Bodenschätze, weitläufige und fruchtbare Agrarflächen und ein günstiges Klima, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur sowie einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen und daher über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas. Zudem wurden in den 1950er- und 1970er-Jahren riesige Öl- und Gasvorkommen im Land entdeckt (ÖB Abuja 10.2024). Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 220 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 8.2025). Zu den Hindernissen für das Wirtschaftswachstum zählen Unsicherheit, eine unzuverlässige Energieversorgung, eine unzureichende Verkehrsinfrastruktur, hohe Inflation, ein ineffizientes Justizsystem, weit verbreitete Korruption sowie ein Mangel an verfügbaren Devisen, was es den Herstellern erschwert, die für die Produktion benötigten Vorleistungen zu importieren. Ausländische Direktinvestitionen sind schwach und beliefen sich 2024 auf weniger als 1 % des BIP; langfristige Auslandsinvestitionen werden weiterhin durch strukturelle Zwänge der nigerianischen Wirtschaft beeinträchtigt (EUAA 11.2025a).

Nigeria hat seine langjährige Abhängigkeit von importierten Treibstoffen innerhalb kurzer Zeit drastisch reduziert. Treiber dieser Entwicklung ist vor allem die Dangote-Raffinerie bei Lagos des nigerianischen Unternehmers Aliko Dangote. Die Anlage, die rund 20 Milliarden USD kostete, verfügt über eine Verarbeitungskapazität von 650.000 Barrel Rohöl pro Tag und ist damit die weltweit größte „Single-Train“-Raffinerie. Seit Aufnahme der Produktion 2024 liefert sie Benzin, Diesel und Flugtreibstoff. In Nigeria sind auch die makroökonomischen Auswirkungen des Raffineriebetriebs sichtbar: Laut Daten des nigerianischen Statistikamts sanken die Benzinimporte im ersten Quartal 2025 gegenüber dem Vorjahr um 54 %. Parallel fiel der Importwert für Treibstoffe im Jahresvergleich von 2,6 Mrd. USD auf rund 1,2 Mrd. USD. Mittlerweile deckt die Raffinerie laut Schätzungen bis zu 60 % der lokalen Benzinnachfrage. Anfang 2026 lag ihr Anteil am nationalen Treibstoffangebot bei über 57 %. Die tägliche Produktion beträgt teils über 30 Millionen Liter Benzin. Dank steigender Auslastung, über 90 % im Frühjahr 2026, ist Nigeria daher auf dem Weg vom Nettoimporteur zum Exporteur von Raffinerieprodukten. Dieser strukturelle Umbruch entlastet auch die Devisenreserven erheblich, was sich auch positiv auf die Währungsstabilität auswirkt (WKO 8.5.2026). Die nigerianische Dangote-Ölraffinerie hat ehrgeizige Expansionspläne angekündigt: Bis Ende 2028 soll die Verarbeitungskapazität auf 1,4 Millionen Barrel pro Tag (bpd) verdoppelt werden. Derzeit verarbeitet die Anlage 650.000 Barrel pro Tag und läuft damit unter voller Nennkapazität. Für die geplante Erweiterung hat das Unternehmen bereits Komponenten mit langen Lieferzeiten erworben und vergibt aktuell Bauaufträge. Die Erweiterung soll die Kapazität um 700.000 bpd an vollkomplexer Raffinerieleistung erhöhen – ein technisch anspruchsvoller Ausbau, der die Raffinerie zu einer der größten der Welt machen würde (Aktien.News 3.6.2026).

Obwohl Nigeria die größte Wirtschaft und Bevölkerung Afrikas hat, bietet es den meisten seiner Bürger nur begrenzte Möglichkeiten. Ein Nigerianer, der im Jahr 2020 geboren wurde, wird voraussichtlich nur 36 % so produktiv sein, wie er es sein könnte, wenn er uneingeschränkten Zugang zu Bildung und Gesundheit hätte - der siebentniedrigste Humankapitalindex der Welt. Die schwache Schaffung von Arbeitsplätzen und die schwachen unternehmerischen Aussichten erschweren die Aufnahme von 3,5 Millionen Nigerianern, die jedes Jahr ins Erwerbsleben eintreten, in den Arbeitsmarkt, und viele Arbeitnehmer entscheiden sich auf der Suche nach besseren Möglichkeiten für die Auswanderung (WB 10.4.2025). Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt somit als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB Abuja 10.2024).

Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP (Islamic State West Africa Province), herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB Abuja 10.2024).

Obwohl Nigeria zu den führenden Ölproduzenten Afrikas zählt, gehört das Land nach wie vor zu den ärmsten der Welt. Laut dem deutschen BMZ gelten mehr als 60 % der Menschen in Nigeria als arm, wenn Armut anhand zusätzlicher Faktoren wie Gesundheit, Bildung, Beschäftigung und Lebensstandard gemessen wird (EUAA 11.2025a). Auch gemäß Weltbank sind im Jahr 2025 schätzungsweise weitere 7 Millionen Nigerianer in die Armut geraten, wodurch der Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der nationalen Armutsgrenze lebt, von 61 % im Jahr 2024 auf schätzungsweise 63 % im Jahr 2025 gestiegen sein wird (WB 2026). 

Rund 70 % der Bevölkerung sind von Ernährungsunsicherheit betroffen. Im Global Hunger Index (GHI) 2024 belegte Nigeria hinsichtlich des Ausmaßes des Hungers Platz 110 von 127 Ländern; dieser wird als ernst eingestuft, wobei die Unterernährung im Jahr 2024 18 % der Bevölkerung betraf. Laut der Haushaltserhebung des nigerianischen Statistikamtes (NBS) gaben etwa zwei von drei Haushalten an, sich aufgrund von Geldmangel nicht gesund oder nahrhaft ernähren zu können, wobei 72,2 % der von Frauen und 64 % der von Männern geführten Haushalte von Ernährungsunsicherheit betroffen waren und sich nicht gesund ernähren konnten. Zu den Faktoren, die die Nahrungsmittelversorgung beeinträchtigen, zählen Ernährungsunsicherheit, geringe Produktivität, hohe Transportkosten, der Wertverlust des Naira, der russische Einmarsch in die Ukraine sowie Überschwemmungen. Nigeria gehört zudem zu den Ländern Afrikas, die bei der Bekämpfung von Ungleichheit am schlechtesten abschneiden; nur von kriegsgeschüttelten Ländern wie dem Südsudan und Somalia wird es noch übertroffen (EUAA 11.2025a).

Die Erwerbsquoten variieren je nach Quelle. Bei einer geschätzten Bevölkerung von 237 Millionen (davon etwa 105 Millionen Kinder und Jugendliche im Alter von 0 bis 17 Jahren) schätzte die ILO die Erwerbsquote für das Jahr 2024 auf 80,7 % für Frauen und 84,4 % für Männer, wobei jährlich über 3,5 Millionen Nigerianer auf den Arbeitsmarkt strömen. In der unteren mittleren Einkommensklasse lagen die Quoten bei 40,9 % für Frauen und 76,5 % für Männer. Das nigerianische Statistikamt (NBS) gab an, dass die Erwerbsquote im Jahr 2024 für Frauen (79,9 %) und Männer (79,1 %) „nahezu gleich“ war. Dieselbe Quelle gab an, dass 85,6 % der Erwerbstätigen selbstständig und 14,4 % angestellt sind, wobei Frauen 88,3 % der Selbstständigen und Männer 82,2 % ausmachen. Die Beschäftigung ist überwiegend informell; Schätzungen zufolge waren im Jahr 2024 etwa 93 % der Menschen im Land informell beschäftigt. Laut WEF liegt die Teilzeitbeschäftigungsquote unter den Erwerbstätigen im Jahr 2025 bei 2,03 % (EUAA 11.2025a).

Das Bundesministerium für Arbeit und Beschäftigung bietet über die Nationale Elektronische Arbeitsvermittlung (NELEX) und das Migrant Resource Center (MRC) Programme und Richtlinien für die Schaffung von Arbeitsplätzen an. Diese Programme und Richtlinien werden von den Agenturen des Ministeriums sowie von lokalen und internationalen Partnern durchgeführt. Es gibt mehrere Onlineportale und Personalvermittlungsagenturen, die bei der Arbeitsplatzsuche behilflich sein können. Dazu gehören die folgenden:
• http://www.jobberman.com
• http://ngcareers.com  
• http://myjobmag.com
• http://www.hotnigerianjobs.com
• http://www.jobseeker.ng
• http://www.nigerianjobportal.com
• http://www.glassdoor.com (IOM 12.2025)

Die Beschäftigung erfolgt überwiegend im informellen Sektor und ist von geringer Produktivität geprägt; bezahlte Arbeitsplätze sind selten und konzentrieren sich auf die am besten ausgebildeten Personen. Die überwiegende Mehrheit der Erwerbsbevölkerung des Landes ist in Tätigkeiten oder Unternehmen beschäftigt, die nicht offiziell registriert, reguliert oder vom Staat besteuert werden. Frauen sind häufiger als Männer im informellen Sektor tätig (96 % gegenüber 90 %). Die Informalitätsraten sind in ländlichen Gebieten (97,5 %) höher als in städtischen Gebieten (90 %). Zu den informellen Tätigkeiten zählen Straßenverkauf, Kleinbauernwirtschaft, Handwerk und andere Kleinstunternehmen, die ohne formelle Verträge, Schutzmaßnahmen oder Zugang zu Sozialversicherungsleistungen betrieben werden. Von der nigerianischen Nachrichtenquelle Business Day befragte Arbeitsmarktexperten wiesen darauf hin, dass Unterbeschäftigung und Informalität das tatsächliche Ausmaß der Arbeitslosigkeit im Land verschleiern, und stellten fest, dass diese Faktoren die Bemühungen der Regierung beeinträchtigen, die Steuerbasis zur Deckung von Einnahmeausfällen zu verbreitern, und Herausforderungen in Bezug auf Arbeitsplatzsicherheit, Zugang zu Krediten und wirtschaftliche Anfälligkeit mit sich bringen (EUAA 11.2025a).

Der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn liegt bei 70.000 Naira (39 Euro) (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 11.2025a). Von der Erhöhung des Mindestlohns profitierten jedoch nur 4,1 % der Nigerianer (3,2 % im privaten Sektor und 0,9 % im öffentlichen Sektor). Zudem hat sich die Kaufkraft in Nigeria im Laufe der Jahre aufgrund der Inflation verringert, die das Arbeitseinkommen ständig übersteigt (EUAA 11.2025a). Die Anhebung erfolgte von vormals 30.000 Naira Anfang August 2024 und ist innerhalb der Regionen umstritten und bisher auch nicht flächendeckend umgesetzt. Trotz der Anhebung ist es mit diesem Betrag in Anbetracht der Währungsentwertung, der Verringerung von Treibstoff- und Elektrizitätssubventionen, der Inflation und im Speziellen der Nahrungsmittelinflation kaum möglich auch nur die Grundbedürfnisse zu decken. Im landwirtschaftlichen sowie im privaten (Haushaltshilfen)Bereich und im Kleingewerbe sind nach wie vor viel kleinere monatliche Zahlungen der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zum Teil auch nur für Kost und Logis bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt (ÖB Abuja 10.2024).

Im April 2023 änderte die Regierung die Berechnungsmethode für die Arbeitslosenquote, um den ILO-Richtlinien zu entsprechen. Nach der neuen Methode, die ab dem vierten Quartal 2022 angewendet wird, gelten Personen, die 20 Stunden pro Woche oder weniger arbeiten, als beschäftigt (EUAA 11.2025a), wodurch die Arbeitslosenquote von 33,3 % im Jahr 2020 (EUAA 11.2025a; vgl. ÖB Abuja 10.2024) auf 4,1 % im Jahr 2023 sank. Nach der neuen Methodik sank die Arbeitslosenquote von 5,3 % im vierten Quartal 2022 auf 4,2 % im zweiten Quartal 2023, stieg jedoch im zweiten Quartal 2024 wieder auf 4,3 % an.  In städtischen Gebieten lag die Arbeitslosenquote höher als in ländlichen Gebieten (5,2 % gegenüber 2,8 %). Die Arbeitslosenquote für 2025 wird auf 3,16 % geschätzt. Nigerias Neugestaltung der Wirtschaftsindikatoren löste eine Debatte aus, da Beobachter darauf hinwiesen, dass der starke Rückgang der Arbeitslosigkeit nicht auf die Schaffung von Arbeitsplätzen zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf eine Änderung der Methodik des National Bureau of Statistics (EUAA 11.2025a). 

Allgemeine Informationen zur öffentlichen und/oder privaten Arbeitslosenhilfe: Die nigerianische Bundesregierung hat verschiedene Programme zur Unterstützung von Arbeitslosen bereitgestellt, die vom Unternehmertum bis zur Berufsausbildung im Rahmen der folgenden Programme reichen:
- Npower
- YOUwin
- SURE-P
Weitere berufliche und unternehmerische Programme werden vom Industrial Trust Fund (ITF) initiiert. Derzeit wird in Nigeria keine finanzielle Unterstützung angeboten (IOM 12.2025).

In Nigeria arbeitslos zu sein, sollte nicht mit dem europäischen Verständnis dieses Begriffs verwechselt werden. Es gibt keine Arbeitslosenversicherung. Arbeitssuchende sind auf das soziale Netz ihrer Großfamilie angewiesen und wandern in drei- bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten auf der Suche nach Beschäftigung. „Work“ wird mit sozial niedrig eingestuften Tätigkeiten (Landwirtschaft, Haushalt) assoziiert und wird kaum angestrebt. Selbständigkeit („Business“), auch wenn es nur der Straßenverkauf („Hawking“) von Trinkwasser ist, wird als erstrebenswerter erachtet. Anstellungen in Banken oder bei Behörden sind für viele das große Ziel. Eine für die Lebensmittelversorgung Nigerias so wichtige Tätigkeit in der Landwirtschaft ist aufgrund der schwierigen Sicherheitslage in vielen Teilen des Landes kontinuierlich rückläufig (ÖB Abuja 10.2024). 

Derzeit existiert kein staatliches Sozialhilfesystem (IOM 12.2025). Unterstützung wird überwiegend durch Familienangehörige (IOM 12.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024), Wohlfahrtsorganisationen (Missions- und Religionszentren) sowie internationale Organisationen gestellt. Das nigerianische Regierungsprogramm für kostenlose Mahlzeiten in Schulen wurde 2023 eingestellt. Die aktuelle Regierung hat jedoch angedeutet, die Unterstützung wieder aufzunehmen. Derzeit ist das Programm nicht aktiv. Da es derzeit kein staatliches Sozialsystem gibt, gibt es lediglich eine einmalige staatliche Härtefallunterstützung, die zur Abmilderung der Auswirkungen des Preisanstiegs bei Waren aufgrund wirtschaftlicher Veränderungen dient (diese erfordert eine Steuernummer) (IOM 12.2025).

Etwa 10 % der Erwerbsbevölkerung sind im beitragspflichtigen Pensionssystem versichert. Um die Pensionsversicherung in der Bevölkerung zu fördern, führte die Regierung 2019 ein Mikropensionssystem ein; die Teilnahmequoten sind jedoch gering: Im November 2022 waren etwa 84.000 Personen versichert. Ein Bericht der nigerianischen Arbeitsvermittlungsagentur Jobberman Nigeria aus dem Jahr 2024, der auf einer Umfrage unter 2.684 Arbeitgebern und 5.622 Arbeitnehmern in mehreren Regionen, darunter Lagos und Abuja, basiert, zeigte, dass das Arbeitsrecht Arbeitnehmer oft nicht schützt, da ihre Arbeitsplätze nicht registriert sind, und dass viele Arbeitnehmer praktisch keinen Schutz durch arbeitsrechtliche Vorschriften genießen, da die Gesetze nicht an die aktuellen Arbeitsbedingungen angepasst sind (EUAA 11.2025a).

Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und über Beziehungen (ÖB Abuja 10.2024).

Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB Abuja 10.2021).

Die Mietpreise in Nigeria hängen von der Lage, Größe und Ausstattung der Wohnung oder des Hauses ab. Die Preise für Häuser sind in einigen Städten höher als in anderen. In der Regel liegen die jährlichen Mietkosten für Wohnungen in Nigeria im städtischen Raum zwischen 600 und 22.000 USD und zwischen 400 und 1.500 USD in ländlichen Gebieten. Im Folgenden sind die durchschnittlichen jährlichen Mietkosten für Wohnungen und Häuser aufgelistet:
• Studio Apartment: 400-450 USD in ländlichen Gebieten und 600-1500 USD in Städten 
• Ein-Zimmer-Wohnung: 650-1500 USD in ländlichen Gebieten und 850-2800 USD in Städten 
• Zwei-Zimmer-Wohnung: 600-1500 USD in ländlichen Gebieten und 1350-5500 USD in Städten 
• Drei-Zimmer-Wohnung: 850-1900 USD in ländlichen Gebieten und 2100-8000 USD in Städten 
• Maisonette-Wohnung: 8250-22,000 USD in den Städten. Maisonette-Wohnungen sind meist in Städten zu finden. 
Die Preise und die Nachfrage nach Wohnungen in Städten ist hoch. Grundstückpreise hängen stark von Lage, Größe und Ausstattung ab. Sowohl die Nachfrage für Mietwohnungen als auch die Nachfrage für Grundstücke sind gestiegen. Die ungefähren monatlichen Neben- und Zusatzkosten in Nigeria sind wie folgt:
• Gas: 120.000 Naira  
• Wasser: 15.000-40.000 Naira 
• Strom (öffentlich): 18,000-60,000 Naira  
• Strom (Generator): 36.000-70.000 Naira (IOM 12.2025)

Etwa 40 % der 230 Millionen Einwohner Nigerias haben keinen Zugang zu Strom. In keinem anderen Land gibt es mehr Menschen ohne Strom als diese 90 Millionen Nigerianer. Viele weitere leiden unter einer unzuverlässigen Stromversorgung durch Kraftwerke und ein Stromnetz, das den Anforderungen nicht gewachsen ist. Als Reaktion darauf setzen Haushalte und kleine Unternehmen, die es sich leisten können, häufig eigene Dieselgeneratoren ein. Zunehmend entscheiden sie sich auch für netzunabhängige Solar- und Batteriesysteme, von denen viele in China hergestellt werden. Solarunternehmen erhalten Unterstützung, um mehr ihrer Anlagen zu verkaufen – durch Blended-Finance-Kredite, die sowohl öffentliches als auch privates Kapital nutzen. Gleichzeitig wird die noch junge nigerianische Solarindustrie durch politische Maßnahmen und unternehmerisch tätige Firmen gefördert (DiaEarth 9.12.2025).

Quellen

22 Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2026-07-30 09:44

Das nigerianische Gesundheitssystem besteht sowohl aus öffentlichen als auch aus privaten Gesundheitseinrichtungen. Die meisten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen bieten sowohl sekundäre als auch tertiäre Behandlungen an und verfügen über Fachmediziner. Die privaten Gesundheitseinrichtungen sind teurer, aber der Zugang zur medizinischen Versorgung ist für Patienten einfacher (IOM 12.2025). Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022).

Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 8.1.2025). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (fünf Prozent - 1,33 Billionen Naira - des Staatshaushaltes für Gesundheit) (ÖB Abuja 10.2024). Gemäß PwC beliefen sich die Pro-Kopf-Ausgaben für das Gesundheitswesen in Nigeria im Jahr 2024 auf 6.361 Naira [3,53 Euro], was 0,6 % des BIP entsprach und damit weit unter den von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen 6 % lag. Zudem machten die Eigenanteile über 70 % der gesamten Gesundheitsausgaben aus, was insbesondere Haushalte mit geringem Einkommen belastete (EUAA 11.2025a).

Nach Angaben des UNFPA lag die durchschnittliche Lebenserwartung in Nigeria für das Jahr 2025 bei 55 Jahren für Frauen und 54 Jahren für Männer. Das deutsche BMZ gab an, dass die durchschnittliche Lebenserwartung im Jahr 2024 bei 53 Jahren lag und damit zu den niedrigsten weltweit gehörte (EUAA 11.2025a). Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (53,6 Jahre laut Human Development Report 2023/24), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB Abuja 10.2024).

Im April 2025 haben Meldungen zu sowohl positiven Aspekten als auch Herausforderungen im nigerianischen Gesundheitswesen für Aufsehen gesorgt. Die folgende Auswahl erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Medien haben berichtet, dass sich die Zahl der Personen in Nigeria, die mit HIV leben, auf über zwei Mio. beläuft. Besorgniserregend sei ferner, dass das Land die weltweit höchste Zahl ungeimpfter Kinder aufweist. Andererseits seien seit Oktober 2023 rund 61,5 Mio. Nigerianerinnen und Nigerianer, insbesondere Kinder, gegen Malaria, Gelbfieber, HPV und andere Krankheiten geimpft worden. Der Gesundheitssektor wird demnach derzeit dadurch gestärkt, dass die Regierung landesweit 18 medizinische Fakultäten für 110 Mrd. Naira [Anm.: rd. 62. Mio EUR, Stand: 18.7.2025] saniert. Ferner seien im Jahr 2024 insgesamt 901 Primary Healthcare Centres (PHCs) revitalisiert worden und bis Ende 2025 sei die Modernisierung von 2.700 weiteren geplant. Obgleich Medienberichten aus und über Nigeria mit einer gewissen Regelmäßigkeit Fortschritte und positive Entwicklungen im Gesundheitssystem, z. B. hinsichtlich erfolgreicher Impfkampagnen, Präventionsmaßnahmen und Therapiemöglichkeiten, zu entnehmen sind, gilt das öffentliche Gesundheitswesen als unterfinanziert und geprägt von zum Teil sehr begrenzter Infrastruktur. Auch besteht bzgl. medizinischer Versorgung ein Leistungsgefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (BAMF 19.5.2025).

Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 8.1.2025). 

Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (human resources for health - HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner, während die Zahl der Krankenpfleger und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022).

HIV- und Tuberkulosefälle sind in Nigeria weit verbreitet, und die Säuglingssterblichkeit ist „hoch“. UNICEF gab an, dass es zwischen Jänner und April 2025 in 25 Bundesstaaten zu Cholera-Ausbrüchen kam, die 1.149 Verdachtsfälle und 28 gemeldete Todesfälle zur Folge hatten, was einer Sterblichkeitsrate von 2,4 % entspricht. Die Haushaltserhebung des nigerianischen Statistikamtes (NBS) ergab, dass bis August 2024 Malaria mit 66,8 % der Meldungen die von den Menschen in Nigeria am häufigsten angegebene Krankheit war, gefolgt von Typhus (18,4 %). Die Erhebung zeigte außerdem, dass die Prävalenz von Behinderungen ab dem 50. Lebensjahr deutlich zunimmt und im Alter von 65 Jahren ihren Höchststand erreicht (EUAA 11.2025a).

Bei einer im Jahr 2025 durchgeführten Studie mittels Befragung eines repräsentativen Samples in drei Städten kamen folgende Ergebnisse heraus:

Was medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt, betrifft, so haben 23 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 30 % Zugang haben, sich diesen aber nicht leisten können. 47 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 55 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sie sich leisten, während 33 % zwar Zugang haben, sie sich aber nicht leisten können. 11 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 16 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 34 % Zugang zu einem Facharzt haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 48 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. 9 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sie sich leisten. 33 % haben Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen, können sie sich aber nicht leisten, während 51 % überhaupt keinen Zugang haben. 42 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich leisten, während 27 % zwar Zugang haben, aber nicht in der Lage sind, sie sich zu leisten. 27 % haben keinen Zugang zu Impfungen (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Main results]).

Trendentwicklungen in den Jahren 2025 und 2026:

Im Bereich der medizinischen Versorgung sind kaum relevante Veränderungen sichtbar, nur in den Bereichen primäre Versorgung (Hausarzt), sowie Versorgung durch einen Facharzt und spezialisierte Behandlungen ist jeweils der Anteil jener gestiegen, die Zugang haben, aber sich diesen nicht leisten können (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - NIGERIA - Trends]).

Die Haushaltserhebung des nigerianischen Statistikamtes (NBS) ergab, dass bis August 2024 Apotheken (36,6 % der Frauen und 40,7 % der Männer) die von Nigerianern am häufigsten in Anspruch genommenen medizinischen Einrichtungen sind, auf die man sich weitgehend verlässt, gefolgt von Krankenhäusern (22 % der Frauen und 25,7 % der Männer). Am seltensten aufgesuchte Einrichtungen waren die Praxen von Fachärzten sowie traditionelle und religiöse Heiler. Die NBS-Umfrage wies zudem darauf hin, dass der Verzicht auf ärztliche Hilfe in Nigeria eine zunehmende Tendenz darstellt (9,9 % der Frauen und 9,7 % der Männer), insbesondere in ländlichen Gebieten, wobei als Hauptgründe unter anderem angegeben wurde, dass die Erkrankung nicht schwerwiegend genug sei (70,3 % der Fälle) sowie die mit einem Arztbesuch verbundenen Kosten (21,6 %). Aus derselben Quelle geht hervor, dass bei 63,9 % der Besuche bei einem Arzt, Zahnarzt oder traditionellen Heiler keine Kosten für die Patienten anfielen, während diejenigen, die zahlen mussten, durchschnittlich 2.473 Naira pro Besuch [1,4 Euro] zahlten. Die durchschnittlichen Eigenkosten für einen Krankenhausaufenthalt pro Person beliefen sich auf 44.189 Naira [24,6 Euro], und die durchschnittlichen Eigenkosten für Medikamente betrugen 5 083 Naira [2,8 Euro] (EUAA 11.2025a).

Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 8.1.2025). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB Abuja 10.2024). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 8.1.2025). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 8.1.2025).

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 % der Bevölkerung zugute (AA 8.1.2025). In Nigeria gibt es sowohl private als auch öffentliche Krankenversicherungen. Die öffentliche Krankenversicherung bietet Leistungspakete, die primäre, sekundäre und auch die tertiäre Gesundheitsversorgung abdecken. Die Leistungen beinhalten die Übernahme von 90 % der Medikamentenkosten, Konsultationsgebühren, Krankenhauseinweisungen (bis zu 21 Tage pro Jahr), 50 % der Kosten von radiologischen Untersuchungen sowie Operationen. Eine private Krankenversicherung ist ebenfalls verfügbar. Der Umfang der Leistungen einer privaten Versicherung hängt vom erworbenen Versicherungsplan ab, aber im Allgemeinen werden die Kosten der primären und sekundären Versorgung übernommen. Für die öffentliche Krankenversicherung sind Selbständige im Rahmen des freiwilligen Sozialversicherungssystems registriert. Der Mitgliedsbeitrag beträgt USD 41,7 - 45.000 NGN für Einzelpersonen und 60.000 NGN für Familien (4–8 Mitglieder)- und wird alle 12 Monate erneuert. Für Personen, die eine formelle Beschäftigung haben und vom Arbeitgeber versichert sind, werden 10 % des Gehalts monatlich abgezogen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch auf den Ehepartner und vier abhängige Personen. Die Kosten für die private Krankenversicherung variieren je nach Vorliegen von Gesundheitsproblemen und Pflegebedarf (IOM 12.2025).

Allgemeine Medikamente sind meist verfügbar, mit Ausnahme einiger weniger neu zugelassener Medikamente, z. B. antineoplastische Medikamente, Psychopharmaka, neu entwickelte Medikamente gegen neu auftretende Infektionskrankheiten usw., die möglicherweise nicht verfügbar sind. Die Kosten für Medikamente und Dienstleistungen variieren je nach Pflegestufe und Art der Krankheit. Medikamente werden normalerweise in Apotheken außerhalb des Krankenhauses gegen Vorlage einer ärztlichen Verschreibung verkauft (IOM 12.2025). Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich. Selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 8.1.2025). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB Abuja 10.2024). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022).

Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 8.1.2025). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB Abuja 10.2024).

Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB Abuja 10.2024).

Quellen

22.1 HIV/AIDS

Letzte Änderung 2026-07-30 09:10

In Nigeria lebten im Jahr 2023 circa 2,0 Millionen Menschen, die mit HIV infiziert sind. Von den Menschen zwischen 15 und 49 Jahren haben 1,3 % HIV. Die Prävalenzrate war bei Männern (0,9 %) niedriger als bei Frauen (1,7 %). Frauen sind in Nigeria also überproportional von HIV betroffen, circa 1,2 Millionen Erkrankte sind weiblich. Frauen befinden sich jedoch eher in Behandlung (mehr als 92 % der erwachsenen Frauen im Vergleich zu 85 % der erwachsenen Männer). Von den HIV-infizierten schwangeren Frauen unterziehen sich etwa 33 % einer Therapie, um die Übertragung auf ihr Kind zu verhindern (UNAIDS 2024).

In städtischen Gebieten ist die HIV-Prävalenz mit 1,3 % niedriger als in ländlichen (1,5 %). Es gibt regionale Unterschiede in der HIV-Prävalenz; die Süd-Süd-Zone weist die höchste regionale Prävalenz (3,1 %) unter Erwachsenen im Alter von 15-49 Jahren auf - im Vergleich zu den Zonen Nord-Zentral (2,0 %), Süd-Ost (1,9 %), Süd-West (1,1 %), Nord-Ost (1,1 %) und Nord-West (0,6 %) (EUAA 4.2022).

85 % der HIV-Infizierten kannten ihren Status, und 85 % der mit HIV infizierten Personen nehmen antiretrovirale Medikamente ein (UNAIDS 2024). Medikamente gegen HIV/Aids können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB Abuja 10.2024).

Medienberichten vom 3.11.2023 zufolge haben Nigerias Bundesregierung und das United States Center for Disease Control and Prevention (CDC) den Kampf gegen die Ausbreitung von HIV durch die Forcierung entsprechender Gesundheitsinitiativen verstärkt. Konkrete Verbesserungen sind die erweiterte Bereitstellung von HIV-Tests sowie von Behandlungs- und Pflegediensten (BAMF 13.11.2023; vgl. CDC 30.6.2025). Das CDC hat beim Aufbau landeseigener Kapazitäten für optimierte Labornetzwerke und einen verbesserten Zugang zu hochwertigen Labordiagnosedienstleistungen, einschließlich molekularer Diagnostik für HIV, Tuberkulose und damit verbundene Erkrankungen unterstützt. Im Geschäftsjahr 2024 wurden HIV-Tests für fast 6,2 Millionen Menschen durchgeführt, von denen 149.244 HIV-positiv waren und 145.685 in eine Behandlung aufgenommen wurden. Das CDC arbeitet weiterhin daran, Lücken bei der Testung und Behandlung in den Bereichen Kinder, Jugendliche, Frauen und Personen mit erhöhtem HIV-Risiko zu schließen (CDC 30.6.2025).

Quellen

23 Rückkehr

Letzte Änderung 2026-07-30 09:15

Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylsuchenden sowie anderen betroffenen Personen über die Nationale Kommission für Flüchtlinge, Migranten und Binnenvertriebene Hilfe zu leisten (USDOS 12.8.2025).

Stand Oktober 2024 kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2024).

Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten (ÖB Abuja 10.2024).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände verlassen (AA 8.1.2025). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB Abuja 10.2024).

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 8.1.2025). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB Abuja 10.2024).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben in Lagos, Abuja und Benin City und ländlichen Gebieten von Edo State und Nassarwa Migrationsberatungszentren der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 8.1.2025).

Quellen

23.1 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2026-04-28 15:32

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die vom österreichischen Bundesministerium für Inneres mit Stand April 2026 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 7.4.2026). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Homepage der BBU (https://www.returnfromaustria.at/) verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

  • Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
  • Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
  • Übernahme der Heimreisekosten
  • Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
  • Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

  • Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
  • Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
  • Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von €  250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

  • Freiwillige Ausreise
  • Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
  • Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
  • Nachhaltigkeit der Ausreise
  • Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
  • Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten (BMI 7.4.2026).

Darstellung der Reintegrationsprogramme für Rückkehrer. Neben den Zielländern sind auch die Kritieren für die Anspruchnahme sowie die Reintegrationsleistung vermerkt
 BMI 28.4.2026
  1. Weitere derzeit nicht abgedeckte Länder können bei Bedarf und nach entsprechender Prüfung hinzugenommen werden. Eine individuelle Abstimmung mit der Abteilung V/B/10 ist erforderlich.
  2. Kernfamilie: Eheleute/Lebensgemeinschaften inkl. deren minderjährige Kinder.
  3. Für die Inanspruchnahme des Post Arrival Package sind die Fristen des EU Reintegration Programme (EURP) von Frontex einzuhalten, damit die Leistungen direkt bei Ankunft gewährt werden können.
  4. Das Post-Arrival Paket im Wert von € 615,- umfasst kurzfristige Hilfe zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs bei der Ankunft und kann bis zu 14 Arbeitstage nach der Ankunft zur Verfügung gestellt werden. Es kann in Bargeld ausbezahlt oder für folgende Sachleistungen verwendet werden: Flughafenunterstützung, Weiterreise, Unterkunft.
    Bei Inanspruchnahme des Post-Arrival-Pakets wird der Rückkehrer/die Rückkehrerin vom Reintegrationspartner am Flughafen empfangen und erhält ein Willkommenspaket. Dieses beinhaltet eine Pre-paid SIM Karte mit einer Nummer zur weiteren Erreichbarkeit, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo & frauenspezifische Hygi-eneartikel sofern benötigt), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (oder Gutschein für ein solches), altersgerechtes Kinderspielzeug.
    Post-Return Paket: Nach der Ankunft im Herkunftsland sollte der Rückkehrer/die Rückkehrerin Kontakt mit dem Reintegrationspartner aufnehmen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Abreisedatum keine Kontaktaufnahme, versucht der Reintegrationspartner proaktiv, den Kontakt herzustellen. Für die Ausarbeitung des Reintegrationsplans stehen insgesamt sechs Monate zur Verfügung. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Reintegrationsplan von Frontex und dem Mitgliedstaat genehmigt werden. Liegt nach Ablauf der sechs Monate kein genehmigter Reintegrationsplan vor, ist eine weitere Teilnahme am EURP-Programm nicht möglich
    Der Rückkehrer/die Rückkehrerin hat insgesamt 12 Monate nach der Ankunft im Herkunftsland Zeit, um den Reintegrationsprozess abzuschließen und das genehmigte Budget zu verwenden.
  5. Staatsangehörige aus VISA-freien Ländern wie Brasilien, El Salvador, Kolumbien und Venezuela können nur bei nachgewiesener Vulnerabilität in das Reintegrationsprogramm aufgenommen werden.
  6. Seit 1.4.2025 ist für die Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP von Frontex das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung erforderlich. Ein bloß fehlender legaler Aufenthalt in Österreich genügt nicht mehr. Entscheidend ist, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde – deren Rechtskraft ist jedoch nicht erforderlich (BMI 30.3.2026).

Sonderprozess: Retroaktive Aufnahme in das Reintegrationsprogramm EURP

Sofern noch keine Rückkehrentscheidung vorliegt, besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden ("retroaktiven") Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP nach Ankunft im Herkunftsland und nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA. Die Frist für eine rückwirkende Aufnahme beträgt dabei maximal fünf Monate nach der Ausreise in das Herkunftsland. Wird seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren geführt und im Zuge dieses Verfahrens eine Rückkehrentscheidung erlassen, ist der betroffenen Person bei der Ausreise mitzuteilen, dass sie sich nach drei Monaten zur retroaktiven Antragstellung beim Reintegrationspartner zu melden hat. Nach Genehmigung des Antrags durch den Mitgliedstaat wird der Fall als regulärer RIAT-Fall behandelt. Wird ein Antrag aufgrund nicht erfüllter Kriterien abgelehnt (Begründung in RIAT dokumentiert), kann er nach einer gewissen Zeit erneut eingereicht werden, um die Voraussetzungen erneut zu prüfen.

Wenn nicht davon auszugehen ist, dass im Anschluss der freiwilligen Ausreise eine Rückkehrentscheidung durch das BFA erlassen wird (z. B. bei freiwilliger Ausreise während eines laufenden Asylverfahrens in erster Instanz und anschließender Einstellung des Verfahrens), ist die Möglichkeit einer retroaktiven Teilnahme an EURP nicht weiterzuverfolgen (BMI 30.3.2026).

Quellen

  • BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (28.4.2026): Kriterien- und Leistungsvergleich Reintegrationsangebot
  • BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (7.4.2026): Österreichische Rückkehrunterstützung - Übersicht der Leistungen
  • BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (30.3.2026): Kriterien- und Leistungsvergleich Reintegrationsangebot

24 Dokumente, Staatsbürgerschaft, Meldewesen

Letzte Änderung 2026-07-30 09:28

In der National Identity Database (NID), einer Datenbank für nigerianische und ausländische Personen, die in Nigeria wohnhaft sind, sind Zeitungsberichten zufolge etwa 10-15 Prozent der Bevölkerung registriert [Anm.: Bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 210 Millionen wären das 21 bis 31,5 Millionen Menschen] (AA 8.1.2025). Gemäß anderen Angaben hat sich die Anzahl der registrierten Personen 2021 und 2022 stark erhöht, es sind mit Stand November 2022 92,63 Millionen Menschen registriert. Im Zuge dieser Registrierung wird die National Identity Number (NIN) vergeben. Die Registrierung erfolgt durch die National Identity Management Commission (NIMC). In Nigeria gibt es keine Ausweispflicht, und es werden in der Praxis keine Bußgelder verhängt, wenn jemand keinen Ausweis bei sich trägt. Die NIN ist Voraussetzung für den Erhalt von Dokumenten. Die NIN muss laut Gesetz bei der Beantragung verschiedener Dokumente, z. B. eines Reisepasses oder eines Führerscheins, angegeben werden. In der Praxis wird die NIN nur bei der Beantragung eines "erweiterten elektronischen Reisepasses" verlangt. Die NIN wird auch für den Zugang zu verschiedenen öffentlichen und privaten Dienstleistungen, wie z. B. die Eröffnung eines Bankkontos, die Eintragung von Grundbesitz oder der Zugang zu Gesundheitsversorgung benötigt (MBZ 31.1.2023). Gemäß dem Direktor der National Identity Management Commission (NIMC) sollen mit Stand Mai 2025 bereits 120 Millionen Nigerianer in der NID registriert sein (CRAI 30.5.2025). Im Oktober 2025 waren es gemäß Präsident Tinubu 126 Millionen Nigerianer, die in der NID registriert waren (Alvin 2.10.2025).

Wird die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangt, so leisten zwei Personen für den Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung („Affidavit“), die die Geburt bezeugt, wann auch immer diese stattgefunden haben mag. Lediglich darauf basierend wird eine Geburtsurkunde ausgestellt und in weiterer Folge sämtliche anderen Dokumente, auch der neue biometrische Reisepass (ÖB Abuja 10.2024).

Ein neues staatliches Dokumentensystem ist derzeit in Arbeit und in einigen wenigen Bundesstaaten und in eingeschränktem Umfang verfügbar. Mittels QR-Codes soll so die Echtheit von staatlichen Dokumenten überprüfbar werden. Neben dem Umstand, dass die Ausrollung, vor allem in den ländlichen Gebieten noch dauern dürfte, fehlt es dem System bisher völlig an nach westlichen Standards akzeptablen Sicherheitsfeatures. Derzeit reicht es, einen Barcode zu scannen, um direkt, ohne Eingabe eines Passwortes, zum Ergebnis des Dokumentenchecks weitergeleitet zu werden. Es ist daher ein leichtes, Websites öffentlicher Seiten nachzubauen und entsprechende Fake-Dokument zu hinterlegen. Je nach Weiterentwicklung dieses Projekts hätte dieses jedoch die Chance, die notorische Dokumentenunsicherheit in den kommenden Jahren etwas zu verbessern (ÖB Abuja 10.2024). 

Mit der Einführung des biometrischen Passes im Jahr 2007 haben die Behörden einen wichtigen Schritt unternommen, die Dokumentensicherheit zu erhöhen. Es sind auch so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da es keinerlei Problem darstellt, einen echten Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente oder Verwendung falscher Daten zu erhalten. Nigerianische Passbehörden stellen im Einzelfall selbst bei Vorlage eines erkennbar ge- oder verfälschten Passes einen neuen, formal echten Pass mit den Personaldaten aus dem gefälschten Pass aus und stempeln den ge- bzw. verfälschten Pass lediglich ungültig, ohne ihn einzuziehen (AA 8.1.2025). Mangels eines geordneten staatlichen Personenstandwesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden mit einem großen Aufwand verbunden. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit ist die bloß formale Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder eines Siegels eines nigerianischen Ministeriums nicht dazu geeignet, eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen (ÖB Abuja 10.2024).

Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Universitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Sie sind professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Gefälligkeitsbescheinigungen sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Fälschungstypische Fehler sind dabei nicht immer aufzeigbar. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher Zuständigkeiten und sind dadurch als Fälschungen zu erkennen. Aufrufe von Kirchengemeinden – z. B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren – sind oft gefälscht (AA 8.1.2025). Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Dokumentenfälschung, wie der Einführung des Nationalen Identitätsmanagementsystems und der Erfassung biometrischer Daten in der Datenbank, ist Dokumentenfälschung in Nigeria immer noch weit verbreitet. Zu den häufig gefälschten Dokumenten gehören Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Pässe und internationale Führerscheine. In Nigeria gibt es mehrere Unternehmen und Privatpersonen, die leicht und kostengünstig gefälschte Dokumente ausstellen, die unter anderem für die Beantragung von Pässen verwendet werden (MBZ 31.1.2023).

Geburten werden insbesondere im ländlichen Raum, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt, kaum registriert (ÖB Abuja 10.2024).

Die nigerianische Botschaft in Wien stellt nigerianischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Wien Pässe aus. Es wird kein Dokument über die Meldung oder Wohnadresse benötigt. Es ist somit davon auszugehen, dass nigerianischen Staatsbürgern unabhängig von ihrem Wohnsitz Pässe ausgestellt werden (NBW 22.7.2024).

Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 8.1.2025). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vgl. BMEIA 8.5.2020).

Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet: Der Antragsteller richtet ein Schreiben an den „Permanent Secretary, Federal Ministry of Interior, Abuja“. Dem Schreiben sind folgende Dokumente beizufügen:

  • Antrag (siehe z. B. Webseite der nigerianischen Botschaft Berlin unter: https://nigeriaembassygermany.org/Forms---Fees.htm)
  • Lichtbild
  • Geburtsurkunde
  • Die ersten fünf Seiten des nigerianischen Reisepasses (inklusive der Datenseite)
  • Eidesstattliche Erklärung des Antragstellers, wonach dieser die nigerianische Staatsangehörigkeit zurücklegen möchte.
  • Erklärung der zuständigen österreichischen Einbürgerungsbehörde, dass bei Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann.
  • Abstammungsurkunde der örtlichen Landesregierung mit einem weiteren Lichtbild
  • Bestätigung des „Sekretärs“ der entsprechenden nigerianischen Landesregierung.

Gleichzeitig mit der persönlichen Antragstellung z. B. bei der zuständigen nigerianischen Botschaft, muss auch eine Antragstellung online erfolgen. Dazu muss sich der Antragsteller auf der Webpage des nigerianischen Innenministeriums registrieren (https://ecitibiz.interior.gov.ng/account/Register/) und der Antrag samt Beilagen muss auf die Webpage hochgeladen werden. Die Konsulargebühren betragen: - 30.000 Naira Antragsgebühr (zahlbar bei Antragstellung) - 50.000 Naira Genehmigungsgebühr (zahlbar bei Genehmigung) (ÖB Abuja 15.5.2019).

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