Länderinformation aus dem COI-CMS der Staatendokumentation zu Tunesien; Version 10

Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels

Jährlich Aktualisierungsintervall: Jährlich

Dieses Projekt wurde aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) kofinanziert

Disclaimer

Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.

Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Datenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Quellen gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf relevante Länderinformation zusammenstellen.

Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt § 5 BFA-G (BFA-Einrichtungsgesetz). Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.

Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Administrative Grenzen auf in dieser Veröffentlichung wiedergegebenen Karten sind nicht als offizielle Anerkennung von deren Gültigkeit zu werten. 

Das vorliegende Produkt kann informelle Arbeitsübersetzungen von fremdsprachigen Quellen enthalten, die mittels maschineller Übersetzungsprogramme entstanden sind. Für eine vollständige Wiedergabe auch eventueller regionaler Nuancen wird ggf. eine professionelle Übersetzung empfohlen. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass Transliterationen oder Transkriptionen von Eigennamen bei manchen Sprachen je nach Quelle variieren können.

 

Qualitäts- und Aktualisierungshinweis

Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorhandenen Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine Gesamtaktualisierung der Länderinformationen erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zusätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtaktualisierung erfolgt. Sollte es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.

Automatische Übersetzungen

Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Länderinformation mittels einer Übersetzungssoftware in eine von der Nutzerin/dem Nutzer festgelegte Zielsprache. Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer/der Nutzerin direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Eindruck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendeten Quellen zu erlangen. Die Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Übersetzung. Sollte das Produkt von der Nutzerin/dem Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen, die Übersetzung durch einen professionellen Übersetzer/eine professionelle Übersetzerin kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.

Qualitätsgesicherte automatische Übersetzungen

Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten qualitätsgesicherten automatischen Übersetzungen von Produkten (i. d. R. ins Englische) handelt es sich um informelle Arbeitszusammenfassungen. Anders als bei den rein automatischen Übersetzungen (siehe oben) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen. 

Übersetzungen, welche nicht als "automatische Übersetzungen" ausgewiesen sind, wurden entweder von einer professionellen Übersetzerin/einem professionellen Übersetzer oder einer sprachkundigen Person qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung entstehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der qualitätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation unter BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf. 

Veröffentlichungshinweis

Das Produkt wird im Sinne des § 4 IFG (Informationsfreiheitsgesetz) (proaktive Veröffentlichung) auf der Homepage der Staatendokumentation (https://www.staatendokumentation.at) – eine Kooperation mit ACCORD vom Roten Kreuz – öffentlich gemacht.

Aktualisierungsdatum

Das Aktualisierungsdatum entspricht dem Zeitpunkt der Genehmigung des Kapitels. Die Dauer der Überarbeitung und die Qualitätssicherungsschlaufe können je nach Arbeitsauslastung unterschiedlich ausfallen, sind jedoch intern dokumentiert und können im Bedarfsfall abgerufen werden. Die Bestrebung der Staatendokumentation ist es den Zeitraum zwischen der finalen Überarbeitung und der Genehmigung so kurz wie möglich zu halten.

 

  1. Länderspezifische Anmerkungen
  2. Politische Lage
  3. Sicherheitslage
  4. Rechtsschutz / Justizwesen
  5. Sicherheitsbehörden
  6. Folter und unmenschliche Behandlung
  7. Korruption
  8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
  9. Wehrdienst und Rekrutierungen
  10. Allgemeine Menschenrechtslage
    1. Meinungs- und Pressefreiheit
    2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
    3. Opposition
  11. Haftbedingungen
  12. Todesstrafe
  13. Religionsfreiheit
  14. Ethnische Minderheiten
  15. Relevante Bevölkerungsgruppen
    1. Frauen
    2. Kinder
    3. Sexuelle Minderheiten
  16. Bewegungsfreiheit
  17. Grundversorgung und Wirtschaft
  18. Medizinische Versorgung
  19. Rückkehr
    1. Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
  20. Impressum

1 Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2026-06-29 11:30

Tunesien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Aufgrund von Entwicklungen in Tunesien ist derzeit eine Überprüfung der Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat anhängig.

2 Politische Lage

Letzte Änderung 2026-06-29 11:32

Seit 2021 konzentriert der 2019 ins Amt gewählte Präsident Kaïs Saïed zunehmend die Macht bei sich (DW 12.5.2026). Eine neue Verfassung, die dies verfestigte, wurde im Juli 2022 per Referendum angenommen (AA 2.6.2026). Bereits kurz davor, im Juni 2022, regierte Saïed per Dekret, gewährte sich selbst "absolute Macht" (MENA Watch 31.5.2026) und schwächte die Justiz (DW 12.5.2026). Die darauf folgende Entlassung von 57 Richtern, erwies sich als schweren Schlag gegen die Unabhängigkeit der Justiz (MENA Watch 31.5.2026). Zugleich wurde auch das Parlament entmachtet und deren Kompetenzen stark eingeschränkt (DW 12.5.2026; vgl. AA 2.6.2026). Es gibt keine Gewaltenteilung mehr, das Parlament handelt weitgehend weisungsgebunden und folgt in der Regel der Linie des Präsidenten. Die Legislative ordnet sich in der Praxis oft der Exekutive unter (Tagesschau 17.12.2025) und Kaïs Saïed regiert das Land seitdem zunehmend autoritär (Tagesschau 17.12.2025; vgl. DlF 30.4.2026).

Mit der Verabschiedung der neuen Verfassung werden der Ministerpräsident und das Kabinett vom Präsidenten ernannt und entlassen. Die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten bleibt bestehen. Im August 2024 entließ Saïed den seit August 2023 amtierenden Ministerpräsidenten Ahmed al-Hachani und ersetzte ihn durch Sozialminister Kamel Madouri (FH 27.8.2025). Madouri folgte Najla Bouden, der ersten Frau an der Spitze der tunesischen Regierung. Ihr Nachfolger Kamel Al-Madouri war nur wenige Monate im Amt (MaPo 21.3.2025), und wurde am 20.3.2025 überraschend entlassen und durch Saharah Al-Zafrani Al-Zanzari ersetzt. Die neue Regierungschefin ist die dritte Premierministerin des Landes in weniger als zwei Jahren und die zweite Frau, die unter Saïed als Premierministerin fungiert (MaPo 21.3.2025; vgl. AW 21.3.2025). Präsident Saïed begründete die Entscheidung nicht öffentlich, betonte jedoch bei der Amtseinführung der neuen Premierministerin die Notwendigkeit einer stärkeren Koordination innerhalb der Regierung, um den Erwartungen der Bevölkerung gerecht zu werden. Zafrani, eine Ingenieurin, fungierte seit 2021 als Ministerin für öffentliche Arbeiten und Wohnungswesen (AW 21.3.2025; vgl. MaPo 21.3.2025), Ministerin für Ausrüstung und territoriale Planung. Sie ist außerdem die Kommissarin für das Management des Verkehrsministeriums gewesen (MaPo 21.3.2025). Es wird erwartet, dass die neue Premierministerin sich auf sozioökonomische Themen konzentrieren wird, während Politik und Diplomatie weiterhin beim Staatsoberhaupt bleiben. In den letzten Monaten hat Saïed die Leistung der Minister scharf kritisiert und erklärt, viele von ihnen hätten „die erforderlichen Standards“ nicht erfüllt. Tunesische Medien spekulierten, dass der Aufruf des ehemaligen Ministerpräsidenten an die Europäische Union, ihre Wirtschaftshilfe für Tunesien aufzustocken, während der Präsident stattdessen auf "Eigenständigkeit" als Grundpfeiler der Politik des Landes bestand, zu dieser Entscheidung geführt hat (AW 21.3.2025). Am 20.3.2025 bildete die neue Premierministerin ein neues Kabinett, das sechste unter Präsident Kaïs Saïed (AI 21.4.2026).

Bei der Präsidentschaftswahl am 6.10.2024 wurde Amtsinhaber Kaïs Saïed, nach einem unfairen Wahlkampf, der von der Unterdrückung oppositioneller Kandidaten geprägt war, mit 90,69 % der Stimmen wiedergewählt (HRW 16.1.2025; vgl. MENA Watch 31.5.2026), gefolgt von Zammel mit 7,4 % und Zouhair Maghzaoui mit knapp 2 %. Unabhängigen Wahlbeobachtungsorganisationen in Tunesien wurde die Akkreditierung verweigert (FH 27.8.2025). Die Wahlbeteiligung lag nach Angaben der Wahlkommission bei 28,8 % (HRW 16.1.2025; vgl. MENA Watch 31.5.2026FH 27.8.2025). Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für 2029 angesetzt (MENA Watch 31.5.2026).

Im Vorfeld der Wahlen wurden etliche potenzielle Gegenkandidaten von Staatspräsident Saïed verhaftet. Letztlich wurden von insgesamt 17 Bewerbern neben Saïed nur zwei Gegenkandidaten zugelassen, von denen einer wegen angeblicher Fälschung von Stützunterschriften zur Wahlregistrierung den gesamten Wahlkampf über inhaftiert wurde und in einem separaten Verfahren zu akkumulierten Haftstrafen von 35 Jahren verurteilt wurde. Drei Bewerber hatten noch im August Widerspruch gegen ihre Nicht-Zulassung zur Wahl eingelegt. Der zuständige Verwaltungsgerichtshof gab diesem Einspruch statt, die Wahlbehörde ignorierte diese Entscheidung jedoch. Mit einem kurzfristig eingebrachten und innerhalb einer Woche verabschiedeten Gesetz entzog das tunesische Parlament wenige Tage vor der Wahl dem Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit für Wahlanfechtungen (AA 5.2.2025; vgl. FH 27.8.2025).

Quellen

3 Sicherheitslage

Letzte Änderung 2026-06-25 14:06

Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. In den Jahren 2024, 2025 und 2026 [Stand 30.4.2026] gab es keinen größeren Anschlag oder terroristischen Vorfall. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu stören, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Sicherheitsstrukturen des Landes haben sich erheblich verbessert, was zu einer Stabilisierung der Sicherheitslage geführt hat. Gemäß Global Terrorism Index (GTI) wird Tunesien in den Jahren 2019 und 2022-2025 als Land mit einem Terrorismusrisiko von "niedrig" bewertet, nur das Jahr 2021 bildet mit einer Bewertung von "mittel" eine Ausnahme. Im Jahr 2025 wird die terroristische Bedrohung bereits als "sehr niedrig" eingeschätzt (STDOK 18.5.2026). Dennoch besteht trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen weiterhin die Gefahr von Terroranschlägen im ganzen Land (EDA 3.11.2025). Entgegen allgemeiner Schwächung al-Qaida- und IS-naher Gruppierungen ereignen sich immer wieder Anschläge, vor allem gegen Sicherheitskräfte, insbesondere in den Grenzgebieten zu Algerien, wo die tunesischen Sicherheitskräfte den Verfolgungsdruck weiterhin hochhalten (AA 5.2.2025). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (AA 2.6.2026; vgl. BMEIA 30.3.2026EDA 3.11.2025).

Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (BMEIA 30.3.2026; vgl. EDA 3.11.2025). Präsident Saïed verlängerte diesen im Jänner 2026 erneut um elf Monate und gewährte dem Innenministerium weitreichende Befugnisse, darunter das Verbot öffentlicher Versammlungen und die Überwachung der Presse (MENA Watch 31.5.2026). Weiters räumt es auch den Sicherheitskräften zusätzliche Befugnisse ein (AA 2.6.2026; vgl. AA 5.2.2025), darunter vor allem das Recht zur Durchführung von Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluss, zu Einschränkungen der Versammlungsfreiheit und zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch sogenannte „S17“-Anordnungen, eine präventive Sicherheitsmaßnahme gegen Terrorverdächtige (AA 5.2.2025). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 2.6.2026).

Im Laufe der Zeit, haben eine verstärkte Präsenz der Sicherheitskräfte den Einfluss radikaler islamistischer Gruppen entlang der algerisch-tunesischen und der libysch-tunesischen Grenze verringert. Die Sicherheitslage hat sich im gesamten Land während des Berichtszeitraums [1.2.2023 – 31.1.2025] verbessert, da zahlreiche Terrorzellen von der nationalen Polizei zerschlagen wurden und weniger Anschläge verübt wurden. Dennoch verfügen terroristische Organisationen nach wie vor über gewisse operative Kapazitäten und Einflussmöglichkeiten (BS 26.3.2026). Am 9.5.2023 tötete ein Mitglied der Garde Nationale bei einem Anschlag auf die jüdische Gemeinde in Djerba, der sich gegen die El-Ghriba-Synagoge richtete, fünf Menschen (BS 26.3.2026; vgl. AA 2.6.2026).

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage stabilisiert, wenn auch weiterhin ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge besteht (AA 2.6.2026). Die Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen. In einigen Teilen des Landes werden regelmäßig Sicherheitsoperationen gegen terroristische Organisationen durchgeführt (EDA 3.11.2025).

Laut österreichischem Außenministerium gilt eine regionale Reisewarnung (Sicherheitsstufe 4) für die Saharagebiete, einen großen Teil der Region Kasserine und die Grenzgebiete zu Algerien und Libyen. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis (BMEIA 30.3.2026; vgl. EDA 3.11.2025). Die militärische Sperrzone im Süden ist unbedingt zu beachten und darf nicht passiert werden. Vereinzelte Aktionen von terroristisch motivierten Einzeltätern können nicht ausgeschlossen werden. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Grenzbereich zu Algerien ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen. Darüber hinaus kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen in der Region Kasserin/Gebirgsmassiv Chaambi, dem Rückzugsgebiet der verbliebenen Terroristengruppen (BMEIA 30.3.2026; vgl. EDA 3.11.2025). Weiters Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 30.3.2026; vgl. AA 2.6.2026EDA 3.11.2025).

Die prekäre Sicherheitslage in Libyen wirkt sich auch auf das tunesische Grenzgebiet aus. Schmuggler und kriminelle Gruppierungen operieren ebenfalls jenseits der Grenzen (EDA 3.11.2025).

Die politische, soziale und wirtschaftliche Lage ist angespannt. Spontane Proteste und Demonstrationen kommen regelmäßig vor, insbesondere als Solidaritätskundgebungen für Palästina und im Kontext von Industrie-Umweltschäden. Dabei können gewalttätige Zusammenstöße zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften nicht ausgeschlossen werden (AA 28.1.2026; vgl. EDA 3.11.2025).

Weiters können, infolge der prekären Wirtschaftslage, dramatischer Preiserhöhungen und Engpässen bei der Lebensmittelversorgung vermehrt soziale Unruhen, Raubüberfälle und Einbrüche im ganzen Land nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 30.3.2026; vgl. AA 2.6.2026). Am 16.5.2026, kurz vor dem Opfer Fest Eid al-Adha, gingen Hunderte Tunesier in der Hauptstadt auf die Straße, um gegen die sich verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen und den Rückbau der Demokratisierung zu protestieren. Die Demonstrationen waren die zweite große Protestwelle in weniger als sechs Monaten, nach ähnlichen Unruhen im Dezember 2025 (MENA Watch 31.5.2026).

Quellen

4 Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2026-06-29 11:32

Fast alle Grundrechtsartikel wurden zwar nahezu wortgleich aus der Verfassung von 2014 in die aktuelle Verfassung von 2022 übernommen, jedoch ist eine unabhängige Justiz für deren Durchsetzung kaum mehr vorhanden (AA 5.2.2025), bzw. fungiert die Justiz weiterhin formal als eine „Funktion der Exekutive“, so der Präsident (BS 26.3.2026; vgl. AA 5.2.2025). Er äußert sich regelmäßig zu laufenden Ermittlungen und hat in zahlreichen Fällen Verdächtige öffentlich vorverurteilt (AA 5.2.2025). 

Formal funktioniert die Justiz weiterhin als von der Exekutive getrennte Institution. Im Vergleich zur Verfassung von 2014 erhielt der Präsident laut Verfassung von 2022 mehr Einflussmöglichkeiten auf die Justiz, einschließlich der Befugnis, Entscheidungen des Verfassungsgerichts zu beeinflussen. Diese verfassungsmäßigen Befugnisse wurden weiter ausgebaut, als der Präsident eine Reihe von Dekreten erließ, um die Justiz von Richtern zu entlassen, die als Sympathisanten von Oppositionsparteien (Ennahda) oder von Menschenrechtsgruppen angesehen wurden (BS 26.3.2026).

Im Feber 2022 löste Saïed den von Fachleuten gewählten Hohen Justizrat (HJC) per Dekret auf (AA 5.2.2025; vgl. FH 27.8.2025), und erließ ein Dekret zur Schaffung eines neuen, ernannten Gremiums, das ihn ersetzen sollte (FH 27.8.2025). Seither entscheidet ein von ihm ernanntes provisorisches Gremium über die Ernennung und Umsetzung von Richtern und Staatsanwälten sowie Disziplinarmaßnahmen (AA 5.2.2025). Ferner entließ Staatspräsident Saïed im Juni 2022 per Dekret sofort 57 Richter und Staatsanwälte (FH 27.8.2025; vgl. AA 5.2.2025). Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die betroffenen Richter Verfahren gegen mutmaßliche Terroristen oder Fälle von Korruption behinderten, obwohl sie in Wirklichkeit politische Gegner des Präsidenten waren (BS 26.3.2026). Am 10.8.2022 entschied das tunesische Verwaltungsgericht in einer Dringlichkeitsentscheidung, dass die Entlassung von 49 der 57 Richter nicht rechtens sei und diese sofort wieder in ihre Ämter eingesetzt werden müssen (AA 5.2.2025; vgl. BS 26.3.2026). Doch diese Anordnung wurde vom Justizministerium ignoriert, und bis heute nicht umgesetzt. Den entlassenen Richtern wurden auch keine Gehälter oder Pensionen ausbezahlt (AA 5.2.2025), bzw. erhielten diese keine Entschädigung (AI 21.4.2026).

Die Verfassung von 2022 behielt zwar sowohl den HJC als auch das Verfassungsgericht dem Namen nach bei, gewährte dem Präsidenten jedoch die endgültige Entscheidungsgewalt über die Ernennung von Richtern. Des weiteren wurde in der neuen Verfassung eine Klausel der Verfassung von 2014 gestrichen, die dem Verfassungsgericht die Befugnis einräumt, über den Umfang der Befugnisse des Präsidenten zu entscheiden. Im Jahr 2024 wurde die Aushöhlung der Unabhängigkeit der Justiz durch die Missachtung der Anordnung des Verwaltungsgerichts zur Wiedereinsetzung oppositioneller Präsidentschaftskandidaten durch die unabhängige Wahlbehörde (Instance Supérieure Indépendante pour les Élections - ISIE) und durch den anschließenden Beschluss des Parlaments, die Wahlaufsichtsfunktion des Verwaltungsgerichts auf die allgemeinen Berufungsgerichte zu übertragen, noch deutlicher (FH 27.8.2025). Ein mit dem Verfassungsgericht vergleichbares Organ gibt es weiterhin nicht, anders als in der Verfassung von 2022 vorgesehen (AA 5.2.2025).

Der tunesische Richterverband (AMT) dokumentiert die anhaltende direkte Einmischung der Exekutive in die Ernennung und Laufbahn von Richtern, wodurch die Unabhängigkeit der Justiz untergraben wird. Dazu gehörten laut AMT direkte Ernennungsanweisungen des Justizministers sowie die Versetzung oder Suspendierung von Richtern und Staatsanwälten durch Hunderte von Verwaltungsanordnungen ohne ordnungsgemäßes Verfahren (AI 21.4.2026). Seit dieser ersten Säuberungsaktion hat die Regierung weiterhin die Versetzung, Entlassung oder Bestrafung von Richtern angeordnet, die als Gegner des Präsidenten wahrgenommen werden, während sie diejenigen befördert hat, die mit ihm auf einer Linie liegen. In diesem Zusammenhang stand die Justiz unter politischem Druck und fällte Urteile im Sinne der Interessen des Präsidenten, darunter die Anklage von Künstlern, Journalisten, Oppositionsführern und Menschenrechtsaktivisten unter verschiedenen Vorwürfen, weil sie ihn kritisiert hatten (BS 26.3.2026). Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass die Behörden immer häufiger Terrorgesetze nutzen, um politische Gegner, Aktivisten und Anwälte zu verfolgen. Dabei kommt es oft zu unfairen Gerichtsverfahren, ohne Öffentlichkeit, mit sehr kurzer Dauer oder per Video statt persönlicher Anhörung. Diese Entwicklung steht im Zusammenhang mit einer zunehmenden Schwächung der Justiz und großem Einfluss der Regierung auf Gerichte. Kritiker sehen dadurch grundlegende Rechte wie Meinungsfreiheit und das Recht auf ein faires Verfahren in Gefahr und fordern Reformen sowie ein Ende politisch motivierter Strafverfolgung (HRW 10.2.2026).

Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sieht vor, dass jede Person das Recht hat, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen berichten von Fällen willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen (USDOS 12.8.2025). Obwohl sich die Zivil- und Strafverfahren nach 2011 verbessert haben (FH 27.8.2025), hat der seit 2015 geltende und wiederholt verlängerte Ausnahmezustand aufgrund einer Reihe von Terroranschlägen, der Polizei weitreichende Ermessensspielräume bei der Verhaftung und Inhaftierung von Personen aufgrund von Sicherheits- oder Terrorismusvorwürfen eingeräumt. In einigen Fällen werden Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt, insbesondere wegen Verleumdung der Armee (FH 27.8.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), und Menschenrechtsorganisationen äußerten Besorgnis darüber, dass die Regierung ihre Befugnisse gemäß einem Gesetz zum Ausnahmezustand aus dem Jahr 1978 nutze, um Bürger willkürlich unter Hausarrest zu stellen, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen gerichtlichen Anordnungen zur Genehmigung ihrer Festnahme vorzulegen. Den Inhaftierten steht das Recht auf Vertretung durch einen Rechtsbeistand, außer der Beschuldigte verzichtet ausdrücklich auf dieses Recht. Die einzige Ausnahme gilt für Terrorverdächtige, die in den ersten 48 Stunden ohne Zugang zu einem Anwalt festgehalten werden können. Das Anti-Terror-Gesetz sieht vor, dass die Behörden einen Verdächtigen ohne Anklage 15 Tage lang festhalten können. Angeklagte können nach Erhebung der Anklage bis zu 14 Monate in Untersuchungshaft festgehalten werden. Medien und die Zivilgesellschaft berichteten, dass die Polizei diese Vorschriften zeitweise nicht befolgt und Personen willkürlich festhält. Den Inhaftierten steht auch das Recht auf sofortige medizinische Versorgung bei der Inhaftierung zu (USDOS 12.8.2025).

Quellen

5 Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2026-06-29 11:32

Dem Innenministerium unterstehen die Nationalpolizei und die Nationalgarde. Die Nationalpolizei ist für die Strafverfolgung in Großstädten verantwortlich, während die Nationalgarde (Gendarmerie) die Grenzsicherheit überwacht und in kleineren Städten und ländlichen Gebieten patrouilliert. Die Anti-Terrorismus-Brigade der Nationalpolizei und die Spezialeinheit der Nationalgarde leiten Anti-Terror-Operationen des Innenministeriums (CIA 8.1.2026). Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben-Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Das Vertrauen weiter Teile der Bevölkerung in die inneren Sicherheitsorgane, insbesondere die Polizei und die Sondereinheiten des Innenministeriums, ist bis heute gering. Eine umfassende Reform des Innenministeriums und der nachgeordneten Behörden ist nach der Revolution von 2011 nicht erfolgt. Die Sicherheitskräfte stehen immer wieder in der Kritik; es mangelt an Transparenz, zudem werden Vergehen der Sicherheitskräfte nicht konsequent aufgeklärt und verfolgt. In Einzelfällen kam es zu Anklagen, bisher wurden aber noch keine Urteile gefällt, auch weil Verhandlungen in laufenden Verfahren über lange Zeiträume immer wieder vertagt wurden (AA 5.2.2025). 

Das Innenministerium verfügt über drei Generalinspektorate, eines für die Nationalpolizei, eines für die Nationalgarde und ein zentrales Generalinspektorat, das direkt dem Minister unterstellt ist. Diese Inspektorate können im Ministerium Ermittlungen durchführen. Die Generalinspektionen können Sicherheitsbeamte für Missbrauch zur Rechenschaft ziehen und Verwaltungsstrafen aussprechen, noch bevor die Gerichte ein endgültiges Urteil in Missbrauchsfällen verkünden (USDOS 23.4.2024). Die Anwendung von Gewalt durch Strafverfolgungsbeamte, sowohl im öffentlichen Raum als auch auf Polizeistationen, ist nach wie vor an der Tagesordnung. Das Gleiche gilt für Gefängnisse, wo Übergriffe durch Vollzugsbeamte durch die schädlichen Auswirkungen der Überbelegung noch verschärft werden. Strafverfahren wegen Folter und Misshandlung sind selten; die Strafen sind milde und die Entschädigung für die Opfer unzureichend (OMCT 6.2025). Menschenrechtsgruppen behaupten, dass Untersuchungen zu Missbrauch durch Polizei, Sicherheitskräfte und Beamte in Haftzentren die Transparenz fehlt und es zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen kommt (USDOS 23.4.2024). Nur sehr vereinzelt, meist aufgrund öffentlichen Drucks, werden Disziplinarmaßnahmen gegen Sicherheitskräfte ergriffen. Seit der Revolution gab es nur eine einzige erstinstanzliche Verurteilung zweier Polizisten wegen unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Polizeigewerkschaften setzen oftmals Opfer oder Hinterbliebene unter Druck (AA 5.2.2025). Die Polizei ist seit langem Gegenstand von Beschwerden wegen Brutalität, wobei Beamten vorgeworfen wird, Zivilisten und Häftlinge ungestraft zu misshandeln. Polizeigewerkschaften haben sich Reformbemühungen zur Lösung des Problems widersetzt (FH 27.8.2025). Im April 2023 hat das Innenministerium eine Rechenschaftspflicht und einen Verhaltenskodex für die Polizei verabschiedet (USDOS 23.4.2024). Die Regierung unternahm einige glaubwürdige Schritte, um Straflosigkeit zu bekämpfen und Missbräuche zu reduzieren, doch Menschenrechtsgruppen behaupteten häufig, dass Ermittlungen wegen Missbräuchen durch Polizei, Sicherheitskräfte und Beamte in Haftanstalten nicht transparent genug seien und mit langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen verbunden seien (USDOS 12.8.2025).

Das Militär genießt ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung (AA 5.2.2025). Die tunesischen Streitkräfte (FAT) sind für die territoriale Verteidigung und die innere Sicherheit zuständig, sie sind für die Bekämpfung islamistischer Terrorgruppen und für die Unterstützung der Grenzsicherung verantwortlich, insbesondere entlang der Grenzen zu Algerien und Libyen (CIA 8.1.2026; vgl. AA 5.2.2025). Trotz allgemeiner Schwächung al Qaida und Islamischer Staat-naher Gruppierungen ereignen sich immer wieder Anschläge, vor allem gegen Sicherheitskräfte, insbesondere in den Grenzgebieten zu Algerien, wo die tunesischen Sicherheitskräfte den Verfolgungsdruck weiterhin hochhalten (AA 5.2.2025). Die FAT führt bilaterale und multinationale Trainingsübungen mit einer Vielzahl von Ländern durch, darunter Algerien und andere nordafrikanische und nahöstliche Länder, Frankreich und die USA sowie die NATO; sie beteiligt sich auch an Friedenssicherungseinsätzen der Vereinten Nationen (CIA 8.1.2026). 

Quellen

6 Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2026-06-29 11:32

Artikel 25 der tunesischen Verfassung garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, verbietet seelische oder körperliche Folter und schließt eine Verjährung des Verbrechens der Folter aus. Mit der Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe am 29.6.2011 hat sich Tunesien zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus verpflichtet. Eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage wurde 2013 geschaffen. 2016 wurde zur Umsetzung des Zusatzprotokolls die Nationale Instanz zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung (Instance Nationale de Prévention de la Torture - INPT) eingerichtet. Im selben Jahr wählte schließlich auch das Parlament die Mitglieder der INPT. Zu deren Hauptaufgaben gehören unangemeldete Besuche an allen Orten des Freiheitsentzugs, das Entgegennehmen und Weiterleiten von Beschwerden an die Justizbehörde sowie die Abgabe von Empfehlungen zur Behebung von Missständen (AA 5.2.2025). Heute arbeitet die INPT in einem feindseligen Umfeld und hat keine volle administrative oder finanzielle Unabhängigkeit mehr. Es gibt sogar Drohungen, sie aufzulösen und das Innenministerium behindert ihre Arbeit, z. B. durch eingeschränkten Zugang zu Gefängnissen. Die für Mai 2022 geplante Verlängerung ihrer Mitgliedschaft wurde nie umgesetzt. Zudem wurden die verfassungsrechtlichen Grundlagen der INPT in der neuen Verfassung von 2022 gestrichen und schwächt ihre Legitimität (OMCT 6.2025).

Obwohl das Gesetz Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbietet (OMCT 6.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), bleiben Folter und Misshandlung nach wie vor gängige Praxis. Die meisten rechtlichen Rahmenbedingungen bleiben ebenso unverändert, insbesondere im Zusammenhang mit Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden (OMCT 6.2025). Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach Regierungsbeamte solche Methoden anwenden. Die Verfassung verurteilt „moralische und körperliche Folter“, und das Strafgesetzbuch ahndet die Anwendung von „Gewalt“, wenn diese ohne triftigen Grund ausgeübt wird. Zivilgesellschaftliche Organisationen kritisierten das Strafgesetzbuch als unzureichend im Hinblick auf Folter und machten geltend, es entspreche nicht den internationalen Standards (USDOS 12.8.2025).

Tunesische und internationale Medien sowie spezialisierte NGOs wie die Organisation „Mondiale contre la Torture“ (OMCT) oder die „Organisation contre la Torture en Tunisie“ (OCTT) berichten über entsprechende Einzelfälle sowie Bestrebungen, rechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen einzuleiten. Kürzlich wurde die Leiterin des tunesischen OMCT-Büros zu Aktivitäten im Bereich Flucht und Migration von der tunesischen Polizei verhört (AA 5.2.2025).

Die Durchführung von Analuntersuchungen in Strafverfahren wegen des Tatvorwurfs der Homosexualität wird von der OMCT und anderen Menschenrechtsorganisationen als eine Form der Folter kritisiert (AA 5.2.2025; vgl. OMCT 6.2025), bzw. wird von einer Zunahme der Strafverfolgungen gemäß Artikel 230 des Strafgesetzbuches berichtet (AA 5.2.2025; vgl. AI 29.4.2025). 

Während Folter nicht mehr, wie unter dem Ben-Ali-Regime, als Kontrollmaßnahme systematisch und umfangreich angewendet wird, betreffen die mit Abstand meisten Beschwerden wegen Folter oder unmenschlicher Behandlung weiterhin die Innenbehörden (AA 5.2.2025).

In den letzten Jahren wurden zahlreiche Fälle von Misshandlungen im öffentlichen Raum gemeldet, denen mitunter Folterakte folgten und die zu schweren Verletzungen und in einigen Fällen zum Tod führten. Sowohl in Polizeistationen als auch in Gefängnissen werden Beamte, denen Folter oder Misshandlung vorgeworfen wird, selten vom Dienst suspendiert, während Opfer, die Beschwerde einlegen, manchmal Repressalien ausgesetzt sind. Der Missbrauch der durch den Status als Amtsträger verliehenen Befugnisse bleibt ein zentraler Faktor für die Fortsetzung dieser Praktiken. Der Vorwurf der Folter wird systematisch zugunsten von Gewalt oder einem anderen, weniger schweren Vergehen abgewiesen. In vielen Verfahren erscheinen die angeklagten Sicherheitsbeamten nicht zu den Verhandlungsterminen und werden in Abwesenheit verurteilt, obwohl sie weiterhin im Dienst sind. Strafgerichtliche Urteile werden nicht vollstreckt, ebenso wenig wie Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zur Entschädigung von Folteropfern (OMCT 6.2025).

Der Nationalpolizei wird vorgeworfen, Inhaftierte harter körperlicher Behandlung ausgesetzt zu haben, darunter Schläge, Verbrennungen mit Zigaretten und lang andauernde Einzelhaft, wie aus Augenzeugenberichten hervorgeht, die nationalen und internationalen Organisationen vorgelegt wurden (USDOS 12.8.2025). Das Gesetz Nr. 05/2016 sieht strengere Regelungen für den Polizeigewahrsam vor. Jedoch werden Disziplinarmaßnahmen gegen Sicherheitskräfte nur sehr vereinzelt, meist aufgrund öffentlichen Drucks ergriffen (AA 5.2.2025). In Tunesien gibt es keine gesetzliche Definition von „Opfer von Folter“, nur die Straftat selbst ist im Strafgesetzbuch geregelt. Entschädigungen für Folteropfer sind unzureichend und werden selten umgesetzt, obwohl es ein Übergangsjustizgesetz gibt. Opfer erhalten kaum Unterstützung oder Rehabilitation, da es keinen speziellen Rechtsrahmen oder Schutzmechanismen gibt (OMCT 6.2025).

Für das Jahr 2025 stuft der Globale Folterindex das Land auf der Grundlage von Daten aus den Jahren 2023 und 2024 als Land mit hohem Risiko für Folter und Misshandlung ein (OMCT 6.2025). Die Weltorganisation gegen Folter (OMCT) meldete zwischen Jänner und Juni 2024 56 mutmaßliche Fälle von Folter und Misshandlung in Haftanstalten und Gefängnissen (USDOS 12.8.2025).

Tunesien verfügt über kein nationales Asylsystem, und die vom UNHCR in Tunesien verwalteten Asylverfahren wurden auf Antrag der tunesischen Behörden seit Juni 2024 ausgesetzt (HRW 4.2.2026). Tunesien steht unter dem Druck der EU, die irreguläre Migration aus Afrika über das Mittelmeer in europäische Länder zu unterbinden – eine Entwicklung, die zur Misshandlung von Migranten durch die tunesischen Behörden beigetragen hat. Schwarzafrikanische Migranten in Tunesien waren in den letzten Jahren extremer Gewalt und Enteignung ausgesetzt, und Regierungsvertreter, darunter auch der Präsident, wurden beschuldigt, solche Missbräuche durch fremdenfeindliche Rhetorik zu fördern (FH 27.8.2025). Zivilgesellschaftliche Gruppen berichteten, dass einige Personen, die vom UNHCR als internationale Flüchtlinge oder Asylsuchende registriert waren, weiterhin Misshandlungen durch die Regierung ausgesetzt waren, darunter Inhaftierung und Ausweisung (USDOS 12.8.2025). Migranten, Asylsuchende und Flüchtlinge sind auch weiterhin schweren Übergriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt, darunter willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, kollektive Abschiebungen an die Grenzen zu Algerien und Libyen, Misshandlung, Folter und sexuelle Gewalt. Humanitären Quellen zufolge haben die tunesischen Behörden allein zwischen Januar und April 2025 mindestens 12.000 Menschen abgeschoben, darunter auch unbegleitete Kinder (HRW 4.2.2026).

Quellen

7 Korruption

Letzte Änderung 2026-06-29 11:32

Trotz anfänglicher Versprechen hat sich die Korruption in Tunesien unter Saïed nicht verringert. Stattdessen wird sie oft politisch instrumentalisiert, während wichtige Kontrollinstanzen geschwächt werden. Die wirtschaftliche Entwicklung leidet weiterhin unter Vetternwirtschaft und mangelnder Transparenz (BS 26.3.2026).

Tunesien weist seit letztem Jahr keine Veränderung im globalen Korruptionsranking des öffentlichen Sektors auf und kommt im Jahr 2025 auf 39 von 100 Punkten. Auf dem Corruption-Perceptions-Index von Transparency International (2025) nimmt Tunesien Platz 91 von 182 ein (TI 2026). Ferner kommt es durch die Forderung nach Rechenschaftspflicht zur Unterdrückung von abweichenden, kritischen Stimmen von Journalisten über politische Aktivisten bis hin zu zivilgesellschaftlichen Organisationen (TI 11.2.2025). Durch administrativen, gerichtlichen und finanziellen Druck schrumpft der zivilgesellschaftliche Raum in Tunesien und schränkt NGOs ein, auch ohne neue restriktive Gesetze zu erlassen. In diesen Kontexten ist es für unabhängige Journalisten, zivilgesellschaftliche Organisationen und Whistleblower schwieriger, sich gegen Korruption auszusprechen, und es ist wahrscheinlicher, dass korrupte Beamte ihre Macht weiterhin missbrauchen können (TI 10.2.2026).

Staatspräsident Kaïs Saïed gewann 2019 mit über 70 % der Stimmen, weil er eine politische Erneuerung und Maßnahmen zu Klientelismus und Korruptionsbekämpfung versprach. Einige Amtsträger wurden seitdem strafrechtlich verfolgt. Allerdings wurden Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung und Strafverfolgungen wegen Amtsmissbrauchs vor dem Hintergrund eines Rückschritts der Demokratie oft willkürlich gegen Oppositionspolitiker eingesetzt. Zivil- und Militärgerichte haben Korruptionsvorwürfe, oft im Zusammenhang mit Wahlkampffinanzierung, genutzt, um politische Gegner zu verfolgen, und politische Parteien sahen sich Verleumdungskampagnen ausgesetzt. Abgesehen von der ungeklärten Frage nach der Richtigkeit dieser Behauptungen wurden die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung nicht im Einklang mit der Rechtsstaatlichkeit durchgeführt (BS 26.3.2026).

Für die tunesische Bevölkerung stellt, laut „Arab Barometer 2023“, Korruption ein großes Problem dar. 94 % der Bevölkerung gaben an, dass Korruption in staatlichen Institutionen weit verbreitet ist – mehr als 2019 (90 %) oder 2011/2013 (jeweils 69 %) (BS 26.3.2026).

Tunesiens Antikorruptionsgesetze galten bereits in der Vergangenheit als schwach. Die Nationale Kommission zur Korruptionsbekämpfung (INLUCC) wurde 2011 gegründet, verfügte jedoch nicht über ausreichende Mittel und Befugnisse, um rechtliche Schritte einzuleiten. Ihre Tätigkeit ist seit August 2021 ausgesetzt, als die Polizei ihren Hauptsitz schloss und Präsident Saïed ihren Generalsekretär entließ (FH 27.8.2025). Zudem wurde die Strafverfolgung von Amtsmissbrauch durch die Eingriffe des Präsidenten in die Unabhängigkeit der Justiz erheblich behindert. Zudem sollen laut Unternehmensumfragen der Weltbank Beziehungen des Staates zu Großunternehmen weiterhin von Vetternwirtschaft und der Gewährung von Straffreiheit bei Steuerhinterziehung geprägt sein (BS 26.3.2026).

Darüber hinaus wurde die Korruption im öffentlichen Sektor weiterhin als einer der Hauptfaktoren identifiziert, die Investitionen im Land behindern (BS 26.3.2026). Angesichts dieser Situation erließ Präsident Saïed im März 2022 ein Dekret ein, das das Konzept der „strafrechtlichen Aussöhnung“ erweiterte (BS 26.3.2026; vgl. FH 27.8.2025). Es sollte Geschäftsleuten mit Verbindungen zum Ben-Ali-Regime Straffreiheit anbieten, wenn sie ihr im Ausland gehaltenes Vermögen zurückführten (BS 26.3.2026), oder in bestimmte regionale Entwicklungsprojekte investieren. Der Prozess sollte von einer vom Präsidenten ernannten Kommission geleitet werden (FH 27.8.2025). Die Initiative erwies sich jedoch letztlich als wirkungslos, da die unter Untersuchung stehenden Geschäftsleute aus dem Land flohen. Daraufhin wurde der Vorsitzende des Ausschusses 2023 entlassen (BS 26.3.2026).

Quellen

8 NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung 2026-06-29 11:32

Die tunesische Verfassung (Artikel 40) und Dekret 88 aus dem Jahr 2011 garantieren die Vereinigungsfreiheit und das Recht, Vereine zu gründen, auch für Menschenrechtsorganisationen. Internationale Organisationen, wie Amnesty International und Human Rights Watch, dürfen weiterhin tätig sein, unterliegen aber stärkeren Kontrollen, besonders bei sensiblen Themen wie Rechte von Migranten oder sexuellen Minderheiten. Seit Juli 2022 sind in der Verfassung keine unabhängigen Menschenrechtsinstanzen mehr vorgesehen (AA 5.2.2025). Theoretisch sollte das Gesetzesdekret 2011-88, NGOs vor staatlichen Eingriffen schützten und es trug dazu bei, dass nach der Revolution von 2011, Zehntausende neuer NGOs ihre Arbeit aufnahmen, darunter viele Organisationen, die sich für mehr Transparenz in der Regierung, bürgerliche Freiheiten und soziale Entwicklung einsetzten (FH 27.8.2025). Während es zivilgesellschaftlichen Organisationen nach der Revolution von 2010/11 noch frei stand, sich gegen Korruption, konservative gesellschaftliche Praktiken oder polizeiliche Übergriffe auszusprechen, haben sie seit der Machtübernahme Saïeds im Jahr 2021, aufgrund zunehmenden dysfunktionalen Kontrollmechanismen sowie polizeiliche Maßnahmen und Gerichtsverfahren z. T. vor Militärgerichten gegen Personen, die den Präsidenten kritisieren, erheblich an Handlungsspielraum verloren (BS 26.3.2026).

Der zivilgesellschaftliche Raum schrumpft, da die Behörden Menschenrechtsaktivisten und NGOs schikanieren. Sie wurden zum Ziel von Ermittlungen oder Vermögenssperren, es kam zu strafrechtlicher Verfolgung und Inhaftierungen (AI 21.4.2026; vgl. HRW 4.2.2026). Unter dem Vorwand "verdächtige", ausländische Finanzierungen zu bekämpfen und "nationale Interessen" zu schützen, gehen die Behörden vermehrt gegen Menschenrechtsverteidiger und NGOs vor (AI 19.11.2025). Zwischen Juli 2025 und November 2025 erließen die Behörden mindestens 17 Verfügungen zur Aussetzung der Tätigkeit von Vereinigungen. Im Juli ordnete das Gericht erster Instanz in Tunis die Aussetzung der Aktivitäten von IWatch für 30 Tage an. Im August setzte dasselbe Gericht willkürlich die Aktivitäten der Frauenrechtsorganisation Aswat Nissa (Stimmen der Frauen) aus. Aswat Nissa bestätigte, dass sie keine vorherige Benachrichtigung erhalten habe und das Verfahren zur Aussetzung somit nicht eingehalten worden sei. Beide Organisationen legten gegen die Entscheidung Berufung ein (AI 21.4.2026). Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen, Inhaftierungen und gerichtlich angeordneten Suspendierungen. NGOs werden kriminalisiert und ihre Arbeit behindert (AI 19.11.2025). 2024 kam es zu willkürlichen Festnahmen von mehreren Aktivisten, die sich für die Rechte von Migranten und gegen Diskriminierung einsetzen. Sie sahen sich mit Vorwürfen wie Finanzdelikten oder Terrorismus konfrontiert (FH 27.8.2025). Mindestens acht Mitarbeiter von NGOs wurden zwischen Mai und November 2024 willkürlich im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit festgenommen (HRW 4.2.2026). Im selben Jahr diskutierten Abgeordnete über einen Gesetzentwurf, der dem Premierminister weitreichende Befugnisse zur Aussetzung, Auflösung oder Verweigerung der Gründung von NGOs einräumen würde. Tunesische Vereinigungen, die ohne vorherige Genehmigung ausländische Gelder annehmen, müssen mit Sanktionen und einer möglichen Auflösung rechnen (FH 27.8.2025). Gegen mindestens 40 Personen wurden 2025 Ermittlungen eingeleitet oder Anklage erhoben, acht wurden vor Gericht gestellt. Banken verzögerten ausländische Überweisungen an NGOs um bis zu 10 Wochen, um die Einhaltung staatlicher Vorschriften zu prüfen. Am 24.11.2025 verurteilte das erstinstanzliche Gericht von Tunis zwei Menschenrechtsverteidiger der NGO „Tunesischer Rat für Flüchtlinge“ zu zwei Jahren Haft wegen „Beihilfe zur illegalen Einreise“ ausländischer Staatsangehöriger und „Gewährung von Unterkunft“ im Zusammenhang mit ihrer Arbeit als Partner des UNHCR. Sie wurden nach 18 Monaten Untersuchungshaft freigelassen (AI 21.4.2026). Die Koordinatorin von „Terre d’asile Tunisie“, und die Koordinatorin von „Mnemty“ sind beide seit Mai 2024 inhaftiert (BS 26.3.2026). Am 15.12.2025 begann der Strafprozess gegen sechs Menschenrechtsverteidiger und NGO-Mitarbeiter der tunesischen Zweigstelle der französischen humanitären Organisation „France Terre d’asile“. Der Prozess stand im Zusammenhang mit ihrer Arbeit zur Bereitstellung lebenswichtiger Hilfe für Migranten und Flüchtlinge und wurde auf den 5.1.2026 vertagt. Zu den weiteren Organisationen, gegen die die Behörden vorgingen, gehörten die Antirassismus-Organisation Mnemty – gegen deren neun Mitarbeiter und Partner seit Mai 2024 wegen Finanzdelikten ermittelt wurde – sowie die Kinderrechts-NGO Children of the Moon of Medenine (AI 21.4.2026). 

Im März 2025 kündigte die Regierung an, dass sie ihre Erklärung gemäß Artikel 34(6) des Protokolls zur Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker zurückziehen werde. Diese Entscheidung, die seit März 2026 wirksam ist, entzieht Einzelpersonen und bestimmten NGOs mit Beobachterstatus die Möglichkeit, Tunesien direkt vor dem Afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker zu verklagen. Der Afrikanische Gerichtshof hat seit 2021 Tunesiens Rückschritte bei den Menschenrechten und der Demokratie verurteilt und mehrere Urteile gefällt, die die Regierung nicht umgesetzt hat (HRW 4.2.2026).

Quellen

9 Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung 2026-06-25 14:07

Die Wehrpflicht war in der Verfassung von 2014 noch explizit verankert, in der per Referendum im Juli 2022 in Kraft gesetzten neuen Verfassung findet sich jedoch nur noch der Satz: „Die Verteidigung der Heimat ist eine heilige Pflicht für jeden Bürger“ (Art. 14). In der Praxis hat schon zuvor nur ein verschwindender Anteil der Wehrpflichtigen tatsächlich Dienst geleistet (Schätzungen liegen bei 2 %) (AA 5.2.2025). Der verpflichtende Wehrdienst dauert ein Jahr und muss von männlichen Staatsbürgern im Alter von 20-23 Jahren abgeleistet werden. Freiwillig kann man sich bereits ab 18 Jahren zum Militärdienst melden (CIA 8.1.2026; vgl. USDOS 26.6.2024). Die tunesische Staatsbürgerschaft ist Voraussetzung. Im Jahr 2025 waren etwa 35.000 aktive Militärangehörige im aktiven Dienst. Frauen sind seit 1975 als Freiwillige zum Militärdienst zugelassen (CIA 8.1.2026). Seit März 2003 gibt es auch für Frauen die Möglichkeit zur Ableistung des Wehrdienstes (AA 5.2.2025). Im Jahr 2023 waren etwa 8 % der Soldaten Frauen, die in allen drei Teilen der Streitkräfte tätig waren (CIA 8.1.2026). 

Es gibt mehrere Regelungen zur Befreiung vom Wehrdienst. Für Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen gibt es keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes (USDOS 26.6.2024). Es gibt derzeit weder Anzeichen für eine Überarbeitung der nachgeordneten Wehrgesetzgebung (der zufolge jeder männliche Tunesier ab dem 20. Lebensjahr zu einem einjährigen Wehrdienst herangezogen werden kann), noch für eine Änderung der gängigen Praxis (AA 5.2.2025). 

Kriegsdienstverweigerung und Fahnenflucht sind strafbar, entsprechende Verurteilungen aber nicht bekannt (AA 5.2.2025).

Quellen

10 Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2026-06-28 22:06

Tunesien hat die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert und bestehende Vorbehalte größtenteils zurückgezogen. Die Umsetzung der Konventionen in nationales Recht dauern weiterhin an. Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) wurde bislang nicht unterzeichnet. Der zur Erleichterung der Terrorabwehr seit November 2015 immer wieder verlängerte Ausnahmezustand (auf Grundlage eines Dekrets von 1978) gestattet den Sicherheitsbehörden nicht nur weitreichende Eingriffe in die Bewegungsfreiheit, sondern dadurch auch mittelbar in weitere Grundrechte. Menschenrechtsorganisationen konstatieren in vielen Bereichen einen negativen Trend, der schon vor der politischen Krise im Sommer 2021 spürbar war, sich seither aber merklich verstärkt hat (AA 5.2.2025).

Seit Beginn des von Präsident Kaïs Saïed vorangetriebenen Staatsumbaus („Prozess des 25. Juli“) ist beim Menschenrechtsschutz eine Trendumkehr zu verzeichnen. Insbesondere seit Jahresbeginn 2023 hat sich die Lage nochmals deutlich verschlechtert. Präsident Saïed hat das vormals semi-präsidentielle politische System in ein hyperpräsidentielles System transformiert (AA 5.2.2025). 

Saïed ging weiter verstärkt gegen oppositionelle und kritische Stimmen vor. Menschenrechtsaktivisten warnen vor wachsenden Repressionen und einem weiteren Abbau demokratischer Strukturen (DW 12.5.2026). Es kam zu einem deutlichen Anstieg von Festnahmen, Inhaftierungen und Ermittlungen gegen Oppositionspolitiker, Journalisten und andere Medienvertreter, Rechtsanwälte sowie andere vermeintliche Regierungskritiker (USDOS 12.8.2025). Auch Volker Türk, der Vorsitzende der UN-Menschenrechtskommission, forderte Tunesien am 7.5.2026 dazu auf, seine zunehmende Unterdrückung von zivilgesellschaftlichen Organisationen, Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Oppositionspolitikern, Aktivisten und Angehörigen der Justiz durch die Einleitung von Strafverfahren und die Errichtung administrativer Hindernisse zu beenden (OHCHR 7.5.2026).

Weiters ging Saïed seitdem verstärkt gegen oppositionelle und kritische Stimmen vor. Menschenrechtsaktivisten warnen vor wachsenden Repressionen und einem weiteren Abbau demokratischer Strukturen (DW 12.5.2026). Auch Volker Türk, der Vorsitzende der UN-Menschenrechtskommission, forderte Tunesien am 7.5.2026 dazu auf, seine zunehmende Unterdrückung von zivilgesellschaftlichen Organisationen, Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Oppositionspolitikern, Aktivisten und Angehörigen der Justiz durch die Einleitung von Strafverfahren und die Errichtung administrativer Hindernisse zu beenden (OHCHR 7.5.2026).

Ungeachtet dessen verteidigen viele weiterhin den harten Kurs des Präsidenten, in der Hoffnung auf einen Fortschritt. Saïed erhält auch weiterhin Unterstützung aus der Bevölkerung (Tagesschau 17.12.2025; vgl. DW 12.5.2026). Der US-Think-Tank Atlantic Council führt dies auf die Arbeitslosigkeit, die Inflation und die wirtschaftliche Stagnation seit der Revolution 2011 zurück und geht davon aus, dass viele Menschen in Tunesien ihn als Gegenfigur zur zerstrittenen politischen Elite wahrnehmen (DW 12.5.2026).

Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich ungerechtfertigter Festnahmen oder Strafverfolgungen von Journalisten sowie Zensur; und erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (USDOS 12.8.2025). 

Die wichtigste Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zur Bekämpfung von Menschenrechtsbedrohungen ist das Justizministerium. Menschenrechtsorganisationen bemängeln allerdings, dass das Ministerium mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen nicht nachgeht oder sie nicht angemessen untersucht. Innerhalb des Präsidialamtes wurde das Hohe Komitee für Menschenrechte und Grundfreiheiten mit der Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten in damit zusammenhängenden Fragen beauftragt. Darüber hinaus befasst sich das unabhängige INPT (The National Authority for the Prevention of Torture) mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung unternahm zwar einige glaubwürdige Schritte, um Straflosigkeit zu bekämpfen oder Missbräuche einzudämmen, doch häufig berichteten Menschenrechtsgruppen, dass Ermittlungen zu Missbräuchen durch Polizei, Sicherheitskräfte und Beamte in Haftanstalten nicht transparent durchgeführt werden und lange Verzögerungen sowie verfahrensrechtliche Hindernisse aufweisen. Auch hochkarätige Ermittlungen gegen ehemalige Regierungsbeamte, Parlamentsabgeordnete, Medienvertreter und Geschäftsleute wegen Verschwörung und Terrorismus waren nicht transparent (USDOS 12.8.2025). 

Die schweren Verbrechen, die während der Jahrzehnte der Diktatur vor der Revolution begangen wurden, bleiben weiterhin ungestraft (OMCT 6.2025). 2014 richtete Tunesien eine Kommission für Wahrheit und Würde (IVD) ein, um die seit 1956 begangenen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verbrechen zu untersuchen (FH 29.2.2024). Trotz Einführung des Prozesses durch das Organgesetz 2013-53 sind mehr als 200 Fälle, die an die spezialisierten Kammern für Übergangsjustiz verwiesen wurden, noch immer anhängig. Seit ihrer Einführung im Jahr 2018 sind die Verfahren ins Stocken geraten und werden durch politische Manöver blockiert, die darauf abzielen, den Prozess zu torpedieren. Die OMCT begleitet derzeit sechs Opfer und hat den Ausschuss gegen Folter mit dem Fall betraut, um Tunesien an seine internationalen Verpflichtungen zu erinnern (OMCT 6.2025). Am 1.8.2024 wurde die ehemalige Vorsitzende der IVD, Sihem Bensedrine, unter dem Vorwurf des "Betrugs" und des "Amtsmissbrauchs" festgenommen und inhaftiert, da sie angeblich einen Bericht gefälscht haben soll, in dem Korruption im Bankensektor angeprangert wurde (AI 29.4.2025). Ihr werden "Ausnutzung ihrer Position zur Erlangung eines unlauteren Vorteils", Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit dem Abschlussbericht der Kommission vorgeworfen (HRW 16.1.2025; vgl. HRW 17.1.2025). Am 8.8.2024 bezeichneten drei UN-Experten Bensedrines Verhaftung als eine gerichtliche Schikane für ihre Arbeit, die sie als Leiterin der Kommission geleistet hat (HRW 16.1.2025). Am 14.1.2025 trat Sihem Bensedrine im Gefängnis in einem Hungerstreik. Bensedrine hat vier Jahrzehnte lang gegen den Missbrauch aufeinanderfolgende Regierungen gekämpft und wurde bereits unter den ehemaligen Präsidenten Habib Bourguiba und Ben Ali inhaftiert. Laut ihren Anwälten basiert ihre Inhaftierung ausschließlich auf einer Klage aus dem Jahr 2020, die sie beschuldigt, den Bericht verfälscht zu haben. Sie wird in vier weiteren Fällen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit als Kommissionspräsidentin strafrechtlich verfolgt (HRW 17.1.2025).

Seit Inkrafttreten des Rückzugs des Protokolls zur Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, gemäß Artikel 34 Absatz 6, im März 2026 ist es Einzelpersonen und NGOs nicht mehr möglich, vor dem Afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker Klage gegen Tunesien zu erheben (AI 21.4.2026; vgl. HRW 4.2.2026). Der Afrikanische Gerichtshof verurteilt seit 2021 Tunesiens Rückschritte in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie und hat berits mehrere Urteile erlassen, die von der Regierung nicht umgesetzt wurden (HRW 4.2.2026).

Des weiteren kam es am 24.4.2026 zu einer einmonatigen, angeordneten Aussetzung der tunesischen Menschenrechtsliga, Ligue tunisienne des droits de l’Homme (LTDH) durch die Regierung (REU 24.4.20266; vgl. FIDH 27.4.2026). Für die LTDH ist diese Maßnahme Teil eines "breiteren Musters zunehmend systematischer Einschränkungen der Zivilgesellschaft sowie freier und unabhängiger Stimmen". Bereits im Oktober 2025 wurden mehrere prominente Menschenrechtsorganisationen suspendiert (REU 24.4.2026). Die Suspendierung der LTDH ist eine schwerwiegende Maßnahme, die das Konzept der Rechtsstaatlichkeit untergräbt und darauf abzielt, die Überwachung von Menschenrechtsverletzungen, Unterstützung von Opfern und der Durchführung anderer wichtiger Aktivitäten wie Gefängnisbesuche durch die Organisation zu unterbinden. Des Weiteren ist diese Suspendierung ein Verstoß gegen die Verfassung und die Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 88 von 2011, verfügt über keinerlei Rechtsgrundlage oder Legitimität und reiht sich in einen allgemeinen Trend ein, bei dem administrative und gerichtliche Mechanismen genutzt werden, um die Aktivitäten unabhängiger Organisationen einzuschränken (FIDH 27.4.2026). Die Organisation ist eine der ältesten und angesehensten in der arabischen Welt und auf dem afrikanischen Kontinent. 2015 wurde die LTDH mit dem dem Friedensnobelpreis für ihre Rolle bei der Unterstützung des demokratischen Übergangs des Landes ausgezeichnet (FIDH 27.4.2026; vgl. REU 24.4.2026).

Quellen

10.1 Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung 2026-06-29 11:32

In Tunesien bleiben Meinungs- und Pressefreiheit zunehmend eingeschränkt (USDOS 12.8.2025; vgl. FH 27.8.2025), bzw. haben sich diese erheblich verschlechtert (AA 5.2.2025) und für lokale Journalisten werden die Spielräume der freien Presse drastisch eingeschränkt (Tagesschau 3.5.2026). Tunesien ist im weltweiten Pressefreiheitsindex von Reporter ohne Grenzen (RSF) 2025 um elf Plätze auf Rang 129 von 180 Ländern abgerutscht (2024: Rang 118) (RSF 9.5.2025). Für das Jahr 2026 ist Tunesien noch weiter abgerutscht und befindet sich nun auf Platz 137 von 180 verglichenen Ländern (RSF 29.4.2026; vgl. Tagesschau 3.5.2026). In nur vier Jahren ist Tunesien auf der Rangliste der Pressefreiheit um 43 Plätze abgerutscht (Tagesschau 3.5.2026). In der Verfassung und in den Gesetzen ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, doch die Regierung respektiert diese Rechte nicht immer. Das Fortbestehen der 2021 erlassenen Ausnahmemaßnahmen und Dekrete schränkte die Meinungsfreiheit weiterhin ein (USDOS 12.8.2025; vgl. ICNL 6.2.2026). Obwohl die Verfassung die Meinungsfreiheit garantiert, wird die Ausübung dieser durch weit gefasste und repressive Gesetze eingeschränkt, die Kritik an Amtsträgern und Äußerungen im Internet unter Strafe stellen, was zu Verhaftungen von Journalisten, Aktivisten und Regierungskritikern führt (ICNL 6.2.2026). Laut Barometer der Pressefreiheit von RSF sind aktuell drei Journalisten inhaftiert (RSF 29.4.2026; vgl. Tagesschau 3.5.2026). Das Komitee zum Schutz von Journalisten (CPJ) hat dokumentiert, wie die Behörden Vorwürfe wegen Finanzdelikten, behördliche Auflagen, Kontensperrungen und Auflösungsverfahren genutzt haben, um Journalisten, Medienunternehmen und zivilgesellschaftliche Organisationen gleichermaßen unter Druck zu setzen (CPJ 12.5.2026).

Die Medienlandschaft ist seit der Revolution von 2011 vielfältiger geworden (RSF 29.4.2026), von 2011 bis 2021 nahmen die unabhängigen Medien zu, auch im Internet (FH 27.8.2025). Die Machtergreifung von Präsident Kaïs Saïed im Juli 2021 hat allerdings zu einem großen Rückschlag bzgl. Pressefreiheit geführt und die Meinungsfreiheit einschränkt (USDOS 12.8.2025; vgl. FH 27.8.2025). Seit 2021 dominiert die Anhängerschaft von Saïed die Medien und setzt ein Narrativ durch, das den Präsidenten unterstützt. Der Druck auf kritische Medien, sich dem anzupassen, nimmt zu und immer wieder werden Sendelizenzen ausgesetzt (RSF 29.4.2026). Die staatlichen Medien, private Zeitungen und Radiostationen werden zunehmend von den Behörden drangsaliert (Tagesschau 3.5.2026). Journalisten sehen sich im Zusammenhang mit ihrer Arbeit zunehmendem Druck und Einschüchterungen durch Regierungsbeamte ausgesetzt, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen wegen Verleumdung und anderer angeblicher Straftaten (FH 27.8.2025). Einschüchterungsversuche gegen Journalisten stehen mittlerweile an der Tagesordnung (RSF 29.4.2026). Im Laufe des Jahres 2024 verfolgten die Behörden mehrere Personen, darunter Blogger, Journalisten, Aktivisten, Bürger, Politiker und Anwälte, wegen online veröffentlichter Äußerungen, in denen sie sich kritisch über die Sicherheitskräfte oder die Regierung äußerten (USDOS 12.8.2025). Sowohl 2024 als auch 2025 forderte der Präsident die öffentlichen Medien offen dazu auf, sich dem "nationalen Befreiungskrieg" anzuschließen und laut seiner Linie zu berichten (RSF 29.4.2026).

Das Gesetzesdekret Nr. 54, vom 13.9.2022, zur Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationssystemen hat sich von seinem ursprünglichen Ziel, die Cyberkriminalität zu bekämpfen, entfernt und verstößt gegen die Bestimmungen des Budapester Übereinkommens über Cyberkriminalität (RSF 30.1.2026). Im Jänner 2026 wurden neue Strafverfahren gegen Journalisten und Online-Aktivisten eingeleitet, denen vorgeworfen wird, Amtsträger kritisiert zu haben. Dies hat erneut Warnungen von UN-Experten und internationalen Organisationen für Pressefreiheit hinsichtlich des schrumpfenden zivilgesellschaftlichen und medialen Raums in Tunesien ausgelöst (ICNL 6.2.2026). Das Gesetzesdekret 2022-54 sieht Strafen für die Verbreitung von „Fake News“ und „Hassrede“ vor (FH 27.8.2025), und Artikel 24 räumt Sicherheits- und Justizbehörden aufgrund vager, mehrdeutiger und unzureichend abgegrenzter Begriffe übermäßige Auslegungsbefugnisse ein (RSF 30.1.2026). Über die Strafverfolgungen gemäß Dekret 54 hinaus greifen die Behörden zunehmend auf Anklagen wegen Finanzkriminalität zurück, um die Haftdauer zu verlängern und die gerichtliche Schikane zu verschärfen (CPJ 12.5.2026). Gemäß Artikel 24 drohen Personen, die Informationsnetzwerke nutzen, um „falsche Nachrichten, Aussagen, Gerüchte oder gefälschte Dokumente zu erstellen, zu verbreiten, zu veröffentlichen, zu übermitteln oder vorzubereiten“, die die Rechte anderer, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung beeinträchtigen, eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und eine Geldstrafe von 50.000 tunesischen Dinar (15.600 US-Dollar). Die Strafe verdoppelt sich auf zehn Jahre, wenn das beabsichtigte Ziel ein Amtsträger ist (ICNL 6.2.2026).

NGOs zufolge missbrauchten die Behörden Gesetze zur Bekämpfung von Cyberkriminalität, Anti-Terror-Gesetze sowie andere zivile und militärische Gesetze und Vorschriften, um gegen Journalisten, Rechtsanwälte und Aktivisten der Zivilgesellschaft vorzugehen, die Kritik am Präsidenten, an der Regierung oder an den Sicherheitskräften geäußert hatten (USDOS 12.8.2025). In der Praxis erleichtert dieses Gesetz die strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, die über sensible Themen berichten (FH 27.8.2025), und verstärkt die Selbstzensur, sodass Journalisten aus Angst vor Sanktionen sich zunehmend in Selbstzensur üben, wodurch die Pressefreiheit auch ohne direkte Gewaltanwendung untergraben wird (Tagesschau 3.5.2026; vgl. RSF 30.1.2026). Das Gesetzesdekret hat ein Klima der Angst geschaffen und wurde wiederholt genutzt, um Medienschaffende zum Schweigen zu bringen, wobei 28 Journalisten allein wegen der Ausübung ihrer Arbeit strafrechtlich verfolgt wurden (RSF 30.1.2026). Zur systematischen Einschränkung der Pressefreiheit in Tunesien trägt auch bei, dass Journalisten 2026 bislang keine Pressekarten oder Drehgenehmigungen erhalten haben. Ausländische Korrespondenten werden seit mehr als einem Jahr daran gehindert, einzureisen und zu berichten, und das ohne Begründung. Laut einem Sprecher der tunesischen Journalistengewerkschaft (SNJT) gefährdet der Mangel an unabhängiger Berichterstattung langfristig den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die unkritische Verbreitung von Propaganda anstelle von Fakten führe zu wachsendem Misstrauen. Zudem sind öffentliche und kritische Debatten über die aktuelle Lage im Land für lokale Medien kaum mehr möglich (Tagesschau 3.5.2026).

Auch die Internetfreiheit verschlechtert sich weiter und bleibt eingeschränkt. Die Behörden verhängen Haftstrafen für Beiträge in den sozialen Medien und sorgen für ein repressives Umfeld, in dem der Handlungsspielraum für unabhängige Medien und die Meinungsfreiheit im Internet stetig eingeschränkt wurde (FH 13.11.2025). Die Regierung verhängt Beschränkungen für Medien und verfolgt strafrechtlich Medienvertreter, die Beiträge veröffentlichen, die als diffamierend für Regierungsbeamte oder als Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit angesehen werden (USDOS 12.8.2025). Allein das „Teilen“ eines Beitrags in den sozialen Medien genügt für eine Strafverfolgung. 2024 wurden wiederholt Journalistinnen und Journalisten unter unklaren Vorwürfen festgenommen. Häufig werden derartige Beschränkungen der Meinungsfreiheit vor allem mit Terrorabwehr, Blasphemie oder Beleidigungen von öffentlichen Ämtern begründet. Gerade die Beleidigung des Präsidenten und von Regierungsmitgliedern wird stärker verfolgt (AA 5.2.2025). Die Entfernung von Online-Inhalten wurde angeordnet und Medienunternehmen wurden unter Druck zur Vorabzensur getrieben. Kritische Nachrichtensprecher wurden entlassen und die Behörden verhängten Medien-Sperren zu sensiblen Themen wie beispielsweise einem hochpolitischen Prozess gegen Oppositionspolitiker und andere Dissidenten Anfang 2025. Es wurden auch eine Reihe von Journalisten wegen ihrer Online-Berichterstattung zu Haftstrafen verurteilt (FH 13.11.2025).

Ferner nützen politische Parteien regelmäßig soziale Netzwerke, um Desinformationskampagnen zu lancieren, die Presse zu diskreditieren, und verbale Angriffe von führenden Politikern haben in den vergangenen Jahren zugenommen (RSF 29.4.2026).

Quellen

10.2 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Letzte Änderung 2026-06-29 05:54

In Artikel 42 der tunesischen Verfassung von 2022 wird die Freiheit friedlicher Versammlungen und Demonstrationen garantiert (AA 5.2.2025; vgl. ICNL 6.2.2026). Das nach wie vor geltende Gesetz Nr. 69-4 aus dem Jahr 1969 sieht jedoch strenge Vorschriften für öffentliche Versammlungen vor und räumt den Behörden weitreichende Befugnisse ein, um nahezu jede Versammlung zu unterbinden. Der seit 2015 wiederholt verlängerte Ausnahmezustand ermöglicht es den Behörden zudem, Proteste zu verbieten und Ausgangssperren ohne gerichtliche Aufsicht zu verhängen. Zudem drohen Personen, die öffentliche Versammlungen oder Zusammenkünfte ohne vorherige Anmeldung organisieren, bis zu drei Monate Haft. Wenn die Behörden eine Anmeldung ablehnen und die Versammlung dennoch stattfindet, drohen den Organisatoren und Teilnehmern Haftstrafen von bis zu zwei Jahren (ICNL 6.2.2026).

Das Gesetz erkennt spontane Demonstrationen oder Protestaktionen nicht an und verbietet sie damit faktisch (ICNL 6.2.2026). Landesweit kommt es regelmäßig zu vor allem wirtschaftlich und sozial motivierten, oftmals spontanen Protesten, die teils auch in Gewalt umschlagen. Gegen den Staatsumbau von Staatspräsident Saïed kam es im Laufe des Jahres 2022 und rund um die Parlamentswahlen zu Jahresbeginn 2023 sowie im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen zu Protesten von Oppositionsparteien/-bündnissen, die durchweg friedlich blieben. Gleichwohl kommt es immer wieder auch zu Einschränkungen der Demonstrationsfreiheit. Dabei ist das Verbot von Versammlungen ohne eine konkrete Bedrohungslage unter dem geltenden Ausnahmezustand grundsätzlich zulässig. Allerdings wirft die ständige - de facto unbegrenzte - Verlängerung des Ausnahmezustands seit 2015 ihrerseits rechtliche Fragen auf. Oftmals beklagt auch die Presse Einschränkungen ihrer Berichterstattung durch Sicherheitskräfte bei friedlichen Protesten (AA 5.2.2025). Während die tunesische Verfassung und das Dekret Nr. 88 von 2011 das Recht auf friedliche Versammlung garantieren, hat die fortgesetzte Anwendung des Gesetzes Nr. 69-4 unverhältnismäßige Einschränkungen und ein übermäßiges polizeiliches Vorgehen bei Demonstrationen ermöglicht. Im Jahr 2025 wurden mehrere Demonstrationen mit einem massiven Sicherheitsaufgebot und dem Einsatz von Gewalt niedergeschlagen und die Sicherheitskräfte setzten Tränengas ein, um die Menschenmengen zu zerstreuen. Laut Angaben der internationalen Menschenrechtsorganisation "Article 19" und lokalen Menschenrechtsgruppen wurden zwischen dem 14. und 17.10.2025 im Anschluss an diese Demonstrationen 89 Personen, darunter etwa 20 Minderjährige, festgenommen und wegen „Störung der öffentlichen Ordnung“ angeklagt (ICNL 6.2.2026). 

Das 2011 liberalisierte Vereinsrecht (Dekret 88) basiert auf dem Grundsatz der bloßen Erklärung der Vereinsgründung gegenüber dem Generalsekretariat der Regierung. Dabei müssen bestimmte notariell beglaubigte Unterlagen vorgelegt werden. Mit einer entsprechenden Eingangsbestätigung kann die Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgen. Gleichwohl enthält das Vereinsrecht Möglichkeiten der Sanktionierung von nicht-rechtstreuen sowie verfassungswidrigen Vereinigungen. Seit Jahren steht eine Überarbeitung des Vereinsgesetzes im Raum, um insbesondere die Finanzierungsmöglichkeiten aus dem Ausland stärker zu kontrollieren und einzuschränken. Staatspräsident Saïed hat wiederholt öffentlich die ausländische Finanzierung der tunesischen Zivilgesellschaft kritisiert (AA 5.2.2025). Während das Dekret Nr. 88 Vereinen untersagt, Gelder zur Unterstützung politischer Parteien oder Kandidaten zu sammeln oder zu spenden, schützt es ausdrücklich ihr Recht, „ihre politischen Meinungen und Standpunkte zu Fragen der öffentlichen Angelegenheiten zu äußern“. Artikel 5 garantiert Vereinen zudem das Recht, staatliche Institutionen zu bewerten und Empfehlungen zur Verbesserung ihrer Leistung abzugeben. Diese Bestimmungen bieten Vereinen umfassenden rechtlichen Schutz für ihr Engagement in der Interessenvertretung und bei Reformbemühungen. Jedoch werden in der Praxis diese Schutzmaßnahmen durch jüngste Regelungen der Regierung untergraben (Dekret Nr. 54/2022) (ICNL 6.2.2026).

Die Zivilgesellschaft unterliegt inzwischen immer stärkeren Restriktionen. So stehen u. a. Treffen von Vertretern der Zivilgesellschaft und politischen Aktivisten mit ausländischen Diplomaten sowie die Finanzierung von Aktivitäten durch internationale Geber verstärkt im kritischen Fokus der Öffentlichkeit – und auch strafrechtlicher Ermittlungen. Viele Organisationen sind in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt oder haben ihre Tätigkeit gänzlich einstellen müssen (u. a. Terre d’asile Tunisie, iWatch). Eine Reihe von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Aktivistinnen und Aktivisten wurden bereits aufgrund ihrer Tätigkeiten inhaftiert, insbesondere in sensiblen Bereichen wie Migration und Wahlbeobachtung. Auch Anwälte und Menschenrechtsverteidiger sind immer häufiger selbst Ziel von Ermittlungen (AA 5.2.2025). Der zivilgesellschaftliche Raum wird weiterhin eingeschränkt, da die Behörden Aktivisten schikanieren und zivilgesellschaftliche Organisationen mit unbegründeten strafrechtlichen Ermittlungen, verstärkten finanziellen und administrativen Kontrollen sowie Einschränkungen ihrer Aktivitäten ins Visier nehmen (HRW 4.2.2026).

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10.3 Opposition

Letzte Änderung 2026-06-29 11:32

Die politische Opposition ist fragmentiert und steht unter hohem Druck (AA 5.2.2025). In den zehn Jahren nach der tunesischen Revolution von 2011 gab es zahlreiche politische Parteien, die ein breites Spektrum an Ideologien und Interessen vertraten. Oppositionsparteien und Unabhängige beteiligten sich aktiv am politischen Prozess, was zu mehreren Machtwechseln auf Exekutiv- und Legislativebene führte. Seit Präsident Saïed im Jahr 2021 außerordentliche Befugnisse für sich beansprucht hat, sind oppositionelle Politiker und Parteien in ihrer Arbeit stark eingeschränkt. Das neue Wahlrecht, einschließlich des Wahlgesetzes von 2022, wurde vielfach als Angriff auf politische Parteien gesehen (FH 27.8.2025). Diese Durchführungsverordnungen schmälerten den Einfluss der Opposition, und setzte Polizei und Staatsanwaltschaft ein, um politische Persönlichkeiten aus der Zeit des demokratischen Übergangs festzunehmen oder ins Exil zu zwingen (BS 26.3.2026; vgl. FH 27.8.2025). Oppositionsparteien mit unterschiedlichen Ideologien (Säkularisten, Islamisten, Linke und Mitte-Rechts) schlossen sich zur Nationalen Rettungsfront (NSF) zusammen, was die Tradition der Kompromissbereitschaft der Opposition gegen Ben Ali widerspiegelt (BS 26.3.2026). Zwar gab es auch 2024 noch politische Parteien, doch wurden im Laufe des Jahres zahlreiche Politiker aus der Zeit von 2011 bis 2021 angeklagt, verurteilt oder befanden sich weiterhin in Haft (FH 27.8.2025).

Am ehesten füllt derzeit noch die UGTT, als größte Gewerkschaft, eine Rolle als außerparlamentarische Opposition aus, wobei es auch in den Kreisen der Gewerkschafter zu einer ganzen Reihe von Verhaftungen aufgrund vermeintlicher Betrugs- oder Korruptionsvergehen kam (AA 5.2.2025).

Im Herbst 2022 kündigte Präsident Saïed Wahlen für ein neues Parlament an, das durch die neue Verfassung und das Wahlrecht stark geschwächt wurde. Allerdings boykottierten die großen Oppositionsparteien die Parlamentswahlen 2022–23, um gegen die durch die neue Verfassung und das Wahlgesetz geschaffenen ungünstigen Bedingungen zu protestieren (FH 27.8.2025). Das Fehlen eines sinnvollen Wettbewerbs trug zu einer extrem niedrigen Wahlbeteiligung von rund 11,3 % bei (BS 26.3.2026; vgl. FH 27.8.2025).

Im Jahr 2023 festigten Parlaments- und Kommunalwahlen die wichtigsten Institutionen des neuen politischen Systems, die nun alle unter der faktischen Kontrolle des Präsidenten stehen. Der Prozess gipfelte in der Präsidentschaftswahl im Oktober 2024 (BS 26.3.2026).

Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2024 gewann Saïed nach einem unfairen Wahlkampf eine weitere Amtszeit (FH 27.8.2025). Oppositionskandidaten wurden von der Teilnahme ausgeschlossen (BS 26.3.2026). Die meisten potenziellen Herausforderer wurden von der Unabhängigen Hohen Wahlbehörde (ISIE), deren Mitglieder seit 2022 direkt vom Präsidenten ernannt werden, disqualifiziert (FH 27.8.2025; vgl. BS 26.3.2026). Von den 17 Kandidaten, die sich beworben hatten, wurden im August letztlich nur drei zugelassen (FH 27.8.2025). Die drei Oppositionskandidaten legten gegen die Entscheidung Berufung bei einem Verwaltungsgericht ein (BS 26.3.2026). Und obwohl sie diese Berufung gewannen, weigerte sich die ISIE einen Monat vor der Wahl im Oktober, der Anordnung des Verwaltungsgerichts zur Wiederaufnahme der disqualifizierten Kandidaten nachzukommen (BS 26.3.2026; vgl. FH 27.8.2025). Das Parlament entzog dem Gericht später seine Befugnisse zur Wahlaufsicht (FH 27.8.2025). Noch vor den Wahlen wurde ein Konkurrent des Präsidenten beschuldigt, Unterschriften auf seinen Kandidaturunterlagen gefälscht zu haben. Er wurde verhaftet und zu zwölf Jahren Haft verurteilt (BS 26.3.2026; vgl. FH 27.8.2025). Auch einige Mitglieder der Ennahda-Partei wurden im September 2024 verhaftet (FH 27.8.2025). Rached Ghannouchi, der Oppositionsführer der Ennahda-Partei und ehemaliger Vorsitzende des tunesischen Parlaments, welches Saïed im März 2022 aufgelöst hatte, wurde 2023 im Zuge des harten Vorgehens der Regierung gegen Oppositionelle festgenommen. Er wurde zu Haftstrafen von bis zu 70 Jahren verurteilt (REU 30.4.2026; vgl. DlF 30.4.2026), bezeichnet die Verfahren als politisch oder inhaltlich konstruiert und boykottierte aufgrund mutmaßlich voreingenommener Richter die Gerichtsverhandlungen (REU 30.4.2026). Ein Sprecher der Partei teilte am 30.4.2026 mit, dass Ghannouchi wegen der Verschlechterung seines Gesundheitszustands aus der Haft in eine Klinik verlegt worden ist (DlF 30.4.2026; vgl. REU 30.4.2026). Am 2.6.2026 wurde Ghannouchi zu lebenslanger Haft sowie zu einer kumulativen Freiheitsstrafe von insgesamt 106 Jahren in anderen Verfahren verurteilt (MEMO 4.6.2026).

Die Regierung hat willkürliche Inhaftierungen zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer repressiven Politik gemacht (HRW 4.2.2026). Die Gerichte verhängten zahlreiche Urteile gegen politische Oppositionelle, Journalisten und Anwälte, weil sie den Präsidenten oder Minister der Regierung kritisiert hatten. Die Anklagen gegen sie umfassten oft mutmaßliche Straftaten wie Terrorismus, Drogenbesitz oder Versuche, die Staatsform zu ändern. Diese Repression, die bereits 2023 erheblich war, verschärfte sich 2024 während der Präsidentschaftswahlen (BS 26.3.2026). Die tunesischen Behörden stellten Dutzende von Personen, darunter prominente Oppositionspolitiker, Rechtsanwälte und Aktivisten, in politisch motivierten Verfahren vor Gericht und verurteilten sie aufgrund vager Vorwürfe wie Terrorismus oder Verschwörung gegen die Staatssicherheit zu langen Haftstrafen (HRW 4.2.2026). Darüber hinaus waren politische Parteien Verleumdungskampagnen ausgesetzt. Weiters kam es oft zu willkürlich eingesetzten Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung und zu Strafverfolgungen wegen Amtsmissbrauchs gegen Oppositionspolitiker (BS 26.3.2026).

Zivil- und Militärgerichte haben Korruptionsvorwürfe, oft im Zusammenhang mit Wahlkampffinanzierung, genutzt, um politische Gegner wie Rached Ghannouchi zu verfolgen (BS 26.3.2026). Amnesty International prangerte im Feber 2026 die bestätigten hohen Strafen gegen Rached Ghannouchi und mehrere Verantwortliche der Ennahda im sogenannten "Verschwörungsfall 2" an. Human Rights Watch spricht seinerseits von politischen Prozessen mit vagen Anschuldigungen und einer willkürlichen Inhaftierung, die zu einem zentralen Machtinstrument geworden ist (Afrik.com 17.5.2026).

Auch im Jahr 2025 setzte sich die systematische Verfolgung von Oppositionsmitgliedern und Menschenrechtsverteidigern fort. Massenprozesse wurden unter Berufung auf Gesetze zur Terrorismusbekämpfung oder Cyberkriminalität durchgeführt, wobei die Angeklagten mit extrem harten Strafen konfrontiert wurden. Im April 2025 verurteilte das Gericht erster Instanz in Tunis 37 Oppositionsmitglieder und Menschenrechtsverteidiger zu Haftstrafen zwischen vier und 66 Jahren. Ihnen wurden unbegründete Vorwürfe wie die Gefährdung der Staatssicherheit und Terrorismus im Rahmen des sogenannten "Verschwörungsfalls" zur Last gelegt. Im November 2025 bestätigte das Berufungsgericht in Tunis die Verurteilungen von 34 Angeklagten und verurteilte sie zu Haftstrafen zwischen fünf und 45 Jahren. Im Juni 2025 bestätigte das Berufungsgericht in Tunis die zehnjährige Haftstrafe gegen den hochrangigen Ennahdha-Führer und ehemaligen Justizminister Noureddine Bhiri u.a. wegen des "Versuches, die Regierungsform zu ändern" (AI 21.4.2026).

Die Prozesse gegen Oppositionsmitglieder und Regierungskritiker waren von schwerwiegenden Verstößen gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens und mangelnder Transparenz geprägt. Viele Verfahren betrafen Terrorismusvorwürfe, wobei die Angeklagten oft nicht persönlich anwesend sein durften.Das Gericht in Tunis berief sich dabei auf nicht näher definierte "reale Gefahren" als Begründung für die Abwesenheit der Beschuldigten. Die Angeklagten mussten per Videokonferenz teilzunehmen. Dadurch wurden ihre Möglichkeiten stark eingeschränkt, sich mit ihren Anwälten zu besprechen oder aktiv am Verfahren mitzuwirken. In aufsehenerregenden Prozessen verwehrten Richter unabhängigen Journalisten, Familienangehörigen und internationalen Beobachtern, darunter auch Diplomaten, den Zugang zu den Verhandlungen, was die Transparenz der Verfahren zusätzlich beeinträchtigte (AI 21.4.2026).

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11 Haftbedingungen

Letzte Änderung 2026-06-29 05:57

Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten haben sich verschlechtert und entsprechen nach Ansicht von nationalen und internationalen Beobachtern wie der Weltorganisation gegen Folter (OMCT) nicht den internationalen Standards, vor allem wegen starker Überbelegung, mangelnder Infrastruktur und einer unzureichenden sanitären Versorgung (OMCT 6.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Die 29 tunesischen Haftanstalten (plus sechs Zentren für Minderjährige) sind chronisch überbelegt, es mangelt an Hygiene. Im Jahr 2023 gab es laut dem Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) landesweit etwa 25.000 Inhaftierte, während die offiziellen Gefängniskapazitäten nur für rund 18.000 Personen ausgelegt sind. Mehr als die Hälfte der Inhaftierten sind noch nicht rechtskräftig verurteilt (AA 5.2.2025).

Da die Inhaftierten oft in überfüllten Zellen untergebracht werden, haben nicht alle Gefangenen Zugang zu einem Bett, bzw. teilen sie sich ein Bett im Schichtwechsel (AA 5.2.2025; vgl. OMCT 6.2025). Obwohl die Verfahrensgarantien in Polizeigewahrsam theoretisch durch die Verabschiedung des Gesetzes 2016-5 verbessert wurden, und das Recht auf einen Anwalt, auf ärztliche Untersuchung und auf die Benachrichtigung von Familienangehörigen garantiert sowie die Bedingungen für die Verlängerung des Polizeigewahrsams festlegt. In der Praxis werden diese Garantien jedoch sehr oft missachtet und der Einsatz von Gewalt und Folter sogar begünstigt (OMCT 6.2025).

Ferner kommt es oft zu unzureichender Trennung von Untersuchungshäftlingen und verurteilten Gefangenen, sowie von verschiedenen Gefangenenkategorien. Von Menschenrechtsorganisationen sowie Anwältinnen und Anwälten werden erhebliche Missstände insbesondere hinsichtlich Unterbringung und Hygiene bemängelt. Die Folge sind oftmals Infektionen und Hautkrankheiten. Die medizinische Betreuung bleibt rudimentär (AA 5.2.2025), und vor allem der Zugang zur medizinischen Versorgung ist sehr schlecht. Medizinische Versorgung für Gefangene, die von Beamten misshandelt wurden, ist praktisch nicht vorhanden. In den letzten drei Jahren sind mehrere Gefangene aufgrund mangelnden Zugangs zu medizinischer Versorgung oder unter verdächtigen Umständen gestorben (OMCT 6.2025).

Sowohl in Polizeistationen als auch in Gefängnissen werden Beamte, denen Folter oder Misshandlung vorgeworfen wird, selten vom Dienst suspendiert, während Opfer, die Beschwerde einlegen, manchmal Repressalien ausgesetzt sind (OMCT 6.2025). Verstöße gegen Haftregeln werden mit Isolationshaft geahndet (AA 5.2.2025).

Zudem ist die Gefängniskost häufig unzureichend und einseitig und Häftlinge müssen zusätzlich von ihren Familien versorgt werden (AA 5.2.2025).

Es bestehen Vereinbarungen zwischen der tunesischen Regierung und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und OHCHR, die es diesen Organisationen ermöglichen, die Haftanstalten und einzelne Inhaftierte zu besuchen (AA 5.2.2025). Neben dem IKRK gewährt die Regierung auch anderen unabhängigen nicht staatlichen Beobachtern, darunter lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen, NGOs, dem UN-Unterausschuss zur Verhütung von Folter, dem OMCT, der unabhängigen tunesischen Organisation gegen Folter und der tunesischen Beobachtungsstelle für Freiheiten Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 23.4.2024).

Quellen

12 Todesstrafe

Letzte Änderung 2026-06-29 11:32

Das tunesische Strafgesetzbuch von 1913 sieht in seiner geltenden Fassung die Todesstrafe für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Landesverrat vor. Neue Straftatbestände, für die eine Sanktionierung mit der Todesstrafe vorgesehen ist, wurden durch das am 7.8.2015 in Kraft getretene Gesetz gegen Terrorismus und Geldwäsche geschaffen (AA 5.2.2025). 

Seit dem demokratischen Übergang 2011 wurden die Haftbedingungen für zum Tode verurteilte Gefangene verbessert. Diese sind nicht mehr in Isolationshaft und Handschellen, können mit Familienmitgliedern korrespondieren und Lebensmittelpakete und Besuche von Familienangehörigen erhalten. Dennoch sind sie weiterhin unter schwierigen Bedingungen inhaftiert, insbesondere im stark überfüllten Gefängnis von Mornaguia, wo die Mehrheit der zum Tode Verurteilten untergebracht ist. Nach Angaben der NGO-Koalition "Ensemble Contre la Peine de Mort" (ECPM) befanden sich zum Jahresende 2021 136 zum Tode Verurteilte, darunter 3 Frauen, in tunesischen Gefängnissen. Offizielle Zahlen hierzu existieren nicht. (AA 5.2.2025).

Eine Abschaffung der Todesstrafe bleibt in Tunesien gesellschaftlich jedoch umstritten. In der tunesischen Öffentlichkeit werden immer wieder Forderungen laut, die Vollstreckung der Todesstrafe wieder aufzunehmen, was in Umfragen regelmäßig von einer Mehrheit befürwortet wird. Die Vollstreckung eines Todesurteils muss durch die Unterschrift des Präsidenten genehmigt werden (AA 5.2.2025). Präsident Saïed hat sich zwar wiederholt öffentlich für die Todesstrafe ausgesprochen (ECPM 2025; vgl. AA 5.2.2025), diese aber bisher nicht wieder vollstrecken lassen (AA 5.2.2025).

Zwar können bestimmte Straftaten nach tunesischem Recht nach wie vor mit der Todesstrafe geahndet werden, doch haben die Behörden seit 1991 wurde keine Todesstrafe mehr vollstreckt (De-Facto-Moratorium) (FH 27.8.2025; vgl. AA 5.2.2025).

Zwischen 2015 und 2025 wurden von tunesischen Gerichten 268 Todesurteile verhängt. Allein im Jahr 2024 waren es 33 Verurteilungen, und seit Beginn des Jahres 2025 wurden mindestens acht weiter Todesstrafen ausgesprochen (ECPM 2025).

Am 1.10.2025 verurteilte ein tunesisches Gericht einen Mann wegen friedlicher Facebook-Beiträge, in denen er den Präsidenten kritisierte und die Tunesier dazu aufrief, auf die Straße zu gehen, zum Tode. Dieser wurde bereits am 22.1.2024 festgenommen und gemäß Artikel 72 des Strafgesetzbuchs verurteilt, der die Todesstrafe für den „Versuch, die Regierungsform zu ändern“ vorsieht, sowie gemäß Artikel 67 wegen „Beleidigung des Präsidenten“ und dem Gesetzesdekret 54 über Cyberkriminalität wegen „Verbreitung von Fake News“. Nachdem seine Verurteilung öffentliche Empörung ausgelöst hatte, wurde er am 7.10.2025 infolge der Begnadigung durch den Präsidenten freigelassen (HRW 4.2.2026).

Quellen

13 Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2026-06-29 11:32

Tunesien ist ein säkularer Staat, was bedeutet, dass die Scharia nicht die Hauptrechtsquelle ist, obwohl die Verfassung die Bedeutung des Islam als Element der tunesischen Identität anerkennt (Artikel 5) (BS 26.3.2026). Sowohl die Verfassung von 2014 als auch die 2022 verabschiedete neue Verfassung fordern Glaubens- und Gewissensfreiheit, enthalten jedoch auch Bestimmungen, die dem Islam einen offiziellen Status verleihen (FH 27.8.2025). Der Islam wird als Religion des Landes in der Präambel und Artikel 5 genannt und der Staatspräsident muss laut Artikel 88 Muslim sein (AA 5.2.2025). Imame werden vom Ministerium für religiöse Angelegenheiten bezahlt und ernannt, und der Großmufti – die höchste religiöse Autorität des Landes – wird direkt vom Präsidenten ernannt. Diese Vorrechte ermöglichen es den Behörden zwar, eine moderate Linie unter den Imamen zu kontrollieren und aufrechtzuerhalten, sie schränken jedoch auch die Meinungsfreiheit ein und marginalisieren Imame, die sich möglicherweise gegen das Establishment stellen (BS 26.3.2026).

99 % der Bevölkerung sind malekitische Sunniten. Weniger als 1 % sind Christen, Juden, schiitische Muslime, Baha'i und Nichtgläubige (AA 5.2.2025). Blasphemie ist illegal (FH 27.8.2025).

Das Religionsministerium schätzte im Jahr 2022 die Zahl der in Tunesien lebenden Christen auf etwa 30.000, darunter etwa 24.000 Katholiken (insbesondere aus Subsahara-Afrika sowie einige Nachkommen früherer französischer und italienischer Siedler). Der rechtliche Status der katholischen Kirche ist seit 1964 durch einen konkordatsähnlichen Vertrag zwischen der tunesischen Regierung und dem Heiligen Stuhl geregelt („modus vivendi“). Dieser Vertrag garantiert den Bestand der wenigen Kirchenbauten im Land und ermöglicht es, bei Bedarf weitere Kirchen zu bauen. Das Missionieren und das Verteilen von religiösem Material sind der katholischen Kirche durch die Vertragsbestimmungen jedoch verboten. Es ist rechtlich möglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Tunesische Konvertiten (einige Hundert) werden innerhalb ihres sozialen und familiären Umfelds zwar zunächst häufig geächtet, mittelfristig aber gesellschaftlich wieder akzeptiert und integriert (AA 5.2.2025), dennoch berichten Angehörige der kleinen christlichen Minderheit, insbesondere Konvertiten, von Schikanen und Diskriminierung (FH 27.8.2025).

In Tunesien lebt eine jüdische Minderheit von ca. 1.000 - 2.000 Personen, von denen die meisten überwiegend in Tunis und auf der Insel Djerba ansässig sind. Die tunesischen Behörden betrachten die jüdische Gemeinschaft als integralen Bestandteil der Nation. Trotz des Schutzes durch die Sicherheitskräfte ist die Gemeinschaft jedoch zur Zielscheibe radikaler Islamisten geworden, was sich in zahlreichen gewalttätigen Angriffen auf Gemeindemitglieder und religiöse Stätten äußert (AA 5.2.2025; vgl. BS 26.3.2026). Anlässlich des Festes „Lag baOmer“, kam es am 9.5.2023 in der el-Ghriba-Synagoge auf Djerba zu einem tödlichen Angriff durch einen Angehörigen der tunesischen Nationalgarde fünf Menschen (AA 5.2.2025). Religiöse zivilgesellschaftliche Gruppen berichteten von einem verstärkten Gefühl der Verwundbarkeit unter den Mitgliedern der jüdischen Gemeinschaft nach dem Ausbruch des Konflikts zwischen Israel und der Hamas im Oktober 2023 (USDOS 12.8.2025). Seit Beginn des Gazakrieges steht die jüdische Gemeinde Tunesiens verstärkt unter Druck: In Gabès kam es im Oktober 2023 zu einem Übergriff auf eine nicht mehr genutzte Synagoge, mit erheblichen Sachschäden, aber ohne Verletzte. Auch Online kommt es vermehrt zu Anfeindungen gegen die jüdische Gemeinde. Die jährliche Pilgerreise zur el-Ghriba-Synagoge wurde vor dem Hintergrund des Gazakrieges im Jahr 2024 ohne ausländische Gäste als internes Fest der örtlichen jüdischen Gemeinde begangen (AA 5.2.2025). Am 2.3.2024 berichteten Medien, dass die Behörden einen Verdächtigen festgenommen hätten, der am 25.2.2024 eine verlassene Synagoge in Sfax in Brand gesetzt haben soll (USDOS 12.8.2025).

Die Bahá’í-Gemeinde in Tunesien wird nach unterschiedlichen Quellen auf 1.000 - 2.500 Mitglieder geschätzt. Die Gemeinschaft ist rechtlich nicht anerkannt, was zu erheblichen Einschränkungen führt. Die Regierung erlaubt keine formelle Registrierung als religiöse Gemeinschaft, obwohl ein Verwaltungsgericht 2020 entschied, dass die Bahá’í eine Vereinigung gründen dürfen. Dieser Entscheid wurde jedoch von der Staatsanwaltschaft angefochten und das Verfahren ist bis heute nicht abgeschlossen. Diese fehlende Anerkennung bedeutet, dass die Bahá’í weder eigene Gotteshäuser und Friedhöfe noch andere öffentliche Einrichtungen betreiben können (AA 5.2.2025).

Quellen

14 Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung 2026-06-29 11:32

Obwohl ein Gesetz aus dem Jahr 2018 rassistische Diskriminierung unter Strafe stellt (AA 5.2.2025), kam es nach einer Reihe rassistischer Äußerungen von Präsident Saïed im Feber und März 2023, oft unter Mitwirkung der Polizei, zu gewalttätigen Übergriffen auf schwarze Tunesier (BS 26.3.2026). Schwarze Tunesier sind mit chronischen Ungleichheiten bei Indikatoren wie Beschäftigung und Bildung konfrontiert; gesellschaftliche Vorurteile sind nach wie vor ein weit verbreitetes Problem (FH 27.8.2025). Migranten und Asylsuchende erlebten in diesem Zeitraum schwere soziale Ausgrenzung, wurden häufig in Verwaltungshaft genommen und misshandelt. Die durch den Präsidenten ausgelöste institutionelle Kampagne gegen irreguläre Migranten, richtete sich gezielt gegen Menschen aus Subbahara, wobei es zu Polizeirazzien und Festnahmen kam (BS 26.3.2026). Es kam im Jahr 2025 weiterhin zu schweren Übergriffen durch Sicherheitskräfte gegenüber Migranten, darunter willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen (HRW 4.2.2026). Ihre Rechte wurden systematisch verweigert, und sie waren willkürlichen Inhaftierungen und Folter ausgesetzt (BS 26.3.2026). Es kam zu kollektiver Abschiebungen an die Grenzen zu Algerien und Libyen, in Wüstengebiete mit unzureichender Versorgung an Nahrung und Wasser abgeschoben (HRW 4.2.2026; vgl. BS 26.3.2026), was einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung darstellte. Diese folgten oft auf rücksichtsloses Abfangen auf See oder rassistisch motivierte Festnahmen, die häufig mit Folter und anderen Misshandlungen einhergingen, darunter entmenschlichende sexuelle Gewalt. Die Aussetzung der Registrierungs- und Asylstatusbestimmungsaktivitäten des UNHCR durch die Regierung im Juni 2024 beraubte die Menschen weiterhin ihres Rechts, Asyl zu beantragen (AI 21.4.2026). Humanitären Quellen zufolge haben die tunesischen Behörden allein zwischen Jänner und April 2025 mindestens 12.000 Menschen ausgewiesen, darunter auch unbegleitete Kinder (HRW 4.2.2026). Nach Angaben des UNHCR sind mindestens 28 Migranten infolge dieser Ausweisungen ums Leben gekommen (BS 26.3.2026). Wie schon in den Jahren zuvor kommt es zur willkürlichen Ausweisung Tausender Migranten. Um eine Rückkehr in die Heimatländer zu erzwingen, kommt es weiterhin zu Schikanen und Einschränkungen bei der Erbringung von Dienstleistungen (FH 2026). Im März 2025 waren in Tunesien über 10.600 Flüchtlinge und Asylsuchende beim UN-Flüchtlingshilfswerk (UNHCR) registriert, darunter 5.000 sudanesische Staatsangehörige (HRW 4.2.2026). Im April 2025 wurde ein vorläufiger Gesetzentwurf zur Ausweisung irregulärer Migranten den zuständigen Parlamentsausschüssen zur Prüfung vorgelegt. Der Entwurf bietet Flüchtlingen, Asylsuchenden und Migranten keinen Schutz vor summarischen Ausweisungen und Zurückweisungen (AI 21.4.2026).

Die Rhetorik des Präsidenten schürte zudem soziale Spannungen, und in mehreren Städten, darunter Sfax, wurden Migranten und Asylsuchende von Menschenmengen gelyncht (BS 26.3.2026). Ab Feber 2025 trugen öffentliche Äußerungen von Parlaments- und Regierungsvertretern zu einem sprunghaften Anstieg rassistischer Gewalt gegen schwarze Migranten bei, wobei Nutzer sozialer Medien Videos von sich selbst teilten, in denen sie „[schwarze] Afrikaner aufspürten“ und ihnen Gewalt und andere Misshandlungen androhten (AI 21.4.2026). Im April 2025 räumten Sicherheitskräfte einen Teil der Migrantenlager al-Amra und Jbeniana nördlich von Sfax, in denen Tausende von Migranten und Asylsuchenden aus anderen afrikanischen Ländern lebten, und führten Zwangsräumungen von provisorischen Lagern durch, die von Flüchtlingen und Migranten in den vorangegangenen zwei Jahren errichtet worden waren (HRW 4.2.2026; vgl. AI 21.4.2026). Die Nationalgarde entfernte Migranten aus den Lagern, nahm einige fest und wies sie aus dem Land aus. Anti-Migranten-Kampagnen werden weiterhin in den sozialen Medien weit verbreitet. Die Verschärfung der Sicherheitsmaßnahmen und die Zunahme der Anti-Migranten-Rhetorik haben den Zugang von Migranten zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Transport, Arbeit und Wohnraum zunehmend eingeschränkt (HRW 4.2.2026). Tunesiens Vorgehen gegen Migranten löste internationale Kritik seitens mehrerer afrikanischer Staaten und der Afrikanischen Union aus. Infolgedessen fror die Weltbank ihre Zusammenarbeit mit Tunesien für mehrere Monate bis 2024 ein. Mehrere Staaten südlich der Sahara sowie die Afrikanische Union verurteilten Saieds Äußerungen, und Länder wie Guinea und die Elfenbeinküste organisierten rasch Shuttleflüge, um ihre Staatsangehörigen zurückzuführen (BS 26.3.2026).

Die Amazigh (Berber) gelten als indigene Bevölkerung Tunesiens (IWGIA 22.4.2026; vgl. BS 26.3.2026). Der tunesische Staat erkennt jedoch nicht die Existenz der Amazigh-Bevölkerung des Landes an. Das Parlament verabschiedete 2014 eine neue Verfassung, die die Amazigh-Dimensionen des Landes (historische, kulturelle und sprachliche) völlig verdunkelt. Die Verfassung bezieht sich nur auf die Quellen der „arabischen und muslimischen Identität“ der Tunesier und bekräftigt ausdrücklich die Mitgliedschaft Tunesiens in der „Kultur und Zivilisation der arabischen und muslimischen Nation“. Tunesien bezieht sich nicht auf seine indigene Amazigh-Geschichte und erkennt auch nicht die menschliche, sprachliche und kulturelle Vielfalt des Landes an (IWGIA 22.4.2026). Die Amazigh stellen auch die bedeutendste ethnolinguistische Minderheit dar (BS 26.3.2026). Es gibt keine offiziellen Statistiken, aber die Amazigh-Verbände schätzen, dass es rund 1 Million Tamazight-Sprecher gibt, was etwa 10 % der Gesamtbevölkerung ausmacht (IWGIA 22.4.2026). Laut Minority Rights Group wird die Zahl der Sprecher auf 10.000 bis 50.000 geschätzt. Diese Zahlen sind jedoch umstritten, unter anderem weil viele Bürger, die sich als Amazigh identifizieren, die Sprache nicht sprechen (BS 26.3.2026). Allerdings gibt es immer mehr Tunesier, die, obwohl sie Tamazight nicht mehr sprechen können, sich immer noch eher als Amazighs als als Araber betrachten (IWGIA 22.4.2026). Dennoch wurde die Verwendung der Sprache weder in der Verfassung von 2014 noch in der von 2022 anerkannt, und sie ist nicht durch tunesisches Recht geschützt. Arabisch ist die Amtssprache (gemäß Artikel 6 der Verfassung von 2022), und Französisch wird im Bildungs- und Verwaltungsbereich verwendet (BS 26.3.2026). Die Amazighs sind in allen Regionen des Landes verbreitet, von Azemour und Sejnane im Norden bis Tittawin (Tataouine) im Süden, vorbei durch El-Kef, Thala, Siliana, Gafsa, Gabès, Matmata, Tozeur, Djerba. Es gibt eine große Anzahl von Amazigh in Tunis, wo sie in den verschiedenen Vierteln der Stadt leben, insbesondere in der Altstadt (Medina), die hauptsächlich in geschicktem Handwerk und Kleinhandel tätig ist. Die indigene Amazigh-Bevölkerung kann nicht nur durch ihre Sprache, sondern auch durch ihre Kultur (traditionelle Kleidung, Musik, Kochen und Ibadite-Religion, die von den Amazigh von Djerba praktiziert wird) unterschieden werden (IWGIA 22.4.2026).

Die politische Mobilisierung der Amazigh-Minderheit war bislang relativ schwach (BS 26.3.2026), und um von der tunesischen Regierung nicht repressiven Maßnahmen unterworfen zu werden, zeigen die Amazigh große Diskretion. Die Amazigh-Gemeinschaft beschränkt die Aktivitäten ihrer Organisationen auf kulturelle Aspekte, und keine Aktivitäten über die Rechte der Amazigh als indigenes Volk des Landes (IWGIA 22.4.2026).

Quellen

15 Relevante Bevölkerungsgruppen

15.1 Frauen

Letzte Änderung 2026-06-29 11:32

Frauen sind seit der Unabhängigkeit Tunesiens mit der Einführung des Personenstandsgesetzes von 1957 Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt, wenngleich etliche Diskriminierungen fortbestehen, insbesondere im Erb- und Familienrecht (AA 5.2.2025; vgl. HRW 4.2.2026). Im Jahr 2018 gab es politische Debatten über die Notwendigkeit einer Reform, um diskriminierende Bestimmungen zu beseitigen (BS 26.3.2026). Gemäß geltendem Recht erhalten Frauen nur die Hälfte des Erbanteils, den Männer erhalten (FH 27.8.2025; vgl. BS 26.3.2026), und Bemühungen, die Gleichstellung der Geschlechter im Erbrecht zu verankern, haben im Parlament keine Fortschritte erzielt (FH 27.8.2025), da sich auch Präsident Saïed gegen Gesetzesreformen ausgesprochen hat (HRW 4.2.2026; vgl. BS 26.3.2026).

Zudem hat Präsident Saïed im Jahr 2022 in der Verfassung verkündet, dass „Tunesien Teil der islamischen Umma [Gemeinschaft/Nation] ist“, und die Verwirklichung der „Ziele des Islam“ zur Aufgabe des Staates erklärt. Solche Bestimmungen können dazu genutzt werden, die Einschränkung der Rechte von Frauen auf der Grundlage religiöser Auslegungen zu rechtfertigen (HRW 4.2.2026).

Obwohl das Gesetzbuch zu den fortschrittlichsten in Maghreb zählt (BS 26.3.2026), kommt es durch das Personenstandsgesetz zu Unterschieden zwischen Männern und Frauen. Es enthält Bestimmungen, welche die Rechte von Frauen einschränken (USDOS 23.4.2024). Es verbietet zwar die Polygamie, ermöglicht beiden Ehepartnern die Scheidung vor weltlichen Gerichten und legt das Mindestalter für die Eheschließung auf 18 Jahre fest. Allerdings gewährt das Gesetzbuch Männern und Frauen keine vollständige Gleichberechtigung (BS 26.3.2026). Männern und Frauen werden beispielsweise nicht die gleichen Rechte in Bezug auf elterliche Pflichten eingeräumt, und die Rechte alleinstehender Mütter und außerehelich geborener Kinder werden nicht anerkannt (USDOS 23.4.2024). Frauen können die Scheidung einreichen, Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen und das Sorgerecht beantragen. Minderjährige tunesische Kinder können das Land seit dem 27.11.2015 auch mit ihrer Mutter verlassen, ohne schriftliche Zustimmung des Vaters oder des Vormundschaftsgerichts. Es kommt gelegentlich zu Umsetzungsdefiziten. In einem Gerichtsverfahren hat die Stimme einer Frau als Zeugin dasselbe Gewicht wie die eines Mannes (AA 5.2.2025).

Obwohl die Verfassung die Gleichstellung der Geschlechter garantiert, werden Frauen auch in der Arbeitswelt diskriminiert, und sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum ist weiterhin weit verbreitet (FH 27.8.2025).

Es bestehen weiterhin Ungleichheiten in der Politik, da nur wenige Frauen im Parlament vertreten sind (BS 26.3.2026). Die politische Teilhabe von Frauen wird sowohl durch rechtliche als auch durch gesellschaftliche Hindernisse erschwert und bleibt rückläufig (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025). Artikel 51 der Verfassung von 2022 verankert die Verpflichtung des Staates, die Rechte der Frauen zu schützen, diese Rechte zu festigen und zu fördern sowie die Chancengleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen zu gewährleisten. Der Staat ist zudem verpflichtet, in gewählten Versammlungen eine Geschlechterparität herzustellen. Im Parlament war jedoch bei den Parlamentswahlen 2022 und bei der indirekten Wahl zur Kammer der Abgeordneten 2024 ein starker Rückgang der Frauenvertretung zu verzeichnen (BS 26.3.2026). So wurden im März 2024 nur zehn Frauen von 77 Mitgliedern ins Oberhaus des Parlaments gewählt (AI 29.4.2025). Das Wahlgesetz von 2022 hob die Quoten von 2017 - gleiche Anzahl von Männern und Frauen an der Spitze der Kandidatenlisten auf jeder Liste sowie mindestens ein Kandidat mit einer Behinderung und drei Personen unter 35 Jahren auf jeder Liste - auf. Bei den Parlamentswahlen im Dezember 2022 waren nur noch 11 % der Kandidaten Frauen, 4 % waren 35 Jahre alt oder jünger und zwei waren Menschen mit Behinderung. Nach der Stichwahl im Jänner 2023 besetzten Frauen 25 der 161 Sitze im Parlament (FH 27.8.2025).

Häusliche Gewalt gegen Frauen ist keine Seltenheit und sind in hohem Maße von häuslicher Gewalt betroffen (AA 5.2.2025). Ein Gesetz aus dem Jahr 2017 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (HRW 4.2.2026; vgl. BS 26.3.2026) war ein Meilenstein für die Frauenrechte im Land (BS 26.3.2026) und sieht neue Hilfsangebote, Präventionsmaßnahmen und Schutzmechanismen für Betroffene vor (HRW 4.2.2026). Unter Präsident Saïed erfolgt die Umsetzung des Gesetzes jedoch weiterhin selektiv und lückenhaft, wobei die Opfer in der Regel von zivilgesellschaftlichen Organisationen unterstützt werden (BS 26.3.2026). Frauenrechtsgruppen verurteilen weiterhin die Kultur der Straflosigkeit bei Gewalt gegen Frauen sowie die mangelnde Umsetzung des Gesetzes Nr. 58 von 2017 zum Schutz von Frauen vor geschlechtsspezifischer Gewalt (AI 29.4.2025; vgl. FH 27.8.2025). NGOs beklagen Defizite in der Umsetzung und das Fehlen einer nationalen Strategie zur Verhinderung von Femiziden und häuslicher Gewalt. (AA 5.2.2025). Bei der Umsetzung des Gesetzes gibt es noch zahlreiche Mängel. Dazu gehören eine unzureichende polizeiliche und gerichtliche Aufklärung von Fällen häuslicher Gewalt, unzureichende staatliche Mittel für die Umsetzung des Gesetzes sowie ein Mangel an Frauenhäusern (HRW 4.2.2026). Zwischen Jänner und August 2024 meldeten Frauenrechtsorganisationen mindestens 15 Frauenmorde (AI 29.4.2025). 2019 wurde unter dem Hashtag „EnaZeda“, die tunesische MeToo-Bewegung, zunehmend auf Fälle von sexueller Belästigung, insbesondere durch Politiker, aufmerksam gemacht. Auch Fälle von sexueller Belästigung in Schulen wurden öffentlich diskutiert (AA 5.2.2025). Die tunesische Vereinigung demokratischer Frauen verzeichnete einen Anstieg der Hilfsanfragen von Frauen, die Online-Gewalt ausgesetzt waren. UN Women dokumentierte, dass 19 % der Frauen in Tunesien Online-Gewalt ausgesetzt waren (AI 29.4.2025).

Das Ministerium für Frauen, Familie und Senioren geht Beschwerden über häusliche Gewalt nach und arbeitet auch mit der Zivilgesellschaft zusammen, um das Bewusstsein für das Gesetz zu schärfen und die Zivilgesellschaft dabei zu unterstützen, Frauen an Unterstützungsdienste zu vermitteln. Die Nationale Beobachtungsstelle für Gewalt gegen Frauen betreibt eine Hotline, die Opfer von Gewalt in der Familie weitervermittelt und unterstützt. Das Ministerium für Frauenangelegenheiten hat eine digitale Plattform entwickelt, die der Unterstützung von Opfern, der verstärkten Nachverfolgung von Fällen sowie Interventionen im Sinne der Opfer dient (USDOS 23.4.2024).

Das Innenministerium betreibt im ganzen Land in unterschiedlichen Polizeistationen insgesamt 127 spezialisierte Abteilungen, die mit der Untersuchung von Gewaltverbrechen gegen Frauen betraut sind. Das Justizministerium verfolgt Fälle von Gewalt gegen Frauen und sammelt Informationen über die Fälle in den einzelnen Gerichten. Beide Ministerien arbeiten nach Angaben lokaler NGOs mit der Zivilgesellschaft zusammen, um das Bewusstsein für die Gesetze zu schärfen (USDOS 23.4.2024).

Vergewaltigung (auch von Männern) ist gesetzlich unter Strafe gestellt. Die Zahl an Vergewaltigungen wird seitens der Regierung nicht systematisch erfasst. Vertreter der Zivilgesellschaft berichten, dass nur wenige Vergewaltigungsfälle zu einer Verurteilung führen. Vergewaltigung ist nach wie vor ein Tabuthema. Der kulturelle Druck sowie die Kriminalisierung von außerehelichem Geschlechtsverkehr hält Opfer oft davon ab, sexuelle Übergriffe anzuzeigen. Es gibt keine öffentlichen Aufklärungsprogramme der Regierung hinsichtlich häuslicher Gewalt und Vergewaltigung (USDOS 23.4.2024).

Die staatliche Hilfshotline „numéro vert 1899“ erfasste 2023 etwa doppelt so viele Anrufe wie im Vergleichszeitraum 2022, was laut Familienministerium auf die neu eingeführte 24/7-Erreichbarkeit zurückzuführen ist. Bei denjenigen Anrufen, die tatsächlich gewaltsame Übergriffe anzeigen (ca. 25 % der Gesamtanrufe) geht es beim ganz überwiegenden Teil um gewaltsame Übergriffe innerhalb einer Ehe. Sexuelle Belästigung und Gewalt außerhalb der Familie kommen ebenfalls vor. Viele Frauen zeigen die Täter, auch aus Angst vor familiärer und gesellschaftlicher Stigmatisierung, bisher aber nicht an (AA 5.2.2025). 

Das Gesetz fordert ausdrücklich gleichen Lohn für gleiche Arbeit, und die Regierung setzt dies im Allgemeinen mittels Geldstrafen durch. Gesellschaftliche, rechtliche und kulturelle Hindernisse schränken die Beteiligung von Frauen an der Erwerbsbevölkerung erheblich ein, insbesondere in Führungspositionen (USDOS 23.4.2024). Laut Angaben der Weltbank gehört Tunesien zu den Ländern mit dem höchsten Frauenanteil in traditionell stark männerdominierten Berufen wie dem Ingenieurwesen (44 %, verglichen mit 13,7 % weltweit im Jahr 2023). Laut Daten der Internationale Arbeitsorganisation (ILO – International Labour Organization) aus dem Jahr 2023 verfügten 34,3 % der Frauen über eine höhere Bildung, verglichen mit 14,9 % der Männer. Das Verhältnis der Erwerbsquote von Frauen zu Männern lag jedoch im Jahr 2023 bei 41,1 %. Der Anteil von Frauen in prekären Beschäftigungsverhältnissen sank im Jahr 2023 auf 12 %, doch Frauen in ländlichen Gebieten waren weiterhin mit prekären Arbeitsbedingungen konfrontiert, insbesondere unter saisonalen Landarbeiterinnen (BS 26.3.2026).

Quellen

15.2 Kinder

Letzte Änderung 2026-06-29 11:32

Die Verfassung garantiert das Recht auf Bildung, einschließlich einer kostenlosen öffentlichen Bildung auf allen Ebenen, und stellt die für eine qualitativ hochwertige Bildung, Unterricht und Ausbildung erforderlichen Ressourcen bereit (BS 26.3.2026).

Die Regierung erhöhte zudem die Zahlungen im Rahmen ihres Sozialhilfeprogramms AMEN um 9 % zugunsten von 574.126 Kindern und gewährte 597.000 Familien Zuschüsse, um den Zugang zu Bildung zu verbessern und zu verhindern, dass Kinder die Schule abbrechen, um zu arbeiten. Darüber hinaus reichen die Programme nicht aus, um Hindernisse beim Zugang zu Bildung zu beseitigen und die Risiken der Kinderarbeit für Kinder in ländlichen Gebieten zu mindern (USDOL 30.9.2025).

Tunesischen Schulen fehlt es an einer ausreichenden Anzahl von Lehrkräften, und einige Schulen verfügen über eine marode Infrastruktur oder haben keinen Zugang zu Wasser. In ländlichen Gebieten können sich manche Familien die mit dem Schulbesuch verbundenen Transportkosten nicht leisten. Schüler ohne Papiere können Schwierigkeiten bei der Einschulung haben. Zudem ist Arabisch die einzige Unterrichtssprache, was für Schüler, die Arabisch nicht beherrschen, eine Barriere darstellt (USDOL 30.9.2025).

Die Verfassung legt auch die Rechte von Kindern fest und verpflichtet den Staat, sich um „verlassene Kinder oder Kinder unbekannter Abstammung“ zu kümmern (Art. 52) (BS 26.3.2026; vgl. AA 5.2.2025). Trotz dieser Bemühungen reichte das Budget der Arbeitsaufsichtsbehörde nicht aus, um Inspektionen durchzuführen, insbesondere in abgelegenen Gebieten des Landes. Kinder aus der nordwestlichen Region Tunesiens sind besonders gefährdet, in der Landwirtschaft Kinderarbeit zu verrichten, und Mädchen brechen häufig die Schule ab, um als Hausangestellte zu arbeiten (USDOL 30.9.2025). Trotz den Bemühungen zivilgesellschaftlicher Gruppen, solche Probleme zu bekämpfen, bleiben einige tunesische Kinder Opfer von Sexhandel und Zwangsarbeit im Haushalt. Fälle von Ausbeutung im Agrar- und Textilsektor sind weit verbreitet (FH 27.8.2025).

Tunesien hat alle wichtigen internationalen Übereinkommen zur Kinderarbeit ratifiziert. Die tunesischen Gesetze entsprechen jedoch nicht den internationalen Standards, da das Gesetz den Einsatz von Kindern zur Prostitution nicht verbietet. Zudem sind die Geldstrafen für Verstöße gegen das Verbot der Kinderarbeit zu niedrig, um eine angemessene Abschreckung zu bewirken (USDOL 30.9.2025).

Kindesmisshandlung ist weit verbreitet und laut zivilgesellschaftlicher Organisationen findet vorwiegend in Familien und Schulen statt (USDOS 23.4.2024).

Kinder in Tunesien sind den schlimmsten Formen der Kinderarbeit ausgesetzt, darunter kommerzielle sexuelle Ausbeutung, erzwungene Hausarbeit, Betteln auf der Straße und Drogenhandel (USDOL 30.9.2025). Nach offiziellen Angaben arbeiten etwa 180.000 Kinder im Alter von 5-17 Jahren, vor allem im informellen Sektor. Das strikte Jugendstrafrecht sieht für minderschwere Vergehen teils langjährige Haftstrafen vor (AA 5.2.2025).

Im Jahr 2024 erzielte Tunesien nur minimale Fortschritte bei den Bemühungen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Im selben Jahr führten 194 Arbeitsinspektoren 13.550 Betriebsbesichtigungen durch und stellten 19 Verstöße gegen das Verbot von Kinderarbeit fest. Die Regierung führte zudem eine unbekannte Anzahl von Ermittlungen wegen des Verdachts auf schwerste Formen von Kinderarbeit durch und verfolgte sowie verurteilte eine unbekannte Anzahl von Fällen (USDOL 30.9.2025). Einige tunesische Kinder sind in Tunesien der Gefahr von Zwangsarbeit und Sexhandel ausgesetzt. Menschenhändler, zu denen mitunter auch Familienangehörige gehören, beuten Kinder zunehmend im Sexhandel aus, einschließlich sexueller Ausbeutung im Internet, und werben Opfer über soziale Medien an. Tunesische Mädchen, die als Hausangestellte für wohlhabende Familien in Tunis und den großen Küstenstädten arbeiten, sind besonders anfällig für Menschenhandel; sie sind mit Bewegungsbeschränkungen, körperlicher und psychischer Gewalt sowie sexuellem Missbrauch konfrontiert. Tunesische Kinder, die obdachlos waren, auf der Straße ihren Lebensunterhalt verdienten oder in der Landwirtschaft, in kleinen Werkstätten, Autowerkstätten, im Straßenverkauf und als Hausangestellte arbeiteten; einige dieser Kinder sind anfällig für Sex- und Arbeitsausbeutung. Organisierte Banden zwingen obdachlose Kinder zu Diebstahl, Bettelei und Drogenhandel (USDOS 29.9.2025).

Die staatlichen Programme zur Beseitigung oder Verhinderung von Kinderarbeit decken auch nicht die schlimmsten Formen der Kinderarbeit ab, darunter in der Landwirtschaft, der Fischerei, dem Handel, dem verarbeitenden Gewerbe, der Hausarbeit und dem Baugewerbe (USDOL 30.9.2025).

Es gibt Hilfszentren für Opfer von Kinderarbeit. Viele dieser Zentren befinden sich in Tunis und bieten Kindern, die sonst auf der Straße leben würden, Bildung und Gesundheitsversorgung (USDOL 30.9.2025).

Die Behörden ergreifen auch keine wirksamen Maßnahmen, um eine unangemessene Bestrafung potenzieller Opfer allein wegen rechtswidriger Handlungen zu verhindern, die eine direkte Folge des Menschenhandels waren, wie etwa „Prostitution“ oder Verstöße gegen Einwanderungsbestimmungen. Die Regierung berichtete nicht über die Überprüfung auf Anzeichen von Menschenhandel vor der Einleitung von Strafverfahren gegen 27 Kinder wegen Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel während des Berichtszeitraums, was zur Inhaftierung von zwei Kindern führte (USDOS 29.9.2025).

Nationale Strategie zur Bekämpfung des Menschenhandels (2018–2023) lief 2023 aus und wurde 2024 nicht verlängert. Die Nationale Behörde zur Bekämpfung des Menschenhandels entwarf jedoch im Berichtszeitraum eine aktualisierte Strategie (USDOL 30.9.2025). Obwohl die Regierung angibt, gefährdete Bevölkerungsgruppen auf Anzeichen von Menschenhandel zu überprüfen, erfolgte diese Überprüfung uneinheitlich und von unterschiedlicher Qualität (USDOS 29.9.2025).

Es gibt von der Regierung Unterkünfte und Dienste für Opfer von Menschenhandel, vorwiegend Kindern (USDOL 30.9.2025). Es kommt zu Bereitstellung von Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Rechtsbeistand durch ein Netzwerk von ehrenamtlichen Anwälten sowie kostenlose medizinische Versorgung in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsministerium. Ferner bieten diese Unterkünfte psychosoziale Betreuung, Familienzusammenführung, soziale Unterstützung, materielle Hilfe, berufliche Integration und Gesundheitsdienste an (USDOS 29.9.2025). Das Sozialministerium betreibt zwei Unterkünfte für Kinder in Tunis und Sidi Bouzid (USDOS 29.9.2025; vgl. USDOL 30.9.2025). Internationale Organisationen berichteten jedoch, dass es den Mitarbeitern des Sozialministeriums an Fachwissen zur Unterstützung von Opfern von Menschenhandel mangelt und dass die verschärften Einschränkungen der Regierung gegenüber der Zivilgesellschaft, einschließlich der im NRM (National Referral Mechanism), zur Identifizierung und Unterstützung von Opfern des Menschenhandels aufgeführten Organisationen, das allgemeine Angebot an Dienstleistungen für Opfer von Menschenhandel in Tunesien verringern. Das führt dazu, dass die Opfer während der Gerichtsverfahren anfälliger für Drohungen, Einschüchterungen und Gewalt durch Menschenhändler sind (USDOS 29.9.2025).

Das Gesetz verbietet die kommerzielle sexuelle Ausbeutung, den Verkauf, das Anwerben und die Nutzung von Kindern zur kommerziellen Ausbeutung, einschließlich Kinderhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und Kinderpornografie, und die Regierung setzte das Gesetz auch durch. Einige Kinder waren laut Menschenrechtsorganisationen besonders gefährdet, Opfer von Kinderhandel zu werden, insbesondere Mädchen sowie obdachlose oder informell arbeitende Kinder. Zivilgesellschaftliche und internationale Organisationen berichteten über das anhaltende Vorhandensein von Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet, einschließlich sexueller Bilder und Videos. Die Internet Watch Foundation und die Regierung betreiben ein Portal, über das Einzelpersonen anonym Hinweise auf mutmaßlichen sexuellen Kindesmissbrauch melden konnten (USDOS 23.4.2024). 

Das Ministerium für Familie, Frauen, Kinder und Senioren richtete einen Meldemechanismus für die Nationale Behörde zur Bekämpfung des Menschenhandels ein, um sicherzustellen, dass mutmaßliche Fälle von Kinderhandel und sexueller Ausbeutung den zuständigen Behörden gemeldet werden (USDOL 30.9.2025). Im Jahr 2024 identifizierte die nationale Behörde 524 Opfer, verglichen mit 532 Opfern im Jahr 2023, was dem seit 2019 zu verzeichnenden mehrjährigen Rückgang entspricht. Die Mehrheit der identifizierten Opfer (414) waren Kinder (USDOS 29.9.2025).

Das Mindestalter für eine Eheschließung liegt bei 18 Jahren, doch konnten Gerichte in bestimmten Fällen die Eheschließung von Minderjährigen im Alter zwischen 13 und 18 Jahren auf Antrag und mit Zustimmung beider Elternteile genehmigen (USDOS 12.8.2025).

Quellen

15.3 Sexuelle Minderheiten

Letzte Änderung 2026-06-29 11:32

Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind illegal, und sexuelle Minderheiten sehen sich nach wie vor rechtlicher Diskriminierung ausgesetzt (FH 27.8.2025). Obwohl in Artikel 21 der tunesischen Verfassung ein grundsätzliches Diskriminierungsverbot festgeschrieben ist, werden gemäß Art. 230 des tunesischen Strafgesetzbuchs homosexuelle Handlungen, bzw., für „Sodomie“ Haftstrafen von bis zu drei Jahren belegt (AA 5.2.2025; vgl. HRW 4.2.2026), und wurde in den letzten Jahren in der Praxis umgesetzt (FH 27.8.2025). Art. 230 gilt laut der maßgeblichen arabischen Fassung sowohl für homosexuelle Handlungen zwischen Männern als auch für solche zwischen Frauen (AA 5.2.2025).

LGBT-Gruppen berichteten, dass es mit Ende 2024, zu einer Zunahme der Strafverfolgungen wegen einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen zwischen Erwachsenen gemäß Artikel 230 des Strafgesetzbuches sowie anderer Artikel, die sich auf Sittlichkeit und Unanständigkeit beziehen, kam (AI 21.4.2026; vgl. HRW 4.2.2026). Es kommt zu regelmäßigen Verurteilungen wegen Verstößen gegen die „guten Sitten“ und ähnlichen Delikten (AA 5.2.2025). Es kommt weiterhin zur Verfolgungen und Inhaftierungen durch die Behörden (HRW 4.2.2026), de facto jedoch fast ausschließlich zu Verurteilungen homosexueller Männer (AA 5.2.2025). Zwischen September 2024 und Jänner 2025 wurden laut der tunesischen Vereinigung für Gerechtigkeit und Gleichheit (DAMJ) über 80 Personen, hauptsächlich schwule Männer und Transfrauen, in verschiedenen Städten willkürlich festgenommen, inhaftiert und strafrechtlich verfolgt. Im Juli 2025 wurden mindestens 14 Personen in Djerba und Tunis festgenommen, und mindestens sechs von ihnen wurden gemäß Artikel 230 des Strafgesetzbuchs zu Haftstrafen verurteilt (HRW 4.2.2026). Weiters berichtet DAMJ, dass zwischen Juli und November 2025 insgesamt 79 Personen, v. a. Transfrauen nach den Artikeln 230, 226, 226 bis und 231 des tunesischen Strafgesetzbuchs festgenommen, allein aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermuteten sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität. Bis zum Ende des Jahres wurden 37 von Ihnen zu Haftstrafen zwischen sechs Monaten und drei Jahren in Groß-Tunis sowie in den Gouvernements Medenine, Sousse und Sfax verurteilt (AI 21.4.2026). In den Haftanstalten werden Betroffene stigmatisiert, wodurch sie oft Gewalt anderer Häftlinge und teilweise des Personals ausgesetzt sind (AA 5.2.2025). Einige der Festgenommenen wurden digital ins Visier genommen und von Angehörigen der Sicherheitskräfte über soziale Medien oder Dating-Apps in eine Falle gelockt (HRW 4.2.2026).

Im Zuge der Ermittlungen ordnen die Strafverfolgungsbehörden zudem weiterhin zwangsweise anale Untersuchungen an, die im Rahmen von Gerichtsverfahren als „Beweise“ für homosexuelles Verhalten dienen sollen (AA 5.2.2025; vgl. HRW 4.2.2026). Diese Form stellt eine grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar und kommt einer Folter gleich (HRW 4.2.2026). Diese Praxis entbehrt jeder medizinischen Grundlage und die tunesische Ärztekammer hat sich gegen diese Untersuchung ausgesprochen, die dennoch weiterhin zur Anwendung kommt. Verweigern sich Betroffene der Untersuchung, wird dies als Schuldeingeständnis gewertet (AA 5.2.2025).

2021 forderte der Unabhängige Experte des VN-Menschenrechtsrates zum Schutz vor Gewalt und Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung Tunesien auf, Homosexualität und die Rechte sexueller Minderheiten anzuerkennen. Dennoch lehnte das Land im November 2022 im Rahmen des VN-Staatenüberprüfungsverfahrens (UPR) erneut ab, Artikel 230 (Strafbarkeit gleichgeschlechtlicher Beziehungen) abzuschaffen oder die Praxis der diskriminierenden Analuntersuchungen zu beenden (AA 5.2.2025).

Aufgrund dieser Situation wagen es nur wenige Betroffene, den Schutz der Behörden zu suchen, wenn sie selbst Opfer eines Verbrechens werden. Verfolgte LGBT-Personen wenden sich vorrangig an Selbsthilfeorganisationen (AA 5.2.2025). Das strafrechtliche Verbot gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen behindert zudem eine offene Diskussion über Themen, die sexuelle Minderheiten betreffen (FH 27.8.2025), und es kommt auch verstärkt zu Schikanen von LGBT-Aktivisten durch die Behörden (HRW 4.2.2026); immer wieder gibt es auch Berichte über Polizeigewalt gegen Aktivisten (AA 5.2.2025).

Quellen

16 Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2026-06-29 11:32

Gesetzlich sind Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 27.8.2025), Emigration sowie Wiedereinbürgerung gewährleistet (USDOS 23.4.2024). Die Regierung verhängt weiterhin Reiseverbote für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig ist (USDOS 23.4.2024).

Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, ohne formal Anklage zu erheben, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken. Tausende Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 27.8.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). 

Der seit November 2015 vom Staatspräsidenten immer wieder verlängerte Ausnahmezustand verleiht dem Innenministerium und den ihm unterstehenden inneren Sicherheitskräften zusätzliche Befugnisse, darunter auch das recht auf Bewegungsfreiheit, durch sogenannte „S17“-Anordnungen (AA 5.2.2025). Zivilgesellschaftliche Gruppen berichten, dass das Innenministerium weiterhin eine informelle Liste mit Reiseverboten, namens "S17-Beobachtungsliste" nützt, um eine zusätzliche Kontrolle durch Beamte an den Grenzkontrollpunkten zu ermöglichen (USDOS 23.4.2024). Gegen viele ehemalige Abgeordnete und Politiker wurden bereits Reiseverbote verhängt (FH 27.8.2025), zuletzt sehr regelmäßig (AA 5.2.2025). Die Betroffenen selbst werden in der Regel nicht über ihre Registrierung informiert, sodass sie erst bei Polizeikontrollen oder dem Versuch der Ausreise davon erfahren. S17 sollen als präventive Sicherheitsmaßnahme insbesondere gegen Terrorverdächtige dienen, um die Ausreise in Konfliktgebiete zu verhindern (AA 5.2.2025).

Das Gesetz schreibt vor, dass die Behörden diejenigen, die von Reisebeschränkungen betroffen sind oder deren Reisepass beschlagnahmt worden ist, unverzüglich über die Gründe für diese Entscheidungen informieren. Darüber hinaus haben die betroffenen Personen gesetzlich das Recht, eine solche Entscheidung anzufechten. Das Gesetz sieht eine maximale Frist von 14 Monaten vor, in der ihre Reise eingeschränkt werden kann, bevor eine erneute gerichtliche Anordnung erforderlich ist (USDOS 23.4.2024).

Quellen

17 Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2026-06-26 08:45

Die tunesische Wirtschaft bleibt eng mit Europa verbunden (WKO 15.4.2025; vgl. ABG 8.2025) und dadurch von der Konjunktur in der EU abhängig, wohin mehr als 70 % der Ausfuhren gehen (GTAI 23.1.2026). Laut Internationalem Währungsfonds (IWF), Weltbank und Economist Intelligence Unit (EIU) wird Tunesiens Bruttoinlandsprodukt (BIP) in den kommenden Jahren moderat wachsen. Im Jahr 2025 dürfte das reale Wachstum den Schätzungen zufolge rund 2,5 % betragen. Für 2026 rechnen IWF und EIU mit einem Plus von ungefähr 2 % (GTAI 23.1.2026; vgl. WKO 15.4.2025). Die Weltbank ist mit 2,6 % etwas optimistischer. Laut Angaben des tunesischen Statistikinstituts (INS), wurde der Zuwachs 2025 vor allem von einer gestiegenen landwirtschaftlichen Produktion getragen. Aber auch der Tourismussektor, die verarbeitende Industrie und die Bauwirtschaft legten zu (GTAI 23.1.2026).

Trotz anhaltender wirtschaftlicher Herausforderungen bleibt das Land klar exportorientiert (WKO 6.5.2026). Nach Angaben des INS legten die Importe in den ersten zehn Monaten des Jahres 2025 um rund 5 % zu, die Exporte dagegen nur um 1,4 %. Infolge stieg das Handelsdefizit auf 820 Mio. EUR. Hauptsächlich betrifft dies den Energiesektor, Rohstoffe und Halbfertigprodukte sowie Investitionsgüter (GTAI 23.1.2026). Tunesien bleibt stark von Energie‑ und Nahrungsmittelimporten abhängig, was die wirtschaftliche Entwicklung belastet. Gleichzeitig führen schwächere europäische Märkte und volatile Rohstoffpreise zu zusätzlichen Herausforderungen in mehreren Schlüsselbranchen (WKO 15.4.2025).

Im Jahr 2025 flossen rund 665 Mio. EUR an Industrie‑Foreign Direct Investment (FDI) nach Tunesien (+24 % gegenüber 2024), womit die Industrie 63 % aller ausländischen Investitionen ausmachte. Besonders dynamisch wuchsen die Elektronik‑ und Metallindustrie. Auch der Dienstleistungssektor legte zu und der Bereich Tourismus und Immobilien zog rund 45 Mio. EUR an Investitionen an (WKO 15.4.2025). Die tunesische Wirtschaft ist diversifiziert, doch sie bleibt anfällig gegenüber der schwachen Wirtschaftsentwicklung in Europa. Fraglich bleibt zudem, ob die Phosphatproduktion wie geplant gesteigert werden kann. Immer wieder flammen Proteste gegen die Umweltverschmutzungen im Golf von Gabès auf, die eine Folge der Phosphatverarbeitung durch die Groupe Chimique Tunisien (GCT) sind (GTAI 23.1.2026). Trotz struktureller Herausforderungen wie Devisenknappheit, hoher Inflation und begrenztem finanzpolitischem Spielraum zeigen die steigenden Direktinvestitionen eine klare Verbesserung des Investitionsklimas. Insgesamt erreichten die FDI im Jahr 2025 über 1 Mrd. EUR, der höchste Stand seit mehr als einem Jahrzehnt, wobei die Industrie mit etwa 665 Mio. EUR den größten Anteil ausmachte (WKO 15.4.2025).

Die Staatsfinanzen sind weiterhin angespannt. Ein großer Teil des Budgets entfällt auf den Schuldendienst und mangels Fortschritten in den Gesprächen mit dem IWF (WKO 15.4.2025). Trotz des schwierigen Zugangs zu Kapital möchte die tunesische Regierung die staatlichen Investitionen im Jahr 2026 steigern. Der Finanzierungsbedarf liegt 2026 bei umgerechnet 8 Mrd. EUR. Dabei bleibt Tunesien auf inländische Kredite und eine Finanzierung der Zentralbank angewiesen. Laut Weltbank soll das Haushaltsdefizit im Jahr 2025 bei etwa 6 % des BIP liegen (2024: 6,2 %). Die Staatsverschuldung bleibt mit rund 85 % des BIP hoch (GTAI 23.1.2026).

Der Tourismussektor entwickelte sich 2025 weiter positiv und bleibt ein zentraler Stabilitätsfaktor der Wirtschaft im Jahr 2026 und nähert sich dem Vorkrisenniveau und wird voraussichtlich 2026–2027 wieder mit rund 12,1 Mio. Touristen rechnen dürfen. Die Einnahmen aus dem Tourismussektor sollen bis 2027 auf rund 3,3 Milliarden Euro anwachsen und damit einen wesentlichen Beitrag zur Leistungsbilanz leisten (WKO 15.4.2025).

Der Energiesektor gewinnt in Tunesien 2026 an Bedeutung, unterstützt durch wachsende Investitionen in erneuerbare Energien (WKO 15.4.2025). Dazu gehört die Stromverbindung Tunesien-Italien (ELMED), ein 600-MW-Kabelprojekt, das darauf abzielt, die tunesische Solarkapazität mit dem italienischen Stromnetz zu verbinden. ELMED wird als Vorzeigeprojekt der euro-mediterranen Stromintegration und als Kanal für Investitionen in Tunesiens Kapazitäten im Bereich der erneuerbaren Energien dargestellt. Es zielt darauf ab, die erste Gleichstromverbindung zwischen Tunesien und Italien herzustellen, um eine widerstandsfähigere Stromversorgung zu gewährleisten und gleichzeitig den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien zu erhöhen. Das Projekt, das derzeit im Bau ist, soll 2028 fertiggestellt werden und zielt zudem darauf ab, den industriellen Austausch zwischen den beiden Ländern zu stärken (CMEC 4.2026). Ein zentrales Zukunftsprojekt ist der SouthH2‑Korridor, eine geplante 3.300 Kilometer lange Wasserstoffpipeline von Algerien über Tunesien, Italien und Österreich nach Deutschland (WKO 15.4.2025; vgl. CMEC 4.2026). Das Projekt zielt darauf ab, in Nordafrika erzeugten erneuerbaren Wasserstoff in europäische Ballungszentren zu transportieren. In der im Jänner 2025 gemeinsam unterzeichneten Absichtserklärung wird betont, dass der Korridor Teil einer umfassenderen europäischen Strategie für Energiesicherheit und Dekarbonisierung ist (CMEC 4.2026). Ab 2030 sollen jährlich bis zu 4 Mio. Tonnen grüner Wasserstoff in die EU geliefert werden, wovon Tunesien als Transit- und Produktionsstandort stark profitiert (WKO 15.4.2025).

Tunesien positioniert sich weiterhin als industriell geprägter Nearshoring-Standort mit enger Anbindung an europäische Lieferketten, insbesondere in den Bereichen Automobilzulieferung und Elektronik (WKO 6.5.2026). Die Industrie bleibt 2026 ein zentraler Anziehungspunkt für ausländische Investoren in Tunesien. Internationale Unternehmen bauten ihre bestehenden Standorte weiter aus und tätigten Investitionen, womit die Industrie weiterhin den größten Anteil an den ausländischen Direktinvestitionen hält (WKO 15.4.2025).

In Tunesien variiert die Beschäftigungsquote je nach Region. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist. Bei der Vermittlung von Jobs spielen persönliche Kontakte eine größere Rolle als Personalagenturen. Arbeitslosigkeit betrifft vor allem junge Menschen, Akademiker und Frauen (ABG 8.2025).

Laut Bericht Africa Development Bank Group waren im Dezember 2025 etwa 73 % der Frauen und 34 % der Männer nicht erwerbstätig. Darüber hinaus sind 16 % der Erwerbstätigen arbeitslos, wobei die Arbeitslosenquote bei Frauen (22 %) und vor allem bei jungen Menschen (40 %) hoch ist (AFDB 15.12.2025). Das bestätigt auch das Länderprofil der WKO vom 4.2026. Die Arbeitslosenquote bei Erwerbstätigen zwischen 15-64 Jahren liegt weiterhin bei 15,2 %. Die Jugendarbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-24 Jahren liegt bei 38,1 %. (WKO 4.2026; vgl. Afrik.com 17.5.2026). Bei den Hochschulabsolventen steigt die Arbeitslosenquote auf 24,2 %, wobei sich der Geschlechterunterschied zu einer regelrechten Diskrepanz entwickelt hat: 14,2 % bei den Männern und 32 % bei den Frauen (Afrik.com 17.5.2026). Außerdem ist mehr als die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung in informellen Beschäftigungsverhältnissen tätig (AFDB 15.12.2025).

Die sozialen und wirtschaftlichen Probleme bleiben erheblich. Inflation, Mangelwirtschaft bei Benzin und Grundnahrungsmitteln, hohe Arbeitslosigkeit, Bildungsnotstand, hoher Abwanderungsdruck und Perspektivlosigkeit (AA 5.2.2025).  Im April 2026 lag die Inflationsrate laut dem Nationalen Institut für Statistik bei 5,5 %. Das Ausmaß ist zwar geringer als auf dem Höchststand von 2023, belastet die Haushalte dennoch, vor allem weil die Preise für Produkte des täglichen Bedarfs überdurchschnittlich stark steigen. Die Lebensmittelpreise stiegen im Jahresvergleich um 8,2 %, die Preise für Bekleidung und Schuhe um 9,3 %. Die Ende April angekündigten Gehaltserhöhungen, die je nach Dienstgrad im öffentlichen Dienst zwischen 90 und 120 Dinar liegen, werden zeitlich gestaffelt ausgezahlt und treten nach mehreren Jahren des Rückgangs der Kaufkraft in Kraft (Afrik.com 17.5.2026).

Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 5.1.2026 und 19.2.2026 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 613 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt, und folgende Daten konnten erhoben werden [Anm.: Zu beachten ist somit, dass hier primär die urbane, gebildete Mittelschicht befragt wurde]:

Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser gaben 48 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten können, während 29 % der Befragten die Wohnkosten gerade so bestreiten können (n = 613). 20 % der Befragten können die Wohnkosten kaum bestreiten, während 3 % der Befragten die Wohnkosten nicht bestreiten können.

51 % der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 33 % der Befragten dies gerade so schaffen. 13 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 3 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können. 

39 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 38 % es gerade noch schaffen sich diese zu leisten. 18 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 5 % dies gar nicht schaffen (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - TUNISIA - Main results]).

Ein Vergleich nach Geschlecht zeigt, dass der Anteil der Vollzeitbeschäftigten unter den weiblichen Befragten mit 74 % etwas höher ist als unter den männlichen Befragten mit 65 %. 19 % der weiblichen und 10 % der männlichen Befragten arbeiten in Teilzeit. 5 % der männlichen Befragten haben mehrere Teilzeitjobs. 4 % der männlichen und 2 % der weiblichen Befragten sind Saisonarbeiter. Der Anteil der Tagelöhner ist bei Männern mit 16 % höher als bei Frauen mit 5 % (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - TUNISIA - Occupation and type of employment]).

Im Jahresvergleich 2025 zu 2026 ist es zu einer leichten Verbesserung bei den Wohnkosten gekommen: Während es 2025 noch 42 % waren, die sich die Wohnkosten leisten konnten, ist dieser Anteil 2026 auf 48 % gestiegen. Des Weiteren ist es auch zu Verbesserungen in folgenden Bereichen gekommen:

Was die Versorgung der Familie mit Lebensmitteln angeht, konnten 2025 lediglich 43 % der Befragten ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln versorgen, wogegen im Jahr 2026 dieser Anteil auf 51 % gestiegen ist. Hinsichtlich des Zugangs zu sauberen Trinkwasser sind keine nennenswerten Veränderungen zu verzeichnen.

Während 2025 30 % ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern versorgen konnten, ist dieser Anteil 2026 auf 39 % gestiegen (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - TUNISIA - Trends]). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.]

Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS). Nahezu alle Staatsangehörigen und Menschen mit gültigem Aufenthaltstitel haben Zugang zum Gesundheitssystem, sofern sie zumindest als Bedürftige (Einkünfte < 2/3 des Mindestlohns) erfasst sind. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 5.2.2025).

Quellen

18 Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2026-06-26 10:10

Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 5.2.2025; vgl. EDA 3.11.2025) - es ist zumindest in Tunis gut. Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen, vor allem in staatlichen Krankenhäusern (lediglich Basisversorgung, keine Pflegeleistungen) (AA 2.6.2026). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand. Gerade die COVID-19-Pandemie zeigte die starken Defizite auf (ÖB Tunis 10.2022). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 5.2.2025). 

Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 5.1.2026 und 19.2.2026 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 613 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt [Anm.: Zu beachten ist somit, dass hier primär die urbane, gebildete Mittelschicht befragt wurde]:

70 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sich diese leisten, während 19 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 5 % haben keinen Zugang zu Impfungen. 6 % haben keine Antwort gegeben.

67 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sich diese leisten, während 29 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 4 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln.

Was die medizinische Grundversorgung wie einen Hausarzt betrifft, so haben 75 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 21 % Zugang haben, sich aber keinen Hausarzt leisten können. 4 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung.

59 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 34 % Zugang haben, sich den Besuch jedoch nicht leisten können. 6 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. 1 % haben keine Antwort gegeben.

36 % der Befragten haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sich diese leisten. 38 % haben Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen, können sich diese aber nicht leisten, während 12 % überhaupt keinen Zugang haben. 14 % haben keine Antwort gegeben.

55 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu medizinischer Diagnostik (z. B. Radiologen, Labore) und können sich diese leisten, während 35 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 7 % haben keinen Zugang. 3 % haben keine Antwort gegeben (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - TUNISIA - Access to medical services]).

Im Jahresvergleich 2025 zu 2026 konnte Folgendes festgestellt werden:

Während im Jahr 2025 64 % stets Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2026 auf 67 % gestiegen.

Während im Jahr 2025 69 % stets Zugang zur medizinischen Grundversorgung hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2026 auf 75 % gestiegen.

Während im Jahr 2025 52 % stets Zugang zu Fachärzten (z. B. Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe, Kinderarzt) hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2026 auf 59 % gestiegen.

Während im Jahr 2025 32 % stets Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen (z. B. Operationen, Krebsbehandlungen) hatten, sich diese aber nicht leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2026 auf 38 % gestiegen. Gleichzeitig ist der Anteil derjenigen, die nie Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen hatten, von 25 % im Jahr 2025 auf 12 % im Jahr 2026 gesunken.

Während im Jahr 2025 50 % stets Zugang zu medizinischer Diagnostik (z. B. Radiologen, Labore) hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2026 auf 55 % gestiegen. Gleichzeitig ist der Anteil derjenigen, die nie Zugang zu fortschrittlicher Behandlung hatten, von 15 % im Jahr 2025 auf 7 % im Jahr 2026 gesunken.

Hinsichtlich des Zugangs zu Impfungen ist zwischen 2025 und 2026 kein signifikanter Trend erkennbar (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - TUNISIA - Trends]). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier kann ein großer Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.]

Viele gut ausgestattete Privatkliniken (Clinique International Hannibal, Polyclinique Les Berges du Lac, Clinique de la Soukra u.a.) sind auch Ziel von Patienten aus benachbarten afrikanischen Ländern. (AA 2.6.2026).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den meisten Fällen sind sie vor Ort erhältlich (AA 5.2.2025).

Es kommt immer häufiger zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten. Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung) (EDA 3.11.2025). Die Devisenknappheit der Zentralapotheke führt zu einem Mangel an importierten Medikamenten und ausgeprägtem Schwarzmarkthandel, d. h., es kann insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 5.2.2025).

Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS). Nahezu alle tunesischen Staatsangehörigen und Menschen mit gültigem Aufenthaltstitel haben Zugang zum Gesundheitssystem, sofern sie zumindest als Bedürftigeerfasst sind. Nach Erhebungen des tunesischen Sozialministeriums waren 2019 17,2 % der Gesamtbevölkerung nicht erfasst. Hierbei handelt es sich vor allem um Personen, die informell oder in der Landwirtschaft tätig sind, ohne „mitversichert“ zu sein. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Eheleute als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gab es es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe und die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten mussten überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden (AA 5.2.2025). Das soll sich nun mit dem dem neuen Entwurf des Finanzgesetzes 2026 ändern. Um eine bessere soziale Sicherheit zu gewährleisten und die Krankenversicherung für alle zu finanzieren, sieht dieser die Einführung neuer und die Erhöhung bestimmter Steuern vor. Diese Maßnahmen werden mehrere Bereiche des täglichen Lebens und der Wirtschaft betreffen, mit dem Ziel, die Ressourcen der Sozialversicherung zu erweitern. Eine der auffälligsten Maßnahmen ist die Einführung einer Steuer von 4 % auf die Gewinne großer Unternehmen (Managers.tn 20.10.2025). Ferner sieht der Artikel 17 des Finanzgesetzes 2025 eine Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge um 1 % zur Finanzierung eines neuen Arbeitslosenversicherungsfonds vor (Ecovis 5.2.2025).

Quellen

19 Rückkehr

Letzte Änderung 2026-06-26 11:04

Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Grundsätzlich wird jede Einreise über einen offiziellen Grenzübergang erfasst. Und es findet eine grenzpolizeiliche Einreisekontrolle statt, es werden Pässe und etwaige Eintragungen in elektronischen Dateien überprüft. Dem Deutschen Auswärtigem Amt liegen keine gesicherten Informationen zur Behandlung von Rückkehrenden durch die tunesische Grenzpolizei vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen. Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 Dinar (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafen verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln. Die in diesem Paragrafen aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 5.2.2025).

Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 5.2.2025).

Quelle

19.1 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2026-04-28 15:32

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die vom österreichischen Bundesministerium für Inneres mit Stand April 2026 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 7.4.2026). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Homepage der BBU (https://www.returnfromaustria.at/) verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

  • Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
  • Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
  • Übernahme der Heimreisekosten
  • Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
  • Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

  • Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
  • Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
  • Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von €  250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

  • Freiwillige Ausreise
  • Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
  • Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
  • Nachhaltigkeit der Ausreise
  • Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
  • Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten (BMI 7.4.2026).

Darstellung der Reintegrationsprogramme für Rückkehrer. Neben den Zielländern sind auch die Kritieren für die Anspruchnahme sowie die Reintegrationsleistung vermerkt
 BMI 28.4.2026
  1. Weitere derzeit nicht abgedeckte Länder können bei Bedarf und nach entsprechender Prüfung hinzugenommen werden. Eine individuelle Abstimmung mit der Abteilung V/B/10 ist erforderlich.
  2. Kernfamilie: Eheleute/Lebensgemeinschaften inkl. deren minderjährige Kinder.
  3. Für die Inanspruchnahme des Post Arrival Package sind die Fristen des EU Reintegration Programme (EURP) von Frontex einzuhalten, damit die Leistungen direkt bei Ankunft gewährt werden können.
  4. Das Post-Arrival Paket im Wert von € 615,- umfasst kurzfristige Hilfe zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs bei der Ankunft und kann bis zu 14 Arbeitstage nach der Ankunft zur Verfügung gestellt werden. Es kann in Bargeld ausbezahlt oder für folgende Sachleistungen verwendet werden: Flughafenunterstützung, Weiterreise, Unterkunft.
    Bei Inanspruchnahme des Post-Arrival-Pakets wird der Rückkehrer/die Rückkehrerin vom Reintegrationspartner am Flughafen empfangen und erhält ein Willkommenspaket. Dieses beinhaltet eine Pre-paid SIM Karte mit einer Nummer zur weiteren Erreichbarkeit, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo & frauenspezifische Hygi-eneartikel sofern benötigt), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (oder Gutschein für ein solches), altersgerechtes Kinderspielzeug.
    Post-Return Paket: Nach der Ankunft im Herkunftsland sollte der Rückkehrer/die Rückkehrerin Kontakt mit dem Reintegrationspartner aufnehmen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Abreisedatum keine Kontaktaufnahme, versucht der Reintegrationspartner proaktiv, den Kontakt herzustellen. Für die Ausarbeitung des Reintegrationsplans stehen insgesamt sechs Monate zur Verfügung. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Reintegrationsplan von Frontex und dem Mitgliedstaat genehmigt werden. Liegt nach Ablauf der sechs Monate kein genehmigter Reintegrationsplan vor, ist eine weitere Teilnahme am EURP-Programm nicht möglich
    Der Rückkehrer/die Rückkehrerin hat insgesamt 12 Monate nach der Ankunft im Herkunftsland Zeit, um den Reintegrationsprozess abzuschließen und das genehmigte Budget zu verwenden.
  5. Staatsangehörige aus VISA-freien Ländern wie Brasilien, El Salvador, Kolumbien und Venezuela können nur bei nachgewiesener Vulnerabilität in das Reintegrationsprogramm aufgenommen werden.
  6. Seit 1.4.2025 ist für die Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP von Frontex das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung erforderlich. Ein bloß fehlender legaler Aufenthalt in Österreich genügt nicht mehr. Entscheidend ist, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde – deren Rechtskraft ist jedoch nicht erforderlich (BMI 30.3.2026).

Sonderprozess: Retroaktive Aufnahme in das Reintegrationsprogramm EURP

Sofern noch keine Rückkehrentscheidung vorliegt, besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden ("retroaktiven") Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP nach Ankunft im Herkunftsland und nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA. Die Frist für eine rückwirkende Aufnahme beträgt dabei maximal fünf Monate nach der Ausreise in das Herkunftsland. Wird seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren geführt und im Zuge dieses Verfahrens eine Rückkehrentscheidung erlassen, ist der betroffenen Person bei der Ausreise mitzuteilen, dass sie sich nach drei Monaten zur retroaktiven Antragstellung beim Reintegrationspartner zu melden hat. Nach Genehmigung des Antrags durch den Mitgliedstaat wird der Fall als regulärer RIAT-Fall behandelt. Wird ein Antrag aufgrund nicht erfüllter Kriterien abgelehnt (Begründung in RIAT dokumentiert), kann er nach einer gewissen Zeit erneut eingereicht werden, um die Voraussetzungen erneut zu prüfen.

Wenn nicht davon auszugehen ist, dass im Anschluss der freiwilligen Ausreise eine Rückkehrentscheidung durch das BFA erlassen wird (z. B. bei freiwilliger Ausreise während eines laufenden Asylverfahrens in erster Instanz und anschließender Einstellung des Verfahrens), ist die Möglichkeit einer retroaktiven Teilnahme an EURP nicht weiterzuverfolgen (BMI 30.3.2026).

Quellen

  • BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (28.4.2026): Kriterien- und Leistungsvergleich Reintegrationsangebot
  • BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (7.4.2026): Österreichische Rückkehrunterstützung - Übersicht der Leistungen
  • BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (30.3.2026): Kriterien- und Leistungsvergleich Reintegrationsangebot

Impressum

Herausgegeben von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich

Telefon: +43 59133 98 7271
Mail: BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at

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