Anfragebeantwortung zum Irak: Rechtliche Folgen bei Konversion eines Sunniten zu christlicher Gemeinschaft; Verhalten schiitischer Milizen oder anderer Personengruppen (abseits der Gruppe Islamischer Staat) gegenüber zum Christentum konvertierten Personen; Auswirkungen einer Konversion zum Christentum auf den Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt [a-11036]

26. Juli 2019

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Rechtliche Folgen bei einer Konversion eines Sunniten zu einer christlichen Gemeinschaft

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Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo, ein unabhängiges Organ der norwegischen Migrationsbehörden, das verschiedenen AkteurInnen innerhalb der Migrationsbehörden Herkunftsländerinformationen zur Verfügung stellt, schreibt in einer Anfragebeantwortung zu Apostasie und Atheismus im Irak vom August 2018, dass ein gesetzlicher Widerspruch zwischen den garantierten Rechten einerseits und dem Islam als Rahmen für die Gesetzgebung andererseits bestehe, der bei der Anwendung des Gesetzes Spielraum für unterschiedliche Auslegungen ermögliche. Auf der einen Seite sei es erlaubt, seinen Glauben frei zu wählen, da andererseits aber Apostasie als unvereinbar mit dem islamischen Gesetz gelte, könne dies theoretisch eine Strafverfolgung nach sich ziehen. Apostasie und Konversion vom Islam zu einer anderen Religion würden daher als illegal und aus Sicht der islamischen Gesetze als strafbar eingestuft, sie seien jedoch nicht als Straftatbestände im Strafgesetzbuch angeführt. Daher sei der rechtliche Status von ApostatInnen und KonvertitInnen im Irak derzeit unklar. RechtsexpertInnen, die 2010 vom NGO-Netzwerk Institute for War and Peace Reporting (IWPR) interviewt worden seien, hätten erklärt, dass Richter das Gesetz frei nach ihren religiösen Überzeugungen interpretieren könnten. Dies bedeute, dass der Richter sich in Fällen, in denen das Gesetz nicht explizit das Erlaubte und das Verbotene definiere, auf islamisches Recht stützen könne. Ein irakischer Richter und Angestellter im Justizministerium habe IWPR gegenüber angegeben, dass es kein Gesetz gebe, das bestimme, wie mit einem Konvertiten zu verfahren sei, in solchen Fällen müsse man auf islamische Regelungen zurückgreifen, da der Islam die Hauptquelle der Gesetzgebung sei:

„Motsetningen mellom de nedfelte rettighetene på den ene siden og islam som rammeverk for alle lover på den annen side , skaper rom for tvetydighet i anvendelsen av lovverket. Det er alts å på den ene siden lov å velge trosretning, men siden frafall fra islam strider mot islamsk lov, kan dette i teorien lede til straffeforfølgelse. […]

Apostasi og konvertering fra islam til en annen religion anses altså som ulovlig og straffbart i henhold til islamske lover, men er ikke direkte lovregulert i straffeloven. Dermed er den rettslige statusen til apostater og konvertitter fra islam uavklart i Irak i dag . […]

Ifølge juridiske eksperter som er intervjuet av Institute for War and Peace Reporting (IWPR) (Mohammed & Arun 2010), står dommere fritt til å tolke loven i henhold til egen religiøs overbevisning. Det betyr at i tilfeller der loven ikke eksplisitt gir uttrykk for rett og galt, kan dommeren benytte seg av islamske lover. En irakisk dommer og ansatt i Justisdepartementet uttalte følgende til IWPR: “There is no law to deal with a convert, so in such cases we have to go to the Islamic rules, because Islam is the main source of legislation.” (Landinfo, 29. August 2018, S. 2-3)

Im Folgenden geht der Bericht auf Fälle strafrechtlicher Verfolgung bei Apostasie ein. Laut Landinfo seien in den konsultierten Quellen keine Informationen gefunden worden, die über strafrechtliche Verfolgung von KonvertitInnen im Zentralirak berichten würden. (Landinfo, 29. August 2018, S. 7)

 

Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), eine Agentur der Europäischen Union zur Förderung der praktischen Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Asylbereich, veröffentlicht im Juni 2019 einen Bericht zum Irak mit Herkunftsländerinformationen und Handlungsempfehlungen für Asylentscheider. Laut dem Bericht sei der Abfall vom Glauben im Irak ungewöhnlich und werde generell als unnatürlich angesehen. Trotz der Anerkennung religiöser Diversität würden Personenstandsgesetze die Konversion von MuslimInnen zu anderen Religionen verbieten. Artikel 26 des Gesetzes zur Nationalen Identifikationskarte bestätige das Recht für NichtmuslimInnen, zum Islam zu konvertieren, räume aber umgekehrt MuslimInnen nicht das Recht auf Konversion ein. MuslimInnen, die eine andere Religion annehmen würden, könnten ihre Religionszugehörikeit auf ihrem Personalausweis (national identity card) nicht ändern und seien weiterhin als MuslimInnen registriert. Ein 2015 erlassenes Gesetz nur national identity card bekräftige die Einschränkung, der zufolge ein Muslim nach Konversion zu einer anderen Religion seine Religionszugehörigkeit auf seinem Personalausweis nicht ändern könne. Ein neues elektronisches und biometrisches Personalausweissystem werde derzeit im Irak eingeführt, bei dem Informationen zur Religionszugehörigkeit des Ausweisinhabers auf dem Chip gespeichert würden, jedoch nicht auf der Karte selbst erkennbar seien:

„Apostasy is uncommon in Iraq and is generally seen as unnatural. Despite its acknowledgment of religious diversity, the Personal status laws and regulations prohibit the conversion of Muslims to other religions. Whilst civil laws provide a simple process for a non-Muslim to convert to Islam, conversion of a Muslim to another religion is forbidden by law. Article 26 of the National Identity Card Law affirms the right of non -Muslims to convert to Islam, but does not grant the same rights to Muslims. Converts from Islam to other religions cannot change their religion on their identity cards after conversion and must continue to be registered as Muslims. Children born to a Muslim and a non-Muslim parents are legally deemed Muslim. “ (EASO, Juni 2019, S. 65)

„The 2015 National Identity Card Law also requires children from mixed religion marriages to be registered as Muslim and reinforces restrictions that Muslims cannot change their religious identification on their identity cards after conversion to any other religion. A new electronic and biometric ID card system is being introduced in Iraq, where information about the person’s religion is stored on the chip, but does not appear on the ID card,“ (EASO, Juni 2019, S. 67)

Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Bericht zur Religionsfreiheit vom Juni 2019 (Berichtszeitraum 2018), dass es in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) etwa 2.000 registrierte Mitglieder evangelikaler Kirchen gebe, während eine unbekannte Anzahl, zumeist vom Islam zum Christentum Konvertierte, ihre Religion im Geheimen ausüben würden. Personenstandsgesetze und gesetzliche Bestimmungen würden die Konversion von MuslimInnen zu anderen Religionen verbieten. Während das Zivilgesetz einem Nichtmuslimen in einem einfachen Prozess ermögliche, zum Islam überzutreten, verbiete das Gesetz die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion. Der USDOS-Bericht merkt ferner an, dass der neue irakische Personalausweis (national identity card) nicht mehr die Religionszugehörigkeit des Ausweisinhabers angebe. Das Online-Antragsformular verlange aber trotzdem die Angabe dieser Information:

„There are approximately 2,000 registered members of evangelical Christian churches in the IKR [Iraqi Kurdistan Region], while an unknown number, mostly converts from Islam, practice the religion secretly.“ (USDOS, 21. Juni 2019, Section 1)

„Personal status laws and regulations prohibit the conversion of Muslims to other religions, and require administrative designation of minor children as Muslims if either parent converts to Islam, or if one parent is considered Muslim, even if the child is a product of rape. […]

Civil laws provide a simple process for a non-Muslim to convert to Islam, but the law forbids conversion by a Muslim to another religion.“ (USDOS, 21. Juni 2019, Section 2)

„New national identity cards do not denote the bearer’s religion, although the online application still requests this information.(USDOS, 21. Juni 2019, Section 2)

In seinen im Mai 2019 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus dem Irak geht das Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) unter Berufung auf verschiedene Quellen auf die Lage von KonvertitInnen ein. Das Strafgesetz verbiete die Konversion vom Islam zum Christentum (oder jeglicher anderen Religion) nicht, das Gesetz sehe jedoch auch keine rechtliche Anerkennung einer Änderung der Religionszugehörigkeit vor. Aus diesem Grund weise ein Personalausweis einen Konvertiten weiterhin als Muslim aus. Es gebe nur sehr selten Berichte von Fällen, in denen Personen offen vom Islam zum Christentum übergetreten seien. Berichten zufolge würden KonvertitInnen ihre Konversion geheim halten, da in der irakischen Gesellschaft die Feindseligkeit gegenüber KonvertitInnen weit verbreitet sei und Familien und Stämme die Konversion eines ihrer Mitglieder wahrscheinlich als Verletzung ihrer kollektiven „Ehre“ ansehen würden. Eine öffentliche Konversion würde wahrscheinlich zu Ausgrenzung und/oder Gewalt durch die Gemeinschaft, den Stamm oder die Familie des Betreffenden sowie durch islamistische bewaffnete Gruppen führen:

„The Penal Law does not prohibit conversion from Islam to Christianity (or any other religion); however, the law does not provide for the legal recognition of a change in one’s religious status. As a result, a convert’s national identity card would still identify its holder as 'Muslim‘. Instances of open conversion from Islam to Christianity in Iraq are very rarely reported. Converts are reported to keep their faith secret given the widespread animosity towards converts from Islam in Iraqi society and the fact that families and tribes would likely interpret conversion by one of their members as an affront to their collective 'honour‘. Open conversion would likely result in ostracism and/or violence at the hands of the individual’s community, tribe or family as well as Islamist armed groups.“ (UNHCR, Mai 2019, S. 81)

Das britische Innenministerium (UK Home Office) schreibt in seinem Bericht zu Herkunftsländerinformationen und Handlungsempfehlungen für britische Asylentscheider vom August 2016 zusammenfassend, dass die rechtliche Situation bezüglich der Konversion vom Islam zu einer anderen Religion unklar sei. Das Strafrecht verbiete die Konversion vom Islam nicht, das Personenstandsgesetz erkenne eine solche Konversion jedoch rechtlich nicht an. Eine Konversion könne Schwierigkeiten mit sich bringen, unter anderem, was die Beantragung von Dokumenten, Eheschließungen und die Anmeldung von Kindern an bestimmten Schulen anbelange:

The legal situation about conversion from Islam is unclear. The Penal Law does not prohibit conversion away from Islam but the Personal Status Law does not legally recognise any such conversion. Consequences of conversion may include difficulties in obtaining documents, getting married and in sending children to certain schools (UK Home Office, August 2016, S. 5)

Die Website Hathalyoum, die Nachrichten anderer irakischer Onlinemedien sammelt und nach Regionen und Themen sortiert anbietet, veröffentlicht im Februar 2017 einen ursprünglich bei Zaman Press erschienenen Artikel zur gesetzlichen Lage bei einer Ablegung des muslimischen Glaubens im Irak. Ein Richter für Personenstandsrecht habe angegeben, dass das irakische Gesetz einer Person, die den muslimischen Glauben abgelegt habe, keine Strafe auferlege. Es gebe jedoch einige rechtliche Auswirkungen, die wichtigsten darunter seien die Auflösung des Ehevertrags mit einer muslimischen Frau und der Ausschluss vom Erbe. Irakische Gerichte hätten generell nur selten mit Fällen von Religionsänderung zu tun. Ein weiterer Richter im Bereich Personenstandsrecht habe hingegen erklärt, dass das irakische Gesetz einem Muslim nicht erlaube, eine andere Religion anzunehmen. Anträge auf Änderung der muslimischen Religionszugehörigkeit zu einer anderen Religion würden von den Gerichten mit der Begründung zurückgewiesen, dass dies rechtlich nicht zulässig und der Antragsteller ein Abtrünniger sei. (Hathalyoum, 1. Februar 2017)

Verhalten schiitischer Milizen oder anderer Personengruppen (abseits der Gruppe Islamischer Staat) gegenüber zum Christentum konvertierten Personen; Fälle von Verfolgungshandlungen gegenüber zum Christentum Konvertierten

Es konnten nur wenige Informationen zu gegen KonvertitInnen gerichteten Verfolgungshandlungen gefunden werden. Informationen zur allgemeinen Lage von ChristInnen wurden nicht in diese Anfragebeantwortung einbezogen.

 

UNHCR erwähnt in seiner bereits oben angeführten, im Mai 2019 veröffentlichten Feststellung des internationalen Schutzbedarfs, dass Berichten zufolge KonvertitInnen ihre Konversion geheim halten würden, da in der irakischen Gesellschaft die Feindseligkeit gegenüber KonvertitInnen weit verbreitet sei und Familien und Stämme die Konversion eines ihrer Mitglieder wahrscheinlich als Verletzung ihrer kollektiven „Ehre“ ansehen würden. Eine öffentliche Konversion würde wahrscheinlich zu Ausgrenzung und/oder Gewalt durch die Gemeinschaft, den Stamm oder die Familie des Betreffenden sowie durch islamistische bewaffnete Gruppen führen:

„Converts are reported to keep their faith secret given the widespread animosity towards converts from Islam in Iraqi society and the fact that families and tribes would likely interpret conversion by one of their members as an affront to their collective 'honour‘. Open conversion would likely result in ostracism and/or violence at the hands of the individual’s community, tribe or family as well as Islamist armed groups.“ (UNHCR, Mai 2019, S. 81)

Das EASO zitiert in einer im Juli 2017 veröffentlichten Niederschrift zu einem Herkunftsländerinformationstreffen im April 2017 den Leiter der Organisation Ceasefire Centre for Civilian Rights, Mark Lattimer. Laut dessen Aussage gehe man im Irak davon aus, dass eine Person in eine Religion hineingeboren werde und diese bis zu seinem Tod behalte. Nicht nur im Islam, sondern auch in anderen Religionsgemeinschaften im Irak werde der Abfall vom Glauben nicht nur als Beleidigung empfunden, sondern auch als unnatürlich angesehen:

„In Iraq, generally speaking, you are considered to be born into a religion and you will die in that religion – it is not just in Islam, but also in most other religions in Iraq, that apostasy is not just frowned upon as an offence, but seen as unnatural.“ (EASO, Juli 2017, S. 19)

Open Doors, ein überkonfessionelles christliches Hilfswerk mit evangelikaler Ausrichtung, das sich in über 50 Ländern der Welt für ChristInnen einsetzt, schildert in seiner Länderübersicht zum Irak (Stand: 2019), dass Christen mit muslimischem Hintergrund vor allem dem Druck der Großfamilie ausgesetzt seien. Sie würden ihren Glauben oft geheim halten, um Bedrohungen durch Familienmitglieder, Clan-Führer und die Gesellschaft in ihrem Umkreis zu vermeiden. KonvertitInnen würden riskieren, ihre Erbschaftsrechte zu verlieren sowie das Recht auf und die Mittel für eine Eheschließung. Es wird weiters angeführt, dass im September 2018 ein Konvertit zum Christentum von seinem Schwiegervater getötet worden sei, nachdem dieser von seiner Konversion Kenntnis erlangt hatte:

„Christians with a Muslim background experience most pressure from extended family and often keep their faith a secret to avoid threats from family members, clan leaders and the society around them. Converts to Christianity from Islam risk losing their inheritance rights and the right or means to marry. Openly leaving Islam leads to difficult situations throughout the country. […]

A convert to Christianity was killed by his father-in-law after he became aware of his conversion in September 2018.” (Open Doors USA, Stand: 2019)

Ältere Informationen zur Lage von KonvertitInnen finden sich in folgenden ACCORD-Anfragebeantwortungen von 2016:

  • ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Bestrafung bei Abfall vom Islam und Konversion zum Christentum [a-9511-1], 12.Februar 2016 (verfügbar auf ecoi.net)
    http://www.ecoi.net/local_link/319330/458476_de.html
  • ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von Konvertiten zum Christentum (Rechtslage bei Konversion, Schutz vor der Familie, Interne Fluchtalternative) [a-9867], 3.Oktober 2016 (verfügbar auf ecoi.net)
    https://www.ecoi.net/de/dokument/1435676.html

 

Auswirkungen einer Konversion zum Christentum auf den Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt

Es konnten keine Informationen zu Auswirkungen einer Konversion zum Christentum auf die Arbeits- beziehungsweise Wohnungssuche gefunden werden. Dies lässt nicht notwendigerweise Rückschlüsse auf die Lage dieser Personengruppe zu. Informationen zur Lage von ChristInnen wurden nicht in diese Anfragebeantwortung einbezogen. Gesucht wurde mittels ecoi.net, Refworld, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: convert, apostate, baghdad, housing, accomodation, job, employment, discrimination, متغري الدين, تبديل الدين, بغداد, عمل, توظيف, سكن, ايجار, تمييز, تهميش

 

Ein Mitarbeiter eines Immobilienbüros im Stadtteil Jadiryia in Bagdad (ein Stadtteil, in dem der Universitätscampus liegt und in dem unter anderem hohe Regierungsbeamte und Minister wohnen, Anm. ACCORD), erklärte in einer Auskunft an ACCORD, dass zur erfolgreichen Vermietung die Ansässigkeitsbescheinigung sowie der Personalausweis vorzulegen seien. Beide Dokumente weisen nicht die Religionszugehörigkeit des Besitzers aus [Gemeint sind vermutlich die neuen Personalausweise, vgl. EASO und USDOS oben, Anmerkung ACCORD]. Weiters werde in seinem Büro manchmal ein Auszug des Vorstrafenregisters verlangt, doch dies sei nicht in allen Bezirken Bagdads der Fall. Darüber hinaus werde nach dem Namen des potentiellen Mieters, einem Arbeitsverhältnis und der finanziellen Situation gefragt. Schließlich werde in manchen Fällen ein Bürge aus der Gegend verlangt. Religion spiele dabei keine Rolle. (Mitarbeiter eines Immobilienbüros in Jadiryia, 21. Juli 2019)

 

 

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 26. Juli 2019)