Landesübersicht

Fläche:

796,095 km2 (CIA, 2. Jänner 2024)

Hauptstadt:

Islamabad (CIA, 2. Jänner 2024)

Einwohnerzahl:

Zwischen ca. 242 (Volkszählung 2023) (Pakistan Bureau of Statistics, ohne Datum (a)) und 248 Millionen (Schätzung 2023) (CIA, 2. Jänner 2024)

Amtssprachen:

Urdu und Englisch (The Constitution of the Islamic Republic of Pakistan, 31. Mai 2018), daneben werden zwei regionale Sprachen als Unterrichtssprachen eingesetzt (Eberhard et al., 2023; siehe auch National Assembly of Pakistan, 31. Mai 2018)

Währung:

Pakistanische Rupie (PKR) (CIA, 2. Jänner 2024)

1. Kurzüberblick

Geografie:

Die Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan) ist das fünft-bevölkerungsreichste Land der Erde (GIZ, 31. Dezember 2022; AA, 27. Oktober 2023). Pakistan grenzt im Westen an den Iran, im Nordwesten und Norden an Afghanistan, im Nordosten an China, im Osten und Südosten an Indien und im Süden an das Arabische Meer (Encyclopaedia Britannica, 9. Jänner 2024). Pakistan wurde 1947 durch die Teilung von Britisch-Indien als unabhängiger Staat gegründet (Encyclopaedia Britannica, 9. Jänner 2024). Damals umfasste es einen Teil westlich von Indien – das heutige Pakistan – und einen Teil östlich von Indien. Im Bürgerkrieg von 1971 wurde Ostpakistan mit der Unterstützung Indiens zum unabhängigen Staat Bangladesch (BBC News, 9. Jänner 2023).

Bevölkerung:

Die pakistanische Bevölkerung umfasst 44,7 Prozent Pandschabi, 15,4 Prozent Paschtun·innen, 14,1 Prozent Sindhi, 8,4 Prozent Saraiki, 7,6 Prozent Muhajir, 3,6 Prozent Belutsch·innen und 6,3 Prozent sind Personen anderer ethnischer Zugehörigkeit (CIA, 2. Jänner 2024; siehe auch Pakistan Bureau of Statistics, ohne Datum (b), S. 17). Der Islam ist offizielle Staatsreligion (Pakistan Bureau of Statistics, ohne Datum (b), S. 27).

Laut dem Bericht der Volkszählung 2017 sind 96,5 Prozent der Bevölkerung Muslim·innen und gehören mehrheitlich sunnitischen Glaubensrichtungen an (Pakistan Bureau of Statistics, ohne Datum (b), S. 28 und 78). Des Weiteren gibt es hinduistische (1,73 Prozent) und christliche (1,27 Prozent) Minderheiten sowie die Gemeinschaft der Ahmadiyya (0,09 Prozent) im Land (Pakistan Bureau of Statistics, ohne Datum (b), S. 78). Weitere Informationen zu religiösen Minderheiten in Pakistan sind hier zu finden.

Politische Struktur:

Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS, 20. März 2023, Executive Summary; EU EOM, 26. Oktober 2018, S. 9). Der Staat gliedert sich in vier Provinzen (Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab und Sindh), das Hauptstadtterritorium Islamabad (ICT) sowie zwei autonome Regionen (Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir) (EU EOM, 26. Oktober 2018, S. 9).

Die Verfassung sieht den Premierminister als Inhaber der meisten exekutiven Befugnisse vor, der Präsident spielt eher eine symbolische Rolle (FH, 2023). Das Parlament besteht aus einer Nationalversammlung mit 342 Abgeordneten (auf fünf Jahre gewählt) und einem Senat mit 100 Mitgliedern (auf sechs Jahre gewählt). In der Nationalversammlung sind 60 Sitze für Frauen und 10 Sitze sind für nicht-muslimische Minderheiten reserviert, die reservierten Sitze werden nach einem Verhältniswahlverfahren auf Basis von Parteilisten besetzt (FH, 2023; siehe auch EU EOM, 26. Oktober 2018, S. 9). -> ecoi.net-Suche zu Wahlen in Pakistan.

Obwohl Oppositionsparteien regelmäßig Wahlen bestreiten, die auch zu Machtwechseln auf nationaler Ebene führen, wird dem Militär, trotz dessen Beteuerungen der Nichteinmischung, nach wie vor ein größerer Einfluss auf die politischen Abläufe und Wahlergebnisse zugeschrieben (FH, 2023; siehe auch Bertelsmann Stiftung, 19. März 2024, S. 14).

Siehe auch diese Anfragebeantwortung des kanadischen IRB vom Jänner 2024, die sich mit der Absetzung (2022) und Verhaftung (2023) des Premierministers Imran Khan (und den Folgen) befasst:

IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Pakistan: Political situation, including events related the removal and arrest of Prime Minister Imran Khan; political parties and alliances (2022–December 2023) [PAK201759.E], 11. Jänner 2024
https://www.ecoi.net/de/dokument/2103960.html

2. Militante Gruppierungen und Terrorismus

In den letzten Jahren war Pakistan zunehmend mit Gewalt konfrontiert, die zum einen von militanten Organisationen, einschließlich Daesch-naher Gruppen, zum anderen von den Militäroperationen zur Bekämpfung Aufständischer in Belutschistan ausging. Zugleich vertieften sich die sozialen Gräben im Land. Religiöse Organisationen wie Tehreek-e-Labaik Pakistan (TLP) gewannen an Einfluss und politischen Gestaltungsmöglichkeiten (MRG, ohne Datum, Current issues).

Seit 2013 war Pakistan von einer Serie von Anschlägen betroffen, die das Land tiefer in eine Sicherheitskrise brachten (MRG, ohne Datum, Background). In Folge führte die Regierung einen Nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung von Terrorismus („National Action Plan (NAP) for Countering Terrorism and Extremism“) in Pakistan ein (Dawn, 15. April 2023; MRG, ohne Datum, Background; PIPS, Jänner 2015, S. 5; FES & PIPS, Dezember 2020, S. V). Der NAP enthält 20 Punkte (Dawn, 15. April 2023; FES & PIPS, Dezember 2020, S. V), darunter die Forderung nach dem Aufbau einer spezialisierten Anti-Terrorismus-Truppe, dem entschlossenen Vorgehen gegen sektiererische Terroristen, der Stärkung der existierenden National Counter-Terrorism Authority (NACTA), der Registrierung und Regulierung religiöser Schulen (Madrasas) sowie nach einer umfassenden Politik zur Bewältigung des Problems der afghanischen Flüchtlinge – die seit der sowjetischen Invasion in Afghanistan in großen Zahlen nach Pakistan kamen – beginnend mit der Registrierung aller Flüchtlinge (FES & PIPS, Dezember 2020, S. 7, 9-10, 23, 25, 38). Als erste Maßnahme wurde die Wiederaufnahme von Hinrichtungen von Personen, die wegen Terrorismus verurteilt wurden, umgesetzt (FES & PIPS, Dezember 2020, S. 12). Auch eine großangelegte Anti-Terror-Kampagne wurde rasch durgeführt und führte zu Verhaftungen vieler Schlüsselfiguren und Angehöriger sektiererischer Gruppen, vor allem Angehöriger der Ahle Sunnat Wal Jamaat (ASWJ) [früher Sipah-e Sahaba Pakistan, SSP, genannt, siehe International Crisis Group, 5. September 2022, Fn. 9] und der Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) (FES & PIPS, Dezember 2020, S. 23). Durch die Dezimierung der LeJ-Führung suchten LeJ-Mitglieder nach alternativen Organisationen und viele schlossen sich ähnlich gesinnten Gruppierungen, wie der Tehrik-i-Taliban Pakistan (TTP, Bewegung der pakistanischen Taliban), an oder wandten sich dem ISKP (Islamischer Staat des Irak und der Levante - Provinz Chorasan) zu, wahrscheinlich wegen dessen hochrangiger Verbindungen zum transnationalen Dschihad (International Crisis Group, 5. September 2022). Der salafistisch-dschihadistische ISKP wurde Ende 2014 von abtrünnigen Kämpfern der TTP, der al-Qaida und der Taliban gegründet und operiert sowohl in Afghanistan als auch in Pakistans Provinzen Khyber Pakhtunkhwa, Belutschistan und weniger häufig in Punjab. Seine Aktivitäten in Belutschistan sind kaum von jenen des ISPP (Islamischer Staat Provinz Pakistan) zu unterscheiden, der sich im Mai 2019 formal von ihm abgespalten hat (CSIS, 3. August 2023).

Im Juli 2018 scheiterten Versuche der pakistanischen Taliban und Daesch-Verbündeter die Parlamentswahlen zu vereiteln, jedoch töteten sie bei diesen Anschlägen hunderte Zivilist·innen. Die Sicherheitskräfte wandten im Gegenzug missbräuchliche Gewalt, auch gegen Zivilist·innen, an (MRG, ohne Datum, Current issues). Nach dem US-Truppenabzug aus Afghanistan und der erneuten Machtübernahme der Taliban dort im August 2021 stiegen die terroristischen Aktivitäten der TTP in Pakistan wieder an (Dawn, 12. Mai 2022). Nach Schätzungen stieg die Anzahl militanter Anschläge innerhalb eines Jahres um über 50 Prozent. Insbesondere die an Afghanistan grenzenden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sind betroffen (International Crisis Group, 12. Mai 2023). Afghanische und pakistanische Daesch-Gruppierungen verüben ebenfalls Anschläge auf nicht-sunnitische Muslim·innen, Sikhs und Christ·innen in Pakistan. Ihr Ziel ist es, die Regierung zu stürzen und ein Kalifat zu errichten (CSIS, 3. August 2023). -> ecoi.net-Suche zur Sicherheitslage

Human Rights Watch berichtet von der Anwendung harter Anti-Terror-Gesetze zur Einschüchterung friedlicher Kritiker·innen (HRW, 11. Jänner 2024) -> ecoi.net-Suche zu Meinungsfreiheit. Laut US-Außenministerium führt die Nutzung von Anti-Terrorismus-Gerichten (ATCs) auch in Fällen ohne terroristischen Hintergrund zu langen Verfahrensdauern und Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren (USDOS, 20. März 2023, Section 1.e).

Siehe auch folgenden Jahresbericht zur Sicherheitslage:

PIPS - Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2023, Jänner 2024
https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2024/01/Pakistan_Securtity_Report_2023.pdf

3. Vorwurf der Blasphemie

Das pakistanische Blasphemiegesetz wurde ursprünglich zu Zeiten der Kolonialherrschaft eingeführt (USCIRF, Dezember 2023, S. 1; Al Jazeera, 21. September 2020) und stellte abfällige Äußerungen über religiöse Gruppen bzw. über religiöse Gefühle unter Strafe (USCIRF, Dezember 2023, S. 1; Deutschlandfunk, 24. August 2023; siehe auch Al Jazeera, 18. August 2023). 1947 wurde es in das pakistanische Strafgesetzbuch übernommen und in den 1980er Jahren unter der (Militär-)Herrschaft von Zia ul-Haq verschärft (USCIRF, Dezember 2023, S. 1-2; Al Jazeera, 21. September 2020; Al Jazeera, 18. August 2023). Bestraft werden die Verletzung religiöser Gefühle und religiöser Überzeugungen mit bis zu zehn Jahren Haft und/oder einer Geldstrafe (Abschnitt 295-A), Schänden, Beschädigung oder Entweihen des Koran mit lebenslänglicher Haft (Abschnitt 295-B) und unmittelbares oder mittelbares in Verruf bringen des Propheten Mohammed mit dem Tod und einer Geldstrafe (Abschnitt 295-C) (Pakistan Penal Code 1860, Abschnitt 295A-C; siehe auch USCIRF, Dezember 2023, S. 1-2; Al Jazeera, 21. September 2020; Al Jazeera, 18. August 2023).

Blasphemievorwürfe schüren Gewalt gegen religiöse Minderheiten (USCIRF, Dezember 2023, S. 1; Deutschlandfunk, 24. August 2023; Al Jazeera, 18. August 2023) und führen in einigen Fällen zur Tötung der Beschuldigten (Deutschlandfunk, 24. August 2023). Die Blasphemievorwürfe werden dazu benutzt, persönliche Rachegelüste zu befriedigen und führen zu Gewalttaten, noch bevor eine Anklage verfasst oder einem Gericht vorgelegt werden kann (USCIRF, Dezember 2023, S. 1; Al Jazeera, 18. August 2023). Persönliche Streitigkeiten, Fehden und der Einsatz für politische Zwecke sind häufige Motive für falsche Blasphemievorwürfe (USCIRF, Dezember 2023, S. 3; Deutschlandfunk, 24. August 2023; Al Jazeera, 18. August 2023). Angehörige religiöser Minderheiten, darunter vor allem Christ·innen, sind besonders gefährdet, aufgrund von Blasphemievorwürfen angegriffen zu werden (Al Jazeera, 18. August 2023). In vielen Fällen gibt es keine Strafe für diejenigen, die falsche Anschuldigungen erheben oder Selbstjustiz üben (USCIRF, Dezember 2023, S. 1; Deutschlandfunk, 24. August 2023). Angeklagte verbüßen häufig langjährige Haftstrafen, müssen in Einzelhaft und werden sogar zum Tode verurteilt (USCIRF, Dezember 2023, S. 1). Jedoch wurden bisher noch keine Hinrichtungen wegen Blasphemie durchgeführt (USCIRF, Dezember 2023, S. 1-2; Al Jazeera, 18. August 2023). Seit 1987 wurden mehr als 2.100 Menschen der Blasphemie beschuldigt und mindestens 89 wurden von Mobs wegen Blasphemievorwürfen getötet (USCIRF, Dezember 2023, S. 1). Die Täter·innen bleiben oft ungestraft, selbst wenn bei den Übergriffen Polizeikräfte anwesend sind (USCIRF, Dezember 2023, S. 3). Anwält·innen, die Klient·innen gegen Blasphemievorwürfe verteidigen, werden selbst bedroht (Deutschlandfunk, 24. August 2023). Auch Richter·innen berichten davon, unter Druck gesetzt worden zu sein, in ihren Blasphemie-Fällen Verurteilungen auszusprechen, und körperliche Gewalt zu befürchten, sollten sie dies nicht tun (Al Jazeera, 18. August 2023).

Anstatt Maßnahmen zur Eindämmung der Gewalt zu ergreifen, hat die pakistanische Regierung in letzter Zeit Anstrengungen unternommen, um die bestehenden Blasphemiegesetze des Landes zu verschärfen (USCIRF, Dezember 2023, S. 1), obwohl sie im internationalen Vergleich zu den am strengsten (USCIRF, Dezember 2023, S. 3; Deutschlandfunk, 24. August 2023) und häufigsten vollstreckten Blasphemiegesetzen zählen (USCIRF, Dezember 2023, S. 3). Auch ehemalige Regierungsbeamte, die sich für eine Reform des Blasphemie-Gesetzes eingesetzt hatten, wurden getötet (USCIRF, Dezember 2023, S. 2).

Strenge Strafen neben Blasphemie betreffen auch die etwa 4 Millionen Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinschaft. Sie dürfen sich per Gesetz nicht Muslim·innen nennen (USCIRF, Dezember 2023, S. 4; Al Jazeera, 21. September 2020), keine muslimischen Praktiken und Gebete ausführen und ihren Glauben nicht verbreiten. Beispielsweise ist es Ahmadis untersagt, sich öffentlich zu ihrem Glauben zu bekennen, Material über ihren Glauben zu beschaffen, den Koran zu zitieren, Moscheen zu bauen, ihre Gebetsstätten als Moscheen zu bezeichnen oder den öffentlichen Gebetsruf (Adhan) zu sprechen. Auch politische Parteien wie die TLP hetzen gegen die Ahmadiyya-Gemeinschaft und rufen zum Vandalismus ihrer Moscheen auf (USCIRF, Dezember 2023, S. 4).

-> ecoi.net-Suche zu Blasphemie in Pakistan.

4. Kaschmir

Kaschmir (bzw. das Gebiet des zur Zeit Britisch-Indiens entstandenen Fürstenstaates Kaschmir und Jammu) (DGVN, o.D.) war bereits Grund für drei kriegerische Auseinandersetzungen (1948-1949, 1965 und 1999) zwischen Indien und Pakistan (Encyclopaedia Britannica, 9. Jänner 2024). Der Konflikt begann bereits mit der Unabhängigkeit von Indien und Pakistan 1947 (Destradi et al., 29. April 2021). Kaschmirs Maharadscha Hari Singh musste entscheiden, ob Kaschmir Indien oder Pakistan beitreten sollte. Die Entscheidung wurde dadurch erschwert, dass der Herrscher hinduistischen Glaubens, Kaschmirs Bevölkerung aber mehrheitlich muslimischen Glaubens war (Destradi et al., 29. April 2021; BBC News, 19. Dezember 2023). Daher präferierte er zunächst die Unabhängigkeit. Als pakistanisch gestützte Aufständische den Anschluss an Pakistan erzwingen wollten, rief er die indische Armee zur Hilfe und akzeptierte schließlich den Beitritt zur Indischen Union. Indien entsandte Streitkräfte und es entzündete sich der erste pakistanisch-indische Krieg um Kaschmir (DGVN, o.D.; Destradi et al., 29. April 2021). Am 1. Jänner 1949 endete der Krieg mit einem Waffenstillstand und Kaschmir wurde zwischen Pakistan und Indien geteilt. Die heutige Grenze („Line of Control“) verläuft entlang der Waffenstillstandslinie von 1949 (Destradi et al., 29. April 2021). Zwei Drittel des Gebietes fielen an Indien, der Rest an Pakistan. In den 1950er-Jahren besetzte China Teile des östlichen Kaschmirs (BBC News, 19. Dezember 2023). Nach wie vor beanspruchen beide Länder das gesamte Gebiet und messen der Kaschmir-Frage identitätsstiftende Bedeutung zu. Pakistan versteht sich als Staat für die Muslim·innen Südostasiens, für Indien unterstreicht die Zugehörigkeit Kaschmirs zu Indien den säkularen und pluralistischen Charakter des Landes (Destradi et al., 29. April 2021). Unabhängigkeit, wie von manchen Kaschmiris gewünscht, wird weder von Indien noch von Pakistan erwogen (BBC News, 19. Dezember 2023). Obgleich von Pakistan verwaltet, erkennt es das Gebiet Asad Kaschmir als unabhängigen Staat an (Encyclopaedia Britannica, 9. Jänner 2024). Eine Karte von Kaschmir inklusive der von Indien und China kontrollierten Gebiete ist hier zu finden.

-> ecoi.net-Suche zu Dokumenten über Kaschmir.


Quellen