a-5926-2 (ACC-MNG-5927)
Nach einer Recherche in unserer Länderdokumentation und im Internet können wir Ihnen zu oben genannter Fragestellung Materialien zur Verfügung stellen, die unter anderem folgende Informationen enthalten:
Das US Office of Personnel Management, Investigations Services (OPM), das im März 2001 einen Bericht über Staatsbürgerschaftsgesetze weltweit veröffentlichte, beruft sich auf die Verfassung der Mongolei vom 13. Jänner 1992 und gibt an, ein Konsul der Mongolei habe die von OPM gesammelten Informationen als korrekt bezeichnet. Dem Bericht zufolge könne die mongolische Staatsbürgerschaft nicht automatisch durch Geburt in der Mongolei erworben werden. Kinder von Unbekannten oder von Staatenlosen könnten beim Präsidenten um Staatsbürgerschaft ansuchen, dieses Ansuchen führe jedoch nicht automatisch zur Verleihung der Staatsbürgerschaft. Ein Kind mit zwei mongolischen Eltern sei automatisch Staatsbürger der Mongolei, ungeachtet dessen, wo das Kind geboren sei. Bei Kindern mit nur einem mongolischen Elternteil können die Eltern um die mongolische Staatsbürgerschaft des Kindes ansuchen - über deren Verleihung entscheide der Präsident. Personen, die die mongolische Staatsbürgerschaft erhalten wollen, müssten um diese beim Büro des Präsidenten ansuchen – die Letztentscheidung liege ebenfalls dort. (OPM, März 2001, S.137).
Anders berichtet hingegen Dr. Dietrich Nelle im Nachschlagewerk Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, herausgegeben von Bergmann/Ferid/Henrich, mit Stand 31. Dezember 2004 (Bergmann/Ferid/Henrich, 31. Dezember 2004). Nelle beruft sich auf das Staatsbürgerschaftsgesetz vom 5. Juni 1995: Wie auch von OPM berichtet, sei nach Art.7 Abs.1 ein Kind mit zwei mongolischen Elternteilen automatisch Staatsbürger der Mongolei, ungeachtet dessen, wo das Kind geboren sei.
Art.7 Abs.2 laute hingegen:
„Art 7. Kinder mit mongolischer Staatsangehörigkeit
1.
2. Besitzt ein Elternteil die mongolische und der andere Elternteil die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes, so ist das auf mongolischem Territorium geborene gemeinsame Kind mongolischer Staatsangehöriger. Wird dieses Kind auf dem Territorium eines anderen Landes geboren, so wird die Frage seiner Staatsangehörigkeit auf Grundlage einer schriftlichen Übereinkunft beider Elternteile geregelt.“ (Gesetz über die Staatsangehörigkeit v 5.6.1995 zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich, 31. Dezember 2004, S.8)
Artikel 7 geht weiters auf staatenlose und unbekannte Eltern ein.
Die Version von Art.7 Abs.2 aus Bergmann/Ferid/Henrich stimmt mit jener überein, die auf den Webseiten des mongolischen Amtes für Einwanderung, Einbürgerung und Fremde als englische Übersetzung des Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 5. Juni 1995 veröffentlicht wurde (Law of Mongolia on Citizenship, 5. Juni 1995).
Laut OPM sei die Doppelstaatsbürgerschaft nicht anerkannt (OPM, März 2001, S.137), auch Nelle berichtet, die „doppelte Staatsangehörigkeit ist strikt ausgeschlossen“, laut Artikel 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes (Bergmann/Ferid/Henrich, 31. Dezember 2004, S.6 u. S.8; siehe auch Law of Mongolia on Citizenship, 5. Juni 1995, Art.4).
Anmerkung: Zur russischen Rechtslage wurde nicht recherchiert.
Diese Informationen beruhen auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen. Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines bestimmten Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Wir empfehlen, die verwendeten Materialien zur Gänze durchzusehen.
Quellen: