a-5763 (ACC-RUS/ARM-5763)
Nach einer Recherche in unserer Länderdokumentation und im Internet können wir Ihnen zu oben genannter Fragestellung Materialien zur Verfügung stellen, die unter anderem folgende Informationen enthalten:
Das Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation vom 31. Mai 2002 wird in der Zusammenstellung von Bergmann/Ferid/Henrich „Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht“ folgendermaßen dargestellt:
„Erwerb infolge Staatennachfolge: Der Erwerb der Staatsangehörigkeit infolge der Staatennachfolge nach Auflösung der UdSSR wurde folgendermaßen geregelt: Gemäß dem Staatsangehörigkeitsgesetz vom 28.11.1991 wurden als Staatsbürger der Russischen Föderation alle Staatsbürger der ehemaligen UdSSR anerkannt, die am 6.2.1992 ständig auf dem Territorium der Russischen Föderation lebten, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Tag ihren Wunsch äußerten, nicht Staatsbürger der Russischen Föderation zu werden, Art 13 Abs 1 StAG aF. Darüber hinaus enthielt das Gesetz zahlreiche Gründe, bei deren Vorliegen der Erwerb der Staatsangehörigkeit im Registrierungsverfahren möglich war. Nach geltendem Staatsangehörigkeitsgesetz können nun Personen, die im Besitz der Staatsangehörigkeit der UdSSR gewesen sind, und in Staaten, die zur UdSSR gehörten, lebten oder leben und nicht die Staatsangehörigkeit dieser Staaten erhalten haben und infolge dessen staatenlos sind, die russische Staatsangehörigkeit im vereinfachten Verfahren erwerben (Art 14 Abs 1 lit b StAG). […]
Art 14 (11.11.2003) Vereinfachtes Verfahren für die Verleihung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation
1. Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und handlungsfähig sind, sind berechtigt, Anträge auf die Verleihung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation in einem vereinfachten Verfahren ohne Beachtung der Gründe gemäß Art 13 Abs 1 lit a dieses Föderalen Gesetzes zu stellen, wenn die genannten Staatsangehörigen oder Personen:
a) mindestens einen Elternteil haben, der im Besitz der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation ist und auf dem Gebiet der Russischen Föderation wohnt;
b) im Besitz der Staatsangehörigkeit der UdSSR gewesen sind, in Staaten, die zur UdSSR gehörten, lebten und leben, nicht die Staatsangehörigkeit dieser Staaten erhalten haben und infolge dessen Staatenlose bleiben;
c) Staatsangehörige von Staaten, die zur UdSSR gehörten, sind und in den Bildungseinrichtungen der Russischen Föderation nach dem 1.7.2002 die mittlere oder die höhere Berufsbildung erhalten haben.
2. Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation wohnen, sind berechtigt, die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im vereinfachten Verfahren ohne Beachtung der in Art 13 Abs 1 lit a dieses Föderalen Gesetzes festgelegten Aufenthaltsdauer zu erhalten, wenn sie:
a) auf dem Gebiet der RSFSR geboren wurden und die Staatsbürgerschaft der ehemaligen UdSSR hatten;
b) mit einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation nicht weniger als drei Jahre verheiratet sind;
c) arbeitsunfähig sind und einen handlungsfähigen Sohn oder Tochter haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Staatsangehörige der Russischen Föderation sind.
3. Handlungsunfähige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die in die Russische Föderation aus den Staaten, die zu der UdSSR gehörten, eingereist sind und in der Russischen Föderation am 1.7.2002 am Wohnort registriert sind, sind berechtigt, Anträge auf die Verleihung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation in einem vereinfachten Verfahren ohne Beachtung der Dauer des Aufenthaltes auf dem Gebiet der Russischen Föderation, die durch Art 13 Abs 1 lit a dieses Föderalen Gesetzes festgelegt ist, und ohne das Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis zu stellen.
4. Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die im Besitz der Staatsangehörigkeit der UdSSR waren, in die Russische Föderation aus den Staaten, die zu der UdSSR gehörten, eingereist sind, in der Russischen Föderation am 1.7.2002 am Wohnort registriert sind oder die Genehmigung zum vorübergehenden Aufenthalt erhalten haben, werden in die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im vereinfachten Verfahren ohne Beachtung der durch Art 13 Abs 1 lit a, c und e festgelegten Voraussetzungen und ohne das Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis aufgenommen, wenn sie bis zum 1.1.2006 ihren Wunsch betreffend den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation äußern.“ (Bergmann/Ferid/Henrich, 30. November 2005, S. 9 f. und 19 f.)
Da in diesem Ausschnitt aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz wiederholt auf Art 13 Abs 1 lit a Bezug genommen wird, sei auch dieser hier angeführt:
„Art 13 (11.11.2003) Ordentliches Verfahren für die Verleihung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation
1. Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und handlungsfähig sind, sind berechtigt, Anträge auf die Verleihung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation in einem ordentlichen Verfahren zu stellen, unter der Bedingung, dass die genannten Staatsangehörigen oder Personen:
a) sich seit dem Tag der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und bis zum Tag der Antrag- stellung auf Verleihung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation fünf Jahre lang im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation ununterbrochen aufhalten, mit Ausnahme der Fälle gemäß Abs 2. Die Dauer des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation gilt als ununterbrochen, wenn die Person die Russische Föderation innerhalb eines Jahres für nicht länger als drei Monate verlassen hat. Die Dauer des Aufenthaltes auf dem Gebiet der Russischen Föderation für Personen, die in die Russische Föderation vor dem 1.7.2002 eingereist sind und nicht im Besitz der Aufenthaltserlaubnis sind, wird ab dem Tage der Registrierung am Wohnort gezählt; […]“ (Bergmann/Ferid/Henrich, 30. November 2005, S. 19)
Eine englische Übersetzung des Staatsbürgerschaftsgesetzes von Armenien vom 16. November 1995 ist ebenfalls auf Legislation online zu finden. Artikel 10 dieses Gesetzes lautet wie folgt:
“Article 10. Recognizing the Citizenship of the Republic of Armenia
As citizens of the Republic of Armenia are recognized:
1. citizens of the former SSRA living permanently in the Republic of Armenia who have not acquired citizenship of another country before the Constitution came into effect or have renounced it in a year-time starting with the day of the present law taking effect.
2. people having no citizenship and living permanently in the Republic of Armenia during the recent 3 years before the present law came into effect or citizens of the former USSR who are not foreign citizens, who within a year after the day of taking the present law effect apply for acquiring the citizenship of the Republic of Armenia.
3. citizens of the former SSRA living abroad since September 21, 1991 who have not acquired citizenship of another country, as well citizens of the former SSRA, of Armenian nationality who lived abroad until then and have not acquired citizenship of another country and have been registered in the Consulate before the present law came into effect.” (Legislation online, 18. November 2004)
Artikel 13 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes über den Erwerb der armenischen Staatsbürgerschaft lautet:
“Article 13. Acquiring the Citizenship of the Republic of Armenia
Every person who has turned 18 and has no citizenship of the Republic of Armenia may apply for acquiring the citizenship of the Republic of Armenia if he or she, according to the existing law, has been living in the Republic of Armenia permanently during the recent 3 years, who is able to communicate in Armenian and is familiar with the Constitution of the Republic of Armenia. The citizenship of the Republic of Armenia is received by the president's decree about granting the citizenship. Without following the terms of residence set by the first part of the present law the citizenship of the Republic of Armenia receives the person with no citizenship,
1. who has married a citizen of the Republic of Armenia or has a child, father or mother who is a citizen of the Republic of Armenia.
2. whose parents or one of them had the citizenship of the Republic of Armenia in the past or he or she was born in the Republic of Armenia and who in a 3 years' time after having turned 18 applies for receiving the citizenship of the Republic of Armenia.
3. who is Armenian by birth and has taken residence in the Republic of Armenia.
An application for acquiring the citizenship of the Republic of Armenia is rejected if the person's activity interferes with the state and social security, the social system, the society's health and traditions, others' rights and freedom, honour and good fame. Without meeting the requirements of the present Article the citizenship of the Republic of Armenia may be granted to people who have rendered the Republic of Armenia some exceptional service. A person acquiring the citizenship of the Republic of Armenia takes the following oath. "I, /name-surname/ becoming a citizen of the Republic of Armenia, swear to be faithful to the Republic of Armenia, obey the Constitution and the laws of the Republic of Armenia, protect its independence and territorial integrity. I undertake to respect the state language of the Republic of Armenia, the national culture and the customs". A person acquiring the citizenship reads the text of the oath in Armenian and signs it.” (Legislation online, 18. November 2004)
Diese Informationen beruhen auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen. Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines bestimmten Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Wir empfehlen, die verwendeten Materialien zur Gänze durchzusehen.
Quellen: