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Dokument #1317310
AI – Amnesty International
(Autor)
Stellungnahme v. 2.10.2002 an VG Koblenz - 8 K 643/01.KO -
http://www.amnesty.de/umleitung/2002/deu06/024
ecoi.net-Beschreibung:
Ai betrachtet Auskunft des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 1999 als "sehr gewagt", wonach der Besitz verbotenen Materials nicht zu Verfolgung führt (hier: "Die satanischen Verse" bzw. Gedichte von Neaamati); Justizsystem weist gravierende Mängel auf
Land:
Iran
Quelle:
AI – Amnesty International
(Autor)
Originallink:
http://www.amnesty.de/umleitung/2002/deu06/024
Dokumentart:
Gutachten oder Position
Sprache:
Deutsch
Veröffentlicht:
2. Oktober 2002
Dokument-ID:
1317310 (frühere ID
34355
)