Dokument #2146074
BFA Staatendokumentation (Autor)
Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels
Aktualisierungsintervall: Auf Anfrage
Dieses Projekt wurde aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) kofinanziert
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Datenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Quellen gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf relevante Länderinformation zusammenstellen.
Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt § 5 BFA-G. Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Administrative Grenzen auf in dieser Veröffentlichung wiedergegebenen Karten sind nicht als offizielle Anerkennung von deren Gültigkeit zu werten.
Das vorliegende Produkt kann informelle Arbeitsübersetzungen von fremdsprachigen Quellen enthalten, die mittels maschineller Übersetzungsprogramme entstanden sind. Für eine vollständige Wiedergabe auch eventueller regionaler Nuancen wird ggf. eine professionelle Übersetzung empfohlen. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass Transliterationen oder Transkriptionen von Eigennamen bei manchen Sprachen je nach Quelle variieren können.
Beim gegenständlichen Produkt handelt es sich um die Länderinformation zu einem Land, das in Asylverfahren in Österreich seltener als Herkunfts- oder Drittstaat in Erscheinung tritt und daher hinsichtlich des Bedarfs als von verringerter Relevanz klassifiziert ist. Im Sinne eines effizienten Einsatzes von Ressourcen unterliegt die gegenständliche Länderinformation folglich Einschränkungen in Umfang und Aktualisierung. Die gegenständliche Länderinformation beschränkt sich inhaltlich auf jene Themen und Quellen, die von der Staatendokumentation als die für das Asylverfahren in Österreich generell relevantesten identifiziert worden sind.
Bei der gegenständlichen Länderinformation erfolgt die Aktualisierung ausschließlich auf Zuruf von Bedarfsträgern, aufgrund von Relevanz in anhängigen Asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, nicht jedoch in fixen Intervallen. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Länderinformation mittels einer Übersetzungssoftware in eine von der Nutzerin/dem Nutzer festgelegte Zielsprache. Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer/der Nutzerin direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Eindruck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendeten Quellen zu erlangen. Die Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Übersetzung. Sollte das Produkt von der Nutzerin/dem Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen, die Übersetzung durch einen professionellen Übersetzer/eine professionelle Übersetzerin kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten qualitätsgesicherten automatischen Übersetzungen von Produkten (i. d. R. ins Englische) handelt es sich um informelle Arbeitszusammenfassungen. Anders als bei den rein automatischen Übersetzungen (siehe oben) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
Übersetzungen, welche nicht als "automatische Übersetzungen" ausgewiesen sind, wurden entweder von einer professionellen Übersetzerin/einem professionellen Übersetzer oder einer sprachkundigen Person qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung entstehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der qualitätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation unter BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.
Dieses Produkt ist nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Fallspezifisch relevante Kapitel von Länderinformationen aus dem COI-CMS werden aber der jeweiligen Partei durch Parteiengehör zugänglich und durch Verwendung in Entscheidungen (Bescheid, Erkenntnis, Urteil) öffentlich gemacht.
Das Aktualisierungsdatum entspricht dem Zeitpunkt der Genehmigung des Kapitels. Die Dauer der Überarbeitung und die Qualitätssicherungsschlaufe können je nach Arbeitsauslastung unterschiedlich ausfallen, sind jedoch intern dokumentiert und können im Bedarfsfall abgerufen werden. Die Bestrebung der Staatendokumentation ist es den Zeitraum zwischen der finalen Überarbeitung und der Genehmigung so kurz wie möglich zu halten.
Letzte Änderung 2026-10-19 06:37
Albanien wird in Österreich laut Herkunftsländer-Verordnung (HL-V) derzeit als sicheres Herkunftsland geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Albanien keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicheres Herkunftsland im Sinne der HL-V.
Letzte Änderung 2026-10-19 07:19
Albanien ist eine parlamentarische Republik (Verf ALBA 10.2.2022, Art. 1 u. 7). Das Parlament besteht aus 140 Abgeordneten, die alle vier Jahre nach einem Verhältniswahlsystem gewählt werden (Verf ALBA 10.2.2022, Art. 64f).
Der albanische Präsident wird vom Parlament für fünf Jahre und höchstens zwei Amtszeiten gewählt. Als Staatsoberhaupt ernennt er den Premierminister auf Vorschlag der Parlamentsmehrheit, verkündet Gesetze, unterzeichnet internationale Abkommen, führt den Oberbefehl über die Streitkräfte und kann Verfassungsrichter ernennen. Im Juni 2022 wurde der bisherige Armeechef Bajram Begaj mit 78 von 140 Stimmen zum Präsidenten gewählt, während die rechte Opposition der Abstimmung fernblieb (LPB o.D.).
Die Parlamentswahlen im Mai 2025, nach einer teilweisen Wahlrechtsreform, führten zu einer vierten Amtszeit der Regierungspartei (EC 4.11.2025) unter Premierminister Edi Rama, dessen Sozialistische Partei (SP) erneut die absolute Mehrheit der Sitze (83) erreichte. Die führende Oppositionspartei, die Demokratische Partei (DP), verlor 20 % ihrer Sitze (jetzt 50 Sitze) nach jahrelanger Spaltung (AA 7.8.2025; vgl. EC 4.11.2025). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE beschrieb die Wahlen als kompetitiv und professionell organisiert, jedoch in einem stark polarisierten Umfeld ohne faire Ausgangsbedingungen stattfindend, wobei einige Kandidaten trotz grundsätzlich freier Wahlkampfführung von Einschüchterungen berichteten (OSCE/ODIHR 23.10.2025).
Das Parlament übt seine Befugnisse nur teilweise wirksam aus, da politische Polarisierung, begrenzter Dialog und Konflikte zwischen Regierungsmehrheit und Opposition sowie politisierte Besetzungen seine Arbeit beeinträchtigen (EC 4.11.2025). Das Parteiensystem ist trotz moderater Zersplitterung und Schwankungen vergleichsweise stabil, jedoch stark polarisiert (BS 2026; FH 2026).
Innenpolitisch ist die Lage insgesamt ruhig (AA 3.7.2026). Oppositionsparteien und Zivilgesellschaft beklagen zunehmend autoritäres Verhalten der Regierung, etwa die Nichtumsetzung von Verfassungsgerichtsentscheidungen (AA 7.8.2025). Seit Ende Mai 2026 protestieren landesweit und in der Diaspora Menschen gegen ein Luxusresorts-Projekt auf ökologisch sensiblem Land nahe Vlorë, verbunden mit der Familie Donald Trumps, insbesondere Ivanka Trump. Die sogenannte „Flamingo-Revolution“ entwickelte sich zu einer Antikorruptionsbewegung gegen Premierminister Rama (IPS 24.7.2026; vgl. BAMF 6.7.2026), welcher trotz der Proteste am Vorhaben festhält (Tagesschau 14.6.2026).
Albanien verfolgt weiterhin eine außen- und EU-orientierte Entwicklungsstrategie mit umfangreicher internationaler Unterstützung, insbesondere von der EU, zur Umsetzung zentraler Reformen in Rechtsstaatlichkeit und Wirtschaft. Die Regierung gilt zunehmend als verlässlicher internationaler Partner, erfüllt internationale Verpflichtungen und engagiert sich aktiv in europäischen und multilateralen Strukturen (BS 2026). Der EU-Beitritt bis 2030 ist zentrales Ziel (AA 7.8.2025; vgl. EC 4.11.2025) mit parteiübergreifender und breiter Bevölkerungsunterstützung (AA 7.8.2025). Die Europäische Kommission sieht Albanien im Bereich Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik gut vorbereitet; im Dezember 2024 wurde die Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft (GSVP) zwischen EU und Albanien unterzeichnet, zudem verstärkte Albanien seine Beteiligung an EU-Krisenmanagementmissionen (EC 4.11.2025). Das Verhältnis zu den USA ist freundschaftlich; Albanien ist seit 2009 NATO-Mitglied und war das erste Balkanland im Bündnis. Seit 2024 betreiben die USA ein Spezialkräfte-Hauptquartier in Albanien. Albanien ist zudem Gründungsmitglied des umstrittenen, von Trump gegründeten Friedensrats (Tagesschau 14.6.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-10-19 12:13
Proteste und Kundgebungen sind in der Hauptstadt Tirana und anderen großen Städten häufig und können zu gewalttätigen Zusammenstößen mit Sicherheitskräften sowie Verkehrsbehinderungen führen (EDA 23.7.2026). Gewaltkriminalität, insbesondere in Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität, bleibt eine zentrale Herausforderung (AA 7.8.2025; vgl. EDA 23.7.2026). Es kommt vereinzelt zu schwerwiegenden (meist wirtschaftlich motivierten) gewaltsamen Konflikten, darunter Erschießungen im öffentlichen Raum durch Clan-Gruppen, Sprengstoffanschläge gegen missliebige Geschäftspartner sowie Angriffe auf staatliche Akteure (AA 7.8.2025).
Albanien zeigt moderate Fortschritte bei der Bekämpfung Organisierter Kriminalität im Hinblick auf den EU-Beitritt. Verbesserungen umfassen verstärkte Finanzermittlungen der Sonderstruktur gegen Korruption und Organisierte Kriminalität (SPAK), Maßnahmen gegen Geldwäsche, Einziehung krimineller Vermögenswerte sowie intensivierte internationale Zusammenarbeit (EC 4.11.2025). Laufende Reformen, insbesondere die Stärkung spezialisierter Einheiten zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und anderer Strafverfolgungsbehörden, haben die staatliche Autorität und Rechtsstaatlichkeit gefestigt, den Mythos der „Unantastbaren“ widerlegt und die Leistungsfähigkeit demokratischer Institutionen gestärkt (BS 2026).
Es gibt Berichte über Einschüchterung, Schikanen, Drohungen und Gewalt gegen Journalisten und Menschenrechtsverteidiger durch Politiker, Richter, Polizeibeamte, andere staatliche Akteure sowie organisierte kriminelle Gruppen (CAT 23.12.2025).
Für potenzielle Blutracheopfer oder von organisierten Verbrechensgruppen bedrohte Personen sind inländische Fluchtalternativen begrenzt. Zwar bieten urbane Zentren wie die Hauptstadt eine gewisse Anonymität, diese kann jedoch aufgrund der geringen Landes- und Bevölkerungsgröße jederzeit aufgehoben werden. Bei anhaltender Verfolgung bietet die Flucht an einen anderen Ort im Inland nur eingeschränkten Schutz (AA 7.8.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-10-19 16:23
Die Justiz in Albanien ist formal unabhängig, doch unzulässige Einflussnahme, politische Verbindungen und Korruption können weiterhin Entscheidungen beeinträchtigen, trotz der seit 2016 laufenden von EU und USA unterstützten Reformen (BS 2026).
Laut der Europäischen Kommission (EK) ist Albanien im Bereich Justiz und Grundrechte mäßig für den EU-Beitritt vorbereitet. Die Justizreform wurde fortgeführt, die Überprüfung aller Richter und Staatsanwälte erster Instanz ist abgeschlossen, ein Ende der Berufungsverfahren bis Juni 2026 angepeilt (EC 4.11.2025). Der seit 2018 international begleitete Vetting-Prozess führte dazu, dass von 805 überprüften Magistraten nur 373 (46 %) bestätigt wurden, während 268 entlassen wurden und 105 zurücktraten. Trotz weitgehend besetzter Institutionen bleiben eingeschränkte Aufsicht, Digitalisierungsdefizite sowie Vakanzen mit Rückstau und langen Verfahren als Herausforderungen bestehen (AA 7.8.2025). 2026 werten 50 % der Bevölkerung und 69 % der Unternehmen die Unabhängigkeit der Justiz als eher gut oder sehr gut, mit steigender Tendenz gegenüber 2025 (EC 17.7.2026).
Das Strafgesetzbuch wird kontinuierlich an europäische Standards angepasst, insbesondere im Grundrechtsschutz und Strafmaß (AA 7.8.2025).
Der Hohe Staatsanwaltsrat verbesserte die Standards für Magistratspersonen; neue Ernennungen verringerten die Zahl offener Stellen erster Instanz. Dennoch bestehen weiterhin Herausforderungen bei der Ernennung von Nicht-Magistrats-Mitgliedern des Obersten Justizrats (HJC) und des Obersten Staatsanwaltsrat (HPC) sowie bei der zeitnahen und qualitativ fundierten Bewertung, Ernennung, Beförderung und Versetzung von Magistratspersonen. Zwar hat sich die Widerstandsfähigkeit der Justiz insgesamt verbessert, doch gaben die zunehmenden Versuche von Amtsträgern oder Politikern, unzulässige Einmischung und Druck auf das Justizsystem auszuüben, weiterhin Anlass zu großer Sorge. Eine neue sektorübergreifende Justizstrategie für den Zeitraum 2024–2030 wurde verabschiedet. Für die Entwicklung eines modernen, integrierten, elektronischen Fallverwaltungssystems wurden ausreichende Haushaltsmittel bereitgestellt, doch ist die vollständige Einführung derzeit erst für 2030 vorgesehen (EC 4.11.2025).
Im Bereich der Korruptionsbekämpfung ist Albanien mäßig vorbereitet, erzielte aber so weit Fortschritte durch die Anti-Korruptionsstrategie 2024–2030 und baute die Erfolge der Sonderstruktur gegen Korruption und Organisierte Kriminalität (SPAK) gegen hochrangige Korruption aus. Dennoch bleibt Korruption in vielen Sektoren verbreitet; Prävention, Koordination mit Strafverfolgungsbehörden sowie Transparenz und Wirksamkeit der Vermögensdeklarationsprüfungen sind weiterhin mangelhaft (EC 4.11.2025). Korruption und Vetternwirtschaft sind trotz neuer Justizinstitutionen wie SPAK mit Nationalem Ermittlungsbüro, Sonderstaatsanwaltschaft und Sondergerichtshöfen, zentrale Entwicklungshindernisse. Die Schaffung des Amts einer Staatsministerin für Korruptionsbekämpfung und Verwaltungsreform Anfang 2024 zeigt begrenzte Wirksamkeit (AA 7.8.2025). SPAK erhob 2024 Anklage gegen den Vorsitzenden der Demokratischen Partei, den ehemaligen Ministerpräsident und Staatspräsident Sali Berisha, wegen Korruption (AA 7.8.2025; vgl. AP 21.7.2025). Ermittlungen verdeutlichen, dass Patronagenetzwerke politische Verbündete in Schlüsselpositionen bringen, um staatliche Ressourcen an Angehörige, verbundene Unternehmen oder kriminelle Netzwerke umzuleiten (BS 2026). Die Korruption im öffentlichen Sektor bleibt hoch; im Korruptionswahrnehmungsindex 2025 erreichte Albanien 39 von 100 Punkten und Rang 91 von 181 Staaten mit einer verbesserten Wahrnehmung gegenüber den letzten fünf Jahren (EC 17.7.2026).
Das Phänomen der Blutrache ist seit den Transformationsjahren drastisch zurückgegangen (AA 7.8.2025). Laut dem UN-Menschenrechtsausschuss wurden Maßnahmen einschließlich Strafgesetzbuchänderungen ergriffen, dennoch gibt es weiterhin Berichte über Blutrache, wobei belastbare Daten zum Rückgang der Fälle und zur Ausreise betroffener Familien fehlen. Frauen und Mädchen sind zunehmend direkte Ziele (UNHRCOM 30.4.2025). Die Polizei arbeitet mit anderen Institutionen zusammen; 2023 wurden drei Blutrache-Tötungsdelikte registriert, 2024 keine. Die Höchststrafe für blutrachebedingte Morde wurde auf 30 Jahre bis lebenslange Haft verschärft, jedoch erschwert das Fehlen einer klaren gesetzlichen Definition die Anwendung, während Berichten zufolge über 700 Familien betroffen sind (UNHCHR 12.3.2025). Nicht staatliche Organisationen wie das Nationale Komitee für Versöhnung vermitteln bei Fehden, stellen jedoch ebenso wie die Polizei keine entsprechenden Bescheinigungen aus (AA 7.8.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-10-19 15:23
Der Rechtsrahmen bietet grundsätzlich in Albanien eine gute Grundlage für den Schutz der Grundrechte; neue Datenschutz- und Minderheitenregelungen entsprechen weitgehend EU-Standards. Probleme bestehen jedoch weiterhin bei Medienfreiheit und Pluralismus, Eigentumsrechten und Minderheitenrechten (EC 4.11.2025). Politische Verfolgung oder staatliche Repression aufgrund Herkunft, Ethnie, Religion, Behinderung, Alter, Nationalität oder politischer Überzeugung oder sozialer Gruppe sind nicht bekannt (AA 7.8.2025). Angehörige der LGBTIQ-, Roma- und ägyptischen Gemeinschaften sind weiterhin informeller Diskriminierung ausgesetzt, während geschlechtsspezifische Gewalt ein anhaltendes Problem bleibt. Frauen sowie Angehörige ethnischer, religiöser und anderer Gruppen sind rechtlich gleichberechtigt, doch der Diskriminierungsschutz wird unzureichend umgesetzt (BS 2026).
Berichte über ernste Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Selbstzensur von Journalisten, bestehen. Die Regierung unternimmt Schritte, um für Menschenrechtsverletzungen verantwortliche Amtsträger zu ermitteln und zu bestrafen (USDOS 12.8.2025). Versammlungs-, Vereinigungs-, Meinungs- und Pressefreiheit sind grundsätzlich gewährleistet. Die Medienlandschaft wird jedoch weitgehend von wenigen, parteinahen Unternehmerfamilien geprägt, deren wirtschaftliche und politische Interessen die Berichterstattung beeinflussen. Medienschaffende berichten von redaktionellem Druck, Selbstzensur sowie Drohungen und Einschüchterungen, insbesondere im investigativen Journalismus (AA 7.8.2025; vgl. BS 2026; AHC 11.2025).
Staatliche Diskriminierung nationaler, ethnischer, religiöser oder anderer Minderheiten ist nicht bekannt (AA 7.8.2025); Verfassung und Einzelgesetze enthalten Diskriminierungsverbote (Verf ALBA 10.2.2022, Art. 20), ergänzt durch seit Dezember 2024 vollständig umgesetzte Minderheitenschutzregelungen. Kleine ethnische Minderheiten, darunter Griechen, Mazedonier, Montenegriner, Aromunen/Vlachen, Serben, Bosniaken und Bulgaren, gelten weitgehend als integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen. Romnja/Roma und „Balkan-Ägypter“ sind dagegen weiterhin besonders marginalisiert und haben deutlich schlechteren Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Wohnraum, Elektrizität und Beschäftigung als die Mehrheitsbevölkerung. Die Regierung untersucht Diskriminierungsfälle und unterstützt diese Gruppen durch Beschäftigungsförderung und Berufsausbildung (AA 7.8.2025).
Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Verf ALBA 10.2.2022, Art. 24) und wird im Allgemeinen respektiert (FH 2026). Staatliche Diskriminierung oder religiös motivierte Konflikte sind nicht bekannt. Das Verhältnis zwischen den muslimischen, katholischen und orthodoxen Gemeinschaften gilt als tolerant, während Fragen der Eigentumsrückgabe aus vorkommunistischer Zeit offenbleiben. Islamistische Radikalisierung ist gering (AA 7.8.2025).
Homosexuelle Handlungen sind nicht strafbar; jedoch ist die gesellschaftliche Toleranz für LGBTIQ-Personen gering (AA 3.7.2026). Rechtlich sind LGBTIQ-Personen weitgehend gleichgestellt, gleichgeschlechtliche Partnerschaften werden jedoch nicht anerkannt, und das Strafmaß bei homosexueller Vergewaltigung ist geringer als bei einer heterosexuellen Vergewaltigung. Viele Betroffene verbergen ihre Identität, und Hassdelikte werden häufig nicht angezeigt. Trotz aktiver NGOs und Veranstaltungen mangelt es an politischer Unterstützung und Umsetzung des Aktionsplans 2021–2027 (AA 7.8.2025). Viele LGBTI-Personen berichten von Diskriminierung im Gesundheitswesen (CoE-ECRI 17.6.2026).
Todesstrafe
In Albanien ist die Todesstrafe für keine Straftat vorgesehen (AI 5.2026).
Folter
Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sind verfassungswidrig (Verf ALBA 10.2.2022, Art. 25). Albanien hat die UN-Antifolterkonvention einschließlich Fakultativprotokoll (OHCHR o.D.) und das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter ratifiziert (CoE o.D.). Einige Strafgesetzbuchbestimmungen entsprechen nicht vollständig der Antifolterkonvention. Berichten zufolge werden Schutzgarantien gegen Folter bei Festnahmen, besonders von Frauen und Mädchen, oft nicht wirksam umgesetzt (CAT 23.12.2025). Auch bestehen Berichte über exzessive Polizeigewalt mit schweren Verletzungen sowie Einschüchterungen von Protestierenden, die zu willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen geführt haben sollen (CAT 23.12.2025; vgl. AA 7.8.2025). Es fehlen Informationen über einen unabhängigen und wirksamen Beschwerdemechanismus bei Folter, Misshandlung und exzessiver Gewalt durch Polizeikräfte; zudem kennen mutmaßliche Opfer, insbesondere Frauen und Mädchen, häufig keine alternativen Beschwerdewege, während die Polizei Vorwürfe gegen eigene Beamte teilweise nicht entgegennimmt oder registriert. Besorgnis besteht über unzureichende Daten sowie fehlende unabhängige Untersuchungen, wodurch Täter weitgehend straflos bleiben (CAT 23.12.2025).
Frauen
Albanien ist weiterhin teilweise patriarchal geprägt, hat jedoch Fortschritte bei Gleichstellung, Schutz und Teilhabe von Frauen in Bildung, Arbeit, Gesundheitsversorgung und Öffentlichkeit erzielt. Frauen sind durch nichtstaatliche Akteure im Allgemeinen keinem realen Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt; zudem erreicht nicht jeder Vorfall die Schwelle von Verfolgung oder ernsthaftem Schaden. Das staatliche Strafjustizsystem mit Polizei, Justiz und Prozesskostenhilfe für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt gilt grundsätzlich als wirksam und zugänglich. Der Mechanismus zur Bekämpfung häuslicher Gewalt besteht in allen 61 Gemeinden; Schutzunterkünfte sowie staatliche und zivilgesellschaftliche Unterstützungsangebote sind verfügbar (GOV.UK 17.8.2026). Es gibt Fortschritte beim Schutz vor häuslicher Gewalt gegen Frauen, es besteht jedoch weiterhin Kritik an Hürden für Betroffene bei Anzeigen und Rechtsbeistand sowie die nicht zustimmungsbasierte Definition von Vergewaltigung im Strafgesetzbuch (CAT 23.12.2025). Die albanische Verfassung verbietet geschlechtsbezogene Diskriminierung (Verf ALBA 10.2.2022, Art. 18), doch häusliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen bleibt verbreitet und wird durch traditionelle Rollenbilder, geringe Anzeigequoten und Defizite bei Strafverfolgung begünstigt. Vergewaltigungen und Zwangsverheiratungen werden teils weiterhin außergerichtlich durch traditionelle Verhandlungen geregelt. Das seit 2006 bestehende und 2018 erweiterte Schutzgesetz ermöglicht Anzeigen, Schutzanordnungen und Unterbringung in Frauenhäusern, wobei staatliche, kommunale und von NGOs betriebene Angebote vorhanden sind. Die Regierung stärkt mit einer Gleichstellungsstrategie und spezialisierten Einheiten den Schutz, während Frauenhandel und sexuelle Ausbeutung zwar rückläufig, aber weiterhin ein Problem sind (AA 7.8.2025).
Kinder
Der rechtliche und institutionelle Rahmen zum Schutz der Kinderrechte besteht teilweise, wird jedoch unzureichend umgesetzt. Gewalt, Kinderehen, mangelhafte Schutzdienste und eingeschränkter Zugang zur Justiz bleiben große Probleme. Trotz nationaler Strategien sind Schutzkapazitäten und soziale Unterstützung unzureichend; 70 % der Kinder sind armutsgefährdet (EC 4.11.2025). Besonders Kinder aus sozial benachteiligten Gruppen, darunter Roma und „Balkan-Ägypter“, sind oft von Kinderarbeit, Bettelei, Menschenhandel und Gewalt betroffen. Regierung und NGOs bieten kostenlose 24-Stunden-Hotlines sowie Beratungsangebote für Opfer an, während die neun staatlichen Waisenhäuser vielfach mangelhaft ausgestattet sind (AA 7.8.2025).
2024 wurden moderate Fortschritte bei der Bekämpfung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit erzielt, unter anderem durch verstärkte Zusammenarbeit gegen Zwangsarbeit und Menschenhandel sowie einen neuen nationalen Aktionsplan. Defizite bestehen weiterhin im strafrechtlichen Schutz von Kindern vor illegalen Aktivitäten und Prostitution, beim gleichberechtigten Bildungszugang besonders vulnerabler Gruppen sowie bei unzureichenden Sozialprogrammen, etwa in Landwirtschaft und Bauwesen (USDOL 9.2025). Aktuell sind 930 Psychologen und Sozialarbeiter sowie 340 Sicherheitskräfte an Schulen im Einsatz, um Mobbing zu bekämpfen (CoE-ECRI 17.6.2026). Die Behörden fördern das Bildungsniveau von Roma- und ägyptischen Kindern durch kostenlose Schulbücher, kostenlosen Schultransport ab zwei Kilometer Entfernung und begrenzte Stipendien bei Schulabbruchsgefahr (CoE-ECRI 17.6.2026). Die „Trifon Prifti“-Schule in Baltëz (Fier), in der Roma- und Nicht-Roma-Schüler gemeinsam unterrichtet werden, ist ein positives Beispiel für integrativen Unterricht (CoE-ECRI 17.6.2026). Trotz Fortschritten bei den rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen, welche Folter und Misshandlung von Kindern verbieten, bestehen Berichte darüber, dass die Inhaftierung straffälliger Kinder weiterhin ihre Rehabilitation und gesellschaftliche Wiedereingliederung beeinträchtigt (CAT 23.12.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-10-19 14:18
Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern sind auf albanischer Seite in der Regel rund um die Uhr geöffnet, wobei kurzfristige Änderungen möglich sind. Das Verkehrsnetz umfasst Busverbindungen zwischen den meisten Städten sowie lokale Taxis und Mietwagen. Allerdings befinden sich Überlandbusse häufig in einem schlechten Zustand (AA 3.7.2026). Im Gegensatz dazu sind die Hauptverbindungsstraßen in der Regel gut ausgebaut (AA 3.7.2026; vgl. EDA 23.7.2026, BMEIA 8.4.2026b), wenngleich heftige Regenfälle mit Murenabgängen diese Straßen innerhalb kürzester Zeit unpassierbar machen können. Zudem sind im Winter manche Verbindungen im Gebirge oft über längere Zeit nicht passierbar (BMEIA 8.4.2026b).
Minderjährige dürfen alleine, in Begleitung Erziehungsberechtigter oder in Begleitung Dritter nach Albanien reisen, wenn sie eine Einverständniserklärung des/der nicht mitreisenden Erziehungsberechtigten mit amtlich beglaubigter Unterschrift, eine Übersetzung der Einverständniserklärung ins Englische oder Albanische und eine internationale Geburtsurkunde mit sich führen. Sofern ein alleiniges Sorgerecht eines Erziehungsberechtigten besteht, sollte ein Nachweis darüber mit Übersetzung ins Englische oder Albanische mitgeführt werden (AA 3.7.2026).
Das Meldesystem in Albanien ist elektronisch verwaltet, weist jedoch Schwächen hinsichtlich der Zuverlässigkeit von An- und Abmeldungen auf, sodass Personen nicht zwingend an ihrer registrierten Adresse wohnhaft sind. Personenstandsdaten werden in standesamtlichen Registern geführt und zentral erfasst. Darüber hinaus existiert ein Wählerregister, das unter anderem von Polizeibehörden bei Bedarf eingesehen werden kann. Die Polizei unterhält ein Register für nationale und internationale Fahndungsersuchen sowie ein eigenes System mit Angaben zu Verurteilungen. Ergänzend dazu verwaltet das Justizministerium das Strafregister (AA 7.8.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-10-19 16:08
Albaniens Wirtschaft verzeichnet 2026 ein beschleunigtes Wachstum mit einem realen BIP-Anstieg von 3,9 % gegenüber 3,5 % im Vorjahr. Hauptwachstumstreiber ist die Tourismusbranche, die bereits über ein Viertel der Wirtschaftsleistung erzielt (GTAI 21.1.2026; vgl. EC 5.2026). Die starke Wirtschaftsentwicklung hat die Fiskalstabilität durch sinkende Defizite, Schulden und Inflation gestärkt. Das Wirtschaftswachstum hat mehr Investitionen in soziale Entwicklung, Nachhaltigkeit, Digitalisierung und wirtschaftliche Umstrukturierung ermöglicht und zugleich die Regierungsführung sowie die internationale Glaubwürdigkeit des Staates gestärkt (BS 2026). Die EU unterstützt Albanien 2026 mit einer weiteren Tranche über EUR 100 Mio. aus dem Wachstumsplan, und seit 7.10.2025 ist Albanien Teil des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA), was Einsparungen von rund EUR 70 Mio. pro Jahr ermöglicht (GTAI 21.1.2026).
Die wachsende Wirtschaft, der zunehmende Fachkräftemangel und die Emigration führen zu stark steigenden Löhnen; der Mindestlohn wurde zum 1. Jänner 2026 um 25 % auf ca. EUR 520 erhöht (GTAI 21.1.2026). Trotz dieser Lohnentwicklung bleibt Albanien im Bereich Sozialpolitik und Beschäftigung für den EU-Beitritt mäßig vorbereitet, mit begrenzten Fortschritten hinsichtlich Sozialhilfeindexierung sowie Anpassungen an den EU-Besitzstand im Arbeitsrecht, Arbeitsschutz und Gleichstellung (EC 4.11.2025). Das Pro-Kopf-BIP betrug 2023 7.957 US-Dollar, der durchschnittliche Monatslohn lag Ende 2024 bei etwa EUR 780, während die Armutsrate mit ca. 17 % weiterhin die höchste Europas ist. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt bei 8,81 %, dürfte jedoch aufgrund subsistenzwirtschaftlicher Beschäftigung in der Landwirtschaft (ca. 35 % der Bevölkerung) höher sein (AA 7.8.2025).
Das Pensionssystem wird durch Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert, mit staatlichen Ausgleichszahlungen. Die Pensionen bestehen aus einer Grund- und Zusatzpension, sind aber aufgrund niedriger Beiträge, informeller Beschäftigung und gemeldeter Löhne oft gering. Begrenzte Arbeitslosenleistungen verschärfen die Situation; 2023 wurde ein Gesetz zu privaten Pensionsfonds verabschiedet (BS 2026).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Grundnahrungsmittel werden subventioniert (AA 7.8.2025).
Sozialhilfe und Invalidengeld werden Bedürftigen gewährt, mit durchschnittlichen monatlichen Leistungen von ALL 5.866 (ca. EUR 59) für Sozialhilfe pro Familie, maximal ALL 12.882 (ca. EUR 130). Invalidengeld und Betreuungsleistungen betragen jeweils ALL 10.845 (ca. EUR 110) monatlich. Zudem bestehen soziale Pflegedienste. Das Gesetz Nr. 9355 regelt Geldleistungen für einkommensarme Familien, Waisen, Mehrlingsgeburten, Opfer von Menschenhandel oder häuslicher Gewalt sowie Menschen mit Behinderung. Sozialhilfebüros dürfen 3 % ihrer Mittel nach eigenem Ermessen vergeben, wobei bestimmte Gruppen wie Asylsuchende, Gefängnisinsassen, Bewohner stationärer Einrichtungen, Opfer von Naturkatastrophen oder Kriegen sowie im Ausland lebende Albaner ausgeschlossen sind (AA 7.8.2025).
Staatliche Unterbringung ist auf kommunaler Ebene möglich, jedoch mit Wartelisten; die Kinderschutzagentur betreut unbegleitete Minderjährige in speziellen Einrichtungen oder bei Familienangehörigen (AA 7.8.2025). Die Nationale Strategie für Sozialschutz 2024–2030 zielt auf verstärkte Unterstützung sozial benachteiligter und behinderter Menschen sowie den Ausbau sozialer Dienste, vor allem in ländlichen Gebieten, ab, wo Großfamilien weiterhin zentrale Unterstützung für Familienmitglieder in Notlagen leisten (AA 7.8.2025). Zahlreiche lokale und internationale NGOs engagiert sich im sozialen Bereich (AA 7.8.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-10-19 16:33
Das überwiegend öffentlich organisierte Gesundheitssystem wird in Albanien durch verpflichtende Beiträge von Arbeitgebern und Beschäftigten sowie staatliche Zuschüsse finanziert (BS 2026). Beiträge nicht erwerbstätiger Personen wie Pensionsempfänger werden vollständig aus staatlichen Mitteln finanziert (EUAA MedCOI 16.3.2026). Seit 2013 besteht eine allgemeine Gesundheitsversorgung mit kostenlosen Hausarztbesuchen, erstattungsfähigen Medikamenten und Vorsorgeuntersuchungen für Versicherte und Nichtversicherte (BS 2026). Letztere, meist in der informellen Wirtschaft Tätige ohne Arbeitslosenmeldung oder Sozialhilfe erhalten Notfallversorgung, kostenlose Hausarztbesuche und eine jährliche Grunduntersuchung, tragen jedoch die Kosten für fachärztliche Behandlungen, diagnostische Untersuchungen und Medikamente selbst und nutzen private Einrichtungen (EUAA MedCOI 16.3.2026). 2023 lagen die öffentlichen Gesundheitsausgaben bei etwa 2,8 % des BIP; erstmals wurde ein elektronisches System zur Datenerfassung erprobt (BS 2026).
Versicherte bei der obligatorischen Krankenversicherung (Fondi i Sigurimit të Detyrueshëm të Kujdesit Shëndetësor, FSDKSH) erhalten umfassende Leistungen, darunter kostenlose ambulante Facharztbesuche und stationäre Behandlungen nach ärztlicher Überweisung. Vom Staat abgedeckte Gruppen sind u. a. Kinder unter 18 Jahren, Studierende unter 25 Jahren ohne Einkommen, Pensionisten, Sozialhilfeempfänger, gemeldete Arbeitssuchende, Schwangere und Menschen mit bestimmten Behinderungen. Voraussetzung für Leistungen sind die Beantragung oder Verlängerung der Gesundheitskarte, die Aktualisierung des Leistungsempfängerstatus im elektronischen System, die Hausarztkonsultation zur Überweisung sowie die elektronische Freischaltung verschriebener Medikamente. Die Behandlung erfolgt über das öffentliche Krankenhaussystem, wobei Konsultationen, bildgebende Diagnostik und chirurgische Eingriffe strikt über eine Überweisungskette vom Hausarzt zum Facharzt und gegebenenfalls zu Tertiärkrankenhäusern organisiert sind. Das Umgehen dieser Kette, um direkt einen Facharzt oder eine Privatklinik aufzusuchen, führt zu vollständiger Selbstzahlung (EUAA MedCOI 16.3.2026). Seit 2015 werden zehn nephrologische und herzchirurgische Krankenhausleistungen, darunter Dialyse, Nierentransplantationen und koronare Eingriffe, vollständig durch den FSDKSH finanziert; bei Engpässen werden auch vertraglich gebundene Privatkliniken mit Wartelisten genutzt (FSDKSH o.D.).
Seit 2023 fördert die Regierung die Erstattung von Behandlungsprotokollen, die das gesamte Diagnose- und Nachsorgepaket für chronische Tumorerkrankungen abdecken. Krankenhausinterne Maßnahmen werden über die Krankenhausapothekenliste verwaltet und in öffentlichen Einrichtungen kostenfrei bereitgestellt (EUAA MedCOI 16.3.2026). Die medizinische Versorgung ist jedoch unzureichend (BMEIA 8.4.2026a; vgl. AA 3.7.2026) und entspricht nicht dem Standard einiger EU-Länder (AA 3.7.2026; vgl. AA 7.8.2025), insbesondere hinsichtlich der sanitären und hygienischen Verhältnisse und des Rettungswesens (BMEIA 8.4.2026a). Außerhalb der Hauptstadt ist die Versorgung eingeschränkt (EDA 23.7.2026). Private Krankenhäuser verfügen über bessere technische Ausstattung und umfassende Pflegedienste, verlangen jedoch vor Behandlungen Kostenvorschüsse oder finanzielle Garantien (EDA 23.7.2026). Staatliche Krankenhäuser und Polikliniken bieten grundsätzlich kostenfreie medizinische Versorgung, doch sind aufgrund niedriger Personalgehälter häufig informelle, regelwidrige Zuzahlungen üblich, vor allem für Personen ohne Kontakte oder Privilegien. Ärztliche Ausbildung ist meist gut, jedoch bestehen Qualifikationsdefizite beim Pflegepersonal. Die Auswanderung medizinischer Fachkräfte führt zu Personalmangel, weshalb komplexere Behandlungen hauptsächlich in der Hauptstadt und in größeren Städten möglich sind. Die psychiatrische Versorgung ist unzureichend, die Nachfrage übersteigt das Angebot. Gut ausgestattete Privatkliniken (in größeren Städten) sind meist teuer. Die Medikamentenversorgung ist grundsätzlich gewährleistet, viele Arzneimittel werden aus der EU importiert, weitere können bei Bedarf aus dem Ausland beschafft werden. Die staatliche Krankenversicherung erstattet meist das günstigste Generikum bei Standardmedikamenten, während teurere Präparate und Medikamente für seltene Erkrankungen meist selbst zu zahlen sind (AA 7.8.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-10-19 16:28
In Albanien existieren weder spezielle staatliche Reintegrationsmaßnahmen noch von externen Gebern unterstützte Rückkehrprojekte, da zusätzliche Migrationsanreize vermieden werden sollen. Der Schwerpunkt liegt vielmehr auf Fluchtursachenbekämpfung (AA 7.8.2025). Die Nationale Agentur für Beschäftigung und Kompetenzen „Agjencia Kombëtare e Punësimit dhe Aftësive“ (AKPA) übernimmt eine zentrale Rolle bei der Arbeitsmarktintegration, indem sie albanischen, ausländischen und staatenlosen Personen den Zugang zu öffentlichen Programmen für Beschäftigung, Selbstständigkeit und berufliche Qualifizierung ermöglicht. Dabei gewährleistet die AKPA die Qualität dieser Dienstleistungen, verwaltet Arbeitsmarktprogramme sowie öffentliche Berufsbildungsanbieter und sorgt für eine gesetzeskonforme Planung, Umsetzung und Finanzberichterstattung sicher (AKPA o.D.).
Darüber hinaus wird die Rückkehr von Migranten durch das deutsche Reintegrationsprojekt „Brückenkomponente Albanien“ unterstützt. Dieses Projekt bietet bedarfsgerechte persönliche Beratung, inklusive psychologische Betreuung, verschiedene Sachleistungen sowie Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration, Existenzgründung und besondere Förderung vulnerabler Personen (BAMF 5.1.2026).
Hinsichtlich der Behandlung von albanischen Staatsangehörigen nach Rückkehr oder nach Bekanntwerden einer Asylantragstellung liegen keine Berichte über Diskriminierung oder gegen sie ergriffene staatliche Maßnahmen vor. Ebenso sind keine Fälle von Misshandlungen bekannt (AA 7.8.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-10-05 10:10
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die vom österreichischen Bundesministerium für Inneres mit Stand April 2026 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 7.4.2026). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Homepage der BBU (https://www.returnfromaustria.at/) verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten (BMI 7.4.2026).
Sonderprozess: Retroaktive Aufnahme in das Reintegrationsprogramm EURP
Sofern noch keine Rückkehrentscheidung vorliegt, besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden ("retroaktiven") Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP nach Ankunft im Herkunftsland und nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA. Die Frist für eine rückwirkende Aufnahme beträgt dabei maximal fünf Monate nach der Ausreise in das Herkunftsland. Wird seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren geführt und im Zuge dieses Verfahrens eine Rückkehrentscheidung erlassen, ist der betroffenen Person bei der Ausreise mitzuteilen, dass sie sich nach drei Monaten zur retroaktiven Antragstellung beim Reintegrationspartner zu melden hat. Nach Genehmigung des Antrags durch den Mitgliedstaat wird der Fall als regulärer RIAT-Fall behandelt. Wird ein Antrag aufgrund nicht erfüllter Kriterien abgelehnt (Begründung in RIAT dokumentiert), kann er nach einer gewissen Zeit erneut eingereicht werden, um die Voraussetzungen erneut zu prüfen.
Wenn nicht davon auszugehen ist, dass im Anschluss der freiwilligen Ausreise eine Rückkehrentscheidung durch das BFA erlassen wird (z. B. bei freiwilliger Ausreise während eines laufenden Asylverfahrens in erster Instanz und anschließender Einstellung des Verfahrens), ist die Möglichkeit einer retroaktiven Teilnahme an EURP nicht weiterzuverfolgen (BMI 30.3.2026).
Quellen