Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien; aus dem COI-CMS; Version 14

Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels

Halbjährlich Aktualisierungsintervall: Halbjährlich

Dieses Projekt wurde aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) kofinanziert

Disclaimer

Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.

Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Datenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Quellen gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf relevante Länderinformation zusammenstellen.

Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt § 5 BFA-G (BFA-Einrichtungsgesetz). Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.

Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Administrative Grenzen auf in dieser Veröffentlichung wiedergegebenen Karten sind nicht als offizielle Anerkennung von deren Gültigkeit zu werten. 

Das vorliegende Produkt kann informelle Arbeitsübersetzungen von fremdsprachigen Quellen enthalten, die mittels maschineller Übersetzungsprogramme entstanden sind. Für eine vollständige Wiedergabe auch eventueller regionaler Nuancen wird ggf. eine professionelle Übersetzung empfohlen. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass Transliterationen oder Transkriptionen von Eigennamen bei manchen Sprachen je nach Quelle variieren können.

 

Qualitäts- und Aktualisierungshinweis

Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorhandenen Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine Gesamtaktualisierung der Länderinformationen erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zusätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtaktualisierung erfolgt. Sollte es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.

Automatische Übersetzungen

Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Länderinformation mittels einer Übersetzungssoftware in eine von der Nutzerin/dem Nutzer festgelegte Zielsprache. Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer/der Nutzerin direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Eindruck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendeten Quellen zu erlangen. Die Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Übersetzung. Sollte das Produkt von der Nutzerin/dem Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen, die Übersetzung durch einen professionellen Übersetzer/eine professionelle Übersetzerin kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.

Qualitätsgesicherte automatische Übersetzungen

Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten qualitätsgesicherten automatischen Übersetzungen von Produkten (i. d. R. ins Englische) handelt es sich um informelle Arbeitszusammenfassungen. Anders als bei den rein automatischen Übersetzungen (siehe oben) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen. 

Übersetzungen, welche nicht als "automatische Übersetzungen" ausgewiesen sind, wurden entweder von einer professionellen Übersetzerin/einem professionellen Übersetzer oder einer sprachkundigen Person qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung entstehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der qualitätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation unter BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf. 

Veröffentlichungshinweis

Das Produkt wird im Sinne des § 4 IFG (Informationsfreiheitsgesetz) (proaktive Veröffentlichung) auf der Homepage der Staatendokumentation (https://www.staatendokumentation.at) – eine Kooperation mit ACCORD vom Roten Kreuz – öffentlich gemacht.

Aktualisierungsdatum

Das Aktualisierungsdatum entspricht dem Zeitpunkt der Genehmigung des Kapitels. Die Dauer der Überarbeitung und die Qualitätssicherungsschlaufe können je nach Arbeitsauslastung unterschiedlich ausfallen, sind jedoch intern dokumentiert und können im Bedarfsfall abgerufen werden. Die Bestrebung der Staatendokumentation ist es den Zeitraum zwischen der finalen Überarbeitung und der Genehmigung so kurz wie möglich zu halten.

 

  1. Länderspezifische Anmerkungen
  2. Politische Lage
  3. Sicherheitslage
    1. Zentralsyrien
    2. Südsyrien
    3. Nordsyrien
  4. Rechtsschutz / Justizwesen
    1. Übergangsjustiz und Rechenschaftspflicht
    2. Besitz- bzw. Eigentumsrechte
    3. Rechtsschutz und Justizwesen in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
  5. Sicherheitsbehörden
    1. Neue syrische Armee, Verteidigungsministerium
    2. Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium
    3. Geheimdienste
    4. Bewaffnete Gruppierungen
    5. Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung
  6. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.
    1. Willkürliche Verhaftungen
    2. Haftanstalten und Haftbedingungen
    3. Folter
    4. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, etc. in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)
  7. Korruption
  8. Wehr- und Reservedienst
    1. Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
  9. Allgemeine Menschenrechtslage
    1. Allgemeine Menschenrechtslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)
    2. Pressefreiheit, Medienfreiheit, Meinungsfreiheit
    3. Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und zivilgesellschaftliche Einrichtungen, NGOs
    4. Religionsfreiheit
    5. Oppositionelle Gesinnung
    6. (ehemalige) Assad-Anhänger
  10. Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen
  11. Ethnische und religiöse Minderheiten
    1. Alawiten, Murshidiya
    2. Schiitische Glaubensgemeinschaften
    3. Christen
    4. Jesiden
    5. Drusen
    6. Juden
    7. Konvertiten, Atheisten, nicht praktizierende Muslime
    8. Kurden
    9. Andere ethnische Minderheiten - Armenier, Tscherkessen, Turkmenen
    10. Minderheiten in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)
  12. Relevante Bevölkerungsgruppen
    1. Frauen
      1. Frauen in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
    2. Kinder
      1. Kinder in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
      2. Rekrutierung Minderjähriger für den Militärdienst
        1. Rekrutierung Minderjähriger in den Gebieten der Demokratischen Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (DAANES)
      3. Bildung und Schulen
        1. Bildung und Schulen in Nordostsyrien
    3. Sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität - LGBTQIA+
      1. Sexuelle Minderheiten in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
  13. Bewegungsfreiheit
    1. Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
  14. Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge
    1. Palästinensische Flüchtlinge
    2. Staatenlose
  15. Grundversorgung und Wirtschaft
    1. Wirtschaftliche Lage
    2. Arbeitsmarkt
    3. Wohnsituation und Infrastruktur
  16. Medizinische Versorgung
  17. Rückkehr
    1. Rückkehr in die Gebiete unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
    2. Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
    3. Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates für syrische Rückkehrer
  18. Dokumente
    1. Dokumente in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
  19. Abkürzungsverzeichnis
  20. Impressum

1 Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2026-10-13 17:15

Aktualitätshinweis:

Die Lage in Nordsyrien hat sich aufgrund des militärischen Vorgehens der syrischen Regierung in Damaskus gegen die kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Froces - SDF) Anfang 2026 und dem anschließenden Integrationsprozess der SDF und der Institutionen der Demokratischen Autonomen Administration in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration in North and East Syria - DAANES) während der laufenden Bearbeitung dieser Länderinformationen geändert. Ende August 2026 wurde die Auflösung der SDF und der DAANES bekannt gegeben [s. dazu Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Politische Lage]. Jene Kapitel, die bis dahin bereits in der Qualitätssicherung waren, verfügen noch über ein entsprechendes Unterkapitel zur Lage in den zum damaligen Zeitpunkt noch unter der Kontrolle der DAANES/SDF stehenden Gebiete. Jene Kapitel, deren Recherche und Bearbeitung erst nach August 2026 beendet wurden, verfügen nicht über ein solches Unterkapitel. Dort finden sich aktuelle Informationen zur Lage in diesen Gebieten im Kapitel selbst. In manchen Themenbereichen sind die Entwicklungen nach wie vor noch nicht abgeschlossen und es lagen zum Redaktionsschluss der jeweiligen Kapitel keine ausreichenden Informationen vor.

Bei bestehendem Informationsbedarf sind jederzeit Anfragen an die Staatendokumentation möglich. 

In den vorliegenden Länderinformationen (LI) wurden der von der Staatendokumentation in Auftrag gegebene Themenbericht sowie Anfragebeantwortungen externer Experten zu den Entwicklungen in den ehemals unter der Kontrolle der DAANES/SDF stehenden Gebiete eingearbeitet. 

Redaktionsschluss und Datum der Veröffentlichung

Für diese Länderinformation (LI) wurde als letzter Redaktionsschluss der 1.10.2026 festgelegt, wobei einzelne Kapitel und Unterkapitel einen wesentlich früheren tatsächlichen Redaktionsschluss hatten. Berichte, die nach dem jeweiligen tatsächlichen Redaktionsschluss eingelangt sind, werden im Zuge der folgenden (Teil-)Aktualisierung eingearbeitet. 

Bezeichnungen

Die neue Regierung wird in manchen Quellen als "Regime" bezeichnet, wie schon die gestürzte Regierung als "Assad-Regime" bezeichnet worden ist. Um Verwechslungen zu vermeiden, hat die sich die Staatendokumentation entschieden, in diesem Dokument die Bezeichnung als "Regime" ausschließlich für das "Assad-Regime" zu belassen und nicht auch für die neue Regierung anzuwenden.

Obwohl die Hayat Tahrir al-Sham (HTS) offiziell als Gruppierung aufgelöst wurde [s. dazu Kapitel Sicherheitsbehörden], bezeichnen einige Quellen die neuen Behörden bzw. die Führungselite, die sich überwiegend aus vormals mit der HTS in Verbindung stehenden Personen zusammensetzt [s. dazu Kapitel Politische Lage], weiterhin als HTS. Teilweise wurde diese Bezeichnung ebenfalls in dieses Dokument übernommen. 

In ihrer als "Heilsregierung" (Syrian Salvation Governement - SSG) bezeichneten lokalen Regierung in Idlib unterhielten die HTS bis zum Sturz des ehemaligen Regimes eine Art interner Sicherheitskräfte, die als "Allgemeine Sicherheit" (General Security - GS) bezeichnet wurden. Offiziell wurde diese Bezeichnung nicht für die inneren Sicherheitskräfte der neuen Regierung übernommen, dennoch wird die Bezeichnung von den meisten Quellen als solche verwendet. Daher werden auch in diesem Dokument die inneren Sicherheitskräfte meist als "Allgemeine Sicherheit" bezeichnet, meist mit einem Hinweis darauf, dass es sich um jene Kräfte handelt, welche für die Sicherheit im Inland zuständig sind (neben teilweise der neuen syrischen Armee). 

Qualitätssicherung 

Im Rahmen von externen und internen Qualitätssicherungsmaßnahmen wurden bei der Aktualisierung Umstrukturierungen für eine bessere Übersicht und Kürzungen, um der Überlänge entgegenzuwirken, vorgenommen. Die damit verbundenen Streichungen, insbesondere von älteren Quellen, Doppelungen oder Einzelfallbeschreibungen, bedeuten nicht notwendigerweise, dass die gestrichene Information nicht mehr gültig ist. Für Informationen zu Einzelfällen weisen wir auf die Möglichkeit von Anfragen an die Staatendokumentation hin. 

UNHCR

UNHCR hat folgende Einschätzung im Mai 2026 zur Rückkehr syrischer Flüchtlinge veröffentlicht (abrufbar unter https://www.refworld.org/policy/countrypos/unhcr/2026/151486):

UNHCR ist der Ansicht, dass Asylsuchende aus Syrien, auf die eines oder mehrere der folgenden Risikoprofile zutreffen, je nach den Umständen des Einzelfalls möglicherweise internationalen Flüchtlingsschutz gemäß Artikel 1A der Flüchtlingskonvention von 1951 benötigen:

  1. Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten;
  2. Personen, die sich in Gebieten unter der de-facto-Kontrolle der SDF gegen diese stellen oder als Gegner wahrgenommen werden;
  3. Personen, die sich in Gebieten unter der de-facto-Kontrolle regierungsfeindlicher drusischer Fraktionen gegen diese stellen oder als Gegner wahrgenommen werden;
  4. Personen, die sich in Gebieten mit anhaltender Präsenz des Islamischen Staats (IS) gegen diese stellen oder als Gegner wahrgenommen werden;
  5. Personen, die als mit der ehemaligen Regierung verbunden wahrgenommen werden;
  6.  Frauen und Mädchen;
  7. Kinder;
  8. Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen, Geschlechtsidentitäten, Geschlechtsausdrücken und/oder Geschlechtsmerkmalen (SOGIESC) oder die als solche wahrgenommen werden.

UNHCR führt weiter aus, dass nicht alle Personen, die unter die genannten Risikoprofile fallen, notwendigerweise als Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention von 1951 anerkannt würden. Umgekehrt seien die aufgeführten Risikoprofile nicht erschöpfend, weswegen ein Antrag nicht automatisch als unbegründet angesehen werden sollte, nur weil er keinem der hier genannten Profile entspricht. UNHCR betont, dass je nach konkreten Umständen des Einzelfalls Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen ebenfalls internationalen Schutz benötigen könnten, da sie mit gefährdeten Personen in Verbindung stünden. Angesichts der verfügbaren Informationen über anhaltende Menschenrechtsverletzungen und Misshandlungen durch verschiedene Akteure, darunter Angehörige der staatlichen Sicherheitskräfte, anhaltende Defizite in der Justiz sowie Mängel bei der Herstellung von Recht und Ordnung und der Durchsetzung von Disziplin unter Gruppen, die formell in die Sicherheitskräfte integriert sind, sieht UNHCR die Regierung nicht in der Lage, Syrern und Personen mit vormaligem gewöhnlichem Aufenthalt im Land, welche von Verfolgung durch nicht staatliche Akteure bedroht sind, einschließlich gesellschaftlicher Formen der Verfolgung durch Familienangehörige und andere Akteure der Gemeinschaft, Schutz zu bieten. 

2 Politische Lage

Letzte Änderung 2026-09-30 15:30

Hintergrund

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten (AJ 8.12.2024). Die Offensive wurde von der Hayat Tahrir al-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024), [Details Hayat Tahrir al-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] welche 2012 unter dem Namen Jabhat al-Nusra (al-Nusra Front) gegründet worden war und ihren Namen 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hayat Tahrir al-Sham geändert hatte. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo wo sie die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) einsetzte, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad al-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025). Wichtige Minister- und Beamtenposten wurden systematisch mit HTS-Getreuen besetzt, von denen die Mehrheit vor dem Sturz des Assad-Regimes in der SSG in Idlib tätig war (Etana 4.5.2026). 

Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU al-Shara' und Innenminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025)).

Politisches System

Allgemeines

Im Inland ist die Bilanz gemischt (ICG 26.11.2025). Konkrete Erfolge der Regierung gehen mit gewaltigen Herausforderungen und erheblicher Unsicherheit einher. Die neuen syrischen Behörden haben zwei übergeordnete Ziele verfolgt: den Staatsaufbau und die Legitimierung des Staates. Das Ziel des Staatsaufbaus konzentrierte sich auf die Konsolidierung der Exekutivgewalt (OJ 26.2.2026). Sowohl die neuen syrischen Behörden als auch die internationalen Partnerstaaten verfolgen einen Ansatz, der die Stabilisierung priorisiert (Etana 4.5.2026). Während ihre islamistische Ideologie offensichtlich geblieben ist – insbesondere bei Einschränkungen, die die Rechte der Frauen und geschlechtsspezifische Initiativen betreffen – hat die HTS oft eher pragmatisch als dogmatisch gehandelt (BS 2026).

Im Jahr 2025 baute die syrische Regierung unter al-Shara' rasch eine neue politische Übergangsarchitektur auf (TWI 10.2.2026). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), wie die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära (INSS 14.12.2025) sowie die Einrichtung eines Nationalen Sicherheitsrates (TWI 10.2.2026). Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Obwohl der Prozess als inklusiv und als Übergangsphase dargestellt wurde (TWI 10.2.2026), wurden diese Schritte als intransparent und undemokratisch kritisiert (IDOS 8.12.2025; vgl. Etana 4.5.2026). Die Macht wurde konsequent auf das Präsidentenamt konzentriert (TWI 10.2.2026; vgl. Etana 4.5.2026), die sinnvolle Beteiligung wichtiger Wählergruppen – insbesondere der Kurden – eingeschränkt, und man hat sich auf institutionelle Mechanismen, die stark auf Ernennungen basieren, gestützt (TWI 10.2.2026). Während HTS-Kader die meisten Führungspositionen besetzen, stammen 70 % des Personals auf den unteren Ebenen noch aus dem vorherigen Regime. Viele der neuen Direktoren sind jung, hoch qualifiziert und verfügen über einen Hintergrund in Ingenieurwesen oder Informatik. Allerdings sind sie alle männlich (PRIF-Blog 3.2026). Zudem konsolidieren die neuen Behörden ihre Macht in nicht rechenschaftspflichtigen Gremien, wie dem neuen, vom Präsidenten kontrollierten Staatsfonds (ECFR 4.3.2026) sowie dem Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, das von Präsidententreuen beaufsichtigt wird und unter dem Dach des Außenministeriums arbeitet (Etana 4.5.2026). Dieses Generalsekretariat übernimmt die Leitung politischer Aktivitäten und Veranstaltungen in Syrien und arbeitet daran, die Ressourcen der Arabischen Sozialistischen Baath-Partei, der Parteien der Nationalen Progressiven Front sowie der ihnen angeschlossenen, aufgelösten Organisationen und Ausschüsse wieder einzusetzen (SANA 28.3.2025). Es wird zusammen mit seinen Zweigstellen in allen Gouvernements zunehmend als Überwachungsinstrument der Behörden genutzt, um die politischen und zivilgesellschaftlichen Entwicklungen im Land zu kontrollieren – so dürfen beispielsweise öffentliche Veranstaltungen nicht ohne die Zustimmung des Ausschusses stattfinden (Etana 4.5.2026). Im Mai 2026 unternahm al-Shara' eine erste Regierungsumbildung (AJ 10.5.2026). Dabei wurde sein Bruder aus einer Schlüsselposition, dem Generalsekretär des Präsidialamtes, entfernt, dessen Ernennung zuvor Kritik und Vorwürfe der Vetternwirtschaft hervorgerufen hatte (AP 10.5.2026). Im Mai 2026 wurden auch die Gouverneure von Quneitra, Homs Latakia und Deir al-Zour ernannt (SANA 10.5.2026). Die Umbildung ist eher eine Neuausrichtung von al-Shara's engstem Kreis als eine Erweiterung desselben (AJ 10.5.2026). 

Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt, bei der Hunderte Vertreter verschiedener gesellschaftlicher Gruppen anwesend waren, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten, wie z. B. die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF. (AlHurra 25.2.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, welche die Übergangsphase in Syrien regelt, zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).

Am 13.3.2025 unterzeichnete al-Shara' die Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025) und umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). So sieht sie eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012 schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Syrien ist als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Al-Shara' ist neben dem Amt des Präsidenten auch Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet (ACRPS 5.2025). Der Präsident ist allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich (NYT 14.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). Die Erklärung löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus (AlHurra 14.3.2025). 

Parlament

In Syrien fehlt es an einer voll ausgebildeten politischen Ordnung. Viele beschreiben es als ein Land, das sich in einer "Übergangsphase" befindet, und verweisen auf das Fehlen einer Verfassung, funktionierender politischer Parteien und institutionalisierter Beteiligungsmöglichkeiten (Loop 11.5.2026). Alle bestehenden politischen Parteien wurden im Jänner 2025 offiziell aufgelöst und die Möglichkeit, neue Parteien zu gründen, bedarf noch einer gesetzlichen Regelung (AC 27.7.2026). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Al-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Es fand kein umfangreicher Wahlkampf statt (MBZ 1.2026). Durch den von al-Shara' ernannten Obersten Ausschuss wurden 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements al-Raqqa und al-Hasaka statt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Im Mai 2026 fanden die Wahlen schließlich in den zuvor von den Kurden zurückeroberten Gebieten al-Hasaka, Qamishli und Kobane / Ain al-Arab statt und die Sitze wurden entsprechend verteilt (National 24.5.2026). Prominente syrisch-kurdische Parteien und Einheiten lehnten das Wahlergebnis jedoch ab. Bei einer Pressekonferenz in der nordöstlichen Stadt Qamishli prangerten Vertreter von 21 kurdischen Parteien und politischen Bewegungen, darunter die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD), Syriens mächtigste kurdische Partei, ein "von oben nach unten gerichtetes Ernennungsverfahren" an (TNA 25.5.2026). Der syrische Präsident hatte am 1.7.2026 ein Dekret mit den Namen von 207 der insgesamt 210 Mitglieder des Volksrats erlassen, von denen 137 in indirekten Wahlen gewählt wurden, während 70 Mitglieder (AJ 13.7.2026) (das entspricht einem Drittel (AC 27.7.2026) vom Präsidenten gemäß seinen Befugnissen nach der Verfassungserklärung ernannt wurden. Die drei Sitze des Gouvernements Suweida blieben unbesetzt, da dort keine Wahlen abgehalten werden konnten (AJ 13.7.2026). Syriens erste Volksversammlung nach der Ära al-Assad trat am 12.7.2026 in Damaskus zusammen (AC 27.7.2026; vgl. REU 12.7.2026). Die Kammer zählt 21 weibliche Abgeordnete – 15 davon wurden von al-Shara' nominiert. Die Befugnisse des Gremiums sind begrenzt. Die Versammlung kann Gesetze vorschlagen und verabschieden. Ihre Amtszeit beträgt 30 Monate und ist verlängerbar. Sie übt die Gesetzgebungsbefugnis aus, bis eine endgültige Verfassung verabschiedet und Wahlen organisiert werden (REU 12.7.2026).

Gewaltmonopol

Es ist der neuen Zentralregierung Syriens gelungen, die politische Kontrolle zu festigen. Fast alle rivalisierenden ehemaligen Rebellengruppen haben sich bereit erklärt, sich in die neue Armee des Landes zu integrieren, und unterstützen al-Shara' (PGN 25.3.2026). Er ist bestrebt, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Regierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen. Es entstand eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind (CEIP 15.7.2025). In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit [Stand: Dezember 2025] jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Proaktive lokale Amtsträger und Einwohner, die sich organisieren, um Einfluss auszuüben, spielen oft eine Schlüsselrolle in jenen Gebieten, wo sich die Sicherheitslage verbessert hat (ICG 24.8.2026). 

Zum 31.1.2026 kontrollierten die Regierungstruppen den größten Teil des Landes mit Ausnahme großer Teile des Gouvernements Suweida und Teilen der Gouvernements al-Hasaka rund um die Städte al-Hasaka, Qamishli und Kobane/ Ain al-Arab im Gouvernement Aleppo sowie der von Israel kontrollierten Gebiete (UNGA 12.3.2026). Die Übergangsregierung dehnte ihre Kontrolle auf den Großteil des Landes aus, darunter auch Gebiete im Nordosten Syriens, wo sie im Anschluss an eine Militäroperation im Jänner 2026 die Kontrolle über weite Teile des zuvor von den SDF gehaltenen Gebiets übernahm (EUAA 1.7.2026). In der Praxis übt die Regierung vor allem über die Städte Damaskus, Aleppo, Homs, Hama und Idlib eine effektive Kontrolle aus (MBZ 1.2026), wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren, sowie über den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo (INSS 14.1.2026). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). In ländlichen und Wüstengebieten ist die Kontrolle der Regierung im Allgemeinen begrenzt (MBZ 1.2026; vgl. INSS 14.1.2026). Dort haben lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht inne (INSS 14.1.2026). Die Eroberung der arabisch geprägten Regionen im Norden und Osten Syriens durch syrische Streitkräfte bedeutet nicht in allen Fällen, dass die Autorität in diesen Gebieten automatisch auf die Regierung unter al-Shara' überging. Vielmehr spielen viele lokale Stammesakteure eine entscheidende Rolle, und auch ihre Loyalität gegenüber Damaskus ist begrenzt. Die abischen Stämme sind in ihren politischen Loyalitäten historisch gesehen sehr flexibel und oft von der Loyalität gegenüber dem Regime zur Unterstützung der Freien Syrischen Armee, zur Unterstützung des Islamischen Staates, zur SDF gewechselt. Sie schließen sich nun erneut der von der  HTS dominierten Regierung in Damaskus an. Die Stämme selbst verfügen zwar über Handlungsfähigkeit und verfolgen ihre eigene Stammespolitik, sind jedoch keineswegs einheitliche Akteure. Selbst in den überwiegend arabischen Gebieten, die im Jänner 2026 nominell unter die Kontrolle der syrischen Regierung in Damaskus fielen, bleibt das Kräfteverhältnis komplex. Bislang ist es der syrischen Übergangsregierung nicht gelungen, diese stark von Stammesstrukturen geprägten Gebiete vollständig unter ihre effektive Kontrolle zu bringen und ein Gewaltmonopol zu etablieren. Unter den Stammesmilizen herrscht nicht immer Einigkeit, es kommt zu Rivalitäten zwischen ihnen. Sie unterscheiden sich in ihrer Beziehung zu den Kurden und deren politischen Akteuren (STDOK/Schmidinger 2.7.2026).

Nordsyrien

Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten, aber die dahingehenden Bemühungen kamen zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Sie setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung richtete ihren militärischen Druck weiter auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, Newroz (21. März) [kurdisches Neujahrsfest Anm.] wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements al-Raqqa und Deir al-Zour. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Anführer Mazloum Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu (ICG 20.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und Ain al-Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration in Bezug auf Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens (ICG 30.1.2026). Das 14-Punkte-Abkommen hat ein neues lokales Verwaltungssystem in Syrien geschaffen (Europinion 28.2.2026). Es enthält Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat, Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026) und die Bildung einer Militärdivision, die aus drei Brigaden von SDF-Mitgliedern besteht (BBC 30.1.2026). Die neuen Behörden haben sich bereit erklärt, kurdische kulturelle Rechte anzuerkennen und historische Missstände anzugehen (SyrinTra 16.4.2026). Es wurde eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen (BBC 30.1.2026). Diese Schritte sind aber verfassungsrechtlich nicht garantiert (SyrinTra 16.4.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten (SyrRev 2.2.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli (ABC News 3.2.2026) und am 2.2.2026 in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Nach Abschluss des Integrationsprozesses wird es keine dem Staat parallelen Strukturen wie die "Selbstverwaltung" oder die "Asayish" [kurdisch geführte Kräfte der Inneren Sicherheit Anm.] mehr geben (Shaam 23.3.2026).

Trotz monatelanger stockender Fortschritte, lokalen Widerständen und festgefahrenen Fraktionsinteressen schreitet der Integrationsprozess voran. Seit August 2026 patroullieren regelmäßig Fahrzeuge der Inneren Sicherheit ohne Begleiteskorte in der Stadt al-Hasaka (Etana 18.8.2026). Die Regierung in Damaskus akzeptierte die administrative Autonomie in der lokalen Verwaltung der kurdisch besiedelten Regionen Syriens. Das zeigt sich dadurch, dass der für das Gouernement al-Hasaka ernannte Gouverneur offiziell von den SDF ausgewählt wurde (Europinion 28.2.2026). Mehrere mit den SDF verbundene Persönlichkeiten haben Regierungsämter übernommen, darunter Positionen innerhalb der Verteidigungs- und inneren Sicherheitsstrukturen sowie Posten in der lokalen Verwaltung des Gouvernements al-Hasaka (Rudaw 13.8.2026). So wurde Sipan Hemo, ein wichtiger kurdischer Kommandant der SDF zum Stellvertreter des syrischen Verteidigungsministers ernannt und Noureddin Ahmad Issa zum Gouverneur von al-Hasaka (JPOST 10.3.2026). Al-Hasaka wurde in einen klar erkennbaren Umsetzungsprozess eingebunden, der den SDF im Rahmen der übergeordneten Vereinbarung auch einen Anteil an den Posten sicherte (NContext 11.4.2026). Die im Nordosten Syriens geschaffenen Verwaltungsstrukturen wurden schrittweise in die syrischen staatlichen Institutionen integriert. Damaskus übernahm die Kontrolle über die wichtigsten Öl- und Gasinfrastrukturen im Nordosten Syriens. Die zuvor von den SDF verwalteten Grenzübergänge wurden in das nationale Zollsystem Damaskus’ eingegliedert, während die syrische Generalbehörde für Zivilluftfahrt die administrative und operative Kontrolle über den internationalen Flughafen Qamishli übernahm. Rund 20.000 Mitarbeiter der Bildungsverwaltung im Nordosten wurden in das syrische Bildungsministerium integriert und auf die Gehaltsliste der Regierung gesetzt. Etwa 1.400 Beschäftigte im Gesundheitswesen wurden in das Gesundheitsministerium eingegliedert, während weitere 700 Mitarbeiter der Stromversorgungsunternehmen im Nordosten in die entsprechenden staatlichen Strukturen integriert wurden (LWJ 25.8.2026). In den neuen Verwaltungsstrukturen in bestimmten Bezirken, insbesondere Kobane/ Ain al-Arab wurden die Posten zwischen Kurden und Arabern sowie innerhalb der kurdischen Seite selbst auf Persönlichkeiten verteilt, die der PYD, dem Kurdischen Nationalrat  (Kurdish National Council - KNC bzw. Encûmena Niştimanî ya Kurdî li Sûriyeyê - ENKS) und der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye - PDK-S KDP-S), Damaskus sowie formal unabhängigen lokalen und Stammesnetzwerken nahe stehen (NContext 11.4.2026). Ob die PYD und der KNC als legale politische Akteure agieren können, hängt von dem künftigen Parteiengesetz ab, das von der noch einzuberufenden Volksversammlung verabschiedet werden muss (SyrinTra 16.4.2026).

Am 20.8.2026 gab Mazloum Abdi bekannt, dass die Integration der militärischen, sicherheitspolitischen und administrativen Institutionen der SDF in die syrischen staatlichen Institutionen abgeschlossen ist. Am 25.8.2026 verkündete Abdi vom Präsidentenpalast in Damaskus aus, dass die Mission der SDF beendet sei und die Truppe als eigenständige militärische Organisation aufgelöst werde. Die Ankündigung umfasste auch die Auflösung der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) sowie der ihr angeschlossenen militärischen und zivilen Formationen und deren Integration in staatliche Institutionen (NPA 26.8.2026). 

Teile des Grenzgebiets im Norden sind von der Türkei besetzt (APuZ 6.6.2025b). Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft (APuZ 6.6.2025a). Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ras al-Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert (STJ 31.7.2025). In Gebieten im nördlichen und östlichen Umland von Aleppo, die sich von Jarablus über Afrin bis hin zu Teilen des Umlands von Idlib erstrecken, üben Türkei-treue Milizen die Kontrolle aus. Informationen zufolge unterliegen diese Gebiete der indirekten Aufsicht von Stellen, von denen angenommen wird, dass sie mit dem türkischen Geheimdienst in Verbindung stehen. Dabei werden lokale Amtsträger, angefangen vom Dorfvorsteher bis hin zu den Bezirksverwaltungen, im Rahmen eines Einfluss- und Verwaltungssystems bestimmt und ernannt, das sich nach den vor Ort bestehenden Machtverhältnissen richtet. Dort wird auch die türkische Lira als Währung verwendet (SOHR 22.4.2026). [Weitere Informationen zum Türkischen Einfluss sind dem Kapitel Sicherheitsbehörden / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung zu entnehmen.]

Südsyrien

Der Großteil des südlichen Gouvernements Suweida, einschließlich der Stadt Suweida, steht unter der Kontrolle lokaler drusischer bewaffneter Gruppierungen, die dort bereits seit mehreren Jahren halbautonom tätig sind. Einige Gruppierungen bestehen aus kleinen lokalen Nachbarschaftswachen, während andere professionellere Verbände mit über tausend Kämpfern sind. Die Gruppierungen agieren nicht als geschlossener Block, sondern sind intern zersplittert. Bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen diesen führen gelegentlich zu Opfern (MBZ 1.2026). Dort dreht sich die Konfliktdynamik weniger um separatistische Kontrollgebiete als vielmehr um kommunale Selbstverteidigung, Verhandlungen zwischen Zentrum und Peripherie sowie externen Einfluss, vor allem seitens Israels (ICDI 6.3.2026).

Suweida hat seit langem einen einzigartigen militärischen und sicherheitspolitischen Status und stand nie vollständig unter der Kontrolle der syrischen Regierung (Enab 11.8.2025). Das allgemeine politische Umfeld in Suweida ist nach wie vor zersplittert. Rivalisierende Geistliche, bewaffnete Gruppen, angesehene Persönlichkeiten der Gemeinde und Schmugglernetzwerke konkurrieren um Einfluss, wobei kein einzelner Akteur die volle Kontrolle ausübt (TNA 3.12.2025). Bemühungen um eine Vereinbarung mit drusischen Gruppierungen im Süden sind durch den Ausbruch von heftigen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Drusen, sunnitischen Beduinen, sowie Regierungseinheiten, welche die Beduinen unterstützen, am 13.7.2025 in weite Ferne gerückt. Es scheint, dass ein lokaler Konflikt, basierend auf langjährigen Rivalitäten, der – wie in der Vergangenheit mehrmals erfolgt – durchaus lokal behandelt und gelöst hätte werden können, von allen Seiten, zu ihrem jeweils vermeintlichen Vorteil, ausgenutzt wurde (ÖB Damaskus 19.1.2026). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen in Suweida im Sommer 2025 finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen, Ismailiten.] Mitglieder der drusischen Gemeinschaft fordern nach gewaltsamen Zusammenstößen mit Regierungstruppen offen die Unabhängigkeit (REU 15.9.2025). Nachdem Scheich Hikmat al-Hijri sein zuvor bekundetes Interesse an einem tragfähigen Kompromiss mit Damaskus zurückgenommen hatte, forderte er nun ausdrücklich den Schutz Israels und die Selbstbestimmung der Drusen. Die Konfrontation mit den Regierungstruppen hat diesen Positionen unter den Drusen in Suweida breite Unterstützung in der Bevölkerung verschafft und diejenigen ins Abseits gedrängt, die zur Zusammenarbeit mit Damaskus und zur Unterstützung des Gewaltmonopols des Staates bereit sind (ICG 26.11.2025). Nachdem bei Zusammenstößen und konfessionellen Morden im Gouvernement mindestens 1.013 Menschen ums Leben gekommen waren, wurde im Juli 2025 der Oberste Rechtsausschuss (Supreme Legal Committee), der sich aus einer Gruppe von Richtern und Anwälten zusammensetzt, auf Beschluss der drusischen geistlichen Führung unter der Leitung von Scheich Hikmat al-Hijri gebildet. Am 6.8.2025 kündigte der Ausschuss eine Reihe von Maßnahmen zur Organisation der Verwaltung des mehrheitlich von Drusen bewohnten südlichen Gouvernements an, darunter die Bildung eines vorübergehenden Exekutivbüros und die Ernennung von Persönlichkeiten für die Leitung der lokalen Sicherheit, Verwaltung und Dienstleistungen (SYD 12.8.2025).  Die syrische Regierung erkennt den Obersten Rechtsausschuss nicht an, kommuniziert nicht mit ihm und erachtet ihn als illegal und nicht repräsentativ für eine offizielle Behörde (NPA 23.9.2025).

Viele bewaffnete drusische Fraktionen haben sich unter dem Dach der National Guard zusammengeschlossen, die ebenfalls von al-Hijri unterstützt wird (ICG 26.11.2025). Es schlossen sich auch Gruppen an, die bis dato eine moderatere Haltung vertreten haben als Scheich al-Hijri, der prononciert für Israel und gegen das neue Regime in Damaskus eingestellt ist (ÖB Damaskus 19.1.2026). Unterdessen hat sich der Spielraum für die lebendige Zivilgesellschaft in Suweida verringert, und es gibt Berichte, dass mit al-Hijri verbündete Elemente versucht haben, seine Kritiker einzuschüchtern (ICG 26.11.2025). In Teilen Suweidas bemannen drusische Kämpfer Checkpoints, patrouillieren auf Straßen und leiten lokale Räte (REU 15.9.2025). Die mit al-Hijri verbündete National Guard hat sich zu einem der mächtigsten Fraktionen entwickelt (TNA 3.12.2025) und kontrolliert einen Großteil von Suweida. Sie steht angesichts interner Spaltungen und Risse in den politischen und sozialen Grundlagen ihrer Macht unter Druck. Gerüchte, dass sie sicherheitspolitische, militärische und finanzielle Unterstützung von Israel erhält, haben die Position der Gegner der National Guard gestärkt. Maßnahmen, welche die National Guard der Bevölkerung auferlegt hat, haben ihr Ansehen bei ebendieser weiter geschwächt (Jusoor 18.6.2026). Mit israelischer Unterstützung und de facto Schutz haben die Nationalgarde und ein al-Hajiri treuer politischer Rat die Kontrolle über Sweida gefestigt (NLM 19.5.2026). 

Am 16.9.2025 gab die Regierung einen mit US-amerikanischen und jordanischen Gesandten vereinbarten 13-Punkte-Plan zur Lösung des Konflikts in Suweida bekannt (REU 8.1.2026). Drusische Führer aus Suweida waren an der Ausarbeitung dieses Plans nicht beteiligt. Al-Hijri lehnte den Plan fast sofort ab (MBZ 1.2026). Der Oberste Rechtsausschuss lehnte diesen Plan ebenfalls ab (Welat 17.9.2025; vgl. Enab 17.9.2025). Die Umsetzung des Fahrplans verläuft schleppend (EUAA 1.7.2026) bzw. kam bisher nicht zustande (MBZ 1.2026).

Offizielle Erklärungen zu Souveränität und Schutz stehen im Gegensatz zur alltäglichen Realität, die von knappen staatlichen Dienstleistungen, geringer staatlicher Präsenz und langsamen oder fehlenden Abhilfemaßnahmen geprägt ist. In Quneitra äußerten mehrere Menschen ihre Frustration darüber, dass hochrangige Beamte vor Ort kaum präsent sind und dass grundlegende Dienstleistungen wie Straßeninstandhaltung, Beschäftigungsprogramme und eine verlässliche Versorgung nicht genutzt werden, um den Menschen zu helfen, vor Ort zu bleiben. Unabhängige Berichterstattung bis ins Jahr 2025 beschreibt das Leben in vielen Ortschaften im Süden als eine Form kontrollierter Instabilität: an den Schnittstellen streng kontrolliert, doch bei den alltäglichen Aufgaben, die das Funktionieren und Überleben der Gemeinden ermöglichen, unterreguliert (TIMEP 26.3.2026).

Quellen

3 Sicherheitslage

Letzte Änderung 2026-10-12 09:52

Hintergrund

Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender konfessionell motivierter Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). 2025 herrschte in Syrien erhebliche Instabilität. Anhaltende gewalttätige Zwischenfälle in verschiedenen Gouvernements, Spannungen mit den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) im Norden und Nordosten, Spannungen in Suweida, revanchistische Stimmungen, Militäroperationen der israelischen Armee, Anschläge, zu denen sich der IS bekannte, Angriffe bewaffneter Anhänger des früheren Regimes, Binnenvertreibungen, eine humanitäre Krise, erhebliche sozioökonomische Herausforderungen sowie regionale Spannungen trugen zur instabilen Lage im Land bei (MBZ 1.2026). Zudem kam es im Jahr 2025 weiterhin zu Gewalttaten zwischen Bevölkerungsgruppen, Entführungen und Morden, die von lokalen bewaffneten Gruppen oder nicht identifizierten Personen verübt wurden; einige dieser Taten waren durch Rache oder diskriminierende, konfessionell motivierte Vorurteile begründet. Dies ging einher mit anhaltenden Aktivitäten der Organisierten Kriminalität, insbesondere des Drogenhandels, was die Ausweitung von Netzwerken widerspiegelte, die sich während der Konfliktjahre unter der Schirmherrschaft des ehemaligen Regimes und seiner Verbündeten gebildet hatten (SNHR 26.3.2026). Das Jahr 2025 war von zwei weiteren großen Militäroperationen geprägt, die jeweils durch den Widerstand gegen die erzwungene staatliche Integration unter der neuen Regierung von al-Shara' ausgelöst wurden (PGN 25.3.2026). Die meisten von den zwischen dem 8.12.2024 und dem 31.1.2026 mehr als 3.500 getöteten Menschen kamen bei diesen groß angelegten Gewaltwellen ums Leben, nämlich bei einer ersten Welle in West- und Zentralsyrien im Jänner sowie im März 2025 und bei einer zweiten Welle im Süden im Gouvernement Suweida Mitte Juli 2025 (UNGA 12.3.2026). Zwar kam es im Laufe des Jahres 2025 in Teilen der südlichen und Küstenprovinzen, im Gouvernement Aleppo sowie im Nordosten Syriens zu einer begrenzten Zunahme bewaffneter Konflikte, doch nahmen Umfang und Intensität der Konflikte im Vergleich zu den Vorjahren landesweit ab, wobei besonders im Nordwesten Syriens deutliche Verbesserungen zu verzeichnen waren. Die im Jahr 2025 verzeichneten neuen Vertreibungen waren auf verschiedene Ursachen zurückzuführen, darunter Konflikte und Naturkatastrophen wie Waldbrände in den Küsten- und Zentralprovinzen sowie Überschwemmungen (UNOCHA 2.4.2026). 

Allgemeines

Im Vergleich zur Fragilität und Instabilität, die nach dem Sturz von al-Assad zu beobachten waren, wiesen Quellen auf Anzeichen einer Stabilisierung hin (EUAA 7.2026). In weiten Teilen Syriens verbesserte sich die Sicherheitslage weiterhin (ICG 24.8.2026) und seit Anfang des Jahres 2026 hat sich die Lage in Syrien von inneren Unruhen im Nordosten, an der Küste und im Süden hin zu relativer Ruhe und dem Versuch entwickelt, eine neue sicherheitspolitische und politische Ordnung durchzusetzen, was am deutlichsten im Sicherheitsbereich und in einer Vereinbarung mit den SDF zum Ausdruck kommt (AAA 22.4.2026). Die Beilegung der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und SDF verdeutlicht, dass Syrien sich stabilisiert (MEI 13.2.2026), aber die sich in Syrien abzeichnende "Stabilität" ist in Wirklichkeit äußerst fragil (Etana 4.5.2026) und Gewaltausbrüche zeigen, wie brüchig der allgemeine Frieden noch ist und wie leicht Spannungen zwischen Bevölkerungsgruppen den Übergang stören können (ICG 24.8.2026). Es bleiben erhebliche Herausforderungen bestehen (EUAA 7.2026) und das Land ist weiterhin anfällig für erneute Spannungen und tiefgreifende strukturelle Herausforderungen (AW 26.2.2026).

Aus einigen Teilen des Landes, darunter den südlichen und den Küstengouvernements sowie Teilen des Nordostens Syriens, werden weiterhin Bedrohungen der persönlichen Sicherheit sowie Sicherheitsbedenken gemeldet (UNOCHA 2.4.2026). Seit Dezember 2024 dauern sporadische Kämpfe an, ebenso wie Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Verschleppungen (GCR2P 16.3.2026). Das Fehlen von Rechtsstaatlichkeit, rivalisierende bewaffnete Akteure und ethnopolitische Spannungen haben bislang jede nachhaltige Stabilisierung verhindert (ANF 7.5.2026). Die Kriminalität nimmt zu und die Aktivitäten militanter Gruppen weiten sich aus (Akhbar 17.3.2026). So kommt es weiterhin zu Angriffen auf Sicherheits- und Streitkräfte, die nach dem Muster kleinerer, asymmetrischer Operationen ablaufen, obwohl die Intensität der militärischen Auseinandersetzungen in weiten Teilen Syriens nachgelassen hat. Diese reichen von Busbombenanschlägen und improvisierten Sprengsätzen (IEDs) bis hin zu gezielten Attentaten und Hinterhalten. Ein großer Teil dieser Anschläge steht in Verbindung mit Zellen, die dem IS angehören, aber die Verantwortung für andere Anschläge ist nach wie vor unbekannt. Es kursieren Spekulationen über eine Beteiligung von Gruppen, die mit Resten des Assad-Regimes in Verbindung stehen (TNA 24.8.2026). Trotz vergleichsweise geringer Gewalt stellen für viele Syrer lokale, konfessionelle und zwischen den Gemeinschaften auftretende Zwischenfälle sowie Kriminalität echte Sorgen dar (OSES 23.4.2026) und viele Syrer sagen, dass die Sicherheitslage nach wie vor prekär ist (AJ 15.3.2026). Seit dem Sturz der Assad-Regierung im Dezember 2024 hat das israelische Militär unter Berufung auf Sicherheitsrisiken Hunderte von Einfällen und Luftangriffen in Syrien durchgeführt (SCR 1.9.2026). Wirtschaftliche Not führt zu sozialen Unruhen. Im ganzen Land kommt es zu neuen Protestwellen (OSES 23.4.2026). Kleinkriminalität wie Raubüberfälle kommen weiterhin vor (AJ 15.3.2026).

Zahlen, Daten, Fakten zu sicherheitsrelevanten Vorfällen

Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Trotz der tödlichen Zusammenstöße, die dem Abkommen vorausgingen, ist die Gewalt in ganz Syrien laut Analysten und Daten von Konfliktbeobachtungsstellen seit 2025 insgesamt stetig zurückgegangen (AW 26.2.2026; vgl. (ECFR 4.3.2026). Die wöchentlichen Opferzahlen sind im Vergleich zu den Vorjahren deutlich gesunken, und obwohl die Kämpfe im Jänner 2026 einen vorübergehenden Anstieg verursachten, kehrte die Entwicklung schnell zu einem Abwärtstrend zurück. Diese Wende spiegelt einen umfassenderen Übergang von fragmentierten bewaffneten Auseinandersetzungen hin zu einer stärker zentralisierten Kontrolle und einem institutionellen Sicherheitsmanagement wider (AW 26.2.2026). 

Die Syrische Beobachtungsstelle (SOHR) dokumentierte seit Beginn des Jahres 2026 [Stand Mai 2026] den Tod von mindestens 1.462 Menschen, darunter 833 Zivilisten und 629 Nicht-Zivilisten (SOHR 6.5.2026), demgegenüber zählte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) in der ersten Jahreshälfte 2026 428 getötete Zivilisten, darunter 33 Frauen und 80 Kinder. Die Mehrheit davon wurde im Jänner 2026 getötet [Kampfhandlungen zwischen SDF und Regierungstruppen Anm.], gefolgt von Februar und April. Die Mehrheit der getöteten Zivilisten kam bei Vorfällen zu Tode, deren Verantwortliche nicht identifiziert werden konnten, wie Schusswechsel von Unbekannten, Landminen, Explosionen unbekannter Ursache und Tötungen nicht identifizierter Personen. Das Gouvernement Aleppo verzeichnete in der ersten Hälfte des Jahres 2026 die höchste Zahl an dokumentierten zivilen Opfern, mit fast 19 % der Gesamtopferzahl. Die meisten Opfer in diesem Gouvernement wurden im Zusammenhang mit Vorfällen registriert, die den SDF zugeschrieben wurden oder deren Ursprung SNHR nicht ermitteln konnte. Das Gouvernement Hama belegte mit rund 15 % der Gesamtopfer den zweiten Platz. Die überwiegende Mehrheit der Opfer dort wurde auf Gewaltursachen zurückgeführt, die SNHR nicht identifizieren konnte, darunter Landminen, Explosionen sowie Tötungen oder Schüsse unbekannter Herkunft. Auch die Gouvernements Homs, Idlib und al-Raqqa verzeichneten hohe Opferzahlen, was die anhaltende Gefährdung der Zivilbevölkerung in zahlreichen Gebieten Syriens durch unterschiedliche Gefahren im Zusammenhang mit dem Konflikt und dessen Folgen widerspiegelt (SNHR 1.7.2026).

Von Oktober 2025 bis Mai 2026 verzeichnete ACLED landesweit 2.884 Sicherheitsvorfälle. Die höchste Anzahl an Sicherheitsvorfällen in diesem Zeitraum wurde im Jänner 2026 verzeichnet, mit 683 Vorfällen, hauptsächlich in Aleppo, Deir al-Zour, al-Hasaka und Suweida. Der Höchststand im Jänner 2026 entspricht einem Anstieg um 77 % gegenüber den 385 Vorfällen, die im Vormonat verzeichnet wurden, und (fällt zeitlich mit der Militäroffensive der Übergangsregierung zusammen, die zur Eroberung großer Teile des ehemals von den SDF gehaltenen Gebiets führte.) Nach dem Höchststand im Jänner 2026 ging die Zahl der Vorfälle um mehr als die Hälfte auf 283 im Februar 2026 zurück. Eine Analyse der ACLED-Daten für den gesamten Zeitraum vom Sturz von al-Assad am 9.12.2024 bis zum 31.5.2026 zeigt Spitzenwerte von über 600 monatlichen Sicherheitsvorfällen im Dezember 2024 (733 Vorfälle) sowie in jedem der ersten drei Monate des Jahres 2025 (1.118 Vorfälle im Jänner, 782 im Februar und 841 im März) sowie schließlich erneut im Jänner 2026. Von April bis Dezember 2025 und erneut von Februar bis Mai 2026 blieb die monatliche Zahl der Sicherheitsvorfälle weitgehend unter 500. Mit Ausnahme des Höchstwerts im Jänner 2026 war von August 2025 bis Mai 2026 ein nahezu stetiger Rückgang der Vorfälle zu beobachten. Von den insgesamt 2.884 erfassten Vorfällen wurden 822 als Gefechte und 1.081 als Explosionen/Gewalt aus der Ferne eingestuft. Etwa ein Drittel der Vorfälle (981) wurde als Gewalt gegen Zivilisten eingestuft. Sowohl die Fälle von Gefechten als auch von Explosionen/Gewalt aus der Ferne haben sich zwischen Dezember 2025 und Jänner 2026 mehr als verdoppelt (von 120 auf 257 bzw. von 126 auf 281), während die Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten nur geringfügig zunahmen (von 139 auf 145). Nach Jänner 2026 folgten sowohl die Gefechte als auch die Fälle von Gewalt gegen Zivilisten weitgehend einem kontinuierlichen Abwärtstrend und gingen bis Mai 2026 auf jeweils rund 70 oder weniger zurück (EUAA 7.2026).

Die folgende von der Staatendokumentation auf Grundlage von ACLED-Daten erstellte Grafik zeigt die Entwicklung der Vorfallszahlen (grünliche Linie) bzw. Opferzahlen (blaue Linie) von September 2024 bis September 2026:

Liniengraph mit der Summe an Sicherheitsvorfällen und Todesopfern von 1.9.2024 bis 1.9.2026
ACLED 24.9.2026

Die Hauptakteure sind nicht identifizierte bewaffnete Gruppen (1.110), syrische Militär- und Polizeikräfte (902), die SDF (797) und die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) (213). Diese Akteure waren an rund 38 %, 31 %, 28 % bzw. 7 % aller 2.884 erfassten Vorfälle beteiligt. In diesem Gesamtzeitraum wurde jedoch eine höhere Anzahl von Vorfällen den SDF zugeschrieben als den syrischen Militär- und Polizeikräften. Die Hauptbeteiligten an den 981 Vorfällen gegen Zivilisten sind nicht identifizierte bewaffnete Gruppierungen (beteiligt an etwa 45 % aller Vorfälle dieser Art), die SDF (rund 24 %), das syrische Militär und die syrische Polizei (rund 9 %) sowie der IS (etwa 3 %). Zu den tödlichen Vorfällen von Gewalt gegen Zivilisten zählen Angriffe unbekannter Bewaffneter auf Alawiten, Personen mit vermeintlichen Verbindungen zum ehemaligen Assad-Regime und Personen mit unbestimmtem Profil sowie Tötungen von Zivilisten, darunter auch Inhaftierte, durch Mitglieder der SDF (EUAA 7.2026).

Informanten von IOM, die im Jänner und Februar 2026 befragt wurden, berichteten unter anderem von Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Stöcken und anderen Nicht-Schusswaffen (gemeldet an 52 % der bewerteten Standorte), von Vorfällen im Zusammenhang mit Streitigkeiten um Wohnraum, Land und Eigentum (HLP) (52 %), von direkten und indirekten Angriffen (19 %) sowie vom Vorhandensein von Minen und Blindgängern (14 %) (IOM 4.2026). 

Gewaltmonopol und staatliche Maßnahmen

Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hayat Tahrir al-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an (ICG 26.11.2025), doch Beobachter sagen, dass sie noch immer mehr Rekruten benötigen (AJ 15.3.2026). Die übergeordneten Führungs- und Kontrollsysteme haben sich verbessert, wie die Militärkampagne der Regierung gegen die von Kurden geführten SDF im Nordosten Syriens zeigt – im Vergleich zu der Welle unkontrollierter Gewalt, die im März 2025 die Küste überschwemmte (ECFR 4.3.2026). Allerdings fällt es den Behörden schwer, oppositionelle Gruppierungen zu vereinen, sobald diese in offizielle Institutionen integriert sind. Selbst nach der formellen Integration bestehen informelle Loyalitäten fort, Kämpfer umgehen Befehlsketten, und die Disziplin bleibt schwach. Viele orientieren sich nach wie vor an ehemaligen Kommandanten oder lokalen Machthabern. Auch ausländische Kämpfer, die sich diesen Strukturen angeschlossen haben, verfügen über keinen klaren rechtlichen Status, was sie in einer Schwebesituation lässt und langfristige Risiken hinsichtlich Rechenschaftspflicht und Kontrolle mit sich bringt (MECGA 1.2.2026). Die Grenzen der zentralen Autorität wurden durch Gewalt zwischen Bevölkerungsgruppen und vergeltende Gewalt, Aktivitäten fest verwurzelter und gut bewaffneter illegaler Netzwerke, durch die Ausweitung der israelischen Besetzung von Gebieten und durch anhaltende innerstaatliche bewaffnete Konflikte, an denen die SDF und ehemalige Fraktionen von SNA, IS, mit al-Hijri verbündete drusische bewaffnete Gruppierungen in Suweida sowie der ehemaligen Regierung nahestehende Kämpfer beteiligt waren, verdeutlicht (UNGA 12.3.2026). Untersuchungen in den von Gewalt und sozialen Spannungen betroffenen Gebieten deuten darauf hin, dass Damaskus zu wenig unternommen hat, um Vergeltungsmaßnahmen und Selbstjustiz zu verhindern, wodurch Minderheitengemeinschaften besonders gefährdet sind – eine Dynamik, die durch ihren Ausschluss aus Teilen des Staates noch verschärft wird. Dort, wo sich die Sicherheitslage verbessert hat, spielten proaktive lokale Amtsträger und Einwohner, die sich organisierten, um Einfluss auszuüben, oft eine Schlüsselrolle, insbesondere in sensiblen Gebieten (ICG 24.8.2026). Die Übergangsregierung hat versucht, die wichtigsten internen Ursachen der Instabilität anzugehen. Konfessionelle Gewalt in einigen Regionen im Jahr 2025 weckte Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit der Behörden, Minderheitengemeinschaften zu schützen und die Ordnung aufrechtzuerhalten. Als Reaktion darauf reduzierten die Behörden ihre Abhängigkeit von irregulären bewaffneten Gruppierungen und bauten die Rolle des Innenministeriums aus. Sie starteten lokale Rekrutierungskampagnen mit dem Ziel, Sicherheitskräfte aufzubauen, die aus den Gemeinschaften stammen, denen sie dienen (Majalla 5.4.2026). Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Gruppierungen bzw. Divisionen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden und Unterkapitel Anm.] Dieser Ansatz hat dazu beigetragen, ein gewisses Maß an Vertrauen wiederherzustellen, und es den Behörden ermöglicht, Spannungen einzudämmen, bevor sie zu umfassenderer Gewalt eskalierten. Analysten warnen jedoch, dass die Fortschritte nach wie vor fragil sind und stark von der Fähigkeit der Übergangsführung abhängen, das innenpolitische Gleichgewicht zu wahren, langjährige Missstände zu beseitigen und internationale Unterstützung, insbesondere aus Washington, aufrechtzuerhalten (AW 26.2.2026). Die Behörden können Unruhen oft eindämmen, aber nicht verhindern. Sie können schnell reagieren, aber nicht immer wirksam. Die Stabilität ist in diesem Sinne nach wie vor ungleichmäßig, und die Gefahr einer Eskalation ist allgegenwärtig (Majalla 5.4.2026). Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil ihres Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR 8.2025). 

Seit dem Sturz des Assad-Regimes verfolgen die syrischen Behörden eine improvisierte Form der Sicherheitsstabilisierung, die in der Praxis dem Konzept der Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (Disarmament, Demobilization and Reintegration - DDR) ähnelt, auch wenn sie diese Bezeichnung vermeiden. Ihre Entwaffnungsbemühungen konzentrierten sich auf die Beschlagnahmung von Waffenbeständen und die Förderung freiwilliger Waffenabgaben. Die Militär- und Sicherheitsorgane sowohl des ehemaligen Regimes als auch der bewaffneten Opposition wurden demobilisiert und aufgelöst. Bewaffnete Gruppierungen wurden in neue staatliche Streitkräfte integriert und gleichzeitig Angehörige des ehemaligen Regimes durch einen Prozess geführt, der auf die Regularisierung ihres Status abzielte. Neben diesen "weichen" Maßnahmen führten die Behörden Sicherheitsoperationen durch, die auf versteckte Depots und Schmugglernetzwerke abzielten. Diese Operationen haben die Schwarzmarkt-Ströme unterbrochen, doch uneinheitliche Abdeckung, schwache nachrichtendienstliche Informationen und knappe Ressourcen lassen den Schmuggel weiterhin bestehen. Diese Schritte haben ein gewisses Maß an kurzfristiger Stabilität gebracht, sind jedoch nach wie vor unzureichend und fragil. DDR-bezogene Maßnahmen wurden ad hoc und uneinheitlich verfolgt (MECGA 1.2.2026).

Selbstjustiz, Rachemorde, Tötungsdelikte

Durch die Lücken im DDR-Prozess bleibt eine große Anzahl von Waffen im Umlauf, und ein billiger, leicht zugänglicher Schwarzmarkt bleibt aufrecht, über den Waffen problemlos zwischen den Gemeinschaften gehandelt werden. Der hohe Anteil an zivilem Waffenbesitz, gepaart mit dem leichten Zugang zu preiswerten Waffen, erhöht das Risiko von Racheangriffen, kriminellen Aktivitäten, Zusammenstößen zwischen den Gemeinschaften und Selbstjustiz. Unter diesen Umständen können selbst kleine Streitigkeiten schnell eskalieren, wodurch Syrien anfällig für erneute Instabilität bleibt (MECGA 1.2.2026). Es gibt immer noch viele Waffen in den Händen unbekannter Personen oder Angreifer (AJ 15.3.2026).

Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026) – sei es durch offizielle Ämter, familiäre Bindungen oder religiöse Zugehörigkeit. In den letzten Monaten [mit Stand Februar 2026, Anm.] war jedoch ein deutlicher Rückgang solcher Angriffe zu verzeichnen, nachdem strengere Sicherheitsmaßnahmen ergriffen und mutmaßliche Täter festgenommen worden waren (AW 26.2.2026), und so kam es zu keinen weiteren Wellen groß angelegter Tötungsaktionen, die mit denen vom März oder Juli 2025 vergleichbar wären (EUAA 7.2026). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die Zahl der Straftaten und Tötungsdelikte seit Beginn des Jahres 2026 [mit Stand Mai 2026] in verschiedenen syrischen Gouvernements belief sich auf 198 Verbrechen, denen 219 Menschen zum Opfer fielen, darunter 176 Männer, 13 Kinder und 30 Frauen (SOHR 30.5.2026). Gezielte Tötungen ehemaliger Assad-Anhänger finden weiterhin in ganz Syrien statt, sind jedoch seit Anfang 2026 seltener geworden. (DIS 6.2026). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vgl. DIS 9.12.2025b). 

Die gewalttätigen Vergeltungsmaßnahmen nehmen verschiedene Formen an, die von Tötungen und Übergriffen bis hin zu Vandalismus, Vertreibung und Androhungen von Gewalt reichen. Besonders häufig treten sie in Zentralsyrien auf – in Homs, Hama und der umliegenden Ebene – wo die Gewalt des Bürgerkriegs von 2011 bis 2024 oft entlang konfessioneller Trennlinien verlief und Stadtviertel und Dörfer spaltete. Alle Konfliktparteien begehen Übergriffe. Die überwiegende Mehrheit davon geht jedoch auf das Konto ehemaliger Regierungstruppen und richtete sich gegen Sunniten, einschließlich Belagerungen und Zwangsvertreibungen, welche die demografische Landkarte Zentralsyriens verändern (ICG 24.8.2026). Eine syrische Medienorganisation stellte fest, dass es in ganz Syrien weiterhin gezielte Tötungen gibt, die sich überwiegend gegen Sicherheitskräfte richten. Wobei diese Vorfälle im Allgemeinen mit dem IS verbundenen Akteuren oder kriminellen Gruppen zugeschrieben werden. Sie richten sich meist gegen Sicherheitskräfte (DIS 6.2026). In den ersten Monaten des Jahres 2026 wurden in den Gouvernements Damaskus, dem Umland von Damaskus, Latakia, Homs, Hama und anderen Orten zahlreiche Tötungsfälle dokumentiert, von denen die meisten mit der konfessionellen Zugehörigkeit in Verbindung stehen. Zudem wurden Fälle von gezielten Tötungen von Zivilisten verzeichnet, was die anhaltende Kultur der selektiven Gewalt und die systematische gezielte Gewalt gegen Zivilisten widerspiegelt (SOHR 15.3.2026b). Im März 2026 kam es über das gesamte syrische Staatsgebiet verteilt zu Morden, wobei die größte Zahl davon auf die zentrale Region entfiel (Akhbar 17.3.2026). Mitte Juni 2026 eskalierten über mehrere Tage hinweg Demonstrationen, bei denen Rechenschaft von Persönlichkeiten des Regimes des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad gefordert wurde, in Teilen Syriens zu einer Welle von Selbstjustiz und Übergriffen durch Menschenmengen. Was am 10.6.2026 als Sitzstreik in der östlichen Stadt Deir al-Zour begann, breitete sich rasch aus, und es kam zu Protesten in Aleppo, Idlib, al-Raqqa, Hama und Damaskus sowie auf dem Land rund um Homs. An manchen Orten nahmen die Versammlungen eine gewalttätige Wendung. Randalierer griffen Eigentum an, schlugen und demütigten Menschen, die sie der Komplizenschaft bei den Verbrechen des gestürzten Regimes verdächtigten, und töteten in mindestens zwei Fällen solche Personen (ICG 24.8.2026). Weiters gibt es glaubwürdige Berichte über Tötungen von Zivilisten in Aleppo und im Nordosten im Jänner 2026 (UNGA 12.3.2026).

Kampfmittelreste und Blindgänger

Syrien ist und nach wie vor stark mit Landminen und Blindgängern verseucht. Diese Kriegsüberreste stellen eine ernsthafte, tägliche Bedrohung für die Zivilbevölkerung dar (ActfHum 13.3.2026). In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht (FR 20.1.2025) und so sind landesweit zwischen 100.000 und 300.000 nicht explodierte Sprengkörper (ActfHum 13.3.2026) auf Straßen, Feldern, in Häusern und Schulen verstreut (UNICEF 4.2026b). Insbesondere sind ländliche und landwirtschaftliche Gebieten sowie in Rückkehrgebiete betroffen (SNHR 26.3.2026). Informanten in fast einem Drittel (31 %) der von IOM im Jänner und Februar 2026 untersuchten Orte berichteten über das Vorhandensein von Minen oder Blindgängern (IOM 4.2026). Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben (BBC 23.1.2025). Vorfälle mit explosiven Kampfmitteln sind nicht nur eine der Hauptursachen für zivile Opfer, sondern untergraben auch die Wiederaufbaubemühungen, darunter die landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen und die Rückkehr von Vertriebenen. Die Gouvernements Deir al-Zour, Aleppo und Idlib (UNOCHA 2.4.2026), Hama und Umland von Damaskus (ActfHum 13.3.2026) sind am stärksten betroffen (UNOCHA 2.4.2026). Die höchsten Kontaminationsraten wurden an IOM in den Gouvernements Latakia (62 %), Hama (54 %), Homs (53 %), Suweida (52 %), Deir al-Zour (51 %) und al-Raqqa (50 %) gemeldet (IOM 4.2026). 

Diese Gefahr spiegelt die anhaltenden Auswirkungen des Konflikts wider, die durch das Fehlen umfassender Räumungsprogramme und die Nichtbereitstellung von Minenfeldkarten verschärft werden, trotz der Bemühungen ziviler und offizieller Stellen bei Minenräumungsmaßnahmen (SNHR 26.3.2026). Die Regierung mißt der Minenräumung und der Beseitigung von Blindgängern Priorität bei, und der United Nations Mine Action Service (UNMAS) bietet dabei seine Unterstützung an (OSES 23.4.2026). Nach dem Sturz des Regimes von al-Assad im Dezember 2024 entstanden zahlreiche Initiativen zur Beseitigung von Landminen und nicht-explodierten Kampfmitteln. Diese Initiativen wurden von verschiedenen Stellen durchgeführt, darunter Pionierteams des syrischen Verteidigungsministeriums, Teams des syrischen Zivilschutzes sowie freiwillige Einsätze von Zivilisten in ihren jeweiligen Gebieten. Diese gemeinsamen Anstrengungen führten zur Entschärfung und Beseitigung von Tausenden von Landminen und nicht-explodierten Kampfmitteln in verschiedenen Regionen. Ein umfassendes nationales Programm zur Minenräumung fehlt nach wie vor, und die internationale technische und finanzielle Unterstützung für diesen Zweck ist weiterhin unzureichend (SNHR 4.4.2026). Trotzdem wird berichtet, dass intensive Minenräumungsmaßnahmen und Aufklärungskampagnen die Zahl der zivilen Opfer durch Landminen und nicht explodierte Kampfmittel verringert haben (AW 26.2.2026). Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl der Todesfälle um 73 % auf vier pro Woche zurück (MEI 13.2.2026), aber  die Bedrohung ist noch nicht beseitigt (AW 26.2.2026). Dem widersprechend gaben Informanten an mehr als der Hälfte der Standorte (59 %) an denen das Vorhandensein von Minen gemeldet wurde an, dass keine Minenräumungsmaßnahmen im Gange waren. Kritisch ist die Lage in Suweida, wo die Minenverseuchung nach wie vor hoch ist (52 %), zum Zeitpunkt der Erhebung jedoch keine Minenräumungsmaßnahmen liefen (IOM 4.2026).

Seit Dezember 2024 [bis April 2026 Anm.] wurden mindestens 1.891 zivile Opfer verzeichnet, darunter 698 Tote und 1.193 Verletzte (UNICEF 4.2026b). Die Risiken nehmen zu, da Familien in ihre Gemeinden zurückkehren. Mehr als drei Millionen Vertriebene sind in stark vom Konflikt betroffene Gebiete zurückgekehrt, oft ohne klare Informationen über die Verminung. Kinder sind besonders gefährdet, wenn sie ihren Alltag wieder aufnehmen, im Freien spielen und sich in ungewohnter oder zerstörter Umgebung bewegen (UNICEF 4.2026b). Zwischen Dezember 2024 und Februar 2026 waren 30 % der Getöteten und 40 % der Verletzten Kinder (UNICEF 4.2026b; vgl. Halo 24.3.2026). Neben Kinder zählen zu den Risikogruppen Binnenvertriebene, welche die lokalen Gefahren möglicherweise nicht kennen, sowie Landwirte und Arbeiter im Wiederaufbau, die bei ihrer Arbeit auf nicht explodierte Kampfmittel stoßen könnten (WHO 4.5.2026). Mehr als 60 % der Opfer sind Männer – was deutlich auf den Zusammenhang zwischen der Sicherung des Lebensunterhalts und einer erhöhten Gefährdung durch Sprengstoff hinweist (UNOCHA 2.4.2026). 

Terrorgruppierungen (Islamischer Staat)

Der Islamische Staat (IS) und andere nicht staatliche bewaffnete Gruppierungen, darunter auch weitere von den Vereinten Nationen als terroristisch eingestufte Gruppen, stellen weiterhin eine Bedrohung dar. Während die Operationen der Hizbollah stark zurückgingen, blieben Gruppierungen wie die Islamische Partei Turkestans und die Firqat al-Ghuraba im Nordwesten aktiv (UNGA 12.3.2026). Obwohl der Terrorismus in Syrien nach wie vor eine ernsthafte Bedrohung darstellt, ist die Zahl der Anschläge deutlich zurückgegangen: Sie sank um 44 % auf 243 im Jahr 2025, verglichen mit 430 im Jahr 2024. Auch die Zahl der Todesopfer ging zurück und sank um 79 % auf 156, verglichen mit 744 im Jahr 2024 (IEP 3.2026).

Das Innenministerium hat die Festnahme mehrerer mit der Hizbollah verbundener Zellen bekannt gegeben, die Anschläge innerhalb Syriens oder gegen Israel planten, sowie die Zerstörung grenzüberschreitender Schmuggeltunnel und die Beschlagnahmung von Waffen und anderer militärischer Ausrüstung (OSES 23.4.2026).

Das Ende von al-Assads Herrschaft selbst war ein Verlust für den IS. Die Gruppe hatte sich jahrelang auf die brutale Hartnäckigkeit seines Regimes und all dessen destabilisierende Folgewirkungen verlassen, um Mitglieder zu rekrutieren und ihre Angriffe zu rechtfertigen. Verstärkt wurde dieser Schock für das System durch das Entstehen einer neuen Regierung in Damaskus, die nicht nur als Siegerin aus dem Konflikt hervorging, sondern ausdrücklich danach strebte, die sunnitische Mehrheit in Syrien zu vertreten, zu stärken und ihr Gerechtigkeit widerfahren zu lassen (MEI 8.6.2026). Trotz Gebietsverlusten behält der IS die Fähigkeit zum Überleben durch Flexibilität, fortgesetzte Rekrutierung und ausreichende Finanzmittel zur Aufrechterhaltung seiner Operationen. Seine Stärke liegt in der Dezentralisierung. Regionale Ableger agieren nun autonom, nachdem die zentrale Führung durch die Tötung ihres vierten "Kalifen", al-Hashimi, geschwächt wurde. Zellen können rekrutieren und handeln, ohne auf Befehle zu warten (AAA 22.4.2026). Nach Angaben des syrischen Geheimdienstes besteht die heutige Präsenz des IS im Land aus Einzelpersonen, die lediglich durch ein ideologisches Band verbunden sind, jedoch über keinerlei organisatorische Struktur verfügen, die es ihnen ermöglichen würde, eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit Syriens oder der Region darzustellen (MEI 8.6.2026). Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind (CBC 12.2.2026).

Der IS ist insbesondere in der Wüstenregion Badia aktiv, die sich über Teile von al-Raqqa, Deir al-Zour Homs, Hama und Tadmur/ Palmyra erstreckt, wo die Gruppe weiterhin über Zellen im Untergrund agiert, anstatt territoriale Kontrolle auszuüben (DIS 6.2026). In den von den SDF zurückeroberten städtischen Gebieten, insbesondere in Deir  al-Zour, al-Hasaka und Aleppo ist er weiterhin aktiv, und nutzt dabei die Sicherheitslücken aus, die durch deren rasche Eingliederung unter staatliche Kontrolle entstanden sind (SFH 1.8.2026). Die geografische Reichweite des IS ist begrenzt. Er verfügt über die Fähigkeit, Personen in Gebieten anzugreifen, in denen er präsent ist. Im Gegensatz dazu ist es unwahrscheinlich, dass die Gruppe in anderen Gebieten wie der Stadt Aleppo - aufgrund der starken Sicherheitspräsenz der Regierungstruppen und des Einflusses der Türkei in der Region - oder in Gouvernements wie Latakia effektiv operieren kann (DIS 6.2026). Insbesondere im Norden und Nordosten des Landes nimmt er sowohl die Sicherheitskräfte der Regierung als auch die SDF ins Visier (SFH 1.8.2026). 90 % der Anschläge des IS im Jahr 2025 fanden in SDF-kontrollierten Gebieten statt, wo der IS versuchte, die wachsende Wut der arabischen Stämme auf ihre SDF-Herrscher auszunutzen und weiter zu schüren (MEI 8.6.2026).

Es haben sich in der Sicherheitslage der Region Lücken aufgetan, welche die Gruppe dazu veranlasst haben, ihre Vorgehensweise zu ändern (Soufan 23.6.2026). Der IS versucht durch Ausnutzung dieser Lücken wieder Fuß zu fassen. Dabei stützt er sich auf eine aggressive Propaganda und gezielte Angriffe (AAA 22.4.2026), vor allem gegen syrische Sicherheitskräfte, Regierungsangehörige und Personen, die als mit den SDF verbunden gelten (DIS 6.2026). Hinterhalte, Sprengfallen (IEDs) und Attentate auf Regierungspatrouillen und lokale Amtsträger im gesamten Osten von Deir al-Zour und in Teilen der ländlichen Gebiete von al-Raqqa stellen weiterhin die größte Bedrohung dar (SyrExp01 27.4.2026). Die Gruppe hat vollständig auf Guerillakrieg umgestellt und setzt kleine, mobile Einheiten in weiten Wüstengebieten ein, die trotz schwerer US-Luftangriffe weiterhin Deckung bieten (AAA 22.4.2026), wobei überfallsartige Angriffe auf religiöse, politische und militärische Ziele im Vordergrund stehen (SCR 1.9.2026). 

Quellen berichten einerseits, dass der IS seit der Übernahme durch die HTS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht hat (ICCT 16.5.2025). Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen die kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat die Terrorgruppierung im Jahr 2025 laut Einschätzungen von VN und US-Beamten sowohl ihre Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit ihrer Angriffe ausgeweitet (NYT 10.12.2025). Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben (INSS 14.12.2025). Dem widersprechend berichten Quellen andererseits, dass die Aktivitäten des IS nach dem Sturz des Assad-Regimes deutlich zurückgingen, was vor allem auf intensive Luftangriffe der von den USA geführten Globalen Koalition gegen den IS sowie auf eine nachlassende Anziehungskraft bei der Rekrutierung zurückgezuführt wird (EUAA 7.2026). Zuvor hatte die Gruppe politische Zersplitterung und unkontrollierte Gebiete ausgenutzt, um Kämpfer zu rekrutieren und ihre fortgesetzte Präsenz zu rechtfertigen. Die Einbindung kurdischer Kräfte und die verstärkte Sicherheitskoordination haben diese Möglichkeiten eingeschränkt und ein für ihre Operationen feindlicheres Umfeld geschaffen (AW 26.2.2026). Der Islamische Staat (IS) verübte 2025 36 % weniger Anschläge und verursachte 83 % weniger Todesfälle im Vergleich zu 2024, ist aber nach wie vor die tödlichste Gruppierung in Syrien. Ihm wurden im Jahr 2025 83 % aller Todesfälle und 98 % aller Vorfälle im Land zugeschrieben (IEP 3.2026). Demgegenüber berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte (MEI 13.2.2026). Abgesehen von den Gewalttaten in den Küstengebieten und in Suweida waren die beiden tödlichsten Angriffe auf Zivilisten im Jahr 2025 der Anschlag auf die Mar-Elias-Kirche am 22.6.2025, bei dem Berichten zufolge 25 Menschen getötet und 63 weitere verletzt wurden, sowie der Anschlag auf die Ali-Bin-Abi-Talib-Moschee in der Stadt Homs am 26.12.2025, bei dem Berichten zufolge mindestens acht Zivilisten getötet wurden und für den eine nicht staatliche bewaffnete Gruppe, Saraya Ansar al-Sunna, die Verantwortung übernahm. Die Regierung gab bekannt, dass die Verantwortlichen festgenommen worden seien, und identifizierte sie als IS-Mitglieder (UNGA 12.3.2026). Das Ausmaß der IS-Aktivitäten schwankt im Laufe der Zeit, wobei es Phasen erhöhter und verringerter operativer Aktivität gibt (DIS 6.2026). Die Befürchtungen vor einem Wiederaufleben des IS spitzten sich Anfang des Jahres 2026 zu, als die Shara'-Regierung Gebiete im Nordosten von den SDF eroberte, die dort mehrere Internierungslager betrieben, in denen mutmaßliche IS-Kämpfer und ihre Familien festgehalten wurden (PGN 25.3.2026). Tausende mit dem IS in Verbindung stehende Häftlinge verließen das Internierungslager al-Hol, nachdem sich die SDF Ende Jänner 2026 aus dem Lager – Syriens größter Haftanstalt für Angehörige mutmaßlicher IS-Mitglieder, in der zuvor über 20.000 Menschen untergebracht waren – zurückgezogen hatten (ICG 2.2026). Etwa 20.000 Kinder, Ehefrauen und Witwen mutmaßlicher IS-Kämpfer – die von den SDF umstrittenerweise gefangen gehalten wurden, da viele weiterhin ihre Loyalität zum IS bekundeten – wurden größtenteils unter der Aufsicht der neuen Regierungstruppen freigelassen (PGN 25.3.2026). Das Risiko liegt nicht in der Schließung der Lager an sich, sondern im Fehlen eines klaren Rahmens für rechtliche Rechenschaftspflicht, Überwachung nach der Entlassung und Wiedereingliederung. Dies erschwert die Aufdeckung verbleibender Netzwerke des IS erheblich und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass ehemalige Bewohner, insbesondere Kinder, die durch extremistische Sozialisierung geprägt wurden, wieder in genau jene Strukturen zurückfallen, welche die Lager eigentlich eindämmen sollten (WoR 19.3.2026). Es wird berichtet, dass der IS in Teilen Syriens zunehmend aktiv und gefährlich ist (UNHCHR 13.3.2026). Ab Mitte Februar 2026 intensivierten sich die Angriffe des IS, ließen Anfang März 2026 nach und waren bis Mitte März 2026 auf ein seit Ende 2024 nicht mehr gesehenes Niveau zurückgegangen. Im März 2026 verübte die Gruppe in ganz Syrien etwa 22 Anschläge, die sich gegen militärische Einrichtungen und Zivilisten richtete. Die Angriffe Ende März waren größtenteils defensiver Natur und richteten sich gegen kleine Patrouillen oder verlassene Stellungen am Rande der Wüste, was auf eine schwächere Planungskapazität und eine Verlagerung hin zu einer symbolischen Präsenz hindeutet. Anfang April 2026 schien der IS in eine Ruhephase einzutreten, in der er sich von den Frontlinien zurückzog, sich neu organisierte und die Lage neu bewertete (AAA 22.4.2026). Die Zahl der Anschläge des IS hat im Jahr 2026 bislang einen historischen Tiefstand erreicht, wobei es im Februar und Juni zu zwei Spitzen bei den IS-Aktivitäten kam (Soufan 23.6.2026). Tatsächlich gingen die IS-Angriffe in den Monaten nach den Verlusten der SDF (d. h. von Jänner bis April 2026) um 17 % zurück und brachen nach dem Abzug der amerikanischen Streitkräfte (von April bis Juni 2026) um weitere 67 % ein. Im gesamten Mai 2026 verübte der IS in ganz Syrien nur acht Anschläge, bei denen vier Menschen ums Leben kamen – weit entfernt vom Durchschnitt des Jahres 2025 mit 29 Anschlägen und 15 Todesopfern pro Monat und die niedrigste Zahl an Anschlägen und Todesopfern seit dem Auftauchen der Gruppe in Syrien im Jahr 2013. Die Niederlage der SDF im Jänner 2026, gepaart mit dem daraus resultierenden Abzug der US-Streitkräfte, war für den IS ein zweiter schwerwiegender Schock, der einen Rückgang der Anschläge um insgesamt 72 % auslöste (MEI 8.6.2026).

Der Rückgang der IS-Aktivitäten spiegelt eine Mischung aus sicherheitspolitischem, militärischem und wirtschaftlichem Druck wider. Militäroperationen haben seine Struktur zerschlagen, einen teilweisen Rückzug erzwungen und eine interne Umstrukturierung sowie eine Abkehr von direkten Angriffen ausgelöst. Kleine Zellen bleiben entlang der Wüstenränder und an den Frontlinien zwischen Deir al-Zour und al-Raqqa aktiv, was auf eine vorübergehende Phase der Neuformierung hindeutet. (AAA 22.4.2026). Die geringere Zahl von IS-Operationen sollte nicht als Zeichen dafür gewertet werden, dass der IS im Irak und in Syrien neutralisiert worden ist. Eine Analyse der Taktiken und Ziele der Gruppe zeigt eine sich wandelnde Vorgehensweise, die den sich verändernden Bedingungen in Syrien vor dem Hintergrund einer regionalen Eskalation entspricht (Soufan 23.6.2026).

Im Februar 2026 erklärte der IS, dass er eine neue Operationsphase in Syrien begonnen habe, bezeichnete al-Shara' als "Wachhund" der globalen Koalition und schwor, dass sein Schicksal nicht anders ausfallen werde als das von al-Assad (REU 21.2.2026). Der IS scheint darauf aus zu sein, die Fähigkeit der Regierung zur Durchsetzung von Sicherheit und Stabilität zu untergraben und gleichzeitig Zweifel an der militärischen Schlagkraft der neu gebildeten Streitkräfte zu säen. Er verbreitet die Darstellung, dass al-Shara' US-Interessen diene, und präsentiert sich selbst als ideologisch strengere Alternative. Es zeigt sich eine Verlagerung von der Beobachtung hin zu einer breit angelegten ideologischen Offensive. Der Sprecher der Gruppierung verkündete eine neue Operationsphase, die auf die Regierungsführung in Damaskus abzielt, und signalisierte damit einen Wechsel von der Verteidigung von Wüstenenklaven hin zu einem Zermürbungskrieg in den Städten. Er versucht, Kämpfer von Hayat Tahrir al-Sham (HTS) und anderen Fraktionen für sich zu gewinnen, die von der Integration in die neue syrische Armee oder von der vermeintlichen Nachsicht gegenüber ehemaligen Regimevertretern frustriert sind (AAA 22.4.2026). Die Kräfte des IS haben ihren eigenen Aufstand wieder aufgenommen und erklären, die Shara'-Regierung sei ebenso illegitim wie die frühere Assad-Regierung (PGN 25.3.2026). 

Die Zielauswahl des IS hat sich geändert: Weg von Hinterhalten auf Kontrollpunkte und Konvois der von den USA geführten Anti-IS-Koalition – die weitgehend auf den Nordosten Syriens beschränkt waren – hin zu einer geografisch ausgedehnteren Kampagne gegen konfessionelle Minderheiten, nationale und lokale Politiker sowie Ziele des syrischen Verteidigungs- und Innenministeriums, die Brennpunkte in Syriens instabiler Sicherheitslage darstellen (Soufan 23.6.2026). In den letzten fünf Jahren war eine bemerkenswerte Verschiebung in der Strategie des IS zu beobachten, wobei der Schwerpunkt verstärkt auf Angriffen auf Streitkräfte und Polizei lag, auf die im Jahr 2025 85 % der dem IS zugeschriebenen Todesfälle entfielen (IEP 3.2026). Die im Jahr 2025 registrierten Vorfälle zeigen einen klaren Fokus auf Busse, die Sicherheits- und Militärpersonal befördern, da diese Ziele eine große Anzahl von Personen zu einer bestimmten Zeit und an einem bestimmten Ort zusammenbringen. Insbesondere Nachtbusse werden ins Visier genommen (TNA 24.8.2026).

Eine syrische Menschenrechtsorganisation kam zu dem Schluss, dass ein Syrer, der Gebiete, die zuvor vom Islamischen Staat kontrolliert wurden – wie beispielsweise Deir al-Zour – aufgrund eines persönlichen Konflikts mit der Terrorgruppierung verlassen hat, bei seiner Rückkehr aus dem Ausland weder Misshandlungen ausgesetzt noch von der Gruppe ins Visier genommen würde. Nach Einschätzung der Quelle verfügt der IS im Allgemeinen weder über die Kapazitäten noch über die Absicht, solche Personen ins Visier zu nehmen. Weder Syrians for Truth and Justice (STJ) noch die syrische Medienorganisation hatten Kenntnis von dokumentierten Fällen, in denen Rückkehrer nach Syrien aufgrund früherer Konflikte mit dem IS vor ihrer Ausreise aus dem Land vom IS geschädigt oder ins Visier genommen worden wären (DIS 6.2026).

Am 18.6.2026 bekannte sich der IS zu einem Anschlag auf ein Lager des Innenministeriums in al-Raqqa. Der IS stellt jedoch keine Verfolgungsgefahr mehr für die kurdische Bevölkerung dar. Da er nur noch in Form kleiner Zellen existiert, besteht das Hauptanliegen dieser Gruppe darin, die Streitkräfte der Übergangsregierung anzugreifen. Er ist vor allem in den arabischen Regionen aktiv, wo sich seine verdeckten Operationen leichter durchführen lassen als in den kurdischen Gebieten. Die kurdische Bevölkerung hat den Eindruck, dass die Bedrohung durch den IS nachgelassen hat, da sich die Vorfälle mittlerweile auf Sicherheitslücken, Plünderungen und ähnliche Vorfälle in abgelegenen und randständigen Gebieten beschränken, von denen die meisten Schläferzellen des IS zugeschrieben werden. Dennoch stellt der IS in den kurdischen Regionen weiterhin eine Bedrohung dar (SFH 1.8.2026).

Die syrischen Behörden haben ihre Kampagnen gegen IS-Zellen intensiviert. Im Juli 2026 kündigten die Behörden Operationen in Aleppo und Latakia an, die zur Festnahme von IS-Mitgliedern und zur Beschlagnahmung von Waffen führten. Das Ministerium teilte im Juni 2026 mit, dass es innerhalb von drei Monaten 235 Personen wegen Terrorismusvorwürfen festgenommen und sieben Anschläge vereitelt habe, die der IS angeblich geplant hatte (TNA 24.8.2026). Syrische Streitkräfte haben ihre Bemühungen zur Bekämpfung des IS und zur Zerschlagung seines Netzwerks in Syrien fortgesetzt. Am 18.8.2026 teilte das syrische Innenministerium mit, dass syrische Streitkräfte einen hochrangigen militärischen Anführer des IS in der Nähe von Manbij im Gouvernement Aleppo festgenommen haben (SCR 1.9.2026). Syrien verfügt noch immer nicht über die institutionelle Tiefe und die lokale Sicherheitsarchitektur, die für eine dauerhafte Stabilisierung und Eindämmung des IS erforderlich sind (WoR 19.3.2026). Die Zusammenarbeit zwischen Damaskus und der internationalen Koalition wurde verstärkt, was die Möglichkeiten des IS einschränkt, Spaltungen auszunutzen. Fortschritte in der Überwachungs- und Drohnentechnologie haben zudem den Vorteil des Wüstengeländes geschmälert. Eine Ende Februar 2026 vom Innenministerium mit Unterstützung der Armee gestartete Sicherheitskampagne hat das Kräfteverhältnis vor Ort verschoben. Bei den Operationen wurden der Osten von Hama, die zentrale Wüste sowie Gebiete um Aleppo und an der Küste gesäubert (AAA 22.4.2026).

Regionale Konflikte

Seit dem 28.2.2026 hat sich die regionale Eskalation im Nahen Osten auch auf Syrien ausgewirkt (EUAA 1.7.2026), allerding minimal (ICG 2.2026). Während es darum ringt, sich aus dem Krieg der USA und Israels gegen Iran herauszuhalten und die Nachbarländer zunehmend in die Folgen des US-israelischen Krieges gegen Iran verwickelt sind, ist Syrien von diesen Auswirkungen relativ verschont geblieben (FT 4.4.2026). Herabfallende Trümmerteile haben mehrere Menschen getötet oder verletzt und Sachschäden verursacht (WHO 4.5.2026), während die verschärften Feindseligkeiten im Libanon mehr als 440.000 im Land lebende Syrer dazu veranlassten, nach Syrien zu fliehen (EUAA 1.7.2026). Israelische Kampfflugzeuge durchqueren weiterhin den syrischen Luftraum (Enab 22.3.2026). Darüber hinaus üben mit Iran verbündete bewaffnete Gruppen entlang der syrischen Grenzen zum Libanon und zum Irak weiteren sicherheitspolitischen Druck auf Damaskus aus, was die syrische Regierung dazu veranlasst, Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um sich vor den Folgen des anhaltenden Krieges in der Region zu schützen (Enab 22.3.2026).

Regionale Unterschiede

Nach dem Zusammenbruch des Regimes von al-Assad wurde die allgemeine Sicherheitslage in mehreren Regionen des Landes als instabil beschrieben, da die Übergangsregierung Schwierigkeiten hatte, in Gebieten außerhalb von Damaskus für Sicherheit zu sorgen und wirksam auf konfessionell motivierte Gewalt, Entführungen und Plünderungen zu reagieren (EUAA 7.2026). Einige Gebiete sind sicherer als andere, aber es gibt nach wie vor Sicherheitsbedenken. Teile der Randgebiete des Landes verfügen nicht über die gleiche Sicherheitspräsenz wie beispielsweise Damaskus (AJ 15.3.2026). 

Die höchste Zahl von Vorfällen zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir al-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Gewalt aus der Ferne betraf. Deir al-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Daraa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b). Zwischen Oktober 2025 und Mai 2026 wurden die höchsten Zahlen an Sicherheitsvorfällen in Aleppo (513), Deir al-Zour (482), al-Hasaka (336) und Suweida (318) verzeichnet. Im Gegensatz dazu wurden die niedrigsten Zahlen in Tartus (23), Damaskus (32), Latakia (55) und Idlib (71) verzeichnet (EUAA 7.2026).

Quellen

3.1 Zentralsyrien

Letzte Änderung 2026-10-11 20:38

Gebiete wie die Küstenregion und die zentral gelegenen Gouvernements Hama und Homs (einschließlich der Stadt Homs), Gebiete mit einer sehr vielfältigen Bevölkerung, zu der auch Minderheiten wie Alawiten, Christen und Ismaeliten gehören, stellen eine besondere Herausforderung dar: Der Bürgerkrieg war in diesen Gebieten besonders heftig, sodass viele Menschen Vergeltung fordern (ICG 26.11.2025). 

Homs und Hama

Quellen beschrieben die Sicherheitslage im Gouvernement Homs als eine der komplexesten und instabilsten in Syrien, wobei die Sicherheitsbedingungen durch konfessionelle Spannungen (insbesondere gezielte Tötungen, Entführungen und Schikanen gegen Alawiten, Christen und Schiiten), die Folgen des Konflikts und die Präsenz von Personen geprägt sind, die mit der ehemaligen Assad-Regierung in Verbindung stehen. Die Lage dort hat sich nicht in gleichem Maße verbessert wie in einigen Küstenregionen. Im Gouvernement Homs wurde eine besonders hohe Zahl gewalttätiger Angriffe auf Personen verzeichnet, die mit der ehemaligen Assad-Regierung in Verbindung stehen und von denen viele Alawiten sind. Auch Christen und Schiiten sind in Teilen des Gouvernements mit Sicherheitsproblemen konfrontiert. Einige Quellen hoben hervor, dass die Sicherheitslage von Ort zu Ort erheblich variiere und dass einige Gebiete trotz anhaltender Spannungen und vereinzelter Vorfälle relativ ruhig bleiben. Die Sicherheitslage variiert eher zwischen den einzelnen Ortschaften und Gemeinden innerhalb des Gouvernements als entlang einer einfachen Stadt-Land-Grenze. Einige Gebiete sind trotz einer gemischten Bevölkerung relativ ruhig, während in anderen Gebieten aufgrund ungelöster Missstände, die bis in die Zeit des Konflikts zurückreichen, weiterhin Spannungen bestehen. Trotz dieser lokalen Unterschiede kommen gezielte Tötungen in den ländlichen Teilen von Homs häufiger vor, insbesondere in den nördlichen Gebieten an der Grenze zum Gouvernement Hama. In Teilen des Gouvernements wurde über kriminelle Aktivitäten berichtet, insbesondere in den Grenzgebieten zum Libanon, darunter Schmuggel und andere illegale Aktivitäten. Einige Quellen schätzten dennoch ein, dass viele Sicherheitsvorfälle in Homs eher als konfessionell motivierte oder vergeltende Gewalt denn als gewöhnliche Kriminalität zu verstehen sind. Eine Quelle merkte jedoch an, dass einige Vorfälle, die als konfessionelle Angriffe dargestellt werden, in Wirklichkeit auf persönliche, familiäre, stammesbezogene oder wirtschaftliche Streitigkeiten zurückzuführen sein könnten, die anschließend konfessionell interpretiert werden (DIS 6.2026). Die Sicherheitslage in Homs bleibt angespannt, da sich die staatlichen Streitkräfte auf Operationen zur Bekämpfung von Aufständischen und Drogenkriminalität konzentrieren (SARI 19.1.2026). Nach Angaben einer syrischen Medienorganisation kam es im Zusammenhang mit Gewalttaten an der Küste und in Homs zu Festnahmen, darunter auch von Personen, die der aktuellen Regierung nahestehen oder diese unterstützen und die zu Gewalt gegen Personen angestiftet hatten, die der ehemaligen Assad-Regierung nahestanden (DIS 6.2026). Die Kriminalität nimmt aufgrund der wirtschaftlichen Lage zu. Dennoch hat sich die Sicherheitslage an der Küste im Laufe des Jahres 2025 verbessert (SYD 11.3.2026). Quellen zufolge ist die Stadt Homs selbst in Bezug auf die Sicherheit relativ stabil (MVCR 8.2025).

Die östlichen Grenzprovinzen waren im Jahr 2025 am stärksten vom Terrorismus betroffen. 84 % der Anschläge ereigneten sich in Homs. Die Zahl der Todesopfer in diesem Gebiet sank jedoch im Vergleich zum Vorjahr um 81 %. Umland Damaskus verzeichnete 23 Todesopfer und Homs 17 (IEP 3.2026).

In den vergangenen Monaten [Stand: Februar 2026] war in mehreren Regionen Syriens ein beunruhigendes Muster von Tötungsdelikten zu beobachten, die nach einem ähnlichen Modus Operandi verübt wurden: Dabei wurden Zivilisten aus der alawitischen Gemeinschaft gezielt durch direkte Schüsse von unbekannten bewaffneten Männern auf Motorrädern angegriffen. Diese Vorfälle konzentrieren sich auf Gebiete mit alawitischer Bevölkerungsmehrheit (STJ 26.2.2026; vgl. SYD 11.3.2026). Diese Verbrechen werden oft an den Opfern vertrauten Orten wie Wohnvierteln, Arbeitsstätten oder öffentlichen Straßen begangen, ohne dass ihnen Zusammenstöße oder außergewöhnliche Umstände vorausgegangen wären (STJ 26.2.2026). In Homs wurden seit Jahresbeginn 2026 (bis März 2026) mindestens 30 Zivilisten bei ähnlichen Angriffen getötet (SYD 11.3.2026). 

Im November 2025 löste der Mord an einem Ehepaar in Homs eine Welle konfessioneller Unruhen aus. Nach einer Welle von Vergeltungsangriffen wurden Sicherheitskräfte in ganz Homs eingesetzt, um die Unruhen einzudämmen, und die Behörden verhängten eine nächtliche Ausgangssperre (NYT 24.11.2025). Anfang Februar 2026 fanden zwei vermutlich religiös motivierte Angriffe von unbekannten, bewaffneten Angreifern in Homs statt, nachdem mehrere Wochen zuvor keine derartigen Angriffe verzeichnet worden waren (SyrRev 9.2.2026).

Im Gegensatz zu Homs wurde die Lage im Gouvernement Hama als stabiler beschrieben, ohne größere Sicherheitsvorfälle (MVCR 8.2025). In Hama ist die Sicherheitslage durch die anhaltende Bedrohung durch IS-Reste in der östlichen Steppe gekennzeichnet (SARI 19.1.2026). Die Gewalt insbesondere gegen alawitische Zivilisten hielt nach der großen Welle im März 2025, wenn auch in geringerem Ausmaß, in Hama während des gesamten Jahres 2025 an (UNGA 12.3.2026). 

Damaskus 

Seit dem Sturz der früheren Regierung haben sich die neuen Behörden darauf konzentriert, wichtige Städte wie Damaskus und Aleppo zu sichern. Infolgedessen sind die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt. In Damaskus, das nach wie vor das stabilste Gebiet ist (DIS 6.2025), ist die Lage weitgehend sicher (DIS 6.2025; vgl. MVCR 8.2025). Dennoch kam es zu vereinzelten gewalttätigen Vorfällen, beispielsweise wurden Alkoholverkäufer von islamistischen Gruppierungen angegriffen, die angeblich mit der neuen Regierung verbunden sind, oder es gab einen Schusswechsel in einem Casino im Mai 2025 (DIS 6.2025). Trotz relativer Stabilität ist die Hauptstadt weiterhin ernsthaften Sicherheitsvorfällen, einschließlich Terroranschlägen, ausgesetzt. Die Vororte (z. B. Jaramana, Sahnaya oder Douma) stellen ein höheres Sicherheitsrisiko dar, insbesondere aufgrund der Aktivitäten von Milizen (MVCR 8.2025). Der schwerste Sicherheitsvorfall in Damaskus nach dem Sturz Assads war ein mutmaßlicher Selbstmordanschlag des Islamischen Staates (IS) auf die griechisch-orthodoxe Mar-Elias-Kirche im Stadtteil Duweila im Juni 2025, bei dem mindestens 25 Menschen getötet und etwa 60 verletzt wurden. Seither wurde kein solch schwerwiegender Vorfall gemeldet, obwohl entlang der Strecke zwischen Damaskus und Suweida weiterhin die Gefahr von Gewaltausbrüchen besteht (EUAA 7.2026). In und um Damaskus kam es zu einer Reihe syrischer Anti-Terror-Einsätze (Levant24 12.4.2026). Im April 2026 haben syrische Sicherheitskräfte einen geplanten Bombenanschlag einer Zelle der Hizbollah auf eine Kirche im christlichen Stadtteil Bab Touma in Damaskus vereitelt (Shafaq 11.4.2026; vgl. Levant24 12.4.2026; auch zitiert in EUAA 7.2026). 

Küstengebiete

In der Küstenregion kam es unmittelbar nach dem Sturz der ehemaligen Regierung zu weitverbreiteten Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung (DIS 6.2025). Am 6.3.2025 überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (TWI 10.3.2025). Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf (TWI 10.3.2025). Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Letztere zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Es kam zu Massenmorden durch Sicherheitskräfte, wobei die Mehrheit der Tötungen laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen wurden: die Suleiman Shah Division [auch: Abu Amsha-Division oder Amsha-Division, Anm.] und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen. Die Gruppierungen standen nominell unter der Schirmherrschaft der Regierung. In Wirklichkeit übte der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus [Weitere Informationen über Rebellengruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden, Anm.] (Guardian 10.3.2025). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.3.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt (SANA 10.3.2025). Eine syrische Untersuchungskommission veröffentlichte im Juli 2025 ihre Ergebnisse zu den Morden von mehr als 1.400 Menschen. Sie kam zu dem Schluss, dass das Blutvergießen "nicht organisiert" war und dass die Militärführer des Landes die Angriffe nicht direkt angeordnet hatten (NYT 22.7.2025). [Weitere Informationen zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten / Alawiten, Murshidiya. Informationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen, Anm.] Die Zusammenstöße im März 2025 folgten auf drei Monate schwelender Gewalt in Zentral- und Küstengebieten Syriens. Die meisten Opfer waren Alawiten, die von vielen Syrern kollektiv für die missbräuchliche Herrschaft des gestürzten Regimes verantwortlich gemacht wurden. Hinter den Angriffen schien oft Rache zu stehen, während die Sprache und das Verhalten der Täter häufig auf kongessionelle Motive hindeuteten (ICG 26.11.2025). Die Gewalt hielt, wenn auch in geringerem Ausmaß, in den Küstengebieten und in den angrenzenden Gouvernements Homs und Hama während des gesamten Jahres 2025 an (UNGA 12.3.2026), und Kämpfer, die der ehemaligen Regierung nahestehen, setzten ihre Operationen während des gesamten Jahres 2025 fort, insbesondere in den Küstengebieten (UNGA 12.3.2026). Die Art der Verstöße in den Küstengebieten unterschied sich von denen in anderen Teilen Syriens, da diese Gebiete einst das Kernland des Militär- und Sicherheitsapparats der ehemaligen Regierung waren und das Sicherheitspersonal – darunter viele ehemalige oppositionelle Kämpfer – oft eine feindselige Haltung gegenüber der lokalen Bevölkerung an den Tag legte (DIS 6.2025).  Die angespannte Lage in den Küstengebieten ist zum Teil auf die sozioökonomischen Auswirkungen der Massenentlassungen von Militär- und Sicherheitspersonal des ehemaligen Regimes zurückzuführen. Viele der Entlassenen stammten aus alawitischen Gemeinden in Latakia und Tartus oder flohen nach dem Sturz des Regimes dorthin. Laut einer Quelle suchen marginalisierte Gruppen wie Alawiten und Anhänger des ehemaligen Regimes Zuflucht in den Küstenprovinzen (MVCR 8.2025). Je nach Gesprächspartner ist zu hören, dass sich entweder die Lage in Latakia deutlich entspannt habe, da die Regierung aufgrund der negativen Aufmerksamkeit, welche die neuen Machthaber aufgrund der Massaker vom März 2025 weltweit erhalten haben, nun darauf bedacht ist, ein positives Bild zu zeichnen oder dass weitere Morde, Entführungen und Ausgrenzungen an der Tagesordnung seien. Beide Versionen bzw. Realitäten schließen einander nicht aus. Allerdings gibt es auch Anzeichen von Resten des Assad-Regimes, die gegen die syrische Armee agitieren (ÖB Damaskus 19.1.2026). Eine Quelle fügte hinzu, dass die Küstengebiete des Gouvernements Latakia zwar als stabil bezeichnet werden können, kleinere bewaffnete Gruppen und Schmuggler jedoch in den Berg- und ländlichen Regionen weiterhin aktiv sind (MVCR 8.2025). 

Al Jazeera zufolge gibt es Versuche hochrangiger Offiziere des gestürzten Regimes, sich neu zu formieren und Gelder und Waffen zu sammeln, um die derzeitige syrische Regierung zu untergraben (AJ 2.1.2026). Die Sicherheitsoperationen in der Küstenregion konzentrieren sich auf die Verhinderung der Platzierung von improvisierten Sprengfallen (IEDs) an wichtigen Transitkorridoren (SARI 19.1.2026). Einer Quelle zufolge kam es in Tartus zu relativ vielen Rachemorden. In Latakia kam es zu mehreren gezielten Tötungen von Zivilisten, wobei die Täter und Motive weitgehend unbekannt blieben. Einer Quelle zufolge gab es in Latakia auch relativ viele Vergeltungsmorde (MBZ 1.2026). Am 28.12.2025 kam es in den Küstenstädten, vor allem in Latakia, Tartus und Baniyas, zu weitreichenden Protesten, die rasch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Waffengewalt und Opfern eskalierten. Laut lokalen Berichten wurden mindestens vier Personen getötet und Dutzende verletzt (Alma 4.1.2026). Im Februar 2026 kam es im Gouvernement Latakia zu Zusammenstößen zwischen syrischen Sicherheitskräften und einer Gruppierung, die mit Resten des gestürzten Assad-Regimes verbunden ist (LOT 24.2.2026).

Quellen

3.2 Südsyrien

Letzte Änderung 2026-10-13 22:02

Zwei Dynamiken trafen zusammen und trieben den Wandel in Südsyrien nach al-Assads Sturz voran. Erstens verstärkte Israel seine militärische Präsenz auf der syrischen Seite der Grenze und ging dabei über sporadische Angriffe hinaus zu einem deutlicheren Muster aus Bodenaktivitäten, Checkpoints und befestigten Stellungen über. Zweitens hinterließ der Sturz al-Assads den Süden Syriens in einem Zustand politischer Fragilität und administrativer Schutzlosigkeit (TIMEP 26.3.2026).

Gezielte Tötungen und Attentatsversuche waren im gesamten Mai 2026 weiterhin ein regelmäßiges Merkmal der Sicherheitslage im Südwesten Syriens, wobei sich die Angriffe in erster Linie gegen Zivilisten und ehemalige Oppositionsvertreter richteten. Während die meisten Angriffe eher zu Verletzungen als zu Todesfällen führten, wurden in den letzten Wochen mindestens drei Personen getötet. Bewaffnete Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit kriminellen Netzwerken, Drogenhandel, persönlichen Streitigkeiten und lokalen Rivalitäten hielten ebenfalls den ganzen Monat über an (Etana 19.6.2026).

Suweida

Die mehrheitlich drusische Bevölkerung in Suweida lebt mit einer sunnitischen Beduinenminderheit zusammen, die oft beschuldigt wird, die neue Regierung zu unterstützen, während den Drusen umgekehrt vorgeworfen wird, mit Israel verbündet zu sein. Dieses gegenseitige Misstrauen hat zu wiederholten Zusammenstößen zwischen den beiden Gruppen geführt. Darüber hinaus kommt es im Osten von Suweida regelmäßig zu Mörserangriffen, für die keine Gruppe die Verantwortung übernommen hat – was wahrscheinlich auf allgemeine konfessionelle Spannungen innerhalb des Gouvernements zurückzuführen ist (DIS 6.2025). Nachdem eine Beduinenbande angeblich einen drusischen Händler ausgeraubt hatte, kam es zu einem Konflikt (MECGA 3.8.2025). Beduinen aus Suweida griffen Drusen an, verschleppten 13 Menschen und verlangten die Freilassung der zuvor von den Drusen Entführten. Die bewaffneten Anhänger von Drusen-Scheich Hikmat al-Hijri belagerten und beschossen das Beduinenviertel Maqwas im Osten der Stadt Suweida. Am 17.7.2025 stürmten die bewaffneten Kämpfer von Scheich al-Hijri den Gouverneurssitz in Suweida. Daraufhin kamen Tausende Angehörige sunnitischer Stämme aus anderen Regionen, wie al-Raqqa, Hama, Homs, Deir al-Zour nach Suweida (Spiegel 22.7.2025). Die syrische Regierung reagierte mit der Entsendung von Streitkräften in die Stadt. Drusische Einwohner von Suweida berichteten, wie bewaffnete Männer – Regierungstruppen und ausländische Kämpfer – Menschen angriffen. Nach Abzug der Regierungstruppen kam es zu weiteren Zusammenstößen zwischen drusischen und beduinischen Kämpfern. Sowohl drusische als auch beduinische Kämpfer wurden ebenso wie Angehörige der Sicherheitskräfte und Personen, die der Übergangsregierung nahestehen, der Begehung von Verbrechen beschuldigt (BBC 20.7.2025). Israel griff unter dem Vorwand, die Drusen zu schützen, Regierungspanzer in der Nähe von Suweida und Verteidigungseinrichtungen in Damaskus an (ICG 26.11.2025). Seit 19.7.2025 gilt in Suweida ein Waffenstillstand, der die Zusammenstöße zwischen drusischen Gruppen und regierungsnahen Beduinenstämmen beendet hat (TNA 4.1.2026). Die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte 429 Personen, die bei dem Massaker in Suweida zwischen 13. und 20.7.2025 hingerichtet wurden. Insgesamt starben 1.653 Personen (SOHR 13.8.2025).

Suweida befindet sich seit Mitte Juli 2025 praktisch außerhalb der Kontrolle Damaskus' (TNA 9.10.2025) und an den Konfliktlinien hat sich seit 2025 nichts Wesentliches geändert. Die Behörden der Regierung kontrollieren nach wie vor das westliche Umland, während Israels "rote Linie", die das Gouvernement vor größeren Angriffen aus Damaskus schützt, weiterhin besteht. Zwar haben die Gewalt und die fehlende nennenswerte Rechenschaftspflicht im Anschluss daran die meisten drusischen Einwohner von Suweida gegen Damaskus aufgebracht, aber diese Pattsituation bestand bereits vor der Offensive von 2025 (Etana 3.8.2026). 

Im Gouvernement Suweida kommt es immer wieder zu Sicherheitsvorfällen (Enab 1.9.2026). Die Lage dort hat sich zu einer Sezessionskrise entwickelt (SARI 19.1.2026). Trotz wiederholter Waffenstillstandserklärungen kommt es in der Gegend immer wieder zu Zusammenstößen zwischen lokalen drusischen Gruppierungen und Regierungstruppen (TNA 9.10.2025). Trotz früherer Deeskalationsbemühungen stören sporadische Verstöße und vereinzelte Zusammenstöße weiterhin die Stabilisierungsbemühungen (UN OCHA 15.12.2025). Die groß angelegten Zusammenstöße nach Juli 2025 nahmen ab, doch sporadische Auseinandersetzungen zwischen drusischen Kämpfern und den inneren Sicherheitskräften hielten bis in den Mai 2026 hinein an (EUAA 7.2026). Zwischen dem 1.8.2025 und dem 7.6.2026 begingen regierungsnahe Kräfte mindestens 300 Verstöße gegen den Waffenstillstand, die sich entweder gegen Stellungen der National Guard [ein Zusammenschluss mehrerer drusischer Milizen, für weitere Details s. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] oder gegen zivile Gebiete innerhalb der Stadt Suweida richteten. Diese Verstöße führten zum Tod von 18 Menschen aus Suweida, darunter zehn Zivilisten innerhalb der Stadt, während weitere 135 Menschen verletzt wurden. Umgekehrt wurden vier Verstöße gegen den Waffenstillstand von der National Guard begangen, die alle vom Nordwesten der Stadt ausgingen (Etana 3.8.2026). Seit Anfang 2026 hat die Zahl der Sicherheitsvorfälle in den von der National Guard kontrollierten Gebieten des Gouvernements stark zugenommen, darunter Attentate und andere kriminelle Aktivitäten wie Drogenschmuggel (Jusoor 18.6.2026). Am westlichen Stadtrand von Suweida kam es im Mai 2026 zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den inneren Sicherheitskräften und der mit dem drusischen Geistlichen Hikmat al-Hijri verbundenen Miliz National Guard (AW 5.5.2026). Die Vorfälle erreichten Anfang Juni 2026 ihren Höhepunkt mit einem Streit zwischen der National Guard nahestehenden Gruppen über die Flucht entführter Syrer aus von ihr kontrollierten Haftanstalten, angeblich mithilfe von Insidern (Jusoor 18.6.2026; vgl. MEF 11.6.2026).

In den von der National Guard kontrollierten Gebieten sind Drogenschmuggelnetzwerke aktiv, die vor allem jordanisches Territorium ins Visier nehmen. Dies hat die jordanische Luftwaffe dazu veranlasst, mehrere Luftangriffe gegen Schmuggler durchzuführen, wie Anfang Mai 2026 (Jusoor 18.6.2026). Jordanische Luftangriffe auf den Süden Syriens richten sich gegen eine neue Art von Drogenschmugglern, die nach dem Sturz von Bashar Al Assad aufgetaucht ist und den grenzüberschreitenden Handel mit Captagon mithilfe moderner Ballontechnologie wiederbelebt hat. Im Vergleich zu früheren jordanischen Razzien liegen die Ziele tiefer im Inneren Syriens und konzentrierten sich hauptsächlich auf das mehrheitlich von Drusen bewohnte Gouvernement Suweida (National 4.5.2026).

Einwohner berichten von einer zunehmenden Angststimmung in Suweida, wobei neue Checkpoints, Milizpatrouillen und sporadische Zusammenstöße zur Instabilität beitragen. Aktivisten warnen, dass Vorwürfe von Folter, Verschleppungen und außergerichtlichen Tötungen das Gouvernement in noch tiefere Unruhen stürzen könnten (TNA 3.12.2025). Auch Attentate sind im Gouvernement Suweida nach wie vor eine sporadische Realität (Etana 3.8.2026).

Daraa und Quneitra

Der Sturz al-Assads hinterließ den Süden Syriens in einem Zustand politischer Fragilität und administrativer Schutzlosigkeit. Die Machtverhältnisse in Damaskus hatten sich verschoben und die lokalen Befehlsketten blieben ungeklärt. In diesem Machtvakuum nahmen die Übergriffe und die Einrichtung neuer militärischer Stellungen zu. Lokale Berichte aus Quneitra zeigten, wie sich diese Instabilität vor Ort in konkrete Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Souveränität niederschlug (TIMEP 26.3.2026). Die Instabilität hat das Entstehen unabhängiger bewaffneter Gruppierungen begünstigt, insbesondere der Islamischen Widerstandsbewegung in Syrien, einer Gruppierung, die mit der sogenannten "Achse des Widerstands" Irans in Verbindung steht und mit den Überresten der Sicherheitskräfte Assads verbündet ist (FDD 1.10.2025). In der Praxis hat die Übergangsregierung aufgrund der Präsenz Dutzender lokaler bewaffneter Gruppierungen nur begrenzte Kontrolle über das Gouvernement Daraa. Einer Quelle zufolge gibt es zahlreiche Konflikte und Spannungen zwischen diesen Gruppierungen. Einige davon unterstehen nominell dem Verteidigungsministerium, agieren in der Praxis jedoch halbautonom. Infolgedessen ist die territoriale Kontrolle in Daraa stark fragmentiert (MBZ 1.2026). Aufgrund der israelischen Besetzung der Golanhöhen werden etwa zwei Drittel des Gouvernements Quneitra von den israelischen Streitkräften kontrolliert, während der größte Teil des übrigen Gebiets im Osten des Gouvernements unter der Kontrolle der syrischen Regierung steht (MVCR 8.2025).

In Daraa kommt es zu mehreren gezielten Tötungen von Zivilisten. Die Täter und Motive für diese Tötungen bleiben weitgehend unbekannt (MBZ 1.2026). Attentate und Entführungen kommen fast täglich vor, insbesondere in den ländlichen Gebieten im Westen und Osten (MVCR 8.2025). Die inneren Sicherheitskräfte führen in ganz Daraa regelmäßig gezielte Razzien und Festnahmeaktionen durch, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf ehemaligen Anhängern des Regimes und Personen liegt, denen frühere Sicherheitsverstöße vorgeworfen werden. Weitere Festnahmen richten sich gegen Personen, denen Attentate, Granatenangriffe, Zusammenarbeit mit den Sicherheitsdiensten des Regimes und andere Straftaten vorgeworfen werden (Etana 19.6.2026). 

Seit 8.12.2024 führen die israelischen Streitkräfte Berichten zufolge Hunderte von Luftangriffen auf Syrien durch, die angeblich auf militärische Stellungen und Waffensysteme abzielen. Im Laufe des Jahres 2025 weitete Israel seine Operationen und seine Präsenz in Syrien aus. Insbesondere führen die israelischen Streitkräfte Luftangriffe in Syrien sowie Bodenoperationen in Gebieten durch, die an den besetzten syrischen Golan angrenzen, darunter Teile von Quneitra, Daraa und Umland Damaskus. Diese führen zu zivilen Opfern, Vertreibungen, Sachschäden und Zerstörungen, Festnahmen und Inhaftierungen sowie Einschränkungen der Grundfreiheiten (UNGA 12.3.2026). Quneitra ist mit einer stetigen israelischen Bodeninvasion konfrontiert (SARI 19.1.2026). Im März und April 2025 führte Israel zwei Bodenoperationen tief in den Süden Syriens durch. Nach beiden Einfällen kam es zu Zusammenstößen zwischen israelischen Streitkräften und syrischen Kämpfern, die Opfer forderten (MEE 5.5.2026). Anfang 2026 fanden erneute Sicherheitsgespräche zwischen Damaskus und Israel statt, während gleichzeitig weitere Vorstöße in Quneitra und im Westen von Daraa gemeldet wurden (TIMEP 26.3.2026). Laut einem Bericht einer syrischen Forschungs- und Beobachtungsorganisation haben israelische Streitkräfte zwischen August 2025 und Mai 2026 mindestens 1.672 Verstöße auf syrischem Territorium begangen. Im März 2026 führten israelische Streitkräfte mehr als 321 Militäroperationen durch, darunter 121 Luftangriffe, und nahmen 41 Zivilisten fest – dies sind die bislang höchsten monatlichen Zahlen. Mehr als 80 % aller dokumentierten Verstöße konzentrieren sich auf das Gouvernement Quneitra, was es zum primären Einsatzgebiet macht, gefolgt von Daraa und Damaskus Umland (MEE 5.5.2026). [Weitere Informationen zur Intervention Israels finden sich im Kapitel  Sicherheitsbehörden / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung Anm.] Aufgrund israelischer Einfälle ist die Kontrolle der Zentralregierung in den Gouvernements Daraa und Quneitra eingeschränkt. Ein syrischer Journalist berichtete über Verhaftungen, Schießereien und Tötungen von Zivilisten (DIS 6.2025).

In Daraa stellt die Verbreitung von Kampfmittelrückständen weiterhin eine tödliche Gefahr dar (SARI 19.1.2026). 

Quellen

3.3 Nordsyrien

Letzte Änderung 2026-10-12 16:04

Aleppo

Die allgemeine Sicherheitslage in Aleppo ist zwar insgesamt gut, jedoch ist Syrien weiterhin ein Postkonflikt-Umfeld, das durch einen weitverbreiteten Waffenumlauf und das Vorkommen außergerichtlicher Tötungen gekennzeichnet ist. Zudem sind Assad-nahe Akteure, darunter ehemalige Mitglieder der Shabiha [pro-Assad-Paramilitärmilizen, Anm.], nach wie vor in Aleppo präsent, und einige von ihnen könnten aufgrund unzureichender Sicherheitsüberprüfungsverfahren in interne Sicherheitsstrukturen eingegliedert worden sein. Nach verschärften Zusammenstößen im Jänner 2026 übernahmen syrische Regierungstruppen die vollständige Kontrolle über die Stadt Aleppo, nachdem sich die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Froces - SDF) aus den überwiegend kurdischen Stadtvierteln Sheikh Maqsoud und Ashrafiye zurückgezogen hatten. Die Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo hat sich seitdem insgesamt verbessert, wobei städtische Gebiete – einschließlich der Stadt Aleppo – als vergleichsweise stabil gelten. Ländliche Gebiete sind aufgrund des Waffenbesitzes der Stämme und zeitweiliger Streitigkeiten zwischen Clans und Familien weiterhin instabiler. Seit dem Waffenstillstandsabkommen und dem Rückzug der  SDF-Truppen aus den Stadtvierteln Sheikh Maqsoud und Ashrafiye im Jänner 2026 wurden im Gouvernement Aleppo keine größeren Zusammenstöße oder nennenswerten Sicherheitsvorfälle verzeichnet [Stand: Juni 2026]. Trotz Verbesserungen der Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo wiesen Quellen auf eine Reihe verbleibender sicherheitspolitischer Herausforderungen hin. Einer syrischen Menschenrechtsorganisation zufolge ist die Kontrolle der syrischen Regierung in der Praxis nach wie vor teilweise nur nominell und unvollständig, da Stämme, Clans und Familien in der Region weiterhin über Waffen verfügen und sich nicht vollständig der staatlichen Autorität unterwerfen. Zu Zusammenstößen zwischen solchen Gruppen, einschließlich gezielter Tötungen, kommt es Berichten zufolge weiterhin sowohl in der Stadt Aleppo – einschließlich der Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafiye – als auch in ländlichen Teilen des Gouvernements, was mitunter zu Todesfällen führt. Solche Zusammenstöße sind kein neues Phänomen und traten bereits unter der Assad-Regierung sowie während des Konflikts auf (DIS 6.2026).

Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten

Nachdem die Frist für das im März 2025 zwischen den SDF und der Regierung unterzeichnete Integrationsabkommen, in dem sie sich verpflichteten, alle SDF-Kämpfer und verbundenen zivilen Institutionen bis Ende 2025 in die neue syrische Armee und die Zentralregierung zu integrieren [Details zu diesem Abkommen finden sich im Kapitel Politische Lage Anm.] nicht eingehalten worden war, (Forbes 20.1.2026), kam es nach wochenlangen eskalierenden Spannungen Anfang Jänner 2026 in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafiye in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen (UNICEF 16.1.2026). Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 6.1.2026 mit der Bombardierung dieser mehrheitlich von Kurden bewohnten Stadtteile (Al-Monitor 7.1.2026). Die Streitkräfte der Regierung erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements a--Raqqa und Deir al-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und ihrer verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Am 18.1.2026 unterzeichneten Präsident al-Shara' und SDF-Führer Abdi einen weiteren von den USA vermittelten Waffenstillstand, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsah. Ein Folgetreffen der beiden Anführer am 19.1.2026 endete jedoch mit einer deutlichen Uneinigkeit (ICG 20.1.2026) und das Abkommen konnte die militärische Eskalation der Regierung nicht aufhalten (TNA 21.1.2026). Die syrische Regierung und die SDF haben schlussendlich am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben, das einen umfassenden Waffenstillstand vorsah und einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat enthält (ICG 30.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten (SyrRev 2.2.2026). Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, al-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol (SyrRev 26.1.2026). 

Im Vergleich zu früheren Operationen behielt Damaskus eine diszipliniertere Befehlskette aufrecht. Zum ersten Mal setzten das Verteidigungsministerium und das Innenministerium eine strenge Politik des "nur für autorisiertes Personal" durch und schlossen damit erfolgreich die irregulären Milizen aus, die für frühere Plünderungen in Suweida und an der Küste verantwortlich waren (SARI 19.1.2026). Die Regierung ergriff Maßnahmen, um zu verhindern, dass Zivilisten zu Schaden kommen (ABC News 15.2.2026). Berichte kurdischer Menschenrechtsgruppen bestätigen jedoch, dass zwar Massenhinrichtungen vermieden wurden, es aber zu willkürlichen Inhaftierungen und "öffentlichen Demütigungen" von SDF-Gefangenen kam (SARI 19.1.2026). Die gemeldeten Übergriffe auf kurdische Zivilisten ereigneten sich vor dem Hintergrund anhaltender Feindseligkeiten und wiederholter Verstöße gegen den Waffenstillstand nach dem 30.1.2026, insbesondere in Form von Angriffen auf Zivilisten und der fortgesetzten Inhaftierung von militärischen und zivilen Kriegsgefangenen. Vor diesem Hintergrund weisen vor allem lokale Dokumentationen und Berichte von DAANES-Vertretern vor Ort auf eine Reihe sicherheitsrelevanter Vorfälle hin (Jasim 13.5.2026). Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) nehmen die Angriffe auf Kurden in mehreren Teilen des Landes zu. Es kommt zu anhaltenden Menschenrechtsverletzungen und einem Sicherheitschaos (ANF 7.5.2026). 

Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und al-Raqqa hat sich in den ersten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen (UN OCHA 5.2.2026). Die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien hat sich nach dem Abkommen vom 30.1.2026 verbessert, wobei die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Lage weiterhin instabil ist (UN OCHA 13.2.2026; vgl. STDOK/Schmidinger 2.7.2026; SyrExp01 27.4.2026) und sich in verschiedene Richtungen entwickeln könnte (STDOK/Schmidinger 2.7.2026). Diese Instabilität ist auf das Fehlen von Sicherheitsstrukturen und möglicherweise auf das Aufkommen von Zellen des Islamischen Staates (IS) in der Region zurückzuführen. Sicherheitsvorfälle konzentrieren sich nach wie vor auf Frontlinien, Wüsten- und Verkehrskorridore, Haft- und Lagerstätten sowie Grenzstreifen in der Nähe türkisch kontrollierter Gebiete. Am stärksten betroffen sind das Umland von Deir al-Zour und Wüstenrouten (IS-Aufstand, Vertreibung), Vororte und ländliche Bezirke des Gouvernements al-Raqqa (Angriffe, Lücken beim Wiederaufbau) und Grenzgebiete in der Nähe der von der Türkei besetzten Zonen (nördliches al-Raqqa/Aleppo, Afrin) (Beschuss, Vertreibung, grenzüberschreitende Zwischenfälle) (SyrExp01 27.4.2026). Die Region ist strukturell anfällig für eine Wiedererstarkung des IS (WoR 19.3.2026). Dieser nutzt Faktoren, wie schlechte Lebensbedingungen, mangelhafte Versorgung und Drogenhandel aus (AAA 22.4.2026). Das Gebiet östlich des Euphrats stellt aufgrund durchlässiger Routen in den Westen des Irak, spärlich kontrollierter Gebiete, zersplitterter Stammespolitik und fest verankerter Schmugglernetzwerke besondere Herausforderungen dar. Es diente wiederholt als Zufuhrkanal für Dschihadisten (WoR 19.3.2026). 64 % der von der Kontamination mit Blindgängern betroffenen Haushalte meldeten Auswirkungen auf landwirtschaftliche Flächen. Eine Kontamination durch Blindgänger wurde von 15 % der Rückkehrer und 17 % der zurückkehrenden Flüchtlinge gemeldet (ImpInit/REACH 8.2026).

Al-Hasaka

Die Waffenstillstandsvereinbarung hielt weitgehend stand (UNGA 12.3.2026). Trotz lokaler Schwankungen der Sicherheitslage während der Umsetzungsphase des Waffenstillstandsabkommens vom Jänner 2026 zwischen den SDF und der syrischen Regierung blieb die Gesamtsituation im Gouvernement al-Hasaka relativ ruhig und einige zuvor Vertriebene konnten in Gebiete zurückzukehren, in denen sich die Lage stabilisiert hatte. Andererseits betrachtete eine syrische Menschenrechtsorganisation die Sicherheitslage in al-Hasaka trotz des relativen Rückgangs groß angelegter Gewalt nicht als vollständig stabil (DIS 6.2026). Andere Quellen berichten, dass sich die Sicherheitslage in al-Hasaka verschlechtert hat. Dort stieg der Anteil der Haushalte, die von Bedrohungen berichteten, welche ihren Zugang zu Ressourcen oder Lebensgrundlagen beeinträchtigten, von 9 % auf 68 %, was vor allem auf geschlechtsspezifische Gewalt, Diskriminierung und willkürliche Inhaftierungen zurückzuführen ist. Der Anteil der Haushalte, die im Mai und Anfang Juni 2026 angaben, dass Frauen und Mädchen aus Sicherheitsgründen bestimmte Bereiche ihrer Gemeinde mieden, stieg in al-Hasaka von 13 % auf 39 %. Die gemeldete Kontamination durch Blindgänger betrug 1 % in al-Hasaka (ImpInit/REACH 8.2026). Es wurde von Unruhen und kriminellen Aktivitäten sowie von der weitverbreiteten Präsenz von Landminen und anderen explosiven Kriegsresten berichtet. Darüber hinaus kam es in der Region zu Raketen- und Drohnenangriffen, die von mit Iran verbündeten schiitischen Milizen im Irak im Rahmen des regionalen Konflikts zwischen den Vereinigten Staaten, Israel und Iran durchgeführt wurden. Kriminalität und lokal begrenzte Gewalt halten Berichten zufolge aufgrund des weitverbreiteten Waffenbesitzes unter Stämmen, Clans und Familien an, und es kommt weiterhin zu Zusammenstößen zwischen Clans oder innerhalb von Familien, die zeitweise zu Schießereien in Städten und Dörfern führen. Kleinere Vorfälle können zu Ausschreitungen oder sicherheitsrelevanten Zusammenstößen eskalieren, wie die Unruhen in Qamishli und in der Stadt al-Hasaka während der Nowruz-Feierlichkeiten im März 2026 zeigten. Nachdem während der Nowruz-Feierlichkeiten in Kobane /Ain al-Arab im Gouvernement Aleppo die syrische Flagge eingeholt worden war, folgten Vergeltungsangriffe gegen Kurden in Aleppo sowie anschließende Angriffe kurdischer Akteure auf Stellungen und Kontrollpunkte der syrischen Regierung in Qamishli und an anderen Orten im Gouvernement al-Hasaka. Die Unruhen spiegelten Spannungen im Zusammenhang mit kurdischen Symbolen und den allgemeinen politischen Sensibilitäten im Gouvernement al-Hasaka wider. Auch in der Nähe von Kontrollpunkten, die von syrischen Regierungstruppen und SDF-Kräften betrieben wurden, wurde von Zusammenstößen berichtet (DIS 6.2026). Der Widerstand gegen das Tempo und die Bedingungen der SDF-Integration eskalierte im Juli 2026 kurzzeitig zu einer offenen Mobilisierung der Stämme. Nach zwei Tagen ungenauer Medienberichte über Zusammenstöße zwischen Stammeskräften und den SDF im Osten von al-Hasaka mobilisierten sich arabische Stammesangehörige als koordiniertes Signal für mögliche Maßnahmen gegen die SDF und den Fortgang des Integrationsprozesses. Sie wurden aber nach Kontaktaufnahme der Regierung mit Stammesführern wieder aufgelöst, wobei eine verstärkte Sicherheitspräsenz der Regierung in den von den SDF kontrollierten Gebieten zugesichert wurde. Die SDF führten eine anhaltende Verhaftungswelle gegen Personen durch, denen die Zusammenarbeit mit rivalisierenden "terroristischen Gruppierungen" vorgeworfen wurden – darunter wurde, je nach Kontext, die syrische Übergangsregierung oder die Türkei verstanden. Diese konzentrierte sich stark auf arabische Stammesgemeinschaften, darunter auch Zivilisten (Etana 18.8.2026).

Al-Raqqa und Deir al-Zour

So wie in Homs und Hama [s. dazu Sicherheitslage / Zentralsyrien] hat sich kurdischen Quellen zufolge auch in Deir al-Zour und al-Raqqa eine komplexe Sicherheitslage entwickelt, in der verschiedene Machtzentren parallel zueinander agieren (ANF 7.5.2026). In al-Raqqa hat sich die Sicherheitslage verbessert. Der Anteil der Haushalte, die im Mai und Anfang Juni 2026 angaben, dass Frauen und Mädchen aus Sicherheitsgründen bestimmte Bereiche ihrer Gemeinde meiden, sank in al-Raqqa von 40 % auf 3 % und in in Deir al-Zour von 22 % auf 12 %. Die gemeldete Kontamination durch Blindgänger betrug in Deir al-Zour 19 % und 4 % in al-Raqqa (ImpInit/REACH 8.2026). Demgegenüber berichten kurdische Quellen, dass sich die Lage in den mehrheitlich arabisch bevölkerten Regionen, aus denen sich die SDF während der Offensive gegen die Autonome Verwaltung zurückgezog, verschlechtert hat. In al-Raqqa, Tabqa und Deir al-Zour ist ein massives Sicherheitsvakuum entstanden. Proteste gegen die neuen Machtstrukturen nehmen zu. Insbesondere in al-Raqqa haben Entscheidungen, unter dem Vorwand von Investitions- und Wiederaufbauprojekten Tausende von Häusern abzureißen, weitverbreitete Wut ausgelöst. Kurden in diesen Regionen sind von den Folgen besonders betroffen. Im April 2026 wurden mindestens 15 Kurden in al-Raqqa und ein weiterer in Deir al-Zour festgenommen. Zudem sollen Wohnhäuser, Geschäfte und Betriebe enteignet worden sein. Mehrere Häuser und Geschäfte wurden gewaltsam geräumt. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte zudem die Beschlagnahmung von Industrieanlagen, Restaurants und Bäckereien. Gleichzeitig verschärfen sich in vielen arabischen Regionen Syriens die internen Machtkämpfe. In al-Raqqa, Tabqa und anderen Gebieten fordern arabische Stammesgruppen größeren politischen und militärischen Einfluss. Unterdessen versuchen die Übergangsinstanzen in Damaskus, trotz wachsender Sicherheitsprobleme die Kontrolle aufrechtzuerhalten. Das Ergebnis ist ein zunehmend zersplittertes Herrschaftssystem, in dem lokale Milizen, Stammesakteure und bewaffnete Gruppen miteinander konkurrieren. Zudem breiten sich weitreichende kriminelle Netzwerke aus. In den letzten Monaten dokumentierte die Beobachtungsstelle vermehrten Ölschmuggel, Landbeschlagnahmungen, Entführungen zur Erpressung von Lösegeld, bewaffnete Raubüberfälle und zahlreiche Fälle organisierter Erpressung (ANF 7.5.2026).

Eine Quelle hob insbesondere die ländlichen Gebiete des Gouvernements Deir al-Zour im Zusammenhang mit Sicherheitsvorfällen hervor. Diese Gebiete wurden als instabil beschrieben, vor allem aufgrund der Verbreitung von Waffen, zahlreicher Attentate und der Eskalation von Stammeskonflikten (MVCR 8.2025). Die Bedrohung durch den IS bleibt bestehen und nimmt sogar zu. Deir al-Zour ist das einzige Gouvernement, in dem die Sicherheitslage in der Stadt weitgehend derjenigen auf dem Land entspricht. Das Grenzgebiet von al-Bu Kamal nahe der irakischen Grenze bleibt instabil (DIS 6.2025). Die östlichen Grenzprovinzen waren im Jahr 2025 am stärksten vom Terrorismus betroffen. 84 % der Anschläge ereigneten sich in Deir al-Zour. Die Zahl der Todesopfer in diesem Gebiet sank jedoch im Vergleich zum Vorjahr um 81 %. Deir al-Zour war mit 80 Todesopfern das Gouvernement mit den meisten Todesfällen (IEP 3.2026).

Aleppo

Im Gouvernement Aleppo ist die Lage komplexer. Obwohl die Region nominell unter der Kontrolle der neuen Behörden steht, bestehen weiterhin Spaltungen zwischen den Gebieten, die früher von der Hayat Tahrir al-Sham (HTS), der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) und den SDF kontrolliert wurden. Im Osten von Aleppo, der zuvor von den SDF kontrolliert wurde, kam es zu Entführungen und Raubüberfällen durch die SNA. Diese Verstöße gegen Zivilisten waren so gravierend, dass Sicherheitskräfte in Städten wie Manbij, Afrin und Jarablus eingreifen mussten (DIS 6.2025). Im Norden und Nordwesten des Gouvernements Aleppo, insbesondere entlang der türkischen Grenze, übt die von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppierungen, bekannt als SNA, weiterhin erheblichen Einfluss aus. Einige SNA-Fraktionen haben sich nur formal in die Strukturen der Übergangsverwaltung integriert – hauptsächlich aus Angst vor dem Verlust ihres politischen Einflusses und aus Sorge vor einer möglichen Strafverfolgung wegen Menschenrechtsverletzungen. Während die SNA weiterhin die Kontrolle über viele Gebiete im Nordwesten des Landes behält, steht sie weiterhin vor internen Herausforderungen, um den Zusammenhalt zwischen ihren verschiedenen Fraktionen zu bewahren (MVCR 8.2025). Die Lage in Ain al-Arab/Kobane hat sich verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und im Vergleich zu den Vorwochen wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.1.2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen (UN OCHA 13.2.2026).

Idlib

Eine konsultierte Quelle beschrieb die Stadt Idlib als eines der stabilsten Gebiete und bezeichnete die Sicherheitslage vor Ort als solide (MVCR 8.2025).

Quellen

4 Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2026-10-13 22:01

Geltende Gesetze und Justizsystem

Die Verfassung von 2012 wurde im Dezember 2024 ausgesetzt. Präsident al-Shara' setzte für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung drei Jahre an (AJ 13.1.2025). Alle Ausnahmegesetze, die während der Ära des abgesetzten Präsidenten al-Assad erlassen wurden, wurden widerrufen (Sky News 31.1.2025). Al-Shara’ betonte den Fortbestand des Hohen Justizrats sowie des Obersten Verfassungsgerichts und verwies auf einen schrittweisen Gesetzgebungsprozess, in dem Fachkomitees und eine vorläufige parlamentarische Versammlung veraltete Regelungen ersetzen, wobei Experten auch über die künftige Rolle von Scharia-Gesetzen entscheiden sollen (Economist 3.2.2025).

Im März 2025 unterzeichnete al-Shara' eine Verfassungserklärung (Spiegel 13.3.2025). Diese Erklärung umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase (Etana 7.2025). Die syrischen Gesetze sind gemäß Artikel 51 dieser Verfassungserklärung weiterhin in Kraft (STJ 6.2025a). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies widerspricht dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung (ACRPS 5.2025). Zwar überträgt die Verfassungserklärung dem Präsidenten keine Gesetzgebungsbefugnisse – sein Amt beschränkte sich darauf, Gesetze vorzuschlagen und Gesetzentwürfe zu unterzeichnen –, doch hat Präsident al-Shara' fast 300 Gesetzesdekrete erlassen (Stand: Anfang 2026) (SJAC 2026). Die Erklärung enthält zwar Hinweise auf die Unabhängigkeit der Justiz (Artikel 43) und bezieht internationale Menschenrechtsverträge ein (Artikel 12), und gewährt dem Präsidenten die Befugnis, die Mitglieder des Verfassungsgerichts (Artikel 47) zu ernennen (Etana 7.2025). Weiters sind keine detaillierten Mechanismen angeführt, um diese Unabhängigkeit zu gewährleisten, sei es in Bezug auf die Ernennung von Richtern, ihre Rechenschaftspflicht oder die Sicherung der finanziellen Mittel, die für eine von der Exekutive unabhängige Justiz erforderlich sind. Die Erklärung sieht einen Obersten Justizrat vor, dessen Aufgabe es ist, das ordnungsgemäße Funktionieren der Justiz und die Achtung ihrer Unabhängigkeit zu gewährleisten (Artikel 43/2), enthält aber keine Angaben zur Zusammensetzung des Rates, zur Methode für die Auswahl seiner Mitglieder oder zum Spielraum, der dem Präsidenten oder dem Justizminister bei seiner Bildung eingeräumt wird. Dies wirft Bedenken hinsichtlich seiner Wirksamkeit und Unabhängigkeit auf. Das duale Justizsystem in Syrien (eine reguläre und eine Verwaltungsjustiz) bleibt bestehen, während Sondergerichte (Artikel 44) verboten sind. Außerdem wird bekräftigt, dass der Staatsrat ein unabhängiges Verwaltungsgericht ist (Artikel 45/3), obwohl keine institutionellen Maßnahmen zum Schutz der Richter des Staatsrats vor Einmischung festgelegt sind. Im Gegensatz dazu entzieht die Erklärung dem Obersten Verfassungsgericht jegliche Unabhängigkeit (Artikel 47), da dessen sieben Mitglieder vom Präsidenten ohne Mitbestimmung anderer Organe ernannt werden (ACRPS 5.2025). Die Justiz bleibt damit weiterhin stark anfällig für Eingriffe der Exekutive, etwa durch politische Ernennungen und Ministerialverordnungen (Etana 7.2025). 

Berichten zufolge haben seit dem Sturz Assads keine wesentlichen strukturellen Veränderungen im Rechtssystem stattgefunden, und Zivil- und Strafgerichte arbeiten weiterhin weitgehend im Rahmen des bisherigen Systems (DIS 6.2026). Die Anti-Terrorgerichte, ein unter Assad eingerichtetes und für seine Ungerechtigkeit bekanntes System, wurden abgeschafft (ICCT 1.9.2025; vgl. DIS 6.2026; AI 21.4.2026) und die Militärgerichte bleiben weiterhin ausgesetzt (ICCT 1.9.2025; vgl. DIS 9.12.2025b). Es liegen keine Informationen darüber vor, ob ihre Aufgaben auf das Justizministerium übertragen worden sind (DIS 9.12.2025b). Es wurde ein spezieller Justizausschuss eingerichtet, der die Urteile der Anti-Terror-Gerichte und anderer Sondergerichte überprüfen sollte, wobei betroffene Bürger aufgefordert wurden, ihre Beschwerden vorzubringen (UNGA 12.3.2026).

Nach einer vorübergehenden Aussetzung wurde das Strafgerichtssystem reaktiviert, wobei das Justizministerium im Juli 2025 den Abschluss von Justizreformen verkündete. Die Art der genannten Reformen wurde nicht näher erläutert. Angesichts des kurzen Zeitrahmens bei der Erstellung ist die Einhaltung von Garantien für faire Verfahren fraglich (SJAC 24.9.2025). Strafprozesse wurden wieder aufgenommen (Stand: September 2025). Die Prozesse werden nach der syrischen Strafprozessordnung durchgeführt, und Angeklagte, die sich keinen Anwalt leisten können, müssen gemäß der syrischen Verfassung einen erhalten. Es ist jedoch unklar, ob dies in der Praxis vollständig eingehalten wird (ICCT 1.9.2025). Am 8.10.2025 erließ das Innenministerium das Rundschreiben Nr. 10, in dem die Achtung der Bürgerrechte bekräftigt und die Möglichkeit der Rechtsanwälte, ihre Mandanten zu vertreten, garantiert wurde. Eine Einschränkung besteht jedoch hinsichtlich der Rolle des Anwalts während des Ermittlungsverfahrens, wonach er nicht in den Verlauf der Ermittlungen eingreifen kann und Ermittlungsverfahren in Abwesenheit des Rechtsanwalts fortgesetzt werden dürfen. Das steht im Widerspruch zu Artikel 57 des Gesetzes Nr. 30 von 2010 zur Regelung des Anwaltsberufs (STJ 21.4.2026).

Seit dem Sturz des Assad-Regimes ist die Lage der Justiz von Verwirrung geprägt (TWI 8.4.2026). Richter, die politische Ämter in der Arabischen Sozialistischen Baath-Partei und der Volksversammlung bekleidet hatten, wurden entlassen, und Richter, die dem (mittlerweile aufgelösten) Anti-Terror-Gericht angehörten, wurden einer gerichtlichen Untersuchung unterzogen (UNGA 12.3.2026). Insgesamt wurden 200 Richter, was 10 % der Gesamtzahl entspricht, wegen Korruption, Beteiligung an Tötungsdelikten oder "moralischer Verfehlungen" entlassen (PRIF-Blog 3.2026). Neue Ernennungen wurden ohne transparentes Verfahren zur Umstrukturierung vorgenommen. Eine Reihe von Rechtsanwälten und Richtern hat wiederholt Verstöße angeprangert, darunter die Ernennung von Richtern ohne Hochschulabschluss und Einschränkungen für Frauen bei der Ausübung des Anwaltsberufs (TWI 8.4.2026). Anfang 2025 wurde eine Reihe wichtiger Ministerialbeschlüsse erlassen, welche die Justiz in Syrien durch die Entlassung und Zwangsversetzung in den Ruhestand von Dutzenden Richtern neu gestalteten, was Kritikern zufolge einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Gewaltenteilung darstellt und die Ernennung und Entlassung von Richtern zu Instrumenten der Exekutive macht (STJ 21.4.2026). Einige der Ernannten hatten zuvor in Idlib als Juristen oder Richter gearbeitet. Sie waren eher in islamischer Rechtswissenschaft (Fiqh) als im allgemeinen syrischen Recht ausgebildet worden (MBZ 1.2026) und verfügten über keine formale juristische Ausbildung (DIS 6.2026; vgl. Etana 7.2025). Das soll insbesondere anfangs der Fall gewesen und nach und nach sollen mehr Richter mit juristischer Ausbildung ernannt worden sein (DIS 6.2026). Bei einigen der Ernennungen von Richtern in Deir al-Zour, Daraa und Aleppo, sowie von Vorsitzenden und Mitgliedern des Obersten Justizrats und Gerichtspräsidenten in großen Städten wurde die formalen rechtlichen Verfahren nicht eingehalten (Etana 7.2025). 

Die Übergangsregierung ist schrittweise bestrebt, ehemalige Richter durch Neubesetzungen zu ersetzen (DIS 6.2026). Denn es fehlen mindestens 3.000 Richter (PRIF-Blog 3.2026). Anfang September 2025 eröffnete das Justizministerium ein Bewerbungsverfahren für Richter und Staatsanwaltspositionen. Jede Person mit einem Abschluss in Rechtswissenschaften, welche seit mindestens fünf Jahren die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, zwischen 28 und 36 Jahren alt ist, einen guten Leumund hat und nach 2011 nicht in Institutionen des Assad-Regimes gearbeitet hat, kann sich bewerben (SANA 3.9.2025). Aber aufgrund begrenzter Kapazitäten bleiben viele der bisherigen Richter und Gerichtsangestellten weiterhin im Amt (DIS 6.2026), so auch viele Richter, die in Korruptionsfälle verwickelt sind oder enge Verbindungen zum früheren Regime haben (Etana 7.2025) Bis Mitte April 2025 konnten vom Assad-Regime losgesagte Richter nach einer Sicherheitsüberprüfung in den Staatsdienst zurückkehren (SO 14.4.2025), was von den UN positiv hervorgehoben wurde (UN Missions 17.6.2025). Berichten zufolge sind die meisten Richter und Gerichtsangestellten aus dem früheren System übernommen worden, obwohl einige Richter aufgrund ihrer vermeintlichen Loyalität gegenüber der früheren Regierung ausgeschlossen wurden (DIS 6.2026). Die Regierung erhöhte die Gehälter der Richter u. a. um tief verwurzelte Erpressung und Korruption zu bekämpfen (UNGA 12.3.2026).

Parallele Strukturen 

Während das offizielle Rechtssystem theoretisch eine einheitliche Struktur bietet, ist die Realität vor Ort weitaus komplexer, da verschiedene Rechtssysteme Einfluss und Autorität z. B. in Familienangelegenheiten geltend machen (LSE 15.1.2025). Während sich Damaskus in den ersten Monaten nach dem 8.12.2024 vor allem darauf konzentrierte, zentrale staatliche Strukturen wiederaufzubauen, etablierten viele lokale Gemeinschaften, die unmittelbar mit der Aufrechterhaltung grundlegender Dienstleistungen und der Wahrung des inneren Friedens konfrontiert waren, alternative Justizmodelle für überlastete oder nicht funktionsfähige Gerichte. Die neuen Behörden hatten kaum eine andere Wahl, als mit ihnen zu kooperieren (CEIP 15.7.2025). Es gibt parallele und informelle Streitbeilegungsmechanismen, die in bestimmten Gebieten neben dem formellen Justizsystem bestehen. Dazu gehören lokale Räte oder informelle Gremien, die sich in der Regel aus lokalen Persönlichkeiten, Stammesführern oder anderen angesehenen Vertretern der Gemeinschaft zusammensetzen, die bei Streitigkeiten vermitteln und eine einvernehmliche Lösung anstreben. Als Beispiele für Gebiete, in denen solche Mechanismen existieren, nannten Quellen Teile der Vororte von Damaskus, Damaskus selbst, Aleppo sowie Gebiete, die von türkisch unterstützten bewaffneten Gruppierungen kontrolliert werden. Informelle lokale religiöse Ausschüsse befassen sich mit ehelichen und anderen zivilrechtlichen Angelegenheiten, die den Grundsätzen der Scharia unterliegen, und werden in einigen Fällen bevorzugt, da sie schnellere Lösungen bieten können als das formelle Justizsystem. Es bleibt jedoch unklar, ob diese Regelungen systematisch funktionieren (DIS 6.2026). Nach dem Vorbild der übrigen syrischen Gouvernements wurde der Allgemeine Versöhnungsrat in al-Raqqa gebildet, nachdem die syrische Regierung die Kontrolle über das Gouvernement übernommen hatte, die zuvor teilweise unter der Kontrolle der Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces - SDF) stand. Der Rat untersteht wiederum dem Allgemeinen Versöhnungsrat in Syrien, einer zivilen Einrichtung der syrischen Regierung. Zu Zeiten der SDF gab es bereits Versöhnungskommissionen, die den zivilen Räten der Selbstverwaltung unterstanden. Abgesehen davon, dass die Gerichte der syrischen Regierung sich bislang noch in der Anfangsphase ihrer Arbeit befinden, berücksichtigen sie im Gegensatz zum Versöhnungsrat die sozialen Auswirkungen nicht. Folglich tragen die Schlichtungsräte und die ihnen unterstellten Ausschüsse dazu bei, die Zahl der Fälle zu verringern, mit denen sich die Justiz befassen muss, schnelle Lösungen für die Streitparteien zu finden und den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu festigen. Dem Allgemeinen Versöhnungsrat in al-Raqqa sind mehrere Zweigstellen unterstellt, die über das Gouvernement verteilt sind. Bei den Schlichtern des Rats handelt es sich um Juristen sowie religiöse und gesellschaftliche Persönlichkeiten mit Erfahrung in der Konfliktlösung. Der Rat erlässt nach Anhörung beider Konfliktparteien ein Urteil auf der Grundlage islamischer Rechtsquellen, wobei er sich gelegentlich auch auf die in der Region geltenden Stammesbräuche stützt (SYD 20.4.2026). [Weitere Informationen zu alternativen Prozessen, wie Stammesversöhnungsausschüsse etc. finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen / Rechtsschutz und Justizwesen in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) ]

Gerichte in Nordsyrien wurden formell in das staatliche Justizsystem integriert, wobei ein Rundschreiben verbindliche formale und inhaltliche Verfahrensvorgaben für die behördliche Anerkennung ihrer Urteile festlegte (SANA 13.10.2025). Die Gerichte in al-Raqqa nahmen ihre Arbeit nach der Rückeroberung durch die Regierung wieder auf, doch der Mangel an Personal, insbesondere an Richtern und Rechtsexperten in der Justizbehörde von al-Raqqa, der enorme Druck auf die Gerichte und die Vielzahl anhängiger Fälle, die auf ein Urteil warten, veranlassen viele Menschen dazu, sich an die Schlichtungsräte zu wenden (SYD 20.4.2026). 

Minderheiten

Das syrische Personenstandsgesetz von 1953, das im Jahr 2019 umfassend reformiert wurde, gilt als Eckpfeiler des pluralistischen syrischen Familienrechtssystems. Als umfassender Rechtsrahmen regelt es alle Aspekte des Personenstandsrechts, darunter Ehe, Scheidung, Sorgerecht und Abstammung. Das Gesetz gilt einheitlich für alle Muslime in Syrien, unabhängig von ihrer konfessionellen Zugehörigkeit, und wird vor den sogenannten "Scharia-Gerichten" des Landes durchgesetzt – staatlichen Familiengerichten, die in erster Linie Streitigkeiten zwischen muslimischen Prozessparteien behandeln. Das Gesetz gilt auch für christliche Syrer in allen Bereichen, die nicht ausdrücklich gemäß Artikel 308 ausgeschlossen sind, der die Existenz mehrerer Rechtsordnungen offiziell anerkennt und es christlichen (und jüdischen) Gemeinschaften ermöglicht, eigene familienrechtliche Systeme beizubehalten. Somit unterliegen Christen in erster Linie ihren eigenen Personenstandsgesetzen, von denen die meisten Anfang der 2000er-Jahre eingeführt wurden und die sich auch je nach Konfessionen, wie verschiedene orthodoxe Gemeinschaften, Katholiken und Protestanten, unterscheiden. Den konfessionellen Gerichten stehen religiöse Richter vor. Ihre Autonomie in Fragen des Personenstands ist jedoch begrenzt. Konfessionelle Gesetze dürfen nur in bestimmten Bereichen angewendet werden, darunter Verlobung, Ehevoraussetzungen, Eheschließung, Gehorsamspflicht der Ehefrau, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Nichtigkeit der Ehe, Auflösung und Zerrüttung der Ehe, Mitgift, Sorgerecht sowie gesetzliche und testamentarische Erbfolge. Artikel 307 des syrischen Personenstandsgesetzes gewährt der drusischen Gemeinschaft einen eigenständigen Rechtsstatus innerhalb des syrischen Familienrechtssystems und befreit sie ausdrücklich von bestimmten Vorschriften des Gesetzes, darunter solche, die sich auf Polygamie, außergerichtliche Scheidung und testamentarische Erbfolge beziehen. Darüber hinaus verfügen die Drusen über ein eigenes Personenstandsrecht, das 1948 erlassen wurde, sowie über ein eigenes konfessionelles Gericht in Suweida. In verschiedenen Regionen und Religionsgemeinschaften beanspruchen mehrere Rechtsordnungen die Zuständigkeit für bestimmte familienrechtliche Angelegenheiten. Besonders deutlich wird dies in den Bereichen Abstammung und Adoption, wo die Autonomie religiöser Minderheiten trotz erheblicher Unterschiede zwischen den verschiedenen religiösen Rechtstraditionen stark eingeschränkt ist (Möller/OxfAc 17.10.2025). [Ausführliche Informationen zu Minderheiten und ihren Rechten etc. finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten.]

Rechtsschutz

Verschiedenen Quellen zufolge funktioniert das Rechtssystem nur unzureichend, wie einer Quelle zufolge die Koordination und die Zusammenarbeit zwischen dem Innen- und dem Justizministerium (MBZ 1.2026). Überschneidungen der Zuständigkeiten des Innen- und des Verteidigungsministeriums bei Festnahmen tragen zu einer uneinheitlichen Durchsetzung der Gesetze bei. Die Unfähigkeit der Behörden, Schutz zu gewährleisten, Ermittlungen durchzuführen oder Täter strafrechtlich zu verfolgen, und die Abwesenheit eines funktionierenden Mechanismus zum Schutz von Personen, die unmittelbar bedroht sind, gemeinsam mit noch nicht umgesetzten Gesetzen zu Straftaten und Strafausmaß, führen zu Rechtsunsicherheit (DIS 9.12.2025a). 

Im Allgemeinen können Zivilisten im Kontrollgebiet der Übergangsregierung Straftaten bei Polizeidienststellen anzeigen. Der Umfang der gewährten Unterstützung und des Schutzes variiert je nach Dienststelle und hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab (MBZ 1.2026; vgl. DIS 6.2026). Eine Quelle beschrieb die Funktionsweise des Rechtsschutzes als chaotisch und unsystematisch. Beispielsweise gibt es nicht in allen Gebieten ein funktionierendes System zur Anzeigeerhebung und es gibt keinen kohärenten, standardisierten Ansatz für die Bearbeitung von Fällen. Die Priorisierung der Fälle variiert je nach Polizeidienststelle. Einige Fälle erhalten wenig Priorität oder werden überhaupt nicht weiterverfolgt, wie beispielsweise Fälle im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt oder Racheakten gegen (ehemalige) Anhänger des früheren Regimes (MBZ 1.2026). In Gebieten, die durch weit verbreiteten Waffenbesitz und eine begrenzte Sicherheitspräsenz gekennzeichnet sind, räumt die Polizei möglicherweise anderen Sicherheitsfragen Vorrang ein, darunter die Aufklärung von Attentaten und die Verfolgung von Gruppen, die mit der Regierung al-Assads in Verbindung stehen. Darüber hinaus versäumt es die Polizei Berichten zufolge in Gebieten wie Homs und Latakia in einigen Fällen, zivile Streitigkeiten und Straftaten zu untersuchen, darunter Tötungen und Entführungen, von denen alawitische Zivilisten betroffen sind. Im Gegensatz dazu werden solche Vorfälle im Gouvernement Daraa untersucht (DIS 6.2026).  Verschiedenen Quellen zufolge schenkten die Behörden einem Fall manchmal erst dann Beachtung, wenn in den Medien oder in den sozialen Medien eine öffentliche Kontroverse entstanden war (MBZ 1.2026). Es kam zu mehreren Vorfällen, die Bedenken hinsichtlich Polizeigewalt und des Justizsystems unter der Übergangsregierung aufkommen ließen (MBZ 1.2026). Darüber hinaus werden zulässige Untersuchungshaftfristen aufgrund von Platzmangel und Überbelegung häufig überschritten (ICCT 1.9.2025). Demgegenüber wenden sich Angaben von SNHR zufolge Einzelpersonen häufig an die Polizei und die Justiz, um private Streitigkeiten beizulegen und Schutz zu suchen. Die Behörden zeigen Bereitschaft, sich mit zivilrechtlichen Streitigkeiten und Schutzfällen zu befassen, auch wenn begrenzte Ressourcen und institutionelle Kapazitäten die Wirksamkeit und Schnelligkeit der Maßnahmen beeinträchtigen können (DIS 6.2026), z. B. weil es der Polizei an Erfahrung mangelt (MBZ 1.2026). Ein syrischer Rechtsanwalt erklärte, dass in Teilen der Bevölkerung, darunter auch bei einigen in Damaskus und Aleppo lebenden Kurden, ein allgemeines Vertrauen in die Polizei und die Justiz bestehe. Die Übergangsregierung bemüht sich Berichten zufolge darum, das Vertrauen der Öffentlichkeit zu stärken, indem sie den Anliegen der Bevölkerung Priorität einräumt und diese aufgreift. Allerdings bringen Minderheiten, insbesondere die Drusen im Gouvernement Suweida, weiterhin wenig Vertrauen in staatliche Institutionen zum Ausdruck und stützen sich stärker auf gemeinschaftsbasierte Systeme (DIS 6.2026). 

Es mangelt an Struktur und Transparenz in den Gerichten, wodurch nicht immer klar ist, ob Fälle korrekt bearbeitet werden. Infolgedessen bleiben viele Fälle anhängig, weil nur die weniger komplexen Fälle bearbeitet werden und einige Fälle an andere Gerichte verwiesen werden. Es finden relativ wenige Verhandlungen statt, und relativ viele Verdächtige werden mangels Beweisen freigelassen (MBZ 1.2026). SNHR stellte fest, dass Gerichte private Streitigkeiten, darunter auch Fälle häuslicher und familiärer Gewalt, weiterhin im Rahmen formeller rechtlicher Verfahren behandeln, auch wenn diese Verfahren mitunter langwierig und komplex sein können. In Fällen körperlicher Gewalt ist die Staatsanwaltschaft für die Ermittlungen zuständig, während die Polizei eingreifen und Vorfälle dokumentieren kann. In Fällen von Drohungen ohne körperliche Gewalt müssen Betroffene dennoch eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten (DIS 6.2026). Einem alawitischen Anwalt zufolge haben sich die Verfahren verbessert (PRIF-Blog 3.2026). Viele Zivilisten wenden sich an alternative Instanzen, wie etwa informelle lokale Komitees (MBZ 1.2026).

Am 1.10.2025 initiierte das Justizministerium ein Projekt im Umfang von 1,25 Mio. Dollar zur Verbesserung des Zugangs zur Justiz in fünf Gouvernements, welches u. a. die Wiederherstellung von Scharia-Gerichten für Familienangelegenheiten, mobile Gerichte für ländliche Regionen sowie neue Bürgerdienstzentren umfasst (Enab 1.10.2025). In den meisten Gouvernements wurden bestimmte Reformen und administrative Änderungen eingeführt, darunter die Entlassung einiger Richter, die Vereinfachung von Rechtsverfahren und Verbesserungen bei der Durchführung von Gerichtsverfahren. Auch die Zivilgerichte haben Änderungen vorgenommen, wie beispielsweise die Zuweisung von Richtern je nach Art des Falles oder regionalem Kontext (DIS 6.2026). 

Kriminaltiät

In der Übergangsphase kam es zu einem Anstieg von Kriminalität und Gesetzlosigkeit (SOHR 2.2.2025). Die weite Verbreitung von Waffen sowie das Fortbestehen bewaffneter Gruppierungen untergraben die Bemühungen zur Wiederherstellung der Sicherheit (DIS 9.12.2025a; vgl. Horan 1.4.2025). [Informationen zur aktuellen Sicherheitslage finden sich im Kapitel Sicherheitslage.]

Die im Zuge des Regimesturzes erfolgte Stürmung von Gefängnissen befreite politische Gefangene (AP 10.12.2024; vgl. STJ 6.2025a), offenbarte jedoch schwerwiegende rechtsstaatliche Mängel (STJ 6.2025a). Weil nicht nur politische Gefangene befreit wurden, stieg die Kriminalität (SYRDiplQ1 5.2.2025). Justizminister al-Waysi entschied daher Anfang Jänner 2025, wegen Straftaten Verurteilte wieder ins Gefängnis zu bringen, die aufgrund ursprünglicher richterlicher Haftbefehle verhaftet worden waren und während der Befreiungsoperation aus ihren Haftanstalten entkommen waren (Almodon 9.1.2025). Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten verurteilt worden waren, wie sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, was die Bedrohungslage für die Opfer verschärfte (STJ 6.2025a).

Dahingegen hat das Justizministerium beschlossen, mehr als 287.000 Strafverfahren, die während der Herrschaft des Assad-Regimes eingeleitet worden waren, aufzuheben (Enab 3.10.2025b), die Verfahren, wie Demonstrationen, Geldwechsel, Beihilfe zur Flucht, Waffenbesitz und Handel mit subventionierten Gütern betreffen. Schwere Straftaten und Verstöße gegen die Persönlichkeitsrechte sind von der Entscheidung ausgeschlossen (SANA 3.10.2025).

In Kobane und Afrin werden Sicherheit und Justiz von kurdischen Kräften und im Rahmen der Rechtsordnung der Demokratischen Autonomen Administration in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration in North- and Eastsyria - DAANES) gewährleistet (DIS 6.2026).

Amnestien und Urteilsaufhebungen

Gemäß der Verfassungserklärung hat der Präsident die Befugnis, „Sonderbegnadigungen“ zu erlassen, d. h. in bestimmten Fällen, die bestimmte Personen betreffen, eine Strafe zu mildern oder zu erlassen. Im Gegensatz dazu soll eine Generalamnestie einer parlamentarischen Abstimmung unterliegen, da sie die Strafrechtspolitik des Staates als Ganzes betrifft (TWI 8.4.2026).

Im Oktober 2025 kündigte das Justizministerium die Annullierung von mindestens 287.000 Gerichtsurteilen an, die von den Antiterror- und Militärgerichten der ehemaligen Assad-Regierung verhängt worden waren, darunter Urteile, die auf Vorwürfen wie z. B. Beleidigung des Staatsoberhaupts, Beleidigung der Armee und Teilnahme an Protesten beruhten (AI 21.4.2026). Am 18.2.2026 erließ Präsident al-Shara' das allgemeine Amnestiedekret Nr. 39, das eine Amnestie für Straftaten gewährt, die vor dem 18.2.2026 begangen wurden. Das Dekret umfasst in seinem Geltungsbereich weit gefasste Straftatbestände und gilt sowohl für Gefangene und Verurteilte aus der Assad-Ära als auch aus der aktuellen Zeit. In bestimmten Fällen müssen Angeklagte oder Verurteilte bestimmte Bedingungen erfüllen, wie beispielsweise die Abgabe von Waffen, die Selbstanzeige innerhalb einer bestimmten Frist oder die Klärung ihres rechtlichen Status innerhalb der nächsten Monate. Es bestehen Unklarheiten hinsichtlich der Umsetzung dieser Amnestie. Ein syrischer Anwalt und Menschenrechtsaktivist stuft das Konzept einer Generalamnestie als Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit ein. Das auffälligste Problem ist die undurchsichtige Art und Weise, in der bestimmte Arten von Straftaten von der Amnestie ausgeschlossen wurden. Die Formulierung im Text des Dekrets lässt den Behörden Spielraum, es anhand politischer oder situativer Erwägungen auszulegen (TWI 8.4.2026).

Quellen

4.1 Übergangsjustiz und Rechenschaftspflicht

Letzte Änderung 2026-10-13 22:02

Übergangsjustiz

Eines der vier in der Verfassungserklärung von März 2025 genannten Ziele ist die Verwirklichung der Übergangsjustiz und die Wiedergutmachung für die Opfer, wonach der Staat die Menschenrechte und Grundfreiheiten schützen soll und alle von Syrien ratifizierten Menschenrechtsverträge eingehalten werden (Artikel 12) sollen. Zwei Bestimmungen befassen sich speziell mit der Übergangsjustiz. Artikel 48 sieht vor, dass alle Ausnahmegesetze aufgehoben, die ungerechten Urteile des Anti-Terror-Gerichts für nichtig erklärt und beschlagnahmte Vermögenswerte zurückgegeben werden müssen. Darüber hinaus kündigt Artikel 49 die Einrichtung einer Kommission an, die Mechanismen zur Rechenschaftspflicht festlegen soll, und schließt den Grundsatz der Nichtrückwirkung von Gesetzen im Zusammenhang mit Gräueltaten (Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord) aus – wenn auch beschränkt auf Verbrechen, die von der Assad-Regierung begangen wurden (SJAC 2026). Im Mai 2025 erließ Präsident al-Shara' das Dekret Nr. 20 zur Einrichtung der Nationalen Kommission für Übergangsjustiz, um schwere Verstöße des ehemaligen Regimes aufzudecken und strafrechtlich zu verfolgen (ICCT 1.9.2025). Manche kritisieren, dass es dieser an Unabhängigkeit mangelt bzw. sie überwiegend mit Verbündeten der aktuellen Regierung besetzt ist (LOT 4.5.2025). Die Kommission veröffentlichte ihren ersten Bericht am 13.8.2025, der einen groben Überblick über die Arbeit der Kommission und ihre Ziele enthält (SJAC 24.9.2025). Im November 2025 erklärte die Kommission gegenüber Amnesty International, dass sie sich mit den Verstößen aller Konfliktparteien befassen werde, sowohl denen der ehemaligen Assad-Regierung als auch denen der bewaffneten Oppositionsgruppen (AI 21.4.2026). Bislang hat diese Kommission noch kein Gesetz zur Übergangsjustiz verabschiedet (Quds 6.5.2026).

Nach dem Sturz der Assad-Regierung hat die neue syrische Regierung die Übergangsjustiz offiziell als zentrale Säule des Postkonfliktprozesses definiert (SJAC 2026). Die syrische Regierung unternahm konstruktive erste Schritte, um Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht für vergangene Verbrechen voranzubringen (UNGA 12.3.2026). Eine Bewertung der bisherigen innenpolitischen Entwicklungen zeigt, dass diese Initiativen nur langsam vorankommen, es ihnen an verfahrenstechnischer Transparenz mangelt und ihr Umfang nach wie vor begrenzt ist (SJAC 2026). Das Fehlen eines kohärenten und inklusiven Übergangsjustizprozesses trägt zu einem Gefühl der Ungerechtigkeit bei, was wiederum zu weiteren Gewaltzyklen führt (ICCT 1.9.2025), weil bewaffnete Gruppen und Einzelpersonen das Recht in die eigenen Hände nehmen, was zu durch Rache motivierten Entführungen und Morden führt (MBZ 31.5.2025; vgl. SJAC 24.9.2025). Das Dekret von Mai 2025 zur Einrichtung der Nationalen Kommission für Übergangsjustiz beschränkt seinen Fokus auf Verbrechen, die von der Assad-Regierung begangen wurden, und schließt Opfer von Übergriffen durch nicht staatliche Akteure aus (HRW 19.5.2025). Die Bemühungen der Behörden um eine Übergangsjustiz konzentrieren sich auf einige wenige, viel beachtete Fälle (SJAC 4.6.2026), aus der Zeit des Regimes, während die Verbrechen der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und der Oppositionsgruppen ignoriert werden (Etana 7.2025). Zu den wichtigsten Hindernissen bezüglich der Rechenschaftspflicht zählen das Fehlen einer unabhängigen und leistungsfähigen Justiz sowie eines soliden Rechtsrahmens für die strafrechtliche Verfolgung der während des Konflikts begangenen Verbrechen (STJ 14.5.2026).

Rechenschaftspflicht für Verbrechen nach dem Sturz al-Assads

Die Bemühungen, undisziplinierte Elemente der Sicherheitskräfte zu kontrollieren, sind begrenzt. Die Behörden geben manchmal bekannt, dass sie Personen, die an Missbräuchen beteiligt waren, bestraft oder verhaftet haben, aber solche Maßnahmen sind selten und die Täter werden nicht konsequent strafrechtlich verfolgt. Es ist unklar, ob das Hauptproblem in begrenzten Kapazitäten oder in einem Mangel an echtem politischen Willen liegt (DIS 9.12.2025a).

Seit dem Sturz al-Assads kam es zu mehreren gewaltsamen konfessionellen Zusammenstößen. Im März 2025 töteten Gruppierungen, die nominell unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung standen, bis zu 1.500 überwiegend alawitische Zivilisten in der Küstenregion. Im Juli 2025 wurde die drusische Mehrheit in Suweida von Beduinenstämmen angegriffen [weitere Informationen zu den beiden Ereignissen finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage und Ethnische und religiöse Minderheiten]. Regierungstruppen, die in die Region verlegt worden sind, um die Gewalt zu deeskalieren, unterstützten die Stammeskämpfer gegen die Drusen. Präsident al-Shara' erklärte daraufhin, dass die Regierung keine Minderheiten ins Visier genommen habe, dass die für die Gewalt Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden (ICCT 1.9.2025) und richtete die Nationale Untersuchungskommission zu den Ereignissen an der Küste ein (UNGA 12.3.2026). Der Bericht der dieser Kommission von Juli 2025 beschreibt die Gewalttaten – darunter Massenmorde, Raubüberfälle und die Zerstörung von Häusern – als "weit verbreitet, aber nicht organisiert". Demnach wurden keine Beweise dafür gefunden, dass syrische Militärkommandanten diese direkt angeordnet haben (NYT 22.7.2025). Vielmehr haben verschiedene Gruppierungen gegen militärische Befehle verstoßen, indem sie Übergriffe auf Zivilisten verübten. 298 Verdächtige (37 davon wurden festgenommen) wurden der Strafverfolgung übergeben. Der Bericht ist Gegensatand von Kritik (ICCT 1.9.2025; vgl. NYT 22.7.2025). Die Nationale Untersuchungskommission zu den Gewalttaten in Suweida teilte Anfang September 2025 mit, dass Mitglieder des Verteidigungs- und Innenministeriums verhört und inhaftiert wurden, die im Verdacht stehen, im Juli 2025 in Suweida Übergriffe auf Zivilisten begangen zu haben (AAA 4.9.2025). Im November 2025 begannen die ersten Prozesse gegen Hunderte Verdächtige, denen Verbrechen während der Zusammenstöße an der Küste Syriens vorgeworfen werden. Die Hälfte der 14 Angeklagten wird beschuldigt, im März 2025 im Namen des gestürzten Assad-Regimes Angriffe auf die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung verübt zu haben, während die anderen – Mitglieder der neuen Sicherheitskräfte – beschuldigt werden, unbewaffnete Zivilisten getötet zu haben (SYD 18.11.2025). Demgegenüber berichtet Etana Syria, dass für Menschenrechtsverletzungen Verantwortliche in den Streit- und Sicherheitskräften nicht zur Rechenschaft gezogen wurden, sondern die Kommandanten der für Verstöße an der Küste verantwortlichen Gruppierungen befördert wurden (Etana 7.2025). 

Aufarbeitung von Kriegsverbrechen etc. unter dem gestürzten Assad-Regime 

Im Laufe des Jahres 2025 gab die syrische Regierung die Festnahme zahlreicher Personen bekannt, die als Überreste der Assad-Regierung (Fuloul) identifiziert wurden, darunter ehemalige Geheimdienstmitarbeiter, Sicherheitskommandeure, Milizenführer und prominente Shabiha-Vertreter, die mit Unterdrückung, Erpressung und Gewalt gegen Zivilisten in Verbindung gebracht wurden. Allerdings bleibt die rechtliche Grundlage für viele Festnahmen unklar. In zahlreichen Fällen legten die Behörden weder Anklagepunkte noch Beweise oder Verfahrensgarantien öffentlich vor (SJAC 2026). Insgesamt gab die Regierung an, zwischen 8.12.2024 und Jänner 2026 6.331 ehemalige Angehörige der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) festgenommen (und anschließend 1.158 von ihnen mangels Beweisen wieder freigelassen) zu haben (UNGA 12.3.2026). Auch im Jahr 2026 kam es zu Verhaftungen mehrere Personen, denen Menschenrechtsverletzungen während des Assad-Regimes vorgeworfen werden (SNHR 5.4.2026). Im September 2025 erließen die Behörden Haftbefehl gegen den ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad wegen Mordes und Folter (AI 21.4.2026). In Damaksus wurde der Prozess gegen den ehemaligen syrischen Präsidenten und Persönlichkeiten seines Regimes – größtenteils in Abwesenheit – eröffnet (OHCHR 28.4.2026). Zwar hat Syrien bislang noch kein Gesetz zur Einrichtung eines spezialisierten Übergangsgerichts verabschiedet, doch hat die Regierung das Vierte Strafgericht in Damaskus damit beauftragt, Verfahren im Zusammenhang mit der Übergangsjustiz zu verhandeln (SJAC 4.6.2026). 

Vereinbarungen mit einflussreichen Tätern aus der Assad-Ära bleiben einem Kritiker zufolge undurchsichtig (LOT 4.5.2025). Seitdem sie die Kontrolle in Damaskus übernommen hat, hat die HTS einige Personen, die als Kriegsverbrecher gelten, in entscheidende Führungspositionen ernannt (ANHA 19.5.2025). Mindestens zwei hochrangige Vertreter der früheren Regierung sollen Garantien erhalten haben, dass sie nicht strafrechtlich verfolgt werden, obwohl glaubwürdige Informationen darüber vorlagen, dass sie für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich waren (AI 21.4.2026). Quellen zufolge kam es Ende April 2025 aufgrund der ausbleibenden Strafverfahren gegen solche Personen zu zunehmenden Spannungen unter vielen sunnitischen Syrern, was das Risiko erhöht, dass Einzelpersonen das Recht in die eigene Hand nehmen (MBZ 31.5.2025). [Details zu Verhaftungskampagnen finden sich in den Kapiteln Sicherheitsbehörden und Ethnische und religiöse Minderheiten. Informationen zur Verfolgung von (ehemaligen) Assad-Anhänger finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage / (ehemalige) Assad-Anhänger. Informationen zu Haftbedingungen im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung] 

In den wichtigsten Städten in Gebieten, die unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung stehen, wurden sogenannte "Versöhnungszentren" eröffnet. Die Versöhnungszentren laden ehemalige Soldaten, Offiziere und Mitglieder regimetreuer Milizen ein, ihre Waffen abzugeben und ihre persönlichen Daten zu registrieren. Im Gegenzug erhalten diese Personen befristete Ausweise, die oft drei Monate gültig sind und ihnen die sichere Durchreise und den Schutz vor sofortiger Strafverfolgung gewähren. Ehemalige Anhänger des Regimes werden dazu ermutigt, sich von ihren früheren Loyalitäten zu distanzieren. Die Kriterien für die Zulassung in diesen Zentren sind weder öffentlich zugänglich noch werden sie systematisch angewendet, wodurch es zu Bedenken hinsichtlich einer willkürlichen Entscheidungsfindung kommt. Quellen vor Ort berichten, dass Personen, die eine Aussöhnung anstreben, oft mit komplexen bürokratischen Hürden konfrontiert sind. Darüber hinaus betrifft der Prozess überproportional gefährdete Bevölkerungsgruppen, von denen viele trotz des Versprechens einer rechtlichen Absolution Vergeltungsmaßnahmen befürchten (ISPI 7.2.2025). [Weitere Informationen zu diesen "Versöhnungszentren" finden sich auch in den Kapiteln Sicherheitsbehörden und Wehr- und Reservedienst].

Offizielle Listen von Kriegsverbrechern und Personen, die Verstöße gegen die Zivilbevölkerung vorgenommen haben, gibt es nicht. Die Untersuchungskommission der UN, die seit 2011 Kriegsverbrechen und andere Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen untersucht, hat 4.000 Personen auf eine Liste gesetzt, die im Verdacht stehen, schwere Verbrechen begangen zu haben. Die Organisation For Justice, die 2019 in Washington von syrischen Amerikanern gegründet wurde, hat bereits Jahre vor dem Sturz des Regimes eine schwarze Liste mit den Namen von 100 hochrangigen ehemaligen Regimevertretern veröffentlicht, die beschuldigt werden, seit 2011 Kriegsverbrechen in Syrien begangen zu haben. Daneben kursieren seit dem Sturz des Regimes Dutzende von inoffiziellen Listen mit den Namen und Fotos von gesuchten Personen, insbesondere eine Liste mit etwa 161 Namen von hochrangigen Offizieren und Kommandanten des ehemaligen Regimes, sowie willkürliche Listen in den sozialen Medien. Seit 8.12.2024 wurde eine Reihe von Personen verhaftet, denen Verbrechen vorgeworfen werden, die allerdings nicht auf den Listen stehen (AAA 12.1.2025). Die Regierung hat sich bislang noch nicht an einem systematischen Prozess zur Dokumentation vergangener Gewalttaten beteiligt. Eine Reihe von NGOs hat jedoch Anstrengungen unternommen, um Millionen von Dokumenten zu sammeln und aufzubewahren, die von der Bürokratie der Assad-Regierung hinterlassen worden sind. Die wichtigsten dieser Dokumente stammen aus den Geheimdiensten, wo Listen von Gefangenen und Verstorbenen sowie Befehle der Führung aufgezeichnet wurden (ICCT 1.9.2025).

Im Mai 2025 erließ der Präsident das Dekret Nr. 19, mit dem eine Nationale Kommission für Vermisste eingerichtet worden ist, deren Aufgabe es ist, das Schicksal von Vermissten und gewaltsam Verschwundenen (nicht nur durch al-Assad) zu ermitteln. Sie ist jedoch nicht befugt, strafrechtliche Verantwortlichkeiten zu verfolgen (ICCT 1.9.2025). Die Kommission hat einen Beirat mit hoch qualifizierten Experten eingesetzt und begonnen, Treffen mit Familien und zivilgesellschaftlichen Organisationen durchzuführen. Am 30.8.2025 unterzeichnete sie bei einer Veranstaltung zum Tag des Verschwindenlassens eine Absichtserklärung mit sechs zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sich bereit erklärt haben, die nationale Suche nach Vermissten zu unterstützen (SJAC 24.9.2025).

Quellen

4.2 Besitz- bzw. Eigentumsrechte

Letzte Änderung 2026-10-13 22:02

Allgemeines

Eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer ist die Sicherung von Wohnraum, bedingt durch die weitreichenden Zerstörungen infolge des Krieges, die hohen Mietkosten und die Schwierigkeiten bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen zur Sicherung ihrer Eigentums- und Landrechte (ACHRi 22.7.2025). Seit dem Aufstand von 2011 bis zu seinem Sturz hat das Assad-Regime die Eigentums- und Wohnrechte durch zahlreiche Gesetze, welche auf die Beschlagnahme des Vermögens politischer Gegner abzielen, stark eingeschränkt (HLP Syria 7.1.2025). Es kam zu Beschlagnahen und illegaler Enteignung, vorsorglicher Einziehung von Vermögenswerten der Opposition und zu Zerstörung von Wohngebieten und Zwangsvertreibung ihrer Bewohner (HLP Syria 8.2025). Nicht zuletzt durch das Anti-Terror-Gesetz Nr. 19 von 2012 konnte bewegliches und unbewegliches Vermögen beschlagnahmt werden (HLP Syria 7.1.2025), aber auch das Gesetz Nr. 10 von 2018 ermöglichte die Beschlagnahme von Eigentum (GPC 3.4.2025) und wurde nicht offiziell aufgehoben (Enab 23.9.2025). Oppositionsgruppen und Milizen besetzten ebenfalls verlassene Häuser (GPC 3.4.2025). Einige erhielten weder eine Alternative noch eine Entschädigung. Viele berichteten, dass ihre Häuser geplündert, niedergebrannt oder teilweise zerstört worden waren (ACHRi 22.7.2025). In einigen Fällen besitzen die derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass diese Dokumente oft gefälscht sind. Die betreffenden Immobilien befinden sich oft in informellen Siedlungen, in nicht lizenzierten Gebäuden in ausgewiesenen Gebieten oder in Kollektiveigentum mit ungelösten Erbstreitigkeiten. Viele dieser Immobilien sind nicht im offiziellen Grundbuch eingetragen und erscheinen nur als unbebautes Land, was bedeutet, dass die darauf errichteten Gebäude nicht erfasst, ungeteilt und nicht auf die Namen ihrer rechtmäßigen Eigentümer eingetragen sind (HLP Syria 20.1.2025). Der Weg zur Rückgabe beschlagnahmter Immobilien umfasst Gesetzesänderungen, Verfassungsklagen oder die Einrichtung eines Rückgabeprogramms (HLP Syria 7.1.2025).

Seit dem Sturz des Regimes haben die Spannungen um Eigentumsrechte zugenommen. Einige zurückkehrende Familien sind in Streitigkeiten mit den aktuellen Bewohnern involviert, während andere von Zwangsräumungen und vergeltungsmäßigen Beschlagnahmen von Eigentum berichten, insbesondere in Afrin, Azaz, Jandiris, Saraqib, Hama, der Umgebung von Damaskus und Latakia, wo es Berichten zufolge zu Racheräumungen aufgrund religiöser Zugehörigkeit gekommen ist (GPC 3.4.2025) wie z. B. gegen Alawiten oder gegen Unterstützer des ehemaligen Regimes. Hierbei handelt es sich um sporadische Aktionen (AA 30.5.2025).

Bei auftretenden House-Land-Property-Streitigkeiten gaben die meisten Gemeinden gegenüber IOM an, auf eine Kombination aus formellen (84 % der Standorte) und informellen (79 %) Lösungsansätzen zurückzugreifen. An 2 % der untersuchten Standorte gab es überhaupt keine Mechanismen zur Streitbeilegung. Wo Mechanismen existierten, wurde ihre Wirksamkeit oft als begrenzt beschrieben, insbesondere in den Gouvernements al-Hasaka, al-Raqqa und Quneitra (IOM 4.2026). Nicht gewinnorientierte Organisationen spielen eine wichtige Rolle bei Eigentumsstreitigkeiten (MVCR 8.2025), wie  UNHCR und seine Rechtspartner, die beispielsweise Beratung und Aufklärung über Wohnraum- und Eigentumsrechte bieten, bei der Ausstellung von Ersatzdokumenten wie Katasterunterlagen, Eigentumsurkunden und Vollmachten helfen und Fälle vor Gericht vertreten, einschließlich Bemühungen um die Wiederherstellung beschädigter Immobilienunterlagen oder die Beglaubigung von Kaufverträgen (SysHome o.D.b). 

Rechtliches

Häuser in Syrien werden entweder anhand der grünen Eigentumsurkunde oder eines Gerichtsbeschlusses verkauft. Die grüne Eigentumsurkunde ist das offizielle Eigentumsdokument, das vom Grundbuchamt ausgestellt wird und nach syrischem Recht als stärkster Beweis für das Eigentum an einer Immobilie gilt. Sie kann nur in Ausnahmefällen durch eine Klage wegen Fälschung oder Löschung der Eintragung angefochten werden. Das Gerichtsurteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die das Eigentumsrecht auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Beweise und Indizien belegt. Dieses Urteil kann zur Feststellung des Eigentumsrechts im Grundbuchamt herangezogen werden, wenn keine grüne Eigentumsurkunde vorliegt, gilt jedoch nur dann als endgültiges Eigentumsdokument, wenn es korrekt registriert worden ist. Mittels Gerichtsurteil kann man die grüne Eigentumsurkunde erhalten (Enab 12.5.2025a). Syrer können ihr Haus oder Geschäft grundsätzlich zurückfordern, sofern sie über Nachweise und/oder Eigentumsdokumente verfügen, die ihren Anspruch belegen (SysHome o.D.b). In Fällen von Streitigkeiten über das Eigentum an unrechtmäßig beschlagnahmten oder verkauften Immobilien und in Ermangelung offizieller Dokumente, die das Eigentumsrecht des ursprünglichen Eigentümers belegen, kann eine Klage zur Feststellung des Eigentumsrechts eingereicht werden. In diesen Verfahren können nicht-offizielle Beweismittel herangezogen werden, wie Aussagen von Nachbarn oder Zeugen, die wissen, dass die Immobilie dem Kläger gehört, Wasser- oder Stromrechnungen oder Dienstleistungen, die auf den Namen des Klägers registriert sind, Fotos oder inoffizielle Dokumente, die den Besitz oder die Verwaltung der Immobilie belegen, alte Mietverträge oder offizielle Korrespondenz. Das Gericht kann diese Beweise insgesamt berücksichtigen, um eine Entscheidung zur Feststellung des Eigentumsrechts zu treffen, wobei zu beachten ist, dass die Beweislast ohne formelle Dokumente - wie die grüne Eigentumsurkunde - höher ist. Im Falle einer verlorengegangenen gerichtlichen Entscheidung über die Feststellung des Eigentums kann der Eigentümer beim Gericht einen Antrag auf Erteilung einer Zweitschrift der verlorengegangenen Entscheidung stellen (Enab 12.5.2025a). 

Staatliche Maßnahmen

In den ersten Monaten nach dem Sturz des Regimes unternahm die Übergangsregierung in diesem Bereich mehrere Schritte, wie beispielsweise die Aufhebung einiger vorsorglicher Beschlagnahmungsanordnungen (HLP Syria 8.2025; vgl. Enab 12.5.2025b), die Aufarbeitung bestimmter Fälle von Eigentumsausbeutung und die Schaffung administrativer Wege zur Erleichterung von Rückgaben (HLP Syria 8.2025). Die Generaldirektion für Katasterangelegenheiten in Syrien hat eine Richtlinie erlassen, welche die Dokumentation aller Transaktionen, die zur Übertragung oder Änderung von Eigentumsrechten an Immobilien führen, aussetzt. Diese Aussetzung wurde ohne einen festgelegten Zeitrahmen für die Wiederaufnahme dieser Verfahren verhängt (HLP Syria 3.2.2025). Am 2.3.2025 richtete das Finanzministerium der Übergangsregierung ein offizielles Schreiben an das Justizministerium, in dem es die Gerichte aufgefordert hat, keine gerichtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Bestätigung von Immobilienverkäufen an das Grundbuchamt weiterzuleiten (HLP Syria 8.4.2025). Der syrische Präsident al-Shara' erließ ein Dekret zur Aufhebung der zwischen 2012 und 2024 gegen Syrer verhängten vorsorglichen Beschlagnahmungsanordnungen für Vermögenswerte (Enab 12.5.2025b).

Mehr als sechs Monate nach dem Sturz war aber noch kein einheitlicher Rechtsmechanismus für die Rückgabe von Eigentum, das beschlagnahmt und an andere übertragen worden ist, geschaffen worden. Es mangelt an Koordination, einem einheitlichen Funktionsmechanismus und sogar an einer grundlegenden Einigung über die Art des Eigentums, das Gegenstand der Lösung sein soll. In den Gouvernements wurden unterschiedliche Herangehensweisen gewählt (HLP Syria 3.6.2025). Damaskus und Aleppo haben Beschwerdemechanismen eingerichtet, um Fälle illegaler Enteignung anzuzeigen. Diese gelten jedoch als unzureichend: Lediglich Vorgänge, die unter Dekret 107/2011 fallen, werden bearbeitet. Zudem existiert noch kein Rückgabe- bzw. Entschädigungsverfahren für Betroffene (AA 30.5.2025). In einigen Gebieten gibt es informelle lokale Komitees, die bei der Beilegung von Eigentumsstreitigkeiten helfen können. Informelle Ausschüsse stützen sich auf lokales Wissen, beispielsweise über die Geschichte des Eigentums. Ihr Erfolg bei der Beilegung von Streitigkeiten ist jedoch begrenzt, da offizielle Dokumente wie Eigentumsurkunden nach wie vor entscheidend sind (MVCR 8.2025).

[Informationen zum Wohnungsmarkt und der Wohnsituation allgemein finden sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft / Wohnsituation und Infrastruktur]

Quellen

4.3 Rechtsschutz und Justizwesen in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-10-13 22:02

[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich weiterhin im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist von Änderungen betroffen und teilweise spärlich Anm.]

Allgmeines

Obwohl die ehemalige syrische Regierung die Kontrolle über die Mehrheit der Gebiete in Nordostsyrien verloren hatte, behielt Damaskus während des gesamten Konfliktes eine administrative Präsenz dort und führte weiterhin Schulen, Gerichte und Standesämter. Parallel dazu etablierte aber auch die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North- and Eastsyria - DAANES) ab 2013 ihr eigenes Netzwerk öffentlicher Verwaltung, erließ Gesetze und Erlässe und öffnete eigene Gerichte. Diese Überschneidungen in der Rechtsordnung gerieten schnell außer Kontrolle, weil die Bevölkerung entweder bei dem einen oder dem anderen Gericht ihre Fälle einreichte oder bei beiden gleichzeitig, um sich für das bessere Urteil zu entscheiden. Das führte teilweise zu sich widersprechenden Gerichtsurteilen (SYD 30.1.2023).

In den von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten sind das nationale Gerichtssystem und die nationalen Standesämter nicht funktionsfähig. Menschen aus Nordostsyrien müssen nach Aleppo oder Homs reisen, um Personenstandsangelgenheiten eintragen zu lassen. Auch die Zulassung von Rechtsanwälten ist in Nordostsyrien nicht möglich (MBZ 1.2026).

Die von Kurden geführte Region verfügt über kein international anerkanntes Rechtssystem (OPB 11.4.2026).

Integration in den syrischen Zentralstaat 

Bemühungen zur Integration ziviler Institutionen, einschließlich der Justiz, im Nordosten Syriens sind im Gange (Levant24 3.5.2026). Die Regierung fordert die vollständige Kontrolle über die Justizangelegenheiten, einschließlich der alleinigen Ernennung von ihr nahestehendem Justizpersonal, während die Rolle der Mitarbeiter der DAANES auf bestimmte Aufgaben beschränkt werden soll. Die DAANES lehnt diesen Vorschlag hingegen ab und besteht darauf, ihre Rolle bei der Verwaltung der Justizbehörden in den von ihr kontrollierten Gebieten beizubehalten. Stattdessen fordert sie eine Lösung, die beiden Seiten eine Mitwirkung bei der Verwaltung dieses Bereichs garantiert (SOHR 20.4.2026a). Dies wirft jedoch auch die Frage nach der Qualifikation auf (NContext 21.4.2026), weil Damaskus die Qualifikationen vieler Beamter, Richter, Verwaltungsangestellter und Fachkräfte nicht anerkennt, die ihre Ausbildung eher an lokalen kurdischen Akademien, durch praktische Erfahrung und politische Bildung als durch staatlich anerkannte Hochschulabschlüsse erworben haben (NReg 5.5.2026). Der Oberste Justizrat wird einer offiziellen Ankündigung zufolge damit beginnen, Vorstellungsgespräche mit ehemaligen Mitarbeitern der sogenannten "Justizräte" [für Informationen dazu siehe "Justizsystem" weiter unten, Anm.] zu führen. Qualifizierte Fachkräfte werden in den offiziellen Justizapparat integriert werden, während eine Reihe von Juristen an das Höhere Institut für Justiz verwiesen werden, um ihre juristische Ausbildung gemäß den im Zentralstaat geltenden Vorschriften zu vervollständigen (Quds 9.5.2026). Die SDF haben eine Liste mit etwa 200 Richtern vorgelegt, von denen 100 nach Durchschau ihrer Unterlagen ausgewählt wurden, um Vorstellungsgespräche in Damaskus zu absolvieren. Die qualifiziertesten Kandidaten sollen für das Richteramt in ihren jeweiligen Fachgebieten ausgewählt werden. Die Anzahl der Kandidaten übersteigt den genehmigten Personalbestand für die Justiz im Gouvernement al-Hasaka. Die übrigen Richter könnten in andere Gouvernements versetzt werden (Welat 4.7.2026).

Weitere Streitpunkte bestehen beispielsweise über die Kontrolle der Justizbehörden in Qamishli (Levant24 3.5.2026; vgl. SOHR 20.4.2026a), wo eine Delegation auf Widerstand seitens der von den SDF unterstützten Justizbehörden gestoßen ist (NContext 21.4.2026; vgl. Shafaq 21.4.2026) und die SDF sich geweigert haben, Justizdaten und -akten zur Überprüfung durch die Regierung herauszugeben, wobei beide Seiten die Angelegenheit unterschiedlich darstellen (NContext 21.4.2026). Weiters soll der Justizpalast in al-Hasaka weiterhin unter der Kontrolle der SDF stehen, die ihre Gerichte dorthin verlegt haben. Informationen deuten darauf hin, dass das Gebäude geräumt und Möbel sowie Akten an unbekannte Orte verbracht sowie die zentralen Lagerräume geschlossen wurden (AAA 7.5.2026). Demgegenüber schreibt ein anderes Medium, dass die Regierungsdelegation in der Stadt al-Hasaka das Gebäude des Zentralgerichts relativ problemlos übernommen hat (NContext 21.4.2026; vgl. SANA 19.4.2026).

Die Regierung in Damaskus hat die Kontrolle über Haftanstalten in der Region übernommen und plant, ehemalige SDF-Häftlinge freizulassen, nachdem ihre Fälle geprüft worden sind (Levant24 3.5.2026). [Detaillierte Informationen zu Haftanstalten finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc. / Haftanstalten und Haftbedingungen.]

Gesetze 

Der Generalrat der DAANES hat Ende 2023 eine Verfassung, die Gesellschaftsvertrag genannt wird, ratifiziert (NLM 31.1.2024), nachdem die alte auf internationale und nationale Kritik gestoßen war (Enab 26.2.2024). Abschnitt 8 (Artikel 114-117) des Gesellschaftsvertrags von 2023 regelt das Justizsystem. Darin ist u. a. festgehalten, dass für Frauen ein eigener Justizrat eingerichtet wird (Artikel 115/7). Das Justizsystem besteht aus Schlichtungsausschüssen, sogenannten Häusern der Frauen (Mala Jin), den Justizbüros, dem Justizrat sowie einem Frauenrat für soziale Gerechtigkeit (Artikel 116). Artikel 56 legt fest, dass jede und jeder das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren hat (RIC 14.12.2023). Der Gesellschaftsvertrag wird als eine Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht beschrieben, wobei die Gesetze zu Scheidung, Ehe, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung dem EU-Recht entsprechen, jedoch ohne bestimmte Standards für faire Gerichtsverfahren wie das Verbot willkürlicher Inhaftierung, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf Bestellung eines Anwalts zu beinhalten (USDOS 22.4.2024). Es fehlen das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Haft und das Recht auf einen Rechtsbeistand. Allerdings wurden die Normen des internationalen Menschenrechts durch Verweis aufgenommen (Artikel 37), was diese Mängel normalerweise beheben sollte (SSRN 9.5.2025).

Neben dem Gesellschaftsvertrag sind die normativen und institutionellen Grundlagen der kurdischen Justiz auch in der Charta des Systems der sozialen Gerechtigkeit verankert, einem Gesetz, das am 15.12.2019 von der Demokratischen Versammlung der DAANES verabschiedet wurde (SSRN 9.5.2025). Sie ist das Ergebnis eines Konsenses zwischen den kurdischen Parteien in der Region und eine Form der Vereinbarung zur Verwaltung der Gebiete nach dem Rückzug des syrischen Regimes im Jahr 2012 und wird von der DAANES als eine Sammlung von Gesetzen, Vorschriften und Verwaltungsrichtlinien definiert, die Institutionen im Umgang mit den Einwohnern befolgen müssen, um das Vertragsverhältnis zwischen dem Einzelnen und den Behörden festzulegen (Enab 26.2.2024). Diese Instrumente legen die Grundsätze der Justiz im Nordosten Syriens fest und bilden den Rahmen für die Struktur der Zivil- und Strafjustiz sowie der Anti-Terrorgerichte. Es gibt auch Berichte über ein paralleles System der Militärjustiz und die fortgesetzte Tätigkeit des Justizsystems der syrischen Regierung im Nordosten. Schließlich hat die Praxis der Stammesjustiz in den letzten Jahren zugenommen (SSRN 9.5.2025). Die Gewaltenteilung wird im Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich geregelt (BS 2026).

Die DAANES setzt säkulare und gemeinschaftsbasierte Gesetze um, die in der Ideologie der demokratischen Gesellschaften verwurzelt sind. Ebenso wie das syrische nationale Recht, verfolgt auch jenes der DAANES einen täterzentrierten Ansatz, bei dem die Einhaltung von Vorschriften und die Bestrafung Vorrang vor der Beseitigung umfassenderer gesellschaftlicher Schäden hat (AGIL 29.4.2025). Die DAANES führte umfassende Reformen des Familienrechtssystems ein, das zuvor von der Zentralregierung durchgesetzt worden war. In dem Bestreben, den religiösen Einfluss auf Familienangelegenheiten zu verringern, begannen die kurdischen Behörden bereits 2013, standesamtliche Eheschließungen anzuerkennen, vorerst in der Stadt Qamishli. Seitdem verbreiteten sich diese in den von Kurden verwalteten Gebieten und markieren damit eine erhebliche Abkehr vom traditionellen religiösen Familienrechtsrahmen Syriens (Möller/OxfAc 17.10.2025). In den Gebieten, die noch unter der Kontrolle der SDF stehen, wurde beispielsweise die Polygamie verboten, und bei der Personenstandsregistrierung, einschließlich der Registrierung von Kindernamen, wird ein anderes System angewendet als im restlichen Syrien (NContext 21.4.2026).

Rechtsschutz

Die tägliche Realität der Rechtspflege durch die DAANES offenbart ganz klar große Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der eher idealisierten Vision von sozialer Gerechtigkeit, die im Sozialvertrag und in der Charta der sozialen Gerechtigkeit versprochen wurde. Während einige Aspekte der kurdischen Justiz im Nordosten Syriens aufgrund von Umständen, die weitgehend außerhalb der Kontrolle der DAANES liegen, hinter den Erwartungen zurückbleiben, sind andere Mängel das Ergebnis bewusster Entscheidungen oder Schwächen, die der DAANES selbst anzulasten sind. Zu Herausforderungen des Justizsystems der DAANES gehören: die Unsicherheit hinsichtlich des anwendbaren Rechts, die fragwürdige Unabhängigkeit der Justiz, die Nichteinhaltung grundlegender Standards für faire Verfahren, die mangelnde institutionelle Kapazität der kurdischen Gerichte und die komplexe Frage der Verantwortung der IS-Kämpfer. Obwohl es erhebliche Mängel bei der tatsächlichen Rechtspflege gibt, dürfte der erklärte Zweck und die Struktur der Gerichte in Nordostsyrien mit internationalem humanitären Recht und dem in Menschenrechtsnormen verankerten Rechtsstaatsprinzip vereinbar sein (SSRN 9.5.2025). In einer Umfrage des Syria Justice and Accountibility Centre von September 2024, gab sich eine Mehrheit der Teilnehmer skeptisch hinsichtlich der Fähigkeit der DAANES und der SDF, glaubwürdige und transparente Gerichtsverfahren durchzuführen (SJAC 9.2024). 

Justizsystem

Nach der Verabschiedung des Gesellschaftsvertrags wurde ein Gericht zum Schutz des Vertrags, gemäß Artikel 119, eingerichtet. Jede Person, jede Einrichtung oder Institution kann Gesetze und die von diesem Gericht erlassenen Entscheidungen anfechten, wenn sie gegen die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags verstoßen. Eine solche Anfechtung wird unverzüglich geprüft und das Gesetz für nichtig erklärt, wenn es nicht mit den im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Bestimmungen vereinbar ist (Enab 26.2.2024).

Die oberste Justizbehörde stellt der Soziale Justizrat von Nord- und Ostsyrien dar (OSS 4.3.2022). Er ist verantwortlich für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung des Rechtssystems, die Bereitstellung von Berichten und Gesetzesentwürfen an den Demokratischen Volksrat und die Koordinierung zwischen den regionalen Justizräten (RIC 14.12.2023). Er wird von den Sozialrechtsinstitutionen der DAANES in den Regionen gewählt und besteht aus 13 Mitgliedern sowie einem Co-Vorsitzenden, der ihn leitet. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Etwa die Hälfte der Ratsmitglieder sind Kurden. Allerdings greifen einer Studie des Omran Center for Strategic Studies zufolge PKK-Kader auf der Grundlage von Vetternwirtschaft und Parteiloyalität direkt in den Ernennungsprozess ein und überwachen die Arbeit, die Ausschüsse und die Richtlinien des Sozialen Justizrates, darunter auch dessen Befugnis Richter in den regionalen Justizräten zu ernennen, zu versetzen oder zu entlassen (OSS 4.3.2022).

Aus den genannten Haupträten gingen mehrere Soziale Justizräte und Soziale Frauenjustizräte (Unterräte) hervor. Sie repräsentieren die oberste Justizbehörde in der jeweiligen Region. Jeder Unterrat besteht aus einem Justizinspektionsausschuss, Anklageausschuss, Umsetzungsausschuss, Administrations- und Finanzausschuss und Schlichtungsausschuss (OSS 4.3.2022). Die regionalen Justizräte organisieren und kontrollieren die Justizeinrichtungen in den Regionen. Ihre Mitglieder und Co-Vorsitzenden werden durch die Justizeinrichtungen in den Regionen gewählt. Der Ernennung der Co-Vorsitzenden muss durch den Volksrat zugestimmt werden. Eine faire und demokratische Repräsentation der Bevölkerung, Gruppierungen und sozialen Bereiche ist gesetzlich festgeschrieben (RIC 14.12.2023). Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt zwei Jahre. Für eine Nominierung müssen die Mitglieder mindestens drei Jahre in einer Justizeinrichtung tätig gewesen sein, mit Ausnahme der Mitglieder des Schlichtungsausschusses. Der Studie des Omran Centers for Strategic Studies zufolge unterliegen die regionalen Justizräte der Autorität von PKK-Kadern, die als "Justizkader" bezeichnet werden. Zumeist handelt es sich dabei um nicht-syrische Kurden (aus der Türkei oder Iran) und lokalen Kadern. Sie sind Richtern, Anwälten und sogar den Klägern unter Pseudonymen bekannt und überwachen die Richtlinien und Ausschüsse und greifen in den Prozess der Ernennung ein (OSS 4.3.2022).

Wie die anderen öffentlichen Verwaltungsinstitutionen in der DAANES musste auch die Justiz die gleichberechtigte Vertretung von Männern und Frauen gewährleisten, unter anderem durch die gemeinsame Leitung von Institutionen durch Männer und Frauen (Artikel 24, Gesellschaftsvertrag 2023; Artikel 11, Charta der sozialen Gerechtigkeit). Diese Vorgabe wird in der Praxis eingehalten (SSRN 9.5.2025). In Artikel 117 des Gesellschaftsvertrags von 2023 ist der Soziale Frauenjustizrat geregelt (RIC 14.12.2023). Er existierte parallel zum Sozialen Justizrat. Dieses Gremium beaufsichtigte alle Frauen, die in Justizeinrichtungen in den autonomen und zivilen Verwaltungseinrichtungen arbeiteten, war mit der Koordination zwischen den Unterräten für soziale Gerechtigkeit für Frauen betraut und konnte sich zu Gesetzen, die Frauen betreffen, äußern. Der Soziale Frauenjustizrat bestand aus 21 Mitgliedern. Eine Studie des Omran Centers for Strategic Studies zeigt auf, dass Frauen aus den Kadern der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) direkt die Arbeit dieses Gremiums überwachten und in die Richtlinien und Ernennungen basierend auf parteipolitischen Erwägungen eingriffen (OSS 4.3.2022).

Häuser der Frauen (Mala Jin) sind soziale Einrichtungen, die Bewusstsein für soziale Gerechtigkeit schaffen und Probleme in Bezug auf Frauen und Familien lösen sollen, in Zusammenarbeit mit den relevanten Fraueneinrichtungen (RIC 14.12.2023). Häuser der Frauen befinden sich in jeder Ortschaft, Stadt und jedem Dorf in allen Regionen. Auch die Häuser der Frauen werden gemäß einer Studie des Omran Center for Strategic Studies von weiblichen PKK-Kadern kontrolliert (OSS 4.3.2022). Akten über Familienstreitigkeiten, Gewalt, Rechtsverletzungen usw. werden meist an die 62 Häuser der Frauen weitergeleitet und dort geklärt. Außerdem wurden neun Einrichtungen zum Schutz von Frauen eröffnet, die Gewalt und Ungerechtigkeit ausgesetzt sind und deren Leben in Gefahr ist (ANHA 19.7.2024). In den Gebieten, die weiterhin unter der Kontrolle der SDF stehen existieren diese Häuser der Frauen (Mala Jin) weiterhin, während sie in den nicht mehr unter der Kontrolle der DAANES stehenden Gebieten alle geschlossen wurden (STDOK/Schmidinger 2.7.2026).

Die Aufgabe der Schlichtungsausschüsse ist das Lösen von Streit und Konflikten mit dem Ziel Frieden und Harmonie zu schaffen (RIC 14.12.2023). Zu ihren Zuständigkeiten gehören zivil- und strafrechtliche Streitigkeiten. Bevor Zivilklagen in den Justizbüros verhandelt werden, werden sie von den Schlichtungsausschüssen geprüft (OSS 4.3.2022). Schlichtungsausschüsse werden überall in den Gemeinden und Regionen eingerichtet, wo dies erforderlich ist, und durch direkte Wahlen oder Konsens bestimmt. Die Mitglieder sind Freiwillige (RIC 14.12.2023). Gemäß der vom Omran Center for Strategic Studies durchgeführten Studie mischen auch bei der Wahl der Mitglieder in den Schlichtungssausschüssen PKK-Kader mit (OSS 4.3.2022).

Der Nordosten Syriens unter der Verwaltung der DAANES war in sieben Kantone unterteilt, die über ein gewisses Maß an Autonomie in der Rechtspflege verfügten (Artikel 87-91, Gesellschaftsvertrag 2023). Jeder Kanton hatte ein regionales Pendant zum Allgemeinen Rat für soziale Gerechtigkeit und zum Frauenrat (Artikel 10 Absatz 3, Charta der sozialen Gerechtigkeit). In den Kantonen wurde die Rechtspflege unter der Aufsicht des Kantonalrats für soziale Gerechtigkeit durch ein Kantonalgericht für soziale Gerechtigkeit, ein Kantonalgericht für Kassationsverfahren, die Kantonsstaatsanwaltschaft und die Kantonsvollzugsbehörde ausgeübt (Artikel 35, Charta für soziale Gerechtigkeit) (SSRN 9.5.2025).

Der Soziale Justizrat etablierte zwei Anti-Terrorgerichte unter dem Namen People's Defense Courts (Volksverteidigungsgerichte). Das eine befindet sich in Qamishli, das andere in Kobane/ Ain al-Arab (NPA 13.6.2023). Als Basis für die Errichtung dieser People's Defense Courts dient das Anti-Terrorgesetz von 2014 (OSS 4.3.2022). Diese Gerichte verfolgen vorwiegend Mitglieder des Islamischen Staates (IS), aber auch Angehörige der pro-türkischen Milizen, der Hayat Tahrir al-Sham (HTS) [ehem. An-Nusra Front Anm.] und Spione für die Türkei, die Kurdische Regionalregierung im Irak oder die syrische Regierung (NPA 13.6.2023). Die Gerichte stehen in der Kritik, den Angeklagten das Recht auf Verteidigung zu verweigern (OSS 4.3.2022; vgl. AI 2024). Amnesty International wirft der DAANES im Zusammenhang mit der Anti-Terrorgesetzgebung zudem vor, dass sie sich auf Beweise stützen, die durch Folter oder unmenschliche Behandlung erhalten wurden und dass das Recht auf Berufung wirkungslos ist (AI 2024).

Justizbüros sind gemäß Artikel 116/2 des Gesellschaftsvertrags von 2023 Justizorgane, bestehend aus Staatsanwaltschaft, Justizbehörde, Berufungsbehörde und Exekutivbehörde, die sich in den Regionen selbst organisieren. Ihre Mitglieder werden vom Justizrat vorgeschlagen und nach Zustimmung der Volksräte in den Regionen gewählt. In den Städten werden diese Justizbüros je nach Bedarf eingerichtet (RIC 14.12.2023). Unter ihre Zuständigkeit fallen alle zivil-, handelsrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Streitigkeiten, unabhängig von den Streitparteien. Die Zuständigkeiten sind unter den vier Ausschüssen aufgeteilt. Auch die Justizbüros werden laut Omran Center for Strategic Studies von einem PKK-Kader kontrolliert, der in die Ernennungsprozesse eingreift (OSS 4.3.2022). 

Parallele Strukturen

Unzufriedenheit mit den Gerichten, Korruption und Beeinflussung führten dazu, dass 2021 kurdische, jesidische, arabische und assyrische Stämme eigene Gerichte im Gouvernement al-Hasaka wieder einführten. Dort kann bei Streitereien zwischen Clans und in Fällen von Raub, Rache und Plünderung vorgesprochen werden (BS 19.3.2024). Viele Teilnehmende von Fokusgruppen in al-Hasaka lehnten Stammesbräuche als Mittel der Gerechtigkeit ab und erklärten, dass diese die Rechtsstaatlichkeit nicht ersetzen könnten (SJAC 9.2024).

Quellen

5 Sicherheitsbehörden

5.1 Neue syrische Armee, Verteidigungsministerium

Letzte Änderung 2026-10-13 22:02

 [Informationen zur neuen syrischen Armee finden sich auch im Kapitel Wehr- und Reservedienst Anm.]

Allgemeines

In den ersten Stunden nach al-Assads Flucht begann Israel mit groß angelegten Luftangriffen im ganzen Land. Das israelische Militär erklärte, es habe 80 % der strategischen militärischen Kapazitäten Syriens zerstört (AJ 4.1.2026a; vgl. TNA 3.2.2025). Der Wiederaufbau des syrischen Militärs – insbesondere der Luftwaffe und der Luftverteidigungsnetze wird Jahre dauern und Milliarden US-Dollar kosten (TNA 3.2.2025). Die syrische Armee ist in ihrer Doktrin und Ausrüstung im Wesentlichen eine russisch geprägte Streitkraft und immer wenn Ersatzteile oder Nachschub benötigt werden, muss derzeit russische Ausrüstung gekauft werden (AJ 4.1.2026a).

Hintergrund

Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, bildeten sich bewaffnete Gruppierungen ins fast ganz Syrien, angefangen bei Offizieren und Soldaten, die vom Regime übergelaufen waren, bis hin zu lokalen oder religiös motivierten Gruppierungen. Sie standen im Konkurrenzkampf einerseits untereinander und andererseits kämpften sie gegen die Regimekräfte (Asharq 9.12.2024). Für die Großoffensive "Abschreckung der Aggression", die am 17.11.2024 startete und zum Sturz von Präsident al-Assad führte (NYT 1.12.2024) arbeiteten die Oppositionskämpfer in einem Bündnis unter dem Namen "Abteilung für militärische Operationen" (Department of Military Operations - DMO) zusammen (Asharq 9.12.2024).

Ende 2024 und Anfang 2025 kam es zur raschen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) der ehemaligen Regierung und zahlreicher Sicherheitsbehörden, was ein Sicherheitsvakuum schuf (UNGA 12.3.2026). Nach dem Sturz richtete die neue Führung ein militärisches Einsatzkommando ein, das die bewaffneten Gruppierungen unter der Führung von Hayat Tahrir al-Sham (HTS) zusammenführte – der Organisation unter der Leitung des syrischen Interimspräsidenten Ahmad al-Shara' (CMEC 1.6.2026). Die neue Armee bestand anfänglich zum einen hauptsächlich aus Gruppierungen, die sich der HTS im Rahmen der Operation, die al-Assad gestürzt hat, angeschlossen haben, und zum anderen aus von der Türkei unterstützten Gruppierungen, die Teil der Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army - SNA) waren (ISW 11.2025). Schrittweise wurde eine große Anzahl von Oppositionsfraktionen in das Verteidigungsministerium integriert, ihren Anführern Ränge und Ämter verliehen, während deren Kämpfer in neue Divisionen und Brigaden eingegliedert wurden. Dies trug dazu bei, die Waffen nominell unter die Kontrolle des Staates zu bringen (Nahar 17.8.2026). In den ersten sechs Monaten nach dem Sturz hat das Verteidigungsministerium 20 Divisionen einer neuen syrischen Armee gebildet und damit begonnen, Überläufer, HTS-Mitglieder und ausgewählte ehemalige Mitarbeiter des Regimes in militärische Abteilungen zu berufen, die für die logistischen und technischen Operationen der Streitkräfte zuständig sind (Etana 7.2025). Mittlerweile wurden auch neue Sicherheits- und Verteidigungskräfte gebildet (UNGA 12.3.2026). Das Verteidigungsministerium beaufsichtigt die syrischen Streitkräfte, während das Innenministerium für die inneren Sicherheitskräfte wie die Allgemeine Sicherheit (General Security -GS) [Informationen dazu weiter unten Anm.] zuständig ist. Außerdem wurde die Rekrutierung für die breite Bevölkerung geöffnet, wodurch Zehntausende neuer Rekruten hinzukamen. Für Männer im Alter von 18 bis 23 Jahren gehörten die Bewerbungen zu den wenigen wirtschaftlichen Perspektiven. Durch das rasante Tempo der Rekrutierung aufgrund des Personalbedarfs wurde die Sicherheitsüberprüfung vernachlässigt (AJ 4.1.2026a) und ganze ehemalige Fraktionen der HTS, der Nationalen Befreiungsfront (National Liberation Front - NLF) und der SNA – einschließlich von Führern, gegen die wegen Menschenrechtsverletzungen Sanktionen verhängt worden waren, wurden ins Verteidigungsministerium integriert (UNGA 12.3.2026). Viele Milizen wurden umbenannt, indem ihnen anstelle ihres ursprünglichen Namens die Bezeichnung einer Division, Brigade oder eines Bataillons zugewiesen wurde (ISW 11.2025). In dieser ersten Phase blieb jedoch ein Teil der Struktur der Gruppierungen unter den neuen offiziellen Bezeichnungen bestehen, da die Anführer ihre Kämpfer, Offiziere und lokalen Netzwerke beibehielten. Die operative Unabhängigkeit vieler Gruppierungen blieb aufrecht (Nahar 17.8.2026; vgl. TWI 10.2.2026) und so entstand innerhalb der Grenzen des Staates teilweise wieder eine lokale Kriegsordnung (CMEC 1.6.2026). Dieses Modell hat zu uneinheitlicher Disziplin sowie schwacher Befehls- und Kontrollstrukturen geführt, wodurch mächtige Gruppierungen mit dem Verteidigungsministerium verhandeln können, anstatt sich ihm unterzuordnen, wie beispielsweise von der Türkei unterstützte Gruppierungen der SNA (TWI 10.2.2026).

Umstrukturierung und Integrationsprozess

Die derzeitige Umstrukturierung zielt darauf ab, dieses Modell zu ändern (Nahar 17.8.2026; vgl. ANF 14.8.2026), sodass die Armee sowohl in Bezug auf die Befehlsgewalt als auch operativ  einer einzigen zentralen Autorität untersteht (ANF 14.8.2026). Angestrebt wird eine Armee mit 300.000 Soldaten (963 2.9.2025). Das System soll aus fünf Korps bestehen, wobei jedes Korps aus nur zwei oder drei Divisionen besteht und einem Kommandanten im Rang eines Brigadegenerals untersteht (ANF 14.8.2026). Jede Division soll 10.000 Soldaten umfassen (ISW 11.2025). Der Verteidigungsminister hat fünf stellvertretende Minister: drei aus Idlib, einen Turkmenen und einen Kurden aus den Reihen der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) (Majalla 27.3.2026). Das Verteidigungsministerium hat das Land in fünf Regionen unterteilt (Levant24 3.5.2026): in eine nördliche, westliche, östliche, südliche und zentrale Region (ANHA 2.5.2026). Die östliche Region umfasst die Gouvernements al-Raqqa, Deir al-Zour und al-Hasaka (Levant24 3.5.2026; vgl. ANHA 2.5.2026). Einem Bericht zufolge haben sich schätzungsweise rund 85 % der bewaffneten Gruppierungen der Armee angeschlossen oder zugestimmt, sich ihr anzuschließen, die nun etwa 150.000 Soldaten umfasst. Dennoch behalten Dutzende bewaffneter Gruppen ihre Autonomie. Viele drusische Gruppierungen widersetzen sich weiterhin einer vollständigen Entwaffnung (TWI 10.2.2026). Gemäß der folgenden Grafik des Institute for the Study of War wurden die bewaffneten Gruppierungen unter folgenden offiziellen Bezeichnungen in die syrische Armee übernommen (Stand: September 2025) [Informationen zu den Gruppierungen, die die Divisionen stellen finden sich im Unterkapitel Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen]: 

Übersicht der bewaffneten Gruppierungen und in welche Divisionen und Brigaden diese in der syrischen Armee aufgenommen wurde
ISW 11.2025

Insbesondere sollen ehemalige Kommandanten aus jenen Einheiten abgezogen werden, die auf ihrem persönlichen Einfluss aufbauen. Die Kommandantenfunktion bleibt zwar als solche bestehen, aber die Kontrolle über die Gehälter, Munition, Ausbildung und Stationierung soll zentral beim Verteidigungsministerium bleiben (Nahar 17.8.2026). Diese geografische Umverteilung von Offizieren und Soldaten weg von ihren Heimatorten und ihrem früheren Fraktionsumfeld soll lokale Loyalitäten beenden, sodass die Loyalität ausschließlich der militärischen Institution gilt und nicht dem Fraktionsführer (ANF 14.8.2026). Armee-Einheiten mit einer Vorgeschichte von Übergriffen wurden aus sensiblen Gebieten verlegt, wie beispielsweise die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade (jetzt 62. Division) und die Hamza-Division (jetzt 76. Division), die aus den Küstengebieten nach Hama bzw. Aleppo verlegt wurden, sowie die 42. Division, die an den Zusammenstößen in Suweida beteiligt war, und in die syrische Wüste verlegt wurde (EUAA 1.7.2026). Anfang August 2026 wurden drei ehemalige Kriegsherren, die zu Kommandanten der syrischen Armee aufgestiegen waren, die direkte Kontrolle über ihre Truppen genommen, indem sie auf andere Positionen versetzt wurden. Abu Hatem Shaqra, Leiter der 86. Division, wurde ins Verteidigungsministerium versetzt, wo er nun eine nicht-operative Funktion ausübt. Mohammad al-Jassem, bekannt als Abu Amsha, der die 62. Division leitete, wurde ebenfalls mit Verwaltungsaufgaben betraut. Saif Boulad Abu Bakr, Kommandeur der 76. Division, zog es vor, zurückzutreten, anstatt eine ähnliche Versetzung zu akzeptieren (LOT 15.8.2026). Die Entmachtung dieser drei Anführer (Abu Amasha, Boulad und Abu Shakra) ist die Umsetzung einer Grundvoraussetzung, die die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) für den Abschluss des Integrationsprozesses in die Reihen der syrischen Armee stellten (ANF 14.8.2026). Die übergeordneten Führungs- und Kontrollsysteme haben sich verbessert (ECFR 4.3.2026).

Eine Herausforderung für die Regierung ist die Frage nach der Einigung mit der drusischen Gemeinschaft im Süden Syriens. Zwar laufen die Verhandlungen weiter und es gab einige geringfügige Fortschritte, doch scheinen beide Seiten aufgrund konkurrierender Vorstellungen vom neuen Staat auf ihren Positionen zu verharren. Teile der drusischen Gemeinschaft wollen ihre regionale Autonomie festigen, während Damaskus bestrebt ist, die zentrale Kontrolle wiederherzustellen. Doch hier steht die Regierung auch vor einer größeren geopolitischen Herausforderung, denn Israel unterstützt die Forderungen der Drusen (ECFR 4.3.2026).

Ein weiteres großes Problem besteht Analysten zufolge darin, dass es immer noch Zehntausende Offiziere oder Unteroffiziere mit militärischer Ausbildung gibt, die wahrscheinlich nicht in Syriens neuen Sicherheitsapparat integriert werden können. Der syrische Verteidigungsminister erklärte, die Armee habe nach einer Sicherheitsüberprüfung etwa 3.000 Soldaten aus der Zeit des Regimes wieder in ihre Reihen aufgenommen. Analysten schätzen jedoch, dass nach wie vor ein Mangel an Offizieren der oberen und mittleren Führungsebene besteht, die über Erfahrung sowohl im konventionellen als auch im irregulären Kampf verfügen (AJ 4.1.2026a). Ehemaligen Soldaten und Offizieren aus der Assad-Ära wurden Möglichkeiten zur Demobilisierung oder zur Wiedereingliederung unter Verwendung nationaler Identifikationsdaten angeboten (TWI 10.2.2026).

Integration der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF)

Am 30.1.2026 wurde zwischen der Regierung in Damaskus und den kurdisch geführten SDF ein Abkommen erzielt, das einen Waffenstillstand erreichte und ein stufenweises Vorgehen bei der sicherheitspolitischen, militärischen und administrativen Integration im Nordosten Syriens vorsieht. Es enthält unter anderem Vereinbarungen über die Eingliederung der SDF-Kräfte und der inneren Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium (ICG 30.1.2026). Am 25.8.2026 gab Abdi die Auflösung der SDF als unabhängige Streitkraft und ihre vollständige Eingliederung in das syrische Militär bekannt (AJ 25.8.2026; ANHA 25.8.2026). Die Ankündigung umfasste auch die Auflösung der Demokratischen Autonomen Administration in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration in North and East Syria - DAANES) sowie der ihr angegliederten militärischen und zivilen Verbände und deren Integration in staatliche Institutionen (NPA 26.8.2026). Offiziell fallen die kurdischen Gebiete nun unter das Kommando der 60. Division der syrischen Armee, die verwaltungstechnisch der Region Aleppo zugeordnet ist und somit auch das Gebiet um Kobane/ Ain Al-Arab umfasst. Die 66. und 86. Division wurden nominell mit der Verantwortung für Qamishli, al-Hasaka, Deir al-Zour und al-Raqqa betraut (Jasim 13.5.2026). Eine Quelle berichtet im Widerspruch dazu, dass drei der Brigaden ursprünglich der 60. Division der syrischen Armee und eine der 72. Division zugeordnet wurden, doch im Zuge einer anschließenden Umstrukturierung der Armee die Verbände dem neu gegründeten 2. Korps unterstellt wurden. Der ehemalige SDF-Kommandant Jiya Kobane (LWJ 25.8.2026) (auch: Ciya Kobane / Haji Mohammed Nebo STDOK/Schmidinger 2.7.2026) fungiert als stellvertretender Kommandeur des Korps (LWJ 25.8.2026). Die SDF-Truppen wurden in vier Brigaden organisiert, die über die Gebiete Kobane/ Ain al-Arab, al-Hasaka, Qamishli und Derik/ al-Malikiya verteilt sind (CMEC 1.6.2026; vgl. TNA 3.5.2026). In Afrin wird es keine eigene kurdische Brigade geben. Die Kämpfer aus der Region können sich den dortigen Verbänden der syrischen Armee anschließen (ANHA 2.5.2026). Die Brigaden erhalten ihre Gehälter direkt von der Zentralregierung (Etana 9.6.2026). Jede Brigade ist offiziell auf 1.300 Kämpfer festgelegt. Allerdings verfügen die SDF über weitaus mehr Kämpfer (Majalla 27.3.2026) und wie diese Kämpfer aufgenommen werden können, ist noch unklar (ANHA 2.5.2026). Als untergeordnete Brigade in der 60. Division verfügt die SDF formal über keine eigenständigen Entscheidungsbefugnisse (Jasim 13.5.2026). Die 60. Division ist in Qasrok stationiert (STDOK/Schmidinger 2.7.2026). 

Die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic - Forces - SDF) wurden nicht auf einen Schlag aufgelöst (CMEC 1.6.2026). Der Übergang umfasste eine Umstrukturierung der Truppe, die Änderung ihres offiziellen Namens sowie die Versetzung hochrangiger Kommandanten auf Posten innerhalb des nationalen Militärapparats (SO 25.8.2026). Mehrere Persönlichkeiten von beiden Seiten des Integrationsabkommens wurden in höhere Ämter befördert, insbesondere Ahmad al-Hilali – zuvor Sprecher der für die Überwachung des Abkommens zuständigen Präsidialdelegation – zum stellvertretenden Gouverneur von al-Hasaka (Etana 9.6.2026). Am 10.3.2026 ernannte Damaskus den SDF-Kommandanten Sipan Hemo zum stellvertretenden Verteidigungsminister für die östliche Region (NReg 5.5.2026; vgl. Akhbar 10.3.2026). 

Damaskus hat zudem die den SDF angegliederten Inneren Sicherheitskräfte, bekannt als Asayesh, in das syrische Innenministerium eingegliedert (LWJ 25.8.2026). Der Prozess begann mit der Vorlage einer Liste von etwa 9.000 Asayesh-Angehörigen, die potenziell in das Ministerium aufgenommen werden sollten (LWJ 25.8.2026; vgl. Enab 5.6.2026; Rudaw 3.6.2026), darunter rund 1.000 Frauen (Enab 5.6.2026; Rudaw 3.6.2026). Damaskus unterzog diese Personen einem Überprüfungsprozess, und es wurde keine endgültige Zahl darüber veröffentlicht, wie viele letztendlich integriert wurden. Zudem wurde der hochrangige Asayesh-Kommandant Mahmoud Khalil Ali zum stellvertretenden Kommandant der Inneren Sicherheit im Gouvernement al-Hasaka ernannt (LWJ 25.8.2026).  

Eine wichtige Frage bezüglich des Schicksals der ausschließlich aus Frauen bestehenden YPJ der SDF bleibt auch nach der Auflösung weiterhin ungelöst. Beide Seiten erwägen einen Kompromiss, bei dem etwa 2.000 YPJ-Angehörige in zivile Einrichtungen integriert werden sollen (LWJ 25.8.2026). Die Einbeziehung der Frauen in die Armee wurde von der Regierung abgelehnt (Majalla 27.3.2026; vgl. Jasim 13.5.2026).

In den überwiegend arabischen Gebieten, die im Jänner 2026 nominell unter die Kontrolle der syrischen Übergangsregierung in Damaskus fielen, bleibt das Kräfteverhältnis komplex. Bislang ist es der syrischen Übergangsregierung nicht gelungen, diese stark von Stammesstrukturen geprägten Gebiete vollständig unter ihre effektive Kontrolle zu bringen und ein Gewaltmonopol zu etablieren. De facto wurden diese Regionen weitgehend von Stammesmilizen übernommen, deren Loyalität gegenüber der Übergangsregierung in Damaskus sehr begrenzt ist. Einige dieser Milizen existierten bereits in ihrer Kernform vor dem Sturz des Assad-Regimes oder weisen zumindest personelle Kontinuität zu früheren Milizen auf. Sie sind nach Stammeslinien organisiert und verfolgen in einer Region, die traditionell seit jeher stark von Stammesstrukturen geprägt ist, in erster Linie auch Stammesinteressen. Dies bedeutet jedoch auch, dass unter diesen Stammesmilizen keineswegs immer Einigkeit herrscht und dass auch Rivalitäten zwischen ihnen entstehen. Sie unterscheiden sich zudem in ihrer Beziehung zu den Kurden und deren politischen Akteuren. Teilweise besteht dort nun eine prekäre Form der gemeinsamen Kontrolle zwischen den offiziellen Sicherheitskräften der syrischen Armee und der inneren Sicherheit einerseits und verschiedenen Stammesmilizen andererseits. Meistens herrscht ein gewisses Maß an Zusammenarbeit zwischen den meisten dieser Kräfte, allerdings hat sich bislang noch kein gefestigtes Machtmonopol herausgebildet, und es können jederzeit Konflikte ausbrechen. Auch wenn es bislang zu keinen größeren bewaffneten Konflikten zwischen diesen verschiedenen bewaffneten Gruppierungen gekommen ist, gab es seit Ende Jänner 2026 tatsächlich kleinere Gefechte, wenngleich diese Vorfälle nur unzureichend dokumentiert sind (STDOK/Schmidinger 2.7.2026). 

Rekrutierung

Am 25.1.2026 wurden durch das Innenministerium "Versöhnungszentren" eröffnet, in denen Personen, die für die SDF tätig waren, ihren Status klären mussten (SANA 25.1.2026). Die Anträge konnten bis 1.3.2026 eingebracht werden (SANA 16.2.2026). Wer der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nachgekommen ist, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen (SANA 28.1.2026; vgl. SANA 25.1.2026). Der Prozess umfasst die vollständige Abgabe der Waffen, die Überprüfung der Daten sowie sicherheits- und rechtliche Überprüfungen. Zuerst wurden zwei Zentren eingerichtet: eins in al-Raqqa und eines in Deir al-Zour (SANA 26.1.2026a). Ein weiteres Zentrum wurde in Aleppo im Stadtteil Sheikh Maqsoud eingerichtet (SANA 26.1.2026b) und im Februar 2026 auch in Idlib (SANA 15.2.2026). Einzelne ehemalige arabische SDF-Kämpfer, die im Jänner 2026 direkt die Seiten gewechselt haben, werden überprüft und eingegliedert. Ein paralleler, aber formal getrennter Prozess fand in den ehemals von den SDF kontrollierten Gebieten statt, wo Rekrutierungsbüros für die syrische Armee eröffnet wurden (Jasim 13.5.2026). Dazu gab das syrische Innenministerium am 19.1.2026 bekannt, dass es die Anmeldung für einen Ausbildungskurs für männliche Soldaten in Deir al-Zour, al-Hasaka und al-Raqqa eröffnet hat. Bewerber müssen laut Melderegister in Deir al-Zour, al-Hasaka oder al-Raqqa gemeldet sein. Die Ausbildung wird mindestens 60 Tage dauern (Enab 19.1.2026). 

Der Militär- und Sicherheitsapparat besteht fast ausschließlich aus Sunniten. Den Quellen zufolge zogen die Rekrutierungsmaßnahmen zudem fast ausschließlich sunnitische Rekruten an (MBZ 31.5.2025; vgl. ICG 24.8.2026). Die Rekrutierungspraktiken haben zu einer heterogenen Zusammensetzung geführt, die Personen mit unterschiedlichem Grad an Professionalität, ideologischer Ausrichtung und Kompetenz umfasst (DIS 6.2026). Obwohl der Staat seit 2025 Fortschritte bei der Diversifizierung der Reihen erzielt hat, sind diese nicht flächendeckend. Die Rekruten aus Minderheiten konzentrieren sich auf die Küstenregion. Auch hinsichtlich der Aufgabenverteilung bestehen Unterschiede, weil etwa in den sichtbaren Polizeieinheiten, die auf Krisen reagieren und Zwangsgewalt ausüben, Minderheiten nach wie vor weitgehend nicht vertreten sind. Die Unterrepräsentation von Minderheiten im Sicherheitsapparat hat mehrere negative Auswirkungen, wie etwa, dass die in Minderheitenbezirken stationierten Kräfte nur über geringe Ortskenntnisse und wenige Kontakte zur Bevölkerung verfügen (ICG 24.8.2026). 

Disziplin, Effektivität

Obwohl die Streitkräfte der Regierung zahlenmäßig wachsen, untergraben entscheidende Mängel ihre Wirksamkeit, wie ungleichmäßiger Schutz, schwache Durchsetzung und eine unzureichend diverse Rekrutierung (ICG 24.8.2026). Mängel bei der Kontrolle, Koordination, Diversifizierung, Ausbildung und Disziplin der nominell integrierten Gruppierungen trugen zu Verstößen bei, unter anderem in den Küstengebieten und in Suweida [Informationen dazu finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten]. Mitte 2025 wurde mit der Schulung dieser Kräfte in internationalen humanitären Rechtsnormen und humanitären Standards begonnen, unter anderem in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Roten Kreuz und den Vereinten Nationen (UNGA 12.3.2026).

Verspätete oder gekürzte Gehaltszahlungen sowie Korruption tragen wahrscheinlich zur schlechten Disziplin bei, insbesondere in den unteren Rängen. Berichten zufolge hat das Verteidigungsministerium aufgrund einer schwachen Verwaltungsstruktur Schwierigkeiten, militärische Einheiten zu disziplinieren, was regionale Beamte des Innenministeriums dazu veranlasst hat, zu versuchen, die Exzesse der Milizen einzudämmen. Das Verteidigungsministerium hat einige begrenzte Maßnahmen ergriffen, um gegen seine undisziplinierten Truppen vorzugehen, wie beispielsweise die Einführung eines Verhaltenskodexes, neue Richtlinien zur Verbesserung der Disziplin, darunter die Verpflichtung für das gesamte Personal, die ausgegebenen Uniformen zu tragen, sowie die Auflage für Kommandanten der oppositionellen Bürgerkriegstruppen, die eine Beförderung anstreben, die Militärakademie zu besuchen. Die mangelnde Transparenz des Ministeriums hinsichtlich der Festnahmen von Straftätern dürfte jedoch das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine internen Abläufe nicht stärken (ISW 11.2025). Das Verteidigungsministerium hat Anstrengungen unternommen, die Checkpoints in ländlichen Gebieten unter einer einzigen Einheit zusammenzufassen, um die Befehlskette zu festigen und den lokalen Beamten die Arbeit im Umgang mit Verstößen des Checkpointpersonals zu erleichtern (SyrRev 29.9.2025). Ende September 2025 erließ das Verteidigungsministerium eine Richtlinie, die die Herstellung oder das Aufnähen von militärischen Abzeichen verbietet (Enab 10.10.2025). Die Divisionen der syrischen Armee wurden in deutlicher Abkehr von der bisherigen Praxis nicht an Checkpoints eingesetzt oder mit internen Polizeiaufgaben betraut. Diese Trennung zwischen militärischen und zivilen Sicherheitsfunktionen scheint ein Versuch zu sein, die Armee von der allgegenwärtigen Einmischung in das öffentliche Leben zu distanzieren, die für das Assad-Regime charakteristisch war (Etana 7.2025). Mitte 2025 kam es zu einer scharfen Divergenz zwischen den Vorgehensweisen des Verteidigungsministeriums und des Innenministeriums. Einheiten des Verteidigungsministeriums, die ursprünglich zur lokalen Sicherheit eingesetzt worden waren, zeigten während der Zusammenstöße an der Küste im März 2025 und der Gewalt in Suweida – Ereignisse, zu denen auch Massaker gehörten – eine schlechte Leistung. Obwohl sich das Verhalten der Armee bei späteren Operationen gegen die SDF offenbar verbessert hat, ist das Misstrauen nach wie vor weit verbreitet. Das Innenministerium schlug einen anderen Kurs ein. Es richtete rasch den Allgemeinen Sicherheitsdienst (General Security Service - GSS) und eine zivile Polizei ein, wobei es sich zunächst auf ehemalige Sicherheitskräfte der Opposition aus Idlib stützte. Bis zur zweiten Hälfte des Jahres 2025 hatten die Kräfte des Innenministeriums landesweit die Verantwortung für den Großteil der lokalen Sicherheit übernommen (TWI 10.2.2026).

Quellen

5.2 Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium

Letzte Änderung 2026-09-23 11:11

Hintergrund und Reformprozess

Für das Innenministerium lag die Herausforderung im Aufbau einer neuen Truppe aus neuen Rekruten und ehemaligen Oppositionsangehörigen, die vom Verteidigungsministerium versetzt worden waren, um einen kleinen Kern aus erfahrenen Sicherheitsbeamten herum, die bereits seit Jahren in Idlib ausgebildet worden waren und dort gedient hatten (SyrRev 3.2.2026). Anfänglich waren die einzigen Ordnungskräfte diejenigen Gruppierungen, die aus Idlib mitgekommen waren und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühten (SYRDiplQ1 5.2.2025). Die Polizei der Assad-Regierung wurde aufgelöst, einige ehemalige Offiziere blieben aber trotzdem im Dienst (Economist 25.4.2025). Das Innenministerium richtete rasch zwei bewaffnete Zweige ein: die Allgemeinen Sicherheitskräfte (General Security - GS) und die Zivilpolizei (SyrRev 3.2.2026). Das syrische Innenministerium leitete rasch eine Rekrutierungskampagne für die Polizei ein (Enab 13.8.2025) und Dezember 2024 wurden neue Rekruten in den neuen, landesweiten Allgemeinen Sicherheitskräften (ab dem 25.5.2025 als Innere Sicherheitskräfte bekannt) eingesetzt, die unter dem Innenministerium mit Strafverfolgungsaufgaben betraut waren (UNGA 12.3.2026). Der neue Sicherheitsapparat besteht aus drei Elementen: der Polizei, der sogenannten Allgemeinen Sicherheit und dem Geheimdienstdirektorat. Alle drei sowie die Armee und das Verteidigungsministerium werden von ehemaligen Vertretern des HTS-Sicherheitsapparats in Idlib geleitet (APuZ 6.6.2025b). Es wurden eigenständige Polizeidienststellen und Fachabteilungen innerhalb des Innenministeriums eingerichtet, darunter Einheiten, die für Checkpoints, Drogenbekämpfung, Verkehrssicherheit und Öffentlichkeitsarbeit zuständig sind. Auch die inneren Sicherheitskräfte sind Gegenstand laufender Umstrukturierungs- und Modernisierungsbemühungen. Die Einrichtung spezialisierter Abteilungen und der umfassendere Reformprozess spiegeln Berichten zufolge im Vergleich zur früheren Übergangsphase ein höheres Maß an institutioneller Organisation wider (DIS 6.2026). 

Rekrutierung und Einsatz

Am 10.1.2025 gab das Innenministerium bekannt, dass der Eintritt in die Polizei und die Allgemeine Sicherheit durch die Einschreibung in die Polizeihochschule möglich ist. Die Kurse erstrecken sich auf fast alle syrischen Gouvernements. Die Bewerber müssen zwischen 20 und 30 Jahre alt sein (Syria TV 21.2.2025) und mindestens einen Sekundarschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben (Syria TV 21.2.2025; vgl. Majalla 18.3.2025). Sie dürfen nicht wegen eines Verbrechens oder einer Straftat verurteilt worden sein (Syria TV 21.2.2025). Die Rekruten werden vor Ausschüssen geprüft, die die erforderliche Anzahl an Rekruten auswählen und an die Polizeischulen überweisen (Majalla 18.3.2025). Die Rekrutierung für die Sicherheitskräfte geht weiter, wobei in der Bevölkerung sowohl über offizielle Kanäle als auch durch direkte Kontaktaufnahme mit Rekrutierungszentren großes Interesse besteht (DIS 6.2026). Das Innenministerium verfolgt seit Spätsommer 2025 vor allem zwei Wege: einerseits die Rekrutierung neuer Männer und deren Durchlaufen eines zweimonatigen Ausbildungsprogramms in regionalen Zentren, und andererseits die Wiedereingliederung von Polizeibeamten aus der Assad-Ära (SyrRev 3.2.2026). Anderen Quellen zufolge dauert die Ausbildung drei bis vier Monate (Majalla 18.3.2025). 

Polizisten, die vor al-Assads Sturz zu den Rebellen übergelaufen sind, können sich für die neue Truppe bewerben. Diejenigen, die dies nicht getan haben, wurden aufgefordert, einen "Versöhnungsprozess" zu durchlaufen, einschließlich der Unterzeichnung eines Dokuments, in dem sie den Regimewechsel akzeptieren, und der Abgabe ihrer Waffen (REU 23.1.2025). [Weitere Informationen zum Versöhnungsprozess finden sich in den Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen und Wehr- und Reservedienst.] Seit dem Massaker an der Küste im März 2025 [Details dazu s. Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten / Alawiten, Murshidiya] hat sich der Ansatz des Innenministeriums in Richtung einer schrittweisen Lokalisierung und selektiven Wiedereingliederung verschoben, einschließlich der stillen Wiedereinstellung ehemaliger alawitischer Polizisten aus der Zeit des alten Regimes in Teilen der Küstenregion und einer umfassenderen Rekrutierung, die darauf abzielt, die Präsenz von Polizeistationen auf kleinere Städte und Dörfer auszuweiten (ICDI 6.3.2026).

Die Behörden setzen die Sicherheitsüberprüfungen des nach dem Sturz der früheren Regierung rekrutierten Personals fort – ein Prozess, der Zeit, Ressourcen und nachrichtendienstliche Informationen erfordert. Nach Angaben des Omran Center for Strategic Studies umfassen die Überprüfungsverfahren für rekrutiertes Personal auch die Überprüfung auf ideologischen Extremismus. Personen, bei denen extremistische Ansichten festgestellt werden, werden abgelehnt oder aus dem Dienst entlassen. Frühere religiöse Unterrichtskurse für Rekruten, die von der Übergangsregierung angeboten wurden, wurden abgesagt und durch Leitfäden ersetzt, die separat auf muslimische und christliche Rekruten zugeschnitten sind, wobei sich das muslimische Material auf das Verhalten und den Umgang mit anderen gemäß allgemeinen islamischen Grundsätzen und nicht auf die islamische Lehre konzentriert (DIS 6.2026). 

Die Kräfte des Innenministeriums wurden anfangs ausschließlich aus Sunniten aufgebaut, größtenteils aus ehemaligen Oppositionskämpfern sowie Kräften der Allgemeinen Sicherheit [so wurden die Kräfte der Inneren Sicherheit der von der HTS geführten Regierung in Idlib vor dem Sturz des Regimes genannt Anm.] und Polizeikräften, die vor der Befreiung in der Oppositionsregierung in Idlib gedient hatten. Gleichzeitig wurde durch das Innenministerium aber die Einrichtung mehrerer lokaler, ehrenamtlicher Polizeikräfte innerhalb von Minderheitengemeinschaften unterstützt. Diese waren vor allem in einigen christlichen Stadtvierteln von Damaskus, im drusischen Stadtteil Jaramana und in der ismailitischen Stadt Qadmus vertreten und wurden in der zweiten Hälfte des Jahres 2025 aufgelöst, als das Innenministerium seine Kräfte weiter institutionalisierte. Im Spätsommer 2025 verfolgte das Innenministerium eine neue Strategie, die darauf abzielte, die Personalbasis durch die Ausweitung der Rekrutierung auf Nicht-Sunniten zu verbreitern (SyrRev 3.2.2026). So wurde die Rekrutierung aus Minderheitengemeinschaften, darunter Christen, Alawiten und Drusen, gefördert, und in bestimmten Gebieten fand eine gewisse lokale Rekrutierung statt. In überwiegend von Alawiten bewohnten Gebieten in Latakia wurden Polizeistationen mit lokalem Personal aus derselben Gemeinschaft besetzt (DIS 6.2026), insbesondere in den Gouvernements Tartus, Hama und Latakia. Laut einem Provinzbeamten haben die Behörden entlang der Küste etwa 300 bis 400 ehemalige Polizeibeamte des Regimes wieder eingestellt, darunter bis zu 200 Alawiten in Latakia und Tartus. Doch selbst dort ist die Zahl nach wie vor unzureichend, insbesondere angesichts der Tatsache, dass Alawiten einen bedeutenden Anteil – an manchen Orten sogar die Mehrheit – der Bevölkerung ausmachen. Insbesondere in Homs gehören den neuen staatlichen Sicherheitskräften nur sehr wenige Angehörige von Minderheiten an – und Alawiten fehlen gänzlich. In mehreren Gouvernements sind nur wenige, wenn überhaupt, Alawiten im Streifendienst tätig oder an Checkpoints eingesetzt. Stattdessen arbeiten viele in Verwaltungspositionen oder als unbewaffnete Verkehrspolizisten (ICG 24.8.2026). Aus Suweida und Jaramana im Umland von Damaskus wurde die Rekrutierung von Drusen gemeldet. Christliche Rekruten können in christlichen Gebieten eingesetzt werden, um Sicherheitsdienste innerhalb ihrer eigenen Gemeinschaften zu leisten. Trotz dieser Entwicklungen bleibt die Vertretung von Minderheiten insgesamt begrenzt (DIS 6.2026). Im Frühjahr 2025 hat die neue Regierung Hunderte von Drusen in ihrer angestammten Region Suweida nahe der Grenze zu Jordanien für ihre neuen Sicherheitskräfte rekrutiert. Drusische Milizen, die Scheich al-Hijri treu ergeben sind, haben darauf reagiert, indem sie ihre Präsenz in den Straßen von Suweida verstärkt und Patrouillen an der Grenze des Gouvernements aktiviert haben, wie Einwohner berichten (National 28.4.2025). Die Vertretung von Minderheiten in den Internen Sicherheitskräften ist aber nach wie vor begrenzt (DIS 6.2026). 

Nach Angaben eines Syrien-Experten fand nach dem Sturz der ehemaligen Regierung eine groß angelegte Rekrutierung für die Sicherheitskräfte statt, die zunächst mit Ausbildungszeiten von etwa 20 Tagen verbunden war. Dies führte zu Bedenken hinsichtlich unzureichender Sicherheitsüberprüfung und Ausbildung, einschließlich der Eingliederung von Personen, die der ehemaligen Regierung nahestanden, in den Allgemeinen Sicherheitsdienst. In der Folge wurden die Rekrutierungsverfahren überarbeitet, wobei die Ausbildungszeiten auf drei bis sechs Monate verlängert und umfassendere Hintergrundüberprüfungen eingeführt wurden (DIS 6.2026). 2025 hat das Innenministerium so seinen Schwerpunkt von der Massenrekrutierung auf die Ausbildung verlagert. Es wurden mehrere neue Ausbildungssysteme eingeführt, die darauf abzielen, die Kompetenz und Professionalität bereits eingestellter Mitarbeiter des Innenministeriums zu verbessern. Dazu gehören nationale und internationale Ausbildungsprogramme, die von verbündeten Ländern unterstützt werden (SyrRev 29.9.2025). 

Als "Ordnungskräfte" (arabisch: quwwat hifz al-nizam) bezeichnete Einheiten agieren in der Praxis als Bereitschaftspolizei und werden vor allem bei großen öffentlichen Veranstaltungen wie Demonstrationen und Sportveranstaltungen eingesetzt. Zu ihren Aufgaben gehören Berichten zufolge die Kontrolle von Menschenmengen und das Trennen von Gruppen, während ihre Präsenz außerhalb solcher Veranstaltungen offenbar begrenzt ist (DIS 6.2026). 

Mitte März 2026 eröffnete der Innenminister das Institut für Frauenpolizei in der Stadt al-Tall im Gouvernement Damaskus (AAA 21.4.2026; vgl. BBC 17.3.2026). Im April 2026 wurde der erste Jahrgang eines Polizeikurses für Frauen gestartet, nachdem Mitte November 2025 mit der Aufnahme von Bewerbungen begonnen worden war. Die Bewerberinnen müssen zwischen 18 und 26 Jahre alt sein und mindestens über einen Sekundarschulabschluss verfügen (AAA 21.4.2026). Für den ersten Jahrgang gingen mehr als 15.000 Bewerbungen ein, wobei das Institut 200 Auszubildende pro Zyklus aufnimmt (SO 17.3.2026).

Disziplin, Effektivität

Bedenken hinsichtlich Rechenschaftspflicht, Kapazitäten und ideologischer Einflussnahme bestehen Berichten zufolge weiterhin und die Sicherheitskräfte basieren in erster Linie auf einer sunnitisch-arabischen Ideologie (DIS 6.2026). Die Behörden können Unruhen oft eindämmen, aber nicht verhindern. Die Reaktionsfähigkeit der Sicherheitskräfte hat sich verbessert, aber es bestehen weiterhin strukturelle Schwächen. In diesem Sinne ist die Stabilität nach wie vor ungleichmäßig, und die Gefahr einer Eskalation ist allgegenwärtig. Checkpoints in sensiblen Gebieten sind nach wie vor unterbesetzt, was ihre Abschreckungswirkung einschränkt und die örtliche Polizei verfügt nur über begrenzte Kapazitäten (Majalla 5.4.2026). Die Besetzung hochrangiger Sicherheitspositionen, darunter auch einflussreicher Milizenführer, erfolgt häufig auf der Grundlage politischer Erwägungen, was zu einer Fragmentierung und mangelnden Koordination des Sicherheitsapparats mit begrenzter Aufsicht und Rechenschaftspflicht führt. Das Ausbildungs- und Disziplinniveau der Polizei und der internen Sicherheitskräfte variiert erheblich. In einigen Städten nimmt die Polizei Beschwerden ernst, während an anderen Orten Berichte über Entführungen oder Gewalt ignoriert werden (DIS 9.12.2025a). Berichten zufolge hängt der Zugang zu Unterstützung durch die Sicherheitskräfte, beispielsweise bei Familienstreitigkeiten im Zusammenhang mit ehrbezogener Gewalt, in erheblichem Maße von persönlichen Beziehungen (wasta) ab. Personen mit Verbindungen innerhalb des Sicherheitsapparats erhalten eher Unterstützung, während das Fehlen solcher Beziehungen Einzelpersonen davon abhalten kann, sich an die Behörden zu wenden, was das Vertrauen in die Sicherheitskräfte untergraben kann. Die Struktur, die Hierarchie und die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Sicherheitsapparats bleiben Berichten zufolge unklar, auch für normale Bürger, Akteure der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen. Es ist oft schwierig, bei Besuchen auf Polizeistationen zwischen regulären Polizeibeamten und anderen Akteuren der inneren Sicherheit zu unterscheiden. Offizielle Abzeichen werden Berichten zufolge zudem nicht einheitlich getragen, während auf Uniformen und Fahrzeugen unterschiedliche Bezeichnungen zu sehen sind, darunter "Polizei", "Innere Sicherheitskräfte" und "Ordnungstruppen". Berichten zufolge haben es die Sicherheitskräfte in einigen Fällen versäumt, Vorfälle – darunter Angriffe auf diplomatische Einrichtungen ausländischer Staaten – zu verhindern oder angemessen darauf zu reagieren. Auf Tötungen und Entführungen erfolgten in einigen Gebieten keine glaubwürdigen Ermittlungen (DIS 6.2026).

 Die Lage der inneren Sicherheitskräfte unterscheidet sich innerhalb Syriens erheblich und kann nicht als einheitlich beschrieben werden, wobei sich die Verhältnisse in Damaskus von denen in Homs, Hama, der Küstenregion, dem Nordosten und Deir al-Zour unterscheiden. Syrians for Truth and Justice stellte fest, dass die Wirksamkeit der Strafverfolgung je nach Ort variiert. Syrian Network for Human Rights beschrieb die Sicherheitskräfte im Gouvernement Daraa als in einer Übergangsphase befindlich, die durch Bemühungen zum Wiederaufbau der Institution gekennzeichnet ist, während sie weiterhin mit schwachen Organisationsstrukturen, einem Mangel an qualifiziertem Personal und sich überschneidenden Zuständigkeiten mit lokalen Kräften konfrontiert ist, was ihre Fähigkeit zur vollständigen Gewährleistung der Sicherheit einschränkt. In Damaskus variiert Berichten zufolge die Professionalität der Polizeidienststellen. Laut TDA wurden professionellere Beamte eingestellt, doch die Verbesserungen sind nach wie vor uneinheitlich: Während einige Dienststellen relativ professionell arbeiten, weisen viele andere weiterhin gravierende Mängel auf, darunter unklare Hierarchien, begrenzte Kapazitäten sowie mangelnde Fähigkeiten bei der Erstellung und Ablage von Berichten sowie der Bearbeitung von Beschwerden (DIS 6.2026).

Demgegenüber berichten Quellen von Bemühungen zur Professionalisierung und Regularisierung der Inneren Sicherheitskräfte, darunter Verbesserungen in den Bereichen Disziplin, Sicherheitsüberprüfungsverfahren, Verhaltenskodex, Organisationsstruktur und Einsatzmuster. Das Innenministerium hat eine neue Organisationsstruktur eingeführt, einen neuen Gesetzentwurf zur inneren Sicherheit ausgearbeitet, der noch der Zustimmung des Parlaments bedarf, und einen Verhaltenskodex veröffentlicht. Gleichzeitig werden Schulungen für Beamte und Personal organisiert, mit dem Ziel, verantwortungsbewusstere und die Rechte achtende Sicherheitspraktiken zu fördern. Die Entwicklungen, wie die Schaffung spezialisierter Abteilungen, haben Berichten zufolge zu einer verbesserten organisatorischen Einsatzbereitschaft und operativen Effektivität auf lokaler Ebene beigetragen, trotz anhaltender Herausforderungen hinsichtlich der Kapazitäten und des allgemeinen Einsatzumfelds. In Damaskus wurden eine verstärkte Rekrutierung, einheitlichere Uniformen, ein regelmäßigeres Auftreten im polizeilichen Stil sowie polizeiliche Fahrzeuge und weniger bewaffnete junge Männer, die in Pick-ups unterwegs sind, beobachtet. Nach Angaben von zwei befragten Quellen spiegeln diese Entwicklungen eine teilweise Verbesserung der Professionalität und der institutionellen Organisation auf struktureller Ebene wider, auch wenn der Prozess noch andauert und je nach Gebiet und Personal unterschiedlich verläuft (DIS 6.2026). Als Teil der umfassenderen Sicherheitsreformen der Regierung, mit denen versucht wird, die Armee von der zivilen Polizeiarbeit zu trennen (SyrRev 3.4.2026) baute das Innenministerium seine Präsenz außerhalb der städtischen Zentren weiter aus und ersetzte viele militärische Checkpoints am Stadtrand durch solche des Innenministeriums (SyrRev 29.9.2025), während die Armee-Einheiten auf ihre Stützpunkte beschränkt bleiben. Allerdings hat das Innenministerium ein Personalproblem und die Checkpoints in ländlichen Gebieten sind zu schwach, um das Durchbrechen von Menschenmengen zu verhindern (SyrRev 3.4.2026). Nach Angaben der syrischen Nichtregierungsorganisation The Day After (TDA) sind insgesamt nur begrenzte Verbesserungen eingetreten, und es bestehen weiterhin große Herausforderungen, darunter mangelnde Professionalität, unzureichende Disziplin, unzureichende Ressourcen, mangelnde Achtung der Menschenrechte und eine begrenzte Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze (DIS 6.2026). Die neue Führung strukturiert den Sicherheitssektor so um, dass er einen einzigen politischen und sozialen Hintergrund (den der Loyalisten) widerspiegelt und nicht die vielfältige Zusammensetzung der syrischen Gesellschaft (Etana 4.5.2026).

Dennoch deuten die verfügbaren Informationen darauf hin, dass die Inneren Sicherheitskräfte eine Schlüsselrolle bei der Aufrechterhaltung der inneren Stabilität und der Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen spielen. Sie werden an Checkpoints und in offiziellen Einrichtungen in verschiedenen Gebieten eingesetzt und sind für die Bekämpfung von Mord, Diebstahl und Verstößen gegen die öffentliche Ordnung zuständig. Zudem deuten verfügbaren Informationen auf eine relative Verbesserung der Disziplin und der Einhaltung rechtlicher Verfahren hin, einschließlich Festnahmeaktionen, die auf der Grundlage gerichtlicher Haftbefehle durchgeführt werden (DIS 6.2026).

Quellen

5.3 Geheimdienste

Letzte Änderung 2026-09-23 11:27

Die ehemaligen militärischen Geheimdienste Syriens waren für ihre Unterdrückung berüchtigt. In der neuen Struktur werden Anstrengungen unternommen, um ein Nachrichtensystem von Grund auf neu aufzubauen, das frei von den Altlasten des vorherigen Regimes ist (TR-Today 8.1.2025). Das syrische Generalkommando hat die Ernennung von Anas Hassan Khattab zum Leiter des allgemeinen Nachrichtendienstes bekannt gegeben. Khattab übernahm Anfang 2014 die Position des administrativen Emirs der Jabhat al-Nusra [Gruppierung, die später in Hay'at Tahrir al-Sham umbenannt wurde, Anm.], nachdem er Ende 2013 einer der Anführer der Gruppe und allgemeiner administrativer Emir gewesen war. Nach Angaben des UN-Sicherheitsrats wurde Khattab am 23.9.2014 aufgrund seiner Verbindungen zur al-Qaida sowie wegen der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung, Begehung, Beteiligung oder Unterstützung der Handlungen und Aktivitäten der Jabhat al-Nusra auf die Sanktionsliste gesetzt (BBC 26.12.2024). Unter den neuen Rahmenbedingungen fungiert die Allgemeine Sicherheit (General Security - GS) nun als eine Art Auslandsgeheimdienst, während mehrere interne Abteilungen geschaffen wurden, die mit der Bekämpfung von Schmuggel und Terrorismus sowie der Verfolgung von "Regimegegnern" beauftragt sind (Etana 7.2025). Soweit bekannt, wurde von den Übergangsbehörden bislang ein neuer Nachrichtendienst unter dem Innenministerium eingerichtet. Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums wurde der neue Geheimdienst Jihaz al-Istikhbarat [auf Deutsch etwa: Geheimdienstapparat Anm.] benannt (MBZ 31.5.2025).

Quellen

5.4 Bewaffnete Gruppierungen

Letzte Änderung 2026-09-12 08:59

1. Hayat Tahrir al-Sham (HTS)

Die Hayat Tahrir al-Sham (HTS) [Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante Anm.] wurde im Jahr 2012 unter dem Namen Jabhat al-Nusra gegründet. Anfangs, als sie Teil des Islamischen Staates im Irak war (2012–April 2013), war ihr Ansatz deutlich weniger extrem als jener des IS. Im April 2013 brach Jabhat al-Nusra die Beziehungen zum IS im Irak ab und schloss sich der al-Qaida an, von der sie sich 2016 wieder löste. Der öffentliche Diskurs der Gruppierung verlagerte sich von der globalen Agenda der al-Qaida hin zu einem stärker lokal ausgerichteten Fokus (ISPI 20.3.2025). Schließlich entstand 2017 (ISPI 20.3.2025) aus dem Zusammenschluss von fünf Gruppierungen, u. a. der Jabhat Fatah al-Sham, Liwa al-Haqq, Jabhat Ansar al-Din und Jaysh al-Sunna, die HTS, welche später von mehreren Bataillonen, Brigaden und Einzelpersonen unterstützt wurde (AJ 3.12.2024). Die HTS hat seit ihrer Gründung im Jahr 2012 bedeutende ideologische, organisatorische und Bündnis-Veränderungen durchlaufen. Sie hat ihre Narrative vollständig vom Dschihadismus zum regierenden Islamismus geändert, eine schrittweise und grundlegend pragmatische Veränderung, deren Ziel die Aufrechterhaltung der Macht ist (ISPI 20.3.2025). 

Nach dem Sturz al-Assads richtete die neue Führung ein militärisches Einsatzkommando ein, das die bewaffneten Gruppierungen unter der Führung von Hayat Tahrir al-Sham (HTS) zusammenführte – der Organisation unter der Leitung des syrischen Präsidenten Ahmad al-Shara' (CMEC 1.6.2026). Am 29.1.2025 wurde die Auflösung der HTS bekannt gegeben (Sky News 31.1.2025). Im Juli 2025 haben die USA die Einstufung der HTS als terroristische Organisation aufgehoben (MEE 7.7.2025). Am 27.2.2026 beschloss auch der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, die HTS von der Terrorliste zu streichen (AJ 28.2.2026).

Operation "Abschreckung der Aggression"

Die HTS führte die Operation "Abschreckung der Aggression" im November und Dezember 2024 an (Asharq 9.12.2024), an welcher noch weitere Gruppierungen teilnahmen, die teilweise mit der ehemaligen Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army - FSA) verbunden waren. Manche dieser Gruppierungen gehörten zur Nationalen Befreiungsfront (National Liberation Front - NLF) (AJ 3.12.2024). Einige Gruppierungen wurden von der Türkei ausgebildet und unterstützt. Darunter sind die Sultan-Murad-Division, die Sultan Suleiman-Shah-Division, die Hamza Division, Jaysh al-Islam und die Jabhat al-Shamiya  (Asharq 9.12.2024). 

2. Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA)

Bestimmte Gruppierungen der SNA waren laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums bereits relativ eng mit der HTS verbunden und sollten sich nach dem Machtwechsel schneller und weiter in die von der HTS geführten Übergangsbehörden integrieren als andere Fraktionen, von denen einige eine lange Geschichte der Feindseligkeit gegenüber der HTS (und der ehemaligen Jabhat al-Nusra) hatten (MBZ 31.5.2025). Die Jabhat al-Shamiya, die Bewegung Nour al-Din-Zenki, die islamische Bewegung Ahrar al-Sham im nördlichen Umland von Aleppo und die Gruppierung al-Shahba beteiligten sich an den Vorbereitungen für die Operation "Abschreckung der Aggression" im Sommer 2024, während die übrigen Gruppierungen auf direkte Anweisungen aus Ankara warteten, wie die Nationale Befreiungsfront (National Liberation Front - NLF) in Idlib (Quds 11.1.2025). Die NLF schloss sich im Oktober 2019 der SNA an (MEE 7.12.2024).

Die syrischen Sicherheitskräfte forderten Anfang März 2025 nach Zusammenstößen mit Anhängern des Assad-Regimes eine allgemeine Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus an. Drei von den USA sanktionierte Milizen der SNA folgten diesem Aufruf: Jaish al-Sharqiya, Sultan-Suleiman-Shah und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihadisten der Ansar al-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt. Die meisten lokalen Berichte deuten darauf hin, dass die überwiegende Zahl der von Regierungstruppen verursachten zivilen Todesfälle Anfang März 2025 in der Küstenregion von einer Mischung aus SNA-Fraktionen, ausländischen Kämpfern und Zivilisten begangen wurde (TWI 10.3.2025). [Details zu den Vorfällen Anfang März 2025 in der Küstenregion sind den Kapiteln Sicherheitslage und Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen zu entnehmen.] Im Mai 2025 verhängte die EU Sanktionen gegen die Sultan-Murad-Division, die Suleiman-Shah-Division und die Hamza-Division sowie gegen die Anführer Mohammad Hussein al-Jassim (Abu Amsha) und Saif Bolad (Abu Bakr), weil sie an Massakern in den syrischen Küstengebieten im März 2025 beteiligt waren (SOHR 29.5.2025). 

Gruppierungen wie Ahrar al-Sharqiya wurden in die 86. Division unter dem Kommando von Brigadegeneral Ahmad Ihsan Fayyad al-Hayes, bekannt als Abu Hatem Shaqra, der zuvor ein Kommandant von Ahrar al-Sharqiya aus Deir al-Zour war, umgewandelt. Der Division wurden Gebiete im Osten Syriens – in den Gouvernements al-Raqqa, Deir al-Zour und al-Hasaka – zugewiesen, die sich bis zur irakischen Grenze erstrecken (CMEC 1.6.2026). Abu Hatem Shaqra, Chef der 86. Division, wurde im August 2026 ins Verteidigungsministerium versetzt, wo er nun eine nicht operative Funktion ausübt (LOT 15.8.2026).

Brigadegeneral Mohammed Hussein al-Jassem (Abu Amsha) (CMEC 1.6.2026), eine umstrittene Figur, die sich schweren Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sieht (LebDeb 10.3.2025), führte die 62. Division (al-Amshat). Sie ging aus der von der Türkei unterstützten Sultan-Suleiman-Shah-Division der SNA hervor und wurde im Gouvernement Hama stationiert, aus der die meisten ihrer Kämpfer stammen. Mehrere Positionen auf Brigadeebene werden von Mitgliedern der Familie Jassem bekleidet. Dies hat die Überschneidung zwischen Familienstruktur und militärischer Hierarchie vertieft und die Division faktisch zu einer vernetzten Erweiterung der Familie gemacht (CMEC 1.6.2026). Im August 2026 wurde Mohammad al-Jassem, bekannt als Abu Amsha, mit Verwaltungsaufgaben betraut (LOT 15.8.2026).

Die Hamza-Division (auch: Hamzat) kontrolliert al-Bab, Jarablus und Afrin und steht unter dem Kommando von Saif Boulad (Abu Bakr). Im Jahr 2023 verhängte das US-Finanzministerium direkte Sanktionen gegen die beiden Fraktionen und beschuldigte sie, in den von ihnen kontrollierten Gebieten Kriegsverbrechen und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen zu begehen. Menschenrechtsberichten zufolge waren diese von der Türkei unterstützten Gruppierungen an systematischen ethnischen Säuberungsaktionen und groß angelegten Massakern gegen Zivilisten in Baniyas, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). Saif Boulad Abu Bakr, Kommandeur der 76. Division, zog es vor, zurückzutreten, anstatt eine Versetzung in eine Verwaltungsposition zu akzeptieren, wie Abu Amsha oder Abu Hatem Shaqra [s. Absatz oberhalb Anm.] (LOT 15.8.2026).

Die Gehälter für ehemalige SNA-Mitglieder, die zuvor direkt von der Türkei gezahlt wurden, laufen nun über Damaskus (LOT 15.8.2026). 

3. Ausländische Kämpfer

Nach Dezember 2024 stellten die Behörden die ausländischen Kämpfer vor die Wahl, sich der neuen syrischen Armee anzuschließen und sich ihrer Hierarchie zu unterwerfen, oder mit Verhaftung (oder Schlimmerem) zu rechnen, sollten sie sich weigern, den vom Militär unabhängigen bewaffneten Kampf aufzugeben. Die meisten dieser Ausländer waren ursprünglich nach Syrien gekommen, um sich dschihadistischen Gruppierungen anzuschließen, die gemeinsam mit anderen Rebellen gegen das Assad-Regime kämpften. Etwa zwei Drittel von ihnen sind Uiguren aus China und gehören der Islamischen Partei Turkestans (Turkestand Islamic Party - TIP) an, während der Rest aus nicht-syrischen Arabern, Zentralasiaten oder Europäern besteht. Die HTS setzte faktisch nicht-syrische Kämpfer ein, um ihre Herrschaft zu festigen und dem Land Stabilität zu verleihen, während sie diese gleichzeitig mit angesehenen Positionen in der Nach-Assad-Ordnung bei Laune hielt. Zwar legten alle ehemaligen Rebellengruppierungen, sowohl syrische als auch nicht-syrische, ihre eigenen Fahnen nieder und zogen Armeeuniformen an, doch traten viele als geschlossene Blöcke in das neue Militär ein und behielten ihre internen Kommandostrukturen bei. Die TIP beispielsweise gliederte sich in drei Brigaden der neu gebildeten 84. Division unter einem TIP-Kommandanten. Kleinere Gruppierungen schlossen sich der Armee ebenfalls als neu geschaffene Brigaden innerhalb größerer Divisionen an, wie beispielsweise Ansar al-Tawhid, eine gemischte Formation aus Syrern und Ausländern, die größtenteils aus der ehemaligen Jund al-Aqsa stammte und in die an der Küste stationierte 82. Division eingegliedert wurde. Bislang haben sich auch die ausländischen Kämpfer weitgehend an die militärischen Anweisungen der Regierung gehalten, wenn auch in unterschiedlichem Maße. Tatsächlich zeichnet sich die TIP durch eine starke Befehls- und Kontrollstruktur aus. Einige wenige Gruppen haben sich jedoch als schwieriger in der Handhabung erwiesen. Insbesondere die usbekischen Kontingente sind zerstreut, schwer zu kontrollieren und agieren mafiaähnlich (ICG 13.5.2026).

Al-Shara' hat zudem sensible Führungspositionen an ausländische Kommandanten vergeben. In Armee-Einheiten mit ausländischer Mehrheit, wie der 84. Division, hat die Beibehaltung vertrauter Kommandanten dazu beigetragen, den inneren Zusammenhalt und die Disziplin zu wahren. Andere Ernennungen spiegeln langjährige Kampferfahrung an der Seite von HTS in Idlib wider (ICG 13.5.2026).

4. Islamischer Staat 

Der Islamische Staat (IS)

Geheimdienstquellen schätzen, dass die Gruppe heute über 5.000 bis 10.000 Kämpfer verfügt, eine Zahl, die deutlich über den 2.000 bis 2.500 liegt, die ihr im Jahr 2024 zugeschrieben wurden (Elcano 16.3.2026). Demgegenüber verfügt er nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind (CBC 12.2.2026). Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert waren, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten (Guardian 21.1.2026). Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben (AJ 17.2.2026). Einem aktuellen Bericht der US-Geheimdienste zufolge werden derzeit schätzungsweise 15.000 bis 20.000 Personen als flüchtig eingestuft (WoR 19.3.2026). Ein Sprecher der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis al-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben (Forbes 20.1.2026). Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind (FR24 20.1.2026), und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind (Guardian 21.1.2026; vgl. FR24 20.1.2026). 

Der IS verfügt über keine effektive territoriale Kontrolle. So entschieden sich die Kämpfer des IS, sich auf Gebiete zu konzentrieren, in denen es der Regierung in Damaskus nicht gelungen war, ihre Kontrolle durchzusetzen: die Wüste al-Badia und die Region Deir al-Zour im Grenzgebiet zum Irak. Als Strategie zur Anpassung an den Druck durch US-amerikanische Luftangriffe hat der IS 2025 seine Netzwerke auf alle syrischen Gouvernements ausgeweitet, einschließlich städtischer Zentren wie Damaskus (Elcano 16.3.2026). Die Gruppe hat vollständig auf Guerillakrieg umgestellt und setzt kleine, mobile Einheiten in weiten Wüstengebieten ein, die trotz schwerer US-Luftangriffe weiterhin Deckung bieten (AAA 22.4.2026). Seit Mai 2025 ordnet der IS seine Organisationsstruktur neu und insbesondere im September 2025 sind im Süden Schläferzellen entstanden. Dort richtet er sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen (DIS 9.12.2025b). Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch "ungeregelte Räume" mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen (INSS 14.1.2026). Nach Angaben des syrischen Geheimdienstes besteht das, was heute von der Präsenz des IS im Land übrig geblieben ist, aus verstreuten Einzelpersonen, die lediglich durch eine ideologische Bindung vereint sind, jedoch über keinerlei organisatorische Struktur verfügen, die es ihnen ermöglichen würde, eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit Syriens oder der Region darzustellen (MEI 8.6.2026), worin andere wiederum eine Stärke sehen. Regionale Ableger agieren autonom, nachdem die zentrale Führung durch die Tötung von Abu al-Hussein al-Husseini al-Hashimi geschwächt wurde. Zellen können rekrutieren und handeln, ohne auf Befehle zu warten (AAA 22.4.2026).

Die Propaganda des IS deutet auf das Bestreben hin, sich als "einziger legitimer Widerstand" gegen die neue Ordnung neu zu positionieren. Die Inhalte zeigen einen Wandel von der Beobachtung hin zu einer breiten ideologischen Offensive. Der IS stellt al-Shara's Wandel vom Dschihadistenführer zum Staatsoberhaupt als Verrat dar und versucht, Kämpfer von Hayat Tahrir al-Sham und anderen Fraktionen für sich zu gewinnen, die von der Integration in die neue syrische Armee oder von der vermeintlichen Nachsicht gegenüber ehemaligen Regimevertretern frustriert sind (AAA 22.4.2026).

Im Zuge der militärischen Niederlage der SDF und ihrer anschließenden Integration, gefolgt vom Abzug der US-Truppen, kam es einem Experten zufolge zum Zusammenbruch des IS. Tatsächlich gingen die Anschläge des IS in den Monaten nach den Verlusten der SDF (d. h. von Jänner bis April 2026) um 17 % zurück und brachen nach dem Abzug der amerikanischen Streitkräfte (von April bis Juni 2026) um weitere 67 % ein. Im gesamten Mai 2026 verübte der IS in ganz Syrien nur acht Anschläge, bei denen vier Menschen ums Leben kamen – weit entfernt vom Durchschnitt des Jahres 2025 mit 29 Anschlägen und 15 Todesopfern pro Monat und die niedrigste Zahl an Anschlägen und Todesopfern seit dem Auftreten der Gruppe in Syrien im Jahr 2013. Die Beseitigung der Unzufriedenheit der arabischen Bevölkerung unter der Herrschaft der SDF schränkte die Rekrutierung, die Handlungsfreiheit und die Operationen des IS ein. Tatsächlich fanden 90 % der Anschläge der Gruppe im Jahr 2025 in von den SDF kontrollierten Gebieten statt, wo sie versuchte, die wachsende Wut der arabischen Stämme auf ihre SDF-Herrscher auszunutzen und zu verschärfen (MEI 8.6.2026). Analysten sind der Ansicht, dass die Aktivitäten des IS in Syrien und im Irak auf einem historisch niedrigen Niveau liegen, selbst unter Berücksichtigung des jüngsten Anstiegs der Operationen, der sich in einer Flut von Anschlägen auf eine Vielzahl von Zielen aus den Bereichen Regierung, Infrastruktur und Politik äußert (Soufan 23.6.2026). Andere sehen darin den Beginn einer Ruhephase,  in welcher sich der IS seit Anfang April 2026 von den Frontlinien zurückzieht, sich neu organisiert und die Lage neu bewertet. Dies könnte der Vorläufer einer bekannten Strategie sein, sich nach Verlusten zu verstecken und wieder aufzubauen, wie sie 2007 im Irak zu beobachten war (AAA 22.4.2026).

4.a. Saraya Ansar al-Sunna 

Saraya Ansar al-Sunna [zu Deutsch: Brigade der Anhänger der Sunna Anm.] ist eine neue militante Gruppierung, die sich mit dem Islamischen Staat (IS) solidarisiert und deren Ideologie den extremistischen Überzeugungen des IS entspricht. Experten zufolge besteht diese radikale Gruppe zum Teil aus ehemaligen Mitgliedern der HTS, die mit der moderaten Herrschaft der Gruppierung nach deren Machtübernahme unzufrieden sind. Diese Gruppierung bekannte sich zu dem Anschlag auf die Kirche in Damaskus am 22.6.2025, bei dem 25 Personen ums Leben kamen (National 24.6.2025).

5. Gruppierungen in Südsyrien

Das Govuernement Suweida steht nicht unter der direkten Kontrolle von Damaskus, sondern unter der Kontrolle bewaffneter Gruppierungen, die teilweise in einem halbwegs geschlossenen organisatorischen Rahmen vereint sind und für die lokale Sicherheit zuständig sind. Diese Gruppierungen stützen sich auf soziale und konfessionelle Legitimität innerhalb der drusischen Gemeinschaft unter der Führung von Scheich Hikmat al-Hijri, wobei externe Unterstützung durch Israel ihre relative Autonomie stärkt (CMEC 1.6.2026). Die von Drusen dominierte Stadt Suweida, die im Sommer 2025 Schauplatz heftiger Kämpfe war, mag zwar nur ein einziges Gouvernement wiederspiegeln, beherbergt jedoch eine Vielzahl bewaffneter Gruppierung mit teilweise widersprüchlichen Zielen (Majalla 24.7.2025).

5.a National Guard (al-Haras al-Watani)

Im August 2025 schlossen sich beinahe alle bewaffneten drusischen Gruppierungen im Gouvernement Suweida auf Initiative von Hikmat al-Hijri unter dem Namen National Guard zusammen. Al-Hijri ist einer von drei ranghöchsten spirituellen Führern der Drusen in Syrien und der höchste im Gouvernement Suweida (MEF 7.10.2025). Al-Hijri ist der prominenteste Kritiker der neuen Regierung (LWJ 5.9.2025). Die bewaffneten 30 Gruppierungen, aus denen sich die Nationalgarde (National Guard) zusammensetzt (Enab 24.8.2025), haben unterschiedliche Hintergründe und Ausrichtungen (MEF 7.10.2025). Mit israelischer Unterstützung und de facto Schutz hat die Nationalgarde die Kontrolle über Suweida gefestig. Einem Einzelbericht zufolge sind mehr als die Hälfte ihrer Anführer ehemalige Offiziere des Assad-Regimes (NLM 19.5.2026).

Am 6.8.2025 wurde die Bildung eines Obersten Rechtsausschusses verkündet, der von al-Hijri gebilligt wurde und als ziviler Arm einer de facto autonomen Drusen-Zone in Zentral-, Süd- und Ost-Suweida agiert. Der Norden und Westen des Gouvernements bleiben unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte (SyrinTra 28.9.2025).

Quellen

5.5 Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung

Letzte Änderung 2026-10-13 22:01

Regionalpolitisch ist Syrien schwach und im Norden und Süden durch die Türkei bzw. Israel in seiner Souveränität eingeschränkt (IDOS 8.12.2025). Mit Ausnahme von Ägypten und dem Irak, die der syrischen Regierung und ihrem Kurs weiterhin skeptisch gegenüberstehen, erkennen die meisten Staaten diese als legitimen Akteur an und vertiefen die Zusammenarbeit mit Syrien. Seit dem Aufstieg des neuen Regimes haben mehr als 80 diplomatische Delegationen das Land besucht (INSS 14.12.2025).

Europa

Das EU-Syrien-Kooperationsabkommen bildet seit 1978 den Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der EU und Syrien, unterstützt die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Syriens und fördert faire und rechtmäßige Handelsbeziehungen. Es hebt die Zölle auf Einfuhren der meisten Industrieerzeugnisse mit Ursprung in Syrien in die EU auf und verhindert mengenmäßige Beschränkungen auf beiden Seiten. Es wurde 2011 als Reaktion auf die systematische Unterdrückung und schwere Menschenrechtsverletzungen durch das Assad-Regime teilweise ausgesetzt. Nach der Aufhebung aller Wirtschaftssanktionen gegen Syrien im Mai 2025 kündigte EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen bei ihrem Besuch in Damaskus im Jänner 2026 die drei Säulen der erneuerten bilateralen Beziehungen zu Syrien an, um Versöhnung und Wiederaufbau zu unterstützen: eine neue politische Partnerschaft, einen Rahmen für eine verstärkte handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit, sowie ein Finanzhilfepaket in Höhe von rund 620 Millionen Euro für die Jahre 2026 und 2027, das humanitäre Hilfe, Unterstützung für den frühen Wiederaufbau und bilaterale Unterstützung umfasst (EC 20.4.2026). 

Arabische Staaten

Die Golfmonarchien haben ein großes Interesse daran, die territoriale Integrität Syriens zu bewahren und das Entstehen eines neuen Sicherheitsvakuums zu verhindern, welches das Wiederaufleben des Islamischen Staates (IS) oder ähnlicher radikaler Gruppierungen begünstigen könnte (OSW 17.4.2025). Insbesondere Saudi-Arabien, Katar und die Vereinigten Arabischen Emirate vertiefen ihr Engagement für die Regierung von al-Shara' durch wirtschaftliche Unterstützung, Investitionen und den Wiederaufbau der Infrastruktur. Saudi-Arabien und Katar fördern außerdem Kooperationsabkommen in den Bereichen Investitionen und Energie und unterstützen den öffentlichen Sektor durch Gehaltshilfen und den Ausbau der Stromversorgung (INSS 14.12.2025). Saudi-Arabien und Katar haben Syriens Zahlungsrückstände gegenüber der Weltbank/IDA beglichen und damit die Berechtigung für neue Maßnahmen wiederhergestellt. Auf Länderebene hat sich Katar als wichtiger Energiepartner positioniert, unter anderem durch Unterstützung im Zusammenhang mit der Wiederbelebung des syrischen Gaskorridors und der Stromversorgung über grenzüberschreitende Vereinbarungen. Daneben hat auch die Türkei ihrerseits bereits Maßnahmen ergriffen und mit Gaslieferungen nach Syrien begonnen (und diese ausgeweitet) – eine Vereinbarung, die an die Stromerzeugung geknüpft und teilweise von Katar finanziert wird. Saudi-Arabien hat dies zudem durch eine neue Welle umfangreicher Investitionsabkommen ergänzt, darunter Vereinbarungen im Energie- und Wasserbereich. Dies signalisiert eine breitere Initiative der Golfstaaten, den frühen Wiederaufbau vor allem durch Infrastrukturverpflichtungen zu verankern (ICDI 6.3.2026). 

Iran

Iran war gezwungen, seine Streitkräfte aus syrischem Gebiet abzuziehen, was seinen Einfluss im Libanon und im Irak erheblich geschwächt und gleichzeitig die regionale Position der Türkei und Israels gestärkt hat. Sein Einfluss auf Syrien beruht in erster Linie auf seinen Verbindungen zu Post-Assad-Gruppierungen und den Alawiten, die auf langjährigen Beziehungen und der geografischen Nähe zum Libanon basieren (OSW 17.4.2025). Die neue Regierung hat den iranischen Einfluss beseitigt, indem sie mit Iran verbündete Milizen aufgelöst, den Zugang der Islamischen Revolutionsgarden zur Sicherheitsinfrastruktur Syriens eingeschränkt und die Landverbindung zwischen Iran und seinem Stellvertreter, der Hizbollah im Libanon, unterbrochen hat – ohne eine direkte Konfrontation mit Teheran zu provozieren (FA 4.2.2026). Iran und die Hizbollah, die beide im Juni 2025 bei der Konfrontation mit Israel erhebliche strategische Verluste erlitten und die Infrastruktur verloren haben, die sie während der Assad-Ära in Syrien aufgebaut hatten, haben ihren Wunsch nach Einfluss nicht aufgegeben. Sie versuchen, wieder Fuß zu fassen, indem sie ethnische Minderheiten und lokale bewaffnete Zellen unterstützen, Schmuggelrouten in den Libanon aufrechterhalten, schlecht regierte Gebiete ausnutzen und eine Informationskampagne führen, in der sie das neue Regime als "Werkzeug des Westens" darstellen (INSS 14.1.2026).

Israel

Die israelische Regierung hat von Anfang an eine feindselige Haltung gegenüber der neuen syrischen Regierung eingenommen (NLM 19.5.2026). Wenige Stunden nach dem Zusammenbruch der Regierung al-Assads, starteten israelische Streitkräfte eine groß angelegte Bodenoffensive in Syrien mit dem Ziel, die Pufferzone zwischen den beiden Ländern zu erobern. Israelische Streitkräfte durchbrachen die Waffenstillstandslinie von 1974 auf den besetzten Golanhöhen und drangen bis zu militärischen Stellungen im Süden Syriens vor – dies war der erste größere Durchbruch am Boden seit dem Ende des arabisch-israelischen Krieges von 1973. Israel übernahm die Kontrolle über die von den Vereinten Nationen (VN) überwachte Pufferzone und besetzte weite Teile der entmilitarisierten Zone, die sich über eine Länge von 75 Kilometern erstreckt und in der Breite von 10 Kilometern im Zentrum bis zu lediglich 200 Metern im äußersten Süden reicht, wobei Israel tiefer in Teile der westlichen Gouvernements Daraa und Quneitra vordrang (MEE 5.5.2026). Im Laufe des Jahres 2025 rückten israelische Truppen schrittweise näher an die syrische Hauptstadt Damaskus heran (PGN 25.3.2026). Das israelische Militär erklärte, es habe 80 % der strategischen militärischen Kapazitäten Syriens zerstört (AJ 4.1.2026a). Insgesamt hat Israel etwa 80 Quadratmeilen [das sind rund 207 Quadratkilometer, Anm.] syrisches Territorium besetzt, fast 1.100 Luft- und Artillerieschläge auf syrische Ziele und über 1.000 Bodenvorstöße bis tief in das syrische Landesinnere durchgeführt (NLM 19.5.2026). 

Bewohner der Pufferzone berichten, dass israelische Streitkräfte Menschen vertrieben, Häuser einrissen, Wälder zerstörten und Anwohner am Betreten ihrer Ländereien hinderten. Zudem wurden Personen willkürlich festgenommen und in manchen Fällen nach Israel gebracht (AI 21.4.2026) [Details dazu sind dem Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage zu entnehmen.] Nach Angaben syrischer Behörden hat das israelische Militär seit dem Sturz der ehemaligen Regierung mindestens 250 Menschen im Süden Syriens festgenommen – darunter auch Kinder. 50 befinden sich weiterhin in Haft, und einige wurden in Gefängnisse im von Israel besetzten syrischen Golan gebracht (OHCHR 28.4.2026). Mehr als 80 % aller dokumentierten Verstöße konzentrieren sich auf das Gouvernement Quneitra, gefolgt von Daraa und Damaskus Umland (MEE 5.5.2026). Die Ausweitung der Operationen der israelischen Streitkräfte gefährdet Menschenleben und beeinträchtigt das Recht auf Familienleben und Privatsphäre sowie die Lebensgrundlagen, insbesondere in landwirtschaftlich geprägten Gemeinden (OHCHR 28.4.2026).

Der syrische Präsident al-Shara' hat den israelischen Einmarsch verurteilt (AJ 3.2.2025). Im April 2025 begannen direkte Gespräche zwischen Israel und Syrien über ein mögliches Sicherheitsabkommen. Zu den wichtigsten Elementen des Abkommens gehören der Rückzug Israels auf die Trennungslinien von 1974 und die Forderung nach einer Entmilitarisierung Süd-Syriens im Gegenzug für die Verpflichtung Syriens, die Ruhe entlang der Grenze aufrechtzuerhalten, Versuchen zur Wiederetablierung der von Iran angeführten "Achse des Widerstands" entgegenzuwirken und die Sicherheit der Drusen zu gewährleisten (INSS 14.12.2025). Syrien und Israel haben im Jahr 2025 wiederholt Verhandlungen geführt (AJ 7.1.2026; vgl. BI 12.2.2026), um ein Sicherheitsabkommen zu erzielen, das die wiederholten Aggressionen Israels gegen Syrer und syrisches Territorium unterbindet (AJ 7.1.2026). Berichten zufolge sind die Verhandlungen jedoch aufgrund tiefgreifender Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien ins Stocken geraten – insbesondere hinsichtlich des Umfangs des Rückzugs der israelischen Streitkräfte und der Forderung Israels, eine entmilitarisierte Zone im Süden Syriens einzurichten und einen humanitären Korridor für die Drusen in Suweida zuzulassen (INSS 14.12.2025). Eine am 6.1.2026 veröffentliche gemeinsame Erklärung kündigte die Einrichtung eines Kommunikationskanals in Jordanien zwischen Syrien und Israel zur Koordinierung von Geheimdienst-, Sicherheits- und Handelsfragen unter US-Aufsicht an. Laut Übergangspräsident al-Shara' seien 90 % des Sicherheitsabkommens verhandelt, allerdings bleibt der Hauptknackpunkt der Abzug Israels aus syrischem Territorium. Die anhaltenden israelischen Militäroperationen in Syrien lassen an einem baldigen Abschluss zweifeln (ÖB Damaskus 19.1.2026)). Israels auf den Süden ausgerichtete Entmilitarisierungsagenda und seine Bereitschaft, Ziele anzugreifen, die mit der syrischen Militärpräsenz in Verbindung stehen, sind an eine Einschränkung geknüpft: Damaskus kann entweder eine eingeschränkte souveräne Rolle im Süden akzeptieren oder wiederholte Konfrontationen riskieren, die es möglicherweise nicht kontrollieren kann (ICDI 6.3.2026). 

Israel versucht, Minderheiten wie die Drusen und Kurden zu beeinflussen, während es Angriffe und verdeckte Operationen auf syrischem Territorium fortsetzt (CETRI 9.12.2025). Es hat den Süden Syriens ausdrücklich als entmilitarisiertes Gebiet definiert und diese Haltung mit Schutzforderungen zugunsten der Drusen verknüpft, während es gleichzeitig seine Präsenz in und um die Pufferzone herum verstärkt hat (ICDI 6.3.2026). Israel unterhält Beziehungen zur drusischen National Guard in Suweida (Jusoor 18.6.2026). Die israelische Regierung hat ein Projekt zum Ausbau illegaler Siedlungen im besetzten syrischen Golan genehmigt. Berichten zufolge ist geplant, 3.000 neue israelische Familien als Siedler in das Gebiet zu holen, was gemäß der VN einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht darstellt (OHCHR 28.4.2026). Anfang 2026 kündigte Israel ein 1,7 Mrd. US-Dollar teures Projekt zum Bau einer 500 Kilometer langen Mauer entlang der Grenzen zu Syrien und Jordanien an (MEE 5.5.2026). Anfang 2026 fanden erneute Sicherheitsgespräche zwischen Damaskus und Israel statt, während gleichzeitig weitere Übergriffe in Quneitra und im Westen von Daraa gemeldet wurden (TIMEP 26.3.2026).

Im weiteren Sinne ist Syrien Teil einer gefährlichen Rivalität und eines Machtkampfs zwischen der Türkei und Israel (BI 12.2.2026). Die geografische Lage Syriens hat seinen Luftraum zu einem Schauplatz für gegenseitige Angriffe Irans und Israels gemacht, wobei die israelische Luftwaffe wiederholt den Luftraum des Landes verletzt hat. Wiederholt sind Trümmer auf den Boden gestürzt, insbesondere in den südlichen Gouvernements Quneitra und Daraa, in der Nähe der von Israel besetzten Golanhöhen (MEE 20.6.2025). 

Russland 

Russland, das lange ein zentraler Akteur in Syrien war, hat sich weitgehend zurückgezogen (VB Amman 9.2.2025), behält aber isolierte Einflussbereiche bei, bot den Überresten des Regimes Schutz und Unterstützung und nutzt seine Präsenz im Nordosten als potenzielles Druckmittel gegen die neue Regierung in Damaskus. Über die direkte militärische Präsenz hinaus ist Russland auch bestrebt, seinen Einfluss (MEI 2.7.2025) und seine Militärbasen (Presse 28.1.2025) im neuen Syrien durch alternative Mittel aufrechtzuerhalten und auszubauen (MEI 2.7.2025). Zu Russland will Syrien nach eigenen Worten ein neues Kapitel aufschlagen, das auf Respekt der syrischen Souveränität und auf Transparenz und Ausgewogenheit basiert. Ein Besuch von Übergangspräsident al-Shara' in Moskau fand am 15.10.2025 statt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Al-Shara' betrachtet Russland als legitimen Akteur und sogar als potenziellen Partner bei der Stabilisierung Syriens. Russland ist bestrebt, zumindest einen Teil seiner Investitionen in dem Land zu erhalten und seine Präsenz – wenn auch in begrenztem Umfang – in seinen Stützpunkten in Khmeimim und Tartus sowie seinen begrenzten Einfluss in den Bereichen Energie und Diplomatie aufrechtzuerhalten. Parallel dazu wird die Möglichkeit geprüft, russische Polizeikräfte im Süden Syriens zu stationieren, ähnlich wie in früheren Vereinbarungen, um die Ordnung durchzusetzen und mögliche Reibungen mit Israel zu verringern (INSS 14.12.2025). Russland ist es gelungen, seine Stützpunkte am Mittelmeer in Syrien zu halten. Nach zehn angespannten Monaten erklärte al-Shara' im Oktober 2025, seine Regierung habe zugestimmt, alle Verträge einzuhalten, welche die Assad-Regierung zuvor mit Russland unterzeichnet hatte, was bedeutete, dass die beiden strategischen Stützpunkte Russlands an der Küste weiter betrieben werden konnten: die Luftwaffenbasis Khmeimim in Latakia und der Marinestützpunkt in Tartus, wobei letzterer Anfang 2025 größtenteils evakuiert wurde und nach Berichten vom Jahresende derzeit lediglich als Zwischenstopp für russische Schiffe dient. Ein dritter russischer Stützpunkt am Flughafen der Stadt Qamishli war offenbar nicht Gegenstand einer formellen Vereinbarung und wurde Anfang 2026 geschlossen, noch bevor syrische Regierungstruppen (im Zuge des Rückzugs der SDF) Zugang zur Stadt erhielten (PGN 25.3.2026).

Türkei

Die Türkei, welche die Hayat Tahrir al-Sham (HTS) jahrelang unterstützt hat, ist zu einem wichtigen Akteur in der Gestaltung der Lage in Syrien geworden. Seit dem Sturz Assads hat Ankara daran gearbeitet, seinen Einfluss auszuweiten und seine Position zu festigen (INSS 14.1.2026). Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist die Türkei zu einem der wichtigsten regionalen Akteure in Syrien geworden, insbesondere im Norden des Landes. Durch die Unterstützung der von HTS dominierten syrischen Behörden hat Ankara seinen Einfluss auf das Land gefestigt (TNA 21.1.2026). Im August 2025 kam es zu Kooperationsvereinbarungen zwischen dem türkischen und dem syrischen Verteidigungsministerium bezüglich militärischer Ausbildung und Beratung. Die Türkei wird Syrien Waffen, militärische Ausrüstung und logistische Unterstützung bereitstellen (AP 14.8.2025; vgl. 963 2.9.2025). Im Rahmen des Abkommens begannen laut Berichten in türkischen Medien 49 syrische Kadetten (zehn aus der Armee, 18 aus der Marine und 21 aus der Luftwaffe) mit der Ausbildung an türkischen Akademien (AJ 4.1.2026a). Die Regierung in Damaskus, die von türkischer militärischer, wirtschaftlicher und logistischer Hilfe profitiert, versucht mittlerweile, ihre Abhängigkeit von der Türkei – beim Aufbau von Streitkräften, der Lieferung von Ausrüstung, Investitionen in die Infrastruktur und der Beteiligung türkischer Unternehmen an Wiederaufbauprojekten – durch Bemühungen um den Aufbau von Beziehungen zu weiteren Akteuren auszugleichen, um eine vollständige Abhängigkeit zu vermeiden (INSS 14.12.2025).

Die Türkei ist wahrscheinlich das Land mit der größten ausländischen Militärpräsenz in Syrien. Die Türkei hat ihre Truppen in Syrien belassen und steht fest hinter der Führung von al-Shara' (PGN 25.3.2026). Ankara hat seine militärische Präsenz durch die Unterzeichnung eines Verteidigungsabkommens mit Damaskus im August 2025 formalisiert (LOT 15.8.2026).

Die Türkei hatte mehrmals seit 2016 militärisch in Syrien interveniert, um kurdische Kämpfer und den IS zu bekämpfen. Sie unterstützt ausgewählte Oppositionsgruppierungen (CIA 31.7.2024). Die Türkei und die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee (Syrian National Army - SNA) besetzen und kontrollieren Gebietsstreifen entlang der nördlichen Grenze von Afrin nach Osten (Gebiete, die im Rahmen der Operationen "Euphrat-Schild", "Olivenzweig" und "Frühlingsfrieden" eingenommen wurden) und unterhalten Sicherheitszonen. Zwar ist die SNA Teil der syrischen Armee geworden, doch hat die Türkei in diesen Gebieten nach wie vor großen Einfluss (SyrExp01 27.4.2026). Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft. Ankara betreibt im gesamten Gebiet eine intensive Soft-Power-Politik – durch humanitäre Hilfe, Kulturprogramme und religiöse Institutionen. Daraus hat sich ein türkisch-syrisches politisch-kulturelles Bündnis entwickelt, dessen kleinster gemeinsamer Nenner die Ablehnung jeglicher kurdischer Selbstbestimmung ist (APuZ 6.6.2025a). Seit Beginn der Militäroffensive der syrischen Regierung gegen die Demokratische Autonome Administration in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) haben türkische Beamte mehrfach bekräftigt, dass sie bereit sind, gemeinsam mit der syrischen Armee gegen die von syrischen Kurden geführten Kräfte zu kämpfen. Die Türkei hat auch Gebiete von Qamishli beschossen, und es wird allgemein angenommen, dass sie bei den Militäroperationen erhebliche logistische Unterstützung geleistet hat (TNA 21.1.2026).

Etwa 160.000 Kurden flohen 2018 vor einer türkischen Invasion aus Afrin, einem kurdischen Gebiet im Nordwesten Syriens nahe der türkischen Grenze. Nachdem das Assad-Regime gestürzt wurde, hat die türkische Armee Afrin verlassen, sodass die Kurden zurückkehren können (JPOST 10.3.2026). [Details zu diesem Rückkehrprozess sind dem Kapitel Rückkehr zu entnehmen.] 

Die Türkei befürchtet, Israel habe Expansionspläne im Süden Syriens, die sich in der Besetzung syrischer Gebiete in der Pufferzone im besetzten Golan und im syrischen Teil des Berg Jischin sowie in der Behauptung, die drusische Minderheit in Syrien zu schützen, und der Forderung nach einer entmilitarisierten Zone im Süden Syriens äußern (EPC 2.7.2025). Am 2.4.2025 griff Israel den Luftwaffenstützpunkt T4 in Homs an, auf dem die Türkei einen Stützpunkt errichten wollte, sowie einige Stellungen in Hama. Nach dem israelischen Angriff berichteten israelische Medien, dass die Türkei Pläne gehabt habe, Drohnen und S-400-Luftabwehrsysteme, die sie von Russland gekauft hatte, auf dem Stützpunkt zu stationieren. Israelische Beamte wurden mit den Worten zitiert, dass die Türkei keine Stützpunkte in der Nähe der israelischen Grenze errichten dürfe und den israelischen Flugverkehr im syrischen Luftraum nicht gefährden dürfe (EPC 2.7.2025). Im August 2026 griff Israel einen Luftwaffenstützpunkt im Gouvernement Idlib an. Es gab keine Opfer. Israel warf Syrien erneut vor, der Türkei zu erlauben, Truppen auf dem Stützpunkt zu stationieren, was die Türkei zurückwies (AJ 18.8.2026). 

USA und internationale Koalition

Nachdem die pro-demokratischen Proteste in Syrien im Jahr 2011 gewaltsam niedergeschlagen wurden, unterstützte der damalige US-Präsident Barack Obama die Opposition gegen al-Assads Herrschaft. Die USA leisteten den ihrer Meinung nach gemäßigten Rebellengruppen militärische Unterstützung und intervenierten militärisch, um den IS im Jahr 2014 zu bekämpfen. Eine von den USA angeführte internationale Koalition führte Luftangriffe durch und entsandte Spezialeinheiten, um der von Kurden angeführten SDF bei der Eroberung von Gebieten zu helfen, die einst vom IS im Nordosten gehalten worden waren (BBC 10.12.2024). Unter der Trump-Regierung haben sich die Beziehungen zwischen Washington und Damaskus erheblich verbessert. Al-Shara', der zur Zeit des Sturzes des Assad-Regimes im Jahr 2024 von den USA noch als Terrorist eingestuft war, besuchte im November 2025 das Weiße Haus, was eine bemerkenswerte Wende innerhalb von nur einem Jahr darstellte. Kurz nach diesem Besuch schloss sich Syrien der Anti-IS-Koalition an (AJ 21.1.2026a). Das Treffen – das erste eines syrischen Staatsoberhaupts seit der syrischen Unabhängigkeit vor mehr als 80 Jahren – war auch ein wichtiger Schritt zur Aufhebung der im sogenannten Caesar-Act enthaltenen Sanktionen (ÖB Damaskus 19.1.2026). Der US-Sonderbeauftrage für Syrien erklärte, dass sich die Lage in Syrien grundlegend verändert hat, da Damaskus Ende 2025 als 90. Mitglied der Globalen Koalition zur Bekämpfung des IS beigetreten ist. Die Rolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) als wichtigste Anti-IS-Truppe vor Ort ist weitgehend ausgelaufen, weil die syrische Regierung bereit sei, die Verantwortung für die Sicherheit zu übernehmen (AJ 20.1.2026). Obwohl die USA (zusammen mit Frankreich) offiziell daran gearbeitet hatten, die Spannungen zwischen den SDF und der syrischen Regierung zu deeskalieren, und obwohl sie langjähriger Partner der SDF im Kampf gegen den IS sind, hat Washington keinen nennenswerten Druck ausgeübt, um die Militäraktionen der syrischen Regierung gegen die kurdisch geführte Autonome Region zu stoppen (TNA 21.1.2026). Anfang Februar 2025 wurden Pläne des US-Verteidigungsministeriums zum Abzug aller US-Truppen in Syrien bekannt (TNA 5.2.2025; vgl. REU 5.2.2025). Die syrischen Regierungstruppen haben am 12.2.2026 verkündet, die Kontrolle über die Basis al-Tanf im Osten des Landes übernommen zu haben, die jahrelang von US-Truppen im Rahmen des Krieges gegen die Terrormiliz IS betrieben wurde (CBC 12.2.2026). Die USA haben sich aus Syrien zurückgezogen (Majalla 27.3.2026), nachdem im April 2026 mit Qasrak die letzte Militärbasis geräumt wurde (Shafaq 16.4.2026; vgl. AJ 16.4.2026) und die Regierung in Damaskus hat die vollständige Kontrolle über alle Militärstandorte übernommen (AJ 16.4.2026). Die USA verfügen nach wie vor über politischen und militärischen Einfluss in Syrien. US-Militärvertreter erklären, sie würden die von Partnern geführten Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung in Syrien fortsetzen (MEF 21.4.2026). Die USA haben bei den Deeskalations- und Integrationsbemühungen im Nordosten eine sichtbare Rolle gespielt, ihre praktische Ausrichtung geht in Richtung einer Unterstützung der Wiedereingliederung in einen vereinigten syrischen Staat (ICDI 6.3.2026).

Quellen

6 Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.

Letzte Änderung 2026-09-11 12:32

Allgemeines

Einige der Missbräuche, von denen die Syrer hofften, dass sie mit al-Assad ein Ende finden würden, wurden von Männern, die für die neue Regierung arbeiten, weitergeführt. Darunter Inhaftierungen ohne Anklage oder schriftliche Unterlagen, teilweise dieselben Misshandlungs- und Foltermethoden sowie undokumentierte Todesfälle in Gewahrsam und Erpressung von Inhaftierten (REU 22.12.2025).

Rückkehrer

Eine NGO hat vier Fälle von Syrern verfolgt, die nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 nach Syrien zurückgekehrt sind. Zu den Fällen gehören syrische Rückkehrer, die getötet wurden, in Haft starben und später mit Spuren von Folter aufgefunden wurden oder die nach ihrer Rückkehr nach Syrien ohne jeglichen Kontakt zu ihren Familien Opfer von Verschleppung und/oder willkürlicher Verhaftung wurden (ACHRi 8.2025). Es gibt auch Berichte über Rückkehrer aus Deutschland, welche in Syrien gefangen genommen und gefoltert wurden (FR 23.10.2025). [Weitere Informationen finden sich im Kapitel Rückkehr]

Verschwindenlassen

Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete über das Verschwinden von Dutzenden Kämpfern der YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) und der YPJ (Yekîneyên Parastina Jinê - Frauenverteidigungseinheiten), die unter dem Banner der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) operieren, unter mysteriösen Umständen. Diese Fälle ereigneten sich während und nach den militärischen Auseinandersetzungen, die seit Anfang 2025 in den Städten Aleppo, Kobane/ Ain al-Arab), al-Hasaka, Deir al-Zour und al-Raqqa stattfanden (SOHR 8.4.2026).

In acht dokumentierten Fällen, die im Jänner 2026 noch nicht aufgeklärt waren, berichteten Familien, dass Regierungstruppen die Inhaftierung der Betroffenen bestritten, obwohl diese zuletzt in staatlichem Gewahrsam gesehen worden waren, was auf Verschwindenlassen hindeutet (UNGA 12.3.2026).

Quellen

6.1 Willkürliche Verhaftungen

Letzte Änderung 2026-09-13 20:27

Allgemeines

Gemäß Artikel 18 der Verfassungserklärung von März 2025 ist willkürliche Inhaftierung verboten (SYD 14.8.2025).

In weiten Teilen Syriens ist die Zahl willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen nach dem Sturz der Assad-Regierung stark zurückgegangen (SJAC 2026). Dennoch wurden sowohl der Sicherheitsapparat der Übergangsregierung als auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) mit der Festnahme oder Inhaftierung von Zivilisten ohne rechtliche Grundlage oder die erforderlichen rechtlichen Garantien in Verbindung gebracht (MBZ 1.2026). Angeblich werden Tausende von Häftlingen ohne Gerichtsverfahren und ohne Anklage in Gefängnissen festgehalten, darunter Personen, die kurz nach dem Sturz des Assad-Regimes verhaftet wurden, sowie andere, die im Rahmen von Sicherheitskampagnen und an Checkpoints festgenommen wurden, wie ehemalige Offiziere und Soldaten, Ärzte und Zivilisten, während Personen, die an offensichtlichen Verstößen und Kriegsverbrechen gegen Syrer beteiligt waren, nicht vor Gericht gestellt wurden (SOHR 7.9.2025). Der eingeschränkte Zugang zu Rechtsbeistand und die Tatsache, dass viele Gerichte entweder nicht oder nur teilweise funktionsfähig sind, behindern den Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen (GPC 3.4.2025). 

Zahlen und Daten

Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) dokumentierte von Jahresbeginn bis Ende März 2026 mindestens 210 Fälle willkürlicher Festnahmen/ Inhaftierungen, darunter elf Kinder und drei Frauen. Für die Mehrheit der Fälle (122) waren die Sicherheitskräfte der Zentralregierung verantwortlich, die SDF für 42 Fälle und die israelischen Kräfte für 46. Insgesamt wurden mehr Personen freigelassen, als inhaftiert, was vor allem auf die Übernahme der Verwaltung von SDF-Haftanstalten durch die Zentralregierung sowie auf Freilassungen gemäß dem Integrationsabkommen von Ende Jänner 2026 zurückzuführen ist (SNHR 5.4.2026). Reuters hat die Namen von mindestens 829 Personen zusammengestellt, die seit dem Sturz al-Assads aus Sicherheitsgründen inhaftiert wurden. Interviews, Listen von Inhaftierten und zahlreiche Berichte über Überbelegung in den Gefängnissen und Arrestzellen deuten darauf hin, dass diese Zahl erheblich höher sein dürfte (REU 22.12.2025).

Bestimmte Gruppen und Minderheiten

Eine Quelle berichtete im April 2026 von einer Zunahme willkürlicher Verhaftungen in den Gebieten unter der Kontrolle der Regierung in Damaskus von überwiegend kurdischen Personen (SOHR 23.4.2026).

Mehrere Häftlinge aus den Reihen der kurdisch dominierten SDF, die am 17.1.2026 in den Gebieten Deir Hafer, Deir al-Zour und al-Raqqa festgenommen worden waren, sowie Häftlinge aus den Stadtvierteln Sheikh Maqsoud und Ashrafiya wurden im Rahmen von Austausch- und Freilassungsmaßnahmen zwischen Regierung in Damaskus und kurdischer Verwaltung freigelassen (SOHR 11.3.2026).

Im Rahmen von Durchsuchungsaktionen, die von neuen Sicherheitskräften kurz nach dem Sturz der ehemaligen Regierung in mehrheitlich von Alawiten bewohnten oder gemischt besiedelten Stadtvierteln in den Provinzen Latakia, Tartus, Homs und Hama eingeleitet wurden und u. a. darauf abzielten, ehemalige Angehörige der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) zu identifizieren, die sich den Kämpfern auf der Seite der ehemaligen Regierung angeschlossen hatten, wurden zwischen Dezember 2024 und März 2025 alawitische Männer und Jungen willkürlich festgenommen und inhaftiert. Die Operationen gingen oft mit der Beschlagnahme und Einziehung von Eigentum einher. Die Inhaftierten wurden sowohl an inoffiziellen Orten als auch in offiziellen Haftanstalten festgehalten, darunter sowohl Sicherheitsdienststellen als auch Gefängnisse. Sie wurden ohne richterlichen Haftbefehl festgenommen und inhaftiert, ohne über die Gründe für ihre Inhaftierung informiert zu werden, ohne vor einem Richter vorgeführt zu werden, ohne Zugang zu Rechtsanwälten zu erhalten und ohne die Möglichkeit, ihre Inhaftierung anzufechten. Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen wurden zwischen Dezember 2024 und Juli 2025 auch an Kontrollpunkten in Latakia, Hama, Homs und Tartus dokumentiert (UNGA 12.3.2026). 

Im Juli 2025 in Suweida kam es zu einer weitreichenden Welle von Morden, Entführungen, Verschleppungen und Massenverhaftungen, welche die militärischen Operationen begleiteten, die von den Truppen der Übergangsverwaltung und den mit ihr verbündeten Stammeskräften durchgeführt wurden. Innerhalb weniger Tage verschwanden Hunderte von Menschen aus dem Gouvernement in einem komplexen Netz aus Checkpoints, provisorischen Haftanstalten, Sicherheitsquartieren und Gefängnissen, während viele Familien monatelang ohne Kenntnis über das Schicksal ihrer Angehörigen blieben. Die Mehrheit der Gefangenen wurde nicht nach Ermittlungen oder Haftbefehlen festgenommen, sondern bei Versuchen, sich fortzubewegen, zu fliehen oder Familien zu evakuieren, oder beim Passieren von Checkpoints und Sperrstellen. Die drusische Identität an sich wurde zu einem Grund für Verdacht und Inhaftierung, unabhängig von der tatsächlichen Beteiligung an den Kämpfen. Etwa einen Monat nach ihrer Inhaftierung in der Zweigstelle des Militärsicherheitsdienstes in Daraa wurden die Gefangenen aus Suweida in das Zentralgefängnis Adra in der Nähe von Damaskus verlegt. Nach einem Gefangenenaustausch am 26.2.2026 kam es weiterhin zu einem umfassenderen Muster von Festnahmen, Entführungen und Druckausübung auf Suweida (Daraj 9.6.2026). Das Justizministerium hat im November 2025 eine Anweisung erlassen, im Zentralgefängnis von Adra eine Rechtsberatungsstelle einzurichten, damit Insassen ihre Rechtsansprüche geltend machen und Beschwerden einreichen können (SFM 1.12.2025). 

Nichtstaatliche Akteure

Alle bewaffneten oppositionellen Gruppierungen und Teile der  Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) führen willkürliche Festnahmen durch. Zu den Opfern gehörten Personen, die aus den von den kurdisch dominierten SDF kontrollierten Gebieten kommen, darunter auch Frauen. Die Festnahmen finden ohne gerichtliche Anordnung oder Beteiligung der Polizei statt. Gegenüber Festgenommenen wurden keine klaren Angaben zu den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen gemacht (SNHR 4.2.2025). Einwohner in der Stadt Aleppo berichteten, dass sie willkürlichen Verhaftungen und Bestrafungen sowie finanzieller Erpressung durch Gruppierungen ausgesetzt waren, die der Türkei gegenüber loyal und dem Verteidigungsministerium der Übergangsregierung unterstellt waren (BBC 1.3.2025). 

Einer Quelle zufolge wurden polizeiliche Ermittlungen zeitweise von Personen durchgeführt, die dazu nicht befugt waren, darunter Geistliche (MBZ 1.2026).

Israel

Nach Angaben syrischer Behörden hat das israelische Militär seit dem Sturz der früheren Regierung im Süden Syriens mindestens 250 Menschen festgenommen, darunter auch Kinder – 50 befinden sich weiterhin in Haft, und einige wurden in Gefängnisse im von Israel besetzten syrischen Golan gebracht. Die Vereinten Nationen äußern Bedenken hinsichtlich willkürlicher Inhaftierungen sowie in einigen Fällen auch wegen des Verschwindens von Personen, über deren rechtlichen Status oder Aufenthaltsort nach wie vor keine gesicherten Informationen vorliegen (OHCHR 28.4.2026; vgl. MEO 29.4.2026).

Quellen

6.2 Haftanstalten und Haftbedingungen

Letzte Änderung 2026-10-13 22:02

Allgemeines

Es ist nicht bekannt, wie viele Häftlinge in den Zentralgefängnissen inhaftiert sind (MBZ 31.5.2025). Es gibt Berichte, dass einige Gefangene seit Jahrzehnten in syrischen Haftanstalten sitzen (SOHR 20.4.2026b). 

Haftanstalten 

Viele ehemalige Gefängnisse des Regimes wurden geplündert oder aufgegeben (GPC 3.4.2025). Im Mai 2025 teilte der Innenminister mit, dass die berüchtigtsten Gefängnisse, darunter das Militärgefängnis Sednaya und die Palestine Branch, nie wieder als Gefängnisse genutzt werden würden (AI 26.6.2025). Die Behörden greifen auf provisorische Einrichtungen zurück, die nur eingeschränkten humanitären Zugang bieten, keiner unabhängigen Überwachung unterliegen und in denen Aufzeichnungen fehlen (SJAC 2026). Zudem gab es mehrere Militärgefängnisse (MBZ 1.2026). Mindestens 28 Gefängnisse und Haftanstalten aus der Assad-Ära wurde im Jahr 2025 wieder in Betrieb genommen. Zu den von Reuters identifizierten Haftanstalten zählen große Gefängnisse, weitläufige Haftanlagen in riesigen Komplexen, die einst von Assads Geheimdienstapparat betrieben wurden, sowie kleinere Haftanstalten an Checkpoints und Polizeistationen (REU 22.12.2025). Es ist nicht bekannt, inwieweit die zentralen Gefängnisse von Daraa und Suweida genutzt werden. Einer Quelle zufolge werden Personen, die von den Kräften der Allgemeinen Sicherheit [Kräfte der inneren Sicherheit Anm.] in Daraa festgenommen wurden, in Haftanstalten in Damaskus gebracht (MBZ 31.5.2025).

Die syrische Regierung gab bekannt, dass sie im Rahmen der Umsetzung des Abkommens vom 29.1.2026 [umgesetzt mit 30.1.2026 Anm.] mit den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) die Verwaltung sowohl des Zentralgefängnisses von al-Hasaka (Ghuwayran) als auch des Gefängnisses von Qamishli (Alaya) übernommen hat (Syria TV 20.4.2026). Auch das al-Aqtan Gefängnis in al-Raqqa wurde von der Zentralregierung übernommen und im Anschluss daran die Freilassung von 126 Minderjährigen Inhaftierten bekannt gegeben (Sky News 26.1.2026). Den verfügbaren Daten zufolge befanden sich in diesen Einrichtungen verschiedene Kategorien von Häftlingen, darunter Personen, die wegen politischer, sicherheitsrelevanter und strafrechtlicher Vorwürfe inhaftiert waren, wie ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, Personen, die wegen Drogendelikten und anderer Straftaten wie Mord und Diebstahl inhaftiert waren, sowie IS-Mitglieder und Aktivisten, die sich gegen die Politik der SDF stellten. Einige Einrichtungen waren für bestimmte Gruppen vorgesehen, wie beispielsweise das al-Taamir-Gefängnis, in dem Frauen und Personen wegen Drogenkonsums und anderer Straftaten inhaftiert waren, sowie die Jugendstrafanstalt für Minderjährige (SNHR 25.1.2026).

Haftbedingungen

Es mangelt an unabhängiger Überwachung der Haftbedingungen und am Schutz der Rechte der Inhaftierten (GPC 3.4.2025). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen über die Bedingungen in den Haftanstalten. Einer Quelle zufolge sind die meisten Haftanstalten überbelegt und die Bedingungen in den Haftanstalten im Allgemeinen schlecht (MBZ 1.2026). Die Einrichtungen sind überfüllt, und die Inhaftierten erhalten unzureichende Verpflegung und keine medizinische Versorgung, was einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen kann (SJAC 2026; vgl. MBZ 31.5.2025), doch im Vergleich zur Zeit des vorherigen Regimes haben sich die Verpflegung und die medizinische Versorgung verbessert (MBZ 1.2026). Reuters berichtet von Ausbrüchen von Hautkrankheiten aufgrund fehlender Seife. Sowohl Sicherheitshäftlinge als auch Personen, denen gewöhnliche Straftaten vorgeworfen wurden, berichteten, dass Misshandlungen und Vernachlässigung in den Haftanstalten, in denen sie festgehalten wurden, an der Tagesordnung waren (REU 22.12.2025). 

Insbesondere in Homs und Hama sind die Haftanstalten überfüllt. Besonders beengte Haftzellen wurden in der Abteilung für Staatssicherheit in Homs und in der ehemaligen Abteilung für kriminelle Sicherheit in Tartus beschrieben, wo Berichten zufolge zwei oder drei Gefangene gemeinsam in Einzelhaftzellen festgehalten wurden. Die meisten dieser Fälle wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2025 dokumentiert. Anschließend wurde unabhängigen Beobachtern Zugang gewährt, die berichteten, dass sich die Bedingungen verbessert hätten. Daneben dokumentierte die Kommission der Vereinten Nationen zahlreiche Fälle, in denen Inhaftierte über Zeiträume von mehreren Wochen bis zu einem Jahr ohne Kontakt zur Außenwelt (incommunicado) festgehalten wurden. Oft wurde nach einiger Zeit Kontakt zu ihren Familien hergestellt, doch befinden sich einige Inhaftierte weiterhin in Isolationshaft, trotz der Anweisungen des Innenministeriums, wonach Polizeibeamte eine Festnahme innerhalb von 24 Stunden der Staatsanwaltschaft melden müssen, die wiederum die Angehörigen der Inhaftierten über den Ort der Inhaftierung informieren muss. In Zentralgefängnissen inhaftierte Häftlinge wurden in andere Gefängnisse verlegt, in einigen Fällen sogar mehrfach, was es den Familien erschwerte, Kontakt zu ihren Angehörigen aufzunehmen oder aufrechtzuerhalten. Die Familien der Häftlinge zahlten Geld – in einigen Fällen Tausende von Dollar – an Vermittler, um Informationen über ihre Angehörigen zu erhalten und sie im Gefängnis besuchen zu können (UNGA 12.3.2026). Der Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen variiert von Einrichtung zu Einrichtung, und im Gegensatz zu Personen, denen gewöhnliche Straftaten vorgeworfen werden, werden gegen Sicherheitshäftlinge selten öffentliche Anklagen erhoben (REU 22.12.2025). Die Kommission der Vereinten Nationen schreibt weiters, dass seit ihrer Dokumentation von Fällen, nach Angaben der Regierung verurteilte Inhaftierte einmal pro Woche bis einmal alle zehn Tage mit ihren Familien kommunizieren dürfen. Besuche bei Untersuchungshäftlingen unterliegen Berichten zufolge dem Ermessen des Richters in Abstimmung mit dem Gefängnisdirektor, um eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, Beweismittel zu sichern und Leben vor Racheakten, Vergeltungsmaßnahmen oder anderen Situationen zu schützen, die den Verlauf des Verfahrens beeinträchtigen könnten. Die Regierung erklärt ferner, dass allen Inhaftierten unmittelbar nach ihrer Einweisung in die Einrichtung gestattet werden soll, mit ihren Familien und Angehörigen Kontakt aufzunehmen, um diese über ihre Inhaftierung zu informieren. Darüber hinaus hat das Innenministerium Berichten zufolge eine Auskunftsstelle eingerichtet, bei der Familienangehörige sich nach Inhaftierten erkundigen können, und die Generalstaatsanwaltschaft empfängt die Familienangehörigen von Inhaftierten, wenn diese Informationen über ihre Angehörigen anfordern (UNGA 12.3.2026).

Haftanstalten unter der Kontrolle der HTS und SNA

Nach der Machtübernahme blieben die ehemaligen Haftanstalten der Hayat Tahrir al-Sham (HTS) in Betrieb (MBZ 1.2026). Reuters fand heraus, dass aus Sicherheitsgründen Inhaftierte in Gefängnisse gebracht werden, die zuvor von Rebellenkräften betrieben worden waren, darunter auch jene Kräfte, die einst von Präsident al-Shara' in seiner Machtbasis im nördlichen Gouvernement Idlib angeführt wurden. Diese Häftlinge kamen zu Insassen hinzu, die dort bereits seit Jahren aus Sicherheitsgründen während des Bürgerkriegs festgehalten worden waren (REU 22.12.2025). Über die Bedingungen in den HTS-Haftanstalten in Idlib und Nord-Aleppo liegen nur wenige Informationen vor. Einer Quelle zufolge sind diese Haftanstalten überbelegt. Humanitäre Organisationen haben keinen Zugang zu den Haftanstalten der HTS (MBZ 31.5.2025).

Über die Bedingungen in den Haftanstalten der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) liegen ebenfalls nur wenige Informationen vor. Gemäß einer Quelle sind die Bedingungen dort im Vergleich zu den Zentralgefängnissen sehr schlecht. Das Gefängnispersonal versorgt die Gefangenen nicht mit kostenlosen Lebensmitteln. Die Familienangehörigen der Gefangenen sind daher gezwungen, Geld zu schicken, damit die Gefangenen in den Gefängnissen Lebensmittel und Medikamente kaufen können. Humanitäre Organisationen haben keinen Zugang zu den Haftanstalten der SNA-Fraktionen (MBZ 31.5.2025).

Bestimmte Gruppen und Minderheiten 

Viele kurdische sowie der DAANES angehörende Zivilisten und Militärangehörige sowie Journalisten wurden gefangen genommen und werden nach wie vor festgehalten (Jasim 13.5.2026). Obwohl mehrere Gefangenenaustausche stattfanden, liegen keine genauen Zahlen vor. Öffentliche Erklärungen von DAANES-Vertretern deuten jedoch darauf hin, dass nach dem letzten größeren Gefangenenaustausch Mitte April 2026 vermutlich noch etwa 270 mit den SDF verbundene Häftlinge von der Regierung festgehalten werden (STDOK/Schmidinger 2.7.2026). Im April 2026 wurden ca. 400 SDF-Angehörige aus den Gefängnissen der Zentralregierung entlassen. Sie berichteten von Misshandlungen, Beleidigungen, Schlägen und Drohungen während der Haft. Die Haftbedingungen in einigen dieser Gefängnissen entsprechen nicht den humanitären Mindeststandards (SOHR 4.4.2026).

Quellen

6.3 Folter

Letzte Änderung 2026-09-14 08:22

Rechtliches 

In der neuen Verfassungserklärung hat die syrische Regierung Folter verboten, sie zu einem unverjährbaren Verbrechen erklärt, eine Nationale Übergangsjustizkommission eingerichtet, welche die Bemühungen um Rechenschaftspflicht leiten soll, und einige Konsultationen mit Opfern durchgeführt (AI 26.6.2025). Trotz der verbindlichen internationalen Verpflichtungen Syriens weisen Zeugenaussagen auf Praktiken hin, die grundlegend im Widerspruch zu den internationalen Menschenrechten stehen, insbesondere zum absoluten Verbot von Folter, zum Schutz vor Verschleppung und zur Verpflichtung, die Würde der Inhaftierten zu wahren. Trotz dieser alarmierenden Anzeichen hat die syrische Übergangsregierung keine wirksamen legislativen oder administrativen Maßnahmen ergriffen, um Folter zu bekämpfen oder Menschenrechtsverletzungen bei Verhaftungen, Razzien und flächendeckenden Durchsuchungsaktionen zu verhindern. Sie hat es auch versäumt, ernsthafte Schritte zu unternehmen, um diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die für Schläge und Misshandlungen während Verhaftungen verantwortlich sind (STJ 26.6.2025). 

Allgemeines 

Vor dem Sturz des Assad-Regimes berichteten die VN über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von der Hayat Tahrir al-Sham (HTS) im Nordwesten festgehalten wurden. Sie und einige Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) wenden in ihren Haftanstalten dieselben brutalen Foltermethoden an wie die gestürzte Regierung (OHCHR 3.2.2025). Nachdem HTS und mit ihr verbündete Gruppierungen während der Kampfhandlungen der Operation "Abwehr der Aggression" die Kontrolle übernommen hatten, variierte das Verhalten der Sicherheitskräfte – es reichte von guter Behandlung bis hin zu Misshandlungen, einschließlich Todesfällen durch Folter, wie Menschenrechtsnetzwerke berichten (Enab 13.8.2025). 

Obwohl Global Protection Cluster im April 2025 berichtete, dass die Folterpraktiken in den Gefängnissen des früheren Regimes weitgehend eingestellt worden sind, (GPC 3.4.2025; ebenso zitiert in EUAA 1.7.2026) berichten andere Quellen, dass Folter und Misshandlung nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht aufgehört haben, sondern in unterschiedlichen Formen weiter bestehen (STJ 26.6.2025), wenngleich Berichte über Folter und Todesfälle in Haft seltener als unter dem vorherigen Regime geworden sind (MBZ 1.2026). Der Bericht der Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic der VN dokumentiert außergerichtliche Tötungen, Folter und Misshandlung, Todesfälle in Gewahrsam, Verschleppungen, Entführungen sowie Verletzungen von Wohn-, Land- und Eigentumsrechten (UNHCHR 13.3.2026). Die Inhaftierten wurden erniedrigender und entwürdigender Behandlung ausgesetzt, darunter verschiedenen Formen der Folter zu Zwecken wie der Informationsbeschaffung, Bestrafung, Einschüchterung, Demütigung, Nötigung oder aus diskriminierenden Gründen (UNGA 12.3.2026). Häftlinge, die aus „Sicherheitsgründen“ festgehalten werden, werden oft über lange Zeiträume ohne Anklage in Isolationshaft gehalten, und es gibt vereinzelte Berichte über Folter und Misshandlung. In mehreren Fällen starben Inhaftierte während ihrer kurzen Haftzeit offenbar an den Folgen schwerer Folter (SJAC 2026).

Folter soll beispielsweise in Polizeistationen, Haftanstalten, an Checkpoints und bei Hausdurchsuchungen stattgefunden haben (MBZ 1.2026). Augenzeugen identifizierten mehrere mutmaßliche Täter aus den staatlichen Sicherheitskräften, darunter Allgemeine Sicherheit und ausländische Kämpfer, als Verantwortliche für ihre Folter oder Misshandlung in Haft (UNGA 12.3.2026). Syrians for Truth and Justice dokumentierte Verstöße von Gruppierungen, die der Übergangsregierung angehören, darunter Sicherheitskräfte, bewaffnete Gruppierungen und Militäreinheiten des Verteidigungsministeriums (STJ 26.6.2025). 

Die meisten von der Kommission der VN dokumentierten Fälle von Folter und Misshandlung betrafen alawitische Männer, die inzwischen wieder freigelassen wurden (UNGA 12.3.2026; ebenso zitiert in EUAA 1.7.2026).

Zahlen und Daten

Folter und Misshandlung wurden in 18 offiziellen Haftanstalten, in zwölf provisorischen Einrichtungen in den Gouvernements Aleppo, Daraa, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Idlib und im ländlichen Damaskus sowie an Checkpoints in Homs und Tartus zwischen Jänner und Oktober 2025 dokumentiert. Die Kommission der VN dokumentierte zudem elf Todesfälle in Haft, die sich voraussichtlich zwischen Jänner und Oktober 2025 ereigneten, und verfolgte weitere 23 Todesfälle in Gewahrsam im Jahr 2025. Die Regierung hat Ermittlungen in vier dieser Fälle angekündigt. Die Regierung bestätigte zudem 21 Todesfälle in Haft im Zentralgefängnis von Homs, im Zentralgefängnis von Hama und im Zentralgefängnis von Damaskus und berichtete, dass die Inhaftierten eines natürlichen Todes starben (UNGA 12.3.2026). Angeblich sind von Anfang 2025 bis 22.10.2025 insgesamt 62 Inhaftierte in den Gefängnissen der neuen Regierung getötet worden. Die meisten von ihnen stammten aus dem Gouvernement Homs (SOHR 20.10.2025). SNHR dokumentierte im ersten Quartal 2026 den Tod einer Person durch Folter durch die SDF (SNHR 1.4.2026). In den aleppiner Stadtteilen Sheikh Maqsoud und Ashrafiye starben vier Zivilisten in den Sicherheitszentren der Regierung in Damaskus unter Folter, nachdem sie während der Kampfhandlungen im Jänner 2026 verhaftet worden waren (SOHR 26.1.2026).

Nichtstaatliche Akteure

Aussagen von Opfern weisen auf die Existenz einer systematischen Methode der Folter und Erpressung in Haftanstalten der SNA in Afrin hin. Dieses System beginnt in der Regel mit willkürlichen Verhaftungen und der Beschlagnahme von Eigentum, gefolgt von einem ersten Verhör, das von intensiver Folter geprägt ist. Die Inhaftierten berichten, dass sie geschlagen, gefoltert und zu Geständnissen gezwungen wurden. Darauf folgt die finanzielle Erpressung der Familien der Inhaftierten - in der Regel über Mittelsmänner, die Lösegeld in Höhe von mehreren hundert bis mehreren tausend US-Dollar ausverhandeln. Die Inhaftierten werden häufig unter menschenunwürdigen Bedingungen zwischen verschiedenen Haftanstalten hin- und hertransportiert, was schließlich in einem oberflächlichen Gerichtsverfahren und der erzwungenen Filmaufnahme der Inhaftierten gipfelt, in der sie leugnen, gefoltert worden zu sein. Der Prozess endet entweder mit der Freilassung – in der Regel nach Zahlung des Lösegeldes und oft begleitet von bleibenden körperlichen Behinderungen und schweren psychischen Traumata – oder mit einer jahrelangen Verlängerung der Haft, wenn die Familien nicht in der Lage sind, zu zahlen. Aussagen von weiblichen Häftlingen offenbaren ein systematisches Muster von Misshandlungen, die sich gegen Frauen richten. Dazu gehören wiederholte Vergewaltigungen in Einzelhaftzellen, fortwährende sexuelle Belästigung durch Wärter und Verhörbeamte. (Lelun 18.5.2025). Zwei Personen starben seit Jahresbeginn 2025 bis September 2025 unter Folter in den Gefängnissen der SNA (SOHR 7.9.2025). 

Bestimmte Gruppen und Minderheiten

Dutzende Videos in sozialen Medien dokumentieren Fälle von Folter, Schlägen und erniedrigender Behandlung in verschiedenen Regionen Syriens, darunter auch gegen Angehörige religiöser und konfessioneller Minderheiten wie Alawiten, Drusen und Christen (STJ 26.6.2025). Insbesondere sind Gemeinschaften betroffen, denen vorgeworfen wird, die frühere Regierung unterstützt zu haben (UNHCHR 13.3.2026). Im Zuge von Verhaftungskampagnen zwischen Dezember 2024 und März 2025 dokumentierte die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic der Vereinten Nationen mehrere Vorfälle, bei denen alawitische Männer und männliche Jugendliche geschlagen und gezwungen wurden, erniedrigende Handlungen durchzuführen (UNGA 12.3.2026).

Einer der im Zuge eines Gefangenenaustauschs freigelassenen Häftlinge aus den Reihen der SDF berichtete, dass die Inhaftierten geschlagen und körperlich sowie psychisch gefoltert worden seien (SOHR 11.3.2026).

Quellen

6.4 Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, etc. in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-09-11 18:02

Rechtliches und Allgemeines

Die Demokratische Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) hat in ihrem Gesellschaftsvertrag von 2023 in den Artikeln 56-58 festgehalten, dass jede Person das Recht auf ein faires Verfahren hat; und dass Verhaftungen, das Betreten oder die Durchsuchung privater Orte oder Wohnhäuser nur mit richterlichem Beschluss oder bei Begehung der Straftat in flagranti vorgenommen werden dürfen; sowie, dass die Freiheit einer Person nicht ohne gültiges Rechtsdokument eingeschränkt werden darf (RIC 14.12.2023). Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic untersucht seit Langem bestehende Verstöße der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) im Zusammenhang mit Inhaftierungen – in einigen Haftanstalten mit Unterstützung der US-geführten Globalen Koalition – darunter willkürliche Inhaftierungen, Isolationshaft, Todesfälle in Gewahrsam und das Verschwindenlassen von Personen (UNGA 12.3.2026).

Des Weiteren macht Amnesty Internatioal die DAANES-Behörden für Zehntausende willkürlich Inhaftierte im Jahr 2024 verantwortlich, von denen viele unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten und mitunter gefoltert oder anders misshandelt wurden (AI 26.6.2025). Die SDF sollen gemäß SNHR – von der Gründung der Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) bis zum Sturz des Assad-Regimes – für Tausende Fälle von Verschleppungen und Hunderte Todesfälle durch Folter in ihren Haftanstalten verantwortlich sein, und zwar in einem Kontext, der durch systematische Muster willkürlicher Inhaftierung und die weitverbreitete Verweigerung grundlegender rechtlicher Garantien gekennzeichnet war. Auch nach dem Sturz des Assad-Regimes wurden weiterhin Verstöße im Zusammenhang mit diesen Einrichtungen dokumentiert (SNHR 25.1.2026). Die Vereinten Nationen stellten bei einem Besuch in al-Hasaka im April 2026 Menschenrechtsverletzungen fest, wie Berichte über Tötungen, Verschleppungen, willkürlichen Inhaftierungen und die Abschiebung von Häftlingen. Es wurden drei Massengräber entdeckt, darunter eines auf dem Gelände einer ehemaligen Haftanstalt, die von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) betrieben wurde (OHCHR 28.4.2026).

Haftanstalten

Ende April 2026 war eine nahezu vollständige Übergabe der Haftanstalten der SDF an das Innenministerium vollzogen beziehungsweise gab es Hinweise, dass Haftanstalten unter gemeinsame Kontrolle zwischen Zentralregierung und DAANES gebracht werden könnten. Neuere Erkenntnisse deuten aber auf eine einheitliche Verwaltung durch die Zentralregierung hin (Etana 12.5.2026) bzw. wurde die Übernahme der Haftanstalten von offizieller Seite verkündet (AAA 15.4.2026; vgl. Levant24 3.5.2026). Die Regierung in Damaskus plant, ehemalige SDF-Häftlinge freizulassen, nachdem ihre Fälle rechtlich geprüft worden sind (Levant24 3.5.2026). Die Übergabe der Gefängnisse, insbesondere im Gouvernement al-Hasaka, soll sicherstellen, dass keine Inhaftierungen mehr außerhalb staatlicher Aufsicht stattfinden (AAA 15.4.2026).

Willkürliche Verhaftungen 

Seit dem Sturz von al-Assad hatte die Anzahl willkürlicher Verhaftungen in den von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten, insbesondere in den Gouvernements al-Raqqa und Deir al-Zour zugenommen, im Gegensatz zu den restlichen Landesteilen (SYD 5.12.2025). Die SDF führten Großrazzien und Verhaftungskampagnen durch, die auf Zivilisten abzielten, denen eine Verbindung zum IS, zu den mit den SDF in Konflikt stehenden arabischen Stämmen oder der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) vorgeworfen wird. Daneben wurden auch Zivilisten verhaftet, die an Feierlichkeiten zum Sturz des Präsidenten al-Assad teilgenommen haben, und Personen, die das Vorgehen der SDF in den von ihr kontrollierten Gebieten kritisiert hatten (SNHR 4.2.2025; vgl. SYD 5.12.2025) sowie es auch zu Inhaftierungen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht kam. Die SDF beschreiben ihre Sicherheitsoperationen und Verhaftungen als gegen Anhänger des Islamischen Staates (IS), kriminelle Netzwerke und andere Personen, welche die lokale Sicherheit untergraben, gerichtet. Bei diesen Kampagnen geht es einem Forscher zufolge in erster Linie um politische Einschüchterung. Es ist schwierig zu bestimmen, wie viele Prozent dieser Verhaftungen auf echte Sicherheitsbedenken zurückzuführen sind und wie viele auf politische Erwägungen. Die SDF und Asayesh (Innere Sicherheit - Sicherheitskräfte) erlitten im Laufe des Jahres 2025 Angriffe durch IS-Kämpfer, aber auch eine Vielzahl an Angriffen, zu welchen sich niemand bekannt hat. Aus Sicht der SDF sind folglich zumindest einige der erwähnten Verhaftungen auf die Bekämpfung von Aufständischen zurückzuführen (SYD 5.12.2025). Amnesty International zufolge wurden Vorwürfe der IS-Mitgliedschaft im Nordosten Syriens hauptsächlich entweder für den Zweck instrumentalisiert, um Menschen, die als gegen sie eingestellt wahrgenommen werden, zum Schweigen zu bringen und einzuschüchtern, oder um sich im Zusammenhang mit persönlichen Fehden oder Clanstreitigkeiten zu rächen. Da es keine Garantien für faire Gerichtsverfahren gibt, wie z. B. die Bereitstellung von Strafverteidigern und die systematische Anwendung von Folter, um Geständnisse zu erzwingen, kann die bloße Anschuldigung, mit dem IS in Verbindung zu stehen, zu jahrelanger willkürlicher Inhaftierung führen (AI 2024). 

Die Führung der Asayesh [kurdisch geführte Kräfte der Inneren Sicherheit Anm.] erteilte im April 2026 die Anweisung an den Kontrollpunkten keine Festnahme von Zivilisten aus politischen oder ideologischen Gründen mehr durchzuführen. Gemäß den neuen Regelungen beschränken sich die Befugnisse der Einsatzkräfte auf die Verfolgung von Personen, die in Strafsachen gesucht werden oder mit terroristischen Aktivitäten in Verbindung stehen (Syria TV 20.4.2026).

Daten und Zahlen 

Zwischen 8.12.2024 und 23.1.2026 dokumentierte SNHR mindestens 819 Verschleppungen, bei denen Personen inhaftiert wurden, ohne dass ihr Schicksal oder ihr Verbleib bekannt gegeben wurde, und bei denen ihren Familien jegliche offiziellen Informationen vorenthalten wurden (SNHR 25.1.2026). Laut dem Jahresbericht des UN-Generalsekretärs über Kinder und bewaffnete Konflikte wurden im Nordosten Syriens über 1.000 Kinder willkürlich inhaftiert (GPC 3.4.2025). 

Folter 

Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) der VN dokumentierte seit 2020 Kriegsverbrechen durch die SDF gegen Gefangene in Gewahrsam in Gefängnissen, die von den SDF oder Sicherheitskräften (Asayesh) betrieben wurden, sowie in den Lagern al-Hol und al-Roj (UNHRC 12.7.2023). Auch Amnesty International dokumentierte schwere Fälle von Folter an Frauen, Männern und Kindern in Gefängnissen in Nord- und Ostsyrien, die von den SDF und mit diesen verbundenen Sicherheitskräfte geführt werden. Insbesondere im Sini-Gefängnis im Gouvernemt al-Hasaka waren die Gefangenen Brutalität ausgesetzt, wie routinemäßiger körperlicher Misshandlung, Demütigung, Entzug von Nahrung, Wasser, medizinischer Versorgung und anderen Grundbedürfnissen (AI 2024). Die Inhaftierten wurden Einzelhaft, Misshandlungen, Folter und lang andauernder Haft ausgesetzt (SJAC 2026).

Im Juli 2025 kursierten in sozialen Medien Berichte über Hinrichtungen von Häftlingen in den Gefängnissen der SDF im Stadtteil Sheikh Maqsoud in Aleppo. Unbestätigten Informationen zufolge, haben die SDF 33 Leichen an Mitglieder der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) übergeben. Eine Quelle wies darauf hin, dass die meisten Leichen deutliche Spuren von Folter aufwiesen und einige von ihnen Frakturen an den Gliedmaßen oder schwere Verletzungen hatten, die wahrscheinlich auf schwere Schläge während der Haft zurückzuführen waren (Enab 12.7.2025). In der Nähe von Kobane/ Ain al-Arab sollen ca. 60 Gefangene in den Gefängnissen der SDF erschossen sowie gefoltert worden sein. Einige der Gefangenen waren bis zur Unkenntlichkeit verstümmelt (AJ 11.2.2026). Im Jänner 2026 dokumentierte SNHR die Tötung von mindesten 21 Personen in einer SDF-Haftanstalt in der Umgebung von Kobane/ Ain al-Arab (SNHR 23.2.2026). 

Zwischen 8.12.2024 und 23.1.2026 dokumentierte SNHR den Tod von 15 Personen, darunter ein Kind und zwei Frauen, infolge von Folter und Misshandlung in Haftanstalten, einschließlich verschiedener Formen körperlicher und psychischer Misshandlung (SNHR 25.1.2026).

Die autonomen Behörden und die von den USA geführte Koalition waren an der Überstellung männlicher Häftlinge aus dem Nordosten Syriens nach Saudi-Arabien und in den Irak beteiligt. In beiden Fällen haben die autonomen Behörden und die US-Regierung wahrscheinlich gegen den völkerrechtlichen Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen. Dieser Grundsatz verbietet die Überstellung von Personen in Staaten, in denen begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie dort schweren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und willkürlicher Tötung ausgesetzt wären (AI 4.2024).

Verschwindenlassen 

Angehörige berichten von Personen, darunter Frauen und Kinder, die während der Haft in Haftanstalten der SDF verschwunden sind (OHCHR 28.4.2026).

Quellen

7 Korruption

Letzte Änderung 2026-10-13 22:02

Erbe des Assad-Regimes

Die Korruption im öffentlichen Sektor unter dem Assad-Regime war durch Klientelismus und Ressourcenplünderung geprägt. Die Institutionen wurden so verwaltet, dass sie den Interessen der politischen mit dem Regime verbundenen Eliten dienten (OSS 20.1.2025). Sie wurden praktisch ausgehöhlt und blieben voller Korruption, ohne Regularien, ohne qualifizierte Fachkräfte und ohne Ausstattung zurück (NZZ 24.1.2025; vgl. AAA 27.1.2025; Syria TV 4.9.2025). Infolgedessen sehen sich Bürger mit einem schwachen Verwaltungsapparat, dem es an Ausbildung und Erfahrung mangelt, konfrontiert, wodurch sich Transaktionen verzögern und Entscheidungen teilweise improvisiert getroffen werden (Syria TV 4.9.2025). Eine vorläufige Überprüfung der neuen Regierung zeigte, dass nur 900.000 von 1,3 Millionen Menschen auf der Gehaltsliste der Regierung tatsächlich zur Arbeit kommen. Der Minister für Verwaltungsentwicklung schätzte den tatsächlichen Personalbedarf des Staates auf 550.000-600.000 Mitarbeiter (REU 31.1.2025). 

Allgemeines

Korruption ist in Syrien nach al-Assad nach wie vor weit verbreitet, tief verwurzelt und eng mit den institutionellen und administrativen Strukturen des Landes verflochten (DIS 9.12.2025b; vgl. Etana 7.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025) und die vom Assad-Regime aufgebauten Korruptionsnetzwerke bestehen auch heute noch, wenn auch in anderer Form (Syria TV 26.8.2025). Korruption und Vetternwirtschaft sind auf den höchsten Ebenen der neuen Regierung offensichtlich (Etana 7.2025) und setzen sich fort (Zenith 29.1.2026). Die Stärkung der institutionellen Transparenz und der Abbau der Konzentration der Exekutivgewalt sind nach wie vor wichtige Bereiche, in denen die Leistung der Übergangsregierung verbessert werden muss (Etana 7.2025). 2025 kam eine Reihe von wichtigen Entscheidungen und Dekreten außerhalb des Rahmens gesetzlich festgelegter Zuständigkeiten, ohne ordnungsgemäße Rechtsgrundlage oder durch Missbrauch bzw. Überschreitung von Befugnissen zustande (STJ 21.4.2026).

Bestechung und korrupte Praktiken innerhalb des Justizsystems sind noch immer weit verbreitet, was häufig auf die extrem niedrigen Gehälter zurückzuführen ist, die nicht einmal die grundlegenden Lebenshaltungskosten decken (DIS 9.12.2025b).

Korruption und Einflussnahme auf Gerichtsverfahren bestehen weiterhin fort, wenn auch in geringerem Maße als früher, versteckter und betrifft größere Summen, die oft in Fremdwährung (US-Dollar) gezahlt werden (DIS 6.2026).

Analysten und Kommentatoren kritisieren die neuen syrischen Behörden oft dafür, dass sie Elemente der Herrschaft aus der Assad-Ära reproduzieren, was sich im Investitionsgesetz tatsächlich widerspiegelt. Im neu geschaffenen Investitionsrahmen behält die Exekutive weitreichende Befugnisse über Lizenzen, Anreize und den Zugang zu strategischen Sektoren (MEI 21.5.2026). Der Wiederaufbau ist zu einem Mechanismus geworden, um Einfluss unter neuen Machtkreisen neu zu verteilen, wobei eher Loyalität belohnt wird als der Wiederaufbau der Nation (SO 20.10.2025). Anstatt wirtschaftliche Privilegien auf der Grundlage von Leistung, fairem Wettbewerb und Innovation zu vergeben, gilt die Nähe zu Regierungskreisen als relevant (MedaKur 8.6.2025; vgl. MEI 21.5.2026). Große Investitionsabkommen werden nicht öffentlich diskutiert oder durch gewählte legislative Instanzen verabschiedet, sondern im Geheimen zwischen den neuen Machthabern Syriens und einigen Geschäftsleuten oder regionalen Partnern geschlossen, die sich in der Hauptstadt etablieren wollen (MedaKur 8.6.2025). Megaprojekte werden unter dem Deckmantel der wirtschaftlichen Öffnung an lokale oder Scheinfirmen vergeben, ohne Ausschreibungen, öffentliche Kontrolle oder fachliche Überprüfung. Einem Medienbericht zufolge wurde nach Investitionsvereinbarungen im Wert von 14 Milliarden US-Dollar der syrischen Regierung, die wichtige Sektoren, wie Infrastruktur, Verkehr und Wohnungsbau betrafen, bekannt, dass einige der betroffenen Unternehmen nicht existieren, sondern nur als einfache Websites oder Social-Media-Seiten existierten, ohne dass es Hinweise auf finanzielle Leistungsfähigkeit, technisches Fachwissen oder sogar überprüfbare Identitäten gab. Dem Bericht zufolge wird die staatliche Wirtschaft über ein nicht anerkanntes digitales Zahlungssystem (Sham Cash) gesteuert (963 18.8.2025). Die Sham Cash-Anwendung, über die alle Gehälter und Transaktionen des öffentlichen Dienstes abgewickelt werden, wird von der Sham Bank in Idlib überwacht, an der Präsident al-Shara' direkt beteiligt ist (Etana 7.2025).

Der Captagon-Handel florierte nur wenige Monate nach dem Ende des Assad-Regimes wieder. Zwar wurden die industriellen Anlagen beschlagnahmt oder zerstört, zentrale Figuren des Drogenhandels sind geflohen oder wurden verhaftet, doch das Wissen und die Produktionsmittel zur Herstellung von Captagon sind weiterhin vorhanden. Innerhalb Syriens ist dies auf einen Mangel an Kontrollkapazitäten der syrischen Übergangsregierung zurückzuführen. Im Norden Syriens betätigen sich Milizionäre der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) neben kleineren Laboren hauptsächlich im Drogenschmuggel in die angrenzende Türkei. Im Süden Syriens sind die umfangreichen lokalen Schmuggelnetzwerke und das lukrative Geschäft mit Captagon erhalten geblieben. Besonders in den Grenzregionen können lokale Akteure mobile Produktionsstätten problemlos verlegen (GIGA 5.2025).

Korruptionsbekämpfung, staatliche Maßnahmen gegen Korruption

Die Bekämpfung der Korruption in all ihren Formen ist laut dem Leiter der Zentralen Kontroll- und Inspektionsbehörde eine der obersten Prioritäten im "neuen Syrien". Er forderte die Syrer auf, sich an der Bekämpfung zu beteiligen und Korruption nicht zu vertuschen (Syria TV 26.8.2025). In diesem Zusammenhang kündigte das Innenministerium im Mai 2025 die Schaffung von Abteilungen zur Entgegennahme von Beschwerden und zur Verfolgung von Verstößen an, darunter fünf zentralisierte Abteilungen, die der Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit angegliedert sind (Kurdonline 25.5.2025), sowie eine neue elektronische Anwendung für Beschwerden (Kurdonline 25.5.2025; vgl. Syria TV 24.8.2025; Enab 19.10.2025). Mitte Juni 2025 wurde die erste Abteilung eröffnet, um Beschwerden über mögliche Verstöße von Sicherheits- und Polizeikräften entgegenzunehmen (Almodon 25.9.2025). Die Einreichung von Beschwerden auf der Online-Plattform, die im September 2025 eingeführt wurde, ist kostenlos. Beschwerden werden auf ihre Ernsthaftigkeit und die Richtigkeit der Informationen überprüft, bevor sie je nach Art der Beschwerde an die zuständigen Stellen innerhalb der Behörde zur Überprüfung vor Ort weitergeleitet werden. Wird ein Verstoß nachgewiesen, wird er an die Justizbehörden weitergeleitet, damit diese die erforderlichen rechtlichen Schritte einleiten können (Enab 19.10.2025). Die Aufsichtsbehörden in Syrien bestehen aus zwei Institutionen: Die Zentrale Kontroll- und Aufsichtsbehörde, eine unabhängige staatliche Einrichtung, die mit dem Ziel gegründet wurde, Transparenz und Integrität im syrischen Regierungssektor zu fördern. Sie überwacht und kontrolliert staatliche Institutionen, um die Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften sicherzustellen, das Niveau der für die Bürger erbrachten Dienstleistungen zu verbessern und das Vertrauen in staatliche Institutionen zu stärken. Daneben ist die Zentrale Finanzkontrollbehörde eine unabhängige Einrichtung, die dem Präsidenten der Republik unterstellt ist und ihre Aufgaben gemäß dem Gesetz Nr. 64 von 2003 und dessen Änderungen wahrnimmt. Sie besteht aus Fachabteilungen, die auf die Kontrolle der administrativen, wirtschaftlichen und Arbeitnehmerverträge  sowie  auf Rechtsangelegenheiten und Ermittlungen spezialisiert sind, neben einer Reihe von zentralen Direktionen und Zweigstellen in allen syrischen Gouvernements. Die derzeitigen Gesetze gewähren der Kommission möglicherweise keine ausreichenden Befugnisse, und der Mangel an wirksamem Schutz für Whistleblower kann die Meldung von Verstößen behindern (Syria TV 8.10.2025). 2025 wurde der Präsidialbeschluss Nr. 13 erlassen, der die Bildung einer Kommission zur Bekämpfung unrechtmäßiger Bereicherung vorsieht (Majalla 9.3.2026). Am 9.5.2026 wurden mehrere Spitzenpositionen der syrischen Politik neu besetzt und der Bruder al-Shara's aus seinem Amt entfernt, dessen Besetzung zu Vorwürfen der Vetternwirtschaft geführt hatte (AP 10.5.2026).

Einer Anwältin zufolge gibt es so gut wie keine Rechenschaftspflicht in Syrien wobei sie als Hauptgründe mangelndes Rechtsbewusstsein und fehlende wirksame Kontrollmechanismen sieht. Beschwerden über korrupte und bestechliche Mitarbeiter sind in der Gesellschaft unüblich. Zudem sind neue Sicherheitskräfte ohne Erfahrung im Umgang mit Korruptionsfällen im Einsatz (Syria TV 26.8.2025).

Bei umfangreichen Kampagnen des Innen- und das Verteidigungsministerium zur Bekämpfung der Korruption in ihren Institutionen, sowie bei der Kampagne der Zentralen Kontroll- und Inspektionsbehörde, die sich gegen Staatsbedienstete richtet, wurden Dutzende Mitarbeiter der Sicherheitskräfte wegen Plünderung, Raub oder Handel mit Waffen und Drogen vor Gericht gestellt. Die meisten Fälle betrafen einflussreiche Persönlichkeiten, die Mitglieder der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und anderen Gruppierungen waren (Almodon 25.9.2025). Die zentrale Kontroll- und Inspektionsbehörde in Syrien gab bekannt, dass sie im September 2025 mehr als neun Milliarden syrische Pfund eingenommen und 326 Fälle geklärt hat (Syria TV 7.10.2025). Gehaltserhöhungen haben dazu beigetragen, die Korruption zu bekämpfen. Einfache Bürgern bis hin zu Unternehmern heben die positiven Veränderungen in ihren Interaktionen mit den Behörden und den Strafverfolgungsbehörden hervor (Balanche 16.11.2025). Der syrische Finanzminister gab an, dass das Volumen der aktuellen Staatseinnahmen das Volumen der Ausgaben übersteigt, was hauptsächlich auf die Bekämpfung der Korruption und auf eine geförderte Transparenz zurückzuführen ist (SY24 6.9.2025). Einer Studie von Foreign Affairs zufolge, die zwischen 29.10.2025 und 17.11.2025 durchgeführt wurde, sind 50 % der Bevölkerung der Meinung, dass Korruption derzeit die staatlichen Behörden und Institutionen des Landes plagt, aber 70 % halten sie für weniger verbreitet als unter Assad (FA 5.12.2025).

Quellen

8 Wehr- und Reservedienst

Letzte Änderung 2026-10-13 22:02

Wehrpflicht

Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst (AAA 10.12.2024). Die allgemeine Wehrpflicht wurde nach der Machtergreifung durch al-Shara' aufgehoben (ÖB Damaskus 19.1.2026), außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume" (CNBC Ara 15.12.2024; vgl. MEMRI 16.12.2024).

Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025). Derzeit ist die routinemäßige Wehrpflicht in Friedenszeiten abgeschafft, doch die Regierung könnte theoretisch die Wehrpflicht wieder einführen, wenn sie der Ansicht wäre, dass die Sicherheitslage des Landes dies erfordere (STDOK/Schmidinger 2.7.2026). In den von der Regierung zurückeroberten Gebieten ist einem Experten zufolge die Rede davon, die staatliche Wehrpflicht bzw. Verteidigungspflichten unter syrischen Institutionen wieder einzuführen. Der Experte geht allerdings nicht davon aus, dass dies bald umgesetzt werde (SyrExp01 27.4.2026). 

Amnestie und "Versöhnung" (Taswiya)

Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024). Es wurde bekannt gegeben, dass Personen, die von der Assad-Regierung zum Wehr- oder Reservedienst einberufen wurden, keine Probleme zu befürchten haben. Personen, gegen die bereits zivilrechtliche Urteile ergangen sind oder gegen die zivilrechtliche Anklagen vorliegen, werden jedoch weiterhin einer Überprüfung unterzogen (EUAA 1.7.2026). Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten (Economist 25.4.2025). Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert (Economist 25.4.2025; vgl. REU 22.12.2025).

Die neuen Behörden leiteten einen landesweiten Prozess ein, der als "Taswiya" (Ausgleich, Versöhnung) bekannt wurde. Ehemalige Sicherheitskräfte wurden aufgefordert, ihre Waffen und militärischen Dokumente abzugeben, um ihren Status zu regulieren (Majalla 28.4.2026). Mitarbeiter verschiedener Versöhnungszentren berichteten von einer hohen Beteiligung. Diejenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurden laut Quellen des niederländischen Außenministeriums im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt (MBZ 31.5.2025). In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). Der Versöhnungsprozess an sich war zwar sicher, brachte für jene, die ihn durchlaufen hatten, aber nicht immer den versprochenen Vorteil der Bewegungsfreiheit. Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war. Infolgedessen umgingen Tausende von entlassenen Angehörigen den Versöhnungsprozess. Sie blieben in ihren Heimatdörfern und behielten ihre Waffen (ICG 26.11.2025). [Weitere Informationen zu "Versöhnungszentren" finden sich auch in den KapitelnRechtsschutz / Justizwesen Anm.]

Rekrutierung und Wiedereinstellung

Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). [Informationen zur Aufnahme, der Ausbildung etc. in die neue syrische Armee finden sich im KapitelSicherheitsbehörden Anm.]

Laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind (DIS 9.12.2025b). Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen (Syria TV 8.4.2025). Zu diesem Zweck hat es einen speziellen Link eingerichtet und fordert Interessierte auf, sich im Rahmen eines umfassenden Plans zur Regelung der Situation der Deserteure und ihrer Rückkehr in die Streitkräfte nach festgelegten Kriterien und Verfahren zu registrieren. Zurückkehrende Offiziere würden entsprechend ihrer Fachgebiete, Kompetenzen und praktischen Erfahrungen bewertet, im Einklang mit den Anforderungen der Umstrukturierung und Weiterentwicklung der Armee (Shaam 27.4.2025). [Weitere Informationen zur Eingliederung von ehemaligen Soldaten der Assad-Armee siehe Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf der persönlichen Erfahrung eines Mitarbeiters, erklärte SNHR, dass ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist (DIS 9.12.2025b).

Quellen

8.1 Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-09-11 18:04

Die Selbstverteidigungspflicht der DAANES wurde in den noch von ihr kontrollierten Gebieten (SyrExp01 27.4.2026) nach der Unterzeichnung des Abkommens im Jänner 2026 gestoppt (DIS 6.2026). Obwohl das entsprechende Gesetz offiziell noch immer in Kraft ist und nie aufgehoben wurde, gab es seit dem Ende der Kampfhandlungen im Jänner 2026 keine neuen Einberufungen für die Selbstverteidigungskräfte mehr (STDOK/Schmidinger 2.7.2026; vgl. DIS 6.2026). Die verbleibenden Einheiten werden teilweise in die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) überführt. Die Selbstverteidigungskräfte existieren zwar noch, befinden sich jedoch faktisch im Auflösungsprozess [Stand: Juli 2026 Anm.] (STDOK/Schmidinger 2.7.2026). Die Kämpfe im Jänner 2026 wurden auf kurdischer Seite vor allem von den YPG und den Frauenverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Jinê - YPJ) geführt, bei denen es sich um Freiwilligeneinheiten handelt. Die Selbstverteidigungskräfte waren in diesem Zeitraum kaum im Einsatz (STDOK/Schmidinger 2.7.2026).

Quellen

9 Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2026-10-13 22:01

Rechtliches

Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bestätigt öffentliche Rechte und Freiheiten wie Meinungsfreiheit, Versammlungsrecht sowie Rechte von Frauen und Minderheiten. Sie skizziert einen Übergangsfahrplan mit einer dauerhaften Verfassung und allgemeinen Wahlen. Artikel 12 integriert die Rechte aus ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen formal in das Rechtssystem, sieht jedoch keine Durchsetzungsmechanismen oder Rolle der Justiz vor. Artikel 14 setzt das Recht auf politische Teilhabe und Parteibildung bis zum Erlass eines neuen Gesetzes aus, ohne verbindliche Frist. Das Recht auf Vereinigungen wird garantiert, jedoch ohne Unabhängigkeits- oder Gründungsfreiheit zu bekräftigen. Das Recht auf friedliche Versammlung fehlt, obwohl es in der Verfassung von 2012 enthalten war (ACRPS 5.2025). Allerdings werden diese Verpflichtungen durch Artikel 23 erheblich geschwächt (ArabRef 4.12.2025), der Kontrollen der Rechte aus Gründen der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung erlaubt, was einen großen Ermessensspielraum für Einschränkungen schafft (ACRPS 5.2025; vgl. Etana 7.2025). Artikel 7 kriminalisiert Aufrufe zur territorialen Teilung oder Abspaltung, zu ausländischen Intervention und der Verherrlichung des Assad-Regimes, was die Kriminalisierung abweichender Meinungen ermöglicht. Kultur- und Sprachrechte werden zwar garantiert, bleiben aber ohne Durchführungsmechanismen (ACRPS 5.2025). Das Fortbestehen veralteter rechtlicher Rahmenbedingungen verkompliziert die Lage zusätzlich. In Ermangelung einer funktionierenden Legislative bleiben alte Gesetze – die Vereine, Medien und Cyberkriminalität regeln – in Kraft. Diese werden oft uneinheitlich und nach dem Ermessen lokaler Beamter angewendet, was zu einem uneinheitlichen rechtlichen Umfeld führt (ArabRef 4.12.2025).

Allgemeines

Der Sturz des Assad-Regimes markiert einen Wendepunkt für den zivilgesellschaftlichen Raum in Syrien. Berichte aus Syrien gehen stark auseinander und zeichnen gegensätzliche Bilder davon, inwieweit sich der öffentliche Raum tatsächlich erweitert hat. Einige davon beschreiben, dass zivilgesellschaftliches Engagement in einem Ausmaß wiederaufleben kann, wie es seit einem halben Jahrhundert nicht mehr zu beobachten war (Majalla 19.2.2026) und die Ausübung von Grundfreiheiten leichter geworden ist (ÖB Damaskus 19.1.2026). Syrien verzeichnete 2025 im globalen Vergleich die größte Verbesserung der Grundrechte, da ausländische und unabhängige lokale Medien kritisch aus Syrien berichten, zivilgesellschaftliche Organisationen sich freier registrieren und agieren konnten und repressive gesetzliche Beschränkungen aus der Assad-Ära allmählich aufgehoben wurden (FH 3.2026). Die Behörden haben ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit internationalen Menschenrechtsgremien und Mechanismen zur Rechenschaftspflicht bekundet, darunter das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (Office of the High Commissioner for Human Rights, OHCHR), die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission zur Arabischen Republik Syrien, die Unabhängige Institution für vermisste Personen in der Arabischen Republik Syrien und das Büro der Vereinten Nationen für den Internationalen Unparteiischen und Unabhängigen Mechanismus zu Syrien (UNIIIM) (UNHCR 5.2026). Quellen der dänischen Einwanderungsbehörde sind im Allgemeinen keine aktuellen Fälle bekannt, in denen Personen allein aufgrund von Kritik an den neuen Behörden, der Äußerung politischer Meinungen, des Widerstands gegen die Regierung oder der Teilnahme an Demonstrationen festgenommen, inhaftiert, strafrechtlich verfolgt oder anderweitig gerichtlichen oder sicherheitspolizeilichen Maßnahmen ausgesetzt worden wären (DIS 6.2026).

Andere hingegen sehen weitaus weniger Veränderung und verweisen auf das Fortbestehen restriktiver Gesetze, willkürlicher Kontrollen und bekannter roter Linien. Politische Parteien bleiben suspendiert und lokale Behörden verfügen weiterhin über weitreichende Befugnisse, um zivilgesellschaftliche Aktivitäten zuzulassen oder zu blockieren (Majalla 19.2.2026) und bürgerliche Freiheiten wie Vereinsgründungen und Versammlungen bleiben eingeschränkt und unter strenger Aufsicht (DIS 9.12.2025a). Die Öffnung hat sich zudem nicht in allen Bereichen des zivilgesellschaftlichen Lebens gleichmäßig vollzogen. Während sich die Meinungsfreiheit erheblich ausgeweitet hat, hinkt der Fortschritt bei der Gewährleistung des Zugangs zu Informationen hinterher. Ebenso bleibt die Teilhabe an öffentlichen Angelegenheiten begrenzt, behindert durch das Fehlen sinnvoller Beteiligungskanäle und durch rechtliche Hindernisse bei der Gründung politischer Parteien. Zudem sind diese Errungenschaften nach wie vor unsicher (ArabRef 4.12.2025). Syrien wird nach wie vor durch Freedom House als "nicht frei" eingestuft (FH 3.2026).

Eine deutliche Mehrheit der von Foreign Affairs zwischen Ende Oktober und Anfang November 2025 befragten Syrer stimmt zu, dass sie Meinungsfreiheit (73 %), Pressefreiheit (73 %) und die Freiheit zur Teilnahme an friedlichen Protesten (65 %) genießen. Diese Wahrnehmung variiert allerdings je nach Gouvernement. Die Befragten, die in den drei Gouvernements Latakia, Suweida und Tartus leben, glauben nicht, dass sie über umfassende persönliche Freiheiten verfügen. Dort ist weit weniger als die Hälfte der Befragten der Meinung, dass die Meinungsfreiheit (31 %), die Pressefreiheit (34 %) und die Versammlungsfreiheit (16 %) gewährleistet sind. Gleichzeitig glauben nur 35 % der Menschen in diesen Gebieten, dass die Regierung auf ihre Bedürfnisse eingeht, und nur 41 % sind mit der Leistung der nationalen Regierung zufrieden (FA 5.12.2025). 

Einer Quelle zufolge sind Einschränkungen individueller Freiheiten, insbesondere für Frauen hinsichtlich Kleidung und Lebensweise, verbreitet, ausgeübt von Sicherheitsbehörden und konservativen Gemeinschaften (Daraj 16.5.2025). Eine andere Quelle beschreibt diese Vorfälle als Handlungen "einzelner" Täter und die Behörden haben angesichts der Kritik versucht, ein flexibles und offenes Regierungsmodell zu präsentieren (AlMon 3.6.2025).

Verstöße gegen Wohn-, Land- und Eigentumsrechte (Housing, Land and Property - HLP) wurden im Jahr 2025 weiterhin von verschiedenen Gruppierungen in ganz Syrien begangen, insbesondere von türkisch unterstützten Milizen, der syrischen Regierung und Israel (SJAC 2026).

In Einzelfällen wurden Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürliche Verhaftungen gegen Rückkehrer dokumentiert (ACHRi 8.2025). [Weiterführende Informationen dazu finden sich im KapitelRückkehr.]

Staatliches Vorgehen

Auf institutioneller Ebene hat sich die Übergangsregierung öffentlich dazu verpflichtet, repressive Praktiken aus der Assad-Ära, darunter willkürliche Inhaftierungen und systematische Übergriffe durch Sicherheitsorgane, zu beenden (SJAC 2026). Ungeachtet dieser offiziellen Verpflichtungen wurden Regierungstruppen, mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppierungen und andere bewaffnete Akteure in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter und Misshandlung sowie die Plünderung und vorsätzliche Zerstörung von Eigentum. Diese Übergriffe richteten sich überproportional gegen Angehörige bestimmter Minderheitengruppen und gegen Personen, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung standen oder als solche wahrgenommen wurden. (UNHCR 5.2026). Diese Verstöße passieren in geringerem Umfang als zuvor (SJAC 2026). Berichten zufolge versagt der Staat zudem weiterhin dabei, Übergriffe nicht staatlicher Akteure gegen Minderheiten zu verhindern (UNHCR 5.2026). [Weiterführende Informationen zu willkürlichen Verhaftungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedinungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwinden Lassen, etc.] 

Die Menschenrechtslage in Syrien im Jahr 2025 war geprägt von zwei Wellen groß angelegter Gewalt gegen Zivilisten, die Anfang März nach Angriffen auf Regierungstruppen gegen die alawitische Gemeinschaft in den Gouvernements Homs, Hama, Latakia und Tartus sowie nach den Gewalttaten im Juli gegen die drusische und die beduinische Gemeinschaft in Suweida ausbrachen. Die darauf folgenden gezielten Tötungen, Folter, die Zerstörung oder Besetzung von Eigentum sowie Hassreden, die in den sozialen Medien verbreitet wurden, führten in den betroffenen Gemeinschaften zu tiefem Misstrauen gegenüber den neuen Behörden (UNGA 12.3.2026).

An der syrischen Küste und im Latakia-Gebirge wurden Anfang März 2025 Hunderte Menschen, darunter Frauen und Kinder, getötet. Sicherheitskräfte, Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die mit ihnen verbündeten Kräfte begingen Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen (SOHR 10.3.2025a; vgl. SOHR 10.3.2025b). Nach einem Aufstand von Assad-Anhägern töteten sie im März 2025 1.500 Alawiten in der Küstenregion (REU 16.7.2025) und alawitische Zivilisten wurden Opfer massenhafter außergerichtlicher Tötungen und Inhaftierungen (Etana 7.2025). Die Übergangsbehörden hatten schätzungsweise 70.000 reguläre und irreguläre Kämpfer mobilisiert, um den latenten Aufstand zu bekämpfen (Etana/KAS 1.6.2025). Die Zivilbevölkerung floh zunächst vor der bewaffneten Gewalt in und um ihre Gemeinden und anschließend vor den explizit konfessionell motivierten Vergeltungsmaßnahmen, die darauf folgten. Danach kam es noch sporadisch zu Gewalt gegen Alawiten, diese weitete sich auch auf andere Gebiete, darunter Damaskus, aus (Etana/KAS 1.6.2025). [Details zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage und Ethnische und religiöse MinderheitenEthnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen. Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden] Nach den Massakern an der syrischen Küste im März 2025 hat die syrische Regierung mit den Ermittlern der Vereinten Nationen kooperiert. Einigen ihrer Streitkräfte gelang es, Alawiten zu retten. Einige der Anführer der Massaker wurden vor Gericht gestellt. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien bestätigte, dass sie keine Beweise dafür gefunden hat, dass die Behörden die Angriffe angeordnet hätten (BBC 8.12.2025a).

Nach einem Fall von Kleinkriminalität, als eine Beduinenbande angeblich einen drusischen Händler ausgeraubt hatte, entfachte sich im Juli 2025 in Südsyrien ein Konflikt, bei dem über 1.100 Syrer getötet und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden (MECGA 3.8.2025). Syrische Regierungstruppen und verbündete bewaffnete Gruppierungen haben laut Augenzeugenberichten in der mehrheitlich von Drusen bewohnten Stadt Suweida standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt und andere Übergriffe gegen Zivilisten verübt (TNA 15.7.2025). Unabhängige Beobachter sind zu dem Schluss gekommen, dass fast alle Zivilisten, die bei den Gewalttaten ums Leben kamen, Drusen waren. Aber auch drusische Männer griffen zu den Waffen, verübten Morde und begingen Gräueltaten (NYT 22.10.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte schwere Verstöße, die von Streitkräften des Verteidigungs- und des Innenministeriums in verschiedenen Stadtvierteln und ländlichen Gebieten von Suweida begangen wurden. Das Ausmaß und die Brutalität dieser Verstöße stellen nach internationalen Menschenrechtsstandards Kriegsverbrechen dar. Zeugenaussagen belegen, dass Häuser innerhalb der Stadt und Eigentum von Zivilisten außerhalb der Stadt weitgehend niedergebrannt wurden (SOHR 20.7.2025). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen zwischen Drusen, Beduinen und Sicherheitskräften finden sich in den Kapiteln Sicherheitslage und Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen.]

Trotz des Engagements Syriens, die Gräueltaten in den Küstengebieten und in Suweida zu untersuchen, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit, glaubwürdige Ermittlungen durchzuführen und hochrangige Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Darüber hinaus gibt es erhebliche Lücken im Strafrechtssystem Syriens, die in laufenden Verfahren nicht ignoriert werden dürfen, darunter das Fehlen einer Haftung aufgrund von Befehlsverantwortung (HRW 8.12.2025). Berichten zufolge versagt der Staat weiterhin dabei, Übergriffe auf Minderheiten durch nicht staatliche Akteure zu verhindern (UNHCR 5.2026). [Details zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen, Menschenrechtsverletzungen etc. unter dem Assad-Regime finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]

In den mehrheitlich von Kurden bewohnten Gebieten im Norden Syriens ist es im Februar 2026 zu mehreren Verstößen durch Regierungstruppen und verbündete bewaffnete Gruppierungen gekommen, wobei die Zeugenberichte unbestätigt blieben (SOHR 15.2.2026).

Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung es versäumt, Verstöße gegen Minderheiten in Syrien durch Gruppierungen zu verhindern, die mit der derzeitigen Regierung sympathisieren. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Behörden, diese Verstöße einzudämmen und eine echte Rechenschaftspflicht dafür zu schaffen, untergräbt das Vertrauen in ihre Fähigkeit, Frieden und Sicherheit zu wahren und Rechte zu schützen (HRW 8.12.2025). Dabei haben auch strukturelle und institutionelle Einschränkungen die Fähigkeit der Behörden, ihre Schutzverpflichtungen in der Praxis umzusetzen, erschwert. Das Fehlen einer einheitlichen Kommandostruktur innerhalb der Sicherheitsinstitutionen und der Armee in Verbindung mit der Präsenz lokaler, autonomer und bewaffneter Gruppen hat die Fähigkeit der Behörden, die Kontrolle aufrechtzuerhalten und Missbräuche zu verhindern, erheblich beeinträchtigt (DIS 9.12.2025a). UNHCR hält die Regierung nicht für fähig, Syrern und ehemaligen gewöhnlichen Einwohnern, die der Gefahr der Verfolgung durch nicht staatliche Akteure ausgesetzt sind, einschließlich gesellschaftlicher Formen der Verfolgung durch Familienangehörige und andere Akteure aus der Gemeinschaft, Schutz zu bieten (UNHCR 5.2026). [Für weitere Informationen zur Rechenschaftspflicht s. Rechtsschutz / Justizwesen / Übergangsjustiz und Rechenschaftspflicht, zu den Sicherheitsbehörden s.Sicherheitsbehörden / Neue syrische Armee, Verteidigungsministerium bzw. Sicherheitsbehörden / Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium und zu Verstößen gegen Minderheiten s. Ethnische und religiöse Minderheiten.]

Verstöße durch andere Akteure

Südsyrien

Israelische Streitkräfte, die seit Dezember 2024 Teile Südsyriens besetzen, haben dort eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung begangen, darunter Zwangsumsiedlungen (HRW 22.9.2025), die Beschlagnahme und Zerstörung von Häusern (HRW 22.9.2025; vgl. UNGA 21.2.2025; SJAC 2026), die Verweigerung des Zugangs zu Lebensgrundlagen (HRW 22.9.2025; vgl. SJAC 2026), die unrechtmäßige Überstellung syrischer Häftlinge nach Israel (HRW 22.9.2025), die Beschlagnahme von Land von Vertriebenen sowie von öffentlichen Ländereien (UNGA 21.2.2025) und die Zerstörung von Ackerland (SJAC 2026). Letzteres insbesondere durch das systematische Versprühen nicht identifizierter chemischer Substanzen über landwirtschaftlichen Flächen und Weideland. Laut einem Bericht einer syrischen Forschungs- und Beobachtungsorganisation haben israelische Streitkräfte zwischen August 2025 und Mai 2026 mindestens 1.672 Verstöße auf syrischem Territorium begangen. Nach Beginn des Krieges zwischen den USA und Iran haben die Verstöße stark zugenommen. Mehr als 80 % aller dokumentierten Verstöße konzentrieren sich auf das Gouvernement Quneitra gefolgt von Daraa und das Umland von Damaskus. Dem Bericht zufolge errichtet Israel systematisch einen durchgehenden geografischen Sicherheitsgürtel unter strategischer Besetzung wichtiger natürlicher Erhebungen, der sich vom Norden bis in den Süden der Region erstreckt (MEE 5.5.2026). Des Weiteren hat die israelische Regierung ein Projekt zur Ausweitung illegaler Siedlungen im besetzten syrischen Golan genehmigt, wobei 3.000 israelische Familien als Siedler in das Gebiet geholt werden sollen (OHCHR 28.4.2026).

Die mit dem drusischen Geistlichen al-Hijri verbündete National Guard [weitere Informationen dazu s. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen​ ] hat sich zu einer der mächtigsten Gruppierungen entwickelt. Kritiker werfen ihr vor, als nicht rechenschaftspflichtige parallele Sicherheitsstruktur zu agieren – indem sie Rivalen festhält, Loyalität erzwingt und mit Zwangsmaßnahmen ihren Einfluss festigt. Mehrere Inhaftierte sollen verschwunden sein, nachdem sie aus den Einrichtungen der National Guard verlegt worden waren. Die syrische Regierung spricht von zahlreichen Verstößen, die Anhängern von al-Hijri zugeschrieben werden, darunter Angriffe auf Sicherheitskräfte und Armeeangehörige. Die Berichte können nicht unabhängig überprüft werden. Die National Guard hat sich öffentlich nicht zu den Vorwürfen geäußert (TNA 3.12.2025). Freier Meinungsäußerung in Suweida wird weniger Raum gegeben. Es kommt zu Einschränkungen der Meinungs-, Ausdrucks- und Pressefreiheit (SYD 1.4.2026). In Suweida kam es zu einer Reihe von Vorfällen, die der National Guard zugeschrieben werden, wie die Auferlegung von Bewegungsbeschränkungen für einige Einwohner und Universitätsstudenten oder der Fall eines Scheichs, dessen Tod in Gewahrsam der National Guard Vorwürfe auslöste, ihr Personal habe ihn gefoltert und getötet (Jusoor 18.6.2026). 

Nordsyrien

In den von der Türkei besetzten Gebieten im Nordwesten Syriens wurden 2025 Erpressungen und Plünderungen durch von der Türkei unterstützte Milizen von den türkischen Behörden weitgehend ignoriert. Ein zunehmend verbreitetes Muster von HLP-Verstößen war die Beschlagnahme von Wohnhäusern, Geschäften und landwirtschaftlichen Flächen durch Milizen, die das Eigentum anschließend an in das Land zurückkehrende Syrer weiterverkauften. In einigen dieser Fälle kehrten vertriebene Syrer in ihre Häuser zurück und fanden diese von Personen bewohnt vor, welche die Immobilien nach damals geltendem Recht von denjenigen erworben hatten, die sie zuvor beschlagnahmt hatten. In anderen Fällen vertrieben Milizen die derzeitigen Bewohner gewaltsam und verkauften oder plünderten das Eigentum (SJAC 2026). In Afrin und den umliegenden Gebieten wurden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen von bewaffneten Gruppierungen, die zuvor unter dem Dach der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army - SNA) operierten, begangen. Diese Verstöße, die im Anschluss an die Operation "Olivenzweig" im Jahr 2018 begannen wurden, haben sich auch nach dem Sturz des Assad-Regimes Ende 2024 weiter fortgesetzt (STJ 5.5.2026). [Weitere Informationen zu von der Türkei unterstützten Gruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen und zum türkischen militärischen Engagement in Syrien im Kapitel Sicherheitsbehörden / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung]

Quellen

9.1 Allgemeine Menschenrechtslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-10-13 22:02

[Der Integrationsprozess der DAANES in die staatliche Regierung ist noch nicht abgeschlossen (Stand Mitte September 2026). Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) wurden zwar offiziell aufgelöst, gemeinsam mit den Asayesh (innere Sicherheitskräfte), und in die staatliche Armee bzw. das Innenministerium integriert, sie sind aber weiterhin im Nordosten stationiert. Derzeit sind Fragen zu Befehlsgewalt, Handlungskompetenz, Verhaltensweise etc. unklar und die Lage kann weiterhin von Änderungen betroffen sein.]

Rechtliches

Artikel 40 des Gesellschaftsvertrags legt fest, dass jeder Mensch Glaubens-, Gewissens-, Gedanken- und Meinungsfreiheit hat. Im Artikel 49 wurde festgehalten, dass niemand aufgrund von Unterschieden in Hautfarbe, Geschlecht, Rasse, Religion, Glaube oder Konfession diskriminiert, beleidigt oder ausgeschlossen werden darf (RIC 14.12.2023).

Im Waffenstillstandsabkommen zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) und der Regierung in Damaskus von Jänner 2026 wurde das Präsidialdekret Nr. 13 aus dem Jahr 2026 erwähnt, das die Anerkennung der kurdischen kulturellen und sprachlichen Rechte vorsieht sowie die Behandlung der menschenrechtlichen und zivilrechtlichen Belange von Personen ohne amtliche Registrierung und die Wiederherstellung der aus früheren Verträgen stammenden Eigentumsrechte. Die SDF verpflichteten sich, alle nicht-syrischen Führungskräfte und Mitglieder der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) aus dem Hoheitsgebiet der Arabischen Republik Syrien auszuweisen. Weiters wird darin festgehalten, dass Vereinbarungen getroffen werden, die eine sichere und würdige Rückkehr der Bewohner der Regionen Afrin und Sheikh Maqsoud [kurdisches Stadtviertel in Aleppo, Anm.] in ihre Heimatgebiete ermöglichen (Majalla 18.1.2026). SDF-Anführer Mazloum Abdi hat sich verpflichtet, Verhaftungen aus politischen und revolutionären Gründen einzustellen, und es wurden keine neuen Fälle verzeichnet (Shaam 23.3.2026).

Praxis

Das Versprechen von basisdemokratischer Mitbestimmung hat die DAANES nicht erfüllt. Zwar gab es dezentrale Strukturen, aber das letzte Wort hatten stets Parteikader der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD). Im Vergleich zu anderen Teilen Syriens gewährte die DAANES jahrelang mehr Freiheit, erlaubte ein gewisses Maß an zivilgesellschaftlichem Engagement und kritischen Medien. Trotzdem hat sie Verbrechen zu verantworten (Qantara 5.2.2026) und Berichte über Menschenrechtsverletzungen in Gebieten unter der de-facto-Kontrolle der SDF haben nach dem Sturz der ehemaligen Regierung zugenommen. Zu den dokumentierten Verstößen zählten willkürliche Festnahmen, anhaltender Freiheitsentzug ohne ordnungsgemäßes Verfahren, Folter und andere Formen der Misshandlung – die zu Todesfällen in Gewahrsam führten – sowie rechtswidrige Tötungen von Zivilisten. Im Rahmen von Operationen gegen den Islamischen Staat (IS) und Rekrutierungskampagnen für den "Selbstverteidigungsdienst" kam es zu Massenverhaftungen (UNHCR 5.2026). Es gab wiederholte Beschwerden über verschärfte Sicherheitsbeschränkungen für Aktivisten und Dissidenten sowie die Monopolisierung wirtschaftlicher Ressourcen – wie Öl und Weizen – durch die DAANES, zusammen mit der Erhebung unrechtmäßiger Gebühren für Bewegungsfreiheit und Handel (MEI 9.5.2025). Menschen wurden bei vorgeblich gegen den Islamischen Staat (IS) gerichteten Razzien verhaftet, andere, um sie in militärische Trainings- und Rekrutierungslager zu bringen. Wieder andere Zivilisten wurden unter dem Vorwurf verhaftet, dass sie mit arabischen Stämmen und der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) zusammengearbeitet oder die Operation "Abschreckung der Aggression", die im November 2024 gestartet wurde, unterstützt hätten. Zudem wurden Personen verhaftet, die Banner und Slogans der SDF an öffentlichen Plätzen gegen die aktuelle Flagge Syriens austauschten (SNHR 4.7.2025a). Kurdische Milizen wurden beschuldigt, arabische und turkmenische Einwohner aus den von ihnen kontrollierten Gebieten vertrieben zu haben (FH 2025). Nach dem Vormarsch der Regierung in den Nordosten Syriens im Jänner 2026 übernahm diese die Kontrolle über mehrere von den SDF betriebene Haftanstalten, was zur Freilassung von Kindern und Personen führte, bei denen davon ausgegangen wurde, dass sie ausschließlich aus politischen Gründen inhaftiert worden waren. Während des gesamten Jahres 2025 und bis ins Jahr 2026 hinein wurde die Zwangsrekrutierung für den "Selbstverteidigungsdienst" fortgesetzt, ebenso wie die Rekrutierung von Kindern, trotz wiederholter Zusagen der SDF-Führung, diese Praxis zu beenden. Die SDF war zudem in Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verwickelt, darunter rechtswidrige Tötungen von Zivilisten und Angriffe auf zivile Infrastruktur (UNHCR 5.2026).

Bei mehreren Gelegenheiten griffen Asayesh-Einheiten in Aleppo Zivilisten und zivile Infrastruktur an und lösten damit gewalttätige Zusammenstöße aus. Während dieser Zeit stimmte Damaskus wiederholt Waffenstillständen zu, um die Verhandlungen über das umfassendere Integrationsabkommen vom 10.3.2025 mit den SDF aufrechtzuerhalten. Nach Ablauf der Frist des Integrationsabkommens scheiterten jedoch die letzten von den USA vermittelten Gespräche in Damaskus, und die Asayesh-Kräfte griffen erneut zivile Infrastruktur an, woraufhin die syrische Armee eine begrenzte Militäroperation begonnen hat (AC 13.1.2026) [Informationen zu dieser Militäroperation finden sich im Kapitel Sicherheitslage]. Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte wiederholte Tötungen von Zivilisten durch Scharfschützen der SDF, beispielsweise in den Stadtvierteln Sheikh Maqsoud und Ashrafiye in Aleppo zwischen 30.11.2024 und 30.1.2025 (SNHR 6.2.2025) oder im Jänner 2026 in al-Raqqa. Unter den getöteten Zivilisten waren auch Frauen und Kinder (SNHR 23.1.2026; SNHR 6.2.2025).

Religionsfreiheit

Das Recht auf Glaubensfreiheit war in der DAANES im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben. Die jesidische Religion ist im Gesellschaftsvertrag in einem eigenen Artikel als unabhängige Religion deklariert (RIC 14.12.2023). Der Gesellschaftsvertrag unterstützte nachdrücklich die Glaubens-, Gewissens- und Gedankenfreiheit, einschließlich des Rechts auf Religionswechsel und des Rechts auf Atheismus. Er lehnte Blasphemiegesetze ab, um intellektuelle Debatten und konstruktive Kritik zu fördern und gleichzeitig die Neutralität der staatlichen Institutionen gegenüber religiösen Überzeugungen zu gewährleisten. Religiösen und kulturellen Gruppen wurde das Recht gewährt, unabhängige Institutionen zu bilden und ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Die DAANES befürwortete Neutralität im Bildungswesen und lehnte religiös orientierte Lehrpläne ab. Sie forderte außerdem die finanzielle Unabhängigkeit religiöser Institutionen vom Staat und strebte eine Verringerung der formellen Rolle der Religion in der Regierung durch die Abschaffung des Ministeriums für religiöse Stiftungen (Awqaf) und des Amtes des Großmuftis an. Im Allgemeinen unterstützten syrisch-kurdische nationalistische Kräfte – darunter die DAANES und der Kurdische Nationalrat in Syrien (KNCS) – den Grundsatz der staatlichen Neutralität gegenüber den religiösen Überzeugungen der Syrer (Harmoon 4.2025).

Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Organisationsfreiheit

Die Grundrechte, wie Meinungs- und Versammlungsfreiheit waren im Gesellschaftsvertrag der DAANES festgeschrieben. Artikel 44 regelte, dass alle Menschen und Gemeinschaften das Recht haben, sich zu organisieren und frei zu äußern. In den Artikeln 64 und 65 waren das Recht auf Gewerkschaftsbildung und Pressefreiheit festgeschrieben (RIC 14.12.2023). 2015 und 2021 wurden von der DAANES zwei Mediengesetze erlassen, die der "Medienabteilung" weitreichende Befugnisse zur Erteilung und Entziehung von Lizenzen und zur Verhängung von Geldstrafen gegen Medienunternehmen erteilen und Journalisten zur Offenlegung ihrer Quellen verpflichten, was einen klaren Verstoß gegen den Grundsatz des Schutzes journalistischer Quellen darstellt (SyJA 16.10.2025). 

In den von den SDF kontrollierten Gebieten im Nordosten des Landes waren die Medien seit 2012 Angriffen, Verhaftungen und Verboten ausgesetzt (AJ 8.12.2025). Lokale Journalisten wurden wegen kritischer Berichterstattung über die DAANES inhaftiert (TNA 12.4.2025). Obwohl das Mediengesetz der DAANES Aktivisten zufolge nur Strafen, die von einer Verwarnung über die Zahlung einer Strafe bis zur Supendierung von einer Woche reichen, vorsieht, suspendierte die DAANES Journalisten regelmäßig für längere Zeiträume oder entzog ihnen permanent die Lizenz für ihre Kanäle (USDOS 12.8.2025). Staatliche und eher regierungsnahe Medien waren nicht im Nordosten präsent und Medienschaffende, die über Missstände in den von DAANES kontrollierten Gebieten berichteten, sahen sich Druck und Repressalien ausgesetzt. DAANES rechtfertigte diese Maßnahmen häufig mit dem Hinweis auf die Sicherheitslage und die Bedrohung durch den IS oder externe Mächte wie die Türkei (AA 30.5.2025). Rundfunkanstalten wie Rudaw und Kurdistan 24, die über die kurdische Politik in Syrien und im Irak berichten, waren ebenfalls mit Einschränkungen in den Gebieten konfrontiert (TNA 12.4.2025). 

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es im Nordosten grundsätzlich Raum für öffentliche Kritik. Die rote Linie lag dort bei Kritik, die als Bedrohung für die DAANES oder die SDF aufgefasst wurde. Dabei konnte es sich beispielsweise um Bemerkungen zur kurdischen Dominanz in diesem Gebiet handeln (MBZ 31.5.2025). Einem Bericht des staatlichen Fernsehsenders Syria TV zufolge gab es Meldungen über Sicherheitsvorfälle nicht nur gegenüber jenen, die sich gegen die SDF äußerten, sondern auch gegenüber Personen, die mit der neuen Regierung in Damaskus sympathisierten (Syria TV 1.2.2025). Im Jahr 2025 führten die SDF willkürliche Festnahmen durch, unter anderem von Personen, denen Dissens vorgeworfen wurde, während in den von ihnen kontrollierten Gebieten allgemeine Besorgnis über Einschränkungen der Meinungsfreiheit und des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Verfahren herrschte (HRW 4.2.2026). 

Oppositionelle Gesinnung

In den von Kurden kontrollierten Gebieten wurde die Politik in der Praxis von der mächtigsten Gruppe, der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD), dominiert, deren Sicherheitskräfte häufig politische Gegner festnahmen (FH 2025). Strukturell handelte es sich bei der DAANES um ein eher repressives System, das wenig Kritik duldete. Es geht dabei nicht nur gegen politische Oppositionelle vor, sondern auch gegen allgemeinen gesellschaftlichen Dissens, der als Bedrohung für die Stabilität der Selbstverwaltung angesehen wird. Die SDF und die für die innere Sicherheit zuständigen Asayesh galten dabei als die Hauptakteure der Repression nach innen. Von einer tatsächlichen politischen Beteiligung der Opposition konnte nicht gesprochen werden (AA 30.5.2025). Die autonomen Behörden der DAANES instrumentalisierten Amnesty International zufolge Vorwürfe der Mitgliedschaft beim Islamischen Staat (IS) und nutzten diese, um Menschen, die sie als Gegner ansahen, zum Schweigen zu bringen und einzuschüchtern (AI 2024). Es liegen nur begrenzte Informationen über die Konsequenzen für Personen vor, die zuvor Konflikte mit der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), den SDF (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel - YPG / Frauenverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Jin - YPJ) oder kurdischen Behörden hatten. Einer syrischen Menschenrechtsorganisation waren keine Fälle bekannt, in denen gewöhnliche syrische Bürger bei ihrer Rückkehr nach Syrien aufgrund früherer Konflikte mit der PKK oder den SDF (YPG/YPJ) ins Visier genommen worden wären. Gleichzeitig verwies SNHR auf vereinzelte Fälle, in denen Syrer, die zwischen Erbil und den von den SDF kontrollierten Gebieten in Syrien reisten, von den SDF vorübergehend festgehalten, Sicherheitskontrollen unterzogen und ihre Mobiltelefone durchsucht wurden (DIS 6.2026).

Laut einer Quelle könnten politische Gegner, die in Qamishli, al-Hasaka und Kobane/ Ain al-Arab leben, potenziell ins Visier der SDF geraten, da diese weiterhin die Kontrolle über diese Städte ausüben [Stand Anfang August 2026. Die offizielle Auflösung der SDF erfolgte am 25.8.2026, Anm.]. Im aktuellen Kontext scheinen die Führungskräfte der SDF jedoch vorrangig den Dialog mit den anderen kurdischen Parteien zu suchen, um ihre gemeinsame Position in den Gesprächen mit der Regierung in Damaskus zu stärken. Diese Zusammenarbeit zwischen den kurdischen Parteien geht jedoch mit anhaltenden Konkurrenzdynamiken einher (SFH 1.8.2026).

Im Nordosten Syriens waren zivilgesellschaftliche Organisationen sehr aktiv. Die Arbeit dieser Organisationen war jedoch nicht ohne Hindernisse, da die SDF und die Autonome Verwaltung zunehmend regulatorische Beschränkungen für ihre Arbeit auferlegten, insbesondere für diejenigen Organisationen, die sie als ihrer politischen Ausrichtung zuwiderlaufend betrachteten oder die nicht in direkter Abstimmung mit ihnen arbeiteten. Zu diesen Einschränkungen gehörten Verzögerungen bei der Erteilung der erforderlichen Arbeitsgenehmigungen, geografische Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Aktivitäten sowie manchmal die Aussetzung bestimmter Projekte unter dem Vorwand der Sicherheit oder aus politischen Gründen. Obwohl die meisten Organisationen insgesamt eine positive Rolle spielten, wurden in einigen Berichten aus dem Einsatzgebiet einzelne Verstöße dokumentiert, darunter Vorwürfe, dass Hilfe als Mittel zur politischen Erpressung eingesetzt wurde, beispielsweise indem von einigen Bewohnern verlangt wurde, an Veranstaltungen zur Unterstützung der DAANES als Gegenleistung für den weiteren Zugang zu Hilfsgütern teilzunehmen (SyDial 2.6.2025).

Quellen

9.2 Pressefreiheit, Medienfreiheit, Meinungsfreiheit

Letzte Änderung 2026-10-13 22:02

Rechtliches und staatliche Maßnahmen

In der im März 2025 verabschiedeten Verfassungserklärung wurden die Pressefreiheit und die Bedeutung ihrer Unabhängigkeit außer Acht gelassen (DW 3.5.2025) und Berichte weisen auf problematische Formulierungen hin, welche die Medienfreiheit von undefinierten Grundsätzen der "Moral" und "nationalen Einheit" abhängig machen (Etana 7.2025). Es ist verboten, "die Verbrechen [des Assad-Regimes] zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder herunterzuspielen" (ReuInst 25.3.2025). Solche Bestimmungen gewähren der Exekutive Ermessensspielraum, insbesondere wenn es keine unabhängige Justiz oder institutionelle Schutzmechanismen gibt. Ohne konkrete Rechtsinstrumente oder Kontrollmechanismen zur Wahrung der Pressefreiheit bleiben die in Artikel 13 dargelegten Schutzmaßnahmen weitgehend theoretisch (Etana 7.2025). 

Weiterhin fehlt ein institutioneller Rahmen und es bestehen schwache gesetzliche Strukturen zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (Enab 15.3.2026). Weiters fehlen nach wie vor unabhängige Medieninstitutionen, die innerhalb eines klaren rechtlichen Rahmens arbeiten, ein Justizsystem, das die bürgerlichen Freiheiten schützt und die Politisierung von Pressethemen und Medienarbeit verhindert, sowie eine investigative Presse, die in der Lage ist, Korruption und Verstöße aufzudecken, ohne Konsequenzen und Vorwürfe des Verrats, der Kollaboration, der Illoyalität und der Untergrabung der Sicherheit des neuen Staates befürchten zu müssen (TNA 28.7.2025). Es gibt keinen unabhängigen Informationsbeauftragten, kein Berufungsverfahren bei abgelehnten Anträgen und kein einheitliches Open-Data-Portal, über das Bürger administrative, rechtliche oder finanzielle Entscheidungen einsehen können. Es gibt keine klaren Verfahren, die festlegen, was proaktiv veröffentlicht werden muss und wie Ablehnungen angefochten werden können (ArabRef 4.12.2025). 

Die neue Regierung setzte Quellen zufolge die während der Assad-Ära geltenden Pressegesetze außer Kraft, die eher als Straf- denn als Schutzinstrumente dienten (AJ 8.12.2025; vgl. UNHCR 5.2026). Demgegenüber berichten andere Medien, dass alte Gesetze wie das Pressegesetz von 2001 und das Strafgesetzbuch in einigen Bereichen nach wie vor in Kraft sind (UltraSyr 7.8.2025; vgl. CETRI 9.12.2025), obgleich sie nicht angewendet werden (CETRI 9.12.2025). Das "Cybercrime-Gesetz" aus dem Jahr 2022, das vom Assad-Regime u. a. dazu genutzt wurde, um unliebsame Kritiker zu verfolgen, wurde formal abgeschafft und bisher nicht durch ein neues Gesetz ersetzt (AA 30.5.2025). 

Anstatt das seit dem vorherigen Regime bestehende (und nicht durchgesetzte) Mediengesetz zu aktivieren, entschieden sich die Behörden dafür, Workshops zu veranstalten, um einen unverbindlichen Verhaltenskodex zu entwickeln, der nicht das Niveau eines klaren Gesetzes zur Regulierung der Praxis erreicht (TNA 8.12.2025). Das syrische Informationsministerium hat im Februar 2026 diesen berufsständischen und ethischen Verhaltenskodex für den Mediensektor vorgestellt (SO 21.2.2026; vgl. Thawra 25.3.2026), um einen Rahmen für die Regulierung des Journalismus und der Inhaltserstellung zu schaffen. Der Kodex tritt 2026 in Kraft, allerdings hat das Informationsministerium bislang noch keine Umsetzungsmechanismen oder Überwachungsverfahren bekannt gegeben [Stand Februar 2026] (SO 21.2.2026). Der Kodex verbietet die Veröffentlichung oder Förderung von Hassreden, Aufrufen zur Gewalt sowie konfessioneller oder ethnischer Diskriminierung und betont die Rolle der Medien bei der Förderung der Werte des Zusammenlebens und des gegenseitigen Respekts zwischen den verschiedenen Teilen der Gesellschaft (Enab 15.3.2026).

Gemäß UNHCR wurden die Vorabprüfungen von Veröffentlichungen eingestellt und die Zensur aufgehoben (UNHCR 5.2026). Andere Quellen hingegeben berichten, dass für viele Medienaktivitäten eine vorherige Genehmigung vorgeschrieben ist, Gebühren erhoben, formelle Unternehmensstrukturen verlangt werden und dem Ministerium weitreichende Überwachungs- und Widerrufsbefugnisse eingeräumt werden. Das Lizenz- und Akkreditierungssystem wirkt sowohl regulierend als auch selektiv (SCM 14.5.2026). Die derzeitigen Genehmigungen sind nur 15 Tage lang gültig und werden für bestimmte Berichterstattungsaufgaben erteilt (Enab 15.3.2026). Medienunternehmen, die bereits vor dem 8.12.2024 zugelassen waren, mussten ihre Lizenzen bis 31.12.2025 erneuern (Arabiya 26.3.2026). Während Beamte dies als Bemühung darstellen, Ordnung und professionelle Standards in ein chaotisches Umfeld zu bringen, erleben Journalisten dies oft als bürokratische Verzögerung, selektiven Zugang und eine Form der sanften Kontrolle (SCM 14.5.2026).

Journalisten müssen sich beim Informationsministerium registrieren lassen (MBZ 1.2026) und eine vorherige Genehmigung für jede journalistische Aufgabe oder Filmaufnahmen einholen (TNA 8.12.2025), wodurch die Ergebnisse ihrer Arbeit gemäß einer arabischsprachigen Zeitung der Kontrolle der neuen Medienbehörde unterliegen (YaNSy 3.5.2025). Dem gegenüber berichten andere Quellen, dass die Regierung die Inhalte von Journalisten nicht mehr vor der Veröffentlichung überprüft (AJ 8.12.2025) und die Regierung Dutzenden arabischen und ausländischen Agenturen und Medien die Erlangung von Lizenzen für die Tätigkeit im Land erleichtert (AJ 5.12.2025), sowie mehrere Maßnahmen zum Schutz von Journalisten ergriffen hat, darunter die Einrichtung ständiger Kommunikationsplattformen, um die Belange von Journalisten zu verfolgen und Probleme im Zusammenhang mit ihrer Arbeit anzugehen (Enab 15.3.2026). Allerdings erhalten Journalisten nicht immer die Erlaubnis, über bestimmte Ereignisse zu berichten. Verschiedenen Quellen zufolge hatten Journalisten, die im ehemaligen HTS-Kontrollgebiet in Idlib gearbeitet hatten, im Allgemeinen besseren Zugang zu Informationen als andere Journalisten (MBZ 1.2026). Mehrere Fälle deuten darauf hin, dass Vetternwirtschaftsnetzwerke und politische Machtverhältnisse nach wie vor einen großen Einfluss auf die Vergabe von Positionen und Befugnissen innerhalb staatlicher Medieninstitutionen haben (SCM 14.5.2026).

Das Informationsministerium gibt an, dass der Staat bestrebt ist, eine größere Meinungsfreiheit mit Maßnahmen zur Verhinderung von Hassreden und sozialer Destabilisierung zu verbinden. Die einzige rote Linie sind Inhalte, die den sozialen Zusammenhalt bedrohen oder Diskriminierung fördern (SCM 14.5.2026). Wobei anderen Quellen zufolge keine roten Linien erkennbar sind (BS 2026) bzw. die Behörden keine roten Linien festlegen, außer wenn es um Hassreden, Aufwiegelung, die Untergrabung des sozialen Zusammenhalts, Verleumdung oder Verletzungen der Privatsphäre geht (Enab 15.3.2026). Somit sind die roten Linien themenabhängig. Zu den sensiblen Themen zählen konfessionelle Angelegenheiten, Minderheitenrechte und das Vorgehen der Sicherheitskräfte, während bei Kritik an wirtschaftlichen Themen wie der Stromversorgung und der Preisgestaltung größere Toleranz zu beobachten ist. Ein Syrien-Experte schätzte ein, dass Kritik, die sich gegen bestimmte Personen in Machtpositionen richtet, eher zu Konsequenzen führen dürfte (DIS 6.2026). Themen wie die Ereignisse in Suweida oder Kritik an Präsident al-Shara' gelten allgemein als sensibler (EUAA 1.7.2026). Wobei die Schwierigkeit darin liegt, dass die roten Linien nicht klar sind. In manchen Fällen ist der Zusammenhang zwischen einem Bericht und dem Missfallen des Ministeriums offensichtlich. In anderen Fällen werden Anträge einfach ignoriert oder ohne Erklärung abgelehnt. Oft bleibt es den Journalisten überlassen, die Grenzen akzeptabler Berichterstattung selbst zu ergründen. Die Berichterstattung über sensible Ereignisse scheint mit besonderen Risiken verbunden zu sein. Einige Journalisten, die über die Massaker an der Küste oder die Ereignisse in Suweida berichteten, hatten Schwierigkeiten, ihre Genehmigungen zu verlängern. Anderen gelang es trotz kritischer Berichterstattung, ihren Zugang zu behalten, was darauf hindeutet, dass die Durchsetzung uneinheitlich ist. Manchmal lässt sich der Zugang aushandeln. Einige Medien stehen praktisch auf einer schwarzen Liste. Publikationen, die als Assad-freundlich oder mit dem ehemaligen Regime verbunden gelten, werden besonders streng geprüft (MEF 6.5.2026). Das Fehlen klarer und konsequent angewandter Standards trägt zur Selbstzensur bei (UNHCR 5.2026).

Medienlandschaft

Der Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 veränderte die Medienlandschaft und das Medienökosystem in Syrien grundlegend. Die staatlichen Medien bleiben hinsichtlich Reichweite und Infrastruktur weiterhin dominant, doch viele Medien werden umbenannt oder passen ihre redaktionelle Ausrichtung an die neue politische Ordnung an. Unabhängige Medien gewinnen an Boden, insbesondere solche, die von der Diaspora, von NGOs oder grenzüberschreitend unterstützt werden, während regional und politisch gebundene Medien weiterhin die Interessen bestimmter Wählergruppen widerspiegeln, vor allem in Gebieten mit kurdischer Mehrheit (SCM 14.5.2026).

Es wurden zahlreiche neue Medienunternehmen zugelassen, nachdem die Zulassungsverfahren, die zuvor komplex waren und langwierige Sicherheits- und Verwaltungsgenehmigungen erforderten, vereinfacht worden waren (TNA 8.12.2025). So sind 2025 Dutzende syrischer Plattformen entstanden, die meisten davon digital (UltraSyr 7.8.2025). Die meisten von ihnen halten sich jedoch nicht an redaktionelle Richtlinien oder professionelle Standards und stützen sich in erster Linie auf gezielte politische Finanzierung oder freiwillige Initiativen von Einzelpersonen, die im neuen Syrien Bekanntheit und Finanzierungsmöglichkeiten suchen (TNA 28.7.2025). Einige einflussreiche politische Kräfte oder Fraktionen versuchen, die Medien durch bedingte Finanzhilfen, Druck auf Journalisten oder die Monopolisierung von Informationen zu beeinflussen (UltraSyr 7.8.2025). Generell verfügen private Medien über einen größeren Spielraum an Freiheit als staatliche Medien (Enab 15.3.2026). Anstelle institutionalisierter Offenlegungssysteme stützen sich die Behörden bei der Informationsvermittlung stark auf Facebook-Seiten, Telegram-Kanäle, WhatsApp-Gruppenchats, Erklärungen von Sprechern und die selektive Zusammenarbeit mit mediennahen Influencern. Diese Kanäle sind unregelmäßig, politisch gesteuert und reaktiv (ArabRef 4.12.2025). 

Journalisten leiden unter dem Fehlen eines klaren Systems zur Bereitstellung von Informationen, da offizielle Stellen nur zögerlich Sprecher ernennen und diese, wenn sie ernannt werden, in der Regel keine Fragen von Journalisten beantworten (TNA 8.12.2025). Staatlich orientierte Influencer und finanzstarke externe Medien wie Al Jazeera, Syria TV und Al Araby genießen privilegierten Zugang zu Regierungsbriefings und Plattformen mit hoher Sichtbarkeit (Etana 7.2025; vgl. ReuInst 25.3.2025, RSF 2025). Die neuen Behörden begannen, Journalisten und Medienaktivisten, die vor dem Sturz des Regimes in von den Rebellen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien gearbeitet hatten, deutlich zu bevorzugen, auf Kosten der Journalisten, die in den vom Regime kontrollierten Gebieten tätig waren (YaNSy 3.5.2025; vgl. ReuInst 25.3.2025, RSF 2025). Viele der Letztgenannten sind frustriert, weil ihnen Fragen bei Pressekonferenzen oder Interviews mit Regierungsvertretern verwehrt werden (ReuInst 25.3.2025). Anfragen nach Informationen zu öffentlichen Haushalten, Beschaffungsverfahren, Ernennungen und Gerichtsverfahren stoßen häufig auf Verzögerungen, unvollständige Offenlegung oder eine völlige Ablehnung. Der Zugang zu Informationen hängt von informellen Kanälen und persönlichen Netzwerken ab (ArabRef 4.12.2025). 

Praxis

Syrien stieg im Weltindex für Pressefreiheit 2026 von Reporter ohne Grenzen um 36 Positionen vom 177. Platz im Jahr 2025 auf den 141. Platz von insgesamt 180 Ländern (RSF 2026; vgl. Media Line 5.5.2026).

Widersprüche

Nach dem Sturz al-Assads kam es zu einem uneinheitlichen Wandel (SCM 14.5.2026). Schriftsteller, Journalisten und Aktivisten veröffentlichen mittlerweile offen kritische Beiträge zu Regierungsführung, Korruption und Sicherheitspraktiken und loten dabei stetig die Grenzen dieses neuen Raums der Meinungsäußerung aus (ArabRef 4.12.2025), die als fließend, kontextabhängig und weniger klar definiert als unter der früheren Regierung beschrieben werden und je nach Region variieren (DIS 6.2026). Anders als unter al-Assad können Journalisten zumindest Kontakt zu Amtsträgern aufnehmen, Entscheidungen hinterfragen und in manchen Fällen über das Ergebnis verhandeln. Der Zugang wird zwar kontrolliert, aber auch diskutiert (MEF 6.5.2026). Doch diese Offenheit ist ungleichmäßig, instabil und durch Unsicherheit eingeschränkt. Die Medien nach al-Assad sind nicht einfach freier, sondern auch unorganisierter, stärker polarisiert und anfälliger für politischen und wirtschaftlichen Druck (SCM 14.5.2026). Der Journalismus in Syrien ist von Widersprüchen geprägt. In einigen Bereichen gibt es mehr Spielraum für digitale Veröffentlichungen und weniger direkte Gefahren als in den schlimmsten Jahren des Krieges, doch das rechtliche und institutionelle Umfeld unterstützt nach wie vor keine echte Pressefreiheit. Das Land ist nach wie vor durch ein äußerst fragiles Medienumfeld gekennzeichnet, in dem sicherheitspolitische, politische und rechtliche Erwägungen die journalistische Praxis bestimmen (Media Line 5.5.2026). Erleichterungen für Journalisten bestehen hinsichtlich der Medienausrüstung und des Verfahrens zur Einholung von Genehmigungen für bestimmte Geräte (Enab 15.3.2026), sowie hinsichtlich Mobilität und Zugang zu vielfältigen Informationsquellen (SYD 18.3.2026). Die Sicherheitslage ist jedoch in einigen Bereichen nach wie vor prekär. Zu den Herausforderungen zählen unter anderem das Fehlen klarer Gesetze zum Schutz von Journalisten, mangelnde Transparenz in einigen Institutionen sowie die Ausbreitung von Medienchaos und Falschinformationen, aber auch indirekter politischer oder gesellschaftlicher Druck. Das Umfeld ist nicht sicher, um vollkommen unabhängigen und professionellen Journalismus zu betreiben (SYD 18.3.2026).

Positives

Auf der einen Seite berichten regierungsnahe Medien, dass es im Jahr 2025 keine Einschränkungen für journalistische und mediale Aktivitäten gab, jeder sagen konnte, was er wollte, und es keinen einzigen Vorfall gab, bei dem eine Zeitung oder Website geschlossen oder ein Journalist aufgrund seiner politischen Haltung an seiner Arbeit gehindert wurde. Wenn es zu Verstößen oder Schikanen kam, spiegelten diese nicht die Haltung oder Absicht der Regierung wider, Einschränkungen oder Verbote zu verhängen (Enab 8.12.2025) und die Verstöße wurden oft schnell geahndet. Die meisten festgenommenen Journalisten wurden innerhalb weniger Tage freigelassen und ihre Fälle geklärt. Einige kehrten sogar mit Unterstützung staatlicher Institutionen an ihren Arbeitsplatz zurück (UltraSyr 7.8.2025). Mehrere Journalisten in Syrien haben festgestellt, dass sich die Bedingungen erheblich verbessert haben und alle Medienvertreter frei reisen und berichten können, einschließlich kritischer Berichterstattung über die neue Regierung (AJ 8.12.2025). Nach bisherigen Erkenntnissen gibt es keine Repressalien wegen demokratischer Kritik am Regime (ÖB Damaskus 26.11.2025) und keine Anzeichen für eine systematische Politik zur Unterdrückung von Kritik (UNHCR 5.2026). Man kann sich frei äußern in den sozialen Medien (SyrExp01 18.11.2025; vgl. DIS 6.2026), obwohl berichtet wurde, dass die Behörden Online-Aktivitäten überwachen. Fälle, in denen Personen aufgrund von Online-Kritik Probleme mit den Behörden hatten, wurden von den Quellen als sehr selten beschrieben. In einigen Fällen führt Kritik zu Antworten oder Kontaktaufnahmen seitens offizieller Stellen, die versuchen, ihren Standpunkt zu klären oder das angesprochene Problem anzugehen, um die zugrunde liegende Ursache der Kritik zu beseitigen. Einzelpersonen können auch vorgeladen werden, wobei solche Vorladungen im Allgemeinen eher als Teil von Nachverfolgungsmaßnahmen oder Schlichtungsverfahren beschrieben werden und nicht als Strafe für die Kritik an sich (DIS 6.2026). Menschen kritisieren den Präsidenten al-Shara’, sind aber weiterhin in ihren Funktionen tätig (SyrExp01 18.11.2025). Es sind keine Fälle von Verhaftung (AJ 5.12.2025; vgl. (MBZ 1.2026), Verschleppung oder Verfolgung durch Sicherheitskräfte beobachtet worden, die sich gegen Journalisten oder Medienorganisationen wegen ihrer Arbeit oder wegen der Veröffentlichung von Fakten oder Korruptionsfällen gerichtet haben (AJ 5.12.2025), und keine konkreten Fälle, in denen Journalisten wegen veröffentlichter Kritik direkt ins Visier genommen worden sind (DIS 6.2026). Die Fälle, in denen Journalisten inhaftiert wurden, waren aus anderen Gründen als wegen Kritik an der Regierung (SyrExp01 18.11.2025). Diskussionen über öffentliche Angelegenheiten, einschließlich sensibler Themen im Zusammenhang mit Konfessionen und lokalen Gemeinschaften, sind ebenso möglich, wie die Darstellung vielfältiger Narrative, anstelle des Narrativs der Behörden als dem früher einzig zugelassenen (TNA 8.12.2025). 

Negatives

Andererseits berichten Quellen von Angriffen auf Forscher und Journalisten (TNA 9.12.2025) und von einem Trend zur willkürlichen Festnahme und Inhaftierung von Journalisten und Aktivisten (SJAC 2026). Es wurde über vereinzelte Fälle berichtet, in denen Kritik rechtliche oder verwaltungsrechtliche Konsequenzen nach sich zog, darunter Festnahmen, Strafanzeigen wegen Vorwürfen wie "Aufwiegelung gegen den Staat" und Verschleppung. Eine NGO meldete vereinzelte Verstöße gegen Journalisten in Damaskus, Aleppo und Tartus (DIS 6.2026). Darüber hinaus verwiesen syrische Menschenrechtsorganisationen auf Berichte, wonach Journalisten und Medienmitarbeiter festgenommen wurden, während die Behörden versuchten, ihre Zugehörigkeit zu den jeweiligen Medien zu klären (DIS 6.2026; vgl. EUAA 1.7.2026). Solche Fälle wurden jedoch nicht als systematisch oder weit verbreitet beschrieben und traten Berichten zufolge seltener auf als unter der Assad-Regierung (DIS 6.2026) und die Umstände sind oft unklar, da die Sicherheitsbehörden nicht durchgängig Informationen darüber bereitstellen, wer festgenommen wurde, aus welchen Gründen die Festnahme erfolgte oder wie lange sie andauerte. Insgesamt lassen sich diese Fälle nach wie vor nur schwer unabhängig überprüfen, und es sind weitere Untersuchungen erforderlich, um die zugrunde liegenden Muster zu klären (EUAA 1.7.2026). In einigen Fällen wurden Personen Berichten zufolge wegen regierungskritischer Social-Media-Beiträge oder wegen angeblicher Verstöße der Regierung festgenommen, während in anderen Fällen die Festnahmen möglicherweise mit persönlichen Streitigkeiten zusammenhingen, darunter Fälle, in denen Verbindungen angeblich genutzt wurden, um Festnahmen als Form der Einschüchterung zu erleichtern (EUAA 1.7.2026). Einige inhaftierte Personen wurden Berichten zufolge nach kurzer Zeit wieder freigelassen, etwa nach Klärung ihrer Zugehörigkeit [gemeint hier vermutlich zum Medium Anm.] (DIS 6.2026) bzw. nach einem öffentlichen Aufschrei (Economist 21.8.2025). Es kam zu Vorfällen, bei denen Journalisten an Checkpoints festgenommen, misshandelt und kurz darauf wieder freigelassen wurden, ohne dass ihre Angehörigen in der Zwischenzeit über ihren Verbleib informiert worden waren und ohne dass ihnen Rechtsbeistand angeboten wurde. Diese Fälle wurden von den Behörden in der Regel als Einzelfälle und Missverständnisse abgetan. In vielen Fällen schaltete sich das Informationsministerium ein, wenn interne Sicherheitskräfte einen Journalisten festgenommen hatten (MBZ 1.2026). In mehreren Fällen wurden Journalisten wegen der Veröffentlichung von Investigativberichten, der Infragestellung von Ernennungsmechanismen oder der Thematisierung von Identitätsunterschieden in bestimmten Regionen der "Aufwiegelung" oder der "Beleidigung nationaler Symbole" beschuldigt (UltraSyr 7.8.2025). Einer Quelle zufolge war die Zivilgesellschaft zeitweise Einschüchterungsversuchen ausgesetzt. Dieser Quelle zufolge tauchten Mitglieder der inneren Sicherheitskräfte bei einigen Diskussionsrunden auf, was eine einschüchternde Atmosphäre schaffte und dazu führte, dass die Menschen bei der Äußerung ihrer Meinung vorsichtiger waren (MBZ 1.2026).

Eine syrische Quelle dokumentierte 37 Fälle von Übergriffen auf Journalisten und Medienmitarbeiter im Jahr 2025 in verschiedenen Regionen Syriens. Zu diesen Verstößen zählten Festnahmen, Körperverletzungen, Zugangsbeschränkungen, Drohungen und in einigen Fällen ungeklärte Todesfälle, wobei die Täter von Sicherheitskräften und Regierungsstellen bis hin zu bewaffneten Gruppierungen und unbekannten Akteuren reichten. Sieben Vorfälle wurden von der israelischen Armee während Zusammenstößen an der südlichen Grenze verübt (SCM 14.5.2026). In Suweida hinderten Sicherheitskräfte an Checkpoints der Regierung unabhängige Journalisten daran, in die Stadt zu gelangen. Dem Internationalen Komitee zum Schutz von Journalisten zufolge wurden während der Zusammenstöße zwischen drusischen Milizen und Regierungstruppen in Suweida im Juli 2025 Journalisten getötet und andere beschossen und schikaniert (AJ 8.12.2025). Im Juli 2025 wurden die Verhaftungen von Journalisten ohne klare Gründe oder Erklärungen durch die Behörden des Gouvernements Quneitra dokumentiert (SNHR 2.8.2025). Angehörige verschiedener mit der Regierung verbundener Gruppierungen griffen im April 2026 ein Fernsehteam an, das über die Ereignisse und Proteste in der Region Ain al-Arab/ Kobane berichtete (SOHR 2.4.2026). Im Jahr 2026 wurden bisher keine Journalisten oder Medienarbeiter getötet. Zwei Journalisten waren inhaftiert [Stand Anfang September 2026 Anm.] (RSF 2026). 

Kritik, die von Personen geäußert wird, die als regierungsfreundlich wahrgenommen werden (EUAA 1.7.2026), oder von sunnitischen Arabern  (DIS 6.2026), wird eher akzeptiert (EUAA 1.7.2026), während Alawiten, Drusen und Kurden größeren Risiken ausgesetzt waren, wenn sie Kritik an den Behörden äußerten. Im Gegensatz dazu wurden sunnitische Araber, die die Behörden online kritisiert hatten, Berichten zufolge vorgeladen und daran erinnert, wie wichtig es sei, die Behörden zu unterstützen, um die Rechte der sunnitischen Araber zu schützen. SNHR wies hingegen darauf hin, dass der ethnische oder religiöse Hintergrund im Allgemeinen keinen Einfluss darauf hat, wie Kritik an den Behörden behandelt wird. Regionale Unterschiede hängen stärker mit der ethnisch-religiösen Zusammensetzung zusammen als mit Unterschieden zwischen Stadt und Land. Die Organisation stellte dennoch fest, dass in bestimmten lokalen Umfeldern oder Einzelfällen der konfessionelle, ethnische oder regionale Hintergrund die Behandlung von Personen und das Ausmaß der ihnen entgegengebrachten Kontrolle beeinflussen kann, insbesondere wenn dieser Hintergrund mit einer wahrgenommenen politischen Ausrichtung oder aktuellen bzw. früheren Zugehörigkeiten im Zusammenhang mit der Konfliktphase assoziiert wird. In ähnlicher Weise kam eine syrische Medienorganisation zu dem Schluss, dass der ethnisch-religiöse Hintergrund einer Person für sich genommen nicht darüber entscheidet, wie jemand, der Kritik an der syrischen Regierung übt, von den Behörden behandelt wird (DIS 6.2026). Weibliche Journalisten sind Berichten zufolge weiterhin besonders gefährdet. Insbesondere weibliche Aktivistinnen berichten von Verleumdung, Belästigung und rechtlicher Einschüchterung im Internet, vor allem wenn sie sensible Themen wie Frauen- und Minderheitenrechte ansprechen (UNHCR 5.2026). 

Die Gesellschaft ist stark gespalten zwischen Anhängern von Präsident al-Shara' und seinen Gegnern. Nur wenige Menschen nehmen eine mittlere Position ein. Infolgedessen behalten viele Menschen ihre Kritik für sich, und es kommt zu Selbstzensur. Ereignisse wie der Ausbruch von Gewalt in der Küstenregion im März 2025 und die Eskalation der Gewalt in Suweida im Juli 2025 verschärfen die Polarisierung in der Gesellschaft, wodurch es zu umfangreichen Hassreden sowie zu Aggressionen, Beleidigungen und Einschüchterungen im Internet kommt, die sich gegen Kritiker, Andersdenkende, nicht-sunnitische Bevölkerungsgruppen und Frauen richten. Die Übergangsregierung ergriff dagegen kaum Maßnahmen (MBZ 1.2026). Die Folgen von öffentlicher Kritik äußern sich häufiger in Form von Schikanen und Einschüchterungen durch regierungsnahe Akteure als durch direktes staatliches Vorgehen. So werden Rechtsbeschwerden, Schikanen und Einschüchterungen Berichten zufolge eher durch regierungsnahe Akteure als durch direktes Regierungshandeln veranlasst. Dabei kann es - wenn auch selten - zu körperlicher Einschüchterung und Gewalt kommen, insbesondere im Zusammenhang mit regierungskritischen Demonstrationen (DIS 6.2026). Nach Angaben mehrerer Journalisten sind die meisten Morde, Verletzungen, Verhaftungen und Angriffe auf Journalisten seit dem Sturz al-Assads am 8.12.2024 auf politische Spaltungen im Land zurückzuführen, wobei die Übergriffe häufig von regionalen Milizen und nicht von Behörden der neuen Regierung begangen werden (AJ 8.12.2025). Vereinzelt wurde von Fällen berichtet, in denen Kritiker der Behörden von unbekannten Tätern ermordet wurden (DIS 6.2026). Ein syrischer Journalist gibt an, dass nach wie vor unklar sei, ob Akteure, die Regierungskritiker ins Visier nehmen, auf Anweisung der Behörden oder aus eigener Initiative handeln, obwohl einige unabhängig von den Behörden agieren. Die Behörden greifen Berichten zufolge nicht ein, wenn regierungsnahe Akteure online zu Belästigungen oder Angriffen aufrufen (DIS 6.2026) und lokale Organisationen haben Fälle von verbalen und körperlichen Angriffen auf Journalisten durch lokale bewaffnete Gruppierungen oder wütende Demonstranten dokumentiert, bei denen Behörden nicht sofort eingegriffen haben (UltraSyr 7.8.2025). Von Schikanen und Einschüchterungen gegenüber Regierungskritikern wird sowohl online als auch offline berichtet, vor allem durch koordinierte und oft anonyme Social-Media-Kampagnen von regierungsnahen Anhängern, die Berichten zufolge darauf abzielen, abweichende Meinungen zu unterbinden und Drohungen auszusprechen (DIS 6.2026), so sahen sich Personen, die den syrischen Präsidenten kritisieren oder sensible Vorfälle dokumentieren, unter anderem durch das Fotografieren von Sperrgebieten, Online-Schikanen und Diskreditierungskampagnen durch Internetakteure ausgesetzt, die den neuen Behörden nahestehen oder diese unterstützen (DIS 6.2026: vgl. Economist 21.8.2025). Zwar blieben diese Drohungen größtenteils auf das Internet beschränkt, doch befürchteten viele Menschen, von regierungsnahen Anhängern angegriffen zu werden (EUAA 1.7.2026). 

Das syrische Informationsministerium untersagte mehreren unabhängigen Medienplattformen ihre Tätigkeiten und drohte mit strafrechtlicher Verfolgung jeder Person, die innerhalb des Staatsgebiets für diese Plattformen tätig ist oder mit ihnen zusammenarbeitet. Das Ministerium begründete den Beschluss mit der "Nichtvorlage der erforderlichen Lizenzen" durch die Plattformen (Araby 25.3.2026). 

Im kulturellen Bereich wurde Zensur angewendet, beispielsweise hat das Kulturministerium übersetzte Werke ausländischer Autoren aus den Bereichen Philosophie und Politikwissenschaft redigiert und Inhalte entfernt, die den islamischen Grundsätzen widersprechen (DIS 9.12.2025a).

Südsyrien 

Der zivilgesellschaftliche Raum in Suweida hat sich deutlich verengt, wobei Kritiker der lokalen Behörden – seien es Militärs oder Zivilisten – zunehmend ins Visier der lokalen Behörden geraten (UNGA 12.3.2026). Da die Einschränkungen der Meinungs-, Ausdrucks- und Pressefreiheit in Suweida zunehmen, ist neben unabhängigen Journalisten und lokalen Institutionen ebenso die Zivilbevölkerung betroffen, deren Möglichkeit offen über politische, sicherheitsrelevante und versorgungsbezogene Themen zu diskutieren, die ihr Leben betreffen, eingeschränkt wurde. Eine Reihe von Journalisten und Aktivisten sah sich aufgrund von Druck oder Morddrohungen gezwungen, aus Suweida nach Damaskus zu fliehen. Ende November 2025 führte die drusische National Guard [für Informationen zu dieser Gruppierung s. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen] von Suweida eine Verhaftungswelle durch, die sich gegen mehrere al-Hijri-kritische Persönlichkeiten richtete, darunter auch drusische Geistliche (SYD 1.4.2026). Mehrere Häftlinge sollen verschwunden sein, nachdem sie aus den Einrichtungen verlegt worden waren, wobei die Berichte nicht unabhängig überprüft werden können und die National Guard sich nicht dazu geäußert hat (TNA 3.12.2025). Der Wandel im Journalismus in Suweida trat nach den Kampfhandlungen im Juli 2025 ein. Drei Journalisten gaben an, dass es in Suweida inoffizielle rote Linien für die Berichterstattung gebe – nämlich ein Verbot, al-Hijri, die Fraktionen und Korruption zu kritisieren. Eine offizielle, gesetzliche Einschränkung besteht nicht (SYD 1.4.2026).

Quellen

9.3 Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und zivilgesellschaftliche Einrichtungen, NGOs

Letzte Änderung 2026-10-13 22:01

Versammlungsfreiheit

Rechtliches und staatliche Maßnahmen

Obwohl die Verfassungserklärung vom März 2025 die Vereinigungs-, Meinungs- und Beteiligungsfreiheit bekräftigt, werden diese Garantien durch Artikel 23 geschwächt, der weitreichende Einschränkungen aus vagen Gründen wie öffentlicher Ordnung, Sittlichkeit oder nationaler Sicherheit zulässt. Repressive rechtliche Rahmenbedingungen, überlieferte Kontrollmuster und eine zersplitterte Verwaltungsgewalt bestehen weiterhin, sodass die Zivilgesellschaft einem Flickenteppich aus veralteten Gesetzen und improvisierten Regeln unterliegt (ArabRef 4.12.2025). Die rechtliche Grundlage für Versammlungen ist unvollständig. Das Gesetz Nr. 93 von 1958 – das restriktive Vereinsgesetz – bleibt in Kraft (ArabRef 4.12.2025; vgl. DW 5.2.2026). Bislang wurde das Gesetz eher willkürlich angewendet. Manchmal wird es angewendet, während Entscheidungen in anderen Fällen einfach mündlich getroffen werden, meist ohne nähere Begründung (DW 5.2.2026). Es wurde noch kein modernes Ersatzgesetz erlassen. Das Recht auf Protest, die Organisation von Demonstrationszügen oder die Einberufung großer Versammlungen ist nach wie vor nicht gesetzlich garantiert (ArabRef 4.12.2025).

Einem Bericht zufolge haben die Behörden ihre Kontrolle über die Gesellschaft verstärkt, etwa durch die Einführung von Genehmigungspflichten für politische Veranstaltungen (TNA 9.12.2025). Anfang Mai 2026 erließ das syrische Innenministerium einen Erlass zur Regelung der Verfahren zur Erlangung einer Genehmigung für friedliche Proteste (DIS 6.2026). Einträge auf Demonstrationen werden von einem Ausschuss innerhalb von fünf Tagen entschieden. Antragssteller haben das Recht auf Einspruch. Die Behörden haben das Recht, unter bestimmten Bedingungen die Beendigung einer genehmigten Demonstration zu verlangen, unter anderem wenn diese die Grenzen der erteilten Genehmigung überschreitet oder wenn es zu Ausschreitungen kommt (TNA 5.5.2026a; vgl. AN 5.5.2026). Diese Ankündigung folgte auf eine Demonstration vor der Botschaft der Vereinigten Arabischen Emirate, die zu Spannungen zwischen Abu Dhabi und Damaskus geführt hatte (TNA 6.4.2026). Bürgerliche Freiheiten wie Vereinsgründungen und Versammlungen bleiben eingeschränkt und unter strenger Aufsicht (DIS 9.12.2025a). 

Praxis

Seit dem Zusammenbruch des Regimes hat in Syrien eine sichtbare und weitreichende Öffnung des zivilgesellschaftlichen Lebens stattgefunden. In Städten, die zuvor unter der Kontrolle des Regimes standen, insbesondere in Damaskus, haben die Bürger begonnen öffentliche Plätze zurückzuerobern, Demonstrationen zu organisieren, Bürgerforen einzuberufen und neue Vereinigungen zu gründen. Bürger aller politischen, religiösen und ideologischen Richtungen haben sich versammelt, um Gerechtigkeit zu fordern, politische Maßnahmen zu hinterfragen und Reformen einzufordern (ArabRef 4.12.2025). Im Kontrollgebiet der Übergangsregierung fanden fast täglich kleinere Demonstrationen und Streiks statt, bei denen beispielsweise Lohnerhöhungen, unbefristete Arbeitsverträge, die Auszahlung von Löhnen, bessere Arbeitsbedingungen, Reformen oder Übergangsjustiz gefordert wurden. In solchen Fällen griffen die Behörden in der Regel nicht ein (MBZ 1.2026). Foren, Sitzstreiks und Mahnwachen sind häufiger geworden und lassen sich relativ leicht organisieren. Bei öffentlichen Veranstaltungen kommen zunehmend kritische Stimmen zu Wort. Allerdings erfordert die Organisation öffentlicher Veranstaltungen nach wie vor die Bewältigung eines komplexen Genehmigungsverfahrens und die Umsetzung ist uneinheitlich. Einschränkungen werden oft im Namen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Einheit verhängt, doch die Kriterien variieren stark. Diese Öffnung hat sich jedoch ungleichmäßig vollzogen und ist nach wie vor fragil (ArabRef 4.12.2025). Eine Quelle wies darauf hin, dass die Behörden versuchen, öffentlichen Widerstand einzudämmen, während sie Kritik tolerieren, die nicht zu einer breiteren öffentlichen Mobilisierung führt. Die Quelle stellte fest, dass die Behörden konsequent reagieren, wenn Kritik zu sichtbaren öffentlichen Aktionen wie Demonstrationen oder Sitzstreiks ausartet, und dass Versuche, Aktivitäten im öffentlichen Raum zu organisieren, in der Regel eine Reaktion auslösen. Andere Quellen wiesen jedoch darauf hin, dass negative Folgen für Kritiker, die an Demonstrationen oder anderen Formen öffentlicher Proteste teilnehmen, in der Regel eher auf Schikanen oder Einschüchterungen durch nicht staatliche, regierungsfreundliche Akteure zurückzuführen sind als auf direktes Vorgehen der Behörden selbst. Seit Dezember 2024 gab es Fälle, in denen Alawiten wegen Protesten gegen die neuen Machthaber inhaftiert wurden (DIS 6.2026). Die Sicherheitskräfte der Regierung waren nicht in der Lage, Demonstranten und Protestierenden konsequent Schutz zu gewähren, insbesondere vor Anhängern der Regierung, und griffen in einigen Fällen erst ein, nachdem Angriffe bereits stattgefunden hatten. In mehreren Fällen wurden regierungskritische Demonstranten von mobilisierten regierungsnahen Anhängern angegriffen, was zu Verletzungen und in mindestens einem Fall zu Todesopfern führte. Beispiele hierfür sind die Proteste in Damaskus im Zusammenhang mit Verstößen in den Küstengebieten (März 2025) und in Suweida (Juli 2025), die Proteste in den Küstengebieten nach dem Bombenanschlag auf eine alawitische Moschee in Homs (Dezember 2025), sowie die Proteste gegen die wirtschaftliche Lage in Damaskus (April 2026). Einem Experten zufolge empfinden viele Regierungsanhänger Kritik an der Politik oder den Vorgehensweisen der Regierung als direkte Bedrohung für die Behörden, unabhängig von der Haltung der Regierung selbst. Die Quelle wies ferner auf mangelnde Fortschritte bei der Rechenschaftspflicht der Verantwortlichen für Angriffe auf Demonstranten hin, was bei einigen regierungsnahen Anhängern den Eindruck verstärkt, sie könnten ungestraft gegen Kritiker vorgehen (EUAA 1.7.2026).

Dokumentierte Vorfälle

Demgegenüber dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte im November 2025 friedliche Demonstrationen im Gouvernement Hama. Die Demonstranten forderten ein Ende der Tötungen, die Aufhebung der Unterdrückung des Volkes sowie die sofortige Freilassung von Inhaftierten. Die Demonstrationen breiteten sich aus, im Gouvernement Latakia wurden einige Hauptstraßen gesperrt, um sie einzudämmen. In mehreren Gebieten setzten die Behörden scharfe Munition ein, um Sitzblockaden aufzulösen, und sperrten einige Stadtteile, in denen Mitglieder der alawitischen Glaubensgemeinschaft leben. In der Stadt Homs kam es ebenfalls zu Demonstrationen, bei denen mehrere Demonstranten verhaftet und Tränengas sowie Gewalt zur Auflösung einer Sitzblockade eingesetzt wurden, begleitet von willkürlichen Schüssen auf Demonstranten. Einige Demonstranten wurden auch von Fahrzeugen der öffentlichen Sicherheit überfahren (SOHR 25.11.2025a). Die Festnahmen in Homs gingen mit körperlichen Übergriffen auf die Festgenommenen einher, die vor den Augen der Demonstranten und Passanten geschlagen wurden (SOHR 25.11.2025b). Im Juli 2025 wurden mehrere Bürgerrechtler bei einer friedlichen Protestkundgebung vor dem Gebäude der Volksversammlung in der Hauptstadt Damaskus körperlich und verbal von Zivilisten angegriffen. Die Kundgebung war Teil einer Initiative, die darauf abzielte, die eskalierende Gewalt im Gouvernement Suweida zu beenden und den Schutz der Zivilbevölkerung zu fordern. Die Sicherheitskräfte und die Polizei griffen nicht ein (SNHR 20.7.2025). Ende Dezember 2025 kam es nach einer Explosion in einer Moschee in einem überwiegend von Alawiten bewohnten Stadtteil von Homs zu Protesten von überwiegend alawitischen Personen in Latakia. Mindestens zwei Menschen starben, wobei es widersprüchliche Berichte darüber gibt, wer die Angreifer und wer die Opfer waren. Die staatlichen syrischen Medien berichteten von einem Angriff gegen Sicherheitskräfte und Zivilisten durch Anhänger des gestürzten Assad-Regimes, während die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete, dass zwei Demonstranten durch Schüsse von Sicherheitskräften und Anhängern der Regierung getötet wurden (NYT 28.12.2025). Mitte Juni 2025 kam es in Afrin zu Demonstrationen nach dem gewaltsamen Tod eines kurdischen Teenagers durch arabische Siedler, die sich nach der türkischen Operation auf Afrin dort angesiedelt hatten. Die Demonstrationen wurden von der durch die Türkei unterstützten Militärpolizei gewaltsam aufgelöst, während die Sicherheitskräfte der neuen syrischen Regierung tatenlos zuschauten (KuPI 15.7.2025).

Mitglieder der alawitischen Gemeinschaft in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama wurden durch Regierungsbehörden in Zusammenarbeit mit lokalen Ältesten unter Druck gesetzt und bedroht, um sie zur Teilnahme an regierungsfreundlichen Demonstrationen zur Unterstützung der Regierung zu zwingen (SOHR 28.11.2025). 

Vereinigungsfreiheit

Obwohl die Übergangsbehörden von allen bestehenden Vereinen eine Neuregistrierung beim Ministerium für Soziales und Arbeit verlangten, ist das Verfahren mittlerweile wesentlich einfacher und zugänglicher als unter dem früheren Regime, erfolgt schneller und flexibler. Bedenken bestehen weiterhin, beispielsweise durch alte Gesetze – insbesondere das Gesetz Nr. 93 von 1958 – die formal immer noch in Kraft sind, sodass es zu Verzögerungen aufgrund komplexer bürokratischer Verfahren und Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen kommt. Betroffenen zufolge wird dies manchmal dazu genutzt, Initiativen zu blockieren, die nicht mit den Ansichten der Behörden übereinstimmen. Teilweise verzögern überlappende Zuständigkeiten verschiedener staatlicher Einrichtungen die Umsetzung oder schaffen widersprüchliche Entscheidungen (ArabRef 4.12.2025). 

Der syrische Übergangspremierminister Mohammad al-Bashir ordnete am 6.2.2025 die Auflösung der Generalversammlung der Syrischen Journalistengewerkschaft und die Ernennung eines vorübergehenden Büros aus Vertretern außerhalb dieser Gewerkschaft an (IFJ 12.2.2025). Diese Vertreter wurden damit beauftragt, die Leitung der Gewerkschaft zu übernehmen und eine neue Generalversammlung zu organisieren (NUJ UK 12.2.2025). Im März 2025 kam es zu einer Neugründung der syrischen Gewerkschaftsbewegung und ihrer Institutionen. Die Regierung erließ einen Beschluss zur Wiedergründung der syrischen Journalistengewerkschaft auf der Grundlage der Gesetzgebung aus der Assad-Ära, da der Übergangs-Gesetzgebungsrat noch nicht gebildet worden war. Die Regierung löste außerdem die Gewerkschaftsorgane der Rechtsanwälte in mehreren Gouvernements auf und reformierte sie im Einklang mit der Vision der neuen Behörden. Dies geschah auch in der Ingenieursgewerkschaft und bei der Bildung von Zweigräten für Gewerkschaften von Pflege- und medizinischen Fachkräften. Die Vorstände der Landwirtschaftsgewerkschaften wurden ebenfalls neu ernannt, wie etwa in Daraa (Harmoon 29.3.2025). 

Zivilgesellschaftliche Einrichtungen, NGOs

Neben dem Ministerium für Soziales und Arbeit stellen auch andere Stellen Genehmigungen aus, wie die Oberste Hilfskommission, die sich vor allem auf humanitäre Einsätze konzentriert, und die Direktion für politische Angelegenheiten, der Gouverneure und der Verwaltungsdirektionen, die für politische und kulturelle Aktivitäten zuständig ist (ArabRef 4.12.2025). Vereine lassen sich relativ problemlos registrieren (Majalla 19.2.2026; vgl. ArabRef 4.12.2025) und sehen sich dabei mit weniger bürokratischen Hürden konfrontiert  als unter al-Assad (ArabRef 4.12.2025). Wobei einem Experten zufolge zivile Gruppierungen gestattet werden, solange sie der HTS selbst angehören (SyrExp02 6.1.2026).

2025 ließen sich wieder zivilgesellschaftliche Organisationen und neu gegründete unabhängige Medien registrieren und eröffneten Büros in Damaskus und anderen Teilen des Landes (AI 21.4.2026). Bis Juni 2025 haben sich fast 2.500 Organisationen registriert, darunter auch Menschenrechtsorganisationen (ArabRef 4.12.2025). Die syrischen Behörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden (HRW 8.12.2025). Syrische und internationale Organisationen konnten in verschiedenen Landesteilen öffentliche Veranstaltungen zu Menschenrechtsfragen abhalten. Gegen Ende des Jahres 2025 schrieben Lokalbehörden jedoch vermehrt die vorherige Bewilligung solcher Veranstaltungen vor (AI 21.4.2026). Humanitäre Helfer und Aktivisten der Zivilgesellschaft haben berichtet, dass ihre Arbeit nicht ohne Einschränkungen möglich ist. Die Zivilgesellschaft berichtete von Schwierigkeiten bei der Erlangung von Registrierungsgenehmigungen, Schikanen und Drohungen. Hilfsorganisationen gaben an, dass die Regierung die Lieferung von Hilfsgütern über den Syrischen Arabischen Roten Halbmond vorschreibt, und verwiesen auf bürokratische Verzögerungen (HRW 8.12.2025). Initiativen im Zusammenhang mit humanitärer Hilfe und grundlegenden Dienstleistungen werden im Allgemeinen gefördert. Im Gegensatz dazu ziehen Aktivitäten, die sich auf politische Teilhabe, Rechenschaftspflicht oder die Mobilisierung der Bevölkerung konzentrieren, eher eine genaue Prüfung und in einigen Fällen direkte Behinderung nach sich (ArabRef 4.12.2025; vgl. Majalla 19.2.2026). Einige zivilgesellschaftliche Akteure, insbesondere solche mit langjähriger Erfahrung in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten im Nordwesten Syriens, haben einen besseren Zugang zu lokalen Behörden und eine stärkere Zusammenarbeit mit diesen erreicht. Gleichzeitig sind andere weiterhin willkürlichen Einschränkungen, undurchsichtigen Verfahren, langwierigen Genehmigungsprozessen und abrupten politischen Kehrtwenden ausgesetzt. Infolgedessen variiert der zivilgesellschaftliche Raum stark je nach Region, Sektor und Art der Tätigkeit (ArabRef 4.12.2025). Angesichts unklarer Regeln und sich überschneidender Zuständigkeiten hängen die Ergebnisse oft weniger von der formalen Politik als von der Einstellung einzelner Amtsträger, der persönlichen Risikobereitschaft und den persönlichen Beziehungen ab. Ungleichheiten zwischen nationalen und lokalen Behörden verstärken diese Fragmentierung noch weiter, da lokale Beamte mitunter Aktivitäten blockieren, die auf höherer Ebene genehmigt wurden. Dieselbe Aktivität kann an einem Ort ungehindert stattfinden und an einem anderen stillschweigend blockiert werden. Der Zugang zu Informationen hinkt anderen Freiheiten hinterher, während die Bürgerbeteiligung von sinnvollem Engagement in einigen Bereichen bis hin zu symbolischer Konsultation in anderen reicht (Majalla 19.2.2026). In einigen Gebieten, wie beispielsweise Damaskus, ist ein aktives und sichtbares bürgerschaftliches Engagement zu beobachten, während andere, darunter Hama und die Küstenregionen, weiterhin durch restriktive lokale Behörden, Unsicherheit oder soziale Spannungen eingeschränkt sind (ArabRef 4.12.2025). In diesem Ermessenssystem wird der zivilgesellschaftliche Raum weniger durch klare Regeln als durch Wahrnehmung, Vertrauen und individuelles Ermessen definiert. Was entstanden ist, ist ein hybrider zivilgesellschaftlicher Raum: sichtbar erweitert, aber strukturell instabil. Neue Formen des Engagements sind möglich, doch ihre Grenzen bleiben verhandelbar – und umkehrbar (Majalla 19.2.2026).

Quellen

9.4 Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2026-10-13 22:02

Religionsfreiheit

[Informationen zu den einzelnen Glaubensgemeinschaften und den Umgang mit ihnen finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten und entsprechende Unterkapitel.]

Rechtliches und staatliche Maßnahmen

In der Verfassungserklärung vom 13.3.2025 heißt es in Artikel 3 Absatz 1, dass die islamische Rechtswissenschaft die wichtigste Quelle der Gesetzgebung ist (ACRPS 5.2025). 

Es gibt keine staatlichen Vorschriften bezüglich der Kleiderordnung (MBZ 1.2026). Anderen Quellen zufolge haben die Behörden "Sittlichkeitsrichtlinien" für die Kleidung von Frauen im öffentlichen Raum eingeführt, darunter ein Dekret vom Juni 2025, das Burkinis an öffentlichen Stränden vorschreibt, obwohl westliche Badebekleidung in privaten Resorts weiterhin erlaubt ist (Etana 7.2025).

Die Übergangsregierung hat kein gesetzliches Alkoholverbot verhängt. Dennoch legten einige Gastronomen vorsorgliche Einschränkungen fest. Manche Menschen nahmen auch nicht mehr an Hochzeiten teil, bei denen Alkohol ausgeschenkt wurde. Lokale Behörden in Damaskus, Aleppo und Latakia drohten einigen Gastronomiebetrieben wegen Problemen mit ihren Lizenzen mit einer vorübergehenden oder dauerhaften Schließung. Es war nicht immer klar, warum dies geschah, da dies in der jüngeren Vergangenheit kein Thema gewesen war (MBZ 1.2026). Im März 2026 ordnete die Stadt Damaskus ein Alkoholverbot in Restaurants und Nachtklubs an, mit Ausnahme der christlichen Stadtteile, woraufhin es zu Protesten kam, was schließlich dazu führte, dass die Anordnung gelockert wurde (MEE 22.3.2026; vgl. FR24 22.3.2026). 

Einer Quelle zufolge ist kein eindeutiger Trend zur institutionellen Islamisierung durch die syrische Regierung zu beobachten. Sie lässt religiösen Konservativismus zu, der im heutigen Syrien tatsächlich weiter verbreitet ist (religiöse Veranstaltungen, Koranauswendiglernen-Wettbewerbe, öffentliche Gebete, Förderung traditioneller Kleidung), jedoch derzeit ohne Zwang. Religiöse Äußerungen kommen "von unten", aus Teilen der konservativen sunnitischen Bevölkerung, und nicht unbedingt aufgrund einer Anweisung der Behörden von oben. Wenn Beamte versucht haben, islamische Normen zu fördern, stießen sie oft auf öffentlichen Widerstand, der sie letztendlich zum Rückzug zwang. Dies geschah beispielsweise, als versucht wurde, an öffentlichen Stränden sittsame Badekleidung vorzuschreiben oder mehr religiöse Inhalte in Schulbücher aufzunehmen (INSS 14.12.2025). Freie Religionsausübung ist möglich, allerdings macht sich unter Nicht-Sunniten eine gewisse Angst vor der sunnitischen Mehrheit und den sunnitischen Machthabern bemerkbar (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Dem gegenüber berichten andere Quellen, dass sich unter den Übergangsbehörden in der Übergangsphase ein deutlicher Rückgriff auf moralischen Konservativismus bei der Regulierung des sozialen Lebens gezeigt hat. Obwohl in den meisten Fällen nicht formell kodifiziert, deuten neue Praktiken auf eine zunehmende Einmischung in Fragen der persönlichen Freiheit hin (Etana 7.2025). So ergriffen die Behörden kurz nach der Machtübernahme mehrere administrative Maßnahmen, die die Religions- und Glaubensfreiheit systematisch einschränkten. Im Jänner 2025 kündigten Beamte an, mehrere Rebellengruppierungen aufzulösen und in ihre neue Verwaltung zu integrieren, darunter auch ihre Vorgängerorganisation, Hayat Tahrir al-Sham (HTS). Die Behörden ergriffen ähnliche Maßnahmen, um Alawiten und Christen aus Regierungs- und anderen Ämtern zu entfernen, Minister sowie Militär- und Geheimdienstchefs zu ernennen, denen gewaltsame Verletzungen der Religionsfreiheit nachgesagt wurden, und eine Verfassungserklärung vorzulegen, der angemessene Schutzmaßnahmen für die Religionsfreiheit sowie entsprechende Bestimmungen fehlten. Im Februar und Oktober 2025 fanden im Land ein nationaler Dialog bzw. Parlamentswahlen statt, die viele Beobachter als unzureichend repräsentativ für die Regionen Syriens oder seine vielfältigen religiösen und ethnischen Gemeinschaften betrachteten. Im Jahr 2025 verschlechterten sich die Bedingungen für die Religionsfreiheit in Syrien weiter. Die Behörden zeigten das ganze Jahr über eine systematische und anhaltende Toleranz gegenüber besonders schweren Verletzungen der Religionsfreiheit. Vor allem versäumten es die Übergangsbehörden, zahlreiche Massenmorde, Entführungen und andere schwerwiegende Gewalttaten gegen Alawiten, Drusen, Christen und andere religiöse Minderheiten zu verhindern, einzudämmen oder angemessen strafrechtlich zu verfolgen – von denen viele von angeblichen Anhängern der neuen Regierung begangen wurden (USCIRF 4.3.2026). 

Praxis

Es gibt Berichte über Belästigungen durch Sunniten gegenüber Christen. Anzumerken ist allerdings, dass das Regime von al-Shara' vor allem Übergriffe gegenüber Christen verhindern möchte, um nicht seine internationale Reputation und dringend notwendige Investitionen aus dem Ausland zu gefährden (ÖB Damaskus 19.1.2026). Frauen, sowohl mit als auch ohne Kopftuch, waren auf den Straßen von Damaskus unterwegs. Einige trugen einen Niqab. Verschiedenen Quellen zufolge wurden Frauen in einigen Einrichtungen dazu angehalten, ihr Haar zu bedecken. In einigen Fällen wurden Männer und Frauen von Passanten auf der Straße oder von ihren Arbeitgebern am Arbeitsplatz auf ihre Kleidung angesprochen. Auf lokaler Ebene kommt es zu einer gewissen Geschlechtertrennung, beispielsweise verfügen einige Gebäude über getrennte Eingänge für Männer und Frauen (MBZ 1.2026). Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge forderte das Ministerium für religiöse Stiftungen (Awqaf) am 18.2.2025 aus Respekt vor den Fastenden, während der Fastenzeiten (Ramadan) auf öffentliches Essen und Trinken zu verzichten. Dabei wies das Ministerium darauf hin, dass Personen, die in der Öffentlichkeit aßen oder tranken, mit einer Geldstrafe und möglicherweise einer Freiheitsstrafe rechnen müssten. Den konsultierten Quellen waren keine Fälle bekannt, in denen Personen aus diesem Grund mit einer Geldstrafe belegt oder inhaftiert worden wären. Soweit bekannt, wurden keine Sanktionen gegen Nichtmuslime verhängt (MBZ 31.5.2025). Allerdings dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte in der Stadt Hama die Festnahme von Personen, die der Blasphemie beschuldigt wurden, bzw. weil sie während des Ramadan öffentlich die Fastenzeit gebrochen haben (SNHR 4.7.2025b).

Im Jahr 2025 blieb Idlib im Nordwesten, die ehemalige Rebellenhochburg der HTS, ein Stützpunkt für die Übergangsbehörden und für mit ihnen verbündete militante Akteure, die das ganze Jahr über für konfessionell motivierte Angriffe in anderen Teilen des Landes verantwortlich waren. Auch weite Teile Ostsyriens blieben für die Religionsfreiheit unwirtlich, was zum Teil auf die zunehmend wiedererstarkenden Zellen des Islamischen Staates (IS) zurückzuführen war. In Suweida und an der Mittelmeerküste sahen sich Gemeinschaften mit drusischer und alawitischer Mehrheit gewalttätigen, konfessionell motivierten und anhaltenden Bedrohungen und Angriffen durch militante Akteure ausgesetzt. Die benachbarte Türkei trug weiterhin zur Destabilisierung der Religionsfreiheit im Nordosten Syriens bei – sowohl durch sporadische militärische Angriffe als auch durch die Unterstützung militanter Gruppierungen, die Jesiden, Christen und andere schikanierten oder angriffen  (USCIRF 4.3.2026).

Quellen

9.5 Oppositionelle Gesinnung

Letzte Änderung 2026-10-13 22:02

Rechtliches und staatliche Maßnahmen

Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte, anerkennt die politische Teilhabe (Artikel 14) (Etana 7.2025) und bekräftigt, dass die Bürger das Recht haben, durch freie Wahlen am öffentlichen Leben teilzunehmen und sich nach Erlass eines neuen Gesetzes in einem pluralistischen System politisch zu organisieren (ArabRef 4.12.2025). Beides ist in vagen Begriffen formuliert (Etana 7.2025) und das Rahmengesetz muss noch umgesetzt werden (FR24 8.12.2025). Es wurde kein neues Parteiengesetz eingeführt, um die Gründung politischer Bewegungen zu regeln, Regeln für den Wettbewerb festzulegen oder das Recht auf Vereinigungsfreiheit zu schützen (ArabRef 4.12.2025).

Am 27.3.2025 wurde das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten im Außenministerium eingerichtet, das damit beauftragt ist, politische Aktivitäten und Veranstaltungen innerhalb Syriens im Einklang mit den geltenden Gesetzen zu beaufsichtigen und zu organisieren. Zu seinem Mandat gehört auch die Mitwirkung an der Ausarbeitung allgemeiner Richtlinien in Bezug auf politische Angelegenheiten sowie die Überwachung der Umwidmung von Vermögenswerten der aufgelösten Baath-Partei, der Nationalen Progressiven Front und ihrer angeschlossenen Organisationen (SO 8.5.2026; vgl. SANA 28.3.2025). Kritiker und Aktivisten bemängelten, dass es dem Generalsekretariat an einer gesetzlichen Basis fehle, es eine Bedrohung für die Zivilgesellschaft darstelle und zu Verboten von Aktivitäten führen könnte (Enab 18.2.2026). Das Generalsekretariat wird für die extrem langsame Entscheidungsfindung bei den schwelenden politischen und wirtschaftlichen Problemen des Landes verantwortlich gemacht (TWI 10.2.2026). Die Regionen sind bereits unterschiedlich von der Einführung betroffen. Während Damaskus und Aleppo relativ viel Freiheit genießen, werden in den Küstenregionen und in Idlib zivile und politische Aktivitäten stärker beeinträchtigt, wie etwa durch die vorherige Genehmigung von Seminaren und Trainings (Enab 18.2.2026). Im Mai 2026 gab es Berichte über eine mögliche Schließung dieses Sekretariats, wobei dies von offizieller Seite nicht bestätigt wurde (SO 8.5.2026; vgl. TNA 6.5.2026).

Die Übergangsregierung stellt politische Opposition nicht offiziell unter Strafe und hat keine Personen offiziell als politische Gegner eingestuft (EUAA 1.7.2026). Aufgrund fehlender Gesetze zur Regelung der Parteitätigkeit gibt es keine aktiven politischen Parteien (EUAA 1.7.2026; vgl. Enab 18.2.2026), obwohl die Union der syrischen Alawiten in Europa am 8.12.2025 die Bildung einer neuen Oppositionsgruppe bekannt gegeben hatte (BBC 8.12.2025b). Das Parteiensystem bleibt zersplittert. Angesichts der Einschränkungen politischer Aktivitäten – sowohl für die traditionell tolerierten Parteien innerhalb der Nationalen Progressiven Front als auch für Oppositionsgruppen in der Nationalen Demokratischen Front – hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes keine Partei mit einem stärkeren Profil herauskristallisiert (BS 2026). Die Aussetzung und Auflösung aller politischen Parteien während der Übergangsphase beseitigte den zuvor bestehenden, wenn auch begrenzten Pluralismus. Syrer, die für ein Amt kandidieren, politische Gruppen gründen oder politische Alternativen formulieren wollten, haben keine glaubwürdigen, geschützten Kanäle mehr, über die sie sich beteiligen können (ArabRef 4.12.2025). Zuweilen hat die Regierung über die Direktion für politische Angelegenheiten Aktivisten und der Zivilgesellschaft die Genehmigung zur Organisation öffentlicher oder privater Aktivitäten verweigert, die nicht mit ihren Ansichten übereinstimmen oder als Bereiche gelten, die ausschließlich dem Staat vorbehalten sind (EUAA 1.7.2026). 

Es sind keine konkreten Fälle bekannt, in denen Familienangehörige von Kritikern oder Oppositionellen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten auf Probleme stießen (MBZ 1.2026).

(Frühere) Gegner der Hayat Tahrir al-Sham (HTS) / des Präsidenten 

Al-Shara' hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert (Economist 20.8.2025). Es gab im Allgemeinen keine Berichte über gezielte Angriffe oder eine systematische Verfolgung von Personen, die der HTS  (EUAA 1.7.2026) oder al-Shara' kritisch gegenüberstanden. Es gibt einige Fälle, in denen al-Jolani [früherer Name von al-Shara' Anm.] in Idlib einige Gegner inhaftiert hat. Seit er jedoch am 8.12.2024 die Kontrolle über die Regierung übernommen hat, gibt es keinen Fall mehr, in dem jemand, der sich gegen al-Shara’ stellte, inhaftiert wurde (SyrExp01 18.11.2025). Die HTS-Führung soll versucht haben, sich mit verschiedenen Akteuren, darunter auch ehemaligen Gegnern, zu versöhnen. Der Quelle zufolge sollen einige im Ausland lebende Kritiker der HTS aus Angst vor möglichen Repressalien seitens der Behörden davon abgesehen haben, nach Syrien zurückzukehren (EUAA 1.7.2026).

Demgegenüber soll ein Angehöriger der Hizb al-Tahrir (Befreiungspartei), einer international agierenden Gruppierung, die eine friedliche Rückkehr zum islamischen Kalifat fordert, verhaftet worden sein, der 2017 gegen die HTS protestiert hatte. Er wurde wegen seiner Aktivitäten gegen die HTS mehrfach verhaftet, zuletzt im Oktober 2024, etwa einen Monat vor Beginn der Operation, die zum Sturz al-Assads geführt hatte. Die neuen Behörden haben ihn im Dezember 2025 zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Hintergründe für das Urteil unklar sind (IndepAr 4.1.2026).

Einige der Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die für frühere Spannungen mit der HTS bekannt waren, wurden vom HTS-Netzwerk, das die Regierung und ihren Militärapparat leitet, kooptiert. In Azaz wurde die Northern Storm Brigade – einst Teil der Levant Front (Jabha Shamiya) und seit Langem bekannt für ihren Widerstand gegen die Übergriffe von HTS – in die 60. Division der Armee eingegliedert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur geführt wird. Die Ernennung von Mudar Najjar, einer prominenten Persönlichkeit der Levant Front, zum stellvertretenden Kommandanten (ebenfalls im Rang eines Brigadegenerals) deutet auf eine ausgehandelte Einigung zwischen den neuen Machthabern und den alten Gegnern hin. Dabei handelt es sich weniger um eine vollständige Integration als vielmehr um eine sorgfältig gesteuerte Kooptierung, bei der wichtige Netzwerke unter der Aufsicht eines HTS-Veteranen erhalten bleiben (A.J. Tamimi 6.12.2025).

Politische Gefangene, die während der Zeit der Kontrolle Nordwestsyriens durch die HTS inhaftiert worden waren, werden Berichten zufolge weiterhin im Harem-Gefängnis in Idlib festgehalten werden, obwohl keine Schätzung zur Zahl der Inhaftierten vorlag (DIS 6.2026: vgl SYD 14.8.2025). Es gibt nur begrenzte Transparenz und Informationen über den Status von Häftlingen, die in ehemaligen, von der HTS betriebenen Haftanstalten festgehalten werden (EUAA 1.7.2026). 

Nordostsyrien

Kurden, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) zu haben, sind weiterhin von Verhaftungen und lokaler Gewalt bedroht, insbesondere in Afrin, al-Raqqa, Aleppo und in den gemischt besiedelten Gebieten, auch wenn keine systematische Verfolgungspolitik eindeutig nachweisbar ist. Seit Jänner 2026 sind einer Quelle zufolge keine Fälle von Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte der Regierung bekannt. Einer andere Quelle besagt, das in Afrin nach dem Abkommen vom 30.1.2026 Kurden wegen ihrer angeblichen Verbindungen zu den SDF festgenommen wurden. Zudem besteht die Gefahr gezielter Morde. Der sicherheitspolitische Einfluss der Regierung bleibt fragil, und Entführungen, lokaler Druck oder Ausschreitungen sind weiterhin möglich. Die größte physische Gefahr für Kurden besteht für diejenigen, die in gemischten Regionen leben – insbesondere in al-Raqqa oder Aleppo, da sie bei schweren Zwischenfällen zwischen der Regierung und den SDF im Zuge von Wutausbrüchen der Bevölkerung zur Zielscheibe werden könnten (SFH 1.8.2026).

Ehemalige Mitarbeiter der Demokratischen Autonomen Administration in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration in North and East Syria - DAANES) aus Orten wie Tabqa oder al-Raqqa sind in die Stadt al-Hasaka oder nach Qamishli gezogen, um ihre Arbeit fortzusetzen, während Personen, die geblieben sind, arbeitslos oder inhaftiert sind. Es bestehen Befürchtungen vor Diskriminierung und vor einer vollständigen beruflichen und sozialen Ausgrenzung der eigenen Person und der Familie, sollte man dort bleiben. In einigen Fällen hat die Regierung erfahrene DAANES-Beamte durch eigenes Personal ersetzt, wie beispielsweise in al-Hasaka. In al-Raqqa wurden viele kurdische Zivilisten, Angehörige der DAANES, Militärangehörige sowie Journalisten gefangen genommen (Jasim 13.5.2026).

In Nordostsyrien konnten Familienangehörige von Kritikern und Oppositionellen auf Probleme stoßen (MBZ 1.2026). Nach Angaben einer Quelle kontrollieren die SDF weiterhin einen Teil des Staatsgebiets, und ihre Sicherheitsdienste, insbesondere die Asayesh [Kräfte der inneren Sicherheit Anm.], sind nach wie vor im Einsatz. Daher kann es in den von ihnen verwalteten Gebieten weiterhin zu Übergriffen kommen, auch wenn diese Gebiete kleiner sind als zuvor. Politische Gegner, die in Qamishli, al-Hasaka und Kobane/ Ain al-Arab leben, können potenziell ins Visier der SDF geraten, da diese weiterhin die Kontrolle über diese Städte ausüben [Stand Anfang August 2026 Anm.]. Im aktuellen Kontext scheinen die Führungskräfte der SDF jedoch vorrangig den Dialog mit den anderen kurdischen Parteien zu suchen, um ihre gemeinsame Position in den Gesprächen mit der Regierung in Damaskus zu stärken. Diese Zusammenarbeit zwischen den kurdischen Parteien geht jedoch mit anhaltenden Konkurrenzdynamiken einher (SFH 1.8.2026).

Personen, denen Verbindungen zum Islamischen Staat (IS) vorgeworfen werden, sowie deren Familien sind weiterhin der gezielten Verfolgung durch die SDF/Asayesh und die Sicherheitsdienste der Regierung ausgesetzt. Seit dem Abkommen vom 30.1.2026 konnten keine nennenswerten Entwicklungen oder Veränderungen hinsichtlich der Risiken für diese Personen dokumentiert werden (SFH 1.8.2026).

Quellen

9.6 (ehemalige) Assad-Anhänger

Letzte Änderung 2026-09-15 16:46

[Informationen zur Übergangsjustiz und Rechenschaftspflicht finden sich in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen und Rechtsschutz / Justizwesen / Rechenschaftspflicht]

Staatliche Maßnahmen

Die Situation (ehemaliger) Anhänger des früheren Regimes ist von Fall zu Fall unterschiedlich (MBZ 1.2026). Das Syria Justice and Accountability Center zählte von Dezember 2024 bis April 2026 die Verhaftung von 350 ehemaligen Regierungsangehörigen, wobei die Behörden von höheren Zahlen sprechen (SJAC 9.4.2026). Führende Persönlichkeiten, die sich in Syrien versteckt gehalten hatten, wurden im Rahmen von Verhaftungsaktionen ins Visier genommen. Die inneren Sicherheitskräfte nahmen unter anderem Offiziere der ehemaligen Armee sowie ehemalige Angehörige der Geheim- und Sicherheitsdienste und Anführer ehemaliger regimetreuer Milizen fest (MBZ 1.2026). Gleichzeitig gab es zwei Amnestieprozesse. Einen im Juni 2025, bei dem ehemalige Militäroffiziere der Assad-Regierung freigelassen wurden und einen zweiten im März 2026 durch ein Präsidialdekret für Straftaten. Neben diesen Freilassungswellen gab es auch Einzelfälle, bei denen Häftlinge, die der Assad-Regierung angehörten, durch unterschiedliche rechtliche Mechanismen freigelassen wurden. Während dieses gesamten Prozesses herrschte Unklarheit hinsichtlich des Verfahrensrahmens sowie ein Mangel an Transparenz bei der Festnahme und Freilassung ehemaliger regierungsnaher Personen (SJAC 9.4.2026). Kriterien für Festnahmen und Freilassungen und Amnestien sind nicht klar (SJAC 9.4.2026; vgl. DIS 9.12.2025a). In einigen Fällen wurden Personen, denen Verbindungen zu ehemaligen Staatssicherheitsbehörden oder Milizen vorgeworfen wurden, auf der Grundlage von Militärunterlagen und bestätigenden Zeugenaussagen festgenommen. In anderen Fällen wurden Personen jedoch aufgrund von Anschuldigungen aus der Gemeinde, ungelösten lokalen oder persönlichen Streitigkeiten, Gerüchten oder unbestätigten Behauptungen, die in den sozialen Medien verbreitet wurden, festgenommen. In einigen Fällen waren die betroffenen Personen tatsächlich mit der früheren Regierung verbunden und an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt. In anderen Fällen gibt es keine Beweise für eine Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen, und die Personen wurden ausschließlich aufgrund ihrer politischen oder sicherheitspolitischen Position in der ehemaligen Regierung oder ihrer vermeintlichen Zugehörigkeit ins Visier genommen. Eine syrische Menschenrechtsorganisation erklärte, dass in vielen Fällen die Unterscheidung schwierig ist, ob Personen aus politischen Gründen – also aufgrund ihrer Verbindung zur ehemaligen Regierung – oder aus konfessionellen Gründen ins Visier genommen wurden, insbesondere wenn Alawiten betroffen waren (DIS 9.12.2025a). Das Vermögen einer Person kann eine Rolle spielen. So kann beispielsweise jemand mit beträchtlichen finanziellen Mitteln potenzielle Probleme aus dem Weg räumen und sich mit der Übergangsregierung versöhnen (MBZ 1.2026). Die Regierung hat Versöhnungsabkommen (Guardian 4.5.2026) mit mindestens zwei (AI 21.4.2026) Kriegsprofiteuren aus der Assad-Ära geschlossen, um im Gegenzug Vermögenswerte und Informationen zu erhalten, und hat zudem einigen ehemaligen Sicherheitsbeamten vorübergehend Schutz gewährt – im Austausch gegen Geheimdienstinformationen und um einen Aufstand von Assad-Getreuen an der syrischen Küste einzudämmen (Guardian 4.5.2026). Wobei Vereinbarungen mit einflussreichen Rechtsverletzern aus der Assad-Ära einem Kritiker zufolge undurchsichtig bleiben (LOT 4.5.2025). In manchen Fällen kann auch die Position, die eine Person unter dem früheren Regime innegehabt hatte, eine Rolle spielen. Hatte jemand beispielsweise einen niedrigen Rang innegehabt und sich unauffällig verhalten, wird ihm kaum Beachtung geschenkt (MBZ 1.2026). Gewöhnliche Soldaten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurden im Allgemeinen bisher nicht ins Visier genommen, es sei denn, es lagen konkrete Vorwürfe wegen Beteiligung an Übergriffen gegen Zivilisten vor. Je nach militärischem Rang, während des Dienstes durchgeführten Aktionen, Standort und ethnisch-religiösem Hintergrund variiert das Risiko, ins Visier zu geraten, erheblich. Ehemalige Soldaten und hochrangige Offiziere der SAA, Personen, die in Geheimdiensten tätig waren, und Personen, von denen angenommen wird, dass sie an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sind einem erheblich höheren Risiko ausgesetzt, verhaftet oder angegriffen zu werden (DIS 9.12.2025a). Einer Quelle zufolge geraten vor allem Personen aus den mittleren Rängen in Schwierigkeiten. Sie sind nicht wohlhabend genug, um sich aus Schwierigkeiten herauszukaufen, haben aber einen zu hohen Rang, um unbemerkt zu bleiben (MBZ 1.2026). Es kann auch davon abhängen, welcher religiösen Gruppe ein ehemaliger Anhänger angehört und ob diese Person in der Vergangenheit an schweren Gräueltaten beteiligt gewesen war (MBZ 1.2026). 

Ehemalige Militär- und Sicherheitsangehörige des Regimes wurden über sogenannte "Taswiya"-Zentren [zu Deutsch: Versöhnung, Abgleich Anm. Für weitere Informationen zu diesen Prozessen siehe Kapitel Sicherheitsbehörden] abgewickelt. Dieses Verfahren hat zwar den rechtlichen Status vieler ehemaliger Kämpfer geklärt, aber kaum zu einer echten Wiedereingliederung geführt (MECGA 1.2.2026). Nach der Abgabe ihrer Militärausweise erhielten diese Männer "Taswiya-Karten" – große Zettel, die dieselben Angaben enthielten wie zivile Ausweise, jedoch nur als vorübergehende Maßnahme gedacht waren, bis neue Ausweise ausgestellt werden konnten (NLI 9.3.2026). Die Behörden haben ehemaligen Regimevertretern den Beitritt zum neuen Militär untersagt, nur eine kleine Zahl von untergeordneten Dienstgraden mit wertvollen technischen oder logistischen Fähigkeiten wurde nach einer Sicherheitsüberprüfung in die Armee oder Polizei aufgenommen. Den anderen wurde weder berufliche Weiterbildung noch Arbeitsvermittlung oder psychosoziale Unterstützung angeboten. Infolge dessen bleiben ehemalige Assad-Kräfte wirtschaftlich untätig, politisch ausgegrenzt und sozial isoliert (MECGA 1.2.2026). Allerdings war nicht jeder, der eine "Taswiya" absolvierte, ein Kämpfer des Regimes, auch Deserteure und Überläufer erhielten solche Karten, während diejenigen, die vor Kriegsende in den Ruhestand getreten waren oder die beim Zusammenbruch des Regimes ihre zivilen Ausweise von den Verwaltungszentren zurückerhalten hatten, keine "Taswiya" durchlaufen mussten. Viele ehemalige Soldaten des Regimes interpretierten den Prozess fälschlicherweise als offizielle staatliche Amnestie, während es in Wirklichkeit nur der erste Schritt in einem langen Verwaltungs- und Justizprozess war. Während die meisten sunnitischen Inhaber von "Taswiya-Karten" zu ihrem normalen Leben zurückgekehrt sind, haben alawitische Ex-Soldaten laut Dutzenden von Aktivisten Angst und bezeichnen die Karten als "Todeskarten", weil sie befürchten, verhaftet oder auf der Stelle getötet zu werden, wenn sie diese an einem Checkpoint vorzeigen (NLI 9.3.2026).

Im Jahr 2025 wurden Bewohner aus Militärwohnungen und angrenzenden informellen Siedlungsgebieten durch Sicherheitskräfte und mit ihnen verbundene Gruppierungen teilweise gewaltsam vertrieben. Gemeinschaften oder Familien wurden aufgrund ihrer vermeintlichen Zugehörigkeit zur ehemaligen Regierung zwangsgeräumt. So wurden Berichten zufolge etwa in Idlib ganze Familien – Verwandte eines Bewohners, dem vorgeworfen wurde, zwischen 2020 und 2024 an von der ehemaligen Regierung organisierten öffentlichen Auktionen teilgenommen zu haben – zwangsgeräumt und an der Rückkehr gehindert (UNGA 12.3.2026).

Gesellschaftliche Reaktionen

Aufgrund der Vernachlässigung der Übergangsjustiz kommt es wiederholt zu Konflikten sowie zu individuellen Vergeltungsmaßnahmen gegen mutmaßliche ehemalige Assad-Anhänger (SJAC 24.9.2025). Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und teilweise sogar jahrzehntelange ungelöste Streitigkeiten, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die früher – sei es beruflich, familiär oder aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit – mit dem Regime von Bashar al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026), darunter Angehörige des Militärs und des Geheimdienstapparats, mutmaßliche Informanten sowie Personen, die mit pro-Assad-Milizen verbunden waren (SJAC 2026; vgl. MBZ 1.2026; EUAA 1.7.2026), die der Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen verdächtigt werden (EUAA 1.7.2026) oder als Regime-Anhänger wahrgenommen werden. Sie sind weiterhin Verhaftungen, Tötungen, Verschleppungen, Misshandlungen, Entführungen, sozialer Ausgrenzung (EUAA 1.7.2026), Folter, Plünderungen, Hassreden und Aufstachelung (SJAC 2026) ausgesetzt. Diese Handlungen wurden von staatlichen Behörden, nicht-staatlichen bewaffneten Gruppierungen, lokalen Akteuren und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen, darunter auch extremistische Gruppen (EUAA 1.7.2026), aber auch von Privatpersonen (SJAC 2026) begangen, oft motiviert durch angebliche Kollaboration oder Rache (EUAA 1.7.2026). Die Repressalien betrafen bislang in erster Linie ehemalige Beamte und Milizionäre niedrigen Ranges, die weiterhin in den lokalen Gemeinden verankert sind, während hochrangige Persönlichkeiten – von denen viele umgezogen sind oder Schutz genießen – weitgehend von den Auswirkungen verschont geblieben sind (DIS 9.12.2025a). Es gab wöchentliche Berichte über persönliche Racheakte und gezielte Tötungen von (ehemaligen) Anhängern des früheren Regimes (MBZ 1.2026), die häufig von nicht identifizierten Bewaffneten auf Motorrädern verübt werden. Rache- und Selbstjustizmorde richteten sich insbesondere gegen von Alawiten bewohnte Gebiete (EUAA 1.7.2026), wobei die Identität der Opfer sich nicht auf eine bestimmte ethnische oder konfessionelle Zugehörigkeit festlegen lässt und Sunniten, Alawiten und Schiiten umfasst. Insbesondere die alawitische Gemeinschaft war jedoch Ziel systematischer Menschenrechtsverletzungen (SJAC 2026) und oft ist unklar, ob Personen aufgrund ihrer vermeintlichen Zugehörigkeit zur ehemaligen Regierung oder ihrer Zugehörigkeit zur alawitischen Gemeinschaft ins Visier genommen werden (EUAA 1.7.2026). Auch Familienangehörige von (ehemaligen) Anhängern des Assad-Regime können einer Quelle zufolge auf lokaler Ebene Racheakten ausgesetzt sein (MBZ 1.2026). Von Oktober bis Ende 2025 sank die Rate der Selbstjustizmorde um 70 % (MEI 13.2.2026). 

Die Praktiken der gezielten Übergriffe variieren erheblich je nach Region. Im Gouvernement Aleppo war die gezielte Gewaltanwendung gegen Einwohner, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung standen oder als solche wahrgenommen werden, vergleichsweise gering. Das Gouvernement profitiert von einer gut etablierten Zusammenarbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Strukturen und den Sicherheitsdiensten, die nun nach klareren institutionellen Verfahren arbeiten. Infolgedessen schreitet die Erholung Aleppos nach dem Konflikt schneller voran als in anderen Teilen des Landes. Im Gegensatz dazu sind gezielte Angriffe in den Gouvernements Tartus, Latakia, Homs, Damaskus, Damaskus-Land und Suweida nach wie vor häufiger anzutreffen (DIS 9.12.2025a).

Quellen

10 Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen

Letzte Änderung 2026-10-13 22:02

Auf Grundlage des Gesetzes Nr. 49 von 1980 wurden Zehntausende Syrer unter Hafez al-Assad zum Tode verurteilt. Präsident Bashar al-Assad wandte dieses Gesetz weiterhin an und vollstreckte mit dem Ausbruch des Bürgerkriegs Todesurteile wieder, die vor 2011 nicht mehr vollstreckt worden waren. Gemäß Experten für syrisches Recht ist dieses Gesetz zusammen mit allen anderen Ausnahmegesetzen, der Verfassung und im Zuge der Abschaffung der Sondergerichte sowie der Auflösung der Volksversammlung durch die Übergangsregierung, mit dem Sturz al-Assads ungültig. Es wurde nicht angewandt, und niemand wurde auf seiner Grundlage verhaftet (SHRC 7.7.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass, auch wenn die neue Regierung die berüchtigten Anti-Terrorgerichte abgeschafft hat, die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe im Einklang mit der im März 2025 veröffentlichten Verfassungserklärung weiterhin möglich bleibt (AA 30.5.2025 und die Todesstrafe weiterhin gesetzlich vorgesehen ist (AI o.D.) in einem erweiterten Rahmen, verglichen mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dessen Vertragsstaat Syrien ist und demzufolge die Todesstrafe nur für die schwersten Verbrechen (z. B. vorsätzliche Tötung) angewendet werden darf (SNHR 29.4.2026). Gemäß einem Rechtsberater legt unter anderem Artikel 535 des Allgemeinen Strafgesetzbuches fest, für welche Straftaten die Todesstrafe verhängt werden kann (Thawra 21.12.2025).

In sozialen Medien kursierten Berichte über die Verhängung der Todesstrafe gegen mehrere Beamte des früheren Regimes. Das Justizministerium erklärte diese Berichte für falsch. Die Pressestelle des Ministeriums bestätigte, dass die genannten Personen weiterhin Gegenstand von Ermittlungen und Gerichtsverfahren sind und dass bislang keine gerichtlichen Urteile gegen sie ergangen sind (SANA 2.10.2025; vgl. Enab 3.10.2025a). Einer Quelle zufolge wurden von zwei Strafgerichten im Dezember 2025 je ein Todesurteil verhängt, die ersten seit Sturz des Assad-Regimes (Thawra 21.12.2025). Andere Quellen zählen ein 2025 verhängtes Todesurteil. Die letzte Todesstrafe wurde 2024 vollstreckt (WCDP o.D.; AI 18.5.2026). Das Todesurteil wurde im November 2025 gegen einen Mann verhängt, der ein Mädchen vergewaltigt und ermordet hat (TNA 4.11.2025; SOHR 4.11.2025).

Ein Sprecher der Vereinten Nationen bezeichnete einige der Tötungen, die im März 2025 im Zuge der Massaker an Alawiten in der Küstenregion erfolgten, als Sammelhinrichtungen. Diese wurden aus konfessionellen Gründen in Tartous, Latakia und Hama von angeblich mit der neuen Regierung verbundenen Gruppierungen durchgeführt (UN News 11.3.2025). [Weitere Informationen zu den Massakern an der Küste finden sich in den Kapitel Sicherheitslage und Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen]

Im August 2026 wurde Bashar al-Assad in Abwesenheit durch ein Gericht in Damaskus zum Tode verurteilt. Das Urteil wurde mit Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Syrischen Bürgerkrieg begründet. Auch sein Cousin wurde anhand derselben Vorwürfe zum Tode verurteilt (ORF 18.8.2026).

Quellen

11 Ethnische und religiöse Minderheiten

Letzte Änderung 2026-09-15 17:20

Demografie

Demografische Daten für Syrien sind unzuverlässig, und die derzeitigen Standorte von Minderheitengemeinschaften sind aufgrund der erheblichen Umwälzungen, die das Land unter der Herrschaft al-Assads erlebte, ähnlich schwer zu ermitteln (MRG 1.2025). Zudem blieb die Bevölkerungsstruktur im Laufe des Jahres 2025 im Wandel, da über eine Million ehemalige Flüchtlinge, überwiegend sunnitische arabische Muslime, ins Land zurückkehrten (USCIRF 4.3.2026). Etwa 74 % der syrischen Bevölkerung sind Sunniten, gefolgt von Alawiten und anderen Muslimen, wie Ismailiten, oder Zwölfer-Schiiten (13 %) (MRG 1.2025; vgl. USCIRF 4.3.2026), Christen (10 %) und Drusen (3 %), sowie weiteren kleineren Gemeinschaften, wie Jesiden (MRG 1.2025). Anderen Quellen zufolge bleibt der Anteil der Christen aufgrund der anhaltenden Vertreibung und Auswanderung dieser Gruppe unklar (USCIRF 4.3.2026). Al-Assads Instrumentalisierung der Ängste der Bevölkerungsgruppen vor dem Hintergrund des wachsenden Einflusses extremistischer Elemente innerhalb der syrischen Oppositionskräfte führte zu einer zunehmend konfessionell geprägten Landschaft – beschleunigt durch die Vertreibung von Minderheiten durch militante Gruppierungen in Gebieten, die unter ihrer Kontrolle standen. Infolgedessen hat sich die Demografie des Landes neu geordnet, wobei sich die religiösen Minderheiten in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Zentral- und Südsyrien konzentrieren, während die Bevölkerung im Norden nun größtenteils sunnitisch ist (MRG 1.2025).
Die Vielfalt Syriens beschränkt sich nicht auf die konfessionelle Dimension, sondern erstreckt sich auf zahlreiche ethnische Gruppen wie Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und andere. Araber sind die überwältigende Mehrheit in Syrien, gefolgt von Kurden (BBC 12.12.2024). Auf folgender Karte von France 24 vom Dezember 2024 ist die ethnische und religiöse Zusammensetzung Syriens dargestellt:

Das Bild zeigt die ethnische und religiöse Zusammensetzung Syriens auf einer Karte
FR24 26.12.2024

Rechtliche Lage und politische Teilhabe

Gemäß der Verfassungserklärung von März 2025 sind alle Syrer vor dem Gesetz gleich, unabhängig von ihrer Herkunft oder Religion. Die Verfassungserklärung verspricht, die Rechte aller Syrer zu schützen und sie vor Diskriminierung zu bewahren (MBZ 1.2026), aber Minderheitenrechte und gesellschaftliche Vielfalt bleiben unerwähnt (AC 13.5.2025). Die Verfassungserklärung bekräftigt einen mehrheitlich sunnitischen Rahmen und bietet keinen Rechtspluralismus oder durchsetzbaren Schutz für Minderheiten (Etana 7.2025). Der aktuelle syrische Rechtsrahmen sieht keinen Schutz für ethnische und religiöse Minderheiten in Syrien vor. Sie werden in nationalen Gesetzen, Verordnungen, Rundschreiben oder Volkszählungen nicht anerkannt, mit Ausnahme des Personenstandsgesetzes, das Ehe, Scheidung, Erbschaft und Testamente regelt. [In Bezug auf die Kurden wurde 2026 ein Präsidialdekret erlassen, durch das ihnen gewisse Freiheiten zugesprochen werden. Informationen dazu finden sich im Unterkapitel Ethnische und religiöse Minderheiten / Kurden.] (STJ 14.5.2025). 

Die Rechtslage in Syrien ist durch ein hohes Maß an Pluralismus gekennzeichnet. Religiöse Minderheiten, insbesondere christliche Gemeinschaften, üben seit jeher eine begrenzte, aber verfassungsrechtlich anerkannte Autonomie in Fragen des Personenstands aus. Das syrische Personenstandsgesetz von 1953 gilt einheitlich für alle Muslime in Syrien, unabhängig von ihrer konfessionellen Zugehörigkeit, und wird vor den sogenannten "Scharia-Gerichten" des Landes durchgesetzt – staatlichen Familiengerichten, die in erster Linie Streitigkeiten zwischen muslimischen Prozessparteien behandeln (Möller/OxfAc 17.10.2025). Mit Ausnahme von zwei Artikeln, welche die drusischen, christlichen und jüdischen Gemeinschaften von seinen Sonderbestimmungen ausnehmen und ihnen gestatten, sich an ihre jeweiligen religiösen Rechtsvorschriften zu halten, gilt das Gesetz auch für alle nicht muslimischen Syrer (EFI 3.2025). Somit gibt es für Muslime und für die drusischen, katholischen, evangelischen, jüdischen sowie die griechisch-, syrisch- und armenisch-orthodoxen Gemeinschaften spezifische Personenstandsgesetze, für Jesiden hingegen nicht (STJ 14.5.2025). In verschiedenen Regionen und Religionsgemeinschaften bestehen mehrere Rechtsordnungen für bestimmte familienrechtliche Angelegenheiten, was sich besonders deutlich in den Bereichen Abstammung und Adoption zeigt, wo die Autonomie religiöser Minderheiten trotz erheblicher Unterschiede zwischen den verschiedenen religiösen Rechtstraditionen stark eingeschränkt ist (Möller/OxfAc 17.10.2025). Darüber hinaus diskriminieren mehrere Bestimmungen religiöse Minderheiten. In Bezug auf das Erbrecht verbieten die Personenstandsgesetze die interreligiöse Erbfolge, einschließlich der Erbfolge zwischen Ehegatten und ihren Kindern, wenn die Ehegatten nicht derselben Religion (Islam, Christentum) angehören. Syrische Gerichte entscheiden im Falle einer Scheidung in der Regel, dass das Sorgerecht für das Kind jenem Elternteil übertragen wird, das dem islamischen Glauben angehört (STJ 14.5.2025).

Im Bevölkerungsregister ist es nur möglich, sich als Muslim, Druse oder Christ registrieren zu lassen. Andere religiöse oder ethnische Gruppen werden nicht erfasst. Die Religionszugehörigkeit wird in offiziellen Dokumenten wie dem Familienbuch, dem Einzel- und Familienauszug angegeben, jedoch nicht in Pässen oder Personalausweisen (MBZ 9.3.2026). Demgegenüber berichten Quellen des DIS, dass die Religionszugehörigkeit jedes Bürgers auf seinem Personalausweis vermerkt wird, unabhängig von seinen persönlichen Überzeugungen oder nicht religiösen Ansichten (DIS 9.12.2025a). Eine Quelle des niederländischen Außenministeriums berichtete, dass die Religionszugehörigkeit oder ethnische Zugehörigkeit in offiziellen Dokumenten nicht angegeben wurde, außer bei Drusen (MBZ 9.3.2026).

Im Februar und Oktober 2025 fanden im Land ein nationaler Dialog bzw. Parlamentswahlen statt, die von vielen Beobachtern als unzureichend repräsentativ für die Regionen Syriens oder seine vielfältigen religiösen und ethnischen Gemeinschaften angesehen wurden (USCIRF 4.3.2026). Die syrischen Behörden gaben am 1.7.2026 die Namen von 70 Abgeordneten bekannt, die von Präsident Ahmed al-Shara' in ein Übergangsparlament berufen wurden, allerdings wurden keine Angaben darüber gemacht, wie viele davon ethnischen oder religiösen Minderheiten angehörten. Zehn der im vergangenen Jahr vergebenen Sitze gingen an Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, darunter Kurden, Christen und Alawiten (REU 1.7.2026).

Im August 2025 wurde eine Konferenz in der nordöstlichen Stadt al-Hasaka abgehalten. 400 Vertreter von Minderheiten, darunter Kurden, Alawiten und Drusen, nahmen an dem Treffen teil, das von kurdischen Führern einberufen wurde. In einer Erklärung zu den Gesprächen wurde eine neue Verfassung gefordert, welche die Rechte von Minderheiten garantiert (REU 15.9.2025; vgl. AP 14.8.2025). Die syrische Regierung kritisierte das Treffen (AP 14.8.2025).

Staatlicher Schutz

Das Assad-Regime hat jahrzehntelang christliche und andere Minderheiten in Syrien eingeschüchtert und ihnen prognostiziert, dass der Sturz des Regimes unweigerlich zu einem Katastrophenszenario mit kämpfenden muslimischen Extremistengruppen führen würde. Diese Strategie trug dazu bei, Spaltungen zwischen den Gemeinschaften herbeizuführen und Angst zu schüren (NLM 26.6.2025; vgl. Möller/OxfAc 17.10.2025). Von Anfang an zeigten die neuen Behörden bewusst die Absicht, eine Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger zu signalisieren (AC 20.12.2024) und der Schutz der verschiedenen Religionsgemeinschaften hat Quellen zufolge Priorität (MBZ 31.5.2025). Demgegenüber berichtet die US-amerikanische Kommission zu Internationaler Religionsfreiheit (USCIRF), dass die Übergangsbehörden kurz nach der Machtübernahme Maßnahmen ergriffen haben, um Alawiten und Christen aus Regierungs- und anderen Ämtern zu entfernen und Minister sowie Militär- und Geheimdienstchefs zu ernennen, denen gewaltsame Verletzungen der Religionsfreiheit nachzuweisen sind (USCIRF 4.3.2026).

Präsident al-Shara' ist bestrebt, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung laufen dem zuwider (ÖB Damaskus 26.11.2025). So hat die Übergangsregierung große Anstrengungen unternommen, konfessionelle Spannungen zwischen Muslimen und Christen zu vermeiden, sowie ihren islamistischen Ton gemildert. Dennoch bestehen diese Spaltungen weiterhin und könnten leicht instrumentalisiert werden. Falschinformationen über konfessionelle Zwischenfälle haben bereits zu Angst und Gewalt geführt (BS 2026) und die Lage in verschiedenen Landesteilen korrespondiert nicht mit der Regierungspolitik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Die tiefen konfessionellen Spaltungen des Landes haben sich als eine der größten Herausforderungen für die neue Regierung erwiesen. Seit dem Sturz al-Assads haben wiederholte Episoden von religiös motiviertem Blutvergießen (NYT 24.11.2025) - trotz der Zusicherungen der Regierung, allen Syrern Schutz gewähren zu wollen (NYT 22.7.2025; vgl. DIS 9.12.2025a) - Zweifel daran aufkommen lassen, ob die neue Regierung in der Lage ist, Syriens ethnische und religiöse Minderheiten zu schützen (NYT 24.11.2025). Die Behörden sind nicht in der Lage, diesen Schutz zu gewährleisten, Ermittlungen durchzuführen oder Täter strafrechtlich zu verfolgen (DIS 9.12.2025a; vgl. USCIRF 4.3.2026), und derzeit gibt es keinen funktionierenden Mechanismus zum Schutz von Personen, die unmittelbar bedroht sind (DIS 9.12.2025a), wie Abschreckungsmaßnahmen und schnelle Reaktionen zum Schutz von Leben und Eigentum (SOHR 30.3.2026). In großen städtischen Zentren wie Damaskus, Homs, Aleppo und Latakia, wo die Sicherheitskräfte stärker präsent sind, ist der Schutz durch die Regierung konsequenter. Im Gegensatz dazu sind ländliche und abgelegene Gebiete aufgrund der weitverbreiteten Verfügbarkeit von Waffen und der begrenzten Präsenz staatlicher Institutionen nach wie vor schwer zu kontrollieren, was bewaffneten Gruppen und einflussreichen lokalen Akteuren eine erhebliche Autonomie ermöglicht. In diesem ungleichen Sicherheitsumfeld unterscheidet sich auch das Schutzniveau zwischen den verschiedenen Gemeinschaften. Laut einer Quelle variiert der Schutz von Minderheiten je nach Gruppe (DIS 9.12.2025a). Zudem wurde konfessionelle Gewalt mitunter von den Sicherheitskräften der Regierung selbst oder von mit ihnen verbundenen oder verbündeten Kämpfern ausgeübt (NYT 24.11.2025), was durch Untersuchungen durch die Vereinten Nationen, Amnesty International, Human Rights Watch und andere bestätigt wird, die eine direkte und wesentliche Rolle von Sicherheitskräften, dem Innen- und dem Verteidigungsministerium sowie anderen Behörden bei den außergerichtlichen und anderen rechtswidrigen Tötungen von Alawiten und Drusen feststellten (USCIRF 4.3.2026). Trotz der Verpflichtung der Übergangsbehörden, die Täter vor Gericht zu stellen, litten die offiziellen Verfahren zur Rechenschaftspflicht unter Langsamkeit, mangelnder Transparenz oder unzureichender bzw. fehlender Bestrafung der Täter (USCIRF 4.3.2026). Kritiker in Damaskus sagen, das Regime habe das syrische Militärkommando von jeder wirklichen Verantwortung für die Rolle seiner Truppen bei den Massakern an der Küste freigesprochen und ziehe es vor, die Schuld auf einzelne Täter abzuwälzen. Für die Minderheiten ist die Botschaft klar: Die neuen Machthaber in Syrien sprechen nicht für sie, hören ihnen nicht zu und können – oder wollen – sie nicht schützen (Economist 21.8.2025). Somit sind seit dem Sturz der Assad-Regierung bestimmte ethnisch-religiöse Gruppen in ganz Syrien einem erhöhten Risiko von Gewalt ausgesetzt, wie Alawiten, schiitische Muslime und in geringerem Maße auch Drusen, wobei das Ausmaß der Bedrohung je nach Gouvernement variiert (DIS 6.2025).

Angesichts der umfassenden Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land. Es gibt in Syrien verschiedene Richtungen des Islam, die vom Übergangsregime toleriert werden. Allerdings haben die Massaker an überwiegend schiitischen Alawiten im März 2025 und der Gewaltausbruch gegen Alawiten in Homs im November 2025 gezeigt, dass es auf Ebene der Bevölkerung immer wieder zu Spannungen und teilweise auch Gewalt gegen Andersgläubige kommt (ÖB Damaskus 26.11.2025). Insbesondere blieb im Jahr 2025 Idlib, die ehemalige Rebellenhochburg der Hayat Tahrir al-Sham (HTS), ein Stützpunkt für die Übergangsbehörden und für mit ihnen verbündete militante Akteure, die das ganze Jahr über für konfessionell motivierte Angriffe in anderen Teilen des Landes verantwortlich waren. Auch weite Teile Ostsyriens blieben für die Religionsfreiheit ungünstig, was zum Teil auf die zunehmend wiedererstarkenden Zellen des Islamischen Staates (IS) zurückzuführen war. In Suweida und an der Mittelmeerküste sahen sich Gemeinschaften mit drusischer und alawitischer Mehrheit – einst religiös tolerante und stabile Lebensräume für andere religiöse Minderheiten wie Christen – gewalttätigen, konfessionell motivierten und anhaltenden Bedrohungen und Angriffen durch militante Akteure ausgesetzt. In Teilen des Nordens und Ostens mit einer beträchtlichen muslimisch-kurdischen und arabischen, christlichen sowie jesidischen Bevölkerung setzten die Demokratische Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration in North and East Syria - DAANES) und die mit den USA verbündeten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Froces - SDF) ihr multireligiöses Modell der regionalen Regierungsführung fort. Die benachbarte Türkei trug jedoch weiterhin zur Destabilisierung der Religionsfreiheit in der Region bei – sowohl durch sporadische militärische Angriffe als auch durch die Unterstützung militanter Gruppierungen, die Jesiden, Christen und andere schikanierten oder angriffen. Unter den Tausenden von Angriffen im Laufe des Jahres 2025 stellten mehrere Vorfälle konfessionelle Massaker dar (USCIRF 4.3.2026). Im März 2025 eskalierte ein Hinterhalt von pro-Assad-Kämpfern auf Sicherheitskräfte entlang der syrischen Küste zu einem religiös motivierten Massaker, bei dem mindestens 1.400 Menschen ums Leben kamen, die meisten davon Alawiten [Details dazu finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Murshidiya, Ismailiten und Sicherheitslage]. Zwei Monate später forderte ein weiterer Ausbruch konfessioneller Gewalt vor den Toren von Damaskus mehr als 100 Todesopfer. Im Juli 2025 eskalierte ein Überfall bewaffneter Beduinen in der Nähe der Stadt Suweida zu konfessioneller Gewalt, bei der laut Angaben der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) etwa 2.000 Menschen ums Leben kamen – viele davon Angehörige der religiösen Minderheit der Drusen [Details dazu finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen und Sicherheitslage] (NYT 24.11.2025; vgl. USCIRF 4.3.2026). Zusätzlich zu diesen Massenangriffen verübten militante Akteure Hunderte von einzelnen Entführungen, Folterungen und Morden an Angehörigen der alawitischen, christlichen und drusischen Gemeinschaften (USCIRF 4.3.2026). Regierungstruppen sind im Nordosten mit Kurden zusammengestoßen, und es kam zu vereinzelten Angriffen auf Christen und ihre Kirchen in Suweida und anderswo (AlHurra 10.2.2026). Die Syrische Beobachtungsstelle verzeichnete zwischen Jänner und Mitte März 2026 56 Tötungsdelikte im Zuge von Gewalt in einem konfessionellen Kontext (SOHR 15.3.2026b).

Eine internationale Organisation stellte fest, dass die konfessionelle Identität in einigen Fällen durchaus eine Rolle spielt (DIS 9.12.2025a), einer Quelle zufolge insbesondere bei Vorfällen, an denen die drusische Gemeinschaft beteiligt ist (MVCR 8.2025). Einer anderen Quelle zufolge ist es nicht möglich, in allen Fällen von einer Zunahme konfessioneller Gewalt zu sprechen (MVCR 8.2025). Oft ist es schwierig, zu unterscheiden, ob Personen aus politischen Gründen – aufgrund ihrer Verbindung zur ehemaligen Regierung – oder aus konfessionellen Gründen ins Visier genommen wurden, insbesondere wenn Alawiten betroffen sind (DIS 9.12.2025a). Dem Syrien-Experten Waters zufolge sind Konflikte zwischen den Gemeinschaften der vorherrschende Auslöser für konfessionelle Gewalt in Syrien. An manchen Orten drehen sich diese Konflikte hauptsächlich um Wohn- und Eigentumsstreitigkeiten, an anderen sind es ungebremste Rachezyklen (SyrRev 29.9.2025). 

In Latakia und Jableh gibt es von der HTS entsandte Beamte (von denen viele aus diesen Städten stammen), die sich intensiv für den interreligiösen Dialog engagieren (BS 2026), aber zu viele Tote unter den religiösen Minderheiten haben das Vertrauen zerstört (Standard 15.7.2025). Immer mehr Syrer, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußern ihre Unzufriedenheit mit der neuen Regierung (Economist 21.8.2025). 

Obwohl Präsident al-Shara' die Rechte und Freiheiten verschiedener Bevölkerungsgruppen betont, äußern Personen mit extremistischen Ansichten weiterhin gegenteilige Standpunkte. Diese Personen sind sowohl innerhalb der Unterstützerbasis der Übergangsregierung als auch außerhalb dieser zu finden, beispielsweise im Islamischen Staat (IS). Vertreter mehrerer nicht sunnitischer Gemeinschaften sind der Ansicht, dass die Übergangsregierung zu wenig unternehme, um der Aufstachelung in Moscheen und der feindseligen Rhetorik in den sozialen Medien entgegenzuwirken (MBZ 1.2026). 

Angehörige bestimmter Gruppen können Schwierigkeiten haben, in Gebieten, die von anderen Gemeinschaften dominiert werden, Wohnraum zu finden. So ist es beispielsweise aufgrund von Spannungen zwischen kurdischen und arabischen Gemeinschaften laut der NGO Syrians for Truth and Justice - STJ generell unwahrscheinlich, dass sich Kurden in arabisch dominierten Gebieten wie al-Raqqa – einschließlich Tall Abyad – und Deir al-Zour niederlassen (DIS 6.2026). 

Verschiedenen Quellen zufolge wurden nicht sunnitische Zivilisten an Checkpoints mitunter Demütigungen und aufdringlichen Befragungen ausgesetzt (MBZ 1.2026).

Konvertiten, Atheisten, nicht praktizierende Muslime

Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge würden Atheisten und Abtrünnige des Islam in Syrien im Allgemeinen niemals offen zu ihrer Abtrünnigkeit stehen. Dies ist für viele ein großes Tabu. Die Gesellschaft ist dafür generell nicht empfänglich (MBZ 31.5.2025; vgl. MBZ 1.2026). Ein hochrangiger christlicher Geistlicher erklärte der dänischen Einwanderungsbehörde, dass nicht-religiöse Personen es unter keinen Umständen wagen, ihren Atheismus öffentlich zu bekunden oder zu verbreiten. In seltenen Fällen wurden Personen, deren Kleidung darauf hindeutete, dass sie nicht religiös waren, schikaniert (DIS 9.12.2025a). Abtrünnige und Konvertiten riskieren die Ausgrenzung aus ihrer eigenen Gemeinschaft. Einer Quelle zufolge riskiert ein Abtrünniger, der sich in Idlib und im Norden des Gouvernements Aleppo offen zu seiner Abkehr bekennt, ermordet zu werden, während dieselbe Person in Damaskus in bestimmten geschlossenen Kreisen vermutlich damit davonkommen würde (MBZ 31.5.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums sind keine konkreten Beispiele bekannt, in denen Atheisten und vom Islam Konvertierte auf Probleme gestoßen wären (MBZ 1.2026; vgl. MBZ 31.5.2025). Was andere Arten nicht-islamischen Verhaltens betrifft, so kam es an zwei bestimmten Kontrollpunkten in Damaskus, in Zabadani und in der Baghdad Street, regelmäßig zu zahlreichen Vorfällen. Die Strafe für vermeintlich nicht-religiöses Verhalten variiert je nachdem, wer den Kontrollpunkt kontrolliert. Beispielsweise unterscheiden sich die Kontrollpunkte auf der Straße von Damaskus zur Küste stark darin, wer sie kontrolliert und was daher als angemessenes Verhalten angesehen wird (DIS 9.12.2025a). 

In Syrien gibt es relativ viele Muslime, die ihren Glauben kaum oder gar nicht ausüben. Sie nehmen beispielsweise möglicherweise nur am Freitagsgebet teil. Einer Quelle zufolge gibt es in der Hauptstadt Damaskus mehr nicht praktizierende Muslime als beispielsweise im konservativeren Idlib. Im Kontrollgebiet der Übergangsregierung legten die Behörden im Allgemeinen keine strengen religiösen Vorschriften fest, wie etwa spezifische islamische Kleidungsvorschriften. Sie zwingt sie auch nicht zum Beten oder Fasten. Verschiedenen Quellen zufolge führt das Nichtpraktizieren des Islam im Allgemeinen nicht zu Problemen mit der Übergangsregierung. Es gibt jedoch Anzeichen für eine weitere Islamisierung der Gesellschaft (MBZ 1.2026).

Quellen

11.1 Alawiten, Murshidiya

Letzte Änderung 2026-10-13 22:02

Demografie

Der Alawismus ist eine schiitische Sekte des Islam. Das Wort Alawi - علوي bedeutet "Anhänger von Ali", einem Cousin und Schwiegersohn des Propheten Mohammed. Die Alawiten sind seit dem 12. Jahrhundert n. Chr. in Syrien ansässig und leben vor allem an der Mittelmeerküste, in den Städten Latakia und Tartus (BBC 12.12.2024). Der Bevölkerungsanteil der Alawiten wird zwischen 10-15 % geschätzt (MBZ 1.2026), womit sie die größte religiöse Minderheit darstellen (BBC 12.12.2024) - das sind ca. 2-3 Millionen Menschen (AlMon 11.1.2025). Die Alawiten in Syrien unterscheiden sich hinsichtlich ihrer geschichtlichen Traditionslinien, Glaubensvorstellungen, Rituale und Sozialstrukturen von den in der Türkei lebenden Aleviten (ORF 10.12.2024). Sie wurden erst 1932 offiziell als Muslime anerkannt (TWI 31.12.2024). Ein kleiner Teil der alawitischen Bevölkerung gehört der Murshidiya an, einer im 20. Jahrhundert entstandenen Gruppierung (MBZ 1.2026). In den Augen einiger anderer islamischer Gruppen wirken die Alawiten säkular, was zum Teil daran liegt, dass alawitische Frauen in der Regel kein Kopftuch tragen (MBZ 1.2026).

Rechtliches und politische Teilhabe

Anfang Februar 2025 wurde der Oberste Alawitische Islamische Rat in Syrien und der Diaspora gegründet. Sein Ziel umfasst die Sicherstellung, dass die alawitische Gemeinschaft ein authentischer Teil des syrischen Gefüges bleibt. Er soll bis zum Ende der Übergangsphase und der Errichtung eines verfassungsbasierten Staates bestehen. Der Rat soll vom Mufti von Latakia geleitet werden und sich aus 130 Scheichs aus verschiedenen Gouvernements zusammensetzen (Akhbar 4.2.2025).

Die alawitische Minderheit nahm innerhalb des syrischen Staates eine unverhältnismäßig herausragende Stellung ein, insbesondere im Militär- und Geheimdienstbereich (OHCHR - IICIoS 12.8.2025). Unter al-Assad arbeiteten mehr als 80 % der Alawiten für den Staat. Sie stellten den Großteil der Armee und des Geheimdienstoffizierskorps, die meisten leitenden Regierungsbeamten und die meisten Führungskräfte in der öffentlichen Industrie (TWI 31.12.2024). Die Herrschaft der Familie al-Assad stützte sich stark auf die Loyalität der Alawiten, um ihre Macht zu sichern und abweichende Meinungen mithilfe des Militärs und des Geheimdienstapparats zu unterdrücken (OHCHR - IICIoS 12.8.2025). So vollzog sich ein schrittweiser Prozess, in dessen Verlauf die sunnitischen Syrer zu einer unterdrückten Mehrheit wurden (ACRPS 17.3.2025). Die alawitische Überrepräsentation im Staatsapparat trug zu der weitverbreiteten Wahrnehmung bei, dass die alawitische Gemeinschaft als Ganzes an der autoritären Unterdrückung mitschuldig sei (OHCHR - IICIoS 12.8.2025). Einige, die Gemeinschaften angehören, die Opfer der Gräueltaten des Regimes waren, hegen den Wunsch nach Vergeltung, insbesondere gegen die Alawiten (ICG 26.11.2025). Dabei wurde allerdings ignoriert, dass auch den Alawiten selbst Unrecht zugefügt wurde (ACRPS 17.3.2025). In vielen Berichten wurde darauf hingewiesen, dass Alawiten in früheren Kriegsjahren überproportional häufig vom Assad-Regime zur Wehrpflicht eingezogen wurden. Mindestens Zehntausende Alawiten wurden während des Konflikts getötet (Independent 12.12.2024).

Ende Jänner 2025 entließen die neuen Machthaber den Sicherheitsapparat des alten Regimes, in dem Alawiten überproportional vertreten waren. Diese Maßnahme schuf eine riesige Zahl arbeitsloser Männer mit militärischer Ausbildung und wenigen Perspektiven (ICG 26.11.2025). Durch die Auflösung der Armee und weiterer Sicherheitsbehörden sowie Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst haben viele Alawiten Arbeit und Einkommen verloren (AA 30.5.2025). Im Falle der Armeeangehörigen ging die Entlassung bei vielen auch damit einher, dass sie ihre vom Militär bereitgestellten Wohnungen verlassen mussten. Da bei Eintritt in die Armee zudem häufig die zivilen Papiere eingezogen wurden, um sie durch einen Wehrpass zu ersetzen, stehen viele ehemalige Soldaten nun ohne Dokumente da (AA 30.5.2025). Im Jahr 2025 setzte sich die Entlassungswelle fort. Die Armut nahm unter Alawiten zu. Aufgrund des Verlusts ihrer Einkommensquellen waren sie kaum noch in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken (MBZ 1.2026). Obwohl die alawitische Gemeinschaft Syriens unter al-Assad zu den ärmsten gehörte, sind sich Analysten einig, dass ihre zunehmende wirtschaftliche Entrechtung seit dem Sturz des Regimes wahrscheinlich ein Faktor ist, der Ressentiments und Militanz an der Küste schürt (TNA 1.10.2025). Angesichts der Sicherheitsrisiken und des wirtschaftlichen Zusammenbruchs sind viele Alawiten in den Libanon und nach Zypern geflohen oder in sicherere Gebiete innerhalb Syriens, darunter auch Nordostsyrien, gezogen (DIS 9.12.2025a). In einigen Regierungsbehörden wurden ehemalige Beamte alawitischer Herkunft wieder eingestellt, da es an ausreichendem Wissen und Erfahrung mangelte (MBZ 1.2026).

Diskriminierung, Gewalt und staatlicher Schutz

Die derzeit am stärksten bedrohte Minderheit in Syrien sind die Alawiten (AIJAC 31.3.2025). Mit dem Sturz des alten Regimes hat sich die Situation der Alawiten dramatisch verschlechtert (AA 30.5.2025). Sie sehen sich sowohl seitens der neuen Behörden als auch seitens anderer Gemeinschaften, insbesondere der sunnitischen Muslime, mit weitverbreitetem Misstrauen und Ressentiments konfrontiert (DIS 9.12.2025a). Die syrische Regierung hat Gräueltaten an Alawiten zwar verurteilt, aber es fehlt an effektiven Schritten zu deren nachhaltigem Schutz (AA 30.5.2025). Zumindest in Homs wurden als Reaktion auf die zunehmenden religiösen Spannungen Straßensperren und Checkpoints rund um die mehrheitlich von Alawiten bewohnten Stadtteile errichtet. Obwohl in bestimmten Regionen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, konnten diese das Sicherheitsgefühl der alawitischen Bevölkerung nicht wiederherstellen. Das weitverbreitete Misstrauen zwischen den Gemeinschaften hält an, und viele Alawiten sehen sich weiterhin allein aufgrund ihrer religiösen Identität als Zielscheibe (DIS 9.12.2025a). 

Nach dem Sturz des Assad-Regimes kam es zu verschiedenen Übergriffen auf Angehörige der alawitischen Glaubensgemeinschaft (AA 30.5.2025). Berichte deuten darauf hin, dass sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit gezielt angegriffen wurden. Im Gegensatz zu den anhaltenden Rachemorden an sunnitischen und alawitischen Personen, die verdächtigt werden, in al-Assads Armee oder dessen Geheimdienst involviert gewesen zu sein. Berichten zufolge konzentrieren sich diese Vorfälle auf bestimmte Gebiete. Zwar gab es ähnliche Vorfälle auch in Latakia und Hama, doch scheinen sie in mehreren Stadtvierteln von Homs und den angrenzenden Gebieten des Gouvernements Homs am häufigsten vorzukommen (SJAC 13.5.2025). Viele von der Übergangsregierung inhaftierte Alawiten wurden beschuldigt, unter der früheren Regierung Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Andere wurden Berichten zufolge von Bürgern getötet, die Rache für Verbrechen gegen sie oder ihre Angehörigen suchten. Eine beträchtliche Anzahl der wegen mutmaßlicher Verstöße Inhaftierten wurde später mangels Beweisen freigelassen, was wiederum Wut innerhalb der Opfergemeinschaften auslöste und Vergeltungsmaßnahmen gegen unbeteiligte Mitglieder der alawitischen Gemeinschaft provozierte (DIS 9.12.2025a). Im Dezember 2024 und März 2025 gab es im Damaszener Stadtteil al-Qadam Sicherheitsoperationen, die sich überwiegend gegen alawitische Gemeinschaften richteten. Dabei kam es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Verhaftungen ohne richterliche Haftbefehle und Freiheitsentzug außerhalb jeglicher Rechtsrahmen, mehrere Fälle von Verschleppung, Folter rund Misshandlung gegen Inhaftierte, darunter auch Minderjährige, sowie außergerichtliche Hinrichtungen (STJ 6.2025b). [Weitere Informationen zum Umgang mit Alawiten, Racheakten, Übergriffen etc. finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage und Rechtsschutz / Justizwesen. Informationen zu den Vorfällen im März 2025 finden sich darüber hinaus im Kapitel Sicherheitslage.]

Ein Überfall auf eine syrische Sicherheitspatrouille durch militante Anhänger des gestürzten Staatschefs Bashar al-Assad eskalierte am 6.3.2025 in Zusammenstößen (SOHR 10.3.2025b). Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die sie unterstützenden Kräfte haben Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen begangen (SOHR 11.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren von der Türkei unterstützte Gruppierungen an "systematischen ethnischen Säuberungsaktionen" und groß angelegten "Massakern" gegen Zivilisten in Baniyas, Tartus und Latakia beteiligt (LebDeb 10.3.2025). Insgesamt wurden 1.093 Todesopfer verzeichnet (SOHR 11.3.2025), darunter auch Frauen und Kinder (LebDeb 10.3.2025). Dem Leiter der SOHR zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt gewesen waren oder mit dem ehemaligen Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025). Des Weiteren gibt er an, dass in einigen Gebieten Zivilisten massakriert wurden, während andere durch Erschießungskommandos hingerichtet wurden (AlHurra 9.3.2025), wie in den Stadtvierteln Baniyas und al-Qusour im Gouvernement Tartus, wo 92 Personen durch ein Erschießungskommando des Ministeriums für Verteidigung und innere Sicherheit hingerichtet wurden (SOHR 10.3.2025c). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). Zehntausende Häuser wurden laut Aussage des Leiters der SOHR geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025). [Weitere Details zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage. Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden]

Eine syrische Untersuchungskommission veröffentlichte am 22.7.2025 ihre Ergebnisse zu den Morden an mehr als 1.400 Menschen im Rahmen religiös motivierter Gewalt im März 2025 (NYT 22.7.2025). Laut dem Bericht gibt es keine Beweise dafür, dass die syrische Militärführung die Angriffe angeordnet hat (ICCT 1.9.2025; vgl. NYT 22.7.2025). Demnach haben verschiedene Gruppierungen gegen militärische Befehle verstoßen, indem sie Übergriffe auf Zivilisten begangen haben (ICCT 1.9.2025). Zudem werden die Gewalttaten – darunter Massenmorde, Raubüberfälle und die Zerstörung von Häusern – als "weit verbreitet, aber nicht organisiert" beschrieben. Die Untersuchungskommission erklärte, dass die Morde in erster Linie aus Rache für die Angriffe von Assad-Anhängern begangen wurden und sich auf bestimmte alawitische Dörfer konzentrierten. Die Zahl der im Bericht dokumentierten 1.426 Toten, darunter vor allem Zivilisten, deckt sich mit denen unabhängiger Beobachtergruppen. Die New York Times konnte in mindestens einem Fall nachweisen, dass Regierungssoldaten eine Tötung in Latakia und Tartus durchgeführt haben (NYT 22.7.2025). 298 Verdächtige wurden strafrechtlich verfolgt, 37 wurden inhaftiert (ICCT 1.9.2025). Die Regierung kann die für die Gewalt an den Alawiten verantwortlichen Milizen nicht ohne Weiteres zur Rechenschaft ziehen, da sie einen wesentlichen Bestandteil ihrer Unterstützerbasis darstellen (ISW 3.4.2025). Seit Juli 2025 hat die Regierung Maßnahmen ergriffen, wie die Reduzierung der Anzahl von Checkpoints, die Umbesetzung der Wachposten an bestimmten Standorten (beispielsweise durch den Austausch von Mitarbeitern des Verteidigungsministeriums durch Mitarbeiter des Innenministeriums) sowie die Festnahme von Personen, die mit früheren Verstößen in Verbindung stehen. Diese haben zwar dazu beigetragen, Fehlverhalten regierungsnaher Kräfte einzudämmen, jedoch wenig dazu, den Sicherheitsapparat bei der Erfüllung seiner Aufgabe, die Schwachen zu schützen, zu stärken (ICG 26.11.2025).

Gewaltvolle Übergriffe finden auch nach März 2025 weiterhin statt (UNGA 12.3.2026; vgl. ICG 26.11.2025), wobei die Täter meistens nicht staatliche Akteure sind. Seit Anfang 2025 wird aus von Alawiten bewohnten Gebieten, insbesondere aus der Stadt Homs und ihrem Umland, über eine Reihe von Attentaten auf Alawiten durch unbekannte bewaffnete Personen berichtet (EUAA 1.7.2026). Seit den Massakern im März 2025 kommt es an der Küste immer wieder zu Gewalt, zu religiös motivierten Morden und Entführungen, die sich gegen die alawitische Gemeinschaft richten. Eine Reihe von Guerilla-Angriffen hat sich unterdessen gegen die Sicherheitsdienste in Damaskus gerichtet. Die neue Regierung hat darauf mit einer Verstärkung der Sicherheitsmaßnahmen in der Region reagiert. Entlang der Hauptstraßen wurden in kurzen Abständen Checkpoints eingerichtet, während die Bergdörfer an der Küste regelmäßig durchsucht und mobile Checkpoints eingesetzt werden, um "Überbleibsel" des alten Regimes aufzuspüren (TNA 1.10.2025). Fast wöchentlich gibt es Berichte darüber, dass Zivilisten alawitischer Herkunft Ziel von Attentatsversuchen mit leichten Waffen werden. Einer Quelle zufolge sind Alawiten an Kontrollpunkten in Tartus täglich mit Problemen konfrontiert und werden beispielsweise gedemütigt. Zudem gibt es mehrere Berichte über Vorfälle, bei denen Alawiten Opfer von Misshandlungen oder sexueller Gewalt wurden (MBZ 1.2026). Die Kommission der Vereinten Nationen dokumentierte Fälle willkürlicher Inhaftierungen sowie von Folter und Misshandlung alawitischer Häftlinge durch Kräfte der Übergangsregierung zwischen Jänner und Oktober 2025. Betroffen waren Alawiten, die ehemalige Mitglieder der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) waren – darunter auch einige, die sich einem Versöhnungsprozess unterzogen hatten – Zivilisten, die der ehemaligen Regierung nahestanden, sowie Zivilisten, denen vorgeworfen wurde, zu den Überresten des ehemaligen Regimes zu gehören. Die Kommission dokumentierte zudem Todesfälle von alawitischen Häftlingen, die Anfang 2025 festgenommen worden waren und sich in Haftanstalten der Übergangsregierung befanden (EUAA 1.7.2026).

Im November 2025 ist die alawitische Minderheit in Syrien erneut zum Ziel gewalttätiger Ausschreitungen geworden (ORF 24.11.2025), nachdem ein Ehepaar aus einem bekannten Beduinenstamm in seinem Haus südlich von Homs tot aufgefunden worden war. Am Tatort waren konfessionell motivierte Parolen angebracht (AJ 24.11.2025). Staatliche Medien deuteten dies als Versuch, religiös motivierte Unruhen stiften zu wollen (SANA 23.11.2025), und Regierungsbehörden sahen keine Anzeichen für ein religiös motiviertes Verbrechen hinter den Morden (SANA 24.11.2025a). Trotzdem waren diese Morde Auslöser für "Vergeltungs"-Schläge durch bewaffnete Männer des Bani-Khalid-Stammes (AJ 24.11.2025) in überwiegend von Alawiten und Schiiten bewohnten Stadtteilen von Homs. Sie schossen direkt auf Zivilisten, darunter Frauen und Kinder (SOHR 23.11.2025). In mehreren Stadtvierteln von Homs kam es zu Vandalismus und Brandstiftung, 19 Häuser, 29 Autos und 21 Geschäftsräume wurden beschädigt (SANA 24.11.2025b), 18 Personen verletzt und zwei getötet (SANA 24.11.2025c). Sicherheitskräfte wurden von Damaskus nach Homs entsandt, um die Spannungen einzudämmen (SOHR 23.11.2025). Es wurden intensive Sicherheitsmaßnahmen ergriffen und Ausgangssperren verhängt (SANA 23.11.2025), und mit lokalen Persönlichkeiten, wie Scheichs und Stammesführern, kommuniziert (SANA 24.11.2025b), um Spannungen einzudämmen (SANA 23.11.2025). Der Direktor der SOHR bezeichnet die aus den Morden resultierende Gewalt als konfessionell motiviert, weil Alawiten für den oben erwähnten Mord verantwortlich gemacht wurden, ohne dass die Täter identifiziert worden wären (SOHR 24.11.2025).

Organisationen, wie die UN und eine feministische Organisation, dokumentierten Entführungen alawitischer Frauen und Mädchen (NYT 3.4.2026) seit Februar 2025. Amnesty International hat Berichte über mindestens 36 alawitische Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren, die in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama von unbekannten Personen entführt worden sind (AI 28.7.2025). Die syrische Regierung erklärte, sie habe keine Fälle von entführten alawitischen Mädchen oder Frauen in den Küstengebieten festgestellt (REU 15.9.2025), wobei verschiedenen Quellen zufolge der von der Regierung vorgelegte Bericht nicht objektiv ist (MBZ 1.2026). [Weitere Informationen zu diesen Entführungen finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Frauen]

Murshidiya 

Im ländlichen Latakia und einigen Dörfern im Westen von Homs und Hama gibt es die Murshidiya-Sekte, die 1923 von Salman al-Murshid gegründet wurde. Der Volksmund sagt, die Murshidiya sei aus der alawitischen Sekte hervorgegangen, habe aber einen unabhängigen religiösen Weg eingeschlagen. Die Murshidiya ist eine relativ geschlossene Sekte, die es vorzieht, ihre religiösen Vorstellungen nicht öffentlich zu machen. Ihre Anhänger feiern einen einzigen Feiertag, das "Fest der Freude an Gott", das jährlich im August stattfindet und als Ausdruck der geistigen Einheit gilt. Der Gründer der Sekte, Salman al-Murshid, wurde 1946 hingerichtet, weil ihm neben anderen Verbrechen die Behauptung vorgeworfen wurde, göttlich zu sein (BBC 12.12.2024). Es gab zahlreiche Berichte darüber, dass Anhänger der Murshidiya-Bewegung in Hama und Homs Opfer von Mordanschlägen wurden (MBZ 1.2026).

Quellen

11.2 Schiitische Glaubensgemeinschaften

Letzte Änderung 2026-09-16 13:32

Allgemeines

Die schiitische Glaubensgemeinschaft wird auf ca. 300.000 Personen geschätzt. Schiiten leben vorwiegend in Damaskus und dessen Umland sowie in Teilen von Homs und Aleppo (SO 4.5.2026). 

Einige Mitglieder der Gemeinschaft haben sich den Übergangsbehörden angeschlossen (SO 4.5.2026). Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra sagte, dass Schiiten ihre Rechte innerhalb der vom Staat festgelegten Regeln ausüben können. Sie seien "Teil der Mission" des "neuen Syriens" (MEMRI 21.1.2025) und ein Teil des sozialen Gefüges - ob in Nubul, Zahra, Sayyida Zainab oder anderen Gebieten (Majalla 24.1.2025). Im Jänner 2026 gab der Vorsitzende des Islamischen Gelehrtenrats der Anhänger der Ahl-al-Bayt-Gemeinschaft die Gründung eines Rates bekannt, der die schiitische Gemeinschaft gegenüber den offiziellen Behörden des Landes vertreten soll. Der Rat besteht aus 35 Persönlichkeiten aus den Bereichen Religion, Gesellschaft und Kultur und wird für eine sechsmonatige Probezeit tätig sein, die verlängert werden kann (SOHR 29.1.2026; vgl. TNA 30.1.2026).

Seit 2025 kommt es vereinzelt zu gezielten Übergriffen, die zwar noch nicht zu einer breiteren Angriffswelle eskaliert sind, aber die Befürchtungen vor einem möglichen Abgleiten in umfassendere konfessionelle Spannungen verstärken (SO 4.5.2026). Innerhalb beispielsweise der kleinen Zwölfer-Schiiten-Gemeinschaft ist die Lage angespannt, da andere Syrer Schiiten oft mit dem Iran und der Hizbollah in Verbindung bringen. In den sozialen Medien und in einigen sunnitischen Moscheen kommt es zu hetzerischen Äußerungen gegen Schiiten. Es kam zu mehreren Vorfällen, die möglicherweise eine anti-schiitische Dimension haben. Bei einigen dieser Vorfälle kamen schiitische Zivilisten infolge von Gewalt ums Leben. Jedoch ist nicht immer klar, ob diese Gewalt gegen bestimmte Personen gerichtet ist, weil sie Schiiten waren, weil sie ehemalige Anhänger des früheren Regimes waren, ob es sich um kriminelle Vorfälle handelt oder ob sie mit einer persönlichen Fehde in Zusammenhang stehen. In den meisten Fällen blieben die Täter unbekannt (MBZ 1.2026).

Zwölfer-Schiiten 

Zwölfer-Schiiten leben hauptsächlich in und um die Städte Damaskus und Homs. In Aleppo und Idlib gibt es mehrere Dörfer, die von schiitischen Gemeinschaften bewohnt werden, wie beispielsweise die Dörfer Nubl und al-Zahra im Gouvernement Aleppo. Es ist nicht bekannt, wie viele Zwölferschiiten sich in Syrien aufhalten, doch verschiedenen Quellen zufolge stellten sie eine zahlenmäßig kleine Bevölkerungsgruppe dar. Schätzungen aus der jüngeren Vergangenheit gingen von weniger als einem Prozent der Bevölkerung aus. Verschiedenen Quellen zufolge flohen die meisten Schiiten nach der Machtübernahme in den Libanon (MBZ 1.2026).

Ismailiten 

Syrien ist das Hauptzentrum der Nizari-Ismaili-Gemeinschaft im Nahen Osten, die sich selbst als die zweitgrößte schiitische Gruppe nach den Zwölfer-Schiiten betrachtet. Die Ismailiten zählen etwa 250.000 Menschen und machen 1 % der Gesamtbevölkerung Syriens aus. Sie leben in der Stadt Salamiya, 30 Kilometer östlich von Hama, und sind auch in einer Reihe von Städten und Dörfern in der Umgebung von Hama vertreten, wie Masyaf, Qadmous und Nahr al-Khawabi (BBC 12.12.2024).

Die ismailitische Gemeinschaft ist gut organisiert und verfügt über eine geschlossene Führung, was es ihr ermöglicht, auf hoher Ebene mit der Übergangsregierung zu verhandeln. Die ismailitische Gemeinschaft distanzierte sich vom früheren Regime und nimmt gegenüber der Übergangsregierung eine neutrale Haltung ein (MBZ 1.2026). Für die Ismailiten von Salamiya verlief der Machtwechsel bemerkenswert reibungslos, da sich die Stadt ohne Gewalt ergab. Diese Übergabe spiegelt die langjährigen Spannungen zwischen der ismailitischen Gemeinschaft und dem Assad-Regime wider, das sie im Laufe der Jahre an den Rand gedrängt hatte (AC 20.12.2024). Demgegenüber berichtet eine Quelle, dass einige Ismailiten in Salamiya von Räumungen betroffen waren (MBZ 1.2026).

Quellen

11.3 Christen

Letzte Änderung 2026-09-17 07:12

Demografie

Vor 2011 lebten 2,2 Millionen Christen (ca. 10 % der syrischen Bevölkerung) in Syrien (BBC 12.12.2024). Viele haben al-Assad unterstützt oder sind aus Angst vor islamistischen Aufständischen geflohen (AP 15.12.2024) - mehr als 75 % (AlHurra 10.2.2026) - und die meisten Schätzungen gehen mittlerweile von etwa 300.000 Menschen christlichen Glaubens in Syrien aus (MBZ 1.2026; vlg. FR24 29.3.2026). Die Mehrheit davon lebt in den Städten Damaskus, Aleppo, Homs, Hama, Latakia und den umliegenden Gebieten sowie im Gouvernement al-Hasaka im Nordosten des Landes (BBC 12.12.2024). Etwa 30.000 Christen leben in der Region Suweida (AlHurra 10.2.2026). Zum Zeitpunkt der Machtübernahme lebten schätzungsweise 20.000 bis 25.000 Christen in der Stadt Aleppo. Einer Quelle zufolge ist diese Zahl mittlerweile auf 16.000 bis 19.000 zurückgegangen (MBZ 1.2026). Die Christen sind in eine Reihe von Konfessionen unterteilt – einige davon sind kleine Gemeinschaften mit alten Wurzeln im vorislamischen Syrien. Zu diesen Gruppen gehören griechisch-orthodoxe Christen, Maroniten, syrisch-orthodoxe Christen, Chaldäer, Assyrer, armenisch-orthodoxe Christen sowie Katholiken. Es gibt auch einige wenige Protestanten (REU 16.7.2025).

Allgemeines

Die Christen in Syrien werden oft beschuldigt, das frühere Regime unterstützt zu haben. Tatsächlich betrachteten viele von ihnen al-Assad als das kleinere Übel, nachdem radikale islamistische Gruppen in der bewaffneten Revolte die Oberhand gewonnen hatten. Aber es gab auch viele Christen, die sich dem Aufstand anschlossen und später getötet oder ins Exil gezwungen wurden (Spectator 2.2.2025). Christen konnten sich aufgrund ihrer Präsenz in städtischen Zentren, in denen schwere Kämpfe stattfanden und in den vom Islamischen Staat (IS) überrannten Regionen im Nordosten des Landes weniger gut aus dem Konflikt heraushalten. In von der Opposition kontrollierten Gebieten verbargen Christen ihre religiöse Identität und kleideten sich muslimisch, um nicht aufzufallen (MRG 1.2025).

Rechtliches und politische Teilhabe

Artikel 308 des syrischen Personenstandsgesetzes von 1953 besagt, dass für die christlichen und jüdischen Konfessionen die jeweiligen Rechtsvorschriften in Bezug auf Verlobung, Ehevoraussetzungen und den Ehevertrag, die Nachsorge, Ehe- und Kindesunterhalt sowie die Ungültigkeit der Ehe, ihre Auflösung, die Mitgift und das Sorgerecht gelten. 2010 wurde das Gesetzesdekret Nr. 76 erlassen, mit dem Artikel 308 um die Bereiche Erbschaft und Testamente erweitert wurde (EFI 3.2025). Innerhalb der christlichen Bevölkerung Syriens folgen die großen Konfessionen, wie verschiedene orthodoxe Gemeinschaften, Katholiken und Protestanten, ihren eigenen rechtlichen Rahmenbedingungen und unterhalten häufig konfessionelle Gerichte, denen religiöse Richter vorstehen (Möller/OxfAc 17.10.2025). Christliche Frauen leiden unter den Personenstandsgesetzen, da diese auf der Vormundschaft durch den Mann basieren. Einige Gesetze schränken das Recht der Ehefrau auf Arbeit ein, indem sie die Zustimmung des Ehemanns vorschreiben (STJ 14.5.2025). 

In Syrien ist die christliche Gemeinschaft gut organisiert. Es fanden mehrere Treffen zwischen christlichen Religionsführern und Vertretern der Übergangsregierung statt, darunter auch zwischen Präsident al-Shara' und den beiden orthodoxen Patriarchen (MBZ 1.2026).

Gewalt, Diskriminierung und staatlicher Schutz

Am 31.12.2024 traf sich al-Shara' mit hochrangigen christlichen katholischen, orthodoxen und anglikanischen Geistlichen in Damaskus (AJ 31.12.2024; vgl. Croix 2.1.2025). Dabei sicherte er den Christen zu, dass sie unbehelligt im Land bleiben und ihre Religion frei ausüben können (VN 2.1.2025). Die derzeitigen Behörden sind daran interessiert, die christliche Gemeinschaft in Syrien zu schützen und ihnen bei Bedarf Schutz zu gewähren, so werden beispielsweise Kirchen sonntags von Angehörigen der Sicherheitskräfte geschützt. Christen gelten Berichten zufolge als weniger problematische Minderheit als Alawiten oder Drusen, unter anderem weil sie weniger mit der früheren Regierung in Verbindung gebracht werden (DIS 9.12.2025a). Einem Gläubigen zufolge werden die Christen von den Behörden nicht wegen ihres Glaubens oder aus konfessionellen Gründen verschont, sondern aus politischen Motiven. Im Gegensatz zu anderen Minderheiten haben christliche Führer bislang kein Mitspracherecht bei der künftigen Regierungsführung des Landes gefordert (AlHurra 10.2.2026). Trotz Beteuerungen der syrischen Regierung, dass religiöse und ethnische Minderheiten geschützt seien und am politischen Prozess beteiligt würden, herrscht in Teilen der christlichen Gemeinschaft aber große Ungewissheit (AA 30.5.2025). Nach dem Terrorangriff im Juni 2025 [siehe unten, Anm.] wurde die Auswanderung für viele Christen zu einer obersten Priorität (DIS 9.12.2025a).

Die Kirchen sind geöffnet, und Christen können ihre Gottesdienste abhalten (MBZ 1.2026). Als christliche Führer von Problemen berichteten - wie dem Auftauchen einiger islamistischer Prediger, die versuchten, Christen in der Altstadt von Damaskus zu bekehren - hat die neue Regierung einer Quelle zufolge schnell gehandelt, um die Ruhe wiederherzustellen (Arabi21 3.2.2025). Gemäß Angaben einer kirchlichen Organisation sind Christen derzeit in ihrem täglichen Leben keinen nennenswerten Sicherheitsrisiken ausgesetzt. Die Konfrontationen, denen Christen ausgesetzt sind, sind hauptsächlich verbaler Natur (DIS 9.12.2025a). Der Erzbischof von Homs erklärt, dass man derzeit nicht sagen könne, dass Christen in Syrien verfolgt würden. Christen können weiterhin ihre Riten und Traditionen leben, wenn auch mit einer gewissen Vorsicht (VN 4.6.2025). Ein Sicherheitsexperte stellte fest, dass Christen in der Regel nicht direkt Ziel von Gewalt sind, sondern religiösem und sozialem Druck ausgesetzt sind. Dies kann sich beispielsweise durch das Aufstellen von IS-Flaggen oder die Auferlegung konservativer Regeln in christlichen Vierteln äußern, wie Kleidungsvorschriften oder das Verbot des Alkoholkonsums (MVCR 8.2025). Aus manchen syrischen Regionen werden vereinzelte Einschränkungen der Religionsfreiheit für Christen durch Islamisten gemeldet. In einigen Orten hätten radikale Gruppen zum Beispiel getrennte Sitzplätze für Frauen und Männer in öffentlichen Verkehrsmitteln oder die Pflicht zur Verschleierung für Frauen durchsetzen können (ACN 3.2.2025). In christlichen Stadtvierteln von Damaskus fahren salafistische Prediger gelegentlich mit Lautsprechern durch die Straßen und fordern Christen auf, zum Islam zu konvertieren. Einige Christen waren in den sozialen Medien und im Alltag mit Hassreden und Drohungen konfrontiert (MBZ 1.2026).

Einer Quelle zufolge herrscht in Syrien im Allgemeinen ein friedliches Zusammenleben zwischen Muslimen und Christen (MBZ 1.2026). Christen blieben weitgehend von gezielten Übergriffen verschont, wobei es zu vereinzelten Angriffen auf Christen und ihre Kirchen, z. B. in Suweida gekommen ist (AlHurra 10.2.2026) und es eine Reihe schwerwiegenderer Vorfälle (TWI 9.12.2025) mit möglicherweise christenfeindlicher Dimension gab (MBZ 1.2026). Die christliche Gemeinschaft wurde zur Zielscheibe von Selbstjustizgruppen und insbesondere des Islamischen Staats (IS), welcher sie seit dem Sturz des Regimes zu seinem Hauptziel gemacht hat (TWI 9.12.2025). Im Juni 2025 tötete eine Autobombe vor der Mar-Elias-Kirche in Damaskus 25 Christen während einer Messe (TDP 30.7.2025). Bevor die Bombe gezündet wurde, hatte der Selbstmordattentäter auf die Gläubigen in der Kirche geschossen (DW 24.6.2025). Christen berichteten, dass es schon vor diesem Angriff zu Zwischenfällen im Bezirk gekommen war (NLM 26.6.2025). Ein Erzbischof berichtete von Hassbriefen, Parolen und Drohnotizen, welche die Gemeinschaft bekommen hatte (Daraj 25.6.2025). Seit dem Attentat hat die Regierung einer Einzelquelle zufolge keine Maßnahmen zur Sicherung der Gebiete ergriffen, in denen Christen leben und in denen sich Kirchen befinden, mit Ausnahme der Verstärkung der Sicherheitsvorkehrungen rund um diese bestimmte Kirche (DIS 9.12.2025a). Dem widersprechend berichtet eine Quelle, dass die syrische Regierung für mehr Sicherheit um Kirchen während christlicher Feiertage, wie Weihnachten und Ostern, gesorgt hat. Während die syrische Regierung die von ihr ergriffenen Maßnahmen als ausreichend ansah, vermuten viele Christen und andere Minderheiten, dass Damaskus in irgendeiner Weise an dem Anschlag beteiligt war (TWI 9.12.2025). Christliche Führer und Gemeindemitglieder fordern mehr Schutz und Verantwortlichkeit. Viele sind der Ansicht, dass die Drohungen und Provokationen, darunter die Beschädigung von Friedhöfen und religiösen Symbolen, nicht ernst genommen werden (NLM 26.6.2025). In Damaskus haben sich lokale christliche Freiwillige zum Schutz christlicher Viertel bewaffnet und an Straßenecken aufgestellt (Spectator 2.2.2025).

Quellen berichten, dass Christen in verschiedenen Regionen Syriens Übergriffen ausgesetzt sind, darunter Erpressung von Schutzgeldern und Zerstörung ihrer Geschäfte unter religiösen oder Sicherheitsvorwänden. Sie wurden wiederholt Ziel von Schikanen durch Angehörige der Armee und der Sicherheitskräfte sowie durch offiziell unterstützte bewaffnete Gruppierungen (EN 27.5.2025). Ein gibt Berichte über Schießereien vor Kirchen, Entführungen und Verslust des Arbeitsplatzes (ACN 26.6.2025; vgl. DIS 9.12.2025a). In einem Fall sollen Täter Uniformen des Allgemeinen Sicherheitsdienstes getragen haben, die Quelle räumt aber ein, dass Unsicherheit hinsichtlich ihrer Identität und einer möglichen Verbindung zu den Behörden bestehe (EUAA 1.7.2026). In Wadi al-Nasara in der ländlichen Region Homs gab ein christlicher Kirchenführer an, dass Christen womöglich nicht aufgrund ihres Glaubens, sondern aufgrund ihres Vermögens entführt worden seien und nicht nur Christen zu Opfern von Entführungen würden (DIS 9.12.2025a). Es wurden in der fraglichen Gegend, wo die Menschen offen für das Assad-Regime eingetreten waren während andere Christen sich neutraler verhalten haben, auch Christen getötet (SyrExp02 6.1.2026). Andere Stimmen sprechen von Entführungsbehauptungen, die das Innenministerium in einer Stichprobe als erfunden identifiziert habe  (SyrRev 6.11.2025). Laut einem hochrangigen Kirchenführer bezeichnen die Behörden die Vorfälle weiterhin als "einzelne, isolierte Vorfälle" und haben keine Maßnahmen ergriffen, um weitere Vorfälle zu verhindern (DIS 9.12.2025a). Innerhalb der Gemeinschaft haben derartige Vorfälle eine Atmosphäre der Unruhe und des Misstrauens geschaffen, ob die neuen Behörden wirklich bereit sind, sie zu schützen (TWI 9.12.2025).

Eine Auseinandersetzung zwischen jungen Männern aus al-Suqaylabiya (STJ 13.5.2026), einer christlichen Stadt im Nordwesten von Hama (SyrRev 3.4.2026), und anderen aus der benachbarten, überwiegend sunnitischen Stadt Qalaat al-Madiq eskalierten im März 2026 zu kollektiver Gewalt, die Übergriffe, Vandalismus, Plünderungen und Schüsse umfasste (STJ 13.5.2026). Dabei wurden Hunderte Geschäfte und Autos niedergebrannt und zerstört (SyrRev 3.4.2026; vgl. EN 7.4.2026; taz 30.3.2026). Der Angriff hatte seine Wurzeln in lokalen Dynamiken und war Teil eines umfassenderen Musters tief verwurzelter interkommunaler Konflikte im ganzen Land. Es kamen keine Zivilisten zu Schaden (SyrRev 3.4.2026; vgl. taz 30.3.2026). Sicherheitskräfte vor Ort haben von einem Eingreifen abgesehen oder teilweise sogar Gruppen der Angreifer begleitet. Im Gegensatz dazu beschreiben die offiziellen Behörden die Ereignisse als Gruppenschlägerei, die durch das Eingreifen der Sicherheitskräfte unter Kontrolle gebracht worden ist, und gaben an, dass eine Reihe der Beteiligten festgenommen worden ist (STJ 13.5.2026). Als Reaktion auf diese Ereignisse gaben einige syrische Kirchen bekannt, die Feierlichkeiten zum Palmsonntag einzuschränken (TNA 2.4.2026), was unterstreicht, wie weit sich die Angst über al-Suqaylabiya hinaus ausgebreitet hat (Majalla 5.4.2026).

Die christliche Organisation Open Doors setzte Syrien auf Platz 6 ihrer "Watch List" aufgrund der Gewalt gegen Christen, die im Jahr 2025 passiert ist, wie der Terroanschlag auf die Kirche in Damaskus (OpD 2026). Bei den gewaltsamen Auseinandersetzungen im Juli 2025 in Suweida kamen neben religösen Stätten der Drusen auch mindestens vier Kirchen zu Schaden, die geplündert und verwüstet wurden (UNGA 12.3.2026).

Quellen

11.4 Jesiden

Letzte Änderung 2026-09-21 15:17

Demografie

Es gibt eine sehr kleine Anzahl von Jesiden: Sie praktizieren eine 4.000 Jahre alte Religion und sprechen den kurdischen Dialekt Kurmanji. Einige identifizieren sich ethnisch als Kurden, während andere sich als Jesiden mit einer eigenen ethnischen Identität betrachten (MRG 1.2025). Jesiden leben in der Stadt und den Dörfern von al-Hasaka, Aleppo und dem Umland sowie in Afrin. Obwohl es keine aktuellen offiziellen Zahlen über die Anzahl der Jesiden in Syrien gibt, schätzt die Jesidische Union in Afrin, dass es noch etwa 2.000 Jesiden in Afrin gibt, im Vergleich zu etwa 50.000 bis 60.000 vor 2011 (BBC 12.12.2024). Ihre Zahl ist in Syrien im Laufe der Jahre vor allem aufgrund von Assimilation in den Islam zurückgegangen. Nach den brutalen Angriffen des sogenannten Islamischen Staats (IS) auf die jesidische Gemeinschaft im benachbarten Irak ab 2014 floh die Mehrheit der syrischen Jesiden aus ihren Häusern (MRG 1.2025). In Afrin lebte historisch gesehen die größte jesidische Bevölkerung in Syrien, obwohl Berichten zufolge viele Jesiden nach dem türkischen Einmarsch im Jahr 2018 das Gebiet verlassen haben. Es bleibt unklar, wie viele seitdem zurückgekehrt sind, obwohl dokumentierte Fälle der Rückkehr zuvor vertriebener Jesiden gemeldet wurden (DIS 6.2026). Abgesehen von den Jesiden, die bereits seit Längerem in Syrien lebten, flohen ab 2014 auch Jesiden aus dem Irak nach Syrien (MBZ 9.3.2026).

Nach einer Offensive Anfang 2018 befanden sich die in Afrin lebenden Jesiden unter der Kontrolle der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) (FP 28.11.2025). Dadurch verschärfte sich ihre Lage dramatisch, Jesiden waren willkürlichen Verhaftungen, Tötungen, Verschleppungen und Schikanen ausgesetzt und wurden zum Übertritt zum Islam gezwungen. Die türkischen Militäroperationen haben zur Vertreibung von etwa 90 % der jesidischen Bevölkerung Afrins geführt (STJ 14.5.2025). Die meisten flohen in Gebiete, die noch unter kurdischer Kontrolle standen, wie beispielsweise die Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafiya in Aleppo und in ein Gebiet im Norden des Gouvernements Aleppo, von wo sie im Dezember 2024 erneut vertrieben wurden, nachdem die SNA dieses Gebiet von den kurdisch geführten Kräften eroberte (FP 28.11.2025).

Schätzungen der Free Yezidi Foundation zufolge werden weiterhin mehr als 2.500 Jesiden vermisst, von denen viele vermutlich in Syrien sind (AC 24.7.2025). Die Jesiden hatten gehofft, dass der Regimewechsel zur Rückkehr vieler Vermisster führen würde, doch dies ist nicht geschehen. Es gibt nach wie vor keine koordinierten, systematischen Bemühungen, die Vermissten zu identifizieren und zu retten, sondern nur sporadische Rettungsaktionen (AC 24.7.2025). Bislang hat die neue syrische Regierung keine Anstrengungen unternommen, um nach den Dutzenden von Jesiden zu suchen, die vermutlich noch immer in Gebieten wie Idlib, Aleppo und Hama gefangen gehalten werden (FP 28.11.2025). 

Allgemeines

Quellen wiesen darauf hin, dass aufgrund der geringen Größe der Gemeinschaft und der Tatsache, dass viele Jesiden weiterhin vertrieben sind oder Syrien verlassen haben, nur begrenzte Informationen über die aktuelle Lage der Jesiden vorliegen (DIS 6.2026).

Eine syrische Medienorganisation merkte an, dass Jesiden im Allgemeinen nicht anhand ihres Namens, ihrer Kleidung oder ihres Aussehens identifizierbar sind und dass ihre Namen oft gängigen syrischen, sunnitischen oder kurdischen Namen ähneln. Der Quelle zufolge ist es im Allgemeinen nicht möglich, eine Person als Jesiden zu identifizieren, es sei denn, die betreffende Person gibt ihre Religionszugehörigkeit preis (DIS 6.2026).

Der jesidischen Gemeinschaft wurde historisch die Möglichkeit verwehrt, ihre religiösen Rituale auszuüben, ihre Lehren weiterzugeben und Gotteshäuser zu bauen. Tausende wurden als Muslime registriert und mussten in Schulen islamischen Unterricht besuchen und unterlagen islamischen, auf der Scharia basierenden Personenstandsgesetzen, die zu einer Zwangskonvertierung zum Islam führten. Es wurden Verleumdungskampagnen gegen die Überzeugungen, den Glauben, die Bräuche und die Herkunft der Jesiden geführt, mit dem Ziel, Fehlinformationen über die Religion und ihre Rituale zu verbreiten und ihre Anhänger zu entmenschlichen (STJ 14.5.2025). Eine Ausnahme bildeten hierbei die kurdisch dominierten Demokratischen Autonomen Administration in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES), in deren Gebieten die Jesiden offizielle anerkannt wurden. Dank dieses Schutzes konnten die Jesiden zum ersten Mal in der modernen Geschichte Syriens ihre Religion offen ausüben. Kulturelle Einrichtungen wie das Yezidi-Haus wurden gegründet, um die Traditionen der Jesiden zu bewahren und das Bewusstsein für ihren Glauben zu verbreiten (FP 28.11.2025). Mittlerweile können Berichten zufolge Jesiden ihre Religion in Syrien im Allgemeinen ausüben und ihre Gebetsstätten sowie religiösen Riten beibehalten. Sowohl in Afrin als auch im Nordosten Syriens könnten Jesiden religiöse Feiertage begehen. Zwei Quellen weisen allerdings darauf hin, dass Jesiden in bestimmten Gebieten, insbesondere in Afrin, mit Schwierigkeiten konfrontiert sein könnten. Nach Angaben eines Syrien-Experten deuten Berichte aus Afrin auf mögliche Einschränkungen der Religionsausübung hin, auch wenn Einzelheiten unklar bleiben (DIS 6.2026).

Rechtliches und politische Teilhabe

Die jesidische Religion wird laut dem Syrian Network for Human Rights - SNHR vom syrischen Staat nicht offiziell anerkannt (DIS 6.2026; vgl. MBZ 9.3.2026; STDOK/Schmidinger 2.7.2026) und Jesiden sind in offiziellen Dokumenten oft unter einer anderen Religion, insbesondere dem Islam, registriert (DIS 6.2026; vgl. MBZ 9.3.2026). Ihre Lage dürfte sich in Zukunft aufgrund der Integration in den syrischen Staat sogar in den verbleibenden, von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) kontrollierten Gebieten weiter verschlechtern (STDOK/Schmidinger 2.7.2026).

Obwohl es für Muslime und für die drusischen, katholischen, evangelischen, jüdischen sowie die griechisch-, syrisch- und armenisch-orthodoxen Gemeinschaften spezifische Personenstandsgesetze gibt, bestehen diese für Jesiden hingegen nicht (STJ 14.5.2025). Jesiden fallen unter das syrische Personenstandsrecht, das für Muslime gilt. Da einige Jesiden im Melderegister als Muslime, andere hingegen als Jesiden eingetragen sind, können sie im Falle einer Eheschließung rechtlich nicht miteinander erben und ihre Ehe nicht offiziell registrieren lassen, was schwerwiegende praktische Folgen hat, da sie die Geburt ihrer Kinder nicht anmelden können. Infolgedessen sind viele jesidische Kinder staatenlos [Informationen zu Staatenlosen finden sich im Kapitel Bewegungsfreiheit / Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge / Staatenlose] oder registrierte Jesiden gezwungen, ihren Übertritt zum Islam zu erklären, da Muslime nicht zum Jesidentum konvertieren können (STJ 14.5.2025). Traditionell führt eine Heirat außerhalb des jesidischen Glaubens zum Ausschluss aus der Gemeinschaft (FP 28.11.2025). Im Jahr 2021 erließ das syrische Justizministerium ein Rundschreiben, in dem festgelegt wurde, dass Jesiden in Angelegenheiten wie der Eheschließung die Personenstandsgesetze einhalten müssen, ohne dass für sie Ausnahmen gelten, wie dies bei Drusen, Juden und Christen der Fall ist, und dass diejenigen, die sich weigern, mit gerichtlichen Strafen belegt werden (NPA 17.5.2025).

Diskriminierung, Gewalt und staatlicher Schutz

SNHR stellte fest, dass die Behörden im Allgemeinen bereit sind, Schutz zu gewähren, wenn Jesiden diesen beantragen. Allerdings wurden von der Quelle keine dokumentierten Fälle identifiziert, weder von Jesiden, die Gewalt ausgesetzt waren, die Schutz erforderlich gemacht hätte, noch von Jesiden, die Schutz bei den Behörden aktiv suchten (DIS 6.2026). Al-Shara' ernannte Ahmad al-Hayes, den Anführer der SNA-Gruppierung Ahrar al-Sharqiya, zum Kommandanten eines Großteils des Nordostens. Al-Hayes war direkt an den Übergriffen seiner Miliz gegen religiöse und ethnische Minderheiten beteiligt, darunter auch am Handel mit jesidischen Frauen und Kindern (FP 28.11.2025). Die meisten Muslime betrachten Jesiden nicht als "Leute des Buches" [Ahl al-Kitab; Angehörige von Religionen, die sich auf Schriften stützen, die auch im Islam eine wichtige Rolle spielen, wie die Bibel oder die Thora, werden als Leute des Buches bezeichnet und haben historisch gesehen oft einen besonderen Status unter Nicht-Muslimen Anm.]. Laut einer syrischen Medienorganisation behandelt die derzeitige syrische Regierung die Jesiden als Teil der umfassenderen Kurdenfrage (DIS 6.2026).

Die Lage der Jesiden in Syrien wird im Allgemeinen als relativ stabil beschrieben und es liegen keine Berichte über weit verbreitete Verstöße, gezielte Übergriffe oder systematische Diskriminierung durch die derzeitigen syrischen Behörden vor. Jesiden werden sowohl von der Bevölkerung als auch von den Übergangsbehörden im Allgemeinen mit Respekt behandelt und sind Berichten zufolge in Städten wie Damaskus und Aleppo keiner Belästigung, keinem Missbrauch oder keiner diskriminierenden Behandlung ausgesetzt, auch nicht im Hinblick auf den Erhalt amtlicher Dokumente und anderer öffentlicher Dienstleistungen. Ein syrischer Journalist merkte an, dass Jesiden aufgrund der Übergriffe, die sie während des Konflikts durch den IS erlitten haben, oft Sympathie von den lokalen Gemeinschaften erfahren (DIS 6.2026). Ein syrischer Anwalt merkte an, dass Berichte über negative Einstellungen gegenüber Jesiden, einschließlich beleidigender Äußerungen und unangemessener Behandlung, geografisch auf türkisch kontrollierte Gebiete beschränkt sind. Solche Vorfälle spiegeln in erster Linie negative Einstellungen einzelner Gemeinschaften oder Personen gegenüber Jesiden wider und stellen keine systematische Diskriminierung der Gruppe dar. Extremistische Elemente, die den neuen Behörden nahestehen, könnten einer Quelle zufolge in Teilen Syriens ein Risiko für Jesiden darstellen, unter anderem durch Schikanen oder Angriffe auf Gebetsstätten. Allerdings stellte eine andere Quelle fest, dass zwar einige radikale religiöse Persönlichkeiten möglicherweise negative Ansichten über Jesiden hegen, dies jedoch offenbar nicht zu erheblicher Diskriminierung oder Schikanierung führe (DIS 6.2026).

Quellen

11.5 Drusen

Letzte Änderung 2026-09-14 16:03

Demografie

Die Drusen, die sich selbst als Monotheisten bezeichnen, machen 3 % der syrischen Bevölkerung aus, also etwa 700.000 Menschen. Es wird angenommen, dass sich die drusische Sekte während der fatimidischen Periode im 10. Jahrhundert vom Ismailismus abgespalten hat, aber einige Gelehrte betrachten sie als eigenständigen, unabhängigen Glauben (BBC 12.12.2024). Man kann nur als Druse geboren werden, Missionierung oder Konversion werden kategorisch abgelehnt (ORF 10.12.2024). Die Drusen wahren ein gewisses Maß an Geheimhaltung hinsichtlich der Ausübung ihres Glaubens, der Elemente aus dem Islam und anderen Philosophien beinhaltet, wobei der Schwerpunkt auf Monotheismus, Reinkarnation und der Suche nach der Wahrheit liegt (REU 16.7.2025). Sie leben hauptsächlich im südlichen Gouvernement Suweida sowie in den damaszener Vororten Jaramana und Ashrafiya Sahnaya. Außerdem gibt es drusische Gemeinschaften am südöstlichen Hang des Hermongebirges (arabisch: Jabal al-Sheikh) im Gouvernement Quneitra sowie in Dörfern im Norden des Gouvernements Idlib, darunter Maarat al-Ikhwan (MBZ 1.2026).

Allgemeines

Die Drusen haben versucht, sich im Bürgerkrieg neutral zu verhalten, da sie eine direkte Konfrontation mit der Assad-Regierung oder ihren sunnitischen Nachbarn vermeiden wollten. Das Verhältnis der Gemeinschaft zur ehemaligen Regierung blieb jedoch aufgrund von Meinungsverschiedenheiten in Fragen der Wehrpflicht und des Selbstschutzes angespannt. Drusen wurden während der Besetzung Nordsyriens durch den Islamischen Staat (IS) auch regelmäßig zur Zielscheibe (MRG 1.2025) und zu Opfern von Menschenrechtsverletzungen (Beschlagnahmung von Eigentum, Entführungen, Verhaftungen, Tötungen und Zwangskonvertierungen zum Islam) durch extremistische islamistische Gruppierungen (STJ 14.5.2025).

Rechtliches und politische Teilhabe

Artikel 307 des syrischen Personenstandsgesetzes von 1953 gewährt der drusischen Gemeinschaft einen eigenständigen Rechtsstatus und befreit die Drusen ausdrücklich von bestimmten Vorschriften des Gesetzes, darunter solche in Bezug auf Polygamie, außergerichtliche Scheidung und testamentarische Erbfolge. Darüber hinaus verfügen die Drusen über ein eigenes Personenstandsrecht, das 1948 erlassen wurde, sowie über ein eigenes konfessionelles Gericht in Suweida (Möller/OxfAc 17.10.2025).

Mit Blick auf die neue syrische Regierung ist die drusische Gemeinschaft gespalten. Während einflussreiche spirituelle Anführer, wie Scheich Hikmat al-Hijri, eine Zusammenarbeit aufgrund von unzureichenden verfassungsrechtlichen Garantien für religiöse Minderheiten ablehnen, haben andere, wie Hammoud al-Hinnawi und Yusuf al-Jurbu, ihre Unterstützung erklärt. Insgesamt überwiegen bei den Drusen Zurückhaltung und Skepsis gegenüber Damaskus (AA 30.5.2025). Präsident al-Shara' hat drusische Führer aus dem Übergangsprozess ausgeschlossen. Scheich al-Hijri wurde weder zum Nationalen Dialog eingeladen noch beim Prozess der Erarbeitung für die im März 2025 vereinbarte Übergangsverfassung konsultiert (CEIP 14.5.2025). Nach anderen Angaben versuchte die Regierung Anfang 2025 Spannungen zu entschärfen, indem sie drusische Vertreter in die Gemeinderäte berief (DIS 9.12.2025a). 

Nach den Zusammenstößen in Suweida im Juli 2025 wurde der Oberste Rechtsausschuss, der sich aus einer Gruppe von Richtern und Anwälten zusammensetzt, auf Beschluss der drusischen geistlichen Präsidentschaft unter der Leitung von Scheich Hikmat al-Hijri am 6.8.2025 gebildet (SYD 12.8.2025). Er soll nach dem Rückzug der staatlichen Institutionen die Angelegenheiten der Region überwachen (Enab 11.8.2025). Ende August 2025 forderte Scheich al-Hijri öffentlich die Unabhängigkeit und beschuldigte die von der Regierung unterstützten Beduinenkräfte, sie versuchten, die Drusen "auszulöschen". Er bedankte sich bei Israel für dessen Intervention. In Teilen von Suweida bemannen nun drusische Kämpfer Checkpoints, patrouillieren auf Straßen und leiten lokale Räte (REU 15.9.2025). Damit haben drusische Gruppen in Suweida eine de facto militärische und staatliche Instanz eingerichtet, ähnlich den kurdisch geführten Behörden im Nordosten des Landes (AP 1.10.2025).

Unterdessen ist der zivilgesellschaftliche Raum in Suweida deutlich geschrumpft, wobei Kritiker der lokalen Behörden – seien es Militärs oder Zivilisten – zunehmend ins Visier ebendieser geraten. Es gibt Berichte über Folter und Hinrichtungen durch die National Guard [einem Zusammenschluss bewaffneter drusischer Gruppierungen im Gouvernement Suweida auf Initiative von Hikmat al-Hijri Anm.] von Suweida, darunter den Tod von zwei drusischen Scheichs und eines prominenten Dichters mit abweichenden Ansichten Ende November und Anfang Dezember 2025, nachdem sie angeblich in Haft gefoltert und ihre Schnurrbärte rasiert worden waren (UNGA 12.3.2026; vgl. SYD 1.4.2026; TNA 3.12.2025; TNA 16.12.2025), sowie über anhaltende Plünderungen von Beduinenhäusern (UNGA 12.3.2026).

Diskriminierung, Gewalt und staatlicher Schutz

Im Februar 2025 kam es in Jaramana, einem mehrheitlich von Drusen bewohnten Vorort von Damaskus, zu Zusammenstößen zwischen drusischen Gruppierungen und Regierungstruppen, bei denen mindestens ein Offizier ums Leben kam (ICG 26.11.2025). Im April 2025 tauchte ein gefälschtes Tondokument auf, in dem ein drusischer Geistlicher angeblich den Propheten Mohammed beleidigt haben soll (TDP 30.7.2025), was in ganz Syrien Proteste gegen die Drusen und Hassreden auslöste. Regierungsnahe sunnitische bewaffnete Gruppierungen griffen Jaramana an (ICG 26.11.2025) und unbekannte Bewaffnete töteten mehr als ein Dutzend drusische Zivilisten (TDP 30.7.2025). Am 30.4.2025 weiteten sich die Spannungen auf die überwiegend von Drusen bewohnte Stadt [Ashrafiya Anm.] Sahnaya aus (EPC 11.6.2025; vgl. ICG 26.11.2025). Damaskus begann, die Schuld für die Unruhen den drusischen Gruppierungen zuzuschieben, und behauptete, dass diese – und nicht die sunnitischen Angreifer – mit der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheit Anm.] aneinandergeraten seien (ICG 26.11.2025). Mehr als 100 Drusen wurden getötet. Die ablehnende Haltung gegenüber den Drusen breitete sich auch in andere Landesteile aus. An einer Universität in Homs wurde bei einer weiteren Demonstration gefordert, dass Mitglieder dieser Gemeinschaft ausgelöscht werden sollten, was zu einer Abwanderung von Studenten in Gebiete mit drusischer Mehrheit führte (CEIP 14.5.2025). Viele dieser Studenten kehrten nicht an die Universität zurück (MBZ 1.2026). Medien aus dem Süden Syriens berichteten im Mai 2025, dass sich sunnitische Milizen in den ländlichen Raum von Daraa bewegt haben, um drusische Städte von nahe gelegenen Hügeln aus anzugreifen (ISW 5.5.2025). Angesichts der anhaltenden Gewalt gegen die drusische Gemeinschaft haben drusische Syrer Anfang Mai 2025 die Internationale Gemeinschaft um Hilfe gebeten (JPOST 1.5.2025). Israel flog Luftangriffe in der Nähe des Präsidentenpalasts, angeblich als Warnung an Damaskus (ICG 26.11.2025). 

Am 13.7.2025 brachen Kampfhandlungen zwischen Beduinenstämmen und drusischen bewaffneten Gruppierungen in Suweida aus (TNA 15.7.2025). Die beiden Gruppierungen streiten seit Langem über Fragen wie Weide-, Land- und Wasserrechte, wobei die Spannungen durch konfessionelle Konflikte verschärft werden und gelegentlich in Gewalt eskalieren. Diesmal begannen die Zusammenstöße, als bewaffnete Beduinen einen Drusen entlang der Hauptverkehrsstraße von Suweida überfielen und ausraubten. Es folgte ein Austausch von Angriffen und Entführungen zwischen Beduinen- und Drusengruppen. Bald darauf entsandte die syrische Regierung ihre Sicherheitskräfte nach Suweida, und das Blutvergießen eskalierte (NYT 22.10.2025). Am 17.7.2025 stürmten bewaffnete Anhänger von Scheich al-Hijri den Gouverneurssitz in Suweida, wodurch die Kampfhandlungen auf andere Teile Syriens übergriffen (Spiegel 22.7.2025). Zehntausende Einwohner von Suweida wurden innerhalb des Gouvernements oder in das benachbarte Daraa vertrieben (SYD 12.8.2025). Nach der Intervention staatlicher Kräfte am 14.7.2025 griff Israel am 16.7.2025 ein und zielte auf Regierungsstellungen in Suweida sowie auf andere Regierungsstandorte außerhalb des Gouvernements. Die syrische Regierung kündigte daraufhin ihren Rückzug aus der Stadt Suweida an und verlegte ihre Stellungen in die Außenbezirke (Enab 11.8.2025). Mit 19.7.2025 kam es zu einem Waffenstillstand (SYD 12.8.2025). Es wurden schwere Verstöße von Kräften des Verteidigungs- und des Innenministeriums in verschiedenen Stadtvierteln und ländlichen Gebieten von Suweida dokumentiert (SOHR 20.7.2025; vgl. SOHR 21.7.2025). 1.000 Menschen - darunter mindestens 539 drusische Zivilisten, 39 Frauen und 21 Kinder - wurden getötet. Mindestens 196 Menschen, darunter acht Kinder und 30 Frauen, wurden Berichten zufolge außergerichtlich hingerichtet und über 33 Dörfer niedergebrannt. Mindestens 105 drusische Frauen und Mädchen wurden durch bewaffnete Gruppierungen, die mit den syrischen Übergangsbehörden in Verbindung stehen, entführt. (OHCHR 21.8.2025). Unabhängige Beobachter sind zu dem Schluss gekommen, dass fast alle Zivilisten, die bei den Gewalttaten ums Leben kamen, Drusen waren (NYT 22.10.2025). Alle beteiligten Gruppierungen, Regierungstruppen, Drusen, Beduinen und Stammesangehörige, haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen (SOHR 21.7.2025), die zum Teil sogar Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen könnten (UN News 27.3.2026). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen zwischen Drusen, Beduinen und Sicherheitskräften finden sich in den Kapiteln Sicherheitslage und Allgemeine Menschenrechtslage.] 

Die syrische Regierung setzte am 31.7.2025 eine Kommission zur Untersuchung der Gewalt an den Drusen ein, die Mitglieder des Verteidigungs- und Innenministeriums verhörte und inhaftierte (AAA 4.9.2025). Die Kommission stellte  fest, dass es Menschenrechtsverletzungen gab und dass Personen aus unterschiedlichen Gruppierungen daran beteiligt waren, darunter der IS, sowie auch einzelne Mitglieder der staatlichen Streit- und Sicherheitskräfte. Die Kommission kam aber zu dem Schluss, dass die Verstöße nicht systematischer, sondern individueller Natur waren (Enab 18.3.2026), wobei staatliche Sicherheitskräfte auch Schutzmaßnahmen ergriffen hätten (UNGA 12.3.2026). 23 Angehörige der Streit- und Sicherheitskräfte wurden festgenommen. Einige Menschenrechtsbeobachter kritisierten die Ergebnisse (SCR 1.4.2026). Alle Konfliktparteien haben mehrere Gefangene wieder freigelassen, darunter über 100 Drusen (Enab 18.3.2026; vgl. UNGA 12.3.2026).

Die meisten vertriebenen drusischen und beduinischen Gemeinschaften konnten aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht in ihre Häuser zurückkehren oder wurden durch Beschränkungen seitens der Regierung und der drusischen National Guard von Suweida an der Rückkehr gehindert. Die Beziehungen zwischen den verschiedenen Gemeinschaften sind nach den Gewalttaten weiterhin angespannt. Sporadische Zusammenstöße, Straßensperren und gezielte Angriffe beeinträchtigen nach wie vor das tägliche Leben. Das Fehlen eines glaubwürdigen Sicherheits- oder Regierungsrahmens macht das Gouvernement anfällig für eine erneute Eskalation (UNGA 12.3.2026). 

Dieser Vorfall markierte einen tiefen Bruch zwischen der drusischen Minderheit und der syrischen Regierung (LOT 15.7.2025). Er hat zu tiefem Misstrauen zwischen der drusischen Gemeinschaft und der syrischen Regierung und in gewissem Maße auch zwischen den Drusen und der konservativen sunnitischen Gemeinschaft geführt. Das Misstrauen gegenüber den Drusen hat zugenommen, da die Gemeinschaft als Unterstützer oder Kollaborateure Israels dargestellt wird, die gegen die nationalen Interessen Syriens handeln. Gleichzeitig fürchten viele innerhalb der drusischen Gemeinschaft weiterhin um ihre Sicherheit und fühlen sich politisch marginalisiert. Eine internationale Organisation stellte fest, dass Drusen grundsätzlich wie alle anderen syrischen Bürger bei den Behörden Schutz vor Gewalt beantragen können. Quellen deuten jedoch darauf hin, dass Drusen – ähnlich wie Syrer anderer Herkunft – aufgrund der weit verbreiteten Straflosigkeit und der fehlenden Rechenschaftspflicht generell kein Vertrauen in die Fähigkeit oder Bereitschaft der Behörden haben, wirksamen Schutz zu bieten (DIS 9.12.2025a). 

Am 4.5.2026 flammten erneut gewaltsame Zusammenstöße am westlichen Stadtrand von Suweida zwischen den inneren Sicherheistkräften und der National Guard auf (AW 5.5.2026).

Quellen

11.6 Juden

Letzte Änderung 2026-09-21 17:06

Juden 

Fast die gesamte jüdische Bevölkerung, die vor der Gründung Israels im Jahr 1948 etwa 40.000 Menschen zählte, ist ausgewandert. 2007 lebten noch schätzungsweise 100 bis 200 Juden in Syrien, vor allem in Damaskus und Aleppo (MRG 1.2025).

Nach 1948 wurden strenge Beschränkungen für den Verkauf von Immobilien verhängt, Bankkonten eingefroren und Reisebeschränkungen eingeführt. In den 1960er-Jahren verschärften sich die Beschränkungen in Form von strenger Sicherheitsüberwachung, Beschränkungen der Bewegungsfreiheit außerhalb der Städte, Zensur der Korrespondenz und eingeschränktem Zugang zu Bildung (Syria TV 20.10.2025). Zum Zeitpunkt des Sturzes des Assad-Regimes im Jahr 2024 sollen nur noch wenige Juden im Land verblieben sein. Während jüdische Gruppen bereits in den 1880er-Jahren angefangen haben, sich auf dem Land in den Golanhöhen niederzulassen, begann eine kontinuierlichere jüdische Präsenz, nachdem Israel das Gebiet nach dem Sechstagekrieg 1967 besetzt hatte. Diese Präsenz wuchs, als Israel 1981 die Golanhöhen annektierte, obwohl die Vereinten Nationen sich weigerten, den neuen Status des Gebiets anzuerkennen, und die Golanhöhen völkerrechtlich unter syrischer Souveränität blieben (MRG 1.2025).

Der syrische Präsident al-Shara' hat sich mit einigen jüdischen Persönlichkeiten getroffen (Syria TV 20.10.2025).

Artikel 308 des syrischen Personenstandsgesetzes von 1953 besagt, dass für die christlichen und jüdischen Konfessionen die jeweiligen Rechtsvorschriften in Bezug auf Verlobung, Ehevoraussetzungen und den Ehevertrag, die Nachsorge, Ehe- und Kindesunterhalt sowie die Ungültigkeit der Ehe, ihre Auflösung, die Auflösung des Ehebandes, die Mitgift und das Sorgerecht gelten. 2010 wurde das Gesetzesdekret Nr. 76 erlassen, mit dem Artikel 308 um die Bereiche Erbschaft und Testamente erweitert wurde (EFI 3.2025).

Quellen

11.7 Konvertiten, Atheisten, nicht praktizierende Muslime

Letzte Änderung 2026-09-14 10:41

Verschiedenen Quellen zufolge stehen Atheisten und Abtrünnige des Islam in Syrien im Allgemeinen nicht offen zu ihrer Abtrünnigkeit (MBZ 31.5.2025; vgl. MBZ 1.2026; DIS 9.12.2025a) und wagen es nicht, ihren Atheismus öffentlich zu verbreiten (DIS 9.12.2025a). Dies ist für viele ein großes Tabu. Die Gesellschaft ist dafür generell nicht empfänglich (MBZ 31.5.2025; vgl. MBZ 1.2026). Abtrünnige und Konvertiten riskieren die Ausgrenzung aus ihrer eigenen Gemeinschaft. Einer Quelle zufolge riskiert ein Abtrünniger, der sich in Idlib und im Norden des Gouvernements Aleppo offen zu seiner Abkehr bekennt, ermordet zu werden, während dieselbe Person in Damaskus in bestimmten geschlossenen Kreisen vermutlich damit davonkommen würde. Keine der vom niederländischen Außenministerium konsultierten Quellen konnte konkreten Beispiele nennen, bei welchen Atheisten und Abtrünnige des Islam nach der Machtübernahme Probleme hatten (MBZ 31.5.2025; vgl. MBZ 1.2026). 

In Syrien gibt es relativ viele Muslime, die ihren Glauben kaum oder gar nicht ausüben. Sie nehmen beispielsweise möglicherweise nur am Freitagsgebet teil. Einer Quelle zufolge gibt es in der Hauptstadt Damaskus mehr nicht praktizierende Muslime als beispielsweise im konservativeren Idlib. Im Kontrollgebiet der Übergangsregierung legten die Behörden im Allgemeinen keine strengen religiösen Vorschriften fest, wie etwa spezifische islamische Kleidungsvorschriften. Sie zwingt sie auch nicht zum Beten oder Fasten. Verschiedenen Quellen zufolge führt das Nichtpraktizieren des Islam im Allgemeinen nicht zu Problemen mit der Übergangsregierung. Es gibt jedoch Anzeichen für eine weitere Islamisierung der Gesellschaft (MBZ 1.2026). Die dänische Einwanderungsbehörde gibt an, dass in seltenen Fällen Personen, deren Kleidung darauf hindeutete, dass sie nicht religiös wären, schikaniert wurden. Was andere Arten nicht islamischen Verhaltens betrifft, so kam es an zwei Checkpoints in Damaskus, in Zabadani und in der Baghdad Street, regelmäßig zu zahlreichen Vorfällen. Die Strafe für vermeintlich nicht religiöses Verhalten variiert je nachdem, wer den Checkpoint kontrolliert. Beispielsweise unterscheiden sich die Checkpoints auf der Straße von Damaskus zur Küste stark darin, wer sie kontrolliert und was daher als angemessenes Verhalten angesehen wird (DIS 9.12.2025a).

Quellen

11.8 Kurden

Letzte Änderung 2026-09-16 15:26

Demografie

Nach den Arabern sind die Kurden die größte ethnische Bevölkerungsgruppe in Syrien. Schätzungen zum Anteil der Kurden reichen von sieben bis zehn Prozent der Bevölkerung (MBZ 1.2026). Sie leben vor allem in den Gebieten al-Hasaka, Qamishli, Ain al-Arab/ Kobane, Afrin sowie in Damaskus und Aleppo (BBC 12.12.2024). In den letztgenannten Städten lebt eine große Gruppe alteingesessener kurdischer Gemeinden (APuZ 6.6.2025a). In Damaskus lebt schätzungsweise ein Drittel der Bevölkerung kurdischer Herkunft. Dort haben sich seit Jahrhunderten kurdische Gemeinschaften etabliert (DIS 9.12.2025a). Die Mehrheit der Kurden sind sunnitische Muslime (BBC 12.12.2024; vgl. MBZ 1.2026) mit einer kleinen Anzahl von Christen und Jesiden (BBC 12.12.2024).

Allgemeines 

In seit Langem bestehenden, von Kurden dominierten Stadtvierteln von Damaskus wie Rukn al-Din und Wadi al-Mashari sind Kurden Berichten zufolge äußerlich schwer von anderen Einwohnern zu unterscheiden (DIS 9.12.2025a).

Rechtliches und politische Teilhabe

Das Abkommen vom 29.1.2026 [zwischen der syrischen Regierung und der kurdisch geführten SDF Anm.] betont die Achtung der Besonderheiten Nord- und Ostsyriens, garantiert die Rechte seiner Bestandteile und betrachtet Vielfalt als Teil einer einheitlichen nationalen Identität. Darüber hinaus sieht es die Stärkung der lokalen Mitbestimmung vor sowie die Vermeidung der Durchsetzung von die Gesellschaft betreffenden Entscheidungen ohne Konsens  (ANHA 26.5.2026). Das Abkommen enthält zudem Bestimmungen, die sich auf die Rückkehr von Vertriebenen sowie auf die bürgerlichen und bildungspolitischen Rechte der Kurden konzentrieren (SCR 2.3.2026). Am 16.1.2026 wurde der Präsidialerlass Nr. 13 erlassen (AlMon 16.1.2026), durch den sich der Staat in Artikel 2 zum Schutz der kulturellen und sprachlichen Vielfalt verpflichtet und den kurdischen Bürgern das Recht garantiert, ihr Erbe und ihre Künste zu bewahren sowie ihre Muttersprache im Rahmen der nationalen Souveränität zu pflegen. Darüber hinaus verbietet Artikel 6 Diskriminierung und Ausgrenzung und stellt die Aufstachelung gegen Kurden unter Strafe. Artikel 5 erkennt das kurdische Neujahrsfest Nowruz offiziell als bezahlten Feiertag an (STJ 27.4.2026). Weder im Abkommen vom 29.1.2026 noch im Präsidialdekret Nr. 13 wird die verfassungsrechtliche Verankerung der Rechte der Kurden erwähnt, die von kurdischen Politikern nachdrücklich gefordert wurde (SCR 2.3.2026).

Die Stellung kurdischer Gemeinschaften unter der neuen syrischen Regierung ist durch eine bedingte Toleranz geprägt, die im Gegenzug politische Konformität verlangt. Kurden werden in der neuen syrischen Ordnung unter der Bedingung akzeptiert, dass sie das aktive Streben nach Selbstbestimmung aufgeben und sich der syrischen Staatsidentität unterordnen (Jasim 13.5.2026).

Die Ergebnisse der Wahlen zum Volksrat im Mai 2026 im Nordosten Syriens sind bei den Kurden auf breiten Widerstand gestoßen, da ihnen nur eine begrenzte Vertretung von höchstens fünf Sitzen von insgesamt 210 zugestanden wurde. Die Behörden verfolgten eine Quotenregelung zwischen der arabischen und der kurdischen Bevölkerungsgruppe in diesen Gebieten. Die Behörden haben der Region Kobane/ Ain al-Arab zwei Sitze, von denen einer einem arabischen und der zweite einem kurdischen Kandidaten zugewiesen wurde, und dem Gouvernement al-Hasaka neun Sitze zugewiesen, die auf vier Gebiete verteilt wurden: drei für die Stadt al-Hasaka, vier für Qamishli und zwei für al-Malikiya. In al-Hasaka gingen zwei Sitze an Araber und einer an einen Kurden, während letztere in Qamishli zwei Sitze erhielten, gegenüber zwei Sitzen für Araber, ebenso in al-Malikiya, wo ein Sitz an Araber und ein weiterer an Kurden vergeben wurde (Akhbar 25.5.2026). Ein Aktivist hob die Präsenz mehrerer hochrangiger kurdischer Beamter in Regierungsinstitutionen hervor, darunter auch der Bildungsminister (DIS 9.12.2025a).

Dem Bericht einer kurdischen Zeitung zufolge, versuchen die Behörden der Übergangsregierung, die Umbenennung von Schulen in al-Hasaka, Homs, Hama, an der syrischen Küste und in anderen verstreuten Regionen des Landes durchzusetzen, während sie gleichzeitig weiterhin darauf bestehen, die kurdische Sprache von Hinweisschildern in öffentlichen Einrichtungen zu entfernen (ANHA 26.5.2026).

Diskriminierung, Gewalt und staatlicher Schutz

Die unterschiedlichen Komponenten der neuen syrischen Regierung haben eine gemischte Bilanz in Bezug auf die Behandlung der Kurden. Die aus Idlib stammenden Gruppierungen, insbesondere die Hayat Tahrir al-Sham (HTS), haben in der Vergangenheit keine größeren ethnischen Übergriffe auf Kurden verübt, während mehrere Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die nun in Teilen der neuen Armee dienen, seit Jahren wegen systematischer Übergriffe auf Kurden im Norden Aleppos sanktioniert sind (AC 13.1.2026). Tatsächlich regieren teilweise dieselben Kräfte, die in den vergangenen Jahren die kurdische Bevölkerung gewaltsam aus Afrin und Serekaniye/ Ras al-Ain vertrieben haben (Jasim 13.5.2026).

Die Meinungen der Kurden bezüglich der Übernahme der DAANES-Gebiete durch die Regierung (SyrExp01 27.4.2026; vgl. Jasim 13.5.2026), aber auch gegenüber der arabischen Bevölkerung (Jasim 13.5.2026) sind gemischt und gespalten (SyrExp01 27.4.2026. Einerseits besteht grundsätzliche politische Ablehnung, tiefes Misstrauen und große Kriegsmüdigkeit (Jasim 13.5.2026) und einige befürchten den Verlust der Autonomie, Repressalien sowie kulturelle und politische Marginalisierung. Andererseits sehen einige in der Rückkehr des Regimes eine pragmatische Garantie für staatliche Dienstleistungen und Schutz vor dem Kontrollmonopol der SDF (SyrExp01 27.4.2026). Wo es keine einheitliche kurdische Haltung gibt (Jasim 13.5.2026) und interne Spaltungen zwischen den politischen Parteien bestehen, insbesondere zwischen der SDF und dem Kurdischen Nationalrat (Kurdish National Council - KNC). Auch die überwiegende Mehrheit der kurdischen Bevölkerung in Damaskus und Aleppo hat gemischte Gefühle. Einerseits wünschen sie sich mehr Anerkennung für die Kurden, andererseits sind sie unzufrieden mit der Ideologie der YPG oder der SDF (SyrExp01 27.4.2026).

Gemäß einer Quelle gibt es keine Probleme zwischen den Kurden in Damaskus und der Übergangsregierung (MBZ 1.2026). Abgesehen von vereinzelten Vorfällen können Kurden, die in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben, ihr tägliches Leben im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder Angriffe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit fortsetzen, sofern sie sich nicht politisch betätigen. Nach Angaben eines syrischen Anwalts können Personen, die als politisch aktiv oder regierungskritisch wahrgenommen werden, mit Repressalien rechnen, die mit denen vergleichbar sind, denen Regierungskritiker jeglicher Herkunft ausgesetzt sind [Informationen dazu finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage und seinen Unterkapiteln]. In Damaskus werden Kurden als integrierter Teil der Gesellschaft beschrieben. Seit dem Sturz der früheren Regierung wurden keine Veränderungen oder Missbräuche gemeldet, die diese bestimmte Gruppe betreffen. Laut einem kurdischen Aktivisten der Zivilgesellschaft werden Kurden weder am Zugang zu Wohnraum oder öffentlichen Dienstleistungen gehindert, noch wurden sie aus ethnischen Gründen aus dem öffentlichen Dienst entlassen. Die derzeitige allgemeine Wirtschaftskrise trifft die Kurden in gleicher Weise wie alle anderen Syrer. Die derzeitigen Behörden zeigen im Vergleich zur vorherigen Regierung eine größere Toleranz gegenüber kurdischen Flaggen und Symbolen (DIS 9.12.2025a). Demgegenüber deuten bestimmte Berichte auf systematische Diskriminierung, Druck und Unsicherheit in einer Reihe von Bereichen hin, obwohl es keine schlüssigen Beweise für eine zentral koordinierte Kampagne gegen Kurden gibt (Jasim 13.5.2026).

Berichte aus kurdischen Kreisen meldeten Übergriffe auf kurdische Zivilisten insbesondere in Form von Angriffen auf Zivilisten und der fortdauernden Inhaftierung von militärischen und zivilen Kriegsgefangenen (Jasim 13.5.2026). Vor allem Berichte aus kurdischen Kreisen und Angaben von DAANES-Vertretern vor Ort (Jasim 13.5.2026), sowie die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (ANF 7.5.2026; SOHR 15.2.2026) deuten auf eine Reihe sicherheitsrelevanter Vorfälle sowohl in den neu eingenommenen Gebieten als auch in den noch unter SDF-Kontrolle stehenden Gebieten hin (Jasim 13.5.2026; vgl. ANF 7.5.2026). Das europäische Parlament verurteilte vehement in einer Entschließung im Februar 2026 jegliche Gewalt, die sich insbesondere gegen die kurdische Bevölkerung im Nordosten Syriens richtete, wie außergerichtliche Tötungen, Verschleppungen, willkürliche Inhaftierungen, Zwangsvertreibungen und Angriffe auf zivile Infrastruktur, welche schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und in einigen Fällen sogar Kriegsverbrechen darstellen könnten (EP 12.2.2026). Ein Syrien-Experte gibt ebenfalls an, dass vereinzelte Fälle krimineller Handlungen durch Regierungstruppen, darunter Schändungen von Leichen von SDF-Kämpfern (Männer und Frauen), Vandalismus auf einem SDF-Friedhof sowie der Einsatz ungelenkter Munition in zivilen Gebieten bestätigt wurden, aber im Gegensatz zu den Zusammenstößen in den Alawiten-Gebieten im März 2025 und den Drusen-Gebieten im Sommer 2025, gab es keine groß angelegte Kampagne zur Tötung von Zivilisten und die Anzahl der Vorfälle hat nach dem 25.1.2026 deutlich abgenommen (MEI 29.1.2026). Bei den Konflikten in Aleppo zu Jahresbeginn 2026 [Informationen dazu finden sich in den Kapiteln Politische Lage und Sicherheitslage] gab es keine Berichte über groß angelegte Verstöße durch die Sicherheitskräfte der Regierung während der Kämpfe in den Stadtteilen Sheikh Maqsoud und Ashrafiya. In Aleppo haben die Sicherheitskräfte insgesamt darauf geachtet, zu zeigen, dass sie in der Lage sind, die kurdische Gemeinschaft zu schützen (AC 13.1.2026). Allerdings sind Berichten zufolge Hunderte Personen durch Militär- und Sicherheitspersonal in Sheikh Maqsoud festgenommen und manche davon bei ihrer Festnahme auch misshandelt worden (STJ 15.1.2026). Im Gouvernement Aleppo betrafen einige Festnahmen und Inhaftierungen Personen kurdischer Herkunft, die mit den SDF in Verbindung standen, beispielsweise wenn Fotos mit Bezug zu den SDF auf ihren Mobiltelefonen gefunden wurden (MBZ 1.2026).

Die Beziehungen zwischen den kurdisch geführten SDF und den arabischen Stämmen sind seit langem von Spannungen geprägt. Arabische Stammesangehörige machten einen großen Teil der SDF und der autonomen Verwaltung in allen Gebieten Nord- und Ostsyriens aus. Mehrere Stämme haben angekündigt, dass sie die Vertretung ihrer Gebiete durch die SDF ablehnen (AlHurra 5.8.2025). In einigen Orten in den zuvor von den SDF kontrollierten Gebieten bestehen Spannungen zwischen der kurdischen und arabischen Bevölkerung, ausgelöst durch Konkurrenz um Land und Eigentum, Sicherheitsüberprüfungen mutmaßlicher Kollaborateure, die Verteilung von Ressourcen und politische Verbindungen. In bestimmten Städten haben Streitigkeiten zu Protesten, lokalen Zusammenstößen oder Vergeltungsverhaftungen geführt. In anderen haben lokale Schlichtungsvereinbarungen eine Ausweitung der gewalttätigen Auseinandersetzungen verhindert. Die Spannungen nehmen zu, seitdem die Zentralregierung in Damaskus einige Gouvernements übernommen hat, die zuvor von der SDF kontrolliert wurden. Es kommt zu periodischen Auseinandersetzungen, Protesten und lokalen Zusammenstößen, insbesondere in gemischten oder kürzlich befreiten Gebieten. In den Gebieten, die weiterhin von den SDF kontrolliert werden, gibt es keine solchen Spannungen. Insgesamt gehen die Stämme in Syrien neue Bündnisse ein und distanzieren sich von den SDF sowie deren früherer Politik und Ideologie (SyrExp01 27.4.2026). Das Ausmaß, in dem einzelne Araber, aber auch Stämme an anti-kurdischen Mobilisierungen teilnehmen, hängt stark davon ab, ob sie eine Mehrheit bilden oder nicht. Während die Haltung der pro-SNA eingestellten arabischen Siedler in den von der Türkei besetzten Gebieten in Nordsyrien besonders aggressiv ist, verläuft der Alltag zwischen Arabern und Kurden in mehrheitlich kurdischen Gebieten und Städten ruhiger und ist größtenteils durch das Abwarten der Ergebnisse der laufenden kurdisch-syrischen Verhandlungen geprägt. Besonders dramatisch ist demnach die Lage der Kurden aus al-Raqqa, wo die meisten von ihnen weggezogen sind, und die meisten der noch dort lebenden sich versteckt halten (Jasim 13.5.2026).

Bezüglich der Lage der Kurden in Kobane/ Ain al-Arab gibt der stellvertretende Gouverneur von al-Hasaka an, dass die Armee und Gruppierungen, wie die Amshat und Hamzat für Zerstörungen, Vandalismus und Diebstahl verantwortlich sind, während die Kräfte der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] keine Probleme verursachen, sondern vielmehr die gemeinsamen Checkpoints sichern, damit Kurden und Araber dort ihre Arbeit verrichten können (MEF 17.3.2026). Stand April 2026 berichten Quellen aus kurdischen Regionen, dass es für kurdische Zivilisten außerhalb der von den kurdischen internen Sicherheitskräften (Asayish) kontrollierten Gebiete kaum Bewegungsfreiheit gibt und dass in mehreren Fällen Kurden, die sich außerhalb der Regionen al-Hasaka oder Kobane/ Ain al-Arab aufhielten, festgenommen wurden (Jasim 13.5.2026).

Nowruz 2026 wurde von Kurden in Syrien zwar offen und legal in mehreren Regionen gefeiert (SNHR 8.4.2026). Insgesamt löste die Zeit rund um die Feierlichkeiten zum kurdischen Neujahr allerdings eine Phase anhaltender Gewalt auf Bevölkerungsebene aus. Kurdische Flaggen wurden öffentlich verbrannt, während explizit rassistische und islamistische Parolen skandiert wurden (Jasim 13.5.2026). Die zunächst friedlichen Feierlichkeiten wurden durch Spannungen zwischen Arabern und Kurden getrübt, nachdem in den sozialen Medien Bilder eines Mannes verbreitet worden waren, der während der Nowruz-Feierlichkeiten in der nordöstlichen Stadt Kobane/ Ain al-Arab die syrische Flagge herunterriss (AP 21.3.2026). Daraufhin kam es in mehreren Gebieten im Norden Syriens zu einer Welle von Angriffen und Übergriffen auf kurdische Zivilisten, als diese von den Feststätten zurückkehrten. Zu diesen Vorfällen zählten körperliche Übergriffe, verbale Beschimpfungen, Angriffe auf Fahrzeuge sowie die Nötigung von Zivilisten, ihre eigenen nationalen Symbole, insbesondere die kurdische Flagge, zu beleidigen. Die Übergriffe konzentrierten sich auf kurdische Zivilisten in Afrin und Umgebung, wobei ähnliche Muster auch aus Aleppo und dem umliegenden Umland, einschließlich Sheikh Maqsoud und Azaz, gemeldet wurden. Parallel dazu kam es in Städten im Nordosten Syriens, wie Qamishli und al-Hasaka, zu sicherheitspolitischen Spannungen sowie zu Gewalttaten und Vandalismus (STJ 27.4.2026).

Kurdische Frauen in Afrin, Sheikh Maqsood und Ashrafiya sind einem Interviewpartner von Jasim zufolge einer besonderen Kombination von Gefährdungen ausgesetzt: Sie sind gezielten Entführungen, Diskriminierung, Bewegungsbeschränkungen, Hindernissen beim Zugang zu Beschäftigung und Bildung sowie dem Fehlen von Mechanismen zur Rechenschaftspflicht ausgesetzt (Jasim 13.5.2026). 

Quellen

11.9 Andere ethnische Minderheiten - Armenier, Tscherkessen, Turkmenen

Letzte Änderung 2026-09-17 07:53

Ethnische Minderheiten 

Armenier

Armenier aus dem historischen Armenien sind ebenfalls Teil des syrischen Nationalgefüges. 1915 wanderten sie in großer Zahl aus, um den Massakern der osmanischen Armee zu entkommen. Die meisten Armenier bekennen sich zum Christentum und haben ihre eigene Sprache. Vor 2011 wurde ihre Zahl in Syrien auf etwa 100.000 geschätzt, von denen mehr als 60.000 in Aleppo lebten, während sich die anderen auf die Städte Kasab, Qamishli, Yaqoubia, Ain al-Arab/ Kobane, Deir al-Zour und die Hauptstadt Damaskus verteilten. Seit 1928 sind Armenier in der syrischen Legislative vertreten, und Syrien ist nach dem Libanon das zweite arabische Land, das den Völkermord an den Armeniern anerkennt. Der Krieg hat sich auf die armenische Präsenz im Land ausgewirkt. 2015 erreichte die Zahl der syrisch-armenischen Flüchtlinge in Armenien mehr als 15.000 (BBC 12.12.2024). Armenier sind Christen verschiedener Konfessionen (MRG 1.2025).

Turkmenen

Turkmenen kamen im 11. Jahrhundert nach Syrien, Irak und Iran. In Syrien leben Turkmenen, die der türkischen Ethnie angehören, vor allem im Norden, in der turkmenischen Bergregion von Latakia nahe der türkischen Grenze, sowie in Aleppo, Idlib, Homs, Tartus und der Gegend um Damaskus. Es gibt keine genauen Statistiken über die Anzahl der Turkmenen, aber man schätzt, dass es zwischen 1,5 und 3,5 Millionen sind. Unter al-Assads Herrschaft war es den Turkmenen verboten, ihre eigene Sprache zu schreiben oder zu sprechen, und ihre ethnische Identität wurde von der Regierung nicht anerkannt (BBC 12.12.2024). Sie sind größtenteils sunnitische Muslime (MRG 1.2025). Im 210-köpfigen Parlament sind die syrischen Turkmenen durch 7 Abgeordnete vertreten. Die syrischen Turkmenen betrachten die Türkei als ihren wichtigsten Verbündeten (syriacpress 2.7.2026). 

Tscherkessen

Die Tscherkessen, deren Ursprünge im Kaukasus liegen, kamen 1878 nach Syrien und siedelten sich hauptsächlich in drei Gebieten an: im Gouvernement Quneitra, in dem sie vor der israelischen Besetzung des Golan in der Mehrzahl lebten, in Aleppo, in der Stadt Damaskus und in einigen Dörfern am Stadtrand. Die Tscherkessen sind sunnitische Muslime (BBC 12.12.2024). Wie viele andere Minderheiten hielten sich die Tscherkessen unter dem Assad-Regime bedeckt. Sie waren in den Staatsapparat integriert, leisteten Militärdienst und nahmen still am gesellschaftlichen Leben teil (NLM 7.1.2026). Ihren Trauertag durften sie nicht öffentlich begehen. Am 21.5.2026 versammelte sich die tscherkessische Gemeinschaft in Syrien landesweit, um ihres Trauertages zu gedenken, der an den vom Russischen Reich im 19. Jahrhundert begangenen Völkermord erinnert. Seit dem Sturz al-Assads haben Mitglieder der nordkaukasischen Diaspora das zweite Jahr in Folge diesen Trauertag begehen können (OCM 30.6.2026).

Quellen

11.10 Minderheiten in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-09-11 10:07

Das Gebiet, das unter der Verwaltung der Demokratischen Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) verblieben ist, zeichnet sich weiterhin durch ein hohes Maß an ethnischer Vielfalt (Kurden, Araber, Assyrer, Armenier, Suryoyo-Sprecher, Domi) aus, sowie auch durch eine erhebliche religiöse Vielfalt (sunnitische Muslime, verschiedene christliche Kirchen, Jesiden). Darüber hinaus gibt es Vertriebene aus anderen Teilen Syriens, die im Laufe des bewaffneten Konflikts in dieser Region Zuflucht gesucht haben, darunter Angehörige aller religiösen Gemeinschaften Syriens. Die Lage dieser Vertriebenen wird jedoch zunehmend prekärer, da die Region immer stärker in den syrischen Staat integriert wird. Das Kernsiedlungsgebiet der Assyrer am Khabur-Fluss bleibt unter der Kontrolle der DAANES/ Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) – nämlich jene assyrischen Dörfer zwischen al-Hasaka und Tall Tamr, die in den 1930er Jahren von christlichen Assyrern gegründet wurden, die Neo-Aramäisch sprechen. Weitere armenisch- und aramäischsprachige christliche Gemeinschaften befinden sich in Qamishli, Derik/ al-Malikiya und Tirbespi/ al-Qahtaniya (STDOK/Schmidinger 2.7.2026).

Religiöse Minderheiten

Im Allgemeinen unterstützen syrisch-kurdische nationalistische Kräfte – darunter die DAANES und der Kurdische Nationalrat in Syrien (Kurdish National Council in Syria - KNCS) – den Grundsatz der staatlichen Neutralität gegenüber den religiösen Überzeugungen der Syrer. Ihr Hauptanliegen besteht darin, die Anerkennung und die Rechte der kurdischen Identität zu sichern, anstatt über die Rolle der Religion in der Regierungsführung zu diskutieren. Der Gesellschaftsvertrag bekräftigt die Gleichheit aller Bürger unabhängig von ihrer Religion und lehnt konfessionelle und ethnische Quoten ab. Die Klassifizierung von Bürgern nach Religion in offiziellen Dokumenten und bei Führungsernennungen wird abgelehnt. Das Dokument unterstützt nachdrücklich die Glaubens-, Gewissens- und Gedankenfreiheit, einschließlich des Rechts, die Religion zu wechseln, und des Rechts auf Atheismus. Es lehnt Blasphemiegesetze ab und gewährleistet gleichzeitig, dass staatliche Institutionen gegenüber religiösen Überzeugungen neutral bleiben. Religiösen und kulturellen Gruppen wird das Recht eingeräumt, unabhängige Institutionen zu gründen und ihre Angelegenheiten selbst zu regeln (Harmoon 26.4.2025).

Im Nordosten Syriens waren Christen in politischen und administrativen Ämtern vertreten. Es gab mehrere christliche politische Parteien, wie beispielsweise die Syrische Unionspartei (SUP) und die Assyrische Demokratische Partei (ADP) (MBZ 1.2026). Christen hatten in den von den SDF kontrollierten Gebieten versucht, den neuen Lehrplan der syrischen Regierung anzuwenden, damit die Schüler ihre Ausbildung an die neuen Behörden anpassen können. Aufgrund der anhaltenden Probleme und Verhandlungen zwischen Damaskus und den SDF hatte die DAANES diese Kirchen jedoch geschlossen, da sie gegen die lokale Verwaltung verstießen. Einige Wochen später (TWI 9.12.2025) erzielten Kirchenführer und die DAANES eine Einigung, wonach kirchliche Schulen den Unterricht nach dem offiziellen Lehrplan der syrischen Regierung wieder aufnehmen durften (Welat 3.11.2025). Viele Christen befinden sich in einer Zwickmühle zwischen einem prekären, aber säkularen kurdischen Nationalprojekt und einer islamistisch geprägten syrischen Regierung (STDOK/Schmidinger 2.7.2026).

Ethnische Minderheiten

Die kurdischen Regionen Syriens sind keineswegs klar von den arabischen Regionen abgegrenzt, und es gibt auch bedeutende kurdische Minderheiten in Großstädten wie Damaskus und Aleppo (STDOK/Schmidinger 2.7.2026). In al-Hasaka dominieren Araber einen Großteil des ländlichen Raums, während Kurden sich auf städtische Zentren wie Qamishli und Ras al-Ain konzentrieren (AAA 11.7.2025). Es befinden sich nicht nur kurdische Gebiete weiterhin unter der Kontrolle der verbleibenden Strukturen der DAANES und der SDF, sondern auch eine Reihe arabischer Dörfer südlich von Qamishli, die vorwiegend vom Stamm der Tayy bewohnt werden, sowie arabische Dörfer, deren Bewohner aus dem Euphrat-Tal stammen und in den 1960er-Jahren im Rahmen der Politik zur Schaffung eines "arabischen Gürtels" entlang der Grenzen zur Türkei und zum Irak in das Gouvernement al-Hasaka umgesiedelt wurden (STDOK/Schmidinger 2.7.2026).

In der Führungshierarchie der SDF stehen kurdische Anführer an erster Stelle, während arabische Elemente in den mehrheitlich arabischen Gebieten nur eine sehr begrenzte Rolle spielten. Wichtige Entscheidungen werden von kurdischen Kadern getroffen, insbesondere in Sicherheits-, Militär- und Finanzfragen (IndepAr 23.4.2025). Arabische Führer beschuldigten die SDF, sie politisch und wirtschaftlich zu marginalisieren, ideologisch geprägte Lehrpläne durchzusetzen, junge Männer und Burschen zum Militärdienst einzuziehen und die Einnahmen aus Öl und Weizen zu monopolisieren (AAA 11.7.2025). Die Marginalisierung der arabischen Bevölkerung und die Einführung einer neuen Verwaltungsform in traditionell stammesorientierten Gebieten hatten zu kulturellen Konflikten und Spannungen in der Region geführt. Die Araber fühlten sich als Bevölkerung ohne Mitspracherecht, was auch zu lokalen Demonstrationen und Protesten geführt hatte und teilweise zu Gewalt und Aufständen eskaliert war (IndepAr 23.4.2025). Der Zusammenbruch der DAANES/SDF-Herrschaft lässt sich weitgehend durch einen lokalen Aufstand dieser arabischen Stämme erklären, die in ihrer politischen Loyalität historisch gesehen sehr flexibel waren und oft zwischen der Loyalität zum Regime, der Unterstützung der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army - FSA), der Unterstützung des Islamischen Staates (IS), der Unterstützung der SDF und nun erneut der Ausrichtung auf die von Hayat Tahrir al-Sham (HTS) dominierte Übergangsregierung in Damaskus wechselten. Die Stämme selbst verfügen zwar über Handlungsfähigkeit und verfolgen ihre eigene Stammespolitik, sind jedoch keineswegs einheitliche Akteure. Da die YPG und die führenden Kräfte der DAANES oft vor allem von marginalisierten Gruppen innerhalb der Stämme unterstützt wurden, werden diese Gruppen nun doppelt marginalisiert. Aufgrund der Abspaltung der meisten arabischen Einheiten wurden die SDF weitgehend aufgelöst oder auf ihren ursprünglichen Kern reduziert, nämlich die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG) und die Frauenverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Jin, YPJ) (STDOK/Schmidinger 2.7.2026).

Insgesamt haben die Kämpfe im Jänner 2026 zu einer deutlichen Ethnisierung der Wahrnehmung des Konflikts geführt. Das Modell der kurdisch-arabischen Brüderlichkeit, wie es von den führenden politischen Kräften der DAANES vertreten wird, zeigt in der kurdischen Bevölkerung mittlerweile erhebliche Risse. Viele, darunter auch diejenigen, die der DAANES politisch nahestanden, betrachten den Seitenwechsel der arabischen Stämme im Frühjahr als politischen Verrat und misstrauen nun sogar jenen Arabern, die noch im DAANES-Gebiet leben. In der kurdischen Bevölkerung lässt sich jedoch sowohl im öffentlichen Diskurs als auch in der politischen Symbolik eine deutliche Verschiebung hin zu einem ausgeprägteren kurdischen Nationalismus beobachten. Einerseits bedeutet dies, dass zuvor marginalisierte politische Bewegungen, wie die Parteien des KNCS, nun viel freier politisch aktiv sein und ihre Parteisymbole auch offen im öffentlichen Raum zeigen können, andererseits hat dies jedoch zu tiefem Misstrauen zwischen Kurden und Arabern geführt. Die kurdische Bevölkerung von Kobane/ Ain al-Arab und Qamishli lehnt eine Integration in den syrischen Staat fast einstimmig ab. Auch christliche Minderheiten nehmen die verbliebenen DAANES-Elemente heute bis zu einem gewissen Grad als "kurdischer" wahr als noch vor dem Jänner 2026. Da es in den Gebieten, die kürzlich von der Übergangsregierung eingenommen wurden, kaum Kurden oder Christen gibt, hat diese ethnische Kategorisierung dort relativ geringe Auswirkungen. Relevanter sind die Auswirkungen auf Kurden in Aleppo, Afrin und Damaskus sowie auf Araber und Christen in den Gebieten, die weiterhin von der DAANES/ SDF kontrolliert werden. Da sich der Diskurs unter den politischen Eliten hier relativ wenig verändert hat, gibt es keine nennenswerten Repressionen gegen Araber. Im Alltag zeigt sich jedoch ein weitaus größeres Maß an Misstrauen zwischen den ethnischen Gruppen als vor den Ereignissen vom Jänner 2026 – was je nach künftigen politischen Entwicklungen das Potenzial für ethnisch geprägte Konflikte birgt (STDOK/Schmidinger 2.7.2026).

Einzelberichten von Betroffenen zufolge kommt es in arabischen Gebieten, die nach wie vor unter der Kontrolle der SDF stehen, aber auch in Qamishli zu schwerwiegenden Sicherheitsverstößen und Schikanen, wie Verhaftungen und Entführungen von Arabern (SYD 17.2.2026). Araber und arabische Stämme hingegen haben in den von der DAANES kontrollierten Gebieten bislang nicht über Online-Drohungen hinaus auf Gewalt zurückgegriffen (Jasim 13.5.2026).

Quellen

12 Relevante Bevölkerungsgruppen

12.1 Frauen

Letzte Änderung 2026-10-13 22:02

Rechtliches

Wie in der alten Verfassung bildet die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) die Grundlage für die Gesetzgebung. Artikel 21 der Verfassungserklärung von März 2025 bezieht sich auf die Rechte von Frauen (MBZ 31.5.2025) und setzt fest, dass der Staat den "sozialen Status" der Frauen bewahrt und ihnen das Recht auf Arbeit und Bildung garantiert (ACRPS 5.2025; vgl. MBZ 1.2026), wobei nicht klar ist, ob diese Rechte jenen der männlichen Bürger gleichgestellt sind. Zudem kann der "soziale Status" von Frauen im aktuellen syrischen Kontext als Instrument der sozialen Kontrolle dienen, um Frauen auf traditionelle Rollen zu beschränken und in Ermangelung jeglicher Bestimmungen zur Gleichberechtigung kann dessen Wahrung somit eine Bestätigung des untergeordneten Status' der Frau sein (ACRPS 5.2025).

Trotz rechtlicher Garantien sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert (DIS 9.12.2025a). Seit Jahrzehnten leiden Frauen in Syrien unter Gesetzen, die Ungerechtigkeit und Ungleichheit legitimieren oder den notwendigen Schutz versagen (EFI 3.2025; vgl. STJ 19.6.2025).

Syrien ist Vertragspartei des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) (MBZ 1.2026), dennoch wurde Artikel 192 im Strafgesetzbuch genutzt, um männlichen Familienangehörigen, die unter dem Vorwand der "Wiederherstellung der Familienehre" Morde oder Missbrauchshandlungen an Frauen begangen haben, nur minimale Strafen aufzuerlegen (EFI 3.2025). Weiters wird außerehelicher einvernehmlicher Geschlechtsverkehr zwischen Erwachsenen (Ehebruch) gemäß den Artikeln 473, 474 und 475 kriminalisiert. Demnach drohen Frauen härtere Strafen und es gelten weniger Voraussetzungen für den Nachweis ihrer Schuld, während Männer mildere Strafen erhalten und strengere Voraussetzungen für deren Verurteilung gelten. Artikel 489 stellt Vergewaltigung unter Strafe, verwendet dabei jedoch eine enge Definition, die sich auf traditionelle Formen des Geschlechtsverkehrs beschränkt und andere Formen sexueller Ausbeutung ausschließt. Darüber hinaus ermöglicht er Vergewaltigern eine Strafmilderung, wenn sie ihr Opfer heiraten, und stellt Vergewaltigung in der Ehe nicht unter Strafe. Artikel 523 und 524 des Strafgesetzbuchs stellen die Verschreibung oder Verbreitung von Informationen zur Schwangerschaftsverhütung sowie den Verkauf oder die Erleichterung der Verwendung von Verhütungsmitteln unter Strafe. Des Weiteren hat Syrien zahlreiche Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen noch nicht unter Strafe gestellt, was zu begrenzten Schutzmechanismen für Opfer und unzureichenden Strafen für Täter führt (EFI 3.2025). Allerdings hat Syriens oberste islamische Autorität am 6.6.2025 ein religiöses Dekret (Fatwa) erlassen, das außergerichtliche Gewalt, einschließlich sogenannter Ehrenmorde, verbietet (AlMon 6.6.2025). 

Das syrische Familienrecht wird als diskriminierend gegenüber Frauen beschrieben, insbesondere in Bezug auf Erbschaft, Sorgerecht und das Recht der Frauen auf Wiederverheiratung (DW 6.4.2026). Die Diskriminierung zeigt sich deutlich in den Bestimmungen zur Ehe, insbesondere in der Ermessensfreiheit des Richters, die Eheschließung minderjähriger Mädchen zu genehmigen, in den vorgeschriebenen Bedingungen des Ehevertrags und den daraus resultierenden Einschränkungen des Rechts der Ehefrau auf Arbeit und Bewegungsfreiheit sowie in der Legalisierung von Polygamie (EFI 3.2025). Gleiches gilt für die Auflösung der Ehe, bei der das Gesetz Männern das ausschließliche Recht einräumt, eine Ehe nach Belieben durch Scheidung zu beenden (EFI 3.2025; vgl. IntOrgSYR3 1.10.2025), und dies als ein ihnen innewohnendes Recht behandelt. Frauen hingegen können dieses Recht nur unter außergewöhnlichen Umständen ausüben (EFI 3.2025). Das Personenstandsrecht unterliegt sowohl dem islamischen als auch dem Zivilrecht, sodass Eheschließungen und Scheidungen in drei Schritten erfolgen. Die Scheidungsurkunde ist ein wichtiges Dokument, insbesondere für Frauen, die in Zukunft wieder heiraten möchten (SyNat o.D.a). Eine Scheidung zu vollziehen, ist mit unterschiedlichen Schwierigkeiten verbunden. Je nach Status des Ehemanns - etwa, ob er verschwunden ist, sich versteckt oder sich in einem Lager befindet - wird sie komplexer (IntOrgSYR3 1.10.2025). Das Risiko, das Sorgerecht für die Kinder zu verlieren, wirkt als starkes Abschreckungsmittel, das Frauen und Mädchen davon abhält, häusliche Gewalt anzuzeigen und die Scheidung oder andere rechtliche Schritte einzuleiten (UNFPA/GPC/GBVAoR 12.10.2025), denn die Sorgerechtsgesetze erlegen Frauen ungerechtfertigte Einschränkungen hinsichtlich ihrer Bewegungsfreiheit, ihrer Wohnsituation, ihrer Arbeit und ihrer Wiederverheiratung auf, die für Männer nicht gelten (EFI 3.2025). Syrische Gerichte entscheiden im Falle einer Scheidung in der Regel, dass das Sorgerecht für das Kind dem Elternteil übertragen wird, dessen Religion der Islam ist (STJ 14.5.2025). Im Falle des Todes des Vaters geht die Vormundschaft (wilaya) standardmäßig auf dessen Vater (den Großvater väterlicherseits der Kinder) über. Ist dieser ebenfalls verstorben, geht die gesetzliche Vormundschaft auf einen volljährigen Bruder über und, falls dieser nicht verfügbar ist, auf einen Onkel väterlicherseits (MBZ 9.3.2026). Die Erbschaftsbestimmungen gewähren Männern eine Vorzugsbehandlung in Erbangelegenheiten (EFI 3.2025), weil sie die interreligiöse Erbschaft, einschließlich der Erbschaft von Ehepartnern und ihren Kindern, wenn die Ehepartner nicht derselben Religion (Islam, Christentum) angehören, verbieten (STJ 14.5.2025). 

Das syrische Staatsangehörigkeitsgesetz (Qantara 26.8.2025) basiert auf dem gemäß Dekret Nr. 276 von 1969 erlassenem Gesetz (Artikel 3) auf dem Prinzip der Abstammung vom Vater, sodass syrische Frauen ihren Kindern von einem ausländischen Ehemann ihre Staatsangehörigkeit nur in Ausnahmefällen übertragen dürfen, beispielsweise wenn die Abstammung des Kindes vom Vater rechtlich nicht nachgewiesen ist oder wenn der Vater dem Kind seine Staatsangehörigkeit nicht übertragen hat. Außerdem muss die Geburt auf syrischem Staatsgebiet stattgefunden haben (UltraSyr 2.4.2026) [Weitere Informationen dazu finden sich im Kapitel Dokumente]. Dieses Gesetz wurde von den neuen Behörden bisher nicht geändert (Qantara 26.8.2025). In der Praxis wird das selten umgesetzt. Soziale Stigmatisierung und Bürokratie hindern Familien daran, öffentlich über dieses Thema zu sprechen. Einige Frauen registrieren ihre Kinder stattdessen unter dem Namen eines männlichen Verwandten, um Papiere zu erhalten. Am akutesten ist dieses Problem im Nordwesten, wo ausländische Kämpfer präsent waren, von denen einige während des Konflikts syrische Frauen in religiösen oder informellen Zeremonien heirateten, die nie offiziell registriert wurden, und manchmal Kinder zeugten. Als diese Männer später getötet wurden, verschwanden oder in ihre Heimatländer zurückkehrten, blieben die Frauen ohne rechtlichen Nachweis ihrer Ehe zurück und konnten ihre Kinder daher nicht registrieren lassen (DIS 9.12.2025a), sodass einige Frauen gezwungen waren, sich an provisorische Gerichte in Städten wie Azaz oder Afrin zu wenden, wo sie aufgefordert wurden, Fotos vorzulegen oder Augenzeugen zu präsentieren, um ihre Ehen zu bestätigen. Werden solche Beweise für die Ehe nicht vorgelegt, kann dies zu Vorwürfen des Ehebruchs führen, was schwerwiegende rechtliche und soziale Konsequenzen für die Frauen nach sich ziehen kann (Qantara 26.8.2025).

Im Allgemeinen bleiben die Rechte der Frauen und ihre Lebensgrundlagen ein kritisches Thema, da Frauen häufig wirtschaftlich nicht unabhängig sind (DIS 9.12.2025a). Einige Gesetze schränken das Recht der Ehefrau auf Arbeit ein, indem sie die Zustimmung ihres Ehemanns vorschreiben (STJ 14.5.2025).

Staatlicher Schutz

Der Schutz der Regierung für Frauen vor Gewalt oder Belästigung ist im Allgemeinen unzureichend – beispielsweise in Fällen von Entführungen in den Küstengebieten, in Suweida und Teilen von Homs und Damaskus. Viele Frauen melden Vorfälle nicht einmal der Polizei, vermutlich weil sie den Behörden nicht vertrauen. In Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Gruppierungen dominiert werden, werden Personen, die Frauen angreifen, nicht zur Rechenschaft gezogen (DIS 9.12.2025a). Der Zugang zu lebensrettenden Hilfsangeboten bei geschlechtsspezifischer Gewalt wird weiterhin durch Stigmatisierung und Angst vor Identifizierung, weite Entfernungen zu den Anlaufstellen, Bedenken hinsichtlich der Vertraulichkeit sowie die begrenzte Verfügbarkeit von geschultem weiblichem Personal eingeschränkt (UNOCHA 2.4.2026). Demgegenüber deuten andere Berichte darauf hin, dass zwar einige Frauen Gerechtigkeit einfordern, rechtliche und verfahrenstechnische Hindernisse sowie das Stigma der Gemeinschaft es jedoch schwierig machen, Gewalt wirksam anzuzeigen. Experten stellten einige Anzeichen für einen verbesserten Zugang zu Gerechtigkeit oder Schutz fest, doch diese bleiben vereinzelt und hängen stark vom individuellen Kontext ab. Dies spiegelt ein stark lokalisiertes und uneinheitliches Umfeld für institutionelle Unterstützung wider, wobei persönliche Netzwerke und der Kontext den Zugang bestimmen (UNFPA/GPC/GBVAoR 12.10.2025). 

Laut SNHR bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Nach Angaben einer feministischen Organisation haben sich die öffentlichen Dienstleistungen in einigen Bereichen verbessert, während sie sich in anderen Bereichen verschlechtert haben. In einigen städtischen und von der Regierung kontrollierten Gebieten haben sich die Verwaltungsdienstleistungen verbessert, und die Beamten dort handeln professionell. Im Gegensatz dazu sind Frauen in Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Gruppierungen dominiert werden, nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. In einigen Gebieten, wie beispielsweise in einer "One-Stop-Window"-Behörde in Damaskus, sind die Verwaltungsprozesse effizient und die Mitarbeiter behandeln Frauen respektvoll. Im Gegensatz dazu werden Frauen in (islamisch) konservativeren oder von Konflikten betroffenen Gebieten wie Douma im Umgang mit lokalen Behörden häufig diskriminierend behandelt. Beamte hinterfragen möglicherweise ihre Anwesenheit, verlangen, dass sie von einem männlichen Verwandten begleitet werden, oder verzögern Formalitäten, was die Verwaltungsvorgänge für Frauen länger und schwieriger gestaltet als für Männer (DIS 9.12.2025a). Mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, wurden in sensible Führungspositionen berufen (ANHA 19.5.2025).

Viele Frauen fühlen sich mit dem informellen Rechtssystem wohler als mit dem formellen. Diese Präferenz ist stark kontextabhängig und sollte nicht als Hinweis darauf interpretiert werden, dass informelle Mechanismen von Natur aus fair oder geschlechtergerecht sind. Vielmehr spiegelt dies eine pragmatische Einschätzung dessen wider, welches Recht im jeweiligen Umfeld leichter zugänglich, kostengünstiger und schneller ist. Ebenso bedeutet die geringere Zufriedenheit von Frauen mit dem formellen Justizsystem nicht zwangsläufig, dass dieses immer diskriminierend oder ineffektiv ist. Allerdings kommt es dort zu Verzögerungen, bürokratischen Hürden und Korruption, wodurch das formelle System als fern und schwer zugänglich erscheint (IntOrgSYR3 1.10.2025), wobei die Anliegen von Frauen auch von Gemeindevorstehern oder Stammesältesten nicht immer ernst genommen werden (UNFPA/GPC/GBVAoR 12.10.2025).

Unterstützung für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt erfolgt mangelhaft und langsam. Es fehlt an Schutzunterkünften, Schutzmaßnahmen und Ressourcen. Dies hat nichts mit den neuen Behörden/ Unterstützungsdiensten der Regierung zu tun. Zwischen dem alten und dem neuen Regime hat sich nichts geändert. Es handelt sich eher um ein Kapazitätsproblem (IntOrgSYR3 1.10.2025). 

Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben

Frauen werden weiterhin weitgehend von den Entscheidungs- und politischen Prozessen im Rahmen des Übergangs ausgeschlossen, obwohl ihnen gemäß der Resolution 1325 des UN-Sicherheitsrats ein Recht auf Einbeziehung zusteht und syrische Frauenorganisationen nachdrücklich deren Einbeziehung fordern (HRW 4.2.2026). Tief verwurzelte patriarchale Normen (IFA 4.3.2025; vgl. TNA 6.10.2025) schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Der gesellschaftliche Widerstand gegen weibliche Führungspositionen ist nach wie vor groß (IFA 4.3.2025) und Politik wird als Männerdomäne gesehen. Der Druck durch Familie oder Gemeinschaft hält Frauen oft davon ab, sich öffentlich zu engagieren (963 23.10.2025). Daneben tragen auch restriktive Gesetze und ein Mangel an institutioneller Unterstützung dazu bei, dass Frauen weiterhin von politischer Macht ausgeschlossen bleiben (TNA 6.10.2025). Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen (AC 20.12.2024) und ihre Beteiligung an der Regierungsführung bleibt marginal (MERIP 16.4.2025; vgl. AC 17.9.2025; MBZ 1.2026). Sie ist bislang weitgehend kosmetischer Natur (963 23.10.2025) und ihre Rolle beschränken sich oft auf symbolische Ernennungen oder eine rein symbolische Vertretung (MBZ 1.2026). Vor der Wahl im Oktober 2025 wurde in einem Regierungserlass festgelegt, dass 20 % der Parlamentssitze an weibliche Abgeordnete vergeben werden sollten, was eine breite Debatte sowohl in politischen als auch in gesellschaftlichen Kreisen auslöste. Die Ausschüsse sind nicht verpflichtet, dies als formelle "Frauenquote" im Parlament durchzusetzen (TNA 6.10.2025). Von 119 Abgeordneten im syrischen Parlament, das Anfang Oktober 2025 indirekt gewählt wurde, sind nur sechs Frauen, was etwa 5 % entspricht (963 23.10.2025; vgl.TNA 6.10.2025). Andere Quellen wiederum berichten, dass sieben Frauen gewählt wurden (CNN 6.10.2025; ANHA 1.7.2026). Der Vorsitzende des Wahlausschusses räumte ein, dass die Beteiligung von Frauen an den Parlamentswahlen im Oktober 2025 "begrenzt" war, und führte dies auf "traditionelle Einstellungen zurück, die nach wie vor ein Hindernis für eine uneingeschränkte Teilhabe darstellen" (963 23.10.2025). Dem wiederum widersprechen andere Berichte, wonach in einigen Teilen des Landes sich vergleichsweise viele Frauen an der Wahl beteiligt haben (ORF 6.10.2025). Gemäß der Verfassung hat Präsident al-Shara' die Befugnis, ein Drittel des Parlaments (70 von 210 Mitgliedern) zu ernennen (963 23.10.2025), wovon er im Juli 2026 Gebrauch machte. Seither sind je nach Quelle 21 (REU 1.7.2026), 22 (ANHA 1.7.2026; vgl. AJ 13.7.2026) oder 23 von 210 Abgeordneten weiblich (National 1.7.2026), was einer Quote zwischen 10 % und 11 % entspricht (ANHA 1.7.2026; vgl. National 1.7.2026; AJ 13.7.2026).

Einigen Berichten zufolge haben sich Führungsrollen und die Teilhabe von Frauen im öffentlichen und privaten Bereich unter dem Einfluss des anhaltenden Konflikts verändert. So übernahmen Frauen nach Ausbruch der Krise zunehmend die Verantwortung für einkommensschaffende Tätigkeiten – während sie zuvor vor allem für unbezahlte Betreuungsarbeit innerhalb der Familie zuständig waren –, da Männer oft abwesend waren oder mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatten. Vor diesem Hintergrund schlossen sich frauengeführte Organisationen zusammen, um sich für die Rechte der Frauen und deren politische Teilhabe einzusetzen. Dennoch berichteten die Teilnehmer der Fokusgruppendiskussionen einer Organisation der UN überwiegend, dass Frauen und Mädchen in Syrien keine nennenswerte Rolle in Entscheidungsprozessen auf Familien- oder Gemeindeebene spielen. So können sie innerhalb ihrer Familien keine Entscheidungen treffen und sind möglicherweise Gewalt ausgesetzt, wenn sie Entscheidungen treffen, die als Domäne der Männer im Haushalt angesehen werden. Mädchen und Frauen, die ihre Meinung sagen, Arbeit suchen oder nach Selbstbestimmung streben, werden gescholten, bestraft oder sozial ausgegrenzt. Unterdrückende und diskriminierende geschlechtsspezifische und soziale Normen sind eine wichtige Ursache für Gewalt. Sie fördern Erwartungen hinsichtlich Gehorsam und familiärer Kontrolle über Mädchen, normalisieren Gewalt und führen zu Ehen mit Minderjährigen oder Zwangsehen als Mittel des "Schutzes" und der Kontrolle (UNFPA/GPC/GBVAoR 12.10.2025).

Frauen werden in Syrien aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert, wobei es je nach Region Unterschiede gibt. Nicht alle Frauen empfinden sich selbst als unterdrückt oder diskriminiert, sondern sehen ihre Rollen als Teil der sozial akzeptierten Normen innerhalb der Gemeinschaft. Die Wahrnehmungen werden durch ein komplexes Zusammenspiel kultureller, sozialer und religiöser Faktoren geprägt, was bedeutet, dass die Art und Weise, wie Frauen ihre Realität wahrnehmen, je nach lokalem Kontext und persönlicher Weltanschauung erheblich variiert (IntOrgSYR3 1.10.2025). Neben dem religiösen Hintergrund und dem Aussehen einer Frau hängt die Art und Weise, wie sie behandelt wird, auch von ihrer sozialen Schicht, ihrem Einkommen und ihrem familiären Hintergrund ab. Wohlhabendere oder gut vernetzte Frauen werden in der Regel fairer und respektvoller behandelt als ärmere Frauen ohne Einfluss (DIS 9.12.2025a). Eine Journalistin sieht die zunehmenden Verletzungen der individuellen Freiheiten, insbesondere derjenigen von Frauen, nicht nur als zufällige Folge des Chaos' oder als Spiegelbild einer tief verwurzelten patriarchalischen Kultur, sondern vielmehr als systematische politische Praxis, in der Frauenfeindlichkeit ein wichtiges Instrument zur Machtproduktion und zur Umgestaltung der Gesellschaft ist. Es gibt eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten (Daraj 16.5.2025), wie die Verfügung, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis – Badeanzüge, die den Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße bedecken – oder andere "anständige" Kleidung tragen müssen. Die Richtlinie des Tourismusministeriums enthält keine Angaben dazu, ob diejenigen, die sich nicht an die Regeln halten, bestraft werden oder wie die Regeln durchgesetzt werden sollen, jedoch sollten Rettungsschwimmer und Aufsichtspersonen ernannt werden, um die Einhaltung der Vorschriften an den Stränden zu überwachen (BBC 11.6.2025). Nachdem diese Anordnung Empörung ausgelöst hatte, stellte die Regierung klar, dass es sich lediglich um eine Empfehlung handele und dass es keine rechtlichen Sanktionen für diejenigen geben werde, die sich nicht daran halten. Stattdessen veröffentlichte die Regierung eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden (Guardian 12.6.2025). Obwohl keine offizielle Kleiderordnung eingeführt wurde, haben viele Frauen in verschiedenen Teilen Syriens eine vorsichtigere Haltung in Bezug auf ihre Kleidung eingenommen (CBC 22.6.2025) und beispielsweise aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen, wie etwa in Aleppo oder von alawitischen Frauen in Homs. In Gebieten, die von der Übergangsregierung kontrolliert werden, wurden Frauen gelegentlich von einzelnen lokalen Behörden, religiösen Führern oder Sicherheitskräften mit extremistischen ideologischen Ansichten informell dafür verwarnt, dass sie keinen islamischen Schleier trugen (DIS 9.12.2025a). Ein Vertreter einer in Syrien tätigen internationalen Organisation bestätigte, dass in bestimmten Regionen die Sicherheitskräfte in die Frauenrechte eingreifen und ihnen beispielsweise sagen, was sie anzuziehen haben. Demnach hat der islamische Konservativismus zwar zugenommen, dabei handelt es sich aber nicht um staatliche Politik (IntOrgSYR3 1.10.2025). Eine Aktivistin gab an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land wegen eines fehlenden Schleiers angegriffen worden wären, und alawitische Frauen haben angegeben, dass sie hinsichtlich ihrer Kleiderfreiheit keine Einschränkungen erfahren haben. Dennoch kann es vereinzelt und lokal zu Vorfällen kommen, bei denen Frauen aufgefordert werden, ihre Haare zu bedecken (DIS 9.12.2025a). 

Mädchen wird der Schulbesuch häufig aufgrund familiärer Einschränkungen, früher Heirat, der vorrangigen Förderung der Bildung von Jungen, hoher Kosten, unsicherer oder unzureichender Schulumgebungen sowie der vorherrschenden Überzeugung, dass die Rolle eines Mädchens auf den Haushalt beschränkt sei (UNFPA/GPC/GBVAoR 12.10.2025), sowie aufgrund von Armut und Wasserknappheit (LSE-MEC 23.6.2025) verwehrt. Mädchen sind Belästigungen und Gewalt durch Lehrer und Mitschüler ausgesetzt und werden oft gänzlich vom Schulbesuch ausgeschlossen (UNFPA/GPC/GBVAoR 12.10.2025).

Sicherheit

Kinder und Frauen in Syrien gehören nach wie vor zu den Gruppen, die am stärksten von den Folgen von Gewalt und Instabilität betroffen sind. Angesichts der anhaltenden Folgen jahrelanger Konflikte sind Zivilisten, insbesondere die schwächsten Bevölkerungsgruppen, vielfältigen Gefahren ausgesetzt, die durch die Verbreitung von Waffen, Kriegsrückstände und die Verschlechterung der Sicherheitslage verursacht werden (SOHR 15.3.2026a). Die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung – variiert Berichten zufolge stark, was weitgehend von ihrem konfessionellen Hintergrund und der Region, in der sie leben, abhängt. Eine syrische Menschenrechtsorganisation stellte fest, dass sunnitische Frauen, insbesondere wenn sie einen Hidschab [Kopftuch Anm.] tragen, weniger Herausforderungen ausgesetzt sind als alawitische, christliche und drusische Frauen. Nicht-sunnitische Frauen scheinen besonders gefährdet zu sein, wenn ihre Identität durch ihr Aussehen oder Verhalten erkennbar ist. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet, während solche Fälle aus Hama, Aleppo oder Daraa selten gemeldet werden. Beispielsweise fühlen sich viele alawitische Frauen nicht mehr sicher, wenn sie sich frei bewegen, öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder außerhalb ihrer Gemeinden arbeiten, da einige von ihnen Opfer von Entführungen und sexueller Gewalt geworden sind (DIS 9.12.2025a). So hat das Sicherheitsvakuum, das nach der Übernahme der Verwaltung in Syrien durch die HTS entstanden ist, insbesondere zu einer Zunahme von Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen geführt (ANF 28.6.2025; vgl. NYT 3.4.2026), insbesondere nach den Angriffen auf Alawiten im März 2025 (ANF 28.6.2025). Zwischen Februar und Dezember 2025 wurden in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama mindestens 36 alawitische Mädchen und Frauen im Alter von drei bis 40 Jahren entführt (AI 21.4.2026). Einige Opfer wurden während ihrer Gefangenschaft unter Drogen gesetzt und körperlich misshandelt (OHCHR 23.7.2025) und es gab Hinweise darauf, dass entführte Frauen zwangsverheiratet oder "versklavt" worden waren. Die Entführer haben kein Lösegeld gefordert (Daraj 18.4.2025). In mehreren Fällen waren Berichten zufolge Sicherheitskräfte oder Personen, die mit den Institutionen der syrischen Übergangsregierung in Verbindung stehen, als Täter beteiligt (OHCHR 23.7.2025). Die Regierung bestritt, dass alawitische Frauen und Mädchen gezielt von Entführern ins Visier genommen werden (NYT 3.4.2026) und hat in den meisten Fällen keine zeitnahen und unparteiischen Untersuchungen durchgeführt und sich in einigen Fällen geweigert, Beschwerden zu registrieren oder die Bedenken der Familien ernst zu nehmen (OHCHR 23.7.2025). Teilweise wurden neue Beweise, die von den Familien vorgelegt wurden, von den Behörden zurückgewiesen oder nicht anerkannt (AI 28.7.2025). Nach anderen Angaben wurden Ermittlungen eingeleitet und die Beamten zeigten eine gewisse Kooperationsbereitschaft, doch verhinderten technische Einschränkungen die Verfolgung der syrischen Telefonnummern, die für Drohanrufe verwendet wurden. Darüber hinaus hatten die Fahrzeuge der Entführer entweder keine Kennzeichen oder Kennzeichen, die nicht zurückverfolgt werden konnten. Einige der Personen, auf welche die Fahrzeuge zugelassen waren, waren nicht erreichbar (Daraj 18.4.2025). Am 3.11.2025 gab der Sprecher des Innenministers die Ergebnisse einer internen Untersuchung zu den Entführungen bekannt. Er erklärte, es könne nur für einen der 42 gemeldeten Fälle bestätigt werden, dass es sich um eine Entführung handle. In den übrigen Fällen seien die Frauen aus anderen Gründen verschwunden, z. B. um vor häuslicher Gewalt zu fliehen oder um mit jemandem durchzubrennen (AI 21.4.2026). Demgegenüber stuft eine arabische Zeitung die Entführungen als systematisches Muster ein, das sich insbesondere gegen Frauen aus Minderheitengruppen in Gebieten wie Latakia, Tartus, Homs und Hama richtet. Im Gegensatz zu Regierungsvertretern sehen die Autoren des Artikels darin keine vereinzelten Verbrechen oder zufällige Vorfälle, sondern eine bewusste Strategie, die darauf abzielt, sowohl die Ehre als auch den Ruf zu schädigen. Das Opfer wird sozial stigmatisiert, was die Familie zum Schweigen bringt oder sie zur Zusammenarbeit mit den Tätern zwingt, um das Opfer freizubekommen. In den Dörfern der Sahelberge, wo Familien auf Traditionen aufgebaut sind, führt Entführung zum Verlust des Familienzusammenhalts und zur Ausbreitung einer Atmosphäre der Angst, die zu Arbeitslosigkeit und Armut führt, zumal alawitische Frauen vor dem Krieg aktiv am Arbeitsmarkt teilgenommen haben (Araby 4.11.2025). Einige Familien der entführten Mädchen erfuhren Demütigungen und Spott. Ihnen wurde mitunter nahegelegt, Syrien zu verlassen (Daraj 18.4.2025). In mehreren Fällen wurden die Familien bedroht und davon abgehalten, Ermittlungen anzustrengen oder sich öffentlich zu äußern (OHCHR 23.7.2025). [Weitere Informationen dazu finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen, Ismailiten] Berichte über Entführungen und Vergewaltigungen gibt es auch von Frauen in Suweida, einem Gouvernement, das hauptsächlich von Drusen bewohnt wird (DIS 9.12.2025a). Im Zusammenhang mit den Gewalttaten in Suweida im Juli 2026 dokumentierte die UN-Kommission sexuelle Gewalt gegen drusische Frauen, darunter Vergewaltigungen während Übergriffen und Hausdurchsuchungen. Drusische und beduinische Frauen wurden von bewaffneten Akteuren als Geiseln genommen, festgehalten oder entführt. Zu den mutmaßlichen Tätern gehörten Stammeskämpfer und Angehörige der internen Sicherheitskräfte (UNGA 12.3.2026). Gemäß einer syrischen Menschenrechtsorganisation haben die Behörden es verabsäumt, alawitische oder drusische Frauen zu schützen, und erst oberflächlich reagiert, nachdem die Entführungs- und Vergewaltigungsfälle große Aufmerksamkeit erregt hatten. Eine syrische Frauenbewegung stellte fest, dass die Behörden nach einer Zunahme von Entführungen in den Küstengebieten auf Druck der Zivilgesellschaft und von Frauenorganisationen begannen, aktiver zu intervenieren. Da jedoch keine neutrale Untersuchung der späteren Entführungen mehrerer Frauen in Suweida stattfand, ist es nach wie vor nicht möglich, festzustellen, welche Akteure hinter den Entführungen standen, oder jemanden zur Rechenschaft zu ziehen (DIS 9.12.2025a). Al Jazeera erkennt in den Entführungen von Frauen in Syrien kein neues Phänomen, sondern eines, das schon seit Jahren in den meisten Regionen Syriens zu beobachten ist, nicht nur Frauen oder Minderheiten an der Küste betrifft und politische, wirtschaftliche oder rachsüchtige Gründe hat (AJ 9.5.2025).

Weitere intersektionale Faktoren, die das Risiko von Gewalt gegen Frauen und Mädchen in Syrien noch verschärfen, sind Behinderung, finanzielle Notlagen, öffentliche Berufe sowie Merkmale der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität (UNFPA/GPC/GBVAoR 12.10.2025). Auch Frauen, die illegale Sexarbeit verrichten, sind häufig Opfer von Gewalt. Diese Frauen werden gesellschaftlich verachtet und erhalten keinen Schutz durch die Behörden. In den Gebieten, die kürzlich von der Übergangsregierung und arabischen Stämmen eingenommen wurden, sehen sich diese Frauen zusätzlicher, ideologisch motivierter Aggression ausgesetzt (STDOK/Schmidinger 2.7.2026). Journalistinnen und Online-Aktivistinnen sind aufgrund ihrer starken Online-Präsenz erheblichen Risiken ausgesetzt (UNFPA/GPC/GBVAoR 12.10.2025). Verschiedenen Quellen zufolge kommt es in den sozialen Medien zu aggressiven Äußerungen gegenüber Kritikern und Andersdenkenden. Einer Quelle zufolge ist dies insbesondere der Fall, wenn es um Frauen, Demokratie und die Regierungsform in Syrien geht (MBZ 31.5.2025). Frauen und Mädchen sind vielfältigen und zunehmenden Formen von technologiegestützter Gewalt ausgesetzt, insbesondere über soziale Medien wie Facebook und WhatsApp. Dazu gehören unter anderem Drohungen und die Veröffentlichung von Fotos, Erpressung sowie die Nutzung solcher Plattformen als Foren für die sexuelle Ausbeutung von Mädchen (UNFPA/GPC/GBVAoR 12.10.2025). 

In Berichten aus dem Jahr 2025 werden Fälle sexueller Gewalt und Belästigung von Frauen beschrieben, insbesondere an Checkpoints und auf Reisen durch unsichere Gebiete. Diese Vorfälle ereigneten sich in verschiedenen Teilen des Landes, darunter in Gebieten, die zuvor von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF), der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) und der früheren Regierung kontrolliert wurden. Gewalt und Missbrauch gegen Frauen werden von einer Mischung aus staatlichen Akteuren, mit ihnen verbundenen Gruppen und nicht staatlichen oder kriminellen Akteuren verübt. SNHR hat keine Fälle von staatlich verübten Übergriffen speziell gegen Frauen dokumentiert, jedoch gab es Berichte über Entführungen durch unbekannte bewaffnete Gruppen, insbesondere in Homs, wo später die Leichen mehrerer entführter Frauen gefunden wurden. Die Täter und Motive sind unbekannt (DIS 9.12.2025a).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes gab es weiterhin Berichte über Frauen, die von bewaffneten Akteuren oder infolge bewaffneter Auseinandersetzungen getötet wurden (EUAA 1.7.2026). In den ersten zwölf Wochen des Jahres 2026 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte die Tötung von mindestens 51 Frauen in verschiedenen Regionen des Landes. Die Ursachen für diese Vorfälle reichten von wahllosen Schüssen über Kriegsrückstände und Minen bis hin zu Straftaten sowie Bombardements und Militäroperationen (SOHR 15.3.2026a). Die Mehrheit de Fälle wird auf unbekannte Täter und Landminen zurückgeführt (EUAA 1.7.2026).

Geschlechtsspezifische Gewalt

Frauen und Mädchen sind überall in Syrien mit den schlimmsten Folgen der sich überschneidenden politischen, sozialen und wirtschaftlichen Krisen konfrontiert, darunter vielfältige und zunehmende Formen geschlechtsspezifischer Gewalt - wie körperliche, sexuelle, emotionale, psychische und wirtschaftliche Gewalt. Ihnen wird der Zugang zu Rechten, Chancen und Dienstleistungen verwehrt. Gewalt findet in den eigenen vier Wänden, an öffentlichen Orten sowie auf digitalen und Online-Plattformen statt. Restriktive und diskriminierende soziale und geschlechtsspezifische Normen untermauern diese Gewalt, die durch Vertreibung, wirtschaftliche Not und Unsicherheit noch verschärft wird. Häusliche, familiäre und partnerschaftliche Gewalt sind in Syrien tief verwurzelt und normalisiert. Es wird von Frauenmord, oft im Zusammenhang mit oder als Folge anderer Formen geschlechtsspezifischer Gewalt wie sexueller Gewalt und geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Kinder berichtet (UNFPA/GPC/GBVAoR 12.10.2025). Geschlechtsspezifische Gewalt ist nach wie vor weit verbreitet (IOM 25.2.2026; UNOCHA 2.4.2026) und tritt vor allem im privaten Umfeld auf. Sie ist dabei jedoch auch von den Sicherheitsbeschränkungen für Frauen und Mädchen auf Gemeinschaftsebene geprägt (IOM 25.2.2026). 85 % der 8,6 Millionen Menschen, die Hilfe im Bezug auf geschlechtsspezifischer Gewalt benötigen, sind weiblich (UNOCHA 2.4.2026).

Syrische Frauen und Mädchen sind anhaltender geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, insbesondere in Form von sogenannten "Ehrenmorden" (STJ 19.6.2025), die in ganz Syrien verbreitet sind (Arab 13.4.2025), wobei einer Quelle zufolge die Zahl der gemeldeten Fälle abgenommen haben soll (MBZ 1.2026). Demgegenüber verzeichnen Menschenrechtsorganisationen trotz Änderungen im Strafgesetzbuch weiterhin eine steigende Zahl von "Ehrenmorden". Mit der Verschärfung des Konflikts haben "Ehrenmorde" aufgrund der mangelnden Sicherheit, der fehlenden Rechtsstaatlichkeit und der Verbreitung von Waffen zugenommen. Mit dem Sturz des Assad-Regimes, dem Zusammenbruch staatlicher Institutionen in vielen Gebieten und der Öffnung der Gefängnistüren, insbesondere im Norden und Nordosten Syriens, wurden Tausende von Häftlingen freigelassen, darunter auch solche, die zuvor wegen "Ehrenmorden" angeklagt (Arab 13.4.2025) oder verurteilt worden waren (sowie wegen sexuellen Übergriffen). Dies hat die Bedrohungslage für Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt ( STJ 19.6.2025). Täter, die ihr Vergewaltigungsopfer heiraten, können begnadigt werden (IntOrgSYR3 1.10.2025). In vielen Fällen beginnen "Ehrenmorde" nicht mit der Gewalttat selbst, sondern mit einer Reihe von vorherigen Übergriffen, die geheim gehalten werden. Opfer fühlen sich oft aus Angst vor Stigmatisierung, gesellschaftlichem Druck und der Komplizenschaft ihrer Familien zum Schweigen gezwungen. Viele Frauen und Mädchen erdulden sexuelle Gewalt oder Drohungen aus Angst davor, dass eine Meldung zu ihrer eigenen Ermordung führen könnte (STJ 19.6.2025). 

Soziales Stigma, Angst vor Vergeltungsmaßnahmen, fehlende Schutzmechanismen und mangelndes Vertrauen in die Behörden führen dazu, dass geschlechtsspezifische Gewalt oft nicht angezeigt wird (MBZ 1.2026). Zudem gibt es keine besonderen Verfahrensvorschriften für den Umgang mit geschlechtsspezifischer Gewalt (EFI 3.2025) und es bestehen Unterschiede im Umgang der Polizei mit Fällen häuslicher und familiärer Gewalt (DIS 6.2026). In einigen Fällen wurde diese Gewalt nicht als solche erkannt. Einer Quelle zufolge gingen die Behörden im Allgemeinen keinen Meldungen über geschlechtsspezifischer Gewalt nach (MBZ 1.2026). Demgegenüber berichtet SNHR, dass solche Fälle ernst genommen werden und Schutzmaßnahmen ergriffen werden können, insbesondere in Fällen von Kindesmisshandlung. Andere Informationen deuten daraufhin, dass die Polizei mitunter friedliche Einigungen zwischen den Parteien gegenüber formellen rechtlichen Schritten bevorzugt. Ein syrischer Rechtsanwalt erklärte ebenfalls, dass Fälle von Gewalt gegen Frauen von den Behörden im Allgemeinen ernst genommen werden. Mutmaßliche Täter werden in der Regel befragt, und beide Parteien werden zur Aussage vorgeladen. Einige Fälle werden durch unterzeichnete Vereinbarungen beigelegt, in denen sich der Täter verpflichtet, den Missbrauch nicht zu wiederholen. Berichten zufolge bleiben Opfer eher bei vertrauenswürdigen Verwandten, als dass sie in offiziellen Frauenhäusern untergebracht werden (DIS 6.2026). 

In Syrien gibt es Hinweise darauf, dass sexuelle Gewalt in den Hafteinrichtungen der ehemaligen Regierung bewusst eingesetzt wurde, um Frauen einzuschüchtern und zu bestrafen, die direkt oder indirekt mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden. Frauen, die in der Haft vergewaltigt wurden oder bei denen eine Vergewaltigung vermutet wird, laufen Gefahr, von ihren Familienmitgliedern verstoßen zu werden oder nach ihrer Entlassung aus der Haft sogar einem "Ehrenmord" zum Opfer zu fallen (MRG 1.2025).

Frühehe bzw. Kinderheirat

Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer 18 und für Frauen 17 Jahre (mit Zustimmung des Vormunds 15 bzw. 13 Jahre). Mit bestimmten Einschränkungen ist die Polygamie zulässig und unterliegt denselben Registrierungsvorschriften wie eine normale Ehe (SyNat o.D.a). Laut UNOCHA führte der wirtschaftliche Niedergang unter anderem zu einem Anstieg von Kinderheiraten (MBZ 31.5.2025), wobei keine Zahlen vorliegen (MBZ 1.2026). Familien greifen als Überlebensstrategie auf frühe Heirat zurück. Da Mädchen nicht mehr durch Landwirtschaft oder Viehzucht zum Haushaltseinkommen beitragen können, verheiraten viele Familien ihre Töchter, oft noch minderjährig, um ihre finanziellen Verpflichtungen zu verringern, eine Mitgift zu erhalten und finanzielle Belastungen zu reduzieren. Immer häufiger werden Mädchen als zweite oder dritte Ehefrauen an viel ältere Männer, insbesondere aus dem Irak, verheiratet. Mitunter werden Frauen und Mädchen, insbesondere sehr junge, unter dem Deckmantel der Ehe in die Sklaverei verkauft. Die Mitgift der Braut – das Geld, das der Ehemann seiner Frau als Teil des Ehevertrags zahlen muss – beträgt in der Regel etwa 2.000 US-Dollar, was für wohlhabende Iraker eine geringer Betrag ist, für syrische Familien in schwierigen Verhältnissen jedoch eine beträchtliche Summe darstellt (LSE-MEC 23.6.2025). Viele Mädchen haben kein Mitspracherecht bei der Wahl ihres Ehemanns und haben große Schwierigkeiten, sich an das Eheleben anzupassen. Oft leiden sie unter Isolation und Entbehrungen sowie unter häuslicher Gewalt in vielfältiger Form (UNFPA/GPC/GBVAoR 12.10.2025).

Bewegungsfreiheit 

Frauen und Mädchen in Syrien sind aufgrund von unterdrückenden und diskriminierenden sozialen Normen sowie anhaltender und eskalierender Unsicherheit extrem in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Viele werden von Ehemännern und Vätern daran gehindert, ihr Zuhause zu verlassen, Familie und Freunde zu besuchen, ein Gesundheitszentrum aufzusuchen oder zur Schule zu gehen – während andere ihr Zuhause aus Angst um ihre Sicherheit nicht verlassen, insbesondere abends (UNFPA/GPC/GBVAoR 12.10.2025). Die Möglichkeit von Frauen, von einer Stadt in eine andere zu reisen, ohne angehalten oder belästigt zu werden, variiert je nach Region und Checkpoint (DIS 6.2025). Um das Risiko von Belästigung oder Missbrauch zu minimieren, passen einige Frauen Berichten zufolge ihr Verhalten an. Beispielsweise vermeiden sie es, lange unterwegs zu sein, sich in unbekannten Gegenden aufzuhalten und Taxis mit ihnen unbekannten Fahrern zu nehmen, und sie koordinieren ihre Fahrten mit Freunden oder Verwandten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Frauen in kleineren Städten und ländlichen Gemeinden leben oft unter strengeren kulturellen Normen und sind auf den Schutz durch familiäre Netzwerke angewiesen. In Damaskus bewegen sich viele Frauen unabhängig, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen, während in kleineren Städten und ländlichen Gebieten strengere kulturelle Normen ihre Mobilität einschränken. In der Küstenregion hat die Angst vor Entführungen durch bewaffnete Gruppen einige Frauen dazu veranlasst, die Universität zu verlassen, und hält Mädchen davon ab, zur Schule zu gehen. Einer Quelle zufolge haben befragte alawitische Frauen angegeben, dass sie keine Einschränkungen oder Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Bewegungsfreiheit hätten. In Aleppo bedecken einige Frauen ihre Haare, um Belästigungen zu vermeiden. Laut einer internationalen Organisation beziehen sich die Hauptsorgen der Frauen eher auf Belästigungen an Checkpoints oder durch bewaffnete Männer als durch reguläre Polizeikräfte. Einer Aktivistin zufolge waren keine konkreten Vorfälle bekannt, in denen Frauen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich Fernbusreisen, Schwierigkeiten (z. B. Belästigung, einschließlich sexueller Belästigung) hatten (DIS 9.12.2025a). In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine Ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinandersitzen. Diese Praxis ist jedoch weder formalisiert noch einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Anweisungen zurückzuführen ist. In einigen seltenen Fällen hat das Personal an Checkpoints direkt in die Sitzordnung der Fahrgäste eingegriffen (DIS 6.2025). 

Humanitäre und sozio-ökonomische Lage

Vielen Frauen und Mädchen werden finanzielle Mittel, wirtschaftliche Chancen und der Zugang zur Gesundheitsversorgung verwehrt, was sie anfälliger für andere Formen geschlechtsspezifischer Gewalt macht (UNFPA/GPC/GBVAoR 12.10.2025). Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen (AJ 31.1.2025). Zwei von zehn Frauen geben an, dass sie aufgrund von Kosten, Entfernungen, Unsicherheit und Mobilitätseinschränkungen keinen Zugang zu der benötigten Gesundheitsversorgung haben (UNOCHA 2.4.2026). 

Arbeitsmarkt

Als Reaktion auf den Konflikt haben insbesondere Frauen ihre Erwerbsbeteiligung erhöht. Während die männliche Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter aufgrund von Todesfällen und Migration ins Ausland schrumpfte, stieg die Zahl der erwerbstätigen Frauen, da viele in den Arbeitsmarkt eintraten, um die Einkommensverluste der Haushalte auszugleichen (WBG 30.6.2025). Trotzdem ist traditionell die Erwerbsquote von Frauen niedrig (MBZ 31.5.2025) und lag bei der weiblichen Bevölkerung ab 15 Jahren nach Schätzungen im Jahr 2025 bei 12,73 % (WBG 1.2026). Während immer mehr Frauen Arbeit suchen, haben anhaltende Hindernisse auch die Arbeitslosenquote von Frauen in die Höhe getrieben. Diese liegt bei 24 %, während sie bei Männern nur 5 % beträgt (WBG 30.6.2025). Der öffentliche Sektor war unter al-Assad der größte Arbeitgeber. Mit der Verkleinerung des Staatsapparats geht ein allgemeiner Anstieg der Arbeitslosigkeit einher, und damit auch ein Anstieg der Arbeitslosigkeit unter Frauen (IntOrgSYR3 1.10.2025). Präsident al-Shara' sagte in einem Interview, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen steht und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann (Economist 3.2.2025). Frauen haben grundsätzlich denselben Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten haben. Aber es gibt Sektoren, in denen weniger Frauen arbeiten. Viele Frauen arbeiten beispielsweise als Krankenpflegerinnen und für NGOs. Sie werden möglicherweise bei der Arbeit diskriminiert, etwa durch Belästigung, fehlende Mutterschutz- und Karenzurlaube, etc. Frauen, die als Journalistinnen arbeiten, werden schlecht behandelt. Defizite in der Regierungsführung, etwa durch die Fragmentierung der Verwaltungssysteme wirken sich unverhältnismäßig stärker auf Frauen aus, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, geringeren Zugang zu Informationen haben und von männlichen Vormunden bei Verwaltungsvorgängen abhängig sind (IntOrgSYR3 1.10.2025). Es gibt regionale und kommunale Unterschiede hinsichtlich des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt (MBZ 31.5.2025). Die Einstellung der Gesellschaft gegenüber berufstätigen Frauen hat sich nur langsam geändert. Viele Frauen sind nach wie vor mit häuslicher Gewalt, wirtschaftlichen Schwierigkeiten und sozialer Stigmatisierung konfrontiert, wenn sie aus den traditionellen Geschlechterrollen ausbrechen. In einigen Gebieten werden Frauen, die arbeiten oder am öffentlichen Leben teilnehmen, belästigt und bedroht (IFA 4.3.2025). In der Regel erhalten berufstätige Frauen für gleiche Arbeit deutlich weniger Lohn als Männer (MBZ 31.5.2025). 

Die syrische Regierung kündigte Initiativen zur wirtschaftlichen Förderung von Frauen an. Dabei wird vor allem der allem auf den Kapazitätsaufbau durch Schulungen in den Bereichen Unternehmertum, Management und digitales Marketing wert gelegt, verbunden mit der Erleichterung der Finanzierung durch zinsgünstige Darlehen und die Unterstützung von Frauenprojekten (Arabiya 25.3.2026).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sind Frauen in den Gewerkschaften nicht vertreten (MBZ 31.5.2025).

Alleinstehende Frauen

Die Stellung alleinstehender (MBZ 31.5.2025), verwitweter oder geschiedener Frauen hat sich unter der neuen Regierung nicht verändert oder verbessert. Sie sehen sich weiterhin mit denselben Schwierigkeiten in Bezug auf Beschäftigung, Transport, Wohnen, Schutz und Zugang zu offiziellen Dokumenten konfrontiert. Eine internationale NGO stellte fest, dass es sehr schwierig ist, die Situation alleinstehender Frauen, die zurückkehren, zu verallgemeinern, da sie von einer Reihe von Faktoren abhängt, darunter die Bedingungen in der Region und der Gegend, in die sie zurückkehren, die wirtschaftliche Situation der einzelnen Frau, (DIS 9.12.2025a) sowie die Gemeinschaft, die soziale bzw. wirtschaftliche Klasse. Es ist eine Frage der Klasse und Kultur. Es gibt viele Fälle von Witwen, die problemlos alleine leben, demgegenüber werden Ehefrauen von Gefallenen der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) als Verräterinnen angesehen und je nachdem, wo sie leben, werden ihnen gegebenenfalls Dokumente vorenthalten (IntOrgSYR3 1.10.2025). Auch der individuelle konfessionelle Hintergrund und Familienstand (DIS 9.12.2025a) spielen eine Rolle, beispielsweise bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft (MBZ 31.5.2025). Laut einer Quelle sind Frauen, die ohne Ehemann nach Syrien zurückkehren, aufgrund der verschlechterten wirtschaftlichen Lage mit sehr hohen Mietkosten und sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten in der Regel nicht in der Lage, sich in Syrien selbst zu versorgen. Das gilt insbesondere für Frauen, die versuchen, nach Damaskus zurückzukehren. Insgesamt stellen alleinstehende Frauen und von Frauen geführte Haushalte eine besonders gefährdete Gruppe bei der Rückkehr dar (DIS 9.12.2025a). In Syrien sind von Frauen geführte Haushalte erhöhten wirtschaftlichen und Sicherheitsrisiken ausgesetzt und können sich Bildung, Gesundheitsversorgung, Ernährung und lebensnotwendige Non-Food-Artikel mit größerer Wahrscheinlichkeit nicht leisten. Von Frauen geführte Haushalte weisen eine geringere Ernährungssicherheit auf (12 %) als Haushalte mit männlichem Haushaltsvorstand (18,5 %) (UNOCHA 2.4.2026). Sie sind in der Regel stark von Familienangehörigen abhängig. Somit hängt ihre Wiedereingliederung stark vom Zugang zu einem unterstützenden familiären Netzwerk ab, wie der Großfamilie. Viele Frauen ziehen oft zu dieser, insbesondere wenn sie keinen Zugang zu ihrer unmittelbaren Familie haben (z. B. aufgrund von Vertreibung ins Ausland). Wenn eine alleinerziehende Mutter zurückkehrt, wird in der Regel erwartet, dass ihre Familie sie aufnimmt, was oft mit Einschränkungen des Lebens durch die Familie - einschließlich einer eingeschränkten Bewegungsfreiheit - verbunden ist (DIS 9.12.2025a). Aus ihrem sozialen Umfeld können alleinstehende Frauen unter Druck gesetzt werden, (wieder) zu heiraten. Hinzu kommt, dass alle Dienstleistungen in den großen Städten konzentriert sind. Alleinstehende Frauen können mit Stigmatisierung, Ausgrenzung und mangelnder Unterstützung konfrontiert sein. Dies kann von Stadtteil zu Stadtteil unterschiedlich sein. Außerdem werden (alleinstehende) Frauen in bestimmten Regionen in einigen Berufen nicht akzeptiert (MBZ 31.5.2025). Frauen, deren Ehemänner vermisst werden (z. B. aufgrund von Verschleppung), befinden sich in einer besonders komplexen Situation, da sie ihr Leben von Grund auf neu aufbauen müssen. Dazu gehört auch, wieder Kontakt zu Verwandten aufzunehmen, um mögliche Erbrechte zu klären, während sie gleichzeitig mit der emotionalen Herausforderung fertig werden müssen, zu entscheiden, ob sie ihren Ehemann für tot erklären oder weiter nach ihm suchen wollen. Es gibt auch Fälle, in denen weibliche Haushaltsvorstände nach Syrien zurückkehren, während der Ehemann im Ausland bleibt, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, um ein Einkommen für die Familie zu sichern (DIS 9.12.2025a). Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden und einem fehlenden Zugang zu ausreichend Nahrungsmitteln. Ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Eine vom staatlichen Central Bureau of Statistics in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Erhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben (AJ 31.1.2025). 

In Bezug auf das Wohnen sehen sich alleinstehende Frauen und Witwen sozialen Einschränkungen gegenüber. Obwohl es ihnen gesetzlich erlaubt ist, Wohnungen zu mieten und offizielle Verfahren selbstständig zu erledigen, behindern soziale Normen oft ihren Zugang. Vermieter und lokale Beamte können Frauen für das Alleinleben kritisieren oder davon abraten (DIS 9.12.2025a). Immobilien sind oft ausschließlich auf den Namen des Ehemanns eingetragen. Aufgrund diskriminierender Erbgesetze erhalten weibliche Erben nur einen begrenzten Anteil am vererbten Vermögen, und aufgrund gesellschaftlicher und kultureller Normen wird Eigentum in erster Linie von Männern geerbt. Dies stellt ein erhebliches Hindernis für die Rückkehr von Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand dar und erhöht die Schutzrisiken (UNGA 12.3.2026). Witwen oder Frauen, deren Ehemänner vermisst werden, können aufgrund fehlender Unterlagen – wie zum Beispiel Nachweise über den Tod oder das Verschwinden ihrer Ehemänner – Probleme bei der Geltendmachung von Eigentumsansprüchen haben. Oft bleibt die Wohnung weiterhin auf den Namen des Ehemanns eingetragen, was bedeutet, dass die Frauen keinen Anspruch darauf erheben können. In einigen Fällen werden sie von ihren Schwiegereltern aus ihren Wohnungen vertrieben, sobald sie keinen Ehemann mehr haben (MBZ 1.2026). Für viele alleinstehende Frauen ist es aufgrund der hohen Wohnkosten in Verbindung mit der vorherrschenden gesellschaftlichen Einstellung gegenüber allein lebenden Frauen schwierig, eine Unterkunft zu finden. Einige Frauen, die zuvor in Flüchtlingslagern in Idlib gelebt haben und nach dem Sturz der früheren Regierung nach Damaskus umziehen wollten, mussten aufgrund der unerschwinglich hohen Mietkosten letztendlich in die Lager zurückkehren (DIS 9.12.2025a). 

Zwangsheiraten betreffen vor allem geschiedene und verwitwete Frauen und Mädchen. Werden sie zu einer zweiten Ehe gezwungen, haben sie geringere Chancen, gewalttätige Beziehungen zu verlassen. Ihnen werden zudem Grundrechte wie das Sorgerecht für Kinder und das Erbrecht verwehrt (UNFPA/GPC/GBVAoR 12.10.2025).

Frauen in Flüchtlingslagern

Gemäß UNOCHA machen Frauen und Mädchen 89 % der vertriebenen Bevölkerung aus (UNOCHA 8.3.2026). Syrerinnen, die in Lagern innerhalb und außerhalb Syriens leben, haben kaum Möglichkeiten für Arbeit und Bildung (DW 8.3.2025). Vertriebene Frauen sind ständig der Gefahr sexueller Übergriffe und anderer Formen von Missbrauch ausgesetzt, insbesondere wenn sie Checkpoints passieren, die von bewaffneten Gruppierungen kontrolliert werden. Frauen, die versuchen, das Land mit Hilfe von Schmugglern zu verlassen, sind auch der Gefahr der Ausbeutung ausgesetzt, in einigen Fällen sogar dem sexuellen Menschenhandel (MRG 1.2025). Eine der größten Herausforderungen sind Sicherheitsprobleme aufgrund fehlender sicherer Räume, da die meisten Zelte aus Stoff bestehen und das Gelände nicht von Zäunen umgeben ist. Frauen haben Angst, die Belästigungen, denen sie ausgesetzt sind, zu melden, weil sie soziale Stigmatisierung befürchten. Die zahlreichen Initiativen und die humanitäre Hilfe reichen nicht aus, um die Defizite der Frauen in den Lagern zu beheben. Witwen leiden in besonderer Weise, da sie in speziellen Lagern leben, die als "Witwenlager" bezeichnet werden. Zusätzlich zur Unsicherheit, zu mangelnden Einrichtungen und schwierigen Lebensbedingungen wird ihnen auch der Kontakt zu ihren Kindern und Verwandten verwehrt (DW 8.3.2025).

Frauen in den Gebieten unter der vormaligen Kontrolle der Demokratischen Autonomen Administration in Nord- und Ostsyrien

In den Regionen, die von der Übergangsregierung Anfang 2026 übernommen wurden, hat sich die Lage grundlegend geändert. Zwar hatten in diesen Gebieten auch unter der Kontrolle der SDF stark patriarchalische gesellschaftliche Verhältnisse fortbestanden, doch wurden diese durch eine explizit feministische politische Verwaltung eingeschränkt (STDOK/Schmidinger 2.7.2026). Die unmittelbarste institutionelle Konsequenz für Frauen in den ehemals von der Demokratischen Autonomen Administration in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syri - DAANES) verwalteten Gebieten ist die Auflösung der Mala Jin, der Häuser der Frauen (Jasim 13.5.2026; vgl. STDOK/Schmidinger 2.7.2026), die als primäre Infrastruktur für Schutz, Rechtsbeistand und soziale Dienste für Frauen in der gesamten Region dienten (Jasim 13.5.2026) und die es in größeren Städten wie al-Raqqa und Tabqa gab. In diesen Regionen gibt es keine Einrichtungen mehr, die von Gewalt betroffene Frauen unterstützen. Die meisten ehemaligen Aktivistinnen von Mala Jin in diesen Regionen bleiben zu Hause und wurden gezwungen, Hausfrauen zu werden. Einige von ihnen sind auch in die verbleibenden, noch von den SDF kontrollierten Regionen geflohen (STDOK/Schmidinger 2.7.2026). Die Schließung von Fraueninstitutionen ging über die Schließung der Mala Jin hinaus. In den Gebieten, die nun unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung stehen, wurden alle frauenspezifischen Institutionen aufgelöst. Das Quotensystem der gemeinsamen Regierungsführung, das eine Vertretung von Frauen auf allen Ebenen der DAANES-Verwaltung vorgeschrieben hatte, wurde von den syrischen Behörden in den von ihnen kontrollierten Gebieten abgeschafft und ist nun durch ein Ein-Personen-Autoritätssystem gekennzeichnet, bei dem die Auswahlkriterien auf traditionellen patriarchalischen Präferenzen beruhen, was dazu führt, dass Frauen in Machtpositionen fast gänzlich fehlen. Frauen, die in medizinischen und systemrelevanten Dienstleistungsbereichen tätig sind, durften in vielen Fällen ihre Arbeit fortsetzen, doch dies bedeutet eine Einschränkung der beruflichen Teilhabe von Frauen auf eine begrenzte Reihe von Funktionen, die innerhalb der neuen Ordnung als akzeptabel gelten. Einer Quelle zufolge führte der Abbau dieser Institutionen, die Frauen in den DAANES-Gebieten ein gewisses Maß an Schutz und Rechtsbehelfen boten, zu einem Anstieg von Entführungen von Frauen, finanzieller Erpressung und Tötungen (Jasim 13.5.2026).

Quellen

12.1.1 Frauen in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-09-22 17:04

[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich weiterhin im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist von Änderungen betroffen und teilweise spärlich Anm.]

Rechtliches

Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der Demokratischen Autonomen Administration in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES), dass niemand aufgrund von Unterschieden in Hautfarbe, Geschlecht, Rasse, Religion, Glauben oder Konfession diskriminiert, beleidigt oder ausgeschlossen werden darf (Artikel 49). Gemäß Artikel 50 des Gesellschaftsvertrags von 2023 ist jede Art von Gewalt gegen Frauen, ihre Ausbeutung oder ihre Benachteiligung ein Verbrechen, das gesetzlich geahndet wird. Frauen haben laut Artikel 51 das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an allen Lebensbereichen und bei Entscheidungen, die ihre Angelegenheiten betreffen (RIC 14.12.2023). Artikel 24 institutionalisiert das Co-Vorsitz-System, bei dem Führungspositionen "in allen politischen, sozialen, administrativen und anderen Bereichen" gemeinsam von einem Mann und einer Frau bekleidet werden. Die Artikel 78 und 91 des Gesellschaftsvertrags legen eine Quote von 50 % für die Vertretung von Frauen in allen Beratungsgremien der DAANES fest. Artikel 110 sieht die Einrichtung eines Frauenrats vor, dessen Aufgabe es ist, "Politik und strategische Pläne in Bezug auf Frauen zu entwerfen", "Entscheidungen über Frauen zu treffen" und "Gesetze in Bezug auf Frauen und die Familie zu organisieren und sie dem Demokratischen Volksrat zur Verabschiedung vorzulegen". Artikel 111 (C) erkennt die bekannteste rein weibliche Organisation im Nordosten Syriens, die Frauenverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Jinê - YPJ), als autonome Gruppe innerhalb der Struktur der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) an. Außerdem gewährt er Frauen das Recht, in Sicherheitskräften zu dienen (KuPI 2.7.2025). Im Rahmen der Agenda der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD) zur Errichtung eines demokratischen Konföderalismus' wurden Reformen eingeführt, die darauf abzielen, Frauen in die Politik einzubeziehen. Viele der eingeführten Gesetze zielten darauf ab, Frauen und Männer gleichzustellen, einschließlich der Gewährung des Scheidungs- und Erbrechts für Frauen (Alman 21.12.2023). Durch die Frauenkommission wurde der Frauenkodex verabschiedet, ein Gesetz, das Kinderheirat, "Ehrenmorde", Zwangsheirat, Vergewaltigung, häusliche Gewalt und sexuelle Ausbeutung unter Strafe stellt. Der Frauenkodex schaffte auch die Mitgift ab, garantierte gleiche Bezahlung, Erbrechte und gleichen Zugang zu Zeugenaussagen vor Gericht und richtete Frauenhäuser ein, die Opfern von Gewalt Schutz bieten (Impact 5.2023) und sich mit Fragen der häuslichen Gewalt, des Eherechts und Familienstreitigkeiten befassen (Alman 21.12.2023). Des Weiteren hat die DAANES Maßnahmen ergriffen, um Polygamie zu verbieten und gleiche Erbrechte zu garantieren (IFA 4.3.2025). Die DAANES hat strenge Strafen für Eheschließungen mit Minderjährigen vorgesehen (MRG 1.2025) und hat 2014 das Frauengesetz verabschiedet, welches auch weibliche Genitalverstümmelung verbietet (Alman 21.12.2023). Dies hat jedoch zu Unmut in der Gesellschaft geführt, da es im Widerspruch zur islamischen Scharia steht, und das Gesetz wurde nicht in allen Gemeinschaften einheitlich angewendet (Impact 5.2023). Die DAANES hat ein einheitliches Arbeitsgesetz verabschiedet, das die vollständige Gleichstellung der Geschlechter in Bezug auf Beschäftigung, Löhne, Prämien und Urlaub vorschreibt. Dieses Gesetz verbietet jede Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und garantiert Frauen ein Arbeitsumfeld, das ihre Würde respektiert und Chancengleichheit gewährleistet. Die Verwaltung stellt außerdem alle Formen von Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen unter Strafe (NRLS 14.8.2025). Obwohl die Haltung der DAANES zu den Rechten der Frauen klar ist, mangelt es nach wie vor erheblich an der Durchsetzung der Gesetze (Impact 5.2023), die oft von denselben Behörden, die sie erlassen haben, oder von Personen, die nicht von der Gleichstellung der Geschlechter überzeugt sind, umgangen werden (IFE-EFI 2023). Gesetzliche Frauenrechte werden von vielen Männern nicht akzeptiert. Sie begreifen es als Angriff auf ihre Ehre, wenn ihre Töchter, Schwestern oder Ehefrauen eigenständig werden (iz3w 9.10.2023). 

Bei einer kurdischen Frauenkonferenz in Nord- und Ostsyrien am 23.3.2025 wurde der Verfassungsentwurf der syrischen Übergangsregierung abgelehnt und davor gewarnt, dass dieser den Weg für die Unterdrückung von Frauen ebnen würde (Medya 24.3.2025).

Politische Teilhabe bzw. Teilhabe am öffentlichen Leben

Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen erklärt, dass es in Syrien zwei gegensätzliche Modelle der politischen Teilhabe von Frauen gibt. Im Gegensatz zur Übergangsregierung haben Frauen in der DAANES führende politische, militärische und soziale Rollen übernommen. Die Politik der gemeinsamen Führung – die Besetzung jeder Führungsposition mit einem Mann und einer Frau – wurde zu einem Markenzeichen der Regierungsführung in der Region (963 23.10.2025), nachdem die DAANES 2015 die Kontrolle darüber übernommen hatte (Impact 5.2023). Mittlerweile gibt es Frauen in hochrangigen Positionen in Exekutiv- und Gemeinderäten sowie in den Streitkräften, die für den Schutz der Region kämpfen. Frauen leiten auch Wiederaufbauprojekte, bestimmen die Bildungs- und Gesundheitspolitik und stehen an der Spitze von NGOs (Sori 22.10.2025). Frauen haben eine entscheidende Rolle bei der Gestaltung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Struktur der Region gespielt. Anfangs waren die Beiträge der Frauen eher gering, doch im Laufe der Zeit übernahmen Frauen zunehmend Führungspositionen in Exekutiv- und Militärräten und wurden zu einer wichtigen Kraft bei Entscheidungen für lokale Gemeinschaften (Sori 22.10.2025). In anderen Bereichen war die Präsenz von Frauen jedoch lediglich symbolisch und hatte keinen wirklichen Einfluss vor Ort (Impact 5.2023) und insbesondere außerhalb der von der PYD geführten Strukturen verfügen Frauen nur über begrenzte politische Autonomie (FH 2025). Die Gleichstellung der Frau ist in den kurdisch dominierten Gebieten zwar in der Theorie besser, doch herrscht dort ein sehr top-down-orientierter Ansatz (IntOrgSYR3 1.10.2025).

Die Situation der Frauen in den Gebieten, die weiterhin unter der Kontrolle von DAANES stehen, hat sich infolge der Ereignisse vom Januar 2026 nicht wesentlich verändert (STDOK/Schmidinger 2.7.2026). Laut einem kurdischen Kommunalbeamten lehnt die syrische Übergangsregierung in Damaskus die langfristige Beibehaltung des Co-Vorsitz-Systems ab. Damaskus hat deutlich gemacht, dass es Quotensysteme generell ablehnt. Befürworter argumentieren, dass dies die Beförderung aufgrund von Leistung fördern werde, Kritiker befürchten, dass damit die Ausgrenzung ethnischer und religiöser Minderheiten sowie von Frauen gerechtfertigt werden soll (KuPI 2.7.2025). Am 23.4.2026 warf die kurdische Nachrichtenagentur ANHA Damaskus vor, von der Autonomen Verwaltung nominierte Kandidatinnen von der Besetzung von Leitungspositionen in al-Hasaka auszuschließen (NReg 5.5.2026).

Am 4.4.2013 wurden die YPJ und 2014 interne Sicherheitskräfte für Frauen gegründet (ANHA 19.7.2024). Die Situation der weiblichen SDF- und YPJ-Kämpferinnen stellt einen besonders umstrittenen Aspekt der laufenden Verhandlungen zwischen der SDF und der syrischen Übergangsregierung dar (Jasim 13.5.2026; vgl. NReg 2.4.2026) und ihre Zukunft bleibt völlig ungewiss (STDOK/Schmidinger 2.7.2026). Die SDF haben öffentlich erklärt, dass die Beibehaltung der YPJ als eigenständige Formation eine rote Linie im Integrationsprozess darstellt. Die Position der syrischen Regierung ist jedoch eindeutig (Jasim 13.5.2026): Frauen werden nicht in die formelle Armeestruktur integriert. Obwohl Frauen in den Gebieten der DAANES in diesen Funktionen dienen, erkennt die Regierung in Damaskus sie nicht als Teil des Militärs an (Majalla 27.3.2026). Die Existenz der YPJ wird als unvereinbar mit der moralischen und politischen Ordnung dargestellt, die die Übergangsregierung zu etablieren sucht (Jasim 13.5.2026). Als hochpolitisierte feministische Kraft würde die YPJ ohnehin mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Integration in eine überwiegend männliche Armee konfrontiert sein, der viele Akteure mit islamistischem Hintergrund angehören. Was mit diesen Frauen geschehen würde, falls die YPJ nicht in die Armee integriert wird, bleibt völlig unklar. Bislang wurden nur männliche Kämpfer der YPG integriert, während keine YPJ-Einheiten aufgenommen wurden (STDOK/Schmidinger 2.7.2026). Möglicherweise könnten die Mitglieder der YPJ dem Innenministerium beitreten und Aufgaben der inneren Sicherheit übernehmen (Shafaq 2.4.2026; vgl. NReg 5.5.2026).

Staatlicher Schutz

In den Gebieten der DAANES wurden Frauenräte gegründet, die sich mit kommunalen Fragen befassen (IFA 4.3.2025), Frauen aus allen politischen und sozialen Bereichen umfassen und direkt an der Entwicklung von Maßnahmen arbeiten, die Frauen zugutekommen und ihre Rechte gewährleisten (Sori 22.10.2025). Des Weiteren wurden weibliche Polizeieinheiten eingerichtet, die sich mit geschlechtsspezifischer Gewalt befassen (IFA 4.3.2025). Um Frauenfragen anzugehen und Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen, hat die DAANES die Frauenkommission als eines ihrer zehn Gremien eingerichtet. Die Frauenkommission, die nur von einer Frau geleitet wird, arbeitet ausschließlich mit Mitarbeiterinnen und betont, wie wichtig es ist, die Anliegen von Frauen aus ihrer eigenen Perspektive anzugehen (Impact 5.2023). In Nordostsyrien wurden 62 Frauenzentren eingerichtet, in denen die Rechte der Frauen geschützt werden. Im Jahr 2005 wurde die Star Union gegründet, die ihren Namen auf ihrer sechsten Konferenz im Jahr 2016 in Kongreya Star änderte. Derzeit engagiert sie sich für Frauenaktivitäten (Ausbildung, Kultur, Kunst, Wirtschaft, Schutz). Daneben wurden zahlreiche weitere Frauenorganisationen gegründet (ANHA 19.7.2024), die gewährleisten, dass es stets einen Teil des Systems gibt, der die Aufgabe hat, Frauen zu vertreten (KuPI 2.7.2025).

Im wirtschaftlichen Bereich hat die DAANES kooperative Initiativen von Frauen unterstützt, insbesondere in der Landwirtschaft und im Handwerk, und dazu beigetragen, die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen zu stärken. Zudem wurden Berufsbildungszentren für alleinerziehende und vertriebene Frauen eröffnet, um ihnen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen (NRLS 14.8.2025). Frauen haben die Möglichkeit, Einrichtungen für Bildung und Ausbildung zu gründen sowie Frauenzentren, die auf die Stärkung von Frauen und die Verbesserung ihrer technischen und beruflichen Aussichten und Fähigkeiten in der Gesellschaft abzielen (ANF 9.1.2025; vgl. Sori 22.10.2025). Diese Programme sind nicht nur bildungsorientiert, sondern bieten auch Möglichkeiten zur Gründung kleiner Unternehmen, die Frauen dabei unterstützen, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Darüber hinaus wurden Initiativen ins Leben gerufen, die darauf abzielen, den Status von Frauen im öffentlichen Sektor zu verbessern, insbesondere in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Medien (Sori 22.10.2025). Auch Frauengruppen, die sich mit humanitärer Hilfe und Entwicklungsarbeit befassen, und Initiativen zur Förderung der Frauengesundheit sowie der Rechte von Müttern wurden ins Leben gerufen (ANF 9.1.2025). Die DAANES schuf ein unterstützendes Arbeitsumfeld für Frauen, richtete Kindertagesstätten zur Unterstützung berufstätiger Mütter ein und sorgte für Regelungen zu Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub. Trotz dieser Bestimmungen war die Durchsetzung und Umsetzung dieser Gesetze in mehreren Aspekten unzureichend, was auf die Besonderheiten der lokalen Gemeinschaften, ihre Beziehung zur DAANES, ihre Einstellung gegenüber Frauen und ihre unterschiedliche Akzeptanz gegenüber neuen Ideen zurückführen ist (Impact 5.2023). Durch Kongreya Star, die Dachorganisation der Frauenbewegung, übernahmen Frauen koordinierende Aufgaben in den Bereichen Bildung, öffentliche Gesundheit, Wirtschaft, Streitbeilegung in der Gemeinschaft und Bürgerverteidigung (MRG 1.2025). Sie bringen sich stärker in kollektive und kooperative Arbeit ein und haben zum Aufbau erfolgreicher Genossenschaften in der Landwirtschaft, Dienstleistungen und Industrie beigetragen (NRLS 14.8.2025).

In den letzten Jahren hat sich die DAANES dafür eingesetzt, von Gewalt betroffene Frauen zu unterstützen, sowohl durch gesetzgeberische Maßnahmen als auch durch die Förderung von Schutzunterkünften wie den Frauenhäusern (Mala Jin) (STDOK/Schmidinger 2.7.2026). Bei bekannter Gewalt gegen Frauen schreiten die Frauenorganisationen der DAANES nach Möglichkeit ein (iz3w 9.10.2023). Die Einrichtung von Institutionen wie den rein weiblichen Ausschüssen und den Frauenhäuser schafft Anlaufstellen für den Umgang mit geschlechtsspezifischer Diskriminierung (Alman 21.12.2023). In jeder größeren Stadt gibt es eine solche Anlaufstelle. Bei Fällen von häuslicher Gewalt, Zwangsheirat und anderen geschlechtsspezifischen Konflikten sind die Mitarbeiterinnen ansprechbar und suchen Lösungen. Zudem kümmern sie sich um geschiedene Frauen, vermitteln bei Streitigkeiten in Familien und betreuen Konfliktparteien, um Gewalt zu verhindern. Zusätzlich gibt es Einrichtungen, in denen von Gewalt betroffene Frauen außerhalb der Familie bis zu drei Monate lang untergebracht werden können. Während dieser Zeit werden Gespräche und Verhandlungen mit den Familien der Frauen geführt, damit sie zurückkehren können. Meistens funktioniert das – und die Frauen werden anschließend weiter von den Mala Jin betreut (iz3w 9.10.2023). Die DAANES hat strenge Gesetze zur Bestrafung von Tätern, die Gewalt gegen Frauen ausüben, erlassen, und laut Aussagen einer Menschenrechtsaktivistin, die Mitglied in einem Frauenrat ist, werden diese kontinuierlich durchgesetzt. Die Frauenzentren sind nicht nur Zufluchtsorte, sondern auch Einrichtungen, in denen Frauen über ihre gesetzlichen Rechte und Möglichkeiten zum Selbstschutz aufgeklärt werden. Darüber hinaus gibt es Bemühungen, die gesellschaftliche Wahrnehmung, die Gewalt gegen Frauen rechtfertigt, durch Aufklärungskampagnen in Schulen und lokalen Gemeinschaften zu verändern (Sori 22.10.2025).

Die Frauenhäuser (Mala Jin) in al-Hasaka waren bisher von keiner Änderung betroffen. In anderen Orten haben ausgehandelte Vereinbarungen eine begrenzte Fortführung ermöglicht, allerdings mit eingeschränkter Autonomie und politischer Programmgestaltung. Wie es mit den Mala Jin weitergeht, hängt von der politischen Einigung zwischen den SDF und der Regierung in Damaskus ab (SyrExp01 27.4.2026). Frauenorganisationen, Frauenhäuser und das Frauendorf Jinwar, die Frauen, die Gewalt ausgesetzt sind, Schutz und Unterstützung bieten, existieren weiterhin und sind aktiv (STDOK/Schmidinger 2.7.2026; vgl. Jasim 13.5.2026), allerdings mit deutlich eingeschränkter Kapazität aufgrund des Verlusts von Territorium, Ressourcen und Personal (Jasim 13.5.2026). 

Sicherheit und geschlechtsspezifische Gewalt

Sowohl die arabischen als auch die kurdischen Gesellschaften im Nordosten Syriens sind stark von patriarchalischen Geschlechternormen geprägt. Gewalt gegen Frauen, die gegen diese Geschlechternormen verstoßen, war und ist weit verbreitet und bleibt weitgehend ungestraft, insbesondere wenn sie innerhalb der Familie stattfindet (STDOK/Schmidinger 2.7.2026). Trotz der politischen Veränderungen sind die konservativen Einstellungen gegenüber Frauen im Nordosten Syriens nicht verschwunden (IFA 4.3.2025) und geschlechtsspezifische Gewalt ist in den Gebieten der DAANES nicht weniger häufig als im restlichen Syrien (IntOrgSYR3 1.10.2025). Zu den gravierendsten Problemen zählen die Lebensbedingungen von Kindern und Frauen in einigen Camps und in den Haftanstalten der DAANES sowie die in einzelnen Fällen immer noch stattfindende Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch militärische Gruppierungen (AA 30.5.2025). Sicherheitsprobleme beeinträchtigen die Entwicklungsmöglichkeiten von Frauen, insbesondere in Grenzgebieten oder Gebieten, in denen militärische Operationen stattfinden (Sori 22.10.2025). Gewalt gegen Frauen wird nicht nur von ihren Ehemännern ausgeübt. Gemäß den Stammesbräuchen und innerhalb der Grenzen des sozial Akzeptierten kann Gewalt sowohl von den Verwandten des Ehemanns als auch von denen der Ehefrau ausgeübt werden. Dies verweigert Frauen das Recht, sich zu wehren oder zu verteidigen, und unterstreicht die Überschneidung von häuslicher Gewalt mit Gewalt in der Gemeinschaft. Letzteres verstärkt die Einschränkungen für Frauen, setzt Vorstellungen von Scham und Verboten durch, schränkt ihre Freiheit in der Gesellschaft ein und setzt sie der Gewalt von Männern aus (Impact 5.2023).

Die Verbreitung von Gewalt und Unsicherheit in der Region hat die Bewegungsfreiheit von Frauen, insbesondere am Abend, stark beeinträchtigt. Frauen fürchten oft körperliche oder psychische Schäden sowie verbale und körperliche Belästigungen auf der Straße. Der Mangel an angemessenen Dienstleistungen, einschließlich Straßenbeleuchtung, in Verbindung mit der Zunahme von Vorfällen wie Entführungen hat ein Klima der Angst innerhalb der Gemeinschaft geschaffen, wobei Frauen besonders anfällig für Diebstahl und Vergewaltigung sind (Impact 5.2023).

Kinderheirat stellt eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt dar, die junge Mädchen erheblichen Risiken aussetzt. Verschiedene Faktoren tragen zur Verbreitung von Frühehen bei, darunter Armut, der Glaube, dass die Ehe Schutz bietet, der Wunsch, die Ehre der Familie zu wahren, und die gesellschaftliche Einhaltung sozialer und religiöser Normen, die solche Praktiken möglicherweise befürworten. Das Problem der Kinderheirat ist in ganz Syrien weit verbreitet. Die Zahl der Ehen mit Minderjährigen hat im Nordosten aufgrund einer Kombination verschiedener Faktoren zugenommen, darunter schwierige Lebensbedingungen, Unsicherheit aufgrund bewaffneter Konflikte, Zwangsumsiedlungen der Bevölkerung und der Einfluss vorherrschender Bräuche, Traditionen und sozialer Normen (Impact 5.2023).  10 % der bewerteten Gemeinden (auf nationaler oder Provinzebene), in denen Informationen gemeldet wurden, gaben an, dass frühe Heiraten ein Hindernis für die Bildung von Mädchen darstellen (ImpInit/REACH 4.2025). 

Frauen, die illegale Sexarbeit verrichten, sind häufig Opfer von Gewalt. Obwohl dies streng verboten ist, sehen sich verarmte Frauen – insbesondere Angehörige der ethnischen Minderheiten der Dom oder Nawar, einer ethnischen Gruppe, die sprachlich und kulturell mit den Roma in Europa verwandt ist und deren sozioökonomischen Status teilt – gezwungen, unter extrem prekären Bedingungen als Prostituierte zu arbeiten. Diese Frauen werden gesellschaftlich verachtet und erhalten keinen Schutz durch die Behörden (STDOK/Schmidinger 2.7.2026).

Arbeitsmarkt und Bildung

Die Präsenz von Frauen auf dem Arbeitsmarkt ist in allen Bereichen zunehmend spürbar, auch in nicht traditionellen Sektoren. Neben ihren neuen Rollen haben Frauen jedoch weiterhin traditionelle Rollen als Mütter, Betreuerinnen und Hausfrauen inne. Sie üben unbezahlte Arbeit aus, wie Landwirtschaft und Viehzucht, die zu ihren bestehenden Aufgaben hinzugekommen ist. Zwar konnten Frauen manchmal Entscheidungspositionen erreichen und sich aktiv an Politik und öffentlichen Angelegenheiten beteiligen, doch haben diese zusätzlichen Rollen einen erheblichen Druck auf sie ausgeübt (Impact 5.2023). Eine der größten Herausforderungen für Frauen in den Gebieten der DAANES sind Traditionen und Bräuche, die in einigen Bereichen die Freiheit oder Chancen von Frauen einschränken (Sori 22.10.2025). Wenn Frauen arbeiten dürfen, werden sie möglicherweise gezwungen, ihr gesamtes Monatsgehalt an ihre Ehemänner abzugeben. Darüber hinaus schränken einige Familien die Mobilität und die Beschäftigungsmöglichkeiten ihrer Töchter ein und begründen dies mit Bedenken hinsichtlich eines Reputationsschadens, der mit dem Verlassen des Hauses durch Frauen verbunden ist. Frauen sind nach wie vor mit sozialer Stigmatisierung und Diskriminierung am Arbeitsplatz konfrontiert (Impact 5.2023). Es gibt nach wie vor Schwierigkeiten, eine echte Gleichstellung von Männern und Frauen in Bezug auf Bezahlung und Chancen zu gewährleisten (Sori 22.10.2025). Bestimmte Arten von Arbeit gelten aufgrund körperlicher Eigenschaften als für Frauen ungeeignet, was zu begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten und Hindernissen für den beruflichen Aufstieg führt. Negative Vorstellungen über die Produktivität von Frauen im Vergleich zu Männern tragen zu dieser Diskriminierung bei, und Frauen sind häufig von Entlassung bedroht. Frauen sind bei der Arbeitssuche geschlechtsspezifischer Diskriminierung ausgesetzt oder werden allein aufgrund einer Schwangerschaft oder Mutterschaft entlassen (Impact 5.2023). Traditionelle Einkommensquellen verschwinden im Nordosten aufgrund des Klimawandels, weshalb viele Familien in städtische Gebiete gezogen sind. Männer finden in der Regel Arbeit im Baugewerbe, während Frauen und Mädchen zunehmend von bewaffneten Gruppierungen rekrutiert werden. Darüber hinaus sind sie zunehmend in Schmuggelaktivitäten entlang der syrisch-irakischen und syrisch-türkischen Grenze involviert, darunter den Transport von Alltagsgütern wie Gasflaschen, Käse, Hühnern und Schafen. Sie werden häufig von männlichen Schmugglern als Späher oder zur Ablenkung eingesetzt, um militärische Kontrollpunkte zu umgehen. Viele Frauen, die in den Schmuggel involviert sind, sind sexueller Belästigung und Ausbeutung durch Grenzbeamte und Schmuggler ausgesetzt. Einige schmuggelten auch Menschen, vor allem junge Männer, die vor der Wehrpflicht flohen, sowie Zigaretten und Waffen (LSE-MEC 23.6.2025).

Das Vorhandensein von zwei unterschiedlichen Bildungssystemen, von denen eines von der DAANES und das andere von der syrischen Regierung verwaltet wird, führte dazu, dass Zeugnisse, die in dem einen System ausgestellt werden, vom anderen System nicht anerkannt werden. Diese mangelnde Anerkennung hat erhebliche Auswirkungen auf die Bereitschaft von Familien, ihre Kinder, insbesondere ihre Töchter, zur Schule zu schicken, was deren Beschäftigungsaussichten und Unabhängigkeit erheblich einschränkt. Dies wiederum erhöht ihre Anfälligkeit für verschiedene Formen von Gewalt, einschließlich des Risikos einer frühen Heirat. Obwohl viele Mädchen eine Ausbildung anstreben, verweigern ihre Eltern ihnen oft den Schulbesuch und drängen sie zu alternativen Wegen. Im Gegensatz zu anderen Gebieten betonten einige der befragten Frauen, dass in al-Hasaka, insbesondere in Qamishli, die vielfältige religiöse und ethnische Zusammensetzung, darunter christliche, jesidische, islamische, kurdische, arabische und syrische Gemeinschaften, ein Gefühl der sozialen Offenheit gefördert hat, was sich positiv auf den Zugang von Mädchen zu Bildung ausgewirkt hat (Impact 5.2023).

Alleinstehende Frauen

In den von den SDF kontrollierten Gebieten behalten alleinstehende Frauen im Rahmen der DAANES-Politik im Allgemeinen umfassendere bürgerliche Freiheiten und Zugang zu sozialen Dienstleistungen, auch wenn Ressourcen und Mobilität durch Unsicherheit und wirtschaftliche Not weiterhin eingeschränkt sein können. Einigen DAANES-Mitarbeiterinnen wurde gestattet, im Rahmen ausgehandelter Vereinbarungen weiterzuarbeiten, oder sie wurden an lokale/regimeeigene Institutionen versetzt, insbesondere in al-Hasaka. Andere Mitarbeiterinnen wurden nach der Übernahme der syrischen Regierung entlassen, inhaftiert oder unter Druck gesetzt, sich bei regimeeigenen Strukturen zu registrieren. Die Fortsetzung der Tätigkeit hängt von lokalen Vereinbarungen, individuellen Sicherheitsüberprüfungen, der ethnischen Zugehörigkeit/dem politischen Profil sowie dem Wert ihrer fachlichen Kompetenzen für die neuen Behörden ab (SyrExp01 27.4.2026).

Quellen

12.2 Kinder

Letzte Änderung 2026-10-13 22:02

Allgemeines

Mehr als 75 % der 10,5 Mio. Kinder in Syrien wurden während des 14-jährigen Bürgerkriegs geboren (UNICEF 25.3.2025). Millionen von Kindern haben Vertreibung und Entwurzelung erlebt, und viele von ihnen wurden in Lagern geboren oder sind in provisorischen Zelten aufgewachsen (Syria TV 13.9.2025). 

Über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nahmen die syrischen Sicherheitsdienste Hunderte von Kindern ihren Eltern weg und versteckten sie in einem Netzwerk von Waisenhäusern, um ihre Familien zur Zusammenarbeit mit dem Regime zu zwingen. Oft wurden nicht nur Oppositionelle und Überläufer inhaftiert, sondern auch ihre Kinder mitgenommen – die dann verschwanden. Viele davon waren noch Kleinkinder und einige sogar Neugeborene. Die Akten belegen eine systematische Koordination zwischen Geheimdiensten, Ministerien sowie syrischen und internationalen Waisenhäusern. Einige Kinder wurden fälschlicherweise als verlassene Waisen registriert, andere wurden unter neuen Namen geführt. Familien suchen immer noch nach mindestens 3.700 Kindern, die unter al-Assad verschwunden sind. Viele Kinder wurden im Rahmen eines Gefangenenaustauschs mit bewaffneten Oppositionsgruppen wieder mit ihren Familien vereint. Einige, nämlich die Kinder mutmaßlicher ausländischer Kämpfer, wurden nach Russland und in den Irak deportiert (LiHo 11.9.2025).

Seit Beginn der Krise in Syrien wurden fast eine halbe Million Geburten nicht registriert (YaNSy 26.6.2025). Tausende Kinder ausländischer Kämpfer und syrischer Mütter sind weiterhin staatenlos. Nach syrischem Recht können Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an Kinder weitergeben, wenn der Vater Ausländer ist. Rechtlich gesehen existieren diese Kinder nicht. Sie haben keinen Zugang zu Ausweispapieren und damit zu Bildung und Gesundheitsversorgung (Qantara 26.8.2025). Frauen, die Kinder außerhalb der Ehe zur Welt bringen, ohne dass eine rechtlich festgelegte Abstammung vom Vater besteht – unabhängig davon, ob das Kind aus einer außerehelichen Beziehung, sexueller Ausbeutung oder Vergewaltigung hervorgegangen ist -, erleben erhebliche gesellschaftliche Stigmatisierung. Es gibt zahlreiche Berichte über Mütter, die sich dafür entscheiden, uneheliche Kinder auszusetzen (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). 

Tausende, mitunter Zehntausende Kinder sind in Gebieten aufgewachsen, die von der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) kontrolliert wurden. Der IS unterrichtete Kinder in seinen Gebieten in extrem radikalen Schulen. Der Unterricht umfasste einen praktischen Teil, bei dem den Kindern insbesondere der Umgang mit Waffen beigebracht wurde. Diese Kinder wurden als "Löwen des Kalifats" bezeichnet und viele von ihnen wurden tatsächlich in Kämpfen eingesetzt (IndepAr 19.5.2025). 

Rechtliches und staatlicher Schutz

Die Verfassungserklärung legt in Artikel 22 fest, dass "der Staat sich für den Schutz der Kinder vor Ausbeutung und Misshandlung einsetzt und ihr Recht auf Bildung und Gesundheitsversorgung gewährleistet" (Thawra 12.2.2026). Die Regierung bekennt sich zu den internationalen Verpflichtungen Syriens zum Schutz von Kindern, einschließlich der Anerkennung der Definition eines Kindes als jede Person unter 18 Jahren sowie zu ihren Verpflichtungen gemäß der UN-Konvention über die Rechte des Kindes und deren Fakultativprotokoll zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (UNSRCA 19.2.2026). Das syrische Arbeitsgesetz Nr. 17 aus dem Jahr 2010 regelt die Beschäftigung von Jugendlichen im Alter zwischen 15 und 18 Jahren. Die Beschäftigung von Personen unter 15 Jahren ist verboten (Enab 12.6.2026). Das syrische Strafgesetzbuch stellt die Beschäftigung von Kindern gemäß Artikel 148 aus dem Jahr 1949 unter Strafe. Die Strafe wird verschärft, wenn Kinder in Kampfhandlungen einbezogen werden, die ihre Sicherheit bedrohen oder sie einer Gefahr aussetzen. Wenn die Straftat zum Tod des Kindes führt, ist die Todesstrafe vorgesehen. Das Gesetz Nr. 21 aus dem Jahr 2021 zum Schutz der Rechte syrischer Kinder ist weiterhin in Kraft. Es stellt alle Formen von Zwangsarbeit unter Strafe, wobei Artikel 36 die Beschäftigung von Kindern unter fünfzehn Jahren verbietet und vor ihrer wirtschaftlichen Ausbeutung bei der Verrichtung von Arbeiten, die gefährlich sind oder die Bildung des Kindes beeinträchtigen oder seiner Gesundheit oder seiner körperlichen, geistigen, seelischen, moralischen oder sozialen Entwicklung schaden, warnt. Das Gesetz warnt vor den Gefahren, Kinder zu Überstunden zu verpflichten oder sie über die festgelegten Arbeitszeiten hinaus am Arbeitsplatz zu behalten, und verbietet es, sie nachts und insbesondere an wöchentlichen Ruhetagen, gesetzlichen Feiertagen und Festtagen zu beschäftigen (Thawra 12.2.2026). Verordnung Nr. 1483 vom 14.7.2024 wurde in erheblichem Maße umgesetzt. Die "Situation der Kinderarbeit" wird nun als primärer Ansatzpunkt für Interventionen anerkannt, wobei ein aus der Arbeit genommenes Kind direkt an intensive Bildungs- oder berufliche Rehabilitationsprogramme verwiesen wird (ILO 9.6.2026). Der Einsatz von Kindern in Zwangsarbeit oder im organisierten Betteln wird im Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels, das durch das Dekret Nr. 3 von 2021 erlassen wurde, als Menschenhandel, eingestuft. Für jeden, der ein minderjähriges Kind beschäftigt oder es Zwangs- oder schädlicher Arbeit aussetzt, sind Freiheitsstrafen und Geldbußen sowie die Beschlagnahmung oder Schließung des Betriebs, falls Wiederholungsfälle oder Kinderhandel nachgewiesen werden, vorgesehen (Thawra 12.2.2026). Durch einen Beschluss des Ministerrats wurde ein Nationaler Ausschuss zur Bekämpfung des Bettelns eingerichtet. Des Weiteren hat die Regierung den Nationalen Ausschuss zur Bekämpfung des Menschenhandels (unter dem Vorsitz des Innenministeriums) reaktiviert und einen neuen Nationalen Aktionsplan (2024–2026) verabschiedet, dessen Schwerpunkt auf dem Schutz von Kindern liegt, die Opfer von Prostitution und sexueller Ausbeutung sind (ILO 9.6.2026). Nach dem Gesetz Nr. 7 zur Schulpflicht von 2012 werden die Erziehungsberechtigten syrischer Kinder – „Jungen wie Mädchen“ – dazu verpflichtet, ihre Kinder im Alter von sechs bis fünfzehn Jahren in Grundschulen einzuschulen. Wird einem Kind der Schulbesuch verweigert und es zum Betteln, zur Industriearbeit oder zu anderen Tätigkeiten ausgebeutet, werden diesem Gesetz zufolge Geldstrafen sowie Sanktionen gegen diejenigen verhängt, die sich nach einer Verwarnung weiterhin weigern. Zudem hat das syrische Justizministerium am 30.10.2025 ein Rundschreiben herausgegeben, in dem es die rasche und wirksame Anwendung rechtlicher Maßnahmen in Verfahren gegen Eltern oder Erziehungsberechtigte fordert, die ihre Kinder nicht zur Schule schicken (Thawra 12.2.2026).

Die Strafverfolgungsbehörden gehen entschlossen gegen Straftaten im Zusammenhang mit Kinderhandel vor. In der zweiten Jahreshälfte 2025 wurden insgesamt 250 Festnahmen im Zusammenhang mit Kinderhandel und -schmuggel verzeichnet, die alle Gegenstand von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen vor den zuständigen Gerichten sind. Seit dem 30.11.2025 wurden fünfzehn Sicherheitsoperationen durchgeführt, die zur Aufdeckung von 465 Fällen von Betteln, an denen Kinder beteiligt waren und die Kinder in Sozialhilfezentren untergebracht waren, führten (ILO 9.6.2026). Die Regierung beabsichtigt, die Inspektionsrunden in den Sektoren zu intensivieren, in denen ein hoher Anteil an Kinderarbeit zu verzeichnen ist, wobei der Schwerpunkt auf gefährlichen Tätigkeiten liege, die Kinder gesundheitlichen oder körperlichen Risiken aussetzen könnten. Das Ministerium betont, verschiedene Maßnahmen zu setzen, darunter die Durchführung regelmäßiger Inspektionskampagnen, die Überprüfung der einschlägigen Rechtsvorschriften, die Wiedereingliederung von Schulabbrechern in den Schulbetrieb, die Sensibilisierung der Gesellschaft sowie die Unterstützung armer Familien in Zusammenarbeit mit lokalen und internationalen Stellen. Im Jahr 2024 erließ das Ministerium 23 Bußgeldbescheide gegen Verstöße, von denen 48 Minderjährige betroffen waren, während sich die Maßnahmen im Jahr 2025 auf Aufklärungsmaßnahmen beschränkten, bevor das Ministerium im ersten Quartal des Jahres 2026 erneut 22 Bußgeldbescheide erließ, die 27 Minderjährige betrafen (Enab 12.6.2026).

Im Kontrollgebiet der Übergangsregierung gibt es mehrere Waisenhäuser und Kinderbetreuungseinrichtungen. Die meisten werden von Wohltätigkeitsorganisationen, religiösen Gruppen oder humanitären Organisationen betrieben, die weitgehend auf private Spenden und Finanzmittel aus dem Ausland angewiesen sind. Das Ministerium für Soziales und Arbeit ist für die Aufsicht über diese Einrichtungen zuständig, nimmt diese aber kaum bis gar nicht wahr. Einer Quelle zufolge sind die Bedingungen in diesen Einrichtungen im Allgemeinen sehr schlecht (MBZ 1.2026). In der Regel werden Kinder, die keine Eltern mehr haben oder zumindest keine Eltern, die für sie sorgen können, von Menschen aus ihrem unmittelbaren Umfeld aufgenommen, wie nahen Verwandten, Nachbarn oder engen Freunden der Familie. In vielen Fällen wurde dies informell und ohne Einschaltung eines Gerichts geregelt. Ein Familiengericht kann jemanden zum Vormund bestellen (MBZ 1.2026). 

Seit dem Krieg in Syrien werden soziale Dienste hauptsächlich von zivilgesellschaftlichen Organisationen unter dem Titel "Schutzdienste" erbracht (MültDer 11.3.2025). Es gibt kostenlose Unterstützung, um Kindern und Familien bei der Bewältigung dieser Situation zu helfen. UNICEF und seine Partner bieten psychologische und psychosoziale Unterstützung in kinderfreundlichen Räumen, Gemeindezentren und durch mobile Teams an (SysHome o.D.b). Das Fehlen staatlicher Dienste für unbegleitete/obdachlose Kinder, die nach dem Krieg einem hohen Risiko ausgesetzt sind, schafft trotz der in diesem Bereich tätigen NGOs Lücken (MültDer 11.3.2025). 

Sicherheit

Kinder sind weiterhin Opfer von willkürlichen Morden, den Folgen des Krieges, Entführungen, Rachemorden und Zwangsumsiedlungen, zusätzlich zur anhaltenden Rekrutierung durch bewaffnete dschihadistische Milizen, die Minderjährige für ihre Zwecke ausnutzen (SOHR 5.11.2025). Im ersten Quartal 2026 wurden elf Kinder durch die israelischen Streitkräfte willkürlich verhaftet (SNHR 5.4.2026). In den ersten zwölf Wochen des Jahres 2026 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte die Tötung von mindestens 80 Kindern in verschiedenen Regionen des Landes. Die Ursachen für diese Vorfälle reichten von wahllosen Schüssen über Kriegsrückstände und Minen bis hin zu Straftaten sowie Bombardements und Militäroperationen (SOHR 15.3.2026a). SNHR hingegen zählt im ersten Quartal 2026 43 durch die Konfliktparteien getötete Kinder (SNHR 1.4.2026).

Die Kontamination durch explosive Kampfmittel stellt eine ernsthafte Bedrohung dar (UNICEF 12.2025). Mindestens fünf Millionen Kinder sind weiterhin durch etwa 300.000 über das ganze Land verstreute, nicht explodierte Kriegsrelikte gefährdet (UNICEF 25.3.2025; vgl. UNICEF 4.2026b). Kinder sind der Gefahr von Landminen und Blindgängern in besonderem Maße ausgesetzt, weil sie Blindgänger oft mit Spielzeug verwechseln bzw. diese Kinder neugierig machen (UNICEF 17.12.2024). Auf Kinder entfallen 40 % der Verletzungen und mehr als 30 % der Todesfälle (Halo 24.3.2026; vgl. UNICEF 4.2026b). Zwischen 8.12.2024 und 28.2.2026 waren von insgesamt 1.193 durch explosive Kampfmittel getöteten Personen, 480 Kinder, was 40 % der zivilen Opfer entspricht (UNICEF 4.2026a). Viele dieser Vorfälle passieren, wenn die Kinder spielen, Metallstücke sammeln, um sie zu verkaufen, oder wenn sie ihren Familien bei der Landwirtschaft und Viehzucht helfen (TNA 27.3.2025; vgl. Halo 24.3.2026). Kinder mit lebensverändernden Verletzungen und Behinderungen haben häufig größere Schwierigkeiten, Zugang zu Bildung, angemessener Gesundheitsversorgung und psychologischer Unterstützung zu erhalten, während viele von ihnen Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzt sind (TNA 27.3.2025).

Humanitäre und sozio-ökonomische Lage

Über eine Million Kinder sind aufgrund von Gewalt, Vertreibung oder wirtschaftlicher Not zu Waisen geworden oder wurden verlassen. Die katastrophalen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen haben zudem zu einem Anstieg der Kindesaussetzung geführt (Möller/OxfAc 17.10.2025). Viele Familien wurden wieder vereint, als Grenzen und Frontlinien geöffnet und Gefangene freigelassen wurden. Allerdings führte das Chaos Ende 2024 auch zu neuen Trennungen (Kinder, die bei der Flucht verloren gingen, Familien, die auf der Flucht vor den Kämpfen auseinandergerissen wurden, von ihren Eltern getrennte Kinder in geschlossenen Einrichtungen) (GPC 3.4.2025). Die gewaltsame Trennung von Familien durch willkürliche Verfahren setzt Kinder in al-Hasaka, al-Raqqa und Deir al-Zour, wo über 22.000 Kinder ihrer Freiheit beraubt wurden, weiteren Risiken aus (UNOCHA 24.7.2025). 

UNICEF zufolge benötigen 6,9 Millionen Kinder humanitäre Hilfe (UNICEF 8.5.2026). Etwa 13,3 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen (UNOCHA 2.4.2026), darunter ca. 600.000 Kinder unter fünf Jahren, die an Unterernährung leiden (177.000 davon sind stark unterernährt) (UNICEF 12.2025). Im Jahr 2025 nahm die Unterernährung bei Kindern unter fünf Jahren weiter zu, was auf eine unzureichende Ernährung von Kleinkindern und Frauen im gebärfähigen Alter sowie auf anhaltend hohe Anämieraten zurückzuführen ist. Insbesondere das ländliche Damaskus (13,7 %) und Latakia (11,9 %) sind von einer hohen Quote akuter Unterernährung betroffen (UNOCHA 2.4.2026). Daten von humanitären Organisationen in Syrien zeigen, dass in fast der Hälfte der Bezirke des Landes mehr als 50 % der Kinder unter fünf Jahren mit schwerer akuter Unterernährung nicht die erforderliche Behandlung erhalten. Die Fälle von Unterernährung in Syrien nehmen seit Jahren zu, doch Kürzungen der Finanzmittel haben die ohnehin schon prekäre Lage weiter verschärft (STC 15.4.2025). 

Der syrische Krieg hat zur Zersetzung des sozialen Umfelds der Kinder geführt, was zur Verbreitung gefährlicher Phänomene wie Betteln, Kinderarbeit und Zwangsrekrutierung beigetragen hat (حدس 10.4.2026). Viele Familien sehen sich aufgrund ihrer Lage gezwungen, auf negative Bewältigungsmechanismen, wie Kinderarbeit, Kinderheirat (UNICEF 25.3.2025) und Schulabbruch zurückgreifen. Diese Herausforderungen betrafen insbesondere die vertriebene Bevölkerung und Gemeinden im Nordosten Syriens (EUAA 1.7.2026). Negative Mechanismen wie Kinderheirat wurden von 71 % der von UNOCHA befragten Gemeinden als Hauptproblem genannt (UNOCHA 24.7.2025). Einer Quelle zufolge stieg die Zahl der auf der Straße lebenden Kinder in Damaskus nach dem Machtwechsel an. Sie verdienten ihren Lebensunterhalt durch Arbeit oder Betteln (MBZ 1.2026). Kinderarbeit ist in Syrien weit verbreitet (AA 30.5.2025) und hat sich von einer Ausnahmeerscheinung zu einem quasi-strukturellen Phänomen gewandelt, das in direktem Zusammenhang mit anhaltender Armut und dem Zusammenbruch der Einkommensquellen der Familien steht. Kinder leisten in 75 % der Familien einen fast unverzichtbaren Beitrag zum Familieneinkommen (حدس 10.4.2026). Obwohl keine aktuellen und umfassenden nationalen Statistiken über die Zahl der arbeitenden Kinder in Syrien vorliegen, sind sich Behörden, Experten und internationale Organisationen einig, dass das Phänomen in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat (Enab 12.6.2026). 

Gemäß UNICEF benötigten 2025 6,7 Mio Kinder in Syrien Kinderschutzdienste [vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch, etc. Anm.] (UNICEF 12.2025). Unsicherheit und wirtschaftliche Not verschärfen die Probleme im Bereich des Kinderschutzes weiter (UNOCHA 24.7.2025). Zu den größten Problemen im Zusammenhang zählen Vernachlässigung, Kinderarbeit, Kinderheirat und häusliche Gewalt, die durch wirtschaftliche Not, sich verschlechternde Lebensbedingungen, Vertreibung und die Gefährdung durch explosive Kampfmittel noch verschärft werden (EUAA 1.7.2026). Einige Kinder sind Opfer von Gewalt geworden, andere haben Gewalt miterlebt. Es bestehen Risiken von Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, Kinderarbeit und ihren schlimmsten Formen, Kinderheirat, Kinderhandel, Inhaftierung und/oder Freiheitsentzug von Kindern, Risiken für Kinder, die aus der Haft entlassen wurden, und der Gefahr der Trennung von der Familie (HumAct 28.1.2025). Gewalt gegen Buben im Alter von 1 bis 14 Jahren in Form von gewalttätigen Disziplinarmaßnahmen zu Hause hat zugenommen – wie 90 % der Gemeinden an UNOCHA berichten. Darüber hinaus wurde bei Kindern und Betreuungspersonen aufgrund vielfältiger Stressfaktoren, darunter die Auswirkungen von Konflikten, Armut und die Nachwirkungen des Erdbebens von 2023, ein hohes Maß an psychosozialer Belastung festgestellt (UNOCHA 24.7.2025). Jeder dritte Haushalt in Syrien berichtet, dass Kinder Anzeichen psychischer Belastung zeigen, und UNICEF schätzt, dass alle Kinder nach 14 Jahren des Konflikts, der Vertreibung und des Verlusts in irgendeiner Form unter psychosozialen Folgen leiden (UNICEF 4.2026a) und der eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen beeinträchtigt weiterhin erheblich das körperliche, geistige und soziale Wohlbefinden von Kindern und Betreuungspersonen (HumAct 28.1.2025). Die Abhängigkeit von humanitärer Hilfe bedeutet, dass die Kinder unter prekären Bedingungen leben, ohne ausgewogene Ernährung, angemessene Kleidung oder ausreichende Gesundheitsversorgung. Feldstudien haben eine Kombination aus übermäßiger Aggression, Introversion und Isolation sowie Schlafstörungen und Schwierigkeiten in der Kommunikation mit anderen gezeigt, als Spuren von miterlebter Gewalt, wie Bombenangriffen, den Verlust von Angehörigen oder das Leben in ständiger Angst (Syria TV 13.9.2025). Das Kriegsumfeld hat zur Entstehung von gestörten Verhaltens- und psychischen Mustern bei Kindern beigetragen, die von chronischer Angst über Gewalt und Rückzug bis hin zum Verlust des Vertrauens reichen (حدس 10.4.2026).

Quellen

12.2.1 Kinder in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-09-17 08:40

[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich weiterhin im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihe Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist von Änderungen betroffen und teilweise spärlich Anm.]

Rechtliches

Im Gesellschaftsvertrag der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and Eastsyria - DAANES) aus dem Jahr 2023 ist im Artikel 55 festgeschrieben, dass die Rechte von Kindern geschützt und dass die Gewaltanwendung gegen sowie die Beschäftigung, Ausbeutung und Rekrutierung von Kindern verboten sind. Des Weiteren legt Artikel 52 fest, dass Jugendliche das Recht haben, sich selbstständig zu organisieren und sich organisiert und freiwillig an allen Lebensbereichen zu beteiligen (RIC 14.12.2023). Das Kindergesetz der DAANES aus dem Jahr 2022 betrachtet sexuelle Ausbeutung und Missbrauch ausdrücklich als Handlungen, die Kinder gefährden, und sieht Strafen für die Täter vor. Diese Kriminalisierung wird durch das Strafgesetzbuch Nr. 2 von 2023 weiter verschärft. Kinderheirat ist sowohl für Buben als auch für Mädchen verboten (AGIL 29.4.2025). 

Sicherheit

Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte im ersten Quartal 2026 fünf Tötungen von Kindern durch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), sowie zehn Angriffe auf zivile Infrastruktur durch die SDF, darunter auf Schulen (SNHR 1.4.2026). Die Entwicklungen in Nord- und Ostsyrien Anfang 2026 haben Kinder besonders getroffen, insbesondere indirekt durch Vertreibung, Verlust von wichtigen Dienstleistungen, wie Wasser- und medizinischer Versorgung, Schulen und Ernährungsunsicherheit. Des Weiteren sind sie der Gefahr von nicht explodierten Kampfmittelrückständen und der Rekrutierung durch bewaffnete Gruppierungen ausgesetzt (SyrExp01 27.4.2026).

Die willkürliche Inhaftierung von Kindern stellt insbesondere im Nordosten Syriens nach wie vor ein ernstes und unzureichend behandeltes Schutzproblem dar (GPC 3.4.2025). Es kommt weiterhin zu Freiheitsentzug bei Kindern in Lagern und Haftanstalten im Nordosten aufgrund angeblicher Zugehörigkeit von ihnen oder ihren Eltern zu bewaffneten Gruppierungen (UNSRCA 19.2.2026). Es bestehen Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung in die Gemeinschaft. Bei vielen dieser Kinder ist die Identität ungeklärt. Das Fehlen von Geburtenregistrierungssystemen in diesen Gebieten hat ihre Gefährdung noch verstärkt, was in einigen extremen Fällen zu Staatenlosigkeit geführt und sie dem Risiko von Verstößen und Missbrauch ausgesetzt hat (UNSRCA 22.4.2026) [Informationen zu Staatenlosigkeit finden sich im Kapitel Bewegungsfreiheit / Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge / Staatenlose und zur Geburtenregistrierung im Kapitel Dokumente]. Nach der Übernahme der Kontrolle des al-Aqtan-Gefängnisses durch die Zentralregierung wurde bekannt, dass die SDF dort mehrere Jugendliche inhaftiert hatten, die zuvor aus Sicherheitsgründen aus einem Jugendgefängnis verlegt worden waren. Die Zentralregierung ließ 126 minderjährige Inhaftierte frei (Sky News 26.1.2026). Zwischen Jänner und Februar 2026 wurden über 150 Kinder sowie eine unbestimmte Anzahl von Kindern, die während der Haft das 18. Lebensjahr vollendet haben, zusammen mit erwachsenen Häftlingen von Syrien in den Irak überstellt (UNSRCA 22.4.2026).

Quellen

12.2.2 Rekrutierung Minderjähriger für den Militärdienst

Letzte Änderung 2026-09-16 15:59

Mit dem Sturz des ehemaligen Regimes und der Auflösung der ihm nahestehenden Milizen wurde dem Phänomen der Zwangsrekrutierung von Kindern ein Ende gesetzt. Die Regierung hat unverzüglich Maßnahmen ergriffen. Der Dienst in der Armee und den inneren Sicherheitskräften ist nun vollständig freiwillig, und das Erreichen des 18. Lebensjahres ist die einzige und zwingende Voraussetzung für einen solchen Dienst. Es wurde eine nationale Untersuchungskommission eingerichtet, um Verbrechen gegen Kinder während der Ära des ehemaligen Regimes aufzuklären. Diese Kommission hat die Aufgabe, vergangene Verstöße, einschließlich des Verbrechens der Rekrutierung von Kindern, zu dokumentieren und die Akten an die zuständigen Justizbehörden zu übergeben, welche die Beteiligten gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften vor Gericht stellen werden (ILO 9.6.2026). Es wurden Protokolle zur Verhinderung der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern in den bewaffneten und Sicherheitskräften der Regierung eingeführt und deren Durchsetzung von der Regierung als Priorität eingestuft (UNSRCA 19.2.2026).

Quellen

12.2.2.1 Rekrutierung Minderjähriger in den Gebieten der Demokratischen Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-10-13 22:02

Rechtsrahmen 

2019 haben die von Kurden geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) ein Abkommen bzw. einen Aktionsplan mit den Vereinten Nationen unterzeichnet, in dem sie versprachen, die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren zu beenden und in ihrem Gebiet eine Reihe von Kinderschutzbüros einzurichten (AP 28.6.2023). In der Demokratischen Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) wurde die geltenden Rechtsrahmen hinsichtlich der Definition des Begriffs Kind und der Verhinderung der Rekrutierung von Kindern mehrfach geändert. Diese Rahmenwerke sind nicht so klar und direkt formuliert, wie es das syrische nationale Recht war. Sie fanden sich verstreut in einer Reihe von Militärverordnungen, Dekreten und Gesetzen, von denen viele aus der Zeit vor der Unterzeichnung des UN-Aktionsplans stammten, bis sie schließlich im Kindergesetz kodifiziert wurden. Dieses wurde 2022 von der DAANES verabschiedet. Artikel 9 Buchstabe d) dieses Gesetzes stellt jedoch die Rekrutierung von Kindern an sich nicht unter Strafe, sondern verweist auf die Verpflichtung der DAANES, Kinder vor Rekrutierung zu schützen und Rekrutierer zu bestrafen. Darüber hinaus sieht das Gesetz keine Strafen für Verstöße gegen Artikel 9 vor und verweist auch nicht auf das Strafgesetzbuch für anwendbare Sanktionen. Folglich beschränkt sich die Verhinderung der Rekrutierung von Kindern auf Disziplinarmaßnahmen, die hauptsächlich von den Militärbehörden verhängt werden (AGIL 29.4.2025). 

Die den Familien der rekrutierten Kinder zur Verfügung stehenden Rechtsmittel sind begrenzt geblieben. Zwar gibt es einige Mechanismen, wie das der DAANES angegliederte Kinderschutzbüro und vereinzelte Versuche der Demobilisierung, doch sind diese Instrumente rückläufig (SYD 17.6.2026).

Schutzmaßnahmen

Das Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen vom 30.1.2026 sieht ein Ende der Rekrutierungsmaßnahmen vor, sowie dass neue Verpflichtungen nur noch über das Verteidigungsministerium erfolgen, wodurch Personen unter 18 Jahren ausgeschlossen sind (SYD 18.5.2026; vgl.SYD 17.6.2026). Die Behörden der DAANES schweigen und es mangelt an Rechenschaftspflicht (Levant24 21.12.2025). Einige Akteure können in dieser Hinsicht weiterhin fernab jeglicher wirklichen Kontrolle agieren (SYD 18.5.2026). Nach der Übernahme der Kontrolle über zuvor von den SDF gehaltene Gebiete in den Gouvernements Aleppo, Deir al-Zour, al-Raqqa und al-Hasaka durch die Zentralregierung, ist gemäß UNHCR davon auszugehen, dass die Rekrutierung von Kindern in diesen Gebieten eingestellt wurde. Darüber hinaus wurden die Kurdische Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) und die Revolutionäre Jugendbewegung (Revolutionary Youth Movement - RYM) im Rahmen der im Januar 2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF getroffenen Vereinbarungen aufgefordert, das syrische Staatsgebiet zu verlassen (UNHCR 5.2026). Allerdings wurde von der Präsenz der Revolutionären Jugendbewegung noch im Mai 2026 berichtet (EUAA 1.7.2026). Die Lage der Kinder, die zuvor mit diesen Gruppen in Verbindung standen und sich nun in Gebieten befinden, die unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich ihrer Aussichten auf Rehabilitation und Wiedereingliederung, bleibt unklar (UNHCR 5.2026).

Obwohl ihre Zahl zurückgegangen ist, gibt es sechs funktionierende Kinderschutzbüros, die sich in al-Tabqa, Ain al-Arab/ Kobane, Jazeera, al-Raqqa, Deir al-Zour und Manbij befinden. Das Kinderschutzbüro ist für Fälle zuständig, welche die Rekrutierung von Minderjährigen durch die SDF betreffen, nicht aber Rekrutierung durch andere Gruppen, einschließlich der Revolutionären Jugendbewegung (RYM). Eltern von rekrutierten Minderjährigen können sich an das Kinderschutzbüro ihres Gebiets wenden, um eine Beschwerde über die Rekrutierung ihres Kindes einzureichen. Personen unter 18 Jahren werden nicht zum Selbstverteidigungspflichtdienst einberufen, und die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht in Bezug auf das Einberufungsalter werden von den DAANES-Behörden generell eingehalten und konsequent durchgesetzt. Dennoch gab es Berichte über die Rekrutierung von Personen unter 18 Jahren in die SDF. Die genauen Zahlen und das Ausmaß, in dem diese Rekrutierung unter Anwendung physischer Gewalt (z. B. Entführungen) durchgeführt wurde, sind unklar. Befürworter der SDF und der DAANES neigen dazu, dieses Problem herunterzuspielen, indem sie behaupten, dass diese Rekrutierungspraktiken nicht stattfinden oder dass sich die Situation verbessert hat. Umgekehrt neigen diejenigen, die der SDF und der DAANES kritisch gegenüberstehen, dazu, die Zahl dieser Fälle zu übertreiben (DIS 6.2024). Zuletzt berichtete UNICEF positiver von der Umsetzung des Aktionsplans mit den SDF. Demnach existiert der politische Wille, den Plan zu verwirklichen. Die SDF sind in regelmäßigem Dialog mit UNICEF (AA 30.5.2025).

Verstöße

Es wird weiterhin von der Rekrutierung Minderjähriger durch die SDF und ihnen nahestehende Gruppierungen berichtet (UNGA 12.3.2026; vgl. Levant24 4.5.2026). 

Ein Problem stellt nach wie vor insbesondere die Revolutionäre Jugendbewegung (RYM) dar (AA 30.5.2025; vgl. SYD 17.6.2026; EUAA 1.7.2026), die formell nicht zu den SDF gehört, aber doch in ihrem Einflussbereich tätig ist. Diese zwingt nach wie vor Kinder in ihre Reihen (AA 30.5.2025) und begeht andere schwerwiegende Verstöße gegen Kinderrechte, wie Entführungen (Levant24 21.12.2025). Untersuchungen unabhängiger syrischer Menschenrechtsgruppen zeigen (HRW 2.10.2024), dass die RYM Kinder an die beiden Hauptkomponenten der SDF, die Volksverteidigungseinheit (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) und ihren Frauenverband (Yekîneyên Parastina Jin - YPJ) (HRW 2.10.2024 vgl. AA 30.5.2025), überstellt hat, beides bewaffnete Gruppierungen, die selbst direkt in die Rekrutierung von Kindersoldaten verwickelt waren (HRW 2.10.2024), sowie möglicherweise auch an die Asayesh (die internen Sicherheitskräfte) (AA 30.5.2025). Die RYM gilt als extremistischer Flügel innerhalb der SDF und steht in direkter Verbindung zur PKK. Neben dem Vorwurf, Kinder zu rekrutieren, werden ihr auch Anschläge auf politische Ziele im Nordosten Syriens vorgeworfen (Enab 7.4.2025). Die Bewegung selbst behauptet, dass vor der Aufnahme in ihre Ausbildungsprogramme die freiwillige Zustimmung jedes Kindes eingeholt wird. Allerdings haben mehrere internationale Organisationen die RYM wegen unaufgeforderter Rekrutierung von Kindern aus syrischen Regionen innerhalb und außerhalb der Kontrolle der DAANES unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, indem sie Bildungsangebote versprochen und Zwang ausgeübt haben, gemeldet (UAB 19.11.2024). Die als "freiwillig" bezeichnete Rekrutierung von Kindern ist einem NGO-Mitarbeiter zufolge oft das Ergebnis von psychologischem Druck, ideologischen Einflüssen und der Ausnutzung der Lebensumstände der Kinder (SYD 17.6.2026), denn sie richtet sich oft gegen schutzbedürftige Kinder, beispielsweise aus armen oder vertriebenen Familien oder die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind (EUAA 1.7.2026). Ein Teil der Minderjährigen wird in Ausbildungslager im Qandil-Gebirge an der irakisch-iranischen Grenze (der Hochburg der PKK) gebracht, wo sie einer militärischen und ideologischen Ausbildung unterzogen werden, bevor sie an die Front geschickt werden, unter anderem zu Gefechten mit türkischen Streitkräften. Ein anderer Teil verbleibt in den Gebieten im Nordosten Syriens innerhalb der militärischen Formationen der SDF (SYD 18.5.2026). Die SDF beauftragen die Kinder mit militärischen Aufgaben und Aktivitäten, die ihr Alter und ihre Fähigkeiten übersteigen und sie damit erheblichen physischen und psychischen Gefahren aussetzen (Shaam 26.7.2025). Kinder werden an der Front oder für logistische und Kampfeinsätze eingesetzt und manchmal missbraucht oder sexuell ausgebeutet (Thawra 25.7.2025). Es wurde dokumentiert, dass Familien von rekrutierten oder entführten Kindern Drohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind, um sie davon abzuhalten, sich an internationale Stellen oder Menschenrechtsorganisationen zu wenden (Thawra 14.1.2026). Eltern haben gemäß einem NGO-Mitarbeiter große Schwierigkeiten, Kontakt zu ihren Kindern aufzunehmen oder deren Aufenthaltsort zu ermitteln, da extreme Geheimhaltung herrscht und die Rekruten in geheime Lager, teilweise in Sperrgebieten oder unterirdischen Tunneln, gebracht werden (SYD 17.6.2026).

Auch wenn die Zahl der rekrutierten Kinder geringer sein mag als in den Kriegsjahren (SYD 18.5.2026), hat das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentiert, dass die SDF im Jahr 2025 mindestens 72 Fälle willkürlicher Inhaftierung von Kindern verübt haben (Thawra 8.1.2026). Einige Kinder wurden sogar aus Schulen verschleppt (Shaam 26.7.2025). Ein Journalist aus Aleppo berichtet, dass das Phänomen der Rekrutierung von Mädchen in den vergangenen Jahren in den von der SDF kontrollierten Gebieten in Syrien, insbesondere in den Gouvernements al-Hasaka, al-Raqqa und Deir al-Zour, stark zugenommen habe (Thawra 8.1.2026). Während sich die syrische Regierung und die SDF einer politischen und sicherheitspolitischen Einigung näherten, fand in der Stadt al-Hasaka gleichzeitig ein militärisches Training für neue Rekruten in den Reihen der SDF statt, das vor der Unterzeichnung des Abkommens begann und nach der Unterzeichnung fortgesetzt wurde. Daran nahmen etwa 45 Personen teil, die meisten von ihnen waren unter 18 Jahre alt (SYD 18.5.2026).

Quellen

12.2.3 Bildung und Schulen

Letzte Änderung 2026-10-13 22:01

Allgemeines, Zahlen und Daten

Der Krieg hat das Bildungssystem geschwächt (Sotour 27.8.2025) und den Zugang zu Bildung erheblich beeinträchtigt (EUAA 1.7.2026). Es steht aufgrund der kombinierten Auswirkungen von langwierigen Konflikten, Vertreibung, Bevölkerungsbewegungen, klimatischen Extremereignissen und sich wandelnden Verwaltungsstrukturen weiterhin unter akutem Druck (HumAct 15.4.2026). Obwohl in bestimmten Regionen die Grund- und Hochschulbildung fortgesetzt wird, sind Bildungsdienstleistungen in weiten Teilen des Landes aufgrund verschiedener Mängel und administrativer Probleme nicht zugänglich (MültDer 11.3.2025).

Unterschiedliche Quellen berichten von 18 % (SOHR 5.11.2025), 35 % (IHH 10.1.2025) oder 40 % schulpflichtiger Kinder, welche nicht zur Schule gehen (i24 22.4.2025). Das sind, je nach Quelle, zwischen zwei (UNESCWA 26.1.2025) und 2,5 Millionen Kinder (UNICEF 12.2025). Zwar stieg die Einschulungsquote im Jahr 2025 an, doch hatten 37 % der Kinder im schulpflichtigen Alter (bzw. 2,7 Millionen Kinder) keinen Zugang zu Bildungsangeboten, verglichen mit 2,5 Millionen Kindern im Jahr 2024 (HumAct 15.4.2026). Mehr als eine Million Kinder sind von Schulabbruch bedroht (IHH 10.1.2025; vgl. UNICEF 25.3.2025) und es wird erwartet, dass die Zahl aufgrund der derzeitigen schwierigen Umstände weiter steigen wird (SOHR 5.11.2025). Mehr als drei Millionen Kinder sind Analphabeten geworden (i24 22.4.2025). 

Zugang

Der Zugang zu Bildungsangeboten ist weitgehend ungleich verteilt (IOM 4.2026). Viele Schulen befinden sich in gefährlichen Gebieten, sodass es für Kinder unmöglich ist, sicher zur Schule zu gehen oder am Unterricht teilzunehmen (Halo 24.3.2026). Vertriebene Kinder sind besonders betroffen (EUAA 1.7.2026). Informanten von IOM gaben in einer Befragung im Jänner und Februar 2026 an, dass in 48 % der Gemeinden in al-Raqqa überhaupt keine Kinder Zugang zur Sekundarschulbildung hätten, gefolgt von Latakia (42 %) und Idlib (30 %) (IOM 4.2026). In einigen Gouvernements liegt die Schulabbrecherquote bei 30 % (SANA 17.5.2026). Insbesondere bei Mädchen ist die Schulabbrecherquote hoch (IHH 10.1.2025). Viele Familien ziehen es vor, ihre Kinder arbeiten zu lassen, um mit der wirtschaftlichen Not fertig zu werden, anstatt sie zur Schule zu schicken (IHH 10.1.2025; vgl. EUAA 1.7.2026). In den Küstengebieten oder im Süden von Suweida beeinträchtigt zusätzlich die angespannte Sicherheitslage den Schulbesuch. So gibt es beispielsweise Tausende von Kindern, deren Eltern sich weigern, sie zur Schule zu schicken, aus Angst, dass ihr Leben in Gefahr ist, insbesondere angesichts der Kontrolle durch die Streitkräfte und der Verbreitung von Milizen, die Minderheiten ausbeuten (SOHR 5.11.2025). Der Zugang zu Bildung kann durch die hohen Kosten für den Transport aus entlegeneren Gebieten zu funktionierenden Einrichtungen erschwert werden (MVCR 8.2025). Bei einer Umfrage von Impact Intitiatives in verschiedenen Gemeinden in ganz Syrien wurden hohe Preise und fehlende finanzielle Mittel als Haupthindernisse für den Zugang zu Bildung sowie zu Wohnraum genannt. 54 % gaben an, dass der Mangel an Geld für die Deckung der Schulkosten ein Haupthindernis für den Zugang zu Bildung darstellt, und 10 % gaben an, dass eine frühe Heirat ein Hindernis für die Bildung von Mädchen darstellt (ImpInit/REACH 4.2025). Lange Anfahrtswege und Transportschwierigkeiten wurden ebenfalls als Hindernisse für den Schulbesuch identifiziert (SANA 9.6.2026), sowie die Kontamination mit Kampfmittelrückständen (ActfHum 13.3.2026). Im Süden Syriens berichten Eltern, dass der tägliche Schulweg aufgrund von Patrouillen und Kontrollpunkten in Quneitra und dem westlichen Daraa zunehmend zu einer Gefahr wird (TIMEP 26.3.2026). 

Schulen und Lehrkräfte

Der bauliche Zustand der Schulen stellt ein erhebliches Hindernis für die Bildung dar (SARD 1.9.2025). 28 % der Schulen erfüllen Sicherheitsstandards nicht (SARD 1.9.2025). Mehr als 40 % der rund 20.000 Schulen des Landes bleiben geschlossen (UNICEF 25.3.2025; vgl. CSMon 27.10.2025). Eine andere Quelle wiederum spricht von fast 50 % der Schulen des Landes, die durch den Krieg zerstört oder schwer beschädigt wurden (WENR 14.3.2025). Davon am stärksten betroffen sind die Gebiete Aleppo, Idlib und Daraa (WENR 14.3.2025). Der syrische Bildungsminister spricht ebenfalls von 40 % zerstörten Schulen. Die meisten davon finden sich in den ländlichen Gebieten in Idlib und Hama, wo während des fast 14-jährigen Bürgerkriegs heftige Kämpfe stattfanden. Allein in Idlib sind 350 Schulen außer Betrieb, und bisher wurden nur etwa 10 % davon wieder instandgesetzt (ABC News 31.10.2025). Nach den Zusammenstößen im Jänner 2026 im Nordosten Syriens wurden die Bildungsangebote in den Gouvernements Aleppo, ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka erheblich beeinträchtigt. Insbesondere in Aleppo sollen Berichten zufolge mehrere Schuleinrichtungen beschädigt worden sein (EUAA 1.7.2026). Die syrische Regierung hat sich unter Verweis auf fehlende finanzielle Mittel nicht mit dem Wiederaufbau befasst (SOHR 5.11.2025). Mit dem Sturz des Assad-Regimes wurden mehrere Initiativen ins Leben gerufen, um Schulen wiederherzustellen (IPS 16.10.2025). Im Juni 2026 gab der Bildungsminister bekannt, dass landesweit 1.370 Schulen saniert und im Osten Syriens 2.350 Schulen wiedereröffnet wurden, was Tausenden von Schülern die Rückkehr in die Schule ermöglichte (SANA 9.6.2026). Selbst wenn die Schulen funktionieren, ist der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen eingeschränkt. Stromausfälle beeinträchtigen den Unterricht und erhöhen die Fehlzeiten. Überfüllte Klassenzimmer, beschädigte Möbel und begrenzte Lehrmittel erschweren das Lernen zusätzlich. Viele Schulen sind für Kinder mit Behinderungen nicht zugänglich (SARD 1.9.2025). Einer Untersuchung des Bildungsministeriums und einer NGO zufolge sind die meisten Schulen nicht ausreichend ausgestattet, um Kindern mit Behinderungen gerecht zu werden (SANA 9.6.2026). Zahlreichen Schulen fehlen die grundlegendsten Ausstattungen wie Schulbänke und angemessene sanitäre Einrichtungen (MustSur 7.5.2026). Der Mangel an Sitzgelegenheiten und Schulmaterialien erschwert es den Lehrkräften, die Ordnung aufrechtzuerhalten (ABC News 31.10.2025). 45 % der Schulen haben keine geschlechtergetrennten Toiletten, 38 % erfüllen die Standards für sanitäre Anlagen, Wasserversorgung und Hygiene nicht (SARD 1.9.2025). Die Schulen leiden unter einem gravierenden Mangel an psychologischen Beratern (Sotour 27.8.2025). 

Es wurde ein Mangel an Lehrkräften gemeldet (EUAA 1.7.2026). Syrien verfügt über 253.000 Lehrkräfte (CSMon 27.10.2025), die aber über nur eine geringe Qualifikation aufweisen, insbesondere Lehrkräfte, die aufgrund der wirtschaftlichen Notlage und der niedrigen Löhne gezwungen sind, einer weiteren Beschäftigung nachzugehen. Etwa 80 % der Lehrkräfte sind Aushilfskräfte, von denen viele keine pädagogische Qualifikation besitzen (MustSur 7.5.2026). Der Braindrain, bei dem viele qualifizierte Akademiker das Land verlassen haben, hat das Bildungsumfeld weiter verschlechtert, sodass die Universitäten unterbesetzt und unterfinanziert sind. In einigen Fachbereichen, wie Ingenieurwesen und Gesundheitswissenschaften, gibt es seit einem Jahrzehnt nur noch sehr wenige Lehrkräfte (WENR 14.3.2025). Die Arbeit von Lehrkräften wird unzureichend vergütet. Lehrkräfte bewältigen diese Situation häufig durch die Aufnahme einer Nebentätigkeit, die in der Regel toleriert wird, jedoch ihre Motivation und Verfügbarkeit beeinträchtigt (MVCR 8.2025). Tausende während des Bürgerkriegs entlassene Lehrkräfte wurden wieder eingestellt (MDC 30.4.2026; vgl. Syria TV 31.5.2026), jedoch protestieren viele ehemalige Pädagogen aus der Assad-Ära dagegen, dass sie als neue befristete Mitarbeiter wieder eingestellt werden, ohne dass ihre bisherige Berufserfahrung anerkannt wird (MDC 30.4.2026).

Im Gouvernement Damaskus und Umland ist in den letzten Jahren eine zunehmende Verbreitung privater Schulen und Bildungseinrichtungen zu beobachten, obwohl es kostenlose staatliche Schulen gibt. Bei einigen Privatschulen übersteigen die Kosten das Einkommen eines syrischen Bürgers mehrfach (Thawra 7.2.2026).

Lehrplan

Bereits vor der Revolution gab es große Unterschiede in der Bildungsqualität zwischen verschiedenen geografischen Regionen. Diese Situation verschärfte sich im letzten Jahrzehnt vor dem Sturz des alten Regimes. In den Gebieten, die sich seiner Kontrolle entzogen hatten, unterschieden sich die Lehrpläne und die dahinterstehenden Ideologien. Die syrischen Schüler wurden nach vier verschiedenen Lehrplänen unterrichtet. Anfang 2025 wurden die Lehrpläne vorläufig vereinheitlicht (MustSur 7.5.2026), sodass im September 2025 zum ersten Mal seit über einem Jahrzehnt Kinder in ganz Syrien nach einem einheitlichen nationalen Kalender und Bildungsrahmen zur Schule zurückkehrten (UNICEF 21.9.2025). Einer kurdischen Quelle zufolge gilt dies aber nicht für Afrin, Girê Spî/ Tall Abyad und Sere Kaniye/ Ras al-Ain, die vom türkischen Staat besetzt sind. Dort wird das Bildungssystem vom türkischen Bildungsministerium bestimmt (ANHA 20.5.2026).

Der Minister im Bildungssektor hat zwar einen kurdischen Hintergrund, doch die Regierungsspitze wird von Personen mit islamistischen Verbindungen dominiert, was zu einem wachsenden islamistischen Einfluss im Bildungsbereich geführt hat. Das erfolgt nicht durch formale Lehrpläne, sondern durch außerschulische Aktivitäten und die zunehmende Rolle privater Einrichtungen. Ein Beispiel hierfür sind die Dar al-Wahi al-Sharif-Schulen, Koran-Einrichtungen, die 2017 in Idlib gegründet wurden, eine extremistische islamistische Ideologie vertreten und nun Berichten zufolge eine Expansion nach Damaskus und Aleppo planen (Etana 7.2025). Die im Jänner 2025 angekündigten Reformen des nationalen Lehrplans, die alle Bildungsstufen betreffen, beinhalteten erhebliche Überarbeitungen, wie die Streichung von Inhalten, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, die Umformulierung von Passagen über Götter in Geschichte- und Philosophiebüchern, die Umschreibung oder Streichung des Fachs Englisch, das Ersetzen des Fachs "Nationale Bildung" durch das Fach "Islamische oder Christliche Religionslehre" (TNA 2.1.2025), was als zunehmender Einfluss islamistischer Themen interpretiert wurde (WENR 14.3.2025). Im Oktober 2025 kündigte die syrische Übergangsregierung, eine weitere umfassende Reform des Schulbildungssystems an. Im neuen Lehrplan wurden Religions- und Koranunterricht ausgeweitet. Auch eine Reduzierung des Fremdsprachenunterrichts ist erkennbar. Die ursprüngliche Absicht des Bildungsministeriums – die Einführung eines stärker islamisch geprägten Lehrplans – wurde nicht vollständig umgesetzt (INSS 6.2026).

[Für Informationen zu Bildung in Nordostsyrien siehe Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder / Bildung und Schulen / Bildung und Schulen in Nordostsyrien]

Vertriebene und Rückkehrer

Flüchtlingskinder sehen sich großen Hindernissen für den Schulbesuch gegenüber, darunter überfüllte Lager, unzureichende Ressourcen und begrenzter Zugang zu Schulmöglichkeiten (UNESCWA 26.1.2025). Vertriebene Kinder haben in Lagern in einer Umgebung gelebt, die von Unbeständigkeit und Ungewissheit geprägt war. Viele Kinder haben ganze Schuljahre verloren. Einige besuchten provisorische Schulen in Zelten, andere gingen überhaupt nicht zur Schule (Syria TV 13.9.2025). Einer Schulleiterin in Daraa zufolge behindern die große Zahl von Schülern in Flüchtlingsschulen, Probleme mit der Belüftung und der Umweltverschmutzung sowie die rauen Wetterbedingungen im Sommer und Winter den Bildungsprozess (Sotour 27.8.2025). 

Der Krieg führte zu einer massiven Vertreibung von Schülern und Lehrern, sowohl innerhalb Syriens als auch in Nachbarländer (WENR 14.3.2025). Etwa 800.000 syrische Kinder und Jugendliche waren an türkischen Schulen eingeschrieben (AnA 2.9.2020). In der Türkei und teilweise im Libanon ist Arabisch nicht die Unterrichtssprache. In diesen Ländern müssen die Studierenden vor der Immatrikulation Kenntnisse in der Unterrichtssprache nachweisen, was eine weitere Hürde für die Hochschulbildung darstellt (WENR 14.3.2025). Viele Eltern haben Bedenken, aus nicht arabischsprachigen Ländern wie der Türkei und Europa nach Syrien zurückzukehren, da es Unterschiede im Lehrplan gibt. Der wichtigste Faktor, der die schulischen Leistungen beeinflusst, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere in höheren Bildungsstufen, wo es zu Integrationsschwierigkeiten kommt (Sotour 27.8.2025). Die Bildungsbehörde von Aleppo hat als Reaktion auf diese Problematik Kurse zur Förderung von Arabischkenntnissen eingeführt. Aufgrund des großen Bedarfs an Arabischunterricht haben Organisationen die Initiative ergriffen und Kurse zur Stärkung der Arabischkenntnisse eingerichtet. Kurse der Bildungsdirektion Aleppo bieten auch die notwendige psychologische und pädagogische Unterstützung für neu zurückgekehrte Kinder an, erleichtern ihre Integration in das neue schulische Umfeld, stärken ihr Selbstvertrauen und gewährleisten die Kontinuität ihrer Ausbildung innerhalb des Bildungssystems (Arabi21 5.11.2025).

Seit Ende 2024 verzeichnen die Schulen einen erheblichen Zustrom von Rückkehrern, was eine große Herausforderung für den Bildungssektor darstellt (Sotour 27.8.2025). In vielen Gebieten hat die durch die Rückkehrer gestiegene Nachfrage zu Kapazitätsengpässen geführt, darunter Überbelegung und begrenzte Versorgungsangebote (EUAA 1.7.2026). 

Kinder von Rückkehrern haben einen erheblichen Bildungsrückstand. Das Problem wird durch die Unfähigkeit der Schulen, wirksame Förderprogramme anzubieten, noch verschärft. Hinzu kommt der Schock einer neuen Umgebung. Kinder, die das Lager verlassen, kommen in eine andere Gesellschaft mit neuen Sitten und strengeren Regeln. Sie können Mobbing oder Ausgrenzung ausgesetzt sein, was zu fragilen sozialen Beziehungen führen kann, insbesondere wenn man bedenkt, dass die meisten Freundschaften aus dem Lager durch den Umzug verloren gehen (Syria TV 13.9.2025).

Quellen

12.2.3.1 Bildung und Schulen in Nordostsyrien

Letzte Änderung 2026-09-14 14:53

[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich weiterhin im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist von Änderungen betroffen und teilweise spärlich Anm.]

In al-Hasaka gab die Mehrheit der Informanten in einer Befragung von IOM im Jänner und Februar 2026 an, dass weniger als 60 % der Bevölkerung Zugang zur Grundschulbildung (in 96 % der Gemeinden) und zur Sekundarschulbildung (100 %) hatten (IOM 4.2026).

Hintergrund 

Bis zum Sturz des Assad-Regimes war die Bildungslandschaft in den von der DAANES verwalteten Gebieten ein Flickenteppich. Im Jahr 2015 ersetzte die DAANES-Bildungsbehörde den Lehrplan des Assad-Regimes an allen öffentlichen Schulen durch ihren eigenen, mit Ausnahme derjenigen in den Sicherheitszonen in Qamishli und al-Hasaka, die unter der Kontrolle des Regimes blieben. Privatschulen, darunter christliche Schulen, die sich vor allem im Stadtteil al-Wusta in Qamishli befinden, unterrichteten weiterhin nach dem Lehrplan von Damaskus. Die Bewohner der Region hatten zwei Möglichkeiten: entweder ihre Kinder in DAANES-Schulen anzumelden, die ihren eigenen Lehrplan in drei Sprachen unterrichten, deren Diplome jedoch außerhalb Nordostsyriens nicht anerkannt werden, oder sie in öffentlichen oder privaten Schulen anzumelden, die den Lehrplan von Damaskus befolgen. Viele Eltern entschieden sich für Letzteres. Nach dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 übernahm die DAANES die Kontrolle über die Sicherheitszonen in al-Hasaka und Qamishli, einschließlich der dortigen öffentlichen Schulen. Für Eltern, die wollten, dass ihre Kinder den offiziellen Lehrplan der Regierung lernen, waren Privatschulen danach die einzige Option. Ende September 2025 schloss die DAANES Privatschulen, die den Lehrplan der Regierung in Damaskus statt ihren eigenen unterrichteten. Während eine Vereinbarung mit lokalen Kirchen vom 2.11.2025 dazu führte, dass private christliche Schulen im November 2025 wieder geöffnet wurden, bleiben andere private Einrichtungen weiterhin geschlossen (SYD 6.11.2025). Trotz eines Konsenses zwischen der Zentralregierung und der DAANES nach dem Abkommen im März 2025 wurde keine Einigung über einen Mechanismus zur Überwachung des Bildungswesens, das Gleichgewicht zwischen lokaler und zentraler Regierungsgewalt, den genehmigten Lehrplan und die damit verbundenen rechtlichen Rahmenbedingungen erzielt (SYD 6.11.2025). Im April 2025 wurde eine Vereinbarung zwischen der Bidlungsbehörde der DAANES und dem syrischen Bildungsministerium über Prüfungsverfahren in Nord- und Ostsyrien getroffen, wie die Erleichterung der Anmeldeverfahren, die Möglichkeit für Schüler, die Prüfung in ihrer Region abzulegen, die Bildung eines temporären gemeinsamen Ausschusses zur Verwaltung des Prüfungsprozesses für den Lehrplan von Damaskus und die Fortsetzung des Lehrplans der DAANES für das Schuljahr 2024-2025 (Rudaw 27.4.2025).

Aktuell

In Nordostsyrien wurden durch das Integrationsabkommen vom Jänner 2026 große Gebiete unter die Aufsicht des Bildungsministeriums gestellt. Jahrelange parallele Verwaltung führte bei den Lernenden zu Lücken in der Dokumentation, Lernverlusten, nicht aufeinander abgestimmten Lehrplänen sowie einem Mangel an Lehrbüchern, Materialien und Dienstleistungen. Das brachte sowohl Chancen als auch den kurzfristigen Bedarf an einer Systemangleichung mit sich (HumAct 15.4.2026). Der Direktor des Nationalen Zentrums für die Entwicklung von Bildungslehrplänen in Syrien, gab bekannt, dass das Bildungsministerium einen Mechanismus zur Bewertung des Niveaus der Schüler, die zuvor in Schulen der von Kurden geführten Autonomen Administration in Nord- und Ostsyrien (DAANES) unterrichtet wurden, mittels Einstufungstests einführen werde. Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Tests werden die Schüler in die entsprechenden Klassen eingeteilt, was ihnen die Integration in das staatliche Bildungssystem und die Fortsetzung ihres Studiums gemäß den nationalen Lehrplänen ermöglicht (Enab 5.5.2026). Das syrische Bildungsministerium gab am 19.6.2026 den Beginn des Verfahrens zur Anerkennung von Zeugnissen und zur Integration von Schülern und Mitarbeitern der kurdisch geführten Verwaltung in Nordostsyrien in staatliche Einrichtungen bekannt, womit erstmals seit 2011 wieder ein einheitlicher landesweiter Lehrplan eingeführt wird. Der Ministerialerlass ermöglichte es zudem Schülern, die unter der DAANES unterrichtet worden waren, sich für die allgemeinen Abschlussprüfungen der Schuljahre 2026 und 2027 anzumelden. Bislang wurden 38.000 in Nordostsyrien ansässige Lehrkräfte, die zuvor unter der DAANES tätig waren, in staatliche Einrichtungen integriert (NReg 20.6.2026). 

Auf Grundlage des Erlasses Nr. 13 von 2026, hat das Nationale Zentrum für die Entwicklung von Lehrplänen im syrischen Bildungsministerium mit der Ausarbeitung und Erstellung von Lehrplänen für den Fachbereich "Kurdische Sprache" für die verschiedenen Schulstufen begonnen. Der Kurdischunterricht wird nicht auf bestimmte Regionen beschränkt sein, sondern davon abhängen, ob in der Klasse oder der Schule eine ausreichende Anzahl von Schülern vorhanden ist (Enab 4.5.2026).

Derzeit laufen Gespräche über ihre Integration in das syrische Bildungssystem. Während die kurdische Seite so viele unabhängige Bildungseinrichtungen und so viel Unterricht in kurdischer Sprache wie möglich beibehalten möchte, strebt die Übergangsregierung in Damaskus eine vollständige Angleichung der Lehrpläne an die der arabischen Teile Syriens an, wobei nur wenige zusätzliche Unterrichtsstunden für Kurdisch vorgesehen sind (STDOK/Schmidinger 2.7.2026). Der Lehrplan der DAANES wird als Übergangsphase bis zum Jahr 2028 im Gouvernement al-Hasaka parallel zum staatlichen Lehrplan fortgeführt, bis ein neuer nationaler syrischer Lehrplan ausgearbeitet ist. So soll die Kontinuität des Bildungsprozesses gewährleistet und Lücken in den Schulen während der Integrationsphase verhindert werden (Syria TV 23.5.2026). In Nord- und Ostsyrien sind zwar viele Schulen geöffnet, aber die Qualität variiert. Vertriebene Kinder, Lagerbewohner und von Konflikten betroffene Bezirke sind mit erheblichen Beeinträchtigungen und Schulunterbrechungen konfrontiert (SyrExp01 27.4.2026). Die Schulen und Universitäten der DAANES führen ihren Betrieb in den verbleibenden Regionen der DAANES weiterhin fort (STDOK/Schmidinger 2.7.2026). Die Schuljahre 2025–2026 und 2026–2027 werden unter dem System der Autonomen Verwaltung fortgesetzt (ANHA 20.5.2026). Privatschulen und Prüfungszentren in al-Hasaka und Qamishli, die sich an die Lehrpläne des Bildungsministeriums halten, wurden wiedereröffnet (Al-Jumhuriya 21.5.2026). In den kurdischsprachigen Schulen wurde der arabische Sprachunterricht vernachlässigt, sodass viele Jugendliche in Qamishli nicht mehr gut genug Arabisch können, um in Aleppo, Latakia oder Damaskus zu studieren (Qantara 5.2.2026).

Quellen

12.3 Sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität - LGBTQIA+

Letzte Änderung 2026-09-22 17:16

Rechtliches

Die syrische Regierung wendet weiterhin dieselben Strafgesetze an – Artikel 520, 517, 503 und Gesetze gegen Cyberkriminalität –, die bereits unter dem vorherigen Regime galten (GEM 5.5.2026). Einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind weiterhin strafbar (ILGA World 2025; vgl. HDTrust 6.1.2026), sowohl für Männer als auch für Frauen (HDTrust 6.1.2026). Gesetzlich verankert ist, dass nach Artikel 520 des syrischen Strafgesetzbuches sogenannter "Geschlechtsverkehr wider die Natur" mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe belegt ist (AA 30.5.2025; vgl. OAI 12.3.2026; HDTrust 6.1.2026). Artikel 520 wird von der Justiz und den Sicherheitsbehörden dazu genutzt, die geschlechtliche und sexuelle Identität von Personen unter Strafe zu stellen, oft ohne dass tatsächlich ein "Verbrechen" in Form von Geschlechtsverkehr vorliegt (GEM 5.5.2026). Angehörige sexueller Minderheiten werden häufiger aufgrund anderer Tatvorwürfe verhaftet (z. B. "Verletzung gesellschaftlicher Werte") (AA 30.5.2025). Weitere Bestimmungen umfassen Artikel 503 und andere Gesetze, die darauf abzielen, die öffentliche Sittlichkeit und Moral zu "schützen". Ebenso stellt Artikel 517 "Handlungen gegen die Sittlichkeit" unter Strafe, für die eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr vorgesehen ist (GEM 5.5.2026). Beispielsweise ist es verboten, sich als Mann wie eine Frau zu kleiden. Das wird mit sechs bis neuen Monaten Haft bestraft (SyrUnt 6.2.2026). Darüber hinaus setzen Sicherheitsbehörden Gesetze zur Bekämpfung der Cyberkriminalität ein, um queere Aktivisten und Mitglieder der LGBTQIA+-Gemeinschaft zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen (GEM 5.5.2026). Das syrische Recht sieht weder einen Weg zur rechtlichen Anerkennung des Geschlechts vor, noch verbietet es nicht einvernehmliche medizinische Eingriffe an intersexuellen Jugendlichen (OAI 12.3.2026). Es ist nicht bekannt, ob nach der Machtübernahme durch Rebellengruppierungen Angehörige sexueller Minderheiten auf der Grundlage von Artikel 520 strafrechtlich verurteilt wurden (MBZ 31.5.2025). Aber LGBTIQA+-Personen wurden auf der Grundlage vager Auslegungen anderer gesetzlicher Bestimmungen festgenommen und strafrechtlich verfolgt, darunter Verstöße gegen die öffentliche Sittlichkeit und Moral, Prostitution oder der Handel mit illegalen Substanzen (EUAA 1.7.2026). Einer Quelle zufolge gibt es keine Gesetze zum Schutz von sexuellen Minderheiten (MBZ 31.5.2025; vgl. Daraj 8.9.2025).

Diskriminierung und Gewalt

Quellen zufolge ist Homophobie in der syrischen Gesellschaft weit verbreitet (EUAA 1.7.2026) und Angehörige sexueller Minderheiten werden weiterhin diskriminiert und sind unterschiedlichen Formen von Gewalt ausgesetzt (AA 30.5.2025). Menschenrechtsorganisationen und Medien haben 2025 wiederholte Übergriffe auf Transgender-Personen dokumentiert, von denen einige von den Tätern selbst gefilmt wurden. Videos zeigen Muster geschlechtsspezifischer Gewalt in Ermangelung schützender Gesetze und aufgrund der Fortdauer alter Rechtsrahmen, die seit Beginn des Bürgerkriegs 2011 von dschihadistischen Gruppen noch brutaler durchgesetzt werden (Daraj 8.9.2025). Seit dem Sturz des Assad-Regimes haben die Übergriffe gegen Angehörige sexueller Minderheiten zugenommen (AA 30.5.2025), konkret ist die Zahl der Anfragen von derartigen Personen in Syrien an die Equality Guard Movement (GEM) um 70 % gestiegen. Die Organisation hat in Zusammenarbeit mit Menschenrechtsaktivisten eine Reihe schwerwiegender Verstöße gegen syrische Angehörige sexueller Minderheiten dokumentiert. Zu diesen Verstößen gehören Verführung durch Dating-Apps, Hausfriedensbruch, Entführung, willkürliche Inhaftierung, Folter, Demütigung, Androhung körperlicher Gewalt und Verstümmelung sowie andere gefährliche Praktiken. Diese Verstöße wurden von Gruppen begangen, die der aktuellen Regierung nahestehen, sowie von bewaffneten nichtstaatlichen Gruppierungen (GEM 19.4.2025). Einer Quelle zufolge gab es zwischen der Machtübernahme der Rebellengruppierungen und Anfang April 2025 etwa vierzehn bekannte Vorfälle mit Angehörigen sexueller Minderheiten (MBZ 31.5.2025). 

Staatliche Maßnahmen 

Einer syrischen LGBTQIA+-Organisation zufolge werden sexuelle und geschlechtliche Minderheiten aufgrund ihrer sexuellen und geschlechtlichen Identität ins Visier genommen und festgenommen. Sicherheitsbehörden überwachen LGBTQIA+-Personen und nehmen Verhaftungen auf der Grundlage von Denunziationen vor. Die Opfer werden zwischen verschiedenen Sicherheitsbehörden hin- und hergeschickt, und einige werden in Zentralgefängnissen inhaftiert. Dies deutet zudem auf das Vorhandensein eines systemischen und institutionalisierten Mechanismus zur Kriminalisierung insbesondere queerer und transgender Personen hin (GEM 5.5.2026). Die Angst vor den Behörden schreckt Angehörige sexueller Minderheiten vor einer Mobilisierung ab (Orient XXI 3.4.2025). Obwohl einige queere Personen den Sturz des Assad-Regimes feierten in der Hoffnung, dass der Regierungswechsel Rechte und Sicherheit verbessern könnte, kam es Anfang 2025 zu einer Verschärfung der Repressionen, darunter Festnahmen, Razzien, öffentliche Bloßstellung und Gewalt. Trans-Personen wurden gezielt ins Visier genommen. Es gab Berichte über Übergriffe und willkürliche Festnahmen durch Behörden sowie über Angriffe durch zivile Personen, die sich an Massenausschreitungen beteiligten (OAI 12.3.2026). Es gibt Berichte, wonach einige Angehörige, die von den Sicherheitskräften verhaftet wurden, ermordet wurden, nachdem sie mehrere Tage lang verschwunden waren (Daraj 10.3.2025). Unmittelbar nach dem Fall von Damaskus tauchten Videos auf, in denen Kämpfer der HTS Angehörige sexueller Minderheiten belästigten und attackierten. Es gab kaum Gegenreaktionen aus der syrischen Gesellschaft (NCF 26.5.2025). Die Übergriffe sind in mehreren Gouvernements weit verbreitet (AlHurra 6.2.2025). 

Transgender-Personen

Transgender-Personen sind weder offiziell anerkannt noch geschützt (BBC 6.2.2025). Praktiken der Sicherheitskräfte umfassen einem Anwalt zufolge auch Zwangsuntersuchungen zur Feststellung des Geschlechts (GEM 5.5.2026). Kurz vor dem Regime-Sturz hat die Assad-Regierung den Verweis "Geschlechtsidentitätsstörung" (Gender Identity Disorder) auf offiziellen Dokumenten von Transgenderpersonen anbringen lassen. Eine Betroffene berichtet, dass sie versucht habe, ihren Personalausweis zu erneuern, die neuen Polizisten sie aber abgewiesen und ihr nahegelegt haben, wiederzukommen, wenn sie wieder ein Mann sei (Al-Jumhuriya 5.9.2025). Die Sorge um die Sicherheit sexueller Minderheiten wurde durch die gewaltsamen Verhaftungen von Transgender-Frauen durch die Behörden im Februar 2025, die auf Video festgehalten wurden, noch verstärkt (Orient XXI 3.4.2025). Diese zeigen die Verhaftung von Homosexuellen und Transgender-Personen in Damaskus, Aleppo und anderen Städten (Almodon 6.2.2025), wie Latakia (AlHurra 6.2.2025). Die Videos wurden von einer breit angelegten Hetzkampagne gegen Angehörige sexueller Minderheiten in den sozialen Medien begleitet und zeigen verbale und physische Gewalt. Die genauen Gründe für die Razzien waren nicht bekannt. Es gab keine starke Reaktion von Menschenrechtsorganisationen oder von Aktivisten. Die Kampagne als Ganzes wurde weder von der syrischen Regierung aufgegriffen noch von den offiziellen Medien erwähnt (Almodon 6.2.2025). Diese Verhaftungen sind einer Quelle zufolge nicht Teil einer systematischen oder umfassenden Kampagne und die Verhaftungen hätten sich auf einige wenige Fälle beschränkt, um anderen Transgender-Personen eine "Botschaft" zu senden, ihre Bewegungsfreiheit einzuschränken und die Freiheit zu begrenzen, die sie vor dem Sturz des früheren Regimes genossen (BBC 6.2.2025). Gemäß einer anderen Quelle waren diese Vorfälle der Beginn einer Reihe von Repressionen, darunter Online-Fallen, Entführungen, Razzien, willkürliche Verhaftungen und Schläge. Vierzehn von zwanzig befragten Frauen berichteten, dass sie von den neuen Sicherheitskräften oder bewaffneten Männern, die der neuen Regierung loyal gegenüberstehen, schikaniert worden sind. Alle waren sich einig, dass die "Verfolgung" noch immer andauere (Al-Jumhuriya 5.9.2025). Seit die Koalition islamistischer Rebellengruppierungen an die Macht gekommen ist, hat GEM rund 15 Angriffe auf Transfrauen dokumentiert, sowohl von mit der neuen Regierung verbundenen Kräften als auch von bewaffneten drusischen Gruppen (SyrUnt 6.2.2026). Die Organisation warnte auch, dass die Zukunft von Transgender-Personen in Syrien angesichts des zunehmenden Konservatismus in der Gesellschaft, der diese Übergriffe über die sozialen Medien unterstützt, eindeutig bedroht ist (AlHurra 6.2.2025).

Eine der größten Herausforderungen für Transfrauen ist die Unmöglichkeit, einer Arbeit nachzugehen, sowie die erzwungene Isolation, die durch die Angst vor dem Erscheinen in der Öffentlichkeit bedingt ist. Als Reaktion darauf hat GEM ein Schulungsprogramm entwickelt, um Transgenderpersonen den Zugang zu Telearbeit zu erleichtern, im Zuge dessen Fördermittel zur Verfügung gestellt werden, damit sie sich einen Computer und alles Notwendige kaufen können. Das Programm dauert ein Jahr und zielt darauf ab, sie vor Diskriminierung am Arbeitsmarkt zu schützen (SyrUnt 6.2.2026). 

Sozialer Status

Das größere Problem ist einem interviewten Homosexuellen zufolge die Gesellschaft (Orient XXI 3.4.2025). Die gesellschaftliche Mentalität übt oft einen größeren Druck aus als der Gesetzestext selbst (GEM 5.5.2026). Es bestehen Befürchtungen vor Vergeltungsmaßnahmen, die ebenso beängstigend sind wie Verurteilungen und Verhaftungen. Früher flohen Angehörige sexueller Minderheiten in andere Landesteile, um ihren gewalttätigen Familien zu entkommen, doch aufgrund der Öffnung der Grenzen zwischen den syrischen Regionen sind sie nun gezwungen, vor denselben Familien zu fliehen (Orient XXI 3.4.2025). Viele Angehörige sexueller Minderheiten leben unter der ständigen Gefahr, "entdeckt" zu werden, während einige getötet, verhaftet oder vor laufender Kamera gedemütigt und mit Messern bedroht werden (Daraj 10.3.2025). Die Gesellschaft selbst lehnt sexuelle Minderheiten ab und stützt sich dabei auf religiöse Texte, überlieferte Bräuche und Traditionen sowie vorherrschende Männlichkeitsideale. Politisch gesehen ist es der syrischen Revolution nicht gelungen, einen positiven Diskurs über Themen sexueller Minderheiten zu führen – nicht nur seitens islamistischer Gruppierungen, sondern sogar innerhalb gemäßigterer politischer Gremien wie der Oppositionskoalition (Daraj 8.9.2025). GEM hat mehrere Berichte über Fälle erhalten, in denen Personen an öffentlichen Plätzen Opfer von Übergriffen wurden (AlHurra 6.2.2025).

Für Angehörige sexueller Minderheiten besteht die Gefahr, Opfer sogenannter "Ehrenmorde" zu werden. Auch wenn diese nach syrischem Recht nicht mehr straffrei sind, so besteht nach dem Strafgesetz in diesem Zusammenhang weiterhin die Möglichkeit, dass Richter sogenannte "mit der Verteidigung der Ehre" verbundene Motive als strafmildernd bewerten (AA 30.5.2025). [Weitere Informationen zu "Ehrenmorden" finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Frauen] Konversionstherapie ist in allen Konfessionen in Syrien verbreitet, und das Trauma, das diese Praktiken verursachen, geht manchmal weit über bloße psychische Gewalt hinaus (SyrUnt 6.2.2026). 

Unterstützung

In der syrischen Gesellschaft sind Themen zu sexuellen Minderheiten ein großes Tabu. Laut verschiedenen Quellen gibt es in Syrien keine Angehörigen sexueller Minderheiten, die offen zu ihrer sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder Transgender-Hintergrund stehen (MBZ 31.5.2025). Obwohl Interessenverbände sexueller Minderheiten versucht haben, das Bewusstsein für die Belange dieser Gemeinschaft zu schärfen und sie zu unterstützen, haben der anhaltende Konflikt und die politische Instabilität die Gründung formeller, offen agierender Gruppen von Angehörigen sexueller Minderheiten innerhalb Syriens unmöglich gemacht. Die wenigen existierenden Organisationen agieren im Untergrund oder von außerhalb des Landes, sodass Angehörige sexueller Minderheiten in Syrien nur schwer Schutz oder Unterstützung finden können (OAI o.D.). Syriens erste Vereinigung von Angehörigen sexueller Minderheiten ist die 2021 gegründete Equality Guard Movement (GEM), die sich um die Rechte und den Schutz der Community bemüht. In jüngerer Vergangenheit konzentrierte sie sich auf humanitäre Hilfe und die Stärkung der Gemeinschaft (durch psychologische Unterstützung, Hilfe bei der Umsiedlung und andere soziale Dienste) (Orient XXI 3.4.2025). Wenn sich Transgenderfrauen an NGOs wenden, um Unterstützung zu erhalten, werden ihre Anfragen in der Regel ablehnend beantwortet. Kürzungen der internationalen Hilfe führten zum Aussetzen von Aktivitäten, obwohl die Anfragen um 70 % gestiegen sind. Es ist auch unwahrscheinlich, dass Hilfe von ausländischen NGOs Transgender-Personen innerhalb Syriens erreicht (Al-Jumhuriya 5.9.2025).

Quellen

12.3.1 Sexuelle Minderheiten in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-09-10 16:28

Auch wenn es im Strafgesetzbuch der DAANES nie ein ausdrückliches Verbot von Homosexualität gab, sahen sich insbesondere schwule und bisexuelle Männer sowie Transgender-Personen wiederholt mit massiven Problemen sowohl mit ihren Familien als auch mit den Behörden konfrontiert, die bis hin zu willkürlichen Festnahmen durch die Asayesh [Kräfte der inneren Sicherheit Anm.] reichten. Die Lage der LGBTQIA+-Personen im Norden und Osten Syriens war bereits vor Jänner 2026 sehr prekär. Während sich die kurdische Bewegung in der Türkei bis zu einem gewissen Grad für die Belange der LGBTQIA+-Gemeinschaft einsetzte, war dies in Syrien nicht der Fall (STDOK/Schmidinger 2.7.2026). Dennoch wird die Situation als geringfügig besser beschrieben. Zwar haben kurdische Kräfte bisweilen ein gewisses Maß an Toleranz gegenüber sexueller und geschlechtlicher Vielfalt gezeigt, doch erkennen sie gleichgeschlechtliche Beziehungen oder die Geschlechtsidentitäten von Transgender-Personen rechtlich nicht an, und Betroffene sind in den von ihnen kontrollierten Gebieten nach wie vor mit schwerwiegender sozialer Stigmatisierung konfrontiert (OAI 12.3.2026).

In der überwiegend ländlichen und kleinstädtischen Gesellschaft der syrischen Kurden gab es keinen Raum für eine LGBTQIA+-Gemeinschaft. In der noch konservativeren arabischen Stammesgesellschaft der Region war dieser Raum noch geringer. In vielen Fällen bleiben schwere Gewalttaten von Familien gegen betroffene Familienmitglieder ungestraft – in den im Jänner von arabischen Stämmen eingenommenen Gebieten noch weniger als in den verbleibenden DAANES-Gebieten. Doch auch in diesen Gebieten herrscht eine homophobe gesellschaftliche Hegemonie, die sich auch auf politische Strukturen ausweitet. Während es homosexuellen Menschen manchmal gelingt, ihre sexuelle Orientierung so weit zu verbergen, dass sie – wenn auch unter großem psychischen Stress – ein unentdecktes Doppelleben führen können, ist dies für Transgender-Personen in der Regel völlig unmöglich. Infolgedessen sind sie oft noch stärker familiärer und gesellschaftlicher Gewalt ausgesetzt. Diese Gewalt hält für die Betroffenen oft auch dann noch an, wenn es ihnen gelingt, in ein Nachbarland wie die Türkei oder den Irak zu fliehen (STDOK/Schmidinger 2.7.2026).

Quellen

13 Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2026-10-13 22:02

Rechtliches und staatliche Maßnahmen

Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden (ConNet 14.3.2025).

Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert (DIS 6.2025; vgl. GPC 21.8.2025). Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen (MVCR 8.2025; vgl. DIS 6.2025). Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes (DIS 6.2025; vgl. MVCR 8.2025, DIS 9.12.2025b). Sie werden in der Regel von den Kräften der Allgemeinen Sicherheit [Kräfte der inneren Sicherheit Anm.] bemannt, wobei es auf kleineren Straßen im Gebiet der Übergangsregierung noch einige Checkpoints gibt, die von lokalen Stammeskräften besetzt sind, jedoch nicht auf den Hauptverkehrsstraßen (STDOK/Schmidinger 2.7.2026; vgl.MVCR 8.2025). Manche sind sowohl mit Kräften der inneren Sicherheit als auch von örtlichen Polizeibeamten und Soldaten besetzt (MBZ 1.2026). Vorübergehende Checkpoints können auch als Reaktion auf Sicherheitsvorfälle oder kriminelle Aktivitäten eingerichtet werden (DIS 6.2026; vgl. MBZ 1.2026). Nach der Übernahme der von den SDF kontrollierten nordöstlichen Gebiete wurden die Checkpoints aufgelassen (Etana 3.2026). 

Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben abgenommen (DIS 6.2025). Zivilisten haben im Allgemeinen keine nennenswerten Probleme beim Passieren von Checkpoints, und die Abläufe werden als überschaubar und relativ zügig beschrieben (DIS 6.2026). Die Checkpoints dienen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren. Bei den meisten wird nur eine Sichtkontrolle durchgeführt und manchmal ein kurzer Blick in die Fahrzeuge geworfen (MBZ 31.5.2025), wobei Fahrzeuge auf Waffen oder Schmuggelware durchsucht werden können (DIS 6.2026). Oft beschränken sich die Maßnahmen auf Identitätskontrollen mittels Personalausweis (MBZ 31.5.2025), die sich insbesondere gegen Gruppen junger Männer oder Personen richten, die nachts unterwegs sind, während Familien im Allgemeinen weniger streng kontrolliert werden (DIS 6.2026). Dabei sind die an den Kontrollpunkten tätigen Behörden nicht in der Lage, zu überprüfen, ob eine Person Mitglied der Baath-Partei war oder nicht. Die Identifizierung basiert ausschließlich auf dem öffentlichen Profil der Person (MVCR 8.2025). Im Gouvernement Homs können neben den Fahrzeug- und Identitätskontrollen, auch Befragungen zum Reisezweck, Leibesvisitationen und in einigen Fällen das Aussteigen aus den Fahrzeugen dazukommen (DIS 6.2026). Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können gelegentlich zu Zwischenfällen führen (DIS 9.12.2025b). Eine Menschenrechtsorganisation äußerte Bedenken hinsichtlich undisziplinierten oder schlecht ausgebildeten Sicherheitspersonals, darunter auch einige Angehörige ehemaliger, von der Türkei unterstützter bewaffneter Gruppierungen (DIS 6.2026). Erpressung an Checkpoints ist einem Journalisten zufolge eher die Ausnahme. Zivilisten beschweren sich manchmal über Misshandlungen an Checkpoints, worauf die Behörden unterschiedlich reagieren (DIS 6.2025). Exzesse, wie körperliche Übergriffe, können vorkommen, sind jedoch nicht systematischer Natur (MVCR 8.2025). In Damaskus werden Reisende nicht systematisch zur Vorlage von Ausweispapieren aufgefordert, und es werden im Allgemeinen keine Probleme an Checkpoints gemeldet (EUAA 1.7.2026). Im Gouvernement Homs variiert die Behandlung an den Checkpoints Berichten zufolge je nach Standort, dem dort tätigen Personal und dem wahrgenommenen ethnisch-religiösen Hintergrund der Reisenden. Minderheiten, insbesondere Alawiten und Schiiten, sind im Gouvernement Homs mit größeren Schwierigkeiten und Unsicherheiten konfrontiert. Im Gouvernement Aleppo verwies ein Syrien-Experte auf vereinzelte Vorfälle, von denen kurdische Personen rund um das Nowruz-Fest betroffen waren (DIS 6.2026). Einer Quelle zufolge wurden an den Kontrollpunkten auf den drei Zufahrtsstraßen von Dar'aa nach Suweida umfangreiche Kontrollen durchgeführt (EUAA 1.7.2026).

Eine Quelle beschrieb, dass die Bewegungsfreiheit im Land durch informelle Beschränkungen und willkürliche Entscheidungen lokaler Sicherheitsakteure beeinträchtigt werde, präzisierte jedoch nicht, worin diese Beschränkungen oder Entscheidungen bestehen (DIS 9.12.2025b). Die syrischen Behörden betonen offiziell die Abschaffung von Checkpoints und weisen darauf hin, dass etwaige Sicherheitsvorfälle an diesen nicht repräsentativ für die offizielle Politik des Landes sind. Das an Checkpoints stationierte Sicherheitspersonal gehört zu den am schlechtesten bezahlten Beschäftigten (MVCR 8.2025).

Die Ergebnisse einer Umfrage von UNHCR unter Haushalten von Rückkehrern sowie Haushalten der Aufnahmegemeinden deuten auf erhebliche geografische Unterschiede bei den Familien hin, die Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit melden. Suweida verzeichnete den höchsten Grad an Einschränkungen (36 %), gefolgt von Tartus (29 %), Latakia (13 %) und al-Hasaka (11 %), wobei der Anteil der betroffenen Haushalte in der Küstenregion im Vergleich zu früheren Berichten zurückging, was auf leichte Verbesserungen der Bewegungsfreiheit hindeutet (UNHCR 28.4.2026).

Andere Akteure

Einem Bericht zufolge hat der sogenannte Oberste Rechtsausschuss (Supreme Legal Committee) in Suweida [Informationen dazu sind dem Kapitel Politische Lage zu entnehmen.] die Bewegungsfreiheit der Bürger eingeschränkt und verlangt eine vorherige Genehmigung für die Ausreise aus dem Gouvernement. Zahlreiche von Aktivisten verbreitete Dokumente tragen die Unterschrift zweier Untergebener von Hikmat al-Hijri, die Ausreisegenehmigungen ausschließlich aus medizinischen Gründen erteilen (SO 29.10.2025). In Suweida erschwert die Sicherheitslage es Zivilisten und Hilfskräften, sich zwischen dem von der Übergangsregierung kontrollierten Gebiet und der Stadt Suweida zu bewegen. Einer Quelle zufolge war es nicht möglich, in Dörfer in Suweida zu gelangen, die unter der Kontrolle der Übergangsregierung und bewaffneter Beduinen standen (MBZ 1.2026).

Die israelischen Operationen im Süden Syriens, insbesondere im Gouvernement Quneitra, haben zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung geführt, darunter die Verhinderung von Rückkehr sowie des Zugangs zu Land und grundlegenden Versorgungsleistungen (EUAA 1.7.2026). Die israelischen Streitkräfte errichten immer wieder Checkpoints (MEE 5.5.2026; vgl. TNA 4.5.2026), teils provisorische (SyrWeek 21.4.2026; vgl. SOHR 5.5.2026), wo sie Anhaltungen und Durchsuchungen der Passanten vornehmen (SyrWeek 21.4.2026; vgl. ANHA 10.4.2026).

Die folgende Karte von Logistic Cluster, aufgerufen am 7.5.2026, zeigt, welche Straßen und Grenzübergänge mit oder ohne Einschränkungen befahren werden können: 

Karte mit farbig eingezeichneten Routen, je nach Befahrbarkeit
Logcluster 2026

Sicherheit

Die Lage in Syrien verändert sich ständig. Die Straßenverhältnisse von heute können morgen schon ganz anders sein (SysHome o.D.b). Aufgrund der weit verbreiteten Kriminalität, der schlechten Sicherheitslage und des Zustands der Straßen ist das Reisen in Syrien nicht gefahrlos möglich (MBZ 1.2026). Nach anderen Angaben wird das Reisen auf wichtigen Straßen, wie die Autobahnen M5 und M6, die Damaskus mit Homs und der Küstenregion verbinden während des Tages als sicher eingestuft (DIS 9.12.2025b; vgl.DIS 6.2026). Die wichtigsten Straßenabschnitte werden von den Behörden kontrolliert (MVCR 8.2025), die aktiv für einen ungehinderten Verkehrsfluss auf den Hauptstraßen sorgen (DIS 6.2025). Nachtfahrten gelten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter, selbst wenn man zwischen größeren Städten unterwegs ist (MVCR 8.2025; vgl. DIS 6.2026). Auf kleineren Straßen bestehen weiterhin Sicherheitsrisiken aufgrund der Präsenz extremistischer Gruppierungen, die manchmal Reisende an Checkpoints schikanieren (DIS 6.2025). Reisende wurden mitunter Opfer von Diebstahl, Raub, Entführung oder Schießereien (MBZ 1.2026). Entführungen finden überwiegend nachts und insbesondere an informellen Checkpoints statt. Die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen nehmen in der Regel Personen ins Visier, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten. Solche Vorfälle wurden aus mehreren Gouvernements gemeldet, insbesondere aus ländlichen Gebieten von Homs und Latakia (MVCR 8.2025). Andere Quellen merken jedoch an, dass die Straße zwischen Damaskus und Deir al-Zour relativ sicher ist (MVCR 8.2025; vgl. DS 6.4.2025) und Vorfälle – insbesondere Diebstähle und Raubüberfälle – selten und unregelmäßig auftreten (MVCR 8.2025). In ländlichen Gebieten können einige IS-Mitglieder oder kriminelle Gruppen aktiv sein (DIS 6.2026). Viele Einwohner schränkten ihre Bewegungen nach Einbruch der Dunkelheit ein, unter anderem in und um Damaskus sowie auf den Hauptverkehrsachsen zwischen Damaskus und Daraa, Suweida und Homs und zwar aufgrund von Sicherheitsrisiken wie der Angst vor Entführungen und Diebstahl (EUAA 1.7.2026).

Einem Syrienexperten zufolge gilt das Reisen in Damaskus und Umgebung, einschließlich der Strecken zwischen Damaskus und anderen Städten sowie in Richtung der Grenzübergänge, allgemein als relativ sicher. In und um Damaskus gibt es zwar kriminelle Vorfälle, diese werden jedoch nicht als so gravierend angesehen, dass sie die Bewegungsfreiheit erheblich einschränken (EUAA 1.7.2026). Eine Quelle stellte fest, dass in letzter Zeit keine nennenswerten oder wiederkehrenden Sicherheitsvorfälle verzeichnet wurden, die sich gegen Zivilisten auf den Straßen innerhalb des Gouvernements Homs richteten, und kam zu dem Schluss, dass sich die Sicherheitslage auf den Straßen im Vergleich zu früheren Zeiträumen verbessert hat, allerdings beeinträchtigen konfessionelle Spannungen, Racheangriffe und die allgemeine Sicherheitslage die Bewegungsbedingungen (DIS 6.2026).

Insbesondere Kurden vermeiden es, durch die ländlicheren Gebiete zu reisen, da die Sicherheitslage instabil ist und sich Berichte über ausgeraubte und angegriffene Zivilisten auf den Straßen häufen. Mehreren Quellen zufolge ist es für Kurden aus den Gebieten, die zuvor unter der Kontrolle der DAANES gestanden haben, gefährlich durch Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung zu reisen. In mehreren Fällen wurden Kurden, die außerhalb von al-Hasaka oder Kobane/ Ain al-Arab reisten, verhaftet (Jasim 13.5.2026). Viele (ehemalige) Funktionäre der DAANES und der SDF scheuen sich, in Gebiete zu reisen, die derzeit von der Übergangsregierung kontrolliert werden (STDOK/Schmidinger 2.7.2026). 

Reisen zwischen den größeren Städten im Süden Syriens sind im Allgemeinen möglich und relativ sicher und die meisten Straßen sind ohne ernste Sicherheitsvorfälle befahrbar. Die einzige Strecke im Süden Syriens, auf der häufig Sicherheitsvorfälle wie Entführungen, Schießereien und inoffizielle Checkpoints gemeldet werden, ist die Straße zwischen Damaskus und Suweida, die im Vergleich zu anderen Strecken im Gouvernement als risikoreicher gilt (MVCR 8.2025). 

Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (UNOCHA 23.12.2024). Vorfälle mit Kampfmittelrückständen zeigen, dass nach wie vor eine Kontaminierung von häufig genutzten Verkehrswegen besteht (UNMAS/INSO/GPC 16.3.2026). [Weitere Informationen zur Kontaminierung mit Blindgängern finden sich im Kapitel Sicherheitslage.]

Die Freiheit für Frauen, sich ohne angehalten oder belästigt zu werden von einer Stadt zur anderen zu reisen, variiert je nach Region und Checkpoint (DIS 6.2025). Einem Interviewpartner zufolge sind Frauen an Checkpoints zusätzlichen und spezifischen Risiken ausgesetzt, wie verstärkten Kontrollen und persönlichen Befragungen, insbesondere beim Übergang zwischen verschiedenen Kontrollzonen. Frauen, die in der Zivilgesellschaft der DAANES oder in internationalen Organisationen aktiv waren, sind besonders gefährdet (Jasim 13.5.2026). [Weitere Informationen zur Bewegungsfreiheit von Frauen finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Frauen.] 

Infrastruktur 

Im Hinblick auf die Verkehrsinfrastruktur und Leistbarkeit bestehen weiterhin Herausforderungen. Während die Busverbindungen zwischen Damaskus und anderen Gouvernements relativ gut funktionieren, ist das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen bestimmten Gouvernements nach wie vor begrenzt. Beispielsweise gibt es nur drei bis vier Busverbindungen pro Tag zwischen den ländlichen Gebieten in der Nähe von Hama und der Stadt Hama selbst (DIS 6.2025). Demgegenüber berichten Quellen, dass zwischen den meisten syrischen Gouvernements und größeren Städten, beispielsweise zwischen Damaskus und Aleppo, öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen (MVCR 8.2025; vgl. DIS 6.2026), und mehrere nationale Reisebüros Reisen von Damaskus in andere Teile des Landes, einschließlich der Küste, anbieten (DIS 9.12.2025b). Der öffentliche Nahverkehr funktioniert (DIS 6.2026). Die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel sind im Verhältnis zur Kaufkraft der normalen syrischen Bevölkerung hoch (DIS 6.2025). Die Ticketpreise wurden seit al-Assads Sturz verringert. Der Ticketpreis für einen einzelnen Passagier betrug damals 150.000 syrische Pfund (SYP) und ist auf 137.000 SYP gesunken (Stand: Februar 2025). Businessclass-Tickets, die früher 200.000 SYP kosteten, sind nun für 182.000 erhältlich (Enab 24.2.2025). 

Flughäfen und Luftraum

In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir al-Zour, der jedoch stark beschädigt ist (Rudaw 1.2.2025). Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder aufgenommen (DS 7.1.2025). Er gilt weiterhin voll funktionsfähig und wird von einer internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft (DIS 9.12.2025b). Die Straße vom Flughafen Damaskus in die Stadt ist gut gesichert, wobei die Regierung aktiv versucht, ihre Präsenz und Kontrolle zu demonstrieren (EUAA 1.7.2026). Nach dem Sturz des Assad-Regimes nahmen mindestens fünfzehn internationale Fluggesellschaften ihre kommerziellen Flüge von und nach Damaskus und Aleppo wieder auf (MBZ 9.3.2026). Am 1.7.2025 berichtete die staatliche Nachrichtenagentur Syrian Arab News Agency (SANA), dass Flüge der Airline Air Mediterranean aus Österreich und Griechenland am Flughafen Damaskus gelandet sind. Air Mediterranean ist die zweite europäische Fluglinie, nach der rumänischen Dan Air, die Flüge nach Syrien wiederaufgenommen hat (SANA 1.7.2025). 

Nach der Eskalation der Feindseligkeiten im gesamten Nahen Osten nach dem 28.2.2026 wurde der syrische Luftraum am 1.3.2026 gesperrt. Der Betrieb am internationalen Flughafen Aleppo wurde am 4.3.2026 wieder aufgenommen, während die Wiedereröffnung aller Luftkorridore und des internationalen Flughafens von Damaskus am 8.4.2026 angekündigt wurde. Anfang Juni 2026 wurde erneut über vorübergehende Sperrungen des syrischen Luftraums berichtet (EUAA 1.7.2026). 

Der Flughafen in Qamishli wurde drei Tage nach der Befreiung Syriens vom Assad-Regime von den SDF übernommen (Rudaw 1.2.2025; vgl. TNA 23.6.2025), die es Russland erlaubten, den Flughafen weiterhin als Basis zu nutzen (TNA 23.6.2025). Im Februar 2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über den Flughafen von Qamishli als Teil des Abkommens, die von Kurden geführten Einrichtungen zu integrieren (Arabiya 22.2.2026; vgl. MEMO 21.2.2026). Mit Stand April 2026 ist der Flughafen noch immer gesperrt (Standard 8.4.2026). Das Abkommen vom 30.1.2026 sieht eine gemeinsame Verwaltung des Flughafens von Qamishli durch die syrische Regierung und die SDF vor, doch wurde dies bislang nicht umgesetzt (Jasim 13.5.2026).

Seit dem 28.2.2026 haben israelische und iranische Streitkräfte über den syrischen Luftraum hinweg Angriffe ausgetauscht, was zu zivilen Opfern, Versorgungsunterbrechungen und Sachschäden geführt hat, insbesondere im Süden Syriens (EUAA 1.7.2026).

Einreise

Am 9.3.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr 20 alle Einreiseverbote (SANA 9.3.2025) gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren (SANA 9.3.2025; vgl. STJ 25.6.2025). Alle Reiseverbotsbescheide wurden annulliert, welche Forderungen (Verhaftung, Überprüfung, Benachrichtigung, Nichterscheinen zum Pflicht- und Reservedienst) enthalten. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide (SANA 9.3.2025). Die praktische Umsetzung blieb jedoch begrenzt, insbesondere für politisch verfolgte Gruppen, wie Aktivisten und Regimekritiker. Einige dieser Personen sehen sich weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Reisepässen konfrontiert, da ihre Namen weiterhin auf sogenannten Reiseverbotslisten stehen. Das liegt an langsamer Umsetzung und institutionellen Schwächen. Es gibt auch Berichte, dass der Beschluss selektiv angewendet und vage ausgelegt wird. Im März 2025 erklärte der Direktor der Einwanderungs- und Passbehörde, dass die Aufhebung nicht für "gerichtliche, sicherheitsrelevante oder finanzielle Fälle, die noch geprüft werden" gelte, ohne jedoch näheres zu präzisieren. Ein Rechtsanwalt wies darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Personen gilt, gegen die ein gerichtlicher Haftbefehl vorliegt oder die strafrechtlich verfolgt werden. Zudem beschränkt sich der Beschluss Nr. 20 auf Reiseverbote, die vom Kommando der Streitkräfte, den Sicherheitsbehörden und ihren Zweigstellen, dem Nationalen Sicherheitsbüro und dem Regionalkommando der Baath-Partei verhängt wurden, während die von anderen Stellen verhängten unberücksichtigt bleiben. Es herrscht Abhängigkeit von vorübergehenden Lösungen, wie der Erteilung einmaliger Reisegenehmigungen, die – manchmal handschriftlich – von inoffiziellen oder nicht eindeutig autorisierten Personen ausgestellt werden. Sie werden in der Regel verwendet, wenn formelle Verwaltungsverfahren scheitern oder wenn keine zuständige Behörde eindeutig für die Entscheidung über die Aufhebung von Reiseverboten verantwortlich ist (STJ 25.6.2025). Die Pflicht vor der Rückkehr den Status zu klären oder eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen wurde abgeschafft. Syrer, deren Namen auf Fahndungslisten des gestürzten Regimes standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse einreisen. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank. Bei Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen, da andernfalls keine erneute Ausreise oder Ausstellung offizieller Dokumente möglich ist. Nach Angaben der syrischen Botschaft in Beirut gibt es fünf Kategorien von Personen, deren Namen markiert sind: 1) Personen, die Syrien illegal verlassen haben, 2) ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure, 3) Personen, die aus Sicherheitsgründen markiert sind, 4) öffentlich Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben, 5) Personen mit einer früheren oder anhängigen Vorstrafe. Personen, die unter eine oder mehrere dieser fünf Kategorien fallen, dürfen ohne Probleme nach Syrien einreisen. Eine internationale Organisation hat keine Fälle beobachtet, in denen einer Person aufgrund von an der Grenze gemeldeten Problemen die Einreise nach Syrien verweigert wurde. Die Regelung von Fällen nach der Einreise ist jedoch je nach Kategorie unterschiedlich. Fälle, die unter die ersten drei Kategorien fallen, gelten als im Voraus geregelt. Personen dieser Kategorien müssen sich dennoch bei den Behörden melden, um die Markierung neben ihrem Namen offiziell entfernen zu lassen. Im Gegensatz zur syrischen Botschaft in Beirut erklärte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte, dass Personen, die Syrien vor dem Regierungswechsel illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht einmal verpflichtet sind, sich bei den Behörden zu melden. An der Grenze werden sie lediglich aufgefordert, ihre syrische Identität nachzuweisen und Dokumente vorzulegen, die ihren Wohnsitz im Ausland bestätigen. Anschließend wird ihnen ein Transitdokument ausgestellt, das bei Bedarf als offizielles Dokument innerhalb Syriens verwendet werden kann. Zwar könne es vereinzelte Fälle geben, in denen Personen angewiesen werden, sich bei bestimmten Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden zu melden, doch gibt es laut der Quelle keine allgemeine Richtlinie oder kein Gesetz der neuen syrischen Behörden, das solche Verfahren vorschreibt (DIS 9.12.2025b).

Grenzübergänge

Präsident al-Shara' erließ im November 2025 Dekret Nr. 244, mit dem eine Behörde namens "Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll" gegründet wurde. Sie ist direkt der Präsidentschaft der Republik unterstellt und hat ihren Sitz in Damaskus (Enab 24.11.2025). Bisher unterlag die Verwaltung aller Land- und Seegrenzübergänge der Zuständigkeit der Direktion für Land- und Seegrenzen, welche ihre Arbeit mit den zuständigen Sicherheitskräften koordinierte (MVCR 8.2025). Im Rahmen des Abkommens zwischen den SDF und der syrischen Regierung werden die Institutionen der Demokratischen Autonomen Administration von Nord und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) schrittweise in die staatlichen Institutionen integriert, darunter auch die Grenzübergänge (ICG 30.1.2026). Einer Quelle zufolge übertrug die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) der Übergangsregierung die Kontrolle über die Grenzübergänge in den von ihr kontrollierten Gebieten (MBZ 31.5.2025).

Mit Stand 30.7.2025 gab es elf aktive Grenzübergänge (Rudaw 30.7.2025). Mit Stand 19.1.2026 waren gemäß Österreichischer Botschaft Damaskus neun Landgrenzübergänge geschlossen, sieben sind zur Gänze bzw. bedingt passierbar (ÖB Damaskus 19.1.2026). 

Jeder Grenzübergang zwischen Syrien und den Nachbarstaaten, Libanon, Jordanien, Türkei und Irak, hat spezielle Richtlinien und Einreisebestimmungen, die durch die Behörden vor Ort festgelegt werden (SysHome o.D.a). Demgegenüber berichtet das tschechische Innenministerium, dass alle Grenzübertrittsverfahren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften standardisiert sind. Die Personen müssen die entsprechenden Dokumente vorlegen und ihre Einreise wird in einer Datenbank erfasst (MVCR 8.2025). Die Grenzübergänge zwischen Nachbarstaaten und den DAANES-Gebieten sind zeitweise in Betrieb. Handels- und Hilfslieferungen finden statt, doch der zivile Reiseverkehr ist eingeschränkt, unvorhersehbar und unterliegt plötzlichen Sperrungen aus sicherheitspolitischen oder politischen Gründen (SyrExp01 27.4.2026).

Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor (MVCR 8.2025; vgl. DIS 9.12.2025b). Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger. Mögliche Einschränkungen können für syrische Flüchtlinge mit Aufenthaltsgenehmigung in Nachbarstaaten, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, gelten (MVCR 8.2025).

Irak

Der Irak hat eine 618 Kilometer lange Grenze zu Syrien (Rudaw 19.11.2025). Vier Grenzübergänge bestehen zwischen Syrien und dem Irak (Sharq Bu 2.4.2026), die seit dem Abkommen mit DAANES im Jänner 2026 alle durch die syrische Regierung betrieben werden (AN 20.4.2026). 2023 begann die irakische Regierung mit dem Bau einer drei Meter hohen Betonmauer entlang der Grenze zu Syrien, einschließlich Betonbarrieren, tiefer Gräben und Wachtürme. Der Bau erfolgt von Rabia/ al-Yarubiya bis nach Semalka/ Faysh Khabour. Bislang wurde der Abschnitt von Rabia/ al-Yarubiya bis in die Nähe von al-Qaim/ al-Bu Kamal fertiggestellt (etwa 350 km) (Rudaw 19.11.2025). Mitte September berichtete das irakische Grenzschutzkommando, dass fast 99 % der Grenze durch Überwachungskameras überwacht werden und Drohnen täglich Patrouillen in befestigten Abschnitten durchführen (Rudaw 19.11.2025, TR-Today 24.11.2025). 

Die Übergänge zum irakischen Kurdistan (insbesondere im Korridor Semalka/Faysh Khabur) werden durch Ad-hoc-Vereinbarungen zwischen den Behörden der DAANES/SDF und der Regionalregierung Kurdistans im Irak (KRG) geregelt. Der Verkehr ist unregelmäßig, wobei der Handelsverkehr im Rahmen bilateraler Vereinbarungen erlaubt ist, jedoch Schließungen und bürokratischen Hindernissen unterliegt (SyrExp01 27.4.2026). 

Der Grenzübergang Semalka/ Faysh Khabour ist an drei bis vier Tagen die Woche geöffnet (Stand: 2024) (DIS 8.2024). Gemäß einer kurdischen Zeitung wurde der Grenzübergang Semalka/ Faysh Khabour im April 2026 unter eine neue Verwaltung gestellt, die der Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll untersteht. Einige ehemalige Mitarbeiter wurden übernommen. Es gab keine Veränderungen für die Reisebestimmungen für Syrer. Die Gebühren wurden den nationalen Gebühren angepasst (Rudaw 18.4.2026). Auf irakischer Seite wird der Grenzübergang nicht als offiziell anerkannt, was die Durchreise erschwert (STDOK/Schmidinger 2.7.2026). [Für weitere Informationen zur Bewegungsfreiheit in der DAANES siehe Kapitel Bewegungsfreiheit / Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES).] Am 14.6.2025 wurde al-Qaim/ al-Bu Kamal offiziell für den Personen- und Warenverkehr geöffnet (REU 14.6.2025; vgl. SANA 12.6.2025). Der Grenzübergang Rabia/ al-Yarubiya wurde am 20.4.2026 wiedereröffnet (AP 21.4.2026; vgl. REU 20.4.2026). Am 31.3.2026 gab die Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll die Öffnung des Grenzübergangs al-Tanf/ al-Walid bekannt (SANA 31.3.2026).

Jordanien

Jordanien und Syrien teilen sich eine ca. 375 Kilometer lange Grenze (Enab 13.6.2025; vgl. Ghad 3.5.2026). Die jordanisch-syrische Grenze ist aufgrund der Lage in der Region laufend von Sicherheitsproblemen betroffen, beispielsweise aufgrund von jordanischen Interventionen gegen Schmugglernetzwerke (Ghad 3.5.2026). Der Grenzübergang al-Jaber/ Nassib zwischen Syrien und Jordanien ist einer von zwei offiziellen Landgrenzübergängen zwischen den beiden Ländern und der verkehrsreichste Grenzübergang Syriens (Levant24 25.11.2025). Mit 9.1.2025 wurde er nach seiner Schließung im Dezember 2024 wieder geöffnet und der Personenverkehr wieder aufgenommen (VB Amman 9.1.2025). Ende April 2025 gab das jordanische Innenministerium bekannt, dass syrische Lehrkräfte und Studierende an jordanischen Universitäten und Fachhochschulen sowie Syrer, welche eine Pension von der Sozialversicherungsanstalt beziehen, ohne vorherige Genehmigung nach Jordanien einreisen dürfen. Syrische Staatsangehörige mit Gewerbeschein, unabhängig von der Höhe des eingetragenen Kapitals, Syrer, die Immobilien, sei es Grundstücke oder Gebäude mit einem Wert von mindestens 50.000 Jordanischen Dinar (JD) im Königreich besitzen, sowie ihre Familienangehörigen dürfen ohne vorherige Genehmigung nach Syrien ein- und ausreisen (Sky News 29.4.2025). Gemäß jordanischem Innenministerium wird syrischen Staatsbürgern, die in europäischen Ländern, Nord- und Südamerika, Australien, Kanada, Japan, Südkorea und den Staaten des Golfkooperationsrates leben, die Einreise nach Jordanien ohne vorherige Genehmigung gestattet, sofern sie über eine Aufenthaltsgenehmigung für mindestens vier Monate in dem Land verfügen, aus dem sie einreisen (MoIJor o.D.; vgl. VB Amman 30.1.2025). Der Grenzübergang Daraa/ Ramtha ist geschlossen, trotz Bemühungen von jordanischen und syrischen Behörden, ihn wiederzueröffnen (Stand Juni 2025) (Enab 13.6.2025) und wird hauptsächlich für den Güterverkehr genutzt (Ghad 3.5.2026). 

Libanon

Der Libanon und Syrien teilen sich eine 330 Kilometer lange Grenze, die vor allem im Nordosten des Landes weitgehend unbefestigt ist, was es Schmugglern, Jägern und Flüchtlingen leicht macht, einzudringen (Arabiya 10.2.2025). Die libanesische Regierung hat 136 illegale Grenzübergänge identifiziert. Dem stehen sechs legale Grenzübergänge gegenüber (AN 29.5.2025). 

Der Grenzübergang al-Arida/ Tartus ist für den Personenverkehr geöffnet, Fahrzeuge dürfen nicht passieren. Die Grenzübergänge al-Masnaa/ Jdidet Yabus und al-Jusiya/ al-Qaa können sowohl von Fahrzeugen als auch Personen durchquert werden (IOM 5.5.2026). Am 4.5.2026 wurde ein weiterer Grenzüberang, Jisr Qamar/ al-Buqaia für den Personenverkehr in beide Richtungen geöffnet (Ikhbariya Syria 4.5.2026; vgl. IOM 5.5.2026, Welat 5.5.2026).

Im November 2025 kam es zu Spannungen entlang des Grenzgebiets zwischen  Libanon und Syrien. Die libanesische Armee hat ihre Truppen verstärkt und Militärposten in vorgerückten Positionen eingerichtet - als Teil eines Plans u. a. zur Schließung illegaler Grenzübergänge. Es kam zu Protesten durch die lokale syrische Bevölkerung (Markazia 18.11.2025).

Der Leiter der General Security am Flughafen Rafiq Hariri im Libanon hat ein Rundschreiben herausgegeben, wonach syrische Staatsbürger, die über den Flughafen Beirut nach Syrien reisen, nur dann in den Libanon einreisen dürfen, wenn sie über einen gültigen Wohnsitz im Ausland von mehr als sechs Monaten verfügen (Enab 20.5.2025).

Türkei

Die fast 1.000 Kilometer lange Grenze zwischen Syrien und der Türkei verfügt über zahlreiche Grenzübergänge. Dennoch bleiben mehrere wichtige Übergänge zwischen der Türkei und Nordostsyrien geschlossen, einige davon bereits seit Jahren (963 7.9.2025). Der türkische Innenminister (UNHCR 2.1.2025) und die syrische Generaldirektion für Land- und Seegrenzen (Welat 13.7.2025) gaben bekannt, dass sechs aktive Grenzübergänge rund um die Uhr in Betrieb sind (UNHCR 2.1.2025).

Die Abwicklung freiwilliger Rückkehrer wird von UNHCR an sieben Grenzübergängen durchgeführt: Bab al-Hawa/ Reyhanlı, Kassab/ Yayladağı, Bab al-Salama/ Öncüpınar, Karkamış/ Jarablus und Akçakale/ Tall Abyad sowie Zeytindalı/ Jinderes und Çobanbey/ Al Rai, die dafür wieder geöffnet wurden (UNHCR 24.11.2025; vgl. UNHCR 27.2.2026). Am 12.7.2025 gab die Generaldirektion für Land- und Seegrenzen bekannt, dass für die Einreise über den Grenzübergang Bab al-Hawa/ Reyhanlı eine vorherige Genehmigung der türkischen Seite erforderlich ist (Welat 13.7.2025). Der Grenzübergang Mürşit Pinar/ Ain al-Arab ist seit 2016 geschlossen (STJ 11.2.2026). Alle türkischen Grenzübergänge, die in die Gebiete führen, die sich noch unter der faktischen Kontrolle der DAANES befinden, bleiben geschlossen (Jasim 13.5.2026). Teilweise geöffnet sind lediglich die Grenzübergänge zu dem Gebiet, das bereits seit Oktober 2019 unter türkischer Besatzung stand und nun teilweise unter der Kontrolle der Übergangsregierung steht: Akçakale/ Tall Abyad und Ceylanpınar/ Ras al-Ain. Während der Grenzübergang Ceylanpınar/ Ras al-Ain nur für Rückreisen nach Syrien und einige wenige Sonderfälle geöffnet, nicht jedoch für den regulären Reiseverkehr ist, wurde Mitte Mai 2026 der Grenzübergang Akçakale/ Tall Abyad auf syrischer Seite an die syrische Regierung übergeben. Seitdem ist dieser Grenzübergang wieder als regulärer Grenzübergang in Betrieb (STDOK/Schmidinger 2.7.2026). Die meisten offiziellen Übergänge in das von der Regierung kontrollierte Nordwest-Syrien (z. B. das Gebiet um Bab al-Salama/ Jarablus) werden von der Türkei und von durch die Türkei unterstützten Gruppierungen kontrolliert. Der grenzüberschreitende Zugang für Zivilisten ist eingeschränkt und unterliegt türkischen Vorschriften (SyrExp01 27.4.2026).

Die Generaldirektion für Land- und Seegrenzen gab am 18.8.2025 bekannt, dass sie eine Vereinbarung mit der Türkei erzielt habe, wonach syrische Auswanderer ohne vorherige Genehmigung über Grenzübergänge zur Türkei nach Syrien einreisen können (TNA 19.8.2025), wie Bab al-Hawa/ Reyhanlı, Bab al-Salama/ Öncüpınar, Kassab/ Yayladağı und Jarabulus/ Karkamış. Syrer mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung in allen Ländern, mit Ausnahme der Türkei, oder Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit dürfen ohne vorherige Genehmigung mit ihren Fahrzeugen nach Syrien einreisen und über denselben Grenzübergang zurückkehren. Kinder von Auswanderern unter 18 Jahren, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, aber keinen syrischen Pass haben, dürfen mit ihrem ausländischen Pass einreisen (Enab 19.8.2025). Am 20.8.2025 begann die Türkei offiziell mit der Passkontrolle an den Grenzübergängen zu Syrien (DS 20.8.2025). 

Quellen

13.1 Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-09-23 11:32

Rechtliches

Gemäß Artikel 63 des Gesellschaftsvertrags von 2023 hat jeder Bürger das Recht auf Arbeit, Unterkunft und sich frei zu bewegen (RIC 14.12.2023).

Checkpoints sind im gesamten Nordosten Syriens, einschließlich des Gouvernements al-Hasaka, nach wie vor weit verbreitet und beeinflussen weiterhin die Bewegungsmuster. Trotz ihrer anhaltenden Präsenz ist eine Fortbewegung jedoch im Allgemeinen möglich (DIS 6.2026). Wobei Quellen zufolge die SDF und die Asayesh damit begonnen haben, Checkpoints abzubauen und Kontrollen im Gouvernement al-Hasaka einzustellen (TNA 20.4.2026; vgl. Syria TV 20.4.2026). Allerdings sind weiterhin Checkpoints der SDF in den von ihnen kontrollierten Gebieten in Betrieb, während Checkpoints in anderen Gebieten des Gouvernements von Regierungstruppen kontrolliert werden (DIS 6.2026), sowie gemeinsame Checkpoints und Patrouillen der kurdisch geführten Asayesh [Kräfte der inneren Sicherheit der DAANES Anm.] und den Kräften des Innenministeriums (SOHR 12.3.2026) entlang der Routen zwischen dem Gouvernement al-Hasaka und den Gouvernements al-Raqqa und Deir al-Zour positioniert wurden, sowie zwischen al-Hasaka und Tall Brak (ANF 5.3.2026). Das Personal an den Checkpoints kontrolliert Fahrzeuge, überprüft die Identität der Personen, sucht nach Waffen und nimmt in einigen Fällen Festnahmen auf der Grundlage gerichtlicher Haftbefehle oder aus Sicherheitsgründen vor (DIS 6.2026). Gemäß den neuen Regelungen beschränken sich die Befugnisse der Einsatzkräfte auf die Verfolgung von Personen, die in Strafsachen gesucht werden oder mit terroristischen Aktivitäten in Verbindung stehen, ohne dass Einzelpersonen aufgrund ihrer politischen Ausrichtung angegriffen werden (Syria TV 20.4.2026). Im Widerspruch dazu schreiben andere Quellen, dass es zu einer Verstärkung der Sicherheitskräfte in den Städten im Nordosten Syriens, insbesondere in al-Hasaka und Qamishli gekommen ist. Dazu gehören eine verstärkte Sicherheitspräsenz auf den Straßen, die Einrichtung zahlreicher provisorischer Checkpoints, strengere Kontrollverfahren, und Truppenbewegungen. Die SDF halten Autos und Passanten an, kontrollieren Ausweise und in einigen Fällen auch Mobiltelefone. Augenzeugen berichten, dass die Checkpoints nicht nur entlang der Hauptstraßen stationiert sind, sondern auch in Wohnvierteln (Enab 23.4.2026; vgl. YaNSy 23.4.2026). Die Rückkehr zu Sicherheitsmaßnahmen und die Verbreitung von Checkpoints spiegelt die durch die politischen Differenzen im Zusammenhang mit der stockenden Umsetzung des Abkommens zwischen kurdisch geführten SDF und der Zentralregierung angespannte Lage wieder und hat direkte Auswirkungen auf die Bewegungsfreiheit der Bevölkerung (YaNSy 23.4.2026). 

Zu den Personen mit erhöhtem Risiko zählen solche, die von den kontrollierenden Behörden gesucht werden (z. B. mutmaßliche SDF-Mitglieder/Unterstützer in Gebieten unter der Verwaltung der Regierung oder der Türkei, Personen, die der Wehrpflicht oder dem Selbstverteidigungsdienst unterliegen, ehemalige Mitarbeiter der DAANES, bekannte Aktivisten sowie Personen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zum Islamischen Staat (IS) zu haben. Kurden, die in von der Türkei kontrollierte Gebiete reisen, sind einem besonderen Risiko von Festnahme oder Schikanierung ausgesetzt. Araber, die als Kollaborateure der Regierung wahrgenommen werden, können in SDF-Gebieten gefährdet sein. Araber, die im Verdacht stehen, Verbindungen zum IS zu haben, sind sowohl an SDF- als auch an Kontrollpunkten der Regierung gefährdet (SyrExp01 27.4.2026). Es kommt zu Misshandlungen an Checkpoints der SDF (Etana 9.4.2026), darunter Fälle, in denen syrisch-arabische Einwohner, die nach al-Hasaka oder Qamishli einreisen wollten, an SDF-Kontrollpunkten zurückgewiesen wurden (DIS 6.2026) bzw. von Fällen im Umland der Stadt Al-Yarubiya, wo Bewohner verhört und ihre Mobiltelefone durchsucht bzw. ihnen ein Teil ihres Geldes und ihrer persönlichen Gegenstände geraubt wurde (al-Watan 23.4.2026). Arabische Zivilisten werden einem Sicherheitsscreening unterzogen. Manche werden verhaftet oder befragt, wenn sie einer Verbindung IS oder feindlicher Aktivitäten verdächtigt werden. Die Behandlung kann dabei je nach Ort und individuellem Persönlichkeitsprofil variieren. Viele Zivilisten können sich nach diesen Überprüfungen frei bewegen (SyrExp01 27.4.2026). Araber aus ehemals von den SDF gehaltenen Gebieten, die in das weiterhin von den SDF kontrollierte Gebiet reisen, werden von den Asayesh einer Sicherheitskontrolle unterzogen, einschließlich Sprengstoffkontrollen (Jasim 13.5.2026). Im Umland von Kobane/ Ain al-Arab bedrohten Angehörige der von der Türkei unterstützten Gruppierung al-Hamzat die Kräfte der Asayesh an Checkpoints, die letztere gemeinsam mit Sicherheitskräften der syrischen Regierung bemannten (SOHR 26.4.2026).

Einreise

Obwohl für die Einreise in die von den SDF kontrollierten Gebiete keine besonderen Genehmigungen oder Dokumente erforderlich sind, ist die Rückkehr in diese Gebiete aus Sicherheitsgründen schwierig (MVCR 8.2025). Der Zugang zum verbleibenden DAANES-Gebiet in al-Hasaka ist möglich, wird jedoch durch Checkpoints, Sicherheitsüberprüfungen und zeitweise Sperrungen eingeschränkt. Reisen in die Stadt al-Hasaka sind von den meisten von den SDF kontrollierten Gebieten und einigen vom Regime kontrollierten Gebieten aus grundsätzlich möglich, können jedoch je nach den örtlichen Vereinbarungen aus den von der Türkei kontrollierten Grenzgebieten und bestimmten vom Regime kontrollierten Regionen eingeschränkt sein (SyrExp01 27.4.2026), insbesondere für Personen, die nicht kurdischer Abstammung sind. Im Allgemeinen wurde ethnischen Kurden, die das SDF-Personal bei Kontrollen anhand ihrer Namen identifizieren konnte, die Einreise in die DAANES-Gebiete gestattet. In den meisten Fällen können auch ethnische Araber in die DAANES-Gebiete einreisen, wenn sie eine Verbindung zu dem Gebiet haben, z. B. einen Wohnsitznachweis, Eigentumsrechte, einen syrischen Personalausweis usw. Alternativ muss ein Grund für die Reise in die Gebiete der DAANES angegeben werden, beispielsweise für Personen, die ursprünglich aus Damaskus stammen und keine nachweisbare Verbindung zur DAANES haben. Zurückkehrende Personen müssen keine besonderen Dokumente vorlegen. Eine Organisation hat Fälle dokumentiert, in denen die SDF am Grenzübergang in Qamishli Rückkehrer an der Einreise hinderten (MVCR 8.2025). 

Quellen schätzen, dass die Bewegungsfreiheit zwischen dem Gouvernement al-Hasaka und anderen Gebieten Syriens nach dem Abkommen vom Jänner 2026 zwischen den SDF und der syrischen Regierung sowie den anschließenden Integrationsmaßnahmen einfacher geworden ist. Reisen zwischen dem Gouvernement al-Hasaka und Kobane/ 'Ain al-Arab, die zuvor aufgrund der belagerungsähnlichen Zustände in Kobane/ 'Ain al-Arab schwierig waren, sind nach dem Abkommen wieder möglich geworden (DIS 6.2026).

Infrastruktur

Quellen zufolge ist die Bewegungsfreiheit im Nordosten Syriens, einschließlich des Gouvernements al-Hasaka, im Allgemeinen gewährleistet, und der Reiseverkehr zwischen größeren Städten wie Qamishli, al-Hasaka, al-Raqqa, Deir al-Zour, Kobane/ Ain al-Arab, Amuda und Damaskus findet weiterhin regelmäßig statt. Die Straßen im Nordosten Syriens sind im Allgemeinen besser befahrbar und relativ sicherer als in früheren Zeiten, einschließlich der Zeit unter der Assad-Regierung. Auch der Busverkehr zwischen Damaskus und Nordostsyrien verkehrt täglich und regelmäßig. SNHR hob die unzureichende Infrastruktur und das Fehlen befahrbarer Brücken auf den Verbindungswegen zwischen dem Gouvernement al-Hasaka und dem Rest Syriens, insbesondere durch die Govuernements Deir al-Zour und al-Raqqa, als größeres Hindernis für die Bewegungsfreiheit hervor als es systematische Sicherheitsmaßnahmen sind (DIS 6.2026). Im März 2026 wurden Teile der Route M4 zwischen Aleppo und den östlichen Landesteilen wiedergeöffnet, die teilweise seit den türkisch geführten Operationen in den Jahren 2018 und 2019 und teilweise seit den Zusammenstößen Anfang 2026 geschlossen waren (National 13.3.2026), ebenso die Route zwischen Tall Tamr und Ra's al-'Ain/ Sere Kaniye (ANHA 13.4.2026) sowie die Straßen nach al-Hasaka (SOHR 12.3.2026). 

Kurdischen Quellen zufolge wurden nach dem Rückzug der Asayesh aus dem aleppiner Stadtteilen Sheikh Maqsoud und Ashrafiya in den Stadtvierteln in großem Umfang Regierungskräfte stationiert. Es wurden feste und mobile Checkpoints eingerichtet, begleitet von routinemäßigen Fahrzeugkontrollen und Ausweiskontrollen. Es wurde auch von einzelnen Festnahmen berichtet, insbesondere von Personen, die mit den Asayesh zusammengearbeitet hatten. Nach den Kampfhandlungen wurden die Hauptstraßen in den Stadtvierteln nach und nach wieder geöffnet (RIC 23.4.2026).

Sicherheit

Nach Angaben eines Syrien-Experten wurden im Berichtszeitraum keine systematischen Muster der Behinderung oder gezielten Übergriffe auf Zivilisten festgestellt. Aktivitäten des IS und ungelöste Spannungen, die aus dem unvollständigen Integrationsprozess zwischen den SDF und der syrischen Regierung resultieren, tragen zur Unsicherheit bei, insbesondere für Reisende in ländlichen Gebieten und auf Strecken außerhalb der Großstädte. Laut SNHR bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich des Risikos einer Festnahme oder eines gewaltsamen Verschwindens an einigen SDF-Kontrollpunkten, insbesondere in der Stadt al-Hasaka und deren Umgebung (DIS 6.2026). Reisen zwischen den von der DAANES kontrollierten Gebieten im Osten und Kobane/ 'Ain al-Arab erfolgen in der Regel in Konvois unter bewaffneter Begleitung (STDOK/Schmidinger 2.7.2026).

Quellen

14 Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge

Letzte Änderung 2026-09-23 10:57

Allgemeines

In den 13 Jahren des syrischen Konflikts wurden 4,82 Millionen Menschen - mehr als ein Fünftel der Bevölkerung des Landes - vertrieben (DW 10.12.2024). Gemäß UNHCR lebten mit Stand Mai 2025 2,3 Mio. syrische Flüchtlinge in der Türkei, 490.000 im Libanon und 388.000 in Jordanien (EC 8.5.2026).

Im März 2026 waren schätzungsweise 27.381 Menschen innerhalb Syriens neue Vertriebene, wodurch sich die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen auf 5.872.203 (seit 2011) erhöhte. Kinder machen etwa 48 % der Vertriebenen aus (IOM 3.2026). Am 21.8.2025 lebten schätzungsweise 4,8 Millionen außerhalb von Lagern und 1,4 Millionen in 1.782 Lagern und Camps für Binnenvertriebene im Nordwesten und Nordosten Syriens (UNHCR 3.11.2025). Es werden Anstrengungen unternommen, um die Rückkehr von Syrern zu unterstützen, die innerhalb und außerhalb des Landes vertrieben wurden und nun freiwillig zurückkehren (UNHCR 3.11.2025). 70 % der Binnenvertriebenen leben in extremer Armut und sind dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen, um zu überleben (DW 8.3.2025).

In Gebieten in Nordwestsyrien befindet sich mit 3,4 Millionen Individuen (Stand Jänner 2025) etwa die Hälfte aller Binnenvertriebenen (Internal Displaced Persons - IDPs) in Syrien. Davon leben 1,95 Millionen in ca. 1.500 Lagern im Gouvernement Idlib sowie im Norden des Gouvernements Aleppo. In Idlib stellen IDPs laut UNHCR 29 % der Bevölkerung und in Aleppo gut 22 % der Bevölkerung (AA 30.5.2025). Der größte Teil der Binnenvertriebenen lebt in Idlib (47 %), gefolgt vom Umland von Damaskus (38 %) und Damaskus (31 %) (IOM 7.2025). Idlib war und ist für viele ein Ort der Zuflucht. Millionen Syrer, die aus anderen Regionen vertrieben wurden, leben auf engstem Raum in diesem Gouvernement, wo anstelle ehemaliger Lager de facto Städte entstanden sind, in denen Zehntausende leben. Jene die sich keine feste Unterkunft leisten können, leben weiterhin in Zelten und sind dort den Witterungsverhältnissen ausgesetzt. Die Menschen in den Vertriebenenlagern klagen über immer weniger Hilfe. Es leben noch etwa vier Millionen Menschen in Idlib, davon 1,8 Millionen in Lagern (Majalla 18.3.2025). In den Lagern im Nordwesten Syriens machen Frauen 35 % der mehr als zwei Millionen Vertriebenen aus (DW 8.3.2025).

Lager

Vor den jüngsten Rückführungen beherbergten die Lager in Idlib schätzungsweise rund 120.000 Familien, also etwa 719.000 Menschen, von denen die meisten in Zelten lebten, die nur begrenzten Schutz vor Regen, Wind und Kälte boten. Über 450 Lager gelten aufgrund ihrer Exposition gegenüber rauen Wetterbedingungen als hochriskant, und über 90 % der Zelte müssen Berichten zufolge aufgrund von Schäden und langjährigem Gebrauch dringend ersetzt werden. Die Regierung hat einen neuen Plan für die Flüchtlingslager in Idlib vorgestellt, der darauf abzielt, im Laufe des Jahres 2026 etwa 35.000 Familien in ihre ursprünglichen Heimatgebiete zurückzubringen (Levant24 1.3.2026).

Im Juni 2025 wurde UNOCHA zufolge die Schließung des Lagers Rukban beobachtet (UN Missions 17.6.2025).

Al-Hol, das größte Lager für Personen mit Verbindungen zum Islamsichen Staat (IS) und wurde von kurdischen Streitkräften eingerichtet, nachdem diese mit Unterstützung der Koalition weite Teile Syriens 2019 unter ihre Kontrolle gebracht hatten. Zu den in al-Hol Inhaftierten gehörten etwa 14.500 Syrer und fast 3.000 Iraker sowie ca. 6.500 weitere Personen, darunter viele internationale loyale IS-Anhänger, in einem separaten Hochsicherheitsbereich des Lagers (AJ 21.1.2026b). Obwohl die Bewohner des Lagers technisch gesehen keine Gefangenen waren und den meisten keine Straftaten vorgeworfen wurden, wurden sie jahrelang in der streng bewachten Einrichtung de facto festgehalten (AJ 22.2.2026). Die Übergabe der Kontrolle über das Lager erfolgte nach zweiwöchigen Kämpfen zwischen der Armee und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF), nachdem Präsident al-Shara' und SDF-Anführer Abdi vereinbart hatten, dass der syrische Zentralstaat die Verantwortung für IS-Häftlinge übernehmen würde (AJ 21.1.2026b). Das Lager blieb nach dem Rückzug der SDF mehrere Stunden lang unbewacht, sodass die Häftlinge die Umzäunung stürmen und fliehen konnten, bevor Regierungskräfte eintrafen, um die Kontrolle wiederherzustellen (MEE 20.3.2026), wie auch das syrische Innenministerium bestätigte (ORF 25.2.2026). Tausende der Insassen haben das Lager in unbekannte Richtungen verlassen. Hunderte (AJ 22.2.2026), die Hilfe zur Wiedereingliederung benötigen (Presse 23.2.2026) wurden in das Lager Aq Burhan in Akhtarin im Norden von Aleppo umgesiedelt, wo Lücken in der Gesundheitsversorgung, im Schutz und in der allgemeinen Unterstützung gemeldet werden (MSF 27.2.2026) Wieder andere wurden in den Irak zurückgeführt. Quellen vor Ort gaben an, dass viele syrische Staatsangehörige al-Hol in Richtung ihrer Heimatstädte verlassen hätten, während viele der Ausländer nach Westen in die Regierungshochburgen der Gouvernements Idlib oder Aleppo gereist seien. Bei den umgesiedelten Bewohnern handele es sich um Kinder und Frauen, die Unterstützung bei ihrer Wiedereingliederung benötigen (AJ 22.2.2026). Die weitgehend ungeplante und chaotische Weise, in der die meisten Bewohner das Lager verließen, hat Frauen und Minderjährige ernsthaften Risiken ausgesetzt, darunter Menschenhandel, Ausbeutung und Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen (HRW 23.2.2026). Die syrische Regierung gab die Schließung des Lagers bekannt (Presse 23.2.2026). Am 7.4.2026 erklärte die syrische Regierung das geschlossene Lager und seine Umgebung zur militärischen Sperrzone ohne Angabe von Gründen (syriacpress 7.4.2026). 

Die Zukunft des kleineren Lagers al-Roj im Nordosten Syriens, in dem ebenfalls Angehörige mutmaßlicher IS-Mitglieder untergebracht sind (die meisten davon Ausländer deren Heimatländer sich größtenteils geweigert haben, sie aufzunehmen), das jedoch unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF steht, bleibt ungewiss (AJ 22.2.2026). Formall sollen die Vereinten Nationen die Verantwortung für das Lager übernommen haben, haben allerdings nicht die volle operative Kontrolle (BaI 5.3.2026). Gemäß dem offiziellen Verantwortlichen für die Lager in der DAANES soll al-Roj bald geschlossen werden (Rudaw 21.2.2026; vgl.MEE 22.2.2026). Einem Bericht zufolge war das Lager mit Stand Anfang April 2026 noch nicht geschlossen (OPB 11.4.2026). Frauen in den Lagern berichten von nächtlichen Razzien durch die kurdischne Sicherheistkräfte, die mit Schlägen, Beschädigung von Eigentum, Drohungen, Diebstahl und Erpressung einhergehen, wobei diese Berichte nicht unabhängig verifziert werden können (HRW 23.2.2026).

Quellen

14.1 Palästinensische Flüchtlinge

Letzte Änderung 2026-10-13 22:01

Allgemein

Vor dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs lebten in Syrien über 526.000 Palästinenser. Diese Bevölkerungsgruppe geht zurück auf jene, die 1948 mit der Gründung Israels von ihrem Land vertrieben worden waren, sowie deren Nachkommen (MRG 1.2025). Weitere Fluchtwellen folgten nach der Niederlage im Juni 1967, den Kämpfen im "Schwarzen September" 1970 in Jordanien und schließlich 2001 aus dem Irak nach der US-amerikanisch-britischen Invasion (BBC 14.5.2025). In den 13 Jahren des syrischen Konflikts wurden laut einer Menschenrechtsorganisation mehr als 4.000 Palästinenser getötet und mehr als 3.000 in den Gefängnissen des Regimes inhaftiert (Disor 19.1.2025). Mit Stand Mai 2026 betreute das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA) 418.000 Palästinenser in Syrien, von denen 30 % nach wie vor als Vertriebene leben (UNRWA 19.5.2026). Viele Palästinenser sind jedoch nicht bei UNRWA registriert oder registrierungsberechtigt. Daher ist die genaue Anzahl der in Syrien lebenden Palästinenser nicht bekannt (SyNat o.D.c).

Die Zahl der palästinensischen Flüchtlinge, die in der ersten Hälfte des Jahres 2025 nach Syrien zurückkehrten, belief sich auf über 29.000 und war damit mehr als doppelt so hoch wie die rund 14.000 Rückkehrer, die in den vorangegangenen fünf Jahren insgesamt registriert wurden. Die fehlende Möglichkeit, die Miete am Fluchtort zu bezahlen, und der Wunsch nach Familienzusammenführung waren die Hauptgründe für die Rückkehr, selbst in Gebiete, in denen die Häuser teilweise zerstört und die öffentliche Infrastruktur stark beschädigt waren (UNRWA 7.2025).

Administration und rechtlicher Status

Syrien hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR) im Jahr 1969 unterzeichnet. Diese Verträge verpflichten den Staat zur Wahrung grundlegender Rechte, darunter Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung, rechtlicher Anerkennung und Schutz vor willkürlicher Inhaftierung ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Rechtsstatus (CCR 18.7.2025). Im Jahr 1956 wurde das Gesetz Nr. 260 erlassen, das die Grundlage für die Behandlung von Flüchtlingen in Syrien bildet. Artikel 1 dieses Gesetzes besagt, dass Palästinenser, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Gesetzes in Syrien wohnten, in allen Belangen, wie Arbeit, Handel und Wehrpflicht als Syrer gelten, jedoch ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit behalten (Zaytouna 4.2025). Sie sind gemäß dem Casablanca-Protokoll von der Einbürgerung als syrische Staatsangehörige ausgeschlossen (trotz ihres langjährigen Aufenthalts im Land), um ihr Recht auf Rückkehr nach Palästina zu schützen (SyNat o.D.c). Für Palästinenser in Syrien, die oft keine volle Staatsbürgerschaft besitzen, aber gemäß Gesetz Nr. 260 einen langjährigen Wohnsitz haben, bekräftigen die oben erwähnten Pakte ihr Recht auf Teilhabe am zivilen und sozialen Leben (CCR 18.7.2025; vgl. Disor 19.1.2025).

Im Allgemeinen haben Palästinenser in Syrien Zugang zu vielen Rechten, wie beispielsweise auf Bildung und Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, eigene Unternehmen und Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens. Beschränkungen gibt es hinsichtlich der Menge an Eigentum und Ackerland, die sie erwerben dürfen (SyNat o.D.c). Einer Quelle zufolge können sie nur Wohnraum erwerben, jedoch keine landwirtschaftlichen, industriellen oder gewerblichen Immobilien. Dafür müssen sie eine Vereinbarung mit einem vertrauenswürdigen Syrer treffen, um alles auf den Namen dieser Person eintragen zulassen (DIS 9.12.2025a). Palästinensische Flüchtlinge dürfen weder wählen noch öffentliche Ämter bekleiden. Sie verfügen über eine zehn Jahre gültige, verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung und müssen für eine offizielle Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis beantragen. Die Regierung hat diesbezüglich (Stand: Mai 2025) keine Änderungen verkündet (AA 30.5.2025). Das Gesetz Nr. 260 gilt jedoch nicht für diejenigen, die während des Krieges von 1967 und des Konflikts in Jordanien 1970 in das Land geflohen waren. Dadurch können sie keine Arbeitserlaubnis erhalten und haben keinen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung und Bildung. Außerdem müssen sie ihre Visa jedes Jahr erneuern (TNA 29.9.2025).

Die Angelegenheiten der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien werden von zwei Institutionen geregelt. Einerseits wurde für die Belange der palästinensischen Geflüchteten 1949 eine eigene Institution in Syrien geschaffen, die Allgemeine Behörde für palästinensisch-arabische Flüchtlinge (General Authority for Palestine Arabian Refugees - GAPAR) (Disor 19.1.2025; vgl. PalFor 29.3.2025). Diese Behörde ist seit 1958 dem syrischen Ministerium für Soziales und Arbeit unterstellt (PalFor 29.3.2025; vgl. Zaytouna 4.2025) und fungiert als Regulierungs- und Verwaltungsbehörde (PalFor 29.3.2025). Etwa 67 % aller palästinensischen Flüchtlinge in Syrien, die auf Fluchtbewegungen im Jahr 1948 zurückgehen, leben in der Hauptstadt Damaskus und werden von der GAPAR betreut (IndepAr 1.5.2026). UNRWA ist für palästinensische Geflüchtete in Syrien sowie im Libanon, in Jordanien und im Gazastreifen zuständig und hat in Syrien den Auftrag, den palästinensischen Vertriebenen Gesundheits-, Bildungs-, Hilfs- und Sozialdienste zur Verfügung zu stellen (Disor 19.1.2025).

Palästinenser verfügen über eigene Dokumente, wie beispielsweise einen speziellen Ausweis für palästinensische Flüchtlinge und das palästinensische Reisedokument. Dieses gilt wie ein Reisepass und wird Palästinensern ausgestellt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien haben (SyNat o.D.c). In den vergangenen Jahren wurde palästinensischen Flüchtlingen der Status "syrischer Palästinenser" gewährt, um ihre rechtliche Situation zu regeln und ihre Bürgerrechte zu gewährleisten. Im Zuge einer Verwaltungsreform ist es zu einer Änderung der rechtlichen Einstufung von palästinensischen Flüchtlingen gekommen. In offiziellen Dokumenten wird statt wie bisher "syrischer Palästinenser" nun der Status "palästinensischer Einwohner" vermerkt (SOHR 13.7.2025), neben anderen grundlegenden Änderungen in Datensätzen, wie der Streichung der Spalte "Datum der Asylgewährung" (ActionPal 11.7.2025) oder dass anstelle des syrischen Gouvernements "Ausländer" eingetragen wird (ZAW 10.7.2025). Der Regierung zufolge ist falsche Einstufung auf einen technischen Fehler in einem neuen Verwaltungsprogramm zurückzuführen (ActionPal 11.7.2025). Diese Änderung wurde fast sofort rückgängig gemacht (MBZ 9.3.2026). Am 28.9.2025 forderte die syrische Regierung alle Palästinenser in Syrien auf, sich bei den Behörden registrieren zu lassen, um die jahrzehntelange Staatenlosigkeit von Zehntausenden palästinensischer Flüchtlinge zu beenden. Nicht registrierten Palästinensern wurde erstmals die Möglichkeit gegeben, offizielle syrisch-palästinensische Dokumente zu erhalten. Registrierungsanträge müssen zusammen mit den erforderlichen Dokumenten und Unterlagen entweder bei der Behörde oder bei ihren Provinzstellen eingereicht werden. Zu den Registrierungsbedingungen gehört die Verpflichtung, eine gültige Aufenthaltskarte des Innenministeriums zu besitzen, was einem Anwalt zufolge die meisten Menschen ausschließen würde (TNA 29.9.2025). Für Palästinenser, die weder bei der UNRWA, noch beim UNHCR oder den Behörden des Landes, in dem sie leben, registriert sind, wird üblicherweise der Begriff "Palästinenser ohne Ausweis" - "[non-ID Palestinian]" verwendet (SyNat o.D.c).

Diskriminierung, Schutzstatus 

Einer Quelle zufolge gibt es keine Hinweise darauf, dass palästinensische Flüchtlinge in Syrien im Alltag generell schwerwiegender Diskriminierung ausgesetzt sind (MBZ 31.5.2025). Laut einer humanitären Organisation können sich palästinensische Flüchtlinge frei bewegen und überall in Syrien aufhalten, bislang wurden keine Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit aufgrund ihrer Herkunft oder ihres Status beobachtet. Ebenso gibt es keine Berichte darüber, dass palästinensische Flüchtlinge an Checkpoints anders behandelt werden als Syrer. Sie müssen – wie Syrer – keine Dokumente vorzeigen, um Zugang zu UNRWA-Lagern zu erhalten. In einigen Lagern gibt es Kontrollpunkte der Regierung, aber auch dort wurden keine Probleme gemeldet (DIS 9.12.2025a). Die Übergangsregierung lässt öffentliche Kundgebungen zur Unterstützung für Gaza zu (Arab 24.3.2025). Die neue Führung berief Palästinenser trotz fehlender Staatsbürgerschaft in Schlüsselpositionen, wie etwa im Energieministerium (Disor 19.1.2025). Eine humanitäre Organisation, hatte seit dem Sturz der Assad-Regierung keine Veränderung in der Haltung der syrischen Behörden gegenüber Palästinensern festgestellt. Die vorherige Regierung hatte Palästinenser unterstützt, und diese Haltung wird von der aktuellen Regierung beibehalten (DIS 9.12.2025a). Viele Palästinenser hingegen geben der israelischen Zeitung Jerusalem Post [Zu beachten ist hierbei der Kontext im aktuellen Nah-Ostkonflikt. Anm.] zufolge an, dass sie zunehmend nicht als Teil des sozialen Gefüges Syriens, sondern als eine unter Verdacht stehende Gemeinschaft behandelt werden. Menschenrechtsgruppen warnten, dass Palästinenser zunehmend entweder als Sicherheitsbedrohung oder als Teil des Erbes des alten Regimes dargestellt werden, was zu verstärkter Überwachung und sozialer Ausgrenzung führe. Insbesondere im April 2026 vertiefte sich diese Angst (JPOST 13.5.2026). Dies ist im Wesentlichen durch drei Problemstellungen erkennbar: Straftaten und undurchsichtige Sicherheitsoperationen gegen Palästinenser bei einer gleichzeitig fehlenden politischen Vertretung. So kam es in mehreren Lagern und Ortschaften im Umland von Damaskus zu Entführungen und Morden, darunter in den Lagern Khan al-Sheih, al-Sabina und Yarmouk. Gleichzeitig kam es zu Razzien gegen einige Palästinenser (Syria TV 5.5.2026). Sowurden allein aus dem Lager Khan al-Sheih mindestens 30 Personen abgeführt. Viele wurden an unbekannte Orte gebracht. Es wurde keine offizielle Erklärung abgegeben (JPOST 13.5.2026; vgl. Akhbar 16.5.2026). Während einige der zuvor Verhafteten wieder freigelassen worden waren, wurden einer Menschenrechtsorganisation zufolge auch 40 palästinensische Flüchtlinge in Damaskus und Umgebung ohne Angabe von Gründen oder Vorwürfen festgenommen (ActionPal 14.4.2026).

Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien dürfen in der Regel wieder nach Syrien einreisen (DIS 9.12.2025a; vgl. Noon Post 30.1.2025). Es gibt keine Berichte darüber, dass ihnen die Einreise verweigert wurde. Sie dürfen sogar mit einem abgelaufenen Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge nach Syrien einreisen. Sowohl bei GAPAR registrierten Personen, als auch nicht registrierten palästinensischen Flüchtlingen, die in Syrien geboren wurden und vor ihrer Ausreise de facto ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, wird die Einreise gewährt. Selbst diejenigen, die nicht über die erforderlichen offiziellen Dokumente verfügen, können einreisen, sofern sie nachweisen können, dass sie in Syrien geboren sind und zuvor dort gelebt haben. Offiziell müssen bei der GAPAR registrierte palästinensische Flüchtlinge aus Syrien ein Dokument vorlegen, das ihren Wohnsitz in Syrien belegt, um einreisen zu dürfen. Nicht registrierte Personen sind auf die palästinensische Botschaft angewiesen, um Dokumente auszustellen, die ihren Status als palästinensische Flüchtlinge bestätigen. Solche Dokumente werden von der neuen syrischen Regierung nicht durchgängig anerkannt. Verschiedene staatliche Stellen wenden unterschiedliche Ansätze für Dokumente an, die von den palästinensischen Behörden ausgestellt wurden. In der Praxis wenden die Behörden diese Einreisebestimmungen jedoch großzügig an und gestatten beiden Kategorien auf die eine oder andere Weise die Einreise nach Syrien. Eine humanitäre Organisation stellte fest, dass es keine formellen gesetzlichen Bestimmungen oder offiziellen Vorschriften zu dieser Angelegenheit gib (DIS 9.12.2025a).

Viele palästinensische Flüchtlinge, deren Kinder in der Türkei, im Libanon und anderen Ländern geboren wurden, haben aufgrund fehlender Aufenthaltsgenehmigungen oder amtlicher Dokumente erhebliche Schwierigkeiten bei der Ausstellung von Geburtsurkunden oder der Registrierung ihrer Kinder beim Standesamt (ActionPal 12.9.2025). 

Humanitäre und sozio-ökonomische Lage

Palästinensische Flüchtlinge gehören zu den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen in Syrien. Über 90 % leben unterhalb der Armutsgrenze (UNRWA 19.5.2026; vgl. DIS 9.12.2025a). 89 % der palästinensischen Flüchtlinge leben von 2,15 US-Dollar oder weniger pro Tag (UNOCHA 24.7.2025). Die Unsicherheit bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln nahm stark zu und stieg von 56 % im Jahr 2023 auf 63 % im Jahr 2024, erreichte 92 % im Jahr 2025 (UNRWA 19.5.2026) und hat sich im Laufe des Jahres 2025 weiter verschärft (MBZ 1.2026).

Nur 33 % der Erwachsenen sind erwerbstätig. Schutzrisiken, darunter Kinderarbeit und Frühehen, nehmen zu und betreffen insbesondere Kinder und Frauen. Derzeit werden 25 % der palästinensischen Flüchtlingshaushalte in Syrien von Frauen geführt (UNOCHA 24.7.2025).

Praktisch alle 438.000 palästinensischen Flüchtlinge sind auf UNRWA angewiesen, um ihre Gesundheitsversorgung sicherzustellen – entweder direkt oder durch die Vermittlung der Organisation (UNRWA o.D.). Aufgrund erheblicher Finanzierungsdefizite ist die Hilfe jedoch nicht in allen Bereichen gleichermaßen gegeben (MBZ 31.5.2025). UNRWA betreibt in Syrien 102 Schulen, 27 Zentren für medizinische Grundversorgung und 12 Gemeindezentren (Waad 6.2.2025). Diese Dienste wurden jedoch in den letzten Jahren aufgrund finanzieller Defizite erheblich eingeschränkt. Die Organisation schätzt, dass mehr als 40 % ihrer Einrichtungen in Syrien vollständig oder teilweise beschädigt wurden, während eine Reihe davon nicht mehr funktionsfähig ist, insbesondere in Lagern wie Yarmouk, Daraa und Handarat (ActionPal 1.3.2026). Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind auf UNRWA angewiesen, um Bildung, Gesundheitsversorgung und Nahrungsmittelhilfe zu erhalten (Syria TV 17.3.2025). Obwohl die neue Regierung keine ausdrücklichen Beschränkungen für UNRWA verhängt hat, hat sie der Organisation weder Hilfe angeboten noch Sonderregelungen gewährt (Stand: April 2025) (Waght 29.4.2025).

Palästinensische Flüchtlingslager

Die palästinensischen Flüchtlinge sind auf 15 Lager verteilt (Syria TV 17.3.2025). Es gibt neun offizielle Flüchtlingscamps in Daraa, Homs, Hama, al-Nayrab, Sayyida Zaynab, Jaramana, Khan al-Sheih, Khan Dannoun und al-Sabina, sowie drei inoffizielle Flüchtlingscamps in al-Raml in Latakia, Ain al-Tall nordöstlich von Aleppo und Yarmouk in Damaskus (Disor 19.1.2025; vgl.AJ 30.12.2024). In den drei palästinensischen Flüchtlingslagern Ain al-Tall, Yarmouk und Daraa lebte vor dem Konflikt ein Drittel der palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung in Syrien. Mehr als 42.000 palästinensische Flüchtlinge sind mittlerweile in diese Lager zurückgekehrt. Darunter sind 2.236 palästinensische Flüchtlinge, die aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, sowie 23.126 Binnenvertriebene (UNRWA 7.8.2025).

UNRWA unterstützt 12 palästinensische Flüchtlingslager mit Maßnahmen zur Abfallentsorgung und/oder mit Artikeln für Sanitärversorgung und Hygiene (UNRWA 19.5.2026). Die letzte von neun von UNRWA betriebenen Notunterkünften wurde 2018 geschlossen (UNRWA o.D.). Die Dienstleistungen von UNRWA werden in den Lagern erbracht, während UNRWA in informellen Siedlungen nur eine begrenzte Auswahl an Dienstleistungen anbietet, die auf die jeweilige Siedlung zugeschnitten sind. Daher müssen palästinensische Flüchtlinge, die außerhalb der Lager oder in informellen Siedlungen leben, entweder zu den Lagern reisen, um diese Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, oder sich auf die öffentlichen Dienstleistungen der syrischen Behörden verlassen (DIS 9.12.2025a).

Die Lager Yarmouk, Khan al-Sheih, Daraa und Handarat gehören zu den am stärksten zerstörten Lagern. Sie wurden direkt angegriffen (PalInfo 31.12.2024). Das Ausmaß der Zerstörung in den Lagern beträgt 80 % in Handarat und Daraa, 40 % in Yarmouk, 30 % in Khan al-Sheih (Syria TV 17.3.2025). Die Lebensbedingungen in diesen Lagern sind hart (DIS 9.12.2025a). Nach dem Sturz der Assad-Regierung hat sich - wie in anderen Regionen Syriens auch - die Versorgungslage in den Lagern verschlechtert. Die Stromversorgung wurde auf zwei bis drei Stunden pro Tag reduziert. Probleme in der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung blieben ohne grundlegende Lösungen, und es kam zu einem neuen Problem in Form von Müllansammlungen (PalFor 29.3.2025). Palästinensische Flüchtlinge kehren allmählich in die Lager zurück, die nach wie vor durch nicht-explodierte Kampfmittel, Trümmer und weitreichende Zerstörung von Wohnhäusern gezeichnet sind. Diese Rückkehr erfolgt eher aus Notwendigkeit als aus freier Entscheidung, da sich viele von ihnen ein Leben außerhalb der Lager nicht mehr leisten können (DIS 9.12.2025a). Das größte Lager, Yarmouk, zu dem während des Konflikts nur eingeschränkter Zugang bestand, ist nun wieder zugänglich. Derzeit (Stand: Dezember 2025) leben dort etwa 9.000  Menschen (DIS 9.12.2025a). 

Die syrische Regierung stellt Infrastruktur, Strom, Abwasserentsorgung und andere öffentliche Dienstleistungen bereit. Diese grundlegenden Dienstleistungen sind allerdings im Allgemeinen unzureichend, jedoch nicht nur in den Lagern, sondern in ganz Syrien. Die von UNRWA in den Lagern angebotenen Dienstleistungen umfassen ein landesweites Programm zur medizinischen Grundversorgung, ein Grundbildungsprogramm für die Klassen 1 bis 9, ein Programm zur Verbesserung der Lagerbedingungen (Sanitärversorgung, Hygiene und Abfallentsorgung) sowie ein Schutzprogramm, das sich mit verschiedenen Bereichen befasst, darunter geschlechtsspezifische Gewalt, Kinderschutz, internationaler Schutz und Risiken im Zusammenhang mit explosiven Kriegsresten. Der Mangel an Finanzmitteln hat weitreichende Auswirkungen auf die Dienstleistungen von UNRWA. Das Notfallprogramm ist davon besonders betroffen, was dazu führt, dass Notfallmaßnahmen – wie Bargeldhilfen, Lebensmittel oder Non-Food-Artikel – nur teilweise oder in einigen Fällen gar nicht umgesetzt werden können. Es kam zu Einschränkungen im medizinischen Bereich, bei der Bildung und Rechtshilfe (DIS 9.12.2025a).

Die syrischen Behörden sind für die Sicherheit innerhalb der Lager zuständig, da dies nicht Teil des Mandats von UNRWA ist. In einigen Lagern, wie al-Nayrab und Yarmouk, gibt es Polizeistationen und Sicherheitskräfte. Allerdings entsprechen die Polizeidienste und der Schutz in den Lagern nicht dem Niveau in wohlhabenden Gebieten wie Mezzeh in Damaskus. Grundsätzlich können palästinensische Flüchtlinge in den Lagern Straftaten bei der Polizei melden und um Schutz bitten, jedoch sind die Kapazitäten dieser Dienste nach wie vor begrenzt. Diese Situation hängt nicht damit zusammen, ob eine Person Palästinenser ist oder dass es sich um ein palästinensisches Lager handelt. Die Polizeidienste in ärmeren Gebieten sind im ganzen Land im Allgemeinen gleich (DIS 9.12.2025a). Nach dem Sturz der Assad-Regierung ging die Polizeipräsenz in den palästinensischen Lagern zurück (PalFor 29.3.2025).  

Palästinensische Gruppierungen

Vor dem Sturz des früheren Regimes gehörten zu den prominentesten palästinensischen Gruppierungen in Syrien: Volksfront zur Befreiung Palästinas – Generalkommando, Islamischer Dschihad, Fatah al-Intifada (spaltete sich 1983 von Fatah ab), Volksfront zur Befreiung Palästinas, Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (BBC 14.5.2025). Historisch gesehen hatten die palästinensischen Gruppierungen in Syrien großes militärisches und politisches Gewicht und beeinflussten so über Jahrzehnte hinweg die gesamte palästinensische Politik. Im Laufe der Jahre bauten die palästinensischen Gruppierungen in Syrien parallele Organisationen auf, die ihren Gemeinschaften Dienstleistungen wie Bildung, öffentliche Bibliotheken, Gesundheitsversorgung und Kindergärten anboten. Diese Dienstleistungen dienten auch als Rekrutierungsinstrument, um weitere Mitglieder, Anhänger und Kämpfer zu gewinnen (Arab 24.3.2025). 5 % des Gehalts palästinensischer Beamter in Syrien wurden an die Palästinensische Befreiungsorganisation PLO abgeführt (Araby 16.12.2024). Nach dem Ausbruch der Revolution im Jahr 2011 spalteten sich die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien in Anhänger und Gegner des Assad-Regimes. Einige der Gegner beteiligten sich an der friedlichen Bewegung gegen die Herrschaft des Assad-Regimes an der Seite des syrischen Volkes, während andere sich der bewaffneten Bewegung der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army - FSA) anschlossen, um sich der Militärmaschinerie des Regimes entgegenzustellen (Noon Post 16.2.2025).

Die neuen Behörden haben die traditionelle palästinensische politische Struktur, die sich über Jahrzehnte unter dem Assad-Regime entwickelt hatte, zerschlagen, um die Präsenz dieser Gruppierungen in Syrien einzuschränken und sie in zivilgesellschaftliche Organisationen umzuwandeln (Arab 24.3.2025). Sie verpflichteten alle palästinensischen Gruppierungen mit Verbindungen zu al-Assad, sich aufzulösen und ihre Waffen, insbesondere schwere Waffen, abzugeben (Noon Post 30.1.2025). Die Regierung schloss Büros, beschlagnahmte Waffen und Lager unter anderem der Volksfront zur Befreiung Palästinas-Generalkommando und der Fatah al-Intifada. Die neue Regierung gestattete den Büros der Gruppierungen Islamischer Dschihad, Volksfront zur Befreiung Palästinas, Demokratische Front zur Befreiung Palästinas, Fatah und Hamas geöffnet zu bleiben (Arab 24.3.2025). Einer anderen Quelle zufolge wurden Büros der Gruppierungen Islamischer Dschihad und Hamas geschlossen und die Aktivitäten  des Islamischen Dschihad verboten. Sodass die palästinensischen Lager unter dem Fehlen einer klaren Führung leiden, denn vor der Schließung der Büros der beiden Gruppierungen (über die palästinensische Entwicklungsbehörde) haben sie eine zentrale Rolle bei der Versorgung der palästinensischen Lager in Syrien gespielt, insbesondere in Zentren, die Gesundheits- und Bildungsdienste anbieten. Das Verbot der Aktivitäten des Islamischen Dschihad führte zur Einstellung der Transporte für die Flüchtlinge aus dem Lager Yarmouk sowie der Suppenküchen, welche die hungernden Menschen versorgten (Waght 29.4.2025). Dem widersprechend schreibt eine andere Quelle, dass sich die neue Regierung nicht in die Arbeit palästinensischer zivilgesellschaftlicher Organisationen eingemischt hat und palästinensische Wohltätigkeits- und Hilfsorganisationen ihre Arbeit in palästinensischen Lagern und Gemeinden in Syrien fortgesetzt haben (Noon Post 30.1.2025). Die Präsenz bewaffneter Gruppierungen sowie die iranische Einwirkung auf palästinensische Gruppierungen wurde eingeschränkt (IndepAr 1.5.2026).

Quellen

14.2 Staatenlose

Letzte Änderung 2026-10-13 22:01

Allgemeines

Schätzungen zufolge sind bis zu 3 % der syrischen Bevölkerung staatenlos (EWS 22.5.2025). Staatenlosigkeit ist in Syrien kein neues Phänomen. Bereits vor der aktuellen Krise gab es in Syrien staatenlose Personen aufgrund von Lücken in der Anwendung des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder aufgrund des Verlusts oder Entzugs der Staatsangehörigkeit. Ende 2015 schätzte UNHCR die Zahl der staatenlosen Personen in Syrien auf 160.000. In dieser Zahl sind jedoch die Palästinenser im Land (von denen es etwa eine halbe Million gibt) nicht enthalten (SyNat o.D.c). Einem Bürgerrechtler zufolge hat sich die Krise nach dem Krieg verschärft, insbesondere durch nicht registrierte Geburten von syrischen Müttern aus nicht registrierten Ehen oder aufgrund des Verlusts des Vaters durch Kämpfe, Verhaftung oder Vertreibung (AJ 28.5.2025). 

Mit der Besetzung eines palästinensischen Flüchtlings als Ölminister wurde zum ersten Mal eine staatenlose Person in ein Ministeramt erhoben (EWS 22.5.2025).

Am 4.10.2025 wurde in der Stadt al-Hasaka eine unabhängige Menschenrechtsinitiative namens "Stateless Victims Network" ins Leben gerufen, die sich zum Ziel gesetzt hat, das Recht auf Staatsbürgerschaft zu fordern. Zu den Aktivitäten des Netzwerks gehören Rechtsschutz, Dokumentation, Erinnerungskultur, Interessenvertretung, Gesetzesreformen, usw., um Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung zu gewährleisten (NPA 4.10.2025). Im März 2026 organisierte die Nationale Kommission für Übergangsjustiz in Syrien eine Konferenz, an der auch Abgeordnete teilnahmen, um Reformen des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1969 zu erörtern (SYD 10.6.2026).

Obwohl die Demokratische Autonome Administration Nord- und Ostsyriens (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) von der syrischen Regierung ausgestellte Dokumente anerkennt, hat sie bestimmte alternative Formen von Ersatzdokumenten entwickelt, um den Lücken für diejenigen zu begegnen, die über keine solchen Dokumente verfügen (d. h. Personen, die keinen Zugang zu neuen Dokumenten haben und/oder verlorene Dokumente nicht ersetzen können). Gleichzeitig hat die DAANES nie versucht, das Monopol der syrischen Regierung auf die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsdokumenten infrage zu stellen, mit ihr zu konkurrieren oder sie zu beeinflussen, und scheint zu akzeptieren, dass nur der Zentralstaat für die Ausstellung von Staatsangehörigkeits- und Staatsbürgerschaftsdokumenten zuständig sein kann (CCST 3.10.2023). In einigen Fällen haben DAANES-Dokumente staatenlosen Personen oder Personen, die aus anderen Gründen keine Dokumente der ehemaligen syrischen Regierung erhalten konnten, dabei geholfen, ihre Identität und ihren Wohnsitz in Nordostsyrien nachzuweisen. Staatenlose Kurden, palästinensische Flüchtlinge aus Syrien und alle Personen, deren Vater kein registrierter Syrer ist, konnten Berichten zufolge einige, jedoch nicht alle DAANES-Dokumente erhalten. Zu den Dokumenten, die sie erhalten konnten, gehören Personalausweise, befristete Familienausweise und Wohnsitznachweise (NRC 2.7.2025). 

Staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin)

Die Präsenz einer staatenlosen kurdischen Bevölkerung in Syrien geht auf die Volkszählung in al-Hasaka im Jahr 1962 zurück. Bei dieser Volkszählung der Regierung mussten sich diejenigen, die im nördlichen Gebiet von al-Haska lebten, registrieren lassen und durch Dokumente nachweisen, dass sie seit den 1920er-Jahren in diesem Gebiet lebten. Als Ergebnis dieser Volkszählung wurden die in diesem Gebiet lebenden Kurden in drei Gruppen unterteilt: Diejenigen, welche die Registrierungsanforderungen erfüllten und ihre Staatsbürgerschaft behielten. Diejenigen, die sich registrieren wollten, aber die Registrierungsanforderungen nicht erfüllten und daher ihre Staatsbürgerschaft verloren. Diese wurden als Ajanib-Kurden bezeichnet und erhielten eine Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer (SyNat o.D.c). Sie erhielten einen roten Ausweis, der sie als "Ausländer" kennzeichnete (SAV 5.10.2025). Die dritte Gruppe bildeten diejenigen, die nie versucht hatten, sich zu registrieren, und aus dem syrischen Registrierungssystem gestrichen wurden (SyNat o.D.c). Durch diesen Prozess wurden ca. 20 % der syrischen Kurden ihrer Nationalität beraubt (AAA 16.4.2026) und der Status der Staatenlosigkeit wurde an die Kinder weitervererbt, wodurch es zu einer starken Ausgrenzung dieser Gemeinschaft kam, deren Rechte – darunter der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Eigentum und politischer Teilhabe – stark eingeschränkt wurden (EUAA 1.7.2026).

Nach Angaben einer Quelle beschreibt der Rechtsbegriff "Maktoumin" Menschen, die in Syrien geboren wurden, aber nicht im Melderegister eingetragen sind und daher keine offiziellen Dokumente besitzen, die ihre rechtliche Existenz als Individuen belegen (AJ 28.5.2025). Nach anderen Angaben ist der Status der Maktoumin al-Qaid (Nicht-registrierte) (SAV 5.10.2025) bzw. Maktoumin-Kurden erblich, sodass die Nachkommen der Ajanib- und Maktoumin-Kurden ihre Staatenlosigkeit erbten (SyNat o.D.c). 

Im Gouvernement al-Hasaka gab es bereits vor der syrischen Krise viele Maktoumin unter den Kurden (AJ 28.5.2025). Es gibt keine genauen Daten darüber, wie viele staatenlose Kurden vor dem Konflikt in Syrien lebten, aber die Zahl wurde auf 160.000 bis 300.000 geschätzt. Allerdings stellen staatenlose Kurden nur eine Minderheit der kurdischen Bevölkerung in Syrien dar (SyNat o.D.c). Es ist wahrscheinlich, dass diese Bevölkerungsgruppe im Laufe des Konflikts gewachsen ist (NRC 2.7.2025).

Die Verabschiedung des Dekrets Nr. 49 im Jahr 2011 durch al-Assad gab Tausenden von staatenlosen Kurden die Möglichkeit, die Staatsangehörigkeit zu erwerben (SyNat o.D.c). Dennoch blieben große Lücken bestehen, und Zehntausende Menschen litten weiterhin - insbesondere Maktoumin (SAV 5.10.2025). Die derzeitigen Behörden haben die syrische Staatsbürgerschaft der Ajanib, die 2011 von der früheren Regierung eingebürgert wurden, nicht widerrufen (DIS 9.12.2025a).

Am 6.4.2026 trat Dekret Nr. 13 in Kraft, das die Registrierung staatenloser kurdischer Bürger ermöglicht (ANHA 6.4.2026; vgl. SANA 1.4.2026) und alle Gesetze und Sondermaßnahmen, die sich aus der Volkszählung von al-Hasaka im Jahr 1962 ergaben, aufhebt (SANA 17.1.2026). Von dem Dekret umfasst sind auch die nicht registrierten Kurden ("Maktoumin") (Enab 21.2.2026). Es ist Teil des Abkommens zwischen den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) und der Regierung in Damaskus zur Integration kurdischer Institutionen in die staatlichen (SANA 1.4.2026). In den Gouvernements Damaskus, Aleppo, al-Hasaka, al-Raqqa und Deir al-Zour  wurden spezielle Ausschüsse und Zentren eingerichtet, um die Anträge entgegenzunehmen (SANA 1.4.2026). Berechtigte Personen müssen entweder Einzel- oder Familienanträge einreichen (NPA 21.2.2026; vgl. AJ 9.4.2026). Für im Ausland lebende Betroffene kann der Antrag vom Familienoberhaupt im Namen der sich im Ausland aufhaltenden Kinder gestellt werden, sofern deren Namen im Antrag aufgeführt sind. Diese haben das Recht, die Verfahren bei ihrer Rückkehr abzuschließen (AJ 9.4.2026). Zu den erforderlichen Unterlagen gehören eine vom örtlichen Mukhtar ausgestellte Bescheinigung, ein Wohnsitznachweis sowie amtliche Dokumente, die den Aufenthalt in Syrien bestätigen, wie beispielsweise Strom-, Wasser- oder Gasrechnungen oder Schulanmeldungsunterlagen (NPA 21.2.2026). Einer anderen Quelle zufolge benötigte man einen Ausweis, der zum Ausfüllen der Formulare dient, sowie einen Familienfragebogen mit persönlichen Angaben und Familiendaten als Standardverfahren (ANHA 6.4.2026). Die Ausschüsse nehmen die Anträge entgegen und registrieren sie, befragen die Antragsteller, nehmen ihre zehn Fingerabdrücke ab und ein amtliches Foto, prüfen die Anträge und leiten sie innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Ablauf der Einreichungsfrist an Unterausschüsse weiter (ANHA 20.2.2026). Die akzeptierten Namen werden nach Abschluss aller Einspruchsverfahren in das Melderegister eingetragen. Antragsteller können innerhalb von 15 Tagen Einspruch einlegen, und endgültige Entscheidungen können vor Verwaltungsgerichten angefochten werden (NPA 21.2.2026). In diesem Zusammenhang verbreiteten Aktivisten in den sozialen Medien Bilder von Formularen für kurdische Antragsteller, die eine Einbürgerung beantragen, auf denen der Begriff "arabischer Syrer" im Feld "Nationalität" eingetragen war. Dies löste Kontroversen aus und warf Fragen hinsichtlich der möglichen Auferlegung ethnischer Bezeichnungen für Antragsteller auf. Der Direktor für Zivilangelegenheiten bezeichnete das als einzelne Fehler und wies darauf hin, dass nach den geltenden Vorschriften im Feld "Nationalität" ausschließlich "Syrer" stehen soll (Welat 13.4.2026). Mit 12.6.2026 war die Entgegennahme von Einbürgerungsanträgen abgeschlossen (Rudaw 12.6.2026) und Ende Juni 2026 wurden die ersten Interviewtermine für die Antragssteller ausgeschrieben. Im Mai 2026 teilte das Innenministerium mit, dass seit Beginn des Verfahrens 2.892 Familienanträge eingegangen sind, die insgesamt 10.516 Personen betreffen (SANA 21.6.2026). Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, da die Prüfung der Anträge und die anschließende Ausstellung der Dokumente einige Monate in Anspruch nehmen (EUAA 1.7.2026).

Maktoumin können nach Syrien einreisen, wenn sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie aus Syrien stammen. Dies kann beispielsweise durch Vorlage einer Erklärung des Mukhtar (lokaler Bürgermeister) ihres Herkunftsortes erfolgen, in der bestätigt wird, dass die betreffende Person vor ihrer Ausreise aus Syrien dort gewohnt hat (DIS 9.12.2025b).

Aufgrund der anhaltenden Diskriminierung sind staatenlose Kurden wahrscheinlich ärmer als der durchschnittliche Syrer. Der Zugang zu Bildung ist für diese Gemeinschaft, insbesondere für die Maktoumin-Kurden, laut zahlreichen Berichten problematisch, was wahrscheinlich zu einem deutlich niedrigeren Bildungsniveau geführt hat (SyNat o.D.c). Laut einem kurdischen Aktivisten werden den Angehörigen dieser Gruppe weiterhin Grundrechte verweigert, darunter die Möglichkeit, eine Sekundarschulausbildung abzuschließen (DIS 9.12.2025a).

Andere Staatenlose

Über die Kurden hinaus erstreckt sich das Risiko der Staatenlosigkeit auch auf andere Gruppen, wie Kinder syrischer Mütter, deren Vaterschaft unbekannt ist oder nicht nachgewiesen werden kann (SAV 5.10.2025), Kinder ausländischer oder staatenloser Väter (SyNat o.D.c), Kinder, die im Ausland oder in Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung geboren wurden, nicht registrierte Ehen, bestimmte nomadische Gemeinschaften mit saisonaler Mobilität, Familien von Vermissten und Opfer sexueller Gewalt. All diesen Fällen ist gemeinsam, dass unvollständige gesetzliche Bestimmungen, eine überlastete Bürokratie und ein Erbe der Stigmatisierung zusammenkommen – Faktoren, die letztlich auf das Kind zurückfallen (SAV 5.10.2025). Vor allem unmittelbar nach dem Sturz des Regimes kam es zu einer Krise im Bereich der Personenstandsregister, die darauf zurückzuführen war, dass die Direktion für Zivilangelegenheiten die Eintragung neuer Personenstandsdaten und die Ausstellung von Personalausweisen ausgesetzt hatte. Infolgedessen wurden viele Eheschließungen und Geburten nicht offiziell registriert, was zu rechtlichen Unklarheiten und der Gefahr der Staatenlosigkeit von Kindern führte (MAR 1.6.2026). Der anhaltende Konflikt hat diese Probleme noch verschärft, da Dokumente verloren gegangen sind oder zerstört wurden und viele Kinder außerhalb der offiziellen Registrierungssysteme geboren wurden (EWS 22.5.2025). Die Anzahl von vereinzelten Staatenlosen dürfte realtiv gering sein (SyNat o.D.c). 

Nach syrischem Recht können Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an Kinder weitergeben, wenn der Vater Ausländer ist. Bisher wurde das Gesetz nicht geändert (Qantara 26.8.2025). Es gibt keine offiziellen Statistiken darüber, wie viele Ehen zwischen syrischen Frauen und ausländischen Kämpfern geschlossen wurden, Schätzungen gehen von Tausenden aus. Im Jahr 2018 dokumentierte die syrische Nachrichtenseite Enab Baladi etwa 1.750 solcher Ehen. Insgesamt wurden 1.826 Kinder in diesen Ehen geboren (Qantara 26.8.2025). 

Die Folgen der Staatenlosigkeit erstrecken sich auf alle Bereiche des Lebens (SAV 5.10.2025). Kinder ohne Papiere existieren rechtlich geshen nicht und haben keinen Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung (Qantara 26.8.2025). Die fehlende rechtliche Anerkennung verhindert den Zugang zu regulärer Beschäftigung und Sozialversicherung, verhindert den Erwerb oder die Validierung von Eigentum, erschwert die Beschaffung von Pässen und grenzüberschreitenden Dokumenten und führt zum vollständigen Ausschluss von politischer Teilhabe und öffentlicher Vertretung (SAV 5.10.2025). Weiters behindert das Fehlen einer "Rechtspersönlichkeit" den Zugang zur Justiz und macht grundlegende Verfahren, wie die Registrierung von Geburten oder Todesfällen und die Dokumentation von Eheschließungen oder Scheidungen, zu schwierigen Prozessen, die mit Hindernissen und langen Wartezeiten verbunden sind. Familien, die in einem "papierlosen" (rechtlich nicht registrierten) Haus leben müssen ständig Angst haben, es bei einem Streit zu verlieren (SAV 5.10.2025).

Weiters gehören die Dom - eine traditionell nomadische Gemeinschaft, die in weiten Teilen des Nahen Ostens und Nordafrikas anzutreffen ist und deren Wurzeln vermutlich mit denen der Roma in Europa zusammenhängen - zu den vereinzelt Staatenlosen (SyNat o.D.c).

Quellen

15 Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2026-09-23 13:47

Grundversorgung

Obwohl Syrien im Jahr 2025 größere Veränderungen durchlaufen hat, wie eine deutliche Entspannung der Konfliktlage sowie erste Anzeichen einer leichten sozioökonomischen Erholung, ist die humanitäre Lage nach wie vor kritisch und in allen Bereichen besteht ein großer Bedarf (UNOCHA 2.4.2026; vgl. UNICEF 8.5.2026). Die positiven Entwicklungen haben für die meisten Syrer noch nicht zu spürbaren Verbesserungen der Lebensbedingungen geführt. Die humanitäre Lage wird weiterhin durch den wirtschaftlichen Zusammenbruch, marode und überlastete öffentliche Dienste, wiederholte Vertreibungen und lokale Unsicherheit geprägt, wobei Kinder unverhältnismäßig stark betroffen sind (UNICEF 8.5.2026). Darüber hinaus führten 2025 sicherheitspolitische Spannungen und Militäroperationen in mehreren Gebieten zu Störungen der Gesundheitsversorgung, unterbrachen Versorgungswege, erhöhten den humanitären Bedarf und verstärkten den Druck auf die Aufnahmegemeinden (SNHR 26.3.2026). 

Schätzungsweise 15,6 Millionen Menschen (ein Rückgang von 900.000 Menschen bzw. 6,59 % im Vergleich zu 2025) (UNOCHA 2.4.2026), darunter 6,9 Millionen Kinder, benötigen landesweit humanitäre Hilfe (UNICEF 8.5.2026). Jeder vierte Syrer ist arbeitslos, und neun von zehn Menschen leben in Armut (IRC 7.2026). Gleichzeitig stagnieren die humanitären und Entwicklungshilfegelder für Syrien – im Jahr 2025 wurden nur 36 % des humanitären Hilfsplans finanziert (IRC 11.2.2026).

Die Karte von UNOCHA zeigt die Anzahl der hilfsbedürftigen Personen je nach Gouvernement und Bezirk: 

Karte mit farbiger Kennzeichnung der Stärke des humanitären Bedarfs in Blautönen
UNOCHA 2.4.2026

Rund 90 % der Bevölkerung können sich lebensnotwendige Güter nicht leisten, wodurch sie unterhalb der Armutsgrenze leben (ActfHum 13.3.2026; vgl. ECFR 4.3.2026). Mindestens ein Viertel der Bevölkerung lebt mittlerweile in extremer Armut unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen, d. h. von 2,15 US-Dollar pro Person und Tag, gemessen an der Kaufkraftparität von 2017, während 67 % unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit niedrigem mittlerem Einkommen von 3,65 US-Dollar pro Person und Tag leben (UNOCHA 2.4.2026). Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im Juli 2026 bei etwa 3,38 Millionen Syrischen Pfund (SYP). Die Armutsgrenze misst die Kosten zur Deckung des minimalen Nahrungsmittelbedarfs und misst weder das Haushaltseinkommen noch die tatsächliche Fähigkeit der Haushalte, diese Kosten zu tragen (SCPR 24.8.2026).

Angesichts des angespannten Staatshaushalts waren viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung (IDOS 8.12.2025). Die erhebliche Diskrepanz zwischen der begrenzten Einkommenssteigerung und dem starken Preisanstieg hat die Existenzkrise verschärft, insbesondere da diese Entscheidungen nicht mit Unterstützungs- oder Sozialschutzprogrammen einhergingen (UltraSyr 16.11.2025). Inflation und der Druck durch die hohen Lebenshaltungskosten sind nach wie vor gravierend (ECFR 4.3.2026). Aufgrund der durch den Bürgerkrieg seit 2011 verursachten Zerstörungen wurde der einst funktionierende Sozialstaat Syriens weitgehend abgebaut. Soziale Sicherheitsnetze sind rudimentär und umfassen nur wenige Programme für eine begrenzte Zahl von Begünstigten (BS 2026).

Syrien ist von der im Februar 2026 beginnenden Krise im Libanon betroffen, was zur Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage beiträgt und einen Zustrom libanesischer Flüchtlinge zur Folge hat (UNICEF 8.5.2026).

Lebensmittelversorgung

Über 13,3 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen (UNOCHA 2.4.2026; vgl. EC 8.5.2026), wobei etwa 7,2 Millionen unter akuter Ernährungsunsicherheit leiden, davon 0,7 Millionen schwer (UNOCHA 2.4.2026). Die akute Unterernährung (Auszehrung) erreichte im Jahr 2025 5,5 %. Mehrere Gebiete liegen über diesem nationalen Durchschnitt, wobei das ländliche Damaskus (13,7 %) und Latakia (11,9 %) als Hotspots mit hoher Auszehrungsrate eingestuft werden. Zu den Hauptursachen für Unterernährung in Syrien zählen der Rückgang des Stillens, unzureichende Ernährungsgewohnheiten bei Kindern, Mädchen und Frauen, eingeschränkter Zugang zu Gesundheits- und Ernährungsdiensten, erhöhte Krankheitsraten, Nahrungsmittelunsicherheit, steigende Lebensmittelpreise, mangelhafte Hygiene und sanitäre Versorgung sowie ungünstige Umweltbedingungen (UNOCHA 2.4.2026).

Der Anteil der Haushalte mit gesicherter Nahrungsmittelversorgung belief sich 2025 in Syrien (ohne Flüchtlingslager) auf etwa 18,4 % aller Haushalte und verbesserte sich damit im Vergleich zum Vorjahr, wo er bei 11,1 % lag. Der Anteil der Haushalte mit Ernährungssicherheit in städtischen Gebieten beträgt 19 %, verglichen mit nur 16,4 % in ländlichen Gebieten. Auf geografischer Ebene verzeichnete das Gouvernement Tartus mit rund 29,9 % aller Haushalte den höchsten Anteil an Haushalten mit Ernährungssicherheit, gefolgt von Umland Damaskus mit rund 27,6 % und Damaskus mit rund 21,9 %. Im Gegensatz dazu verzeichnete das Gouvernement al-Raqqa mit rund 4,2 % den niedrigsten Anteil an Haushalten mit Ernährungssicherheit, gefolgt von al-Hasaka mit rund 4,6 % und Suweida mit 5,4 % (WFP/MoISyr 10.5.2026).

Eskalierende israelische Militäroperationen und Zusammenstöße zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigen die landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen und den Marktzugang im Süden Syriens. [Für Details dazu s. Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. In Südsyrien können die meisten armen Haushalte zwar ihren minimalen Nahrungsmittelbedarf decken, aber wesentliche Nicht-Nahrungsmittelausgaben nicht ohne Kreditaufnahme, den Kauf von Lebensmitteln auf Kredit oder den Verkauf von Nicht-Produktionsmitteln bestreiten. Nahezu durchschnittliche Ernten, Sommeranbau und saisonale Beschäftigung stützen weiterhin das Haushaltseinkommen in weiten Teilen der Region, obwohl die Kontamination mit Blindgängern und beschädigtes Ackerland in ehemaligen Frontgemeinden im ländlichen Damaskus den Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen weiterhin einschränken (FEWS NET 13.7.2026). 

In den Küstenregionen Latakia und Tartus sichern saisonale Einkünfte aus Fischerei, Sommertourismus, Seehafenaktivitäten sowie Gewächshaus- und Obstbauproduktion für die meisten Haushalte einen gerade noch ausreichenden Nahrungsmittelkonsum, obwohl viele weiterhin Geld leihen oder Lebensmittel auf Kredit kaufen, um unverzichtbare Ausgaben für andere Güter als Nahrungsmittel zu decken. Überdurchschnittliche Niederschläge haben die Stauseen aufgefüllt und den Zugang zu Bewässerung verbessert, was die landwirtschaftliche Produktion insbesondere in Tartus unterstützt hat (FEWS NET 13.7.2026).

Trotz einer deutlich besseren Ernte hält die Krisensituation im Nordosten Syriens an, da Schuldenlasten, schwache Arbeitsmärkte und der Verlust wichtiger Einkommensquellen den Zugang der Haushalte zu Nahrungsmitteln einschränken (FEWS NET 13.7.2026). In ländlichen und umkämpften Gebieten sowie in Vertriebenenlagern herrscht die größte Knappheit (SyrExp01 27.4.2026). Die medizinische Versorgung sowie die Strom-, Wasser- und Benzinversorgung im Nordosten waren bereits vor den Ereignissen im Jänner 2026 unzureichend und haben sich infolge dieser Entwicklungen nicht verbessert. Zwar gibt es genügend Lebensmittel, doch sind die Preise für viele dieser Produkte im Verhältnis zum Einkommen oft sehr hoch (STDOK/Schmidinger 2.7.2026). 

Kosten, Erschwinglichkeit, Unterstützung

Die Senkung von Zöllen und Zollgebühren trug dazu bei, dass Lebensmittel im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 in größerer Menge und zu niedrigeren Preisen verfügbar waren, und die Anhebung des Mindestlohns stärkte die Kaufkraft der Haushalte. Der Rückgang der Inflationsraten (insbesondere bei lebenswichtigen Nahrungsmitteln) im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 ging mit einem Anstieg des Lebensmittelverbrauchs und einer Verbesserung der Ernährungssicherheit einher (WFP/MoISyr 10.5.2026). Die Märkte sind geöffnet (SyrExp01 27.4.2026) und decken den Großteil des Nahrungsmittelbedarfs sowohl der städtischen als auch der ländlichen Bevölkerung ab, wodurch die Kaufkraft der Haushalte zu einem zentralen Faktor für den Zugang zu Nahrungsmitteln wird (FEWS NET 13.7.2026). Das wird auch in einer Befragung vom Mai und Anfang Juni 2026 von REACH bestätigt: Während die Personen in den meisten Gemeinden (83 %) angaben, dass auf den lokalen Märkten ausreichende Mengen an Lebensmitteln verfügbar sind, bleibt die Erschwinglichkeit ein großes Hindernis. Informanten in zwei Dritteln der Gemeinden (67 %) berichteten von starken Anstiegen der Lebensmittelpreise, unter anderem bei Brot (31 %), Obst und Gemüse (47 %) sowie Fleisch, Eiern und Milchprodukten (47 %). Infolgedessen wurden die hohen Lebensmittelkosten als Haupthindernis für die Ernährungssicherheit identifiziert (77 %) (ImpInit/REACH 5.2026). Für Familien mit geringerem Einkommen sind Lebensmittel zunehmend unerschwinglich geworden. 77 % der durch Ärzte ohne Grenzen befragten Haushalte gaben an, dass sie mehrmals im Monat unter Lebensmittelknappheit leiden (MSF 6.11.2025). Wesentliche Kostenfaktoren sind Brennstoffe, Strom, Gesundheitsversorgung, Wohnen und Transport, zudem sorgen die starke Abhängigkeit von Importen, die Währungsabwertungen der vergangenen Jahre und die schwache inländische Produktion weiterhin für hohe Preise bei Grundnahrungsmitteln (FEWS NET 13.7.2026). 

Auf Lebensmittel entfallen etwa 52,5 % der gesamten Haushaltsausgaben. Das bedeutet, dass der Großteil des Einkommens für die Beschaffung eines minimalen Lebensmittelkorbs aufgewendet wird (SFM 30.8.2026). Im Jänner und Februar 2026 wurden bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomischen Studie 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt. Dabei gaben 30 % der Teilnehmenden an, dass sie ausreichend Lebensmittel für ihre Familie bereitstellen konnten, 26 % gaben an, gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können. 40 % konnten kaum ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen und 4 % konnten nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen (STDOK 19.6.2026). Folgende von der Staatendokumentation erstellte Grafik verdeutlicht die Ergebnisse dieser Studie im Städtevergleich sowie im Vergleich zu den Ergebnissen der Studien der Vorjahre:

Balkendiagramme der Antworten der Studie in Prozent je nach Stadt und Jahr
STDOK 19.6.2026; STDOK/SL 27.10.2025; STDOK/SL 2024; 

Syrer berichten, dass die Preise für Grundnahrungsmittel von Zeit zu Zeit schwanken, parallel zu den Schwankungen des syrischen Pfunds gegenüber dem US-Dollar (AJ 19.4.2026). Die Abwertung des Syrischen Pfunds seit Februar 2026 wirkt sich direkt auf die Verbraucherpreise aus, da Syrien in hohem Maße von importierten Grundnahrungsmitteln, Kraftstoffen und Produktionsmitteln abhängig ist. Offizielle Kraftstoffpreiserhöhungen Anfang Mai 2026 treiben landesweit die Transportkosten und die Lebensmittelpreise im Einzelhandel in die Höhe (FEWS NET 13.7.2026). In den folgenden von der Staatendokumentation erstellten Grafiken werden die Entwicklungen von Lebensmittelpreisen und Löhnen (pro Tag) für nicht qualifizierte Arbeit dargestellt. Die Daten beruhen auf Erhebungen des World Food Programmes (WFP) jeweils am 15. des Monats, von Dezember 2024 bis September 2026. Ausgewählt wurden die Städte Damaskus, Aleppo, Homs, Idlib, al-Hasaka und Qamishli. Nicht für alle Monate standen Daten zur Verfügung. Angaben in Kilogramm bzw. Liter und Preis- bzw. Lohnangaben sind in Syrischen Pfund (SYP):

Grafik der Preis- und Lohnentwicklung in Damaskus seit Dezember 2024
WFP 15.9.2026
Grafik der Lohn- und Preisentwicklung seit Dezember 2024 in Aleppo
WFP 15.9.2026
Grafik der Preis- und Lohnentwicklung seit Dezember 2024 in Homs
WFP 15.9.2026
Grafik der Preis- und Lohnentwicklung seit Dezember 2024 in Idlib
WFP 15.9.2026
Grafik der Preis- und Lohnentwicklung in al-Hasaka seit Dezember 2024
WFP 15.9.2026
Grafik der Preis- und Lohnentwicklung seit Dezember 2024 in Qamishli
WFP 15.9.2026

In die syrische Produktionskette für Brot und Backwaren wurden im Jahr 2025 erhebliche Investitionen zur Instandsetzung und Instandhaltung der wichtigsten Infrastruktur getätigt, dennoch übersteigt die Nachfrage die Ressourcen. Finanzierungsengpässe, hohe Betriebskosten, niedrige Löhne, Treibstoffknappheit und begrenzte Stromversorgung schränken die Produktion weiterhin ein. Die Knappheit an Weizenmehl hat sich auf die Preise für subventioniertes Brot ausgewirkt (UNOCHA 2.4.2026). Die Regierung hat die subventionierte Brotration seit Anfang Mai 2026 zweimal gekürzt – von 1.200 auf 1.050 Gramm und anschließend von zehn Laiben auf acht (1.000 Gramm) – was die Lebensmittelkosten für arme Haushalte, die auf subventioniertes Brot als Hauptnahrungsmittel angewiesen sind, unmittelbar erhöht hat (FEWS NET 13.7.2026). Somit stiegen die Brotpreise um über 18 % an, während die gekürzte Nahrungsmittelsoforthilfe bereits den Druck auf die Haushalte und lokalen Märkte erhöht, die Spannungen in den Gemeinden verschärft und den sozialen Zusammenhalt während des fragilen Übergangsprozesses in Syrien untergräbt (WFP 23.8.2026). 

Humanitäre Nahrungsmittelhilfe ist nach Jahren des Konflikts, der Vertreibung und schlechter wirtschaftlicher Bedingungen zu einem wichtigen Bestandteil des Zugangs der Haushalte zu Nahrungsmitteln geworden. Umfang, Reichweite und Kontinuität der Hilfe schwankten jedoch im Laufe der Zeit aufgrund operativer Einschränkungen, der Verfügbarkeit von Finanzmitteln und Zugangsproblemen im Zusammenhang mit der zersplitterten Regierungslandschaft Syriens. Sie wurde seit Mai 2026 aufgrund zunehmender Finanzierungslücken erheblich zurückgefahren. Das World Food Programme der Vereinten Nationen (WFP) hat sein Hilfsvolumen reduziert und sich aus Aleppo, Idlib und dem Nordosten Syriens zurückgezogen. Die verbleibende Hilfe konzentriert sich auf die Gebiete mit dem dringendsten Bedarf: Die Brotverteilung erreicht weiterhin eine große Zahl von Begünstigten im Nordwesten und im Süden Syriens, fehlt jedoch weitgehend in Zentralsyrien, den Küstengebieten und im Nordosten. Das Ausmaß der Hilfe ist im Verhältnis zum Bedarf im ganzen Land nach wie vor unzureichend (FEWS NET 13.7.2026). 

Landwirtschaft

Die Landwirtschaft spielt eine zentrale Rolle für die Ernährungssicherheit und sichert vielen Familien, insbesondere in den ländlichen Gebieten Syriens, ihr Einkommen (Enab 21.8.2025), ist aber in hohem Maße von Niederschlägen abhängig (Balanche 16.11.2025). Syrien ist anfällig für den Klimawandel und bereits stark davon betroffen. Dürren haben dem Nordosten und Süden Syriens besonders geschadet, während immer häufiger auftretende Waldbrände Wälder zerstört und Ernten vernichtet haben (BS 2026). Im Jahr 2025 zerstörten Dürrebedingungen 95 % der Regenfeldkulturen, erschwerten den Zugang zu ausreichend Wasser, führten zu einem Rückgang des Viehbestands und hatten viele weitere Auswirkungen, die dringende Unterstützung in Form von Saatgut, Düngemitteln, Tierfutter und Bewässerung erforderten, um einen Zusammenbruch des Marktes zu verhindern (UNOCHA 2.4.2026). Zusätzlich dazu wurde die landwirtschaftliche Produktion durch die Kontamination von Ackerland mit explosiven Kriegsresten sowie durch den eingeschränkten Zugang zu Produktionsmitteln stark beeinträchtigt (EC 8.5.2026). Überdurchschnittliche Niederschläge zwischen Februar und April 2026 haben die Ernteerträge nach mehreren aufeinanderfolgenden Dürrejahren erheblich verbessert, konnten jedoch die kumulativen Auswirkungen der Dürre auf das Grundwasser, die Weideflächen und die Produktionsmittel der Haushalte nicht rückgängig machen. Die Gewinne für die landwirtschaftlichen Haushalte fallen geringer aus, als die Ernte vermuten lässt: Ein Großteil der daraus resultierenden Einnahmen wird zur Tilgung aufgelaufener Schulden und zur Deckung der Produktionskosten verwendet, Verzögerungen im Zusammenhang mit neuen Weizenbeschaffungsverfahren haben die Realisierung der Ernteeinnahmen verlangsamt, und lokale Krisen – darunter Überschwemmungen entlang des Euphrats, Waldbrände und Pflanzenkrankheiten – haben die Produktion der betroffenen Haushalte beeinträchtigt. Die nationale Weizenproduktion wird auf etwa 2,3 bis 2,5 Millionen Tonnen geschätzt, was einen deutlichen Anstieg gegenüber den rund 900.000 Millionen Tonnen aus dem Jahr 2024/25 darstellt – der schlechtesten Getreideernte seit 36 Jahren. Die bessere Ernte erhöht die Verfügbarkeit von Getreide und die saisonalen landwirtschaftlichen Einnahmen, insbesondere im Nordosten (FEWS NET 13.7.2026). 

Verbesserte Weidebedingungen und Pflanzenrückstände haben die Bedingungen für die Tierhaltung landesweit, den Körperzustand der Tiere erheblich verbessert und den Erhalt der Herden gefördert, doch besitzen viele arme Hirtenhaushalte immer noch zu wenige Tiere, um nennenswert von der gestiegenen Milchproduktion oder dem Verkauf von Vieh zu profitieren (FEWS NET 13.7.2026).

Im Mai 2026 wurden im Agrarsektor im Nordosten Syriens bedeutende Fortschritte verzeichnet. Eine Delegation der Regierung und Vertreter der Demokratischen Autonomen Administration in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration in North and East Syria - DAANES) einigten sich darauf, gemeinsame Aufsichts- und lokale Ausschüsse einzurichten, um die Beschaffung der Weizenernte 2026 zu überwachen. Später im Monat beauftragte das Interim-Landwirtschaftsministerium den Leiter der Landwirtschaftsdirektion von al-Hasaka mit der Überwachung der Integration der landwirtschaftlichen Einrichtungen der  DAANES in die entsprechenden staatlichen Strukturen (Etana 9.6.2026).

Wasserversorgung

Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, insbesondere nach dem gefährlichen Rückgang der Fluss- und Quellwassermenge sowie aufgrund von Klimaveränderungen, die zu steigenden Temperaturen und geringeren Niederschlägen geführt haben (Enab 21.8.2025). Syrien hat ein Wasserdefizit von schätzungsweise rund zwei Milliarden Kubikmeter, während die Füllstände in den Stauseen unter 50 % bleiben (Enab 5.9.2026). In den letzten Jahrzehnten haben die Häufigkeit und das Wiederauftreten von Dürreperioden zugenommen, was laut einem Agrarexperten das Defizit der Wasserreservoirs verschärft hat, die aufgrund der mangelnden staatlichen Kontrolle über die Wasserentnahme weiter erschöpft wurden (Enab 21.8.2025). Zudem haben vierzehn Jahre Konflikt die Wasserinfrastruktur Syriens zerstört, jahrzehntelange Entwicklungsfortschritte zunichtegemacht und die Anfälligkeit gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels erhöht. Mehr als die Hälfte der Wasserversorgungsinfrastruktur und rund 70 % der Kläranlagen wurden schwer beschädigt. Die Wasserversorgung ging im Vergleich zum Niveau vor dem Konflikt um etwa 40 % zurück (WB 23.4.2026). Die Schäden an der Wasserinfrastruktur betreffen mehr als 30 % der syrischen Gemeinden (HumAct 2.4.2026). Daneben fehlt es Syrien fast vollständig an Wasserautonomie, da seine Hauptquellen von externen Akteuren, vor allem der Türkei und Israel, kontrolliert werden. Seit dem Sechstagekrieg 1967 besetzt Israel die Golanhöhen, die fruchtbarste Region Syriens, und hat damit die Kontrolle über etwa 40 % der Wasserressourcen Syriens erlangt. Quellen, Flüsse und Grundwasserleiter, die historisch gesehen die Wasserversorgung des Landes sicherstellten, werden seitdem umgeleitet, um die israelische Wasserversorgung und die Siedlungen in den besetzten palästinensischen Gebieten zu versorgen. Im Norden kontrolliert die Türkei das Wasser aus den Flüssen Tigris und Euphrat und hat in den letzten Jahren mithilfe von Dämmen den Zufluss nach Syrien reduziert. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf die Landwirtschaft und Viehzucht, sondern auch auf die Trinkwasserversorgung und Stromerzeugung in mehreren Gouvernements (CETRI 9.12.2025). 

Mehr als die Hälfte der Bevölkerung (WB 23.4.2026) bzw. etwa zwölf Millionen Syrer (UNOCHA 2.4.2026; vgl. IRC 7.2026) haben keinen angemessenen Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygienediensten (WB 23.4.2026). Die Wasserverfügbarkeit ist auf unter 700 Kubikmeter pro Kopf und Jahr gesunken, was deutlich unter der Schwelle zur Wasserknappheit liegt (WB 23.4.2026; vgl. Enab 5.9.2026), und fast zehn Millionen Menschen haben Schwierigkeiten, ihren grundlegenden Wasserbedarf zu decken (UNOCHA 2.4.2026). 

Der Bedarf an Wasser-, Sanitärversorgungs- und Hygienedienstleistungen bleibt in allen Regionen hoch. Die sich verschlechternde Wasserinfrastruktur, verschärft durch Stromengpässe, schränkt den Zugang zu sicherem Wasser für Millionen Menschen ein, insbesondere im Nordosten Syriens. Überschwemmungen im Nordwesten Syriens verunreinigten Wasserquellen und sanitäre Einrichtungen in Vertriebenenlagern, was das Risiko von Ausbrüchen wasserbedingter Krankheiten erhöht und die engen Zusammenhänge zwischen Wasser-, Sanitärversorgung-, Hygiene-, Gesundheits- und Ernährungsrisiken noch deutlicher macht (UNICEF 8.5.2026). Der von UNHCR für rückkehrwillige Syrer betriebenen Homepage "Syria is Home" zufolge ist das öffentliche Wasserversorgungssystem in vielen Regionen Syriens funktionsfähig und gewährleistet den Zugang zu sauberem Trinkwasser. Die Qualität und Verfügbarkeit kann jedoch je nach Standort variieren. In vielen Gebieten erfolgt die Wasserversorgung nach einem festen Zeitplan (z. B. ein- oder zweimal pro Woche) (Stand: September 2026) (SysHome o.D.c). Dem widersprechend wird berichtet, dass in Rückkehrgemeinden Wasser mittlerweile oft nur noch sporadisch bereitgestellt wird, beispielsweise alle vier Tage in Teilen von al-Bab oder einmal pro Woche in Maskana (IRC 7.2026). Anhaltende Stromausfälle haben den Betrieb der meisten Wasserpumpstationen stark eingeschränkt (IOM 6.2025), sodass die meisten mit weniger als 40 % ihrer Auslegungskapazität arbeiten. Dadurch werden Haushalte, Schulen und Gesundheitseinrichtungen nur wenige Stunden pro Woche mit Wasser versorgt (RelInt 20.7.2026). Die begrenzten technischen und betrieblichen Kapazitäten der Dienstleister haben den Zugang zu verbesserten Wasserquellen für mehr als 30 % der syrischen Haushalte eingeschränkt. Die Haushalte in betroffenen Gemeinden greifen auf verschiedene Bewältigungsstrategien zurück, um sich die Mindestmenge an Wasser für Trink- und Haushaltszwecke zu sichern, wie der Kauf von teurem, per LKW angeliefertem Wasser, die Nutzung unsicherer Quellen wie landwirtschaftlicher Brunnen oder die Reduzierung des Wasserverbrauchs, wobei die damit verbundenen sozialen, gesundheitlichen und ernährungsbezogenen Risiken und Herausforderungen vernachlässigt werden (HumAct 2.4.2026). NGOs arbeiten daran, Wasseraufbereitungsanlagen wieder instand zu setzen, verfügen jedoch nicht über ausreichende Ressourcen, um die Netze zu reparieren. Daher ist das Wasser, das die Anlage verlässt, nicht mehr trinkbar, wenn es die Haushalte der Bewohner erreicht (Balanche 16.11.2025).

Mehrere syrische Gouvernements und Regionen leiden unter einer ungleichen Wasserverteilung, insbesondere in ländlichen Gebieten aufgrund von beschädigter Infrastruktur (Enab 5.9.2026). Insgesamt gaben Informanten in 71 % der von REACH im Mai und Anfang Juni 2026 befragten Gemeinden an, über ausreichend Wasser für den häuslichen Gebrauch zu verfügen. Dennoch berichteten 51 % von gewissen Problemen bei der Trinkwasserversorgung, die in erster Linie auf finanzielle Engpässe (41 %) und eine begrenzte Anzahl von Wasserstellen (39 %) zurückzuführen waren. Der Bedarf im Bereich Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygienediensten, war besonders akut in Deir al-Zour und al-Hasaka, wo jahrelange konfliktbedingte Infrastrukturschäden, anhaltende Dürre, jüngste Überschwemmungen und Verzögerungen beim Wiederaufbau im Zusammenhang mit dem andauernden Übergang von der Kontrolle durch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) zur Kontrolle durch die Regierung zu anhaltenden Wasserknappheiten und Versorgungsunterbrechungen beigetragen haben (ImpInit/REACH 5.2026). Die städtischen Wasserversorgungsnetze in Nordostsyrien funktionieren nur zeitweise. Viele ländliche Gebiete sind auf Brunnen oder Wassertransporte angewiesen. Schäden an der Infrastruktur und Stromengpässe schränken die Wasserförderung ein (SyrExp01 27.4.2026). Im Gegensatz dazu berichtet eine andere Quelle, dass Deir al-Zour, das von der Nähe zum Euphrat profitiert, eine häufige Wasserversorgung – durchschnittlich 14,2 Stunden täglich in städtischen Gebieten verzeichnet. Aleppo sieht sich mit einer kritischen Wasserversorgungslücke konfrontiert: 99 % der städtischen und 90 % der ländlichen Rückkehrerhaushalte erhalten weniger als vier Stunden pro Tag fließendes Wasser aus dem öffentlichen Netz. In den städtischen Zentren des Gouvernements Umland Damaskus ist die Lage am extremsten, da 28 % der von Relief International zwischen November 2025 und Jänner 2026 befragten Haushalte angaben, überhaupt kein fließendes Wasser zu haben. Lokale Behörden bestätigen, dass der mit dem Zustrom von Rückkehrern verbundene erhöhte Verbrauch zu Unterbrechungen in den Wasserversorgungsnetzen geführt hat, ohne dass die Kapazitäten zu deren Bewältigung entsprechend ausgebaut wurden. Die Finanzierungslage ist untrennbar mit dieser Verschlechterung verbunden. Die Aussetzung von 117 Millionen USD an ausländischer Hilfe, die speziell für Nordostsyrien bestimmt war, führte direkt zur Schließung von Wasseraufbereitungsanlagen und Gesundheitseinrichtungen genau zu dem Zeitpunkt, als die Zahl der Rückkehrer ihren Höhepunkt erreichte (RelInt 11.5.2026). 

Eine von der Staatendokumentation in Auftrag gegebene sozio-ökonomische Studie, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Jänner und Februar 2026 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, zeigt, dass 56 % der Teilnehmer immer Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, während 38 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 4 % der Umfrageteilnehmer hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten (STDOK 19.6.2026). Folgende Grafik zeigt die Ergebnisse dieser Umfrage auf die drei Städte aufgeteilt sowie im Vergleich zu den Studienergebnissen der Vorjahre: 

Balkendiagramme der Antworten der Studie in Prozent je nach Stadt und Jahr
STDOK 19.6.2026; STDOK/SL 27.10.2025; STDOK/SL 2024

Was die kommunalen Sanitärversorgungseinrichtungen betrifft, so sind mehr als 22 % der syrischen Haushalte nicht an Abwassernetze angeschlossen und sind auf alternative Systeme angewiesen, darunter Klärgruben und offene Abwasserkanäle. Darüber hinaus beeinträchtigen die begrenzten technischen, finanziellen und betrieblichen Kapazitäten der Wasserversorger deren Fähigkeit, ausreichende Sanitärversorgungseinrichtungen aufrechtzuerhalten, was in vielen Gemeinden im ländlichen Damaskus, in Deir al-Zour, Homs und anderen Gebieten zu Abwasseransammlungen und Umweltverschmutzung führt (UNOCHA 2.4.2026). Demgegenüber berichtet UNHCR, dass in den meisten Rückkehrgebieten grundlegende sanitäre Einrichtungen verfügbar sind. Dazu gehören auch Abwassernetze, deren Funktionsfähigkeit jedoch je nach Standort variieren kann. In einigen ländlichen oder stark beschädigten Gebieten befinden sich die Einrichtungen möglicherweise noch in Reparatur oder im Wiederaufbau (SysHome o.D.c). 

Im Durchschnitt machen die Kosten für Trinkwasser und Wasser für den Haushalt etwa 20 % des Familieneinkommens aus (Balanche 16.11.2025).

Der Exekutivrat der Weltbank hat eine Zuschussfinanzierung in Höhe von 225 Millionen USD aus Mitteln der Internationalen Entwicklungsorganisation (International Development Association - IDA) genehmigt, um Syrien bei der Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen im Wasser- und Gesundheitssektor zu unterstützen. Das Projekt "Syria Emergency Water Security and Resilient Services" (150 Millionen USD) zielt darauf ab, die Großwasserversorgung und die Abwasserinfrastruktur in vorrangigen, dicht besiedelten und vom Konflikt betroffenen Regionen wiederherzustellen und den dringenden Bedarf der städtischen Bevölkerung, einschließlich zurückkehrender Flüchtlinge und Binnenvertriebener, zu decken (WB 23.4.2026). Der Plan geht zudem über Notfallreparaturen hinaus. Er umfasst die klimafeste Auslegung wichtiger Infrastruktur, die Durchführung von Sicherheitsbewertungen für Staudämme sowie die Verbesserung von Wasser- und Klimadatensystemen, um künftig ein besseres Ressourcenmanagement zu ermöglichen (Fanack 29.4.2026).

Stromversorgung

Der Strombedarf wird auf etwa 6,5 Gigawatt oder mehr geschätzt. Nach dem syrisch-jordanischen Gasabkommen ist die Stromerzeugung auf 3 Gigawatt gestiegen. Der Anstieg der Produktion fiel mit höheren Tarifen zusammen (Enab 8.2.2026). Aufgrund der Schäden am Stromnetz stellt die Erzeugung oder Bereitstellung von mehr Strom nur einen Teil des Problems dar (TNA 2.4.2025).

Zugang

Das Hauptstromnetz ist laut Angaben der von REACH im Mai und Anfang Juni 2026 befragten Informanten für 75 % der Gemeinden die primäre Stromquelle, während 22 % auf Solaranlagen angewiesen sind (ImpInit/REACH 5.2026). An 60 % der von IOM im April 2026 untersuchten Standorte stand öffentlicher Strom zur Verfügung, und von diesen gaben 30 % der Befragten an, dass die meisten oder alle Einwohner darauf angewiesen sind. Dies entspricht einer Verdreifachung innerhalb von sechs Monaten gegenüber den 11 % im Juni 2025 (IOM 4.2026). Erschwinglichkeit und Systemzuverlässigkeit erweisen sich als die größten Herausforderungen. Die Informanten in den Gemeinden berichteten von einer zunehmenden Abhängigkeit von Solarenergie (56 %), hohen Stromkosten (54 %), teilweise oder vollständig funktionsunfähigen Stromnetzen (41 %) sowie Stromrationierungen durch lokale Behörden (37 %) (ImpInit/REACH 5.2026).

Der Zugang zu Strom zeigte Anzeichen einer Verbesserung (IOM 4.2026), dennoch ist er nach wie vor sowohl begrenzt als auch ungleichmäßig (IOM 4.2026; vgl. RelInt 11.5.2026), was die Unfähigkeit des Systems offenbart, die nun darauf angewiesene Bevölkerung zu versorgen (RelInt 11.5.2026). Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab (Etana 7.2025). So lassen sich die Verbesserungen größtenteils auf erhöhte Stromimporte aus Nachbarländern zurückführen, die als Reaktion auf den gestiegenen Bedarf erfolgten (IOM 4.2026). Die von der Regierung umgesetzten Lösungen haben nicht dazu geführt, dass die Stromausfälle beendet werden konnten (AJ 24.6.2025). Die tägliche Stromversorgung beträgt in vielen Gebieten nicht mehr als sechs Stunden (Enab 8.2.2026). Wobei sie in anderen Teilen gemäß Aussage des syrischen Präsidenten 16 bis 20 Stunden pro Tag erreicht (SANA 6.3.2026). Informanten gaben in einer Befragung zwischen Mai und Anfang Juni 2026 in 18 % der Gemeinden an, dass Strom mehr als 18 Stunden pro Tag oder ununterbrochen zur Verfügung steht, während der größte Anteil (35 %) von einem Zugang von nur 7–12 Stunden pro Tag berichtete (ImpInit/REACH 5.2026). Auch die Gemeinden, die von IOM im Jänner und Februar 2026 befragt wurden, erhielten in den letzten 30 Tagen durchschnittlich sieben Stunden öffentlichen Strom pro Tag, was einem Anstieg um eine Stunde seit Oktober 2025 entspricht. 40 % der untersuchten Orte gaben weiterhin an, keinen Zugang zu öffentlichem Strom zu haben (IOM 4.2026). In Deir al-Zour erhalten die von Relief International zwischen November 2025 und Jänner 2026 befragten Rückkehrerhaushalte durchschnittlich fünfeinhalb Stunden Strom pro Tag, wobei keiner angab, mehr als acht Stunden Zugang zu haben. Im ländlichen Damaskus ist die Situation nahezu identisch. Zwar profitiert Aleppo von einem höheren Durchschnitt von 15,2 Stunden, doch verbirgt dies starke Unterschiede innerhalb des Gouvernements, da 10 % der ländlichen Haushalte null Stunden und 31 % einen kritisch geringen Zugang angaben (RelInt 11.5.2026). Obwohl in 95 % der von IOM untersuchten Orte private Stromquellen verfügbar waren, schränkten finanzielle Engpässe deren Nutzung erheblich ein. Informanten in 36 % dieser Gemeinden gaben an, dass nur wenige Einwohner darauf zurückgreifen konnten. Informanten in den Gouvernements Idlib und Umland Damaskus erinnerten an die hohen Kosten für privaten Strom, wenn dieser nicht von der Regierung subventioniert wird, und berichteten, dass die Stromrechnungen oft in keinem Verhältnis zum Einkommen stehen. Diese Ungleichheiten zeigten sich besonders deutlich in al-Hasaka, wo nur 16 % der Gemeinden Zugang zu öffentlicher Stromversorgung angaben, was zu einer erheblichen Abhängigkeit von privaten Stromquellen führte. Zwar waren private Stromquellen häufiger verfügbar, doch schränkten hohe Kosten deren Zugänglichkeit weiterhin ein. Infolgedessen verstärkt die ungleiche Verteilung der Stromversorgung bestehende Vulnerabilitäten, insbesondere bei Vertriebenen und einkommensschwachen Haushalten (IOM 4.2026). Der Einsatz von Solaranlagen in Privathaushalten birgt Risiken, wie Brände und Gefahren durch Batterien bis hin zu giftigen Abfällen (AC 12.2.2026). 

Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomische Studie durch computergestützte Telefoninterviews, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im  Jänner und Febraur 2026 befragt wurden, gaben 9 % der Befragten an, immer Elektrizität zur Verfügung zu haben, gefolgt von denjenigen, die meistens Elektrizität zur Verfügung hatten (47 %). 39 % der Befragten hatten manchmal Elektrizität zur Verfügung. Ein Anteil von 5 % hatte nie Elektrizität zur Verfügung (STDOK 19.6.2026). Die folgende von der Staatendokumentation erstellte Grafik zeigt die Ergebnisse dieser Studien von 2023, 2024, 2025 und 2026 im Städtevergleich: 

Balkendiagramme der Antworten in Prozent je nach Jahr und Stadt
STDOK 19.6.2026; STDOK/SL 27.10.2025; STDOK/SL 2024

Das staatliche Stromnetz wurde in einer Reihe von Städten des Gouvernements al-Hasaka wiederhergestellt, ebenso wie die Mobilfunkdienste von "Syriatel" (Al-Jumhuriya 21.5.2026), dennoch ist die Netzversorgung im gesamten Nordosten unzuverlässig – es kommt zu häufigen Stromausfällen. Haushalte sind auf Generatoren, Solarenergie und lokale private Netze angewiesen. Die Stromversorgung der Industrie ist eingeschränkt (SyrExp01 27.4.2026).  Die äußerst problematische Energieversorgung in der gesamten Region Nordostsyriens führt dazu, dass Strom mit sehr alten Generatoren erzeugt und Benzin teilweise privat raffiniert wird. Beide Praktiken belasten die Luft- und Wasserqualität extrem. Obwohl hierzu keine verlässlichen Statistiken vorliegen, berichten alle Menschen in dieser Region – insbesondere medizinisches Personal – von einem drastischen Anstieg der Krebsfälle als Folge davon (STDOK/Schmidinger 2.7.2026).

Das Stromdefizit legt die Wasserförderung, die Abwassersysteme, die Kühlkettenlagerung von Medikamenten, die Funktionsfähigkeit von Gesundheitseinrichtungen und die grundlegende Lebensmittelsicherheit in den Haushalten lahm (RelInt 11.5.2026).

Kosten, Erschwinglichkeit, Unterstützung

Mit Beschlusses Nr. 687 vom 30.10.2025 (Enab 13.4.2026) veröffentlichte das syrische Energieministerium Einzelheiten zu einem Beschluss zur Anhebung der Strompreise in vier Stufen, der soziale Gruppen und unterschiedliche Verbrauchsniveaus berücksichtigt. Demzufolge werden in der ersten Stufe 600 SYP pro kWh (etwa 0,055 USD), bis zu 300 kWh pro zweimonatigem Abrechnungszeitraum, wobei staatliche Subventionen 60 % des Selbstkostenpreises abdecken, verrechnet (Enab 8.2.2026; vgl. Enab 13.4.2026). Quellen zufolge reichen diese subeventionierten kWh für eine durchschnittliche Familie nicht aus (Enab 8.2.2026; vgl. Enab 13.4.2026; vgl. MDC 30.4.2026). In der zweiten Stufe werden 1.400 SYP pro kWh (etwa 0,127 USD) verrechnet. Das gilt für Haushalte mit mittlerem und höherem Einkommen sowie für kleine Projekte mit einem Verbrauch von mehr als 300 kWh innerhalb eines zweimonatigen Abrechnungszeitraums. In der dritten Stufe werden 1.700 SYP pro kWh (etwa 0,155 USD) verrechnet. Das gilt für diejenigen, die von der Rationierung ausgenommen sind, wie staatliche Einrichtungen, Unternehmen und Fabriken, die rund um die Uhr Strom benötigen. In der vierten Stufe werden 1.800 SYP pro kWh (etwa 0,164 USD) verrechnet. Diese betrifft Anlagen, Fabriken und Großverbraucher wie Schmelzanlagen und ähnliche Betriebe. In einigen Fällen erreichte der Preisanstieg 800 % und ging nicht mit einer spürbaren Verbesserung der Versorgungsqualität einher (Enab 8.2.2026).

Die Nutzung von Solarenergie, "Ampere"-Verträgen, privaten Generatorstromleitungen in der Nachbarschaft, die nach Stromstärke abgerechnet werden (eine gängige "Pay-by-Ampere"-Regelung), oder sogar von Batterien und die Einschränkung der Beleuchtung ist mittlerweile kostengünstiger als die Stromrechnungen (Enab 8.2.2026), die zwischen  600.000 SYP (etwa 46 bis 50 USD) und mehr als 2 Millionen SYP (mehr als etwa 154 bis 167 USD) liegen (Enab 13.4.2026). Die Stromrechnungen betragen einen Großteil des monatlichen Einkommens. Nur etwa 10 % der Bürger sind in der Lage, ihre Stromrechnung zu bezahlen und viele Syrer bezahlen ihre Stromrechnungen nicht (Enab 8.2.2026) oder reduzieren die Zahlungen, wodurch die Stromkosten zunehmend indirekt in die Dienstleistungspreise umgelegt werden, anstatt über formelle Zahlungskanäle absorbiert zu werden. Dies spiegelt sich in deutlichen Erhöhungen der Wohnungsmieten und der Gebühren für persönliche Dienstleistungen – wie Friseur- und Körperpflege – sowie bei Bildungsdienstleistungen wie Privatschulen und Nachhilfe wider, wo die Energiekosten in die Preisstrukturen einfließen. Dieser Effekt ist in dicht besiedelten Gouvernements mit hoher Nachfrage wie Damaskus und dem ländlichen Damaskus stärker ausgeprägt, wo ein größerer Anteil der Kostenlasten an die Endverbraucher weitergegeben wird, als in Gebieten mit geringerer Kaufkraft (SCPR 11.5.2026).

Treibstoff und Erdöl

Die Gasinfrastruktur Syriens ist nach wie vor anfällig und muss dringend saniert werden (ActfHum 13.3.2026). Vereinbarungen mit Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten, der Türkei und Katar haben es ermöglicht, dass seit Anfang 2026 Flüssigerdgas aus Jordanien geliefert wird (MDC 30.4.2026).

Trotz der strategischen Bedeutung des Öls leidet der Sektor weiterhin unter einem gravierenden Verfall der Infrastruktur, der seine Aussichten auf kurze Sicht einschränkt. Improvisierte Fördermethoden, mangelhafte Instandhaltung und der Verlust an technischem Fachwissen haben die Produktionskapazitäten erheblich beeinträchtigt, auch wenn die relativ intakte Infrastruktur an den großen Feldern langfristig das Potenzial für eine Sanierung bietet. Die Öleinnahmen haben bislang keine sichtbaren Verbesserungen bei den Dienstleistungen, der Beschäftigung oder den Lebensbedingungen in al-Raqqa und Deir al-Zour bewirkt, was das Risiko erhöht, dass der Sektor weiterhin in erster Linie als Motor für den Wettbewerb der Eliten, für Korruption und lokale Unzufriedenheit dient, anstatt zur wirtschaftlichen Erholung beizutragen (Etana 12.5.2026). Die Umsetzung institutioneller Integrationsmaßnahmen in Deir al-Zour und al-Raqqa umfasste die Vereinheitlichung regulatorischer und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen, einschließlich der Regulierung des Energiesektors, des Verbots informeller Ölraffinerieaktivitäten ("Burner") sowie der Angleichung der Preise für verschiedene lebenswichtige Güter an das in den Gebieten der Regierung vorherrschende Preisniveau. Diese Maßnahmen schlugen sich in der Kostenstruktur des Marktes durch steigende Preise für Kraftstoffe und Erdölderivate nieder, nachdem kostengünstige lokale Raffineriekapazitäten stillgelegt worden waren. Dies führte wiederum zu steigenden Transport-, Produktions- und Dienstleistungskosten (SCPR 11.5.2026). Damaskus hat nach dem allmählichen Rückgang der Kontrolle durch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) stetig daran gearbeitet, seine nominelle Autorität über den Ölsektor im Nordosten Syriens zu festigen. Die Operationen werden nun größtenteils über die Syrian Petroleum Company und verbundene Unternehmen wie die Al-Furat Company und die neu gegründete Petroleum Services Support Company abgewickelt. Im Mittelpunkt des Übergangs steht die Wiederinbetriebnahme strategischer Ölfelder, insbesondere al-Omar in Deir al-Zour und Rumeilan in al-Hasaka. Trotz dieser formellen Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle bleibt die operative Autorität vor Ort zersplittert und bisweilen undurchsichtig, wobei die Einnahmen stark in Damaskus zentralisiert sind und nur einer minimalen Aufsicht oder Transparenz unterliegen (Etana 12.5.2026). Das Thema Ölförderung und -einnahmen bleibt damit höchst umstritten. Die DAANES kündigte die Schaffung der neuen "Verwaltung der al-Hasaka-Felder" an, die den Ölsektor der Region beaufsichtigen soll, ohne dass Anzeichen für eine Beteiligung der Regierung an der neuen Struktur vorliegen. Dieser Schritt erfolgt vor dem Hintergrund der Bemühungen Damaskus’, die schwachen Fördermengen in Deir al-Zour zu steigern, insbesondere im Ölfeld al-Tanak südlich von al-Omar, wo die Förderung weiterhin bei weniger als 5 % des Vorkriegsniveaus stagniert. Unterdessen zeigen die wirtschaftlichen Beziehungen zu den Nachbarstaaten Anzeichen einer allmählichen Erholung: Es gelangen vermehrt irakische Öllieferungen über den Grenzübergang al-Yaroubiya nach Syrien, und an der Raffinerie in Banyas legen zunehmend Tanker an (Etana 9.6.2026). Einer israelischen Quelle zufolge ordnete die Regierung im Februar 2026, nach der Eroberung des Nordostens, die Stilllegung kleiner Ölförderanlagen auf dem Land an, und Sicherheitskräfte zerstörten die Anlagen derjenigen, die sich weigerten (MDC 30.4.2026). 

Die Syrian Petroleum Company erhöhte die offiziellen Kraftstoffpreise um 1.729 % – wobei Diesel von 0,75 auf 0,88 USD pro Liter und 90-Oktan-Benzin von 0,85 auf 1,10 USD pro Liter stiegen – und begründete dies mit den gestiegenen weltweiten Ölpreisen und Transportbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Straße von Hormus. Die hohen Kraftstoffkosten schlagen sich während der Ernte- und Sommeranbauzeit in höheren Transport-, Bewässerungs- und Marktkosten für landwirtschaftliche Erzeuger nieder (FEWS NET 13.7.2026). 

Diesel- und Benzinknappheit führte zu nahezu ununterbrochenen Protesten in al-Hol, Tal Hamis, Debeil, al-Haddadiya, Qamishli und anderen Gebieten Nordostsyriens, da die Versorgungsengpässe und Preisschocks der letzten Monate alle Teile der Gesellschaft unter starken finanziellen Druck gesetzt haben. Die Eröffnung von Tankstellen mit staatlich festgelegten Preisen – 1,10 US-Dollar (USD) pro Liter für Benzin und 0,88 USD pro Liter für Diesel – trug kaum zur Entlastung bei, nicht zuletzt, weil diese Preise um ein Vielfaches über den subventionierten Sätzen der Demokratischen Autonomen Administration in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration in North and East Syria - DAANES) liegen. Zu den Folgewirkungen zählten die Stilllegung privat betriebener Nachbarschaftsgeneratoren, stark steigende Transportkosten (wobei sich die Busfahrpreise zwischen al-Hasaka und Damaskus im Juni 2026 mehr als verdoppelten) sowie ein Bäckereistreik wegen Preiskontrollen im Zusammenhang mit steigenden Dieselkosten (Etana 15.7.2026).

Quellen

15.1 Wirtschaftliche Lage

Letzte Änderung 2026-10-13 22:02

Syrien zeigt deutliche Anzeichen einer wirtschaftlichen Erholung, da die Lockerung der Sanktionen, die nationale Aussöhnung, die beschleunigte Rückkehr von Flüchtlingen, eine verbesserte Stromversorgung, umfangreiche Investitionen des öffentlichen und privaten Sektors sowie erheblicher Wiederaufbaubedarf das Wachstum voraussichtlich ankurbeln werden (WBG o.D.; vgl. Arabiya 25.2.2026). Unter dieser Oberfläche verbirgt sich eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck - darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen - Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen umgehen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren (INSS 14.12.2025). Die syrische Wirtschaft befindet sich nach wie vor in einem Zustand des schweren Zusammenbruchs, der durch Hyperinflation, weitverbreitete Armut, eine zerstörte Infrastruktur (ActfHum 13.3.2026) und Arbeitslosigkeit (UNGA 12.3.2026) gekennzeichnet ist (ActfHum 13.3.2026). Relative Verbesserungen der wirtschaftlichen Lage sind fragil und ungleichmäßig, insbesondere in von Dürre betroffenen oder unsicheren Regionen (FEWS NET 13.7.2026). Die positiven Entwicklungen haben noch nicht zu einer spürbaren Verbesserung der Lebensbedingungen der Mehrheit der Syrer geführt, die weiterhin mit niedrigen Einkommen, hohen Transport- und Energiekosten sowie mangelhaften Grundversorgungsleistungen konfrontiert sind [Details dazu sind im Überkapitel Grundversorgung und Wirtschaftzu finden] (SCPR 24.8.2026). 

Die syrische Wirtschaft operiert nach wie vor auf einem niedrigen Produktions- und Investitionsniveau, und die Auswirkungen eines etwaigen Wachstums bleiben angesichts der strukturellen Herausforderungen, welche die Jahre des Krieges und des wirtschaftlichen Zusammenbruchs hinterlassen haben, begrenzt (Al-Jumhuriya 4.8.2026).

Die freiwillige Rückkehr einiger Flüchtlinge ist zwar ein willkommenes Zeichen des Vertrauens in die neue Regierung, führt jedoch zu zusätzlichem wirtschaftlichem Druck in den Bereichen Wohnraum, Beschäftigung und Dienstleistungen (OJ 26.2.2026).

Maßnahmen der Regierung 

Im Jahr 2025 wurden von der syrischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft mehrere wichtige Schritte unternommen, die den künftigen Kurs Syriens prägen, darunter Fortschritte bei der Lockerung der Sanktionen und der Liberalisierung der Wirtschaft. Die syrischen Behörden setzen sich weiterhin für die Wiederbelebung des Wirtschaftswachstums und die Verbesserung des Lebensstandards ein und unternehmen trotz erheblicher Herausforderungen bemerkenswerte Anstrengungen, um die makroökonomische, fiskalische und Geldpolitik des Landes zu vereinheitlichen (UNOCHA 2.4.2026). Die Befreiung der Einfuhr von Industriemaschinen von Zöllen und die Wiederinbetriebnahme von mehr als 1.500 Fabriken läutete die erste Welle des industriellen Aufschwungs in Syrien ein. Aleppo und das Umland von Damaskus waren Vorreiter dieses Aufschwungs und profitieren von vereinfachten Genehmigungsverfahren sowie der Aufhebung langjähriger staatlicher Monopole. Zusammen tragen diese Schritte zur Stabilisierung des Alltags bei und signalisieren, dass der Staat weiterhin existiert. Die Regierung hat der Sanierung der Stromnetze und der teilweisen Wiederaufnahme der inländischen Produktion in wiedereröffneten Fabriken Priorität eingeräumt (AC 12.2.2026). 

Der syrische Finanzminister gab bekannt, dass die Regierung in den ersten zehn Monaten des Jahres 2025 einen Haushaltsüberschuss erzielt habe, erklärte aber, dass dieser Überschuss an sich keine Leistung sei, sondern das direkte Ergebnis der Korruptionsbekämpfung und der Kontrolle der Investitionsausgaben, und er wies darauf hin, dass die Regierung die Ausgaben für Projekte, die noch nicht bereit sind, vorgesehen habe (AJ 4.1.2026b).

Die Übergangsregierung versprach, liberale Marktreformen durchzuführen und das Land für ausländische Investitionen zu öffnen, doch das Tempo der Fortschritte wird weiterhin durch tief verwurzelten Klientelismus, schwache Institutionen und die anhaltende humanitäre Krise gebremst. Unter Assad etablierte Korruptionsnetzwerke sind weiterhin aktiv und erschweren die Reformbemühungen (OJ 26.2.2026). Es treten Versäumnisse und falsche Weichenstellungen der neuen Regierung unter al-Shara' zutage: Der einzige Erfolg war die sukzessive Aufhebung der meisten Sanktionen. Es gibt keine umfassenden Wiederaufbaupläne oder wirtschaftspolitische Roadmaps. Entscheidungen werden hinter verschlossenen Türen getroffen, oft vom Präsidenten selbst oder einem Vertrauten. Kostenreduzierung durch Privatisierung und die Akquise von Großinvestitionen stehen im Vordergrund, doch Herkunft und Modalitäten der bislang meist nur angekündigten Investitionen werfen oft Fragen auf. Darüber hinaus handelt es sich zumeist um Prestigeprojekte in der Hauptstadt – etwa einen neuen Flughafen oder eine Metrolinie – die für weniger wohlhabende Syrer und auf dem Land Lebende kaum von Bedeutung sind (IDOS 8.12.2025).

Internationale Integration

Die Anbindung an das Ausland hat sich deutlich verbessert, wobei der Flug- und Hafenverkehr bemerkenswert zugenommen hat (WBG o.D.). Syrien nahm den Kontakt zur Weltbank und zum Internationalen Währungsfonds wieder auf und bemühte sich um eine Wiederanbindung an das europäische Bankensystem. Die Weltbank genehmigte zudem ein Darlehen in Höhe von 146 Millionen US-Dollar zur Sanierung der Strominfrastruktur (OJ 26.2.2026). Im März 2025 sagten die Geber auf der neunten Brüsseler Konferenz 5,8 Milliarden Euro zur Unterstützung des Übergangsprozesses in Syrien zu (OJ 26.2.2026). Der Internationale Währungsfonds (IWF) ist für seine erste Mission seit über einem Jahrzehnt nach Damaskus zurückgekehrt und signalisierte damit die Bereitschaft, den Wiederaufbau Syriens zu unterstützen, mahnte jedoch, dass sich das Wirtschaftswachstum deutlich beschleunigen müsse, um das Vorkriegsniveau zu erreichen (ActfHum 13.3.2026). Globale Unternehmen, Banken und digitale Zahlungsplattformen kehren allmählich auf den syrischen Markt zurück (INSS 14.12.2025), aber der Bankensektor ist nach wie vor stark unterentwickelt und verfügt nur über begrenzte Kapazitäten zur Abwicklung internationaler Transaktionen (OJ 26.2.2026). Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten (INSS 14.12.2025). Regionale Partner haben ihren Fokus von der Hilfslogik auf die Investitionslogik verlagert (AC 12.2.2026). Im Juli 2026 kam es zu einer Kombination aus steigenden Kraftstoffpreisen, Versorgungsengpässen, einer zunehmenden Handelsabhängigkeit von der Türkei und China, wachsenden finanziellen Verflechtungen mit der Türkei sowie der Rückkehr internationaler Finanzinstitutionen (SCPR 24.8.2026). Aber die regionale wirtschaftliche Integration bleibt aufgrund der anhaltenden Instabilität und der Zurückhaltung der Nachbarstaaten begrenzt. Die syrische Regierung steht vor schwierigen Entscheidungen zwischen der von internationalen Partnern geforderten raschen Liberalisierung und dem Bestreben, schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen vor wirtschaftlichen Schocks zu bewahren (OJ 26.2.2026). 

Am 4.5.2026 erließ die syrische Zentralbank einen Beschluss, der es zugelassenen Bankinstituten und E-Payment-Unternehmen in Syrien ermöglicht, mit internationalen Zahlungsdienstleistern wie Visa und Mastercard zusammenzuarbeiten. Daraufhin verkündete die Qatar National Bank (QNB)-Gruppe die Einführung von Dienstleistungen zur Akzeptanz von Kartenzahlungen und digitalen Zahlungslösungen in Syrien (Almodon 5.5.2026; vgl. TNA 5.5.2026b). Dadurch können Besucher in Syrien internationale Bankkarten wie Visa und Mastercard nutzen, und Syrer im Ausland Karten nutzen, die in ihrem Land ausgestellt wurden (TNA 5.5.2026b). Die syrische Zentralbank hat ihre erste direkte internationale Überweisung über das SWIFT-System durchgeführt (AJ 24.6.2025). Am 29.7.2026 eröffnete die Zentralbank von Syrien ein offizielles Konto bei der Zentralbank der Republik Türkei mit dem Ziel, handelsbezogene Zahlungen und Abrechnungen zwischen den beiden Ländern zu erleichtern und die technische sowie bankwirtschaftliche Zusammenarbeit zu stärken. Was die zunehmende Verflechtung der syrischen Wirtschaft mit der Türkei widerspiegelt, die mit steigenden Importen und dem Umlauf der türkischen Lira (TL) in Teilen Nordsyriens einhergeht (SCPR 24.8.2026). Bereits im Dezember 2024 wurde der syrische Markt mit zollfreien Waren aus der Türkei überschwemmt, wodurch die meisten Fabriken des Landes, die den Konflikt überstanden hatten, effektiv geschlossen wurden. Besonders schwerwiegend sind die Auswirkungen in Aleppo, dem industriellen Zentrum Syriens (Balanche 16.11.2025). 

Im Laufe des Jahres 2025 kam es zu einer schrittweisen Aufhebung der Sanktionen. Während die EU und das Vereinigte Königreich bereits zu Beginn des Jahres bestimmte Sanktionen gegen Syrien aussetzten, verfolgten die USA bei der Sanktionslockerung einen konservativeren Ansatz (SJAC 2026). Am 30.6.2025 erließ Präsident Trump eine Durchführungsverordnung, mit der die meisten US-Sanktionen gegen Syrien aufgehoben wurden. Der Caesar-Act wurde im Dezember 2025 für 2026 endgültig aufgehoben (OJ 26.2.2026).

Die Auswirkungen des Iran-Krieges machen sich auch wirtschaftlich in allen Ländern der Region bemerkbar (Enab 22.3.2026). Die gesamte arabische Region wird als Gebiet mit sehr hohem Risiko eingestuft, insbesondere nach den regionalen Spannungen, welche die Golfstaaten und große internationale Unternehmen dazu veranlasst haben, ihre Auslandsinvestitionen zu überdenken (Almodon 26.3.2026). Syrien ist eines der Länder, die am stärksten von den durch den Krieg verursachten geopolitischen und wirtschaftlichen Veränderungen betroffen sind. Der Energiemarkt gehört zu den Sektoren, die am empfindlichsten auf regionale Konflikte reagieren, da die Öl- und Gaspreise eng mit der Stabilität in den Fördergebieten und auf den Versorgungswegen verbunden sind – insbesondere nachdem Iran die Straße von Hormus gesperrt hat, durch die rund 20 % der weltweiten Energieexporte fließen. Syrien ist in hohem Maße auf den Import raffinierter Erdölprodukte wie Diesel und Benzin angewiesen, was das Land anfälliger für jeden Anstieg der Weltmarktpreise macht (Enab 22.3.2026). Gleichzeitig versucht al-Shara' sein Land als Drehscheibe für Energie und Telekommunikation zwischen Europa, den Golfstaaten und Asien zu positionieren. Aufgrund der Sperrung der Straße von Hormuz begann der Irak mit dem Export von Kraftstoffen auf dem Landweg über syrische Routen (FT 4.4.2026). 

Die Grundlagen für einen marktwirtschaftlichen Wettbewerb in Syrien sind nach wie vor stark unterentwickelt. Zwar garantiert die – mittlerweile außer Kraft gesetzte – Verfassung formal den freien Wettbewerb unter der Aufsicht der syrischen Wettbewerbskommission (Gesetz Nr. 7 von 2008), doch in der Realität prägen Monopolisierung, Vetternwirtschaft und illegale wirtschaftliche Aktivitäten das Bild (BS 2026).

BIP, Währung, Inflation 

Der seit 14 Jahren andauernde Konflikt in Syrien hat mehr als die Hälfte der Vorkriegsbevölkerung vertrieben und zu einem Rückgang des Bruttoinlandsprodukts (BIP) um über 50 % geführt (WBG 30.6.2025). Die syrische Wirtschaft wächst deutlich schneller als die von der Weltbank für 2025 geschätzten 1 %, da nach dem Ende des Bürgerkriegs Flüchtlinge zurückkehren (REU 5.12.2025). Es wird erwartet, dass sich das reale BIP-Wachstum im Jahr 2025 verstärkt hat, wobei die Schätzungen zwischen 2,0 und 4,0 % liegen (WBG o.D.). Bei den derzeitigen Wachstumsraten wird die syrische Wirtschaft ihr BIP-Niveau aus der Zeit vor dem Konflikt nicht vor 2080 wieder erreichen (IRC 7.2026). Wobei der Internationale Währungsfonds im August 2026 für das Jahr 2026 ein Wirtschaftswachstum von 10 % prognostizierte (TNA 5.8.2026).

Das syrische Pfund verzeichnet seit Dezember 2024 eine Aufwertung, was auf verbesserte außenwirtschaftliche Rahmenbedingungen und politische Reformen zurückzuführen ist. Die Inflation hat nachgelassen und wird für 2025 auf 11,5 % geschätzt, gegenüber 72,1 % im Jahr 2024 (WBG o.D.). Die makroökonomischen Bedingungen haben sich seit Februar 2026 verschlechtert, was auf eine erneute Währungsabwertung und eine beschleunigte Inflation zurückzuführen ist. Das syrische Pfund (SYP) verlor zwischen Anfang April und Anfang Juni 2026 auf dem Parallelmarkt etwa 15 % seines Wertes (FEWS NET 13.7.2026). Im Vergleich zum Vorquartal verlor das syrische Pfund im Mai 2026 sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene gegenüber dem US-Dollar etwa 15 % an Wert. Im Gegensatz dazu wertete die türkische Lira nur moderater ab, nämlich um etwa 5 % (REACH 4.6.2026). Die syrische Zentralbank hielt den offiziellen Wechselkurs (für Überweisungen und Devisenumtausch) mehrere Monate in Folge bei 11.055 SYP pro USD fest, trotz spürbarer Schwankungen auf dem Parallelmarkt, wo der Wechselkurs zwischen 11.507 SYP und 11.786 SYP pro USD schwankte (SCPR 11.5.2026). 

Am 5.1.2026 wurde das neue syrische Pfund (SYP) eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert, sodass 100 alte SYP einem neuen SYP entsprechen (Erem 5.1.2026). Die Währungsvereinheitlichung verbessert die Fähigkeit der Zentralbank, die Geldpolitik zu steuern, die Geldmenge zu regulieren und die Wechselkurse zu kontrollieren, wodurch ein stabileres Umfeld für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen geschaffen wird. Diese Maßnahme trägt auch dazu bei, zuvor außerhalb der Kontrolle stehende Gebiete wieder in die nationale Wirtschaft zu integrieren, den Binnenhandel zu erleichtern und das Bankensystem wieder aufzubauen (AJ 4.1.2026c). Mit 30.7.2026 endete die Frist für den Umtausch alter syrischer Banknoten und deren Ausmusterung aus dem Umlauf. Dieser Prozess war insbesondere in Deir al-Zour, al-Raqqa und al-Hasaka von großer Bedeutung, da die Bankfilialen weit entfernt, die Kontrollgebiete zersplittert und Bargeldtransaktionen weit verbreitet sind (SCPR 24.8.2026). 

Ein Vergleich der Nominallöhne (zu aktuellen Preisen) in den verschiedenen Regionen Syriens zeigt eine ausgeprägte strukturelle Ungleichheit, die sich in einer erheblichen Kluft zwischen den Gebieten manifestiert, in denen die türkische Lira (TL) als Währung gilt, und jenen, in denen unter der Kontrolle der Übergangsregierung das syrische Pfund (SYP) verwendet wird (SCPR 11.5.2026).

Die Inflation stieg in den ersten Monaten des Jahres 2026 an und erreichte im April 2026 eine geschätzte jährliche Inflationsrate von etwa 27,5 % (SFM 30.8.2026). Der Verbraucherpreisindex (VPI) verzeichnete im Juli 2026 eine Deflation von 1,9 % gegenüber dem Vormonat (SCPR 24.8.2026) und erreichte damit den niedrigsten Wert seit Februar 2026 (TE o.D.). Dieser Rückgang spiegelte niedrigere Preise in fünf Konsumgruppen wider, während in sechs Gruppen Preisanstiege zu verzeichnen waren (SCPR 24.8.2026).

Der syrische Markt leidet unter einem Mangel an Bargeld, was mit der Währungsumstellung und den Maßnahmen zur Steuerung des Bargeldumlaufs zusammenfällt (TNA 20.8.2026). Es gibt einen Liquiditätsengpass bei den Banken, welche die Auszahlungsvorgänge streng regeln und sie auf sehr geringe Beträge beschränken (IndepAr 14.8.2026). 

Wirtschaftssektoren

Die syrische Wirtschaft basiert auf den Sektoren Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistungen und Bankwesen. Das Ackerland macht etwa 32 % der Landfläche Syriens aus (Sharq Bu 5.1.2025). Aktuellen Schätzungen zufolge sind nach wie vor 15–20 % der erwerbstätigen Bevölkerung in der landwirtschaftlichen Produktion oder in damit verbundenen Wertschöpfungsketten tätig. Der Sektor wird von Kleinbauern und Subsistenzwirtschaft geprägt, wobei häufig eine Kombination aus Ackerbau und Viehzucht betrieben wird. Die landwirtschaftliche Produktivität ist jedoch aufgrund mehrerer Schocks stark zurückgegangen: beschädigte Bewässerungsinfrastruktur, Kontamination von Ackerland durch nicht explodierte Kampfmittel, begrenzte Kraftstoff- und Stromvorräte für die Wasserförderung sowie unerschwingliche Produktionsmittel wie Dünger und Saatgut. Klimaschwankungen in Form von wiederkehrenden Dürren und unregelmäßigen Niederschlägen schränken die Produktion weiter ein (DRC 17.3.2026). Im Juni 2025 waren Landwirtschaft und Viehzucht nach wie vor die vorherrschende Lebensgrundlage für die Mehrheit der von IOM in ihrer Umfrage berücksichtigten Gemeinden, wobei 73 % der Gemeinden von diesem Sektor abhängig waren. Die am zweithäufigsten genannte Einkommensquelle war der öffentliche Sektor (8 %), was die weit verbreitete Abhängigkeit von informellen und oft unbeständigen Beschäftigungsverhältnissen in ganz Syrien unterstreicht. Unter den Orten, an denen die Landwirtschaft als Haupteinkommensquelle genannt wurde, gaben 80 % der Gemeinden an, dass dieser Sektor nur teilweise funktionsfähig sei. Nur 15 % der Gemeinden verfügten über voll funktionsfähige landwirtschaftliche Aktivitäten, während 5 % der Gemeinden überhaupt keine aktiven Betriebe hatten (IOM 6.2025).

Trotz Fortschritten sind die Bedingungen in den einzelnen Sektoren weiterhin uneinheitlich. Die Investitionen im Tourismussektor wurden wieder aufgenommen, doch die Besucherzahlen liegen nach wie vor deutlich unter dem Niveau vor dem Konflikt. Die Landwirtschaft profitiert zwar von besseren Niederschlägen im Jahr 2026, erholt sich jedoch noch immer von der schweren Dürre im Jahr 2025. Der Konflikt im Nahen Osten bremst die  Wirtschaftstätigkeit und beeinträchtigt Handel, Tourismus, Investitionen und die Stromversorgung (WBG o.D.).

Im Februar 2026 erlangte die Übergangsregierung die Kontrolle über wichtige Öl- und Gasgebiete zurück und steigerte damit ihren Anteil an der nationalen Ölförderung erheblich von rund 20 auf 88 % (WBG o.D.). 

Kaufkraft

Das Pro-Kopf-Einkommen der Syrer ist heute einer der deutlichsten Indikatoren für das Ausmaß der Krise, denn die Gehälter im öffentlichen und privaten Sektor decken kaum einen Bruchteil der Lebenshaltungskosten ab. Die Lebensmittelpreise steigen kontinuierlich aufgrund der schwachen heimischen Produktion, der hohen Importkosten und der Wechselkursschwankungen. In den Städten, in denen relative Stabilität herrscht, haben sich die Mieten verdoppelt, während grundlegende Versorgungsleistungen wie Strom, Wasser und Brennstoffe weiterhin teuer und unzuverlässig sind. Die Folge ist, dass das durchschnittliche Haushaltseinkommen weit hinter der Armutsgrenze zurückbleibt und viele Syrer auf Geldüberweisungen von Verwandten im Ausland oder auf mehrere Jobs angewiesen sind, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Dieses Ungleichgewicht zwischen Einkommen und Ausgaben hat einen großen Teil der Bevölkerung dazu veranlasst, nach individuellen Lösungen außerhalb der traditionellen Arbeitsstrukturen zu suchen (Araby 17.3.2026). Was das Dienstleistungs-, Wirtschafts- und Lebensniveau angeht, blieb die Lage das ganze Jahr 2025 über instabil und hing vom Sicherheitsniveau sowie von der Fähigkeit der lokalen Verwaltungsstrukturen ab, Ressourcen zu verwalten und Dienstleistungen bereitzustellen. Während in einigen Gebieten ein Mindestmaß an Grundversorgung aufrechterhalten wurde, kam es in anderen zu einem deutlichen Rückgang der öffentlichen Dienstleistungen und der Kaufkraft, einem Anstieg der Lebenshaltungskosten und begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten (SNHR 26.3.2026). Obwohl im Jahr 2025 einige makroökonomische Verbesserungen zu verzeichnen waren, darunter ein leichter Anstieg der Überweisungszuflüsse und der Gehälter im öffentlichen Dienst sowie eine Entspannung der Lebensmittelinflation in bestimmten Regionen, wird die Kaufkraft weiterhin durch anhaltend hohe Preise für Lebensmittel, Kraftstoff und andere lebensnotwendige Güter eingeschränkt (FEWS NET 13.7.2026). Demgegenüber berichtet UNOCHA, das obwohl einige Preise weiterhin Schwankungen unterliegen, es den Familien etwas leichter fällt, ihre Grundbedürfnisse zu decken, unterstützt durch einen Anstieg des offiziellen Mindestlohns um 34 %. Auch die Marktverfügbarkeit verbesserte sich insgesamt, was den Zugang zu lebensnotwendigen Gütern erleichtert (UNOCHA 2.4.2026). Dennoch schränken steigende Preise und die Abwertung des syrischen Pfunds gegenüber dem US-Dollar (USD) die Möglichkeiten der Haushalte, sich Lebensmittel, Gesundheitsversorgung und andere lebensnotwendige Güter und Dienstleistungen zu leisten, weiter ein. In 90 % der Gemeinden berichteten die von REACH im Mai und Juni 2026 befragten Personen, dass die Menschen Schwierigkeiten haben, ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Niedrige Löhne (91 %) und begrenzte Arbeitsmöglichkeiten (90 %) wurden als die Haupthindernisse für eine nachhaltige Existenzsicherung identifiziert. Auch der wirtschaftliche Druck nimmt zu: Informanten in 62 % der Gemeinden berichteten von einem deutlichen Anstieg der Lebenshaltungskosten, der durch höhere Kraftstoff- und Transportkosten sowie die Abwertung des syrischen Pfunds verursacht wurde (ImpInit/REACH 5.2026). Im Widerspruch zu UNOCHA gab es nach Angaben der Befragten von IOM im April 2026 in den letzten sechs Monaten kaum bis gar keine spürbaren Veränderungen im Bereich der Existenzgrundlagen (Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen, Zugang zu Märkten, Vorhandensein von Ackerland, Einkommensquellen der Haushalte und Bewältigungsstrategien, auf die sich die Bewohner stützen) (IOM 4.2026).

Im Mai 2026 erhöhten sich die nationalen Durchschnittskosten des Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) [Der SMEB setzt sich aus neuen Komponenten zusammen, welche die kulturell angemessenen Mindestgüter darstellen, die erforderlich sind, um einen sechsköpfigen Haushalt einen Monat lang zu versorgen, Anm.] um 10 % und erreichten damit 2.171.139 Syrische Pfund (SYP), obwohl die Kosten in USD um 4 % zurückgingen und jetzt 160 USD betragen. Regional gesehen stiegen die in SYP ausgewiesenen Kosten stark an, mit Zuwächsen von 9 % in Zentral- und Südsyrien sowie 8 % in Nordostsyrien, was die starken Auswirkungen der Währungsabwertung widerspiegelt. Diese Trends deuten darauf hin, dass steigende Preise in lokaler Währung weiterhin die Erschwinglichkeit beeinträchtigen und die Kaufkraft der Haushalte schwächen. Im Gegensatz dazu trug die moderatere Abwertung der türkischen Lira um 5 % zu relativ stabilen oder leicht rückläufigen SMEB-Kosten im Nordwesten Syriens bei (REACH 4.6.2026). 

Weniger als die Hälfte (49 %) der von IOM im Jänner und Februar 2026 befragten Haushalte verdiente in den vergangenen drei Monaten genug, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. In 38 % der untersuchten Gemeinden gaben die Informanten an, dass etwa die Hälfte der Bevölkerung genug verdient habe, um ihre Bedürfnisse zu decken, während 8 % berichteten, dass die meisten oder alle Haushalte dazu in der Lage waren. Die Lage blieb in den Gouvernements Suweida (38%) und Umland Damaskus (18 %) besonders gravierend, wo ein beträchtlicher Anteil der von IOM befragten Gemeinden angab, dass kein Haushalt genug verdiente, um seine Grundbedürfnisse zu decken (IOM 4.2026). In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Jänner und Februar 2026 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, gaben 14 % der Befragten an, in der Lage zu sein, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 21 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 44 % schafften es kaum und 21 % schafften es nicht (STDOK 19.6.2026). Die folgenden von der Staatendokumentation erstellten Grafiken zeigen die Ergebnisse dieser Studien in den letzten Jahren im Städtevergleich:

Balkendiagramm der Antworten in Prozent nach Jahr und Stadt  
STDOK 19.6.2026; STDOK/SL 27.10.2025; STDOK/SL 2024

Der Zugang zu externer Finanzierung stellt einen entscheidenden Faktor für das wirtschaftliche Überleben dar (SCPR 11.5.2026). Viele Syrer, die Verwandte im Ausland haben, sind auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um die Lebenshaltungskosten und die Wirtschaftskrise zu bewältigen (Enab 17.4.2025). Die Kluft zwischen denen, die Hilfe von Verwandten im Ausland erhalten, und denen, die ausschließlich auf lokale Ressourcen angewiesen sind, ist beträchtlich (Balanche 16.11.2025). Der Anteil an Haushalten, die Überweisungen aus dem Ausland erhalten, stieg auf 21,8 % im Jahr 2025 an, verglichen mit 6,9 % im Jahr 2024. Dies trug dazu bei, den Zugang der Haushalte zu den für die Beschaffung von Lebensmitteln erforderlichen Ressourcen zu verbessern (WFP/MoISyr 10.5.2026).

Quellen

15.2 Arbeitsmarkt

Letzte Änderung 2026-10-13 22:01

Rechtliches und staatliche Maßnahmen

Das Ministerium für Soziales und Arbeit hat seinen Strategieplan für 2026–2028 auf den Weg gebracht, dessen zentrale Komponenten umfassen: ein Programm zur wirtschaftlichen und sozialen Stärkung von Frauen, ein Programm zur Förderung menschenwürdiger Arbeit, die Stärkung der sozialen Verantwortung von Unternehmen und ein Programm zur Erleichterung des Übergangs von der informellen in die formelle Wirtschaft (ILO 9.6.2026). 

Das syrische Arbeitsrecht wurde noch nicht aktualisiert, was die Möglichkeiten der Führungskräfte einschränkt, qualifiziertes Personal unbefristet einzustellen. Stattdessen sind sie auf befristete Verträge angewiesen (PRIF-Blog 3.2026). Im Rahmen der Bemühungen der derzeitigen Regierung, den öffentlichen Dienst zu reformieren, erließ das Generalsekretariat der Präsidentschaft der Republik im August 2025 den Beschluss Nr. 2533, wonach die Jahresverträge von befristeten Mitarbeitern nach Ablauf ihrer Laufzeit – unabhängig von deren Art – nicht mehr (wie zuvor automatisch) verlängert werden, es sei denn, es besteht ein dringender Bedarf und auch dann ausschließlich mit der Zustimmung des Generalsekretariats. Mit dem Inkrafttreten des Beschlusses Anfang 2026 fanden sich Zehntausende von Beschäftigten ohne Arbeit und damit ohne jegliches Einkommen wieder. Offizielle Schätzungen gehen davon aus, dass die Zahl der Beschäftigten im öffentlichen Dienst zwischen 1,2 und 1,4 Millionen liegt (AAA 20.4.2026).

Die Behörden beschlossen, staatliche Institutionen nicht aufzulösen und den Großteil des Personals zu behalten (PRIF-Blog 3.2026). Um einen geordneten Übergang zu ermöglichen, wurden Beamte – mit Ausnahme von Angehörigen des Sicherheitssektors – nicht aus ihren Ämtern entlassen, es sei denn, sie waren an der Spitze von Institutionen eindeutig an Menschenrechtsverletzungen beteiligt (BS 2026). In den meisten Institutionen wurde die oberste Führungsebene vollständig durch Mitglieder der Hayat Tarhrir al-Sham (HTS) oder Verbündete der Rebellen, wie beispielsweise Mitglieder von Ahrar al-Sham, ersetzt, während die Beamten an der Basis größtenteils im Amt belassen wurden. (PRIF-Blog 3.2026). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass nach der Machtübernahme am 8.12.2024 die Regierung Assad-treue Staatsbedienstete weitgehend entlassen hat. Manche von ihnen, insbesondere politisch unbedenkliche Technokraten, wurden in der Folge wiedereingestellt, um dazu beizutragen, einen funktionierenden Verwaltungsapparat aufzubauen (ÖB Damaskus 26.11.2025). Die Kriterien für die Entlassungen waren wenig transparent. Während die Behörden die Notwendigkeit der Eliminierung von "Scheinarbeitern" als Grund anführten, deuten Berichte darauf hin, dass der Prozess willkürlich und teilweise von konfessionellen oder politischen Motiven beeinflusst war. Diese Entlassungen haben die Armut verschärft, zur steigenden Arbeitslosigkeit beigetragen und den Verlust des institutionellen Gedächtnisses durch erfahrene Beamte riskiert (Etana 7.2025) und Hunderttausende ohne Einkommen zurückgelassen (REU 26.3.2025). Das syrische Ministerium für lokale Verwaltung und Umwelt begann im Juni 2025 damit, die Daten von Mitarbeitern zu überprüfen, die aufgrund der Revolution [die 2011 begann, Anm.] entlassen wurden und sich für eine Wiedereinstellung gemeldet haben. Das Medienbüro des Ministeriums erklärte, dass das wichtigste Kriterium für die Bewertung neben der Kompetenz und der Erfahrung auf dem Gebiet ist, dass der Mitarbeiter aus Gründen entlassen wurden, die mit der Revolution zusammenhängen. Wohin der Arbeitnehmer zurückkehrt, hängt vom Bedarf innerhalb des vorhandenen Personals ab, wobei der Wohnort des Arbeitnehmers und die Nähe zum Arbeitsplatz berücksichtigt werden. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Arbeitnehmer in dieselbe Stelle zurückkehrt, in der er zuvor gearbeitet hat (SANA 22.6.2025). 

Die Regierung sieht sich mit einer komplexen Situation konfrontiert, die durch einen erheblichen Personalüberhang gekennzeichnet ist (AAA 20.4.2026). Viele Mitarbeiter haben keine klare Rolle, können aber nicht einfach entlassen werden. Lösungen wie Umschulungen oder Abfindungspakete für den Vorruhestand werden in Erwägung gezogen, sind jedoch kostspielig. Darüber hinaus fehlen vielen der derzeitigen Staatsbediensteten, selbst in hohen Positionen, grundlegende Qualifikationen (PRIF-Blog 3.2026). Trotz dieses Überhangs erfordert die Rückkehr der Vertriebenen die Einstellung weiterer Fachkräfte, insbesondere durch die dadurch gesteigerte Nachfrage in den Bereichen Bildung und Gesundheit (AAA 20.4.2026). 

Lücken in der Durchsetzung des Arbeitsrechts, veraltete Sozialversicherungssysteme und eine schwache institutionelle Koordination verschärfen die Vulnerabilität, insbesondere für Frauen, Jugendliche, Menschen mit Behinderungen und Rückkehrer (ILO 5.2025). Die Arbeitnehmerrechte haben unter dem Vorwand der Wirtschaftsförderung gelitten. Am 8.5.2025 erließ der Wirtschaftsminister eine Entscheidung, mit der die Verpflichtung für Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer im nationalen Sozialversicherungssystem zu registrieren, ausgesetzt wurde. Diese Maßnahme wurde als Entlastung für Gewerbetreibende und Ankurbelung der Wirtschaft dargestellt. In der Praxis ermöglichte dies Unternehmen, ihre Gewerbescheine ohne Nachweis der Arbeitnehmerregistrierung zu verlängern, was den grundlegenden Schutz der Arbeitnehmer untergrub. Die von Arbeitsrechtsaktivisten vielfach kritisierte Maßnahme wurde ohne rechtlichen Rahmen oder Durchsetzungsmechanismus umgesetzt, was die Bedenken hinsichtlich Intransparenz und Bevorzugung von Kapitalinteressen verstärkte (Etana 7.2025). Insgesamt wurden nur 29.456 Arbeitnehmer im Sozialversicherungssystem registriert (ILO 9.6.2026). 

Es gibt keine staatliche Politik zur Unterstützung von Arbeitslosen oder Rückkehrern. Die Voraussetzungen für den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis variieren je nach Branche. Um einen Arbeitsvertrag auf dem legalen Arbeitsmarkt zu unterzeichnen, müssen Syrer ihren Personalausweis und ein Führungszeugnis vorlegen (MVCR 8.2025). Im Mai 2025 gab das Ministerium für Soziales und Arbeit die Reaktivierung der Arbeitsmarktplattform bekannt, die als Hilfestellung für Beschäftigung und zur Unterstützung von Arbeitgebern bei der Suche nach Bewerbern mit geeigneten Kompetenzen und Fähigkeiten zur Besetzung offener Stellen dienen soll. Die Plattform bietet außerdem Erleichterungen beim Zugang zu Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Kompetenzentwicklungsdiensten, um die Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern, sowie weitere Dienstleistungen (SANA 13.5.2025).

Erwerbsmöglichkeiten und Lebensgrundlagen

Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär (ÖB Damaskus 19.1.2026). Jeder vierte Syrer ist mittlerweile arbeitslos, wobei Jugendliche und Frauen überproportional betroffen sind (ActfHum 13.3.2026). Die Schätzungen zur Arbeitslosigkeit variieren erheblich, was auf eine große Datenlücke hindeutet. Schätzungen der Weltbank und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) für das Jahr 2026 deuten darauf hin, dass die Arbeitslosenquote in Syrien bei etwa 14 % liegen wird (SFM 30.8.2026; vgl. IndepAr 17.8.2026). Aktuelle Wirtschaftsstudien und Feldberichte bestätigen jedoch, dass diese Zahl die tatsächliche Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht widerspiegelt, da verdeckte Arbeitslosigkeit weit verbreitet ist und der informelle Sektor, auf den über 83 % des Gesamtbeschäftigungsvolumens entfallen, eine dominierende Rolle spielt (SFM 30.8.2026). Infolgedessen gehen lokale Erklärungen und Erhebungen davon aus, dass die reale und effektive Arbeitslosenquote in den meisten syrischen Gouvernements über 60 % liegt (SFM 30.8.2026; vgl. UltraSyr 16.11.2025), während Experten angaben, dass die Arbeitslosigkeit an der syrischen Küste fast 80 % erreicht (IndepAr 17.8.2026). Die Jugendarbeitslosigkeit liegt bei 33,1 % (SFM 30.8.2026; vgl. IndepAr 17.8.2026). Die Arbeitslosigkeit betrifft nicht mehr nur Männer, sondern hat sich auch auf Frauen ausgeweitet, die während der Kriegsjahre – sei es aus Not oder aufgrund des Verlusts des Familienversorgers – in größerer Zahl in den Arbeitsmarkt eingetreten sind (Araby 17.3.2026). Während die männliche Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter aufgrund von Todesfällen und Migration ins Ausland abnahm, stieg die Zahl der erwerbstätigen Frauen, da viele in den Arbeitsmarkt eintraten, um die Einkommensverluste der Haushalte auszugleichen [weitere Informationen zur Erwerbstätigkeit von Frauen finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Frauen Anm.] (WBG 30.6.2025). Der Markt hat sich jedoch nicht ausreichend erweitert, um sie aufzunehmen (Araby 17.3.2026).

In der Erwerbsbevölkerung liegt die Erwerbsquote von Frauen über 15 Jahren bei nur 14,4 % bis 18,9 %, verglichen mit 68,9 % bei Männern (BS 2026). Aus einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der im Jänner und Februar 2026 Syrer im Alter von 16-35 Jahren befragt wurden, geht hervor, dass 25 % kontinuierlich arbeiten, während 23 % Gelegenheitsjobs haben. 21 % der Umfrageteilnehmer sind in der Ausbildung. 20 % sind Hausfrauen, während 11 % arbeitslos sind/derzeit nicht arbeiten. Ein Vergleich der Städte zeigt, dass in Aleppo 31 % kontinuierlich arbeiten, während dies in Damaskus auf 23 % und in Homs auf 22 % zutrifft. Der Anteil derjenigen, die gelegentlich arbeiten, ist in Homs mit 25 % am höchsten, gefolgt von Damaskus mit 24 % und Aleppo mit 20 %. Der Anteil derjenigen, die arbeitslos sind bzw. derzeit nicht arbeiten, ist in Homs mit 13 % am höchsten, gefolgt von Aleppo mit 10 % und Damaskus mit 9 %. Der Anteil der Studierenden ist in Homs am höchsten (24 %), gefolgt von Damaskus mit 21 % und Aleppo mit 20 %. 23 % der Befragten in Damaskus sind Hausfrauen, während dies in Aleppo auf 19 % und in Homs auf 16 % zutrifft. Ein Vergleich der Geschlechter zeigt, dass 42 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies auf 8 % der weiblichen Befragten zutrifft. 35 % der männlichen Befragten und 11 % der weiblichen Befragten arbeiten gelegentlich. 11 % der männlichen Befragten sind arbeitslos, während dies auf 10 % der weiblichen Befragten zutrifft. Der Anteil der Studierenden ist bei Männern (12 %) geringer als bei Frauen (31 %). 40 % der weiblichen Befragten sind Hausfrauen (STDOK 19.6.2026).

Arbeitslosigkeit ist eines der deutlichsten Symptome der Krise – nicht nur als eigenständiger Indikator, sondern als Folge des Rückgangs der Wirtschaftstätigkeit, der schwachen Investitionen und der anhaltenden Ungleichgewichte auf dem Arbeitsmarkt (Al-Jumhuriya 4.8.2026). Die Ursachen der Arbeitslosigkeit in Syrien sind vielschichtig. An erster Stelle steht die Zerstörung der industriellen und landwirtschaftlichen Infrastruktur während der Kriegsjahre: Tausende von Betrieben wurden stillgelegt, landwirtschaftliche Flächen und Bewässerungsnetze wurden beschädigt, und ein großer Teil der qualifizierten Arbeitskräfte wurde vertrieben (Araby 17.3.2026). Die Krise hat sich verschärft, da immer mehr Betriebe, Fabriken und kleine Werkstätten geschlossen werden, die zuvor eine wichtige Quelle für Beschäftigung und Produktion darstellten. Steigende Kosten für Energie, Transport und Rohstoffe, eine schwache Finanzierung, sinkende Kaufkraft sowie der Zustrom ausländischer Waren – all diese Faktoren haben viele Betriebe dazu gezwungen, ihre Tätigkeit einzuschränken oder den Betrieb vollständig einzustellen (Al-Jumhuriya 4.8.2026). Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, die 92 % der Unternehmen ausmachen, sind durch limitierte Kreditvergabe, Inflation und politische Unsicherheit stark eingeschränkt (ILO 5.2025). Hinzu kommen ein schwaches rechtliches und investitionsfreundliches Umfeld, ein Mangel an ausreichender Finanzierung sowie die Zurückhaltung einheimischer Kapitalgeber, in einem politisch und sicherheitspolitisch völlig instabilen Klima Risiken einzugehen (Araby 17.3.2026). Die Auswirkungen beschränkten sich nicht nur auf den direkten Verlust von Arbeitsplätzen, sondern führten auch zu einer umfassenderen wirtschaftlichen Lähmung, von der Sektoren in den Bereichen Produktion, Vertrieb und Dienstleistungen betroffen waren, da mit jeder Schließung eines Betriebs Dutzende oder Hunderte von Arbeitnehmern in die Arbeitslosigkeit gedrängt wurden (Al-Jumhuriya 4.8.2026). Junge Männer ohne Kapital, Eigentum oder etablierte Netzwerke werden von einigen Hilfsprogrammen als "leistungsfähig" eingestuft und daher von der Unterstützung ausgeschlossen, selbst wenn sie wirtschaftlich nicht durchstarten können (IRC 7.2026). Mit der schrittweisen Rückkehr zahlreicher Vertriebener und Flüchtlinge stieg der Druck auf den ohnehin begrenzten Arbeitsmarkt, wodurch die Arbeitslosenquoten stiegen, insbesondere unter Jugendlichen und Hochschulabsolventen, die keine ihren Qualifikationen entsprechenden Stellen finden (Araby 17.3.2026). Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen stellen für Haushalte weiterhin große Hindernisse bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse dar. Viele Familien greifen auf nicht nachhaltige Bewältigungsstrategien zurück, wie beispielsweise Geldleihen, Verkauf von Produktionsmitteln oder die Aufnahme risikoreicher oder erniedrigender Arbeit. Diese Strategien beeinträchtigen die langfristige Widerstandsfähigkeit und setzen die Betroffenen ernsthaften Schutzrisiken aus, darunter Ausbeutung und Missbrauch (UNOCHA 24.7.2025). 

Schätzungen zufolge ist die überwiegende Mehrheit der Erwerbsbevölkerung im informellen Sektor beschäftigt, mit mündlichen Verträgen, ohne Krankenversicherung oder Entschädigungsansprüche und unter Arbeitsbedingungen, die körperlich und psychisch zermürbend sind (SFM 30.8.2026). Informelle und saisonale Beschäftigung zeichnet sich typischerweise durch ein hohes Maß an Flexibilität, aber auch durch erhebliche Unsicherheit aus, da die Betroffenen häufig mit unregelmäßigen Arbeitszeiten, schwankender Nachfrage und unvorhersehbaren Einkommensströmen konfrontiert sind. Das Fehlen formeller Verträge oder arbeitsrechtlicher Schutzmaßnahmen verschärft diese Prekarität noch weiter und macht die Arbeitnehmer anfällig für einen plötzlichen Einkommensverlust (IOM 4.2026). Einige Arbeitgeber nutzen die dringende Notwendigkeit der Arbeitnehmer, überhaupt ein Einkommen zu erzielen, aus, um die Löhne zu senken und die Arbeitsbelastung zu erhöhen. Unter diesen Umständen ist ein großer Teil der Erwerbsbevölkerung in nicht produktive Dienstleistungs- und private Bereiche gewechselt, wie zum Beispiel Straßenverkauf und private Beförderungsdienste – Tätigkeiten, die durch schwankende finanzielle Erträge und mangelnde Existenzsicherheit gekennzeichnet sind (SFM 30.8.2026). Die Landflucht setzt sich unermüdlich in Richtung der verarmten Vororte der großen Städte Syriens fort, wo die Menschen von Gelegenheitsjobs und internationaler Hilfe leben (Balanche 16.11.2025). Im städtischen Homs schätzt die Handelskammer, dass 60–70 % der wirtschaftlichen Aktivitäten von Jugendlichen und Rückkehrern mittlerweile informell sind. Handel und Dienstleistungen werden größtenteils über Marktplätze auf Facebook und WhatsApp beworben, wobei nur sehr wenige Unternehmen offiziell bei den zuständigen staatlichen Stellen registriert sind (IRC 7.2026). 

Es herrscht ein gravierender Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten (MBZ 1.2026). Die Verfügbarkeit von Stellenangeboten kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Allgemein ist die Nachfrage hoch im Gesundheitswesen, Bauwesen, Bildungswesen, in der Landwirtschaft, sowie nach qualifizierten Arbeitskräften (SysHome o.D.b). Beschäftigungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der lokalen Marktaktivität werden weiterhin durch Sicherheitsvorfälle in Aleppo und im Nordosten Syriens sowie durch die landesweit beobachteten hohen Lebenshaltungskosten eingeschränkt. Trotz dieser Herausforderungen haben der Wiederaufbau und die Instandsetzung von Infrastruktur und Wohngebäuden zu einem deutlichen Anstieg der Beschäftigung im Dienstleistungssektor geführt, insbesondere in Städten, in denen die Nachfrage hoch und das Arbeitskräfteangebot relativ gering ist. Rückkehrer sind in den primären Lebensgrundlagensektoren mehrheitlich gleichberechtigt tätig (IOM 4.2026). In Suweida haben wiederkehrende Zusammenstöße zwischen lokalen Gruppierungen und regierungsnahen Kräften sowie jordanische Luftangriffe Anfang Mai 2026, die auf Schmugglernetzwerke abzielten, den Personenverkehr, die Marktaktivitäten und die Auszahlung der Gehälter im öffentlichen Dienst beeinträchtigt (FEWS NET 13.7.2026). Während die makroökonomischen Indikatoren mit einem Wachstum im Bau- und Handelssektor eine gewisse Verbesserung zeigen, kann der Arbeitsmarkt mit diesem Aufschwung nicht Schritt halten (SFM 30.8.2026). Der Agrarsektor in Syrien beschäftigt einen erheblichen Teil der Erwerbsbevölkerung und verfügt über ein beträchtliches Potenzial für Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Trotz massiver Verluste bei Infrastruktur, Betriebsmitteln und Arbeitskräften sichert die Landwirtschaft auch heute noch ein unverzichtbares Einkommen und den Lebensunterhalt für Rückkehrer, Binnenvertriebene und ländliche Aufnahmegemeinden (DRC 17.3.2026). Die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Arbeitskräften erreicht in der Regel während der Aussaat- und Erntezeiten ihren Höhepunkt, und die Viehzucht hängt von der saisonalen Verfügbarkeit von Weideland zwischen Oktober und April ab. Konfliktbedingte Schäden an der Infrastruktur, Bewegungsbeschränkungen aufgrund der unsicheren Lage, Dürre und hohe Produktionskosten haben jedoch in vielen Gebieten zu einer Verringerung der Anbauflächen und einer Einschränkung der Beschäftigungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft geführt. Gleichzeitig haben die Auswirkungen von Konflikten, Dürre und hohen Futterpreisen die Viehzucht eingeschränkt und viele Viehhalter dazu gezwungen, Tiere zu verkaufen oder den Sektor ganz aufzugeben (FEWS NET 13.7.2026).

Die Anerkennung von im Ausland erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen hängt von den syrischen Vorschriften und dem jeweiligen Beruf ab. In einigen Fällen müssen Qualifikationen möglicherweise von den zuständigen Behörden bewertet oder neu zertifiziert werden (SysHome o.D.b). 

Von Frauen geführte Haushalte sehen sich mit einer Kombination aus alleiniger finanzieller Verantwortung und eingeschränktem Zugang zu formellen Arbeitsmärkten konfrontiert. Der Arbeitsmarkt ist weitgehend informell, konzentriert sich räumlich auf Gebiete, die sie nicht sicher erreichen können, und ist von sozialen Normen geprägt, die in manchen Gemeinschaften die eigenständige Teilhabe einschränken. Die wirtschaftlichen Vermögenswerte, auf die sich viele Frauen vor ihrer Vertreibung stützten – darunter Nähmaschinen, Werkstattausrüstung und Lagerbestände kleiner Betriebe – gingen während der Jahre der Abwesenheit verloren und können ohne Kapital nicht ersetzt werden. Wo Hilfe geleistet wird, erfolgt diese in der Regel in Form von Lebensmittelverteilungen. Was Frauen brauchen, ist produktive Unterstützung: Schulungen, Ausrüstung und Kleinkredite (IRC 7.2026). 

Einkommen und Lebensgrundlagen

Hohe Kraftstoffkosten, Transportengpässe, Liquiditätsengpässe und begrenzte Erwerbsmöglichkeiten schränken die Wirtschaftstätigkeit und die Einkommensgenerierung in weiten Teilen des Landes ein (FEWS NET 13.7.2026). Die Lebensgrundlagen variieren je nach den unterschiedlichen ökologischen und wirtschaftlichen Zonen Syriens. Ländliche Haushalte sind in erster Linie auf Ackerbau und Viehzucht, saisonale Landarbeit, Kleinhandel, Geldüberweisungen und Nahrungsmittelhilfe angewiesen, während städtische Haushalte hauptsächlich von Lohnarbeit, Kleinhandel und begrenzter formeller Beschäftigung leben (FEWS NET 13.7.2026). 

Anfang Januar 2025 wurden die Monatsgehälter der Staatsbediensteten von 25 auf 100 US-Dollar (USD) angehoben (BS 2026). Im Jahr 2026 gab es zwei parallele Entwicklungen in der Lohnpolitik des öffentlichen Dienstes: eine allgemeine Erhöhung, die einen breiten Teil der Beschäftigten abdeckte, sowie berufsspezifische Erhöhungen und Zulagen, von denen ausgewählte Fach- und Verwaltungskategorien profitierten. Obwohl die allgemeine Erhöhung die Nominallöhne anhob, blieben die Bezüge von Beschäftigten mit Hochschulabschluss und solchen mit Grundschulabschluss relativ ähnlich, während einige spezialisierte Berufe Erhöhungen erhielten, die ein Vielfaches der üblichen Gehälter ausmachten. Das Ergebnis ist eine äußerst ungleiche Vergütungsstruktur im öffentlichen Sektor, die von Beruf, Arbeitgeber, Zulagensystem, geografischem Gebiet und dem geltenden institutionellen Rahmen geprägt ist (SCPR 24.8.2026). Am 20.3.2026 erließ al-Shara' das Dekret Nr. 67, das eine Erhöhung der Gehälter und Pauschalvergütungen für Beschäftigte in staatlichen Einrichtungen um 50 % beinhaltet, sowie das Dekret Nr. 68 über die Anwendung spezifischer Erhöhungen der Gehälter und Vergütungen für Beschäftigte in einer Reihe von öffentlichen Einrichtungen (Asharq 26.5.2026), beispielsweise für Ärzte und Ingenieure sowie für einige spezialisierte Einrichtungen, wie die Aufsichtsbehörde (Arabiya 20.3.2026). Die Gehaltserhöhungen wurden im Mai 2026 ausbezahlt (Almodon 23.5.2026). Diese Gehaltserhöhung wurde durch steigende Preise rasch aufgezehrt, während die obligatorische Umrechnung von Auslandsüberweisungen zum offiziellen Wechselkurs, der deutlich unter dem Kurs am Parallelmarkt liegt, den realen Wert der eingehenden Überweisungen schmälert (FEWS NET 13.7.2026). Im öffentlichen und privaten Sektor decken die Löhne weniger als 56,4 % der extremen Armutsgrenze und etwa 80 % der oberen Armutsgrenze ab. Die akuteste Krise konzentriert sich auf den öffentlichen Sektor, wo der durchschnittliche Monatslohn nur 36,4 % der absoluten Armutsgrenze abdeckt, was den fast vollständigen Wertverlust der Löhne im öffentlichen Dienst unterstreicht (SCPR 11.5.2026). Eine dreiköpfige syrische Familie benötigt mittlerweile etwa 500 USD pro Monat, während das durchschnittliche Gehalt eines Angestellten im öffentlichen Dienst nach der letzten Gehaltserhöhung nicht über 170 USD hinausgeht (AAA 20.4.2026). Der Mindestlohn stieg auf 1.256.000 SYP pro Monat (etwa 114 US-Dollar) an (SFM 30.8.2026). Die Gehälter der Lehrkräfte haben sich Berichten zufolge gegenüber dem Niveau der Assad-Ära etwa verdreifacht, dennoch liegen die Bezüge in ländlichen Gebieten weiterhin bei etwa 90 US-Dollar pro Monat und in Städten bei 150 US-Dollar (MDC 30.4.2026). Im Juli 2026 lag der durchschnittliche Monatslohn eines öffentlich Bediensteten mit Hochschulabschluss in ganz Syrien bei etwa 1,506 Millionen SYP, verglichen mit 1,291 Millionen SYP für einen Beschäftigten mit Grundschulabschluss. Hinter diesen Durchschnittswerten verbergen sich jedoch erhebliche geografische Unterschiede, die mit dem Nebeneinander verschiedener Lohnfestsetzungssysteme in den von der Regierung verwalteten Gebieten (mit SYP-Währung), den Gebieten, wo die türkische Lira als Währung vorherrscht [vor dem Regime-Sturz unter der Oppositionsverwaltung stehende Gebiete in Nordaleppo, insbesondere Idlib, Anm.] und den Gebieten, die im Juli 2026 noch unter der Kontrolle der kurdischen DAANES standen, zusammenhängen. Der Lohn in den Gebieten mit türkischer Währung lag etwa 63,6 % höher als in Gebieten der Regierung mit SYP-Währung und war mehr als doppelt so hoch wie in al-Hasaka (SCPR 24.8.2026). Betroffene berichten, dass große Unterschiede zwischen den Monatsgehältern von Regierungsangestellten und den Gehältern von Mitarbeitern bestehen, die aus dem Norden Syriens und als Migranten gekommen sind (AAA 20.4.2026). Dies führt zu unterschiedlichen Lohnstrukturen in den Ministerien, wobei diejenigen, die bereits unter dem früheren Regime beschäftigt waren, die niedrigsten Löhne erhalten, gefolgt von ehemaligen Mitarbeitern der sogenannten Heilsregierung. Mitarbeiter mit den neuen befristeten Verträgen verdienen am meisten (PRIF-Blog 3.2026). Im privaten Sektor betrug der durchschnittliche Monatslohn eines Unternehmensleiters in ganz Syrien etwa 10,689 Millionen SYP, verglichen mit 2,813 Millionen SYP für einen Mitarbeiter im Einzelhandel. Der Unternehmensleiter verdiente somit etwa 3,8-mal so viel. In ganz Syrien erreichte weder der Lohn eines öffentlich Beschäftigten mit Hochschulabschluss noch der eines Arbeitnehmers im privaten Sektor eine der drei Armutsgrenzen. Der Lohn eines Beschäftigten im zivilgesellschaftlichen Sektor lag über der extremen und der unteren Armutsgrenze, blieb jedoch unter der oberen Armutsgrenze (SCPR 24.8.2026). 

Die Gehälter im öffentlichen Dienst werden seit Mai 2025 ausschließlich über Sham Cash ausbezahlt (Enab 8.5.2025), eine digitale Zahlungs-App, deren Einführung ernsthafte Bedenken hinsichtlich Sicherheit und Monopolisierung aufgeworfen hat. Die App, die erstmals in Idlib unter der Kontrolle der Hayat Tahrir al-Sham (HTS) auftauchte, umgeht sowohl die syrische Zentralbank als auch das globale Finanzsystem. Stattdessen wird sie über die Sham Bank betrieben – eine in der Türkei registrierte Wechselstube ohne internationale Anerkennung oder behördliche Aufsicht (Majalla 12.5.2025). Es kommt zu Problemen bei der Auszahlung von über die Sham Cash App verwaltetem Guthaben (IndepAr 14.8.2026; vgl. TNA 20.8.2026). Insbesondere zu Beginn jedes Monats, wenn die Gehälter der Beschäftigten in staatlichen Einrichtungen in Syrien fällig werden, kommt es wiederholt zu mehrtägigen Ausfällen dieser Gehaltszahlungs-App, wodurch die Beschäftigten daran gehindert werden, ihre auf die App überwiesenen Gehälter abzuheben (ANHA 7.4.2026).

Haushalte von Vertriebenen und Rückkehrern im Nordwesten Syriens sind für ihr Einkommen auf landwirtschaftliche Arbeit angewiesen, doch die Löhne werden weiterhin durch ein Arbeitskräfteangebot gedrückt, das die Nachfrage bei weitem übersteigt, sowie dadurch, dass landwirtschaftliche Haushalte Familienarbeitskräften gegenüber Lohnarbeitern den Vorzug geben (FEWS NET 13.7.2026). 

Nordostsyrien

Einer Quelle zufolge wurden in den ehemals von den Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gehaltenen Gebieten Mitarbeiter, die formell der SDF angehörten, darunter auch Verwalter kritischer Infrastrukturen wie Ölfelder, aus ihren Ämtern entfernt. Am konsequentesten wurde die Integration ehemaliger Mitarbeiter der Demokratischen Autonomen Administration in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administrations of North and East Syria - DAANES) in den Bereichen Justiz und Bildungswesen abgelehnt (Jasim 13.5.2026). In al-Raqqa wurden seit der Übernahme des Gebiets durch die Regierung in Damaskus rund 2.750 Mitarbeiter der DAANES/SDF in staatliche Institutionen integriert und auf etwa 18 staatliche Behörden und Institutionen verteilt. Andere Mitarbeitder der ehamligen DAANES/SDF wurden bis auf Weiteres entlassen (Enab 31.3.2026). Die Behandlung hängt von ausgehandelten Vereinbarungen und lokalen Sicherheitsprioritäten ab (SyrExp01 27.4.2026). Im Gouvernement al-Hasaka sind die meisten Mitarbeiter der DAANES weiterhin in verschiedenen Abteilungen tätig, während die Verhandlungen über die Umsetzung des Abkommens noch nicht abgeschlossen sind. Die syrische Regierung ernannte einen Anführer der SDF, Nour al-Din Ahmad (auch: Noureddin Issa Ahmed), zum Gouverneur von al-Hasaka und bestellte anschließend Bürgermeister für die größeren Städte in al-Hasaka aus den Reihen der SDF-Führung, oder auch beispielsweise die Bürgermeisterin von Afrin, Shaheen Jameel Hasan. Einige DAANES-Beamte wurden im Rahmen neuer, gemeinsamer, lokaler Vereinbarungen weiterbeschäftigt, während andere entlassen oder unter Druck gesetzt wurden, sich bei den Institutionen der Regierung zu registrieren (SyrExp01 27.4.2026). Eine staatliche Quelle berichtete beispielsweise, dass der Bildungsdirektor von al-Hasaka verkündete, dass alle Lehrkräfte, die zuvor unter der DAANES-"Bildungsbehörde" tätig waren, fest angestellt werden. Rund 19.400 Mitarbeiter von insgesamt 33.000 wurden administrativ in das System des Bildungsministeriums überführt [Stand Mai 2026 Anm.] (Syria TV 23.5.2026). In den Gouvernements al-Raqqa und Deir al-Zour ist die Situation anders, da die syrische Regierung diese Gebiete gewaltsam eingenommen hat. Nur sehr wenige DAANES-Mitarbeiter sind dort noch tätig, der Großteil der dortigen Führung ist nach al-Hasaka geflohen (SyrExp01 27.4.2026). In al-Raqqa und Tabqa wurden Tausende von Lehrern, Mitarbeitern der Kommunalverwaltungen, Verwaltungsangestellten und Mitgliedern politischer Parteien entlassen und unter Druck gesetzt, sich öffentlich von ihren früheren Zugehörigkeiten zu distanzieren. Viele von ihnen sind in die Stadt al-Hasakah oder nach Qamishli gezogen, um ihre Arbeit fortzusetzen, während diejenigen, die geblieben sind, im besten Fall arbeitslos und im schlimmsten Fall inhaftiert sind. In Gebieten mit arabischer Mehrheit sind einige ehemalige DAANES-Mitarbeiter in ihren Positionen geblieben, was zum Teil auf den Einfluss lokaler arabischer Stammesnetzwerke zurückzuführen ist. Viele DAANES-Abteilungen, die früher mit rund 100 Mitarbeitern besetzt waren, wurden auf kaum noch zehn reduziert, was die Erbringung von Dienstleistungen stark einschränkt (Jasim 13.5.2026). 

Unterbrechungen bei Gehaltszahlungen und Dienstleistungen sind häufig (SyrExp01 27.4.2026). Im April 2026 wurde von ausbleibenden Gehältern öffentlich Angestellter seit der Übernahme der Gebiete durch die Regierung in Damaskus im Gouvernement al-Hasaka (SOHR 4.2026) und im Gouvernement al-Raqqa berichtet (TNA 16.4.2026; vgl. Syria TV 30.3.2026). Die ärmsten Haushalte sind eher auf Arbeitseinkommen als auf Produktionserlöse angewiesen, und die Möglichkeiten bleiben begrenzt: Das staatliche Verbot der informellen Ölraffination hat einem großen Teil der Bevölkerung in Deir al-Zour eine wichtige Einkommensquelle genommen, während das Arbeitskräfteangebot – gesättigt durch ehemalige Raffineriearbeiter und ehemalige Angehörige der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), die auf ihre Integration warten – weiterhin die Nachfrage übersteigt, was die Löhne drückt und den Nutzen saisonaler landwirtschaftlicher Arbeit einschränkt. Folglich sind arme Haushalte – darunter Binnenvertriebene, ehemalige Raffineriearbeiter und nicht integrierte ehemalige Angehörige der SDF – weiterhin nicht in der Lage, ihren minimalen Nahrungsmittelbedarf zu decken (FEWS NET 13.7.2026).

Quellen

15.3 Wohnsituation und Infrastruktur

Letzte Änderung 2026-10-13 22:01

Allgemeines

Das Land leidet seit Jahrzehnten unter einer erdrückenden Wohnungskrise, die auf die Regierungspolitik des gestürzten Assad-Regimes und die in dessen Institutionen grassierende Korruption zurückzuführen ist, sowie auf natürliche, soziale und wirtschaftliche Faktoren, welche die Lebensbedingungen der Menschen beeinträchtigten und sie zwangen, vom Land in die Städte abzuwandern. Diese Krise verschärfte sich dann mit dem Ausbruch der syrischen Revolution und dem Beginn des Krieges, wodurch viele Menschen ihre Häuser verloren, gewaltsam vertrieben wurden, ihr Eigentum beschlagnahmt wurde, und sie gezwungen waren, in Lagern oder an neuen Orten außerhalb ihrer Städte und Dörfer zu leben (SyDial 21.2.2026). 

Über ein Jahrzehnt Krieg und erhebliche Zerstörungen der Infrastruktur haben ganze Stadtteile und Städte verwüstet. Durch Bombenangriffe wurden Gebäude irreparabel beschädigt, sodass sie vor dem Wiederaufbau vollständig abgerissen werden müssen (DRC 17.3.2026). Einer Quelle zufolge wurden 30 % der Infrastruktur zerstört (MBZ 1.2026). Insbesondere die kritische Infrastruktur wurde weitreichend beschädigt: 73 % der Straßen, 53 % der Brücken und Durchlässe und 63 % der Wasserversorgungsnetze (UNOCHA 24.7.2025) und 81 % der Stromnetze sind teilweise beschädigt (HumAct 25.3.2025). Ein Drittel des Wohnungsbestands in Syrien wurde beschädigt oder zerstört (UNOCHA 24.7.2025). 79 % der beschädigten Wohnungen sind reparierbar (UNOCHA 2.4.2026). Das Ausmaß der Zerstörung beeinträchtigt das Wiederaufbaupotenzial einiger Gebiete und wirft Fragen hinsichtlich der Entsorgung von Bauschutt und Abfällen aus der beschädigten Infrastruktur auf (DRC 17.3.2026). Die Zerstörung neuer Unterkünfte war minimal: Nur in 1 % der von REACH im Mai und Anfang Juni 2026 untersuchten Gemeinden berichteten die befragten Personen von Schäden in den vergangenen 30 Tagen, was darauf hindeutet, dass der aktuelle Bedarf an Unterkünften eher durch wirtschaftliche Zwänge und anhaltende Unzulänglichkeiten der Unterkünfte als durch jüngste Schäden bedingt ist. Wo Schäden gemeldet wurden, wurden diese in erster Linie auf frühere Überschwemmungen (46 %) und Konflikte (38 %) zurückgeführt (ImpInit/REACH 5.2026).

Eine funktionierende Infrastruktur findet sich hauptsächlich in größeren Städten wie Damaskus, Aleppo usw. Für Menschen außerhalb dieser Gemeinden bedeutet die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen zusätzliche Kosten in Form von Transportkosten. Es gibt kostenpflichtige private Alternativen zu öffentlichen Einrichtungen im Land, die das überlastete öffentliche Dienstleistungssystem ergänzen können, wie z. B. Gesundheitseinrichtungen in Damaskus oder der sich entwickelnde private Schulsektor in Aleppo (MVCR 8.2025). Die Gebiete, die die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten, sind sehr unterentwickelt. Die Einnahmen aus dem Export von Öl wurden nicht in die Infrastruktur rückinvestiert (MEE 20.3.2026).

In ganz Syrien benötigen mehr als 4,1 Millionen Menschen Unterstützung in Fragen des Wohnraums, des Grundbesitzes und des Eigentums. Allein in Aleppo erfordern schätzungsweise 51.500 Immobilien Maßnahmen im Zusammenhang mit Wohnraum, Land und Eigentum (HLP) (IRC 7.2026). Laut den Ergebnissen der landesweiten Bewertung von Wohnschäden benötigen mindestens 6,2 Millionen Syrer Unterstützung bei der Instandsetzung ihrer Unterkünfte (UNOCHA 2.4.2026).

Das Fortbestehen von Landminen und explosiven Kriegsresten gefährdet nicht nur das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Menschen, sondern behindert auch die Wiederaufbau- und Sanierungsbemühungen, da weite Landstriche dadurch unzugänglich bleiben (SNHR 4.4.2026) und gemeinsam mit anhaltender Unsicherheit weiterhin den sicheren Zugang zu Baustellen einschränken und viele Arbeiter daran hindern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen (DRC 17.3.2026) [Details zu Kriegsmittelrückständen finden sich im Kapitel Sicherheitslage]. 

Rechtliches und staatliche Maßnahmen

Präsident al-Shara' erließ am 8.3.2026 das Dekret Nr. 59, mit dem ein nationaler Ausschuss zur Wiederherstellung der Infrastruktur in stark zerstörten Gebieten gebildet wurde. Ziel ist es, Vertriebenen die Rückkehr zu ermöglichen sowie verschiedene Flüchtlingslager zu schließen. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehören die Abstimmung mit internationalen Organisationen sowie die Entwicklung einer allgemeinen Vision und eines Zeitplans für den Abschluss der Arbeiten (HLP Syria 24.3.2026). Der Präsident der Zentralbank kündigte die Entwicklung eines integrierten Systems zur Immobilienfinanzierung an, das darauf abzielt, jungen Menschen den Zugang zu angemessenem Wohnraum zu ermöglichen (SyDial 21.2.2026). Im März kündigte Präsident al-Shara' an, dass es einen Fonds zur Unterstützung der Infrastruktur in Höhe von mindestens drei Milliarden USD geben werde, der aus staatlichen Mitteln finanziert werde und keine Hilfsgelder oder Kredite beinhalte, wobei für die östlichen Gebiete – Deir al-Zour al-Hasaka und al-Raqqa – ein spezieller Betrag bereitgestellt werde, um die Versorgung mit Krankenhäusern, Schulen, Straßen und Ähnlichem zu verbessern. 40 % des Staatshaushalts für 2026 sind für Dienstleistungen u. a. in den Bereichen Gesundheit, Bildung vorgesehen (Arabiya 20.3.2026). Zeitgleich erfolgte die Veröffentlichung des Haushaltsplans für das Jahr 2026 in Höhe von rund 10,5 Milliarden USD, was einen Sprung um das Fünffache im Vergleich zum Haushalt 2024 bedeutet. Daraufhin hat der Präsident drei Dekrete erlassen, die die Gründung neuer Einrichtungen in den Bereichen Bergbau, Strom und Wasser vorsehen, um die Infrastruktur und den Wiederaufbau des Landes zu unterstützen (Sharq Bu 6.4.2026).

In Dörfern und Kleinstädten hat der Wiederaufbau der Infrastruktur, die Beseitigung von Trümmern sowie die Instandsetzung von Schulen und Krankenhäusern Vorrang, um den Bewohnern eine schrittweise Rückkehr zu ermöglichen. Für Städte, in denen die Zerstörung bis zu 90–100 % beträgt und in denen der Staat den vollständigen Wiederaufbau nicht allein finanzieren kann, erwägt die Regierung ein investitionsbasiertes Modell, bei dem Hausbesitzer neue Wohnungen erhalten würden, die von der Größe her ihren früheren Häusern entsprechen, während Investoren von zusätzlichen Bauflächen im Rahmen moderner städtebaulicher Konzepte mit breiteren Straßen und verbesserten Dienstleistungen profitieren würden (SANA 6.3.2026). Unter der Aufsicht der Zivilschutzorganisation White Helmets und des syrischen Ministeriums für Notfälle werden umfangreiche Maßnahmen zur Beseitigung und zum Recycling von Trümmern aus zerstörten syrischen Städten, wie Daraya und Douma sowie im westlichen Umland von Idlib und im Umland von Latakia, als Teil eines umfassenden Plans zur Beseitigung von Trümmern aus einer Vielzahl, zerstörter Gebiete in Syrien durchgeführt. An vielen anderen Orten, wie beispielsweise in der Stadt Aleppo, im südlichen Umland von Idlib und in anderen Gebieten im Umland von Hama und Damaskus, wurde die Trümmerbeseitigung abgeschlossen. Zu den Herausforderungen bei der Trümmerbeseitigung gehören einerseits Trümmer auf Privatgrundstücken, die nicht ohne die Genehmigung der Eigentümer entfernt werden dürfen, und andererseits Blindgänger und Minen, die dort zu Tausenden verborgen sind (Almodon 7.1.2026).

Gemäß einer Studie von IOM wurden in etwa 70 % der im Jänner und Anfang Februar 2026 untersuchten Gemeinden, die erhebliche Zerstörungen gemeldet hatten, keine Wiederaufbaumaßnahmen eingeleitet. Wo mit dem Wiederaufbau begonnen worden war, fiel dieser minimal aus (in 18 % der Orte mit schweren Zerstörungen wurden wenige Unterkünfte wieder aufgebaut). Am bedeutendsten war der Wiederaufbau von Unterkünften im Gouvernement Aleppo, wo an 16 % der Orte die meisten oder alle schwer beschädigten Unterkünfte wiederaufgebaut wurden. In Gebieten, in denen weniger erhebliche Schäden an Unterkünften gemeldet wurden, waren Wiederaufbaumaßnahmen deutlich häufiger im Gange (53 % der Standorte) (IOM 4.2026).

Im Laufe dieses Jahres 2025 rückte die Frage der während der Ära des Assad-Regimes enteigneten Grundstücke in den Vordergrund, insbesondere der gemäß Dekret Nr. 66 in Damaskus enteigneten Grundstücke. Die Regierung versprach zwar, eine Lösung für dieses Problem zu finden, doch die Angelegenheit ist bis heute ungeklärt. Gleichzeitig bemühte sich die Regierung, geplündertes Eigentum an seine rechtmäßigen Eigentümer zurückzugeben – sei es Eigentum, das vom Assad-Regime und seinen Verbündeten geplündert wurde oder das während der Jahre des Konflikts von anderen Parteien geraubt wurde. Afrin war eines der prominentesten Beispiele für diesen Ansatz: Dort wurden mehr als 500 Häuser an ihre rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben, nachdem diese ihr Eigentumsrecht nachgewiesen hatten. Zudem begannen zahlreiche Gouvernements, insbesondere Damaskus, damit, ihren Eigentümern gestohlene Immobilien zu identifizieren und an sie zurückzugeben. Dazu wurde eine Hotline für Beschwerden eingerichtet, über die Dokumente und amtliche Unterlagen zur Nachweisführung des Eigentums geprüft werden. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden zahlreiche Immobilien an ihre Eigentümer zurückgegeben (SyDial 21.2.2026).

Um eine Immobilie zu mieten, reicht es aus, einen Personalausweis vorzulegen. Beim Kauf einer Immobilie müssen hingegen zusätzlich zum Personalausweis auch der Nachweis des Eigentumsrechts, ein Strafregisterauszug und die gerichtliche Genehmigung vorgelegt werden. Die Anforderungen können je nach Immobilie variieren (MVCR 8.2025). Informationen zu Eigentum und Besitz finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen / Besitz- bzw. Eigentumsrechte

Finanzielles

Genaue Zahlen zu den Kosten für den Wiederaufbau Syriens sind angesichts der enormen Zerstörungen von 2011 bis zum Ende der Militäroperationen am 8.12.2024 nach wie vor schwer zu kalkulieren (Enab 23.9.2025). Laut Berichten der Weltbank und der Vereinten Nationen (VN) liegen sie zwischen 250 und 300 Milliarden USD (Sharq Bu 5.1.2025). Andere Schätzungen gehen von 400 bis 600 Milliarden USD aus (MECGA 7.1.2025). Angesichts der schwierigen und scheinbar unerreichbaren internationalen Bedingungen hat die syrische Regierung versucht, Zuschüsse durch lokale Spendeninitiativen zu ersetzen. Diese Bemühungen decken jedoch nur einen Bruchteil der immensen Kosten des Wiederaufbaus. Bei einem traditionellen Tempo könnte sich der Wiederaufbau über 15 bis 20 Jahre hinziehen, wie die Weltbank in einem Bericht vom Juli 2025 feststellte (Enab 23.9.2025). 

Die Wiederaufbaupläne der syrischen Regierung sind geprägt von per Dekret verkündeten Entwicklungen, undurchsichtigen und undemokratischen Entscheidungsprozessen sowie Vetternwirtschaft. Ein Jahr nach dem Sturz al-Assads gibt es in Syrien kaum Wiederaufbau, abgesehen von Zusagen auf dem Papier – in Form von hochpreisigen Investitionsabkommen mit ausländischen Unternehmen, viele davon aus der Türkei und den Golfstaaten (TCF 12.1.2026). Viele Investitionen in den Wiederaufbau fokussieren auf Prestigeobjekte wie Luxus-Wohnungen, einen neuen Flughafen, eine U-Bahn – und konzentrieren sich zudem auf die Hauptstadt. Das Einwerben ausländischer Investitionen kommt häufig Partikularinteressen und strategischen Netzwerken zugute (Zenith 29.1.2026). Die Pläne für Hochhäuser und neue Einkaufszentren scheinen eher durch ihr Investitionspotenzial motiviert zu sein als durch das Bestreben, den Millionen von vertriebenen Syrern die neuen Wohnungen zu verschaffen, die sie benötigen (TCF 12.1.2026). Großprojekte werden ohne offene Ausschreibungen oder sinnvolle Due-Diligence-Prüfungen an unerfahrene Unternehmen vergeben (INSS 14.12.2025).

Parallel zum starken Rückgang des Angebots an Wohnraum in den syrischen Städten insgesamt – bedingt durch die massiven Zerstörungen und den Stillstand bei neuen Wohnbauprojekten – sowie dem starken Anstieg der Nachfrage durch die Rückkehr der Vertriebenen in ihre Städte und Dörfer, sind die Immobilienpreise ins Unermessliche gestiegen. Davon betroffen sind nicht nur Großstädte wie Damaskus und Aleppo, sondern alle Städte und Gouvernements. Der Preisanstieg übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der zurückkehrenden Bürger. An manchen Orten sind gar keine Wohnungen verfügbar, da Immobilienhändler diese Krise ausnutzen, um das Angebot zu monopolisieren, mit dem Ziel, die Preise in die Höhe zu treiben und zu kontrollieren (SyDial 21.2.2026). Durch die Rückkehr ausgelöste Mietsteigerungen deuten auf wirtschaftlichen Druck hin, der speziell auf den Rückkehrprozess zurückzuführen ist. Die Handelskammer von Homs beschrieb, dass die Wohnmieten in stabilisierten Gebieten von Homs innerhalb weniger Monate nach der Beschleunigung der Rückkehrbewegungen um 50–100 % gestiegen sind. Dies schadet sowohl Rückkehrern ohne Eigentum als auch den dort ansässigen Haushalten mit geringem Einkommen (IRC 7.2026). Die Unfähigkeit, Miete und andere wohnungsbezogene Kosten zu bezahlen, war die am häufigsten genannte Herausforderung (79 %) bei einer Umfrage von REACH im Mai und Anfang Juni 2026, gefolgt von Überbelegung und mangelnder Privatsphäre (48 %). Es wurden auch Probleme im Zusammenhang mit den Wohnbedingungen gemeldet, darunter schlechte Bewohnbarkeit (26 %) sowie unsichere oder beschädigte Unterkünfte (23 %) (ImpInit/REACH 5.2026). 

Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie zur sozio-ökonomischen Lage, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren im Jänner und Februar 2026 in den Städten Damaskus, Homs, Aleppo befragt wurden, gaben auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten, einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser 12 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten konnten. 15 % konnten sich die Wohnkosten gerade so leisten, 55 % konnten sie sich kaum leisten, und 18 % gaben an, dass sie sich die Wohnkosten nicht leisten können. 14 % der männlichen und 10 % der weiblichen Befragten konnten ihre Wohnkosten decken. 14 % der männlichen Befragten konnten ihre Wohnkosten gerade noch decken, während dies bei 17 % der weiblichen Befragten der Fall war. Im Gegensatz dazu schafften es 59 % der weiblichen Befragten kaum, die Wohnkosten zu tragen, während der Anteil bei den männlichen Befragten bei 51 % lag. Der Anteil derjenigen, die es nicht schaffen, die Wohnkosten zu tragen, lag bei den weiblichen Befragten bei 14 % und bei den männlichen Befragten bei 21 % (STDOK 19.6.2026). In der folgenden von der Staatendokumentation erstellten Grafik werden die Ergebnisse der Studien von 2023, 2024, 2025 und 2026 im Städtevergleich dargestellt:

Balkendiagramme der Antworten in Prozent je nach Stadt und Jahr
STDOK 19.6.2026; STDOK/SL 27.10.2025; STDOK/SL 2024

Der syrische Bausektor sieht sich mit anhaltenden Materialengpässen und steigenden Kosten konfrontiert (DRC 17.3.2026). Die Wiederherstellung von Wohnraum wird durch die hohen Kosten für Baumaterialien und das fast vollständige Fehlen organisierter Unterstützung für den Wiederaufbau von Wohngebäuden stark eingeschränkt. Viele Familien leben in einem einzigen bewohnbaren Raum eines teilweise beschädigten Gebäudes oder in provisorischen Unterkünften bei Verwandten (IRC 7.2026). Viele Vertriebene versuchen, ihre Häuser auf inoffizielle Weise zu sanieren, um langwierige behördliche Verfahren zu umgehen und Kosten zu sparen. Doch diese willkürlichen Maßnahmen verstoßen in vielen Fällen gegen bautechnische Normen, was zu wiederholten Einstürzen in neu renovierten Häusern oder in solchen führt, die ohne Renovierung bewohnt werden. Bei derartigen Vorfällen gab es zahlreiche Todesopfer (SyDial 21.2.2026). Vereinzelt wird berichtet, dass vor allem auf dem Land private Wiederaufbautätigkeit zu beobachten ist. Diese scheint in keinen Statistiken auf, sei jedoch ein nicht zu vernachlässigender Faktor. Zumindest in Damaskus ist auch Renovierungstätigkeit unter anderem von Straßen zu beobachten, wie auch wiederbeginnende Bautätigkeit, normalerweise ein Frühindikator für wirtschaftliches Wachstum (ÖB Damaskus 19.1.2026). UNHCR und seine Partner leisten Wohnhilfe in Form von kleineren Reparaturen oder Geldzahlungen. Die Unterstützung wird vorrangig den am stärksten gefährdeten Haushalten gewährt, und jeder Fall wird individuell anhand festgelegter Anspruchsvoraussetzungen geprüft (SysHome o.D.c).

Von Homs über Daraa und Deir al-Zour bis hin zu Damaskus und seiner Umgebung haben sich lokale Spendenaktionen unter verschiedenen Namen vervielfacht, um die durch den jahrelangen Krieg zerstörten grundlegenden Versorgungsleistungen wiederherzustellen. Innerhalb weniger Wochen beliefen sich die angekündigten Spenden auf über 70 Millionen USD, dennoch besteht eine enorme Differenz zwischen den Spendeneinnahmen und den hohen Kosten für den Wiederaufbau Syriens. Weitere Schwierigkeiten für die Initiativen sind logistische Hindernisse beim Zugang zu bestimmten Gebieten, das Fehlen langfristiger Entwicklungspläne und die Notwendigkeit einer besseren Koordination zwischen Regierung, NGOs und lokalen Gemeinden, um Doppelarbeit und Ressourcenverschwendung zu vermeiden. Am 4.9.2025 wurde in Anwesenheit von Übergangspräsident al-Shara' der Syrische Entwicklungsfonds ins Leben gerufen. Die Spenden für den Fonds belaufen sich bereits (Stand: 23.9.2025) auf über 82 Millionen USD. Die Organisatoren hoffen auf eine breitere Unterstützung durch Syrer, Auswanderer und private Unternehmen. Zu den Finanzierungsquellen gehören Spenden aus dem Inland und der Diaspora, ein permanentes Spenderprogramm mit monatlichen Beiträgen sowie Werbung, Geschenke und andere gesetzlich zulässige Beiträge (Enab 23.9.2025). 

Informelle Siedlungen

Um ihre Kontrolle über die Schlüsselbereiche des Staates zu sichern, siedelte die Baath-Partei unter der Familie al-Assad schon frühzeitig ihre Anhängerschaft in strategisch wichtigen Gebieten an und isolierte oppositionelle Bevölkerungsgruppen in den Großstädten. Dadurch wurde die Abwanderung aus ländlichen Gebieten – insbesondere aus Regionen, die als Rückzugsgebiete des Assad-Regimes galten – in die Großstädte gefördert, ohne dass die Infrastruktur oder städtebauliche Konzepte bereitgestellt wurden, die dieser Expansion gerecht werden konnten. Dies trug zur Entstehung von informellen Siedlungen am Rande der großen Städte bei, insbesondere in Damaskus, Aleppo und Homs. Nach Angaben des Wohnungsbauministers der ehemaligen Assad-Regierung betrug der Anteil der Bewohner von informellen Siedlungen an der Gesamtbevölkerung Syriens im Jahr 2016 mehr als 40 % (SyDial 21.2.2026).

Die Arbeiterklasse lebt zunehmend in informellen Siedlungen, die sich unkontrolliert ausbreiten, da die städtebaulichen Vorschriften seit Dezember 2024 nicht mehr durchgesetzt werden. Die neue Regierung ist sich bewusst, dass der Zugang zu Wohnraum eine Voraussetzung für soziale Stabilität ist. Daher hat sie sich entschieden, den illegalen Wohnungsbau zu tolerieren (Balanche 16.11.2025). Mehr als 1.700 informelle Siedlungen sind saisonalen Gefahren wie extremen Wetterbedingungen, Überschwemmungen, Schneestürmen und Bränden ausgesetzt, wobei die schlechten Standortbedingungen ihre Gefährdung noch erhöhen (UNOCHA 24.7.2025).

Quellen

16 Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2026-10-13 22:01

Gesundheitssystem

Das syrische Gesundheitssystem ist in drei Sektoren unterteilt: 1. Der öffentliche Sektor, der vom Gesundheitsministerium und dem Gesundheitsamt verwaltet wird und die medizinische Grundversorgung über Zentren des Gesundheitsministeriums und mobile Kliniken anbietet, während die sekundäre und tertiäre Versorgung durch Krankenhäuser des Gesundheitsministeriums, Universitätskliniken und Fachzentren gewährleistet wird. 2. Der Sektor der Nichtregierungsorganisationen (NGOs), der von Organisationen der VN unterstützt wird und Lücken auf allen Ebenen des Gesundheitswesens schließt. 3. Der private Sektor, der über private Gesundheitsdienstleister eigene Kliniken, Polikliniken und Krankenhäuser betreibt (EUAA MedCOI 17.7.2026).

Aktuelle Quellen mit landesweiten Zahlen zur Anzahl der in Betrieb befindlichen Krankenhäuser und zur Bettenkapazität in Syrien sind rar (EUAA MedCOI 17.7.2026). Die von UNHCR betriebene Webseite "Syria is Home" schreibt von 1.296 Zentren und mobilen Kliniken bzw. Teams des Gesundheitsministeriums, durch VN-Organisationen unterstützte NGO-Zentren sowie private Polikliniken, durch die die medizinische Grundversorgung durchgewährleistet wird. Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch 98 Krankenhäuser und Fachzentren des Gesundheitsministeriums und der Gesundheitsbehörde, zwölf Universitätskliniken sowie durch NGO- und private Krankenhäuser gewährleistet. Das Versorgungsangebot umfasst ein breites Spektrum an medizinischen und chirurgischen Eingriffen für planbare Fälle und Notfälle, die alle Fachgebiete abdecken (SysHome o.D.c).

Neben dem formellen Gesundheitssektor sind insbesondere in abgelegenen Gebieten fernab der Großstädte nicht registrierte Gesundheitsdienstleister informell tätig. Obwohl dies illegal ist, können unqualifizierte Personen – darunter Pflegekräfte, Apotheker und Praktiker der traditionellen Medizin – medizinische Versorgung leisten und dabei als Ärzte auftreten (EUAA MedCOI 17.7.2026).

1. Staatlicher Sektor

Das öffentliche Gesundheitssystem ist stark zentralisiert, wobei das Gesundheitsministerium als oberste Behörde für die Steuerung und Koordinierung des Gesundheitssektors zuständig ist. Die Erbringung der Leistungen wird durch Gesundheitsdirektionen in den einzelnen Gouvernements unterstützt, die für die Umsetzung der nationalen Gesundheitspolitik und die Verwaltung der Gesundheitsdienste auf lokaler Ebene verantwortlich sind. Der öffentliche Sektor ist der Hauptanbieter von Gesundheitsleistungen, insbesondere der Krankenhausversorgung (EUAA MedCOI 17.7.2026).

Die Schwerpunkte des nationalen Leistungspakets des Gesundheitsministeriums liegen auf Gesundheitsförderung, Krankheitsprävention, Krankheitsmanagement und Rehabilitation. Die Leistungen der medizinischen Grundversorgung umfassen Mutter-Kind-Versorgung, die Behandlung übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten – einschließlich psychischer Gesundheit und psychosozialer Dienste –, sowie Leistungen für ältere Menschen, Jugendliche, zahnmedizinische Versorgung und Ernährungsberatung, zusätzlich zu medizinischen Untersuchungen und der medikamentösen Versorgung. Einige der Einrichtungen bieten spezialisierte Leistungen wie Thalassämie-Versorgung und einen 24/7-Notfalldienst an (SysHome o.D.c). Weiters leistet das Gesundheitsministerium gezielte Unterstützung für Onkologie- und Dialysepatienten (die mit einem kritischen Mangel konfrontiert sind), Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit (stark eingeschränkt), Mütter- und reproduktive Gesundheit, Ausbrüche übertragbarer Krankheiten (Polio, Meningitis, Masern, Hepatitis A, Krätze) (EUAA MedCOI 17.7.2026). 

Nach Angaben der WHO ist der öffentliche Gesundheitssektor durch geringe wirtschaftliche Effizienz, ineffiziente Nutzung knapper Ressourcen und begrenzte Produktivität der Arbeitskräfte gekennzeichnet (EUAA MedCOI 17.7.2026).

2. Privater Sektor

Der private Sektor entwickelt sich zunehmend zum führenden Anbieter spezialisierter Leistungen, wie beispielsweise Laboruntersuchungen und diagnostischer Dienstleistungen, die den größten Anteil der erbrachten Gesundheitsleistungen ausmachen. Die Weiterentwicklung dieses Sektors wurde zum Teil durch Gesetze unterstützt, die Anreize und Ausnahmeregelungen gewähren, um private Investitionen zu fördern und die Gründung von Einrichtungen zu vereinfachen. Die Eröffnung neuer privater Gesundheitseinrichtungen, insbesondere pharmazeutischer Labore, trug zu einer Zunahme der Anzahl und Vielfalt der Gesundheitsdienstleister bei. Dieser Sektor bietet zudem ein breites Spektrum an Leistungen der medizinischen Grundversorgung an, deren Kosten für manche Patienten eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen können (EUAA MedCOI 17.7.2026). Das Angebot an spezialisierten Leistungen ist begrenzt. Private Kliniken und Krankenhäuser bieten jedoch eine hochwertige fachärztliche Versorgung an (SysHome o.D.c vgl. MVCR 8.2025).

3. NGO Sektor

Einem Bericht aus dem Jahr 2025 zufolge hat die Bedeutung gemeinnütziger Gesundheitseinrichtungen abgenommen, wobei einige ehemals gemeinnützige Krankenhäuser auf private Betriebsmodelle umgestellt haben. Dieser Trend führte zu einer Verringerung des Angebots an kostenlosen oder kostengünstigen Gesundheitsdienstleistungen. Insbesondere in Gebieten, die früher unter der Kontrolle des ehemaligen Regimes standen, sind nicht staatliche, wohltätige und religiöse Organisationen zu immer wichtigeren Trägern finanzieller Unterstützung für die Gesundheitsversorgung geworden, vor allem im Bereich der Sekundär- und Tertiärversorgung. Diese Organisationen spielen zudem eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung von Patienten bei der Deckung ihrer Behandlungskosten (EUAA MedCOI 17.7.2026). Während der Jahre der Vertreibung, insbesondere in den Lagern rund um Idlib, waren die Gesundheitsdienste weitgehend darauf ausgerichtet, akute Erkrankungen, Ausbrüche übertragbarer Krankheiten, Notfallversorgung für Schwangere und andere unmittelbare Bedürfnisse durch kurzfristige humanitäre Maßnahmen zu bewältigen. Nun, da sich die Menschen in städtischen Gebieten wie Homs neu ansiedeln, werden die gesundheitlichen Herausforderungen, denen sie gegenüberstehen, komplexer und langfristiger. Da immer mehr Menschen in ihre Heimat zurückkehren, verlagert sich die Belastung stetig von den vorübergehenden Dienstleistungen in den Lagern hin zu festen städtischen Einrichtungen (MSF 24.3.2026). 

Syrien betreibt mehrere nationale Programme, die seit jeher von der WHO und anderen UN-Organisationen unterstützt werden. Dazu gehören das Nationale Tuberkulose-Programm, das Nationale Programm zur Bekämpfung der Leishmaniose, das erweiterte Impfprogramm sowie nationale Programme für HIV/AIDS und chronische Erkrankungen wie Diabetes oder Krebs. Zwar existieren diese Programme, doch sind sie chronisch unterfinanziert, und Patienten müssen oft mit erheblichen Verzögerungen bei der Versorgung mit Medikamenten wie Insulin oder Chemotherapeutika rechnen (EUAA MedCOI 17.7.2026).

Kliniken, Werkstätten und Krankenhäuser, von Nichtregierungsorganisationen betriebene Prothesenwerkstätten, die Prothesenzentren des Syrian Arab Red Crescent (SARC) in den ländlichen Gebieten von Damaskus und Aleppo, vom UNHCR unterstützte Gemeindezentren sowie das Rehabilitationszentrum des Gesundheitsministeriums in Damaskus stellen Rehabilitationsleistungen für Menschen mit Behinderungen, einschließlich Hilfsmitteln und Prothesen bereit (SysHome o.D.c).

Aktuelle Lage des Gesundheitssystems

Vierzehn Jahre Konflikt haben den syrischen Gesundheitssektor stark getroffen, was zu fragmentierten Dienstleistungen (WB 23.4.2026; vgl. EUAA MedCOI 17.7.2026), beschädigten Einrichtungen, einer geschwächten Sektorsteuerung (WB 23.4.2026) und einer Verringerung der Versorgungskapazitäten geführt hat (EUAA MedCOI 17.7.2026). Er steht aufgrund sich überschneidender politischer, wirtschaftlicher, sicherheitspolitischer und klimabedingter Belastungen, anhaltender Vertreibung, einer fortschreitenden Aushöhlung der institutionellen Kapazitäten (UNOCHA 2.4.2026) der komplexen humanitäre Krise, einschließlich aufkommender Epidemien und Ausbrüche, sich verschlechternder sozioökonomischer Bedingungen und einer in einigen Teilen des Landes volatilen und instabilen Lage (HC/WHO 3.6.2025) weiterhin unter Druck (UNOCHA 2.4.2026).

Zu den weiteren Herausforderungen zählen regionale Ungleichgewichte bei der Verfügbarkeit von Gesundheitspersonal, unzureichende finanzielle Mittel und eine ineffiziente Ressourcenverteilung, der Verfall von Einrichtungen und Ausrüstung, die Abwanderung von qualifiziertem medizinischem Personal, Unterbrechungen bei der Versorgung mit Medikamenten und medizinischen Produkten sowie das Fehlen eines umfassenden Gesundheitsinformationssystems (EUAA MedCOI 17.7.2026). Der derzeitige langwierige, vielschichtige Krisenkontext ist gekennzeichnet durch eine eingeschränkte Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems, einer fragmentierten und von Partnern abhängigen Krankheitsüberwachung, anhaltenden und sich überschneidenden Risiken durch übertragbare Krankheiten, der Belastung durch nicht-übertragbare Krankheiten und psychische Erkrankungen, Lücken in den Gesundheitsdiensten für Mütter, Neugeborene und Kinder, Zugangsbarrieren für betroffene Bevölkerungsgruppen sowie sich verschärfende Schutz- und Umweltrisiken (WHO 4.5.2026). Die Einstellung des Krankenhausbetriebs in Aleppo während der Eskalation im Jänner 2026 und die vorübergehende Schließung von Einrichtungen aufgrund von Überschwemmungen in Idlib verdeutlichten die Anfälligkeit der Gesundheitsversorgung selbst bei kurzfristigen Krisen (UNICEF 8.5.2026). Die Eskalation des Konflikts im Nahen Osten seit Februar 2026 hat zusätzlichen Druck auf die Gesundheitsversorgung ausgeübt, Versorgungswege unterbrochen und Notfallmittel umgeleitet (EUAA MedCOI 17.7.2026).

Syrien befindet sich im Übergang von einer vorwiegend auf Vertreibung ausgerichteten Notsituation hin zu einer Krise, die gleichzeitig durch Vertreibung, Rückkehr, Wiedereingliederung und den Wiederaufbau des Gesundheitssystems geprägt ist. Die Rückkehrbewegungen nehmen zu, doch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems, die Bezahlbarkeit, die fachärztliche Versorgung, die psychische und psychosoziale Unterstützung sowie der geografische Zugang erholen sich nicht im gleichen Tempo (WHO/HC 1.9.2026). Aufgrund der Rückkehr von Vertriebenen kommt es zu einem Zuwachs an Patienten in Gesundheitseinrichtungen, welche auf kleinere, stabile Bevölkerungszahlen ausgelegt sind. Kliniken und Krankenhäuser verzeichnen einen erheblichen Zustrom (RelInt 11.5.2026). Von Vertreibung betroffene Gebiete und Rückkehrgebiete sind erhöhten Gesundheitsrisiken ausgesetzt, die mit einer maroden Infrastruktur, Überbelegung und einer begrenzten Verfügbarkeit von Dienstleistungen zusammenhängen (UNOCHA 2.4.2026).

Die Qualität und Art der Versorgung variieren von Region zu Region (MVCR 8.2025). Mit Stand Jänner 2026 ist die humanitäre Lage in den nördlichen und östlichen Gouvernements (Aleppo, al-Raqqa, Deir al-Zour und al-Hasaka) sowie in den südlichen Gouvernements (Suweida, Daraa und Quneitra) weiterhin instabil und uneinheitlich (UNOCHA 2.4.2026). Gesundheitsprobleme waren besonders ausgeprägt in Gemeinden, die von aktiven Konflikten betroffen waren, darunter Quneitra und Suweida, sowie in den nordöstlichen Gouvernements al-Hasaka, al-Raqqa und Deir al-Zour, wo der andauernde Übergabe der Verwaltungshoheit von den SDF an die syrische Regierung die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten beeinträchtigt hat (ImpInit/REACH 5.2026). 

Die rückläufige internationale finanzielle Unterstützung für den syrischen Gesundheitssektor Anfang 2025 zwang mindestens 77 Gesundheitseinrichtungen, darunter 17 Krankenhäuser, im Nordwesten Syriens dazu, ihren Betrieb einzustellen, wodurch 1,5 Millionen Menschen keinen Zugang mehr zu lebensrettender und notfallmedizinischer Versorgung hatten. Das daraus resultierende Versorgungsvakuum konnte vom Gesundheitsministerium und lokalen Akteuren nicht aufgefangen werden (RelInt 11.5.2026).

Bei einer Befragung, die von IOM im Jänner und Anfang Februar 2026 durchgeführt wurde, wurde das Fehlen von spezialisierter (67 %), notfallmedizinischer (62 %) und primärer (61 %) Gesundheitsversorgung in Latakia angegeben (IOM 4.2026).

Die Integration der Gesundheitseinrichtungen des Gouvernements al-Hasaka im Nordosten Syriens dauert noch an (Stand: August 2026) (NPA 1.8.2026). Die Verwaltungsaufsicht über Krankenhäuser und Gesundheitszentren wurde vereinheitlicht. Diese wurden in die Organisationsstruktur des syrischen Gesundheitsministeriums eingebunden. Die Behörden haben zudem damit begonnen, die Verwaltungs- und Finanzsysteme anzugleichen, um sicherzustellen, dass die medizinischen Dienstleistungen ohne Unterbrechung fortgesetzt werden können (NPA 1.8.2026). In al-Hasaka, al-Raqqa und Deir al-Zour ist nur eines von 16 öffentlichen Krankenhäusern voll funktionsfähig, da die Gesundheitseinrichtungen vollständig von humanitären Partnern abhängig sind (UNOCHA 24.7.2025). Krankenhäuser und Kliniken bleiben auf größere Städte (Qamishli, al-Raqqa, al-Hasaka) konzentriert. Der Zugang in ländlichen Gebieten, Wüstenregionen und Lagern ist schlecht (SyrExp01 27.4.2026). So gaben 78 % der Rückkehrer in Deir al-Zour an, dass keine medizinische Versorgung zur Verfügung steht (RelInt 11.5.2026). Stromengpässe beeinträchtigen den Betrieb von Gesundheitseinrichtungen und die Impfstoff-Kühlketten, wodurch sowohl die Routineversorgung als auch die Vorsorge beeinträchtigt werden (UNICEF 8.5.2026). Die medizinische Versorgung sowie die Strom-, Wasser- und Benzinversorgung waren in Nordostsyrien bereits vor den Ereignissen im Jänner 2026 unzureichend und haben sich infolge dieser Entwicklungen nicht verbessert. Das medizinische Personal ist oft schlecht ausgebildet (STDOK/Schmidinger 2.7.2026) und der Betrieb wurde unter erheblichen Ressourcenengpässen fortgesetzt (Jasim 13.5.2026). Die Gesundheitsbehörde in al-Hasaka hat Verträge mit 1.448 Beschäftigten im Gesundheitswesen abgeschlossen, die zuvor unter der DAANES tätig waren, und prüft die Dokumente, Qualifikationen und Spezialisierungen der übrigen Bewerber (NPA 1.8.2026). Die Beschäftigten im Gesundheitswesen im Gouvernement al-Hasaka sind ungleich verteilt. Insbesondere in ländlichen Gesundheitskliniken ist der Ärztemangel weiterhin akut (Rudaw 13.8.2026).

Trotz anhaltender Bemühungen, die Seuchenkontrolle unter dem Gesundheitsministerium zu bündeln, ist die Überwachung nach wie vor fragmentiert und stark von Partnern abhängig. Selektive Berichterstattung, uneinheitliche Laborkapazitäten und Lücken in der Erfassung schränken die Früherkennung und koordinierte Reaktion ein, was die rechtzeitige Identifizierung von Ausbrüchen von Krankheiten und anderen Risiken für die öffentliche Gesundheit beeinträchtigt (UNOCHA 2.4.2026).

Infrastruktur

Syrien verfügte über 104 öffentliche Krankenhäuser, von denen ein großer Teil zerstört oder unbrauchbar gemacht wurde. Zudem stellen der baufällige Zustand und der Mangel an medizinischer Ausrüstung ein erhebliches Hindernis für die Verbesserung der Versorgung dar (SFM 16.4.2026). Nach Schätzungen der Regierung wurden 40 % der Gesundheitsinfrastruktur des Landes während des Konflikts zerstört (EUAA MedCOI 17.7.2026). Nur etwa 57 % der Krankenhäuser und 30 % der Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung sind gemäß den Vereinten Nationen (VN) voll funktionsfähig (UNOCHA 2.4.2026). Demgegenüber berichtet die WHO, dass 59 % der öffentlichen Krankenhäuser und 39 % der Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung voll funktionsfähig sind (WHO/HC 1.9.2026). Berichten zufolge fehlt an mehr als einem Fünftel der von IOM im Jänner und Anfang Februar 2026 untersuchten Standorte (22 %) eine spezialisierte Gesundheitsversorgung, während 17 % über keine Notfalldienste verfügen (IOM 4.2026). Die bestehenden Kliniken und Krankenhäuser reichen nicht aus, um den Bedarf der Bevölkerung zu decken (IBCRDF 21.4.2025). Zusätzlich dazu zerfällt die Gesundheitsinfrastruktur, während die Strom- und Wasserversorgung unzuverlässig ist (EUAA MedCOI 17.7.2026). Im Gegensatz dazu wird berichtet, dass eine deutliche Verlagerung hin zum Wiederaufbau und zur Wiederherstellung spezialisierter medizinischer Dienste zu beobachten ist und der Wiederaufbau von Krankenhäusern zügig voranschreitet (WHO/HC 1.9.2026). Wiederaufbaumaßnahmen sind zwar im Gange, doch die Fortschritte verlaufen weiterhin langsam und uneinheitlich, und viele Gesundheitseinrichtungen arbeiten nach wie vor mit weniger als der Hälfte ihrer Kapazität aus der Zeit vor dem Konflikt (EUAA MedCOI 17.7.2026).

Ressourcen und Ausrüstung

Laut einer Studie zur Qualität der Gesundheitsversorgung in Syrien wird die Gesundheitsversorgung im Land in erster Linie durch Steuern finanziert (EUAA MedCOI 17.7.2026), wobei sich das Gesundheitsfinanzierungssystem in Syrien von einem überwiegend staatlich finanzierten Modell zu einer fragmentierten Landschaft gewandelt hat, die durch humanitäre Abhängigkeit, hohe Eigenanteile und schwache Bündelungsmechanismen gekennzeichnet ist (ReBfRes 3.2026). Die öffentlichen Investitionen gehören weiterhin zu den niedrigsten in der Region, wodurch Syrien hinter den meisten Nachbarländern zurückbleibt und sich die Ungleichheiten beim Zugang vergrößern. Anhaltende wirtschaftliche Schwierigkeiten schränken die Finanzierungsmöglichkeiten ein und erschweren den Zugang zu der gesamten Bandbreite an technischen Partnerschaften und Investitionen, die den Fortschritt beschleunigen könnten (Enab 16.12.2025). Humanitäre Hilfe hat in vielen Bereichen eine zentrale Rolle eingenommen, aber anfällig für Schwankungen bei den Geberleistungen und für einen längerfristigen Übergang hin zu Gerechtigkeit und finanzieller Absicherung schlecht gerüstet (ReBfRes 3.2026). So hatte die im Jahr 2025 angekündigte Einstellung der US-Finanzierung erhebliche Auswirkungen auch auf die vom Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (United Nations Population Fund - UNFPA) unterstützten Gesundheitsdienste. Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Konflikts haben die Finanzierung des Gesundheitssektors aufgrund veränderter Prioritäten im Gesundheitswesen weiter eingeschränkt (EUAA MedCOI 17.7.2026). Von Mitte des Jahres 2025 bis November 2025 waren 417 Gesundheitseinrichtungen von Mittelkürzungen betroffen, wobei 366 ihre Dienste eingestellt oder reduziert haben. 7,4 Millionen Menschen haben bereits einen eingeschränkten Zugang zu Medikamenten und Behandlungen erfahren. In nur zwei Monaten bedeutete das, dass 210.000 Überweisungen nicht stattfinden konnten, 122.000 Traumaberatungen nicht stattfanden, 13.700 Geburten ohne qualifizierte Geburtshelfer erfolgten und 89.000 psychologische Beratungen nicht in Anspruch genommen werden konnten (WHO 4.11.2025). 

Der Exekutivrat der Weltbank hat eine Zuschussfinanzierung in Höhe von 225 Millionen US-Dollar durch die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) genehmigt, um Syrien bei der Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen im Wasser- und Gesundheitssektor zu unterstützen. Das genehmigte Finanzierungspaket umfasst zwei neue Projekte, die darauf abzielen, die Lebensbedingungen der Menschen durch die Sicherung eines zuverlässigen Zugangs zu Wasser und sanitären Einrichtungen sowie durch die Verbesserung des Zugangs zu hochwertigen Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern. Von beiden Projekten sollen landesweit etwa 4,5 Millionen Syrer profitieren (WB 23.4.2026). 

Rund 2.000 öffentliche Zentren der primären Gesundheitsversorgung in ganz Syrien bieten kostenlose Gesundheitsleistungen an, insbesondere für Mütter und Kinder. Darüber hinaus bieten rund 106 von NGOs betriebene Gesundheitsstationen ebenfalls eine kostenlose Versorgung an. Diese Zentren helfen bei allgemeinen Vorsorgeuntersuchungen, der Kindergesundheit, der Schwangerschaftsvorsorge etc. Einige Zentren von NGOs bieten ihre Leistungen zu Pauschalpreisen an. Krankenhausleistungen in autonomen Krankenhäusern des Gesundheitsministeriums, Universitätskliniken und NGO-Krankenhäusern werden für Syrer in der Regel zu einem landesweit einheitlichen Tarif in Rechnung gestellt, zuzüglich der Kosten für medizinische Hilfsmittel, falls erforderlich (SysHome o.D.c). Es gibt keine Quellen, die zahlenmäßige Angaben zu den Standardtarifen liefern. Den verfügbaren Informationen zufolge belaufen sich diese auf nur einen Bruchteil der Kosten im privaten Gesundheitswesen (EUAA MedCOI 17.7.2026). Nicht-autonome Krankenhäuser, die den Gesundheitsämtern angegliedert sind, sind hingegen kostenlos, mit Ausnahme der Kosten für Medikamente, medizinische Hilfsmittel und Geräte. Notfallstationen in Krankenhäusern nehmen Patienten für lebensrettende Maßnahmen unabhängig von ihrer Identität und Nationalität bis zur Stabilisierungsphase kostenlos auf. Die sekundäre und tertiäre Versorgung in Krankenhäusern des Gesundheitsministeriums ist in der Regel kostenpflichtig (SysHome o.D.c). Der Zugang unterliegt weiterhin der Bedingung "sofern verfügbar" (EUAA MedCOI 17.7.2026 vgl. DIS 3.2026), was bedeutet, dass Leistungen, Medikamente und Behandlungen nur dann erbracht werden, wenn die öffentliche Einrichtung diese gerade vorrätig hat oder bereitstellen kann. Ein gravierender Mangel an medizinischem Personal und funktionsfähiger Ausrüstung im öffentlichen Gesundheitswesen, sowie Schwächen bei den Überweisungsprozessen führen häufig zu langen Wartezeiten für subventionierte Operationen oder Behandlungen und beeinträchtigen die Wirksamkeit der primären Gesundheitsversorgung. Infolgedessen wenden sich einige Patienten zur Behandlung an den privaten Sektor, wo die Kosten weitgehend unreguliert sind, der Hyperinflation unterliegen und für einen großen Teil der Bevölkerung möglicherweise kaum erschwinglich sind. Viele Menschen suchen also entweder direkt private Anbieter auf und tragen die Kosten selbst oder wenden sich an die stark überlasteten öffentlichen Krankenhäuser (EUAA MedCOI 17.7.2026). Ausgaben aus eigener Tasche dominieren die Gesundheitsfinanzierung und machen etwa die Hälfte der Gesamtausgaben aus (Enab 16.12.2025). Ergebnisse einer landesweiten multisektoralen Bedarfsanalyse, die im Jahr 2025 durchgeführt wurde, zeigen, dass 91 % der Befragten für Gesundheitsleistungen zahlten. Bei Rückkehrern stieg dieser Anteil auf 95 %. (EUAA MedCOI 17.7.2026). UNOCHA zufolge gaben 83 % der Haushalte bei einer Studie 2025 an, dass sie in den vergangenen sechs Monaten Geld für Gesundheit ausgegeben haben (UNOCHA 2.4.2026). Laut einer Querschnittsstudie zur Untersuchung der Qualität der syrischen Gesundheitsversorgung hat die Abhängigkeit von Eigenzahlungen die Ungleichheiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung vergrößert, wodurch wohlhabendere Personen bessere Leistungen erhalten, während ärmere Bevölkerungsgruppen stärker benachteiligt sind. Der damit verbundene finanzielle Druck hat zur Selbstmedikation und zum unbeaufsichtigten Medikamentenkonsum geführt. Dieselbe Studie ergab, dass sich viele Patienten aufgrund ihrer Unzufriedenheit mit den Leistungen der Krankenversicherung – insbesondere mit dem begrenzten Leistungsumfang und den langen Wartezeiten bis zur Genehmigung einer Behandlung – dafür entschieden, die Behandlung aus eigener Tasche zu bezahlen (EUAA MedCOI 17.7.2026). Da mehr als 90 % der Syrer unterhalb der Armutsgrenze leben, sehen sich viele Familien dazu gezwungen, Behandlungen aufzuschieben oder ganz darauf zu verzichten (WHO 4.5.2026). Alle Impfleistungen sind kostenlos. Impfungen werden in allen öffentlichen Gesundheitszentren sowie durch mobile Impfteams angeboten, die verschiedene Gebiete anfahren (SysHome o.D.c). 

Landesweit fehlen Diagnosegeräte, und den Einrichtungen mangelt es an Ausrüstung für Operationen, die Untersuchung von Schwangeren oder die fachärztliche Versorgung. Neun von zehn medizinischen Geräten sind älter als fünf Jahre, und der Mangel an Ersatzteilen, Sauerstoff und Laborbedarf behindert die Kontinuität der Versorgung (RelInt 11.5.2026). Veraltete medizinische Geräte werden in verschiedenen Berichten häufig als systemische Einschränkung des Gesundheitssektors genannt. Offiziellen Daten aus dem Jahr 2025 zufolge sind mehr als 90 % der medizinischen Geräte älter als fünf Jahre, während der WHO-Direktor für Gesundheitsnotfälle berichtete, dass die neuesten Geräte im öffentlichen Sektor bereits im Jahr 2011 angeschafft wurden(EUAA MedCOI 17.7.2026). 

Die Behörden bitten kontinuierlich um Unterstützung bei der Bereitstellung von lebenswichtigen Hilfsgütern und Medikamenten, Ausrüstung, Krankenwagen, integrierten mobilen medizinischen Teams, Überweisungsdiensten, Krankheitsüberwachung, Ausbruchsprävention, psychischer Gesundheit und psychosozialer Unterstützung sowie Dienstleistungen für Patienten mit chronischen Erkrankungen (WHO 4.5.2026).

Personal

Berichten zufolge wurden während des Krieges etwa 930 medizinische Fachkräfte getötet. Der Hauptgrund für den Personalrückgang scheint jedoch die Abwanderung zu sein (WHO 4.5.2026). Schätzungen zufolge haben mehr als 60 % aller Ärzte, die vor dem Krieg tätig waren, das Land verlassen, insbesondere in einigen kritischen Fachgebieten (SFM 16.4.2026; vgl.EUAA MedCOI 17.7.2026), hauptsächlich aufgrund von Unsicherheit und wirtschaftlicher Not (WHO 4.5.2026). Das Land verfügt nur über 2,4 Gesundheitsfachkräfte pro 1.000 Einwohner, was deutlich unter dem internationalen Standard von 4,5 liegt (UNICEF 4.2026a). Besonders akute Engpässe bestehen in Fachgebieten wie der Inneren Medizin, der Allgemeinchirurgie und der Pädiatrie (EUAA MedCOI 17.7.2026), sowie der Krankenpflege, der Geburtshilfe (UNOCHA 2.4.2026) und insbesondere in Abteilungen mit erhöhtem Risiko für die Ausbreitung nosokomialer Infektionen wie Intensivstationen und chirurgischen Abteilungen (WHO 4.5.2026). Zudem besteht weiterhin ein kritischer Mangel an weiblichem medizinischem Personal (RelInt 11.5.2026). Anhaltender Mangel an Hebammen, Geburtshelfern, Inkubatoren und funktionierenden Überweisungssystemen beeinträchtigt sichere Entbindungen und das Überleben von Neugeborenen, insbesondere in abgelegenen und erst seit kurzem erschlossenen Gebieten (UNOCHA 2.4.2026). Der Mangel an qualifiziertem Personal wurde von 62 % der von Relief International zwischen November 2025 und Jänner 2026 Befragten aus städtischen Gebieten in Deir al-Zour (48 % aus ländlichen Gebieten), 60 % der Befragten aus städtischen Gebieten im Gouvernement Damaskus (53 % aus ländlichen Gebieten) und 38–39 % der Befragten aus Aleppo genannt (RelInt 11.5.2026).

Niedrige Vergütung, begrenzte Karrieremöglichkeiten und schlechte Arbeitsbedingungen beeinträchtigen weiterhin die Personalbindung. Es gibt vereinzelte Hinweise auf eine anhaltende Abwanderung von ausgebildetem Gesundheitspersonal, wie im Strategieplan 2026–2028 des Gesundheitsministeriums dargelegt (UNOCHA 2.4.2026). Es fehlen Anreize, um Fachkräfte für schwierige Gebiete zu gewinnen (EUAA MedCOI 17.7.2026). Viele erfahrene Lehrkräfte sind ausgewandert, Universitäten und Ausbildungsprogramme wurden beschädigt oder unterbrochen und die Standardisierung der Qualifikationen ist lückenhaft. Wie das Gesundheitsministerium einräumt, schwächen diese Faktoren den Nachschub an neuen Fachkräften und führen zu einem anhaltenden Mangel an qualifiziertem Personal im gesamten Gesundheitssystem (RelInt 11.5.2026).

Ein erheblicher Teil der in Apotheken tätigen Personen verfügt nicht über einen Hochschulabschluss. Stattdessen arbeiten einige von ihnen, indem sie eine Apothekerlizenz anmieten (DIS 3.2026).

Arzneimittel

Zahlreiche Quellen weisen auf die gravierenden Medikamentenengpässe hin, unter denen das syrische Gesundheitssystem leidet. Die Verfügbarkeit wichtiger Arzneimittel ist unzureichend, insbesondere für die Behandlung chronischer Erkrankungen, nicht übertragbarer und übertragbarer Krankheiten, psychischer Erkrankungen sowie für die Gesundheitsversorgung von Müttern und Kindern (EUAA MedCOI 17.7.2026). Nach Angaben des syrischen Gesundheitsministeriums sind mit Stand Dezember 2025 schätzungsweise 90 bis 95 % der Medikamente im öffentlichen Sektor nicht verfügbar. Infolgedessen sind Patienten weitgehend auf lokale Apotheken angewiesen, um die benötigten medizinischen Behandlungen zu erhalten, und es gibt kein Erstattungssystem. Bei Psychopharmaka besteht jedoch auch in lokalen Apotheken (Privatsektor) ein erheblicher Mangel (IOM 1.12.2025). 

Der Mangel an bestimmten Medikamenten und steigende Preise stellen nur einen Teil eines größeren Problems im Zusammenhang mit der Arzneimittelsicherheit in Syrien dar (Enab 16.12.2025). Der Rückzug einiger globaler Unternehmen aus dem syrischen Markt und die früheren Schäden an einigen lokalen Fabriken haben das Problem beeinflusst (Enab 16.12.2025; vgl. EUAA MedCOI 17.7.2026). Die Arzneimittelproduktion hat sich teilweise erholt, deckt jedoch nur einen Teil der Liste der unentbehrlichen Arzneimittel ab. Schwache Regulierung, mangelnde Standardisierung und anfällige Lieferketten führen zu wiederkehrenden Engpässen bei Antibiotika, Insulin, Krebsmedikamenten und Anästhetika (Enab 16.12.2025). Die aktuelle Situation ist gekennzeichnet durch die starke Abhängigkeit von humanitären Importen und Distributoren aus dem privaten Sektor, der schwachen behördlichen Aufsicht über Importe und Exporte und Krankenhäuser, die sich für Notfallversorgungen direkt an humanitäre Organisationen wenden. Für die normale Bevölkerung hängt der Zugang zu importierten Arzneimitteln weitgehend von deren Verfügbarkeit über private Apotheken, humanitäre Hilfskanäle oder persönliche Kontakte ab. Infolge der Engpässe hat sich ein großer informeller Markt entwickelt. Familien sind oft auf Verwandte angewiesen, die aus dem Libanon, Jordanien oder den Golfstaaten anreisen, um lebenswichtige Medikamente mitzubringen. Dies birgt jedoch rechtliche Risiken und löst die zugrunde liegenden Engpässe auf nationaler Ebene nicht. Es gibt kein dokumentiertes offizielles Verfahren für Privatpersonen, um Medikamente aus dem Ausland zu bestellen. Offiziell ist die Einfuhr von Arzneimitteln streng reguliert und bedarf der Genehmigung durch das Gesundheitsministerium und die Apothekerkammer. In der Praxis verläuft das bürokratische Verfahren jedoch äußerst langsam und wird zudem durch einen Mangel an Devisen behindert (EUAA MedCOI 17.7.2026). Das syrische Arzneimittelsystem in öffentlichen Krankenhäusern ist unflexibel und stützt sich auf ein begrenztes Spektrum an Medikamentengruppen. Viele Medikamente entsprechen entweder nicht den national verabschiedeten Behandlungsrichtlinien oder sind selbst in privaten Apotheken nicht in ausreichendem Maße verfügbar (DIS 3.2026). In öffentlichen Einrichtungen kommt es häufig zu kritischen Lieferengpässen, wodurch Patienten gezwungen sind, Medikamente und medizinisches Verbrauchsmaterial in privaten Apotheken zu kaufen, bevor sie in einem öffentlichen Krankenhaus behandelt werden können. Folglich müssen Patienten regelmäßig aus eigener Tasche für Medikamente, medizinische Hilfsmittel (von Spritzen bis hin zu Verbandmaterial) und Laboruntersuchungen aufkommen (EUAA MedCOI 17.7.2026).

Die Arzneimittelkosten sind innerhalb von zwei Jahren um 220 % gestiegen – bedingt durch Unterbrechungen der Lieferketten, internationale Sanktionen (die kürzlich aufgehoben wurden) [s. dazu Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft / Wirtschaftliche Lage], begrenzte Devisenreserven, beschädigte lokale Produktionskapazitäten und eine schlechte Verkehrsinfrastruktur (EUAA MedCOI 17.7.2026).

Die Verfügbarkeit lebenswichtiger Medikamente kann je nach Standort und Art des benötigten Medikaments variieren (SysHome o.D.c). Die regionalen Unterschiede sind erheblich. In ländlichen Gebieten und Orten wie Qamishli im Nordosten Syriens herrscht ein akuter Mangel an Arzneimitteln für Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Notfälle (EUAA MedCOI 17.7.2026). Im Nordosten sind Medikamente für seltene Krankheiten nicht verfügbar. Apotheken führen in der Regel nur stark nachgefragte Medikamente, von denen einige sogar nach Ablauf des Verfallsdatums verkauft werden (STDOK/Schmidinger 2.7.2026).

Zugang zu medizinischer Versorgung

Die Verfügbarkeit der Gesundheitsversorgung reicht von eingeschränkt bis praktisch nicht vorhanden. Die Qualität der Versorgung ist ebenso schlecht wie ihre Verfügbarkeit (RelInt 11.5.2026).  In 78 % der von REACH im Mai und Anfang Juni 2026 befragten Gemeinden berichteten von Hindernissen beim Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen (ImpInit/REACH 5.2026). 59 % der Bevölkerung haben keinen Zugang zu primärer Gesundheitsversorgung (ÖB Damaskus 19.1.2026; vgl. IOM 1.12.2025), 84 % haben keinen Zugang zu fachärztlicher Betreuung (ÖB Damaskus 19.1.2026) und 79 % geben an, keinen Zugang zu medizinischer Notfallversorgung zu haben (IOM 1.12.2025).

Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der im Jänner und Februar 2026 600 Personen im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten Aleppo, Damaskus und Homs befragt wurden, zeigten sich vor allem negative Trends zur Studie im Vorjahr: Während 2025 61 % Zugang zu Impfungen hatten und sie sich leisten konnten,  ist dieser Anteil 2026 auf 49 % gesunken. Beim Zugang zu Arzneimitteln und Medikamenten ist der Anteil derer, die Zugang haben und sich diese immer leisten können von 57 % im Jahr 2025 auf 42 % im Jahr 2026 gesunken. Bei der medizinischen Grundversorgung (Hausarzt) gaben im Jahr 2025 56 % an, stets Zugang zu medizinischer Grundversorgung zu haben und sich diese leisten zu können, während im Jahr 2026 dieser Anteil auf 29 % gesunken ist. Im Jahr 2025 hatten 38 % stets Zugang zu Fachärzten und konnten sich einen Besuch leisten, während dies im Jahr 2026 für 29 % galt. Der Anteil derjenigen, die zwar Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen hatten, sich diesen aber nicht leisten konnten, ist von 65 % im Jahr 2025 auf 57 % im Jahr 2026 gesunken. Im Jahr 2025 hatten 36 % stets Zugang zu medizinischer Diagnostik und konnten sich diese leisten, während dieser Anteil im Jahr 2026 auf 27 % gesunken ist (STDOK 19.6.2026). Folgende von der Staatendokumentation erstellte Grafik zeigt die Ergebnisse der Studien der drei Jahre 2023, 2024 und 2025 und 2026 im Vergleich:

Balkendiagramm der Antworten nach Kategorie im Jahresvergleich 2023-2026
STDOK 19.6.2026; STDOK/SL 27.10.2025; STDOK/SL 2024

Herausforderungen bei der Leistungserbringung, Personalmangel und begrenzte Kapazitäten in der primären Gesundheitsversorgung beeinträchtigen sowohl den Zugang als auch die Qualität der Versorgung, was zu niedrigen Inanspruchnahmequoten in der primären Gesundheitsversorgung führt (WB 23.4.2026). Wobei die Bezahlbarkeit das zentrale Hindernis ist (WHO 4.5.2026), wie sich auch bei einer Befragung von REACH im Mai und Anfang Juni 2026 zeigt, wo die Bezahlbarkeit von 64 % sowie der Mangel an Medikamenten und medizinischer Ausrüstung von 54 % als Hindernisse genannt wurden (ImpInit/REACH 5.2026). Auch die Transportkosten stellen ein Hinderniss dar, da Patienten oft gezwungen sind, lange Wege zu Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen zurückzulegen (MVCR 8.2025). Die gesundheitsbezogenen Kosten sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen, und obwohl Gesundheitsleistungen technisch verfügbar sind, können sich viele Menschen die damit verbundenen Kosten nicht leisten, was zu einem eingeschränkten effektiven Zugang zur Versorgung führt (EUAA MedCOI 17.7.2026) und wodurch in bestimmten Gebieten faktisch der Großteil der Bevölkerung von einer Behandlung ausgeschlossen ist (RelInt 11.5.2026). Aber auch Angriffe auf das Gesundheitswesen untergraben die Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen in ganz Syrien. Im Jahr 2025 wurden 33 bestätigte Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, Transportmittel und Logistikstandorte verzeichnet (UNOCHA 2.4.2026).

Die Verfügbarkeit von Gesundheitsdienstleistungen ist in städtischen Gebieten besser, insbesondere in Damaskus, wo eine größere Anzahl von Gesundheitseinrichtungen weiterhin in Betrieb ist. Im Gegensatz dazu stehen ländliche Gebiete und von Konflikten betroffene Gouvernements weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, und die nächstgelegene funktionierende Gesundheitseinrichtung kann mehrere Stunden entfernt sein. Regionen, die von einer beschädigten Infrastruktur, unzureichenden Wasser- und Sanitärsystemen sowie einem eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen betroffen sind, sehen sich den größten Einschränkungen bei der Gesundheitsversorgung ausgesetzt (EUAA MedCOI 17.7.2026).

Der Zugang zu spezialisierter Versorgung ist in der Regel komplizierter (MVCR 8.2025). Große Lücken bestehen bei: Ernährung, Krebs, Versorgung von Müttern und Neugeborenen, Diagnostik, Fachärzten und psychischer und psychosozialer Unterstützung, die durch herkömmliche Notfallfinanzierung der primären Gesundheitsversorgung nicht vollständig geschlossen werden können (WHO/HC 1.9.2026).  

Der Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, der psychischen Gesundheit und psychosozialen Unterstützung und zu Dienstleistungen im Bereich geschlechtsspezifischer Gewalt ist weiterhin stark eingeschränkt (EC 8.5.2026). Ebenso offensichtlich ist der eingeschränkte Zugang zu vor- und nachgeburtlicher Betreuung, da nur 1.327 (78 %) von 1.702 Gesundheitseinrichtungen über funktionierende grundlegende Notfallversorgung in der Geburtshilfe und Neugeborenenversorgung verfügen (WHO 4.5.2026).

Psychosoziale Unterstützungsdienste existieren in ganz Syrien nicht als eigenständige Zentren, abgesehen von Einrichtungen, die von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden. Behandlungen im Bereich der psychischen Gesundheit gibt es zwar, sie werden jedoch eher als Abteilungen innerhalb von Krankenhäusern und nicht als eigenständige Zentren angeboten. Ein Großteil der Psychopharmaka ist in diesen Gesundheitseinrichtungen nicht vorrätig. Spezialkrankenhäuser für psychische Gesundheit und psychiatrische Betreuung gibt es nur in Aleppo und Damaskus (DIS 3.2026). Die Wartelisten für staatliche Leistungen sind sehr lang, und eine kontinuierliche psychiatrische Versorgung kann in öffentlichen Einrichtungen nicht erwartet werden. Besser ist die Zugänglichkeit in privaten Kliniken, wo die Kosten für eine psychiatrische Konsultation oder für eine Psychotherapie-Sitzung bis zu 50 USD (43,42 EUR) betragen können [Stand: Dezember 2025]. Einige Nichtregierungsorganisationen und Nothilfeorganisationen bieten psychologische Dienste an, aber Städte wie Suweida, Idlib, Quneitra und al-Raqqa sind nach wie vor unterversorgt, während andere Städte eine bessere Abdeckung durch Nichtregierungsorganisationen aufweisen (IOM 1.12.2025). 

Spezialisierte Onkologiezentren in Damaskus, Aleppo, Homs und Latakia bieten onkologische Leistungen, Laboruntersuchungen sowie ein begrenztes Spektrum an Medikamenten und Therapien zur Krebsbehandlung an (DIS 3.2026). 

Die Behandlung und medikamentöse Versorgung von HIV/AIDS ist im Allgemeinen begrenzt. Bei einer Bestandsaufnahme konnten Einrichtungen, die eine entsprechende Versorgung anbieten, in privaten Einrichtungen in Aleppo, Latakia und Homs festgestellt werden. In Damaskus wurde keine gefunden. Im Allgemeinen gibt es nur wenige Fachzentren für die Behandlung von Erkrankungen des Immunsystems, was vor allem auf das damit verbundene soziale Stigma zurückzuführen ist. Viele Patienten meiden solche Einrichtungen aus Angst, von der Gesellschaft verurteilt zu werden (DIS 3.2026).

Trotz der hohen Behinderungsraten in der Bevölkerung herrscht ein gravierender Mangel an grundlegenden Dienstleistungen und Unterstützungsangeboten für Menschen mit Behinderungen. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und Pflege, insbesondere für Menschen mit Verletzungen, Behinderungen und chronischen Erkrankungen, ist äußerst schwierig, was durch Schäden an der lokalen Infrastruktur und Bewegungsbeschränkungen noch verschärft wird (WHO 4.5.2026).

Voraussetzungen

Es gibt keine formellen rechtlichen Beschränkungen hinsichtlich des Zugangs zu öffentlichen Gesundheitseinrichtungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit oder der Religion, und das System schließt Personen aus diesen Gründen nicht ausdrücklich aus (EUAA MedCOI 17.7.2026). Syrische Staatsangehöriger haben Sie Zugang zu allen Versorgungsstufen zu den vom Gesundheitsministerium festgelegten Standardtarifen (SysHome o.D.c). Administrative Anforderungen, wie beispielsweise die Notwendigkeit von Ausweisdokumenten für den Zugang zu bestimmten Leistungen oder den Bezug von Medikamenten, können den Zugang zur Versorgung weiter einschränken (EUAA MedCOI 17.7.2026), wobei in öffentlichen Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung des Gesundheitsministeriums oder des Gesundheitsamtes keine Ausweisdokumente erforderlich sind, es sei denn, es werden spezialisierte oder medizinische Leistungen erbracht. In diesem Fall sollte der Personalausweis vorgelegt werden (SysHome o.D.c).

Staatliche Maßnahmen

Das Gesundheitsministerium hat am 15.12.2025 den Nationalen Strategischen Gesundheitsplan 2026–2028 vorgestellt. Dieser bildet den ersten nationalen Rahmen für die frühe Wiederaufbauphase (SANA 15.12.2025; vgl. Enab 16.12.2025). Im Rahmen dieses Plans gibt es Zusagen, dass die staatlichen Ausgaben für den Gesundheitssektor erhöht werden sollen, die Ende 2025 bei etwa 7,8 % lagen und bis 2030 schrittweise auf etwa 10,3 % angehoben werden sollen (Enab 16.12.2025). Der Plan konzentriert sich auf acht Schlüsselbereiche: Wiederaufbau der Infrastruktur, Personalentwicklung, Gesundheitsfinanzierung, grundlegende Gesundheitsleistungen, Governance, Zugang zu Medikamenten, digitale Transformation und Gesundheitssicherheit. Das erste Jahr der Umsetzung (2026) ist in erster Linie der Erhebung von Basisdaten und der Bewertung des Bedarfs im Sektor gewidmet. Im Einklang mit diesem Plan hat die syrische Regierung im Dezember 2025 zudem den "National Health Compact" ins Leben gerufen, in dem sie sich zum Wiederaufbau des Gesundheitssektors und zur Förderung der universellen Gesundheitsversorgung bekennt. Er gliedert sich in acht strategische Säulen, darunter der Wiederaufbau der Gesundheitsinfrastruktur, die Stärkung des Gesundheitspersonals, eine nachhaltigere Gesundheitsfinanzierung und ein verbesserter, gerechter Zugang zu qualitätsgesicherten Medikamenten (EUAA MedCOI 17.7.2026).

Der syrische Gesundheitsminister erklärte am 15.4.2026, dass ein umfassendes Krankenversicherungsprogramm eingeführt wird, um die medizinische Versorgung auszuweiten und einem breiteren Teil der Bevölkerung den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen zu gewährleisten. Das neue Krankenversicherungssystem deckt für Arbeitnehmer, von denen Versicherungsbeiträge einbehalten werden, grundlegende Leistungen, Notfälle, Medikamente, Schwangerschaftsvorsorge, zahnärztliche Leistungen und die Versorgung von Kindern ab. Gesundheitsleistungen im Land bleiben weiterhin kostenlos. Etwaige Einnahmeausfälle werden von der Regierung ausgeglichen. Für diejenigen, die sich keine Gesundheitsversorgung leisten können, wird der Staat die Versicherungsbeiträge übernehmen (SFM 16.4.2026). Das neu gestaltete Krankenversicherungssystem soll ein größeres Netzwerk an Leistungserbringern, eine digitale Verwaltung und eine strengere Aufsicht umfassen. Dies ist wichtig, da die Eigenbeteiligung nach wie vor eines der größten Hindernisse für die Gesundheitsversorgung darstellt (WHO/HC 1.9.2026). Nach der Ankündigung des Krankenversicherungsprogramms wurden einige Fortschritte erzielt. Die Bemühungen zur Einführung oder Ausweitung der staatlichen Krankenversicherung werden jedoch weiterhin durch die allgemeine wirtschaftliche Lage eingeschränkt. Während die Regierung bestrebt ist, den Versicherungsschutz auf Beschäftigte des öffentlichen Dienstes auszuweiten, führt die rasante Abwertung des syrischen Pfunds Berichten zufolge dazu, dass die Versicherungsdeckungsgrenzen oft bereits nach einem einzigen kleineren Eingriff oder einigen wenigen Rezeptnachfüllungen ausgeschöpft sind. Zudem können Ärzte und private Krankenhäuser staatliche Versicherungskarten ablehnen, da die Erstattungssätze der Regierung die tatsächlichen Kosten für medizinische Verbrauchsmaterialien oder Betriebskosten nicht decken (EUAA MedCOI 17.7.2026). Weiterhin bestehen Herausforderungen, wie die Kluft zwischen den genehmigten Versicherungstarifen und den tatsächlichen Preisen im Gesundheitssektor. Pensionisten werden mit Eintritt in den Ruhestand größtenteils aus dem Krankenversicherungsschutz ausgeschlossen. Die Gesetze zur Sozialversicherung beschränken sich im Wesentlichen auf die Regelung der Pensionsansprüche im Zusammenhang mit Pensionen und Entschädigungen und es besteht kein umfassendes, speziell auf Pensionisten zugeschnittenes Krankenversicherungssystem (Thawra 26.3.2026).

Obwohl es in Syrien seit rund zwei Jahrzehnten private Krankenversicherungen gibt, ist dieser Sektor nach wie vor relativ unterentwickelt. Mehrere private Krankenversicherungsgesellschaften sind tätig, die sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen versichern. Diese Gesellschaften werden von der Syrischen Versicherungsaufsichtskommission (Syrian Insurance Supervisory Commission - SISC) reguliert. Die Leistungen umfassen in der Regel einen umfassenden Versicherungsschutz für stationäre Krankenhausbehandlungen, medizinische Untersuchungen und teilweise auch ambulante Behandlungen (EUAA MedCOI 17.7.2026). 

Über technische Hindernisse hinaus steht der Gesundheitssektor auch vor Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung. Ineffizienz und festgefahrene Interessen haben die Ressourcenverteilung verzerrt, die Beschaffung und das Personalmanagement erschwert, die Aufsicht geschwächt, die Verantwortlichkeiten verwischt und Verhaltensweisen begünstigt, die Reformen nicht unterstützen. Die Bewältigung dieser Probleme erfordert Beharrlichkeit, eine stärkere Aufsicht sowie den nachhaltigen Ausbau von Mechanismen zur Rechenschaftspflicht und Transparenz, um das Vertrauen der Öffentlichkeit zu stärken und Anreize in Richtung Leistung und Integrität zu verlagern (Enab 16.12.2025).

Gesundheitliche Situation der Bevölkerung

12,8 Millionen Menschen benötigen gesundheitliche Unterstützung (WHO/HC 1.9.2026).

Übertragbare Krankheiten stellen nach wie vor ein großes Problem für die öffentliche Gesundheit dar. In den letzten Jahren wurde über wiederkehrende Anstiege von Durchfallerkrankungen/vermuteter Cholera, Masern, grippeähnlichen Erkrankungen, akuten Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und kutaner Leishmaniose berichtet. Die Durchimpfungsrate ist weiterhin suboptimal, wobei erhebliche Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen oder schwer erreichbaren Gebieten bestehen, was das Risiko für ausbruchsanfällige Krankheiten erhöht, sowie eine geringe Durchimpfungsrate, Engpässe bei Medikamenten für nichtübertragbare Krankheiten sowie anhaltende Lücken in der Versorgung von Müttern und Neugeborenen (UNOCHA 2.4.2026). Die Aufrechterhaltung einer gleichbleibenden Impfquote bleibt aufgrund von Vertreibung, begrenzten Ressourcen etc. schwierig. Die Erreichung von Kindern in abgelegenen, von Konflikten betroffenen Gebieten stellt nach wie vor eine Herausforderung dar (WHO 4.5.2026). Masern, Polio, Hepatitis A und andere übertragbare Krankheiten (AWD, kutane Leishmaniose, Krätze usw.) stellen weiterhin ein akutes Problem für die öffentliche Gesundheit dar, insbesondere dort, die Versorgung mit sauberem Wasser und routinemäßige Gesundheitsdienste unzureichend sind (WHO/HC 1.9.2026). Konfliktbedingte Vertreibung, Überbelegung in Lagern, schlechte sanitäre Verhältnisse und eingeschränkter Zugang zur Gesundheitsversorgung haben ein hohes Risiko für Influenza, schwere akute Atemwegsinfektionen und Lungenentzündung geschaffen (WHO 4.5.2026).

Nichtübertragbare Krankheiten stellen eine erhebliche Belastung dar. Laut dem Strategieplan 2026–2028 des Gesundheitsministeriums sind nichtübertragbare Krankheiten für etwa 70 % der Sterblichkeit verantwortlich (UNOCHA 2.4.2026). Zu den Hauptursachen für Morbidität und Mortalität bei Kindern zählen Frühgeburten, Geburtsasphyxie, akute Atemwegsinfektionen, Durchfallerkrankungen und Unterernährung, wie im Strategieplan 2026–2028 des Gesundheitsministeriums dargelegt (UNOCHA 2.4.2026). Viele Syrer leiden unter Traumata, chronischen Erkrankungen, Unterernährung und unbehandelten Verletzungen (RelInt 11.5.2026). Schätzungsweise 28 % der Syrer (RelInt 11.5.2026; vgl. UNDP 20.2.2025) – fast doppelt so viele wie im weltweiten Durchschnitt – leben mittlerweile mit einer Form von Behinderung, eine Zahl, die angesichts der weit verbreiteten Verunreinigung durch Landminen und Blindgänger weiter steigt (RelInt 11.5.2026). Demgegenüber gibt die WHO an, dass schätzungsweise 17 % der syrischen Bevölkerung mit einer Behinderung leben (WHO/HC 23.7.2025). 

Der Bedarf an psychischer Gesundheitsversorgung ist aufgrund von anhaltendem Stress, wiederholter Vertreibung und der Konfrontation mit Gewalt weiterhin hoch. Zu den häufigen Erkrankungen zählen Depressionen, Angstzustände und posttraumatische Belastungsstörungen sowie schwere psychische Erkrankungen (UNOCHA 2.4.2026). Die durch Vertreibung und Gewalt verursachten psychischen Belastungen nehmen zu. Psychische Erkrankungen werden zudem durch die schwierigen sozioökonomischen Bedingungen und Verzögerungen bei der Übergangsjustiz für die Betroffenen verschlimmert (WHO 4.5.2026).

Quellen

17 Rückkehr

Letzte Änderung 2026-10-13 22:01

Allgemeines und Rückkehrzahlen 

Mit dem Sturz al-Assads, dessen Regime für viele das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat war, kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück (CSIS 11.12.2024). Nach dem 8.12.2024 ist die Zahl der Rückkehrer deutlich angestiegen, ist seitdem jedoch zurückgegangen und hat sich stabilisiert. Eine internationale Organisation stellte fest, dass die Rückkehrraten im Laufe des Jahres 2025 insgesamt einen Aufwärtstrend verzeichneten, allerdings schwanken die Rückkehrraten von Woche zu Woche und scheinen auf bestimmte Auslöser zu reagieren, wie z. B. Sicherheitsereignisse im Land, den Schulkalender, Wetterbedingungen, Bedingungen in den Aufnahmeländern und die Beseitigung administrativer Hindernisse wie Gebühren oder Strafen für Überschreitung der Aufenthaltsdauer in den Wohnsitzländern. Die Zahlen sind gegen Ende des Jahres 2025 zurückgegangen, obwohl immer noch Menschen zurückkehrten (DIS 9.12.2025b). Im Laufe des Jahres 2025 veränderte sich die Zusammensetzung der Rückkehrer: Was zunächst als überwiegend von Männern unternommene go-and-see-Besuche begonnen hatte, entwickelte sich zu einer vollständigen Familienzusammenführung (RelInt 11.5.2026). Obwohl technisch gesehen alle Syrer zurückkehren können, handelt es sich bei den meisten Rückkehrern gegenwärtig um sunnitische Araber (DIS 9.12.2025b).

Mit März 2026 waren 1,5 Mio. Flüchtlinge und 1,8 Mio. Binnenvertriebene seit Dezember 2024 zurückgekehrt (UNHCR 21.4.2026), was bedeutet, dass Rückkehrer mittlerweile etwa 11 % der syrischen Bevölkerung ausmachen (Loop 11.5.2026). Die meisten Rückkehrer sind SNHR zufolge Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben (DIS 9.12.2025b). Gemäß einer quantitativen Datenerhebung des Mixed Migration Centre (MMC), kommen 5 % der befragten Rückkehrer aus einem anderen Land als den Nachbarstaaten Türkei, Libanon oder Jordanien (MMC 28.4.2026). Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer (von insgesamt etwa 1,3 Millionen) aus EU+-Ländern zurück, davon 30-50 % nur kurzfristig und ca. 10-20 % langfristig, wobei offizielle Zahlen fehlen (MVCR 8.2025). Von März bis Mai 2025 hat Frontex, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die freiwillige Rückkehr von mehr als 1.000 syrischen Staatsangehörigen aus 14 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in ihr Heimatland unterstützt (Frontex 28.5.2025). 

Ob Rückkehrer in Syrien bleiben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft (UNSC 17.6.2025; UN Missions 17.6.2025). UNHCR fördert angesichts der zahlreichen Herausforderungen, denen sich die syrische Bevölkerung gegenübersieht, darunter eine groß angelegte humanitäre Krise, anhaltend hohe Zahlen von Binnenvertriebenen sowie weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern und kritischer Infrastruktur, vorerst keine groß angelegte freiwillige Rückkehr nach Syrien (UNHCR 5.2026).

Niederlassung in anderen als den Ursprungsgebieten

Es gibt keine formellen rechtlichen Beschränkungen für die Binnenumsiedlung, und Syrer können sich im Allgemeinen ohne behördliche Genehmigung überall im Land niederlassen (DIS 6.2026; vgl. MVCR 8.2025; MBZ 31.5.2025), außer in Gebieten, die von kurdischen Behörden kontrolliert werden, wo möglicherweise zusätzliche Dokumente oder Begründungen erforderlich sind (MVCR 8.2025). Während Großstädte wie Damaskus und Aleppo im Allgemeinen für eine Umsiedlung zugänglich sind, können lokale soziale und sicherheitspolitische Dynamiken die Ansiedlungsmöglichkeiten in einigen Gebieten beeinträchtigen (DIS 6.2026). 

Die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) beherbergen den größten Anteil an Rückkehrern (IOM 6.2025). Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden (DIS 9.12.2025b). Über 50 % der Rückkehrer in ganz Syrien kehren in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30 % in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Daraa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25 % der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte (MVCR 8.2025). Demgegenüber berichtet IOM, dass 96 % der Rückkehrer aus dem Ausland an ihre Herkunftsgebiete zurückkehren und nur 4 % sich an anderen Orten niederlassen (IOM 4.2026).

Der International Organization for Migration (IOM) zufolge, weisen Idlib und Damaskus die günstigsten Bedingungen für eine nachhaltige Rückkehr und Wiedereingliederung der Rückkehrer, gemessen an den Gesamtwerten aller fünf Kriterien des Index an. Im Gegensatz dazu weisen die Gouvernements al-Hasaka und al-Raqqa die am wenigsten günstigen Bedingungen für eine nachhaltige Rückkehr auf (IOM 4.2026).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes gibt es keine gesetzlichen Anforderungen mehr, wie beispielsweise den Erhalt einer Sicherheitsüberprüfung, für Personen, die sich durch Anmietung oder Kauf einer Immobilie in Damaskus niederlassen möchten. Jedoch gibt es eine gewisse soziale Diskriminierung gegenüber Personen, die aus anderen Teilen des Landes nach Damaskus ziehen. Diese Voreingenommenheit ist nicht staatlich motiviert und hat ihren Ursprung in einer seit Langem bestehenden Unterscheidung zwischen Damaszenern und Nicht-Einheimischen. Einheimische zögern oft, an Neuankömmlinge zu vermieten, oder verlangen von ihnen höhere Preise, da sie der Ansicht sind, dass diese die Immobilie möglicherweise nicht ordnungsgemäß instand halten (EUAA 1.7.2026).

Afrin

Viele der aus Afrin im Rahmen der Operation "Olivenzweig" im Jahr 2018 gewaltsam Vertriebenen versuchten, in ihre Häuser und auf ihr Land zurückzukehren. Jedoch waren sie zahlreichen Verstößen ausgesetzt, darunter der illegalen Besetzung ihrer Häuser, Erpressung mit dem Ziel diese zu verlassen, und Diebstahl von Habseligkeiten durch die Besetzer (STJ 22.7.2025). Im Rahmen des Abkommens zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) und der Regierung am 29.1.2026 [implementiert am 30.1.2026 Anm.] wurde vereinbart, die Rückkehr von Vertriebenen in ihre Heimatgebiete zu erleichtern und eine geordnete Rückkehr zu ermöglichen. Seither kehrten fünf Gruppen von Binnenvertriebenen nach Afrin zurück (ANHA 11.5.2026), das seit 6.2.2026 unter der Kontrolle der Regierung in Damaskus steht (LWJ 6.2.2025). Im September 2025 zogen sich die in Afrin stationierten Kräfte des türkischen Innenministeriums aus der Stadt zurück. Bis Mitte April 2026 waren 523 Konvois mit etwa 1.400 Familien zurückgekehrt, und im Mai 2026 wurden weitere Rückkehrer gemeldet. Anderen Berichten zufolge kehrten kurdische Binnenflüchtlinge bereits vor Jänner 2026 nach Afrin zurück. Einige Analysten gehen davon aus, dass sich das demografische Gleichgewicht teilweise wieder zugunsten der kurdischen Bevölkerung verschoben hat (EUAA 1.7.2026). Einer Quelle zufolge, fehlen aber die Voraussetzungen für eine dauerhafte Rückkehr. Außerdem berichtete dieselbe Quelle von Übergriffen durch arabische Bevölkerungsteile auf diese Rückkehrkonvois. Weitere Quellen berichten, dass Rückkehrer oft in Häuser zurückkehren, die entweder noch von Arabern bewohnt werden, die dort während der von der Türkei unterstützten Operation im Jahr 2018 angesiedelt wurden, oder die geplündert wurden, manchmal bis zur Unbewohnbarkeit. Auch nach der Rückkehr reicht Quellen zufolge eine mehrstündige Abwesenheit aus, dass Plünderer oder sogar Siedler zurückkehren, um zu versuchen, das Haus zu übernehmen (Jasim 13.5.2026). Demgegenüber berichtet ein Experte im Jänner 2026, dass die Kurden vor Ort nicht das Gefühl hätten, dass ihre Identität oder Kultur unterdrückt werden würde. Afrin wird von der 80. Armeedivison kontrolliert, welche u. a. aus Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) besteht. Andere Gruppierungen, wie die Amshat und die Hamzat, die zuvor Menschenrechtsverstöße in Afrin gegen Kurden begangen hatten, wurden in andere Gouvernements versetzt. Dem Experten zufolge ist es nicht ausgeschlossen, dass einzelne Persönlichkeiten und Kommandanten in den eingegliederten Divisionen weiterhin Verstöße begehen (MEF 30.1.2026).

Rückkehrvoraussetzungen

Die syrische Übergangsregierung erklärte, sie sei offen für die Rückkehr aller Syrer, sofern diese schrittweise erfolge. Es gab keine strengen Vorschriften für den Zugang zum oder die Ansiedlung im Kontrollgebiet der Übergangsregierung. Jeder Syrer, der seine syrische Staatsangehörigkeit nachweisen kann, erhält Zutritt (MBZ 1.2026). Dazu brauchen sie entweder gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis (Etana/KAS 1.6.2025). Aber auch abgelaufene Reisedokumente oder von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente können als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen (MVCR 8.2025). Besitzt man nichts davon, können Personen, die in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, nach einer Identitätsprüfung durch die Grenzbeamten, einreisen (Etana/KAS 1.6.2025; vgl. MVCR 8.2025). Sie erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann (Etana/KAS 1.6.2025; vgl. MVCR 8.2025). Außerdem können syrische diplomatische Vertretungen im Ausland vorläufige Reisedokumente ausstellen (SysHome o.D.a), wie es zumindest vorübergehend kostenlos von den Botschaften in Brüssel, Amman, Beirut und Tripolis erfolgte (MBZ 9.3.2026). Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich, oder durch eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern (SysHome o.D.a). [Informationen zur Erlangung von Dokumenten und zu Dokumenten im Allgemeinen finden sich im Kapitel Dokumente].

Palästinensische Flüchtlinge, Maktoumin- und Ajanib-Kurden sowie andere staatenlose Bevölkerungsgruppen in Syrien müssen ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt im Land nachweisen (Etana/KAS 1.6.2025). [Informationen über staatenlose Personen, Maktoumin- und Ajanib-Kurden finden sich im Kapitel Bewegungsfreiheit / Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge / Staatenlose]

Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck (MVCR 8.2025). Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel (MVCR 8.2025; vgl. SysHome o.D.a).

Am 17.2.2026 wurde mit dem Dekret Nr. 39 eine Generalamnestie erlassen, die Straftaten im Zusammenhang mit der Ein- und Ausreise von Nicht-Syrern nach bzw. aus Syrien (z. B. illegale Einreise ohne Reisepass, illegale Einreise mit gefälschtem Reisepass etc.) sowie deren Aufenthalt in Syrien (z. B. Überschreitung der Aufenthaltsdauer usw.) umfasst. Um von der Amnestie zu profitieren, muss man sich bei der Einwanderungsbehörde melden (UNHCR 12.5.2026). Alle Haftbefehle, die von den Sicherheitsbehörden der Assad-Ära aus politischen Gründen ausgestellt wurden, wurden für nichtig erklärt. Haftbefehle in Zusammenhang mit Strafsachen bzw. gegen Personen, denen schwere Straftaten, wie Mord oder Raub vorgeworfen wurden und die im Zuge des Sturzes des Assad-Regimes aus den Gefängnissen freigelassen wurden, bleiben bestehen. Laut Quellen könnte Rückkehrern mit ungeklärten strafrechtlichen Vorwürfen die erneute Ausreise verwehrt werden, bis ihre Fälle überprüft worden sind, was sie aufgrund der begrenzten Kapazitäten der Justiz möglicherweise in einen langwierigen rechtlichen Schwebezustand versetzen könnte. Die von einem der vier Geheimdienste des früheren Regimes oder von der Militärpolizei im Zusammenhang mit dem Wehrdienst erlassenen Haftbefehle werden nicht vollstreckt (EUAA 1.7.2026).

Situation bei der Einreise

Im Allgemeinen haben Rückkehrer bei ihrer Rückkehr nur minimale Schwierigkeiten (MVCR 8.2025; vgl. MBZ 1.2026). Viele der missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren, wurden eingestellt (Etana/KAS 1.6.2025). Seit dem Regierungswechsel gibt es keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierung von Rückkehrern, obwohl eine Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss (DIS 9.12.2025b). Nach Aussagen von Rückkehrern und verschiedenen Quellen haben Personen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung aus dem Ausland zurückkehren, im Allgemeinen keine Konsequenzen seitens der derzeitigen Behörden zu befürchten (EUAA 1.7.2026). Es gibt abgesehen von Einzelfällen keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. An den offiziellen Grenzübergängen wurden keine Gebühren oder Bestechungsgelder von Rückkehrern erhoben. Teilweise gibt es hohe Gebühren in Aufnahmeländern, wie in der Türkei, wo Syrer, die zurückkehren möchten, alle ausständigen Rechnungen mit Regierungsbehörden begleichen müssen. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes (Etana/KAS 1.6.2025). Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen (DIS 9.12.2025b).

Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die "illegale Ausreise", werden nicht mehr angewendet (Etana/KAS 1.6.2025). Dennoch treten rechtliche Herausforderungen für Rückkehrer während der Rückreise an den Grenzübergängen auf. Den Grenzbehörden auf türkischer und syrischer Seite mangelt es an Flexibilität bei der Anerkennung von Dokumenten, insbesondere für Familien mit im Ausland geborenen Kindern (ACHRi 22.7.2025). Im Widerspruch dazu berichten Mitarbeiter einer internationalen Organisation, dass in manchen Fällen Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet wurde. Insgesamt wird die Einreise in das von der Regierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt (MVCR 8.2025).

Situation nach der Rückkehr

Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben, bedingt durch die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts (FA 11.2.2025; vgl. NH 10.4.2025). Bei einer Befragung rechnete die Hälfte der Befragten damit, bei ihrer Ankunft auf Herausforderungen zu stoßen. Die tatsächlich aufgetretenen Schwierigkeiten waren für 44 % schlimmer als erwartet. 91 % stellten bei ihrer Ankunft fest, dass grundlegende Versorgungsleistungen fehlten (IRC 7.2026). Sowohl in dokumentierten Fällen freiwilliger Rückkehr als auch in Fällen zwangsweiser Abschiebung wurden die Lebensbedingungen in Syrien als schwierig beschrieben. Alle Befragten schilderten die wirtschaftliche Lage als katastrophal, mit überteuerten Dienstleistungen, sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg und der hohen Mietkosten (ACHRi 22.7.2025). Der Rückkehrtrend bringt Herausforderungen mit sich, darunter eine erhöhte Belastung der ohnehin schon fragilen Infrastruktur, ungelöste Fragen im Zusammenhang mit Wohn-, Land- und Eigentumsrechten sowie aufkommende soziale Spannungen zwischen Rückkehrern und denjenigen, die sich während des Konflikts in den Gebieten niedergelassen haben (Etana 7.2025), eine instabile Sicherheitslage, wirtschaftliche Not und anhaltende Hindernisse bei der Arbeitssuche sowie beim Zugang zu Rechtsbeistand und Dienstleistungen (Loop 11.5.2026). Die Bedingungen haben sich in vielen Gebieten weiter verschlechtert, obwohl die Rückkehrerzahlen steigen (IRC 7.2026). In Syrien fehlen zwei Forschern zufolge die institutionellen, wirtschaftlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen, um eine Rückkehrerwelle in großem Umfang aufzufangen (Loop 11.5.2026). Die Rückkehrbewegung schreitet schneller voran, als die derzeitigen Wiederaufbau- und Versorgungskapazitäten es zulassen (IRC 7.2026). Gemäß einem Verantwortlichen von UNHCR hat Syrien seine maximale Aufnahmekapazität erreicht (SO 20.10.2025). UNHCR betont die Notwendigkeit einer geordneten und schrittweisen Rückkehr, um die Aufnahmekapazitäten der Aufnahmegemeinden in Syrien nicht zu überfordern und damit das Risiko einer Destabilisierung und erneuter Konflikte zu vermeiden (UNHCR 5.2026). 

Gesprächspartner von IOM gaben an, dass die Mehrheit der Neuankömmlinge an den Ankunftsorten keine nennenswerten Probleme hat (68 %). Dennoch wies fast ein Drittel (32 %) der Befragten auf das Vorhandensein von Herausforderungen hin. Diese Bedenken variieren je nach Standort und sind besonders ausgeprägt in al-Hasaka, wo alle Befragten (100 %) Risiken identifizierten, gefolgt von Suweida (78 %) und dem ländlichen Damaskus (52 %). Unter den gemeldeten Herausforderungen stellte sich psychosoziale Belastung, wie Stress und Traumata, als das am häufigsten auftretende Problem heraus (82 %). Darüber hinaus nannten die Informanten häufig Hindernisse beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (44 %), sowie das Fehlen rechtlicher Dokumente (43 %) und Risiken für den Kinderschutz (36 %) (IOM 21.4.2026). Mindestens 60 %der über eine Million  [Stand April 2026 Anm.]  aus u. a. den Nachbarländern Zurückkehrenden sind vulnerabel und benötigen humanitäre Hilfe, um ihren Transport und ihre Wiedereingliederung zu erleichtern (UNOCHA 2.4.2026).

Viele Rückkehrer reisen nach einer Weile wieder in ihre Fluchtländer (AA 30.5.2025). Wobei einer Umfrage von IOM im Jänner und Februar 2026 zufolge, gaben 74 % der Gemeinden an, dass die meisten Rückkehrer in den nächsten sechs Monaten weiterhin in der Gemeinde leben werden. 2 % der Gesprächspartner gingen davon aus, dass die meisten oder alle Rückkehrer wieder wegziehen würden. Die Erwartung einer Abwanderung war in al-Hasaka am stärksten ausgeprägt, wo 89 % der Gemeinden davon ausgingen, dass zumindest einige Rückkehrer wieder wegziehen könnten (IOM 4.2026). 

Sicherheit

Viele Rückkehrer fürchten die Gewalt von Extremisten, die weiterhin aktiv sind, während die neue Regierung versucht, sie unter Kontrolle zu bringen (NLM 6.5.2025). Demgegenüber berichtete eine überwiegende Mehrheit der von IOM im Jänner und Februar 2026 befragten Gesprächspartner von einer positiven Wahrnehmung von Sicherheit. In 97 % der untersuchten Orte wurde von Sicherheit am Tag berichtet, verglichen mit 81 % in der Nacht. Wobei diese Einstufungen auf subjektiven Wahrnehmungen beruhen (IOM 4.2026). Auch die Einschätzungen gemäß einer Analyse von durch zwei Forscher im März 2026 durchgeführte Interviews fallen positiver aus. Dennoch weisen viele darauf hin, dass zwar die großflächige Gewalt zurückgegangen ist, die Unsicherheit jedoch nicht verschwunden, sondern sich gewandelt hat. Landminen, Blindgänger und bewaffnete Akteure, die außerhalb staatlicher Kontrolle operieren, stellen eine anhaltende Bedrohung dar (Loop 11.5.2026).

Dutzende Rückkehrer wurden durch nicht explodierte Kampfmittel getötet, als sie versuchten, in ihre Häuser zurückzukehren oder ihre landwirtschaftliche Tätigkeit wieder aufzunehmen (GPC 3.4.2025; vgl. MSF 5.6.2025). Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 wurden über 600 Zivilisten durch Landminen und Blindgänger getötet, darunter viele Rückkehrer (RefInt 1.5.2025) [Weitere Informationen zur Sicherheitslage und Kampfmittelrückständen finden sich im Kapitel Sicherheitslage] 

Mitunter waren Rückkehrer Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). Es wurden Fälle von Gewalt, einschließlich Tötungsdelikten, gegen Personen dokumentiert, die zurückgekehrt sind. Diese Vorfälle waren nicht ethnisch oder religiös motiviert, vielmehr handelte es sich bei den Opfern um Täter früherer Verbrechen oder Gewalttaten. So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde. Im Süden Syriens wurden hingegen keine ähnlichen Fälle gemeldet (MVCR 8.2025). Es gibt Berichte über Rückkehrer, die kurz nach Ankunft in Syrien ums Leben kamen oder verschwanden, darunter zwei Rückkehrer aus Deutschland (SO 20.10.2025), die festgenommen und gefoltert worden sein sollen (FR 23.10.2025). Von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer, der im November 2018 wegen Beteiligung an der Terrormiliz IS zu sieben Jahren Haft verurteilt worden war, fehlt nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur (ORF 12.7.2025; vgl. Presse 8.8.2025). Obwohl die Fälle schwerwiegend und besorgniserregend sind, kommt etwa die NGO ACHRi zu der Einschätzung, es handle sich dabei noch nicht um weitverbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld, das durch eine schwache staatliche Kontrolle, die Untergrabung des Gewaltmonopols gekennzeichnet ist, sowie dadurch, dass verschiedene Akteure, Verstöße straffrei begehen können (ACHRi 8.2025). Demgegenüber berichten andere Quelle, dass es keine Hinweise dafür gibt, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden (ÖB Damaskus 26.11.2025; vgl. SyrExp01 18.11.2025; vgl. MVCR 8.2025). Im Falle von Bedrohungen ist es möglich, sich an die lokale Behörde der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] zu wenden, die landesweit tätig ist, jedoch nur über begrenzte Kapazitäten verfügt (MVCR 8.2025). 

Wohnsituation

Neben Sicherheitsbedenken beeinflussen die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (UNOCHA 30.1.2025). Die Infrastruktur des täglichen Lebens – Strom, Wasser, Märkte – ist in vielen Teilen des Landes praktisch nicht vorhanden (RelInt 11.5.2026). 

Die Sicherung von Wohnraum ist eine der größten Schwierigkeiten für diejenigen, die nach Syrien zurückgekehrt sind, aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg, der hohen Mietkosten und der Schwierigkeit, rechtliche Dokumente einzureichen, um ihre Eigentums- und Landrechte zu erhalten (ACHRi 22.7.2025). Die relativ umfangreiche Rückkehr führte einer Quelle zufolge zur Überlastung des lokal verfügbaren Wohnraums und der bereits überstrapazierten Grundversorgung und Infrastruktur (MBZ 31.5.2025). Durch die Rückkehr kam es zu Mietsteigerungen insbesondere in Homs, wo die Wohnungsmieten in stabilisierten Gebieten innerhalb weniger Monate nach der Beschleunigung der Rückkehrbewegungen um 50–100 % gestiegen sind. IRC geht davon aus, dass dies angesichts des gut dokumentierten und erheblichen Anstiegs der Lebenshaltungskosten wahrscheinlich auch in anderen Gouvernements passiert (IRC 7.2026), wie in Damaskus und Aleppo, wo steigende Mieten und weitreichende Zerstörungen die Überbelegung der Städte verschärfen (Loop 11.5.2026). Neben Aleppo sind die Mitpreise auch in Homs aufgrund der weitreichenden Zerstörung und des begrenzten Angebots an Wohnraum hoch, während die Löhne im Verhältnis zu den Wohnkosten weiterhin niedrig sind (DIS 6.2026). In mehreren Regionen übten groß angelegte Rückkehrbewegungen – insbesondere in Homs, Hama und den Küstenregionen – erheblichen Druck auf die begrenzten Dienstleistungen aus. Informelle Siedlungen und unsichere provisorische Unterkünfte – darunter Zelte, unfertige Gebäude und Höhlen – entstehen weiterhin, was die gravierenden Lücken bei würdigen Unterkunftsmöglichkeiten und grundlegenden Dienstleistungen deutlich macht (UNOCHA 16.3.2026). 

71 % der von IRC befragten Rückkehrer leben in beschädigten Unterkünften (IRC 7.2026). Einige Rückkehrer in Damaskus und Aleppo leben in Zelten neben den Trümmern ihrer Häuser (Loop 11.5.2026). Zerstörte Wohnungen und der Mangel an Alternativen können Familien dazu zwingen, in überfüllten oder provisorischen Unterkünften und Sammelunterkünften zu leben, was das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt erhöht, während der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten die Gefährdung durch Missbrauch und Ausbeutung, insbesondere für Frauen und Mädchen, verschärft (GPC 3.4.2025). Knapp die Hälfte (48 %) der Teilnehmer an einer Umfrage gaben an, dass ihr Eigentum unbeschädigt geblieben ist. 45 % gaben an, dass ihr Eigentum zerstört wurde, und weitere 7 % beschrieben ihr Eigentum als reparaturbedürftig (Etana/KAS 1.6.2025). Viele berichteten, dass ihre Häuser geplündert, niedergebrannt oder teilweise zerstört worden waren. Einige verloren ihre Eigentumsrechte und erhielten keine Alternative oder Entschädigung als Folge der Umsetzung des Gesetzes Nr. 10 von 2018 in Syrien, einem höchst umstrittenen Gesetz zur Regulierung des Eigentumsrechts in Gebieten, die als zerstört oder sanierungsbedürftig gelten. Dieses Gesetz verpflichtete Eigentümer, ihr Eigentumsrecht innerhalb kurzer Zeit nachzuweisen, ohne zu berücksichtigen, dass viele zu diesem Zeitpunkt nicht nach Syrien zurückkehren konnten (ACHRi 22.7.2025). In einigen Fällen besitzen die derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind (HLP Syria 20.1.2025). Insbesondere in den Gebieten Homs, Latakia und Tartus werden die rechtlich schwierigen Eigentumsverhältnisse nach den Massakern vom März 2025 als Problem gesehen. Die lokalen Räte sind unterbesetzt, überlastet und verfügen nicht über die rechtlichen Instrumente und institutionellen Kapazitäten, um Ansprüche fair und einheitlich zu klären. Die Personenstandsregister sind nach wie vor papierbasiert (RefInt 1.5.2025).

Der Zugang zu Wohnraum hängt in der Regel in erster Linie von der finanziellen Situation des Rückkehrers ab und davon, ob er in Syrien über bewohnbaren Grundbesitz verfügt und dessen Eigentumsrechte nachweisen kann (MVCR 8.2025) sowie oft von lokalen Vertrauensnetzwerken und den Beziehungen innerhalb der Gemeinschaft. Vermieter ziehen möglicherweise Mieter aus derselben Gegend oder mit demselben sozialen Hintergrund vor, und Personen, die nicht aus der Gemeinde stammen, können auf Zurückhaltung oder Misstrauen stoßen, insbesondere in sozial geschlossenen oder ethnisch-religiös homogenen Stadtvierteln (DIS 6.2026). Insbesondere zurückkehrende Flüchtlinge sind einer Erhebung von UNHCR zufolge in hohem Maße auf die Unterbringung bei Verwandten oder Freunden angewiesen (36 %) (UNHCR 28.4.2026). [Weitere Informationen zu Problemen im Zusammenhang mit Besitz- bzw. Wohnverhältnissen finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen und Grundversorgung und Wirtschaft / Wohnsituation und Infrastruktur].

Arbeitsmarkt

In wirtschaftlicher Hinsicht sehen sich zurückkehrende Syrer mit düsteren Aussichten konfrontiert. Zerstörte Unternehmen, Märkte und Industrien, erschöpfte finanzielle Ressourcen und Liquiditätsengpässe sowie Umweltzerstörung verhindern eine effektive Wiederaufnahme wirtschaftlicher Aktivitäten, einschließlich der landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen (GPC 3.4.2025). In den drei Gouvernements - Aleppo, Deir al-Zour, Damaskus-Umland - gaben 50-72 % der Rückkehrer an, über unzureichende Möglichkeiten zur Deckung der grundlegenden Haushaltsbedürfnissezu verfügen. Als Hauptproblem wurde dabei nicht der Mangel an Arbeitsplätzen, sondern die Höhe der Löhne identifiziert, wie 71-93 % der Befragten aus ländlichen Gebieten sowie 75-88 % der Befragten aus städtischen Gebieten angaben (RelInt 11.5.2026). Überweisungen von Verwandten aus dem Ausland sind für viele Haushalte unverzichtbar geworden. Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für ihre Wiedereingliederung bilden, indem sie ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach nur den täglichen Bedarf zu decken. Umgekehrt fungieren teils auch Rückkehrer mit im Ausland erworbenen Ersparnissen als Versorger für ihre in Syrien verbliebenen Verwandten. Digitale Technologien haben eine entscheidende Rolle bei der Aufrechterhaltung dieser Verbindungen gespielt. Plattformen wie WhatsApp oder Facebook Messenger ermöglichen einen kostengünstigen und regelmäßigen Kontakt, wobei der Zugang zu Kommunikationsmitteln nicht einheitlich ist und ältere Generationen oft Schwierigkeiten haben (STDOK/Möller 21.10.2025).

Begrenzte Erwerbsmöglichkeiten wurden in 76 % der von IOM im Jänner und Februar 2026 befragten Gemeinden genannt (IOM 4.2026). Die Ergebnisse einer Datenerhebung von IOM im April 2026 weisen auf eine hohe Arbeitslosigkeit hin: In 67 % der untersuchten Standorte gingen Neuankömmlinge bei ihrer Ankunft keiner Arbeit nach. Die Erwerbstätigen (in 33 % der Standorte) sind überwiegend als Tagelöhner (74 %), in Festanstellung (42 %) oder in der Land- und Viehwirtschaft (36 %) tätig. Dieser Trend verdeutlicht eine Abhängigkeit von informellen und oft unsicheren Lebensgrundlagen, die typischerweise mit unregelmäßigen Einkünften und begrenztem Schutz verbunden sind. Über die direkte Beschäftigung hinaus wurde berichtet, dass einige Haushalte auf alternative Einkommensquellen angewiesen waren. Überweisungen wurden als wichtige Unterstützungsquelle identifiziert (18 % der Standorte), während Gesprächspartner an 5 % der Standorte angaben, auf humanitäre Hilfe angewiesen zu sein. Eine solche Abhängigkeit deutet auf anhaltende wirtschaftliche Vulnerabilität hin, insbesondere für Personen, die mit Hindernissen beim Zugang zum Arbeitsmarkt konfrontiert sind, wie dem Fehlen amtlicher Dokumente (IOM 21.4.2026). 

Soziale Situation nach der Rückkehr 

Sozialer Zusammenhalt ist für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von entscheidender Bedeutung, da er die Akzeptanz in der Gemeinschaft fördert und Spannungen zwischen Rückkehrern und Einwohnern abbaut (IOM 6.2025). Das Verhältnis zwischen den Zurückgebliebenen und den Rückkehrern ist jeodch oft von Ressentiments, Ausgrenzung und gegenseitigem Unverständnis geprägt (Loop 11.5.2026), wobei es im Allgemeinen keine Berichte über Rückkehrer gibt, die aufgrund von Verhaltensweisen, Kleidung, Aussehen oder Lebensweisen, als „westlich“ wahrgenommen werden und dadurch Schikanen, Misshandlungen oder diskriminierender Behandlung durch die Behörden oder die lokale Bevölkerung ausgesetzt sind (DIS 6.2026).

Viele Rückkehrer erleben einen umgekehrten Kulturschock, wenn sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit tiefgreifend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie Kontinuität durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale und hilft so, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen und das Gefühl der Isolation zu lindern. Auch wenn Verwandte Rückkehrer aus moralischer Verpflichtung aufnehmen, führt diese Integration oft zu Spannungen innerhalb des Haushalts. Rückkehrer ohne Ersparnisse oder Aussicht auf Arbeit werden manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, während politische und ideologische Differenzen, die sich während des Exils angesammelt haben, Konflikte verschärfen können (STDOK/Möller 21.10.2025). Die syrische Bevölkerung war je nach Gebiet und Person unterschiedlich vom Krieg betroffen, was zu unterschiedlichen Auffassungen über die eigene Rolle bzw. die der anderen führt. Personen, die in von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebieten geblieben sind, betonen, dass sie unter der staatlichen Unterdrückung und den schwierigen Lebensbedingungen aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenbruchs gelitten haben und nicht unbedingt in der Lage waren, das Land zu verlassen. Sie sehen Flüchtlinge als privilegiert an, da diese mehr Möglichkeiten hatten und reicher nach Syrien zurückgekehrt sind (CEIP 23.4.2025). Solche Spannungen wurden auf Gemeindeebene wurden dokumentiert (MVCR 8.2025 vgl. MBZ 31.5.2025). Ein häufig genannter Grund für solche Spannungen ist die Wahrnehmung der Gebliebenen als regierungsfreundlich/Assad-freundlich und der Rückkehrer als Teil der Opposition, die oft mit mit der Angst vor Repressalien einhergeht (MVCR 8.2025). Aber auch Personen, die Syrien erst spät im Verlauf des Konflikts verlassen haben, insbesondere aus ehemals von der Regierung kontrollierten Gebieten, könnten in manchen Gemeinden als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen werden (DIS 6.2026). Syrische Rückkehrer, die sich außerhalb ihres ursprünglichen Wohngebiets niederließen, erleben Spannungen mit der dort verbliebenen Bevölkerung und werden in den lokalen Gemeinschaften nicht akzeptiert (MBZ 31.5.2025).

Trotz dieser Spannungen geben 92 % der von IOM befragten Gemeinden an, Rückkehrer zu akzeptieren. Vorbehalte (8 %) konzentrieren sich vor allem auf die Gouvernements al-Raqqa (52 % der Gemeinden; insgesamt 30.623 Rückkehrer) und al-Hasaka (44 % der Gemeinden; insgesamt 31.109 Rückkehrer). Diese Vorbehalte stehen wahrscheinlich im Zusammenhang mit der Häufigkeit von Streitigkeiten um Wohnraum, Land und Eigentum (HLP) (IOM 6.2025; vgl. MBZ 31.5.2025), die in al-Raqqa und al-Hasaka gemeldet wurden, vor allem zwischen Rückkehrern und der Gastbevölkerung, die in 74 % bzw. 49 % der dortigen Gemeinden gemeldet wurden und teils Angriffe mit Schuss- und anderen Waffen umfassten (IOM 6.2025). Auch die Mehrheit der Rückkehrer – sowohl Flüchtlinge (77 %) als auch Binnenvertriebene (84 %) –  die von IRC befragt wurden, berichteten von positiven oder neutralen Einstellungen seitens der Mitglieder der Aufnahmegemeinschaften (IRC 7.2026). Um Sapnnungen abzubauen sind gemeindebasierte Initiativen erforderlich, insbesondere in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote wie Aleppo und al-Raqqa (UNOCHA 2.6.2025).

Der wichtigste Faktor, der die Wiedereingliederung untergräbt, sind unzureichende Dienstleistungen. Unterfinanzierte Dienstleistungen können die Rückkehr zu einem Wettbewerb machen und den Zusammenhalt belasten. In Kontexten der Knappheit können Zugangsbarrieren zu Konkurrenz führen, was Ungleichheiten zwischen Rückkehrern, der Aufnahmebevölkerung und anderen schutzbedürftigen Gruppen verstärkt. Infolgedessen wird Ausgrenzung strukturell durch eine ungleiche und unzureichende Versorgung mit Dienstleistungen hervorgerufen (IRC 7.2026). 

Die Familie bleibt die wichtigste Stützte, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können. Familienmitglieder spielen auch eine wichtige Rolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Rückgewinnung von Eigentum. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich jedoch unweigerlich mit eigenen Einschränkungen konfrontiert. Da viele Haushalte jedoch bereits unter prekären Bedingungen leben, die durch steigende Kosten für Lebensmittel, Miete und Brennstoffe gekennzeichnet sind, strapaziert die Ankunft zusätzlicher Mitglieder die knappen Ressourcen weiter (STDOK/Möller 21.10.2025).

Rückkehrunterstützung im Land

Es existiert kein umfassender Wiederansiedlungsplan seitens der Regierung oder internationaler Organisationen (BBC 15.5.2025). Auf staatlicher Ebene fehlt eine zentrale Koordinierungsstelle für Rückkehrer, welche die Agenda für Rückkehrer oder Unterstützungsmaßnahmen vor Ort koordiniert. Die nationale Politik in Bezug auf Rückkehrer ist unbeständig, gesetzgeberische Maßnahmen stehen aus und auf lokaler Ebene mangelt es sowohl an einem einheitlichen Ansatz als auch an Ressourcen. Das Ministerium für Notfälle und Katastrophenmanagement übernimmt seit Juni 2025 operativ die Agenden für Rückkehrer, jedoch ohne klares Mandat. Teilweise könnte auch das Außenministerium zuständig sein. Es gibt keine offizielle staatliche Unterstützung für Rückkehrer durch die syrischen Behörden, einschließlich finanzieller Unterstützung, materieller Hilfe oder Unterkunft. Seit Mitte 2025 sind keine Reintegrationsprogramme für Rückkehrer bekannt. Eine Koordinierung zwischen staatlichen und nicht staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene findet statt, wenn die Ankunft oder Bewegung von Personen in oder innerhalb eines bestimmten Gebiets bekannt ist (MVCR 8.2025). Demgegenüber wird berichtet, dass die Übergangsregierung lokale Hilfspläne erarbeitet und gemeinsam mit Hilfsorganisationen die Schließung kritischer Versorgungslücken koordiniert, insbesondere in den stark belasteten städtischen Gebieten (RefInt 1.5.2025). Lokal haben sich Volksinitiativen gebildet, die Lücken im Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur und der mangelnden Dienstleistungen füllen, wie die Initiative حمص بلدنا (Homs ist unsere Stadt), حماة تنبض من جديد (Hama pulsiert wieder), الوفاء لحلب (Loyalität gegenüber Aleppo) und  دير الزور تستاهل (Deir al-Zour verdient es) (Noon Post 29.5.2025). Der Zivilschutz hat in der Region Darayya in der Umgebung von Damaskus begonnen, Syrern ihre Rückkehr zu erleichtern, indem er beispielsweise geschlossene Straßen wieder öffnete und Trinkwasser zur Verfügung stellte. Gemeinsam mit lokalen Räten arbeiten sie an Projekten, wie der Beseitigung von Trümmern und der Instandsetzung von kaputter Infrastruktur (SANA 29.6.2025). Unter den von MMC befragten Rückkehrern aus dem Ausland, die Unterstützung erhalten hatten, nannten 31 % die VN, 30 % NGOs und 27 % die Regierung als Unterstüzer. Die Wirksimakeit dieser Unterstützungsmaßnahmen wird jedoch mehrheitlich als unzureichend bewertet: 74 % empfanden sie als wenig hilfreich und 11 % als gar nicht hilfreich. Nur 15 % bezeichneten sie als ziemlich oder sehr hilfreich (MMC 28.4.2026). Die informellen Mechanismen, die derzeit das Funktionieren der Gemeinschaft stützen – darunter das Mukhtar-System, informelle Mediation und der kollektive Einkauf von Ressourcen –, bleiben wichtig, sind jedoch zunehmend überlastet und stützen sich stark auf einzelne Akteure statt auf stabile Institutionen (IRC 7.2026).

Die Unterstützung für Rückkehrer wird in erster Linie von gemeinnützigen und internationalen Organisationen geleistet (MVCR 8.2025; vgl. STDOK/Möller 21.10.2025). Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt (STDOK/Möller 21.10.2025). UNHCR bietet strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten (STDOK/Möller 21.10.2025; vgl. SysHome o.D.b). Ein Unterstützungspaket für Rückkehrer erfordert laut UNDP-Schätzungen 10.000 bis 20.000 US-Dollar pro Familie (UNDP 20.2.2025). Das Norwegian Refugee Council (NRC) bietet Hilfe bei der Beschaffung von Dokumenten an, insbesondere in Fällen, in denen Eigentumsrechte umstritten sind.  An Grenzübergängen betreiben SARC und UNHCR spezielle Zentren, die Rückkehrern Unterstützung bieten, darunter Rechtsbeistand, Transport und damit verbundene Dienstleistungen. UNHCR organsisiert den Transport von der Grenze zu den lokalen Gemeinden und fokussiert auf die Unterstützung vulnerabler Personen bei Dokumenten, Unterkunft und materieller Hilfe (MVCR 8.2025). Das Welternährungsprogramm (World Food Programme - WFP) leistet in enger Zusammenarbeit mit UNHCR Nahrungsmittelhilfe für Rückkehrer an Grenzübergängen (SysHome o.D.b).

Der Zugang zu Hilfe aus dem gemeinnützigen Sektor ist in der Regel flexibel, und alle Dokumente, welche die Identität belegen, werden akzeptiert (MVCR 8.2025). Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass formelle Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten werden, nicht vollständig ersetzen kann. Zur Aufrechterhaltung familiärer Kontakte dienen vorrangig digitale Technologien, ergänzt durch die Suchdienste von Internationalem Rotem Kreuz (IKRK) und Syrischem Arabischem Rotem Halbmond (Syrian Arab Red Crescent - SARC) (STDOK/Möller 21.10.2025). Die Hilfe konzentriert sich weitgehend auf die Städte. Viele ländliche Gemeinden haben keinen Zugang zu diesen Hilfsangeboten und Rückkehrer sind gezwungen, für medizinische Versorgung in näher gelegene Städte mit besser funktionierender Wirtschaft zu reisen und dort Grundversorgungsgüter wie Lebensmittel, Wasser und Brennstoff zu kaufen (RefInt 1.5.2025).

Am 13.4.2025 hat UNHCR die digitale Plattform "Syria is Home" gestartet, deren Ziel es ist, syrischen Flüchtlingen, die eine Rückkehr in Erwägung ziehen, verlässliche Informationen zu bieten. Die Plattform liefert Daten zu Sicherheitslage, rechtlichen Rahmenbedingungen, Zugang zu Dienstleistungen und Unterstützungsangeboten in verschiedenen Regionen Syriens. Die Plattform ist auf englischer und arabischer Sprache zugänglich (VB Amman 14.4.2025). 

Im Rahmen eines  Programms des österreichischen Innenministeriums und des Europäischen Technologie- und Ausbildungszentrums (ETTC) bietet Ihsas, eine lokale Organisation in Syrien, Reintegrationshilfe mit einer breiten Palette von Dienstleistungen an: Überweisungen, Beratung, soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung, längerfristige Wohnraumunterstützung, Schulbildung und Sprachunterricht, Hilfe bei der Arbeitsvermittlung, Unterstützung bei der Unternehmensgründung und Hilfe für schutzbedürftige Gruppen (BMI o.D.).

Quellen

17.1 Rückkehr in die Gebiete unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-09-11 09:14

[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich weiterhin im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist von Änderungen betroffen und teilweise spärlich Anm.]

Für die Einreise in das Gebiet der Demokratischen Autonomen Administration Nord- und Ostsyriens (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) ist an der Grenze oder am Kontrollpunkt al-Tabqa eine Sicherheitserklärung der Sicherheitskräfte erforderlich. Darüber hinaus müssen Syrer, die sich im DAANES-Gebiet niederlassen wollten, mehreren Quellen zufolge einen lokalen Sponsor haben (MBZ 31.5.2025).

Am 11.5.2025 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte die Festnahme eines jungen Mannes aus Qamishli im Gouvernement al-Hasaka, der vor Kurzem aus Deutschland zurückgekehrt war, durch Sicherheitskräfte der DAANES. Er wurde an einen unbekannten Ort gebracht, sein Schicksal ist unbekannt (Rasd 11.5.2025).

 

Quellen

  • MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.5.2025): Algemeen Ambtsbericht Syrië (mei 2025) [Allgemeiner Amtsbericht Syrien (Mai 2025)], https://open.overheid.nl/documenten/e925473a-1918-467e-aea1-ecf9677cb1cd/file, Zugriff 17.6.2025
  • Rasd - Rasd Syrisches Netzwerk für Menschenrechte (11.5.2025): قوات الأمن العام التابعة للإدارة الذاتية في شمال شرق سوريا تعتقل شابًا في مدينة قامشلي أثناء عودته من ألمانيا [Sicherheitskräfte der Autonomen Verwaltung im Nordosten Syriens nehmen einen jungen Mann in Qamischli nach seiner Rückkehr aus Deutschland fest.], https://www.rasdsyria.org/news/16393, Zugriff 23.10.2025

17.2 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2026-10-05 10:10

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die vom österreichischen Bundesministerium für Inneres mit Stand April 2026 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 7.4.2026). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Homepage der BBU (https://www.returnfromaustria.at/) verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

  • Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
  • Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
  • Übernahme der Heimreisekosten
  • Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
  • Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

  • Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
  • Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
  • Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von €  250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

  • Freiwillige Ausreise
  • Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
  • Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
  • Nachhaltigkeit der Ausreise
  • Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
  • Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten (BMI 7.4.2026).

Darstellung der Reintegrationsprogramme für Rückkehrer. Neben den Zielländern sind auch die Kritieren für die Anspruchnahme sowie die Reintegrationsleistung vermerkt
BMI 10.2026
Weitere derzeit nicht abgedeckte Länder können bei Bedarf und nach entsprechender Prüfung hinzugenommen werden. Eine individuelle Abstimmung mit der Abteilung V/B/10 ist erforderlich.
  1. Kernfamilie: Eheleute/Lebensgemeinschaften inkl. deren minderjährige Kinder.
  2. Für die Inanspruchnahme des Post Arrival Package sind die Fristen des EU Reintegration Programme (EURP) von Frontex einzuhalten, damit die Leistungen direkt bei Ankunft gewährt werden können.
  3. Das Post-Arrival Paket im Wert von € 615,- umfasst kurzfristige Hilfe zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs bei der Ankunft und kann bis zu 14 Arbeitstage nach der Ankunft zur Verfügung gestellt werden. Es kann in Bargeld ausbezahlt oder für folgende Sachleistungen verwendet werden: Flughafenunterstützung, Weiterreise, Unterkunft.
    Bei Inanspruchnahme des Post-Arrival-Pakets wird der Rückkehrer/die Rückkehrerin vom Reintegrationspartner am Flughafen empfangen und erhält ein Willkommenspaket. Dieses beinhaltet eine Pre-paid SIM Karte mit einer Nummer zur weiteren Erreichbarkeit, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo & frauenspezifische Hygi-eneartikel sofern benötigt), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (oder Gutschein für ein solches), altersgerechtes Kinderspielzeug.
    Post-Return Paket: Nach der Ankunft im Herkunftsland sollte der Rückkehrer/die Rückkehrerin Kontakt mit dem Reintegrationspartner aufnehmen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Abreisedatum keine Kontaktaufnahme, versucht der Reintegrationspartner proaktiv, den Kontakt herzustellen. Für die Ausarbeitung des Reintegrationsplans stehen insgesamt sechs Monate zur Verfügung. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Reintegrationsplan von Frontex und dem Mitgliedstaat genehmigt werden. Liegt nach Ablauf der sechs Monate kein genehmigter Reintegrationsplan vor, ist eine weitere Teilnahme am EURP-Programm nicht möglich
    Der Rückkehrer/die Rückkehrerin hat insgesamt 12 Monate nach der Ankunft im Herkunftsland Zeit, um den Reintegrationsprozess abzuschließen und das genehmigte Budget zu verwenden.
  4. Staatsangehörige aus VISA-freien Ländern wie Brasilien, El Salvador, Kolumbien und Venezuela können nur bei nachgewiesener Vulnerabilität in das Reintegrationsprogramm aufgenommen werden.
  5. Seit 1.4.2025 ist für die Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP von Frontex das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung erforderlich. Ein bloß fehlender legaler Aufenthalt in Österreich genügt nicht mehr. Entscheidend ist, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde – deren Rechtskraft ist jedoch nicht erforderlich (BMI 30.3.2026).

Sonderprozess: Retroaktive Aufnahme in das Reintegrationsprogramm EURP

Sofern noch keine Rückkehrentscheidung vorliegt, besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden ("retroaktiven") Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP nach Ankunft im Herkunftsland und nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA. Die Frist für eine rückwirkende Aufnahme beträgt dabei maximal fünf Monate nach der Ausreise in das Herkunftsland. Wird seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren geführt und im Zuge dieses Verfahrens eine Rückkehrentscheidung erlassen, ist der betroffenen Person bei der Ausreise mitzuteilen, dass sie sich nach drei Monaten zur retroaktiven Antragstellung beim Reintegrationspartner zu melden hat. Nach Genehmigung des Antrags durch den Mitgliedstaat wird der Fall als regulärer RIAT-Fall behandelt. Wird ein Antrag aufgrund nicht erfüllter Kriterien abgelehnt (Begründung in RIAT dokumentiert), kann er nach einer gewissen Zeit erneut eingereicht werden, um die Voraussetzungen erneut zu prüfen.

Wenn nicht davon auszugehen ist, dass im Anschluss der freiwilligen Ausreise eine Rückkehrentscheidung durch das BFA erlassen wird (z. B. bei freiwilliger Ausreise während eines laufenden Asylverfahrens in erster Instanz und anschließender Einstellung des Verfahrens), ist die Möglichkeit einer retroaktiven Teilnahme an EURP nicht weiterzuverfolgen (BMI 30.3.2026).

Quellen

  • BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (10.2026): Kriterien- und Leistungsvergleich Reintegrationsangebot [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
  • BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (7.4.2026): Österreichische Rückkehrunterstützung - Übersicht der Leistungen
  • BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (30.3.2026): Kriterien- und Leistungsvergleich Reintegrationsangebot

17.3 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates für syrische Rückkehrer

Letzte Änderung 2026-10-12 15:18

Für syrische Rückkehrer bietet Österreich Rückkehrunterstützung an, die sich von der Unterstützung für Rückkehrer aus anderen Staaten unterscheidet. Weitere Informationen zu Rückkehrunterstützung finden sich im Kapitel Rückkehr / Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates.

Eine freiwillige Rückkehr nach Syrien wird seitens des Bundesministeriums für Inneres (BMI) unterstützt. Die Unterstützung kann folgende Leistungen umfassen: 

  • Organisatorische Unterstützung (Rückkehrberatung, Unterstützung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments, Organisation der Reise)
  • Übernahme der Heimreisekosten
  • Finanzielle Starthilfe (seit 11.12.2024 bis max. 1.000 EUR)
  • Seit 2.6.2025: EU Reintegrationsprogramm (EURP) via Frontex (derzeit voraussichtlich bis Ende des Jahres 2026 ausgesetzt), Voraussetzung zur Teilnahme: dauerhafte Rückkehr in das Herkunftsland Syrien aufgrund einer bestehenden Rückkehrentscheidung
  • Mit 1.10.2026 ist das AMIF-geförderte Projekt „Project for Assisted Return and Reintegration in Syria“ (PARRIS) von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Kooperation mit dem UN-Flüchtlingshochkommissariat (United Nations High Commissioner for Refugees - UNHCR) gestartet. Daher besteht nun die Möglichkeit, für Personen mit einem rechtmäßigen Aufenthalt bei Ausreise bzw. für Personen ohne Rückkehrentscheidung, Reintegrationsleistungen im Rahmen des Projekts anzusuchen und unmittelbar nach der Rückkehr nach Syrien Reintegrationsunterstützung durch IOM und UNHCR zu erhalten (bei Personen mit vorliegender Rückkehrentscheidung, ist das EU Reintegrationsprogramm (EURP) via Frontex vorgesehen). Die Reintegrationsleistung entspricht den Beträgen des European Reintegration Programms und beinhaltet ein Post-arrival Paket von 630 EUR ein Reintegrationspaket von 2.450 EUR (Familienmitglieder erhalten zusätzlich 1.230 EUR) sowie ggf. ein medizinisches von 490 EUR. Hinzu kommt, dass die Rückkehrer über weitere Unterstützungsmöglichkeiten durch die von UNHCR betriebenen Community Centers informiert werden und diese als Anlaufstelle für eine Vielzahl an Zusatzangeboten fungieren (BMI 6.10.2026).

Quelle

  • BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.10.2026): Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates für Syrien [erhalten per Mail, liegt in der Staatendokumentation auf]

18 Dokumente

Letzte Änderung 2026-10-13 22:01

Allgemeines

Syrien hat bereits seit 2011 mit Lücken im Personenstandsregister zu kämpfen (SO 15.9.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes stehen syrische Institutionen vor großen Problemen. Es fehlt an Flexibilität, es werden "starre Regeln" angewandt, und die Bürger sind mit Absurditäten in den Prozessen konfrontiert. Einem Experten zufolge mangelt es an kompetenten Personen in staatlichen Institutionen. Dies hat mehrere Gründe, allen voran stehen die vermachte Korruption in der Verwaltung und niedrige Gehälter, die nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt der Beschäftigten zu sichern, was zum Verlust von Fachwissen oder mangelnder Bereitschaft kompetenter Personen im öffentlichen Sektor zu arbeiten, geführt hat. Einige Beschäftigte behindern Verfahren absichtlich bzw. nutzen Schlupflöcher aus, um illegale Gewinne zu erzielen (Syria TV 4.9.2025). Die neuen syrischen Behörden legten die Grundlagen für öffentliche Institutionen neu fest. In einigen Fällen reaktivieren sie alte Institutionen, in anderen definierten sie deren Aufgaben neu (Harmoon 29.3.2025). Mit diesem Wandel in der staatlichen Verwaltung traten komplexe rechtliche Probleme auf, insbesondere im Zusammenhang mit ungenau aufgezeichneten Todesfällen und den daraus resultierenden Streitigkeiten über Erbschaften und Eigentumsverhältnisse (963 19.10.2025). [Für Informationen zu Konflikten und rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Eigentum siehe Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen / Besitz- bzw. Eigentumsrechte und Grundversorgung und Wirtschaft / Wohnsituation und Infrastruktur.]

Dokumente, die vom früheren Regime ausgestellt wurden, bleiben gültig (MVCR 8.2025). 

Wie schon vor dem Sturz des Assad-Regimes ist es auch danach weiterhin möglich in Syrien gefälschte, verfälschte und auf betrügerischem Wege erlangte Dokumente zu beschaffen. Diese werden meist durch Bestechung, einschließlich Schmiergeldzahlungen erlangt. Die Menschen sind sich nicht immer bewusst, dass ihr Dokument gefälscht ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Syrer aus dem Ausland einen Vermittler beauftragen, Dokumente für sie in Syrien zu legalisieren oder zu beantragen (MBZ 9.3.2026). Einige Syrer wenden sich an inoffizielle Vermittler, die behaupten, zivile Transaktionen zu beschleunigen. Viele sind jedoch Opfer von Betrug geworden (SO 15.9.2025). Eine Anwältin bestätigt, dass es "Büros" gibt, die innerhalb kurzer Zeit gegen Geld Dokumente ausstellen können und völlig straffrei arbeiten. Diese "Büros" können innerhalb einer halben Stunde einen Strafregisterauszug ausstellen. Eine sogenannte "Prioritätserklärung", ein für jedes Strafverfahren erforderliches Dokument, kann über diese Büros zu einem Preis zwischen 750.000 und 1 Million Syrische Pfund [Lira] illegal erworben werden, während die legale Beschaffung einen oder zwei ganze Tage dauern kann (Syria TV 26.8.2025). Zwei Quellen zufolge haben Betrug und Korruption im Zusammenhang mit Identitäts- und Familiendokumenten seit dem Sturz des Assad-Regimes abgenommen. Es werden höhere Schmiergelder gezahlt als zuvor (MBZ 9.3.2026). Die neuen elektronischen Systeme haben es für Einzelpersonen schwieriger gemacht, Dokumente wie Pässe, Geburtsurkunden oder Gerichtsdokumente zu fälschen und die Möglichkeiten informeller Vermittler oder Makler eingeschränkt, Verfahren zu manipulieren oder illegal Dokumente für andere zu beschaffen. Gefälschte Gerichtsurteile kommen zwar vor, können aber identifiziert werden, da das ausstellende Gericht über eine Aufzeichnung des Urteils verfügt. Um die Echtheit einer Gerichtsentscheidung zu überprüfen, konsultieren Anwälte das Register des Gerichts, indem sie die Fallnummer, das Datum und den entsprechenden Akt überprüfen (DIS 9.12.2025b). 

Zugang zu Dokumenten, Gebühren

Nach dem Sturz des Assad-Regimes begannen die syrischen Übergangsbehörden mit der Zusammenführung der Datenbanken der verschiedenen Gebiete unter der Kontrolle der Übergangsbehörden, wobei verschiedene Hindernisse auftraten. So konnten Personen dieselbe Personenstandsänderung in verschiedenen Gebieten registriert haben oder eine Person konnte über mehrere nationale Identitätsnummern verfügen. Mit Stand März 2026 ist die Zusammenführung noch nicht abgeschlossen (MBZ 9.3.2026). Das Standesamt in Syrien hat nach einer mehr als siebenmonatigen Pause seit dem Sturz des Regimes al-Assads die Registrierung von Ereignissen wie Geburten, Eheschließungen, Scheidungen, Todesfällen und anderen (Quds 14.7.2025) am 30.6.2025 (SysHome o.D.b; vgl. MBZ 9.3.2026) in allen Standesämtern wieder aufgenommen. Geburten können in jedem Gebiet registriert werden, auch wenn es nicht im Heimatgebiet ist, weil das derzeit verwendete Programm für alle Standesämter standardisiert ist (Quds 14.7.2025). Das tschechische Innenministerium berichtet, dass die Wiederaufnahme der Ausstellung von Dokumenten und der Registrierung/Aktualisierung von personenbezogenen Daten oft von lokalen Besonderheiten abhängt und keine landesweite Gültigkeit hat. Derzeit gibt es keinen einheitlichen Ansatz und keine Koordinierung, was zu langen Wartezeiten bei der Beschaffung von Dokumenten führt (MVCR 8.2025; vgl. MBZ 9.3.2026). Im Widerspruch dazu schreibt eine Medienorganisation, dass mit Stand September 2025 noch immer keine Transaktionen im Standesamt vorgenommen werden können. Die Dienstleistungen beschränken sich auf die Ausstellung ausgewählter Dokumente. Die meisten Bürger können nur grundlegende Registrierungsbescheinigungen erhalten, während wichtigere Transaktion auf unbestimmte Zeit blockiert bleiben (SO 15.9.2025). Deswegen verschieben die Bürger entweder die Registrierung von Ereignissen oder begnügen sich damit, sich bei Gerichten registrieren zu lassen oder Eheverträge nach dem sogenannten "Buch des Scheichs" abzuschließen (UltraSyr 5.5.2025). Insgesamt hat sich der Zugang zu Dokumenten in den von der Internationalen Organisation für Migration(IOM) im Jänner und Februar 2026 untersuchten Gemeinden in Syrien verbessert. An vielen Orten müssen die Einwohner jedoch nach wie vor lange Wege in die nächstgelegenen Städte zurücklegen, um Zugang zu erhalten. Am schwierigsten zu beschaffen oder zu ersetzen sind Personalausweise (82 % der Gemeinden), gefolgt von Eigentumsurkunden (58 %), Heirats- und Scheidungsurkunden (36 %), Geburtsurkunden (33 %) sowie Sterbeurkunden (30 %) und anderen Dokumenten (9 %) (IOM 4.2026).

In einem Drittel (33 %) der von IOM im Jänner und Februar untersuchten Gemeinden hatten die Einwohner einfachen Zugang zu Dokumenten. Die meisten Informanten berichteten, dass die Einwohner zwar Zugang zu Dokumenten hatten, der Prozess jedoch schwierig war (51 % der Gemeinden). Die Gemeinden, die angaben, dass keine oder nur wenige Einwohner Zugang zu Dokumenten hatten, lag bei 16 % (IOM 4.2026). Die folgende Karte von IOM zeigt die Auswertung der Befragung im Juni 2025 bezüglich Zugang zu Dokumenten auf Unterbezirksebene:

Karte, die mit farblichen Punkten anzeigt, wo Zugang zu Dokumenten einfach bzw. nicht einfach möglich war
IOM 4.2026

Digitale Dienste sind nach wie vor begrenzt. Es gibt kein umfassendes Online-System, das es den Bürgern ermöglicht, amtliche Personenstandsurkunden vollständig elektronisch zu beantragen oder zu erhalten. Dennoch können gescannte oder gedruckte Kopien bestimmter Personenstandsurkunden in der Regel innerhalb von etwa 24 Stunden angefordert werden, auch von Personen mit Wohnsitz im Ausland, in der Regel gegen eine geringe Gebühr (DIS 9.12.2025b). 

Einer Quelle zufolge wurden nach dem Sturz des Assad-Regimes die Gebühren für einen individuellen Auszug aus dem Personenstandsregister in Syrien abgeschafft (MBZ 9.3.2026). Auch IOM bemerkte, dass die Kosten im Vergleich zu Oktober 2025 deutlich seltener als Hindernis für den Zugang zu Dokumenten genannt wurden (IOM 4.2026). 

Nach dem Sturz des Assad-Regimes stellten die syrischen Übergangsbehörden die Ausstellung von Familienbüchern ein. Der Grund hierfür ist unklar (MBZ 9.3.2026).

Design und Layout

Das Design der Personenstandsurkunden wurde geändert. Es hat nun ein langes, rechteckiges Format, im Gegensatz zur früheren kompakten Version (DIS 9.12.2025b). Im Juli 2025 stellte die neue syrische Regierung ein neues Staatswappen vor. Das neue Emblem zeigt den syrischen Goldenen Adler, ein Begriff, der historisch mit der islamischen Eroberung Großsyriens verbunden ist. Der Adler wurde seit 1945 als Darstellung der Syrischen Republik verwendet (Enab 4.7.2025). Er blickt nach links statt nach rechts (MBZ 9.3.2026). Der kämpferische Schild, den der Adler in früheren Versionen umklammerte, wurde entfernt. Über dem Adler befinden sich drei Sterne, die symbolisch das Volk über den Staat stellen (AN 4.7.2025). Der Schwanz des Adlers hat fünf Federn, von denen jede eine der wichtigsten geografischen Regionen Syriens repräsentiert: Norden, Osten, Westen, Süden und Zentrum. Jeder Flügel besteht aus sieben Federn, insgesamt 14, die alle syrischen Provinzen repräsentieren (Enab 4.7.2025). Im Sommer 2025 begann die Ausstellung von individuellen Auszügen mit dem neuen Layout. Einzelauszüge, die vor dem Sommer 2025 ausgestellt wurden, wiesen zwei QR-Codes auf. Die seit dem Sommer 2025 ausgestellten Einzelauszüge enthielten einen kleineren QR-Code mit einer Nummer, die nur für die syrischen Behörden einsehbar war. Einer Quelle zufolge blieben die übrigen Angaben auf dem individuellen Auszug unverändert. Trotz der Ankündigung, dass die neue Flagge und das neue Staatswappen in die neuen Reisepässe integriert werden sollen, werden noch Pässe mit dem alten Staatswappen ausgestellt, bis die Vorräte an nicht personalisierten Pässen aufgebraucht sind (MBZ 9.3.2026).

Strafregisterauszüge

Am 1.6.2025 hat das zentrale Directorate of Criminal Security des Innenministeriums in Damaskus, das alle Anträge für das gesamte Land bearbeitet, die Ausstellung von Strafregisterauszügen wieder aufgenommen. Dies wird allerdings durch die Überlastung der zentralen Behörde und den Verlust von Dokumenten in einigen Teilen des Landes während des Bürgerkriegs erschwert (MVCR 8.2025). Einer Quelle zufolge wurden nach dem Sturz des Assad-Regimes die Gebühren für die Beantragung eines individuellen Strafregisterauszugs in Syrien abgeschafft, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage bestand (MBZ 9.3.2026).

Geburten

Seit Beginn der Krise in Syrien wurde angeblich fast eine halbe Million Geburten nicht registriert. Obwohl Geburten außerhalb des syrischen Staatsgebiets weiterhin registriert werden, bestätigten Quellen eine spürbare Verlangsamung der Dateneingabe. Die Registrierungsverfahren dauern mehr als einen Monat. Ausnahmen werden für bestimmte Notfälle gemacht, welche die Ausstellung von Reisedokumenten oder einen Nachweis der Abstammung erfordern, um das Neugeborene ins Ausland mitzunehmen (YaNSy 26.6.2025). Die verspätete Registrierung von Geburten unterliegt weiterhin altersspezifischen Anforderungen. Für Kinder unter zwei Jahren kann die Registrierung sofort beim Standesamt erfolgen. Ist das Kind älter als zwei Jahre, muss die Angelegenheit zunächst an ein Gericht verwiesen werden, das ein Urteil zur Bestätigung der Abstammung des Kindes erlässt. Erst nach Erlass dieses Urteils kann das Standesamt die Registrierung von Kindern über zwei Jahren vornehmen. Auch der Familienstand der Eltern hat Einfluss auf das Registrierungsverfahren. Wenn die Eltern in Syrien noch nicht als verheiratet registriert sind oder wenn ihre Ehe im Ausland in einer Form geschlossen wurde, die nach syrischem Recht nicht anerkannt wird, muss die Ehe zunächst in Syrien registriert oder beglaubigt werden. Wenn die Ehe nicht offiziell registriert ist, tragen die Behörden die Abstammung des Kindes nicht in die amtlichen Register ein (DIS 9.12.2025b). Ohne nationale Identifikationsnummer kann kein Reisepass ausgestellt werden (SyrConsTur o.D.a). 

Personen, die im Ausland leben

Eine nicht registrierte Person ist jede Person über 18 Jahren, deren Geburt nicht registriert wurde und deren Eltern im Personenstandsregister eingetragen sind (MoFAExSYR 5.8.2025a). Das syrische Außenministerium schreibt, dass Geburten von Kindern syrischer Staatsbürger oder ihnen Gleichgestellten, die außerhalb Syriens geboren wurden, bei einer syrischen diplomatischen Vertretung gemeldet und anschließend bei den Personenstandsämtern in Syrien registriert werden können. Dafür erforderlich ist die Geburtsurkunde, die von den Behörden im Geburtsland ausgestellt und durch das Außenministerium des jeweiligen Landes beglaubigt wurde, ein Dokument, das belegt, dass die Ehe der Eltern im Personenstandsregister eingetragen wurde, wie ein Familienregisterauszug oder eine Familienkarte, Fotokopien der Reisepässe oder Personalausweise der Eltern oder aktuelle Registrierungsdokumente, die nicht älter als drei Monate sind. Bei der Registrierung muss ein Elternteil anwesend sein (MoFAExSYR 5.8.2025b). Geburtsurkunden von medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern können ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder bei der Einreise nach Syrien akzeptiert werden (SysHome o.D.b). Des Weiteren müssen ein Geburtsformular, ein Formular für die Überprüfung der Vaterschaft ausgefüllt werden und zwei Personen, welche die Vaterschaft bezeugen können, müssen anwesend sein und ein Identitätsdokument vorweisen. Nach Fertigstellung des Akts der nicht registrierten Person bei der diplomatischen Vertretung sendet diese den Akt an die Personenstandsbehörde. Die betroffene Person oder ihre gesetzlichen Vertreter müssen das Zivilregister in Syrien konsultieren, um die Verfahren abzuschließen (MoFAExSYR 5.8.2025a). Das Verfahren zur Ausstellung von Geburtsurkunden wurde seit dem Regierungswechsel überarbeitet, wobei einige Zwischenschritte entfallen sind. Übersetzte ausländische Geburtsurkunden können direkt beim Standesamt eingereicht werden, das die Geburt ohne Beteiligung des Mukhtars oder der Polizei registriert. Eine Quelle des Danish Immigration Service wies jedoch darauf hin, dass die Registrierung von außerhalb Syriens geborenen syrischen Kindern in der Praxis nach wie vor eine Herausforderung darstellt (DIS 9.12.2025b). 

Auswirkungen fehlender Dokumente

Das Fehlen von Personenstandsurkunden hat im Nordwesten Syriens tiefgreifende und weitreichende Folgen, die nahezu jeden Aspekt des Lebens der Menschen betreffen. Das Fehlen dieser Dokumente verhindert oder erschwert den Zugang zu humanitärer Hilfe und grundlegenden Dienstleistungen, schränkt die Bewegungsfreiheit ein, behindert die Möglichkeit, eine rechtliche Identität zu begründen oder Familien- und Eherechte geltend zu machen, und schränkt die Teilhabe am sozialen, wirtschaftlichen und politischen Leben ein. Das Fehlen von Dokumenten erhöht auch das Risiko für Einzelpersonen, Opfer von Menschenhandel, Schmuggel, Rekrutierung durch bewaffnete Akteure oder Zwangsarbeit zu werden (GPC 21.5.2025). Hingegen berichten Quellen des tschechischen Innenministeriums, dass das mögliche Fehlen von Dokumenten kein Hindernis für den Zugang zu Dienstleistungen wie beispielsweise im Bereich Bildung und Gesundheitsversorgung darstellt (MVCR 8.2025).

Eheschließungen für Personen, die im Ausland leben

Ebenso können Eheschließungen, die in Gastländern erfolgten, grundsätzlich bei syrischen Vertretungen im Ausland registriert werden. Dafür erforderlich ist ein Ehevertrag, der ordnungsgemäß vor den zuständigen und anerkannten Justizbehörden des Wohnsitzlandes geschlossen und vom Außenministerium des jeweiligen Landes beglaubigt wurde, eine aktuelle, ordnungsgemäß beglaubigte Personenstandsbescheinigung (nicht älter als drei Monate) für beide Parteien, aus der ihr Familienstand hervorgeht, Fotokopien der Reisepässe beider Ehepartner. Einer der Ehepartner muss bei der Einreichung des Antrags anwesend sein (MoFAExSYR 5.8.2025c). Dieselben Voraussetzungen gelten für die Registrierung einer Scheidung im Ausland (MoFAExSYR 5.8.2025d). Dennoch hängt die Anerkennung ausländischer Ehen vom Land, in dem die Ehe geschlossen wurde, und von der Art der Ehe ab. Ehen, die in mehrheitlich muslimischen Ländern wie den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Katar geschlossen und beglaubigt wurden, werden in der Regel anerkannt, sobald sie ordnungsgemäß legalisiert und übersetzt wurden. Zivilrechtliche Ehen, die in nicht mehrheitlich muslimischen Ländern wie Deutschland, Dänemark und den USA geschlossen wurden, werden nach syrischem Recht nicht automatisch anerkannt, da sie als zivilrechtlich und nicht als religiös angesehen werden. In solchen Fällen müssen Paare ihre Ehe in Syrien vor einem Scharia-Gericht formalisieren, bevor sie im Standesamt eingetragen werden kann. Das Verfahren für Ehen zwischen syrischen Staatsbürgern und ausländischen Staatsangehörigen wird es von der Direktion für öffentliche Sicherheit innerhalb des Innenministeriums überwacht, von der eine Genehmigung eingeholt werden muss. Die Beamten prüfen den Hintergrund und die Umstände beider Personen, bevor sie die Genehmigung erteilen. Das Innenministerium behält zwar theoretisch die Befugnis, eine Eheschließung abzulehnen, in der Praxis kommt es jedoch selten zu Ablehnungen (DIS 9.12.2025b). 

Beglaubigungen

Die Beglaubigung von Personenstandsurkunden, die nach Syrien gesendet oder aus Syrien empfangen werden, kostet laut syrischem Konsulat in der Türkei 50 US-Dollar. Personenstandsurkunden, die vom Konsulat ausgestellt werden, kosten 100 US-Dollar. Für die Registrierung im Personenstandsregister muss man persönlich erscheinen oder einen Verwandten zweiten Grades bevollmächtigen (SyrConsTur o.D.b). Im Ausland ausgestellte Vollmachten müssen weiterhin beglaubigt werden. In der Regel bedeutet dies, dass die Vollmachten bei einem syrischen Konsulat unterzeichnet und anschließend vom syrischen Außenministerium beglaubigt werden müssen. Wenn die Vollmacht Immobilientransaktionen betrifft, ist häufig auch eine separate Sicherheitsüberprüfung der bevollmächtigten Person erforderlich. Vollmachten sind ein Jahr lang gültig (DIS 9.12.2025b).

Es gibt nur eine begrenzte Anzahl von Botschaften und Konsulaten, bei denen man sich registrieren oder Dokumente erhalten kann. Des Weiteren sind die Dienstleistungen dort oft eingeschränkt und unterscheiden sich von Vertretung zu Vertretung. Syrische Rückkehrer, die im Ausland ausgestellte Dokumente vorlegen, die nicht von der syrischen Botschaft in ihrem früheren Wohnsitzland beglaubigt wurden, müssen nun bei ihrer Rückkehr nach Syrien eine Konsulargebühr von 50 US-Dollar pro Dokument entrichten. Beispielsweise müsste eine Person, die im Libanon geheiratet und dort vier Kinder bekommen hat, 50 US-Dollar für die Heiratsurkunde und zusätzlich 50 US-Dollar für die Registrierung jedes Kindes zahlen (DIS 9.12.2025b). 

Um zurückkehrenden Studenten die Fortsetzung ihres Studiums in Syrien zu ermöglichen, verlangen die Behörden die Beglaubigung der akademischen Dokumente des Studenten durch die Universität im Gastland, an der er zuvor studiert hat (DIS 9.12.2025b).

Staatsangehörigkeit

Das syrische Staatsangehörigkeitsgesetz wurde 1969 durch das Gesetzesdekret Nr. 276 erlassen. Das Gesetz basiert überwiegend auf dem väterlichen Abstammungsrecht (jus sanguinis): Das bedeutet, dass eine Person, unabhängig von ihrem Geburtsort, die syrische Staatsangehörigkeit erhält, wenn sie einen syrischen Vater hat. Die Geburt durch eine syrische Mutter verleiht nicht automatisch die Staatsangehörigkeit, jedoch erlaubt das Gesetz die Übertragung der Staatsangehörigkeit durch die Mutter, wenn das Kind in Syrien geboren ist und der Vater unbekannt ist. Diese Bestimmung wird in der Praxis jedoch nicht immer umgesetzt. Bei einer Geburt im Ausland ist eine Person nur dann syrischer Staatsangehöriger, wenn ihr Vater Syrer ist. In allen Ländern, in denen eine Flüchtlingsmutter nicht nachweisen kann, dass der Vater ihres Kindes Syrer ist, setzt die Diskriminierung durch das syrische Staatsangehörigkeitsrecht ihr Kind der Gefahr der Staatenlosigkeit aus. Das Gesetz legt sieben Kriterien fest, unter denen einer Person die Staatsangehörigkeit entzogen werden kann. Dazu gehören beispielsweise der Eintritt in den Militärdienst eines anderen Staates oder der Aufenthalt in einem Staat, der sich im Krieg mit Syrien befindet (SyNat o.D.b).

Personalausweis

Seit dem Regierungswechsel wurden keine neuen Personalausweise ausgestellt, da die Behörden ein neues Format entwickeln. Bis dies abgeschlossen ist, werden keine Ersatzausweise ausgestellt, und die Menschen verwenden weiterhin ihre alten Ausweise (DIS 9.12.2025b). Syrer, die keinen Personalausweis besitzen, können sich an das Standesamt wenden und eine individuelle Registrierungsbescheinigung mit einem persönlichen Foto erhalten, die vom Bürgermeister der Gemeinde und dem Gemeinderat beglaubigt und daher als Dokument für die Beantragung eines Reisepasses akzeptiert wird (Enab 9.9.2025). Verschiedenen Quellen zufolge sind Personalausweise seit dem Sturz des Assad-Regimes unbefristet gültig (MBZ 9.3.2026).

Reisedokumente

Am 13.1.2025 gab die Abteilung für Einwanderung und Pässe des Innenministeriums die Wiederaufnahme der Ausstellung von Pässen bekannt, die seit dem Sturz des abgesetzten Regimes am 8.12.2024 ausgesetzt worden war (Enab 28.1.2025). Mit der Einführung des einheitlichen syrischen Registers wurde es grundsätzlich möglich, innerhalb Syriens bei jedem Einwohnermeldeamt einen Reisepass zu beantragen. Die instabile Lage in Syrien führt regelmäßig zu Störungen im Dienstleistungsbetrieb des Standesamtes. Dadurch ist es nicht immer möglich, (rechtzeitig) einen Reisepass zu erhalten (MBZ 9.3.2026). Antragsteller für Expresspässe haben Vorrang. Die voraussichtliche Dauer für die Ausstellung eines Expresspasses beträgt 48 Stunden, die Ausstellung für einen beschleunigt augestellten Reisepass zehn Tage und die Ausstellung eines regulären Reisepasses 45 Tage. Es gibt keine Änderungen am Reisepass (SANA 27.1.2025; vgl. (SysHome o.D.b), aber die Gültigkeitsdauer der Pässe wurde auf sechs Jahre für alle ohne Ausnahme geändert (SANA 27.1.2025; vgl. DIS 9.12.2025b).  Zuvor ausgestellte Reisepässe bleiben jedoch bis zu ihrem Ablaufdatum gültig (C8 2.2.2025; vgl. SANA 2.2.2025). Die Registrierung erfolgt durch die Anmeldung auf der Registrierungsplattform, die Eingabe persönlicher Daten und eines Fotos des Personalausweises sowie die elektronische Zahlung der Registrierungsgebühren über ein Bankkonto (SANA 2.2.2025).

Die Ausstellung eines Reisepasses im neuen Zentrum in Damaskus dauert zwei Tage: einen Tag für die Registrierung und die Eingabe der Daten, was nicht länger als zehn Minuten dauert, und einen Tag für die Abholung des Reisepasses (Enab 9.9.2025). Zur Beantragung eines Reisepasses erfolgt eine Buchung auf der elektronischen Plattform. Anschließend begibt sich der Bürger mit seinem Personalausweis, zwei Passfotos und seinem alten Reisepass, falls vorhanden, zu dem Zentrum, bei dem er die Buchung vorgenommen hat (Enab 9.9.2025; vgl. AJ 2.7.2025). Die Antragsstellung erfolgt über die Seite ecsc.gov.sy. [Diese Seite ist mit Stand 28.10.2025 nicht aufrufbar Anm.] (NPAEgy 16.2.2025). Für Kinderpässe muss ein Elternteil oder Erziehungsberechtigter anwesend sein (AJ 2.7.2025).

Am 26.6.2025 erließ das Innenministerium einen Beschluss zur Senkung der Passgebühren für Syrer, die innerhalb und außerhalb Syriens leben. Die Konsulargebühren für die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses für syrische Staatsbürger und ihnen Gleichgestellte, die im Ausland leben, egal ob sie den Antrag selbst stellen oder dieser in Syrien durch einen Verwandten bis zum vierten Grad oder durch ihren gesetzlichen Vertreter (z. B. Anwalt) eingereicht wird (Enab 9.9.2025), wurden gesenkt, auf 400 US-Dollar statt 800 US-Dollar für einen Express-Reisepass und 200 US-Dollar statt 300 US-Dollar für einen Reisepass, der über das normale Warteschlangensystem ausgestellt wird. Die Gebühr für die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses oder Reisedokuments für Syrer und Personen mit ähnlichem Status innerhalb Syriens wurde von 2.000.000 syrischen Pfund (SYP) auf 1.600.000 SYP gesenkt (Enab 9.9.2025; vgl. Lister 1.7.2025). Das entspricht in etwa 160 US-Dollar (AJ 2.7.2025). Die Versand- und elektronischen Servicegebühren stellen weiterhin eine Belastung für viele Bürger dar. Insbesondere in ländlichen Gebieten verfügen die Menschen nicht über die technischen Fähigkeiten, um die Plattform zu nutzen, sodass sie gezwungen sind, zusätzliche Gebühren an Vermittler zu zahlen (AJ 2.7.2025).  

Die nationale Identitätsnummer einer Person ist eindeutig und unveränderlich. Sie wird bei der Geburtenregistrierung vergeben und kann nicht geändert werden. Einer Quelle zufolge werden jedoch auf Pässen, die nach dem Sturz des Assad-Regimes ausgestellt werden, neue, längere nationale Identitätsnummern angegeben. Zwei andere Quellen gaben jedoch an, davon nichts zu wissen (MBZ 9.3.2026).

Einem Medienbericht zufolge stehen Syrer, die vor dem Sturz al-Assads in Gebieten lebten, die von der von der Türkei unterstützten syrischen Übergangsregierung (Syrian Interim Government - SIG) kontrolliert wurden, vor Herausforderungen hinsichtlich der Anerkennung ihrer offiziellen Dokumente durch die neuen Behörden. Die neuen Behörden entschieden sich dafür, offizielle Dokumente – wie Personalausweise – anzuerkennen, die von der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) oder dem ehemaligen Regime, nicht jedoch solche, die von der SIG im Norden Aleppos ausgestellt worden waren. Als Übergangslösung können Inhaber von SIG-Dokumenten eine Personenstandsbescheinigung von den neuen Regierungsbehörden beantragen, um notwendige Angelegenheiten zu erledigen, was jedoch nur denjenigen möglich ist, die bereits im Personenstandsregister erfasst sind und nicht für Syrer, deren Geburt nur bei oppositionellen Institutionen registriert wurde (SYD 9.4.2025).  Allerdings hat das syrische Außenministerium gegenüber der dänischen Einwanderungsbehörde angegeben, dass von der SSG in Idlib ausgestellte Dokumente, einschließlich Personalausweise, für die Beantragung eines syrischen Reisepasses nicht akzeptiert werden. Statatdessen muss eine formelle Erklärung beim Standesamt eingereicht werden, die auf dem in Idlib ausgestellten vorläufigen Dokument basiert. Die Übergangsbehörden bemühen sich, das System von Idlib in das Standesamt zu integrieren, indem sie die von der SSG ausgestellten Dokumente übernehmen und sie offiziell im syrischen Standesamt registrieren (DIS 9.12.2025b).

Personen, die im Ausland leben

Die syrische Übergangsregierung hat im Februar 2025 Richtlinien und Verfahren für die Ausstellung und Verlängerung von Reisepässen im In- und Ausland herausgegeben (C8 2.2.2025). Syrische Staatsbürger und ihnen Gleichgestellte können über das Reisepassausstellungssystem der diplomatischen Vertretungen erstmals einen Reisepass beantragen (MoFAExSYR 7.8.2025a) oder erneuern, wenn der Reisepass abgelaufen (MoFAExSYR 7.8.2025b) oder verloren gegangen ist (MoFAExSYR 7.8.2025c). Grundsätzlich müssen Syrer, die außerhalb des Landes leben, Passanträge (einschließlich Verlängerungen) in der Regel persönlich bei einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat einreichen. Die Botschaft sammelt die erforderlichen Dokumente und leitet sie nach Damaskus weiter. Der neue Reisepass wird dann in Syrien gedruckt und zur Abholung an die Botschaft geschickt (DIS 9.12.2025b). Ist eine persönliche Vorstellung nicht möglich, haben sie das Recht, sich in den syrischen Gouvernements über ihre Eltern oder einen gesetzlichen Vertreter  (SANA 2.2.2025; vgl. C8 2.2.2025, SysHome o.D.b) mittels Vollmacht für den Pass registrieren zu lassen (DIS 9.12.2025b). Gemäß einer offiziellen Erklärung müssen syrische Staatsbürger im Ausland über ein Bankkonto verfügen, ihre persönlichen Daten über die elektronische Plattform eingeben und Zahlungen elektronisch vornehmen (C8 2.2.2025). Sie müssen eine Kopie ihrer Aufenthaltsgenehmigung und zusätzliche Nachweise, wie beispielsweise ein Video vor einem anerkannten Wahrzeichen, einreichen (AJ 2.7.2025). In Kooperation mit den Zivilbehörden wird versucht, für Bürger, die außerhalb Syriens leben und keine Reisedokumente besitzen, Ausweispapiere auszufertigen. Dabei wird die Abstammung von Mutter, Vater und Großvater herangezogen, vorausgesetzt, dass der Betroffene über eine Geburtsurkunde in seinem Wohnsitzland verfügt (Enab 9.9.2025).  

Gemäß dem syrischen Konsulat in der Türkei können in der diplomatischen Vertretung Reisepässe regulär und beschleunigt ausgestellt werden. Die Bearbeitungszeit für einen regulären Reisepass beträgt 30 Tage, für einen beschleunigt augestellten Pass drei Tage. Antragssteller im Alter von über zwölf Jahren müssen persönlich im Konsulat erscheinen, um Fingerabdrücke abzugeben. Bei Verlust oder Beschädigung des Reisepasses ist eine Gebühr von 100 US-Dollar zu entrichten (SyrConsTur o.D.a). Das Konsulat in Wien erklärte in einer E-mail-Auskunft an das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) Mitte März 2025, dass eine Verlängerung der Gültigkeit abgelaufener Reisepässe möglich ist, neue Pässe aber nicht ausgestellt werden können. Alle in Europa lebenden syrischen Staatsbürger, somit auch in Österreich lebende, können sich laut Auskunft des syrischen Konsulats in Brüssel über die Plattform des elektronischen Konsularzentrums einen Termin vereinbaren und sich über die Botschaft in Brüssel einen Reisepass ausstellen lassen (ACCORD 19.3.2025). Die Zahl der ausländischen Vertretungen, die zur Ausstellung von Reisepässen befugt sind, hat im Laufe des Jahres 2025 zugenommen (DIS 9.12.2025b).

Nach anderen Angaben sind syrische diplomatische Vertretungen im Ausland befugt, Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die nach Syrien zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen (SysHome o.D.b). Das syrische Außenministeirum ermöglicht es syrischen Staatsangehörigen oder ihnen Gleichgestellten mit einem Transit-Ticket einmalig ohne Reisepass nach Syrien zu reisen. Dies gilt für Persoen, die ihren Reisepass während eines Tourismus- oder Arbeitsaufenthalts im Ausland verloren haben, Personen, die kein Reisedokument bei sich haben und von ausländischen Behörden ausgewiesen werden auf Antrag der ausländischen Behörden sowie auf Antrag eines Bürgers in bestimmten Fällen (MoFAExSYR 5.8.2025e). Das Transit-Ticket gilt für 30 Tage und ist gebührenfrei (SyrConsTur o.D.c).

Quellen

18.1 Dokumente in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-09-11 10:56

[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich weiterhin im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist von Änderungen betroffen und teilweise spärlich Anm.]

Allgemeines

Die DAANES übernahm in den von ihr kontrollierten Gebieten quasi-staatliche Aufgaben wie Verwaltung und Personenstandswesen (AA 30.5.2025). In dieser Funktion hat sie bis Dezember 2024 in einigen Gebieten unter ihrer Kontrolle eine Vielzahl von administrativen und juristischen Dokumenten ausgestellt, wenn auch nicht konsequent, während sie in anderen Gebieten überhaupt keine Dokumente ausgestellt hat. Die Dokumentenarten variierten erheblich, weil die DAANES an verschiedenen Orten, zu unterschiedlichen Zeitpunkten und mit unterschiedlichen Verfahren und Regeln verschiedene Arten von Dokumenten ausgestellt hat. So wurde beispielsweise Mitte 2024 die Ausstellung der individuellen Registrierungsbescheinigung, einem Ausweisdokument ähnlich einer Familienbescheinigung, das in erster Linie vom Standesamt der DAANES in der Region Tabqa ausgegeben wurde, ohne Erklärung eingestellt. Ob zuvor ausgestellte individuelle Registrierungsbescheinigungen weiterhin gültig sind, blieb von den DAANES-Behörden unbeantwortet. Neben der DAANES hat auch die ehemalige syrische Regierung Personenstandsdokumente ausgestellt, was die ohnehin schon gravierende Dokumentationskrise weiter verschärft hat (NRC 2.7.2025).

Zugang

Aufgrund der fehlenden nationalen (AJ 28.5.2025) und internationalen Anerkennung von DAANES-Dokumenten sind Syrer auch in diesem Gebiet auf Dokumente von Institutionen der syrischen Regierung angewiesen. Dabei ist die Beschaffung von offiziellen syrischen Dokumenten im Nordosten des Landes grundsätzlich möglich. So unterhält die syrische Regierung in Qamishli in Abstimmung mit der DAANES ein Sicherheits- und Verwaltungszentrum, in dem entsprechende Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können (AA 30.5.2025). Demgegenüber berichten Quellen, dass es in den von der DAANES kontrollierten Gebieten keine offiziellen syrischen Institutionen gibt, die Dokumente ausstellten (MVCR 8.2025; vgl. IndepAr 8.6.2025) und die Standesämter blieben seit dem Tag des Zusammenbruchs des Regimes vollständig geschlossen und wurden nicht wieder in Betrieb genommen (Stand: Jänner 2026) (STJ 13.1.2026). Um die erforderlichen Dokumente zu erhalten, müssen die Einwohner in das von der Zentralregierung in Damaskus kontrollierte Gebiet reisen (MVCR 8.2025; vgl. IndepAr 8.6.2025; SOHR 13.9.2025). Im Laufe des Jahres 2025 hat sich der Zugang zu wichtigen Personenstandsurkunden in Nordostsyrien von einer routinemäßigen Verwaltungsdienstleistung zu einem aufwendigen Prozess gewandelt, der eine zunehmende finanzielle und Sicherheitsbelastung darstellt und in vielen Fällen zu einem faktischen Rechtsvakuum führt (STJ 13.1.2026). 

Al-Hasaka scheint noch nicht unter einer einheitlichen Verwaltung zu stehen, da die Dienstleistungsinstitutionen weiterhin nach ihrer früheren Struktur der DAANES arbeiten. In den Einwanderungs- und Standesämtern sind die grundlegenden Dienstleistungen noch nicht wieder aufgenommen worden. Die Bearbeitungsprozesse, die über Damaskus laufen, sind weiterhin ausgesetzt, wobei es teilweise eine Wiederaufnahme von Dienstleistungen gibt, wie Staatsbürgerschaftsanträge von Kurden (Al-Jumhuriya 21.5.2026). Zum Zeitpunkt einer Erhebung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) im Jänner und Februar 2026 hatte im Gouvernement al-Hasaka niemand Zugang zu irgendeiner Form von Dokumenten (100 % der Gemeinden ohne Zugang), mehr als doppelt so viel wie im Gouvernement mit dem nächsthöchsten Wert, al-Raqqa (38 %). Zurückführen lässt sich das auf seit langem bestehende rechtliche Hindernisse für Personen ohne zivilrechtlichen Status sowie auf die anhaltende Schließung aller Behörden im Gouvernement. Darüber hinaus hat die Verschärfung der Sicherheitslage im Jänner 2026 die Situation weiter verschlimmert und wahrscheinlich alle Versuche, Verbesserungen zu erzielen, behindert (IOM 4.2026). Angeblich wurden (Stand April 2026) Kinder, die seit Jänner 2026 in den noch von der DAANES kontrollierten Gebieten geboren wurden, nicht registriert weil die syrische Regierung die zuständigen Stellen noch nicht besetzt hat (Jasim 13.5.2026). 

Auswirkungen des mangelnden Zugangs zu Dokumenten

Eine der Folgen der Schließung des Standesamtes in der Region ist, dass Tausende von Geburten nicht registriert worden sind (STJ 13.1.2026; vgl. Jasim 13.5.2026). Kinder, die das Alter von 15 Jahren erreicht haben, können keine Ausweise erhalten. Darüber hinaus wurden Hunderte von Eheverträgen nicht vor Gericht bestätigt, und viele Todesfälle und Scheidungen nicht registriert (STJ 13.1.2026). Durch die Einstellung der Arbeit des Grundbuchamts werden Grundstücks- und Immobilientransaktionen nicht dokumentiert (IndepAr 8.6.2025)

Quellen

19 Abkürzungsverzeichnis

Letzte Änderung 2026-10-13 21:53

Abkürzung Ausgeschrieben Anmerkung
AANES Autonomous Administration of North and East Syria (Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien) Name der kurdischen autonomen Verwaltung in Nordostsyrien bevor der Name 2023 in DAANES umgeändert wurde
BBC British Broadcasting Corporation  
BIP Bruttoinlandsprodukt  
CCCM Camp Coordination and Camp Managment (Cluster für Lagerkoordination und -verwaltung)  
CCS Child Care Society NGO (Transportunterstützung für Rückkehrer an der libanesisch-syrischen Grenze bei Joussieh)
CoI Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic  der Vereinten Nationen
DAANES Democratic Autonomous Administration of North and East Syria (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien)  
DDR Disarmament, Demobilization and Reintegration (Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung)  
DFNS Democratic Federation of Northern Syria (Demokratische Föderation von Nordsyrien) Name des lokalen Systems in Nord- und Ostsyrien vor der Gründung der AANES 2018
DIS Danish Immigration Service  
DMO Department of Military Operations (Abteilung für militärische Operationen) Bündnis von Oppositionskräften
ENKS Encûmena Niştimanî ya Kurdî li Sûriyê (Kurdish National Council in Syria - Kurdischer Nationalrat in Syrien (s. auch KNCS) kurdische Partei
ETIM Eastern Turkistan Islamic Movement s. auch TIP
FSA Free Syrian Army (Freie Syrische Armee) Koalition von Rebellengruppierungen der syrischen Opposition; wurde 2017 in SNA umbenannt
FSLA Free Syrian Lawyers Association NGO
FTO Foreign Terrorist Organisation  
GCC Golf Cooperation Council (Golf Kooperationsrat)  
GEM Guardians of Equality Movement  NGO für LGBTQIA+
GFTUW Allgemeiner Gewerkschaftsbund  regimetreu
GS General Security Allgemeine Sicherheit (innere Sicherheitskräfte)
GSS General Security Service  
HAD Huras ad-Din islamistische, dschihadistische Rebellengruppierung
HLP Housing - Land - Property Wohnraum, Grundstücke, Eigentum
HTS Hayat Tahrir al-Sham    
IDA International Development Association (Internationale Entwicklungsorganisation) Unterorganisation der Weltbank
IDF Israel Defence Forces (Israelische Verteidigungskräfte)  
IDP Internal Displaced Person (Binnenvertriebener)  
IED Improvised Explosive Device (Improvisierter Sprengkörper)  
IOM International Organization for Migration   
IRGC-QF Islamic Revolutionary Guard Corps - Quds Force (Islamische Revolutionsgarden - Quds Force) Eliteeinheit des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) bzw. der Pasdaran für Auslandseinsätze
IWF Internationaler Währungsfonds  
IS Islamic State (Islamischer Staat) Terrororganisation
JTS Jabhat Tahrir ash-Sham (Syrische Befreiungsfront) dschihadistische Rebellengruppierung
KKMU kleinste, kleine und mittlere Unternehmen  
KNCS  Kurdish National Council in Syria; Kurdischer Nationalrat in Syrien; kurdisch: Encûmena Niştimanî ya Kurdî li Sûriyê (ENKS) politische Partei
KRG Kurdistan Regional Government (Kurdische Regionalregierung) Autonome Regierung Kurdistans im Nordirak
KRI Kurdistan Region Irak Autonome Region Kurdistans im Nordirak
LDF Local Defence Forces (Lokale Verteidigungskräfte) dem ehemaligen Regime treue Milizen und Hilfstruppen
MAT Maghawir al-Thawra Zusammenschluss syrischer Araber
MSD Meclîsa Sûriya Demokratîk (Demokratischer Rat Syriens) politischer Flügel der kurdisch dominierten SDF (s. auch SDC)
MVCR Ministry of the Interior of the Czech Republic Innenministerium der Tschechischen Republik
NDF National Defence Forces (Nationale Verteidigungskräfte) dem ehemaligen Regime treue Milizen und Hilfstruppen
NLF National Liberation Front (Nationale Befreiungsfront) Untergruppierung der SNA
ÖB Österreichische Botschaft  
OCHA United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (Büro der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten) s. auch UNOCHA
PKK Partiya Karkerên Kurdistanê (Kurdische Arbeiterpartei) in der Türkei; von der EU und der Türkei als Terrororganisation gelistet
PYD Partiya Yekîtiya Demokrat (Partei der Demokratischen Union)  
RSF Reporters sand frontières (Reporter ohne Grenzen) NGO
RYM Revolutionary Youth Movement Revolutionäre Jugenbewegung (in Verbindung mit den SDF)
SAA Syrian Arab Army (Syrische Arabische Armee) Armee der gestürzten Assad-Regierung
SANA Syrian Arab News Agency staatliche Nachrichtenagentur
SDC Syrian Democratic Council (Syrischer Demokratischer Rat) politischer Flügel der SDF (s. auch Meclîsa Sûriya Demokratîk)
SDF Syrian Democratic Forces (Syrische Demokratische Kräfte) kurdisch dominierter Zusammenschluss mehrerer kurdischer und arabischer bewaffneter Gruppierungen
SFA Syrian Free Army (Syrische Freie Armee) von den USA-Unterstützte Gruppierung in al-Tanf
SIG Syrian Interim Government (Syrische Übergangsregierung/ Syrische Interimsregierung) Oppositionsregierung in Nordwestsyrien; geführt von der SNA; nicht zu verwechseln mit der Übergangsregierung nach dem Sturz al-Assads am 8.12.2024; 
SMEB Survival Minimum Expenditure Basket Der SMEB setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen, die die kulturell angemessenen Mindestgüter darstellen, die erforderlich sind, um einen sechsköpfigen Haushalt einen Monat lang zu versorgen.
SNA Syrian National Army (Syrische Nationale Armee) Zusammenschluss mehrerer bewaffneter Rebellengruppierungen; wird von der Türkei unterstützt; ehemalige FSA
SNHR  Syrian Network for Human Rights NGO, die Menschenrechtsverletzungen dokumentiert
SOHR Syrian Observatory for Human Rights (Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte) NGO, die Menschenrechtsverletzungen dokumentiert
SSG Syrian Salvation Gouvernement (Syrische Heilsregierung) von der HTS geführte Regierung in Idlib (bis 8.12.2024)
STJ Syrians for Truth and Justice NGO
SYP Syrian Pound (Syrisches Pfund) Nationalwährung (auch: Lira)
TDA The Day After Nichtregierungsorganisation
TEV-DEM Tevgera Civaka Demokratîk (Demokratischen Bewegung der Zivilgesellschaft) linksgerichtete Dachorganisation im Norden Syriens
TIP Turkistan Islamic Party Dschihadisten, die aus China stammen und sich im ländlichen Latakia und Idlib niedergelassen haben.
UN United Nations Vereinte Nationen
UNDOF  United Nations Disengagement Observer Force  
UNHCR United Nations High Commissioner for Refugees (Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen)  
UNOCHA United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (Büro der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten) s.auch (OCHA)
UNRWA United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten)  
USAID United States Agency for International Development Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika für internationale Entwicklung
USDOS United States Department of State für die Außenpolitik der Vereinigten Staaten zuständig
VAE Vereinigte Arabische Emirate  
VLA Vergleichende Länderkundliche Analyse  
VN Vereinte Nationen  
VPI Verbraucherpreisindex  
WHO World Health Organisation (Weltgesundheitsorganisation)  
YAT Yekîneyên Antî Teror (Anti-Terror-Einheiten) Spezialeinheiten der SDF
YPG Yekîneyên Parastina Gel (kurdische Volksverteidigungseinheiten) bewaffnete kurdische Miliz in Syrien
YPJ Yekîneyên Parastina Jinê (kurdische Frauenverteidigungseinheiten) bewaffnete kurdische Frauen-Miliz
YRA Yekîtiya Ragihandina Azad (Union of Free Media)  

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Herausgegeben von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich

Telefon: +43 59133 98 7271
Mail: BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at

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