Dokument #2142840
BFA Staatendokumentation (Autor)
Aktualisierungsintervall: Jährlich
Dieses Projekt wurde aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) kofinanziert
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Datenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Quellen gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf relevante Länderinformation zusammenstellen.
Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt § 5 BFA-G (BFA-Einrichtungsgesetz). Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Administrative Grenzen auf in dieser Veröffentlichung wiedergegebenen Karten sind nicht als offizielle Anerkennung von deren Gültigkeit zu werten.
Das vorliegende Produkt kann informelle Arbeitsübersetzungen von fremdsprachigen Quellen enthalten, die mittels maschineller Übersetzungsprogramme entstanden sind. Für eine vollständige Wiedergabe auch eventueller regionaler Nuancen wird ggf. eine professionelle Übersetzung empfohlen. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass Transliterationen oder Transkriptionen von Eigennamen bei manchen Sprachen je nach Quelle variieren können.
Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorhandenen Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine Gesamtaktualisierung der Länderinformationen erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zusätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtaktualisierung erfolgt. Sollte es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Länderinformation mittels einer Übersetzungssoftware in eine von der Nutzerin/dem Nutzer festgelegte Zielsprache. Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer/der Nutzerin direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Eindruck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendeten Quellen zu erlangen. Die Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Übersetzung. Sollte das Produkt von der Nutzerin/dem Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen, die Übersetzung durch einen professionellen Übersetzer/eine professionelle Übersetzerin kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten qualitätsgesicherten automatischen Übersetzungen von Produkten (i. d. R. ins Englische) handelt es sich um informelle Arbeitszusammenfassungen. Anders als bei den rein automatischen Übersetzungen (siehe oben) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
Übersetzungen, welche nicht als "automatische Übersetzungen" ausgewiesen sind, wurden entweder von einer professionellen Übersetzerin/einem professionellen Übersetzer oder einer sprachkundigen Person qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung entstehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der qualitätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation unter BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.
Das Produkt wird im Sinne des § 4 IFG (Informationsfreiheitsgesetz) (proaktive Veröffentlichung) auf der Homepage der Staatendokumentation (https://www.staatendokumentation.at) – eine Kooperation mit ACCORD vom Roten Kreuz – öffentlich gemacht.
Das Aktualisierungsdatum entspricht dem Zeitpunkt der Genehmigung des Kapitels. Die Dauer der Überarbeitung und die Qualitätssicherungsschlaufe können je nach Arbeitsauslastung unterschiedlich ausfallen, sind jedoch intern dokumentiert und können im Bedarfsfall abgerufen werden. Die Bestrebung der Staatendokumentation ist es den Zeitraum zwischen der finalen Überarbeitung und der Genehmigung so kurz wie möglich zu halten.
Letzte Änderung 2026-07-27 10:49
Nordmazedonien wird in Österreich laut Herkunftsländer-Verordnung (HLV) derzeit als sicheres Herkunftsland geführt (BGBl. II Nr. 173/2026). Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Nordmazedonien keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HLV.
Letzte Änderung 2026-07-27 12:00
Die Republik Nordmazedonien ist gemäß Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung (AA 14.10.2025; vgl. LPB o.D.). In der Praxis ist die Gewaltenteilung jedoch eingeschränkt, da die Exekutive die Legislative dominiert und zunehmend Einfluss auf die Judikative nimmt (BS 2026).
Das Parlament hat eine Kammer mit 120 Sitzen und wird alle vier Jahre gewählt, basierend auf einem gemischten Mehrheits- und Verhältniswahlsystem (LPB o.D.). Trotz wirksamer Arbeit verzögert politische Polarisierung wichtige Reformen (EC 4.11.2025; vgl. BS 2026).
Die Parteienlandschaft ist vielfältig, geprägt von ethnischem Wahlverhalten mit den wichtigsten Parteien Sozialdemokratische Union von Mazedonien (SDSM) und VMRO-DPMNE (Innere Mazedonische Revolutionäre Organisation - Demokratische Partei für Mazedonische Nationale Einheit) auf mazedonischer sowie Demokratische Union für Integration (BDI) und der Parteizusammenschluss VLEN auf albanischer Seite (AA 14.7.2025). Klientelismus spielt eine bedeutende Rolle, wobei die Parteien - mit Ausnahme der Partei Levica - proeuropäisch und proatlantisch positioniert sind (BS 2026).
Die Parlamentswahl im Mai 2024, zeitgleich mit der zweiten Runde der Präsidentschaftswahl, führte zu einem Machtwechsel zugunsten der rechtsgerichteten Oppositionspartei VMRO-DPMNE, die 58 Parlamentssitze gewann und eine Koalition mit einer albanischen Partei und einer linksgerichteten Partei bildete. Die von VMRO-DPMNE unterstützte Präsidentschaftskandidatin siegte mit 69 % gegen den Amtsinhaber Stevo Pendarovski. Der Wahlausgang wird auf die wachsende Unzufriedenheit mit dem stagnierenden EU-Beitrittsprozess, Korruption, Vetternwirtschaft und der Schwäche staatlicher Institutionen zurückgeführt (LPB o.D.). Somit ist aktuell Gordana Siljanovska-Davkova Präsidentin. Regierungschef ist Hristijan Mickoski (VMRO-DPMNE) (AA 6.3.2026b). Die Institution des Präsidenten hat eine überwiegend zeremonielle Rolle mit begrenzten exekutiven Befugnissen, darunter Oberbefehlshaber, Ernennung von Botschaftern und Mitwirkung bei der Besetzung justizieller Gremien (BS 2026).
Die Sitzverteilung im Parlament Mai 2024 gestaltete sich wie folgt (FRS 10.12.2025):
Die Kommunalwahlen 2025 verliefen ruhig und verfassungsgemäß, obwohl die OSZE-Beobachtungsmission strukturelle Schwächen im Wahlrecht konstatierte (KAS 21.11.2025).
Nach dem NATO-Beitritt 2020 bleibt der EU-Beitritt das Hauptziel des Landes, unterstützt durch den Vertrag mit Bulgarien (2017) und das Prespa-Abkommen mit Griechenland (2018). 2022 verpflichtete sich Nordmazedonien, die bulgarische Minderheit in die Verfassung aufzunehmen, und engagiert sich international, etwa im Berlin-Prozess, als OSZE-Vorsitz 2023 und im UN-Menschenrechtsrat (2025 - 2027) (AA 6.3.2026a). Anhaltende Spannungen mit Bulgarien, vor allem wegen des Versäumnisses, die bulgarische Minderheit in die Verfassung aufzunehmen, belasten jedoch den EU-Beitrittsprozess (BS 2026). Im EU-Integrationsprozess verfügt das Land über notwendige institutionelle Strukturen, muss jedoch die fachliche Expertise zum EU‑Acquis in der öffentlichen Verwaltung ausbauen (EC 4.11.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-07-27 11:26
Die innenpolitische Lage in Nordmazedonien präsentiert sich insgesamt als ruhig (AA 3.2.2026). Der Staat verfügt über ein funktionierendes Gewaltmonopol und derzeit stellen keine organisierten bewaffneten Gruppen die Legitimität oder Autorität des Staates infrage. Dennoch persistieren historische Konflikte entlang ethnischer Linien, welche trotz der friedlichen Beilegung des Konflikts von 2001 durch das Ohrid-Rahmenabkommen weiterhin latent vorhanden sind. Diese interethnischen Spannungen resultieren vor allem aus einer unzureichenden Aufarbeitung und Versöhnung und manifestieren sich in anhaltenden, überwiegend nicht tödlichen Auseinandersetzungen, insbesondere im westlichen Teil des Landes (BS 2026).
Im Bereich Sicherheitsarchitektur verfügt Nordmazedonien über Strategien zur Terrorismus- und Extremismusbekämpfung für den Zeitraum 2023-2027, die entsprechende Umsetzungspläne beinhalten. Allerdings fehlt ein spezifischer Verweisungsmechanismus zur Prävention von Radikalisierung. Das Terrorrisiko wird von der Europäischen Kommission als gering eingestuft, wobei Nordmazedonien aktiv an regionalen Maßnahmen teilnimmt und regelmäßig über deren Umsetzung berichtet (EC 4.11.2025).
Bezüglich der Bekämpfung des Menschenhandels erfüllt die Regierung die Mindeststandards zu dessen Bekämpfung nicht vollständig. Gleichwohl sind verstärkte Anstrengungen erkennbar, etwa durch eine Zunahme von Ermittlungen, Fortschritte bei der Identifizierung von Opfern sowie die Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen. Gleichzeitig bestehen weiterhin erhebliche Defizite, insbesondere in Form einer niedrigen Verurteilungsrate von Tätern, unzureichender Ressourcen und mangelnder Koordination, Defiziten beim Opferschutz und der Identifikation sowie teilweise unangemessener Sanktionen gegenüber den Betroffenen (USDOS 29.9.2025).
Auf internationaler Ebene setzt Nordmazedonien seine Beteiligung an Krisenmanagementmissionen und -operationen im Rahmen der Europäischen Union (EU) fort. Im November 2024 wurde zudem eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft mit der EU unterzeichnet, gefolgt von der Einrichtung eines sicherheits- und verteidigungspolitischen Dialogs im Mai 2025 in Skopje (EC 4.11.2025). Des Weiteren trat im April 2023 die Vereinbarung mit der EU über die Zusammenarbeit mit Frontex in Kraft (EU/NMAZ 27.2.2023), welche Bestimmungen zur Überwachung der Einhaltung von Unionsvorschriften sowie zum Schutz der Grundrechte enthält (CoEU 24.2.2023).
Quellen
Letzte Änderung 2026-07-27 12:00
Die rechtsprechende Gewalt in Nordmazedonien wird von autonomen und unabhängigen Gerichten auf Grundlage der Verfassung, Gesetze und internationaler Abkommen ausgeübt. Die Gerichtsorganisation ist einheitlich, Sondergerichte sind unzulässig, und Struktur, Zuständigkeit sowie Verfahren sind gesetzlich mit Zweidrittelmehrheit geregelt (Verf NMAZ 11.1.2019, Art. 98). Die aktuelle Regierung strebt eine grundlegende Justizreform an, insbesondere im Strafrecht, um zweifelhafte Vorgängeränderungen zurückzunehmen und EU-Empfehlungen zu folgen (AA 14.7.2025). Trotz der Strategie 2024-2028 verzögert die verspätete Aktivierung des Überwachungsrats die Umsetzung notwendiger Maßnahmen (EC 4.11.2025).
Nordmazedonien bietet ein gut ausgebautes System kostenloser Primär- und Sekundärrechtsberatung über regionale Stellen des Justizministeriums, zivilgesellschaftliche Organisationen und zertifizierte Rechtsanwälte. Im Strafverfahren besteht Reformbedarf bei Zugangskriterien zur Pflichtverteidigung, Unterstützung mittelloser Personen, Opfervertretung und Rechtsberatung für Menschenhandelsopfer (EC 4.11.2025).
Rechtsstaatlichkeit und richterliche Unabhängigkeit bleiben zentrale Herausforderungen. Zwar hat die Justiz seit der politischen Krise 2015-2017 an Unabhängigkeit gewonnen (BS 2026), doch müssen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern und Staatsanwälten verbessert werden. Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist weiterhin sehr gering. Externe und politische Einmischung geben Anlass zu großer Sorge. Das Gesetz über die Staatsanwaltschaft und das Gesetz über den Rat der Staatsanwälte müssen im Einklang mit der Stellungnahme der Venedig-Kommission überarbeitet werden, um europäische Standards umzusetzen und die Autonomie der Staatsanwaltschaft zu stärken. Gesetzliche Reformen im Einklang mit Empfehlungen der Venedig-Kommission zur Stärkung der Staatsanwaltschaft sind erforderlich, trotz vorhandener ethischer Verhaltenskodizes. Die Rechenschaftspflicht der Justiz muss verbessert werden. Die Effizienz des Justizsystems hat sich weiter verschlechtert und wird durch die zunehmende Dauer der Verfahren und einen hohen Rückstau an Fällen beeinträchtigt. Die Verfahrensdauer hat sich in fast allen Fallkategorien verlängert. Das Verfassungsgericht hat die erneute Prüfung der Bestimmungen zur Zweisprachigkeit in Gerichtsverfahren im Sprachengesetz vertagt, bis das Gericht wieder in voller Besetzung mit neun Richtern tagt (EC 4.11.2025).
Seit Juni 2024 hat das Verfassungsgericht eine prominente Rolle bei der Prüfung politisch sensibler Gesetzesvorhaben übernommen, deren Behandlung jedoch unter öffentlichem Druck und Drohungen, insbesondere seitens führender BDI-Mitglieder (Demokratische Union für Integration), stand. Die Einbindung externer Expertise und amicus curiae wird vielfach als politisch beeinflusst wahrgenommen (BS 2026).
Die 2023 erfolgten Änderungen im Strafgesetzbuch haben unter anderem zur Verkürzung von Verjährungsfristen für Straftaten im Zusammenhang mit Amtsmissbrauch geführt (AA 14.7.2025; vgl. BS 2026). Obwohl der rechtliche Rahmen zur Verfolgung von Amtsmissbrauch weitgehend vorhanden ist, mangelt es an Ressourcen und effektiver Zusammenarbeit zwischen der Staatlichen Kommission zur Korruptionsprävention und der Staatsanwaltschaft, weshalb nur wenige Fälle bearbeitet wurden (BS 2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-07-27 12:00
Die Streitkräfte und die Polizei unterstehen weitgehend der zivilen Kontrolle, welche durch jüngste Maßnahmen zur Stärkung der Rechenschaftspflicht der zivilen Nachrichtendienste untermauert wird (BS 2026).
Der Präsident verabschiedet Verteidigungsplan und -strategie und ist zugleich Vorsitzender des Sicherheitsrates. Der Sicherheitsrat befasst sich mit allen verteidigungs- und sicherheitspolitischen Fragen der Republik und gibt Empfehlungen an das Parlament und die Regierung ab. Das Parlament überwacht die Zuständigkeiten der Regierung im Bereich der Verteidigung, entscheidet über das Vorliegen einer unmittelbaren Kriegsgefahr, erklärt den Kriegszustand und den Frieden und verabschiedet den Verteidigungshaushalt. Die Regierung schlägt den Verteidigungsplan, den Verteidigungshaushalt usw. vor. Das Verteidigungsministerium entwickelt die Verteidigungsstrategie und erstellt die Bewertung möglicher Bedrohungen und Risiken. Das Verteidigungsministerium ist zudem für das Verteidigungssystem, die Ausbildung, die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte, die Ausrüstung und die Entwicklung zuständig (MDNM o.D.a).
Nordmazedonien unterhält drei Nachrichtendienste: den Inlandsdienst (ANB), den Auslandsdienst (AR) sowie den militärischen Dienst (MSSI). Der ANB schützt die Verfassung und den Staat und bekämpft organisierte Kriminalität, Extremismus und Terrorismus. Der AR bearbeitet von der Regierung festgelegte Themen wie Migration, regionale organisierte Kriminalität, globalen Drogenhandel, politische Entwicklungen und ausländischen Einfluss auf dem Balkan. Der MSSI sichert als kleinster Dienst im Verteidigungsministerium Personal und Infrastruktur der Armee. Reformen von 2019 haben die Dienste engeren gesetzlichen Vorgaben und parlamentarischer Kontrolle unterworfen. Hinweise auf schwerwiegende rechtsstaatliche oder menschenrechtliche Verstöße liegen zuletzt nicht vor. Eine geplante Zusammenlegung von ANB und AR, im Regierungsprogramm 2024 bekräftigt, verzögert sich bislang aufgrund finanzieller, personeller und infrastruktureller Probleme (AA 14.7.2025).
Im Oktober 2024 unterzeichneten Nordmazedonien und die Türkei ein Rahmenabkommen zur militärischen Zusammenarbeit, woraufhin die Türkei Militärausrüstung an die Armee Nordmazedoniens spendete. Das Land verfügt zudem über ein funktionierendes Waffenregistrierungssystem und hat zusätzliche Gesetze zur Regulierung von Waffen, militärischer Ausrüstung sowie Dual-Use-Gütern erlassen, die teilweise an EU-Richtlinien angepasst sind. Ende Juli 2025 verabschiedete das Parlament das Gesetz über das Innenministerium sowie Änderungen des Polizeigesetzes. Innerhalb des Ministeriums ist eine Abteilung für interne Kontrolle, strafrechtliche Ermittlungen und berufliche Standards tätig. Zudem existiert im Referat für öffentliche Sicherheit eine Stelle für Korruptionsfälle, die der Abteilung zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität angegliedert ist. Die Fachabteilung für die Ermittlung und Strafverfolgung von Straftaten, die von Personen mit polizeilichen Befugnissen und Angehörigen der Gefängnispolizei begangen werden, benötigt ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen, um ihren Auftrag wirksam erfüllen zu können (EC 4.11.2025).
Die Albanische Nationale Befreiungsarmee, die 2001 den Staat herausforderte, wurde nach dem Konflikt demobilisiert und ging organisatorisch weitgehend in der Demokratischen Union für Integration (BDI) auf, die zwischen 2002 und 2006 sowie von 2008 bis 2024 kontinuierlich Regierungskoalitionen angehörte (BS 2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-07-27 12:00
Die Verfassung Nordmazedoniens garantiert Menschen- und Bürgerrechte sowie die Gleichheit ethnischer Gruppen (Verf NMAZ 11.1.2019; vgl. AA 14.7.2025). Seit dem Beitritt zum Europarat 1995 und der Ratifizierung der Europäischen Menschenrechtskonvention 1997 ist deren Einhaltung verfassungsrechtlich verankert. Einige internationale Menschenrechtsinstrumente und Fakultativprotokolle wurden bislang nicht ratifiziert (AA 14.7.2025). Institutionell sind Rechte durch die Ombudsperson, die Antidiskriminierungskommission und die Datenschutzdirektion abgesichert, wobei einige Institutionen weiterhin eher politisch als fachlich besetzt sind (BS 2026). Der rechtliche Rahmen für Grundrechte ist weitgehend zufriedenstellend, bedarf jedoch systematischer Umsetzung und Verbesserungen im Schutz und in der Achtung. Die Nichtdiskriminierung entspricht noch nicht vollständig dem EU-Standard; jüngste Bildungsreformen werfen Gleichstellungsbedenken auf, und eine systematische Erfassung von Hassrede fehlt, obwohl 2024 zivilgesellschaftlich 1.391 Fälle dokumentiert wurden (EC 4.11.2025). Staatlich verübte geschlechtsspezifische Verfolgung ist nicht bekannt (AA 14.7.2025).
Meinungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und Zensur verboten (Verf NMAZ 11.1.2019). Rechtliche Garantien sind angemessen, doch das Umfeld für freie, unabhängige Medien bleibt verbesserungsbedürftig (EC 4.11.2025). Staatliche Medienkontrolle hat abgenommen, dennoch gibt es vereinzelt Druck, rechtliche Drohungen und Gewalt gegen Journalisten. Die Medienlandschaft ist stark polarisiert, geprägt von Desinformation, nationalistischen Narrativen und weitverbreiteter Hassrede (BS 2026). Die Verfassung gewährleistet die Gründung von und Teilnahme an politischen und zivilgesellschaftlichen Organisationen (Verf NMAZ 11.1.2019, Art. 20). Opposition sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind nicht eingeschränkt (AA 14.7.2025). Die Protestkultur ist schwach, politische Fehlentscheidungen lösen selten größere Demonstrationen aus (BS 2026). Die gesetzliche Regelung öffentlicher Versammlungen ist verbesserungsbedürftig (EC 4.11.2025).
Die Bevölkerung besteht überwiegend aus ethnischen Mazedoniern (58,4 %) und Albanern (ca. 24,3 %), weitere Gruppen sind Türken, Roma, Serben, Bosniaken und Walachen (BaI 30.3.2022). Minderheitenrechte sind verfassungsrechtlich umfassend durch das Ohrider Rahmenabkommen von 2001 verankert (AA 6.3.2026a). Die Einbindung ethnischer Minderheiten in staatliche Institutionen hat sich verbessert (BS 2026). Gezielte staatliche Repressionen gegen Minderheiten oder Andersdenkende sind nicht bekannt (AA 14.7.2025). Staatenlosigkeit bleibt ein erhebliches Problem, besonders für Roma, die zudem Diskriminierung erfahren (BS 2026).
Internationale und nationale NGOs unterliegen keinen systematischen politischen oder rechtlichen Beschränkungen (AA 14.7.2025), sind aber zumeist projektfinanziert und verfügen über begrenzte institutionelle Kapazitäten. Im zunehmend politisierten Umfeld agieren sie eher sporadisch und relativ begrenzt, ihre Rolle in öffentlichen Debatten ist dennoch vorhanden (BS 2026).
Die Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert, einschließlich freier Ausübung, rechtlicher Gleichstellung und Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften (Verf NMAZ 11.1.2019, Art 19). Der Zensus 2021 weist 46 % orthodoxe Christen und 32 % Muslime aus. Religiöse Gemeinschaften müssen sich registrieren; das System gilt als funktionsfähig (AA 14.7.2025). Religiöse Spaltungen, selten entlang ethnischer Grenzen, zeigen sich vor allem bei Abtreibung und LGBTQ+-Rechten; die Mehrheit befürwortet Abtreibung, lehnt jedoch eine Ausweitung der LGBTQ+-Rechte ab (BS 2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-07-27 12:00
Das Menschenrecht auf körperliche und moralische Würde ist in Nordmazedonien als unantastbar verfassungsrechtlich verankert, jede Form von Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ist untersagt (Verf NMAZ 11.1.2019, Art. 11). Trotz dieser klaren Rechtsvorgaben wurden Übergriffe durch Polizeibeamte dokumentiert, wobei entsprechende Strafverfahren nur in wenigen Fällen zu Sanktionen gegen die Beschuldigten führten. Nordmazedonien ist seit seiner Unabhängigkeit Vertragsstaat des Übereinkommens gegen Folter und weist keine belastbaren Hinweise auf extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Verschwindenlassen oder vergleichbare schwere Menschenrechtsverletzungen auf. Dennoch bleibt Menschenhandel ein relevantes Problem, das insbesondere Angehörige der Roma-Minderheit betrifft (AA 14.7.2025).
Die Haftbedingungen spiegeln schwierige sozioökonomische Rahmenbedingungen wider, haben sich aber seit 2017 verbessert und entsprechen weitgehend EU-Mindeststandards. Dennoch bestehen weiterhin Probleme wie Überbelegung und Defizite in der Gesundheitsversorgung (AA 14.7.2025; vgl. BS 2026). Die Europäische Kommission stuft Nordmazedonien hinsichtlich der Haftbedingungen als einen Staat mit besonders besorgniserregenden Verhältnissen ein. Trotz rechtlicher Garantien gegen Folter und Misshandlung sind die Haftanstalten weiterhin durch strukturelle Mängel, unzureichende Nachverfolgung von Fällen sowie durch gravierende infrastrukturelle Defizite - exemplarisch das Gefängnis Idrizovo - geprägt. Diese Zustände können nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ein Ausmaß erreichen, das als Misshandlung einzustufen ist. Darüber hinaus bestehen systemische Defizite und Verzögerungen bei der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Gewalt durch Strafverfolgungsbehörden und im Strafvollzug. Dies unterstreicht die Notwendigkeit verstärkter Anstrengungen zur Sicherstellung wirksamer, unabhängiger Ermittlungen und externer Kontrollmechanismen. Ein hohes Maß an Korruption, anhaltende Überbelegung, unzureichende Gesundheitsversorgung sowie das Fehlen angemessener Maßnahmen zur Behandlung von Drogenabhängigkeit in Haftanstalten stellen gravierende Probleme dar (EC 4.11.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-07-27 11:43
Nordmazedonien weist im Bereich der Korruptionsprävention und -bekämpfung einen begrenzten bis moderaten Vorbereitungsstand auf; Korruption bleibt weit verbreitet und stellt ein gravierendes Problem dar. Die institutionelle Glaubwürdigkeit und das öffentliche Vertrauen werden durch die Anklage 2025 gegen die Vorsitzende der Staatlichen Kommission zur Korruptionsbekämpfung, die zu ihrem Rücktritt führte, sowie Verzögerungen und geringe Sanktionen in hochrangigen Korruptionsverfahren zusätzlich untergraben (EC 4.11.2025).
Unabhängige Institutionen wie die Staatliche Kommission zur Korruptionsprävention und das Rechnungshofamt verfügen inzwischen über größere Autonomie und sind weniger politischem Druck ausgesetzt als unter der früheren VMRO-geführten Regierung (BS 2026). Die Ursachen für Korruption liegen teilweise in politischen und kulturellen Gründen, wobei eine ineffektive Strafverfolgung diese Problematik noch verstärkt (Laenderdaten 3.2026).
Die Antikorruptionskommission, die öffentlich im Parlament gewählt wurde, ist bereits in ihrer zweiten Zusammensetzung aktiv. Im Jahr 2024 wurden 27 Untersuchungen aufgenommen und zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet (AA 14.7.2025). Allerdings verfolgt die Staatsanwaltschaft nur eine begrenzte Anzahl von Fällen, von denen noch weniger zu einem Urteil führen. Die Staatliche Rechnungsprüfungsbehörde veröffentlicht zwar jährliche und Sonderberichte, in denen mögliche Fälle von Korruption oder Missbrauch öffentlicher Gelder aufgezeigt werden, doch führen diese Berichte selten zu formellen Ermittlungen (BS 2026).
Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International, der das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor misst, wird Nordmazedonien mit 40 von 100 Punkten bewertet (0 = sehr korrupt, 100 = sehr wenig korrupt). Damit liegt das Land auf einer Ebene mit Staaten wie Bulgarien, Kuba, Tansania und Ungarn (TI 10.2.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-07-27 12:00
Der Militärdienst in Nordmazedonien ist freiwillig (EB 16.4.2026; vgl. AA 14.7.2025) und steht allen Bürgern offen, welche die Voraussetzungen erfüllen und sich im Alter zwischen 18 und 26 Jahren befinden (MDNM o.D.b). Im Gegensatz zu einem allgemeinen Wehrpflichtsystem erfolgt der Militärdienst auf freiwilliger Basis und beginnt mit einer dreimonatigen Grunddienstzeit, die einer weiteren Verpflichtung vorausgeht. Rechtlich sind gemäß Verfassung sowie Militärgesetz keine diskriminierenden Auswahlkriterien hinsichtlich Geschlecht, Ethnie, Religion oder sozialer Zugehörigkeit vorgesehen. Allerdings zeigen sich in der praktischen Umsetzung Unterschiede, da ethnische Minderheiten, insbesondere Albaner und Roma, in höheren militärischen und zivilen Positionen unterrepräsentiert sind. Während die Gesamtstruktur der Streitkräfte die ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung annähernd widerspiegelt, sind Minderheiten überwiegend in niedrigeren Rängen vertreten, wohingegen höhere Positionen überwiegend von slawo-mazedonischen Angehörigen besetzt werden (AA 14.7.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-07-27 11:44
Nordmazedonien hat die Todesstrafe 1991 abgeschafft (AA 14.7.2025), und zwar für alle Straftaten, auch in Kriegszeiten (AI 5.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-07-27 11:49
Nordmazedonien hat bedeutende gesetzliche, institutionelle und praktische Maßnahmen ergriffen, um den Schutz, die Unterstützung und den Zugang zur Justiz für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu verbessern und die Istanbul-Konvention besser umzusetzen. Dazu zählen Reformen des Strafgesetzbuchs, wie die Definition geschlechtsspezifischer Gewalt und die Kriminalisierung von Femizid, strategische Initiativen, Präventionsprogramme sowie finanzielle Unterstützungssysteme. Trotz dieser Fortschritte bestehen weiterhin Herausforderungen, insbesondere bei der Datenerfassung und -verfolgung sowie durch neue Phänomene wie digitale Gewalt, die zusätzliche Anforderungen an Prävention, Ermittlung und Beweisführung stellen (CoE-GREVIO 9.3.2026).
In vielen Regionen des Landes bestehen nach wie vor geschlechtsspezifische Ungleichheiten und Ungleichbehandlungen (UN Women 2026). Frauen haben denselben rechtlichen Status wie Männer, genießen in der Praxis jedoch nicht dieselben Rechte (BS 2026; vgl. AA 14.7.2025). Dies zeigt sich vor allem in ihrer Unterrepräsentation in Führungspositionen, einem geringeren Eigentumsanteil und einer hohen Erwerbsinaktivitätsrate. Strukturelle Ursachen wie traditionelle Rollenerwartungen, unzureichende institutionelle Unterstützung und die Belastung durch unbezahlte Sorgearbeit behindern die Umsetzung der Gleichstellungsgesetze, auch wenn seit der Ratifizierung der Istanbul-Konvention 2017 gewisse Fortschritte erzielt wurden (BS 2026).
Besonders vulnerabel sind ältere Frauen, die oft wirtschaftlich ausgeschlossen sind, sowie mehrfachdiskriminierte Gruppen wie Alleinerziehende, Witwen und Frauen im ländlichen Raum. Diese haben häufig keinen Zugang zu Förderprogrammen und erhalten meist nur einmalige finanzielle Hilfen oder Zuschüsse, etwa für die Kinderbetreuung. Fehlende Betreuungsangebote erschweren zudem die Teilnahme an Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, was die Chancen auf stabile Beschäftigung weiter einschränkt. Soziale Benachteiligung und Armut verstärken den Ausschluss von vielen Frauen aus staatlichen und kommunalen Unterstützungsprogrammen (UN Women 2026).
Der rechtliche und institutionelle Rahmen zur Förderung der Geschlechtergleichstellung sowie zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt ist weiterhin unvollständig und weist erhebliche Umsetzungsdefizite auf. Geschlechtsspezifische Hassrede, insbesondere gegen Frauenrechtsverteidigerinnen, bleibt bestehen, und politische Verschiebungen auf kommunaler Ebene untergraben die Gleichstellung zusätzlich (EC 4.11.2025).
Häusliche Gewalt stellt in Nordmazedonien ein weitverbreitetes Problem dar, von dem vor allem Frauen und Kinder betroffen sind. Trotz strafrechtlicher Sanktionierung werden nur wenige Fälle angezeigt oder gelangen zu einer Verurteilung. Unterstützungsstrukturen umfassen ein Frauenhaus für akute und längerfristige Unterbringung sowie Angebote der NGO "Open Gate - La Strada", die eine Hotline und die einzige Notfallunterkunft für Opfer von Menschenhandel betreibt (AA 14.7.2025). Dennoch mangelt es an spezialisierten Dienstleistungen, Fachpersonal und nachhaltiger Unterstützung, besonders im Bereich wirtschaftliche Stärkung und Wohnraum (UN Women 2026).
Auch der Zugang von Frauen zu qualitativ hochwertiger medizinischer sowie sexueller und reproduktiver Gesundheitsversorgung bleibt, insbesondere für Roma und andere marginalisierte Gruppen, eingeschränkt. Deutliche Unterschiede bestehen zwischen ländlichen und städtischen Regionen sowie ethnischen Gruppen, wobei Roma-Frauen häufiger unzureichend versorgt sind und größere Hürden bei Vor- und Nachsorge erfahren (UN Women 2026).
Insgesamt ist die Umsetzung der Istanbul-Konvention und relevanter EU-Richtlinien aufgrund fehlender Gesetzesanpassungen, unzureichender Finanzierung, schwacher Koordination sowie mangelnder Infrastruktur und Unterstützungsmaßnahmen für Betroffene weiterhin erheblich eingeschränkt (EC 4.11.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-07-27 11:52
Obwohl in Nordmazedonien ein rechtlicher und institutioneller Rahmen für Kinderrechte existiert, wird dessen wirksame Umsetzung durch Defizite bei Rechenschaftspflicht, Kapazitäten, Finanzierung, Monitoring und interinstitutioneller Kooperation eingeschränkt. Dies macht der Europäischen Union zufolge weitere Reformen erforderlich (EC 4.11.2025).
Kinderarmut bleibt besonders hoch in Haushalten mit vielen Kindern und bei Alleinerziehenden. Gesundheitsindikatoren zeigen Schwankungen: Während die Neugeborenensterblichkeit sinkt, steigt die Sterblichkeit unter fünf Jahren, zudem sind die Impfquoten niedrig. Im Bildungsbereich bestehen eine unausgewogene Lehrkräfteverteilung und überfüllte Klassen (UNICEF 2.2026).
Repressive staatliche Handlungen gegen Kinder sind nicht bekannt, jedoch stellt Gewalt gegen Kinder, sowohl im familiären und schulischen Umfeld als auch online, ein verbreitetes Problem dar (AA 14.7.2025). Trotz gesetzlicher Verbote körperlicher Bestrafung seit 2013/2014 bestehen weiterhin Defizite in der institutionellen Zusammenarbeit. Das UN-Kinderrechtskomitee empfahl 2022 die Einführung eines verpflichtenden Meldesystems sowie behördenübergreifender Ermittlungsmechanismen (AA 14.7.2025; vgl. UN-CRC 20.10.2022).
Seit 2018 verfolgt das Ministerium für Arbeit und Soziales die Auflösung staatlicher Kinderheime, insbesondere solcher für Kinder mit Bildungs- und sozialen Problemen, Verhaltensstörungen sowie klassische Waisenheime. Diese werden durch kleinteilige Betreuungsformen mit kontinuierlicher Aufsicht sowie durch verstärkte Pflegeelternmodelle ersetzt (AA 14.7.2025; vgl. EC 4.11.2025). Das Adoptionsverfahren wurde zudem verkürzt (AA 14.7.2025). Bis 2025 lebte kein Kind mehr in großen Heimen, 621 Kinder, darunter auch Kinder mit Behinderungen, befanden sich in familienbasierter Betreuung. Die Zahl der Kinder in kleinen Wohngruppen sank um 9 %, während die Zahl der Kinder mit Behinderungen in solchen Einrichtungen um 35 % zunahm (UNICEF 2.2026).
Im öffentlichen Raum größerer Städte zeigt sich weiterhin Kinderarbeit in Form von Betteln, insbesondere unter Roma-Kindern, teils auch im Kontext familiärer Ausbeutung. Die Gesamtkoordination zur Verbesserung der Kinderrechte liegt beim Ministerium für Soziales, Demografie und Jugend in Zusammenarbeit mit UNICEF (AA 14.7.2025). Im Jahr 2024 erzielte Nordmazedonien moderate Fortschritte im Kampf gegen die schlimmsten Formen von Kinderarbeit, etwa durch die Einrichtung einer kostenlosen nationalen Hotline, die Ernennung eines Beraters für die Umsetzung der Roma-Inklusionsstrategie sowie gesetzliche Änderungen zur Förderung sprachlicher und kultureller Bildung von Minderheitenkindern. Ergänzend wurden Schulungen zur Stärkung der Durchsetzung und der interinstitutionellen Zusammenarbeit durchgeführt, um gefährdete Kinder besser zu schützen und im Bildungssystem zu halten. Dennoch erfüllt das Land weiterhin nicht die internationalen Mindeststandards, da Schutzmaßnahmen nicht für informell oder selbstständig arbeitende Kinder gelten und das Mindestalter für Erwerbstätigkeit unter dem Pflichtschulalter liegt, was einen vorzeitigen Schulabbruch begünstigt (USDOL 9.2025).
Opfer von Kinderhandel sind überwiegend Mädchen, die sexueller Ausbeutung und Zwangsarbeit ausgesetzt sind. Besonders gefährdet sind Minderjährige im Alter von 9 bis 17 Jahren, Kinder mit Behinderungen, Roma-Kinder - einschließlich solcher ohne Registrierung - sowie migrierende Kinder aus Ländern wie Afghanistan, Bangladesch und Syrien. Diese Gruppen sind aufgrund struktureller Vulnerabilitäten, sozialer Ausgrenzung und digitaler Anwerbungsformen einem erhöhten Risiko von Menschenhandel, einschließlich Zwangsheirat und Ausbeutung im informellen Sektor, ausgesetzt (USDOL 9.2025).
Das Gesetz über die Jugendgerichtsbarkeit spiegelt im Großen und Ganzen die Anforderungen an verfahrensrechtliche Garantien für Minderjährige wider, die in Strafverfahren als Verdächtige oder Beschuldigte gelten. Der Zugang zur Justiz, zu rechtlicher Vertretung und Kapazitätsentwicklung für Beamte (die mit minderjährigen Opfern, Zeugen oder Straftätern arbeiten) ist derzeit unzureichend (EC 4.11.2025).
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Letzte Änderung 2026-07-27 11:54
Der gesetzliche Schutz der Rechte von LGBTIQ-Personen ist weiterhin unzureichend (EC 4.11.2025), obwohl seit Oktober 2020 ein umfassendes Antidiskriminierungsgesetz existiert, das jede Form von Diskriminierung aufgrund persönlicher, sozialer oder identitätsbezogener Merkmale verbietet. In der Praxis zeigen sich sexuelle Minderheiten im öffentlichen Leben kaum, was vor allem auf die Angst vor Reaktionen des Umfelds sowie die mit einem Outing verbundenen möglichen Konsequenzen wie Arbeitsplatzverlust und Ausgrenzung zurückzuführen ist (AA 14.7.2025). Trotz eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Geschlechtsidentität wurden vorgeschlagene Änderungen des Personenstandsrechts, die rechtliche Geschlechtsänderungen erleichtern sollten, aufgrund gesellschaftlichen Drucks, insbesondere durch religiöse Gruppen, im Parlament gestoppt. Dementsprechend erfolgen entsprechende Entscheidungen bisher nur vereinzelt (14 Fälle) und weiterhin auf Ermessensbasis ohne klar geregelten rechtlichen Rahmen (BS 2026).
Die vom Sozialministerium initiierten Gesetzesanpassungen zur Stärkung des Diskriminierungsschutzes aufgrund sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität wurden im Sommer 2023 infolge von Protesten sowie Kritik religiöser Gemeinschaften zurückgezogen. Gleichzeitig wurde das Gesetz über das Personenstandsregister verabschiedet, das maßgeblich zur Reduktion von Staatenlosigkeit beitrug, jedoch ohne die ursprünglich vorgesehene rechtliche Anerkennung der Geschlechtsidentität. Der EGMR stellte 2019 fest, dass unklare gesetzliche Regelungen zur Geschlechtsänderung in Nordmazedonien zu willkürlichen Verwaltungsentscheidungen führten, die teils erst durch eine Kommission korrigiert werden konnten. Insgesamt konnten bislang 17 Personen ihr Geschlecht offiziell ändern, doch seit der Neubesetzung der Kommission im Jahr 2024 bleiben mehrere Fälle ungeklärt. Zudem berichten LGBTI-NGOs von einer sinkenden Akzeptanz, fehlender Gesetzgebung und Finanzierungslücken nach dem Wegfall von USAID-Mitteln (AA 14.7.2025).
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Letzte Änderung 2026-07-17 14:21
Das mazedonische Grenzkontrollgesetz schreibt bei Grenzübertritten eine Mindestkontrolle zur Identitätsfeststellung und gegebenenfalls zur Überprüfung der Reisedokumente vor; weitergehende Kontrollen sind bei begründetem Verdacht zulässig, unerlaubte Grenzübertritte außerhalb offizieller Übergänge oder Zeiten werden mit Geldstrafen geahndet (AA 14.7.2025).
Nordmazedonien weist insbesondere im Osten erhebliche infrastrukturelle Defizite auf, da das Straßennetz unzureichend ausgebaut ist (BS 2026).
Das Land ist unterschiedlich weit auf die EU-Freizügigkeiten vorbereitet: moderater Stand beim Warenverkehr, frühes Stadium bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie mittlerer bis guter Fortschritt beim Kapitalverkehr, einschließlich Verbesserungen bei Zahlungsdiensten, Geldwäschebekämpfung und dem Beitritt zum SEPA-Raum 2025 (EC 4.11.2025).
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Letzte Änderung 2026-07-17 14:19
Nordmazedonien fungiert primär als Transitland für Flüchtlinge, Migranten und Asylsuchende entlang der Balkanroute, weshalb staatliche Strukturen zur Unterbringung und Integration vergleichsweise gering ausgebaut sind. Die Zahl irregulärer Einreiseversuche ist 2024 mit etwa 6.700 Fällen um rund 50 % gegenüber 2023 zurückgegangen, wobei die vorhandenen Transitzentren nicht ausgelastet waren. Die betreuten Personen - überwiegend aus Syrien, gefolgt von Marokko, Ägypten, Irak und Afghanistan - verlassen das Land meist kurzfristig in Richtung Serbien oder Griechenland. Parallel dazu hat Nordmazedonien bis März 2025 über 86.000 ukrainische Flüchtlinge aufgenommen, von denen ein Teil weiterhin im Land verbleibt, und beachtet grundsätzlich das Non-Refoulement-Prinzip (AA 14.7.2025).
Gemäß dem letzten Jahresbericht der Europäischen Union geht das Land weiterhin aktiv gegen gemischte Migrationsbewegungen vor, muss jedoch seine Gesetzgebung zu Arbeitsmigration und Familienzusammenführung stärker an das EU-Recht anpassen sowie irreguläre Weiterwanderung verhindern. Die institutionellen Kapazitäten sind unzureichend, da Personal, Ressourcen und Koordination zwischen Behörden fehlen und Aufnahmezentren sowie Schutzleistungen erhebliche Mängel aufweisen. Trotz Fortschritten bei Registrierung und Rückübernahme sowie sinkender Ankünfte aus einigen Herkunftsländern bleiben steigende Schleusungstätigkeiten, neue Migrationsmuster und die Notwendigkeit verstärkter internationaler Zusammenarbeit zentrale Herausforderungen (EC 4.11.2025).
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Letzte Änderung 2026-07-27 12:00
Die Wirtschaft Nordmazedoniens wuchs in den letzten Jahren jährlich real um 2 bis 3 % (AA 14.7.2025; vgl. UNICEF 2.2026), mit einem Anstieg des BIP um 2,7 % im Jahr 2024 und 3,4 % im zweiten Quartal 2025, vor allem getragen vom privaten Konsum, der jedoch keine neuen Arbeitsplätze schuf. Dieser Konsum wurde durch steigende Reallöhne, höhere Pensionen und vermehrte Haushaltskredite gestützt (WKO 9.2025). Bei einer Gesamtbevölkerung von 1.824.359 (2024) lebten 3,9 % der Bevölkerung (2019) unter der Armutsgrenze von 3,00 US-Dollar pro Tag (2021 PPP) (WBG o.D.a). Rund ein Drittel des Staatshaushalts wird für soziale Transferleistungen wie Pensionen, Sozial- und Kinderschutz verwendet, die jedoch angesichts der schwachen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Armut und soziale Risiken wie Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Behinderung nur unzureichend abfedern (BS 2026).
Der Arbeitsmarkt ist durch niedrige Beschäftigungs- und Erwerbsquoten geprägt, besonders Frauen und junge Menschen sind betroffen (UNICEF 2.2026). Die offizielle Arbeitslosenrate von 12,3 % (2025) (WBG o.D.a) ist aufgrund der umfangreichen Schattenwirtschaft nur eingeschränkt aussagefähig und sinkt seit 2022 jährlich (AA 14.7.2025). Die Erwerbsquote lag 2025 bei 46 % (WBG o.D.b). Hohe Lebenshaltungskosten begrenzen die realen Einkommenszuwächse (UNICEF 2.2026); das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt EUR 639 bzw. EUR 7.668 jährlich und ist global niedrig einzustufen, wobei die unterdurchschnittlichen Lebenshaltungskosten strukturelle sozioökonomische Defizite reflektieren (Laenderdaten 3.2026). Nahezu ein Viertel der Bevölkerung ist armutsgefährdet, mit 21,8 % tiefer Armut, was regional und im Vergleich zur Europäischen Union überdurchschnittlich ist (Koha 27.6.2025).
Geopolitische Einflüsse, strukturelle Barrieren wie die weiterhin hohe Arbeitslosigkeit sowie die wirtschaftliche Entwicklung Westeuropas, insbesondere Deutschlands als zentralem Handelspartner, beeinträchtigen die wirtschaftlichen Perspektiven Nordmazedoniens (WKO 9.2025). Zwischen 98 % und 99 % der Bevölkerung haben Zugang zu sanitären Einrichtungen und Wasserquellen (BS 2026). Die staatliche Grundversorgung mit Nahrungsmitteln sowie die Altersvorsorge sind umfassend geregelt, wobei Pensionen trotz jüngster Erhöhungen (MKD 18.000 [ca. EUR 292] (Minimum), MKD 26.000 [ca. EUR 422] (Durchschnitt)) oft kaum zum Leben reichen. Anspruch besteht ab 15 Versicherungsjahren, bei einem Pensionseintrittsalter von 64 Jahren für Männer und 62 Jahren für Frauen (AA 14.7.2025). Die Differenz zwischen Pensionseintritt und der Lebenserwartung gehört zu den geringsten in Europa (BS 2026).
Das Sozialversicherungssystem umfasst Sozialversicherung, Sozialschutz und Familienleistungen. Die Sozialversicherung, finanziert durch Beiträge, deckt Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung ab und richtet sich vor allem an Erwerbstätige, wobei die Krankenversicherung allen Einwohnern gleichen Zugang bietet. Sozialschutz und Familienleistungen sind überwiegend steuerfinanziert, einkommensabhängig ausgestaltet und unterstützen insbesondere Bedürftige und Familien, inklusive spezieller Förderung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen (CoE o.D.). Voraussetzung für die Krankenversicherung und Sozialleistungen ist ein Aufenthalt im Land mit jährlicher Meldung bei den Sozialbehörden; Rückkehrende müssen Sozialhilfe neu beantragen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden wird. Monatliche Sozialleistungen betragen etwa MKD 4.000 [ca. EUR 65], deutlich unter dem durchschnittlichen Nettolohn von rund MKD 43.000 [ca. EUR 697] (Stand: Januar 2025) (AA 14.7.2025).
Die Familienpolitik umfasst neun Monate vollständig bezahlten Mutterschafts- und Elternurlaub mit optionalen Vatertagen, jedoch sind Kinderbeihilfen begrenzt und fast ausschließlich einkommensschwachen Haushalten vorbehalten. Öffentliche Kinderbetreuung ist überlastet (BS 2026).
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Letzte Änderung 2026-07-17 13:58
Das System der sozialen Krankenversicherung in Nordmazedonien deckt nahezu die gesamte Bevölkerung ab und verbessert den Zugang zu grundlegenden Gesundheitsleistungen, wenngleich weiterhin Herausforderungen bei Leistungszugang und finanziellem Schutz bestehen. Die Verfügbarkeit von Gesundheitsdiensten ist regional unterschiedlich und in städtischen Gebieten besser als in ländlichen. Die Finanzierung sorgt für eine breite Abdeckung, wobei Leistungen meist kostenfrei oder nur mit geringen Zuzahlungen verbunden sind (EOHSP 2025; vgl. BS 2026). Die medizinische Versorgung im staatlichen System hat sich verbessert; die apparative Ausstattung zentraler öffentlicher Krankenhäuser in Skopje ist teilweise gut bis sehr gut, jedoch bestehen strukturelle Defizite wie bauliche Mängel und Personalknappheit durch Abwanderung sowie eine deutlich eingeschränktere Versorgung in ländlichen Regionen. Private Krankenhäuser, vor allem in Skopje, bieten ein breites Leistungsspektrum an (AA 14.7.2025).
Das Langzeitpflegesystem ist unterentwickelt, es mangelt an Koordination zwischen dem Sozial- und dem Gesundheitswesen sowie zwischen öffentlichen und privaten (gemeinnützigen und gewinnorientierten) Anbietern. Die Langzeitpflege wird überwiegend informell durch Angehörige (Familienangehörigen, Verwandten usw.) erbracht; stationäre und teilstationäre Versorgung erfolgt in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen (EOHSP 2025). Das öffentliche Gesundheitswesen steht registrierten (standesamtlich erfassten) Bürgern zur Verfügung; seit 2023 bemüht sich das Justizministerium, Personen ohne Dokumente - meist Angehörige der Roma-Minderheit - zu registrieren, um ihnen Zugang zur staatlichen Versorgung zu ermöglichen (AA 14.7.2025).
Die Patientenwege beginnen mit der Primärversorgung als erster Anlaufstelle, von der aus Hausärzte bei Bedarf an spezialisierte Versorgung und Diagnostik überweisen. Außerhalb der regulären Öffnungszeiten ist die Notfallversorgung über 34 Gesundheitszentren gewährleistet. Private Anbieter können genutzt werden, jedoch tragen Patienten die Kosten meist selbst, außer es bestehen Verträge mit der Sozialversicherung für Leistungen, die im öffentlichen Sektor nicht verfügbar sind (EOHSP 2025).
Spezialisierte ambulante Versorgung umfasst Fachrichtungen wie Innere Medizin, Psychiatrie, Augenheilkunde und Neurologie sowie diagnostische und rehabilitative Angebote. Patienten können sich teilweise direkt an Fachärzte wenden und die Kosten privat tragen; die Kontinuität der Versorgung stellt eine Herausforderung dar (EOHSP 2025).
Die landesweite Medikamentenversorgung ist gesichert, setzt jedoch den Zugang zur staatlichen Krankenversicherung voraus (AA 14.7.2025). Die Regierung führt eine Positivliste verschreibungspflichtiger Medikamente mit 20 % Zuzahlung; bei Nichtverfügbarkeit können Patienten Medikamente zum vollen Preis kaufen und bis zu 80 % erstattet bekommen (ITA o.D.). Rezepte sind grundsätzlich in jeder öffentlichen Apotheke einlösbar; Medikamente der Positivliste, verschrieben von Vertragsärzten der Krankenkassa, sind jedoch nur mit Zuzahlung in vertraglich gebundenen Apotheken erhältlich oder können privat gekauft und erstattet werden. Rezeptfreie Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Gesundheitsprodukte sind in jeder Apotheke erhältlich (EOHSP 2025).
Verschriebene medizinische Hilfsmittel sind über spezialisierte Anbieter beziehbar. Für eine Kostenübernahme durch die Krankenkassa müssen Patienten Anbieter mit Vertrag zur Krankenkassa in Anspruch nehmen; alternativ ist eine private Zahlung möglich (EOHSP 2025).
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Letzte Änderung 2026-07-17 13:31
Anfang 2025 wurde in Shuto Orizari (Skopje) das erste lokale Ressourcenzentrum für Rückkehrer und andere marginalisierte Gruppen eröffnet, das integrative Unterstützungsleistungen in Beschäftigung, Bildung, Gesundheit und Rechtsberatung anbietet, jedoch keine Unterbringung bereitstellt. Die Einrichtung ist Teil eines vom UNDP umgesetzten und von der Europäischen Union finanzierten regionalen Projekts zur Stärkung nationaler und lokaler Systeme für die sozioökonomische Reintegration von Rückkehrern im westlichen Balkan. Ergänzend existieren verschiedene Rückkehr- und Reintegrationsprogramme (u. a. REAG/GARP 2.0, StarthilfePlus, EURP, StartHope@Home sowie IOM-Programme), die finanzielle, materielle und beratende Unterstützung leisten, wobei letztere häufig zugunsten informeller familiärer Netzwerke weniger genutzt werden (AA 14.7.2025).
Im Wohnungswesen müssen Rückkehrer zunächst beim zuständigen Zentrum für Sozialarbeit eine Unterkunft beantragen. Nach der Erstunterbringung und Vorlage aller Dokumente können besonders sozial benachteiligte oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen eine Sozialwohnung beantragen. Die Vergabe erfolgt durch den Gemeinderat und das Ministerium für Sozialpolitik, Demografie und Jugend (IOM 12.2025).
Neben staatlichen Programmen erhalten Rückkehrer Unterstützung durch NGOs, darunter Rechtsbeistand, Unterkünfte für Betroffene von Menschenhandel, Direkthilfe sowie psychosoziale Beratung und medizinische Grundversorgung. Sozialschutzanspruch besteht für alle Personen mit geregeltem Aufenthalt in Nordmazedonien, einschließlich Staatsbürger, Rückkehrer, Ausländer, Asylsuchende und Schutzberechtigte sowie Personen ohne Wohnsitz oder mit befristetem Aufenthalt (IOM 12.2025). Bei Ankunft werden Rückkehrer von der Grenzpolizei registriert; bezüglich staatlicher Repressalien ist nichts bekannt (AA 14.7.2025).
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Letzte Änderung 2026-04-28 15:32
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die vom österreichischen Bundesministerium für Inneres mit Stand April 2026 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 7.4.2026). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Homepage der BBU (https://www.returnfromaustria.at/) verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten (BMI 7.4.2026).
Sonderprozess: Retroaktive Aufnahme in das Reintegrationsprogramm EURP
Sofern noch keine Rückkehrentscheidung vorliegt, besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden ("retroaktiven") Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP nach Ankunft im Herkunftsland und nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA. Die Frist für eine rückwirkende Aufnahme beträgt dabei maximal fünf Monate nach der Ausreise in das Herkunftsland. Wird seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren geführt und im Zuge dieses Verfahrens eine Rückkehrentscheidung erlassen, ist der betroffenen Person bei der Ausreise mitzuteilen, dass sie sich nach drei Monaten zur retroaktiven Antragstellung beim Reintegrationspartner zu melden hat. Nach Genehmigung des Antrags durch den Mitgliedstaat wird der Fall als regulärer RIAT-Fall behandelt. Wird ein Antrag aufgrund nicht erfüllter Kriterien abgelehnt (Begründung in RIAT dokumentiert), kann er nach einer gewissen Zeit erneut eingereicht werden, um die Voraussetzungen erneut zu prüfen.
Wenn nicht davon auszugehen ist, dass im Anschluss der freiwilligen Ausreise eine Rückkehrentscheidung durch das BFA erlassen wird (z. B. bei freiwilliger Ausreise während eines laufenden Asylverfahrens in erster Instanz und anschließender Einstellung des Verfahrens), ist die Möglichkeit einer retroaktiven Teilnahme an EURP nicht weiterzuverfolgen (BMI 30.3.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-07-27 11:55
Nordmazedonien ist das erste Land der Region, das alle bekannten Fälle von Staatenlosigkeit infolge des Zerfalls Jugoslawiens durch koordinierte Maßnahmen des Innenministeriums und Parlaments im Jahr 2025 gelöst hat, indem den letzten 317 seit der Unabhängigkeit rechtlich ungeklärten Personen die Staatsbürgerschaft verliehen wurde. Zur nachhaltigen Sicherung dieses Fortschritts gilt insbesondere die Geburtenregistrierung als zentral für die vollständige Inklusion von Roma und anderen marginalisierten Gruppen (UNICEF 2.2026). Als Vertragsstaat des CIEC-Übereinkommens werden Personenstandsurkunden im internationalen Format ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt. Personenstandsurkunden und sonstige apostillierte Urkunden (einschließlich Gerichtsurteile) sind grundsätzlich verlässlich und können bei Bedarf bei der zentralen Standesamtsverwaltung im Justizministerium oder in schwierigeren Fällen per Verbalnote über das Außenministerium überprüft werden. Zwar ist die Beschaffung falscher amtlicher Dokumente durch Korruption nicht auszuschließen, jedoch erschweren die lebenslang gültige Personenidentifikationsnummer sowie kürzlich aufgedeckte Fälle institutionellen Missbrauchs den Zugang erheblich und erhöhen das Entdeckungsrisiko signifikant (AA 14.7.2025).
Quellen
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