Länderinformation der Staatendokumentation: Algerien; aus dem COI-CMS; Version 11

Länderinformationen: Algerien

 

Länderinformationen der

Staatendokumentation

Algerien

aus dem COI-CMS

Country of Origin Information – Content Management System

Version 11

Datum der Veröffentlichung: 2025-11-17

(Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels)

Aktualisierungsintervall: Jährlich

Dieses Projekt wurde aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) kofinanziert

 

https://www.staatendokumentation.at/coi-cms

 

Disclaimer

Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen

und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und

der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.

Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Da

tenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und

Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen

und vorrangig öffentlichen Quellen gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt wird.

Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter

Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger kann

aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf

relevante Länderinformation zusammenstellen.

Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt § 5

BFA-G. Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen

worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit

in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer

Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten

verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein

Mehrwert ergibt.

Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen kei

nen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfol

gerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine

allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann ins

besondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des

Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Administrative Grenzen auf in die

ser Veröffentlichung wiedergegebenen Karten sind nicht als offizielle Anerkennung von deren

Gültigkeit zu werten.

Das vorliegende Produkt kann informelle Arbeitsübersetzungen von fremdsprachigen Quellen

enthalten, die mittels maschineller Übersetzungsprogramme entstanden sind. Für eine vollstän

dige Wiedergabe auch eventueller regionaler Nuancen wird ggf. eine professionelle Übersetzung

empfohlen. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass Transliterationen oder Transkriptio

nen von Eigennamen bei manchen Sprachen je nach Quelle variieren können.

Qualitäts- und Aktualisierungshinweis

Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorhandenen Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine

Gesamtaktualisierung der Länderinformationen erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern

wird zusätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der

Gesamtaktualisierung erfolgt. Sollte es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen

Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die

Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich

können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.

Automatische Übersetzungen

Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer

Länderinformation mittels einer Übersetzungssoftware in eine von der Nutzerin/dem Nutzer

II

 

 

festgelegte Zielsprache. Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer/der Nutzerin direkt generiert,

weder im Hinblick auf Grammatik und Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und

soll lediglich dazu dienen, einen Eindruck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der ver

wendeten Quellen zu erlangen. Die Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die

Richtigkeit der maschinellen Übersetzung. Sollte das Produkt von der Nutzerin/dem Nutzer für

eine weitere Verwendung herangezogen werden, insbesondere für eine behördliche Entschei

dung, so wird dringend empfohlen, die Übersetzung durch einen professionellen Übersetzer/eine

professionelle Übersetzerin kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.

Qualitätsgesicherte automatische Übersetzungen

Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten qualitätsgesicherten automatischen

Übersetzungen von Produkten (i. d. R. ins Englische) handelt es sich um informelle Arbeitszu

sammenfassungen. Anders als bei den rein automatischen Übersetzungen (siehe oben) werden

diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.

Übersetzungen, welche nicht als „ automatische Übersetzungen“ ausgewiesen sind, wurden

entweder von einer professionellen Übersetzerin/einem professionellen Übersetzer oder einer

sprachkundigen Person qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung entstehende Unstim

migkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche Wirkung für Com

pliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der qualitätsgesicherten

Übersetzung entstehen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation unter BFA-S

taatendokumentation@bmi.gv.at auf.

Veröffentlichungshinweis

Das Produkt wird im Sinne des § 4 IFG (proaktive Veröffentlichung) auf der Homepage der

Staatendokumentation (https://www.staatendokumentation.at) – eine Kooperation mit ACCORD

vom Roten Kreuz – öffentlich gemacht.

III

 

mailto:BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at
mailto:BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at
https://www.staatendokumentation.at/

 

Inhalt

1 Länderspezifische Anmerkungen 1

2 Politische Lage 1

3 Sicherheitslage 3

4 Rechtsschutz / Justizwesen 5

5 Sicherheitsbehörden 7

6 Folter und unmenschliche Behandlung 8

7 Korruption 8

8 Wehrdienst und Rekrutierungen 9

8.1 Wehrdienstverweigerung / Desertion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

9 Allgemeine Menschenrechtslage 11

10 Haftbedingungen 14

11 Todesstrafe 15

12 Religionsfreiheit 17

13 Ethnische Minderheiten 19

14 Relevante Bevölkerungsgruppen 20

14.1 Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

14.2 Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

14.3 Homosexuelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

15 Bewegungsfreiheit 25

16 Grundversorgung 26

17 Medizinische Versorgung 29

18 Rückkehr 32

19 Impressum 34

19.1 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

19.2 Hinweis zum Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

19.3 Veröffentlichte Versionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

IV

 

 

1 Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2025-11-17 15:05

Algerien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Her

kunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen

der Länderinformationen zu Algerien keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Ein

schätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV.

Derzeit ist in Beobachtung, ob die Todesstrafe wiedervollzogen wird. Dies würde eine Neu

bewertung nach sich ziehen. Mit Stand Oktober 2025 sind keine Hinweise darauf zu finden,

dass Algerien die Todesstrafe wieder anwendet. Äußerungen eines hohen Justizbeamten im

Oktober 2025 und des Justizministers im Mai 2025 haben ein Medienecho ausgelöst. Es wurde

gemutmaßt, dass die neuerliche Anwendung der Todesstrafe beschlossene Sache ist. Eine

Quelle innerhalb des Justizministeriums sah sich daraufhin zu einer Klarstellung gegenüber der

Zeitung El Khabar genötigt, wonach sich die Initiative zur Wiedereinführung der Anwendung

der Todesstrafe weiterhin auf der Ebene einer Absicht, einer Ausrichtung oder einer Überlegung

befindet.

Siehe hierzu auch Kapitel: Todesstrafe

2 Politische Lage

Letzte Änderung 2025-11-17 15:05

Gemäß seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsi

dentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit

ist auf zwei Mandate begrenzt (AA 12.3.2025; vgl. AA 25.4.2025). Der Präsident verfügt über

eine überaus starke Stellung (AA 25.4.2025). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform brachte

eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - veran

kerte stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB Algier

21.5.2024).

Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er

garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt

den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierminis

ters die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und

des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekte und die Richter

des Landes. Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB Algier

21.5.2024).

Präsident Abdelaziz Bouteflika wurde 2019 nach massiven Demonstrationen („ Hirak“) gestürzt.

Er war seit 1999, damals 62-jährig, im Amt. Während die Öffentlichkeit eine grundlegende

Erneuerung des politischen Systems, mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit fordert(e), kon

solidierte sich dieses in Richtung eines „ Clanwechsels“, dominiert vom neuen Staatspräsidenten

Abdelmajid Tebboune und der Armee unter Generalstabschef Saïd Chengriha. Der damals neue

[Anm.: und gegenwärtige] Präsident war Premierminister und Minister Bouteflikas, wurde im

1

 

 

Dezember 2019 bei einer offiziellen Wahlbeteiligung von knapp unter 40 % gleich im ersten

Wahlgang gewählt, es standen nur „ Systemkandidaten“ zu Auswahl (ÖB Algier 21.5.2024). Bei

der Präsidentschaftswahl in Algerien am 7.9.2024 hat sich Amtsinhaber Abdelmadjid Tebboune

eine zweite Amtszeit von weiteren fünf Jahren gesichert. Laut Wahlbehörde hat Tebboune 94,6 %

der Stimmen erhalten. Die beiden Gegenkandidaten blieben demnach völlig chancenlos und

erhielt nur 3 % beziehungsweise 2 % der abgegebenen Stimmen. Die Wahlbeteiligung war mit

nur 48 % ähnlich gering wie fünf Jahre zuvor. Der Sieg hat für Tebboune damit einen bitteren Bei

geschmack und ist auch Ausdruck der Frustration bei vielen Menschen in dem nordafrikanischen

Land (Tagesschau 8.9.2024).

Das algerische Parlament besteht aus der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünf-Prozent-Klausel)

gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) und einer zweiten

Kammer (Conseil de la Nation oder Senat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten

bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 12.3.2025; vgl.

FH 2025, AA 25.4.2025). Die Mitglieder der Nationalen Volksversammlung, des Unterhauses des

Parlaments, werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, die nach der Verfassungs

reform von 2020 nur einmal verlängert werden kann (FH 2025). Vorgezogene Parlamentswahlen

[Anm.: des Unterhauses] fanden 2021 statt; es kam zu Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten (FH

2025; vgl. AA 25.4.2025). Unter den ersten vier Wahlsiegern fanden sich jene drei Parteien,

die bereits unter Bouteflika die Regierungsmehrheit gebildet hatten. Zudem ist die Zahl der

unabhängigen Abgeordneten ohne Parteizugehörigkeit gewachsen. Dagegen hat sich der Anteil

an Frauen infolge einer Wahlrechtsreform drastisch reduziert (AA 25.4.2025). Die Teilwahlen

zum Oberhaus fanden im Februar 2022 statt. Die Kommunal- und Regionalwahlen im Jahr 2021

fanden bei geringer Wahlbeteiligung statt (FH 2025). Die Rolle der beiden Parlamentskammern

im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach

(AA 25.4.2025).

Die politischen Angelegenheiten in Algerien werden seit Langem von einer geschlossenen Elite

beherrscht, die sich auf das Militär und die Regierungspartei, die Nationale Befreiungsfront

(FLN), stützt. Es gibt zwar mehrere Oppositionsparteien im Parlament, aber die Wahlen werden

durch Betrug verzerrt, und die Wahlverfahren sind nicht transparent. Weitere Probleme sind die

Unterdrückung von Straßenprotesten, rechtliche Einschränkungen der Medienfreiheit und die

grassierende Korruption. Die Hirak-Protestbewegung im Jahr 2019 setzte das Regime unter

Reformdruck. Ein hartes Vorgehen gegen Andersdenkende in den darauffolgenden Jahren hat

verhindert, dass es weiterhin zu groß angelegten Demonstrationen kommt (FH 2025).

Seit Algerien 2021 die Beziehungen zu Marokko abgebrochen hat, ist es den beiden Ländern

gelungen, trotz mehrerer Zwischenfälle in der Westsahara, die zu einer Eskalation hätten führen

können, eine bewaffnete Konfrontation zu vermeiden. Marokko hatte 2020 Schritte unternom

men, um die Beziehungen zu Israel zu normalisieren und eine militärische Zusammenarbeit

anzustreben. Algerien sah die zunehmend engeren Beziehungen Israels zu Marokko – ne

ben anderen Entwicklungen – als Bedrohung für seine nationale Sicherheit an. Der wichtigste

Konfliktpunkt zwischen den beiden Ländern ist jedoch die Westsahara, wo Marokko seine Sou

veränität geltend macht und Algerien die für eine Unabhängigkeit eintretende Polisario-Front

2

 

 

unterstützt. Bislang haben gegenseitige Zurückhaltung und die Diplomatie der USA den Frieden

zwischen den Nachbarn gewahrt, doch die Feindseligkeiten in der Westsahara, Desinformation

im Internet, ein bilaterales Wettrüsten und der Amtsantritt der Regierung von Präsidenten Donald

Trump stellen allesamt Risiken dar (ICG 29.11.2024).

Quellen

■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/

file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelev

ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login

erforderlich]

■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.3.2025): Algerien: Politisches Porträt, https://www.auswae

rtiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/222160-222160?isLocal=false&isPreview=false,

Zugriff 30.7.2025

■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume

nt/2123521.html, Zugriff 30.7.2025

■ ICG - International Crisis Group (29.11.2024): Managing Tensions between Algeria and Morocco,

https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/north-africa/247-algeria-morocco-western-sah

ara/managing-tensions-between, Zugriff 30.7.2025

■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024

[Login erforderlich]

■ Tagesschau - Tagesschau (8.9.2024): Tebboune gewinnt die Wahl in Algerien, https://www.tagess

chau.de/ausland/afrika/algerien-wahl-tebboune-100.html, Zugriff 17.9.2024

3 Sicherheitslage

Letzte Änderung 2025-11-17 15:05

Demonstrationen

Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier statt

finden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt

gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden

(AA 24.6.2025).

Terrorismus

Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb

seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Ope

rationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus ist stark zurückgedrängt worden und die Kapa

zitäten algerischer Terrorgruppen sind aufgrund erfolgreicher Antiterror-Operationen begrenzt.

Im Jahr 2024 gab es gemäß Global Terrorism Index 2025 nur zwei Anschläge bzw. terroristi

sche Vorfälle. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich

mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die Sicherheitssituation

betreffend terroristische Vorfälle hat sich inzwischen weiter verbessert, die Sicherheitskräfte

halten Reste terroristischer Gruppen unter starkem Druck. Terroristen wurden großteils ent

weder ausgeschaltet, festgenommen oder haben das Land verlassen. Terrorgruppen stellen

allerdings weiterhin eine Bedrohung dar, wenn auch in geringerem Ausmaß. Zu erkennen ist die

3

 

https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/222160-222160?isLocal=false&isPreview=false
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/222160-222160?isLocal=false&isPreview=false
https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html
https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/north-africa/247-algeria-morocco-western-sahara/managing-tensions-between
https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/north-africa/247-algeria-morocco-western-sahara/managing-tensions-between
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_%C3%96B_Bericht_2024_05_21.pdf
https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/algerien-wahl-tebboune-100.html
https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/algerien-wahl-tebboune-100.html

 

Verringerung terroristischer Aktivitäten auch an den statistischen Werten des Global Terrorism

Index für die Jahre 2019 bis 2024 (STDOK 5.6.2025).

Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte

(AA 24.6.2025). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB Algier

21.5.2024). Das Fortbestehen bewaffneter islamistischer Gruppen, die in den Bergregionen im

Norden und Osten sowie in den Grenzgebieten im Süden sporadische Angriffe auf das Militär

verüben, wird allerdings anerkannt. Obwohl diese Gruppen die Unterstützung der lokalen Be

völkerung verloren haben, sind sie weiterhin aktiv und unterhalten Verbindungen zu kriminellen

Netzwerken in der Sahelzone (BS 2024).

Spezifische regionale Risiken - Terrorismus

In manchen Teilen des Landes ist die Sicherheitslage weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024;

vgl. AA 24.6.2025). Die Sicherheitskräfte haben aber auch bislang unsichere Regionen wie die

Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht

noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In

den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und

Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen

(BMEIA 1.10.2025; vgl. AA 24.6.2025), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und au

ßerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil, in ländlichen Gebieten und

Bergregionen (AA 24.6.2025). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaff

nete Gruppen die Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren (BMEIA

1.10.2025).

Subjektives Sicherheitsempfinden

In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Zeitraum 16.4.-

17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 96 % der Befragten

an, sich in ihrer Wohngegend entweder „ sehr sicher“ oder „ eher sicher“ zu fühlen (STDOK

27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt,

ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Sicherheitsempfinden in den

in diesem Kapitel erwähnten weniger sicheren Regionen bestehen.]

Quellen

■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.6.2025): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilrei

sewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/algeriensicherheit

/219044, Zugriff 31.10.2025

■ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich]

(1.10.2025): Reisehinweise: Algerien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/

algerien, Zugriff 31.10.2025

■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report

s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024

■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024

[Login erforderlich]

■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich]

(27.10.2025): Algeria: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131662/

4

 

https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/algerien
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/algerien
https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA
https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_%C3%96B_Bericht_2024_05_21.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2131662/2025-10-27_COI_CMS_Dossier%20Socio-Economic%20Survey%202025%20-%20ALGERIA,%20Version_1-1a5f.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2131662/2025-10-27_COI_CMS_Dossier%20Socio-Economic%20Survey%202025%20-%20ALGERIA,%20Version_1-1a5f.pdf

 

2025-10-27_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - ALGERIA, Version_1-1a5f.pdf,

Zugriff 30.10.2025 [Login erforderlich]

■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich]

(5.6.2025): Themenbericht der Staatendokumentation: Terrorismus Nordafrika, https://www.ecoi.net/

en/file/local/2129603/2025-06-05_COI_CMS_Themenberichte Terrorismus Nordafrika_Version_-

2.pdf, Zugriff 31.10.2025

4 Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2025-11-14 21:19

Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch bzw. mangelt es ihr an Unabhän

gigkeit (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024). Obwohl die

Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, BS

2024), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH

2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024) bzw. hat die Exekutive weitgehende Befugnisse über die

Justiz (AA 25.4.2025). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernen

nung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, FH

2025, BS 2024). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung

von Richtern zuständig (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024, AA 10.5.2023).

Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt,

was insbesondere bei Revision und Berufung zu überlangen Verfahren führt. Die Gerichte üben

nach Einschätzungen von diversen algerischen Menschenrechtsverteidigern keine wirksame

Kontrolle staatlichen Handelns aus. Vielen Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz

(AA 25.4.2025).

Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es

existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine

politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch

eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere

Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staats

organen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden (AA 25.4.2025). Mit der Verord

nung 21-08 wurde im Juni 2021 per Präsidialdekret die Terrorismusdefinition in Artikel 87 des

Strafgesetzbuches vage ausgeweitet. Seitdem werden unter Bezugnahme auf diesen Artikel

zunehmend auch lediglich kritische Äußerungen gegen die Staatsführung in Medien oder sozia

len Netzwerken als Förderung von Terrorismus oder Angriff auf die nationale Einheit ausgelegt.

Mehrere kritische Journalisten und Aktivisten wurden bereits unter Artikel 87 mit teils langen

Haftstrafen belegt (AA 25.4.2025; vgl. ÖB Algier 21.5.2024).

Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren

die Behörden diese rechtlichen Bestimmungen nicht immer (USDOS 23.4.2024). Die fehlende

Unabhängigkeit von Justiz und Staatsanwaltschaft untergräbt häufig die Rechte der Angeklagten

auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, insbesondere in politisch heiklen Fällen gegen ehemalige

Beamte oder Bürgeraktivisten. Es kommt häufig zu langen Verzögerungen bei der Anhörung von

5

 

https://www.ecoi.net/en/file/local/2131662/2025-10-27_COI_CMS_Dossier%20Socio-Economic%20Survey%202025%20-%20ALGERIA,%20Version_1-1a5f.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2131662/2025-10-27_COI_CMS_Dossier%20Socio-Economic%20Survey%202025%20-%20ALGERIA,%20Version_1-1a5f.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2131662/2025-10-27_COI_CMS_Dossier%20Socio-Economic%20Survey%202025%20-%20ALGERIA,%20Version_1-1a5f.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2129603/2025-06-05_COI_CMS_Themenberichte%20Terrorismus%20Nordafrika_Version_2.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2129603/2025-06-05_COI_CMS_Themenberichte%20Terrorismus%20Nordafrika_Version_2.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2129603/2025-06-05_COI_CMS_Themenberichte%20Terrorismus%20Nordafrika_Version_2.pdf

 

Angeklagten, und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungs

haft wird in der Regel stattgegeben. Die Sicherheitskräfte führen häufig Durchsuchungen ohne

Durchsuchungsbefehl durch und nehmen willkürliche Verhaftungen und kurzfristige Inhaftierun

gen vor (FH 2025). Die meisten Prozesse sind öffentlich, es sei denn, der Richter stellt fest,

dass das Verfahren eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die „ Moral“ darstellt. Das Straf

gesetzbuch sieht kostenfreie Übersetzer für Angeklagte vor. Die Angeklagten haben das Recht,

während des Prozesses anwesend zu sein, können aber in Abwesenheit verurteilt werden, wenn

sie einer Vorladung nicht Folge leisten (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sieh das Recht jeder

Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten; die

Regierung hält sich jedoch nicht konsequent an diese Vorgaben. Inhaftierte haben auch das

Recht, gegen die Anordnung der Untersuchungshaft durch ein Gericht Berufung einzulegen und,

falls sie freigelassen wurden, eine Entschädigung von der Regierung zu verlangen. Dennoch

bleibt der übermäßige Einsatz von Untersuchungshaft ein Problem, wobei mehr als ein Dutzend

Fälle von Untersuchungshaft mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten im Jahr 2024 gemeldet

worden sind (USDOS 12.8.2025).

Personen mit genügend Mitteln bzw. politischen Verbindungen können auf Gerichtsentscheidun

gen Einfluss nehmen. Mitunter scheinen politische Prozesse und die gerichtliche Verfolgung von

unliebsamen Personen oder Kritikern auf der Basis gerichtlich belangbarer Vorwürfe konstruiert

zu werden. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Geset

zen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen „ die Würde

des Staates und die Staatssicherheit“ festgenommen zu werden. In der Amtszeit von Präsident

Tebboune (seit Dezember 2019) wurde die Repression in Algerien erheblich verschärft. 2023 ist

von über 300 politischen Gefangenen die Rede. Trotz dieser Zahlen ist die algerische Regierung

bemüht, eine oberflächlich versöhnliche Haltung einzunehmen (ÖB Algier 21.5.2024).

Quellen

■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/

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ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login

erforderlich]

■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A

uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr

atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login

erforderlich]

■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report

s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024

■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume

nt/2123521.html, Zugriff 30.7.2025

■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024

[Login erforderlich]

■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human

Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025

6

 

https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
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https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA
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https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html
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https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html

 

■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human

Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024

5 Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2025-11-14 21:19

Die 130.000 Mitglieder starke Nationale Gendarmerie, die unter der Aufsicht des Verteidigungs

ministeriums Polizeiaufgaben außerhalb städtischer Gebiete wahrnimmt, und die 200.000 Mit

glieder starke Generaldirektion für Nationale Sicherheit oder nationale Polizei, die dem Innen

ministerium untersteht, teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und

Ordnung. Die Armee hat einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (OSAC 8.7.2025;

vgl. CIA 29.7.2025). Die zivilen Behörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über

die Sicherheitskräfte aus (OSAC 8.7.2025).

Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsappa

rat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast

400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch ein

flussreichen „ Direction des Services de Sécurité“ (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte]

bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit

ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB Algier 21.5.2024).

Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeamte bleibt ein Problem, da Mitglieder der Sicher

heitskräfte einige Übergriffe begangen haben (OSAC 8.7.2025; vgl. USDOS 23.4.2024, USDOS

12.8.2025). Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechts

verletzungen, insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu

verfolgen oder zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit hat Ermittlungen zu

Misshandlungsvorwürfen durchgeführt und Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte ergriffen,

die ihrer Meinung nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium hat mehrere

strafrechtliche Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten we

gen Folter oder anderer missbräuchlicher Behandlung gemeldet (USDOS 23.4.2024). Für das

Jahr 2024 hat das Justizministerium angegeben, dass es drei Strafverfahren und Suspendierun

gen von Polizeibeamten wegen Missbrauchs gegeben hat (USDOS 12.8.2025). Nach anderen

Angaben werden Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden entweder nicht

verfolgt oder nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB Algier 21.5.2024).

Quellen

■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (29.7.2025): Algeria - The World Factbook, https://www.cia.

gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security, Zugriff 1.8.2025

■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024

[Login erforderlich]

■ OSAC - Overseas Security Advisory Council [USA] (8.7.2025): Algeria Country Security Report,

https://www.osac.gov/Content/Report/b7e9876d-31fa-4ec1-bebc-1c2257891373, Zugriff 1.8.2025

■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human

Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025

7

 

https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/%23military-and-security
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/%23military-and-security
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_%C3%96B_Bericht_2024_05_21.pdf
https://www.osac.gov/Content/Report/b7e9876d-31fa-4ec1-bebc-1c2257891373
https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html

 

■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human

Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024

6 Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2025-11-17 06:26

Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (AA 25.4.2025; vgl. USDOS

12.8.2025, ÖB Algier 21.5.2024), auch im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Ver

brechen. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 25.4.2025).

Das Strafmaß für Folter für Beamte liegt zwischen 10 und 20 Jahren (USDOS 12.8.2025).

Folter wird laut Menschenrechtsbeobachtern gelegentlich zur Erzwingung von Aussagen und

Geständnissen angewandt (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 12.8.2025). Menschenrechts

organisationen berichten, dass die Polizei gelegentlich übermäßige Gewalt gegen Verdächti

ge, einschließlich Demonstranten und Informanten, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung

wahrnehmen, anwendet. Dies könnte demnach einer Folter oder erniedrigenden Behandlung

gleichkommen (USDOS 12.8.2025). Die Behörden verabsäumen es, Vorwürfe von Folter und

anderen Misshandlungen zu untersuchen. Sie ignorieren Vorwürfe von Folter und anderer un

menschlicher Behandlung (AI 29.4.2025).

Es gab im Jahr 2024 mehrere Berichte über Verschleppungen durch oder im Auftrag von Re

gierungsbehörden. Im Juli 2024 berichtete die Arbeitsgruppe für erzwungene oder unfreiwillige

Verschleppungen des UN-Menschenrechtsrats über 24 ungeklärte Fälle von Verschleppungen

in Algerien (USDOS 12.8.2025).

Quellen

■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/

file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelev

ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login

erforderlich]

■ AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https:

//www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025

■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024

[Login erforderlich]

■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human

Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025

7 Korruption

Letzte Änderung 2025-11-17 06:27

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung

setzt das Gesetz im Allgemeinen wirksam um. Es gibt vereinzelte Berichte, wonach Korruption

in der Regierung gerichtlich verfolgt wird (USDOS 23.4.2024). Gemäß anderen Angaben beruht

Korruption in der Regierung hauptsächlich auf unangemessenen Anti-Korruptionsgesetzen, in

transparenten Strukturen, mangelnder Unabhängigkeit der Justiz und aufgeblasener Bürokratie.

8

 

https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_%C3%96B_Bericht_2024_05_21.pdf
https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html

 

Ermittlungen zur Korruptionsbekämpfung werden häufig dazu genutzt, Zwistigkeiten zwischen

den Fraktionen innerhalb des Regimes auszutragen und die Popularität der amtierenden Be

hörden zu steigern (FH 2025).

Aus realem Anlass, um der Bevölkerung entgegenzukommen, aber auch um das Aufkommen

alternativer Machtfaktoren zu behindern, wurden mit teilweise fragwürdigen juristischen Mitteln

Verfahren gegen zahlreiche Mitglieder ehemaliger Regierungen, Verwaltungsbeamte und Unter

nehmer wegen korruptionsbezogener Vorgänge eingeleitet bzw. diese inhaftiert. Die Repression

hat mit über 300 politischen Gefangenen ein neues Level erreicht, welches mit jenem unter Prä

sident Bouteflika nicht vergleichbar ist (ÖB Algier 21.5.2024). Eine Reihe ehemaliger politischer

und wirtschaftlicher Verbündeter Bouteflikas wurden im Rahmen der Antikorruptionskampagne,

die auf seinen Rücktritt folgte, zu harten Gefängnisstrafen verurteilt (FH 2025; vgl. ÖB Algier

21.5.2024).

Am 19.7.2022 richtete die Regierung eine neue Antikorruptionsbehörde ein, die Hohe Behörde

für Transparenz, Prävention und Korruptionsbekämpfung, eine unabhängige Antikorruptions

behörde, die mit der Durchführung von administrativen und finanziellen Ermittlungen in Bezug

auf mutmaßliche illegale Bereicherung von Amtsträgern beauftragt ist. Der Rat der Hohen Be

hörde setzt sich aus Richtern, nationalen Persönlichkeiten und Vertretern der Zivilgesellschaft

zusammen (USDOS 20.3.2023).

Auf dem Corruption Perceptions Index für das Jahr 2024 liegt Algerien mit einer Punktezahl

von 34 von 100 [Anm.: 100 ist das bestmögliche Ergebnis] auf Platz 107 von 180 untersuchten

Staaten (TI 2025).

Quellen

■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume

nt/2123521.html, Zugriff 30.7.2025

■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024

[Login erforderlich]

■ TI - Transparency International (2025): Corruption Perceptions Index 2024, https://www.transparen

cy.org/en/cpi/2024, Zugriff 5.8.2025

■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human

Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024

■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human

Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 22.8.2024

8 Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung 2025-11-14 21:20

In Algerien sind Männer im Alter von 19 (CIA 29.7.2025; vgl. AA 25.4.2025) bis 30 Jahren zur

Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet (Registrierung verpflichtend im Alter von 17 Jahren).

Der Militärdienst kann freiwillig bereits im Alter von 18 Jahren angetreten werden (CIA 29.7.2025).

Er dauert seit 2014 nur noch 12 Monate (davor 18) (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. CIA 29.7.2025),

es gibt keinen Ersatzdienst (ÖB Algier 21.5.2024).

9

 

https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_%C3%96B_Bericht_2024_05_21.pdf
https://www.transparency.org/en/cpi/2024
https://www.transparency.org/en/cpi/2024
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html

 

Quellen

■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/

file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelev

ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login

erforderlich]

■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (29.7.2025): Algeria - The World Factbook, https://www.cia.

gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security, Zugriff 1.8.2025

■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024

[Login erforderlich]

8.1 Wehrdienstverweigerung / Desertion

Letzte Änderung 2025-11-17 06:27

Nach dem Militärstrafgesetzbuch wird Wehrdienstentziehung (Art. 254: Strafrahmen drei Monate

bis fünf Jahre Haft) und Fahnenflucht (Art. 258ff: Strafrahmen im Frieden je nach Fallgestaltung

sechs Monate bis fünf Jahre, bei Offizieren bis zehn Jahre Haft) geahndet (AA 25.4.2025).

Verweigerer werden als Deserteure angesehen. Kriegsdienstverweigerern drohen gemäß einer

anderen Quelle zwei Jahre Gefängnis, ein Jahr Militärdienst und ein Jahr Verlängerung der

Dienstzeit aufgrund der Gefängniszeit. Bei erneuter Verweigerung nach der Haftstrafe droht ein

weiterer Zyklus der Inhaftierung (ÖB Algier 21.5.2024).

Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst (z. B. we

gen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des

Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Deserteure

müssen nach Verbüßung ihrer Haftstrafe den unterbrochenen Militärdienst bis zur Erfüllung der

regulären Dienstzeit (Haftzeit nicht eingerechnet) fortsetzen. Wehrdienstentziehung oder Fah

nenflucht können dann zu weiteren Repressalien führen, wenn besondere, als staatsgefährdend

eingestufte Handlungen hinzutreten (AA 25.4.2025).

Die Regierung gestattet jungen Wehrpflichtigen, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet

haben, auch nicht, das Land ohne besondere Genehmigung zu verlassen(ÖB Algier 21.5.2024).

Auf Antrag können Algerier älter als 27 Jahre vom Wehrdienst ausgenommen werden, und

zwar aus „ sozialen Gründen“ (berufliche Tätigkeit oder Unterstützung der Familie). Strafbar ist

dagegen die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf Grundlage der

Registrierung bei den Meldebehörden (seit 1994 für alle männlichen Algerier bei Erreichen des

18. Lebensjahres verpflichtend) erstellt wird. Von der Maßnahme sind v. a. im Ausland lebende

junge Algerier begünstigt, die der Registrierungspflicht faktisch entkommen, wenn sie sich nicht

bei den Auslandsvertretungen im Gastland registrieren lassen (AA 25.4.2025).

Um arbeiten zu können, müssen männliche Staatsbürger ab 25 Jahren mit einer speziellen Karte,

die nach Beendigung des Dienstes ausgestellt wird, nachweisen, dass sie ihren Nationaldienst

ordnungsgemäß abgeleistet haben. Vor 2014 war dies nur für Stellen im öffentlichen Dienst

vorgeschrieben (ÖB Algier 21.5.2024).

10

 

https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/%23military-and-security
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/%23military-and-security
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_%C3%96B_Bericht_2024_05_21.pdf

 

Quellen

■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/

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ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login

erforderlich]

■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024

[Login erforderlich]

9 Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2025-11-17 13:52

Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Ver

fassung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 12.3.2025). Trotz der Verankerung des

Grundrechtsschutzes in der Verfassung sowie der Stärkung dieser durch Spezifizierungen im

Rahmen der Verfassungsreformen von 2016 und 2020, bestehen de facto insbesondere auf

grund Gesetzesvorbehaltes weiterhin Defizite bei der Einhaltung des Grundrechtsschutzes.

Systematische staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder

Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar

(AA 25.4.2025).

Die Behörden halten den öffentlichen Raum durch ein hartes Vorgehen gegen das Recht

auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit (AI 29.4.2025;

vgl. HRW 16.1.2025) sowie Bewegungsfreiheit (HRW 16.1.2025) weiterhin geschlossen (AI

29.4.2025, HRW 16.1.2025). Es werden weiterhin unbegründete Terrorismusvorwürfe erhoben,

um friedlichen Widerstand zu unterdrücken, darunter gegen politische Aktivisten, Journalisten,

Gewerkschafter und Menschenrechtsverteidiger (AI 29.4.2025; vgl. HRW 16.1.2025). NGOs kri

tisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit (AA

12.3.2025; vgl. USDOS 12.8.2025, HRW 16.1.2025, AI 29.4.2025) - in diesen Bereichen ver

schlechterte sich die Lage im Jahr 2024 (USDOS 12.8.2025). Zu den bedeutenden Menschen

rechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschleppungen; Folter oder grausame,

unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; willkürliche Festnahmen und

Inhaftierungen; erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, darunter Gewalt

oder Gewaltandrohungen gegen Journalisten, ungerechtfertigte Festnahmen und Strafverfol

gungen von Journalisten sowie Zensur; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Menschenhan

del, darunter Zwangsarbeit; sowie Gewalt oder Drohungen gegen Gewerkschaftsaktivisten oder

Gewerkschaftsmitglieder (USDOS 12.8.2025).

Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 12.8.2025),

schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 12.8.2025; vgl. HRW 16.1.2025, FH 2025, AI

29.4.2025). Die Behörden nutzen rechtliche Mechanismen, um die Medienarbeit einzuschränken

(FH 2025). Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten und andere Personen werden

regelmäßig strafrechtlich verfolgt, wobei Beobachter die Anklagen als Vergeltungsmaßnahmen

11

 

https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_%C3%96B_Bericht_2024_05_21.pdf

 

für Kritik an der Regierung bewerten, oft unter Berufung auf die übermäßig weit gefasste Defi

nition des Begriffs „Terrorismus“ im Strafgesetzbuch (USDOS 12.8.2025). Die Behörden setzen

Journalisten und Kritiker Schikanen und Einschüchterungen aus (FH 2025). Sie schränken die

Arbeit von Journalisten weiterhin durch willkürliche Festnahmen und Strafverfolgungen sowie

durch unrechtmäßige Sanktionen gegen unabhängige Medien ein. Die Behörden verhängen

oder behalten willkürliche Reiseverbote und andere Beschränkungen für Aktivisten, Rechts

anwälte, Gewerkschafter und Journalisten in Bezug auf die Ausübung ihrer Menschenrechte,

einschließlich der Meinungsfreiheit, bei (AI 29.4.2025).

Obwohl öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung weit verbreitet sind, sind Einzelperso

nen in ihrer Fähigkeit, ungeschriebene „ rote Linien“ zu überschreiten, eingeschränkt. Im April

2024 verabschiedete die Regierung Änderungen des Strafgesetzbuches, welche die Verbrei

tung „ falscher Nachrichten“, welche „ die nationale Einheit schädigen“, unter Strafe stellen, ohne

jedoch diese Begriffe zu definieren oder zwischen Nachrichtenberichten, sozialen Medien und

anderen Medien zu unterscheiden. Die Strafen umfassen Freiheitsstrafen von zwei bis fünf

Jahren sowie Geldstrafen. Neue Bestimmungen stellen die Offenlegung von als „ vertraulich“

eingestuften Informationen unter Strafe, ohne zu definieren, was als „ vertraulich“ angesehen

werden kann, und führten lebenslange Haftstrafen für Hochverrat ein, wenn die Informationen

als sensibel für die „ nationale Sicherheit“, die „ Verteidigung“ oder die „ Wirtschaft“ angesehen

werden, wenn sie „ zum Vorteil eines anderen Landes oder eines seiner Vertreter“ weitergegeben

werden. Keiner dieser Begriffe oder Themen wurde gesetzlich definiert. Menschenrechtsorga

nisationen sind zu dem Schluss gekommen, dass die Änderungen willkürliche Auslegungen

ermöglichen, um damit die Zivilgesellschaft und unabhängige Medien weiter einzuschränken

(USDOS 12.8.2025).

Die algerische Presse zeichnet sich seit der Hirak-Bewegung 2019 durch rapide schwindenden

Pluralismus aus. Der Staat übt Druck gegen unabhängige Zeitungen aus, da er die öffentlichen

Druckereien, die Vergabe von Anzeigen und subventionierte Papierlieferungen kontrolliert (AA

25.4.2025). Daneben besteht ein weiteres Mittel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staat

lichen Werbe- und Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle staatlichen Unternehmen ihre Wer

bung platzieren. Ein Rückgang dieser Werbeeinahmen hat in den letzten Jahren zur Schließung

mehrerer Zeitungen geführt. Die Abhängigkeit von diesen Ressourcen führt zu Selbstzensur

seitens der Herausgeber und Redakteure (AA 25.4.2025; vgl. FH 2025). Die Behörden verhaften

und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und

Institutionen angesehen werden, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentli

cher Kritik (USDOS 12.8.2025). In der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen

für 2024 liegt Algerien auf Platz 139 von 180 Staaten (AA 12.3.2025).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert,

dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt (AA 25.4.2025; vgl. USDOS

23.4.2024) bzw. wird die Versammlungsfreiheit massiv eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl.

HRW 16.1.2025). Die Behörden zeigen sich weiterhin äußerst intolerant gegenüber friedlichen

Versammlungen und Zusammenkünften. Im Laufe des Jahres 2024 verhinderten die Sicherheits

kräfte mindestens drei Menschenrechts- und Kulturveranstaltungen und verhafteten mindestens

12

 

 

64 Aktivisten, die versucht haben, friedliche Versammlungen zu organisieren (AI 29.4.2025).

Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Ver

sammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch

weiterhin verboten (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) und auch anderswo ist es

schwierig, eine Genehmigung zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Die bestehenden gesetzlichen

Beschränkungen der Versammlungsfreiheit werden uneinheitlich durchgesetzt. Obwohl die Hi

rak-Proteste, die 2019 begannen, manchmal toleriert worden sind, griffen die Behörden häufig

zu Gewalt und willkürlichen Verhaftungen, um Kundgebungen zu verhindern oder aufzulösen.

Nach der Wiederaufnahme der Demonstrationen im Jahr 2021 sahen sich die Hirak-Demons

tranten zunehmenden Repressionen ausgesetzt, wodurch die Bewegung an Schwung verloren

hat. Im Jahr 2023 kam es zu keinen größeren Hirak-Protesten, aber die Polizei nahm im Laufe

des Jahres 2024 weiterhin Personen fest, denen Verbindungen zu der Bewegung nachgesagt

wurden (FH 2025).

Die Sicherheitskräfte nehmen regelmäßig Personen fest, die an nicht genehmigten Protesten

teilgenommen oder die Regierung öffentlich kritisiert haben. Festgenommene haben berichtet,

dass die Behörden sie vier bis acht Stunden lang festgehalten und dann ohne Anklage wieder

freigelassen haben. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und Aktivisten wurden

im Laufe des Jahres 2024 mindestens 250 Personen willkürlich festgenommen, weil sie ihre

Meinung geäußert hatten. Im September 2024 äußerten Sonderberichterstatter der Vereinten

Nationen ernsthafte Besorgnis über Vorwürfe willkürlicher Inhaftierungen von Menschenrechts

verteidigern, Journalisten, Menschenrechtsanwälten und Gewerkschaftern in Algerien (USDOS

12.8.2025).

Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Ein

flussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innen

ministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese

gesetzlich zugelassen werden. Nach der Registrierung müssen die Organisationen die Regie

rung über ihre Aktivitäten, Finanzierungsquellen und Mitarbeiter informieren und auch personelle

Veränderungen mitteilen. Dennoch sind verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen aktiv.

Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt

bzw. ist Kooperation nur selten mit dieser möglich (USDOS 23.4.2024).

Eine Parteigründung bleibt weiterhin schwierig (ÖB Algier 21.5.2024). Für die Gründung einer

Partei ist - wie bei anderen Vereinigungen - eine Genehmigung des Innenministeriums nötig.

Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verbo

ten, aber verschiedene politische Parteien mit religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit werden

toleriert (USDOS 23.4.2024). Die Zunahme neuer politischer Parteien nach dem Arabischen

Frühling und dem Hirak hat neue Bevölkerungsgruppen mobilisiert. Sie hat jedoch auch zu

einer möglichen Zersplitterung der Opposition geführt und kleinere Unterstützergruppen für die

regierende Nationale Befreiungsfront (FLN) geschaffen (BS 2024). Oppositionsparteien können

sich gemäß einer Quelle grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind. In

den privaten Medien sind oppositionelle Parteien wenig, in den staatlichen Medien gar nicht

präsent. Mehrere Parteien haben kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen

13

 

 

erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 25.4.2025).

Gemäß einer anderen Quelle schränken die Behörden weiterhin das Recht auf friedliche Ver

sammlung und Vereinigungsfreiheit von Mitgliedern oppositioneller politischer Parteien ein und

verhaften und verfolgen willkürlich politische Oppositionelle wegen der Ausübung ihrer Men

schenrechte (AI 29.4.2025). Politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im

Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB Algier 21.5.2024).

Der Nationale Menschenrechtsrat (CNDH) verfügt über Haushaltsautonomie und hat die verfas

sungsmäßige Aufgabe, mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, offiziell zu

den von der Regierung vorgeschlagenen Gesetzen Stellung zu nehmen und dem Präsidenten,

dem Premierminister und den beiden Parlamentspräsidenten einen veröffentlichten Jahresbe

richt vorzulegen. Die CNDH ist in fast allen Gemeinden und in fünf regionalen Delegationen in

Chlef, Biskra, Setif, Bechar und Bejaia vertreten. Für das Jahr 2025 hat die CNDH folgende

Aktivitäten festgestellt: Gefängnisbesuche; Sitzungen mit der Arabischen Liga und Penal Re

form International; Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen, um einen gleichberechtigten

Zugang zur Gesundheitsversorgung für gefährdete Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten;

Sondersitzungen, um den Klimawandel nach den Waldbränden im Nordosten des Landes zu

thematisieren (USDOS 23.4.2024).

Quellen

■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/

file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelev

ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login

erforderlich]

■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.3.2025): Algerien: Politisches Porträt, https://www.auswae

rtiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/222160-222160?isLocal=false&isPreview=false,

Zugriff 30.7.2025

■ AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https:

//www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025

■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report

s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024

■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume

nt/2123521.html, Zugriff 30.7.2025

■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/do

kument/2120051.html, Zugriff 7.8.2025

■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024

[Login erforderlich]

■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human

Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025

■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human

Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024

10 Haftbedingungen

Letzte Änderung 2025-11-17 06:21

Die Haftbedingungen sind hart (USDOS 23.4.2024; FH 2025) und aufgrund von körperlichen

Misshandlungen und unzureichender medizinischer Versorgung lebensbedrohlich (USDOS

14

 

https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/222160-222160?isLocal=false&isPreview=false
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/222160-222160?isLocal=false&isPreview=false
https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html
https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA
https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA
https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120051.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120051.html
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_%C3%96B_Bericht_2024_05_21.pdf
https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html

 

23.4.2024). Einige Insassen sind Berichten zufolge starker Überbelegung ausgesetzt und ha

ben mit schlechten sanitären Einrichtungen zu kämpfen (FH 2025). Vulnerable Häftlinge werden

getrennt inhaftiert (USDOS 23.4.2024).

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025) und

lokale Menschenrechtsbeobachter (USDOS 23.4.2024) besuchen Inhaftierte in verschiedenen

Gefängnissen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025). Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt

mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilt die Zusammenarbeit mit der Regierung

als grundsätzlich positiv (AA 25.4.2025).

Es werden für Gefängnispersonal Schulungen zu Menschenrechtsstandards durchgeführt. Die

DGSN [Generalsekretariat für die nationale Sicherheit] hat berichtet, dass sie im Laufe des

Jahres 2023 170 Schulungen zum Thema Menschenrechte für 8.467 Polizeibeamte in allen 58

Bundesstaaten durchgeführt hat, was eine deutliche Steigerung gegenüber dem Vorjahr darstellt

(USDOS 23.4.2024).

Verbesserungen: Im Laufe des Jahres 2023 meldete das Justizministerium mehrere Verbes

serungen der Haftbedingungen, darunter die Einrichtung von öffentlichen Telefonen in drei

neuen Gefängnissen, die Eröffnung von zwei neuen Gefängnissen, um die Überbelegung der

Gefängnisse zu verringern, und die Verbesserung der medizinischen Einrichtungen in mehre

ren Gefängnissen im ganzen Land. Die Behörden führten außerdem Schulungsprogramme für

Gefängnisbeamte zu national und international verankerten Rechten für Gefangene sowie Schu

lungen zum besonderen Schutz von Frauen und Minderjährigen in Gefängnissen ein (USDOS

23.4.2024). Die Bemühungen der algerischen Strafvollzugsbehörden, die Haftbedingungen zu

verbessern, konnten bei mehreren Kooperationsprojekten von ausländischen Experten konsta

tiert werden. Von 144 Strafanstalten sind 80 jünger als zehn Jahre, die medizinische Ausstattung

ist allgemein gut. Bei Resozialisierungsmaßnahmen bzw. der Betreuung nach Entlassung aus

der Haft sind Defizite festzustellen (AA 25.4.2025).

Quellen

■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/

file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelev

ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login

erforderlich]

■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume

nt/2123521.html, Zugriff 30.7.2025

■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human

Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024

11 Todesstrafe

Letzte Änderung 2025-11-17 13:52

Die Todesstrafe ist für zahlreiche Delikte vorgesehen und wird auch verhängt, doch gibt es in

der Praxis ein Moratorium und seit 1993 werden offiziell keine Exekutionen mehr durchgeführt

(AA 25.4.2025; vgl. ÖB Algier 21.5.2024, ECPM 2025). Im Jahr 2023 gab es zumindest 38

15

 

https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html

 

Todesurteile (ÖB Algier 21.5.2024). Im Jahr 2024 wurden acht Menschen zum Tod verurteilt,

mehr als 262 sitzen in der Todeszelle (ECPM 2025).

Insgesamt sind über 30 Delikte mit der Todesstrafe bedroht. Sie wird auch nach Militärstrafrecht

verhängt. Todesurteile, die in Abwesenheit der angeklagten Person ergehen, sind – wie auch

sonstige in Abwesenheit ergangene Urteile – im Falle der Ergreifung oder des Erscheinens der

Person einer automatischen Überprüfung unterworfen. In der Praxis werden sie aus prozessua

len Gründen verhängt, um dem Eintritt der Verjährung vorzubeugen. Genaue Zahlen werden

hierzu nicht veröffentlicht. In der Presse wird weiterhin von im Zusammenhang mit Terrorprozes

sen verhängten Todesurteilen berichtet; fast immer handelt es sich um Urteile in Abwesenheit

(AA 25.4.2025).

Für den Fall einer Auslieferung besteht die Möglichkeit, Nichtverhängung oder Nichtvollzug der

Todesstrafe zu vereinbaren (AA 25.4.2025).

Der Präsident des Gerichts von Bejaia erklärte am 20.10.2025, dass die seit 1993 ausgesetzte

Todesstrafe bei besonders schwerwiegenden Verbrechen wie Kindesentführung und Drogen

handel in Schulen bald wieder angewendet werden wird. Diese Aussicht hat er mit Aussagen von

Präsident Abdelmadjid Tebboune begründet, die dieser am 12.10.2025 gemacht hatte. Die Äu

ßerungen von Bejaia, die ein weites Echo in den nationalen Medien gefunden haben, wurden von

vielen Menschen als offizielle Entscheidung zur Wiederaufnahme der Vollstreckung der Todes

strafe interpretiert. Medienberichten zufolge hat dies breite Zustimmung unter der algerischen

Bevölkerung hervorgerufen, während sich Menschenrechtsorganisationen kritisch gegenüber

dem Vorhaben geäußert haben. Erst kürzlich wurde die Gesetzgebung zur Bekämpfung des Dro

genhandels, der in Algerien ein großes gesellschaftliches Problem darstellt, erheblich verschärft.

Das im Juli 2025 in Kraft getretene Gesetz zur Prävention und Bekämpfung des illegalen Kon

sums und Handels mit Betäubungsmitteln und Psychopharmaka sieht die Todesstrafe vor, wenn

die Straftat in oder in der Nähe von Bildungs-, Lehr- und Ausbildungseinrichtungen begangen

worden ist. Auch Aussagen des Justizministers, die dieser im Rahmen einer parlamentarischen

Diskussion des Gesetzesentwurfs im Mai 2025 gemacht hatte, wurden als Ankündigung der

Wiederaufnahme der Vollstreckung der Todesstrafe für entsprechende Delikte gedeutet. Laut

einer Quelle des Justizministeriums befindet sich die Initiative zur Wiedereinführung der Todes

strafe allerdings weiterhin auf der Ebene einer Absicht, einer Ausrichtung oder einer Überlegung

(BAMF 27.10.2025).

Quellen

■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/

file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelev

ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login

erforderlich]

■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.10.2025): Briefing Notes KW44

/ 2025, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNot

es/2025/briefingnotes-kw44-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 13.11.2025

■ ECPM - Ensemble contre la peine de mort (2025): Worldmap - The Death Penalty Worldwide,

https://www.ecpm.org/en/worldmap, Zugriff 11.8.2025

16

 

https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw44-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=4
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw44-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=4
https://www.ecpm.org/en/worldmap

 

■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024

[Login erforderlich]

12 Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2025-11-17 13:53

Die Bevölkerung besteht zu 99 % aus sunnitischen Moslems und zu weniger als 1 % aus Christen,

Juden und anderen (CIA 29.7.2025; vgl. FH 2025). Verschiedene inoffizielle Schätzungen geben

die Anzahl der Christen in Algerien zwischen 20.000 und 200.000 an. Durch den Zuzug von

Studenten und Migranten aus Subsaharaafrika ist die Anzahl der Christen in den letzten Jahren

gestiegen. Mit dem Vatikan unterhält Algerien seit 1972 diplomatische Beziehungen, ein Nuntius

ist vor Ort (AA 25.4.2025).

Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 25.4.2025,

BS 2024) und verbietet den staatlichen Institutionen ein Verhalten, das mit den islamischen

Werten unvereinbar ist (USDOS 30.6.2024). In den letzten Jahren wurde das Recht auf Glau

bensfreiheit erheblich eingeschränkt. Durch Verfassungsänderungen im November 2020 wurde

das Recht auf Glaubensfreiheit durch das Recht auf „ Religionsausübung“ ersetzt (BS 2024).

Die Verfassung verbietet jedoch grundsätzlich jedwede Diskriminierung aus persönlichen und

weltanschaulichen Gründen. Ein Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Religionszuge

hörigkeit wird dort allerdings nicht erwähnt (AA 25.4.2025). Die Freiheit der Religionsausübung

ist somit gewährleistet, wenn sie im Einklang mit dem Gesetz ausgeübt wird. Die „ Beleidigung

oder Verunglimpfung“ jeglicher Religion ist eine Straftat. Das Gesetz besagt, dass der Staat

die Gotteshäuser vor jeglicher politischen oder ideologischen Einflussnahme schützen muss

(USDOS 30.6.2024).

Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nicht-muslimischer Religionen ist einem

Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als „ Vereine al

gerischen Rechts“ beim Innenministerium akkreditieren lassen. Zulassungen bzw. Neubauten

von Moscheen und Kirchen müssen vorab durch das Religionsministerium bzw. eine staatliche

Kommission genehmigt werden. Veranstaltungen religiöser Gemeinschaften müssen fünf Tage

vor Veranstaltungsbeginn dem örtlichen Wali angezeigt werden. Diese dürfen nur in dafür vor

gesehenen und genehmigten Räumlichkeiten stattfinden. Zuwiderhandlungen sind mit Strafe

bedroht (AA 25.4.2025). Gemäß Verfassung sind politische Parteien auf Grundlage der Religion

verboten (USDOS 30.6.2024).

Gesetzlich ist Konversion nicht verboten, auch weg vom Islam nicht (USDOS 30.6.2024). Mis

sionierungstätigkeit (an Muslimen durch Nicht-Muslime) hingegen ist gesetzlich verboten und

unter Strafe gestellt (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 25.4.2025, FH 2025), bei einer Haftstrafe von

bis zu fünf Jahren (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 25.4.2025) sowie einer Geldstrafe. Für Perso

nen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert sind, ist es bei Nichtvorliegen eines

Testaments gesetzlich nicht vorgesehen, dass diese ein Erbe erhalten (USDOS 30.6.2024).

17

 

https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_%C3%96B_Bericht_2024_05_21.pdf

 

Religiöse Minderheiten sind erheblichen Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt

(BS 2024; vgl. FH 2025). In den letzten Jahren kritisieren Menschenrechtsorganisationen zuneh

mend behördliche Hindernisse und administrative Einschränkungen gegen nicht-muslimische

Religionsgemeinschaften und beobachten ein schärferes Vorgehen gegen vermeintlich „ islam

kritische Äußerungen“. Die christlichen Kirchen sehen sich zunehmend bürokratischen Hürden

gegenüber (AA 25.4.2025). Die Behörden nutzen weiterhin das Gesetzesdekret 06-3, das an

dere Religionen als den sunnitischen Islam diskriminiert, um die Rechte von Nicht-Muslimen auf

Ausübung ihres Glaubens zu verletzen, u. a. durch strafrechtliche Verfolgung (AI 29.4.2025).

Die Behörden gehen gegen die Religionsgemeinschaft der Ahmadis vor (FH 2025; vgl. AA

25.4.2025) und werfen ihren Anhängern vor, den Islam herabzuwürdigen, die nationale Sicher

heit zu bedrohen und gegen das Vereinigungsrecht zu verstoßen (FH 2024). In Medien wird

häufig über Gerichtsverfahren gegen Mitglieder muslimischer Minderheitengemeinschaften wie

Ahmadi-Muslime und schiitische Muslime berichtet, wobei hier die Unschuldsvermutung nicht

zur Anwendung kommt. In lokalen Medien werden diese Gemeinschaften gelegentlich als „ Sek

ten“ oder „Abweichungen“ vom Islam dargestellt. Ahmadi-Führer erklären, ihr Glaube werde von

der Öffentlichkeit oft missverstanden. Diese glaubt demnach weitgehend, dass die Ahmadis

nicht muslimisch ist (USDOS 30.6.2024).

Die Behörden gehen seit 2017 hart gegen die Protestantischen Kirche Algeriens (EPA) vor (FH

2025; vgl. AA 25.4.2025). Nach Angaben der EPA blieben im Jahr 2024 46 ihrer 47 Kirchen

entweder aufgrund gerichtlicher Schikanen oder weil die Behörden dies angeordnet hatten,

geschlossen (AI 29.4.2025).

Quellen

■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/

file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelev

ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login

erforderlich]

■ AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https:

//www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025

■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report

s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024

■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (29.7.2025): Algeria - The World Factbook, https://www.cia.

gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security, Zugriff 1.8.2025

■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume

nt/2123521.html, Zugriff 30.7.2025

■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume

nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024

■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli

gious Freedom: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111620.html, Zugriff 2.9.2024

18

 

https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html
https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA
https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/%23military-and-security
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/%23military-and-security
https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2108025.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2108025.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2111620.html

 

13 Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung 2025-11-17 13:55

Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und Berbern (CIA

29.7.2025; vgl. AA 25.4.2025), wobei die große Mehrheit der Algerier berberischen Ursprungs

ist. Aber nur eine Minderheit von etwa 15 % identifiziert sich selbst als Berber. Weniger als 1 %

der Bevölkerung ist europäischer Abstammung (CIA 29.7.2025). Die staatlichen Institutionen

werden von keiner spezifischen ethnischen Gruppe dominiert, dort sind sowohl Araber als auch

Berber vertreten (FH 2024).

Systematische staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder

Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststell

bar. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht. Migranten aus Subsaharaafrika

berichten aber über Alltagsdiskriminierung durch Teile der Bevölkerung und teilweise auch durch

Sicherheitskräfte (AA 25.4.2025).

Trotz flächendeckender Arabisierung der Bevölkerung haben sich in Gebirgsregionen und den

Oasen des Südens Sprache und Traditionen der Berber erhalten; insbesondere die Bewohner

der Kabylei setzten sich seit der Unabhängigkeit Algeriens für die Anerkennung ihrer Sprache

(Tamazight) und ihrer Kultur ein. Im Rahmen der Verfassungsreform von 2016 wurde Tamazight

neben dem Arabischen zur Amtssprache erklärt (AA 25.4.2025).

Ethnische (Berber)Minderheiten - vor allem im Süden des Landes - berichten von diskriminie

rendem Verhalten von Sicherheitskräften (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. FH 2025). Mozabiten [Anm.:

eine muslimische Minderheit] in der Wilaya Ghardaia beklagen, dass sie von Sicherheitskräften

nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt werden. Demnach agieren Polizei und Gendarmerie

parteiisch. Außerdem macht sich demnach bemerkbar, dass Mozabiten vom verpflichtenden

Militärdienst praktisch befreit sind und keine Vertreter zur Polizei und zur Gendarmerie entsen

den. Auch in der Kabylei mit einer starken regionalen Identität gibt es immer wieder Klagen

über systematische Benachteiligungen und Repressionen. Diese Repressionen sind im Kontext

der verstärkten Arabisierungspolitik und verschiedener arabisch-nationalistischer Tendenzen zu

betrachten (ÖB Algier 21.5.2024). Die Aktivitäten der in der Kabylei ansässigen Parteien, die mit

der Berber-Gemeinschaft verbunden sind, werden häufig vom Militär eingeschränkt. Einige Ber

ber-Aktivisten wurden von den Behörden ins Visier genommen, weil sie sich für ihre politischen

Interessen mobilisiert hatten (FH 2025).

Quellen

■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/

file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelev

ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login

erforderlich]

■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (29.7.2025): Algeria - The World Factbook, https://www.cia.

gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security, Zugriff 1.8.2025

■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume

nt/2123521.html, Zugriff 30.7.2025

19

 

https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/%23military-and-security
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/%23military-and-security
https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html

 

■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume

nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024

■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024

[Login erforderlich]

14 Relevante Bevölkerungsgruppen

14.1 Frauen

Letzte Änderung 2025-11-17 14:34

Die Verfassung garantiert die Gleichstellung der Geschlechter, aber Frauen sind nach wie vor

sowohl rechtlichen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt (FH 2025; vgl.

USDOS 23.4.2024). Insgesamt ist jedoch anzuführen, dass die Stellung der Frau in Algerien

besser ist als in anderen regional und kulturell vergleichbaren Ländern. Allerdings gibt es noch

immer substanziellen Verbesserungsbedarf in vielen Bereichen (ÖB Algier 21.5.2024).

Trotz verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots (AA 25.4.2025; vgl. USDOS 23.4.2024)

bewirkt das von islamischen Grundsätzen geprägte Familien- und Erbrecht eine rechtliche und

faktische Diskriminierung von Frauen (AA 25.4.2025; vgl. USDOS 23.4.2024, AI 29.4.2025, HRW

11.1.2024) bzw. steht in diesen Bereichen eine völlige Gleichstellung noch aus (ÖB Algier

21.5.2024). Nach dem algerischen Familiengesetzbuch können sich Männer ohne Angabe von

Gründen einseitig scheiden lassen, während Frauen die Scheidung aus bestimmten Gründen

bei Gericht beantragen müssen (HRW 11.1.2024).

Frauen werden bei der Geltendmachung von Erbansprüchen diskriminiert und haben nach is

lamischem Recht nur auf einen geringeren Anteil am Nachlass Anspruch als männliche Kinder

oder die Brüder des verstorbenen Ehemannes. Frauen haben selten die alleinige Kontrolle

über das Vermögen, das sie in die Ehe mitgebracht oder während der Ehe erwirtschaftet ha

ben (USDOS 23.4.2024). Insbesondere in den unteren sozialen Schichten führen Scheidungen,

Scheidungsfolgen und das diskriminierende Erbrecht (der Pflichtteil weiblicher Abkömmlinge

ist im Vergleich zu dem der männlichen Miterben halbiert) häufig zu Mittellosigkeit und gesell

schaftlicher Marginalisierung von Frauen (AA 25.4.2025).

In Algier und anderen großen Städten des Nordens spielen Frauen gleichwohl in allen gesell

schaftlichen Zusammenhängen eine maßgebliche Rolle. Der Regierung gehören aktuell vier

Ministerinnen an (AA 25.4.2025). Frauen können Unternehmen besitzen, Verträge abschließen

und Karrieren wie Männer verfolgen. Frauen haben die gleichen Rechte wie Männer, was den

Besitz von Grundstücken angeht, und in den Eigentumstiteln werden die Namen von Frauen

als Grundbesitzerinnen aufgeführt. Frauen werden jedoch bei der Beschäftigung und im Beruf

diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Viele Frauen verdienen weniger als Männer in ähnlichen Po

sitionen, und es gibt nur wenige Frauen in Führungspositionen von Unternehmen (FH 2025).

Frauen, die mittlerweile fast 70 % der Universitätsabgänger stellen, stehen aufgrund von so

zialen Einschränkungen nicht alle Tätigkeiten offen (nur 18 % der Beschäftigten), Ehemänner

oder Familienvorstände können die Beschäftigung von Frauen verbieten (ÖB Algier 21.5.2024).

50,3 % der Frauen mit Hochschulabschluss sind arbeitslos, und nur 7 % sind unternehmerisch

20

 

https://www.ecoi.net/de/dokument/2108025.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2108025.html
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_%C3%96B_Bericht_2024_05_21.pdf

 

tätig (BS 2024). Die Mehrheit der Frauen bleibt fest in patriarchalische Strukturen eingebunden

(AA 25.4.2025).

2005 wurde das Familiengesetzbuch („ Code de la famille“) novelliert. Dadurch wurden wesent

liche Defizite des auf der Scharia fußenden Familienrechts, wie die lebenslange Vormundschaft

durch den Vater oder ein anderes männliches Familienmitglied, Zustimmung des Vormunds zu

allen wesentlichen Entscheidungen („ tutuelle“) oder ein eingeschränktes Scheidungsrecht, ab

gemildert. Die rechtliche Vormachtstellung des Vaters hinsichtlich der Personensorge für Kinder

blieb dennoch bestehen. Zudem wirken traditionell-religiöse Regelungen vor allem der sunni

tisch-malikitischen Rechtstraditionen des Landes faktisch in vieler Weise fort (AA 25.4.2025).

Arrangierte Ehen oder Zwangsehen gibt es, jedoch v. a. im ländlichen Raum. Die Häufigkeit

ist seit Jahren rückläufig, scheint jedoch auch aus ökonomischen Gründen in benachteiligten

Gebieten mitunter weiterzuleben. Eine Zwangsehe ist laut algerischem Familienrecht verboten,

eine Ehe mit bis zu vier Frauen ist gemäß den zugrunde liegenden islamischen Rechtsprinzipien

zwar zulässig, in der Praxis jedoch selten, da kostspielig und relativ unüblich. Zu Ehrenmorden

kommt es vereinzelt im traditionell geprägten sozialen Umfeld (ÖB Algier 21.5.2024).

Vergewaltigung ist strafbar. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre und die Behörden set

zen das Gesetz üblicherweise durch. Viele Frauen zeigen Fälle von Vergewaltigung aufgrund

von kulturellen Normen nicht an. In angezeigten Fällen setzen die Behörden das Gesetz übli

cherweise um (USDOS 23.4.2024). 2015 wurde nach langer und kontroverser Diskussion ein

Gesetz verabschiedet, das Gewalt gegen Frauen auch in der Ehe unter Strafe stellt (ÖB Algier

21.5.2024). Seit 2016 ist somit Vergewaltigung in der Ehe verboten (AA 25.4.2025). Das Gesetz

kriminalisiert ebenfalls einige Formen häuslicher Gewalt. Allerdings enthält es Schlupflöcher,

wonach die Strafverfolgung unterbleibt, Verurteilungen fallengelassen oder Strafen verringert

werden, wenn das Opfer dem Täter verzeiht (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025, vgl. HRW

11.1.2024) bzw. kann das Opfer durch Erklärung jederzeit das Strafverfahren beenden und

riskiert daher, unter Druck gesetzt zu werden (AA 25.4.2025).

Das Gesetz sieht ferner Strafen für sexuelle Belästigung in der Öffentlichkeit vor (ÖB Algier

21.5.2024; vgl. FH 2025) und schützt das Vermögen von Ehefrauen vor dem Zugriff des Ehe

manns. Es hat zwar zu einer Verbesserung der Situation geführt, jedoch ist es in der Praxis für

Frauen oft schwierig, bei innerfamiliären Konflikten dies auch vor Gericht durchzusetzen (ÖB

Algier 21.5.2024). Am Arbeitsplatz kommt sexuelle Belästigung häufig vor (FH 2025).

Zwischen 2019 und 2023 wurden in Algerien 261 Femizide verübt, wobei die Zahl der Frauenmor

de 2023 bei 33 lag (ÖB Algier 21.5.2024). Die Aktivistengruppe Féminicides Algérie verzeichnete

hingegen 36 gemeldete Femizide im Jahr 2023 (AI 24.4.2024), im Jahr 2024 bis zum 23.12.2024

mindestens 48. Es lagen keine umfassenden offiziellen Statistiken zu geschlechtsspezifischer

Gewalt vor, wobei zu befürchten ist, dass die Dunkelziffer aufgrund von gesellschaftlicher Stig

matisierung, Untätigkeit der Polizei, begrenzten Schutzunterkünften, Angst vor weiteren Über

griffen und anderen Hindernissen für Frauen und Mädchen, die Schutz und Gerechtigkeit suchen,

sehr hoch ist (AI 29.4.2025).

21

 

 

Im Mai 2023 verkündeten die Behörden das Gesetz 23-04 gegen Menschenhandel, in dem

Prostitution, sexuelle Ausbeutung und Zwangsheirat erwähnt werden. Danach können diese

Straftaten mit bis zu 30 Jahren Gefängnis und Geldstrafen sowie mit lebenslanger Haft bestraft

werden, wenn das Opfer gefoltert oder sexuell missbraucht worden ist (AI 24.4.2024).

Frauenhäuser sind mit einem Mangel an Ressourcen, Mitteln und Platz konfrontiert. So muss

ten im Jahr 2017 mehrere Einrichtungen Frauen wegen Platzmangels abweisen. Viele Frauen

wurden auch abgewiesen, weil sie die Kriterien der Frauenhäuser oder Unterbringungszentren

nicht erfüllt haben oder weil es Beschränkungen für mitreisende minderjährige Kinder gab. Au

ßerdem werden Frauen, die Opfer von emotionaler Gewalt geworden sind, nicht aufgenommen,

da diese Einrichtungen nur bestimmte Formen von Gewalt anerkennen. Darüber hinaus haben

viele Frauenhäuser und -zentren keine Angestellten und sind aufgrund ihrer begrenzten finanzi

ellen Mittel stark auf ehrenamtliche Helferinnen und Helfer angewiesen. Diese Zentren verfügen

jedoch über Wiedereingliederungsbeauftragte, welche die Frauen bis zu zwei Jahre nach ihrem

Aufenthalt unterstützen, was für Opfer von entscheidender Bedeutung ist (ÖB Algier 21.5.2024).

Es gibt keine Erkenntnisse zu weiblicher Genitalverstümmelung (AA 25.4.2025). FGM ist eine

Straftat, die mit bis zu 25 Jahren Gefängnis bestraft werden kann. FGM wird in Algerien nicht

allgemein angewandt, ist aber in den Einwanderergemeinschaften in den südlichen Regionen

verbreitet, insbesondere bei den aus Subsaharaafrika stammenden Migrantengruppen. Es gibt

weder Berichte über diesbezügliche Verurteilungen noch offizielle Verlautbarungen religiöser

oder säkularer Führer, die diese Praxis verbieten würden (USDOS 23.4.2024).

Quellen

■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/

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ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login

erforderlich]

■ AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https:

//www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025

■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2023, https:

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■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report

s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024

■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume

nt/2123521.html, Zugriff 30.7.2025

■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/do

kument/2103142.html, Zugriff 29.8.2024

■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024

[Login erforderlich]

■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human

Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024

22

 

https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107829.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107829.html
https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA
https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA
https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2103142.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2103142.html
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_%C3%96B_Bericht_2024_05_21.pdf
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html

 

14.2 Kinder

Letzte Änderung 2025-11-17 14:35

Die Mutter oder der Vater können die Staatsbürgerschaft weitergeben (USDOS 20.3.2023). Es

ist gesetzlich vorgesehen, dass jedes Kind eines algerischen Vaters, einer algerischen Mutter

und eines unbekannten Vaters oder einer algerischen Mutter und eines staatenlosen Vaters die

algerische Staatsangehörigkeit durch Abstammung erwirbt. Die algerische Staatsangehörigkeit

wird auch von einem in Algerien geborenen Kind unbekannter Eltern und von jedem in Algeri

en aufgefundenen „ Findelkind“ durch Geburt erworben (ConStreetChild 11.2020). Nach dem

Gesetz sind Kinder, die von einem muslimischen Vater geboren werden, Muslime, unabhängig

von der Religion der Mutter. Das Gesetz unterscheidet bei der Registrierung der Geburt nicht

zwischen Mädchen und Buben (USDOS 20.3.2023).

Für Kinder und Jugendliche besteht eine allgemeine Schulpflicht. Bildung ist bis zum Universi

tätsabschluss kostenlos. Dennoch gibt es vermehrt Schulabbrüche, die ihre Ursache in der pre

kären finanziellen Situation der Familien haben. Nach offiziellen Angaben werden zwar nahezu

alle Kinder eingeschult, zeitweilige Kinderarbeit (speziell in den Schulferien) als Straßenverkäu

fer oder in der Landwirtschaft kommt jedoch vor (AA 25.4.2025).

Algerien hat alle wichtigen internationalen Übereinkommen zum Thema Kinderarbeit ratifiziert.

Allerdings entsprechen die algerischen Gesetze nicht den internationalen Standards hinsichtlich

der Beschäftigung von Kindern in illegalen Tätigkeiten oder der Identifizierung gefährlicher Beru

fe oder Tätigkeiten, die für Kinder verboten sind. Im Jahr 2024 ergriffen die Arbeits- und Strafver

folgungsbehörden Maßnahmen gegen Kinderarbeit. Allerdings kontrollieren Arbeitsinspektoren

informelle Arbeitsplätze nicht, wenn keine Beschwerde vorliegt. Kinder sind den schlimmsten

Formen der Kinderarbeit ausgesetzt, darunter auch Zwangsbettelei. Kinder arbeiten auch im

Baugewerbe und als Straßenverkäufer (USDOL 2025).

Als Fortschritt anzuerkennen ist das 2015 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz der Kindheit,

das einen Rechtsrahmen verstärkter staatlicher Fürsorge vorgibt und in Folge dessen eine na

tionale Beauftragte für Schutz und Förderung der Kindheit eingesetzt worden ist (AA 25.4.2025;

vgl. USDOS 23.4.2024). Bislang sind mit Blick auf Themen wie Gewalt gegen Kinder (in Eltern

haus, Schule und Gesellschaft) und deren Versorgung (einschließlich Recht auf Bildung und

Gesundheit und sonstigen rechtlichen Schutz) immer noch Defizite zu konstatieren. Strafnormen

des Strafgesetzbuchs stellen neben Kindesentführungen u. a. die Vergewaltigung von Kindern,

Inzest, Kinderprostitution und Kinderpornografie unter Strafe - mit teils drastischen Strafrahmen

(AA 25.4.2025).

Das Gesetz verbietet die Aufforderung zu kommerziellem Sex, den Verkauf von Kindern oder

die Anwerbung von Kindern für sexuelle Handlungen, sowie Kinderpornografie und stellt den

Kindersexhandel vollständig unter Strafe. Das Gesetz sieht Haftstrafen zwischen 10 und 20

Jahren vor, wenn die Straftat an einer Person unter 18 Jahren begangen worden ist. Laut

Gesetz liegt das Alter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr bei 16 Jahren. Das Gesetz

sieht eine Haftstrafe zwischen 10 und 20 Jahren für Vergewaltigung vor, wenn das Opfer ein

Kind ist. Die Behörden setzen das Gesetz üblicherweise durch (USDOS 23.4.2024).

23

 

 

Kindesmissbrauch ist zwar illegal, aber ein anhaltendes Problem. Die Regierung widmet dem

Problem erhebliche Mittel und Aufmerksamkeit. Ein nationaler Ausschuss ist für die Überwa

chung und Veröffentlichung eines Jahresberichts über die Rechte von Kindern zuständig (US

DOS 23.4.2024).

Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 19 Jahre, aber Richter können eine

Ausnahme gewähren, wenn „ die Eignung beider Parteien festgestellt wird“. Das Gesetz ver

bietet Erziehungsberechtigten, Kinder unter ihrer Obhut gegen deren Willen zur Eheschließung

zu zwingen. Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten verlangt von Paaren die Vorlage

einer von der Regierung ausgestellten Heiratsurkunde, bevor es religiöse Trauungen genehmigt

(USDOS 12.8.2025).

Quellen

■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/

file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelev

ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login

erforderlich]

■ ConStreetChild - Consortium for Street Children (11.2020): The Legal Atlas for Street Children -

Algeria, https://www.streetchildren.org/legal-atlas/map/algeria/legal-identity/can-a-child-apply-for-c

itizenship, Zugriff 6.9.2024

■ USDOL - United States Department of Labor [USA] (2025): Child Labor in Algeria: Findings from

the U.S. Department of Labor 2024, https://www.dol.gov/agencies/ilab/resources/reports/child-labor

/algeria, Zugriff 6.11.2025

■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human

Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025

■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human

Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024

■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human

Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 22.8.2024

14.3 Homosexuelle

Letzte Änderung 2025-11-17 14:39

Homosexuelle Handlungen sind in Algerien verboten und werden mit bis zu zwei Jahren Haft so

wie einer Geldstrafe geahndet (FH 2025; vgl. AI 29.4.2025, ÖB Algier 21.5.2024, AA 25.4.2025).

Die gesetzliche Grundlage ist Art. 338 des Strafgesetzbuches (Code Penal) (AA 25.4.2025). Ist

ein Minderjähriger involviert, kann die Haftstrafe bis zu drei Jahre betragen und eine Geldstrafe

(USDOS 23.4.2024). Mit Artikel 333 Absatz 2 Strafgesetzbuch wird die Ausführung gleichge

schlechtlicher Handlungen in der Öffentlichkeit unter Strafe gestellt. Dabei kann der Rechtsbegriff

„ Öffentlichkeit“ auch die privaten Räume einschließen, wenn Fenster und Türen geöffnet sind

oder während der Handlungen Dritte in den privaten Räumen anwesend sind. Das Strafmaß

liegt in diesem Fall zwischen sechs Monaten und drei Jahren Haft und einer Geldstrafe (AA

25.4.2025).

In der Rechtspraxis finden beide Vorschriften (Art. 333 und 338 StGB) regelmäßig Anwendung,

die Zahl anhängiger Verfahren ist laut deutschem Auswärtigem Amt allerdings nicht überprüfbar.

Insbesondere Art. 333 wird von den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zur Verhinderung der

24

 

https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.streetchildren.org/legal-atlas/map/algeria/legal-identity/can-a-child-apply-for-citizenship
https://www.streetchildren.org/legal-atlas/map/algeria/legal-identity/can-a-child-apply-for-citizenship
https://www.dol.gov/agencies/ilab/resources/reports/child-labor/algeria
https://www.dol.gov/agencies/ilab/resources/reports/child-labor/algeria
https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html

 

Gründung von Schutzorganisationen für homosexuelle Personen herangezogen (AA 25.4.2025).

Die vage Definition von „ homosexuelle Akte“ und „Akte gegen die Natur“ im Gesetz erlaubt

gemäß Aktivisten sexueller Minderheiten pauschale Beschuldigungen, welche in zahlreichen

Inhaftierungen wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen resultieren - allerdings in keinen

Verurteilungen (USDOS 23.4.2024).

Es kommt also mitunter zu polizeilichen Schikanen oder Anhaltungen, rechtliche Verfolgun

gen sind jedoch selten (ÖB Algier 21.5.2024). Angehörige sexueller Minderheiten sind nicht

durch Antidiskriminierungsgesetze geschützt (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) und

werden beim Zugang zu öffentlichen Diensten (z. B. Gesundheitsversorgung) diskriminiert (ÖB

Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2025). Sie sind Diskriminierungen und Gewalt aus

gesetzt, und viele Aktivisten sind aus dem Land geflohen. Angehörige sexueller Minderheiten

werden politisch marginalisiert und haben nur wenige Möglichkeiten, ihre Interessen öffentlich

zu vertreten (FH 2025).

Während es zwischen den Sicherheitsbehörden und den Aktivisten sexueller Minderheiten ein in

formelles Stillhalteabkommen gibt, das von beiden Seiten respektiert wird, kommt es v. a. in den

arabischsprachigen Medien immer wieder zu homophoben Äußerungen (ÖB Algier 21.5.2024).

Homosexualität ist ein Tabu-Thema. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Homosexuelle

aufgrund ihrer als „ unislamisch“ empfundenen Lebensweise durch islamistische Gruppierungen

gefährdet sind. In arabischen Zeitungen erscheinen vereinzelt Hassartikel. Betroffene von für se

xuelle Minderheiten aktiven NGOs berichten, dass die Polizei Diskriminierung oder gewalttätige

Übergriffe auf Homosexuelle duldet (AA 25.4.2025).

Quellen

■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/

file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelev

ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login

erforderlich]

■ AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https:

//www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025

■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume

nt/2123521.html, Zugriff 30.7.2025

■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024

[Login erforderlich]

■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human

Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024

15 Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2025-11-17 06:28

Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbür

gerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS

23.4.2024). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb des Landes und ins

Ausland relativ frei reisen (FH 2025). Die Verfassung gewährt den Bürgern das Recht, in das

25

 

https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_%C3%96B_Bericht_2024_05_21.pdf
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html

 

Land ein- und auszureisen. Menschenrechtsgruppen äußern sich besorgt darüber, dass die Re

gierung Reiseverbote, einschließlich außergerichtlicher Verbote, gegen Journalisten, Aktivisten

und Kritiker einsetzt (USDOS 23.4.2024).

Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die

Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Sonderge

nehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Perso

nen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis

einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 23.4.2024). Verheiratete Frauen, die jünger

als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS

23.4.2024; vgl. FH 2025). Manchmal hat die Regierung auch algerischen Aktivisten aus der

Diaspora, die das Land besuchen, die Ausreise verboten (FH 2025).

Die Landgrenze zwischen Algerien und Marokko bleibt geschlossen (FH 2025).

Quellen

■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume

nt/2123521.html, Zugriff 30.7.2025

■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human

Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024

16 Grundversorgung

Letzte Änderung 2025-11-17 15:05

Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender öko

nomischer Akteur. Das Land stützt sich wirtschaftlich auf Förderung und Export von Öl und

Gas. Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der

Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zu

genommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört

neben der Modernisierung und dem Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der

Aufbau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG

8.2025).

Als größtes afrikanisches Land und drittgrößte arabische Volkswirtschaft kehrte Algerien im Juli

2024 in die Kategorie der Länder mit hohem mittlerem Einkommen gemäß der Einkommens

klassifizierung der Weltbank zurück. In den letzten zwei Jahrzehnten hat Algerien Fortschritte

bei der wirtschaftlichen und menschlichen Entwicklung erzielt, indem es in Infrastrukturprojekte

investiert und umverteilende Sozialpolitiken eingeführt hat, welche die Armut gemildert und die

Indikatoren für die menschliche Entwicklung erheblich verbessert haben (WB 25.4.2025). Die

Inflation betrug 2022 und 2023 9,3 %, im Jahr 2024 ist sie auf 4 % gesunken (WB 2025a). Um

die Kaufkraft zu sichern, hat die Regierung Maßnahmen wie die Anhebung der Gehälter im

öffentlichen Dienst und die Einführung von Arbeitslosenunterstützung ergriffen. Dieses Ausga

benniveau könnte jedoch zu einer Herausforderung werden, wenn die Gaspreise in Zukunft

sinken (BS 2024).

26

 

https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html

 

Die Economist Intelligence Unit (EIU) rechnet für Algerien im Jahr 2025 mit einem Wirtschafts

wachstum von 3,3 % (WKO 16.5.2025). Die größte Herausforderung für die algerische Wirtschaft

bleibt die hohe Abhängigkeit von Einnahmen aus dem Erdöl- und Erdgassektor sowie von öffent

lichen Ausgaben. Der Erdöl- und Erdgassektor machte zwischen 2019 und 2023 14 % des BIP,

83 % der Exporte und 47 % der Haushaltseinnahmen aus. Algerien strebt eine Diversifizierung

seiner Wirtschaft an, um die Einnahmequellen des Landes zu variieren und die Beschäftigungs

aussichten insbesondere für junge Menschen angesichts seines demografischen Profils zu

verbessern (WB 25.4.2025).

Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkei

ten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird.

Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der

Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos.

Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht

auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt.

Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB Algier 21.5.2024).

Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vor

nehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung

alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens exis

tieren „ Selbsthilfegruppen“ in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die

Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche

Initiativen mit Grundbeträgen (AA 25.4.2025).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch heimische Pro

duktion wie auch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste,

wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen

Preissteigerungen bei Lebensmitteln, oft ausgelöst durch Hamsterkäufe. Für Grundnahrungs

mittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten Preisdeckelungen und Steuersenkungen

(AA 25.4.2025).

In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Zeitraum

16.4.-17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurden folgende Daten

erhoben:

Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung,

Strom und Wasser gaben 85 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten können. 11 % der

Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 2 % der Befragten können sich die

Wohnkosten kaum leisten, während 2 % der Befragten sich die Wohnkosten nicht leisten können.

79 % der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen,

während 17 % der Befragten dies gerade so schaffen. 1 % der Befragten schaffen es kaum, ihre

Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 2 % ihre Familie nicht ausreichend

mit Lebensmitteln versorgen können. 1 % gab keine Antwort.

27

 

 

80 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung

oder Schuhen zu versorgen, während 14 % dies nur mit Mühe schaffen. 4 % der Befragten

schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 2 %

dies gar nicht schaffen.

Interessant ist ein Vergleich nach Geschlecht. Dieser zeigt, dass zwar 55 % der männlichen

Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies nur bei 44 % der weiblichen Befragten der Fall

ist. Der Anteil der Vollzeitbeschäftigten unter den weiblichen Befragten (87 %) ist allerdings

höher als unter den männlichen Befragten (80 %).

Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 ist es zu Verbesserungen bei Wohnkosten (2024 konnten

sich 63 % der Befragten die Wohnkosten leisten, 2025 85 %) und Elektrizität (2024 hatten 86 %

der Befragten immer Eelktrizität, 2025 93 %) sowie Verbesserungen in folgenden Bereichen

gekommen:

• Erwerb von Lebensmitteln (2024 konnten sich 63 % der Befragten ausreichend Lebensmittel

für die Familie leisten, 2025 73 %).

• Zugang zu Trinkwasser (2024 konnten sich 82 % der Befragten ausreichend Lebensmittel

für die Familie leisten, 2025 89 %).

• Bei der Versorgung der Familie mit grundlegenden Konsumgütern ist eine deutliche Ver

besserung zu verzeichnen. (Während im Jahr 2024 52 % der Bevölkerung in der Lage

waren, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr

2025 auf 80 % gestiegen) (STDOK 27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier

um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können

Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.]

Die Arbeitslosigkeit (15-64-Jährige) lag im Jahr 2024 bei 11,4 % (WKO 9.2025, WB 2025b),

nach anderen Angaben der Weltbank bei 12,7 % (WB 25.4.2025),die Arbeitslosigkeit hat in den

letzten Jahren abgenommen: 2020 14,1%, 2021 13,6%, 2022 12,3%, 2023 11,7% (WB 2025b).

Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24-Jährige) 2024 bei 29,8 % (WKO 9.2025) bzw. 29,3 % (WB

25.4.2025). Die Perspektivenlosigkeit der Jugend ist ungebrochen, eine hohe Zahl findet keine

geregelte Arbeit. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit.

Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 %

geschätzt wird (ÖB Algier 21.5.2024).

Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM bietet Dienste an, es existieren

auch private Jobvermittlungsagenturen. Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekre

dite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft worden sind. In

manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um

landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen

staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspoliti

sche Überprüfung vorausgeht und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt

werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB Algier

21.5.2024).

28

 

 

Quellen

■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/

file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelev

ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login

erforderlich]

■ ABG - Africa Business Guide (8.2025): Länderprofil - Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-bus

iness-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 15.10.2025

■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report

s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024

■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024

[Login erforderlich]

■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich]

(27.10.2025): Algeria: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131662/

2025-10-27_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - ALGERIA, Version_1-1a5f.pdf,

Zugriff 30.10.2025 [Login erforderlich]

■ WB - Weltbank (25.4.2025): Algeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/overv

iew, Zugriff 15.10.2025

■ WB - Weltbank (2025a): World Bank Open Data Inflation - Algeria, https://data.worldbank.org/indic

ator/FP.CPI.TOTL.ZG?locations=DZ, Zugriff 13.11.2025

■ WB - Weltbank (2025b): World Bank Open Data Unemployment - Algeria, https://data.worldbank.o

rg/indicator/SL.UEM.TOTL.ZS?locations=DZ, Zugriff 13.11.2025

■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.2025): Länderprofil Algerien, https://www.wko.at/statistik/l

aenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 15.10.2025

■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.5.2025): Algerien: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/a

ussenwirtschaft/algerien-wirtschaftslage, Zugriff 15.10.2025

17 Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2025-11-17 15:04

Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB Algier

21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchge

führt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser

gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig

auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbe

schwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen

staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs

Zentren behandelt (AA 25.4.2025). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach

europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes

Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den

1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt wer

den können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es

in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und

entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein

entsprechendes Abkommen (ÖB Algier 21.5.2024).

Im Jahr 2022 gab es in Algerien 16,6 Ärzte pro 10.000 Einwohner, insgesamt 75.512. Davon

waren 37.679 Allgemeinmediziner und 37.833 Fachärzte (WHO o.D.).

29

 

https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien
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https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA
https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_%C3%96B_Bericht_2024_05_21.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2131662/2025-10-27_COI_CMS_Dossier%20Socio-Economic%20Survey%202025%20-%20ALGERIA,%20Version_1-1a5f.pdf
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https://www.worldbank.org/en/country/algeria/overview
https://www.worldbank.org/en/country/algeria/overview
https://data.worldbank.org/indicator/FP.CPI.TOTL.ZG?locations=DZ
https://data.worldbank.org/indicator/FP.CPI.TOTL.ZG?locations=DZ
https://data.worldbank.org/indicator/SL.UEM.TOTL.ZS?locations=DZ
https://data.worldbank.org/indicator/SL.UEM.TOTL.ZS?locations=DZ
https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf
https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf
https://www.wko.at/aussenwirtschaft/algerien-wirtschaftslage
https://www.wko.at/aussenwirtschaft/algerien-wirtschaftslage

 

Bei einer mit einem repräsentativen Sample (n = 600) in drei großen algerischen Städten im Zeit

raum 16.4.-17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurden folgende

Daten erhoben:

• 88 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sich diese leisten,

während 5 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 1 % hat überhaupt keinen

Zugang zu Impfungen. 6 % haben keine Antwort gegeben.

• 86 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und

können sich diese leisten, während 7 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können.

2 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 5 % haben keine

Antwort gegeben.

• Was die medizinische Grundversorgung durch einen Hausarzt betrifft, so haben 83 % der

Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 8 % Zugang haben,

sich aber keinen Hausarzt leisten können. 2 % haben keinen Zugang zur medizinischen

Grundversorgung. 7 % haben keine Antwort gegeben.

• 76 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gy

näkologe, Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 13 % Zugang haben, sich

den Besuch jedoch nicht leisten können. 3 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem

Facharzt. 8 % haben keine Antwort gegeben.

• 66 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Ope

rationen oder Krebsbehandlungen und können sich diese leisten. 16 % haben Zugang zu

fortgeschrittenen Behandlungen, können sich diese aber nicht leisten, während 4 % über

haupt keinen Zugang haben. 14 % haben keine Antwort gegeben.

• 74 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu medizinischer Diagnostik (z. B. Radiologen,

Labore) und können sich diese leisten, während 13 % Zugang haben, sich diese aber nicht

leisten können. 3 % haben keinen Zugang. 10 % haben keine Antwort gegeben (STDOK

27.10.2025).

Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 ergibt sich folgendes Bild: Die Bereiche Impfungen, Medika

mente und Arzneimittel, Zugang zu einem Hausarzt sowie Facharzt blieben stabil, mit einer mehr

oder minder starken Zunahme jener, die Zugang hatten, aber finanziell nicht über ausreichende

Mittel verfügten, in allen genannten Bereichen außer Impfungen, wo sich kein signifikanter Trend

ablesen lässt. Während im Jahr 2024 50 % stets Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen hat

ten und sich diese auch leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 66 % gestiegen.

Gleichzeitig ist der Anteil derjenigen, die Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können,

von 33 % im Jahr 2024 auf 16 % im Jahr 2025 zurückgegangen. Während im Jahr 2024 69 %

Zugang zu medizinischer Diagnostik hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil im

Jahr 2025 auf 74 % gestiegen (STDOK 27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier

um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier kann ein großer

Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.]

30

 

 

Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in

Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die

Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrank

heiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische

Ärzte zurück, z. B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt

es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssys

tems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal.

Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte

oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind

aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch

nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und

Demenzpatienten sowie von Behinderten. Oft wird zu Bestechung gegriffen, um ein Intensivbett

zu bekommen oder zu behalten (ÖB Algier 21.5.2024).

Zum Schutz der lokalen Produktion gilt seit 2015 für viele Arzneimittel und Medizinprodukte ein

Einfuhrverbot. Die entsprechende gesetzliche Grundlage inklusive der damaligen Warenliste

wurde im algerischen Amtsblatt Nr. 62 vom 25.11.2015 veröffentlicht. Eine aktualisierte Waren

liste ist nicht öffentlich einsehbar. Obwohl viele Medikamente als lokal produzierte Generika

verfügbar sind, kommt es immer noch zu Presseberichten über einen Mangel an bestimm

ten Medikamenten in den Apotheken, beispielsweise solchen für die Krebsbehandlung (AA

25.4.2025).

Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB

Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025). Krankenversichert ist jedoch nur, wer einer angemeldeten

Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nicht

versicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht

sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind

nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen

sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne stän

dige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB Algier

21.5.2024).

In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie

deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obliga

torisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen

Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige

ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren

Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernom

men. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind

nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen,

sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung einge

schrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 25.4.2025).

31

 

 

Quellen

■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/

file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelev

ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login

erforderlich]

■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024

[Login erforderlich]

■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich]

(27.10.2025): Algeria: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131662/

2025-10-27_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - ALGERIA, Version_1-1a5f.pdf,

Zugriff 30.10.2025 [Login erforderlich]

■ WHO - World Health Organization (o.D.): Global Health Workforce statistics database - Medical

Doctors, https://www.who.int/data/gho/data/themes/topics/health-workforce, Zugriff 13.11.2025

18 Rückkehr

Letzte Änderung 2025-11-17 14:47

Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der österreichischen Botschaft in Algier nicht bekannt (ÖB

Algier 21.5.2024). Es gibt seitens der algerischen Regierung keine Reintegrationsprojekte. In

der Regel werden Rückkehrer von der Familie aufgefangen. Unterkunft, Verpflegung und me

dizinische Versorgung werden von den Familienmitgliedern geleistet. Rückkehrer werden erst

wieder in das staatliche Sozialversicherungssystem aufgenommen, wenn sie erwerbstätig sind

(AA 25.4.2025).

Von 2018 bis 2022 gab es allerdings das Europäische Rückkehr- und Reintegrationsnetzwerk

(ERRIN) – eine Arbeitsgemeinschaft aus 16 EU-Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten

Staaten, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (EBCGA/FRONTEX) und

der Europäischen Kommission – die in Fragen der Hilfestellung und Begleitung von Rückkehrern

tätig war. Als Fortführung des ERRIN-Projekts wurde mit 1.4.2022 das JRS-Programm (Joint

Reintegration Services) gestartet. Dieses bietet individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrer

in ihre Herkunftsländer. Für die Koordinierung der Reintegrationshilfen bleibt das BMI auf natio

naler Ebene weiterhin zuständig. Reintegrationshilfen können ab 1.7.2022 über das europäische

JRS-Programm beantragt werden. Für die Umsetzung der 12-monatigen Reintegrationshilfen

gelten die bisherigen Projektinhalte fort. Es kann davon ausgegangen werden, dass Familien

zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen; häufig sind Fälle, in denen

Familien Angehörige mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützt haben.

Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie

diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller

Rückkehrhilfe (1.000 - 2.000 €) durch Frankreich und Deutschland, für Personen, die freiwillig

ausgereist sind, ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten. In

Österreich bietet Return From Austria in Kooperation mit Frontex (JRS) finanzielle Rückkehrhilfe

an (ÖB Algier 21.5.2024). IOM führt ein Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr

nach und der Integration in Algerien durch. Das Programm wird aus EU-Mitteln und auch bilateral

von deutscher Seite unterstützt (AA 25.4.2025).

32

 

https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
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https://www.ecoi.net/en/file/local/2131662/2025-10-27_COI_CMS_Dossier%20Socio-Economic%20Survey%202025%20-%20ALGERIA,%20Version_1-1a5f.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2131662/2025-10-27_COI_CMS_Dossier%20Socio-Economic%20Survey%202025%20-%20ALGERIA,%20Version_1-1a5f.pdf
https://www.who.int/data/gho/data/themes/topics/health-workforce

 

Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer

aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststeht, dass es sich um algerische Staatsbürger handelt.

Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, al

lerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro

Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlrei

chen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen

Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen

(ÖB Algier 21.5.2024).

Die illegale Ausreise ist strafbar (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025). Das Gesetz sieht ein

Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA

25.4.2025) zwischen 20.000 bis 60.000 Dinar [Anm.: ca. 137-410 Euro] vor (ÖB Algier 21.5.2024).

Üblicherweise werden lediglich Geldstrafen in Höhe von 20.000 Dinar (nach offiziellem Kurs

rd. 150 Euro, am Schwarzmarkt ca. 100 Euro) verhängt, die Höhe richtet sich nach der Art

der illegalen Ausreise. So wird eine Ausreise mit dem Boot etwa höher bestraft als ein simpler

„ Overstay“ (ÖB Algier 21.5.2024). Nach anderen Angaben werden Rückkehrer, die ohne gültige

Papiere das Land verlassen haben, mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten

verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge („ harraga“) sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu

sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungs

strafen verhängt (AA 25.4.2025). Die Behörden haben im Jahr 2024 die Strafen für die illegale

Ausreise verschärft und eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren für die Beihilfe zur illegalen

Ausreise eingeführt. Mit dem Gesetz 24-06 wurde die Höchststrafe für die illegale Ausreise von

sechs Monaten auf drei Jahre Haft erhöht. Mit Artikel 175bis1 wurde zudem eine neue Strafe

von bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug für „ jeden, der direkt oder indirekt eine illegale Ausreise

ermöglicht oder zu ermöglichen versucht“ eingeführt (AI 29.4.2025).

Quellen

■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/

file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelev

ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login

erforderlich]

■ AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https:

//www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025

■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024

[Login erforderlich]

33

 

https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland.%20Ausw%C3%A4rtiges%20Amt,%20Bericht%20%C3%BCber%20die%20asyl-%20und%20abschiebungsrelevante%20Lage%20in%20der%20Demokratischen%20Volksrepublik%20Algerien,%2025.04.2025.pdf
https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html
https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html
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19 Impressum

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19.3 Veröffentlichte Versionen

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• Version 9, Gültig von 17-05-2023 bis 01-10-2024

34

 

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• Version 8, Gültig von 29-09-2022 bis 17-05-2023

• Version 7, Gültig von 22-04-2022 bis 29-09-2022

• Version 6, Gültig von 18-11-2021 bis 22-04-2022

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• Version 2, Gültig von 01-07-2020 bis 02-07-2020

• Version 1, Gültig von 08-04-2020 bis 01-07-2020

© 2025 Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

35

 

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  • Länderspezifische Anmerkungen
  • Politische Lage
  • Sicherheitslage
  • Rechtsschutz / Justizwesen
  • Sicherheitsbehörden
  • Folter und unmenschliche Behandlung
  • Korruption
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    • Wehrdienstverweigerung / Desertion
  • Allgemeine Menschenrechtslage
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