Dokument #2132751
BFA Staatendokumentation (Autor)
Länderinformationen der
Staatendokumentation
Algerien
aus dem COI-CMS
Country of Origin Information – Content Management System
Version 11
Datum der Veröffentlichung: 2025-11-17
(Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels)
Aktualisierungsintervall: Jährlich
Dieses Projekt wurde aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) kofinanziert
Disclaimer
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen
und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und
der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Da
tenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und
Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen
und vorrangig öffentlichen Quellen gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt wird.
Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter
Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger kann
aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf
relevante Länderinformation zusammenstellen.
Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt § 5
BFA-G. Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen
worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit
in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer
Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten
verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein
Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen kei
nen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfol
gerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine
allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann ins
besondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Administrative Grenzen auf in die
ser Veröffentlichung wiedergegebenen Karten sind nicht als offizielle Anerkennung von deren
Gültigkeit zu werten.
Das vorliegende Produkt kann informelle Arbeitsübersetzungen von fremdsprachigen Quellen
enthalten, die mittels maschineller Übersetzungsprogramme entstanden sind. Für eine vollstän
dige Wiedergabe auch eventueller regionaler Nuancen wird ggf. eine professionelle Übersetzung
empfohlen. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass Transliterationen oder Transkriptio
nen von Eigennamen bei manchen Sprachen je nach Quelle variieren können.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorhandenen Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine
Gesamtaktualisierung der Länderinformationen erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern
wird zusätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der
Gesamtaktualisierung erfolgt. Sollte es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen
Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die
Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich
können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
Automatische Übersetzungen
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer
Länderinformation mittels einer Übersetzungssoftware in eine von der Nutzerin/dem Nutzer
II
festgelegte Zielsprache. Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer/der Nutzerin direkt generiert,
weder im Hinblick auf Grammatik und Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und
soll lediglich dazu dienen, einen Eindruck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der ver
wendeten Quellen zu erlangen. Die Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die
Richtigkeit der maschinellen Übersetzung. Sollte das Produkt von der Nutzerin/dem Nutzer für
eine weitere Verwendung herangezogen werden, insbesondere für eine behördliche Entschei
dung, so wird dringend empfohlen, die Übersetzung durch einen professionellen Übersetzer/eine
professionelle Übersetzerin kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.
Qualitätsgesicherte automatische Übersetzungen
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten qualitätsgesicherten automatischen
Übersetzungen von Produkten (i. d. R. ins Englische) handelt es sich um informelle Arbeitszu
sammenfassungen. Anders als bei den rein automatischen Übersetzungen (siehe oben) werden
diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
Übersetzungen, welche nicht als „ automatische Übersetzungen“ ausgewiesen sind, wurden
entweder von einer professionellen Übersetzerin/einem professionellen Übersetzer oder einer
sprachkundigen Person qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung entstehende Unstim
migkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche Wirkung für Com
pliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der qualitätsgesicherten
Übersetzung entstehen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation unter BFA-S
taatendokumentation@bmi.gv.at auf.
Veröffentlichungshinweis
Das Produkt wird im Sinne des § 4 IFG (proaktive Veröffentlichung) auf der Homepage der
Staatendokumentation (https://www.staatendokumentation.at) – eine Kooperation mit ACCORD
vom Roten Kreuz – öffentlich gemacht.
III
Inhalt
1 Länderspezifische Anmerkungen 1
2 Politische Lage 1
3 Sicherheitslage 3
4 Rechtsschutz / Justizwesen 5
5 Sicherheitsbehörden 7
6 Folter und unmenschliche Behandlung 8
7 Korruption 8
8 Wehrdienst und Rekrutierungen 9
8.1 Wehrdienstverweigerung / Desertion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
9 Allgemeine Menschenrechtslage 11
10 Haftbedingungen 14
11 Todesstrafe 15
12 Religionsfreiheit 17
13 Ethnische Minderheiten 19
14 Relevante Bevölkerungsgruppen 20
14.1 Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
14.2 Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
14.3 Homosexuelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
15 Bewegungsfreiheit 25
16 Grundversorgung 26
17 Medizinische Versorgung 29
18 Rückkehr 32
19 Impressum 34
19.1 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
19.2 Hinweis zum Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
19.3 Veröffentlichte Versionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
IV
1 Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2025-11-17 15:05
Algerien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Her
kunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen
der Länderinformationen zu Algerien keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Ein
schätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV.
Derzeit ist in Beobachtung, ob die Todesstrafe wiedervollzogen wird. Dies würde eine Neu
bewertung nach sich ziehen. Mit Stand Oktober 2025 sind keine Hinweise darauf zu finden,
dass Algerien die Todesstrafe wieder anwendet. Äußerungen eines hohen Justizbeamten im
Oktober 2025 und des Justizministers im Mai 2025 haben ein Medienecho ausgelöst. Es wurde
gemutmaßt, dass die neuerliche Anwendung der Todesstrafe beschlossene Sache ist. Eine
Quelle innerhalb des Justizministeriums sah sich daraufhin zu einer Klarstellung gegenüber der
Zeitung El Khabar genötigt, wonach sich die Initiative zur Wiedereinführung der Anwendung
der Todesstrafe weiterhin auf der Ebene einer Absicht, einer Ausrichtung oder einer Überlegung
befindet.
Siehe hierzu auch Kapitel: Todesstrafe
2 Politische Lage
Letzte Änderung 2025-11-17 15:05
Gemäß seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsi
dentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit
ist auf zwei Mandate begrenzt (AA 12.3.2025; vgl. AA 25.4.2025). Der Präsident verfügt über
eine überaus starke Stellung (AA 25.4.2025). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform brachte
eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - veran
kerte stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB Algier
21.5.2024).
Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er
garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt
den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierminis
ters die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und
des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekte und die Richter
des Landes. Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB Algier
21.5.2024).
Präsident Abdelaziz Bouteflika wurde 2019 nach massiven Demonstrationen („ Hirak“) gestürzt.
Er war seit 1999, damals 62-jährig, im Amt. Während die Öffentlichkeit eine grundlegende
Erneuerung des politischen Systems, mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit fordert(e), kon
solidierte sich dieses in Richtung eines „ Clanwechsels“, dominiert vom neuen Staatspräsidenten
Abdelmajid Tebboune und der Armee unter Generalstabschef Saïd Chengriha. Der damals neue
[Anm.: und gegenwärtige] Präsident war Premierminister und Minister Bouteflikas, wurde im
1
Dezember 2019 bei einer offiziellen Wahlbeteiligung von knapp unter 40 % gleich im ersten
Wahlgang gewählt, es standen nur „ Systemkandidaten“ zu Auswahl (ÖB Algier 21.5.2024). Bei
der Präsidentschaftswahl in Algerien am 7.9.2024 hat sich Amtsinhaber Abdelmadjid Tebboune
eine zweite Amtszeit von weiteren fünf Jahren gesichert. Laut Wahlbehörde hat Tebboune 94,6 %
der Stimmen erhalten. Die beiden Gegenkandidaten blieben demnach völlig chancenlos und
erhielt nur 3 % beziehungsweise 2 % der abgegebenen Stimmen. Die Wahlbeteiligung war mit
nur 48 % ähnlich gering wie fünf Jahre zuvor. Der Sieg hat für Tebboune damit einen bitteren Bei
geschmack und ist auch Ausdruck der Frustration bei vielen Menschen in dem nordafrikanischen
Land (Tagesschau 8.9.2024).
Das algerische Parlament besteht aus der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünf-Prozent-Klausel)
gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) und einer zweiten
Kammer (Conseil de la Nation oder Senat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten
bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 12.3.2025; vgl.
FH 2025, AA 25.4.2025). Die Mitglieder der Nationalen Volksversammlung, des Unterhauses des
Parlaments, werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, die nach der Verfassungs
reform von 2020 nur einmal verlängert werden kann (FH 2025). Vorgezogene Parlamentswahlen
[Anm.: des Unterhauses] fanden 2021 statt; es kam zu Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten (FH
2025; vgl. AA 25.4.2025). Unter den ersten vier Wahlsiegern fanden sich jene drei Parteien,
die bereits unter Bouteflika die Regierungsmehrheit gebildet hatten. Zudem ist die Zahl der
unabhängigen Abgeordneten ohne Parteizugehörigkeit gewachsen. Dagegen hat sich der Anteil
an Frauen infolge einer Wahlrechtsreform drastisch reduziert (AA 25.4.2025). Die Teilwahlen
zum Oberhaus fanden im Februar 2022 statt. Die Kommunal- und Regionalwahlen im Jahr 2021
fanden bei geringer Wahlbeteiligung statt (FH 2025). Die Rolle der beiden Parlamentskammern
im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach
(AA 25.4.2025).
Die politischen Angelegenheiten in Algerien werden seit Langem von einer geschlossenen Elite
beherrscht, die sich auf das Militär und die Regierungspartei, die Nationale Befreiungsfront
(FLN), stützt. Es gibt zwar mehrere Oppositionsparteien im Parlament, aber die Wahlen werden
durch Betrug verzerrt, und die Wahlverfahren sind nicht transparent. Weitere Probleme sind die
Unterdrückung von Straßenprotesten, rechtliche Einschränkungen der Medienfreiheit und die
grassierende Korruption. Die Hirak-Protestbewegung im Jahr 2019 setzte das Regime unter
Reformdruck. Ein hartes Vorgehen gegen Andersdenkende in den darauffolgenden Jahren hat
verhindert, dass es weiterhin zu groß angelegten Demonstrationen kommt (FH 2025).
Seit Algerien 2021 die Beziehungen zu Marokko abgebrochen hat, ist es den beiden Ländern
gelungen, trotz mehrerer Zwischenfälle in der Westsahara, die zu einer Eskalation hätten führen
können, eine bewaffnete Konfrontation zu vermeiden. Marokko hatte 2020 Schritte unternom
men, um die Beziehungen zu Israel zu normalisieren und eine militärische Zusammenarbeit
anzustreben. Algerien sah die zunehmend engeren Beziehungen Israels zu Marokko – ne
ben anderen Entwicklungen – als Bedrohung für seine nationale Sicherheit an. Der wichtigste
Konfliktpunkt zwischen den beiden Ländern ist jedoch die Westsahara, wo Marokko seine Sou
veränität geltend macht und Algerien die für eine Unabhängigkeit eintretende Polisario-Front
2
unterstützt. Bislang haben gegenseitige Zurückhaltung und die Diplomatie der USA den Frieden
zwischen den Nachbarn gewahrt, doch die Feindseligkeiten in der Westsahara, Desinformation
im Internet, ein bilaterales Wettrüsten und der Amtsantritt der Regierung von Präsidenten Donald
Trump stellen allesamt Risiken dar (ICG 29.11.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/
file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelev
ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login
erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.3.2025): Algerien: Politisches Porträt, https://www.auswae
rtiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/222160-222160?isLocal=false&isPreview=false,
Zugriff 30.7.2025
■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2123521.html, Zugriff 30.7.2025
■ ICG - International Crisis Group (29.11.2024): Managing Tensions between Algeria and Morocco,
https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/north-africa/247-algeria-morocco-western-sah
ara/managing-tensions-between, Zugriff 30.7.2025
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024
[Login erforderlich]
■ Tagesschau - Tagesschau (8.9.2024): Tebboune gewinnt die Wahl in Algerien, https://www.tagess
chau.de/ausland/afrika/algerien-wahl-tebboune-100.html, Zugriff 17.9.2024
3 Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-11-17 15:05
Demonstrationen
Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier statt
finden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt
gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden
(AA 24.6.2025).
Terrorismus
Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb
seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Ope
rationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus ist stark zurückgedrängt worden und die Kapa
zitäten algerischer Terrorgruppen sind aufgrund erfolgreicher Antiterror-Operationen begrenzt.
Im Jahr 2024 gab es gemäß Global Terrorism Index 2025 nur zwei Anschläge bzw. terroristi
sche Vorfälle. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich
mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die Sicherheitssituation
betreffend terroristische Vorfälle hat sich inzwischen weiter verbessert, die Sicherheitskräfte
halten Reste terroristischer Gruppen unter starkem Druck. Terroristen wurden großteils ent
weder ausgeschaltet, festgenommen oder haben das Land verlassen. Terrorgruppen stellen
allerdings weiterhin eine Bedrohung dar, wenn auch in geringerem Ausmaß. Zu erkennen ist die
3
Verringerung terroristischer Aktivitäten auch an den statistischen Werten des Global Terrorism
Index für die Jahre 2019 bis 2024 (STDOK 5.6.2025).
Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte
(AA 24.6.2025). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB Algier
21.5.2024). Das Fortbestehen bewaffneter islamistischer Gruppen, die in den Bergregionen im
Norden und Osten sowie in den Grenzgebieten im Süden sporadische Angriffe auf das Militär
verüben, wird allerdings anerkannt. Obwohl diese Gruppen die Unterstützung der lokalen Be
völkerung verloren haben, sind sie weiterhin aktiv und unterhalten Verbindungen zu kriminellen
Netzwerken in der Sahelzone (BS 2024).
Spezifische regionale Risiken - Terrorismus
In manchen Teilen des Landes ist die Sicherheitslage weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024;
vgl. AA 24.6.2025). Die Sicherheitskräfte haben aber auch bislang unsichere Regionen wie die
Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht
noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In
den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und
Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen
(BMEIA 1.10.2025; vgl. AA 24.6.2025), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und au
ßerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil, in ländlichen Gebieten und
Bergregionen (AA 24.6.2025). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaff
nete Gruppen die Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren (BMEIA
1.10.2025).
Subjektives Sicherheitsempfinden
In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Zeitraum 16.4.-
17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 96 % der Befragten
an, sich in ihrer Wohngegend entweder „ sehr sicher“ oder „ eher sicher“ zu fühlen (STDOK
27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt,
ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Sicherheitsempfinden in den
in diesem Kapitel erwähnten weniger sicheren Regionen bestehen.]
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.6.2025): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilrei
sewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/algeriensicherheit
/219044, Zugriff 31.10.2025
■ BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich]
(1.10.2025): Reisehinweise: Algerien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/
algerien, Zugriff 31.10.2025
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report
s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024
[Login erforderlich]
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich]
(27.10.2025): Algeria: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131662/
4
2025-10-27_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - ALGERIA, Version_1-1a5f.pdf,
Zugriff 30.10.2025 [Login erforderlich]
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich]
(5.6.2025): Themenbericht der Staatendokumentation: Terrorismus Nordafrika, https://www.ecoi.net/
en/file/local/2129603/2025-06-05_COI_CMS_Themenberichte Terrorismus Nordafrika_Version_-
2.pdf, Zugriff 31.10.2025
4 Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2025-11-14 21:19
Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch bzw. mangelt es ihr an Unabhän
gigkeit (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024). Obwohl die
Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, BS
2024), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH
2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024) bzw. hat die Exekutive weitgehende Befugnisse über die
Justiz (AA 25.4.2025). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernen
nung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, FH
2025, BS 2024). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung
von Richtern zuständig (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024, AA 10.5.2023).
Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt,
was insbesondere bei Revision und Berufung zu überlangen Verfahren führt. Die Gerichte üben
nach Einschätzungen von diversen algerischen Menschenrechtsverteidigern keine wirksame
Kontrolle staatlichen Handelns aus. Vielen Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz
(AA 25.4.2025).
Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es
existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine
politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch
eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere
Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staats
organen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden (AA 25.4.2025). Mit der Verord
nung 21-08 wurde im Juni 2021 per Präsidialdekret die Terrorismusdefinition in Artikel 87 des
Strafgesetzbuches vage ausgeweitet. Seitdem werden unter Bezugnahme auf diesen Artikel
zunehmend auch lediglich kritische Äußerungen gegen die Staatsführung in Medien oder sozia
len Netzwerken als Förderung von Terrorismus oder Angriff auf die nationale Einheit ausgelegt.
Mehrere kritische Journalisten und Aktivisten wurden bereits unter Artikel 87 mit teils langen
Haftstrafen belegt (AA 25.4.2025; vgl. ÖB Algier 21.5.2024).
Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren
die Behörden diese rechtlichen Bestimmungen nicht immer (USDOS 23.4.2024). Die fehlende
Unabhängigkeit von Justiz und Staatsanwaltschaft untergräbt häufig die Rechte der Angeklagten
auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, insbesondere in politisch heiklen Fällen gegen ehemalige
Beamte oder Bürgeraktivisten. Es kommt häufig zu langen Verzögerungen bei der Anhörung von
5
Angeklagten, und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungs
haft wird in der Regel stattgegeben. Die Sicherheitskräfte führen häufig Durchsuchungen ohne
Durchsuchungsbefehl durch und nehmen willkürliche Verhaftungen und kurzfristige Inhaftierun
gen vor (FH 2025). Die meisten Prozesse sind öffentlich, es sei denn, der Richter stellt fest,
dass das Verfahren eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die „ Moral“ darstellt. Das Straf
gesetzbuch sieht kostenfreie Übersetzer für Angeklagte vor. Die Angeklagten haben das Recht,
während des Prozesses anwesend zu sein, können aber in Abwesenheit verurteilt werden, wenn
sie einer Vorladung nicht Folge leisten (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sieh das Recht jeder
Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten; die
Regierung hält sich jedoch nicht konsequent an diese Vorgaben. Inhaftierte haben auch das
Recht, gegen die Anordnung der Untersuchungshaft durch ein Gericht Berufung einzulegen und,
falls sie freigelassen wurden, eine Entschädigung von der Regierung zu verlangen. Dennoch
bleibt der übermäßige Einsatz von Untersuchungshaft ein Problem, wobei mehr als ein Dutzend
Fälle von Untersuchungshaft mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten im Jahr 2024 gemeldet
worden sind (USDOS 12.8.2025).
Personen mit genügend Mitteln bzw. politischen Verbindungen können auf Gerichtsentscheidun
gen Einfluss nehmen. Mitunter scheinen politische Prozesse und die gerichtliche Verfolgung von
unliebsamen Personen oder Kritikern auf der Basis gerichtlich belangbarer Vorwürfe konstruiert
zu werden. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Geset
zen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen „ die Würde
des Staates und die Staatssicherheit“ festgenommen zu werden. In der Amtszeit von Präsident
Tebboune (seit Dezember 2019) wurde die Repression in Algerien erheblich verschärft. 2023 ist
von über 300 politischen Gefangenen die Rede. Trotz dieser Zahlen ist die algerische Regierung
bemüht, eine oberflächlich versöhnliche Haltung einzunehmen (ÖB Algier 21.5.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/
file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelev
ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login
erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/A
uswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokr
atischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login
erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report
s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2123521.html, Zugriff 30.7.2025
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024
[Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025
6
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
5 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2025-11-14 21:19
Die 130.000 Mitglieder starke Nationale Gendarmerie, die unter der Aufsicht des Verteidigungs
ministeriums Polizeiaufgaben außerhalb städtischer Gebiete wahrnimmt, und die 200.000 Mit
glieder starke Generaldirektion für Nationale Sicherheit oder nationale Polizei, die dem Innen
ministerium untersteht, teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und
Ordnung. Die Armee hat einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (OSAC 8.7.2025;
vgl. CIA 29.7.2025). Die zivilen Behörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über
die Sicherheitskräfte aus (OSAC 8.7.2025).
Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsappa
rat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast
400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch ein
flussreichen „ Direction des Services de Sécurité“ (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte]
bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit
ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB Algier 21.5.2024).
Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeamte bleibt ein Problem, da Mitglieder der Sicher
heitskräfte einige Übergriffe begangen haben (OSAC 8.7.2025; vgl. USDOS 23.4.2024, USDOS
12.8.2025). Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechts
verletzungen, insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu
verfolgen oder zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit hat Ermittlungen zu
Misshandlungsvorwürfen durchgeführt und Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte ergriffen,
die ihrer Meinung nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium hat mehrere
strafrechtliche Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten we
gen Folter oder anderer missbräuchlicher Behandlung gemeldet (USDOS 23.4.2024). Für das
Jahr 2024 hat das Justizministerium angegeben, dass es drei Strafverfahren und Suspendierun
gen von Polizeibeamten wegen Missbrauchs gegeben hat (USDOS 12.8.2025). Nach anderen
Angaben werden Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden entweder nicht
verfolgt oder nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB Algier 21.5.2024).
Quellen
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (29.7.2025): Algeria - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security, Zugriff 1.8.2025
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024
[Login erforderlich]
■ OSAC - Overseas Security Advisory Council [USA] (8.7.2025): Algeria Country Security Report,
https://www.osac.gov/Content/Report/b7e9876d-31fa-4ec1-bebc-1c2257891373, Zugriff 1.8.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025
7
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
6 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2025-11-17 06:26
Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (AA 25.4.2025; vgl. USDOS
12.8.2025, ÖB Algier 21.5.2024), auch im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Ver
brechen. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 25.4.2025).
Das Strafmaß für Folter für Beamte liegt zwischen 10 und 20 Jahren (USDOS 12.8.2025).
Folter wird laut Menschenrechtsbeobachtern gelegentlich zur Erzwingung von Aussagen und
Geständnissen angewandt (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 12.8.2025). Menschenrechts
organisationen berichten, dass die Polizei gelegentlich übermäßige Gewalt gegen Verdächti
ge, einschließlich Demonstranten und Informanten, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung
wahrnehmen, anwendet. Dies könnte demnach einer Folter oder erniedrigenden Behandlung
gleichkommen (USDOS 12.8.2025). Die Behörden verabsäumen es, Vorwürfe von Folter und
anderen Misshandlungen zu untersuchen. Sie ignorieren Vorwürfe von Folter und anderer un
menschlicher Behandlung (AI 29.4.2025).
Es gab im Jahr 2024 mehrere Berichte über Verschleppungen durch oder im Auftrag von Re
gierungsbehörden. Im Juli 2024 berichtete die Arbeitsgruppe für erzwungene oder unfreiwillige
Verschleppungen des UN-Menschenrechtsrats über 24 ungeklärte Fälle von Verschleppungen
in Algerien (USDOS 12.8.2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/
file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelev
ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login
erforderlich]
■ AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024
[Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025
7 Korruption
Letzte Änderung 2025-11-17 06:27
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung
setzt das Gesetz im Allgemeinen wirksam um. Es gibt vereinzelte Berichte, wonach Korruption
in der Regierung gerichtlich verfolgt wird (USDOS 23.4.2024). Gemäß anderen Angaben beruht
Korruption in der Regierung hauptsächlich auf unangemessenen Anti-Korruptionsgesetzen, in
transparenten Strukturen, mangelnder Unabhängigkeit der Justiz und aufgeblasener Bürokratie.
8
Ermittlungen zur Korruptionsbekämpfung werden häufig dazu genutzt, Zwistigkeiten zwischen
den Fraktionen innerhalb des Regimes auszutragen und die Popularität der amtierenden Be
hörden zu steigern (FH 2025).
Aus realem Anlass, um der Bevölkerung entgegenzukommen, aber auch um das Aufkommen
alternativer Machtfaktoren zu behindern, wurden mit teilweise fragwürdigen juristischen Mitteln
Verfahren gegen zahlreiche Mitglieder ehemaliger Regierungen, Verwaltungsbeamte und Unter
nehmer wegen korruptionsbezogener Vorgänge eingeleitet bzw. diese inhaftiert. Die Repression
hat mit über 300 politischen Gefangenen ein neues Level erreicht, welches mit jenem unter Prä
sident Bouteflika nicht vergleichbar ist (ÖB Algier 21.5.2024). Eine Reihe ehemaliger politischer
und wirtschaftlicher Verbündeter Bouteflikas wurden im Rahmen der Antikorruptionskampagne,
die auf seinen Rücktritt folgte, zu harten Gefängnisstrafen verurteilt (FH 2025; vgl. ÖB Algier
21.5.2024).
Am 19.7.2022 richtete die Regierung eine neue Antikorruptionsbehörde ein, die Hohe Behörde
für Transparenz, Prävention und Korruptionsbekämpfung, eine unabhängige Antikorruptions
behörde, die mit der Durchführung von administrativen und finanziellen Ermittlungen in Bezug
auf mutmaßliche illegale Bereicherung von Amtsträgern beauftragt ist. Der Rat der Hohen Be
hörde setzt sich aus Richtern, nationalen Persönlichkeiten und Vertretern der Zivilgesellschaft
zusammen (USDOS 20.3.2023).
Auf dem Corruption Perceptions Index für das Jahr 2024 liegt Algerien mit einer Punktezahl
von 34 von 100 [Anm.: 100 ist das bestmögliche Ergebnis] auf Platz 107 von 180 untersuchten
Staaten (TI 2025).
Quellen
■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2123521.html, Zugriff 30.7.2025
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024
[Login erforderlich]
■ TI - Transparency International (2025): Corruption Perceptions Index 2024, https://www.transparen
cy.org/en/cpi/2024, Zugriff 5.8.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 22.8.2024
8 Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2025-11-14 21:20
In Algerien sind Männer im Alter von 19 (CIA 29.7.2025; vgl. AA 25.4.2025) bis 30 Jahren zur
Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet (Registrierung verpflichtend im Alter von 17 Jahren).
Der Militärdienst kann freiwillig bereits im Alter von 18 Jahren angetreten werden (CIA 29.7.2025).
Er dauert seit 2014 nur noch 12 Monate (davor 18) (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. CIA 29.7.2025),
es gibt keinen Ersatzdienst (ÖB Algier 21.5.2024).
9
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/
file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelev
ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login
erforderlich]
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (29.7.2025): Algeria - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security, Zugriff 1.8.2025
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024
[Login erforderlich]
8.1 Wehrdienstverweigerung / Desertion
Letzte Änderung 2025-11-17 06:27
Nach dem Militärstrafgesetzbuch wird Wehrdienstentziehung (Art. 254: Strafrahmen drei Monate
bis fünf Jahre Haft) und Fahnenflucht (Art. 258ff: Strafrahmen im Frieden je nach Fallgestaltung
sechs Monate bis fünf Jahre, bei Offizieren bis zehn Jahre Haft) geahndet (AA 25.4.2025).
Verweigerer werden als Deserteure angesehen. Kriegsdienstverweigerern drohen gemäß einer
anderen Quelle zwei Jahre Gefängnis, ein Jahr Militärdienst und ein Jahr Verlängerung der
Dienstzeit aufgrund der Gefängniszeit. Bei erneuter Verweigerung nach der Haftstrafe droht ein
weiterer Zyklus der Inhaftierung (ÖB Algier 21.5.2024).
Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst (z. B. we
gen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des
Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Deserteure
müssen nach Verbüßung ihrer Haftstrafe den unterbrochenen Militärdienst bis zur Erfüllung der
regulären Dienstzeit (Haftzeit nicht eingerechnet) fortsetzen. Wehrdienstentziehung oder Fah
nenflucht können dann zu weiteren Repressalien führen, wenn besondere, als staatsgefährdend
eingestufte Handlungen hinzutreten (AA 25.4.2025).
Die Regierung gestattet jungen Wehrpflichtigen, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet
haben, auch nicht, das Land ohne besondere Genehmigung zu verlassen(ÖB Algier 21.5.2024).
Auf Antrag können Algerier älter als 27 Jahre vom Wehrdienst ausgenommen werden, und
zwar aus „ sozialen Gründen“ (berufliche Tätigkeit oder Unterstützung der Familie). Strafbar ist
dagegen die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf Grundlage der
Registrierung bei den Meldebehörden (seit 1994 für alle männlichen Algerier bei Erreichen des
18. Lebensjahres verpflichtend) erstellt wird. Von der Maßnahme sind v. a. im Ausland lebende
junge Algerier begünstigt, die der Registrierungspflicht faktisch entkommen, wenn sie sich nicht
bei den Auslandsvertretungen im Gastland registrieren lassen (AA 25.4.2025).
Um arbeiten zu können, müssen männliche Staatsbürger ab 25 Jahren mit einer speziellen Karte,
die nach Beendigung des Dienstes ausgestellt wird, nachweisen, dass sie ihren Nationaldienst
ordnungsgemäß abgeleistet haben. Vor 2014 war dies nur für Stellen im öffentlichen Dienst
vorgeschrieben (ÖB Algier 21.5.2024).
10
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/
file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelev
ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login
erforderlich]
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024
[Login erforderlich]
9 Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-11-17 13:52
Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Ver
fassung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 12.3.2025). Trotz der Verankerung des
Grundrechtsschutzes in der Verfassung sowie der Stärkung dieser durch Spezifizierungen im
Rahmen der Verfassungsreformen von 2016 und 2020, bestehen de facto insbesondere auf
grund Gesetzesvorbehaltes weiterhin Defizite bei der Einhaltung des Grundrechtsschutzes.
Systematische staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar
(AA 25.4.2025).
Die Behörden halten den öffentlichen Raum durch ein hartes Vorgehen gegen das Recht
auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit (AI 29.4.2025;
vgl. HRW 16.1.2025) sowie Bewegungsfreiheit (HRW 16.1.2025) weiterhin geschlossen (AI
29.4.2025, HRW 16.1.2025). Es werden weiterhin unbegründete Terrorismusvorwürfe erhoben,
um friedlichen Widerstand zu unterdrücken, darunter gegen politische Aktivisten, Journalisten,
Gewerkschafter und Menschenrechtsverteidiger (AI 29.4.2025; vgl. HRW 16.1.2025). NGOs kri
tisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit (AA
12.3.2025; vgl. USDOS 12.8.2025, HRW 16.1.2025, AI 29.4.2025) - in diesen Bereichen ver
schlechterte sich die Lage im Jahr 2024 (USDOS 12.8.2025). Zu den bedeutenden Menschen
rechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschleppungen; Folter oder grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; willkürliche Festnahmen und
Inhaftierungen; erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, darunter Gewalt
oder Gewaltandrohungen gegen Journalisten, ungerechtfertigte Festnahmen und Strafverfol
gungen von Journalisten sowie Zensur; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Menschenhan
del, darunter Zwangsarbeit; sowie Gewalt oder Drohungen gegen Gewerkschaftsaktivisten oder
Gewerkschaftsmitglieder (USDOS 12.8.2025).
Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 12.8.2025),
schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 12.8.2025; vgl. HRW 16.1.2025, FH 2025, AI
29.4.2025). Die Behörden nutzen rechtliche Mechanismen, um die Medienarbeit einzuschränken
(FH 2025). Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten und andere Personen werden
regelmäßig strafrechtlich verfolgt, wobei Beobachter die Anklagen als Vergeltungsmaßnahmen
11
für Kritik an der Regierung bewerten, oft unter Berufung auf die übermäßig weit gefasste Defi
nition des Begriffs „Terrorismus“ im Strafgesetzbuch (USDOS 12.8.2025). Die Behörden setzen
Journalisten und Kritiker Schikanen und Einschüchterungen aus (FH 2025). Sie schränken die
Arbeit von Journalisten weiterhin durch willkürliche Festnahmen und Strafverfolgungen sowie
durch unrechtmäßige Sanktionen gegen unabhängige Medien ein. Die Behörden verhängen
oder behalten willkürliche Reiseverbote und andere Beschränkungen für Aktivisten, Rechts
anwälte, Gewerkschafter und Journalisten in Bezug auf die Ausübung ihrer Menschenrechte,
einschließlich der Meinungsfreiheit, bei (AI 29.4.2025).
Obwohl öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung weit verbreitet sind, sind Einzelperso
nen in ihrer Fähigkeit, ungeschriebene „ rote Linien“ zu überschreiten, eingeschränkt. Im April
2024 verabschiedete die Regierung Änderungen des Strafgesetzbuches, welche die Verbrei
tung „ falscher Nachrichten“, welche „ die nationale Einheit schädigen“, unter Strafe stellen, ohne
jedoch diese Begriffe zu definieren oder zwischen Nachrichtenberichten, sozialen Medien und
anderen Medien zu unterscheiden. Die Strafen umfassen Freiheitsstrafen von zwei bis fünf
Jahren sowie Geldstrafen. Neue Bestimmungen stellen die Offenlegung von als „ vertraulich“
eingestuften Informationen unter Strafe, ohne zu definieren, was als „ vertraulich“ angesehen
werden kann, und führten lebenslange Haftstrafen für Hochverrat ein, wenn die Informationen
als sensibel für die „ nationale Sicherheit“, die „ Verteidigung“ oder die „ Wirtschaft“ angesehen
werden, wenn sie „ zum Vorteil eines anderen Landes oder eines seiner Vertreter“ weitergegeben
werden. Keiner dieser Begriffe oder Themen wurde gesetzlich definiert. Menschenrechtsorga
nisationen sind zu dem Schluss gekommen, dass die Änderungen willkürliche Auslegungen
ermöglichen, um damit die Zivilgesellschaft und unabhängige Medien weiter einzuschränken
(USDOS 12.8.2025).
Die algerische Presse zeichnet sich seit der Hirak-Bewegung 2019 durch rapide schwindenden
Pluralismus aus. Der Staat übt Druck gegen unabhängige Zeitungen aus, da er die öffentlichen
Druckereien, die Vergabe von Anzeigen und subventionierte Papierlieferungen kontrolliert (AA
25.4.2025). Daneben besteht ein weiteres Mittel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staat
lichen Werbe- und Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle staatlichen Unternehmen ihre Wer
bung platzieren. Ein Rückgang dieser Werbeeinahmen hat in den letzten Jahren zur Schließung
mehrerer Zeitungen geführt. Die Abhängigkeit von diesen Ressourcen führt zu Selbstzensur
seitens der Herausgeber und Redakteure (AA 25.4.2025; vgl. FH 2025). Die Behörden verhaften
und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und
Institutionen angesehen werden, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentli
cher Kritik (USDOS 12.8.2025). In der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen
für 2024 liegt Algerien auf Platz 139 von 180 Staaten (AA 12.3.2025).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert,
dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt (AA 25.4.2025; vgl. USDOS
23.4.2024) bzw. wird die Versammlungsfreiheit massiv eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl.
HRW 16.1.2025). Die Behörden zeigen sich weiterhin äußerst intolerant gegenüber friedlichen
Versammlungen und Zusammenkünften. Im Laufe des Jahres 2024 verhinderten die Sicherheits
kräfte mindestens drei Menschenrechts- und Kulturveranstaltungen und verhafteten mindestens
12
64 Aktivisten, die versucht haben, friedliche Versammlungen zu organisieren (AI 29.4.2025).
Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Ver
sammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch
weiterhin verboten (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) und auch anderswo ist es
schwierig, eine Genehmigung zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Die bestehenden gesetzlichen
Beschränkungen der Versammlungsfreiheit werden uneinheitlich durchgesetzt. Obwohl die Hi
rak-Proteste, die 2019 begannen, manchmal toleriert worden sind, griffen die Behörden häufig
zu Gewalt und willkürlichen Verhaftungen, um Kundgebungen zu verhindern oder aufzulösen.
Nach der Wiederaufnahme der Demonstrationen im Jahr 2021 sahen sich die Hirak-Demons
tranten zunehmenden Repressionen ausgesetzt, wodurch die Bewegung an Schwung verloren
hat. Im Jahr 2023 kam es zu keinen größeren Hirak-Protesten, aber die Polizei nahm im Laufe
des Jahres 2024 weiterhin Personen fest, denen Verbindungen zu der Bewegung nachgesagt
wurden (FH 2025).
Die Sicherheitskräfte nehmen regelmäßig Personen fest, die an nicht genehmigten Protesten
teilgenommen oder die Regierung öffentlich kritisiert haben. Festgenommene haben berichtet,
dass die Behörden sie vier bis acht Stunden lang festgehalten und dann ohne Anklage wieder
freigelassen haben. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und Aktivisten wurden
im Laufe des Jahres 2024 mindestens 250 Personen willkürlich festgenommen, weil sie ihre
Meinung geäußert hatten. Im September 2024 äußerten Sonderberichterstatter der Vereinten
Nationen ernsthafte Besorgnis über Vorwürfe willkürlicher Inhaftierungen von Menschenrechts
verteidigern, Journalisten, Menschenrechtsanwälten und Gewerkschaftern in Algerien (USDOS
12.8.2025).
Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Ein
flussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innen
ministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese
gesetzlich zugelassen werden. Nach der Registrierung müssen die Organisationen die Regie
rung über ihre Aktivitäten, Finanzierungsquellen und Mitarbeiter informieren und auch personelle
Veränderungen mitteilen. Dennoch sind verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen aktiv.
Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt
bzw. ist Kooperation nur selten mit dieser möglich (USDOS 23.4.2024).
Eine Parteigründung bleibt weiterhin schwierig (ÖB Algier 21.5.2024). Für die Gründung einer
Partei ist - wie bei anderen Vereinigungen - eine Genehmigung des Innenministeriums nötig.
Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verbo
ten, aber verschiedene politische Parteien mit religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit werden
toleriert (USDOS 23.4.2024). Die Zunahme neuer politischer Parteien nach dem Arabischen
Frühling und dem Hirak hat neue Bevölkerungsgruppen mobilisiert. Sie hat jedoch auch zu
einer möglichen Zersplitterung der Opposition geführt und kleinere Unterstützergruppen für die
regierende Nationale Befreiungsfront (FLN) geschaffen (BS 2024). Oppositionsparteien können
sich gemäß einer Quelle grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind. In
den privaten Medien sind oppositionelle Parteien wenig, in den staatlichen Medien gar nicht
präsent. Mehrere Parteien haben kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen
13
erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 25.4.2025).
Gemäß einer anderen Quelle schränken die Behörden weiterhin das Recht auf friedliche Ver
sammlung und Vereinigungsfreiheit von Mitgliedern oppositioneller politischer Parteien ein und
verhaften und verfolgen willkürlich politische Oppositionelle wegen der Ausübung ihrer Men
schenrechte (AI 29.4.2025). Politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im
Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB Algier 21.5.2024).
Der Nationale Menschenrechtsrat (CNDH) verfügt über Haushaltsautonomie und hat die verfas
sungsmäßige Aufgabe, mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, offiziell zu
den von der Regierung vorgeschlagenen Gesetzen Stellung zu nehmen und dem Präsidenten,
dem Premierminister und den beiden Parlamentspräsidenten einen veröffentlichten Jahresbe
richt vorzulegen. Die CNDH ist in fast allen Gemeinden und in fünf regionalen Delegationen in
Chlef, Biskra, Setif, Bechar und Bejaia vertreten. Für das Jahr 2025 hat die CNDH folgende
Aktivitäten festgestellt: Gefängnisbesuche; Sitzungen mit der Arabischen Liga und Penal Re
form International; Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen, um einen gleichberechtigten
Zugang zur Gesundheitsversorgung für gefährdete Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten;
Sondersitzungen, um den Klimawandel nach den Waldbränden im Nordosten des Landes zu
thematisieren (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/
file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelev
ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login
erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.3.2025): Algerien: Politisches Porträt, https://www.auswae
rtiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/222160-222160?isLocal=false&isPreview=false,
Zugriff 30.7.2025
■ AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report
s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2123521.html, Zugriff 30.7.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2120051.html, Zugriff 7.8.2025
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024
[Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
10 Haftbedingungen
Letzte Änderung 2025-11-17 06:21
Die Haftbedingungen sind hart (USDOS 23.4.2024; FH 2025) und aufgrund von körperlichen
Misshandlungen und unzureichender medizinischer Versorgung lebensbedrohlich (USDOS
14
23.4.2024). Einige Insassen sind Berichten zufolge starker Überbelegung ausgesetzt und ha
ben mit schlechten sanitären Einrichtungen zu kämpfen (FH 2025). Vulnerable Häftlinge werden
getrennt inhaftiert (USDOS 23.4.2024).
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025) und
lokale Menschenrechtsbeobachter (USDOS 23.4.2024) besuchen Inhaftierte in verschiedenen
Gefängnissen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025). Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt
mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilt die Zusammenarbeit mit der Regierung
als grundsätzlich positiv (AA 25.4.2025).
Es werden für Gefängnispersonal Schulungen zu Menschenrechtsstandards durchgeführt. Die
DGSN [Generalsekretariat für die nationale Sicherheit] hat berichtet, dass sie im Laufe des
Jahres 2023 170 Schulungen zum Thema Menschenrechte für 8.467 Polizeibeamte in allen 58
Bundesstaaten durchgeführt hat, was eine deutliche Steigerung gegenüber dem Vorjahr darstellt
(USDOS 23.4.2024).
Verbesserungen: Im Laufe des Jahres 2023 meldete das Justizministerium mehrere Verbes
serungen der Haftbedingungen, darunter die Einrichtung von öffentlichen Telefonen in drei
neuen Gefängnissen, die Eröffnung von zwei neuen Gefängnissen, um die Überbelegung der
Gefängnisse zu verringern, und die Verbesserung der medizinischen Einrichtungen in mehre
ren Gefängnissen im ganzen Land. Die Behörden führten außerdem Schulungsprogramme für
Gefängnisbeamte zu national und international verankerten Rechten für Gefangene sowie Schu
lungen zum besonderen Schutz von Frauen und Minderjährigen in Gefängnissen ein (USDOS
23.4.2024). Die Bemühungen der algerischen Strafvollzugsbehörden, die Haftbedingungen zu
verbessern, konnten bei mehreren Kooperationsprojekten von ausländischen Experten konsta
tiert werden. Von 144 Strafanstalten sind 80 jünger als zehn Jahre, die medizinische Ausstattung
ist allgemein gut. Bei Resozialisierungsmaßnahmen bzw. der Betreuung nach Entlassung aus
der Haft sind Defizite festzustellen (AA 25.4.2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/
file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelev
ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login
erforderlich]
■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2123521.html, Zugriff 30.7.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
11 Todesstrafe
Letzte Änderung 2025-11-17 13:52
Die Todesstrafe ist für zahlreiche Delikte vorgesehen und wird auch verhängt, doch gibt es in
der Praxis ein Moratorium und seit 1993 werden offiziell keine Exekutionen mehr durchgeführt
(AA 25.4.2025; vgl. ÖB Algier 21.5.2024, ECPM 2025). Im Jahr 2023 gab es zumindest 38
15
Todesurteile (ÖB Algier 21.5.2024). Im Jahr 2024 wurden acht Menschen zum Tod verurteilt,
mehr als 262 sitzen in der Todeszelle (ECPM 2025).
Insgesamt sind über 30 Delikte mit der Todesstrafe bedroht. Sie wird auch nach Militärstrafrecht
verhängt. Todesurteile, die in Abwesenheit der angeklagten Person ergehen, sind – wie auch
sonstige in Abwesenheit ergangene Urteile – im Falle der Ergreifung oder des Erscheinens der
Person einer automatischen Überprüfung unterworfen. In der Praxis werden sie aus prozessua
len Gründen verhängt, um dem Eintritt der Verjährung vorzubeugen. Genaue Zahlen werden
hierzu nicht veröffentlicht. In der Presse wird weiterhin von im Zusammenhang mit Terrorprozes
sen verhängten Todesurteilen berichtet; fast immer handelt es sich um Urteile in Abwesenheit
(AA 25.4.2025).
Für den Fall einer Auslieferung besteht die Möglichkeit, Nichtverhängung oder Nichtvollzug der
Todesstrafe zu vereinbaren (AA 25.4.2025).
Der Präsident des Gerichts von Bejaia erklärte am 20.10.2025, dass die seit 1993 ausgesetzte
Todesstrafe bei besonders schwerwiegenden Verbrechen wie Kindesentführung und Drogen
handel in Schulen bald wieder angewendet werden wird. Diese Aussicht hat er mit Aussagen von
Präsident Abdelmadjid Tebboune begründet, die dieser am 12.10.2025 gemacht hatte. Die Äu
ßerungen von Bejaia, die ein weites Echo in den nationalen Medien gefunden haben, wurden von
vielen Menschen als offizielle Entscheidung zur Wiederaufnahme der Vollstreckung der Todes
strafe interpretiert. Medienberichten zufolge hat dies breite Zustimmung unter der algerischen
Bevölkerung hervorgerufen, während sich Menschenrechtsorganisationen kritisch gegenüber
dem Vorhaben geäußert haben. Erst kürzlich wurde die Gesetzgebung zur Bekämpfung des Dro
genhandels, der in Algerien ein großes gesellschaftliches Problem darstellt, erheblich verschärft.
Das im Juli 2025 in Kraft getretene Gesetz zur Prävention und Bekämpfung des illegalen Kon
sums und Handels mit Betäubungsmitteln und Psychopharmaka sieht die Todesstrafe vor, wenn
die Straftat in oder in der Nähe von Bildungs-, Lehr- und Ausbildungseinrichtungen begangen
worden ist. Auch Aussagen des Justizministers, die dieser im Rahmen einer parlamentarischen
Diskussion des Gesetzesentwurfs im Mai 2025 gemacht hatte, wurden als Ankündigung der
Wiederaufnahme der Vollstreckung der Todesstrafe für entsprechende Delikte gedeutet. Laut
einer Quelle des Justizministeriums befindet sich die Initiative zur Wiedereinführung der Todes
strafe allerdings weiterhin auf der Ebene einer Absicht, einer Ausrichtung oder einer Überlegung
(BAMF 27.10.2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/
file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelev
ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login
erforderlich]
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.10.2025): Briefing Notes KW44
/ 2025, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNot
es/2025/briefingnotes-kw44-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 13.11.2025
■ ECPM - Ensemble contre la peine de mort (2025): Worldmap - The Death Penalty Worldwide,
https://www.ecpm.org/en/worldmap, Zugriff 11.8.2025
16
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024
[Login erforderlich]
12 Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2025-11-17 13:53
Die Bevölkerung besteht zu 99 % aus sunnitischen Moslems und zu weniger als 1 % aus Christen,
Juden und anderen (CIA 29.7.2025; vgl. FH 2025). Verschiedene inoffizielle Schätzungen geben
die Anzahl der Christen in Algerien zwischen 20.000 und 200.000 an. Durch den Zuzug von
Studenten und Migranten aus Subsaharaafrika ist die Anzahl der Christen in den letzten Jahren
gestiegen. Mit dem Vatikan unterhält Algerien seit 1972 diplomatische Beziehungen, ein Nuntius
ist vor Ort (AA 25.4.2025).
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 25.4.2025,
BS 2024) und verbietet den staatlichen Institutionen ein Verhalten, das mit den islamischen
Werten unvereinbar ist (USDOS 30.6.2024). In den letzten Jahren wurde das Recht auf Glau
bensfreiheit erheblich eingeschränkt. Durch Verfassungsänderungen im November 2020 wurde
das Recht auf Glaubensfreiheit durch das Recht auf „ Religionsausübung“ ersetzt (BS 2024).
Die Verfassung verbietet jedoch grundsätzlich jedwede Diskriminierung aus persönlichen und
weltanschaulichen Gründen. Ein Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Religionszuge
hörigkeit wird dort allerdings nicht erwähnt (AA 25.4.2025). Die Freiheit der Religionsausübung
ist somit gewährleistet, wenn sie im Einklang mit dem Gesetz ausgeübt wird. Die „ Beleidigung
oder Verunglimpfung“ jeglicher Religion ist eine Straftat. Das Gesetz besagt, dass der Staat
die Gotteshäuser vor jeglicher politischen oder ideologischen Einflussnahme schützen muss
(USDOS 30.6.2024).
Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nicht-muslimischer Religionen ist einem
Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als „ Vereine al
gerischen Rechts“ beim Innenministerium akkreditieren lassen. Zulassungen bzw. Neubauten
von Moscheen und Kirchen müssen vorab durch das Religionsministerium bzw. eine staatliche
Kommission genehmigt werden. Veranstaltungen religiöser Gemeinschaften müssen fünf Tage
vor Veranstaltungsbeginn dem örtlichen Wali angezeigt werden. Diese dürfen nur in dafür vor
gesehenen und genehmigten Räumlichkeiten stattfinden. Zuwiderhandlungen sind mit Strafe
bedroht (AA 25.4.2025). Gemäß Verfassung sind politische Parteien auf Grundlage der Religion
verboten (USDOS 30.6.2024).
Gesetzlich ist Konversion nicht verboten, auch weg vom Islam nicht (USDOS 30.6.2024). Mis
sionierungstätigkeit (an Muslimen durch Nicht-Muslime) hingegen ist gesetzlich verboten und
unter Strafe gestellt (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 25.4.2025, FH 2025), bei einer Haftstrafe von
bis zu fünf Jahren (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 25.4.2025) sowie einer Geldstrafe. Für Perso
nen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert sind, ist es bei Nichtvorliegen eines
Testaments gesetzlich nicht vorgesehen, dass diese ein Erbe erhalten (USDOS 30.6.2024).
17
Religiöse Minderheiten sind erheblichen Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt
(BS 2024; vgl. FH 2025). In den letzten Jahren kritisieren Menschenrechtsorganisationen zuneh
mend behördliche Hindernisse und administrative Einschränkungen gegen nicht-muslimische
Religionsgemeinschaften und beobachten ein schärferes Vorgehen gegen vermeintlich „ islam
kritische Äußerungen“. Die christlichen Kirchen sehen sich zunehmend bürokratischen Hürden
gegenüber (AA 25.4.2025). Die Behörden nutzen weiterhin das Gesetzesdekret 06-3, das an
dere Religionen als den sunnitischen Islam diskriminiert, um die Rechte von Nicht-Muslimen auf
Ausübung ihres Glaubens zu verletzen, u. a. durch strafrechtliche Verfolgung (AI 29.4.2025).
Die Behörden gehen gegen die Religionsgemeinschaft der Ahmadis vor (FH 2025; vgl. AA
25.4.2025) und werfen ihren Anhängern vor, den Islam herabzuwürdigen, die nationale Sicher
heit zu bedrohen und gegen das Vereinigungsrecht zu verstoßen (FH 2024). In Medien wird
häufig über Gerichtsverfahren gegen Mitglieder muslimischer Minderheitengemeinschaften wie
Ahmadi-Muslime und schiitische Muslime berichtet, wobei hier die Unschuldsvermutung nicht
zur Anwendung kommt. In lokalen Medien werden diese Gemeinschaften gelegentlich als „ Sek
ten“ oder „Abweichungen“ vom Islam dargestellt. Ahmadi-Führer erklären, ihr Glaube werde von
der Öffentlichkeit oft missverstanden. Diese glaubt demnach weitgehend, dass die Ahmadis
nicht muslimisch ist (USDOS 30.6.2024).
Die Behörden gehen seit 2017 hart gegen die Protestantischen Kirche Algeriens (EPA) vor (FH
2025; vgl. AA 25.4.2025). Nach Angaben der EPA blieben im Jahr 2024 46 ihrer 47 Kirchen
entweder aufgrund gerichtlicher Schikanen oder weil die Behörden dies angeordnet hatten,
geschlossen (AI 29.4.2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/
file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelev
ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login
erforderlich]
■ AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report
s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (29.7.2025): Algeria - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security, Zugriff 1.8.2025
■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2123521.html, Zugriff 30.7.2025
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli
gious Freedom: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111620.html, Zugriff 2.9.2024
18
13 Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2025-11-17 13:55
Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und Berbern (CIA
29.7.2025; vgl. AA 25.4.2025), wobei die große Mehrheit der Algerier berberischen Ursprungs
ist. Aber nur eine Minderheit von etwa 15 % identifiziert sich selbst als Berber. Weniger als 1 %
der Bevölkerung ist europäischer Abstammung (CIA 29.7.2025). Die staatlichen Institutionen
werden von keiner spezifischen ethnischen Gruppe dominiert, dort sind sowohl Araber als auch
Berber vertreten (FH 2024).
Systematische staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststell
bar. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht. Migranten aus Subsaharaafrika
berichten aber über Alltagsdiskriminierung durch Teile der Bevölkerung und teilweise auch durch
Sicherheitskräfte (AA 25.4.2025).
Trotz flächendeckender Arabisierung der Bevölkerung haben sich in Gebirgsregionen und den
Oasen des Südens Sprache und Traditionen der Berber erhalten; insbesondere die Bewohner
der Kabylei setzten sich seit der Unabhängigkeit Algeriens für die Anerkennung ihrer Sprache
(Tamazight) und ihrer Kultur ein. Im Rahmen der Verfassungsreform von 2016 wurde Tamazight
neben dem Arabischen zur Amtssprache erklärt (AA 25.4.2025).
Ethnische (Berber)Minderheiten - vor allem im Süden des Landes - berichten von diskriminie
rendem Verhalten von Sicherheitskräften (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. FH 2025). Mozabiten [Anm.:
eine muslimische Minderheit] in der Wilaya Ghardaia beklagen, dass sie von Sicherheitskräften
nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt werden. Demnach agieren Polizei und Gendarmerie
parteiisch. Außerdem macht sich demnach bemerkbar, dass Mozabiten vom verpflichtenden
Militärdienst praktisch befreit sind und keine Vertreter zur Polizei und zur Gendarmerie entsen
den. Auch in der Kabylei mit einer starken regionalen Identität gibt es immer wieder Klagen
über systematische Benachteiligungen und Repressionen. Diese Repressionen sind im Kontext
der verstärkten Arabisierungspolitik und verschiedener arabisch-nationalistischer Tendenzen zu
betrachten (ÖB Algier 21.5.2024). Die Aktivitäten der in der Kabylei ansässigen Parteien, die mit
der Berber-Gemeinschaft verbunden sind, werden häufig vom Militär eingeschränkt. Einige Ber
ber-Aktivisten wurden von den Behörden ins Visier genommen, weil sie sich für ihre politischen
Interessen mobilisiert hatten (FH 2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/
file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelev
ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login
erforderlich]
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (29.7.2025): Algeria - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security, Zugriff 1.8.2025
■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2123521.html, Zugriff 30.7.2025
19
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024
[Login erforderlich]
14 Relevante Bevölkerungsgruppen
14.1 Frauen
Letzte Änderung 2025-11-17 14:34
Die Verfassung garantiert die Gleichstellung der Geschlechter, aber Frauen sind nach wie vor
sowohl rechtlichen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt (FH 2025; vgl.
USDOS 23.4.2024). Insgesamt ist jedoch anzuführen, dass die Stellung der Frau in Algerien
besser ist als in anderen regional und kulturell vergleichbaren Ländern. Allerdings gibt es noch
immer substanziellen Verbesserungsbedarf in vielen Bereichen (ÖB Algier 21.5.2024).
Trotz verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots (AA 25.4.2025; vgl. USDOS 23.4.2024)
bewirkt das von islamischen Grundsätzen geprägte Familien- und Erbrecht eine rechtliche und
faktische Diskriminierung von Frauen (AA 25.4.2025; vgl. USDOS 23.4.2024, AI 29.4.2025, HRW
11.1.2024) bzw. steht in diesen Bereichen eine völlige Gleichstellung noch aus (ÖB Algier
21.5.2024). Nach dem algerischen Familiengesetzbuch können sich Männer ohne Angabe von
Gründen einseitig scheiden lassen, während Frauen die Scheidung aus bestimmten Gründen
bei Gericht beantragen müssen (HRW 11.1.2024).
Frauen werden bei der Geltendmachung von Erbansprüchen diskriminiert und haben nach is
lamischem Recht nur auf einen geringeren Anteil am Nachlass Anspruch als männliche Kinder
oder die Brüder des verstorbenen Ehemannes. Frauen haben selten die alleinige Kontrolle
über das Vermögen, das sie in die Ehe mitgebracht oder während der Ehe erwirtschaftet ha
ben (USDOS 23.4.2024). Insbesondere in den unteren sozialen Schichten führen Scheidungen,
Scheidungsfolgen und das diskriminierende Erbrecht (der Pflichtteil weiblicher Abkömmlinge
ist im Vergleich zu dem der männlichen Miterben halbiert) häufig zu Mittellosigkeit und gesell
schaftlicher Marginalisierung von Frauen (AA 25.4.2025).
In Algier und anderen großen Städten des Nordens spielen Frauen gleichwohl in allen gesell
schaftlichen Zusammenhängen eine maßgebliche Rolle. Der Regierung gehören aktuell vier
Ministerinnen an (AA 25.4.2025). Frauen können Unternehmen besitzen, Verträge abschließen
und Karrieren wie Männer verfolgen. Frauen haben die gleichen Rechte wie Männer, was den
Besitz von Grundstücken angeht, und in den Eigentumstiteln werden die Namen von Frauen
als Grundbesitzerinnen aufgeführt. Frauen werden jedoch bei der Beschäftigung und im Beruf
diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Viele Frauen verdienen weniger als Männer in ähnlichen Po
sitionen, und es gibt nur wenige Frauen in Führungspositionen von Unternehmen (FH 2025).
Frauen, die mittlerweile fast 70 % der Universitätsabgänger stellen, stehen aufgrund von so
zialen Einschränkungen nicht alle Tätigkeiten offen (nur 18 % der Beschäftigten), Ehemänner
oder Familienvorstände können die Beschäftigung von Frauen verbieten (ÖB Algier 21.5.2024).
50,3 % der Frauen mit Hochschulabschluss sind arbeitslos, und nur 7 % sind unternehmerisch
20
tätig (BS 2024). Die Mehrheit der Frauen bleibt fest in patriarchalische Strukturen eingebunden
(AA 25.4.2025).
2005 wurde das Familiengesetzbuch („ Code de la famille“) novelliert. Dadurch wurden wesent
liche Defizite des auf der Scharia fußenden Familienrechts, wie die lebenslange Vormundschaft
durch den Vater oder ein anderes männliches Familienmitglied, Zustimmung des Vormunds zu
allen wesentlichen Entscheidungen („ tutuelle“) oder ein eingeschränktes Scheidungsrecht, ab
gemildert. Die rechtliche Vormachtstellung des Vaters hinsichtlich der Personensorge für Kinder
blieb dennoch bestehen. Zudem wirken traditionell-religiöse Regelungen vor allem der sunni
tisch-malikitischen Rechtstraditionen des Landes faktisch in vieler Weise fort (AA 25.4.2025).
Arrangierte Ehen oder Zwangsehen gibt es, jedoch v. a. im ländlichen Raum. Die Häufigkeit
ist seit Jahren rückläufig, scheint jedoch auch aus ökonomischen Gründen in benachteiligten
Gebieten mitunter weiterzuleben. Eine Zwangsehe ist laut algerischem Familienrecht verboten,
eine Ehe mit bis zu vier Frauen ist gemäß den zugrunde liegenden islamischen Rechtsprinzipien
zwar zulässig, in der Praxis jedoch selten, da kostspielig und relativ unüblich. Zu Ehrenmorden
kommt es vereinzelt im traditionell geprägten sozialen Umfeld (ÖB Algier 21.5.2024).
Vergewaltigung ist strafbar. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre und die Behörden set
zen das Gesetz üblicherweise durch. Viele Frauen zeigen Fälle von Vergewaltigung aufgrund
von kulturellen Normen nicht an. In angezeigten Fällen setzen die Behörden das Gesetz übli
cherweise um (USDOS 23.4.2024). 2015 wurde nach langer und kontroverser Diskussion ein
Gesetz verabschiedet, das Gewalt gegen Frauen auch in der Ehe unter Strafe stellt (ÖB Algier
21.5.2024). Seit 2016 ist somit Vergewaltigung in der Ehe verboten (AA 25.4.2025). Das Gesetz
kriminalisiert ebenfalls einige Formen häuslicher Gewalt. Allerdings enthält es Schlupflöcher,
wonach die Strafverfolgung unterbleibt, Verurteilungen fallengelassen oder Strafen verringert
werden, wenn das Opfer dem Täter verzeiht (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025, vgl. HRW
11.1.2024) bzw. kann das Opfer durch Erklärung jederzeit das Strafverfahren beenden und
riskiert daher, unter Druck gesetzt zu werden (AA 25.4.2025).
Das Gesetz sieht ferner Strafen für sexuelle Belästigung in der Öffentlichkeit vor (ÖB Algier
21.5.2024; vgl. FH 2025) und schützt das Vermögen von Ehefrauen vor dem Zugriff des Ehe
manns. Es hat zwar zu einer Verbesserung der Situation geführt, jedoch ist es in der Praxis für
Frauen oft schwierig, bei innerfamiliären Konflikten dies auch vor Gericht durchzusetzen (ÖB
Algier 21.5.2024). Am Arbeitsplatz kommt sexuelle Belästigung häufig vor (FH 2025).
Zwischen 2019 und 2023 wurden in Algerien 261 Femizide verübt, wobei die Zahl der Frauenmor
de 2023 bei 33 lag (ÖB Algier 21.5.2024). Die Aktivistengruppe Féminicides Algérie verzeichnete
hingegen 36 gemeldete Femizide im Jahr 2023 (AI 24.4.2024), im Jahr 2024 bis zum 23.12.2024
mindestens 48. Es lagen keine umfassenden offiziellen Statistiken zu geschlechtsspezifischer
Gewalt vor, wobei zu befürchten ist, dass die Dunkelziffer aufgrund von gesellschaftlicher Stig
matisierung, Untätigkeit der Polizei, begrenzten Schutzunterkünften, Angst vor weiteren Über
griffen und anderen Hindernissen für Frauen und Mädchen, die Schutz und Gerechtigkeit suchen,
sehr hoch ist (AI 29.4.2025).
21
Im Mai 2023 verkündeten die Behörden das Gesetz 23-04 gegen Menschenhandel, in dem
Prostitution, sexuelle Ausbeutung und Zwangsheirat erwähnt werden. Danach können diese
Straftaten mit bis zu 30 Jahren Gefängnis und Geldstrafen sowie mit lebenslanger Haft bestraft
werden, wenn das Opfer gefoltert oder sexuell missbraucht worden ist (AI 24.4.2024).
Frauenhäuser sind mit einem Mangel an Ressourcen, Mitteln und Platz konfrontiert. So muss
ten im Jahr 2017 mehrere Einrichtungen Frauen wegen Platzmangels abweisen. Viele Frauen
wurden auch abgewiesen, weil sie die Kriterien der Frauenhäuser oder Unterbringungszentren
nicht erfüllt haben oder weil es Beschränkungen für mitreisende minderjährige Kinder gab. Au
ßerdem werden Frauen, die Opfer von emotionaler Gewalt geworden sind, nicht aufgenommen,
da diese Einrichtungen nur bestimmte Formen von Gewalt anerkennen. Darüber hinaus haben
viele Frauenhäuser und -zentren keine Angestellten und sind aufgrund ihrer begrenzten finanzi
ellen Mittel stark auf ehrenamtliche Helferinnen und Helfer angewiesen. Diese Zentren verfügen
jedoch über Wiedereingliederungsbeauftragte, welche die Frauen bis zu zwei Jahre nach ihrem
Aufenthalt unterstützen, was für Opfer von entscheidender Bedeutung ist (ÖB Algier 21.5.2024).
Es gibt keine Erkenntnisse zu weiblicher Genitalverstümmelung (AA 25.4.2025). FGM ist eine
Straftat, die mit bis zu 25 Jahren Gefängnis bestraft werden kann. FGM wird in Algerien nicht
allgemein angewandt, ist aber in den Einwanderergemeinschaften in den südlichen Regionen
verbreitet, insbesondere bei den aus Subsaharaafrika stammenden Migrantengruppen. Es gibt
weder Berichte über diesbezügliche Verurteilungen noch offizielle Verlautbarungen religiöser
oder säkularer Führer, die diese Praxis verbieten würden (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/
file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelev
ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login
erforderlich]
■ AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2023, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2107829.html, Zugriff 21.8.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report
s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2123521.html, Zugriff 30.7.2025
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103142.html, Zugriff 29.8.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024
[Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
22
14.2 Kinder
Letzte Änderung 2025-11-17 14:35
Die Mutter oder der Vater können die Staatsbürgerschaft weitergeben (USDOS 20.3.2023). Es
ist gesetzlich vorgesehen, dass jedes Kind eines algerischen Vaters, einer algerischen Mutter
und eines unbekannten Vaters oder einer algerischen Mutter und eines staatenlosen Vaters die
algerische Staatsangehörigkeit durch Abstammung erwirbt. Die algerische Staatsangehörigkeit
wird auch von einem in Algerien geborenen Kind unbekannter Eltern und von jedem in Algeri
en aufgefundenen „ Findelkind“ durch Geburt erworben (ConStreetChild 11.2020). Nach dem
Gesetz sind Kinder, die von einem muslimischen Vater geboren werden, Muslime, unabhängig
von der Religion der Mutter. Das Gesetz unterscheidet bei der Registrierung der Geburt nicht
zwischen Mädchen und Buben (USDOS 20.3.2023).
Für Kinder und Jugendliche besteht eine allgemeine Schulpflicht. Bildung ist bis zum Universi
tätsabschluss kostenlos. Dennoch gibt es vermehrt Schulabbrüche, die ihre Ursache in der pre
kären finanziellen Situation der Familien haben. Nach offiziellen Angaben werden zwar nahezu
alle Kinder eingeschult, zeitweilige Kinderarbeit (speziell in den Schulferien) als Straßenverkäu
fer oder in der Landwirtschaft kommt jedoch vor (AA 25.4.2025).
Algerien hat alle wichtigen internationalen Übereinkommen zum Thema Kinderarbeit ratifiziert.
Allerdings entsprechen die algerischen Gesetze nicht den internationalen Standards hinsichtlich
der Beschäftigung von Kindern in illegalen Tätigkeiten oder der Identifizierung gefährlicher Beru
fe oder Tätigkeiten, die für Kinder verboten sind. Im Jahr 2024 ergriffen die Arbeits- und Strafver
folgungsbehörden Maßnahmen gegen Kinderarbeit. Allerdings kontrollieren Arbeitsinspektoren
informelle Arbeitsplätze nicht, wenn keine Beschwerde vorliegt. Kinder sind den schlimmsten
Formen der Kinderarbeit ausgesetzt, darunter auch Zwangsbettelei. Kinder arbeiten auch im
Baugewerbe und als Straßenverkäufer (USDOL 2025).
Als Fortschritt anzuerkennen ist das 2015 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz der Kindheit,
das einen Rechtsrahmen verstärkter staatlicher Fürsorge vorgibt und in Folge dessen eine na
tionale Beauftragte für Schutz und Förderung der Kindheit eingesetzt worden ist (AA 25.4.2025;
vgl. USDOS 23.4.2024). Bislang sind mit Blick auf Themen wie Gewalt gegen Kinder (in Eltern
haus, Schule und Gesellschaft) und deren Versorgung (einschließlich Recht auf Bildung und
Gesundheit und sonstigen rechtlichen Schutz) immer noch Defizite zu konstatieren. Strafnormen
des Strafgesetzbuchs stellen neben Kindesentführungen u. a. die Vergewaltigung von Kindern,
Inzest, Kinderprostitution und Kinderpornografie unter Strafe - mit teils drastischen Strafrahmen
(AA 25.4.2025).
Das Gesetz verbietet die Aufforderung zu kommerziellem Sex, den Verkauf von Kindern oder
die Anwerbung von Kindern für sexuelle Handlungen, sowie Kinderpornografie und stellt den
Kindersexhandel vollständig unter Strafe. Das Gesetz sieht Haftstrafen zwischen 10 und 20
Jahren vor, wenn die Straftat an einer Person unter 18 Jahren begangen worden ist. Laut
Gesetz liegt das Alter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr bei 16 Jahren. Das Gesetz
sieht eine Haftstrafe zwischen 10 und 20 Jahren für Vergewaltigung vor, wenn das Opfer ein
Kind ist. Die Behörden setzen das Gesetz üblicherweise durch (USDOS 23.4.2024).
23
Kindesmissbrauch ist zwar illegal, aber ein anhaltendes Problem. Die Regierung widmet dem
Problem erhebliche Mittel und Aufmerksamkeit. Ein nationaler Ausschuss ist für die Überwa
chung und Veröffentlichung eines Jahresberichts über die Rechte von Kindern zuständig (US
DOS 23.4.2024).
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 19 Jahre, aber Richter können eine
Ausnahme gewähren, wenn „ die Eignung beider Parteien festgestellt wird“. Das Gesetz ver
bietet Erziehungsberechtigten, Kinder unter ihrer Obhut gegen deren Willen zur Eheschließung
zu zwingen. Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten verlangt von Paaren die Vorlage
einer von der Regierung ausgestellten Heiratsurkunde, bevor es religiöse Trauungen genehmigt
(USDOS 12.8.2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/
file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelev
ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login
erforderlich]
■ ConStreetChild - Consortium for Street Children (11.2020): The Legal Atlas for Street Children -
Algeria, https://www.streetchildren.org/legal-atlas/map/algeria/legal-identity/can-a-child-apply-for-c
itizenship, Zugriff 6.9.2024
■ USDOL - United States Department of Labor [USA] (2025): Child Labor in Algeria: Findings from
the U.S. Department of Labor 2024, https://www.dol.gov/agencies/ilab/resources/reports/child-labor
/algeria, Zugriff 6.11.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 22.8.2024
14.3 Homosexuelle
Letzte Änderung 2025-11-17 14:39
Homosexuelle Handlungen sind in Algerien verboten und werden mit bis zu zwei Jahren Haft so
wie einer Geldstrafe geahndet (FH 2025; vgl. AI 29.4.2025, ÖB Algier 21.5.2024, AA 25.4.2025).
Die gesetzliche Grundlage ist Art. 338 des Strafgesetzbuches (Code Penal) (AA 25.4.2025). Ist
ein Minderjähriger involviert, kann die Haftstrafe bis zu drei Jahre betragen und eine Geldstrafe
(USDOS 23.4.2024). Mit Artikel 333 Absatz 2 Strafgesetzbuch wird die Ausführung gleichge
schlechtlicher Handlungen in der Öffentlichkeit unter Strafe gestellt. Dabei kann der Rechtsbegriff
„ Öffentlichkeit“ auch die privaten Räume einschließen, wenn Fenster und Türen geöffnet sind
oder während der Handlungen Dritte in den privaten Räumen anwesend sind. Das Strafmaß
liegt in diesem Fall zwischen sechs Monaten und drei Jahren Haft und einer Geldstrafe (AA
25.4.2025).
In der Rechtspraxis finden beide Vorschriften (Art. 333 und 338 StGB) regelmäßig Anwendung,
die Zahl anhängiger Verfahren ist laut deutschem Auswärtigem Amt allerdings nicht überprüfbar.
Insbesondere Art. 333 wird von den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zur Verhinderung der
24
Gründung von Schutzorganisationen für homosexuelle Personen herangezogen (AA 25.4.2025).
Die vage Definition von „ homosexuelle Akte“ und „Akte gegen die Natur“ im Gesetz erlaubt
gemäß Aktivisten sexueller Minderheiten pauschale Beschuldigungen, welche in zahlreichen
Inhaftierungen wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen resultieren - allerdings in keinen
Verurteilungen (USDOS 23.4.2024).
Es kommt also mitunter zu polizeilichen Schikanen oder Anhaltungen, rechtliche Verfolgun
gen sind jedoch selten (ÖB Algier 21.5.2024). Angehörige sexueller Minderheiten sind nicht
durch Antidiskriminierungsgesetze geschützt (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) und
werden beim Zugang zu öffentlichen Diensten (z. B. Gesundheitsversorgung) diskriminiert (ÖB
Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2025). Sie sind Diskriminierungen und Gewalt aus
gesetzt, und viele Aktivisten sind aus dem Land geflohen. Angehörige sexueller Minderheiten
werden politisch marginalisiert und haben nur wenige Möglichkeiten, ihre Interessen öffentlich
zu vertreten (FH 2025).
Während es zwischen den Sicherheitsbehörden und den Aktivisten sexueller Minderheiten ein in
formelles Stillhalteabkommen gibt, das von beiden Seiten respektiert wird, kommt es v. a. in den
arabischsprachigen Medien immer wieder zu homophoben Äußerungen (ÖB Algier 21.5.2024).
Homosexualität ist ein Tabu-Thema. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Homosexuelle
aufgrund ihrer als „ unislamisch“ empfundenen Lebensweise durch islamistische Gruppierungen
gefährdet sind. In arabischen Zeitungen erscheinen vereinzelt Hassartikel. Betroffene von für se
xuelle Minderheiten aktiven NGOs berichten, dass die Polizei Diskriminierung oder gewalttätige
Übergriffe auf Homosexuelle duldet (AA 25.4.2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/
file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelev
ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login
erforderlich]
■ AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025
■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2123521.html, Zugriff 30.7.2025
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024
[Login erforderlich]
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
15 Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-11-17 06:28
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbür
gerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS
23.4.2024). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb des Landes und ins
Ausland relativ frei reisen (FH 2025). Die Verfassung gewährt den Bürgern das Recht, in das
25
Land ein- und auszureisen. Menschenrechtsgruppen äußern sich besorgt darüber, dass die Re
gierung Reiseverbote, einschließlich außergerichtlicher Verbote, gegen Journalisten, Aktivisten
und Kritiker einsetzt (USDOS 23.4.2024).
Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die
Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Sonderge
nehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Perso
nen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis
einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 23.4.2024). Verheiratete Frauen, die jünger
als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS
23.4.2024; vgl. FH 2025). Manchmal hat die Regierung auch algerischen Aktivisten aus der
Diaspora, die das Land besuchen, die Ausreise verboten (FH 2025).
Die Landgrenze zwischen Algerien und Marokko bleibt geschlossen (FH 2025).
Quellen
■ FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokume
nt/2123521.html, Zugriff 30.7.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human
Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
16 Grundversorgung
Letzte Änderung 2025-11-17 15:05
Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender öko
nomischer Akteur. Das Land stützt sich wirtschaftlich auf Förderung und Export von Öl und
Gas. Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der
Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zu
genommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört
neben der Modernisierung und dem Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der
Aufbau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG
8.2025).
Als größtes afrikanisches Land und drittgrößte arabische Volkswirtschaft kehrte Algerien im Juli
2024 in die Kategorie der Länder mit hohem mittlerem Einkommen gemäß der Einkommens
klassifizierung der Weltbank zurück. In den letzten zwei Jahrzehnten hat Algerien Fortschritte
bei der wirtschaftlichen und menschlichen Entwicklung erzielt, indem es in Infrastrukturprojekte
investiert und umverteilende Sozialpolitiken eingeführt hat, welche die Armut gemildert und die
Indikatoren für die menschliche Entwicklung erheblich verbessert haben (WB 25.4.2025). Die
Inflation betrug 2022 und 2023 9,3 %, im Jahr 2024 ist sie auf 4 % gesunken (WB 2025a). Um
die Kaufkraft zu sichern, hat die Regierung Maßnahmen wie die Anhebung der Gehälter im
öffentlichen Dienst und die Einführung von Arbeitslosenunterstützung ergriffen. Dieses Ausga
benniveau könnte jedoch zu einer Herausforderung werden, wenn die Gaspreise in Zukunft
sinken (BS 2024).
26
Die Economist Intelligence Unit (EIU) rechnet für Algerien im Jahr 2025 mit einem Wirtschafts
wachstum von 3,3 % (WKO 16.5.2025). Die größte Herausforderung für die algerische Wirtschaft
bleibt die hohe Abhängigkeit von Einnahmen aus dem Erdöl- und Erdgassektor sowie von öffent
lichen Ausgaben. Der Erdöl- und Erdgassektor machte zwischen 2019 und 2023 14 % des BIP,
83 % der Exporte und 47 % der Haushaltseinnahmen aus. Algerien strebt eine Diversifizierung
seiner Wirtschaft an, um die Einnahmequellen des Landes zu variieren und die Beschäftigungs
aussichten insbesondere für junge Menschen angesichts seines demografischen Profils zu
verbessern (WB 25.4.2025).
Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkei
ten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird.
Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der
Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos.
Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht
auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt.
Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB Algier 21.5.2024).
Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vor
nehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung
alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens exis
tieren „ Selbsthilfegruppen“ in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die
Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche
Initiativen mit Grundbeträgen (AA 25.4.2025).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch heimische Pro
duktion wie auch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste,
wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen
Preissteigerungen bei Lebensmitteln, oft ausgelöst durch Hamsterkäufe. Für Grundnahrungs
mittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten Preisdeckelungen und Steuersenkungen
(AA 25.4.2025).
In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Zeitraum
16.4.-17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurden folgende Daten
erhoben:
Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung,
Strom und Wasser gaben 85 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten können. 11 % der
Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 2 % der Befragten können sich die
Wohnkosten kaum leisten, während 2 % der Befragten sich die Wohnkosten nicht leisten können.
79 % der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen,
während 17 % der Befragten dies gerade so schaffen. 1 % der Befragten schaffen es kaum, ihre
Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 2 % ihre Familie nicht ausreichend
mit Lebensmitteln versorgen können. 1 % gab keine Antwort.
27
80 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung
oder Schuhen zu versorgen, während 14 % dies nur mit Mühe schaffen. 4 % der Befragten
schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 2 %
dies gar nicht schaffen.
Interessant ist ein Vergleich nach Geschlecht. Dieser zeigt, dass zwar 55 % der männlichen
Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies nur bei 44 % der weiblichen Befragten der Fall
ist. Der Anteil der Vollzeitbeschäftigten unter den weiblichen Befragten (87 %) ist allerdings
höher als unter den männlichen Befragten (80 %).
Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 ist es zu Verbesserungen bei Wohnkosten (2024 konnten
sich 63 % der Befragten die Wohnkosten leisten, 2025 85 %) und Elektrizität (2024 hatten 86 %
der Befragten immer Eelktrizität, 2025 93 %) sowie Verbesserungen in folgenden Bereichen
gekommen:
• Erwerb von Lebensmitteln (2024 konnten sich 63 % der Befragten ausreichend Lebensmittel
für die Familie leisten, 2025 73 %).
• Zugang zu Trinkwasser (2024 konnten sich 82 % der Befragten ausreichend Lebensmittel
für die Familie leisten, 2025 89 %).
• Bei der Versorgung der Familie mit grundlegenden Konsumgütern ist eine deutliche Ver
besserung zu verzeichnen. (Während im Jahr 2024 52 % der Bevölkerung in der Lage
waren, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr
2025 auf 80 % gestiegen) (STDOK 27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier
um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können
Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.]
Die Arbeitslosigkeit (15-64-Jährige) lag im Jahr 2024 bei 11,4 % (WKO 9.2025, WB 2025b),
nach anderen Angaben der Weltbank bei 12,7 % (WB 25.4.2025),die Arbeitslosigkeit hat in den
letzten Jahren abgenommen: 2020 14,1%, 2021 13,6%, 2022 12,3%, 2023 11,7% (WB 2025b).
Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24-Jährige) 2024 bei 29,8 % (WKO 9.2025) bzw. 29,3 % (WB
25.4.2025). Die Perspektivenlosigkeit der Jugend ist ungebrochen, eine hohe Zahl findet keine
geregelte Arbeit. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit.
Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 %
geschätzt wird (ÖB Algier 21.5.2024).
Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM bietet Dienste an, es existieren
auch private Jobvermittlungsagenturen. Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekre
dite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft worden sind. In
manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um
landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen
staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspoliti
sche Überprüfung vorausgeht und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt
werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB Algier
21.5.2024).
28
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/
file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelev
ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login
erforderlich]
■ ABG - Africa Business Guide (8.2025): Länderprofil - Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-bus
iness-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 15.10.2025
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/report
s/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024
[Login erforderlich]
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich]
(27.10.2025): Algeria: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131662/
2025-10-27_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - ALGERIA, Version_1-1a5f.pdf,
Zugriff 30.10.2025 [Login erforderlich]
■ WB - Weltbank (25.4.2025): Algeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/overv
iew, Zugriff 15.10.2025
■ WB - Weltbank (2025a): World Bank Open Data Inflation - Algeria, https://data.worldbank.org/indic
ator/FP.CPI.TOTL.ZG?locations=DZ, Zugriff 13.11.2025
■ WB - Weltbank (2025b): World Bank Open Data Unemployment - Algeria, https://data.worldbank.o
rg/indicator/SL.UEM.TOTL.ZS?locations=DZ, Zugriff 13.11.2025
■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.2025): Länderprofil Algerien, https://www.wko.at/statistik/l
aenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 15.10.2025
■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.5.2025): Algerien: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/a
ussenwirtschaft/algerien-wirtschaftslage, Zugriff 15.10.2025
17 Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2025-11-17 15:04
Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB Algier
21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchge
führt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser
gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig
auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbe
schwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen
staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs
Zentren behandelt (AA 25.4.2025). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach
europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes
Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den
1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt wer
den können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es
in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und
entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein
entsprechendes Abkommen (ÖB Algier 21.5.2024).
Im Jahr 2022 gab es in Algerien 16,6 Ärzte pro 10.000 Einwohner, insgesamt 75.512. Davon
waren 37.679 Allgemeinmediziner und 37.833 Fachärzte (WHO o.D.).
29
Bei einer mit einem repräsentativen Sample (n = 600) in drei großen algerischen Städten im Zeit
raum 16.4.-17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurden folgende
Daten erhoben:
• 88 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sich diese leisten,
während 5 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 1 % hat überhaupt keinen
Zugang zu Impfungen. 6 % haben keine Antwort gegeben.
• 86 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und
können sich diese leisten, während 7 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können.
2 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 5 % haben keine
Antwort gegeben.
• Was die medizinische Grundversorgung durch einen Hausarzt betrifft, so haben 83 % der
Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 8 % Zugang haben,
sich aber keinen Hausarzt leisten können. 2 % haben keinen Zugang zur medizinischen
Grundversorgung. 7 % haben keine Antwort gegeben.
• 76 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gy
näkologe, Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 13 % Zugang haben, sich
den Besuch jedoch nicht leisten können. 3 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem
Facharzt. 8 % haben keine Antwort gegeben.
• 66 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Ope
rationen oder Krebsbehandlungen und können sich diese leisten. 16 % haben Zugang zu
fortgeschrittenen Behandlungen, können sich diese aber nicht leisten, während 4 % über
haupt keinen Zugang haben. 14 % haben keine Antwort gegeben.
• 74 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu medizinischer Diagnostik (z. B. Radiologen,
Labore) und können sich diese leisten, während 13 % Zugang haben, sich diese aber nicht
leisten können. 3 % haben keinen Zugang. 10 % haben keine Antwort gegeben (STDOK
27.10.2025).
Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 ergibt sich folgendes Bild: Die Bereiche Impfungen, Medika
mente und Arzneimittel, Zugang zu einem Hausarzt sowie Facharzt blieben stabil, mit einer mehr
oder minder starken Zunahme jener, die Zugang hatten, aber finanziell nicht über ausreichende
Mittel verfügten, in allen genannten Bereichen außer Impfungen, wo sich kein signifikanter Trend
ablesen lässt. Während im Jahr 2024 50 % stets Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen hat
ten und sich diese auch leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 66 % gestiegen.
Gleichzeitig ist der Anteil derjenigen, die Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können,
von 33 % im Jahr 2024 auf 16 % im Jahr 2025 zurückgegangen. Während im Jahr 2024 69 %
Zugang zu medizinischer Diagnostik hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil im
Jahr 2025 auf 74 % gestiegen (STDOK 27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier
um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier kann ein großer
Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.]
30
Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in
Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die
Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrank
heiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische
Ärzte zurück, z. B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt
es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssys
tems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal.
Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte
oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind
aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch
nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und
Demenzpatienten sowie von Behinderten. Oft wird zu Bestechung gegriffen, um ein Intensivbett
zu bekommen oder zu behalten (ÖB Algier 21.5.2024).
Zum Schutz der lokalen Produktion gilt seit 2015 für viele Arzneimittel und Medizinprodukte ein
Einfuhrverbot. Die entsprechende gesetzliche Grundlage inklusive der damaligen Warenliste
wurde im algerischen Amtsblatt Nr. 62 vom 25.11.2015 veröffentlicht. Eine aktualisierte Waren
liste ist nicht öffentlich einsehbar. Obwohl viele Medikamente als lokal produzierte Generika
verfügbar sind, kommt es immer noch zu Presseberichten über einen Mangel an bestimm
ten Medikamenten in den Apotheken, beispielsweise solchen für die Krebsbehandlung (AA
25.4.2025).
Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB
Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025). Krankenversichert ist jedoch nur, wer einer angemeldeten
Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nicht
versicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht
sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind
nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen
sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne stän
dige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB Algier
21.5.2024).
In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie
deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obliga
torisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen
Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige
ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren
Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernom
men. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind
nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen,
sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung einge
schrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 25.4.2025).
31
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/
file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelev
ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login
erforderlich]
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024
[Login erforderlich]
■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich]
(27.10.2025): Algeria: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131662/
2025-10-27_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - ALGERIA, Version_1-1a5f.pdf,
Zugriff 30.10.2025 [Login erforderlich]
■ WHO - World Health Organization (o.D.): Global Health Workforce statistics database - Medical
Doctors, https://www.who.int/data/gho/data/themes/topics/health-workforce, Zugriff 13.11.2025
18 Rückkehr
Letzte Änderung 2025-11-17 14:47
Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der österreichischen Botschaft in Algier nicht bekannt (ÖB
Algier 21.5.2024). Es gibt seitens der algerischen Regierung keine Reintegrationsprojekte. In
der Regel werden Rückkehrer von der Familie aufgefangen. Unterkunft, Verpflegung und me
dizinische Versorgung werden von den Familienmitgliedern geleistet. Rückkehrer werden erst
wieder in das staatliche Sozialversicherungssystem aufgenommen, wenn sie erwerbstätig sind
(AA 25.4.2025).
Von 2018 bis 2022 gab es allerdings das Europäische Rückkehr- und Reintegrationsnetzwerk
(ERRIN) – eine Arbeitsgemeinschaft aus 16 EU-Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten
Staaten, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (EBCGA/FRONTEX) und
der Europäischen Kommission – die in Fragen der Hilfestellung und Begleitung von Rückkehrern
tätig war. Als Fortführung des ERRIN-Projekts wurde mit 1.4.2022 das JRS-Programm (Joint
Reintegration Services) gestartet. Dieses bietet individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrer
in ihre Herkunftsländer. Für die Koordinierung der Reintegrationshilfen bleibt das BMI auf natio
naler Ebene weiterhin zuständig. Reintegrationshilfen können ab 1.7.2022 über das europäische
JRS-Programm beantragt werden. Für die Umsetzung der 12-monatigen Reintegrationshilfen
gelten die bisherigen Projektinhalte fort. Es kann davon ausgegangen werden, dass Familien
zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen; häufig sind Fälle, in denen
Familien Angehörige mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützt haben.
Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie
diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller
Rückkehrhilfe (1.000 - 2.000 €) durch Frankreich und Deutschland, für Personen, die freiwillig
ausgereist sind, ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten. In
Österreich bietet Return From Austria in Kooperation mit Frontex (JRS) finanzielle Rückkehrhilfe
an (ÖB Algier 21.5.2024). IOM führt ein Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr
nach und der Integration in Algerien durch. Das Programm wird aus EU-Mitteln und auch bilateral
von deutscher Seite unterstützt (AA 25.4.2025).
32
Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer
aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststeht, dass es sich um algerische Staatsbürger handelt.
Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, al
lerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro
Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlrei
chen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen
Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen
(ÖB Algier 21.5.2024).
Die illegale Ausreise ist strafbar (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025). Das Gesetz sieht ein
Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA
25.4.2025) zwischen 20.000 bis 60.000 Dinar [Anm.: ca. 137-410 Euro] vor (ÖB Algier 21.5.2024).
Üblicherweise werden lediglich Geldstrafen in Höhe von 20.000 Dinar (nach offiziellem Kurs
rd. 150 Euro, am Schwarzmarkt ca. 100 Euro) verhängt, die Höhe richtet sich nach der Art
der illegalen Ausreise. So wird eine Ausreise mit dem Boot etwa höher bestraft als ein simpler
„ Overstay“ (ÖB Algier 21.5.2024). Nach anderen Angaben werden Rückkehrer, die ohne gültige
Papiere das Land verlassen haben, mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten
verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge („ harraga“) sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu
sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungs
strafen verhängt (AA 25.4.2025). Die Behörden haben im Jahr 2024 die Strafen für die illegale
Ausreise verschärft und eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren für die Beihilfe zur illegalen
Ausreise eingeführt. Mit dem Gesetz 24-06 wurde die Höchststrafe für die illegale Ausreise von
sechs Monaten auf drei Jahre Haft erhöht. Mit Artikel 175bis1 wurde zudem eine neue Strafe
von bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug für „ jeden, der direkt oder indirekt eine illegale Ausreise
ermöglicht oder zu ermöglichen versucht“ eingeführt (AI 29.4.2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/
file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelev
ante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login
erforderlich]
■ AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https:
//www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025
■ ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024
[Login erforderlich]
33
19 Impressum
Herausgegeben von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich
Telefon: +43 59133 98 7271
Mail: BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at
https://www.staatendokumentation.at
https://cloud.staatendokumentation.at
https://coi-cms.staatendokumentation.at
19.1 Urheberrecht
Diese Publikation und alle darin enthaltenen Daten sind urheberrechtlich geschützt. Alle Ver
wertungsrechte liegen bei der Fachstelle für Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes
für Fremdenwesen und Asyl. Die Vervielfältigung und Verbreitung in jeglicher Form - zu kom
merziellen und nicht kommerziellen Zwecken - ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung
durch das Referat Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
gestattet.
19.2 Hinweis zum Datenschutz
Die Herkunftsländer-Informationsstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verarbei
tet Daten in Übereinstimmung mit der General Data Protection Regulation (GDPR. Verordnung
(EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (Bundes
gesetz über den Schutz personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF). Zum Zweck der
Verteilung werden Name, Post- und/oder E-Mail-Adressen gespeichert. Den Empfängern stehen
die allgemeinen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertrag
barkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Das Abonnement kann jederzeit gekündigt werden (E-Mail
mit dem Betreff „ unsubscribe“ an BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at).
Informationen zum E-Mail-Verkehr mit dem BMI (Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG) https:
//www.bmi.gv.at/Impressum/email_richtlinien.aspx
Hinweise für elektronische Anbringen (96,7 KB)
https://www.bfa.gv.at/Kontakt/files/Kundmachung_nach_13_Abs_2_und_5_AVG.pdf
Amtssignatur – Bildmarke (117,7 KB)
https://www.bfa.gv.at/Impressum/files/Amtssignatur-Bildmarke_Veroeffentlichungstext-Neu_2
023_sgn.pdf
19.3 Veröffentlichte Versionen
• Version 10, Gültig von 01-10-2024 bis 17-11-2025
• Version 9, Gültig von 17-05-2023 bis 01-10-2024
34
• Version 8, Gültig von 29-09-2022 bis 17-05-2023
• Version 7, Gültig von 22-04-2022 bis 29-09-2022
• Version 6, Gültig von 18-11-2021 bis 22-04-2022
• Version 5, Gültig von 03-09-2021 bis 18-11-2021
• Version 4, Gültig von 19-03-2021 bis 03-09-2021
• Version 3, Gültig von 02-07-2020 bis 19-03-2021
• Version 2, Gültig von 01-07-2020 bis 02-07-2020
• Version 1, Gültig von 08-04-2020 bis 01-07-2020
© 2025 Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
35