Dokument #2116796
BFA Staatendokumentation (Autor)
Länderinformationen der
Staatendokumentation
Georgien
aus dem COI-CMS
Country of Origin Information – Content Management System
Version 10
Datum der Veröffentlichung: 2025-02-07
(Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels)
Dieses Projekt wurde aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) kofinanziert
Disclaimer
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen
und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und
der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Datenbank
mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren desAsyl- und Fremdenwe-
sens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig
öffentlichen Quellen und gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt wird. Das
COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tat-
sachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger kann aus
dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf relevante
Länderinformation zusammenstellen.
Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt
§ 5 Abs. 5 BFA-G, d.h. das COI-CMS ist nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen
Staatendokumentation. Fallspezifisch relevante Kapitel aus dem COI-CMS werden aber der
jeweiligen Partei durch Parteiengehör zugänglich und durch Verwendung in Entscheidungen
(Bescheid, Erkenntnis, Urteil) öffentlich gemacht.
Wie bereits erwähnt, ist dieses Produkt als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Ge-
richte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache
Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit min-
destens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von
Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungs-
findung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen kei-
nen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfol-
gerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine
allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann ins-
besondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorliegenden Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine
Gesamtaktualisierung eines Landes erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zusätz-
lich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtaktua-
lisierung durchgeführt wird. Sollten es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen
Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die
Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich
können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
II
Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen der Länderinformationen
ins Englische handelt es sich um Arbeitszusammenfassungen. Anderes als bei den automati-
schen Übersetzungen (siehe unten) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
Die Staatendokumentation ist bemüht, dass die jeweiligen deutsch- und englischsprachigen
Versionen (so vorhanden) zum selben Zeitpunkt veröffentlicht werden. Jedoch kann es, aufgrund
der umfangreichen Qualitätssicherung vorkommen, dass sich das Datum der Veröffentlichung
der beiden Versionen geringfügig unterscheidet. Es sei darauf verwiesen, dass trotz eines
möglichen geringfügig unterschiedlichen Veröffentlichungsdatums, der Inhalt der deutsch- und
englischsprachigen Version derselbe ist.
Automatische Übersetzungen
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Län-
derinformation mittels einer Übersetzungssoftware, in eine vom Nutzer festgelegte Zielsprache.
Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und
Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Ein-
druck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendenten Quellen zu erlangen. Die
Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Über-
setzung. Sollte das Produkt vom Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden,
insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen die Übersetzung
durch einen professionellen Übersetzer kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.
Qualitätssicherung der maschinellen Übersetzung von DeepL
Die Übersetzung, welche nicht als „automatische Übersetzung“ ausgewiesen wird, wurde von
einer/einem professionellen Übersetzer/in qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung entste-
hende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche Wirkung
für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der qualitätsgesi-
cherten Übersetzung entstehen, nehmen sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation des
BFA unter BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.
III
Inhalt
1 Länderspezifische Anmerkungen 1
2 Politische Lage 1
2.1 Abchasien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
2.2 Südossetien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
3 Sicherheitslage 11
4 Rechtsschutz / Justizwesen 14
5 Sicherheitsbehörden 15
6 Folter und unmenschliche Behandlung 17
7 Korruption 18
8 NGOs und Menschenrechtsaktivisten 19
9 Wehrdienst und Rekrutierungen 20
9.1 Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung, Desertion . . . . . . . . . . . . . . 21
10 Allgemeine Menschenrechtslage 22
11 Meinungs- und Pressefreiheit 23
12 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit 24
12.1 Opposition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
13 Haftbedingungen 26
14 Todesstrafe 27
15 Religionsfreiheit 28
16 Ethnische Minderheiten 29
17 Relevante Bevölkerungsgruppen 31
17.1 Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
17.2 Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
17.3 Sexuelle Minderheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
18 Bewegungsfreiheit 38
19 IDPs und Flüchtlinge 40
20 Grundversorgung und Wirtschaft 42
20.1 Sozialbeihilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
IV
21 Medizinische Versorgung 46
22 Rückkehr 50
23 Dokumente 51
24 Impressum 51
24.1 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
24.2 Hinweis zum Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
24.3 Veröffentlichte Versionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
V
1 Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2024-10-25 12:04
Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche zu Georgien die Situation in
den separatistischen Landesteilen Abchasien und Südossetien nicht ein.
Die Verwendung von Bezeichnungen wie „Regierung“, „Behörden“ o. Ä. im Zusammenhang
mit Abchasien oder Südossetien stellt keine Wertung der Staatendokumentation hinsichtlich
des Status dieser Gebiete dar. Die in dieser Länderinformation zur Verfügung gestellten Karten
dienen der Veranschaulichung und stellen keine Anerkennung der gezeigten Grenzen durch die
Staatendokumentation dar.
Georgien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Her-
kunftsstaat geführt. Aufgrund von Entwicklungen im Herkunftsstaat ist derzeit eine Überprüfung
der Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat von Georgien anhängig.
Hinweis zu COVID-19:
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/
emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports.
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität:
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd4029942
3467b48e9ecf6.
2 Politische Lage
Letzte Änderung 2025-02-07 10:11
Georgien ist seit 09.04.1991 wieder unabhängig (zuerst 1918) (AA 30.10.2024). Die politische
und wirtschaftliche Transformation des Landes, die 1989 begann, war von Bürgerkrieg, territo-
rialen Konflikten und schweren wirtschaftlichen Rückschlägen geprägt (BS 19.3.2024). Nach
der Unabhängigkeitserklärung (von der Sowjetunion) kam es zu Spannungen zwischen der
Zentralregierung in Tiflis und den Regionen Abchasien und Südossetien, was 1992 zu einem
Bürgerkrieg führte. Beide Regionen erklärten ihre Unabhängigkeit, die jedoch international nicht
anerkannt wurde. ImAugust 2008 intervenierte Russland in dem Konflikt, und obwohl ein Sechs-
punkteplan zur Rückführung der russischen Truppen unterzeichnet wurde, blieb dieser unvoll-
zogen, sodass die Gebiete weiterhin unter russischer Kontrolle stehen (AA 30.10.2024; vgl.
Tagesschau 19.11.2024). Südossetien und Abchasien sind ökonomisch von Russland abhängig
(Merkur 15.5.2024) und suchen die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis
hat keine Kontrolle über die Gebiete, welche über eigene politische Systeme, Parlament und
Justiz verfügen. Die Regionen werden von eigenen Streitkräften gesichert, die Unterstützung
von russischem Militär erhalten, und die „Grenzen“ sind für die Einwohner nur in geringem Maße
durchlässig (AA 26.5.2023). Seit der Anerkennung der staatlichen Unabhängigkeit Abchasiens
und Südossetiens durch Russland hat sich die Abhängigkeit beider Gebiete von Moskau weiter
1
verstärkt. Die wirtschaftliche Entwicklung stagniert, und trotz eines aufgeblähten Verwaltungsap-
parats sind öffentliche Leistungen, wie Gesundheit und Bildung, unterfinanziert (BPB 26.8.2020).
Im Jahr 2023 hat Russland sein Engagement in den besetzten Gebieten weiter intensiviert (GIP
5.3.2024).
Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde Georgien von einer Präsidialrepublik zu
einer parlamentarischen Demokratie (AA 30.10.2024). Im Land finden regelmäßig kompetitive
Wahlen statt und es gibt eine lebendige Medien- und Zivilgesellschaft. Allerdings wirkt sich der
Einfluss der Oligarchen auf die politischen Angelegenheiten des Landes aus, und Oppositions-
politiker werden tätlich angegriffen (FH 16.10.2024). 2023 blieb die Polarisierung ein zentrales
Problem für die georgische Demokratie, es wurden keine Fortschritte erzielt und die Spannun-
gen zwischen der Regierungspartei und der Opposition haben zugenommen (GIP 5.3.2024). Im
Jahr 2024 hat sich in Georgien eine beschleunigte Form der Autokratisierung vollzogen, wobei
die Demokratie von der Regierungspartei „Georgischer Traum“ durch Kontrolle der Justiz, Ver-
abschiedung repressiver Gesetze und Wahlmanipulation untergraben wurde (GIP 27.1.2025).
Georgien verfügt zwar über ein dynamisches Mehrparteiensystem, aber die Oppositionspartei-
en sehen sich mitunter mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert, darunter
rechtliche Schikanen, Einschüchterung und physische Gewalt (FH 2024).
Die Regierung ist das oberste Organ der Exekutive, das die Innen- und Außenpolitik des Lan-
des umsetzt (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 54; vgl. FH 2024). Der Präsident ist das Staatsober-
haupt, der Garant für die nationale Einheit und Unabhängigkeit sowie der Oberbefehlshaber
der Streitkräfte (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 49; vgl. FH 2024). Der derzeitige Ministerpräsident
(Premierminister) - ernannt im Februar 2024 - ist Irakli Kobachidse (GovG o.D.; vgl. NSC GEOR
o.D.). Das aktuelle Staatsoberhaupt, Micheil Kawelaschwili, wurde am 29.12.2024 angelobt (EK
29.12.2024; vgl. ORF 29.12.2024). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre (Verf GEOR
29.6.2020, Art. 50). Er ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird
(FH 2024).
Micheil Kawelaschwili, der die 2018 letzte direkt gewählte Präsidentin Salome Surabischwili
ersetzte (CRS 4.9.2024), wurde von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus Abgeordneten
der Partei „Georgischer Traum“, regionaler Räte (Gemeindebehörden) und der obersten Räte der
Republiken Adscharien und Abchasien (im Exil) zusammensetzte (EK 29.12.2024; vgl. BAMF
16.12.2024). Laut der georgischen Verfassung soll das Wahlkollegium aus 300 Mitgliedern
bestehen und alle Mitglieder des georgischen Parlaments und der obersten Vertretungsorgane
der Autonomen Republiken Abchasien und Adscharien umfassen (Verf GEOR 29.6.2020, Art.
50). Für Kawelaschwili, der als einziger Kandidat antrat, stimmten 224 der 300 Mitglieder der
Wahlversammlung; die Opposition hatte die Wahl boykottiert (BAMF 16.12.2024). Surabischwili
erkannte die Wahl Kawelaschwilis nicht an und forderte mit Unterstützung von Massenprotesten
Neuwahlen (ORF 29.12.2024).
Gemäß der Verfassung setzt das Parlament sich aus 150Abgeordneten zusammen, die in einem
einzigen Mehrmandatswahlkreis für eine Amtszeit von vier Jahren nach dem Verhältniswahl-
recht in allgemeiner, freier, gleicher und unmittelbarer Wahl in geheimer Abstimmung gewählt
2
werden (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 37; vgl. FH 2024). Die OSZE-Wahlbeobachtungsmission
erklärt, dass das rechtliche Rahmenwerk zwar eine angemessene Grundlage für demokratische
Wahlen bietet, jedoch übermäßig komplex ist und Lücken sowie Unstimmigkeiten aufweist, wo-
bei einige der zahlreichen Änderungen seit 2020 als Rückschritte betrachtet werden (OSCE/
ODIHR 20.12.2024).
Bei den am 26.10.2024 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspar-
tei „Georgischer Traum“ 53,93 % und die prowestlichen Oppositionsparteien wie die „Koalition
für den Wandel“ 10,92 %, die „Vereinte Nationale Bewegung“ 10,12 %, „Starkes Georgien“ 8,78
% und „Gacharia - Für Georgien“ 7,76 % der abgegebenen Stimmen (Babel 13.11.2024). Die par-
lamentarische Mehrheit besteht aus 81 Mandaten, während die Opposition 69 Mandate innehat
(PoG o.D.). Die OSZE-Wahlbeobachtungsmission erklärt zu den georgischen Parlamentswah-
len, dass diese zwar eine Auswahl von 18 Kandidatenlisten und freie Wahlkampfmöglichkeiten
boten, jedoch durch tiefgreifende Polarisierung, Bedenken über jüngst erlassene Gesetze und
deren Auswirkungen auf Grundfreiheiten und Zivilgesellschaft, sowie durch spaltende Wahl-
kampfrhetorik und weitverbreitete Berichte über Wählerbeeinflussung beeinträchtigt wurden.
Der Wahltag verlief zwar organisatorisch geordnet, war jedoch von einer angespannten Atmo-
sphäre und häufiger Verletzung des Wahlgeheimnisses geprägt (OSCE/ODIHR 27.10.2024).
Die Opposition lehnt das Wahlergebnis ab (Babel 13.11.2024), wirft Wahlbetrug vor, fordert
Neuwahlen (ORF 2.2.2025) und initiiert Demonstrationen (Babel 13.11.2024). Nach intensiven
Konsultationen mit den Oppositionsparteien im Anschluss an die Parlamentswahlen erklärte
die Präsidentin Surabischwili, dass sie die offiziellen Ergebnisse der Parlamentswahlen vom
26. Oktober mit dem Vorwurf der Wahlmanipulation und der russischen Einflussnahme auf die
georgische Wahlinstitution nicht anerkennen wird (CG 27.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Je-
doch ist sie mit einem Antrag auf Annullierung der Parlamentswahl vor dem Verfassungsgericht
gescheitert (BAMF 16.12.2024). Seit den umstrittenen und von Manipulationsvorwürfen über-
schatteten Parlamentswahlen vom 26.10.2024 ist die innenpolitische Lage in Georgien äußerst
angespannt (BAMF 27.1.2025; vgl. ORF 2.2.2025). Bei gewalttätigen Demonstrationen kam es
zu zahlreichen Verletzten, insbesondere unter den Demonstrierenden, und Verhaftungen. Die
Demonstrationen gegen das fragwürdige Wahlergebnis der Parlamentswahlen hatten zunächst
gegen Ende November 2024 nachgelassen (BAMF 27.1.2025), neuen Pressemeldungen zufol-
ge finden sie jedoch täglich statt. Die Polizei nahm in Tiflis Anfang Februar 2025 bei Protesten
gegen die Regierungspartei zwei Oppositionsführer fest (ORF 2.2.2025).
Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und
umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 10.2023). Anfang März 2022 beantragte das
Land die EU-Mitgliedschaft und erhielt im Dezember 2023 den Kandidatenstatus (EC o.D.; vgl.
AA 30.10.2024) unter der Bedingung, dass Georgien weitere Reformschritte unternimmt, bevor
weitere Integrationsschritte folgen (AA 30.10.2024). So sind die Verfassungsorgane verpflichtet,
im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen sämtliche erforderliche Maßnahmen zu ergreifen
(Verf GEOR 29.6.2020, Art. 78; vgl. AA 30.10.2024). Nachdem Premierminister Kobachidse am
28. November 2024 angekündigt hatte, dass Georgien seine Bemühungen um einen EU-Beitritt
bis Ende 2028 aussetzt, verschärften sich landesweite proeuropäische und regierungskritische
3
Massenproteste (BAMF 27.1.2025; vgl. HRW 16.1.2025). Die Demonstrationen wurden von
staatlicher Seite mit Gewalt beantwortet, wobei maskierte Polizisten Wasserwerfer und Trä-
nengas gegen Demonstranten einsetzten (HRW 16.1.2025). Die Europäische Union reagierte
auf die Entscheidung der georgischen Regierung mit Besorgnis (EEAS 31.1.2025) und stell-
te bedeutende negative Entwicklungen fest, darunter die Verabschiedung des Gesetzes über
die Transparenz ausländischer Einflussnahme und des Gesetzespakets über „Familienwerte
und den Schutz von Minderjährigen“ [Anm.: auch bekannt als „das LGBT-Gesetz“]. Dem Euro-
päischen Auswärtigen Dienst zufolge haben EU-feindliche Äußerungen georgischer Beamter
Georgiens EU-Kurs stark beeinträchtigt. Der Beitrittsprozess Georgiens ist de facto zum Still-
stand gekommen (EEAS 5.11.2024).
Engagement für die weitere Demokratisierung und EU-Integration zeigte die georgische Bevöl-
kerung durch die massiven Proteste im März 2023, welche sich gegen das Gesetz zur Transpa-
renz ausländischen Einflusses [Anm.: auch bekannt als „Gesetz über ausländische Agenten“]
richteten (BS 19.3.2024). Massenproteste wiederholten sich auch nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes im Juni 2024 (BAMF 10.6.2024), das von Präsidentin Surabischwili beim Verfassungs-
gericht angefochten wurde (Tagesschau 15.7.2024). Die politische Spaltung Georgiens und
die öffentlichen Proteste verschärften sich, als das Engagement der Regierung für eine EU-
Mitgliedschaft angesichts der wachsenden Beziehungen zu Russland und der zunehmenden
antiwestlichen Rhetorik zunehmend infrage gestellt wurde (AI 24.4.2024).
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■ Tagesschau - Tagesschau (19.11.2024): Kreml-treuer Regionalpräsident vonAbchasien tritt zurück,
https://www.tagesschau.de/ausland/europa/abchasien-ruecktritt-praesident-100.html, Zugriff
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https://www.tagesschau.de/ausland/europa/georgien-gesetz-praesidentin-verfassungsgericht-1
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■ Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://mats
ne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024
5
2.1 Abchasien
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Quelle: STDOK-OSIF 12.9.2023a Diese Karte dient der Veranschaulichung und stellt keine Anerken-
nung der hier gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar.
Abchasien hat ca. 200.000 Einwohner (AA 26.5.2023). Im Gegensatz zu Südossetien erkannte
Georgien zunächst die Autonomie Abchasiens an, nicht jedoch seine Unabhängigkeit. Eine offi-
zielle pro-georgische Regierung der Autonomen Republik Abchasien wurde eingesetzt, um die
Region zu regieren. Nach Kämpfen mit separatistischen Gruppen wurde die pro-georgische Re-
gierung jedoch nach Tiflis verbannt, wo sie sich bis heute befindet. Aus diesem Grund gibt es in
Georgien eine offizielle Admin-1-Region mit der Bezeichnung „Autonome Republik Abchasien“,
in der die Grenzen des De-facto-Staates festgelegt sind. Die Regierung und die Streitkräfte von
Abchasien werden seit 2014 von der Regierung, den Militärkräften und den Polizeikräften Ab-
chasiens vertreten (ACLED 29.11.2023). Im Jahr 2023 ratifizierte Abchasien das Abkommen zur
Übertragung von Land an Russland im Rahmen eines 49-jährigen Pachtvertrags (GIP 5.3.2024;
vgl. CG 27.12.2023). Abchasien bemüht sich zwar, ein Mindestmaß an Unabhängigkeit von
Russland zu bewahren, dies wird jedoch durch die politische und wirtschaftliche Isolation des
De-facto-Staates erschwert (BPB 26.8.2020).
Abchasien bezeichnet sich als eine Präsidialrepublik. Deren Präsident wird für fünf Jahre gewählt.
Der Gesetzgeber wird durch die Volksversammlung – das Parlament der Republik Abchasien –
vertreten. Die Exekutive wird durch die Regierung repräsentiert, die vom Präsidenten geleitet
wird. Das Ministerkabinett wird durch den Präsidenten gebildet und ist ihm gegenüber rechen-
schaftspflichtig( PRA o.D.). Während die Volksmeinung einen Einfluss auf die abchasische
Innenpolitik hat, ist das Funktionieren der politischen Institutionen Abchasiens weiterhin von der
wirtschaftlichen und politischen Unterstützung aus Moskau abhängig. Die Versammlungsfreiheit
6
wird weitgehend respektiert, und die Opposition und zivilgesellschaftliche Gruppen organisieren
regelmäßig Proteste (FH 29.2.2024a). Die Wirtschaft Abchasiens hängt überwiegend vom Tou-
rismus aus Russland ab, und in den letzten Jahren näherte sich das Land immer mehr Russland
an (BBC 28.8.2023a).
Im Mai 2023 forderten Oppositionsgruppen den Rücktritt der De-facto-Regierung, während sie
gegen die fragile Souveränität und die demografische Situation der von Russland unterstütz-
ten Region, aber auch gegen wirtschaftliche Probleme protestierten (Eurasianet 31.5.2023).
Im Frühling 2024 haben mehrere abchasische Oppositionelle ihre Unterstützung für die De-
monstranten in Georgien zum Ausdruck gebracht und erklärt, dass die Verabschiedung des
Gesetzes über die ausländischen Agenten in Georgien direkte Auswirkungen auf Abchasien
haben könnte (OCM 9.5.2024). Am 17. Juli 2024 kam es zu Zusammenstößen zwischen den ab-
chasischen Sicherheitskräften und Protestierenden gegen das umstrittene „Wohnungsgesetz“,
das es Ausländern, insbesondere Russen, ermöglichen soll, Wohnungen in der Region zu kau-
fen. Die Behörden versuchen, das Gesetz inmitten massiver Unzufriedenheit durchzusetzen,
was Bedenken hinsichtlich steigender Preise und möglicher negativer Auswirkungen auf die
lokale Wirtschaft und demografische Struktur aufwirft (CG 17.7.2024; vgl. FH 29.2.2024a).
Das Recht auf Rückkehr der Vertriebenen wird von den De-facto-Behörden verwehrt. Der Verwal-
tungskreis Gali im südlichen Teil Abchasiens, nahe dem georgischen Hauptterritorium, ist noch
stark von ethnischen Georgiern und Megreliern besiedelt. Sie werden von den abchasischen De-
facto-Behörden benachteiligt (z. B. beim Erwerb von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen, der
Besetzung öffentlicher Stellen, dem Zugang zu Bildung oder bei der Gesundheitsfürsorge). Das
Ziel ist offenbar, die georgische Bevölkerung entweder zur Aufgabe der georgischen Staatsange-
hörigkeit oder zum Verlassen ihrer angestammten Heimat zu veranlassen (AA 26.5.2023). Die
ungelöste Konfliktsituation in Abchasien wirkt sich weiterhin negativ auf die betroffenen Bevöl-
kerungsgruppen, besonders auf ethnische Georgier im Bezirk Gali, aus. Zu den Auswirkungen
gehören Einschränkungen der Rechte auf Freiheit und Sicherheit von Personen, Bewegungs-
freiheit, Zugang zum Lebensunterhalt, persönlichen Dokumenten, Gesundheitsversorgung und
Grundversorgung, Familienleben, Bildung und Eigentum (UNHRC 17.7.2023).
Die abchasischen Behörden und russische Streitkräfte schränken die Bewegungsfreiheit der
lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenzlinie (ABL) ein, auch wenn sie
eine gewisse Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pen-
sionsleistungen, Bildung etc. zeigen. Personen, die sich der administrativen Grenze oder den
Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch die Grenzschutzbeamten der Russi-
schen Föderation. Russische Grenzschutzbeamte entlang der ABL setzen die Vorschriften der
abchasischen „Behörden“ mittels Festnahmen und Geldbußen durch (USDOS 23.4.2024). Illega-
le sogenannte „Grenzsicherungsmaßnahmen“ werden kontinuierlich fortgesetzt, einschließlich
desAusbaus von Stacheldrahtzäunen, Installation neuer Überwachungsanlagen und verstärkter
Überwachung von „Grenzübergangsstellen“ (CoE 15.4.2024).
Trotz der Versuche, die parlamentarische Aufsicht über die Justiz zu verstärken, haben Nepo-
tismus und Korruption gemäß Berichten Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Justiz. Die
7
Umsetzung von Gerichtsentscheidungen ist uneinheitlich. Das Strafrechtssystem wird durch
den eingeschränkten Zugang der Angeklagten zu qualifiziertem Rechtsbeistand, Verletzungen
des ordnungsgemäßen Verfahrens und langwierige Untersuchungshaft untergraben. Die Be-
dingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind Berichten zufolge unzureichend, und
das Büro der örtlichen Menschenrechtsbeauftragten hat auf Fälle von angeblicher Folter und
Misshandlung von Häftlingen hingewiesen (FH 29.2.2024a).
Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedet jährlich eine Resolution, welche die große Besorg-
nis über die Menschenrechtssituation in Abchasien ausdrückt, wobei insbesondere der Fokus
auf die Umsetzung des Rückkehrrechts von Geflüchteten sowie mangelnde Freizügigkeit und
Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft gelegt wird (AA 26.5.2023; vgl. UNGA 29.4.2024).
Hinsichtlich der Religionsfreiheit erfährt die georgisch-orthodoxe Kirche Restriktionen und Dis-
kriminierung. Die Zeugen Jehovas sind verboten (USDOS 30.6.2024).
Quellen
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Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Am
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Secretary-General, https://documents.un.org/doc/undoc/gen/n24/117/80/pdf/n2411780.pdf, Zugriff
2.9.2024
8
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the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/20958
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Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111868.html, Zugriff 2.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
2.2 Südossetien
Letzte Änderung 2024-10-01 14:41
Südossetien – amtliche Bezeichnung in Georgien auch „Region Zchinwali“ – hat eine Fläche von
ca. 3.900 km² (BBC 28.8.2023b), deren Bevölkerungszahl in einem Rahmen von etwa 35.000
bis 56.000 Einwohnern geschätzt wird (AA 26.5.2023; vgl. CW 30.11.2023, BPB 26.8.2020). Be-
richten zufolge führt die schlechte wirtschaftliche Lage Südossetiens zu massiver Abwanderung
der Bevölkerung (BPB 26.8.2020).
Quelle: STDOK-OSIF 12.9.2023bDiese Karte dient der Veranschaulichung und stellt keine Anerken-
nung der hier gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar.
Große Teile Südossetiens wurden nach dem Ende eines Bürgerkriegs 1992 de facto unabhängig.
Später führte der Krieg im Jahr 2008 zum Einmarsch russischer Truppen und zur Vertreibung
der zuvor noch bestehenden georgischen Regierungspräsenz sowie vieler ethnischer Georgier.
Seither haben nur Russland und eine Handvoll anderer Staaten die Unabhängigkeit Südosseti-
ens anerkannt (FH 29.2.2024b; vgl. BBC 28.8.2023b). Südossetien – ossetische Bezeichnung
„Alania“ – gliedert sich in die folgenden Bezirke: Dzau,Achalgori, Zchinwali und Snauri. Diese Re-
gionen entsprechen in etwa den folgenden offiziellen Admin-1-Regionen Georgiens: Kleine Teile
der Regionen Ratscha-Letschchumi und Niederswanetien, Imeretien, Mzcheta-Mtianeti und die
nördliche Hälfte der Region Innerkartlien. Seit 2017 werden die „Regierung“ und „Streitkräfte“
9
Südossetiens durch die „Regierung“, „Militär“ und „Polizei“ vertreten (ACLED 29.11.2023). Auf
die Politik und die Regierungsführung Südossetiens übt Moskau einen entscheidenden Einfluss
aus (FH 29.2.2024b).
Die Schlüsselindustrien von Südossetien sind stark von russischen Investitionen abhängig. Die
begrenzte wirtschaftliche Autarkie, die grenzüberschreitende Ansiedlung von Osseten und Ge-
orgiern sowie zahlreiche familiäre Bindungen tragen zur Entstehung einer Vielzahl grenzüber-
schreitender Praktiken bei (wie z. B. Schmuggel) (SN 22.12.2022).
Im Mai 2022 gewann der Oppositionspolitiker Alan Gaglojew die Präsidentschaftswahlen in
zwei Wahlgängen mit 29 Prozent der Stimmen gegen den Amtsinhaber Anatoli Bibilow, wobei
bei der Durchführung der Wahl im Vergleich zu früheren Wahlen Verbesserungen festgestellt
wurden. Politische Parteien, die den Einfluss Moskaus oder das separatistische Establishment
herausfordern könnten, dürfen in der Praxis nicht tätig werden. Die Wahlkommission blockiert
weiterhin eine große Anzahl von Einzelkandidaten. Für den Präsidentschaftswahlkampf 2022
wurden nur fünf von 17 Kandidaten registriert. Einige der Präsidentschaftskandidaten, denen
die Registrierung verweigert wurde, beschuldigten Beamte der Zentralen Wahlkommission und
Anhänger des früheren Präsidenten Bibilow, sich in ihre Bewerbungen eingemischt zu haben
(FH 29.2.2024b). Am 9. Juni 2024 fanden Parlamentswahlen statt, bei denen die Nychas-Partei
des De-facto-Präsidenten Alan Gaglojew mit 10 von 34 Sitzen die Mehrheit errang, während
die Oppositionspartei Vereinigtes Ossetien sieben Sitze erhielt; die Wahlen wurden als die um-
kämpftesten seit 2008 angesehen und vonGeorgien sowie westlichen Ländern als unrechtmäßig
abgelehnt (ICG 6.2024).
In der Region Südossetien kommt es immer wieder zu Fällen von Folter und Misshandlungen
durch Sicherheitskräfte (BICC 7.2024). Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedet jährlich ei-
ne Resolution, welche die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Südossetien
ausdrückt, wobei insbesondere der Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts Geflüchteter
sowie mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft gelegt wird
(AA 26.5.2023; vgl. UNGA 29.4.2024). Seit dem Konflikt im August 2008 haben die Vereinten
Nationen keinen operativen Zugang zu Südossetien, abgesehen von einer vom UNHCR im
August 2016 durchgeführten humanitären Bewertungsmission (UNGA 29.4.2024).
Die Menschenrechtslage in Südossetien hat sich in mehreren Bereichen weiter verschlechtert,
unter anderem beim Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Straffreiheit für frühere Verstöße
hält an (AI 27.3.2023). Die lokalen Medien stehen weitgehend unter Kontrolle der „Behörden“.
Selbstzensur ist weit verbreitet, und gegen kritische Medien werden häufig Verleumdungskla-
gen eingebracht. Die Regierung Südossetiens ist nicht transparent. Behördenkorruption ist weit
verbreitet. Ein systematischer Zugang, diese zu bekämpfen, ist nicht bis kaum vorhanden. Die
Justiz ist nicht unabhängig. Sie unterliegt politischer Einflussnahme und Manipulation und dient
der Bestrafung vermeintlicher politischer Gegner oder der Verfolgung persönlicher Streitigkeiten.
Die Versammlungsfreiheit ist teilweise eingeschränkt. Die Mehrheit der Bevölkerung sind ortho-
doxe Christen. Es gibt aber auch eine zahlenmäßig beträchtliche muslimische Gemeinschaft.
Ein Teil des Eigentums der georgisch-orthodoxen Kirche wird von der südossetisch-orthodoxen
10
Kirche kontrolliert. Der Oberste Gerichtshof Südossetiens hat im Jahr 2017 die Zeugen Jehovas
als extremistische Organisation verboten (FH 29.2.2024b).
Quellen
■ AA -AuswärtigesAmt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Am
t,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),
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-conflict-and-demonstrations-in-central-asia-and-the-caucasus, Zugriff 29.8.2024
■ AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the
World’s Human Rights; Georgia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089521.html, Zugriff
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■ BBC - British Broadcasting Corporation (28.8.2023b): South Ossetia profile, https://www.bbc.com/
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■ BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2024): Georgien, Länderinformationen zu
den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04
.laenderberichte/georgien/2024_Georgien.pdf, Zugriff 6.9.2024
■ BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (26.8.2020): Georgien,
https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54599/georgien, Zugriff
15.9.2023
■ CW - Caucasus Watch (30.11.2023): Stagnating Numbers: Separatist South Ossetia Faces Demo-
graphic Challenges, https://caucasuswatch.de/en/news/stagnating-numbers-separatist-south-oss
etia-faces-demographic-challenges.html, Zugriff 3.9.2024
■ FH - Freedom House (29.2.2024b): Freedom in the World 2024 - South Ossetia*, https://www.ecoi
.net/de/dokument/2109066.html, Zugriff 3.9.2024
■ ICG - International Crisis Group (6.2024): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Georgia,
https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=62&crisis_state=&created=custom&fr
om_month=6&from_year=2024&to_month=6&to_year=2024, Zugriff 3.9.2024
■ SN - Springer Nature (22.12.2022): Economic Development as a Challenge for “De Facto States”:
Post-Conflict Dynamics and Perspectives in South Ossetia, https://link.springer.com/article/10.113
4/S2079970522700277, Zugriff 20.9.2023
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■ UNGA - United Nations General Assembly (29.4.2024): Status of internally displaced persons and
refugees from Abkhazia, Georgia, and the Tskhinvali region/South Ossetia, Georgia; Report of the
Secretary-General, https://documents.un.org/doc/undoc/gen/n24/117/80/pdf/n2411780.pdf, Zugriff
2.9.2024
3 Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Die großflächige Invasion Russlands in der Ukraine im Februar 2022 hat die regionale Sicher-
heitslage grundlegend verändert und Georgien in eine herausfordernde Position gebracht (UB-
FO 11.2023; vgl. EDA 3.9.2024), da das Land mit einem Zustrom russischer Bürger konfrontiert
ist, die in ihrem Nachbarland Schutz suchen. Gleichzeitig hat sich die pro-russische Desinfor-
mation, die zu den Hauptproblemen der georgischen nationalen Sicherheit gehört, noch weiter
verstärkt und zielt auf die schwächsten Teile der Gesellschaft ab, um eine Entfremdung Georgi-
ens von seinen westlichen Partnern zu erreichen (UB-FO 11.2023). Auch bestehen Spannungen
im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den Regionen Abchasien und Südossetien.
11
In den städtischen Zentren äußert sich die soziale und politische Unzufriedenheit vermehrt in De-
monstrationen und Protestaktionen (EDA 3.9.2024). Die Lage kann in den meisten Landesteilen
als stabil bezeichnet werden (AA 4.6.2024).
In Tiflis und anderen größeren Städten Georgiens finden Proteste gegen das am 14. Mai 2024
verabschiedete Gesetz über die Transparenz ausländischer Einflussnahme statt (AA 4.6.2024),
nach dem sich NGOs und Medien, die mehr als ein Fünftel ihrer Förderung aus dem Ausland
erhalten, als Organisationen registrieren lassen müssen, die ausländische Interessen vertreten.
Dies führte zu massiven Protesten aufgrund der Befürchtung der Einschränkung der Medienfrei-
heit und Bürgerrechte. Die Polizei ging gewaltsam gegen die Demonstranten vor (ICG 5.2024).
Das Gesetz wurde von mehreren zivilgesellschaftlichen Organisationen und Oppositionsabge-
ordneten angefochten. Die Einsprüche gegen dieses Gesetz werden vom Verfassungsgericht
geprüft (ICG 8.2024).
Die Situation an den Verwaltungsgrenzen zwischen Georgien und den Regionen Abchasien
und Südossetien, welche sich nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung befinden,
ist stabil (AA 4.6.2024). Die Beobachtungsmission der Europäischen Union in Georgien, die
in erster Linie darauf abzielt, die Lage vor Ort zu beobachten, über Zwischenfälle zu berich-
ten und generell durch ihre Präsenz in den betreffenden Gebieten zu einer Verbesserung der
Sicherheitslage beizutragen (UNHRC 11.8.2023), hält die Lage hier für relativ stabil und das
Risiko von Zwischenfällen gering (EUMM o.D.). Trotz vordergründiger Ruhe kann ein erneutes
Aufflammen des Konfliktes zwischen den beiden Regionen und Georgien nicht ausgeschlossen
werden (EDA 3.9.2024; vgl. AA 4.6.2024). Die eigenen Streitkräfte der beiden Regionen wer-
den durch russisches Militär und russische Grenztruppen unterstützt (AA 26.5.2023; vgl. UNGA
29.4.2024). Zivilpersonen, die sich hier aufhalten, sind von Inhaftierung wegen sogenannter
illegaler Grenzübertritte betroffen (UNGA 29.4.2024). In Bezug auf die beiden Regionen hielt
das Europäische Gericht für Menschenrechte im April 2024 einstimmig fest, dass Verstöße von-
seiten Russlands gegen das Recht auf Leben, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz des Eigentums, das Recht auf Bildung sowie
die Bewegungsfreiheit vorliegen (ECHR 9.4.2024).
Über seine militärische Präsenz und Sicherheitsmaßnahmen entlang der Grenzen zu Georgien
hinaus hat Russland mit Abchasien einen Vertrag über eine strategische Partnerschaft (24. No-
vember 2014) sowie mit Südossetien einen Bündnis- und Integrationsvertrag (18. März 2015)
geschlossen, welche deren Einbindung in einen gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs-
raum bestätigen (BS 19.3.2024). Angesichts der Annexion Abchasiens und Südossetiens durch
Russland setzt Georgien alle Hoffnungen auf eine engere Anbindung an die EU und die NATO
(EP 4.2024). Kraft des georgischen Gesetzes gelten die Gebiete der Autonomen Republik Ab-
chasien und die Region Zchinwali (Südossetien) als besetzt (GBG GEOR 6.6.2018). Auch das
Europäische Parlament erkennt sie als besetzte georgische Gebiete an (UNSC 13.8.2024). Die
EU unterstützt Georgiens Souveränität und territoriale Integrität innerhalb seiner international
12
anerkannten Grenzen und engagiert sich seit 2008 für eine friedliche Konfliktlösung, einschließ-
lich der EU-Monitoring-Mission und der Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus
(EC 8.11.2023a).
Der Beitritt zur EU und NATO zählt zu den wichtigsten außenpolitischen Zielen Georgiens (CIA
7.8.2024). 1994 trat Georgien dem Programm „Partnership for Peace“ der NATO bei. Seit 2010
befindet sich ein Verbindungsbüro der NATO in Georgien (NATO 7.3.2024). Georgien ist einer
der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE
o.D.).
Quellen
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content_4, Zugriff 3.9.2024
■ AA -AuswärtigesAmt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
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https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=62&crisis_state=&created=custom&fr
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■ ICG - International Crisis Group (5.2024): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Georgia,
https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=62&crisis_state=&created=custom&fr
om_month=5&from_year=2024&to_month=5&to_year=2024, Zugriff 3.9.2024
■ NATO - North Atlantic Treaty Organization (7.3.2024): Relations with Georgia, https://www.nato.int
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■ OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (o.D.): Participating States, https:
//www.osce.org/participating-states, Zugriff 29.9.2023
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2.9.2024
13
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pendent Expert on the promotion of a democratic and equitable international order, Livingstone
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4 Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2024-10-01 15:51
Die Reform der Justiz ist seit Regierungsbeginn eines der wichtigsten Vorhaben der Partei
„Georgischer Traum“. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz
große Fortschritte gemacht. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Justiz unabhängig
und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen entscheidet. Ungeachtet der institutionellen Unabhän-
gigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch
motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in
der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit
2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren ge-
gen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden
von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern
beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder
Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unab-
hängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der
Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten
Richter kontrolliert (AA 26.5.2023).
Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die man-
gelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar. Richter
des Obersten Gerichtshofs werden vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt.
Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates. Das Gesetz
garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden
nicht immer beachtet. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren
werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsver-
fahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug
auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einemAnwalt bei Festnahme
(FH 2024).
Das Justizsystem Georgiens hat begrenzte Fortschritte erzielt, unterstützt durch vier Reformwel-
len, die den rechtlichen Rahmen verbessert haben. Zu den legislativen Änderungen gehören die
Verbesserung der Zugänglichkeit von Gerichtsurteilen sowie die Erhöhung der beruflichen Er-
fahrung für Nominierte des Obersten Gerichts auf zehn Jahre. Im Juni 2023 verabschiedete das
Parlament Änderungen zum Gesetz über die ordentlichen Gerichte und entwarf im September
2023 weitere Änderungen, die einige Empfehlungen der Venedig-Kommission umsetzen. Die
Änderungen beinhalten jedoch nicht die wichtigsten Empfehlungen der Venedig-Kommission
14
zur umfassenden Reform des Hohen Justizrates u. a. (EC 8.11.2023b). Das Büro der Ombuds-
person hat in einer Einreichung an das georgische Parlament im Oktober 2022 eine Reihe
von Vorschlägen für eine Justizreform gemacht. Keiner dieser Vorschläge wurde angenommen
(UNHRC 17.7.2023).
Quellen
■ AA -AuswärtigesAmt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Am
t,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),
_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023b): Key findings of the 2023 Report on Georgia, https:
//ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/QANDA_23_5626, Zugriff 4.9.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (17.7.2023): Cooperation with Georgia. Report of
the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/20958
99/G2313585.pdf, Zugriff 24.8.2023
5 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Die Sicherheitskräfte, die dem Innenministerium Georgiens untergeordnet sind, bestehen aus
der Grenzpolizei und Küstenwache (einschließlich der Seestreitkräfte, die 2009 mit der Küsten-
wache zusammengelegt wurden). Das Innenministerium verfügt auch über Kräfte zum Schutz
strategischer Infrastrukturen und zur Durchführung von Sonderoperationen (CIA 7.8.2024). Eine
weitere gesetzlich vorgesehene georgische Sicherheitsinstitution, die der Regierung unterge-
ordnet ist, stellt der Staatssicherheitsdienst (auch bekannt als State Security Service of Georgia,
SSSG) dar, der ein System von Sondereinrichtungen der Exekutive ausmacht und in seinem
Zuständigkeitsbereich die Staatssicherheit gewährleistet (GSSD GEOR 22.3.2017, Art. 2). Der
SSSG hat das Mandat für terrorismusbezogene Vorfälle und Ermittlungen, arbeitet eng mit
verschiedenen Ministerien und internationalen Partnern zusammen und ist laut dem US-ameri-
kanischenAußenministerium gut ausgebildet und ausgerüstet.Auch ist Georgien imAllgemeinen
in der Lage, terroristische Vorfälle aufzudecken, zu verhindern und auf sie zu reagieren (US-
DOS 30.11.2023). Der Nationale Sicherheitsrat untersteht gemäß den gesetzlichen Vorgaben
als beratendes Gremium dem Premierminister, liefert Informationen zu nationalen Sicherheits-
bedrohungen, bereitet politische Entscheidungen vor, plant und koordiniert die Sicherheitspolitik
auf strategischer Ebene und führt seine Aktivitäten auf Grundlage der georgischen Verfassung
und Gesetze durch (GPKNSP GEOR 2.11.2021, Art. 19). Georgiens Militär bzw. Verteidigungs-
kräfte (auch bekannt als Defense Forces of Georgia, DFG) bestehen aus den Bodentruppen,
der Luftwaffe, Nationalgarde und den Sondereinsatzkräften (CIA 7.8.2024).
Im Dezember 2021 leitete die Regierung einen beschleunigten parlamentarischen Prozess zur
Abschaffung des 2018 gegründeten Staatlichen Inspektoratsdienstes (State Inspector’s Service,
SIS) ein, der für die Untersuchung von Machtmissbrauch und die Überwachung der Rechtmä-
ßigkeit von Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre zuständig war. Diese Entscheidung wurde
von verschiedenen Organisationen, darunter der OSZE und dem UN-Landesteam in Georgien,
15
aufgrund fehlender überzeugender Begründung für die Abschaffung kritisiert, was für Bedenken
hinsichtlich der Unabhängigkeit von Institutionen zum Schutz der Menschenrechte sorgt. Der
Dienst wurde durch zwei neue Institutionen ersetzt: den Sonderermittlungsdienst (Special Inves-
tigation Service, SIS), der Machtmissbrauch untersuchen soll, und den Dienst für den Schutz
personenbezogener Daten (Personal Data Protection Service, PDPS), die jeweils spezifische
Aufgaben im Bereich der Machtmissbrauchsermittlung und des Datenschutzes übernehmen
sollen (UNHRC 19.3.2024; vgl. USDOS 20.3.2023).
Polizeibeamte werden in ihrer Rolle als Hüter von Regeln öffentlich als zurückhaltend, aber
auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Der Staatssicherheitsdienst tritt nicht
als Repressionsinstrument auf, hat jedoch weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tä-
tigkeit nur eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben auch weitreichenden Zugang
zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei pri-
vaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 26.5.2023). Eine laufende Polizeireform zielt auf die
Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und
investigativen Funktionen von Polizeibeamten ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich ge-
führte Polizeiarbeit soll ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf
gegen Computerkriminalität und organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale
Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 10.8.2022). Die Umstrukturierung der Polizei hat an
Dynamik gewonnen, doch sind die Ergebnisse bisher begrenzt (EC 8.11.2023a).
Trotz der Reformen berichten NGOs regelmäßig von übermäßiger Gewalt durch Polizisten
gegen Häftlinge und Demonstrierende sowie von der Straflosigkeit von Polizisten im Falle von
Folter und Misshandlungen (BICC 7.2024). Mit Stand Oktober 2023 gingen beim SIS 1.775
Beschwerden über Misshandlungen durch die Strafverfolgungsbehörden ein, und in 178 Fällen
wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet (HRW 11.1.2024). Nicht zuletzt setzen sich auch
politisch motivierte Strafverfolgungen fort (AI 24.4.2024).
Quellen
■ AA -AuswärtigesAmt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Am
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https://www.ecoi.net/de/dokument/2107899.html, Zugriff 6.9.2024
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den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04
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16
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2022 - Chapter 1 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2101559.html, Zugriff 5.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 13.9.2024
6 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten
(OHCHR o.D.). Gemäß der Verfassung Georgiens ist die Würde des Menschen unantastbar und
wird vom Staat geschützt; Folter und unmenschliche Behandlung sind verboten (Verf GEOR
29.6.2020, Art. 9; vgl. EC 8.11.2023a). Dennoch wenden Staatsbedienstete Berichten zufolge
solche Methoden in der Praxis an (USDOS 23.4.2024). Vorfälle von Gewaltanwendung scheinen
auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar (AA 26.5.2023).
Mit Stand Oktober 2023 waren an das Büro der Ombudsperson 72 Beschwerden in Bezug
auf Misshandlungen durch die Strafverfolgung herangetragen worden (HRW 11.1.2024). Der
Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte merkt erhebliche Fortschritte bei
der Bekämpfung von Folter in Georgien an, wobei zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind
(UNHCHR 18.10.2023; vgl. PDG o.D.).
Der imMärz 2022 gegründete Sonderermittlungsdienst (SIS) hat die Zuständigkeit der Ermittlung
von Folter und Misshandlung. Laut der Europäischen Kommission ist das Mandat des SIS sehr
weit gefasst, und seine Zuständigkeit wurde seit seiner Einrichtung mehrfach erweitert. Dies
birgt die Gefahr, dass die Hauptaufgabe des SIS, nämlich die Untersuchung von Folter und
Misshandlung durch Strafverfolgungsbeamte, nicht genügend Aufmerksamkeit und Ressourcen
erhält. Im Jahr 2022 hat der Sonderermittlungsdienst 2.514 Meldungen erhalten, wobei viele der
mutmaßlichen Opfer inhaftierte Personen sind. In 420 Fällen wurden Strafverfahren eingeleitet,
von denen 56 % Misshandlungen durch Vollzugsbeamte betreffen (EC 8.11.2023a).
Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch Orga-
nisationen wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (USDOS 23.4.2024). Im März
2023 stattete das Komitee Georgien einen Besuch ab und untersuchte die Situation im Bereich
der Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug in der Klinik „VivaMedi“. Trotz insgesamt akzeptabler
Lebensbedingungen wurde das therapeutische Umfeld aufgrund Missachtung der Privatsphäre
der Patienten und der ärztlichen Schweigepflicht bemängelt (ECPT 18.1.2024).
17
Quellen
■ AA -AuswärtigesAmt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Am
t,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),
_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
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ment.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024
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or Punishment (18.1.2024): Report to the Georgian Government on the visit to Georgia carried out
by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or
Punishment (CPT) from 25 to 27 March 2023, https://rm.coe.int/1680ae2dd0, Zugriff 6.9.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2103212.html, Zugriff 6.9.2024
■ OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): UN Treaty
Body Database, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?Countr
yID=89, Zugriff 11.9.2024
■ PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Report of the Public Defender
of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2023,
https://ombudsman.ge/res/docs/2024052911382931838.pdf, Zugriff 6.9.2024
■ UNHCHR - Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (18.10.2023):
Georgia: Prison system needs modernisation, says UN torture prevention body, https://www.ohchr.
org/en/press-releases/2023/10/georgia-prison-system-needs-modernisation-says-un-torture-prevention-
body#:~:text=GENEVA (18 October 2023) –,century standards, UN torture prevention, Zugriff
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
■ Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://mats
ne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024
7 Korruption
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Georgien hat Fortschritte im Kampf gegen Korruption gemacht und ein Anti-Korruptionsbüro ein-
gerichtet, das mehrere Funktionen in einem einzigen Gremium vereint. Die Gesetzgebung dazu
wurde im September 2023 an die Venedig-Kommission übermittelt (EC 8.11.2023a). Die Geset-
ze gegen Korruption in Georgien sehen zwar strafrechtliche Sanktionen für Beamte vor, jedoch
werden sie von der Regierung nicht effektiv umgesetzt. Es gibt Berichte über Korruption auf hö-
heren Ebenen (USDOS 23.4.2024). Die Kleinkorruption befindet sich auf einem bemerkenswert
niedrigen Niveau, während bei Korruption auf höheren Ebenen nahezu vollständige Straflosig-
keit herrscht. Das Land erlebt die Korruptionsform der „Staatsvereinnahmung“ (TIG 26.1.2024).
Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA
26.5.2023).
Korruption hat bei der staatlichen Postenbesetzung und bei der öffentlichen Beschaffung die
Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die mangelnde Unabhängigkeit so-
wohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung
von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen
Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 2024).
18
Im November 2022 verabschiedete das Parlament ein Gesetz zur Einrichtung eines Antikorrup-
tionsbüros, das die Antikorruptionspolitik überwachen und Vermögenserklärungen kontrollieren
soll, jedoch keine Ermittlungsfunktionen hat. Das Büro nahm am 1. September 2023 seine Ar-
beit auf. Die Oppositionsparteien und die zivilgesellschaftlichen Organisationen äußerten starke
Vorbehalte hinsichtlich der Unabhängigkeit und Effizienz des Amtes, und die Rechtsvorschrif-
ten wurden im September 2023 der Venedig-Kommission zur Stellungnahme vorgelegt (EC
8.11.2023a).
Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2023 von Transparency International, welcher das
von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor
misst, wird Georgien mit 53 von 100 Punkten bewertet (0 = sehr korrupt, 100 = sehr wenig
korrupt). Georgien liegt gleichauf mit Zypern, Grenada und Ruanda (TI 1.2024).
Quellen
■ AA -AuswärtigesAmt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Am
t,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),
_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlarge-
ment.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
■ TI - Transparency International (1.2024): Corruption Perceptions Index 2023, https://images.trans
parencycdn.org/images/Report_CPI2023_Eng.pdf, Zugriff 15.5.2024
■ TIG - Transparency International Georgia (26.1.2024): Alleged Cases of the High-Level Corruption
— A Periodically Updated List, https://transparency.ge/en/blog/alleged-cases-high-level-corruptio
n-periodically-updated-list?fbclid=IwAR2X5ojLHC-llutfBeQ9ZTFiGr1I5yRUzkaHy3upB6KA3mGY
ozBtOZ_iPms, Zugriff 9.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
8 NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Da sich die politische Polarisierung in Georgien verschärft, sind die Interessengruppen des
Landes nicht in der Lage, themenbezogene politische Debatten zu führen. Ein erheblicher Teil
der Gesellschaft hat sich nicht in Interessengruppen oder NGOs organisiert, was auf eine ge-
ringe Bereitschaft hinweist, formelle Vereinigungen mit spezifischen Zielen zu gründen oder
beizutreten. NGOs sind in hohem Maße auf westliche Unterstützung angewiesen, wenn es
um Finanzierung, Beratung und die Förderung individueller Freiheit geht, und sehen sich mit
wachsenden Herausforderungen durch prorussische Akteure konfrontiert (BS 19.3.2024).
Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und
ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch
Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 26.5.2023; vgl. EC 8.11.2023a). In den
meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung
nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse
ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Während manche NGOs in die politischen
19
Diskussionen einbezogen werden (FH 2024; vgl. AA 26.5.2023), berichten andere, dass sie
politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von Überwachung, Kritik und Ausschluss
vom politischen Dialog (FH 2024).
Darüber hinaus nimmt die Partei „Georgischer Traum“ kritische NGOs ins Visier, bezeichnet sie
als Agenten ausländischer Interessen und bedroht ihre Aktivitäten. Des Weiteren unterstellt sie
den NGOs wiederholt, sie seien Teil der Opposition oder aufgrund der westlichen Finanzierung
korrupt. Obwohl der Staat den NGOs keine formellen Beschränkungen auferlegt und sie nach
wie vor Finanzmittel von westlichen Gebern erhalten können, besteht die Befürchtung, dass
die Bezeichnung „Agenten ausländischer Einflussnahme“ zur Stigmatisierung und damit zur
Begrenzung des Einflusses der Zivilgesellschaft und der Medien auf die staatlichen Behörden
und die politische Agenda verwendet werden könnte (BS 19.3.2024).
Georgien verfügt nicht über eine umfassende Regierungsstrategie zur Unterstützung der Zivil-
gesellschaft oder zur Zusammenarbeit mit ihr. Sowohl auf zentraler als auch auf kommunaler
Ebene gibt es Mechanismen zur Konsultation der Zivilgesellschaft bei der Politikgestaltung und
Gesetzgebung (EC 8.11.2023a).
Quellen
■ AA -AuswärtigesAmt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Am
t,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),
_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlarge-
ment.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
9 Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2024-10-03 13:53
Der Wehrdienst in Georgien gliedert sich in den Pflichtdienst, den vertraglichen (beruflichen)
Dienst, den regulären Militärdienst sowie die Reserve. Der verpflichtende Militärdienst kann
auch in Form von vertraglichem Dienst in bestimmten Ministerien oder Regierungsbehörden
geleistet werden, wobei dessen Dauer gesetzlich festgelegt ist (GWW GEOR 29.7.2014, Art.
2; vgl. AA 26.5.2023). Die 2017 wieder eingeführte allgemeine Wehrpflicht von zwölf Monaten
betrifft Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren (CIA 7.8.2024; vgl. GWW GEOR 29.7.2014,
Art. 9, 32). Weitere Wehrpflichtige sind staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien wohnen.
Fremde können auf eigenen Wunsch in den georgischen Militärdienst einberufen werden, wobei
sie sich anstelle eines militärischen Eides schriftlich zur Treue gegenüber dem Staat Georgien
und zur Einhaltung der georgischen Gesetze verpflichten müssen (GWW GEOR 29.7.2014, Art.
5).
20
Folgende Personen sind im Sinne des Gesetzes vom Wehrdienst befreit: gesundheitlich nicht
taugliche Personen; solche, die bereits Militärdienst in einem anderen Staat geleistet haben;
verurteilte Straftäter; Personen, die einen nicht-militärischenArbeitsersatzdienst geleistet haben;
Angehörige von gefallenen Soldaten; Parlamentsmitglieder; besonders begabte Rekruten; und
schließlich Personen mit Behinderungen (GWW GEOR 29.7.2014, Art. 29).
Diskriminierungen anhand von Merkmalen wie ethnische Zugehörigkeit, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sind nicht
bekannt. Offene Parteinahme für die Opposition ist jedoch undenkbar. Praktizierte orthodoxe
Religiosität ist ein typisches Merkmal der georgischen Streitkräfte. Seit 2022 gibt es auch einen
Imam bei der Armee. Das Verteidigungsministerium bemüht sich, mit speziellen Sprachprogram-
men die Integration der armenischen und aserbaidschanischen Minderheiten zu verbessern (AA
26.5.2023).
Am 21. September 2023 hat das Parlament Georgiens mit 80 Stimmen das Verteidigungs-
gesetzbuch verabschiedet, der 2025 in Kraft treten wird. Ein zentrales Element des neuen
Gesetzbuches ist die Überarbeitung des Wehrdienstes, bei dem alle Wehrpflichtigen künftig
unter die alleinige Kontrolle des Verteidigungsministeriums fallen. Zudem soll die Gebühr für die
Aufschiebung des Wehrdienstes von EUR 697 auf EUR 3.490 steigen, und Priester der geor-
gisch-orthodoxen Kirche können nur noch unter bestimmten Bedingungen von der Wehrpflicht
befreit werden (CW 21.9.2023; vgl. CG 21.9.2023).
Quellen
■ AA -AuswärtigesAmt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Am
t,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),
_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ CG - Civil Georgia (21.9.2023): Parliament Adopts Defense Code, https://civil.ge/archives/560391,
Zugriff 10.9.2024
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): The World Factbook - Georgia, https://www.ci
a.gov/the-world-factbook/countries/georgia, Zugriff 4.9.2024
■ CW - Caucasus Watch (21.9.2023): Georgia Adopts New Defense Code, https://caucasuswatch.
de/en/news/georgia-adopts-new-defense-code.html, Zugriff 10.9.2024
■ GWW GEOR - Gesetz über die Wehrpflicht und den Wehrdienst [Georgien] (29.7.2014): Law of
Georgia on Military Duty and Military Service, https://matsne.gov.ge/en/document/download/317
80/64/en/pdf, Zugriff 9.9.2024
9.1 Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung, Desertion
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Das Gesetz definiert Desertion als das willkürliche Verlassen einer militärischen Einheit oder ei-
nes anderen Dienstortes durch einen Wehrdienstleistenden zur Vermeidung des Wehrdienstes
oder des Reservedienstes oder das Nichterscheinen zum gleichen Zweck. Desertion wird in Ge-
orgien mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren geahndet. Ein Wehrdienstleistender
oder Reservedienstleistender, der zum ersten Mal Desertion begeht, darf aus der strafrechtli-
chen Verantwortung entlassen werden, wenn die Desertion durch schwerwiegende Umstände
verursacht wurde (StGB GEOR 27.6.2024).
21
Seit März 2018 ist gesetzlich verankert, dass Personen, welche den Wehrdienst aus Gewissens-
gründen ablehnen, einen alternativen, nicht-militärischen Dienst ableisten sollen. Diese Bürger
genießen alle von der Verfassung garantierten Rechte (Brill 23.4.2020). Laut Artikel 5 des Ge-
setzes über den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst sollen Bürger als Gruppe oder als
Einzelpersonen in folgenden Arbeitsbereichen den Dienst ableisten können: Rettungswesen,
Feuerwehr, Umweltschutz; Ingenieurwesen, Reparaturwesen, Einrichtungen für zivile Zwecke;
Organisationen und Einrichtungen imAgrarbereich; kommunale Dienstleistungen sowie Bereich
Gesundheitsschutz. Die Regierung billigt hierzu eine Liste der Zivildienstarbeiten und Einrich-
tungen, wo ein solcher Dienst abgeleistet werden kann. Überdies sieht das Gesetz vor, das
auf der Grundlage einer Regierungsentscheidung Bürger, die einen alternativen Arbeitsdienst
durchlaufen, auch zu Arbeiten im Zuge von Naturkatastrophen, zu saisonalen Erntearbeiten
usw. herangezogen werden können (OSCE 9.10.2020).
Die libertäre politische Partei „Girchi“ gründete 2017 „die Kirche der biblischen Freiheit“, um
jungen Georgiern zu helfen, dem Militärdienst zu entkommen. Diese Initiative weihte Tausende
von Männern zu Priestern, was zu anhaltender Kritik der georgischen Regierung und georgisch-
orthodoxen Kirche führte. Im Februar 2021 beschloss die Heilige Synode der georgisch-ortho-
doxen Kirche, dass Personen, die Priesteramtsurkunden der „Biblischen Freiheit“ nutzen, von
Sakramenten wie Kommunion, Taufe und Ehe ausgeschlossen werden (CG 28.2.2023).
Quellen
■ Brill - Brill (23.4.2020): Limitations to Freedom of Religion or Belief in Georgia: Legislation and
State Policy, https://brill.com/view/journals/rhrs/15/1-2/article-p153_9.xml?language=en, Zugriff
22.8.2023
■ CG - Civil Georgia (28.2.2023): Explainer: Georgia’s New Defense Code, https://civil.ge/archives/
527877, Zugriff 22.8.2023
■ OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (9.10.2020): Questionnaire on the
Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, https://www.osce.org/files/f/documents/1
/1/467235.pdf, Zugriff 22.8.2023
■ StGB GEOR - Strafgesetzbuch [Georgien] (27.6.2024): Criminal Code of Georgia, https://matsne
.gov.ge/en/document/view/16426?publication=262, Zugriff 10.9.2024
10 Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Gemäß der georgischen Verfassung schützt und anerkennt der Staat die universell anerkannten
Menschenrechte und Freiheiten als ewige und höchste menschliche Werte. Bei der Ausübung
der Staatsgewalt sind das Volk und der Staat an diese Rechte und Freiheiten als unmittelbar
geltendes Recht gebunden. Die Verfassung leugnet nicht andere allgemein anerkannte Men-
schenrechte und Freiheiten (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 4).
Georgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsin-
stitutionen, wie z. B. das Amt der Ombudsperson, welches Einzelfälle aufgreift und Missstände
aller Art regelmäßig öffentlich anspricht. Die vom georgischen Parlament ernannte unabhängige
Ombudsperson beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros
die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf (AA 26.5.2023).
22
Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen und analysiert außerdem die Gesetze, Strate-
gien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt
entsprechende Empfehlungen ab. Basierend auf dem Gesetz zur „Beseitigung aller Formen von
Diskriminierung“ wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren
Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Amt der Ombuds-
person führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch
und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten
durch einen normativen Akt verletzt werden (ENNHRI o.D.). Am 7. März 2023 wurde Lewan Io-
seliani, Rechtsanwalt und bis zu seiner Wahl Parlamentsabgeordneter für die Oppositionspartei
„Bürger“, als Ombudsperson vom Parlament gewählt (AA 26.5.2023). NGOs betrachten das Amt
der Ombudsperson, das sich mit Menschenrechten befasst und Anschuldigungen über Miss-
brauch und Diskriminierung prüft, als die objektivste Menschenrechtseinrichtung des Landes
(USDOS 23.4.2024).
NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwalt-
schaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe be-
herrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert. Im Vergleich zur
Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. Im Justizwe-
sen und Strafvollzug kann eine menschenrechtswidrige Behandlung, die bis 2012 systemisch
vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden. Menschenrechtsorganisationen
können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Die Lage der Menschen-
rechte hat in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. Problematisch bleibt die mangelnde
politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten sowie ins-
besondere die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten (AA
26.5.2023).
Quellen
■ AA -AuswärtigesAmt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Am
t,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),
_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (o.D.): Public Defender (Om-
budsman) of Georgia, https://ennhri.org/our-members/georgia/, Zugriff 25.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
■ Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://mats
ne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024
11 Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Die Verfassung und die Gesetze garantieren die Meinungs- und Pressefreiheit, jedoch gibt es
erhebliche Bedenken hinsichtlich des Respekts der Regierung für diese Freiheit. Insbesondere
wird die Verschärfung des Umfelds für Medienpluralismus kritisiert. Zudem gibt es Gewalt und
23
Drohungen gegen Journalisten, während die Verantwortlichen für solche Taten oft nicht zur
Rechenschaft gezogen werden (USDOS 23.4.2024).
Georgier äußern ihre Meinungen im Allgemeinen ohne Angst vor staatlicher Repression, je-
doch sind in den letzten Jahren Bedenken hinsichtlich staatlicher Überwachung aufgekommen.
Berichte zeigen, dass der Staatliche Sicherheitsdienst 2021 in umfangreiche Überwachungs-
maßnahmen gegen Journalisten, Aktivisten und Politiker verwickelt war, und es herrscht eine
mangelnde Aufsicht über diese Praktiken (FH 2024; vgl. AA 26.5.2023). Im Jahr 2023 gab es
Versuche, die berufliche Tätigkeit von Medienvertretern zu beeinträchtigen und ihre Meinungs-
freiheit einzuschränken (HRC 2024).
Die georgische Presselandschaft ist stark politisiert und neigt schnell zu Übertreibungen (AA
26.5.2023; vgl. HRC 2024). Die meisten Fernsehsender sind politischen Parteien zugeordnet.
Trotz der Meinungsfreiheit erleben Journalisten und Medienvertreter kontinuierliche Angriffe,
was ein feindliches Medienumfeld schafft, während Gerichtsverfahren gegen Eigentümer kriti-
scher Medien und negative Entscheidungen des Obersten Gerichts die Meinungsfreiheit weiter
beeinträchtigen (HRC 2024).
Manipulation, Hassreden und Desinformation sind in den Medien weit verbreitet, insbesondere
im Fernsehen, der wichtigsten Informationsquelle. Die Eigentümer der Medien kontrollieren
häufig die redaktionellen Inhalte. Verbale und körperliche Angriffe auf Journalisten sind häufig,
auch durch hohe Regierungsbeamte, insbesondere während Wahlkämpfen. Auf der weltweiten
Rangliste der Pressefreiheit 2024 von Reporter ohne Grenzen rangiert Georgien gegenwärtig
auf Platz 103 von insgesamt 180 Plätzen (RSF o.D.).
Quellen
■ AA -AuswärtigesAmt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Am
t,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),
_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
■ HRC - Human Rights Center (2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/
files/305annual 2023 eng.pdf, Zugriff 10.9.2024
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (o.D.): Georgia, https://rsf.org/en/country/georgia, Zugriff 10.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
12 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung und die Gesetze Ge-
orgiens garantiert (AA 26.5.2023). Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt über
die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und an-
dere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie
sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen
ausgeschlossen werden (USDOS 23.4.2024).
24
In Tiflis fanden unlängst mehrere Versammlungen von zivilen Aktivisten, politischen Parteien
und Bürgerbewegungen statt, wobei es zu erheblichen Verletzungen der Versammlungs- und
Meinungsfreiheit kam (HRC 2024), einschließlich übermäßiger Gewaltanwendung durch die
Polizei (FH 2024; vgl. HRW 11.1.2024). Die Praxis der Verhaftung von Demonstranten auf-
grund geringfügiger Vergehen wie Ungehorsams lässt sich auf die Anwendung des aus der
Sowjetzeit stammenden Gesetzbuchs für Ordnungswidrigkeiten zurückführen (BS 19.3.2024).
Die fehlende Rechenschaftspflicht für Verstöße der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere
im Zusammenhang mit der Versammlungsfreiheit, hält an (HRW 11.1.2024).
Die Regierung vollzieht die Gesetze, welche die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer schüt-
zen oder gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam. Rechtsmittel zur
Bekämpfung von willkürlichen Entlassungen und Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind
mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 23.4.2024).
Das Versammlungsrecht sexueller Minderheiten wird selten geschützt (FH 2024), die Versamm-
lungsfreiheit für diese Gemeinschaft ist nicht gewährleistet (AA 26.5.2023).
Quellen
■ AA -AuswärtigesAmt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Am
t,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),
_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
■ HRC - Human Rights Center (2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/
files/305annual 2023 eng.pdf, Zugriff 10.9.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/
dokument/2103212.html, Zugriff 6.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
12.1 Opposition
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich verankert. Die politische Opposition kann
ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch
nehmen (AA 26.5.2023).
Der politische Lernprozess wurde seit der Unabhängigkeit durch die anhaltende tiefe Spaltung
in der georgischen Politik beeinträchtigt (BS 19.3.2024). Die geringe politische Erfahrung vie-
ler Abgeordneter sowie hierarchische Traditionen und Klientelstrukturen in der Gesellschaft
erschweren die Festigung demokratischer Strukturen, auch wenn Recht und Institutionen in
den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit seit 2012 kontinuierlich an
internationale Standards angepasst wurden (AA 26.5.2023).
25
Die Opposition ist in Georgien zersplittert (CEPA 17.5.2024; vgl. EC 8.11.2023a). In der georgi-
schen Gesellschaft herrscht eine tiefe politische Polarisierung. Die politischen Akteure räumen
der Zivilgesellschaft wenig Raum ein und verfolgen losgelöst von ihr die eigene Agenda. Dies
erschüttert das Vertrauen in den Staat und seine Institutionen (Böll 21.7.2023).
Das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition bleibt konfrontativ und kontraproduktiv für
den Aufbau des Staates und die Stärkung der demokratischen Institutionen, während öffentliche
Debatten oft von den Konflikten zwischen den politischen Lagern dominiert werden. Obwohl es
gelegentlich Versuche gab, Differenzen zu überbrücken, wie das kurzlebige Abkommen vom 19.
April 2021, kehrten die politischen Führer Georgiens schnell zu einem Zustand der Blockade
zurück, was die politische Entwicklung weiter lähmt (BS 19.3.2024).
Obwohl Georgien über ein dynamisches Mehrparteiensystem verfügt, können Oppositionspar-
teien mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert sein, darunter rechtliche
Schikanen, Einschüchterung und physische Gewalt. Im Jahr 2023 gab es eine Reihe von ge-
walttätigen Übergriffen gegen Oppositionelle (FH 2024).
Schließlich kam es in der Vergangenheit zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen
vonOppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher
Delikte (AA 26.5.2023).
Quellen
■ AA -AuswärtigesAmt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Am
t,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),
_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ Böll - Heinrich Böll Stiftung (21.7.2023): Supporting an inclusive and consensual political environ-
ment in Georgia, https://ge.boell.org/en/2023/07/21/supporting-inclusive-and-consensual-political
-environment-georgia-2023, Zugriff 17.8.2023
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024
■ CEPA - The Center for European Policy Analysis (17.5.2024): A Letter to Georgia, https://cepa.org
/article/a-letter-to-georgia, Zugriff 11.9.2024
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlarge-
ment.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
13 Haftbedingungen
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Grundlegende Reformen im Strafrecht und Strafvollzug haben die Haftbedingungen in den ge-
orgischen Gefängnissen deutlich verbessert (AA 26.5.2023), jedoch bleiben Gewalt und harte
Bedingungen in den Gefängnissen ein Problem (FH 2024). Während die Lebensbedingungen
in den Gefängnissen und Haftanstalten im Allgemeinen adäquat sind, sind in einigen älteren
Einrichtungen Belüftung, natürliches Licht, Platz und Gesundheitsversorgung nicht ausreichend.
26
Weiters besteht wie in den vergangenen Jahren das Problem der Langzeitisolation von Ge-
fangenen, der Unterbringung in Deeskalationsräumen und Einzelhaftzellen sowie der Gewalt
zwischen Gefangenen (USDOS 23.4.2024).
Gesetzliche Regelungen erlauben Alternativen zur Haft. NGOs und Gerichtsbeobachter berich-
ten, dass die Justiz alternative Maßnahmen nicht adäquat anwendet. Auch verfügt die Regierung
über keinen Monitoring-Mechanismus in Bezug auf Angeklagte, welche nicht in Haft sind (US-
DOS 23.4.2024).
Der „National Preventive Mechanism under the Public Defender’s Office“ gibt der Ombudsperson
vollen Zugang zu Haftanstalten. Die Überprüfung der Haftbedingungen gehört zu den ständigen
Aufgaben des Büros der Ombudsperson, in dessen Jahresbericht ausführlich über Zustand und
Entwicklung berichtet wird. Besuche der Ombudsperson in den Haftanstalten wurden zuletzt
öfters aus Sicherheitsgründen abgebrochen. Nach Angaben des Büros der Ombudsperson ha-
ben Gefängnisbehörden absichtlich Konfliktsituationen mit Häftlingen provoziert (AA 26.5.2023).
Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch inter-
nationale Organisationen, darunter das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT),
und durch mehrere lokale sowie internationale Menschenrechtsgruppen (USDOS 23.4.2024).
Mit Stand 31.7.2024 betrug die Gesamtanzahl der Gefängnisinsassen in Georgien 10.419. 17
% der Gefängnisinsassen befanden sich in Untersuchungshaft. 3,9 % der Inhaftierten sind
weiblichen Geschlechts, und 0,7 % sind unter 18 Jahre alt. Die Anzahl der Haftanstalten beträgt
14. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt 12.332. Dessen Auslastung beträgt
ca. 85 % (WPB o.D.).
Quellen
■ AA -AuswärtigesAmt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Am
t,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),
_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
■ WPB - World Prison Brief (o.D.): World Prison Brief Data: Georgia, https://www.prisonstudies.org/
country/georgia, Zugriff 11.9.2024
14 Todesstrafe
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
In Georgien wurde 1997 die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AA 26.5.2023; vgl. AI
5.2024). Dieses Verbot ist auch in Artikel 10 der Verfassung verankert (Verf GEOR 29.6.2020).
Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
zur Abschaffung der Todesstrafe hat Georgien im März 1999 ratifiziert (OHCHR o.D.).
27
Quellen
■ AA -AuswärtigesAmt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Am
t,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),
_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (5.2024): Death Sentences and Executions 2023, https://www.ecoi.net
/en/file/local/2110112/ACT5079522024ENGLISH.pdf, Zugriff 11.9.2024
■ OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): UN Treaty
Body Database, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?Countr
yID=89, Zugriff 11.9.2024
■ Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://mats
ne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024
15 Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Gemäß der Volkszählung von 2014 sind ca. 83 % der Bevölkerung griechisch-orthodox, ca. 11
% Muslime und rund 3 % Anhänger der armenisch-apostolischen Kirche. Es gibt einen starken
Zusammenhang zwischen Ethnie, Religionszugehörigkeit und Heimatregion. Die meisten ethni-
schen Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an. Eine geringeAnzahl an Personen,
hauptsächlich ethnische Russen, ist anderen orthodoxen Gruppen zugehörig. Ethnische Aseris
– überwiegend schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Re-
gion Niederkartlien. Weitere muslimische Gruppen sind u. a. die ethnisch georgischen Muslime
in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören
hauptsächlich der armenisch-apostolischen Kirche an und bilden eine Bevölkerungsmehrheit in
der südlichen Region Samzche-Dschawachetien. Katholiken, Jesiden, Griechisch-Orthodoxe,
Menschen jüdischen Glaubens, nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie z. B. Baptisten, Zeugen
Jehovas, Pfingstbewegung, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Menschen
ohne Bekenntnis machen 3 % aus (USDOS 30.6.2024; vgl. BAMF 10.2020).
Die Verfassung sieht Religionsfreiheit sowie Trennung von Kirche und Staat vor. Die Verfassung
verbietet religiöse Verfolgung und erkennt die Gleichheit für alle ungeachtet der Religion an,
vorbehaltlich von Erwägungen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder der Rechte
anderer (Verf GEOR 29.6.2020; vgl. USDOS 30.6.2024). Diskriminierung aufgrund des religiö-
sen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt (AA
26.5.2023). Gesetze und politische Strategien gewähren der georgisch-orthodoxen Kirche je-
doch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 30.6.2024;
vgl.HRC 2024, AA 26.5.2023). Religiöse Minderheiten stehen vor Herausforderungen wie unzu-
reichende finanzielle Mittel zur Wiederherstellung ihrer Kultstätten, ineffektive Strafverfolgung
von religiös motivierten Verbrechen und mangelndes Vertrauen in die staatliche Religionsbehör-
de, deren Strategie von 2015 eher die Kontrolle über religiöse Organisationen als die Förderung
der Religionsfreiheit zum Ziel hatte (HRC 2024).
Ein Religionsrat beim Büro der Ombudsperson mit Vertretern von 12 religiösen Organisationen
soll den Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften
fördern, konnte aber noch keine große Wirkung entfalten. Angehörige religiöser Minderheiten
28
müssen mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen,
z. B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschiedenen Regionen (AA 26.5.2023). Nach
Angaben der Ombudsperson hält der Trend zu weniger schweren Übergriffen und Gewalt gegen
Zeugen Jehovas an (PDG o.D.).
Religiöse Minderheitengruppen berichten über Widerstand von Ortsgemeinden gegen die Er-
richtung vonAndachtsstätten und gegen Errichtung religiöser Schulen für religiöse Minderheiten.
Die Ombudsperson und religiöse Minderheitengruppen berichten über die weitverbreitete gesell-
schaftliche Meinung, dass religiöse Minderheiten eine Bedrohung für die Georgisch-Orthodoxe
Kirche und die kulturellen Werte des Landes darstellen. Im September 2023 dokumentierte die
NGO Media Development Foundation 48 Fälle religiös intoleranter Äußerungen in nationalen
Medien, gegenüber 98 derartigen Vorfällen im Jahr zuvor (USDOS 30.6.2024). Religiöse Min-
derheiten berichten von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer
Priester und Anhänger (FH 2024).
Quellen
■ AA -AuswärtigesAmt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Am
t,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),
_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2020): Länderreport 31 Geor-
gien – Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen
/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-31-Georgien.pdf?__blob
=publicationFile&v=5, Zugriff 10.8.2023
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
■ HRC - Human Rights Center (2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/
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■ PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Report of the Public Defender
of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2023,
https://ombudsman.ge/res/docs/2024052911382931838.pdf, Zugriff 6.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International
Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111868.html, Zugriff 2.9.2024
■ Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://mats
ne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024
16 Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2024-10-04 12:43
Nach der letzten Volkszählung aus dem Jahr 2014 liegt der Anteil ethnischer Minderheiten im
von der georgischen Regierung kontrollierten Gebiet (d. h. ohne die abtrünnigen Regionen
Abchasien und Süd-Ossetien) bei ca. 13 % (FH 2024). Die größte ethnische Minderheit stellen
dabei die Aserbaidschaner (6,3 %), gefolgt von Armeniern (4,5 %) und Russen (0,7 %). Des
Weiteren leben etliche kleinere ethnische Minderheiten in Georgien, wie z. B. Osseten, Jesiden
(Kurden), Ukrainer, Kisten, Griechen, Assyrer, Menschen jüdischen Glaubens, Polen, Abchasen
und Roma (MRG o.D.; vgl. CIA 7.8.2024, BAMF 10.2020).
29
Es gibt keine Gesetze, welche die politische Partizipation ethnischer und religiöser Minderheiten
einschränken. Minderheiten sind jedoch auf allen Ebenen der Verwaltung unterrepräsentiert (FH
2024). Die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer
Minderheiten bleibt eine Herausforderung. Die aserische und armenische Bevölkerung ist in
den staatlichen Einrichtungen, z. B. Exekutivorganen, unterrepräsentiert (AA 26.5.2023).
Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) berichtet, dass Georgien
seit 2015 Fortschritte im Kampf gegen Rassismus und Diskriminierung erzielt hat, einschließ-
lich verbesserter rechtlicher Rahmenbedingungen, Unterstützung ethnischer Minderheiten und
Reaktion auf diskriminierende Vorfälle, etc. (ECRI 22.6.2023). Gemäß der NGO Human Rights
Center Georgien sehen sich Vertreter nationaler Minderheiten mit verschiedenen Herausforde-
rungen konfrontiert. Besonders problematisch sind gesellschaftliche Integration, die Beteiligung
am politischen Leben des Landes und der Zugang zur Bildung (HRC 2024).
Die georgische Regierung bemüht sich, ethnische Minderheiten, vor allem die im Süden Georgi-
ens in kompakten Siedlungsgebieten lebendenArmenier undAserbaidschaner, in die georgische
Mehrheitsgesellschaft zu integrieren. Georgischer Sprachunterricht einerseits und Fernsehsen-
dungen in Minderheitensprachen andererseits sollen die Integration fördern und den Einfluss
russischer Medien verringern (AA 26.5.2023). In Ihrem letzten periodischen Länderbericht be-
teuert die Ombudsperson die Förderung und Ausweitung des offiziellen Sprachprogramms auf
Gebiete mit hohem Minderheitenanteil, inklusive angepasster Lehrmethoden für ältere Angehö-
rige ethnischer Minderheiten (PDG o.D.).
Angehörige ethnischer Minderheiten gehören häufig zugleich auch einer religiösen Minderheit
an. Auch aufgrund der Religionszugehörigkeit kann es zu bereits dargestellten Problemen wie
Diskriminierungen oder Vorurteilen kommen (BAMF 10.2020).
Quellen
■ AA -AuswärtigesAmt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Am
t,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),
_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
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gien – Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen
/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-31-Georgien.pdf?__blob
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■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): The World Factbook - Georgia, https://www.ci
a.gov/the-world-factbook/countries/georgia, Zugriff 4.9.2024
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gia (Sixth Monitoring Cycle), https://rm.coe.int/sixth-report-on-georgia/1680ab9e64, Zugriff
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■ HRC - Human Rights Center (2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/
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■ MRG - Minority Rights Group (o.D.): Georgia - World Directory of Minorities & Indigenous Peoples,
https://minorityrights.org/country/georgia/, Zugriff 12.9.2024
■ PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Report of the Public Defender
of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2023,
https://ombudsman.ge/res/docs/2024052911382931838.pdf, Zugriff 6.9.2024
30
17 Relevante Bevölkerungsgruppen
17.1 Frauen
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Georgien hat vier wichtige internationale Verträge zum Schutz der Frauenrechte ratifiziert oder
angenommen, darunter das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung
der Frau, das dazugehörige Fakultativprotokoll, das Untersuchungsverfahren gemäß diesem
Protokoll (OHCHR o.D.) und die Istanbul-Konvention des Europarats zur Verhütung und Be-
kämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (CoE o.D.). Zur Sicherstellung der
Gleichberechtigung von Männern und Frauen in allen Lebensbereichen, einschließlich Politik,
Wirtschaft, Bildung, Familie und Beruf gibt es in Georgien umfassende staatliche Garantien wie
auch einen rechtlichen Rahmen für die Umsetzung dieser Gleichstellungsmaßnahmen (GGG
GEOR 15.12.2022; vgl. AA 26.5.2023). Jedoch können Frauen diese Rechte aufgrund gesell-
schaftlicher Traditionen und Konventionen, ungeachtet gleich hohen Bildungsstandes, nicht
immer ausüben (AA 26.5.2023; vgl. FH 2024).
Obwohl keine Gesetze die Teilnahme von Frauen an der Politik verhindern, sind sie trotz Wahlre-
formen mit Geschlechterquoten in der Regierung bzw. in der Politik unterrepräsentiert (FH 2024;
vgl. GIP 5.3.2024, UNDP o.D.). Georgische Politikerinnen sind häufig Opfer von Gewalt und
sexistischen Anfeindungen, was ihre Teilnahme an der Demokratie behindert. Jüngsten Daten
zufolge haben 54 % der weiblichen Kandidaten während ihres Wahlkampfs oder ihrer politischen
Laufbahn physische, psychische, wirtschaftliche oder sexuelle Gewalt und Belästigung erfahren.
In den sozialen Medien werden Politikerinnen häufig mit sexistischen Hasstiraden angegrif-
fen, unter anderem aufgrund ihrer Geschlechtsidentität, ihres Aussehens, ihrer intellektuellen
Fähigkeiten und moralischer Kriterien (UN Georgia 25.11.2023). Tief verwurzelte Stereotype
behindern den Fortschritt zu einer gleichberechtigten Gesellschaft, auch wenn es in den letzten
Jahren einige positive Veränderungen in der öffentlichen Meinung gegeben hat (GIP 5.3.2024).
Frauen sind unabhängig von ihren beruflichen und akademischen Qualifikationen in schlecht
bezahlten und gering qualifizierten Positionen überrepräsentiert (USDOS 20.3.2023). Trotz be-
deutender Fortschritte bei der Verbesserung der nationalen Gesetzgebung und der Stärkung
des Schutzes der Frauenrechte sind in Georgien immer noch geschlechtsspezifische Vorur-
teile verbreitet, die der Gleichstellung der Geschlechter und der Teilhabe, einschließlich der
wirtschaftlichen Teilhabe, von Frauen und Mädchen im Wege stehen (GIZ 28.2.2024).
Trotz entscheidender Maßnahmen von Regierung und Zivilgesellschaft bleibt Gewalt gegen
Frauen und Mädchen in Georgien ein kritisches Problem, das in der Geschlechterungleichheit
verwurzelt ist und diese weiter verstärkt (UN Georgia 25.11.2023; vgl. AA 26.5.2023). Fälle
häuslicher Gewalt werden von der Gesellschaft und den Behörden meist als interne Familien-
angelegenheit betrachtet. Die Bereitschaft, dagegen Maßnahmen zu ergreifen, nimmt jedoch
weiterhin zu (AA 26.5.2023; vgl. FH 2024). Die Statistik zeigt, dass trotz positiver Gesetzesän-
derungen in Georgien die Umsetzung der Gesetze und die Zahl der Verbrechen gegen Frauen
weiterhin problematisch sind, wobei in den ersten sechs Monaten des Jahres 2023 13 Frau-
enmorde registriert wurden, von denen 7 Anzeichen häuslicher Gewalt aufwiesen (HRC 2024).
31
Auch die digitale Gewalt nimmt mit der technologischen Entwicklung zu und betrifft insbesondere
Frauen, die häufig Opfer psychischer Gewalt werden (HRC 2024).
Vergewaltigung ist gesetzeswidrig. Ersttäter können mit einer Haftstrafe von bis zu acht Jahren
belangt werden. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Den Ermittlungsbehörden
fehlt es an Schulungen bzgl. wirksamer Abläufe für Fallbearbeitung und Beweissammlung (US-
DOS 23.4.2024). Vergewaltigung in der Ehe ist nicht ausdrücklich strafbar (FH 2024).
Schutz vor häuslicher Gewalt kann in Frauenhäusern oder Einrichtungen für Mütter und Kinder
geboten werden (AA 26.5.2023). Der georgische Staat finanziert neben fünf Frauenhäusern
auch fünf Krisenzentren, in denen Frauen eine Unterkunft beziehen können. Darüber hinaus
gibt es eine staatliche Notrufnummer, die Informationen und Hilfe für Gewaltopfer bereitstellt.
Der Staat bietet Frauen derzeit auch die Möglichkeit, einen neuen Beruf zu erlernen, jedoch
reicht diese Unterstützung oftmals nicht aus, da viele Frauen ein Einkommen sofort benötigen
(Chaikhana 27.12.2022). Die Regierung hat im Oktober 2023 mit Unterstützung der UN ein
erweitertes Frauenhaus in Tiflis eröffnet, um Opfern von Gewalt Dienste und Schutz zu bieten
(UN Georgia 27.10.2023).
Sexuelle Belästigung wird als eine Verwaltungsübertretung behandelt und hat strafrechtlich
keine Folgen. Vor allem am Arbeitsplatz stellt sexuelle Belästigung ein Problem dar (USDOS
23.4.2024). Frauen und Mädchen, die Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt sind, ein-
schließlich konfliktbezogener sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, zögern oft, solche Gewalt-
taten zu melden, aufgrund vorherrschender Geschlechterstereotypen, Angst vor Stigmatisierung
oder Vergeltung sowie mangelnden Vertrauens in Strafverfolgungsmechanismen und staatliche
Unterstützungsdienste (UN-CEDAW 2.3.2023).
Gemäß dem Global Gender Gap Index 2024 des Weltwirtschaftsforums nimmt Georgien Rang
69 [76 im Jahr 2023] von insgesamt 146 Ländern ein. Rangmäßig befindet sich Georgien zwi-
schen Rumänien und Brasilien. [Der Global Gender Gap Index misst die Entwicklung der Ge-
samtsituation für Frauen in Bezug auf folgende Aspekte: Teilnahme am Wirtschaftsleben; Bil-
dungschancen; Gesundheit und politische Rechte.] (WEF 11.6.2024).
Quellen
■ AA -AuswärtigesAmt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Am
t,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),
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domestic violence in Georgia, https://chaikhana.media/en/stories/1417/persistent-and-present-d
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■ CoE - Council of Europe (o.D.): Georgia - Istanbul Convention Action against violence against
women and domestic violence, https://www.coe.int/en/web/istanbul-convention/georgia, Zugriff
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32
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■ GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (28.2.2024): Circular Economy in
Georgia; Opportunities for reusable packaging systems and women’s participation, https://www.gi
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■ HRC - Human Rights Center (2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/
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Body Database, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?Countr
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(2.3.2023): Concluding observations on the sixth periodic report of Georgia [CEDAW/C/GEO/CO/6],
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■ UNDP - United Nations Development Programme (o.D.): Our focus: Gender Equality, https://www.
undp.org/georgia/gender-equality, Zugriff 13.9.2024
■ UN Georgia - UN Georgia (25.11.2023): Statement on International Day for the Elimination of
Violence against Women and Girls, https://georgia.un.org/en/253835-statement-international-day
-elimination-violence-against-women-and-girls, Zugriff 13.9.2024
■ UN Georgia - UN Georgia (27.10.2023): UN Women support leads to expansion of the existing
shelter for victims of violence in Tbilisi, https://georgia.un.org/en/254531-un-women-support-lea
ds-expansion-existing-shelter-victims-violence-tbilisi, Zugriff 13.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 13.9.2024
■ WEF - World Economic Forum (11.6.2024): Global Gender Gap Report 2024, https://www3.wefor
um.org/docs/WEF_GGGR_2024.pdf, Zugriff 13.9.2024
17.2 Kinder
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Die UN-Kinderrechtskonvention wurde von Georgien im Jahr 1994 ratifiziert (OHCHR o.D.).
Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staat-
liche Unterstützung von Kindern – ob bei Bildung oder Sozialhilfe – gering. Der Erwerb des
Familieneinkommens mithilfe von Kindern und die frühe Verheiratung von Mädchen sind insbe-
sondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert mit der Folge, dass die Schul-
pflicht vernachlässigt wird (AA 26.5.2023). In Georgien bestehen ein hohes Maß an Gewalt
gegen Kinder und unzureichende Verfahrens- sowie politische Maßnahmen zur Bekämpfung
von Gewalt gegen Kinder in Familien, Heimen, Pflegefamilien und in Bildungseinrichtungen
(UN-CRC 25.6.2024; vgl. AA 26.5.2023, HRC 2024). Das Gesetz legt Rechte für Kinder fest,
verbietet Diskriminierung und sieht Strafen für Kindesmissbrauch vor, wobei jedoch Herausfor-
derungen bei der Prävention von Gewalt gegen Kinder, der Qualifikation von Fachkräften und
Ressourcenknappheit bestehen und körperliche Züchtigung in Schulen trotz Verbots weiterhin
ein Problem darstellt (USDOS 23.4.2024; vgl. PDG o.D.). Die Sterblichkeitsrate bei Kindern
unter fünf Jahren betrug im Jahr 2023 0,6 % (GHI o.D.).
Die Prävention von Straftaten sexueller Gewalt gegen Kinder, die schnelle Aufdeckung von Vor-
fällen, die wirksame Reaktion und Verfügbarkeit von Rehabilitations- und Unterstützungsdiens-
ten für Kinder und ihre Familien sind weiterhin problematisch. Die innerstaatliche Gesetzgebung
33
und der bestehende Beweisstandard sind der Ombudsperson nach nicht mit den Verpflichtun-
gen aus internationalen Instrumenten vereinbar. Gewalt, Gewaltandrohung undAusnutzung von
Hilflosigkeit bleiben weiterhin Voraussetzungen für die strafrechtliche Einordnung als Vergewal-
tigung oder andere sexuelle Handlungen an Kindern, während Umstände wie Vertrauensmiss-
brauch oder Ausnutzung einer Autoritätsposition allein keinen Straftatbestand darstellen. Zudem
gibt es kein gesetzlich festgelegtes Mindestalter für die Einwilligung [in sexuelle Handlungen;
Anm. der Staatendokumentation]. Die unzureichende Versorgung und geografische Abdeckung
von Dienstleistungen für Kinder, die Opfer von Missbrauch und sexueller Gewalt geworden sind,
sowie der Mangel an Fachkräften für die Arbeit mit Kindern bleiben problematisch, wobei das
einzige spezialisierte Zentrum für psychologische und soziale Dienste nur in Tiflis verfügbar ist,
trotz langjähriger Pläne zur Eröffnung eines ähnlichen Zentrums in Westgeorgien (PDG o.D.).
Die Regierung hat die Ersetzung der Großwaisenhäuser durch alternative Einrichtungen weit-
gehend abgeschlossen (USDOS 20.3.2023; vgl. PDG 3.4.2023). In Georgien gibt es 37 kleine
familienähnliche Heime, darunter vier spezialisierte familienähnliche Heime für Kinder mit schwe-
ren und schwersten Behinderungen oder gesundheitlichen Problemen, sowie das Kinderheim
in Tiflis, das LEPL-Kinderzentrum in Poti und die Ninotsminda-Internatsschule für Waisenkinder
unter dem Patriarchat von Georgien (PDG o.D.). Die Regierung hat den Pool von Pflegeeltern
aufgestockt, um Kinder aus Waisenhäusern aufzunehmen und einen Zustrom neuer Fälle in
Waisenhäuser zu vermeiden (USDOS 20.3.2023).
Der Unterricht in öffentlichen Schulen ist kostenlos (IOM 6.2023). Trotz hoher Einschreibungs-
quoten in den Primar- und Sekundarschulen bestehen in Georgien Bedenken bezüglich mangel-
haften Schulbesuchs und eingeschränkten Bildungszugangs für Kinder ethnischer Minderheiten,
was teilweise auf einen Mangel an Lehrkräften in nicht-georgischsprachigen Schulen zurückzu-
führen ist (UN-CRC 25.6.2024).
Der Schutz obdachloser Kinder stellte im Jahr 2023 weiterhin eine große Herausforderung dar,
wobei 261 Kinder Unterstützung erhielten, aber Probleme wie Sicherheit, Gewaltprävention und
mangelnde Ressourcen blieben bestehen. Trotz der Empfehlungen der Ombudsperson aus den
Vorjahren wurden die systemischen Probleme nicht gelöst, was zu einer weiteren Reduzierung
der Tagesbetreuungszentren und Unterkünfte führte. Die Situation verdeutlicht die Notwendigkeit
verstärkter Dienste, zusätzlicher Unterstützungsprogramme und koordinierter Maßnahmen der
zuständigen Regierungsbehörden, um langfristige Lösungen für obdachlose Kinder zu finden
(PDG o.D.).
Georgien machte 2023 moderate Fortschritte bei der Bekämpfung der schlimmsten Formen
von Kinderarbeit, einschließlich verstärkter Arbeitsplatzinspektionen und erhöhter finanzieller
Unterstützung für Sozialprogramme. Trotz dieser Fortschritte bestehen weiterhin Herausforde-
rungen wie unzureichende Gesetze zum Mindestarbeitsalter, fehlende explizite Verbote der
Nutzung von Kindern für illegale Aktivitäten und mangelnde Koordination bei der Bekämpfung
von Menschenhandel. Gesetzlich ist Erwerbstätigkeit ab einem Alter von 16 Jahren erlaubt,
was nicht den internationalen Standards entspricht, da dies nicht für den informellen Sektor gilt.
Darüber hinaus verbietet das Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich den Einsatz von Kindern für
34
illegale Tätigkeiten. Das Bildungsgesetz erlaubt es Kindern, die Schule bereits mit 15 Jahren zu
verlassen, was sie für ausbeuterische Arbeitsverhältnisse anfällig macht (USDOL 2024).
Die Kinder in Georgien sind einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt als jede andere Bevölke-
rungsgruppe, wobei das Land ein umfassendes, kinderfreundliches Sozialsystem vermissen
lässt und viele schutzbedürftige Familien und Kinder, insbesondere in ländlichen Gebieten,
unzureichend unterstützt werden (UNICEF o.D.). Laut einer Studie des Kinderhilfswerks der
Vereinten Nationen aus dem Jahr 2023 weisen 37,8 % der georgischen Kinder materielle und
soziale Defizite auf (HRC 2024). So berichtet die Ombudsperson, dass 15 % der Fälle mögli-
cher Verletzungen der Rechte des Kindes, die von der Staatsanwaltschaft untersucht werden,
im Zusammenhang mit der Armut und der schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Situation
von Kindern und Familien mit Kindern stehen. Die Anzahl der in der einheitlichen Datenbank für
sozial schwache Familien registrierten Kinder ist im Vergleich zum Jahr 2022 um 5,2%gestiegen.
Trotz verschiedener zentraler und kommunaler Sozialprogramme, einschließlich der Versorgung
von Säuglingen mit Babynahrung und Lebensmitteln für Familien mit Kindern, können die be-
stehenden Maßnahmen laut der Ombudsperson die Bedürfnisse von Kindern und Familien in
schwierigen sozioökonomischen Situationen nicht vollständig erfüllen (PDG o.D.). Im Juli 2023
führte die Regierung ein System zur monatlichen finanziellen Unterstützung in Höhe von GEL
200 [ca. EUR 67] für sozial schwache Kinder ein, die in Armut leben, darunter Kinder bis 16
Jahre, die unter Sozialschutz stehen (GIP 5.3.2024; vgl. CoE 28.12.2023). Nach Angaben des
Gesundheitsministeriums wurde die finanzielle Unterstützung für hilfsbedürftige Kinder im Jahr
2022 um GEL 50 [ca. EUR 17] erhöht, sodass seit Juli 2023 etwa 232.000 Kinder die erhöhte
Unterstützung von GEL 200 [ca. EUR 67] erhalten. Die Sozialhilfe für Kinder mit Behinderungen
wurde im Jahr 2022 zunächst auf GEL 275 [ca. EUR 92] und mit 2023 auf GEL 340 [ca. EUR
113] angehoben (Agenda.ge 20.4.2023).
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre.
Die Zwangsverheiratung von Personen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheits-
strafe geahndet (USDOS 23.4.2024). Die Praxis der frühen Verheiratung und Verlobung stellt
nach wie vor eine bedeutende Herausforderung dar (USDOS 23.4.2024; vgl. PDG o.D., Hu-
manium o.D.). Trotz einiger Fortschritte, wie der Einrichtung einer Arbeitsgruppe zum Thema
Kinderehen und einer leichten Abnahme der Schulabbrüche aufgrund von Heirat, bleiben die
Koordination zwischen den zuständigen Behörden, die Umsetzung von Schutzmaßnahmen und
die strafrechtliche Verfolgung von Kinderehen weiterhin problematisch (PDG o.D.).
Gemäß dem Index der Umsetzung von Kinderrechten erreicht Georgien 7,79 von insgesamt 10
Punkten, was „wahrnehmbare Probleme“ bedeutet (orange Stufe) (Humanium o.D.).
Quellen
■ AA -AuswärtigesAmt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Am
t,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),
_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ Agenda.ge - Agenda.ge (20.4.2023): UN Child Welfare Survey highlights Georgia’s “substantive
progress” in reducing child poverty - Deputy Health Minister, https://agenda.ge/en/news/2023/1556,
Zugriff 16.8.2023
35
■ CoE - Council of Europe (28.12.2023): European Social Charter; Ad hoc report on the cost-of-living
crisis submitted by the Government of Georgia, https://rm.coe.int/geo-ad-hoc-report-on-the-cos
t-of-living-crisis/1680ae60b7, Zugriff 16.9.2024
■ GHI - Global Hunger Index (o.D.): Welthunger-Index: Georgien, https://www.globalhungerindex.or
g/de/georgia.html, Zugriff 16.9.2024
■ GIP - Georgian Institute of Politics (5.3.2024): The Georgia Governance Index (GGI) 2023, https:
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■ PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (3.4.2023): Parliamentary Report of
the Public Defender of Georgia: On the situation of Protection of Human Rights and Freedoms
in Georgia 2022, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2023033120380187763.pdf, Zugriff
10.8.2023
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■ USDOL - United States Department of Labor [USA] (2024): 2023 Findings on the Worst Forms of
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 13.9.2024
17.3 Sexuelle Minderheiten
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Aus gesetzlicher Sicht sind gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen in Georgien zwar nicht
kriminalisiert, aber Diskriminierung und Gewalt kommen weiterhin vor. Trotz gesetzlicher Schutz-
maßnahmen gibt es Probleme bei der Durchsetzung, insbesondere bei der Reaktion auf Hass-
verbrechen und der rechtlichen Anerkennung der Geschlechtsidentität. Die Versammlungsfrei-
heit sexueller Minderheiten ist eingeschränkt, und es fehlt an Unterstützung durch hochrangige
Beamte und Politiker (USDOS 23.4.2024; vgl. PDG o.D.). Dazu wirken laut der Ombudsperson
homophobe Einstellungen, Hassverbrechen und diskriminierende Haltungen in der Gesellschaft
mit, wobei Personen mit rechtsextremen Ideologien durch ihre Handlungen und Äußerungen
zur Verbreitung homophober Stimmungen beitragen und schwerwiegende Rechtsverletzun-
gen begehen (PDG o.D.). Nicht zuletzt wird die Annahme des Gesetzespakets „Familienwerte
und Jugendschutz“ vom Jahr 2024 von der internationalen Gemeinschaft beanstandet (EEAS
36
4.9.2024). Der Entwurf dieses Verfassungsgesetzes zum Schutz von Familienwerten und Min-
derjährigen wurde von der Venedig-Kommission kritisch bewertet, da er unter anderem die
Rechte sexueller Minderheiten einschränkt und nicht den europäischen sowie internationalen
Standards entspricht (CoE 25.6.2024).
Gleichgeschlechtliche Ehen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Die Verfassung definiert die Ehe
als „eine Verbindung zwischen einer Frau und einem Mann zum Zwecke der Familiengründung“
(Verf GEOR 29.6.2020; vgl. USDOS 23.4.2024). Ein Gesetz aus dem Jahr 2014 bietet Schutz
vor Diskriminierung aufgrund verschiedener Faktoren, darunter auch sexuelle Ausrichtung und
Geschlechtsidentität, wird aber nicht einheitlich durchgesetzt (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums hat Beamte in Bezug auf Hassverbrechen
geschult (USDOS 23.4.2024).
Sexuelle Minderheiten werden gesellschaftlich diskriminiert und sind Zielscheibe schwerer Ge-
walt (FH 2024; vgl. AA 26.5.2023). Im gesellschaftlichen und beruflichen Leben (z. B. Arbeit,
Familie, Gesundheit) müssen sexuelle Minderheiten mit ungleicher Behandlung und Anfeindun-
gen rechnen (AA26.5.2023; vgl. HRC 2023). Angehörige sexueller Minderheiten sind deshalb oft
gezwungen, ihre sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität zu verbergen (AA 26.5.2023).
Dies wird durch die Unkenntnis des Staates über die Stigmatisierung, die Vorurteile gegenüber
sexuellen Minderheiten und von Politikern verbreitete Hassreden begünstigt (PDG 29.4.2022;
vgl. PDG 3.4.2023). Staatliche und nichtstaatliche Akteure üben Gewalt und Belästigung gegen
sexuelle Minderheiten und diejenigen aus, die solchen Missbrauch melden, wobei die Polizei
oder andere Regierungsvertreter gelegentlich nicht angemessen auf solche Vorfälle reagieren
(USDOS 23.4.2024).
Die Wohnsituation sexueller Minderheiten und insbesondere transsexueller Menschen hat sich
durch den Krieg in der Ukraine weiter verschlechtert, und staatliche Unterstützung ist nicht
verfügbar (ILGA 29.2.2024). Die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen
Minderheiten wird durch die ablehnende Haltung der orthodoxen Kirche verstärkt (AA 26.5.2023;
vgl. BS 19.3.2024).
Es gibt keine Gesetze oder andere Einschränkungen für Einzelpersonen, die über LGBT-
QI+-Themen sprechen oder in den Medien darüber berichten. Veranstaltungen wie das Pride
Festival im Juli 2023 in Tbilisi können von gewalttätigen Gruppen gestört werden, ohne dass
die Behörden ausreichend eingreifen (USDOS 23.4.2024).
Transgender-Personen, welche die Änderung ihres Geschlechts anerkennen lassen wollen,
müssen sich einem medizinischen Eingriff unterziehen (AA 26.5.2023; vgl. USDOS 23.4.2024).
Eine erste Umregistrierung des Geschlechts im Zivilregister erfolgte nach Autorisierung durch
das Justizministerium im März 2021 (AA 26.5.2023). Transgender-Personen erhalten nur wenig
Schutz, und Staatsanwälte bezeichnen Verbrechen gegen Transgender-Personen oder ande-
re Minderheiten selten als Hassverbrechen, auch wenn es Beweise gibt, die für eine solche
Einstufung sprechen (FH 2024).
37
Quellen
■ AA -AuswärtigesAmt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Am
t,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),
_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/e
n/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024
■ CoE - Council of Europe (25.6.2024): Georgia, Opinion on the Draft Constitutional Law on Protecting
Family Values and Minors, Adopted by the Venice Commission at its 139th Plenary Session (Venice,
21-22 June 2024), https://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=CDL-A
D(2024)021-e, Zugriff 17.9.2024
■ EEAS - European Union / European External Action Service (4.9.2024): Georgia: Statement by
the Spokesperson on the legislative package on “family values and protection of minors”, https:
//www.eeas.europa.eu/eeas/georgia-statement-spokesperson-legislative-package-family-value
s-and-protection-minors_en?s=221, Zugriff 17.9.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
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■ HRC - Human Rights Center (2023): State of Human Rights in Georgia, 2022, https://hrc.ge/files/
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■ ILGA - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association – Europe (29.2.2024):
Annual Review 2024 of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex
People in Europe and Central Asia 2024, https://www.ilga-europe.org/files/uploads/2024/02/2024
_full_annual_review.pdf, Zugriff 17.9.2024
■ PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Report of the Public Defender
of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2023,
https://ombudsman.ge/res/docs/2024052911382931838.pdf, Zugriff 6.9.2024
■ PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (3.4.2023): Parliamentary Report of
the Public Defender of Georgia: On the situation of Protection of Human Rights and Freedoms
in Georgia 2022, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2023033120380187763.pdf, Zugriff
10.8.2023
■ PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (29.4.2022): The Rights of LGBT+
People in Georgia, https://georgia.unwomen.org/sites/default/files/2022-05/LGBT2-eng.pdf,
Zugriff 16.8.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
■ Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://mats
ne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024
18 Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Georgier dürfen frei reisen, im Inland innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums
sowie ins Ausland. Sie dürfen ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung und ihre Ausbildung ohne
unangemessene Einmischung wechseln (FH 2024).
Es ist nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oderAbchasien nach
Georgien einzureisen, da es keine offiziellen Grenzkontrollen gibt und Reisende strafrechtlich
verfolgt werden können (DFA 7.8.2024; vgl. FCDO o.D.).
Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt eine Pass- und Identitätskontrolle unter Nutzung eines
EDV-basierten zuverlässigen Systems. Es überprüft die Personalien des Reisedokuments mit
der im System hinterlegten Datenbank mit durch Georgien gesuchten Personen und gibt Hil-
festellung bei der Echtheitsprüfung des Dokuments. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße,
38
insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter und irreguläre Migranten, zu identifizieren
(AA 26.5.2023).
Zwischen Georgien und der EU besteht seit 2017 ein visafreies Regime (EC 8.11.2023a) . Der
Europäischen Kommission nach erfüllt die georgische Grenzkontrolle zwar Mindeststandards,
benötigt jedoch zusätzliche technische und personelle Ressourcen zur Qualitätsverbesserung.
Georgien verwendet eine Risikobewertungsmethodik basierend auf dem von Frontex entwi-
ckelten gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodell (CIRAM). Die Bekämpfung grenzüber-
schreitender organisierter Kriminalität erfordert Verbesserungen bei Ermittlungen und Strafver-
folgung, insbesondere in Bezug auf Menschenhandel, Migrantenschmuggel und Terrorismus.
Schließlich kooperiert Georgien aktiv mit internationalen Organisationen wie Europol, Interpol
und Frontex, um die Grenzsicherheit zu verbessern und den Informationsaustausch zu fördern
(EC 8.11.2023a). Im Jahr 2025 wird für Reisen nach Europa eine ETIAS-Reisegenehmigung
(European Travel Information and Authorisation System) benötigt, die auch georgische Staats-
angehörige betreffen wird (EU 7.2024).
Die De-facto-Behörden und russische Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten
schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrati-
ven Grenze ein, gleichwohl sie Flexibilität für Reisen zu medizinischen, Pensionsleistungs-,
religiösen und bildungsbezogenen Zwecken zeigen. In einigen Fällen aber, insbesondere in
Südossetien, behindern sie den Zugang zu medizinischer Versorgung im von Tiflis verwalte-
ten Gebiet. Der abchasische Hauptgrenzübergang bleibt für alle Einwohner geöffnet, die über
lokal ausgestellte Reisedokumente verfügen (USDOS 23.4.2024). Personen, die sich der ad-
ministrativen Grenze nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen
Föderation oder Misshandlung durch die lokalen Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH
2024).
In Georgien gibt es kein zentrales Melderegister. Jedoch existiert ein auskunftsfähiges, zen-
trales Personenregister, da jedem georgischen Staatsbürger von Geburt an eine persönliche
Identitätsnummer zugeteilt wird (AA 26.5.2023; vgl. VB Tiflis 10.8.2022). Adressanmeldungen
werden durchgeführt. Diese werden in den sogenannten „Public Halls“ administriert, welche
vom Justizministerium verwaltet werden (VB Tiflis 10.8.2022).
Quellen
■ AA -AuswärtigesAmt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Am
t,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),
_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ DFA - Department of Foreign Affairs [Irland] (7.8.2024): Georgia (current at 17.9.2024), https:
//www.ireland.ie/en/dfa/overseas-travel/advice/georgia, Zugriff 17.9.2024
■ EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlarge-
ment.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024
■ EU - Europäische Union (7.2024): ETIAS Info Pack, Public Version, June - July 2024, https:
//www.bmi.gv.at/202/Fremdenpolizei_und_Grenzkontrolle/Information_zu_ETIAS/files/ETIAS_Inf
o_Pack_July_2024_Public_nBF_01082024.pdf, Zugriff 18.9.2024
■ FCDO - Foreign, Commonwealth & Development Office [United Kingdom] (o.D.): Georgia travel
advice - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security,
Zugriff 7.6.2023
39
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2108040.html, Zugriff 14.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
■ VB Tiflis - Verbindungsbeamter des BMI in Tiflis [Österreich] (10.8.2022): Auskunft per E-Mail
19 IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Nach Angaben der Beobachtungsstelle für Binnenvertreibung (IDMC) gab es in Georgien mit
Ende 2023 311.000 Binnenvertriebene (IDP) (IDMC 14.5.2024; vgl.Angaben der Ombudsperson
„295.872 IDPs“ - PDG o.D.). Zu dieser Zahl gehören u. a. Personen, welche nach Abchasien
und Südossetien zurückgekehrt sind, sowie diejenigen, die im Konflikt von 2008 vertrieben und
anschließend umgesiedelt wurden oder eine Unterkunft oder Barausgleich erhalten haben. Die
meisten im Jahr 2008 Vertriebenen erhielten den formellen Status eines Binnenvertriebenen
gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, obwohl einige Personen, welche der Konflikt 2008
nicht vertrieben hat und die in der Nähe der administrativen Grenze (ABL) lebten, offiziell als in
einer „IDP-ähnlichen Situation“ beschrieben wurden (USDOS 23.4.2024).
Die UN-Flüchtlingsagentur (UNHCR) unterstützt Vertriebene und Staatenlose, einschließlich
ukrainischer Flüchtlinge, und arbeitet mit der Regierung und Partnern in den Bereichen in-
ternationaler Schutz, Staatenlosigkeit und Binnenvertreibung in Georgien. Sie koordiniert die
Flüchtlingshilfe für die Ukraine, kooperiert bei der Umsetzung der Migrationsstrategie 2021-2030
und der Verpflichtungen des Globalen Flüchtlingsforums (GFR) und setzt sich gemeinsam mit
der Regierung und Zivilgesellschaft für den Zugang zu Rechten und Dienstleistungen für Flücht-
linge sowie für den Schutz und die Eigenständigkeit von Binnenvertriebenen in Abchasien ein
(UNHCR 2.2024). Im Zeitraum Oktober 2023 - März 2024 gab es keine Fortschritte bei der
freiwilligen und sicheren Rückkehr von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen. Die georgische
Regierung setzt aktuell einen neuen Aktionsplan für 2023-2024 um, um den Binnenvertriebenen
dauerhafte Lösungen zu bieten. Verschiedene Programme zur Bereitstellung von dauerhaften
Wohnlösungen werden durchgeführt, wobei 56% der IDP-Familien bereits versorgt sind. Neben
der Unterbringung bietet die Regierung auch monatliche Zuschüsse und einmalige finanzielle
Unterstützung für IDPs, basierend auf einer Bedarfseinschätzung (CoE 15.4.2024). Seit dem
Jänner 2023 sind Änderungen des georgischen Gesetzes „Über Binnenvertriebene aus den
besetzten Gebieten Georgiens“ in Kraft getreten, die die Bereitstellung von dauerhaftem Wohn-
raum für Binnenvertriebene vollständig neu regeln und die bisherige Situation grundlegend
verändern. Die umgesetzten Änderungen spiegeln eine Verschiebung in der Politik bezüglich
der langfristigen Neuansiedlung von Binnenvertriebenen wider. Eines der Ziele besteht darin, die
Anzahl der umgesiedelten vertriebenen Familien genau zu bestimmen (PDG o.D.). Die Ombuds-
person erklärte jedoch im Dezember 2023, dass trotz verbesserter Verfahren zur langfristigen
Umsiedlung von Binnenvertriebenen die Regeln weiterhin mangelhaft sind, einige ablehnen-
de Entscheidungen unbegründet erscheinen und zudem viele der zugewiesenen Unterkünfte
baufällig sind (PDG 10.12.2023; vgl. HRC 2024).
40
Binnenvertriebene stellen eine sozioökonomisch gefährdete Gruppe dar, die eine etwa doppelt
so hohe Arbeitslosenquote im Vergleich zur übrigen Bevölkerung aufweist. Mehr als die Hälfte
der Binnenvertriebenen lebte vor ihrer Vertreibung in ländlichen Siedlungen und war in der Land-
wirtschaft tätig. Nach der Vertreibung mussten sich 77 % der betroffenen Personen in Städten
niederlassen, was ein zusätzliches Problem bei der Arbeitssuche darstellt (PDG 23.12.2022).
Zwischen 45.000 und 60.000 IDPs sind nach Abchasien (in die Bezirke Gali, Tqwartscheli und
Otschamtschire) zurückgekehrt. Allerdings verwehren die De-facto-Behörden den Binnenflücht-
lingen eine Rückkehr in andere Bezirke. In Abchasien verbietet das „Rechtssystem“ Eigentums-
ansprüche ethnischer Georgier, die Abchasien vor, während oder nach dem Krieg 1992-1993
verlassen haben, wodurch Binnenvertriebenen ihre Eigentumsrechte in Abchasien entzogen
werden (USDOS 23.4.2024).
Ausländische Flüchtlinge erfahren in Georgien nur geringe Aufmerksamkeit. Unterstützungsleis-
tungen für Flüchtlinge kommen überwiegend von internationalen Organisationen und Projekten
(v. a. IOM, UNHCR) (AA 26.5.2023). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen hu-
manitären Organisationen (USDOS 23.4.2024). Eine Integration ausländischer Flüchtlinge ist
wegen Sprachbarrieren und einer distanzierten georgischen Mehrheitsgesellschaft schwierig
(AA 26.5.2023).
Quellen
■ AA -AuswärtigesAmt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Am
t,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),
_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ CoE - Council of Europe (15.4.2024): Consolidated report on the conflict in Georgia (October 2023
– March 2024), https://rm.coe.int/consolidated-report-on-the-conflict-in-georgia-october-2023-mar
ch-2024/1680af593c, Zugriff 2.9.2024
■ HRC - Human Rights Center (2024): State of Human Rights in Georgia, 2023, https://www.hrc.ge/
files/305annual 2023 eng.pdf, Zugriff 10.9.2024
■ IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (14.5.2024): 2024 Global Report on Internal
Displacement (GRID), https://api.internal-displacement.org/sites/default/files/publications/docum
ents/IDMC-GRID-2024-Global-Report-on-Internal-Displacement.pdf, Zugriff 19.9.2024
■ PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Report of the Public Defender
of Georgia, On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, 2023,
https://ombudsman.ge/res/docs/2024052911382931838.pdf, Zugriff 6.9.2024
■ PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (10.12.2023): Public Defender’s
Statement on International Human Rights Day, https://ombudsman.ge/eng/190821112029siakhle
ebi/231210052450sakartvelos-sakhalkho-damtsvelis-gantskhadeba-adamianis-uflebata-datsvis
-saertashoriso-dghestan-dakavshirebit, Zugriff 19.9.2024
■ PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (23.12.2022): Mobility barriers of
Internally Displaced Women and its impact on women’s economic empowerment, https://ombuds
man.ge/res/docs/2023022214160443913.pdf, Zugriff 11.5.2023
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.2024): Georgia Fact Sheet, https:
//www.unhcr.org/sites/default/files/2024-03/bi-annual-fact-sheet-2024-02-georgia.pdf, Zugriff
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human
Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024
41
20 Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche
Sozialhilfe liegt bei bis zu GEL 220 [ca. EUR 73] im Monat. Die soziale Absicherung erfolgt in
aller Regel durch den Familienverband (AA 26.5.2023).
Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos. Vor allem die
Bewohner der ländlichen Bergregionen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten,
wie intern Vertriebene und Alleinerzieher, sind von Armut betroffen. Ländliche Armut führt häufig
zu Landflucht oder Emigration (ADA 10.2023). Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die
Arbeitslosenrate für das Jahr 2023mit 16,4% an (Geo Stat 15.5.2024). Etwa 15,6% der Georgier
leben in Armut (Agenda.ge 29.5.2023; vgl. SJC 20.7.2023, Geo Stat 29.5.2024).
Die meisten Personen sind in der Landwirtschaft, Jagd- und Forstwirtschaft, Fischerei, Groß-
und Einzelhandel, Reparatur von Kraftfahrzeugen und persönlichen und Haushaltswaren, Bil-
dung, Industrie tätig. Die größte Nachfrage nachArbeitsplätzen besteht im Dienstleistungssektor.
Die meisten Erwerbstätigen sind zwischen 25 und 60 Jahre alt (IOM 6.2023). Das monatliche
Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im zweiten Quartal
2024 bei den Männern bei ca. GEL 2.413,5 [ca. EUR 800] und bei den Frauen bei GEL 1.590,2
[ca. EUR 527] (Geo Stat o.D.a).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im zweiten Quartal 2024 9,6 %
(Geo Stat o.D.b). Der Wechselkurs des Lari stabilisiert sich (die Volatilität, die im Jahr 2022
bestand, hat nachgelassen), das Leistungsbilanzdefizit bleibt aufgrund des wenig entwickelten
Industriesektors und der hohen Energie- und Rohstoffabhängigkeit weiterhin bestehen. Zusätz-
lich trägt der wachsende Fachkräftemangel zu einem negativen Einfluss auf die Leistungsbilanz
und das Außenhandelsbilanzdefizit bei. Im Jahr 2022 betrug die Inflation durchschnittlich 2,5 %
(WKO 5.2024). Im Bankensektor hat sich der Zugang zu Finanzmitteln verbessert (HF 10.2023).
In der ersten Hälfte 2023 stammte ein Fünftel der internationalen Ankünfte in Georgien aus
Russland, doppelt so viele wie im Vorjahreszeitraum. Die Einnahmen aus russischem Touris-
mus, Überweisungen und Exporten nach Russland beliefen sich auf etwa 2 Milliarden USD,
1,6-mal mehr als im gleichen Zeitraum 2022 (GIP 5.3.2024).
Der Außenhandel Georgiens wuchs 2023 weiter, wobei sowohl Importe (hauptsächlich durch
den Handel mit Kraftfahrzeugen, Erdöl, Gas und Pharmazeutika) als auch Exporte (vor allem
Kraftfahrzeuge, Kupfererze und -konzentrate sowie Wein und Spirituosen) zunahmen. Die wich-
tigsten Absatzmärkte verlagerten sich in Richtung GUS-Länder (insbesondere Aserbaidschan
und Armenien, gefolgt von Kasachstan und Kirgistan), die insgesamt 65,9 % des Gesamtexport-
marktes ausmachten, während die EU trotz eines Exportrückgangs ein bedeutender Handels-
partner nach Aserbaidschan und Armenien blieb. Der Import aus der EU stieg um fast ein Viertel
auf 3,81 Mrd. USD und macht sich somit zum wichtigsten Beschaffungsmarkt Georgiens. Die
weiteren bedeutenden Handelspartner im Import waren die Türkei, die USA und Russland. Ein
wichtiger Wirtschaftsfaktor sind auch die Überweisungen von Gastarbeitern aus dem Ausland,
42
die im Jahr 2023 allerdings um 12,8 % auf nach wie vor hohe 3,8 Mrd. zurückgegangen sind
(WKO 5.2024).
Quellen
■ AA -AuswärtigesAmt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Am
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20.1 Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Die georgische Regierung hat ein gemischtes System gezielter und universeller beitragsfreier
Sozialleistungen eingeführt, dessen Gestaltung und Umsetzung noch stark von institutionellem
Erbe geprägt ist (UN Georgia 14.2.2024). Die georgische Verfassung definiert das Land als Sozi-
alstaat, der soziale Gerechtigkeit, gleichmäßige Entwicklung und grundlegende Sozialleistungen
gewährleisten muss (Verf GEOR 29.6.2020,Art. 5). Das Gesetz „Über die Sozialhilfe“ und die Re-
gierungsresolution Nr. 145 „Über die Sozialhilfe“ bilden die rechtliche Grundlage für das System
der Sozialhilfe (SJC 20.7.2023). Das Sozialhilfegesetz zielt auf ein faires und effektives Unter-
stützungssystem ab, indem es Sozialhilfebeziehungen regelt, zuständige Behörden festlegt und
verschiedene Arten der Hilfeleistung bestimmt. Die Sozialhilfe umfasst verschiedene Formen
wie Lebensunterhaltszuschüsse, Wiedereingliederungshilfen, Zulagen für Pflegefamilien, Beihil-
fen für die Pflege volljähriger Personen, nicht-monetäre Sozialhilfe und ein Sozialpaket, deren
43
Verfahren und Kriterien durch ministerielle Verordnungen oder Regierungsbeschlüsse geregelt
werden (GSH GEOR 1.12.2022, Art. 1-121; vgl. CoE 28.12.2023). Kritischen Meinungen zufolge
betont das nationale Sozialhilfegesetz die gezielte Zuweisung von Ressourcen an besonders
bedürftige Personen, extrem arme Familien und Obdachlose, anstatt ein bedingungsloses Recht
auf Sozialhilfe zu gewährleisten (SJC 20.7.2023; vgl. UN Georgia 14.2.2024).
2006 wurde das wichtigste Sozialhilfeprogramm des Landes, „die gezielte Sozialhilfe“ (auch
bekannt als „Targeted Social Assistance“, TSA), eingeführt (UN Georgia 14.2.2024). Dieses
kommt extrem armen Familien zugute, die durch ein sozioökonomisches Bewertungssystem
identifiziert werden, das verschiedene Aspekte wie Beschäftigungsstatus, Einkommen, Wohn-
situation, Nebenkosten und Gesundheitszustand berücksichtigt. Anspruch auf die TSA haben
jene Familien, die in der einheitlichen Datenbank für sozial gefährdete Familien registriert sind
und deren Bewertungspunktzahl unter dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert liegt (SJC
20.7.2023; vgl. UN Georgia 14.2.2024). Aktuell arbeitet das Sozialministerium an einer erneuten
Überarbeitung des Bewertungssystems, um Inklusions- und Exklusionsfehler zu minimieren
(UN Georgia 14.2.2024). Folgende Familienbeihilfen (TSA) und Kinderbeihilfen (Child Benefit
Programme, CBP) in der Landeswährung (GEL) lassen sich den Bewertungspunkten zuordnen:
Quelle: UN Georgia 14.2.2024
Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR
10-20] pro Familienmitglied rechnen (IOM 6.2023; vgl. SJC 20.7.2023). Insgesamt erhalten etwa
40 % der georgischen Bevölkerung mindestens eine Sozialleistung, wobei 42 % der Männer und
48 % der Frauen abgedeckt sind. Der höhere Anteil weiblicher Leistungsempfänger ist haupt-
sächlich darauf zurückzuführen, dass mehr Frauen eine allgemeine Alterspension beziehen. Bei
der gezielten Sozialhilfe überwiegen Frauen mit etwa 55 % gegenüber Männern mit etwa 45 %
(UN Georgia 14.2.2024).
Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht (UN Georgia 14.2.2024; vgl. IOM 6.2023). Es gibt
ein staatliches Pensionssystem, und bezugsberechtigt sind Männer ab 65 und Frauen ab 60
Jahre. Der Pensionsantrag ist bei der nächstgelegenen Sozialdienststelle einzureichen. Die
Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen (IOM 6.2023). Die staatliche Pension beträgt 2024
für unter 70-Jährige GEL 315 [ca. EUR 106] (GEL 378 [ca. EUR 127] in Bergregionen) und
für über 70-Jährige GEL 415 [ca. EUR 140] (GEL 498 [ca. EUR 168] in Bergregionen), wobei
44
eine jährliche Anpassung an Inflation und Wirtschaftswachstum erfolgt (JA o.D.). Seit 2019
ist ein kumulatives Pensionssystem eingeführt worden, welches für Selbstständige freiwillig
ist, auch für Arbeitnehmer über 40 Jahre. Die Teilnahme an diesem System ist für georgische
Staatsbürger unter 40 Jahren, die angestellt und/oder selbstständig erwerbstätig sind, sowie
für Ausländer, die im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung sind, verpflichtend. 2 % des
Gehalts des Beitragszahlers gehen auf dessen persönliches Pensionskonto. Darüber hinaus
überweisen die Regierung und der Arbeitgeber 2 % auf das Konto des Beitragszahlers. Bei
Erreichen des Pensionsalters hat der Beitragszahler Anspruch auf eine Pension auf monatlicher
Basis (IOM 6.2023).
Im Gesetz ist ein bezahlter Mutterschaftsurlaub von 126 Kalendertagen und im Falle von Kom-
plikationen während der Geburt oder bei der Geburt von Zwillingen ein Mutterschaftsurlaub
von 143 Kalendertagen festgelegt (AGB GEOR 17.9.2024). Mutterschaftsleistungen gelten aus-
schließlich für formal Beschäftigte, nicht für Frauen im informellen Sektor, Selbstständige oder
Arbeitslose. Für 126 Tage Mutterschutz wird eine einmalige staatliche Leistung von bis zu GEL
2.000 [ca. EUR 674] gewährt (UN Georgia 14.2.2024).
Der Staatliche Fonds zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel verfügt
über zwei Unterkünfte in Tiflis und Batumi für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Ge-
walt. Betroffene können außerdem in einem Krisenzentrum in Tiflis untergebracht werden und
erhalten u. a. folgende Dienstleistungen: psychologische Unterstützung, medizinische Hilfe,
Rechtsbeistand und Übersetzungsdienst (IOM 6.2023).
Quellen
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45
21 Medizinische Versorgung
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Gemäß der georgischen Gesetzgebung sorgt das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales für die Verfolgung der staatlichen Gesundheitspolitik. Es erarbeitet und erlässt in
seinem Zuständigkeitsbereich entsprechende Rechtsakte. Einer der Grundsätze der staatlichen
Gesundheitspolitik ist die allgemeine und gleichberechtigte Zugänglichkeit zur Gesundheits-
versorgung für die Bevölkerung im Rahmen der staatlichen Verpflichtungen, die in den staatli-
chen Gesundheitsprogrammen vorgesehen sind. Der Staat ist für die Zertifizierung von Ärzten,
Zulassung medizinischer Tätigkeiten und Erteilung von Genehmigungen für medizinische Ein-
richtungen zuständig (GGW GEOR 28.6.2017, Art. 4f, 15). Die Weltgesundheitsorganisation
betont, dass Georgien der Stärkung der primären Gesundheitsversorgung durch verschiedene
Reformen und Programme stets Priorität einräumt. Diese werden jedoch von uneinheitlicher
Umsetzung, unvollendetenAgenden und mangelnderAbstimmung zwischen den verschiedenen
Akteuren des Gesundheitssystems beeinträchtigt (WHO 27.7.2023).
Im Februar 2013 wurde das staatlich verwaltete Universelle Gesundheitsversorgungsprogramm
(Universal Health Care Program, UHCP) mit überwiegend privaten medizinischen Einrichtun-
gen eingeführt (MIdpLHSA o.D.; vgl. EOHSP 12.9.2022) und ermöglichte Personen, die zuvor
nicht versichert waren, den Anspruch auf ein „Mindestleistungspaket“, nachdem sie sich bei
einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl angemeldet hatten. Dies wurde im Juli 2013
auf nicht notfallmedizinische Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie,
Strahlentherapie und Entbindungen ausgeweitet. Im Jahr 2020 wurde eine neue nationale Ge-
sundheitsbehörde eingerichtet, um das UHCP und die meisten anderen Gesundheitsprogramme
zu verwalten (EOHSP 12.9.2022). Das UHCP bietet Gesamt- und Basispakete von Leistungen
(IOM 6.2023), welche nach Einkommen und anderen vorrangigen Gruppen unterteilt werden
(EOHSP 12.9.2022; vgl. IOM 6.2023). Für einige medizinische Leistungen müssen verschie-
dene Nutzerkategorien eine Zuzahlung leisten. Das UHCP gewährleistet die finanzielle und
geografische Zugänglichkeit der wichtigsten medizinischen Leistungen für alle Nutzer (MId-
pLHSA o.D.). Die medizinische Versorgung ist durch das staatlich finanzierte UHCP sowie
zusätzlich durch bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder
(z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen
gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer
Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 26.5.2023). In dringenden Fällen wendet
sich der UHCP-Teilnehmer an eine beliebige medizinische Einrichtung des UHCP. Für eine
geplante stationäre Behandlung darf die Agentur für soziale Dienste mit einem Formular der
medizinischen Einrichtung kontaktiert werden, in der die Behandlung erfolgen soll (MIdpLHSA
o.D.).
Das georgische Gesundheitsministerium hat ein Punktesystem entwickelt, um festzustellen, ob
eine Person als sozioökonomisch gefährdet einzustufen ist. Die Höhe der Punktzahl hängt vom
Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung ab und bestimmt, ob eine Person
Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und auf das öffentliche Krankenversicherungssystem
hat (EUAAMedCOI 3.8.2022).
46
UHCP-Versicherte müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Fach-
arzt zu erhalten (IOM 6.2023). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen
werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz an-
gesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw.
Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es
z. B. für „Veteranen“ 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine
Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus
diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medika-
ment/Therapie separat betrachtet werden (VB Tiflis 30.8.2022). Die Kosten für die Behandlung
von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der
Erkrankung (IOM 6.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung haben georgische Staats-
bürger und Staatenlose mit entsprechendem Status in Georgien (GGW GEOR 28.6.2017, Art.
5; vgl. EUAAMedCOI 9.5.2023, AA 26.5.2023). Die Abteilung für medizinische Länderinforma-
tionen der European Union Agency for Asylum (EUAAMedCOI) geht davon aus, dass es keine
Beschränkungen für Bürger gibt, die seit mehreren Jahren nicht mehr in Georgien aufhältig sind
(EUAAMedCOI 9.5.2023). Das UHCP steht weiters Einwohnern Abchasiens und Südossetiens,
welche ein sogenanntes neutrales Reisedokument besitzen (MIdpLHSA o.D.), sowie Asylbewer-
bern und Personen mit humanitärem oder Flüchtlingsstatus offen (IOM 6.2023; vgl. MIdpLHSA
o.D.).
Die Anspruchsberechtigung für das UHCP und die Höhe der Zuzahlung für diejenigen Personen,
die keine private Versicherung haben, sind einkommensabhängig (EOHSP 12.9.2022). Sozial
schwache Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket des UHCP. Erwerbstätige, deren
Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 339] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als
GEL 40.000 [ca. EUR 13.543] beträgt, haben Anspruch auf das UHCP mit eingeschränkten
Leistungen. Die einkommensstärksten Haushalte sind seit 2017 von den meisten Leistungen
des UHCP ausgeschlossen, haben aber weiterhin Anspruch auf einige Leistungen (IOM 6.2023;
vgl. MIdpLHSA o.D.), die durch vertikale Programme angeboten werden - es gibt 22 vertikale
nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung für bestimmte Krankheiten oder
Behandlungen abdecken. Es wird von ihnen erwartet, dass sie eine private Krankenversicherung
abschließen (EOHSP 12.9.2022).
In Georgien werden drei Arten von Paketen der staatlichen medizinischen Versorgung angebo-
ten: ein Standard- undMinimalpaket sowie ein Paket für bestimmteAlters- und Risikogruppen. Im
Standardpaket sind geplante ambulante Gesundheitsdienste (70 bis 100 % finanziert), verschie-
dene Fachärzte, mehrere geplante Operationen, nicht-chirurgische Behandlung onkologischer
Erkrankungen, Entbindungen sowie diagnostische Verfahren eingeschlossen. Im Minimalpaket,
das bis dato privat versicherte Personen vorsieht, die ihren Vertrag mit der privaten Versiche-
rungsanstalt kündigen, stehen Allgemeinmediziner, kostenlose Pflegedienste, eine vollständige
Finanzierung von Blut- und Urintests sowie ambulante und stationäre Behandlungen für mehr
als 450 spezifische Indikationen des UHCP zur Verfügung (Kostengrenze GEL 15.000 [ca. EUR
5.334]). Schließlich gilt beim Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen eine hundertpro-
zentige Abdeckung der UHCP-Leistungen (einschließlich der medizinischen Grundversorgung),
47
jedoch mit gewissen Einschränkungen. Darüber hinaus ist hierin eine hundertprozentige Kosten-
übernahme für diagnostische Verfahren wie Fluoroskopie, Radio- und Mammografie vorgesehen
(UNHCR 6.2020).
Georgien bietet staatliche Programme zur Behandlung verschiedener Krankheiten wie beispiels-
weise Hepatitis C, HIV/AIDS und Drogenabhängigkeit (MIdpLHSA o.D.; vgl. IOM 6.2023). Auch
bestehen staatliche Programme betreffend eine Reihe von Behandlungen psychischer Krank-
heiten, spezielle Medikamente für spezifische Erkrankungen wie unter anderem Diabetes, an-
geborene Zerebralparese und Downsyndrom, Medikamente für Brustkrebs im Frühstadium,
Behandlung von Tuberkulose, Dialyse und Nierentransplantation, palliativmedizinische Versor-
gung und nicht zuletzt Notfallversorgung und Krankentransport (MIdpLHSA o.D.).
Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Me-
dikamente kann online oder telefonisch überprüft werden. Die meisten Medikamentenkosten
werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt (IOM 6.2023). Seit März 2023 gilt in Ge-
orgien eine Preisobergrenze für 300 Medikamente zur Behandlung onkologischer und verschie-
dener chronischer Krankheiten. Für insgesamt 1.100 Arzneimittel gelten derzeit Festbeträge.
Das Gesundheitsministerium verspricht, dass die Liste schrittweise erweitert werden soll (NG
18.3.2023; vgl. EK 18.3.2023).
Der Weltgesundheitsorganisation zufolge hat Georgien den Zugang zu grundlegenden Diens-
ten verbessert, vor allem bei Infektionskrankheiten, insbesondere bei der Behandlung von HIV,
Tuberkulose und Hepatitis C. Herausforderungen bestehen beim Zugang zur Behandlung chro-
nischer Erkrankungen und bei vorbeugenden Behandlungen von Herz-Kreislauf-Erkrankungen
(WHO 27.7.2023).
Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender
Qualität (AA 26.5.2023). Die medizinische Versorgung, insbesondere außerhalb von Tiflis, ist
unzureichend. Außerhalb von Städten kann sie häufig nicht gewährleistet werden (AA 4.6.2024).
Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in
Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland,
aber auch aus EU-Ländern (AA26.5.2023). Die öffentlichen Krankenhäuser, vor allem außerhalb
der Hauptstadt, entsprechen nicht dem europäischen Standard. In Tiflis, Batumi und Kutaissi
gibt es einige private Einrichtungen, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen
und fachlichen Ausstattung modern und auf dem neuesten Stand sind (BMEIA 24.9.2024; vgl.
AA 4.6.2024). Viele Gesundheitsleistungen sind noch nicht von der staatlichen Versicherung
abgedeckt. Im Rahmen des UHCP ist die Notfallversorgung zu 70-100 % abgedeckt (IOM
6.2023).
Im Jahr 2022 wurde das Verfahren Diagnosis Related Groups (DRG) im Bereich der Gesund-
heitsversorgung vorgestellt. Das DRG-System dient der Überprüfung der Sätze für medizinische
Leistungen, der Übertragung von Budgetbeträgen, der Klassifizierung von Leistungen und der
Erstellung gemeinsamer Tarife. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben können Krankenhäuser vom
UHCP ausgeschlossen werden (GIP 1.2.2023). Die Einführung des DRG-Systems und die Re-
gulierung der Arzneimittelpreise haben den Zugang der Bürger zur Gesundheitsversorgung
48
verbessert, aber auch das Risiko einer Verschlechterung der Qualität von Dienstleistungen und
Medikamenten mit sich gebracht (GIP 5.3.2024).
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49
22 Rückkehr
Letzte Änderung 2024-10-25 14:18
Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insge-
samt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medi-
zinische Grundversorgung. Traditionell bietet der Familienverband eine soziale Absicherung.
Internationale Organisationen wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das
International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) bieten Beratung und finanzielle
Unterstützung für Rückkehrer an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit
und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Program-
me). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch
Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung
gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer
Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung.
Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern ge-
schlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern
(AA 26.5.2023).
Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Unterstützung des Re-
integrationsprozesses georgischer Staatsbürger, die aus der Emigration zurückkehren, vor. Das
Programm sieht die Bereitstellung von Zuschüssen, Berufsausbildung, medizinischer Hilfe und
vorübergehendem Wohnraum zur Schaffung einer Einkommensquelle und zur Förderung der
Selbstständigkeit vor. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Per-
sonen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig
im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (GDA o.D.).
IOM bietet Rückkehrern Unterstützung im Rahmen des AVRR-Programms an (Assisted Volunta-
ry Return and Reintegration). Im Rahmen von Programmen zur unterstützten Rückkehr erhalten
Migranten administrative, logistische und finanzielle Unterstützung (IOM o.D.).
Quellen
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Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Am
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■ GDA - Außenministerium Georgiens Abteilung für Diasporabeziehungen [Georgien] (o.D.):
საქართველოში დაბრუნებულ მიგრანტთა სარეინტეგრაციო დახმარების სახელმწიფო პროგრამა [Staatliches Programm zur Wiedereingliederungshilfe für nach Georgien zurückkeh-
rende Migranten], https://gda.ge/pages/reintegratsiis-sakhelmtsifo-programa, Zugriff 18.10.2024
■ IOM - International Organization for Migration (o.D.): Return to Georgia, https://georgia.iom.int/re
turn-to-georgia, Zugriff 18.10.2024
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23 Dokumente
Letzte Änderung 2024-10-25 14:16
Die Echtheit behördlich ausgestellter Dokumente steht in der Regel außer Zweifel. Problema-
tisch sind privatrechtliche Bescheinigungen zum Nachweis von tatsächlich vorhandenen Ei-
genschaften/Qualifikationen (AA 26.5.2023). Gemäß Experten sind Dokumentenvermittler, die
gegen Bezahlung gefälschte Dokumente wie Arbeitsbescheinigungen oder Dokumente zur Un-
termauerung von Asylanträgen ausstellen, in Georgien sehr gefragt. Trotz der angeblich hohen
Nachfrage nach diesen Diensten ist die Verwendung gefälschter Dokumente für Reisen von
Georgien in die EU-Mitgliedstaaten relativ selten (EUAA 18.8.2022).
Im Rahmen des IOM-Projekts „Unterstützung der integrierten Grenzverwaltung in Georgien“
wurde eine Schulung zur Überprüfung von Dokumenten und zur Aufdeckung von Betrug für
die Grenzkontrollbeamten der Polizeipatrouille des Innenministeriums und die Zollbeamten
der Steuerbehörde initiiert. Ziel ist es, die Fähigkeiten der Mitarbeiter verschiedener Grenz-
übergangsstellen in ganz Georgien im Bereich der Erkennung betrügerischer und gefälschter
Dokumente zu verbessern (IOM 22.7.2022).
Eine Identitätsfeststellung georgischer Staatsangehöriger, die ohne Reisedokumente in Geor-
gien eintreffen, ist in der Regel zügig möglich, da umfangreiche Datensätze – inklusive einer
unveränderbaren persönlichen Identifikationsnummer von Geburt an – bestehen. Personen-
standsurkunden verfügen seit geraumer Zeit nicht mehr über klassische Sicherheitsmerkmale
wie Unterschrift oder Siegel; ihre Echtheit lässt sich aber online über ein Portal der Bürgerämter
anhand einer Dokumentennummer prüfen. Erkenntnisse über gefälschte Haftbefehle gibt es
nicht. Das Einspeisen von falschen oder zumindest übertriebenen Informationen in die Presse
zur Dokumentation staatlicher Repressionsmaßnahmen ist durchaus möglich (AA 26.5.2023).
Quellen
■ AA -AuswärtigesAmt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Am
t,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),
_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
■ EUAA - European Union Agency for Asylum (18.8.2022): Migration Drivers Report: Georgia as a
Country of Origin, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079308/2022_08_MDR_Georgia_Origin_EN
_new.pdf, Zugriff 18.10.2024
■ IOM - International Organization for Migration (22.7.2022): IOM Launches Document Verification
and Fraud Detection Cascade Training for Border Authorities Across Georgia, https://georgia.iom.
int/news/iom-launches-document-verification-and-fraud-detection-cascade-training-border-autho
rities-across-georgia, Zugriff 10.5.2023
24 Impressum
Herausgegeben von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
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Telefon: +43 59133 98 7271
Mail: BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at
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https://cloud.staatendokumentation.at
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• Version 4, Gültig seit 29-03-2021 bis 15-10-2021
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