Länderinformation der Staatendokumentation: Bosnien und Herzegowina; aus dem COI-CMS; Version 5

Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels

Jährlich Aktualisierungsintervall: Jährlich

 Dieses Projekt wurde aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) kofinanziert

Disclaimer

Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.

Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Datenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Quellen gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf relevante Länderinformation zusammenstellen.

Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt § 5 BFA-G. Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.

Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Administrative Grenzen auf in dieser Veröffentlichung wiedergegebenen Karten sind nicht als offizielle Anerkennung von deren Gültigkeit zu werten. 

Das vorliegende Produkt kann informelle Arbeitsübersetzungen von fremdsprachigen Quellen enthalten, die mittels maschineller Übersetzungsprogramme entstanden sind. Für eine vollständige Wiedergabe auch eventueller regionaler Nuancen wird ggf. eine professionelle Übersetzung empfohlen. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass Transliterationen oder Transkriptionen von Eigennamen bei manchen Sprachen je nach Quelle variieren können. 

Qualitäts- und Aktualisierungshinweis

Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorhandenen Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine Gesamtaktualisierung der Länderinformationen erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zusätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtaktualisierung erfolgt. Sollte es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.

Automatische Übersetzungen

Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Länderinformation mittels einer Übersetzungssoftware in eine von der Nutzerin/dem Nutzer festgelegte Zielsprache. Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer/der Nutzerin direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Eindruck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendeten Quellen zu erlangen. Die Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Übersetzung. Sollte das Produkt von der Nutzerin/dem Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen, die Übersetzung durch einen professionellen Übersetzer/eine professionelle Übersetzerin kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.

Qualitätsgesicherte automatische Übersetzungen

Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten qualitätsgesicherten automatischen Übersetzungen von Produkten (i. d. R. ins Englische) handelt es sich um informelle Arbeitszusammenfassungen. Anders als bei den rein automatischen Übersetzungen (siehe oben) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen. 

Übersetzungen, welche nicht als "automatische Übersetzungen" ausgewiesen sind, wurden entweder von einer professionellen Übersetzerin/einem professionellen Übersetzer oder einer sprachkundigen Person qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung entstehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der qualitätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation unter BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.

Veröffentlichungshinweis

Das Produkt wird im Sinne des § 4 IFG (proaktive Veröffentlichung) auf der Homepage der Staatendokumentation (https://www.staatendokumentation.at) – eine Kooperation mit ACCORD vom Roten Kreuz – öffentlich gemacht.

  1. Länderspezifische Anmerkungen
  2. Politische Lage
  3. Sicherheitslage
  4. Rechtsschutz / Justizwesen
  5. Sicherheitsbehörden
  6. Folter und unmenschliche Behandlung
  7. Korruption
  8. Wehrdienst und Rekrutierungen
  9. Allgemeine Menschenrechtslage
    1. Meinungs- und Pressefreiheit
  10. Haftbedingungen
  11. Todesstrafe
  12. Religionsfreiheit
  13. Ethnische Minderheiten
    1. Roma
  14. Frauen
  15. Kinder
  16. Sexuelle Minderheiten
  17. Bewegungsfreiheit
  18. IDPs und Flüchtlinge
  19. Grundversorgung / Wirtschaft
  20. Medizinische Versorgung
  21. Rückkehr
  22. Impressum

1 Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2025-11-19 16:43

Bosnien und Herzegowina (BiH) wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Bosnien und Herzegowina keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV.

2 Politische Lage

Letzte Änderung 2025-11-18 10:22

Bosnien und Herzegowina (BiH) besteht aus den zwei Entitäten Föderation Bosnien und Herzegowina und Republika Srpska. BiH entstand im Zuge des Zerfalls der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Folge eines Unabhängigkeitsreferendums im Jahre 1992. Im daraufhin ausbrechenden Bosnienkrieg standen sich bosnisch-kroatische, bosnisch-serbische und bosniakische Streitkräfte, teilweise unterstützt aus dem Ausland, feindlich gegenüber. Nach vier Jahren konnte durch Vermittlung der internationalen Gemeinschaft das Friedensabkommen von Dayton geschlossen werden, das den Krieg beendete und die Souveränität BiHs festschreibt (AA 13.10.2025). 

BiH ist eine stark dezentralisierte parlamentarische Republik, deren komplexes Verfassungssystem in das Friedensabkommen von Dayton eingebettet ist, das den Bosnienkrieg 1992-95 beendete. Die politischen Verhältnisse sind durch starke parteipolitische Blockaden zwischen den nationalistischen Führern der bosniakischen, serbischen und kroatischen Gemeinschaften des Landes gekennzeichnet (FH 2025).

Der Gesamtstaat BiH wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner „Rahmenabkommen für den Frieden“ geschaffen, dessen Annex 4 die gesamtstaatliche Verfassung festschreibt (AA 25.7.2023; vgl. AA 13.10.2025). Diese garantiert die paritätische Machtteilung der drei konstituierenden Völker: bosnische Kroaten, bosnische Serben und Bosniaken (AA 13.10.2025). BiH besteht aus zwei flächenmäßig nahezu gleich großen, weitgehend autonomen Gebietskörperschaften, genannt Entitäten: Die überwiegend bosniakisch-kroatische Föderation BiH (51 % des Territoriums, ca. 63 % der Gesamtbevölkerung) und die überwiegend serbische Republika Srpska (RS) (49 % des Territoriums, ca. 35 % der Gesamtbevölkerung). Neben den beiden Entitäten gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Brčko. Die Föderation BiHs gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Die RS ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert (AA 25.7.2023).

Das Staatsoberhaupt von Bosnien und Herzegowina ist die auf vier Jahre gewählte Präsidentschaft als gesamtstaatliche Institution, die aus je einem Vertreter der drei konstituierenden Völker besteht und deren Vorsitz alle acht Monate rotiert (AA 13.10.2025).

Die Regierungen des Gesamtstaates, der beiden Entitäten, des Distrikts Brčko und der zehn Kantone in der Föderation BiH kommen zusammen auf über 150 Ministerien (AA 25.7.2023).

Im Oktober 2022 fanden in Bosnien und Herzegowina Parlamentswahlen statt. Denis Bećirović von der Sozialdemokratischen Partei (SDP) besiegte den langjährigen bosnischen Nationalisten Bakir Izetbegović von der Partei der Demokratischen Aktion (SDA) im Rennen um den bosnischen Sitz in der Staatspräsidentschaft. Željko Komšić, Vorsitzender der multiethnischen Demokratischen Front (DF), errang gegen Borjana Krišto von der nationalistischen Kroatischen Demokratischen Union (HDZ BiH) den Sitz der Kroaten. Die abtrünnige Allianz der Unabhängigen Sozialdemokraten (SNSD) aus der serbisch dominierten Entität RS gewann den Sitz der Serben in der Staatspräsidentschaft. Eine Beobachtermission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) stellte Unregelmäßigkeiten fest, bezeichnete die Wahlen jedoch als fair. Sie merkte ferner an, dass „die zunehmende Segmentierung entlang ethnischer Linien und die damit einhergehenden unterschiedlichen Ansichten über die Zukunft des Landes weiterhin Anlass zur Sorge für das Funktionieren der demokratischen Institutionen geben“ (FH 2024).

Im März 2024 nahm die EU Beitrittsverhandlungen mit BiH auf, was trotz mangelnder Fortschritte bei wichtigen Reformen einen bedeutenden Meilenstein darstellt (AI 29.4.2025; vgl. HRW 2025). Da die Behörden den Entwurf der Reformagenda 2024-2027 nicht verabschiedeten, blieb BiH das einzige Land des Westbalkans, das nicht in den Wachstumsplan der EU aufgenommen wurde. Bei den Kommunalwahlen im Oktober 2024 gewannen die großen nationalen Parteien die meisten Sitze in den Gemeinderäten, während die Oppositionsparteien in den städtischen Zentren erfolgreicher waren (AI 29.4.2025).

Bosnien und Herzegowina (BiH) blieb im Jahr 2024 tief gespalten und politisch instabil. Im Mai 2024 beschloss die Republika Srpska (RS), ein Abkommen über die „friedliche Loslösung“ von der Föderation BiH auszuarbeiten, und verabschiedete Gesetze, mit denen parallele rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen geschaffen wurden, die gegen die Verfassung von BiH verstoßen. Der Hohe Vertreter der Vereinten Nationen in BiH, Christian Schmidt, warf den Behörden der RS vor, den Staat weiterhin „aktiv zu untergraben“(AI 29.4.2025). Die Behörden in der serbisch dominierten Entität Republika Srpska, setzten im Jahr 2024 nachhaltige Maßnahmen, welche die nationalen Institutionen erheblich schwächten, die interethnischen Spannungen verstärkten und die Meinungsfreiheit einschränkten. Die eskalierenden verbalen und rechtlichen Angriffe des Präsidenten der Republika Srpska, Milorad Dodik, untergruben die verfassungsmäßige Ordnung des Landes, und die spaltende und aufwieglerische Rhetorik der Führer der Republika Srpska trug zu erhöhten politischen und ethnischen Spannungen im ganzen Land bei (USDOS 12.8.2025).

Quellen

3 Sicherheitslage

Letzte Änderung 2025-11-19 08:21

Im Allgemeinen kann Bosnien und Herzegowina (BiH) als ein stabiles Land betrachtet werden (EDA 15.9.2025; vgl. AA 6.6.2025). Es bestehen jedoch politische, religiöse und ethnisch motivierte Spannungen (EDA 15.9.2025) bzw. solche können vereinzelt nicht ausgeschlossen werden (AA 6.6.2025).

Minen und Blindgänger bilden in einigen Landesteilen nach wie vor eine Gefahr, vor allem abseits der touristisch gut besuchten Regionen. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in BiH nicht ausgeschlossen werden (EDA 15.9.2025; vgl. AA 6.6.2025).

Das Mandat für die EUFOR-Operation ALTHEA besteht aus zwei Teilen: Das exekutive Mandat wird vom UN-Sicherheitsrat erteilt und die EUFOR-Mission basiert auf der Gemeinsamen Aktion des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ (FAC) der EU (Unterstützung der Behörden von Bosnien und Herzegowina bei der Aufrechterhaltung eines sicheren Umfelds). Der nicht-exekutive Teil des Mandats umfasst die Unterstützung der gemeinsamen und kombinierten Ausbildung der Armee von BiH (AFBiH). In der Resolution 1551 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNSCR), die am 9.7.2004 einstimmig angenommen wurde, wurde die Absicht der EU begrüßt, eine Militärmission in Bosnien und Herzegowina zu starten. Der Start von ALTHEA folgte auf die Entscheidung der NATO, ihre erfolgreiche SFOR-Operation zu beenden. In der Folge wurde EUFOR als Nachfolgemission der SFOR etabliert. ALTHEA wird unter Rückgriff auf die Mittel und Fähigkeiten der NATO auf der mit der NATO vereinbarten Grundlage („Berlin Plus“) durchgeführt. Im Jahr 2012 wurde die Operation neu konfiguriert und ihr Schwerpunkt auf den Aufbau von Kapazitäten und die Ausbildung (CB&T) der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina (AF BiH) verlagert. Dennoch behielt sie ihre Verpflichtung bei, die Behörden von Bosnien und Herzegowina bei der Aufrechterhaltung eines sicheren Umfelds zu unterstützen. Im Jahr 2018 wurde das CB&T-Programm erfolgreich abgeschlossen, da die AF BiH das Ziel der Selbstständigkeit bei ihrer militärischen Ausbildung erreicht hatte (EUFORBiH 4.11.2024).

Im Jahr 2023 wurden in BiH keine terroristischen Vorfälle gemeldet. Eine Person jedoch, ein zuvor verurteilter und zurückgekehrter FTF (Foreign Terrorist Fighter), wurde im August 2023 festgenommen, weil er angeblich einen Terroranschlag auf eine Moschee in der Föderation Bosnien und Herzegowina geplant hatte. Bosnien und Herzegowina bleibt ein kooperativer Partner bei der Terrorismusbekämpfung. Das Land ist weiterhin ein bereitwilliger Partner bei der Rückführung von FTF (USDOS 12.12.2024).

Quellen

4 Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2025-11-19 08:48

Die Verfassung des Staates sieht das Recht auf ein faires Verfahren in Zivil- und Strafsachen vor, während die Verfassungen der Föderation (FBiH) und der Republika Srpska (RS) eine unabhängige Justiz vorsehen. Dennoch üben politische Parteien und Vertreter der Organisierten Kriminalität in politisch sensiblen Fällen, insbesondere in Fällen von Korruption, manchmal Einfluss auf die Justiz aus. Unabhängigen Medienquellen zufolge versäumten es die Behörden manchmal, Gerichtsentscheidungen, insbesondere Entscheidungen des Verfassungsgerichts, durchzusetzen (USDOS 23.4.2024).

Die Justiz ist formal unabhängig, in der Praxis jedoch schwach. Dutzende Entscheidungen des Verfassungsgerichts wurden von politischen Führern ignoriert, ebenso wie einige Urteile des EGMR. Einzelne Richter sind ebenfalls politischem Druck, Einmischung und Einschüchterung in Bezug auf die ihnen vorgelegten Fälle ausgesetzt. Der Hohe Justiz- und Staatsanwaltsrat von Bosnien und Herzegowina (HJPC), welcher Richter ernennt, wurde von Skandalen erschüttert und gilt weithin als korrupt. Die Existenz von vier getrennten Gerichtssystemen – für Bosnien und Herzegowina, die Republika Srpska, die Föderation und den selbstverwalteten Bezirk Brčko – trägt zur allgemeinen Ineffizienz bei (FH 2024).

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz müssen verbessert werden. Dies gilt sowohl für Gerichte als auch für Staatsanwaltschaften, sowohl auf höherer Ebene als auch in erster Instanz. Der HJPC funktioniert angemessen als einziges Selbstverwaltungsorgan der Justiz. Das Vertrauen der Öffentlichkeit wird durch Medienberichte über öffentliche Auftritte von Justizbeamten, darunter auch Mitglieder des HJPC, in Begleitung von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden, jedoch weiter untergraben. Das neue Gesetz über den HJPC sollte sich mit der begrenzten Wirkung der Maßnahmen des HJPC zur Verteidigung der Unabhängigkeit von Richtern oder Staatsanwälten befassen. Eine Sicherheitsstrategie für die Justiz und ein begleitender Aktionsplan stehen zur Verabschiedung noch aus (EC 30.10.2024).

Die Fortschritte bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen vor lokalen Gerichten stagnierten im Jahr 2024. Im Januar verlängerte der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina die Frist für die Umsetzung der überarbeiteten nationalen Strategie zur Verfolgung von Kriegsverbrechen bis 2025. Nach Angaben der OSZE waren im September 2024 insgesamt 226 Fälle vor allen Gerichten in Bosnien und Herzegowina anhängig. In den ersten neun Monaten des Jahres 2024 wurden in 11 Fällen Urteile in erster Instanz gefällt, wobei 16 Angeklagte für schuldig befunden und 8 freigesprochen wurden. Im gleichen Zeitraum wurden in 14 Fällen rechtskräftige Urteile gefällt, wobei sieben Angeklagte für schuldig befunden wurden. Im September 2024 waren 53 Verfahren wegen konfliktbezogener sexueller Gewalt (CRSV) anhängig, in drei Fällen wurden rechtskräftige Urteile gefällt, in denen vier Angeklagte wegen CRSV für schuldig befunden wurden (HRW 2025).

Quellen

5 Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2025-11-19 12:40

Die komplexe Verfassung von Bosnien und Herzegowina (BiH) spiegelt sich auch im Sicherheitsbereich wider. Auf gesamtstaatlicher Ebene gibt es neben der dem deutschen Bundeskriminalamt (BKA) vergleichbaren Polizeibehörde SIPA, zuständig für Kriegsverbrechen, organisierte Kriminalität und Korruption, die Grenzpolizei und die Direktion zur Koordinierung der Polizeidienste. Letztere ist unter anderem für Interpol und Objektschutz verantwortlich. Die Aufsicht über diese gesamtstaatlichen Polizeibehörden liegt beim Sicherheitsministerium. In der Föderation Bosnien und Herzegowina (BiH) gibt es eine Föderationspolizei mit Sitz in Sarajevo, deren Zuständigkeit sich auf das Gebiet der Föderation erstreckt. Sie hat jedoch keine Weisungsbefugnis gegenüber den Polizeibehörden auf Kantonsebene. In der Republika Srpska (RS) hingegen übt die Gesamtpolizei Aufsicht über die sechs regionalen Polizeibehörden aus. Die Polizei im Sonderdistrikt Brčko ist unabhängig. Jede dieser Behörden verfügt über eigene Spezialeinheiten. Zusätzlich existiert ein gesamtstaatlicher Geheimdienst namens OSA, der sowohl Inlands- als auch Auslandsaktivitäten abdeckt. OSA entstand aus der Zusammenlegung der früher existierenden Geheimdienste der Entitäten. Seit 2006 unterliegt er formal der parlamentarischen Kontrolle, aber aufgrund politischer Streitigkeiten ist das zuständige parlamentarische Komitee bereits seit Längerem nicht mehr zusammengetreten. Teile des OSA, einschließlich des Leiters, haben Verbindungen zur größten bosniakischen Partei „Stranke Demokratske Akcije“ (SDA). Möglicherweise unterhalten insbesondere die Polizeibehörden der Republika Srpska zumindest teilweise nachrichtendienstliche Parallelstrukturen (AA 25.7.2023).

Zu den Polizeibehörden auf staatlicher Ebene gehören die Staatliche Ermittlungs- und Schutzbehörde (SIPA), die Grenzpolizei, die Ausländerbehörde (mit teilweisen Polizeibefugnissen) und die Direktion für die Koordinierung der Polizeibehörden. Polizeibefugnisse üben auch die Polizeibehörden in den beiden Entitäten (das Innenministerium der Republika Srpska und die Polizeidirektion der Föderation), im Bezirk Brcko und in zehn kantonalen Innenministerien aus. Die Streitkräfte unterstützen zivile Stellen bei Naturkatastrophen oder anderen Katastrophen. Der Nachrichtendienst untersteht dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina. Eine Friedenstruppe der Europäischen Union unterstützt die Regierung des Landes weiterhin dabei, ein sicheres Umfeld für die Bevölkerung zu gewährleisten. Zwar üben die zivilen Behörden eine wirksame Kontrolle über die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte aus, doch führt die unklare Aufteilung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den 17 Strafverfolgungsbehörden des Landes gelegentlich zu Verwirrung und Überschneidungen (OSAC 19.3.2025).

Die Polizeigesetzgebung muss weiter an die europäischen Standards angeglichen werden, da eine mangelnde Harmonisierung die operativen Kapazitäten, die Rechenschaftspflicht und die Integrität der Polizei auf allen Ebenen beeinträchtigt. Die Mechanismen zur Überwachung der Polizei durch unabhängige parlamentarische Ausschüsse müssen weiter gestärkt werden. Es sind einheitliche Auswahlkriterien erforderlich, um politische Einflussnahme insbesondere bei Spitzenpositionen in der Polizei zu minimieren. Professionalität, Integrität und Rechenschaftspflicht der Strafverfolgungsbehörden müssen deutlich verbessert werden (EC 30.10.2024).

Seit 2003 durchläuft das Militär einen Reformprozess, insbesondere im Hinblick auf die Annäherung an die NATO. Mit dem Inkrafttreten des Verteidigungsgesetzes und des Wehrdienstgesetzes im Jahr 2005 wurde eine gesamtstaatliche Armee namens "Oruzane Snage Bosne i Herzegowine - OSBIH" geschaffen. Die Armeen der Entitäten und die aus Kriegszeiten verbliebenen Truppenteile der drei konstituierenden Volksgruppen ab Brigadeebene wurden aufgelöst, ebenso die Wehrpflicht. Alle Staatsbürger unter 40 Jahren, einschließlich Frauen, haben Zugang zu den Streitkräften (AA 25.7.2023).

Quellen

6 Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2025-11-19 13:20

Die Verfassung von Bosnien und Herzegowina (BiH) verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (USDOS 12.8.2025; vgl. AA 25.7.2023). Das Land ist an die Antifolterkonvention (1984) und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. BiH hat 2003 vorbehaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Art. 22 der VN-Antifolterkonvention anerkannt. Folter ist in BiH strafbar. Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT) überprüft seit 2011 Polizeistationen, Haftanstalten und psychiatrische Einrichtungen. Es kommt nach Angaben des CPT im Rahmen von polizeilichen Verhören und Verhaftungen verbreitet und innerhalb der Gefängnisse nach wie vor vereinzelt zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma (AA 25.7.2023). Einer anderen Quelle zufolge gibt es keine glaubwürdigen Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung von Häftlingen durch Regierungsbeamte (USDOS 12.8.2025).

Im August 2023 änderte das Parlament das Gesetz über den Ombudsmann, um ihn gemäß internationalen Verpflichtungen als nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter und Misshandlung zu benennen (EC 30.10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Es gingen Beschwerden von Gefangenen ein, die sich in erster Linie auf die Gesundheitsversorgung, die Gewährung von Bewährung, die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten, die Verweigerung von Leistungen außerhalb des Gefängnisses und die Verlegung in andere Einrichtungen bezogen. Straflosigkeit war ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften, wobei der CPT-Bericht einen Mangel an Ermittlungen zu Vorwürfen der Misshandlung von Gefangenen und Häftlingen feststellte (USDOS 23.4.2024). Der Ombudsmann erhielt im Jahr 2023 2.850 Beschwerden und er erteilte 428 Empfehlungen, im Jahr 2024 waren es 2.794 Beschwerden und 356 Empfehlungen an die Behörden (EC 30.10.2024).

Bosnien und Herzegowina muss noch die Einhaltung von Artikel 17 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter sicherstellen. Die im August 2023 vorgenommenen Änderungen des Gesetzes über den Ombudsmann, mit denen dieser als nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter und Misshandlung benannt wurde, müssen noch umgesetzt werden. Die zahlreichen Berichte über Misshandlungen müssen wirksam behandelt werden. Es gibt kein Gesetz, das landesweite Kriterien für die Rechte ziviler Opfer von Folter in Kriegszeiten festlegt, eine ausstehende Verpflichtung gemäß dem Übereinkommen gegen Folter. Die Gesetze auf Entitätsebene zu Opfern von Folter in Kriegszeiten müssen verbessert werden. Ein Beschluss des Ministerrats ist erforderlich, um der Entscheidung des UN-Ausschusses gegen Folter vom August 2019 nachzukommen, Opfern von Folter in Kriegszeiten durch ein wirksames Wiedergutmachungsprogramm, einschließlich Entschädigung und einer formellen Entschuldigung, Wiedergutmachung zu leisten. Die Entität Republika Srpska hat keine Maßnahmen ergriffen, um Opfern von Folter in Kriegszeiten die Gerichtskosten zu erlassen. Als besorgniserregende Folge davon sind die Opfer weiterhin mit der Rücknahme ihres Eigentums wegen Zahlungsausfällen konfrontiert (EC 30.10.2024).

Quellen

7 Korruption

Letzte Änderung 2025-11-19 15:02

Korruption ist in Bosnien und Herzegowina (BiH) allgegenwärtig und sowohl auf höchster politischer als auch gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und privater Ebene weit verbreitet. Auch die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis ist von Korruption durchzogen (AA 25.7.2023).

Korruption ist nach wie vor ein ernstes Problem in der Regierung und anderen Bereichen der Gesellschaft. Korruption ist generell weit verbreitet und systemisch, und die Gesetze zur Korruptionsbekämpfung werden nur unzureichend durchgesetzt. Selbst wenn tatsächlich Ermittlungen eingeleitet werden, führen diese selten zu Verurteilungen (FH 2024).

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um und stuft die öffentliche Korruption nicht als ernstes Problem ein. Korruption ist nach wie vor weit verbreitet in öffentlichen Beschaffungsprozessen, der lokalen Verwaltung und den Einstellungsverfahren der öffentlichen Verwaltung. Beobachter gehen davon aus, dass Straffreiheit der Polizei häufig gegeben ist, und es gab weiterhin Berichte über Korruption innerhalb der Sicherheitskräfte auf allen Ebenen. Staatliche, kantonale und kommunale Verwaltungen (Föderation und Republika Srpska) mit der Befugnis, Gesetze und Vorschriften mit Auswirkungen auf die Wirtschaft zu erlassen, schufen Systeme, denen es an Transparenz mangelt. Korrupte Beamte auf allen Ebenen haben reichlich Gelegenheit, „Dienstleistungsgebühren“ zu verlangen, insbesondere in lokalen Regierungsinstitutionen (USDOS 23.4.2024).

Bosnien und Herzegowina befindet sich zwischen einer frühen Vorbereitungsphase und einem gewissen Grad an Vorbereitung im Kampf gegen Korruption. Im Berichtszeitraum wurden einige Fortschritte erzielt. Das im März 2024 verabschiedete Gesetz zur Verhinderung von Interessenkonflikten auf staatlicher Ebene ist ein wesentlicher Fortschritt, auch wenn es noch nicht vollständig den europäischen Standards entspricht. Im Juni 2024 verabschiedete Bosnien und Herzegowina eine Strategie und einen Aktionsplan zur Korruptionsbekämpfung auf staatlicher Ebene. Die Rechtsvorschriften sind jedoch noch nicht landesweit harmonisiert. Die selektive und intransparente gerichtliche Weiterverfolgung von Korruptionsfällen, die in der Öffentlichkeit Aufsehen erregen, gibt ebenso Anlass zu großer Sorge wie Druck und Einschüchterung, wie sie in einigen Fällen auf hoher Ebene erfolgt ist. Die Bilanz bei der Korruptionsbekämpfung (einschließlich der Korruption auf hoher Ebene) ist aufgrund operativer Ineffizienz und politischer Einmischung nach wie vor schwach. Die Staatsanwaltschaften haben jedoch bei einer Reihe von Ermittlungen in Korruptionsfällen auf hoher Ebene Fortschritte erzielt. Die Zahl der rechtskräftigen Verurteilungen in Fällen auf hoher Ebene ist nach wie vor sehr gering. Nur im Kanton Sarajevo werden die Regeln zum Interessenkonflikt, die Überprüfung von Vermögenserklärungen und der Schutz von Hinweisgebern effizient angewendet (EC 30.10.2024).

Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index 2024 rangiert BiH unter 180 Ländern und Territorien an 114. Stelle mit einer Zahl von 33 von bestmöglichen 100 Punkten (TI 10.10.2025).

Quellen

8 Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung 2025-11-19 15:02

Das Militär in Bosnien und Herzegowina (BiH) befindet sich seit 2003 in einem Reformprozess (u. a. in Hinblick auf die NATO-Annäherung des Landes). Mit Inkrafttreten des Verteidigungsgesetzes und des Wehrdienstgesetzes (beide 2005) wurde mit den bewaffneten Streitkräften eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten bzw. aus Kriegszeiten erhalten gebliebene Truppenteile der drei konstituierenden Volksgruppen ab Brigadeebene aufwärts wurden abgeschafft (AA 25.7.2023), die Wehrpflicht ebenfalls (AA 25.7.2023; vgl. CIA 1.10.2025). Alle Staatsbürger unter 40 Jahren, darunter auch Frauen, haben Zugang zu den Streitkräften (AA 25.7.2023). Ab einem Alter von 18 Jahren ist freiwilliger Militärdienst möglich (CIA 1.10.2025).

Quellen

9 Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2025-11-19 16:00

Gemäß der Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NGOs verpflichtet. Die Verbesserung der menschenrechtlichen Lage in Bosnien und Herzegowina (BiH) bleibt eine wichtige Voraussetzung für die EU-Annäherung des Landes (AA 25.7.2023). Das Parlament verfügt über eine Gemeinsame Kommission für Menschenrechte, die zusammen mit Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen an menschenrechtsbezogenen Aktivitäten beteiligt ist (USDOS 23.4.2024).

Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD) äußerte in seiner Überprüfung von Bosnien und Herzegowina 2024 seine Besorgnis darüber, dass Vertriebene und Flüchtlinge, die in ihre Vorkriegsgebiete zurückkehren, Hassreden, körperlichen Angriffen und Diskriminierung am Arbeitsplatz ausgesetzt sind. Der CERD stellte außerdem eine anhaltende Diskriminierung der Roma in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen fest, darunter auch Hindernisse beim Zugang zur Gesundheitsversorgung für Frauen und Mädchen (HRW 2025).

Die Kriminalisierung von Verleumdung in der Republika Srpska (RS) und zunehmend restriktive Maßnahmen im ganzen Land spiegelten sich in einer deutlich schlechteren Platzierung im Weltindex für Pressefreiheit wider. Roma und Rückkehrer aus dem Bosnienkrieg waren weiterhin weitverbreiteter Diskriminierung ausgesetzt. Die Aufnahmebedingungen für Migranten und Flüchtlinge verbesserten sich. Die Leugnung des Völkermords und die Verherrlichung verurteilter Kriegsverbrecher hielten an (AI 29.4.2025).

Eine Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat und seine Organe erfolgt grundsätzlich nicht. Allerdings hat die Regierung der Republika Srpska (RS) mehrfach angekündigt, ein Gesetz in das Parlament einzubringen, das alle Politiker einschließlich der Opposition unter strenger Strafandrohung verpflichten würde, in den bosnisch-herzegowinischen Gesamtstaatsorganisationen ausschließlich die von der Regierung der Republika Srpska vorgegebene Linie zu vertreten (AA 25.7.2023).

Die Vereinigungsfreiheit wird durch die bosnisch-herzegowinische Verfassung sowie durch beide Entitätsverfassungen gewährleistet. Vereine und Stiftungen können auf Gesamtstaats-, Entitäts- oder Kantonsebene registriert werden. Das Verfahren kann allerdings langwierig und kompliziert sein (AA 25.7.2023).

Die Versammlungsfreiheit ist formal nicht eingeschränkt, jedoch entsprechen die einzelnen Gesetze zur Versammlungsfreiheit nicht vollumfänglich europäischen Standards. In der Republika Srpska konnten Versuche beobachtet werden, Demonstranten durch unverhältnismäßiges Vorgehen durch die Polizei oder Ankündigungen von restriktiven Gesetzesvorhaben einzuschüchtern (AA 25.7.2023). Vor allem in der Republika Srpska schrumpft der Raum für zivilgesellschaftliches Engagement kontinuierlich (AA 25.7.2023; vgl. EC 30.10.2024). Die Regierung der Entität hat einen Gesetzentwurf zurückgezogen, der zivilgesellschaftliche Gruppen als „ausländische Agenten“ einstufte (EC 30.10.2024).

Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen die Bundesgesetze können auf Hinweis von Bürgern von der gesamtstaatlichen Ombudsperson untersucht werden. Ein Bosniak, ein Kroate und ein Serbe teilen sich die Führung der Ombudsstelle. Diese kann auch - allerdings rechtlich unverbindliche - Empfehlungen zur Nachbesserung an die Regierung unterbreiten. Der Ombudsperson fehlen die Mittel, um effektiv zu arbeiten (USDOS 23.4.2024).

Durch 2023 erfolgte gesetzliche Änderungen und Ergänzungen wurde die Institution zum nationalen Präventionsmechanismus des Landes zur Bekämpfung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 23.4.2024; vgl. EC 30.10.2024). Die Änderungen stärkten auch die Kapazitäten der Institution und ihre finanzielle Unabhängigkeit (USDOS 23.4.2024).

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9.1 Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung 2025-11-18 16:52

Das Gesetz sieht Meinungsfreiheit vor, auch für Pressevertreter, aber die Regierung achtet dieses Recht nur unzureichend (USDOS 12.8.2025; vgl. FH 2024). Im Laufe des Jahres 2024 sahen sich die Bürger weiterhin Bemühungen zur Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit ausgesetzt. In der Republika Srpska protestieren Journalisten weiterhin gegen Änderungen eines Gesetzes vom Oktober 2023, das Verleumdung unter Strafe stellte und das laut NGOs und Journalisten nicht mit den europäischen und internationalen Standards der Medienfreiheit vereinbar ist. Gesetzlich verboten sind Äußerungen, die rassistische, ethnische oder andere Formen der Intoleranz hervorrufen, einschließlich „Hassreden“, aber die Behörden setzen diese Beschränkungen nur gelegentlich durch und niemals in Bezug auf Online-Medien (USDOS 12.8.2025).

Journalisten sind im Rahmen ihrer Arbeit politischem Druck sowie Schikanen, Drohungen und gelegentlichen Übergriffen ausgesetzt (FH 2024). Angriffe auf Journalisten und politischer Druck auf unabhängige Medien sind im ganzen Land an der Tagesordnung (HRW 2025). Journalisten waren häufig Ziel verbaler Drohungen und Angriffe, auch durch Amtsträger (AI 29.4.2025). Das Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina hat im Januar 2024 lange Haftstrafen für Verleumdung, die in einem Gesetz der Republika Srpska enthalten waren, aufgehoben, das Delikt der Verleumdung jedoch beibehalten (HRW 2025; vgl. AI 29.4.2025).

Es gibt einen großen privaten Mediensektor, darunter Medien, die mit lokalen politischen Parteien verbunden sind, und solche, die zu großen internationalen Nachrichtennetzwerken gehören. Öffentliche Rundfunkanstalten in beiden Entitäten und auf Kantonsebene fungieren oft als parteiische Plattformen; dies gilt insbesondere für die Rundfunkanstalt der Entität RS, Radio-Television Republika Srpska (RTRS), deren Berichterstattung den Interessen der SNSD (Allianz der Unabhängigen Sozialdemokraten) dient (FH 2024).

Die Informationsfreiheit ist insofern gewährleistet, als es insgesamt ein breit gefächertes Medienangebot gibt, sodass bei Lektüre einer Vielzahl von Medien eine umfassende Informationsgewinnung möglich ist. Es gibt jedoch kein Medium, das unabhängig von parteipolitischer Einflussnahme ist. Aufgrund finanzieller und politischer Abhängigkeiten und der prekären Arbeitsbedingungen der Medienvertretenden ist Selbstzensur verbreitet. Nach Einschätzung der Journalistenvereinigung sind Onlineportale unabhängiger als andere Quellen. Allerdings gibt es im Online-Sektor erhebliche Defizite bei der Recherche und der Verifizierung von Online-Artikeln. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden ihrem Informationsauftrag nicht gerecht. Vor allem auf Social-Media-Kanälen nehmen Drohungen gegen Medienvertreter zu. Im Jahr 2022 registrierte die Journalistenvereinigung von BiH 79 solcher Angriffe (27 % mehr als 2021) sowie Verletzungen der Freiheit der Meinungsäußerung und Integrität von Medien, die sich u. a. durch körperliche Angriffe und Morddrohungen manifestierten. Besonders betroffen waren Journalistinnen. Auch wenn nur ein Bruchteil der begangenen Straftaten untersucht und gerichtlich verhandelt wurde, berichtet der Journalistenverband, dass sich die Polizei inzwischen engagierter mit Gewalt gegen Journalistinnen und Journalisten befasst (AA 25.7.2023).

Bosnien und Herzegowina fiel im Jahr 2024 Weltindex der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen vom 64. auf den 81. Platz zurück (AI 29.4.2025).

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10 Haftbedingungen

Letzte Änderung 2025-11-18 15:55

Die physischen und hygienischen Bedingungen in einigen Gefängnissen und Haftanstalten des Landes sind schlecht; das European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) berichtet jedoch von guten Bedingungen im Staatsgefängnis sowie in den Gefängnissen in Bihac, Mostar, Sarajevo und Zenica. In seinem Bericht stellte das CPT inakzeptable Bedingungen in den Polizeigewahrsamseinrichtungen in Mostar Centar und mehreren Polizeistationen in Zenica fest, darunter einen Mangel an Tageslicht, Belüftung und Sauberkeit. Die Gefangenen beklagten sich über die mangelnde Gesundheitsversorgung, insbesondere über den Mangel an diagnostischen oder fachärztlichen Leistungen. Das CPT stellte fest, dass das Staatsgefängnis, das Gefängnis in Zenica und das Gefängnis in Sarajevo im Allgemeinen über ausreichend medizinisches Personal verfügen. Die Gefängnisse in Mostar und Bihac verfügen über Allgemeinmediziner, Psychiater und Zahnärzte, die zweimal bzw. einmal pro Woche ordinieren. Jedes Gefängnis hat zwei Vollzeitkrankenschwestern. Nur das Staatsgefängnis bietet geeignete Einrichtungen für Gefangene mit körperlichen Behinderungen. In einigen Fällen erhalten Gefangene keine erforderlichen medizinischen Leistungen, die komplexer und kostspieliger sind. Der CPT-Bericht stellte fest, dass in keinem der von seinen Vertretern besuchten Gefängnisse Tests auf übertragbare Krankheiten durchgeführt werden (USDOS 23.4.2024).

Die Untersuchungshaft ist grundsätzlich auf ein Jahr begrenzt, kann jedoch in besonderen Fällen wie bei Kriegsverbrechen und dem organisierten Verbrechen verlängert werden. Regelmäßige Haftprüfungstermine sind vorgesehen. Verhaftete müssen innerhalb von 24 Stunden entlassen oder dem Haftrichter vorgeführt werden, erhalten die notwendige medizinische Versorgung und haben das Recht, einen Verteidiger auf eigene Kosten zu beauftragen sowie Angehörige zu informieren. Jugendliche männliche Strafgefangene im Alter von 16 bis 18 Jahren werden teilweise mit erwachsenen Strafgefangenen untergebracht, während für jugendliche Strafgefangene unter 16 Jahren separate Unterbringungsmöglichkeiten gesucht werden. Frauengefängnisse sind zwar nicht ausreichend vorhanden, aber es gibt Gebäude auf dem Gelände der Haftanstalt in Ost-Sarajewo sowie in Tuzla, die ausschließlich für Frauen vorgesehen sind. Diese Bereiche sind räumlich von den übrigen getrennt. Zusätzlich betreiben die Haftanstalten in Zenica und Sokolac eine psychiatrische Abteilung (AA 25.7.2023).

Die Regierung gestattet unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern Besuche und gewährt Vertretern der internationalen Gemeinschaft umfassenden und ungehinderten Zugang zu Haftanstalten und Gefangenen. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes, das CPT, die Ombudsstelle und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) haben weiterhin Zugang zu Gefängnissen und Haftanstalten, die der Zuständigkeit des Justizministeriums unterstehen (USDOS 23.4.2024).

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11 Todesstrafe

Letzte Änderung 2025-11-18 15:17

Die Todesstrafe ist in Bosnien und Herzegowina (BiH) abgeschafft und wurde aus den Verfassungen der Entitäten entfernt. Dies erfolgte zuletzt 2019 in der Republika Srpska (AA 25.7.2023; vgl. AI 10.4.2025).

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12 Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2025-11-18 15:21

Laut der letzten Volkszählung von 2013 stellen sunnitische Muslime etwa 51 %, serbisch-orthodoxe Christen 31 %, römisch-katholische Christen 15 % und andere Religionsgemeinschaften (darunter Protestanten und Juden) 3 % der Bevölkerung. Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen ethnischer Zugehörigkeit und Religion: ethnische Serben gehören hauptsächlich der serbisch-orthodoxen Kirche (SOK) an, ethnische Kroaten der katholischen Kirche. Die Bosniaken sind überwiegend Muslime. Die Mehrheit der Serbisch-Orthodoxen lebt in der Republika Srpska (RS), die meisten Muslime und Katholiken in der Föderation. Die Protestanten und die meisten anderen kleinen Religionsgemeinschaften sind hauptsächlich in Sarajevo und Banja Luka vertreten (USDOS 26.6.2024).

Religionsfreiheit ist durch die Verfassung gewährleistet. Die wichtigsten anerkannten Religionsgemeinschaften sind die islamische Gemeinschaft, die serbisch-orthodoxe Kirche, die katholische Kirche und die jüdische Gemeinde. Der Staat darf nicht in die kirchliche Selbstverwaltung eingreifen. Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion. Obwohl jede Diskriminierung in Glaubensfragen verboten ist, kann es zu Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe und damit zu einer indirekten Zurücksetzung aufgrund der Religionszugehörigkeit kommen, da Letztere als konstitutiv für die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe angesehen wird. Die Diskriminierung aus religiösen Gründen steht dabei aber selten im Vordergrund. Dennoch kam es laut OSZE allein im Januar 2023 zu 18 Straftaten mit Bezug zu Religion oder ethnischer Zugehörigkeit. Die Strafverfolgung entsprechender Fälle ist wie bei anderen Deliktsformen aufgrund von Defiziten im Justizapparat nicht in jedem Fall konsequent (AA 25.7.2023). Die Religionsfreiheit unterliegt keinen formellen Einschränkungen, doch in der Praxis sind Religionsgemeinschaften in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, mit Diskriminierung konfrontiert (FH 2024).

Anhang IV des Dayton-Friedensabkommens, das als Verfassung des Landes dient, sieht die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit vor. Darin ist festgelegt, dass niemandem aufgrund seiner Religion die Staatsbürgerschaft entzogen werden darf und dass alle Menschen ohne Diskriminierung aufgrund ihrer Religion die gleichen Rechte und Freiheiten genießen. Die Verfassungen von BiH und jeder der beiden Entitäten des Landes - der Föderation BiH und der Republika Srpska (RS) - sehen die Freiheit des religiösen Denkens und der religiösen Praxis vor, verbieten religiöse Diskriminierung und erlauben registrierten religiösen Organisationen, frei zu arbeiten. Der selbstverwaltete Distrikt Brčko folgt einem nationalen Gesetz zur Religionsfreiheit. Die Verfassung der Föderation erklärt die Religion zu einem "wesentlichen nationalen Interesse" der konstituierenden Völker. In der Verfassung der RS wird die serbisch-orthodoxe Kirche (SOK) als "die Kirche des serbischen Volkes und anderer Völker orthodoxer Religion" bezeichnet. In der Verfassung von Bosnien und Herzegowina sind alle Ämter im dreiköpfigen Präsidium und in der einen Kammer des Parlaments Mitgliedern der drei großen Volksgruppen vorbehalten, die als "konstituierende Völker" bezeichnet werden - Bosniaken, Kroaten und Serben -, die überwiegend muslimisch, römisch-katholisch bzw. serbisch-orthodox sind. Juden und andere Minderheiten können diese Ämter nicht bekleiden (USDOS 26.6.2024).

Der Interreligiöse Rat von Bosnien und Herzegowina (IRC) verzeichnete mehrere Vorfälle religiöser Intoleranz und Hass gegen religiöse Amtsträger und Gläubige sowie Fälle von Vandalismus gegen religiöse Gebäude und Friedhöfe. Der IRC erklärte, dass die tatsächliche Zahl solcher religiös motivierten Vorfälle seiner Meinung nach schwer einzuschätzen sei, da Mitglieder religiöser Gruppen sich fürchteten, diese zu melden (USDOS 26.6.2024). Es wird weiterhin über Vandalismus gegen religiöse Stätten berichtet (FH 2024).

Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) registrierte in den ersten acht Monaten des Jahres 2023 88 meist aus ethnischen oder religiösen Gründen verübte Hassverbrechen. In den laufenden Gerichtsverfahren zu Hassverbrechen kam es zu keinen Verurteilungen (HRW 11.1.2024). 

Die Fortschritte bei Gerichtsverfahren wegen Hassverbrechen sind langsam, und Verurteilungen sind selten. Von 19 laufenden Verfahren im September 2024 verzeichnete die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) keine Verurteilungen. Eine im März 2024 veröffentlichte Studie der OSZE ergab, dass die Angst vor Vergeltungsmaßnahmen, mangelndes Vertrauen in die Justiz und unzureichende Meldemechanismen dafür verantwortlich sind, dass viele Hassverbrechen nicht gemeldet werden (HRW 2025).

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13 Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung 2025-11-18 17:01

Laut der Volkszählung im Jahr 2013 leben in Bosnien und Herzegowina (BiH) 50,1 % Bosniaken, 30,8 % Serben und 15,4 % Kroaten. 2,7 % entfallen auf andere Minderheiten. 1 % der Bevölkerung hat keine Angabe über die ethnische Zugehörigkeit gemacht (CIA 1.10.2025).

Die Grundrechte stehen laut Verfassung allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit in gleicher Weise zu. 17 Bevölkerungsgruppen, die insgesamt etwa 3,7 % der Bevölkerung umfassen, sind als Minderheiten anerkannt. Ein Jahr nach Unterzeichnung der Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten im Jahr 2002 hat BiH das Minderheitenschutzgesetz erlassen. Dieses findet allerdings aufgrund fehlender Ausführungsvorschriften und zu hoher Anforderungen zur Durchsetzung der Rechte in weiten Teilen keine Anwendung. Dies widerspricht der nationalen Verfassung, wo Minderheitenschutz in der Präambel erwähnt wird (AA 25.7.2023).

Diskriminierende Bestimmungen in der Verfassung und in den Wahlgesetzen auf Landesebene verwehren weiterhin Menschen, die sich nicht als Angehörige eines der „konstituierenden Völker“ des Landes identifizieren – Bosnier, Kroaten oder Serben – eine angemessene politische Vertretung (AI 29.4.2025). Ethnische Minderheiten sind besonders anfällig für Ausgrenzung, während Binnenvertriebene einem hohen Armutsrisiko ausgesetzt sind. Andere Gruppen, die einem erhöhten Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sind, sind ältere Menschen, Jugendliche, Menschen mit Behinderungen, Roma und Frauen (BS 2024). Die Diskriminierung von Angehörigen der Roma-Minderheit ist weit verbreitet. Menschen, die nach ihrer Vertreibung während des Krieges in ihre Heimat zurückgekehrt sind, werden in Regionen, in denen ihre ethnische Gruppe eine Minderheit darstellt, bei der Arbeitssuche und der Wohnungssuche diskriminiert. Bosnische Rückkehrer in der Republika Srpska sind erheblicher Diskriminierung und Schikanen ausgesetzt; Bosnier und Kroaten in der Republika Srpska haben generell Schwierigkeiten beim Zugang zu sozialen Dienstleistungen (FH 2024).

Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) registrierte in den ersten acht Monaten des Jahres 2023 88 meist aus ethnischen oder religiösen Gründen verübte Hassverbrechen. In den laufenden Gerichtsverfahren zu Hassverbrechen kam es zu keinen Verurteilungen (HRW 11.1.2024). Die Fortschritte bei Gerichtsverfahren wegen Hassverbrechen sind langsam, und Verurteilungen sind selten. Von 19 laufenden Verfahren im September 2024 verzeichnete die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) keine Verurteilungen. Eine im März 2024 veröffentlichte Studie der OSZE ergab, dass die Angst vor Vergeltungsmaßnahmen, mangelndes Vertrauen in die Justiz und unzureichende Meldemechanismen dafür verantwortlich sind, dass viele Hassverbrechen nicht gemeldet werden (HRW 2025).

Belästigung und Diskriminierung von Angehörigen von Minderheiten stellt in BiH weiterhin ein Problem dar und hat in den vergangenen Jahren zugenommen, insbesondere gegenüber Rückkehrern der bosnischen Minderheit in der Republika Srpska. Minderheiten werden in den Bereichen Beschäftigung und Bildung sowohl im staatlichen als auch im privaten Sektor weiterhin diskriminiert. Menschenrechtsaktivisten stellen fest, dass Behörden jene Gesetze, die Diskriminierung verbieten, nicht konsequent durchgesetzt werden. Die häufigsten Vorfälle im Rahmen ethnischer Diskriminierung sind Sachbeschädigung, einschließlich Schändung religiöser Einrichtungen, sowie verbale Angriffe. Zu den Vorfällen gehören direkte und ernsthafte Drohungen und verbale Angriffe persönlich und online, der Einsatz von Schusswaffen, Messern und Schlagstöcken sowie körperliche Gewalt, einschließlich Massenschlägereien zwischen Mitgliedern von Fußballfanclubs unterschiedlicher Ethnien (USDOS 23.4.2024).

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13.1 Roma

Letzte Änderung 2025-11-19 16:46

Die größte Minderheit in der Region sind die Roma, wobei Schätzungen zu ihrer Anzahl erheblich variieren. Aktivistinnen und Aktivisten gehen von etwa 40.000 Roma aus (AA 25.7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2005 hat die Regierung basierend auf dem Minderheitenschutzgesetz eine Strategie für Angelegenheiten der Roma verabschiedet. Seitdem wurden alle vier Jahre Aktionspläne eingeführt, zuletzt für den Zeitraum 2021-2025 (AA 25.7.2023).

Die Roma sind die am stärksten benachteiligte und gefährdete Minderheit. Vorurteile und Stereotypen gegenüber den Roma, Diskriminierung und Antiziganismus behindern nach wie vor ihre soziale Eingliederung. Das Land hat nicht genügend Mittel für die Umsetzung des Aktionsplans zur Eingliederung der Roma bereitgestellt. Bei der Umsetzung der Verpflichtungen aus der Erklärung von Posen sind nur begrenzte Fortschritte zu verzeichnen (EC 30.10.2024). Diskriminierung am Arbeitsplatz ist nach wie vor weit verbreitet (EC 30.10.2024HRW 2025), die Arbeitslosigkeit unter den Roma ist sehr hoch (EC 30.10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) und liegt bei fast 80 % (USDOS 23.4.2024). 

Beim Ministerrat gibt es zwei Gremien für die Belange der Roma; deren Einfluss ist jedoch begrenzt. Trotz des gesetzlich vorgesehenen Schutzes werden Roma oft diskriminiert, teilweise sogar von staatlichen Stellen. Obwohl in der Gesellschaft immer noch negative Stereotype existieren, ist ethnisch motivierte Gewalt allerdings die Ausnahme (AA 25.7.2023).

Die Roma sind weiterhin in hohem Maße von extremer Armut betroffen. Der Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung ist eingeschränkt (AA 25.7.2023). Rund zwei Drittel der Roma haben Zugang zu Gesundheitsversorgung; Kinder ohne Schulbildung und ältere Roma stehen dabei vor den größten Hindernissen (EC 30.10.2024).

Lediglich 11-13 % der Roma sind erwerbstätig und nur 15-20 % verfügen über eine Krankenversicherung. Die Teilnahme am Grundschulunterricht hat sich jedoch von 35 auf 50-60 % erhöht (AA 25.7.2023), wenngleich die Zahl der Schulabbrecher immer noch sehr hoch ist. Es gibt zwar keine getrennten Klassen oder Schulen; allerdings wird auch nicht in der Roma-Sprache unterrichtet und die Kenntnis der Roma-Kultur ist in der übrigen Bevölkerung sehr begrenzt (EC 30.10.2024). 

Die Diskriminierung von Angehörigen der Roma-Minderheit ist weit verbreitet (FH 2024) und ein häufiges Problem. Insbesondere Roma-Frauen sind hierbei am stärksten gefährdet und werden beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsfürsorge, Bildung und Beschäftigungsmöglichkeiten am meisten benachteiligt (USDOS 23.4.2024; vgl. EC 8.11.2023). Roma-Frauen sind vielfältigen Formen der Diskriminierung ausgesetzt. Die Rechte von Roma-Frauen werden auch in Fällen von häuslicher Gewalt, Frühehen, Menschenhandel und Ausbeutung von Kindern als Arbeitskräfte verletzt (EC 30.10.2024). Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD) stellte in seiner Überprüfung von Bosnien und Herzegowina im Jahr 2024 anhaltende Diskriminierung von Roma in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen fest, darunter auch Hindernisse beim Zugang zur Gesundheitsversorgung für Frauen und Mädchen (HRW 2025).

Ein erheblicher Prozentsatz der Roma ist zudem obdachlos oder ohne Wasser und Strom in ihren Häusern. Viele Wohnungen sind überfüllt, und den Bewohnern fehlt der Nachweis von Eigentumsrechten. Ohne einen solchen Nachweis wiederum ist es schwierig, Identitätsdokumente zu erhalten, die eine Grundvoraussetzung für den Zugang zu vielen anderen Bürgerrechten wie Bildung und Gesundheitsversorgung sind. Ungefähr drei Viertel der Roma lebten in offen segregierten Vierteln mit sehr schlechter Basisinfrastruktur (USDOS 23.4.2024).

Die erfolgte Wahlreform hat es versäumt, die politische Diskriminierung von Roma, Juden und anderen, die laut Verfassung nicht für das Präsidentenamt kandidieren dürfen, zu beseitigen (HRW 11.1.2024). Juden und Roma sind trotz der Urteile des EGMR gegen diese Bestimmungen verfassungsrechtlich von der Präsidentschaft und der Mitgliedschaft im Parlament ausgeschlossen (FH 2024).

Während das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung in Bosnien und Herzegowina (BiH) bei 18 Jahren liegt (mit Herabsetzungsmöglichkeit auf 16 Jahre bei Zustimmung der Eltern), werden Mädchen in bestimmten Roma-Gemeinschaften bereits im Alter von 12 bis 14 Jahren verheiratet, wobei Roma-Menschenrechtsaktivisten berichten, dass die Zahl der frühen Eheschließungen zunimmt und Staatsanwälte oft zögerten, Zwangsverheiratungen von minderjährigen Roma zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, da sie diese auf Roma-Bräuche zurückführen (USDOS 20.3.2023).

Im Januar 2024 veröffentlichte die Ombudsstelle von Bosnien und Herzegowina einen Sonderbericht über Ehen mit Minderjährigen, in dem hervorgehoben wurde, dass trotz gesetzlicher Rahmenbedingungen Zwangsehen mit Kindern ein erhebliches Problem darstellen, das häufig mit Menschenhandel und Ausbeutung in Verbindung steht und insbesondere schutzbedürftige Gruppen wie die Roma-Gemeinschaft betrifft (USDOS 12.8.2025).

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14 Frauen

Letzte Änderung 2025-11-19 16:46

Die Verfassung garantiert die Gleichheit von Frauen und Männern vor dem Gesetz. Frauen und Männer sind nach dem Gleichberechtigungsgesetz unabhängig von ihrem Familienstand in allen gesellschaftlichen Bereichen gleichgestellt (AA 25.7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024), einschließlich in Bezug auf Familien-, Religions-, Personenstands- und Staatsangehörigkeitsgesetze sowie Gesetze zu Arbeit, Eigentum, Erbschaft und Beschäftigung, Zugang zu Krediten und den Besitz oder die Verwaltung von Unternehmen oder Eigentum. Die Behörden behandeln Frauen im Allgemeinen gleichberechtigt (USDOS 23.4.2024).

In der konservativen Gesellschaft Bosnien und Herzegowinas (BiHs) sind Frauen jedoch häufig geschlechtsspezifischen Benachteiligungen in Politik, Wirtschaft, Bildung und Erziehung ausgesetzt, insbesondere dann, wenn sie der jeweiligen Minderheitsbevölkerung angehören. Auch wirtschaftlich werden Frauen benachteiligt; so sind sie beispielsweise bei gemeinsamem Grundbesitz mit einem Mann oftmals nicht im Grundbuch eingetragen (AA 25.7.2023). 

Das Gesetz schreibt nicht ausdrücklich gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit vor, aber es verbietet geschlechtsspezifische Diskriminierung. Frauen und Männer erhalten in staatlichen Unternehmen für gleiche Arbeit in der Regel den gleichen Lohn, aber nicht in allen Bereichen der Privatwirtschaft (USDOS 23.4.2024).

Geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich gegen Frauen mit Behinderungen, ist ein ernstes Problem. Fälle von Femiziden im Jahr 2024 machten deutlich, dass die Behörden selbst in Fällen, in denen der Täter bereits in der Vergangenheit Gewalt gegen die Beschwerdeführerin ausgeübt hatte, nicht in der Lage waren, Gewalt zu verhindern und zu ahnden (HRW 2025).

Lokale NGOs gehen davon aus, dass jede zweite bis dritte Frau - teilweise regelmäßig - Opfer häuslicher Gewalt ist. In einer Umfrage der OSZE gaben 48 % der befragten Frauen an, seit ihrem 15. Lebensjahr schon einmal eine Form von Missbrauch erfahren zu haben (AA 25.7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024). Es ist anzunehmen, dass Fälle häuslicher Gewalt nur unzureichend angezeigt werden, weil die meisten Betroffenen kein Vertrauen in Polizei, Sozialhilfezentren oder Justiz haben (USDOS 23.4.2024). Experten und Expertinnen zufolge wird lediglich ein Zehntel der Fälle der Polizei gemeldet (AA 25.7.2023).

Im Jahr 2014 trat die Istanbul-Konvention in Bosnien und Herzegowina (BiH) in Kraft, und zur effektiven Umsetzung wurden verschiedene Aktionspläne und Richtlinien zur besseren Bekämpfung häuslicher Gewalt gegen Frauen erlassen. Im Mai 2020 wurde beispielsweise das überarbeitete Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt in der Republika Srpska wirksam, das häusliche Gewalt als Straftat qualifiziert. In der Föderation BiH ist häusliche Gewalt bereits seit 2017 strafbar. Trotz dieser Fortschritte besteht jedoch nach wie vor ein Mangel an einheitlichen und effektiven landesweiten Regelungen sowie an einer effizienten Umsetzung des Schutzes. Formal gelten häusliche Gewalt und Vergewaltigungen in der Ehe als Straftaten, die mit Gefängnisstrafen von bis zu 15 Jahren geahndet werden können. Dennoch wird häusliche Gewalt oft als private Angelegenheit betrachtet, teilweise sogar sozial akzeptiert, und die Strafverfolgung wird nicht immer mit gebotener Ernsthaftigkeit betrieben. Obwohl der Europarat ein System zur Datenerhebung bezüglich Gewalt gegen Frauen empfohlen und unterstützt hat, wurde dies bisher noch nicht umgesetzt (AA 25.7.2023).

Ein weiteres Problem besteht darin, dass Polizisten und Polizistinnen oft nicht angemessen auf Fälle häuslicher Gewalt reagieren können, und es fehlt an einem klaren Leitfaden. In vielen Fällen lassen sie die Täter trotz ihrer gesetzlichen Befugnisse, diese aus der Wohnung zu verweisen, in den Familien verbleiben (AA 25.7.2023).

In Bosnien und Herzegowina fehlen nationale und auf Entitätsebene geltende Gesetze, die häusliche Gewalt unter Strafe stellen. Im Juni 2024 verabschiedete das Parlament der Föderation Bosnien und Herzegowina eine Vierjahresstrategie zur Prävention und Bekämpfung häuslicher Gewalt, und zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts lag ein Entwurf für ein nationales Gesetz vor. In der Republika Srpska wurde ein Gesetzentwurf zum Femizid zurückgezogen (HRW 2025).

Derzeit gibt es zum Schutz betroffener Frauen neun sichere Unterkünfte (Frauenhäuser), von denen sich sechs in der Föderation BiH und drei in der Republika Srpska befinden. Diese Häuser bieten Therapien sowie eine Unterkunft für die Dauer von grundsätzlich sechs Monaten, bei speziellem Bedarf auch länger. Seit Oktober 2000 betreibt die Stiftung für lokale Demokratie das einzige Safe House - Schutzhaus für Frauen und Kinder, die Opfer häuslicher Gewalt sind, im Kanton Sarajevo. Die Unterbringung erfolgt auf Empfehlung des Zentrums für Sozialarbeit und der Polizeibehörden und ist jederzeit möglich und verfügbar (? 10.9.2023).

Frauen leiden überproportional unter sozialer Ausgrenzung und Armut. Der Gender Inequality Index 2021 des UNDP stufte BiH auf Platz 38 von 169 Ländern ein. Chancengleichheit wird nur teilweise erreicht. Frauen und Angehörige ethnischer, religiöser und anderer Minderheitengruppen haben nur eingeschränkten Zugang zu Bildung, öffentlichen Ämtern und Beschäftigung. Im Jahr 2021 lag die Erwerbsquote der Frauen in Bosnien und Herzegowina bei 40,6 %, verglichen mit einer Quote von 61,7 % bei den Männern, die zu den niedrigsten Quoten in Europa gehört. Darüber hinaus verfügten 82,7 % der Frauen im Vergleich zu 94 % der männlichen Bevölkerung über mindestens einen Sekundarschulabschluss (BS 2024).

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15 Kinder

Letzte Änderung 2025-11-19 16:37

Laut Gesetz ist ein Kind, das mindestens einen Elternteil mit bosnisch-herzegowinischer Staatsbürgerschaft hat, unabhängig vom Geburtsort Staatsbürger. Ein Kind, das im Land geboren wurde und dessen Eltern keine bekannte Staatsbürgerschaft haben oder staatenlos sind, hat Anspruch auf die Staatsbürgerschaft. Die Geburtsregistrierung erfolgt ohne Diskriminierung (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz schreibt vor, dass die Schulbildung bis zur Sekundarstufe kostenlos und für Kinder zwischen sechs und fünfzehn Jahren obligatorisch sein muss. Das Rahmengesetz für die Vorschulbildung schreibt die Vorschulbildung im Jahr vor der Einschulung als obligatorisch vor. Jedoch halten sich nicht alle Bildungsbehörden an das Rahmengesetz. Laut UNICEF stieg die Einschulungsquote in der obligatorischen Vorschulbildung (ab dem fünften Lebensjahr) im Jahr 2022 auf 44 % der berechtigten Kinder. Dennoch haben nur 25 % der Kinder im Land (im Alter von drei bis sechs Jahren) Zugang zu einer Vorschule, und es gibt erhebliche Ungleichheiten beim Zugang in Bezug auf den sozioökonomischen Status und den Wohnort. Kinder aus Haushalten, in denen ein oder beide Elternteile oder Betreuungspersonen arbeitslos sind, oder Kinder aus ländlichen Gebieten haben es schwerer, Zugang zu erhalten. Roma-Kinder und Kinder aus ärmeren oder benachteiligten Verhältnissen haben weniger Chancen auf Zugang zu Bildungs- und Entwicklungsangeboten. Nur 1,5 % der Roma-Kinder und 2 % der ärmsten Kinder des Landes haben Zugang zu einer Vorschule (USDOS 23.4.2024).

Es gibt Gesetze gegen Kindesmissbrauch; dennoch ist familiäre Gewalt gegen Kinder ein Problem. Körperliche Züchtigung ist in der Republica Srpska (RS) verboten, in der Föderation BiH und im Distrikt Brcko jedoch weiterhin gesetzlich erlaubt. Die Daten über Kindesmissbrauch auf der Ebene des Staates und der Gebietseinheiten sind nach wie vor begrenzt. Die Behörden von Bosnien und Herzegowina führten besondere Schutzmaßnahmen für Kinder als Opfer und Zeugen ein, darunter psychosoziale Unterstützung, deren Verfügbarkeit jedoch innerhalb des Landes sehr unterschiedlich gegeben ist. Mehr als 1.000 Kinder waren Opfer oder Zeugen schwerer Straftaten. In den meisten Fällen erhielten sie nach dem Gerichtsverfahren keine psychosoziale Unterstützung und waren weiterhin Stigmatisierung und Ausgrenzung ausgesetzt. Die Polizei untersuchte und verfolgte einzelne Fälle von Kindesmissbrauch. Es wurden nur wenige Fälle von Gewalt gegen Kinder gemeldet, und folglich wurden auch nur wenige Fälle vor Gericht gebracht. Die Gleichstellungsbehörde des Landes schätzt, dass eine von fünf Familien von häuslicher Gewalt betroffen ist. In vielen Fällen waren die Kinder indirekte Opfer der familiären Gewalt. Die Kinderrechte werden durch Gemeindezentren für Sozialarbeit geschützt, die jedoch unter finanziellem Mangel und Unterbringungsmöglichkeiten für Kinder, die vor häuslicher Gewalt fliehen, leiden (USDOS 23.4.2024).

Im Jahr 2023 gingen beim Ombudsmann 231 Beschwerden zu Kinderrechten ein, was einen langsamen Aufwärtstrend bestätigt. Trotz der Dringlichkeit wurden keine Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbeutung von Kindern und des Bettelns von Kindern ergriffen, ebenso wenig wie zur Erhebung genauer und konsistenter Daten über Gewalt gegen Kinder, die nach wie vor nur unzureichend gemeldet wird. Auch wurden in Bezug auf Kinderarmut im Allgemeinen keine Maßnahmen ergriffen. Roma-Kinder sind besonders anfällig für die schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Unbegleitete Migrantenkinder stehen vor besonderen Herausforderungen, beispielsweise beim Zugang zu sicheren Unterkünften und Asylverfahren. Im September 2024 gab es unter den Migranten in Bosnien und Herzegowina 264 unbegleitete und von ihren Familien getrennte Kinder (EC 30.10.2024). 

Das Mindestheiratsalter beträgt bei elterlicher Zustimmung 16 Jahre, ansonsten 18 Jahre. In bestimmten Roma-Gemeinschaften heiraten Mädchen im Alter zwischen 12 und 14 Jahren. Roma-Menschenrechtsaktivisten berichten, dass frühe Eheschließungen auf dem Vormarsch sind. Das Gesetz verbietet sexuelle Handlungen mit einer Person, die jünger als 18 Jahre ist (USDOS 23.4.2024). Im Januar 2024 veröffentlichte die Ombudsstelle von Bosnien und Herzegowina einen Sonderbericht über Ehen mit Minderjährigen, in dem hervorgehoben wird, dass trotz entsprechender gesetzlicher Bestimmungen Zwangsehen mit Kindern ein erhebliches Problem darstellen, das häufig mit Menschenhandel und Ausbeutung in Verbindung steht und insbesondere schutzbedürftige Gruppen wie die Roma-Gemeinschaft betrifft (USDOS 12.8.2025).

Quellen

  • EC - Europäische Kommission (30.10.2024): Bosnia and Herzegovina 2024 Report
  • USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovinahttps://www.ecoi.net/de/dokument/2128501.html, Zugriff 13.10.2025
  • USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovinahttps://www.ecoi.net/en/document/2107623.html, Zugriff 14.10.2025

16 Sexuelle Minderheiten

Letzte Änderung 2025-11-18 15:54

Es gibt keine Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen. Obwohl das Gesetz auf staatlicher Ebene Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung verbietet, setzen die Behörden das Gesetz nicht vollständig durch. Sowohl in den Entitäten als auch im Distrikt Brcko gibt es Gesetze, die jede Form von Hassverbrechen aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität unter Strafe stellen. In allen Gesetzen fehlen gleiche Rechte für gleichgeschlechtliche Partnerschaften (USDOS 23.4.2024).

Viele Homosexuelle stehen angesichts einer ausgeprägt homophoben gesellschaftlichen Mehrheit nicht offen zu ihrer sexuellen Orientierung. Diskriminierung findet vor allem in der Schule und im Beruf statt, beispielsweise sind Kündigungen aufgrund der sexuellen Identität keine Seltenheit (AA 25.7.2023).

Hassrede, Diskriminierung und Gewalt gegen LGBTI-Personen sind weit verbreitet (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.7.2023).

Während Anti-LGBT-Angriffe und Diskriminierung im ganzen Land anhalten, sticht die Situation in der Republika Srpska besonders hervor. Für einen Angriff auf Aktivisten in Banja Luka im März 2023 wurde niemand zur Rechenschaft gezogen, und seit diesem Vorfall fanden in der Republika Srpska keine offiziellen LGBT-Veranstaltungen mehr statt. Die Regierung der Republika Srpska strebt die Streichung bestehender Verweise auf die Geschlechtsidentität aus ihrem Strafgesetzbuch an. Im April 2024 wurde in Bosnien und Herzegowina die erste Zufluchtsstätte für LGBT-Personen eröffnet, in der Opfer von Hassangriffen vorübergehend unterkommen und psychologische und rechtliche Unterstützung erhalten können (HRW 2025).

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17 Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2025-11-19 16:37

Die Freiheit, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, zu reisen, zu emigrieren und wieder zurückzukehren, ist gesetzlich garantiert. In der Praxis kann es jedoch zu gewissen Einschränkungen kommen (USDOS 23.4.2024).

Alle Reisenden werden an den Außengrenzen kontrolliert. Allein oder mit nur einem der beiden Sorgeberechtigten reisende Kinder benötigen eine schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des mitsorgeberechtigten Elternteils. Soweit Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen (Bosniaken, Serben, Kroaten) Repressionen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe entgehen möchten, können sie sich i. d. R. in einen anderen Teil des Staatsgebiets begeben. Für Angehörige gemischter Ehen und gemischter Familien gibt es kein „Mehrheitsgebiet“ ihrer Volksgruppe. In der Republika Srpska stellt sich die gesellschaftliche Akzeptanz gemischt-ethnischer Ehen bzw. Familien schwieriger dar (AA 25.7.2023).

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18 IDPs und Flüchtlinge

Letzte Änderung 2025-11-19 16:42

Das Gesetz sieht ein Programm zur Integration und Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen aus dem Krieg von 1992 bis 1995 vor. Das Land war Teil eines regionalen Wohnungsbauprogramms, das von internationalen Gebern finanziert wurde, um dauerhafte Lösungen für bis zu 74.000 Flüchtlinge und Vertriebene aus vier Ländern der Region zu schaffen, darunter 14.000 der am stärksten gefährdeten Flüchtlinge, Rückkehrer und Binnenvertriebenen aus Bosnien und Herzegowina. Bis Ende 2022 hatten die Auftragnehmer nur knapp 2.700 Wohneinheiten fertiggestellt. Mindestens 168 schutzbedürftige bosnische Familien, die an dem Programm teilnahmen, hatten weiterhin keine Lösung für ihre Wohnsituation (USDOS 23.4.2024).

Im September 2023 gab das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge an, dass nach dem Krieg von 1992 bis 1995 noch immer 96.305 Personen den Status als Binnenvertriebene hatten. Der Zugang zu kostenloser Rechtshilfe für Binnenvertriebene und Rückkehrer war aufgrund unterfinanzierter kantonaler Rechtshilfestellen und Gesetzeslücken weiterhin uneinheitlich. Das UNHCR unterstützt weiterhin eine begrenzte Anzahl schutzbedürftiger Binnenvertriebener bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Nach Angaben des UNHCR sind 35 Sammelunterkünfte im ganzen Land weiterhin von Binnenvertriebenen belegt, die auf eine dauerhafte Unterbringung warten. Obwohl die Unterkünfte ursprünglich nur als vorübergehende Lösung vorgesehen waren, leben einige der betreffenden Personen nunmehr bereits seit mehr als 20 Jahren dort. Zahlreiche Binnenvertriebene und Rückkehrer leben unter sehr schwierigen Bedingungen (USDOS 23.4.2024).

Die Verfassung und die Gesetze von BiH sehen die freiwillige Rückkehr oder lokale Integration von Binnenvertriebenen im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Binnenvertreibung vor. Die Regierung fördert aktiv die sichere Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen an ihren Heimatort oder deren lokale Integration an deren Vertreibungsort. Die Regierung stellt zudem Mittel für die Rückkehr zur Verfügung und beteiligt sich an international finanzierten Programmen für die Rückkehr. Es gibt weiterhin vereinzelte Angriffe auf Rückkehrer, insbesondere wenn sie einer Minderheit angehören. Derartige Übergriffe werden im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder verfolgt. Auch hinsichtlich eines besseren Zugangs für gefährdete Binnenvertriebene und Rückkehrer zu Rechten und Dienstleistungen - insbesondere zum Recht auf Bildung in der eigenen Sprache - gibt es kaum positive Entwicklungen (USDOS 23.4.2024).

Im Rahmen des von der EU, von UNHCR, OSZE, CEB [Council of Europe Development Bank; Anm.], USA, Deutschland, Italien, Dänemark, Schweiz, Norwegen, Türkei, Niederlande, Zypern, Rumänien, Tschechien, Slowakei und Ungarn unterstützen Regional Housing Programms wurden bis Dezember 2023 2.778 neue Sozialwohnungen fertiggestellt und an die Endnutzer bzw. Familien zu günstigen Konditionen übergeben. Die Verschuldung von BiH für dieses Projekt bei der Entwicklungsbank des Europarates (CEB) belaüft sich auf über 60 Mio EUR (RHP 29.1.2024).

Binnenvertriebene sind einem hohen Armutsrisiko ausgesetzt (BS 2024).

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19 Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung 2025-11-19 16:43

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig (AA 25.7.2023). Laut WKO liegt das Netto-Durchschnittsgehalt im März 2025 bei 784 EUR und damit um 13,4 % höher als im März 2024 und steigt damit deutlich über dem Inflationswert (WKO 5.2025). Die durchschnittliche Rentenhöhe lag 2022 bei 345 EUR (in der Republika Srpska bei ca. 275 EUR). Diese reichen als Grundversorgung für eine Einzelperson v. a. in Städten nicht aus, während die Situation in ländlichen Gebieten durch mögliche Subsistenzwirtschaft etwas besser ist. Die Höhe der Sozialhilfe ist nicht einheitlich geregelt. In der Föderation Bosnien und Herzegowina beträgt sie 20 % des Durchschnittslohns im jeweiligen Monat, in der Republika Srpska 15 % des Durchschnittslohns. Das Misstrauen zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen kann im Verwaltungsalltag, insbesondere auf lokaler Ebene, zu Benachteiligungen wie etwa der Verweigerung der Zahlung der Hinterbliebenenrente an Bosniaken in der Republika Srpska führen, weil Opfer von gerichtlich anerkannten Kriegsverbrechen von der auszahlenden Institution nicht anerkannt werden. Laut dem Zentrum ziviler Initiativen leben 20 % der Bevölkerung in absoluter Armut (AA 25.7.2023).

Die Arbeitslosigkeit lag 2024 bei 13,2 %, die Jugendarbeitslosigkeit bei 27,3 % (WKO 9.2025). Der Arbeitsmarkt bietet in BiH nur begrenzte Möglichkeiten. Als Hauptgründe dafür werden oft der öffentliche Sektor als größter Arbeitgeber, die schlechte Qualität der Ausbildung sowie ineffiziente Unternehmen, die selten Bedarf an neuen Arbeitskräften haben, genannt. Diese Situation wird durch den Mangel an formalen Verbindungen zwischen Schulen und dem Wirtschaftssektor weiter verschlimmert. Dies alles führt dazu, dass die Wirtschaft von BiH eine der am wenigsten wettbewerbsfähigen in Europa ist. Viele Menschen sind in der Privatwirtschaft beschäftigt, obwohl sie vom Zentrum für Arbeitsvermittlung als arbeitslos gemeldet sind. Daher sind die statistischen Daten nicht ganz genau (IOM 12.2024).

Durch mehrere Gesetze werden Sozialhilfeleistungen jenen Leuten zugesichert, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen oder die ohne grundlegende finanzielle Mittel und ohne Verwandte sind, die sich um sie kümmern. Auch diejenigen, die aufgrund von Zwangsmigration, Repatriierung, verstorbenen Familienmitgliedern, Krankheit usw. plötzlich in Not geraten sind, werden in BiH in das Sozialhilfesystem mit einbezogen. Die Bewilligung von Ansprüchen und die anschließenden Sozialhilfeleistungen werden durch die kommunalen Zentren für soziale Wohlfahrt erbracht. In der Föderation BiH gehören zu den ständigen Sozialleistungen: Krankenversicherung für den/die Antragsteller und die Familienangehörigen; finanzielle Unterstützung in Höhe von 10-20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens; die Sozialhilfe kann zum bestehenden individuellen familiären Einkommen hinzugefügt werden, um die 20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens zu erreichen. Insgesamt beträgt die Sozialhilfe 100-120 BAM (25,5-61,3 Euro). In einigen Kantonen der Föderation beträgt die Kinderzulage 10-33 BAM pro Monat (5-16 Euro) (IOM 12.2024).

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20 Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2025-11-19 16:43

Das Gesundheitssystem Bosnien und Herzegowinas (BiH) gliedert sich in drei Bereiche. Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i. d. R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind (AA 25.7.2023; vgl. IOM 12.2024). Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Es existieren fünf klinische Zentren in den größten Städten des Landes (drei in der Föderation BiH und zwei in der Republica Srpska RS). Hinzu kommen landesweit 20 staatliche (Kantonal-)Krankenhäuser, weiters diverse private Krankenhäuser, Poli- und Fachkliniken. In größeren Städten gibt es eine wachsende Zahl an privatärztlichen Praxen und Kliniken (AA 25.7.2023). Die medizinische Versorgung im Land ist mit EU-Standards noch nicht zu vergleichen und oft bezüglich technischer Ausstattung, hygienischen Verhältnissen und fachlicher Ausbildung problematisch (AA 25.7.2023). Eine breite medizinische Versorgung ist nur in den Krankenhäusern der größeren Städte gewährleistet (EDA 15.9.2025). Ein Problem des Gesundheitswesens ist die weitverbreitete Korruption (AA 25.7.2023).

Es gibt in BiH sowohl private als auch öffentliche Krankenversicherungen. Unabhängig davon, ob über eine Rente oder Sozialhilfe Anspruch auf eine Krankenversicherung besteht oder nicht, haben alle Bürger die Möglichkeit, eine freiwillige oder erweiterte freiwillige Krankenversicherung abzuschließen. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in BiH ist die medizinische Versorgung im öffentlichen Gesundheitssektor nicht vollständig kostenlos. Die Patienten müssen eine geringe Gebühr bezahlen. Dieser Betrag hängt von der erbrachten medizinischen Behandlung ab. Die Beiträge zur Krankenversicherung sind festgelegt, variieren aber je nach Einrichtung und Kanton. Wenn keine Krankenversicherung vorliegt, ist die Eigenbeteiligung 100 %. Im Falle einer bestehenden Versicherung schwankt die Eigenbeteiligung je nach Art der Behandlung. Personen, die krankenversichert sind, können den Großteil der Medikamente kostenlos erhalten (IOM 12.2024). Eine Krankenversicherung ist gesetzlich garantiert für alle Personen in einem Angestelltenverhältnis, für Rentner und deren Ehepartner, für Arbeitslose und deren Angehörige, weiters für behinderte Personen, für Arbeiter in der Landwirtschaft sowie Sozialhilfebezieher (IOM 12.2024; vgl. AA 25.7.2023). Krankenversichert sind auch alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren. Rückkehrer sind nur dann durch das Krankenversicherungsgesetz der Föderation versichert, wenn sie dies bereits vor ihrer Ausreise waren. Der für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Nach Schätzungen des Helsinki-Komitees haben etwa 60 % der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation BiH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der Republika Srpska (RS) auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds (AA 25.7.2023).

Alle zurückkehrenden Staatsbürger BiHs haben das Recht auf Krankenversicherung, wenn sie sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt melden (IOM 12.2024). 

Rehabilitationsmaßnahmen können nur in ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden. In der Föderation sind diese in Fojnica, Gračanica, Tuzla und Olovo, in der Republika Srpska (RS) in Slatina (Laktaši) und Teslić. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen, wie beispielsweise Krankengymnastik, sind privat in vielen größeren Orten verfügbar. Zahlreiche medizinische Einrichtungen, insbesondere außerhalb von Sarajevo, sind in einem schlechten Zustand. Dies gilt besonders für staatliche Einrichtungen. Aufgrund der Abwanderung von Ärzten und Pflegepersonal ins Ausland, vor allem nach Deutschland, sowie ineffizientem Ressourceneinsatz ist die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens unzureichend. Ein Mangel an Medikamenten beeinträchtigt bestimmte Behandlungen wie HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, postoperative Versorgung nach Organtransplantationen und schwerwiegende Operationen sowie die Behandlung von frühgeburtlichen Komplikationen, etc. (AA 25.7.2023).

Herzoperationen bei Erwachsenen werden größtenteils erfolgreich durchgeführt, aber herzchirurgische Eingriffe bei Minderjährigen sind aufgrund des Mangels an Kinderherzchirurgen selten. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich verbessert, sind jedoch immer noch nicht ausreichend für eine reibungslose Versorgung aller Dialysepatienten (AA 25.7.2023).

Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, bei Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes auf ärztliche Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden hingegen in der Regel nicht erstattet. Sie können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Die Insulinversorgung, die ausschließlich gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken erfolgt, ist grundsätzlich gewährleistet (AA 25.7.2023).

Die Versorgung von Pflegefällen ist infolge der schlechten Haushaltslage erschwert. Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NGOs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist weiterhin nur in unzureichendem Maße möglich. Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist zwar grundsätzlich möglich, es fehlt jedoch auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten (AA 25.7.2023).

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21 Rückkehr

Letzte Änderung 2025-11-18 15:44

Die Verfassung und die Gesetze des Landes sehen die freiwillige Rückkehr oder lokale Integration von Binnenvertriebenen im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Binnenvertreibung vor. Die Regierung förderte aktiv die sichere Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen und stellte hierfür entsprechende Mittel zur Verfügung und beteiligte sich an international finanzierten Rückkehrprogrammen. Auch die lokale Integration der betreffenden Personen wird, je nach ihrer spezifischen Situation, unterstützt (USDOS 23.4.2024).

Die Koordination der Rückkehr von Flüchtlingen liegt in der Verantwortung des bosnisch-herzegowinischen Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge. Hierfür wurde die staatliche Rückkehrkommission gegründet, die für die Umsetzung von Wiederaufbaumaßnahmen zuständig ist. Das Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina (BiH) ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft. Rückkehrer aus dem Ausland werden von der Polizei zur Aufnahme ihrer Personalien befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder den Flughafen Tuzla (AA 25.7.2023).

Die Lage der Rückkehrer, die während des Balkankriegs das Land verlassen hatten, hat sich verbessert (AA 25.7.2023). Der vorhandene rechtliche Rahmen in Bosnien und Herzegowina (BiH) sieht ein Integrations- und Rückkehrprogramm für Flüchtlinge und Vertriebene vor (USDOS 23.4.2024). Falls ursprünglich verlassene Wohnungen wieder bewohnbar sind, ist eine Registrierung ausschließlich dort möglich. Im Falle von Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung in dem Kanton der Föderation BiH, der dem ursprünglichen Wohnort vor dem Krieg am nächsten liegt. Wenn kein Identitätsdokument vorhanden ist, muss ein solches beantragt werden. Dies kann unter Vorlage anderer Papiere wie beispielsweise Wehrdienst- oder Steuerbescheinigungen erfolgen (AA 25.7.2023).

BiH hat sich an einem regionalen Wohnungsbauprogramm beteiligt, das von internationalen Gebern finanziert und teilweise von UNHCR und OSZE unterstützt wird. Das Programm hat das Ziel, dauerhafte Lösungen für bis zu 74.000 Flüchtlinge und Vertriebene aus vier Ländern der Region zu schaffen, darunter 14.000 der am stärksten gefährdeten Flüchtlinge, Rückkehrer und Binnenvertriebenen aus Bosnien und Herzegowina. Bis Ende 2022 hatten die Bauunternehmer nur knapp 2.700 Wohneinheiten fertiggestellt. Mindestens 168 schutzbedürftige bosnische Familien, die an dem Programm teilnahmen, blieben weiterhin ohne Lösung für ihre Wohnsituation (USDOS 23.4.2024).

Angriffe auf Rückkehrer, insbesondere wenn diese einer Minderheit angehören, erfolgen vor allem im Osten der Republika Srpska und der Herzegowina weiterhin, sind aber im Vergleich zu früheren Jahren rückläufig. Solche Vorfälle beschränken sich in der Föderation BiH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen, während aus der Republika Srpska auch schwerwiegendere Angriffe gemeldet werden (AA 25.7.2023). Vereinzelte Angriffe auf Rückkehrer aus Minderheiten dauern an, werden jedoch in der Regel nicht angemessen untersucht oder strafrechtlich verfolgt, und es gibt keine wesentlichen Fortschritte hinsichtlich eines verbesserten Zugangs von schutzbedürftigen Binnenvertriebenen und Rückkehrern zu Rechten und Dienstleistungen, insbesondere dem Recht auf Bildung in ihrer Sprache (USDOS 23.4.2024). Benachteiligungen betreffen verschiedene Bereiche, darunter die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch öffentliche Versorgungsunternehmen, Rentenleistungen, den Zugang zur Arbeit, die Ausstellung von Personaldokumenten und den Zugang zur Bildung (AA 25.7.2023).

Die Spannungen, die durch die sezessionistische Rhetorik des serbischen Führers Milorad Dodik ausgelöst wurden, sind besonders beunruhigend für Bosniaken und Kroaten, die nach dem Krieg von 1992 bis 1995 in ihre Heimat in der Republika Srpska zurückgekehrt sind und nun befürchten, erneut fliehen zu müssen (BaI 27.5.2025).

Besonders bei der Roma-Bevölkerung ergeben sich oft zusätzliche Probleme. Viele Mitglieder dieser Gruppe haben sich vor ihrer Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren lassen, und nach ihrer Rückkehr haben sie zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Die Behandlung von Rückkehrern durch die lokale Bevölkerung hängt grundsätzlich davon ab, ob sich die Rückkehrer in der Minderheit (z. B. Bosniaken in der Republika Srpska) oder in der Mehrheit (z. B. Serben in der Republika Srpska) befinden (AA 25.7.2023).

Bisher sind keine Racheakte für im Krieg begangenes Unrecht bekannt. Schwierigkeiten für Rückkehrer bei der Einreise sind nicht bekannt. Rückkehrer aus dem Ausland oder der EU müssen einen gültigen Reisepass besitzen, wobei auch Kinder ein eigenes Dokument benötigen. Dies kann problematisch sein, wenn die Geburt im Ausland nicht bei den Behörden registriert wurde. Alternativ werden auch ein Ersatzreiseausweis ("putni list") oder ein abgelaufener Reisepass anerkannt; allerdings wird in solchen Fällen nach erfolgter Einreise ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet (AA 25.7.2023).

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