Dokument #1442905
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor)
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Informationen zu diesem Thema entnehmen Sie bitte auch folgender Anfragebeantwortung von ACCORD vom Juni 2017:
· ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von 1) vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten), 2) christlichen KonvertitInnen, 3) Personen, die Kritik am Islam äußern, 4) Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5) Rückkehrern aus Europa (jeweilige rechtliche Lage, staatliche und gesellschaftliche Behandlung, Diskriminierung, staatlicher bzw. rechtlicher Schutz bzw. Schutz durch internationale Organisationen, regionale Unterschiede, Möglichkeiten zur Ausübung des christlichen Glaubens, Veränderungen hinsichtlich der Lage der christlichen Gemeinschaft) [a-10159], 1. Juni 2017
https://www.ecoi.net/de/dokument/1400930.html
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Laut dem CIA World Factbook (Stand: 12. Juli 2018) seien nach aus dem Jahr 2009 stammenden Schätzungen 99,7 Prozent der Bevölkerung Afghanistans Muslime (Sunniten: 84,7 – 89,7 Prozent; Schiiten: 10 – 15 Prozent). Nichtmuslimische Gruppen würden lediglich 0,3 Prozent der Bevölkerung ausmachen. (CIA, 12. Juli 2018)
Gemäß Artikel 2 der Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan ist der Islam die Landesreligion Afghanistans. Anhängern anderer Religionen wird eingeräumt, dass sie innerhalb der Grenzen des Gesetzes frei in der Ausübung ihrer religiösen Rituale sind. (Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, 26. Jänner 2004, Artikel 3)
Thomas Ruttig, Kodirektor des Afganistan Analysts Network (AAN), einer unabhängigen gemeinnützigen Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, die Analysen zu politischen Themen in Afghanistan erstellt, weist auf einem im Jahr 2016 von ACCORD organisierten Herkunftsländerseminar darauf hin, dass „[d]ie Christen […] in der afghanischen Verfassung (wohl bewusst) nicht genannt“ würden, während anderen religiösen bzw. konfessionellen Minderheiten (Sikhs, Hindus, Schiiten) das Recht auf Religionsausübung zuerkannt werde. (ACCORD, Juni 2016, S. 10)
Wie Thomas Ruttig und der Sozialwissenschaftler Michael Daxner in der im Juni 2016 veröffentlichten Dokumentation des ACCORD-Herkunftsländerseminars zu Afghanistan ausführen, gebe es „eine zunehmende Zahl von Christen“ im Land, „bei denen es sich ausschließlich um Konvertiten […] und nicht um autochthone Gruppen“ handle (ACCORD, Juni 2016, S. 8). Die genaue Zahl der Christen in Afghanistan sei indes nicht bekannt (ibid.; vgl. auch USDOS, 29. Mai 2018, Section 1).
Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem im Mai 2018 veröffentlichten Länderbericht zur Religionsfreiheit (Berichtszeitraum: Jänner bis Dezember 2017), dass christliche Gruppen in Afghanistan berichtet hätten, dass die öffentliche Meinung gegenüber christlichen Konvertiten und christlicher Missionierung weiterhin feindselig sei (USDOS, 29. Mai 2018, Executive Summary). Daher würden Christen ihre Gottesdienste im Privaten abhalten, um gesellschaftlicher Diskriminierung und Verfolgung zu entgehen (USDOS, 29. Mai 2018, Executive Summary; vgl. auch USCIRF, April 2018; Lifos, 21. Dezember 2017, S. 19). Laut Einschätzung eines politischen Analysten, der von dem innerhalb der schwedischen Migrationsbehörde angesiedelten Zentrum für Länderinformation und Länderanalyse im Migrationsbereich (Lifos) interviewt wurde, seien Christen wahrscheinlich eher in den Städten zu finden und nicht in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert würden (Lifos, 21. Dezember 2017, S. 19).
Wie das USDOS in seinem im August 2017 veröffentlichten Länderbericht zur Religionsfreiheit (Berichtsjahr: 2016) schreibt, stelle Konversion vom Islam zu einer anderen Religion Apostasie (Glaubensabfall) dar und sei gemäß der hanafitischen Rechtauslegung [der Scharia, Anm. ACCORD], die gemäß Verfassung in Fällen, „in denen die Verfassung und andere Gesetze keine Bestimmungen zu einem Fall“ enthalten würden, mit dem Tod, mit Gefängnis oder mit Enteignung zu bestrafen. Wie das USDOS bemerkt, habe es in den Jahren 2015 und 2016 keine berichteten Fälle der Strafverfolgung aufgrund von Apostasie oder Blasphemie gegeben. Jedoch hätten Personen, die vom Islam konvertiert seien, angegeben, dass sie Bestrafung durch den Staat und Vergeltungsmaßnahmen durch die Gesellschaft fürchten würden:
„Conversion from Islam to another religion is apostasy, which is punishable by death, imprisonment, or confiscation of property according to the Hanafi school of jurisprudence, which the constitution states shall apply ‘if there is no provision in the constitution or other laws about a case.’
As in the past two years, there were no reported prosecutions for apostasy or blasphemy, but individuals who converted from Islam to other religions stated they continued to fear punishment from the government and reprisals from family and society.” (USDOS, 15. August 2017, Executive Summary)
Wie Ruttig auf dem Herkunftsländerseminar von 2016 bemerkt, würden christliche Konvertiten als ehemalige Muslime und daher als Abtrünnige gelten, und gemäß der Scharia könne auf Glaubensabfall vom Islam die Todesstrafe stehen. (ACCORD, Juni 2016, S. 8)
Zur Lage christlicher Konvertiten führt Ruttig auf dem Herkunftsländerseminar im Jahr 2016 weiters aus:
„Sie tun alle sehr wohl daran, ihren Glaubensübertritt nicht (weitestgehend nicht einmal gegenüber der eigenen Familie) bekanntzugeben. […] Mir sind persönlich Fälle von drei oder vier Leuten bekannt (aber es gibt natürlich viel mehr!), deren Konversion bekannt geworden ist, die dann aus Afghanistan gerettet und ausgeflogen werden mussten. Konversion ist einfach nicht vorgesehen, deswegen stehen diese Christen unter starkem Verfolgungsdruck. […]
[W]enn ein Glaubensübertritt bekannt wird, habe ich keinen Fall gesehen, bei dem dieser toleriert wurde. Die größten Probleme, die auftreten, sind dann häufig solche mit der Familie bzw. Personen in der Nachbarschaft.“ (ACCORD, Juni 2016, S. 8-9)
Auf die rechtliche Lage von Personen, denen Konversion vorgeworfen wird, geht Ruttig wie folgt ein:
„Afghanen, die einer Konversion beschuldigt werden, stehen völlig im Regen. Es gibt niemanden, der ihnen helfen kann. Falls die Sache vor ein staatliches Gericht kommt (was unwahrscheinlich ist), dann sehen sich die Richter ideologisch derart gezwungen, nach der Scharia zu urteilen, dass der Fall nur schlecht für den Betroffenen ausgehen kann. Wir hatten einen Fall, bei dem es noch nicht einmal um Konversion ging, sondern nur um Blasphemie. Ein junger afghanischer Journalist, der es gewagt hatte, schiitische Rechtsauslegungen zu Frauenrechten auszudrucken, zu vervielfältigen und unter Studenten zu verteilen, wurde zuerst zum Tode, später zu 30 Jahren Haft verurteilt, bevor er schließlich über diplomatische Bemühungen aus Afghanistan herausgeholt wurde. Wenn es da schon so schwierig wird, dann wird die Sache bei einem aus islamischer Sicht (bzw. aus Sicht mancher Muslime), noch problematischeren Fall einer Konversion noch schwieriger.“ (ACCORD, Juni 2016, S. 10)
Auf die Frage, ob es christlichen Konvertiten möglich sei, auf eine Teilnahme am bisherigen religiös-kulturellen Leben zu verzichten, ohne dass ihr Glaubensübertritt bekannt werde, antwortet Ruttig:
„Einfach schon zur Tarnung nimmt man weiter an traditionellen religiösen Handlungen teil. Ein Glaubensübertritt lässt sich recht gut verheimlichen, da es ohnehin viele Muslime gibt, die nicht regelmäßig die Moschee besuchen. D.h. wenn jemand nicht in die Moschee geht, kommt er nicht automatisch dadurch in den Verdacht, etwa zum Christentum übergetreten zu sein. Und zu besonderen Anlässen wie Begräbnissen und Hochzeiten geht ohnehin jeder in die Moschee. Derlei Dinge haben dann nicht mehr unbedingt religiösen Charakter. Dies macht es leichter, einen Übertritt geheim zu halten.“ (ACCORD, Juni 2016, S. 9)
Auf die Frage, ob im Fall etwa von Personen, die aus dem westlichen Ausland zurückkehren und dann zusätzlich nicht bzw. kaum in die Moschee gehen, sich kumulativ der „Verdacht“ erhärte, dass die Person zum Christentum konvertiert sei, antwortet Ruttig:
„Ein Aufenthalt im westlichen Ausland wirkt in den Augen vieler Leute kontaminierend und zudem ist Afghanistan im Laufe der Konflikte konservativer, orthodoxer und fundamentalistischer geworden. Da Intervention, Modernisierung und Finanzhilfen durch das Ausland keine Verbesserung der Lage bewirkt haben, ist auch das Misstrauen gegenüber dem Ausland insgesamt gewachsen. Die Leute bekommen ja inzwischen auch viel über soziale Netzwerke, Fernsehen oder Radio mit. So habe ich Leute in Afghanistan getroffen, die mich etwa gefragt haben: ‚Stimmt es, dass da Muslime zum Christentum übertreten?‘ Wenn dann jemand aus dem Westen zurückkommt, wird die Person genauer unter die Lupe genommen und das kann dann schon dazu führen, dass Verdachtsmomente auftauchen. Aber ich denke, dass die Auslöser für Anschuldigungen wahrscheinlich doch etwas konkreter sind, d.h. die betreffende Person verplappert sich bzw. sagt einmal etwas Falsches in Diskussionen (die durchaus hitzig geführt werden), oder es wird eine entsprechende religiöse Handlung beobachtet, zumal sich die Christen auch (in kleineren Gruppen) in bestimmten Räumen treffen, um ihre Gottesdienste abzuhalten bzw. zu beten. Es kann sein, dass diese überwacht werden und auch der Geheimdienst (der ja auch nicht völlig unpolitisch ist) Derartiges mitbekommt. Dies wären in etwa Anlässe, bei denen dann jemand wegen Glaubensübertritts in Verdacht geraten könnte.“ (ACCORD, Juni 2016, S. 11)
Das innerhalb der schwedischen Migrationsbehörde angesiedelte Zentrum für Länderinformation und Länderanalyse im Migrationsbereich (Lifos) schreibt in einem Bericht vom Dezember 2017, dass die afghanische Gesellschaft allgemein Beleidigungen des Islam nicht toleriere. Es gebe kein Mitgefühl für Muslime, die „ihren Glauben verraten“ hätten, und für Personen, die vom Glauben abgefallen seien (Apostaten), bestehe die Gefahr, von ihrer Familie verstoßen zu werden. Auch andere Personen in der Gemeinschaft könnten in gewissen Fällen die Sache in die eigene Hand nehmen und eine solche Person töten, ohne dass ein solcher Fall vor Gericht käme. Familien, die ein Familienmitglied schützen wollten, das im Verdacht stehe, konvertiert zu sein, könnten es diesem Mitglied verbieten, in der Öffentlichkeit über seine Ansichten zum Islam zu sprechen – zumal das Ansehen einer Einzelperson eng mit dem Ansehen der Familie zusammenhänge. Wenn sich eine Familie hingegen entscheide, eine Person wegen Verdachts auf Konversion zu verstoßen, so befinde sich die Person in einer äußerst exponierten Lage. Wie Lifos anmerkt, gehe die Hauptbedrohung für Apostaten nicht in erster Linie von den afghanischen Behörden aus, sondern von der Familie selbst und anderen Mitgliedern der Gemeinde:
„Åtskilliga källor menar att det afghanska samhället generellt sett inte tolererar kränkningar av islam. Det finns ingen medkänsla med muslimer som har ‚förrått sin tro‘, och en apostat riskerar att bli förskjuten av sin familj. Även andra personer i samhället kan i vissa fall ta saken i egna händer och döda personen utan att fallet når en domstol. En familj som vill skydda en familjemedlem som misstänks för apostasi kommer att förbjuda personen att tala öppet om sin syn på islam då en individs rykte är nära sammanflätat med familjens rykte i det afghanska samhället. Om en familj istället väljer att förskjuta personen på grund av misstanke om att denne lämnat islam så kommer personen att hamna i ett mycket utsatt läge. Flera källor framhåller att det huvudsakliga hotet mot en apostat inte i första hand kommer från afghanska myndigheter utan istället från personens familj eller andra individer i samhället.“ (Lifos, 21. Dezember 2017, S. 17-18)
Laut einer von Lifos kontaktierten Quelle gebe es immer wieder Fälle von Afghanen, die den Islam kritisieren würden, ohne dass die Behörden aktiv würden. Ob gerichtliche Schritte gegen eine solche Person unternommen würden, hänge davon ab, welche persönlichen Beziehungen bzw. Konflikte die betreffende Person habe und ob damit zu rechnen sei, dass enge Familienmitglieder und Freunde diese Person denunzieren würden. Im Falle einer Anzeige würden die Behörden der betreffenden Person die Möglichkeit geben, sich von dem, was ihr vorgeworfen werde, zu distanzieren. Staatliche Maßnahmen seien weniger wahrscheinlich, wenn die betreffende Person keine Probleme etwa mit der Polizei habe. Wenn ein solcher Fall öffentlich bekannt werde, sei es wahrscheinlicher, dass sich die Behörden dazu veranlasst sehen würden, zu handeln. Doch bestehe auf der obersten Ebene der Politik indes vermutlich eher der Wunsch, Aufmerksamkeit erregendere Fälle von Konversion aufgrund der mit einem solchen Fall einhergehenden internen Kritik und internationalen Presse zu vermeiden. Auf lokaler Ebene könne es jedoch einzelne Beamte und Polizisten geben, die aus eigener persönlicher Überzeugung hart gegen Apostaten vorgehen würden. Mehr als konservative Werte könne jedoch politischer Opportunismus dazu führen, dass gewisse Akteure einen Fall von Konversion für eigene Ziele „nutzen“ würden. Etwas derartiges kam beispielsweise im Rahmen der Wahlen des Jahres 2010 vor, als einige Politiker das Thema Konversion zum Christentum instrumentalisierten um ihre politischen Gegner zu schwächen und als Argument gegen die Präsenz von Ausländern zu benutzen:
„En källa som Lifos varit i kontakt med menar dock att det hela tiden i landet finns afghaner som talar emot islam utan att afghanska myndigheter blir inblandade. Källan menar vidare att risken för en person att bli föremål för en rättslig process är avhängig vilka personliga relationer och konflikter man har, och om den nära cirkeln av familjemedlemmar eller vänner kan tänkas ange personen. Vid en angivelse kommer dock myndigheterna att erbjuda personen möjligheten att ångra sig och ta avstånd från det man gjort sig skyldig till. Agerande från staten är mindre troligt om individen ifråga inte har problem med exempelvis polis eller med någon enskild individ som anger honom eller henne. I fall som blivit allmänt kända är det dock troligt att staten måste agera. På högsta politiska nivå finns det emellertid sannolikt en vilja att undvika fler uppmärksammade konversionsfall och den interna kritik samt den internationella press som kan förväntas följa med ett sådant fall. På lokal nivå kan det dock ändå finnas enskilda statliga fler tjänstemän och poliser som kan tänkas agera hårdhänt mot apostater utifrån egna personliga övertygelser. Politisk opportunism, snarare än konservativa värderingar, kan också tidvis vara en fler drivkraft för vissa aktörer att använda sig av konversionsfall i rent politiska syften. Detta var exempelvis fallet under valåret 2010 när vissa politiker använde sig av skandalen kring kristna konversionsaktiviteter (som blivit kända genom Noorin-tv) för att försvaga sina politiska rivaler och för att argumentera mot den utländska närvaron i landet.“ (Lifos, 21. Dezember 2017, S. 18)
Was gesellschaftliche Reaktionen auf Konversion angehe, so könnten selbst urbane Zentren wie Kabul Schauplatz von Lynchjustiz gegen Personen werden, denen vorgeworfen werde, den Islam beleidigt zu haben. Einfache Vorwürfe, vom Islam abgefallen zu sein, könnten derartige Gewalt auslösen, und Personen, die über keine Unterstützung durch ein soziales Netzwerk verfügen würden, seien hierbei besonders gefährdet, da sie keine Mitmenschen hätten, die für sie eintreten und sie gegen solche Vorwürfe verteidigen könnten:
„När det gäller samhälleliga reaktioner så kan även urbana center som Kabul vara skådeplatser för våld utfört av en lynchmobb och riktat mot personer som påstås ha kränkt islam. Blotta anklagelser om apostasi kan provocera fram sådant våld, och personer som saknar stöd av ett socialt nätverk är särskilt utsatta i sådana fall då de saknar personer som kan stå upp för dem och försvara dem mot framförda anklagelser.“ (Lifos, 21. Dezember 2017, S. 18-19)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 7. August 2018)
· ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Afghanistan; Dokumentation des Expertengespräches mit Thomas Ruttig und Michael Daxner vom 4. Mai 2016, Juni 2016
https://www.ecoi.net/en/file/local/1097373/90_1466684031_dokumentation-coi-seminar-afg-20160623.pdf
· ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von 1) vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten), 2) christlichen KonvertitInnen, 3) Personen, die Kritik am Islam äußern, 4) Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5) Rückkehrern aus Europa (jeweilige rechtliche Lage, staatliche und gesellschaftliche Behandlung, Diskriminierung, staatlicher bzw. rechtlicher Schutz bzw. Schutz durch internationale Organisationen, regionale Unterschiede, Möglichkeiten zur Ausübung des christlichen Glaubens, Veränderungen hinsichtlich der Lage der christlichen Gemeinschaft) [a-10159], 1. Juni 2017
https://www.ecoi.net/de/dokument/1400930.html
· CIA – Central Intelligence Agency: CIA Word Factbook, Stand 12. Juli 2018
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html
· Lifos – Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (Migrationsverket): Afghanistan Kristna, apostater och ateister, 21. Dezember 2017
https://www.ecoi.net/en/file/local/1420820/1226_1515061800_171221551.pdf
· USCIRF – US Commission on International Religious Freedom: United States Commission on International Religious Freedom 2018 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Afghanistan, April 2018
https://www.ecoi.net/en/file/local/1435655/1930_1529393896_tier2-afghanistan.pdf
· USDOS – US Department of State: 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, 15. August 2017
https://www.ecoi.net/de/dokument/1407567.html
USDOS – US Department of State: 2017 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, 29. Mai 2018
https://www.ecoi.net/de/dokument/1436774.html
Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, 26. Jänner 2004 (veröffentlicht auf der Website der Botschaft Afghanistans in Polen)
http://www.afghanembassy.com.pl/afg/images/pliki/TheConstitution.pdf