Anfragebeantwortung zu Syrien: Heirat von Staatenlosen; offizielle Registrierung einer traditionellen Ehe; Reisedokumente für Kinder [a-9982]

16. Jänner 2017

Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen sowie gegebenenfalls auf Expertenauskünften, und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines for processing Country of Origin Information (COI) erstellt.

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Wir empfehlen, die verwendeten Materialien im Original durchzusehen. Originaldokumente, die nicht kostenfrei oder online abrufbar sind, können bei ACCORD eingesehen oder angefordert werden.

 

Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Bericht zur Menschenrechtslage vom April 2016 (Berichtsjahr: 2015), dass es nach Schätzungen aus dem Jahr 2011 immer noch 160.000 nicht registrierte Kurden ohne Staatsbürgerschaft in Syrien gebe. Die Regierung würde diese Kurden als Ausländer ansehen, wodurch ihnen der Zugang zu Dienstleistungen verweigert werde. Dies sei seit einem Zensus im Jahr 1962 der Fall, der an einem einzigen Tag in der Provinz Hasakeh durchgeführt worden sei. Jeder, der sich an diesem Tag nicht registriert habe oder nicht alle benötigten Papiere besessen habe, habe von diesem Tag an als „Ausländer“ [arabische Bezeichnung: Ajanib, Singular: Ajnabi] gegolten. Alle Personen, die sich geweigert hätten, am Zensus teilzunehmen, seien als „Nicht-Registrierte“ [arabische Bezeichnung: Maktumin, Singular: Maktum] erfasst worden. Wegen des Verlusts der Staatsbürgerschaft hätten diese Kurden und ihre Nachkommen keine Identitätspapiere und keinen Zugang zu staatlichen Diensten, darunter Gesundheitsversorgung und Bildung, gehabt. Die fehlende Staatsbürgerschaft sowie die nicht vorhandenen Identitätspapiere hätten Einreise und Ausreise eingeschränkt. 2011 habe Präsident Assad ein Dekret erlassen, das staatenlosen Kurden in der Provinz Hasakeh, die als „Ausländer” registriert seien, erlaubt habe, die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Laut Berichten des UNO-Flüchtlingshochkommissariats (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) hätte eine unbekannte Anzahl von staatenlosen Kurden, die durch das Dekret ermächtigt worden seien, Staasbürgerschaftsdokumente erhalten. Das Dekret erstrecke sich jedoch nicht auf die circa 160.000 nicht registrierten [maktumin] Kurden:

„Approximately 160,000 ‘unregistered‘ Kurds remained in the country without a national identity, according to the most recent estimate from 2011. The government considered the Kurds to be foreigners, which denied them access to services. Following the 1962 census, approximately 150,000 Kurds lost their citizenship. A legislative decree ordained the single-day census in 1962, and the government executed it unannounced with regard to the inhabitants of al-Hasakah governorate. Government justification for this measure was to identify Kurds who had entered the country since 1945. Anyone not registered for any reason or without all required paperwork became ‘foreign‘ from that day onward. In similar fashion authorities recorded anyone who refused to participate as ‘undocumented.‘ Because of this loss of citizenship, these Kurds and their descendants lacked identity cards and could not access government services, including health care and education. They also faced social and economic discrimination. Stateless Kurds do not have the right to inherit or bequeath assets, and their lack of citizenship or identity documents restricted their travel to and from the country.

In 2011 President Asad issued a decree declaring that stateless Kurds in al-Hasakah governorate who were registered as ‘foreigners‘ could apply for citizenship. UNHCR reported that an unknown number of stateless Kurds eligible under the decree received citizenship documents. The decree, however, did not extend to the approximately 160,000 ‘unregistered‘ stateless Kurds. The change from 150,000 to 160,000 reflected an approximate increase in population since the 1962 census.” (USDOS, 13. April 2016, Section 2d)

Registrierung der Ehe Staatenloser, Registrierung einer traditionellen Ehe

UNHCR erwähnt in einem Bericht an das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom März 2016, dass ethnische Kurden, die nicht die syrische Staatsbürgerschaft erlangt hätten, Schwierigkeiten hätten, Geburten und Ehen zu registrieren:

„Furthermore, ethnic Kurds who have not acquired Syrian nationality also face difficulties in registering vital events, including marriages and births as do refugees who do not have identity documents from their country of origin.“ (UNHCR, März 2016, S. 5)

Das am European Center for Kurdish Studies in Berlin angesiedelte Projekt Kurdwatch zur Berichterstattung und Meldung von Menschenrechtsverstößen gegen Kurden in Syrien veröffentlicht im März 2010 einen Bericht zu staatenlosen Kurden in Syrien, darunter die registrierten Staatenlosen („Ajanib“, Singular: Ajnabi) und die nicht registrierten Staatenlosen („Maktumin“, Singular: Maktum). Laut Kurdwatch würden diese beiden Gruppen zusammen mehr als 300.000 staatenlose Kurden zählen, die Mehrheit davon sei nach dem Zensus von 1962 geboren worden. Eine Tabelle gibt mit verschiedenen Konstellationen des Status beider Eltern die Möglichkeiten an, Ehen registrieren zu lassen und zeigt den Status von aus diesen Ehen hervorgehenden Kindern an. Wenn der Vater ein Staatenloser der Gruppe „Ajnabi“ sei und die Mutter eine syrische Staatsbürgerin, könne deren Ehe mit einer Spezialerlaubnis registriert werden. Die Ehefrau behalte jedoch ihre ursprüngliche Registrierungsnummer und werde weiterhin als ledig betrachtet. Wenn die Ehe registriert sei, dann würden Kinder den Status „Ajanib“ haben. Im Falle einer Nichtregistrierung der Ehe hätten die Kinder den Status „Maktumin“. Unabhängig der Eheregistrierung seien Kinder eines Ajnabi-Vaters und einer syrischen Mutter folglich staatenlos. Die Ehe eines Vaters, der als „Maktum“ erfasst sei, mit einer syrischen Staatsbürgerin könne nicht registriert werden und die Kinder dieser Ehe würden ebenfalls als „Maktumin“ gelten:

Another group of Kurds without Syrian citizenship apart from registered stateless people (ajanib) is the so-called maktumin (unregistered stateless people). […]

   

 
 
 

Taking ajanib and maktumin together would lead to a total of more than 300,000 stateless Kurds. Taking this into consideration it must be assumed that by now the overwhelming majority of ajanib and maktumin were born in Syria after 1962 — in other words, after the census. The following table gives an overview of the circumstances under which children born in Syria are classified as Syrian citizens, ajanib or maktumin. As already explained, this depends on the status of both parents. Additional data is given on the possibility of registering marriages involving ajanib or maktumin and thus improving the status of the children.”

(Kurdwatch, März 2010, S. 14-15)

Auf den folgenden Seiten des Berichts vom März 2010 beschreibt Kurdwatch die Möglichkeiten der Registrierung der Ehe detaillierter. Wenn ein als Ausländer registrierter Mann (Ajanib) und eine syrische Frau ihre Ehe registrieren wollten, müsse die Ehefrau bei einem Scharia-Gericht einen Antrag auf „Bestätigung der Ehe“ oder, wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen seien, einen Antrag auf „Bestätigung der Ehe und Anerkennung der Vaterschaft der Kinder“ gegenüber ihrem Ehemann einreichen. In Anwesenheit von Zeugen erkläre der Richter dann die Anerkennung der Ehe und/oder die Vaterschaft der Kinder. Eine Kopie des Gerichtsbeschlusses werde dann an das zuständige Standesamt geschickt. Wenn aus der Beziehung Kinder hervorgegangen seien, so müssten diese zusammen mit den Eltern und zwei Zeugen persönlich bei der Polizei erscheinen und den Gerichtsbeschluss zusammen mit den Geburtsurkunden, die vom zuständigen Mukhtar [Bezirksbürgermeister] ausgestellt würden, vorzeigen. Die Zeugen müssten nun bestätigen, dass die Kinder die biologischen Nachkommen der Antragsteller seien. Ein Bericht werde erstellt und zusammen mit weiteren Dokumenten zum Standesamt gesendet. Das Standesamt schicke die Dokumente dann an das Büro für Zivilangelegenheiten der Provinz Hasakeh [Provinz, aus der die staatenlosen Kurden stammen, Anm. ACCORD], welches diese dann weiterleite an das Generalbüro für Zivilangelegenheiten in Damaskus. Von dort gingen die Dokumente weiter an das Amt für politische Sicherheit [einer der Nachrichtendienste Syriens, Anm. ACCORD]. Das Amt für politische Sicherheit fordere seine Lokaldirektion in Hasakeh dazu auf, die Dokumente zu verifizieren. Diese Lokaldirektion wiederum leite den Befehl an die zuständige Geheimdienstabteilung des Wohnortes der Antragsteller weiter. Sobald die Ergebnisse der Überprüfung vorliegen würden, würden diese über dieselben Kanäle wieder zurückgeschickt. Wenn die Ergebnisse positiv ausfallen würden, bekomme das Standesamt ein paar Monate später die Erlaubnis, die Ehe zu registrieren und stelle daraufhin einen Auszug aus dem Familienstammbuch aus, der sich speziell auf „Ajanib” beziehe. Die Kinder seien, wie ihr Vater, Ajanib und würden unter seiner Registrierungsnummer erfasst. Die Ehefrau werde auch in diesem Auszug des Familienstammbuchs erfasst, allerdings unter ihrer eigenen Registrierungsnummer:

„The next exception concerns male registered foreigners (ajanib) who marry female citizens. If these couples want to register their marriage, the wife must file a petition against her husband in the Sharia court. The petition requests ’confirmation of the marriage’ or, if the marriage has resulted in children, ’confirmation of the marriage and the recognition of paternity for the children’. In the presence of witnesses, the judge declares the recognition of the marriage and/or the recognition of paternity of the children. A copy of the verdict is sent to the appropriate registry office. Should the relationship result in children, the children, their parents and two witnesses must appear in person before the police and submit the verdict as well as the birth certificate issued by the appropriate mukhtar. The witnesses must then confirm that the children are, in fact, the biological descendants of the petitioners. A report is drawn up and sent to the registry office, along with the other documents. Children over sixteen years of age must appear in person. The registry office sends the entire dossier to the Directorate for Civil Affairs in al-Hasakah. From there it is sent to the Directorate General for Civil Affairs in Damascus, which sends the documents to the Political Security Directorate. The Political Security Directorate orders its branch office in al-Hasakah to verify the documents. The branch office passes the order on to the appropriate intelligence department in the place of residence of those concerned. As soon as the results of the review are available they are sent back via the same official channels. If the results are positive, several months later the appropriate registry office receives permission to register the marriage or the marriage and the resulting children. The registry office registers the marriage and issues an extract from the family register specific to ajanib. The children, like their father, are ajanib and registered under his register number. The wife is listed in the extract from the family register, but only under her own register number.“ (Kurdwatch, März 2010, S. 17-18)

Informationen über die Gültigkeit traditionell geschlossener Ehen, sogenannten Urfi-Ehen, sowie zur Möglichkeit einer rückwirkenden Registrierung solcher Ehen finden sich in folgender Anfragebeantwortung vom Dezember 2015:

·      ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Sind nicht staatlich registrierte Ehen gültig, d.h. mit sämtlichen Rechten und Pflichten einer Ehe verbunden? Gilt die Ehe im Falle einer nachträglich erfolgten Registrierung ab dem Datum der Eheschließung als gültig oder ab dem Datum der Registrierung? [a-9378-v2], 2. Dezember 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/316395/455211_de.html

 

Ähnliche Informationen finden sich auch in einer weiteren Anfragebeantwortung vom Oktober 2015:

·      ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zum Eherecht und Praxis: religiöse Ehen, Registrierung, Vertragsschließung [a-9346-v2], 13. Oktober 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/314428/452825_de.html

Reisedokumente für Kinder eines staatenlosen Vaters

Das USDOS führt in oben bereits erwähnten Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2015 an, dass Kinder ihre Staatsbürgerschaft ausschließlich von ihrem Vater ableiten würden. Da Mütter ihre Staatsbürgerschaft nicht auf ihre Kinder übertragen könnten, laufe aufgrund des andauernden Konflikts eine unbekannte Anzahl von Kindern, deren Väter vermisst oder verstorben seien, Gefahr, staatenlos zu sein:

„Children derive citizenship solely from their father. Because women cannot confer nationality on their children, an unknown number of children whose fathers were missing or deceased due to the continuing conflict were at risk of statelessness. Mothers could not pass citizenship to children born outside the country, including in neighboring countries operating refugee camps.“ (USDOS, 13. April 2016, Section 2d)

Der oben bereits angeführte und 2010 veröffentlichte Bericht von Kurdwatch berichtet, dass das syrische Gesetz nicht auf Ajanib und Maktumin angewandt werde. Die Tatsache, dass Kinder als Ajanib oder Maktumin geboren würden verletze Artikel 3 Paragraph C des syrischen Staatsbürgerschaftsrechts. Dort werde nämlich bestimmt, dass „jeder, der in Syrien als Kind unbekannter Eltern oder von Eltern unbekannter Staatsangehörigkeit oder staatenloser Eltern geboren werde, ein syrischer Araber sei. Ein Kind, das im Staatsgebiet aufgefunden werde, gelte, bis zum Beweis des Gegenteils, als ein in Syrien geborenes Kind.“ Laut diesem Artikel, so Kurdwatch, müssten in Syrien geborene Kinder von Maktumin- oder Ajanib-Eltern die syrische Staatsbürgerschaft erhalten. Dies sei aber in der Realität nicht der Fall:

[…] up to the present day existing Syrian law has not been applied to ajanib and maktumin. The practice that children are born ajanib or maktumin violates Article 3 Paragraph C of the Syrian citizenship law. The relevant passage reads that a Syrian Arab is, anyone born in the state [Syria] as a child of parents who are unknown or of unknown citizenship or who are stateless. A child found in the state is considered, until proven otherwise, to have been born on the territory of the state and in the place it was found. According to this article, children born in Syria to ajanib and maktumin must be awarded Syrian citizenship. In reality, however, this is not the case.“ (Kurdwatch, März 2010, S. 15-16)

Staatenlose Kurden, so Kurdwatch weiters, besäßen weder Personalausweise noch Pässe. Um ihre Identität zu bestätigen, müssten Ajanib ihren individuellen, von der Meldebehörde ausgestellten Auszug aus dem Ausländerregister vorweisen. Dieses Dokument berechtige nicht dazu, ins Ausland zu reisen. Wenn Ajanib ins Ausland reisen wollten, könnten sie ein entsprechendes Reisedokument beantragen. Zusammen mit dem Auszug der Meldebehörde und drei Passfotos müsse die Beantragung an das dem Innenministerium unterstellte Büro für Emigration und Reisepässe in Damaskus geschickt werden. Die Dokumente würden dann an das Amt für politische Sicherheit geschickt, wo sie überprüft würden. Wenn es das Amt für politische Sicherheit genehmige, würde ein Reisedokument ausgestellt. Dieses sei für zwei Jahre gültig und berechtige den Inhaber zu einer Ausreise und einer Wiedereinreise. Das Dokument könne erneuert werden, dies müsse aber genau wie bei einer zweite Ausreise, separat beantragt werden. Maktumin jedoch werde lediglich vom Mukhtar [Bezirksbürgermeister] ein Identitätszertifikat ausgestellt:

They possess neither identity cards nor passports. To prove their identity, ajanib have to present individual extracts issued by the registry office from the register of foreigners. These documents do not authorize travel abroad. If ajanib wish to do so, they can apply for the relevant travel document. Along with an extract from the registry office and three passport photographs, the application must be submitted to the Ministry of the Interior (Emigration and Passport Office) in Damascus. The documents are sent to the Political Security Directorate, where they are verified. If the Political Security Directorate approves, a travel document is issued. Valid for two years, it entitles the bearer to a single departure and re-entry. The document can be renewed but must be applied for separately, as in the case of a second departure. Maktumin are merely awarded certificates from the appropriate mukhtar, so-called identity certificates. The mukhtar of the current place of residence of the person concerned is responsible for issuing these certificates.” (Kurdwatch, März 2010, S. 18)

Bitte beachten Sie, dass für die folgende Quelle Übersetzungen aus dem Norwegischen unter Verwendung von technischen Übersetzungshilfen erstellt wurden. Es besteht daher ein erhöhtes Risiko, dass diese Arbeitsübersetzungen Ungenauigkeiten enthalten.

 

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo, ein unabhängiges Organ der norwegischen Migrationsbehörden, das verschiedenen AkteurInnen innerhalb der Migrationsbehörden Herkunftsländerinformationen zur Verfügung stellt, schreibt in einer Anfragebeantwortung vom November 2016 unter Berufung auf Kurdwatch und auf Angaben von Human Rights Watch von 1996, dass „Ajanib“ ein separates Identitätsdokument von der Meldebehörde in Hasakeh ausgestellt bekommen würden. Dieses Dokument sei ein längliches, orange-rotes, laminiertes Papier, das ein Passfoto und Angaben zur Person enthalte. Maktumin dagegen hätten keine Identitätspapiere, könnten allerdings sogenannte Identitätsbestätigungen (schahadat tarif) vom örtlichen Mukhtar [Bezirksbürgermeister] ausgestellt bekommen. Diese Identitätsbestätigung enthalte ein Foto sowie Angaben zur Person, und werde vom Mukhtar sowie von zwei Zeugen unterschrieben:

„‘Utlendingene‘ (ajanib) får utstedt en egen type identitetsdokument av Sivilstatusavdelingen i Hassaka. Identitetsdokumentet er et avlangt oransje-rødt laminert papir som inneholder blant annet passfoto og personalia. De uregistrerte (maktumin) har ikke identitetskort, men kan få utstedt såkalte identitetsbekreftelser (shihadat tarif) fra deres lokale mukhtar. Identitetsbekreftelsen inneholder et passfotografi og personalia og er undertegnet av mukhtaren og to vitner (HRW 1996, s. 16 og 22; Kurd Watch 2010, s. 18).“ (Landinfo, 11. November 2016, S. 14)

Im älteren, oben von Landinfo zitierten Bericht von Human Rights Watch (HRW) wird auch erwähnt, dass kurdische Kinder den Status „Maktumin“ bekommen würden, wenn eine der drei folgenden Bedingungen zutreffe: Erstens, wenn sie Kinder von in Syrien geborenen, kurdischen „Ausländern“ [Ajanib] seien, die syrische Staatsbürgerinnen geheiratet hätten, zweitens, wenn ein Elternteil „Ajnabi“ und der andere „Maktum“ sei, oder drittens, wenn beide Elternteile Maktumin seien. Genauso wie bei den kurdischen Ajanib bekämen Kinder solcher Ehen keine Pässe oder andere Dokumente ausgestellt, die ihnen eine Ausreise aus oder Einreise nach Syrien ermöglichen würden:

„Kurdish children become maktoumeen when one of the following three conditions apply: if they are the children of Syria-born Kurdish "foreigners" who marry women who are Syrian citizens; if one of their parents is a "foreigner" and the other maktoum (singular of maktoumeen); or if both parents are maktoumeen. Like Kurdish "foreigners" in Syria, the children born of these marriages are not issued passports or other documents that can be used to travel abroad and re-enter Syria.“ (HRW, Oktober 1996)

 

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Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 16. Jänner 2017)

·      ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zum Eherecht und Praxis: religiöse Ehen, Registrierung, Vertragsschließung [a-9346-v2], 13. Oktober 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/314428/452825_de.html

·      ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Sind nicht staatlich registrierte Ehen gültig, d.h. mit sämtlichen Rechten und Pflichten einer Ehe verbunden? Gilt die Ehe im Falle einer nachträglich erfolgten Registrierung ab dem Datum der Eheschließung als gültig oder ab dem Datum der Registrierung? [a-9378-v2], 2. Dezember 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/316395/455211_de.html

·      HRW - Human Rights Watch: Syria - The Silenced Kurds, Oktober 1996
http://www.hrw.org/legacy/reports/1996/Syria.htm#P385_74498

·      Kurdwatch: Stateless Kurds in Syria - Illegal invaders or victims of a nationalistic policy?, März 2010
http://www.kurdwatch.org/pdf/kurdwatch_staatenlose_en.pdf

·      Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre: Syria: Identitetsdokumenter og pass, 11. November 2016 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1481639462_syr.pdf

·      UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report; Universal Periodic Review: 2nd Cycle, 26th Session; Syrian Arab Republic, März 2016 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1475742016_57f504b24.pdf

·      USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, 13. April 2016 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html