UNHCR-Position vor dem Hintergrund des Beschlusses der Konferenz der Innenminister und -senatoren, mit Abschiebungen in den Nordirak zu beginnen; sowohl freiwillige Rückkehr als auch Abschiebungen nur unter eingeschränkten Bedingungen und nur in die drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen (Erbil, Dohuk oder Sulaimaniya) zulässig; in der Regel keine Abschiebungen von Personen zulässig, deren Flüchtlingsstatus widerrufen wurde