Anfragebeantwortung zum Iran: Wird Polizeibeamt·innen ein Reisepass ausgestellt; Welche strafrechtlichen/dienstrechtlichen/verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen sind für die Desertion vom Polizeidienst vorgesehen [a-12481-3]

21. November 2024

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Kurzbeschreibungen zu den in dieser Anfragebeantwortung verwendeten Quellen sowie Ausschnitte mit Informationen aus diesen Quellen finden Sie im Anhang.

Ausstellung von Reisepässen für Polizist·innen

In einem Eintrag des Helpdesks der Webseite des iranischen Außenministeriums wird die Ausstellung und Erneuerung von Dienstpässen für Beamt·innen thematisiert. Es wird erläutert, dass alle Beamt·innen staatlicher Institutionen und Behörden bis hin zu den stellvertretenden Minister·innen einen Dienstpass benötigen würden, um ins Ausland zu reisen. Laut dem Eintrag könnten auch Vertragsbedienstete anderer Exekutivorgane des Landes den Dienstpass verwenden, sofern sie unter anderem einen gültigen Dienstvertrag hätten (Außenministerium des Iran, ohne Datum). Laut dem iranischen Passgesetz werden im Iran drei Arten von Reisepässen ausgestellt: Politische Pässe, individuelle oder kollektive Dienstpässe, individuelle oder kollektive normale Reisepässe (Passgesetz, verabschiedet am 1. März 1973, Kapitel 2, Artikel 7). Laut Artikel 11 des dritten Kapitels des Passgesetzes, welches erläutert, welchen Personen ein Dienstpass ausgestellt wird, erhalten unter anderem Mitarbeiter·innen von Ministerien und Organisationen sowie regierungsnahen und militärischen Organen, die ins Ausland entsandt werden, unter Angabe des zuständigen Ministers/der zuständigen Ministerin und des Entsendungsgrundes einen Dienstpass (Passgesetz, verabschiedet am 1. März 1973, Kapitel 3, Artikel 11(4); siehe auch ISNA, 22. März 2022).

Strafrechtliche/dienstrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen für die Desertion vom Polizeidienst

Einem Bericht des militärischen Nachrichtendienstes der USA (US Department Intelligence Agency, DIA) aus dem Jahr 2019 zufolge gelte die iranische Polizei als Teil der iranischen Streitkräfte (DIA, 2019, S. 10).

Laut Artikel 112 des im März 2004 verabschiedeten Gesetzes zum Einsatz der Polizei im Iran gelten Bedienstete der Polizei, die in Friedenszeiten fünfzehn Tage und in Kriegszeiten fünf Tage vom Dienst fernbleiben als Desertierte. Deren Gehälter und Privilegien werden ab dem Datum des Beginnes der Abwesenheit gestrichen. Sie müssen unmittelbar nach Wiedererscheinen oder Festnahme wieder in den Dienst treten und ihre Desertion wird gemäß den einschlägigen Strafvorschriften geahndet. Im Falle eines Freispruchs oder eines Strafverfolgungsverbots von desertierten unbefristeten Bediensteten („Payur“) und Vertragsbediensteten („Paymani“) fließen die Abwesenheitstage unter bestimmten Voraussetzungen als unbezahlter Urlaub in die Dienstzeit. Bei Desertierten, die zu einer Strafe verurteilt werden, die keine Entlassung aus dem Dienst erfordert, werden die Abwesenheitstage nicht als Teil des Dienstes betrachtet. Im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe, die die Entlassung aus dem Dienst erfordert, erfolgt die Entlassung ab dem Datum der Rechtskraft der Entscheidung und die Abwesenheitstage werden nicht als Teil der Dienstzeit gezählt. Beträgt die Dauer der Desertion von desertierten unbefristeten Bediensteten oder Vertragsbediensteten über sechs Monate gelten diese ab dem Zeitpunkt der Abwesenheit als entlassen und es erfolgt danach eine Strafverfolgung gemäß den einschlägigen Vorschriften. Im Falle eines Freispruchs oder eines Strafverfolgungsverbots wird die Entlassung aufgehoben. Findet das Verfahren in Abwesenheit statt, kann gegen das Urteil Berufung eingelegt werden, wenn die betreffende Person wieder zurück ist. Im Fall eines Freispruches oder eines Strafverfolgungsverbots wird auch hier die Entlassung aufgehoben. Im Falle einer Verurteilung, die keine Entlassung aus dem Dienst erfordert, kann die Entlassung bei Vorliegen bestimmter Bedingungen und auf Vorschlag bestimmter höherer polizeilicher Instanzen aufgehoben werden (Gesetz zum Einsatz der Polizei der Islamischen Republik Iran, verabschiedet am 10. März 2004; Artikel 112).

In einem Eintrag der nationalen Datenbank richterlicher Abstimmungen des Iran zu einem Urteil von Juni 2014 betreffend die Frage der Bestrafung von Polizeipersonal[1] für eine mehr als sechsmonatige Dienstflucht und die Auswirkung der Generalamnestie auf die Entlassung wegen Flucht wird erläutert, dass die gesetzliche Strafe für die Abwesenheit von Polizist·innen für mehr als sechs Monate vom Dienst die Entlassung ab dem Zeitpunkt der Abwesenheit darstelle. Die Wirkung der Entscheidung, einen Angehörigen des Militärs wegen Desertion und mehr als sechsmonatiger Abwesenheit zu entlassen, werde auch im Falle einer Anordnung zur Aussetzung der Strafverfolgung auf der Grundlage einer Amnestie nicht aufgehoben (Samaneye Milli Araye Quazayi, endgültiges Urteil vom 21. Juni 2014).

Artikel 56 des Gesetzes zur Bestrafung von Straftaten der Streitkräfte legt fest, dass ständige Angehörige der Streitkräfte als Deserteur·innen gelten, wenn sie in Friedenszeiten länger als 15 Tage in Folge ohne gültige Entschuldigung abwesend sind. Stellen sie sich persönlich wieder vor, droht eine Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Monaten oder eine Beförderungsaussetzung von drei bis sechs Monaten. Werden sie verhaftet, droht eine Freiheitsstrafe oder eine Beförderungsaussetzung von sechs Monaten bis zu zwei Jahren (Gesetz zur Bestrafung von Straftaten der Streitkräfte, verabschiedet am 30. Dezember 2003, Artikel 56). Für ständige Angehörige der Streitkräfte, die während eines Krieges oder einer Zeit der allgemeinen Mobilisierung desertieren, gelten eigene Regelungen (siehe zum Beispiel Gesetz zur Bestrafung von Straftaten der Streitkräfte, verabschiedet am 30. Dezember 2003, Artikel 58). Bleiben ständige Angehörige der Streitkräfte in den genannten Zeiten vom Dienst fern, ohne eine gültige Entschuldigung vorzulegen, gelten sie als Deserteure und werden nach ihrer Festnahme mit einer Haftstrafe von ein bis fünf Jahren belegt. Im Falle einer Desertion an der Front droht eine Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren (Gesetz zur Bestrafung von Straftaten der Streitkräfte, verabschiedet am 30. Dezember 2003, Artikel 61). Stellt sich letztere Personengruppe persönlich, droht im Falle einer Desertion in Kriegszeiten eine Freiheitsstrafe von ein bis drei Jahren und im Falle einer Desertion an der Front eine Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren (Gesetz zur Bestrafung von Straftaten der Streitkräfte, verabschiedet am 30. Dezember 2003, Artikel 62). Für Desertion im Kriegsfall finden sich in dem genannten Gesetz diesbezüglich weitere Bestimmungen (siehe zum Beispiel Gesetz zur Bestrafung von Straftaten der Streitkräfte, verabschiedet am 30. Dezember 2003, Artikel 64 bis 69). Gemäß Artikel 77 des genannten Gesetzes gelten Deserteure so lange als solche, bis sie zu ihrer Dienststelle zurückkehren und die Fortsetzung ihres Dienstes melden und eine gerechtfertigte Entschuldigung vorbringen. Für die Zeitdauer des Vorliegens des Entschuldigungsgrundes werden sie nicht bestraft, aber die Zeit davor und danach gilt als durchgehende Desertion. Wer sich nach endgültiger Entscheidung des Gerichtes und deren Übermittlung nicht bei der Einheit meldet, gilt als Deserteur und wird wegen wiederholter Desertion strafrechtlich verfolgt (Gesetz zur Bestrafung von Straftaten der Streitkräfte, verabschiedet am 30. Dezember 2003, Artikel 77).


 

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 21. November 2024)

·      Außenministerium des Iran: Helpdesk: Ausstellung und Erneuerung von Dienstpässen für Beamt·innen, eingeführt durch die Exekutivorgane des Landes [Persisch], ohne Datum
https://mfa.gov.ir/portal/helpdeskdata/5008/344/%D8%B5%D8%AF%D9%88%D8%B1-%D9%88-%D8%AA%D8%AC%D8%AF%DB%8C%D8%AF-%DA%AF%D8%B0%D8%B1%D9%86%D8%A7%D9%85%D9%87-%D8%AE%D8%AF%D9%85%D8%AA-%D9%85%D8%A7%D9%85%D9%88%D8%B1%DB%8C%D9%86-%D9%85%D8%B9%D8%B1%D9%81%DB%8C-%D8%B4%D8%AF%D9%87-%D8%A7%D8%B2-%D8%B3%D9%88%DB%8C-%D8%AF%D8%B3%D8%AA%DA%AF%D8%A7%D9%87%C2%AD%D9%87%D8%A7%DB%8C-%D8%A7%D8%AC%D8%B1%D8%A7%DB%8C%DB%8C-%DA%A9%D8%B4%D9%88%D8%B1

·      DIA – Defence Intelligence Agency: Iran Military Power – Ensuring Regime Survival and Securing Regional Dominance, 2019
https://www.dia.mil/Portals/110/Images/News/Military_Powers_Publications/Iran_Military_Power_LR.pdf

·      Gesetz zum Einsatz der Polizei der Islamischen Republik Iran [Persisch], verabschiedet am 10. März 2004
https://rc.majlis.ir/fa/law/show/93999

Gesetz zur Bestrafung von Straftaten der Streitkräfte [Persisch], verabschiedet am 30. Dezember 2003
https://rc.majlis.ir/fa/law/show/94088

·      IranWire, Explainer: The Islamic Republic of Iran's Architecture of Suppression, 25 September 2022
https://iranwire.com/en/society/107906-explainer-the-islamic-republic-of-irans-architecture-of-suppression/

·      ISNA – Iranian Students’ News Agency: Was ist das Passgesetz? [Persisch], 22. März 2022
https://www.isna.ir/news/1400122318141/%D9%82%D8%A7%D9%86%D9%88%D9%86-%DA%AF%D8%B0%D8%B1%D9%86%D8%A7%D9%85%D9%87-%DA%86%DB%8C%D8%B3%D8%AA

·      ISNA – Iranian Students‘ News Agency: Änderung des Namens „Naja“ zu „Faraja“ [Persisch], 15. Mai 2022
https://www.isna.ir/news/1401022516443/%D8%AA%D8%BA%DB%8C%DB%8C%D8%B1-%D9%86%D8%A7%D9%85-%D9%86%D8%A7%D8%AC%D8%A7-%D8%A8%D9%87-%D9%81%D8%B1%D8%A7%D8%AC%D8%A7

·      Passgesetz, verabschiedet am 1. März 1973 [Persisch], inklusive Novellierungen bis 14. November 2011
https://www.ekhtebar.ir/%e2%80%8c%d9%82%d8%a7%d9%86%d9%88%d9%86-%da%af%d8%b0%d8%b1%d9%86%d8%a7%d9%85%d9%87/

·      Samaneye Milli Araye Quazayi (Nationale Datenbank richterlicher Abstimmungen): Titel: Strafe für mehr als sechsmonatige Dienstflucht des NAJA-Personals/Auswirkung der Generalamnestie auf die Entlassung wegen Flucht [Persisch], endgültiges Urteil vom 21. Juni 2014
https://ara.jri.ac.ir/Judge/Text/9415



[1] Die in der Quelle verwendete Bezeichnung ist NAJA, was die frühere Bezeichnung der iranischen Polizei, nun FARAJA abgekürzt, ist (siehe: IranWire, 25 September 2022; ISNA, 15. Mai 2022).