Anfragebeantwortung zu Iran: Ausscheiden einer Person aus dem iranischen Staatsverband; Konsequenzen in Form von Repressalien für Familienangehörige und nahestehende Personen [a-11910]

24. Juni 2022

Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen sowie gegebenenfalls auf Auskünften von Expert·innen und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines for processing Country of Origin Information (COI) erstellt.

Dieses Produkt stellt keine Meinung zum Inhalt eines Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Alle Übersetzungen stellen Arbeitsübersetzungen dar, für die keine Gewähr übernommen werden kann.

Wir empfehlen, die verwendeten Materialien im Original durchzusehen. Originaldokumente, die nicht kostenfrei oder online abrufbar sind, können bei ACCORD eingesehen oder angefordert werden.

Bitte beachten Sie, dass die in dieser Anfragebeantwortung enthaltenen Übersetzungen aus dem Persischen unter Verwendung von technischen Übersetzungshilfen erstellt wurden. Es besteht daher ein erhöhtes Risiko, dass diese Arbeitsübersetzungen Ungenauigkeiten enthalten.

Kurzbeschreibungen zu den in dieser Anfragebeantwortung verwendeten Quellen sowie Ausschnitte mit Informationen aus diesen Quellen finden Sie im Anhang.

In einem undatierten Eintrag der englischen Webseite des iranischen Außenministeriums werden unter Bezugnahme auf Artikel 988 des Zivilrechts der Islamischen Republik Iran die Bedingungen für eine Ablegung der iranischen Staatsbürgerschaft beschrieben. Die iranische Staatsbürgerschaft könne demzufolge nur von Personen abgelegt werden, die das 25. Lebensjahr vollendet hätten. Das Ablegen der iranischen Staatsangehörigkeit müsse darüber hinaus vom Ministerrat bewilligt werden. Es sei weiters erforderlich, innerhalb eines Jahres nach Ablegen der Staatsangehörigkeit die Besitzrechte auf unbewegliches Eigentum auf iranische Staatsangehörige zu übertragen. Ehefrau und Kinder der Person, die die iranische Staatsbürgerschaft ablege, würden die iranische Staatsbürgerschaft nicht verlieren (siehe auch Saheb Andisheh, 17. November 2020), es sei denn deren Staatsangehörigkeitsablegung sei in der Bewilligung des Ministerrats mitumfasst. Dabei mache es keinen Unterschied, ob die Kinder volljährig seien oder nicht. Eine weitere Bedingung für die Ablegung der iranischen Staatsbürgerschaft sei die bereits erfolgte Absolvierung der Wehrpflicht (Iran, Außenministerium, ohne Datum; siehe auch Botschaft des Iran in Berlin, ohne Datum; Botschaft des Iran in Den Haag, ohne Datum). In einem persischen Artikel der staatsnahen IRIB News Agency wird in Bezug auf die Absolvierung der Wehrpflicht festgehalten, dass Frauen und von der Wehrpflicht befreite Personen diese Anforderung per Gesetz nicht zu erfüllen hätten (IRIB, 21. Dezember 2016). Wer die iranische Staatsbürgerschaft ablegen wolle, um die eines anderen Staates anzunehmen, müsse überdies den Iran innerhalb von drei Monaten verlassen. Sollte dies nicht erfolgen, würden zuständige Behörden einen Außerlandesbringungsbefehl erteilen und den Verkauf des Eigentums dieser Person in die Wege leiten. Die 3-Monats-Frist könne vorbehaltlich der Bewilligung durch das iranische Außenministerium auf maximal ein Jahr verlängert werden. Bei Bewilligung der Ablegung der Staatsangehörigkeit von unverheirateten iranischen Frauen könne der Ministerrat auch die Ablegung der Staatsangehörigkeit von deren Kindern genehmigen. Bedingung hierfür sei, dass es keinen Vater oder väterlichen Großvater gebe und die Kinder jünger als 18 Jahre seien. Kindern genannter Frauen, die jünger als 25 Jahre seien, sei es möglich, die Staatsangehörigkeit mittels Ansuchen ihrer Mütter abzulegen (Iran, Außenministerium, ohne Datum; siehe auch Botschaft des Iran in Berlin, ohne Datum; Botschaft des Iran in Den Haag, ohne Datum).

In einer E-Mail vom 22. Juni 2022 an ACCORD schreibt ein von ACCORD konsultierter Iranexperte, dass iranische Staatsangehörige sehr selten offiziell aus der iranischen Staatsbürgerschaft entlassen würden. In den meisten Fällen würden daher in der Praxis iranische Staatsangehörige, die eine andere Staatsbürgerschaft annehmen, die iranische Staatsbürgerschaft beibehalten. Die Aufgabe der iranischen Staatsbürgerschaft werde vom Iran nicht verlangt und in der Regel sei eine einseitige Ablegung der iranischen Staatsbürgerschaft unwirksam. Laut dem Iranexperten würden sich daraus manchmal Probleme im Umgang mit iranischen Konsulaten, etwa betreffend die Visaerteilung oder Personenstandsregelungen, ergeben, wenn iranischen Staatsangehörigen nicht bekannt sei, dass sie die iranische Staatsangehörigkeit besäßen. Als Beispiel nennt der Experte Kinder abwesender iranischer Väter (Iranexperte, 22. Juni 2022).

In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen über Konsequenzen in Form von Repressalien für Familienangehörige und Nahestehende von Personen, die die iranische Staatsangehörigkeit ablegen, gefunden werden. Dies lässt nicht notwendigerweise Rückschlüsse darauf zu, ob und in welchem Ausmaß solche Repressalien existieren. Gesucht wurde auf Deutsch, Englisch und Persisch mittels ecoi.net, Refworld, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Iran citizenship/nationality renounce, ترک تابعیت ایران, Iran Staatsbürgerschaft/Staatsangehörigkeit ablegen.

Wir haben die Fragen an weitere Expert·innen weitergeleitet, bislang aber keine Auskünfte erhalten. Sollten noch Antworten einlangen, werden wir Sie Ihnen umgehend übermitteln.


 


Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 24. Juni 2022)

·      Botschaft des Iran in Berlin: شرایط ماهوی ترک تابعیت ایران [Wesentliche Bedingungen zur Ablegung der iranischen Staatsangehörigkeit], ohne Datum
https://berlin.mfa.ir/portal/GeneralCategoryServices/13747

·      Botschaft des Iran in Den Haag: ترک تابعیت ایران [Ablegung der iranischen Staatsbürgerschaft], ohne Datum
https://netherlands.mfa.gov.ir/portal/GeneralCategoryServices/10765

·      Iranexperte, E-Mail-Auskunft, 22. Juni 2022

·      IRIB – IRIB News Agency: شرایط ماهوی ترک تابعیت [Wesentliche Bedingungen zur Ablegung der Staatsangehörigkeit], 21. Dezember 2016
https://www.iribnews.ir/fa/news/2982035/%D8%B4%D8%B1%D8%A7%DB%8C%D8%B7-%D9%85%D8%A7%D9%87%D9%88%DB%8C-%D8%AA%D8%B1%DA%A9-%D8%AA%D8%A7%D8%A8%D8%B9%DB%8C%D8%AA

·      Islamische Republik Iran, Außenministerium: Citizenship, ohne Datum
https://en.mfa.ir/portal/viewpage/4008/citizenship#:~:text=The%20wife%20and%20children%20of,them%20to%20renounce%20their%20nationality

·      Saheb Andisheh: موارد ترک تابعیت ایران [Fälle von Ablegung der iranischen Staatsangehörigkeit], 17. November 2020
https://sahebandisheh.com/leave-iranian-citizenship


 

Anhang: Quellenbeschreibungen und Informationen aus ausgewählten Quellen

·      Islamische Republik Iran, Außenministerium: Citizenship, ohne Datum
https://en.mfa.ir/portal/viewpage/4008/citizenship#:~:text=The%20wife%20and%20children%20of,them%20to%20renounce%20their%20nationality.

Renouncing your Iranian Nationality

According to Article 988 of the Civil Code of the Islamic Republic of Iran:

"Iranian nationals cannot abandon their nationality except on the following conditions:

1 - That they have reached the full age of 25.

2 - That the Council of Ministers has allowed the renunciation of their Iranian nationality.

3 - That they have previously undertaken to transfer within one year from the date of the renunciation of Iranian nationality, by some means, the rights that they possess or may acquire by inheritance, on landed properties in Iran, to Iranian Nationals (Even if Iranian laws may have allowed the possession of the same properties by foreign nationals).The wife and children of the person who renounces his/her nationality, according to this Article do not lose their Iranian nationality, whether the children are minors or adults, unless the permission of the Council of Ministers allows them to renounce their nationality.

4 - That they have completed their national military service.

Note A -Those who may venture to apply for the renunciation of their Iranian nationality according to this Article in favour of a foreign nationality must, besides carrying out the stipulations of Clause 3 of this Article, leave Iran within three months. If they fail to do so ,the proper authorities will issue Deportation Orders for their expulsion and the sale of
their properties. The above-mentioned prescribed period of grace may be extended
subject to the approval of the Ministry of Foreign Affairs up to a maximum period of one
year.

Note B - The Council of Minister may, in the course of approving the renunciation of
nationality by an unmarried Iranian woman, also approve of the renunciation of the
nationality of her children, provided that they are without their father or paternal grandfather and are less than 18 years of age, or otherwise lack legal capacity. Also her children of
less than 25 years of age can renounce their nationality in conformity with their mothers
request for renunciation of nationality."
(Iran, Außenministerium, ohne Datum)