Dokument #2043978
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor)
5. September 2019
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Behandlungsmöglichkeiten für paranoide Schizophrenie
Eine Anfragebeantwortung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom Juli 2018 an die Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) befasst sich mit der medizinischen Versorgung bei psychischen Erkrankungen in Serbien. Auf die Frage, ob ein Patient, der unter anderem an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leide, in Serbien behandelt werden kann, führt IOM an:
„Zuverlässige Aussagen zur Möglichkeit von Behandlung können nur im persönlichen Kontakt mit ÄrztInnen und unter Kenntnis der gesamten Diagnosebestandteile und individuellen Krankheitsgeschichte gemacht werden. Generell ist eine Behandlung bei den […] genannten Diagnosen in Serbien aber möglich.“ (IOM, 23. Juli 2018, S. 2)
Das österreichische Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zitiert in einer Entscheidung vom Mai 2019 folgende Informationen des deutschen Auswärtigen Amtes (AA) vom November 2017:
„Es gibt nur wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Fachpersonal ist vorhanden. […] Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):
[…] psychische Erkrankungen, ua. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), […] Epilepsie, […] Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Vojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovoac (Südserbien).“ (BVwG, 9. Mai 2019, S. 15)
Informationen zu Behandlungskosten und Kapazitäten im Gesundheitswesen
Im Länderinformationsblatt zu Serbien, das 2019 für das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) verfasst wurde, finden sich folgende Informationen zum Gesundheitswesen:
„Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind kostenlos für alle Bürger/-innen, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Patient/-innen müssen an ein lokales Krankenhaus Rückmeldung erstatten, um einem/-r Allgemeinarzt/-ärztin zugewiesen zu werden. Diese/r stellt bei Bedarf eine ärztliche Überweisung für weitere Behandlungen oder Diagnosen aus. Leistungen: Die folgenden Kosten und Leistungen sind von der Krankenversicherung abgedeckt: […]
Erwachsene: komplette medizinische Versorgung, einschließlich präventiver und regelmäßiger Check-Ups sowie spezieller Gesundheitspflege (Augenheilkunde, Kardiologie, innere Medizin, Operationen, zahnärztliche Leistungen, Onkologie, Naturheilverfahren, Rehabilitation, Dermatologie und psychologische Behandlung)“ (IOM, 2019, S. 4)
„Gesundheitswesen: Zugang für Rückkehrende
Voraussetzungen: Der öffentliche Krankenversicherungsfond ist die wichtigste öffentliche Einrichtung zur Umsetzung der Gesundheitspolitik. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger/-innen oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Es gibt zwei Kategorien von Anspruchsberechtigten: Angestellte Bürger/-innen sind automatisch durch den Arbeitgeber krankenversichert (verpflichtend); arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. In beiden Fällen gilt, sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind arbeitslose Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Es gibt keine festgesetzte Deckungshöhe. Anmeldeverfahren: Rückkehrende müssen das Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen. Sollte die rückkehrende Person erwerbstätig sein, muss der Arbeitgeber das Anmeldeverfahren abschließen. Notwendige Dokumente: Ausgefüllte Anmeldung, serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und Nachweis über serbische Staatsbürgerschaft.“ (IOM, 2019, S. 5)
Das Schweizerische Staatssekretariat für Migration (SEM) schreibt in seinem Bericht zur medizinischen Grundversorgung in Serbien vom Mai 2017 über „kostenbefreite Gruppen und Krankheitsbilder“:
„Die folgenden Personengruppen ohne Einkommen sind aufgrund von Artikel 17 und 22 des Krankenversicherungsgesetzes gesetzlich krankenversichert: […]
- Sozial bedürftige Personen, dauerhafte Bezieher von Sozialhilfe oder anderen materi-ellen Hilfen (in Übereinstimmung mit den Sozialversicherungsvorschriften)
- Arbeitslose und Personen mit einem Einkommen unter einer gesetzlich festgelegten Grenze
- Personen, die Nothilfe benötigen […]
- Personen mit Behinderungen (nach Definition des Gesundheitsministeriums)
- Patienten mit chronischen Krankheiten: […] chronische Psychosen (Schizophrenie), bipolare Störungen, Epilepsie, […].“ (SEM, 17. Mai 2017, S. 28)
Die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization, WHO) geht in ihrem 2018 veröffentlichten Mental Health Atlas (Berichtszeitraum: 2017) auf die in Serbien verfügbaren Ressourcen zur Behandlung psychischer Erkrankungen ein. Diesen Angaben zufolge gebe es insgesamt 2.643 Fachkräfte für psychische Gesundheit. Auf eine Bevölkerung von 100.000 Menschen kämen 8,64 PsychiaterInnen, 13,17 MitarbeiterInnen des psychiatrischen Pflegepersonals („mental health nurses“), 4,55 PsychologInnen und 0,36 SozialarbeiterInnen. In Serbien gebe es vier Einrichtungen für die ambulante Behandlung psychiatrischer PatientInnen. Dabei handle es sich um gemeindebasierte („community-based“) Einrichtungen, keine davon sei innerhalb eines Krankenhauses verortet. Stationäre Behandlung von psychiatrischen PatientInnen sei in sieben psychiatrischen Kliniken sowie auf 36 Stationen allgemeiner Krankenhäuser verfügbar. Es gebe keine laufende Zusammenarbeit im Bereich der psychischen Gesundheit zwischen Dienstleistungsnutzern und Interessengruppen von Angehörigen oder Pflegepersonal. Die Kosten für die Betreuung und Behandlung von Personen mit schwerwiegenden psychischen Störungen (Psychose, bipolare Störung, Depression) würden von den staatlichen Krankenkassen oder Erstattungssystemen übernommen. (WHO, 2018)
Der Sonderberichterstatter des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen (UN Human Rights Council, HRC) geht in seinem im Jänner 2019 veröffentlichten Bericht zu Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in Serbien auch auf Einrichtungen für Menschen mit psychosozialen Behinderungen ein. Der Sonderberichterstatter habe zwei Sozialeinrichtungen für Menschen mit psychosozialen Behinderungen besucht, das Otthon-Zentrum in Stara Moravica und das Veternik-Zentrum. In beiden Institutionen schienen die materiellen Bedingungen für Unterkunft und Betreuung bescheiden, aber allgemein akzeptabel zu sein. Beide Institutionen hätten jedoch unter erheblichem Personalmangel gelitten, so dass die kontinuierliche, individuelle Betreuung, die für die Entwicklung der persönlichen Fähigkeiten der BewohnerInnen erforderlich wäre, nicht gewährleistet worden sei. Der Sonderberichterstatter habe zudem mit großer Besorgnis festgestellt, dass die BewohnerInnen nicht nach Alter, Geschlecht und Art der Behinderung getrennt seien. Dies gebe Anlass zur Sorge, dass die BewohnerInnen möglicherweise Gewalt und sexuellem Missbrauch ausgesetzt seien. Der Sonderberichterstatter habe festgestellt, dass es an Aufsicht und durchsetzbaren Vorschriften für die Anwendung physischer Einschränkungsmaßnahmen in den Zentren mangle. Er befürchte, dass derartige Einschränkungsmaßnahmen unnötigerweise oder unverhältnismäßig angewendet werden könnten, insbesondere in unterbesetzten Institutionen oder bei selbstverletzendem oder gefährlichem Verhalten. Dem Sonderberichterstatter zufolge könne die ungerechtfertigte Anwendung physischer Einschränkungsmaßnahmen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellen, ein langfristiger Gebrauch könne zu schweren Muskelverletzungen, Organversagen und Traumata führen. Der Sonderberichterstatter sei ebenfalls besorgt darüber, dass eine Entscheidung der zuständigen Behörden, Menschen mit psychosozialen Behinderungen zu institutionalisieren, offenbar ausschließlich auf der Grundlage eines ärztlichen Berichts des behandelnden Psychiaters und in der Regel ohne eine individuelle Begegnung mit der betroffenen Person selbst getroffen werde. Berichten zufolge würden viele der Zentren für Sozialarbeit, durch die Personen in Sozialeinrichtungen untergebracht würden, die betroffenen BewohnerInnen nicht regelmäßig besuchen, um die nach wie vor bestehende Notwendigkeit ihrer Institutionalisierung zu überprüfen oder zu überdenken. Da den meisten BewohnerInnen die Rechtsfähigkeit vollständig entzogen worden sei, gelte ihre anschließende Institutionalisierung mit Zustimmung ihres Vormunds automatisch als „freiwillig“ und es scheine keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung zu geben. Aus diesem Grund würden die BewohnerInnen in der Regel für den Rest ihres Lebens ohne ernsthafte Überprüfung institutionalisiert, was im klaren Widerspruch zu den internationalen Normen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen stehe. Darüber hinaus befürchte der Sonderberichterstatter, dass für viele BewohnerInnen kein Bedarf einer Institutionalisierung bestünde, wenn es alternative, gemeindebasierte Strukturen und Dienstleistungen gebe. Der Sonderberichterstatter begrüße die Tatsache, dass nach serbischem Recht Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit erhalten sollen, innerhalb der Gemeinschaft zu leben, er sei jedoch darüber besorgt, dass es bei der Schaffung von gemeinschaftlichen Unterstützungssystemen noch immer an der notwendigen Finanzierung und Expertise für die Durchführung solcher Programme mangle:
„F. Institutions for persons with psychosocial disabilities
38. The Special Rapporteur visited two social care institutions for persons with psychosocial disabilities, the Otthon centre in Stara Moravica and the Veternik centre. In both institutions, the material conditions of accommodation and care seemed to be modest but generally acceptable. However, both institutions suffered from serious understaffing, thus not allowing for the continued, individual attention that would be required for the development of residents’ personal capacities.
39. The Special Rapporteur notes with serious concern that residents are not separated according to their age, sex and disability, which raises concerns regarding their possible exposure to violence and sexual abuse. […]
41. The Special Rapporteur observed a lack of oversight and enforceable regulations on the use of physical restraints in the centres. He is concerned that restraints might be used unnecessarily or disproportionately, particularly in understaffed institutions or in cases of self-harm or dangerous behaviour. The Special Rapporteur would like to recall that the unjustified use of restraints may constitute inhumane and degrading treatment, and that their prolonged use can lead to serious muscle injuries, organ failure and trauma.
43. The Special Rapporteur is also concerned that the decision of the responsible authorities to institutionalize persons with psychosocial disabilities appears to be taken based exclusively on a medical report by the treating psychiatrist, and generally without any individual encounter with the person concerned. Reportedly, many of the centres for social work that have placed individuals in social care institutions, fail to visit the concerned residents regularly in order to review or reconsider the continued necessity of their institutionalization. As most residents are completely stripped of their legal capacity, their subsequent institutionalization with the agreement of their legal guardian is automatically considered to be ‘voluntary’ and there seems to be no effective legal remedy against such a decision.
44. As a result, residents generally remain institutionalized for the rest of their life without any serious review, in clear contradiction of international standards on the rights of persons with disabilities. Furthermore, the Special Rapporteur is concerned that many of the residents would not need to be institutionalized if alternative, community-based structures and services were available. […]
46. The Special Rapporteur welcomes the fact that Serbian law calls for people with disabilities to have an opportunity to live in the community, but is concerned that the creation of community support systems still lacks the necessary funding and expertise to implement such programmes.” (HRC, 25. Jänner 2019, S. 7-8)
Weitere Informationen zum serbischen Geseundheitssystem finden sich auch in folgenden Berichten der Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH):
· SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe: Serbien: Behandlung einer ischämischen Kardiomyopathie, 6. März 2019
https://www.ecoi.net/en/file/local/2007418/190306-ser-kardiomyopathie-web.pdf
· SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe: Serbien: Psychiatrische Behandlung für Roma, 8. Juni 2016
https://www.ecoi.net/en/file/local/1260329/1788_1466169663_160608-srb-psych-roma.pdf
Allgemeine Informationen zu Medikamenten und Apotheken
Das schweizerische Staatssekretariat für Migration (SEM) schreibt in seinem Focus Serbien zur medizinischen Grundversorgung vom Mai 2017 über die Versorgung mit Medikamenten Folgendes:
„Im staatlichen Bereich bestehen vier verschiedene Medikamentenlisten. Medikamente, die auf diesen Listen geführt werden, sind im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung kostenlos erhältlich. Die Beteiligungsgebühr auf Seiten des Patienten beträgt in diesem Fall bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes RSD 50.- (ca. EUR 0,50). Für Medikamente der Liste A1 trägt der Patient 25 % der Medikamentenkosten. Medikamente der Listen B und C unterstehen einer gesonderten Regelung. Die WHO hat auch für Serbien eine Liste der essentiellen Medikamente erstellt.
[…] Zudem kann es vorkommen, dass Medikamente der staatlichen Medikamentenlisten temporär nicht vorrätig sind. Die Gründe für deren Fehlen sind vielschichtig. Es wurden mehr Medikamente verbraucht als eingeplant, die Nachbestellung ging vergessen, das Gesundheitsministerium brauchte eine gewisse Zeit, Fehlendes wieder zur Verfügung zu stellen.
Generell ist heute, unter Einbezug privater Apotheken, der weitaus grösste Teil der Medika-mente zur Behandlung der gängigen Krankheitsbilder in Serbien verfügbar. Falls jedoch in europäischen Ländern abgegebene Medikamente nicht vorhanden sein sollten, können diese in der Regel durch Generika ersetzt werden. Namentlich teurere Produkte der jüngeren Medikamentengenerationen befinden sich nicht auf den verschiedenen Listen des serbischen Gesundheitsministeriums. Diese müssen daher kostenpflichtig in privaten Apotheken beschafft werden, die diese Medikamente im Normalfall regelmässig liefern können. Die Preise für diese Medikamente erreichen meistens nahezu westeuropäisches Niveau.“ (SEM, 17. Mai 2017, S. 22-23)
Zum Thema Apotheken schreibt das SEM:
„Gesundheitseinrichtungen aller drei Versorgungsstufen verfügen auch über eigene Apotheken. In jedem grösseren Ort bestehen weiterhin staatliche Apotheken, so auch in Niš, Vranje und Bujanovac/Bujanoc. Diese geben sich auf ihren Webseiten modern, dienstleistungs- und nachfrageorientiert. Nach eigenen Angaben versuchen sie, die von ihnen geforderten Dienstleistungen, unter anderem die Bereitstellung von Medikamenten der staatlichen Medikamentenlisten, zu gewährleisten. Sukzessive werden aus unterschiedlichen Gründen auch ehemals staatliche Apotheken privat weitergeführt, vor allem die kleineren. Der Grossteil der Apotheken sind in privatem Besitz, in Vranje mehr als 30. Auf Rezept, respektive Verschreibung hin, können in diesen Apotheken die Medikamente in der Regel kostenlos bezogen werden. Die Apotheke rechnet die Kosten ihrerseits mit der staatlichen Kostenstelle ab.
In privaten Apotheken ist heute die überwiegende Mehrheit der Medikamente vorhanden, auch der moderneren und teureren. Ein entsprechendes Versorgungsnetz wird unterhalten. Private Apotheken können Medikamente in den Nachbarstaaten oder im Ausland bestellen. Dies ist jedoch mit einigem organisatorischen Aufwand und mit Kosten verbunden.
Das Apothekennetz ist heute flächendeckend. Allein im Grossraum Belgrad bestehen gemäss dem serbischen Verband privater Apotheken über 100 Apotheken. Ebenso finden sich auch in kleineren Ortschaften, beispielsweise im südserbischen Preševo/Presheva, mehrere Apotheken, auch direkt neben dem Gesundheitszentren.“ (SEM, 17. Mai 2017, S. 23-24)
Das Länderinformationsblatt zu Serbien 2019 der Internationalen Organisation für Migration (IOM) enthält folgende Informationen zur Verfügbarkeit und zu den Kosten von Medikamenten:
„Ein Großteil der Medikamente ist erhältlich, meistens zu ähnlichen Preisen wie in anderen europäischen Ländern. […] Kosten: Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein.“ (IOM, 2019, S. 4)
Verfügbarkeit von Seroquel und Risperidon, Kosten
Zur Orientierung für die im Folgenden angeführten Preise: 1 Euro entspricht mit Stand 5. September 2019 rund 118 serbischen Dinar (RSD) (Narodna Banka Srbije, 5. September 2019).
Als Wirkstoff von Seroquel wird in der Packungsbeilage Quetiapin angegeben (BASG, Dezember 2018). Auf der vom serbischen Krankenversicherungsfonds (RFZO) veröffentlichten Liste A1 der von der Krankenversicherung umfassten rezeptpflichtigen Medikamente (Stand 27. Ausgust 2019) finden sich vier Präparate mit dem Wirkstoff Quetiapin (serbisch: kvetiapin) (100 mg) namens Kventiax, Kvetiapin Pharmas, Actawell und Q-Pin (60 Tabletten zum Großhandelspreis von RSD 1.558,60). Bei allen Medikamenten wird als Selbstbehalt für den versicherten Patienten 55 Prozent angegeben. Darüber hinaus werden zwei Präparate mit 50 mg Quetiapin angeführt, Seroquel XR (60 Tabletten zum Großhandelspreis von RSD 1.083,90 und einem Selbstbehalt von 75 Prozent) und Kventiax SR (60 Tabletten zum Großhandelspreis von RSD 833,80 und einem Selbstbehalt von 70 Prozent) (RFZO, Lista A1, Stand 27. Ausgust 2019).
Ein Medikament zur Injektion mit dem Wirkstoff Risperidon namens Rispolept Consta findet sich in drei unterschiedlichen Dosierungen auf der vom serbischen Krankenversicherungsfonds (RFZO) veröffentlichten Liste B. Der Großhandelspreis für 25 mg beträgt RSD 8.333,40. Für 37,5 mg werden RSD 10.813,70 angegeben und für 50 mg RSD 13.298,70. In der Liste ist kein Wert beim Selbstbehalt angegeben. (RFZO, Lista B, Stand 27. Ausgust 2019).
Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
Die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation, WHO) veröffentlichte im Jahr 2018 die neueste Ausgabe des Mental Health Atlas. Im dazugehörigen Länderprofil zu Serbien findet sich bei den stationären Einrichtungen bei der Kategorie „Forensic inpatient units“ (stationäre Abteilungen für Straftäter) die Angabe, dass es keine solchen Einrichtungen gebe gebe oder dass keine gemeldet worden seien („none or not reported“) (WHO, 2018).
Darüber hinaus konnten keine Informationen zu diesem Thema gefunden werden.
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 5. September 2019)
· BASG - Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, Arzneispezialitätenregister: Packungsbeilage Seroquel 100 mg Filmtabletten, Dezember 2018
https://aspregister.basg.gv.at/document/servlet?action=show&zulnr=1-23461&type=DOTC_GEBR_INFO
· BVwG – Bundesverwaltungsgericht: Entscheidung (Geschäftszahl G311 1410720-2), 9. Mai 2019
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20190509_G311_1410720_2_00/BVWGT_20190509_G311_1410720_2_00.pdf
· HRC – UN Human Rights Council: Visit to Serbia and Kosovo; Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment [A/HRC/40/59/Add.1], 25. Jänner 2019
https://www.ecoi.net/en/file/local/2003574/a_hrc_40_59_Add.1_E.pdf
· IOM – Internationale Organisation für Migration: Allgemein – Medizinische Versorgung, Psyche [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC361], 23. Juli 2018 (verfügbar auf ZIRF/BAMF)
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18979512/Allgemein_%2D_Medizinische_Versorgung%2C_Psyche%2C_23%2E07.2018.pdf?nodeid=20093823&vernum=-2
· IOM – International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien 2019, 2019
https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Serbien_DE.pdf
· Narodna Banka Srbije: Kurs Dinara, 5. September 2019
http://www.nbs.rs/internet/cirilica/index.html
· RFZO – National Health Insurance Fund: Lista A1, Stand 27. Ausgust 2019
http://www.rfzo.rs/download/pravilnici/lekovi/A1%20Lista_primena%20od%2027.08.2019..xls
· RFZO – National Health Insurance Fund: Lista B, Stand 27. Ausgust 2019
http://www.rfzo.rs/download/pravilnici/lekovi/B%20Listaa_primena%20od%2027.08.2019..xls
· SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz): Focus Serbien. Medizinische Grundversorgung, insbesondere in Südserbien, 17. Mai 2017
https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/srb/SRB-med-grundversorgung-d.pdf
· SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe: Serbien: Behandlung einer ischämischen Kardiomyopathie, 6. März 2019
https://www.ecoi.net/en/file/local/2007418/190306-ser-kardiomyopathie-web.pdf
· SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe: Serbien: Psychiatrische Behandlung für Roma, 8. Juni 2016
https://www.ecoi.net/en/file/local/1260329/1788_1466169663_160608-srb-psych-roma.pdf
· WHO – World Health Organisation: World Health Atlas 2017 Member State Profile – Serbia, 2018
https://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles-2017/SRB.pdf