Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Unterstützungsprogramme für RückkehrerInnen: Anspruchsberechtigte, Verfügbarkeit, Unterstützungsleistungen nur für freiwillige RückkehrerInnen oder auch Zwangsrückgeführte [a-11135]

24. nner 2020

Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen sowie gegebenenfalls auf Expertenauskünften, und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines for processing Country of Origin Information (COI) erstellt.

Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Alle Übersetzungen stellen Arbeitsübersetzungen dar, für die keine Gewähr übernommen werden kann.

Wir empfehlen, die verwendeten Materialien im Original durchzusehen. Originaldokumente, die nicht kostenfrei oder online abrufbar sind, können bei ACCORD eingesehen oder angefordert werden.

IOM – RESTART-Programme

Die RESTART-Programme von IOM zielen darauf ab, freiwillige RückkehrerInnen bei ihrer Reintegration in Afghanistan zu unterstützen. In einem Informationsblatt der Internationalen Organisation für Migration (IOM) finden sich Informationen zu den im Rahmen des RESTART II – Programmes (Laufzeit 2017 – 2019) angebotenen Unterstützungsleistungen für RückkehrerInnen nach Afghanistan und in den Iran. Angeboten würden laut dem Dokument unter anderem „Empfang und Unterstützung bei der Ankunft in Kabul oder Teheran sowie Organisation der Weiterreise zum endgültigen Zielort“, „[t]emporäre Unterkunft nach der Ankunft im Rückkehrland“, sowie 500 Euro in bar um die „dringendsten Bedürfnisse direkt nach [der] Rückkehr abzudecken“ (IOM, ohne Datum(a)). Weiters würden neben Beratungsleistungen und medizinischer Unterstützung Sachleistungen angeboten, deren Wert nicht höher als 2.800 Euro sein dürfe. Das Programm sei darüber hinaus auf 490 TeilnehmerInnen (RückkehrerInnen nach Afghanistan und Iran) begrenzt. Das Programm habe mit 1. Jänner 2017 begonnen und sei mit 31. Dezember 2019 abgelaufen. Das Informationsblatt kann unter dem folgenden Link abgerufen werden:

·      IOM – Internationale Organisation für Migration: RESTART II – Reintegrationsunterstützung für Freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und Iran, Ein Neuer Start In Afghanistan Oder Iran, ohne Datum(a)
https://austria.iom.int/sites/default/files/IOM%20RESTART%20II_Klienteninfo_DE.pdf

Viele der angeführten Informationen und einige weitere zum Programm RESTART II finden sich auf der Webseite von IOM unter folgendem Link:

·      IOM – Internationale Organisation für Migration: RESTART II, ohne Datum(b)
https://austria.iom.int/de/restart-ii

In einer Email-Auskunft vom Jänner 2020 antwortet IOM wie folgt auf die Frage, ob nach Auslaufen von RESTART II mit Ende Dezember 2019 ein ähnliches Nachfolgeprogramm vorgesehen sei:

„Ein Nachfolgeprojekt RESTART III (mit ähnlichen Leistungen und Voraussetzungen inklusive aller Limitationen für afghanische Projektteilnehmer/innen wie in RESTART II) wurde vom BMI [Bundesministerium für Inneres] zur Förderung im Rahmen des AMIF [Asylum, Migration and Integration Fund] Projektaufrufes vorausgewählt.“ (IOM, 13. Jänner 2020)

Der Verlag Edition Donau-Universität Krems veröffentlicht im Jahr 2019 ein Buch zu Migration und Integration, in dem unter anderem ein Aufsatz von Andrea Götzelmann-Rosado, bei IOM zuständig für Knowledge Management im Bereich der unterstützten freiwilligen Rückkehr und Reintegration, zum RESTART II–Programm erschienen ist. Laut Götzelmann-Rosado würden sich die 490 RESTART II–Begünstigten wie folgt verteilen: 145 RückkehrerInnen in den Iran und 345 RückkehrerInnen nach Afghanistan, wobei jeweils nur eine Person pro Haushalt TeilnehmerIn sein könne. (Götzelmann-Rosado, 2019, S. 164)

Zur Zielgruppenbeschreibung des RESTART II-Programmes hält Götzelmann-Rosado fest, dass das Programm alle afghanischen Staatsangehörigen umfasse, die sich für eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan entscheiden würden; ausgeschlossen seien Personen, die nicht freiwillig zurückkehren wollten. Darüber hinaus unterliege die Teilnahme an RESTART II der Genehmigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), das z.B. MigrantInnen ausschließe, die über ausreichend Eigenmittel verfügen würden, gegen die ein Strafverfahren anhängig sei, oder falls Zweifel daran bestünden, dass die Person an einer freiwilligen Rückkehr interessiert sei. In Fällen, in denen eine Abschiebung bereits in Vorbereitung sei, könne das Bundesamt die Teilnahme ablehnen:

„This target group description includes all Afghan nationals who decide to return voluntarily to Afghanistan; it excludes persons who do not want to return voluntarily. In addition, the participation in the project is subject to approval of the Federal Office for Immigration and Asylum, which excludes for instance migrants who have sufficient means of their own, who have criminal procedures pending, or in case of doubts that the person is interested in a voluntary return. In cases where a deportation is already under preparation, the Federal Office may decline participation.” (Götzelmann-Rosado, 2019, S. 164)

Zu den Leistungen im Rahmen des Programms RESTART II nach Ankunft in Afghanistan schreibt Götzelmann-Rosado, dass IOM bei Bedarf eine Ankunftsunterstützung („reception assistance“) am Flughafen in Kabul organisieren könne. Ebenfalls bei Bedarf könne IOM eine temporäre (zweiwöchige) Unterbringung in einem Hotel in Kabul unmittelbar nach der Ankunft sowie die Weiterreise an den Zielort organisieren. In weiterer Folge würden sich die Begünstigten des Programms mit Mitarbeitern von IOM Afghanistan in einem der IOM-Büros in den Provinzen Kabul, Badachschan, Balch, Bamyan, Herat, Kandahar, Nangarhar, Nimrus oder Paktia treffen. Die Begünstigten würden in weiterer Folge eine finanzielle Unterstützung in Form von Bargeld im Gegenwert von 500 Euro erhalten, um ihre unmittelbaren Bedürfnisse nach der Rückkehr zu befriedigen. Darüber hinaus würden sie Sachleistungen im Wert von 2.800 Euro erhalten, die in individuelle Wiedereingliederungsprojekte wie Bildungsmaßnahmen oder einkommensschaffende Maßnahmen investiert werden könnten. Die verfügbaren Mittel könnten in Dienstleistungen oder Waren investiert werden, die die Gründung eines Kleinunternehmens oder die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit ermöglichen würden, etwa durch den Kauf von Waren für ein Geschäft oder von Vieh. Mit einem kleinen Teil der Sachleistungen (max. 300 Euro) könnten die Begünstigten ihre Kinder unterstützen und in die Unterkunft investieren (z.B. Miete, Renovierung von Wohnungen). Darüber hinaus könne das Projekt auch Maßnahmen finanzieren, die auf gesundheitliche Bedürfnisse ausgerichtet seien, wie etwa die Erstattung von Kosten für medizinische Behandlungen. Diese Leistungen würden nicht in Form von Bargeld an die begünstigten RückkehrerInnen erbracht, sondern durch direkte Zahlungen an die DienstleisterInnen/LieferantInnen ihrer Wahl, nach Prüfung und Kontrolle der Belege durch IOM-MitarbeiterInnen in Afghanistan und Österreich.

In Afghanistan werde die Reintegrationshilfe in Form von Sachleistungen in zwei Tranchen geleistet, wobei die zweite Tranche erst nach einer Überprüfung durch IOM-MitarbeiterInnen freigegeben werde. Die Überprüfung erfolge zwei bis vier Monate nach Freigabe der ersten Tranche auf Basis eines standardisierten Monitoring-Fragebogens, der von MitarbeiterInnen von IOM Österreich und IOM Afghanistan entwickelt worden sei. Der Fragebogen ziele darauf ab, die Erfahrungen der Projektbegünstigten in Bezug auf die Gesamtsituation nach der Rückkehr, die wirtschaftliche Reintegration und die Projektdurchführung zu erfassen. Die Begünstigten hätten das Recht, das Monitoring aus berechtigten / angemessenen Gründen („justified reasons“) abzulehnen, und sie könnten andere Nachweise für die Nachhaltigkeit ihres individuellen Projekts erbringen. Da das Monitoring von lOM selbst durchgeführt werde, könne es vorkommen, dass die Projektbegünstigten betreffend einer möglichen Unzufriedenheit mit verfälschter Rückmeldung reagieren würden, d.h. dass sie etwa aus Höflichkeit gegenüber den IOM-MitarbeiterInnen, von denen sie Unterstützung erhalten würden, nicht offen über mögliche Kritikpunkte sprechen würden; oder dass sie befürchten würden, im Falle einer kritischen Rückmeldung die zweite Rate ihrer Unterstützungsleistung nicht zu erhalten. Dies könne vorkommen trotz der Bemühungen von IOM, das Vertrauen der RückkehrerInnen zu gewinnen, und trotz der Zusicherung vonseiten der IOM-MitarbeiterInnen, dass kritisches Feedback nicht zu negativen Konsequenzen führen werde:

„[…] The migrant receives assistance at the Vienna International Airport in check-in and border control, transit assistance at relevant transit airports, as well as reception assistance (if requested), at the airport of arrival in Kabul. Upon request, IOM can organize temporary accommodation in a hotel in Kabul for two weeks immediately after arrival in Afghanistan and organize the onward travel to the returnee's final destination. After arrival project beneficiaries meet with IOM Afghanistan project staff in one of the IOM offices in Kabul, Badakhshan, Balkh, Bamyan, Herat, Kandahar, Nangarhar, Nimroz and Paktia. Beneficiaries receive financial support in the form of cash worth the equivalent of € 500 to address their immediate needs after return. In addition, they receive in-kind assistance worth € 2,800 to invest in individual reintegration projects, such as education measures or income-generating activities. Available funds can be invested in services or goods that allow starting or joining a small business or agricultural activities, e.g. by purchasing wares for a shop or livestock. A small part of the in-kind assistance (max. € 300) can be invested in child support and accommodation (e.g. rent, renovation of housing). In addition, the project can also fund measures to address health-related needs, e.g. reimburse costs of medical treatments. In-kind assistance is not provided in cash directly to the beneficiaries but provided through direct payments to the service providers/suppliers of their choice, after review and check-up of supporting documents through IOM staff in Afghanistan and Austria. […] In Afghanistan, in-kind reintegration assistance is provided in two instalments; the second instalment is released after monitoring through IOM. Monitoring is done two to four months after the first instalment was released, based on a standardized monitoring questionnaire developed by IOM Austria and IOM Afghanistan staff. The questionnaire aims to capture the project beneficiaries' experiences with regards to the overall situation after return, the economic reintegration and the project implementation. Beneficiaries have the right to decline monitoring for justified reasons and they can provide other proof that their individual project is sustained. As monitoring is conducted by lOM, project beneficiaries may be subject to response bias, i.e. they may not be open about possible dissatisfaction due to reasons or politeness vis-à-vis IOM staff working to support them; or for fear of not receiving the second instalments in case of critical feedback (despite IOM's efforts to gain returnees' trust and assurance that critical feedback will not lead to negative consequences).” (Götzelmann-Rosado, 2019, S. 165-166)

Bezüglich der Umsetzung des RESTART II–Programms finden sich in dem Aufsatz folgende statistische Informationen: Mit 30. Juni 2019 hätten 265 der 320 RückkehrerInnen, die in das RESTART II–Programm aufgenommen worden seien, Unterstützung bei der Ankunft am Flughafen (reception assistance) in Afghanistan erhalten, 312 RückkehrerInnen hätten den Betrag von 500 Euro in bar (cash assistance) erhalten; 53 Personen hätten nach ihrer Rückkehr eine temporäre Unterkunft und 104 eine Unterstützung für ihre Weiterreise zum Zielort in Anspruch genommen. Mit 30. Juni 2019 hätten bereits 247 der begünstigten RückkehrerInnen Pläne vorgelegt, welche Investitionen sie mit den Sachleistungen tätigen würden. Sie alle hätten sich dabei auf den Aufbau eines Kleinunternehmens oder die Beteiligung an einem solchen in den Bereichen Einzelhandel (84,6 Prozent; davon 66,1 Prozent Lebensmittelgeschäfte), Landwirtschaft (6,1 Prozent, überwiegend Tierhaltung), Handwerk (7,3 Prozent, davon 44,4 Prozent Bäckereien) oder Dienstleistung (2 Prozent) fokussiert. In 206 Fällen seien bereits entweder ein Teil oder beide Teile der Sachleistungen für die individuellen Reintegrationspläne erbracht worden. Götzelmann-Rosado merkt allerdings Folgendes zu diesen Zahlen an: Von den 89 im Jahr 2017 begünstigten RückkehrerInnen nach Afghanistan hätten 15,7 Prozent bis zum 30. Juni 2019 keine erste Tranche der Reintegrationsunterstützung in Form von Sachleistungen erhalten, weil sie entweder die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt oder die Unterstützungsleistung anschließend nicht in Anspruch genommen hätten. Sie könnten dies zwar nachträglich noch tun und bis Ende 2019 die Förderung erhalten [Autorin schreibt mit Stand Mitte 2019, Anm. ACCORD], es sei jedoch davon auszugehen, dass sie „aus dem Projekt ausgeschieden“ seien. Für die Jahre 2018 und 2019 gebe es ähnliche Zahlen, jedoch sei die Schlussfolgerung, dass die Begünstigten aus dem Projekt ausgeschieden seien, hier nicht zulässig. Sie würden vermutlich noch daran arbeiten, „die entsprechenden Schritte vorzubereiten“:

„As of 30 June 2019, 265 out of the 320 returnees received reception assistance at the airport in Afghanistan, 312 returnees received cash assistance (€ 500); 53 persons received temporary accommodation after return, and 104 persons received support for their onward journey to their final destination. […] Until 30 June 2019, 247 beneficiaries had already submitted plans for the investment of the in-kind assistance. All of them focused on building or joining a small business in the areas of retail (84.6%; 66.1% of which were grocery stores), agriculture (6.1%, mostly animal husbandry), handicraft (7.3%, 44.4% of which were bakeries) or service (2%). In 206 cases, one or both parts of the in-kind assistance for individual reintegration plans had already been provided.

[Footnote 5:] Out of 89 RESTART II project beneficiaries who had returned in 2017, 15.7 per cent had not received a first tranche of in-kind reintegration support until 30 June 2019, either because they had not submitted the required documentation, or because they had picked up the assistance afterwards. While they can still do so and may receive support until the end of 2019, it is fairly safe to assume that they have dropped out from the project. Similar figures for 2018 and 2019 would not allow such a conclusion, as beneficiaries are more likely to be still in the process of preparing the relevant steps.” (Götzelmann-Rosado, 2019, S. 170-171)

Weitere statistische Daten zu den Unterstützungsleistungen 2017 und 2018 finden sich in folgendem Dokument von IOM:

·      IOM – Internationale Organisation für Migration: RESTART II - Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und Iran, 2 Jahre Projektumsetzung - Ergebnisse, 31. Dezember 2018
https://austria.iom.int/sites/default/files/RESTARTII_ResultsDec2018.pdf

Das Dokument enthält auch die folgenden Informationen zu Erfahrungen und Herausforderungen der Begünstigten nach ihrer Rückkehr, die sich laut IOM aus Befragungen der TeilnehmerIinnen des RESTART II–Programmes ergeben hätten:

„Nach der Rückkehr führt IOM mit den Projektteilnehmer/innen regelmäßig Monitoring-Gespräche durch. Bis zum 31.12.2018 fanden unmittelbar nach der Rückkehr 273 erste Gespräche (186 Afghanistan, 87 Iran) statt. In beiden Projektländern wurden ökonomische Faktoren (Arbeitslosigkeit, Einkommen, Wohnen) als größte Herausforderungen nach der Rückkehr genannt. In Afghanistan wiesen 72 Prozent der Befragten zusätzlich auf Sicherheitsbedenken hin, während 14 Prozent der Befragten in Iran gesundheitliche Herausforderungen nach der Rückkehr anführten. Ein ausführliches Monitoring-Gespräch, das zwei bis vier Monate nach Auszahlung der Reintegrationsunterstützung vorgesehen ist, wurde bis zum 31.12.2018 mit 126 Rückkehrer/innen (96 Afghanistan, 30 Iran) geführt.“ (IOM, 31. Dezember 2018)

IOM – Reintegration Assistance and Development in Afghanistan (RADA)

IOM Afghanistan führt laut eigenen Angaben auf einem Informationsblatt vom November 2019 in acht Provinzen (Baglan, Balch, Herat, Kabul, Kandahar, Kunar, Lagma und Nangarhar) mit Unterstützung von Geldern der Europäischen Union das Projekt RADA (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) durch. Die Projektlaufzeit umfasst den Zeitraum 2017 bis 2022 (IOM, 5. November 2019). In der Email-Auskunft vom Jänner 2020 hält IOM folgendes zum Reintegrationsprojekt RADA fest:

„IOM setzt in Afghanistan diverse Projekte um, unter anderem, mit finanzieller Unterstützung der EU und gemeinsam mit Partnerorganisationen, das Projekt ‚RADA – Reintegration Assistance and Development in Afghanistan‘, welches nachhaltige Reintegrationsprojekte und Aktivitäten in acht von Rückkehr stark betroffenen Regionen anbietet. Ein Update mit einem Einblick in einige der angebotenen Projekte findet sich hier: https://afghanistan.iom.int/reports/reintegration-assistance-and-development-afghanistan

Die Unterstützungsangebote werden je nach Bedürfnissen und Prioritäten der lokalen Communities in Zusammenarbeit mit lokalen Entscheidungsträgern festgelegt. Diese können individuelle Unterstützungsleistungen (z.B. für den Auf- bzw. Ausbau eines Geschäftes, Weiterbildung, etc.), Projekte, die der gesamten Community zu Gute kommen (z.B. kleinere Projekte zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Aktivitäten zur sozialen und psychosozialen Wiedereingliederung) aber auch strukturelle Maßnahmen (z.B. Unterstützung beim Kapazitätenaufbau für Behörden) umfassen. Freiwillige Rückkehrer/innen aus Österreich können von diesen Angeboten direkt (individuelle Leistungen) oder indirekt (Community Projekte oder strukturelle Maßnahmen) profitieren, wenn sie einer der definierten Zielgruppen in den jeweiligen Regionen angehören. Dies ist allerdings im Vorfeld der Rückkehr NICHT absehbar und wird ausschließlich vor Ort unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten, wie zuvor definiert, entschieden.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die genannten Leistungen.“ (IOM, 13. Jänner 2020)

Auf die Frage, ob es Organisationen vor Ort in Afghanistan gebe, die Unterstützungsleistungen nicht nur für freiwillige RückkehrerInnen, sondern auch für Abgeschobene anbieten würden, antwortet IOM wie folgt:

„Innerhalb des RADA Projektes gibt es eine (kleine) Komponente, welche sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet und die Möglichkeit bietet, sich in Afghanistan, nach Abschluss aller Einreiseformalitäten an IOM zu wenden und eine sogenannte post arrival assistance zu erhalten. Wichtig ist hierbei anzumerken, dass diese Leistungen für zwangsweise Rückkehrer/innen nur auf Anfrage und in Abstimmung mit dem betreffenden Staat[1], nach Abschluss des Rückkehrprozesses zur Verfügung gestellt werden dürfen. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.).“ (IOM, 13. Jänner 2020)

Weitere Informationen zum IOM-Programm RADA finden sich im folgenden Dokument:

·      IOM – Internationale Organisation für Migration: Reintegration And Development Assistance In Afghanistan (RADA), 5. November 2019
https://afghanistan.iom.int/sites/default/files/Reports/rada_-_factsheet_-_month19_-_endari.pdf

Bis Juni 2018: European Return and Reintegration Network - (ERRIN)

ERRIN ist ein Netzwerk aus 15 EU-Mitglieds- und Schengen-assoziierten Staaten, der Europäischen Agentur für Grenz- und Küstenwache (FRONTEX) und der Europäischen Kommission mit dem Ziel die Rückkehrverfahren und die Qualität der Unterstützungsleistungen für zurückkehrende Migranten zu verbessern (ERRIN, ohne Datum). Das österreichische Bundesministerium für Inneres (BMI) ist seit Juni 2018 Mitglied des Netzwerks ERRIN (seit Juni 2016 war das BMI bereits Mitglied des Netzwerks ERIN - European Reintegration Network) (BMI, ohne Datum). In einer Email-Auskunft des BMI vom 22. Jänner 2020 wird bestätigt, dass von österreichischer Seite Rückkehrunterstützung für Afghanistan im Rahmen von ERRIN nicht mehr angeboten werde:

„Im Rahmen von ERRIN [European Return and Reintegration Network] wird Afghanistan seit Juni 2018 nicht mehr als Rückkehrland angeboten, da Afghanistan über das Reintegrationsprogramm RESTART II vom IOM angeboten wurde.“ (BMI, 22. Jänner 2020)

Zehrgeld für abgeschobene Flüchtlinge, die über kein Bargeld verfügen

Die österreichische Tageszeitung Der Standard hält in einem Artikel vom September 2019 fest, dass laut einem Innenministeriumssprecher Personen, die aus Österreich abgeschoben würden, von den Behörden, „sofern kein eigenes Bargeld vorhanden“ ist, grundsätzlich ein sogenanntes Zehrgeld von 50 Euro ausbezahlt bekommen würden. Dieser Betrag werde aufgrund einer Empfehlung des ehemaligen Menschenrechtsbeirates ausbezahlt und diene der „Sicherung des Fortkommens des Fremden im Zielland in den ersten Tagen nach der Rückführung“, wie etwa dem Einkauf von Lebensmitteln, dem Führen von Telefonaten und der Benützung von Zug, Taxi, Bus. (Standard, 23. September 2019)

Fairness Asyl, eine Gemeinschaft von Personen, die Menschen auf der Flucht unterstützen und sich nach eigenen Angaben für faire Asylverfahren einsetzen, hält auf der eigenen Webseite folgendes zum Zehrgeld fest:

„Laut Fremdenpolizeigesetz haben Schubhäftlinge grundsätzlich Haft- und Abschiebekosten zu ersetzen. Das bedeutet, dass ihnen bei der Abschiebung ihr eigenes Geld nicht zurückgegeben wird. Auf Anraten des Menschenrechtsbeirates wird ihnen aber ein Betrag von € 50,- als Zehrgeld belassen. Jene die überhaupt keine Barmittel haben bekommen € 50,- ausbezahlt“ (Fairness-Asyl, ohne Datum)

Zur Höhe des Zehrgeldes hält im Mai 2017 der damalige Innenminister Mag. Wolfgang Sobotka in einer Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage folgendes fest:

„Es liegt dabei grundsätzlich im Ermessen der Behörde, die Höhe der zu überlassenden Mittel im Einzelfall – unter Berücksichtigung des vorhandenen Vermögens des Fremden, der von ihm zu ersetzenden, mit dem Verfahren im Zusammenhang stehenden Kosten und der zu erwartenden Situation des Fremden in seinem Heimatland – festzusetzen. In der Praxis hat sich hierfür ein Zehrgeld iHv [in der Höhe von] € 50,-- pro Kopf als ausreichend erwiesen. Ausbezahlt wird dieser Betrag nur an mittellose Fremde und zwar gegebenenfalls auch bei wiederholter Abschiebung. Personen, die mehr als diesen Betrag bei sich haben, bekommen dieses Zehrgeld nicht ausbezahlt.“ (Bundesminister für Inneres, 12. Mai 2017, S. 2)

Afghanistan Migrants Advice and Support Organization (AMASO)

AMASO ist eine kleine, in Kabul ansässige Nichtregierungsorganisation, die nach Afghanistan abgeschobenen oder zurückkehrenden Personen Beratung und Unterstützung anbietet (Ghafoor, 14. Dezember 2019). Laut Information auf der Facebook-Seite von AMASO wurde die Organisation 2014 gegründet (AMASO, ohne Datum). In einem im Jänner 2020 veröffentlichten Blogeintrag beschreibt der Gründer und Direktor von AMASO, Abdul Ghafoor, die Organisation, ihr Angebot und ihre begrenzten Kapazitäten wie folgt:

„Afghanistan Migrant Advice and Support Organization (AMASO) is a humanitarian, non-governmental and non-profit organization which works to provide first hand advice and counselling to Afghan asylum seekers deported from various European countries, as well as Turkey and Australia. We are a registered charitable organization with the Afghan Ministry of Economy. We exist because European governments are unjustifiably returning people to Kabul, most of them setting foot in the country for the first time and are without any social network, and who often end up on the streets, or under a bridge.

We started our services in 2014 because at that time (and ever since) there is a lack of support for those who are forcibly returned to Afghanistan. There is no other advice center where they ask for advice and orientation. There is very limited and specific support available from the International organizations like IOM [International Organization for Migration] and local organizations like ACE [Afghanistan Centre for Excellence], and almost no support from the Afghan government, including the Ministry of Refugees and Repatriation.

AMASO is already short staffed in compare to the number of people who visit us in an office in Kabul. […] With the support of some activists from Norway, we started a shelter in 2016 where we could provide emergency accommodation to very vulnerable returnees. The shelter consisted of a kitchen, toilet and two rooms and could accommodate eight people, maximum ten, but not for prolonged periods. The project ended in 2018 after the funding for the shelter was stopped. We do provide temporary accommodation occasionally now too, but this is very difficult in the absence of stable funding, and is for a maximum of a few days. […]

Deportations to Afghanistan from Europe is in thousands, but we are unable to help all or even most of those deported to Afghanistan. We cannot help them find work, access medical help or access stable accommodation.” (AMASO, 20. Jänner 2020)

Abdul Ghafoor, Gründer und Leiter von AMASO, schreibt in einer Email-Auskunft vom Dezember 2019, dass die Unterstützung für RückkehrerInnen z.B. in Unterbringung, Ausbildung etc. bestehe. Diese Unterstützung könne sowohl von Abgeschobenen als auch von freiwilligen RückkehrerInnen in Anspruch genommen werden. Den meisten der Abgeschobenen seien AMASO und die Unterstützungsleistungen dieser Organisation bekannt, allerdings nicht allen, weil AMASO eine kleine Hilfsorganisation sei und nicht über die Kapazität verfüge, allen nach Afghanistan Abgeschobenen, deren Zahl in die Tausenden gehe, zu helfen. Aufgrund der begrenzten Mittel, die von privaten Spendern und Spenden einer Organisation mit Sitz in Großbritannien und Schweden stammen würden, habe AMASO lediglich die Kapazität, einigen zu helfen. Im Moment helfe AMASO vor allem jenen, die durch Empfehlung kommen würden. Derzeit bestehe AMASO einschließlich Ghafoor aus vier Personen, zwei Vollzeit- und zwei Teilzeitmitarbeitern. Darüber hinaus werde AMASO bei Bedarf von einigen freiwilligen Helfern unterstützt. (Ghafoor, 14. Dezember 2019)

Rückkehrhilfe durch den afghanischen Staat oder andere Organisationen

Zur Zusammenarbeit von IOM mit anderen Organisationen in Afghanistan, die Unterstützungsleistungen für RückkehrerInnen anbieten, schreibt IOM in der Email-Auskunft vom Jänner 2020 folgendes:

„IOM arbeitet vor Ort mit diversen UN Einrichtungen, internationalen und lokalen NGOs und staatlichen Einrichtungen zusammen. RESTART II ProjektteilnehmerInnen werden unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen individuellen Bedürfnisse an vorhandene Einrichtungen vor Ort weiterverwiesen, sofern welche vorhanden sind. Inwiefern hier tatsächlich Unterstützung angeboten werden kann, ist abhängig von der Art des Bedürfnisses und den Kapazitäten der jeweiligen Einrichtungen, und muss auf jeden Fall immer individuell und zeitnah abgeklärt werden.“ (IOM, 13. Jänner 2020)

Auf die Frage, welche weiteren Organisationen in Afghanistan Unterstützungsprogramme für RückkehrerInnen anbieten würden, verweist IOM auf die Beantwortung der vorhergehenden Frage (unmittelbar voranstehendes Zitat, Anm. ACCORD). (IOM, 13. Jänner 2020)

Auf die Frage, ob vonseiten der afghanischen Regierung Unterstützungsprogramme für afghanische RückkehrerInnen aus Europa angeboten würden, antwortet IOM wie folgt:

„Uns sind neben den bereits erwähnten Initiativen keine Unterstützungsprogramme bekannt, die sich konkret an Rückkehrer/innen aus Österreich bzw. Europa richten würden.“ (IOM, 13. Jänner 2020)

In seiner Email-Auskunft vom 14. Dezember 2019 beschreibt Abdul Ghafoor, dass es insgesamt nicht viele Organisationen gebe, die nach Afghanistan Zurückkehrende oder Abgeschobene unterstützen würden. Neben IOM gebe es die International Returns and Reintegration Assistance IRARA[2] und vor Ort deren Subunternehmen Afghanistan Centre for Excellence (ACE), das für IRARA in Afghanistan tätig sei. Die beiden Organisationen IRARA und ACE seien nur für Abgeschobene zuständig, während IOM grundsätzlich für freiwillige Rückkehrer zuständig sei. Auf die Frage, welche Leistungen die Organisationen IOM, IRARA und ACE aus Österreich abgeschobenen AfghanInnen zukommen lassen würden, gibt Ghafoor Folgendes an: Abgeschobene AfghanInnen aus Österreich würden von IOM unmittelbar nach der Rückkehr am Flughafen die erwähnten 12.500 Afghani erhalten. Für aus Österreich Abgeschobene gebe es danach keine weitere Unterstützung vonseiten der IOM, IRARA oder ACE. Vonseiten der afghanischen Regierung gebe es kein Unterstützungsprogramm für freiwillige Rückkehrer oder Abgeschobene aus Europa. (Ghafoor, 14. Dezember 2019)

Weitere Informationen zur Umsetzung erwähnter Unterstützungsprogramme für RückkehrerInnen in Afghanistan

AMASO-Gründer Abdul Ghafoor hält in seiner Email-Auskunft vom Dezember 2019 Folgendes zum Thema RückkehrerInnen aus Europa fest: Es habe in der letzten Zeit zahlreiche Änderungen bei der Art der Unterstützung der nach Afghanistan Abgeschobenen gegeben. Bis zum Jahr 2016 sei IOM für das gesamte Rückkehrprozedere zuständig gewesen, angefangen von der Unterstützung unmittelbar nach der Rückkehr (zweiwöchige Unterbringung in einem Hotel im Bedarfsfall) bis hin zu geldwerten Unterstützungsleistungen für Abgeschobene. Nun sei IOM seinen Beobachtungen zufolge im Fall von Abschiebungen nur noch für die Unterstützung unmittelbar nach Ankunft in Afghanistan zuständig, wobei die Unterstützung unmittelbar nach der Ankunft von zwei Wochen Unterkunft auf 12.500 Afghani (143 Euro) in bar umgestellt worden sei, die den RückkehrerInnen gleich am Flughafen ausbezahlt würde. Das bedeute, dass abgesehen von einigen Ausnahmen, wie z.B. besonders schwerwiegenden Fällen oder bei Rückkehr aus Großbritannien, keine der abgeschobenen Personen eine Unterkunft zur Verfügung gestellt bekommen habe, sondern sie lediglich den erwähnten Geldbetrag erhalten habe. Was die Umstellung von einer zweiwöchigen Unterbringung auf eine Unterstützungsleistung in bar unmittelbar nach ihrer Ankunft (12.500 Afghani) betreffe, seien die Ansichten der Abgeschobenen und RückkehrerInnen geteilt. Diejenigen, die mit der Stadt Kabul vertraut seien und dort eine Familie oder ein soziales Netzwerk hätten, würden sich über diese finanzielle Unterstützung freuen. Diejenigen, die neu in der Stadt seien, hätten es schwer, eine Unterkunft zu finden und würden daher eine Hotelunterkunft bevorzugen.

Laut Ghafoor überreiche IOM den RückkehrerInnen aus Europa (insbesondere den abgeschobenen Personen) bei Ankunft zudem ein Informationsblatt mit Adressen einiger Hotels, in denen die RückkehrerInnen übernachten können, Rufnummern und Namen einiger Organisationen, die Unterstützung im Bereich der psychischen Gesundheit anbieten würden, wie etwa die International psychological organisation cultural context (IPSO)[3]. Häufig würden abgeschobene Personen darüber hinaus bereits vor Ausreise aus den Abschiebeländern Informationen über die Unterstützungsorganisation International Returns and Reintegration Assistance (IRARA) und deren Subunternehmen Afghanistan Centre for Excellence (ACE) erhalten, jedoch würden nicht alle aus Europa Abgeschobenen diese Informationen erhalten. Gefragt nach etwaigen Bedingungen für den Erhalt der Leistungen von IRARA/ACE gibt Ghafoor an, dass den Abgeschobenen seit kurzem gesagt werde, dass sie ihre Tazkira mitbringen sollten, bzw. sei auch einigen gesagt worden, dass sie ihre Boardingkarte mitbringen sollten. Darüber hinaus sei das Verfahren für den Erhalt der Leistungen so schwierig geworden, dass es manchmal drei bis acht Monate dauere. Einige würden während dieser Zeit aufgeben, weil es ihnen nicht möglich sei, die Kriterien zu erfüllen oder alle benötigten Dokumente bereitzustellen. (Ghafoor, 14. Dezember 2019)

Weitere Informationen zur Umsetzung von Unterstützungsprogrammen und Fallbeispiele zu Personen, die aus Europa abgeschoben wurden, finden sich in den folgenden Medienartikeln:

·      Standard (Der): Nach der Abschiebung: Mit 50 Euro in Kabul, 23. September 2019 https://www.derstandard.at/story/2000108906511/nach-der-abschiebung-mit-50-euro-in-kabul

·      Zeit Online: "Die deutsche Abschiebepolitik hat keinen Bezug zur Realität", 27. November 2019
https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-11/sicherheitslage-afghanistan-abschiebungen-fluechtlinge-menschenrechte

·      DW – Deutsche Welle: Afghanistan: Abgeschobene in der Klemme, 25. Mai 2019
https://www.dw.com/de/afghanistan-abgeschobene-in-der-klemme/a-48828188

·      DW – Deutsche Welle: Deported Afghans at risk of radicalization: study, 26. November 2019
https://www.dw.com/en/afghanistan-deportations-germany-europe-violence-radicalization/a-51424791

Weitere Informationen finden Sie in einem Beitrag der Afghanistan-Expertin und gerichtlichen Gutachterin Friederike Stahlmann zu ihrer Studie, die den Verbleib und die Erfahrungen abgeschobener AfghanInnen behandelt:

·      Stahlmann, Friederike: Studie zum Verbleib und zu den Erfahrungen abgeschobener Afghanen (veröffentlicht von Informationsverbund Asyl und Migration), September 2019
https://www.ecoi.net/en/file/local/2017434/AM19-8-9_beitrag_stahlmann_vorab191009.pdf

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 24. Jänner 2020)

·      AMASO – Afghanistan Migrants Advice and Support Organization: Facebook-Seite, About, ohne Datum
https://www.facebook.com/pg/AmasoAfg/about/?ref=page_internal

·      AMASO – Afghanistan Migrants Advice and Support (Blog): Statement concerning use of AMASO services in court cases!, 20. Jänner 2020
https://amasosite.wordpress.com/

·      BMI – Bundesministerium für Inneres (Homepage): Spezifische Maßnahme - European Return and Reintegration Network (ERRIN), ohne Datum
https://www.bmi.gv.at/107/EU_Foerderungen/Finanzrahmen_2014_2020/AMIF/ERIN.aspx

·      BMI – Bundesministerium für Inneres, Abteilung V/10 – Rückkehr, Reintegration und Qualitätsentwicklung: Auskunft per Email, 22. Jänner 2020

Bundesminister für Inneres: GZ: BMI-LR2220/0258-III/5/2017 [Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 12477/J], 12. Mai 2017
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AB/AB_11907/imfname_635344.pdf

·      DW – Deutsche Welle: Afghanistan: Abgeschobene in der Klemme, 25. Mai 2019
https://www.dw.com/de/afghanistan-abgeschobene-in-der-klemme/a-48828188

·      DW – Deutsche Welle: Deported Afghans at risk of radicalization: study, 26. November 2019
https://www.dw.com/en/afghanistan-deportations-germany-europe-violence-radicalization/a-51424791

·      ERRIN - Europäische Rückkehr- und Reintegrationsnetzwerk: Über uns, ohne Datum, https://returnnetwork.eu/about-errin/?lang=de

Fairness-Asyl: FAQ Rückkehr Afghanistan, ohne Datum
http://www.fairness-asyl.at/faq-rueckkehr-afghanistan/

·      Ghafoor, Abdul: Auskünfte per Email, 14. Dezember 2019

·      Götzelmann-Rosado, Andrea: From Austria (back) to Afghanistan: Assisted Voluntary Return and Reintegration, S. 164-175. In: Altenburg, Friedrich; et al.: Migration & Integration 8 - Dialog zwischen Politik, Wissenschaft und Praxis, 2019
https://books.google.at/books?id=Y9PIDwAAQBAJ&pg=PA164&lpg=PA164&dq=345+iom+%22RESTART+II%22+afghanistan&source=bl&ots=SajVd8H4R6&sig=ACfU3U3PkTozHcA5wWXbwdCnnDWiXQuyiQ&hl=en&sa=X&ved=2ahUKEwi7mLGW0YPnAhWqk4sKHXY-BpwQ6AEwAHoECAoQAQ#v=onepage&q=345%20iom%20%22RESTART%20II%22%20afghanistan&f=false (verfügbar auf Google Books)

·      IOM – Internationale Organisation für Migration: RESTART II – Reintegrationsunterstützung für Freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und Iran, Ein neuer Start in Afghanistan oder Iran, ohne Datum(a)
https://austria.iom.int/sites/default/files/IOM%20RESTART%20II_Klienteninfo_DE.pdf

·      IOM – Internationale Organisation für Migration: RESTART II, ohne Datum(b)
https://austria.iom.int/de/restart-ii

·      IOM – Internationale Organisation für Migration: RESTART II - Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und Iran, 2 Jahre Projektumsetzung - Ergebnisse, 31. Dezember 2018
https://austria.iom.int/sites/default/files/RESTARTII_ResultsDec2018.pdf

·      IOM – Internationale Organisation für Migration: Reintegration And Development Assistance In Afghanistan (Rada), 5. November 2019
https://afghanistan.iom.int/sites/default/files/Reports/rada_-_factsheet_-_month19_-_endari.pdf

·      IOM – Internationale Organisation für Migration, Landesbüro für Österreich: Auskunft per Email, 13. Jänner 2020

IPSO – International Psychological Organisation: Home, ohne Datum
https://ipsocontext.org/de/

·      IRARA – International Returns and Reintegration Assistance, ohne Datum
https://www.irara.org/erin-sa/

·      Stahlmann, Friederike: Studie zum Verbleib und zu den Erfahrungen abgeschobener Afghanen (veröffentlicht von Informationsverbund Asyl und Migration), September 2019
https://www.ecoi.net/en/file/local/2017434/AM19-8-9_beitrag_stahlmann_vorab191009.pdf

·      Standard (Der): Nach der Abschiebung: Mit 50 Euro in Kabul, 23. September 2019 https://www.derstandard.at/story/2000108906511/nach-der-abschiebung-mit-50-euro-in-kabul

·      Zeit Online: "Die deutsche Abschiebepolitik hat keinen Bezug zur Realität", 27. November 2019
https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-11/sicherheitslage-afghanistan-abschiebungen-fluechtlinge-menschenrechte

 

[1] In einem Artikel der Tageszeitung Der Standard wird unter Bezugnahme auf ein Gespräch mit einer Sprecherin von IOM berichtet, dass die Auszahlung der 140 Euro an abgeschobene Personen im Vorfeld durch das österreichische Innenministerium in die Wege geleitet werden müsse. (Standard, 23. September 2019)

[2] IRARA ist eine in mehreren Ländern aktive gemeinnützige Organisation, die als Vertragspartner des European Return and Reintegration Network (ERRIN) Unterstützungsmaßnahmen für Rückkehrer durchführt. Das Angebot umfasse laut Webseite der Organisation Beratungsleistungen vor der Rückkehr, Empfang am Flughafen, Unterstützung bei der Weiterreise, Weiterbildungen, Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, bei Unternehmensgründung und Vermittlung zu dringender medizinischer Versorgung (IRARA, ohne Datum).

[3] IPSO ist eine 2008 von einer deutschen Psychologin gegründete Nichtregierungsorganisation, die in Deutschland als gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung registriert ist. In Afghanistan führt IPSO durch das deutsche Auswärtige Amt und die Europäische Union geförderte Projekte im Bereich psychische Gesundheit, kultureller Dialog und sozialer Schutz durch. (IPSO, ohne Datum)