Anfragebeantwortung zum Irak: Autonome Region Kurdistan: Lage alleinstehender Frauen; Sicherheitslage [a-11064]

12. August 2019

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Lage alleinstehender Frauen

Das australische Außen- und Handelsministerium (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) schreibt in einem Länderbericht zum Irak vom Oktober 2018, dass alleinstehende Frauen in der Autonomen Region Kurdistan ähnlichen Risiken der Diskriminierung vonseiten der Behörden und der Gesellschaft ausgesetzt seien wie in anderen Teilen des Landes. In der Autonomen Region Kurdistan sei es alleinstehenden Personen, insbesondere Frauen, aus kulturellen Gründen nicht möglich, selbst Eigentum zu mieten:

„The Kurdistan Region [...]

Single people, especially women, are unable for cultural reasons to rent properties on their own. [...]

DFAT assesses that certain individuals such as single women and children, and LGBTI individuals would face similar risks of official and societal discrimination in the Kurdistan Region as they face in other parts of Iraq.” (DFAT, 9. Oktober 2018, S. 29)

Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), eine Agentur der Europäischen Union zur Förderung der praktischen Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Asylbereich, veröffentlicht im Juni 2019 einen Bericht zum Irak mit Herkunftsländerinformationen und Handlungsempfehlungen für Asylentscheider. Laut dem Bericht sei es allgemein nicht üblich, dass eine Frau im Irak allein lebe, da das als Fehlverhalten gelte. Allein lebende Frauen seien oft mit negativen gesellschaftlichen Einstellungen konfrontiert und seien einem besonders hohen Risiko von Gewalt ausgesetzt. Es sei schwierig für eine alleinstehende Person, im Irak eine Unterkunft zu mieten, da die irakische Gesellschaft alleinstehende Personen, die alleine oder mit Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis zu ihnen leben würden, nicht akzeptiere. Das gelte insbesondere für Frauen.

Das EASO schreibt ebenfalls, dass es in der Autonomen Region Kurdistan für alleinstehende Personen, insbesondere Frauen, aus kulturellen Gründen nicht möglich sei, selbst Eigentum zu mieten und unbegleiteten Frauen sei der Aufenthalt in den meisten Hotels nicht erlaubt:

„Living alone as a woman is not generally accepted in Iraq because it is considered inappropriate behaviour. Women living on their own will often encounter negative attitudes from society and are at a particularly high risk of violence. It is also difficult for a single person to rent housing in Iraq because Iraqi society does not accept single people living alone or with non-relative families, particularly women. In the KRI [Kurdistan Region of Iraq – refers to Dahuk, Erbil, Sulaymaniyah governorates], single people, especially women, are unable for cultural reasons to rent properties on their own and in most hotels women are not allowed to stay alone.” (EASO, Juni 2019, S. 84)

In seinen im Mai 2019 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus dem Irak geht das Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) unter Berufung auf verschiedene Quellen auf die Lage von alleinstehenden Frauen ein. Im Irak seien Frauen ohne männliche Unterstützung durch ihre Familie oder Stammesgruppen, darunter Witwen, Geschiedene und vor häuslicher Gewalt, Ehrenverbrechen, oder Zwangs- beziehungsweise Kinderheirat geflohene Frauen, Berichten zufolge besonders gefährdet, Opfer weiterer Misshandlung, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden. Alleinstehende Mütter und ihre Kinder seien Berichten zufolge mit gesellschaftlicher Ausgrenzung und Stigmatisierung konfrontiert.

In Bezug auf die Autonome Region Kurdistan wird anschließend angeführt, dass die Behörden mehrere rechtliche und institutionelle Reformen eingeführt hätten, um gegen Gewalt gegen Frauen vorzugehen. Trotz dieser Bemühungen sei geschlechtsspezifische Gewalt Berichten zufolge nach wie vor hoch, was unter anderem auf die mangelnde Umsetzung dieser Reformen und auf die vorwiegend patriarchalischen Geschlechternormen zurückzuführen sei:

„Women without male support provided by their family or tribal network, including widows, divorcees, and those who escaped situations of domestic violence, ‘honour’ crimes, or forced or child marriage, are reported to be particularly vulnerable to further abuse, exploitation and trafficking. Single mothers and their children are reported to face social rejection and stigmatization.

In the KR-I [Kurdistan Region of Iraq], the authorities introduced a number of legislative and institutional reforms aimed at addressing violence against women. Despite these efforts, gender-based violence is reported to remain high, including as a result of weak implementation and predominant patriarchal gender norms.” (UNHCR, Mai 2019, S. 86)

Der im März 2019 veröffentliche Menschenrechtsbericht des USDOS (Berichtszeitraum: 2018) beschreibt die Probleme bei der Registrierung der Kinder von alleinstehenden Frauen und Witwen im Irak, geht dabei aber nicht speziell auf die Autonome Region Kurdistan ein. Auch wenn Behörden in den meisten Fällen Geburtsurkunden nach Registrierung der Geburt durch das Gesundheits- und Innenministerium ausstellen würden, handle es sich Berichten zufolge um ein langwieriges und zeitweise kompliziertes Prozedere.

In Bezug auf die kurdische Regionalregierung schreibt das USDOS, dass Frauen in mancher Hinsicht zusätzlicher Schutz gewährt werde, in den meisten Bereichen entspreche die Gesetzgebung der kurdischen Regionalregierung jedoch der Bundesgesetzgebung und Frauen seien Diskriminierung ausgesetzt.

Alleinstehende Frauen, Witwen und weibliche Binnenvertriebe [landesweit] würden Gefahr laufen, von wirtschaftlicher Ausbeutung und diskriminierenden Arbeitsbedingungen betroffen zu werden:

„Single women and widows often had problems registering their children. Although in most cases authorities provided birth certificates after registration of the birth through the Ministries of Health and Interior, this was reportedly a lengthy and at times complicated process” (USDOS, 13. März 2019, section 6)

„Although the KRG provided some additional protections to women, in most respects, KRG law mirrors federal law, and women faced discrimination.” (USDOS, 13. März 2019, section 6)

„Female IDPs, single women, and widows were vulnerable to economic exploitation and discriminatory employment conditions.” (USDOS, 13. März 2019, section 7b)

Aus dem oben bereits zitierten Bericht des EASO vom Juni 2019 geht hervor, dass es für geschiedene Frauen im Irak üblich sei, in die Obhut ihrer Familien zurückzukehren. Witwen könnten entweder von ihren eigenen Familien oder der Familie des verstorbenen Ehemannes beherbergt werden. Unter diesen Umständen würden männliche Verwandte als Aufsichtspersonen agieren. Von ihren Familien verstoßene Frauen ohne soziales Netzwerk zur Unterstützung seien erheblich schlechter gestellt.

Der Bericht erwähnt ebenfalls, dass Frauen wirtschaftlicher Diskriminierung hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt, Kredit und Lohngleichheit ausgesetzt seien.

Von Frauen geführte Haushalte, geschiedene Frauen und Witwen seien in einer verletzlichen Position in Bezug auf ihre wirtschaftliche Lage und würden Gefahr laufen, Opfer von Belästigung zu werden. Sie hätten Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, insbesondere wenn ihnen der Schutz eines männlichen Verwandten und die notwendigen Beziehungen zum Finden einer Anstellung fehlen würden:

„It is customary for divorced women to return to the care of their families, widowed women may be harboured by their own family or by their in-laws. In those circumstances, male relatives will act as their custodian. Women who have been repudiated by their family and lack a social support network, are considerably worse off.

Women experience economic discrimination in access to employment, credit and pay equality.

Women in female-headed households, divorced women and widows are in a vulnerable position economically and in terms of exposure to harassment, and have difficulty finding employment, especially if they lack the protection of a male relative and necessary connections to find employment and sustain dependent children.” (EASO, Juni 2019, S. 84)

Im November 2018 veröffentlichen die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) und das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo einen gemeinsamen Bericht zu einer im April 2018 durchgeführten Fact-Finding-Mission nach Erbil und Sulaymaniya. Basierend auf Interviews mit ortsansässigen Menschen- und Frauenrechts-NGOs schreibt der Bericht über die gesellschaftliche Wahrnehmung von alleinstehenden Frauen. Die Zahl der Scheidungen in der Autonomen Region Kurdistan sei gestiegen. Dennoch gelte es nach wie vor als schwierig und stigmatisierend, als geschiedene Frau in der kurdischen Gesellschaft zu leben. Eine gut ausgebildete Frau mit eigenem Einkommen könne, soweit sie keinen Ehrenkonflikt mit ihrer Familie habe, in der Stadt alleine leben. Die sich verschlechternde finanzielle Lage in Kombination mit gesellschaftlichen Einschränkungen für Frauen im Irak habe jedoch die Möglichkeiten für Frauen, alleine zu leben, verringert. Erbil und Dohuk seinen beide als konservative Regionen mit strenger Kontrolle über Frauen bekannt.

Eine geschiedene Frau, die außerhalb der Städte lebe, sei nicht in der Lage, alleine zu leben, für Witwen sei das allerdings gesellschaftlich akzeptiert.

Die Bedeutung von Netzwerken wird auch in Bezug auf Rückkehrerinnen aus Europa erwähnt. Eine Frau, die mit ihrer Familie gebrochen habe, müsse sich mit dieser wieder aussöhnen.

Laut des Generaldirektors eines Einsatzzentrums für Krisenfälle im Innenministerium der kurdischen Regionalregierung sei es für abgelehnte AsylwerberInnen schwierig, ohne Netzwerke zurückzukehren. Besonders alleinstehende Frauen wären exponiert. Es gebe keinen Platz in Schutzunterkünften, da diesen die Finanzierung fehle:

„3.3 Perception of single women

The number of divorces in KRI has increased. Yet, to be a divorced woman in the Kurdish society is still considered to be tough and stigmatising. A well-educated woman with her own income and who lives in the city is able to live on her own as long as she does not have an honour conflict with her family. However, the deteriorating financial situation along with the societal restrictions that women are facing in Iraq, have reduced a women’s ability to live on their own. Erbil and Dohuk are both known as conservative regions with strict control of women.

A divorced woman who lives outside the cities will not be able to live on her own. This is, on the other hand, accepted for widows.” (DIS, 9. November 2018, S. 13)

„7.2 Significance of network for returnees

The importance of social networks depends on a person’s social class; returnees from Europe who have experienced the mix of European and Kurdish customs are better able to cope living alone. However, it is better to have a social network to help. A woman who has broken with her family needs to reconcile with them.

Director General Hoshang Mohamed [Director General, Ministry of the Interior, Joint Crisis Coordination Centre (JCC), Kurdistan Regional Government, Iraq] said that rejected asylum applicants returning to Iraq would have difficulties in returning, if they do not have a network to support them. Especially single women would be exposed. There is no space in shelters, because they also suffer from lack of funding.” (DIS, 9. November 2018, S. 21)

Informationen für den gesamten Irak zur Lage von alleinstehenden Frauen, die aus dem westlichen Ausland zurückkehren, finden sich in folgender ACCORD-Anfragebeantwortung vom Februar 2019:

  • ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von alleinstehenden Frauen, vor allem mit westlicher Gesinnung nach Rückkehr aus dem westlichen Ausland und Asylantragstellung [a-10899], 25. Februar 2019
    https://www.ecoi.net/de/dokument/2003526.html

 

Der im März 2019 veröffentlichte Menschenrechtsbericht des USDOS (Beobachtungzeitraum: 2018) beschreibt ebenfalls die Knappheit von Plätzen in Schutzunterkünften für Frauen in der Autonomen Region Kurdistan. Abgesehen von einer Heirat oder der Rückkehr zu ihren Familien hätten Frauen, die in Schutzunterkünften untergebracht seien, kaum Möglichkeiten:

In the IKR one privately operated shelter and four KRG Ministry of Labor and Social Affairs-operated shelters provided some protection and assistance for female victims of gender-based violence and human trafficking. Space reportedly was limited, and service delivery reportedly was poor. NGOs played a key role in providing services, including legal aid, to victims of domestic violence, who often received no assistance from the government. Instead of using legal remedies, authorities frequently mediated between women and their families so that the women could return to their homes. Other than marrying or returning to their families, which often resulted in further victimization by the family or community, there were few options for women accommodated at shelters.” (USDOS, 13. März 2019, section 6)

Laut dem oben zitierten EASO-Bericht vom Juni 2019 seien Plätze in Schutzunterkünften in der Autonomen Region Kurdistan unzureichend. Schutzunterkünfte seien Angriffen ausgesetzt, da sie als unmoralisch gelten würden und die kurdische Regionalregierung müsse sie schließen und an einem neuen geheimen Ort wieder eröffnen. Zur Aufnahme in einer Schutzunterkunft bedürfe es einer gerichtlichen Anordnung, was Frauen Berichten zufolge abschrecken würde. In der Autonomen Region Kurdistan sei es Organisationen zwar erlaubt, Schutzunterkünfte zu betreiben, Behörden hätten jedoch Berichten zufolge aufgrund von Vorwürfen der Prostitution Lizenzen für deren Einrichtung verwehrt. In vielen Hotels sei es alleinstehenden Frauen nicht erlaubt, sich alleine einzuquartieren:

„Shelterspace is also insufficient in KRI and shelters are attacked because they are considered as places of immorality and the government has to close them and reopen them in a new secret place. Moreover, admission to shelters in KRI requires a judicial order, which is reportedly a deterrent for women to use them. In the KRI, organisations are permitted to run shelters, although the authorities have reportedly denied licenses to establish them under accusations of fostering prostitution. Many hotels refuse to permit single women to stay alone.” (EASO, Juni 2019, S. 80)

Sicherheitslage

Ältere Informationen zur Sicherheitslage in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) finden sich in folgender ACCORD-Anfragebeantwortung vom Februar 2019:

  • ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Autonome Region Kurdistan: Sicherheitslage; Kampfhandlungen, Anschlagskriminalität (Zielgruppe) [a-10882-1], 21.Februar 2019
    https://www.ecoi.net/en/document/1458102.html

 

Informationen zur Sicherheitslage in Dohuk und Erbil finden sich in folgender ACCORD-Anfragebeantwortung vom April 2019:

  • ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Sicherheitslage in Dohuk, Erbil und gesamten Irak [a-10955-1], 18.April 2019
    https://www.ecoi.net/en/document/2007048.html

 

Die derzeit gültigen Sicherheitshinweise des österreichischen Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (BMEIA) sowie des deutschen Auswärtigen Amtes (AA) zur Autonomen Region Kurdistan lauten wie folgt:

„Nordirak/autonome Region Kurdistan-Irak: Die Reisewarnung gilt für das gesamte Staatsgebiet. In Erbil bzw. Suleymania und unmittelbare Umgebung erscheint die Sicherheitssituation vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak. Allerdings kommt es immer wieder zu militärischen Zusammenstößen, in die auch kurdische Streitkräfte (Peshmerga) verwickelt sind, weshalb sich die Lage jederzeit ändern kann. Insbesondere Einrichtungen der kurdischen Regionalregierung und politischer Parteien sowie militärische und polizeiliche Einrichtungen können immer wieder Ziele terroristischer Attacken sein.“ (BMEIA, Stand 8. August 2019, unverändert gültig seit 21. November 2018)

„Vor Reisen nach Irak mit Ausnahme der Region Kurdistan-Irak wird gewarnt. […] In der nördlichen Provinz Ninewa gibt es immer wieder Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und PKK-Kräften, von denen auch Zivilisten betroffen sind. Gleiches gilt für die nördliche Grenze der Region Kurdistan-Irak zu Syrien und der Türkei. Hier ist es zu Angriffen auf türkisches Militär und zu türkischen Luftangriffen auf PKK-Stellungen gekommen. Auch an der Grenze der Region Kurdistan-Irak zu Iran kommt es vereinzelt zu Gefechten. […] In der Region Kurdistan-Irak (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniyah/Halabja) ist die Sicherheitslage weiter volatil. Wegen der anhaltend erhöhten Gefahr von Terroranschlägen wird von nicht dringend erforderlichen Reisen in die Region abgeraten. Aufenthalte können in dieser Region nur nach sorgfältiger Prüfung der aktuellen örtlichen Sicherheitslage und mit den dann jeweils notwendigen Sicherheitsmaßnahmen in Betracht gezogen werden.“ (AA, Stand 8. August 2019, unverändert gültig seit 10. Mai 2019)

In seinen im Mai 2019 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus dem Irak beschreibt das Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) unter Berufung auf verschiedene Quellen die Sicherheitslage in der Autonomen Region Kurdistan als nach wie vor relativ stabil, obwohl weiterhin das Risiko von Angriffen der Gruppe Islamischer Staat (IS) bestehe. Die Sicherheitskräfte seien jedoch wachsam angesichts der Berichterstattung zu ortsansässigen Schläferzellen des IS und anderer bewaffneten Gruppen, sowie zu IS-Aktivitäten in den benachbarten Provinzen Kirkuk und Diyala. Es gebe auch Berichte von einzelnen verbleibenden IS-Elementen entlang der irakisch-iranischen Grenze, von denen aus Angriffe auf den Iran verübt worden seien.

Unmut aufgrund von Korruption und der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, insbesondere hinsichtlich Verzögerungen bei Lohnauszahlungen und der Kürzung von Beamtengehältern, habe Berichten zufolge Ende des Jahres 2017 und im März 2018 zu öffentlichen Protesten in Erbil und Sulaymaniyah geführt. Bei manchen Demonstrationen sei es laut Berichten zu Gewalthandlungen gekommen und Menschenrechtsorganisationen hätten sich besorgt über die Behandlung von DemonstrantInnen und JournalistInnen, die zu den Protesten berichten, gezeigt.

Türkische Luftangriffe auf Stellungen der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Teilen der Autonomen Region Kurdistan würden Berichten zufolge regelmäßig zu zivilen Opfern und getöteten KämpferInnen sowie Sachschäden führen:

„5) Security in the Kurdistan Region

The security situation in the KR-I remains relatively stable, although the risk of ISIS [Islamic State of Iraq and Al-Sham] attacks persists. However, security forces are vigilant in light of the reported presence of homegrown sleeper cells of ISIS and other armed groups, as well as ISIS operations in neighbouring Kirkuk and Diyala Governorates. ISIS remnants are also reported to operate along the Iraqi-Iranian border, from where they have staged attacks in Iran.

Discontent over corruption and worsening economic conditions, particularly the delays in payment of and cuts to salaries of state employees, are reported to have resulted in popular protests in Erbil and Sulaymaniyah in late 2017 and in March 2018. Some protests reportedly turned violent, and human rights organizations expressed concern over the treatment of protestors and journalists covering the protests.

Turkish airstrikes against alleged Kurdistan Workers Party (PKK) positions in parts of the KR-I are reported to regularly cause casualties among fighters and civilians as well as damage to properties.” (UNHCR, Mai 2019, S. 22)

Das EASO führt in einem im März 2019 veröffentlichten Bericht zur Sicherheitslage im Irak die Zahlen von Iraq Body Count (IBC) zu sicherheitsrelevanten Vorfällen für die Jahre 2017 und 2018 an. Iraq Body Count (IBC) ist eine Datenbank, die von der in London ansässigen Firma Conflict Casualties Monitor betrieben wird und die auf Basis von Berichten verschiedener Quellen zu Vorfällen und Opfern des Konflikts im Irak Statistiken zu den einzelnen Provinzen erstellt.

In der Provinz Dohuk seien im Jahr 2018 20 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert worden, bei denen 28 ZivilistInnen getötet worden seien. Dies sei ein Anstieg gegenüber dem Vorjahr 2017 mit 7 derartigen Vorfällen und 17 getöteten ZivilistInnen. Bei der Hälfte der registrierten Todesfälle seien Luftangriffe die Ursache gewesen, weitere 25 Prozent der Getöteten seien Opfer von Schusswechsel geworden und bei vier Prozent der Fälle habe es sich um Hinrichtungen oder summarische Tötungen gehandelt.

In der Provinz Erbil seien 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 26 getöteten ZivilistInnen im Jahr 2018 registriert worden. Dies habe einen Anstieg gegenüber dem Vorjahr 2017 bedeutet, in dem zehn sicherheitsrelevante Vorfälle und 16 getötete ZivilistInnen registriert worden seien. Bei 40 Prozent der registrierten Vorfälle habe es sich um Schusswechsel gehandelt, bei 20 Prozent der Vorfälle seien improvisierte Spreng- und Brandvorrichtungen gezündet worden und bei 13,3 Prozent der Fälle habe es sich um Hinrichtungen oder summarische Tötungen gehandelt.

In der Provinz Sulaymaniyah seien 2018 laut den Daten des IBC 26 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 45 getöteten ZivilistInnen aufgezeichnet worden. Dies habe einen Anstieg gegenüber dem Vorjahr 2017 bedeutet, in dem 16 sicherheitsrelevante Vorfälle und 24 getötete ZivilistInnen registriert worden seien. Bei über der Hälfte (53,8 Prozent) der registrierten Vorfälle sei es zu Schusswechsel gekommen, bei 26,9 Prozent der Vorfälle habe es sich um Hinrichtungen oder summarische Tötungen gehandelt und 3,8 Prozent der Vorfälle seien auf Bombardement zurückzuführen:

 

„Dohuk / Dahuk

In Dohuk, IBC recorded 20 incidents leading to 28 civilian deaths in 2018, an increase from 7 and 17 deaths in 2017. Out of the 28 deaths, 20 occurred in Dohuk district, which had an intensity rate of 5.65 civilians killed/100k, a small increase from 2017. Most incidents causing civilian deaths involved air attacks (50 %), gunfire (25 %), and executions/summary killing (4 %).

Erbil

In 2018 IBC data for Erbil governorate recorded 15 security-related incidents leading to 26 civilian deaths during 2018, an increase compared to 2017 when they reported 10 incidents leading to 16 civilian deaths. The districts with the highest number of security-related incidents leading to civilian deaths were Erbil – 6 security incidents leading to 9 civilian deaths, followed by Soran – 4 leading to 7 civilian deaths, and Koisnjaq – 3 incidents leading to 7 civilian deaths. These latter two areas had the highest intensity of violence (deaths per 100k of the population) - in Koisnjaq (6.56) followed by Soran (3.47) , marking a slight increase over 2017. Most incidents recorded by IBC during 2018 in Erbil governorate involved gunfire (40 %), followed by improvised explosive devices (IED) (20 %) and executions /summary killing (13.3 %).

Sulaymaniyah

In 2018 IBC data for Sulaymaniyah governorate recorded 26 security-related incidents leading to 45 civilian deaths during 2018, an increase compared to 2017 when they reported 16 incidents leading to 24 civilian deaths. The districts with the highest number of security-related incidents leading to civilian deaths were Rania, 2 incidents and 10 deaths; Chamchamal – 5 incidents and 7 civilian deaths. However, the highest intensity of violence (deaths/ 100k) was recorded in Penjwin (9.28), followed by Rania (4.48). Most incidents recorded by IBC during 2018 in Sulaymaniyah governorate involved gunfire (53.8 %), followed by executions/summary killing (26.9 %) and shelling (3.8 %).” (EASO, März 2019, S. 152)

Die international tätige Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) schreibt in ihrem Jahresbericht vom Jänner 2019 zur Menschenrechtslage im Jahr 2018, dass die Türkei während des Jahres ihre Operationen im Nordirak gegen bewaffnete Mitglieder der kurdischen PKK ausgeweitet habe. Die PKK sei seit langem im Nordirak an der Grenze zur Türkei, zu Syrien und zum Iran präsent. Beginnend mit März 2018 hätten türkische Armeekräfte ihre Präsenz im Nordirak um mindestens 30 Kilometer ausgeweitet und Außenposten unter anderem in den Provinzen Dohuk und Erbil errichtet. Im März und im Juni seien bei zwei türkischen Militäroperationen, die ohne erkennbare militärische Ziele durchgeführt worden seien, fünf ZivilistInnen getötet worden.

Im September hätten Berichten zufolge iranische Einheiten Angriffe auf die Zentralen der im Irak ansässigen iranischen Oppositionsparteien Kurdistan Democratic Party of Iran und Democratic Party of Iranian Kurdistan ausgeführt. Hierbei seien mindestens 13 Personen getötet und 39 verletzt worden:

„While the United States-led Global Coalition against ISIS continued its military operations in Iraq, Turkey increased its operations in northern Iraq against the armed Kurdistan Workers’ Party (PKK). The PKK, an outlawed armed group active in Turkey, has long maintained a presence in northern Iraq near the Turkish, Iranian, and Syrian borders. Turkish forces have conducted operations against the PKK in Iraq at various times for over two decades. Starting in March, Turkish forces extended their presence into northern Iraq by at least 30 kilometers, establishing multiple outposts, including in rural areas of Dohuk and Erbil governorates. In March and June, two Turkish military operations in the area killed five non-combatants in attacks where there were no apparent military objectives. In September, Iranian forces reportedly carried out an attack on the headquarters of the Kurdistan Democratic Party of Iran and the Democratic Party of Iranian Kurdistan, two opposition groups in the northern town of Koya, in northern Iraq, killing at least 13 individuals and wounding another 39.“ (HRW, 17. Jänner 2019)

In einer Stellungnahme des UNO-Generalsekretärs an den UNO-Sicherheitsrat zu aktuellen Entwicklungen im Irak vom Mai 2019 (Berichtszeitraum: 1. Februar 2019 bis Ende April 2019) wird erwähnt, dass die türkische Luftwaffe im nördlichen Irak in den Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah Luftangriffe durchgeführt habe. Dabei sei es zu Materialschäden gekommen, aber es habe keine Berichte zu Todesfällen oder Verletzten gegeben. Im Zeitraum vom 14. Februar bis 9. April 2019 hätten die türkischen Streitkräfte von mindestens 12 Militäreinsätzen und zwei Zusammenstößen der Streitkräfte mit Einheiten der PKK berichtet:

„26. The Turkish air force conducted air strikes in northern Iraq, in Dahuk, Erbil and Sulaymaniyah Governorates, inflicting material damages but with no casualties reported. At least 12 sorties and two clashes between Kurdistan Workers’ Party elements and Turkish forces were reported by the Turkish armed forces between 14 February and 9 April.” (UN Security Council, 2. Mai 2019, S. 5)

Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) veröffentlicht wöchentlich Briefing Notes mit Informationen über die aktuelle Lage in relevanten Herkunftsländern auf Basis öffentlicher Quellen. In einer Ausgabe vom Jänner 2019 wird folgender Vorfall, bei dem laut Medienberichten eine Person in der Provinz Dohuk getötet worden sei, beschrieben:

„Am 26.01.2019 stürmten Demonstranten in der Provinz Dohuk in der Region Kurdistan-Irak eine türkische Militärbasis. Laut Medienberichten wurde dabei eine Person getötet, 10 weitere Personen wurden verletzt. Die kurdische Autonomieregierung sicherte die Aufklärung des Vorfalls zu.“ (BAMF, 28. Jänner 2019, S. 3)

In seinen Briefing Notes vom Februar 2019 schreibt das BAMF folgendes zu türkischen Luftangriffen in der Provinz Dohuk:

„Dorfbewohner fliehen vor Luftangriffen in der Region Kurdistan Irak

Medienberichten zufolge seien Bewohner aus zwölf Dörfern in der Provinz Dohuk nach türkischen Luftangriffen geflohen. Die Türkei führt Luftangriffe auf Ziele der PKK in der Autonomen Region Kurdistan durch (vgl. BN v. 28.01.19).“ (BAMF, 18. Februar 2019, S. 3)

Anfang April 2019 berichtet das BAMF ebenfalls in seinen Briefing Notes zu türkischen Luftangriffen im März 2019, bei denen es materielle Schäden, aber keine Todesopfer, gegeben habe:

„Bombardierung von PKK-Stellungen in der Region Kurdistan-Irak (KR-I)

Am 30.03.19 bestätigte das türkische Verteidigungsministerium, dass türkische Kampfflugzeuge Stellungen der PKK im Qandil-Gebirge und den Regionen Hakurk sowie Avasin-Basyan in der KR-I bombardiert haben. Kurdischen Medien zufolge fordern betroffene Dörfer die Regionalregierung Kurdistans zur Intervention auf. Bei dem jüngsten Vorfall sei es nicht zu menschlichen Verlusten gekommen, dennoch verbreite sich Angst und es gäbe materielle Schäden. Lokale Bewohner fordern Schutz vor der PKK und den türkischen Luftschlägen.“ (BAMF, 1. April 2019, S. 3)

Im Juli 2019 erwähnt das BAMF in seinen Briefing Notes bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen kurdischen KämpferInnen und den iranischen Pasdaran im Nordirak:

„Berichten kurdischer Medien zufolge sollen Pasdaran-Einheiten am 10.07.19 kurdische Autonomiegebiete um die Stadt Sidakan im Nordirak mit schwerer Artillerie beschossen haben. Vorausgegangen waren bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen kurdischen Kämpfern und den iranischen Pasdaran in den letzten vier Wochen. Anfang Juli hatten die Demokratischen Kräfte Kurdistans (HDK) in einer Erklärung bestätigt, dass es bei Gefechten zwischen Peshmerga und den Pasdaran einige Tote auf iranischer Seite gegeben habe.” (BAMF, 15. Juli 2019, S. 4)

Ebenfalls im Juli 2019 berichtet das BAMF von einem Luftangriff der iranischen Revolutionsgarde, bei dem eine Zivilistin getötet worden sei. Weiters habe die türkische Regierung den Beginn der Militäroperation Claw 2 in der Autonomen Region Kurdistan Irak angekündigt. Laut der türkischen Regierung seien zwischen Ende Mai und Mitte Juli 2019 mindestens 71 KämpferInnen der PKK getötet worden. Irakische Quellen geben an, dass auch ZivilistInnen unter den Opfern gewesen seien:

„18-Jährige bei Luftangriff in Provinz Erbil getötet

Am 10.07.19 berichten kurdische Medien von einer bei einem Luftangriff der iranischen Revolutionsgarde getöteten Zivilistin. Zwei ihrer Brüder wurden bei dem Angriff verletzt. Medienberichten zufolge führt die iranische Revolutionsgarde gelegentlich Luftangriffe gegen kurdische Gruppen, wie die Demokratische Partei des Iranischen Kurdistans (PDKI), durch.

Türkisches Militär beginnt Operation

Am 12.07.19 kündigte der türkische Verteidigungsminister den Beginn der Militäroperation Claw 2 in der Autonomen Region Kurdistan Irak an. Am 27.05.19 begann die Militäroperation gegen PKK-Stellungen (Arbeiterpartei Kurdistans) in der KR-I mit Luft- und Bodentruppen. Dem türkischen Verteidigungsministerium zufolge seien zwischen dem 27.05.19 und 15.07.19 mindestens 71 PKK-Kämpfer umgekommen. Laut Pressemitteilungen des irakischen Verteidigungsministeriums und der kurdischen Regionalregierung sind auch Zivilisten unter den Opfern.“ (BAMF, 22. Juli 2019, S. 4)

Die türkische staatliche Nachrichtenagentur (Anadolu Agency (AA) berichtet im Juli 2019 ebenfalls vom Beginn der Militäroperation Claw 2 im nördlichen Irak als Fortsetzung der fortwährenden Militäroperation Claw 1, die Ende Mai 2019 gegen die PKK in der Region Hakurk gestartet worden sei:

„Turkey launched counter-terror Operation Claw-2 in northern Iraq on Friday at 10 pm (local time), the Turkish National Defense Ministry said on Saturday. ‘This is a follow-up on the successfully ongoing Claw-1 operation in Hakurk area which revealed new information on terrorist activity,’ said the ministry in a statement. The new Operation Claw-2 aims to destroy caves and shelters used by the terror organization in northern Iraq, according to the ministry. ‘Operation continues as planned with the support of Air Force planes, ground fire support vehicles, ATAK helicopters and UAVs,’ the statement added. On May 27, Turkey launched Operation Claw against the PKK in the Hakurk region of northern Iraq.” (AA, 13. Juli 2019)

In den oben bereits angeführten Briefing Notes des BAMF vom Juli 2019 wird weiters ein Vorfall in Erbil, bei dem ein türkischer Konsulatsmitarbeiter und zwei Iraker getötet worden sei, erwähnt:

„Türkischer Konsulatsmitarbeiter in Erbil erschossen Am 17.07.19 wurde, laut türkischem Außenministerium, ein türkischer Konsulatsmitarbeiter in einem Restaurant in Erbil erschossen. Ein irakischer Staatsbürger wurde getötet und ein weiterer erlag seinen Verletzungen. Die kurdische Regionalregierung bezeichnete den Vorfall am 18.07.19 als geplanten Terroranschlag. Am 20.07.19 wurde ein Verdächtiger von kurdischen Sicherheitskräften verhaftet.

Der Direktor des Al-Jazeera Büros in Erbil, Ahmad al-Zawiti, soll laut einer Stellungnahme des Senders während der Berichterstattung vor Ort von Sicherheitskräften zusammengeschlagen worden sein. Der irakischen Beobachtungsstelle für Pressefreiheit zufolge wurden in diesem Jahr 139 Fälle von Verletzungen der Pressefreiheit in der KR-I dokumentiert.“ (BAMF, 22. Juli 2019, S. 4)

BBC berichtet im Juli 2019 über denselben Vorfall, bei dem zwei Personen, darunter ein türkischer Diplomat, in einem Restaurant in Erbil erschossen worden seien. Bei den Opfern handle es sich Berichten zufolge um einen stellvertretenden Konsul der Türkei und einen irakischen Zivilisten. Niemand habe sich zu dem Anschlag bekannt, die PKK habe jegliche Beteiligung abgestritten:

A Turkish diplomat was among two people shot dead on Wednesday in Irbil, the capital of Iraq's Kurdistan Region. The victims, who were eating at a restaurant when gunmen opened fire, were reportedly Turkey's deputy consul in the city and an Iraqi civilian. […] No-one has so far said they were behind it. The Kurdistan Workers' Party (PKK), which has fought Turkey for decades and has bases in Iraq, has denied any role.” (BBC, 17. Juli 2019)

Weitere Informationen finden sich im vom EASO im März veröffentlichten Bericht zur Sicherheitslage im Irak, der aufgeschlüsselt ist nach den einzelnen Provinzen:

 

Im Addendum zum Bericht finden sich die von Iraq Body Count erhobenen Daten zu sicherheitsrelevanten Vorfällen und zu zivilen Todesopfern ebenfalls aufgeschlüsselt nach den einzelnen Provinzen:

 

 

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 12. August 2019)

 

  • ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Autonome Region Kurdistan: Sicherheitslage; Kampfhandlungen, Anschlagskriminalität (Zielgruppe) [a-10882-1], 21.Februar 2019
    https://www.ecoi.net/en/document/1458102.html
  • ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von alleinstehenden Frauen, vor allem mit westlicher Gesinnung nach Rückkehr aus dem westlichen Ausland und Asylantragstellung [a-10899], 25.Februar 2019
    https://www.ecoi.net/de/dokument/2003526.html
  • ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Sicherheitslage in Dohuk, Erbil und gesamten Irak [a-10955-1], 18.April 2019
    https://www.ecoi.net/en/document/2007048.html