Anfragebeantwortung zu Kuwait: Ausstellung von sogenannten Sicherheitskarten („bitâqa murâja’a“) für Bidun; Konsequenzen für Bidun bei Teilnahme an Demonstrationen; Ausstellung weiterer offizieller Dokumente an Bidun, einschließlich Reisedokument und Heiratsurkunde; Auswirkungen einer Eheschließung eines Bidun mit einer kuwaitischen Staatsbürgerin; Mögliche Verweigerung einer Wiedereinreise eines Bidun nach Kuwait [a-10937]

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3. April 2019

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Ausstellung von sogenannten Sicherheitskarten („bitâqa murâja’a“) für Bidun

Das britische Innenministerium (UK Home Office) verweist in seinen im Juli 2016 veröffentlichten Länderinformationen und Richtlinien für britische Asylbehörden zu den Bidun in Kuwait auf Claire Beaugrand von der unabhängigen Beratungsgruppe für Länderinformationen. Diese habe angeführt, dass für die in Kuwait vom Exekutivkomitee für illegale Einwanderer („Executive Committee for the Illegal Residents“) ausgestellten Karten sehr häufig der Ausdruck Sicherheitskarte („security card“) verwendet werde. Doch auch wenn diese Bezeichnung in verschiedenen Quellen weit verbreitet sei, stelle sie eine ungenaue Übersetzung des Arabischen (bitâqa murâja'a) dar. Sicherheit vermittle ein verzerrtes Bild. Laut Beaugrand wäre es deshalb besser, diese Dokumente als Referenzkarte („reference card“) zu bezeichnen. Der Begriff „Referenz“ beziehe sich dabei auf die weitere Abwicklung von Seiten des Exekutivkomitees und sei im Sinne einer „Referenznummer“ zu verstehen:

„The Independent Advisory Group on Country Information, Claire Beaugrand noted: ‘The CIG report uses consistently the term ‘security card’ for the cards issued by the Executive Committee for the Illegal Residents set up in 1996. Even if this use is widely generalised in the various sources, this translation of the original Arabic (bitâqa murâja’a) is inaccurate. ‘Security’ conveys an idea that may be interpreted as biased: it would be preferable to translate throughout the document by ‘reference card’, with the term ‘reference’ used with the meaning of ‘following up the transactions with the Executive Committee’ like in a ‘reference number’.’” (UK Home Office, Juli 2016, S. 26)

Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) veröffentlicht 2011 eine englische Übersetzung der Antwort der kuwaitischen Regierung auf von HRW gestellte Fragen zur Situation der Bidun in Kuwait und diesbezüglichen Maßnahmen der Regierung. Die Antwort stammt vom Mai 2011. Auf die Frage, wie viele illegale EinwohnerInnen Kuwaits über keine Sicherheitskarte verfügen würden bzw. wie vielen der Besitz dieser Karte verweigert werde, habe die kuwaitische Regierung geantwortet, dass es keine „Sicherheitskarten“ gebe. Vielmehr handle es sich um eine Überprüfungskarte („review card“), die jeder im Zentralsystem registrierten Person ausgestellt werde und die deren persönliche Daten und Aktennummer enthalte. Für etwa 12.000 illegal aufhältige Personen seien noch keine Akten im „Zentralsystem zur Klärung des Status von illegal aufhältigen Personen“ („Central System to Resolve Illegal Residents’ Status“) angelegt worden. Diese Personen hätten noch nicht um eine Überprüfungskarte angesucht und deshalb auch keine erhalten. Die Prüfung von Anträgen auf Überprüfungskarten werde erst dann durchgeführt, sobald sich die AntragstellerInnen im Zentralsystem registrieren würden.

Bezugnehmend auf die Kriterien für den Erhalt einer solchen Karte habe die kuwaitische Regierung in ihrem Schreiben angegeben, dass gemäß der Verordnung 482/1996 und ihrer Novellierung durch die Verordnung 49/2010 jeder Person, für die eine Akte im Zentralsystem zur Klärung des Status von illegal aufhältigen Personen vorhanden sei, ab dem Alter von fünf Jahren eine Karte ausgestellt werde. Die Überprüfungskarte enthalte ein persönliches Foto, den Wohnort, die Zivilnummer, Aktenzeichen, Geburtsdatum, Ausstellungsdatum und ein Ablaufdatum. Es gebe zwei Formen dieser Karten. Eine davon, ist zwei Jahre gültig und werde an diejenigen vergeben, die in der Volkszählung des Jahres 1965 registriert worden seien, oder an diejenigen, die einen langfristigen Aufenthalt (seit 1965 oder bereits davor) in Kuwait nachweisen könnten. Die Gültigkeitsdauer der zweiten Form der Karte betrage ein Jahr und werde den übrigen Gruppen gewährt, die nicht in der Volkszählung von 1965 registriert wurden und keinen Nachweis über einen langfristigen Aufenthalt hätten.

Die Überprüfungskarte bestätige, ob eine Person in den staatlichen Aufzeichnungen im Zentralsystem als illegal aufhältige Person registriert sei. Der Inhaber einer solchen Karte verfüge über eine Reihe von in der Kabinettsverordnung 409/2011 angeführten Rechten, Vorteilen und Möglichkeiten. Was die Verantwortlichkeiten betreffe, die dem Karteninhaber obliegen würden, so seien diese verpflichtet, ihren illegalen Status im Land zu ändern, indem sie ihren Wohnsitz legalisieren. Das Zentralsystem behalte sich das Recht vor, diese Karten zu widerrufen, wenn sich der Status ändere oder im Todesfall. Dennoch würden auch diejenigen, die ihren Status ändern, weiterhin die für Bidun geltenden Rechte und Leistungen genießen:

„What is the number of illegal residents who lack security cards or have been denied a renewal of the card?

There is no such thing as a ‘security card’. Rather, it is a review card issued to every person registered with the Central System that contains his personal data and case file number. Approximately 12,000 illegal residents have not opened files with the Central System to Resolve Illegal Residents’ Status and thus they have not been issued a review card. The consideration of applications for review cards has been postponed until they register with the Central System.” (HRW, 2011, S. 5)

„What criteria does the government use when issuing security cards? […]

Firstly, the term used in your report — ‘security card’ — is not accurate. The proper official term is ‘review card’. Under Decree 482/1996, amended by Decree 49/2010, a card is issued to every person over the age of five who has a file with the Central System to Resolve Illegal Residents’ Status. The review card contains a personal photo, place of residence, civil number, file number, date of birth, date of its issuance, and an expiration date. There are two types:

The first type: Its duration is two years and it is issued to those registered in the 1965 census or those who have proof of long - term residence in the country from that year or prior to it.

The second type: Its duration is one year and is issued to the remaining groups who are not registered in the 1965 census and do not have proof of long - term residence from that year or prior to it.” (HRW, 2011, S. 8)

„What are the rights and responsibilities conferred by a review card?

The review card verifies that the person is registered in state records with the Central System as an illegal resident. In addition, it establishes that its bearer has a set of rights, benefits, and facilities that were enumerated in Cabinet Decree 409/2011. As for the responsibilities that fall to the bearer, they are the duty of individuals of this class to alter their illegal status in the country by legalizing their residency. The Central System reserves the right to revoke these cards if the status is altered or in case of death, although those who alter their status continue to enjoy the rights and benefits upheld for this class.” (HRW, 2011, S. 8-9)

In ihrem im Juni 2017 veröffentlichten Bericht zu Bidun in Kuwait nimmt die schwedische Einwanderungsbehörde (Migrationsverket) Bezug auf ein Treffen mit dem (regional verantwortlichen) Immigration Liaison Manager an der britischen Botschaft in Doha, Katar vom April 2017. Diesen Informationen zufolge gebe es in der Praxis und in der Theorie insgesamt vier Kategorien von Sicherheitskarten: die gelbe Karte (mit gelbem Streifen oben) werde an die Mehrheit der Bidun vergeben. Die blaue Karte werde an Personen ausgestellt, bei denen das zentrale System Dokumente gefunden habe (in der Regel Ahnennachweise), aus denen hervorgehe, dass die Person grundsätzlich eine andere Staatsangehörigkeit habe, z.B eine iraksiche, iranische, saudi-arabsiche oder syrische. Eine Person dieser Kategorie solle ihren Status legalisieren können, wenn sie Dokumente auf der Grundlage der so festgestellten Nationalität beantrage. Die Gültigkeitsdauer betrage sechs Monate und kann um weitere sechs Monate verlängert werden, während die anderweitige Staatsangehörigkeit untersucht und möglicherweise festgelegt werde. Um dieses Verfahren zu fördern, erhalte die betroffene Person bestimmte Leistungen und die Möglichkeit, sich selbst für eine fünfjährige Aufenthaltserlaubnis zu „sponsern“. Blaue Karten würden auch an Kinder einer kuwaitischen Mutter ausgegeben. Grüne Karten würden theoretisch an Personen ausgestellt, die unter die Volkszählung von 1965 fallen und deren Akte für die Entscheidung über die kuwaitische Staatsbürgerschaft bereit sei. Berichten zufolge seien diese Karten noch nie ausgestellt worden. Rote Karten würden theoretisch an Personen ausgestellt, die im Strafregister oder bei denen Sicherheitsbeschränkungen aufscheinen würden. Berichten zufolge würden auch diese Karten in der Praxis nicht ausgestellt. Zusammenfassend und vor diesem Hintergrund schätzt die schwedische Einwanderungsbehörde, dass alle in Kuwait registrierten Bidun bisher je nach Einschätzung der Behörden gelbe oder blaue Karten erhalten hätten. Obwohl die anderen Karten (grüne oder rote Karten) in der Praxis noch nie ausgestellt worden seien, könnten die Informationen über sie relevant sein, um das Verfahren, die Handhabung und die Bewertungen der kuwaitischen Behörden zu verstehen. Die Behörden würden sich das Recht vorbehalten, die Sicherheitskarte zurückzuziehen, falls die Person ihren Status ändert oder stirbt:

„Enligt immigrationssambandsmannen vid Storbritanniens ambassad i Doha, Qatar existerar i praktik och teori totalt fyra kategorier av säkerhetskort:

1. Gult kort [med gul remsa i överkant] - utfärdas till majoriteten av bidoonerna.

2. Blå kort - utfärdas till personer där centralsystemet funnit dokumentation som indikerar att de i grunden har annan nationalitet, t.ex. irakisk, iransk, saudisk eller syrisk (vanligen med hänvisning till påträffad dokumentation avseende förfäder). Denna kategori uppges kunna legalisera sin status om de ansöker om handlingar på basis av den nationalitet som framkommit. Giltighetstiden är sex månader, och kan förlängas ytterligare sex månader under tiden nationaliteten processas och eventuellt fastställs. För att uppmuntra denna procedur förses personen i fråga med vissa förmåner och möjligheten att ‘sponsra’ sig själv för ett femårigt uppehållstillstånd. Blå kort utfärdas också till barn till en kuwaitisk moder.

3. Grönt kort - utfärdas (teoretiskt) till personer som omfattas av 1965 års folkräkning och vars dossier var klar för avgörande om kuwaitiskt medborgarskap. Enligt uppgift har dessa kort aldrig utfärdats.

4. Rött kort – utfärdas (teoretiskt) till personer som förekommer i brottsregistret eller med säkerhetsrestriktioner. Enligt uppgift har inte heller dessa kort utfärdats.

Sammanfattningsvis, och mot ovanstående bakgrund, bedömer Lifos att samtliga registrerade bidooner i Kuwait hittills antigen erhållit gula eller blå kort, beroende på myndigheternas bedömning av deras status. Även om övriga kort (d.v.s. gröna alternativt röda) i praktiken aldrig utfärdats, torde informationen om dem kunna äga relevans för att förstå kuwaitiska myndigheters förfarande/handläggning och bedömningar.

Myndigheterna reserverar sig rätten att dra in säkerhetskortet i det fall personen ändrar status eller avlider.” (Migrationsverket, 27. Juni 2017, S. 11-12)

Der in Doha ansässige arabische Nachrichtensender Al Jazeera berichtet in einem Artikel vom Dezember 2018 von einem Bidun namens Ahmed, der für die Geburt seines Sohnes eine Geburtsurkunde beantragen habe wollen. Dafür habe er selbst eine Art Ausweisdokument benötigt, das von Al Jazeera Bitaqa Amniya (Sicherheitskarte) genannt wird. Diese Bitaqa Amniya benötige ein Bidun, um Geburtsurkunden zu beantragen, seinen Lohn bei der Bank abzuheben, Auto zu fahren und einen Arzt zu konsultieren. Um die Bitaqa Amniya ausgehändigt zu bekommen, habe Ahmed unterschreiben müssen, dass alle Angaben auf der Karte korrekt seien, ohne sie überhaupt gesehen zu haben. Als er sie dann erhalten habe, sei er schockiert gewesen, als er darauf den folgenden Satz gelesen habe: „Bezüglich des Vaters gibt es Indizien, die auf eine irakische Staatsbürgerschaft hinweisen“. Ahmed habe sich gewundert, wie es solche Indizien zu seinem Vater geben könne, wenn dieser in einer Erhebung von 1979 als kuwaitischer Staatsbürger geführt worden sei. Jeglichen Nachfragen bei Behörden, welche Dokumente denn auf die irakische Staatsbürgerschaft seines Vaters hinweisen würden, sei nicht entsprochen worden. Auf den Bitaqat Amniya der Bidun seien in der Spalte „Staatsangehörigkeit“ unterschiedliche Bezeichnungen eingetragen, manchmal „nicht genannt“, „illegal aufhältig“, „Staatsangehörigkeit unbestimmt“ oder „unterschiedliche Staatsangehörigkeiten“. (Al Jazeera, 13. Dezember 2018)

 

In einem Parallelbericht an das Menschenrechtskomittee der Vereinten Nationen (UN Human Rights Commitee) führen die Nichtregierungsorganisationen Human Line Organization (HLO), Social Workers Society (SWS) und Musawah Group im August 2015 an, dass Bidun offizielle Ausweise verweigert würden, mit Ausnahme derjenigen, die bei der Zentralagentur zur Klärung des Status von illegal aufhältigen Personen registriert seien. Diesen würde eine Sicherheitskarte ausgehändigt, die es ihnen ermögliche, sich einige offizielle Dokumente ausstellen zu lassen und grundlegende Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, wie die Ausstellung eines Führerscheins, eines Reisepasses, einen Job im staatlichen Bereich zu erhalten und die Bereitstellung von Bildungs- und Gesundheitsdiensten. Die Verweigerung einer Sicherheitskarte bedeute die Verweigerung dieser Dienste. Die Zentralagentur habe ein System geschaffen, das Bidun nach ihren Richtlinien in Kategorien einteile. Den Bidun werde das Recht verweigert, auf die Informationen, die zur Kategorisierung verwendet würden, zuzugreifen oder gegen diese vorzugehen. Basierend auf diesen Kategorien würden den Bidun unterschiedlich farbige Karten ausgestellt, die sie jeweils für verschiedene staatliche Dienstleistungen qualifizieren würden. Dieses System finde in der Praxis jedoch keine Anwendung, da man davon ausgehe, dass alle Karten in derselben gelben Farbe ausgestellt würden. Diese Farbe bedeute „in Überprüfung“ („under review“). Zudem würden Personen mit Sicherheitseinschränkungen die Sicherheitskarten verweigert. Eine Sicherheitseinschränkung sei ein Vermerk, der nicht gesetzlich in der Akte einer Person definiert sei. Als diese zum ersten Mal Anwendung fanden, habe dies bedeutet, dass die Regierung die Vergabe der Staatsbürgerschaft an die jeweilige Person verweigere, da sie vermute, dass dieser die Staatsbürgerschaft eines anderen Lands besitze:

„The bedoun are denied official identification cards, except those who are registered at the Central Agency for Remedying Illegal Residents’ Status, who are given security cards that allow them to handle some of their official paperwork and to get basic services such as issuing a driver’s license, a passport, official documents, getting a job in the government sector, and being provided with education and health services. Denial of security cards means denial of these services.

The Central Agency created a system that divides the bedoun into categories according to their standards. The bedoun are denied the right to access or protest the information that was used to categorize them. According to these categories, the bedoun are given different colored cards, each qualifies for varying state services. However, this system was not applied practically because the cards were approximately all issued in one yellow color, which means under review. Meanwhile, some with security restrictions are denied security cards. A security restriction is a note that is not defined legally on a person’s file. When first applied, it used to mean that the government prevents giving this person citizenship for suspecting they carry citizenship of another country.” (HLO et al., August 2015, S. 12)

Die kuwaitische Zeitung Al-Anba‘ berichtet im Juli 2013, dass laut einer Quelle aus der Zentralagentur für Angelegenheiten illegal Aufhältiger die Möglichkeit für Beschwerden hinsichtlich der Sicherheitsrestriktion (Qaid Amni) von Bidun geschaffen werde. Sicherheitsrestriktionen würden Bidun daran hindern, eine Sicherheitskarte (Bitaqa Amniya) ausgestellt zu bekommen. Mit der Möglichkeit der Beschwerde fördere man die Rechte dieser Gesellschaftsgruppe und ermögliche ihnen die Ausstellung von Karten, die eine Gültigkeit von einem Jahr hätten. Was die Sicherheitsrestriktionen betreffe, so gebe es laut der Quelle vier Klassifikationen: Erstens eine von der Zentralagentur [für Angelegenheiten illegal Aufhältiger] auferlegte Sicherheitsrestriktion, zweitens eine von der Behörde für Bürgerinformation auferlegte Sicherheitsrestriktion, drittens eine vom Gesundheitsministerium auferlegte Sicherheitsrestriktion und viertens eine vom Innen- und Verteidigungsministerium auferlegte Sicherheitsrestriktion. Beschwerden hinsichtlich der Sicherheitsrestriktion von Bidun würden nur unter der Bedingung angenommen, dass beim Beschwerdeführer keine Sicherheitsrestriktion der ersten Klassifikation vorliege und dass dieser weder gerichtlich verurteilt noch in Verbrechen gegen die Staatssicherheit verwickelt sei. (Al-Anba’, 4. Juli 2013)

 

Al-Anba’ veröffentlicht im Februar 2018 den Kommentar eines Journalisten namens Hassan al-Haddad. Der Autor bezieht sich auf die seiner Meinung nach unlogischen Sicherheitsrestriktionen (Qaid Amni) und fragt, warum diese Restriktionen auferlegt würden, (sei es offiziell oder durch Nachweise, die von anonymen und inoffiziellen Quellen erbracht würden) ohne dass solche Fälle von einem Gericht geprüft würden. Einige Verantwortliche hätten sogar bestätigt, dass diese Sicherheitsrestriktionen unbegründet seien, solange sich nicht ein Gericht damit beschäftige. Daher könne es sich dabei manchmal um Informationen zu einer Person handeln, die irgendwo festgehalten worden seien, ohne dass deren Richtigkeit überprüft worden sei. Die zuständige Kommission weigere sich jedoch, diese Fälle ans Gericht zu übermitteln. Hinzu komme, dass einer ganzen Familie von Bidun die Erneuerung ihrer Sicherheitskarte erschwert beziehungsweise unmöglich gemacht werde, wenn bei einem Familienmitglied eine solche Sicherheitsrestriktion vermerkt sei, obwohl diese Restriktion nicht offiziell bestätigt und die betroffene Person vielleicht nur Opfer einer Auseinandersetzung mit Anderen geworden sei. (Al-Anba’, 12, Februar 2018)

Konsequenzen für Bidun bei Teilnahme an Demonstrationen

Americans for Democracy & Human Rights in Bahrain (ADHRB), eine US-amerikansiche Nonprofitorganisation, die sich laut eigenen Angaben für die Bewusstseinsbildung von und die Unterstützung für Demokratie und Menschenrechte in Bahrain und im Nahen Osten einsetzt, veröffentlicht im Jänner 2019 einen Blogeintrag zu Bidun in Kuwait. Dem Eintrag zufolge hätten im Februar und März 2011 am Stadtrand von Kuwait City hunderte Bidun-Männer und -Frauen gegen das Versäumnis der Regierung, ihre Staatsbürgerschaftsanträge zu bearbeiten, demonstriert. Regierungskräfte hätten mit Tränengas und Wasserwerfern reagiert und willkürlich Dutzende friedliche Demonstranten festgenommen. Die an diesen Protesten beteiligten Personen und AktivistInnen für die Rechte von Bidun hätten Vermerke („red flag“) in ihren Akten im System der Regierungsbehörden erhalten. Durch diesen Vermerk werde der Zugang zu grundlegenden Einrichtungen und Arbeitsplätzen stark eingeschränkt oder widerrufen. Diese Vermerke würden auch für die Familien der Betroffenen gelten, so dass ganzen Familien das Recht auf Arbeit verweigert werden könne:

„In February and March of 2011, hundreds of bidoon men and women protested the government’s failure to act on their citizenship applications, on the far outskirts of Kuwait City. Government forces responded with tear gas and water cannons, and arbitrarily detained dozens of peaceful protesters. Those involved in these protests, and activists for bidoon rights, recieved red flags attached to their files within governmental systems; once flagged, their access to basic amenities and employment is severely curtailed or revoked. These flags extend to their families as well, so that entire families can be denied the right to work.” (ADHRB, 28. Jänner 2019)

Die internationale Nachrichtenagentur Thomson Reuters berichtet im Februar 2014, dass Bidun Demonstrationen mit umfangreichen Social Media Kampagnen, Fürsprache bei internationalen Menschenrechtsorganisationen und kulturellen Initiativen kombiniert hätten. Viele Anführer der Bidun seien jedoch während gewalttätiger Ausschreitungen verhaftet oder unter Druck gesetzt worden, ihre Aktivitäten einzustellen. Die Gehälter von einigen, die Arbeit hätten, seien vorübergehend eingefroren worden. Zudem hätten die Behörden neue Vorschriften erlassen, die das Recht zu demonstrieren auf kuwaitische Staatsbürger beschränke. Ein Bidun-Aktivist habe im Artikel erwähnt, dass die Behörden in letzter Zeit erheblichen Druck auf die AktivistInnen ausgeübt hätten. Selbst wenn die kuwaitische Justiz keine Verurteilung von Einzelfällen erwirkt habe, würden die Regierungsbehörden Maßnahmen ergreifen, wie z.B. Sicherheitseinschränkungen und Einschränkungen der Gültigkeit ihrer Personalausweise, die die Aktivitäten der AktivistInnen stören und ihre Mobilität einschränken würden:

„The Bidoon have combined protests with extensive social media campaigning, advocacy before international human rights bodies and cultural initiatives. But many Bidoon leaders have been arrested or put under pressure to cease their activities during violent clampdowns. Some of those with jobs have had their salaries temporarily frozen. The authorities have also passed new regulations limiting the right to protest to Kuwaiti citizens.

‘The authorities have recently been putting significant pressure on Bidoon activists,’ Salem explains. ‘Even when there has been no conviction by the Kuwaiti judiciary of individual cases, the government authorities take action such as putting 'security restrictions' on them and restricting the validity of their ID cards, all of which disrupts their activities and restricts their movement’.” (Thomson Reuters, 26. Februar 2014)

Human Rights Watch (HRW) berichtet in seinem im Jänner 2019 veröffentlichten Jahresbericht (Berichtszeitaum 2018) zu Kuwait, dass Mitglieder der Bidun-Gemeinschaft auf die Straße gegangen seien, um gegen die Regierung, die es versäumt habe, die Staatsbürgerschaftsansprüche der Bidun anzuerkennen, zu protestieren. Die Regierung habe im Vorfeld gewarnt, dass Bidun sich nicht in der Öffentlichkeit versammeln sollten. Artikel 12 des Versammlungsgesetzes („Public Gatherings Law“) von 1979 verbiete Nicht-Kuwaitis die Teilnahme an öffentlichen Versammlungen:

„Members of the Bidoon community have taken to the streets to protest the government’s failure to address their citizenship claims, despite government warnings that Bidoon should not gather in public. Article 12 of the 1979 Public Gatherings Law bars non-Kuwaitis from participating in public gatherings.” (HRW, 17. Jänner 2019)

Laut einem Artikel von Gulf News, einem Medienunternehmen mit Sitz in Dubai, vom Mai 2016, habe der Oberste Gerichtshof Kuwaits die einjährigen Haftstrafen gegen Abdul Hakeem Al Fadhli, einem Aktivisten, der sich für die Rechte Staatenloser einsetze, und fünf weitere bestätigt. Die sechs Männer seien wegen unerlaubter Versammlung, Missachtung von Befehlen und Angriffen auf die Polizei verurteilt worden. Das Gerichtsurteil besage zudem, dass die Verurteilten nach Ablauf der Haftstrafe aus Kuwait abgeschoben würden. Sie seien 2014 verhaftet worden, nachdem sie an einem Protest, bei dem die kuwaitische Staatsbürgerschaft für Bidun gefordert worden sei, teilgenommen hätten:

„Kuwait’s supreme court on Monday upheld a one-year jail sentence against leading stateless rights activist Abdul Hakeem Al Fadhli and five others for demonstrating. The six men were convicted of illegal assembly, defying orders and assaulting police, according to the court ruling which also states they will be deported from the Gulf state after serving the jail term. They were arrested in 2014 after taking part in a protest to demand Kuwaiti citizenship and other basic rights by stateless people, locally known as bidoons.” (Gulf News, 16. Mai 2016)

Gulf Business, eine Online-Nachrichtenplattform mit Sitz in Dubai, berichtet im Jänner 2019, dass das kuwaitische Innenministerium die Menschen im Land davor gewarnt habe, sich ohne Zustimmung der zuständigen Behörden zu versammeln oder in der Öffentlichkeit zu demonstrieren. Laut der Kuwait News Agency (KUNA) habe die Generaldirektion für Beziehungen und Sicherheitsinformationen des Ministeriums angeführt, dass die Durchführung solcher Demonstrationen ein „Verstoß gegen die geltenden Gesetze“ sei. Die Richtlinie sei dem Bericht zufolge am Mittwoch veröffentlicht worden, nachdem über soziale Medien bekannt geworden sei, dass einige Leute eine Demonstration in der Stadt Taima planen würden. Das Ministerium habe betont, dass es „die Sicherheit der Bürger und Einwohner zum Schutz von Frieden und Ordnung im Land wahren“ wolle, und habe die Menschen zur Zusammenarbeit aufgefordert. Taima, ein Gebiet westlich von Kuwait City, beherberge mehrere der staatenlosen Menschen Kuwaits, die vor Ort als Bidun bekannt seien. In dieser Gegend habe es in den letzten Jahren Proteste der Bidun gegeben. Bei den Protesten in den Jahren 2011 und 2014 hätten die Sicherheitskräfte Tränengas eingesetzt:

„Kuwait’s interior ministry has warned people in the country against gathering or marching in public without obtaining the permission of the competent authorities. Holding such marches are in ’violation of the set laws’, the ministry’s General Directorate of Relations and Security Information was quoted as saying by the Kuwait News Agency (KUNA).

The directive was issued on Wednesday following reports circulated on social media that some people were planning to hold a march in the city of Taima next Friday, the report said. The ministry stressed that it was keen to ‘maintain the safety and security of citizens and residents to preserve peace and order in the country’ and appealed to people to cooperate.

Taima, an area west of Kuwait City, houses several of Kuwait’s stateless people, known locally as bedoons. The area has seen protests held by bedoons in the last few years, with security forces resorting to tear gas to the protests in 2011 and 2014.” (Gulf Business, 9. Jänner 2019)

IFEX, ein internationales Netzwerk, das sich laut eigenen Angaben für freie Meinungsäußerung einsetzt, berichtet im Februar 2019 über das Vorgehen kuwaitischer Behörden gegen MenschenrechtsverteidigerInnen. Demnach würden AktivistInnen, die an vier Sitzstreiks vor der Zentralagentur für Angelegenheiten illegaler Einwanderer teilgenommen hätten, sowie jene, die ihre Ansichten zu den Bürger- und Menschenrechten der Bidun oder über andere öffentliche Angelegenheiten in Kuwait in sozialen Netzwerken äußern würden, im Fokus der Behörden stehen:

„Authorities continue to target human rights defenders who took part in four sit-ins organised in front of the Central Apparatus for Illegal Residents' Affairs, as well as those who express their views on social media networks about the civil and human rights of the Bedoon community or on the subject of other public affairs in Kuwait.” (IFEX, 19. Februar 2019)

Al Jazeera veröffentlicht im Mai 2016 einen Artikel zur Lage von Staatenlosen in Flüchtlingscamps im Norden Frankreichs. Die meisten Bidun, mit denen Al Jazeera in Calais gesprochen habe, hätten angeführt, dass sie Kuwait verlassen hätten, nachdem sie aufgrund der Teilnahme an Protesten, in denen sie die Staatsbürgerschaft gefordert hätten, verhaftet worden seien. Abdullah al-Anzi, ein Bidun der im Flüchtlingscamp in Calais wohne, habe Al Jazeera Narben gezeigt, die ihm laut seinen Angaben die kuwaitische Polizei nach seiner Festnahme 2013 durch Schläge zugefügt habe. Er sei nach einer Demonstration verhaftet und zur Polizeiwache gebracht worden. Man habe ihn stundenlang kopfüber aufgehängt, so Anzi. Er selbst sei nach drei Tagen entlassen worden, sein Bruder sei jedoch seit Jahren inhaftiert. Anzi habe wie andere Bidun in den nordfranzösischen Flüchtlingscamps gefälschte Reisedokumente erhalten, bevor er sich auf den Weg durch den Nordirak in die Türkei und später nach Europa gemacht habe:

„Most of the Bidoon who spoke to Al Jazeera in Calais said they left Kuwait after being arrested for taking part in protests demanding citizenship. Abdullah al-Anzi, a Bidoon resident of the ‘jungle’, showed Al Jazeera scars he said were from beatings he endured from the Kuwaiti police after he was detained in 2013. ‘I was arrested after a rally and taken to the police station. They hung me upside down by my feet for hours,’ Anzi said. ‘I was released after three days but my brother has been imprisoned for years.’ Anzi, like the other Bidoon in the northern French camps, obtained forged travel documents before making his way through northern Iraq to Turkey and later Europe.” (Al Jazeera, 29. März 2016)

Ausstellung weiterer offizieller Dokumente an Bidun, einschließlich Reisedokument und Heiratsurkunde

Laut dem im Juni 2017 veröffentlichten Bericht der schwedischen Einwanderungsbehörde (Migrationsverket) gehe man davon aus, dass die absolute Mehrheit der Bidun im Zentralsystem registriert sei. Alle registrierten Bidun, die älter als fünf Jahre seien, würden eine Überprüfungskarte, die allgemein als Sicherheitskarte bezeichnet werde, erhalten. Bidun hätten auch Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung, Bildung in Privatschulen, die von verschiedenen Wohltätigkeitsstiftungen bezahlt würde, sowie Zugang zu anderen offiziellen Dokumenten, z.B. Geburts-, Sterbe-, Ehe- und Scheidungsurkunden. In bestimmten Fällen, wie zum Beispiel medizinischer Behandlungen im Ausland, Universitätsstudien im Ausland oder für Pilgerreisen nach Mekka, würden Bidun Reisedokumente, so genannte Artikel-17-Pässe, erhalten. Die kuwaitischen Behörden seien bei der Ausstellung dieser Dokumente im Laufe der Jahre restriktiver geworden:

„The overall majority of Bidoons are believed to be registered by the Central System. All registered Bidoons, over the age of five, receive a review card (commonly referred to as a Security Card). The group has also access to free health care, education in private schools, paid for by various charity foundations, in addition, access to other official documentation, exp. birth, death, marriage and divorce certificates. Bidoons are issued with travel documents, so called article-17-passport, in certain cases, like medical treatment abroad, university studies abroad and for pilgrimage to Mecca. The Kuwaiti authorities have become more restrictive in issuing these documents over the years.” (Migrationsverket, 27. Juni 2017, S. 4)

Im Bericht des britischen Innenministeriums wird bezugnehmend auf das britischen Außen- und Commonwealth-Ministeriums angeführt, dass die Gesundheitsversorgung für Bidun, die im Besitz von Überprüfungskarten seien, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Stand: Juli 2016) nicht gewährleistet sei:

„According to the FCO [Foreign and Commonwealth Office], healthcare is not currently provided for Bidoon who hold review cards.” (UK Home Office, Juli 2016, S. 27)

Americans for Democracy & Human Rights in Bahrain (ADHRB) führt im bereits zitierten Blogeintrag vom Jänner 2019 an, dass Artikel 12 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) das Recht einer Person anerkenne, „jedes Land, einschließlich ihres eigenen, zu verlassen“. Dieser Artikel schütze auch vor willkürlichem Entzug des Rechts auf Einreise in das eigene Land. Allerdings stelle Kuwait selten Reisedokumente aus, und wenn, dann nur in Form von „temporären Pässen“ für Bidun, die Sicherheitskarten besitzen würden. Diese Dokumente würden ausschließlich für Reisezwecke wie Bildung, medizinische Behandlung oder Pilgerfahrten ausgestellt. Eine Bidun-Frau namens Zahir habe ihre Frustration zur Staatenlosigkeit ausgedrückt und angeführt, dass Bidun wie Gefangene seien – man könne nicht aus Kuwait ausreisen, aber auch nicht innerhalb Kuwaits leben:

„Article 12 of the International Covenant on Civil and Political Rights (ICCPR) recognizes the right of an individual ‘to leave any country, including his own,’ and protects against arbitrary deprivation of the right to enter one’s own country. Yet, Kuwait rarely issues travel documents, and does so only in the form of ‘temporary passports’ to bidoon who hold security cards, exclusively for the travel purposes of education, medical treatment, or pilgrimage. One bidoon woman, Zahir, expressed the frustration of statelessness—‘We are like prisoners. We cannot go outside Kuwait; we cannot live inside Kuwait.’” (ADHRB, 28. Jänner 2019)

Das britische Innenministerium (UK Home Office) schreibt in seinen im Juli 2016 veröffentlichten Länderinformationen und Richtlinien für britische Asylbehörden, dass nach Angaben des britischen Außen- und Commonwealth-Ministeriums (Foreign and Commonwealth Office, FCO) Reisedokumente an Bidun nicht routinemäßig ausgestellt würden, so dass viele keine Möglichkeit hätten, Kuwait zu verlassen. Einige Bidun würden jedoch ein vorläufiges Reisedokument nach Artikel 17 des kuwaitischen Staatsangehörigkeitsgesetzes, das die Ausstellung eines kuwaitischen Reisedokuments an jede Person erlaube, die dieses benötige, erhalten. Diese Dokumente würden häufig an Bidun im Regierungsdienst und deren Familien ausgestellt, die im Zuge von Amtsgeschäften ins Ausland reisen würden. Insbesondere aktuelle oder ehemalige MitarbeiterInnen des Verteidigungsministeriums und deren Familien würden derartige Dokumente besitzen. Nach Angaben des Ministeriums für Staatsangehörigkeit und Reisedokumente könnten Artikel 17-Dokumente auch an Bidun zur medizinischen Behandlung außerhalb Kuwaits, zum Studium an einer ausländischen Universität, für die Pilgerfahrt nach Mekka (Haddsch) oder zur Änderung des Rechtsstatus eines Bidun in Kuwait ausgestellt werden. Artikel 17-Dokumente würden den kuwaitischen Pässen sehr ähnlich sehen und hätten häufig eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, könnten jedoch auch abhängig von der Bestätigung auf der Personaldatenseite („depending on the endorsement on the biodata page“) bis zu fünf Jahre lang gültig sein. Der Geburtsort werde in der Regel als „Undefiniert/Kuwait“ angegeben:

„According to the FCO [Foreign and Commonwealth Office], travel documents are not issued routinely to Bidoon, so many have no means of leaving Kuwait. However, some Bidoon are given temporary travel document under Article 17 of the Kuwaiti Nationality Law which allows the issue of a Kuwaiti travel document to any person deemed to require it. They are often issued to Bidoon in government service travelling abroad on official business and their families – and particularly often are seen in possession of current or former Ministry of Defence employees and their families. According to the Department of Nationality and Travel Documents, Article 17 documents may also be issued to Bidoon for medical treatment outside Kuwait; for study at university overseas; for Hajj; or, for amendment of a Bidoon’s legal status in Kuwait.

Article 17 documents currently look very similar to Kuwaiti passports and are often valid for two years although this does vary; and they can be valid for up to five years depending on the endorsement on the biodata page. The place of birth is usually given as Undefined/Kuwait.” (UK Home Office, Juli 2016, S. 28)

Das US-Außenministerium (United States Department of State, USDOS) schreibt in seinem im März 2019 veröffentlichten Menschenrechtsbericht für das Jahr 2018, dass Bidun und ausländische Arbeitnehmer bei Auslandsreisen mit Problemen oder Einschränkungen konfrontiert seien. Das Innenministerium habe seit 2014 keine „Artikel 17“-Pässe (temporäre Reisedokumente, die keine Staatsangehörigkeit verleihen) für Bidun mehr ausgestellt, außer aus humanitären Gründen. Das USDOS führt weiter an, dass die kuwaitische Regierung Bidun in einigen Bereichen diskriminiert habe. Einige Bidun und internationale NGOs hätten berichtet, dass nicht allen Bidun einheitlich Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und Subventionen, einschließlich Bildung, Beschäftigung, medizinischer Versorgung und die Ausstellung von zivilen Dokumenten wie Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden von Seiten der Regierung gewährt werde:

„Foreign Travel: Bidoon and foreign workers faced problems with, or restrictions on, foreign travel. The government restricted the ability of some Bidoon to travel abroad by not issuing travel documents, although it permitted some Bidoon to travel overseas for medical treatment and education, and to visit Saudi Arabia for the annual Hajj (Islamic pilgrimage). The Ministry of Interior has not issued ‘Article 17’ passports (temporary travel documents that do not confer nationality) to Bidoon except on humanitarian grounds since 2014. […]

The government discriminated against Bidoon in some areas. Some Bidoon and international NGOs reported that the government did not uniformly grant some government services and subsidies to Bidoon, including education, employment, medical care, and the issuance of civil documents, such as birth, marriage, and death certificates.” (USDOS, 13. März 2019, Section 2d)

Die wirtschaftsliberale Bertelsmann Stiftung, eine deutsche gemeinnützige Denkfabrik mit Sitz in Gütersloh, schreibt in ihrem 2018 veröffentlichten Transformationsindex zu Kuwait, einem Ländergutachten zu politischer Partizipation, Rechtsstaatlichkeit, Stabilität demokratischer Institutionen, sozioökonomischer Entwicklung etc., dass vielen Bidun elementare Bürgerrechte verweigert würden, so beispielsweise die Ausstellung von Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, Personalausweisen, Führerscheinen, Reisedokumenten, der Zugang zu staatlichen Schulen und zur öffentlichen Gesundheitsversorgung sowie Möglichkeiten legaler Beschäftigung:

„Many Bidoons are denied basic civil rights, such as being issued birth, death or marriage certificates, identification cards, driver’s licenses or travel documents, admission to state schools, access to public health care and opportunities for legal employment.” (Bertelsmann Stiftung, 2018, S. 25)

Im bereits erwähnten von Human Rights Watch (HRW) veröffentlichten Antwortschreiben der kuwaitischen Regierung auf einen Brief von HRW vom Mai 2011 wird angeführt, dass in den fünf Jahren zuvor 5.539 Heiratsurkunden an illegal in Kuwait ansässige Personen ausgehändigt und von diesen auch erhalten wurden. Seit der Verabschiedung des Kabinettserlasses 409/2011, der es dem Zentralsystem ermögliche, Dienstleistungen für illegal aufhältige Personen anzubieten und den Begriff „Nicht-Kuwaiti“ in der Erklärung der Staatsangehörigkeit zu verwenden, habe sich die Anzahl der von den zuständigen Stellen ausgestellten Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden erhöht. Geburts- und Sterbeurkunden würden auf der Grundlage des Gesetzes 36/1969 über die Regelung der Registrierung von Geburt und Tod ausgestellt. Ehe- und Scheidungsurkunden würden von der Abteilung für rechtliche Beglaubigung im Justizministerium ausgestellt und beglaubigt:

„How many birth, marriage, and death certificates were issued to illegal residents in Kuwait over the past five years?

Number of marriage certificates: 5,539 were issued and received, keeping in mind that since the issuance of Cabinet Decree 409/2011 and the approval of the use of ‘non-Kuwaiti’ on them, the number of marriage certificates issued and received has increased. From March to May 2011, 1,244 marriage certificates were issued.

Since the issuance of the Cabinet Decree 409/2011 enabling the Central System to offer services to illegal residents and use the term ‘non-Kuwaiti’ in the statement of nationality, the number of birth, death, and marriage certificates issued by the competent bodies has increased.” (HRW, 2011, S. 6-7)

„What formal criteria are applied to judge applications?

Birth and death certificates are issued based on Law 36/1969 on the regulation of birth and death registration. Certificates of marriage and divorce are subject to the Kuwaiti personal status law and Ministerial Decree 142/2002 on the reconstitution of the administration, decrees, and general administrative rules regulating labor. They are issued and authenticated by the Department of Legal Authentication within the Ministry of Justice.” (HRW, 2011, S. 8)

Bezugnehmend auf einen Bericht der dänischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2016 und auf ein Treffen mit dem (regional verantwortlichen) Immigration Liaison Manager an der britischen Botschaft in Doha, Katarvom April 2017 schreibt die schwedische Einwanderungsbehörde (Migrationsverket) in ihrem Bericht vom Juni 2017, dass im Zentralsystem registrierte Bidun das Recht hätten, bestimmte amtliche Dokumente, vor allem Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, sowie eine Scheidungsurkunde und einen Führerschein zu erhalten. Wenn ein Kind in einem staatlichen oder privaten Krankenhaus geboren werde, würden der Vater und das Krankenhauspersonal normalerweise ein Geburtenformular ausfüllen, bestehend aus fünf Exemplaren. Eine Kopie (blaue Farbe) bleibe im Krankenhaus. Eine Kopie (weiß) werde an den Standesbeamten für Geburten und Todesfälle, eine weitere Kopie (gelb) an eine statistische Behörde und eine weitere Kopie (grün) an eine zivile Informationsbehörde gesendet. Die letzte (rosa) Kopie verbleibe beim Vater. Damit das Krankenhaus das Formular ausstellen, unterschreiben und stempeln könne, müssten beide Elternteile des Kindes gültige Sicherheitskarten oder Staatsbürgerschaftsbescheinigungen (z.B. Passdokumente) und ihre Heiratsurkunde vorweisen:

„Andra officiella handlingar

Bidooner som är registrerade hos Centralsystemet har rätt att få ut vissa officiella handlingar, i första hand födelse-, vigsel- och dödsattest samt skilsmässobevis och körkort.

När ett barn föds på ett statligt eller privat sjukhus fyller normalt barnets far och sjukhuspersonal i ett formulär, Notification of Birth, bestående av fem kopior. En kopia (blå färg) stannar på sjukhuset. En kopia (vit) skickas till Registrator av födslar och dödsfall. En annan kopia (gul) skickas till en statistikbyrå, medan ytterligare en kopia (grön) skickas till en civilinformationsmyndighet. Den sista (rosa) kopian lämnas till fadern. För att sjukhuset ska utfärda/signera och stämpla formuläret krävs att barnets båda föräldrar uppvisar giltiga säkerhetskort eller medborgarskapsbevis (t.ex. passhandling) samt äktenskapsbevis. För att processa utfärdandet av ett födelsebevis måste faderns/föräldrarnas kopia (rosa) först jämföras med den som sjukhuset skickat till Registratorn (vit)." (Migrationsverket, 27. Juni 2017, S. 11-12)

Das Nachrichtenmagazin Newsweek Middle East berichtet im Februar 2016, dass die soziale Diskriminierung der Bidun nicht nur die Vergabe von Arbeitsplätzen, sondern auch Fragen des Familienstandes betreffe. Den Bidun sei lange Zeit die Ausstellung von Ehe-, Sterbe- oder Geburtsurkunden vorenthalten gewesen, eine Praxis, die ihr gesamtes Leben praktisch inexistent gemacht habe. Zu einem späteren Zeitpunkt habe man ihnen Zertifikate ausgestellt, diese allerdings bis vor drei Jahren nicht registriert (Stand 2016):

„The social discrimination doesn’t stop at work, but extends to personal status matters as well. For the longest time, bidoons were deprived from issuing marriage, death or birth certificates, a practice that made the cycle of their lives practically non-existent.

At a later stage, they would be allowed to issue certificates, but not to register them, up until three years ago. Kuwaiti citizen Abdullah Al Shemmari says the situation was worse before 2010.” (Newsweek Middle East, 3. Februar 2016)

CNN veröffentlicht im April 2014 einen Artikel zu den Bidun in Kuwait. Der Artikel bezieht sich auf die Aussagen eines Bidun, der anonym bleiben wolle, und führt an, dass Bidun keine Geburts- und Heiratsurkunden ausgestellt würden. Sie müssten zu „rechtlichen Maßnahmen“ greifen, um dieses Problem zu umgehen. Wenn beispielsweise ein junger Bidun und eine junge Bidun heiraten wollten, müssten sie eine religiöse Ehe („einen Ehevertrag auf Basis des Koran“) eingehen und in Anwesenheit ihrer Familien die Eheschließung von einem Scheich in einer Moschee rechtskräftig vollziehen lassen. Sie würden allerdings kein offizielles Dokument erhalten, das ihre Ehe bestätige. Falls aus dieser Ehe Kinder hervorgehen würden, so würden diese Kinder auch keine Geburtsurkunden ausgestellt bekommen. Um dieses Problem zu umgehen, würde einer der Ehepartner oder beide vor einem Gericht, das normalerwiese über ihren Ehestatus befinde, eine Scheidungsklage wegen „Ehebruchs“ einreichen. Auf diese Weise würden die Ehepartner eine offizielle Bestätigung ihrer Ehe erhalten. (CNN, 10. April 2014)

Auswirkungen einer Eheschließung eines Bidun mit einer kuwaitischen Staatsbürgerin

Human Rights Watch (HRW) veröffentlichte im Jänner 2019 einen beim UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR) eingereichten Bericht zu Kuwait. Diesem zufolge gebe es schätzungsweise etwa 5.000 bis 7.000 Ehen zwischen kuwaitischen Frauen und Bidun-Männern. Kuwaitischen Frauen sei es nicht möglich, ihre Nationalität an ihren Bidun-Ehepartner oder an ihre gemeinsamen Kinder weiterzugeben. Dies mache die Kinder zu Staatenlosen. Es seien Fälle bekannt, in denen sich Paare scheiden lassen hätten, um ihren Kindern die Möglichkeit zu geben, die Staatsbürgerschaft nach Artikel 5 des Nationalitätsgesetzes zu beantragen. Diese Kinder hätten jedoch dennoch Schwierigkeiten, die Staatsbürgerschaft zu erlangen:

„There are estimates of some 5,000 to 7,000 marriages between Kuwaiti women and Bidun men. Kuwaiti women cannot pass on nationality to their Bidun spouse or their children from such a marriage, rendering them stateless. In some reported cases, couples have divorced in an effort to allow their children to apply for citizenship under article 5 of the nationality law. However, these children still faced difficulty in obtaining citizenship.” (HRW, Jänner 2019, S. 2)

Im vom USDOS im März 2019 veröffentlichten Menschenrechtsbericht für 2018 wird ebenfalls angeführt, dass die Staatsbürgerschaft ausschließlich vom Vater weitergegeben werde. Kinder, deren Mutter kuwaitische Staatsbürgerin und deren Vater kein kuwaitischer Staatsbürger sei, würden die Staatsbürgerschaft nicht erben, es sei denn, die Mutter sei vom Vater geschieden oder verwitwet. Eltern seien manchmal aufgrund weitreichender administrativer Anforderungen nicht in der Lage Geburtsurkunden für ihre Bidun-Kinder zu erhalten. Das Fehlen einer Geburtsurkunde hindere diese Kinder am Zugang zu öffentlichen Diensten wie Bildung und Gesundheitsversorgung. Für die Kinder von kuwaitischen Staatsbürgern sei Bildung bis zur universitären Bildung kostenlos und bis zur Sekundarstufe verpflichtend. Für staatenlose Kinder sei Bildung weder kostenlos noch verpflichtend. Die Verordnung des Ministerrates von 2011, die die Bildungsleistungen auf Bidun ausdehne, sei nicht vollständig umgesetzt worden. Das Fehlen von Ausweispapieren schränke den Zugang von Bidun zur öffentlichen medizinischen Versorgung manchmal ein:

„Birth Registration: Citizenship derives entirely from the father; children born to citizen mothers and noncitizen fathers do not inherit citizenship unless the mother is divorced or widowed from the noncitizen father. The government designates religion on birth and marriage certificates. The government often granted citizenship to orphaned or abandoned infants, including Bidoon infants. Parents were sometimes unable to obtain birth certificates for their Bidoon children because of extensive administrative requirements. The lack of a birth certificate prevented such children from accessing public services such as education and health care.

Education: Education for citizens is free through the university level and compulsory through the secondary level. Education is neither free nor compulsory for noncitizens. The 2011 Council of Ministers decree which extended education benefits to Bidoon has not been implemented fully.

Medical Care: Lack of identification papers sometimes restricted Bidoon access to public medical care.” (USDOS, 13. März 2019, Section 6)

Im Werk von Bergmann/Ferid/Henrich zum Staatsangehörigkeitsrecht finden sich folgende Bestimmungen aus dem kuwaitischen Dekret Nr.15/1959 zum Erlass des kuwaitischen Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung vom 27. Juni 2004 in deutscher Übersetzung:

[Passage entfernt] (Bergmann/Ferid/Henrich, Stand: 30. November 2015, S. 8)

Zur Fragestellung, ob eine kuwaitische Staatsbürgerin ihre Staatsbürgerschaft verliert, wenn sie einen Bidun heiratet, konnten keine weiteren Informationen gefunden werden.

 

Das britische Innenministerium (UK Home Office) schreibt in seinen Länderinformationen und Richtlinien für britische Asylbehörden vom Juli 2016, dass sowohl Bidun-Frauen als auch Frauen, die mit Bidun verheiratet seien, Berichten zufolge von Behördenseite sexuell belästigt worden seien, wenn sie Dokumente beantragt hätten. Diesen Frauen seien keine Beschwerdemöglichkeiten für derartige Missbräuche bekannt:

„There were reports of bidoon women, and women married to bidoon men, being subject to sexual harassment at the hands of the authorities when they applied for documents. Such women were unaware of any avenues of complaint for these abuses.” (UK Home Office, Juli 2016, S. 18)

Im Juli 2017 veröffentlichte das Gulf Centre for Human Rights (GCHR), eine unabhängige, gemeinnützige NGO mit Sitz im Libanon einen Alternativbericht an den UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (Committee on the Elimination of Racial Discrimination, CERD). Dem Bericht zufolge sei die Situation auch für Bidun-Kinder diskriminierend. Sie würden von Behörden ins Visier genommen und seien physischen und verbalen Angriffen ausgesetzt. Obwohl es einige Verbesserungen gegeben habe, habe die Mehrheit der Bidun-Bevölkerung oft keine Ausbildung oder keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung, was im Widerspruch zu Artikel 5 (d) (iv) und (v) des CERD stehe:

„The situation for Bedoon children is equally discriminatory and they are targeted by authorities and subject to physical and verbal attack. While there have been some improvements the majority of Bedoon people often have no education or access to health care in contravention of article 5 (d) (iv) and (v) of CERD [Committee on the Elimination of Racial Discrimination].” (GCHR, 28. Juli 2017)

Laut dem im Februar 2019 veröffentlichten Jahresbericht von Amnesty International (Berichtszeitraum 2018) habe der Bildungsminister den parlamentarischen Vorschlag, Kinder von Bidun an öffentlichen Schulen zu registrieren, im Juni 2018 abgelehnt. Nach den Vorschriften des Ministeriums sei die Registrierung nur für Bidun-Kinder erlaubt, deren Mütter kuwaitische Staatsbürgerinnen seien, und für Kinder und Enkelkinder von Bidun, die nach der irakischen Invasion von 1990 als „Märtyrer“ eingestuft worden seien:

„In June, the minister of education rejected a parliamentary proposal to register children of Bidun at public schools. According to the ministry’s regulations, registration is only allowed for Bidun children born of Kuwaiti mothers, and children and grandchildren of Bidun categorized as ‘martyrs’ after being killed during the Iraqi invasion of 1990.” (AI, 26. Februar 2019, S. 2)

Mögliche Verweigerung einer Wiedereinreise eines Bidun nach Kuwait

Dem im Juni 2017 veröffentlichten Bericht der schwedischen Einwanderungsbehörde (Migrationsverket) zufolge würden über die mögliche Rückkehr von Bidun nach Kuwait nur sehr wenige Informationen vorliegen. Nur Personen, die als „echte“ Bidun gelten würden, dürften wieder in das Land zurückkommen, jedoch erst nach Zustimmung der kuwaitischen Behörden:

„There is very little information available with regard to the possibility of return of Bidoons to Kuwait. Only persons who are regarded as ‘genuine’ Bidoons could be re-admitted to the country, but only after receiving the acceptance of the Kuwaiti authorities.” (Migrationsverket, 27. Juni, S. 5)

Das britische Innenministerium schreibt in seinem Bericht vom Juli 2016, dass der wesentliche Unterschied zwischen einem Reisedokument nach Artikel 17 und einem kuwaitischen Pass darin bestehe, dass Dokumente nach Artikel 17 dem Inhaber keine Staatsangehörigkeit verleihen würden. Sie würden nur innerhalb Kuwaits ausgestellt (also nicht bei diplomatischen Vertretungen außerhalb Kuwaits) und müssten vom Innenministerium verlängert werden. Nach Angaben des kuwaitischen Passamtes würden alle kuwaitischen Reisedokumente, einschließlich des Artikel 17-Dokuments, die Wiedereinreise nach Kuwait erlauben, solange diese noch gültig seien. Die Situation sei jedoch komplexer und unklarer als diese Information es suggeriere, da in einigen Artikel 17-Dokumenten unterschiedliche Zusätze („endorsements“) vermerkt seien:

The key difference between an Article 17 document and a Kuwaiti passport is being that Article 17 documents do not confer nationality on the holder. They are issued only within Kuwait (i.e. not at diplomatic missions outside Kuwait) and have to be renewed through the Ministry of the Interior.

According to the Kuwaiti Passport Office all Kuwaiti travel documents, including Article 17, allow re-entry into Kuwait as long as they are within their validity date. But the situation is more complex and fluid than this suggests with some Article 17 documents bearing different endorsements.” (UK Home Office, Juli 2016, S. 28)

Die BFA Staatendokumentation bezieht sich in einer Anfragebeantwortung vom Jänner 2018 auf die Auskunft der österreichischen Botschaft in Kuwait. Auf die Frage, ob Bidun, die Kuwait illegal oder legal verlassen haben, nach längerer Abwesenheit wieder nach Kuwait einreisen können, habe die österreichische Botschaft unter Berufung auf eine Auskunft des kuwaitischen Innenministeriums ausgeführt:

„‘Wenn der Reisepass noch gültig ist, ist die Rückkehr möglich. Wenn der RP abgelaufen ist, dann kann man sich an die Kuwaitische Botschaft wenden und man erhält ein Reisedokument für die Rückkehr nach Kuwait.‘ ÖB Kuwait (24.01.2018): Auskunft der Botschaft, per E-Mail“ (BFA Staatendokumentation, 30. Jänner 2018, S. 1)

Bezogen auf die Frage ob, Kuwait Bidun wiederaufnehme, die aufgrund eines negativen Asylverfahrens rückgeführt werden sollten, habe die österreichische Botschaft in Kuwait unter Berufung auf eine Auskunft des kuwaitischen Innenministeriums erklärt, dass die Regierung von Kuwait das Recht habe, den Bidun die Wiedereinreise zu verweigern, und es daher unwahrscheinlich sei, dass die Erlaubnis nach Kuwait einzureisen erteilt werde:

„‚The government of Kuwait has the right to refuse his re-entry and it is unlikely he will be granted permission to enter Kuwait.’ ÖB Kuwait (24.01.2018): Auskunft der Botschaft, per E-Mail” (BFA Staatendokumentation, 30. Jänner 2018, S. 2)

 


Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 3. April 2019)