Anfragebeantwortung zum Jemen: Rechtsgültigkeit tradioneller Scheidungen [a-10843]

4. Jänner 2019

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In einem im Jänner 2019 geführten Gespräch mit einem Mitarbeiter der Konsularabteilung der jemenitischen Botschaft in Wien bestätigte dieser, dass es Männern möglich sei, durch das Aussprechen von Scheidungsworten eine Ehe zu beenden. Bei der anschließenden Registrierung dieser Scheidung wird der Zeitpunkt, zu dem der Mann die Scheidung ausgesprochen habe, als Scheidungszeitpunkt angeführt. (Mitarbeiter der Konsularabteilung der jemenitischen Botschaft in Wien, 2. Jänner 2018)

 

In einer im Juli 2010 veröffentlichten Anfragebeantwortung des norwegischen Herkunftsländerinformationszentrums Landinfo zur Ehe im Jemen wird auf ein Gespräch mit einem örtlichen Anwalt verwiesen. Dieser habe bestätigt, dass alle Ehen formell vom Gericht aufgelöst werden müssten und dass Männer ein unangefochtenes Recht hätten, sich nach islamischem Recht und Gewohnheitsrecht scheiden zu lassen und somit die Eheschließung ohne weitere Begründung auflösen könnten:

„I samtale med Landinfo, bekreftet den stedlige advokaten at alle ekteskap formelt sett må oppløses av domstolen, samt at menn har en ubestridt rett til skilsmisse bå de etter islamsk lov og sedvanerett og således kan få oppløst ekteskap et uten nærmere begrunnelse.“ (Landinfo, 20. Juli 2010, S. 4)

Das deutsche Bundesverwaltungsamt veröffentlicht im Oktober 2011 eine Auskunftserklärung über ausländisches Recht betreffend islamische Eheverträge. In diesem Dokument wird zur Regelung der Scheidung im Jemen sowie zur gesetzlichen Grundlage Folgendes angeführt:

„Er [der Ehemann] kann seiner Ehefrau gegenüber, wenn immer es ihm gefällt, mit ihrer Zustimmung oder ohne sie, die Scheidung aussprechen. […] Wenn der Ehemann gegen seine Ehefrau eine widerrufliche Scheidung ausspricht, kann er sie, auch ohne ihre Zustimmung, jederzeit vor Ablauf ihrer gesetzlichen Wartezeit zurückholen; wenn dagegen die Scheidung unwiderruflich ist, kann die Frau nur mit ihrer eigenen Zustimmung bei Gewährung eines neuen Heiratsgeldes und kraft eines neuen Ehevertrages zurückgeholt werden.“ (Deutsches Bundesverwaltungsamt, Oktober 2011, S. 18)

„Das Eherecht ist im Gesetz über das Personalstatut, Nr.20/1992 enthalten. Danach ist von der (strengsten) Anwendung des islamischen Rechts (Scharia) auszugehen.” (Deutsches Bundesverwaltungsamt, Oktober 2011, S. 48)

Auch im Werk von Bergmann/Ferid/Henrich zum Internationalen Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht wird das Gesetz über das Personalstatut als Basis für die Regelung von Eheangelegenheiten angeführt und weiters auf das Gesetz Nr. 23/1991 über den Personenstand und die Zivilregister verwiesen. Folgende Informationen zur Auflösung einer Ehe und speziell zur Beendigung durch Verstoßung seitens des Mannes wurden mit Stand vom Juli 2011 veröffentlicht:

[Passage entfernt] (Bergmann/Ferid/Heinrich, Stand: 1. Juli 2011, S. 32-33)

Die arabische Originalversion des 1998, 1999 und 2003 novellierten Personalstatutgesetzes (Nr. 20/1992) ist unter folgendem Link aufrufbar:

  • Republikanisches Dekretgesetz Nr. 20 von 1992 über den persönlichen [qarar jumhury bi-l-qanun raqm (20) li-sanat 1992m bi-shan al-ahwal al-shakhsia], 29. März 1992 inklusive Novellen bis 2003 (verfügbar auf der Webseite des nationalen Informationszentrums der jemenitischen Republik)
    https://www.yemen-nic.info/db/laws_ye/detail.php?ID=11351

 

 

Das fünfte Kapitel des im Werk von Bergmann/Ferid/Heinrich ebenfalls erwähnten Gesetzes Nr. 23/1991 zu Personenstand und Zivilregister, das 2003 novelliert wurde, befasst sich mit der Registrierung von Ehe und Scheidung. Die arabische Originalversion des Gesetzes zu Personenstand und Zivilregister (Nr. 23/1991) ist unter folgendem Link aufrufbar:

  • Republikanisches Dekretgesetz Nr. 23 von 1991 über den Personenstand und das Zivilregister [qarar jumhury bi-l-qanun raqm (23) li-sanat 1991 bi-shan al-ahwal al-madaniat wa-l-sijl al-madani], 10. April 1991 inklusive Novellen bis 2003 (verfügbar auf der Webseite des nationalen Informationszentrums der jemenitischen Republik)
    https://www.yemen-nic.info/db/laws_ye/detail.php?ID=11296

 

 

Zur ebenfalls von Bergmann/Ferid/Heinrich erwähnten durch einen Präsidialbeschluss erlassenen Durchführungsverordnung Nr. 220/1999 konnten keine weiteren Informationen gefunden werden.

 

 
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Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 4. Jänner 2019)