Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Norway

Berichtszeitraum: 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016

Amtliche Bezeichnung: Königreich Norwegen
STAATSOBERHAUPT: König Harald V.
STAATS- UND REGIERUNGSCHEF_IN: Erna Solberg

Veränderungen des Einwanderungsgesetzes führten zu erheblichen Einschränkungen hinsichtlich des Zugangs zu Asylverfahren. Ein neues Gesetz, das Transgeschlechtlichen das Recht auf Änderung des amtlichen Geschlechts zubilligt, wurde verabschiedet. Vergewaltigungen und andere Gewalttaten gegen Frauen gaben weiterhin Anlass zu großer Besorgnis.

FLÜCHTLINGE UND ASYLSUCHENDE

Im April 2016 legte die Regierung 40 Änderungen zum Einwanderungsgesetz vor, um den Zugang zu Asylverfahren einzuschränken. Dies stand im Einklang mit dem Ziel der Ministerin für Einwanderung und Integration, dafür zu sorgen, dass Norwegen “die strengste Flüchtlingspolitik in Europa” hat. Die Änderungen sahen u. a. vor, dass die Grenzpolizei – statt der Einwanderungsbehörde und der Widerspruchsbehörde für Ausländerangelegenheiten – darüber entscheidet, ob eine Person internationalen Schutz benötigt. Zudem beinhalteten die Änderungsvorschläge starke Einschränkungen des Rechts auf Familienzusammenführung sowie der Rechte asylsuchender Kinder. Die Vorschläge, welche die gravierendsten Einschränkungen nach sich gezogen hätten, fanden keine Zustimmung. Das vom Parlament und vom König im Juni verabschiedete Paket, dessen Umsetzung im August begann, markierte dennoch einen deutlichen Rückschritt hinsichtlich Norwegens Umgang mit internationalem Schutz. Die neuen Vorgaben beinhalteten für Flüchtlinge, die sich um eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung bewarben, den Nachweis, dass sie seit zwölf Monaten wirtschaftlich unabhängig waren, sowie einen “Krisenmechanismus”, der die Rückweisung an der Grenze gestattet, wenn zur selben Zeit eine große Zahl Asylsuchender ankommt. Bis August 2016 wurden 84 Kinder aus Familien, deren Asylanträge abgewiesen worden waren, zusammen mit ihren erwachsenen Angehörigen in der polizeilichen Hafteinrichtung für Migranten in Trandum in der Nähe des Osloer Flughafens Gardermoen untergebracht, wo sie bis zur Rückführung in ihr Herkunftsland bleiben sollten.

Anfang Dezember 2016 wurden 40 junge afghanische Staatsangehörige im Rahmen der norwegischen Rückschiebungspolitik von afghanischen Asylsuchenden nach Afghanistan zurückgeschoben. Laut eigenen Angaben waren einige von ihnen unter 18 Jahre alt.

RECHTE VON LESBEN, SCHWULEN, BISEXUELLEN, TRANSGESCHLECHTLICHEN UND INTERSEXUELLEN

Im Juni 2016 verabschiedete das Parlament ein neues Gesetz, das Transgeschlechtlichen ab einem Alter von 16 Jahren das Recht auf Änderung des amtlichen Geschlechts auf Grundlage ihrer Selbstidentifikation zugestand. Kinder im Alter zwischen sechs und 16 Jahren können nach dem neuen Gesetz mit Zustimmung ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigter die Änderung ihres amtlichen Geschlechts beantragen.

Gewalttaten, die auf diskriminierende Haltungen gegenüber Transgeschlechtlichen zurückgehen, wurden nach wie vor nicht als vorurteilsmotivierte Straftaten (Hasskriminalität) in das Strafgesetzbuch aufgenommen.

DISKRIMINIERUNG – PERSONEN, DIE SEXARBEIT LEISTEN

Obwohl das Erbringen sexueller Dienstleistungen nicht rechtswidrig war, sahen sich Personen, die Sexarbeit leisteten, in hohem Maße Polizeikontrollen und Bestrafungen ausgesetzt. Sie waren mit Menschenrechtsverstößen wie körperlicher und sexualisierter Gewalt konfrontiert, darunter Vergewaltigung, Ausbeutung und Schikanen. Zudem drohten ihnen Bestrafungen, wenn es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei kam. Gesetze über Sexarbeit, Erregung öffentlichen Ärgernisses und Einwanderung wurden eingesetzt, um Sexarbeit zu stören und zu verbieten. Dies führte dazu, dass Personen, die Sexarbeit leisteten, Opfer von Zwangsräumungen wurden, unter polizeilicher Überwachung standen, Geldstrafen erhielten, Diskriminierung erlebten, ihre Lebensgrundlage verloren und abgeschoben wurden.

GEWALT GEGEN FRAUEN UND MÄDCHEN

Vergewaltigungen und anderweitige Gewalt gegen Frauen und Mädchen waren nach wie vor weit verbreitet. Die Legaldefinition von Vergewaltigung im Strafgesetzbuch gründete nicht auf dem fehlenden Einverständnis des Opfers. Nach wie vor herrschte ernste Besorgnis über die Schwundquoten bei der Untersuchung und Strafverfolgung von Vergewaltigungen sowie hinsichtlich der mangelnden Gendersensibilität bei Laienrichtern in Vergewaltigungsprozessen. Es herrschte systemisches Versagen in Bezug auf die Gewährleistung der Rechte von Frauen auf rechtlichen Schutz und Gleichheit vor dem Gesetz. Laut einer im Mai 2016 veröffentlichten Polizeistatistik stieg die Zahl der bei der Polizei angezeigten Vergewaltigungen im Jahr 2015 verglichen mit dem Vorjahr um 12 %.

INTERNATIONALE STRAFVERFOLGUNG

Am 24. Juni 2016 entschied das norwegische Justizministerium, dass ein ruandischer Staatsbürger, der alle Rechtsmittel ausgeschöpft hatte, nach Ruanda ausgeliefert werden könne. Dem 43-jährigen Mann wird eine Beteiligung an dem Völkermord im Jahr 1994 in Ruanda zur Last gelegt. Bis Ende des Jahres war die Auslieferung noch nicht vollzogen worden.

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