Dokument #1393805
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor)
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1) Verliert eine Pakistanerin durch Eheschließung mit einem afghanischen Staatsbürger ihre pakistanische Staatsangehörigkeit?
Es konnten keine Informationen darüber gefunden werden, ob eine Pakistanerin aufgrund einer Eheschließung mit einem afghanischen Staatsbürger automatisch ihre pakistanische Staatsangehörigkeit verliert. Es wurden daher Experten zu dieser Frage kontaktiert. Sollte eine Antwort einlangen, werden wir sie Ihnen umgehend nachliefern.
Die Folgende Passage bezieht sich auf Pakistanerinnen, die einen ausländischen Staatsangehörigen heiraten und dessen Staatsbürgerschaft erwerben:
Die britische Regierung schreibt in einer undatierten Übersicht zum pakistanischen Staatsbürgerschaftsrecht, dass einer pakistanischen Frau, die einen Ausländer heiratet und dessen Staatsbürgerschaft erwirbt, die pakistanische Staatsbürgerschaft entzogen werde. Die Frau könne ihre pakistanische Staatsbürgerschaft jedoch nach Beendigung der Ehe wiedererlangen, wenn sie die Staatsbürgerschaft des (früheren) Ehemannes zurücklege:
„If a Pakistani woman marries a foreigner and acquires his nationality, her Pakistani citizenship is withdrawn but may be restored if the marriage comes to an end and she renounces her husband’s nationality.” (Britische Regierung, ohne Datum, S. 3)
2) Gilt die Staatsbürgerschaftsrechtsnovelle vom April 2000 auch rückwirkend für Personen, die vor ihrem Inkrafttreten geboren sind?
Der zuletzt im Jänner 2003 aktualisierte Pakistan-Länderbericht im Werk von Bergmann/Ferid/Henrich zum Internationalen Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsbürgerschaftsrecht beschreibt die allgemeine Rechtslage bezüglich der Staatsbürgerschaft in Abhängigkeit von Geburtsort und Abstammung wie folgt:
[Passage entfernt] (Bergmann/Ferid/Henrich, Stand: 1. Jänner 2003)
Die Generaldirektion für Einwanderungs- und Passangelegenheiten (Directorate General of Immigration & Passports, DGIP) der pakistanischen Regierung schreibt in einer undatierten Übersicht zu gesetzlichen Bestimmungen und anderen Regelungen zum Thema Einwanderung, dass es gemäß dem pakistanischen Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 (Pakistan Citizenship Act 1951) drei Kategorien pakistanischer Staatsbürgerschaft gebe: Staatsbürgerschaft aufgrund von Geburt, Abstammung sowie Einwanderung.
Bezüglich Staatsbürgerschaft durch Geburt schreibt das DGIP, dass eine Person, die nach Inkrafttreten des pakistanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1951 in Pakistan geboren sei, pakistanischer Staatsbürger sei. In Pakistan geborene Kinder ausländischer Diplomaten sowie in Pakistan geborene „feindliche Ausländer“ seien hiervon ausgenommen.
Bezüglich Staatsbürgerschaft durch Abstammung erläutert die DGIP, dass ein im Ausland geborenes Kind pakistanischer Eltern kraft seiner Abstammung pakistanischer Staatsangehöriger sei. Wenn ein (pakistanischer) Elternteil eines solchen Kindes selbst durch Abstammung pakistanischer Staatsangehöriger (d.h. im Ausland geboren) sei, müsse das Kind in der nächstgelegenen diplomatischen Vertretung Pakistans registriert werden. Ein Kind, dessen Mutter Pakistanerin und dessen Vater ausländischer Staatsbürger sei und das nach dem 18. April 2000 geboren sei, werde als pakistanischer Staatsangehöriger behandelt:
„There are three categories of declared citizens of Pakistan including citizens by birth, by descent and by migration, which are briefly mentioned below. (Please see relevant sections of Pakistan citizenship Act, 1951 for details) […]
Citizen by Birth: Persons who or any of their parents or grand parents were born in the territories now included in Pakistan before the commencement of citizenship Act, 1951 are citizens of Pakistan. Any person born in Pakistan after the commencement of Pakistan Citizenship Act, 1951 is citizen of Pakistan. Children of foreign diplomats and children of enemy alien born in Pakistan are not included in this category. Persons, who migrated from territories of Pakistan to other areas of Indo-Pakistan sub-continent for permanent stay after March, 1947 shall also be not considered citizens of Pakistan. […]
Citizen by Descent: Children of Pakistanis who are born outside of Pakistan are citizens by descent. If the parent of such child is a citizen by descent himself/herself (as born outside of Pakistan) the child is required to be registered in the nearest consulate or Pakistani mission. Children born to Pakistani mother and foreign national father, after 18.04.2000, are treated as citizens of Pakistan.” (DGIP, ohne Datum)
Die englische Originalversion des pakistanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1951 (Fassung vom April 2000) ist unter folgendem Link aufrufbar:
· Pakistan Citizenship Act, 1951
http://pakistancode.gov.pk/english/UY2FqaJw1-apaUY2Fqa-ap%2BXZQ%3D%3D-sg-jjjjjjjjjjjjj
Das Pakistanische Innenministerium schreibt in einer mit Juni 2004 datierten, derzeit nicht mehr öffentlich zugänglichen, jedoch über das Internetarchiv www.archive.org aufrufbaren Übersicht zum pakistanischen Staatsbürgerschaftsrecht, dass ein Kind einer pakistanischen Mutter und eines ausländischen Vaters, das nach dem 18. April 2000 geboren sei, automatisch als pakistanischer Staatsangehöriger zu behandeln sei:
„Children born to Pakistani mother and foreign national father after 18.04.2000 are to be treated automatically as citizens of Pakistan.” (Pakistanisches Innenministerium, 19. Juni 2004)
3) Möglichkeit einer pakistanisch-afghanischen Doppelstaatsbürgerschaft
Der zuletzt im Jänner 2003 aktualisierte Pakistan-Länderbericht im Werk von Bergmann/Ferid/Henrich zum Internationalen Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsbürgerschaftsrecht beschreibt die Rechtslage zum Thema doppelte Staatsbürgerschaft wie folgt:
[Passage entfernt] (Bergmann/Ferid/Henrich, Stand: 1. Jänner 2003, S. 8)
Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen der Art. 14 und 14A des pakistanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1951 (Fassung von April 2000) finden sich im soeben zitierten Pakistan-Länderbericht von Bergmann/Ferid/Henrich wie folgt in deutscher Übersetzung:
[Passage entfernt] (Bergmann/Ferid/Henrich, 1. Jänner 2003)
Die britische Regierung schreibt in ihrer oben zitierten, undatierten Übersicht zum pakistanischen Staatsbürgerschaftsrecht, dass Doppelstaatsbürgerschaft nicht zulässig sei. Ein Staatsangehöriger Pakistans, der zugleich Staatsangehöriger eines anderen Landes sei, höre auf, pakistanischer Staatsangehöriger zu sein, falls die andere Staatsbürgerschaft nicht aufgegeben werde.
Minderjährige (d.h. Personen unter 21 Jahren), die den Anspruch auf die pakistanische Staatsbürgerschaft erfüllen, seien vom Verbot der Doppelbürgerschaft ausgenommen, sofern ihr Vater die pakistanische Staatsbürgerschaft weiterhin innehabe. Wenn der Vater die pakistanische Staatsbürgerschaft (automatisch durch Erwerb einer weiteren Staatsbürgerschaft oder durch Zurücklegung der pakistanischen Staatsbürgerschaft) verliere, würde das Kind in diesem Moment automatisch die pakistanische Staatsbürgerschaft verlieren:
„Dual nationality is not permitted. A citizen of Pakistan who is, at the same time, a citizen of some other country ceases to be a citizen of Pakistan unless that other citizenship is renounced […].” (Britische Regierung, ohne Datum, S. 2)
„Minors (i.e. persons under 21 years of age) who qualify for Pakistani citizenship are exempt from the ban on dual nationality if they acquire another citizenship as long as their fathers do not cease to be citizens of Pakistan:
• automatically as a result of acquiring a second citizenship; or
• due to renunciation of Pakistani citizenship […]
However, if the father ceases to be a citizen of Pakistan, the minor automatically loses Pakistani citizenship at the same time.” (Britische Regierung, ohne Datum, S. 3)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 20. September 2016)
· Bergmann/Ferid/Henrich: Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht: Länderbericht Pakistan (Hg: Verlag für Standesamtswesen), Stand: 1. Jänner 2003 (Login erforderlich)
· Britische Regierung: Pakistani Citizenship Law, ohne Datum
https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/262270/ch14annexj.pdf
· DGIP - Directorate General of Immigration & Passports (Pakistan): Immigration, ohne Datum
http://www.dgip.gov.pk/files/immigration.aspx
· Pakistan Citizenship Act, 1951
http://pakistancode.gov.pk/english/UY2FqaJw1-apaUY2Fqa-ap%2BXZQ%3D%3D-sg-jjjjjjjjjjjjj
· Pakistanisches Innenministerium: Pakistan Citizenship, 19. Juni 2004 (zugänglich über www.archive.org)
https://web.archive.org/web/20040619140359/http://www.pakistan.gov.pk/interior-division/informationandservices/citizenship.jsp