a-4494 (ACC-CHN-4494)

Nach einer Recherche in unserer Länderdokumentation und im Internet können wir Ihnen zu oben genannter Fragestellung Materialien zur Verfügung stellen, die unter anderem folgende Informationen enthalten:
Scheidung im Eherecht
„Chinas Recht“ (von der Universität Göttingen) veröffentlicht eine deutsche Übersetzung des Ehegesetzes der Volksrepublik China. Das Gesetz sei am 10. September 1980 verabschiedet, am 28. April 2001 geändert worden, zudem gebe es Erläuterungen durch das Oberste Volksgericht, einmal aus 2001 (in Kraft ab 27. Dezember 2001) und einmal aus 2003 (in Kraft ab 1. April 2004). Kapitel 4 des Gesetzes handelt von Scheidung, §31 von beiderseitigem Einvernehmen, §32 von einseitig gewünschter Scheidung, §33 von Militärangehörigen, §34 von Scheidungsverbot bei Schwangerschaft. Die weiteren Bestimmungen handeln von Wiederherstellung der Ehe, von Sorgerecht und Unterhalt sowie von Vermögensfragen. Im folgenden seien die §§31-34 zitiert, im §32 Z.2 wird Gewalt in der Familie als Scheidungsgrund erwähnt:
„4. Kapitel: Scheidung
§ 31 Wollen der Mann und die Frau beide selbst die Scheidung, wird Scheidung gewährt. Beide Seiten haben persönlich zur Registerbehörde zu kommen und die Scheidung zu beantragen. Wenn die Registerbehörde klargestellt hat, daß beide Seiten dies wirklich freiwillig tun, und daß die Fragen der Kinder und des Vermögens angemessen geregelt worden sind, stellen sie die Scheidungsurkunde aus.
§ 32 Wenn nur eine Seite, der Mann oder die Frau, die Scheidung fordert, kann bei den betroffenen Stellen eine Schlichtung durchgeführt oder direkt beim Volksgericht Scheidungsklage erhoben werden.
   Das Volksgericht muß bei der Behandlung von Scheidungsfällen eine Schlichtung durchführen; wenn die Gefühle [der Beteiligten füreinander] tatsächlich zerrüttet sind, und die Schlichtung erfolglos ist, muß es die Scheidung gewähren.
   Wenn einer der folgenden Umstände vorliegt, und die Schlichtung erfolglos ist, muß die Scheidung gewährt werden:
1. Bei Mehrfachehe, und wenn, wer einen Gatten [laut der Übersetzung bedeutet dies „Ehegatte“ sowie „Ehegattin“, Anm. ACCORD] hat, mit jemand anders zusammenlebt;
2. wenn Gewalt in der Familie ausgeübt oder ein Familienangehöriger mißhandelt oder im Stich gelassen worden ist;
3. wenn jemand Glücksspiel, Rauschgift oder andere üble Gewohnheiten trotz wiederholter Ermahnungen nicht aufgibt;
4. wenn [die Ehegatten] wegen Unverträglichkeit der Gefühle mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben;
5. bei anderen Umständen, die zur Zerrüttung der [gegenseitigen] Gefühle der Ehegatten geführt haben.
   Wenn eine Seite für verschollen erklärt worden ist, und die andere Scheidungsklage erhebt, muß die Scheidung gewährt werden.
§ 33 Wenn der Ehegatte eines aktiven Militärangehörigen Scheidung fordert, muß das Einverständnis des Militärangehörigen eingeholt werden, außer bei schwerem Verschulden des Militärangehörigen.
§ 34 Während einer Schwangerschaft der Frau und innerhalb eines Jahres ab der Geburt bzw. eines halben Jahres ab einem Schwangerschaftsabbruch darf der Mann nicht die Scheidung verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Frau die Scheidung will, oder das Volksgericht der Ansicht ist, daß es wirklich erforderlich ist, das Scheidungsverlangen des Mannes anzunehmen.“ (Chinas Recht, Juli 2004, Kapitel 4)
Siehe hierzu auch die inhaltlich gleichen englischen Übersetzungen von Helpinlaw.com (Helplinelaw.com, o.D.) sowie dem Konsulat der VR China in New York (Konsulat der Volksrepublik China in New York, o.D.).
 
Laut „Chinas Recht“ habe das Oberste Volksgericht 2001 bzgl. der Bedeutung von Verschulden bei einer Scheidung die Gerichte angewiesen, „eine Scheidung nicht wegen Verschuldens einer Partei zu verweigern“ (Chinas Recht, Juli 2004, Anmerkung 1). Dieselben Erläuterungen des Obersten Volksgerichts halten laut „Chinas Recht“ zu Gewalt in der Familie fest:
„Mit "Gewalt in der Familie" ist in §§ 3,32,43,45 und 46 Ehegesetz ein Handeln gemeint, bei dem der Handelnde durch Schläge, Fesseln, üble Verletzungen, zwangsweise Einschränkung der körperlichen Freiheit und andere Maßnahmen einem Familienmitglied körperliche oder seelische Verletzungen zufügt. Fortgesetzte regelmäßige Gewalt in der Familie bildet Mißhandlung.“ (Chinas Recht, Juli 2004, Kapitel 1)
Mehreren Berichten zufolge seien mit 1. Oktober 2003 Scheidungen (und Eheschließungen) erleichtert worden, da die bis dahin dafür notwendige Genehmigung durch den Arbeitgeber nun entfalle (China Daily, 19. August 2003; People’s Daily Online, 1. März 2005; USDOS, 25. Februar 2005, Sektion 1.f; NZZ, 22. Jänner 2004; sowie UK Home Office, Oktober 2003, Abs.6.330).
 
China Daily weist ebenso wie „Chinas Recht“ auf das Vorhandensein nicht-registrierter Ehen (sog. „tatsächliche Ehen“). Der Grund sie, dass die Registrierung oft zu teuer sei. Diese „tatsächlichen Ehen“ seien noch weit verbreitet, insbesondere in ärmeren Gegenden und abgelegenen Dörfern (Chinas Recht, Juli 2004, Anmerkung 1; China Daily, 19. August 2003). Über die Voraussetzungen zur Scheidung solcher „tatsächlicher Ehen“ konnten in den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen im Zuge der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen gefunden werden. 
Strafandrohungen bei Gewalt in der Ehe und bei Mord
Auf der Webseite der Executive Commission On China des US-Kongresses (CECC) findet sich eine englische Übersetzung des Strafgesetzes der VR China, welches laut CECC am 1. Juli 1979 beschlossen und am 14. März 1997 novelliert worden sei. Kapitel IV behandelt Verbrechen gegen das Recht an der Person und gegen demokratische Rechte:
„Artikel 232 Wer vorsätzlichen Mord begeht ist mit dem Tode, lebenslänglicher oder unbedingter Haft von nicht weniger als 10 Jahren zu bestrafen; wenn die Umstände relativ gering sind („circumstances are relatively minor“), ist er mit unbedingter Haft von nicht weniger als drei und nicht mehr als 10 Jahren zu bestrafen.
Artikel 233 Wer fahrlässig den Tod einer anderen Person verursacht ist mit unbedingter Haft von nicht weniger als drei und nicht mehr als sieben Jahren zu bestrafen; wenn die Umstände relativ gering sind („circumstances are relatively minor“), ist er mit unbedingter Haft von nicht mehr als drei Jahren zu bestrafen, außer in anderen spezifisch in diesem Gesetz festgelegten Fällen.
Artikel 234 Wer vorsätzlich einer anderen Person Verletzungen zufügt ist mit unbedingter Haft von nicht mehr als drei Jahren, mit „criminal detention“* oder mit Öffentlicher Überwachung* zu bestrafen. (*: zu den Strafarten siehe unten, Anm. ACCORD)
Artikel 235 Wer fahrlässig eine andere Person verletzt und bei dieser schwere Verletzungen verursacht ist mit unbedingter Haft von nicht mehr als drei Jahren oder mit „criminal detention“ zu bestrafen, außer in anderen spezifisch in diesem Gesetz festgelegten Fällen.
Artikel 236 Wer eine Frau durch Gewalt, Nötigung oder andere Zwangsmittel vergewaltigt ist mit unbedingter Haft von nicht weniger als drei und nicht mehr als 10 Jahren zu bestrafen. [...]
Artikel 237 Wer durch Gewalt, Nötigung oder andere Zwangsmittel unanständig gegen eine Frau handelt oder sie beleidigt/beschimpft ist mit unbedingter Haft von nicht mehr als fünf Jahren oder mit „criminal detention“ zu bestrafen.
         Wer mehrere Personen versammelt, um das im vorangehenden Absatz erwähnte Verbrechen zu begehen, oder es vor der Öffentlichkeit an einem öffentlichen Ort begeht, ist mit unbedingter Haft von nicht mehr als fünf Jahren zu bestrafen.
         Wer unanständig gegen ein Kind handelt ist mit einer schwereren Strafe in Übereinstimmung mit den vorangehenden beiden Absätzen zu bestrafen.
Artikel 260 Wer ein Familienmitglied misshandelt ist, bei Vorliegen verschärfender („flagrant“) Umstände, mit unbedingter Haft von nicht mehr als zwei Jahren, mit „criminal detention“ oder mit Öffentlicher Überwachung zu bestrafen.
         Wer das im vorangehenden Absatz erwähnte Verbrechen begeht und schwere Verletzungen oder den Tod des Opfers verursacht ist mit unbedingter Haft von nicht weniger als zwei und nicht mehr als sieben Jahren zu bestrafen.
         Das im ersten Absatz dieses Artikels erwähnte Verbrechen ist nur auf Anzeige zu behandeln.“ (CECC, 12. Dezember 2003, Kapitel IV, Übersetzung ACCORD)
Die Bestrafungsarten werden in Kapitel III behandelt: Öffentliche Überwachung („public surveillance“) hat laut der von CECC veröffentlichten Übersetzung des Strafgesetzes eine Dauer zwischen 3 Monaten und 2 Jahren. Ausgeführt werde die Strafe durch Organe der öffentlichen Sicherheit. Für einen Krimineller, der zu Öffentlicher Überwachung verurteilt wird, gilt folgendes:
„(1) die Gesetze und Verwaltungsbestimmungen und –regeln beachten und sich der Aufsicht unterwerfen
(2) kein Recht auf Redefreiheit, Pressefreiheit, Vereinigunsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Prozessionsfreiheit oder Demonstrationsfreiheit ausüben ohne Genehmigung durch das Organ, das die Strafe der Öffentlichen Überwachung ausführt
(3) über die eigenen Aktivitäten Berichte abliefern, wie es vom Organ, das die Strafe der Öffentlichen Überwachung ausführt, verlangt wird
(4) die vom Organ, das die Strafe der Öffentlichen Überwachung ausführt, festgelegten Bestimmungen bzgl. des Empfangs von Besuchern befolgen
(5) vom Organ, das die Strafe der Öffentlichen Überwachung ausführt, Genehmigungen einholen für das Verlassen der Stadt oder Gemeinde des Wohnsitzes, sowie für jede Wohnsitzänderung“ (CECC, 12. Dezember 2003, Kapitel III, Abschnitt 2, Übersetzung ACCORD)
Die Dauer von „criminal detention“ beträgt ein Monat bis sechs Monate und wird von Organen der öffentlichen Sicherheit der näheren Umgebung ausgeführt. Während der Dauer darf der Verurteilte für ein bis zwei Tage pro Monat nach Hause gehen. Für die Teilnahme an Arbeit kann ein angemessenes Entgelt bezahlt werden (CECC, 12. Dezember 2003, Kapitel III, Abschnitt 3).
Zur unbedingten Haft („fixed-term imprisonment“) hält Artikel 46 fest, sie sei im Gefängnis oder einem anderen Ort zu verbüßen. Jeder, der zur Arbeit fähig ist, habe zu arbeiten, um „Reform durch Arbeit“ und „Erziehung durch Arbeit“ zu akzeptieren („to accept education and reform through labor“) (CECC, 12. Dezember 2003, Kapitel III, Abschnitt 4).
 
Laut mehreren Berichten, der aktuellste vom März 2005, habe China noch kein nationales Gesetz gegen häusliche Gewalt (China Daily, 3. März 2005; China Society For Human Rights Studies, April 2003; China Daily, 26. November 2002). Es gebe in einigen Provinzen, autonomen Regionen und Städten jedoch Bestimmungen und Aktivitäten gegen häusliche Gewalt. Im Bericht der China Society For Human Rights Studies vom April 2003 wird die Anzahl dieser Provinzen mit 10 (und 30 Städte) angegeben, im Bericht von China Daily vom März 2005 auf 16 Provinzen, Autonome Regionen und Gemeinden. Beide Quellen weisen zudem auf das Verbot häuslicher Gewalt hin, dass seit der Reform von 2001 im Eherecht enthalten ist (China Daily, 3. März 2005; China Society For Human Rights Studies, April 2003).
 
Das Eherecht (Art.46) ermöglicht der Seite, bei der kein Verschulden vorliegt, laut den Übersetzungen von „Chinas Recht“ sowie Helplinelaw.com und dem Konsulat der VR China bei häuslicher Gewalt Schadenersatzforderungen zu stellen (Chinas Recht, Juli 2004, Kapitel 5; Helplinelaw.com, o.D.; Konsulat der Volksrepublik China, o.D.):
„§ 46 Wenn einer der folgenden Umstände vorliegt und zur Scheidung führt, ist die Seite, bei der kein Verschulden vorliegt, berechtigt, Schadenersatz zu verlangen:
1. Mehrfachehe;
2. wenn jemand, der einen Gatten hat, mit jemand anderem zusammenlebt;
3. wenn Gewalt in der Familie ausgeübt wird;
4. wenn ein Familienmitglied mißhandelt oder im Stich gelassen wird.“ (Chinas Recht, Juli 2004, Kapitel 5)
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Zuge der zeitlich begrenzten Recherche keine näheren Informationen zu Strafen bzgl häuslicher Gewalt (oder Mord am Ehegatten) gefunden werden, die über das oben bereits genannte hinausgehen.
Haftbedingungen, insbesondere für Frauen
Oben bereits erwähnt wurde die Arbeitspflicht für arbeitsfähige Verurteilte laut CECC-Übersetzung des Strafrechts (CECC, 12. Dezember 2003, Kapitel III, Abschnitt 4).
 
Nach Angaben von Amnesty International (AI) aus dem Jahresbericht 2005 (Berichtszeitraum 2004) seien Frauen in Haft, darunter eine große Anzahl Falun Gong-Anhängerinnen, weiterhin dem Risiko von Folter ausgesetzt, darunter auch sexueller Missbrauch und Vergewaltigung (AI, 25. Mai 2005).
 
In dem im Februar 2005 erschienenen Menschenrechtsbericht 2004 des US-Außenministeriums US Department of State (USDOS) wird folgendes über Haftbedingungen in China berichtet: Die Bedingungen in Strafanstalten sowohl für politische Gefangene als auch für gewöhnliche Kriminelle seien im Allgemeinen rau („harsh“) und häufig erniedrigend, zudem kämen Überbelegung und mangelfhafte Hygiene häufig vor. Die Gefängniskapazität werde in einigen Regionen zum verstärken Problem. Die Nahrung sei unangemessen und von niedriger Qualität, viele Häftlinge seien auf von Verwandten gebrachte zusätzliche Nahrung und Medizin angewiesen. Politische Gefangene würden häufig isoliert voneinander und gemeinsam mit gewöhnlichen Kriminellen gehalten werden, die sie manchmal auf Anstiftung durch Wächter schlugen. Das Management der chinesischen Gefängnisse sei auf die Arbeit der Gefangenen angewiesen, sowohl als Strafmaßnahme als auch als Beitrag zur Finanzierung. Adäquate, zeitgerechte medizinische Versorgung für Häftlinge sei weiterhin ein ernstes Problem, trotz offizieller Beteerungen, dass Häftlinge ein Recht auf unmittelbare medizinische Behandlung ihrer Krankheiten hätten, so das USDOS. Geständigkeit sei eine Voraussetzung für bestimmte Privilegien, wie die Möglichkeit, Nahrung von außen zu erwerben, Telefonanrufe zu tätigen, und Besuche von Familienangehörigen zu empfangen. Gefängnisbeamte verweigerten diese Privilegien häufig jenen, die ihre Schuld nicht einräumen wollten, oder andere Gefängnisregeln nicht beachteten (USDOS, 28. Februar 2005, Sektion 1.c).
Zu den Haftbedingungen in Verwaltungshaftanstalten (wie z.B. Lager der Umerziehung-durch-Arbeit (R-T-L, „reeducation-through-labor“) fährt das USDOS in dem Bericht fort, diese seien ähnlich jenen in Gefängnissen. Es sei zu Gewalt und Todesfällen gekommen. Todesfälle in diesen Lagern hätten zu Rufen nach Reform und Abschaffung dieses Systems geführt. R-T-L sei auf die Agenda des Nationalen Volkskongresses gesetzt worden, aber im Verlauf des Jahres (2004) seien keine konkreten Schritte, ein neues Gesetz zu erlassen, unternommen worden, so USDOS. Sexueller und physischer Missbrauch sowie Nötigungen seien in einigen Haftanstalten berichtet worden. Zwangsarbeit sei in Lagern zur Umerziehung-durch-Arbeit ebenfalls üblich.
Die Regierung erlaube allgemein keine unabhängige Kontrolle von Gefängnissen oder R-T-L-Lagern, die Insassen seien weiterhin für die meisten internationalen Menschenrechts­organi­sationen nicht zugänglich (USDOS, 28. Februar 2005, Sektion 1.c).
 
Das UK Home Office zitiert in seinem Länderbericht zu China vom April 2005 im Kapitel zu Haftbedingungen u.a. die offizielle Nachrichtenagentur Xinhua: diese habe im Dezember 2004 berichtet, dass derzeit Gefängnisse in den Vororten von Städten gebaut würden, anstatt im Gebirge und entlegenen ländlichen Gegenden. Diese seien besser ausgestattet und würden Familienbesuche erleichtern (UK Home Office, April 2004, Abs.5.76). Unter Berufung auf die Dui Hua Foundation berichtet das UK Home Office von sogenannten Modellgefängnissen („Model Prisons“) – ein Status, der einem Gefängnis vom Justizministerium verliehen werden kann, wenn es gewisse Anforderungen erfüllt. Eine der wichtigsten Anforderungen sei die Anzahl der Häflinge pro Zelle. Um Modellstatus zu erhalten, dürften nach diesen Angaben nicht mehr als 20 Häftlinge pro Zelle untergebracht sein (UK Home Office, April 2004, Abs.5.81).
 
Zu Haftbedingungen sei darüber hinaus auf das entsprechende Kapitel im ecoi.net-Themenpapier zu China verwiesen:
http://www.ecoi.net/doc/de/CN/content/4/9592-9626
 
Diese Informationen beruhen auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen. Die Antwort stellt keine abschließende Meinung zur Glaubwürdigkeit eines bestimmten Asylansuchens dar.
Quellen:
Scheidung im Eherecht
Strafandrohungen bei Gewalt in der Ehe und bei Mord
Haftbedingungen, insbesondere für Frauen