a-5377 (ACC-BLR-5377)
Nach einer Recherche in unserer Länderdokumentation und im Internet können wir Ihnen zu oben genannter Fragestellung Materialien zur Verfügung stellen, die unter anderem folgende Informationen enthalten:
Aufenthaltsberechtigung in Weißrussland für Staatsangehörige der Russischen Föderation mit Kindern in Weißrussland
Im Gesetz der Republik Belarus zum rechtlichen Status von Ausländern und staatenlosen Personen in der Republik Belarus vom 3. Juni 1993 mit den Ergänzungen vom 18. Juli 2000 wird in Artikel 7 festgelegt, dass Ausländer eine permanente Aufenthaltsbewilligung für Weißrussland erhalten, wenn sie direkte Verwandte eines Staatsangehörigen von Weißrussland sind oder einen Staatsangehörigen von Weißrussland heiraten:
„Article 7
Aliens and stateless persons shall be qualified as permanent residents in the Republic of Belarus if they have a permit for permanent residence in the Republic of Belarus issued by internal affairs bodies.
A permit for permanent residence in the Republic of Belarus shall be issued to aliens and stateless persons if they:
1) are immediate relatives of citizens of the Republic of Belarus;
2) marry a citizen of the Republic of Belarus.
A permit for permanent residence in the Republic of Belarus may be issued to aliens and stateless persons in other cases provided for by legislation of the Republic of Belarus.
A residence certificate for persons who have got a permission for permanent residence in the Republic of Belarus, shall be legalised in the manner established by the Council of Ministers of the Republic of Belarus.” (Law of the Republic of Belarus on the legal status of aliens and stateless persons in the Republic of Belarus, 3. Juni 1993/18. Juli 2000, Artikel 7)
Zu den Möglichkeiten einer temporären Aufenthaltsbewilligung wird in der Resolution 1654 des weißrussischen Ministerrates vom 25. Oktober 1999 festgelegt, dass Angehörige von Staaten, für die keine Visapflicht besteht [Anm. von ACCORD: also unter anderem die Russische Föderation], für eine Zeitspanne registriert werden können, die der Vereinbarung zwischen Weißrussland und dem jeweiligen Land entspricht. Falls es keine solche Vereinbarung gibt, kann die Frist höchstens 90 Tage pro Jahr betragen:
“20. The registration of foreigners in agencies of the interior or in hotels shall be based on personal requests of foreigners or written requests of receiving organizations, permanent foreign representations in the Republic of Belarus for the period of residence of foreigners indicated in requests, tours, invitations.
However, citizens of countries with visa mode of entry into the territory of the Republic of Belarus, shall be registered for the period indicated in their personal requests or written requests of receiving organizations but not exceeding the period of validity of visa of the Republic of Belarus.
Citizens of countries with visaless mode of entry into the territory of the Republic of Belarus shall be registered for a period not exceeding the time stipulated by the international agreement of the Republic of Belarus with the proper country. In case of absence of indication of such time of visaless stay, the registration shall be made for a period indicated in the personal request of the foreigner or in the written request of the receiving organization but not exceeding 90 days per year. […]” (Resolution 1654 of the Council of Ministers on Stay of Foreign Citizens and Persons Without Citizenship in the Republic of Belarus, 25. Oktober 1999, Punkt 20)
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen dazu gefunden werden, ob es zwischen Weißrussland und der Russischen Föderation ein entsprechendes Abkommen gibt, und welche Frist darin festgelegt worden ist.
Die Resolution 1654 sieht weiter vor, dass eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung auch für mehr als 90 Tage pro Jahr – aber höchstens für die Dauer eines Jahres – ausgegeben werden kann, wenn der Antragsteller nahe Verwandte besuchen möchte, die Staatsbürger von Weißrussland sind und dauerhaft in Weißrussland leben:
“23. The permission for temporary stay in the Republic of Belarus shall be issued by agencies of the interior to foreigners who have arrived in the Republic of Belarus for a period exceeding 90 days per year:
for studying in educational institutions of the Republic of Belarus – for the duration of study, but no longer than 1 year;
to visit close relatives – citizens of the Republic of Belarus who permanently reside in the Republic of Belarus – for the time of stay but no longer than 1 year;
for conduct of work, administrative or other activities on the territory of the Republic of Belarus in order established by legislation – for the period of stay but no longer than 1 year;
persons who have submitted application for asylum or refugee status in order established by legislation – for the period of review of their applications;
persons who possess property by the right of private property and who reside in it – for the period of stay, but no longer than 180 days;
persons who have a document that supports the holder’s right to enter the Republic of Belarus, stay in the Republic of Belarus and departure from the Republic of Belarus – for the period of its validity;
for other reasons stipulated by legislation of the Republic of Belarus.” (Resolution 1654 of the Council of Ministers on Stay of Foreign Citizens and Persons Without Citizenship in the Republic of Belarus, 25. Oktober 1999, Punkt 23)
Haben in Österreich geborene Kindern mit einem russischen und einem weißrussischen Elternteil einen Rechtsanspruch auf die weißrussische Staatsbürgerschaft, bes. im Falle einer Scheidung der Eltern?
In der Zusammenstellung „Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht“ von Bergmann/Ferid/Henrich werden zu Weißrussland mit Stand vom 22. Dezember 2003 folgende Angaben zur Staatsbürgerschaft von Kindern gemacht:
„b) Die Erwerbsgründe für die Staatsbürgerschaft sind: Geburt, Auffindung, Aufnahme in die Staatsbürgerschaft, Registrierung und Adoption.
Das Prinzip des ius sanguinis ist im weißrussischen Recht dominierend. Besitzen beide Eltem die weißrussische Staatsbürgerschaft, so erwirbt das Kind automatisch ihre Staatsbürgerschaft unabhängig vom Geburtsort (Art 13 Abs 11. Unterabsatz StBG). Ist nur ein Elternteil Weißrusse und der andere Ausländer, so erwirbt das Kind die weißrussische Staatsbürgerschaft entsprechend dem Einvernehmen der Eltern (gemeinsamer Antrag), und zwar unabhängig vom Geburtsort des Kindes. Auch der Wohnsitz der Eltern (In- oder Ausland) spielt hierbei keine Rolle. Beantragen die Eltern den Erwerb der weissrussischen Staatsbürgerschaft für ihr Kind nicht, so wird das Kind automatisch weißrussischer Staatsbürger, wenn es andernfalls staatenlos würde. Die Frage einer ehelichen oder nichtehelichen Geburt bei der Regelung des Erwerbs der weißrussischen Staatbürgerschaft kraft Geburt ist, wie bereits früher, nicht relevant.
Erwirbt das Kind durch Geburt auch eine andere Staatsbürgerschaft, so muss es nicht mehr spätestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres auf die ausländische Staatsbürgerschaft verzichten. Wie in den meisten europäischen Ländern wird hier die Existenz der doppelten Staatsbürgerschaft hingenommen.“ (Bergmann/Ferid/Henrich, 22. Dezember 2003, S. 9).
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen dazu gefunden werden, ob eine Scheidung der Eltern Einfluss auf die Staatsbürgerschaft des Kindes haben kann.
In der Anlage finden Sie eine Übersetzung der relevanten Passagen des weißrussischen Gesetzes „Über die Staatsbürgerschaft der Republik Weißrussland“ vom 1. August 2002, die in der Zusammenstellung „Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht“ von Bergmann/Ferid/Henrich vom 22. Dezember 2003 veröffentlicht worden ist (Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Republik Weißrussland, 1. August 2002).
Haben in Österreich geborene Kindern mit einem russischen und einem weißrussischen Elternteil einen Rechtsanspruch auf die russische Staatsbürgerschaft, bes. im Falle einer Scheidung der Eltern?
In der Zusammenstellung „Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht“ von Bergmann/Ferid/Henrich werden zu Russland mit Stand vom 30. November 2005 folgende Angaben zur Staatsbürgerschaft von Kindern gemacht:
„Erwerb durch Geburt
Ein Kind erwirbt die Staatsangehörigkeit, wenn beide Elternteile bzw der einzige Elternteil am Tag der Geburt des Kindes Staatsbürger der Russischen Föderation sind/ist, unabhängig vom Geburtsort des Kindes (Art 12 Abs 1 lit a StAG). Ist nur ein Elternteil russischer Staatsbürger, erwirbt das Kind die Staatsangehörigkeit, wenn der andere staatenlos ist oder sein Aufenthalt unbekannt ist, oder wenn das Kind im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation geboren wurde oder wenn es anderenfalls staatenlos werden würde (Art 12 Abs 1 lit b und c StAG). Ein Kind, das im Ausland geboren ist, und dessen einer Elternteil die russische, der andere eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, erwirbt die russische Staatsangehörigkeit kraft Geburt nicht automatisch. Für solche Kinder besteht in Übereinstimmung mit Art 14 Abs 6 StAG die Möglichkeit des Erwerbs im vereinfachten Verfahren, sofern der ausländische Elternteil dem Erwerb zustimmt. Ein Kind, dessen ausländische Eltern im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation leben, erwirbt die russische Staatsangehörigkeit, wenn es keine der Staatsangehörigkeiten der Eltern erwirbt (Art 12 Abs 2 lit d StAG). Ein Findelkind wird Staatsbürger der Russischen Föderation, wenn seine Eltern nicht innerhalb von sechs Monaten nach seiner Auffindung bekannt werden (Art 12 Abs 2 StAG).“ (Bergmann/Ferid/Henrich, 30. November 2005, S. 10)
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen dazu gefunden werden, ob eine Scheidung der Eltern Einfluss auf die Staatsbürgerschaft des Kindes haben kann.
In der Anlage finden Sie eine Übersetzung der relevanten Passagen des russischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit vom 31. Mai 2002, die in der Zusammenstellung „Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht“ von Bergmann/Ferid/Henrich vom 30. November 2005 veröffentlicht worden ist (Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation, 31. Mai 2002).
Diese Informationen beruhen auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen. Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines bestimmten Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Wir empfehlen, die verwendeten Materialien zur Gänze durchzusehen.
Quellen:
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Bergmann/Ferid/Henrich: Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht - Weißrussland, Stand: 22. Dezember 2003
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Bergmann/Ferid/Henrich: Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Russische Föderation, Stand: 30. November 2005
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Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Republik Weißrussland, 1. August 2002 (veröffentlicht von Bergmann/Ferid/Henrich, 22. Dezember 2003)
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Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation, 31. Mai 2002, in der Fassung vom 2. November 2004 (veröffentlicht von Bergmann/Ferid/Henrich, 30. November 2005)
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