Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Latvia

Amnesty Report 2015

Lettland

 

 

Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle waren nur unzureichend vor Hassverbrechen geschützt. Trotz einer rechtlichen Reform im Jahr 2013 war die Zahl der in Lettland lebenden staatenlosen Menschen, die keine politischen Rechte besaßen, weiterhin hoch.

Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern und Intersexuellen

Im September 2014 verabschiedete das Parlament eine Reform der Gesetze gegen Hassverbrechen. Allerdings wurde kein Diskriminierungsverbot aufgrund sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität in die revidierten Bestimmungen aufgenommen. Das Strafrecht sah ausschließlich Strafen für die Anstiftung zu Hass und Gewalt aufgrund von Rasse, Ethnie, Religion, Behinderung, Alter und Geschlecht vor. Lediglich rassistische Motive wurden als erschwerender Umstand einer Straftat gewertet.

Im Jahr 2013 verzeichnete die Polizei 22 Fälle von Gewalt und Anstiftung zum Hass aus rassistischen oder ausländerfeindlichen Motiven. Nach Angaben der lettischen NGO Mozaika wurden vier Personen aufgrund ihrer sexuellen Identität tätlich angegriffen, ein weiterer Übergriff richtete sich gegen einen behinderten schwulen Mann.

Am 18. September 2014 stimmte das Parlament über eine Reform des Gesetzes zum Schutz von Kinderrechten ab. Demnach sollen die "traditionellen Werte der Familie" Grundlage des Sexualkundeunterrichts in Schulen sein und das Konzept "Ehe" ausschließlich als Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau definiert werden. Ende 2014 war die Gesetzesänderung noch anhängig.

Diskriminierung staatenloser Personen

Nach Angaben des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) waren im Januar 2014 noch immer 267789 Personen in Lettland staatenlos. Eine am 1. Oktober 2013 verabschiedete Änderung des Staatsbürgerschaftsrechts sollte dazu führen, dass Personen, die nach dem 21. August 1991 als Kinder von "Nicht-Bürgern" oder Staatenlosen geboren wurden, einfacher die lettische Staatsbürgerschaft bekommen konnten.

Im April 2014 äußerte sich der UN-Menschenrechtsausschuss besorgt darüber, dass es in Lettland immer noch sehr viele staatenlose Personen gab, denen keine politischen Rechte zustanden. Der Ausschuss bestätigte jedoch auch, dass Lettland diesbezüglich Fortschritte gemacht habe.

Folter und andere Misshandlungen

Im Dezember 2013 wies der UN-Ausschuss gegen Folter darauf hin, dass die in Artikel 24 des lettischen Strafgesetzbuchs genannte Definition von Folter nicht alle in der UN-Antifolterkonvention aufgeführten Merkmale umfasse und deshalb Schlupflöcher für Straflosigkeit biete.

Besorgt zeigte sich der Ausschuss auch darüber, dass das Strafgesetzbuch Folter nicht als spezifischen Straftatbestand definiert und dass bei einigen Folterhandlungen und Fällen von Beihilfe nach zehn Jahren eine Verjährung einsetzt. Der Ausschuss wies außerdem auf Vorwürfe hin, denen zufolge Polizeibeamte für Gewalt und Misshandlungen verantwortlich seien, und bemängelte, dass es keine unabhängige Einrichtung zur Untersuchung solcher Vorwürfe gebe.

Rechte von Frauen

Im Strafgesetzbuch war häusliche Gewalt nicht als spezifischer Straftatbestand definiert. Im Dezember 2014 zeigte sich der UN-Ausschuss gegen Folter besorgt über das Fehlen von Schutzmaßnahmen und über die unzureichenden Unterbringungsmöglichkeiten für Opfer häuslicher Gewalt.

Flüchtlinge und Asylsuchende

Im April 2014 drückte der UN-Menschenrechtsausschuss seine Besorgnis darüber aus, dass die Inhaftierung von Asylsuchenden, darunter solche im Alter von erst 14 Jahren, nicht ausschließlich als letztes Mittel der Wahl eingesetzt wurde. Außerdem kritisierte der Ausschuss, dass im Rahmen des beschleunigten Asylverfahrens Beschwerden gegen abgelehnte Asylanträge keine aufschiebende Wirkung hatten. Dadurch erhöhe sich für die betroffenen Personen das Risiko, in Länder abgeschoben zu werden, in denen ihnen schwere Menschenrechtsverletzungen drohten.

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