Dokument #1229850
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor)
23. September 2015
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Im Werk von Bergmann/Ferid/Henrich zum Internationalen Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht finden sich folgende Informationen zu den Staatsangehörigkeitsverhältnissen in Äthiopien:
„Maßgeblich für den Staatsangehörigkeitserwerb ist gemäß den Art 3ff StAG [Staatsangehörigkeitsgesetz] nach wie vor grundsätzlich die Abstammung, nicht der Geburtsort. Bei gemischtnationaler Ehe der Eltern kommt es nicht mehr vorrangig auf die Staatsangehörigkeit des Vaters an, sondern es können beide Elternteile in gleicher Weise ihre Staatsangehörigkeit an die gemeinsamen Kinder weitergeben. Findelkinder unbekannter Abstammung gelten als Kinder eines äthiopischen Elternteils und erwerben die äthiopische Staatsangehörigkeit. Ein von Äthiopiern adoptiertes Kind kann die äthiopische Staatsangehörigkeit erwerben, wenn es noch nicht volljährig ist, es in Äthiopien bei seinem Adoptivelternteil lebt und der Nachweis des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit geführt wird. Wird ein Kind von einem gemischtnationalen Paar adoptiert, muss auch der ausländische Ehegatte der Einbürgerung schriftlich zustimmen. Die Eheschließung eines ausländischen Staatsangehörigen mit einem Äthiopier ermöglicht den Erwerb der äthiopischen Staatsangehörigkeit nur noch unter einschränkenden, aber für Männer und Frauen gleichen Bedingungen.“ (Bergmann/Ferid/Henrich, Stand: 1. November 2004, S. 11-12)
Laut einer Tabelle auf Seite 38 eines im Oktober 2010 veröffentlichten Berichts der Open Society Foundations (OSF), eines Zusammenschlusses von Stiftungen des US-amerikanischen Milliardärs George Soros zur Förderung offener Gesellschaften, sei das Recht auf Staatsbürgerschaft in der Verfassung festgeschrieben. Ein Kind unbekannter Eltern erhalte die äthiopische Staatsbürgerschaft (OSF, Oktober 2010, S. 38).
Laut einer weiteren Tabelle auf Seite 40 sei ein Kind in folgenden Fällen von Geburt an äthiopischer Staatsbürger / äthiopische Staatsbürgerin: Bei einer Geburt als Kind verheirateter Eltern innerhalb des Landes, wenn ein Elternteil die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze; bei einer Geburt als Kind nicht verheirateter Eltern innerhalb des Landes, wenn ein Elternteil die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze; bei einer Geburt als Kind verheirateter Eltern außerhalb des Landes, wenn ein Elternteil die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze; bei einer Geburt als Kind nicht verheirateter Eltern außerhalb des Landes, wenn ein Elternteil die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze. (OSF, Oktober 2010, S. 40)
Laut der äthiopischen Verfassung vom 21. August 1995 ist jede Person äthiopischer Staatsbürger / äthiopische Staatsbürgerin, wenn mindestens ein Elternteil die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze:
„Article 6.
Nationality
1. Any person of either sex shall be an Ethiopian national where both or either parent is Ethiopian.
2. Foreign nationals may acquire Ethiopian nationality.
3. Particulars relating to nationality shall be determined by law.“ (Constitution of the Federal Democratic Republic of Ethiopia, 21. August 1995)
Im oben genannten Werk von Bergmann/Ferid/Henrich findet sich zudem eine Übersetzung von Artikel 3 der Proklamation Nr. 378/2003 über die äthiopische Staatsangehörigkeit vom Dezember 2003:
„Art 3 Erwerb durch Abstammung
(1) Äthiopischer Staatsangehöriger durch Abstammung ist, wessen beide Eltern oder wessen ein Elternteil äthiopischer Staatsangehöriger ist.
(2) Wird ein verlassenes Kleinkind in Äthiopien gefunden, ist es bis zum Nachweis einer fremden Staatsangehörigkeit als Kind eines äthiopischen Elternteils anzusehen und erwirbt die äthiopische Staatsangehörigkeit.“ (Proklamation Nr. 378/2003, 23. Dezember 2003)
[Teilfrage entfernt]
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 23. September 2015)
· Bergmann/Ferid/Henrich: Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht: Länderbericht Äthiopien (Hg: Verlag für Standesamtswesen), Stand: 1. November 2004 (Login erforderlich)
· Constitution of the Federal Democratic Republic of Ethiopia, 21. August 1995
http://www.refworld.org/docid/3ae6b5a84.html
· OSF - Open Society Foundations: Citizenship Law in Africa A Comparative Study, Oktober 2010
https://www.opensocietyfoundations.org/sites/default/files/citizenship-africa_20101118.pdf
· Proklamation Nr. 378/2003 über die äthiopische Staatsangehörigkeit, 23. Dezember 2003 (Übersetzung in Bergmann/Ferid/Henrich, 1. November 2004)