Dokument #1214382
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor)
Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen sowie gegebenenfalls auf Expertenauskünften, und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines for processing Country of Origin Information (COI) erstellt.
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Reisedokumente für Palästinenser (Aufenthaltsrechte; vollrechtliche Niederlassung oder Einschränkungen; Rechtsfolgen von Neuausstellung)
Die im Oman erscheinende Tageszeitung Al-Watan berichtet in einem Artikel vom September 2016, dass eine Aufenthaltsberechtigung für Palästinenser im Libanon allein zum Wohnen in einem der Flüchtlingslager berechtige. Zudem sei Palästinensern die Ausübung von bis zu 50 Berufen, darunter Medizin und Ingenieurwesen, verwehrt. Das libanesische Reisedokument für Palästinenser sei zusammen mit dem ägyptischen, dem syrischen und dem irakischen Reisedokument für Palästinenser kaum international anerkannt und es sei sehr schwer, damit zu reisen.
Weiters erwähnt Al-Watan, dass der Libanon nur diejenigen palästinensischen Flüchtlinge, die direkt in den Jahren 1947-1949 in den Libanon geflohen seien, rechtlich als Bürger betrachte. Darüber hinaus betrachte das Land eine Registrierung bei der UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) im Jahr 1950 oder vor Mai 1950 bei den Vereinigungen des Roten Kreuzes als unerlässlich, um sich legal im Land aufzuhalten. Diesen gesetzlich anerkannten palästinensischen Flüchtlingen seien Flüchtlingsdokumente ausgestellt worden. Diese Dokumente seien generell fünf Jahre gültig und könnten verlängert werden. Diejenigen Flüchtlinge von 1948 jedoch, die sich aufgrund persönlicher Gründe oder aufgrund der eingeschränkten Definition des Flüchtlingsstatus nicht bei der UNRWA registriert hätten, hätten eine Aufenthaltsgenehmigung und ein Reisedokument erhalten, die ein Jahr lang gültig seien und die man verlängern könnte. Die palästinensischen Flüchtlinge aber, die nach dem Krieg 1967 in den Libanon geflüchtet seien oder infolge der Auseinandersetzung zwischen Jordanien und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) in den Jahren 1970-1971 in den Libanon gekommen seien, hätten keine Dokumente ausgestellt bekommen und lebten in ständiger Gefahr, abgeschoben zu werden. Der Besitzer eines libanesischen Reisedokuments für palästinensische Flüchtlinge müsse vor einer Reise ins Ausland ein Rückkehrvisum beziehungsweise ein Wiedereinreisevisum beantragen. (Al-Watan, 6. September 2016)
Die libanesische Behörde für staatliche Sicherheit (General Directorate of General Security) gibt auf ihrer Webseite unter einer Spalte, die sich speziell an Palästinenser richtet, bekannt, dass eine aktualisierte Version von palästinensischen Reisedokumenten übernommen worden sei. Diese Dokumente seien maschinenlesbar und gültig ab dem 21. April 2016. Diese Art der Dokumente sei temporär, bis biometrische Reisedokumente ausgegeben würden. Die alten Reisedokumente für Palästinenser würden nicht mehr erneuert. Reisedokumente, die vor dem 21. April 2016 ausgegeben worden seien, müssten vor ihrem Ablaufdatum mit der aktualisierten Version ersetzt werden:
„First: An updated version of the Palestinian travel documents currently used in Lebanon, have been adopted. The latter are machine readable, and will be valid starting 21/04/2016. This is temporary, until the biometric travel documents are fully adopted. Second: There will be no more renewals when it comes to the Palestinian travel documents. Third: The travel documents issued before 21/04/2016 are to be replaced by the updated version before the end of the validity period.“ (General Directorate of General Security, ohne Datum a)
In einer weiteren Mitteilung gibt das General Directorate of General Security an, dass die ausgestellten maschinenlesbaren Dokumente eine Übergangslösung seien, bis das Projekt biometrischer Reisedokumente gänzlich umgesetzt werde. Der Austausch der Dokumente sei nicht zwingend und alte Reisedokumente seien weiterhin bis zu ihrem Ablaufdatum gültig:
„The general directorate of general security is announcing the initiation of adopting the machine readable Palestinian travel documents as a temporary solution, until the project of biometric travel documents is fully adopted. The substitution of the travel document is not a must, and those issued before the presumed date of initiation, are valid until their expiration date.“ (General Directorate of General Security, ohne Datum b)
Raseef 22, eine in Beirut ansässige Onlinemedienplattform, die sich selbst als eine Seite beschreibt, die vom Arabischen Frühling inspiriert wurde und die versucht, durch für arabische Länder relevante Nachrichten eine kulturelle Lücke in der arabischen Medienlandschaft zu füllen, bildet in einem Artikel vom März 2016 Fotos der Personalausweise von Palästinensern ab, die entweder in Ägypten, im Libanon, in Syrien, im Irak oder den Palästinensischen Autonomiegebieten selbst leben. Zum libanesischen Reisedokument für Palästinenser, das auch abgebildet ist, wird erklärt, dass es einige Problematiken enthält. So würde es den Besitzer von der Ausübung von bis zu 70 Berufen im Libanon ausschließen. Weiters sei es ihm verboten, Immobilien zu besitzen. Die Einreise mit einem solchen Dokument sei in die meisten Länder verwehrt, wenn man nicht vor der Ausreise aus dem Libanon ein Wiedereinreisevisum erhalten habe. Besitzer eines solchen Ausweises dürften, wenn sie in Flüchtlingslagern leben würden, nur selbst bauen, wenn ganz bestimmte Vorschriften eingehalten würden. (Raseef 22, 10. März 2016)
Die Palestinian Association for Human Rights (Witness) (PAHRW), eine unabhängige, in Beirut ansässige NGO, die sich für die Verbesserung der Lebensbedingungen von Palästinensern im Libanon einsetzt, listet in einem Beitrag vom November 2015 die gesetzlichen Regelungen auf, die Palästinenser im Libanon einschränken oder diskriminieren würden. Dazu würden laut der Organisation unter anderem Regelungen zu Arbeit, Bewegungsfreiheit, Wohnsitz, Grundbesitz, Zugang zum Justizwesen und zur Gründung von Organisationen zählen. Laut PAHRW gebe es im Libanon, was das Arbeitsrecht angehe, drei Kategorien von Palästinensern. Die erste sei eine kleine, reiche Gruppe, die im Immobiliengeschäft und im Bankwesen tätig sei, ihre finanziellen Mittel aus Palästina mitgebracht habe und sich nun in der libanesischen Wirtschaft engagiere. Von dieser Gruppe besitze ein Großteil aus frühester Zeit die libanesische Staatsbürgerschaft. Die zweite Gruppe besitze eine professionelle Berufsausbildung und habe den Libanon seit den 50er Jahren in Richtung Europa oder der Golfstaaten verlassen, nachdem die Berufsmöglichkeiten für Palästinenser im Libanon eingeschränkt worden seien. Die dritte und größte Gruppe bestehe aus Arbeitern, die Schwerarbeit und Saisonarbeit verrichten würden. 1982 habe das libanesische Arbeitsministerium einen Beschluss erlassen, der Palästinensern die Ausübung von mehr als 60 Berufen verwehre. Es seien ebenfalls die Bedingungen eingeschränkt worden, unter denen man eine Arbeitserlaubnis erhalte. Seit 2005 gebe es zwar einen Erlass, der Palästinensern, die im Libanon geboren und ordnungsgemäß beim libanesischen Innenministerium gemeldet seien, die Ausübung verschiedener Berufe erlaube. Jedoch sei dieser Erlass trotz seiner Bedeutung sehr beschränkt und enthalte gesetzliche Lücken.
Was die Bewegungsfreiheit anlange, so würden sich die Flüchtlingslager im Süden des Landes in einem Quasi-Belagerungszustand, der von den libanesischen Sicherheitskräften durchgesetzt werde, befinden. Die Bewegungsfreiheit in den Lagern Ein El Hilweh und Mieh Miehe sei generell nicht gegeben. Auch im Norden im Lager Nahr El Bared sei die Bewegungsfreiheit der Bewohner aufgrund der von der libanesischen Armee auferlegten Restriktionen sehr eingeschränkt.
Trotz eines Bevölkerungswachstums der palästinensischen Flüchtlinge von jährlich 3,3 Prozent (Angaben des Palästinensischen Büros für Statistik) lasse die libanesische Regierung nicht den Wiederaufbau von Flüchtlingslagern zu, die bereits dreimal zerstört worden seien. Es dürften auch keine neuen Lager gebaut werden oder alte Lager erweitert werden. Es bedürfe einer Genehmigung vom libanesischen Militär zur Renovierung oder zum Bau eines neuen Hauses in den Lagern.
Das Parlament habe in einem Beschluss von 2001 palästinensische Flüchtlinge von den Bedingungen zum Besitz von Immobilien, die für andere arabische Staatsangehörige gelten würden, unter dem Vorwand der Ablehnung der permanenten Niederlassung von Palästinensern im Libanon ausgenommen. Palästinenser würden zwar nicht spezifisch im Beschluss erwähnt, jedoch werde nur Bürgern der „vom Libanon anerkannten Staaten“ das Recht eingeräumt, Immobilien zu besitzen. Beim Besitz von Immobilien dürfe nicht gegen das Niederlassungsverbot verstoßen werden. (PAHRW, 6. November 2015)
In einer telefonischen Auskunft der libanesischen Botschaft in Wien vom 11. Oktober 2016 wurde erklärt, dass sich durch die Ausgabe neuer Reisedokumente an Palästinenser im Libanon nichts an deren rechtlichem Status geändert habe. (Libanesische Botschaft in Wien, telefonische Auskunft, 11. Oktober 2016)
Etwas ältere Informationen zur Lage von Palästinensern im Libanon entnehmen Sie bitte auch folgender Anfragebeantwortung:
· ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Libanon: Einreise von UNRWA-registrierten PalästinenserInnen mit libanesischem Reisedokument, Leistungen der UNRWA [a-9698-3 (9700)], 6. Juli 2016 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/326704/467128_de.html
Reisedokumente für Palästinenser (Aufenthaltsrechte; vollrechtliche Niederlassung oder Einschränkungen; Rechtsfolgen von Neuausstellung); Berechtigt eine 35 Jahre alte UNRWA-Registrierung bei Wiedereinreise zu Unterstützungsleistungen?
Ein Mitarbeiter der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) im Libanon teilte in einer Email-Auskunft vom 11. Oktober 2016 mit, dass ein palästinensischer Flüchtling, der bei der UNRWA registriert sei, seine Registrierung unabhängig vom Ort, an dem er sich aufhalte, beibehalte. UNRWA würde keine Personen von der Registrierungsliste streichen, nur weil sie sich im Ausland aufhalten würden:
„A person who has registered with UNRWA as a Palestine refugee, maintains that registration, despite location. We do not cross people from registration records based on physical existence if outside the country.” (Mitarbeiter der UNRWA Libanon, Email-Auskunft, 11. Oktober 2016)
Das BADIL Resource Center, eine unabhängige palästinensische Menschenrechtsorganisation mit Sitz in Betlehem, erklärt in einer Email-Auskunft vom 17. Oktober 2016, dass eine UNRWA-Registrierung einer Person nicht ablaufe, unabhängig davon, wie lange die Person im Ausland gelebt habe. Daher ändere sich auch an dem von UNRWA anerkannten Flüchtlingsstatus nicht, egal wo sich die Person gerade aufhalte. Auch die Rückkehr in den Libanon ändere den Flüchtlingsstatus nicht. Die Flüchtlingskarte könne aktualisiert werden, falls die Person Kinder bekommen habe. Diese würden dann mit auf der Karte vermerkt. Es handle sich also um die Aktualisierung der Flüchtlingskarte, nicht um eine Neuausstellung. Die Reisedokumente könnten ablaufen, der Flüchtlingsstatus bleibe jedoch erhalten, bis eine dauerhafte Lösung gefunden sei:
„The UNRWA registration of a person does not expire, no matter of how much time they have spent abroad. Therefore, his status as a refugee recognized by UNRWA does not change regardless of where that person is at any particular moment. This means that the return to Lebanon would not change his refugee status. The refugee card can be updated if that refugee has had children, who will be added to his card. But it would be an update and not a newly issued refugee card. Their travel documents might expire, but their refugee status remains until a durable solution is found.” (BADIL Resource Center, Email-Auskunft, 17. Oktober 2016)
Eine gemeinsam von der UNRWA und der American University of Beirut (AUB) durchgeführte Studie zur Lage von Palästinensern im Libanon vom Dezember 2010 erwähnt, dass Palästinenser im Libanon in drei Kategorien unterteilt werden könnten. Die meisten Palästinenser seien sowohl bei der UNRWA als auch bei den libanesischen Behörden als Flüchtlinge „registriert“ und würden Unterstützungsleistungen der UNRWA erhalten. Die zweite Kategorie bestehe aus nach NGO-Angaben geschätzten 35.000 nicht-registrierten Flüchtlingen. Diese Flüchtlinge würden nicht unter das UNRWA-Mandat fallen, da sie Palästina nach 1948 verlassen hätten und in Gebiete außerhalb des UNRWA-Mandates geflohen seien. Diese Gruppe sei bei den libanesischen Behörden registriert. UNRWA habe im Jänner 2004 begonnen, auch diese nicht-registrierte Gruppe zu unterstützen. Die dritte Kategorie (geschätzt 3.500 Personen) bestehe aus „nicht-identifizierten“ Flüchtlingen, die weder bei einer libanesischen noch einer internationalen Stelle gemeldet seien und daher keine gültigen Dokumente besitzen würden. Diese Gruppe habe Zugang zu einem Teil der Leistungen der UNRWA.
Gegenwärtig seien mehr als 425.640 Palästinenser bei der UNRWA im Libanon registriert. Jedoch gehe die UNRWA laut Zahlen aus Studien davon aus, dass nur geschätzt 260.000 bis 280.000 von diesen registrierten Palästinensern sich im Land aufhalten würden. 62 Prozent der Flüchtlinge würden in den 12 Flüchtlingslagern im Libanon leben, die restlichen 38 Prozent würden in Ansiedlungen meist in unmittelbarer Nachbarschaft dieser Flüchtlingslager leben. Circa 200.000 Palästinenser hätten den Libanon verlassen und seien nach Europa gezogen, insbesondere nach der israelischen Invasion 1982 und dem „Krieg in den Flüchtlingslagern“, um dem Konflikt zu entfliehen. In den letzten Jahren hätten sie vermehrt den Libanon verlassen, um der weitverbreiteten sozialen Marginalisierung zu entkommen. 22 Prozent der palästinensischen Flüchtlinge im Libanon habe ein engeres Familienmitglied, das ins Ausland emigriert sei:
„Palestinian refugees in Lebanon can be categorized into three groups. Though demographic data will be discussed in depth in the next chapters, it is worth pointing out here that the majority of Palestinian Refugees is ’registered‘ refugees by both UNRWA and the Lebanese authorities, and benefit from the services offered by UNRWA. The second category (35,000) consists of ’non-registered‘ refugees, as estimated by NGOs operating in the camps in 2004. These refugees fall outside the UNRWA mandate because they left Palestine after 1948, and took refuge outside UNRWA’s areas of operation. They were registered by the Lebanese government. UNRWA started to serve the non-registered population in January 2004. The third category (3,500) consists of the ’non-identified‘ refugees, who are not registered with any agency in Lebanon or internationally and thus possess no valid documents. They have access to some of the UNRWA’s services.“ (UNRWA/AUB, 31. Dezember 2010, S. 4)
„At present there are in excess of 425,640 Palestinian refugees registered with UNRWA in Lebanon. However, according to our survey figures, it is estimated that only between 260,000 and 280,000 are residents in the country, with a margin of error of ±5%. 62% of refugees live in the 12 camps across Lebanon, and the remaining 38% live in gatherings mostly in the vicinity of these camps. Resident refugees are mostly concentrated in the South (55% in Saida and Tyre), then in the Central Lebanon Area (22%), followed by the North (19%) and the Bekaa (4%). Some refugees were ’naturalized‘ and have been granted Lebanese citizenship. Some 200,000 Palestinian refugees have left Lebanon, many to Europe, particularly the Scandinavian countries and Germany (Dorai 2003), especially after the 1982 Israeli invasion and the ’War of the Camps,’ fleeing the conflict but also rampant social exclusion in more recent years. […]
7% of resident refugees hold another nationality, mostly Lebanese or from another Arab country, and 22% of refugees have a member of their immediate family who emigrated abroad.“ (UNRWA/AUB, 31. Dezember 2010, S. 24)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 14. Oktober 2016)
· Al-Watan: Der palästinensische Pass und vier Dokumente… Warten auf Rückkehr [jawaz falastini wa ‘arbac watha’iq--- fi intithar al-cawda], 6. September 2016
http://alwatan.com/details/137163
· BADIL Resource Center: Email-Auskunft, 17. Oktober 2016
· General Directorate of General Security: Machine readable travel documents, ohne Datum a
http://www.general-security.gov.lb/en/posts/129
· General Directorate of General Security: A new announcement, ohne Datum b
http://www.general-security.gov.lb/en/posts/131
· Libanesische Botschaft in Wien, telefonische Auskunft, 11. Oktober 2016
· Mitarbeiter der UNRWA Libanon, Email-Auskunft, 11. Oktober 2016
· PAHRW – Palestinian Association for Human Rights (Witness): Rechtliche Analyse der rechtlichen Situation von Palästinensern im Libanon mit Vorschlägen zur Änderung der Situation im Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte [qira’a qanuniya li-l-’awdac al-qanuniya li-l-falastiniyin fi lubnan mac muqtarahat li-tacdil al-wadc bima yatawafaq mac shircat huquq al-insan], 6. November 2015
http://pahrw.org/portal/ar-LB/%D8%A7%D9%84%D9%84%D8%A7%D8%AC%D8%A6%D9%88%D9%86/19/c/%D9%82%D8%B1%D8%A7%D8%A1%D8%A9-%D9%82%D8%A7%D9%86%D9%88%D9%86%D9%8A%D8%A9-%D9%84%D9%84%D8%A3%D9%88%D8%B6%D8%A7%D8%B9-%D8%A7%D9%84%D9%82%D8%A7%D9%86%D9%88%D9%86%D9%8A%D8%A9-%D9%84%D9%84%D9%81%D9%84%D8%B3%D8%B7%D9%8A%D9%86%D9%8A%D9%8A%D9%86-%D9%81%D9%8A-%D9%84%D8%A8%D9%86%D8%A7%D9%86-%D9%85%D8%B9-%D9%85%D9%82%D8%AA%D8%B1%D8%AD%D8%A7%D8%AA-%D9%84%D8%AA%D8%B9%D8%AF%D9%8A%D9%84-%D8%A7%D9%84%D9%88%D8%B6%D8%B9-%D8%A8%D9%85%D8%A7-%D9%8A%D8%AA%D9%88%D8%A7%D9%81%D9%82-%D9%85%D8%B9-%D8%B4%D8%B1%D8%B9%D8%A9-%D8%AD%D9%82%D9%88%D9%82-%D8%A7%D9%84%D8%A5%D9%86%D8%B3%D8%A7%D9%86/637/
· Raseef 22: Wissen Sie, dass Palästinenser fünf verschiedene Arten von Identitätspapieren haben? [hal taclamuna ‘an li-l-falastiniyin 5 ‘anwac min al-watha’iq al-thubutiya al-shakhsiya?], 10. März 2016
http://raseef22.com/life/2016/03/10/%D9%87%D9%84-%D8%AA%D8%B9%D9%84%D9%85%D9%88%D9%86-%D8%A3%D9%86-%D9%84%D9%84%D9%81%D9%84%D8%B3%D8%B7%D9%8A%D9%86%D9%8A%D9%8A%D9%86-5-%D8%A3%D9%86%D9%88%D8%A7%D8%B9-%D9%85%D9%86-%D8%A7%D9%84%D9%88%D8%AB/
· UNRWA/American University of Beirut (AUB): Socio-Economic Survey of Palestinian Refugees in Lebanon, 31. Dezember 2010
http://www.unrwa.org/userfiles/2011012074253.pdf