a-5667 (ACC-IRN-5667)

Nach einer Recherche in unserer Länderdokumentation und im Internet können wir Ihnen zu oben genannter Fragestellung Materialien zur Verfügung stellen, die unter anderem folgende Informationen enthalten:
 
Wie sieht die Rechtslage im Iran im Fall außerehelicher Beziehungen eines muslimischen Mannes aus? Was ist über die Rechtspraxis zu obigem Thema bekannt?
 
In einem Themenpapier vom 30. Juni 2007 hält die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) fest:
„Der Islam verbietet, wie auch andere Religionen, vor- und aussereheliche Sexualität. Der Ehebruch wird im iranischen Strafgesetzbuch als eines der schwersten Vergehen bezeichnet und die dafür vorgesehenen Strafen sind grausam. Der Grund für diese Härte liegt darin, dass diese Taten als Verstoss gegen göttliches und nicht gegen menschliches Gesetz gesehen werden. Sexualität darf in der islamischen Familie nur in der Ehe stattfinden. So wie die intimen Beziehungen zwischen Eheleuten als Gottesdienst betrachtet werden, so werden aussereheliche Beziehungen als schwerste Sünde empfunden, die keine mildere Bestrafung zulässt.“ (SFH, 30. Juni 2007, S. 7)
Die SFH beschreibt in einem Gutachten vom 15. Mai 2007 die iranischen Bestimmungen bei Ehebruch und unerlaubten Beziehungen wie folgt:
„Der Koran bedroht die unzüchtigen Unverheirateten nach Sure 24,2 mit 100 Peitschenhieben, die Überlieferung verlangt für das gleiche Vergehen die Todesstrafe bei Verheirateten. Das iranische Strafgesetzbuch beschreibt in mehreren Artikeln sowohl die für die oben genannten Vergehen vorgesehenen Strafen, als auch ihre Ausführung.
Mit Ehebruch ist im Art. 63 des iranischen Strafgesetzbuches ein ausserehelicher, ohne Zwang ausgeübter Geschlechtsverkehr von mündigen, geistig gesunden Verheirateten oder Unverheirateten gemeint. Die Betonung des Sexualverkehrs bei Ehebruch ist wichtig, denn dadurch wird der Unterschied zur unerlaubten Beziehung deutlich gemacht.
Art. 64 des iranischen Strafgesetzbuches legt fest, dass Ehebruch oder unerlaubte Beziehung nur dann Konsequenzen für die Beteiligten haben werden, wenn diese geistig gesund und mündig sind und aus freiem Willen gehandelt haben. Es gibt allerdings Berichte, die belegen, dass auch geistesgestörte oder vergewaltigte Personen für begangenen Geschlechtsverkehr bestraft werden.
Unter unerlaubter Beziehung (im Strafgesetzbuch im Kapitel «Verbrechen gegen öffentliche Moral und Sitten» an erster Stelle erwähnt) wird im Art. 637 eine Beziehung zwischen Mann und Frau verstanden, die nicht miteinander verheiratet sind, aber in einer illegitimen intimen Beziehung zueinander stehen. Bei dieser Art von Beziehung ist der Geschlechtsverkehr nicht festzustellen. Es kann sich dabei um ein Zusammenleben unverheirateter Personen oder Küssen in der Öffentlichkeit handeln.“ (SFH, 15. Mai 2007, S. 6f.)
Die Beweisführung wird von der SFH wie folgt erklärt:
„Als gerichtliches Beweismittel dient laut Gesetz erstens das Geständnis der Schuldigen (Art. 68), das vier Mal wiederholt werden und freiwillig erfolgen muss. Der oder die Geständige muss dazu mündig und geistig gesund sein. Falls kein Geständnis abgelegt wird, können als weitere Beweismittel Zeugnisse von mindestens vier Männern oder drei Männern und zwei Frauen gelten, die unbescholten sein müssen (Art. 74) und die das Geschehen aus eigener Anschauung bezeugen können (Art. 77). Wegen der ausserordentlich hohen Beweisanforderungen geschieht es kaum je, dass ein Ehebruch durch Zeugenaussagen bewiesen wird. Um so grössere Bedeutung erhält das Geständnis, das sich mit Folter erzwingen lässt. Als letzte Beweismöglichkeit ist ein ärztliches Untersuchungszeugnis zu nennen, was aber als unpraktikables Beweismittel gilt.“ (SFH, 15. Mai 2007, S. 7)
Weitere Informationen zur Bestrafung von Ehebruch und unerlaubten Beziehungen finden sich in einem Themenpapier der SFH vom 30. Juni 2007:
„Verheirateten Frauen und Männern, die in einer dauernden Ehebeziehung leben und die mit einer erwachsenen Person des anderen Geschlechts eine sexuelle Beziehung eingehen, droht die Todesstrafe durch Steinigung, wobei deren Ausführung in Art. 83 des Strafgesetzbuches genau beschrieben wird. Berichte über Verurteilungen und Hinrichtungen im Zusammenhang mit Ehebruch legen jedoch nahe, dass die iranischen Strafverfolgungsbehörden Frauen, die wegen Ehebruchs verurteilt werden, wesentlich schärfer verfolgen als einen männlichen Ehebrecher. So beziehen sich die meisten bekanntgewordenen Meldungen über Personen, die wegen Ehebruchs zum Tod verurteilt wurden, auf Frauen. Gelingt es vergewaltigten Frauen nicht, die Vergewaltigung nachzuweisen, riskieren sie eine Anklage wegen Ehebruchs.
Die iranische Regierung hat 2002 offiziell verlauten lassen, die Praxis von Steinigungen wegen Ehebruchs werde eingestellt. Eine entsprechende Gesetzesänderung ist nicht erfolgt. Ende 2002 wurde die Aussage eines Mitglieds des iranischen Wächterrates publiziert, die deutlich macht, dass massgebliche und einflussreiche Kreise nicht daran denken, von dieser Praxis abzurücken: "There is no replacement for stoning as a sanction because the ruling of Islam does not depend on the tastes of the society. Stoning is a sanction for ethical problems such as adultery, and there is no other sanction for having intercourse with a married person. No other punishment could be suggested as a replacement for stoning.” Verurteilungen zur Steinigung werden nach den Feststellungen von Amnesty International und anderer Menschenrechtsorganisationen weiterhin ausgesprochen. Die grosse Mehrzahl solcher Meldungen betreffen Frauen. Da die iranischen Behörden die Ausführung der Hinrichtungen nicht öffentlich bestätigen, war die Quellenlage zu den Hinrichtungen bisher unklar und eine Einschätzung schwierig, ob das Moratorium eingehalten wird.
Grundsätzlich muss der oberste Gerichtshof alle Todesstrafen bestätigen. Offenbar kam es immer wieder vor, dass die Steinigung durch öffentliches Hängen der Schuldigen ersetzt wurde. Nach einer Reuters-Meldung vom 18. Dezember 2004 äusserte ein Vertreter der iranischen Behörden, er warte auf Anweisungen, ob eine wegen Ehebruchs verurteilte Frau gesteinigt oder gehängt werde. Nach einer neueren BBC-Meldung wurden ein Mann und eine Frau, die wegen eines mehr als zehn Jahre zurückliegenden angeblichen Ehebruchs verurteilt worden waren, am 5. Juli 2007 in Agche Kand gesteinigt. Die Meldung spricht dafür, dass diese Hinrichtungsart immer noch praktiziert wird.
Die Strafe für Ehebruch beziehungsweise für illegitimen Geschlechtsverkehr von Verheirateten, die lange Zeit keinen Kontakt zu ihren Partnern hatten (zum Beispiel wegen Reisen oder langer Haft) ist theoretisch (nach Art. 86) nicht die Todesstrafe durch Steinigung. Die Art der Strafe in einem solchen Fall ist nicht definiert, so dass davon auszugehen ist, dass die Bestrafung im Ermessen des Richters liegt. [...]
Laut iranischem Aussenministerium werden sexuelle Beziehungen, die im Ausland begangen worden sind, im Iran nicht weiter verfolgt. Diese Information sollte allerdings wegen der Gefahr erfolterter Geständnisse mit Vorsicht betrachtet werden.“ [...]
Unter unerlaubtem Verhältnis (im Strafgesetzbuch im Kapitel "Verbrechen gegen öffentliche Moral und Sitten" an erster Stelle erwähnt) wird im Art. 637 eine Beziehung zwischen Mann und Frau verstanden, die nicht miteinander verheiratet sind, aber in einer intimen Beziehung zueinander stehen. Bei dieser Art von Beziehung ist der Geschlechtsverkehr nicht festzustellen. Es kann sich dabei um ein Zusammenleben unverheirateter Personen oder Küssen, beziehungsweise Umarmen in der Öffentlichkeit handeln.
Eine unerlaubte Beziehung wird mit 99 Peitschenhieben bestraft. Das ist der Fall, wenn es entweder nicht zu Geschlechtsverkehr gekommen ist, oder es der beschuldigten Person gelingt, diesen zu leugnen. Allerdings sind die Revolutionswächter geschult, jeden Verdächtigten und jede Verdächtigte zum Reden zu bringen, zumal sie davon ausgehen, dass zwei Personen, die in einer unerlaubten Beziehung stehen, auch eine sexuelle Beziehung haben.“ (SFH, 30. Juni 2007, S. 7-10)
Amnesty International (AI) hält in einem Bericht vom 27. Juni 2007 fest, dass Unzucht bei einer unverheirateten Person beim vierten Mal mit dem Tod bestraft werde, sofern die Person bei jedem der vorangegangenen Fälle bestraft worden sei:
“Under the category of hodoud crimes, capital offences include adultery by married people; incest; rape; fornication for the fourth time by an unmarried person, having been punished for each previous offence; drinking alcohol for the third time, having been punished for each previous offence; […]” (AI, 27. Juni 2007)
Das zweite Buch über die islamischen Strafen besagt in Artikel 88 und 90, die auf unerlaubten Geschlechtsverkehr nicht verheirateter Personen Bezug nehmen:
„Die hadd-Strafe für den unerlaubten Geschlechtsverkehr von Männern und Frauen, bei denen die Voraussetzungen des muhsin-Seins nicht vorliegen, ist hundert Peitschenhiebe. [...]
Vollzieht ein Mann oder eine Frau mehrmals einen unerlaubten Geschlechtsverkehr und wurde jedes Mal die hadd-Strafe an ihm bzw. an ihr vollstreckt, so wird er bzw. sie beim viertenmal getötet.“ (Strafgesetze der Islamischen Republik Iran, Zweites Buch, Art. 88, 90)
Laut Berichten von Amnesty International (AI), BBC News und Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) wurde am 5. Juli 2007 ein Mann namens Ja’far Kiani wegen Ehebruchs durch eine Steinigung hingerichtet. (AI, 9. Juli 2007; BBC News, 10. Juli 2007; RFE/RL, 13. Juli 2007)
 
Laut BBC News handelte es sich bei der Hinrichtung Jafar Kianis um den ersten von der iranischen Justiz bestätigten Fall einer Steinigung seit fünf Jahren. (BBC News, 10. Juli 2007)
 
Amnesty International berichtet zu dem Fall:
„Mokarrameh Ebrahimi ist in Gefahr, wegen Ehebruchs durch Steinigung hingerichtet zu werden. Ja’far Kiani, der Mann, mit dem Mokarrameh Ebrahimi zwei Kinder hat und der wegen desselben Ehebruchs zum Tode verurteilt wurden war, soll am 5. Juli 2007 gesteinigt worden sein.
Mokarrameh Ebrahimi und Ja'far Kiani wurden zum Tod durch Steinigung verurteilt, nachdem man sie vor der Abteilung 1 des Strafgerichts von Takestan des Ehebruchs für schuldig befunden hatte. Auf der Grundlage von § 83 des iranischen Strafgesetzbuches ist die Todesstrafe durch Steinigung beim Straftatbestand des Ehebruchs vorgeschrieben, wenn ein verheirateter Mann oder eine verheiratete Frau daran beteiligt waren. Nach iranischem Recht kann der Straftatbestand des Ehebruchs nur dann belegt werden, wenn es Zeugenaussagen gibt (die Anzahl der erforderlichen Zeugen kann je nach Auslegung des Straftatbestands variieren), ein Geständnis vorliegt (welches vier Mal wiederholt werden muss) oder wenn der Richter „Erkenntnisse“ hat. Im vorliegenden Fall waren es „Erkenntnisse“ des Richters, die zu dem Schuldspruch führten.
Der ursprüngliche Hinrichtungstermin für Mokarrameh Ebrahimi und Ja'far Kiani war der 17. Juni 2007 gewesen, nachdem ihr Antrag auf Aufhebung des Todesurteils von der iranischen Amnestie- und Begnadigungskommission abgelehnt worden war. Später wurde das Hinrichtungsdatum auf den 21. Juni 2007 festgesetzt. [...]
Nachdem Mitglieder der iranischen Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe durch Steinigung (Stop Stoning forever) die geplante Steinigung publik gemacht hatten, sah sich die iranische Regierung sowohl mit nationalen als auch internationalen Forderungen – unter anderem von amnesty international – konfrontiert, die Steinigungen zu verhindern. Der öffentliche Druck führte offenbar dazu, dass am 20. Juni 2007 gemeldet wurde, die oberste Justizautorität des Landes, Ayatollah Shahroudi, habe die Justizbehörden von Takestan schriftlich aufgefordert, die Steinigungen vorübergehend auszusetzen. Die gegen Mokarrameh Ebrahimi und Ja'far Kiani verhängten Todesurteile blieben jedoch bestehen. [...]
Am 7. Juli 2007 gab die Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe durch Steinigung bekannt, Ja'far Kiani sei zwei Tage zuvor in Aghche-kand, einem Dorf außerhalb von Takestan, zu Tode gesteinigt worden. Berichten zufolge waren an der Steinigung vornehmlich Vertreter der Lokalregierung und der Justizbehörden, aber auch einige Bewohner des Ortes beteiligt. [...]
HINTERGRUNDINFORMATIONEN
Im Dezember 2002 hieß es in Berichten, Ayatollah Shahroudi habe als Oberste Justizautorität die Richter des Landes angewiesen, ein Moratorium für Hinrichtungen durch Steinigung zu verfügen, bis der oberste Religionsführer Ayatollah Ali Khamenei über eine dauerhafte Gesetzesänderung entschieden hat. Im September 2003 wurde jedoch ein Gesetz über die Vollstreckung bestimmter Strafformen, darunter auch die Steinigung, verabschiedet, welches das Moratorium offenbar außer Kraft setzte. Zudem erhielt amnesty international trotz des gemeldeten Moratoriums für Steinigungen weiterhin Berichte über die Verhängung dieser Strafe, wenn auch nach vorliegenden Informationen bis Mai 2006 keine Steinigung vollzogen wurde. Im Mai 2006 erhielt amnesty international dann Kenntnis über die Vollstreckung zweier Todesurteile durch Steinigung. Ein Mann namens Abbas und eine Frau namens Mahboubeh sollen auf dem Friedhof von Mashhad zu Tode gesteinigt worden sein, nachdem man sie des Ehebruchs und der Ermordung von Mahboubehs Ehemann für schuldig befunden hatte. Ein Teil des Friedhofs war für die Öffentlichkeit abgesperrt worden, und über 100 Angehörige der Revolutionsgarden und der Basij-Milizen (paramilitärische Einheiten von Freiwilligen, die den Revolutionsgarden angegliedert sind) sollen das Paar zu Tode gesteinigt haben.
Am 21. November 2006 erklärte der iranische Justizminister Jamal Karimi-Rad, im Iran würden keine Steinigungen vollstreckt. Der Leiter der Justizvollzugsbehörde in Teheran bestätigte diese Angabe am 8. Dezember 2006. Die Initiatorinnen der Anti-Steinigungsinitiative hingegen haben darauf erwidert, dass unwiderlegbare Beweise für die Steinigungen in Mashhad vorlägen.
Mitte des Jahres 2006 leitete eine Gruppe von Menschenrechtsverteidigerinnen, darunter Journalistinnen und Rechtsanwältinnen, eine Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe durch Steinigung ein, nachdem sie in Erfahrung gebracht hatten, dass elf Personen in Gefahr waren, zu Tode gesteinigt zu werden. Seit der Gründung dieser Initiative sind drei Personen vor der Steinigung bewahrt worden: Hajieh Esmailvand (siehe UA 336/04), Parisa und ihr Ehemann Najaf (siehe UA 257/06). In weiteren Fällen sind die Hinrichtungen aufgeschoben worden, in anderen stehen Überprüfungen der Urteile oder Neuverfahren an. Nach Kenntnis von amnesty international sind derzeit gegen sieben Frauen und einen Mann Todesurteile durch Steinigung anhängig.“ (AI, 9. Juli 2007)
Die genauen Strafbestimmungen für unerlaubten Geschlechtsverkehr entnehmen Sie bitte dem im Anhang beigelegten Auszug aus den Strafgesetzen der Islamischen Republik Iran und der Einleitung zum Strafgesetzbuch von Silvia Tellenbach (siehe Kopie im Anhang).
Verjährungsfristen
 
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Materialien konnten im Rahmen einer zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen darüber gefunden werden, ob für den Tatstrafbestand des unerlaubten Geschlechtsverkehrs Verjährungsfristen bestehen.
 
Welche Möglichkeiten stehen einem Angeklagten zur Verteidigung bzw. zur Berufung zur Verfügung?
 
Laut einem Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. Mai 2007 liegen Verfahren wegen Ehebruch in der Kompetenz der Volksgerichte, die sich in jeder größeren Stadt befinden würden und von einem Richter geführt würden. Gegen alle Urteile, die in Gerichten der ersten Instanz ergehen, könne beim Appellationsgericht Berufung eingelegt werden. Im Fall einer Todesstrafe müsse das Oberste Gericht konsultiert werden. (SFH, 15. Mai 2007, S. 6)
 
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) schreibt weiters in Bezug auf das iranische Justizsystem:
„Das Recht auf eine faire und öffentliche Gerichtsverhandlung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht ist in Iran nicht gewährleistet. Das iranische Justizsystem zeichnet sich durch massive Menschenrechtsverletzungen, unfaire Prozesse und die Verletzung von rechtsstaatlichen Mindeststandards (nichtöffentliche Verfahren, fehlender Zugang der Verurteilten zum Anwalt, keine oder erschwerte Berufungsmöglichkeiten) aus. Die Gerichte sind von der Regierung und religiösen Kreisen beeinflusst. Das iranische Justizsystem soll den Koran, die Überlieferung sowie auch andere islamische Quellen widerspiegeln. Richter und andere Beamten des Justizsystems sind häufig zugleich islamische Geistliche.“ (SFH, 15. Mai 2007, S. 5) 
Diese Informationen beruhen auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen. Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines bestimmten Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Wir empfehlen, die verwendeten Materialien zur Gänze durchzusehen.
Quellen: