a-6124 (ACC-GEO-6124)

Nach einer Recherche in unserer Länderdokumentation und im Internet können wir Ihnen zu oben genannter Fragestellung Materialien zur Verfügung stellen, die unter anderem folgende Informationen enthalten:
Rückkehrfragen allgemein
Ausführliche Informationen zur Rückkehr nach Georgien und zu Lebensbedingungen bei der Rückkehr finden Sie in folgendem Bericht:
Auf der Website der International Organization for Migration (IOM) Georgia wird als eine ihrer Aufgaben die Durchführung von Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen genannt, und zwar für Rückkehrende aus der Schweiz, aus Großbritannien und fallweise aus Tschechien, Polen, Irland und Belgien. Unterstützung für Rückkehrende aus Österreich wird nicht erwähnt:
“Voluntary return and reintegration
IOM operates voluntary return and reintegration programmes from Switzerland and the United Kingdom as well as case-by-case returns from the Czech Republic, Poland, Ireland and Belgium. The assistance is designed to help migrants identify income generating activities to encourage financial independence. Since 2003, IOM has assisted more than 200 Georgian citizens to return and resettle back home.” (IOM, ohne Datum)
[Textpassage entfernt]
 
Im Reisebericht von ACCORD, erschienen im Juli 2003, steht Folgendes zum Thema Rückkehr:
„IX. Rückkehr nach Asylantragstellung im Ausland
Laut dem Chef der Abteilung für Migration und Bekämpfung des Menschenhandels befänden sich momentan bis zu einer Million georgischer StaatsbürgerInnen im Ausland. Georgische StaatsbürgerInnen, die sich lange Zeit im Ausland aufgehalten hatten, hätten laut Innenministerium keinerlei Probleme, bei den entsprechenden Konsularabteilungen der Republik Georgien neue Pässe zu beantragen. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass Personen ohne Registrierung bei den zuständigen georgischen Vertretungsbehörden im Ausland nach zwei Jahren ihre Staatsbürgerschaft verlören. Personen, die nun nach Verlust der georgischen Staatsbürgerschaft und nach erfolgloser Asylantragstellung nach Georgien zurückgeschoben werden, werden von den Behörden zwar zurückgenommen, hätten dann allerdings nur den Status eines Fremden bzw. Staatenlosen. Was die Rücknahme abgelehnter AsylwerberInnen angehe, so denke man mit der Bundesrepublik Deutschland zurzeit ein Rückübernahmeabkommen an. Mit der Türkei wären derartige Bestimmungen bereits in Kraft. Mit Österreich gäbe es aber bislang keine solchen Pläne. Nach Ansicht von HRIDC hätten abgelehnte Asylsuchende nach ihrer Rückkehr nach Georgien grundsätzlich mit keinen Problemen zu rechnen. Es gilt allerdings anzumerken, so eine Mitarbeiterin des Georgischen Rot Kreuz Gesellschaft, dass die Selbstmordrate unter georgischen Rückkehrern höher als unter der Normalbevölkerung sei. Finanzielle Unterstützung für einen Neuanfang gebe es nicht.“ (ACCORD, Juli 2003, S. 45)
Situation allein stehender Frauen
Der Europarat (COE) veröffentlicht im Februar 2007 einen Bericht über die Situation von Frauen im Südkaukasus, die Anlass zur Sorge sei. Frauen seien in der Politik, im öffentlichen Leben und in der Wirtschaft vor allem in höheren Positionen unterrepräsentiert. Im Arbeitsleben würden sie häufig diskriminiert, was für sie oft zu Arbeitslosigkeit oder zu niedrigem Einkommen führe. Sie seien nicht ausreichend medizinisch versorgt, und Gewalt gegen Frauen werde oft vertuscht. Die Situation von Flüchtlingsfrauen und vertriebenen Frauen sei alarmierend. Sie seien durch Armut, niedriges Bildungsniveau und sehr schlechte Lebensbedingungen gefährdet, Opfer von Menschenhandel zu werden. In Flüchtlingslagern seien sie oft schutzlos der Gewalt von Männern ausgeliefert:  
“2. The situation of women in the South Caucasus is, indeed, worrying. The participation of women in public and political life is quite limited. Women continue to be underrepresented in national parliaments, governments, local councils and in senior positions, whether in political parties, the civil service or business. In the employment sector, although progress has been made with regard to legislation, in practice they often suffer discrimination which prevents them from finding jobs and/or earning adequate incomes. Their health, in particular their reproductive health, is not given due attention, while violence against them is often hidden from view. The situation of refugee and displaced women is alarming and women’s prisons need to be brought up to European standards. […]
VI. The situation of refugee and displaced women
43. Refugee and displaced women are in a particularly vulnerable situation. As described in the section above on human trafficking, they can fall victim to trafficking which infringes their human dignity. Their poverty, low levels of education and terrible living conditions all combine to make them potential victims of traffickers. Often left to their own devices and having to muddle through to ensure the daily survival of their families, they easily fall victim to false promises of a better life. 44. In refugee camps themselves, they are often defenceless in the face of violence perpetrated by men who are idle and vent their frustration on their families. 45. The authorities dealing with refugees and displaced persons must therefore take action to put an end to these violations of human rights, inform the victims of their rights and encourage them to lodge complaints.” (COE, 6. Februar 2007)
In der Online-Zeitschrift Eurasisches Magazin erscheint im Jänner 2007 ein Artikel über Frauen in Georgien, aus dem folgende Passagen stammen:
„Die Unterdrückung der Frau gehört im Kaukasus fast schon zum kulturellen Erbe. Auch nach der Rosenrevolution in Georgien hat sich daran nichts geändert. Manche Männer werden zu regelrechten Peinigern. Die eben erst reformierte Polizei verfolgt ihre Taten nicht. Auf Verständnis brauchen Frauen, die sich wehren, erst gar nicht zu hoffen. […]
„Gesetze, die die weibliche Bevölkerung schützen, gibt es genügend. Aber sie werden nicht durchgesetzt“, kritisiert Eliso Amirejibi. Auf ihrer Visitenkarte steht „Regionalleiterin der Vereinigung gegen Gewalt an Frauen in Georgien“, Bezirk Tiflis. Das klingt nach einem Ausmaß von Macht, das sie aber in Wirklichkeit gar nicht hat und worüber nur ihr Auftreten hinwegtäuschen kann. „Die Polizei greift nicht durch, wenn Frauen Gewalt angetan wird“, fährt die 40-jährige Anwältin fort. In Georgien ist ihr Engagement eine Kuriosität. „Es gehört zu unserer Tradition, sich nicht in die privaten Angelegenheiten von Familien einzumischen. Also meldet es auch niemand den Behörden, wenn Frauen in ihren Rechten diskriminiert werden.“ […]
Das Hauptbüro der Vereinigung liegt in einer alten Sporthalle. Von den feuchten Wänden bröckelt der Putz. Das Linoleum löst sich vom Boden und die Fassade zeigt Risse. Wie überall in der Stadt hat auch hier das Erdbeben vor drei Jahren seine Spuren hinterlassen. Für die Renovierung gibt es kein Geld. Und weder Stadt noch Staat unterstützen das Projekt. Ein Grund sind die vielen gesellschaftlichen Tabus, die in Georgien starke Geltung besitzen. „Deshalb stellt die Polizei auch keine weiteren Nachforschungen an“, fährt Eliso Amerijibi fort. „Vom Staat haben Frauen hierzulande nicht viel zu erwarten.“ Väter sind für ihre unehelichen Kinder nicht unterhaltspflichtig. Und auch im Falle einer Scheidung kann eine Frau ihrem Mann gegenüber keinerlei Ansprüche geltend machen. […]
Nona Aldamova-Dshapharidse ist das, was man unter einer Karrierefrau versteht. […]Vor fünf Jahren hat sie eine Hilfsorganisation für Frauen gegründet. […] Auf dem Land ist die Situation alleinstehender Mütter besser als in der Stadt. Hier helfen neben den Angehörigen auch Nachbarn. „Verfügen alleinstehende Frauen nicht über ein derartiges soziales Netz, kann man in manchen Fällen durchaus von einem Entzug der Lebensgrundlage sprechen“, erklärt Nona Aldamova-Dsphapharidse. Tiflis ist nach der Rosenrevolution eine Stadt des politischen und sozialen Umbruchs. Nicht alle können Schritt halten mit der Geschwindigkeit, mit der sich die Stadt Richtung Westen entwickelt. Junge Mütter, wie die obdachlose Tina Mamulaitze, hocken mit ihren Kleinkindern auf dem Asphalt und betteln für ihren Lebensunterhalt. Der Vater des Kindes hat sie nicht geheiratet. Ihre Familie hat sie verstoßen, eine Arbeit hat sie nicht bekommen und nun lebt sie auf der Straße.“ (Eurasisches Magazin, 31. Jänner 2007)
Im oben schon zitierten Reisebericht von ACCORD vom Juli 2003 finden Sie Folgendes zu diesem Thema:
„5.2.1 Allein stehende Frauen
Allein stehende Frauen mit Kindern wären nach Ansicht des Georgischen Roten Kreuzes besonders gefährdet. Der Staat zahle allein stehenden Müttern 5 Lari pro Monat als finanzielle Unterstützung für die Versorgung mit Gas; in einem Haushalt mit mehr als drei Kindern würde dieser Zuschuss mehr betragen. Soziale Netzwerke seien in Georgien zwar sehr stark und notwendig für viele Familien; aufgrund der allgemeinen sehr schlechten sozialen Situation, sei es jedoch schwierig zu beurteilen, ob die Unterstützung durch Familienangehörige oder Bekannte auch tatsächlich ausreiche, um ein Überleben von allein stehenden Frauen zu sichern.
Nach Ansicht der UNAG sei die Situation von allein stehenden Müttern in ländlichen Regionen vermutlich besser als in der Stadt, da hier neben verwandtschaftlichen auch starke nachbarschaftliche Bindungen existierten. Sollten allein stehende Frauen nicht über ein derartiges soziales Netz verfügen, könne man in manchen Fällen durchaus von einem Entzug der Lebensgrundlage sprechen.“ (ACCORD, Juli 2003, S. 32)
Folgende NGOs, die Frauen in Georgien fördern, konnten gefunden werden:
Diese Informationen beruhen auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen. Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines bestimmten Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Wir empfehlen, die verwendeten Materialien zur Gänze durchzusehen.
Quellen:
Rückkehrfragen allgemein
 Situation allein stehender Frauen (NGOs, staatliche Unterstützung)