a-4556 (ACC-TUR-4556)

Nach einer Recherche in unserer Länderdokumentation und im Internet können wir Ihnen zu oben genannter Fragestellung Materialien zur Verfügung stellen, die unter anderem folgende Informationen enthalten:
 
In seinem Bericht zur Religionsfreiheit vom September 2004 nennt das US Department of State (USDOS) eine ungefähre Zahl von 65.000 armenisch-orthodoxen Christen in der Türkei. Die Regierungspolitik und offiziell tolerante Beziehungen unter den Religionsgemeinschaften würden laut USDOS zur Religionsfreiheit beitragen, manche Muslime, Christen und Bahais seien aber gesellschaftlichem Verdacht und Misstrauen ausgesetzt:
“There are several other religious groups, mostly concentrated in Istanbul and other large cities. While exact membership figures are not available, these religious groups include approximately 65,000 Armenian Orthodox Christians [...].” (USDOS, 15. September 2004, Sektion 1)
“Government policy and the officially tolerant relationship among religions in society contribute to religious freedom; however, some Muslims, Christians, and Baha'is face societal suspicion and mistrust. (USDOS, 15. September 2004, Sektion 3)
Christen der meisten Bekenntnisse könnten ihre Religion frei ausüben und würden wenig über Diskriminierung im täglichen Leben berichten. Lediglich Konvertiten aus dem Islam seien manchml attackiert und belästigt worden:
“Jews and Christians from most denominations freely practiced their religions and reported little discrimination in daily life. However, there were regular reports that citizens who converted from Islam to another religion were sometimes attacked and often experienced social harassment. Proselytizing on behalf of non-Muslim religions was socially unacceptable and sometimes dangerous. A variety of newspapers and television shows have featured anti Christian and anti-Jewish messages, and anti-Semitic literature was common in bookstores.” (USDOS, 28. Februar 2005, Sektion 2.c)
In seinem Menschenrechtsbericht vom Februar 2005 erwähnt USDOS, dass offiziell anerkannte Minderheiten, zu denen die armenisch-orthodoxen Christen gezählt werden, eigene Schulen unter Aufsicht des Bildungsministeriums betreiben dürften, allerdings mit einem muslimischen Direktor-Stellvertreter, der angeblich mehr Autorität habe als sein Vorgesetzter:
“The 1923 Lausanne Treaty exempts non-Muslim minorities--which the Government interprets as referring exclusively to Greek Orthodox Christians, Armenian Orthodox Christians, and Jews--from Islamic religious and moral instruction in public schools upon written notification of their non-Muslim background. These students may attend Muslim religious courses with parental consent. Others, such as Catholics, Protestants, and Syriac Christians, are not exempted legally; however, in practice they were allowed to obtain exemptions. Officially recognized minorities may operate schools under the supervision of the Ministry of Education. Such schools are required to appoint a Muslim as deputy principal; reportedly these deputies had more authority than their nominal supervisors. The curriculum of these schools included Greek Orthodox, Armenian Orthodox, and Jewish instruction. In May, the Education Ministry stated that children with non-Muslim mothers could attend minority schools; previously, only those with non-Muslim fathers were permitted.” (USDOS, 28. Februar 2005, Sektion 2.c)
Die armenisch orthodoxen Gemeinden hätten in der Vergangenheit Eigentum an den Staat verloren und würden sich gegen weitere Enteignungen wehren:
“Some religious groups, particularly the Greek and Armenian Orthodox communities, have lost property to the Government in the past and continued to fight ongoing efforts by the Government to expropriate properties. Many such properties were lost because the law allows the Vakiflar to assume direct administration of properties that fall into disuse when the size of the local non-Muslim community drops significantly. The Government expropriated other properties that were held in the name of individual community members who emigrated or died without heirs. The Vakiflar also took control of non-Muslim foundations after the size of the non-Muslim community in a particular district dropped below the level required to elect foundation board members. In September, the Government adopted a regulation allowing governors to expand the boundaries of electoral districts in cases where there are not enough voters in a district to hold foundation board elections.” (USDOS, 28. Februar 2005, Sektion 2.c)
Die Europäische Kommission erwähnt in ihrem letzten Fortschrittsbericht zur Türkei vom Oktober 2004 nichtmuslimische Religionsgemeinschaften:
„Was die Religionsfreiheit betrifft, so stoßen nichtmuslimische Religionsgemeinschaften nach wie vor auf Schwierigkeiten, obwohl die Glaubensfreiheit verfassungsrechtlich garantiert und die Religionsausübung weitgehend frei möglich ist. Sie verfügen über keine Rechtspersönlichkeit, müssen eingeschränkte Eigentumsrechte und Eingriffe in die Verwaltung ihrer Stiftungen hinnehmen und dürfen ihre Geistlichen nicht ausbilden. Nachdem im September 2003 vier große christliche Gemeinschaften gemeinsam zur Lösung offener Probleme aufgerufen hatten, haben die Behörden Anfang 2004 einen Dialog eingeleitet. Dieser hat jedoch bislang noch keine praktischen Ergebnisse hervorgebracht. Um diese Schwierigkeiten auszuräumen, sollten geeignete Rechtsvorschriften angenommen werden. Im Dezember 2003 wurde ein Rundschreiben veröffentlicht, das es ermöglicht, den Wechsel des religiösen Bekenntnisses auf Grundlage einer einfachen Erklärung anzuerkennen. Im Juni 2004 wurde eine Verordnung über die Methoden und Grundsätze für die Leitungsgremien nichtmuslimischer religiöser Stiftungen erlassen. Mit dieser Verordnung sollen die Probleme im Hinblick auf die Wahl der Leitungsgremien von Stiftungen gelöst werden, deren Unterlassung oder nicht rechtzeitige Abhaltung die Existenz der Stiftungen bedrohen und zur Beschlagnahme ihres Eigentums führen kann. Da religiöse Minderheiten in manchen Gebieten nur sehr wenige Mitglieder haben, sieht die neue Verordnung im Grundsatz vor, dass das für die Wahlen relevante geografische Gebiet erweitert werden kann, jedoch nur auf die Nachbarprovinz. Zusammen mit der Tatsache, dass diese begrenzte Erweiterung nur nach Ermessen der lokalen Behörden gewährt wird, bedeutet diese Einschränkung, dass in der Praxis zahlreiche Stiftungen immer noch nicht in der Lage sind, Wahlen abzuhalten. Die Generaldirektion für das Stiftungswesen greift weiterhin in religiöse Stiftungen ein und darf Stiftungen auflösen, ihr Eigentum beschlagnahmen, ihre Treuhänder ohne richterlichen Beschluss entlassen und in die Verwaltung ihrer Vermögenswerte und ihre Rechnungsführung eingreifen.“ (Europäische Kommission, 6. Oktober 2004, S. 44)
In dem Bericht wird die geschätzte Zahl der armenisch-orthodoxen Christen mit 60.000 angegeben:
„Inoffiziellen Schätzungen zufolge handelt es sich dabei um 60 000 armenisch-orthodoxe Christen; 20 000 Juden; 20 000 römische Katholiken; 20 000 syrisch-orthodoxe Christen; 3000 griechisch- orthodoxe Christen; 2500 Protestanten; 2000 syrische Katholiken; 2000 armenische Katholiken; 500 armenische Protestanten; und 300 chaldäische Katholiken.“ (Europäische Kommission, 6. Oktober 2004, S. 44, Fußnote 13)
Auch die Frage der Schulverwaltung wird in dem Bericht der Europäischen Kommission erwähnt:
„Der Dialog mit den Behörden über die Frage der doppelten Verwaltungsspitze in jüdischen, griechischen und armenischen Schulen (der stellvertretende Leiter dieser Schulen ist Muslim und Vertreter des Bildungsministeriums und hat größere Befugnisse als der Schulleiter selbst) dauert an. Im Mai 2004 entschied das Bildungsministerium, dass auch Kinder, deren Mütter der Minderheit angehören, diese Schulen besuchen dürfen (zuvor war dies nur denen gestattet, deren Vater der Minderheit angehörte). Allerdings wird die Erklärung der Eltern über ihre Minderheitenzugehörigkeit vom Bildungsministerium geprüft. [...] Die armenische Volksgruppe äußerte sich besorgt über die Unangemessenheit des armenischen Sprachunterrichts.“ (Europäische Kommission, 6. Oktober 2004, S. 50)
Diese Informationen beruhen auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen. Die Antwort stellt keine abschließende Meinung zur Glaubwürdigkeit eines bestimmten Asylansuchens dar.

Quellen: