a-3963 (ACC-MDA-3963)

Nach einer Recherche in unserer Länderdokumentation und im Internet können wir Ihnen zu oben genannter Fragestellung Materialien zur Verfügung stellen, die unter anderem folgende Informationen enthalten:

1) Umfang des Strafgesetzbuches

Nach Angaben der von OSCE/ODHIR betreuten Seite Legislation Online verabschiedete das moldawische Parlament am 14. März 2003 ein neues Strafgesetzbuch, das am 12. Juni 2003 in Kraft trat und damit die alten, noch aus Sowjetzeiten stammenden strafrechtlichen Bestimmungen reformierte. Laut Legislation Online wurde die Einführung des neuen Strafgesetzbuches in Moldawien innerhalb der vom Europarat vorgegebenen Frist vollzogen (Legislation Online, 18. März 2003).

Die uns derzeit vorliegende und am 20. Januar 2004 auf Legislation Online veröffentlichte französischsprachige Übersetzung des moldawischen Strafgesetzbuches beinhaltet 28 Kapitel mit insgesamt 393 Artikeln.

2 ) Welche Paragraphen behandeln die Delikte Mord und Betrug?

Die für das Delikt Mord relevanten gesetzlichen Bestimmungen finden Sie im Kapitel II, Artikel 145 bis 150; strafrechtliche Bestimmungen hinsichtlich dem Delikt des Betrugs werden in Kapitel VI, Artikel 190 ausgelegt (Code pénal de la République de Moldavie, 14. März 2003).

Nachstehend finden Sie bitte eine Arbeitsübersetzung der für Sie relevanten Artikel der französischen Version des moldawischen Strafgesetzbuches (angefertigt von ACCORD am 16. August 2004):

Kapitel II
Straftat gegen das Leben oder die Gesundheit anderer
Artikel 145. Vorsätzliche Tötung

Wer einen Menschen tötet wird mit 12 bis 20 Jahren Haft bestraft.Wer jemandenmit Vorsatzaus materiellen Interessenaus Gründen des „Hooliganismus“aus Gründen, die mit der Ausübung der dienstlichen oder öffentlichen Funktionen des Opfers in Zusammenhang stehenvon der Unfähigkeit des Opfers, sich zu verteidigen, profitierendnach der Entführung oder der Geiselnahme des Opfers tötet, wird mit 16 bis 25 Jahren Haft bestraft.

Werzwei oder mehr Personen tötetseinen Ehegatten (Ehegattin) oder eine/n nahe/n Verwandte/n töteteine Frau, von der er weiß, dass sie Schwanger ist, töteteinen Minderjährigen dessen Alter er kennt töteteinen Repräsentanten einer öffentlichen oder militärischen Behörde während der Ausübung ihrer Funktionen oder in Zusammenhang mit ihren Funktionen tötetgemeinsam mit einer oder mehreren Personen tötetnach einem anderen vorsätzlichen Mord, bestraft nach Abs. (1) oder (2), jemanden tötetmit einer besonderen Grausamkeit oder aus sadistischen Gründen tötetjemanden tötet, um eine andere Straftat zu verschleiern oder deren Vollbringung zu erleichtern, oder das Opfer getötet und vergewaltigt hatjemanden aus sozialem, nationalem, rassischem oder religiösem Hass oder Verachtung tötetjemanden unter Zuhilfenahme von Mitteln tötet, die das Leben oder die Gesundheit mehrerer Personen gefährdenjemanden in der Absicht tötet, die Organe oder Gewebe des Opfers zu entnehmen und/oder zu verwenden oder verkaufenauf Auftrag tötet wird mit 20 bis 25 Jahren Haft oder mit lebenslänglichem Freiheitsentzug bestraft.

Artikel 146. Mord aus Leidenschaft
Wenn der Straftäter im Zuge einer heftigen Gefühlsregung tötet, hervorgerufen durch Gewalt oder Beschimpfungen durch das Opfer, durch illegale oder unmoralische Handlungen des Opfers, wenn diese Handlungen schwerwiegende Konsequenzen für den Schuldigen oder seine Angehörigen nach sich gezogen haben oder nach sich ziehen könnten, wird er mit höchstens 5 Jahren Haft bestraft.
Artikel 147. Kindestötung
Die Mutter, die ihr neugeborenes Kind während oder unmittelbar nach der Geburt im Zuge durch die Geburt verursachter physischer oder psychischer Unruhen/Verwirrung, die ihr Urteilsvermögen vermindern, tötet, wird mit 3 bis 7 Jahren Haft bestraft.
Artikel 148. Mord auf Wunsch des Opfers (Euthanasie)
Wer einer Person auf deren Wunsch das Leben nimmt, oder, wenn es sich um Minderjährige handelt, auf Wunsch der Angehörigen, wenn das Opfer unheilbar erkrankt ist oder extremer körperlicher Leiden ausgesetzt war, wird mit 3 bis 7 Jahren Haft bestraft.
Artikel 149. Fahrlässige Tötung

Wer fahrlässig den Tod einer Person verschuldet, wird mit maximal 3 Jahren Haft bestraft.
Wer fahrlässig den Tod zweier oder mehrerer Personen verschuldet, wird mit 3 bis 7 Jahren Haft bestraft.

Artikel 150. Provozierung von Selbstmord

Wer, durch Akte der Überzeugung, der Verleumdung oder der Demütigung eine Person zum Selbstmord bewegte, wird mit 2 bis 5 Jahren Haft bestraft.
Wer seine/n Ehegatten/Ehegattin oder eine/n Verwandte/neinen Minderjährigeneine vom Schuldigen materiell oder anders abhängige Personjemanden durch grausames Verhaltenjemanden durch systematische Beleidigung der Würde des Opfers zum Selbstmord bewegt, wird mit 3 bis 7 Jahren Haft bestraft.

Kapitel VI
Straftaten gegen das Vermögen
Artikel 190. Betrug

Wer auf ungesetzlichem Wege die Aushändigung der Güter einer Person durch Irreführung/Betrug oder durch Untreue/Vertrauensbruch erreichte, wird mit einem Bußgeld von 200 bis 500 „unités conventionnelles“ (Einheiten) oder mit höchstens 3 Jahren Haft bestraft.

Wiederholter Betrug

Betrug, der von zwei oder mehr Personen begangen wirdBetrug, der erheblichen Schaden verursacht hatIn Ausübung des Amtes begangener Betrug wird mit einem Bußgeld von 500 bis 1000 „unités conventionnelles“ (Einheiten) oder mit 3 bis 7 Jahren Haft bestraft.

Betrug, der von einer organisierten kriminellen Gruppe oder einer kriminellen Organisation begangen wird, wird mit Haft von 5 bis 10 Jahren bestraft, die mit einem Bußgeld von 1.000 bis 3.000 „unités conventionnelles“ (Einheiten) versehen werden kann (Code pénal de la République de Moldavie, März 2003; Arbeitsübersetzung aus dem Französischen angefertigt von ACCORD am 16. August 2004)

 

Diese Informationen beruhen auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen. Die Antwort stellt keine abschließende Meinung zur Glaubwürdigkeit eines bestimmten Asylansuchens dar.

Quellen: