a-4475 (ACC-GEO-4475)

Nach einer Recherche in unserer Länderdokumentation und im Internet können wir Ihnen zu oben genannter Fragestellung Materialien zur Verfügung stellen, die unter anderem folgende Informationen enthalten:
§ 28 des georgischen Wehrdienstgesetzes
In ihrem Überblick über die Rahmenbedingungen der Wehrpflicht sowie des Alternativdienstes weltweit berichtet die Organisation ‚War Resisters’ International’ (WRI) dieses Jahr, dass der Wehrdienst in Georgien in Artikel 101 der georgischen Verfassung von 1995 sowie in vier weiteren Gesetzen zum Militärdienst aus den Jahren 1997 und 1998 geregelt ist (WRI, 2005, Conscirption).
 
Artikel 28 des georgischen Wehrdienstgesetzes in der Fassung vom 17. September 1997 beschreibt die Pflichten des Wehrdienstpflichtigen. Demzufolge sind Wehrdienstpflichtige verpflichtet, auf Aufforderung der Regierung zur medizinischen Untersuchung und zur Sitzung der Einberufungskommission des georgischen Militärs sowie nach Zustellung des Einberufungsbefehls durch die Regierung zur Zuweisung zu einer Militäreinheit für die Ableistung des Militärdienstes zu erscheinen:  
“Article 28. Obligations of the conscripts
The conscripts shall be obliged, on the call of the body of local government, to arrive for medical
examination and to the sitting of the Military Draft Commission, and on the call-up paper of the head of the body of local government, to arrive for assignment to a military unit for doing military service.” (Law of Georgia, No. 860, 17. September 1997, Art. 28)
Nach Angaben des georgischen Human Rights Information and Documentation Center (HRIDC) bestätigte das georgische Parlament am 26. Oktober 2004 in der dritten Lesung den Entwurf eines neuen Gesetzes über den verpflichtenden Wehrdienst. Laut Angaben des stellvertretenden Vorsitzenden des Parlamentsausschusses für Verteidigung und Sicherheit soll das neue Gesetz nur bei denjenigen Personen zur Anwendung kommen, die ab Spätherbst des Jahres 2004 eingezogen wurden (HRIDC, 26. Oktober 2004).
Aufschiebung der Einberufung um ein Jahr bei Zahlung von 200 GEL (Lari)
Nach Angaben des oben bereits erwähnten Berichts von WRI besteht bzw. bestand seit dem Jahr 2002 die Möglichkeit, sich für 2.000 GEL (Georgia Lari) (ca. €895) vom Militärdienst gänzlich freizukaufen und für 200 GEL (ca. €90) den Antritt zum Wehrdienst für ein Jahr aufzuschieben. Nach dem im August 2004 vorgelegten Vorschlag über eine Gesetzesänderung des Wehrdienstgesetzes soll es allerdings nicht mehr möglich sein, den Wehrdienst durch die Zahlung von 200 GEL zu verschieben. Nach Angaben von WRI bestand zum Zeitpunkt der Abfassung des Berichts noch keine Einigung über das genaue Datum des Innkrafttretens des neuen Gesetzes (WRI, 2005, Conscription).
 
Die russische Nachrichtenagentur Prima News Agency (PNA) berichtet dagegen am 26. April 2005, dass die Kosten für die Aufschiebung des Militärdienstes in Kürze erheblich steigen würden. Waren es laut PNA in der Vergangenheit 200 GEL, soll die Aufschiebung des Militärdienstes nach Angaben des georgischen Verteidigungsministers, Irakli Okruaschwili, in Zukunft für ein Jahr 1.500 GEL (€670) und für drei Jahre 3.000 GEL (€1342) kosten (PNA, 26. April 2005).
§ 197 des Gesetzes über die Verstöße gegen das Verwaltungsgesetzbuch
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Materialien konnte leider weder eine russische noch eine englische Version des Gesetzes über die Verstöße gegen das Verwaltungsgesetzbuch (eng. Code of Administrative Offences of Georgia oder Administrative Infringements Code of Georgia; rus: ‘Kodeks Grusii ob administratiwnich prawonaruschenijach’) gefunden werden. Einzig das Human Rights Information and Documentation Center (HRIDC) verfügt auf seinem Webportal zu menschenrechtlichen Themen über ein Inhaltsverzeichnis des Gesetzes über die Verstöße gegen das Verwaltungsgesetzbuch. Diesem Dokument nach regelt § 197 des genannten Gesetzes Verstöße gegen die Registrierung beim Militär und § 1971 den Tatbestand des Nichterscheinens vor der Einberufungskommission mit dem Ziel den Militärdienst zu umgehen (Code of Administrative Offences of Georgia, § 197; in dem Dokument findet sich kein Hinweis auf das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes über die Verstöße gegen das Verwaltungsgesetzbuch).  
 
Diese Informationen beruhen auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen. Die Antwort stellt keine abschließende Meinung zur Glaubwürdigkeit eines bestimmten Asylansuchens dar.
Quellen:
§ 28 des georgischen Wehrdienstgesetzes; Aufschiebung der Einberufung um ein Jahr bei Zahlung von 200 GEL (Lari)
§ 197 des Gesetzes über die Verstöße gegen das Verwaltungsgesetzbuch