Nach einer Recherche in unserer Länderdokumentation und im Internet können wir Ihnen zu oben genannter Fragestellung Materialien zur Verfügung stellen, die unter anderem folgende Informationen enthalten:
Blasphemie und Apostasie (Abfall vom Glauben)
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zu Blasphemie und Apostasie in Syrien gefunden werden. Im folgenden finden Sie allgemeine Informationen zur Glaubensfreiheit in Syrien, sowie Informationen über Konvertierungen von Muslimen zu anderen Glaubensrichtungen (entspricht aus islamischer Sicht ebenfalls einem Abfall vom Glauben). Weiters finden Sie allgemeine Informationen zur Apostasie im Islam, die sich nicht direkt auf Syrien beziehen:
[Bericht des Auswärtigen Amtes entfernt]
Laut Bericht zur Religionsfreiheit des US Department of State (USDOS) vom September 2006 sei Missionieren nicht verboten, die Regierung würde aber Missionierungsaktivitäten entgegentreten. In der Vergangenheit seien manche Missionare wegen „Bedrohung der Beziehungen religiöser Gruppen“ bestraft worden, es habe jedoch in den letzten vier Jahren keine Strafverfolgung wegen dieses Delikts gegeben:
“Proselytism is not prohibited by civil law; however, the Government discouraged such activity which it deems a threat to the relations among religious groups. Foreign missionaries were present but operated discreetly. In the past, some proselytizers were prosecuted for "posing a threat to the relations among religious groups." Most charges of this kind carried sentences of imprisonment from five years to life, although often such sentences were reduced to one or two years. There were no reported cases of any prosecution on this charge during the last four years.” (USDOS, 15. September 2004, Sektion 2)
Die sozialen Gepflogenheiten und religiöse und theologische Verbote machten Konvertierungen, besonders von Muslimen zum christlichen Glauben, äußerst selten. In vielen Fällen zwinge der soziale Druck die Konvertiten zu einem Umzug innerhalb des Landes oder zum Verlassen Syriens, um ihre neue Religion offen zu praktizieren:
“Societal conventions, and religious and theological proscriptions, made conversions relatively rare, especially Muslim-to-Christian conversions. In many cases, societal pressure forced those who undertook such conversions to relocate within the country or leave the country to practice their new religion openly.” (USDOS, 15. September 2006, Section III)
In einem von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verfassten Update der Entwicklung in Syrien vom Mai 2004 wird im Zusammenhang mit der religiösen Minderheit der Jesiden erwähnt, dass eine Korrektur des Eintrags „Islam“ in offiziellen Dokumenten nicht möglich sei, da dies als Abfall vom Glauben gelte:
„In politischer Hinsicht wird die sozio-politische und kulturelle Integration in die islamische Mehrheitsgesellschaft vorangetrieben. So nutzen beispielsweise Behördenvertreter die hohe Analphabetismusrate der Yesidi aus und tragen bei der Ausstellung von Dokumenten "Islam" als Religionszugehörigkeit ein. Eine Korrektur des Eintrags ist nicht möglich, da ein offizieller Glaubenswechsel der Apostasie gleichgesetzt wird, worauf nach dem Koran die Todesstrafe steht.“ (SFH, Mai 2004, S. 12)
Der islamkritische Autor James Arlandson setzt sich in einem auf der Website islam.watch veröffentlichten Artikel mit einem in der Chicago Tribune vom 2. April 2006 erschienenen Gastkommentar von M. Cherif Bassiouni, Professor am International Human Rights Law Institute des DePaul University College of Law, auseinander. Er zitiert Bassiouni, wonach in den meisten muslimischen Staaten Apostasie keinen Straftatbestand darstelle, dazu gehöre auch Syrien:
“There are 1.4 billion Muslims who live in more than 140 countries. They constitute the great majority in 53 countries that declare themselves to be Muslim states. Most of these states have constitutions that guarantee freedom of religion, as does the Afghani constitution. Most of these states have criminal codes that do not include apostasy as a crime. Among them are: Algeria, Egypt, Indonesia, Iraq, Jordan, Lebanon, Malaysia, Morocco, Syria, Tunisia and Turkey.” (Chicago Tribune, 2. April 2006, zitiert nach Arlandson, 10. April 2006)
Arlandson kritisiert an Bassiouni’s Darstellung, dass dieser nicht erwähne, dass die syrische Verfassung bestimme, dass die islamische Rechtssprechung eine Hauptquelle des Rechts in Syrien darstelle. Die Scharia sei durch Jahrhunderte von Brauch und Praxis in die Verfassung verankert, es sei daher fraglich, ob alte Fundamente aus dem Koran und den Traditionen um Mohammed von islamischen Staaten zurückgelassen werden können:
„Bassiouni writes that many constitutions around the Islamic world guarantee freedom of religion. But these two constitutions, to cite examples of the nations that he lists as permitting religious freedom, say that their main source of legislation is sharia:
[...] Syria: Article 3 [Islam] (1) The religion of the President of the Republic has to be Islam. (2) Islamic jurisprudence is a main source of legislation.
To his credit, Bassiouni has insightfully described conflicting ideologies, old and new. Various other Articles in Islamic constitutions seem to guarantee religious freedom. But Shari'a, on the other hand, is embedded in these constitutions if not explicitly, then by centuries of custom and practice. Egypt and Syria say that it is the principal "source of legislation." How can they eliminate this ancient foundation? Recall that this sacred law is taken directly from the Quran and sound traditions about Muhammad himself and is therefore set in concrete, so Islamic nations are reluctant to leave it behind.” (Arlandson, 10. April 2006)
Dr. Silvia Tellenbach, Referatsleiterin am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, veröffentlichte im März 2006 eine Studie zur Apostasie im islamischen Recht. Die folgenden Ausschnitte daraus beschäftigen sich mit dem Abfall vom Islam und dessen Folgen, wobei nur beispielhaft auf einzelne Staaten eingegangen wird:
„„Es gibt keinen Zwang in der Religion“ (Sure 2, Vers 256) sagt ein viel zitierter Koranvers7, der die wohl wichtigste Grundlage für die Toleranz bildet, die den Angehörigen der Offenbarungsreligionen Judentum und Christentum in der muslimischen Welt zugestanden wurde. Ist aber jemand Muslim, so gibt es keinen Weg zurück. Der Abfall vom Islam ist verboten, und wo er vorkommt, ist er streng zu bestrafen und zieht auch gravierende Folgen besonders familien- und erbrechtlicher Art nach sich. Der eben genannte Koranvers wird zwar so interpretiert, daß kein Jude oder Christ, Anhänger einer Buchreligion, gezwungen werden kann, zum Islam überzutreten, keineswegs wird darin aber eine Erlaubnis gesehen, umgekehrt den Islam aufzugeben, gar zu einer anderen Religion überzutreten.8 Vielmehr verdammt der Koran an anderer Stelle die Apostasie, ohne jedoch eine konkrete Strafe anzudrohen (2, 217). „Sie werden Insassen des Höllenfeuers sein und (ewig) darin weilen“, weist auf die Strafe im Jenseits hin, was aber im Diesseits zu geschehen hat, wird nicht gesagt.“ (Tellenbach, März 2006, S. 3-4)
„Es besteht jedoch Einigkeit zwischen den verschiedenen Rechtsschulen des Islams, daß der Abfall vom Islam zu bestrafen ist.10 Als Grundlage für eine Strafbarkeit der Apostasie werden immer wieder die Prophetenworte: “tötet den, der seine Religion wechselt!“ und „Das Blut eines Muslims (zu vergießen) ist nicht erlaubt, außer in einem dieser drei (Fälle): der verheiratete Ehebrecher, Leben um Leben, und der seinen Glauben Verlassende und von der Gemeinschaft sich Trennende“ herangezogen.11 Demzufolge ist nach herrschender Meinung die Apostasie mit dem Tode zu bestrafen. Eine Ausnahme für Frauen machen dabei die sunnitische hanefitische Rechtsschule und die schiitische ga’faritische Rechtsschule. Sie vertreten die Auffassung, daß die Frau, die vom Islam abfällt, nicht zu töten, sondern in Haft zu nehmen ist, solange bis sie wieder zum Islam zurückkehrt und wenn sie das nicht tut, lebenslang. Dabei ist sie täglich zu peitschen, nach den Ga’fariten jeweils zur Gebetszeit. 12 Begründet wird das mit der Argumentation, die Notwendigkeit der Todesstrafe für Apostasie beruhe auf der Gefahr für das Staatswesen, die aus den Aktivitäten von Apostaten entstehe. Frauen seien jedoch zu schwach, um gegen den islamischen Staat zu kämpfen, daher sei es auch nicht erforderlich, sie im Falle der Apostasie hinzurichten.“ (Tellenbach, März 2006, S. 4)
„Heute ist in fast allen muslimischen Ländern ein Recht in Geltung, das weitgehend vom europäischen Recht geprägt ist, islamisches Recht bestimmt fast nur noch das Familien- und Erbrecht. Die meisten modernen muslimischen Staaten haben heute eine Verfassungsvorschrift, die die Religionsfreiheit gewährleisten soll. Andererseits erklären dieselben Verfassungen den Islam zur Staatsreligion und einzelne von ihnen die Schari‘a, das religiöse Gesetz, zu einer oder gar der Hauptrechtsquelle. 33 Das führt zu einem Spannungsverhältnis, das regelmäßig zugunsten des Islam aufgelöst wird: der Abfall vom Islam ist nicht von der Religionsfreiheit gedeckt. Allerdings kennen nur noch wenige Staaten einen Straftatbestand der Apostasie, der mit Todesstrafe bedroht ist, so der Sudan (Art. 126 Strafgesetzbuch von 1991) und der Jemen (Art. 259 Strafgesetzbuch von 1994). Es gibt aber in einer Reihe von Ländern andere Strafvorschriften, die letztlich den Abfall vom Islam verhindern sollen und unabhängig davon wird immer wieder in diesem Zusammenhang der Begriff des ordre public herangezogen: Da die Verfassung den Islam als Staatsreligion und die Schari’a als Hauptquelle der Gesetzgebung anerkenne, verstoße alles gegen den ordre public, was nicht mit den Lehren des Islams übereinstimme. Im zunehmenden Diskurs mit der außermuslimischen Welt, insbesondere in der internationalen Diskussion über die Menschenrechte, wird auch die Rechtfertigung der Todesstrafe für die Apostasie von den Gelehrten des islamischen Rechts nicht mehr allein aus den Traditionen des Propheten abgeleitet. Als Strafgrund der Apostasie wird heute insbesondere gegenüber dem Vorwurf, die Meinungs- und Gewissensfreiheit nicht zu respektieren, geltend gemacht, es ginge hier nicht um diese. Apostasie bedeute vielmehr, dem islamischen Staats- und Gesellschaftssystem die Gefolgschaft aufzukündigen, ja zum Angriff auf dieses überzugehen. Apostasie falle also in die Sphäre des Hochverrats, der in allen Ländern der Welt mit schwerster Strafe bedroht sei.35 Eine Weiterführung dieser Überlegung kann dann aber auch eine Begrenzung der Apostasievorschrift mit sich bringen. Während die Fundamentalisten automatisch in jeder Apostasie eine Gefährdung des islamischen Staates sehen, findet man in modernistischen Kreisen bereits seit den 50jahren die Auffassung, solange es beim Abfall vom Islam wirklich nur um eine Gewissensüberzeugung gehe, solange sich seine Auswirkungen auf den privaten Bereich einer Person beschränkten, bestehe kein Bedürfnis für eine Bestrafung. Anders sei es erst dann, wenn die Überzeugung in einer Weise betätigt würde, die den islamischen Staat tatsächlich gefährde .36“ (Tellenbach, März 2006, S. 8-9)
„Zwar kennen nur wenige muslimische Staaten heute einen gesetzlich geregelten Straftatbestand des Abfalls vom Islam, Opfer gefordert hat jedoch eine andere Einstellung, die der 1954 hingerichtete ägyptische Muslimbruder ‘Abd al-Qadir ‘Auda, der Verfasser des wohl verbreitetsten Lehrbuchs zum islamischen Strafrecht, vertreten hat. Das Fehlen der Strafbarkeit der Apostasie in den modernen Strafgesetzen bedeute keineswegs, daß diese als erlaubt gelten könne. Apostasie gehöre zu den hadd- Delikten und somit zur šari‘a. Die šari‘a aber könne nicht abgeschafft werden. Im ägyptischen Strafrecht sei zudem als Rechtfertigungsgrund verbrieft, daß nicht bestraft werden könne, wer in Ausübung eines Rechts handele. Wer also einen Apostaten töte, nehme ein Recht in Anspruch, das ihm die šari‘a gewährt habe und könne deshalb nicht bestraft werden.41 Auch wenn weithin vernommene Gegenmeinungen aus dem islamischen Spektrum den Mörder des Apostaten vor Gericht stellen wollen,42 so ist doch die Auffassung ‘Audas bei dem Mord an dem Schriftsteller Farag Foda 1992 schreckliche Wirklichkeit geworden43 und während des Prozesses gegen den Mörder haben die von der Verteidigung aufgebotenen Sachverständigen, der bekannte Scheich Muhammad al- Ghazzali und der Azhar-Professor Ahmad Mazru‘a, den Mord ebenfalls als gerechtfertigt bezeichnet.“ (Tellenbach, März 2006, S. 11-12)
„Für den Muslim ist der Islam die natürliche Religion des Menschen. Wem nicht das Privileg zuteil geworden ist, in einer muslimischen Familie geboren zu werden, sondern in einer christlichen oder jüdischen Familie, darf nicht zur Konversion zum Islam gezwungen werden. Wer aber einmal Muslim ist, kann den Islam nicht mehr aufgeben. Fällt er dennoch von ihm ab, so hat er schwerste Konsequenzen zu tragen.“ (Tellenbach, März 2006, S. 15-16)
Tellenbach geht in ihrer Analyse in einem eigenen Abschnitt auch auf mögliche zivilrechtliche Folgen der Apostasie ein (Tellenbach, März 2006, S. 15-16).
Grundsätzliches zum Thema Apostasie im Spannungsfeld von islamischer Scharia und westlich-sekularer Rechtsordnung in muslimischen Staaten beschreibt die christliche Organisation Barnabas Fund auf einem im Juli 2007 veröffentlichten Artikel auf ihrer Website. Muslime, die ihren Glauben ablehnten, würden behandelt, als wären sie des Verrats schuldig und würden damit der Todesstrafe unterliegen, selbst wenn es keine offizielle Bestrafung für Apostasie in der Verfassung oder in Gesetzen eines Staates gebe. Das Zivilrecht verschiedener Staaten, darunter Syrien, erlaube den Gebrauch religiöser Fatwas (islamische Rechtsgutachten), die auf der Scharia basieren:
“Many Muslim states subscribed to secular constitutions at independence, but have since engaged in a gradual process of Islamization. Most have declared Islam as their state religion, and many have declared shari'ah to be the primary source of their legislative system[12]. Islam has thus become an essential element of the basic order of the state and the state is obligated to enforce the Islamic order. Generally, within Muslim states two totally different legal systems co-exist: the Western secular law and the Islamic shari'ah, with varying weightings given to each element within particular states. While most states with a mixed system and a written constitution guarantee freedom of religion and equality of treatment to all citizens, including those belonging to religious minorities, in practice the authorities give Muslims more rights than non-Muslims,[13] and males more rights than females. Similarly, a Muslim who repudiates his faith is treated as if guilty of treason and liable to the death penalty even if there is no official punishment for apostasy laid down in the constitution or legal system. The Civil Codes of several states, including Egypt, Algeria, Syria and Kuwait, allow the imposition of religious fatwas based on shari'ah.[14].” (Barnabas Fund, 3. Juli 2007)
Die Religion in muslimischen Staaten sei keine Privatsache, Religionsfreiheit eine Angelegenheit der Gemeinden, so der Barnabas Fund weiter. Missionierung werde als Angriff gegen den Islam verstanden, Abfall vom Glauben sei ein Verbrechen gegen die gesamte islamische Gemeinschaft und gegen Gott. Es sei sowohl religiöser Betrug als auch politischer Verrat und werde als eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung betrachtet. Konvertiten würden oft unter anderen Vorwänden schikaniert, sie würden oft aus ihren Jobs entlassen oder ihre Ehe könnte automatisch aufgelöst werden:
“In Muslim states, religion is not usually a private matter as it is in the West; it is to a greater or lesser degree under state control for the reason outlined above that there is no division in Islam between state and religion. Freedom of religion is understood as a community affair, guaranteeing officially recognized religious minorities freedom of worship
within their communities.Proselytisation is seen as a vicious attack on Islam. A good citizen is a good Muslim and apostasy is a heinous crime against the whole Muslim community and against God. It is a religious betrayal as well as political treason, and is regarded as a threat to public order. It must be prosecuted by the state once charges have been brought.[15] Even when technically there is no law against apostasy, alleged converts are often harassed and arrested on other pretexts. Converts are often dismissed from their jobs; their marriage may be automatically dissolved so they lose their spouse and children. If their partner remains with them they may be charged with adultery. Converts face other severe penalties such as exile, disinheritance, and loss of possessions, threats, beatings, torture, and prison.” (Barnabas Fund, 3. Juli 2007) The individual freedom of choosing a religion is restricted to non-Muslims choosing Islam; the converse is not allowed. A number of Muslim states include the death sentence for any Muslim who changes his religion in their legal systems (Mauritania, Saudi Arabia, Sudan, and Qatar, among others).
Der Druck der Gesellschaft könne zu Drohungen, Gewalt, Tötungen, Vertreibungen oder Entmündigungen von Apostaten führen, so der Artikel des Barnabas Fund weiter. Im Falle der Tötung eines Apostaten durch irgendeinen Moslem würden die Täter selten von den Behörden verfolgt:
“Another aspect of apostasy and blasphemy is the issuing of fatwas either by state shari'ah courts, or by individual 'ulama demanding the death of the apostate. The oft-used phrase "His blood is permissible" evidences this. Individual fatwas are not legally binding on the state but can be acted upon by any Muslim and many would accept that the assassin is obeying the shari'ah and must not be prosecuted.
Some Muslim states worry about the unwelcome attention of the western media in cases of apostasy, so they often prefer to let such cases be dealt with unofficially either by the family, or by the security forces, or by framing the apostate for other "crimes." Converts face enormous social pressure from their families and communities who see their conversion as a betrayal of Islam and as bringing great shame on family and community. Families exert pressure, urging them to return to Islam with tearful pleading, threats, and violence. Relatives sometimes prefer to "wash away" the shame of apostasy by casting offenders out of the family, driving them out of the country, or killing them. Relatives will sometimes try and get the apostate officially declared insane, as the insane are not held accountable for their actions.[16] A number of converts have been murdered by enraged family members and friends in several countries, including Egypt and Pakistan. The perpetrators are rarely prosecuted by the authorities and frequently go unpunished.” (Barnabas Fund, 3. Juli 2007)
Diese Informationen beruhen auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen. Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines bestimmten Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Wir empfehlen, die verwendeten Materialien zur Gänze durchzusehen.
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 24. August 2007)
AA – Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Januar 2007), 26. Februar 2007
Arlandson, James: Apostasy in Islam: Islam Apologists Tell a Partial Story, 10. April 2006 (verööfentlicht auf Islam-Watch)
Barnabas Fund: The Application of the Apostasy Law in the World Today, 3. Juli 2007
Chicago Tribune: Leaving Islam is not a capital crime (Autor: M Cherif Bassiouni), 2. April 2006 (nur über kostenpflichtiges Archiv zugänglich)
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Syrien - Update der Entwicklung, September 2001 bis Mai 2004, Mai 2004
Tellenbach, Dr. Silvia: Die Apostasie im islamischen Recht (veröffentlicht von Gesellschaft für Arabisches und Islamisches Recht (GAIR), Deutsche Fassung vom März 2006
USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2006 – Syria, 15. September 2006