a-6191 (ACC-AFG-6191)

Nach einer Recherche in unserer Länderdokumentation und im Internet können wir Ihnen zu oben genannter Fragestellung Materialien zur Verfügung stellen, die unter anderem folgende Informationen enthalten:
 
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine eindeutigen Informationen dazu gefunden werden, welches Staatsbürgerschaftsrecht derzeit in Afghanistan gilt. Zu Unklarheiten bzgl. der Geltung der unterschiedlichen Staatsbürgerschaftsgesetze siehe z.B. die Diskussion im Rahmen des Afghanistan Reconstruction Project im Februar 2002, veranstaltet vom Center on International Cooperation (CIC) der New York University (CIC, 20.-21. Februar 2002, S.7-9), sowie eine Anfragebeantwortung des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom Jänner 2008. Das IRB hat neben der Recherche in schriftlichen Quellen auch die afghanische Botschaft in Kanada kontaktiert. Der Botschaftsbeamte habe gesagt, er wisse nicht, welches Gesetz derzeit in Afghanistan die Staatsbürgerschaft regle (IRB, 8. Jänner 2008).
 
Im von ACCORD und UNHCR veranstalteten COI-Seminar vom Juni 2007 hielt Mohammad Aziz Rahjo, Associate Protection Officer bei UNHCR in Kabul, fest, gültig sei derzeit das von den Taliban reformierte Staatsbürgerschaftsgesetz vom Jahr 2000, eine Reform sei derzeit in Gang, die auch Doppelstaatsbürgerschaften ermögliche (ACCORD, November 2007, S.54).
 
Eine englische Übersetzung des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Taliban vom 24. Juni 2000 ist von UNHCR auf Refworld veröffentlicht. UNHCR gibt auf der Webseite an, dass die Taliban nach den UNHCR zur Verfügung stehenden Informationen bei diesem Gesetz lediglich den Staatsnamen geändert hätten, der Rest sei gleichlautend mit dem (ACCORD derzeit nicht vorliegenden, Anm.) Gesetz von 1986 (UNHCR, 24. Juni 2000).
 
Mohammad Aziz Rahjo, der für diese Anfragebeantwortung erneut kontaktiert wurde, verwies in einer E-Mail-Auskunft vom 15. Juli 2008 auf dieses Gesetz vom 24. Juni 2000. Ihm zufolge würden Afghanen laut diesem Gesetz die Staatsbürgerschaft durch einen längeren Aufenthalt im Ausland nicht verlieren. Er wies erneut darauf hin, dass das Gesetz derzeit weiterhin einer Überarbeitung unterzogen werde. Es werde einige Änderungen geben, sehr wahrscheinlich sei die Einführung der Möglichkeit einer Doppelstaatsbürgerschaft (Rahjo, 15. Juli 2008) – siehe für diesen Diskussionsprozess auch das oben bereits angeführte Protokoll des CIC (CIC, 20.-21. Februar 2002, S.7-9).
 
Im Zusammenhang mit oben genannter Fragestellung sind insbesondere folgende Artikel des Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2000 relevant:
Laut Artikel 5 führt ein Aufenthalt im Ausland nicht zum Verlust der afghanischen Staatsbürgerschaft. Laut Artikel 7 ist die Doppelstaatsbürgerschaft nicht möglich (siehe hierzu auch Artikel 30). Zum Entzug der Staatsbürgerschaft siehe u.a. Artikel 31 (bei Verrat und Wehrdienst für ein Land, das mit Afghanistan Krieg führt).
“Article Five
Living abroad of a citizen of the IEA does not result in his/her deprivation of the citizenship.
[…] Article Seven
Anyone who, according to the orders of this law, is citizens of the IEA can not hold a double citizenship position.
[…] Article Thirty
Afghan national who illegally gets a foreign nationality does not lose his/her Afghan nationality but can not benefit from the privilege mentioned in the first part of the Article six of this statute.
Article Thirty-One
Nationality of a person can be forfeited in the following cases:
1. If indicted in treachery to the country and to the nation.
2. Serving the army of a government busy in war with Afghanistan.” (Afghanisches Staatsbürgerschaftsgesetz vom 24. Juni 2000, englische Übersetzung laut UNHCR, 24. Juni 2000)
Diese Informationen beruhen auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen. Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines bestimmten Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Wir empfehlen, die verwendeten Materialien zur Gänze durchzusehen.
Quellen: