a-4206 (ACC-SYR-4206)

Nach einer Recherche in unserer Länderdokumentation und im Internet können wir Ihnen zu oben genannter Fragestellung Materialien zur Verfügung stellen, die unter anderem folgende Informationen enthalten:
 
Wir möchten Sie auf die Stellungnahme der Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie vom August 2004 hinweisen, die die Bestimmungen des militärischen Strafgesetzbuchs für Wehrdienstentziehung bzw. Desertion enthält. In diesem Gutachten wird erwähnt, dass unbestätigten Berichten zufolge die Möglichkeit für Syrer im Ausland, sich vom Wehrdienst "freizukaufen" abgeschafft worden sein soll. (Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie, 3. August 2004)
 
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) schreibt in ihrem Update vom Mai 2004, dass staatenlose Palästinenser Militärdienst in einer speziellen palästinensischen Einheit der syrischen Streitkräfte leisten würden und erwähnt auch, dass registrierte palästinensische Flüchtlinge ein Reisedokument für Palästinenser beantragen und damit das Land verlassen könnten:
„Die Mehrheit der staatenlosen Palästinenser in Syrien ist bei UNRWA und GAPAR registriert. Registrierte Palästinenser geniessen dieselben Bedingungen wie syrische Staatsangehörige hinsichtlich des Zugangs zu Bildung und Erwerbsarbeit. Praktisch existiert Diskriminierung, z.B. werden syrische BürgerInnen auf Spitalwartelisten bevorzugt. Staatenlose Palästinenser können nicht syrische Staatsangehörige werden, kein Land besitzen und besitzen kein passives Wahlrecht. Sie leisten Militärdienst in einer speziellen palästinensischen Einheit der syrischen Streitkräfte. Nicht-registrierte Palästinenser unterliegen nicht den gleichen Bedingungen wie registrierte, zum Beispiel können sie nicht im öffentlichen Dienst arbeiten und haben keinen automatischen Anspruch auf UNWRA-Hilfsleistungen. Registrierte palästinensische Flüchtlinge können ein Reisedokument für Palästinenser beantragen und damit das Land verlassen. Auch nach mehreren Jahren Auslandsaufenthalt wird ihnen nach Angaben der GAPAR die Wiedereinreise nicht verweigert, sofern sie in Syrien registriert sind.“ (SFH, Mai 2004, S. 13-14)
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten leider keine allgemeinen Informationen darüber gefunden werden, ob Wehrprlichtige trotz psychischer Erkrankung zum Militär einberufen werden, der kanadische Rundfunk CBC News berichtet jedoch im Juli 2004 vom Fall eines kanadisch-syrischen Doppelstaatsbürgers, Abdullah Almalki, der seit zwei Jahren in syrischen Gefängnissen zugebracht habe und dabei auch physisch und psychisch zu Schaden gekommen sei. Dieser Mann müsse nun den Militärdienst ableisten:
„Syrian police arrested Almalki in Damascus in May 2002. On the weekend, a Syrian court ended his prison ordeal by acquitting him of being a security threat. However, the court also ruled that he had to report for the 30 months of military service required of all Syrian men, and gave him until the end of the day Tuesday to do so. Before his imprisonment, Almalki enjoyed an exemption from the military requirement through a program designed to encourage Syrian residents living abroad to come home for vacations. That exemption no longer applies because of the two years he spent in the country's prison system. Almalki's family says military service could kill him. A healthy person would not fare well in the Syrian military, let alone someone who has been brutalized like he has [been]," said his brother, Dr. Youssef Almalki, who lives in Ontario. Youssef Almalki said torture in prison left his brother with a broken foot, a damaged hip and psychological scars from long periods of solitary confinement.” (CBC News, 28. Juli 2004)
Diese Informationen beruhen auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen. Die Antwort stellt keine abschließende Meinung zur Glaubwürdigkeit eines bestimmten Asylansuchens dar.
Quellen: