Letzte Aktualisierung dieser Quellenbeschreibung: 10 November 2020

In einem Satz: Der Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD) ist ein UNO-Gremium unabhängiger ExpertInnen, das Berichte von Staaten hinsichtlich ihrer Einhaltung des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD) prüft.

Abdeckung auf ecoi.net:

Länderberichte, Schlussbemerkungen sowie Berichte von NGOs und nationalen Menschenrechtsinstitutionen.

Monatliche Abdeckung auf ecoi.net zu Ländern mit Priorität A, B und C (alle verfügbaren Länder).

Leitbild/Mandat/Ziele:

„Der Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD) ist jenes [UNO-]Organ unabhängiger ExpertInnen, das die Umsetzung des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung durch dessen Vertragsstaaten überwacht.“ (Website des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR): Committee on the Elimination of Racial Discrimination – Introduction, ohne Datum, Arbeitsübersetzung ACCORD)

Er „wurde im Jahr 1970 gemäß Artikel 8 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung gegründet.“ (Website des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR): Committee on the Elimination of Racial Discrimination – Working Methods, ohne Datum, Arbeitsübersetzung ACCORD)

„Der Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung setzt sich aus 18 unabhängigen ExpertInnen zusammen, bei denen es sich um Personen von hohem sittlichem Ansehen und anerkannter Unparteilichkeit handelt. Außerdem ist auf eine gleichmäßige geografische Verteilung und die Repräsentation unterschiedlicher Kulturen sowie der wichtigsten Rechtssysteme zu achten. Die Mitglieder werden von den Vertragsstaaten gemäß Artikel 8 des Übereinkommens für Amtsperioden von jeweils vier Jahren gewählt.“ (Website des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR): Committee on the Elimination of Racial Discrimination – Membership, ohne Datum, Arbeitsübersetzung ACCORD)

„Es ist die Pflicht aller Vertragsstaaten, dem Ausschuss in regelmäßigen Abständen Berichte über die Umsetzung der betreffenden Menschenrechte vorzulegen. Die Staaten sind ein Jahr nach Beitritt zum Übereinkommen und danach alle zwei Jahre zur Berichterstattung verpflichtet. Der Ausschuss prüft jeden Bericht und richtet seine Bedenken und Empfehlungen in Form von ‚Schlussbemerkungen‘ an den betreffenden Vertragsstaat. [...]

Der Ausschuss tritt in Genf zu Sitzungen zusammen, die üblicherweise dreimal im Jahr stattfinden und jeweils drei, vier und drei Wochen dauern.“ (Website des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR): Committee on the Elimination of Racial Discrimination – Introduction, ohne Datum, Arbeitsübersetzung ACCORD)

Finanzierung:

Finanzierung aus dem Haushalt der Vereinten Nationen

Umfang der Berichterstattung:

Geografischer Schwerpunkt: alle Vertragsstaaten des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

Thematischer Schwerpunkt: Rassendiskriminierung und staatliche Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung (Lage ethnischer Minderheiten; Flüchtlinge und Asylsuchende; Aufhetzung zu Rassenhass; politische Maßnahmen, Gesetzgebung und Justiz usw.)

Methodologie:

„Die Vertragsstaaten [...] sind dazu aufgefordert, sicherzustellen, dass die von ihnen eingereichten Berichte unter strenger Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens und gemäß den Richtlinien des Ausschusses erstellt wurden. Zudem werden die Vertragsstaaten zur Einsendung von Berichten aufgefordert, die so kurz und prägnant wie möglich gehalten sind. [...]

Der bzw. die LänderberichterstatterIn hat in einem mündlichen Vortrag vor dem Ausschuss „Aspekte, die für die Erfüllung der aus dem Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen wesentlich sind, – sowie auch augenscheinliche Mängel bei deren Umsetzung – zur Sprache zu bringen. Er oder sie richtet zudem Fragen an den Vertragsstaat, die auf eine Ergänzung oder Klarstellung bzw. Präzisierung der vorgelegten Informationen hinwirken sollen.“

Zusätzlich zu den Kommentaren und Fragen des bzw. der BerichterstatterIn kann der Ausschuss als solcher eine mündliche Analyse bzw. Kommentare zum erhaltenen Bericht abgeben. Der bzw. die bei der Sitzung des Ausschusses anwesende VertreterIn des Vertragsstaates ist „aufgefordert, hierzu so präzise wie möglich Stellung zu nehmen, wenngleich es sein kann, dass in Bezug auf manche Fragen Rücksprache mit der Regierung gehalten werden muss [...]

Die Mitglieder des Ausschusses sind dazu angehalten, die ihnen vom/von der LänderberichterstatterIn vorgelegte Rohversion der Schlussbemerkungen sorgfältig zu prüfen und ihre Änderungen bzw. Anregungen an diese(n) zu übermitteln. Der bzw. die LänderberichterstatterIn hat den Text auf dieser Grundlage zu überarbeiten. Nach Annahme des Texts der Schlussbemerkungen bzw. Empfehlungen durch den Ausschuss wird er an den Vertragsstaat und anschließend an andere Interessensvertreter weitergeleitet. Die Sitzungen des Ausschusses, in denen über die Annahme der Schlussbemerkungen beraten wird, finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.“ (Website des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR): Committee on the Elimination of Racial Discrimination – Working Methods, ohne Datum, Arbeitsübersetzung ACCORD)

Sprachen, in denen die Quelle publiziert:

Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Arabisch, Chinesisch

Weitere Informationen:

OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights: Fact Sheet No. 30, The United Nations Human Rights Treaty System - An introduction to the core human rights treaties and the treaty bodies, ohne Datum
http://www2.ohchr.org/english/bodies/docs/OHCHR-FactSheet30.pdf
 

Zugriff auf alle Links am 10. November 2020.