ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Aktuelle Entwicklungen

Die ecoi.net-Themendossiers bieten einen Überblick zu einem ausgewählten Thema. Dieses Themendossier behandelt die jüngsten Entwicklungen im Land. Die Informationen stammen aus ausgewählten Quellen und erheben nicht den Anspruch vollständig zu sein. Erstellt von ACCORD. Kurzbeschreibungen zu den verwendeten Quellen finden Sie am Ende des Themendossiers.

Anmerkung: Bezeichnungen wie "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" sind im Kontext des jeweiligen Berichtszeitraumes zu verstehen. Sie können daher vor und nach dem 15. August 2021 von unterschiedlicher Bedeutung sein.

1. Afghanistan unter der neuerlichen Herrschaft der Taliban
2. Sicherheitslage
3. Taliban-Richtlinien und -Gesetze
4. Gefährdete Gruppen
  a. Frauen und Mädchen
  b. Angehörige der Vorgängerregierung und
  der nationalen Sicherheitskräfte
  c. Schiitische Minderheit und Hazara
  d. Andere religiöse Minderheiten
  e. Journalist·innen und Medienbedienstete
  f. Personengruppe der LGBTIQ
5. Quellen
6. Kurzbeschreibungen der Quellen

Überblick über aktuelle Entwicklungen in Afghanistan

1. Afghanistan unter der neuerlichen Herrschaft der Taliban

Weiterführende Hintergrundinformationen und Informationen zu zentralen Akteuren befinden sich im Länderüberblick zu Afghanistan.

Laut einem Bericht des UN-Generalsekretärs für den Zeitraum 11. Juni bis 4. September 2025 hob die De-facto-Regierung am vierten Jahrestag ihrer Machtübernahme die Stabilität im Land, das bescheidene makroökonomische Wachstum und die zunehmende Integration Afghanistans in die regionale Wirtschaft hervor. Die Rechte von Frauen und Mädchen blieben dem Bericht zufolge aufgrund der restriktiven Politik und Praxis der De-facto-Behörden in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens nach wie vor beschnitten. Die humanitäre Krise im Land wurde durch den großen Zustrom von afghanischen Rückkehrer·innen, einschließlich der Zwangsrückgeführten, weiter verschärft. Begrenzte Ressourcen und Bewältigungsmöglichkeiten setzten die lokale Verwaltungsebene hierbei stark unter Druck (UNGA & UNSC, 5. September 2025, S. 1). Zwischen 1. Februar und 30. April 2025 setzte die Gruppe Islamischer Staat im Irak und in der Levante-Khorasan (ISKP) Angriffe auf Ziele der De-Facto-Regierung fort (UNGA & UNSC, 11. Juni 2025, S. 5), während sich die Gruppe im Zeitraum 11. Juni bis 4. September 2025 zu keinem größeren Angriff bekannte (UNGA & UNSC, 5. September 2025, S. 1). In den genannten Zeiträumen bekannten sich auch bewaffnete Oppositionsgruppen zu Angriffen. Weder sie noch ISKP stellten den Berichten des UN-Generalsekretärs zufolge jedoch eine nennenswerte Herausforderung für die Gebietskontrolle der De-facto-Behörden dar (UNGA & UNSC, 5. September 2025, S. 1; UNGA & UNSC, 11. Juni 2025, S. 1).

Al Jazeera berichtete Ende September 2025 von einer erstmaligen landesweiten Abschaltung der Telekommunikations- und Internetdienste im Rahmen des Vorgehens der Taliban gegen „unmoralische Aktivitäten“ (Al Jazeera, 30. September 2025). BBC News berichtete Anfang Oktober 2025 von einer Wiedereinschaltung dieser Dienste. Die De-facto-Behörden legten dem BBC-Artikel zufolge keine offizielle Erklärung für die Abschaltung vor (BBC News, 1. Oktober 2025).

Ein Bericht des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) von September 2025 beschreibt, dass neben der Rechtsunsicherheit im Land die Überwachung der menschenrechtlichen und humanitären Lage in Afghanistan vor zahlreichen Herausforderungen steht, die es den Akteuren verwehren, sich ein umfassendes Bild zu machen. Dieser Informationsmangel wird dem UNHCR-Bericht zufolge, durch Einschränkungen des zivilgesellschaftlichen Raums und der Medienfreiheit, verbunden mit einer Selbstzensur aus Angst, verschärft (UNHCR, September 2025, S. 7). Laut dem Rawadari-Halbjahresbericht 2025 zur Menschenrechtslage in Afghanistan schränkten die De-facto-Behörden im ersten Halbjahr 2025 den Zugang zu Informationen strenger und systematischer ein als im ersten Halbjahr 2024. Die Generaldirektion des Nachrichtendienstes (GDI) überwachte aktiv die Aktivitäten von Medien, zivilen Aktivist·innen, Menschenrechtsverteidiger·innen und von Nutzer·innen sozialer Medien. Dem Rawadari-Bericht zufolge muss jede/r, der/die Informationen über Menschenrechtsverletzungen veröffentlicht, damit rechnen, identifiziert, verhört und gefoltert zu werden. Das ist laut dem Bericht Teil einer bewussten, landesweiten Politik zur Verschleierung von Menschenrechtsverletzungen (Rawadari, August 2025, S. 8).

Im Februar 2025 berichtete der UN-Menschenrechtsrat, dass sich die Menschenrechtskrise in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 kontinuierlich verschärfte. Das sogenannte Gesetz zur Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (Law on the Promotion of Virtue and the Prevention of Vice, PVPV-Gesetz) weitete die systematische Unterdrückung von Frauen und Mädchen auf Grundlage des Geschlechts aus und institutionalisierte sie. Der zivile Raum ging zunehmend zurück (HRC, 20. Februar 2025, S. 2).

Laut dem Bericht des UN-Generalsekretärs für den Zeitraum Februar bis Juni 2024 wahren die De-facto-Behörden trotz einiger bestehender interner Spannungen innerhalb ihrer Strukturen die öffentliche Einheit und üben Autorität über das gesamte Staatsgebiet aus. Angriffe durch den ISKP und einige Angriffe niedriger Intensität durch die Opposition hielten im Zeitraum Februar bis Juni 2024 an (UNGA & UNSC, 13. Juni 2024, S. 1).

Im Jänner 2025 berichtete das Global Protection Cluster (GPC), dass Afghanistan im Jahr 2024 einer Reihe von Herausforderungen gegenüberstand, die die Erholung des Landes von Jahrzehnten des Konflikts weiterhin behinderten. Dazu zählen der Quelle zufolge eine fragile Wirtschaft, abnehmende Schutzmöglichkeiten und ein mangelhafter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen sowie die Folgen von Naturkatastrophen, klimabedingte Schocks und extreme Wetterbedingungen. Zusätzlich trugen GPC zufolge die Regierungsführung der De-facto-Behörden und diskriminierende Gesetze zur Verschlechterung der humanitären Lage bei. Der Zustrom von 3.406.161 Afghan·innen aus dem Iran, Pakistan und der Türkei überbeanspruchte die ohnehin begrenzten Ressourcen. Indessen waren Afghan·innen, die in informellen Siedlungen leben, aufgrund von Umsiedlungsbemühungen der De-facto-Behörden zunehmend von Vertreibung bedroht. Die Quelle berichtete, dass die Bereitstellung humanitärer Hilfe nach wie vor durch bürokratische Verzögerungen, strenge Kontrollen und Einschränkungen sowie einem erheblichen Finanzierungsmangel behindert wird (GPC, Jänner 2025, S. 1; siehe auch HRC, 20. Februar 2025, S. 2).

Laut dem Bericht des UN-Generalsekretärs fanden zwischen Ende Februar 2024 und Juni 2024 weniger Kabinettssitzungen der De-facto-Regierung statt und das Zentrum der Regierungsführung schien sich von Kabul weiter nach Kandahar zu verlagern. Indessen übte der Taliban-Führer Haibatullah Achundsada zunehmend Einfluss auf Regierungsprozesse in Kabul aus (UNGA & UNSC, 13. Juni 2024, S. 2). Im November 2023 fand die erste offizielle Kabinettssitzung unter dem Vorsitz von Haibatullah Achundsada in der Stadt Kandahar statt (UNGA & UNSC, 28. Februar 2024, S. 2). Im März 2024 führte Zabihullah Mudschahid, Sprecher der De-facto-Regierung, das Fehlen einer Verfassung und die fehlende internationale Anerkennung als Gründe für die nicht erfolgte Formalisierung des Kabinetts an (UNGA & UNSC, 13. Juni 2024, S. 3).

In einem Bericht vom Juli 2023 erläuterte die schwedische Migrationsbehörde Migrationsverket, dass Achundsada und der konservativste Teil der Taliban den Kurs des Staates bestimmten. Zwar gelang es den Taliban, das Land in einem Ausmaß zu kontrollieren, wie schon Jahre nicht, doch es bestanden Migrationsverket zufolge weiterhin unterschiedliche lokale Praktiken. Trotz bestehender interner Unzufriedenheiten gab es keine Anzeichen dafür, dass Spaltungen innerhalb der Taliban-Bewegung die Gruppe gefährden. Ebenso deutete Migrationsverket zufolge nichts auf eine Lockerung der strengen und sehr konservativen Regelungen in eine moderatere Richtung hin (Migrationsverket, 6. Juli 2023, S. 5). Laut dem Bericht des UN-Generalsekretärs von Februar 2025 setzte der Taliban-Führer Haibatullah Achundsada durch die Abhaltung wichtiger Treffen unter seiner Leitung in Kandahar und die Ernennung von Loyalisten in wichtige Positionen weitere Schritte, um seine Macht zu konsolidieren (UNGA & UNSC, 21. Februar 2025, S. 1). Laut dem oben erwähnten Bericht des UN-Menschenrechtsrates von Februar 2025 wurde das PVPV-Gesetz inmitten anhaltender Spekulationen um interne Spannungen und Uneinigkeit unter den Taliban verkündet. Seit der Machtübernahme durch die Taliban halten der Quelle zufolge Berichte über Machtkämpfe an, oft werden sie als Machtkämpfe zwischen den ideologischen Hardlinern in Kandahar und den pragmatischeren Beamten in Kabul dargestellt, so der Bericht. Einige hohe Taliban-Funktionäre haben sich dem Bericht zufolge zudem gegen einige der durch die Taliban auferlegten Beschränkungen, insbesondere jene betreffend die Bildung von Mädchen, ausgesprochen. Der Bericht des UN-Menschenrechtsrates sieht darin einen Hinweis auf mangelnden Konsens. Berichten zufolge bestehen heftige Machtkämpfe um die Kontrolle über den Sicherheits-, Geheimdienst- und Strafverfolgungsapparat des Landes. Während der ersten Taliban-Herrschaft hatte das Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) ein faktisches Monopol auf die Polizeiarbeit. Diese Vormachtstellung ist seit der Wiedererlangung der Macht geschwächt. Die Strafverfolgung und andere Sicherheitsaufgaben fielen in den Zuständigkeitsbereich des De-facto-Innenministeriums, das die De-facto-Polizei kontrolliert. Einige Analyst·innen würden daher in der oben erwähnten Verabschiedung des PVPV-Gesetzes, das die allgemeine Vormachtstellung des Taliban-Führers eindeutig bekräftige und stärke, einen Versuch sehen, die Autorität des PVPV-Ministeriums nicht nur gegenüber der Bevölkerung, sondern auch innerhalb des De-facto-Behördenapparates wieder zu stärken. Der UN-Menschenrechtsrat berichtet weiters, dass der Taliban-Sprecher Spekulationen um interne Konflikte dementiert und als Propaganda abgetan habe. Dem Bericht zufolge zeigt das PVPV-Gesetz letztendlich, dass die Taliban in Bezug auf ihre allgemeinen Ziele geeint sind und es unwahrscheinlich ist, dass sie in naher Zukunft davon abweichen (HRC, 25. Februar 2025, S. 5).

In einem Artikel von Februar 2025 berichtete RFE/RL, dass die Taliban jahrelang versuchten, nach außen hin eine geschlossene Front zu zeigen und Dissens in ihren Reihen streng unter Verschluss hielten. Dem Artikel zufolge bestehen nie dagewesene Anzeichen von Zwietracht, die Risse innerhalb der Gruppe offengelegt haben und einen sich verschärfenden Machtkampf enthüllen. Expert·innen warnten der Quelle zufolge, dass die internen Streitigkeiten in Gewalt umschlagen und einen neuerlichen Bürgerkrieg auslösen könnten (RFE/RL, 13. Februar 2025). Laut einem BAMF-Bericht von Anfang Februar 2025 berichteten Medien Ende Jänner 2025 von der Festnahme dreier Kleriker aus den Provinzen Pandschschir und Tachar, „nachdem sie sich auf einer Konferenz gegen das Machtmonopol des Taliban-Führers Akhunzada in Kandahar ausgesprochen haben sollen“ (BAMF, 3. Februar 2025, S. 2). Dem Bericht des UN-Generalsekretärs von Juni 2025 zufolge behaupteten hochrangige De-facto-Beamte inmitten von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der De-facto-Behörden in mehreren öffentlichen Erklärungen weiterhin, dass das Vorhandensein von Meinungsverschiedenheiten keine Uneinigkeit innerhalb der Bewegung bedeute (UNGA & UNSC, 11. Juni 2025, S. 1).

Bis Ende August 2025 waren 27,1 Prozent der für den Plan für den humanitären Bedarf und die humanitäre Hilfe in Afghanistan (Afghanistan Humanitarian Needs and Response Plan, HRP) für das Jahr 2025 benötigten 2,42 Mrd. US-Dollar bereitgestellt worden, mit denen 16,8 Millionen von schätzungsweise 22,9 Millionen Bedürftigen unterstützt werden sollen. Die anhaltende Finanzierungskrise in Afghanistan führte dem Bericht des UN-Generalsekretärs zufolge zu einer erheblichen finanziellen und operativen Instabilität der Vereinten Nationen (United Nations, UN) und ihrer Hilfspartner. Die großangelegten Rückführungen aus den Nachbarländern verschärften den Druck weiter (UNGA & UNSC, 5. September 2025, S. 2,14).

Diese Kürzung der Mittel fiel mit der Aussetzung fast aller US-Auslandshilfen – einschließlich der Unterstützung für Afghanistan – zusammen, die US-Präsident Trump nach seiner Rückkehr ins Amt für einen Zeitraum von drei Monaten verfügte (BAMF, 3. Februar 2025, S. 1). In einem Artikel von Dezember 2024 schrieb der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig über die Arbeit von NGOs in Afghanistan: „Der oberste Führer der Taleban, Hebatullah Achundsada, hat ‚ein Ultimatum an in Afghanistan tätige nationale und internationale NGOs gestellt und verlangt, dass sie unter der Aufsicht der Taleban arbeiten oder ihre Tätigkeit ganz einstellen‘. Das berichtete die Online-Zeitung Afghanistan Times am 7.12.2024.“ (Ruttig, 10. Dezember 2024)

In einem Artikel vom ersten September 2025 berichtete RFE/RL, dass Russland als erstes und einziges Land die Taliban-de-facto-Regierung anerkannt habe (RFE/RL, 1. September 2025).

Ein Bericht des Parlaments des Vereinigten Königreichs stellt fest, dass mit Stand März 2025 kein Land die Taliban-Regierung oder die Gründung des Islamischen Emirats formell anerkannt hat. Ddie Anerkennung wird der De-Facto-Regierung informell an die Erfüllung bestimmter Bedingungen durch die De-facto-Behörden geknüpft wird. Während diese Bedingungen weiter bestehen bleiben, nehmen diplomatische Beziehungen zu den Taliban kontinuierlich zu. Mit den Taliban zu interagieren, ist der Quelle zufolge daher der „neue Normalzustand“ (UK Parliament, 18. März 2025).

In einem Artikel des Middle East Journal (MEI) vom August 2023 begründeten die Autor·innen die fehlende internationale Anerkennung der De-facto-Regierung mit vier Faktoren: erstens, die Unterdrückung der Frauen durch die Taliban; zweitens, der Versuch der Taliban eine exklusive Regierung zu gründen, die nicht-paschtunische ethno-linguistische Gruppen diskriminiert; drittens, die Entscheidung der Taliban, verschiedenen Terrorgruppierungen im Land Unterschlupf zu gewähren; viertens, die Einstellung der Taliban-Führung in Bezug auf internationale Anerkennung; dem Artikel zufolge betrachten die Taliban diese nicht als Muss- sondern als Plus-Kriterium (MEI, 14. August 2023). Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) berichtete im September 2024: “Die Vereinigten Arabischen Emirate haben am 21.08.24, als zweites Land nach der Volksrepublik China […], offiziell einen Taliban-Botschafter im Land akkreditiert.” (BAMF, 2. September 2024, S. 1)

Im Jänner 2025 berichteten Rachel Reid und Roxanna Shapour vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass der Chefankläger am Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), Karim Khan, um einen Haftbefehl für die zwei ranghöchsten Taliban-Führer, dem Obersten Führer Haibatullah Achundsada und dem Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani, angesucht hat. Khan zufolge gebe es Grund zur Annahme, dass sich die beiden des Verbrechens gegen die Menschlichkeit auf Grundlage des Geschlechts verantwortlich gemacht haben. Sollte der Haftbefehl ausgestellt werden, können Eine Ausstellung des Haftbefehls bewirkt, dass die beiden Männer in jedem IStGH-Mitgliedsstaat festgenommen werden können. Dem Artikel zufolge ist das jedoch aufgrund der Zurückgezogenheit der beiden Männer eher ein unwahrscheinliches Szenario (Reid & Shapour, 26. Jänner 2025). Laut einem BBC News-Artikel stellte der IStGH im Juli 2025 die entsprechenden Haftbefehle aus und erklärte, dass es hinreichende Grundlagen für die Annahme gebe, dass die beiden Männer seit ihrer Machtübernahme im Jahr 2021 bei der Behandlung von Frauen und Mädchen Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hätten (BBC News, 8. Juli 2025).

Dem Bericht des UN-Generalsekretärs von September 2025 zufolge fuhren die De-facto-Behörden fort, Taliban-Loyalisten – ausschließlich Männer und größtenteils Paschtunen – in Führungspositionen zu ernennen bzw. diese entsprechend umzubesetzen (UNGA & UNSC, 5. September 2025, S. 2).

Das Afghanistan Analyst Network (AAN) berichtete, dass sich die am 7. September 2021 vorgestellte Übergangsregierung der Taliban beinahe ausschließlich aus einer sehr homogenen Gruppe (fast ausschließlich Taliban, Kleriker, Paschtunen) zusammensetzte. Dies würde verdeutlichen, dass die Taliban vor allem um internen Zusammenhalt, ihr Machtmonopol sowie die Unterdrückung offener Meinungsverschiedenheiten bemüht sind (AAN, 15. September 2021). Ein Bericht der International Crisis Group erläuterte, dass die am 22. September 2021 vorgestellte Liste der zusätzlich ernannten Regierungsmitglieder die Heterogenität der Regierung nur geringfügig verbessert. Mit den Neuzugängen gehören der neuen 53-köpfigen Regierung nun vier Tadschiken, zwei Usbeken, ein Turkmene, ein Hazara, ein Nuristani und ein Khwaja an. Trotz des anhaltenden internationalen Drucks beriefen die Taliban keine Frauen und keine Personen aus dem früheren, vom Westen unterstützten politischen Establishment in ihr Kabinett (International Crisis Group, 28. September 2021).

Das Amt des Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) der US-Regierung berichtete, dass der De-facto-Premierminister Mohammad Hassan Achund im Mai 2023 durch Maulvi Abdul Kabir Mohammad Jan ersetzt wurde. Die Taliban begründeten diesen Wechsel mit einer Erkrankung Achunds. Unter Bezugnahme auf das United States Institute of Peace (USIP) berichtete SIGAR in diesem Zusammenhang weiters, Taliban-Führer Achundsada sei gewillt, jegliche Anzeichen internen Ungehorsams und jegliche Gefährdung des Zusammenhalts der Gruppe zu unterbinden. Die Taliban hätten dementiert, dass interne Spannungen diesem Wechsel vorangegangen seien (SIGAR, 30. Juli 2023, S. 92).

Einem Bericht des US-amerikanischen Außenministeriums (US Department of State, USDOS) vom Juni 2024 zufolge rekrutieren die Taliban und andere bewaffnete Gruppierungen in Afghanistan Kinder oder setzen Kinder in Kampfhandlungen oder kampfunterstützenden Handlungen ein. Gruppen wie der ISKP und die National Resistance Front (NRF) setzten Kinder in offenen Kampfhandlungen ein, etwa um improvisierte Sprengsätze anzubringen und zu sprengen, Waffen zu tragen, zu spionieren oder Stützpunkte zu bewachen. Die Taliban rekrutierten Kinder durch Zwang, Betrug und falsche Versprechungen. Des Weiteren setzten die Taliban und Gruppierungen wie der ISKP Kinder unter Zwang als Soldaten ein und inhaftierten Kinder, die mit anderen bewaffneten Gruppen in Verbindung standen (USDOS, 24. Juni 2024). Im April 2024 berichtete das USDOS, dass die Taliban 2022 die Rekrutierung von Kindern mittels eines Dekrets verboten haben. Die Taliban gaben dem Bericht zufolge an, Kindern unter 18 Jahren nicht zu erlauben, sich ihren Kampfeinheiten anzuschließen (USDOS, 23 April 2024).

Der UN-Generalsekretär berichtete im November 2023 über den Zeitraum Jänner 2021 bis Dezember 2022, dass die Zahl der Rekrutierungen und des Zwangseinsatzes von Kindern mit 257 dokumentierten Fällen ähnlich hoch lag wie im vorhergehenden Berichtszeitraum, wobei die Zahl im Jahr 2022 im Vergleich zu 2021 von 203 Kindern auf 54 Kinder gesunken ist (UN Security Council, 21. November 2023, S. 5). Im Februar 2024 berichtete der UN-Sonderberichterstatter für Menschenrechte von einem Rückgang von Kinderrekrutierungen in Afghanistan sowie von einem Rückgang der Einsätze von Kindern. Gleichzeitig betonte er, dass Kinder weiterhin in Kampfhandlungen und in Handlungen, die diese unterstützen, eingesetzt werden (HRC, 23. Februar 2024, S. 7). Der UN-Generalsekretär berichtete im Juni 2024 über den Zeitraum Jänner 2023 bis Dezember 2023, dass 342 Fälle der Rekrutierungen und des Zwangseinsatzes von Kindern dokumentiert wurden. 333 Kinder wurden dem Bericht zufolge in den nördlichen und nordöstlichen Regionen von den Taliban in die Freiheit entlassen (UNGA & UNSC, 3. Juni 2024, S. 4).

Der UN-Generalsekretär weist darüber hinaus auf die problematische Definition der De-facto-Regierung von Kindern gemäß eines im März 2022 veröffentlichten Dekrets hin. Die Definition richtet sich nicht nach der Altersgrenze von 18 Jahren, sondern nach Anzeichen der Pubertät und führt dazu, dass Kinder unter 18 Jahren inhaftiert, rekrutiert und anderweitig eingesetzt werden (UN Security Council, 21. November 2023, S. 3).

Im Mai 2024 berichtete der Afghanistanexperte Thomas Ruttig von Protesten in der Provinz Badachschan: „Drei Tage lang – von Freitag bis Sonntag (3.-5.5.2024) – haben Einwohner zweier Distrikte in Afghanistans nordöstlichster Provinz Badachschan gegen Taleban-Übergriffe während der Zerstörung illegaler Opiummohnfelder demonstriert. Es kam zu Zusammenstößen, bei denen lokalen Quellen zufolge mindestens zwei Menschen getötet und weitere verletzt wurden. [Aktualisierung 7.5.2024: Taleban-Sprecher Sabihullah Mudschahed bestätigte die beiden Todesfälle.] […] Die Proteste waren die am längsten anhaltenden und größten seit der erneuten Taleban-Machtübernahme im August [2021] […]. Dabei kommen in Badachschan auch latente ethnische Spannungen zum Ausdruck.“ (Ruttig, 7. Mai 2024). Der UN-Generalsekretär berichtete im September 2025 von Fällen willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen sowie von Misshandlungen und Tötungen von Personen in der Provinz Badachschan, die gegen die Bekämpfung von Opiumfeldern durch die De-facto-Behörden demonstrierten (UNGA & UNSC, 5. September 2025, S. 6).

Dem USDOS-Bericht von April 2024 zufolge verschafften sich die Taliban durch Zwang Zugang zu Wohnräumen und Büros, um nach vermeintlichen politischen Gegner·innen zu suchen. Manchmal geschah dies unter dem Vorwand der Suche nach Waffen. Am 7. Februar fanden dem USDOS zufolge umfassende Durchsuchungen im 15. und 2. Bezirk Kabuls statt. Berichten zufolge hätten die Taliban 18 Personen festgenommen, die beschuldigt worden seien, mit der NRF in Verbindung zu stehen (USDOS, 23. April 2024).

Laut dem UNO-Menschenrechtsrat dokumentierte die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) im Zeitraum September 2023 bis Juli 2024 Menschenrechtsverletzungen, darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen von Personen, die beschuldigt wurden, bewaffneten Gruppen, insbesondere dem ISKP und der NRF, anzugehören (HRC, 3. September 2024, S. 5).

Im September 2024 berichtete das BAMF weiters: „Nach dem die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) das neue Tugendgesetz der Taliban heftig kritisiert hatte, haben die Taliban die Organisation offiziell zur ‚feindlichen Partei‘ erklärt. Man werde aufgrund der ‚falschen Propaganda der UNAMA‘ nicht mehr mit ihnen zusammenarbeiten.“ (BAMF, 2. September 2024, S. 1)

Konflikte um Land

Laut einem Bericht des Raoul Wallenberg Institutes (RWI), einer Forschungseinrichtung mit Fokus auf Förderung der Menschenrechte, von Mai 2025 erlitten Bewohner·innen mehrerer Dörfer in Hazaradschat seit 2021erhebliche Eigentumsverluste, darunter den Verlust von landwirtschaftlichen Flächen und Häusern, und in manchen Fällen ganzer Gebiete und Dörfer. Ein Teil dieser Verluste geht dem Bericht zufolge auf Grundansprüche durch Nomadenfamilien- oder -gruppen zurück. In diesen Fällen vertrieben dem Bericht nach oft Taliban-Truppen die Bewohner·innen gewaltsam von ihrem Land. Daneben führten Taliban-Behörden selbst Räumungen und Vertreibungen durch, um Eigentum von Hazara-Angehörigen, darunter Boden und Häuser, an die eigenen Reihen zu vergeben. Eine weitere Kategorie von Enteignungen stellen laut dem RWI-Bericht Beschlagnahmungen von Hazara-Land durch Taliban dar, welches als herrenlos oder als im öffentlichen Eigentum befindlich deklariert wurde, um auf dem jeweiligen Boden Paschtun·innen anzusiedeln, die zum Beispiel aus Pakistan zurückgekehrt sind (RWI, Mai 2025, S. 39)

Der politische Analyst Fabrizio Foschini schrieb in einem AAN-Artikel vom 11. Jänner 2023, dass die Machtübernahme durch die Taliban und der Zusammenbruch der Republik dazu führten, dass zuvor bestehende, jahrelange Konflikte um Ansprüche auf Land durch die neue Machtdynamik wieder entfacht sind. Eine Reihe von Zusammenstößen zwischen lokalen Dorfbewohner·innen und ankommenden paschtunischen Gruppen in der Provinz Tachar sowie der wiederkehrende Konflikt zwischen paschtunischen Kuchi-Nomaden und lokalen Bewohner·innen in der Hazaradschat-Region würden darauf hinweisen (AAN, 11. Jänner 2023).

Im Dezember 2023 hält ein Bericht des Afghanistan Analysts Network (AAN) fest, dass die Taliban De-facto-Regierung nach ihrer Machtübernahme damit begann, Grund und Boden, die zu Zeiten der Vorgängerregierung beschlagnahmt worden waren, zurückzufordern. Hierfür habe das Islamische Emirat Afghanistan (IEA) im Oktober 2022 eine Kommission eingerichtet, die dem Justizministerium unterstellt ist. Aufgabe der Kommission ist es, Fällen von illegaler Landaneignung nachzugehen, Land im Eigentum des Staates wiederherzustellen und zukünftig Fälle illegaler Landaneignung zu verhindern. Das IEA habe auch ein Sondergericht geschaffen, an das Beschwerden über Entscheidungen der Kommission gerichtet werden können (AAN, 15. Dezember 2023).

Im April 2024 berichtete Amnesty International, dass die Taliban Streitigkeiten um Land und Vieh zugunsten der Kuchi-Gemeinschaften beilegten. Diese ethnisch-paschtunischen Gemeinschaften ändern saisonal ihre Standorte. Dabei zwangen die Taliban die lokalen Hazara-Gemeinschaften zur Zahlung von Entschädigungen für Fälle, in denen Vieh vor über 20 Jahren verschwunden war. Unter Bezugnahme auf Berichte schrieb Amnesty International weiters, es habe Fälle gegeben, in denen Kuchi-Gemeinschaften Hazara-Bewohner·innen angriffen (Amnesty International, 24. April 2024).

Zum Thema Konflikte um Land berichtete das BAMF im September 2024: „Medienberichten vom 02.09.24 zufolge haben die Taliban im Distrikt Nawur der Provinz Ghazni eine Zwangsumsiedlung dutzender Familien zu Gunsten von Kuchi-Nomaden angeordnet. […] Der Distrikt wird hauptsächlich von ethnischen Hazara bewohnt. Wenige Tage zuvor wurden im Distrikt Dowlat Yar der Provinz Ghor etwa 600 tadschikische Familien von den Taliban von ihren Grundstücken vertrieben, weil sie diese unrechtmäßig erworben haben sollen […] die Grundstücke wurden an ethnische Paschtunen übergeben. Einen Monat zuvor sollen ethnische Hazara des Dorfes Kandir im Distrikt Gizab der Provinz Uruzgan von den Taliban aufgefordert worden sein, 30 Mio. AFN (rd. 38.417 EUR, Stand: 02.09.24) an Kuchi-Nomaden als Kompensation für das von ihnen angeblich besetzte Land zu bezahlen. Da nur die Hälfte der Summe aufgebracht werden konnte, seien die Betroffenen von den Taliban dazu aufgefordert worden, die restliche Summe zur Vermeidung einer Zwangsumsiedelung innerhalb von zwei Monaten zu bezahlen.“ (BAMF, 2. September 2024, S. 1)

Rückführungen aus Pakistan, Tadschikistan und dem Iran

Mit Stand von Ende September 2025 kehrten im Jahr 2025 UNHCR zufolge mehr als 2,1 Millionen Afghan·innen aus dem Iran nach Afghanistan zurück, davon 1,8 Millionen seit dem 20. März. Insgesamt kehrten 2025 2,8 Millionen Afghan·innen aus dem Iran und Pakistan zurück (UNHCR, 26. September 2025, S. 1). Laut einem Bericht des UNO-Menschenrechtsrats wurden im Jahr 2024 Daten der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zufolge 1,2 Millionen Afghan·innen aus dem Iran rücküberstellt (HRC, 20. Februar 2025, S. 12).

UNAMA berichtete vom Beschluss der pakistanischen Regierung im Herbst 2023, alle Migrant·innen ohne legalen Aufenthaltsstatus rückzuführen, sollten sie Pakistan nicht innerhalb von 28 Tagen freiwillig verlassen – ein Beschluss von dem in erster Linie in Pakistan aufhältige Afghan·innen betroffen sind. Die afghanischen De-facto-Behörden riefen UNAMA zufolge die pakistanischen Behörden wiederholt dazu auf, Afghan·innen nicht zur Rückkehr zu zwingen und sie nicht zu misshandeln. Ende November kündigte ein Taliban-Sprecher zudem die Einrichtung eines nationalen Komitees an, das die Eigentumsübertragung für afghanische Flüchtlinge, die von Pakistan abgeschoben werden, erleichtern soll. Ein aus humanitären Akteuren und De-facto-Behörden bestehendes Konsortium arbeite wirkungsvoll zusammen, um derartige Unterstützung zu bieten (UNAMA, Jänner 2024, S. 4). Unter Bezugnahme auf UNHCR erläuterte AAN in einem Artikel von Juni 2025, dass seit dem 15. September 2023 über eine Million Afghan·innen aus Pakistan zurückgekehrt seien. Am ersten April 2025 begann die pakistanische Regierung offiziell mit der zweiten Phase ihres „Plans zur Rückführung illegaler Ausländer ·innen“, die sich gegen undokumentierte Afghan·innen und Personen mit sogenannten afghanischen Bürgerkarten (Afghan Citizen Cards, ACC) richtet. Berichten zufolge seien auch Inhaber·innen einer Proof of Registration (PoR) Card, die offiziell als Flüchtlinge anerkannt sind, verhaftet und nach Afghanistan abgeschoben worden, so der AAN-Artikel (AAN, 22. Juni 2025).

Laut dem UNHCR-Bericht von Juni 2025 wurden seit Anfang Dezember 2024 in Tadschikistan zunehmend Geflüchtete von den Behörden verhaftet. Im Jahr 2025 wurden 264 Zwangsrückführungen registriert, was fast doppelt so viele wie in den letzten beiden Monaten des Jahres 2024 sind, wo insgesamt 79 Personen zurückgeführt wurden. UNHCR zufolge stellt dies einen deutlichen Anstieg dar, da zwischen Januar und Oktober 2024 keine Zwangsrückführungen gemeldet wurden (UNHCR, 24. Juni 2025, S. 3; siehe auch Pajhwok Afghan News, 27. Juni 2025).

Laut dem UNO-Menschenrechtsrat reagierten die De-facto-Behörden umgehend auf die plötzliche Ankunft dieser Rückkehrer·innen, soweit es die begrenzten Ressourcen zuließen. Die langfristige Integration bleibt dem Bericht zufolge jedoch eine Herausforderung (HRC, 3. September 2024, S. 8).

Einige Afghan·innen, die zur Rückkehr aus Pakistan gezwungen werden, sind möglicherweise der Gefahr von Verfolgung, willkürlichen Festnahme und Inhaftierung und/oder Folter oder Misshandlung ausgesetzt. Dies betrifft unter anderem Medienschaffende, zivilgesellschaftliche Aktivist·innen, Frauenrechtsverteidigerinnen und Angehörige der Vorgängerregierung sowie der ehemaligen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF), berichtete UNAMA im Jänner 2024 (UNAMA, Jänner 2024, S. 5). Das UNHCR nennt in diesem Zusammenhang des Weiteren Angehörige von religiösen und ethnischen Minderheiten, darunter der Hazara, sowie Angehörige der LGBTIQ-Gemeinschaft (UNHCR, 6. Dezember 2023, S. 7). Pajhwok berichtete im Juni 2025, dass die De-facto-Behörden die Behauptung UNAMAs, dass einige Rückkehrer·innen in Afghanistan gefoltert wurden, zurückgewiesen hätten. Sie hätten darauf hingewiesen, dass alle Afghan·innen Anspruch auf eine Generalamnestie hätten (Pajhwok Afghan News, 27. Juni 2025).

2. Sicherheitslage

Informationen zur Sicherheitslage betreffend das Jahr 2023 finden Sie im ACCORD-Themendossier zu Afghanistan Überblick über aktuelle Entwicklungen in Afghanistan von Oktober 2024.

2025

Die Zahl der konfliktbedingt Binnenvertriebenen belief sich mit Stand von April 2025 auf etwa 3,2 Millionen Menschen (UNHCR, 11. Juni 2025, S. 1).

UNHCR berichtete im September 2025, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor instabil ist. Die De-facto-Regierung ist UNHCR zufolge mit dem bewaffneten Widerstand des ISKP sowie verschiedener anderer bewaffneter Gruppen im ganzen Land konfrontiert. Zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. August 2025 habe das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) 1.535 sicherheitsrelevante Vorfälle dokumentiert, die schätzungsweise 1.827 zivile und nicht-zivile Todesopfer gefordert hätten, wobei sich die meisten Vorfälle in den Provinzen Kabul (347), Tachar (125) und Herat (119) ereignet hätten. Die meisten zivilen Opfer seien ACLED zufolge auf den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen und Selbstmordangriffen zurückzuführen, die meist von ISKP verübt worden seien und sich entweder gegen die De-facto-Behörden oder die schiitische Minderheit Afghanistans gerichtet hätten (UNHCR, September 2025, S. 1-2). Zwischen dem 1. Mai 2025 und dem 31. Juli 2025 registrierten die Vereinten Nationen 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Anstieg um 9 Prozent gegenüber der Anzahl der Vorfälle im gleichen Zeitraum 2024 entspricht (UNGA & UNSC, 5. September 2025, S. 4). Detonationen von improvisierten Sprengsätzen führten im Zeitraum zwischen 21. Februar und 4. September 2025 zum Tod von 24 Zivilist·innen, darunter 16 Kinder, und verletzten 80 Personen, darunter 57 Kinder (UNGA & UNSC, 5. September 2025, p. 6; UNGA & UNSC, 11. Juni 2025, S. 6). Zwischen 1. Jänner und 31. März 2025 führten Explosionen von Kampfmittelrückständen UNAMA zufolge zu 42 zivilen Opfern, darunter 34 Kinder (UNAMA, 1. Mai 2025, S. 4-5). Dem Halbjahresbericht 2025 der Menschenrechtsorganisation Rawadari zufolge wurden im ersten Halbjahr 2025 mindestens 57 Menschen durch explosive Kampfmittelrückstände getötet (26 Personen) oder verletzt (31 Personen). Diese Zahl bedeutet dem Bericht zufolge einen Rückgang um 45,7 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2024 (Rawadari, August 2025, S. 14).

Rawadari dokumentierte im ersten Halbjahr 2025 1.274 Festnahmen durch die Taliban, darunter von 11 Frauen, was einen mehr als vierfachen Anstieg gegenüber dem ersten Halbjahr 2024 bedeutet. Die meisten Anschuldigungen umfassten Verstöße gegen Bestimmungen des im August 2024 erlassenen PVPV-Gesetzes zu Bekleidung, Bart, Teilnahme am Gebet, Hidschab sowie dem Sprechen mit Personen des entgegengesetzten Geschlechtes (Rawadari, August 2025, S. 29).

Der UN-Generalsekretär berichtete, dass die bewaffnete Opposition im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2025 weiterhin keine nennenswerte Herausforderung für die territoriale Kontrolle durch die Taliban darstellte. Bewaffnete Oppositionsgruppen beanspruchten in diesem Zeitraum 122 Angriffe für sich (UNGA & UNSC, 11. Juni 2025, S. 4-6; UNGA & UNSC, 5. September 2025, S. 4). Zwischen dem 1. Mai und 31. Juli 2025 gingen ISKP-Angriffe dem Bericht nach zahlenmäßig und hinsichtlich ihrer Größenordnung zurück, während die De-facto-Sicherheitskräfte weiterhin gegen die Gruppe vorgingen (UNGA & UNSC, 5. September 2025, S. 4).

Zwischen 1. November 2024 und 31. Jänner 2025 verübte der ISKP Berichten zufolge sechs Anschläge auf religiöse Minderheiten, De-facto-Beamte und Institutionen in Afghanistan. Ein Anschlag am 21. November richtete sich auf einen Sufi-Schrein im Bezirk Nahrin in der Provinz Baghlan. Es wurden mindestens 11 Personen getötet. Bei einem Selbstmordanschlag am 11. Dezember in einer Moschee im De-facto-Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul wurden der De-facto-Minister und drei weitere Personen getötet (UNGA & UNSC, 21. Februar 2025, S. 4-5). Der getötete Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Chalil Ahmed Haqqani, war dem Bericht des UN-Generalsekretärs zufolge das hochrangigste Opfer in der De-facto-Regierung seit der Taliban-Machtübernahme gewesen. Der Angriff zeigt einem Bericht des UN-Sicherheitsrates zufolge, dass ISKP bewusst versucht, ein falsches Gefühl der Sicherheit zu vermitteln, indem die Gruppe die Zahl der schweren Anschläge in Afghanistan vorübergehend reduziert, um den Glauben an die Fähigkeit der Taliban für Sicherheit zu sorgen, zu senken (UNSC, 6. Februar 2025, S. 16).

Der UN-Generalsekretär berichtete von einer Reihe von sicherheitsrelevanten Vorfällen unter Beteiligung von De-facto-Sicherheitskräften und pakistanischen Sicherheitskräften im Zeitraum zwischen 1. Februar und 31. Juli 2025, die zivile Opfer forderten (UNGA & UNSC, 5. September 2025, S. 4, 6; UNGA & UNSC, 11. Juni 2025, S. 5-6), darunter bewaffnete Auseinandersetzungen und grenzüberschreitenden Beschuss in den Provinzen Chost, Kunar, Nangarhar und Paktika (UNGA & UNSC, 5. September 2025, S. 4, 6).

Dem Bericht des UN-Generalsekretärs von Februar 2025 zufolge fanden zwischen dem 1. November 2024 und dem 31. Jänner 2025 sechs bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den De-facto-Sicherheitskräften und den pakistanischen Sicherheitskräften statt. Beide Seiten verstärkten dem Bericht zufolge ihre Truppenpräsenz entlang der afghanischen Grenze in den östlichen, südöstlichen und südlichen Regionen erheblich. Bei Luftangriffen durch pakistanische Sicherheitskräfte am 24. Dezember 2024 wurden in der Provinz Paktika mindestens 45 Zivilist·innen getötet (30 Kinder, 8 Frauen und 7 Männer) und 8 verwundet (6 Kinder und 2 Frauen) (UNGA & UNSC, 21. Februar 2025, S. 5, 7). Das BAMF berichtet im März 2025 von weiteren Vorfällen: „Am Grenzübergang Torkham, zwischen Afghanistan und Pakistan kam es vom 02.03. bis zum 06.03.25 zu teilweise schweren Kämpfen zwischen Taliban und pakistanischen Soldaten. Dabei wurden u.a. vier Taliban-Kämpfer getötet. Unter den Verletzten waren Soldaten beider Seiten, Zivilisten und drei Journalisten. […] Der Grenzübergang war seit dem 22.02.25 geschlossen, nachdem es zu Streitigkeiten über den offiziellen Grenzverlauf gekommen war. Am 09.03.25 wurde gemeldet, dass sich Vertreter der Taliban und pakistanische Beamte auf einen Waffenstillstand und die Wiedereröffnung der Grenze in Torkham geeinigt hätten.“ (BAMF, 10. März 2025, S. 1)

2024

Die Zahl der konfliktbedingt Binnenvertriebenen belief sich mit Stand vom 30. Juni 2024 auf etwa 3,22 Millionen Menschen (UNHCR, 10. März 2025, S. 1). In den Jahren 2021 und 2022 wurden dem UNHCR zufolge 899.096 Menschen in Afghanistan binnenvertrieben (UNHCR, 6. Dezember 2023, S. 3).

Zwischen dem 1. Februar 2024 und dem 13. Mai 2024 registrierten die Vereinten Nationen 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Anstieg um 55 Prozent gegenüber der Anzahl der Vorfälle im gleichen Zeitraum 2023 entspricht. Es wurde ein Anstieg von Konflikten um Land verzeichnet. Es wurden 51 Vorfälle im Vergleich zu 20 Vorfällen im gleichen Zeitraum 2023 registriert. Am häufigsten wurden Konflikte um Land in den südlichen (15 Vorfälle) und in den östlichen Regionen (10 Vorfälle) registriert. Aus den verfügbaren Daten geht des Weiteren mit 106 bewaffneten Zusammenstößen ein Anstieg gegenüber 75 Vorfällen im selben Zeitraum 2023 hervor. Detonationen von improvisierten Sprengsätzen gingen um 34 Prozent von 29 auf 19 zurück (UNGA & UNSC, 13. Juni 2024, S. 4-5). Während dem Bericht des UNO-Menschenrechtsrats zufolge die Zahl der bewaffneten Konflikte und der zivilen Opfer während des Zeitraums September 2023 bis Juli 2024 zwar relativ gering blieb, verzeichnete UNAMA Tote und Verletzte unter der Zivilbevölkerung durch Angriffe bewaffneter Gruppen und explosive Kriegsmunitionsrückstände (HRC, 3. September 2024, S. 4). Mindestens 98 Zivilist·innen kamen zwischen Februar 2024 und Juni 2024 durch Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen um oder wurden verletzt. In dem Zeitraum wurden zudem 160 Kinder Opfer explosiver Kampfmittelrückstände (44 Tote, 116 Verletzte) (UNGA & UNSC, 13. Juni 2024, S. 7). Landminen und explosive Kampfmittelrückstände waren die zweithäufigste Ursache für zivile Opfer. Monatlich kamen deswegen 60 Menschen, vor allem Kinder, um oder wurden verstümmelt (UN Security Council, 14. Mai 2024, S. 4; siehe auch UNGA & UNSC, 13. Juni 2024, S. 7). ACAPS fasste in einem Bericht von August 2024 zusammen, dass bewaffnete Konflikte seit der Rückkehr zurückgingen, doch traten ACAPS zufolge gelegentlich gruppeninterne Konflikte zwischen verschiedenen Fraktionen der De-Facto-Regierung auf. Zudem erweiterte der ISKP sein Operationsgebiet in Afghanistan (ACAPS, 16. August 2024, S. 7).

Während dem Rawadari-Bericht zufolge im Jahr 2024 ein Rückgang der Zahl ziviler Opfer und der Detonationen und Selbstmordangriffe zu verzeichnen war, kam es im Vergleich zum Vorjahr zu einem bedeutenden Anstieg der Zahl anderer Arten der Menschenrechtsverletzung. So stieg die Zahl der Fälle von Verschwindenlassen um 70 Prozent und Rawadari dokumentierte mehr Todesfälle als Folge von Folter. Zudem ist dem Bericht zufolge der Anstieg willkürlicher und unrechtmäßiger Verhaftungen durch die Taliban möglicherweise zum Teil auf die Durchsetzung des im August 2024 eingeführten PVPV-Gesetzes zurückzuführen (Rawadari, März 2025, S. 5)

Dem Bericht des UN-Generalsekretärs zum Berichtzeitraum Ende Februar 2024 bis 13. Juni 2024 zufolge stellt die bewaffnete Opposition keine nennenswerte Herausforderung für die territoriale Kontrolle durch die Taliban dar. Zwei Oppositionsgruppen, nämlich die Afghanistan Freedom Front (AFF) und die NRF, führten im Berichtszeitraum nachweislich Anschläge durch. Beide Gruppen konzentrierten sich auf Angriffe auf die De-facto-Sicherheitskräfte in Kabul-Stadt. Die AFF verübte 14 Anschläge, alle in Kabul-Stadt, verglichen mit den 24 bestätigten Anschlägen im vorangegangenen Berichtszeitraum. Die NRF verübte 29 bestätigte Anschläge, davon 20 in Kabul, sechs in der Provinz Tachar, zwei in der Provinz Baghlan und einer in der Provinz Parwan. Am 26. Februar wurde ein Anschlag auf die Militärzone des internationalen Flughafens Kabul verübt, zu dem sich die NRF bekannte. [...] Zwischen dem 28. Februar und dem 15. Mai 2024 verübte der ISKP sechs Anschläge, von denen vier auf die De-facto-Behörden abzielten [...]

Spannungen an der Grenze zu Pakistan hielten an, da sich Berichten zufolge Mitglieder der Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP) auf afghanischem Gebiet aufhielten. (UNGA & UNSC, 13. Juni 2024, S. 4-5)

Einem Bericht der Safeguarding Health in Conflict Coalition (SHCC) vom 24. Juni 2024 zufolge wurden 109 Fälle von Gewalt gegen oder Behinderung der Gesundheitsversorgung in Afghanistan im Jahr 2023 registriert, verglichen mit 87 Fällen im Jahr 2022. Bei diesen Fällen wurden mindestens 65 Mitarbeiter·innen des Gesundheitswesens verhaftet. [...] Im Gegensatz zu dem allgemeinen Rückgang der gemeldeten Gewalt im Jahr 2023 im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren nahmen die Vorfälle von Drohungen und Gewalt gegen Vertreter·innen der Gesundheitsversorgung im Jahr 2023 zu, was dem Bericht zufolge in erster Linie auf die Repression durch die De-facto-Regierung zurückzuführen ist (Insecurity Insight & Safeguarding Health in Conflict Coalition, 24 June 2024, S. 22-23).

Unter Bezugnahme auf Medienberichte berichtete das BAMF im September 2024, dass der ISKP „einen Anschlag auf schiitische Zivilpersonen in der Provinz Ghor verübt [hat]. Dabei sollen etwa 14 Personen getötet und vier weitere verletzt worden sein.” Das BAMF berichtete weiters von drei Angriffen der AFF auf Taliban-Ziele Mitte September 2024 im Gebiet von Kabul sowie in der Provinz Balkh (BAMF, 16. September 2024, S. 1).

RFE/RL berichtete im September 2024 von Angriffen des ISKP auf eine Gruppe schiitischer Pilger·innen, vermutlich Angehörige der Hazara-Minderheit, in der Provinz Daikondi. Bei dem Angriff sollen 14 Personen getötet worden sein (RFE/RL, 13. September 2024). Bei einem weiteren Angriff in Kabul, der der De-facto-Staatsanwaltschaft gegolten haben soll, sollen mindestens sechs Person getötet und 13 weitere verletzt worden sein (RFE/RL, 3. September 2024).

Anfang September 2024 berichteten Quellen von wiederholten Zusammenstößen zwischen pakistanischen Kräften und Taliban-Kräften an der Grenze Chost-Kurram. Einheimische in der Gegend verließen den Berichten zufolge ihre Häuser (RFE/RL, 9. September 2024; BAMF, 16. September 2024, S. 1). RFE/RL zufolge verlegten die Taliban Verstärkungstruppen, Artillerie und Panzer in das Gebiet (RFE/RL, 9. September 2024). Bei Zusammenstößen am Torcham-Grenzübergang Mitte August 2024 wurden RFE/RL zufolge drei Zivilist·innen getötet. Der Vorfall blieb der Quelle zufolge seitens Pakistan mit Stand Mitte August 2024 unkommentiert (RFE/RL, 13. August 2024).

3. Taliban-Richtlinien und -Gesetze

Detaillierte Informationen zu Taliban-Richtlinien und Gesetzen betreffend Frauen und Mädchen befinden sich in Kapitel 4 dieses Dokuments.

Laut dem oben erwähnten Bericht des UN-Generalsekretärs von September 2025 gab das De-facto-Justizministerium am 17. Juni 2025 öffentlich bekannt, dass die Überprüfung aller bestehenden Gesetze auf Übereinstimmung mit der islamischen Rechtsprechung zu 95 Prozent abgeschlossen sei. Laut dem De-facto-Chefsprecher sähen die De-facto-Behörden keine Notwendigkeit für eine Verfassung, weil die Scharia einen umfassenden Rechtsrahmen biete. Am 10. August habe er in einem Medieninterview erklärt, dass es kein Rechtsvakuum gebe, die De-facto-Behörden jedoch die Schaffung einer formellen Verfassung in Erwägung ziehen würden, wenn die Umstände dies zuließen und ein Bedarf bestünde. Mit Stand März 2025 war der Status der von der Vorgängerregierung verabschiedeten Gesetze nach wie vor unklar (UNGA & UNSC, 5. September 2025, S. 3, 5). Dem Bericht des UN-Menschenrechtsrates von Juni 2025 zufolge erklärten die De-facto-Behörden bislang weder offiziell die Aufhebung früherer Gesetze noch war die Bewertung dieser Gesetze abgeschlossen. Wichtige Gesetze wie das Strafgesetzbuch, das Zivilgesetzbuch, die Strafprozessordnung und die Zivilprozessordnung waren allerdings nicht mehr in Kraft. Dem Bericht nach wurden bisher zehn Gesetze erlassen, während Dekrete und Erlasse oft unveröffentlicht bleiben und mündlich erlassen werden, zum Teil von De-facto-Beamten auf Provinzebene und lokaler Ebene. Laut dem Bericht führt das zu einem Rechtssystem, dem es sowohl an Kohärenz als auch an Rechtssicherheit mangelt (HRC, 16. Juni 2025, S. 5). UNHCR berichtete im September 2025, dass die De-facto-Behörden weiterhin größtenteils anhand von Dekreten regieren würden, was dem Bericht zufolge durch Unsicherheit, Willkür und Missachtung der Rechtsstaatlichkeit gekennzeichnet ist. Berichte deuteten darauf hin, dass die Durchsetzung von Erlassen, Verordnungen und des PVPV-Gesetzes je nach Region, lokaler Führung und mündlicher Verhandlung mit den De-facto-Behörden anders aussehen könne (UNHCR, September 2025, S. 9).

Im Zeitraum zwischen 11. Juni und 4. September 2025 konzentrierte sich dem bereits erwähnten Bericht des UN-Generalsekretärs zufolge das PVPV-Ministerium verstärkt auf die Durchsetzung des PVPV-Gesetzes, insbesondere auf die darin enthaltenen Bartvorschriften für Männer und Hidschabregelungen für Frauen (UNGA & UNSC, 5. September 2025, S. 2; siehe auch UNHCR, September 2025, S. 9). Der UN-Menschenrechtsrat bezeichnete in seinem Bericht von Juni 2025 die sich ausweitende Macht und den Einfluss des PVPV-Ministeriums als besonders alarmierend. Es arbeitet dem UN-Menschenrechtsrat zufolge ohne richterliche oder sonstige Aufsicht, und seine Beamten, die sogenannten Muhtasibs verfügen über äußerst weitreichende Befugnisse zur Feststellung und Bestrafung von Verstößen gegen die von den Taliban auferlegten Moralvorstellungen, insbesondere gegen das PVPV-Gesetz. Dieses enthält laut dem Bericht keine Bestimmungen über die Anfechtung der Entscheidungen der Muhtasibs (HRC, 16. Juni 2025, S. 7). Laut dem Bericht des UN-Menschenrechtsrates von September 2025 bauten die De-facto-Behörden seit der Verkündung des Gesetzes im August 2024 rasch ein umfassendes System zu dessen Durchsetzung auf, das den Einsatz von rund 3.300 männlichen De-facto-Inspektoren in 28 Provinzen sowie von Provinzausschüssen unter dem Vorsitz von De-facto-Gouverneuren umfasst. Das PVPV-Gesetz räumt dem Bericht des UN-Menschenrechtsrates zufolge den De-facto-Inspektoren weitreichende Befugnisse ein, darunter Verhaftungen, die Zerstörung von Eigentum und die Verhängung von Strafen nach eigenem Ermessen. Bei anhaltender Nichteinhaltung der Vorschriften können die Inspektoren zudem auch Gerichte einschalten (HRC, 5. September 2025, S. 5). Im August 2025 berichtete HRW, dass die lokalen Ausschüsse zur Durchsetzung des Gesetzes Durchsuchungen an Arbeitsplätzen durchführten, öffentliche Plätze überwachten und Checkpoints zur Überprüfung von Handys sowie zur Befragung von Fahrzeugbesitzer·innen und Fußgänger·innen einrichteten (HRW, 5. August 2025). Im oben erwähnten Bericht von September 2025 erklärt UNHCR, dass die De-Facto-Behörden im Allgemeinen die Einhaltung des Tugendgesetzes im ganzen Land überwachen, einschließlich durch den Einsatz ausgefeilter Überwachungsmethoden und -technologien. Berichten zufolge würden sie Informanten in den Gemeinden einsetzen, um Verstöße festzustellen. Die Erwartung der De-facto-Behörden, dass Gemeinschaften und Familien Beschränkungen für Frauen und Mädchen durchsetzen, führe Berichten zufolge zu einem „Wandel sozialer und familiärer Dynamiken” (UNHCR, September 2025, S. 5, 6, 9).

Dem Bericht des UN-Menschenrechtsrats von Juni 2025 zufolge existieren keine standardisierten Gerichtsverfahren, während die Gerichte im ganzen Land als sehr dysfunktional bezeichnet werden. Es wird dem Bericht nach wiederholt über Voreingenommenheit in Fällen berichtet, an denen Taliban-nahe Personen beteiligt seien. Der UN-Menschenrechtsrat berichtete weiters, dass sich Menschen in Afghanistan zur Lösung von Streitigkeiten angesichts der Zerschlagung des früheren Justizsystems und des weit verbreiteten Misstrauens gegenüber den von den Taliban kontrollierten Gerichten zunehmend traditionellen und informellen Rechtsmechanismen zuwenden (HRC, 16. Juni 2025, S. 6, 12).

In einem Artikel von Juli 2025 berichtete RFE/RL, dass das De-facto-Sportministerium aus ‚religiösen Gründen‘ bis auf Weiteres ein Verbot des Schachspiels verabschiedete (RFE/RL, 28. Juli 2025).

Laut dem oben erwähnten Bericht des UN-Generalsekretärs von Februar 2025 verhängten die De-facto-Behörden neue Beschränkungen über den Zugang von Frauen zu medizinischer Ausbildung und sie setzten ihre öffentlichen Anstrengunge bei der anhaltenden strikten Umsetzung des PVPV-Gesetzes fort (UNGA & UNSC, 21. Februar 2025, S. 1). Das PVPV-Gesetz von August 2024 kodifiziert und konsolidiert einem Bericht des UN-Menschenrechtsrats zufolge eine Reihe diskriminierender Dekrete, Edikte und Richtlinien, die von den Taliban seit ihrer Machtübernahme im August 2021 erlassen wurden. Der Hauptanteil trifft Frauen und Mädchen, aber das Gesetz verschont auch Männer und Buben sowie LGBTIQ-Personen und ethnische und religiose Minderheiten und marginalisierte Gruppen oder unahängige Medien nicht. Es diktiert dem Bericht zufolge beinahe jeden Aspekt des Lebens (HRC, 25. Februar 2025, S. 2, 18).

Vor der Einführung des PVPV-Gesetzes wurden einem UNAMA-Bericht von April 2025 zufolge viele der darin enthaltenen Bestimmungen mündlich verkündet und waren unklar. Diese Unklarheit blieb für manche Bestimmungen des PVPV-Gesetzes bestehen, weil sie missverständlich formuliert sind oder einen Deutungsspielraum lassen, einschließlich bezüglich ihrer Einführung und Durchsetzung durch die De-facto-Behörden. Das Gesetz weitete zudem den Begriffsumfang der Gesetzeshüter und deren Verantwortungsbereich aus. UNAMAs Beobachtungen zufolge ging die Durchsetzung von Einschränkungen, die Frauen und Mädchen betreffen, zunehmend von den De-facto-Behörden auf die lokale Bevölkerung und auf Familienmitglieder über. In diesem Zusammenhang ist laut UNAMA zu beobachten, dass die willkürliche Durchsetzung des PVPV-Gesetzes, einschließlich der Durchsetzung durch Mitglieder der Gemeinschaft und der Familie, dazu beitrug, dass viele Afghan·innen ihr persönliches und berufliches Verhalten und das ihrer Familie im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes regeln (UNAMA, April 2025, S. 11; siehe auch HRC, 20. Februar 2025, S. 3-4).

Dem oben erwähnten Rawadari-Bericht zufolge gibt es Hinweise darauf, dass es nach der Umsetzung des PVPV-Gesetzes im August 2024 zu einem bedeutenden Anstieg willkürlicher und unrechtmäßiger Inhaftierungen kam. Die Taliban setzen das Gesetz dem Bericht zufolge mittels aggressiver Methoden durch, einschließlich der Festnahme und Inhaftierung von Personen. Zum Beispiel überwachten Beamte des MPVPV in den südlichen Regionen Geschäfte, um festzustellen, ob ein Geschäft zu den [islamischen] Gebetszeiten geöffnet blieb und betroffene Ladenbesitzer zu verhaften oder zu schikanieren. Zudem sahen sich Männerfrisöre und Amgestellte öffentlicher Bäder in manchen Distrikten und Provinzen mit einer Inhaftierung konfrontiert, sollten das MPVPV einen Haarschnitt oder einen Bartrückschnitt für nicht angemessen halten. In der Stadt Tarinkot in der Provinz Uruzgan stellten die Taliban Schiffscontainer für die vorübergehende Inhaftierung von Personen auf, deren Bekleidung und Aussehen nicht den Vorgaben des PVPV-Gesetzes entspricht. Der Bericht schildert des Weiteren den Fall dreier Männer aus Kandahar, die wiederholt von MPVPV-Beamten aufgrund ihrer Bekleidung und ihrer Bartlänge schikaniert wurden. Sie seien gewarnt worden, dass sie ihren Bart entsprechend lang wachsen zu lassen und einen Turban zu tragen oder die Provinz zu verlassen hätten, was letztendlich geschah. Ebenfalls in Kandahar wurden 14 Mitarbeiter der Bildungsabteilung der Provinz im November 2024 vom MPVPV verhaftet, weil sie ihre Bärte gestutzt hatten. Sie seien gewarnt worden, dass sie bei einer Wiederholung ihre Stelle verlieren würden. Auf Grundlage des PVPV-Gesetzes, das Musik, Gesang und die Nutzung von Musikinstrumenten verbietet, durchsuchten die Taliban zudem Fahrzeuge und Mobiltelefone an Checkpoints. Geräte, auf denen Musik gefunden wurde, wurden zerstört, und in manchen Fällen kam es zu Verhaftungen (Rawadari, März 2025, S. 21-23).

Das BAMF berichtet im März 2025 diesbezüglich: „Berichten zufolge führt die Sittenpolizei der Taliban in der westlichen Provinz Farah nächtliche Patrouillen durch, nimmt dabei auf den Straßen aufhältige Personen fest und zwingt diese zum Gebet. […] Die Taliban haben ihr Verbot der Ausstrahlung von Bildern von Lebewesen auf Medien in den Provinzen Badakhshan, Baghlan und Nimroz ausgeweitet, berichtete das Afghanistan Journalists Center (AFJC). Es gilt damit aktuell in zehn Provinzen“ (BAMF, 31. März 2025, S. 1).

Laut dem Bericht des UN-Generalsekretärs vom Juni 2024 habe die De-facto-Regierung im März 2024 per Gesetz einen Beschwerde- und Untersuchungsmechanismus für das MPVPV ins Leben gerufen, der es erlaube, Beschwerden gegen De-facto-Beamte, darunter Richter, seitens der Bevölkerung nachzugehen (UNGA & UNSC, 13. Juni 2024, S. 3).

Der UNO-Menschenrechtsrat berichtete, dass im Zeitraum März 2022 bis August 2023 von der De-facto-Regierung eine Reihe von administrativen Veränderungen eingeführt wurden, die Einfluss auf die Verwaltung der Justiz und die Rechtsstaatlichkeit hatten. Diese Änderungen führten zu Unklarheiten im nationalen Rechtsrahmen und zu widersprüchlichen Praktiken innerhalb des Rechtssystems. Darüber hinaus führten sie zu einer Einschränkung der Rolle der Anwälte sowie der Teilhabe von Anwältinnen und Richterinnen am Rechtssystem. Seit Februar 2022 habe es das De-facto-Höchstgericht zugelassen, dass die De-facto-Polizei Strafsachen direkt an De-facto-Gerichte zur Untersuchung übergibt und Staatsanwälte übergeht. Im August 2022 wurden Staatsanwälte von ihren Aufgaben entbunden und noch nicht abgeschlossene Untersuchungen an De-facto-Richter übergeben. Im März 2023 wurden die Generalstaatsanwaltschaft formell aufgelöst, indem mittels Dekrets die De-facto-Direktion zur Überwachung und Rechtsverfolgung von Dekreten und Erlässen eingerichtet wurde (HRC, 11. September 2023, S. 4-5).

Das USDOS berichtete Ende Juni 2024, dass in einigen Provinzen und Bezirken Gerichte tagten, aber unklar war, welches Rechtssystem, welche Verfahren und welche Urteilsrichtlinien sie anwandten. Von den Taliban-Führern herausgegebene Erlasse, die sie als "Richtlinien" oder "Empfehlungen" bezeichneten und in denen sie Verhaltensweisen festlegten, die gemäß ihrer Auslegung der Scharia akzeptabel sind, werden dem USDOS zufolge oft nicht einheitlich durchgesetzt. Nach Angaben der International Development Law Organization hatten die Taliban einen Prozess zur Bewertung von Straf- und Zivilgesetzen eingeleitet, um die Taliban-Auslegung der Scharia widersprechende herauszufiltern. Einigen Quellen zufolge habe der oberste Führer der Taliban mündlich die Aufhebung aller Gesetze der Republik und von deren Anwendung durch Taliban-Gerichte angeordnet. Bestrafungen basieren Berichten zufolge, so das USDOS, nicht mehr auf den Strafgesetzen, sondern auf der Auslegung der Scharia, die besagt, dass Bestrafungen nicht definiert werden sollten und es dem Richter vorbehalten sei, festzulegen, welche Art von Strafe verhängt werden soll (USDOS, 30. Juni 2024; siehe auch HRC, 11. September 2023, S. 4).

Mehreren Quellen zufolge haben die Taliban im Jahr 2024 noch keine afghanische Verfassung (USDOS, 30. Juni 2024; UNGA & UNSC, 13. Juni 2024, S. 3; Heinrich-Böll-Stiftung, April 2024, S. 8) und keinen Rechtsrahmen für ihre Regierung festgelegt (UNGA & UNSC, 13. Juni 2024, S. 3; UN Women, 10. Juni 2024, S. 8; Heinrich-Böll-Stiftung, April 2024, S. 8). Laut Angaben eines Taliban-Führers im April 2024 werde an einer Verfassung gearbeitet (UNGA & UNSC, 13. Juni 2024, S. 3). Der UNO-Menschenrechtsrat berichtete im September 2023, dass eine Kommission mit der Entwicklung einer neuen Verfassung beauftragt worden sei (HRC, 11. September 2023, S. 4). Die Menge schriftlicher Regelungen hatte einem Migrationsverket-Bericht von Juli 2023 zufolge seit der Machtübernahme zugenommen, doch das Rechtssystem der Taliban befand sich noch im Werden. Institutionelle Strukturen und die Umsetzung von Regeln unterschieden sich landesweit. Viele Regelungen waren ungenau formuliert und boten Interpretationsspielraum. Einige Richtlinien wurden nur mündlich kommuniziert und es war im Allgemeinen schwierig, einen genauen Überblick über bestehende Gesetze zu erhalten. Nachdem Haibatullah Achundsada die vollständige Umsetzung der Scharia im November 2022 verkündet hatte, war der Einsatz körperlicher Bestrafung landesweit bedeutend gestiegen. Neben körperlicher Bestrafung, die im Rahmen des formalen Taliban-Rechtssystems durchgeführt wurde, kam es auch zur Ausführung solcher Bestrafungen durch nicht-rechtliche Organe, zum Beispiel durch Gouverneure. Körperliche Bestrafungen wurden von der De-facto-Regierung auch ad hoc und willkürlich durchgeführt. Migrationsverket zufolge war die Lage geprägt von einem Mangel an Rechtsstaatlichkeit (Migrationsverket, 6. Juli 2023, S. 5-6). USDOS berichtete im Mai 2023, dass laut den Taliban die Gesetze, die vor August 2021 bestanden hatten, weiterhin bestehen würden, sofern sie die Scharia nicht verletzten (USDOS, 15. Mai 2023).

Quellen zufolge wurde am 21. August 2024 das Gesetz über die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (PVPV-Gesetz) von den De-facto-Behörden in Kraft gesetzt (RFE/RL, 29. August 2024; UN Women, 28. August 2024). UN Women zeigte sich zutiefst besorgt über die Verabschiedung dieses Moralgesetzes. Der UNO-Organisation zufolge sieht das Gesetz weitreichende Beschränkungen des persönlichen Verhaltens vor und schließt Frauen faktisch aus dem öffentlichen Leben aus. Zudem räumt es der Moralpolizei weitreichende Vollzugsbefugnisse ein (UN Women, 28. August 2024; siehe auch RFE/RL, 29. August 2024). Dem OHCHR zufolge verschärft und erweitert das Gesetz bestehende diskriminierende Maßnahmen, wie z. B. verbindliche Kleidervorschriften, das Erfordernis, dass Frauen einen männlichen Vormund (Mahram) haben müssen, und die Trennung von Männern und Frauen in öffentlichen Räumen. Das Gesetz führt auch neue, repressivere Maßnahmen ein. Frauen können bestraft werden, wenn sie außerhalb ihrer Wohnung singen oder sprechen, während für Männer und Jungen strenge Vorschriften für ihr Aussehen gelten. Das Gesetz kriminalisiert und verfolgt außerdem LGBTQ+-Personen und schränkt die Rechte religiöser Minderheiten ein, indem es unter anderem „nicht-islamische“ Zeremonien verbietet und den Umgang mit „Ungläubigen“ oder deren Unterstützung untersagt (OHCHR, 30. August 2024; siehe auch RFE/RL, 29. August 2024). RFE/RL berichtet, dass die Moralpolizei der Taliban, die vermutlich einige Tausend Personen umfasst und dem Ministerium für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters untersteht, für die Durchsetzung des Moralgesetzes zuständig ist (RFE/RL, 29. August 2024). Im Jahr 2023 nahm die Moralpolizei der Taliban RFE/RL zufolge 13.000 Afghan·innen aufgrund von Verstößen gegen Taliban-Moralregelungen fest (RFE/RL, 23. August 2024).

The South Asia Collective berichtete im Februar 2023, dass die Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 zur Zerschlagung des aufkeimenden Menschenrechtssystems und zur Wiedereinführung der Verfassung von 1964 führte. Dadurch trat die Scharia wieder in Kraft, die vielen Minderheitengruppen keinen Schutz gewährt. Seitdem haben die Taliban die Justiz auf Feldgerichte reduziert und das Ministerium für Frauenangelegenheiten durch das Ministerium für Laster und Tugenden ersetzt. Die Menschenrechtskommission wurde aufgelöst, und die meisten Menschenrechtsverteidiger·innen und andere Mitglieder der Zivilgesellschaft sind aus dem Land geflohen. Diejenigen, die geblieben sind, leben unter strenger Überwachung durch die Taliban. Sämtliche Rechenschaftsmechanismen zur Gewährleistung des Schutzes der Menschenrechte wurden abgeschafft. In Afghanistan lebende Minderheiten sind Unterdrückung ausgesetzt. Sie sind von außergerichtlichen Tötungen, Zwangsumsiedlungen und Vertreibungen betroffen und die Rechte von Frauen und LGBTIQ-Personen sind vollständig eingeschränkt. (The South Asia Collective, Februar 2023, S. xi).

Am 18. September 2021 lösten die Taliban-Behörden das Ministerium für Frauenangelegenheiten auf, das 2001 eingerichtet worden war, um Geschlechtergleichstellung zu fördern. Die Räumlichkeiten des Ministeriums wurden vom de facto-Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (Ministry for the Propagation of Virtue and the Prevention of Vice, MPVPV) übernommen (HRC, 4. März 2022, S. 8-9; BBC, 17. September 2021). Während der ersten Taliban-Regierung von 1996 bis 2001 war dieses Ministerium laut Human Rights Watch (HRW) zu einem berüchtigten Symbol für Diskriminierung („abuse“), insbesondere von Frauen und Mädchen, geworden (HRW, 29. Oktober 2021). Im Juni und Juli 2022 berichteten UNAMA und AAN, dass die Förderung der Tugend und die Verhinderung des Lasters wie schon bei der ersten Taliban-Machtübernahme in den Jahren 1996-2001 eine der obersten Prioritäten der neuen Taliban-de-facto-Regierung ist. Der Ansicht der Taliban nach ist dies eine der Voraussetzungen für ein islamisches Regierungssystem (AAN, 21. Juni 2022). Laut UNAMA scheint das derzeitige Mandat der De-facto-MPVPV und ihrer Abteilungen auf lokaler Ebene eine Mischung aus Politikgestaltung, Beratung, Überwachung, Beschwerdemanagement und Durchsetzungsbefugnis in einer Reihe von Fragen zu umfassen, die mit der Interpretation der De-facto-Behörden darüber zusammenhängen, was zur Gewährleistung der Verbreitung von Tugend und der Verhinderung von Lastern erforderlich sei. Während die Auslegung dieses weit gefassten Mandats auf lokaler Ebene von Provinz zu Provinz sehr unterschiedlich sein kann, hat UNAMA zwischen August 2021 und Juni 2022 eine zunehmende Aktivität dieser Einrichtung bei der Erteilung von Anweisungen zu Verboten, Verpflichtungen und „Ratschlägen“ zu einer scheinbar unbegrenzten Reihe von Themen beobachtet. Die meisten der von der De-facto-MPVPV erteilten Anweisungen beinhalten die Beschneidung grundlegender Menschenrechte wie der Bewegungsfreiheit, der Meinungsfreiheit und des Rechts auf Privatsphäre. Darüber hinaus lässt die unklare rechtliche Natur solcher Anweisungen, die oft lediglich von einem Taliban-Sprecher in einem Medieninterview oder über Twitter verkündet werden, Raum für Interpretationen und Missbrauch (UNAMA, Juli 2022, S. 22-23).

Am 19. September 2021 verkündeten die Taliban “11 Journalismus-Regeln”, die afghanische Journalist·innen strikt befolgen müssen und die Zensur und Repressalien ermöglichen würden (RSF, 22. September 2021).

Laut einem Bericht der BBC vom 21. November 2021 enthalten die jüngsten Richtlinien der Taliban, die an afghanische Fernsehsender ausgegeben wurden, acht neue Regeln: darunter das Verbot von Filmen, die gegen die Prinzipien der Scharia und die afghanischen Werte verstoßen. Verboten sind auch Comedy- und Unterhaltungsshows, die die Religion beleidigen oder von den Afghan·innen als anstößig empfunden werden könnten. Die Taliban legten außerdem fest, dass ausländische Filme, die fremde kulturelle Werte fördern, nicht ausgestrahlt werden dürfen (BBC, 21. November 2021). Richtlinien des de facto-MPVPV schreiben die Kleidung von Journalistinnen im Fernsehen vor und verbieten Unterhaltungsprogramme mit weiblichen Darstellern (HRW, 22. November 2021).

BBC berichtete am 27. Dezember 2021, dass das de facto-MPVPV per Erlass verbot, Musik in Fahrzeugen zu spielen (BBC, 27. Dezember 2021).

Laut einem Bericht der Associated Press (AP) vom 26. Dezember 2021 teilte Bilal Karimi, der stellvertretende Sprecher der Taliban-Regierung, mit, dass die unabhängige Wahlkommission des Landes und die Wahlbeschwerdekommission aufgelöst wurden. Karimi zufolge seien diese Institutionen aufgrund der gegenwärtigen Situation in Afghanistan nicht notwendig. Auch das Friedensministerium und das Ministerium für parlamentarische Angelegenheiten seien ihm zufolge aufgelöst worden, da sie für die gegenwärtige Regierungsstruktur nicht notwendig seien (AP, 26. Dezember 2021). Am 23. Mai 2022 berichtete das BAMF von der Auflösung von fünf Institutionen der vorangegangenen Republik, die von der Taliban-Regierung als „unnötig“ erachtet wurden. Darunter die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) (siehe auch OHCHR, 26. Mai 2022, S. 4), die Sekretariate des parlamentarischen Ober- und Unterhauses, den nationalen Sicherheitsrat, den hohen Rat für nationale Aussöhnung (High Council for National Reconciliation) sowie die unabhängige Kommission zur Überwachung und Umsetzung der Verfassung (BAMF, 23. Mai 2022, S. 1). Mit der Auflösung des AIHRC stünden Opfern von Menschenrechtsverletzungen und Missbrauch wenige Zufluchtsorte offen, so das Hohe Kommissariat der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) im Mai 2022 (OHCHR, 26. Mai 2022, S. 4).

Laut dem juristischen Online-Nachrichtenportal Jurist, gab das afghanische Justizministerium am 3. Jänner 2022 bekannt, dass unabhängige Anwälte ein neuerliches Zulassungsverfahrung durchlaufen müssen, das vom Ministerium festgelegt wird. Dies ist, der Quelle zufolge, ein Zeichen dafür, dass die Taliban-Regierung dem Berufsstand der Jurist·innen die Unabhängigkeit entziehen wolle (Jurist, 3. Jänner 2022). Einem Bericht der Vereinten Nationen vom 28. Jänner 2022 zufolge hat das Justizministerium UNAMA mitgeteilt, dass Anwälte, die eine Zulassung vom Ministerium bekommen, unabhängig und ungehindert ihrer Arbeit nachgehen können und auch Anwältinnen erlaubt wird, unter Berücksichtigung notwendiger Voraussetzungen, zu arbeiten (UNGA, 28. Jänner 2022, S. 8). Einem Bericht des UNO-Menschenrechtsrats vom September 2023 zufolge war das Zulassungsverfahren nur männlichen Anwälten zugänglich. Mit Stand Juli 2023 haben 1.479 Anwälte eine neue Zulassung erhalten. Anwälten wurde dem Bericht zufolge fast durchwegs der Zugang zu Personen in Untersuchungshaft der De-facto-Polizei oder des Geheimdienstes verweigert. Überdies weigerten sich Berichten zufolge Richter der De-facto-Behörden bei Gericht hartnäckig, die Rolle von Anwälten in Verfahren anzuerkennen und beschimpften, bedrohten oder ignorierten sie oft (HRC, 11. September 2023, S. 6).

Nach einem tödlichen Vorfall, gab das Taliban-Innenministerium Ende Februar 2022 Berichten zufolge eine Anweisung heraus, die das Sicherheitspersonal aufforderte, an Kontrollpunkten nicht auf Zivilist·innen zu schießen, Verdächtige nicht zu belästigen, zu beleidigen oder zu schlagen sowie keine Hausdurchsuchung ohne richterlichen Beschluss durchzuführen (HRC, 4. März 2022, S. 7).

Unter Bezugnahme auf Berichte vom 15. Mai 2022, schrieb das BAMF, dass die Taliban ehemalige Soldaten in der Provinz Pandschschir mittels biometrischer Daten identifizierten und festnahmen. In der Provinz Ghazni wurde männlichen Angestellten der öffentlichen Verwaltung verboten, den Dienst ohne Bart und Turban anzutreten. In der Provinz Herat wurde Berichten zufolge offiziell die Geschlechtertrennung in Parks und Restaurants eingeführt (BAMF, 16. Mai 2022, S. 1).

Laut UNSC versuchten die Taliban, Militär- und höherrangige Sicherheitskräfte sowie Piloten der Vorgängerregierung zu rekrutieren, um ihr Know-How im Kampf gegen den ISKP zu verbessern. Zudem wurden spezielle Kampfeinheiten für den Kampf gegen den ISKP gegründet (UNSC, 26. Mai 2022, S. 11).

Laut UNO-Quellen gebe es mit Stand Juni 2022 keine Anzeichen dafür, dass die Taliban Schritte unternommen hätten, um die Aktivitäten ausländischer terroristischer Kämpfer im Land einzuschränken. Terroristische Gruppen würden größere Freiheiten als zuvor genießen. Die de-facto-Behörden Afghanistans wiesen dies zurück (UNSC, 15. Juni 2022, S. 4).

Im Juli 2022 berichteten verschiedene Quellen, dass die Taliban die Rechte von Frauen seit ihrer Machtübernahme im August 2021 erheblich beschnitten haben (OHCHR, 15. Juli 2022; SIGAR, 30. Juli 2022, S. 5; FIDH, 1. Juli 2022; Amnesty International, Juli 2022, S. 4).

Im Juli 2022 berichtete UNAMA, dass ihre Beobachtungen in den Monaten zwischen August 2021 und Juni 2022 auf spezifische Probleme in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen durch de-facto-Beamte der Generaldirektion des Geheimdienstes (GDI, auch Istikhbarat genannt) in einer Reihe von Provinzen hindeuten. Verhaftungen und Inhaftierungen durch die de-facto-GDI scheinen oft willkürlich zu sein. Nach Berichten, die UNAMA vorliegen, wurden die Betroffenen nicht über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert, und ihre Familienangehörigen wussten oft nicht, wo sie sich aufhielten, oder durften sie nicht besuchen. In einigen Fällen wurde die Inhaftierung mit der Position einer Person als Medienmitarbeiter·in oder zivilgesellschaftliche/r Aktivist·in begründet. Die befragten Personen hatten keinen Zugang zu einem Verteidiger, und der Zugang zu einem Arzt wurde nur in den Fällen gewährt, in denen die Personen von den de-facto-Beamten der GDI gefoltert oder misshandelt worden waren. Die bisher dokumentierten Fälle zeigen eine Reihe von Formen der Folter und Misshandlung von Gefangenen durch die de-facto-GDI. Tritte, Schläge und Ohrfeigen, Schläge mit Kabeln und Rohren sowie der Einsatz von mobilen Elektroschockgeräten scheinen die häufigsten Methoden zu sein (UNAMA, Juli 2022, S. 18-19).

Im November 2022 wurden öffentliche Auspeitschungen und Hinrichtungen in Afghanistan wieder aufgenommen. Zwischen 18. November und 16. Dezember wurden Berichten zufolge mehr als 100 Männer und Frauen in mehreren afghanischen Provinzen, darunter Tachar, Logar, Laghman, Parwan und Kabul, öffentlich ausgepeitscht. Die Auspeitschungen fanden in Stadien in Anwesenheit von Taliban-Funktionären und der Öffentlichkeit statt. Anfang Dezember 2022 fand die vermutlich erste öffentliche Hinrichtung seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 statt (OHCHR, 16. Dezember 2022). Berichten zufolge fanden Ende Dezember 2022 weitere, teils öffentliche Auspeitschungen in den Provinzen Laghman, Paktia und Herat sowie Anfang Jänner 2023 in der Provinz Kandahar (RFE/RL, 17. Jänner 2023) aufgrund von Vorwürfen des mutmaßlichen außerehelichen Geschlechtsverkehrs, Ehebruchs, Diebstahls, Alkoholkonsums, Verkaufs oder Konsums von Drogen, der Belästigung von Frauen (BAMF, 2. Jänner 2023, S. 1) sowie der Homosexualität (RFE/RL, 17. Jänner 2023) statt. Auch im Jahr 2023 fanden UNAMA zufolge öffentliche Auspeitschungen statt, die in der Regel über Kanäle in den sozialen Medien von den De-facto-Behörden angekündigt wurden. Zusehern sei die Aufnahme von Videos oder Fotos der Auspeitschungen verboten (UNAMA, Jänner 2024, S. 7). Mit dem Schwinden der Aussichten auf internationale Anerkennung kehren die Taliban dem BAMF zufolge zunehmend zur repressiven Politik ihrer ersten Herrschaft von 1996 bis 2001 zurück (BAMF, 2. Jänner 2023, S. 1).

UNAMA berichtete im Mai 2023 von der Wiedereinführung von Körper- und Todesstrafe seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021. Derartige Strafen werden, so UNAMA, sowohl auf der Grundlage von Gerichtsentscheidungen als auch auf Ad-hoc-Basis verhängt (UNAMA, Mai 2023, S. 5). UNAMA dokumentierte zahlreiche Fälle, in denen körperliche Strafen für „Vergehen“ wie Zina (Ehebruch), „Weglaufen“ und Homosexualität verhängt wurden. Frauen, die öffentlich für Zina und andere sittliche Vergehen bestraft werden, sind nach der Bestrafung möglicherweise einem erhöhten Risiko von Gewalt durch ihre Familien und Gemeinschaften ausgesetzt, da Frauen, die außerehelicher Beziehungen beschuldigt werden, die von den Behörden de facto als illegal angesehen werden, extrem stigmatisiert sind. Die strafrechtliche Verfolgung von Frauen wegen Zina ist mit den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Afghanistans unvereinbar, da sie insbesondere Frauen diskriminiert und eine schwerwiegende Verletzung ihrer Rechte auf Freizügigkeit, Privatsphäre und Gleichheit vor dem Gesetz darstellt (UNAMA, Mai 2023, S. 19).

Der UNO-Sonderberichterstatter hält im Februar 2023 fest, dass die Verfassung von 2004, die die Gewaltenteilung, die Rechte der Bürger, einschließlich des Rechts auf Zugang zur Justiz und Gleichheit vor dem Gesetz, sowie die Unabhängigkeit der Justiz garantierte, nach wie vor außer Kraft ist und die afghanischen Behörden angeben, dass sie derzeit eine neue Verfassung auf der Grundlage der Scharia ausarbeiten. Beide Kammern des Parlaments wurden abgeschafft, ebenso die Wahlkommission, die Menschenrechtskommission und das Frauenministerium. Die Richterschaft wurde ersetzt. Die Medien wurden mundtot gemacht. Alles in allem sind die Kontrolle und das Gleichgewicht der Macht stark beeinträchtigt (HRC, 9. Februar 2023, S. 2-3; 10).

Die Rechtsstaatlichkeit in Afghanistan ist nach wie vor ernsthaft in Frage gestellt, da irreguläre Verfahren eingeführt wurden, keine klaren rechtlichen Befugnisse bestehen und frühere Gesetze außer Kraft gesetzt wurden. Der Sonderberichterstatter stellte fest, dass das Fehlen eines kodifizierten Gesetzes eines der größten Probleme darstellt, da die De-facto-Behörden zwar bekräftigen, dass sie die Scharia (und diese gemäß der Hanafi-Schule des Islam) befolgen, diese jedoch unterschiedlich ausgelegt wird. Derzeit gibt es in Afghanistan keine standardisierten Verfahren oder materiellen Gesetze in Straf- oder Zivilsachen, an die sich Polizei, Richter oder Anwälte halten können. Schlüsselpositionen in der Justiz wurden nicht mit Juristen, sondern mit Religionsgelehrten besetzt, bei denen es sich hauptsächlich um Mitglieder der Taliban handelt, die mit hochrangigen Beamten in Verbindung stehen und während des Krieges aktiv waren. Sie werden von Muftis (islamische Gelehrte, die befugt sind, sich in bestimmten Fällen zu einem Punkt der Scharia zu äußern) beraten, die vom Obersten Richter ernannt werden. Seit September 2022 haben die Behörden de facto die Rolle und die Arbeitsweise der Staatsanwälte zurückgedrängt und zuvor die meisten Richter systematisch abgesetzt. Besorgniserregend ist, dass mutmaßliche Täter häufig noch am selben Tag von der Polizei und anderen Sicherheitsbehörden festgenommen, verurteilt und bestraft werden, ohne dass ein ordnungsgemäßes Verfahren oder eine gerichtliche Überprüfung stattfindet. Zudem gab es Vorwürfe über Bestechungsgelder (HRC, 9. Februar 2023, S. 10).

In einem Artikel vom 17. August 2023 berichtete Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass die Taliban-de-facto-Regierung alle politischen Parteien mit der Begründung verbot, dass es für diese keine „Rechtfertigung“ unter der Scharia gebe (RFE/RL, 17. August 2023).

Das BAMF berichtete im September 2024: „Das lokale Tugendministerium der Provinz Nangarhar hat ca. 20 Männerfriseursalons in der Stadt Jalalabad und den Distrikten Sorkh Rud, Behsud, Ghani Khel und Kuzkunar geschlossen; Friseure und Kunden sollen durch die Taliban attackiert worden sein, weil Bärte gestutzt worden seien.“ (BAMF, 16. September 2024, S. 1)

4. Gefährdete Gruppen

Ausführliche Informationen über die Situation gefährdeter Gruppen nach der Machtübernahme durch die Taliban finden sich auch im Bericht zum COI-Webinar mit Katja Mielke und Emran Feroz (ACCORD, März 2022).

Informationen zur Lage von Rückkehrer·innen, die Afghanistan vor oder nach der neuerlichen Taliban-Machtübernahme das Land verlassen hatten, finden sich in einem vom Danish Refugee Council (DRC) verfassten Konferenzbericht vom Dezember 2022 (DRC, 30. Dezember 2022).

In einem Bericht von Juli 2025 zu menschenrechtlichen Risiken für Personen, die gegen ihren Willen nach Afghanistan zurückgeschickt wurden, erläutert UNAMA, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen besonders von Menschenrechtsverletzungen durch die De-facto-Behörden bedroht sind. Zu diesen Gruppen gehören laut dem UNAMA-Bericht: Frauen und Mädchen, ehemalige Beamt·innen der Vorgängerregierung und Mitglieder der Afghanischen Nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF), zivilgesellschaftliche Aktivist·innen sowie Menschenrechtsverteidiger·innen und Journalist·innen (UNAMA, Juli 2025, S. 3).

In einem Artikel von Juni 2025 berichtete RFE/RL, dass die De-facto-Regierung ihr Vorgehen auf islamische Gelehrte und Geistliche auszudehnen scheint, die öffentlich die harten Urteile der Taliban kritisieren oder eine gemäßigtere Politik unterstützen (RFE/RL, 5. Juni 2025).

Dem Bericht des UN-Menschenrechtsrats von 2025 zufolge betonten die Taliban Einheit, Stabilität und „Gleichberechtigung im islamischen System“. Zahlreiche afghanische Interessengruppen brachten jedoch dem UN-Menschenrechtsratsbericht zufolge ihre wachsende Besorgnis über nicht behobene Missstände entlang ethnischer und religiöser Linien im Zusammenhang mit Diskriminierung, Ausgrenzung, Gewalt und mangelndem Schutz sowie über die fehlende Anerkennung früherer Rechtsverletzungen zum Ausdruck. Der UN-Sonderberichterstatter habe betont, dass wachsende Spannungen und Polarisierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit und Religion wichtige Frühwarnzeichen für künftige Gewalt seien. Die mangelnde Vertretung von Minderheiten in den De-facto-Institutionen führte laut dem Bericht zu glaubwürdigen Vorwürfen der Marginalisierung, unter anderem in Bezug auf die Verteilung humanitärer Hilfe, die soziale Sicherheit, gerichtliche Entscheidungen, die Medienberichterstattung, die Beschäftigung im öffentlichen Dienst und die Regierungspolitik, etwa in Bezug auf Steuern und Lizenzvergabe (HRC, 20. Februar 2025, S. 7-8). Rawadari berichtet, dass ethnische und religiöse Minderheiten in Afghanistan im Jahr 2024 weiterhin Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt waren. Die Menschenrechtsorganisation dokumentierte Fälle, in denen schutzbedürftigen Gemeinschaften der gleiche und faire Zugang zu staatlichen Dienstleistungen, humanitärer Hilfe und nationalen Ressourcen und Einrichtungen verwehrt wurde. Die Taliban haben Minderheiten die Möglichkeit genommen, an Entscheidungsprozessen, die ihre Zukunft betreffen, teilzunehmen. Zudem erfolgten Ernennungen und Entlassungen in der Regierung auf der Grundlage ideologischer, religiöser und ethnischer Erwägungen. 2024 setzte sich dem Bericht zufolge der Trend zur Unterdrückung der Religions- und Glaubensfreiheit, insbesondere schiitischer und ismailitischer Gemeinschaften, fort (Rawadari, März 2025, S. 5).

Laut einem Bericht der US-Commission on International Religious Freedom (USCIRF) erlebte Afghanistan im Jahr 2024 einen erheblichen Rückgang der Religionsfreiheit aufgrund der strengen Auslegung der Scharia durch die Taliban, die sich unverhältnismäßig stark gegen Frauen, Mädchen und religiöse Minderheiten, einschließlich Ahmadis, Schiit ·innen, Sikhs, Hindus und Christ ·innen, richtete. Das vom MPVPV im August erlassene „Moralgesetz“ (PVPV Law), das die religiöse Politik für alle Afghan·innen verschärfte, schränkt die Rechte religiöser Minderheiten ein, indem es nicht-islamische religiöse Zeremonien verbietet und den Umgang mit Nicht-Gläubigen, einschließlich schiitischer Muslime und christlicher Gemeinschaften, untersagt. Zudem verbietet das Gesetz das Tragen oder Verbreiten von Kreuzen, Krawatten und anderen „unislamischen Symbolen“ (USCIRF, März 2025, S. 1)

Nach den Erkenntnissen von Rawadari töteten die Taliban 2024 mindestens 46 Zivilist ·innen unter dem Vorwurf, mit Oppositionsgruppen zusammenzuarbeiten oder mit diesen in Verbindung zu stehen. Im Vergleich zu 2023 stellt diese Zahl mit einem Anstieg von 25 Fällen eine Verdoppelung dar“ (Rawadari, März 2025, S. 13).

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (CoE-PACE) berichtete im September 2023 unter Bezugnahme auf Berichte des UNO-Sonderberichterstatters zu Afghanistan, dass die Taliban-Regierung ganze Bevölkerungsgruppen ausgrenzt und diese daher besonders gefährdet sind, Opfer von Diskriminierung und gezielter Gewalt zu werden. CoE-PACE nennt in der Folge insbesondere Angehörige ethnischer und religiöser Gruppen, speziell Hazara, Tadschik·innen und Christ·innen, sowie Angehörige der LGBTIQ-Gemeinschaft (CoE-PACE, 25. September 2023, S. 8). In einem gemeinsamen Bericht vom September 2021 verwiesen Menschenrechtsorganisationen, darunter Amnesty International, auf Verletzungen der Rechte von Frauen und Mädchen, Einschüchterungen von Menschenrechtsverteidiger·innen, die Unterdrückung der freien Meinungsäußerung, Repressalien gegen ehemalige Regierungsmitarbeiter·innen sowie auf Schwierigkeiten, denen Geflüchtete und Menschen, die Afghanistan verlassen wollen, ausgesetzt sind (Amnesty International et al., September 2021, S. 1). Im November 2021 veröffentlichte Berichte von UNHCR und FIDH wiesen auf die schwierige Situation für Zivilist·innen seit der Machtübernahme der Taliban hin (UNHCR, 19. November 2021; FIDH, 23. November 2021), insbesondere auf die Lage von Frauen und Mädchen, Menschenrechtsverteidiger·innen, Journalist·innen (FIDH, 23. November 2021) sowie Personen, denen Verbindungen zur früheren afghanischen Regierung, internationalen Organisationen oder den internationalen Streitkräften zugeschrieben werden (UNHCR, 19. November 2021). Im März 2022 berichtete Amnesty International von einer Zunahme an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassens und der zunehmenden Beschneidung der freien Meinungsäußerung und der Versammlungsfreiheit (Amnesty International, 21. März 2022, S. 1).

Ende März 2022 berichtete HRW, dass die Taliban über Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Regierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen hatten, verfügen und sich dadurch Tausende Afghan·innen in Gefahr befinden. Seit der Machtübernahme durch die Taliban am 15. August sind viele Menschen, die sich selbst für gefährdet halten, untergetaucht und häufig umgezogen. Durch den Zugriff der Taliban auf diese Systeme wird es für diese Menschen möglicherweise sehr viel schwieriger oder gar unmöglich, sich zu verstecken. Die Taliban haben, so HRW, außerdem Maßnahmen ergriffen, um Menschen an der Flucht aus dem Land zu hindern. Bereits 2016 und 2017 hätten die Taliban Berichten zufolge biometrische Daten genutzt, um Menschen ins Visier zu nehmen (HRW, 30. März 2022).

Mitte August 2022 berichtete das Global Protection Cluster (GPC), dass das Klima in Afghanistan von Angst und Sorge um Sicherheit gekennzeichnet ist, besonders was Personen mit bestimmten Profilen betrifft. Diese Sorge spiegelt sich laut der Quelle in 11.281 Anfragen von Afghan·innen wider, die sich zwischen Jänner und März 2022 an den UNHCR wandten, in den meisten Fällen aufgrund der Sorge um die persönliche Gefährdung/allgemeine Sicherheitslage („safety/security“). Die Quelle erläuterte, dass weiterhin eine hohe Anzahl an Anfragen von ehemaligen Regierungsbeamt innen, sozialen Aktivist·innen und Journalist·innen mit der Bitte um Unterstützung bei der Außerlandesbringung wegen mutmaßlicher Drohungen und Angst aufgrund ihrer Profile einlangt (GPC, 14. August 2022, S. 3-4).

Der UNO-Sonderberichterstatter bringt in seinem Bericht vom 6. September 2022 zum Ausdruck, dass er ernsthafte Sorgen hinsichtlich der Lage von Minderheiten in Afghanistan seit August 2021 hat, deren Andachtsstätten sowie Gesundheits- und Bildungszentren systematisch angegriffen werden. Deren Mitglieder, so der Bericht, werden willkürlich verhaftet sowie gefoltert und sind Massenexekutionen, Zwangsumsiedelungen und Marginalisierung ausgesetzt und in manchen Fällen gezwungen, das Land zu verlassen (HRC, 6. September 2022, S. 10).

Unter Bezugnahme auf im Exil lebende Journalist·innen der Online-Zeitung Hasht-e Subh berichtete das BAMF von einer Liste mit 11.000 Namen von Personen, die von den Taliban ein Ausreiseverbot erhalten haben, darunter Mitglieder der NRF, Angehörige der ehemaligen nationalen Sicherheitskräfte, ISKP-Anhänger·innen, Richter·innen und politisch, sozial oder kulturell bedeutende Persönlichkeiten, die als Opponent·innen der Taliban angesehen werden (BAMF, 2. Jänner 2023, S. 1).

a. Frauen und Mädchen

Laut einem Artikel von UN News verkündete UN Women in einer Presseaussendung Anfang August 2025, dass die Taliban „der Verwirklichung ihrer Vision einer Gesellschaft, die Frauen vollständig aus dem öffentlichen Leben ausschließt, näher denn je“ seien. Infolgedessen sind dem Artikel zufolge über 78 Prozent der afghanischen Frauen ohne Bildung, Beschäftigung und Ausbildung (UN News, 11. August 2025).

In seinen Schlussbemerkungen von Juli 2025 zeigte sich der Ausschuss zum Staatenbericht über die Umsetzung des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) besorgt darüber, dass zwischen November 2022 und Mai 2023 58 Frauen öffentlich ausgepeitscht wurden, einschließlich aufgrund von Anschuldigungen des Ehebruchs, der Nichteinhaltung der Kleiderordnung, des Weglaufens von zuhause und des Einkaufens ohne Mahram. Zwischen Mitte 2022 und Mitte 2025 wurden zudem über 37 Steinigungsurteile gegen Frauen verhängt, so CEDAW (CEDAW, 10. Juli 2025, S. 4; siehe auch HRC, 16. Juni 2025, S. 10-11).

Laut dem oben erwähnten Bericht des UN-Menschenrechtsrates von Juni 2025 behaupten die Taliban, die Rechte der Frauen zu schützen. Dies werde von den Taliban unter anderem durch in den sozialen Medien veröffentlichte Statistiken über die Zahl der Frauen und Mädchen untermauert, die sie vor Zwangsverheiratungen gerettet oder deren Erbrechte sie gesichert hätten (HRC, 16. Juni 2025, S. 5-6).

Laut dem Bericht des UN-Menschenrechtsrats von Februar 2025 wird das im August 2024 erlassene PVPV- oder Moralgesetz einen tiefgreifenden Einfluss auf alle Aspekte des Lebens von Frauen und Mädchen haben. Kurz nach dem Erlass des Gesetzes kam es in verschiedenen Provinzen Berichten zufolge zu einer erhöhten Präsenz sogenannter Muhtasibs, die für die Umsetzung des Gesetzes verantwortlich sind. Ebenso war eine strengere Umlegung der Gesetze zu beobachten. In vielen Fällen versucht die Bevölkerung mit dem neuen Gesetz durch Selbstregulierung oder familiärer Durchsetzung umzugehen, um eine potenzielle Konfrontation mit den Behörden zu vermeiden. Im Dezember wurde Frauen mittels einer neuen Direktive der Zugang zu Ausbildungen bei privaten medizinischen Institutionen verboten. Das traf geschätzte 35.000 Frauen, die von einer der wenigen Ausnahmen des Bildungsverbots für Frauen und Mädchen profitierten. Dies ist dem Bericht zufolge besonders besorgniserregend, da kulturelle Normen die Behandlung von Frauen durch männliche Ärzte in Afghanistan einschränken. Das Verbot der medizinischen Ausbildung für Frauen verschärft die bereits bestehenden erheblichen Probleme, mit denen Frauen und Mädchen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung konfrontiert sind (HRC, 20. Februar 2025, S. 3-4) Gleichzeitig wurden Rawadari zufolge im Laufe des Jahres 2024 mindestens 31 Bildungszentren, darunter auch Untergrund- und Online-Schulen, in verschiedenen Teilen des Landes geschlossen, die Mädchen, denen der Zugang zu Schulen und Universitäten verwehrt war, heimlich Bildungsmöglichkeiten boten. Darüber hinaus wurden mindestens 40 Personen, darunter Verwalter·innen und Schüler·innen dieser Zentren, festgenommen und inhaftiert (Rawadari, März 2025, S. 32). Laut dem Rawadari-Bericht erfolgt die Durchsetzung der Vorschriften durch die MPVPV, einschließlich der Vorschrift, dass Frauen von einem Mahram begleitet werden müssen, um Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen zu können, von Provinz zu Provinz unterschiedlich. In einigen Provinzen können Frauen beispielsweise die Frauenabteilungen von Gesundheitseinrichtungen ohne Mahram besuchen, sofern sie den von den Taliban vorgeschriebenen Hidschab tragen. In anderen Teilen des Landes können Frauen ohne Mahram diese Einrichtungen in Begleitung eines Kindes oder einer älteren Frau besuchen. Auch in einigen privaten Einrichtungen, darunter in der Stadt Kabul, wird das Erfordernis eines Mahram für weibliches Gesundheitspersonal nicht durchgesetzt. Frauen haben aktuell keinen freien Zugang zu Freizeiteinrichtungen, Sporteinrichtungen, religiösen Stätten, Geschäften und anderen öffentlichen Orten. Ohne Mahram dürfen sie nicht in Restaurants speisen, öffentliche Verkehrsmittel benutzen oder innerhalb und außerhalb des Landes reisen. Diese Beschränkungen verschärften sich der Quelle zufolge in letzter Zeit aufgrund der Durchsetzung des PVPV-Gesetzes. Frauen können ohne Hidschab und einen Mahram laut dem Bericht auch nicht für den Einkauf von Kleidung oder Lebensmitteln das Haus verlassen. Sie dürfen in Anwesenheit von nicht verwandten Männern weder sprechen noch Gedichte vortragen, so der Bericht (Rawadari, März 2025, S. 35-36).

Anfang Oktober 2024 berichtet der Guardian von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EUGH), der zufolge Frauen aus Afghanistan allein aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Staatsangehörigkeit Asyl zuerkannt werden könne (The Guardian, 4. Oktober 2024).

In einem Bericht von September 2024 konstatierte der UNO-Menschenrechtsrat, dass die De-facto-Behörden die Grundrechte und -freiheiten von Frauen und Mädchen im öffentlichen und politischen Bereich weiterhin stark einschränkten. Die groß angelegte, systematische Verletzung der Grundrechte von Frauen und Mädchen in Afghanistan durch die Politik der Taliban stellt dem UNO-Menschenrechtsrat zufolge eine Form von systematischer geschlechtsspezifischer Verfolgung dar (HRC, 3. September 2024, S. 2-3).

In einem Ende September 2024 veröffentlichten Bericht zur Lage von Frauen in Afghanistan nennt das BAMF folgende „[l]aut Artikel 13 des am 31.07.2024 von den Taliban veröffentlichten ‚Tugendgesetzes‘“ geltenden Regeln für Frauen: Frauen müssen ihren Körper und ihr Gesicht bedecken; „Die Stimmen von Frauen sollen ‚verborgen‘ bleiben“ (d.h. Frauen sollen z.B. „nicht singen, rezitieren oder in der Öffentlichkeit laut sprechen)“; ihre Kleidung „darf nicht ‚dünn, kurz oder eng‘ sein“; „es liegt in der Verantwortung von Frauen ‚ihren Körper und ihr Gesicht vor Männern, die nicht ihr mahram sind, zu verbergen‘“; „Frauen müssen sich auch vor Nicht-Musliminnen und ‚perversen Frauen‘ bedecken“; „nicht verwandte Frauen und Männer dürfen einander nicht anschauen“; eine erwachsene Frau, die „‚ihr Haus aus einem dringenden Grund verlässt, ist […] verpflichtet, ihre Stimme, ihr Gesicht und ihren Körper zu verstecken.‘“ (BAMF, 30 September 2024, S. 14)

Laut dem USDOS-Bericht von April 2024 kam es im Lauf des Jahres 2023 zu einer erheblichen Verschlechterung der Rechte von Frauen durch Erlasse, die den Zugang zu Bildung und Beschäftigung weiter einschränkten, mit dem Ergebnis, dass Frauen zunehmend auf ihre häusliche Rolle beschränkt wurden. Kein Erlass und keine Richtlinie, die die Bildung oder die Arbeit von Frauen und Mädchen betraf, wurde revidiert oder gelockert (USDOS, 23. April 2024). Der UN-Sonderberichterstatter für Menschenrechte berichtete im Mai 2024, dass zwischen Juni 2023 und März 2024 etwa 52 Dekrete erlassen wurden, die die Rechte der Frauen und Mädchen in Afghanistan beschränkten (HRC, 13. Mai 2024, S. 3). Der Sonderberichterstatter erläuterte weiters, Zugriff auf verifizierte Informationen zu haben, denen zufolge, eine Reihe von Frauen seit Jänner 2024 Opfer willkürlicher Inhaftierung wurden, weil sie mutmaßlich gegen die Kleidervorschriften der Taliban für Frauen verstießen. Entsprechende Operationen begannen zunächst in West-Kabul, einer von vielen Hazara bewohnten Gegend, und wurden dann zügig auf andere Gegenden Kabuls, die von vielen Tadschik·innen bewohnt sind, sowie andere Provinzen ausgeweitet, darunter Bamyan, Baghlan, Balch, Daykundi und Kunduz (HRC, 23. Februar 2024, S. 4). Der Sonderberichterstatter äußerte zudem Besorgnis über eine alarmierend hohe Selbstmordrate unter jungen Mädchen, insbesondere im Süden des Landes. Manche Berichte sprachen dem Sonderberichterstatter zufolge von einem Anteil von 50 Prozent an der Gesamtanzahl der Selbstmorde (HRC, 23. Februar 2024, S. 7).

In einem im März 2023 veröffentlichten Bericht zu geschlechtsspezifischer Verfolgung und zum Entzug fundamentaler Rechte, wird auf eine Aussage des UNO-Sonderberichterstatters verwiesen, wonach Afghanistan aktuell für Frauen und Mädchen das schlimmste Land der Welt ist (City University of New York/MADRE, März 2023, S. 2). Die Verletzungen der Rechte von Frauen und Mädchen erhöhen in ihrer Gesamtheit das Risiko, Gewalt und Missbrauch ausgesetzt zu sein, und haben schwerwiegende Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit (HRC, 9. Februar 2023, S. 3).

Die International Crisis Group berichtete im Februar 2023, dass die Taliban die weitreichendsten Einschränkungen der Frauenrechte seit ihrer Machtübernahme im Jahr 2021 angeordnet haben. Dies ist Teil einer Reihe eskalierender Maßnahmen zur Durchsetzung des heterodoxen Konservatismus der Gruppe, auf die der Führer der Taliban, Hibatullah Achundsada, aus persönlicher Überzeugung zu bestehen scheint und durch welche er seine Autorität über die Bewegung und das Land zu behaupten versucht (International Crisis Group, 23. Februar 2023).

Das USDOS berichtete im Juni 2024, dass ehemalige Sozialarbeiterinnen, Anwältinnen und Frauen, die in von den Taliban geschlossenen Frauenhäusern gelebt hatten, bestätigten, dass die Verhaftungen von Frauen, die versuchten, häuslicher Gewalt zu entkommen, zugenommen haben (USDOS, 30. Juni 2024). Unter Bezugnahme auf einen Bericht der Nachrichtenagentur Hasht-e Sobh vom 14. Mai 2023 berichtete das USDOS weiters von der Misshandlung weiblicher Inhaftierter, etwa durch Demütigung, körperlichen Missbrauch und sexuelle Übergriffe, in Gefängnissen der Taliban in den Provinzen Dschuzdschan, Faryab und Samangan. Von den 90 in diesen Gefängnissen inhaftierten Frauen seien Berichten zufolge 16 aufgrund wiederholter Vergewaltigungen schwanger geworden. Die Taliban hätten die Abbrüche dieser Schwangerschaften im dritten und im fünften Schwangerschaftsmonat angeordnet. Viele dieser Frauen in den nördlichen Frauengefängnissen seien unter anderem wegen moralischer „Verderbtheit“, Diebstahl oder der Flucht von zuhause, inhaftiert worden. 2023 seien überdies 48 Frauen im Geheimen von den Taliban in Krankenhäuser der genannten Provinzen gebracht worden, um aufgrund schwerer Blutungen, verursacht durch körperlichen und sexuellen Missbrauch, behandelt zu werden. Überlebende häuslicher Gewalt sind dem USDOS zufolge strengen oder gewaltvollen gesellschaftlichen Repressalien ausgesetzt, die von Gefängnisstrafen bis hin zu gezielten Tötungen reichen (USDOS, 23. April 2024).

Auch der UNO-Generalsekretär hält im Februar 2023 fest, dass sich die Situation der Grundrechte und -freiheiten von Frauen und Mädchen weiter verschlechtert. Weiterhin wurden Vorfälle von Gewalt gegen Frauen und Mädchen gemeldet, die von Mord und Ehrenmord über Zwangsehen und Schlägen, die zu Verletzungen oder Behinderungen führten, bis hin zu Selbstmorden reichten. Berichten zufolge nutzten die lokalen Behörden de facto eine Kombination aus formellen und informellen Justizmechanismen, um zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten zu regeln, darunter auch gemeldete Fälle von Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Diese Mechanismen standen jedoch nicht überall im Land gleichermaßen zur Verfügung und gingen nicht speziell auf die Bedenken hinsichtlich des Zugangs von Frauen zur Justiz ein, insbesondere da es keine Justizbeamtinnen gibt (UNGA, 27. Februar 2023, S. 8-9).

Im Jänner 2024 berichtete HRW, dass 2023 von den Taliban-Behörden verhängte Maßnahmen auf eine weitere Verschlechterung der Lage für Frauen und Mädchen hindeuten (HRW, 11. Jänner 2024). UNAMA berichtete ebenso im Jänner 2024, dass das Ministerium zur Förderung der Tugend und Verhinderung von Laster und ihm unterstellte Abteilungen auf Provinzebene die Einhaltung der Hidschab- und Mahram-Regelungen und anderweitiger Regelungen, die Frauen und Mädchen betreffen, überwachten und diesbezüglich Kontrollpunkte eingerichtet haben (UNAMA, Jänner 2024, S. 2, 3). Der UNO-Menschenrechtsrat berichtet im September 2023 von gehäuften Fällen, in denen Frauen an Kontrollpunkten aufgrund der Nicht-Einhaltung der Hidschabregelung belästigt oder geschlagen wurden oder vom Markt nachhause geschickt wurden, weil sie nicht in Begleitung eines Mahrams einkaufen waren (HRC, 11. September 2023, S. 8).

Der UNO-Menschenrechtsrat berichtet weiters, dass das Verbot für Frauen, für NGOs zu arbeiten, das wirksame Erreichen von Frauen und Mädchen zu humanitären Zwecken erschwere (HRC, 11. September 2023, S. 4).

Laut dem zuständigen UNO-Sonderberichterstatter ist der Zugang von Frauen zu den Gerichten nach wie vor stark eingeschränkt. Frauen müssen in der Regel von einem Mann begleitet werden, und Zeugenaussagen von Frauen sind möglicherweise nicht zulässig oder werden geringer gewichtet als die eines Mannes. Weibliche Richter und solche, die religiösen Minderheiten, vor allem schiitischen Muslimen, angehören, wurden abgesetzt. Männliche Strafverteidiger haben nach und nach ihre Funktionen wieder aufgenommen, wobei sie de facto vom Justizministerium beaufsichtigt werden. Die De-facto-Behörden haben die Fachgerichte für Frauen aufgelöst und alle Richterinnen abgesetzt, was sich negativ auf den Zugang von Frauen zur Justiz ausgewirkt hat. Es gibt nur noch sehr wenige weibliche Strafverteidiger, die im Gerichtssystem tätig sind. Der fehlende Zugang von Frauen zu Rechtsberatung in Verbindung mit einem allgemeinen Mangel an Wissen darüber, wie sie ihre Rechte verteidigen können, untergräbt weiterhin die Rechenschaftspflicht bei Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt (HRC, 9. Februar 2023, S. 10).

In einem im Februar veröffentlichten Bericht zur Lage von Frauen in Afghanistan führt das BAMF Folgendes an: „Während die aktuelle Gesetzeslage nur einzelne Bereiche abdeckt und viel Interpretationsspielraum lässt, zeichnet sich eine Steigerung von Gewalt gegen Frauen bei gleichzeitiger Verschlechterung der Schutzsituation ab. Außerdem sind Frauen und Mädchen größtenteils aus dem Bildungssystem und vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen und ihr Zugang zu Gesundheitsversorgung und humanitärer Hilfe ist stark eingeschränkt. Auf Proteste gegen diese Politik reagierten die Taliban teilweise mit Gewalt und Verhaftungen.“ (BAMF, Februar 2023)

Im Jänner 2023 schrieb HRW, dass die Taliban seit ihrer neuerlichen Machtübernahme eine lange und immer länger werdende Liste an Vorschriften und Maßnahmen einführten, die Frauen und Mädchen in umfassender Weise an der Ausübung ihrer Grundrechte hindern, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, Freizügigkeit, Arbeit und Bildung. Dies wirkt sich, so HRW, praktisch auf alle ihre Rechte aus, einschließlich des Rechts auf Leben, Lebensunterhalt, Unterkunft, Gesundheitsversorgung, Nahrung und Wasser (HRW, 12. Jänner 2023; siehe auch AAN, 28. Dezember 2022).

Nach ihrer Machtübernahme im August 2021 forderten die De-facto-Behörden der Taliban einem Bericht des UNO-Menschenrechtsrats von September 2024 zufolge die Mehrheit der öffentlich bediensteten Frauen auf, zuhause zu bleiben. Es wurden nur einige Ausnahmen in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Sicherheit gewährt. Am 2. Juni 2024 verkündete die zuständige De-facto-Behörde, dass eine Vereinheitlichung der Gehälter von Frauen im öffentlichen Dienst, die von der Vorgängerregierung eingestellt worden seien, auf den Betrag von monatlich 5.000 Afghanis (umgerechnet 70 US-Dollar), unabhängig von deren Einstufung, vorgesehen sei. Dadurch wurden die Gehälter der Frauen laut dem Bericht auf das niedrigstmögliche Niveau festgesetzt. Einige Tage später habe das De-facto-Finanzministerium richtiggestellt, dass dieser Erlass nur Frauen betreffe, die nicht täglich zum Dienst erscheinen oder nicht entsprechend ihrer Arbeitsstellenbeschreibung arbeiten würden (HRC, 3. September 2024, S. 2-3).

Das OHCHR berichtete unter Bezugnahme auf Aussagen von UN-Menschenrechtsexpert·innen am 17. Jänner 2022, dass die Anführer der Taliban in Afghanistan systematische und großflächige geschlechtsbezogene Diskriminierung sowie Gewalt gegen Frauen und Mädchen institutionalisieren. Eine Reihe von restriktiven Maßnahmen, die seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan eingeführt wurden, insbesondere jene, die Mädchen und Frauen betreffen, veranlassten die Expert·innen zur wiederholten Äußerung dieser Sorge. Diese wiesen laut dem OHCHR weiters auf das erhöhte Risiko der Ausbeutung von Frauen und Mädchen hin, etwa durch Menschenhandel zum Zweck von Kinder- und Zwangsehen sowie sexuelle Ausbeutung und Zwangsarbeit. Zu den ausgrenzenden und diskriminierenden Maßnahmen zählen zum Beispiel das Verbot für Frauen, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, die Pflicht, sich nur in Begleitung eines männlichen Verwandten (mahram) in der Öffentlichkeit aufzuhalten, das Verbot für Frauen, öffentliche Verkehrsmittel unbegleitet zu benutzen sowie eine strenge Kleiderordnung für Frauen und Mädchen (OHCHR, 17. Jänner 2022).

Laut dem UNO-Menschenrechtsrat wirkt sich die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen auch negativ auf andere Aspekte ihres Lebens aus, wie den Zugang zu Gesundheitsdiensten und zur Beschäftigung. In einigen Provinzen wurde Berichten zufolge Frauen der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt, weil sie nicht von einem Mahram begleitet wurden. Auch das Armutsrisiko für Haushalte, die von Frauen geführt werden, wird als erhöht eingeschätzt, da sie in ihrer Bewegungsfreiheit und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sind (HRC, 4. März 2022, S. 8-9).

Laut dem USDOS-Bericht vom April 2024 stehen Frauen aufgrund verschiedener Taliban-Beschränkungen vor unüberwindbaren Herausforderungen, was den Zugang zu Gesundheitsversorgung betrifft (USDOS, 23 April 2024). Im oben erwähnten Artikel von August 2025 erklärt UN News, dass der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen eingeschränkt ist, da Frauen keine Ärztinnen werden und in manchen Regionen aber nicht von männlichen Ärzten behandelt werden dürfen (UN News, 11. August 2025).

Im Juli 2022 berichteten verschiedene Quellen, dass die Taliban die Rechte von Frauen nicht respektieren und diese in den letzten zehn Monaten seit ihrer Machtübernahme im August 2021 erheblich beschnitten haben (OHCHR, 15. Juli 2022; SIGAR, 30. Juli 2022, S. 5; FIDH, 1. Juli 2022; Amnesty International, Juli 2022, S. 4). In manchen Fällen wurden friedliche Frauenproteste gewaltsam unterdrückt. Laut FIDH gibt es zahlreiche Berichte zu von Taliban ausgehenden Drohungen, Einschüchterungsversuchen, Beschränkungen, Festnahmen, erzwungenen Geständnissen, Entführungen und Fällen von Verschwindenlassen, die Frauen betreffen (FIDH, 1. Juli 2022; siehe auch Amnesty International, Juli 2022, S. 4). Zwischen Jänner und Oktober 2022 wurde von Entführungen von und Drohungen sowie Gewaltanwendung gegen Frauen, die in der Öffentlichkeit stehen (Amnesty International, 1. April 2022) oder die an Demonstrationen gegen die Taliban teilnahmen, berichtet (UNHCR, 23. Jänner 2022, S. 2; siehe auch ACLED, 13. Oktober 2022).

Die Nachrichtenagentur Inter Press Service Agency (IPS) berichtete im Oktober 2021, dass die Taliban systematisch Frauenhäuser schlossen und Frauensport verboten (IPS, 29. Oktober 2021).

Für Frauen, die geschlechterspezifische Gewalt erleben, wirken sich die veränderten Machtverhältnisse negativ auf den Zugang zu Justiz, Schutz und Unterstützung aus. Die Schließung verschiedener Einrichtungen, die sich mit geschlechtsspezifischer Gewalt befassen, wie z. B. Frauenhäuser, hat eine große institutionelle Lücke für Unterstützung und Schutz gefährdeter Frauen und Mädchen verursacht (HRC, 4. März 2022, S. 8-9). Laut einem Bericht des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge „zeichnet sich eine Steigerung von Gewalt gegen Frauen bei gleichzeitiger Verschlechterung der Schutzsituation ab.“ (BAMF, 7. Februar 2022) Im oben erwähnten Bericht von September 2025 erklärte UNHCR, dass geschlechtsspezifische Gewalt weitverbreitet bleibt und sich die Lage durch die schwierige humanitäre Lage weiter verschärft hat. Dennoch haben Frauen und Mädchen dem Bericht zufolge große Schwierigkeiten beim Zugang zur Justiz (UNHCR, September 2025, S. 10). Dem oben erwähnten Bericht des UN-Menschenrechtsrates von Juni 2025 zufolge gibt es nur sehr wenige Frauen in der De-facto-Polizei. Es gibt zudem keine spezialisierte Polizeieinheiten mehr, die sich mit geschlechtsspezifischer Gewalt befassen. Dies macht es für Frauen und Mädchen noch schwieriger, Missbrauch anzuzeigen oder Rechtsschutz zu suchen, so der Bericht (HRC, 16. Juni 2025, S. 6-7). Frauen, die sich um Gerechtigkeit bemühen, sind dem Bericht zufolge häufig Einschüchterungen, Drohungen oder Gewalt ausgesetzt, was viele davon abhalte sich zu melden. Familien, die Vergeltungsmaßnahmen der Taliban fürchten, halten weibliche Angehörige oft davon ab, Anzeige zu erstatten, oder verhindern dies. Es besteht zudem Angst vor einer Verhaftung. Zudem stellt die Angst vor Repressalien innerhalb der Familie ebenfalls ein Hindernis für eine Anzeige dar. Die Situation wird dem Bericht des UN-Menschenrechtsrates zufolge durch den Mangel an Unterkünften und Unterstützungsdiensten noch verschlimmert (HRC, 16. Juni 2025, S. 10-11).

BBC berichtete am 27. Dezember 2021, dass das de facto-Ministerium für Tugend und Laster per Erlass festlegte, dass Frauen, die mehr als 72 Kilometer (45 Meilen) reisen, von einem nahestehenden, männlichen Familienmitglied begleitet werden müssen. Fahrzeugbesitzer werden aufgefordert, Frauen, die keine islamische Kopf- oder Gesichtsbedeckung tragen, die Mitnahme zu verweigern, wobei der Erlass nicht festlegt, welche Bedeckung verwendet werden soll. Die meisten afghanischen Frauen tragen bereits ein Tuch um den Kopf (BBC, 27. Dezember 2021).

In einem Artikel berichtete Al Jazeera, dass die Taliban am 3. Dezember 2021 einen Erlass herausbrachten, der besagt, dass Frauen nicht als „Eigentum“ betrachtet werden dürfen und dass ihr Einverständnis für eine Eheschließung erforderlich ist. Ein Mindestalter, welches zuvor 16 Jahre betrug, wird im Erlass nicht genannt. Die Taliban äußerten dem Artikel zufolge zudem, dass Witwen 17 Wochen nach dem Tod des Ehemannes wieder heiraten und den Ehemann selbst wählen dürfen. Langjährige Stammestraditionen sahen es bisher vor, dass eine Witwe einen Bruder des verstorbenen Ehemannes oder einen seiner Verwandten heiratet. Aussagen der Taliban-Führung zufolge habe diese afghanische Gerichte beauftragt, Frauen, insbesondere Witwen in Erbschaftsfragen, gerecht zu behandeln und die Regierung gebeten, Bewusstsein rund um Frauenrechte in der Bevölkerung zu schaffen (Al Jazeera, 3. Dezember 2021). Die Vereinten Nationen berichteten am 28. Jänner 2022, dass der Erlass, mit dem unter anderem das de-facto-Höchstgericht beauftragt wird, über Fälle zu entscheiden, die Frauen betreffen, von manchen begrüßt wurde. Andere kritisierten den Erlass, weil er nicht die volle Breite der Frauenrechte, inklusive dem Recht auf Arbeit sowie dem Recht auf Bildung für Mädchen nach dem 11. oder 12. Lebensjahr, behandelt (UNGA, 28. Jänner 2022, S. 2). UNAMA berichtete im Mai 2025, dass die Taliban die De-facto-Behörden am 19. März 2025 einen neuen Erlass des Taliban-Führers zur „Verhinderung unangemessener Bräuche bei Hochzeiten, Beerdigungszeremonien und bei der Rückkehr von Hadsch und Umrah“ veröffentlichten, in dem sie erneut die Bedeutung der freien Zustimmung der Frauen zur Heirat betont und hervorgehoben hätten, dass es rechtswidrig sei, eine Frau zur Heirat zu zwingen (UNAMA, 1. Mai 2025, S. 8).

In seinem Ende September 2024 veröffentlichten Bericht konstatiert das BAMF, dass es trotz des Taliban-Dekrets, das Zwangsehen verbietet, „vermehrt Berichte von Ehen [gibt], die aus finanzieller Not, Angst vor oder Druck durch die Taliban arrangiert oder eingegangen werden. Dazu gehören Berichte von Familien, die ihre Töchter (teilweise noch Kleinkinder) als Bräute verkaufen, um andere Kinder ernähren zu können oder um Schulden zu begleichen.“ (BAMF, 30. September 2024, S. 21)

Am 7. Mai 2022 verabschiedeten die Taliban ein Dekret, dass Frauen in öffentlichen Räumen zum Tragen einer Ganzkörperbedeckung (Burka) verpflichtet, so das BAMF. Bei Verstoß gegen das Dekret soll ein männlicher Vormund zur Verantwortung gezogen werden. Frauen, die sich am Arbeitsplatz nicht an das Dekret halten, werden entlassen. Im Ministerium für Tugend und Laster wurde zur Überwachung des Dekrets eine eigene Abteilung eingerichtet. Berichten zufolge wurde die Ausstellung von Führerscheinen für Frauen von den Taliban ausgesetzt (BAMF, 9. Mai 2022, S. 1). Am 19. Mai 2022 beschloss das Ministerium für Tugend und Laster, dass alle Fernsehmoderatorinnen das Gesicht bedecken, also eine Burka tragen, müssen, wenn sie auf Sendung sind (BAMF, 23. Mai 2022, S. 1).

Die Taliban-Regierung bekräftigte, dass Frauenrechte im Scharia-Recht geschützt sind, so der UNO-Menschenrechtsrat. Die bisher gesetzten Maßnahmen bieten jedoch Grund zur Sorge darüber, was das in der Praxis für Frauen und Mädchen bedeutet. Das Außerkraftsetzen der Verfassung von 2004 und die Prüfung aller Gesetze stellen den rechtlichen Status der Frau in Frage. Die Auflösung frauenspezifischer Gerichte und der Unwillen der Taliban-Regierung, Richterinnen zuzulassen, beeinflussen den Zugang von Frauen zur Justiz in negativer Weise. Der Sonderberichterstatter ist tief besorgt über verschiedene, sich in der Entwicklung befindliche, Richtlinien, die einen Einfluss auf die Rechte von Frauen und Mädchen haben, etwa der Zugang von Mädchen zu Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe, verpflichtende Hidschab-Regelungen oder die Forderung an Frauen, das Haus nur zu verlassen, wenn notwendig. Als besonders besorgniserregend beschreibt der UNO-Menschenrechtsrat den Erlass, der vorsieht, dass männliche Familienmitglieder für das Verhalten von Frauen bestraft werden. Dies setze de-facto die Handlungsfähigkeit der Frauen außer Kraft und fördere häusliche Gewalt. Mit Ausnahme des Erlasses vom 28. Dezember 2021, der unter anderem die Zwangsehe verbietet und Erbrechte für Witwen vorsieht, verletzen die Richtlinien die Rechte von Frauen und Mädchen, so HRC (HRC, 6. September 2022, S. 4). In einem Online-Artikel vom 15. September 2022 berichtete der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig, dass eine neue Anordnung der Taliban vorsieht, dass Frauen öffentliche Gebäude nur mehr in Begleitung eines männlichen Angehörigen (mahram) betreten dürfen und es den Anschein habe, dass diese Anordnung landesweit umgesetzt werde (Ruttig, 15. September 2022).

Mit Stand Mitte 2025 blieben Schulen der Sekundarstufe (ab der siebten Schulstufe) Quellen zufolge für Mädchen geschlossen und Frauen blieb der Zugang zu Bildung, einschließlich Universitäten, verwehrt (HRW, 5. August 2025; UNGA & UNSC, 11. Juni 2025, S. 7).

Während Schulen der Sekundarstufe für Buben im Oktober 2021 wieder geöffnet wurden, blieben sie für die Mehrheit der Mädchen geschlossen. Viele Lehrerinnen wurden entlassen (IPS, 29. Oktober 2021; International Crisis Group, 28. September 2021). In den nördlichen Provinzen Afghanistans wurde es Mädchen der siebten bis zwölften Schulstufe wieder erlaubt, die Schule zu besuchen (UNHCR, 26. Oktober 2021, S. 1). Obwohl die Taliban angekündigt hatten, mit 23. März 2022 die Bildungseinrichtungen wieder für alle Kinder und Jugendlichen zu öffnen, wurde die Entscheidung, Mädchen der 7. bis 12. Klasse die Rückkehr in die Schule zu erlauben, kurz vor den angekündigten Öffnungen revidiert (IPS, 28. März 2022). Laut einem Artikel der britischen BBC hatten lokale Taliban-Beamte – trotz einer fehlenden offiziellen Herangehensweise – bereits 2021 in einer Reihe von Provinzen Sekundarschulen für Mädchen wiedereröffnet. Der chaotische Charakter der Kehrtwende vom März 2022 deutet laut BBC darauf hin, dass die zentrale Führung der Taliban in letzter Minute beschlossen hatte, aus Angst ihre ultrakonservativen Mitglieder zu verärgern, ihr eigenes Bildungsministerium zu überstimmen (BBC, 23. März 2022). In einem Artikel von August 2024 berichtete RFE/RL unter Bezugnahme auf UNESCO-Aussagen, dass 1,4 Millionen Mädchen seit 2021 der Zugang zu sekundärer Schuldbildung in Afghanistan aufgrund von durch die De-facto-Behörden auferlegten Verboten verwehrt wurde (RFE/RL, 15. August 2024). Am 12. Jänner 2023 berichtete Thomas Ruttig, dass das de facto-Bildungsministerium verkündete, dass „staatliche Mädchenschulen bis einschließlich Klasse 6 und private Lernzentren für denselben Altersbereich weiterarbeiten sollen, ebenso alle Koranschulen (Madrassas) für Mädchen ohne Altersbeschränkung.” Einrichtungen dieser Art, die zuvor geschlossen worden waren, wurden zudem aufgefordert wieder zu öffnen. Auch NGO-geführten Mädchenschulen sei erlaubt worden, Mädchen bis zur sechsten Klasse weiterhin zu unterrichten und Lehrerinnen, unter der Bedingung der Berücksichtigung der Hidschab-Regeln und vorausgesetzt der Vorlage einer behördlichen Genehmigung, zu beschäftigen. Der Unterricht für Mädchen über die sechste Klasse hinaus sei „‚bis auf weiteres‘ nicht zugelassen.” (Ruttig, 12. Jänner 2023; siehe auch Amnesty International, 12. Jänner 2023).

Im Dezember 2022 wurde berichtet, dass die Taliban Frauen den Zugang zu den Universitäten in Afghanistan verwehren. Der Taliban-Minister für Hochschulbildung kündigte den Schritt am 20. Dezember 2022 an und erklärte, er werde mit sofortiger Wirkung in Kraft treten (BBC, 21. Dezember 2022; BAMF, 2. Jänner 2023, S. 1; siehe auch AAN, 28. Dezember 2022). Dem USDOS-Bericht von Juni 2024 zufolge blieb der Zugang von Frauen und Mädchen zu Schulen der Sekundarstufe und zu Universitäten verwehrt. Indessen eröffneten die Taliban neue Madrassas, in denen religiöse Inhalte gelehrt werden, als „alternative“ Bildungsmöglichkeit für Mädchen (USDOS, 30. Juni 2024).

Ebenso wurde Frauen die Arbeit in NGOs verboten (AAN, 28. Dezember 2022; BAMF, 2. Jänner 2023, S. 1). Das Verbot sei damit begründet worden, dass manche in NGOs arbeitende Frauen die islamischen Kleidungsvorschriften nicht beachten würden. Mehrere NGOs haben daraufhin ihre Arbeit eingestellt. Die Vereinten Nationen teilten dem BAMF zufolge mit, ihre humanitären Hilfsprojekte trotz dieser Einschränkungen weiterhin ausführen zu wollen (BAMF, 2. Jänner 2023, S. 1). Einer afghanischen Forscherin zufolge wird das Verbot für Frauen in NGOs zu arbeiten, gravierende Auswirkungen auf die afghanische Bevölkerung haben, so ein RFE/RL-Artikel. Laut der Forscherin werden viele Mangelernährungs- und Ernährungssicherheitsprogramme von Frauen umgesetzt, da nur sie Zugang zu anderen Frauen und Kindern haben. Viele NGOs forderten die Taliban auf, den Beschluss rückgängig zu machen, ebenso Stammesführer der südöstlichen Provinz Khost. Laut dem Artikel wurde weibliches Gesundheitspersonal vom de facto-Gesundheitsministerium bereits aus dem Beschluss ausgenommen (RFE/RL, 7. Jänner 2023). Drei Monate, nachdem die Taliban den NGOs bis auf weiteres untersagt hatten, afghanischen Frauen mehr einzustellen, wurde dieses Verbot auch auf Frauen ausgeweitet, die für die Vereinten Nationen tätig sind (AAN, April 2023, S. 3).

SIGAR berichtete, dass das Ministerium für Tugend und Laster am 5. Juli die Gültigkeit eines mündlichen Erlasses des Taliban-Führers Achundsada bestätigte, wonach alle Schönheitssalons für Frauen innerhalb eines Monats zu schließen seien (SIGAR, 30. Juli 2023, S. 96).

„Am 24.08.23 haben die Taliban ca. 100 Frauen, die ein Stipendium zum Studieren in Dubai erhalten hatten und in einem gecharterten Flugzeug dorthin reisen wollten, die Ausreise verboten. Teilweise hatten die Frauen die von den Taliban vorgeschriebene männliche Begleitung. Am 26.08.23 erklärte der von den Taliban ernannte Tugendminister Mohammad Khaled Hanafi, dass es Frauen verboten sei, die als Urlaubsort sehr beliebte Seenkette Band-e Amir in der Provinz Bamyan zu besuchen.“ (BAMF, 28. August 2023, S. 2)

b. Angehörige der Vorgängerregierung und der nationalen Sicherheitskräfte

Informationen zur Lage Angehöriger der Vorgängerregierung und der nationalen Sicherheitskräfte in der Zeit zwischen 15. August 2021 und Dezember 2021 befinden sich in Kapitel 2.1 Entwicklungen im Jahr 2021 des ACCORD-Themendossiers zu Afghanistan vom September 2023.

In seinem Halbjahresbericht zur Menschenrechtslage in Afghanistan berichtete Rawadari, dass im ersten Halbjahr 2025 mindestens 20 ehemalige Regierungsmitarbeiter·innen bei gezielten, mysteriösen und außergerichtlichen Angriffen getötet oder verletzt wurden. Dies entspricht Rawadari zufolge einem Rückgang der erfassten Fälle um 60 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2024 (51 Fälle). Rawadari weist darauf hin, dass der statistische Rückgang nicht unbedingt auf eine verbesserte Lage hindeutet und vor allem auf die starken Einschränkungen bei der Dokumentation dieser Ereignisse zurückzuführen sein kann (Rawadari, August 2025, S. 17-19). UNAMA dokumentierte zwischen 11. Juli und 4. September 2025 mindestens fünf Tötungen, eine willkürliche Festnahme und Inhaftierung sowie drei Fälle von Folter und Misshandlung ehemaliger Regierungsbeamter und ehemaliger Mitglieder der ANDSF (UNGA & UNSC, 5. September 2025, S. 6) und zwischen 1. Jänner und 31. März 2025 mindestens 23 Fälle von willkürlicher Verhaftung und Inhaftierung und mindestens 5 Fälle von Folter und Misshandlung ehemaliger Regierungsbeamter und ehemaliger ANDSF-Mitglieder sowie mindestens 6 Morde an ehemaligen ANDSF-Mitgliedern. Einige der Verhaftungen fanden laut dem oben erwähnten UNAMA-Bericht von Mai 2025 in Pandschschir und Kabul statt und betrafen Personen, die mit der früheren afghanischen Regierung in Verbindung standen und wegen angeblicher Verbindungen zur Nationalen Widerstandsfront verhaftet wurden (UNAMA, 1. Mai 2025, S. 6).

Laut dem Bericht des UN-Generalsekretärs von Februar 2025 gab es trotz der 2021 verkündeten Generalamnestie anhaltende Berichte zu Menschenrechtsverletzungen an Mitgliedern der ehemaligen Regierung und Angehörigen der ehemaligen Sicherheitskräfte (UNGA & UNSC, 21. Februar 2025, S. 7-8). Dem oben erwähnten Rawadari-Bericht zufolge waren ehemalige Regierungsmitarbeiter und ihre Familienangehörigen im Jahr 2024 zudem weiterhin willkürlichen Verhaftungen, Folter, Tötungen, Verschwindenlassen und anderen Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt. Die Zahl der gezielten, ungeklärten und außergerichtlichen Tötungen ehemaliger Regierungsangestellter stieg im Jahr 2024 um 9 Prozent, während die willkürliche und unrechtmäßige Inhaftierung dieser Personengruppen um etwa 20 Prozent zunahm (Rawadari, März 2025, S. 5). Anwohner ·innen erklärten, dass immer wenn Oppositionskräfte in einem Gebiet militärische aktiv waren, Angehörige des ehemaligen Militärs festgenommen und inhaftiert wurden. Laut Rawadari wurden mehrere Militäroffiziere der Vorgängerregierung, die 2024 auf Einladung in das Land zurückkehrten, verhaftet und gefoltert. Darüber hinaus gab es Fälle von Schikanen gegen rangniedrigere Mitarbeiter·innen der ehemaligen Regierung, die in De-facto-Behörden tätig waren. Die Taliban schikanierten laut dem Bericht beispielsweise in den Provinzen Kandahar, Nimruz, Herat, Ghazni und Ghor mehrere ehemalige Regierungsangestellte unter verschiedenen Vorwänden und zwangen sie, ihre Arbeitsplätze zu verlassen (Rawadari, März 2025, S. 18-19). Das deutsche BAMF berichtete bezüglich der Lage von Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte: „Da die Taliban es vermeiden wollen, dass Informationen zur Verfolgung von ehemaligen Sicherheitskräften nach außen dringen, ist die Informationslage zu diesem Thema besonders schlecht (vgl. Kurzinformation Informationslage zu Afganistan, Stand 09/2024). Zentrale Quellen für diese Länderkurzinformation sind Berichte der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und von Human Rights Watch (HRW) sowie Daten der New York Times, die neun Journalistinnen und Journalisten in sieben Monaten in Afghanistan recherchierten. Alle diese Quellen gehen jedoch von vielen weiteren nicht gemeldeten oder nicht verifizierten Fällen aus. Afghanische Exilmedien wie Hasht-e Subh und Etilaat-e Ruz melden häufig Fälle von Verhaftungen oder Tötungen ehemaliger Sicherheitskräfte. Es gibt jedoch keine Möglichkeiten, diese Fälle zu verifizieren. Laut UNAMA sind ehemalige Sicherheitskräfte anhaltend stark von Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban betroffen“ (BAMF, 20. November 2024, S. 1).

Im Jänner 2024 berichtete UNAMA, dass es – trotz der von den Taliban verkündeten Generalamnestie – im Zeitraum Oktober bis Dezember 2023 weiterhin zu außergerichtlichen Tötungen, willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen sowie zu Folter und Misshandlung von Mitarbeiter·innen der Vorgängerregierung und Angehörigen der ehemaligen nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF) kam. Ende Dezember wiederholte das De-facto-Verteidigungsministerium indessen die vollständige Verbindlichkeit der Generalamnestie und verkündete, dass in den letzten 12 Monaten keine Verletzung der Amnestie erfolgt sei. Damit im Widerspruch stehende Berichte seien unwahr, so die De-Facto-Behörden (UNAMA, Jänner 2024, S. 5).

Zwischen 1. April 2021 und 8. Juni 2023 wurden Berichten zufolge 32 ehemalige ANDSF-Mitglieder oder Regierungsbeamt·innen von Taliban angegriffen oder wurden zum Opfer von Verschwindenlassen. Die Amnestie wurde unterschiedlich umgesetzt und von einigen Mitgliedern der Gruppe nicht beachtet, wobei Berichten zufolge Taliban-Mitglieder der niederen Ränge für die Vergeltungsangriffe verantwortlich waren. Es deute nur wenig darauf hin, dass diese Angriffe von höheren Ebenen angeordnet worden seien. Ehemalige Mitglieder der ANDSF und Beamt·innen berichteten, dass sie in ständiger Angst vor Vergeltung durch Taliban-Anhänger lebten. Einige hielten sich weiterhin versteckt und viele flüchteten aus dem Land (SIGAR, 30. Juli 2023, S. 115).

“Laut Berichten von Hasht-e Subh vom 09.08.23 wurden seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 mindestens 30 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte von den Taliban oder ehemaligen verurteilten Straftätern ermordet und elf weitere verletzt.“ (BAMF, 14. August 2023, S. 2)

UNAMA berichtete im August 2023, dass sich die Taliban De-facto-Regierung in den zwei Jahren nach ihrer Machtübernahme wiederholt öffentlich zur im August 2021 ausgesprochenen Generalamnestie bekannte und verkündet hatte, dass Verstöße gegen die Amnestie geahndet würden. In diesem Zeitraum dokumentierte UNAMA glaubwürdige Berichte hunderter Menschenrechtsverletzungen, darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Inhaftierungen und Festnahmen, Folter und Misshandlung, die von den De-facto-Behörden gegen Mitglieder der Vorgängerregierung und der ANDSF gerichtet wurden. Es gab UNAMA zufolge nur wenig Informationen zu Bemühungen der De-facto-Behörden, diesen Vorfällen nachzugehen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (UNAMA, August 2023, S. 1).

Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan verzeichnete UNAMA mindestens 218 außergerichtliche Tötungen ehemaliger afghanischer Sicherheitskräfte (ANDSF) und Regierungsmitarbeiter·innen. Die Mehrheit dieser Fälle trat in den vier Monaten nach der Machtübernahme (15. August 2021 bis 31. Dezember 2021) auf, in denen UNAMA fast die Hälfte aller außergerichtlichen Tötungen ehemaliger afghanischer Sicherheitskräfte (ANDSF) und Regierungsmitarbeiter·innen dokumentierte. Menschenrechtsverletzungen hielten jedoch auch danach an. Zwischen dem 1. Jänner 2022 und 31. Dezember 2022 dokumentierte UNAMA 70 außergerichtliche Tötungen (UNAMA, August 2023, S. 6).

Im März berichtete das BAMF von der Verhaftung von drei ehemaligen Soldaten in den Provinzen Baghlan und Chost. Laut dem BAMF zeigt ein in den sozialen Medien weit verbreitetes Video angeblich, wie die Taliban einen ehemaligen Soldaten ersticken, indem sie ihm einen Plastiksack über Kopf und Gesicht stülpen (BAMF, 20. März 2023, S. 1).

Im Juni 2024 berichtete der UN-Generalsekretär, dass weiterhin von Bedrohungen Regierungsbeamter und -beamtinnen der Vorgängerregierung und von Mitgliedern der ehemaligen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte berichtet wird. Dazu zählten willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen sowie außergerichtliche Tötungen. Dies geschieht trotz der Tatsache, dass die De-facto-Behörden ihr Bekenntnis zur Generalamnestie bekräftigen. Zwischen Februar 2024 und Mai 2024 dokumentierte UNAMA mindestens drei außergerichtliche Tötungen, 37 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sowie vier Fälle von Folter und Misshandlung ehemaliger Regierungsbeamter und Angehöriger der ehemaligen Nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (UNGA & UNSC, 13. Juni 2024, S. 7).

c. Schiitische Minderheit und Hazara

Weiterführende Informationen zur Lage marginalisierter Gruppen, einschließlich der Hazara, finden sich in einem vom Danish Refugee Council (DRC) verfassten Konferenzbericht vom Dezember 2022 (DRC, 30. Dezember 2022).

Laut dem oben erwähnten UNHCR-Bericht von September 2025 sind Schiit ·innen in Afghanistan Berichten zufolge Einschränkungen, physischer Gewalt, Schikanen, willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen ausgesetzt, weil sie religiöse Symbole öffentlich zur Schau stellten und ein jährliches Fest feierten (UNHCR, September 2025, S. 15-16).

Das BAMF berichtete Anfang August 2025 Folgendes: „Medienberichten vom 29.07.25 zufolge haben die Taliban die zur Ethnie der Hazara gehörenden Bewohnerinnen und Bewohner des Dorfes Rashk (Distrikt Panjab) in der Provinz Bamiyan gewaltsam vertrieben, nachdem ein Gerichtsurteil in einem jahrzehntealten Landstreit zugunsten von paschtunischen Kuchi-Nomaden ergangen war. Das Gerichtsverfahren soll ohne die Anwesenheit der Einwohnerschaft aus Rashk stattgefunden haben. Taliban, begleitet von Kuchis, sollen die Betroffenen aus 25 Häusern vertrieben, deren Besitz ins Freie geräumt und die Häuser anschließend verschlossen haben. Die vertriebenen Familien seien seither obdachlos. Die männlichen Mitglieder der betroffenen Familien sollen das Dorf bereits im Vorfeld verlassen haben, um nicht zur Unterzeichnung von Dokumenten gezwungen zu werden, die die Zwangsräumung legitimieren.“ (BAMF, 4. August 2025, S. 1-2)

Im oben erwähnten Bericht des UN-Generalsekretärs von September 2025 berichtete dieser von einem Vorfall am 14. Juni 2025, bei dem unbekannte Personen den Imam einer schiitischen Moschee im Bezirk Nusay in der Provinz Badachschan erschossen sowie enthaupteten und am Tatort die ISKP-Flagge hinterließen (UNGA & UNSC, 5. September, S. 4).

UNAMA und Rawadari berichteten von Fällen, in denen Ismailit·innen von Vertretern der De-facto-Behörden im ersten Halbjahr 2025 unter Druck gesetzt wurden, zur hanafitischen Schule des sunnitischen Islam zu konvertieren (Rawadari, August 2025, S. 51; UNAMA, 1. Mai 2025, S. 6). In den Distrikten Darwaz, Schungan, Zebak und Ischkaschim verkündeten die Taliban laut dem Rawadari-Bericht, dass Eheschließungen zwischen Ismailit·innen und Sunnit·innen nicht erlaubt seien (Rawadari, August 2025, S. 51). UNAMA berichtete, dass Personen in Badachschan, die sich weigerten zu konvertieren, körperlichen Angriffen, Nötigungen und Todesdrohungen ausgesetzt waren (UNAMA, 1. Mai 2025, S. 6).

Rawadari bereichtete, dass die Taliban die Religionsausübung der ismailitischen Minderheiten im Jahr 2024 stark einschränkten und diese häufig unter verschiedenen Vorwänden schikanierten und verfolgten. Informationen und Hinweise deuten dem Bericht zufolge darauf hin, dass die Taliban im Jahr 2024 in der Provinz Badachschan organisierte Anstrengungen unternommen haben, um schiitisch-ismailitische Muslim·innen zu zwingen, ihren Glauben zu wechseln und die hanafitische Rechtsprechung zu erlernen. Im Laufe des Jahres seien laut Berichten mindestens 100 Ismailit·innen in der Provinz zur Konversion gezwungen worden. Überdies richtete das MPVPV in mehreren Bezirken, darunter Zebak, Ischkaschim, Schughnan, Wachan, Jurm, Yamgan und Teilen von Nasi Darwaz, Madrasas speziell für Anhänger·innen der Ismailit·innen ein, wo diesen zwangsweise die hanafitische Rechtslehre beigebracht wurde (Rawadari, März 2025, S. 45; siehe auch UNAMA, 1. Mai 2025, S. 6)

Im November 2024 berichtete das BAMF zusammenfassend zur Lage der Hazara in Afghanistan: „Die Machtübernahme der Taliban Mitte August 2021 hatte zunächst keine wesentlichen Veränderungen auf die Situation der Hazara. Laut eines Reports des Afghanistan Analyst Networks vom 17.01.2022 waren die Anschläge gegen die Hazara nach der Machtübernahme zunächst kurzzeitig zurückgegangen, um dann ab September 2021 wieder stetig zuzunehmen. Für das letzte Quartal 2022 wird von UNAMA über 530 zivile Opfer (124 getötet und 406 verletzt) berichtet, von denen sehr viele zu den Hazara zählen. Zwischen Januar und September 2023 gingen die Anschläge dann wieder zurück, aber die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) berichtete im Januar 2024, dass im letzten Quartal 2023 49 Hazara getötet und 88 verletzt wurden“ (BAMF, 28. November 2024, S. 2).

Im Zusammenhang mit den Festlichkeiten am Ende des muslimischen Fastenmonats Ramadan berichtet das BAMF im März 2025: „Auf den 30.03.25 fiel dieses Jahr der letzte Tag (Eid al-Fitr, Fest des Fastenbrechens) des Fastenmonats Ramadan. […] Die Taliban-Behörden im Distrikt Malistan der Provinz Ghazni zwangen schiitische Bewohnerinnen und Bewohner vorzeitig zum Fastenbrechen, obwohl dieses durch ihre religiösen Führer noch nicht ausgerufen worden war. Traditionell feiern sunnitische und schiitische Musliminnen und Muslime in Afghanistan an unterschiedlichen Tagen Eid al-Fitr“ (BAMF, 31. März 2025, S. 2).

Dem USDOS-Bericht von April 2024 zufolge ist die Gruppe der Hazara die am stärksten von der systematischen Diskriminierung durch die Taliban betroffene Gruppe. Auf gesellschaftlicher Ebene erfolgt diese systematische Diskriminierung dem Bericht zufolge in Form von Erpressung durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, körperlicher Misshandlung sowie Beschlagnahme von Eigentum und Inhaftierung. Das USDOS habe viele Berichte gesichtet, denen zufolge, Taliban- und ISKP-Anhänger sowie andere unbekannte Akteure Mitglieder der Hazara-Gemeinschaft ins Visier nahmen und töteten. Gleichzeitig nahmen ISKP-Angriffe Berichten zufolge im Laufe des Jahres 2023 ab (USDOS, 23. April 2024). Quellen zufolge hätten Tötungen, Folter und gewaltsame Vertreibung ethnischer Hazara sowie die Landenteignung und Hausenteignung von Hazara durch die Taliban in den Provinzen Bamyan, Daikundi, Maidan Wardak, Baghlan, Balch, Kunduz, Badachschan, Herat, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Tachar, Samangan, and Sar-e Pul stattgefunden, so das USDOS (USDOS, 30. Juni 2024).

SIGAR berichtete Ende Juli 2023, dass im ersten Regierungskabinett der Taliban De-facto-Regierung keine Hazara-Schiiten vorgesehen waren. Die Taliban hatten in der Zwischenzeit jedoch drei Hazara-Schiiten zu stellvertretenden Ministern ernannt. Zusätzlich zu dem Ruf nach politischer Repräsentation forderten Anführer der Hazara-Schiit·innen weiterhin den Schutz ihrer Rechte und ihres Bodens sowie ihres Eigentums von der Taliban-Führung. Ebenso forderten sie ein beherzteres Eingreifen der Taliban-Behörden hinsichtlich des Schutzes ihrer Moscheen, Bildungszentren und Wohnviertel vor anhaltenden Angriffen durch extremistische Gruppierungen, wie den ISKP. SIGAR seien keine neuen Maßnahmen oder bedeutenden Schritte bekannt, die die Taliban im zweiten Quartal 2023 getroffen hätten, um religiöse Minderheiten zu schützen (SIGAR, 30. Juli 2023, S. 98).

Dem UNO-Menschenrechtsrat zufolge gab es einen Anstieg bei Hassreden gegen Hazara, sowohl online als auch in manchen Moscheen im Zuge des Freitagsgebets, inklusive Aufforderungen Hazara zu töten (HRC, 6. September 2022, S. 10).

Die schiitische Hazara-Gemeinschaft im Westen der Stadt Kabul, insbesondere im Viertel Dasht-e Barchi, ist seit 2016 verstärkt das Ziel einiger der tödlichsten Anschläge in der Stadt, schildert ein AAN-Artikel vom 17. Jänner 2022. Hazara und Schiit·innen wurden aber auch in anderen Teilen Afghanistans angegriffen. Nach der Machtübernahme der Taliban im August setzten Angriffe auf das Viertel für eine kurze Zeit aus. Doch danach wurde es wieder Ziel einer neuen Serie von Attentaten und Bombenanschlägen, weshalb die Angehörigen der Hazara-Volksgruppe und schiitische Muslim·innen dort besonders gefährdet sind, Opfer einer anhaltenden Serie gezielter Tötungen zu werden (AAN, 17. Jänner 2022).

UNAMA berichtete im Juni 2023, dass schiitische Hazara zwischen 15. August 2021 und 30. Mai 2023 nicht nur in schiitischen Gebetsstätten, sondern auch in Schulen, Bildungseinrichtungen, auf belebten Straßen und in öffentlichen Verkehrsmitteln angegriffen wurden. Während sich der ISKP zu einem Großteil der Angriffe bekannt hatte, blieben die Täter anderer bedeutender Vorfälle unbekannt (UNAMA, Juni 2023, S. 10).

Bei einer vom DRC veranstalteten Konferenz im Dezember 2022 zur Lage in Afghanistan berichtete der Afghanistan-Experte Ehsan Qaane, dass die Taliban versuchen, zu vermitteln, dass sie für den Schutz gefährdeter Gruppen sorgen. Sie hätten verschiedenen Medien gegenüber Angriffe auf Schiit·innen verurteilt und ihre Schutzverantwortung gegenüber dieser Gruppe betont. In der Realität gibt es laut Qaane jedoch in den von Hazara bewohnten Gegenden nicht viele Sicherheitsvorkehrungen und keinen Schutz (DRC, 30. Dezember 2022, S. 31). Qaane berichtete weiters, dass Massentötungen von Hazara in Afghanistan nicht nur durch den ISKP, sondern auch durch die Taliban erfolgten. Er nannte den Fall einer neunköpfigen Familie in Daikundi, die wenige Tage zuvor unter dem Vorwurf einer vermeintlichen NRF-Mitgliedschaft von den Taliban, einschließlich dreier Kinder und einer Frau, getötet worden war, als Beispiel. Im Juni 2022 ereilte laut Qaane eine mindestens sechsköpfige Familie in Ghor das gleiche Schicksal. Qaane zufolge scheinen derlei Vorfälle im Einklang mit der Taliban-Politik zu stehen und daher systematischer Natur zu sein. Laut dem Experten könnten Vorfälle dieser Art den Grad von Verbrechen gegen die Menschlichkeit erreichen (DRC, 30. Dezember 2022, S. 33). UNAMA berichtet von einer Reihe gezielter Tötungen schiitischer Kleriker im Herbst und Winter 2023 in der Stadt Herat durch unbekannte Angreifer (UNAMA, Jänner 2024, S. 5).

e. Andere religiöse und ethnische Minderheiten

UNHCR berichtete im September 2025, dass religiöse Minderheiten, darunter unter anderem Ahmadis, Christ·innen, Hindus, Sikhs sowie Agnostiker·innen und Atheist·innen zunehmend an den Rand gedrängt werden, da Gerichte, die Regierung und das Bildungssystem auf eine bestimmte Auslegung des Islams ausgerichtet sind und die Behörden anderen religiösen Praktiken de facto starke Beschränkungen auferlegen. Berichten zufolge lebten viele Angehörige religiöser Minderheiten im Verborgenen oder in Angst. Laut dem Bericht gab es Fälle, in denen Personen wegen nicht konformer religiöser Praktiken geschlagen und schikaniert wurden, vor allem Angehörige anderer islamischer Strömungen, darunter Salafist·innen, Schiit·innen, Ismailit·innen und Sufis (UNHCR, September 2025, S. 15). Ethnische Minderheiten, zu denen Hazara, Tadschik·innen, Turkmen·innen, Belutsch·innen und Usbek·innen zählen, sind dem UNHCR-Bericht zufolge auf allen Regierungsebenen nach wie vor unterrepräsentiert und beklagen, von Diskriminierung durch die De-facto-Behörden betroffen zu sein, die ihren Zugang zu Hilfe und öffentlichen Dienstleistungen einschränken oder diese ungerecht verteilen würden (UNHCR, September 2025, S. 16).

USDOS berichtete im Juni 2024, dass Mitglieder religiöser Minderheiten angaben, dass Angst vor Gewalt, Verfolgung und gesellschaftlicher Diskriminierung sie dazu veranlasse, ihren Glauben nicht öffentlich zu bekunden. Medienberichten zufolge blieben die meisten Christ·innen, Ahmadi-Muslim·innen, Baha'is, Hindus und Sikhs untergetaucht oder entschieden sich, das Land zu verlassen. Sikhs, Hindus, Christ·innen und andere nicht-muslimische religiöse Minderheiten berichteten über anhaltende Schikanen seitens Muslim·innen (USDOS, 30. Juni 2024).

USDOS zufolge weisen mehrere Berichte im Laufe des Jahres 2023 aus den Provinzen Badachschan, Balch, Bamyan, Faryab, Kabul, Kapisa, Pandschschir und Parwan auf die Diskriminierung nicht-paschtunischer Ethnien bei der Zuteilung von Ressourcen und der Verwaltung von Sozialdiensten durch die Taliban hin (USDOS, 23. April 2024).

Im Februar 2023 führte der zuständige UNO-Sonderberichterstatter an, dass trotz einiger Fortschritte in den letzten zwei Jahrzehnten die Menschenrechte von Minderheiten in Afghanistan nie vollständig geschützt wurden, was insbesondere für religiöse Minderheiten gilt. Diskriminierende Bestimmungen im Rechtsrahmen und die unzureichende Anerkennung von Gruppenrechten haben zu einer verstärkten Marginalisierung religiöser Minderheiten geführt, was sich insbesondere auf ihr Recht auf Teilnahme an öffentlichen und politischen Angelegenheiten auswirkt (HRC, 9. Februar 2023, S. 6-7).

USDOS berichtete im Juni 2022 von der Festnahme von 22 Anhänger·innen der islamischen Ahmadiyya-Strömung im Jahr 2021, darunter Minderjährige. Laut internationalen Ahmadiyya-Organisationen hätten Taliban-Mitglieder manche der Festgenommenen körperlich misshandelt und gezwungen, eine ISKP-Anhängerschaft zu gestehen. Mit Jahresende 2021 wurden 10 entlassen, während 18 weiterhin in Haft waren (USDOS, 2. Juni 2022).

Laut einem Bericht der US- Commission on International Religious Freedom (USCIRF) sind Afghan·innen, die nicht der strikten Interpretation des sunnitischen Islam der Taliban folgen oder anderen Glaubensgruppen angehören oder Atheist·innen sind, großer Gefahr ausgesetzt. Viele Gruppen, wie Konvertit·innen zum Christentum, Baha’i oder Ahmadiyya-Muslime üben laut USCIRF aus Furcht vor den Taliban und vor dem ISKP ihren Glauben im Geheimen aus (USCIRF, April 2022, S. 1).

Im Oktober 2023 berichtete das Danish Immigration Service (DIS) von der Lage der Ahl-e Hadith in Afghanistan. Vom DIS interviewten Quellen zufolge würden die Ahl-e Hadith in Afghanistan den Anhänger·innen des Salafismus gleichgestellt. Anhänger·innen sind dem Bericht zufolge vor allem in den Provinzen Kunar, Nuristan, Nangarhar und Laghman sowie Badachschan und Kundus zu finden (DIS, Oktober 2023, S. 4). Der Gemeinschaft zufolge werden Salafist·innen in Afghanistan diskriminiert und sind vom Staatsapparat sowie von Regierungspositionen ausgeschlossen. Einem/einer interviewten Wissenschaftler/Wissenschaftlerin zufolge wird Anhänger·innen der Ahl-e Hadith aufgrund von Überschneidungen mit dem Salafismus und den Terroraktivitäten des ISKP in Afghanistan mit Argwohn begegnet. Der Quelle seien jedoch keine Fälle von Tötungen von Anhänger·innen der Ahl-e Hadith durch Taliban-Mitglieder aufgrund ihres Glaubens bekannt (DIS, Oktober 2023, S. 6-7). Im Juni 2024 berichtete das USDOS von der Tötung eines salafistischen Klerikers im Jänner desselben Jahres durch unbekannte Täter. USDOS zufolge gab es seit der Taliban-Machtübernahme dutzende solcher Tötungen von Salafist·innen in Afghanistan (USDOS, 30. Juni 2024).

Bei einem vom ISKP für sich beanspruchten Anschlag im November 2024 auf eine Sufi-Glaubensstätte im Distrik Nahrin in der Provinz Baghlan wurden laut dem Bericht des UN-Menschenrechtsrates 10 Sufis erschossen. Der ISKP habe angegeben, dass Mitglieder der „polytheistischen Saifia-Sekte“, einer Gruppe innerhalb des Sufismus, ins Visier genommen worden seien (HRC, 20. Februar 2025, S. 8)

Dem oben erwähnten Rawadari-Bericht zufolge schränkten die Taliban die Religionsausübung der salafistischen Minderheiten im Jahr 2024 stark ein und schikanierten und verfolgten sie häufig unter verschiedenen Vorwänden (Rawadari, März 2025, S. 45).

e. Journalist·innen und Medienbedienstete

Reporter ohne Grenzen (RSF) berichtete in einem Artikel von August 2025, dass seit dem 22. Juli 2025 bei Razzien der Generaldirektion des Nachrichtendienstes (GDI) und des PVPV-Ministeriums in ganz Kabul mindestens vier Medienschaffende und deren Mitarbeiter·innen willkürlich festgenommen wurden (RSF, 8. August 2025).

„Ein Bericht der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) vom 26.11.24 beziffert die von den Taliban willkürlich verhafteten Journalistinnen und Journalisten seit dem 15.08.21 auf 256. In mindestens 130 Fällen sei es zu Folter und Misshandlung gekommen“ (BAMF, 2. Dezember 2024, S. 1), berichtete das BAMF im Dezember 2024. Rawadari berichtete indessen von der Verhaftung mehrerer Journalisten im Oktober und November 2024. In zwei der Fälle wurden die Journalisten wegen kritischer Beiträge in sozialen Medien inhaftiert. Einer der beiden Journalisten, der auch Aktivist ist, wurde während seiner fünftägigen Haft gefoltert und entlassen, nachdem er schriftlich zusicherte, Taliban-Richtlinien nicht zu kritisieren (Rawadari, März 2025, S. 19-20).

HRW zufolge nahmen willkürliche Festnahmen von Medienbediensteten im Jahr 2023 zu (HRW, 11. Jänner 2024).

In einer Veröffentlichung vom 11. Jänner 2022 forderte das Committee to Protect Journalists (CPJ) von der Taliban-Regierung, die Journalist·innen Faisal Modaris, Idris Rahimi und Milad Azizi unverzüglich und bedingungslos freizulassen und aufzuhören, Journalist·innen aufgrund ihrer Tätigkeit zu verhaften. Die drei Journalisten, die für den Youtube-Kanal Kabul Lovers tätig sind, wurden am 6. Jänner 2022 gemeinsam mit Azizis Bruder Rashid Azizi von bewaffneten Taliban-Mitgliedern in einem Kabuler Restaurant festgenommen, so CPJ unter Berufung auf Aussagen von Personen vor Ort sowie Twitter-Postings (CPJ, 11. Jänner 2022).

Human Rights Watch erklärte im März 2022, dass die Taliban-Behörden weitreichende Zensur und Gewalt gegen die afghanischen Medien in den Distrikt- und Provinzzentren anwenden und damit die kritische Berichterstattung in Afghanistan drastisch einschränken. Die Situation für Journalist·innen außerhalb Kabuls scheint wesentlich schlechter zu sein als innerhalb der Hauptstadt, insbesondere für Frauen. Journalist·innen in den Provinzen haben berichtet, dass Taliban-Mitglieder sie und ihre Kolleg·innen bedrohen, festhalten und verprügeln würden. Viele Journalist·innen sahen sich gezwungen, sich selbst zu zensieren und nur über Aussendungen der Taliban und offizielle Ereignisse zu berichten. Journalistinnen waren am stärksten von Repressionen betroffen. Journalist·innen in ganz Afghanistan haben erklärt, dass die Taliban ihre Arbeit stark einschränken und damit gegen das afghanische Mediengesetz und die internationalen Menschenrechtsstandards zur Meinungs- und Medienfreiheit verstoßen. Schätzungsweise 80 Prozent der Journalist·innen in ganz Afghanistan haben seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 ihren Arbeitsplatz verloren oder ihren Beruf aufgegeben, und Hunderte von Medienunternehmen wurden geschlossen (HRW, 7. März 2022).

Am 12. Jänner 2023 berichtete HRW, dass Medienmitarbeiter·innen vom de facto-Geheimdienstministerium bedroht und eingeschüchtert und Journalist·innen gezielt getötet worden sind. Um Medien „zum Schweigen zu bringen“ sei eine Reihe restriktiver Maßnahmen beschlossen worden und Geheimdienstler seien ausgeschickt worden, um Medienmitarbeiter·innen zu treffen und zu falschen Verbrechens-Geständnissen zu zwingen. Zudem wurde das Senden internationaler Nachrichtenprogramme in Dari, Paschto und Usbekisch, darunter von VOA und BBC, verboten (HRW, 12. Jänner 2023; siehe auch CPJ, 11. Jänner 2022). Im Februar 2023 berichtete der UNO-Generalsekretär, dass die De-facto-Behörden weiterhin gegen Medienschaffende und Mitglieder der Zivilgesellschaft, die sich gegen die Politik der Taliban aussprachen, vorgingen (UNGA, 27. Februar 2023, S. 9).

Reporter ohne Grenzen (Reporters sans frontières, RSF) berichtete in einem Artikel vom 15. August 2023 von der willkürlichen Festnahme von neun Journalisten im Zuge von Razzien in fünf Provinzen durch Taliban-Sicherheitskräfte im August 2023. Es wurden keine Gründe für die Festnahmen genannt. Mit Stand 15. August 2023 wurden alle bis auf einen weiterhin an einem unbekannten Ort festgehalten (RSF, 15. August 2023).

f. Personengruppe der LGBTIQ

Laut dem Bericht zur Menschenrechtslage in Afghanistan im Jahr 2024 von Amnesty International bleiben konsensuelle gleichgeschlechtliche Beziehungen illegal und stehen unter Todesstrafe (Amnesty International, 29. April 2025).

Laut einer im August 2025 veröffentlichten Stellungnahme von Amnesty International, Rawadari und weiteren NGOs erließ der internationale Strafgerichtshof am 8. Juli 2025 Haftbefehle gegen Haibatullah Akhundzada (oberster Führer der Taliban) und Abdul Hakim Haqqani (oberster Richter), wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, einschließlich der Verfolgung von LGBTQI+-Personen. Laut der Stellungnahme sind LGBTQI+-Personen einer mehrfachen Ausgrenzung sowie unrechtmäßiger Inhaftierung, Erpressung, Folter und Tötungen ausgesetzt (Amnesty International et al., 28. August 2025; siehe auch Amnesty International, 29. April 2025).

Das AAN schreibt in einem im Juni 2025 erschienen Bericht zur afghanischen Menschenrechtsbewegung unter der Taliban De-facto-Regierung, dass die Situation für Homosexuelle in Afghanistan bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban angespannt war. So bestanden Gefängnisstrafen für sexuelle Beziehungen zwischen Männern und kulturelle Tabus in Bezug auf gleichgeschlechtliche Beziehungen waren weit verbreitet. Der für den Bericht interviewte Menschenrechts- und LGBTQI+-Aktivist Artemis Akbary habe beschrieben, dass die Vorfälle seit der Machtübernahme stark zugenommen hätten. Zwischen Januar und September 2024 sei es zu 50 öffentlichen Auspeitschungen wegen Homosexualitätsvorwürfen gekommen. Dazu seien im Rahmen des Moralgesetzes von August 2024 gleichgeschlechtliche Beziehungen, einschließlich zwischen Frauen, weiter kriminalisiert worden (AAN, Juni 2025, S. 69-70).

Das OHCHR berichtet im April 2025, dass seit Anfang 2025 213 öffentliche körperliche Bestrafungen, einschließlich aufgrund von Homosexualitätsvorwürfen, durchgeführt worden seien (OHCHR, 17. April 2025).

Nach Angaben von UNAMA. wurden am 23.02.2025 in der Stadt Khost 18 Personen – darunter 14 Männer und 4 Frauen – im Gebäude des Provinzgerichts ausgepeitscht. Vier Männer waren wegen homosexueller Handlungen verurteilt worden, die übrigen Personen wegen außerehelicher Beziehungen. Jede Person erhielt 30–39 Peitschenhiebe sowie eine Gefängnisstrafe von ein bis fünf Jahren. Die Bestrafung fand in Anwesenheit von Beamten und Richtern der De-facto-Behörden sowie von Anwohner·innen statt (UNAMA, 1. Mai 2025, S. 5).

In dem im Juni 2025 erschienenen Bericht des UN-Sonderberichterstatters für Menschenrechte wird beschrieben, dass sich die Aufmerksamkeit hinsichtlich des Zugangs zu Rechten in Afghanistan vor allem auf offene Einschränkungen und sichtbare Unterdrückungsmaßnahmen richtet. Gleichzeitig sind die Erfahrungen vieler Afghan·innen, darunter LGBTQ+- und genderdiverse Personen und andere Gruppen, von weniger sichtbaren, aber tief verwurzelten Nachteilen geprägt, die das Ergebnis mehrfacher Diskriminierungsformen sind. Für diese Gruppen ist der Zugang zu Justiz und Schutz dem Bericht zufolge oft unerreichbar (HRC, 16. Juni 2025, S. 12). Laut dem Bericht des UN-Sonderberichterstatters sind Frauen und Mädchen, darunter LGBTQ+-Frauen und genderdiverse Personen, überproportional von den schweren Auswirkungen der Kürzungen internationaler Finanzierungen betroffen, welche sich insbesondere auf humanitäre Programme in den Bereichen Gesundheitsversorgung sowie Ernährungssicherheit, und genderspezifische Angebote beziehen (HCR 16. Juni 2025, S. 15-16).

Im Juni 2024 berichtete das USDOS, dass die Personengruppe der LGBTIQ Expert·innen zufolge zu den am stärksten von Ausbeutung bedrohten Personen in Afghanistan gehören. Das USDOS berichtete weiters, dass die Taliban LGBTIQ-Personen angriffen, sexuellen Übergriffen aussetzten oder sie bedrohten. Viele Familienmitglieder von LGBTIQ-Personen sowie Nachbarn, die die Taliban unterstützen, gehen dem USDOS zufolge gegen Mitglieder der LGBTIQI-Gemeinschaft vor, um ihre eigene Sicherheit zu gewährleisten. LGBTIQ-Personen sind Diskriminierung, Gewalt und anderen Gefahren ausgesetzt. Das von den Taliban verhängte Verbot für Frauen, ohne eine männliche Begleitung zu reisen, macht es lesbischen und bisexuellen Frauen unmöglich, ausbeuterischen Situationen eigenständig zu entkommen (USDOS, 24. June 2024; siehe auch HRC, 13. Mai 2024, S. 9).

UN-Quellen berichten von anhaltenden Schikanen im Jahr 2024 gegen Angehörige der LGBTQ-Gemeinschaft (HRC, 20. Februar 2025, S. 10-11). Die Kriminalisierung von Angehörigen der LGBTQ-Gemeinschaft wurde dem Bericht des UN-Menschenrechtsrat von Februar 2025 zufolge durch das PVPV-Gesetz weiter gestärkt. Der Sonderberichterstatter zeigte sich besonders alarmiert angesichts der Anwendung körperlicher Bestrafungsmaßnahmen, einschließlich Auspeitschung, bei Homosexualitätsvorwürfen. Der Sonderberichterstatter dokumentierte anhaltende Berichte von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen, Folter und Misshandlung, einschließlich der Anwendung sexualisierter Gewalt, auf LGTIQ-Personen. Angehörige von LGBTIQ-Personen, darunter Familienangehörige von Personen, die sich selbst außerhalb des Landes befinden, sind dem Bericht nach auch von Repressionen betroffen, darunter willkürliche Inhaftierungen, Drohungen und die Anwendung körperlicher Gewalt (HRC, 20. Februar 2025, S. 10-11; siehe auch UNGA & UNSC, 21. Februar 2025, S. 7-8). Im März 2025 berichtet das BAMF unter Bezugnahme auf einen Menschenrechtsaktivisten von der Festnahme zweier afghanischer LGBTIQ-Aktivisten am internationalen Flughafen von Kabul durch De-facto-Behörden (BAMF, 31. März 2025, S. 1).

Am 26. Jänner 2022 veröffentlichte HRW einen 43-seitigen Bericht zur Lage von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgenderpersonen in Afghanistan, der auf 60 Interviews mit LGBTIQ-Afghan·innen basiert. LGBTIQ-Personen in Afghanistan finden sich in einer zunehmend aussichtslosen Lage wieder und sehen sich unter der Taliban-Regierung massiven Bedrohungen ihrer Sicherheit und ihres Lebens gegenüberstehen, so HRW.

Viele der Interviewten berichteten, dass die Taliban sie aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität angegriffen oder bedroht haben. Andere berichteten von Missbrauch durch Familienmitglieder, Nachbar·innen und Lebensgefährt·innen, die nunmehr die Taliban unterstützen und der Meinung sind, sich gegen LGBTIQ-Personen wenden zu müssen, um ihre eigene Sicherheit zu garantieren. Manche der Interviewten flohen aufgrund von Angriffen der Taliban oder der Verfolgung durch deren Anhänger von zuhause oder sahen das Leben, das sie sich über die Jahre aufgebaut hatten, über Nacht zusammenbrechen.

Afghanistan war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 ein gefährlicher Ort für LGBTIQ-Personen. 2018 verabschiedete die ehemalige Regierung ein Gesetz, dass gleichgeschlechtliche Beziehungen explizit kriminalisiert. Die Interviewten hatten bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban Misshandlung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität erlebt. Doch mit der Machtübernahme verschlechterte sich die Lage bedeutend, so HRW. Die Taliban bekräftigten die Gesetzgebung der Vorgängerregierung und manche der Anführer versichterten, bei den Rechten von LGBTIQ-Personen eine harte Linie zu verfolgen (HRW, 26. Jänner 2022).

5. Quellen

(Zugriff auf alle Quellen 17. Oktober 2025, wenn nicht anders angegeben)


6. Kurzbeschreibungen der Quellen

Das Afghanistan Analysts Network (AAN) ist eine unabhängige, gemeinnützige Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul.

ACAPS ist eine Organisation, die sich auf Analysen im humanitären Bereich fokussiert.

Die Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) war eine nationale Menschenrechtsorganisation in Afghanistan, die sich der Verbreitung, Wahrung und Kontrolle von Menschenrechten und der Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen widmet.

Al Jazeera ist ein in Qatar ansässiger arabischer Nachrichtensender.

Amnesty International ist eine internationale regierungsunabhängige Menschenrechtsorganisation mit Hauptsitz in London.

Amu TV ist laut Selbstbeschreibung ein unabhängiger und unparteiischer afghanischer Multimediakanal, der von Journalist·innen aus Afghanistan und anderen Ländern betrieben wird.

Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) sammelt, analysiert und kartiert Informationen zu Krisen und Konflikten in Afrika, Süd- und Südostasien und im Nahen Osten und stellt Datensätze zu konfliktbezogenen Vorfällen bereit.

Associated Press News (AP) ist eine Nachrichtenagentur mit Sitz in New York.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist die für die Durchführung von Asylverfahren und die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes zuständige Bundesbehörde Deutschlands. Das BAMF koordiniert außerdem die Integrationsförderung und betreibt darüber hinaus Forschung im Bereich der Migration.

Die British Broadcasting Corporation (BBC) ist eine britische öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt mit Hauptsitz in London.

Die parlamentarische Versammlung des Europarates (CoE-PACE) ist eine interparlamentarische Organisation, die aus 318 Delegierten aus den Parlamenten der Mitgliedstaaten besteht und sich mit Demokratie, Menschenrechten und politischen, wirtschaftlichen und sozialen Themen befasst.

Das Committee to Protect Journalists (CPJ) ist ein Komitee von NGOs mit Sitz in den USA zum Schutz von Journalist·innen.

Das Critical Threats Project (CT) des American Enterprise Institute sammelt Informationen zur Sicherheitslage und erstellt nachrichtendienstliche Analysen zur kontinuierlichen Bewertung von möglichen Bedrohungen für die USA und ihren Verbündeten.

Die Zeit ist eine deutsche Wochenzeitung.

Das Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) ist das Außenministerium Australiens. Sein Ziel ist die Förderung und der Schutz der internationalen Interessen Australiens mit Blick auf die Sicherheit und den Wohlstand des Landes.

Das Danish Immigration Service (DIS) ist die in Dänemark für Einwanderung, Einreise und Aufenthalt von Ausländer·innen zuständige Behörde des Ministeriums für Einwanderung und Integration.

Der Danish Refugee Council (DRC) ist eine internationale NGO mit Fokus auf Vertreibung.

France24 ist ein internationaler Nachrichtensender im Maghreb und in den französischsprachigen Ländern Afrikas.

Die Internationale Föderation für Menschenrechte (Fédération internationale des ligues des droits de l'Homme, FIDH) ist ein Dachverband von Menschenrechts-NGOs.

Human Rights Watch (HRW) ist eine internationale Nichtregierungsorganisation mit Sitz in New York City, die sich für den weltweiten Schutz der Menschenrechte einsetzt.

Die International Crisis Group, gegründet 1995 und ansässig in Brüssel, ist eine transnationale, unabhängige Nonprofit-Organisation, die durch feldbasierte Analysen und Fürsprache auf hoher Ebene daran arbeitet, tödliche Konflikte zu vermeiden, mildern oder lösen.

The Inter Press Service – News Agency (IPS) ist eine weltweit tätige, nichtstaatliche Nachrichtenagentur ohne Erwerbszweck, die sich schwerpunktmäßig mit Fragen der Entwicklung, der Globalisierung, der Menschenrechte und der Umwelt befasst.

Das US-amerikanische Institute for the Study of War (ISW) ist eine überparteiliche Forschungsorganisation im Bereich Militärangelegenheiten.

Jurist ist eine Online-Plattform für rechtliche Nachrichten und Kommentare. Dahinter steht ein Team von etwa 50 Studierenden der Rechtwissenschaften, Redakteur·innen, Kommentator·innen, Designer·innen und Entwickler·innen aus 12 Rechtsfakultäten in den USA, im Vereinigten Königreich und in Indien. Die Plattform wird in Zusammenarbeit mit der University of Pittsburgh School of Law in Pittsburgh, Pennsylvania, in den USA betrieben.

Die Khaama Press News Agency (KP) ist eine afghanische Online-Nachrichtenagentur.

MADRE ist eine international tätige US-amerikanische Frauenrechtsorganisation.

Die Schwedische Einwanderungsbehörde (Migrationsverket) ist eine Regierungseinrichtung, die für die Entscheidungsfindung und Bereitstellung von Dienstleistungen in den Bereichen Asyl, Migration und Staatsbürgerschaftswesen zuständig ist. Die Behörde betreibt eine Datenbank für Herkunftsländerinformationen namens Lifos.

Das Hohe Kommissariat der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) ist eine Abteilung des Sekretariats der Vereinten Nationen mit dem Auftrag, Menschenrechte zu fördern und zu schützen sowie Menschenrechtsverletzungen zu verhindern.

Das Raoul Wallenberg Institut ist eine akademische Forschungseinrichtung, die 1984 gegründet wurde und unter anderem multidisziplinäre Menschenrechtsforschung betreibt.

Rawadari ist eine afghanische Menschenrechtsorganisation, die offiziell im Dezember 2022 gegründet wurde.

Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) ist eine Rundfunkanstalt, die 1949 von der amerikanischen antikommunistischen Organisation National Committee for a Free Europe gegründet wurde und vom US-Kongress finanziert wird. Sie liefert Nachrichten aus Ländern in Osteuropa, Zentralasien und dem Nahen Osten.

Reporters Sans Frontières (RSF) (Deutsch: Reporter ohne Grenzen) ist eine in Paris ansässige internationale Nichtregierungsorganisation, die sich mittels Berichterstattung zu Verletzungen der Pressefreiheit für den Schutz der Meinungsfreiheit einsetzt.

Das Amt des Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) ist eine US-Behörde, die sich mit der Aufsicht über den Wiederaufbau in Afghanistan befasst.

The South Asia Collective ist ein Zusammenschluss von Organisationen und Menschenrechtsaktivist·innen, die sich mit der Lage von Minderheiten in der Region auseinandersetzt.

Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) ist eine politische Mission der Vereinten Nationen, welche auf der am 28. März 2002 vom UNO-Sicherheitsrat beschlossenen Resolution 1401 basiert.

Die UNO-Generalversammlung (UN General Assembly, UNGA) ist die Vollversammlung der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen.

Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ist eine Behörde der Vereinten Nationen mit dem Mandat zum Schutz und zur Unterstützung von Flüchtlingen und zur Hilfestellung bei freiwilliger Rückkehr, lokaler Integration und Neuansiedelung in einem Drittland.

Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UN Human Rights Council (HRC), ehemals bekannt als UN Commission on Human Rights bzw. Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen), ist ein zwischenstaatliches Gremium innerhalb der Vereinten Nationen, das sich für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte weltweit einsetzt.

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (UNSC), eines der sechs Hauptorgane der UNO, ist dafür verantwortlich, Frieden und internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten. Der UNSC veröffentlicht regelmäßig Berichte über ihre internationalen Missionen und weltweiten Entwicklungen, die Politik, Sicherheit, Menschenreche etc. betreffen.

Das US Department of State (USDOS) ist das Außenministerium der Vereinigten Staaten von Amerika.

Die US Commission on International Religious Freedom (USCIRF) ist eine staatliche Einrichtung der Vereinigten Staaten zur Beobachtung des Zustands der Meinungs- und Gewissens-, sowie der Religions- und Glaubensfreiheit im Ausland.

Die Washington Post (WP) ist eine US-amerikanische Tageszeitung.

Dieses Themendossier beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche. Es ist als Einstieg in bzw. Überblick über ein Thema gedacht und stellt keine Meinung zum Inhalt eines Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Alle Übersetzungen sind Arbeitsübersetzungen für die keine Gewähr übernommen werden kann. Chronologien stellen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Jede Aussage wird mit einem Link zum entsprechenden Dokument referenziert.

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