a-5577-1 (ACC-RUS/TJK-5577)

Nach einer Recherche in unserer Länderdokumentation und im Internet können wir Ihnen zu oben genannter Fragestellung Materialien zur Verfügung stellen, die unter anderem folgende Informationen enthalten:
Tadschikische Staatsbürgerschaft
Die 1994 angenommene Verfassung der Republik Tadschikistan, deren englische Übersetzung auf Legislation Online nachzulesen ist, legt fest, dass alle Personen als Staatsangehörige von Tadschikistan gelten würden, die am Tag der Übernahme der Verfassung (6. November 1994) die tadschikische Staatsbürgerschaft besaßen. Eine Verbindung mit der Staatsbürgerschaft eines anderen Staates werde nur anerkannt, wenn zwischenstaatliche Abkommen bestünden. Der Ablauf der Erlangung und Aberkennung der Staatsbürgerschaft werde per Gesetz festgelegt:
“Article 15.A person will be regarded as a citizen of Tajikistan if he is a citizen of the Republic of Tajikistan on the day of adoption of the constitution. Any connection between the citizenship of Tajikistan and the citizenship of another state is not recognized, except in cases indicated by the law and interstate treaties of Tajikistan. The procedure for acquiring and forfeiting citizenship is defined by law.” (Legislationline, 9. März 2006)
In einem UN-Pressebericht von 2004 auf der Website der Human Rights Education Associates (HREA) heißt es ebenfalls, dass Tadschikistan keine Doppelstaatsbürgerschaft zulasse, außer es handle sich um Staaten, mit denen spezielle Abkommen darüber bestünden. Tadschikistan würde außerdem mit dem Ziel, die Staatenlosigkeit zu reduzieren, Staatenlose dazu ermutigen, um die tadschikische Staatsbürgerschaft anzusuchen – die einzige Bedingung sei ein mindestens fünfjähriger Wohnsitz in Tadschikistan:
“On the question of citizenship, the delegation said the Constitution of Tajikistan stated that citizens of Tajikistan could not seek dual nationality except in certain States which the Government had entered into agreement with. Moreover, Tajikistan had encouraged stateless persons to pursue citizenship in Tajikistan and therefore the State policy was aimed to reduce statelessness. The only condition for acquisition of citizenship was residence on Tajikistan for over five years.” (HREA, 12. August 2004)
Die Commission on Human Security schreibt 2002 über die Situation ethnischer RussInnen in Zentralasien, dass die Staatsbürgerschaftsgesetze der fünf zentralasiatischen Republiken zwar automatisch allen permanenten Einwohnern der jeweiligen Republik die Staatsbürgerschaft zugestehen würden, dass jedoch Folgegesetze über Privatisierung von Staatseigentum, Wählbarkeit in öffentliche Ämter und Sprachenpolitik die Beteiligung ethnischer RussInnen beschränken würden. Argumentiert würden solche Gesetze mit der Umkehrung der jahrzehntelangen russischen Vorherrschaft. Andererseits habe man in Zentralasien durch die Modifizierung bestehender Gesetze den Status der russischen Sprache erhöht und RussInnen in die Privatisierung von Land mit einbezogen, und man habe bilaterale Abkommen über Doppelstaatsbürgerschaft geschlossen. Manchen Beobachtern zufolge wären die Motive der RussInnen, ihre zentralasiatischen Heimatländer zu verlassen, eher Konflikte und wirtschaftliche Probleme, als Diskriminierung durch Gesetze:      
„In 1991, approximately 9.5 million ethnic Russians living in Central Asia suddenly found themselves marginalized by new national identities that favored the titular ethnicity of the state.Although all five states in the region adopted citizenship laws that automatically awarded citizenship to all permanent residents of their territories, subsequent laws regulating privatization of state assets, eligibility for public office and language laws restricted ethnic Russian participation. Central Asian states argued that these policies were designed to reverse decades of Russian domination in public administration, science/technology and management positions.At the same time, Central Asian states have modified their existing laws to upgrade the status of the Russian language, to include ethnic Russians in land privatization measures and signed bilateral treaties with Russia on the treatment of each other’s nationals and allowing dual citizenship. […] Some analysts argue that ethnic Russians who emigrated were motivated more by the possibility of conflict and better economic opportunities elsewhere, than by discriminatory Central Asian laws.” (Commission on Human Security, November 2002, S. 28 f.)
Die Faktoren, die zur Klärung des Status ethnischer RussInnen beigetragen hätten, seien der drohende Verlust qualifizierter Arbeitskräfte, der Bedarf an ausländischen Investoren und das diesbezügliche Engagement der russischen Regierung gewesen:
“Several factors played a role in resolving the status of ethnic Russians:
  • Loss of skilled workers. During the Soviet Union, the majority of Russians were skilled laborers, while indigenous groups were concentrated in the agricultural field. Leaders of Central Asian states knew that mass out-migration of ethnic Russians would have a negative economic impact, thus citizenship was awarded to all permanent residents.
  • Needed foreign investment. The Central Asian states, seeking foreign investment especially in the areas of oil and gas, were sensitive to creating a negative human rights image early in their independence.
  • Russian activism. This was a diplomatic priority for the Russian government from the very beginning. Russia was also willing to commit itself reciprocal principles for the treatment of Kyrgyz, Kazakh, Tajik and Turkmen citizens in the Russian Federation.” (Commission on Human Security, November 2002, S. 29)
Auf dem Portal Lexadin – The World Law Guide findet sich zwar ein Hinweis darauf, dass das tadschikische Staatsbürgerschaftsgesetz 1995 entstanden sei und die Nummer 104 trage, es konnte jedoch im Rahmen dieser Recherche weder eine englische, noch eine russische Version dieses Gesetzes gefunden werden.
Russische Staatsbürgerschaft
Über den Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft werden in der Zusammenstellung „Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht“ von Bergmann/Ferid/Henrich mit Stand 30. November 2005 unter anderem folgende Angaben gemacht:
„Erwerb infolge Staatennachfolge: Der Erwerb der Staatsangehörigkeit infolge der Staatennachfolge nach Auflösung der UdSSR wurde folgendermaßen geregelt: Gemäß dem Staatsangehörigkeitsgesetz vom 28.11.1991 wurden als Staatsbürger der Russischen Föderation alle Staatsbürger der ehemaligen UdSSR anerkannt, die am 6.2.1992 ständig auf dem Territorium der Russischen Föderation lebten, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Tag ihren Wunsch äußerten, nicht Staatsbürger der Russischen Föderation zu werden, Art 13 Abs 1 StAG aF. Darüber hinaus enthielt das Gesetz zahlreiche Gründe, bei deren Vorliegen der Erwerb der Staatsangehörigkeit im Registrierungsverfahren möglich war. Nach geltendem Staatsangehörigkeitsgesetz können nun Personen, die im Besitz der Staatsangehörigkeit der UdSSR gewesen sind, und in Staaten, die zur UdSSR gehörten, lebten oder leben und nicht die Staatsangehörigkeit dieser Staaten erhalten haben und infolge dessen staatenlos sind, die russische Staatsangehörigkeit im vereinfachten Verfahren erwerben (Art 14 Abs 1 lit b StAG). […]
Die erleichterte Einbürgerung ist in Art 14 StAG geregelt. Bei der erleichterten Einbürgerung entfällt das Erfordernis der Aufenthaltsfrist. Diese Möglichkeit gilt in erster Linie für Staatsbürger der ehemaligen UdSSR, die mit der Russischen Föderation in der einen oder anderen Weise verbunden sind (wie etwa Personen, die in der Russischen Föderation Eltern haben oder die in Russland studiert haben). Die mit einem russischen Staatsbürger verheirateten Ausländer können die Staatsbürgerschaft erwerben, sofern sie mit ihm mindestens drei Jahre verheiratet sind. Staatsbürger der ehemaligen UdSSR, die am 1.7.2002 in der Russischen Föderation registriert waren oder die in Besitz einer vorübergehenden Aufenthaltsbewilligung sind, können bis zum 1.1.2006 den Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit beantragen. Sie müssen weder eine Einkommensquelle noch das Beherrschen der russischen Sprache nachweisen.“ (Bergmann/Ferid/Henrich, 30. November 2005, Vorbemerkungen)
Das Gesetz über die Staatsangehörigkeit vom 31. Mai 2002 enthalte unter anderem folgende Bestimmungen über den Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft:
„4. Staatsangehörige von Staaten, die zu der UdSSR gehörten, die in den Streitkräften der Russischen Föderation, anderen Truppen, Militäreinheiten oder -organen auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung den Militärdienst von nicht weniger als drei Jahren ableisteten, sind berechtigt, die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation ohne das Vorliegen der Voraussetzungen der lit a des ersten Absatzes dieses Artikels und ohne die Gewährung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.
Art 14 (11.11.2003) Vereinfachtes Verfahren für die Verleihung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation
1. Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und handlungsfähig sind, sind berechtigt, Anträge auf die Verleihung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation in einem vereinfachten Verfahren ohne Beachtung der Gründe gemäß Art 13 Abs 1 lit a dieses Föderalen Gesetzes zu stellen, wenn die genannten Staatsangehörigen oder Personen:
a) mindestens einen Elternteil haben, der im Besitz der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation ist und auf dem Gebiet der Russischen Föderation wohnt;
b) im Besitz der Staatsangehörigkeit der UdSSR gewesen sind, in Staaten, die zur UdSSR gehörten, lebten und leben, nicht die Staatsangehörigkeit dieser Staaten erhalten haben und infolge dessen Staatenlose bleiben;
c) Staatsangehörige von Staaten, die zur UdSSR gehörten, sind und in den Bildungseinrichtungen der Russischen Föderation nach dem 1.7.2002 die mittlere oder die höhere Berufsbildung erhalten haben.
2. Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die auf dem Gebiet der Russischen Föderation wohnen, sind berechtigt, die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im vereinfachten Verfahren ohne Beachtung der in Art 13 Abs 1 lit a dieses Föderalen Gesetzes festgelegten Aufenthaltsdauer zu erhalten, wenn sie:
a) auf dem Gebiet der RSFSR geboren wurden und die Staatsbürgerschaft der ehemaligen UdSSR hatten;
b) mit einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation nicht weniger als drei Jahre verheiratet sind;
c) arbeitsunfähig sind und einen handlungsfähigen Sohn oder Tochter haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Staatsangehörige der Russischen Föderation sind.“ (Bergmann/Ferid/Henrich, 30. November 2005, S. 19 f.)
Für weitere Informationen konsultieren Sie bitte das Kapitel „Russische Föderation“ aus „Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht“ von Bergmann/Ferid/Henrich.
 
Auch das UK Home Office informiert 2003 über Gesetze und Regelungen zum Erhalt der russischen Staatsbürgerschaft. Ab 1. Jänner 2001 gebe es für ehemalige UdSSR-Staatsbürger, die sich nach dem 6. Februar 1992 in der RF angesiedelt hätten, keine Möglichkeit mehr, die russische Staatsbürgerschaft auf vereinfachtem Weg zu erlangen. Personen mit sowjetischem Pass und keinerlei anderer Staatsbürgerschaft würden ab 2001 als staatenlos gelten und könnten gemäß den Regelungen für Staatenlose um die russische Staatsbürgerschaft ansuchen. Staatsangehörige aller ehemaligen Sowjetrepubliken könnten nunmehr nach demselben Schema wie andere AusländerInnen um die russische Staatsbürgerschaft ansuchen:
“5.5. On 31 December 2000, the possibility for former USSR citizens (who resided on the territory of the USSR and arrived for permanent residence in the Russian Federation after 6 February 1992) of obtaining Russian citizenship through the simplified procedure, provided for under Article 18(d) of the 1992 Act ceased to be available. The Presidential Commission on Citizenship stated that those holding a USSR passport, who had not acquired the citizenship of any country before this deadline, would, as of 1 January 2001, be considered as stateless persons. As a consequence, they would have to apply for Russian citizenship according to the provision of the law applicable to stateless persons. From 1 January 2001, all citizens of any former USSR country had to apply according to the rules for foreign citizens, as the simplified procedure for acquiring Russian citizenship no longer applied.” (UK Home Office, April 2003)
Staatsangehörige der ehemaligen Sowjetrepubliken, die nun staatenlos sind, seien unter bestimmten Umständen dazu berechtigt, die russische Staatsbürgerschaft auf vereinfachte Weise zu beantragen, und hätten somit keine Auflagen bezüglich Wohnsitz zu erfüllen. Der Antrag könne an russischen Botschaften oder Konsulaten außerhalb Russlands gestellt werden und erfordere bis zu sechs Monaten Bearbeitungszeit:
“5.7. Exempted from any residence requirement are persons who are eligible to apply for citizenship in a "simplified manner" under Article 14, including those who had USSR citizenship, resided and reside in former USSR states, and have not become citizens of those states thus remaining stateless (Article 14.1b). Such persons may apply for Russian citizenship at a Russian diplomatic mission or consular institution outside the Russian Federation (Article 31.f), and consideration may take up to six months after all the necessary supporting documentation has been obtained (Article 35.4).“ (UK Home Office, April 2003)
Das vom UK Home Office zitierte Gesetz vom 31. Mai 2002 ist auf Legislation Online veröffentlicht, vgl.
Die UN-Generalversammlung berichtet 2006, dass einerseits beim Zerfall der Sowjetunion viele Bewohner der ehemaligen Sowjetrepubliken, unter anderem Tadschikistans, nach Russland gezogen seien, dass andererseits diejenigen, die schon lange oder schon immer in Russland lebten, aber nur alte sowjetische Pässe hätten, als illegale MigrantInnen angesehen würden:
“5. Russia’s demographic structure has over time experienced gradual emigration and immigration flows. With the dissolution of the Soviet Union, on the one hand, Russia has experienced the arrival of immigrants from former Soviet republics in search of work and better living conditions, notably from Kazakhstan, Tajikistan, Uzbekistan, Azerbaijan, Armenia, Ukraine and Georgia; on the other, an important number of people from former Soviet republics having long or permanently lived in Russia but only having old Soviet passports are being considered as illegal migrants. According to the Ministry of Interior, there are around 500,000 legal migrants and between 5 and 15 million undocumented migrants in Russia.” (UN-Generalversammlung, 15. März 2006)
Radio Liberty (RFE/RL) berichtet in einer Newsline vom 3. Juli 2002, dass die russische Botschaft in Tadschikistan im Zusammenhang mit einem seit 1. Juli geltenden Gesetz keine Anträge auf russische Staatsbürgerschaft mehr annehme. Gleichzeitig werde dementiert, dass in Tadschikistan lebende russische Staatsbürger nun keine Gelegenheit mehr hätten, um russische Pässe anzusuchen. Gemäß einem bilateralen Vertrag von 1995 hätten in Tadschikistan lebende RussInnen und in Russland lebende TadschikInnen das Recht auf Doppelstaatsbürgerschaft:
“An official at the Russian Embassy in Dushanbe told ITAR-TASS on 2 July that the embassy has stopped accepting applications for Russian citizenship in connection with the new Russian legislation that came into effect on 1 July. But at the same time he denied that those Russian citizens living in Tajikistan who failed to apply for Russian passports prior to that date will no longer be able to do so. Under a bilateral treaty signed in 1995, Russians in Tajikistan and Tajiks living in Russia are entitled to dual citizenship.” (RFE/RL, 3. Juli 2002)
Das US Department of State (USDOS) bestätigt diese Information 2001 in seinem Menschenrechtsbericht:
“An agreement ratified by the Russian Duma in December 1996 allows for dual Russian and Tajik citizenship.” (USDOS, 23. Februar 2001, Sek. 5)
Diese Informationen beruhen auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen. Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines bestimmten Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Wir empfehlen, die verwendeten Materialien zur Gänze durchzusehen.
Quellen: