Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Sanktionen gegen unverheiratetes Paar, das untertaucht (Rolle von Volkszugehörigkeit und Religion?); Sanktionen gegen Familienangehörige des Mannes [a-8230]

27. Dezember 2012
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Sanktionen gegen unverheiratetes Paar, das untertaucht (Rolle von Volkszugehörigkeit und Religion?)
Das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) schreibt in einem Bericht vom März 2007, dass junge Mädchen und Jungen, die von zu Hause weglaufen, riskieren würden, von ihren Familien getötet zu werden. Unter Berufung auf eine Studie der International Legal Foundation (ILF) aus dem Jahr 2004 führt UNODC das Beispiel tadschikischer und paschtunischer Gemeinschaften in einigen Provinzen Nordafghanistans an. Dort würden die Familien in Betracht ziehen, ihr eigenes Kind zu töten, wenn dieses sein Zuhause freiwillig verlasse und im Haus einer anderen Familie unterkomme. Wenn ein Junge gemeinsam mit einem Mädchen wegliefe, seien vermutlich beide dem Risiko ausgesetzt, von ihren Familien getötet zu werden. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass das Mädchen am härtesten bestraft werde, vor allem, wenn außerehelicher Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Der Verlust ihrer Jungfräulichkeit bedeute für ihre Familie eine große Schande. Obwohl Weglaufen im Strafgesetzbuch nicht als Verbrechen definiert sei, würden Mädchen und Jungen, die von zu Hause weglaufen, festgenommen und manchmal inhaftiert:
„Young girls and boys who elope risk being killed by their families. For example, in the Tajik and Pashtun communities of certain provinces in Northern Afghanistan‚ ‘if a boy or a girl leaves his or her house voluntarily and moves to the house of another family, his or her own family may consider killing their ‚guilty‘ child‘. This presumably applies to both if they run away together, but it is reasonable to assume that the person most harshly punished would be the girl, especially if extra-marital sex has occurred, since her loss of virginity would bring great shame to the family. The customary penalization of elopement or running away is currently reflected in the detention and sometimes imprisonment of such girls and boys, although such an act is not defined as a crime in the Penal Code […].“ (UNODC, März 2007, S. 18)
Im selben Bericht führt UNODC an, dass eine Frau, die gemeinsam mit einem Mann flüchtet, der sexuellen Beziehung außerhalb der Ehe (Zina) beschuldigt werde, bis bewiesen sei, dass kein Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Mann stattgefunden habe. Der Unschuldsbeweis hänge von einem Jungfräulichkeitstest ab. Laut einem 2004 erschienenen Bericht von Medica Mondial könne die Frau, wenn sie keinen Ehebruch begangen habe, wegen Khelwat-e-sahiha beschuldigt werden. Khelwat-e-sahiha bezeichne eine Situation, in der sich ein Mann und eine Frau ohne Anwesenheit anderer Personen am selben Ort befänden. Dies werde zwar vom Strafgesetzbuch nicht als Straftat angesehen, jedoch definiere die Hanafi-Rechtsprechung Khelwat-e-sahiha als Verbrechen:
„Women are detained and prosecuted for running away from home, although this is not a crime in the Penal Code. If the woman or girl escapes with a man she will be accused of zina until proven that she had no intercourse with the man with whom she ran away. The proof of innocence is dependent on virginity tests […]. It has been noted that if the woman has not committed adultery, she may then be accused of Khelwat-e-sahiha, which is not considered a crime within the Penal Code but is defined as a crime within the Hanafi jurisprudence.“ (UNODC, März 2007, S. 24)
In einem im Dezember 2010 veröffentlichten Bericht zu einer Fact–Finding-Mission nach Afghanistan im Oktober 2010 fasst das österreichische Bundesasylamt (BAA) die Aussagen verschiedener GesprächspartnerInnen folgendermaßen zusammen:
„Gemäß Scharia erfüllt der außer- und voreheliche sexuelle Kontakt den Tatbestand des Verbrechens ‚Zina‘ und ist demgemäß zu bestrafen; in der Praxis genügt jedoch bereits das Weglaufen einer Frau bzw. die Beschuldigung des (auch nicht sexuellen) Kontakts mit einem Mann, ohne mit diesem verheiratet zu sein. Dem Gesetz zufolge müssten für eine Verurteilung vier Personen diesen außerehelichen sexuellen Kontakt bezeugen, was in der Praxis aber unbeachtet bleibt. Mädchen, die der Zina beschuldigt werden, werden fallweise auf deren Jungfräulichkeit überprüft. Die Strafen variieren je nachdem, ob es sich um außerehelichen oder vorehelichen Geschlechtsverkehr handelt und welcher konkreten Handlung die Frau beschuldigt wird. Im Durchschnitt droht für dieses Verbrechen eine 4jährige Haftstrafe. Gemäß der Scharia können Frauen auch mit Steinigung bestraft werden. Im Sommer 2010 wurden etwa in Kunduz zwei Ehebrecherinnen wegen Zina zu Tode gesteinigt. Vor allem auf dem Land werden solche traditionellen Praktiken nach wie vor gelebt, auch mangels Durchsetzung der bestehenden Gesetze. Über die Anzahl der verdächtigten und tatsächlichen Ehebrüche existieren keine verlässlichen Zahlen. In absoluten Ausnahmefällen und lediglich in den Großstädten des Landes gäbe es für unverheiratete Paare, denen außerehelicher bzw. vorehelicher Kontakt zur Last gelegt wird, die Möglichkeit, durch eine nachträgliche Heirat einer harten Bestrafung zu entgehen, sofern sie vor dem Richter ihre Heiratsabsicht kundtun. Auch in diesen Fällen würde dem Paar ein vorübergehender Gefängnisaufenthalt - der auch Jahre dauern kann - nicht erspart bleiben und hängt die Entscheidung vom Ermessen des Richters ab.“ (BAA, Dezember 2010, S. 27-28)
Die Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) schreibt in einem Bericht vom Dezember 2008, dass Weglaufen von keinem afghanischen Gesetz als Verbrechen oder Verstoß eingestuft werde. Allerdings werde dieses Thema von Gerichten unterschiedlich gehandhabt. Viele Gerichte würden Weglaufen als Verbrechen behandeln. Dies liege in der Überzeugung begründet, dass eine Frau ihr Haus nicht ohne Mahram (männliche verwandte Begleitperson) verlassen dürfe. Bei diesem werde angenommen, dass er nicht Zina (vor- bzw. außerehelicher Geschlechtsverkehr) mit der Frau begehen werde. Paare, die von zu Hause weglaufen um zu heiraten, würden oft inhaftiert. Der Mann werde wegen Entführung und die Frau wegen Zina angeklagt. Dies widerspreche Artikel 425 des afghanischen Strafgesetzbuches von 1976.
Anklagen gegen Frauen, die von zu Hause weglaufen, um einer Zwangsheirat zu entkommen, seien hinsichtlich des Schutzes der Familie von besonderer Bedeutung. Die Mehrheit dieser Fälle werde nach traditionellen Praktiken entschieden, die manchmal im Gegensatz zum Zivilrecht stünden. In einem Fall aus dem Jahr 2006 sei eine 19-jährige Frau aus Samangan von zu Hause weggelaufen, um einen Mann zu heiraten. Das Paar sei von der Polizei gefunden und verhaftet und von einem Richter wegen vorehelichem Sex zu jeweils 18 Monaten Haft verurteilt worden. Dem Paar wurde nicht erlaubt zu heiraten:
„Elopement is not predicted as a crime or infringement in any laws of the country. However, the issue has been addressed differently by the courts. Many courts have dealt with it as a crime. This understanding comes from the belief that a woman should not be leaving her house without a mahram (chaperone who is a male relative) who is believed to not be having zina (pre- or extra-marital sex) with the woman. Couples who run away from home to get married are often imprisoned; the man is charged with kidnapping and the woman with zina. This is in contradiction to Article 425 of the 1976 Penal Code of Afghanistan.
[…] Criminal charges against women who run away from their homes to avoid forced marriage are of particular concern for the protection of the family. The majority of these cases are ruled using traditional practices that are at times in contradiction with civil law. For example, Farina, a 19-year-old woman from Samangan ran away from home in late 2006 to get married with the man she liked. The police found and arrested them. The judge ruled that because she ran away she must have had pre-marital sex and sentenced both to 18 months in jail. The couple was not allowed to get married.“ (AIHRC, Dezember 2008, S. 36)
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum LandInfo berichtet im Mai 2011, dass es Beispiele von weggelaufenen Paaren gebe, die nach Verhandlungen in oder Entscheidungen durch lokale Räte (Shura/Jirga) erfolgreich reintegriert worden seien. Gleichzeitig sei es jedoch klar, dass weggelaufene Paare nicht nur der Gefahr von Sanktionen durch die eigenen Familien, sondern auch von Reaktionen seitens lokaler Machthaber und Gerichte ausgesetzt seien. Im August 2010 habe Amnesty International (AI) von einer Steinigung eines Paares in einem von den Taliban kontrollierten Dorf in Kunduz berichtet. Das Paar sei zunächst nach Pakistan geflüchtet, nach einer Einigung zwischen den Familien allerdings in das Dorf zurückgekehrt. Nichtsdestotrotz sei es anschließend von einem lokalen Talibanrat zum Tod durch Steinigung verurteilt worden:
„There are examples of eloping couples who have been successfully reintegrated after negotiations in or decisions by local councils (shura/jirga). At the same time, it is obvious that eloping couples do not only run the risk of sanctions from their own families, but also of reactions intitiated both by local power-holders and courts. In August 2010, Amnesty International reported that a couple had been stoned to death in a village controlled by the Taliban in Kunduz. The couple had eloped to Pakistan, but returned to their village following an agreement between their families. A local Taliban council nevertheless decided that the couple should be stoned to death.“ (LandInfo, 19. Mai 2011, S. 18)
In einem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact Finding Mission nach Afghanistan schreibt das Danish Immigration Service (DIS) unter Berufung auf Angaben der Lawyers Union of Afghanistan (LUA), dass eine vor- bzw. außereheliche Beziehung zwischen einem jungen Mann und einer jungen Frau eine ernste Verletzung der Familienehre, und insbesondere der Ehre der Familie der Frau, darstelle. Die Familie der Frau könne damit drohen, sowohl ihre eigene Tochter als auch den Mann und seine Familie zu töten, unabhängig davon, ob es sich bei der vor- bzw. außerehelichen Beziehung um eine sexuelle oder eine rein freundschaftliche gehandelt habe. Gegen den Mann gerichtete Drohungen könnten sich ausweiten und zu Drohungen zwischen den Familien führen. Wenn es sich bei dem Vater der Frau um einen Warlord handele, hätten Drohungen ernste Konsequenzen. Sei die Beziehung sexueller Natur gewesen, sei sogar das Leben des Paares in Gefahr. Laut LUA gebe es viele Ehrverbrechen in Afghanistan, und in manchen Fällen seien sowohl die Frau als auch der Mann getötet worden. In einigen Gebieten komme es in diesen Fällen, ohne Einschaltung eines Gerichts, zur Steinigung:
„In Afghanistan a relationship between a young man and a young woman before or outside marriage is a serious violation of the honor of the families, and especially the family of the young women, according to LUA [Lawyers Union of Afghanistan]. Whether the relationship is sexual or just a friendly relation, the woman’s family may threaten to murder both their own daughter and the boy and his family. Threats may start with individual threats against the boy but may later also include threats between the families. If the girl’s father is a warlord, threats have serious consequences and if the relation also is of sexual nature it could even endanger the lives of the couple. LUA emphasized that there are many honor‐related cases in Afghanistan, and in some cases both the young woman and man have been killed. In some areas, these cases are settled by stoning without any court being involved.“ (DIS, 29. Mai 2012, S. 34)
Im selben Bericht äußert sich UNHCR zu der Frage, mit welchen Konsequenzen ein junger Mann rechnen müsse, der eine außereheliche Beziehung mit einer jungen Frau geführt habe. Laut UNHCR sei diese Situation sowohl für den Mann als auch für seine Familie gefährlich. Wenn es innerhalb der Familie der Frau eine einflussreiche Person gebe, deren Ruf und Ehre bedroht sei, sei die Gefahr sogar noch größer.
Einer unabhängigen Forschungseinrichtung in Kabul zufolge seien es vor allem junge Frauen, die Ehrenmorden zum Opfer fallen, wenn mit Ehre in Verbindung stehende Konflikte nicht auf friedliche Art und Weise gelöst würden. Für junge Männer sei es einfacher, das Gebiet zu verlassen und anderswo zu leben.
Laut AIHRC würde die Familie der Frau das Problem häufig durch eine Heirat lösen. Allerdings würden Familien mit hohem Status keine Heirat zwischen ihrer Tochter und einem jungen Mann mit niedrigerem Status akzeptieren. Bei einer interethnischen Beziehung sei es sogar noch schwieriger. Häufige Konsequenzen einer vor- bzw. außerehelichen Beziehung seien die Tötung des Mannes, die Verstümmelung seines Körpers, gegen ihn gerichtete harte Schläge oder seine Inhaftierung aufgrund von Entführungsvorwürfen. In einem Fall sei ein junges Paar, das nach Pakistan geflüchtet sei, von den Familien überredet worden, zurückzukehren. Nach der Rückkehr des Paares sei der Mann wegen Entführung angeklagt und inhaftiert worden:
„Asked about the consequences for young men who have had a relation to a young woman outside marriage, UNHCR stated that the situation would be very dangerous for him as well as for his family. If there is a powerful person in the girl’s family whose reputation and honour is at stake, the risk is even higher.
According to an independent policy research organization in Kabul, when the honour‐related conflicts are not solved in a peaceful way, it is mostly young women who tend to be the victim of honour killings compared to young males for whom it is easier to leave the area and reside somewhere else. […]
AIHRC added that the girls’ family would often solve the issue by marriage. However, families with a high status will not accept a marriage between their daughter and a young man of a lower status. If the relationship includes mixed ethnic parties, it will be even more complicated. The consequences for the young man involved would often be killing, mutilation of his body, harsh beating or sometimes imprisonment with allegations of kidnapping the daughter. AIHRC gave an example with a young couple who had fled to Pakistan, but were persuaded by their families to come back. After their return, the young man was charged with kidnapping and was put in prison, and he has been in prison for the last two years.“ (DIS, 29. Mai 2012, S. 35-36)
Sanktionen gegen Familienangehörige des Mannes
In einem im März 2011 vom Afghanistan Analysts Network (AAN) veröffentlichten Bericht über das Paschtunwali, den Ehrenkodex der Paschtunen, schreibt Lutz Rzehak, Privatdozent am Zentralasien-Seminar des Instituts für Asien- und Afrikawissenschaften der Humboldt-Universität zu Berlin, dass Rache von den patrilinearen Verwandten der verletzten, getöteten oder auf andere Weise geschädigten oder entehrten Person verübt werden könne. Dabei könne sich die Rache gegen den Täter selbst oder gegen einen seiner patrilinearen Verwandten richten:
„Like good deeds, bad deeds also call for reciprocation. If a bad deed consists in an attack on a person’s honour or physical integrity, reciprocation means to take revenge. Revenge is aimed at restoring the primary balance between individuals and groups and at retrieving one’s honour. […] Revenge can be taken by the patrilineal relatives of someone who has been wounded, killed or otherwise wronged or dishonoured, and it can be directed against the offender or against one of his patrilineal relatives.” (AAN, 21. März 2011, S. 15)
In einer älteren ACCORD-Anfragebeantwortung vom April 2005 findet sich folgende Expertenauskunft des damaligen Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Afghanistan (AGA), Dr. Bernt Glatzer:
„Nach Angaben des wegen untenstehender Fragestellung (Tötung zur Vermeidung von Blutrache) kontaktierten Afghanistan-Experten (Dr. Bernt Glatzer, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Afghanistan, AGA) werde vorehelicher Geschlechtsverkehr von der Familie der Frau als Ehebruch aufgefasst. Die Familie sieht sich als Opfer, selbst wenn sie die Freundin (also ihre eigene Tochter) durch deren Bruder ermorden lassen habe. Da sie des ‚Ehebrechers‘ nicht habhaft wurde, sei es auch nicht ungewöhnlich, stattdessen dessen Bruder zu töten. Der ‚Ehebrecher‘ sei dann allerdings auch selbst noch weiterer Gefahr ausgesetzt. In diesem Falle müsste es die Familie der Freundin/Tochter sein, die das Streitschlichtungsverfahren (siehe hierzu weiter unten) initiiert, nicht die Familie des ‚Ehebrechers‘ […].“ (ACCORD, 8. April 2005)
In seinem oben erwähnten Bericht vom Mai 2012 beruft sich das Danish Immigration Service (DIS) auf Angaben der All Afghan Women’s Union (AAWU), der zufolge die Reaktion der Familien auf vor- bzw. außereheliche Beziehungen von deren sozialem und Bildungshintergrund abhänge. Wenn die Frau einer gebildeten Familie entstamme, werde diese den Mann zuerst warnen und auffordern, die Frau nicht länger zu treffen. Außerdem werde die Familie der jungen Frau nicht erlauben, das Haus zu verlassen. Sollte die Beziehung dennoch anhalten, werde die Familie den jungen Mann zusammenschlagen lassen. Gehöre die Frau einer ungebildeten Familie an, könne es mit der Tötung des Mannes enden. Laut AAWU würden fanatische Familien sogar andere Mitglieder der Familie des jungen Mannes töten, oder die Familie des Mannes müsse der anderen Familie ein Mädchen als Kompensation übergeben. Dieses Mädchen laufe Gefahr, der anderen Familie als „Sklavin“ dienen zu müssen:
„The reaction of the families will, according to AAWU [All Afghan Women’s Union], depend on their social and educational background: if the woman comes from an educated family, they will in the first step send a warning to the man to stop seeing the woman, and they will not allow the young woman to go out (to school or to university). In case the relation continues, they will try to frighten the young man by sending somebody to beat him up. However, if the woman’s family belongs to an illiterate family, it may end up killing the man. AAWU added that fanatic families would even kill other members of the young man’s family, or the young man’s family would have to compensate the other family with a girl who may end up serving as a ‚slave‘ for the woman’s family.“ (DIS, 29. Mai 2012, S. 36)
Thomas Barfield, Anthropologe an der Universität Boston, schreibt in einem 2003 vom US Institute for Peace (USIP) veröffentlichten Bericht über das traditionelle Rechtssystem in Afghanistan, dass Rache (badal) ein Mittel sei, durch das eine Person persönliche Gerechtigkeit für gegen sie oder ihre Familie verübtes Unrecht („wrongs“) anstreben würde. Vergeltung als Recht und Erwartung stehe als ein nicht-staatliches Rechtssystem im Zentrum des Paschtunwali, des Verhaltenskodexes für Paschtunen. Laut Barfield führe Mord zur stärksten Forderung nach persönlicher Blutrache. Die Rache solle sich bestenfalls nur gegen den Mörder selbst richten, allerdings sehe das Paschtunwali unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass Brüder und andere patrilineare Verwandte zu legitimen Ersatzzielen der Rache werden. Frauen und Kinder kämen unter keinen Umständen als Ziele in Frage:
„Revenge (badal) is the means of enforcement by which an individual seeks personal justice for wrongs done against him or his kin group. It is this right and expectation of retaliation that lies at the heart of the Pashtunwali [code of conduct for Pashtuns] as a non-state legal system. […] Homicide generates the strongest demand for personal blood revenge. There is the obvious desire to punish the person who committed the act by the victim’s family, but it also involves questions of honor and personal responsibility. Not seeking blood retaliation personally is deemed a sign of moral weakness, even cowardice, not just of the individual who was wronged, but his whole kin group. […] Revenge should ideally be directed at the murderer alone, but under some conditions the Pashtunwali makes his brothers or other patrilineal kin legitimate substitute targets. Women and children are excluded as targets of revenge in all cases.“ (USIP, 26. Juni 2003, S. 5-6)
Barfield führt weiters an, dass sexuelles Fehlverhalten drastische Konsequenzen nach sich ziehe, da es als Verletzung der Familienehre angesehen werde. Die paschtunische Tradition nehme solche Verstöße so ernst, dass der Familie eines Opfers von Ehebruch, Entführung oder Vergewaltigung das Recht zugestanden werde, sieben Angehörige der Familie des Täters zu töten.
Ehebruch werde durch die Tötung sowohl des Mannes als auch der Frau bestraft, wenn diese in flagranti entdeckt würden. Solche Ehrenmorde könnten auch stattfinden, wenn eine unverheiratete Frau ohne die Zustimmung ihrer Familie mit einem Mann weglaufe. Das Paar könne später versuchen, die Situation durch Entschädigungszahlungen (pour) sowie zwei Schafe als „Schamgeld“ zu regeln. Die Familie des Mannes müsse außerdem der geschädigten Familie zwei Frauen zur Heirat übergeben:
„Sexual misbehavior is subject to rigorous consequences similar to those that legitimize revenge killings because it is deemed an offense against family honor. Pashtun tradition takes such violations so seriously that while revenge for murder is one for one, a victim’s family is seen has [sic] having the right to kill seven members of the offender’s family in revenge for adultery, abduction or rape.
Adultery is punished by killing both individuals if they are caught in bed together. Such honor killings may also occur in cases of elopement (or forcible abduction) when an unmarried girl runs off with a man without her family’s permission. Because her father and brothers are then expected to kill them, the couple often flees the area and seeks sanctuary (nanawati) elsewhere. They may later try to regularize their status by providing indemnity (pour) and two sheep as a shame payment. The man’s family must also provide two women in marriage to the offended family by way of apology.” (USIP, 26. Juni 2003, S. 17)
[Teilfrage entfernt]
 

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 27. Dezember 2012)