Document #2135127
BFA Staatendokumentation (Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, COI unit) (Author)
Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels
Aktualisierungsintervall: Jährlich
Dieses Projekt wurde aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) kofinanziert
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Datenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Quellen gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf relevante Länderinformation zusammenstellen.
Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt § 5 BFA-G (BFA-Einrichtungsgesetz). Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Administrative Grenzen auf in dieser Veröffentlichung wiedergegebenen Karten sind nicht als offizielle Anerkennung von deren Gültigkeit zu werten.
Das vorliegende Produkt kann informelle Arbeitsübersetzungen von fremdsprachigen Quellen enthalten, die mittels maschineller Übersetzungsprogramme entstanden sind. Für eine vollständige Wiedergabe auch eventueller regionaler Nuancen wird ggf. eine professionelle Übersetzung empfohlen. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass Transliterationen oder Transkriptionen von Eigennamen bei manchen Sprachen je nach Quelle variieren können.
Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorhandenen Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine Gesamtaktualisierung der Länderinformationen erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zusätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtaktualisierung erfolgt. Sollte es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Länderinformation mittels einer Übersetzungssoftware in eine von der Nutzerin/dem Nutzer festgelegte Zielsprache. Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer/der Nutzerin direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Eindruck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendeten Quellen zu erlangen. Die Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Übersetzung. Sollte das Produkt von der Nutzerin/dem Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen, die Übersetzung durch einen professionellen Übersetzer/eine professionelle Übersetzerin kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten qualitätsgesicherten automatischen Übersetzungen von Produkten (i. d. R. ins Englische) handelt es sich um informelle Arbeitszusammenfassungen. Anders als bei den rein automatischen Übersetzungen (siehe oben) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
Übersetzungen, welche nicht als "automatische Übersetzungen" ausgewiesen sind, wurden entweder von einer professionellen Übersetzerin/einem professionellen Übersetzer oder einer sprachkundigen Person qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung entstehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der qualitätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation unter BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.
Das Produkt wird im Sinne des § 4 IFG (Informationsfreiheitsgesetz) (proaktive Veröffentlichung) auf der Homepage der Staatendokumentation (https://www.staatendokumentation.at) – eine Kooperation mit ACCORD vom Roten Kreuz – öffentlich gemacht.
Letzte Änderung 2025-12-17 11:07
Hinweis:
Aufgrund der Flucht der Premierministerin und des Regierungsumsturzes sowie des damit verbundenen vollständigen politischen Systemwechsels sind Auswirkungen - u. a. auf Sicherheitslage, Menschenrechte, Opposition und Wirtschaft - derzeit nicht abschätzbar. Besonders zu berücksichtigen ist dabei die Lage der religiösen Minderheiten und der Mitglieder der bisherigen Regierungspartei Awami League (AL). Die nächsten Wahlen sollen im Februar 2026 stattfinden.
Entsprechende Anfragen an die Staatendokumentation können gestellt werden, welche i. d. R. mit Anfragebeantwortungen erledigt werden.
Die in der Länderinformation verwendeten Landkarten dienen der Veranschaulichung und stellen bei Grenzkonflikten keine Anerkennung der hier gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar.
Die Währungsumrechnungen erfolgen mit folgenden Kursen:
1.00 Bangladeshi Taka (BDT) = 0.007050503 Euro (Stand 29.7.2025; https://www.xe.com/)
1.00 US-Dollar = 0.865424 EUR (Stand 30.7.2025; https://www.xe.com/)
Letzte Änderung 2026-01-13 11:57
Allgemein
Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [Anm.: bengalischen] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. BS 19.3.2024). Offiziell ist das Staatsoberhaupt der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Er übt allerdings großteils zeremonielle Funktionen aus (EUAA 7.2024; vgl. FH 26.2.2025). Das amtierende Staatsoberhaupt ist Mohammed Shahabuddin von der Awami League (AL) (AA 7.3.2025). Der Präsident ernennt den Premierminister, der der Vorsitzende der Mehrheitspartei im Parlament oder der Koalition mit der Mehrheit sein muss. Der Premierminister ist der Regierungschef und übt die tatsächliche Macht aus (EUAA 7.2024; vgl. FH 26.2.2025). Der Präsident ernennt auch formell die Minister, obwohl diese vom Premierminister ausgewählt werden (EUAA 7.2024).
Bangladesch ist eine parlamentarische Demokratie (DFAT 23.7.2025). Das nationale Parlament (Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt. Davon werden 300 in Einzelwahlkreisen direkt gewählt und die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 23.7.2025), die von den politischen Parteien entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Sitzen nominiert werden (DFAT 23.7.2025). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem 18. Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 16.8.2024).
Das Militär und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen (BS 19.3.2024). Dem Militär werden weniger politische Ambitionen als vielmehr wirtschaftliche Interessen und das Streben nach Erhalt ihrer Privilegien nachgesagt. Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei, Gerichte und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 16.8.2024).
Bangladesch ist in acht geografische Divisionen (bibhag) unterteilt, die nach den jeweiligen Hauptstädten der Divisionen benannt sind: Barishal, Chattogram [Anm.: Chittagong], Dhaka, Khulna, Mymensingh, Rajshahi, Rangpur, Sylhet. Die Divisionen sind in 64 Distrikte (zila) unterteilt (EUAA 7.2024). Jedem Distrikt steht ein Distriktrat (Zila Parishad) vor. Jeder Distrikt ist in zahlreiche Unterbezirke (Upazila, früher Thana) und Kommunen auf Dorf- (Union Parishad), Kleinstadt- (Municipal) und Großstadtebene (City Corporation) unterteilt (DFAT 23.7.2025). Für die Chittagong Hill Tracts (CHT) gibt es eine dritte Form der lokalen Verwaltung mit einem Regionalrat und drei Bergbezirksräten (EUAA 7.2024). Die Wahlen für die fünfjährige Amtszeit der lokalen Regierungsorgane werden in mehreren Phasen durchgeführt. Die lokalen Behörden können selbst auf der Ebene der Union Parishad das tägliche Leben der Bürger erheblich beeinflussen, da sie sich mit Fragen der Gemeindeentwicklung, der sozialen Wohlfahrt und der öffentlichen Ordnung befassen (DFAT 23.7.2025).
Das politische System
Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 26.2.2025). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hat die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL), begünstigt (AA 16.8.2024; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Offiziell war Bangladesch 1991 nach Militärherrschaften zu einem parlamentarischen System zurückgekehrt, doch persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerinnen, Khaleda Zia (BNP, 1991-1996, 2001-2006) oder Sheikh Hasina (AL, 1996-2001, 2009-2024) (BS 19.3.2024; vgl. ÖB New Delhi 11.2022, FH 26.2.2025). Persönliche Animositäten zwischen diesen beiden Machthaberinnen, Machtkämpfe um jeden Preis und ein Vertrauensdefizit zwischen den Parteien mündeten in einer schädlichen politischen Kultur (BS 19.3.2024; vgl. DFAT 23.7.2025), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 19.3.2024).
Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI) hat, bekam die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP) und der national-sozialen Partei Jatiya Samajtantrik Dal (JSD) (ÖB New Delhi 11.2022). Allgemein wird die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zugeschrieben, während die AL eher als links und säkular gilt (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Von 2014 bis 2024 war sie aufgrund aktiver Repressionen durch die Regierung Hasina deutlich weniger sichtbar (DFAT 23.7.2025). Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien (AA 16.8.2024). Sowohl AL als auch BNP werden von Familiendynastien geführt und weisen wenig interne Demokratie auf (FH 26.2.2025).
Viele politische Parteien verfügen über große Hilfsorganisationen. Dazu gehören „Flügel“ für Studenten, Freiwillige, Jugendliche und Fachleute (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte und Arbeiter). Die größten davon sind die Studentenflügel, denen viele ehemalige Studenten noch immer angehören (DFAT 23.7.2025). Sie sind ein wichtiges Hilfsmittel der großen politischen Parteien, wie AL, BNP und BJI, zur politischen Einflussnahme (AIIA 18.9.2024). Die Studentenorganisationen der AL, die Bangladesh Chhatra League (BCL), und der BNP, die Chhatra Dal, waren immer wieder an Gewalttaten beteiligt (DFAT 23.7.2025).
Aufstand von 2024 und Etablierung einer Übergangsregierung
Bei den Parlamentswahlen im Januar 2024 wurden fast alle Sitze im Parlament entweder von der AL oder ihren Verbündeten gewonnen, darunter auch nominell unabhängige Kandidaten, die der Regierungspartei loyal gegenüberstanden. Die BNP und die meisten Oppositionsparteien boykottierten die Wahlen (FH 26.2.2025; vgl. DFAT 23.7.2025, AA 16.8.2024). Diese wurden aufgrund des Mangels an Wettbewerb und der Unterdrückung der Opposition im Vorfeld der Wahlen weithin als illegitim angesehen (FH 26.2.2025).
Eine Reihe schwerer politischer Fehler der Premierministerin Sheikh Hasina und einiger Minister führte dazu, dass eine zunächst harmlose Protestbewegung von Studenten, die gegen die Wiedereinführung einer Quote bei der Stellenvergabe im öffentlichen Dienst protestierten, zu einer weite Bevölkerungsschichten umfassenden Protestwelle anwuchs (AA 16.8.2024). Neben Quoten u.a. für Frauen und ethnischen Minderheiten sah das Quotensystem im öffentlichen Dienst auch eine eine Quote von 30 % für Freiheitskämpfer des Unabhängigkeitskrieges - und später auch für deren Kinder und Enkelkinder vor. Dies wurde 2018 nach ersten breiten Protesten teilweise aufgehoben (EUAA 8.2025; vgl. PRIF-Blog/Banerjee S. 5.8.2025). Die Studierenden betrachteten die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Juni 2024, diese Quoten wieder einzuführen, als Begünstigung der Anhänger der AL (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024).
Die Proteste wurden schließlich auch durch die wirtschaftliche Not und die Wahrnehmung angeheizt, dass das Wirtschaftswachstum des Landes ungleichmäßig und ausschließend sei (ISAS-NUS 8.10.2025). Sie wurden allerdings mit Gewalt beantwortet und führten damit zu einem Massenaufstand gegen die Herrschaft von Hasina, der als "Monsun-Revolution" bekannt wurde (DFAT 23.7.2025). Nachdem sich die Streitkräfte am 5.8.2024 geweigert hatten, weiter gegen die Protestierenden vorzugehen, trat Sheikh Hasina am 5.8.2024 zurück und verließ das Land. In der Folge übernahm das Militär für einen Zeitraum von vier Tagen die Regierungsgewalt (AA 16.8.2024). Das Parlament wurde am 6.8.2024 aufgelöst (AA 16.8.2024; vgl. FH 26.2.2025).
Auf Wunsch der Studenten und mit Zustimmung des Militärs wurde eine Übergangsregierung unter Leitung des Nobelpreisträgers Prof. Dr. Muhammad Yunus vereidigt (EUAA 8.2025; vgl. FH 26.2.2025). Die Interimsregierung umfasst Menschenrechtsverteidiger, Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, parteilose ehemalige Regierungsmitarbeiter und Vertreter der studentischen Protestbewegung (EUAA 8.2025; vgl. AA 16.8.2024, FH 26.2.2025). Als Prioritäten ihrer Arbeit hat die Interimsregierung die Wiederherstellung von Sicherheit und öffentlicher Ordnung, Aufarbeitung aller Verbrechen, Wiederherstellung des Rechtsstaates und der Demokratie genannt (AA 16.8.2024). Gemäß der Verfassung sollten Wahlen innerhalb von 90 Tagen nach der Auflösung des Parlaments stattfinden (EUAA 8.2025). Die nächsten Parlamentswahlen, verbunden mit einem Referendum, sind für Februar 2026 vorgesehen (AA 21.11.2025).
Im Oktober 2024 wurde die Studentenorganisation der AL, die BCL, gemäß des Anti-Terrorismus-Gesetzes (ATA) von 2009, aufgrund der Anschuldigungen bei den Protesten vom Sommer 2024, Demonstranten angegriffen und getötet zu haben, verboten (DFAT 23.7.2025). Im Mai 2025 folgte ein Verbot aller Aktivitäten der AL, ebenfalls unter Berufung auf das ATA und nationale Sicherheitsbedenken. Laut einer Erklärung der Übergangsregierung soll das Verbot so lange in Kraft bleiben, bis die Gerichtsverfahren gegen die Partei und ihre Anführer abgeschlossen sind (DFAT 23.7.2025). Die Wahlkommission hat daraufhin die AL auch von der Teilnahme an den Wahlen ausgeschlossen (EUAA 8.2025).
Die BNP wird nun als die am besten organisierte politische Kraft im Land beschrieben (ISAS-NUS 8.10.2025) und genießt laut lokalen Quellen eine breite Unterstützung in der Bevölkerung (DFAT 23.7.2025).
Islamistischer Extremismus, v.a. Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI)
Unter der früheren Regierung wurden islamische politische Parteien unterdrückt. Seit dem Machtwechsel treten islamistische Kräfte wieder verstärkt in Erscheinung (EUAA 8.2025). So hat die Übergangsregierung das Verbot der größten islamistischen Partei des Landes, der Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI), aufgehoben, die während der Studentenproteste im Jahr 2024 verboten worden war (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025).
Während des Krieges unterstützte die JI die militärischen Interventionen Westpakistans [Anm.: heutiges Pakistan] in Bangladesch aktiv und beteiligte sich an einer Reihe schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen gegen die Zivilbevölkerung Ostpakistans [Anm.: heutiges Bangladesch] (EFSAS 4.2025). Die BJI war deshalb bereits zwischen 1972 und 1979 verboten (Prothom Alo 1.8.2024). Mehrere führende Politiker der BJI wurden zwischen 2013 und 2016 wegen Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges von 1971 verurteilt und hingerichtet (EUAA 7.2024). Nachdem die Gründung religiöser Parteien wieder erlaubt war, behielt sie trotz zunehmenden Bedeutungsverlust ihre ideologische Funktion als Triebkraft des islamistischen Extremismus bei, u. a. durch ihre Verbindungen zu extremistischen und gewalttätigen Gruppen (EFSAS 4.2025). In den Jahren 2013 und 2014 war sie für breite Angriffe auf die hinduistische und christliche Minderheit mit um die Hundert Toten verantwortlich (USGPO 30.4.2015; siehe dazu AI 6.3.2013).
Lokale Quellen berichten, dass die Anhänger der BJI nach dem Sturz der Regierung Hasina selbstbewusster wurden und in einigen Fällen Gewalt oder Drohungen gegen Minderheiten, darunter Hindus, Christen und Sexuelle Minderheiten richteten (DFAT 23.7.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2025-12-17 13:18
Die Sicherheitslage in Bangladesch ist instabil und kann sich jederzeit verschlechtern (DFAT 23.7.2025; vgl. BMEIA 7.11.2025). Zu den Sicherheitsrisiken zählen politisch motivierte Gewalt und Zusammenstöße zwischen rivalisierenden Gruppen, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, bei politischen Kundgebungen und in Zeiten erhöhter politischer Spannungen (DFAT 23.7.2025). Für Februar 2026 sind Parlamentswahlen, verbunden mit einem Referendum, vorgesehen. Bereits im Vorfeld kommt es zu Protestaktionen und Demonstrationen, die teilweise in gewaltsame Ausschreitungen eskalieren können. Die Präsenz der Sicherheitskräfte in der Öffentlichkeit wurde deutlich verstärkt (AA 21.11.2025).
Am 5. August 2024 führten landesweite Proteste dazu, dass die damalige Premierministerin Sheikh Hasina zurücktrat und das Land verließ. Im Verlauf der Proteste kamen mehr als 1.400 Menschen ums Leben; zahlreiche weitere wurden verletzt [Anm.: zu den Hintergründen der Proteste siehe Politische Lage] (AA 21.11.2025). Unmittelbar nach dem Sturz der Regierung folgten landesweite Unruhen und eine Reihe von gewalttätigen Übergriffen auf vermeintliche Anhänger der AL sowie deren Unternehmen und Häuser. Auch Angehörige der hinduistischen Minderheit sowie Polizeibeamte, denen vorgeworfen wurde, die ehemalige Regierung bei der Durchsetzung ihrer repressiven Politik unterstützt zu haben, wurden Ziel einiger dieser Angriffe. Aus Angst vor Repressalien verließen Polizeibeamte ihre Posten und tauchten unter (EUAA 8.2025; vgl. NYT 19.9.2024). Kriminalität wie Mord, Körperverletzung, Erpressung, Diebstahl, Raub und sexuelle Übergriffe sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über eine sich verschlechternde Rechts- und Sicherheitslage mit steigenden Vergewaltigungs- und Mordraten seit dem Sturz der Hasina-Regierung (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025).
Zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung wurden dem Militär erweiterte Polizeibefugnisse (magistracy powers) übertragen, die immer wieder verlängert wurden (EUAA 8.2025, vgl. DAST 11.11.2025). Die aktuelle Verlängerung ist bis 28. Februar 2026 gültig (Prothom Alo 11.11.2025). Dies bedeutet, dass Militärangehörige im Rang eines Hauptmanns oder höher unter anderem Festnahmen vornehmen, Personen in Gewahrsam nehmen (EUAA 8.2025), Durchsuchungs- und Haftbefehle erlassen sowie Versammlungen auflösen dürfen (NYT 19.9.2024). Es können auch mit kurzfristiger Ankündigung regionale oder landesweite Ausgangsbeschränkungen und -verbote verhängt und Telefon- und Internetverbindungen eingeschränkt werden (BMEIA 7.11.2025). Das ganze Jahr über kam es zu Razzien der Strafverfolgungsbehörden, angeblich um terroristischen Aktivitäten, Drogen und illegalen Schusswaffen entgegenzuwirken (USDOS 12.8.2025).
Zwischen Jänner 2013 und Mitte 2016 verübten einheimische militante Kräfte eine Welle von Anschlägen in ganz Bangladesch (DFAT 23.7.2025). Nach 2016 leitete die frühere Regierung eine intensive Bekämpfung des islamistischen Extremismus ein (EUAA 8.2025). Seitdem gab es keinen Angriff vergleichbaren Ausmaßes mehr (DFAT 23.7.2025). Berichten zufolge gibt es dennoch noch mehrere gewalttätige islamistische Gruppen, die weiterhin aktiv sind (EUAA 8.2025). Darunter befinden sich Gruppen, wie Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent, der Islamische Staat, Harkat-ul-Jihad al-Islami (HuJI) (EUAA 8.2025; vgl. CIA 24.11.2025), Ansar al-Islam, auch bekannt als Ansarullah Bangla Team (ABT) und Neo-JMB (EUAA 8.2025). Laut lokalen Medien gelang mehr als 2.200 Häftlingen, darunter auch militanten Kämpfern, am und nach dem Tag des Umsturzes vom 5.8.2024 die Flucht aus bangladeschischen Gefängnissen. Zudem wurden seit 5.8.2024 bis zu 174 Häftlinge, die mit militanten Gruppen in Verbindung stehen, gegen Kaution freigelassen (DFAT 23.7.2025).
An der Nordgrenze zu Indien kommt es vereinzelt zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Truppen der beiden Länder. Auch wenn sich die dortige Lage zeitweise etwas entspannt, bleibt sie grundsätzlich labil (EDA 7.7.2025).
Durch die intensiven Auseinandersetzungen in Myanmar zwischen dem dortigen Militär und den Aufständischen kommt es immer wieder auch zu Auswirkungen auf der bangladeschischen Seite der Grenze. Die Sicherheitslage in den Aufnahmelagern für Geflüchtete der Rohingya-Gemeinschaft aus Myanmar ist schlecht. Inzwischen kommt es auch am Tage vermehrt zu teils tödlichen Gewaltakten. In Cox’s Bazar und insbesondere in der Gegend um Teknaf kam es in der Vergangenheit immer wieder zu kriminellen Überfällen, teilweise mit Waffengebrauch (AA 21.11.2025).
Gewalt gegen religiöse Minderheiten
Gewalt gegen religiöse Minderheiten wird in den sozialen Medien gezielt provoziert. In den letzten Jahren wurden immer wieder Häuser, Geschäfte und Tempel von Hindus verwüstet oder zerstört (FH 26.2.2025). Solche Vorfälle ereigneten sich im Oktober 2021, Juli 2022, Juni 2023 und im August 2024 - nach dem Sturz von Premierministerin Sheikh Hasina (AA 16.8.2024).
Zwischen August und September 2024 kam es zu mehreren Verwüstungen und Angriffen auf religiöse Stätten (Schreine) und kulturelle Einrichtungen (ODHIKAR 10.2.2025). Besonders in den ersten zwei Wochen nach Hasinas Rücktritt kam es zu einem Anstieg der Angriffe auf Häuser und Geschäfte sowie zu mindestens zwei Todesfällen in Minderheitengemeinschaften, vorwiegend hinduistischen (FH 26.2.2025). Auch Angehörige der Ahmadiyya-Gemeinschaft, indigene Gruppen in den Chittagong Hill Tracts (CHT), Christen und Buddhisten waren betroffen (OHCHR 12.2.2025). Berichten zufolge hatte die Übergangsregierung Mühe, die Minderheitengruppen zu schützen (FH 26.2.2025). Hindu-Gruppen veranstalteten große Kundgebungen und forderten mehr Schutz durch die Übergangsregierung. Im November 2024 flammte die Gewalt erneut auf, nachdem ein Hindu-Priester wegen Aufruhrs festgenommen worden war (FH 26.2.2025).
Die Übergangsregierung bestätigt, dass zwischen dem 5.8. und dem 22.10.2024 mindestens 88 Strafverfahren aufgrund kommunaler Ausschreitungen registriert wurden und 70 Personen festgenommen wurden (HRW 1.2025). Laut einer Recherche von Journalisten von Prothom Alo wurden zwischen 5. und 20.8.2024 1.068 Häuser und Geschäftsgebäude von Minderheiten sowie 22 Gebetsstätten angegriffen und beschädigt (Prothom Alo 12.9.2024). Der Rat für die Einheit der Hindus, Buddhisten und Christen (BHBCUC) berichtet, dass es zu insgesamt 1.769 kommunalen Angriffen und Akten von Vandalismus, mit 2.010 Vorfällen, gekommen ist (TBS News 11.1.2025).
Laut Übergangsregierung ist die Gewalt größtenteils politisch und nicht gesellschaftlich motiviert gewesen (FH 26.2.2025). Die Motive reichen von religiöser und ethnischer Diskriminierung über vermeintliche Rachemöglichkeiten an Anhängern der Awami-Ligue unter Minderheiten bis hin zu lokalen kommunalen Streitigkeiten, unter anderem um Land, sowie zwischenmenschlichen Problemen. Auch einige Anhänger, Mitglieder und lokale Führungspersönlichkeiten von Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP) waren an Racheakten und Angriffen auf bestimmte religiöse und indigene Gruppen beteiligt. Die dem UN-Hochkommisariat für Menschenrechte vorliegenden Informationen belegen jedoch nicht, dass solche Vorfälle von den nationalen Führungen dieser Parteien orchestriert oder organisiert wurden (OHCHR 12.2.2025). Sowohl die Übergangsregierung, als auch die BNP, BJI und Studentenführer verurteilten die Gewalt gegenüber Hindus (DFAT 23.7.2025; vgl. OHCHR 12.2.2025). Auch gab es nach dem Umsturz Bemühungen von lokalen Gruppen wie BNP, BJI, Studierenden Gruppen und sozialen Organisationen die Wohn- und Gebetshäuser der Hindu-Gemeinschaft zu schützen (OHCHR 12.2.2025; vgl. HRW 1.2025).
Sicherheitslage in den Chittagong Hill Tracts (CHT)
[Informationen zum Hintergrund des Konflikts und ethnischer Zusammensetzung in den Chittagong Hill Tracts befinden sich im Kapitel Chittagong Hill Tracts / Jumma-Völker.]
Aus dem Jahr 2024 gibt es Berichte über interkommunale Gewalt zwischen Gemeinschaften der indigenen Minderheiten und Bengalen, in Form von Mobgewalt bzw. Brandangriffen auf religiöse Stätten von Buddhisten und Christen sowie auf Wohnhäuser und Gewerbeliegenschaften. Die Sicherheitskräfte verhängten Straßen- sowie Telefon- und Internetsperren. Es kam auch zu Schusswechseln mit den Sicherheitskräften. Im Jahr 2025 gibt es Berichte über Entführungen von Zivilisten und Lösegeldforderungen. Einige dieser Entführungen werden der United People's Democratic Front (UPDF) [Anm.: eine politische Partei in den CHT] zugeschrieben. Die UPDF weißt diese Vorwürfe jedoch zurück (EUAA 8.2025).
Im Allgemeinen haben seit 2022 die Zusammenstöße zwischen ethnischen bewaffneten Gruppen und staatlichen Sicherheitskräften sowie zwischen ethnischen bewaffneten Gruppen untereinander zugenommen (DFAT 23.7.2025). Das Militär unterhält weiterhin ein starkes Kontingent an Sicherheitskräften in den CHT, wo es ein Wiederaufflammen der Konflikte zwischen den indigenen lokalen Gemeinschaften und zugezogenen Bangladeschis verhindern soll. Dem Militär wird von lokalen Menschenrechtsgruppen vorgeworfen, die Konfliktparteien gegeneinander auszuspielen, um die eigene dominante Rolle in der Region zu bewahren (AA 16.8.2024). Lokale Quellen berichten, die Reaktion der Sicherheitskräfte sei häufig hart und wahllos. Indigene Bevölkerungsgruppen werden bei Sicherheitskontrollen schikaniert, teilweise willkürlich festgenommen sowie ihre Häuser durchsucht. Einige indigene Gruppen behaupten, Angriffe würden von einer staatlich geförderten Gruppe namens Mukhosh Bahini („Maskierte Truppe“) verübt (DFAT 23.7.2025).
Im April 2024 verübten Kämpfer der Kuki-Chin National Front (KNF) [Anm.: eine indigene Seperatistengruppe] koordinierte Angriffe auf ein lokales Regierungsgebäude und mehrere staatliche Banken. Sicherheitskräfte verhafteten mehr als 100 Angehörige der örtlichen Bawm-Gemeinde, darunter Frauen und Kinder und verhängten Bewegungseinschränkungen (DFAT 23.7.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2025-12-17 13:49
Bangladeschs Rechtssystem ist eine Mischung aus säkularem und islamischem Recht (Yusoff et al./IJARBSS 23.11.2024). Die Verfassung proklamiert Bangladesch als säkularen Staat, sieht allerdings gleichzeitig auch den Islam als Staatsreligion vor (EUAA 7.2024; vgl. AA 16.8.2024) [Anm.: für Informationen zur Religion siehe Kapitel Religionsfreiheit]. Die Judikative, und damit Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht, unterliegen einem säkularen Rechtssystem, das aus der britischen Kolonialzeit stammt (Yusoff et al./IJARBSS 23.11.2024; vgl. BS 19.3.2024) und auf dem Common-Law-System basiert (EUAA 8.2025; vgl. DFAT 23.7.2025). Religionsbasierte Familienrechtsordnungen regeln Ehe, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht, Erbschaft und andere Familienangelegenheiten für Muslime, Hindus und Christen (DFAT 23.7.2025). Für die muslimische Mehrheit des Landes gilt daher in familienrechtlichen Angelegenheiten das islamische Recht, die Scharia (Yusoff et al./IJARBSS 23.11.2024). [weitere Informationen zu den religionsbasierten Familienrechtsordnungen und den Auswirkungen siehe Kapitel Frauen]
Im Jahr 2024 belegte Bangladesch im World Justice Project Rule of Law Index Platz 127 von 142 Ländern (WJP 14.7.2025). Die Gesetzgebung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 16.8.2024; vgl. EUAA 7.2024, BS 19.3.2024). Diese wird jedoch durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern mit dem damit verbundenen gewaltigen Rückstau an offenen Fällen, Ineffizienz, Korruption und politische Einflussnahme behindert (AA 16.8.2024; vgl. DFAT 23.7.2025, EUAA 8.2025). Es gibt Berichte, wonach es möglich ist, Gerichtsurteile zu „kaufen“ (EUAA 8.2025; vgl. Solaiman/ALR 2023).
Über die vorherige, von der Awami League (AL) geführten Regierung, gibt es Berichte über eine Politisierung der Justiz [Anm.: für weitere Informationen zum Regierungswechsel siehe Kapitel Politische Lage], die Ausübung von Druck (FH 26.2.2025; vgl. ICG 14.11.2024, EUAA 8.2025) sowie Bestechungen und einer selektiven Justizverwaltung (EUAA 8.2025).
Unter der aktuellen Übergangsregierung ließ der staatliche Druck auf die Justiz nach (FH 26.2.2025). Eine Kommission zur Beratung von Reformen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz wurde eingesetzt (FH 26.2.2025; vgl. EUAA 8.2025). Doch kommt es laut lokalen Quellen weiterhin zu Korruption, Bestechung und politischer Voreingenommenheit (DFAT 23.7.2025). Der oberste Richter und andere Richter des Obersten Gerichtshofs wurden nach ihrem Rücktritt oder ihrem Amtsverzicht ersetzt (FH 26.2.2025; vgl. EUAA 8.2025). Der Rücktritt dieser Richter erfolgte auf Druck durch Anführer der Studierendenproteste und Korruptionsvorwürfe (EUAA 8.2025). Sie galten als loyal zur AL-Regierung (FH 26.2.2025). Der von Demonstranten ausgeübte starke Druck auf das Gerichtssystem stellt jedoch eine Herausforderung für die vollständige Unabhängigkeit der Justiz und die überparteiliche Rechtsstaatlichkeit dar (FH 26.2.2025).
Unter der Übergangsregierung wurden viele mutmaßlich politisch motivierte Verfahren und Verurteilungen gegen Dissidenten, Oppositionspolitiker und mutmaßliche Extremisten eingestellt oder aufgehoben. Politische Gefangene wurden aus Geheimgefängnissen entlassen. Im Gegensatz dazu werden jedoch AL-Mitglieder und -Anführer in Fällen angeklagt, die auf wenig oder gar keinen Beweisen beruhen und allgemein als politisch angesehen werden (FH 26.2.2025). Zudem erließ die Übergangsregierung eine Verordnung zur Immunität von Demonstranten, die für Ihre Handlungen im Zeitraum von 15.7. bis 8.8.2025 nicht strafrechtlich belangt werden würden (EUAA 8.2025).
Gerichtswesen
Das Gerichtswesen besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court) und den untergeordneten Gerichten (Bezirks- und lokale Gerichte sowie Tribunale). Der Oberste Gerichtshof ist das höchste Gericht Bangladeschs und besteht aus zwei Abteilungen, der High Court Division und der Appellate Division (DFAT 23.7.2025; vgl. NYU 12.2023, EUAA 7.2024), die u. a. die erstinstanzliche Zuständigkeit für Verfassungsfragen und die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen haben (NYU 12.2023). Der Präsident ernennt den Obersten Richter (Chief Justice) sowie nach Rücksprache mit dem Obersten Richter weitere Richter des Obersten Gerichtshofs (EUAA 7.2024).
Untergeordnete Zivil- und Strafgerichte sind unter anderem nach Bezirken und Ballungsräumen unterteilt (EUAA 7.2024). Die Bürokratie ist langsam, und Beamte verlangen Bestechungsgelder für die Weiterleitung von Unterlagen zwischen Ämtern oder die Durchführung einfacher Verfahren. Dies führt zu Verzögerungen und Schwierigkeiten bei der Überprüfung von Dokumenten. Es ist möglich, Dokumente gegen Bezahlung (bestehend aus Gebühren und Bestechungsgeldern) zu erhalten. Der schlechte Zustand der gerichtlichen Infrastruktur führt oft zu einer mangelhaften Aufbewahrung und zu Schwierigkeiten beim Zugriff auf Akten (DFAT 23.7.2025). Mit 18.9.2025 wurden die Zivil- und Strafgerichte auf Distriktebene vollständig getrennt. Zur Beschleunigung der Prozesse wurden zusätzlich 203 Additional Sessions Courts und 367 Joint Sessions Courts eingerichtet. Die Richter in diesen neuen Gerichten sind ausschließlich für Strafsachen zuständig (BSS 18.9.2025). Neben den nachgeordneten Zivil- und Strafgerichten gibt es eine Vielzahl spezialisierter Gerichte und Tribunale, u. a. auch Verwaltungsberufungsgerichte, das Cyber-Tribunal und das Arbeitsberufungsgericht (NYU 12.2023). Auf lokaler Ebene sind in den Union Parishads [Anm.: kleinste Verwaltungseinheit] auch Dorfgerichte eingerichtet. Die Dorfgerichte sind semi-formale Justizmechanismen; die Menschen greifen aber auch auf völlig informelle Justizinstitutionen zurück (EUAA 7.2024).
Sondertribunale und Schnellgerichte
Es gibt zahlreiche spezialisierte Gerichte und Tribunale, die auf Grundlage verschiedener Gesetze eingerichtet wurden (NYU 12.2023), wie z. B. den Public Safety Act (ÖB New Delhi 11.2022), den Special Powers Act (1974), den Women and Children Repression Prevention Act (2000) sowie den Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act (2002) (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. JB-CJS o.D.). Diese Sondertribunale [Anm.: Schnellgerichte] müssen Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen – es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen (ÖB New Delhi 11.2022). Der Law and Order Disruption (Speedy Trial) Act aus dem Jahr 2002 war ursprünglich ein provisorisches Gesetz, das immer wieder vom Parlament verlängert werden musste. Im März 2024 beschloss das Parlament, mit dem Law and Order Disruption (Speedy Trial) Amendment Bill (2024), dass das Gesetz fortan dauerhaft in Kraft bleibt. Das Gesetz ermöglicht beschleunigte Verfahren vor Schnellgerichten in jedem Bezirk u. a. bei schweren Straftaten wie Erpressung, Verbreitung von Terror und anarchischen Zuständen (Dhaka Tribune 5.3.2024).
Weitere Sondergerichte umfassen z. B. Umweltgerichte nach dem Environment Court Act (2010), Tribunale nach dem Acid Crime Control Act (2002) sowie Arbeitsgerichte nach dem Bangladesh Labour Act (2006) (NYU 12.2023).
Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zum Tode verurteilt (ÖB New Delhi 11.2022). Am 20.10.2025 verlautbarte die Übergangsregierung, die Prozesse zu den während des Juli-Aufstandes 2024 begangenen Morden vor Schnellgerichten zu verhandeln (BSS 20.10.2025).
International Crimes Tribunal of Bangladesh (ICT-BD)
Der International Crimes (Tribunals) Act von 1973 (ICTA) wurde ursprünglich erlassen, um während des bangladeschischen Befreiungskrieges 1971 begangene Völkerrechtsverbrechen zu verfolgen (CILJ 17.7.2025; vgl. JI 20.2.2025, EUAA 8.2025). Prozesse in der ursprünglich geplanten Form fanden allerdings nie statt (JI 20.2.2025). Erst nach ihrer Rückkehr an die Macht richtete die AL-Regierung 2009 das Völkerrechtstribunal für Bangladesch (International Crimes Tribunal of Bangladesh, ICT-BD) ein (CILJ 17.7.2025; vgl. JI 20.2.2025, EUAA 8.2025). Dieses Tribunal verhängte in der Vergangenheit regelmäßig Todesurteile (FH 26.2.2025). Anfang der 2010er-Jahre verurteilte und exekutierte das ICT-BD mehrere Anführer der Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI) [Anm.: weitere Informationen zum islamistischen Extremismus und zur BJI siehe Politische Lage] und der Bangladesh Nationalist Party (BNP) (CILJ 17.7.2025).
Nach dem Ende der AL-Regierung begannen am ICT-BD Verfahren gegen die frühere Premierministerin Sheikh Hasina und andere hochrangige Mitglieder der AL wegen mutmaßlicher Verbrechen gegen die Menschlichkeit (CILJ 17.7.2025). Darüber hinaus eröffnete der ICT-BD im Oktober 2025 Gerichtsverfahren wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit gegen frühere Sicherheitsbeamte, denen vorgeworfen wird, unter der vorherigen Regierung Verschleppungen und Folterungen gebilligt zu haben (UN News 15.10.2025). Am 17.11.2025 wurden Hasina und der frühere Innenminister wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit während der gewaltsamen Unterdrückung von Studentenprotesten im Jahr 2024 schuldig gesprochen und zum Tode verurteilt (HRW 17.11.2025).
Seit der Etablierung des ICT-BD äußern Menschenrechtsorganisationen Bedenken über die Gewährleistung fairer Verfahren an diesem Gericht (CILJ 17.7.2025; vgl. JI 20.2.2025). Unter der AL-Regierung wurden wiederholt Bedenken geäußert, dass die Verfahren und Urteile des ICT nicht den internationalen Standards für den Schutz von Opfern und Zeugen, die Unschuldsvermutung, den Zugang der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und das Recht auf Kaution entsprachen (FH 26.2.2025). Obwohl die Übergangsregierung die Regeln und Verfahren des ICT-BD änderte, bleiben Bedenken hinsichtlich seiner Fähigkeit, faire Gerichtsverfahren durchzuführen, bestehen (FH 26.2.2025; vgl. JI 20.2.2025). So bestehen Bedenken hinsichtlich der Erfahrung und Unabhängigkeit der Richter, der Beibehaltung der Todesstrafe und der Möglichkeit Verfahren in absentia (Abwesenheit) zu führen (JI 20.2.2025). Laut HRW bestehen auch in Bezug auf die jüngsten Urteile gegen Hasina derartige Bedenken (HRW 17.11.2025).
Dorfgerichte und informelle Justizmechanismen
Die Dorfgerichte (auch Gram Adalat genannt) (EUAA 7.2024) wurden 1976 im Rahmen der Dorfgerichtsverordnung geschaffen, um das formale Justizsystem zu entlasten und marginalisierten Gruppen den Zugang zum Recht zu erleichtern (EUAA 7.2024; vgl. DFAT 23.7.2025, TBE 10.9.2025). 2006 ersetzte das Dorfgerichtsgesetz die frühere Dorfgerichtsverordnung und ermächtigte die Verwaltungsverbände, kleinere Angelegenheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu regeln (EUAA 7.2024). Nicht alle Union Parishads verfügen über funktionsfähige Dorfgerichte. Dies betrifft insbesondere die drei Bergdistrikte [Anm.: der Chittagong Hill Tracts], in denen das System noch nicht eingerichtet wurde (TBE 10.9.2025). Dorfgerichte sind als schnelle und kostengünstige Mechanismen zur Streitbeilegung konzipiert, die formell dokumentierte Entscheidungen hervorbringen und durch die Durchsetzungsbefugnisse des Staates abgesichert sind (Mattsson et al./EGC 7.6.2023). Dabei behandeln Dorfgerichte sowohl Straf- als auch Zivilsachen, jedoch nur geringfügige Fälle, deren Entschädigung 75.000 Taka (ca. 594 EUR) nicht übersteigt (EUAA 7.2024; vgl. Mattsson et al./EGC 7.6.2023, TBE 10.9.2025). Sie können lediglich Geldstrafen, aber keine Gefängnisstrafen verhängen (EUAA 7.2024; vgl. Mattsson et al./EGC 7.6.2023).
Dorfgerichte wurden als Alternative zum traditionellen Shalish-System eingeführt, einem informellen System lokaler Rechtssprechung, das typischerweise aus einflussreichen Dorfältesten oder anderen einflussreichen Personen besteht, die sich zur Beilegung von Streitigkeiten treffen (EUAA 7.2024; vgl. Mattsson et al./EGC 7.6.2023). Trotz der Schaffung der Dorfgerichte ist das Shalish-System weiterhin aktiv und stellt den bevorzugten Mechanismus zur Streitbeilegung dar. Ein Shalish ist schneller, leichter zugänglich und deutlich günstiger als Bezirksgerichte, was seine Beliebtheit erklärt. Allerdings verfügt der Shalish nicht über formelle, staatlich anerkannte Durchsetzungsbefugnisse. Ihre Entscheidungen werden in der Regel durch Druck der lokalen Gemeinschaft durchgesetzt. Zudem wird das Shalish-System weithin als einseitig zugunsten der Reichen und Mächtigen wahrgenommen. Soziale Verbindungen oder finanzielle Beziehungen zu den Ältesten, die das Urteil fällen, können nämlich dabei helfen, den Streit zu Gunsten einer Person zu entscheiden (Mattsson et al./EGC 7.6.2023).
Rechtshilfe und Zugang zum Justizsystem
Der Zugang der Bürger zum Justizsystem wird durch die weitverbreitete Korruption innerhalb der Gerichte und den erheblichen Rückstand bei der Bearbeitung von Fällen beeinträchtigt (FH 26.2.2025). Aufgrund der hohen Kosten und der verlangten Bestechungsgelder haben die Armen kaum Zugang zu den Gerichten (DFAT 23.7.2025). Im Jahr 2001 gründete die Regierung die staatliche Rechtshilfeorganisation (National Legal Aid Service Organisation, NLASO). Anfangs aufgrund personeller und regulatorischer Mängel weitgehend inaktiv, erfolgte 2009 eine Reorganisation. Seitdem betreibt die NLASO in allen 64 Bezirken Rechtshilfebüros und lokale Komitees. Die NLASO bietet nicht nur kostenlose Unterstützung bei Gerichtsverfahren, sondern fördert auch alternative Streitbeilegungsverfahren (ADR, Alternative Dispute Resolution) (TBS News 28.4.2025). Neben den Rechtshilfebüros auf Bezirksebene gibt es noch ein Rechtshilfebüro des Obersten Gerichtshofs, zwei Rechtshilfestellen für Arbeitnehmer in Dhaka und Chittagong sowie ein nationales Helpline-Callcenter unter der gebührenfreien Nummer "16430" (BSS 23.3.2025).
Jedes Bezirksgericht verfügt über ein Rechtshilfebüro mit einem Rechtshilfebeauftragten (TBS News 28.4.2025; vgl. DFAT 23.7.2025), in der Regel einem Richter auf Assistenz- oder Oberassistentenebene und einem Gremium staatlich bezahlter Anwälte (TBS News 28.4.2025). Nach den Richtlinien der Organisation hat jede Person unterhalb der jährlichen Einkommensgrenze Anspruch auf Rechtsberatung. Dazu gehören Personen mit teilweiser oder vollständiger Arbeitslosigkeit, verarmte Mütter mit VGD-Karte [Anm.: Eine Beschreibung des VGD, Vulnerable Group Development Program, befindet sich im Abschnitt "Entwicklungsprogramme des Staates für gefährdete Gruppen" im Kapitel Armut und Soziale Absicherung], Opfer von Menschenhandel oder Säureangriffen, Menschen mit Behinderungen ohne Einkommen und andere Personen, die von Gerichten oder Gefängnisbehörden als zahlungsunfähig eingestuft werden (TBS News 28.4.2025). Auch Nichtregierungsorganisationen bieten Rechtshilfe an. Aufgrund von Finanzierungsengpässen oder anderen praktischen Schwierigkeiten kann Rechtshilfe möglicherweise nicht allen Angeklagten zur Verfügung stehen (DFAT 23.7.2025).
Seit 2009 ist die Zahl der Menschen, die Rechtshilfe erhalten, stetig gestiegen und liegt nun bei 1.195.075 Begünstigten. Derzeit arbeiten mehrere Richter der High Court Division aktiv daran, Untersuchungshäftlingen Rechtshilfe zu gewähren, um lange anhängige Verfahren zu beschleunigen. Dies führt zu einem wachsenden Interesse schutzbedürftiger und zahlungsunfähiger Personen an kostenloser Rechtsberatung (TBS News 28.4.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2025-12-18 07:27
Einheiten des Innenministeriums
Dem Innenministerium (Ministry of Home Affairs) unterstehen die Polizei, der Grenzschutz (BGB, Border Guard Bangladesh), die Küstenwache, das Rapid Action Battalion (RAB), Ansar and Village Defence Party (VDP) (CIA 16.7.2025). [Anm.: für Informationen zu Gewalt der Sicherheitsbehörden siehe Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung und Korruption siehe Kapitel Korruption.]
Die Polizei und ihre Einheiten
Die Polizei von Bangladesch (Bangladesh Police) ist die wichtigste Strafverfolgungsbehörde des Landes und verfügt über mehrere Zweige, darunter die Metropolitan Police, die Railway Police, die Highway Police, die Industrial Police, die River Police und die Tourist Police (DFAT 23.7.2025). Darüber hinaus verfügt die Polizei über Spezialeinheiten wie die Detective Branch (DB), die Special Branch (SB) und die Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department, CID) (Dhaka Tribune 5.6.2025). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen u. a. mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 16.8.2024). Die Professionalität der Polizeibeamten ist unterschiedlich. Höhere Beamte sind relativ gut ausgebildet, werden gut bezahlt und bekleiden wichtige Positionen in der Bürokratie. Die Beamten in den unteren Rängen sind schlecht bezahlt, ausgebildet und ausgestattet (DFAT 23.7.2025).
Die Detective Branch (DB) der bangladeschischen Polizei ist eine Spezialeinheit, die für die Informationsbeschaffung, die Untersuchung schwerer Straftaten, Überwachung und in vielen Fällen auch für politische Überwachung verantwortlich ist. Die DB galt während der Amtszeit der Awami-Liga (AL) Regierung weithin als Instrument politischer Repression, insbesondere gegen Mitglieder und Anhänger der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Jamaat-e-Islami. Die DB spielt eine zentrale Rolle bei Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere durch verdeckte Ermittlungen und nachrichtendienstlich geleitete Aktionen (Dhaka Tribune 5.6.2025).
Die Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und Spionage abzuwehren. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Befugnis, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Landes zu agieren (AA 16.8.2024). Darüber hinaus ist die SB für die Kontrolle der Immigration verantwortlich. Dies beinhaltet u. a. die Registrierung von Ausländern, Visa bei Ankunft und die Verlängerung von Visa. Weitere Aufgaben sind die Bereitstellung polizeilicher Überprüfungen, die Überwachung und Sicherheit von Schlüsseleinrichtungen (Key Point Installations) sowie die Verwaltung zwangsweiser vertriebener Flüchtlinge (SB-BP o.D.).
Im Jahr 2016 wurde die Einheit für Antiterrorismus- und Transnationale Kriminalität (Counter Terrorism and Transnational Crime, CTTC) gegründet (AA 16.8.2024; vgl. Dhaka Tribune 5.6.2025) und bei der Detective Branch der Polizei von Dhaka angesiedelt (AA 16.8.2024). Diese Einheit ist mit der Bekämpfung von Terrorismus, Organisierter Kriminalität sowie grenzüberschreitenden kriminellen Aktivitäten beauftragt. Es gibt Berichte, über schwere Menschenrechtsverletzungen dieser Einheit (Dhaka Tribune 5.6.2025).
Paramilitärische Unterstützungseinheiten des Innenministeriums
An der Strafverfolgung in Bangladesch, einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, sind auch Behörden beteiligt, die stärker militarisiert sind als die Polizei und die von Offizieren der Streitkräfte geleitet werden. Diese Behörden neigen dazu, eher tödliche Gewalt anzuwenden und schwere Menschenrechtsverletzungen zu begehen (OHCHR 12.2.2025).
Das Rapid Action Battalion (RAB) wurde 2004 zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und Terrorismus gegründet (OHCHR 12.2.2025; vgl. Dhaka Tribune 5.6.2025, AA 16.8.2024). Es ist eine paramilitärische Truppe, die sich aus zugeteilten Beamten der Polizei, des Militärs und anderer Sicherheitsbehörden zusammensetzt und mit Militärwaffen und Hubschraubern ausgestattet ist. Obwohl nominell von einem Polizeibeamten geleitet, kontrollierte ein zugeteilter Oberst der Armee die Operationen des RAB (OHCHR 12.2.2025). Aufgrund der schweren menschenrechtlichen Verstöße wurde das RAB und sieben seiner Führungsmitglieder im Dezember 2021 mit Sanktionen der USA belegt (AA 16.8.2024). [Anm.: für weitere Informationen zu Folter siehe Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung.]
Der Grenzschutz, die Border Guard Bangladesh (BGB), ist hinsichtlich seiner Ausrüstung eher eine paramilitärische Truppe als eine zivile Einrichtung. Ab dem Rang eines Majors sind alle Offiziere aus der bangladeschischen Armee abkommandiert. Während die Hauptaufgabe des BGB die Kontrolle der Grenzgebiete ist, erlaubt das Gesetz ausdrücklich auch seinen Einsatz zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung. Die frühere Regierung [Anm.: die Awami League Regierung] baute die Kapazitäten des BGB zur Aufstandsbekämpfung weiter aus, ohne ihn jedoch mit weniger tödlichen Waffen auszustatten. Der Generaldirektor des BGB erklärte gegenüber dem OHCHR, der BGB sei als Kampftruppe konzipiert und nicht für die Strafverfolgung geeignet (OHCHR 12.2.2025).
Die Bangladesh Ansar and Village Defence Party (Ansar VDP), auch Ansar Bahini genannt, besteht aus ca. sechs Millionen Mitgliedern und ist in drei Sektionen unterteilt: General Ansar, Battalion Ansar und Village Defence Party (VDP). Offiziellen Angaben zufolge zahlt die Regierung den 70.000 Mitgliedern von General Ansar kein Gehalt. Ein Ansar-Mitglied erhält lediglich einen Tageslohn von 540 Taka [Anm.: ca. EUR 3,81], der von der jeweiligen Dienststelle bezahlt wird, bei der es für Sicherheits- und andere Zwecke eingesetzt wird (Dhaka Tribune 26.8.2024). Ansar wird häufig für Strafverfolgungsaufgaben eingesetzt, etwa zur Verstärkung der regulären Polizei oder zum Schutz von Regierungsgebäuden (OHCHR 12.2.2025).
Einheiten des Verteidigungsministeriums
Streitkräfte
Die Streitkräfte Bangladeschs (Armee, Marine und Luftwaffe) werden gemeinsam vom Verteidigungsministerium (MOD, Ministry of Defence) und dem Streitkräftekommando (AFD, Armed Forces Division) verwaltet (CIA 16.7.2025). Das Militär untersteht dem Chef der Interimsregierung, der gleichzeitig Verteidigungsminister ist (AA 16.8.2024). Die AFD ist ein gemeinsames Koordinierungshauptquartier für die drei Teilstreitkräfte, mit Ministerstatus sowie parallele Funktionen mit dem MOD, und fungiert in Kriegszeiten auch als gemeinsame Kommandozentrale (CIA 16.7.2025). Die Hauptverantwortung des Militärs liegt in der Außenverteidigung, es spielt jedoch auch eine Rolle bei der inneren Sicherheit (CIA 16.7.2025; vgl. AA 16.8.2024). Das Militär unterhält ein starkes Kontingent an Sicherheitskräften in den Chittagong Hill Tracts (CHT), wo es ein Wiederaufflammen der Konflikte zwischen Indigenen und zugewanderten Bangladeschern verhindern soll. Dem Militär wird von lokalen Menschenrechtsgruppen vorgeworfen, die Konfliktparteien gegeneinander auszuspielen, um die eigene dominante Rolle in der Region zu bewahren (AA 16.8.2024). [für weitere Informationen zum Konflikt in den CHT siehe Kapitel Chittagong Hill Tracts]
Quellen aus dem Land zufolge arbeitet die Polizei seit August 2024 mit reduzierter Kapazität und Effektivität, was ihre Fähigkeit, den Staat zu schützen und Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten, beeinträchtigt. Lokale und internationale Medien berichteten von steigenden Kriminalitätsraten seit dem Sturz der Hasina-Regierung. Um Recht und Ordnung zu verbessern, übertrug die Übergangsregierung im September 2024 dem Militär polizeiliche Vollmachten im Inland (DFAT 23.7.2025), darunter die Durchführung von Festnahmen, Durchsuchungen und die Auflösung ungesetzlicher Versammlungen (CIA 16.7.2025). Diese Frist wurde ab dem 14. Mai 2025 um 60 Tage verlängert (DFAT 23.7.2025).
Das Militär ist traditionell ein bedeutender Akteur in der Politik des Landes und hat kommerzielle Geschäftsinteressen in Bereichen wie Bankwesen, Lebensmittel, Hotels, Fertigung, Immobilien sowie Schiffbau und verwaltet staatliche Infrastruktur- und Bauprojekte (CIA 16.7.2025). Ex-Premierministerin Sheikh Hasina hatte das Militär u. a. durch Gewährung von weitreichenden wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten und Beförderungen für sich gewonnen (AA 16.8.2024).
Dem Verteidigungsminister unterstellte Geheimdienste
Über seine militärische Geheimdienstfunktion hinaus entwickelte sich die Generaldirektion für militärische Aufklärung, das Directorate-General of Forces Intelligence (DGFI), zu einem groß angelegten Apparat, der sich auch mit nichtmilitärischen Aufgaben beschäftigt, beispielsweise der Informationsbeschaffung für Strafverfolgungsbehörden und der Überwachung von Zivilisten (OHCHR 12.2.2025). Das DGFI untersteht direkt dem Verteidigungsminister und wurde als eng mit der früheren AL-Regierung verbunden angesehen (Dhaka Tribune 5.6.2025).
Der nationale Geheimdienst, National Security Intelligence (NSI), und das Nationale Telekommunikationsüberwachungszentrum, National Telecommunications Monitoring Centre (NTMC), der Geheimdienst für elektronische Überwachung, werden beide von Generälen der Streitkräfte geleitet und liefern ebenfalls Informationen an Strafverfolgungsbehörden (OHCHR 12.2.2025).
Der NSI ist Bangladeschs wichtigster ziviler Geheimdienst und untersteht dem Büro des Verteidigungsministers. Sein Aufgabenbereich umfasst sowohl inländische als auch ausländische Geheimdienste. Er sammelt und analysiert Informationen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, der Spionageabwehr, der Terrorismusbekämpfung und der Überwachung politischer und subversiver Aktivitäten. Er betreibt außerdem Grenzaufklärung und überwacht Bedrohungen der staatlichen Souveränität. Dem NSI werden Politisierung, mangelnde Transparenz, unzureichende Aufsicht und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (Dhaka Tribune 5.6.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-01-13 11:57
Folter
Art 35 (5) der Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (AA 16.8.2024; vgl. USDOS 12.8.2025). Schon im Jahr 2003 hatte der Oberste Gerichtshof Regeln zur Durchführung von Verhören in Untersuchungshaft erlassen, die in der Praxis weitgehend ignoriert werden. Obwohl es in Polizeigewahrsam zu Folter mit dem Ziel der Erpressung von Geständnissen kommt, geht das deutsche Auswärtige Amt jedoch davon aus, dass eine systematische Anwendung von Folter nicht anzunehmen ist. Schlechte Ausbildung und Bezahlung der Sicherheitskräfte sowie politischer Druck begünstigen die Anwendung von Folter (AA 16.8.2024). Laut Berichten der Zivilgesellschaft und der Medien ist Straflosigkeit ein weitverbreitetes Problem bei den Sicherheitskräften, insbesondere beim Rapid Action Battalion (RAB), dem Grenzschutz (BGB), der Detective Branch (DB) der Polizei und anderen Einheiten (USDOS 12.8.2025). Lediglich in Einzelfällen kam es zu Verurteilungen nach bewiesener Folter (AA 16.8.2024). Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, wird durch die politische Ebene für Nachbesserung, d. h. für „Gerechtigkeit“ gesorgt und die zuständigen Polizisten werden oft bestraft (AA 16.8.2024).
Richter können eine Untersuchungshaft verhängen, bei der kein Anwalt anwesend sein muss (USDOS 12.8.2025; vgl. DFAT 23.7.2025). In diesen Fällen kommt es am häufigsten zu Folter (DFAT 23.7.2025). Obwohl es in der Zwischenzeit einen Regierungswechsel gab, kommt es weiterhin zu Berichten von Folter und Todesfällen im Gewahrsam (ODHIKAR 24.7.2025; vgl. DFAT 23.7.2025). Im Gegensatz dazu gibt es laut dem US-Außenministerium (USDOS) keine Berichte über Folter und unmenschliche Behandlungen in Untersuchungshaft seit dem Antritt der Übergangsregierung (USDOS 12.8.2025). Laut einer Studie der Organisation "The Death Penalty Project", sind selbst Richter in Bangladesch größtenteils der Ansicht, dass Folter ein legitimes Mittel sein könne, um zu Geständnissen zu gelangen (AA 16.8.2024). Neben Gefängnissen gibt es auch Vorwürfe von Folter an Kindern in Kinderentwicklungszentren (ODHIKAR 10.2.2025). Kinderentwicklungszentren sind medizinische Fachzentren mit einem Schwerpunkt auf Beurteilung, Diagnose und Behandlung einer Reihe von neurologischen Entwicklungsstörungen bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 0 bis 16 Jahren (BPF o.D.).
Staatliches Verschwindenlassen von Personen
Nach dem Sturz der autokratischen Regierung der Awami League (AL) unter Premierministerin Sheikh Hasina Wazed wurden politische Gefangene aus Geheimgefängnissen befreit (FH 26.2.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Laut Berichten dienten die Geheimgefängnisse dazu, Oppositionelle und Regierungskritiker verschwinden zu lassen und zu foltern (BBC 15.4.2025; vgl. HRW 21.5.2025, ODHIKAR 14.5.2025). Die Bangladesh Nationalist Party (BNP) berichtet, dass ihre hochrangigen Mitglieder häufig Opfer von Verschwindenlassen wurden. Auch Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Teilnehmer an Straßenprotesten gerieten ins Visier (DFAT 23.7.2025). Untersuchungen ergaben, dass das RAB, die Detective Branch und die Abteilung für Terrorismusbekämpfung und grenzüberschreitende Kriminalität (CTTC) der bangladeschischen Polizei (DFAT 23.7.2025; vgl. ODHIKAR 24.7.2025, Dhaka Tribune 5.6.2025) sowie das Directorate-General of Forces Intelligence (DGFI) am Verschwindenlassen von Personen beteiligt waren (DFAT 23.7.2025; vgl. ODHIKAR 14.5.2025, Dhaka Tribune 5.6.2025). [Beschreibungen der Sicherheitsbehörden siehe Kapitel Sicherheitsbehörden]
Die Übergangsregierung hat die Praxis des Verschwindenlassens beendet (DFAT 23.7.2025), das Internationale Übereinkommen über das Verschwindenlassen ratifiziert (HRW 2.7.2025; vgl. OHCHR 25.6.2025, DFAT 23.7.2025) und im August 2024 eine Untersuchungskommission eingerichtet (HRW 21.5.2025; vgl. DFAT 23.7.2025; USDOS 12.8.2025). Bislang gingen bei der Untersuchungskommission mehr als 1.850 Beschwerden ein (HRW 2.7.2025). Das australische Außenministerium (DFAT) berichtet, dass es laut Schätzungen wahrscheinlich über 3.500 Fälle gibt (DFAT 23.7.2025). Die genaue Anzahl der Opfer ist bislang nicht bekannt (BBC 15.4.2025). NGOs dokumentierten mindestens 708 Personen (DFAT 23.7.2025), die gewaltsam verschwunden sind, und darüber hinaus werden 155 (BBC 15.4.2025) bis 200 Personen weiterhin vermisst (HRW 21.5.2025). Das Mandat der Untersuchungskommission wurde bis Dezember 2025 verlängert (HRW 2.7.2025). Es gibt Berichte über das Ausüben von Druck und Bedrohungen von Mitgliedern der Untersuchungskommission (OHCHR 25.6.2025) sowie über die Zerstörung von Beweisen und der Behinderung von Ermittlungen (HRW 2.7.2025; vgl. ODHIKAR 14.5.2025). Bisher wurden 122 Haftbefehle erlassen, doch keine der betreffenden Personen wurde mit Stand 15.4.2025 vor Gericht gestellt (BBC 15.4.2025). Das International Crimes Tribunal (ICT) [Anm.: für weitere Informationen zum ICT siehe Rechtsschutz / Justizwesen] ermittelt derzeit in 140 Fällen und prüft, ob am Ende der Ermittlungen Anklage erhoben wird (ODHIKAR 24.7.2025). Laut verschiedener Berichte der Menschenrechtsorganisation Odhikar gab es seit Amtsantritt der Übergangsregierung keine neuen Fälle von staatlichem Verschwindenlassen (ODHIKAR 10.2.2025; vgl. ODHIKAR 14.5.2025, ODHIKAR 24.7.2025).
Die UN-Arbeitsgruppe zum Verschwindenlassen berichtet, dass die Opfer große Angst davor haben, Fälle von Verschwindenlassen zu melden oder eine Aussage bei den Behörden zu machen. So sind oftmals die mutmaßlichen Täter weiterhin bei Polizei und Armee beschäftigt. Nach ihrer Freilassung und Rückkehr in ihre Gemeinden wurden viele von ihnen mit zahlreichen, zu Unrecht gegen sie erhobenen Strafanzeigen konfrontiert. Diese Situation hat es ihnen erschwert, eine Beschäftigung zu finden und ihren Lebensunterhalt zu sichern. Einige Mitglieder ihrer Gemeinschaften betrachten sie bei nicht nachgewiesenen Anschuldigungen fälschlicherweise als Kriminelle (OHCHR 25.6.2025).
Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen
Die Verfassung verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen. Festnahmen müssen mit einem Haftbefehl erfolgen, wobei jedoch einige Ausnahmen gelten, z. B. wenn die Behörden zu der Einschätzung gelangen, dass die betreffende Person an einer schweren Straftat beteiligt war und/oder eine Gefahr für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung darstellt (DFAT 23.7.2025). Das Sonderermächtigungsgesetz von 1974 erlaubt die Inhaftierung ohne Anklage, und die Strafprozessordnung erlaubt die Inhaftierung ohne Haftbefehl (FH 26.2.2025). Festgenommene sollten innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Festnahme einem Haftrichter vorgeführt werden und Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten (DFAT 23.7.2025; vgl. MAPoJ 12.9.2024). Dies ist jedoch nicht immer der Fall (DFAT 23.7.2025). Der Oberste Gerichtshof hat Richtlinien für Polizei und Richter erlassen, in denen festgelegt ist, dass den Angehörigen des Festgenommenen binnen 12 Stunden Zeitpunkt und Ort der Festnahme sowie der Name des [Anm.: ermittelnden] Polizeibeamten mitgeteilt werden müssen (MAPoJ 12.9.2024). Die Möglichkeit einer Kaution besteht, jedoch kann es vorkommen, dass Personen, die gegen Kaution auf freien Fuß gesetzt werden, später wieder durch die Polizei in Gewahrsam genommen werden (DFAT 23.7.2025).
Lokale Quellen berichten, dass willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen von Regierungskritikern, insbesondere von Angehörigen der Bangladesh National Party (BNP), unter der Hasina-Regierung [Anm.: Awami-Liga, AL] weit verbreitet waren, auch im Zusammenhang mit den Protesten im Juli und August 2024 (DFAT 23.7.2025). Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) meldete im Zeitraum von 1. Juli bis 4. August 2024 bis zu 11.702 Festnahmen, von denen ein sehr großer Teil willkürlich und ohne ordnungsgemäßes Verfahren erfolgt sein sollen (OHCHR 12.2.2025). Die meisten von diesen wurden von der Übergangsregierung freigelassen (DFAT 23.7.2025).
Auch unter der Übergangsregierung kommt es seit August 2024 zu meist willkürlichen Verhaftungen von Anhängern der AL (DFAT 23.7.2025; vgl. HRW 29.1.2025) sowie Journalisten (HRW 29.1.2025). In den ersten zwei Monaten seit Amtsantritt der Übergangsregierung wurden über 1.000 polizeiliche Verfahren gegen Zehntausende Menschen, hauptsächlich Mitglieder der AL, eingeleitet, in denen sie des Mordes, der Korruption oder anderer Verbrechen beschuldigt werden (HRW 29.1.2025). Laut Quellen erfolgten auch im Rahmen der "Operation Devil Hunt" willkürliche Verhaftungen (DFAT 23.7.2025). Die Aktion dauerte von 8.2.2025 (Dhaka Tribune 9.2.2025) bis 1.3.2025 (DFAT 23.7.2025) und führte zu 12.496 Verhaftungen (TBS News 1.3.2025). Massenverfahren werden weiterhin genutzt, um Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Zugehörigkeit anzuklagen und zu verhaften, obwohl lokale Quellen berichteten, dass ihre Verwendung im Jahr 2025 zurückgegangen ist (DFAT 23.7.2025).
Außergerichtliche Tötungen
In Bangladesch werden außergerichtliche Tötungen durch Strafverfolgungsbehörden gemeldet. Sie stehen insbesondere im Zusammenhang mit dem RAB (DFAT 23.7.2025). Menschenrechtsgruppen zufolge ereignen sich außergerichtliche Tötungen häufig in von Sicherheitskräften inszenierten Zusammenstößen, die zum Tod des Opfers und einer glaubhaften Abstreitbarkeit des Täters führen (sogenannte „Encounter Killings“). Lokale Medien stellen solche Vorfälle als „Kreuzfeuer“ oder „Schießereien“ dar. Eine weitere vermeintliche Methode besteht darin, einen Verdächtigen zum mutmaßlichen Tatort zu bringen, um ihn dort hinzurichten. Die Polizei behauptet dann, der Verdächtige habe zuerst angegriffen und sei in Notwehr erschossen worden (DFAT 23.7.2025). Eine Untersuchung des OHCHR, u.a. mit Interviews in 11 medizinischen Einrichtungen, ergab hinreichende Gründe für die Annahme, dass staatliche Akteure und gewalttätige Elemente, die mit der Awami-Liga in Verbindung stehen, während der Proteste im Juli und August 2024 Hunderte außergerichtliche Tötungen, darunter auch an Minderjährigen, begangen haben (OHCHR 12.2.2025; vgl. DFAT 23.7.2025).
Seit dem Sturz der Hasina-Regierung werden weiterhin außergerichtliche Tötungen gemeldet (DFAT 23.7.2025; vgl. ODHIKAR 24.7.2025, USDOS 12.8.2025). Ain O Salish Kendra (ASK), eine lokale NGO, verzeichnete zwischen dem 8.8.2024 und dem 3.3.2025 mindestens 19 außergerichtliche Tötungen durch Strafverfolgungsbehörden, darunter fünf Tötungen im Januar 2025. Sie berichtete, einige dieser Tötungen seien auf Folter in der Haft zurückzuführen (DFAT 23.7.2025). Laut USDOS kam es von Jänner bis Juli 2025 zu einer ähnlichen Anzahl an außergerichtlichen Tötungen wie im Vergleichszeitraum des Vorjahres (USDOS 12.8.2025). Odhikar verzeichnete im Zeitraum von 9.8. bis 31.12.2024 zwölf Fälle außergerichtlicher Tötungen (ODHIKAR 10.2.2025) sowie für die Zeiträume zwischen Jänner und März 2025 (ODHIKAR 14.5.2025) bzw. zwischen April und Juni 2025 jeweils acht weitere (ODHIKAR 24.7.2025). ASK und Odhikar führten die meisten Tötungen auf die gemeinsamen Streitkräfte und die Polizei zurück, verzeichneten jedoch auch Fälle, in der die DB, das RAB, die Marine, die Drogenkontrollbehörde (Department of Narcotics Control), die Küstenwache und die Luftwaffe verwickelt waren (EUAA 8.2025). Familien von Opfern außergerichtlicher Tötungen leiten in der Regel keine rechtlichen Schritte ein, da sie – ob begründet oder nicht – um ihre Sicherheit fürchten. In der Vergangenheit war die Rechenschaftspflicht für mutmaßliche außergerichtliche Tötungen durch staatliche Stellen begrenzt (DFAT 23.7.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2025-12-18 09:05
Korruption ist weit verbreitet (FH 26.2.2025; vgl. AA 16.8.2024). Sie hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 16.8.2024). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International (Corruption Perceptions Index, CPI) belegte Bangladesch im Jahr 2024 den 151. Rang unter 180 Staaten (TI 11.2.2025). Im Jahr 2020 lag das Land noch auf dem 146. Platz (TI o.D.). Im Index des World Justice Project (WJP) belegte Bangladesh im Jahr 2024 in der Sparte Korruption den 117. Platz von 142 Ländern (WJP 14.7.2025). Korruption und Bestechung, unzureichende Infrastruktur sowie behördliche und regulatorische Hürden behindern die Geschäftstätigkeit im ganzen Land (FH 26.2.2025). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden, die Polizei sowie die Rechtspflege eingeschätzt. NGOs und das Militär genießen den besten Ruf (AA 16.8.2024). Bei der Polizei fördern niedrige Einkommen die Korruption. Bestechungsgelder sind weit verbreitet. Regeln, die Verantwortlichkeit und Redlichkeit gewährleisten sollen, beispielsweise Beschränkungen bei polizeilichen Festnahmen oder der Möglichkeit, Verdächtige festzuhalten, werden nicht immer eingehalten (DFAT 23.7.2025).
Die Antikorruptionsbehörde (ACC) darf der Korruption verdächtigte Behördenbeschäftigte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen (AA 16.8.2024). Unter der Regierung der Awami Liga (AL) war die ACC ineffektiv und offener politischer Einflussnahme ausgesetzt. Die AL-Regierung verfolgte politisierte Korruptionsverfahren gegen Führungskräfte der Bangladesh Nationalist Party (BNP). Medien und Zivilgesellschaft waren bei der Aufdeckung von Regierungskorruption eingeschränkt (FH 26.2.2025). Im Jahr 2024 setzte die Übergangsregierung eine unabhängige Kommission (Anti-Corruption Commission Reform Commission, ACC-RC) ein (FH 26.2.2025; vgl. EUAA 8.2025, ACC-RC 15.1.2025), die bei der Reform der ACC beraten soll (FH 26.2.2025; vgl. ACC-RC 15.1.2025). Zu den Vorschlägen der ACC-RC zählen u. a. die Einführung neuer Antikorruptionsgesetze, einschließlich der Einführung öffentlicher Vermögenserklärung und der Kriminalisierung von Bestechung im privaten Sektor (EUAA 8.2025; vgl. ACC-RC 15.1.2025).
Die Übergangsregierung begann, nicht beweisbare Korruptionsverfahren gegen BNP-Führungskräfte, darunter auch gegen die Vorsitzende Khaleda Zia, einzustellen (FH 26.2.2025). Die ACC hat nun wiederum Ermittlungen gegen einflussreiche Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung eingeleitet (TIB 18.11.2024; vgl. FH 26.2.2025, HRW 28.1.2025).
Auch unter der Übergangsregierung gibt es weiterhin Berichte über Korruption im öffentlichen Dienst (FH 26.2.2025; vgl. DAST 12.2.2025). Es gibt Berichte über anhaltende Erpressung, Machtmissbrauch und Revierkämpfe um lukrative Korruptionsnetzwerke. Trotz anfänglicher Versprechungen hat die Übergangsregierung es verabsäumt, entscheidende Maßnahmen zur Zerschlagung dieser Netzwerke oder zur Reform der tief verwurzelten Kultur der Korruption und des Missmanagements im öffentlichen Dienst zu ergreifen. Dies wird durch eine aktuelle Umfrage der Kommission für die Reformierung der öffentlichen Verwaltung unterstrichen, die eine weitverbreitete Unzufriedenheit in der Öffentlichkeit offenbart: 80 % der Befragten glauben beispielsweise, die Verwaltung sei nicht bürgerfreundlich, 66 % sagen, Beamte verhielten sich wie „Herrscher“, 42 % denken, man könne Dienstleistungen nur erhalten, wenn man Bestechungsgelder zahlt und 46 % berichten, bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen schikaniert zu werden (DAST 12.2.2025).
Das Informationsfreiheitsgesetz (RIA) von 2009 schreibt den öffentlichen Zugang zu allen Informationen öffentlicher Stellen vor und setzt damit die Geheimhaltungsgesetze außer Kraft. Obwohl es uneinheitlich umgesetzt wurde, konnten Journalisten und zivilgesellschaftliche Aktivisten es teilweise erfolgreich nutzen, um Informationen von lokalen Regierungsbehörden zu erhalten (FH 26.2.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2025-12-18 09:10
Bangladesch verfügt über eine Berufsarmee und hat seit seiner Unabhängigkeit keinen verpflichtenden Wehrdienst (ÖB New Delhi 11.2022).
Laut deutschem Auswärtigen Amt (AA) können bangladeschische Staatsangehörige im Alter von 16 bis 19 Jahren einen freiwilligen Militärdienst ableisten (AA 16.8.2024). Die US Central Intelligence Agency (CIA) gibt dazu eine Altersgruppe von 17 bis 21 Jahren an (CIA 16.7.2025). Bedingung ist, dass der Abschluss der 10. Schulstufe nachgewiesen wird (AA 16.8.2024). Personen unter 18 Jahren können nicht zu Kampfeinsätzen herangezogen werden (ÖB New Delhi 11.2022). Seit dem Jahr 2013 können auch Frauen Wehrdienst leisten (AA 16.8.2024).
Die bangladeschischen Streitkräfte umfassen ca. 169.000 (AA 16.8.2024) bis 170.000 Soldaten (CIA 16.7.2025). Dazu kommen noch 472.000 Reservesoldaten (AA 16.8.2024).
Deserteuren droht im Kriegsfall nach den Vorschriften des bangladeschischen Armeegesetzes (Army Act 1952) die Todesstrafe. Die Beherbergung von Deserteuren kann ebenfalls ein strafrechtlich relevantes Vergehen darstellen, das nach § 136 des Strafgesetzbuches 1860 geahndet werden kann (AA 16.8.2024).
Es gibt keine Hinweise auf Zwangsrekrutierung bzw. auf eine Verpflichtung von Kindersoldaten (AA 16.8.2024).
Quellen
Letzte Änderung 2026-01-08 11:36
Allgemeine Menschenrechtslage
Obwohl die Verfassung den Bürgern grundlegende Rechte garantiert (DFAT 23.7.2025), ist die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte nicht ausreichend (AA 16.8.2024). Der zivile Raum in Bangladesch wird vom CIVICUS Monitor als "unterdrückt" eingestuft (CIVICUS 9.9.2025). Grundsatzurteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regierung und Behörden nicht ausreichend umgesetzt bzw. ignoriert (AA 16.8.2024).
Bangladesch hat alle neun zentralen internationalen Verträge im Bereich der Menschenrechte ratifiziert, z. B. das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie das Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (DFAT 23.7.2025). Damit hat Bangladesch aktuell 14 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und -protokolle unterzeichnet, allerdings 7 davon mit Vorbehalten (OHCHR o.D.).
Quellen berichten über positive Schritte durch die Übergangsregierung (IPS 7.7.2025; vgl. HRW 30.7.2025). Darunter finden sich die Freilassung politischer Gefangener, die Einleitung von Verfassungsreformen, die Unterzeichnung internationaler Menschenrechtsverträge und die Verfolgung vergangener Menschenrechtsverletzungen (IPS 7.7.2025). Allerdings sind Straflosigkeit und Missbräuche (HRW 30.7.2025) sowie politische Ausgrenzung und wirtschaftliche Instabilität weiterhin weit verbreitet (IPS 7.7.2025). [Anm.: für weitere Informationen siehe Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung und Politische Lage.]
Einiges an Angst, Unterdrückung und Menschenrechtsverletzungen, wie das weitverbreitete Verschwindenlassen, die die 15-jährige Herrschaft von Sheikh Hasinas Awami-Liga (AL) kennzeichneten, scheint beendet zu sein. Die Übergangsregierung setzt jedoch weiterhin willkürliche Inhaftierungen ein, um vermeintliche politische Gegner ins Visier zu nehmen, und hat bislang keine systematischen Reformen zum Schutz der Menschenrechte durchgeführt (HRW 30.7.2025).
Laut HRW ist die Übergangsregierung mit einem nicht reformierten Sicherheitssektor, mitunter gewalttätigen religiösen Hardlinern und politischen Gruppen konfrontiert, die Vergeltung an Hasinas Anhängern nehmen wollen. Die [Anm.: Übergangs-] Regierung steht vor großen Herausforderungen, darunter einem besorgniserregenden Anstieg von Mob- und politischer Gewalt sowie der Schikanierung von Journalisten durch politische Parteien und andere nicht staatliche Gruppen, wie etwa religiöse Hardliner, die Frauenrechte sowie sexuelle Minderheiten ablehnen. Darüber hinaus kommt es immer wieder zu Übergriffen auf religiöse und ethnische Minderheiten, wie z. B auf Angehörige der hinduistischen Minderheit oder Minderheitengemeinschaften in den Chittagong Hill Tracts (CHT) (HRW 30.7.2025).
Nationale Menschenrechtskommission
Die Nationale Menschenrechtskommission Bangladeschs (Bangladesh National Human Rights Commission, NHRC) wurde 2009 gegründet (CIVICUS 8.2025; vgl. OHRH 7.7.2025, DFAT 23.7.2025). Die Globale Allianz der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen (GANHRI) klassifiziert die NHRC, mit Stand von 4.6.2025, weiterhin mit dem Status "B" (OHCHR/GANHRI 4.6.2025). Dies bedeutet, dass die NHRC die Pariser Prinzipien in Bezug auf Pluralismus, Unabhängigkeit und Effektivität nationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht vollständig erfüllt (DFAT 23.7.2025).
Die NHRC kann Menschenrechtsverletzungen durch Einzelpersonen, Beamte, Regierungsbehörden und andere staatliche Institutionen (mit Ausnahme von Polizei und Militär) untersuchen. Sie kann als Reaktion auf eine Beschwerde einen Bericht der Polizei anfordern. Die NHRC kann Gefängnisse und Haftanstalten besuchen, Mediationen durchführen und von Regierungsbehörden die Vorlage von Dokumenten verlangen (DFAT 23.7.2025). Jedoch berichten Quellen, dass es die NHRC bisher versäumt hat, Menschenrechtsverletzungen zu bekämpfen. Obwohl die NHRC rechtlich als unabhängiges Gremium definiert ist, leidet sie unter institutionellen Einschränkungen. Ihr Ernennungsprozess wird stark von Regierungsvertretern beeinflusst. Die NHRC kann der Regierung lediglich unverbindliche Empfehlungen geben. Die Regierung ist nicht gesetzlich verpflichtet, diesen Empfehlungen nachzukommen, und kann sie nach eigenem Ermessen ignorieren. Zudem ist die Fähigkeit der NHRC eingeschränkt, Verstöße durch Strafverfolgungsbehörden unabhängig zu untersuchen. Ihre Befugnis beschränkt sich auf die Anforderung von Regierungsberichten, häufig bei den Behörden, denen Verstöße vorgeworfen werden. Darüber hinaus ist es der NHRC verboten, in bereits vor Gericht anhängige Angelegenheiten einzugreifen, wodurch ihr Handlungsspielraum bei der Behandlung von Themen wie willkürlicher Inhaftierung und unfairen Gerichtsverfahren stark eingeschränkt wird. Aufgrund des Massenrücktritts seiner Kommissare im November 2024 ist die NHRC derzeit unbesetzt (CIVICUS 8.2025; vgl. OHRH 7.7.2025).
Zivilgesellschaft und NGOs
Die Zivilgesellschaft Bangladeschs umfasst eine große Zahl aktiver zivilgesellschaftlicher Organisationen und hat für ihre Erfolge, unter anderem bei Mikrokrediten und anderen Entwicklungsinitiativen, breite Anerkennung gefunden (EUAA 8.2025). Die überwiegende Mehrheit sind als freiwillige soziale Wohlfahrtsorganisationen anerkannt und beim Sozialamt registriert. Sie sind in der Regel klein und arbeiten lokal mit Mitteln aus lokalen Spenden und staatlichen Zuschüssen. Organisationen, die mit Zuschüssen aus externen [Anm.: ausländischen Finanz-] Quellen arbeiten, werden im Allgemeinen als Entwicklungs-NGOs betrachtet und sind beim Büro für Angelegenheiten von NGOs (Non-Governmental Organisations Affairs Bureau, NGOAB) registriert. Darüber hinaus gibt es noch Mikrofinanzinstitute (MFIs) (ICNL 20.2.2025). Laut akademischer Quelle der EUAA ist die NGOAB weiterhin eine korrupte und stark politisierte Behörde, die die Befugnis hat, Registrierungsprozesse und den Fluss ausländischer Gelder an zivilgesellschaftliche Organisationen zu kontrollieren (EUAA 8.2025).
Die Regierung sieht sich oft als alleinige Verantwortungsträgerin für Entwicklung und erlegt NGOs im Entwicklungssektor oft strenge Regeln und Vorschriften auf, die ihre operativen Aktivitäten erschweren. NGOs sind manchmal aus politischen Gründen, z. B. wenn sich die Regierung durch die Lobbyarbeit einer zivilgesellschaftlichen Organisation bedroht fühlt, staatlichen Schikanen ausgesetzt. Diese sind z. B. häufige Inspektionen, Dokumentenanfragen usw. Für die betroffene NGO kann es schwierig sein, Rechtsmittel einzulegen, da das Justizsystem schwerfällig, zeitaufwendig und teuer ist (ICNL 20.2.2025).
Laut Freedom House arbeiteten unter der AL-Regierung viele NGOs ohne belastende Einschränkungen. Allerdings wurde die Verwendung ausländischer Gelder streng überwacht, die Regierung hatte weitreichende Befugnisse zur Aberkennung ihrer Registrierung. Unter der Übergangsregierung berichten NGOs, ohne Angst vor Überwachung oder staatlichen Repressalien arbeiten zu können, doch bürokratische Hürden, darunter Korruption, blieben bestehen. Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränkten die Aktivitäten der NGOs auch in einigen Bereichen wie Rechte und dem Schutz religiöser Minderheiten ein (FH 26.2.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-01-13 11:57
Die Verfassung garantiert in Artikel 39 die Gedanken- und Gewissensfreiheit, die Rede- und Meinungsfreiheit aller Bürger sowie die Pressefreiheit. Derselbe Artikel legt jedoch auch fest, dass die Rede-, Meinungs- und Pressefreiheit „allen angemessenen Beschränkungen unterliegen, die per Gesetz im Interesse der Staatssicherheit, freundschaftlicher Beziehungen zu anderen Staaten, der öffentlichen Ordnung, der guten Sitten oder der Moral oder in Bezug auf Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat auferlegt werden“ (EUAA 7.2024; vgl. Verf BANG 4.11.1972). Im Weltpressefreiheitsindex von Reporter ohne Grenzen belegt Bangladesch im Jahr 2025 den 149. Rang von 180 berücksichtigten Ländern. Im Vergleich dazu rangierte das Land im 2024 Index noch auf Platz 165 von 180 (RSF 2025).
Medienlandschaft
Die Medien in Bangladesch umfassen drei Hauptkategorien: kommerzielle, öffentlich-rechtliche bzw. staatliche sowie lokale und indigene Medien (UNDP/UNESCO 15.7.2025). Die öffentlich-rechtlichen Medien Bangladesh Television (BTV), Bangladesh Betar Radio und die staatliche Nachrichtenagentur Bangladesh Sangbad Sangstha (BSS) fungieren als Instrument zur Verbreitung staatlicher Propaganda, ohne redaktionelle Unabhängigkeit (RSF 2025; vgl. UNDP/UNESCO 15.7.2025). Zudem wurden Institutionen wie die Bangladesh Telecommunications Regulatory Commission politisch vereinnahmt und ohne klare Rechtsgrundlage dazu benutzt, die Verbreitung von Informationen im Internet zu kontrollieren und einzuschränken (UNDP/UNESCO 15.7.2025).
Die private Medienlandschaft umfasst 3.000 täglich und periodisch erscheinende Printmedien, 30 Radiosender, 30 Fernsehkanäle und mehrere Hundert Nachrichtenseiten. Die beliebten privaten Fernsehsender Jamuna TV, Somoy TV und Ekattor TV unterstützten einst die Regierung der ehemaligen Premierministerin Sheikh Hasina, enthalten sich nun aber jeglicher Kritik an der Übergangsregierung. Den beiden führenden Tageszeitungen des Landes, der bengalischsprachigen Prothom Alo und der englischsprachigen Daily Star, gelingt es, eine gewisse redaktionelle Unabhängigkeit zu bewahren (RSF 2025). Die meisten führenden privaten Medien gehören einer Handvoll bedeutender Geschäftsleute, mit engen Verbindungen zur Politik (RSF 2025; vgl. UNDP/UNESCO 15.7.2025). Nachrichtenmedien gelten allgemein als politisch voreingenommen (UNDP/UNESCO 15.7.2025). Viele Zeitungen sind nach wie vor auf staatliche Förderung durch staatliche Werbung angewiesen (RSF 2025).
Die gemeinnützigen Medien der dritten Ebene, insbesondere der Community-Radio (CR) Sektor, können in einigen Teilen des Landes für bestimmte Gruppen nützliche Informationen liefern. Allerdings steht der Sektor im Zuge seiner Weiterentwicklung auch vor finanziellen Herausforderungen. Derzeit sind 17 der 19 CR Stationen in 36 Bezirken aktiv. Aufgrund fehlender öffentlicher Geldmittel sind die CR auf die finanzielle Unterstützung durch NGOs und die Zivilgesellschaft angewiesen (UNDP/UNESCO 15.7.2025).
Die Medienberichterstattung über Themen im Zusammenhang mit indigenen Gruppen oder Gemeinschaften im Allgemeinen ist begrenzt. Darüber hinaus basiert die Berichterstattung über indigene Gruppen häufig auf Stereotypen oder ungenauen Darstellungen. Indigene Medien, die digitale Vertriebsplattformen (wie IPNews) nutzen, hatten zeitweise mit besonderen Problemen zu kämpfen, wie mangelnder rechtlicher Anerkennung, unzureichenden Ressourcen und Anfeindungen. Darüber hinaus berichteten indigene Medienvertreter, dass sie mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit mit lokalen Korrespondenten und Community-Medien, beim Zugang zu Informationsquellen und öffentlichen Amtsträgern und generell bei der Berichterstattung über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse konfrontiert sind (UNDP/UNESCO 15.7.2025).
Pressefreiheit während des Aufstands von Juli-August 2024
Unter der früheren AL-Regierung war die Medienlandschaft vielfältig und wuchs, doch Journalisten waren Einschüchterungen und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt und viele griffen zur Selbstzensur (EUAA 8.2025; vgl. EEAS 29.5.2024). Während der Proteste im Juli und August 2024 wurden Journalisten von der Polizei, Anhängern der Regierungspartei und Demonstranten angegriffen (CIVICUS 25.7.2025; vgl. CPJ 5.8.2024). Dabei starben fünf Journalisten durch Polizeischüsse und einer durch gewalttätige Demonstranten. Mindestens 250 Medienvertreter wurden während der Unruhen ebenfalls verletzt (RSF 1.8.2025).
Pressefreiheit unter der aktuellen Übergangsregierung
Freedom House berichtet Anfang des Jahres 2025, dass sich der mediale Raum unter der Übergangsregierung geöffnet hat und eine breite Palette von Ansichten in der Presse vertreten sind, darunter auch Kritik an politischen Führern und Parteien aus dem gesamten politischen Spektrum (FH 26.2.2025). Im Mai 2025 berichtete der Vorsitzende der Kommission zur Medienreform, selbst Journalist, dass die Medien seit dem Ende der AL-Regierung weniger Eingriffen seitens der Regierung, der Politiker und der Sicherheitsbehörden ausgesetzt sind, und dass seit Jänner 2025 zum ersten Mal seit Jahren kein Todesfall unter Journalisten gemeldet wurde (Bdnews24 17.5.2025). Gleichzeitig kritisiert er ein wachsendes Klima der Angst und Selbstzensur in den Medien, das durch Drohungen in den sozialen Medien und orchestrierte Mob-Gewalt verstärkt wird (DAST 4.5.2025; vgl. Bdnews24 17.5.2025). Derartige Berichte bringt auch das International Journalists Network vor (IJNet 14.4.2025).
Die Anzahl gewalttätiger Angriffe auf Journalisten hat seit Anfang Februar 2025 zugenommen (ISHR 12.6.2025). In den Medien gibt es Berichte von anhaltenden Angriffen auf Journalisten durch die Polizei (DAST 10.2.2025), durch Anhänger der Bangladesh National Party (BNP) (NA 6.2.2025; vgl. DAST 26.2.2025) und durch Menschenmengen (NA 3.2.2025; vgl. Bdnews24 17.5.2025). Die NGO Ain o Salish Kendra (ASK) dokumentierte im Jahr 2024 531 Fälle von Schikanen gegen Journalisten (ASK 31.12.2024b). Seit dem Amtsantritt der Übergangsregierung ereigneten sich zwischen August und Dezember 2024 296 Fälle (IJNet 14.4.2025). Im Zeitraum von Jänner bis Oktober 2025 registrierte ASK bislang 351 Fälle (ASK 10.11.2025). Die wichtigsten Herausforderungen bei der Gewährleistung von Unparteilichkeit, Qualität, Glaubwürdigkeit und Vielfalt der Medien bleiben auch nach dem Regierungswechsel bestehen (UNDP/UNESCO 15.7.2025).
Human Rights Watch (HRW) berichtet über willkürliche Verhaftungen von Journalisten, die als Befürworter der vorherigen Regierung galten. Zudem hat die Polizei Strafanzeigen gegen Journalisten eingebracht, deren Berichterstattung als Beihilfe zum gewaltbereiten Vorgehen der Hasina-Regierung interpretiert wurde (HRW 1.2025; vgl. CIVICUS 8.2025). Dazu gehören Mordanklagen, Ermittlungen wegen der vermeintlichen Produktion falscher und erfundener Inhalte zu den Ereignissen während der Studentenproteste sowie Anklagen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor dem Internatinational Crimes Tribunal Bangladesh (ICT-BD) [Anm.: Informationen zum ICT-BD finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen] (HRW 1.2025). Laut einem Bericht von Journalisten und Aktivisten vom Juli 2025 wurden auch unter der Übergangsregierung Journalisten gefoltert (IANS 3.7.2025).
Mindestens 412 Journalisten waren von Schikanen betroffen, 39 wurden festgenommen und über 300 mit Reisebeschränkungen belegt. Darüber hinaus haben die Behörden die Bankkonten von über 100 Journalisten eingefroren (IANS 3.7.2025; vgl. CIVICUS 8.2025). Im November 2024 wurde zudem berichtet, dass die Übergangsregierung 167 Journalisten die Presseakkreditierungen entzogen hatte, ohne dabei konkrete Gründe zu nennen (AP 13.11.2024; vgl. CIVICUS 8.2025). Im selben Monat griffen Demonstranten die Zentralen des Daily Star und von Prothom Alo in Dhaka sowie mehrere ihrer Regionalbüros an. Die Demonstranten bezeichneten diese Medien als "Agenten Indiens" (RSF 27.11.2024). HRW berichtet über einen Anstieg der Gewalt gegen Journalisten im Februar 2025, einerseits durch private Akteure, aber auch durch Anhänger der BNP und Polizisten (HRW 21.3.2025).
Am 22. Mai 2025 ersetzte die Übergangsregierung den Cyber Security Act (CSA) durch eine Verordnung, die Cyber Safety Ordinance (CSO). Die neue Verordnung lässt wichtige Abschnitte des Gesetzes [Anm.: dem CSA] von 2023 weg, darunter Klauseln, die Kritik am Befreiungskrieg, Bangabandhu Sheikh Mujibur Rahman oder nationalen Symbolen wie der Flagge und der Hymne unter Strafe gestellt hatten. Die Verordnung hebt weiters Abschnitte zu Identitätsdiebstahl, Verleumdung, religiöser Gesinnung und Cyberterrorismus auf. Stattdessen wurden neue Bestimmungen eingeführt, die sich mit dem Missbrauch von KI-Tools oder -Agenten für Hacking oder andere Formen der Cyberkriminalität befassen (Bdnews24 22.5.2025). In der Verordnung wird der Internetzugang erstmals als Bürgerrecht anerkannt. Gleichzeitig werden Online-Glücksspiele verboten sowie die Unterdrückung und sexuelle Belästigung von Kindern und Frauen im Cyberspace, aber auch die Verbreitung religiösen Hasses als strafbare Handlungen anerkannt (Prothom Alo 22.5.2025). Als entscheidende Änderung der Verordnung gilt, dass alle laufenden oder anhängigen Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder Verfahren im Rahmen der gestrichenen Abschnitte des aufgehobenen CSA eingestellt und auch alle zuvor von Gerichten oder Schiedsgerichten gemäß diesen Abschnitten verhängten Strafen oder Bußgelder aufgehoben werden (Bdnews24 22.5.2025; vgl. Prothom Alo 22.5.2025). Nach Kritik am Entwurf zur CSO, der noch einige Kontroll- und Überwachungsmechanismen der früheren Gesetze enthielt, wurden die Bestimmung über Durchsuchungen durch Strafverfolgungsbehörden ohne richterlichen Beschluss gestrichen (EUAA 8.2025; vgl. NA 23.1.2025).
Meinungsfreiheit
Die Angst vor staatlichen Vergeltungsmaßnahmen für politische Ansichten oder Zugehörigkeiten hat unter der Übergangsregierung abgenommen. Gegenüber Personen mit früheren oder aktuellen Verbindungen zur AL kam es jedoch zu Schikanen, Entlassungen oder auch Tötungen. Obwohl die Übergangsregierung diese Vorfälle verurteilte, war sie nicht in der Lage, die politischen Vergeltungsmaßnahmen vollständig zu kontrollieren. Kritiker der Übergangsregierung waren vereinzelten Gewaltausbrüchen ausgesetzt (FH 26.2.2025).
Die offene Diskussion sensibler religiöser Themen wird durch die Angst vor Schikanen und Gewalt durch religiöse Fundamentalisten eingeschränkt. Diese üben auch Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen aus, die öffentlich über Rechte von sexuellen Minderheiten [Anm.: weitere Informationen im Kapitel Sexuelle Orientierung und Genderidentität (SOGI)], Atheismus oder Kritik an islamistischen Bewegungen diskutierten (FH 26.2.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-01-08 12:31
Die Verfassung garantiert die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit (ICNL 20.2.2025; vgl. EUAA 7.2024). Unter der [Anm.: früheren] Regierung der Awami League (AL) wurden diese Rechte allerdings nur uneinheitlich gewahrt (FH 26.2.2025; vgl. AA 16.8.2024). Demonstranten wurden bei Zusammenstößen, bei denen die Polizei exzessive Gewalt anwendete, häufig verletzt und gelegentlich getötet (FH 26.2.2025).
Unter der Übergangsregierung fanden einige Proteste und politische Versammlungen ohne staatliche Beschränkungen statt. Es gab jedoch Fälle, in denen AL-Versammlungen und -Anhänger angegriffen wurden und keinen polizeilichen Schutz erhielten (FH 26.2.2025). Darüber hinaus wurden die AL und ihre Studentenorganisation die Bangladesh Chhatra League (BCL) unter dem Anti-Terrorismus-Gesetz von 2009 verboten und die AL von den kommenden Wahlen ausgeschlossen (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025) [Anm.: für weitere Informationen siehe Kapitel Politische Lage].
Gewerkschaften
Das Gesetz gewährt Arbeitnehmern das Recht, Gewerkschaften zu gründen, Tarifverhandlungen zu führen und Streiks durchzuführen. Gleichzeitig verbietet es Diskriminierung von Gewerkschaftsmitgliedern. Das Gesetz gilt nicht für Arbeitnehmer im informellen Sektor, die schätzungsweise 85 Prozent der Erwerbsbevölkerung ausmachen. Laut Gesetz dürfen einige Berufsgruppen, wie z. B. Beamte, Feuerwehrleute oder Sicherheitspersonal, keinen Gewerkschaften beitreten. In den Exportproduktionszonen (EPZ) sind Gewerkschaften nicht zulässig. Arbeitnehmer in EPZs können Arbeitnehmerwohlfahrtsverbände (WWA) gründen, aber das Gesetz ermächtigte die WWAs nicht, Arbeitnehmer in Tarifverhandlungen zu vertreten (USDOS 12.8.2025).
In den Jahren 2015 und 2023 lockerte die Regierung einige Beschränkungen bei der Gewerkschaftsgründung auf (FH 26.2.2025). Doch im Globalen Rechtsindex 2025 des Internationalen Gewerkschaftsbundes (IGB) rangiert Bangladesch in Bezug auf Arbeitnehmerrechte immer noch unter den 10 Ländern mit den schlechtesten Werten weltweit (ITUC-IGB 2025). Gewerkschaftsführer, Organisatoren und Arbeitnehmer sind Gewalt, Drohungen und unlauteren Arbeitspraktiken ausgesetzt, weil sie ihr Recht auf Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen wahrnehmen (USDOS 12.8.2025; vgl. FH 26.2.2025). Die Folge sind Unruhen in Fabriken, insbesondere in der Bekleidungsindustrie, wo Proteste gegen Löhne und Arbeitsbedingungen an der Tagesordnung sind (FH 26.2.2025; vgl. ITUC-IGB 2025). Streiks werden oft mit Gewalt beendet (ITUC-IGB 2025). Außerdem kam es auch zu willkürlichen Anklagen (AI 29.4.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-01-13 11:57
Laut dem World Prison Brief gab es in Bangladesch im Oktober 2024 insgesamt 53.831 Gefangene in 68 Einrichtungen. Die offizielle Kapazität der Gefängnisse beträgt 42.887, womit die Haftanstalten des Landes zu etwa 125,5 % ihrer offiziellen Kapazität belegt waren. 75,6 % aller Inhaftierten waren Untersuchungshäftlinge (WPB 15.10.2024). Laut Medienberichten beträgt die Zahl der Gefängnisinsassen im Jahr 2025 zwischen 70.065 (DAST 11.3.2025) und 90.000. Davon befinden sich alleine 12.000 im Zentralgefängnis von Dhaka, das nur über eine Kapazität von 4.500 Insassen verfügt (Dhaka Tribune 7.4.2025).
Bangladesch gewährt Inhaftierten nicht ausreichend Rechtsschutz und die Verfahrensdauer wird als übermäßig lang beschrieben. Der Zugang zu einem fairen Gerichtsverfahren nach internationalen Standards („right to a fair trial“) ist dadurch stark eingeschränkt. Vom Gesetz vorgeschriebene Fristen, z. B. für Verhandlungsbeginn oder für Anhörungen, werden aufgrund der Überlastung der Gerichte und korrupter Praktiken oft nicht eingehalten. Dies führt dazu, dass ein großer Teil der Häftlinge unverhältnismäßig lange und ohne Alternative in Untersuchungshaft verbleibt (AA 16.8.2024). Die staatliche Nachrichtenagentur BSS berichtete, dass die staatliche Rechtshilfeorganisation (National Legal Aid Service Organisation, NLASO) im Zeitraum von 2009 bis Februar 2025 insgesamt 124.808 Inhaftierten eine staatliche Rechtshilfe zur Verfügung stellte (BSS 23.3.2025). [Anm.: weitere Informationen zur NLASO befinden sich im Abschnitt "Rechtshilfe und Zugang zum Justizsystem" im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]
Die [Anm. vorige] Regierung gestattete Besuche von Regierungsinspektoren und nicht staatlichen Beobachtern, die mit der Regierungspartei verbunden waren. Allerdings wurden keine Berichte dieser Inspektionen veröffentlicht. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) unterstützte weiterhin das Bangladesh Prison Directorate (BPD) und leistete Hilfe für 68 Haftanstalten im ganzen Land. Nach Angaben des BPD besuchten Bezirks- und Amtsrichter die Haftanstalten mindestens einmal im Monat (USDOS 23.4.2024). Es gibt keinen formellen Mechanismus, mit dem Gefangene Beschwerden einreichen können. Staatliche Untersuchungen zu Misshandlungsvorwürfen sind selten (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 23.7.2025). Um die Haftbedingungen und die Behandlung der Häftlinge zu verbessern, führten die Gefängnisdirektion von Bangladesch und das IKRK im Januar 2025 mehrere Workshops für Gefängnisleiter, Gefängniswärter und stellvertretende Gefängniswärter aus ganz Bangladesch durch (ICRC 15.1.2025). Darüber hinaus organisierte das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Februar 2025 eine spezielle Schulung für 30 Teilnehmer, darunter Richter, Gefängnisbeamte, Polizisten und Juristen, um Maßnahmen ohne Freiheitsentzug anstelle einer Inhaftierung zu fördern und damit der Überbelegung entgegenzuwirken (UNODC 28.2.2025).
Lokale Menschenrechtsorganisationen berichten von Korruption und Folter als Hauptprobleme des Gefängnissystems (DFAT 23.7.2025). Neben der Korruption gibt es auch Vorwürfe von Unregelmäßigkeiten und Drogenhandel, an denen sowohl Insassen als auch Gefängnisbeamte beteiligt sind (ODHIKAR 10.2.2025). Berichten zufolge setzen einige Gefängniswärter Häftlinge dazu ein, von anderen Insassen Bestechungsgelder einzutreiben oder diese zu foltern (DFAT 23.7.2025).
Die Haftbedingungen werden als ungenügend und aufgrund von Überbelegung der Zellen, unzureichender Ausstattung, Gewalt sowie mangelhafter Sanitäranlagen als gelegentlich lebensbedrohlich beschrieben (USDOS 23.4.2024; vgl. Dhaka Tribune 7.4.2025). Laut einem Bericht der Dhaka Tribune vom 7. April 2025 leiden die Häftlinge unter „extremer Unterernährung“ und „unzureichender medizinischer Versorgung“ (Dhaka Tribune 7.4.2025). In den überfüllten Gefängnissen herrscht Mangel an Nahrung, Wohnraum, Toiletten, Duschen und Zugang zu medizinischer Versorgung (ODHIKAR 10.2.2025). Es ist nicht ungewöhnlich, dass Gefangene für Essen, Wasser, Decken im Winter und Krankenhausbehandlungen bezahlen müssen (DFAT 23.7.2025). Vermögende Inhaftierte können sich bestimmte Privilegien sichern. Dieses soziale Ungleichgewicht innerhalb der Gefängnisse wurde mit der Verabschiedung des sogenannten „Bangladesh Jail Code“ seitens der bangladeschischen Regierung gestattet (AA 16.8.2024). Berichten zufolge starben mehrere führende BNP-Politiker in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2024, weil Gefangenen aus Oppositionsparteien der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt wurde (ODHIKAR 10.2.2025). Aufgrund der Lage in den Gefängnissen besteht die Gefahr von Verbreitung von Krankheiten und religiöser Radikalisierung (AA 16.8.2024).
Menschenrechtsorganisationen beklagen einvernehmlich eine anhaltend hohe Zahl an Todesfällen in den Gefängnissen (AA 16.8.2024) und in Gewahrsam (USDOS 12.8.2025). Im Zeitraum Jänner bis Dezember 2024 verzeichnete die bangladeschische NGO Ain o Salish Kendra (ASK) 65 Todesfälle in Haftanstalten, davon 42 Häftlinge in einem laufenden Gerichtsverfahren und 23 verurteilte Strafgefangene (ASK 31.12.2024a). Laut Odhikar starben im gleichen Zeitraum 83 Personen in Haftanstalten, davon 20 unter der Übergangsregierung (ODHIKAR 10.2.2025). Zwischen Jänner und Juli 2025 registrierte ASK bislang 52 Todesfälle in Gefängnissen, davon 34 Häftlinge in einem laufenden Prozess und 18 verurteilte Strafgefangene (ASK 13.8.2025a).
Obwohl die Haftbedingungen insgesamt sehr schlecht sind, verfügen einige neue „Modellgefängnisse“ über bessere Einrichtungen und bieten Möglichkeiten zur Rehabilitation, Bildung und regelmäßigeren Zugang zu medizinischer Versorgung. Ehemalige Politiker, hochrangige Persönlichkeiten und häufig auch westliche Ausländer und Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit (wobei die andere Staatsangehörigkeit „westlich“ ist) werden in diesen Gefängnissen üblicherweise in einem „Ausländertrakt“ untergebracht, der von der allgemeinen Gefängnisbevölkerung getrennt ist. Einige Gefängnisse trennen Gefangene mit gegensätzlichen politischen Ansichten, um Gewalt zu reduzieren (DFAT 23.7.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-01-09 13:14
Bangladesch behält die Todesstrafe bei und setzt sie auch um (EUAA 8.2025; vgl. ODHIKAR 24.7.2025). Die Todesstrafe gilt für 33 Straftatbestände (EUAA 8.2025; vgl. AA 16.8.2024), darunter u. a. Mord sowie Straftaten wie Volksverhetzung und Hochverrat, Menschen- und Drogenhandel (AA 16.8.2024), Vergewaltigung (EUAA 8.2025; vgl. AA 16.8.2024), aber auch für Falschmünzerei und Schmuggel. Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung. Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 16.8.2024).
Trotz der Möglichkeit alternativer Strafen wird die Todesstrafe von Gerichten erster Instanz häufig ausgesprochen (ODHIKAR 10.2.2025). Sie wird auch in Verfahren verhängt, die nicht den internationalen Standards für faire Gerichtsverfahren entsprechen (AI 2025). In zahlreichen Fällen fehlerhafter Prozesse haben Gerichte Einzelpersonen unter Berufung auf sogenannte Geständnisaussagen, die, Vorwürfen zufolge, durch Folter in der Haft erzwungen wurden, mit der Todesstrafe belegt (ODHIKAR 10.2.2025). Verurteilungen in Abwesenheit (absentia) sind zulässig und kommen vor (AA 16.8.2024; vgl. AI 2025).
Laut Quellen lag die Zahl der ausgesprochenen Todesurteile in Bangladesch für das Jahr 2023 zwischen 248 (AI 2025) und 390. Fünf Personen wurden im Jahr 2023 tatsächlich hingerichtet (ODHIKAR 4.1.2024). Für das Jahr 2024 dokumentiert Amnesty International (AI) 165 Urteile, davon vier Frauen(AI 2025). AI geht aber von einer höheren Dunkelziffer aus. Odhikar wiederum meldete 307 Todesurteile (ODHIKAR 10.2.2025). Gleichzeitig kam es im selben Jahr erstmals seit 2018 zu keinen durchgeführten Hinrichtungen (AI 2025) Insgesamt befanden sich mit Ende 2024 2554 zum Tode verurteilte Personen in den Gefängnissen, davon 2468 Männer (AA 16.8.2024; vgl. EUAA 8.2025). Diese Urteile sind aufgrund des noch ausstehenden Berufungsverfahrens meist noch nicht rechtswirksam (AA 16.8.2024).
Die Umwandlung oder Begnadigung von Todesurteilen ist möglich (AI 2025). In jedem Einzelfall wird das Urteil in einem obligatorischen Bestätigungsverfahren vom Obersten Gerichtshof geprüft. Neben dem Berufungsverfahren gibt Art. 49 der Verfassung dem Präsidenten die Möglichkeit, Begnadigungen auszusprechen oder das Strafmaß zu ändern, was jedoch äußerst selten erfolgt. Todesurteile werden i. d. R. durch den Obersten Gerichtshof in lange Haftstrafen umgewandelt. Erstinstanzlich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Wartezeiten rechnen, bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches Interesse an einem schnellen Verfahren (AA 16.8.2024). Aufgrund der langen Verzögerungen bei der Anhörung von Berufungsverfahren verbringen zum Tode Verurteilte ihr Leben in Todeszellen, in zwei Fällen derzeit bereits bis zu 24 Jahre seit der Verurteilung (ODHIKAR 10.2.2025).
Gesellschaftlich besteht eine breite Unterstützung für die Todesstrafe, besonders im Zusammenhang mit Terrorismus (AA 16.8.2024).
Quellen
Letzte Änderung 2026-01-09 13:28
[Anm.: Religiöse und ethnische Minderheiten überschneiden sich häufig, siehe auch Kapitel Ethnische Minderheiten.]
Demografie
Bei der letzten Volkszählung im Juni 2022 identifizierten sich 91 % der Bevölkerung als Muslime (EUAA 7.2024; vgl. DFAT 23.7.2025, UKHO 6.2025). Die muslimische Bevölkerung setzt sich zum überwiegenden Teil aus Sunniten, gefolgt von einer geringen Anzahl von Schiiten, zusammen. Außerdem gibt es eine kleine Zahl von Ahmadi-Muslimen [Anm.: Ahmadiyya] (USDOS 26.6.2024). Diese umfasst ca. 100.000 Mitglieder (AA 16.8.2024). Hindus sind mit 8 % die größte Minderheit (DFAT 23.7.2025; vgl. SAC 4.2025, UKHO 6.2025). Sie leben verteilt über das Land, etwas konzentriert in den südwestlichen und nördlichen Regionen, u.a. in Distrikten Khulna, Jessore, Barisal und Rajshahi (SAC 4.2025). Viele von ihnen konnten auch zu Reichtum gelangen (DFAT 23.7.2025).
Darüber hinaus gehören ca. 0,6 % der Bevölkerung dem Buddhismus an (SAC 4.2025; vgl. ähnliche Angabe DFAT 23.7.2025). Christen machen ca. 0,4 % aus (SAC 4.2025; vgl. ähnliche Angaben UKHO 6.2025, DFAT 23.7.2025), darunter finden sich etwa 400.000 Katholiken (USDOS 26.6.2024). Die meisten Buddhisten sind Angehörige indigener Minderheiten und leben hauptsächlich in den Chittagong Hill Tracts (CHT) (DFAT 23.7.2025; vgl. UKHO 6.2025). Im ganzen Land gibt es aktiv betriebene buddhistische Tempelanlagen (ca. 1.000) (AA 16.8.2024; vgl. UKHO 6.2025). Christen leben in Gemeinden im ganzen Land, sind aber auch besonders häufig in den CHT vertreten, mit Schwerpunkten in Barishal City, Gournadi im Distrikt Barishal, Baniarchar im Distrikt Gopalganj und Monipuripara und Chirstianpara in Dhaka sowie in den Städten Gazipur und Khulna (DFAT 23.7.2025).
Zu den weiteren religiösen Minderheiten zählen Bahai, Mitglieder der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein, Agnostiker, Animisten und Atheisten (USDOS 26.6.2024). Atheismus ist in Bangladesch selten und unpopulär. Trotz der langen Geschichte des Säkularismus in Bangladesch wird berichtet, dass der Atheismus nach dem Sturz der Hasina-Regierung und dem Wiederaufleben islamistischer Elemente in der bangladeschischen Gesellschaft unter wachsendem Druck stehe. Es kann vorkommen, dass Atheisten in ihren Familien und Gemeinden kaum Unterstützung finden und Gewalt ausgesetzt sein können (DFAT 23.7.2025).
Rechtliche Situation, Diskriminierung und religiös-motivierte Gewalt
Laut Verfassung ist Bangladesch ein säkularer Staat und die Religionsfreiheit ist verfassungsmäßig garantiert (EUAA 7.2024). Obwohl Artikel 2 A der Verfassung besagt, dass der Islam Staatsreligion ist (EUAA 7.2024; vgl. FH 26.2.2025, AA 16.8.2024), ist der Staat dazu verpflichtet, den gleichen Status und die gleichen Rechte bei der Ausübung des Hinduismus, Buddhismus, Christentums und anderer Religionen zu gewährleisten (EUAA 7.2024; vgl. DFAT 23.7.2025, UKHO 6.2025). In der Praxis wird die Gleichberechtigung religiöser Minderheiten nicht durchgesetzt (AA 16.8.2024; vgl. ACN 14.11.2024).
So sind Angehörige religiöser Minderheiten – darunter Hindus, Christen, Buddhisten sowie Schiiten und Ahmadiyya-Muslime – Diskriminierung, Schikanen und Gewalt ausgesetzt (FH 26.2.2025; vgl. AA 16.8.2024), darunter gelegentlich auch Mob-Ausbrüche (FH 26.2.2025; vgl. USCIRF 3.2025) und Vandalismus (AA 16.8.2024; vgl. USCIRF 3.2025) gegen ihre Gotteshäuser (FH 26.2.2025; vgl. AA 16.8.2024). Hindus und Buddhisten sind seit langem im Visier von radikalen Islamisten (EUAA 8.2025). Gewalt gegen Hindus findet insbesondere im Umfeld nationaler Wahlen und als Reaktion auf antimuslimische Vorfälle in Indien statt (DFAT 23.7.2025).
Zum Schutz religiöser Stätten, Feste und Veranstaltungen, die als potenzielle Ziele für Gewalt gelten, wie z. B. zu Durga Puja, Diwali, Weihnachten, Ostern und Buddha Purnima, entsendet die Regierung Sicherheitskräfte (UKHO 6.2025).
In den Nachwehen des Sturzes der AL-Regierung waren Hindus, aber auch Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinschaft, Christen, Buddhisten und indigene Völker von weitverbreiteten Angriffen betroffen. Dabei wurden Häuser, Gebetsstätten und Geschäftslokale verwüstet, aber auch Menschen physisch attackiert, wobei mindestens eine Person starb. Die Motive überschnitten sich, darunter politische Rache, da Hindus als der AL nahestehend wahrgenommen werden, religiöse und ethnische Diskriminierung, persönliche Streitigkeiten und lokale Konflikte zwischen Gemeinschaften (EUAA 8.2025). [Anm.: für weitere Informationen siehe Abschnitt religiöse Gewalt im Kapitel Sicherheitslage.]
Religionsunterricht an Schulen ist verpflichtend, Schüler werden in ihrer Religion gemeinsam mit Angehörigen derselben Religion unterrichtet (AA 16.8.2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Nach dem Sturz der AL-Regierung gab es allerdings Berichte über gewalttätige Mobs, die Schulleiter und Lehrer, zum Rücktritt zwangen. Neben Hindus (EUAA 8.2025) betraf es auch christliche Lehrkräfte. So mussten beispielsweise mehrere Missionsschulen schließen und christliche Lehrer unter dem Druck von Drohungen islamistischer Gruppen kündigen (DFAT 23.7.2025; vgl. ACN 14.11.2024). Der Strafvollzug soll laut Gesetz auf religiöse Pflichten Rücksicht nehmen (AA 16.8.2024; vgl. USDOS 26.6.2024).
Gemäß deutschem Auswärtigen Amt sind Religionswechsel sowie Austritt aus dem Islam, ebenso Missionierung und Heirat zwischen verschiedenen Religionszugehörigkeiten gesetzlich erlaubt (AA 16.8.2024). Dennoch müssen sie laut Freedom House (FH) Jahresbericht 2024 gelegentlich mit rechtlichen Konsequenzen bei Missionierungen oder Vorwürfen angeblicher Gotteslästerung rechnen (FH 26.2.2025). Allerdings enthält der FH-Bericht keine Angaben, welche religiösen Minderheiten rechtliche Konsequenzen zu befürchten hatten oder wie diese rechtlichen Konsequenzen im Detail aussahen (UKHO 6.2025). Konvertiten jeglichen religiösen Hintergrunds sind Einschränkungen, Diskriminierungen und Angriffen ausgesetzt (OpD 2025).
Zwar gibt es kein eigenes Blasphemiegesetz, dafür können religionskritische Äußerungen im Rahmen des „Cyber Security Act“ bzw. zuvor unter dem „Digital Security Act“ bestraft werden (AA 16.8.2024). Menschen mit säkularen oder nonkonformistischen Ansichten sowie Personen, die öffentlich über Rechte sexueller Minderheiten und Atheismus diskutieren oder Kritik an islamistischen Bewegungen üben, können gesellschaftlicher Missachtung und Angriffen durch radikale islamistische Gruppen ausgesetzt sein (FH 26.2.2025).
Eine große Herausforderung für Angehörige religiöser Minderheiten (Hindus, Christen, Buddhisten etc.) sind Land- und Eigentumsstreitigkeiten (HRDI 10.12.2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Christliche und buddhistische Gemeinschaften in den CHT sind häufig Ziel von Problemen im Zusammenhang mit Landrechten (Landraub) (HRDI 10.12.2024; vgl. DFAT 23.7.2025). Laut DFAT hängt dies in der Regel allerdings eher mit ihrer indigenen ethnischen Zugehörigkeit und ihrer Präsenz in den CHT zusammen als mit ihrer Religion (DFAT 23.7.2025; vgl. UKHO 6.2025). [Anm.: zum Landraub und zur Sicherheitslage in den CHT siehe Chittagong Hill Tracts / Jumma-Völker und REFERENCE NOT FOUND: Sicherheitslage in den Chittagong Hill Tracts (CHT).]
Kastendiskriminierung - Dalits
Einige Gruppen sind mit kastenbasierter Diskriminierung und Praktiken der „Unberührbarkeit“ konfrontiert, darunter auch die Dalits (EUAA 8.2025), obwohl Kastendiskriminierung laut Verfassung illegal ist. Lokale Quellen berichten, dass Kastendiskriminierung in Bangladesch im Vergleich zu anderen südasiatischen Ländern nicht so weit verbreitet ist (DFAT 23.7.2025). Dalits erfahren allerdings Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, politischen, sozialen und kulturellen Rechten, Beschäftigung und in ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten. Ihr sozialer Status beschränkt sie oft darauf, „schmutzige, gefährliche und erniedrigende Arbeiten“ zu verrichten, beispielsweise die Reinigung von Abwasserkanälen und Klärgruben. Die meisten Dalits leben in segregierten informellen Siedlungen und unterliegen gesellschaftlichen Einschränkungen, außerhalb dieser Gebiete Häuser zu mieten oder zu bauen sowie sich mit Menschen aus den höheren Kasten der Hindus und Muslime zu vermischen (EUAA 8.2025). Einige erfahren Ausgrenzung, z. B. weil sich Menschen weigern, neben ihnen zu sitzen. Laut Dalit-Aktivistengruppen sind Dalit-Frauen häufig sexueller Belästigung und Gewalt ausgesetzt. Einige Hindus aus niedrigen Kasten konvertieren, insbesondere zum Christentum, um Kastendiskriminierung zu vermeiden, obwohl die Diskriminierung oft auch nach ihrer Konversion anhält (DFAT 23.7.2025).
Ahmadiyya
Obwohl die Ahmadiyya-Gemeinde staatlich anerkannt ist, ist sie erheblichen Diskriminierungen durch religiöse Extremisten und Teile der Gesellschaft ausgesetzt (SAC 4.2025). Ahmadis betrachten sich als Muslime und folgen den Lehren des Korans, obwohl viele andere Muslime sie als Ketzer betrachten (DFAT 23.7.2025). Die Ahmadiyya betrachten ihren Gründer, Mirza Ghulam Ahmad, als weiteren Propheten nach Mohammed (AA 16.8.2024; vgl. DFAT 23.7.2025). Dies hat zu gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt geführt, darunter körperliche Angriffe, Boykotte (DFAT 23.7.2025) und Forderungen an den Staat, Ahmadis zu Nicht-Muslime zu erklären (AA 16.8.2024; vgl. SAC 4.2025, DFAT 23.7.2025). Diese Anti-Ahmadiyya-Kampagnen haben in den letzten Jahren, insbesondere in ländlichen Gebieten, zugenommen (SAC 4.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-01-09 13:46
Bangladesch mit seiner kulturellen und sozialen Vielfalt beherbergt verschiedene Minderheiten, die grob in religiöse, ethnische, sprachliche, kastenbasierte, interkonfessionelle und geschlechtsspezifische Minderheiten eingeteilt werden können. Trotz ihrer starken Präsenz sind sie oft marginalisiert oder vom politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben ausgeschlossen. Jede Gruppe hat ihre eigene Identität, doch viele teilen dieselben Erfahrungen des Kämpfens um Repräsentation und Rechte (SAC 4.2025). Die bengalische Mehrheitsbevölkerung macht mindestens 99 % der Gesamtbevölkerung aus, während nur 1 % auf andere ethnische Gruppen fällt (CIA 2.5.2025). Aktivisten der indigenen Völker machen jedoch geltend, dass die ethnischen Minderheiten bei der Volkszählung erheblich unterrepräsentiert erfasst wurden, was sich auf ihre Landrechte und das Entwicklungsbudget auswirkt. So wurden bei der offiziellen Volkszählung 1,65 Millionen Minderheitenangehörige gezählt, während das Bangladesh Indigenous Peoples' Forum die Zahl der Angehörigen ethnischer Minderheiten auf rund drei Millionen schätzt (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung von Bangladesch erkennt 27 indigene ethnische Gruppen unter dem 2010 Cultural Institution for Small Anthropological Groups Act an, wobei Quellen auch von Schätzungen um die 75 ethnische Gruppen ausgehen (CIA 2.5.2025). Die indigenen Gruppen sind vielfältig und unterscheiden sich oft durch ihr Aussehen, ihre Kleidung, ihre Namen und ihre Sprache von anderen Bangladeschern (DFAT 23.7.2025).
Zu den indigenen Gruppen gehören u. a. die Bawm, Chakma, Garo, Manipuri, Marma, Munda, Oraon, Santal, Khasi, Kuki, Tripura, Mro, Hajong und die Rakhain/Rakhine. Die Angehörigen dieser Gruppen sind zwar im ganzen Land anzutreffen, doch etwa ein Drittel von ihnen lebt in den Chittagong Hill Tracts (CHT) (DFAT 23.7.2025), einer hügeligen Region im Südosten Bangladeschs (DFAT 23.7.2025; vgl. EB 6.5.2025), die das am dünnsten besiedelte Gebiet des Landes ist (EB 6.5.2025). Einige dieser Gruppen sind mit den Völkern Myanmars verwandt. Viele von ihnen gehören dem Buddhismus an, doch auch der Hinduismus und das Christentum haben eine bedeutende Anhängerschaft unter ihnen (EB 6.5.2025).
Zu den indigenen Minderheiten in anderen Teilen Bangladeschs gehören die Santhal im nordwestlichen Teil von Bangladesch, die Khasi in den Khasi Hills nahe der Grenze zum indischen Bundesstaat Assam sowie die Garo und die Hajang im nordöstlichen Teil des Landes (EB 6.5.2025). Des Weiteren leben in Bangladesch circa 300.000 - 400.000 sogenannter Biharis (DFAT 23.7.2025), die ursprünglich aus Indien stammten [Anm.: weitere Informationen siehe Kapitel Biharis (oder "gestrandete Pakistaner")] (AA 16.8.2024). Außerdem halten sich ungefähr 1 Million Flüchtlinge der Volksgruppe der Rohingya aus Myanmar in Bangladesch auf [Anm.: weitere Informationen siehe Kapitel Rohingya] (HRW 12.1.2023).
Soziale Lage
Die Verfassung garantiert allen Staatsangehörigen gleiche Rechte. Besondere Schutzvorschriften zugunsten von Minderheiten sind nicht enthalten. Es bestehen keine gezielten und systematischen staatlichen Repressionen aufgrund von Rasse, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Nationalität (AA 16.8.2024). Ethnische Minderheiten sehen sich allerdings immer wieder Diskriminierung und Gewaltakten durch staatliche und nicht-staatliche Akteure ausgesetzt (FH 26.2.2025; vgl. AA 16.8.2024, EUAA 8.2025). Darüber hinaus ist die indigene Bevölkerung in den CHT Landraub durch bengalische Siedler ausgesetzt (FH 26.2.2025; vgl. SAC 4.2025, EUAA 8.2025). [Anm.: weitere Informationen zur Lage in den CHT siehe Kapitel Chittagong Hill Tracts (CHT) bzw. Sicherheitslage.]
Für indigene Menschen gibt es Quoten für Bildung (DFAT 23.7.2025) und Stellen im öffentlichen Dienst (DFAT 23.7.2025; vgl. IWGIA 25.4.2025). Lokale Quellen berichten, dass diese Programme nicht ausreichend umgesetzt werden (DFAT 23.7.2025).
Die Armutsquote der indigenen Bevölkerung liegt deutlich über dem nationalen Durchschnitt (DFAT 23.7.2025). Das US-Außenministerium (USDOS) hält fest, dass die Gebiete, in denen indigene Völker leben, häufig von Ernährungsunsicherheit, schlechterer Gesundheitsversorgung und mangelnder staatlicher Unterstützung sowie Konflikten um Landrechte, ethnische Zugehörigkeit und Politik geprägt sind. In einigen von indigenen Völkern bewohnten Gebieten beträgt die Armutsquote mehr als 80 Prozent, in den CHT mehr als 65 Prozent, während sie im restlichen Land bei 20 Prozent liegt (USDOS 23.4.2024).
Angehörige indigener Gruppen ziehen manchmal in Städte wie Dhaka, um Arbeit zu finden oder Zugang zu Dienstleistungen zu erhalten. Lokale Quellen des australischen Außen- und Handelsministeriums (DFAT) berichten, dass dies oftmals für Menschen mit unzureichenden persönlichen Kontakten oder finanziellen Mitteln schwierig ist. In den Städten arbeiten indigene Frauen in der Regel in Bekleidungsfabriken, im Haushalt oder in Schönheitssalons. Indigene Männer arbeiten häufig im Sicherheitsbereich, als Fahrer, in der Produktion oder im Verkauf. Laut lokalen Quellen genossen viele indigene Menschen zwar gute Arbeitsbedingungen, einige waren jedoch sklavenähnlichen Bedingungen oder sexueller Gewalt ausgesetzt (DFAT 23.7.2025).
Außerhalb der CHT erfahren indigene Menschen gelegentlich Diskriminierung bei der Anmietung von Unterkünften oder beim Zugang zur Gesundheitsversorgung. In den Städten erleben sie manchmal Diskriminierung, indem sie beispielsweise auf der Straße beleidigt werden oder andere Menschen ihnen die gemeinsame Essenaufnahme oder gemeinsame Aufenthalte in öffentlichen Räumen verweigern. Indigene Menschen werdern Berichten zufolge oft mit Rohingya-Flüchtlingen verwechselt, obwohl sie ihnen weder in Sprache, Aussehen noch Bräuchen ähneln. Indigene Kinder in Regelschulen werden manchmal gemobbt. Bildung und öffentliche Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung sind in der Regel nicht in indigenen Sprachen verfügbar, was für indigene Menschen, die nicht fließend Bengali sprechen, eine Barriere darstellt (DFAT 23.7.2025). Besonders betroffen sind hiervon vor allem ältere indigene Personen in den CHT (Hossen et al./AIMS 10.8.2023). Einige indigene Menschen konnten es allerdings auch zu Wohlstand brinden, oft schicken sie ihre Kinder dann zum Studium ins Ausland (DFAT 23.7.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-01-12 07:15
[Zur Sicherheitslage siehe Kapitel Sicherheitslage.]
Allgemein
Die Chittagong Hill Tracts (CHT) im Südosten Bangladeschs bestehen überwiegend aus hügeligem Gebiet (BIISS 1.1.2025). Sie sind die Heimat einer vielfältigen Reihe ethnischer Minderheiten und indigener Gruppen (SAC 4.2025). Das Gebiet umfasst etwa 10 % der gesamten Landesfläche (BIISS 1.1.2025) und hat ca. 1,6 Mio Einwohner (UNPO o.D.). Administrativ sind die CHT in drei Bezirke unterteilt, Bandarban, Khagrachari und Rangamati (BIISS 1.1.2025).
Etwa ein Drittel der Angehörigen ethnischer Minderheiten in Bangladesch leben in den CHT (DFAT 23.7.2025). In den CHT gibt es je nach Quelle 11 (UNPO 25.9.2024), 12 (EB 24.6.2025) oder 13 ethnische Gruppen (BIISS 1.1.2025), auch bekannt als Jumma-Völker (UNPO 25.9.2024). Zu diesen zählen beispielsweise die Chakma, Marma (Magh oder Mogh), Kuki-Chin (SAC 4.2025; vgl. EB 24.6.2025), Tripura (Tipra), Mro, Khomoi, Mizo (auch als Lushai bezeichnet) (EB 24.6.2025), Bawm, Pankhos, Tanchangya, Chak und Riang (BIISS 1.1.2025). Aufgrund ihrer sino-tibetischen Abstammung (ÖB New Delhi 11.2022) unterscheiden sie sich in Erscheinung, Sprache (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 23.7.2025), Name, Kleidung (DFAT 23.7.2025), Religion und sozialer Organisation von der bangladeschischen Mehrheitsbevölkerung (ÖB New Delhi 11.2022). Einige dieser indigenen Gruppen sind mit den Völkern Myanmars verwandt. Viele sind Anhänger des Buddhismus, obwohl auch Hinduismus und Christentum eine bedeutende Anhängerschaft haben (EB 24.6.2025). Religiöse Minderheiten, wie z. B. Animisten sind besonders unter den indigenen Völkern in den CHT zu finden (DFAT 23.7.2025) [Anm.: Animismus ist der Glaube an unzählige spirituelle Wesen, die sich mit menschlichen Angelegenheiten befassen und in der Lage sind, menschlichen Interessen zu helfen oder ihnen zu schaden (EB 25.11.2023).] Die Kuki-Chin-Gruppen, zu denen auch kleinere Stämme wie die Bawm, Lushai, Pangkho und Khumi gehören, sind überwiegend christlich oder animistisch geprägt (SAC 4.2025). Die indigenen Gruppen der CHT haben ihre eigenen Sprachen, welche zur tibetisch-birmanischen Sprachenfamilie gehören (SAC 4.2025). Viele beherrschen jedoch auch Bengali (DFAT 30.11.2022). Die indigene Bevölkerung hat keinen Zugang zu staatlicher Bildung und Dienstleistungen in ihrer eigenen Sprache (DFAT 23.7.2025).
Seit Mitte der 1970er Jahre sind die CHT von ethnischen Spannungen und periodischer Gewalt geprägt (EB 24.6.2025). Viele indigene Völker protestieren gegen den Zustrom muslimischer bengalischer Siedler (EB 24.6.2025; vgl. DFAT 23.7.2025). Durch Landenteignung und Landraub, Vorenthaltungen von Landrechten und Autonomie, sowie Militärpräsenz und Marginalisierung kommt es zu wirtschaftlicher Ausgrenzung und sozialen Spannungen. Zwischen 1947 und 2024 reduzierte sich der Landbesitz der indigenen Bevölkerung in den CHT von etwa 95 % auf 50 bis 60 % (SAC 4.2025). Von 1977 bis 1997 kam es in den CHT zu einem bewaffneten Aufstand (DFAT 23.7.2025) zwischen der bangladeschischen Armee und Shanti Bahini, dem bewaffneten Flügel der politischen Vertretung des CHT, der Parbatya Chattagram Jana Samhati Samiti (PCJSS; United People's Committee of the Chittagong Hill Tracts) (SAC 4.2025). Aktivisten warfen den Sicherheitskräften schwere Menschenrechtsverletzungen in dieser Zeit vor, darunter willkürliche Inhaftierungen, Folter und außergerichtliche Hinrichtungen. Rund 6.000 Menschen wurden während des Aufstands, der auch zu Binnenvertreibungen und Vertreibungen ins Ausland führte, getötet (DFAT 23.7.2025).
Quellen des DFAT im Land beschrieben auch einige positive Beispiele für Interaktionen zwischen indigener Bevölkerung und ethnischen Bengalen, darunter Mischehen sowie Handels- und Geschäftsbeziehungen (DFAT 23.7.2025).
CHT-Friedensabkommen
Mit dem CHT-Friedensabkommen (CHT Peace Accord) zwischen der Regierung und der PCJSS gelang es 1997 den Konflikt zu beenden (SAC 4.2025). Das Abkommen erkannte die CHT als Stammesgebiet an und führte ein spezielles Regierungssystem ein, das die lokalen Behörden durch die Einrichtung des CHT-Regionalrats und dreier Hill District Councils (HDCs) stärken sollte. Ziel war es, die Regierungsführung zu dezentralisieren und die Machtbefugnisse in den Bereichen Verwaltung, Recht und Ordnung, Landmanagement, Bildung, Gesundheit und Umwelt an indigene Führer zu übertragen (UNPO o.D.). Mit dem Friedensabkommen wurde festgelegt, dass frühere Landkäufe und -pachten ohne Zustimmung der indigenen Völker ungerecht waren und das Land an seine rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben werden soll (UN-SRHRD 21.8.2025). Obwohl das Abkommen mehr Autonomie und die Anerkennung indigener Landrechte versprach, ist seine Umsetzung langsam und unvollständig, die Region ist weiterhin stark militarisiert und Landstreitigkeiten führen weiterhin zur Entrechtung indigener Völker (SAC 4.2025; vgl. UNPO o.D., OHCHR 12.2.2025). Stammesminderheiten haben kaum Einfluss auf die, sie betreffenden, Landentscheidungen und bengalischsprachige Siedler dringen weiterhin illegal in Stammesgebiete in den CHT ein (FH 26.2.2025). Laut dem Bericht des Interministeriellen Ausschusses für Bewertung, Fortschritt und Überwachung des CHT-Abkommens (Inter-Ministerial Committee on Evaluation, Progress and Monitoring of the CHT Accord) vom 25.11.2022 wurden 65 der 72 Abschnitte vollständig, drei teilweise und vier weitere Abschnitte noch nicht umgesetzt. Dem PCJSS zufolge wurden jedoch mit Stand 2.12.2024 nur 25 der 72 Abschnitte umgesetzt, während 29 Abschnitte vollständig nicht umgesetzt wurden und die Regierung diese Abschnitte verletzt hat. Die restlichen 18 Abschnitte wurden teilweise umgesetzt (PCJSS 2.12.2024; vgl. Motaher et al./NDC-EJ 22.12.2024).
Landraub, ethnische Streitigkeiten und Menschenrechtsverletzungen
Laut PCJSS kam es im Jahr 2024 zu 200 dokumentierten Menschenrechtsverletzungen an 6.055 Angehörigen der Jumma, verübt durch Sicherheitskräfte, militanten Gruppen, auswärtige Siedler und am Landraub beteiligte auswärtige Organisationen. Bei diesen Vorfällen wurden 21 Angehöhrige der Jumma getötet und 119 Häuser und Geschäfte niedergebrannt und geplündert (PCJSS 1.1.2025).
Landraub an indigenen Völkern durch bengalische Siedler ist häufig Anlass für Streit und Gewalt. Laut PCJSS wurden im Jahr 2024 je nach Quelle 404 Hektar (1.000 Acres) (DFAT 23.7.2025) bis 936 Hektar (2.314 Acres) (PCJSS 1.1.2025) indigenes Land illegal von auswärtigen Siedlern (DFAT 23.7.2025; vgl. PCJSS 1.1.2025) bzw. Unternehmen sowie einflussreichen Personen besetzt (PCJSS 1.1.2025). Quellen vor Ort berichten, dass bengalische Siedler manchmal Bestechungsgelder zahlten oder mit lokalen Behörden zusammenarbeiteten, um die Kontrolle über indigenes Land zu erlangen (DFAT 23.7.2025). So soll es u.a. auch zu Brandstiftung (UN-SRHRD 21.8.2025; vgl. DFAT 23.7.2025), Körperverletzung, Einschüchterung (DFAT 23.7.2025) und Kontaminierung von Trinkwasser zugunsten der Besetzung von Land gekommen sein (UN-SRHRD 21.8.2025). Statt gegen die Täter kommt es zu Anzeigen gegen Anfüher der indigenen Gemeinschaften, Umweltaktivisten und Protestierenden. Laut UN-Sonderberichterstatterin für Menschenrechtsverteidiger (UN Special Rapporteur on Human Rights Defenders) ist ein Muster der Kriminalisierung und gerichtlicher Schikanierung von Anführern indigener Gemeinschaften und Umweltschützern in den CHT zu erkennen (UN-SRHRD 21.8.2025).
Weitere Ursachen für Spannungen zwischen indigener Bevölkerung und ethnischen Bengalen sind religiöse Streitigkeiten. Quellen im Land teilten dem australischem Außen- und Handelsministerium (DFAT) mit, dass indigene Frauen, die sexuelle Übergriffe erlebten, selten Gerechtigkeit erfuhren, insbesondere wenn der Täter bengalischer ethnischer Zugehörigkeit war (DFAT 23.7.2025). Die PCJSS meldete 12 dokumentierte Fälle sexueller Gewalt gegen indigene Frauen und Mädchen im Jahr 2024. Es kam zu einigen Festnahmen, die Festgenommenen wurden jedoch laut PCJSS kurz darauf wieder freigelassen (DFAT 23.7.2025; vgl. PCJSS 1.1.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-01-12 07:21
Die Biharis sind in Bangladesch eine ethnische, kulturelle (AIR 15.4.2024) sowie sprachliche Minderheit (AIR 15.4.2024; vgl. SAC 4.2025, Haider, Z. 2024), die mehrheitlich aus dem heutigen Indien stammt (Haider, Z. 2024). Traditionell bezieht sich der Begriff "Bihari" auf die Bewohner des indischen Bundesstaates Bihar (Haider, Z. 2024; vgl. DFAT 23.7.2025). In Bezug auf Bangladesch werden allerdings die vielfältigen nicht-bengalischen und Urdu sprechenden Muslime, die im Zuge der Teilung Britisch-Indiens nach Ostpakistan [Anm.: das heutige Bangladesch] migrierten, als Biharis bezeichnet (DFAT 23.7.2025; vgl. Haider, Z. 2024). Weitere Bezeichnungen sind Muhajirs (Haider, Z. 2024) oder gestrandete Pakistaner (Haider, Z. 2024; vgl. DFAT 23.7.2025). Sie sind von der bengalischen Mehrheitsbevölkerung physisch nicht zu unterscheiden und die meisten sprechen sowohl Urdu als auch Bengali (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024).
Mit dem Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 erhielten die Biharis die pakistanische Staatsbürgerschaft. Während der gesamtpakistanischen Periode waren sie sowohl im sozialen als auch im wirtschaftlichen Bereich eine privilegierte Gemeinschaft in Ostpakistan (Haider, Z. 2024; vgl. SAC 1.2.2023). Im Befreiungskrieg von 1971 wurden sie weithin als Unterstützer Pakistans angesehen (DFAT 23.7.2025). Während des Befreiungskrieges (Haider, Z. 2024) und nach der Unabhängigkeit Bangladeschs waren dadurch viele Biharis Repressalien (DFAT 23.7.2025; vgl. Haider, Z. 2024) und Gewalt ausgesetzt. Zum Schutz flohen die Biharis in dieser Zeit in Flüchtlingslager des Roten Kreuzes (Haider, Z. 2024). Die Gesetzgebung zur Verwaltung des während des Konflikts aufgegebenen Eigentums erwies sich als ineffektiv. Dies führte dazu, dass zahlreiche Biharis ihren Besitz verloren (DFAT 23.7.2025).
Aktuelle Lebensbedingungen und Behandlung
Laut australischem Außen- und Handelsministerium (DFAT) gibt es keine genauen Zahlen, wie viele Biharis noch in Bangladesch leben. Schätzungen gehen von einer Bevölkerung von 300.000 bis 400.000 Biharis aus (DFAT 23.7.2025). Viele von ihnen leben in extremer Armut in Slum-ähnlichen Lagern (EUAA 8.2025), in verschiedenen Teilen des Landes (DFAT 23.7.2025). Insgesamt gibt es circa 116 Bihari Lager bzw. Sieglungen im Land verteilt (AA 16.8.2024; vgl. SAC 1.2.2023). Sie werden von der bangladeschischen Regierung mit Unterstützung des UNHCR geleitet. Die sanitären und gesundheitlichen Einrichtungen sind desolat (AA 16.8.2024).
Die Biharis sind teilweise noch immer marginalisiert und werden von weiten Teilen der Bevölkerung sowie den staatlichen Institutionen mit Misstrauen betrachtet (AA 16.8.2024). Aufgrund des ihnen während des Unabhängigkeitskrieges von 1971 unterstellten vermeintlichen Bündnisses mit Pakistan sehen sich die Biharis weiterhin mit Feindseligkeiten und anhaltenden Diskriminierungen (EUAA 8.2025) in den Bereichen Bildung, Beschäftigung sowie bei der Ausstellung von Dokumenten konfrontiert (DFAT 23.7.2025; vgl. SAC 4.2025, AA 16.8.2024). Aufgrund ihrer Urdu-sprachigen Herkunft sind die Biharis mitunter mit Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche oder dem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen konfrontiert (SAC 4.2025). Laut lokalen Berichten wurden Biharis mitunter ohne Entschädigung vertrieben, um Platz für Gewerbeflächen zu schaffen (DFAT 23.7.2025).
Das deutsche Auswärtige Amt erachtet die Integration als möglich, da die Biharis sich äußerlich nicht von der einheimischen Bevölkerung unterscheiden und sie die Landessprache beherrschen. Allerdings erfordert dies oftmals die Verschleierung der wahren Herkunft, etwa indem die Betroffenen Wohnraum außerhalb der Bihari-Camps mieten (AA 16.8.2024).
Frage der Staatsbürgerschaft
Der rechtliche Status der Bihari-Gemeinschaft gilt als einzigartig und umstritten. Nach dem Unabhängigkeitskrieg wurden die Biharis "staatenlos" (EUAA 8.2025; vgl. AIR 15.4.2024), da weder Bangladesch noch Pakistan bereit waren, ihnen die volle Staatsbürgerschaft zu gewähren (SAC 4.2025). Nach der Gründung Bangladeschs befanden sich laut Regierung circa 1 Mio. Biharis in Flüchtlingslagern, verteilt im ganzen Land. Die Regierung Bangladeschs gab den Biharis 1972 die Möglichkeit, entweder als Staatsbürger im Land zu bleiben oder über das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) nach Pakistan zu repatriieren (Haider, Z. 2024). Circa eine halbe Million Biharis (Haider, Z. 2024) nahmen die Staatsbürgerschaft an und integrierten sich in die bangladeschische Kultur, während die andere Hälfte die Staatsbürgerschaft ablehnten und sich stattdessen für die Rückführung nach Pakistan entschieden (Haider, Z. 2024; vgl. AIR 15.4.2024). Diese Gruppe wurde 1978 durch eine Verordnung über die Staatsbürgerschaft Bangladeschs von der Erlangung der bangladeschischen Staatsbürgerschaft ausgeschlossen, wenn die betroffene Person „einem fremden Staat ausdrücklich oder durch ihr Verhalten die Treue schuldet, bekräftigt oder anerkennt“ (AIR 15.4.2024; vgl. Haider, Z. 2024).
Zwischen 1973 und 1993 wurden insgesamt 178.069 Biharis offiziell nach Pakistan repatriiert, von 534.792, die sich für eine Repatriierung durch das IKRK entschieden hatten. Schätzungsweise 100.000 Biharis wanderten informell über Indien, Nepal und Myanmar nach Pakistan aus (Haider, Z. 2024). Im Jahr 2008 entschied der Oberste Gerichtshof, dass die Biharis die Voraussetzungen für die bangladeschische Staatsbürgerschaft erfüllen (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025). Damit bestätigte dieser ein Gerichtsurteil aus dem Jahr 2003 in einem Verfahren, das von zehn Urdu-sprechenden Klägern angestrengt worden war. Das Urteil von 2008 verpflichtete die Regierung, den Biharis Personalausweise auszustellen und sie in die Wählerverzeichnisse aufzunehmen. Lokale Quellen berichten, dass die meisten anspruchsberechtigten Biharis inzwischen Personalausweise erhalten hätten (DFAT 23.7.2025).
Für die Bewohner der Lager kann es allerdings aufgrund der hohen Anforderungen an die Dokumentation schwierig sein, einen Reisepass (DFAT 23.7.2025) oder Identitätsdokumente zu erhalten (AA 16.8.2024). Laut Berichten kann die Angabe einer Adresse in einem Bihari-Lager von den Behörden als Grund für die Ablehnung von Passanträgen herangezogen werden (DFAT 23.7.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-01-13 11:57
Bangladesch ist Vertragspartei mehrerer internationaler Verträge und Abkommen im Zusammenhang mit den Rechten von Frauen und Mädchen, darunter das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, CEDAW) und dessen Fakultativprotokoll (EUAA 8.2025). Die CEDAW-Konvention wurde von Bangladesch allerdings nur mit zwei Vorbehalten ratifiziert (AA 16.8.2024; vgl. EUAA 8.2025). Die Vorbehalte betreffen die Artikel 2 und 16, in denen es unter anderem heißt, dass Frauen „während der Ehe und bei ihrer Auflösung die gleichen Rechte und Pflichten“ haben sollten, da dies als Verstoß gegen die Scharia angesehen wurde (EUAA 8.2025). Darüber hinaus gibt es zahlreiche Gesetze, die sich mit spezifischen Formen der Gewalt gegen Frauen befassen, darunter Gewalt im Zusammenhang mit der Mitgift (das Mitgiftverbotsgesetz 2018, Dowry Prohibition Act), häusliche Gewalt (Präventions- und Schutzgesetz 2010, Prevention and Protection Act) und Säuregewalt (die Gesetze zur Kontrolle und Prävention von Säurekriminalität 2002, Acid Offence Control and Acid Crime Prevention) (EUAA 7.2024).
Religiöse Aspekte der Familienrechtsordnung
Die Verfassung garantiert allen Bürgern gleiche Rechte, inklusive der Gleichstellung von Mann und Frau in allen Bereichen des staatlichen und öffentlichen Lebens (AA 16.8.2024; vgl. EUAA 8.2025, DFAT 23.7.2025). Ausnahmen bestehen aus religiösen Gründen (AA 16.8.2024). Derzeit enthält das Familienrecht in Bezug auf Eheschließung und Scheidung separate Bestimmungen für Muslime, Christen und Hindus. Interkonfessionelle Paare können gemäß dem Special Marriage Act von 1872 heiraten. Allerdings müssen Paare gemäß diesem Gesetz ihrem Glauben abschwören, um heiraten zu können (USCIRF 7.2025). Die religionsbasierte Familienrechtsordnung wirkt sich oft diskriminierend auf Frauen aus (DFAT 23.7.2025). Frauen sind bei Ehe (FH 26.2.2025; vgl. AA 16.8.2024), Scheidung (FH 26.2.2025; vgl. AA 16.8.2024, EUAA 8.2025), Erbschaft (FH 26.2.2025; vgl. EUAA 8.2025) sowie bei Sorgerechtsangelegenheiten rechtlich benachteiligt. Fehlender Rechtsschutz lässt Frauen bei der Trennung häufig mittel- und obdachlos zurück (AA 16.8.2024).
Muslimische Männer können sich nach Belieben von ihren Frauen scheiden lassen (Talaq), muslimische Frauen jedoch nur mit Zustimmung ihres Mannes. Nach einer Scheidung müssen muslimische Männer ihren Frauen 90 Tage lang Unterhalt zahlen. Christliche Männer können sich wegen Ehebruchs von ihren Frauen scheiden lassen, christliche Frauen müssen jedoch zusätzliche Gründe wie Grausamkeit oder Vernachlässigung nachweisen. Hindus ist die Scheidung nicht gestattet. Polygamie ist zwar selten, aber für Muslime und Hindus legal. Das Gesetz verpflichtet Männer, ihre Frauen gleichzubehandeln und die Erlaubnis ihrer Frau einzuholen, bevor sie weitere Frauen heiraten. Diese Anforderungen werden jedoch oft ignoriert. Sofern nicht anders angegeben, erben muslimische Töchter die Hälfte dessen, was ihre Brüder erhalten. Familiengerichte sind langsam und ineffizient, was die Lage der von diesen Gesetzen betroffenen Frauen erschwert (DFAT 23.7.2025).
Im April 2025 empfahl eine von der Übergangsregierung eingesetzte Reformkommission (Women’s Reform Commission) ein einheitliches Familiengesetz für alle Bangladescher, gleiche Elternrechte und die Kriminalisierung von Vergewaltigung in der Ehe. Daraufhin forderten Demonstranten, die Auflösung der Kommission und veranstalteten im Mai 2025 in Dhaka eine große Demonstration gegen ihre Empfehlungen (DFAT 23.7.2025; vgl. HRW 5.5.2025, USCIRF 7.2025). Viele Demonstranten waren Unterstützer der islamistischen Organisation Hefazat-e-Islam (HRW 5.5.2025).
Gesellschaftliche Haltung gegenüber Frauen
In Bangladesch sind Frauen und Mädchen seit langem verschiedenen Formen von Gewalt, Unterdrückung (CGS 7.8.2025) und Diskriminierung ausgesetzt (DFAT 23.7.2025). Frauen und Mädchen sind in vielen Lebensbereichen benachteiligt (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024). Dies kommt besonders deutlich außerhalb der Städte zum Tragen (AA 16.8.2024). Die bangladeschische Gesellschaft wird - je nach Quelle - als patriarchal (EUAA 8.2025; vgl. OMCT 6.5.2022, CGS 7.8.2025) bzw. religiös konservativ (DFAT 23.7.2025) oder gar frauenfeindlich geprägt, beschrieben (OMCT 6.5.2022). Männer gelten als primäre Entscheidungsträger und Ernährer, während Frauen in untergeordnete Rollen gedrängt werden (UNDP 19.9.2023; vgl. EUAA 8.2025). Seit August 2024 kommt es verstärkt zu Gewalt mit dem Ziel moralisch unerwünschtes - unislamisches - Verhalten zu bestrafen, insbesondere gegenüber Frauen (TBS News 30.1.2025; vgl. CGS 7.8.2025). So werden Frauen, oft unter dem Vorwand, "religiöse Werte" zu verteidigen, wegen "unziemlicher" Kleidung belästigt und sind Demütigungen, Einschüchterungen sowie öffentlicher Bloßstellung ausgesetzt (CGS 9.10.2025). Dies erfolgt einerseits durch einzelne Personen (TBS News 9.3.2025a) und andererseits durch Gruppen von Ortsansässigen oder Madrasa-Schülern [Anm.: Schüler einer Islamschule] (TBS News 30.1.2025). Darüber hinaus gibt es auch organisierte Gruppierungen wie die selbst ernannten "Tawidi Janata", die sich als "bewusste muslimische Bürger" bezeichnen (CGS 7.8.2025; vgl. TBS News 9.3.2025b). Dabei handelt es sich um eine religiös motivierte Gruppe, die im Namen der islamischen Einheit und zur Verteidigung islamischer Werte mobilisiert (CGS 7.8.2025).
Gewalt gegen Frauen - sexuelle und häusliche Gewalt
Gewalt gegen Frauen ist in Bangladesch ein weitverbreitetes Problem (EUAA 8.2025; vgl. UN-BANG 4.2024, DFAT 23.7.2025). Es gibt Berichte über weitverbreitete häusliche Gewalt (EUAA 8.2025; vgl. DAST 4.3.2025, BBS 27.2.2025). Laut einer aktuellen Erhebung des bangladeschischen Statistikamts (Bangladesh Bureau of Statistics, BBS) aus dem Jahr 2024 sind rund 76 % der jemals verheirateten Frauen im Laufe ihres Lebens und etwa 49 % in den letzten 12 Monaten mit verschiedenen Formen von Gewalt konfrontiert. Dazu zählen körperliche, sexuelle, emotionale, kontrollierende oder wirtschaftliche Gewalt (BBS 27.2.2025). Überlebende häuslicher Gewalt erhalten nur wenig Hilfe von staatlichen Unterkünften oder Unterstützungsprogrammen (FH 26.2.2025).
Vergewaltigungen und sexuelle Übergriffe kommen häufig vor (DFAT 23.7.2025), darunter auch Gruppenvergewaltigungen von Frauen und Mädchen (ODHIKAR 10.2.2025). Darüber hinaus gibt es Berichte über sexuelle Belästigungen im öffentlichen Raum und am Arbeitsplatz (EUAA 8.2025; vgl. FH 26.2.2025, OFPRA 24.4.2024). Auch an Ausbildungsplätzen, wie Schule und Universitäten wird von sexueller Belästigung, mitunter schweren Übergriffen, berichtet, die auch zu Ausbildungsabbrüchen führen (DFAT 23.7.2025). Zudem gibt es weiterhin Berichte über Säureangriffe (EUAA 8.2025; vgl. TBS News 25.5.2024, FH 26.2.2025), obwohl diese in den letzten Jahrzehnten deutlich zurückgegangen sind (EUAA 8.2025; vgl. TBS News 25.5.2024). Die NGO Ain o Salish Kendra (ASK) registrierte 14 Fälle von Säureangriffen für das Jahr 2024 (ASK 31.12.2024c). Im Zeitraum von Jänner bis Juli 2025 waren es laut ASK 7 Angriffe (ASK 13.8.2025b).
Auch Zwangsheirat (EUAA 8.2025; vgl. USDOS 23.4.2024) und Gewalt im Zusammenhang mit der Mitgift sind bekannt (ASK 31.12.2024d). Dabei kommt es vor, dass eine Mitgift unter Zwang verlangt wird, obwohl das Verschenken oder Annehmen einer Mitgift eine Straftat ist (FH 26.2.2025). ASK berichtet für das Jahr 2024 insgesamt 77 Fälle von Gewalt im Zusammenhang mit einer Mitgift, davon wurden 52 Fälle angezeigt. In 36 Fällen starben die Frauen an den Folgen der Gewalt und 7 begingen Selbstmord (ASK 31.12.2024d). Im Zeitraum von Januar bis Juli 2025 wurden durch ASK insgesamt 51 Fälle verzeichnet, wobei 25 dieser Fälle mit Todesfolge endeten (ASK 13.8.2025c).
Rechtlicher Rahmen beim Straftatbestand Vergewaltigung
In Bangladesch wird der Rechtsrahmen für Vergewaltigung in erster Linie durch das Gesetz zur Verhinderung der Unterdrückung von Frauen und Kindern (Women and Children Repression Prevention Act 2000, WCRPA) und dem Strafgesetz (Penal Code 1860) geregelt (DAST 14.3.2025). Gemäß bangladeschischem Strafgesetz aus dem Jahr 1860 wird "Vergewaltigung" definiert, als „Geschlechtsverkehr zwischen einem Mann und einer Frau“, der gegen den Willen der Frau, ohne ihre Einwilligung, mit ihrer Einwilligung aus Angst vor Tod oder Verletzung, unter Vortäuschung einer Ehe oder Vortäuschung man sei der Ehemann stattfindet oder wenn sie unter 14 Jahre alt ist, unabhängig ob eine Einwilligung vorliegt (BDLAWS 6.10.1860). Im Jahr 2020 führte die Regierung die Todesstrafe für Vergewaltigung ein, als Reaktion auf große Proteste nach einer Reihe von aufsehenerregenden Fällen von Vergewaltigung und sexuellen Übergriffen (FH 26.2.2025). Zu diesem Zweck erfolgte 2020 eine Anpassung des WCRPA. In Abschnitt 9 dieses Gesetzes wird die Strafe für Vergewaltigung festgelegt, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Fällen von Gruppenvergewaltigung, Vergewaltigung in Gewahrsam oder Tod des Opfers liegt (DAST 14.3.2025). Gemäß der geltenden Rechtsordnung sind für den Straftatbestand der Vergewaltigung lebenslange Freiheitsstrafen oder bei Todesfolge die Todesstrafe vorgesehen (LCB 15.3.2025). Sexuelle Gewalt in der Ehe ist weit verbreitet und Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar (DFAT 23.7.2025). Das Strafgesetzbuch stellt eindeutig fest, dass Geschlechtsverkehr zwischen einem Mann und seiner Ehefrau, sofern diese nicht jünger als 13 Jahre ist, keine Vergewaltigung darstellt (OGR 20.8.2025).
Trotz der Gesetze haben Frauen sowie Mädchen kaum eine Möglichkeit, Schutz zu suchen oder sich wegen dieser Verbrechen vor Gericht zu schützen (HRW 16.1.2025). Die Regierung (ODHIKAR 10.2.2025) und die Strafverfolgungsbehörden (LCB 15.3.2025) setzen die Gesetze nicht wirksam durch (ODHIKAR 10.2.2025; vgl. LCB 15.3.2025). Geschlechtsspezifische Straftaten werden kaum vor Gericht verhandelt (ODHIKAR 10.2.2025). Zudem hindern soziale Phänomene, wie Rufmord und Schuldzuweisungen, viele Opfer daran Gerechtigkeit zu suchen (LCB 15.3.2025). Laut Quellen vor Ort melden viele Opfer eine Vergewaltigung nicht, weil sie entweder keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand haben, gesellschaftlich stigmatisiert sind, Angst vor Belästigungen haben oder die Vergewaltigung nicht durch medizinische Beweise belegt werden kann. Weiters wird berichtet, dass nur 3 % der Vergewaltigungsfälle zu einer Verurteilung führen (DFAT 23.7.2025).
Für das Jahr 2024 gibt es Berichte über eine Zunahme von Gewalt gegen Frauen (ODHIKAR 10.2.2025). Frauen und Mädchen, die von Beginn an in den vordersten Reihen der Proteste [Anm.: von Juli und August 2024] standen, wurden von Sicherheitskräften und Anhängern der Awami-Liga (AL) angegriffen. Sie waren insbesondere sexueller Gewalt und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, einschließlich körperlicher Gewalt, Vergewaltigungsdrohungen sowie teilweise dokumentierte sexuelle Übergriffe durch AL-Anhänger. Darüber hinaus gibt es Berichte über Übergriffe, die aus Rache begangen wurden (OHCHR 12.2.2025). Auch in der aktuellen Amtszeit der Übergangsregierung hält die Gewalt gegen Frauen an (ODHIKAR 10.2.2025). Die NGO ASK registrierte für das Jahr 2024 insgesamt 401 Fälle von Vergewaltigung und Gruppenvergewaltigung (ASK 31.12.2024e) und für den Zeitraum von Jänner bis Juli 2025 492 Fälle (ASK 13.8.2025d). Derartige Zahlen werden aber als stark unterrepräsentierend eingeschätzt (DFAT 23.7.2025).
Hilfe und Unterstützung bei geschlechtsspezifischer Gewalt
Das Ministerium für Frauen- und Kinderangelegenheiten führt Programme zur Reduzierung und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt durch. Dazu gehören eine rund um die Uhr besetzte nationale Hotline und zentrale Krisenzentren in mindestens einem Dutzend Krankenhäusern im ganzen Land. Diese Zentren bieten Gesundheitsversorgung, polizeiliche Unterstützung, DNA-Tests, soziale Dienste, Rechtsbeistand, Beratung und die Vermittlung von Notunterkünften an. Schätzungsweise 36 Frauenhäuser gibt es im Land, etwa die Hälfte wird von NGOs betrieben. Berichten zufolge reicht diese Zahl nicht aus, um den Bedarf zu decken. Quellen aus dem Inland berichteten, dass die Möglichkeit eines Opfers geschlechtsspezifischer Gewalt, den Wohnort zu wechseln, um einem Täter zu entkommen, von den finanziellen Mitteln und dem familiären Netzwerk des Opfers abhängen. Die Bekleidungsindustrie bietet in einigen Fällen Frauen die Möglichkeit, finanziell unabhängig zu werden, und in relativer Sicherheit zu leben (DFAT 23.7.2025).
Wirtschaftliche und politische Teilnahme von Frauen
Trotz einer steigenden Erwerbsbeteiligung liegt der Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung immer noch unter 50 % (FH 26.2.2025). Laut Quellen gehen zwischen 43 % (DFAT 23.7.2025) und 48 % der Frauen im Alter von 15 bis 64 Jahren einer Erwerbstätigkeit nach (WB 7.1.2025a). Im Vergleich dazu liegt die Erwerbsquote der männlichen Bevölkerung bei 81 % (DFAT 23.7.2025) bis 83 % (WB 7.1.2025b). Die Erwerbsmöglichkeiten für Frauen haben sich in den letzten Jahren stark verbessert. So stellen sie mittlerweile ca. 65 % (AA 16.8.2024) bis 80 % der Arbeitskräfte in den Textilfabriken (AA 16.8.2024; vgl. EAF 8.10.2024). Die Arbeitsbedingungen in den Fabriken sind jedoch oftmals prekär. Oftmals bestehen zwischen den Tätigkeiten von Männern und Frauen erhebliche Gehaltsunterschiede (AA 16.8.2024). Mikrofinanzinitiativen bieten Frauen die Mittel, um Klein-Unternehmen zu gründen und finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Bis 2022 hatten 21,3 Prozent der Haushalte Einlagen bei Mikrofinanzinstituten (EAF 8.10.2024).
Diese wirtschaftliche Teilhabe hat Frauen eine finanzielle Unabhängigkeit und größere politische Handlungsfähigkeit verschafft, wodurch sie zunehmend den Status quo in Frage stellen und ihre Rechte einfordern können (EAF 8.10.2024). Zudem können Frauen durch den Verdienst ihre Stellung in der Familie und den lokalen Gemeinschaften enorm verbessern (AA 16.8.2024). Verbesserungen in der Bildung von Frauen haben die politische Handlungsfähigkeit von Frauen gestärkt. Staatliche Programme für die Sekundar- und Oberstufenbildung von Mädchen haben zu einem starken Anstieg der Einschreibungszahlen von Frauen an Schulen und Universitäten geführt. Im Jahr 2021 machten Frauen 43 % der Universitätsstudenten in Bangladesch aus, im Jahr 2000 waren es noch 27 % (EAF 8.10.2024). In der Praxis sind Frauen und Mädchen in der Gesellschaft weiterhin stark benachteiligt (AA 16.8.2024; vgl. FH 26.2.2025). Dies kommt besonders deutlich außerhalb der Städte zum Tragen (AA 16.8.2024).
Im nationalen Parlament sind 50 der 350 Sitze für Frauen reserviert (AA 16.8.2024; vgl. FH 26.2.2025). Obwohl Frauen die beiden wichtigsten Parteien anführen, begrenzt die gesellschaftliche Diskriminierung die Teilhabe von Frauen in der Politik in der Praxis. Frauen sind oft mit dem gesellschaftlichen Druck konfrontiert, sich von der Politik fernzuhalten bzw. werden oft in die weniger einflussreichen Frauenverbände ihrer Parteien verwiesen (FH 26.2.2025).
Menschenhandel
Seit Anfang der 1990er Jahren haben über 1,2 Millionen Bangladescherinnen Arbeit im Ausland gesucht, Saudi-Arabien ist dabei die Top-Destination, gefolgt von anderen Ländern des Nahen und Mittleren Ostens, wie Qatar und den Vereinigten Arabischen Emirate. In den letzten sechs Jahren kehrten 67.199 Wanderarbeiterinnen nach Bangladesch zurück, die im Ausland sexuellen und körperlichen Missbrauch erlitten hatten (DAST 8.5.2025) oder zur Prostitution gezwungen wurden (J&C 23.5.2024). (DAST 8.5.2025). Eine Studie aus dem Jahr 2022 ergab, dass viele zurückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden waren, Stigma und Vorwürfe von ihren Familien und Mitgliedern ihrer Gemeinschaft erfahren (EUAA 8.2025; vgl. J&C 23.5.2024). Die NGO Justice and Care unterstützt einige dieser Rückkehrerinnen beim Wiederaufbau ihres Lebens in Bangladesch (J&C 23.5.2024).
Quellen
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Bangladesch hat 1990 die UN-Kinderrechtskonvention (UNCRC) ratifiziert (Educo 2025; vgl. AA 16.8.2024), allerdings mit zwei Vorbehalten, einerseits zur Religionsfreiheit und andererseits zur Adoption, die es in Bangladesch nicht gibt (AA 16.8.2024). Durch die Unterzeichnung und Ratifizierung internationaler Übereinkommen und Verträge hat Bangladesch die Verpflichtung übernommen, die entsprechenden Bestimmungen in seine nationalen Rechtssysteme, politische Maßnahmen und Programmen umzusetzen. Doch werden einer großen Zahl von Kindern aufgrund mangelhafter Gesundheits-, Ernährungs-, Bildungs- und sozialer Bedingungen die grundlegenden Kinderrechte vorenthalten und die bestehenden nationalen Gesetze und politischen Maßnahmen in Bezug auf die Rechte und den Schutz von Kindern weisen zahlreiche Lücken auf (WVI 2.2.2023).
Im Jahr 2002 traten die Fakultativprotokolle zum UNCRC bezüglich der Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie in Kraft. Zusätzlich hat das Land verschiedene Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu Kinderarbeit ratifiziert, darunter im März 2022 das Abkommen über ein Mindestalter sowie im Januar 2022 das Protokoll No. 29 zur Zwangsarbeitskonvention. Fälle von Zwangsrekrutierungen bzw. der Verpflichtung von Kindersoldaten sind nicht bekannt (AA 16.8.2024).
Im März 2025 kündigte die Übergangsregierung die Einrichtung separater Kindergerichte an. Laut UNICEF werden diese separaten Kindergerichte spezialisierte juristische und soziale Dienste mit Schwerpunkt auf Rehabilitation anbieten und gleichzeitig sicherstellen, dass die Verfahren in einem kindgerechten Umfeld mit geschulten Richtern und Juristen durchgeführt werden (EUAA 8.2025; vgl. UNICEF 24.3.2025). Die EUAA wies darauf hin, dass es mit Stand August 2025 noch keine Informationen darüber gab, ab wann diese Gerichte ihre Arbeit aufnehmen werden (EUAA 8.2025). Das Gesetz zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen und Kinder (Women and Children Repression Prevention Act) wurde ebenfalls geändert, unter anderem um Gerichtsverfahren in Vergewaltigungsfällen zu beschleunigen (EUAA 8.2025).
Laut dem UNICEF-Kinder-Klimarisiko-Index (CCRI, Children's Climate Risk Index) sind Kinder in Bangladesch stark von Klima- und Umweltgefahren betroffen (EUAA 8.2025; vgl. UNICEF 30.8.2024). Im aktuellen CCRI-Index nimmt Bangladesch den 15. Platz von 163 Ländern ein (UNICEF 1.2025a). So wurde im Jahr 2024 die Bildung von 35 Millionen bangladeschischen Kindern durch extreme Wetterereignisse beeinträchtigt, darunter Hitzewellen, die zu großen Schulausfällen führten (UNICEF 1.2025b).
Gewalt gegen Kinder
Die Durchsetzung des Kinderschutzes ist nicht ausreichend. In der Praxis kommt es häufig zu Gewalt gegen Kinder (AA 16.8.2024). Körperliche Züchtigung von Kindern ist laut Strafgesetzbuch zu Hause, in alternativen Betreuungs- und Tageseinrichtungen sowie in Strafvollzugsanstalten erlaubt. Körperliche Züchtigung in Schulen ist jedoch nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13.1.2011 nicht mehr zulässig. Das Gericht stellte fest, dass sie „gegen das in der Verfassung verankerte Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung verstößt“. Es erklärte außerdem, dass alle Gesetze, die das Auspeitschen oder Prügeln von Kindern erlauben, aufgehoben werden sollten. Dieses Urteil wurde jedoch nicht gesetzlich bestätigt. So wurde körperliche Züchtigung beispielsweise durch das Kindergesetz von 2013 nicht verboten (EUAA 8.2025). Laut UNICEF werden 9 von 10 Kindern im Alter von 1 bis 14 Jahren jeden Monat von ihren Bezugspersonen gewaltsam diszipliniert. Trotz Fortschritten im Kinderschutz sind über 45 Millionen Kinder von Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung betroffen (UNICEF 13.6.2024).
Menschenrechtsverletzungen im Zuge der Unruhen 2024
Die Unruhen im Jahr 2024 haben Jugendliche und junge Erwachsene schwer getroffen und sich in erheblichen Störungen in den Bereichen Bildung, Wirtschaft und psychische Gesundheit niedergeschlagen (UN Women 2024).
Kinderarbeit und Straßenkinder
Die Arbeit von Minderjährigen, z. B. in Textilfabriken oder auf Baustellen und in Teeplantagen, ist nach wie vor weit verbreitet (AA 16.8.2024). Während es einen Rückgang gefährlicher Kinderarbeit von 3,2 % im Jahr 2013 auf 2,7 % im Jahr 2022 gab (was etwa 1,07 Millionen Kindern entspricht), stieg der Gesamtanteil arbeitender Kinder (im Alter von 5 bis 17 Jahren) im gleichen Zeitraum leicht von 8,7 % auf 8,9 % (UNICEF 12.6.2025), dies entspricht 3,54 Mio Kinder (UNICEF 7.2024). Bangladesch ist damit trotz erheblicher Fortschritte in den letzten zwei Jahrzehnten, die auf eine höhere Einschulungsrate zurückzuführen sind, nicht auf dem richtigen Weg ist, Kinderarbeit bis 2025 zu beseitigen. Die meisten arbeitenden Kinder befinden sich weiterhin in informellen Beschäftigungsverhältnissen und sind oft mit langen Arbeitszeiten und schlechten Arbeitsbedingungen konfrontiert (UNICEF 12.6.2025).
Viele der Kinder, die gefährliche Kinderarbeit leisten, leben auf der Straße. Für die Zahl der Straßenkinder gibt es zahlreiche Schätzungen. Ein kürzlich ergangenes Urteil des Obersten Gerichtshofs geht davon aus, dass über 3,4 Mio. Kinder, die ohne Eltern auf der Straße leben, eine Geburtsurkunde benötigen. Daher wird von UNICEF aufgrund dieses Urteils davon ausgegangen (UNICEF 3.2024), dass 3,4 Mio. Kinder (UNICEF 3.2024; vgl. USDOS 29.9.2025) die untere Grenze der tatsächlichen Zahl der Kinder sind, die derzeit in Bangladesch ohne elterliche Fürsorge auf der Straße leben (UNICEF 3.2024).
Kinder sind vor allem im informellen Sektor und in diversen Branchen wie in Landwirtschaft, Produktion (z. B. handgerollter Zigaretten, Ziegel, Möbel, Bekleidung), Gastgewerbe, Bauwesen, Fischereiindustrie etc. von Zwangsarbeit betroffen. Beobachter schätzen, dass 120.000 Kinder in den Bekleidungsfabriken des Industriegebiets Keraniganj arbeiten, oft unter erbärmlichen Bedingungen. Viele Kinder sind in Knechtschaft und dienen als Sicherheit für die Kredite ihrer Eltern. Menschenhändler zwingen Kinder unter 12 Jahren zu Hausarbeit. Gewalttätige Vorfälle – darunter körperliche Misshandlung, Vergewaltigung und Folter – sind weit verbreitet, werden jedoch nur selten gemeldet, da die meisten Fälle privat beigelegt werden. Einige obdachlose Kinder werden wiederum von Menschenhändlern zu kriminellen Handlungen, zum Betteln oder insbesondere in Grenzgebieten, zur Herstellung und zum Transport von Drogen gezwungen (USDOS 29.9.2025).
Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Kindern
Schätzungsweise 600.000 Mädchen und Frauen in Bangladesch sind von sexueller Ausbeutung bedroht (IJM-DE o.D.). In ganz Bangladesch werden Kinder – teilweise nicht älter als zehn Jahre – in (legalen und illegalen) Bordellen, Hotels und Privathäusern sexuell ausgebeutet (USDOS 29.9.2025; vgl. IJM-DE o.D.). Das US-Außenministerium (USDOS) schätzt die Zahl der von sexueller Ausbeutung betroffenen Mädchen auf 30.000 (USDOS 29.9.2025). Die NGO International Justice Mission (IJM) schätzt, dass 20 bis 50 % der Menschen im Sexgewerbe in Bangladesch Kinder sind – das bedeutet, dass potenziell 40.000 bis 100.000 Kinder vom Sexhandel betroffen sind (IJM 30.7.2025). Außerdem schätzen Beobachter, dass 40 Prozent der bangladeschischen Opfer von Sexhandel, die dazu ins Ausland z.B. Indien, Pakistan oder die Golfstaaten verbracht wurden, Kinder sind (USDOS 29.9.2025).
Vor allem Kinder, die in Armut aufwachsen, sind besonders gefährdet, Opfer von Menschenhandel zu werden. Kinderhandel gilt unter Tätern in Bangladesch als risikofreies Geschäft. Polizei und Gerichte sind stark überlastet und die Verurteilungsquote ist extrem niedrig. An vielen Stellen in der Justiz mangelt es an Wissen, Ressourcen und Rechenschaftspflicht bei der Bekämpfung von Menschenhandelsdelikten, um zuverlässig Schutz und Fürsorge für Betroffene zu gewährleisten (IJM-DE o.D.).
Kinderehen
Nach dem Child Marriage Restraint Act 2017 (CMRA) liegt das Heiratsalter für Frauen bei 18 Jahren und für Männer bei 21 Jahren. Für Erwachsene, die der Vermittlung einer Kinderehe für schuldig befunden werden, drohen Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren, eine Geldstrafe von 1 Million Taka [ca. 7.080 EUR] oder beides. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass Minderjährige mit Zustimmung ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten verheiratet werden können, wenn dies dem Wohl des Minderjährigen dient (DFAT 23.7.2025). Zu diesem Zweck kann ein Gericht aus "besonderen Gründen" eine Ehe erlauben (GNB o.D.). Das Gesetz definiert hierfür kein Mindestalter (AA 16.8.2024). Laut NGO Girls Not Brides sind diese "besonderen Gründe" allerdings nicht näher definiert und es wird befürchtet, dass diese Gesetzeslücke bei Mädchen unter 18 Jahren im Falle einer Vergewaltigung oder frühen Schwangerschaft zur Ehe mit ihren Tätern führen kann, um gesellschaftlicher Stigmatisierung und Scham zu entgehen (GNB o.D.).
Allerdings wird dieses Gesetz in der Praxis nicht ausreichend umgesetzt, und Studien haben ergeben, dass Bangladesch eine hohe Rate an Kinderehen aufweist. Quellen aus dem Inland berichten von Raten von bis zu 80 % in einigen Distrikten (DFAT 23.7.2025). Laut Schätzungen heiraten 51 % der Mädchen vor ihrem 18. Lebensjahr (GNB o.D.; vgl. UNICEF 7.2024) bzw. 16 % (GNB o.D.) bis 22 % vor ihrem 15. Lebensjahr (AA 16.8.2024). Im Vergleich dazu waren nur 4 % der Jungen vor ihrem 18. Lebensjahr verheiratet (DFAT 23.7.2025; vgl. GNB o.D.). Der starke soziale Druck, jung zu heiraten, entsteht durch Armut, Sicherheitsbedenken und gesellschaftliche Normen, die Frauen stigmatisieren, die bis zum 20. Lebensjahr noch nicht verheiratet sind. Die meisten Ehen sind arrangiert, und Mädchen haben oft wenig Mitspracherecht bei der Wahl des Heiratszeitpunkts und -partners. Minderjährige Ehepartnerinnen brechen die Schule deutlich häufiger ab und finden es oft schwierig oder unmöglich, missbräuchliche Beziehungen zu verlassen, auch aufgrund finanzieller Abhängigkeit (DFAT 23.7.2025).
Maßnahmen zum Schutz von Kindern
UNICEF hat in 43 Distrikten 2.170 Child Protection Community Hubs (CPCHs) eingerichtet. Diese Zentren dienen als sichere Orte für Kinder und Familien und bieten wichtige Schutzdienste, Freizeitaktivitäten und psychosoziale Unterstützung sowie Aufklärung über die Prävention von Gewalt gegen Kinder und Frauen, Geburtenregistrierung und Unterstützung bei der Wiedereinschulung (UNICEF 13.6.2024). Um Hilfe für Kinder zu bieten, die von Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung betroffen sind, hat der Staat die "Child Helpline-1098" eingerichtet, einen landesweit erreichbaren, kostenlosen Telefondienst (DSS-Bd o.D.; vgl. UNICEF 11.3.2024).
Quellen
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Einvernehmliche homosexuelle Handlungen sind kriminalisiert (EUAA 8.2025; vgl. HRW 16.1.2025) und stehen gemäß § 377 Strafgesetzbuch unter Strafe (AA 16.8.2024; vgl. DFAT 23.7.2025). Die Strafen reichen von 10 Jahren bis lebenslänglich (HRW 16.1.2025; vgl. EUAA 8.2025). Auch Geldstrafen sind möglich (EUAA 8.2025). Laut verschiedenen Quellen kam die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots unter der vorigen Regierung [Anm.: Awami-Liga Regierung] tatsächlich nur selten zur Anwendung (FH 26.2.2025; vgl. AA 16.8.2024, EUAA 8.2025). Die Anwendung des § 377 Strafgesetzbuch wurde oft angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen (AA 16.8.2024). So berichten Mitglieder sexueller Minderheiten, dass die Polizei das Gesetz benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als sexuelle Minderheit wahrgenommen werden - zu schikanieren (USDOS 23.4.2024). Gleichzeitig werden auch Gesetze gegen Pornografie, Drogen- oder Alkoholdelikte sowie Beschränkungen bei der Lizenzierung von Veranstaltungsorten häufig gegen sexuelle Minderheiten und deren Veranstaltungsorte eingesetzt (DFAT 23.7.2025).
Gesellschaftliche Haltung
Sexualität ist in Bangladesch mit einem Stigma behaftet und Homosexualität stößt auf gesellschaftliche Missbilligung, die tief verwurzelt ist und durch das Rechtssystem, gesellschaftliche Normen und religiöse Überzeugungen verstärkt wird (EUAA 8.2025). Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber sexuellen Minderheiten in Bangladesch ist sehr konservativ. Nur sehr wenige homosexuelle bzw. bisexuelle Männer und Frauen offenbaren ihre sexuelle Orientierung. Hijras werden zwar stärker akzeptiert, sind aber aufgrund ihrer größeren Sichtbarkeit anfälliger für Missbrauch [weitere Informationen siehe Unterkapitel Drittes Geschlecht - Hijras] (DFAT 23.7.2025).
Im Gleichstellungsindex von Equaldex, der den Status der Rechte, Gesetze und Freiheiten von sexuellen Minderheiten sowie die öffentliche Einstellung gegenüber diesen bewertet, belegte Bangladesch im Jahr 2025 den 138. Platz von 197 Ländern (Equaldex o.D.). Ein Bericht des International Republican Institute, einer amerikanischen Nonprofit Organisation, aus dem Jahr 2021 stellte fest, dass sexuelle Minderheiten in Bangladesch weitverbreitete Erfahrungen mit Diskriminierung, Ausgrenzung und Gewalt machen. 45 % der Befragten gaben an, täglich oder wöchentlich „Diskriminierung, Gewalt oder Belästigung“ ausgesetzt zu sein. Die Mehrheit berichtete von Diskriminierung im Gesundheitswesen, im Bildungswesen und am Arbeitsplatz. Die Hälfte sagte, sie habe ihre sexuelle Orientierung und/oder Geschlechtsidentität vor ihrer Familie geheim gehalten (DFAT 23.7.2025; vgl. IRI 2021).
Lokale Quellen berichten, dass Mitglieder sexueller Minderheiten manchmal von ihren Eltern aus dem Elternhaus vertrieben werden. In anderen Fällen üben Eltern Druck auf LGBTQ-Kinder aus, heterosexuelle Ehen zu akzeptieren, oder sperren sie ein, um die Familie nicht zu „entehren“. Viele Angehörige sexueller Minderheiten erleben Mobbing in der Schule, was zu hohen Abbruchquoten führt. Nur sehr wenige offen lebende Angehörige sexueller Minderheiten besuchen eine Universität. Diejenigen, die es tun, werden von Kommilitonen und Lehrkräften gemobbt (DFAT 23.7.2025). Es gibt Berichte, dass sogenannte Konversionstherapien weit verbreitet sind (EUAA 8.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).
Für Transgender-Personen sind einige rechtliche Anerkennungen vorhanden, jedoch werden sie in der Praxis stark diskriminiert (FH 26.2.2025). Lokale Quellen berichten, dass homosexuelle Frauen und Transgender-Männer in Bangladesch deutlich weniger sichtbar sind als homosexuelle Männer und Transgender-Frauen, was teilweise auf strenge kulturelle Normen für Frauen zurückzuführen ist. Nach Angaben von lokalen Quellen können Transgender-Männer höheren Sicherheitsrisiken ausgesetzt sein, wenn ihre Transgender-Identität preisgegeben wird (DFAT 23.7.2025).
Als Reaktion auf die weitverbreitete Diskriminierung von Mitgliedern sexueller Minderheiten und die Ermordung zweier wichtiger Aktivisten im Jahr 2016 hat sich der LGBTQ-Aktivismus in Bangladesch fast vollständig ins Internet verlagert (FH 16.10.2024). Auch die Dhaka Pride findet [Anm.: seit ihrem Bestehen] aufgrund der rechtlichen und sozialen Hindernisse für die LGBTQ-Community in Bangladesch ausschließlich online statt (InBa o.D.).
Lokale Quellen berichten, das Attentat von 2016 habe weiterhin eine abschreckende Wirkung auf die Interessenvertretung und die öffentliche Diskussion von Themen mit Bezug auf sexuelle Minderheiten (DFAT 23.7.2025). Durch religiöse Fundamentalisten kommt es zu Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen, die öffentlich über LGBTQ-Rechte sprechen. Ebenso wird die Arbeit von NGOs im Bereich der Rechte sexueller Minderheiten durch Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen beeinträchtigt (FH 26.2.2025). Gleichzeitig herrscht auch aufgrund der vagen Formulierungen im Digital Security Act (DSA) und Cyber Security Act (CSA) ein Klima der Selbstzensur, wodurch Reporter und Redakteure bei der Berichterstattung mit Bezug auf sexuelle Minderheiten übermäßig vorsichtig sind. Außerdem führen Fehl- und Desinformationen auf Social-Media-Platformen dazu, dass Mitglieder sexueller Minderheiten im realen Leben Opfer von Gewalt werden (FH 16.10.2024).
Situation nach dem politischen Umbruch
Der politische Umbruch im Jahr 2024 [Anm.: Informationen zu den Ereignissen im Jahr 2024 finden sich im Kapitel Politische Lage] wirkt sich auch auf die LGBTQ-Community aus (InBa 2.2025; vgl. EUAA 8.2025). So hat sich seit dem Regierungswechsel die Situation für Angehörige sexueller Minderheiten und LGBTQ-Aktivisten verschlechtert (HRW 16.1.2025; vgl. DFAT 23.7.2025, EUAA 8.2025). Obwohl LGBTQ-Themen selbst nicht im Mittelpunkt der Proteste von 2024 standen (ILGA Asia 10.10.2024), sehen sich viele LGBTQ-Aktivisten in Bangladesch nun vertärkt Drohungen und Diskriminierung ausgesetzt, aber auch die Community selbst einer steigenden Gefahr von Gewalt (InBa 2.2025; vgl. Washington Blade 9.8.2024, ILGA Asia 10.10.2024, DFAT 23.7.2025). Zudem werden Bedenken hinsichtlich der engen Zusammenarbeit der Übergangsregierung mit LGBTQ-feindlichen rechtsextremen Parteien und dem Aufstieg rechtsgerichteter islamischer und LGBTQ-feindlicher Parteien (z. B. Jamaat-e-Islami) geäußert (ILGA Asia 10.10.2024; vgl. EUAA 8.2025, DFAT 23.7.2025). In der Folge kam es zu einer Zunahme von Schikanen und einer "Sündenbockmentalität" gegenüber sexuellen Minderheiten (InBa 2.2025; vgl. EUAA 8.2025). Die Fortschritte bei der Inklusion von Transgender-Personen unter der inzwischen abgesetzten Regierung werden als gefährdet betrachtet (InBa 2.2025; vgl. Washington Blade 9.8.2024, ILGA Asia 10.10.2024).
Auch die Fälle von Online-Belästigung haben signifikant zugenommen, doch Angst, Stigmatisierung oder mangelndes Vertrauen in die verfügbaren Unterstützungsmechanismen werden als Gründe dafür genannt, Fälle nicht zu melden (UN Women 2024; auch zit. in EUAA 8.2025). Im August 2024 kam es an einigen Bildungseinrichtungen zu Protesten und Vorwürfen von Studenten gegen vermeintlich männliche homosexuelle Lehrkräfte und Professoren, die daraufhin suspendiert wurden und ein Unterrichtsverbot bekamen (EUAA 8.2025; vgl. E76C 28.10.2024, E76C 4.11.2024).
Quellen
Letzte Änderung 2026-01-12 08:24
Eine besondere Rolle kommt dem „dritten Geschlecht“ zu, den sogenannten Hijras (AA 16.8.2024), ein kultureller Begriff aus Südasien für einige Transgender-Frauen sowie einige intersexuelle und nicht-geschlechtskonforme Personen (USDOS 23.4.2024). Mitglieder der Hijra-Gemeinschaft identifizieren sich selbst weder als männlich noch als weiblich und sind seit 2013 als eigene Geschlechtsidentität (drittes Geschlecht) in Bangladesch anerkannt (FH 26.2.2025; vgl. PLOS ONE/Amanullah ASM et al. 7.7.2022, DFAT 23.7.2025). Der Begriff "Hijra" ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff "Transgender". Es ist möglich, eine Transgender-Frau zu sein, die nicht Teil der Hijra-Kultur oder Gemeinschaft ist (DFAT 23.7.2025), während einige Transgender-Frauen sich wiederum als Hijra identifizieren, weil sie sich entweder der Hijra-Subkultur verbunden fühlen oder sich mehr sozialen Schutz wünschen (USDOS 23.4.2024). Transgender-Männer sind nicht Teil der Hijra-Gemeinschaft (DFAT 23.7.2025).
Hijras gelten als die älteste Transgender-Gruppe der Welt (EUAA 8.2025). Sie existieren in Bangladesch und Südasien seit Hunderten von Jahren (DFAT 23.7.2025). Offiziellen Schätzungen zufolge gibt es in Bangladesch etwa 10.000 Hijras. Menschenrechtsgruppen gehen davon aus, dass die Zahl bei einer Bevölkerung von 170 Millionen Menschen bis zu 1,5 Millionen betragen könnte (EUAA 8.2025). Viele Hijras leben in organisierten Gemeinschaften, die von einem „Guru“ beaufsichtigt werden, und erfüllen kulturell anerkannte Rollen, wie beispielsweise die Segnung neugeborener Kinder und die Teilnahme an Zeremonien. Quellen im Land berichteten, dass die Hijra-Gemeinschaft eng verbunden und verschwiegen sei. Obwohl sie vielen einen Zufluchtsort bietet, werden einige Transgender-Frauen von hochrangigen Gurus unter Druck gesetzt, der Gemeinschaft beizutreten und ihre Regeln zu akzeptieren. (DFAT 23.7.2025).
Aufgrund der langen Tradition auf dem indischen Subkontinent sind sie im Bewusstsein der Gesellschaft präsent und quasi etabliert (AA 16.8.2024). Sie haben damit eine akzeptierte Rolle in der bangladeschischen Gesellschaft (DFAT 23.7.2025). Dieser Umstand schützt sie jedoch nicht vor Übergriffen, gesellschaftlicher Diskriminierung (AA 16.8.2024; vgl. EUAA 8.2025) und Stigma (PLOS ONE/Amanullah ASM et al. 7.7.2022; vgl. EUAA 8.2025). Ihnen stehen kaum reguläre Beschäftigungsmöglichkeiten offen. Neben der Erbringung zeremonieller Dienste verdienen viele ihr Einkommen durch Erpressung, Betteln (DFAT 23.7.2025) oder Sexarbeit (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025). Verwandte lehnen Hijra-Familienmitglieder oft ab, und sie haben kein Erbrecht gemäß den Bestimmungen der Scharia (islamisches Recht). Hijras sind häufig Gewalt durch die Gesellschaft und die Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt. Quellen im Land berichteten von Online- und persönlichen Angriffen sowie Schikanen gegen Hijras (DFAT 23.7.2025).
Die Regierung hat verschiedene Initiativen zu ihrem Schutz ins Leben gerufen, darunter die Eröffnung separater islamischer Schulen für Hijras sowie eine Moschee, die speziell für diese Gemeinschaft bestimmt ist (EUAA 8.2025). Außerdem führte die Regierung Quoten für Hijras in Beschäftigung und Bildung ein. Die Umsetzung der Quoten war umstritten. Quellen aus dem Land berichten von einer minimalen Akzeptanz. Demnach wurden Bewerberinnen und Bewerber mit unterschiedlichem Geschlecht invasiven medizinischen Untersuchungen unterzogen, und die meisten Hijras wurden mit der Begründung abgelehnt, sie seien biologisch männlich (DFAT 23.7.2025). Laut Transgender-Aktivisten führte die Regierung in einigen Fällen auch Genitaluntersuchungen bei Hijras durch, bevor sie ihnen Zugang zu Dienstleistungen gewährt (USDOS 23.4.2024). Hijras können Personalausweise, Reisepässe und andere Dokumente erhalten, in denen ihr Geschlecht als „Hijra“ oder „anderes“ angegeben ist (DFAT 23.7.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Aktivisten beschreiben den Prozess jedoch als „komplex, zeitaufwendig und kompliziert“ (DFAT 23.7.2025). Die nationale Volkszählung, die im Laufe des Jahres 2023 durchgeführt wurde, enthielt eine eigene Kategorie für das "dritte Geschlecht". Im Gegensatz zu anderen sexuellen Minderheiten hat die Regierung bei der Förderung der sozialen Akzeptanz von Hijra einige Fortschritte gemacht (USDOS 23.4.2024).
Die Möglichkeit, eine angemessene medizinische Versorgung zu erhalten, stellt für Menschen mit Geschlechtervielfalt in Bangladesch eine große Herausforderung dar. Quellen aus dem Inland berichteten, dass der Zugang zu geschlechtsangleichenden Medikamenten und Operationen praktisch nicht vorhanden ist. Ärzte konnten nur eine eingeschränkte Nachsorge für diejenigen anbieten, die für Operationen ins Ausland gereist waren. Hormonersatzmedikamente sind nicht über offizielle Kanäle erhältlich. Schwarzmarktoptionen mögen zwar vorhanden sein, sind aber sehr riskant (DFAT 23.7.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-01-12 12:48
Bewegungsfreiheit im Inland
Artikel 36 der Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich in Bangladesch frei zu bewegen (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024), sich an jedem Ort aufzuhalten und niederzulassen sowie Bangladesch zu verlassen und wieder einzureisen. Es gibt keine rechtlichen Hindernisse für die Binnenbewegung innerhalb Bangladeschs, mit Ausnahme der Chittagong Hill Tracts (CHT) (DFAT 23.7.2025; vgl. FH 26.2.2025, AA 16.8.2024) und der Flüchtlingslager der Rohingya [Anm.: Weitere Informationen siehe Kapitel Rohingya] (FH 26.2.2025). Der Zugang zu großen Teilen der CHT ist eingeschränkt, und Militärkontrollpunkte verhindern die freie Bewegung der Einheimischen in den CHT [Anm.: Weitere Informationen siehe Kapitel CHT] (DFAT 23.7.2025). Ein landesweites Meldewesen besteht nicht. Illegale Grenzübertritte in die Nachbarländer sind möglich und kommen vor (AA 16.8.2024).
Hinsichtlich der Wahl der Ausbildung oder des Arbeitsplatzes gibt es nur wenige gesetzliche Beschränkungen (FH 26.2.2025). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte (AA 16.8.2024). Großstädte wie Dhaka und Chittagong bieten bessere Beschäftigungsmöglichkeiten. Bangladescher können aus verschiedenen Gründen umziehen (DFAT 23.7.2025). Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden (AA 16.8.2024).
Laut deutschem Auswärtigen Amt fallen Neuankömmlinge wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 16.8.2024). Das australische Außen- und Handelsministerium (DFAT) geht davon aus, dass Frauen ohne Zugang zu familiären oder anderen Unterstützungsnetzwerken wahrscheinlich größere Schwierigkeiten bei der Umsiedlung haben als Männer, insbesondere wenn sie arm, alleinstehend oder Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt sind [Anm.: Weitere Informationen zu geschlechterspezifischer Gewalt siehe Kapitel Frauen] (DFAT 23.7.2025).
Ein- und Ausreise
Die bangladeschischen Behörden führen an der Grenze Kontrollen durch. Sie führen eine Ausreisekontrollliste (Exit Control List) von verurteilten Straftätern und Personen, die von Sicherheitskräften und Geheimdiensten gesucht werden. Das Ministerium für Einwanderung und Reisepässe (Department of Immigration and Passports) nutzt die Ausreisekontrollliste in erster Linie, um über die Ausstellung von Pässen zu entscheiden, kann sie aber auch dazu verwenden, um Personen daran zu hindern, Bangladesch zu verlassen. Die Gründe, aus denen einer Person die Ausreise verweigert werden kann, werden nicht veröffentlicht (DFAT 23.7.2025).
DFAT berichtet über Kenntnisse von Fällen, in denen Personen, die Bangladesch verlassen wollten, festgenommen oder daran gehindert wurden. Darunter befanden sich vor dem Sturz der Hasina-Regierung auch BNP-Führungskräfte und einfache BNP-Mitglieder. Laut DFAT-Quellen vor Ort konnten Mitglieder der BNP nach August 2024 wieder frei aus Bangladesch aus- und einreisen. Für Mitglieder der Awami-Liga können Einschränkungen gelten, insbesondere für Personen, die im Verdacht stehen, während der Regierungszeit der Hasina-Regierung Verstöße begangen zu haben (DFAT 23.7.2025). Gerichte haben gegen einige Mitglieder der Awami-Liga Reiseverbote verhängt (DFAT 23.7.2025; vgl. DAST 23.12.2024).
Landgrenzen
Bangladesch ist weitgehend von Indien umgeben und verfügt über eine Reihe von Landgrenzübergängen. Einige Teile der Grenze sind eingezäunt, andere sind offen. Die Grenzen werden sowohl von indischen als auch von bangladeschischen Streitkräften patrouilliert, die Versuche, die Grenze zu überqueren, abwehren können. Es gibt zwei Hauptgrenzübergänge zu Myanmar (DFAT 23.7.2025).
Ausreise bei Auslandsbeschäftigung
Es ist strafbar, Bangladesch auf andere Weise als gemäß den im Gesetz über Auslandsbeschäftigung und Migranten von 2013 (Overseas Employment and Migrants Act 2013) festgelegten Verfahren zu verlassen. Bangladescher benötigen einen gültigen Reisepass und, je nach Zielland, ein Visum (DFAT 23.7.2025). Zudem benötigt jeder Wanderarbeiter eine Registrierung und Freigabe der Ausreise durch das Amt für Arbeitskräfte, Beschäftigung und Training (Bureau of Manpower, Employment and Training, BMET), die so genannte BMET Clearance. Im Zuge der gesetzlich vorgeschriebenen Registrierung werden der Beruf und die Tätigkeit des Wanderarbeiters erfasst und in ein Register eingetragen. Wird die Freigabe erteilt, stempelt das BMET den Reisepass mit einem Siegel, das die Registrierungsnummer enthält, und stellt eine elektronische Karte für die Freigabe der Migration aus, die die erforderlichen Informationen zur Migration, einschließlich biometrischer Daten enthält (ILO o.D.). Das Gesetz soll Bangladescher vor Menschenhandel schützen und nicht etwa illegale Ausreisen oder abgelehnte Asylanträge strafrechtlich verfolgen. Seine Bestimmungen werden laut DFAT selten durchgesetzt. Dem DFAT sind keine Fälle bekannt, dass Personen nach einer gescheiterten Asylsuche in Australien unter diesem Gesetz strafverfolgt wurden. Es schätzt diese Möglichkeit als unwahrscheinlich ein (DFAT 23.7.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2023-06-05 09:53
Letzte Änderung 2026-01-13 11:57
Allgemeines
Die Rohingya sind eine überwiegend sunnitisch-muslimische Volksgruppe, die traditionell im Bundesstaat Rakhine im Nordwesten Myanmars lebt. In ihren Bräuchen und ihrer Sprache ähneln die Rohingya den ethnischen Bengalen aus der Region Chittagong im Südosten Bangladeschs (DFAT 23.7.2025). In Myanmar gelten sie deshalb auch als "Bengalen" (ÖB New Delhi 11.2022). Sie sind in der Regel staatenlos (EUAA 8.2025). Myanmar entzog ihnen im Jahr 1982 die seit Ende der Kolonialzeit informell bestehende Staatsbürgerschaft (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. HRW o.D.) und verweigert sie ihnen seitdem (EUAA 8.2025).
In Bangladesch wird ihnen kein Flüchtlingsstatus gewährt, sie können aber aus humanitären Gründen vorübergehend im Land bleiben (EUAA 8.2025). Die Regierung von Bangladesch bezeichnet die vorübergehend in Bangladesch untergebrachten Rohingya als „gewaltsam vertriebene Staatsangehörige Myanmars (FDMN, Forcibly Displaced Myanmar Nationals)“. Im Gegensatz dazu bezeichnen die Vereinten Nationen (UN) diese Bevölkerungsgruppe in Übereinstimmung mit dem geltenden internationalen Rahmen als Rohingya-Flüchtlinge (RRRB 13.4.2025).
Die Rohingya-Krise ist nach wie vor eine der komplexesten und langwierigsten humanitären Notlagen weltweit (NRC 15.9.2025). Im Jahr 2017 flohen rund 700.000 (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024) bis 750.000 (UN 11.7.2025) Rohingya vor gewaltsamen Angriffen des myanmarischen Militärs im Bundesstaat Rakhine über die Grenze nach Bangladesch, wo sie sich den rund 300.000 (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024) bis 400.000 Flüchtlingen anschlossen, die bereits seit den 90er-Jahren vor ethnisch-religiöser Diskriminierung (AA 16.8.2024) und vor Wellen der Gewalt in Myanmar geflohen waren (DFAT 23.7.2025). Die Wiederaufnahme des Konflikts zwischen dem myanmarischen Militär und der Arakan Army im Bundesstaat Rakhine in Myanmar hat seit Ende 2023 erneut über 150.000 (OHCHR 7.9.2025) bis 165.000 (DFAT 23.7.2025) Rohingya gewaltsam nach Bangladesch vertrieben (OHCHR 7.9.2025; vgl. DFAT 23.7.2025).
Laut der NGO ODHIKAR haben die bangladeschischen Behörden die Grenzkontrollen verstärkt, um die Migration der Rohingya nach Bangladesch zu verhindern (ODHIKAR 10.2.2025). Berichten zufolge wurden im Laufe des letzten Jahres mehr als 9.000 Menschen von den bangladeschischen Behörden an der Grenze zurückgewiesen (RefInt 22.5.2025). Zudem gibt es Vorwürfe gegen Angehörige des bangladeschischen Grenzschutzes (BGB), dass sie Überlebende der Flucht gezwungen hätten, 50.000 bis 100.000 Taka [Anm.: ca. 352 bis 705 Euro] für die „Erlaubnis“ zur Einreise nach Bangladesch zu zahlen (ODHIKAR 10.2.2025). Der Chef der Übergangsregierung (Chief Adviser) Dr. Mohammad Yunus hat versichert, dass Bangladesch weiterhin Rohingya unterstützen wird, die in Bangladesch Zuflucht suchen (EUAA 8.2025).
Lebensbedingungen in den Lagern in Cox's Bazar und auf Bhasan Char
Die meisten der mehr als 1,1 Mio. Rohingya-Flüchtlinge in Bangladesch leben in 33 Flüchtlingslagern in Cox's Bazar (DFAT 23.7.2025; vgl. UNICEF 4.8.2025) und seit 2020 (DFAT 23.7.2025) auf der Insel Bhasan Char (37.008) (UNICEF 4.8.2025), im Golf von Bengalen. Die Insel besteht aus instabilen Schlammablagerungen und gehört der bangladeschischen Marine, von der sie auch verwaltet wird (DFAT 23.7.2025). Bei den Flüchtlingslagern im Distrikt Cox's Bazar, in unmittelbarer Nähe zu Myanmar, handelt es sich um die weltweit größten Flüchtlingslager (AA 16.8.2024). Rohingya unterliegen Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit (HRW 29.9.2025). Sie dürfen die Lager nicht verlassen (AA 16.8.2024; vgl. EUAA 8.2025). Die Lager leiden unter Überbelegung, schlechten sanitären Einrichtungen und schlechten gesundheitlichen Bedingungen (HRW 29.9.2025).
Rohingya unterliegen Einschränkungen beim Lebensunterhalt (HRW 29.9.2025). Die überwiegende Mehrheit der Rohingya darf weder legal arbeiten, Eigentum besitzen noch Waren oder Dienstleistungen innerhalb oder außerhalb der Lager verkaufen oder kaufen (DFAT 23.7.2025). Sie sind damit von humanitärer Hilfe abhängig, unter anderem für die Versorgung mit Lebensmitteln (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025). Innerhalb der Lager betreiben einige kleine Läden oder Heimunternehmen. Einige arbeiten in der lokalen informellen Wirtschaft, wo sie regelmäßig mit Bestechungsforderungen und Erpressung konfrontiert sind. Ein gewisser Handel findet zwischen Flüchtlingen und der lokalen Bevölkerung statt. Einige Rohingya verlassen die Lager, tauchen unter und nehmen vermutlich Arbeiten im informellen Sektor in Cox's Bazar (oder anderswo in Bangladesch) an oder reisen mit dem Boot nach Malaysia oder Indonesien (DFAT 23.7.2025). Lediglich rund 50.000 Rohingya, von denen die meisten vor 2017 ankamen, sind von den bangladeschischen Behörden als Flüchtlinge anerkannt und dürfen außerhalb der Lager arbeiten und Geschäfte betreiben. Lokale Quellen berichten, dass der Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten für viele Rohingya ein Treiber zu Menschenschmugglern und irregulärer Migration sei (DFAT 23.7.2025).
Sowohl Cox's Bazar als auch Bhasan Char sind anfällig für Naturkatastrophen, insbesondere für Zyklone, Überschwemmungen und Erdrutsche. Human Rights Watch weist darauf hin, dass eine vollständige Evakuierung von Bhasan Char im Falle einer Naturkatastrophe schwierig oder unmöglich wäre, nicht zuletzt, weil die Insel über keinen geeigneten Flughafen verfügt. Hunderte von Rohingya-Bewohnern haben versucht, aus Bhasan Char zu fliehen, einige sind dabei ertrunken (DFAT 23.7.2025).
Flüchtlinge auf Cox's Bazar dürfen keine dauerhaften Unterkünfte bauen. Häuser und Gemeinschaftsgebäude werden hier aus Materialien wie Bambus und Planen errichtet, welche bei extremen Wetterbedingungen leicht beschädigt werden können oder häufig in Brand geraten. Im Gegensatz dazu verfügt Bhasan Char über feste Unterkünfte (DFAT 23.7.2025). Seit ihrem Amtsantritt im August 2024 zeigt sich die Übergangsregierung Bangladeschs offener gegenüber den Bedürfnissen der Rohingya, darunter auch zuvor tabuisierte Themen wie dauerhafte Unterkünfte, Bildung und Lebensunterhalt. Die Kapazitäten der Übergangsregierung sind jedoch begrenzt (RefInt 22.5.2025).
Eine Studie des UNHCR aus dem Jahr 2023 ergab, dass 40 Prozent der Flüchtlinge unter chronischer Unterernährung leiden. Das Welternährungsprogramm (WFP) stellt den Bewohnern der Lager monatliche Lebensmittelrationen im Wert von 12 US-Dollar zur Verfügung (DFAT 23.7.2025). Die drastischen Kürzungen der US-Hilfe – verstärkt durch geringere Kürzungen anderer Geber – haben weitreichende negative Auswirkungen auf die Rohingya-Gemeinschaft (RefInt 22.5.2025; vgl. DA 3.9.2025). Angesichts des Zustroms von Neuankömmlingen und Kürzungen der ausländischen Hilfe berichten humanitäre Organisationen von einer zunehmenden Belastung der Versorgungslage, einschließlich der Versorgung mit Lebensmitteln, Wasser und medizinischer Hilfe (HRW 29.9.2025). Viele Projekte, die einst für Nahrungsmittel, medizinische Versorgung, sauberes Wasser, Schulbildung, Berufsausbildung und Katastrophenvorsorge sorgten, mussten eingestellt werden. Laut Caritas gehören Initiativen, die sich auf Frauen und Kinder konzentrieren, zu den am stärksten betroffenen Bereichen (DA 3.9.2025).
Gesundheit und sanitäre Bedingungen
Flüchtlinge haben Zugang zu medizinischer Grundversorgung in „Gesundheitsstationen“ und Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung in den Lagern. Tertiäre Gesundheitsversorgung ist in lokalen Upazila-Gesundheitskomplexen oder im Cox’s Bazar Sadar Hospital verfügbar. Laut Quellen im Land erschweren jedoch Hindernisse wie Bewegungsbeschränkungen, Verzögerungen bei Überweisungen, Sicherheitsbedenken, Kosten und mangelnde Optionen für Menschen mit Behinderungen, oft den Zugang zur Gesundheitsversorgung (DFAT 23.7.2025). Es gibt Berichte über häufige Fehldiagnosen und das Fehlen wichtiger Medikamente oder fortschrittlicher Behandlungsmethoden. Einige Rohingya berichten auch von Diskriminierung oder Misshandlung durch medizinisches Personal, was die Menschen zusätzlich davon abhält, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen (MSF 9.2025). Die Lager sind überfüllt, und Krankheiten wie Hepatitis, Malaria, Krätze, Dengue-Fieber und Chikungunya verbreiten sich schnell, insbesondere während der Regenzeit. Die Impfquoten sind hoch (für die Registrierung beim UNHCR sind Impfbescheinigungen erforderlich) (DFAT 23.7.2025). Einige Gesundheitsdienste in den Lagern haben ihren Betrieb aufgrund der Finanzierungsengpässe eingestellt (DFAT 23.7.2025; vgl. CARE 25.8.2025). Sauberes Wasser und Seife sind in den Lagern in der Regel verfügbar, aber die sanitären Einrichtungen sind unzureichend (DFAT 23.7.2025).
Sicherheitslage in den Lagern
Die Sicherheitslage in den Lagern verschlechterte sich im Jahr 2024, u. a. durch die Eskalation des Konflikts in Myanmar (RRRB 13.4.2025). Es liegen Berichte vor, wonach es in den Flüchtlingslagern zu Entführungen, Erpressungen, Folter, Rekrutierungen sowie tödlicher und sexueller Gewalt durch bewaffnete Rohingya-Gruppen kommt (EUAA 8.2025; vgl. FoR 3.2025, RRRB 13.4.2025, HRW 29.9.2025). Die bekanntesten dieser militanten Gruppen sind die Arakan Rohingya Salvation Army (ARSA), Rohingya Solidarity Organisation (RSO) und die Rohingya Patriotic Front (RPF). Es kommt vor, dass die für die Sicherheit der Lager zuständigen bangladeschischen Sicherheitsbeamten die Missbräuche durch militante Rohingya-Gruppen ignorieren oder zeitweise sogar mit ihnen zusammenarbeiten (FoR 3.2025; auch zitiert in EUAA 8.2025). Auch seitens der in den Lagern stationierten Polizeibataillone kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Verhaftungen, Erpressung, Folter sowie sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen (EUAA 8.2025).
Seit die Arakan Army einen Großteil des myanmarischen Bundesstaates Rakhine im Dezember 2024 eingenommen hat, haben die bewaffneten Gruppen der Rohingya ihre Revierkämpfe in den Flüchtlingslagern Bangladeschs vorübergehend unterbrochen und ihre Rekrutierungsbemühungen verstärkt. Dabei nutzen sie religiöse Sprache, um Flüchtlinge zum Kampf gegen die bewaffnete Gruppe aus Rakhine zu mobilisieren. Die militanten Rohingya-Gruppen in den Lagern haben religiöse Führer dazu gebracht, ihre Kampagne zu legitimieren, die sie als „Dschihad“ gegen „Ungläubige“ darstellen (ICG 18.6.2025).
Zwangsrekrutierung männlicher Rohingya in den Flüchtlingslagern
Im Jahr 2024 gab es Berichte über Teenager und junge Männer der Rohingya, die von bewaffneten Banden in den Lagern zwangsrekrutiert (EUAA 8.2025) und über die Grenze verschleppt wurden (XCEPT 1.2025), um in Myanmar für das myanmarische Militär (EUAA 8.2025) oder die Arakan Army zu kämpfen (XCEPT 1.2025). Nach Angaben von Ärzte ohne Grenzen wurden Anfang 2024 über 1.000 junge Männer und Buben im Teenageralter aus dem Flüchtlingslager Cox's Bazar zwangsrekrutiert (MSF 4.12.2024). Die NGO Fortify Rights berichtet von 1.700 zwangsrekrutierten Rohingya-Flüchtlingen im Zeitraum zwischen März und Mai 2024 (FoR 26.7.2024). Eine weitere Schätzung für das erste Halbjahr 2024 geht von 3.000 bis 5.000 zwangsrekrutierten Rohingya-Männern aus. Frauen werden Berichten zufolge bedroht und sexuell missbraucht, um Druck auf ihre männlichen Verwandten auszuüben (XCEPT 1.2025).
Lebensbedingungen für Rohingya-Frauen in den Flüchtlingslagern
[Anm.: für Informationen zur allgemeinen Lage von Frauen in Bangladesch siehe Kapitel Frauen].
Die Rohingya-Gesellschaft ist religiös konservativ und stark patriarchalisch geprägt. Frauen haben kaum Möglichkeiten, zu arbeiten oder an Entscheidungen der Gemeinschaft mitzuwirken. Geschlechtsspezifische Gewalt ist ebenso verbreitet wie Kinderheirat (DFAT 23.7.2025). Rohingya-Frauen und -Mädchen sind körperlicher Gewalt, sexueller Gewalt, emotionalem Missbrauch und der Verweigerung von Ressourcen ausgesetzt. Die Täter sind meist Ehemänner oder Intimpartner, aber auch Nachbarn, Gemeindevorsteher und Männer aus den Gastgemeinden begehen Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Seit 2024 haben die Meldungen über geschlechtsspezifische Gewalt durch Mitglieder bewaffneter Gruppen erheblich zugenommen. Mächtige Mitglieder dieser Gruppen können Frauen angreifen und zur Heirat zwingen, ohne mit Vergeltungsmaßnahmen rechnen zu müssen. Die Gruppen setzen Entführungen und Vergewaltigungen auch als Waffen in internen Machtkämpfen ein (XCEPT 1.2025).
Junge Frauen und Mädchen werden außerdem zu Frühehen gezwungen, einige auch zur Prostitution (XCEPT 1.2025). Nach Rohingya-Bräuchen muss die Familie der Braut der Familie des Bräutigams eine Mitgift in Form von Bargeld und/oder Gütern zahlen. Streitigkeiten über die Mitgift sind weit verbreitet und führen manchmal zu Gewalt (DFAT 23.7.2025).
Zudem gibt es Berichte, dass Männer, darunter auch Mitglieder bewaffneter Gruppen, gelegentlich Frauen bedrohen, die sich nicht an die strengen kulturellen und religiösen Normen in Bezug auf Kleidung und Verhalten halten (DFAT 23.7.2025).
Lebensbedingungen für Rohingya-Kinder in den Flüchtlingslagern
[Anm.: für Informationen zur allgemeinen Lage von Kindern in Bangladesch siehe Kapitel Kinder].
Mehr als 500.000 Rohingya-Flüchtlinge in den Lagern sind Kinder und viele Familien leiden unter akuter Unterernährung (UNICEF 11.3.2025). Der Norwegian Refugee Council (NRC) berichtet, dass die auf Unterernährung und vermeidbare Krankheiten zurückzuführende Sterblichkeit von Kindern unter fünf Jahren bei über 30 % liegt. Gleichzeitig kämpfen viele junge Menschen mit psychischen Problemen wie Depressionen, Angstzuständen und posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) (NRC 15.9.2025).
Junge Menschen in den Lagern stehen vor großen Herausforderungen. Fast 90 Prozent der Rohingya-Jugendlichen haben keinen Zugang zu Bildung und Berufsausbildung. Die Bildungssituation war bereits vor 2025 prekär, hat sich nun aber noch weiter verschlechtert (NRC 15.9.2025). Die Kürzungen der humanitären Hilfe durch die USA und andere ausländische Geber haben die bereits bestehende Bildungskrise für 437.000 Kinder im schulpflichtigen Alter in Rohingya verschärft (HRW 25.7.2025). Von den Schließungen von Lernzentren waren 230.000 (NRC 15.9.2025) bis 304.000 Rohingya-Kinder betroffen (HRW 25.7.2025). Zwar wurden einige Zentren inzwischen wiedereröffnet und ein Teil der Lehrkräfte wieder eingestellt, doch sind die Angebote nach wie vor begrenzt und unsicher (NRC 15.9.2025).
Neben den Lernzentren der humanitären Hilfsorganisation gibt es noch von der [Anm.: Rohingya] Gemeinde geführte Schulen, diese werden jedoch nicht von der bangladeschischen Regierung anerkannt und erhalten dadurch auch keine privaten Spenden. Die Finanzierung erfolgt durch Schulgebühren, die für manche Familien jedoch eine finanzielle Hürde bei der Einschulung darstellen. Rohingya-Flüchtlinge berichten, dass die Qualität der von der Gemeinde geführten Schulen höher sei als jene der Lernzentren (HRW 25.7.2025).
Lebensbedingungen der Rohingya LGBTQ-Community in den Flüchtlingslagern
[Anm.: für Informationen zur allgemeinen Lage von SOGI und Hijras in Bangladesch siehe die Kapitel Sexuelle Orientierung und Genderidentität (SOGI) und Drittes Geschlecht - Hijras].
Transgender-Rohingya und Rohingya-Hijras, in der Rohingya-Sprache als "nakta fuain" bezeichnet, sind regelmäßig körperlichen Attacken, Belästigung, Missbrauch und sexueller Gewalt ausgesetzt (DVB 22.7.2024; vgl. CNN 2024). Aufgrund der weitverbreiteten Stigmatisierung und Vorurteile ist es jedoch fast unmöglich, diese Verbrechen bei den Behörden anzuzeigen (DVB 22.7.2024). Die Gewalttaten werden der ARSA und anderen bewaffneten Gruppen zugeschrieben. Oft werden sie aber am stärksten von der eigenen Familie schikaniert (DVB 22.7.2024). Es kommt auch zu Belästigungen durch Behörden innerhalb und außerhalb der Flüchtlingslager (CNN 2024).
Die Transgender-Gemeinschaft in den Flüchtlingslagern von Cox's Bazar erhält finanzielle Unterstützung durch die NGO Bandhu, wodurch ein gewisses Maß an finanzieller Unabhängigkeit und Stabilität möglich ist. Auf Bhasan Char sind die Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu verdienen, für die Community hingegen eingeschränkt. Einige greifen zu Betteln oder Sexarbeit, während die meisten versuchen, bei Veranstaltungen und Hochzeitsfeiern zu singen und zu tanzen (DVB 22.7.2024).
Rückführungsbemühungen
Die Regierung Bangladeschs betonte immer wieder, dass eine dauerhafte Ansiedlung der Rohingya in Bangladesch nicht infrage komme (AA 16.8.2024) und das Hauptziel die Rückführung sei (ICG 18.6.2025). Auch die Interimsregierung strebt eine vollständige Rückführung der Rohingya in ihr Heimatland an (AA 16.8.2024). Aufgrund der Kürzungen der Hilfsmittel sieht auch Yunus die Rückführung der Rohingya nach Myanmar als die einzig nachhaltige Option (DAST 1.10.2025). Durch die Verschlechterung der Lage und die kriegerischen Auseinandersetzungen in Myanmar rückt die Rückführung jedoch weiter in die Ferne (AA 16.8.2024).
Registrierung und Dokumente von Rohingya in Bangladesch
Einige Rohingya, die seit den 1990er Jahren in Bangladesch leben, wurden bei ihrer Ankunft registriert und verfügen über mehrere Ausweisdokumente, darunter UNHCR-Ausweise, Geburtsurkunden und vom WFP [Anm.: World Food Programme] ausgestellte Ausweise. Bei einer freiwilligen Zählung im Jahr 2016 wurden viele weitere Rohingya registriert, zusätzlich zu den bereits in den 1990er Jahren registrierten Personen. Im Jahr 2022 setzte die frühere Regierung die Registrierung vorübergehend aus. Im Januar 2025 genehmigte die Übergangsregierung erneut die Erfassung biometrischer Daten (Fingerabdrücke und Fotos), um neu angekommene Rohingya zu identifizieren und ihnen Hilfe zukommen zu lassen. Das DFAT schätzt, dass mit Stand Juni 2025 ca. 50.000 unregistrierte Rohingya in den Flüchtlingslagern leben (DFAT 23.7.2025).
UNHCR stellt allen Bewohnern der Flüchtlingslager Identifikationskarten aus. Alle Geburten und Eheschließungen müssen beim UNHCR registriert werden. Die Ausweisinhaber haben Anspruch auf Lebensmittel- und Brennstoffrationen (DFAT 23.7.2025). Laut UK Home Office erhalten Rohingya-Flüchtlinge über 12 Jahren einen biometrischen Ausweis, der von der bangladeschischen Regierung und dem UNHCR ausgestellt wird. Dabei werden biometrische Daten, wie Fingerabdrücke und Iris-Scan, die die eindeutige Identität jedes Flüchtlings sichern, sowie wichtige Informationen zu familiären Verbindungen erfasst (UKHO 11.2024). Neuankömmlinge berichten gegenüber Ärzte ohne Grenzen, dass es zu längeren Verzögerungen, manchmal von mehreren Monaten, bei der biometrischen Erfassung kommt. In dieser Zeit verfügen die Flüchtlinge über keine Identifikationskarte und somit auch keinen Zugang zu offizieller Unterstützung in den Flüchtlingslagern, einschließlich Lebensmittelverteilung, medizinischer Versorgung und Brennstoff zum Kochen (MSF 9.2025).
Wie alle Menschen, die in Bangladesch leben, können auch Rohingya Zugang zu gefälschten Pässen erhalten, die angeblich die bangladeschische Staatsbürgerschaft belegen. Es ist bekannt, dass auch Rohingya im Ausland solche Pässe besitzen. Menschenhändler bieten manchmal gefälschte Pässe aus anderen Ländern an, z. B. aus Pakistan, Indien oder Nepal. Mit diesen Pässen können Rohingya ins Ausland reisen, um dort Arbeit zu suchen, oder sich möglicherweise von Menschenhändlern schmuggeln zu lassen (DFAT 23.7.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-01-13 08:02
Naturkatastrophen, insbesondere während der Monsunzeit von Juni bis September, sowie Konflikte und Gewalt, vorwiegend in den Chittagong Hill Tracts (CHT), sind der Hauptgrund für Binnenvertreibungen (Internal Displacement) in Bangladesch (IDMC 14.5.2025).
Binnenvertriebene aufgrund von Naturkatastrophen
Bangladesch ist eines der am stärksten vom Klimawandel betroffenen Länder (GIZ 2.2024; vgl. EUAA 8.2025). Bereits heute sind Millionen von Menschen gezwungen, ihre meist ländliche Heimat zu verlassen und in städtischen Gebieten Zuflucht zu suchen. Dies führt zu einem rasanten Wachstum informeller Siedlungen mit prekären Lebensbedingungen. Bestehende Probleme in den Städten wie Unterbeschäftigung, überlastete Infrastruktur und Armut werden dadurch weiter verschärft. Besonders betroffen sind Frauen und Menschen mit Behinderungen in den informellen Siedlungen (GIZ 2.2024). Laut dem Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC) stieg im Jahr 2024 die Zahl der durch Katastrophen verursachten Vertreibungen auf 2,4 Millionen, den dritthöchsten Wert seit Beginn der Aufzeichnungen (IDMC 14.5.2025).
Binnenvertriebene aufgrund von Gewalt
Die Zahl der IDPs aufgrund von Konflikten und Gewalt liegen je nach Quellen bei 90.000 bis über 500.000 (USDOS 23.4.2024), bzw. bei 585.000. Davon sind die meisten bereits seit Langem in den CHT auf der Flucht (IDMC 14.5.2025). [Anm.: für weitere Informationen zum Konflikt in den CHT siehe die Kapitel Sicherheitslage und Chittagong Hill Tracts (CHT) / Jumma-Völker.]
Hinweis zur Quellenlage: Die 585.000 IDPs aufgrund von Konflikten und Gewalt beziehen sich laut IDMC hauptsächlich auf Vertriebene des CHT-Konflikts und der Biharis. Das IDMC weist darauf hin, dass keine Quelle umfassende Daten erhebt. Die Daten für Binnenvertriebene in den CHT basieren auf Daten aus dem Jahr 1997, auf die die Regierung und die lokalen Behörden ihre Politik und Maßnahmen stützen. Das IDMC führt weiter aus, dass ihre Interviews mit Partnern und Berichte aus den Medien und der Zivilgesellschaft darauf hindeuten, dass bis 2024 nur geringe Fortschritte in Richtung dauerhafter Lösungen erzielt wurden. Die Zahl der Bihari-IDPs wurde seit 2020 nicht mehr aktualisiert. Das IDMC hat mittleres Vertrauen in diese Zahl (IDMC 14.5.2025). Laut US-Außenministerium (USDOS) für das Jahr 2023 schätzten NGOs, dass die Zahl der IDPs in den CHT 500.000 übersteigen könnte, wobei sowohl nicht indigene als auch indigene Personen berücksichtigt wurden. Im Jahr 2020 schätzte die unabhängige CHT-Kommission, dass etwas mehr als 90.000 indigene Binnenvertriebene in den CHT lebten (USDOS 23.4.2024) [Anm.: Der aktuelle USDOS-Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2024 enthält keine Informationen zu IDPs (siehe dazu USDOS 12.8.2025).]
Quellen
Letzte Änderung 2026-01-13 08:10
Wirtschaft
Anhaltendes Wirtschaftswachstum verwandelte Bangladesch von einem der ärmsten Länder der Welt im Jahr 1971 in ein Land mit niedrigem mittlerem Einkommen ab dem Jahr 2015 (DFAT 23.7.2025; vgl. WB 17.10.2024, EUAA 8.2025). Im Jahr 2024 betrug das Bruttoinlandsprodukt (BIP) des Landes 451,1 Mrd. USD [ca. 390.41 Mrd. EUR] und das BIP pro Kopf laut Quellen zwischen 2.622 USD [ca. 2.270 EUR] (WKO 4.2025) und ca. 2.800 USD [ca. 2.446 EUR] (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025). Indikatoren der menschlichen Entwicklung wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit, durchschnittliche Bildungsdauer (DFAT 23.7.2025), Alphabetisierungsrate und Zugang zu Elektrizität haben sich verbessert (WB 17.10.2024).
Derzeit befindet sich Bangladesch in einer Phase des wirtschaftlichen und politischen Übergangs. In den Jahren 2023 und 2024 kam es zu einem langsameren Wirtschaftswachstum und schlechteren Arbeitsmarktbedingungen (WB 4.2025). Einer vorläufigen Schätzung des Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) zufolge betrug das Wirtschaftswachstum im Geschäftsjahr 2024-2025 3,97 % (EUAA 8.2025; vgl. TBS News 27.5.2025). Im Jahr 2023 waren es noch 5,8 % (WKO 4.2025). Für das Geschäftsjahr 2025-2026 wird ein Wachstum von 6,5 % prognostiziert (DFAT 23.7.2025).
Durch die instabile Lage im Land während des Aufstandes im Juli und August 2024 kam zu einer Beeinträchtigung der Geschäftsbetriebe durch die Proteste, Bewegungseinschränkungen und Internetabschaltungen (EUAA 8.2025). Die Inflation betrug im Jahr 2024 9,7 % (WKO 4.2025) bis 9,89 % (EUAA 8.2025) und wird für das Jahr 2025 auf 10,0 % (WKO 4.2025) bis 10,2 % prognostiziert (ADB 4.2025). Private und öffentliche Investitionen sind ins Stocken geraten, und das industrielle Wachstum hat sich abgeschwächt (WB 4.2025).
Die Übergangsregierung unter Dr. Mohammad Yunus hat verschiedene Maßnahmen zur Stabilisierung des Bankensektors und der Gesamtwirtschaft ergriffen sowie verschiedene Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen eingerichtet. Die von diesen Ausschüssen vorgeschlagenen Reformen wurden jedoch noch nicht umgesetzt [Anm.: Stand April 2025] (WB 4.2025). Das australische Außen- und Handelsministerium (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) sieht eine Stabilisierung der Wirtschaft nach den Störungen durch die Monsunrevolution 2024 sowie den Rückgängen bei privaten und öffentlichen Investitionen (DFAT 23.7.2025). Die Wirtschaft steht allerdings weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, darunter die hohe Inflation, Anfälligkeiten im Finanzsektor (WB 4.2025; vgl. DFAT 23.7.2025), die politische Instabilität sowie Naturkatastrophen und Arbeiterproteste im ersten Quartal 2025 (ADB 4.2025).
Arbeitsmarkt
Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft beschäftigt, wobei Reis das am weitesten verbreitete Anbauprodukt ist. Auch das verarbeitende Gewerbe und der Dienstleistungssektor spielen eine wichtige Rolle. Die Bekleidungsindustrie beschäftigt schätzungsweise vier Millionen Menschen, davon 80 % Frauen. Rücküberweisungen von Arbeitnehmern aus dem Ausland (22 Mrd. US-Dollar im Jahr 2023) stellen nach Textil- und Bekleidungsexporten Bangladeschs zweitgrößte Devisenquelle dar und machen 6 % des BIP aus (DFAT 23.7.2025).
Eine schwache Rechts- und Ordnungslage, ein ungünstiges Umfeld für Unternehmen und mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten entmutigen Arbeitssuchende, insbesondere Frauen, und veranlassen viele dazu, den [Anm.: formellen] Arbeitsmarkt zu verlassen. Die Erwerbsquote sank von 60,9 % auf 59,2 %, hauptsächlich aufgrund eines Rückgangs der Frauenbeteiligung von 41,6 % auf 38,9 %. Fast 4 % der Arbeitnehmer verloren in der zweiten Jahreshälfte 2024 ihren Arbeitsplatz. Die Löhne für Geringqualifizierte sanken um 2 % und für Hochqualifizierte um 0,5 % (WB 4.2025). Laut Weltbank und DFAT liegt die Arbeitslosenquote zwischen 3,6 % (WB 4.2025) und 4,5 % (DFAT 23.7.2025). Die Jugendarbeitslosigkeit ist höher und betrug 2024 11,5 % (2023: 10,9 %) (WKO 4.2025).
Bis zu 85 % der Erwerbstätigen arbeiten im informellen Sektor (DFAT 23.7.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), das entspricht 70,47 Mio. Erwerbstätigen (USDOS 12.8.2025). Die Bedingungen im informellen Sektor sind im Allgemeinen schlecht (DFAT 23.7.2025). Der gesetzliche Schutz für Arbeitnehmer ist unzureichend und wird selten durchgesetzt (USDOS 12.8.2025). Es gibt nicht genügend Arbeitsplätze, um alle neuen Arbeitsmarktteilnehmer aufzunehmen, daher gehen viele Bangladescher für die Arbeit ins Ausland (DFAT 23.7.2025).
Ein nationales Mindestlohn-Gremium legt branchenspezifische monatliche Mindestlöhne fest. Der Mindestlohn ist nicht an die Inflation gekoppelt, das Gremium passt die Löhne in einigen Branchen jedoch gelegentlich an die Lebenshaltungskosten an. Keiner der festgelegten Mindestlöhne bietet Stadtbewohnern einen ausreichenden Lebensstandard, viele der Mindestlöhne liegen jedoch über der Armutsgrenze (USDOS 12.8.2025).
Quellen
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Grundversorgung
Obwohl sich die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert hat (AA 16.8.2024), waren im April 2025 15,5 Mio. Menschen (16,6 % der analysierten Stichprobe von 96,6 Mio. Einwohnern) von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen (IPC 5.6.2025). Im Jahr 2022 gaben bangladeschische Haushalte laut einer Umfrage der BBS durchschnittlich 46 % ihres Einkommens für Lebensmittel aus. Im Jahr 2024 erreichten die Lebenshaltungskosten, einschließlich Lebensmitteln, ihren höchsten Stand seit einem Jahrzehnt (EUAA 8.2025).
Laut "Hunger-Karte" des World Food Programme (WFP) leben in Bangladesch 51,1 Mio. Menschen mit unzureichender Ernährung. In sieben von acht übergeordneten Verwaltungseinheiten gibt es eine hohe Rate (Prävalenz) von Menschen mit unzureichender Ernährung. Nur eine Verwaltungseinheit (Chittagong) weist eine moderat hohe Prävalenz auf [siehe Karte] (WFP 8.2025). Ein Hauptfaktor der aktuellen Ernährungsunsicherheit sind die schweren Überschwemmungen und der tropische Wirbelsturm des Jahres 2024, die erhebliche Schäden in der Landwirtschaft verursachten. Hinzu kamen wirtschaftliche Schocks wie Inflation, Währungsabwertung, höheren Importkosten, Einkommensverluste sowie hohe Lebensmittelpreise (IPC 5.6.2025).
Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen bzw. subventionierte Lebensmittel ausgegeben. Es gibt keine anderen staatlichen Hilfen für bedürftige Personen (AA 16.8.2024) oder Familien- und Haushaltsbeihilfen (ISSA 1.1.2024) Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht. (AA 16.8.2024). [Anm.: eine Auflistung einzelner Sozialbeihilfen bzw. Leistungen durch Arbeitgeber gibt es im Kapitel Armut und Soziale Absicherung].
Wohnraum
Der Großteil der Bevölkerung hat Zugang zu Strom, sauberem Wasser und Wohnraum. Laut der jüngsten nationalen Volkszählung aus dem Jahr 2022 lebten jedoch über 1,7 Millionen Menschen in städtischen Slums unter "unhygienischen und ungeplanten Bedingungen mit sehr schlechten Wohnverhältnissen". Andere Quellen gehen von höheren Zahlen aus (EUAA 8.2025). So gab das UNDP 2020 an, dass etwa 60 Millionen Menschen in städtischen Slums lebten (UNDP 2020). Laut einem Medienbericht lebten im Jahr 2022 allein in der Hauptstadt Dhaka 4,4 Millionen Menschen in Slums (Dhaka Tribune 1.10.2022). Bangladesch erlebt eine rasante Urbanisierung, wobei sich die städtische Bevölkerung im Zeitraum 2000–2023 von 30 auf 70 Millionen mehr als verdoppelt hat. Dies hat zu einer erheblichen Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum geführt, wobei derzeit ein Defizit von etwa 6 Millionen Einheiten besteht. Jährlich werden nur 31 500 Wohnungen gebaut, was 1 % der Nachfrage entspricht. Infolgedessen sind die Slums gewachsen, darunter auch die Slumbevölkerung in Dhaka, die zwischen 2010 und 2020 um 20 % zugenommen hat. Gleichzeitig können sich die meisten Menschen aufgrund der hohen Zinssätze keinen Eigenheimkauf leisten (EUAA 8.2025). Insbesondere informelle urbane Siedlungsgebiete (Slums) sind überschwemmungsgefährdet und es fehlt an Wohn- und Versorgungsinfrastruktur (BMZ 25.7.2025).
Hygiene und Wasserversorgung
Im Jahr 2024 hatten 59 Prozent der Bevölkerung Zugang zu sicherem Trinkwasser. Damit ist ein leichter Anstieg gegenüber dem Jahr 2015 erkennbar, als der Anteil bei 56 Prozent lag (JMP 26.8.2025). Trotz Fortschritten bei der Wasserversorgung und der sanitären Versorgung haben damit knapp über 40 Prozent der Bevölkerung Bangladeschs noch keinen Zugang zu sauberem Wasser (Prothom Alo 5.9.2025). Hauptfaktoren für konatminiertes Wasser sind dabei Fäkalbakterien wie Kolibakterien (E. coli) (JMP 26.8.2025). Darüber hinaus konsumieren mehrere Millionen Menschen mit Arsen kontaminiertes Wasser (ANN 15.5.2025).
Außerdem hatten im Jahr 2024 37 % (2015: 25 %) der Bevölkerung Zugang zu sicher betriebenen sanitären Einrichtungen. Werden auch Gemeinschaftseinrichtungen miteingerechnet haben 54 % (2015: 46 %) der Bevölkerung Zugang zu sanitären Einrichtungen (JMP 26.8.2025).
Quellen
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Armut
Die Weltbank prognostiziert für 2025 eine nationale Armutsquote von 22,9 % (2024: 20,5 %) (DFAT 23.7.2025; vgl. WB 4.2025). Die extreme Armut, gemessen an der internationalen Armutsgrenze von 2,15 US-Dollar [Anm.: pro Tag], wird 2025 voraussichtlich auf 9,3 % (2024: 7,7 %) steigen, womit weitere drei Millionen Menschen in extreme Armut gelangen können (WB 4.2025). Die Ungleichheit stieg im Jahr 2024 geringfügig und soll 2025 weiter ansteigen (WB 4.2025). Lediglich in ländlichen Gebieten soll sich die Ungleichheit leicht verringert haben, während sie in städtischen Gebieten anstieg (WB 17.10.2024). Die Weltbank geht davon aus, dass drei von fünf Haushalten aufgrund der wirtschaftlichen Herausforderungen, insbesondere aufgrund der sich zwischen 2023 und 2024 verschlechternden Arbeitsmarktbedingungen, unter größeren finanziellen Druck gerieten und Ersparnisse aufgebraucht haben. Geldüberweisungen aus dem Ausland an Haushalte haben jedoch dazu beigetragen, den privaten Konsum und die Aktivitäten im Dienstleistungssektor aufrechtzuerhalten und einen größeren Anstieg der Ungleichheit abzuschwächen, trotz Arbeitsplatzverlusten und erhöhter Inflation, die zu einem Rückgang der Realeinkommen führte. Jährlich verlassen über eine Million Menschen das Land, womit für Haushalte, die Überweisungen erhalten, weiterhin eine bessere Widerstandsfähigkeit angesichts der wirtschaftlichen Herausforderungen angenommen wird (WB 4.2025).
Das Land hat in den letzten Jahrzehnten erhebliche Fortschritte bei der Armutsbekämpfung erzielt, vor allem dank seiner Programme für ein soziales Sicherheitsnetz (Social Safety Net Programs, SSNP) (Borgen Project 16.5.2025; vgl. DTDA o.D.). Die Grundlage für dieses soziale Sicherheitsnetz wurde mit der 2015 eingeführten Nationalen Strategie für soziale Sicherheit (National Social Security Strategy, NSSS) gebildet, deren politischen Instrumente Krankengeld, Mutterschaftsgeld und -schutz, Altersrenten, Arbeitsunfälle und Arbeitslosenunterstützung für Arbeitnehmer in der formellen Wirtschaft abdecken. Allerdings verlief die Umsetzung des NSSS und seines Aktionsplans schleppend, was hauptsächlich auf begrenzte finanzielle Mittel und Kapazitätsengpässe zurückzuführen ist (DTDA o.D.). Die Anzahl der Programme sank von 138 im Geschäftsjahr 2015 auf 115 im Geschäftsjahr 2024, bevor sie im Geschäftsjahr 2025 wieder auf 140 anstieg (Razzaque/Rahman/IGC 3.2025). Das soziale Schutzsystem ist durch die Fragmentierung in unterschiedliche Programme, die sich hauptsächlich auf die Verteilung von Nahrungsmitteln und Geldtransfers konzentrieren, gefährdet (DTDA o.D.).
Universelles Pensionssystem
Im August 2023 wurde ein neues freiwilliges beitragsorientiertes Pensionsprogramm (das Universal Pension Scheme, UPS) (ISSA 1.1.2024; vgl. DTDA o.D.) für Arbeitnehmer im privaten Sektor im Alter von 18 bis 50 Jahren eingeführt (ISSA 1.1.2024). Davor war das Pensionssystem auf öffentliche Bedienstete beschränkt. Ziel ist es, dass selbst Personen mit geringen Einkommen sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auf den Ruhestand vorbereiten können (DTDA o.D.). Die Versicherten wählen eines von vier Programmen (ISSA 1.1.2024; vgl. DTDA o.D.), mit den Bezeichnungen Progoti, Surokkha, Somota, and Probash (DTDA o.D.), die folgende Personengruppen abdecken: 1) Arbeitnehmer und Unternehmer, 2) Selbstständige und informell Beschäftigte, 3) Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen, die unterhalb der Armutsgrenze leben, und 4) bangladeschische Staatsbürger, die im Ausland arbeiten. Das UPS bietet Versicherungsschutz für Altersrente und Hinterbliebenenrente. Die Höhe der Leistungen hängt vom gewählten Versicherungsprogramm, dem gewählten Beitragssatz und der Anzahl der Beitragsjahre ab. Die Teilnehmer müssen mindestens 10 Jahre lang Beiträge gezahlt haben, um Anspruch auf Leistungen zu haben. Daneben gibt es Sonderregelungen für Beschäftigte von staatlichen, halbstaatlichen und autonomen Organisationen (ISSA 1.1.2024; vgl. DTDA o.D.). Obwohl informell Beschäftigte Zugang zum universellen Rentensystem haben, herrscht trotz der veröffentlichten offiziellen Richtlinien zur Registrierung immer noch Verwirrung über ihre Anmeldung. Da es sich um einen freiwilligen Beitrag handelt, ist die Registrierungsrate niedrig, denn viele Menschen denken, es handelt sich um ein staatliches System zur Geldbeschaffung (DTDA o.D.).
Arbeitsunfallversicherung in der Bekleidungsbranche
Im Juni 2022 wurde im Rahmen eines Pilotprojektes eine Arbeitsunfallversicherung für die Bekleidungsbranche eingeführt. Das System bietet verletzten Arbeitnehmern und ihren Angehörigen im Falle von Unfällen, die zu dauerhafter Behinderung oder zum Tod führen, eine regelmäßige Zahlung als Aufstockung der bereits bestehenden Pauschalzahlungen des Zentralfonds (DTDA o.D.).
Entwicklungsprogramme des Staates für gefährdete Gruppen
Das Programm zur Entwicklung gefährdeter Gruppen (Vulnerable Group Development Program, VGD) unterstützt vor allem Frauen, die unter extremer Ernährungsunsicherheit leiden (Borgen Project 16.5.2025; vgl. SEBA o.D.). Aufgrund der Geschlechterungleichheit im Land sind Frauen oft am stärksten von Armut und Hunger betroffen. Ziele des Programms sind, die Versorgung mit nahrhaften Lebensmitteln und in Zusammenarbeit mit BRAC, Bangladeschs größter NGO, die Vermittlung grundlegender Lese-, Schreib- sowie Ernährungskompetenzen. Durch die Bereitstellung von Lebensmitteln und Bildung hilft das Programm gefährdeten Frauen, langfristig aus der Armut zu kommen, anstatt nur kurzfristig Hilfe zu leisten (Borgen Project 16.5.2025).
Darauf aufbauend hat die Regierung ein weiteres Programm zur Einkommensgenerierung für die Entwicklung benachteiligter Gruppen (Income Generating for Vulnerable Group Development, IGVGD) konzipiert. Es unterstützt Frauen mit niedrigem Einkommen dabei, von der Nahrungsmittelhilfe durch das VGD-Programm zu selbstständigen Arbeitskräften mit einem stabilen Einkommen zu werden (Borgen Project 16.5.2025). Die Frauen im Programm erlernen wichtige berufliche Fähigkeiten (Borgen Project 16.5.2025; vgl. SEBA o.D.), wie Geflügelzucht und Schneiderei (Borgen Project 16.5.2025). Sie können außerdem kleine Kredite oder Zuschüsse erhalten (Borgen Project 16.5.2025; vgl. SEBA o.D.), um ein eigenes Unternehmen zu gründen (Borgen Project 16.5.2025).
Sozialhilfe des Staates
Soziale Altersbeihilfe:
Seit 1998 gibt es eine staatliche Altersbeihilfe (Borgen Project 16.5.2025) in der Höhe von monatlich 600 Taka [Anm.: ca. 4,20 EUR] (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025). Sie wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Die Auszahlung erfolgt alle drei Monate. Ein spezieller Ausschuss führt eine Bedürftigkeitsprüfung durch und priorisiert die Leistungszahlungen. Dabei darf das Jahreseinkommen des Begünstigten, je nach Quelle, 3.000 Taka [Anm.: ca. 21,15 EUR] (ISSA 1.1.2024) bis 10.000 Taka [ Anm.: ca. 70,50 EUR] (Razzaque/Rahman/IGC 3.2025) nicht übersteigen und es dürfen auch keine anderen staatlichen oder nicht-staatlichen Unterstützungen bezogen werden. Darüber hinaus wird den Schwächsten der Gesellschaft und Frauen der Vorrang eingeräumt (mindestens die Hälfte der ausgewählten Personen muss weiblich sein) (ISSA 1.1.2024). Die Altersbeihilfe unterstützt fast vier Millionen ältere Menschen darin, sich mit notwendigen Lebensgrundlagen wie Nahrung, Medikamenten und Unterkunft zu versorgen. Die finanzielle Unterstützung des Programms entlastet auch junge Familienmitglieder, die möglicherweise finanzielle Schwierigkeiten haben, sie zu unterstützen (Borgen Project 16.5.2025).
Sozialpension bei Beeinträchtigung
Eine Sozialpension bei Beeinträchtigung beträgt monatlich 850 Taka [Anm.: ca. 6 EUR] (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025), wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Die bezugsberechtigte Person muss mindestens sechs Jahre alt sein und es muss eine sensorische, geistige, sprachliche oder körperliche Beeinträchtigung vorliegen (ISSA 1.1.2024). Das Jahreseinkommen des Leistungsempfängers darf 36.000 Taka [Anm.: ca. 254 EUR] nicht überschreiten (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025). Die Kommission priorisiert die Leistungszahlungen (basierend auf Gesundheitszustand und sozioökonomischem Status) und räumt den Bedürftigsten, Frauen und älteren Personen Vorrang ein. Es dürfen keine anderen staatlichen oder nicht staatlichen Leistungen bezogen werden. Die Auszahlung erfolgt alle drei Monate (ISSA 1.1.2024).
Sozialpension für Hinterbliebene (Witwen und verlassene Frauen)
Eine soziale Hinterbliebenenpension beträgt monatlich 550 Taka [Anm.: ca. 3,90 EUR] (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025) und wird an Witwen sowie Frauen, die von ihren Ehemännern geschieden oder verlassen werden, ausgezahlt. Die bezugsberechtigten Personen müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Bei einer erneuten Heirat erlischt die Witwer- bzw. Witwenpension wieder. Eine Kommission führt eine Berechtigungs- und Prioritätsprüfung durch, basierend auf den Gesundheitszustand und sozioökonomischen Status. Dabei haben die bedürftigsten Frauen und ältere Frauen Vorrang (ISSA 1.1.2024). Das Jahreseinkommen des Leistungsempfängers darf 12.000 Taka [Anm.: ca. 85 EUR] (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025) nicht überschreiten und es dürfen keine anderen staatlichen oder nicht-staatlichen Leistungen bezogen werden (ISSA 1.1.2024).
Leistungen durch den Arbeitgeber
Abfindung bei Arbeitslosigkeit
Arbeitslosengeld wird in Bangladesch seit vielen Jahren nicht mehr gewährt (DTDA o.D.). Bei Eintritt einer Arbeitslosigkeit ist derzeit nur eine Abfindung vorgesehen. Die Arbeitsrechtsänderung von 2013 verpflichtet Arbeitgeber, entlassenen Arbeitnehmern mit mindestens sechs Monaten Betriebszugehörigkeit im Falle einer Kündigung, Krankheit oder Entlassung (Personalabbau) eine Abfindung zu zahlen. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit: Bei weniger als zehn Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit werden 30 Tage des Lohns für jedes Dienstjahr ausgezahlt; bei mindestens zehn Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 45 Tage des Lohns für jedes Dienstjahr (ISSA 1.1.2024).
Krankengeld
Formal Angestellte haben im Falle einer Krankheit Anspruch auf ein vom Arbeitgeber gedecktes Krankengeld. Dabei wird das Gehalt zu 100 % für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Ausgenommen sind Selbstständige, Hausangestellte, Familienarbeiter, Landarbeiter in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben, Beschäftigte in gemeinnützigen Organisationen, Beschäftigte in Behörden und Einrichtungen sowie Seeleute. Für die Inanspruchnahme muss der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest eines zugelassenen Arztes vorlegen. Alle legalen Einwohner sind miteingeschlossen, einschließlich Nicht-Staatsbürger (ISSA 1.1.2024).
Mutterschaftsgeld
Im Falle einer Schwangerschaft erhalten Mütter vom Arbeitgeber ein Mutterschaftsgeld (ISSA 1.1.2024), in der Form von bezahltem Urlaub (DTDA o.D.). Dieses entspricht dem Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft und wird für den Zeitraum von acht Wochen vor sowie bis acht Wochen nach der Geburt ausbezahlt. Insgesamt wird es für zwei Lebendgeburten gewährt. Zum voraussichtlichen Geburtstermin muss die Person mindestens sechs Monate beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. Ab der dritten Geburt ist nur ein unbezahlter Urlaub vorgesehen. Stirbt die Mutter während der Geburt oder bis zu acht Wochen nach der Geburt, wird die Leistung an die Person gezahlt, die das Kind betreut (ISSA 1.1.2024). Es gibt Unterschiede bei der Einhaltung der Gesetze zwischen den Branchen. So gibt es beispielsweise in der Bekleidungsindustrie keine interne Mutterschaftsregelung. Viele Arbeiterinnen fühlen sich unter Druck gesetzt, vor Ablauf der acht Wochen nach der Entbindung wieder an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, während andere dazu veranlasst werden, "freiwillig" zu kündigen (DTDA o.D.).
Todesfallleistungen (Arbeitgeberhaftung)
Sterbegeld und Todesfallentschädigung
Ein Anspruch auf Sterbegeld für eine begünstigte Person oder einen Hinterbliebener eines Angestellten besteht bei einem mindestens zwei Jahre, ununterbrochene Betriebszugehörigkeit beim selben Arbeitgeber. Der Tod muss während der Dienstzeit oder am Arbeitsplatz eingetreten sein. Eine Versicherungspflicht besteht für alle Angestellten mit legalem Wohnsitz, ausgenommen sind Selbstständige, Hausangestellte, Familienangehörige, Landarbeiter in kleinen Betrieben, Mitarbeiter von gemeinnützigen Organisationen, bestimmte Beschäftigte im öffentlichen Dienst und Seeleute (ISSA 1.1.2024).
Für den Bezug der Todesfallentschädigung muss der Tod in Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eintreten. Der Leistungsberechtigte erhält eine Einmalzahlung in der Höhe von 200.000 Taka [ca. 1.410,10 EUR]. Eine Versicherungspflicht der Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmer mit legalem Wohnsitz besteht bei nicht-verwaltungsbezogenen Tätigkeiten bei Eisenbahnen, Häfen, Postdiensten, Immobilienunternehmen, Produktionsbetrieben mit fünf oder mehr Beschäftigten sowie in bestimmten Branchen mit manuellen Tätigkeiten oder gefährlichen Arbeitsbedingungen. Ausgeschlossen sind Selbstständige, Hausangestellte, mithelfende Familienangehörige, Landarbeiter in kleinen Betrieben und bestimmte Beschäftigte im öffentlichen Dienst (ISSA 1.1.2024).
Arbeitsunfall, vorübergehende und permanente Erwerbsunfähigkeit
Bei einem Arbeitsunfall trägt der Arbeitgeber die Kosten für die notwendige medizinische Versorgung bis zur Genesung. Bei einer vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für zwei Monate 100 % des Durchschnittsgehalts der letzten 12 Monate. Für die darauffolgenden zwei Monate werden 66,7 % des Durchschnittsgehalts gezahlt und für jeden weiteren Monat 50 % des Durchschnittsgehalts. Insgesamt gilt der Leistungsanspruch jedoch höchstens für ein Jahr bei Arbeitsunfällen bzw. für zwei Jahre bei Berufskrankheiten. Für die Anspruchsvoraussetzungen muss eine mindestens dreitägige Arbeitsunfähigkeit vorliegen (ISSA 1.1.2024).
Bei einer permanenten Erwerbsunfähigkeit von 100 % in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 250.000 Taka [ca. 1.762,60 EUR] bezahlt. Bei einer Teilinvalidität wird ein Prozentsatz der vollen Erwerbsunfähigkeitsentschädigung gezahlt. Die Berechnung dieses Betrags erfolgt unter Berücksichtigung des Grades des festgestellten Verlusts der Erwerbsfähigkeit. Berufskrankheiten sind für bestimmte Berufe gemäß einer gesetzlichen Liste versichert (ISSA 1.1.2024).
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Die Qualität und Zugänglichkeit der Gesundheitsversorgung ist unterschiedlich. Zu den Einschränkungen zählen unzureichende Finanzierung, Korruption, Ärzte- und Pflegekräftemangel sowie hohe Zuzahlungen ("aus der eigenen Tasche") (DFAT 23.7.2025). Grundsätzlich haben alle Bürger mit Personalausweis beitragsfreien Zugang zu öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Für ambulante Behandlungen wird eine geringe Nutzungsgebühr erhoben. Medizinisches Material sollte zwar kostenlos zur Verfügung gestellt werden, ist aber in den Einrichtungen häufig nicht verfügbar, sodass die Patienten es selbst besorgen müssen. Eigenbeteiligungen sind nach wie vor die Hauptfinanzierungsquelle für Gesundheitsdienstleistungen, da sie den Kauf von Arzneimitteln und medizinischen Gütern ermöglichen (EUAA MedCOI 6.2023).
Das Gesundheitssystem in Bangladesch besteht aus vier Hauptkomponenten: dem öffentlichen (staatlichen) Sektor, dem privaten Sektor, den Nichtregierungsorganisationen und einem "informellen" Sektor (UKHO 17.6.2025; vgl. WHO 11.1.2023). Auf Gemeindeebene gibt es Gemeindekliniken (Community Clinics, CC), die für die medizinische Grundversorgung zuständig sind und jeweils etwa 6.000 Menschen versorgen. Es folgen die Gesundheits- und Familienfürsorgezentren der Union Parishad Ebene, die Gesundheitsdienste für Mütter und Kinder sowie eine begrenzte kurative Versorgung anbieten. Auf der Upazila- und Distriktebene gibt es Upazila-Gesundheitskomplexe (Krankenhäuser mit 50 Betten) und Distriktkrankenhäuser (250 Betten). Auf tertiärer Ebene bieten medizinische Hochschulen und Postgraduierten-Institute ein breites Spektrum an spezialisierten Dienstleistungen an (WHO 11.1.2023). Überlebensnotwendige Maßnahmen können in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen in der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barishal durchgeführt werden (AA 16.8.2024).
Das Land verfügt über 654 staatliche Krankenhäuser, mehr als 5.000 private Kliniken und Krankenhäuser, 10.675 registrierte private Diagnosezentren sowie 16.438 Gemeindekliniken und Gesundheitszentren. Die Gesamtzahl der Krankenhausbetten beträgt 171.675, davon 71.660 in öffentlichen Krankenhäusern, damit ergibt sich eine Rate von einem Krankenhausbett pro 990 Einwohnern (BIDA 6.2024). Für jede Konsultation in ambulanten oder stationären Abteilungen, für diagnostische Leistungen und für Krankenhausbetten müssen Patienten Gebühren zahlen. Dies gilt sowohl für öffentliche als auch für private Gesundheitseinrichtungen. Ein Erlass von Ermäßigungen für Behandlungsbestandteile kann vom Sozialamt geprüft werden. Konsultationen in ambulanten oder stationären Abteilungen, Krankenhausgebühren für Aufnahme und Laborgebühren in öffentlichen Krankenhäusern sowie anderen Gesundheitseinrichtungen können ermäßigt werden. Private Einrichtungen haben keine Möglichkeit, Patienten von der Zahlung von Krankenhausgebühren zu befreien (EUAA MedCOI 5.2024).
Im Jahr 2023 lag die Dichte an medizinischem Personal bei 7,2 Ärzten (WHO 30.4.2025a) und 6,6 Pflegekräften bzw. Hebammen pro 10.000 Einwohnern (WHO 30.4.2025b). Zum Vergleich, die Sustainable Development Goals (SDGs) der Vereinten Nationen empfehlen eine Dichte von Ärzten, Pflegekräften und Hebammen von zusammen 44,5 pro 10.000 Einwohnern (WHO 11.1.2023). Laut Weltbank hatten 2022 nur 61 Prozent der Bangladescher Zugang zu grundlegenden Gesundheitsleistungen. Öffentliche Krankenhäuser sind häufig überfüllt und haben lange Wartezeiten, sodass manche auf eine Behandlung verzichten oder das teurere private System nutzen müssen. Wohlhabendere Bangladescher suchen ihre medizinische Versorgung eher in privaten Kliniken oder im Ausland (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024). In ländlichen Gebieten ist die Gesundheitsversorgung deutlich schlechter verfügbar (DFAT 23.7.2025; vgl. BS 19.3.2024) bzw. nicht gewährleistet (BMEIA 23.5.2025), wodurch einige eine Behandlung bei sogenannten „Dorfärzten“ ohne formale medizinische Ausbildung in Anspruch nehmen (DFAT 23.7.2025). Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend (AA 16.8.2024) und entsprechen nicht dem europäischen Standard. Die Infektionsgefahr ist groß (BMEIA 23.5.2025).
Durch Verbesserungen beim Zugang zur Schwangerschaftsvorsorge konnte im Zeitraum von 2003 bis 2023 die Sterblichkeitsrate bei Müttern von 376 auf 136 pro 100.000 Lebendgeburten gesenkt werden. Auch die Neugeborenensterblichkeit sank auf 20 pro 1.000 Lebendgeburten und die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren auf 33. Bis 2022 wurden 88 % der Frauen von qualifizierten Geburtshelfern betreut. Darüber hinaus verwenden inzwischen mehr als 50 % der Frauen moderne Verhütungsmittel, die Kinderimpfrate liegt bei 84 % und die Wachstumsverzögerung bei Kindern unter fünf Jahren ist auf 24 % gesunken (WHO 9.4.2025).
Die Verbreitung übertragbarer Krankheiten wie Malaria, Diphtherie, Tetanus und Masern ist in den letzten 30 Jahren dank verbesserter Impfungen und Behandlungen stark zurückgegangen. Die Belastung durch nicht übertragbare Krankheiten hat zugenommen. Quellen im Land berichten, dass die im Februar 2025 angekündigten Kürzungen der US-Hilfe zu weniger Screenings und verzögerten Behandlungen von Tuberkulose, Malaria und HIV/AIDS führen würden, insbesondere in ländlichen und unterversorgten Gebieten des Landes (DFAT 23.7.2025).
Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (Singapur, Thailand) (AA 16.8.2024).
Psychische Gesundheit
Die National Mental Health Survey 2019 ergab, dass 18,7 % der Erwachsenen in Bangladesch an psychischen Störungen leiden (EUAA MedCOI 5.2024). Die psychiatrische Versorgung ist im Allgemeinen unzureichend. Es mangelt an öffentlichen psychiatrischen Einrichtungen und Fachpersonal. Bangladesch verfügt über eine spezialisierte psychiatrische Einrichtung (DFAT 23.7.2025), das National Institute of Mental Health (NIMH) in Dhaka (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA MedCOI 5.2024), mit 300 Ärzten und medizinischem Personal (EUAA MedCOI 5.2024) sowie 400 Betten (WHO 6.9.2022). Darüber hinaus gibt es noch das Pabna Mental Hospital mit 500 Betten, 195 Betten für psychiatrische Patienten in allgemeinen Krankenhäusern, Medizin-Colleges und Medizin-Universitäten, 15 Betten in forensisch-psychiatrischen Stationen sowie Tausende Betten in Wohneinrichtungen für Bedürftige, stationären Entzugskliniken und Heimen mit chronischen psychischen Erkrankungen und neurologischen Beeinträchtigungen (WHO 6.9.2022).
Gemäß dem Atlas der psychischen Gesundheit 2020 und dem Nationalen Strategieplan für psychische Gesundheit 2020-2030 gibt es im Land ambulante Einrichtungen für psychische Gesundheit. Die WHO weist darauf hin, dass die psychosozialen Dienste im Rahmen der Primärversorgung ausgebaut werden müssen. Shishu Bikash Kendras (SBKs) sind in 34 medizinischen Universitätskliniken und einem Bezirkskrankenhaus eingerichtet. Diese konzentrieren sich auf die umfassende Versorgung von Autismus und neurologischen Entwicklungsstörungen, einschließlich Einrichtungen für die Diagnose und Behandlung von Epilepsie, wie sie im Nationalen Strategieplan für neurologische Entwicklungsstörungen vorgesehen sind. Schließlich befassen sich auch NGOs, wie die Shuchona Foundation, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden mit Autismus, psychischer Gesundheit und Beeinträchtigungen (WHO 6.9.2022).
Die Anzahl an Psychiatern ist sehr gering und wird in verschiedenen Quellen mit 260 (DFAT 23.7.2025; vgl. Hasan et al/BJPsych 11.2021) bis 350 angegeben. Hinzu kommen 565 Psychologen (WHO 6.9.2022). Grundlegende Psychopharmaka sind weitgehend nicht verfügbar. Psychische Erkrankungen sind stark stigmatisiert und können zu Ausgrenzung durch Familien und Gemeinschaften führen. Viele Menschen führen psychische Erkrankungen auf übernatürliche Ursachen zurück (z. B. Flüche, böse Geister). Manche suchen Behandlung bei traditionellen Schamanen oder Wunderheilern (DFAT 23.7.2025; vgl. Hasan et al/BJPsych 11.2021). Quellen aus dem Land gaben an, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen wie auch bei anderen Formen von Behinderungen manchmal aus Scham oder zu ihrem eigenen Schutz von ihren Familien versteckt würden (DFAT 23.7.2025).
HIV und AIDS
Bangladesch weist eine niedrige HIV-Infektionsrate auf, selbst unter Risikogruppen wie Drogenkonsumenten und Sexarbeitern (nur 1 Prozent dieser Gruppen ist HIV-infiziert) (DFAT 23.7.2025). Im Land leben schätzungsweise 14.000 bis 16.000 Menschen mit HIV, und jährlich gibt es rund 1.300 Neuinfektionen (DAST 8.12.2024). Studien führen die niedrigen Raten auf Präventionsmaßnahmen zurück, darunter Programme zur Förderung der Kondomnutzung und des sicheren Spritzens in Risikogruppen. Bangladesch bietet allen HIV-positiven Menschen kostenlose Behandlung und Beratung. Die Testraten sind relativ niedrig. Drei Viertel der HIV-positiven Personen erhalten eine antiretrovirale Behandlung (DFAT 23.7.2025). Ein erhebliches Hindernis ist die Stigmatisierung von HIV/AIDS. Viele Menschen vermeiden Tests oder Behandlungen aus Angst vor gesellschaftlichen Reaktionen. Dazu kommen begrenzte Ressourcen. Internationale Organisationen leisten zwar Unterstützung, doch Bangladeschs Gesundheitsinfrastruktur verfügt nicht über die notwendigen Ressourcen, um die steigende Zahl der HIV-Fälle angemessen zu bewältigen (DAST 8.12.2024).
Quellen
Letzte Änderung 2026-01-13 09:08
Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 16.8.2024). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 16.8.2024; vgl. DFAT 23.7.2025). Der International Organization for Migration (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist (AA 16.8.2024).
Behandlung von Rückkehrern durch die Behörden
Bangladesch hat eine große Diaspora und eine ausgeprägte Auswanderungskultur. Jedes Jahr verlassen Hunderttausende Bangladescher das Land, um Arbeit zu suchen, und kehren später wieder zurück (DFAT 23.7.2025). Laut der internationalen Entwicklungsorganisation BRAC und Berichten der Tageszeitung Daily Star vom Mai 2025 sind in den letzten sechs Jahren mehr als 470 000 bangladeschische Wanderarbeiter in ihre Heimat zurückgekehrt (DAST 8.5.2025; vgl. EUAA 8.2025).
Laut australischem Außen- und Handelsministerium (DFAT) hat die Regierung weder die Kapazitäten noch die Absicht, alle zu überwachen. Bei Personen mit einem bestimmten politischen Profil wird laut DFAT möglicherweise ihre Einreise nach Bangladesch vermerkt, was jedoch für die überwiegende Mehrheit der zurückkehrenden Bangladescher unwahrscheinlich ist. Zusätzliche Kontrollen, einschließlich der Überprüfung von Mobiltelefonen, werden bei der Rückkehr in der Regel nicht durchgeführt. Mitglieder der Bangladesh Nationalist Party (BNP), darunter auch solche, gegen die inländische Gerichtsverfahren anhängig waren oder weiterhin anhängig sind, sind seit dem Regierungswechsel im August 2024 nach Bangladesch zurückgekehrt. Nach Kenntnis des DFAT wurden diese Personen bei ihrer Rückkehr nicht negativ beachtet und hatten auch keine negativen Konsequenzen zu befürchten (DFAT 23.7.2025). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z. B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt (AA 16.8.2024). Auch dem DFAT sind keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer aufgrund politischer Aktivitäten, einschließlich politischer Online-Aktivitäten, die sie in Australien ausgeübt haben, an der Grenze angehalten und festgenommen wurden (DFAT 23.7.2025).
Doppelbestrafung
Die Verfassung und die Strafprozessordnung von 1898 verbieten die Doppelbestrafung. Es sind keine Fälle bekannt, in denen bangladeschische Staatsbürger, die im Ausland wegen Straftaten vor Gericht standen, nach ihrer Rückkehr in Bangladesch erneut vor Gericht gestellt wurden (DFAT 23.7.2025).
Finanzielle und soziale Situation von Rückkehrern
Im Rahmen von Sammelflügen werden die Rückkehrer von der Immigrationsbehörde nach Ankunft registriert. Aufgrund diverser Bemühungen, bessere Unterstützung für Rückkehrende gewährleisten zu können und das Migrationsmanagement zu verbessern, hat die Regierung mit Unterstützung der IOM eine digitale Plattform namens Returning Migrants Management Information System (ReMiMIS) etabliert, um Daten der Rückkehrer zu erheben und Dienstleistungen gezielter anbieten zu können (AA 16.8.2024).
Laut IOM sind in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich, die dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind aufgrund der großen Familien, enger und weitverzweigter Verwandtschaftsverhältnisse sowie noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt. IOM spricht in diesem Zusammenhang von der wichtigen Rolle der "social networks of family and neighbourhoods", denen eine wichtige inoffizielle Schutzfunktion zukomme (AA 16.8.2024).
Laut Quellen vor Ort ist die Auswanderung oft ein langwieriger Prozess, bei dem Großfamilien und Gemeinschaften Ressourcen für ein Mitglied (in der Regel den ältesten Sohn) sparen und verpfänden, damit dieses zum Arbeiten ins Ausland gehen können. So kann es vorkommen, dass ganze Gemeinschaften investierten und eine Rendite erwarten (DFAT 23.7.2025). Die hohen Kosten für die Migration, die an Schleuser oder Rekrutierungsbüros zu entrichten sind, können bis zu USD 10.000 ausmachen (AA 16.8.2024). Viele Migranten bzw. Rückkehrer sind hoch verschuldet (AA 16.8.2024; vgl. DFAT 23.7.2025; EUAA 8.2025). Infolgedessen kann es zu einem Stigma für gescheiterte und zurückkehrende Migranten kommen (DFAT 23.7.2025). So berichtet eine NGO, dass zurückkehrende Migranten in der Regel die Erzählung einer Erfolgsgeschichte mitbringen, auf der sie eine neue Identität aufbauen. Allerdings gibt die NGO auch an, dass Rückkehrer ständig anhand ihrer Leistungen im Ausland bewertet werden. Dadurch können soziale Netzwerke dazu neigen, erfolglose Rückkehrer nicht zu unterstützen (EUAA 8.2025). Viele Rückkehrer schaffen dennoch einen nahtlosen Übergang (DFAT 23.7.2025).
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Es gibt staatliche Aufnahmeeinrichtungen/Waisenhäuser für Minderjährige. Hierbei muss eine finanzielle Unterstützung für die Unterbringung, Verpflegung, Schulgeld, Kleidung etc. der Jugendlichen von dritter Seite bereitgestellt werden. Zuständig ist das Ministerium für Angelegenheiten von Frauen und Kindern (Ministry of Women and Children Affairs). Nach Auskunft von IOM können auch über die Nationale Vereinigung der Anwältinnen von Bangladesch (Bangladesh National Women Lawyers Association, BNWLA) Aufnahmeeinrichtungen vermittelt werden (AA 16.8.2024) [Anmerkung: Zur allgemeinen Lage von Kindern/Minderjährigen siehe Kapitel Kinder].
IOM Büro am Flughafen Dhaka
Die IOM ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung (AA 16.8.2024).
EU Reintegration Programme (EURP)
Das EURP von Frontex bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation, der seit 1972 in Bangladesch tätigen internationalen Entwicklungsorganisation BRAC, Unterstützung bei der Reintegration an (Frontex o.D.; vgl. BMI o.D.). Diese umfasst ein Post-Arrival-Paket im Wert von € 615, das der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland dient und u. a. eine temporäre Unterkunft bis zu drei Tagen sowie unmittelbare medizinische Unterstützung beinhaltet. Sofern keine oder weniger Sofortleistungen in Anspruch genommen werden, wird der anteilige Betrag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Darüber hinaus wird im Rahmen einer längerfristigen Reintegrationsunterstützung ein Post-return-Paket in der Höhe von € 2.000 ausgegeben. Die Rückkehrwilligen erhalten Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Sie umfassen unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt sowie bei der Einschulung mitausreisender Kinder, weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche & administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, medizinische und psychosoziale Unterstützung sowie Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (BMI o.D.).
Quellen
Letzte Änderung 2025-01-09 14:36
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Quelle
Letzte Änderung 2026-01-13 09:14
[Anm.: für Informationen zur Registrierung und Dokumentation der Rohingya in Bangladesch siehe Kapitel Rohingya.]
Echtheit von Dokumenten
Dokumente aus Bangladesch sind schwer zu verifizieren. Die Dokumentenüberprüfung kann einen ressourcenintensiven und langwierigen bürokratischen Prozess beinhalten. Manche Dokumente lassen sich leichter verifizieren. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden beispielsweise können online überprüft werden, aber das ist nicht unbedingt ein Hinweis darauf, dass das Dokument echt ist. Die Überprüfung von Rohingya-Dokumenten ist in der Regel nicht möglich. Es kommt nicht selten vor, dass in Dokumenten derselben Person unterschiedliche Angaben vermerkt sind, beispielsweise eine abweichende Schreibweise eines Namens oder ein anderes Geburtsdatum. Dies kann auf Betrug zurückzuführen sein, aber auch auf mangelhafte Dokumentation oder Schreibfehler (DFAT 23.7.2025).
Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung, ohne größeren Aufwand zu beschaffen. Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden. Auch echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privat-Personen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung eines geringen Entgelts erhältlich. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Das deutsche Auswärtige Amt stellt daher ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit infrage. Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann (AA 16.8.2024).
Das deutsche Auswärtige Amt berichtet, dass in vielen Asylfällen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente, wie z. B. First Information Report, Charge Sheet oder Haftbefehl vorgelegt haben. In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 16.8.2024).
Geburtsurkunden
Die Geburtenregistrierung ist zwar obligatorisch, dennoch werden nicht alle Geburten registriert. Geburtsurkunden sind für den Schulbesuch, das Wählen, die Registrierung von Ehen sowie für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst oder bei NGOs erforderlich. Seit 2001 werden Geburten zentral über ein Online-Informationssystem zur Geburts- und Sterberegisterregistrierung (Birth and Death Registration Information System, BDRIS) erfasst (DFAT 23.7.2025). Mit der Registrierung erhält jede Person eine 17-stellige persönliche Identifikationsnummer (Personal Identification Number, PIN) (BAHC Manchester o.D.), auch als Geburtsregisternummer bezeichnet (DFAT 23.7.2025).
Bei Geburtsurkunden kommt es häufig zu Dokumentenbetrug. Die Ausstellung folgt nicht unbedingt festgelegten Mustern, und die Zuverlässigkeit der Urkunden ist gering. Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden, insbesondere aus der Zeit vor dem BDRIS, werden in verschiedenen Teilen des Landes in Papierform aufbewahrt und sind nur schwer zu überprüfen. Eine Überprüfung ist möglicherweise online möglich, aber nicht unbedingt zuverlässig (DFAT 23.7.2025).
Personalausweis
Alle Bürger über 18 Jahre benötigen einen Personalausweis, der von der bangladeschischen Wahlkommission (BEC) ausgestellt wird (DFAT 23.7.2025; vgl. SEAP 15.8.2025). Dieser wird als National ID Card (NID) bezeichnet (BEC-NIDW o.D.; vgl. SEAP 15.8.2025). Das australische Außenministerium (DFAT) bezeichnet diesen als National Identity Card (NIC) (DFAT 23.7.2025). NIDs sind 15 Jahre gültig (DFAT 23.7.2025; vgl. BEC-NIDW o.D.). Sie werden für eine Vielzahl von Transaktionen benötigt, darunter Wahlen, Bankgeschäfte, die Ausstellung eines Reisepasses und den Erwerb von Immobilien (DFAT 23.7.2025; vgl. SEAP 15.8.2025).
Um eine NID zu erhalten, müssen Antragsteller ihre Wählerverzeichnisnummer, persönliche Daten (Namen der Eltern, Geburtsdatum und Wohnadresse), Daumenabdrücke, ein Foto und eine Unterschrift vorlegen. Die BEC gleicht diese Angaben mit den Wählerverzeichnisdaten des Antragstellers ab. Antragsteller können ihren Wohnsitz anhand verschiedener amtlicher Dokumente nachweisen, darunter Führerscheine und Rechnungen von Versorgungsunternehmen. Inhaber einer NID müssen ihre Wohnadresse bei einem Umzug nicht aktualisieren. Smart-NIDs werden seit 2016 ausgegeben. Die Karten sind maschinenlesbar (DFAT 23.7.2025) und enthalten Sicherheitsmerkmale sowie biometrische Informationen, die in einen Mikrochip eingebettet sind (DFAT 23.7.2025; vgl. SEAP 15.8.2025). Zudem enthält jede Karte eine einzigartige 10-stellige Identifikationsnummer (SEAP 15.8.2025). Viele ältere Karten ohne Sicherheitsmerkmale sind noch im Einsatz. Menschen in städtischen Gebieten besitzen häufiger eine Smart-NID. Mit Stand 23.7.2025 waren NIDs älteren Stils noch gültig (DFAT 23.7.2025).
Reisepässe
Erwachsene, die einen Reisepass beantragen, benötigen eine gültige NID oder Geburtsurkunde mit einer 17-stelligen Geburtsregisternummer. Antragsteller müssen vor Antragstellung biometrische Daten (Fingerabdrücke und Fotos) bei einem Passamt einreichen. Antragsteller können eine Geburtsregisternummer erhalten, indem sie ihr Geburtsdatum persönlich angeben oder über das BDRIS-System eintragen. Die Regierung führte 2010 maschinenlesbare Reisepässe ein und richtete eine Passdatenbank ein (DFAT 23.7.2025). Mit Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen. Seit Ende November 2015 können die alten, handgeschriebenen Pässe nicht mehr für Flugreisen genutzt werden (AA 16.8.2024). Das DFAT berichtet, dass Dokumentenbetrug im Zusammenhang mit passqualifizierenden Dokumenten (und nicht mit den Reisepässen selbst) nach wie vor weit verbreitet ist. Um die Passverwaltung zu vereinfachen, wurde das polizeiliche Überprüfungssystem für die Passausstellung im Februar 2025 abgeschafft (DFAT 23.7.2025).
Sonstige Dokumente
Führerscheine werden in den Kategorien "Lerner", "Amateur" und "Professional" ausgestellt. Führerscheine gelten nicht als zuverlässiger Identitätsnachweis. Sie sind häufig gefälscht, entweder von einem spezialisierten Fälscher hergestellt oder als echtes Dokument in betrügerischer Weise erworben. Die Überprüfung von Führerscheinen ist schwierig und ressourcenintensiv. Bildungszertifikate sind zuverlässiger, da sie oft bei der Institution oder auf Regierungswebsites überprüft werden können. Polizeidokumente sind schwer zu überprüfen, und die Polizei ist anfällig für Korruption, was ihre Glaubwürdigkeit gefährdet (DFAT 23.7.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-01-13 09:28
Rechtliche Grundlage
Die Gesetze, die die Staatsbürgerschaft in Bangladesch regeln, sind das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 (Citizenship Act, CA 1951) und die Verordnung über die Staatsbürgerschaft Bangladeschs (vorläufige Bestimmungen) von 1972 (Bangladesh Citizenship Temporary Provision Order, BCTP Order 1972) (Sabuj/SLR 4.2024). Das CA 1951 sieht sowohl die Staatsbürgerschaft nach dem Geburtsortprinzip (jus soli) als auch nach dem Abstammungsprinzip (jus sanguinis) vor (SEAP 17.6.2025; vgl. BDLAWS 13.4.1951). Nach dem bangladeschischen Recht erhalten Personen, die im Hoheitsgebiet geboren sind, die Staatsbürgerschaft durch Geburt (USDOS 23.4.2024; vgl. SEAP 17.6.2025), es sei denn, ihr Vater ist Diplomat oder feindlicher Ausländer. In der Praxis scheint die Staatsbürgerschaft durch Geburt jedoch nur dann gewährt zu werden, wenn ein Kind in Bangladesch als Kind zweier bangladeschischer Staatsbürger geboren wird (SEAP 17.6.2025). Eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2009 gewährte allen Personen, die im Land geboren werden und entweder eine bangladeschische Mutter oder einen bangladeschischen Vater haben, das Recht, die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Diese Änderung galt nicht rückwirkend für Rohingya-Kinder, die vor 2009 im Land als Kinder staatenloser Väter geboren wurden, sodass diese Kinder weiterhin staatenlos bleiben. Das US-Außenministerium (USDOS) berichtete 2024, dass es Fälle gibt, in denen Kinder mit einem bangladeschischen und einem Rohingya-Elternteil trotz der Gesetzesänderung von 2009 nicht als Staatsbürger anerkannt werden (USDOS 23.4.2024).
Staatenlosigkeit
Bangladesch ist kein Vertragsstaat des internationalen Übereinkommens von 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen und des Übereinkommens von 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit, die die Vertragsstaaten verpflichten, bestimmte Maßnahmen zum Schutz von Personen zu ergreifen, die staatenlos sind oder von Staatenlosigkeit bedroht sind (Sabuj/SLR 4.2024).
Doppelstaatsbürgerschaft
Grundsätzlich verliert jeder Bangladescher mit der Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft seine bangladeschische Staatsbürgerschaft. Allerdings gibt es Ausnahmen für eingebürgerte Staatsangehörige der USA, Kanadas, aller Länder Europas, dem Vereinigten Königreich, Hongkongs, Singapurs, Malaysias, Bruneis, Südkoreas und Japans mit bangladeschischer Herkunft, die einen Antrag auf eine Bescheinigung über die doppelte Staatsangehörigkeit stellen können (BBD Washington, DC o.D.).
Quellen
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