Länderinformation der Staatendokumentation: Dominikanische Republik; aus dem COI-CMS; Version 1

Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels

Auf Anfrage Aktualisierungsintervall: Auf Anfrage

Dieses Projekt wurde aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) kofinanziert

Disclaimer

Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.

Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Datenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Quellen gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf relevante Länderinformation zusammenstellen.

Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt § 5 BFA-G. Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.

Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Administrative Grenzen auf in dieser Veröffentlichung wiedergegebenen Karten sind nicht als offizielle Anerkennung von deren Gültigkeit zu werten. 

Das vorliegende Produkt kann informelle Arbeitsübersetzungen von fremdsprachigen Quellen enthalten, die mittels maschineller Übersetzungsprogramme entstanden sind. Für eine vollständige Wiedergabe auch eventueller regionaler Nuancen wird ggf. eine professionelle Übersetzung empfohlen. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass Transliterationen oder Transkriptionen von Eigennamen bei manchen Sprachen je nach Quelle variieren können.

Qualitäts- und Aktualisierungshinweis

Beim gegenständlichen Produkt handelt es sich um die Länderinformation zu einem Land, das in Asylverfahren in Österreich seltener als Herkunfts- oder Drittstaat in Erscheinung tritt und daher hinsichtlich des Bedarfs als von verringerter Relevanz klassifiziert ist. Im Sinne eines effizienten Einsatzes von Ressourcen unterliegt die gegenständliche Länderinformation folglich Einschränkungen in Umfang und Aktualisierung. Die gegenständliche Länderinformation beschränkt sich inhaltlich auf jene Themen und Quellen, die von der Staatendokumentation als die für das Asylverfahren in Österreich generell relevantesten identifiziert worden sind.

Bei der gegenständlichen Länderinformation erfolgt die Aktualisierung ausschließlich auf Zuruf von Bedarfsträgern, aufgrund von Relevanz in anhängigen Asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, nicht jedoch in fixen Intervallen. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden. 

Automatische Übersetzungen

Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Länderinformation mittels einer Übersetzungssoftware in eine von der Nutzerin/dem Nutzer festgelegte Zielsprache. Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer/der Nutzerin direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Eindruck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendeten Quellen zu erlangen. Die Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Übersetzung. Sollte das Produkt von der Nutzerin/dem Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen, die Übersetzung durch einen professionellen Übersetzer/eine professionelle Übersetzerin kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.

Qualitätsgesicherte automatische Übersetzungen

Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten qualitätsgesicherten automatischen Übersetzungen von Produkten (i. d. R. ins Englische) handelt es sich um informelle Arbeitszusammenfassungen. Anders als bei den rein automatischen Übersetzungen (siehe oben) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen. 

Übersetzungen, welche nicht als "automatische Übersetzungen" ausgewiesen sind, wurden entweder von einer professionellen Übersetzerin/einem professionellen Übersetzer oder einer sprachkundigen Person qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung entstehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der qualitätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation unter BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.

Veröffentlichungshinweis

Das Produkt wird im Sinne des § 4 IFG (proaktive Veröffentlichung) auf der Homepage der Staatendokumentation (https://www.staatendokumentation.at) – eine Kooperation mit ACCORD vom Roten Kreuz – öffentlich gemacht.

 

  1. Politische Lage
  2. Sicherheitslage
  3. Rechtsschutz / Justizwesen
  4. Allgemeine Menschenrechtslage
  5. Bewegungsfreiheit
  6. Grundversorgung / Wirtschaft
  7. Medizinische Versorgung
  8. Rückkehr
    1. Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
  9. Impressum

1 Politische Lage

Letzte Änderung 2026-01-05 14:08

Die Dominikanische Republik ist eine Präsidialdemokratie. Die Nationalversammlung (Kongress) besteht aus Senat (32 Sitze) und Abgeordnetenkammer (190 Sitze) (AA 24.10.2025a). 

Die Dominikanische Republik ist in 31 Provinzen sowie den Hauptstadtbezirk Santo Domingo unterteilt (AA 24.10.2025b). 

Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber von Armee und Polizei. Er wird für vier Jahre direkt gewählt, die nächsten Wahlen finden 2028 statt (AA 24.10.2025b). 

In der Dominikanischen Republik finden regelmäßig Wahlen statt, die im Allgemeinen frei und kompetitiv sind (FH 2025).

Im Mai 2024 fanden gleichzeitig Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt. Luis Abinader von der Modernen Revolutionären Partei (PRM) wurde als Präsident wiedergewählt, und die PRM behielt die Mehrheit in beiden Kammern des Parlaments. Die Organisation Amerikanischer Staaten (OAS), die die Wahlen beobachtete, lobte die Arbeit der Zentralen Wahlkommission (JCE) und des Obersten Wahlgerichts (TSE), wies jedoch darauf hin, dass der Kauf von Stimmen bei Wahlen in der Dominikanischen Republik weiterhin ein Problem darstellt (FH 2025).   

Quellen

2 Sicherheitslage

Letzte Änderung 2026-01-05 13:32

Es kann vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen kommen, bei denen gewaltsame Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen werden können (AA 6.11.2025; vgl. EDA 6.11.2025).

Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 6.11.2025; vgl. AA 6.11.2025) und die Zahl bewaffneter Überfälle nimmt in letzter Zeit spürbar zu (AA 6.11.2025). Dabei können auch Schusswaffen zum Einsatz kommen (EDA 6.11.2025).

Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in der Dominikanischen Republik nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.11.2025).

Die anhaltende und äußerst prekäre Sicherheitslage in Haiti wirkt sich auf die Sicherheit im Grenzgebiet zur Dominikanischen Republik aus. Spannungen zwischen der lokalen Bevölkerung und den haitianischen Flüchtlingen können unvermittelt aufflammen und zu Ausschreitungen führen (EDA 6.11.2025).

Quellen

3 Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2026-01-05 13:35

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektiert im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 23.4.2024). Freedom House berichtet jedoch, dass die Unabhängigkeit der Justiz durch Korruption beeinträchtigt wird, und die Justiz anfällig für politischen Druck ist. Es gibt weiterhin Berichte über selektive Strafverfolgung und die unzulässige Einstellung von Verfahren (FH 2024).

Das Gesetz sieht das Recht auf Verteidigung in einem fairen und öffentlichen Verfahren vor. Allerdings setzt die Justiz dieses Recht nicht immer durch. So überschreiten Gerichte manchmal die gesetzlich festgelegte Höchstfrist für die Anberaumung von Verhandlungsterminen. Aufgrund von Personal- und Ressourcenengpässen im Rechtssystem wurden einigen Angeklagten ein oder mehrere Rechte verweigert, wie z. B. das Recht auf einen Pflichtverteidiger oder das Recht auf Zeit und Mittel zur Vorbereitung ihrer Verteidigung (USDOS 23.4.2024).

Die Verfassung verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sieht das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Die Regierung hält sich im Allgemeinen an diese Vorschrift, doch kommt es zu willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen ohne richterliche Genehmigung (USDOS 12.8.2025).

Quellen

4 Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2026-01-05 13:46

Laut US-Außenministerium (USDOS) gibt es keine wesentlichen Veränderungen in der Menschenrechtslage in der Dominikanischen Republik. Zu den bedeutenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen, Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen, Menschenhandel und das Vorhandensein einiger der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.8.2025).

Es gibt keine Berichte über politische Gefangene oder Häftlinge (USDOS 23.4.2024).

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz verbietet Folter, Schläge und körperliche Misshandlung (USDOS 12.8.2025). Allerdings gibt es Berichte über eine exzessive Gewaltanwendung durch die Polizei (FH 2025). Darüber hinaus gibt es glaubwürdige Berichte, wonach Angehörige des General Directorate of Migration (DGM) und anderer staatlicher Sicherheitskräfte Personen, vor allem haitianischer Abstammung, erniedrigender Behandlung und körperlicher Misshandlung aussetzen (USDOS 12.8.2025).

Es gibt mehrere Berichte, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben (USDOS 12.8.2025). Nach Angaben der NGO Nationale Menschenrechtskommission gab es im Jahr 2025 bisher mehr als 150 Tötungen durch die Sicherheitskräfte, womit die Zahl von 80 im Jahr 2024 überschritten wurde (AP 1.10.2025). Laut USDOS wurden im Zeitraum von Jänner bis Oktober 2024 von der NGO Nationalen Menschenrechtskommission 87 Fälle gemeldet (USDOS 12.8.2025). Der Ombudsmann der Dominikanischen Republik (Defensor del Pueblo) wies darauf hin, dass es im Jahr 2023 Berichte von 68 Todesfällen gab, die Polizeibeamten zugeschrieben werden. Im Jahr 2024 waren es 120 und im Jahr 2025 waren es bis September bislang 170 Todesfälle (DL 17.9.2025).

Es gibt keine Berichte über gewaltsame Verschleppungen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden (USDOS 12.8.2025).

Die Regierung unternimmt manchmal Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Allerdings führt die inkonsequente und ineffektive Anwendung des Gesetzes oft zu Straflosigkeit (USDOS 12.8.2025). 

Korruption

Die weit verbreitete Korruption untergräbt die staatlichen Institutionen (FH 2025). Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International für das Jahr 2024 belegte die Dominikanische Republik Rang 104 von 180 bewerteten Ländern (TI 2025).

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Menschenrechtsverteidiger werden bedroht und schikaniert, insbesondere diejenigen, die sich mit Rassismus, Gender- oder LGBTI-Themen befassen (AI 29.4.2025).

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert die Meinungsfreiheit, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Die Medien bringen eine Vielzahl unterschiedlicher Meinungen zum Ausdruck, aber die Regierung, politische Parteien und große Unternehmen üben häufig Einfluss auf die Presse aus. Die Konzentration des Medienbesitzes sowie Schwächen in der Justiz schränken ebenfalls die Unabhängigkeit der Medien ein (USDOS 12.8.2025).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Die Versammlungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert, und Demonstrationen sind weit verbreitet, werden jedoch manchmal von der Polizei gewaltsam aufgelöst (FH 2024). 

Das Gesetz sieht das Recht der Arbeitnehmer, mit Ausnahme des Militärs und der Polizei, vor, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, legale Streiks durchzuführen und Tarifverhandlungen zu führen. Allerdings werden diese Rechte begrenzt (USDOS 12.8.2025).

Haftbedingungen

Das Strafvollzugssystem besteht aus Gefängnissen „neuen Modells“, sogenannten Strafvollzugsanstalten und Gefängnissen „alten Modells“, obwohl es rechtlich keinen Unterschied zwischen ihnen gibt (USDOS 23.4.2024). Die Haftbedingungen reichen von einer allgemeinen Einhaltung internationaler Standards in den Strafvollzugsanstalten bis hin zu harten und lebensbedrohlichen Bedingungen in Gefängnissen alten Modells, wie Überbelegung, Gewalt, körperliche Misshandlung und schlechte Lebens- und Hygienebedingungen (USDOS 23.4.2024; vgl. EDA 6.11.2025).

Todesstrafe

Die Dominikanische Republik hat die Todesstrafe vollständig abgeschafft (FD 3.2025). 

Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert Religions- und Glaubensfreiheit. Ein Konkordat mit dem Heiligen Stuhl bestimmt den römisch-katholischen Glauben zur offiziellen Staatsreligion und gewährt der katholischen Kirche besondere Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht gewährt werden. Laut Vertretern der muslimischen Gemeinschaft gibt es mehrere Tausend Muslime im ganzen Land. Jüdische Führer geben an, dass die meisten der etwa 400 Mitglieder der jüdischen Gemeinde in Santo Domingo leben, mit einer kleinen Gemeinde in Sosua. Es gibt auch eine kleine Anzahl von Buddhisten, Hindus und Bahai. Eine unbekannte Anzahl von Dominikanern praktiziert hybride Glaubensvorstellungen, wie beispielsweise Santeria, in ihre religiösen Praktiken (USDOS 26.6.2024). Es gibt keine Berichte über antisemitische Vorfälle (USDOS 12.8.2025).

Ethnische Minderheiten

Diskriminierung aufgrund der Ethnie ist nach wie vor weit verbreitet und strukturell bedingt, insbesondere gegenüber Dominikanern haitianischer Abstammung und haitianischen Asylbewerbern, die Schutz suchen. Dies hat Auswirkungen auf ihre Rechte auf Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung. Laut Berichten ist Racial Profiling bei Einwanderungskontrollen weit verbreitet (AI 29.4.2025). Die Bevölkerung besteht laut einer Schätzung aus dem Jahr 2014 mehrheitlich aus Menschen gemischter Herkunft (70%), Schwarzen Menschen (15,8 %) und Weißen Menschen (13,5 %) (CIA 1.10.2025). 

Relevante Bevölkerungsgruppen:

Frauen

Die Rechte von Frauen und Mädchen sind beeinträchtigt. Es gibt Berichte über geschlechtsspezifische Gewalt und Diskriminierung (AI 29.4.2025). Gewalt gegen Frauen ist in der Dominikanischen Republik kein Kavaliersdelikt, sondern wird sehr hart geahndet (AA 6.11.2025). Allerdings werden Femizid und Hassverbrechen weiterhin nicht als spezifische Straftatbestände anerkannt (AI 29.4.2025).

Obwohl das Gesetz die Eheschließung von Personen unter 18 Jahren verbietet, setzt die Regierung das Gesetz nicht wirksam durch. Zivilgesellschaftliche Gruppen berichten, dass die allgemeine Unkenntnis der Behörden über das Gesetz ein Hindernis für die Durchsetzung und Strafverfolgung darstellt. Es ist üblich, dass Mädchen mit älteren Männern zusammenlebten und heirateten, sobald sie das gesetzliche Mindestalter erreichen. Kinderheirat kommt häufiger bei Mädchen vor, die nur eine begrenzte Schulbildung haben, arm sind und in ländlichen Gebieten leben (USDOS 12.8.2025).

Es gibt keine Berichte über Zwangsabtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen durch Regierungsbehörden (USDOS 12.8.2025). Abtreibung ist weiterhin verboten (AI 29.4.2025).

Kinder

Im Jahr 2024 erzielte die Dominikanische Republik nur minimale Fortschritte bei der Bekämpfung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Die Regierung verabschiedete das Gesetz 63-24, das die Strafen für Kinderhandel verschärfte und die Notwendigkeit beseitigte, bei Straftaten im Zusammenhang mit Kinderhandel Gewalt, Betrug oder Nötigung nachzuweisen (USDOL 1.10.2025).

Sexuelle Minderheiten

Homosexuelle Handlungen sind nicht strafbar (AA 6.11.2025). Am 18.11.2025 derklärte das Verfassungsgericht der Dominikanischen Republik auch Bestimmungen in den Strafgesetzbüchern der Nationalpolizei und der Streitkräfte für ungültig, die bis dahin einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen von Beamten unter Strafe gestellt hatten (HRW 20.11.2025).

Die Diskriminierung sexueller Minderheiten kommt weiterhin vor (FH 2025). Die Akzeptanz in der Bevölkerung ist insbesondere in ländlichen Gegenden nicht sehr ausgeprägt (AA 6.11.2025).

Menschenhandel

Die Regierung der Dominikanischen Republik erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum hat die Regierung insgesamt verstärkte Anstrengungen unternommen (USDOS 29.9.2025).

Quellen

5 Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2026-01-05 13:52

Das Gesetz sieht die Freizügigkeit im Inland, bei Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, mit einigen Ausnahmen. Vertreter der Zivilgesellschaft berichten, dass Bürger haitianischer Abstammung, haitianische Migranten, Staatenlose haitianischer Abstammung und Personen mit dunklerer Hautfarbe, die als Haitianer wahrgenommen wurden, bei Reisen innerhalb des Landes auf Hindernisse stoßen (USDOS 23.4.2024).

Quelle

6 Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung 2026-01-05 14:08

Das Gesetz sieht einen Mindestlohn vor, der je nach Größe des Unternehmens und Art der Arbeit variiert. Im Jahr 2023 lag der Mindestlohn für alle Sektoren über der Pro-Kopf-Armutsgrenze. Abhängig von der Anzahl der erwerbstätigen Haushaltsmitglieder kann jedoch das Haushaltseinkommen unter der Armutsgrenze für Haushalte liegen. Die Armutsgrenze für Haushalte wird durch einen Warenkorb von Lebensmitteln und Dienstleistungen (canasta familiar) definiert (USDOS 12.8.2025).

Laut einer Schätzung aus dem Jahr 2023 befanden sich 23 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (CIA 1.10.2025). Das Sozialsystem ist nach wie vor begrenzt. Zur Armutsbekämpfung gibt es seit Frühjahr 2021 das Unterstützungsprogramm Superate. Dieses ersetzt das bis dahin laufende Programm Solidaridad. Das neue Programm verdoppelte die bedingten Geldleistungen, erweiterte die Zahl der Begünstigten und beinhaltet Ausbildungs- und Bildungsprogramme. Das Programm zur Armutsbekämpfung erreicht mittlerweile etwa 800.000 Familien (1,5 Millionen Menschen) (BS 2024).

Größte Wirtschaftszweige sind der Tourismus, Zuckerverarbeitung, Goldabbau, Textilien, Zement, Tabak, elektrische Komponenten, medizinische Geräte (Laenderdaten 10.2025a; vgl. CIA 1.10.2025).

Die Arbeitsbedingungen für Landarbeiter werden als unzureichend beschrieben. Viele Arbeiter berichten von langen Arbeitszeiten und gefährlichen Arbeitsbedingungen. Zudem berichten einige Arbeiter, dass ihre Arbeitgeber den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn nicht zahlen (USDOS 12.8.2025).

Die Inflationsrate betrug im Jahr 2024 3,4 % (Laenderdaten 10.2025a).

Die Arbeitslosenquote betrug im Jahr 2024 5,47 % (Laenderdaten 10.2025b).

Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Dominikanischen Republik 791 Euro pro Kopf (Laenderdaten 10.2025a).

Die Dominikanische Republik kann sich vollständig selbst mit Energie versorgen. Die Gesamtproduktion aller Anlagen zur Elektrizitätsgewinnung liegt bei 111 % des Eigenbedarfs. Den Rest des selbst erzeugten Stroms exportiert die Dominikanische Republik in andere Länder oder nutzt ihn gar nicht. Neben dem reinen Verbrauch spielen aber auch die Produktion, Import und Export eine Rolle (Laenderdaten 9.2025).

Laut einer Schätzung aus 2022 haben 96,8 % der Bevölkerung Zugang zu sauberem Trinkwasser, welches frei von Fäkalien oder chemischen Verunreinigungen sowie in weniger als 30 Minuten erreichbar ist. 3,2 % der Bevölkerung haben Zugang zu Wasser, das direkt aus einem Fluss, Damm, See, Bach, Bewässerungskanal, ungeschützten Brunnen oder ungeschützten Quelle entnommen wird. Es umfasst auch den Zugang zu verbesserten Wasserquellen, die in mehr als 30 Minuten erreichbar sind (CIA 1.10.2025). 

Quellen

7 Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2026-01-05 13:59

Die medizinische Versorgung ist nicht überall gewährleistet (EDA 6.11.2025). Das medizinische Versorgungsangebot ist zumindest in Santo Domingo im privaten Sektor zum Teil auf europäischem Niveau. Der öffentliche Sektor ist hinsichtlich personeller, apparativer, logistischer und teilweise hygienischer Ressourcen insbesondere in ländlichen Regionen überwiegend defizitär strukturiert. Auch im privaten Sektor können Diagnostik- bzw. Behandlungsstandards entsprechend westeuropäischer medizinischer Leitlinien nicht immer gewährleistet werden (AA 6.11.2025).

Die Verfassung (2015, Artikel 61) garantiert das Recht auf Gesundheit, einschließlich einer kostenlosen medizinischen und stationäreren Versorgung für alle, die sie benötigen. Im Jahr 2015 schuf die Regierung den Nationalen Gesundheitsdienst (Gesetz 123-15). Dadurch sind gegenwärtig etwa 75 % der Bevölkerung krankenversichert, wobei die Hälfte dieses Prozentsatzes durch ein subventioniertes System und der Rest durch ein privates Beitragssystem abgedeckt ist (BS 2024).

Quellen

8 Rückkehr

Letzte Änderung 2026-01-05 14:00

Die Regierung arbeitet in begrenztem Umfang mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylsuchenden sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.8.2025).

Quelle

8.1 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2025-01-09 14:36

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

  • Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
  • Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
  • Übernahme der Heimreisekosten
  • Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
  • Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

  • Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
  • Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
  • Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von €  250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

  • Freiwillige Ausreise
  • Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
  • Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
  • Nachhaltigkeit der Ausreise
  • Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
  • Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von €  250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

Quelle

  • BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunterstützung – Übersicht der Leistungen

Impressum

Herausgegeben von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich

Telefon: +43 59133 98 7271
Mail: BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at

https://www.staatendokumentation.at
https://cloud.staatendokumentation.at
https://coi-cms.staatendokumentation.at

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Die Herkunftsländer-Informationsstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verarbeitet Daten in Übereinstimmung mit der General Data Protection Regulation (GDPR. Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF). Zum Zweck der Verteilung werden Name, Post- und/oder E-Mail-Adressen gespeichert. Den Empfängern stehen die allgemeinen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Das Abonnement kann jederzeit gekündigt werden (E-Mail mit dem Betreff „unsubscribe“ an BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at).

Informationen zum E-Mail-Verkehr mit dem BMI (Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG) https://www.bmi.gv.at/Impressum/email_richtlinien.aspx 

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Amtssignatur – Bildmarke (117,7 KB) 
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