a-6689-3 (ACC-RUF-6691)
Nach einer Recherche in unserer Länderdokumentation und im Internet können wir Ihnen zu oben genannter Fragestellung Materialien zur Verfügung stellen, die unter anderem folgende Informationen enthalten:
Staatsbürgerschaftsgesetz der Russischen Föderation
Laut einer auf Refworld veröffentlichten inoffiziellen englischen Übersetzung des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Russischen Föderation (Gesetz Nr. 62-FZ ) aus dem Jahr 2002 regelt Artikel 12 den Erwerb der Staatsbürgerschaft bei der Geburt. Laut Artikel 12 Absatz 1.a erhalte ein Kind die Staatsbürgerschaft bei Geburt, wenn am Tag seiner Geburt beide Eltern oder der einzige Elternteil die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation besitzen, unabhängig vom Geburtsort des Kindes. Paragraph 12 Absatz 1.c des Staatsbürgerschaftsgesetzes regelt den Fall, wenn ein Elternteil die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation und der andere Elternteil eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt. In diesem Fall erhalte ein Kind bei der Geburt die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation unter der Voraussetzung, dass es auf dem Territorium der Russischen Föderation geboren wurde, oder wenn es andernfalls staatenlos würde:
“Article 12. Acquisition of the Citizenship of the Russian Federation at Birth
1. A child shall acquire the citizenship of the Russian Federation at birth if on the date of the child’s birth:
a) his both parents or single parent possess the citizenship of the Russian Federation (irrespective of the place of the child’s birth); [...]
c) one of his/her parents possesses the citizenship of the Russian Federation and the other is a foreign national, provided that the child was born in the territory of the Russian Federation or if the child would otherwise become stateless; [...]” (Federal Law No. 62-FZ, 31. Mai 2002)
Auch auf der Website legislationline.org findet sich eine englische Übersetzung des Gesetzes Nr. 62-FZ vom 31. Mai 2002, mit ergänzenden Änderungen aus den Jahren 2003 und 2004. Die englische Übersetzung von Artikel 12 ist zwar nicht wortident mit dem oben angeführten Text, hat aber den gleichen Inhalt. (Federal Law No. 62-FZ, 31. Mai 2002 in der Fassung von 2004)
Staatsbürgerschaftsgesetz der Arabischen Republik Syrien
Auf Refworld findet sich eine englische Übersetzung des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Arabischen Republik Syrien vom 24. November 1969. Artikel 3 dieses Gesetzes besagt, dass jeder Mensch, der innerhalb oder außerhalb des Landes als Kind eines syrischen Vaters geboren wird, ipso facto als syrischer Staatsbürger betrachtet werde:
“Article 3
The following shall be considered Syrian Arab Ipso facto: A. Anyone born inside or outside the country to a Syrian Arab father. [...]” (Nationality Act, 24. November 1969)
Auch im neuesten Menschenrechtsbericht des US Department of State (USDOS) vom Februar 2009 wird erwähnt, dass die Staatsbürgerschaft in Syrien vom Vater abgeleitet werde, nicht vom Geburtsort oder von der Mutter. (USDOS, 25. Februar 2009)
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine weiteren Informationen dazu gefunden werden, welche Staatsangehörigkeit ein in Österreich geborenen Kindes mit syrischem Vater und Mutter aus der Russischen Föderation besitzt.
Diese Informationen beruhen auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen. Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines bestimmten Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Wir empfehlen, die verwendeten Materialien zur Gänze durchzusehen.
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 17. April 2009)
Federal Law No. 62-FZ “On Citizenship of the Russian Federation” (in Kraft getreten am 1. Juli 2002), 31. Mai 2002, inoffizielle Übersetzung (veröffentlicht auf Refworld)
Federal Law No. 62-FZ “On Russian Federation Citizenship”, 31. Mai 2002, in der Fassung von 2004, inoffizielle Übersetzung (veröffentlicht auf legislationline)
Nationality Act, 24. November 1969 (veröffentlicht auf Refworld)
USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008 – Syria, 25. Februar 2009
Wir hoffen, dass wir Ihnen behilflich sein konnten, und stehen für weitere Nachfragen gerne zur Verfügung.