a-6349 (ACC-ERI-6349)

Nach einer Recherche in unserer Länderdokumentation und im Internet können wir Ihnen zu oben genannter Fragestellung Materialien zur Verfügung stellen, die unter anderem folgende Informationen enthalten:
„Jebha Haarnet Eritrea“ – Definition und staatliche Repressionen
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zu „Jebha Haarnet Eritrea“ gefunden werden. Gesucht wurde auf ecoi.net nach den folgenden Suchbegriffen: jebha, jeba, jaba, jabha, jabra, sabra, jehba, jahba, jabbar, jebbar, jeb*, jeb*r, jebh*, Jeba~, haarnet, haaretz, harnet, arnet, aarnet, harnet~, nharnet; sowie mittels Google nach den folgenden Suchbegriffen: Eritrea jebha OR jeba OR jaba OR jabha OR jabra OR sabra OR jehba OR jahba OR jabbar OR jebbar, "Jebha Nharnet", "Jebha harnet Eritrea", Eritrea harnet, "Jabha harnet Eritrea", "jebha harnet".
 
In dem 2005 erschienenen Buch „Der Traum vom guten Leben: Die eritreische Warsay-generation im Asmara der zweiten Nachkriegszeit“ von Magnus Treiber findet sich allerdings ein Glossar mit Übersetzungen der Namen verschiedener eritreischer Rebellengruppen aus dem Tigrinya bzw. dem Arabischen. Dem ist zu entnehmen, dass die Eritreische Befreiungsfront (Eritrean Liberation Front) sich selbst (arabisch) Jebha Tahrir, kurz: Jebha, nenne. Die Rebellengruppe People’s Liberation Front würde auf Tigrinya wiederum Hezbawi Gunbar Harnet Ertra, kurz: Shaebia, heissen:
 
 
„ELF: Eritrean Liberation Front oder jebha tahrir (Arab. etwa für „Befreiungsfront“)

[…]
 
EPLF: Eritrean People’s Liberation Front oder hezbawi gunbar harnet ertra (kurz: hezbawi gunbar, Tigrn. für „Volksfront“), umgangssprachlich shaebia (Arab. für „nationalistisch“/ popular)“ (Treiber, 2005, S. 286f)
 
Ebenso übersetzt Treiber die asmarische Prunkstraße Godena Harnet mit „Liberation Avenue“ oder „Straße der Freitheit“, wie beispielsweise in folgenden Passagen:
„Abbildung 7: Godena Harnet/Liberation Avenue, S. 72“ (Treiber, 2005, S. 11)
„So sind die spärlichen Straßenlaternen der Godena Harnet („Straße der Freiheit“) neben den wenigen Leuchtschriften der großen Hotels nach wie vor das einzige, was sich den immer noch über das Lichtermeer von Kairo staunenden Fluggästen zeigt, wenn die Passagiermaschine aus Frankfurt zur nächtlichen Landung ansetzt.“ (Treiber, 2005, S. 71)
Aus diesem Grund wird im folgenden auf die Eritreische Befreiungsfront (Eritrean Liberation Front; Arab.: Jebha Tahrir, [Tahrir: arabisch für „Freiheit“, auf Tigrinya mit Harnet übersetzbar, Anm. ACCORD] eingegangen, zumal UNHCR in seinem Country Briefing Folder vom Jänner 2008 als Website der Eritreischen Befreiungsfront – Revolutionsrat („Eritrean Liberation Front – Revolutionary Council“) www.nharnet.com angibt (UNHCR, Jänner 2008, S. 20).
 
Mit Verweis auf die kostenpflichtige Datenbank Europa Online nennt das UK Home Office in seinem aktuellen COI-Bericht zu Eritrea vom September 2008 die folgenden Gruppierungen, die den Namen Eritrean Liberation Front (ELF) enthalten und als Splittergruppen aus der ELF hervorgegangen seien: Eritrean Liberation Front-Central Command (ELF-CC), Eritrean Liberation Front-National Council (ELF-NC), Eritrean Liberation Front-Revolutionary Council (ELF-RC). Des weiteren seien die ELF und zahlreiche ihrer Splittergruppen Mitglieder der Oppositions-Dachorganisation Eritrean National Alliance (ENA):
„Eritrean Liberation Front (ELF) - Mainly Muslim and formed in the late 1950s to pursue Eritrean autonomy. It initiated anti-Ethiopian guerilla activity in the early 1960s, but its influence later declined as it was increasingly marginalised by the breakaway Eritrean People’s Liberation Front (which later became the People’s Front for Democracy and Justice). Now split into numerous factions, the ELF opposed the PDFJ transitional government of Eritrea. […]
Eritrean Liberation Front-Central Command (ELF-CC) - Founded 1982; Chairman Abdella Idriss. […]
Eritrean Liberation Front-National Council (ELF-NC) - Leader Hassan Ali Assad. […]
Eritrean Liberation Front-Revolutionary Council (ELF-RC) - Established by former ELF members who remained outside EPLF; President Seyoum Ogbamichael; leader Ahmed Mohamed Nasser. […]
Eritrean National Alliance (ENA) - Formerly Alliance of Eritrean National Forces (AENF) and founded in 1999. Changed name in 2002 – Grouping of 13 opposition organisations (including EIJ, EIS, ELF, and a number of ELF factions). Military wing aimed set up in 2003; Chairman Hiruy Tedla Bairu; Secretary General Husayn Khalifa.“ (UK Home Office, 13. September 2008, S. 160)
[Textpassage entfernt]
Der aktuelle Länderbericht zur Menschenrechtslage des US Department of State (USDOS) gibt Berichte wieder, denen zufolge die Regierung auch weiterhin zahlreiche Mitglieder der Eritreischen Befreiungsfront (ELF) ohne Anklage festhielte:
„There were reports that the government continued to hold without charge numerous members of the Eritrean Liberation Front, an armed opposition group that fought against Ethiopia during the struggle for independence.“ (USDOS, 11. März 2008, Sek. 1d)
Nach Angaben von Writenet vom Oktober 2006 würden viele ExileritreerInnen aus Angst vor Verhaftung nicht ins Land zurückkehren. Diese Gefahr sei besonders für aktive Mitglieder der ELF und seiner Splittergruppen gegeben, ebenso wie für aktive Mitglieder neugegründeter politischer Gruppen. Weiters schätzt der Bericht ein, dass politisch aktive und in Opposition zur eritreischen Regierung stehende Personen (neben anderen) verfolgt würden, falls sie aus dem Exil zurückkehren würden:
„Many Eritreans now residing in other countries are afraid to go back for fear of imprisonment. This is a genuine danger for the still active members of the ELF and its splinter groups, and others who have recently become politically active members of newly-established groups, including the Eritrean Democratic Party, Eritrean People’s Movement, Eritrean National Salvation Front, and so forth. However, it is clear that many other diaspora Eritreans, including those between 18 and 40 years of age and some with dual citizenship, have visited and continue to visit Eritrea. This also includes those who left for economic reasons and those who left for higher education and did not return upon completion of their studies. It would therefore appear that the mere fact of residence abroad does not in itself constitute a cause for persecution. In short, those who fear persecution if they were to return home are those who are in active opposition to the Government of Eritrea, or who fall into other categories of persons vulnerable to human rights violations in Eritrea, such as independent journalists or adherents of minority religious faiths.“ (Writenet, 1. Oktober 2006, S. 18)
Allgemein hält die Schweizerische Flüchtlingshilfe/Swiss Refugee Council (SFH) in einer Einschätzung fest, dass Mitglieder aller oppositionellen Exilgruppen und -parteien in hohem Maße gefährdet seien; bei einzelnen Parteien (wie der Eritrean Democratic Alliance, der auch der ELF-Revolutionary Council angehört [1])reiche bereits die Vermutung aus, eine Person würde die Oppositionspartei unterstützen:
„Mitglieder aller oppositionellen Exilgruppen und -parteien. Sie sind in hohem Masse gefährdet, Opfer von systematischer Verfolgung, Haft, Folter und möglicherweise auch aussergerichtlicher Hinrichtung zu werden. Diese Verfolgungsgefahr besteht unabhängig von ihrer Stellung und Funktion in der jeweiligen Organisation. Aktivitäten der Exilopposition werden überwacht und gelten als «Hoch- und Landesverrat». Oppositionelle müssen bei einer Rückkehr nach Eritrea mit schwersten Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden rechnen.
Mitglieder und UnterstützerInnen aller Mitgliedsorganisationen der Eritrean Democratic Alliance (EDA) sowie Personen, die der Unterstützung verdächtigt werden. Diese unterliegen einer besonderen Gefährdung, da die Regierung sie als die bedrohlichsten Elemente der Opposition ansieht. Einige von ihnen, die innerhalb Eritreas den Sicherheitsorganen in die Hände fielen, aber auch 1992 aus dem Sudan verschleppte hohe Kader des Eritrean Liberation Front-Revolutionary Council (ELF-RC), befinden sich seit über zehn Jahren ohne Anklage und Gerichtsverfahren in Geheimgefängnissen in Haft.“ (SFH, 28. März 2007, S. 1)
Verhaftung von Familienangehörigen von Mitgliedern der Eritreischen Befreiungsfront (ELF)
Laut USDOS-Bericht vom März 2008 seien auch weiterhin Eltern und EhegattInnen von Personen festgenommen und verhaftet worden, die außer Landes geflohen seien oder sich dem Wehrdienst entzogen hätten – eine Praxis, die seit 2005 trotz Ermangelung jeglicher rechtlicher Grundlage ausgeübt werde. Zahlreiche Familienmitglieder, die im Zuge von Operationen der Sicherheitskräfte im Dezember 2006 verhaftet worden seien, seien auch zu Jahresende 2007 noch in Haft gewesen, mutmaßlich unter schwierigen Bedingungen. Zudem habe es Berichte von Familienmitgliedern gegeben, denen Geldstrafen anstatt einer Verhaftung auferlegt worden seien:
„Security forces conducted arrest campaigns during the year. They continued the practice, begun in 2005, of detaining and arresting parents and spouses of individuals who had evaded national service duties or fled the country, although there is nothing in the legal code to authorize such arrests. Numerous family members arrested during security force operations in December 2006 remained in detention at year's end, reportedly under harsh conditions. There were reports of family members being fined in lieu of imprisonment.“ (USDOS, 11. März 2008, Sek. 1d)
Nach Einschätzung der SFH vom März 2007 sei es durchwegs üblich, Familienangehörige von verhafteten DissidentInnen oder von ins Ausland geflohenen Wehrpflichtigen, Militärangehörigen oder ZivilistInnen unter Druck zu setzen, festzunehmen und mit hohen Geldstrafen zu belegen:
„Familienangehörige von verhafteten DissidentInnen oder von ins Ausland geflohenen Wehrpflichtigen und Militärangehörigen. Familienangehörige von verhafteten DissidentInnen werden von den Behörden belästigt, unter Druck gesetzt, bedroht, verhört und vorübergehend festgenommen. Seit Juli 2005 wurden in der Südregion mehrere hundert Familienangehörige von ins Ausland geflohenen Wehrpflichtigen, DeserteurInnen und ZivilistInnen festgenommen und mit hohen Geldstrafen belegt. Konnten diese nicht erbracht werden, verblieben die Betroffenen weiter in Haft. Ende 2006 wurde dieses Vorgehen auch auf die Zentralregion ausgedehnt.“ (SFH, 28. März 2007, S. 2)
Ebenfalls in Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerug und Desertion berichtet die SFH im September 2006 von der Praxis, inhaftierte Familienangehörige dann gegen Kaution freizulassen, wenn diese sich verpflichten würden, ihre wehrpflichtigen Angehörigen an die Behörden zu übergeben:
„Die inhaftierten Familienangehörigen wurden ohne Kontakt zur Aussenwelt in verschiedenen Gefängnissen des Landes gehalten. Vertreter eritreischer Behörden sollen den inhaftierten Verwandten angeboten haben, sie gegen eine Kaution zwischen 10'000 und 50'000 Nakfa (ca. 500-2’500 Euro) freizulassen, wenn die Verwandten sich verpflichten würden, ihre wehrpflichtigen Angehörigen an die Behörden zu übergeben.“ (SFH, 13. September 2006, S. 3)
Über die Verhaftung speziell von Familienmitgliedern von Oppositionsmitgliedern konnten allerdings in den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen gefunden werden.
 
Diese Informationen beruhen auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen. Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines bestimmten Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Wir empfehlen, die verwendeten Materialien zur Gänze durchzusehen.
Quellen:

[1] “Nach weiteren Spaltungen, Neugruppierungen, intensiven Verhandlungen und massiven Interventionen Äthiopiens und des Sudans schlossen sich schliesslich im Januar 2005 die ENA und EDP, EPM, ELF-RC und eine weitere Exilgruppe zur Eritrean Democratic Alliance (EDA) zusammen.” (SFH, März 2007, S. 11)