Document #2146254
BFA Staatendokumentation (Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, COI unit) (Author)
Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels
Aktualisierungsintervall: Auf Anfrage
Dieses Projekt wurde aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) kofinanziert
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Datenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Quellen gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf relevante Länderinformation zusammenstellen.
Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt § 5 BFA-G. Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Administrative Grenzen auf in dieser Veröffentlichung wiedergegebenen Karten sind nicht als offizielle Anerkennung von deren Gültigkeit zu werten.
Das vorliegende Produkt kann informelle Arbeitsübersetzungen von fremdsprachigen Quellen enthalten, die mittels maschineller Übersetzungsprogramme entstanden sind. Für eine vollständige Wiedergabe auch eventueller regionaler Nuancen wird ggf. eine professionelle Übersetzung empfohlen. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass Transliterationen oder Transkriptionen von Eigennamen bei manchen Sprachen je nach Quelle variieren können.
Beim gegenständlichen Produkt handelt es sich um die Länderinformation zu einem Land, das in Asylverfahren in Österreich seltener als Herkunfts- oder Drittstaat in Erscheinung tritt und daher hinsichtlich des Bedarfs als von verringerter Relevanz klassifiziert ist. Im Sinne eines effizienten Einsatzes von Ressourcen unterliegt die gegenständliche Länderinformation folglich Einschränkungen in Umfang und Aktualisierung. Die gegenständliche Länderinformation beschränkt sich inhaltlich auf jene Themen und Quellen, die von der Staatendokumentation als die für das Asylverfahren in Österreich generell relevantesten identifiziert worden sind.
Bei der gegenständlichen Länderinformation erfolgt die Aktualisierung ausschließlich auf Zuruf von Bedarfsträgern, aufgrund von Relevanz in anhängigen Asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, nicht jedoch in fixen Intervallen. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Länderinformation mittels einer Übersetzungssoftware in eine von der Nutzerin/dem Nutzer festgelegte Zielsprache. Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer/der Nutzerin direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Eindruck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendeten Quellen zu erlangen. Die Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Übersetzung. Sollte das Produkt von der Nutzerin/dem Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen, die Übersetzung durch einen professionellen Übersetzer/eine professionelle Übersetzerin kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten qualitätsgesicherten automatischen Übersetzungen von Produkten (i. d. R. ins Englische) handelt es sich um informelle Arbeitszusammenfassungen. Anders als bei den rein automatischen Übersetzungen (siehe oben) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
Übersetzungen, welche nicht als "automatische Übersetzungen" ausgewiesen sind, wurden entweder von einer professionellen Übersetzerin/einem professionellen Übersetzer oder einer sprachkundigen Person qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung entstehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der qualitätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation unter BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.
Das Produkt wird im Sinne des § 4 IFG (proaktive Veröffentlichung) auf der Homepage der Staatendokumentation (https://www.staatendokumentation.at) – eine Kooperation mit ACCORD vom Roten Kreuz – öffentlich gemacht.
Das Aktualisierungsdatum entspricht dem Zeitpunkt der Genehmigung des Kapitels. Die Dauer der Überarbeitung und die Qualitätssicherungsschlaufe können je nach Arbeitsauslastung unterschiedlich ausfallen, sind jedoch intern dokumentiert und können im Bedarfsfall abgerufen werden. Die Bestrebung der Staatendokumentation ist es den Zeitraum zwischen der finalen Überarbeitung und der Genehmigung so kurz wie möglich zu halten.
Letzte Änderung 2026-10-21 15:32
Tadschikistan hat ca. 10,6 Mio. Einwohner. Es ist seit 1991 unabhängig und eine Präsidialrepublik mit Zweikammer-Parlament. Das Land ist in drei Verwaltungsgebiete (Oblaste) eingeteilt: Sughd, Kathlon und GBAO (Autonomes Gebiet Gorno-Badachschan), während die „Regionen unter direkter republikanischer Verwaltung“ mit der Hauptstadt Duschanbe der Zentralregierung unterstellt sind (AA 24.3.2026).
In Tadschikistan finden in den von der Verfassung vorgeschriebenen Fristen regelmäßig Parlaments- (alle 5 Jahre) und Präsidentenwahlen (alle 7 Jahre) statt. Seit 1994 ist Emomali Rahmon Präsident der Republik Tadschikistan, er trägt seit 2015 auf Lebenszeit zusätzlich den Titel „Führer der Nation“. Am 11. Oktober 2020 wurde er für eine fünfte Amtszeit mit knapp 91 Prozent der Stimmen wiedergewählt. Eine Beschränkung des Präsidenten-Mandats auf zwei Amtszeiten wurde 2016 aufgehoben. Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für Oktober 2027 vorgesehen (AA 24.3.2026).
Die Exekutive übt eine strenge Kontrolle über die Legislative und die Judikative Tadschikistans aus. Trotz der verfassungsrechtlichen Bestimmung, die die Gewaltenteilung und deren institutionelle Unterscheidung vorschreibt, verfügen der Präsident und sein engster Kreis sowohl über ein formelles als auch ein informelles Machtmonopol. Der Präsident ernennt und entlässt hochrangige Regierungsmitglieder, Provinzgouverneure und Bezirksleiter, einschließlich des Bürgermeisters von Duschanbe. Ebenso ernennt der Präsident Richter am Obersten Gerichtshof und andere Richter (BS 2026).
Der Sohn des Präsidenten, Rustam Emomali, ist derzeit Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe sowie Vorsitzender des Oberhauses des Parlaments und damit gemäß Verfassung zweiter Mann im Staat. Er würde bei Rücktritt oder Ausscheiden des jetzigen Staatspräsidenten automatisch amtierender Staatspräsident werden (AA 24.3.2026).
Die Tochter des Präsidenten, Ozoda Rahmon, ist Stabschefin des Präsidenten und bereitet damit alle wichtigen politischen Entscheidungen vor (AA 24.3.2026).
Das Unterhaus des Parlaments hat 63 Sitze, von denen in der letzten Wahl im März 2025 allein 49 Sitze auf die Volksdemokratische Partei Tadschikistans unter Führung von Präsident Rahmon entfielen. Vom 16.-18. Dezember 2024 war bereits vor der Wahl eine Mission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Office for Democratic Institutions and Human Rights (ODIHR) in Tadschikistan, um die Vorbereitungen auf die Parlamentswahlen zu bewerten. Am 2. März 2025 musste das OSZE-Büro die Wahlbeobachtungsmission absagen, da die tadschikischen Behörden die notwendige Zahl an Beobachtern nicht zuließen (AA 24.3.2026; vgl. HRW 4.2.2026, AI 21.4.2026).
Die Sozialdemokratische Partei als letzte noch existierende legale Oppositionspartei hatte sich entschieden, keine Kandidaten für die Wahlen aufzustellen. Die vormals stärkste Oppositionspartei „Partei der Islamischen Wiedergeburt“ (PIWT) ist seit September 2015 verboten. Sie ist nur noch im Exil aktiv (AA 24.3.2026).
Tadschikistan verfügt formal über ein funktionierendes Mehrparteiensystem; den politischen Parteien fehlen jedoch tiefe gesellschaftliche Wurzeln, und sie spielen bei der politischen Mobilisierung keine nennenswerte Rolle. Die Opposition im Inland und im Exil ist nach wie vor zersplittert und gespalten. Im Rahmen des gefestigten autokratischen Systems werden Oppositionsparteien von den Behörden überwacht und dürfen nur dann tätig sein, wenn sie das Regime nicht infrage stellen (BS 2026).
In Tadschikistan existieren derzeit legal folgende Parteien: Volksdemokratische Partei Tadschikistans, Agrarier-Partei, Partei der Wirtschaftsreformen, Sozialistische Partei, Kommunistische Partei, die Demokratische Partei und die Sozialdemokratische Partei Tadschikistans. Mit Ausnahme der Sozialdemokratischen Partei Tadschikistans sind alle Parteien im Parlament vertreten; sie unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 24.3.2026).
Exilpolitische Aktivitäten:
Die vom Obersten Gericht Tadschikistans als terroristische Organisationen verbotenen „G24“ und „PIWT“ sind im Exil tätig. Legale Aktionsmöglichkeiten für „PIWT“ und „G24“ in Tadschikistan sind derzeit nicht gegeben (AA 24.3.2026).
Tadschikische Sicherheitsdienste beobachten Aktivitäten von Exiloppositionellen und regierungskritischen Personen: Es sind Fälle bekannt, in denen auf nahe Angehörige in Tadschikistan Druck ausgeübt wurde, damit diese ihre Verwandten im Ausland beeinflussen, deren politische Aktivitäten dort einzustellen (AA 24.3.2026; vgl. USDOS 12.8.2025). Es gibt Berichte über Verhaftungen exilpolitisch aktiver Mitglieder der genannten Organisationen und deren Verurteilungen auch in Abwesenheit (AA 24.3.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-10-21 15:36
Die politische Lage ist insgesamt ruhig, Demonstrationen und Proteste können jedoch nicht ausgeschlossen werden (AA 21.9.2026). Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Anschlägen (EDA 21.9.2026; vgl. AA 21.9.2026).
Aufgrund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan ist die Sicherheitslage im tadschikischen Grenzgebiet zu Afghanistan verschärft. Die Infiltration terroristischer Gruppierungen oder Schusswechsel in der Grenzregion können nicht ausgeschlossen werden (EDA 21.9.2026; vgl. AA 21.9.2026).
Die zwischen Tadschikistan und Kirgisistan bestehenden Differenzen über den genauen Grenzverlauf wurden am 31.3.2025 mit einem gemeinsamen Abkommen beigelegt. Im Zuge dieses Abkommens wurden vier Landesgrenzübergänge geöffnet (EDA 21.9.2026; vgl. AA 21.9.2026).
In den Distrikten Sangvor (vormals Tavildara genannt) und Rasht sowie im Westen der Provinz Kuhistoni Badakhsh (GBAO) gibt es stellenweise noch Minenfelder und Blindgänger aus dem Bürgerkrieg. Auch die Grenzgebiete zu Afghanistan und Kirgisistan sind teilweise vermint (EDA 21.9.2026).
An viel besuchten Orten kommt es vereinzelt zu Kleinkriminalität wie Taschendiebstählen (AA 21.9.2026; vgl. EDA 21.9.2026). Vereinzelt gibt es Raubüberfälle, insbesondere auf den Strecken nahe der afghanischen Grenze, wo Drogenhandel und andere organisierte Kriminalität verbreitet sind (AA 21.9.2026). Sexuelle Belästigungen sind vor allem in Duschanbe häufig (EDA 21.9.2026).
Die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan seit August 2021 hat die Bedrohungslage für die innere Sicherheit Tadschikistans verschärft. Im Norden Afghanistans leben zahlreiche ethnische Tadschiken. Tadschikistan fürchtet Einflüsse radikal-islamischer Ideologien und Propaganda in tadschikischer Sprache (AA 24.3.2026).
Im Autonomen Gebiet Gorno-Badachschan (GBAO) kam es im November 2021 und im Mai 2022 zu Demonstrationen und Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und der lokalen Bevölkerung, die überwiegend der ethnisch-religiösen Minderheit der Pamir-Ismailiten angehört. Im Zusammenhang mit der gewaltsamen Auflösung einer Straßensperre in Rushan durch Spezialeinheiten kam es infolge exzessiver Polizeigewalt nach Angaben von NGOs zu bis zu 40 Toten (offizielle Angaben: 16) und über 150 Verletzten sowie ca. 200 Festnahmen (AA 24.3.2026).
Tadschikistan konzentrierte sich weiterhin auf terroristische Bedrohungen, die von seinem südlichen Nachbarn Afghanistan ausgingen, insbesondere von ISIS-K (Islamischer Staat – Provinz Khorasan) und Jamaat Ansarullah. Die tadschikische Regierung räumte zudem ein, dass die Gefahr besteht, dass tadschikische Staatsangehörige im Ausland radikalisiert werden könnten. Eine steigende Zahl im Ausland lebender tadschikischer Staatsangehöriger stand im Zusammenhang mit Terroranschlägen und Anschlagsplänen für den Islamischen Staat (USDOS 1.5.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-10-21 15:42
Formal besteht seit 1994 laut Verfassung eine Gewaltenteilung (AA 24.3.2026). Der Präsident ernennt Richter am Obersten Gerichtshof und andere Richter (BS 2026). De facto sind Gerichte nach Berichten internationaler Menschenrechtsorganisationen jedoch nicht unabhängig, sondern unterliegen dem Einfluss der politischen Entscheidungsträger. Die Justiz geht zudem selektiv vor: Strafverfolgungsbehörden werden bei Fehlverhalten von politisch einflussreichen Personen nur dann von sich aus tätig, wenn dies politisch opportun erscheint (AA 24.3.2026).
Prozesse werden häufig unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wie auch Fälle, bei denen es um Extremismus-Vorwürfe ging. Verteidigende Rechtsanwälte wurden in der Vergangenheit unter fragwürdigen Anschuldigungen selbst der Strafverfolgung unterzogen (AA 24.3.2026).
Regierungskritiker und Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass es einflussreichen Personen möglich sein soll, Ermittlungen und Verurteilungen bezüglich missliebiger Personen, etwa wirtschaftliche Konkurrenten, orchestrieren zu lassen (AA 24.3.2026).
Strafverfolgungskompetenz in Tadschikistan haben die Generalstaatsanwaltschaft, die dem Innenministerium unterstehende Polizei (Miliz), das Staatliche Komitee für nationale Sicherheit (GKNB), die Antikorruptionsbehörde und die Drogenkontrollagentur. Die Abgrenzung der Befugnisse ist wenig transparent (AA 24.3.2026). Sobald Anklage erhoben wurde, kommt es fast immer zu einer Verurteilung, außer in wenigen Einzelfällen. Darüber hinaus wird die Wirksamkeit der Justiz durch funktionale Defizite wie weitverbreitete Korruption, begrenzte Ressourcen und unzureichende Ausbildung erheblich beeinträchtigt (BS 2026).
Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die sich nach Merkmalen wie Herkunft/Abstammung, Hautfarbe, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen/sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung richtet, ist nicht bekannt. Politische Oppositionelle wurden zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit und häufig unter fragwürdigen Anschuldigungen zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (AA 24.3.2026).
Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung internationale Strafverfolgungsinstrumente für politisch motivierte Zwecke gegen Aktivisten der Zivilgesellschaft, Blogger und Dissidenten, die sich außerhalb des Landes aufhalten, missbrauchen oder zu missbrauchen versuchen (USDOS 12.8.2025).
Es gibt ein funktionierendes System der Freilassung gegen Kaution (USDOS 12.8.2025).
In regelmäßigen Abständen werden Amnestien ausgesprochen, die zum Teil der Entlastung der Strafanstalten dienen. Von ihnen profitieren primär unpolitische Gefangene, gelegentlich werden aber auch andere Straftäter amnestiert (AA 24.3.2026; vgl. HRW 4.2.2026).
Eine förmliche Verweigerung des Rechtsschutzes ist nicht bekannt (AA 24.3.2026).
Rechtsanwälte müssen durch das Justizministerium zugelassen werden, die Rechtsanwaltskammer spielt lediglich eine untergeordnete Rolle. Zulassungsbescheinigungen sind auf fünf Jahre begrenzt und müssen danach durch das Bestehen einer weiteren Prüfung erneuert werden. Seit der Verabschiedung des Anwaltsgesetzes 2015 ist die Zahl der zugelassenen Anwälte im Land erheblich zurückgegangen. Gegen einzelne Vertreter wurde staatliche Einschüchterung bekannt (AA 24.3.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-10-21 17:13
Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. In Artikel 5 heißt es: „Das Leben, die Ehre, die Würde und die sonstigen Rechte des Einzelnen sind heilig. Die Anerkennung, die Beachtung und der Schutz der Menschen- und Bürgerrechte und -freiheiten ist die Pflicht des Staates“. Die Einhaltung der Menschenrechtslage wird von einer Ombudsperson überwacht, die aber Teil des Regierungsapparats ist (AA 24.3.2026).
Obwohl Tadschikistan keine offene Einladung für Sonderberichterstatter (SR) ausgesprochen hat, wurden bisher alle Anfragen zu Besuchen angenommen, zuletzt die der SR für die Freiheit von Religion und Glauben (2023) und für Minderheitenrechte (2023 und 2025) (AA 24.3.2026). Die Menschenrechtslage in Tadschikistan ist trotzdem besorgniserregend und hat sich weiter verschlechtert (AA 24.3.2026; vgl. USDOS 12.8.2025).
Die Regierung ergriff nur selten glaubwürdige Maßnahmen, um Amtsträger, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu identifizieren, gegen sie zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen (USDOS 12.8.2025).
Folter und menschenunwürdige Behandlung:
Laut dem „Internationalen Roten Kreuz“ ist Folter in Tadschikistan derzeit nicht als systematisch zu betrachten, kommt laut Berichten von NGOs jedoch vor. Menschenunwürdige Behandlung gibt es vor allem unmittelbar nach der Festnahme und während der Untersuchungshaft bei den Streitkräften und in Untersuchungsgefängnissen, sogenannten CISO, mit dem Ziel der Erzwingung von Geständnissen. Sie reicht von grober Behandlung bis zu Misshandlung mit Todesfolge (AA 24.3.2026). Amnesty International berichtet von weitverbreiteter und anhaltender Folter und anderen Misshandlungen in Haftanstalten, darunter Schläge, Verweigerung notwendiger medizinischer Versorgung und lang andauernde Isolationshaft (AI 21.4.2026).
Die Regierung möchte Folter bekämpfen und hat 2020 das Strafgesetzbuch geändert: Fälle von Folter können nunmehr zu einer Haftstrafe von fünf bis acht Jahren führen (AA 24.3.2026).
Über Folter in regulären Haftanstalten ist nichts bekannt. In Untersuchungs- und Polizeihaft wurden wenige Fälle von Folter bekannt und dokumentiert, die Dunkelziffer dürfte jedoch hoch sein. Grund: Viele Opfer und deren Angehörige fürchten staatliche Repressionen bei Bekanntmachung (AA 24.3.2026).
Todesstrafe:
Tadschikistan hat die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe kraft Gesetzes mit Rückwirkung zum 30. April 2004 ausgesetzt (AA 24.3.2026; vgl. FD 16.1.2026). Für Frauen ist sie gänzlich abgeschafft (AA 24.3.2026).
Korruption:
Zwar hat der Präsident wiederholt angekündigt, die Korruptionsbekämpfung zu verstärken, doch sind grassierende Korruption und Machtmissbrauch nach wie vor fester Bestandteil des politischen Systems in Tadschikistan. Strafverfahren wegen Korruption finden fast ausschließlich auf den unteren Ebenen der staatlichen Verwaltung statt, insbesondere im Gesundheits-, Bildungs- und Landwirtschaftssektor (BS 2026).
Zwar sind allen Bürgern formal gleiche Rechte zugesichert, doch schränken weitverbreitete Korruption und Vetternwirtschaft den Zugang zu bestimmten Rechten zunehmend auf diejenigen ein, die wohlhabender sind und über einflussreiche Verbindungen zur Elite verfügen (BS 2026).
Der Corruption Perceptions Index 2025 von Transparency International listet Tadschikistan auf Rang 166 von 182 Staaten (TI 2026).
Haftbedingungen:
Im Rahmen der nationalen Strafrechtsreform 2020-2030 („National Penal Reform Strategy 2020-2030“) unternimmt Tadschikistan Reformbemühungen zur Verbesserung von Haftanstalten und Haftbedingungen landesweit. Die Unterbringung erfolgt in Sammelquartieren mit eigenem Bett. Hygiene, Ausgang, Belüftung etc. sind weitgehend gewährleistet. Die Haftbedingungen in den landesweit 13 Gefängnissen (insbesondere der landesweit einzigen Haftanstalt für Frauen in Nurek und Jugendliche in Duschanbe) erscheinen besser als in den 5 Untersuchungsgefängnissen („pre-trial detention“) (AA 24.3.2026). Amnesty International gibt jedoch an, dass die Haftbedingungen, darunter auch der Mangel an angemessener medizinischer Versorgung, offenbar zu einer Reihe von Todesfällen unter den Häftlingen führten. Besonders betroffen waren Personen, die aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt oder nach unfairen Gerichtsverfahren verurteilt worden waren und offenbar gezielt härter behandelt wurden (AI 21.4.2026).
NGOs und Menschenrechtsaktivisten:
Menschenrechtsorganisationen (MROs) können sich grundsätzlich in Tadschikistan betätigen, ihr Aktionsradius ist in den letzten Jahren aber immer kleiner geworden. Insbesondere eine Beschäftigung mit politischen oder kritischen Themen ist nahezu unmöglich. Menschenrechtsverteidigende wurden in einigen Fällen gemäß dem Gesetz zur Verhinderung von Extremismus, dem Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus und/oder Artikel 307 des Strafgesetzbuchs als Extremisten, Terroristen und/oder ausländische Agenten bezeichnet und selbst strafrechtlich verfolgt (AA 24.3.2026).
MROs sowie NGOs sehen sich mit einem erheblich höheren Verwaltungsaufwand konfrontiert, der sich vor allem auf kleine und unterfinanzierte Organisationen auswirkt. Gemäß dem „Gesetz über öffentliche Vereinigungen“ müssen alle Organisationen dem Justizministerium den Erhalt von Zuschüssen und anderen Finanzmitteln aus ausländischen Quellen melden (AA 24.3.2026).
MROs sahen sich in den letzten Jahren auch immer häufiger außerregelmäßigen Überprüfungen durch staatliche Institutionen, etwa durch Steuer- oder Brandschutzbehörden, aber auch Besuchen oder Anrufen von Mitarbeitenden der Sicherheitsorgane oder Einbestellungen ausgesetzt (AA 24.3.2026).
Arbeitsrechts-NGOs, die nicht als Gewerkschaften anerkannt waren, spielten bei den Arbeitnehmerrechten nur eine untergeordnete Rolle, da sie in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren und nicht uneingeschränkt und frei agieren konnten (USDOS 12.8.2025).
Politische Opposition:
Die Opposition im Inland ist weitestgehend inaktiv, Oppositionsgruppen können nur aus dem Ausland operieren. Die Sozialdemokratische Partei Tadschikistan (SDPT), einzige (gemäßigte) echte Oppositionspartei, hat wenig Einfluss auf das politische Geschehen: Sie nahm an den Parlamentswahlen 2025 nicht mehr teil, ihr stellvertretender Vorsitzender wurde 2025 zu einer hohen Haftstrafe verurteilt. Staatlich tolerierter politischer Dissens – zumeist in Form von öffentlichen Hinweisen auf gesellschaftliche Missstände – ist nur noch in Ansätzen in den äußerst vorsichtig agierenden Organisationen der Zivilgesellschaft sichtbar. Politische Kräfte außerhalb der Regierungspartei wurden in den letzten Jahren gezielt kriminalisiert und verhaftet, viele gingen ins Exil. Wie die „PIWT“ ist auch die oppositionelle Exil-„Gruppe 24“ (G24) als terroristische Organisation verboten. Laut Kritikern versucht die tadschikische Regierung, Aktivitäten der Opposition auch im Ausland zu unterbinden oder zu behindern. Die Regierung unterstellt den dort aktiven Oppositionsgruppen eine enge Verbindung zum Islamischen Staat (IS) oder diversen Terrororganisationen. Rückgeführte müssen mit Verhaftungen und mitunter langen Haftstrafen rechnen (AA 24.3.2026).
Oppositionspolitiker haben keinen Zugang zum staatlichen Fernsehen. Die Regierung gewährt den Oppositionsparteien nur minimale Sendezeit, um ihre politischen Ansichten zu äußern, während die Partei des Präsidenten zahlreiche Gelegenheiten hat, ihre Botschaften zu verbreiten (USDOS 12.8.2025).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung festgeschrieben; in der Praxis sind sie jedoch massiv beschränkt. Insbesondere seit den Unruhen in GBAO (Autonomes Gebiet Berg-Badachschan) im November 2021 verschlechterte sich in ganz Tadschikistan die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (AA 24.3.2026).
Demonstrationen benötigen eine Genehmigung, diese wird, so berichten NGOs, häufig ohne nähere Begründung nicht erteilt. Nicht vom Staat angeordnete Demonstrationen werden durch Polizeieinsatz im Vorfeld unterbunden. Wenn Kundgebungen stattfinden, sind sie in der Regel von staatlicher Seite inszeniert und organisiert, wie z. B. Protest-Demonstrationen vor ausländischen Botschaften (AA 24.3.2026).
Das Gesetz sieht das Recht auf Gründung und Beitritt zu unabhängigen Gewerkschaften vor, schreibt jedoch eine Registrierungspflicht für alle nicht-staatlichen Organisationen (NGOs) vor, einschließlich Gewerkschaften (USDOS 12.8.2025).
Arbeitnehmer haben das Recht zu streiken, doch das Gesetz verlangt eine vorherige behördliche Genehmigung für Versammlungen und andere Massenaktionen, was die Möglichkeiten der Gewerkschaften, Versammlungen oder Demonstrationen zu organisieren, einschränkt (USDOS 12.8.2025).
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungsfreiheit vor, auch für Vertreter der Presse und anderer Medien, doch die Regierung schränkt diese Rechte für alle Personen ein, einschließlich Vertreter der Presse und anderer Medien (USDOS 12.8.2025). Presse und Medien bleiben einer umfassenden staatlichen Kontrolle unterworfen. Fernseh- und die meisten großen Rundfunksender stehen unter engmaschiger staatlicher Aufsicht. Die Sicherheitsorgane setzen die wenigen verbliebenen unabhängigen Medien (v. a. „AsiaPlus“) immer stärker unter Druck durch z. B. verstärkte formale Kontrollen, aber auch Einbestellung zu Gesprächen. Medien, die sich in der Vergangenheit mit GBAO befassten (z. B. „Pamir Daily News“, „Pamir News“, „Pamir Inside“), wurden verboten (AA 24.3.2026).
Journalisten sind Schikanen und Einschüchterungen durch Regierungsbeamte ausgesetzt. Medienberichten und Aussagen von Journalisten zufolge üben Journalisten regelmäßig Selbstzensur aus, um Vergeltungsmaßnahmen seitens der Behörden zu vermeiden (USDOS 12.8.2025).
Zwar gibt es im Internet noch sehr eingeschränkt „Bewegungsfreiheit“, auch wird Unmut über Missstände in sozialen Medien geäußert, doch sind Beschränkungen auch hier sichtbar: Der Zugang zu kritischen Seiten und Social-Media-Plattformen ist oft auch ohne gerichtlichen Beschluss blockiert. Ein Gesetz aus dem Jahr 2017 erlaubt es den Behörden, das Online-Verhalten der Bürger über Datenzugriff zu beobachten, und ermöglicht u. a. Geld- und Haftstrafen für den Besuch „unerwünschter“ Seiten. Der Zugang zum Internet wird zeitweise breitflächig ausgesetzt (AA 24.3.2026).
Das Gesetz stellt öffentliche Beleidigungen, Verleumdungen und üble Nachrede – auch im Internet – gegen den Präsidenten und andere Staatsbeamte unter Strafe. Eine solche Straftat kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden (USDOS 12.8.2025).
Auf Initiative von Präsident Rahmon wurde im Mai 2025 das „Liken“ und Teilen von Internetbeiträgen künftig gesetzlich straffrei gestellt (AA 24.3.2026; vgl. AI 21.4.2026).
In der Rangliste der Pressefreiheit 2026 liegt Tadschikistan auf Platz 155 von 180 gelisteten Staaten, was eine Verschlechterung um zwei Plätze zum Vorjahr darstellt (RSF 2026).
Minderheiten:
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Nationalität oder ethnischer Herkunft. Es gibt das Recht, die Muttersprache zu nutzen, auch Unterricht in anderen Sprachen ist erlaubt. Tadschikistan hat das Abkommen zur Beseitigung jeder Form von ethnischer Diskriminierung und das Übereinkommen über die Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten ratifiziert. Das Verhältnis zu den zahlenmäßig größten nationalen Minderheiten (usbekisch 14 Prozent; kirgisisch 0,8 Prozent; Pamiris 3 Prozent) ist weitgehend frei von staatlicher Diskriminierung. Die Lage der Angehörigen anderer Ethnien, die vor allem unter sowjetischer Ägide nach Tadschikistan gekommen sind (z. B. Russen, Belarussen, Ukrainer, Tataren, Koreaner etc.) unterscheidet sich nicht von der der Mehrheitsbevölkerung (AA 24.3.2026).
Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen aufgrund ihrer Ethnie, Religion oder Nationalität sind nicht bekannt. Repressionen aufgrund politischer Überzeugungen sind häufig. Repressionen gibt es aus Sorge vor Radikalisierung auch gegen echte oder vermeintliche Vertreter extremistischer Strömungen des Islam, vor allem gegen Salafisten, aber auch gegen protestantische Freikirchen und Zeugen Jehovas (AA 24.3.2026).
Amnesty International berichtet, dass Angehörige der pamirischen Minderheit im Autonomen Gebiet Gorno-Badachschan weiterhin Diskriminierung und Unterdrückung ausgesetzt waren. Ihre Sprachen, kulturellen Bräuche und religiöse Identität wurden nach wie vor eingeschränkt oder unterdrückt, und ihr Streben nach echter Autonomie wurde unterdrückt (AI 21.4.2026).
Religionsfreiheit:
Die tadschikische Verfassung gewährt weltanschauliche Neutralität und Religionsfreiheit. Allerdings bleibt der Spielraum für die Ausübung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit hinter den Garantien der internationalen Menschenrechtsnormen zurück (AA 24.3.2026; vgl. USCIRF 3.2026). Die wichtigsten anerkannten Religionsgemeinschaften sind Sunniten (91 Prozent), Schiiten (7 Prozent) und Christen (1,5 Prozent), (Atheisten: 0,2 Prozent) (AA 24.3.2026). Das Land hat eine kleine jüdische Gemeinde, deren Größe vom Jüdischen Weltkongress auf 200 bis 600 Personen geschätzt wird. Es gibt keine Berichte über antisemitische Vorfälle (USDOS 12.8.2025).
Als extremistisch eingestufte Strömungen unterliegen massiven Einschränkungen (AA 24.3.2026; vgl. USCIRF 3.2026). Dies betrifft auch protestantische Freikirchen (AA 24.3.2026).
2024 wurden die Zeugen Jehovas als Terrororganisation gelistet und damit auch verboten (AA 24.3.2026).
Kinder:
Das Gesetz verbietet alle schlimmsten Formen von Kinderarbeit. Das Mindestalter für die Aufnahme einer Arbeit liegt bei 16 Jahren, wobei Kinder mit Genehmigung der örtlichen Gewerkschaft bereits ab 15 Jahren arbeiten dürfen. Das Gesetz gilt nur für vertragliche Beschäftigungsverhältnisse; bereits Kinder ab sieben Jahren dürfen an Haus- und Landwirtschaftsarbeiten mitwirken, die gesondert als „Mithilfe in der Familie“ eingestuft werden (USDOS 12.8.2025).
Tadschikistan hat das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation der VN (ILO) zur Abschaffung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit ratifiziert. Kinderarbeit findet aus Not oder im familiären Umfeld vor allem in ländlichen Gebieten statt. Über Kinderprostitution ist sehr wenig bekannt, zuletzt wurden acht Strafverfahren im Jahr 2010 öffentlich. 2022 wurden die Strafen für sexuellen Missbrauch von Minderjährigen auf bis zu 25 Jahre Freiheitsentzug angehoben. 2024 wurde gesetzlich die körperliche Bestrafung von Minderjährigen verboten. Es gibt eine Ombudsperson für Kinderrechte (AA 24.3.2026).
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt bei 18 Jahren. Unter außergewöhnlichen Umständen, über die ein Richter zu entscheiden hat, kann ein Paar bei einem Gericht beantragen, das Mindestalter auf 17 Jahre herabzusetzen. Religiöse Eheschließungen von Minderjährigen, für die keine standesamtliche Eintragung erforderlich ist, sind in ländlichen Gebieten verbreitet (USDOS 12.8.2025).
Das Gesetz verbietet ausdrücklich Zwangsehen mit Mädchen unter 18 Jahren oder den Abschluss eines Ehevertrags mit einem Mädchen unter 18 Jahren. Frühheirat wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten geahndet, während Zwangsehen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden (USDOS 12.8.2025).
Die Schulpflicht wurde 2024 ausgeweitet bis zur 11. Klasse für alle Kinder. Mädchen haben es schwerer, Zugang zu Bildung zu erhalten, weil gerade auf dem konservativen Land die allgemeine Schulpflicht nicht eingehalten wird und Mädchen aus Kostengründen eher aus der Schule genommen werden als Buben. Teilweise besuchen Kinder auch aufgrund der schlechten hygienischen Bedingungen nicht die Schule (AA 24.3.2026).
Es gibt Berichte, wonach Militärrekrutierungsbehörden Kinder unter 18 Jahren an öffentlichen Orten entführen und sie zum Wehrdienst zwingen, um lokale Rekrutierungsquoten zu erfüllen (USDOS 12.8.2025).
Frauen:
Männer und Frauen haben die gleichen Rechte. Es gibt kein Gesetz, das Frauen oder Männer diskriminiert, die Verfassung stipuliert die Gleichheit der Geschlechter. In Artikel 17 der Verfassung heißt es: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz und vor den Gerichten gleich. Der Staat garantiert die Rechte und Freiheiten jeder Person, unabhängig von Nationalität, Ethnie, Geschlecht, Sprache, religiöser Überzeugung, politischer Einstellung, sozialem Status, Wissen und Eigentum" (AA 24.3.2026).
Tadschikistan bleibt jedoch eine konservative Gesellschaft mit hoher sozialer Kontrolle, in der traditionelle Rollenmuster vorherrschen. Frühe Heiraten, zum Teil noch vor Erreichen der Volljährigkeit, und frühe Mutterschaft haben laut „UN Women“ zugenommen (AA 24.3.2026) bzw. sind weiterhin verbreitet (AI 21.4.2026).
Rechtlich sind Frauen und Männer im Familien- und Erbrecht gleichgestellt. In der Praxis führen familiärer Druck und soziale Normen dazu, dass Frauen ihre Rechte nicht durchsetzen können, etwa bei der Aufteilung des Nachlasses oder hinsichtlich Unterhaltszahlungen (AA 24.3.2026).
Ehen werden oftmals nicht formalisiert, sondern (auch wegen der Verwaltungskosten) nur vor einem Imam eingegangen. So können die gesetzlichen Verbote von Eheschließungen vor Erreichen der Volljährigkeit und Polygamie umgangen werden. Die gesellschaftlich weitgehend tolerierte Polygamie nimmt zu (AA 24.3.2026).
Zwangsheiraten sind nach Berichten von NGOs weit verbreitet (AA 24.3.2026; vgl. AI 21.4.2026). In den meisten Fällen liegt die Entscheidung über den Ehepartner bei den Eltern und nicht bei den betroffenen Brautleuten. Töchter haben kaum eine Chance, sich diesen Zwängen zu entziehen, Söhnen droht der – zumindest temporäre – Bruch mit den Eltern (AA 24.3.2026).
Sexuelle Ausbeutung und/oder Zwangsprostitution kommen vor allem aufgrund wirtschaftlicher Not vor. Es existiert ein internationaler Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung, v. a. in die Golfstaaten. Seit 2019 gibt es ein Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels und zur Unterstützung der Opfer. Der Staat setzt sich für Frauenrechte ein, Schutz vor sexueller Gewalt ist gesetzlich gegeben, in der Praxis dürfte dieser jedoch häufig nicht durchsetzbar sein (AA 24.3.2026).
Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet (AA 24.3.2026; vgl. AI 21.4.2026). Trotz eines entsprechend verabschiedeten Gesetzes 2013 ist staatlicher Schutz vor sexueller Gewalt innerhalb der Ehe kaum gegeben, ein Gesetzesentwurf zur Kriminalisierung von psychischer häuslicher Gewalt wurde bislang nicht verabschiedet (AA 24.3.2026). Häusliche Gewalt war nicht als eigenständige Straftatbestandskategorie eingestuft (AI 21.4.2026).
Viele Schutzunterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt sind stark von ausländischer Hilfe abhängig und wurden Berichten zufolge durch die Einstellung von USAID-finanzierten Programmen beeinträchtigt (AI 21.4.2026).
Sexuelle Minderheiten:
Strafverfolgung aufgrund sexueller Identität als LGBTIQ ist gesetzlich nicht vorgesehen. Im Juli 2022 wurde erstmals ein Anti-Diskriminierungsgesetz verabschiedet. Sexuelle Orientierung und Genderidentität wurden allerdings nicht als Merkmale aufgeführt, bei denen Schutz vor Diskriminierung besteht. Personen, die sich öffentlich zu ihrer Identität als LGBTIQ bekennen, werden nach Aussage von NGOs häufig durch staatliche Stellen (v. a. Polizei, Miliz) in ihrer Familie sowie in der Gesellschaft diskriminiert, insbesondere in Folge der Rückbesinnung weiter Teile der Bevölkerung auf traditionelle islamische Werte seit dem Ende der Sowjetunion (AA 24.3.2026).
Eine Teilnahme an LGBTIQ-Demonstrationen ist rechtlich nicht strafbar. In der Praxis ist es jedoch nicht möglich, eine solche Demonstration zu organisieren (AA 24.3.2026).
Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen:
Willkürliche Festnahmen kommen vor, das Verschwindenlassen von Personen wird vor allem gegen Mitglieder der politischen Opposition angewandt. Oppositionelle und Menschenrechtsverteidigende im Exil wurden bei Rückkehr nach Tadschikistan zeitweise ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten und strafrechtlich verurteilt (AA 24.3.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-10-21 17:16
Angehörige von Oppositionellen, Journalisten, Anwälten sowie anderen Personen, die der Regierung missfallen, sind in Tadschikistan Repressalien wie z. B. Entlassungen, Überwachung, offenen und anonymen Drohungen, willkürlichen Festnahmen, Verhören, Verurteilungen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Beschlagnahmung von Eigentum ausgesetzt (BAMF 6.2026).
Berichten zufolge missbraucht Tadschikistan internationale Fahndungsaufrufe, welche weltweit auf politische Gegner im Exil abstellen. Laut Freedom House gehörte Tadschikistan zwischen den Jahren 2014 und 2024 weltweit zu den drei aktivsten Staaten bei transnationaler Repression. Bspw. erfolgt diese demnach durch Attentate, illegale Abschiebungen, Entführungen, digitale Bedrohungen, Missbrauch von Interpol und Einschüchterung von Familienangehörigen (BAMF 13.4.2026; vgl. USDOS 12.8.2025).
Medienberichten zufolge wurde die Mutter eines pamirischen Protestierenden, Amchigul Amirshoeva, am 6.4.2026 in Moskau festgenommen und in derselben Nacht an Tadschikistan ausgeliefert. Es waren sowohl russische als auch tadschikische Polizisten an der Verhaftung von Amirshoeva beteiligt (BAMF 13.4.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-10-21 17:20
Tadschikistan ist das ärmste Land im postsowjetischen Zentralasien. In den letzten Jahren ist laut Weltbank die Armutsquote allerdings deutlich unter 20 Prozent gesunken (AA 24.3.2026).
Im November 2024 betrug der Durchschnittslohn 241 US-Dollar. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit September 2025 etwa 90 US-Dollar (AA 24.3.2026).
Die offizielle Arbeitslosenrate beträgt 1,8 Prozent. Im ersten Halbjahr 2025 betrug die Inflationsrate 1,8 Prozent (AA 24.3.2026). Laut laenderdaten.info betrug die Inflationsrate in Tadschikistan im Jahr 2025 rund 3,51 Prozent und die Arbeitslosenquote 6,9 Prozent (Laenderdaten 9.2026).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist größtenteils gewährleistet, humanitäre Hilfe aus dem Ausland spielt eine geringe Rolle. Weiterhin sollen Trinkwassergesetze verbessert und ein nationaler Wasserrat und eine nationale Wasser- und Sanitärversorgungsstrategie aufgesetzt werden (AA 24.3.2026). Offiziellen Angaben zufolge hatten 59 Prozent der Bevölkerung keinen Zugang zu einer zentralen Wasserversorgung, und 8 Prozent hatten überhaupt keinen Zugang zu lokalen Wasserquellen. Besonders schlimm war die Lage in ländlichen Gebieten, wo 76 Prozent der Menschen keine zentrale Wasserversorgung hatten. Zudem verfügten 85 Prozent der Bevölkerung, darunter praktisch alle Menschen in ländlichen Gebieten, über keine Kanalisation (AI 21.4.2026).
Es gibt ein Zentrum für soziale Dienste für Rentner und Menschen mit Behinderungen, sechs Heime in verschiedenen Städten. Die örtlichen Verwaltungen stellen Wohnungssuchenden im Rahmen des staatlichen Wohnungsbestands Wohnraum bereit. Es gibt ein staatliches Rentensystem (Durchschnittsrente 50 US-Dollar). Staatliche Sozialleistungen sind entsprechend einer „Strategie zum sozialen Schutz“ aus dem Jahr 2022 – mit erheblicher Unterstützung internationaler Partner – insbesondere für Familien, Rentner und Menschen mit Behinderungen vorgesehen (AA 24.3.2026).
Sozialbeihilfen:
Die nationale Gesetzgebung sieht Geldleistungen und Zuschüsse für Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Erwerbsunfähigkeitsrenten und Mutterschaftsgeld vor, und der Anspruch auf diese Leistungen wird im Allgemeinen gewahrt. Allerdings sind diese Leistungen oft so gering, dass viele schutzbedürftige Gruppen, darunter Senioren und Menschen mit Behinderungen, ohne zusätzliche Unterstützung aus nicht-staatlichen Quellen kaum überleben könnten. Die Regierung erhöht die Renten und Löhne im öffentlichen Dienst mit einer gewissen Regelmäßigkeit – die letzte Anpassung erfolgte im Januar 2024 –, doch die Mindestrenten und Mindestlöhne gelten nach wie vor als prekär (BS 2026).
Fünf Prozent der Haushalte erhalten staatliche Beihilfen (AA 24.3.2026). Überweisungen der 2025 geschätzt 1,3 Mio. tadschikischen Migranten in Russland machen knapp die Hälfte des Bruttoinlandsproduktes Tadschikistans aus (AA 24.3.2026; vgl. AI 21.4.2026, BS 2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-10-21 17:22
Die medizinische Versorgung bewegt sich überwiegend auf dem Niveau eines sich entwickelnden Landes (AA 24.3.2026; vgl. EDA 21.9.2026), es gibt aber auch funktionierende Strukturen aus der Zeit der Sowjetunion. Staatliche Krankenhäuser sind überlaufen, unterfinanziert und kämpfen mit personellen Engpässen, da Fachkräfte angesichts niedriger Löhne oft ins Ausland abwandern (AA 24.3.2026).
Die staatliche ambulante Versorgung ist in Großstädten gewährleistet, im Land sind die Wege zur Erstversorgung mitunter sehr weit. Einige private Kliniken sind in Duschanbe vorhanden, wobei Fachärzte für zahlungsfähige Patienten regelmäßig aus dem Ausland eingeflogen werden. Es gibt staatliche und private Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt und/oder chronische Krankheiten auf mitunter niedrigem medizinischem Niveau behandelt werden unter Mangelbedingungen, oft mit sehr beschränkten finanziellen Möglichkeiten und mit veralteter oder nicht funktionierender Ausstattung (AA 24.3.2026).
Entgegen der gesetzlichen Bestimmungen wird eine Behandlung für viele Patienten in der Praxis meist nicht kostenlos gewährt, „informelle“ Zuzahlungen sind weitverbreitet, zumal die offiziellen Gehälter für medizinisches Personal nicht existenzsichernd sind (AA 24.3.2026).
Medikamente werden aus Russland und anderen Ländern importiert. Nicht alle Medikamente sind erhältlich, insbesondere gegen lebensgefährliche Erkrankungen (z. B. Krebs). Individueller Import von Medikamenten ist möglich, sofern finanzielle Mittel und Kontakte zu Personen im Ausland vorhanden sind, die diese Medikamente beschaffen können (AA 24.3.2026).
Grundsätzlich gibt es gesetzlich eine freie Heilfürsorge, die Behandlung beim erstbehandelnden Familienarzt ist kostenfrei, manche fachärztliche Therapie muss privat bezahlt werden. Private Krankenversicherungen decken unterschiedliche Leistungsbereiche ab (AA 24.3.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-10-21 17:25
Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrende, sie werden in der Regel von ihren Familien aufgenommen (AA 24.3.2026).
Tadschikistan verabschiedete 2024 das Programm zur „Rehabilitation und Wiedereingliederung von Personen mit extremistischer oder terroristischer Vergangenheit in die Republik Tadschikistan für den Zeitraum 2024–2028“: Menschen, die aus bewaffneten Konflikten/Kriegsgebieten zurückkehren, werden in Rehabilitations- und Reintegrationsverfahren gebracht. Für die Umsetzung dieser Verfahren, die inhaltlich und finanziell auch gefördert und begleitet werden durch internationale Organisationen wie beispielsweise die „Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit“ (SCO) oder „United Nations Office on Drugs and Crime“ (UNODC), wurden in Tadschikistan regionale Einrichtungen etabliert. Lokale Amtsträger, Staatsanwälte, Strafverfolgungsbeamte, Psychologen, Sozialarbeiter, Theologen und Mediziner arbeiten gemeinsam in meist langjährigen und intensiven Prozessen daran, die zurückgekehrten Frauen und Kinder in ein geregeltes Leben zu führen, sie sozial zu integrieren und finanziell zu unterstützen (AA 24.3.2026).
Es wurden Fälle bekannt, bei denen rückgeführte Asylantragstellende nach Ankunft von tadschikischen Sicherheitsbehörden umfassend befragt wurden. Viele nach Tadschikistan rückgeführte Personen konnten sich nach der Eingangsbefragung unbehelligt in Tadschikistan aufhalten (AA 24.3.2026).
Quelle
Letzte Änderung 2026-10-05 10:10
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die vom österreichischen Bundesministerium für Inneres mit Stand April 2026 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 7.4.2026). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Homepage der BBU (https://www.returnfromaustria.at/) verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten (BMI 7.4.2026).
Sonderprozess: Retroaktive Aufnahme in das Reintegrationsprogramm EURP
Sofern noch keine Rückkehrentscheidung vorliegt, besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden ("retroaktiven") Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP nach Ankunft im Herkunftsland und nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA. Die Frist für eine rückwirkende Aufnahme beträgt dabei maximal fünf Monate nach der Ausreise in das Herkunftsland. Wird seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren geführt und im Zuge dieses Verfahrens eine Rückkehrentscheidung erlassen, ist der betroffenen Person bei der Ausreise mitzuteilen, dass sie sich nach drei Monaten zur retroaktiven Antragstellung beim Reintegrationspartner zu melden hat. Nach Genehmigung des Antrags durch den Mitgliedstaat wird der Fall als regulärer RIAT-Fall behandelt. Wird ein Antrag aufgrund nicht erfüllter Kriterien abgelehnt (Begründung in RIAT dokumentiert), kann er nach einer gewissen Zeit erneut eingereicht werden, um die Voraussetzungen erneut zu prüfen.
Wenn nicht davon auszugehen ist, dass im Anschluss der freiwilligen Ausreise eine Rückkehrentscheidung durch das BFA erlassen wird (z. B. bei freiwilliger Ausreise während eines laufenden Asylverfahrens in erster Instanz und anschließender Einstellung des Verfahrens), ist die Möglichkeit einer retroaktiven Teilnahme an EURP nicht weiterzuverfolgen (BMI 30.3.2026).
Quellen
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