Länderinformation der Staatendokumentation: Somalia; aus dem COI-CMS; Version 9

BFA Logo

Länderinformationen der Staatendokumentation

Weltkarte

Somalia

aus dem COI-CMS

Country of Origin Information – Content Management System

Version 9

Datum der Veröffentlichung: 2026-10-05

Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels

Halbjährlich Aktualisierungsintervall: Halbjährlich

EU Flagge Dieses Projekt wurde aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) kofinanziert

Disclaimer

Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.

Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Datenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Quellen gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf relevante Länderinformation zusammenstellen.

Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt § 5 BFA-G (BFA-Einrichtungsgesetz). Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.

Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Administrative Grenzen auf in dieser Veröffentlichung wiedergegebenen Karten sind nicht als offizielle Anerkennung von deren Gültigkeit zu werten. 

Das vorliegende Produkt kann informelle Arbeitsübersetzungen von fremdsprachigen Quellen enthalten, die mittels maschineller Übersetzungsprogramme entstanden sind. Für eine vollständige Wiedergabe auch eventueller regionaler Nuancen wird ggf. eine professionelle Übersetzung empfohlen. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass Transliterationen oder Transkriptionen von Eigennamen bei manchen Sprachen je nach Quelle variieren können.

 

Qualitäts- und Aktualisierungshinweis

Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorhandenen Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine Gesamtaktualisierung der Länderinformationen erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zusätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtaktualisierung erfolgt. Sollte es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.

Automatische Übersetzungen

Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Länderinformation mittels einer Übersetzungssoftware in eine von der Nutzerin/dem Nutzer festgelegte Zielsprache. Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer/der Nutzerin direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Eindruck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendeten Quellen zu erlangen. Die Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Übersetzung. Sollte das Produkt von der Nutzerin/dem Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen, die Übersetzung durch einen professionellen Übersetzer/eine professionelle Übersetzerin kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.

Qualitätsgesicherte automatische Übersetzungen

Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten qualitätsgesicherten automatischen Übersetzungen von Produkten (i. d. R. ins Englische) handelt es sich um informelle Arbeitszusammenfassungen. Anders als bei den rein automatischen Übersetzungen (siehe oben) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen. 

Übersetzungen, welche nicht als "automatische Übersetzungen" ausgewiesen sind, wurden entweder von einer professionellen Übersetzerin/einem professionellen Übersetzer oder einer sprachkundigen Person qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung entstehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der qualitätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation unter BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf. 

Veröffentlichungshinweis

Das Produkt wird im Sinne des § 4 IFG (Informationsfreiheitsgesetz) (proaktive Veröffentlichung) auf der Homepage der Staatendokumentation (https://www.staatendokumentation.at) – eine Kooperation mit ACCORD vom Roten Kreuz – öffentlich gemacht.

Aktualisierungsdatum

Das Aktualisierungsdatum entspricht dem Zeitpunkt der Genehmigung des Kapitels. Die Dauer der Überarbeitung und die Qualitätssicherungsschlaufe können je nach Arbeitsauslastung unterschiedlich ausfallen, sind jedoch intern dokumentiert und können im Bedarfsfall abgerufen werden. Die Bestrebung der Staatendokumentation ist es den Zeitraum zwischen der finalen Überarbeitung und der Genehmigung so kurz wie möglich zu halten.

 

  1. Länderspezifische Anmerkungen
  2. Politische Lage
    1. Süd-/Zentralsomalia, Puntland
      1. Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba)
      2. South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle)
      3. Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu)
      4. HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle)
      5. Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug)
      6. Puntland (Bari, Nugaal, Teile von Mudug)
    2. Somaliland
    3. Gebiete der Dhulbahante und Warsangeli / Sanaag und Sool / North East State (NES)
  3. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
    1. Süd-/Zentralsomalia, Puntland
      1. Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba)
      2. South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle)
      3. Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu)
      4. HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle)
      5. Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug)
      6. Puntland (Bari, Nugaal, Teile von Mudug)
      7. Al Shabaab
    2. Somaliland
      1. Sool und Sanaag / SSC-Khatumo / North East State (NES) / Dhulbahante, Warsangeli
  4. Rechtsschutz, Justizwesen
    1. Süd-/Zentralsomalia, Puntland
    2. "Steuer"-Wesen bei al Shabaab
    3. Somaliland (zum xeer ist auch der Teil zu Somalia zu berücksichtigen)
  5. Sicherheitsbehörden
    1. Süd-/Zentralsomalia, Puntland
      1. Ausländische Kräfte
      2. Somalische Kräfte
    2. Somaliland
  6. Folter und unmenschliche Behandlung
    1. Süd-/Zentralsomalia, Puntland
    2. Somaliland
  7. Korruption
    1. Süd-/Zentralsomalia, Puntland
    2. Somaliland
  8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
    1. Süd-/Zentralsomalia, Puntland
    2. Somaliland
  9. Ombudsmann
    1. Süd-/Zentralsomalia, Puntland
    2. Somaliland
  10. Wehrdienst und Rekrutierungen
    1. Süd-/Zentralsomalia, Puntland - staatliche Kräfte und Milizen
    2. Al Shabaab - (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten
      1. Beispiele für Rekrutierung und Karrieren bei al Shabaab, Alltag bei der Gruppe
    3. Al Shabaab - Deserteure und ehemalige Kämpfer
    4. Somaliland und North Eastern State (NES)
  11. Allgemeine Menschenrechtslage
    1. Süd-/Zentralsomalia, Puntland
    2. Somaliland
  12. Meinungs- und Pressefreiheit
    1. Süd-/Zentralsomalia, Puntland
    2. Somaliland
  13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
    1. Süd-/Zentralsomalia, Puntland
      1. Opposition, Parteien
    2. Somaliland
  14. Haftbedingungen
  15. Todesstrafe
  16. Religionsfreiheit
    1. Gebiete unter Regierungskontrolle
    2. Gebiete von al Shabaab
    3. Somaliland
  17. Minderheiten und Clans
    1. Bevölkerungsstruktur
      1. Somaliland
    2. Süd-/Zentralsomalia, Puntland
      1. Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation
    3. Berufsständische Gruppen (Gabooye, Madhiban etc.)
      1. Süd-/Zentralsomalia, Puntland
      2. Somaliland
      3. Mischehen
    4. Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit, Clanlose
  18. Relevante Bevölkerungsgruppen
    1. Frauen - allgemein
      1. Süd-/Zentralsomalia, Puntland
      2. Somaliland
      3. Familie, Ehe, Zwangsehe, Scheidung, Ehrenmorde
    2. Mädchen / Frauen - Weibliche Genitalverstümmelung und -Beschneidung (FGM/C)
      1. Süd-/Zentralsomalia, Puntland
      2. Somaliland
      3. Reinfibulation, Deinfibulation
    3. Kinder
    4. Sexuelle Minderheiten
    5. Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab und anderer terroristischer Gruppen
      1. Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen ("Steuern")
  19. Bewegungsfreiheit und Relokation
    1. Süd-/Zentralsomalia, Puntland
      1. Meldewesen und Staatsbürgerschaft
    2. Somaliland
      1. Meldewesen und Staatsbürgerschaft
  20. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
    1. Süd-/Zentralsomalia, Puntland
    2. Somaliland
  21. Grundversorgung/Wirtschaft
    1. Wirtschaft und Arbeit
      1. Süd-/Zentralsomalia
      2. Somaliland
    2. Grundversorgung und humanitäre Lage
    3. Arbeitsmarkt
      1. Jobsuche [v.a. Informationen der FFM Somalia 2023]
      2. Einkommen
    4. Lebenshaltungskosten
      1. Wohnungsmarkt
      2. Beispiele für Lebenshaltungskosten
  22. Medizinische Versorgung
    1. Süd-/Zentralsomalia, Puntland
      1. Spezifische Behandlungen (Diabetes, Dialyse, Krebs etc.)
    2. Somaliland
    3. Psychiatrie, Psychologie
  23. Rückkehr
    1. Süd-/Zentralsomalia, Puntland
    2. Somaliland
    3. Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
  24. Dokumente
    1. Süd-/Zentralsomalia, Puntland
    2. Somaliland
  25. Impressum

1 Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2025-07-30 11:22

Völkerrechtlich gehört die Republik Somaliland (Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed, Togdheer, Sanaag und Sool) zu Somalia. In den vorliegenden Länderinformationen wird Somaliland aufgrund der gegebenen de-facto-Eigenstaatlichkeit aber nahezu durchgehend als eigenständiges Land (Kapitelüberschriften „Somaliland“) behandelt. Aufgrund dieser stark ausgeprägten de-facto-Eigenstaatlichkeit ist aus länderkundlicher Sicht ein Hinzuziehen der Länderinformationen zu Somalia nur bei den mit „siehe Kapitel zu Somalia“ bzw. „siehe auch Kapitel zu Somalia“ erkenntlichen Kapiteln erforderlich.

In den vorliegenden Länderinformationen bezieht sich der Begriff "Somalia" folglich i.d.R. auf Süd-/Zentralsomalia und Puntland; während Somaliland i.d.R. separat ausgewiesen wird.

Wo notwendig und sinnvoll wird auch Puntland separat ausgewiesen, da dieser somalische Bundesstaat in manchen Aspekten unabhängig vom Rest Somalias zu betrachten ist.

Die Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia (African Union Mission in Somalia / AMISOM) wurde durch eine neu benannte Mission - die African Union Transition Mission in Somalia (ATMIS) ersetzt. Ältere Quellen verwenden klarerweise die Abkürzung AMISOM, jüngere Quellen ATMIS. Mit Anfang 2025 wurde ATMIS durch die African Union Support and Stabilization Mission in Somalia (AUSSOM) ersetzt. Auch hier verwenden ältere Quellen weiterhin ATMIS, während sich jüngere auf AUSSOM beziehen. Nach vorliegendem Wissensstand unterscheiden sich ATMIS und AUSSOM lediglich namentlich und nicht maßgeblich hinsichtlich des Mandats oder personell. Daher finden in diesen Länderinformationen beide Abkürzungen auch weiterhin - synonym - Verwendung (wie in der jeweiligen Originalquelle angegeben).

Die Daten der Firma ACLED zu sicherheitsrelevanten Vorfällen wurden im Datensatz der entsprechenden Jahre geprüft und können im aktuellen Datensatz aufgrund nachträglicher Änderungen geringfügig abweichen.

2 Politische Lage

Letzte Änderung 2026-09-03 05:53

Das Land ist stark fragmentiert und besteht aus Süd-/Zentralsomalia, Puntland und Somaliland. Somaliland hat bereits 1991 einseitig seine Unabhängigkeit erklärt (SFH 1.2026). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2026). Die Behörden in Mogadischu betrachten Somaliland als somalischen Bundesstaat (Landinfo 5.3.2026; vgl. BS 2026), was von Somaliland zurückgewiesen wird (BS 2026). Puntland hat sich dezidiert aus dem föderalen System zurückgezogen und agiert nach eigenen Angaben so lange unabhängig, bis von der Bundesregierung vorgenommene Verfassungsänderungen einem landesweiten Referendum unterzogen worden sind (HO 12.3.2025). Auch Jubaland hat wegen dieser Verfassungsänderungen mit der Bundesregierung gebrochen und erkennt diese nicht mehr als nationale Verwaltung an (HO 19.2.2025; vgl. SMN 28.11.2024).

Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Seit 2025 führt die Bundesregierung auch den North East State (NES) [Anm.: im wesentlichen SSC-Khatumo] als eigenen Bundesstaat (Landinfo 5.3.2026). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022).

Quellen

2.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung 2026-10-05 11:27

Nominell ist Somalia eine föderale parlamentarische Republik, der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und verfügt über die gesamte Exekutivgewalt (SFH 1.2026).

Staatlichkeit: De facto ist Somalia seit dem Jahr 1991 ein "staatsloses Land" [Orig.: stateless country] und zählt seither zu den fragilsten Staaten der Welt. Obwohl 2012 eine Zentralregierung wieder eingesetzt wurde und die Unterstützung für den Staatsaufbau stetig zugenommen hat, übt die Regierung nur geringe Kontrolle über das Land und seine Bevölkerung aus. Es gibt kein staatliches Gewaltmonopol. Auf lokaler und regionaler Ebene regieren zahlreiche Institutionen; einige agieren parallel zur Zentralregierung, andere ergänzen oder kooperieren mit ihr, wieder andere stehen in Konkurrenz zu ihr. Die strukturellen Einschränkungen für die Regierung sind daher weiterhin außerordentlich hoch. Die physische und soziale Infrastruktur des Landes wurde in drei Jahrzehnten gewaltsamer Konflikte und anhaltender Unsicherheit zerstört, und die Regierung muss viele Institutionen von Grund auf neu aufbauen. Gleichzeitig sind politische Machtkämpfe in allen Institutionen an der Tagesordnung. Zwei Bundesstaaten haben die Beziehungen zur Zentralregierung abgebrochen. Der anhaltende Konflikt mit al Shabaab, andere gewaltsame Konflikte, wiederkehrende Umweltkatastrophen und humanitäre Notlagen schränken jegliche Form politischer Regulierung und Steuerung massiv ein. Die herrschenden Eliten selbst sind vom Krieg geprägt, und ihre Fähigkeit zu regieren ist schwach (BS 2026). Somalia bleibt also ein sehr fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen bzw. Institutionen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 9.3.2026). 

Der Staat existiert vielerorts entweder gar nicht oder wird von al Shabaab massiv herausgefordert (Landinfo 5.3.2026). Die Gruppe gilt als de facto-Regime (AA 23.8.2024). Laut einem Bericht der Akademie des türkischen Nachrichtendienstes hat die Fragilität des Landes aufgrund der Rebellion, politischen Fragmentierung, Schwäche der Institutionen und der wirtschaftlichen Probleme zuletzt zugenommen (NM 5.12.2025). Die Bundesregierung tut sich schwer dabei, Kontrolle über Mogadischu hinaus auszuüben bzw. sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; BMLV 9.7.2026), oder aber ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b). Selbst als die Bundesregierung militärisch gegen den Präsidenten des South West State (SWS) vorgegangen ist, musste sie dafür andere Landesteile entblößen (BMLV 9.7.2026). Die Steuereinhebung durch die Bundesregierung beschränkt sich weitgehend auf Mogadischu (Sahan/SWT 17.1.2025).

Von Freedom House erhält Somalia 2026 am Freedom in the World Index, der den Zugang zu politischen Freiheiten und bürgerlichen Rechten misst, lediglich 8 Punkte und liegt damit ex aequo mit Afghanistan und einen Punkt hinter der VR China (FH 3.2026). Die institutionelle Lücke wird durch eine Reihe von Akteuren, darunter al Shabaab, aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). I.d.F. ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023).

Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering. Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2026). Dabei sind Korruption und Vetternwirtschaft weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023). Gleichzeitig ist die Regierung in großem Maße auf ausländische Geber angewiesen (AQSOM 4/STDOK 6.2026; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023). Die durch Nepotismus und Freunderlwirtschaft verursachte Einstellung von nicht-qualifiziertem Personal reduziert die Effizienz der Verwaltung (C.Maslen/U4ACRC/TI/CMI 16.2.2026).

Regierung: Das Staatsoberhaupt wurde von den Parlamentsabgeordneten gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen wurden am 15.5.2022 mit 15 Monaten Verspätung durchgeführt. Bei dieser Wahl konnte sich der frühere Regierungschef Hassan Sheikh Mohamud mit seiner Partei, der Union for Peace and Development (UPD), als Sieger etablieren (ÖB Nairobi 10.2024). Im Feber 2026 verlängerte das Parlament mit einer Verfassungsänderung das Mandat des Präsidenten um ein Jahr, sodass dieser bis Mai 2027 im Amt verbleibt (AQSOM 5 3.2026; vgl. Sahan 8.6.2026).

Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Theoretisch sollen die beiden Parlamentskammern die Exekutive kontrollieren. Die gängige Praxis, dass nämlich der Bundespräsident Abgeordnete besticht, um sich deren Stimmen zu sichern, hat die Unabhängigkeit der Legislative allerdings stark untergraben (BS 2026). Zudem sind alle Regierungen in Somalia von Haus aus eigentlich "Hybrid-Regierungen", da die eigentliche Regierung auf die Kooperation mit Clans, Ältesten und Wirtschaftstreibenden angewiesen sind (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021).

Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 9.3.2026; vgl. UNSC 13.5.2022) - und zwar von 67 Delegierten pro Mandat (HIPS 1.11.2021). Dabei ist es auch hier auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; Sahan/SWT 18.7.2022; FH 2024b). Im April 2022 wurde der Wahlprozess der im Juli 2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 9.3.2026).

Demokratie: In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen und auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2026). Politische Ämter werden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) in Selektionsprozessen (indirekte Wahlen) vergeben (AA 9.3.2026). Auch die Bundesstaaten verwenden zur Bildung ihrer Legislative Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Die Mehrparteiendemokratie hat in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden. Generell werden Übergänge hin zur Demokratie durch interne Machtkämpfe und die Partikularinteressen politischer Eliten behindert (BS 2026). 

Insgesamt erfolgt die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses bislang entlang der 4.5-Formel (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. BS 2026). Dieses System ist nicht immer fair, funktioniert aber und sorgt dafür, dass jeder Clan irgendwo im Gefüge über Sitz und Stimme verfügt. Dies trägt zur Befriedung bei (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Beim 4.5-System wird jeder der 275 Parlamentssitze einem Clan zugeteilt. Die vier "großen" Clans Darod, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle erhalten jeweils 61 Sitze, während sich die "0.5" - die Minderheitsclans - die restlichen 31 Sitze teilen. Innerhalb jedes Clans finden i.d.F. Verhandlungen statt, bis jeder Sitz einem bestimmten Unterclan zugeteilt ist. Die traditionellen Ältesten dieses Subclans oder dieser Lineage nominieren schließlich Delegierte, die unter den Kandidaten, die um diesen bestimmten Sitz konkurrieren, auswählen (Sahan/SWT 11.8.2025). Dieses System ist zwar offensiv korrupt, doch dadurch, dass Bestechungsgelder von allen Seiten fließen, sind die einzelnen Abgeordneten bei ihrer Entscheidung de facto wieder nahezu unabhängig (Sahan/SWT 11.8.2025). Auch nach anderen Angaben sind und waren Wahlen in Somalia von Korruption, Stimmenkauf und Unregelmäßigkeiten geprägt. Kandidaten bestechen häufig Wähler und einflussreiche Persönlichkeiten, um sich ihre Positionen zu sichern (K.Farah/M.Ouma/S.Nyanchoga 9.2025).

Die 2026 durchgeführten direkten Wahlen im SWS und in Mogadischu werden von einer Quelle als "reine Augenauswischerei" bezeichnet (BMLV/STDOK 24.6.2026).

Staatsgliederung und Föderalismus: Durch das in der Übergangsverfassung verankerte Föderalismusprinzip ist in Somalia eine vertikale Gewaltenteilung vorgesehen (AA 9.3.2026). Dabei sind drei Verwaltungsebenen vorgesehen: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (ICG 25.9.2023). 

Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017). Gleichzeitig wurde dieses "Gleichgewicht" mit der Gründung des North East State (NES) aus dem Gleichgewicht gebracht, die Darod verfügen damit über drei Bundesstaaten (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Zu sehen ist jedenfalls ein rapides Anwachsen der Zahl an Bezirken, es wurden viele neue geschaffen - zu etwa 75 % auf der Basis von Subclans (AQSOM 4/STDOK 10.2025). Diese Fragmentierung ist besorgniserregend, viele der neu gebildeten Bezirke verfügen über keinerlei Budget (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Insgesamt scheitert der Föderalismus an einem Mangel an klar geregelten Zuständigkeiten und vielfach versuchter Einflussnahme der Bundesregierung auf das politische Tagesgeschäft in den Bundesstaaten. Die Kompetenzverteilung ist noch nicht abgeschlossen, beide Ebenen sind entzweit über Fragen von Wahlen, Staatsaufbau und Ressourcenallokation (AA 9.3.2026). 

Aktuelle politische Lage: Seit 2023 wird die somalische Regierung von einer tiefen politischen Krise erschüttert. Präsident Hassan Sheikh Mohamud änderte die ersten vier Kapitel der Verfassung, ohne die Bundesstaaten zu konsultieren (Q. Müller/Afrique XXI 4.5.2025). Die innenpolitische Lage ist geprägt durch systemische Konflikte der Bundesregierung mit den Regierungen der Bundesstaaten, v. a. Jubaland und Puntland (AA 9.3.2026). An den genannten, umstrittenen Verfassungsänderungen war nur ein eingeschränkter Personenkreis beteiligt, die Abstimmung im Parlament erfolgte hastig (BMLV 7.8.2024), es gibt Vorwürfe des Stimmenkaufs (BMLV 4.7.2024; vgl. Horn 2.4.2024). Die Gültigkeit der Änderungen ist umstritten (BMLV 7.8.2024). Die Verfassungsänderungen betreffen u. a. die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien (HO/Wasuge 29.5.2024; vgl. UNSC 2.2.2024). 

Zudem ist ein Übergang von indirekten zu direkten Wahlen auf Grundlage des allgemeinen Wahlrechts vorgesehen (BS 2026). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Puntland erkennt die Änderungen erst gar nicht an (BS 2026). Die Gegner sehen darin den Versuch, die Macht in Mogadischu konzentrieren zu wollen (BS 2026; vgl. RD 1.9.2025), und laut unterschiedlichen Quellen gibt es Anzeichen für eine Wende hin zu einem autoritären Regime (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025; vgl. Sahan/SWT 7.7.2025).

Die Führung Puntlands betrachtet die Verfassungsänderungen als Versuch, die föderale Struktur zu zerschlagen und die Autonomie der Bundesstaaten zu untergraben (HO 12.3.2025). Die Beziehungen zwischen Bundesregierung und den Bundesstaaten Jubaland und Puntland sind angespannt (UNSC 30.9.2025). Gleichzeitig agieren diese Bundesstaaten unabhängiger von der Bundesregierung, als HirShabelle, der SWS oder Galmudug, denn beide Bundesstaaten verfügen über wichtige Häfen - und damit über finanzielle Mittel (Sahan/SWT 25.6.2025). Die Bundesregierung versucht, Puntland durch die Unterstützung des SSC-Khatumo und Jubaland durch die Wegnahme von Gedo zu destabilisieren (Sahan/SWT 25.7.2025). Im SWS wurde der dortige Präsident 2026 gewaltsam aus seinem Amt entfernt - ein Warnsignal für die Präsidenten von Galmudug und HirShabelle (BMLV/STDOK 24.6.2026).

Insgesamt ist die Bundesregierung als ultra-nationalistisch zu bezeichnen. Sie versucht, das aufkeimende föderale System zu ersticken und in einen zentralistischen Staat überzuführen. Vorbild ist die Türkei. Die Partei des Präsidenten ist eine Partnerschaft mit der türkischen AKP eingegangen und gilt als deren Klon (BMLV/STDOK 2.6.2026). Diese Partei heißt nun nicht mehr UPD, sondern wurde 2025 als JSP (Justice and Solidarity Party) neu gegründet (FTL 14.5.2025). Mit dieser Partei hat es Präsident Hassan Sheikh Mohamud geschafft, aus jedem Clan wenn nicht sogar Subclan relevante und prominente Vertreter zu rekrutieren. Die meisten wurden über islamistische Netzwerke rekrutiert (BMLV/STDOK 24.6.2026). Denn die neue Partei gründet im Kern auf der Muslimbruderschaft, verwischt aber gleichzeitig die Grenzen zwischen den "gemäßigt"-islamistischen Fraktionen Damul Jadiid, al Islah und Aala Sheikh (Sahan/SWT 7.5.2025). Neben der Zentralisierung des Staates strebt die Bundesregierung auch ein Ende der nach Clanquoten erfolgenden Besetzung von Führungspositionen an (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

In Opposition zur Regierung stehen neben Puntland und Jubaland auch bedeutende Politiker, wie der ehemalige Präsident Sheikh Sharif Sheikh Ahmed, Ex-Premierminister Hassan Ali Khayre, Ex-NISA-Chef Abdullahi Mohamed Ali 'Sanbalolshe' [Anm.: NISA = National Intelligence and Security Agency] und Mohamed Aden Jimale 'Koofi' (BMLV 9.7.2026). Die Regionalpräsidenten der beiden Bundesstaaten sowie einflussreiche Oppositionelle haben sich im losen, informellen Bündnis namens Somali Future Council zusammengeschlossen (AA 9.3.2026; vgl. BMLV 9.7.2026; Dawan 25.10.2025; Sahan/SWT 12.11.2025). Selbst die Hawiye sind hinsichtlich der Vorhaben des Bundespräsidenten gespalten - sogar sein eigener Subclan, die Hawiye / Abgaal (Sahan/SWT 12.3.2025; vgl. AQSOM 4/STDOK 6.2026). Hier ist es 2026 auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen in Mogadischu gekommen (AQSOM 4/STDOK 6.2026; vgl. GN 7.6.2026). Die Opposition fordert u. a. die Wiedereinführung der Verfassung von 2012, die Aufhebung des allgemeinen Wahlrechts und die Auflösung der Wahlkommission. Alternativen schlägt sie keine vor (AQSOM 5 3.2026).

Angesichts dieser Umstände befindet sich Somalia in einer gefährlichen Phase, in welcher die politische Zersplitterung die Ausbreitung des Dschihadismus verstärkt. Die zentrale Herausforderung ist gegenwärtig nicht der Mangel an militärischer Unterstützung, sondern der fehlende politische Zusammenhalt. Diese politische Spaltung sowie die gegebene institutionelle Schwäche ermöglichen es al Shabaab zu expandieren (RLInst 7.7.2026).

Islamismus: Die politische Ausrichtung des Präsidenten entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 9.7.2026). Der Präsident stützt sich nicht nur auf die von ihm gegründete politische Partei, sondern eben auch auf Damul Jadiid - eine Fraktion der Muslimbrüder (BMLV 9.7.2026; vgl. Sahan/SWT 13.8.2025). Letztere strebt nach einer zentralistischen, autoritären und islamistisch geprägten Regierung (Sahan/SWT 7.7.2025; vgl. BMLV 9.7.2026).

Religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung (BS 2026). Ein Beispiel der Auswirkungen auf die Politik ist etwa die Ratifizierung der Kinderrechtscharta der Afrikanischen Union. Das Parlament hat - auf Anregung der Bundesregierung - einen Vorbehalt hinsichtlich der Volljährigkeit mit 18 Jahren angebracht. Begründet wurde dies damit, dass diese Norm der Scharia widersprechen würde. Verantwortlich für diesen Vorgang sind laut einer Quelle islamistische Kleriker, die starken Einfluss auf die Regierung ausüben (Kaab 23.10.2025).

Insgesamt sind die islamistischen Gruppen die am besten organisierten politischen Kräfte des Landes. Sie können zudem auf Ressourcen und Verbindungen in den Golfstaaten zurückgreifen. Seit 2009 rotiert die Macht im Staat zwischen unterschiedlichen Fraktionen der Muslimbrüder. Prominente Fraktionen sind Damul Jadiid, al Islah, Aala Sheikh und Daljir (Sahan/SWT 16.2.2024). Aala Sheikh wird mit dem ehemaligen Präsidenten Sheikh Sharif Sheikh Ahmed und seiner Himilo-Qaran-Partei assoziiert (Sahan/SWT 14.11.2025). 

Unter dem letzten Präsidenten Farmaajo war die salafistische al I'tisaam an der Macht beteiligt (Sahan/SWT 16.2.2024). Diese Gruppe wird als neo-salafistisch beschrieben, als gewaltlos agierender Zwilling von al Shabaab. Ziel von al I'tisaam ist die Islamisierung der Welt und die Durchsetzung der Scharia (Sahan/SWT 13.8.2025; vgl. Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Die Gruppe kontrolliert die größte Zahl islamischer Grundschulen in Somalia (Sahan/SWT 28.5.2025), erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022), stellt sich gegen Föderalismus und tritt für einen islamistischen Staat ein. Sie verfügt über erhebliche Mittel und betreibt ein breites Spektrum an u. a. Firmen, Madrassen, Moscheen, Universitäten (Sahan/SWT 13.8.2025). 

Quellen

2.1.1 Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba)

Letzte Änderung 2026-09-03 06:14

Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam 'Madobe' zum Präsidenten gewählt (HIPS 2021; vgl. ÖB Nairobi 19.11.2024). Ende November 2024 ließ sich Madobe im Zuge einer indirekten Wahl und gegen den Willen der Bundesregierung zum zweiten Mal im Amt bestätigen (AA 9.3.2026; vgl. BS 2026). Aktuell sitzt Präsident Madobe fest im Sattel (BMLV/STDOK 20.5.2026).

Gleichzeitig überschneiden sich in Jubaland sowohl komplexe regionale und nationale Politik als auch Clanbeziehungen. Jubaland wird von vielen Clans bewohnt, aber die beiden dominanten Clans sind die Marehan (v. a. in Gedo) und die Ogadeni (v. a. in Lower Juba) (Sahan/SWT 14.6.2023). Kenia hat enge Beziehungen zu Jubaland aufgebaut und kooperiert mit den dortigen Sicherheitskräften (BS 2026). Überhaupt befindet sich der Bundesstaat laut einer Quelle weitgehend im kenianischen Orbit - ökonomisch, sozial (Clan) und auch, weil sich in der kenianischen Regierung einige Ogadeni finden (AQSOM 4/STDOK 6.2026). 

Das vorrangige Ziel der Regierung von Jubaland ist die Herstellung der Autorität über das gesamte beanspruchte Gebiet - gegenüber jedermann, egal ob al Shabaab, Bundesregierung oder Clans (BMLV 9.7.2026). Im November 2024 hat Jubaland weitgehend mit der Bundesregierung gebrochen. Der Streit um Fragen der Bundesverfassung und allgemeinen Wahlen ist entsprechend eskaliert (GO 28.11.2024; vgl. Sahan/SWT 25.11.2024; SMN 28.11.2024). Während die Bundesregierung einen Haftbefehl gegen Madobe erlassen hat, hat ein Gericht in Kismayo einen solchen gegen Präsident Hassan Sheikh Mohamud ausgestellt (GO 2.12.2024; vgl. Weiss/FDD 12.12.2024). Seitens der Bundesregierung gab es Ende 2024 einen Versuch, Madobe mit militärischen Mitteln gewaltsam aus dem Amt zu entfernen. Es kam zu bewaffneten Auseinandersetzungen (Sahan/SWT 2.12.2024; vgl. AA 9.3.2026).

In Gedo stehen nicht alle Marehan in Opposition zu Madobe (Sahan/SWT 2.12.2024), manche Teile des Clans sind mit diesem sogar affiliiert (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Insgesamt gibt es aber sowohl bei Teilen der Marehan als auch bei kleineren Clans in Gedo (z. B. Garre, Degodia) Ressentiments gegenüber der Regierung von Madobe und der in Kismayo herrschenden Ogadeni-Elite (Sahan/SWT 3.9.2025). Im Dezember 2024 kam es in Doolow und im Feber 2025 in Baardheere zu Zusammenstößen zwischen Regierungstruppen und jubaländischen Kräften, als die Bundesregierung versucht hat, die Kontrolle über diese wichtigen Städte in Gedo gewaltsam zu erlangen (Sahan 21.5.2025). Die Bundesregierung hat im August 2025 versucht, eine eigene, von Kismayo unabhängige Verwaltung für Gedo in Garbahaarey einzurichten (SMN 10.8.2025). Tatsächlich befinden sich nur Belet Xaawo und Garbahaarey im Einflussbereich der Bundesregierung (BMLV 9.7.2026). Es finden sich immer mehr Marehan, die eher der Regierung von Jubaland anhängen, als jener in Mogadischu (BMLV/STDOK 20.5.2026). Sie fühlen sich von der Bundesregierung marginalisiert und ausgeschlossen (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

In Kismayo funktioniert die jubaländische Verwaltung. Dies gilt auch für die Kooperation mit anderen Clans und deren Beteiligung an Regierungsaufgaben. Die Kooperation kenianischer Truppen mit lokalen Sicherheitskräften ist mit ein Grund für die in Kismayo gegebene, relative Stabilität (BMLV 9.7.2026).

Quellen

2.1.2 South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle)

Letzte Änderung 2026-09-03 06:01

Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert. Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 als Präsident ins Amt gewählt (MBZ 4.4.2025). Nach anderen Angaben ist Laftagareen mehr oder weniger vom damaligen Bundespräsidenten Farmaajo installiert worden (Sahan/SWT 20.8.2025). Seine Amtszeit lief schon im Jahr 2022 ab, er hat diese aber mehrfach verlängern lassen - ohne legale Basis (Sahan/SWT 20.8.2025; vgl. MBZ 4.4.2025). 

Im März 2026 widersetzte sich Laftagareen Plänen der Bundesregierung zu Wahlen im SWS und trat in einen offenen Konflikt. Daraufhin wurde Baidoa [Anm.: informelle Hauptstadt des SWS] Ende März von Kräften der Bundesregierung besetzt (AQSOM 9 5.2026). I.d.F. wurde durch die Bundesregierung in Baidoa eine freundlich gesinnte Regierung installiert (AQSOM 4/STDOK 6.2026; vgl. AQSOM 9 5.2026). Zuvor waren noch "allgemeine Wahlen" abgehalten worden, bei diesen wurden aber nur 128.000 gültige Stimmen abgegeben (HO 14.5.2026; vgl. BMLV/STDOK 20.5.2026) - bei ca. 380.000 registrierten Wählern und einer Bevölkerung von rund 3,5 Millionen (BMLV/STDOK 20.5.2026). Die Partei des Bundespräsidenten konnte sich eine große Parlamentsmehrheit sichern (51 von 95 Sitzen) (HO 14.5.2026), die Opposition hatte die Wahlen boykottiert (HO 14.5.2026; vgl. SG 22.6.2026). Eine Quelle bezeichnet die Wahlen im SWS als "Farce" (BMLV/STDOK 20.5.2026).

Danach wurde Adan Mohamed Nur 'Adan Madobe' als Kandidat der Partei von Bundespräsident Hassan Sheikh Mohamud, welcher einigen Gegenkandidaten angeordnet hat, sich aus dem Rennen zurückzuziehen, vom Parlament zum Präsidenten des SWS gewählt (SG 22.6.2026; vgl. Wardheer 13.6.2026). Die Digil-Mirifle  / Leysan sind in die neue Regierung nicht eingebunden (AQSOM 4/STDOK 6.2026), obwohl sie sich mit ca. 2.000 Mann an der Entfernung von Laftagareen beteiligt haben (BMLV/STDOK 24.6.2026).

Die Regierung von Ex-Präsident Laftagareen hat bei der Dezentralisierung der Macht und der Stärkung lokaler Verwaltungen Fortschritte gemacht. In Waajid, Diinsoor, Xudur, Berdale und Baraawe wurden 2022 Bezirksräte gebildet, in Buur Hakaba im Jahr 2023 (HIPS 7.5.2024). In den Gebieten, die in Bay von der Regionalregierung kontrolliert werden, funktioniert die Verwaltung einigermaßen. Beim Aufbau der Verwaltung konnten seit 2021 keine weiteren Fortschritte erzielt werden. Zudem stellen die vom SWS kontrollierten Orte Inseln im Gebiet von al Shabaab dar (BMLV 9.7.2026). Der Bundesstaat ist arm, viele Lokalverwaltungen verfügen über keinerlei Budget (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Der SWS ist mangels eines größeren Hafens finanziell von Mogadischu abhängig (Sahan/SWT 5.3.2025).

Quellen

2.1.3 Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu)

Letzte Änderung 2026-09-03 06:02

Die Benadir Regional Administration (BRA) verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (BMLV 9.7.2026). De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022). Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt (HIPS 8.2.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident den Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und dessen Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022). Der Bürgermeister ernennt die District Commissioners (DCs) (GN 12.6.2025). Im Mai 2025 ernannte der Bundespräsident mit Hassan Mohamed Hussein 'Muungaab' einen neuen Bürgermeister, dieser hat dieses Amt schon in früheren Jahren einmal ausgeübt (Sonna 29.5.2025). Da die Verwaltung der BRA niemandem gegenüber rechenschaftspflichtig ist, nutzt sie der Bundespräsident für korrupte Praktiken: Die Stadt verkauft Land, der Präsident nimmt das Geld (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Für die Wahlen in Mogadishu - die ersten seit 1969 - haben sich ca. eine Million Menschen registrieren lassen (BMLV 9.7.2026; vgl. HO 24.10.2025; Sahan/SWT 12.11.2025). Am Wahltag wurden dann nur ca. 210.000 abgegebene, gültige Stimmen verzeichnet. Die Partei des Bundespräsidenten (Justice and Solidarity Party / JSP) errang mit 46,3 % der Stimmen bzw. 177 von 390 Sitzen in der Regionalversammlung (BMLV 9.7.2026). Die Vorgänge vor den Wahlen haben das Bild entstehen lassen, dass zur Wahl nur von der Regierung vorausgewählte Kandidaten antreten konnten (Sahan/SWT 12.11.2025). Zu den Bezirksratswahlen waren nach Angaben einer Quelle ausschließlich Kandidaten aus drei Hawiye-Clans zugelassen: Abgaal (7 Bezirke), Habr Gedir (6), Murusade (3) (Kaab 1.12.2025). Von den 61 für die Wahlen registrierten politischen Assoziationen nahmen letztlich nur 20 tatsächlich teil. Die Wahlen verliefen weitestgehend friedlich, werden aber von der Opposition nicht anerkannt (AA 9.3.2026).

In allen Bereichen spielen in Mogadischu die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 9.7.2026; vgl. MBZ 4.4.2025). Dies lässt sich teils auch in den Bezirken ablesen, z. B. dominieren die Abgaal in Cabdicasiis, die Murusade in Dayniile und die Habr Gedir in Hawl Wadaag. Die Verwaltung der BRA gründet auf der Machtteilung zwischen Hawiye-Clans und Benadiri. Der Bürgermeister und seine vier Stellvertreter werden von Abgaal, Murusade, Habr Gedir, Duduble und Benadiri gestellt (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Mogadischu ist eine der am raschest wachsenden Städte, im vergangenen Jahrzehnt wuchs die Bevölkerung um 4 % jährlich (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Die Stadt hat seit Mai 2024 20 Bezirke, nachdem Gubadley, Darussalam und Garasbaaley eingemeindet worden sind (RD 20.5.2024).

Quellen

2.1.4 HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle)

Letzte Änderung 2026-09-03 06:16

HirShabelle wurde 2016 überhastet als letzter Bundesstaat etabliert (HIPS 7.5.2024; vgl. Sahan/SWT 30.10.2024). Verantwortlich für die Bildung des Bundesstaates war die Bundesregierung, die diesen Vorgang ohne jegliche Versöhnungsgespräche vollzogen hat (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Viele Clans in Hiiraan - etwa die Hawiye / Hawadle und Hawiye / Galja’el - sind mit der von Hawiye / Abgaal und Hawiye / Mudulood auf den Bundesstaat ausgeübten Dominanz unzufrieden (Sahan/SWT 6.11.2023). Derart bleibt HirShabelle weiterhin fragmentiert (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Das Gesamtbudget des Bundesstaates für das Jahr 2025 betrug 44,3 Millionen US-Dollar (Sahan/SWT 7.11.2025).

Im November 2020 wurde Ali Hussein Gudlawe zum Präsidenten gewählt (HO 11.11.2020; vgl. MBZ 4.4.2025). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Hawiye / Abgaal und Hawiye / Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022; vgl. MBZ 4.4.2025). Dieses Abkommen sah vor, dass Jowhar (im Gebiet der Abgaal) zur Hauptstadt wird, während die Hawadle den Präsidenten stellen (Sahan/SWT 30.10.2024). Gudlawe gehört der Partei des Bundespräsidenten an (HO 28.6.2026). Anfang Juli 2026 hätten Neuwahlen stattfinden sollen, diese wurden aber verschoben (BMLV 9.7.2026).

Im Juni 2023 wurde der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye / Hawadle), durch Präsident Gudlawe seines Amtes enthoben. Dadurch wurde eine politische Krise ausgelöst. Jeyte hat sich geweigert, zurückzutreten, und in Belet Weyne wurde eine Interimsregierung des selbstproklamierten Bundesstaates Hiiraan eingerichtet (HIPS 7.5.2024; vgl. Halbeeg 25.6.2023). Laut einer Quelle agiert die Verwaltung von Hiiraan relativ unabhängig und verlangt weiterhin die Anerkennung als eigener Bundesstaat (Sahan/SWT 16.7.2025; vgl. Sahan/SWT 10.2.2025). Stand Juli 2026 sitzt in Belet Weyne immer noch eine von HirShabelle getrennte Verwaltung (BMLV 9.7.2026). Zusammenfassend erklärt eine Quelle, dass Präsident Gudlawe eigentlich nur das Gebiet der Abgaal kontrolliert (Sahan/SWT 30.10.2024).

Quellen

2.1.5 Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug)

Letzte Änderung 2026-09-03 06:05

Galmudug wurde im Jahr 2015 aus Galgaduud und Teilen der Region Mudug geschaffen (ICG 25.9.2023). Dieser Vorgang ging nicht von lokalen Kräften, sondern vielmehr von der Regierung in Mogadischu aus, was die Legitimität nachhaltig beeinträchtigt (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Der Bundesstaat ist hinsichtlich der Clanzusammensetzung sehr heterogen. Den Großteil der Bevölkerung stellen dort elf Subclans aus drei der großen Clanfamilien (AQSOM 4/STDOK 6.2026; vgl. ICG 25.9.2023). Neun der elf stammen von den Hawiye, namentlich Murusade, Sheikhal, Hawadle, Abgaal / Wayeclse sowie fünf Subclans der Habr Gedir - Ayr, Sa'ad, Saleban, Sarur und Duduble. Zusätzlich gibt es Dir (Qubeys und Fiqi Mohamed) und Darod / Marehan sowie eine kleinere Anzahl an Yahar, Midgan und Tumal (ICG 25.9.2023). Beherrschend sind v. a. die Habr Gedir-Subclans Sa'ad, Saleban (Sahan/SWT 14.10.2024) und Ayr (Sahan/SWT 16.9.2024). Viele Menschen in Galmudug sind Anhänger des Sufismus (ICG 25.9.2023).

Das Budget des Bundesstaats wird für 2026 mit 49,7 Millionen US-Dollar veranschlagt (FTL 7.10.2025). Die Regierung hat Schwierigkeiten, ihre Autorität durchzusetzen oder die Stabilität wiederherzustellen. Wichtige Institutionen - in der Exekutive, im Parlament und in der Judikative - sind noch im Anfangsstadium und verfügen nur über geringe Kapazitäten oder Unabhängigkeit. Die Verwaltung hat Schwierigkeiten, im gesamten Staat grundlegende Dienste (z. B. Justiz) bereitzustellen (BMLV 9.7.2026). Galmudug versucht, öffentliche Dienste durch die Bildung von Bezirksräten zu dezentralisieren. Dabei wurden den zehn bestehenden Bezirken neun neue hinzugefügt, etwa Galinsoor für die Sacad / Reer Jalaf oder Baxdo als weiteren Bezirk für die Saleban (ICG 25.9.2023).

Im Feber 2020 wurde Ahmed Abdi Kariye 'Qoorqoor' zum Präsidenten gewählt (ICG 25.9.2023). 2026 wurde Qoorqoor vom Bundespräsidenten "überredet", bei den Neuwahlen nicht wieder anzutreten. Der über lange Zeit als Favorit des Bundespräsidenten gehandelte, [Anm.: ehemalige] NISA-Chef Mahad Salad ist ebenfalls aus dem Rennen. Der offizielle Kandidat der JSP [Anm.: Partei von Präsident Hassan Sheikh Mohamud] ist nun der Geschäftsmann Liban Ahmed Hassan 'Liban Shuluq'. Die Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) ist gerade im Umfeld der bevorstehenden Wahlen wieder (politisch) aktiv (BMLV 9.7.2026). Die Ergebnisse der "allgemeinen" Wahl vom 30.7.2026 sind umstritten, staatliche Institutionen könnten zur Manipulation des Ergebnisses missbraucht worden sein. Die Wahlkommission berichtet von einem überwältigenden Sieg der JSP (63 von 89 Mandate im Parlament, 115 von 243 in den Gemeinderäten). Damit wäre die Wahl von Liban Shuluq zum Präsidenten von Galmudug abgesichert. Allerdings hat die zweitplatzierte Towfiiq-Partei unter Führung des einflussreichen Sufi-Gelehrten Sheikh Mohamed Shakir Ali Hassan das Ergebnis zurückgewiesen. Zusätzlich hat Towfiiq eigene Ergebnisse veröffentlicht, die ein völlig anderes Bild zeichnen und Towfiiq 47 der 89 Mandate zuspricht. Außerdem berichtet die Opposition von systematischer Wahlmanipulation und direkter Einschüchterung von Wählern durch Sicherheitskräfte des Bundes (Sahan 12.8.2026).

Quellen

  • AQSOM 4/STDOK - Anonymisierte Quelle Somalia 4 (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (6.2026): Expertengespräche
  • BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.7.2026): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail
  • FTL - Facility for Talo and Leadership (7.10.2025): Galmudug Parliament Approves $49.7 Million Budget for 2026, https://www.ftlsomalia.com/galmudug-parliament-approves-49-7-million-budget-for-2026/, Zugriff 24.11.2025
  • ICG - International Crisis Group (25.9.2023): Avoiding a New Cycle of Conflict in Somalia's Galmudug State, https://icg-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/2023-09/b193-somalia-galmudug-state_0.pdf, Zugriff 30.1.2024
  • Sahan - Sahan (12.8.2026): Somalia’s Reform-Induced Malfunction, in: The Somali Wire Issue No. 970, per e-Mail [kostenpflichtig]
  • Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (14.10.2024): Clans Covet 'Access to the Sea', in: The Somali Wire Issue No. 743, per e-Mail
  • Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (16.9.2024): Deni and QoorQoor meet in Galkayo, in: The Somali Wire Issue No. 732, per e-Mail [kostenpflichtig]

2.1.6 Puntland (Bari, Nugaal, Teile von Mudug)

Letzte Änderung 2026-10-05 11:27

Puntland ist der einzige Bundesstaat, der von sich heraus gegründet worden ist, was ihm ein gewisses Maß an Legitimität verleiht (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Puntland hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Es strebt nicht nach Unabhängigkeit von Somalia, hat sich aber eine entsprechende Option offengelassen (AA 9.3.2026; vgl. PGN 19.6.2025). Der Bundesstaat sieht seine geographischen Grenzen nicht entlang bestehender Regionsgrenzen, sondern an den Grenzen der von Darod / Harti kontrollierten Gebiete. Da sich nun aber mit dem North East State (NES) ein neuer Bundesstaat formiert hat, der ebenfalls den Darod / Harti zugeordnet werden kann, stellt dies das puntländische Selbstverständnis in Frage (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Puntland hat einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert (AA 23.6.2025). Nach Angaben einer Quelle ist Puntland weitgehend einem unabhängigen Staat gleichzusetzen (PGN 19.6.2025), nach Angaben einer anderen Quelle besitzt der Bundesstaat eine gewisse Autonomie und finanzielle Unabhängigkeit von der Bundesregierung. Zudem hat sich Puntland aus dem somalischen Staatsbildungsprozess weitgehend zurückgezogen (AA 9.3.2026): Ende März 2024 wurde aufgrund der im Bundesparlament beschlossenen Verfassungsänderungen erklärt, dass Puntland die Bundesregierung nicht mehr anerkennt und bis zur Abhaltung eines landesweiten Referendums unabhängig von Mogadischu agieren wird (RANE/Stratfor 16.4.2024; vgl. EPC 24.5.2024; AA 9.3.2026; UNSC 3.6.2024; BS 2026). Der puntländische Präsident betont weiterhin, dass ein nationaler Konsens notwendig ist, ohne welchen der Bundesstaat weiterhin unabhängig von der Bundesregierung agiert (GO 16.6.2026).

Demokratie: Präsident Said Abdullahi Deni wurde im Jänner 2024 bei indirekten Wahlen durch die 66 mittels Clanältester selektierten Abgeordneten des puntländischen Parlaments wiedergewählt (AA 9.3.2026; vgl. UNSC 2.2.2024). Er erhielt 45 Stimmen, Herausforderer Salah Barre 21 (Sahan/SWT 8.1.2024; vgl. GN 8.1.2024). Dies war das erste Mal seit der Errichtung Puntlands, dass ein Präsident im Amt bestätigt worden ist (GN 8.1.2024). Am 25.1.2024 wurde Deni für seine zweite fünfjährige Amtszeit angelobt (UNSC 3.6.2024). 

Am 25.5.2023 hat Puntland erfolgreich seine ersten direkten Kommunal- bzw. Gemeinderatswahlen seit 53 Jahren durchgeführt (HO 3.7.2023; vgl. Sahan/SWT 26.5.2023; AA 9.3.2026). Insgesamt haben 3.775 Kandidaten um 774 Sitze gekämpft. Allerdings haben einige einflussreiche Politiker und Mitglieder von Oppositionsgruppen in der Region Nugaal die Wahlen boykottiert (HO 3.7.2023). Acht politische Parteien waren zur Wahl angetreten (UNSC 27.9.2024).

Es haben sich mehrere politische Parteien etabliert (BS 2026). Im Zentrum der größeren Parteien - Kaah, Mideeye, Sincad - stehen die großen Subclans der Majerten (Sahan/SWT 14.11.2025), denn natürlich ist auch Puntland stark nach Subclans strukturiert. Der klare Vorteil dieses Bundesstaates ist es aber, dass die große Mehrheit der Bevölkerung einem einzigen übergeordneten Clan angehört: den Darod / Harti / Majerteen (STDOK/BMLV 10.4.2025). Dominiert wird Puntland dabei von drei Subclans der Majerteen/Mahmoud Saleban: Omar Mahmoud (Mudug), Osman Mahmoud (Bari) und Issa Mahmoud (Nugaal). Doch auch etwa die Dhulbahante und die Warsangeli wurden immer in prominenten Positionen sowie im puntländischen Parlament eingebunden (Sahan/SWT 19.5.2025). Im Juni 2025 hat der bei der Präsidentschaftswahl unterlegene Barre (Majerteen / Isse Mahmud) eine neue Oppositionsbewegung gegründet, den Council for Justice and Democracy (Sahan/SWT 11.6.2025).

Am stärksten präsentiert sich derzeit die Gruppierung Araan Jaan, die den Issa Mahmoud zugerechnet wird. Zudem gibt es einige Stimmen, die mit der Bundesregierung kooperieren wollen und damit in Opposition zu Präsident Deni stehen. In diesem Umfeld präsentiert sich die ehemalige Puntland Security Force (PSF) nunmehr als Teil der Bundesarmee (BMLV 9.7.2026).

Für 2026 hat Puntland drastische Budgeteinschnitte angekündigt. Der Staatshaushalt beträgt dann nur noch 316 Millionen US-Dollar (2025: 467 Millionen). Begründet wird dieser Rückgang mit einem Rückgang an internationaler Unterstützung bzw. von Hilfsprojekten. Am meisten betroffen sind davon Gesundheitsversorgung, Bildung und Infrastruktur (SMN 19.11.2025; vgl. Kaab 20.11.2025).

Quellen

2.2 Somaliland

Letzte Änderung 2026-10-05 11:27

Im Mai 1991 hat Somaliland die 1960 freiwillig mit Somalia eingegangene Union verlassen und sich als Republik Somaliland wieder für unabhängig erklärt (Schwartz/FPRI 8.11.2021; vgl. FT/Wallis 12.3.2026). Somaliland war also schon 1960 ein eigenständiger Staat und möchte diesen Status in den Grenzen der vormaligen Kolonie von Britisch-Somaliland wiedererlangen (Meservey/HF 19.10.2021; vgl. FT/Wallis 12.3.2026). Trotzdem wurde das Land bis dato nur von Taiwan und im Dezember 2025 von Israel anerkannt. Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend auch weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 9.3.2026). 

Staatlichkeit: Somaliland verfügt über eine funktionierende Regierung, über Institutionen und ein politisches System (VOA/O. Hassan 14.11.2024), das schon mehrfach einen demokratischen Machtwechsel ermöglicht hat (VOA/O. Hassan 14.11.2024; vgl. TBF 14.11.2024). Somaliland hat viele Merkmale eines Staates entwickelt, darunter eine weitgehend stabile, funktionierende Verwaltung und diplomatische und wirtschaftliche Beziehungen zu ausländischen Mächten (ICG 6.3.2024). Es gibt eine eigene Zivilverwaltung, eigene Streitkräfte, eine eigene Währung (VOA/O. Hassan 14.11.2024; vgl. AJ 19.11.2024; BBC 19.11.2024; Welt/Putsch 20.7.2025), eigene Polizei, ein eigenes - mehr oder weniger funktionierendes - Steuersystem (Spiegel 1.3.2021), eigene Reisepässe und eine eigene Außen- und Verteidigungspolitik (NYT 12.4.2025). Somaliland konnte Stabilität und Frieden gewährleisten (HRCSL 2025), bzw. ist es eine friedliche und stabile Demokratie (ABC News 5.6.2022; vgl. Cannon/Conversation 22.11.2024). Von Freedom House erhält Somaliland 2026 am Freedom in the World Index 47 Punkte - fast oder mehr als doppelt so viele wie die Nachbarn Äthiopien (18) und Dschibuti (24) und fast sechs Mal mehr als Somalia (8); im weiteren Vergleich: Nigeria 44, Kenia 49, Tunesien 42, Marokko 37 (FH 3.2026).

Überhaupt stehen die stabilen und demokratischen Strukturen im starken Gegensatz zur Instabilität in Somalia und den autoritären Regimen in anderen Staaten am Horn von Afrika (Cannon/Conversation 22.11.2024; vgl. AQSOM 4/STDOK 6.2026). Das Land gilt als politisch stabil, demokratisch und friedlich (SIHA 3.2025; vgl. BBC 19.11.2024; ABC News 5.6.2022). Die Regierung bekennt sich zu Demokratie und Marktwirtschaft und hat dazu schon einiges beigetragen (BS 2026). Zudem sehen sich somaliländische Regierungen der eigenen Bevölkerung verpflichtet und nicht ausländischen Gebern oder Interessen (FT/Wallis 12.3.2026).

Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und einen Weg zur Demokratisierung eingeschlagen. Auf dem gesamten Gebiet wurden Behördenstrukturen geschaffen, auch wenn diese nicht überall voll funktionieren bzw. in den östlichen Grenzregionen umstritten sind. Politische Entscheidungen können auf einem großen Teil des beanspruchten Gebietes umgesetzt werden - mit Ausnahme der östlichen Grenzregionen zu Puntland (SSC-Khatumo). Allerdings muss zur Umsetzung die Zustimmung einflussreicher Clanältester eingeholt werden (BS 2026). Nach anderen Angaben ist Somaliland zwar funktionsfähiger als Süd-/Zentralsomalia, doch ist auch hier die Staatsmacht nicht stark. Selbst Regierungsvertreter erklären, dass der Staat nur über begrenzte Kapazitäten und Präsenz verfügt - insbesondere außerhalb der großen Städte. Wie auch in anderen Somali-Gebieten können die Menschen nur in geringem Maße Schutz oder sozioökonomische Unterstützung vom Staat erwarten. In der Praxis ist es vor allem der Clan, der diese Bedürfnisse befriedigen kann (Landinfo 5.3.2026). Zudem kämpft das Land mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem hohen Maß an Armut geprägt. Staatlichen Institutionen mangelt es an Ressourcen und Ausrüstung. Der Staat ist von Wirtschaftstreibenden abhängig, die Regierungsstrukturen werden von Korruption und Clanpatronage beeinflusst. Zudem sind staatliche Institutionen - wie erwähnt - hinsichtlich der Umsetzung ihrer Entscheidungen an das Einverständnis einflussreicher Clanältester gebunden (BS 2026). Insgesamt konzentrieren sich laut einer Quelle Macht und Ressourcen in den Händen der Isaaq, welche die Mehrheit der Bevölkerung stellen (Marchal/CERI 1.2026). Gleichzeitig hat Somaliland mit dem Konflikt um Laascaanood und der Gründung des North East State (NES) einen Großteil der Dhulbahante und einen Teil der Warsangeli verloren - und damit zwei der fünf Staatsgründungsclans und schlimmstenfalls ein Drittel des beanspruchten Territoriums (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Demokratie: Somaliland hat sich in einer Region, die oft von demokratischem Rückschritt und Wahlkrisen geprägt ist, einen demokratischen Ruf erworben. Wahlen wurden von Beobachtern im Allgemeinen für ihren relativ geordneten Ablauf gelobt und gelten als einer der wichtigsten Belege für Somalilands demokratische Legitimität (Geeska 28.4.2026). Die demokratischen Institutionen Somalilands (BS 2026) und die Demokratie als solches sind stabil (Economist 14.11.2024). Es herrscht ein Bekenntnis zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (Cannon/Conversation 22.11.2024). Demokratische und friedliche Machtwechsel sind die Norm (FT/Wallis 12.3.2026; vgl. BS 2026; AQSOM 4/STDOK 6.2026). Auch die letzten Präsidentschaftswahlen verliefen friedlich, der Machtwechsel erfolgte reibungslos (BS 2026; vgl. AA 9.3.2026). Somaliland hat bereits mehrere Bezirks-, Parlaments- und Präsidentschaftswahlen durchgeführt. Hierbei kam es zwar regelmäßig zu Verzögerungen (BS 2026; vgl. Geeska 28.4.2026), doch wenn Wahlen stattfanden, wurden sie bislang von internationalen Beobachtern immer wieder als vergleichsweise frei und fair bewertet (BS 2026). Im Oktober 2025 wurde der Wahlkommission im Rahmen des 21st Annual International Electoral Awards and Symposium der Exzellenz-Preis verliehen. Begründet wurde die Verleihung mit der seit Jahrzehnten gelebten herausragenden Transparenz, Innovation und Professionalität der Wahlkommission (HO 5.10.2025). Auf dem Liberal Democracy Index von V-DEM rangiert Somaliland mit 0,27 Punkten auf Rang 103 von 179 – noch vor z. B. Tunesien (106), Marokko (109), Serbien (113) und Süd-/Zentralsomalia (134) (UNIG-VDI 3.2025).

Insgesamt spielen bei der Bildung von Konsensen aber abseits des demokratischen Prozesses Verhandlungen zwischen Clans eine große Rolle (BS 2026). Der aktuelle Präsident trifft sich regelmäßig mit ehemaligen Präsidenten zum Meinungsaustausch, obwohl diese nicht seiner Partei angehört haben (SLST 11.3.2025). Zudem setzt er sich in heiklen Angelegenheiten mit allen drei zugelassenen Parteien an einen Tisch (HO 15.7.2025a). Im Vordergrund stehen aber momentan weniger die politischen Konflikte als vielmehr die Unzufriedenheit bestimmter Clans mit der Regierung - darunter der Clan des Präsidenten (Isaaq / Habr Yunis / Muse Abdalla) sowie die östlich von Burco beheimateten Isaaq / Habr Yunis / Sa'ad Yunis und die beiden Clans in Awdal (Issa und Gadabursi). Zudem sind nicht alle Kreise in Somaliland über die Anerkennung durch Israel glücklich (BMLV 9.7.2026).

Parlament: Es gibt ein Zwei-Kammern-Parlament. Das Ober- bzw. Ältestenhaus (guurti) besteht aus 82 ernannten bzw. indirekt gewählten, das Unter- bzw. Repräsentantenhaus aus 82 gewählten Mitgliedern. Die letzten Parlamentswahlen wurden im Mai 2021 abgehalten (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2024a). Mehrere europäische Staaten haben diese erfolgreichen Wahlen gelobt (EEAS 8.6.2021). Es gab zwar einige Unregelmäßigkeiten (FH 2024a), und die Wahlen verliefen nicht perfekt, doch waren sie frei und fair (USDOS 20.3.2023), glaubwürdig (FH 2024a) sowie friedlich und transparent (USDOS 20.3.2023). Im Unterhaus konnte die Partei Waddani 31 Sitze gewinnen, die damals regierende Partei Kulmiye 30 und die Partei UCID (Ururka Caddaalada iyo Daryeelka) die übrigen 21 (ICG 12.8.2021; vgl. HIPS 8.2.2022; FH 2024a). Obwohl die Wahlkommission im Feber 2026 aufgrund von Sicherheitsbedenken, technischen Problemen und der herrschenden Dürre nur für eine Verschiebung der Wahlen für zehn Monate eingetreten ist, hat das guurti das Mandat des Unterhauses und der Lokalräte im April um 27 Monate verlängert. Die Wahlen waren eigentlich für Ende Mai 2026 vorgesehen gewesen (Geeska 28.4.2026).

Das Oberhaus setzt sich ausschließlich aus Ältesten zusammen. Das guurti wurde 1993 gebildet und seither - aufgrund unklarer Rechtslage - nicht mehr neu besetzt (ICG 12.8.2021; vgl. AQSOM 5 11.2024; BS 2026). Immer wieder hat das guurti sein eigenes Mandat verlängert (BS 2026; vgl. FH 2024a). Verstorbene Älteste wurden durch nahe Angehörige ersetzt - unabhängig von deren Verdiensten (Shukri/TEL 3.5.2021). Zuletzt hat das guurti im Oktober 2022 sein eigenes Mandat um fünf Jahre verlängert (FH 2024a). 

Durch diese Institution - aber auch generell - verfügen Clanälteste über eine einflussreiche Rolle in der Politik (FH 2024a). Zudem sind beim Innenministerium 2.700 suldaans [Anm.: traditionelle Älteste bzw. Clanführer] registriert. Diese erhalten für ihre Beteiligung an den Lokalverwaltungen auch ein Gehalt (UNHRC 6.9.2017). Neben der beim Innenministerium liegenden Liste an Ältesten führen die Gouverneure eigene Listen über die Ältesten in ihrer Region (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023).

Präsidentschaft: Im November 2024 fand die letzte Präsidentschaftswahl statt. Der Oppositionskandidat Abdirahman Mohamed Abdullahi „Irro“ von der Waddani-Partei konnte sich mit 64 % der Stimmen gegen den amtierenden Präsidenten Muse Bihi Abdi von der Kulmiye durchsetzen (BAMF 25.11.2024; vgl. Standard 20.11.2024; BS 2026). Die Wahl ist laut internationalen Wahlbeobachtenden frei, fair, transparent und friedvoll verlaufen (TBF 14.11.2024; vgl. BAMF 25.11.2024; ÖB Nairobi 19.11.2024; Standard 20.11.2024), es gab keine signifikanten Probleme (Sahan/SWT 4.12.2024). Die Amts- und Machtübergabe erfolgte problemlos und unterstreicht die Konsolidierung der Demokratie in Somaliland (BS 2026).

Nur drei Parteien zugelassen: Die somaliländische Verfassung beschränkt die Zahl an zugelassenen Parteien auf drei (BS 2026). Bei den letzten Partei-Wahlen im November 2024, die gleichzeitig mit den Präsidentschaftswahlen stattgefunden haben, rangen neben den drei damals zugelassenen Parteien noch sechs weitere politische Vereinigungen um eine Zulassung als nationale Partei (TBF 14.11.2024). Waddani (216.000 Stimmen) und Kulmiye (108.000) wurden bestätigt, als neue Partei kam die Kaah (132.000) hinzu. Diese drei Parteien dürfen nun für die nächsten zehn Jahre als national zugelassene politische Parteien agieren (HT 19.11.2024; vgl. WARSOM 19.11.2024; AA 9.3.2026). 

Die politische Basis der Kulmiye ist in erster Linie eine Allianz der Isaaq-Clans Habr Awal und Habr Jeclo (Sahan/SWT 31.7.2023). Waddani wurde hingegen von den Isaaq / Gerhaji / Habr Yunis gegründet (Sahan/SWT 5.9.2022). Die letzten vier somaliländischen Präsidenten wurden von Isaaq / Habr Awal, Isaaq / Habr Jeclo und Dir / Samaroon gestellt (ICG 10.11.2022). Der neue Präsident Irro gehört zu den Habr Yunis (AQSOM 5 11.2024; vgl. Sahan/SWT 4.12.2024). Er wurde v. a. vom eigenen Clan sowie von den Isaaq / Gerhaji / Idagalla, Teilen der Habr Jeclo, Dissidenten der Habr Awal und einem Drittel der Gadabursi gewählt (AQSOM 5 11.2024).

Islamismus: Der wachsende wirtschaftliche und politische Einfluss der salafistischen al I’tisaam ist in Hargeysa kaum zu übersehen, insbesondere angesichts der zahlreichen neu errichteten Schulen und Moscheen (Sahan/SWT 4.7.2025). Die Gruppe agiert jenseits der Clangrenzen und ihre Mitglieder stammen aus dem gesamten politischen Spektrum. Nachdem al I’tisaam mit der Abwahl von Präsident Farmaajo in Mogadischu an Macht verloren hat, verlegt sie ihren Fokus zunehmend auf Somaliland. Die Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia, spricht der Shafi’i-Schule des Islam, der die meisten Somaliländer anhängen, jegliche Legitimität ab und erachtet praktizierten Sufismus als Häresie. Ihr Ziel ist es, die Demokratie in Somaliland zu stürzen und durch eine totalitäre Herrschaft im Rahmen eines islamischen Emirats zu ersetzen (Sahan/SWT 5.9.2022).

Quellen

2.3 Gebiete der Dhulbahante und Warsangeli / Sanaag und Sool / North East State (NES)

Letzte Änderung 2026-10-05 11:29

Nur die Region Sool wird vorwiegend von Dhulbahante bewohnt. Gleichzeitig bezieht sich der "SSC" aber auf drei Teile, die einen Bundesstaat Somalias ausmachen sollen: Sool, Sanaag und Cayn (Buuhoodle). Anders als in Sool, gibt es in Sanaag aber nur wenige Dhulbahante, hingegen viele Isaaq und Darod / Harti / Warsangeli (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Gleichzeitig sind auch viele Dhulbahante mit dem NES bzw. SSC-Khatumo unzufrieden, der keineswegs einen Querschnitt des Clans repräsentiert (STDOK/BMLV 10.4.2025). So findet sich dort nur "eine Handvoll" Dhulbahante der nördlichen Subclans aus Sanaag. Insgesamt repräsentiert der NES daher nur einen Teil von Togdheer (Cayn) und einen Teil der Region Sool bzw. die Dhulbahante-Subclans aus Buuhoodle und dem südlichen Teil von Sool; nicht aber Sanaag und speziell nicht die Warsangeli (BMLV/STDOK 6.6.2025; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). Auch nach der Gründung des NES neigen viele Warsangeli und auch einige Dhulbahante zu Puntland (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Das Parlament des NES hat hinsichtlich der Dhulbahante etwas Gewicht, hinsichtlich der Warsangeli jedoch kaum (AQSOM 4/STDOK 10.2025).

Sool / Dhulbahante: Der Großteil der Bevölkerung von Sool gehört zu den Darod / Harti / Dhulbahante (EUAA 5.2025b). Dhulbahante finden sich in allen Regierungen: in Somaliland, in Puntland und auch in der somalischen Bundesregierung. So sind etwa der aktuelle Vizepräsident Puntlands und auch der Sprecher des somaliländischen Unterhauses Dhulbahante (BMLV 9.7.2026). Der im November 2024 neugewählte Präsident Somalilands hat in seinem neuen Ministerkabinett einen Dhulbahante (Horn 14.12.2024a).

1993 hat der Clanführer (garaad) der Dhulbahante das Abkommen zur inneren Einigung Somalilands mit unterzeichnet. Bereits 1998 kam es zu Meinungsverschiedenheiten mit der Regierung, garaad Jama wendete sich nach Puntland, bei dessen Errichtung sich die Dhulbahante beteiligten. Von da an wechselten die Dhulbahante mehrfach die Seite (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Teile fühlten sich durch das von Isaaq dominierte Regierungssystem Somalilands sowohl politisch als auch wirtschaftlich an den Rand gedrängt (Sahan/SWT 19.6.2023; vgl. Economist/L. Taylor 29.8.2024; AQSOM 4/STDOK 6.2026). 

Im Dezember 2022 wandte die somaliländische Polizei in Laascaanood exzessive Gewalt an und tötete mehrere Demonstranten. Diese hatten gegen das Versagen des Staates, auf eine Reihe von Attentaten auf Akteure der Zivilgesellschaft und der Opposition zu reagieren, protestiert. In diesem Kontext erklärten Älteste der Dhulbahante die Sezession von Somaliland und gründeten unter dem Namen SSC-Khatumo eine eigene Verwaltung. Zudem kündigten sie ihre Absicht an, sich Somalia wieder anzuschließen. Der Konflikt eskalierte im Feber 2023 (BS 2026). 

Im Ergebnis wurde der SSC-Khatumo in den "Bundesstaat" NES transformiert, die Bundesregierung hat diesen als solchen anerkannt (Sahan/SWT 4.8.2025). Im August 2025 wurde ein 83-köpfiges Regionalparlament eingerichtet (HO 1.9.2025). Dieses hat Abdiqadir Aw Ali Firdhiye auf fünf Jahre zum Präsidenten des NES gewählt (Dawan 30.8.2025; vgl. Sahan/SWT 1.9.2025). Die Bundesregierung hat sich in den Wahlprozess eingemischt (GO 21.7.2025), sowohl Firdhiye als auch sein Vizepräsident gelten als ihre Kandidaten. Aus Sicht der Bundesregierung ist der Staatsbildungsprozess des NES damit abgeschlossen (HO 1.9.2025). Laut einer Quelle entsprach der Prozess zur Schaffung des NES nicht den Vorgaben der somalischen Verfassung (Sahan/SWT 25.8.2025). Die Konferenz zur Bildung bundesstaatlicher Strukturen Mitte 2025 wurde u. a. von garaad Jama stark kritisiert, v. a. aufgrund externer Einmischungen (Horseed 12.7.2025; vgl. Wardheer 12.7.2025; Horn 13.7.2025). Überhaupt haben wichtige Politiker und Älteste nicht an der Konferenz partizipiert (GO 21.7.2025). Zudem hat garaad Jama bereits im Mai 2025 erklärt, dass von "seinem" Territorium kein Angriff auf Somaliland mehr erfolgen wird (SG 12.5.2025).

Insgesamt sind die Dhulbahante hinsichtlich des NES nicht geeint. Immerhin gibt und gab es auch anderswo politische Posten, und manche Wirtschaftstreibende arbeiten eng mit Puntland oder Somaliland zusammen (AQSOM 4/STDOK 6.2026; vgl. BMLV 9.7.2026). Gleichzeitig steht der NES finanziell auf schwachen Beinen: Aufgrund der Neutralität der Warsangeli verfügt er über keinen Hafen und damit können sowohl Puntland als auch Somaliland jederzeit eine Blockade einrichten (Sahan/SWT 25.8.2025; vgl. Sahan/SWT 4.8.2025). Der Großteil der wenigen Einnahmen fließt in die Sicherheit (AQSOM 4/STDOK 10.2025). Der NES ist also ökonomisch sehr stark von Puntland und Somaliland abhängig und dementsprechend exponiert (AQSOM 4/STDOK 6.2026). 

Laut einer Quelle gilt Laascaanood als Zentrum der islamistischen al I'ttisam, welche dort demnach u. a. Strom- und Wasserversorgung sowie Geldtransfers kontrolliert. Präsident Firdhiye ist ein Proponent dieser Gruppe (AQSOM 4/STDOK 10.2025).

Sanaag, Warsangeli: Der Osten der Region wird hauptsächlich von Darod / Harti / Warsangeli bewohnt. In einigen Gebieten im Süden der Region finden sich Darod / Harti / Dhulbahante, im westlichen Teil, einschließlich Ceerigaabo, überwiegend Isaaq / Gerhaji / Habr Yunis, in Ceerigaabo außerdem auch Isaaq / Gerhaji / Habr Jeclo sowie Mitglieder der Dhulbahante und Warsangeli (EUAA 5.2025b). Insgesamt verteilt sich die Bevölkerung in Sanaag etwa auf 37 % Isaaq / Habr Jeclo und 37 % Warsangeli [Anm.: Die Dhulbahante stellen folglich nur eine Minderheit] (BMLV 2.7.2025). Der im November 2024 neugewählte Präsident Somalilands hat in seinem neuen Ministerkabinett zwei Warsangeli (Horn 14.12.2024a).

Gegenüber dem NES hegen die in Sanaag lebenden Warsangeli und Teil der dort ansässigen Dhulbahante nur wenige Sympathien. Sie werden dafür umso mehr von Puntland hofiert, es haben dort auch die puntländischen Lokalwahlen stattgefunden, beide Clans sind im puntländischen Parlament vertreten. Insgesamt ist aber noch keine Entscheidung erkennbar, wohin sich die Warsangeli in Sanaag orientieren werden - Somaliland, Puntland, NES oder Eigenständigkeit (BMLV/STDOK 6.6.2025). Laut einer Quelle sehen sich viele Warsangeli im NES noch ein viertes Mal (nach Somalia, Somaliland, Puntland) marginalisiert, weil sie auch dort kein relevanter Stakeholder sind. Gleichzeitig befinden sie sich durch ihre Nähe zur Hafenstadt Bossaso im ökonomischen Orbit von Puntland und sind nicht an das Dhulbahante-Hinterland gebunden (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Im Zuge der Auseinandersetzungen um Ceerigaabo (Sanaag) im Dezember 2024 hat sich der suldaan der Warsangeli dagegen verwehrt, dass der SSC-Khatumo seinen Clan repräsentieren würde (PP 19.12.2024). Im Juli 2025 erklärten mehrere Älteste, dass die Warsangeli sich bei Puntland sehen und keine Repräsentanten zur Gründungskonferenz des NES senden wollen. Auch wenn der Clan diesbezüglich nicht völlig einig ist, ist diese Erklärung doch signifikant (Sahan/SWT 11.7.2025; vgl. Horseed 12.7.2025). Teilgenommen haben einige Warsangeli, diese haben jedoch nicht im Namen der Ältesten und Gemeindeführer agiert (GO 21.7.2025). Sie vertreten vielmehr den sogenannten "Maakhir State", eine Minderheitenfraktion der Warsangeli (Sahan/SWT 4.8.2025; vgl. Sahan/SWT 22.9.2025; AQSOM 4/STDOK 10.2025). Laut zwei Quellen steht der größere Teil der Ältesten der Warsangeli nunmehr hinter Puntland, ein anderer Teil verhält sich weiterhin abwartend (Sahan/SWT 25.8.2025; vgl. BMLV 9.7.2026).

Puntland: Aus puntländischer Sicht steht der NES auf der Seite der Bundesregierung (BMLV 2.7.2025). Gleichzeitig beansprucht der NES Gebiet, das teils von Puntland beansprucht wird und wo sich die Verwaltung Puntlands zum Teil festgesetzt hat (HO 4.5.2025; vgl. RD 19.7.2025). Überhaupt hat Puntland in den mehrheitlich von Warsangeli bewohnten Gebieten wesentlichen Einfluss - etwa in Badhaan und Hadaftimo (BMLV 9.7.2026). Aber auch die Gebiete der Dhulbahante wertet Puntland als Teil seines Territoriums (HO 17.7.2025). Die Mitte 2025 stattgefundenen Konferenzen zur Einrichtung des NES hat Puntland verurteilt und als verfassungswidrig bezeichnet (GO 21.7.2025; vgl. HO 17.7.2025). 

Quellen

3 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten

Letzte Änderung 2026-10-05 11:30

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 15.1.2026). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert:

  • Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise vom North East State (NES; vormals SSC-Khatumo) und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden;
  • In Puntland wird die Kontrolle kleiner, gebirgiger Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia (ISS) beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat;
  • In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 11.9.2026).

Political Geography Now gibt die Lage mit Stand 31.3.2026 folgendermaßen wieder:

Das Bild zeigt eine Landkarte von Somalia, in welcher verzeichnet ist, welche Teile von welchem Akteur beeinflusst oder kontrolliert werden
PGN/EUAA 31.3.2026

Mit Stand 19.6.2025 hat sich die Lage laut derselben Quelle noch folgendermaßen dargestellt:

Das Bild zeigt eine Landkarte von Somalia, in welcher verzeichnet ist, welche Teile von welchem Akteur beeinflusst oder kontrolliert werden
PGN 19.6.2025

EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum April 2025-März 2026 in ganz Somalia 4.676 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 2.969 um Kampfhandlungen, bei 936 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne (remote violence) und bei 771 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten (violence against civilians). Neben den 771 genannten Vorfällen gegen Zivilisten waren diese noch von 70 Vorfällen der Kategorie remote violence betroffen. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 13 pro Tag (EUAA 5.2026a). Laut einer anderen Quelle betrug die Zahl der bei den unterschiedlichen Konflikten in Somalia getöteten Menschen (inkl. Kombattanten) im Jahr 2024 5.554, in den ersten drei Quartalen 2025 waren es laut dieser Quelle mehr als 7.700 (HC 24.2.2026).

[Anm.: Auch wenn sich die folgende Karte der Vereinten Nationen auf den Zugang für humanitäre Organisationen bezieht, kann sie zur Veranschaulichung der Sicherheitslage durchaus als Vergleichswert herangezogen werden:]

Karte mit dem Zugang für humanitäre Organisationen nach Schwierigkeit
UN OCHA 27.1.2026

Auch diese von EUAA durchgeführte Auswertung von ACLED-Daten zeichnet ein ähnliches Bild, nämlich dass es in den somaliländischen Regionen und in Nugaal (Puntland) vergleichsweise wenige Zwischenfälle und Todesopfer gibt:

Vorfälle und Opfer 4.25 bis 3.26 nach Region
EUAA 5.2026a

Konsequenterweise sind Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies aber auch für Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 11.9.2026). Grundsätzlich finden in fast allen Regionen Somalias südlich von Puntland regelmäßig örtlich begrenzte Kampfhandlungen zwischen internationalen Schutztruppen bzw. somalischen Sicherheitskräften und al Shabaab statt, v. a. in Süd-/Zentralsomalia, wo große Gebiete unter der Kontrolle dieser Gruppe stehen (AA 9.3.2026).

Am Global Peace Index des Institute for Economics & Peace, welcher unterschiedliche Perspektiven des Friedens analysiert, lag Somalia zuletzt mit 2.983 Punkten auf Rang 151 von 163 untersuchten Staaten - knapp hinter Nigeria (2.869 Punkte), dem Irak (2.862) und der Türkei (2.852), aber vor z. B. Burkina Faso (3.016), Israel (3.108), Afghanistan (3.229) oder der Ukraine (3.434) (IEP 6.2025).

Quellen

3.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung 2026-10-05 11:32

Die Sicherheitslage bleibt fragil. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, al Shabaab weitere Räume zu öffnen (AA 9.3.2026). Insbesondere die zwei Tage andauernden schweren Kämpfe zwischen Kräften von Opposition und Bundesregierung am 3.-4.6.2026 in Mogadischu haben diese Fragilität unter Beweis gestellt (Sahan 8.6.2026).

Die Vorgängermission African Union Transition Mission in Somalia (ATMIS) ging zum Jahresbeginn 2025 im Wesentlichen in die neubenannte African Union Support and Stabilization Mission in Somalia (AUSSOM) über (PGN 19.6.2025). AUSSOM ist in großem Ausmaß an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. V. a. in städtischen Gebieten fungieren die Soldaten als Haltetruppe und sind für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich (BMLV 11.9.2026). 

Weiterhin fordert der Konflikt mit al Shabaab Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. UNHRC/UNGA 30.1.2026). In den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, South West State (SWS) und Jubaland kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AUSSOM und al Shabaab (AA 31.8.2026; vgl. SFH 1.2026; AA 9.3.2026). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 9.3.2026). Die Vereinten Nationen wiederum berichten, dass al Shabaab gegen die Kräfte der Bundesregierung, der Bundesstaaten, von AUSSOM und anderen internationalen Partnern einen nicht-internationalen, bewaffneten Konflikt führt (UNHRC/UNGA 30.1.2026).

Die Bundesregierung hat es nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 11.9.2026). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten (Sahan 8.6.2026). Um auch nur eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM (AA 9.3.2026; vgl. BMLV 11.9.2026), auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 11.9.2026). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).

Eine Sicherheitsanalyseorganisation nennt für ganz Somalia für die Jahre 2024 und 2025 folgende Vorfallszahlen nach Hauptakteuren:

Vorfallszahlen nach Hauptakteuren für die Jahre 2024 und 2025
AQSOM 9 1.2026

Gebietskontrolle: Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten, und der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß (BMLV 11.9.2026). Die Bundesstaaten Süd-/Zentralsomalias befinden sich also nur teilweise unter staatlicher Kontrolle. Dabei muss zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der Bundesregierung und der Kontrolle urbaner Gebiete der einzelnen Bundesstaaten unterschieden werden, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 9.3.2026). Zumindest in Baidoa und Jowhar hat die Bundesregierung stärkeren Einfluss (BMLV 11.9.2026). Ländliche Gebiete stehen unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen, die i.d.R. entlang von Clanlinien organisiert sind (AA 9.3.2026). 

Al Shabaab wurde in der Vergangenheit erfolgreich aus den großen Städten gedrängt, übt jedoch über weite Teile des Hinterlandes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BS 2026; UNHRC/UNGA 30.1.2026; USDOS 26.6.2024b; PGN/EUAA 31.3.2026). Laut zweier Quellen kontrolliert al Shabaab 30 % des Staatsgebietes (SFH 1.2026; vgl. Sahan/SWT 10.4.2025). Das "urban island scenario" besteht also weiterhin. Das heißt, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AUSSOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 11.9.2026; vgl. MBZ 4.4.2025). Als "Inseln" zu bezeichnen sind z. B. Xudur, Waajid, Diinsoor, Wanla Weyne und Baraawe. In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe, die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (BMLV 11.9.2026).

Al Shabaab übt aber auch auf Städte und Gebiete, die nicht direkt von ihr kontrolliert werden, erheblichen Einfluss aus (BS 2026). Dementsprechend kann eigentlich kein Gebiet in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden. Insbesondere durch die Infiltration mittels verdeckter Akteure kann die Gruppe nahezu überall aktiv werden (BMLV 11.9.2026). Wie auf der Karte von Political Geography Now im Kapitel Sicherheitslage ersichtlich, sind die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete: 

  1. das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facto die gesamte Region Middle Juba;
  2. Jamaame und ein großes Gebiet um Badhaade in Lower Juba;
  3. Große Gebiete um Ceel Cadde und von Qws Qurun bis hin zur Südgrenze der Region Gedo;
  4. Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey;
  5. der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor;
  6. Gebiete auf beiden Seiten der Grenzen von Bay mit Bakool bzw. Bakool und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow und bis hin zum Shabelle;
  7. Rab Dhuure und das Gebiet östlich davon in Bakool;
  8. das nördliche Drittel von Middle Shabelle mit der Stadt Adan Yabaal;
  9. die südliche Hälfte von Galgaduud mit der Stadt Ceel Buur;
  10. und ein kleiner Teil im südlichen Mudug (PGN/EUAA 31.3.2026);

Al Shabaab [Anm.: siehe auch Al Shabaab] - jüngere Vergangenheit: In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Gruppe verlor damals die Kontrolle über mehrere strategisch wichtige Städte wie die Hafenstadt Xaradheere sowie über Ceel Dheere und Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023). Spätestens ab Mitte 2024 gingen einige Orte und Gebiete wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vgl. AA 25.4.2025), u. a. weil die Bundesregierung unfähig war, in den befreiten Gebieten auch nur grundlegende staatliche Aufgaben wahrzunehmen (AA 25.4.2025; vgl. ÖB Nairobi 10.2024), weil es an Truppen mangelte (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BMLV 7.8.2024), es zu logistischen Problemen und einem Aufbrechen von Clankonflikten kam (HIPS 7.5.2024). Zusätzlich hat ATMIS 2023 und 2024 21 Stützpunkte an somalische Kräfte übergeben und drei weitere geschlossen; bei der Übergabe an AUSSOM verfügte ATMIS aber immer noch über etwa 50 Stützpunkte in Somalia. [Anm.: siehe auch Ausländische Kräfte] Als die Truppen von ATMIS reduziert wurden, begann aber ein Erstarken von al Shabaab. Von den 21 übergebenen Stützpunkten befanden sich im Juni 2025 bereits mehrere unter Kontrolle der Gruppe (PGN 19.6.2025).

Gleichzeitig beliefen sich die eigenen Verluste der Bundesarmee (ohne Einheiten der Bundesstaaten oder alliierter Milizen) nach Angaben des Generalstabschefs im Zeitraum 2023-2025 auf 10.000-15.000 Mann (SG 5.11.2025; Sahan/SWT 17.11.2025). Zusätzlich sind alleine in den ersten sechs Monaten 2025 Tausende Soldaten desertiert (Sahan/SWT 17.11.2025). Die Ma'awiisley [Anm.: Milizen] wurden von der Bundesregierung laut einer Quelle faktisch im Stich gelassen. Sie wurden von Nachschub und Kommunikation abgeschnitten, eine Ablösung war nicht mehr vorgesehen. Dies war mit ein Grund, weshalb z. B. Moqokori und Tardo an al Shabaab verloren gingen (Sahan/SWT 16.7.2025). In Middle Shabelle haben Ma'awiisley im November 2025 mit dem Niederlegen der Waffen gedroht, da die ihnen versprochenen Soldzahlungen über Monate hinweg ausständig geblieben sind (GO 11.11.2025).

Insgesamt hat al Shabaab viele der von der Bundesregierung seit August 2022 erzielten Erfolge wieder zunichtegemacht (VOA/Babb 18.6.2024; vgl. PGN 19.6.2025). Im Rahmen einer von HirShabelle ausgehenden Offensive ab Ende Feber 2025 hat die Gruppe weitere erhebliche Geländegewinne erringen können und strategisch wichtige Orte in Hiiraan sowie in Middle und Lower Shabelle erobert - darunter Adan Yabaal (AA 9.3.2026; vgl. BAMF 3.3.2025; SG/WP 28.5.2025; Weiss/FDD 3.3.2025). Im Umland von Mogadischu, in Lower Shabelle, konnte al Shabaab u. a. die Ortschaften Aw Dheegle, Bariire, Sabiid und Anoole einnehmen (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Damit kontrollierte die Gruppe drei der vier wichtigsten Shabelle-Brücken der Region (Sahan/SWT 26.3.2025). Im Juli 2025 hat al Shabaab schließlich noch die wichtigen Städte Moqokori (CT/Karr/Tesfaye/AEI 10.7.2025) und Maxaas einnehmen können (BAMF 28.7.2025). Damit hat die Gruppe bis Juli 2025 ca. 90 % der im Rahmen der Regierungsoffensive 2022/23 durch die Bundesregierung gewonnenen Gebiete wieder zurückerobert (GO 23.7.2025). Andere Gebiete wurden infiltriert und von al Shabaab erneut mit administrativen Parallelstrukturen ausgestattet (UN OCHA 27.1.2026).

Allerdings begannen ab Mitte Juni 2025 AUSSOM, Bundesarmee und bilaterale ugandische Truppen ebenfalls mit offensiven Maßnahmen und Rückeroberungen (AA 9.3.2026). Die Übergänge über den Shabelle in Lower Shabelle sind weitgehend von al Shabaab gesäubert worden (BMLV 11.9.2026). Derart konnte in der zweiten Jahreshälfte 2025 eine Stabilisierung der Sicherheitslage erreicht werden (AA 9.3.2026). 

Al Shabaab - Gegenwart [Anm.: siehe dazu auch Sicherheitslage / Al Shabaab]: Trotz militärischer Rückschläge hat sich al Shabaab immer wieder als resilient erwiesen (BS 2026). Al Shabaab hat trotz der nominell hohen Verluste, die ihr durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, keinen Mangel an Kämpfern (BMLV 11.9.2026). Ein Abkommen zwischen Äthiopien und Somaliland hat ihr viele neue Rekruten gebracht (VOA/Babb 18.6.2024). Die Gruppe führt weiterhin einen Aufstand gegen die international anerkannte somalische Bundesregierung und kontrolliert weite Teile Süd-/Zentralsomalias, wo sie die Regierungsgewalt ausübt und Steuern eintreibt (CT/Tyson/AEI 10.6.2025; vgl. UNHRC/UNGA 30.1.2026). Al Shabaab verwendet gewalttätige, extremistische Taktiken (BMLV 2.7.2025). Die Aktivitäten dieser islamistischen Terrororganisation prägen das Land, sie stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar (AA 9.3.2026; vgl. BMLV 11.9.2026).

Al Shabaab greift weiterhin staatliche Institutionen, Streitkräfte und Zivilisten an (SFH 1.2026). Ziel terroristischer Anschläge sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter (AA 9.3.2026), größere Attentate richten sich i.d.R. gegen Hotels, Regierungs- und internationale Institutionen (AQSOM 4/STDOK 10.2025). Auch der Flughafenbereich in Mogadischu ist betroffen (AA 31.8.2026). [Anm.: Zu expliziten Feindbildern von al Shabaab siehe Subjekte gezielter Attentate]

Die Gruppe bedient sich neben politischen und kriminellen Mitteln zur Kontrolle der Bevölkerung (wie Einschüchterung, Erpressung etc.) im militärischen Bereich zur Erreichung der Ziele der gesamten Bandbreite der asymmetrischen Kriegsführung. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (BMLV 11.9.2026) und größere Offensiven zu starten (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Dabei verfolgt al Shabaab insgesamt eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 11.9.2026). 

Es gibt politische Angriffe (Offizielle, Älteste, Kandidaten), um zu stören und eine Konsolidierung zu verhindern; Angriffe auf die Sicherheitsstrukturen (Bundesarmee, Polizei, Milizen, AUSSOM), um den Feind zu schwächen und Spielraum zu gewinnen; Angriffe auf die Wirtschaft (Infrastruktur, Straßen, Märkte), um dem Staat Ressourcen zu nehmen; und symbolische Gewalt, um Angst zu verbreiten und mediale Aufmerksamkeit zu erregen (AQSOM 4/STDOK 10.2025). Laut einer Quelle ist es der Gruppe insgesamt wichtiger, in Gebieten Geld erpressen zu können ("Steuern") als diese Gebiete vollständig zu kontrollieren (MBZ 4.4.2025).

Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor (BMLV 11.9.2026). Militärisch wird al Shabaab gegenwärtig als statisch (AQSOM 4/STDOK 6.2026; vgl. BMLV 11.9.2026) bzw. hinhaltend und abwartend bezeichnet - was die Räume in Lower Shabelle, Lower und Middle Juba sowie Bay und Bakool betrifft. In Zentralsomalia - in Hiiraan und Middle Shabelle - verfolgt al Shabaab hingegen derzeit einen Kampf der Abnutzung gegen die Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Ma'awiisley. Die Gruppe hält sich dort weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften auf und greift wiederholt die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften an. Dadurch macht sie es ihren Gegnern unmöglich, sich frei zwischen "befestigten Orten" (Ortschaften und Stützpunkte mit ausreichend starken Garnisonen) zu bewegen (BMLV 11.9.2026). Gleichzeitig zieht sich die Gruppe nunmehr nicht mehr automatisch zurück, wenn Regierungskräfte oder AUSSOM angreifen; vielmehr hat al Shabaab wiederholt erbitterten Widerstand geleistet, etwa Mitte 2025 bei der Regierungsoffensive gegen Bariire (Sahan/SWT 8.8.2025). Zudem greift al Shabaab nunmehr auch gezielt Ortschaften an, um diese einzunehmen. Dabei geht es um zwei Ziele: das Gelände an und für sich; und die Abnutzung des Gegners (BMLV 11.9.2026).

Jene großen Städte (Bezirks- und Bundesstaatshauptstädte), die nicht im unmittelbaren Schwerpunkt der Kampfhandlungen liegen, sind nicht von einer Eroberung durch al Shabaab bedroht. Andererseits sind aufgrund der Unklarheit hinsichtlich der Finanzierung von AUSSOM z. B. zur Sicherheit von wichtigen Städten wie Jowhar und Balcad kaum klare Aussagen möglich (BMLV 11.9.2026). Von der Regierung kontrollierte Gebiete - auch Mogadischu - werden häufig von terroristischen Anschlägen heimgesucht (AA 9.3.2026). In Städten sowie entlang von Hauptversorgungsrouten und Nebenstraßen setzt die Gruppe im Kampf gegen Regierungstruppen und deren Alliierte improvisierte Sprengsätze ein (Sahan/SWT 19.6.2024). Vereinzelt kommt es seitens al Shabaab zu Angriffen mit Artillerie in Mogadischu, mitunter auch in z B. Baidoa und Kismayo. Angegriffen wurden in der Vergangenheit u. a. Flughäfen sowie andere von AUSSOM gesicherte Strukturen (UNSC 30.9.2025).

In jüngerer Vergangenheit gab es einen deutlichen Rückgang an Angriffen durch al Shabaab. Dieser Rückgang ist Teil eines längeren Trends, seit 2023 ist die Zahl an Todesopfern durch Terroranschläge jährlich um etwa 24 % zurückgegangen. Laut dieser Quelle ist dieser Rückgang aber nicht als Schwächung von al Shabaab oder als nennenswerte Verbesserung der Sicherheitslage zu interpretieren. Vielmehr ist dies auf einen Strategiewechsel zurückzuführen: Al Shabaab wendet sich vom Terrorismus mit vielen Opfern ab und konzentriert sich stattdessen auf territoriale Kriegsführung, technologische Entwicklung und Truppenmobilisierung. Eine ähnliche Taktik verfolgte die Gruppe bereits während der Wahlkrise 2021-2022 (Sahan 17.6.2026). Eine andere Quelle erklärt die gesunkene Zahl an Vorfällen - z. B. in Mogadischu - damit, dass sich die Gruppe aus dem Konflikt zwischen Bundesregierung und Opposition heraushält und den Streit nutzt, um anderswo Prioritäten zu setzen oder eigene Kräfte auszuruhen (BMLV/STDOK 20.5.2026).

Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BMLV 11.9.2026). In einigen Gebieten sind Schläferzellen in Lagern für IDPs und in informellen Siedlungen, in Krankenhäusern und Universitäten eingebettet. Sie sammeln Informationen und leisten logistische Unterstützung (AQSOM 4/STDOK 10.2025). Die Infiltration staatlicher Institutionen ermöglicht es al Shabaab nicht nur, Informationen zu sammeln, sondern auch, Ernennungen zu manipulieren und die Kontrolle der Regierung über strategische Infrastruktur zu untergraben. Angehörige der Gruppe wurden in Schlüsselinstitutionen an Häfen, Flughäfen und in öffentlichen Institutionen eingeschleust (K.Farah/M.Ouma/S.Nyanchoga 9.2025). Al Shabaab ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen (BMLV 11.9.2026).

Clankonflikte, Politik und Kriminalität: Es mangelt an Strategien zur Lösung politischer Konflikte, diese eskalieren regelmäßig bis hin zur Gewalt (BS 2026). Dabei schätzt EUAA auf Basis von Daten von ACLED die Zahl an Milizen von Clans und Subclans im ganzen Land auf einige Dutzend (EUAA 5.2026a). Zwischen solchen Milizen kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen (AA 31.8.2026; vgl. BS 2026), ebenso zwischen Clanmilizen und Sicherheitskräften (BMLV 2.7.2025; vgl. BS 2026). Ausgelöst werden Clankonflikte oftmals von Streitigkeiten um Land und andere Ressourcen (UNSC 28.3.2025; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; Sahan/SWT 11.7.2024; BS 2026). Da der Klimawandel den Druck auf Viehzüchter und Bauern in ganz Somalia erhöht, werden einst relativ fruchtbare Gebiete zunehmend zu Schauplätzen von Auseinandersetzungen zwischen benachbarten Clans (Sahan/SWT 11.7.2024). Auch Rachemorde und Machtkämpfe können Clankonflikte fördern (UNSC 28.3.2025), können wirtschaftliche oder politische Streitigkeiten schnell zu gewaltsamen Auseinandersetzungen eskalieren (Sahan/SWT 11.7.2024).

Experten sind sich einig, dass das Ausmaß an Clankonflikten, Rivalitäten und Feindseligkeiten landesweit erheblich zugenommen hat (BMLV 11.9.2026; vgl. EUAA 5.2025b). U. a. schürt al Shabaab die Gewalt zwischen den Clans (Sahan/SWT 10.2.2025; vgl. BMLV 4.7.2024). Nach einem Rückgang an Clankonflikten Anfang 2025 ist die Zahl im letzten Jahresviertel wieder erheblich gestiegen, wenn sich dies auch nicht in gleicher Weise auf die Zahl an Opfern ausgewirkt hat. Auffällig war im genannten Zeitraum, dass sich einerseits weniger groß angelegte Angriffe ereigneten und dass sich andererseits 62 % der Vorfälle gegen unbewaffnete Zivilisten oder zivile Infrastruktur richteten. Gleichzeitig waren 35 % der Opfer (Tote und Verletzte) Zivilisten. Bei einigen Vorfällen wurden Angehörige von eigentlich kulturell geschützten Bevölkerungsgruppen (Kinder, Frauen, Ältere) getötet und entführt. Gleichzeitig wurde die begangene Gewalt in sog. sozialen Medien öffentlich zur Schau gestellt. Dies deutet auf eine weitere Aushöhlung traditioneller Kontrollmechanismen hin (AQSOM 9 1.2026). Zahlen zu Clankonflikten 2023-2025:

Clankonflikte und Opfer 2023-2025
AQSOM 9 1.2026

Oft müssen Clans, die Rechnungen begleichen wollen, keinen Widerstand von staatlicher Seite erwarten - weder von der Bundesarmee noch von den Darawish (Kräfte der Bundesstaaten), die entweder an Fronten gebunden oder aber nicht existent sind. Neben der Ablenkung durch den Kampf gegen al Shabaab lähmen auch die Bestrebungen des Bundespräsidenten, seine politische Macht zu festigen, sowie die Schwäche der Regionalkräfte die Kapazitäten und Handlungsmöglichkeiten der Verwaltungen hinsichtlich von Clankonflikten. Ein anderer Grund für das Anwachsen von Clankonflikten ist es, dass sich die politische Elite um den Bundespräsidenten kaum mit Clankonflikten auseinandersetzt. Dies bewirkt ein Klima des „Jeder-für-sich-selbst“ (BMLV 11.9.2026). 

Human Rights Watch nennt für das Jahr 2025 hinsichtlich Clankonflikten spezifisch den Bezirk Luuq (Gedo) sowie die Region Hiiraan (HRW 4.2.2026). Clankonflikte gab es in jüngerer Vergangenheit z. B. in Qoryooley zwischen den Digil-Clans Jidde und Garre; im Raum Dhusamareb zwischen den Hawiye-Clans Habr Gedir und Duduble; in Mudug zwischen den Hawiye / Sa’ad und Darod / Leelkase; in Middle Shabelle zwischen den Hawiye-Clans Abgaal und Hawadle; oder in Galgaduud zwischen Hawiye / Sa’ad und Hawiye / Ayr (BMLV 11.9.2026). Die Vereinten Nationen versuchen, bei inter- und intra-Clankonflikten zu vermitteln, haben dies im Zeitraum März-September 2025 in einigen Fällen auch erfolgreich gemacht, so z.B. in Puntland zwischen Dir und Sheikhal sowie zwischen Warsangeli, in HirShabelle zwischen Mataan Abdulle und Eli Omar sowie zwischen Abgaal und Kabale und in Galmudug zwischen Leelkase und Sa'ad (UNSC 30.9.2025).

Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 9.3.2026). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, carjacking (Autoraub), sexualisierte Gewalt und Tötungsdelikte kommen häufig vor. Die somalische Regierung und AUSSOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 31.8.2026). Fast jeder somalische Haushalt ist bewaffnet (Sahan/Petrovski 24.5.2024; vgl. BMLV/STDOK 2.6.2026). Laut einer Schätzung aus dem Jahr 2017 befinden sich mehr als 1,1 Millionen Handfeuerwaffen in Privatbesitz. Nur ein Bruchteil davon ist registriert (Sahan/SWT 4.12.2023). Die Gesellschaft ist stark militarisiert (Sahan 8.6.2026). 

Islamischer Staat in Somalia (ISS): Die Aktivitäten des ISS beschränken sich auf Puntland, seine Präsenz in Süd-/Zentralsomalia ist in den vergangenen Monaten nicht mehr in Erscheinung getreten - auch nicht in Mogadischu (BMLV 11.9.2026). [Anm.: Zu ISS-Aktivitäten in Puntland siehe Sicherheitslage / Puntland].

Durch Konflikte Vertriebene: Im Jahr 2025 sind laut Daten des UNHCR in ganz Somalia insgesamt 664.000 Menschen vertrieben worden, davon 230.000 (35 %) aufgrund von Konflikt und Unsicherheit. Im Jahr 2024 waren es insgesamt 547.000 bzw. 290.000 (53 %). Durch den Vergleich der Zahlen zu konfliktvertriebenen Personen in den Jahren 2024 und 2025 nach Regionen wird auch das Verschieben der Front bzw. werden die Hotspots deutlich (Vergleichszahlen in Klammer: Gesamtjahr 2024): Bari 41.000 (null), Middle Shabelle 37.000 (10.000), Hiiraan 36.000 (6.000), Gedo 32.000 (87.000), Lower Juba 32.000 (34.000), Lower Shabelle 18.000 (24.000), Middle Juba 7.000 (24.000), Bakool 5.000 (13.000), Bay 4.000 (22.000), Galgaduud 1.000 (4.000), Mudug 500 (29.000); in den Regionen Benadir und Nugaal gab es 2025 keine wegen Konflikt Vertriebenen (UNHCR 2026b).

Zivilisten: Die United Nations Assistance Mission in Somalia (UNSOM) gibt an, dass von den etwas mehr als 12.000 Zivilisten, die im Zeitraum 2017-2024 getötet oder verletzt worden sind, 60,7 % al Shabaab zuzuschreiben sind (UNHRC/UNGA 30.1.2026). Die Vereinten Nationen berichteten für den Zeitraum Jänner-September 2024, dass al Shabaab für 560 von 854 (66 %) getöteten oder verletzten Zivilisten verantwortlich war (AI 29.4.2025). Im Zeitraum März-September 2026 waren es 40 % (159 von 395) (UNSC 30.9.2025;  vgl. AI 21.4.2026). An zweiter Stelle folgen staatliche Sicherheitskräfte (25 %), Clanmilizen (19 %) und Unbekannte (16 %) (UNSC 30.9.2025). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 11.9.2026). Dort kommt es öfter zum Einsatz von Gewalt seitens al Shabaab, die Gruppe ist dort restriktiver und misstraut der Bevölkerung (MBZ 4.4.2025). 

Für Zivilisten besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (BMLV 11.9.2026; vgl. Landinfo 5.3.2026) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 11.9.2026). Zwar richten sich Angriffe von al Shabaab üblicherweise gegen Personengruppen, die von der Gruppe als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei eben auch Zivilisten zuschaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten (BMLV 7.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; EUAA 5.2025a). Al Shabaab greift i.d.R. Zivilisten, die sich nicht auf die eine oder andere Weise exponieren, nicht spezifisch an (BMLV 2.7.2025; vgl. Landinfo 5.3.2026; AQSOM 4/STDOK 10.2025). Auch mit Sprengstoffanschlägen greift die Gruppe meist nicht mutwillig Zivilisten an und verwendet diese Taktik - im Vergleich zu anderen Terrorgruppen - gezielter (FDD/Roggio 11.10.2023). Allerdings nimmt al Shabaab Kollateralschäden ohne Rücksicht hin (AQSOM 4/STDOK 10.2025) und wählt mitunter auch solche öffentlichen Einrichtungen als Ziele aus (SFH 1.2026), bei denen der Gruppe bewusst ist, dass viele Zivilisten Kollateralschäden erleiden werden - etwa bei Angriffen auf Hotels, Kaffee- oder Teehäuser, Restaurants oder belebte Straßenkreuzungen (FDD/Roggio 11.10.2023; vgl. Sahan/SWT 7.8.2024; USDOS 12.8.2025). Mitunter wendet al Shabaab takfir an, also die Vorstellung, dass gewisse Personen und Personengruppen vom muslimischen Glauben abgefallen sind, was wiederum aus Sicht der Gruppe den unnötigen Tod muslimischer Zivilisten rechtfertigen kann (Sahan/SWT 5.8.2024). Ein Ziel von al Shabaab ist es aber auch, Angst zu verbreiten (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Zivilisten werden in allen Lebensbereichen in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit versetzt, und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist (ACCORD 31.5.2021).

Bei einer Anfang 2026 im Auftrag der Staatendokumentation des BFA durchgeführten Umfrage in Hargeysa, Kismayo und Mogadischu haben die 600 Befragten ihr Sicherheitsgefühl wie folgt bewertet:

Wie sicher fühlen Sie sich in ihrer Wohngegend?
STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - SOMALIA - Sense of security]

Eine [Anm.: ältere, aber weiterhin zutreffende] Grafik des Hiraal Institute bestätigt, dass der wesentliche Fokus von al Shabaab auf den Sicherheitskräften liegt [Anm.: Erklärung zur Grafik: SNA - Bundesarmee; SPF - Polizei; FMS - Bundesregierung; PSF - puntländische Sicherheitskräfte; blau - ca. 5.2021-4.2022; orange - ca. 5.2022-4.2023]:

Die Grafik zeigt den Angriffsfokus der al Shabaab auf unterschiedliche Ziele zwischen Mai 2021 und April 2023
HI 5.2023

EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass es zu einem Anstieg an Vorfällen und Todesopfern gekommen ist. Namentlich lag die Zahl an sicherheitsrelevanten Zwischenfällen im Zeitraum April 2024-März 2025 in ganz Somalia bei 3.041. Diese Zahl hat sich im Zeitraum April 2025-März 2026 auf 4.676 erhöht. Gleichzeitig ist die Zahl an Todesopfern von 7.237 auf 8.753 gestiegen. Diese Zahlen umfassen Kampfhandlungen (battles), Explosionen oder Angriffe aus der Ferne (remote violence) und gezielte Gewalt gegen Zivilisten (violence against civilians). Auf Basis dieser Daten ist die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia von 8,3 auf ca. 12,8 pro Tag gestiegen (EUAA 5.2026a). Laut einer Quelle, deren Datenbasis ebenfalls ACLED bildet, gab es im Jahr 2025 in ganz Somalia 5.838 sicherheitsrelevante Vorfälle (16 pro Tag). Gleichzeitig wurden in diesem Jahr demnach 421 zivile Opfer registriert (SFH 1.2026). Laut einer anderen Quelle wurden 2025 hingegen 886 zivile Opfer registriert - 345 Tote und 541 Verletzte (AA 9.3.2026).

Von den Vereinten Nationen werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) über die letzten Jahre wie folgt angegeben: 

Diese Tabelle zeigt die zivilen Opferzahlen, wie sie in Berichten der UN von 2021 bis 2025 angegeben worden sind
UNSC 30.9.2025; UNSC 28.3.2025; UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023; UNSC 15.6.2023; UNSC 16.2.2023; UNSC 1.9.2022; UNSC 13.5.2022; UNSC 8.2.2022; UNSC 11.11.2021; UNSC 10.8.2021; UNSC 19.5.2021

Die letzte halbwegs glaubwürdige Volkszählung wurde im Jahr 1975 durchgeführt - auch diese mit signifikanten Einschränkungen (Sahan/SWT 10.5.2023). Neueste Schätzungen gehen von einer Gesamtbevölkerung von 18,7 Millionen Menschen aus (FSNAU/IPC 23.9.2024). Dies klingt insofern plausibel, als die WHO im Jahr 2023 von 18,3 Millionen Einwohnern ausgegangen ist (WHO 2024). Andere Quellen nennen für das Jahr 2025 Bevölkerungszahlen von 19,4 (WHO 4.3.2026) oder sogar 19,7 Millionen (SFH 1.2026). Bei Herannahme von 18,7 Millionen Einwohnern lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:24.005 [Anm.: Berechnung auf Basis der in der Tabelle oben genannten Quellen] (UNSC 30.9.2025). [Anm.: Die weiter oben angeführten Quoten vergangener Zeiträume wurden auf Basis älterer Angaben zur Bevölkerungszahl errechnet.]

Das Uppsala Conflict Data Program (UCDP) nennt wiederum für 2023 eine Zahl von 4.216 und für 2024 eine Zahl von 2.514 im Konflikt getöteten Menschen. Diese Zahlen umfassen allerdings auch alle im Konflikt getöteten Kombattanten. In der Kategorie One-Sided Violence nennt das UCDP für 2023 eine Zahl von 42 Getöteten, für 2024 eine Zahl von 88, für 2025 eine Zahl von 3. Diese Kategorie erfasst ausschließlich gegen Zivilisten gerichtete Gewalt, umfasst aber nicht alle zivilen Opfer (UCDP o.D.).

Grafik mit Getöteten-Zahlen 2015-2025 nach dem UCDP
UCDP o.D.

Luftangriffe: Die Zahl an Luftangriffen hat 2025 massiv zugenommen (PGN 19.6.2025; vgl. Sahan/SWT 19.3.2025). Während im Jahr 2023 121 und im Jahr 2024 79 Luftangriffe gezählt worden sind, waren es alleine in den ersten fünf Monaten des Jahres 2025 schon 200 an der Zahl. Davon haben die USA - nach eigenen Angaben - 25 durchgeführt. Mindestens 40 werden den VAE zugerechnet, die Puntland im Kampf gegen den ISS unterstützen. Den großen Rest an Luftangriffen im Jahr 2025 haben einer Quelle zufolge vermutlich in Somalia stationierte türkische Drohnen geflogen (PGN 19.6.2025). Nach anderen Angaben waren es 2023 95 Luftschläge, 2024 58 und 2025 227. Besonders betroffen von Luftschlägen waren im Jahr 2025 der Bezirk Bossaso (Offensive gegen den ISS) sowie HirShabelle, Lower Shabelle, Middle und Lower Juba (AQSOM 9 1.2026). Laut einer Quelle ist die den Angriffen zugrunde liegende politische Strategie unklar, es wird demnach damit versucht, die Verwaltungsfähigkeiten von al Shabaab zu reduzieren und/oder die Gruppe zu Verhandlungen zu zwingen. Tatsächlich richten sich die Luftschläge in erster Linie gegen die höhere und mittlere Ebene von al Shabaab, sie beeinträchtigen laut einer Quelle damit die Regierungsfähigkeit (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Kenia und Äthiopien führen sporadisch ebenfalls Luftschläge durch (PGN 19.6.2025; vgl. GN 6.3.2025; EUAA 5.2025b), auch AUSSOM verfügt über entsprechende Kapazitäten (EUAA 5.2025b).

Quellen

3.1.1 Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba)

Letzte Änderung 2026-10-05 11:29

Jubaland kontrolliert nur Teile des eigenen Gebietes. Middle Juba wird weiterhin von al Shabaab dominiert. Teile der Region Gedo stehen nicht auf einer Linie mit Jubaland und auch in Lower Juba stehen v. a. Städte, nicht aber das Hinterland unter der Kontrolle der Regierung in Kismayo. Den ländlichen Raum kontrolliert in vielen Fällen al Shabaab, oder aber die Gruppe kann Einfluss darauf nehmen. Dies gilt auch für die Gebiete zwischen Afmadow und Kismayo sowie zwischen der kenianischen Grenze und Kismayo (PGN/EUAA 31.3.2026). Der Puffer im Umland von Kismayo wird von Regierungskräften gehalten. Zuletzt haben Regierungskräfte v. a. in Lower Juba mehrfach von al Shabaab kontrollierte Orte angegriffen. Vermutlich steht hier weniger das Halten dieser Orte als vielmehr das Abnützen der Kräfte von al Shabaab im Vordergrund. Die Gruppe soll gezwungen werden, ihre sporadische Präsenz in den betroffenen Räumen und Orten zurückzunehmen. Dadurch sollen Pufferzonen geschaffen und die Informationsgewinnung durch al Shabaab eingeschränkt werden. In jenen Orten, welche von Jubaland kontrolliert werden, hat die dortige Regierung die Sicherheit auch im Griff (BMLV 11.9.2026).

Insgesamt verfügen die Jubaland Defence Forces (JDF; Darawish) über ca. 20.000 Mann (BMLV 11.9.2026). Diese sind Präsident Madobe gegenüber loyal (Sahan/SWT 22.5.2024), werden allerdings mit Masse für die Sicherung von Städten eingesetzt. So finden sich alleine in Afmadow 900 Mann, im Großraum Kismayo sind es - inklusive Front - 4.500. Die JDF besteht in der Masse aus Ogadeni, es finden sich aber auch Rahanweyn und Darod / Marehan sowie 5-8 % Hawiye (BMLV 11.9.2026). Besondere Bedeutung für Jubaland haben die kenianischen Kräfte im Rahmen von AUSSOM. Sie sind etwa an der Küste und in Kismayo stark präsent. Zudem unterstützt Kenia die JDF finanziell und militärisch (BMLV 11.9.2026; vgl. Sahan/SWT 22.5.2024).

Von 2024 auf 2025 hat sich die Initiative in Jubaland maßgeblich geändert: 

Angriffe auf bzw durch al Shabaab in Jubaland 2024-25
 AQSOM 9 1.2026

In Lower Juba und Middle Juba gibt es anhaltende, gegen al Shabaab gerichtete Operationen durch Bundesarmee, jubaländische Kräfte, Danaab und internationale Partner (AQSOM 9 1.2026).

Lower Juba: Die Region wird von Bantu/Jareer, Dir / Biyomaal, Digil-Mirifle / Tunni, Darod / Ogaden / Mohamed Zubeer und anderen Darod-Clans (einschließlich Harti) bewohnt. Kismayo wird von den Ogadeni dominiert (EUAA 5.2025b).

Die Region steht in Teilen unter Kontrolle von AUSSOM, der kenianischen Armee, Kräften von Jubaland; und al Shabaab. Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Tabta, Dif, Koday, Buulo Haji und Kolbiyow werden von Regierungskräften und AUSSOM kontrolliert. Jamaame steht unter Kontrolle von al Shabaab; dies gilt auch für einen breiten Streifen entlang der Grenze zu Middle Juba. Auch Badhaade und das Umland in Richtung Norden werden von al Shabaab kontrolliert (PGN/EUAA 31.3.2026). Die Front zu al Shabaab verläuft an der Straße Richtung Jamaame bei Bar Sanguni (PGN/EUAA 31.3.2026; vgl. BMLV 11.9.2026). Im November 2025 sind Truppen von Jubaland und der Bundesregierung entlang der Straße weiter in Richtung Jamaame vorgerückt. Sie stehen wenige Kilometer von der bei Jamaame bzw. Araare befindlichen Brücke über den Juba entfernt (Kaab 27.11.2025; vgl. BMLV 11.9.2026). Im Juni 2026 sind Regierungstruppen im Bereich zwischen Afmadow und Kismayo gegen al Shabaab vorgegangen (SLST 20.6.2026).

Afmadow und Dhobley sind Bastionen von Jubaland, dort gibt es starke Checkpoints und eine große Präsenz. Beide Städte können als ziemlich sicher bezeichnet werden (BMLV 11.9.2026). Das Zwischenland zwischen diesen Städten und Kismayo wird von mit der jubaländischen Regierung affiliierten Clans bewohnt (AQSOM 4/STDOK 6.2026). In Dhobley befinden sich das Kommando der Kenianer und ein Ausbildungslager, in Afmadow, Tabta und Bilis Qooqaani jeweils Stützpunkte. Diese Achse - inkl. Hosingow - kann als relativ sicher und hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Jubaland kontrolliert etwa einen Umkreis von 30 km um Kismayo. Hier ist es Jubaland gelungen, ein sicheres Umfeld zu schaffen (BMLV 11.9.2026).

Laut einer Quelle finden sich an der Straße von Kismayo nach Afmadow mit Stand März 2026 mindestens zwei von al Shabaab kontrollierte Orte (PGN/EUAA 31.3.2026).

Kismayo: Die Sicherheitslage in der Stadt ist gut, es gibt eine effektive Kontrolle durch Regierungskräfte (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Die Stadt gilt als friedlich, sie hat hinsichtlich Sicherheit das Niveau von Garoowe (Puntland) erreicht. Allerdings ist die Front hier erheblich näher. Das letzte auffällige Ereignis hinsichtlich der Sicherheitslage in Kismayo war die Unruhe rund um die Wiederwahl von Präsident Madobe im Jahr 2019. In der Stadt wird versucht, Clanstreitigkeiten friedlich zu lösen. Die Bevölkerung hat verstanden, dass sie von einer Friedensdividende profitiert (BMLV 11.9.2026). Es gibt ein funktionierendes Gerichtssystem (Majid/Abdirahman/LSE 26.3.2021), die Regierung gilt als relativ stabil (BMLV 2.7.2025), eine Quelle berichtet von einem Polizeistaat (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Ihr ist es zudem gelungen, eine Verwaltung zu etablieren. Diese ist gefestigt und funktioniert (BMLV 2.7.2025).

In Kismayo gibt es kenianische Kräfte. Die Sicherheitskräfte von Jubaland haben eine gute Reputation und eine starke Präsenz in der Stadt, ihre Zahl ist ausreichend. Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Die Polizei wurde in den letzten Jahren von AMISOM bzw. ATMIS, Kenia und den Vereinten Nationen ausgebildet, sie hat ein relativ gutes Ausbildungsniveau erreicht. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften. Die Sicherheitskräfte in Kismayo bauen auch auf Informationen aus der Bevölkerung. Die Bedrohungslage durch al Shabaab in der Stadt wurde reduziert. Durch die fähige nachrichtendienstliche und Sicherheitsstruktur wurde auch die Kriminalität eingeschränkt (BMLV 11.9.2026). Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen (BMLV 2.7.2025). Bei einer Anfang 2026 im Auftrag der Staatendokumentation des BFA durchgeführten Umfrage haben 77 % der 200 in Kismayo lebenden Befragten angegeben, sich in der Wohnumgebung (neighborhood) sehr sicher zu fühlen. 10 % fühlen sich einigermaßen sicher, 8 % eher unsicher und nur 5 % fühlen sich unsicher (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - SOMALIA - Sense of security]).

Al Shabaab ist nur sehr eingeschränkt in und um Kismayo aktiv. Die Gruppe hat in der Stadt keinen großen Einfluss. Dies beweist auch, dass die Kooperation zwischen Polizei und Bevölkerung funktioniert. Anschläge durch al Shabaab in Kismayo sind zur Seltenheit geworden. In der Stadt gibt es keine derartige "Besteuerung" der Wirtschaft, wie al Shabaab dies etwa in Mogadischu praktiziert. Es gibt keine direkte Besteuerung von Gütern in der Stadt oder am Hafen. Trotzdem profitiert die Gruppe stark vom Hafen und kann Einkommen generieren, da sie Güter an Checkpoints außerhalb der Stadt besteuert (BMLV 11.9.2026).

Rückkehrer aus Kenia kommen primär nach Kismayo. Das Zusammenleben der Bevölkerung mit IDPs bzw. von Bevölkerung und Rückkehrern funktioniert relativ gut. Für al Shabaab sind Rückkehrer kein Ziel (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung von Jubaland hat es geschafft, die Stadt für alle ehemaligen Einwohner zugänglich zu machen - und zwar aus zahlreichen vormals streitenden Clans. Gleichzeitig wurde aber das Risiko von Clankämpfen reduziert (Majid/Abdirahman/LSE 26.3.2021).

Im Falle eines vollständigen und ersatzlosen Abzugs von AUSSOM könnten die Kräfte von Madobe voraussichtlich Kismayo samt Umland halten (BMLV 11.9.2026). Auch eine andere Quelle erklärt, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass Kismayo durch irgendeine externe Kraft - sei es al Shabaab, sei es die Bundesregierung - eingenommen werden könnte (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Middle Juba: Die Bantu sind die bevölkerungsreichste Volksgruppe der Region. Die beiden politisch und militärisch stärksten Clans sind allerdings die Darod / Aulihan und die Darod / Ogaden / Mohamed Zubeer (EUAA 5.2025b). Die ganze Region und alle Bezirkshauptstädte (Buale, Jilib, Saakow) stehen unter Kontrolle von al Shabaab (PGN/EUAA 31.3.2026). Jilib ist de facto die Hauptstadt der Gruppe (SG/WP 28.5.2025; vgl. C4/Jamal 15.6.2022). Die Region und die ergänzenden Gebiete der al Shabaab in Gedo werden von der Gruppe streng kontrolliert, es gibt dort keine Clanauseinandersetzungen (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Jamaame und der umliegende Landstrich sind besonders von den weiter oben genannten Operationen gegen al Shabaab betroffen (AQSOM 9 1.2026).

Gedo: Gedo ist die komplexeste Region Somalias (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Die Darod / Marehan sind politisch und militärisch der mächtigste Clan der Region. Sie beherrschen praktisch das gesamte Gebiet westlich des Juba-Flusses (EUAA 5.2025b). Allerdings sind sie gespalten, da ein Teil der Marehan mit der jubaländischen Regierung affiliiert ist (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Am Ostufer dominieren Rahanweyn in den ländlichen Gebieten (EUAA 5.2025b). 

Die Städte Luuq, Garbahaarey, Doolow und Baardheere können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Grenzstadt Doolow sowie Luuq werden als sicher erachtet. Diese Städte und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab und stabil. Auch Garbahaarey gilt als stabil (BMLV 11.9.2026). Immer wieder kommt es in Gedo aber zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Kräften des Bundes und Jubalands (GO 14.8.2025), so etwa am 5.2.2025 in Baardheere (sechs Tote) oder am 10.1.2025 in Ceel Waaq (zwei Tote) sowie im Dezember 2024 in Doolow (vier Tote) (EUAA 5.2025b; vgl. ICG 5.2025; PGN 19.6.2025) und Mitte 2025 auch in Belet Xaawo ('dutzende' Tote) (Sahan/SWT 29.8.2025; vgl. GO 14.8.2025). Die Kämpfe um die Stadt haben von 22.7. bis 11.8.2025 angehalten, schlußendlich wurde sie von Bundestruppen eingenommen (UNSC 30.9.2025; vgl. Dawan 13.8.2025). Im Zuge der Kämpfe wurden 40.000 Menschen vertrieben (UN OCHA 27.1.2026), diese sind danach wieder zurückgekehrt (BMLV 11.9.2026).

Die Städte Baardheere, Belet Xaawo, Doolow, Luuq und Garbahaarey sowie die Orte Ceel Waaq und Buurdhuubo werden von Regierungskräften, äthiopischer Armee und AUSSOM kontrolliert. Die Orte und das Umland von Ceel Cadde und Qws Qurun befinden sich unter Kontrolle von al Shabaab. Dies gilt weitgehend auch für das übrige Zwischengelände der Region (PGN/EUAA 31.3.2026). Genauer gesagt kontrolliert die Bundesregierung einige Städte, darunter Garbahaarey (Sahan/SWT 15.8.2025; vgl. GO 31.7.2025; PGN/EUAA 31.3.2026), Buurdhuubo und Baardheere (GO 31.7.2025; vgl. PGN/EUAA 31.3.2026). Sie unterstützt lokale Kräfte auch mit Waffen (Sahan/SWT 25.7.2025). Dahingegen kontrolliert Jubaland weiterhin Doolow und Ceel Waaq (GO 31.7.2025). Nach anderen Angaben stehen nur in Doolow Kräfte Jubalands, in Ceel Waaq, Luuq und Baardheere sowohl Kräfte des Bundes als auch von Jubaland (PGN/EUAA 31.3.2026). Nach wieder anderen Angaben kontrollieren eigentlich bilateral eingesetzte, äthiopische Kräfte in Gedo alle Städte mit Flugplätzen (Doolow, Luuq, Garbahaarey, Baardheere) (BMLV 22.7.2026). In folgenden Städten gibt es äthiopische Stützpunkte: Doolow, Luuq, Yurkud, Garbahaarey, Buurdhuubo, Baardheere (BMLV 11.9.2026; vgl. AQSOM 9 5.2026). Alle anderen Kräfte - auch die Bundesarmee - gelten in diesem Städten grundsätzlich nur als "Gäste" (BMLV 11.9.2026).

Entlang der Grenze zu Äthiopien finden sich Einheiten der äthiopischen Armee sowie Polizeikräfte der äthiopischen Somali-Region (BMLV 11.9.2026). Die äthiopischen Kräfte spielen bei der Absicherung des Friedens dort eine entscheidende Rolle (UNGA 23.8.2024). Daher unterstützen die Bewohner dort in großen Teilen die äthiopische Militärpräsenz, welche al Shabaab weitgehend in Schach hält. Selbst in Garbahaarey, wo die Unterstützung womöglich geringer ist, sind sich die Menschen bewusst, dass keine anderen Kräfte die Rolle Äthiopiens übernehmen können und dass ein Abzug eine Einnahme durch al Shabaab bedeuten würde (Sahan/SWT 6.1.2025).

Mit Bezug auf al Shabaab gibt es seit 2021 keine wesentlichen Veränderungen. Die Gruppe nutzt die von ihr in Gedo gehaltenen Gebiete v. a. als Ausgangsbasis für Angriffe in Kenia. Zudem versucht al Shabaab, ihre Macht in Gedo zu konsolidieren. Grundsätzlich kommen aus der Region laut einer Quelle keine Meldungen über Aktivitäten von al Shabaab (BMLV 11.9.2026). Laut einer anderen Quelle konzentriert sich die Gruppe dort auf die Einschüchterung der Zivilbevölkerung, die Beeinflussung der lokalen Verwaltungen und die Kontrolle wichtiger Verkehrswege. Die Route Luuq - Doolow steht besonders im Fokus. Die Gruppe entführt gezielt Zivilisten aufgrund vermeintlicher Verbindungen zur Regierung. Die Sicherheitslage in der Region ist instabil (AQSOM 9 1.2026).

Vorfälle: In den Regionen Lower Juba (1,038.602), Middle Juba (366.851) und Gedo (938.249) leben nach Angaben einer Quelle 2,343.702 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2024 insgesamt 22 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie violence against civilians). Bei 11 dieser 22 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2025 waren es 27 derartige Vorfälle (davon 22 mit je einem Toten) (ACLED 15.1.2026). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und "violence against civilians" ergeben sich für 2025 folgende Zahlen (Vorfälle je 100.000 Einwohner): Lower Juba 1,15; Middle Juba 0,54; Gedo 1,39;

In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2025 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie violence against civilians, in welcher gemäß Nachschau im Datensatz auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Auch Vorfälle mit Todesopfern, die nicht unter violence against civilians fallen, aber mit dem Attribut civilian targeting versehen sind, wurden inkludiert. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt.

Dieses Bild zeigt Grafiken zur Entwicklung der gewaltsamen Vorfälle in den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo in den Jahren 2013 bis 2025.
ACLED 15.1.2026 (und Vorgängerversionen)

Quellen

3.1.2 South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle)

Letzte Änderung 2026-10-05 11:30

Ein großer Teil des SWS verbleibt direkt oder indirekt unter der Kontrolle von al Shabaab (PGN/EUAA 31.3.2026). Die Gruppe kontrolliert vier komplette Bezirke (ca. ein Drittel des Territoriums) und hat darüber hinaus Einfluss auf die ländlichen Gebiete sowie entlang der Hauptverbindungsrouten Mogadischu-Baidoa-Luuq und Mogadischu-Afgooye-Baraawe. Die Regierung hingegen kontrolliert mehrere Ballungszentren, oft jedoch nicht das dazwischenliegende Gebiet. Dies erschwert den Zugang und die Bewegungsfreiheit zwischen diesen und schränkt den Einfluss der Regierung ein. In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung (BMLV 11.9.2026). 

Tausende bilateral entsendete, äthiopische Truppen sind im SWS stationiert, namentlich in Bakool und Bay. Äthiopien ist im SWS der wichtigste Sicherheitsakteur (AQSOM 9 5.2026), in einigen Orten in Bakool stellt Äthiopien die einzig vorhandenen Sicherheitskräfte (BMLV 2.7.2025).

Für Offizielle erfolgt sicheres Reisen über den Luftweg; "normale" Bürger nutzen hingegen vorrangig den Landweg, z. B. zwischen Baidoa und Mogadischu (BMLV 2.7.2025). Da der SWS maßgeblich von den Häfen Kismayo und Mogadischu abhängig ist, müssen Güter teils durch von al Shabaab kontrolliertes Gebiet transportiert werden (HIPS 8.2.2022). 

Derzeit ist al Shabaab im SWS v. a. im Raum um Baidoa bzw. in Lower Shabelle aktiv (BMLV 11.9.2026). Im April 2025 hat al Shabaab die Blockade mehrerer Städte im SWS aufgehoben - namentlich jene von Xudur, Qansax Dheere, Waajid und Diinsoor (PGN 19.6.2025; vgl. ICG 5.2025; UNSC 30.9.2025). Die Blockaden wurden auch nicht mehr aufgenommen, al Shabaab kontrolliert aber immer noch weite Teile des Geländes zwischen den Städten (BMLV 11.9.2026).

Lower Shabelle: Die Bevölkerungsstruktur ist äußerst vielfältig und komplex und umfasst eine große Anzahl an Subclans der Digil-Mirifle, Dir / Biyomaal im Gebiet von und um Merka sowie zahlreiche Hawiye-Clans im Osten der Region (EUAA 5.2025b).

Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AUSSOM, Kurtunwaarey und Sablaale werden von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle bzw. des ländlichen Raumes (PGN/EUAA 31.3.2026). Al Shabaab verfügte zwischenzeitlich wieder über eine Präsenz an der Küste südwestlich von Mogadischu, zwischen Jilib Marka und Gendershe (Kaab 24.11.2025b). Dieser Bereich wurde im ersten Quartal 2026 von Regierungskräften in Kooperation mit der Türkei freigekämpft (AQSOM 9 5.2026). Nach anderen Angaben wird von Regierungsseite bzw. durch ugandische Truppen weiterhin gegen Zellen der Gruppe südlich des Shabelle vorgegangen; das Gelände zwischen dem Fluss und der Küste kann daher nicht als vollständig gesäubert bezeichnet werden (BMLV 11.9.2026).

Gleichwohl bleibt Lower Shabelle einer der Hauptschauplätze des Konflikts mit al Shabaab (AQSOM 9 5.2026). Im März 2025 hatte al Shabaab in Lower Shabelle mehrere operativ wichtige Städte erobert, namentlich die Flussübergänge  Aw Dheegle, Bariire und Sabiid (CT/Karr/AEI 17.4.2025). Später sind die Übergänge über den Shabelle in Lower Shabelle wieder weitgehend von al Shabaab gesäubert worden (BMLV 11.9.2026). Während sich die Bundesregierung die Erfolge in Lower Shabelle selbst auf die Fahnen schreibt, sind diese in großem Maße ugandischen Truppen der AUSSOM zu verdanken (BMLV/STDOK 20.5.2026; vgl. BMLV/STDOK 24.6.2026). Eine der zerstörten Brücken ist wieder hergestellt worden, andere befinden sich immer noch in Bau. Insgesamt dauert der Konflikt um die Flussübergänge an (BMLV/STDOK 24.6.2026).

Schon im Juni 2025 war der Bezirk Afgooye weiterhin von Kampfhandlungen betroffen, ca. 8.300 Menschen wurden dabei vertrieben (UN OCHA 6.7.2025). Auch danach standen die Bezirke Afgooye und Merka besonders im Fokus asymmetrischer Angriffe (AQSOM 9 1.2026). Zwischen Afgooye und Merka kann al Shabaab weiterhin das Gelände zwischen den größeren Orten, die mehrheitlich unter Regierungskontrolle sind, nutzen. Die Versorgung der Truppen von Bundesarmee und AUSSOM in Merka, Baraawe und Qoryooley erfolgt nur in geschützten Konvois (BMLV 11.9.2026).

Im November 2025 wurden bei Clanauseinandersetzungen in Lower Shabelle sechs Mitglieder einer Familie getötet (darunter auch Kinder) (FTL 11.11.2025). Die Konfrontation zwischen Hawiye / Galja'el und Rahanweyn / Shanta Alemood haben die Sicherheit im Bezirk Wanla Weyne und entlang der Route nach Buur Hakaba beeinträchtigt. Nach einer Intervention durch Bundeskräfte und Kräfte des SWS hat sich die Lage im Dezember 2025 wieder verbessert. Allerdings riefen die Maßnahmen (u. a. Verhaftungen, Verurteilungen, verstärkte Patrouillen) auch den Widerstand von Milizionären hervor, deren wirtschaftliche Interessen, insbesondere Erpressungen an Kontrollpunkten, bedroht waren (AQSOM 9 1.2026). Generell gibt es in dieser Region zahlreiche, schon lange bestehende Streitigkeiten über Land, und Clanrivalitäten enden oftmals in tödlichen Auseinandersetzungen (FTL 11.11.2025).

Afgooye liegt aufgrund seines strategischen Wertes im ständigen Fokus aller Konfliktparteien - die Stadt gilt als Schlüssel zu Mogadischu. Trotzdem kann Afgooye hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Stadt ist weiterhin Ziel von wiederholten Angriffen durch al Shabaab (BMLV 11.9.2026). Zur Destabilisierung des Gebiets hat die Gruppe Anfang Juni 2025 eine Kampagne an Angriffen in und um Afgooye begonnen. Dabei kam es vermehrt zu gezielten Tötungen, Angriffen und Sprengstoffanschlägen auf ugandische und somalische Truppen. Am 16.6.2025 wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der AUSSOM 20 Soldaten getötet (TRAC 18.6.2025). Auch weiterhin liegt Afgooye verstärkt im Fokus von al Shabaab. Alleine im vierten Quartal 2025 wurden zehn Attentate mit Handgranaten verübt, dabei gab es laut einer Quelle 50 Tote und Verletzte - darunter 36 Zivilisten (AQSOM 9 1.2026).

Merka galt eigentlich als sichere Stadt (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Am 23.8.2026 marschierten dort aber Milizen des sogenannten South East State ein und besetzten die Verwaltungsgebäude. Dabei handelt es sich um eine Biyomaal-Gruppierung, die in der Bundesregierung eine Bedrohung sehen. Bislang gab es keine größeren Gefechte oder dergleichen. Die Gruppe beansprucht den gesamten Küstenstreifen von Mogadischu bis Merka. Unterstützt werden die Biyomaal von Digil / Jiido und den Sheikhal (BMLV 11.9.2026).

Aus Baraawe gibt es auch weiterhin nur wenige sicherheitsrelevante Meldungen (BMLV 11.9.2026). Die Darawish [Anm.: paramilitärische Polizei] in der Stadt setzen sich v. a. aus Rahanweyn zusammen, die Kräfte der Armee werden hingegen v. a. von Hawiye dominiert (Horn 14.6.2023). 

Bay: Die Region wird hauptsächlich von Clans der Rahanweyn bewohnt - in der nördlichen Hälfte v. a. Mirifle, im Süden Digil. Es finden sich auch kleinere Gruppen an Hawiye. Die Stadt Baidoa wird hauptsächlich von Digil und Mirifle bewohnt, wobei die Mirifle den mächtigeren Teil darstellen (EUAA 5.2025b). 

Baidoa, Diinsoor, Qansax Dheere und Berdale werden von Regierungskräften und AUSSOM bzw. äthiopischen Kräften kontrolliert (PGN/EUAA 31.3.2026). Stützpunkte bilateral entsendeter, äthiopischer Truppen finden sich in Berdale, Baidoa, Qansax-Dheere, Diinsoor und Buur Hakaba (AQSOM 9 5.2026). In Buur Hakaba befindet sich ein Stützpunkt der Bundesarmee. Baidoa und Diinsoor können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Im Umfeld der Stadt Diinsoor, die als Frontstadt bezeichnet werden kann, ist al Shabaab aktiv (BMLV 11.9.2026). Überhaupt kontrolliert die Gruppe große Teile von Bay, und stört den Verkehr auf der Route Mogadischu-Baidoa laut einer Quelle im Bereich des Ortes Leego (PGN/EUAA 31.3.2026). Eine andere Quelle erklärt, dass Leego von Regierungskräften besetzt, al Shabaab aber unweit der Straße zu finden ist (BMLV/STDOK 24.6.2026).

Baidoa: Im März 2026 wurde Präsident Laftagareen durch Bundeskräfte gewaltsam aus seinem Amt entfernt. Danach kam es zum Aufwuchs von mit ihm loyalen Milizen (Wardheer 13.6.2026; vgl. CT/M. DeAngelo/A. Shah/AEI 16.7.2026) und damit einhergehend immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen diesen Kräften und Sicherheitskräften des Bundes (BAMF 6.7.2026; vgl. BAMF 29.6.2026; SG 22.6.2026; CT/M. DeAngelo/A. Shah/AEI 16.7.2026). Die immer wiederkehrenden Kämpfe haben diese einstmals relativ sichere Stadt in einen Hotspot verwandelt (SG 22.6.2026; vgl. BMLV/STDOK 24.6.2026), bei welchem nunmehr drei Parteien involviert sind: Al Shabaab unterhält Stützpunkte in der Nähe der Stadt (SG 22.6.2026) - im Umkreis von etwa sechs Kilometern (AQSOM 4/STDOK 6.2026); Laftagareen direkt vor der Stadt; und die Bundesregierung in der Stadt (SG 22.6.2026). Baidoa befindet sich de facto im Belagerungszustand. Die Kräfte von ex-SWS-Präsident Laftagareen konnten (Stand September 2026) den Druck schon seit mehreren Wochen aufrechterhalten und immer wieder in die Stadt eindringen (BMLV 11.9.2026), so etwa am 15. und 16.7. (CT/M. DeAngelo/A. Shah/AEI 16.7.2026; vgl. BMLV 11.9.2026) und erneut am 17.8. und am 3.9.2026 (BMLV 11.9.2026). Insgesamt gibt es in der Stadt selbst aber relativ wenige Zwischenfälle, doch häufen sich diese am Stadtrand. Dieser Konflikt ist nach wie vor ungelöst, und al Shabaab versucht, die Gewalt zu schüren, indem sie z. B. unerkannt auf Checkpoints schießt und dann Laftagareens Milizen dafür verantwortlich gemacht werden (BMLV/STDOK 24.6.2026).

Die IDP-Lager am Rand von Baidoa sind [Zitat] "regelrecht von al Shabaab verseucht." In den aufgrund der Dürre stark gewachsenen IDP-Lagern wird durch die Gruppe auch rekrutiert (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023; vgl. BMLV 11.9.2026). 

In Baidoa sind zudem eine sogenannte Formed Police Unit und einzelne Polizisten von AUSSOM stationiert. Diese Polizisten bilden die lokale Polizei nicht nur aus, sondern unterstützen sie auch im Einsatz. Die Stadt wird von starken äthiopischen Kräften gesichert (BMLV 11.9.2026). Diese Kräfte machen auch den relevanten Unterschied aus. Ohne ihre Präsenz würde die Stadt an al Shabaab verloren gehen (BMLV 2.7.2025).

Bakool: In der Region wohnen hauptsächlich verschiedene Clans der Rahanweyn, in einem kleinen Gebiet im Norden auch Hawiye / Jajele, auf beiden Seiten der Grenze zu Äthiopien Darod / Ogaden / Aulihan (EUAA 5.2025b). Ceel Barde, Yeed, Xudur und Waajid werden von Regierungskräften und AUSSOM kontrolliert (PGN/EUAA 31.3.2026). Zumindest Xudur und Waajid können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 11.9.2026). 

In Yeed, Ato, Ceel Barde, Xudur und Waajid befinden sich Stützpunkte der äthiopischen Armee (AQSOM 9 5.2026). Ein 30-50 km breiter Grenzstreifen an der Grenze zu Äthiopien ist schon seit geraumer Zeit frei von al Shabaab, dort finden sich u. a. auch Kräfte der Polizei aus dem benachbarten äthiopischen Somali Regional State sowie durch Äthiopien gesponserte, lokale Clanmilizen (u. a. jene der Darod / Ogaden / Aulihan). Andere Teile von Bakool werden von unabhängigen Clanmilizen kontrolliert (BMLV 11.9.2026). Große Teile von Bakool werden aber von al Shabaab kontrolliert, darunter auch die Städte Rab Dhuure und Tayeeglow (PGN/EUAA 31.3.2026). Insgesamt gibt es in Bakool nur geringe Kampfhandlungen. Zudem hat al Shabaab zuletzt auch die Blockaden von Xudur und Waajid aufgehoben (BMLV 11.9.2026). 

Vorfälle: In den Regionen Bakool (492.487), Bay (1,287.587) und Lower Shabelle (1,425.393) leben nach Angaben einer Quelle 3,205.467 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2024 insgesamt 48 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie violence against civilians). Bei 31 dieser 48 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2025 waren es 71 derartige Vorfälle (davon 55 mit je einem Toten) (ACLED 15.1.2026). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und "violence against civilians" ergeben sich für 2025 folgende Zahlen (Vorfälle je 100.000 Einwohner): Bakool 0,61; Bay 1,32; Lower Shabelle 3,58;

In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2025 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie violence against civilians, in welcher gemäß Nachschau im Datensatz auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Auch Vorfälle mit Todesopfern, die nicht unter violence against civilians fallen, aber mit dem Attribut civilian targeting versehen sind, wurden inkludiert. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt:

Dieses Bild zeigt Grafiken zur Entwicklung der gewaltsamen Vorfälle in den Regionen Bakool, Bay und Lower Shabelle in den Jahren 2013 bis 2025.
ACLED 15.1.2026 (und Vorgängerversionen)

Quellen

3.1.3 Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu)

Letzte Änderung 2026-10-05 11:32

Noch 2011 kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Kämpfe war (BBC 18.1.2021). Mogadischu war damals eine halb entleerte Ruinenstadt, Einschusslöcher, zerstörte Häuser und Milizen in Kampfwagen prägten das Bild. Es gab keinerlei staatliche Dienste (Sahan/SWT 18.1.2022). Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021). Generell haben sich seit 2014 die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden verbessert (BMLV 11.9.2026). Mehrere Quellen geben an, dass sich die Sicherheitslage im vergangenen Jahrzehnt verbessert hat (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vgl. UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023; RD 26.10.2023; Landinfo 8.9.2022; Sahan/SWT 6.9.2023). Bei einem Vergleich der Zahl an Vorfällen oder an Todesopfern muss jedenfalls berücksichtigt werden, dass die Zahl an Einwohnern deutlich gestiegen ist (Landinfo 8.9.2022). So hat UNFPA (United Nations Population Fund) die Einwohnerzahl im Jahr 2014 mit 1,65 Millionen angegeben (UNFPA 10.2014), während die Zahl im Jahr 2026 auf fast 3,3 Millionen geschätzt wird (IPC 14.5.2026).

Aktuelle Lage: Heute ist Mogadischu keine chaotische Stadt mehr (Marchal/CERI 1.2026). Die Regierung hat maßgeblich in die Sicherheit investiert, um das Risiko komplexer Angriffe durch al Shabaab in der Stadt zu reduzieren (UNSC 28.10.2024; vgl. AQSOM 4/STDOK 6.2026). Laut zwei Quellen ist die Lage in Mogadischu hinsichtlich sicherheitsrelevanter Vorfälle so ruhig wie schon sehr lange nicht (BMLV/STDOK 24.6.2026; vgl. AQSOM 4/STDOK 10.2025). Gleichzeitig befindet sich die Stadt aufgrund politischer Spannungen Stand Juni 2026 in einer mindestens so gefährlichen Lage, wie dies 2021 der Fall war (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Diesbezüglich hat die Bundesregierung Hunderte Milizionäre sowie Kräfte der Spezialeinheiten Gorgor und Haram'ad nach Mogadischu verlegen lassen, um aufkommender Opposition entgegenzutreten (Sahan/SWT 9.3.2026).

Die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und AUSSOM (PGN/EUAA 31.3.2026). Immer neue Teile von Mogadischu werden wieder aufgebaut. Es herrscht große Aktivität, viel Geld wird investiert (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) - auch in ganze neue Stadtteile an der Peripherie (AQSOM 4 6.2024). Mogadischu hat sich im vergangenen Jahrzehnt maßgeblich erholt und wurde wiederaufgebaut (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Die Bauwirtschaft boomt, alte Ruinen werden durch hohe Bürokomplexe und Wohnungen ersetzt, die Skyline ist von Kränen und Gerüsten übersät (BBC/Hanshi/Irungu 15.6.2025). Mogadischu ist zu einer lebendigen Stadt mit hohen Apartmentblocks und Einkaufszentren geworden. Der berühmte Lido-Strand ist am Wochenende voll mit Familien. Historische Gebäude und Monumente wurden renoviert und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Unzählige Kaffeehäuser wurden eröffnet. Der private und der öffentliche Sektor sind aufgrund der relativen Stabilität der Stadt stark gewachsen. Sechs Banken und Dutzende internationaler Firmen haben in Mogadischu eine Niederlassung eröffnet. Es gibt Investitionsmöglichkeiten, und es sind neue Arbeitsplätze entstanden (Sahan/SWT 18.1.2022; vgl. TEV/Odour 24.6.2024). Händler können ihre Waren auf den Markt bringen, und überhaupt können die Menschen relativ frei zirkulieren (ÖB Nairobi 11.1.2024).

Aktuelle Lage - al Shabaab: Das Ausmaß der Präsenz der Gruppe im Stadtgebiet ist sehr unterschiedlich. Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische. In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer, Kaxda (ein neuer Bezirk am Nordrand der Stadt) gilt als Brutstätte militanter Aktivität (BMLV 11.9.2026).

Die Stadt bietet al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Die Gruppe verübt Angriffe auf Behörden und ihre Unterstützer (BMLV 2.7.2025). Das Jahr 2025 war allerdings durch eine der niedrigsten Zahlen an von mit al Shabaab in Zusammenhang stehenden, sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Jahr 2010 gekennzeichnet (AQSOM 9 1.2026). Die Gruppe hat ihre Angriffe reduziert, solange sich die politischen Fraktionen gegenseitig beschäftigen (BMLV/STDOK 24.6.2026). Eine andere Quelle erklärt den Rückgang folgendermaßen: Erstens mit der Verschärfung der gegen die Gruppe gerichteten Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere die verstärkte Präsenz von Zivilbeamten der NISA und der Einsatz der sog. Militärpolizei; und zweitens mit einer strategischen Neuausrichtung von al Shabaab, die nunmehr Operationen außerhalb Mogadischus Priorität einräumt und in der Hauptstadt auf sporadisch verübte, aufsehenerregende Angriffe setzt, die sich hauptsächlich gegen Sicherheitseinrichtungen richten (AQSOM 9 1.2026). Weitere Quellen erklären, dass sich die Gruppe von großen Anschlägen mit massenhaft zivilen Opfern abgewandt hat und sich nun auf militärische Einrichtungen, Offizielle und Checkpoints konzentriert (AQSOM 4/STDOK 6.2026; vgl. BMLV/STDOK 2.6.2026). 2025 gab es in der Stadt relativ wenige (größere) Anschläge von al Shabaab, 2026 mit Stand Juni noch gar keine (BMLV/STDOK 2.6.2026). Insgesamt sind Frequenz und Anzahl an von al Shabaab verursachten Zwischenfällen stark zurückgegangen (BMLV/STDOK 24.6.2026; vgl. AQSOM 4/STDOK 6.2026). Eine anonyme Quelle gibt dazu folgende Zahlen an:

von al Shabaab initiierte Vorfälle in Mogadischu 2022-2025
AQSOM 9 1.2026

Al Shabaab kann aber nach wie vor - auch größere - Anschläge und verdeckte Operationen durchführen, Steuern bzw. Schutzgeld erpressen und die Bevölkerung einschüchtern (BMLV 11.9.2026). Wenn al Shabaab z. B. ein Hotel angreifen möchte, kann die Regierung dies nicht verhindern (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Zudem setzt die Gruppe Handgranaten und Schusswaffen im Rahmen von Demonstrationen um Zwangsräumungen gezielt ein, um Regierungskräfte zum Einsatz der Waffe zu bewegen und so die Gewalt anzuheizen (BMLV/STDOK 24.6.2026). Vereinzelt kommt es in Mogadischu auch zu Angriffen mit Mörsergranaten und Raketen – z. B. auf das internationale Halane-Gelände, das auch den Flughafen umfasst (HO 28.4.2025; vgl. USDOS 12.8.2025).

Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Gruppe in Mogadischu aktiv Deserteure sucht und liquidiert. In Mogadischu besteht kein Risiko, von der Gruppe zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen. Aufgrund des massiven Bevölkerungsanstiegs und der zahlreichen Jugendlichen ohne Auskommen besteht für al Shabaab ohnehin ein großes Rekrutierungspotenzial, das auch genutzt wird (BMLV 11.9.2026). [Anm.: Siehe dazu auch Al Shabaab - (Zwangs-)Rekrutierungen]

Al Shabaab ist nicht stark genug, um Mogadischu angreifen zu können, bzw. sind die Verteidigungskräfte in der Stadt (u. a. das 2.500 Mann starke ugandische AU-Kontingent) nicht zu überwinden. Sollten alle ausländischen Kontingente abziehen, wäre Mogadischu nicht zu halten (BMLV 11.9.2026).

Alle Institutionen in Mogadischu sind von al Shabaab unterwandert (BMLV/STDOK 2.6.2026). [Anm.: Zum Steuerwesen von al Shabaab siehe "Steuer"-Wesen bei al Shabaab und Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen.]

Sicherheitskräfte: Zu den in der Stadt präsenten Kräften gehören Sicherheitskräfte des Bundes, die Präsidentengarde, Polizeikräfte, die National Intelligence and Security Agency (NISA), Sicherheitskräfte der BRA, zahlreiche private Sicherheitsfirmen und Clanmilizen (EUAA 5.2025b; vgl. BMLV 2.7.2025). Zuletzt wurde die Spezialeinheit Gorgor vermehrt in Mogadischu eingesetzt - nicht zuletzt auch als Maßnahme gegen die Opposition (BMLV/STDOK 2.6.2026). Mit Stand September 2023 verfügte die Stadt mit ca. 18.000 Mann - davon 5.000-6.000 Polizisten - über ausreichend Sicherheitskräfte. In jedem Bezirk gibt es eine Polizeistation (Sahan/SWT 6.9.2023). Seit Mitte 2025 haben Bundesregierung und Opposition Clanmilizen nach Mogadischu gerufen, um gegenseitig Druck aufzubauen. Nichtstaatliche Sicherheitskräfte, darunter Clanmilizen, üben erheblichen Einfluss in der Stadt aus. Die Teile dieser Patchwork-Sicherheitsarchitektur konkurrieren regelmäßig um Checkpoints und den Zugang zu Ressourcen. Dabei konnten aufgrund der verbesserten Lage etliche Checkpoints innerhalb der Stadt abgebaut werden (BMLV 11.9.2026).

Vormals verfügte die Bundesregierung nicht flächendeckend über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums. Die diesbezügliche Lage hat sich gebessert. Insgesamt reicht die gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber weiterhin nicht aus, um Aktivitäten der al Shabaab gänzlich zu unterbinden. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei ist sehr unterschiedlich. V. a. in Gebieten, wo viele Zwangsräumungen bzw. Vertreibungen stattfinden, misstrauen die Menschen der Polizei (BMLV 11.9.2026). Eine Quelle erklärt, dass Zeugen i.d.R. nicht zu eingeschüchtert sind, um al Shabaab bei der Polizei zu melden. Viele tun dies demnach auch, und es gibt in Mogadischu viel Zusammenarbeit zwischen lokalen Gemeinden und der Polizei. Zudem sammeln NISA-Beamte in Zivil Informationen (AQSOM 4/STDOK 10.2025).

Zivilisten: Angriffe von al Shabaab zielen i.d.R. auf Sicherheitseinrichtungen (AQSOM 9 1.2026; vgl. BMLV 2.7.2025). Laut einer Quelle gibt es für "normale" Bewohner kein echtes Sicherheitsproblem (ÖB Nairobi 11.1.2024). Andere Quellen erklären, dass "normale" Zivilisten im Allgemeinen für al Shabaab kein Ziel für Angriffe darstellen (BMLV 11.9.2026; vgl. MBZ 4.4.2025; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Es muss immer ein bestimmtes Interesse an einer Person herrschen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch Journalisten tragen ein höheres Risiko, insbesondere jene, die sich kritisch zu al Shabaab geäußert haben. Üblicherweise wird gezielt eine Person angegriffen, nicht aber deren Familienmitglieder (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).

Das größte Risiko für Zivilisten, die nicht mit der Regierung in Verbindung stehen, besteht darin, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 11.9.2026; vgl. AQSOM 9 1.2026; UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab widmet Zufallsopfern nur wenig Aufmerksamkeit, die Gruppe erachtet bei Angriffen getötete Zivilisten als Märtyrer (Landinfo 8.9.2022). Die Gruppe nimmt zivile Opfer in Kauf und greift immer wieder stark frequentierte Örtlichkeiten an (MBZ 4.4.2025). Dabei handelt es sich i.d.R. um solche Orte, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z. B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren (Landinfo 8.9.2022; vgl. BBC/Hanshi/Irungu 15.6.2025). Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel von al Shabaab. Die Hauptziele der Gruppe befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen (BMLV 11.9.2026). Nach anderen Angaben ist es durchaus möglich, dass al Shabaab einen Anschlag ausschließlich aus dem Grund verübt, um Angst bei der Zivilbevölkerung zu verbreiten (MBZ 4.4.2025).

Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner sind al Shabaab gegenüber aber negativ eingestellt. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (BMLV 11.9.2026). Dabei ist Erpressung durch al Shabaab laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 für Zivilisten in Mogadischu durchaus eine Gefahr. Die Gruppe versucht immer, an Geld zu kommen. Daher besteht immer das Risiko, von ihr einen Drohanruf oder eine bedrohliche Textnachricht zu erhalten (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023).

Bei einer Anfang 2026 im Auftrag der Staatendokumentation des BFA durchgeführten Umfrage haben 73 % der 200 in Mogadischu lebenden Befragten angegeben, sich in der Wohnumgebung (neighborhood) sehr sicher zu fühlen. 18 % fühlen sich einigermaßen sicher, 7 % eher unsicher und 2 % unsicher (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - SOMALIA - Sense of security]).

Bewegungsfreiheit: Zahlreiche Checkpoints innerhalb der Stadt sind abgebaut worden (EUAA 5.2026a). Anfang Oktober 2025 hat die Regierung fünfzig Straßen für die Öffentlichkeit wieder geöffnet, die zuvor seit Jahren aus Sicherheitsgründen geschlossen geblieben waren (HO 4.10.2025). Die verbliebenen Checkpoints befinden sich an neuralgischen Punkten der Stadt, etwa in den Bereichen wichtiger Infrastruktur wie der Villa Somalia, des Parlamentsgebäudes oder dem Flughafen. An den Einfallstraßen wird jedes Fahrzeug kontrolliert. Insgesamt wird an diesen Straßensperren professioneller vorgegangen als noch vor einigen Jahren. Größere Einschränkungen gibt es bei besonderen Anlässen. Aufgrund der Kampfhandlungen in Zentralsomalia kommt es häufiger als zuvor zu Schwerpunktaktionen der Streit- und Sicherheitskräfte. In deren Rahmen werden Straßenzüge oder ganze Wohnviertel abgeriegelt. Dabei kommt es vereinzelt auch zu Hausdurchsuchungen, Hauptzweck ist es aber, in einem klar umrissenen Gebiet der Stadt die Bewegungen stärker kontrollieren zu können. Dabei kommen Checkpoints und Patrouillen zum Einsatz. Zusätzlich sind "Schwerpunktaktionen" zu erwähnen, die im Rahmen von durch die Opposition angekündigten Demonstrationen stattfinden. So wurden etwa am 3.6.2026 die Wohnsitze zweier Politiker von Sicherheitskräften umstellt und abgeriegelt, um deren Teilnahme an einer Demonstration zu verhindern (BMLV 11.9.2026). Auch z. B. an Feiertagen kann es zu massiven Einschränkungen der Bewegungsfreiheit kommen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023), oder aber, wenn wichtige Delegationen in der Stadt sind (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Die meisten Checkpoints werden gemischt betrieben - von NISA, Polizei und Armee (BMLV/STDOK 2.6.2026). 

Für normale Bürger gibt es hinsichtlich der Bewegungsfreiheit allgemein keine Probleme in Mogadischu (BMLV 11.9.2026; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Clan oder Geschlecht spielen hier keine Rolle (BMLV 11.9.2026; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Frauen können sich auch problemlos alleine bewegen, nur spät in der Nacht könnte es hier zu Sicherheitsproblemen kommen (BMLV 11.9.2026; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).

Grundsätzlich gibt es für beide Geschlechter und alle Clans Bewegungsfreiheit (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Die Zugehörigkeit zu einem starken Clan oder Verbindungen zu mächtigen Personen in der Stadt können aber an Checkpoints oder beim Zusammentreffen mit Regierungskräften von Vorteil sein. Als starke Clans erachtet werden in Mogadischu v. a. die Hawiye-Clans Abgaal und Habr Gedir (Landinfo 8.9.2022; vgl. AQSOM 4 6.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass Mogadischu hinsichtlich der Clanzugehörigkeit generell als kosmopolitisch erachtet werden kann. Eine Rolle spielt der Clan allerdings bei sozialen Angelegenheiten, bei Eheschließungen, beim Ringen um Macht, in der Politik (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt können sich Menschen in Mogadischu aber unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit frei bewegen, sich niederlassen, Handel betreiben (MBZ 4.4.2025; vgl. FIS 7.8.2020a; INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Die Menschen wissen um bestehende Gefahren an bestimmten Örtlichkeiten und versuchen daher, diese (zu bestimmten Uhrzeiten) zu meiden (AQSOM 4 6.2024).

Bei der Fortbewegung greift die Mittelschicht häufig auf das Service von Tuk-Tuks zurück, die Ärmeren gehen zu Fuß oder verwenden Busse (TANA/ACRC 9.3.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 fragen Polizisten an Checkpoints häufig um ein Trinkgeld, um die Bezahlung ihres Essens, um Zigaretten. Tatsächlich werden aber nur Autos - und hier meist die Fahrer - kontrolliert, Fußgänger und Tuk-Tuks können passieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine andere Quelle erklärt, dass Passagiere in Tuk-Tuks Checkpoints problemlos passieren können und - wenn überhaupt - nur der Fahrer befragt wird (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).

Die Vereinten Nationen geben - auf humanitäre Kräfte bezogen - die Zugänglichkeit unterschiedlicher Teile von Mogadischu wie folgt an (ganz hell - very limited restrictions, dunkelrot - very heavy restrictions):

Karte mit Zugänglichkeitsklassifikation für Mogadischu
UN OCHA 27.1.2026

Gewaltkriminalität: Für Zivilisten besteht nach wie vor die Sorge vor Raubüberfällen und Gewalt (GN 2.10.2025), insbesondere nachts. So beklagen etwa die Bewohner von Dharkenley, dass bewaffnete Gangs in der Nacht in manchen Gegenden die Straßen patrouillieren und Mobiltelefone und andere Wertsachen rauben (Kaab 29.11.2025d). Aus Wadajir kommen ähnliche Berichte, wobei die Täter sowohl Bewaffnete in Zivil als auch Uniformierte sind. Die Opfer werden dabei oftmals niedergeschlagen (Kaab 2.12.2025a). Dabei ist die Ermordung von Raubopfern keine Seltenheit. Dies steht insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufstieg von Jugendbanden (bekannt als "ciyaal weero", d. h. "aggressive Kinder") (Sahan/SWT 6.9.2023; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle verortet die ciyaal weero v. a. in die Bezirke Yaqshiid, Karaan und Heliwaa (BMLV 11.9.2026). Diese Gangs haben ursprünglich Passagiere von Tuk-Tuks [Anm.: Diese werden auch bajaj genannt] tyrannisiert. Sie haben geraubt, was die Menschen gerade bei sich hatten (Sahan/SWT 27.7.2022). Viele Gang-Mitglieder nehmen auch Drogen oder trinken Alkohol (Sahan/SWT 27.7.2022; vgl. Sahan/SWT 30.4.2025). Überhaupt werden die ciyaal weero mit Drogenhandel und -Konsum in Verbindung gebracht (Sahan/SWT 30.4.2025). Zudem verüben sie Raub, Erpressung und (sexuelle) Gewalt (HIPS 7.5.2024; vgl. Sahan/SWT 6.9.2023), Raubüberfälle und Morde (Sahan/SWT 27.7.2022). Gleichzeitig sind Jugendgangs nach Gebieten organisiert und reklamieren verschiedene Teile der Stadt für sich (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/SWT 29.8.2022), was zu weiterer Gewalt führt (Sahan/SWT 29.8.2022). Mit zunehmender Ausbreitung haben sie begonnen, sich gegenseitig zu bekämpfen (Sahan/SWT 27.7.2022). Die Regierung hat Nachtpatrouillen eingeführt, um der Sache entgegenzutreten (HIPS 7.5.2024). Aber auch Angehörige der Sicherheitskräfte sind in derartige Gewaltkriminalität involviert (GN 2.10.2025).

Politische Spannungen und Milizen: Die Spannungen zwischen Bundesregierung und Opposition haben zugenommen. Dies kommt auch in einer zunehmenden Mobilisierung von Clanmilizen in und um Mogadischu zum Ausdruck (Sahan/SWT 29.9.2025). In der Stadt selbst gibt es Milizen bzw. "Leibwachen" unterschiedlichster Akteure. So hat etwa jeder bekanntere Oppositionelle seine eigene Miliz, diese umfassen jeweils bis zu 300 Mann, in gesamt Mogadischu sind es 2.000-3.000 (BMLV/STDOK 2.6.2026). Die Spannungen zwischen Opposition und Regierung sind am 3.-4.6.2026 zu offener Gewalt eskaliert (GN 5.6.2026). Bei Kampfhandlungen zwischen Oppositions- und Regierungskräften sind nach Angaben der Vereinten Nationen mindestens 13 Menschen getötet, 189 verletzt und 12.500 Haushalte temporär vertrieben worden. Zu Auseinandersetzungen kam es in Hawl Wadaag, Cabdicasiis, Hodan, Wardhiigley und Karaan (GN 7.6.2026). Seit den Gefechten im Juni schweigen zwar die Waffen, allerdings befinden sich die meisten Milizen immer noch vor Ort (BMLV 11.9.2026).

Auch die Zwangsvertreibungen haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage. Bei Räumungsmaßnahmen kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Auseinandersetzungen (BMLV/STDOK 2.6.2026). Auch der Staat beteiligt sich an Landkonflikten. So wurden etwa bei einer behördlich angeordneten Zwangsräumung Mitte August 2025 mindestens zwanzig Personen getötet, als es zu Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und zu Vertreibenden gekommen ist (SG 14.8.2025). Hier ist die Regierung hinsichtlich bewaffneter Clans, die sich zur Wehr setzen können, im Umgang deutlich sensibler als mit anderen Bevölkerungsgruppen (AQSOM 4/STDOK 6.2026). 

Islamischer Staat in Somalia (ISS): Zum sogenannten ISS liegen hinsichtlich Mogadischu seit Anfang 2025 keinerlei Meldungen zu Aktivitäten vor (BMLV 11.9.2026). Eine Quelle erklärt, dass die Gruppe zwar versucht hat, in Mogadischu Fuß zu fassen, dass sich aber vom ISS bedrohte Personen an al Shabaab um Hilfe gewandt haben (MBZ 4.4.2025).

Vorfälle: In Benadir/Mogadischu leben nach Angaben einer Quelle 2,874.431 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2024 insgesamt 94 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 70 dieser 94 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2025 waren es 69 derartige Vorfälle (davon 67 mit je einem Toten). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und violence against civilians ergeben sich für 2025 folgende Zahlen (Vorfälle je 100.000 Einwohner): 2,40; 2025 waren besonders die Bezirke Dayniile (29 Vorfälle) und Hodan (21), in geringerem Ausmaß der Außenbezirk Garasbaaley (19) sowie die Bezirke Dharkenley (14), Wadajir/Medina (12) und Heliwaa (10) von tödlicher Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2025 v. a. in den Bezirken Dayniile (12 Vorfälle) sowie in Hodan (11) und Garasbaaley (10) von gegen sie gerichteter, tödlicher Gewalt betroffen (ACLED 15.1.2026).

In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2025 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "violence against civilians", in welcher gemäß Nachschau im Datensatz auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Auch Vorfälle mit Todesopfern, die nicht unter violence against civilians fallen, aber mit dem Attribut civilian targeting versehen sind, wurden inkludiert. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt [Anm.: Wardhiigleey wird nunmehr auch öfter mit dem neuen Namen, Warta Nabadda, benannt]:

Dieses Bild zeigt Grafiken zur Entwicklung der gewaltsamen Vorfälle in den Bezirken Boondheere, Cabdulcasiis, Dayniile, Dharkenley, Hawl Wadag und Heliwaa in den Jahren 2013 bis 2025.
ACLED 15.1.2026 (und Vorgängerversionen)
Dieses Bild zeigt Grafiken zur Entwicklung der gewaltsamen Vorfälle in den Bezirken Hodan, Karaan, Shangaani, Shibis, Waaberi und Wadajir-Medina in den Jahren 2013 bis 2025.
ACLED 15.1.2026 (und Vorgängerversionen)
Dieses Bild zeigt Grafiken zur Entwicklung der gewaltsamen Vorfälle in den Bezirken Xamar Jabjab, Xamar Weyne, Yaqshiid und Wardhigleey sowie in drei Außenbezirken in den Jahren 2013 bis 2025.
ACLED 15.1.2026 (und Vorgängerversionen)
Dieses Bild zeigt Grafiken zur Entwicklung der gewaltsamen Vorfälle in gesamt Mogadischu in den Jahren 2013 bis 2025.
ACLED 15.1.2026 (und Vorgängerversionen)

Quellen

3.1.4 HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle)

Letzte Änderung 2026-10-05 11:30

Al Shabaab hat die von der Regierung im Zuge der Offensive in den Jahren 2022-2023 gemachten Gewinne wieder zunichte gemacht. Neben Moqokori und Hawadley (AQSOM 4/STDOK 6.2026) wurden am 15.4.2025 Adan Yabaal (ICG 5.2025) und am 27.7.2025 Maxaas eingenommen (BAMF 28.7.2025). Insgesamt sind große Teile des Bundesstaates unter Kontrolle von al Shabaab, AUSSOM und die Bundesarmee sind zunehmend auf größere Städte beschränkt (SG 9.8.2025).

Schon Ende 2024 ist HirShabelle zu einem Schwerpunkt der Kampfhandlungen geworden (HO 31.1.2025). Und auch 2025 befand sich das Schwergewicht der Kampfhandlungen zwischen al Shabaab und Regierungskräften in diesem Bundesstaat (BMLV/STDOK 6.6.2025). Dies gilt auch weiterhin. HirShabelle ist nach wie vor die aktivste Front gegen al Shabaab. Die letzten größeren Erfolge der Gruppe waren dort am 7.7.2026 die Einnahme von Moqokori und am 3.8.2026 die Einnahme von Teedan. Mit der Kontrolle dieser Ortschaften kann al Shabaab Versorgungswege der Regierung zu vorgeschobenen Stützpunkten aus der Flanke bedrohen (BMLV 11.9.2026). Nach Angaben einer Quelle konzentriert al Shabaab ihre Aktivitäten auf den bzw. in Richtung des Küstenstreifens von Middle Shabelle sowie auf asymmetrische Angriffe (u. a. mit Sprengsätzen) auf die von staatlichen Kräften gehaltenen Städte entlang der Route Balcad - Belet Weyne - etwa in Buulo Barde, Jalalaqsi und Belet Weyne (AQSOM 9 1.2026). Es kommt in HirShabelle auch zu - nach somalischen Verhältnissen - außergewöhnlich intensiven Kampfhandlungen. So hat etwa der Kampf um Ceel Hareri zwischen Regierungstruppen sowie verbündeten Hawiye / Abgaal und al Shabaab vier Tage lang gedauert, Dutzende kamen auf beiden Seiten ums Leben (BMLV/STDOK 6.6.2025; vgl. ICG 5.2025). Auch bei den Kämpfen um Moqokori (Juli 2026) und Teedan (August 2026) sind Dutzende Kombattanten gefallen (BMLV 11.9.2026).

Seit 2024 kommt es aufgrund von Ressourcen- und Landstreitigkeiten zu Gewaltausbrüchen im Grenzgebiet von Hiiraan und Middle Shabelle (AQSOM 9 1.2026; vgl. MUST 22.1.2024; SMN 18.4.2024; HO 30.11.2024; EUAA 5.2025b; SMN 8.1.2025). Auch Ende 2025 sind dort Auseinandersetzungen zwischen Hawadle, Abgaal und Bantu / Shiidle aufgeflammt. Als Auslöser gilt v. a. der Zugang von Nomaden zum Shabelle und die damit verbundenen Ernteschäden bei den sesshaften Bauern (AQSOM 9 1.2026).

Hiiraan: Die Hawiye / Hawadle sind der wichtigste Clan der Region, sie dominieren das Gebiet nordöstlich des Shabelle. Andere Subclans der Hawiye, wie Galja'el und Badicadde, dominieren hingegen das Gebiet südwestlich des Flusses. Zu den kleineren Clans im Nordosten der Region gehören [Hawiye] / Udeejeen, Dir / Faqi Omar, Dir / Faqi Muhmed, Rer Aw Hassan und Makanne (EUAA 5.2025b).

Belet Weyne, Buulo Barde und Jalalaqsi befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AUSSOM (PGN/EUAA 31.3.2026). Dies gilt auch für Halgan. Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Auch der Bereich entlang der somalisch-äthiopischen Grenze ist als sicher anzusehen (BMLV 11.9.2026). Stützpunkte bilateraler äthiopischer Kräfte finden sich in Feer Feer, Aabaley, Jawil, Belet Weyne und Halgan (AQSOM 9 5.2026). Das südwestliche Viertel von Hiiraan aber auch große Teile des Gebietes hin zur Grenze mit Galgaduud befinden sich unter Kontrolle von al Shabaab. Die Regierung hat die Kontrolle über größere Teile von West-Hiiraan wieder verloren - darunter auch die Städte Maxaas und Moqokori (PGN/EUAA 31.3.2026). Al Shabaab hat Moqokori Anfang Juli 2025 eingenommen (CT/Karr/Tesfaye/AEI 10.7.2025).

Schon Ende 2024 und Anfang 2025 war die Achse Halgan - Buulo Barde von sporadischen Zusammenstößen zwischen der Bundesarmee sowie verbündeten Milizen und der über den Shabelle vorgedrungenen Kämpfern der al Shabaab geprägt (HO 15.1.2025). Anfang April eroberte al Shabaab den Ort Aboorey nahe der Verbindung von Belet Weyne nach Buulo Barde sowie auch einen kleinen Ort an dieser Route (GO 9.4.2025; vgl. ICG 5.2025; PGN 19.6.2025). Aboorey und auch Moqokori galten bis dahin als Bastion der Ma'awiisley (SG 13.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025; Sahan/SWT 16.7.2025).

In Belet Weyne ist die Sicherheitslage unverändert vergleichsweise stabil, es kommt nur sporadisch zu Gewalt oder Attacken der al Shabaab. In der Stadt befinden sich das Regionalkommando der Bundesarmee sowie Stützpunkte dschibutischer AUSSOM-Truppen und der äthiopischen Armee. Zusätzlich gibt es Polizisten der Afrikanischen Union (AU). Zudem gibt es eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte. Clankonflikte werden nicht in der Stadt, sondern mehrheitlich außerhalb ausgetragen. Die in Belet Weyne vorhandene Präsenz der al Shabaab scheint kaum relevant (BMLV 11.9.2026). Allerdings verübt die Gruppe dort sporadisch Anschläge, so etwa Mitte März 2025 auf ein Treffen der Galja'el mit mindestens zehn Todesopfern (Sahan/SWT 12.3.2025; vgl. CT/Karr/Tyson/Ford/Banane 20.3.2025). Dies war der größte Angriff in Belet Weyne seit dem Jahr 2022 (CT/Karr/Tyson/Ford/Banane 20.3.2025).

Im Jänner 2025 vermittelten Älteste der Hawadle und die Bundesregierung eine Versöhnung mit der von Abgaal dominierten Regierung von HirShabelle (Sahan/SWT 27.1.2025; vgl. ICG 5.2025). Die Einigung umfasst auch die Übertragung von Sicherheitsaufgaben in Belet Weyne an Kräfte des Bundes (ICG 5.2025). Eine Quelle spricht von einer Deeskalation des Konflikts (PGN 19.6.2025), eine andere berichtet, dass nach der Einigung Ruhe eingekehrt ist (BMLV 11.9.2026).

In der Stadt Jalalaqsi ist es im Juni 2026 zu mehrtägigen, schweren Clanauseinandersetzungen gekommen. Zahlreiche Einwohner der Stadt sind aus derselben geflohen (FTL 20.6.2026; vgl. BAMF 29.6.2026).

Middle Shabelle: Die Region wird von den Hawiye / Abgaal dominiert. Zu den ansässigen Minderheitengruppen zählen v. a. Bantu im Bezirk Jowhar (EUAA 5.2025b). Jowhar, Balcad, Warsheikh und Cadale befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AUSSOM (PGN/EUAA 31.3.2026). Aufgrund der Unklarheit hinsichtlich des Abzugs des burundischen AUSSOM-Kontingents kann aber mit Stand September 2026 zur Sicherheit von Jowhar und Balcad keine klare Aussage getroffen werden. Warsheikh und Cadale werden jedenfalls auch weiterhin mit türkischer Unterstützung unter der Kontrolle der Regierung bleiben (BMLV 11.9.2026).

Im letzten Quartal 2025 startete al Shabaab in Middle Shabelle einerseits zwei Serien an Angriffen: Einerseits von Xawaadley in Richtung Jabad Godane (Balcad) und andererseits Nuur Dugle (Adan Yabaal). Beide Angriffe zielten darauf ab, Druck auf die Küstenstraße von Mogadischu nach Ceel Dheer auszuüben, möglicherweise mit dem Ziel einer Rückeroberung von Ceel Dheer. Um Jowhar hat die Gruppe ihre Herrschaft verstärkt und erhebt Gebühren auf in die Stadt transportierte Waren (AQSOM 9 1.2026). Nach anderen Angaben geht aber auch die Bundesarmee in Middle Shabelle offensiv vor. Im Zeitraum Feber-April 2026 wurden die meisten Gefechte im östlichen Teil der Region von ihr selbst initiiert. Al Shabaab möchte laut einer Quelle die Küstenstraße Mogadischu-Xaradheere unbedingt offenhalten, da über diese ein Großteil des Nachschubs der Gruppe verbracht wird. Die unterschiedlichen Subclans der Hawiye / Abgaal stehen teils hinter der Bundesregierung, teils hinter der politischen Opposition, teils aber auch aktiv hinter al Shabaab (BMLV/STDOK 24.6.2026). Generell befindet sich die Gruppe in Middle Shabelle aber eher in der Rolle des Verteidigers. Dort drängt die Türkei die Bundesregierung zur Säuberung des Raumes landeinwärts von Warsheikh und Cadale. Auch das 2025 von al Shabaab eroberte Xawaadley konnte im März 2026 wieder von Regierungskräften eingenommen werden (BMLV 11.9.2026). Regierungskräfte und AUSSOM kontrollieren den Küstenstreifen von Middle Shabelle. Insgesamt kontrolliert al Shabaab etwa ein Fünftel der Region - v. a. im Norden. Auch im Umland von Balcad kontrolliert al Shabaab Gebiet und laut einer Quelle kontrolliert die Gruppe auch den Ort Fidow an der Straße von Jowhar nach Jalalaqsi (PGN/EUAA 31.3.2026)

Balcad: Im August 2024 hatte al Shabaab die Stadt Balcad kurzfristig gestürmt (GO 13.8.2024). Auch am 25.2.2025 wurde Balcad wieder angegriffen (Sahan/SWT 26.2.2025). Laut Vereinten Nationen kommt es in Balcad zur Einschüchterung und zu Unsicherheit durch al Shabaab und andere bewaffnete Kräfte (UNSC 28.10.2024). Al Shabaab weiß, dass die Stadt von ihr nicht lange gehalten werden kann (BMLV 11.9.2026). Trotzdem stellt Balcad für al Shabaab ein Ziel dar - allerdings eher im Sinne von Störmanövern, am Stören des Transits auf dieser wichtigen Nord-Süd-Route. Daher waren Besetzungen bisher auch nur von kurzer Dauer (BMLV/STDOK 6.6.2025; vgl. Sahan/SWT 26.2.2025). Zudem liefert auch eine nur kurzzeitige Eroberung der Stadt "schöne Schlagzeilen" und eine Möglichkeit, die Schwächen der Regierung bloßzustellen (BMLV 11.9.2026). 

Jowhar gilt als relativ ruhig. Dort befindet sich - noch - eine Garnison von 800 Mann burundischer AU-Soldaten (ATMIS/AUSSOM) (BMLV 11.9.2026). Am Rande von Jowhar bestehen Spannungen zwischen Hawiye / Abgaal und Bantu /  Shiidle. Der damit verbundene Landkonflikt ist Ende 2025 zu Gewalt eskaliert (AQSOM 9 1.2026). Im April 2026 hat die Bundesregierung in Jowhar zusätzliche Truppen installiert, um Druck auf Präsident Gudlawe auszuüben, damit dieser auf Linie bleibt (CT/M. DeAngelo/A. Shah/AEI 16.7.2026).

Cadale ist relativ sicher und unter Kontrolle der Regierung. Weiter nördlich kommt es aber immer wieder zu Zusammenstößen mit al Shabaab. Zwischen Cadale und Warsheikh liegt derzeit das Schwergewicht des türkischen Interesses in Somalia. Dort kommt es auch wiederholt zu Gefechten zwischen Verbänden der Spezialeinheit Gorgor und al Shabaab mit dem Ziel, vorhandene Kräfte der Gruppe aus diesem Gebiet zu vertreiben bzw. sie zu zerschlagen. Dies betrifft das Viereck zwischen den Orten Warsheikh, Xawaadley, Xaaji Cali und Cadale. Damit soll das im Bau befindliche Lager zum Schutz der künftigen türkischen "Raketenbasis" abgesichert werden (BMLV 11.9.2026).

Vorfälle: In den beiden Regionen Hiiraan (420.060) und Middle Shabelle (961.554) leben nach Angaben einer Quelle 1,381.614 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2024 insgesamt 26 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 18 dieser 26 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2025 waren es 49 derartige Vorfälle (davon 33 mit je einem Toten) (ACLED 15.1.2026). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und violence against civilians ergeben sich für 2025 folgende Zahlen (Vorfälle je 100.000 Einwohner): Hiiraan 5,24; Middle Shabelle 2,81;

In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2025 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "violence against civilians", in welcher gemäß Nachschau im Datensatz auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Auch Vorfälle mit Todesopfern, die nicht unter violence against civilians fallen, aber mit dem Attribut civilian targeting versehen sind, wurden inkludiert. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt:

Dieses Bild zeigt Grafiken zur Entwicklung der gewaltsamen Vorfälle in den Regionen Hiiraan und Middle Shabelle in den Jahren 2013 bis 2025.
ACLED 15.1.2026 (und Vorgängerversionen)

Quellen

3.1.5 Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug)

Letzte Änderung 2026-10-05 11:30

Cadaado, Dhusamareb, Cabudwaaq, Hobyo, Xaradheere und Ceel Dheere befinden sich unter Kontrolle von AUSSOM und Regierungstruppen. Ceel Buur, Wabxo, Osweyne und Galhareri werden von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für den größten Teil der südlichen Hälfte Galgaduuds. Laut einer Quelle reicht der Einfluss von al Shabaab bis zur Hauptverbindungsroute Belet Weyne - Dhusamareb (PGN/EUAA 31.3.2026). Im Zentrum der Region Mudug (westlich der Linie Wisil - Miroon bzw. südlich der Achse Baxdo - Dhusamareb befinden sich noch Räume von al Shabaab. Gleiches gilt in Galgaduud für die Gebiete im Nordwesten der gedachten Linie Ceel Dheere - Galcad - Maxaas. Der Großraum Ceel Buur bis Xiindheere gilt als Gebiet der al Shabaab. Insgesamt stagniert der Kampf gegen al Shabaab in Galmudug (BMLV 11.9.2026).

Die Städte Dhusamareb und Guri Ceel sind weitgehend frei von al Shabaab. In Dhusamareb befindet sich das Hauptquartier einer Division der Bundesarmee sowie eine Garnison von AUSSOM-Truppen aus Dschibuti; letztere soll allerdings mittelfristig abgezogen werden. Die Städte Cadaado und Galkacyo können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Auch Dhusamareb gilt als weitgehend sicher und konsolidiert (BMLV 11.9.2026). 

Allerdings wurden in Galmudug die Bemühungen, lokale Kräfte zu rekrutieren (Darawish und Polizei), nie mit dem gleichen Nachdruck betrieben wie z. B. in Jubaland. Da der Bundesstaat so große Mühe hat, einen robusten Sicherheitsapparat aufzubauen, ist Galmudug im Sicherheitsbereich stark von Kräften der Bundesregierung abhängig. Darawish und Polizei sind in Anzahl und Kapazitäten begrenzt. Die Bundesregierung kontrolliert teilweise die Polizei, allerdings wurden im Rahmen eines Ausbildungsprogramms der UN 400 Polizisten für Galmudug ausgebildet. Präsident Qoorqoor versucht, Clanmilizen in die Darawish einzubinden. Hierbei gibt es aber nur geringe Fortschritte, und die örtlichen Sicherheitskräfte basieren nach wie vor überwiegend auf Clans. In Dhusamareb findet sich die 21. Division der Bundesarmee, in die ehemalige ASWJ-Kämpfer [Ahlu Sunna Wal Jama'a; Anm.: Eine ehemalige Sufi-Miliz] integriert worden sind (BMLV 11.9.2026). Im Mai 2026 hat die Bundesregierung zusätzliche Kräfte in Dhusamareb stationiert, um den Druck auf Präsident Qoorqoor zu erhöhen, damit dieser bei den anstehenden Wahlen nicht mehr antritt - was er dann auch nicht getan hat (CT/M. DeAngelo/A. Shah/AEI 16.7.2026). 

Clans: Alle elf großen, in Galmudug beheimateten Clans sind schwer bewaffnet (AQSOM 4/STDOK 6.2026). In der Region Galgaduud dominieren Subclans der Hawiye / Habr Gedir, wie die Saleban und die Ayr, die Hawiye / Duduble, Hawiye / Murusade sowie Darod / Marehan. In Mudug dominieren hingegen die Darod / Majerteen / Omar Mahmoud im Norden und die Hawiye / Habr Gedir / Sa’ad im Süden. Andere dort zu findende Clans sind die Darod / Leelkase, [Hawiye] / Sheikhal, Dir und Darod / Marehan (EUAA 5.2025b).

Galmudug wird hinsichtlich Clangewalt als gewalttätigster Bundesstaat erachtet (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Clankonflikte sind dort endemisch. Ursachen dafür sind Zyklen an Rachemorden, Streit um Verwaltungsgrenzen, historische Zwistigkeiten sowie der Wettbewerb um Wasser, Weide- und Ackerland (AQSOM 9 1.2026; vgl. Kaab 2.11.2025b; ICG 25.9.2023). Die Regierung des Bundesstaates hat versucht, einige dieser Probleme anzugehen, allerdings mit gemischtem Erfolg (ICG 25.9.2023). Insgesamt verfügt Galmudug aber über keine Truppen, um bei Clankämpfen maßgeblich intervenieren zu können (BMLV 11.9.2026). Die Zahl an Vorfällen mit Clan-bezogener Gewalt ist gestiegen (HO 8.6.2025). 

Speziell der Bezirk Cabudwaaq beherbergt eine Vielzahl an Clanfehden und Landstreitigkeiten (AQSOM 9 1.2026). Im Juni 2024 starben im Bereich Xeraale und Cabudwaaq bei Kämpfen zwischen den Milizen der Dir und Marehan mehrere Dutzend Menschen, mehr als 155 sollen verletzt worden sein. Grund für die Auseinandersetzungen war Streit um Weideland und Wasserstellen, aber auch Rache. Die Bundesregierung und die Regierung von Galmudug haben versucht zu intervenieren (VOA/O. Hassan 10.6.2024; vgl. UNGA 23.8.2024). Mitte 2024 wurden bei Auseinandersetzungen in den Bereichen Galdogob und Jariiban (Mudug) mehr als 26.000 Menschen vertrieben (UNSC 28.10.2024; vgl. SMN 3.12.2024). Bei Zusammenstößen zwischen Clans um Weideland im Gebiet von Labi Ano (östlich von Dhusamareb) sind Mitte November 2024 mindestens elf Menschen getötet und mehrere weitere verletzt worden (HO 17.11.2024). Der Konflikt zwischen Hawiye / Habr Gedir / Sa'ad und Darod / Leelkase ist im Jahr 2024 u. a. auch im Gebiet von Galkacyo eskaliert. Dutzende Todesopfer werden diesem Konflikt zugeschrieben. Hier haben die Präsidenten von Galmudug und Puntland versucht, zur Beruhigung beizutragen (Sahan/SWT 16.9.2024; vgl. UNSC 28.3.2025). Im Bereich Galdogob hat sich die Lage seit Mai 2025 weitgehend stabilisiert, der Konflikt zwischen den beiden Clans bleibt aber ungelöst und kann wieder aufflammen (AQSOM 9 1.2026). Im November 2025 wurden im Bereich Gudoole (Galgaduud) bei Clanauseinandersetzungen mindestens vier Menschen getötet und neun weitere verletzt (Kaab 2.11.2025b).

Frontgeschehen: Die 2023 gemachten Gebietsgewinne der Regierung sind bis Mitte 2025 durch al Shabaab nahezu gänzlich wieder rückgängig gemacht worden (BMLV 2.7.2025). Im August 2025 wurde Xaradheere (Mudug) von al Shabaab belagert. Die Gruppe hat dort bereits zuvor immer wieder Angriffe mit Opfern verübt, darunter Sprengstoffanschläge am Straßenrand und Überfälle auf nahegelegene Dörfer (Horn 17.8.2025). Zuletzt konnten Regierungskräfte am 12.9.2025 laut einer Quelle einen Großangriff von al Shabaab auf Ceel Dheere erfolgreich abwehren (UNSC 30.9.2025). Nach anderen Angaben hat al Shabaab dabei allerdings drei Regierungsstützpunkte überrannt, Dutzende Soldaten und Milizionäre getötet und Waffen und Gerät erobert. Erst danach wurde die Gruppe wieder aus der Stadt vertrieben (Sahan/SWT 15.9.2025). Danach gab es in Galmudug keine relevanten militärischen Entwicklungen oder Aktivitäten mehr (BMLV 11.9.2026).

Galkacyo: Puntland und Galmudug haben im Juni 2020 eine Einigung erzielt, um vergangene Streitpunkte beizulegen (PGN 10.2020). Die Sicherheitslage in Galkacyo hat sich seit Anfang 2021 stabilisiert. Generell hat sich die Kooperation zwischen den Verwaltungen und Sicherheitskräften von Galmudug und Puntland wesentlich verbessert, dadurch konnten auch Mitglieder der al Shabaab in Galkacyo aufgespürt und verhaftet werden. Ob die Gruppe in Galkacyo Steuern eintreibt, ist unklar; es kommt sehr selten zu Attentaten. Die Gruppe hat dort an Kraft eingebüßt und konnte weder im Nord- noch im Südteil der Stadt die Unterstützung der Bevölkerung mobilisieren (BMLV 2.7.2025).

Der Konflikt zwischen Sheikhal und Dir wirkt sich in gewissem Maße auch auf die Sicherheit in Galkacyo aus (AQSOM 9 1.2026). Insgesamt sind die Clanauseinandersetzungen aber zurückgegangen. Zuletzt wollte die Bundesregierung puntländische Truppen auf ihre Seite ziehen, dieser Vorstoß wurde aber von Puntland abgewehrt. Im Zuge dieser Aktion gab es auch in Galkacyo einen Truppenaufmarsch aber keine Schießereien (BMLV 11.9.2026).

Vorfälle: In den beiden Regionen Galgaduud (689.872) und Mudug (1,317.403) leben nach Angaben einer Quelle 2,007.275 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2024 insgesamt 53 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 36 dieser 53 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2025 waren es 82 derartige Vorfälle (davon 59 mit je einem Toten) (ACLED 15.1.2026). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und violence against civilians ergeben sich für 2025 folgende Zahlen (Vorfälle je 100.000 Einwohner): Galgaduud 7,25; Mudug 2,43;

In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2025 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "violence against civilians", in welcher gemäß Nachschau im Datensatz auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Auch Vorfälle mit Todesopfern, die nicht unter violence against civilians fallen, aber mit dem Attribut civilian targeting versehen sind, wurden inkludiert. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt:

Dieses Bild zeigt Grafiken zur Entwicklung der gewaltsamen Vorfälle in den Regionen Galgaduud und Mudug in den Jahren 2013 bis 2025.
ACLED 15.1.2026 (und Vorgängerversionen)

Quellen

3.1.6 Puntland (Bari, Nugaal, Teile von Mudug)

Letzte Änderung 2026-10-05 11:32

[Anm.: Zu Auseinandersetzungen im Grenzgebiet zu Somaliland siehe Sicherheitslage / Somaliland und Unterkapitel.]

Stand Juni 2026 ist Puntland laut einer Quelle stabiler als noch vor einigen Jahren. Die Sicherheitskrise der Jahre 2024/2025 ist jedenfalls überstanden. Insgesamt gibt es in diesem Bundesstaat nicht viel Gewalt (AQSOM 4/STDOK 6.2026), ein Grundmaß an Sicherheit ist gewährleistet. Die Lage ist in den größeren Landesteilen - bis auf jene von den Operationen gegen den ISS (siehe weiter unten) betroffenen Teilen von Bari - ruhig (BMLV 11.9.2026). Nugaal ist eine der ruhigsten Regionen Somalias (AQSOM 4/STDOK 6.2026; vgl. EUAA 5.2026a). 

Puntland verfügt nahezu im gesamten beanspruchten Gebiet über ein gewisses Maß an Kontrolle. Im östlichen Hinterland verfügt die Regierung aber über weniger "day-to-day authority" und ist dort auf die Kooperation mit lokalen Clans angewiesen (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Obgleich Puntland laut Angaben von Präsident Deni 80 % seines Haushalts für Sicherheit ausgibt, untergraben ausbleibende Soldzahlungen einerseits die Moral der Sicherheitskräfte und andererseits die Stabilität des Landes (HO 12.8.2025). Ausbleibende Soldzahlungen führen mitunter zu den schwerwiegendsten, Puntland betreffenden Sicherheitsvorfällen (BMLV 11.9.2026).

Die Grenzen im Süden und Nordwesten sind nicht klar definiert. Dies führt mitunter zu kleineren Scharmützeln (AA 25.4.2025; vgl. AQSOM 4/STDOK 6.2026). Fallweise kommt es auch in Puntland zu Anschlägen oder gezielten Angriffen durch al Shabaab und den sogenannten Islamischen Staat in Somalia (ISS) (AA 9.3.2026). Im September 2025 haben Puntland und Somaliland vereinbart, beim Kampf gegen Terroristen künftig eng zu kooperieren (HT 5.10.2025).

Clans: In Puntland dominieren drei Subclans der Darod / [Harti] / Majerteen, namentlich die Isse Mohamud, die hauptsächlich in der Region Nugaal leben, sowie die Osman Mahmud und die Ali Saleban (EUAA 5.2025b). Die wichtigsten Clans sind in das staatliche Gefüge Puntlands eingebunden - auch in die im Proporz besetzten Sicherheitskräfte (BMLV 11.9.2026). Clanmilizen spielen eine untergeordnete Rolle, wenngleich sie weiterhin präsent sind (AA 9.3.2026). Trotzdem kommt es fallweise zu Gewaltausbrüchen, z. B. im August 2025 in der Nähe von Bossaso, wo zwei Clanmilizen über die Kontrolle eines neuen Brunnens aneinandergeraten sind. Die Regierung hat eine Delegation zur Friedensvermittlung entsandt (FTL 12.8.2025).

Garoowe: In Garoowe gibt es hinsichtlich al Shabaab wenig nennenswerte Vorfälle, die Stadt wird als sicher und nahezu frei von al Shabaab beschrieben (BMLV 11.9.2026). Politische Streitigkeiten zwischen Präsidenten Deni, Clans und Opposition haben im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen vom Jänner 2024 zu Auseinandersetzungen geführt. Dabei wurden in Garoowe 25 Menschen getötet (AA 9.3.2026), darunter auch Zivilisten (BMLV 1.12.2023). Bereits im Feber 2024 berichteten die Vereinten Nationen, dass in Garoowe wieder Ruhe eingekehrt ist (UNSC 2.2.2024). Allerdings gab es Mitte März 2025 eine Schießerei zwischen der Polizei und anderen Bewaffneten, die mutmaßlich der Puntland Security Force (PSF) angehört haben. Unter den Konfliktparteien gab es zwei Tote und fünf Verletzte (HO 23.3.2025). Im November 2025 haben 300 neu ausgebildete Polizisten ihren Dienst in Garoowe angetreten, sie sollen zur Verbesserung der Sicherheitslage beitragen (HO 2.11.2025).

Bossaso: Bereits Anfang 2025 ist der ISS aus Bossaso verdrängt worden (BBC/S. Ahmed 16.3.2026). Stand Juli 2025 war Bossaso stark abgesichert, und weder der ISS noch al Shabaab konnten die Stadt infiltrieren (BMLV 2.7.2025). Stand September 2026 ist die Stadt nach dem Abzug einiger Truppenteile von den Operationen gegen den ISS (siehe weiter unten) wieder mehr in den Fokus gerückt, auch wenn es keine Anschläge gegeben hat (BMLV 11.9.2026).

[Anm.: Zu Galkacyo siehe Sicherheitslage / Galmudug]

Al Shabaab ist in Puntland vergleichsweise schwach (BMLV 11.9.2026; vgl. AQSOM 4/STDOK 6.2026), und kontrolliert dort keine relevanten Gebiete, sondern ist nur in wenigen, schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten (AA 9.3.2026; vgl. PGN/EUAA 31.3.2026; INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) - namentlich in einem kleinen Bereich in den Bergen süd-östlich von Bossaso, in den östlichen al-Madow-Bergen bzw. in kleinen Teilen der Regionen Bari und Sanaag (UNSC 28.10.2024; vgl. Sahan/SWT 11.6.2025). An Bossaso kommt al Shabaab schon einige Zeit lang nicht mehr heran. Aktuell konzentriert sich die Gruppe auf das Geschäft mit Gold, das südlich der al-Madow-Berge geschürft wird, sowie auf ihre Verbindungen mit den Huthis im Jemen. Gleichzeitig bereitet sich al Shabaab auf die Abwehr einer bevorstehenden Offensive durch puntländische Kräfte vor, indem sie Verstärkungen heranzieht und aufrüstet (BMLV 11.9.2026).

Islamischer Staat in Somalia (ISS): Der ISS wurde 2015 gegründet, als eine Fraktion von al Shabaab überlief und dem damaligen IS-Anführer Abu Bakr al-Baghdadi die Treue schwor. Der ISS wurde 2017 als Provinz des IS anerkannt. Die Gruppe hatte sich danach zu einem wichtigen administrativen Knotenpunkt im globalen IS-Netzwerk entwickelt (CT/Tyson/AEI 11.6.2025). Sie hat das regionale IS-Büro Ostafrika, al Karrar, beherbergt, welches die Finanzierung, Ausbildung und sonstige Unterstützung des IS-Personals überwacht. Zusätzlich erwirtschaftete der ISS jährlich Millionen von Dollar durch Erpressungen und illegale Steuern, um Gelder und Ausbilder in Afrika und anderswo zu verteilen, unter anderem an die IS-Provinz Khorasan in Afghanistan und IS-Ableger in der DR Kongo, Mosambik und im Jemen (CT/Tyson/AEI 11.6.2025; vgl. HO 18.6.2024a; UNSC 28.10.2024; Sahan/SWT 22.11.2024). Dabei konzentrierte sich der ISS in der Vergangenheit auf die Erpressung von Schutzgeld, v. a. in Bossaso und Mogadischu (UNSC 6.2.2025).

Geführt wird der ISS von Abdiqadir Mumin als Emir, sein Stellvertreter ist Abdirahman Fahiye Isse Mohamud (BMLV 11.9.2026). Die USA und andere UN-Mitglieder gehen hingegen davon aus, dass Mumin der Führer bzw. "Kalif" des gesamten Islamischen Staates weltweit sein könnte, dieser ist lediglich unter seinem Kampfnamen Abu Hafs al-Hashimi al-Qurashi bekannt (GO 15.2.2025; vgl. Sahan/SWT 11.6.2025; CRS 8.9.2025). Dies ist unter Analysten umstritten (PGN 19.6.2025); eine Quelle erklärt, dass Mumin "nominell" als Kalif agiert, um den tatsächlichen Führer zu schützen (BMLV 11.9.2026).

Dem ISS ist es nicht gelungen, lokal zu rekrutieren. Dafür gab es einen Zulauf an Ausländern (u. a. Algerier, Marokkaner, Syrer, Iraker) (BMLV 4.7.2024; vgl. UNSC 28.10.2024). 50-60 % der Mannschaft sollen Ausländer sein (BBC/S. Ahmed 16.3.2026; vgl. HO 18.6.2024b). Die Gruppe hat in großem Umfang illegale Migranten rekrutiert, mehrere hochrangige Kommandeure des ISS sind Äthiopier (Sahan/SWT 5.2.2025). 

Offensive gegen den ISS: Puntland stand hinsichtlich des ISS mehrfach unter Zugzwang. Einerseits wurde die Gruppe in Bossaso immer provokanter und aggressiver - gerade hinsichtlich "Steuern" und damit verbundenen Anschlägen. Andererseits haben die USA Druck ausgeübt, damit Puntland endlich etwas gegen den ISS unternimmt (STDOK/BMLV 10.4.2025). Nach monatelangen Vorbereitungen im Jahr 2024 begann 2025 die "Operation Hilaac" (Blitz) gegen den ISS (Sahan/SWT 10.1.2025; vgl. PGN 19.6.2025). Im Jänner 2025 haben die USA und die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) wiederholt Luftangriffe gegen Stützpunkte des ISS geflogen (GO 17.2.2025; vgl. PGN 19.6.2025). Im Feber 2025 begann Puntland dann die Offensive in den Al-Miskat-Bergen (Sahan/SWT 11.6.2025). Wichtige Stützpunkte des ISS wurden erobert, den Dschihadisten erhebliche Verluste zugefügt (Sahan/SWT 11.6.2025; vgl. CT/Tyson/AEI 11.6.2025). Laut einer Quelle wurden 800 Kämpfer des ISS getötet und 200 gefangen genommen (AQSOM 4/STDOK 10.2025). 80 % der gefallenen ISS-Kämpfer waren Ausländer, v. a. aus Nordafrika (STDOK/BMLV 10.4.2025). Allerdings hat auch die puntländische Seite gelitten: 400 Soldaten wurden getötet, 1.300 verwundet. Diese Verluste entsprechen etwa einem Drittel der aufgebotenen Kräfte (AQSOM 4/STDOK 10.2025).

Die Vereinten Nationen schätzten die Zahl des ISS im Juni 2025 auf 800 Kämpfer (BBC/S. Ahmed 16.3.2026). Anfang Dezember 2025 wurde die verbleibende Stärke des ISS in Puntland auf 200 Kämpfer geschätzt. Bei deren Bekämpfung kamen im November 2025 erstmals auch Bodentruppen der USA zum Einsatz (Kaab 2.12.2025b). Eine Quelle schätzt die Stärke des ISS im Juni 2026 hingegen schon wieder auf bis zu 400 (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Stand März 2026 hatte die Gruppe immer noch Stützpunkte in den Bergen (BBC/S. Ahmed 16.3.2026). Eine andere Quelle erklärt im September 2026, dass die Stärke wieder auf 150-250 Mann gesunken ist (BMLV 11.9.2026). Die Abgeschiedenheit und das unwegsame Gelände sowie die schrumpfende Größe der Gruppe haben die letzte Phase der Operation erschwert (AQSOM 9 1.2026).

Trotz der Reduktion von Zahl und geografischem Einfluss ist der ISS fähig, im Umland der Front v. a. mit Sprengsätzen geführte Angriffe auf Sicherheitskräfte durchzuführen (AQSOM 9 1.2026; vgl. BMLV 11.9.2026). Damit sind die Kapazitäten der Gruppe laut einer Quelle aber erschöpft (BMLV 11.9.2026). Laut einer anderen Quelle ist der ISS in Bossaso noch präsent, die Fähigkeit, dort "Steuern" einzuheben ist allerdings zurückgegangen (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Insgesamt ist seine Fähigkeit für Angriffe in Somalia laut Experten stark reduziert worden. Für Puntland und Somalia stellt der ISS keine signifikante Gefahr mehr dar. Allerdings ist der Kampf gegen den ISS noch nicht vorüber, die Gruppe hat Resilienz bewiesen und könnte sich wieder erholen (BBC/S. Ahmed 16.3.2026; vgl. BMLV 11.9.2026).

Der puntländischen Regierung ist allerdings schlichtweg das Geld ausgegangen. Sie ist bei der Auszahlung des Soldes mehrere Monate im Rückstand. Aufgrund der damit verbundenen Reduktion an Truppen im Frontgebiet besteht die akute Gefahr, dass sich der ISS wieder sammeln und neu formieren kann (BMLV/STDOK 20.5.2026; vgl. AQSOM 4/STDOK 6.2026). Seit Anfang 2026 ist jedenfalls klar, dass Puntland das erkämpfte Gelände nicht frei vom ISS halten wird können. Letzterer sickert teils wieder in diese Gebiete zurück (BMLV/STDOK 24.6.2026). Ein Grund dafür ist, dass Puntland sich aus Geld- und Personalmangel gezwungen sah, Kräfte aus der Offensive herauszuziehen (BMLV/STDOK 24.6.2026) bzw. dass Truppen aus eigenen Stücken die Front verlassen haben (HO 12.8.2025). Der ISS ist nachhaltig geschwächt, bleibt aber eine ernstzunehmende Gefahr (AA 9.3.2026; vgl. Sahan/SWT 27.10.2025). Puntland ist allerdings nicht in der Lage, alle versprengten Kämpfer des ISS in dem zerklüfteten Gelände aufzuspüren und die Operation auf unbestimmte Zeit aufrechtzuerhalten. Mumin und andere hochrangige Anführer sind weiterhin auf freiem Fuß (Sahan/SWT 27.10.2025). Solange der Kern der Gruppe aber bestehen bleibt, ist es nur eine Frage der Zeit, bis sie sich wieder erholt (BMLV 11.9.2026).

Vorfälle: In den beiden Regionen Bari (1,102.760) und Nugaal (572.139) leben nach Angaben einer Quelle 1,674.896 Millionen Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2024 insgesamt 9 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 8 dieser 9 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2025 waren es 21 derartige Vorfälle (davon 11 mit je einem Toten) (ACLED 15.1.2026). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und violence against civilians ergeben sich für 2025 folgende Zahlen (Vorfälle je 100.000 Einwohner): Bari 1,27; Nugaal 1,22;

In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2025 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "violence against civilians", in welcher gemäß Nachschau im Datensatz auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Auch Vorfälle mit Todesopfern, die nicht unter violence against civilians fallen, aber mit dem Attribut civilian targeting versehen sind, wurden inkludiert. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt:

Dieses Bild zeigt Grafiken zur Entwicklung der gewaltsamen Vorfälle in den Regionen Bari und Nugaal in den Jahren 2013 bis 2024.
ACLED 15.1.2026 (und Vorgängerversionen)

Quellen

3.1.7 Al Shabaab

Letzte Änderung 2026-10-05 11:27

Al Shabaab wird als die bekannteste, größte, reichste, tödlichste und am besten bewaffnete zu al Qaida zugehörige Gruppe bezeichnet (CRS 30.6.2025; RLInst 7.7.2026; Sahan/SWT 13.8.2025; SG/WP 28.5.2025; CT/Tyson/AEI 10.6.2025). Sie weist eine stärkere innere Kohärenz auf als die Bundesregierung und einige der Bundesstaaten. Al Shabaab nutzt erfolgreich lokale Missstände, um taktische Allianzen zu schmieden und Kämpfer zu rekrutieren (Sahan/SWT 27.3.2023). Die Gruppe erkennt die Bundesregierung nicht als legitime Regierung Somalias an (UNSC 10.10.2022) und erachtet Wahlen und Demokratie als unislamisch (MBZ 4.4.2025; vgl. BS 2026; K.Farah/M.Ouma/S.Nyanchoga 9.2025). Dies gilt entsprechend auch für die Verfassung und den Föderalismus (Sahan/Bryden 5.7.2024). Ihr Ziel ist eine Herrschaft unter Anwendung ihrer strikten Interpretation des Islam und der Scharia (REU 21.11.2023; vgl. AQSOM 4/STDOK 10.2025) im Rahmen der Errichtung eines Kalifats in den Grenzen von Großsomalia (Somaliweyne) (Sahan/SWT 27.3.2023; vgl. BMLV 7.8.2024). Dies macht die Gruppe zur Bedrohung der staatlichen Integrität nicht nur von Somalia, sondern auch für Dschibuti, Äthiopien und Kenia (Sahan/SWT 27.3.2023). Al Shabaab wendet eine Strategie des asymmetrischen Guerillakriegs an, die bisher sehr schwer zu bekämpfen war (BMLV 11.9.2026). Zudem bietet die Gruppe in den Gebieten unter ihrer Kontrolle Sicherheit und eine grundlegende Regierungsführung (Sahan/SWT 27.3.2023). Al Shabaab umfasst mafiöse Elemente - fordert Schutzgeld und bedroht Zahlungsunwillige - und bietet gleichzeitig Sicherheits- und Sozialleistungen, die von der Bundesregierung nur lückenhaft erbracht werden (Sahan/SWT 30.6.2025). Die Hauptstärke von al Shabaab ist die Schwäche der Bundesregierung (Q. Müller/Afrique XXI 4.5.2025; vgl. RLInst 7.7.2026).

Gleichzeitig bleibt al Shabaab weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation (BMLV 11.9.2026), die u. a. mit den Huthis im Jemen kooperiert (Waffen, technische Expertise, Ausbildung) (CRS 30.6.2025; vgl. UNSC 6.2.2025; BMLV/STDOK 24.6.2026). Al Shabaab ist in fast allen Facetten der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Politik integriert (GITOC/Bahadur 8.12.2022). Ihre anhaltende Stärke beruht weniger auf externer Unterstützung als vielmehr auf ihrer Fähigkeit, staatliche Institutionen zu infiltrieren, Korruption auszunutzen, Clanstrukturen zu manipulieren und in Gebieten, in denen der somalische Staat schwach ist, ein alternatives Verwaltungssystem zu erhalten. Diese Kombination aus Zwang, Regierungsführung und wirtschaftlicher Integration hat es der Bewegung ermöglicht, dem anhaltenden militärischen Druck über fünfzehn Jahre hinweg standzuhalten (RLInst 7.7.2026). [Anm.: Die gewaltlose, aber ebenfalls politisch-islamistische Gruppe] Al I'tisaam gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023).

Struktur: Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah (BMLV 11.9.2026). Führung und Kontrolle sind relativ dezentral, wobei die lokalen Einheiten auf operativer Ebene eine relative Autonomie behalten (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022; vgl. AQSOM 4/STDOK 10.2025). Jede Region (waliga) hat einen ernannten Gouverneur (wali), der den gesamten öffentlichen Dienst und die Finanzverwaltung in den von der Organisation kontrollierten Gebieten überwacht (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) und teils auch eine wesentliche militärische Rolle spielt (BMLV 7.8.2024). Bei der Unterteilung in waligas folgt al Shabaab dem System, das Somalia für seine Regionen anwendet. Für jene waligas, die unter Kontrolle der Regierung stehen, unterhält die Gruppe Schattenregierungen (AQ21 11.2023). Jeder Standort verfügt über eine hisba (Polizei). Diese ist für die Durchsetzung des strengen islamischen Kodex der Gruppe und die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022), laut einer Quelle auch für die Durchsetzung von Steuerzahlungen. Jede waliga verfügt über eigene Milizen von 500-600 Mann (AQ21 11.2023).

Der militärische Flügel der al Shabaab (jabhat) besteht aus geografisch gegliederten Formationen ("Brigaden"), die lokalen politischen Einheiten angeschlossen sind. Die Hauptaufgabe der jabhat besteht darin, Gebiete zu erobern und zu verteidigen. Jede Einheit, die typischerweise aus dreihundert Soldaten besteht, hat ihre eigenen Kommandeure und Stützpunkte. Der Geheimdienst (amniyat) ist für Spezialoperationen verantwortlich, darunter Selbstmordattentate, Attentate und Angriffe auf die Zentren der Regierungsmacht (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Der amniyat hat auch die Aufgabe, Ministerien zu infiltrieren, Regierungsangestellte zu rekrutieren, die Sicherheitskräfte zu unterwandern, Informationen über z. B. Militäroperationen zu sammeln und Ziele zu identifizieren (RLInst 7.7.2026; vgl. TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Auch die hisba wird vom amniyat überwacht (AQ21 11.2023). Innerhalb des amniyat ist die Abteilung mutafaajiraad für die Herstellung und den Einsatz von Sprengsätzen verantwortlich (Sahan/SWT 7.8.2024). In den Dörfern verfügt die Gruppe über integrierte Informantennetzwerke, um abweichende Elemente aufspüren und neutralisieren zu können (AQSOM 4/STDOK 10.2025).

Zudem ist al Shabaab auf die Dienste vieler Mitglieder in unterstützenden Rollen angewiesen, darunter Fahrer, Lehrer und Köche (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Eine Quelle teilt die Mitglieder der Gruppe in folgende Kategorien: 

  1. Der Kern: Stabile Mitgliederstruktur, wenige Veränderungen im Laufe der Zeit, teilt nicht unbedingt alle Aspekte des vorgeblichen ideologischen Programms, setzt seine Mitglieder selten Risiken aus und rekrutiert gelegentlich vielversprechende Personen aus der breiteren Organisation.
  2. Amniyat: Die ideologisch fanatischste Komponente, plant und leitet Operationen und übernimmt Spezialfunktionen.
  3. Mitglieder, Clanmitglieder: Schwankt häufig, Ziel von Indoktrination und Schulung durch den amniyat; Einzelpersonen schließen sich an und beteiligen sich in unterschiedlichem Maße. Manche nehmen die Ideologie auf, andere weniger. Soziale Führungskräfte; einige steigen in den amniyat auf.
  4. Unterstützer: Eine wechselnde Gruppe von Einzelpersonen oder temporäre Bündnisse mit anderen Gruppen; übernehmen unterstützende Aufgaben (Kurierdienste, Verteilung von Propaganda) für die größere Gruppe; hoher Anteil an Kindern und Frauen.
  5. Sympathisanten: Keine feste Bindung, oft sympathisieren Einzelpersonen mit mehreren Gruppen und wechseln ihre Loyalität opportunistisch (AQSOM 4/STDOK 10.2025).

Verwaltung: Das Gebiet von al Shabaab wird als Proto- oder Quasi-Staat bewertet (Sahan/SWT 13.8.2025; vgl. TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022; AQSOM 4/STDOK 10.2025).

Die Gruppe ist imstande, für die auf ihrem Gebiet lebende Bevölkerung staatsähnliche Funktionen zu erbringen - ähnlich, wie es die Hamas im Gazastreifen getan hat. Dabei ist al Shabaab offenbar besser organisiert als die eigentlichen staatlichen Strukturen (ÖB Nairobi 10.2024). Die Gruppe hat in den von ihr kontrollierten Gebieten eine äußerst autoritäre und repressive Herrschaftsform in Zusammenhang mit einer auf der Scharia basierenden Verwaltung eingerichtet - ohne Gewaltenteilung. Sie hat eigene Gerichte geschaffen, die ihre salafistische Interpretation der Scharia durchsetzen. Viele Menschen bevorzugen diese Gerichte, da sie leicht zugänglich und mit geringen Kosten verbunden werden und gleichzeitig schnell und nach klaren Regeln erfassbare Urteile fällen. Ziel der islamistischen Miliz ist die Kontrolle aller Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens (BS 2026). In jüngerer Vergangenheit propagiert al Shabaab die eigenen Verhaltens- und Sozialregeln nach Außen - also gegenüber der Bevölkerung, die nicht in den von der Gruppe ständig kontrollierten Gebieten lebt - nicht mehr so sehr, wie früher. Dahingegen ist in den von al Shabaab ständig kontrollierten Gebieten bei der Durchsetzung der aufgestellten Regeln kein Nachlassen zu verzeichnen. Dort gilt unverändert die eigene Auslegung der Scharia mit der entsprechenden Durchsetzung gegebener Verhaltensregeln, wie Geschlechtertrennung, Teilnahme an Vergnügungen (Fußball etc.), Konsum von Genussmitteln (Khat, Tabak, etc.) (BMLV 11.9.2026). [Anm.: Zur Gerichtsbarkeit von al Shabaab siehe Rechtsschutz, Justizwesen / Süd-/Zentralsomalia, Puntland]

Al Shabaab übt über das von ihr direkt regierte Gebiet Macht (BS 2026) und alle Grundfunktionen einer normalen Regierung aus: Sie hebt Steuern ein, bietet Sicherheit bzw. sorgt für Recht und Ordnung und stellt (begrenzte) soziale Dienste bereit (Rollins/HIR 27.3.2023; vgl. Sahan/SWT 10.4.2025; Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023; TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a; TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Al Shabaab ist es dort gelungen, ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (Schwartz/HO 12.9.2021). Die Gruppe investiert daher in lokale Regierungssysteme. Al Shabaab setzt Zwang und Überredung ein, um Treue zu erzwingen. Im Gegenzug bietet die Gruppe ihre eigene Art von "Recht und Ordnung" sowie bescheidene, grundlegende Dienstleistungen (Sahan/SWT 30.6.2023). Durch die relative Korruptionsfreiheit ihrer Verwaltung kann al Shabaab ihre Einnahmen effektiv für die Festigung ihrer Macht einsetzen (Sahan/SWT 10.4.2025). Durch das Anbieten öffentlicher Dienste - v. a. hinsichtlich Sicherheit und Justiz - genießt al Shabaab in einigen Gebieten ein gewisses Maß an Legitimität. Mit der hisba verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (GITOC/Bahadur 8.12.2022). Daneben ist Bildung der wesentlichste Dienst, den AS anbietet. Kinder werden im Sinne der Gruppe erzogen (BMLV 11.9.2026). Offensichtlich führt al Shabaab auch eine Art Volkszählung durch. Auf den diesbezüglich bekannten Formularen müssen u. a. Clan und Subclan, Zahl an Kindern in und außerhalb Somalias, Quelle des Haushaltseinkommens und der Empfang von Remissen angegeben werden (UNSC 10.10.2022). Hinsichtlich Korruption ist al Shabaab sehr aufmerksam (AQ21 11.2023).

Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 11.9.2026; vgl. MBZ 4.4.2025). Die Herrschaft der Gruppe sorgt normalerweise für Frieden zwischen den Clans. Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieser Auffassung widersprechen, werden bestraft. Die Gruppe unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten - etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten - bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Insgesamt wurzelt die Verwaltung von al Shabaab auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 11.9.2026).

[Anm.: Zu Frauen siehe Frauen / Süd-/Zentralsomalia, Puntland]

Clans: Bis ca. 2014 schloss al Shabaab Clanälteste aus ihren Regierungsstrukturen aus. Danach erkannte die Gruppe, dass eine gewisse Legitimierung der Ältesten die eigene Legitimität in den Augen der Zivilbevölkerung stärken würde. 2016 gründete die Gruppe einen Ältestenrat (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Mittlerweile ist al Shabaab äußerst geschickt darin geworden, das Clansystem für die eigenen Interessen auszunutzen (K.Farah/M.Ouma/S.Nyanchoga 9.2025). Sie erkennt Clans als grundlegende "Bausteine der Macht" an (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b), nutzt Älteste, um die eigene Macht zu konsolidieren (MBZ 4.4.2025) und setzt diese vermehrt in Lokalverwaltungen ein. Sie werden in die Regierungsstrukturen von al Shabaab integriert, Clanführer erhalten ein gewisses Maß an Macht (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Die Gruppe nutzt die Mitglieder der shura [Anm.: Die "Regierung" bzw. der oberste Rat von al Shabaab] als Verbindungsleute zu unterschiedlichen Clans (BMLV 11.9.2026). Dabei ist al Shabaab aber keine Clanorganisation, nutzt aber geschickt Clankonflikte aus, schlichtet lokale Streitigkeiten, rekrutiert Mitglieder aus verschiedenen Clans, vermeidet Abhängigkeiten von einzelnen Clans, bestraft kollektiven Widerstand und belohnt Kooperation (RLInst 7.7.2026). 

Wenn sich Clans mit der Regierung arrangiert haben, und das Gebiet später wieder an al Shabaab zurückfällt, droht den Gemeinden eine Bestrafung durch die Gruppe - etwa in der Form von Exekutionen Ältester (Sahan/SWT 13.9.2023). Gleichzeitig zwingt die Unfähigkeit der Regierung lokale Clans zu Friedensabkommen mit al Shabaab, um die eigene Sicherheit zu gewährleisten (BMLV 2.7.2025; vgl. HI 4.2023; ACLED 15.9.2023). Unter militärischem Druck neigt al Shabaab dazu, versöhnlicher zu agieren, Friedensabkommen mit Clans zu schließen und die brutaleren Aspekte ihrer Regierungsführung zu lockern. Abkommen mit Clans gehen i.d.R. Verhandlungen zwischen Clanältesten und hochrangigen Funktionären der al Shabaab voraus. Diese münden mitunter in einer formellen schriftlichen Vereinbarung, in welcher sich beide Seiten zu bestimmten Maßnahmen verpflichten (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen (ICG 21.3.2023). In diesem Fall sah der Vertrag Folgendes vor: Al Shabaab verpflichtete sich, 67 Gefangene der Saleban zu entlassen, auf ihren Gebieten keine Waffen zu tragen und Bewegungs- und Handelsfreiheit zu gewährleisten. Im Gegenzug bekannten sich die Saleban u. a. zur Neutralität und Nichteinmischung (u. a. "Fernhalten von feindlichen Lagern", keine Zusammenarbeit mit dem Feind), zur Umsetzung der Scharia, zur Landesverteidigung und zum Umweltschutz sowie zur guten Nachbarschaft mit anderen Clans (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023).

Clans - Älteste: Al Shabaab setzt sich mit den Ältesten zusammen, führt Gespräche - es findet ein echter Austausch statt. Danach werden Abkommen geschlossen. Und solange sich Clans an diese Vereinbarungen halten, herrschen Frieden und Ordnung (Q. Müller/Afrique XXI 4.5.2025). Dabei hängt der Einfluss der Zivilbevölkerung auf al Shabaab von mehreren Faktoren ab. Dazu gehören die Einigkeit der Clans innerhalb eines bestimmten Gebiets, historische Beziehungen zwischen Gemeinden und al Shabaab sowie der strategische Wert, den die Gruppe einer bestimmten Gemeinde beimisst (z. B. ihre militärische oder politische Bedeutung) (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Gleichzeitig werden Clanführer, die sich den Zielen der Gruppe anschließen, belohnt. Al Shabaab akzeptiert etwa, dass diese Ältesten bei Streitigkeiten zwischen Clanmitgliedern vermitteln. Andere traditionelle Führer, die naqiibs (Inspektoren), fungieren als Vermittler zwischen al Shabaab und den Clans. Sie beteiligen sich an der Eintreibung des zakat, verhandeln mit Geschäftsleuten über Steuerzahlungen und schlichten Fälle vor den Gerichten von al Shabaab. Zudem haben naqiibs das Privileg, die Freilassung von Personen zu erwirken, die von al Shabaab im Rahmen von Zivilverfahren festgehalten werden (K.Farah/M.Ouma/S.Nyanchoga 9.2025). [Anm: Unklar ist, ob es sich bei diesen naqiibs um die hier genannten "eigenen" Ältesten von al Shabaab handelt:] Al Shabaab installiert oft "eigene" Älteste. Diese werden zu Bindegliedern zwischen den einzelnen Gemeinschaften und al Shabaab. So werden zuvor legitime Strukturen in Geiselhaft genommen (Sahan/SWT 26.10.2022). Auch eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass al Shabaab in den meisten Teilen Süd-/Zentralsomalias über "eigene" Älteste verfügt. Es werden parallele Clanführungsstrukturen unterhalten - und zwar in allen Gebieten, in denen al Shabaab aktiv ist. Manchmal sind dann die eigentlichen Ältesten zur Flucht gezwungen. Die von al Shabaab eingesetzten Ältesten dienen demnach der Konfliktlösung und polizeilicher Arbeit sowie dem Standeswesen (Eheschließungen, Scheidungen). Sie können vor den Gerichten der al Shabaab auch eigene Clanmitglieder vertreten. Und wenn ein Clanmitglied ein Problem mit al Shabaab hat, dann wendet es sich an den entsprechenden Ältesten, der sich wiederum an al Shabaab wendet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023).

Älteste dienen al Shabaab zur Verwaltung, Koordination, Rekrutierung, Besteuerung und Propaganda (AQ21 11.2023; vgl. Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023; MBZ 4.4.2025; AQSOM 4/STDOK 6.2026). Zudem werden sie eingesetzt, um die Regierung zur Freilassung von Gefangenen zu ermuntern (K.Farah/M.Ouma/S.Nyanchoga 9.2025). Älteste werden aber auch Ziel von Gewalt, wenn sie z. B. mit der Regierung verhandeln oder als Wahlmänner an Wahlen teilnehmen (BMLV 11.9.2026).

Clankonflikte: Al Shabaab vermittelt zwischen rivalisierenden Clans (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen (AQ21 11.2023; vgl. HI 4.2023; SPC 9.2.2022). Dabei schürt die Gruppe mitunter die Gewalt (Sahan/SWT 11.7.2024). Um etwa die Ma'awiisley zu schwächen, hat die Gruppe Rivalitäten zwischen den Unterclans der Hawadle (Sahan/SWT 16.7.2025) aber auch zwischen Hawadle und Abgaal gefördert und geschürt (TSD 27.4.2024). Zudem schürt die Gruppe unter den Clans die Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z. B. bei den Murusade in Zentralsomalia (BMLV 2.7.2025). Immer wieder entsendet sie Kämpfer in deren eigene Gemeinden, um einen benachbarten Clanältesten zu ermorden und so Vergeltungsmaßnahmen zu provozieren. Der Mörder wird durch die Brille seines Clans betrachtet, und das Blutvergießen kann schnell ein Eigenleben entwickeln. Für al Shabaab bietet das Entfachen dieser Konflikte die Chance, diese durch ihre eigenen Clanvertreter zu lösen und die Politik zwischen den Clans zu beeinflussen (Sahan/SWT 11.7.2024). 

Al Shabaab hat sich auch die gesellschaftliche Benachteiligung von Gruppen zunutze gemacht (Sahan/SWT 24.10.2022). Dass al Shabaab zumindest vorgibt, das Clansystem hintanzustellen, lässt die Gruppe für Minderheiten attraktiv erscheinen (MBZ 4.4.2025; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). V. a. diejenigen Clans, denen es an militärischer Macht fehlt, wenden sich eher an al Shabaab, wenn sie Schutz oder Unterstützung suchen (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Gleichzeitig hat sich al Shabaab gemäß den Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 zufolge etwa gezielt an Minderheiten gewendet, die nicht von der Regierung repräsentiert werden. Die Gruppe hat sich so im Süden die Loyalität jeder einzelnen Minderheit erkauft (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Generell steht bei Entscheidungen immer die Sicherheit des eigenen Clans als höchstes Ziel im Vordergrund. Manche Clans schließen sich freiwillig al Shabaab an; mit anderen Clans hat al Shabaab Abkommen geschlossen (AQ21 11.2023). 

Rückhalt: Nur eine Minderheit unterstützt aktiv die salafistisch-dschihadistische Ideologie von al Shabaab (RLInst 7.7.2026). Viele sehen in der Gruppe einen Garant, der "Ausländern und Kreuzfahrern" den Zugriff auf Somalia verweigert. Diese nationalistische Ausrichtung bringt al Shabaab eine maßgebliche Zahl an Unterstützern. Zudem wird Akzeptanz in vielen Fällen zur aktiven Unterstützung, weil al Shabaab in den eigenen Gebieten für geordnete Verhältnisse sorgt (BMLV 11.9.2026). Die Präsenz von al Shabaab bietet besorgten Gemeinden eine Form der Schirmherrschaft und des Schutzes, welche die somalische Regierung nur sporadisch gewähren kann. Die Gruppe verspricht Vorteile und faire Behandlung für diejenigen, die ihren Geboten folgen. Allen anderen droht sie mit Vergeltung (Sahan/SWT 25.8.2023). Nach anderen Angaben ist das Verhältnis zwischen Zivilisten und al Shabaab nicht nur eines von Gewalt und Opfern. Al Shabaab versucht, im Rahmen ihrer Indoktrination die Bundesregierung als Vergewaltiger, Räuber und Erpresser darzustellen. In Gebieten unter Kontrolle der Gruppe haben die Menschen kaum Zugang zu Informationen, die diesem Narrativ widersprechen. Wenn Zivilisten auf dem Gebiet der Gruppe Probleme haben, wenden sie sich i.d.R. durchaus an al Shabaab, um Hilfe zu erhalten. Zudem unterstützt die Gruppe fallweise lokale Gemeinden und gibt so einen Teil des eingenommenen zakat wieder zurück. Die zu al Shabaab gehörende Stiftung al Ihsan verteilt Hilfe gezielt, um die Unterstützung der Bevölkerung zu sichern. Unterstützt werden etwa jene, die von al Shabaab als "unterprivilegiert" erachtet werden (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023).

Stärke: Der US-Kongress berichtet von einer Zahl von 12.000 Kämpfern (CRS 30.6.2025), ein Experte von 8.000-12.000 (Q. Müller/Afrique XXI 4.5.2025), das niederländische Außenministerium von 6.000-15.000 (MBZ 4.4.2025), ein weiterer Experte von mindestens 12.000-15.000 Mann, die ständig unter Waffen stehen (Kern der jabhat - siehe dazu weiter unten). Hinzu kommen jedenfalls lokale Milizen, die al Shabaab kurzfristig mobilisieren kann (BMLV 11.9.2026). Die Gruppe verfügt nämlich auch über zahlreiche "Teilzeitkräfte" und "Freiberufler", die nur bei Bedarf zum Einsatz kommen. Ein Experte schätzte die Gesamtzahl allen verfügbaren Personals im Jahr 2023 auf 25.000-30.000 (AQ21 11.2023). Generell hat al Shabaab die somalische Gesellschaft dermaßen tief infiltriert, dass es schwierig oder sogar unmöglich ist, zu erkennen, wer Mitglied der Gruppe ist. Hinzugezählt werden die Kämpfer der jabhat, die Agenten des amniyat und die Polizisten der hisba; alle Schätzungen zur Größe von al Shabaab scheinen sich auf dieses Personal zu konzentrieren. Doch die Gruppe verfügt auch über einen beträchtlichen Kader, der nicht direkt an der Gewalt beteiligt ist, aber für die Reichweite der Organisation in Somalia gleichermaßen wichtig ist. Es handelt sich um eine komplexe Organisation, die eine Mischung aus Terroristengruppe, Rebellenorganisation, Mafia und Schattenregierung ist. Und es gibt Personal für all diese Funktionen. Al Shabaab beschäftigt u. a. Verwaltungsbeamte, Richter, Steuereintreiber (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023), Lehrer und Gesundheitspersonal (BMLV 11.9.2026). Der amniyat verfügt neben Agenten über Doppelagenten, Quellen und Informanten, die in die Institutionen, die Wirtschaft und die ganze Gesellschaft Somalias eingedrungen sind. Einige arbeiten heimlich, in Teilzeit oder auf ad-hoc-Basis mit der Gruppe zusammen. Sie bewegen Nachschub, überbringen Nachrichten und berichten über alles - von der Zusammenarbeit mit der Regierung bis hin zur Wirtschaftstätigkeit. Es ist unmöglich, sie zu zählen (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023).

Al Shabaab hat im Rahmen der Offensive in Zentralsomalia seit August 2022 erhebliche Verluste erlitten (MBZ 4.4.2025; vgl. BMLV 4.7.2024). Zur Kompensation hat die Gruppe neue Kräfte rekrutiert und die erlittenen Verluste mehr als ausgeglichen (BMLV 7.8.2024; vgl. MBZ 4.4.2025). Die Spannungen hinsichtlich des Abkommens über einen Meerzugang zwischen Somaliland und Äthiopien hat al Shabaab zahlreiche Freiwillige zugetrieben (BMLV 7.8.2024). Die Gruppe hat nicht nur personell an Stärke gewonnen; sie hat auch ihre Fähigkeiten ausgebaut (z. B. Verwendung von Drohnen, Herstellung von Waffen (MBZ 4.4.2025). Die Stammtruppen der Bundesarmee sind für al Shabaab kein ernstzunehmender Gegner. Spezialkräfte (etwa die Gorgor-Brigaden) sind der Gruppe hingegen weit überlegen (BMLV 11.9.2026). Mit dem amniyat verfügt al Shabaab über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 7.8.2024). 

Gebiete: Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin den größeren Teil Süd-/Zentralsomalias. Die Gruppe bleibt auf dem Land in herausragender Position bzw. hat sie dort eine feste Basis. Zudem schränkt sie in vielen Fällen regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität auf Gebiete unter Kontrolle staatlicher Kräfte Einfluss und Macht aus (BMLV 11.9.2026).

Die Kerngebiete von al Shabaab sind die schon seit langer Zeit von ihr gehaltenen ländlichen Gebiete und Städte (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Die Gruppe kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und - in sehr geringem Maße - Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN/EUAA 31.3.2026). 

Kapazitäten: Prinzipiell hat al Shabaab wiederholt gezeigt, dass sie gegenüber Druck anpassungsfähig und in der Lage ist, sich zurückzuziehen und neu zu formieren, bevor sie zurückschlägt (Sahan/SWT 4.8.2023). Al Shabaab ist weiterhin in der Lage, komplexe Angriffe z. B. in und um Mogadischu durchzuführen. Die Fähigkeit der Gruppe, Waffen zu beschaffen und Kämpfer neu zu verteilen, bleibt intakt (BMLV 11.9.2026). Al Shabaab hat im ganzen Land Institutionen und Organe, aber auch den Privatsektor (z. B. Banken und Telekomunternehmen) unterwandert ( Sahan/SWT 12.2.2024; vgl. Williams/ACSS 27.3.2023). Dies gilt auch für die NISA (Nachrichtendienst), die Polizei und Teile der Armee (BMLV 11.9.2026). Nach anderen Angaben kooperieren viele Beamte, weil eine Verweigerung Tod, Entführung, Angriffe auf Familienangehörige und Zerstörung von Eigentum bedeuten kann. Al Shabaab pflegt dieses Klima der Einschüchterung gezielt. Derart hat die Gruppe Teile des Staates infiltriert (RLInst 7.7.2026).

Al Shabaab hat jedoch nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Das Einsatzgebiet der Gruppe ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern (ACCORD 31.5.2021). Nach anderen Angaben nutzt al Shabaab hier teilweise ihre Dorfmilizen unter Aufsicht der hisba (BMLV 11.9.2026). Gemäß einer Quelle verfügt die Gruppe bei Clans über Verbindungsleute (Kilmurry/RUSI 1.4.2022). Nach anderen Informationen sieht die Strategie von al Shabaab unterschiedliche Taktiken vor. In jenen Gebieten, in welchen die Gruppe über das größte Maß an Einfluss und Präsenz verfügt, gibt es entwickelte Verwaltungsstrukturen. Dadurch, dass al Shabaab dort für Sicherheit und Ordnung sorgt und gleichzeitig Konflikte zwischen rivalisierenden Clans beigelegt hat, erhält die Gruppe die Zustimmung der dort lebenden Bevölkerung. In jenen Gebieten aber, die entweder unter Kontrolle der Regierung stehen oder die umstritten sind, unterwandert al Shabaab bestehende Strukturen und übt mit Zwang Einfluss aus. Der Staat wird dort durch Drohungen und Gewalt untergraben. Die Gruppe kann durch geheimdienstlich eingeholte Informationen Drohungen gezielt einsetzen, Steuern eintreiben und ganz allgemein Einfluss auf das Verhalten von Zivilisten nehmen, ohne dass eine nennenswerte territoriale Präsenz oder Einfluss besteht (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite von al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent (BMLV 11.9.2026). Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (BMLV 11.9.2026; vgl. MBZ 4.4.2025).

"Kontrolliert" wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch "exemplarische Gewalt", etwa durch Körperstrafen; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung. All das erfolgt aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert (ACCORD 31.5.2021). Dort wo die Strukturen von al Shabaab vollumfänglich zum Einsatz kommen - wo also die Kontrolle der Gruppe unbestritten ist - dort schafft sie ein strenges, aber stabiles Umfeld, in welchem sie Steuern einzieht, für Sicherheit sorgt und Streitigkeiten zwischen Clans und Einzelpersonen beilegt (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Es gibt in diesen Gebieten keine Clankämpfe (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Unternehmen, die Steuern zahlen und sich an die Regeln von al Shabaab halten, können mit einem höheren Maß an Vorhersehbarkeit und Stabilität arbeiten, da Gerichte Verträge durchsetzen. In ihrer "Hauptstadt" Jilib ist aber auch die Überwachung stärker ausgeprägt. So müssen die Bewohner etwa melden, wenn ein Verwandter von Außen zu Besuch kommt (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Dort wo al Shabaab nicht in der Lage ist, ein angemessenes Maß an Gewaltandrohung glaubhaft darstellen zu können, sind die Erpressungsversuche auch weniger erfolgreich. So lehnen etwa Wirtschaftstreibende, die ausschließlich in Baidoa und Kismayo agieren, Zahlungsforderungen mitunter ab (Williams/ACSS 27.3.2023). Laut einer Quelle ist eine Zahlungsverweigerung in Kismayo insofern relativ einfach möglich, als al Shabaab in die Stadt nicht mehr wirklich hineinkommt (BMLV 11.9.2026). Grundsätzlich schreckt die Gruppe aber nicht vor Zwang und Gewalt, vor direkten Angriffen oder der Zerstörung lokaler Ressourcen zurück, um ihre Ansprüche durchzusetzen (HI 4.2023; vgl. UNSC 6.10.2021).

Wirtschaftsmacht al Shabaab: Al Shabaab gilt als "wohlhabend", verfügt über einen finanziellen Polster und damit auch über einen Hebel hinsichtlich Neurekrutierungen (AQ21 11.2023). Die Gruppe nimmt pro Jahr bis zu 200 Millionen US-Dollar ein (CRS 30.6.2025; vgl. Sahan/SWT 10.4.2025). 

Die ganze Wirtschaft ist von al Shabaab abhängig, wenn es z. B. um den Warentransport geht (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Zudem sind die tief wurzelnden Strukturen der Gruppe im Wirtschaftsbereich Mogadischus nur schwer zu beseitigen (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Nicht nur in den Gebieten unter direkter Kontrolle von al Shabaab, sondern auch anderswo fließen Überschüsse aus dem jährlich eingesammelten zakat und aus "Steuern" häufig an Unterstützer der Gruppe, die kleine und mittlere Unternehmen betreiben (Sahan/SWT 25.8.2023; vgl. Williams/ACSS 27.3.2023). Al Shabaab schafft sich ein Wirtschaftsimperium, die Gruppe verfügt über entsprechende Kompetenzen. Auch Morde gegen Bezahlung scheinen für al Shabaab ein Geschäftsmodell zu sein. Zudem hat die Gruppe in vielen Sparten investiert (Sahan/STDOK/SEM 4.2023) - auch außerhalb Somalias (BMLV 11.9.2026) - und betreibt einige Unternehmen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe agiert - v. a. außerhalb des eigenen Gebietes - wie ein Kartell bzw. wie eine Mafia (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab ist einer Quelle zufolge auch in den Schmuggel von Haschisch involviert, das in Jubaland und Lower Shabelle produziert wird (AQSOM 4/STDOK 10.2025).

[Anm.: Zum sich nicht nur auf das eigentlich kontrollierte Gebiet beschränkende "Steuer"- und Abgabewesen von al Shabaab siehe Rechtsschutz, Justizwesen / "Steuer"-Wesen bei al Shabaab]

Quellen

3.2 Somaliland

Letzte Änderung 2026-10-05 11:31

[Anm.: Zum Konflikt um Laascaanood siehe Sicherheitslage / North East State / Dhulbahante, Warsangeli]

Somaliland weist im regionalen Vergleich ein erhöhtes Maß an Sicherheit, Stabilität und Demokratie auf (AA 9.3.2026; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; HO 5.4.2025). Seit Mitte der 1990er-Jahre herrscht dort relativer Frieden (Landinfo 5.3.2026; vgl. Cannon/Conversation 22.11.2024; AQSOM 4/STDOK 6.2026), die Situation ist wesentlich besser als in Süd-/Zentralsomalia, die Sicherheitslage ist weitgehend stabil (ÖB Nairobi 10.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt dazu, dass Somaliland viele Fortschritte gemacht hat, dass peacebuilding, Versöhnung und Staatsaufbau zu den großen Erfolgen gehören, die das Land erzielt hat (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Tatsächlich wurde bereits in den 1990er-Jahren ein Versöhnungsprozess erfolgreich abgeschlossen. Dies hat die Basis für die unabhängige und vergleichsweise erfolgreiche Staatsbildung geboten (BS 2026). Eine Quelle sieht in Somaliland - abseits des Konflikts um Laascaanood - ein Bollwerk gegen extremistische Bedrohungen, v. a. gegen al Shabaab (Sahan/SWT 14.2.2024). Eine andere Quelle erklärt, dass Somaliland stabil ist. Eine Fragilität ist demnach nicht zu erkennen, auch wenn politische Streitigkeiten mitunter zu Gewalt führen können. Allerdings ist die Gesamtsituation angesichts von Agitationen der Bundesregierung sowie von Spannungen in Awdal und im Bereich Burco gespannt (BMLV 2.9.2026). 

Von der norwegischen COI-Unit Landinfo befragte, in Hargeysa lebende Flüchtlinge aus Süd-/Zentralsomalia bewerten die Sicherheitslage in Somaliland als "gut" (Landinfo 5.3.2026). Nur eine Quelle erklärt, dass der Frieden in Somaliland fragil ist (BS 2026). 

Laut einer Quelle kann die Regierung die meisten der eigenen Gebiete außerhalb der Grenzregionen Sanaag und Sool [Anm.: Konflikt mit dem SSC-Khatumo bzw. nunmehr mit dem North East State] regieren und dort Vorhaben umsetzen. V. a. in den städtischen Zentren gibt es Rechtsstaatlichkeit, Polizei und andere Institutionen funktionieren einigermaßen (BS 2026). Die Sicherheitskräfte können in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld jedenfalls ein deutlich höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 31.8.2026).

Die Kontrolle durch Somaliland endet etwa in der Mitte der Region Sanaag (PGN/EUAA 31.3.2026); auch eine weitere Quelle erklärt, dass Ceerigaabo in Sanaag die östlichste von Somaliland kontrollierte Stadt ist (BMLV 2.9.2026). In der Region Sool endet die Kontrolle bei Oog; und auch das Gebiet Cayn in Togdheer (um Buuhoodle) wird demnach nicht von Somaliland kontrolliert, wiewohl sich der Großteil von Togdheer unter Kontrolle Somalilands befindet. Die Regionen Woqooyi Galbeed und auch die Region Awdal werden zur Gänze von Somaliland kontrolliert (PGN/EUAA 31.3.2026).

Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 muss niemand aufgrund einer vorgeblich schlechten Sicherheitslage den Westen Somalilands verlassen, während im Osten des Landes Blutfehden einen Grund darstellen könnten. Die meisten Migranten verlassen das Land demnach aber auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Bei Frauen kann auch FGM (weibliche Genitalverstümmelung) oder eine bevorstehende Zwangs- oder Frühehe ein Grund sein (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Im Jahr 2025 sind in Somaliland aufgrund von Konflikt und Unsicherheit 18.000 Menschen (2024: 35.000) vertrieben worden (Vergleichszahlen in Klammer: 2024): 14.000 in Sanaag (5.000); 2.000 in Togdheer (29.000), 2.000 in Sool (1.000) und keine (keine) in der Hauptstadtregion Woqooyi Galbeed sowie in Awdal (UNHCR 2026b).

Städte: Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts (BMLV 2.9.2026). Laut einer Quelle kann man unbesorgt die ganze Stadt zu Fuß durchqueren (Sahan/SWT 29.10.2025). Die Stadt wird als friedlich bezeichnet (Marchal/CERI 1.2026). Die Diaspora investiert in Hargeysa (Economist/L. Taylor 29.8.2024; vgl. Marchal/CERI 1.2026). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass manche Menschen Hargeysa als deutlich sicherer erachten als Nairobi. Die Mitarbeiter der Quelle können sich in Hargeysa jedenfalls frei bewegen (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Bei einer Anfang 2026 im Auftrag der Staatendokumentation des BFA durchgeführten Umfrage haben 78 % der 200 in Hargeysa lebenden Befragten angegeben, sich in der Wohnumgebung (neighborhood) sehr sicher zu fühlen. 15 % fühlen sich einigermaßen sicher, 5 % eher unsicher und nur 2 % fühlen sich unsicher (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - SOMALIA - Sense of security]). Gemäß einer Quelle der FFM Somalia 2023 stellen Jugendbanden in Hargeysa immer noch ein Problem dar, genauso wie Kleinkriminalität. Es gibt Arbeitslosigkeit und auch Drogenkonsum (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). 

Auch in Berbera ist die Sicherheitslage gut und unproblematisch (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Zwei weitere Quellen erklären, dass Hargeysa und Berbera sichere Städte bzw. ruhig sind (BMLV 2.9.2026; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Im Bereich von Burco gibt es erhebliche Spannungen v. a. der Isaaq / Habr Yunis, die sich von "ihrem" Präsidenten Irro mehr Einfluss, Posten etc. erwartet haben (BMLV 2.9.2026). Manche Subclans werden hier von Außen finanziert, um Unruhe zu stiften (BMLV/STDOK 24.6.2026). Nach Borama wirken sich die Zusammenstöße zwischen Gadabursi und Isse regelmäßig aus, wobei es immer wieder zu Zusammenstößen kommt, die durch Polizei und Armee getrennt werden müssen (BMLV 2.9.2026).

Die somaliländische Polizei hat in den vergangenen Jahren immer wieder Kriminalstatistiken veröffentlicht, die folgende Tabelle zeigt einige Zahlen daraus:

Zahlen aus der Kriminalstatistik der Polizei von Somaliland aus den Jahren 2021-2025

Quellen: 2025: Dawan 4.11.2025; 2024: Halqabsi 23.10.2024; 2022: SD 4.11.2022; 2021: SD 4.11.2021

Al Shabaab [Anm.: Zu al Shabaab im Osten Somalilands siehe Sicherheitslage / North East State / Dhulbahante, Warsangeli] konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. JF 18.6.2021). Die Gruppe kontrolliert dort keine Gebiete (AA 9.3.2026; vgl. BMLV 2.9.2026) und hebt auch keine "Abgaben" ein (BMLV 2.9.2026). 

Somaliland ist es gelungen, die Terrorismusgefahr weitgehend einzudämmen, indem Zellen der al Shabaab durch die National Intelligence Agency und die Antiterroreinheit der Polizei regelmäßig aufgedeckt und zerschlagen werden (Sahan/SWT 29.10.2025). Es wurden bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (Schwartz/HO 12.9.2021; vgl. BMLV 2.9.2026). Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen (BMLV 2.9.2026). Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Nachrichtendienst melden (JF 18.6.2021). Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet (Weiss/FDD 11.8.2021; vgl. SECEX/STDOK/SEM 4.2023; MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023; Halqabsi 29.1.2024). Es hat in Somaliland seit 2008 keine relevanten terroristischen Angriffe mehr gegeben (BMLV 2.9.2026).

Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass man in Somaliland vor al Shabaab einigermaßen sicher ist. Auch wenn es ggf. zu Drohungen kommen kann, mangelt es der Gruppe dort an Kapazitäten und Personal, al Shabaab kann nicht agieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) bzw. wird dort nicht aktiv (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023), stellt keine Regeln auf und errichtet keine Checkpoints (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle bestätigt dies. Demnach sind in von Somaliland kontrollierten Gebieten Verfolgungshandlungen von al Shabaab gegen Personen generell unbekannt (BMLV 2.9.2026). [Anm.: Es konnten in den konsultierten Quellen keine Informationen gefunden werden, wonach Deserteure von al Shabaab in Somaliland gefährdet wären.]

Insgesamt verfügt al Shabaab in den wichtigen Städten Somalilands über keine nennenswerte Präsenz, wohl aber über ein Netzwerk (BMLV/STDOK 24.6.2026). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass Hargeysa von al Shabaab möglicherweise als sicherer Hafen genutzt wird (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Jedenfalls gibt es in den größeren Städten Schläferzellen des amniyat [Anm.: Nachrichtendienst der al Shabaab] (Sahan/SWT 29.10.2025; vgl. SECEX/STDOK/SEM 4.2023; MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab unterhält ein Netzwerk von Sympathisanten und Unterstützern. Unklar ist, ob dieses Netzwerk auch tatsächlich über operative Kräfte (Agenten) verfügt, die z. B. zu Anschlägen genutzt werden können (BMLV 2.7.2025). Zuletzt hat die Anerkennung Somalilands durch Israel die Bedrohung durch Terroristen leicht erhöht. Deshalb werden vermehrt mutmaßliche Terroristen festgenommen, und es wird an Checkpoints verstärkt kontrolliert. Gemäß Polizei müssen nunmehr alle Reisenden zwischen den größeren Städten Somalilands Ausweispapiere mitführen, um Fremde leichter identifizieren zu können. Die Behörden haben die Bevölkerung zudem dazu aufgerufen, verdächtige Personen zu erkennen und zu befragen (AQSOM 9 1.2026). Stand September 2026 hat es zwar Drohungen al Shabaabs in Richtung Hargeysa gegeben, entsprechende Vorfälle wurden bis dahin jedoch keine verzeichnet (BMLV 2.9.2026).

Clanverteilung: Die Region Awdal wird von den Dir-Subclans Gadabursi und Issa bewohnt, wobei die Gadabursi die Mehrheit stellen. In der Hauptstadtregion Woqooyi Galbeed dominieren Subclans der Isaaq, namentlich die Habr Awal, Habr Yunis und Idagalle. In Hargeysa gibt es verschiedene Clans und Subclans, darunter Minderheitengruppen sowie die Habr Awal, Habr Yunis, Habr Jeclo und Idagalle. Die Region Togdheer wird hauptsächlich von den Isaaq-Subclans Habr Yunis und Habr Jeclo bewohnt. Zudem leben Isaaq / Idagalle in der Region westlich von Burco (EUAA 5.2025b).

Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfer fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BMLV 2.9.2026). Den Behörden ist es gelungen, mittels einer effektiven Integration informeller Clanstrukturen in formale Kontexte einen vergleichsweise wirksamen Schutz gegen gewaltsame Ausschreitungen zu gewährleisten (AA 9.3.2026).

Clankonflikte treten i.d.R. lokal auf - v. a. in entlegenen Gebieten (HO 5.4.2025) - und hier in erster Linie in den Regionen Sanaag und Sool (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. HO 5.4.2025; Omer/STDOK/SEM 4.2023; SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023; INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). So kam es etwa im März 2025 in Sanaag zu Kämpfen um Weiderechte, es gab zwölf Todesopfer (SLST 10.3.2025). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 können zwar Männer aus Ostsomaliland von anhaltenden Blutfehden betroffen sein; in Westsomaliland ist die Situation demnach aber anders (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). 

Üblicherweise werden Landstreitigkeiten auf traditionellem Wege geklärt - durch Älteste (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung kann vermitteln, etwa im März 2025 gemeinsam mit dem suldaan der Warsangeli in Sanaag (SLST 10.3.2025) oder durch den Vizepräsidenten zwischen den Habr Yunis und den Habr Jeclo im Mai 2025 in Ostsomaliland (ICG 5.2025). Bei einem anderen Beispiel, bei welchem im Umfeld von Burco fünf Menschen getötet und sechs verletzt worden sind, kam es zu einer Versöhnungskonferenz. Diese wurde von mehreren Ministern Somalilands geleitet (SLST 21.6.2023). I.d.R. folgt im Fall von Clankonflikten ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich (STDOK 8.2017). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 greift die Regierung in Konflikte hingegen nur dann ein, wenn sie selbst Interesse am Streitgegenstand hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle greift die Regierung erst nach einer Eskalation über die lokale Ebene hinweg ein. Ansonsten setzt sie auf eine Regelung von Konflikten durch Älteste (BMLV 2.9.2026). Als Normalbürger betroffen ist man durch Clankonflikte v. a. hinsichtlich der Bewegungsfreiheit, weil man die Konfliktgebiete nicht bereisen kann. Grundsätzlich sind nur die involvierten Clans betroffen (Omer/STDOK/SEM 4.2023).

In der Region Awdal gibt es (wieder) Separatisten der Gadabursi, die entsprechenden Bestrebungen werden aber v. a. von der Diaspora betrieben (BMLV 2.9.2026). Auch wenn sich die Gadabursi zum Teil von der Regierung in Hargeysa benachteiligt fühlen, gibt es für diese Diaspora-Separatisten vor Ort nur wenig Begeisterung (BMLV 2.9.2026; vgl. AQSOM 4/STDOK 6.2026). Generell sind die Gadabursi seit Langem in das politische System Somalilands erfolgreich integriert (AQ21 11.2023). Älteste des Clans haben dem neuen somaliländischen Präsidenten ihre Unterstützung zugesagt (HT 21.2.2025). Letzterer hat im September 2025 in Borama den traditionellen Führer, Ugas Abdirashid Ugas Roble, getroffen, der zuvor im Exil gelebt hatte (SG 9.9.2025). Andererseits versucht auch die Bundesregierung in Mogadischu, Teile der Bewohnerschaft von Awdal auf ihre Seite zu ziehen (Marchal/CERI 1.2026). Manche Subclans werden von Außen finanziert, um Unruhe zu stiften (BMLV/STDOK 24.6.2026), es gibt etwa Aktivitäten durch Dschibuti und Saudi Arabien (BMLV 2.9.2026). Die Medationsbemühungen der Regierung sind gescheitert. Daraufhin sind die Spannungen zwischen Gadabursi und Isse in der Region in den letzten Wochen des Jahres 2025 in den ländlichen Gebieten der Bezirke Zeyla und Lughaye zu Gewalt eskaliert (AQSOM 9 1.2026). Im Dezember 2025 sowie im Jänner und Feber 2026 wurden in der Region v. a. im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Gadabursi und Issa, aber auch zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten mehrere Dutzend Menschen getötet (PGN/EUAA 31.3.2026).

Die Regierung versuchte, den Konflikt mit der Entsendung zusätzlicher Truppen sowie einem Waffentrage- und Versammlungsverbot für Milizionäre einzudämmen, weitere Gewalt ist aber nicht auszuschließen (AQSOM 9 1.2026). Die Lage in Awdal wird im Mai 2026 von einer Quelle als weiterhin angespannt beschrieben (BMLV/STDOK 20.5.2026).

Östliches Grenzgebiet [Anm.: siehe dazu auch Unterkapitel Sicherheitslage / North East State / Dhulbahante, Warsangeli]: Die Zugehörigkeit der östlichen Grenzgebiete bleibt umstritten (BS 2026). Laut puntländischer Verfassung ist die gesamte Region Sool Teil Puntlands. Dies gilt auch für Sanaag (ohne den Bezirk Ceel Afweyn und den nordöstlichen Teil des Bezirks Ceerigaabo) sowie den Bezirk Buuhoodle in Togdheer (MBZ 6.2023). Als dritte Streitpartei ist der North East State (NES) hinzugekommen; dieser beansprucht exakt jene Gebiete, die eigentlich schon zwischen Somaliland und Puntland umstritten sind (BMLV 2.9.2026).

Vorfallszahlen: In den somaliländischen Regionen Awdal (571.230), Sanaag (325.136), Sool (478.265), Togdheer (780.092) und Woqooyi Galbeed (1.313.146) leben nach Angaben einer Quelle insgesamt 3,467.869 Einwohner (IPC 13.12.2022). 

Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2024 insgesamt 21 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie violence against civilians [Anm.: also nicht Kollateralopfer]). Bei 17 dieser 21 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2025 waren es ebenfalls 21 derartige Vorfälle (18 davon mit je einem Toten) (ACLED 15.1.2026). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und violence against civilians ergeben sich für 2025 folgende Zahlen (Vorfälle von violence against civilians je 100.000 Einwohner): Awdal 0,18; Sanaag 0,62; Sool 0,21; Togdheer 0,90; Woqooyi Galbeed 0,76; [Anm.: Die Zahlen könnten noch um einiges niedriger sein, da manche Quellen für Somaliland eine viel höhere Bevölkerungszahl nennen. So gehen al Jazeera oder der Economist 2024 von 6 Millionen Einwohnern aus (AJ 19.11.2024; vgl. Economist/L. Taylor 29.8.2024), die Financial Times oder auch das somaliländische Gesundheitsministerium von 6,2 Millionen (FT/Wallis 12.3.2026; vgl. MoHDSL 1.4.2025).]

In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2025 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie violence against civilians, in welcher gemäß Nachschau im Datensatz auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Auch Vorfälle mit Todesopfern, die nicht unter violence against civilians fallen, aber mit dem Attribut civilian targeting versehen sind, wurden inkludiert. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt:

Dieses Bild zeigt Grafiken zur Entwicklung der gewaltsamen Vorfälle in den Regionen Awdal, Sanaag, Sool, Togdheer und Woqooyi Galbeed in den Jahren 2013 bis 2025.
ACLED 15.1.2026 (und Vorgängerversionen)

Quellen

3.2.1 Sool und Sanaag / SSC-Khatumo / North East State (NES) / Dhulbahante, Warsangeli

Letzte Änderung 2026-10-05 11:28

NES - Konflikt mit Somaliland: Der Konflikt zwischen dem SSC-Khatumo [Anm.: aus dieser Miliz heraus hat sich in der Folge der North East State (NES) entwickelt und als Bundesstaat etabliert. Weiter unten wird weiterhin dort "SSC-Khatumo" verwendet, wo dies für die Vergangenheit von Relevanz ist.] und Somaliland eskalierte im Feber 2023. Bei Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Clanmilizen starben in den ersten Monaten des Jahres 2023 über 100 Personen, mehr als 100.000 wurden vertrieben. Im August 2023 zogen sich die somaliländischen Truppen aus der Gegend zurück. Danach hat die Gewalt nachgelassen (BS 2026). Anfang November 2024 kam es im Vorfeld der somaliländischen Wahlen zu mehrtägigen Auseinandersetzungen im Bereich Buuhoodle, es gab Tote und Verletzte (SD 2.11.2024; vgl. Mog24 2.11.2024; SD 3.11.2024). Nach den Wahlen hatte der neue somaliländische Präsident angegeben, den Konflikt friedlich lösen zu wollen (SG 15.12.2024). Diese Aussage wurde im März 2025 vom Vizepräsidenten wiederholt. Laut einer Quelle ist die Führung des NES hingegen weniger friedlich eingestellt (HO 7.3.2025). Andererseits beschreibt eine Quelle die Kräfte des NES als eine relativ lose Koalition schwer bewaffneter Milizen (Sahan/SWT 11.7.2025). Jedenfalls sind die Spannungen zwischen Somaliland und dem NES 2026 zurückgegangen. Der somaliländische Präsident Irro spricht sich für ein umfassendes Friedensabkommen und einen Gefangenenaustausch aus (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Insgesamt bleibt der Konflikt aber weiterhin ungelöst (BS 2026). 

NES - Kontrolle, Sicherheit: Der NES hat seine Basis bzw. sein von ihm kontrolliertes Kerngebiet in den Städten Laascaanood und Buuhoodle (Gebiet Cayn in der Region Togdheer) sowie im dazwischenliegenden Gebiet. Weiters kontrollieren die Separatisten laut einer Quelle auch die Orte Xudun und Taleex, haben aber in der nördlichen Hälfte der Region Sool nicht die volle Kontrolle. An der wichtigen Route von Caynaabo nach Laascaanood verläuft die Front seit geraumer Zeit zwischen den Orten Guumeys (NES) und Oog (Somaliland). Im Bereich Cayn kontrolliert der NES das Gebiet nordwestlich von Buuhoodle bis vor Qoorilugud (PGN/EUAA 31.3.2026). Das Alltagsleben in Laascaanood hat sich weitgehend normalisiert (BMLV/STDOK 6.6.2025), der Verkehr aus Puntland läuft, jener in Richtung Somaliland bzw. der Transit generell ist nach wie vor blockiert (BMLV 2.9.2026). 

NES - Sicherheitskräfte: Der NES wird nicht nur von der Bundesregierung mit Geld und Waffen unterstützt, sondern auch von der Türkei und der VR China (Sahan/SWT 25.8.2025; vgl. Sahan/SWT 11.7.2025; BMLV/STDOK 24.6.2026). Insgesamt ist die Präsenz von Sicherheitskräften des NES aber sehr dünn, auch wenn es sie - lokal rekrutiert - bis hinauf an die Grenze zu Sanaag gibt. Mit Stand Mai 2025 verfügt der NES über ca. 5.000 registrierte Kämpfer. Rund 85 % davon sind Dhulbahante. Daneben finden sich Warsangeli (4 %), Madhiban (5 %), Hawiye / Habr Gedir / Ayr / Fiqishini (3 %) sowie geringe Zahlen an Darod / Majerteen / Bicidyahan und Darod / Harti / Dashishle. Die meisten Angehörigen dieser Darawish sind Veteranen der Kämpfe gegen Somaliland, die aufgrund ihrer gemeinsamen Erfahrungen über ein recht hohes Gefühl der Zusammengehörigkeit bzw. der Zugehörigkeit zur Verwaltung des NES verfügen. Ausgenommen davon ist die Miliz unter dem Kommando von Abdi Madobe, die offenbar nur ihrem Kommandanten gegenüber loyal ist. Es beteiligen sich nur wenige Warsangeli sowie Angehörige weiter nördlich lebender Clans der Dhulbahante (BMLV 2.9.2026).

NES - al Shabaab: U. a. findet sich hier auch eine Miliz unter Ali Hussein Abdi Kamiin 'Abdi Madobe', einem Angehörigen der al Shabaab. Diese Miliz steht nach wie vor bei Laascaanood. Madobe erkennt zwar die Befehlsgewalt des NES an, kommandiert seine Truppe aber trotzdem alleine. Er wurde 2023 von al Shabaab entsandt, um den NES bzw. damals den SSC-Khatumo zu unterstützen (BMLV/STDOK 24.6.2026). Seine Miliz ist die am besten bewaffnete und ausgebildete im Bereich des NES (Sahan/SWT 23.4.2025). Im April 2025 hat die Verwaltung des NES anlässlich eines Mordes in Laascaanood eingestanden, dass Angehörige der al Shabaab auf dem Territorium des NES offen aktiv sind (Sahan/SWT 23.4.2025; vgl. SOCOM 21.4.2025). Laut einer Quelle versucht al Shabaab, den NES zu unterwandern (BMLV/STDOK 24.6.2026). Laut einer anderen Quelle gibt es im Bereich des NES keine größere Präsenz der al Shabaab (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Kriegsgefangene: Obwohl sporadisch ein Austausch von kleineren Zahlen an Kriegsgefangenen stattgefunden hat, wurde ihre Gesamtzahl im Mai 2025 immer noch im dreistelligen Bereich verortet (SLST 5.5.2025). Ein Sprecher des NES hat im November 2025 erklärt, dass die Gefangenen erst im Rahmen eines Friedensvertrags mit Somaliland freigelassen werden würden (HO 23.10.2025). Im Juli und August 2026 gab es Gespräche, die letzten Gefangenen auszutauschen bzw. aus der Gefangenschaft zu entlassen (BMLV 2.9.2026).

NES - Konflikt mit Puntland: Im Gegensatz zum Konflikt mit Somaliland sind die Spannungen zwischen dem NES und Puntland, das den neuen Bundesstaat explizit ablehnt, eskaliert (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Der NES beansprucht Gebiet, das auch von Puntland beansprucht wird (HO 4.5.2025) und kontrolliert auch Teile der Region Sanaag. Bereits im Juni 2025 kam es im äußersten Nordosten von Sool zu einem Scharmützel zwischen puntländischen Kräften und solchen des NES (damals: SSC-Khatumo) (PGN 19.6.2025). Auch im Juli (Abdi 2 5.7.2025) und im Oktober 2025 wurden Gefechte gemeldet (Kaab 1.11.2025). In die Kämpfe verwickelt sind auch Warsangeli / Dubeys, die sich für den NES einsetzen (AQSOM 4/STDOK 10.2025). 

Gleichzeitig kommt es zwischen Puntland und Somaliland zu vermehrter Kooperation. Anfang Oktober 2025 haben beide Entitäten in Nairobi ein Sicherheitsabkommen geschlossen, u. a. wird bei der Bekämpfung von Terrorismus enger kooperiert. Das Abkommen enthält aber auch den Passus, dass "der Konflikt in Laascaanood und Umgebung zu einem nachhaltigen Ende gebracht werden muss" (HT 5.10.2025).

Sanaag - Kontrolle: Nach Angaben einer Quelle wird der östliche Teil von Sanaag von Puntland kontrolliert, fällt aber teilweise auch in die Kategorie "Kontrolle gemischt/unklar/lokal". Demnach verfügt der NES in Zentral-Sanaag zwar über Einfluss, kontrolliert aber in dieser Region bis auf den Ort Fiqifuliye keine Städte (PGN/EUAA 31.3.2026). Auch eine andere Quelle bestätigt, dass das östliche Drittel von Sanaag - inkl. der Orte Badhaan und Laasqoray - von Puntland kontrolliert wird (BMLV 2.9.2026). In Laasqoray findet sich zudem eine wachsende Miliz, die von den Huthis im Jemen unterstützt wird (Sahan/SWT 11.6.2025) oder womöglich befindet sich in der Nähe der Stadt auch ein Stützpunkt der Huthis (Sahan/SWT 31.10.2025). Nach anderen Angaben verfügen die Huthis über keinen permanenten Stützpunkt in Sanaag, wohl aber wird der Küstenabschnitt westlich von Laasqoray von ihnen für Geschäfte genutzt. Und auch Somaliland verfügt in den Gebieten der Warsangeli über keine permanente Präsenz oder Verwaltung, kontrolliert aber den westlichen, von Isaaq bewohnten Teil der Region (BMLV 2.9.2026).

Sanaag - Konflikte: Seit 1994 gab es in Ceerigaabo ein Abkommen zwischen den vier dort vorherrschenden Clans (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Nach Auseinandersetzungen im August 2024 zwischen Clanmilizen der Isaaq / Habr Yunis / Muse Ismail und Dhulbahante / Naleeye Ahmed (mind. 9 Tote) kam es Mitte Dezember 2024 um Ceerigaabo zu schweren Kämpfen zwischen Kräften Somalilands und des SSC-Khatumo (SD 15.12.2024). Eine Quelle berichtet von 15 Todesopfern (SG 15.12.2024). Laut Vereinten Nationen, die den Vorgang als clan violence titulierten, haben damals 43.000 Menschen v. a. in benachbarten Gebieten Zuflucht gesucht (UN OCHA 18.12.2024). De facto ist der SSC-Khatumo in Ceerigaabo abgeschmettert worden (BMLV/STDOK 6.6.2025). I.d.F. wurden starke Clanmilizen der Isaaq / Gerhaji (ca. 2.000 Mann) in die somaliländische Armee übernommen (BMLV 2.7.2025; vgl. Mog24 2.3.2025). Diese Milizen firmierten zuvor auch unter dem Namen "SSB" und hatten sich mehrfach mit dem SSC-Khatumo Gefechte geliefert (PGN 19.6.2025). Auch in Ceel Afweyn und Garadag (Sanaag) sowie in Caynaabo (Sool) wurden Milizen in die Armee integriert (ICG 5.2025).

Im März 2025 wurde für Ceerigaabo ein Waffentrageverbot erlassen, das auch für Soldaten gilt. Nur Polizisten sind hiervon ausgenommen (SLST 27.3.2025). Auch für Ceel Afweyn wurde im April 2025 ein Waffentrageverbot erlassen (HO 5.4.2025).

Bei durch Streitigkeiten um Ressourcen ausgelösten Auseinandersetzungen zwischen zwei Subclans der Warsangeli im Bereich von Carmaale im Mai 2026 kamen mindestens 40 Menschen ums Leben. Puntland hat Kräfte entsandt, um den Konflikt zu deeskalieren (Wardheer 8.5.2026). Hinsichtlich Sanaag haben sich Puntland und Somaliland zusammengetan, um zwischen in Konflikt geratenen Fraktionen der Warsangeli zu vermitteln. Weder Somaliland noch Puntland wollen, dass sich die Warsangeli dem NES anschließen (BMLV/STDOK 20.5.2026).

Sanaag - al Shabaab: Al Shabaab verfügt in den dort gelegenen al Madow-Bergen über eine Präsenz (Sahan/SWT 29.10.2025) von (Stand Juni 2026) maximal 800 Kämpfern (BMLV/STDOK 24.6.2026), laut einer anderen Quelle sind es sogar über 1.500 (Sahan/SWT 11.3.2026). Insgesamt konnte al Shabaab in den letzten Jahren fast unmerklich in Somaliland - und insbesondere in der Region Sanaag - vordringen (ICG 10.11.2022). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 durchqueren Angehörige der Gruppe manchmal den Bezirk Ceerigaabo "in peaceful transit" - in Konvois, mit weißen Fahnen. Die lokalen Gemeinden akzeptieren al Shabaab, es kommt auch zu Eheschließungen (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Nach Angaben einer anderen Quelle haben die Islamisten ihre Präsenz von Buuhoodle bis an die Küste von Sanaag ausgebaut (Sahan/SWT 25.8.2025) und können ganz Sool und Sanaag ungehindert durchqueren. Zudem hat al Shabaab in jüngerer Vergangenheit hunderte Mann Verstärkung aus Südsomalia empfangen (Sahan/SWT 29.10.2025). Da Puntland gegenwärtig militärisch gebunden ist, hat al Shabaab in Sanaag auch mehr Spielraum. Ziel der Gruppe ist es, in Sanaag 2.000-3.000 Mann zu versammeln, um Puntland ein angemessenes Potential entgegenstellen zu können (BMLV/STDOK 24.6.2026).

Quellen

4 Rechtsschutz, Justizwesen

4.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung 2026-10-05 11:28

Die Rechtsordnung in Somalia richtet sich nach einer Mischung des von 1962 stammenden nationalen Strafgesetzbuches sowie traditionellem (xeer) und islamischem Gewohnheitsrecht (Scharia) (AA 23.6.2025; vgl. BS 2026; MBZ 4.4.2025; SFH 1.2026) sowie der Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 (Omer2/ALRC 17.3.2023). Die unterschiedlichen Rechtsformen sind nicht gut integriert (MBZ 4.4.2025) bzw. kollidieren sie miteinander (HO 27.3.2025). Mit dem Kollaps des Staates im Jahr 1991 kollabierte in weiten Teilen des Landes auch das formelle Recht. Gleichzeitig stieg die Bedeutung von Scharia und xeer (BS 2026; vgl. C.Maslen/U4ACRC/TI/CMI 16.2.2026). Die Scharia bildet die Grundlage jeder Rechtssprechung, und der Staat muss sich religiösen Normen beugen (BS 2026). Sie bildet damit die Hauptdeterminante jeglichen Rechts (Omer2/ALRC 17.3.2023). In Haft finden sich aber nach allen drei Rechtsnormen Verurteilte, manche auch nur im Sinne einer "Rehabilitation", weil sie gegen soziale Normen verstoßen haben (Sahan/SWT 31.7.2024).

Die Bundesregierung hat sich kaum darum bemüht, einen Rechtsrahmen zu entwerfen, zu diskutieren oder umzusetzen oder ihren Bürgern rechtliche Dienste anzubieten, das Gerichtssystem bleibt schwach (BS 2026). Die überwiegende Mehrheit an Fällen wird im xeer abgehandelt (UNHRC 22.1.2026). Viele Menschen wenden sich auch an das "Schattengerichtssystem" von al Shabaab, das Elemente von xeer und Scharia kombiniert (Sahan/SWT 29.5.2024; vgl. BS 2026).

Gewaltenteilung: Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere (AA 9.3.2026). Es gibt keine strenge Trennung der Gewalten, weder auf Bundes- noch auf Bundesstaatsebene (BS 2026). In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 9.3.2026).

Rechtsstaatlichkeit: Ebenso gibt es keine landesweite Rechtsstaatlichkeit (BS 2026). Eine landesweite Implementierung und einheitliche Anwendung der von der somalischen Bundesregierung vorgegebenen Bestimmungen ist nicht gesichert (AA 23.6.2025). Entscheidungen staatlicher Gerichte sind weitgehend nicht durchsetzbar (Rollins/HIR 27.3.2023), Vollstreckungsmechanismen schwach oder nicht vorhanden (K.Farah/M.Ouma/S.Nyanchoga 9.2025). Die bloße Existenz des parallelen Rechtssystems von al Shabaab zeigt, dass der somalische Staat nicht in der Lage ist, den Rechtsstaat durchzusetzen (Rollins/HIR 27.3.2023). Folglich ist das Vertrauen der Menschen in die formelle Justiz gering. Sie wird als teuer, ineffizient und manipulierbar wahrgenommen (BS 2026; vgl. Sahan/SWT 27.1.2025). Zudem bringt das Ignorieren von Urteilen keine Konsequenzen mit sich (Sahan/SWT 21.11.2022). Gegen Urteile ordentlicher Gerichte wird mitunter im traditionellen oder islamischen Rechtsrahmen Berufung eingelegt. Fälle von IDPs werden von Gerichten oft ignoriert und diese dazu gedrängt, Probleme über Älteste zu lösen (TANA/ACRC 9.3.2023). 

Es gibt kein funktionierendes Grundbuchamt, dies gilt auch den Großteil von Gebäuden und Grundbesitz in Mogadischu. Der Schutz von individuellem oder Gemeinschaftseigentum hängt primär von der Unterstützung durch Clans und/oder der militärischen Stärke verwandter Gruppierungen ab (BS 2026).

Staatlicher Schutz: Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 9.3.2026). Staatlicher Schutz muss in Süd-/Zentralsomalia aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. MBZ 4.4.2025). Befinden sich IDPs oder Angehörige eines bestimmten Clans oder von Minderheiten in Gefahr oder sind diese bedroht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Zugang zu effektivem staatlichem Schutz gewährleistet ist (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. TANA/ACRC 9.3.2023). Staatlicher Schutz ist auch im Falle von Clankonflikten von geringer Relevanz. Staatliche Sicherheitskräfte sind i.d.R. zu schwach, um hier effektiv eingreifen zu können. Daher wird die "Regelung" grundsätzlich den Clans selbst überlassen (ÖB Nairobi 10.2024). Nach anderen Angaben ist der staatliche Schutz zumindest in Puntland eher gegeben, dort spielt demnach der Clan eine weniger wichtige Rolle (MBZ 4.4.2025). In Einzelfällen kommt die formelle Justiz auch nach Rachemorden bei Clankonflikten zum Einsatz. So wurden etwa im November 2025 in Galmudug zwei Männer zum Tode verurteilt, die des Mordes an einer Mutter und deren drei Töchtern für schuldig befunden worden waren (Kaab 30.11.2025a).

Formelle Justiz - Struktur, Zuständigkeit, Verfügbarkeit: Die Verfassung sieht ein dreistufiges System bestehend aus Staats-, Bundesstaats- und Verfassungsgerichten vor (Sahan/SWT 27.1.2025). Einfache Gerichte sind für Straf- und Zivilrecht zuständig. Darüber hinaus gibt es in Mogadischu ein Berufungsgericht und den Obersten Gerichtshof. Puntland und Somaliland haben jeweils ihr eigenes formelles und hierarchisches Gerichtssystem (BS 2026). Generell sind Gerichte selten (Sahan/SWT 29.5.2024) bzw. nur in größeren Städten verfügbar (BS 2026; vgl. Omer2/ALRC 17.3.2023). Die internationale Unterstützung fokussiert maßgeblich auf das Strafrecht, während Zivilrecht und Verfassungsreform vernachlässigt werden (Omer2/ALRC 17.3.2023).

Beispiel Kismayo (Stand 2021): In dieser Stadt gibt es zwei Bezirksgerichte, ein Obergericht und ein Berufungsgericht. Zudem existieren ein Ältestenkomitee, wohin Streitigkeiten getragen werden können (xeer), und private Schariagerichte. Die drei Justizsysteme koordinieren sich unter dem Schirm der formellen Gerichte, endgültige Entscheidungen werden von diesen getroffen. Abseits davon wurde ein spezielles Landkomitee geschaffen, das sich mit komplexen und sensiblen Streitigkeiten um Land befasst. Dieses Komitee verfügt über eine eigene Polizeieinheit, um Beschlüsse durchzusetzen (Majid/Abdirahman/LSE 26.3.2021).

Formelle Justiz - Kapazitäten, Verfahrensrechte: Das formelle Justizsystem ist durch große Unzulänglichkeiten geprägt: Unterbesetzung, unzureichende Ausbildung, fehlende Ressourcen, Korruption, politische Einflussnahme, mangelhafte Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen (AA 9.3.2026). Den Gerichten mangelt es an Kapazitäten, (qualifiziertem) Personal, finanzieller Ausstattung und Infrastruktur (BS 2026; vgl. UNHRC 22.1.2026). Das Justizsystem gilt insbesondere für einfache Bürger weithin als korrupt, ineffizient und unzugänglich (K.Farah/M.Ouma/S.Nyanchoga 9.2025). Verfahren kosten bis zu 5.000 US-Dollar und können sich über Jahre hinziehen (Sahan/SWT 21.11.2022; vgl. AJ 14.9.2022; K.Farah/M.Ouma/S.Nyanchoga 9.2025). Einen Grund für die hohen Kosten stellen ausstehende Gehälter für Richter dar (BS 2026). Die meisten gesetzlich vorgesehenen Rechte für ein faires Verfahren werden bei Gericht nur selten eingehalten (USDOS 22.4.2024). Viele Richter staatlicher Gerichte sind ausschließlich im Bereich der Scharia ausgebildet worden, z. B. im Sudan (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Richtern und Staatsanwälten mangelt es außerdem an Kenntnissen zu Menschenrechten (UNHRCOM 6.5.2024).

Formelle Justiz - Unabhängigkeit: Mängel hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz geben Anlass zur Sorge (BS 2026). Auch von Clandynamiken wird die Justiz oft beeinflusst, Politiker und Älteste intervenieren (MBZ 4.4.2025; vgl. BS 2026; UNHRC 22.1.2026), das formelle Rechtssystem wird außer Kraft gesetzt. Clans und Familien mit Einfluss können Gesetze umgehen, indem etwa Gerichte Fälle infolge des Drucks durch Älteste abweisen (Sahan/SWT 28.5.2025). Oder aber Täter werden entlassen und der Fall "nach somalischer Art" abgehandelt: Durch Verhandlungen zwischen Ältesten [siehe weiter unten] (MBZ 4.4.2025). Insbesondere lokale Gerichte sind auf die dort dominanten Clans angewiesen, um Urteile überhaupt vollstrecken zu können (UNHRC 22.1.2026). Doch selbst vor Militärgerichten haben sich Kriminelle aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit schon einem Verfahren entziehen können (Sahan/SWT 29.5.2024).

Formelle Justiz - Korruption: Zudem spielen in der somalischen Justiz Bestechlichkeit und Korruption eine Rolle (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023; BS 2026). In einigen Fällen wurden Häftlinge entlassen, nachdem sich Sicherheitskräfte, Angehörige der Justizwache, Politiker oder Clanälteste für sie eingesetzt hatten (USDOS 22.4.2024; vgl. SIDRA 11.2019). Manche Gerichtsentscheidungen werden nicht aufgrund ihrer juristischen Qualität, sondern aufgrund von Geldzahlungen getroffen, die außerhalb der regulären Justizwege abgewickelt werden. Dabei verkaufen Vermittler Gerichtsurteile außerhalb staatlicher Gerichte an den Meistbietenden (K.Farah/M.Ouma/S.Nyanchoga 9.2025). Dementsprechend ergeben sich tendenziell Benachteiligungen für wirtschaftlich schwächere Gruppen und Minderheiten (ÖB Nairobi 10.2024). Auf einem Index zur Wertung von Korruption in der Justiz erhält Somalia -2,26 Punkte (Österreich: +2,28; Äthiopien -1,59; Kenia +0.99) (UNIG-VDI 2025a). Diesem Index liegt die Frage zugrunde, wie oft Einzelpersonen oder Unternehmen zusätzliche Gebühren oder Bestechungsgeld zahlen haben müssen, um Verfahren zu beschleunigen oder zu verzögern oder aber Gerichtsentscheidungen zu beeinflussen (UNIG-VDI 3.2026).

Militärgerichte: Immer wieder werden Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (UNHRC 22.1.2026). Auf der Grundlage eines ausgelaufenen, im Jahr 2011 unterzeichneten Präsidialdekrets über den Ausnahmezustand (für Straftaten) und Artikel 35 des Anti-Terrorismus-Gesetzes (für Terrorismusdelikte) sehen sich Militärgerichte auch für die Strafverfolgung von Zivilisten zuständig (UNHRC/UNGA 30.1.2026). Folglich verhandeln und urteilen sie weiterhin über Fälle jeglicher Art, darunter auch zivile Fälle, die eigentlich nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen (AA 9.3.2026). So wurden etwa im November 2025 mehrere Männer wegen Morden im Rahmen eines Clankonflikts zum Tode verurteilt (Kaab 24.11.2025a). Zudem kommt es immer wieder zur Missachtung international anerkannter Standards für faire Gerichtsverfahren (AA 9.3.2026; vgl. HRW 4.2.2026). Vor Militärgerichten kommt es bei sogenannten "Hochrisikofällen" deutlich öfter zur Verhängung der Todesstrafe, als dies bei zivilen Gerichten der Fall ist (AA 9.3.2026).

Auch in Puntland kam es zumindest in der Vergangenheit zu Prozessen gegen Zivilisten vor Militärgerichten (UNHRC/UNGA 30.1.2026). Nach neueren Angaben bearbeitet das Militärgericht in Jubaland Kriminalfälle, in welchen Soldaten, Geheimdienstmitarbeiter und Polizisten als Täter geführt werden (Kaab 2.11.2025a). Nach wieder anderen Angaben hat der puntländische Präsident im November 2025 die Militärgerichte in diesem Bundesstaat aufgelöst und die dort anhängigen Verfahren dem Berufungsgericht übertragen (Dawan 30.10.2025).

Xeer (traditionelles Recht) - Hintergrund: Die Rechtssprechung wird von Scharia und xeer dominiert (Sahan/SWT 27.1.2025). Xeer ist wie das Clansystem ein allgegenwärtiger Teil der somalischen Lebensweise (UNESCO o.D.) und ist auch für den sozialen Frieden bzw. den gesellschaftlichen Zusammenhalt von Bedeutung (SPC 9.2.2022). Eine Quelle aus dem Jahr 2017 beurteilt die Mechanismen des xeer, die nahe an den Menschen wirken und jahrhundertealte, den Menschen bekannte Verfahren und Normen nutzen, als wichtig, den Entscheidungsprozess als transparent und inklusiv (UNHRC 6.9.2017).

Xeer fußt zu großen Teilen auf der Scharia sowie auf kulturellen Traditionen und religiösen und sozialen Normen (Omer2/ALRC 17.3.2023). Es wird angenommen, dass dieses System schon vor islamischen oder kolonialen Ordnungen existiert hat (USDOS 26.6.2024a). Es handelt sich dabei um eine jahrhundertealte mündliche Praxis, die vorgeblich auf den Prinzipien gegenseitiger Rechenschaft, Versöhnung und kollektiver Verantwortung zwischen den Clans beruht (Sahan/SWT 28.5.2025). Es handelt sich hierbei um kein geschriebenes Gesetzbuch, sondern vielmehr eine Tradition, die mündlich von einer Generation zur nächsten weitergegeben wird (UNESCO o.D.; vgl. Sahan/SWT 28.5.2025). In der provisorischen Verfassung wird xeer als traditioneller Konfliktlösungsmechanismus anerkannt. Mit einer eigenen policy zu traditioneller Konfliktlösung soll die Anwendung von xeer reguliert und auf "nicht-schwere" Verbrechen begrenzt werden. Tatsächlich wird xeer bei Strafverbrechen auf unterschiedliche Art und Weise angewendet (USDOS 26.6.2024a). Als ungeschriebenes Gewohnheitsrecht kann es in der Praxis je nach geografischer Lage und Kultur verschiedener Clangruppen stark variieren. Zudem enthält xeer Überreste von Praktiken, die entweder verboten sind oder nicht anderweitig in der Scharia widergespiegelt werden (z. B. FGM) (Omer2/ALRC 17.3.2023).

Xeer - Rechts- und Anwendungsbereiche: Der Clanschutz funktioniert generell - aber nicht immer - besser als der Schutz durch den Staat oder die Polizei. Darum aktivieren Somalis im Konfliktfall (Verbrechen, Streitigkeit etc.) tendenziell eher Clanmechanismen (SEM 31.5.2017). Xeer ermöglicht u. a. sicheres Reisen, Handel und Eheschließungen (UNESCO o.D.). Abgehandelt werden unterschiedlichste Fälle - von Konflikten und Kriminalität (STDOK 8.2017; vgl. Sahan/SWT 29.5.2024) über Familienstreitigkeiten bis hin zu Morden (Sahan/SWT 29.5.2024). 80 % aller Zivil- und Strafsachen werden im xeer abgehandelt (UNHRC 22.1.2026; vgl. SFH 1.2026).

Xeer ist einerseits in jenen ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltung und Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Andererseits dient xeer auch in den Städten oft der Konfliktlösung – z. B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern (SEM 31.5.2017; vgl. UNESCO o.D.). Es kommt also auch dort zu tragen, wo Polizei und Justizbehörden existieren (LIFOS 9.4.2019). Zudem kann im xeer mitunter gegen Urteile ordentlicher Gerichte Berufung eingelegt werden (TANA/ACRC 9.3.2023). Es ist möglich, sich selbst bei schweren Verbrechen (Mord, Vergewaltigung) und nach einer Verurteilung durch ein staatliches Gericht im Rahmen des traditionellen Rechts freizukaufen bzw. die Strafe durch Kompensation zu tilgen (FTL 8.9.2022).

Xeer ist auch ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung (SEM 31.5.2017). Wenn einer Person etwas passiert, dann wendet sie sich nicht an die Polizei, sondern zuallererst an die eigene Familie und den Clan (FIS 7.8.2020a). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass etwa bei der Abwicklung von Unfällen zumeist Clans involviert sind, während sich die Polizei heraushält (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Die traditionell vorgesehenen Kompensationszahlungen decken zahlreiche zivil- und strafrechtliche Bereiche ab und kommen z. B. bei fahrlässiger Tötung, bei Autounfällen mit Personen- oder Sachschaden, bei Diebstahl (SEM 31.5.2017; vgl. ACCORD 31.5.2021) oder Vergewaltigung oder Landkonflikten zu tragen. Überall dort schaltet sich der Clan ein (ACCORD 31.5.2021). Nach der Art des Vorfalles richtet sich auch der zu entrichtende Betrag (SEM 31.5.2017). 

Xeer - Zuständigkeiten, Akteure, Mechanismen: Unter dem xeer fungieren Älteste als vermittelnde Richter und helfen bei der Beilegung von Fällen unter Berücksichtigung von Präzedenzfällen und Gewohnheitsrecht (UNESCO o.D.) bzw. sehen sie sich örtliche Präzedenzfälle an, bevor sie die relevanten Passagen der Scharia heranziehen (USDOS 26.6.2024a). Vorbringen werden von Fall zu Fall verhandelt und von Ältesten implementiert (BS 2026). Älteste agieren in diesem System als Vermittler, Schiedsrichter und Richter (SFH 1.2026). Manchmal erfolgen derartige Verhandlungen bzw. "Gerichtsverfahren" sogar in Whatsapp-Gruppen (Economist 23.1.2025). In manchen Fällen greift die traditionelle Justiz auf Polizei und Gerichtsbedienstete zurück (LIFOS 9.4.2019), in anderen Fällen behindert der Einsatz des xeer Polizei und Justiz. Jedenfalls wiegt eine Entscheidung im xeer schwerer als ein Urteil vor einem formellen Gericht. Im Zweifel zählt die Entscheidung im xeer (LIFOS 1.7.2019).

Üblicherweise wird ein Tod in erster Linie durch die Zahlung von Blutgeld und nicht durch einen Rachemord ausgeglichen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Folglich ist im xeer der jilib - die sogenannte mag/diya/Blutgeld-zahlende Gruppe - der maßgebliche Akteur. Das System ist im gesamten Kulturraum der Somali präsent und bietet - je nach Region, Clan und Status - ein gewisses Maß an (Rechts-)Schutz. Die sozialen und politischen Beziehungen zwischen jilibs sind durch (mündliche) xeer-Verträge geregelt. Mag/diya (Kompensationszahlung) muss bei Verstößen gegen diesen Vertrag bezahlt werden. Für Straftaten, die ein Gruppenmitglied an einem Mitglied eines anderen jilib begangen hat, ist die Zahlung von mag/diya vorgesehen (SEM 31.5.2017). Dabei wird im xeer die ganze Abstammungsgruppe für die Handlung eines einzelnen Mitglieds zur Rechenschaft gezogen, wobei Strafen oder Entschädigungen auf den größeren Clan verteilt werden. So kann in Fällen von Diebstahl oder Körperverletzung die Familie des Opfers mag/diya erhalten, aber diese Zahlung wird normalerweise im Clan des Opfers aufgeteilt und nicht dem einzelnen Kläger zugesprochen. Sobald die Entschädigung bezahlt wurde, geht der Täter straffrei, und die Einigung gilt als eine Form der sozialen Rehabilitierung (Sahan/SWT 27.1.2025) - auch für Mörder (Sahan/SWT 29.5.2024).

Gleichzeitig bedeutet der Ausdruck „Clanschutz“ in diesem Zusammenhang traditionell die Möglichkeit einer Einzelperson, vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Sein jilib oder Clan muss in der Lage sein, mag/diya zu zahlen – oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans. Aufgrund von Allianzen werden auch Minderheiten in das System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu mag/diya bei (SEM 31.5.2017). 

Durch dieses System der gegenseitigen Abschreckung werden Kompensationen üblicherweise auch ausbezahlt. Die Mitglieder eines jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im xeer-Vertrag festgelegt sind - insbesondere bei Kompensationszahlungen. Letztere werden von der ganzen Gruppe des Täters bzw. Verursachers gemeinsam bezahlt (SEM 31.5.2017). Geschädigte Clans oder Einzelpersonen sind auf die im xeer zwischen den Clans getroffenen Vereinbarungen angewiesen, um eine Entschädigung zu erhalten. Dort finden sich Regelungen nach Art und Ausmaß der Straftat sowie hinsichtlich der Person des Täters und des Opfers (TANA/ACRC 9.3.2023). Im Allgemeinen ist xeer eher entschädigend als strafend (UNESCO o.D.). 

In einer Dokumentation der Deutschen Welle berichten Clan-Älteste, dass sie im ganzen Clan Geld sammeln. Bei einem Mordfall müssen z. B. 50.000 US-Dollar gesammelt werden. Die Ältesten telefonieren dann mit Clan-Mitgliedern und diese geben jeweils 5-200 US-Dollar. Die Zahlung ist dabei nicht optional, sondern verpflichtend. Bei einer Verweigerung erfolgt eine Bestrafung. Selbst zum Tode verurteilte Mörder können so gerettet werden. Diese bleiben lediglich so lange in Haft, bis der Clan des Opfers das Geld erhält (DW 3.2021). Diese Art des "fundraising" nennt sich qaraan (Majid/Abdirahman/Hassan 2017).

In den vergangenen Jahren ist zu beobachten, dass die jüngere Generation z. B. in Hargeysa nicht mehr unbedingt xeer-affin ist. Prominente Fälle (v. a. Sexualdelikte und Morde) haben in sozialen Medien große Aufmerksamkeit erregt. Dies ändert aber nichts an den grundlegenden Funktionen - also wenn es z. B. um Familienangelegenheiten oder etwa um einen gebrochenen Fuß geht (AQSOM 4/STDOK 10.2025).

Xeer - Benachteiligte: Xeer berücksichtigt die Macht der involvierten Clans (AQSOM 4/STDOK 10.2025). Die Machtverhältnisse zwischen den Clans beeinflussen sowohl die Beilegung als auch die Durchsetzung getroffener Urteile. Minderheiten werden dadurch oft systembedingt benachteiligt. Mitunter bleiben Verbrechen gegen diese Clans sogar ungestraft oder die Opfer werden in den Streitbeilegungsverfahren benachteiligt (Sahan/SWT 27.1.2025). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt außerdem an, dass jene Personen, die tatsächlich im Gefängnis sitzen, v. a. diejenigen sind, die von ihrem Clan zurückgelassen wurden oder vor Ort Außenseiter sind (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). 

Schwächere Clans und Minderheiten stoßen oft auf Schwierigkeiten - oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit - ihre Rechte im xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019). Das traditionelle Justizsystem hat für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, Kinder, Minderheitenclans, Behinderte und intern Vertriebene (IDPs) oft negative Auswirkungen (SPC 9.2.2022). Und auch generell wird die Gerechtigkeit oft den engen Interessen des Clans geopfert - auch dadurch, dass eben die kollektive Verantwortung statt der individuellen Gerechtigkeit betont wird (Sahan/SWT 27.1.2025). Außerdem kann z. B. eine Einzelperson ohne Anschluss in Mogadischu nicht von diesem System profitieren (SEM 31.5.2017). Kritisch wird die systematische Marginalisierung von Frauen gesehen. Sie werden nicht als vollwertige Mitglieder ihrer mag/diya-Gruppen erachtet und haben im xeer einen untergeordneten Rechtsstatus. Im Rahmen der Streitbeilegung sind Frauen auf die Unterstützung männlicher Verwandter angewiesen (Sahan/SWT 27.1.2025).

Scharia: Grundsätzlich dient die Scharia bei Entscheidungen in Familienangelegenheiten (Omer2/ALRC 17.3.2023). Allerdings wird sie von Gerichten an unterschiedlichen Orten unterschiedlich interpretiert. Generell werden die Schariagerichte - auch jene von al Shabaab - als effizienter, weniger korrupt und schneller erachtet (BS 2026). Frauen können laut einer Quelle im Rahmen der Scharia effektiver Recht bekommen als im sehr patriarchalen und oft auch intransparenten traditionellen Recht (ACCORD 31.5.2021).

Recht bei al Shabaab - Hintergrund: In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab verfügt die Gruppe über das Gewaltmonopol - auch hinsichtlich der Durchsetzung von Gerichtsurteilen, denen mit Drohungen und Gewalt Nachdruck verliehen wird (Sahan/SWT 21.11.2022). Außerdem wird dort das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der islamistischen Ideologie der Gruppe nicht anerkannt (AA 9.3.2026). Al Shabaab hat eine eigene, auf einer extremistischen Auslegung der Scharia beruhende Gerichtsbarkeit aufgebaut (AA 9.3.2026; vgl. BS 2026). Laut zwei Quellen kommt xeer bei al Shabaab nur fallweise zum Einsatz (MBZ 4.4.2025), wo es nicht der eigenen Interpretation der Scharia widerspricht (BS 2026). Mehrere andere Quellen berichten hingegen, dass al Shabaab xeer und Scharia kombiniert (Sahan/SWT 30.6.2025; vgl. K.Farah/M.Ouma/S.Nyanchoga 9.2025; Rollins/HIR 27.3.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass von al Shabaab xeer zugunsten der Scharia zurückgedrängt wurde, da die Scharia für kleine Clans vorteilhafter ist (AQSOM 4/STDOK 10.2025).

Recht bei al Shabaab - Gerichte, Zuständigkeiten: Al Shabaab bietet im ganzen Land Justizdienste an (BS 2026), nach anderen Angaben in erster Linie in den von ihr kontrollierten Gebieten (K.Farah/M.Ouma/S.Nyanchoga 9.2025). Über die Jahre haben diese Gerichte einiges an Popularität und Akzeptanz in der Bevölkerung gewonnen - selbst in einigen von der Regierung kontrollierten Gebieten und bei einigen Angehörigen der Diaspora (Sahan/SWT 21.11.2022; vgl. BS 2026). Allerdings hat die Regierung insofern einen Erfolg verzeichnet, als mobile Gerichte der Gruppe aus dem Raum Mogadischu verschwunden sind. Dafür gibt es in den von der Gruppe kontrollierten nomadischen Gebieten nun eine größere Zahl solcher Gerichte (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Al Shabaab verfügt über vier Arten von Gerichten: allgemeine Gerichte, die sich um jegliche Konflikte abseits von Landstreitigkeiten kümmern; Sondergerichte für Landstreitigkeiten; Berufungsgerichte; und Gerichte der "Sicherheitskräfte". Berufungsgerichte befassen sich nur mit Landstreitigkeiten. Unabhängig davon befassen sich die Gerichte der "Sicherheitskräfte" einerseits mit Verbrechen, die von Mitgliedern der al Shabaab begangen wurden, und andererseits mit mutmaßlichen Spionen (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Insgesamt behandeln die "Schattengerichte" der al Shabaab eine Vielzahl von Streitigkeiten, etwa hinsichtlich natürlicher Ressourcen, bei wirtschaftlichen Meinungsverschiedenheiten oder bei Vorwürfen der Clandiskriminierung. Sie befassen sich zudem mit Fragen der Erpressung, Korruption und rechtswidrigen Verhaftungen, was bedeutet, dass die Gruppe Regierungs- und Strafverfolgungsbeamte sowie Zivilisten "strafrechtlich" verfolgt (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind in den Gebieten der al Shabaab - also unter ihrer "Jurisdiktion" - grundsätzlich die Clans zuständig, wenn dort ein Mord verübt wird. Wenn aber das Opfer ein Mitglied der al Shabaab ist, dann unterliegt der Fall einem Gericht der Gruppe (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Nach anderen Angaben verfügt das Gerichtssystem von al Shabaab über ein Zentralgericht, Regionalgerichte und mobile Gerichte. Zusätzlich fungiert auch die hisba (Polizei) als Gericht: Kommandanten können Urteile direkt vor Ort aussprechen. Im Gerichtssystem beteiligen sich u. a. auch Clanälteste (etwa als Zeugen oder Anwälte) (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Recht bei al Shabaab - Verfahren: Bei Gerichtsverfahren der al Shabaab liegt die Beweislast typischerweise beim Kläger und verlangt mangels Beweisen vom Beklagten einen Eid. Darüber hinaus konsultiert al Shabaab häufig Landexperten (bei Landstreitigkeiten) und Gemeindeälteste, um die Legitimität ihrer Entscheidungen zu stärken (K.Farah/M.Ouma/S.Nyanchoga 9.2025). Nach anderen Angaben haben sich Gerichte in der Nähe von Mogadischu auf die Vermittlung bei Landstreitigkeiten spezialisiert, durch tahkim (Versöhnung) oder sulh (Schlichtung). Im Rahmen einer derartigen Intervention verpflichten sich die Parteien üblicherweise zur künftigen Zahlung von Grundsteuern und zakat (Sahan/SWT 30.6.2025). Nur gegen Urteile des Berufungsgerichts zu Landstreitigkeiten darf Berufung eingelegt werden. Alle anderen Angelegenheiten werden nach schriftlichen Regeln behandelt, die auf dem Koran und der sunna fußen (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023).

Recht bei al Shabaab - Akzeptanz, Kapazität: Obwohl al Shabaab Prozesskosten bzw. Gerichtsgebühren einhebt (HIPS 4.2021), werden ihre Gerichte von einem Teil der Bevölkerung bevorzugt - auch von Personen aus von der Regierung kontrollierten Gebieten (AA 9.3.2026; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023; Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Sie werden selbst von Regierungsmitarbeitern, Soldaten und Polizisten  konsultiert (K.Farah/M.Ouma/S.Nyanchoga 9.2025; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023). Die Gerichte von al Shabaab werden im Vergleich zur staatlichen Gerichtsbarkeit als leichter zugänglich, transparenter, gerechter, schneller und billiger, weniger oder nicht korrupt und insgesamt effizienter beschrieben (MBZ 4.4.2025; vgl. K.Farah/M.Ouma/S.Nyanchoga 9.2025; BS 2026; AA 9.3.2026; Sahan/SWT 30.6.2025). Es kommt dort zumindest zu einer Entscheidung (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Zwar schlägt sich ein Gericht der Gruppe mitunter auf die Seite jener Partei, von der sie sich langfristig eine Gegenleistung erwarten kann (AQSOM 4 6.2024), doch bieten sie manchmal die einzige Möglichkeit, überhaupt Gerechtigkeit zu erfahren (SRF 27.12.2021). Für manche Frauen sind diese Gerichte z. B. die einzige Möglichkeit, um finanzielle Ansprüche an vormalige Ehemänner oder männliche Verwandte geltend zu machen (UNSC 1.11.2019). 

Recht bei al Shabaab - Durchsetzung, Bestrafung: Anders als der Staat ist al Shabaab in der Lage und bereit, Gerichtsurteile energisch und strikt durchzusetzen (MBZ 4.4.2025; vgl. K.Farah/M.Ouma/S.Nyanchoga 9.2025; Rollins/HIR 27.3.2023). Dies geschieht durch Gewalt bzw. die Androhung von Gewalt (Rollins/HIR 27.3.2023; vgl. Researcher/STDOK/SEM 4.2023; AA 9.3.2026) - auch in von der Regierung kontrollierten Gebieten (AA 9.3.2026) und mitunter selbst bei Urteilen, die von staatlichen Gerichten gefällt worden sind (K.Farah/M.Ouma/S.Nyanchoga 9.2025), denn manchmal heben Gerichte der Gruppe Urteile formeller Gerichte auf (Rollins/HIR 27.3.2023; vgl. AJ 14.9.2022). Wenn sich jemand nicht an Urteile von al Shabaab hält, riskiert er Raub, Verletzung oder seinen eigenen oder den Tod von Angehörigen (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Vollstreckung von Urteilen obliegt in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten i.d.R. der hisba, in anderen Gebieten dem amniyat (Geheimpolizei) (MBZ 4.4.2025).

In von der Gruppe kontrollierten Gebieten werden regelmäßig extreme Körperstrafen verhängt und öffentlich vollstreckt, darunter Auspeitschen oder Stockschläge, Handamputationen für Diebstahl oder Hinrichtungen für Ehebruch (AA 9.3.2026; vgl. BS 2026; MBZ 4.4.2025). Die hisba verhaftet Personen mitunter für "Vergehen" wie Rauchen, Musikhören, das Tragen eines BHs oder das Nicht-Tragen eines Hidschabs (USDOS 12.8.2025; vgl. TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. das Nichtbefolgen gegebener Kleidervorschriften (BS 2026), den Verkauf von Khat, wegen eines unordentlichen Haar- oder Bartschnittes (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022; vgl. CFR 6.12.2022), unerlaubter Inhalte auf dem Mobiltelefon, Fußballschauens oder -spielens (USDOS 12.8.2025). In manchen Regionen wurden Frauen zu Prügelstrafen verurteilt, weil sie ohne männlichen Verwandten das Haus verlassen haben (BS 2026). Von Personen, die mit Zigaretten erwischt wurden, verlangte al Shabaab als Strafe dagegen beispielsweise eine AK-47 mit 120 Schuss Munition (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023).

Die Vorschriften werden nicht einheitlich durchgesetzt (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022), die Gruppe agiert von Region zu Region unterschiedlich. Laut einer aktuellen Quelle hat bei der Gruppe in den vergangenen 2-3 Jahren ein Umdenken eingesetzt. Mitunter wird sogar Tanzen oder Rauchen geduldet (AQSOM 4/STDOK 6.2026), und selbst der Khat-Konsum ist nicht mehr strikt verboten (AQSOM 4/STDOK 10.2025).

Recht bei al Shabaab - Clans [zum Verhältnis von al Shabaab zu Clans siehe auch Al Shabaab]: Clanschutz ist in Gebieten unter Kontrolle oder Einfluss von al Shabaab eingeschränkt, aber nicht inexistent. Abhängig von den Umständen können die Clans auch in diesen Regionen Schutz bieten. Es kann den Schutz einer Einzelperson erhöhen, Mitglied eines Mehrheitsclans zu sein (SEM 31.5.2017), es gibt ein gewisses Maß an Verhandlungsspielraum (Landinfo 21.5.2019a). Die Gerichte von al Shabaab arbeiten manchmal direkt mit Clans und Ältesten zusammen (Rollins/HIR 27.3.2023). Angehörige von Minderheiten sehen Gerichte von al Shabaab als neutraler und nutzen diese daher (Rollins/HIR 27.3.2023; vgl. K.Farah/M.Ouma/S.Nyanchoga 9.2025). Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 unterstützt al Shabaab oftmals schwächere gegenüber stärkeren Clans (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Älteste haben die Macht, bei al Shabaab in allen Angelegenheiten zu intervenieren, bei denen es sich nicht um Spionage oder Körperverletzungsdelikte handelt; oder aber sie konnten die (lokale) al Shabaab davon überzeugen, Bestimmungen nicht umzusetzen (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). 

Traditionelle Anführer, sogenannte naqiibs, fungieren als Vermittler zwischen al Shabaab und den Clans. Sie dürfen Fälle vor den Gerichten der Gruppe schlichten, Streitigkeiten außerhalb der Gerichte beilegen und die Freilassung von Personen erwirken, die von al Shabaab in Zivilverfahren festgehalten werden (K.Farah/M.Ouma/S.Nyanchoga 9.2025).

Recht in von Clans und Milizen kontrollierten Gebieten: Zu den weder von der Regierung noch von al Shabaab sondern von Clan- oder sonstigen Milizen kontrollierten Gebieten gibt es kaum Informationen. Es ist aber davon auszugehen, dass Rechtsetzung, -Sprechung und -Durchsetzung zumeist in den Händen von v. a. Clanältesten liegen. Eine funktionierende Gewaltenteilung besteht kaum. Urteile werden hier häufig gemäß xeer von Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Clans. Sind mehrere Clans betroffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 9.3.2026).

Quellen

4.2 "Steuer"-Wesen bei al Shabaab

Letzte Änderung 2026-10-05 11:27

In den Gebieten der al Shabaab gibt es ein zentralisiertes "Steuer"-System (BS 2026). Al Shabaab führt ein Register über den Besitz "ihrer" Bürger, um darauf jährlich 2,5 % zakat zu beanspruchen (Williams/ACSS 27.3.2023; vgl. Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023), den Quellen als "Zwangsspende" bzw. als "Schutzgeld" betiteln (MBZ 4.4.2025; vgl. MBZ 6.2023; GITOC/Bahadur 8.12.2022). Ursprünglich stellt der zakat eine der fünf Säulen des Islam dar, eine religiöse Verpflichtung, einen Prozentsatz seines Besitzes an die Armen abzugeben (UNSC 6.10.2021). Bei al Shabaab betrifft diese Abgabe nicht nur Individuen, sondern auch Betriebe (MBZ 4.4.2025; vgl. MBZ 6.2023). Die Gruppe hebt den zakat zweimal jährlich auf die Agrarwirtschaft und einmal jährlich auf Viehwirtschaft und Wirtschaftstreibende ein. Außerdem erhält al Shabaab mit dem infaq noch zusätzliche, freiwillige Beiträge zur Unterstützung von Kämpfern (UNSC 6.10.2021). Nach anderen Angaben handelt es sich dabei um eine Sondersteuer, die lokale Beamte al Shabaabs je nach Bedarf einheben können. Einen Teil davon erhalten Älteste, auch die Schulen der Gruppe werden damit finanziert (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Zusätzlich lukriert al Shabaab aus Entführungen Lösegelder (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vgl. UNSC 6.10.2021). Kommt es zu Finanzengpässen, erwartet sich die Gruppe von Clanältesten, Finanzierungslücken zu schließen (Gov Som 2022).

Was wird besteuert? Anders als der somalische Staat "besteuert" al Shabaab alles und jeden in Somalia (SRF 27.12.2021). Clanälteste helfen al Shabaab dabei, die Größe und die Finanzkraft ihres Clans zu bestimmen. Auf dieser Grundlage berechnet die Gruppe dann die fälligen „Steuern“ sowie die Anzahl der vom Clan zu stellenden Rekruten (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Die Haupteinnahmequelle der Gruppe ist aber die Besteuerung des Transits von Fahrzeugen und Gütern (UNSC 6.10.2021; vgl. UNSC 10.10.2022; MBZ 4.4.2025). Dazu unterhält die Gruppe Dutzende von Checkpoints, die mit "Steuer"-Beamten besetzt sind (GITOC/Bahadur 8.12.2022). "Besteuert" werden u. a.:

Wer Abgaben zahlt: Nach Angaben zweier Quellen "besteuert" al Shabaab jeden größeren Gewerbetreibenden in Mogadischu. Kleinere Marktstände und Straßenhändler müssen nichts abführen bzw. sind al Shabaab weniger wichtig (BMLV 7.8.2024; vgl. AQSOM 4/STDOK 6.2026; HI 10.2020). Laut einer Quelle müssen Kleinbauern üblicherweise nichts abführen (Sahan/SWT 22.1.2025). Eine andere Quelle erklärt, dass auch Beamte und kleine Unternehmen Geld abführen müssen (Detsch/FP 23.8.2023). Die ganze Wirtschaft in der Hauptstadt zahlt "Steuern" an al Shabaab (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Viele Betriebe und Menschen führen weiterhin Abgaben an die Gruppe ab, weil sie nicht davon ausgehen, dass die Regierung in der Lage ist, sie vor al Shabaab zu schützen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vgl. HI 10.2020). Ältere Quellen besagen, dass selbst das Personal internationaler Organisationen (STDOK 8.2017), Bundesbedienstete und mitunter hochrangige Angehörige der Armee Schutzgeld an al Shabaab abführen (HI 10.2020). Eine Quelle berichtet, dass auch viele Hilfsorganisationen "Steuern" an al Shabaab abzuführen scheinen. Ähnliches gilt für Hotels (Landinfo 8.9.2022). Solange jemand Geld an al Shabaab abführt, hat die Gruppe kein Problem damit, wenn die gleiche Person oder das gleiche Unternehmen auch an den Staat Steuern abführt, wenngleich dies aus ihrer Sicht eine "Finanzierung Glaubensabtrünniger" darstellt (Sahan/SWT 30.6.2025).

Wo und wie Abgaben eingehoben werden: Die Gruppe hebt in 10 von 18 somalischen Regionen Steuern ein (Williams/ACSS 27.3.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024), auch in jenen Gebieten, die sich nicht unter Kontrolle der Gruppe befinden (MBZ 4.4.2025; vgl. MBZ 6.2023). So zahlen auch die meisten Unternehmen in Städten wie Mogadischu "Steuern" an al Shabaab (Q. Müller/Afrique XXI 4.5.2025), dort hat die Gruppe eine Schattenverwaltung aufgebaut (BS 2026). In Bossaso kann al Shabaab keine "Steuern" mehr einheben, die Stadt ist stark abgesichert (STDOK/BMLV 10.4.2025).

Ein Teil der Einkünfte wird an einem Netzwerk an Straßensperren eingehoben (UNSC 6.10.2021). Manchmal wird die Einhebung auch an Clanälteste delegiert, diese erhalten ein Gehalt aus den eingehobenen Steuern (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Laut einer Quelle verrechnet al Shabaab Abgaben i.d.R. in US-Dollar (AQ21 11.2023). Bezahlt wird entweder mit Bargeld oder aber über mobile Applikationen ("mobile money"). Laut einer anderen Quelle können Abgaben auch durch Sachleistungen bzw. Naturalien gegeben werden (MBZ 4.4.2025; vgl. MBZ 6.2023).

Gegenmaßnahmen der Regierung: Die Regierung droht Wirtschaftstreibenden (MBZ 4.4.2025; vgl. HO 9.2.2025), und einige von ihnen haben aufgehört, Geld an al Shabaab abzuführen (MBZ 4.4.2025). Mitunter wurden Personen wegen Geldwäsche für die Gruppe zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt (Sonna 23.9.2024).

Wirtschaftsmacht al Shabaab: Die ganze Wirtschaft ist von al Shabaab abhängig, wenn es z. B. um den Warentransport geht (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Nicht nur in den Gebieten unter ihrer direkten Kontrolle sondern auch anderswo fließen Überschüsse aus dem jährlich eingesammelten zakat und aus "Steuern" häufig an Unterstützer der Gruppe, die kleine und mittlere Unternehmen betreiben (Sahan/SWT 25.8.2023). Al Shabaab schafft sich ein Wirtschaftsimperium und verfügt über entsprechende Kompetenzen. Auch Morde gegen Bezahlung scheinen für al Shabaab zum Geschäftsmodell zu werden. Zudem hat die Gruppe in vielen Sparten investiert, Reichtümer angehäuft (Sahan/STDOK/SEM 4.2023) und betreibt einige Unternehmen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Dabei investiert die Gruppe u. a. auch mit dem Ziel, Kontrolle über Unternehmen ausüben zu können (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Im Jahr nimmt al Shabaab insgesamt schätzungsweise 100-200 (UNSC 6.2.2025), laut anderen Quellen 200 (Q. Müller/Afrique XXI 4.5.2025; vgl. Sahan/SWT 10.4.2025), laut einer weiteren Quelle sogar fast 250 Millionen US-Dollar ein (ÖB Nairobi 10.2024). Dabei gibt die Gruppe ca. 70 % der Einnahmen für Operationen aus, der Rest wird investiert (UNSC 6.2.2025). Sie investiert einen Teil ihres Budgets in Immobilien sowie in Klein- und Mittelbetriebe (Williams/ACSS 27.3.2023), sowohl in Mogadischu als auch in Nairobi (Sahan/SWT 10.4.2025).

[Anm.: Hinsichtlich der Nichtzahlung von "Steuern" siehe Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen ("Steuern")]

Quellen

4.3 Somaliland (zum xeer ist auch der Teil zu Somalia zu berücksichtigen)

Letzte Änderung 2026-10-05 11:28

Grundsätzlich ist in der Verfassung der Islam als Staatsreligion festgeschrieben, alle Gesetze müssen mit den Prinzipien der Scharia übereinstimmen (USDOS 26.6.2024a).

Gewaltenteilung: In Somaliland gibt es eine klarere Trennung der Staatsgewalten (BS 2026). In der Verfassung ist eine horizontale Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative vorgesehen. Diese wird auch weitgehend eingehalten (AA 9.3.2026). Nach anderen Angaben nimmt die Exekutive sowohl auf die Legislative als auch auf die Judikative substanziell Einfluss (BS 2026; vgl. ÖB Nairobi 10.2024).

Rechtsstaatlichkeit und Gewaltmonopol: In den städtischen Gebieten herrscht ein Grundmaß an Rechtsstaatlichkeit, Polizei, Justiz und andere Institutionen funktionieren einigermaßen gut (BS 2026; vgl. INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Rechtsstaatliche Grundsätze sind ansatzweise zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und Strafzumessung möglichst zu vermeiden (AA 9.3.2026). Nach anderen Angaben kommen das Fehlen von Untersuchungen zu willkürlichen Verhaftungen, unfaire Gerichtsverfahren, die Nutzung illegaler Hafteinrichtungen und die Straflosigkeit einer Missachtung der Rechtsstaatlichkeit gleich (HRCSL 2025).

Abseits der Grenzregionen zu Puntland bzw. den vom SSC-Khatumo kontrollierten Teilen von Sool und Sanaag verfügt Somaliland über ein staatliches Gewaltmonopol und kann Gesetze auf dem Großteil des Gebietes durchsetzen (BS 2026). Es besteht ein einigermaßen funktionierendes Behördennetz (ÖB Nairobi 10.2024) und es gibt polizeiliche Kriminalstatistiken [siehe Sicherheitslage Somaliland]. In entlegenen Gebieten vertreten lokale Behörden (meist Älteste) die Rechtsordnung. Dort sind Frauen- und Minderheitenrechte häufig nur unzureichend geschützt, und diese werden auch verletzt (BS 2026).

Formelle Justiz - Struktur, Zuständigkeit: In Somaliland wurde ein auf vier Ebenen hierarchisch strukturiertes Gerichtssystem aufgebaut. Dieses besteht aus dem Supreme Court, regionalen Berufungsgerichten, Regional- und Bezirksgerichten. Die rechtliche Infrastruktur und das Gerichtssystem decken fast alle urbanen Zentren ab (BS 2026). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind die Bezirksgerichte (Maxkamadda Degmada) für Familien- und Erbrecht sowie für Zivilfälle unter drei Millionen Somaliland Shilling [ca. 330 US-Dollar] sowie für Strafrecht unter drei Jahren Haft zuständig. Alle Fälle, die über diesen Grenzen liegen, gehen an das Regionalgericht. In jeder Region gibt es ein regionales Berufungsgericht, das alle Berufungsfälle der ersten Instanz bearbeitet (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). Sogenannte mobile courts wurden mit internationaler Hilfe 2008 etabliert. Mit diesen wurde der Zugang zur formellen Justiz verbessert (ÖB Nairobi 10.2024). Sie spielen bei der Ausweitung der Rechtsdienstleistungen von der Bezirksebene bis hin zum Obersten Gerichtshof eine wichtige Rolle (SLST 4.5.2025). Im Jahr 2024 wurden von somaliländischen Gerichten 26.716 Fälle bearbeitet (14.046 Zivilsachen, 7.908 Strafsachen, 3.500 Vollstreckungssachen); davon wurden 22.220 Fälle abgeschlossen (SLST 4.5.2025).

Formelle Justiz - Qualität, Unabhängigkeit: Obwohl Somaliland in seinem Justizsystem mit Korruption, Voreingenommenheit und einem Mangel an Ressourcen konfrontiert ist, gilt es als effektiver als die Gerichte im Rest des Landes (Rollins/HIR 27.3.2023). Allerdings arbeitet die Justiz langsam (BS 2026). Es fehlt an ausgebildeten Richtern sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation (ÖB Nairobi 10.2024) und generell an Richtern, Staatsanwälten, Ausbildung und finanziellen Ressourcen (BS 2026). UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Verbesserungen im Justizsystem und bei Haftbedingungen (ÖB Nairobi 10.2024). Bei der Reformierung des Justizsystems hat es zumindest einige Fortschritte gegeben (FH 2024a). Es wird versucht, die Ausbildung durch Stipendien und Kurzschulungen zu verbessern (SLST 4.5.2025). Landstreitigkeiten tragen zur Überlastung der Gerichte bei, die Zahl derartiger Konflikte ist in einigen Städten aufgrund der Urbanisierung gestiegen. In Hargeysa hingegen, wo ein modernes Landinformationssystem eingeführt wurde, gehen die Zahlen zurück (SLST 4.5.2025).

Der Justiz mangelt es an Unabhängigkeit durch die Exekutive. Es kommt zu Einmischungen durch Clans (BS 2026; vgl. ÖB Nairobi 10.2024), wenn etwa Richter auf Basis ihrer politischen oder Clanzugehörigkeit ernannt werden oder Älteste den Ausgang von Verfahren beeinflussen (BS 2026). Die wiederholte willkürliche Verhaftung und Freilassung von Journalisten, die ohne Rechtfertigung erfolgt, unterstreicht nach Meinung einer Quelle den "Zusammenbruch des Justizsystems" (HRCSL 2025). Auf einem Index zur Wertung von Korruption in der Justiz erhält Somaliland -0,41 Punkte (Süd-/Zentralsomalia -2,26; Äthiopien -1,59; Kenia +0.99) (UNIG-VDI 2025a).

Formelle Justiz - Verfahrensrechte: Gemäß älteren Angaben gilt vor somaliländischen Gerichten die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf eine Rechtsvertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen sowie gegen Urteile Berufung einlegen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung (USDOS 12.4.2022). Das unabhängige Human Rights Centre berichtet allerdings von gröberen Mängeln. Verhaftungen erfolgen demnach oft ohne Haftbefehl. Angeklagte werden mitunter ohne Aussicht auf Kaution überlang und rechtswidrig in Untersuchungshaft gehalten, der Zugang zur Anklageschrift verweigert (HRCSL 3.2024).

Es gibt eine funktionierende Legal Aid Clinic. Diese ist an der Universität von Hargeysa angesiedelt und wird u. a. von der EU unterstützt. Menschen, die es sich sonst nicht leisten können, erhalten dort Rechtsberatung und Rechtsvertretung, z. B. Migranten oder Obdachlose. Das Projekt beschäftigt 16 Personen, die meisten davon Anwälte (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023).

Militärgerichte: Auch vor somaliländischen Militärgerichten werden Prozesse gegen Zivilisten geführt (HRCSL 2025).

Scharia und xeer [siehe dazu auch Rechtsschutz, Justizwesen - Süd-/Zentralsomalia, Puntland]: Neben dem formellen Recht kommen in Somaliland auch traditionelles Recht (xeer) und die Scharia zum Einsatz (BS 2026; vgl. FH 2024a; AA 9.3.2026). Die drei Rechtsformen widersprechen sich manchmal gegenseitig (SDG 1.2.2019). Islamische Gerichte werden in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen, sie werden aber aufgrund der schnellen Entscheidungen auch bei Wirtschaftstreibenden zunehmend populär (BS 2026). Die Streitschlichtung nach islamischem Recht (sulh) in zivilrechtlichen Streitigkeiten spielt eine bedeutende Rolle (SLST 4.5.2025). Eine Quelle erklärt, dass formelles Recht hinsichtlich xeer als nachrangig erachtet wird. Zudem wirken sich religiöse Normen auf xeer aus (BS 2026). Im traditionellen Recht werden Älteste zu Richtern (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023).

Die Loyalität der Menschen gilt primär ihrem eigenen Clan, und schon deshalb spielen Verhandlungen zwischen Clanältesten eine Schlüsselrolle bei der Konfliktlösung - auch bei alltäglichen Konflikten zwischen Privatpersonen (Landinfo 5.3.2026). Daher wird xeer in den meisten Fällen zwischen einzelnen Bürgern, zwischen den Clans, verwendet (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). Laut einem lokalen Anwalt fühlen sich die Menschen im informellen, nach dem xeer geführten und von den Ältesten verwalteten, System wohler (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). I.d.R. richtet sich der Bürger zuerst an seinen Clan. Selbst bei einem Mord wird vorerst im traditionellen Rechtssystem Blutgeld verhandelt; kommt es dort zu keiner Lösung, wendet man sich an Gerichte (STDOK 8.2017). Nach anderen Angaben wenden sich die Konfliktparteien - wenn beide Seiten zustimmen - an ein Scharia-Gericht. Der Richter dort fungiert als Vermittler, es gibt keine verbindliche Entscheidung. Erst wenn beide diese traditionellen Instanzen einen Streit nicht lösen können, wenden sich Menschen an die formelle Justiz. Mitunter werden kleinere Straf- und Zivilsachen aber auch direkt auf der Polizeistation geschlichtet und abgeschlossen - auch hier durch Älteste und bei Einverständnis der beteiligten Parteien. Dabei werden die Ältesten von den Streitparteien herbeigerufen, nicht von der Polizei (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). 

Traditionelle Konfliktlösungsmechanismen sind auch als maslaxa bekannt (UNSOM 22.6.2022). Zur traditionellen Streitschlichtung entsenden beide Seiten zwei bis drei Repräsentanten. Auch ein formelles Gericht kann dorthin Repräsentanten entsenden (im Sinne einer Mediation) (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). Somaliland hat nämlich das xeer und die damit verbundenen Kompensationszahlungen in sein Rechtssystem insofern integriert, um eine Eskalation bis hin zum Rachemord zu vermeiden. Clans beschließen weiterhin xeer-Abkommen, der Staat übernimmt aber die Rolle der Bestrafung bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen. Z. B. werden Täter so lange eingesperrt, bis die Kompensationszahlung erfolgt ist. Bei zu lang andauernder Nichtzahlung kann es auch zur Vollstreckung von Exekutionen kommen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Gerichte anerkennen xeer-Entscheide (SEM 31.5.2017). In der - nach wie vor angewendeten - Strafprozessordnung aus dem Jahr 1960 wird klargestellt, welche Straftaten von der formellen Justiz behandelt werden müssen (z. B. Diebstahl) und welche der Vermittlung durch Älteste zugänglich sind (Mire/STDOK/SEM 4.2023). Eine Einigung durch Clan-Älteste kann zur Verfahrenseinstellung und zu einer Strafverschonung führen (AA 9.3.2026). So wurde ein wegen Mordes zum Tode Verurteilter 2023 freigelassen, nachdem sich die beteiligten Clanältesten auf eine Kompensation geeinigt hatten (AA 25.4.2025). Für all diese Vorgänge unter Involvierung Ältester liegt eine staatliche, vom Innenministerium geführte Liste der traditionellen Ältesten auf. Zudem verfügt jeder Gouverneur über eine separate Liste der Ältesten seiner Region. Verfügt eine Partei über keinen Clan und damit keinen Ältesten, dann beteiligt sich der Staat als Vermittler: Entweder die Generalstaatsanwaltschaft oder das Büro des Solicitor General wird diese Person bei der Mediation vertreten (Mire/STDOK/SEM 4.2023).

Nicht von der Regierung kontrollierte Gebiete: Dort werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clanältesten gesprochen. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden ("Sippenhaft") spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 9.3.2026).

Quellen

5 Sicherheitsbehörden

5.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland

5.1.1 Ausländische Kräfte

Letzte Änderung 2026-10-05 11:27

Die Bundesregierung ist hinsichtlich Sicherheit in großem Maße von der African Union Support and Stabilization Mission in Somalia (AUSSOM) abhängig (BS 2026; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). 

AUSSOM: Ende Juni 2024 hat der Sicherheitsrat der Afrikanischen Union (AU) eine Nachfolgemission für die African Union Transition Mission in Somalia (ATMIS) genehmigt, die Vereinten Nationen haben das Vorhaben positiv beurteilt (BMLV 4.7.2024; vgl. UNSC 27.9.2024; HO 23.6.2024). AUSSOM umfasst ein Mandat für 12.626 Mann, davon 1.040 Polizisten. Die Mission soll - wie auch ihre Vorgänger - die somalischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen al Shabaab unterstützen (BS 2026). Im Dezember 2025 wurde das Mandat von AUSSOM für ein Jahr verlängert (AI 21.4.2026). Logistisch wird die Truppe vom United Nations Support Office in Somalia (UNSOS) unterstützt (UNSOS 8.4.2026). UNSOS wickelt etwa die gesamte Lebensmittel-, Treibstoff- und medizinische Notfallversorgung für AUSSOM ab (BMLV 22.7.2026).

Hinsichtlich der Finanzierung von AUSSOM herrscht weiterhin keine Klarheit, es haben sich keine (nachhaltigen) Geldgeber gefunden (BMLV 22.7.2026). Auch UNSOS als Unterstützer von AUSSOM steht vor einer unklaren Zukunft. Der größte Geldgeber - die USA - haben angekündigt, ab 2027 keine Zahlungen mehr für UNSOS tätigen zu wollen (BMLV 22.7.2026; vgl. RLInst 7.7.2026).

AUSSOM verfügt in Süd-/Zentralsomalia über ca. 50 Stützpunkte (BMLV 22.7.2026). Anfang 2023 waren es bei ATMIS noch 71, 21 wurden aber nach und nach bis Ende 2024 geschlossen oder an somalische Kräfte übergeben (PGN 19.6.2025; vgl. ÖB Nairobi 19.11.2024). 

ENDF (Ethiopian National Defense Force): Hinsichtlich bilateraler Entsendungen gibt es grundsätzlich eine Verständigung zwischen Äthiopien und Somalia (GO 23.2.2025b). Eine Quelle berichtet hier von einer Truppenstärke von mehr als 6.000 (SWP/Kurtz/Roll/Lossow 28.10.2024), eine andere Anfang 2025 sogar von 10.000 (Mareeg 2.1.2025). Eine dritte Quelle erklärt, dass nur rund 3.500 Mann ständig in Somalia stationiert sind, weitere 6.000-7.000 jedoch knapp hinter der äthiopischen Grenze stehen und relativ schnell in Somalia wirksam werden können (BMLV 22.7.2026). Die exakte Zahl ist schwer feststellbar (Sahan/SWT 13.1.2025), schon allein deshalb, weil auch die bilateral nach Somalia entsendeten äthiopischen Truppen das grüne Barett von AUSSOM tragen (BMLV/STDOK 6.6.2025).

Die äthiopischen Truppen werden in erster Linie in Bakool, Bay, Gedo und Hiiraan eingesetzt (Sahan/SWT 13.1.2025; vgl. BMLV 22.7.2026), und dort v. a. im Grenzgebiet zu Äthiopien (MBZ 4.4.2025), wo sie einen Puffer bilden, um al Shabaab von Äthiopien fernzuhalten (BMLV 22.7.2026). Die ENDF kooperiert mit den Kräften der jeweiligen Bundesstaaten und lokalen Milizen (SWP/Kurtz/Roll/Lossow 28.10.2024).

UPDF (Ugandan People's Defense Force): Auch Uganda hat in Somalia bilaterale Truppen stationiert - jedenfalls 2.000 Mann. Diese Truppen werden ausschließlich im ugandischen AUSSOM-Sektor eingesetzt. Sie stehen außerhalb des AUSSOM-Mandats und werden auch nicht von der AU bezahlt oder von den Vereinten Nationen unterstützt (BMLV/STDOK 24.6.2026).

Türkei: Die Türkei hat in Somalia 300 Spezialkräfte und 200 Techniker zur Steuerung von Bayraktar-Drohnen in Mogadischu stationiert (AQSOM 5 5.2025; vgl. BMLV 22.7.2026). Diese (Kampf-)Drohnen (AQSOM 5 5.2025; vgl. BS 2026; GO 23.7.2025) sowie Kampfjets werden auch gegen al Shabaab verwendet. Zudem verfügt die Türkei in Mogadischu auch über Kampfpanzer (BMLV/STDOK 20.5.2026). Der katarische Premierminister hat erklärt, dass sein Land den Großteil der türkischen Militärpräsenz in Somalia finanziert (AQSOM 5 5.2025). Das türkische Parlament hat die Entsendung von bis zu 2.500 Soldaten nach Somalia genehmigt. Bislang sind vor Ort jedoch nur einige Panzerbesatzungen in Erscheinung getreten (BMLV 22.7.2026); nach anderen Angaben sollen sich rund 500 türkische Soldaten in Somalia befinden (SG 22.4.2025). Hinzu kommen mehrere Hundert Kräfte des türkischen Sicherheits- und Militärunternehmens SADAT (BMLV 22.7.2026). Gemäß Angaben einer Quelle dienen die stationierten Truppen in erster Linie dem Schutz türkischer Investitionen und weniger dem Kampf gegen al Shabaab (GO 23.7.2025).

Andere: Es sind auch noch andere militärische Kräfte aus dem Ausland aktiv, u. a. Turksom (türkisches Ausbildungszentrum in Mogadischu); EUTM (European Union Training Mission in Somalia); und Truppen der USA. Etwa 500 US-Soldaten sind dauerhaft in Somalia stationiert (BMLV 22.7.2026). 

Quellen

5.1.2 Somalische Kräfte

Letzte Änderung 2026-10-05 11:28

Die Sicherheitsorgane spielen eine herausragende Rolle, große Teile des Staatsbudgets werden für den Sicherheitssektor ausgegeben (AA 9.3.2026). 2024 wurden 21,6 % alleine für das Militär ausgegeben (SIPRI 2025). Dabei wird der Großteil der jährlich rund 1,5 Milliarden US-Dollar, welche für Sicherheit aufgewendet werden, ohnehin von internationalen Partnern finanziert. Sowohl die EU als auch die USA, Großbritannien und die Türkei stellen Mittel, Logistik und Ausbildung zur Verfügung. Trotzdem ist es der Bundesregierung nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen (BS 2026). Die somalischen Sicherheitskräfte sind fragmentiert (AA 9.3.2026; vgl. BS 2026) und jedenfalls zu schwach und schlecht organisiert, um selbstständig - ohne internationale Unterstützung - die Sicherheit im Land garantieren zu können (BMLV 22.7.2026; vgl. NM 5.12.2025). Zudem sind die Sicherheitskräfte von al Shabaab unterwandert (BMLV 22.7.2026) und spalten sich im Konfliktfall häufig entlang von Clanzugehörigkeit auf (AA 9.3.2026).

Zivile Kontrolle, Verantwortlichkeit, Ansehen: Die Polizei unterliegt nur unzureichenden zivilrechtlichen Kontrollen. Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte entziehen sich weitestgehend der öffentlichen Kontrolle. Dies gilt insbesondere für die National Intelligence and Security Agency (NISA; Geheimdienst). Obgleich sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen bekennt, ist die justizielle Verantwortlichkeit einzelner Mitglieder der Sicherheitsorgane zumeist nur schwach ausgeprägt (AA 9.3.2026). Auch wenn die Regierung Schritte unternimmt, um öffentlich Bedienstete - v. a. Polizisten und Soldaten - zu bestrafen, bleibt Straflosigkeit die Norm (USDOS 12.8.2025) bzw. bleiben Untersuchungen, Rechenschaftspflicht und Rechtsmittel für staatliche Verstöße unzureichend (UNHRC/UNGA 30.1.2026). 

Bei der Ernennung von Sicherheitsbeamten kommt es zu Vetternwirtschaft und Korruption. Dadurch fehlen vielen Kommandanten die notwendigen Qualifikationen. Die damit zusammenhängende Inkompetenz behindert nicht nur den Kampf gegen al Shabaab, sondern untergräbt auch die allgemeine Effektivität der Sicherheitsinstitutionen (K.Farah/M.Ouma/S.Nyanchoga 9.2025). Die Ausbildung im Menschenrechtsbereich wird zwar international unterstützt; es muss aber weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Mehrzahl der regulären Kräfte die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur rudimentär bekannt sind. Dies gilt auch für regierungsnahe Milizen (AA 9.3.2026). Maßnahmen zur Verhinderung willkürlicher Verhaftungen werden weder von der Polizei noch von der NISA oder militärischen Institutionen beachtet. Zudem wird deren Arbeit von Korruption unterminiert (FH 2024b). Die Sicherheitskräfte genießen insgesamt keinen guten Ruf bei der Bevölkerung (AA 9.3.2026) bzw. ist das Vertrauen in die Sicherheitsinfrastruktur nicht immer gegeben (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023), sie gelten als unzuverlässig (AQSOM 4/STDOK 10.2025).

Struktur: Die Sicherheitsarchitektur des Landes bleibt unklar - etwa hinsichtlich der Rollen und Verantwortlichkeiten des Bundes und der Bundesstaaten sowie der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Einheiten (MBZ 4.4.2025). Die Übergangsverfassung sieht folgende Kräfte vor: Armee, Geheimdienst, Polizei und Justizwache. Zusätzlich ermächtigt die Verfassung die Bundesstaaten, eigene Polizeikräfte zu führen (HIPS 1.2023). Dabei bleiben die Zuständigkeiten von Bundespolizei und lokalen bzw. regionalen Polizeikräften ungeklärt (UNSC 15.6.2023). Darawish [Anm.: siehe weiter unten] verbleiben laut einer Quelle grundsätzlich in jenen Bundesstaaten, in welchen sie stationiert sind und werden nicht darüber hinaus eingesetzt (AQSOM 4/STDOK 10.2025).

Polizei: Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für innere Sicherheit (USDOS 20.3.2023). Es gibt die reguläre Polizei, paramilitärische Darawish, Elitekräfte (Haram'ad, Rapid Response Team), regionale Polizei in den Bundesstaaten und in manchen Bundesstaaten auch regionale Darawish (AQSOM 4/STDOK 10.2025). Laut einer Quelle hat die Polizei landesweit eine Gesamtstärke von 37.000 Mann, wovon ungefähr die Hälfte der Bundespolizei zuzurechnen ist (Sahan/SWT 17.11.2025). Eine andere Quelle berichtet von ca. 16.000 Angehörigen der Somali Police Force (BMLV 22.7.2026), wieder eine andere von rund 18.000 dem Bund unterstehenden Polizisten - davon 10 % Frauen. Sie verteilen sich der Quelle zufolge wie folgt:

  • Benadir/Mogadischu: 12.000 Bundespolizei, 1.000 Haram'ad, 1.000 Darawish, 3.000 regionale Polizei; 
  • Galmudug: 1.000;
  • South West State: 500;
  • HirShabelle: 600;
  • Jubaland: 200 (in Gedo);
  • Puntland: null (AQSOM 4/STDOK 10.2025).

Polizeiausbildung: Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen Trainingsschulen von ATMIS (African Union Transition Mission in Somalia) [Anm.: nunmehr AUSSOM (African Union Support and Stabilization Mission in Somalia)] und UNSOM (United Nations Assistance Mission in Somalia), bilaterale Initiativen (v. a. zur Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), Unterstützung durch UNDP (United Nations Development Programme) und UNODC (United Nations Office on Drugs and Crime) sowie IOM (International Organization for Migration) (ÖB Nairobi 10.2024), UN-Women und UNTMIS [Anm.: United Nations Transitional Assistance Mission in Somalia, Nachfolgemission von UNSOM](UNSC 30.9.2025). Die Ausbildung der Federal Darawish wird von der zivilen EU-Mission EUCAP Somalia durchgeführt (BMLV 22.7.2026). Auch in Serbien, der VR China und in Ägypten (GN 22.4.2024) sowie in Ruanda (RD 15.7.2022) und Dschibuti (mit Unterstützung von Italien) wurden und werden Polizisten ausgebildet (Dawan 24.4.2026). UNSOM unterstützt den Aufbau von Regulierungen, Strukturen und Kapazitäten (UNSC 2.2.2024), AUSSOM beteiligt sich bei der Ausbildung hinsichtlich Menschenrechten (Horn 4.6.2026).

Polizeikapazitäten: Die Strafverfolgungsbehörden sind schwach (SPC 9.2.2022). Es gibt kein zentrales Strafregister (AQSOM 4/STDOK 10.2025; vgl. Sahan/SWT 16.9.2022). Dies erschwert es den Sicherheitskräften, Untersuchungen durchzuführen. Polizeistationen führen handschriftliche "Vorfallsbücher" (occurrence books) (Sahan/SWT 16.9.2022). Der Fokus liegt auf der Sicherheit in den Städten. Bei mangelhafter Logistik herrscht Personalmangel (AQSOM 4/STDOK 10.2025). Die Bezahlung erfolgt meist nur unregelmäßig und ist schlecht, dies fördert Korruption und kriminelles Verhalten (AA 9.3.2026; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Im Fall einer kriminalitätsbedingten Notlage soll es laut einer Quelle in Mogadischu nun - nach Jahren - eine entsprechende Notfallnummer geben, die auch tatsächlich funktioniert (BMLV 22.7.2026).

Die Polizei verfügt zwar über einige Kapazitäten, hat aber auch Probleme, sich an den Menschenrechten zu orientieren. Dass die Bevölkerung die Polizei nicht unbedingt als eine Kraft erachtet, welche sie schützt, scheint sich in manchen größeren Städten langsam zu ändern. Dort wurden Polizeikräfte lokal – und die lokale Clandynamik berücksichtigend – rekrutiert. Das hat zu Verbesserungen geführt. Dies betrifft etwa Kismayo, Jowhar oder Belet Weyne (BMLV 7.8.2024). In Galmudug oder HirShabelle findet sich Polizei nur in den großen Städten, auf dem Land wird die Polizeiarbeit den Clans überlassen (AQSOM 4/STDOK 10.2025; vgl. BMLV 22.7.2026).

Polizeispezialeinheit: Die Türkei hat die paramilitärische Spezialeinheit Haram'ad (Gepard) ausgebildet und mit ausgestattet. Die Einheit umfasst ca. 1.200 Mann. Heimatstandort ist Mogadischu, wo sich die Truppe allerdings nur selten geschlossen befindet. Teile von Haram'ad werden ständig als Verstärkungen aus Mogadischu hinaus verlegt (BMLV 22.7.2026). Die Truppe untersteht dem Kommando der Polizei (BMLV 7.8.2024).

Armee: Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich (USDOS 20.3.2023). Die Bundesarmee (auch: Somali National Army / SNA) ist laut einer Quelle eine korrupte, zusammengewürfelte Koalition von Clanmilizen. Eine Ausnahme davon bilden die von den USA ausgebildeten Danaab- und die von der Türkei ausgebildeten Gorgor-Spezialeinheiten (Sahan 27.4.2024). Die Trennlinie zwischen der Bundesarmee und Clanmilizen ist sehr schmal. Ein Soldat kann an einem Tag im Interesse des Landes arbeiten und am nächsten im Interesse seines Clans oder einer politischen Gruppe (BBC 1.6.2022). Laut einer Quelle "parken" Clanmilizen ihre Kämpfer aus Kostengründen in der Armee (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Nur wenige Soldaten der Bundesarmee zögern, zu desertieren, wenn ihre Verwandten sie zum Kampf in einem Clankonflikt auffordern (NLM/Barnett 7.8.2023). 

Insgesamt steht die Bundesarmee trotz rund einer Milliarde US-Dollar, die jährlich an externer Militärhilfe fließen, vor multiplen Herausforderungen: Die Synchronisierung der Logistik ist mangelhaft, es gibt keine effektive Rotation der Truppen, es fehlt an Mobilität; Sold wird nur unregelmäßig ausbezahlt, die Ausrüstung ist mangelhaft. Doch mehr als jeder andere Faktor hat die Politisierung der Armee zu ihrer aktuellen Misere beigetragen - sei es im Einsatz gegen Jubaland, sei es im Umgang mit dem SWS oder mit als illoyal empfundenen Hawiye-Subclans, sei es im Abzweigen von Waffen für nicht gegen al Shabaab gerichtete Operationen (Sahan/SWT 30.5.2025). Eine andere Quelle berichtet von Fragmentierung, von Unterschieden bei Ausbildung und Ausrüstung, von Fahnenflucht, Überläufern, Infiltration durch al Shabaab sowie von Soldaten, die mehrere Jobs haben (CTC Sentinel/P. D. Williams 4.2024).

Korruption ist verbreitet (FH 2024b; vgl. Sahan/SWT 30.5.2025), es gibt zudem Berichte über den Diebstahl von Ausrüstung, Waffen, Munition und Lebensmitteln (MBZ 4.4.2025). Ebenso besorgniserregend ist das Beförderungssystem innerhalb der Bundesarmee, das nach wie vor stark politisiert und unabhängig von Verdiensten oder Einsatzerfahrung ist. Offiziere mit guten Verbindungen in die Politik und aus einflussreicheren Clans steigen regelmäßig in den Rängen auf (Sahan/SWT 30.5.2025). Viele der oberen Ränge sind mit inkompetentem Personal besetzt (AQSOM 4/STDOK 10.2025). Es gibt keine über die Bataillonsebene hinausgehende funktionierende Einsatzplanung (BMLV/STDOK 6.6.2025), ein Großteil der Armee ist aufgrund mangelnder Transportmittel statisch (AQSOM 4/STDOK 6.2026; vgl. BMLV/STDOK 24.6.2026). Doch trotz allem ist die Bundesarmee heute in besserer Verfassung, als sie es 2010 gewesen ist (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Armee - Besoldung: Soldaten erhalten einen Sold von 200-250 US-Dollar (BMLV/STDOK 2.6.2026), laut einer anderen Quelle inkl. ausgegebener Naturalien 200-300 US-Dollar (EUAA 5.2025a). Bei der Auszahlung des Soldes kommt es regelmäßig zu Verzögerungen (BMLV 22.7.2026), Soldaten erhalten oft monatelang keinen Sold (Sahan/SWT 30.5.2025; vgl. MBZ 4.4.2025). Regelmäßig bezahlt werden hingegen die Angehörigen von Gorgor und jene von Danaab. Letztere wird und wurde von den USA finanziert (BMLV 22.7.2026).

Armee - Ausbildung und Ausrüstung: Die Bundesarmee leidet an Personal-, Ausrüstungs-, Ausbildungs- und Finanzierungslücken (UNHRC/UNGA 30.1.2026), obwohl sie im vergangenen Jahrzehnt von zahlreichen Akteuren diesbezüglich Unterstützung erhalten hat - namentlich von der EU (EUTMSOM 20.2.2024), Burundi, Dschibuti, Äthiopien, Italien, Kenia, dem Sudan, der Türkei, den VAE, Uganda, Großbritannien, den USA, der AU und den UN (P. D. Williams 2019; vgl. THLSC 20.3.2023; BBC 1.6.2022). Selbst in Ägypten (THLSC 20.3.2023), Katar (FTL 5.7.2022; vgl. BBC 1.6.2022) und in Eritrea wurden Soldaten ausgebildet (BMLV 7.8.2024). Alleine Großbritannien hat seit 2016 mehr als 2.000 somalische Soldaten ausgebildet (GOV.UK 18.8.2022), Uganda 2022/2023 weitere 3.000 (HO 20.3.2023). Die Türkei hat für die Einheit Gorgor mehr als 15.000 Soldaten ausgebildet (NM 5.12.2025; vgl. Soufan 29.2.2024). Die EU Mission EUTM hat 3.600 Soldaten ausgebildet (ÖB Nairobi 10.2024) und konzentriert sich nun auf Führungskräfte und Spezialeinheiten (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. Sonna 30.5.2026). Auch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) betätigt sich bei der menschenrechtlichen Ausbildung von Sicherheitskräften (ICRC 1.2025).

Insgesamt arbeiten die vielen externen Akteure, welche sich am Aufbau somalischer Sicherheitskräfte beteiligen, notorisch unkoordiniert. So wurden unterschiedlichste Einheiten geschaffen, die Sicherheitsstruktur fragmentiert (BMLV 22.7.2026), die Kohäsion unterminiert (MBZ 4.4.2025; vgl. BMLV 22.7.2026). Aufgrund der vielen beteiligten Akteure sieht man auf der Straße auch ein breites Spektrum an Uniformen und Waffen (BMLV 22.7.2026). 

Die Bundesarmee wird von der AU, der EU, den USA sowie anderen Ländern, wie Türkei und Israel in der Besoldung, Bewaffnung und beim Training unterstützt (ÖB Nairobi 10.2024). Aus der Türkei wurden mehrere Hubschrauber geliefert, die von in der Türkei ausgebildeten Piloten zum Einsatz gebracht werden (BMLV/STDOK 6.6.2025). Zudem verfügt die Armee auch über eigene Drohnen, die in der Türkei gebaut und von Katar finanziert worden sind (Sahan/SWT 19.3.2025; vgl. AQSOM 4/STDOK 6.2026). Die EU hat seit 2019 Ausrüstung, Material und Munition im Umfang von 69 Millionen US-Dollar an die Armee übergeben (HO 4.1.2024). Die Türkei unterstützt die Bundesarmee materiell, etwa mit Waffen (u. a. Sturm- und Maschinengewehre), gepanzerten Fahrzeugen, LKWs und Uniformen (HIPS 1.2023). Auch Ägypten hat gepanzerte Fahrzeuge und Artillerie geliefert (BMLV 22.7.2026). Die UN-Agentur UNSOS unterstützt nunmehr 18.900 Angehörige der Sicherheitskräfte logistisch (UNSC 30.9.2025; vgl. UNSOS 8.4.2026), etwa hinsichtlich Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, Treibstoff, Transport, Evakuierung von Verletzten oder bei der Kommunikation (HIPS 1.2023). Die somalischen Streitkräfte haben keine Übersicht über ihre eigenen Lagerbestände. Und obwohl Somalia in den letzten Jahren Tausende Waffen beschafft hat, sind nach wie vor nicht alle Soldaten mit einer Waffe ausgestattet (BMLV 22.7.2026).

Armee/Stärke: Die ehemalige Polizeioffizierin Hussen gibt die Stärke gegenüber EUAA im März 2025 mit ca. 22.000 Mann an (EUAA 5.2025a). Gleichzeitig stehen ebenso viele Soldaten auf der Personalliste, die nicht aktiv dienen - darunter solche im Ruhestand, versehrte Veteranen und Gefallene, deren Angehörige zu versorgen sind (Dawan 6.11.2025). Dementsprechend umfasst die Bundesarmee nach neusten Angaben zwar nominell 35.000-45.000 Mann, davon sind aber mindestens 12.000 Invalide oder sonstwie nicht mehr frontverwendbar (BMLV/STDOK 24.6.2026).

Zuverlässige Streitkräfte finden sich laut Quellen nur in drei Einheiten: der Präsidentengarde (77. Brigade), bei Gorgor und bei Danaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023; vgl. HIPS 1.2023). Diese Einheiten umfassen gemeinsam rund 13.000 Mann (BMLV 22.7.2026). Sie verfügen über die notwendigen Transportmöglichkeiten, um sich bewegen und Einsätze durchführen zu können. Die anderen Einheiten der Bundesarmee können nur statisch eingesetzt werden (AQSOM 4/STDOK 10.2025). 

Spezialeinheiten: Danaab (Blitz) wurde von den USA aufgebaut, ausgebildet, ausgerüstet und betreut (Sahan/SWT 30.5.2025; vgl. BMLV 22.7.2026). Danaab bildet die 16. Brigade der Bundesarmee und ist in fünf operative Einheiten unterteilt (Sahan/SWT 24.4.2024). Diese Truppe umfasst etwa 1.100 Mann (BMLV 22.7.2026). Ständige Stützpunkte der Einheit befinden sich in Bali Doogle und Kismayo (BMLV 22.7.2026).

Die Rekruten werden achtsam ausgewählt und erhalten danach eine intensive Ausbildung (Sahan/SWT 30.5.2025). Dies ist die einzige Einheit, bei welcher bei der Rekrutierung nicht der Clan, sondern militärische Erfahrung und Können eine Rolle spielen (BMLV 7.8.2024; vgl. UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023; P. D. Williams 2019). Nach anderen Angaben gibt es fixe Quoten, um dafür zu sorgen, dass die Soldaten aus allen unterschiedlichen Clans stammen. Danaab wird zunehmend als apolitisch erachtet (WP 10.12.2022). 

Vom Prinzip her ist Danaab eine schnelle Eingreiftruppe. Die Einheit wurde nicht dafür ausgebildet, kontinuierlich im Kampf zu stehen (Detsch/FP 23.8.2023). Danaab-Soldaten werden regelmäßig bezahlt (WP 10.12.2022). Der monatliche Sold beträgt 400 US-Dollar (SG/WP 28.5.2025). Danaab ist die einzige Einheit, die direkt US-Luftangriffe anfordern kann (SG/WP 28.5.2025), die einzelnen Teile werden bei Einsätzen fast immer von US-Soldaten begleitet (BMLV 22.7.2026).

Spezialeinheiten: Gorgor wurde und wird von der Türkei ausgebildet und mit modernen Waffen, Ausrüstung und gepanzerten Fahrzeugen ausgestattet (BMLV/STDOK 24.6.2026; vgl. Bryden/TEL 8.11.2021; Robinson/TGO 27.1.2022). Angehörige von Gorgor erhalten zusätzlich zum normalen Sold von der Türkei nach Abschluss des ersten Teils der Grundausbildung eine Zulage von mindestens 100 US-Dollar zum monatlichen Sold (BMLV/STDOK 24.6.2026). Der Einheit fließen alle paar Monate 300-400 neu ausgebildete Soldaten zu (AQSOM 4/STDOK 10.2025). Die Gruppe wurde von zwei Brigaden mit ca. 4.300 Mann im November 2023 (BMLV 7.8.2024) auf vier Brigaden mit bis zu 10.000 Mann ausgebaut, durchgehend mit türkischem Material ausgerüstet und zu einer Kommandodivision zusammengefasst. Die Rekrutierung liegt ausschließlich in türkischer Hand. Die Ausbildung dauert etwa ein Jahr und umfasst auch eine Sprachausbildung in Türkisch. Gorgor-Soldaten gelten als gut ausgebildet und diszipliniert, bis zu einem gewissen Grad wird dort auch die Clanloyalität übersprungen (BMLV/STDOK 24.6.2026). Zuletzt wurde die Einheit verstärkt in Mogadischu eingesetzt (BMLV/STDOK 2.6.2026) und generell von der Bundesregierung als Druckmittel oder auch direkt gegen politische Opponenten benutzt, so etwa zum Sturz des Präsidenten des South West State (SWS) (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Sondereinheit Military Police: Diese ist zwar technisch der Armee unterstellt, arbeitet in Mogadischu aber unter der Führung der Polizei (AQSOM 4/STDOK 10.2025).

Regionale Kräfte: Die Bundesstaaten haben ihre eigenen Sicherheitsapparate (HIPS 1.2023; vgl. USDOL 26.9.2023). Diese unterstehen nicht dem Kommando der Bundesregierung (USDOL 26.9.2023). Im SWS werden die Darawish auch Special Police Forces genannt (BMLV 22.7.2026). In Galmudug gibt es offenbar eine paramilitärische Einheit namens Galayr (RD 16.11.2025). Nach der Offensive in Zentralsomalia sind die Darawish dort nur noch ein Schatten ihrer selbst oder - wie in HirShabelle - gar nicht existent (BMLV 22.7.2026).

Bei den Kräften der einzelnen Bundesstaaten gibt es große Qualitätsunterschiede. So werden etwa jene in Jubaland als wesentlich kompetenter beschrieben als jene in Galmudug (Sahan/SWT 17.11.2023). In Jubaland übernehmen die Jubaland Defence Forces (JDF) auch polizeiliche Aufgaben (IO-D/STDOK/SEM 4.2023), die Stärke der JDF beträgt laut einer Quelle ca. 24.000 Mann (BMLV 22.7.2026). Diese kommen hauptsächlich von den Ogadeni, teils aber auch von den Rahanweyn, Marehan und Hawiye (STDOK/BMLV 10.4.2025). In Galmudug gibt es ca. 1.500 Darawish, in HirShabelle ca. 400 (BMLV 22.7.2026).

Kenia bildet Sicherheitskräfte für Jubaland aus. Großbritannien (BMLV 7.8.2024) und Äthiopien bilden Sicherheitskräfte des SWS aus (Sahan/SWT 5.3.2025; vgl. RD 4.3.2025; BMLV 7.8.2024). Die Darawish des SWS sollen nach dem Sturz von Präsident Laftagareen zum Teil in die Bundesarmee integriert werden (GN 13.4.2026).

Puntland: Insgesamt beläuft sich die Stärke der Streit- und Sicherheitskräfte Puntlands (Darawish, Polizei, Puntland Maritim Police Force / PMPF und andere) auf rund 14.000 Mann (BMLV 22.7.2026). Alle Sicherheitskräfte in Puntland sind nach Clans organisiert. Es gibt keine gemischten Truppen. Jeder größere Clan verfügt über eine eigene "Spezialeinheit", es handelt sich quasi um institutionalisierte Clanmilizen (BMLV 7.8.2024). Dementsprechend sind die Sicherheitskräfte des Bundesstaates stark fragmentiert. Dafür übt die Regierung auch über manche Clanmilizen ein Maß an Kontrolle aus (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Die PMPF wurde ab 2011 von den VAE aufgebaut, umfasst laut einer Quelle 4.000 Mann (Marchal/CERI 1.2026), laut einer anderen sind es hingegen nur etwa 2.200 (BMLV 22.7.2026). Sie wird weiterhin von den VAE finanziert (Kaab 29.11.2025a; vgl. BMLV 22.7.2026). Letzteres gilt auch für einige andere Teile der puntländischen Kräfte (Marchal/CERI 1.2026). Die Puntland Intelligence Security Force (PISF) rekrutiert sich hauptsächlich aus Isse Mohamud, zusätzlich gibt es noch die Puntland Security Commando Force (PSCF). Die Bossaso Port Maritime Police ist Teil der Polizei (BMLV 22.7.2026) und schützt den Hafen von Bossaso. Sowohl diese als auch die PMPF werden von der EU-Mission EUCAP u. a. mit Ausbildungsmaßnahmen unterstützt (RD 30.11.2022). 

Mitte August 2025 wurden 500 neue Polizisten ausgemustert, die mit Unterstützung der VAE an der Polizeiakademie in Carmo (Bari) ausgebildet worden sind (Dawan 17.8.2025). Im Kampf gegen den sog. Islamischen Staat in Somalia (ISS) im Rahmen der Offensive im Jahr 2025 sind auf puntländischer Seite Hunderte gefallen oder verwundet worden (Sahan/SWT 27.10.2025). Die VAE haben zugesagt, bei der Kompensation von Familien Gefallener auszuhelfen (Kaab 29.11.2025a). Die puntländischen Kräfte verfügen über einige Helikopter (BMLV/STDOK 6.6.2025).

Ausstehende Soldzahlungen sind nach wie vor ein wiederkehrendes Problem, das in Puntland durch Straßenblockaden oder andere Störaktionen punktuell zu Störungen des öffentlichen Lebens führen kann (BMLV 22.7.2026; vgl. HO 7.9.2025; HO 12.8.2025; GN 8.9.2025). Diese Störungen dauern gewöhnlich aber nicht länger als einige Stunden (BMLV 22.7.2026). 

Seit Juni 2026 gibt es in Puntland auch Bundestruppen. Das 17. Bataillon untersteht direkt dem Kommando in Mogadischu (GO 23.2.2025a). Eine andere Quelle benennt hier die neu aktivierte 54. Division der Bundesarmee. Offenbar sind dies v. a. jene Kräfte, die früher die Puntland Security Force (PSF; Kräfte der Osman Mohamud) sowie die Araan Jaan ("Puntland Commandos"; Kräfte der Isse Mohamud) gestellt haben (BMLV 22.7.2026).

Milizen, die nicht Teil der somalischen Sicherheitskräfte sind, aber loyal zu Regionalregierungen stehen, sind Teil des Spektrums. Oft haben sie in der Vergangenheit das Sicherheitsvakuum gefüllt, wo staatliche Kräfte aufgrund ihrer Schwäche nicht dazu in der Lage waren (RD 28.8.2022). Da es keine flächendeckende Polizei gibt, ist die Bundesregierung darauf angewiesen, dass die Clans in den befreiten Gebieten für sich selbst sorgen; Mogadischu liefert Munition und logistische Unterstützung (Detsch/FP 23.8.2023). Das Heritage Insitute spricht in diesem Zusammenhang von informellen "community militias", zu welchen auch die Macawiisley zählen (HIPS 1.2023). Zwei Quellen bezifferten die Macawiisley auf bis zu 10.000 Mann (AQSOM 4/STDOK 10.2025; vgl. Sahan/SWT 6.11.2023). Ein signifikanter Teil davon sind allerdings Personen, die keine Soldaten oder professionellen Milizionäre sind, sondern Viehzüchter und Nomaden (Sahan/SWT 23.9.2022; vgl. Sahan/Petrovski 3.5.2024; BMLV 9.2.2023), und daher nicht unbegrenzt für den Kampf verfügbar bleiben (BMLV 9.2.2023). Daher gibt es auch eine hohe Fluktuation (AQSOM 4/STDOK 10.2025). Dem hat die Bundesregierung insofern entgegengewirkt, als sie den Kämpfern 100 US-Dollar Sold im Monat versprochen hat. Diese sind aber nur unregelmäßig ausbezahlt worden (GO 11.11.2025). Allerdings haben die Macawiisley auch andere Probleme: Die Ältesten werden von al Shabaab angegriffen, die Ausrüstung ist dürftig, die Truppe statisch. Und zudem steht oft eine Seite des Clans gegen die andere (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Alle wichtigen politischen Kräfte sowie Clans und Unterclans verfügen über eigene Milizen (AA 9.3.2026). Einzelne Politiker, Unternehmen und Hilfsorganisationen haben eigenes Sicherheitspersonal (HIPS 3.2021; vgl. BMLV/STDOK 2.6.2026). Wirtschaftstreibende haben ihre eigenen Sicherheitsteams oder engagieren private Sicherheitsdienstleister (BS 2026). Letztere sichern u. a. auch hochwertige Bereiche, die Qualität schwankt allerdings. Lokale Sicherheitsfirmen sind von politischer Ausrichtung, Clan und Patronage geprägt. Es gibt keine Regulierung. Diese Firmen ziehen talentierte Soldaten und Polizisten an sich, da dort 400-700 US-Dollar verdient werden können. Gleichzeitig schwächen sie das staatliche Gewaltmonopol (AQSOM 4/STDOK 10.2025). In Mogadischu gibt es Nachbarschaftswachen. Sie patrouillieren in ihrer Wohngegend und melden der Polizei verdächtige Begebenheiten - wenn entsprechende Beziehungen existieren (TANA/ACRC 9.3.2023).

NISA (National Intelligence and Security Agency): Die NISA ist für den Staatsschutz zuständig und mit exekutiven Vollmachten ausgestattet. Die exekutiven Einheiten der NISA sind zwar 2018 formal in die Polizei integriert worden; trotzdem übt diese Institution eine aktive Rolle in der Terrorismusbekämpfung aus, die über eine rein nachrichtendienstliche Tätigkeit hinausgeht. Es kommt auch immer wieder zu Zusammenstößen mit anderen Sicherheitskräften. Außerdem führt die NISA Razzien durch, nimmt Menschen fest und unterliegt wenigen bis keinen Aufsichts- und Kontrollmechanismen (AA 9.3.2026). Im März 2023 erhielt die NISA mit dem NISA-Gesetz eine rechtliche Grundlage. Der Behörde werden darin breite Rechte hinsichtlich Informationsbeschaffung, Verhaftung, Ermittlung und Einsatz von Gewalt eingeräumt (UNHRC/UNGA 30.1.2026; vgl. AQSOM 4/STDOK 10.2025) - bei minimaler unabhängiger Aufsicht (HRW 11.1.2024; vgl. AQSOM 4/STDOK 10.2025). Mitglieder der NISA können nicht ohne die Genehmigung ihres Generaldirektors, der zudem Immunität genießt, untersucht, verklagt oder strafrechtlich verfolgt werden (UNHRC/UNGA 30.1.2026). Das Personal der NISA umfasst laut einer Quelle rund 2.000 (BMLV 22.7.2026), laut einer anderen 3.000-4.000, wovon die Masse in Mogadischu, Middle Shabelle, Galmudug und Gedo stationiert ist (AQSOM 4/STDOK 10.2025). Gashaan iyo Waran ist eine Spezialeinheit im Anti-Terror-Einsatz in Mogadischu (BMLV 7.8.2024). Insgesamt hat sich die 2013 gegründete NISA im Gesamtbild der Sicherheitskräfte allmählich zu einer paramilitärischen und stark politisierten Parallelstruktur entwickelt, die ihre eigentlichen Aufgaben (interne und externe Aufklärung) nur noch sporadisch erfüllt (Sahan/SWT 4.6.2025). NISA hat aufgrund ihrer operativen Stärke im Zivilschutz in Mogadischu mehr Befugnisse erhalten, insbesondere bei der Bemannung von Checkpoints (AA 9.3.2026).

Quellen

5.2 Somaliland

Letzte Änderung 2026-10-05 11:28

Staatlicher Schutz: In Somaliland stellt sich der staatliche Schutz besser dar als in Süd-/Zentralsomalia. Das Land verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte (BMLV 22.7.2026; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Insgesamt wird rund ein Drittel des Staatsbudgets für die Sicherheit aufgewendet (MoFDSL 2025), die Sicherheitsorgane haben eine besonders starke Stellung. Die zivile Kontrolle ist zwar lückenhaft, aber stärker als im Rest des Landes (AA 9.3.2026). Insgesamt arbeiten die Polizei und andere Regierungsinstitutionen ausreichend gut (BS 2026) bzw. werden Polizei und Armee als fähig beschrieben - abseits der Niederlage um Laascaanood [Anm.: siehe dazu Sicherheitslage / North East State (NES)]. Im Gegensatz zu anderen Landesteilen ist Somaliland bis dato immer in der Lage gewesen, die eigenen Sicherheitskräfte auch regelmäßig zu entlohnen. Im Sicherheitsbereich herrscht vergleichsweise wenig Korruption, Täter werden hart bestraft. Generell verlässt sich Somaliland bei der Sicherheit stark auf die Polizei und auf lokale Clanmilizen (BMLV 22.7.2026).

Polizei: Die Stärke der somaliländischen Polizei beträgt (Stand 2023) ca. 6.000 (BMLV 22.7.2026), nach anderen Angaben etwa 8.000, davon ca. 5 % Frauen (H. Hussein Abdi 2024). In Hargeysa sowie entlang der Straße nach Berbera konnte die Delegation der FFM Somalia 2023 immer wieder Polizeistationen sehen (STDOK/SEM 5.2023a). In der Vergangenheit unterstützten u. a. UNSOM (United Nations Assistance Mission in Somalia) und UNDP (United Nations Development Programme) Ausbildungsmaßnahmen für die somaliländische Polizei (Qaran 3.5.2024), später taten dies jedenfalls die UNSOM-Nachfolgemission UNTMIS (United Nations Transitional Assistance Mission in Somalia), UNDP und die EU-Mission EUCAP (UNTMIS 6.2025; vgl. UNTMIS 9.2025).

Die Menschen nehmen die Dienste der Polizei in Anspruch, man kann sich bei Vergehen an die Polizei wenden. Sie verhaftet Verdächtige. In diesem Sinne gibt es auch eine Form von Rechtsstaatlichkeit (BMLV 22.7.2026). Drei Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass die Polizei üblicherweise mit Untersuchungen auf Anzeigen reagiert (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023; vgl. Scholar/STDOK/SEM 5.2023; SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle fügt hinzu, dass die Polizei aber insgesamt an eingeschränkten Kapazitäten, schlechten Gehältern und manchmal auch an Treibstoffmangel leidet (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). In abgelegeneren Gebieten ist die Polizei bei ihrer Arbeit und zur Rechtsdurchsetzung auf die Zusammenarbeit mit Ältesten angewiesen (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Folglich kann sich auch die Polizei der Clandynamik nicht entziehen. Im östlichen Somaliland - in der Region Sool und im östlichen Teil von Sanaag - ist die Polizei nicht mehr vertreten (BMLV 22.7.2026).

Laut somaliländischer Polizei kann jedermann Schadensfälle bei der nächstgelegenen Polizeistelle melden. Diese werden in ein Vorfallsbuch eingetragen. Ein Ermittler wird beauftragt, die konkrete Anzeige weiterzuverfolgen. Zudem gibt es eine Polizei-Hotline und - in Hargeysa - eine für solche Zwecke vorgesehene Bereitschaftseinheit. Hotlines gibt es in allen größeren Städten wie Borama, Berbera, Burco und Ceerigaabo. Die Menschen kennen die entsprechenden Nummern. In Hargeysa gibt es demnach 13 Polizeistationen und zusätzliche Posten, an welche sich Menschen wenden können. Zudem verfügt jeder Bezirk in Somaliland über mindestens eine Polizeistation sowie über eine Ermittlungseinheit, in jeder Region gibt es eine Station der Kriminalpolizei (Mire/STDOK/SEM 4.2023).

Spezialeinheiten der Polizei sind die von Großbritannien finanzierte und ausgebildete Rapid Reaction Unit (RRU) (Norman/AFRA 3.3.2023; vgl. BMLV 22.7.2026) sowie die Special Police Unit (SPU), die für den Schutz internationaler Organisationen und NGOs zuständig ist. Daneben gibt es die National Coast Guard (BMLV 22.7.2026) und die National Intelligence Agency als Nachrichtendienst (Sahan/SWT 29.10.2025; vgl. BMLV 22.7.2026; SMN 5.12.2023).

Armee: Die Streitkräfte umfassen ca. 4.500 Mann. Die somaliländische Armee wird von einem zentralen Kommando in Hargeysa geführt. Sie verfügt über Regionalkommanden und ist nach westlichem Vorbild in Groß- und Kleinverbänden organisiert. Die Mannschaften der Armee sind relativ diszipliniert, Vergehen werden i.d.R. verfolgt und bestraft (BMLV 22.7.2026). Die Ausbildung erfolgt zum Teil in Äthiopien (HO 11.7.2024), Offiziere werden mitunter in Taiwan ausgebildet (SLST 22.8.2025), Spezialkräfte laut einer Quelle auch in Israel (HO 25.5.2026). Im Rahmen der Kämpfe um Laascaanood 2023 hat die somaliländische Armee erhebliche Verluste erlitten, eine Quelle berichtet von 1.500 Ausfällen (Desertionen, Gefangene, Verwundete, Gefallene) (BMLV/STDOK 6.6.2025).

Milizen: Prinzipiell hat jeder (Sub-)Clan eigene Waffen und Milizen (BMLV/STDOK 6.6.2025). Diese werden mitunter samt Ausrüstung in die Armee übernommen - z. B. geschehen im April 2025 im Bereich Ceel Afweyne (SLST 13.4.2025).

Quellen

6 Folter und unmenschliche Behandlung

6.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung 2026-10-05 11:28

Vorwürfe aufgrund systematischer Folter durch staatliche Kräfte werden nicht erhoben. Es kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei gehen (AA 9.3.2026). Auf dem von V-DEM geführten Physical Violence Index, der beschreibt, ob die eigenen Bürger von staatlicher Gewalt betroffen sind, verzeichnet Somalia auf einer Skala von 0 (schlecht) bis 1 (gut) 0,45 Punkte (Kenia: 0,61; Äthiopien: 0,26) (UNIG-VDI 2025b).

Tötungen: Die Regierung und ihre Handlanger verüben willkürliche und ungesetzliche Tötungen. Auch bei bewaffneten Zusammenstößen werden Zivilisten getötet (USDOS 12.8.2025; vgl. BS 2026). 

Folter: Folter ist zwar laut Verfassung verboten, im Strafgesetzbuch gibt es dazu aber keine Definition, und sie wird dort auch nicht unter Strafe gestellt (UNHRC/UNGA 30.1.2026; vgl.  MBZ 4.4.2025). Jedenfalls kommt es zu Folter und unmenschlicher Behandlung (USDOS 12.8.2025) bzw. bestehen Vorwürfe der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung im Rahmen von Anti-Terror-Einsätzen, die auch Todesfälle zur Folge haben (UNHRC/UNGA 30.1.2026). Auch in Geheimgefängnissen wird gefoltert (UNHRCOM 6.5.2024). Generell sind Verhaftete einem Risiko ausgesetzt, gefoltert (FH 2024b) bzw. unter menschenunwürdigen Bedingungen festgehalten zu werden (AA 9.3.2026).

Folter- und Misshandlungsvorwürfe gibt es insbesondere gegen die National Intelligence and Security Agency (NISA) (UNHRC/UNGA 30.1.2026; vgl. USDOS 12.8.2025; BS 2026; UNHRC 22.1.2026), aber auch gegen andere Sicherheitskräfte und bewaffnete Gruppen (UNHRC 22.1.2026), gegen die Bundesarmee, die Polizei, gegen (verbündete) Clanmilizen (UNHRC/UNGA 30.1.2026; USDOS 12.8.2025), die Puntland Intelligence Agency (USDOS 12.8.2025) und die Kriminalpolizei (CID) (HT 23.4.2024; vgl. SJS 16.3.2024). Auf dem Freedom from Torture-Index von V-DEM verzeichnet Somalia auf einer Skala von 0 (schlecht) bis 4 (gut) 1,76 Punkte (Kenia: 2,4; Äthiopien: 1,17) (UNIG-VDI 2025c).

Verschwindenlassen: Es gibt keine Berichte über Verschwindenlassen durch Behörden des Bundes (USDOS 12.8.2025). Nach anderen Angaben gibt es Berichte über Inhaftierungen in "informellen" Einrichtungen, was dem Verschwindenlassen gleichkommt (UNHRC/UNGA 30.1.2026).

Verhaftungen: Willkürliche Verhaftungen sind üblich. Sicherheitsbehörden halten Menschen ohne Anklage über längere Zeit fest (UNHRC/UNGA 30.1.2026; vgl. USDOS 12.8.2025). Es gibt zumindest einen Bericht über eine Inhaftierung an unbekanntem Ort (incommunicado) (SJS 16.3.2024).

Rechenschaft: Laut einer Quelle unternimmt die Regierung glaubwürdige Schritte, um Täter zu identifizieren (USDOS 12.8.2025). Anfang Oktober 2025 wurde in Mogadischu ein Soldat verhaftet, der bei einem Raubüberfall einen Zivilisten verletzt haben soll (GN 2.10.2025). Im November 2025 wurde ein Soldat verhaftet, der eine Frau geschlagen haben soll (Kaab 30.11.2025b).

Nach anderen Angaben gibt es seitens der Behörden keine bekannten Schritte, um Folter und Misshandlung entgegenzutreten (MBZ 4.4.2025). Bei den regionalen Kräften gibt es keinerlei Institutionen zur Untersuchung derartiger Vergehen (BS 2026). Hinsichtlich Folter durch Sicherheitskräfte bleibt Straffreiheit die Norm (USDOS 12.8.2025; vgl. FH 2024b). Dies gilt auch für willkürliches Vorgehen der Polizeikräfte, ein solches bleibt i.d.R. ungeahndet (AA 9.3.2026).

Al Shabaab: Die Gruppe tötet, entführt und misshandelt Zivilisten, verübt geschlechtsspezifische Gewalt und führt Frauen einer Zwangsehe zu. Zudem rekrutiert al Shabaab Kinder und setzt diese auch ein, verhängt und vollstreckt in den Gebieten unter ihrer Kontrolle harte Strafen (USDOS 12.8.2025). Dort ist auch von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn Personen gegen die Interessen von al Shabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (​ ).

Quellen

6.2 Somaliland

Letzte Änderung 2026-10-05 11:28

Die Sicherheitskräfte Somalilands entziehen sich in ihrem Handeln weitgehend der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben (AA 9.3.2026). Der Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums meldet - wie auch in vergangenen Jahren - keine spezifisch auf Somaliland bezogenen Vorfälle von Folter; auch über willkürliche Tötungen durch Behörden gibt es keine Meldungen (USDOS 12.8.2025). Die lokale NGO Human Rights Center erwähnt in ihrem Jahresbericht 2024, dass es vom somaliländischen Nachrichtendienst geführte, inoffizielle "Folter-Hafteinrichtungen" (torture detention facilities) gibt (HRCSL 2025). Auf dem Freedom from Torture-Index von V-DEM verzeichnet Somaliland auf einer Skala von 0 (schlecht) bis 4 (gut) 2,47 Punkte (Süd-/Zentralsomalia: 1,76; Kenia: 2,40; Äthiopien: 1,17; Marokko 2,19) (UNIG-VDI 2025c). Auf dem ebenfalls von V-DEM geführten Physical Violence Index, der beschreibt, ob die eigenen Bürger von staatlicher Gewalt betroffen sind, verzeichnet Somaliland auf einer Skala von 0 (schlecht) bis 1 (gut) 0,66 Punkte und liegt damit besser als Kenia (0,61) (UNIG-VDI 2025b). Es gibt keine Berichte über Verschwindenlassen durch Behörden Somalilands (USDOS 12.8.2025).

Quellen

7 Korruption

7.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung 2026-10-05 11:31

Somalia ist eines der korruptesten Länder der Welt (BS 2026). Korruption ist endemisch (BS 2026; vgl. HIPS 7.5.2024) und manifestiert sich im Land auf vielfältige Weise: durch Bestechung, Veruntreuung, Vetternwirtschaft und Klientelismus (Transparency Somalia 2025; vgl. C.Maslen/U4ACRC/TI/CMI 16.2.2026). Bestechung ist sowohl im Alltag der Menschen als auch auf höheren Ebenen üblich (C.Maslen/U4ACRC/TI/CMI 16.2.2026). Korruption hat jeden Aspekt des sozialen, politischen und wirtschaftlichen Lebens durchgedrungen (Sahan/SWT 18.8.2023). Auch die Justiz wird regelmäßig korrupter Praktiken beschuldigt (BS 2026), Korruption wird sogar als Haupthindernis beim Zugang zu Gerechtigkeit genannt (RDI/NRC 29.1.2026). Mitunter gehen Sicherheitskräfte erpresserisch vor, verlangen z. B. auf Märkten oder entlang von Straßen in Mogadischu von Händlern "Schutzgeld" (Kaab 29.11.2025c). Auch internationale Hilfe wird veruntreut oder gestohlen (BS 2026), diese Art von Diebstahl erfolgt systematisch. Es profitieren davon z. B. Betreiber von IDP-Lagern, lokale Behörden, humanitäre Helfer oder auch Angehörige der Sicherheitskräfte, die Zahlungsverweigerer einschüchtern und mitunter verhaften. Vetternwirtschaft im Sinne der Bevorzugung von Clanangehörigen bei der Besetzung von Ämtern mindert die Qualität im öffentlichen Dienst und untergräbt die Unabhängigkeit der Justiz (C.Maslen/U4ACRC/TI/CMI 16.2.2026). All dies mindert das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung (OHCHR 21.5.2025).

Somalia findet sich am Index von Transparency International 2025 mit 9 Punkten (100 Maximum) auf dem vorletzten Platz von 182 untersuchten Ländern (TI 10.2.2026). Auf dem Index von V-DEM erhält Süd-/Zentralsomalia auf einer Skala von 0 (gut) bis 1 (schlecht) 0,92 Punkte (Äthiopien: 0,69; Kenia: 0,57) (UNIG-VDI 2025e).

[Anm.: Zu Schutzgelderpressung ("Steuern") durch al Shabaab siehe Recht und "Steuer"-Wesen bei al Shabaab]

Maßnahmen: Straflosigkeit ist üblich - gerade weil Korruption so weit verbreitet ist (Sahan/SWT 18.8.2023; vgl. BS 2026). Die Anti-Korruptionskommission wurde 2022 aufgelöst (OHCHR 21.5.2025). Es gibt auf Bundesebene einige Kontrollmechanismen, aber es gibt keine Informationen, mit denen beurteilt werden könnte, wie gut diese funktionieren (BS 2026). Gegenwärtig fällt die Aufgabe der Korruptionsbekämpfung zusätzlich zu seinen Hauptaufgaben dem Generalauditor zu (Sahan/SWT 5.7.2023). Dieser ist laut Verfassung eigentlich nur für die Prüfung der Staatsfinanzen und die Förderung von Transparenz und Rechenschaftspflicht im Umgang mit öffentlichen Geldern zuständig. Die Unabhängigkeit des Generalauditors ist aufgrund einer fehlenden Budgetautonomie gefährdet (C.Maslen/U4ACRC/TI/CMI 16.2.2026). Zudem beklagt er mitunter die Hürden, die ihm zur Überprüfung von Finanzen in den Weg gestellt werden (FTL 26.8.2025). Auch wenn es hin und wieder zur Entlassung von Beschuldigten kommt, gibt es keine rechtlichen Folgen für sie. Unfähigkeit und Unwilligkeit der Bundesregierung und der Geber, die endemische Korruption zu bekämpfen, unterminieren den Staatsbildungsprozess und das Vertrauen der Bevölkerung in die Institutionen (BS 2026).

 

Quellen

7.2 Somaliland

Letzte Änderung 2026-10-05 11:31

Korruption und Nepotismus bleiben in Somaliland auch weiterhin ein ernstes Problem. Korruption wird meist auf Clanbasis betrieben. Insgesamt unternimmt Somaliland zwar Versuche, Korruption zu bekämpfen, allerdings fehlen effektive Regulierungs- und Überwachungsmechanismen (BS 2026) sowie Mechanismen zur Bekämpfung von Korruption. Die im Jahr 2010 geschaffene Anti-Korruptionskommission ist ineffektiv. Vertreter des Staates werden nur spärlich wegen Korruption angeklagt (FH 2024a). Auf dem Index zur Korruption im öffentlichen Dienst von V-DEM wird Somaliland auf einer Skala von 0 (gut) bis 1 (schlecht) mit 0,64 Punkten bewertet und liegt damit gleichauf mit Albanien und Serbien (UNIG-VDI 2025e).

Quellen

8 NGOs und Menschenrechtsaktivisten

8.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung 2026-10-05 11:28

Im ganzen Land sind zahlreiche UN-Agenturen, Hunderte internationale und lokale NGOs (Ali/TEL 28.1.2022; vgl. UNSC 1.9.2022) und eine große Zahl an Organisationen der Zivilgesellschaft in unterschiedlichen Bereichen (z. B. Frauen, Jugendliche, Berufskasten) aktiv (SPC 9.2.2022). Schon Mitte der 1990er wurden in Somalia zahlreiche NGOs und auf Gemeinden fußende Organisationen gegründet. Viele arbeiten mittlerweile professionell. Fast alle Organisationen oder Interessensgruppen haben einen Hintergrund im Clansystem oder hinsichtlich der religiösen Identität (BS 2026).

Der demokratische Spielraum für die Beteiligung der Zivilgesellschaft am politischen Prozess ist begrenzt. Die Bundesregierung hat keinen Mechanismus eingerichtet, um die Zivilgesellschaft in die Entscheidungsfindung einzubeziehen (BS 2026). Menschenrechtsgruppen werden ggf. politisch gebilligt, sie sehen sich aber in aller Regel Repressionen durch staatliche Sicherheitsorgane, die auch auf eigene Faust und im eigenen Interesse agieren, ausgesetzt. Es kommt zur Festnahme, Gängelung (AA 9.3.2026) und Einschüchterung von (UNHRC/UNGA 30.1.2026) sowie zur Gewaltanwendung gegen Aktivisten der Zivilgesellschaft (UNHRC/UNGA 30.1.2026; vgl. MBZ 4.4.2025).

Außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete können Menschenrechtsorganisationen nicht arbeiten (AA 9.3.2026). Al Shabaab untersagt allen UN-Agenturen (FH 2024b) sowie den meisten NGOs das Arbeiten auf dem Gebiet unter ihrer Kontrolle (BS 2026; vgl. FH 2024b). NGOs stehen bei der Gruppe unter dem Verdacht, für westliche Mächte zu spionieren oder westliche Ideologie zu verbreiten (BS 2026). Zudem wird der Aktionsradius von Organisationen in Süd-/Zentralsomalia aufgrund von Feindseligkeiten, gezielten Angriffen und allgemeiner Gewalt eingeschränkt (HRW 4.2.2026).

Al Shabaab schränkt in den von ihr kontrollierten Gebieten den Zugang für humanitäre Kräfte weiterhin ein (AI 29.4.2025; vgl. UNSC 12.11.2025). Regelmäßig werden humanitäre Kräfte auf dem Gebiet von al Shabaab zu Opfern gezielter oder willkürlicher Gewalt (BS 2026). Eine der wenigen humanitären Organisationen, die dort tätig sein dürfen, ist Qatar Charity (Sahan/SWT 10.3.2025).

Die Präsenz von UN-Agenturen und Organisationen ist in den vergangenen Jahren stark ausgebaut worden: Ende 2014 befanden sich 331 internationale und 951 nationale Angestellte der UN in Somalia (UNSC 23.1.2015), im September 2025 waren es 1.017 internationale und 1.730 nationale UN-Bedienstete. Büros befinden sich in Baidoa, Belet Weyne, Berbera, Bossaso, Dhobley, Dhusamareb, Doolow, Galkacyo, Garoowe, Hargeysa, Jowhar, Kismayo und Mogadischu (UNSC 30.9.2025).

Quellen

8.2 Somaliland

Letzte Änderung 2026-09-03 11:32

Die meisten NGOs arbeiten ohne ernsthafte Eingriffe durch den Staat (BS 2026; vgl. FH 2024a). Organisationen der Zivilgesellschaft nehmen aktiv am politischen Leben teil (BS 2026). Menschenrechtsorganisationen werden zwar politisch gebilligt, sehen sich aber Repressionen durch staatliche Sicherheitsorgane ausgesetzt (AA 9.3.2026). Insgesamt gibt es nur wenige, völlig vom Clansystem oder von der Religion unabhängige Interessengruppen oder Organisationen (BS 2026).

Quellen

9 Ombudsmann

9.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung 2026-09-03 11:49

Von Juli bis Oktober 2025 wurde die National Independent Human Rights Commission (NIHRC) eingerichtet und deren Mitglieder vom Parlament bestätigt (AI 21.4.2026; vgl. HO 19.11.2025; HRW 4.2.2026; AA 9.3.2026). Der Auswahlprozess der Mitglieder wurde von Teilen der Zivilgesellschaft als intransparent bezeichnet (AI 21.4.2026), das oppositionelle Somali Salvation Forum kritisierte den intransparenten Entscheidungsprozess und die Einflussnahme der Bundesregierung (HO 4.7.2025). Laut einer Quelle finden sich in der Kommission keine Menschenrechtsexperten oder Vertreter der Zivilgesellschaft, sondern vielmehr Berufspolitiker und mit der Regierung Verbündete (Sahan/SWT 13.10.2025). Die Kommission hat keine eigene Finanzhoheit, hat sich hinsichtlich eigener Mittel aber an andere Stellen gewandt - etwa an die internationale Gemeinschaft und an Stiftungen (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

In Puntland setzt sich das Office of Puntland Human Rights Defender (OPHRD) auch öffentlich für die Einhaltung von Menschenrechten ein (AA 9.3.2026). Diese Einrichtung untersucht Vorwürfe von Bürgern, tritt für Opfer ein, deren Rechte verletzt worden sind, und legt jährlich einen Bericht über die Menschenrechtssituation in Puntland vor (SD 22.8.2022). Das OPHRD ist laut Angaben der Vereinten Nationen unabhängig und effektiv (UNHRC/UNGA 30.1.2026).

Quellen

9.2 Somaliland

Letzte Änderung 2026-09-03 11:50

Somaliland weist eine den Statuten nach unabhängige Menschenrechtskommission, die Somaliland National Human Rights Commission, auf. Dieser werden jedoch staatlicherseits nicht ausreichend Ressourcen zur Erledigung ihrer Aufgaben zugewiesen (AA 9.3.2026).

Die Polizei hat ein Beschwerdebüro mit zugehöriger Website und Telefonnummer eingerichtet (SLST 6.11.2022).

Quellen

10 Wehrdienst und Rekrutierungen

10.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland - staatliche Kräfte und Milizen

Letzte Änderung 2026-10-05 11:28

Rekrutierung: Das Personal der somalischen Streitkräfte setzt sich ausschließlich aus Freiwilligen zusammen (BMLV 21.7.2026) bzw. rekrutieren die staatlichen Sicherheitskräfte weitgehend freiwillig (EUAA 5.2025a). Es gibt keinen verpflichtenden Militärdienst (AA 9.3.2026). Um in der Bundesarmee dienen zu können, unterzeichnen die Freiwilligen einen zeitlich unbegrenzten Anstellungsvertrag. Es gibt weder eine Mindest- noch eine Höchstverpflichtungsdauer (BMLV 21.7.2026). 

Laut der ehemaligen Polizeioffizierin Zakia Hussen rekrutiert die Bundesarmee typischerweise Männer und Frauen im Alter von 18-22 Jahren. Rekruten sollten einen Sekundarschulabschluss haben und müssen körperlich und geistig fit sein (EUAA 5.2025a). Aufgrund der hohen Jugendarbeitslosigkeit ist die Bundesarmee für Jugendliche relativ attraktiv (EUAA 5.2025a; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023). In jüngerer Vergangenheit hat die Bundesarmee hauptsächlich im Großraum Mogadischu rekrutiert (EUAA 5.2025a; vgl. BMLV 21.7.2026), obgleich sich die Werbung potenziell an alle Staatsbürger richtet. Unter den Soldaten finden sich Angehörige u. a. der Hawiye, Darod und Dir (EUAA 5.2025a). Die Rekrutierungsbemühungen finden insbesondere bei IDPs großen Anklang (BMLV 21.7.2026).

Zwangsrekrutierungen: Bei Clanmilizen kann es zu Zwang kommen, so kann ein Ältester Clanmitglieder zwingen, an einem Konflikt teilzunehmen (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Eine Quelle erklärt, dass es im Rahmen der Erfüllung einer vorgegebenen Rekrutierungsquote bei Clans auch zu Zwangsrekrutierungen kommen kann (BMLV 7.8.2024). Auch zwei andere Quellen erklären, dass Clans regelmäßig - und teils unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie - junge Männer zum Dienst in einer Miliz, bei den staatlichen Sicherheitskräften (AA 9.3.2026; vgl. MBZ 4.4.2025) oder bei al Shabaab rekrutieren. Dadurch soll für den eigenen Clan oder Subclan Schutz erlangt werden (AA 9.3.2026). Es liegen kaum Informationen über Personen vor, welche eine Rekrutierung in die Bundesarmee verweigert haben (EUAA 5.2025a). 

Desertion: Nur wenige Soldaten der Bundesarmee zögern zu desertieren, wenn ihre Verwandten sie zum Kampf in einem Clankonflikt auffordern (NLM/Barnett 7.8.2023). Laut einer Quelle werden Deserteure zur Fahndung ausgeschrieben. Die für die Fahndung zuständigen Truppenteile verfügen allerdings nur über höchst eingeschränkte Kapazitäten, die noch dazu kaum für die aktive Fahndung nach Deserteuren eingesetzt werden. Desertion wird als Hochverrat angesehen, zuständig dafür ist das Militärgericht. Kommt es zu einer Verurteilung wegen Hochverrats durch Desertion, muss der Angeklagte mit einer langjährigen - möglicherweise auch lebenslangen - Haftstrafe rechnen (BMLV 21.7.2026). Laut der ehemaligen Polizeioffizierin Zakia Hussen werden hingegen einfache Soldaten, die desertiert sind, nicht weiter verfolgt. I.d.R. werden die Soldzahlungen eingestellt, und die Deserteure leben normal bei ihren Verwandten. Offiziere aber, welche Befehle verweigert haben oder desertiert sind, werden i.d.R. vor ein Militärgericht gestellt (EUAA 5.2025a). Andererseits wurden in den Jahren 2024 und 2025 mehrfach Festnahmen von desertierten Soldaten gemeldet (Mog24 10.4.2025; SG 3.3.2025; TSD 29.1.2024), einmal auch die Verurteilung zu je fünf Jahren Haft (TSD 29.1.2024). Laut Angaben einer Quelle wurden damit Exempel statuiert (BMLV 21.7.2026).

Kindersoldaten - allgemein: Während die meisten Kinder von al Shabaab rekrutiert werden, gibt es auch Berichte über die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten durch die Bundesarmee, regionale Kräfte und Clanmilizen (USDOL 9.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Human Rights Watch nennt diesbezüglich v. a. Bürgerwehren und Clanmilizen als Täter, während die Bundesregierung Guidelines zur Altersfeststellung eingeführt hat (HRW 4.2.2026). Generell ist es laut einer Quelle in der somalischen Gesellschaft üblich, Minderjährige als Soldaten einzusetzen (MBZ 4.4.2025). Die meisten der direkt im Rahmen von Clankonflikten Beteiligten sind Männer und Burschen im Alter von 15-40 Jahren. Es werden also auch Jugendliche für Clanmilizen mobilisiert, sowohl für Angriffe als auch zur Verteidigung (EUAA 5.2025a). Die UNO berichtet für das Jahr 2025 von insgesamt 648 verifizierten Fällen von rekrutierten Kindern (UN OCHA 27.1.2026). Dahingegen wurden die Bundesarmee und die Polizei durch die Vereinten Nationen - unter Vorbehalt - von der Liste jener Akteure gestrichen, denen die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern vorgeworfen wird (AA 9.3.2026).

Quellen

10.2 Al Shabaab - (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten

Letzte Änderung 2026-10-05 11:28

Die Rekrutierungsmethoden von al Shabaab unterscheiden sich je nach Region und hängen davon ab, welchen Grad an Kontrolle die Gruppe an einem Ort ausübt und was sie zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigt. Mehrere Quellen von EUAA betonen, dass es in den vergangenen Jahren signifikant mehr freiwillige als zwangsweise Rekrutierungen gegeben hat (EUAA 5.2025a). Eine andere Quelle erklärt, dass al Shabaab ihre Verluste durch Abkommen mit Clans, aber auch mit Zwangsrekrutierung ausgleicht (CTC Sentinel/P. D. Williams 4.2024).

Kindersoldaten: Al Shabaab entführt auch weiterhin Kinder, um diese zu rekrutieren. Die Gruppe führt u. a. Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch (USDOS 12.8.2025). Manchmal wendet sie sich direkt an Familien (EUAA 5.2025a; vgl. Sahan/SWT 6.5.2022). Familien, die sich weigern, müssen mit Bußgeldern rechnen; manchmal werden sie auch mit Strafverfolgung oder Schlimmerem bedroht. Manche Familien schicken ihre Buben weg, damit sie einer Rekrutierung entgehen (Sahan/SWT 6.5.2022). Manchmal werden Clanälteste oder Familienangehörige bedroht und erpresst, damit Kinder an die Gruppe abgegeben werden (USDOS 12.8.2025).

Laut einer Quelle von EUAA werden Kinder ab ca. 12 Jahren rekrutiert und ausgebildet. Ab einem Alter von 15-16 Jahren (EUAA 5.2025a) werden sie dann im Kampf oder auch als Selbstmordattentäter (EUAA 5.2025a; vgl. USDOS 12.8.2025), als Munitions- und Versorgungsträger, zur Spionage, als Wachen, aber auch zur Anbringung von Sprengsätzen eingesetzt (USDOS 12.8.2025). Nach anderen Angaben ist der Kampfeinsatz von Kindern unter 15 Jahren nicht belegt, es gibt z. B. keine entsprechenden Fotos von Gefallenen. Prinzipiell sind alle Wehrfähigen bzw. militärisch Ausgebildeten innerhalb eines Bereichs auf dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet für die Gruppe als territoriale "Dorfmiliz" verfügbar und werden als solche bei Bedarf auch eingesetzt. Wehrfähig sind auch Jugendliche mit 16 Jahren, die gemäß somalischer Tradition als erwachsen gelten. Diese Altersgruppe stellt die jüngsten von al Shabaab eingesetzten Kämpfer. Die überwiegende Mehrheit der Kämpfer der Gruppe sind jedenfalls Männer über 18 Jahren (BMLV 21.7.2026).

Schulen und Lager: Zwar rekrutiert al Shabaab auch schon Kinder ab etwa 8-9 Jahren; tatsächlich werden diese aber zuerst in (Koran-)Schulen indoktriniert (AQSOM 4/STDOK 10.2025; vgl. EUAA 5.2025a; USDOS 12.8.2025). Al Shabaab betreibt eigene Schulen mit eigenem Curriculum (VOA/Maruf 16.11.2022). Das von ihr geschaffene Bildungssystem ist darauf ausgerichtet, Rekruten hervorzubringen (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Sogenannte "Islamische Institute" orientieren sich an Clangrenzen, werden von Clans finanziert und stehen unter strenger Aufsicht der örtlichen Behörden von al Shabaab. Von den Clans wird erwartet, dass sie entweder Geld oder Schüler zur Verfügung stellen. In diesen Schulen werden die Illegitimität der Bundesregierung und die Verpflichtung zum Dschihad propagiert (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). In einem Fall wird berichtet, dass Schüler dort nach zwei Jahren ein Abschlusszeugnis erhalten haben (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b).

Nach der Absolvierung einer solchen Schule werden die Absolventen dann im Teenageralter normalerweise in Trainingslager verbracht (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023; vgl. EUAA 5.2025a; VOA/Maruf 16.11.2022; AQSOM 4/STDOK 6.2026). Die besten Schüler werden einer höheren Bildung zugeführt (VOA/Maruf 16.11.2022). Nach Angaben eines Augenzeugen konnten Absolventen in seinem Fall über ihren weiteren Weg innerhalb der Organisation selbst entscheiden, etwa ob sie religiöse Studien betreiben oder in eine Teilorganisation eintreten wollten (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b). Laut Angaben einer anderen Quelle werden junge Männer im Rahmen einer "Wehrpflicht" in Ausbildungslager verbracht (AQSOM 4/STDOK 10.2025).

Laut einer Quelle werden Kinder von al Shabaab einer grausamen körperlichen Ausbildung unterzogen. Sie erhalten keine adäquate Verpflegung, dafür aber eine Ausbildung an der Waffe, physische Strafen und religiöse Indoktrination. Kinder werden gezwungen, andere Kinder zu bestrafen oder zu exekutieren (USDOS 12.8.2025). Eine Quelle erklärt, dass es hierzu keine Belege von Quellen vor Ort gibt (BMLV 21.7.2026).

Rekrutierung über Clans: Üblicherweise rekrutiert al Shabaab über die Clans und tut dies i.d.R. jährlich im April (wenn nicht der Ramadan in diesen Monat fällt) - im gleichen Rahmen, in welchem auch der zakat eingehoben wird (BMLV/STDOK 6.6.2025). Clans auf dem Territorium von al Shabaab müssen also in Form junger Männer Tribut an die Gruppe abführen. Al Shabaab kommt in die Dörfer, wendet sich an Älteste und fordert eine bestimmte Mannzahl (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; MBZ 6.2023; MBZ 4.4.2025; Q. Müller/Afrique XXI 4.5.2025). Der Clan wird die geforderte Zahl stellen. Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 verfügt die Gruppe bei den Clans über "Agenten", welche die Auswahl der Rekruten vornehmen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Nach anderen Angaben treten oft Älteste als Rekrutierer auf (Researcher/STDOK/SEM 4.2023; vgl. AQ21 11.2023). 

Wo al Shabaab rekrutiert: Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia (ÖB Nairobi 10.2024), und zwar üblicherweise jene Gebiete, die von der Gruppe kontrolliert werden (BMLV 21.7.2026; vgl. AQSOM 4/STDOK 6.2026) bzw. wo sie über eine große Präsenz verfügt (MBZ 4.4.2025). Am einfachsten verläuft die Rekrutierung in jenen Gebieten, die sich schon lange unter Kontrolle der Gruppe befinden (EUAA 5.2025a). Dort haben die Menschen kaum Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Viele Kämpfer stammen von den Rahanweyn. Generell finden sich bei al Shabaab aber Angehörige aller Clans (MBZ 6.2023; vgl. MBZ 4.4.2025). Aber auch viele Menschen aus von der Regierung kontrollierten Gebieten melden sich freiwillig zu al Shabaab (BMLV 7.8.2024). So wird etwa in Lagern von intern Vertriebenen (IDPs) - z. B. im Großraum Kismayo oder Mogadischu - rekrutiert (EUAA 5.2025a; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle von EUAA betont, dass sich für al Shabaab die Rekrutierung in Mogadischu schwierig gestaltet. Dort hat die Gruppe früher an Koranschulen rekrutiert, hatte damit aber immer weniger Erfolg (EUAA 5.2025a). In den "Grenzgebieten" zwischen von al Shabaab und der Regierung kontrollierten Zonen ist der amniyat [Anm.: Geheimpolizei von al Shabaab] präsent und identifiziert u. a. jene, die für eine Rekrutierung in Frage kommen könnten (AQSOM 4/STDOK 10.2025).

Wen al Shabaab rekrutiert: Al Shabaab rekrutiert üblicherweise Buben, Burschen und Männer im Alter von 11-25 Jahren. Laut dem Experten Marchal finden sich in den Reihen der Gruppe viele Rahanweyn, Bantu/Jareer und Angehörige von Minderheiten aus dem Gebiet zwischen Mogadischu und Kismayo. Der Experte Höhne ergänzt, dass sich diese Personen aber kaum in höheren Positionen, sondern fast ausnahmslos als Fußsoldaten wiederfinden (EUAA 5.2025a). Angehörige von Minderheiten treten oft freiwillig bei und müssen nicht dazu gezwungen werden. Für sie ist al Shabaab nicht zuletzt deswegen attraktiv, weil die Gruppe vorgibt, das Clansystem außer Kraft zu setzen und schwächere Gruppen in stärkere Positionen zu bringen. Al Shabaab nutzt auch lokale Spannungen aus. Zudem sind viele der neuen Rekruten schon mit der Gruppe groß geworden (MBZ 6.2023; vgl. MBZ 4.4.2025), viele haben das Bildungssystem von al Shabaab durchlaufen (BMLV 7.8.2024). Insgesamt rekrutiert die Gruppe am erfolgreichsten bei jungen Arbeitslosen; IDPs; niedrigen Bildungsschichten; und ökonomisch marginalisierten Clans (RLInst 7.7.2026).

Von al Shabaab rekrutiert zu werden bedeutet nicht unbedingt einen Einsatz als Kämpfer. Die Gruppe braucht natürlich z. B. auch Mechaniker, Logistiker, Fahrer, Träger, Reinigungskräfte, Köche, Richter, Verwaltungs- und Gesundheitspersonal sowie Lehrer (EASO 1.9.2021). In Mogadischu konzentriert sich die Gruppe wiederum auf die Rekrutierung von Personen mit gesellschaftlichem Einfluss, z. B. Professoren, Lehrer, Älteste, Ärzte. Diese und rekrutierte IDPs dienen in erster Linie als Informanten, Spione und in der Logistik. Zwar erhalten sie eine moderate Vergütung, viele kooperieren aber aus Angst. Mitgliedern der Diaspora steht al Shabaab kritisch gegenüber, sie fürchtet eine Infiltrierung durch Spione (EUAA 5.2025a). Eine andere Quelle berichtet, dass die Gruppe in Mogadischu gezielt Absolventen von Universitäten anspricht (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Warum al Shabaab beigetreten wird: Eine Rekrutierung kann viele unterschiedliche Aspekte umfassen: Geld, Clan, Ideologie, Interessen – und natürlich auch Drohungen und Gewalt (EASO 1.9.2021; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Al Shabaab versucht, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können - trotz fehlenden religiösen Verständnisses - auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner von al Shabaab eine Rolle (FIS 7.8.2020b; vgl. Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019), bei anderen ist es Abenteuerlust (Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019). Laut einer Quelle sind 52 % der Mitglieder von al Shabaab der Gruppe aus ökonomischen Gründen beigetreten, 1 % aus Abenteuerlust (ÖB Nairobi 10.2024). Nach anderen Angaben sind etwa zwei Drittel der Angehörigen von al Shabaab der Gruppe entweder aus finanziellen Gründen beigetreten, oder aber aufgrund von Kränkungen in Zusammenhang mit Clan-Diskriminierung oder in Zusammenhang mit Misshandlungen und Korruption seitens lokaler Behörden (Felbab 2020; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023). Finanziell bietet die Gruppe den gleichen Sold, den etwa Soldaten der Bundesarmee oder Polizisten verdienen (EUAA 5.2025a). Solange die Gruppe über Geld verfügt, verfügt sie auch über ein großes Rekrutierungspotenzial. Zudem hat sie aufgrund von xenophoben - insbesondere anti-äthiopischen - Ressentiments Zulauf an Freiwilligen (BMLV 7.8.2024; vgl. MBZ 4.4.2025). Im Rahmen des sogenannten Memorandum of Understanding (MoU) zwischen Äthiopien und Somaliland erlebte al Shabaab den Angaben einer Quelle zufolge einen regelrechten "Boom" (BMLV 21.7.2026).

Das Hauptmotiv für einen Beitritt zu al Shabaab ist meist profaner und nicht religiöser Natur (AQSOM 4/STDOK 10.2025). Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 52 % der höheren Ränge der Gruppe aus religiösen Gründen beigetreten waren, bei den Fußsoldaten waren dies nur 15 % (Botha/SIGLA 2019). Nur ein geringer Teil folgt al Shabaab also aus ideologischen Gründen, der größere Teil tut dies aus Pragmatismus. Vielen geht es um Schutz - und in vielen Bezirken des Landes bleibt al Shabaab diesbezüglich die sichtbarste und praktikabelste Option (Sahan/SWT 25.8.2023). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite (FIS 7.8.2020a) und sonstige Missstände treiben ganze Gemeinden in die Arme von al Shabaab. Sie suchen ein taktisches Bündnis - haben dabei aber keine dschihadistische Vision, sondern wollen ihre Rivalen ausstechen. Al Shabaab nimmt derartige Spannungen gerne auf und verwendet sie für eigene Zwecke (Sahan/SWT 30.9.2022; vgl. Sahan/Menkhaus 23.8.2023).

Gerade in den seit vielen Jahren von der Gruppe kontrollierten Gebieten ist die Bevölkerung im Austausch gegen Sicherheit und Stabilität eher bereit, Rekruten abzugeben (MBZ 6.2023; vgl. MBZ 4.4.2025). Auch die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet (USDOS 12.8.2025) - so z. B. bei somalischen Bantu, wo Mischehen mit somalischen Clans oft tabu sind. Al Shabaab hat aber eben diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von starken somalischen Clans - etwa den Hawiye oder Darod - zu heiraten (Ingiriis 2020). Schlussendlich darf auch Angst vor al Shabaab als Motivation nicht vergessen werden. Demonstrationen extremer Gewalt halten viele Menschen bei der Stange (Sahan/SWT 12.6.2023).

Entlohnung bei al Shabaab: Eine Quelle von EUAA erklärt, dass Fußsoldaten inkl. der ausgegebenen Naturalien 200-300 US-Dollar verdienen (EUAA 5.2025a). Eine andere Quelle gibt hingegen an, dass das Grundgehalt immer noch bei 100 US-Dollar liegt, für bewährte Kämpfer kann es auf bis zu 180 US-Dollar angehoben werden (BMLV 21.7.2026).

Zwangsrekrutierung: Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet (BMLV 21.7.2026; vgl. AQ21 11.2023; Ingiriis 2020), jedenfalls nur eingeschränkt, in Ausnahmefällen bzw. unter spezifischen Umständen (BMLV 21.7.2026; vgl. MBZ 6.2023; MBZ 4.4.2025). Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss (BMLV 21.7.2026). Auch eine andere Quelle erklärt, dass Zwang von al Shabaab nur unter Druck angewendet wird (AQSOM 4/STDOK 10.2025). So wurden etwa direkt nachdem die Gruppe im Juli 2025 Maxaas (Hiiraan) eingenommen hat, von dort Zwangsrekrutierungen gemeldet (UNHCR 29.7.2025). Zwangsrekrutierungen erfolgen kaum direkt, sondern vielmehr über Clans. Hier kann es mitunter zu Deals kommen (AQSOM 4/STDOK 6.2026; vgl. AQSOM 4/STDOK 10.2025).

Jedenfalls kommen Zwangsrekrutierungen vor - nicht nur bei Kindern, sondern auch bei Erwachsenen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Bei zwei Studien aus den Jahren 2016 und 2017 haben 10-11 % der befragten ehemaligen Angehörigen von al Shabaab angegeben, von der Gruppe zwangsrekrutiert worden oder ihr aus Angst vor Repressalien beigetreten zu sein (MBZ 6.2023; vgl. MBZ 4.4.2025). Eine andere Quelle erklärt, dass 13 % der Angehörigen der Gruppe Zwangsrekrutierte sind (ÖB Nairobi 10.2024).

Die meisten Menschen treten der Gruppe also freiwillig bei (MBZ 6.2023; vgl. MBZ 4.4.2025). Laut Angaben von Quellen der FFM Somalia 2023 kann man allerdings auf dem Gebiet von al Shabaab eine Rekrutierungsanfrage nicht einfach verneinen. Auch wenn al Shabaab Rekruten als Freiwillige präsentiert, haben diese i.d.R. keine wirkliche Option (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen oft um eine Mischung aus Druck/Drohungen und Anreizen/Versprechungen (FIS 7.8.2020b; vgl. MBZ 6.2023; MBZ 4.4.2025), eine Unterscheidung zwischen "freiwillig" und "erzwungen" ist nicht immer möglich (MBZ 6.2023; vgl. MBZ 4.4.2025). Zudem erklärt eine Quelle der FFM Somalia 2023, dass al Shabaab die Forderung nach Rekruten auch als Bestrafung einsetzt, etwa gegen Gemeinden, die zuvor mit der Regierung zusammengearbeitet haben. In anderen Gebieten, wo die Gruppe versucht, Clans auf die eigene Seite zu ziehen, hat sie hingegen damit aufgehört, Kinder zu rekrutieren (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). In städtischen Gebieten kommen laut einer Quelle nunmehr v. a. Bestechungen zum Einsatz, nicht mehr Erpressung. Derart kauft al Shabaab etwa Informationen um kleine Dollar-Beträge (AQSOM 4/STDOK 10.2025). Nach anderen Angaben arbeiten viele Personen aus Opportunismus als Kollaborateure mit der Gruppe zusammen: Teils werden sie erpresst, teils sympathisieren sie mit al Shabaab; nur selten spielt Ideologie eine Rolle. Allerdings kann eine Zurückweisung der Gruppe Tod, Entführung, Angriffe auf Familienmitglieder oder Zerstörung von Eigentum nach sich ziehen (RLInst 7.7.2026).

Wo Zwangsrekrutierungen vorkommen: Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab (BMLV 21.7.2026; vgl. AQSOM 4/STDOK 10.2025; AQ21 11.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023; Researcher/STDOK/SEM 4.2023), auch nicht in z.B. Baidoa oder Kismayo. Dies gilt jedenfalls für die Rekrutierung von Kämpfern (BMLV 21.7.2026). 

Verweigerung einer Rekrutierung: Wie bereits weiter oben erwähnt, richtet al Shabaab eine Rekrutierungsaufforderung üblicherweise an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Bei den Verhandlungen mit den Ältesten wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan (BMLV 7.8.2024). So kann es dann z. B. zur Entführung oder Ermordung unkooperativer Ältester kommen (MBZ 6.2023; vgl. MBZ 4.4.2025). Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form an Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufs (BMLV 7.8.2024; vgl. MBZ 6.2023; MBZ 4.4.2025). Es besteht offenbar Raum für Verhandlungen. Wenn die Gruppe beispielsweise eine bestimmte Anzahl von Schülern verlangt, kann ein Clan entweder selbst Kinder schicken oder aber für eine bestimmte Anzahl von Schülern anderer Clans bezahlen (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Generell haben größere Clans aufgrund gegebener Ressourcen eher die Möglichkeit, sich von Rekrutierungen freizukaufen, als dies bei Minderheiten der Fall ist (MBZ 6.2023; vgl. MBZ 4.4.2025). Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (BMLV 7.8.2024).  

Eine andere Möglichkeit besteht in der Flucht (MBZ 6.2023; vgl. MBZ 4.4.2025). Eltern schicken ihre Kinder mitunter in von der Regierung kontrollierte Gebiete – meist zu Verwandten (UNSC 10.10.2022). Rekrutierungsverweigerer fliehen aus dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet (EUAA 5.2025a). Junge Männer gehen mitunter nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen (BMLV 7.8.2024). Andererseits berichtet ein Augenzeuge, dass jene Jugendlichen, die nach Absolvierung einer Schule der al Shabaab vor einer möglichen Zwangsrekrutierung nach Mogadischu geflohen sind, bald wieder in die Heimat zurückkehrten, weil ihre Eltern bestraft worden sind (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b). In anderen Fällen sind gleich ganze Familien vor einer Rekrutierung der Kinder geflohen, viele fanden sich als IDPs wieder (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023).

Theoretisch besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BMLV 21.7.2026). Eine andere Quelle erklärt, dass, wer sich generell Rekrutierungen widersetzt, bedroht oder in Haft gesetzt wird (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Einfache Personen, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen haben, werden nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt (BMLV 21.7.2026; vgl. ACCORD 31.5.2021). Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen von al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es meist zu Gewalt (BMLV 21.7.2026).

Rekrutierung von Mädchen und Frauen: Al Shabaab zwingt Mädchen und Frauen zur Eheschließung (MBZ 4.4.2025). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass al Shabaab sich auch in solchen Fällen an die Clans wendet und fordert, dass Frauen als Ehefrauen bereitgestellt werden. Dieser Aufforderung wird dann aus Angst nachgegeben. In Gebieten, die nicht unter Kontrolle von al Shabaab stehen, verfügt die Gruppe diesbezüglich demnach nicht über ausreichend Druckmittel (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Frauen und Mädchen der Bantu werden mitunter auch mittels Todesdrohungen in Ehen gezwungen, die sich in der Praxis eher als temporäre sexuelle Versklavung erweisen (Benstead/Lehman 2021). Al Shabaab bezahlt kein Brautgeld. Wird der Gruppe eine Tochter verweigert, kann es vorkommen, dass ersatzweise ein Sohn als Rekrut verlangt wird (AQ21 11.2023). Mitunter entführt und zwangsverheiratet al Shabaab Mädchen und Frauen, wenn etwa Abgaben nicht entrichtet werden können (Sahan/SWT 28.5.2025; vgl. MBZ 6.2023; MBZ 4.4.2025).

Abseits der Ehe werden Frauen bei al Shabaab laut zwei Quellen von EUAA auch im Kampf, in der Spionage, in der Rekrutierung, als Spendensammlerinnen, Köchinnen, Schneiderinnen, Reinigungskraft, Predigerinnen und Krankenschwestern, für die Lagerung von Waffen, beim Verstecken von Attentätern und Gerät sowie im Zuge der Geldwäsche eingesetzt (EUAA 5.2025a). Andere dienen als Selbstmordattentäterinnen (AQ21 11.2023; vgl. ICG 27.6.2019a). Der amniyat rekrutiert Frauen explizit für den Einsatz in Mogadischu (Sahan/SWT 31.10.2025).

Quellen

10.2.1 Beispiele für Rekrutierung und Karrieren bei al Shabaab, Alltag bei der Gruppe

Letzte Änderung 2026-10-05 11:28

Beispiele für Karrieren bei al Shabaab, gesammelt von The Resolve Network (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022):

  • Ahmed bekam 2007 eine permanente Rolle bei al Shabaab, er kochte für die Frontsoldaten in Mogadischu und kaufte dafür auch auf dem Markt ein. Später wurde er Krankenpfleger für Angehörige der Gruppe.
  • Mohamud trat der Gruppe 2011 bei. Er war zuvor Lehrer und arbeitete auch danach als Lehrer in säkularer Bildung in Lower Shabelle. 2016 wurde er Direktor.
  • Jabir trat der Gruppe 2011 bei und erhielt drei Monate militärische Ausbildung. Danach wurde er Mitglied der Hisba (Polizei).
  • Mukhtar ist der einzige Befragte, der angibt, zwangsrekrutiert worden zu sein. Dies war im Alter von 16 oder 17 Jahren im Jahr 2015. Al Shabaab sammelte ihn und Freunde auf, als sie vor einem Geschäft saßen. Er wurde Mitglied der Hisba.
  • Sadiq trat der Gruppe freiwillig in Baraawe bei. Er wurde Mitglied der Hisba in seiner Heimatstadt und bekam ein kleines und unregelmäßiges Einkommen. In seiner Rolle musste er auch die Sozialregeln der Gruppe durchsetzen.
  • Yusuf trat 2006 der Jabhat (Armee) bei und erhielt fünf Monate militärische Ausbildung. 
  • Feisal trat der Gruppe 2008 bei und erhielt drei Monate militärische Ausbildung. Er wurde Fußsoldat bei der Jabhat und 2009 Befehlshaber von 30 Mann. 2015 wurde er zum Amniyat versetzt, wo er auch zu Attentaten beitrug. 2020 wurde er wieder zum Fußsoldaten.
  • Abdinoor war bereits 2005 mit der Gruppe in Verbindung, erhielt drei Monate militärische Ausbildung und wurde Fußsoldat der Jabhat. 2008 wurde er Kommandant von 50 Mann, 2015 von 300 (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022).

Weitere Beispiele finden sich in einer anderen Studie von The Resolve Network (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b):

  • Al Shabaab verlangte 2020 vom ansässigen Subclan der Abgaal im Bezirk Ceel Dheere (Galgaduud) eine Person, die zu Ramadan und Eid den Zakat einsammeln sollte. Die Clanältesten wandten sich an den 29-jährigen Osman, dieser folgte aus Pflichtbewusstsein seinem Clan gegenüber. Er ging weiterhin seiner Tätigkeit in der Viehzucht nach. 
  • Ahmed ist ein Hawadle und trat 2013 im Bezirk Buulo Barde (Hiiraan) als Vierzigjähriger freiwillig der al Shabaab bei. Er wurde nach einer viermonatigen Ausbildung in die Hisba übernommen.
  • Al Shabaab trat 2020 an Mohammeds Subclan der Abgaal im Bezirk Xaradheere (Mudug) heran und verlangte Freiwillige. Der ca. Vierzigjährige meldete sich freiwillig, "um seinen Clan zu schonen." Er erhielt keinerlei Ausbildung und wurde als Steuersammler eingesetzt.
  • Abdinasir wurde in jungem Alter von einem Verwandten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen aus dem äthiopischen Somali Regional State (SRS) nach Somalia gelockt, wo er zum Fußsoldaten der Jabhat, später zum Kommandanten von 13 und später von 30 Kämpfern wurde.
  • Ismael, ein Angehöriger der Rahanweyn, folgte dem Ruf des Geldes und trat al Shabaab freiwillig bei. Er bekam sechs Monate Ausbildung und wurde erst Mitglied der Hisba und dann der Jabhat.
  • Said, ein Abgaal aus dem Bezirk Adan Yabaal (Middle Shabelle), trat al Shabaab mit ca. 31 Jahren bei. Al Shabaab hatte Älteste seines Clans darum gebeten, jemanden für das Einsammeln der Steuern zu nominieren. Nach einem Jahr wurde er zur Hisba überstellt, nach weiteren drei Jahren der Jabhat. Dort erhielt er eine militärische Ausbildung.
  • Ali, ein Abgaal aus dem Bezirk Cadale (Middle Shabelle), trat al Shabaab als Sechzehnjähriger bei. Die Gruppe hatte seinen Clan (Abgaal) dazu gezwungen, zehn "freiwillige" Jugendliche zu nennen, um diese in der lokalen Madrasse auszubilden. Nach zwei Jahren wechselte er in die Jabhat. Ungewöhnlicherweise erhielt er - laut eigenen Angaben - keine militärische Ausbildung.
  • Jibril, ein Abgaal aus dem Bezirk Adan Yabaal, wurde 2019 im Alter von 36 ein „informelles“ Mitglied der al Shabaab. Sein Clan hatte die Gruppe aus dem eigenen Gebiet verwiesen. Diese zog unter der Prämisse ab, dass der Clan die eigene Sicherheit im Namen von al Shabaab gewährleisten würde. Der Mann wurde von al Shabaab ausgebildet. Nach einer Haft wurde er in die Jabhat gezwungen; schließlich wurde er Kommandant von elf Mann, zeitweise stellvertretender Kommandant von 120.
  • Liban, ebenfalls Abgaal aus Adan Yabaal, ist al Shabaab 2020 im Alter von 25 beigetreten. Er kam als Freiwilliger zur Jabhat. Sein Clan war gegen diesen Schritt. Er erhielt eine Ausbildung.
  • Omar, ein Abgaal aus dem Bezirk Ceel Dheere (Galgaduud), trat al Shabaab 2018 mit 31 Jahren bei. Zuvor war er Fischer. Seine Motivation war Schutz und Geld. Nach einer Ausbildung wurde er als Steuersammler eingesetzt.
  • Hassan ist ein Hawadle aus dem Bezirk Belet Weyne (Hiiraan). Er trat al Shabaab 2016 freiwillig bei, obwohl sein Clan eigentlich dagegen war. Er wurde Fahrer bei der Hisba (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b).

Mobiltelefone: Durch eine Kombination aus von al Shabaab auferlegten sowie von technischen Beschränkungen ist der Zugang zu sozialen Medien für Angehörige der Gruppe i.d.R. stark eingeschränkt. Smartphones sind bei al Shabaab weitgehend verboten, der Internetempfang teils eingeschränkt. Manche Quellen geben an, dass im Gebiet der al Shabaab nur hochrangige Mitglieder Internet empfangen dürfen. Zwei Angehörige der Jabhat geben an, dass sie im Urlaub freien Zugang zum Internet hatten. Folgende Personen haben im allgemeinen Zugang zu einem breiteren Kommunikationsspektrum: Mitglieder außerhalb der Jabhat; jene mit höherem Rang; und jene, die an weniger abgelegenen Orten eingesetzt wurden. Die meisten befragten Deserteure geben an, während ihrer Zeit bei al Shabaab keinen Zugang zu Smartphones gehabt zu haben. Nur ein Befragter gibt an, dass Smartphones an seinem Wohnort für Angehörige der Hisba erlaubt seien; ein anderer gibt an, dass Kommandanten Smartphones nutzen dürfen (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b).

Für Mitglieder von al Shabaab ist auch der Zugang zu „herkömmlichen“ Mobiltelefonen stark reguliert, dies variiert aber je nach Standort, Einheit, Dienstgrad und Zeit. Deserteure, die zuvor bei al Shabaab außerhalb der Jabhat eingesetzt wurden – etwa beim Amniyat oder als Steuereintreiber – hatten uneingeschränkten Zugang. Fußsoldaten berichten hingegen häufig von Beschränkungen: wenige Minuten pro Monat; mehrere Stunden an Wochenenden (Donnerstag und Freitag), eine Stunde pro Tag (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b). Während eines Urlaubs scheint die Verwendung unkomplizierter zu sein. Jedenfalls bleiben Mitglieder der al Shabaab oft in Kontakt mit Familienangehörigen oder Bekannten. Mehrere Deserteure geben an, dass sie anrufen durften, wen sie wollten; bei manchen hingegen war der Kreis eingeschränkt (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a).

Umgang mit Einheimischen: Nach Angaben von Deserteuren dürfen (einfache) Mitglieder der al Shabaab mit Einheimischen bei Androhung von Haft oder Verlegung nicht über Politik oder interne Abläufe sprechen (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a).

Radio: Die von al Shabaab eingesetzten Restriktionen für Radioempfang variieren je nach Einsatzgebiet, Einheit und Zeit. Einige Deserteure geben an, nur Radioprogramme der al Shabaab bzw. ihr nahestehende Programme empfangen zu dürfen. Andere konnten auch BBC empfangen, durften aber keine mit dem Staat verbundenen Programme hören. Wieder andere durften jegliches Programm hören, nicht aber Musik. Ein Deserteur gibt an, dass es sich hier eher um Richtlinien denn um Regeln gehandelt hat. Die meisten befragten Deserteure geben an, dass al Shabaab den Zugang zum Radio für Mitglieder während ihres Urlaubs nicht eingeschränkt hat (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a).

Urlaub: Manche bei einer Studie Befragten Deserteure berichten, dass al Shabaab ein Recht auf Urlaub vorsieht – sowohl für die Hisba als auch die Jabhat (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b). Mitglieder von al Shabaab erhalten demnach auch Urlaubsgelder, die ihnen Besuche bei ihren Familien ermöglichen (sofern sie sich an Orten befinden, die unter der Kontrolle der Aufständischen stehen), erhalten Zeit für Ruhe und Erholung usw. Die Zulagen variieren je nach Einheit, Standort und Zeit und im Verhältnis zum Familienstand. Angegeben wurden von Deserteuren folgende Beispiele: a) verheiratetes Mitglied der Jabhat in Middle Shabelle - automatisch Anspruch auf drei Monate Urlaub/Jahr; b) Ledige müssen hingegen bei höheren Rängen eine Erlaubnis einholen; c) Kommandant nach jeweils fünf Monaten aktiven Dienstes - drei Monate Urlaub; d) ein anderer Offizier gibt hingegen an, dass er während seiner gesamten zwei Jahre bei al Shabaab nur zehn Tage Urlaub erhalten hat (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a). Die Möglichkeit auf Urlaub zu gehen, hängt freilich auch von der militärischen Lage ab (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b).

Bestrafung: Viele der Befragten Deserteure berichten, dass sie während ihrer Zeit bei al Shabaab für unterschiedliche Vergehen mit Haft bestraft worden sind. Die "Delikte" waren z. B.: unbefugtes Eingreifen in den Bereich eines anderen Kommandanten (4 Tage Haft); Weigerung den eigenen Bezirk zu verteidigen (1 Monat Haft, Entlassung nach Gelöbnis); Kaputtmachen eines Funkgerätes (15 Tage); Abgabe von Freudenschüssen (25 Tage); Verweigerung einer örtlichen Versetzung (5 Monate) (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b); Weigerung, einen verletzten Kameraden zu töten (15 Tage) (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023a).

Quellen

10.3 Al Shabaab - Deserteure und ehemalige Kämpfer

Letzte Änderung 2026-10-05 11:28

Immer wieder desertieren Angehörige von al Shabaab und stellen sich den Behörden. Zu solchen Anlässen werden mitunter Fotos der Deserteure auf Onlinemedien veröffentlicht (Beispiele: GN 23.3.2025, GO 9.2.2025, Halqabsi 20.4.2024). Meist desertieren niedrige Ränge (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Im Rahmen einer Studie haben Deserteure von al Shabaab unterschiedliche Gründe für die Desertion genannt: Übeltaten der Gruppe, persönliche Animositäten, Druck der Familie, inadäquate Bezahlung, schlechte Lebensbedingungen, Angst vor Kampfhandlungen gegen den eigenen Clan sowie allgemein das Risiko für Leib und Leben (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b; vgl. Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019). Mit Letzterem ist nicht bloß die Gefahr von Kampfhandlungen gemeint, sondern auch die von al Shabaab angewandte Bestrafung bei (vermeintlichen) Regelbrüchen (Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019).

Am häufigsten desertieren Kämpfer, die zuvor auf Gebieten, die nicht unter ständiger Kontrolle von al Shabaab stehen, zwangsrekrutiert worden sind (EUAA 5.2025a). 

Desertion - Vorgang: Eine Desertion gleicht oft einer Flucht, mit entsprechender Angst vor Vergeltungsmaßnahmen seitens al Shabaab - bis hin zur Todesstrafe. Manche Deserteure warten Monate oder sogar Jahre, bevor sich ihnen eine Gelegenheit zur Flucht bietet (Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019; vgl. TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022; TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b). Fluchtversuche werden hart bestraft. Ein ehemaliges Mitglied der Jabhat berichtet davon, dass ihm, nachdem er gegenüber einem Kommandanten seinen Austrittswunsch geäußert hatte, die Augen verbunden und er dann verprügelt worden ist (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). 

Die bei einer Studie interviewten Deserteure flüchteten auf unterschiedliche Weise [Anm.: Die hier interviewten Deserteure sind alle auf formellem Weg gegangen - haben sich also staatlichen Kräften gestellt]. Manche sind von einem Urlaub nicht wieder zu al Shabaab zurückgekehrt. Andere verließen den laufenden Dienst; wieder andere flohen im Zuge von Kampfhandlungen. Nahezu alle hatten zuvor Arrangements für sicheres Geleit (safe passage) mit Sicherheitskräften getroffen. Manche ergaben sich in unmittelbarer Frontnähe, andere reisten nach Afgooye oder Mogadischu, um sich zu ergeben. Die meisten der befragten Deserteure konnten unter Nutzung persönlicher Kontakte (meist Familie oder Clan) fliehen. Clans spielen bei der Desertion eine entscheidende Rolle, sie borgen Geld oder arrangieren sicheres Geleit mit den Sicherheitskräften (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b; vgl. TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Beispiele von Desertionen aus der Studie von The Resolve Network (TRN) (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b):

  • Osman rief einen Verwandten an, der bei den Sicherheitskräften arbeitet. Dieser borgte ihm auch Geld für die Fahrt nach Mogadischu. Diese Fahrt konnte er machen, weil al Shabaab zu diesem Zeitpunkt wegen der Regierungsoffensive nur noch wenig Ressourcen für Kontrollen aufwenden konnte. In Mogadischu übergab der Verwandte ihn an die Kriminalpolizei.
  • Ahmed hatte Urlaub beantragt, um seine kranke Mutter zu besuchen. Er blieb sechs Monate dort, erst dann verlangte sein Kommandant seine Rückkehr. Er machte sich aber mit einem Motorrad auf nach Mogadischu. Er hatte dafür Geld von Verwandten geborgt und einen Verwandten in Afgooye angerufen, der die Stellung bei der National Intelligence and Security Agency (NISA) organisiert hat.
  • Mohammed bekam eine Woche Urlaub, um seine Familie umzusiedeln. Er hat einen Familienangehörigen bei den Ma'awiisley [Anm.: Mit der Regierung alliierte Clanmilizen] kontaktiert, dieser arrangierte die Desertion und begleitete ihn nach Mogadischu. Dort wurde ein anderer Familienangehöriger kontaktiert, der bei der Kriminalpolizei arbeitet. Diesem hat er sich dann ergeben.
  • Abdinasir bekam aus medizinischen Gründen Urlaub. Er rief einen ehemaligen Kameraden an, der sich zu diesem Zeitpunkt im Serendi-Camp [Anm.: Rehabilitationszentrum für Deserteure] befand. Dieser wies ihn an, nach Baraawe zu reisen, und organisierte für ihn sicheres Geleit. Dort ergab er sich der Bundesarmee.
  • Ismael borgte sich ein Handy von einem Zivilisten und rief seine Familie an. Diese nahm Kontakt mit Verwandten bei der Bundesarmee auf. Ismael gab der Armee seinen Standort bekannt, und wurde dort abgeholt.
  • Ein Angehöriger des Clans der Abgaal lief im Rahmen einer Verlegung davon, kontaktierte einen Verwandten bei der Lokalverwaltung, der wiederum die Ma'awiisley verständigte. Er floh weiter zu Fuß und traf nach sieben Stunden beim vereinbarten Treffpunkt mit den Ma'awiisley ein.
  • Nach einem Vorstoß der Bundesarmee in der Nähe flüchtete ein anderer Abgaal. Er kontaktierte einen Bruder, der ihm sicheres Geleit mit der Bundesarmee organisierte.
  • Als die Bundesarmee nahe seiner Stellung vorgestoßen war, wandte sich ein anderer Abgaal an seine Verwandten, die ihm eine Übergabe an Clanangehörige bei der Bundesarmee vermittelten.
  • Liban entkam im Chaos nach einem Luftschlag. Er rief seinen Vater mit dem Handy eines Dorfbewohners an, dieser arrangierte sicheres Geleit mit der Bundesarmee.
  • Ein Mann - ein Steuereintreiber - siedelte erst eine seiner beiden Familien aus dem Gebiet der al Shabaab ab und warnte die andere. Dann begab er sich außerhalb des Kontrollbereichs, seine Familie arrangierte sicheres Geleit mit der Bundesarmee.
  • Ein Hawadle ist von einem Urlaub nicht zurückgekehrt. Sein Clan hat den Kontakt mit den Ma'awiisley organisiert, diese haben ihn dann der Bundesarmee übergeben (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b).

Weitere Beispiele einer anderen Studie von TRN (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022):

  • Ein Mann kontaktierte Verwandte, die bei den Sicherheitskräften sicheres Geleit arrangierten.
  • Ein anderer Mann wurde schwer krank und konnte sechs Monate nicht arbeiten. Er beantragte, aus medizinischen Gründen entlassen zu werden, um sich in Mogadischu behandeln zu lassen. Dies wurde im gestattet. Sein Bruder, ein Mitglied der NISA, half ihm dabei, sich zu ergeben.
  • Ein weiterer Mann stieg - obwohl er sich örtlich nicht auskannte - in einen Bus und fuhr nach Mogadischu. Dort hat er sich den Sicherheitskräften ergeben.
  • Eine Person verblieb an einem Ort, als Regierungstruppen diesen Ort einnahmen. Der Mann ließ sich verhaften.
  • Ein anderer Mann wurde verwundet und ließ sich ohne Genehmigung von seiner Mutter aus dem Spital der al Shabaab abholen und in ein Spital unter Regierungskontrolle verbringen. Später kehrte er in seine Heimat zurück, fühlte sich aber dort unsicher - wegen der Reputation von al Shabaab, Deserteure zu bestrafen. Seine Mutter organisierte sicheres Geleit mit einem Onkel bei der Bundesarmee.
  • Ein weiterer Mann schlich sich in der Nacht aus dem Lager. Die Eltern kontaktierten die Ältesten, welche sich an Clanmitglieder bei der Armee wandten und sicheres Geleit arrangierten.
  • Mitglieder des amniyat [Anm.: Geheimpolizei von al Shabaab] waren 2018 ausgesandt worden, um ein Mitglied der al Shabaab zu verhaften. Die staatlichen Behörden haben diese Information abgefangen und dem Betroffenen sicheres Geleit angeboten (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022).

Andere Wege der Entlassung: Generell sind nicht alle ehemaligen Kämpfer der al Shabaab Deserteure. Es gibt Beispiele, wo Angehörige die Entlassung eines Familienmitglieds durch die al Shabaab erwirken konnten (Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019) bzw. wo Älteste als Vermittler beteiligt sind (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). So berichtet etwa ein Mann an TRN, dass er auf Antrag aus dem Dienst entlassen worden ist. Er hatte den Antrag gestellt, weil seine Frau verstorben war und er sich um die Kinder kümmern musste. Zuerst wurde der Antrag zurückgewiesen, später aber stattgegeben, nachdem Älteste interveniert hatten (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022).

Zudem besteht in Ausnahmefällen offenbar auch die Möglichkeit, dass sich ein Deserteur mit der al Shabaab verständigt - etwa durch die Erbringung von Gefälligkeiten wie Geld, Informationen oder Zugangsmöglichkeiten (BMLV 7.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b; IO-D/STDOK/SEM 4.2023).

Außerdem werden Kämpfer der al Shabaab nicht auf unbestimmte Zeit als Soldaten eingesetzt. Nach einem bestimmten Zeitraum (möglicherweise auch je nach Funktion variabel), werden diese abgerüstet und aus dem Dienst entlassen. Diese ausgebildeten Kämpfer - de facto "Reservisten" - können im Notfall rasch wieder reaktiviert werden (BMLV 7.8.2024; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Es sind auch Fälle bekannt, wo Personen al Shabaab aus medizinischen Gründen verlassen durften (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Manche Deserteure kehren auch zu al Shabaab zurück (Sahan/SWT 18.11.2021).

Tötung von Deserteuren: Al Shabaab duldet keine Desertion (EASO 1.9.2021). Die Gruppe geht bei Deserteuren davon aus, dass diese vom rechten Pfad abgekommen sind und sie daher das Recht hat, sie zu töten (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle vergibt al Shabaab Deserteuren niemals (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut manchen Quellen gibt es Berichte, wonach Deserteure von al Shabaab als Abtrünnige (murtadd) verfolgt und teilweise exekutiert werden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. Sahan/SWT 18.11.2021). Eine Quelle erklärt, dass sie keine belegten Beispiele kennt, wo Deserteure längere Zeit nach ihrem Weggang von al Shabaab hingerichtet worden sind (BMLV 21.7.2026).

Generell stellt die Desertion eines Einzelnen für al Shabaab ein kleineres Problem dar, als der Seitenwechsel ganzer Clans und der zugehörigen Milizen (BMLV 21.7.2026). Zudem verfügt al Shabaab auch gar nicht über die Kapazitäten, um alle Deserteure zu töten (BMLV 21.7.2026; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; Researcher/STDOK/SEM 4.2023), und ist auch gar nicht bereit, für die Verfolgung einfacher Deserteure maßgeblich Ressourcen aufzuwenden (BMLV 21.7.2026). Vielmehr wendet sich die Gruppe prominenteren Deserteuren zu (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vgl. BMLV 21.7.2026; Landinfo 8.9.2022). Zwei Experten geben an, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass desertierte Fußsoldaten von al Shabaab über weite Strecken verfolgt werden (ACCORD 31.5.2021; vgl. BMLV 21.7.2026). Ob Deserteure zum Ziel werden, hängt insgesamt maßgeblich von ihrer früheren Rolle bei al Shabaab ab (BMLV 21.7.2026; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Ein rezentes Beispiel eines Mordes an einem Deserteur betrifft einen ehemaligen Angehörigen des amniyat, der offenbar über sensible Informationen verfügte und noch dazu in äthiopische Dienste getreten ist. Er wurde von al Shabaab im April 2025 im Bereich des SSC-Khatumo im Gebiet von Laasaanood (Sool) ermordet (SOCOM 21.4.2025).

Al Shabaab richtet sich aufgrund der zur Verfügung stehenden Ressourcen darauf ein, Gewalt "exemplarisch" auszuüben. Bestrafungen kommen zum Einsatz, um die Bevölkerung, Deserteure und potenzielle Deserteure zu ängstigen (ACCORD 31.5.2021; vgl. EASO 1.9.2021; IO-D/STDOK/SEM 4.2023; INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Es gibt auch kaum bekannte Beispiele für getötete Deserteure (BMLV 21.7.2026; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; FIS 7.8.2020a). Überhaupt gibt es keine konkreten Zahlen bzw. Berichte zu Tötungen von Deserteuren (BMLV 21.7.2026; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). 

Verfolgung von Deserteuren: Wenn al Shabaab einen Deserteur tatsächlich finden will, wird ihn die Gruppe auch aufspüren (BMLV 7.8.2024). Es ist schwierig (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) bzw. nach Angaben einer Quelle nahezu unmöglich, sich vor al Shabaab zu verstecken (MBZ 4.4.2025). Prinzipiell ist al Shabaab aufgrund eines Systems von Informanten in der Lage, Deserteure nahezu im gesamten Land aufzuspüren. Die Gruppe nutzt dafür unter anderem Clannetzwerke (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Dies gilt auch für größere Städte (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023), z. B. für Kismayo (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) oder Mogadischu (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Kommt ein Angehöriger der al Shabaab an einen Checkpoint der Gruppe, wird nach Angaben eines Deserteurs von dort beim entsprechenden Vorgesetzten telefonisch nachgefragt, ob der vom Reisenden angegebene Grund für die Reisebewegung korrekt ist (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b). Viele Deserteure haben Angst davor, vom amniyat aufgespürt zu werden (BBC/Harper 27.5.2019). Sie fürchten eine Bestrafung für sich und für die eigene Familie (TRN/Khalil/Abdi Y./Glazzard/Nor/Zeuthen 12.2023b). 70 % von 32 bei einer Studie im Jahr 2017 befragten Deserteuren haben angegeben, Todesdrohungen von al Shabaab erhalten zu haben. Weitere Deserteure berichteten davon, dass ihre Familien bedroht worden sind. Von jenen, die nicht bedroht wurden, hatten die meisten ihre Telefonnummern gewechselt (Taylor/Semmelrock/McDermott 2019). Bei einer anderen Studie, bei welcher im Zeitraum 2015-2017 insgesamt 129 Deserteure befragt wurden, ist hingegen nur in einem Fall auch tatsächlich eine Drohung (über SMS) ausgesprochen worden (Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019).

Derartige Einschüchterungen sind für al Shabaab kostengünstig und bedeuten nicht, dass nach dem Deserteur tatsächlich gesucht wird, und es ist auch nicht davon auszugehen, dass al Shabaab Deserteure umfassend verfolgt (BMLV 7.8.2024). Die meisten Absolventen von Rehabilitationszentren verbleiben in jener Stadt, wo sie die Rehabilitation durchlaufen haben. Sie kehren nicht in ländliche Gebiete zurück und können sich in der Stadt besser integrieren (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Der Experte Marchal betont, dass für Deserteure, die nach Mogadischu geflüchtet sind, der Clan eine bestimmte Rolle spielt - nämlich bei der Frage, ob der Clan innerhalb von al Shabaab stark oder wenig vertreten ist. Für jene, deren erweiterte Familie in Mogadischu stark vertreten ist und deren Clan bei al Shabaab wenig vertreten ist (z. B. Hawiye / Habr Gedir), gibt es die Möglichkeit unterzutauchen. Für andere, deren Clan in Mogadischu keine starke Position hat, und dieser noch dazu bei al Shabaab stark involviert ist (z. B. Rahanweyn), wird ein Untertauchen mitunter schwierig (EASO 1.9.2021).

Nach der Entlassung aus einem staatlichen Rehabilitationszentrum stellte gesellschaftliche Diskriminierung kaum ein relevantes Problem für ehemalige Angehörige der al Shabaab dar, wohl auch, weil es vielen gelungen ist, ihre Vergangenheit zu verschweigen. Viele der Deserteure stammen zwar aus Mogadischu, die Mehrheit jedoch aus Lower Shabelle, Middle Juba, Hiiraan oder Galgaduud (Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019). Trotzdem entscheiden sich viele für eine Reintegration in Mogadischu - mitunter, weil dort relative Anonymität herrscht (Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019; vgl. BBC 23.11.2020; EUAA 5.2025a). Viele der im Rahmen einer Studie befragten, als rehabilitiert aus Zentren entlassenen Deserteure sind aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht in ihre eigentliche Heimat zurückgekehrt. Einige von ihnen meiden auch in Mogadischu bestimmte Stadtgebiete, da sie Angst haben, dort als ehemalige Angehörige der al Shabaab identifiziert zu werden. Insgesamt äußern Rehabilitierte häufig Sicherheitsbedenken bezüglich al Shabaab, es besteht auch das latente Risiko, von ehemaligen Kameraden erkannt zu werden (Khalil/Brown/et.al./RUSI 1.2019).

Deserteure in Somaliland und Puntland gelten grundsätzlich nicht als gefährdet (Ausnahme: Bereich des SSC-Khatumo). Deserteure aus Süd-/Zentralsomalia befinden sich dort bei fehlenden Kontakten vor Ort jedoch in einer schwierigen Lage, da sie nicht wissen, wem sie vertrauen können oder wer al Shabaab nahesteht (BMLV 21.7.2026; vgl. ÖB Nairobi 10.2024).

Regierungsamnestie: 2023 wurde eine neue Amnestie für Kämpfer der al Shabaab ausgerufen (GN 28.8.2023), auf diese wurde auch im Jahr 2025 weiter hingewiesen (Sahan/SWT 12.3.2025; vgl. SMN 27.1.2025). Die Amnestie gilt für Kämpfer, die ihre Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen. Es gibt dafür (Stand April 2025) keine rechtliche Grundlage (AA 25.4.2025). Trotzdem werden immer wieder Deserteure pardoniert (Beispiele: GN 23.3.2025, GO 9.2.2025).

Rehabilitation/Reintegration: Die somalische Regierung betreibt mehrere Rehabilitationszentren für ehemalige Angehörige von al Shabaab, die als "low-risk" eingestuft wurden (UNSC 2.2.2024). Das 2012 angelaufene National Programme for the Treatment and Handling of Disengaged Combatants hat etwa 9.000 Personen (davon mehr als 1.300 Frauen) in ambulanten, gemeindenahen [community-based] Programmen rehabilitiert. Die zwei für Frauen eingerichteten Zentren wurden 2024 aus finanziellen Gründen geschlossen, die drei Zentren für Männer haben kürzlich von einem stationären auf ein gemeindenahes Modell umgestellt. Stand Jänner 2026 nahmen 300 Überläufer an dem Programm teil, der bestehende Bedarf kann nicht abgedeckt werden (UNHRC/UNGA 30.1.2026).

Quellen

10.4 Somaliland und North Eastern State (NES)

Letzte Änderung 2026-09-04 14:26

In Somaliland gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst (AA 9.3.2026).

Grundsätzlich gilt, dass es bei der somaliländischen Armee keinen Zwang gibt, auf somaliländischer Seite wird niemand zum Kampf gezwungen. Bevor der Konflikt um Laascaanood begonnen hat, gab es bei der Armee keine Rekrutierungen über Clanmilizen. Dies hat sich im Zuge des Konflikts geändert. Wenn der Clanführer zum Krieg aufruft, dann folgt man. Der Clanführer - z. B. der suldaan - geht zu den Gemeinden, zu den Subsubclans. Dort verlangt er vom lokalen Ältesten 10-20 Kämpfer. Daraufhin geht dieser Älteste zu seinen Leuten und bestimmt einzelne Männer zum Kampf, oder er fordert von Vätern die Benennung von Söhnen. Natürlich wollen einige so Benannte gar nicht kämpfen. Aber wenn der traditionelle Führer zu einer Familie geht, zu einem Subclan, dann muss ein Beitrag erfolgen - auch ohne Einwilligung. Sollte sich dann doch noch jemand weigern, kann dies auch zu einer Bestrafung führen. Denn die Ältesten müssen ihre Quote erfüllen. Desertieren Soldaten, dann wird das als Schande für den Clan erachtet. In gewissem Sinne kann man hier auch von Zwangsrekrutierungen sprechen. Insgesamt kann ein Rekrutierungsversuch zur somaliländischen Armee aber ohne Folgen abgelehnt werden (BMLV 21.7.2026).

Dhulbahante / North Eastern State / SSC-Khatumo: Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass auf der Seite der Dhulbahante mitunter Menschen zum Kampf gezwungen werden (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass es im Fall der Dhulbahante-Milizen zu einer Art forced military agreement kommen kann. Jeder Clanälteste muss einige seiner Clanmitglieder zum Konflikt beisteuern. Und diese Clanältesten können durchaus Zwang anwenden (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Wieder eine andere Quelle erklärt, dass die Rekrutierung am Anfang der Kämpfe 2022/23 zwar auf der Basis von Clans erfolgt ist, es damals aber große Unterstützung gegeben hat. Insgesamt sind Clankämpfer demnach temporäre Kämpfer. Wenn jemand vom SSC-Khatumo zu Somaliland überläuft, befindet sich diese Person in Schwierigkeiten; wenn aber jemand einfach aus eigenen Stücken von seinem Einsatz zu seinem Job zurückkehrt, dann wird diese Person keine Probleme bekommen (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Quellen

  • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.3.2026): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: April 16.2.2026), https://www.ecoi.net/en/file/local/2143480/SOM09032026_Lagebericht_VS-NfD.pdf, Zugriff 5.6.2025 [Login erforderlich]
  • AQSOM 4/STDOK - Anonymisierte Quelle Somalia 4 (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (6.2026): Expertengespräche
  • BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (21.7.2026): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail
  • INGO-V/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), International NGO V (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • Scholar/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Scholar, Hargeysa (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023

11 Allgemeine Menschenrechtslage

11.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung 2026-09-07 09:57

In der somalischen Verfassung ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 9.3.2026). Die Vereinten Nationen sind besorgt, dass durch die Vorrangstellung der Scharia die Menschenrechte in Somalia ausgehebelt werden (UNHRCOM 6.5.2024). Zudem stellt die Einhaltung internationaler Menschenrechtsverpflichtungen für die Bundesregierung keine Priorität dar. Diese konzentriert sich auf den Kampf gegen al Shabaab und humanitäre Krisen. Menschenrechtserfolge werden nicht immer als Teil der Lösung dieser Probleme betrachtet (ÖB Nairobi 10.2024).

Insgesamt bleibt die Menschenrechtslage in Somalia fragil (SFH 1.2026). Alle politischen Akteure in Süd-/Zentralsomalia sind in ihrem Bemühen um politische und ökonomische Macht in schwere und systematische Menschenrechtsverbrechen involviert (BS 2026; vgl. AI 21.4.2026) - auch staatliche und regionale Sicherheitskräfte (BS 2026). Zivilisten tragen die Last des bewaffneten Konflikts in Somalia, willkürliche Angriffe und die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt gibt es in allen Landesteilen (BS 2026). Schwere Menschenrechtsverletzungen umfassen u. a. willkürliche und ungesetzliche Tötungen; Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten; Folter und andere grausame Behandlung; ungerechtfertigte Verhaftungen (USDOS 12.8.2025; vgl. BS 2026). Al Shabaab ist für die Mehrzahl der schweren Menschenrechtsverletzungen (USDOS 12.8.2025) und für den größeren Teil ziviler Todesopfer verantwortlich (BS 2026). Bei Kämpfen unter Beteiligung der internationalen Friedenstruppe [Anm.: AUSSOM], der Regierung, von Milizen und al Shabaab kommt es zur Tötung, Verletzung und Vertreibung von Zivilisten sowie zu anderen Kriegsverbrechen, welche durch alle Konfliktbeteiligten verübt werden (USDOS 12.8.2025; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Es gibt zahlreiche Berichte, wonach die Regierung und ihre Handlanger Personen willkürlich und außergesetzlich töten (USDOS 12.8.2025). Nach anderen Angaben stellen extralegale Tötungen bei den Sicherheitskräften kein strukturelles Problem dar (AA 9.3.2026). Jedenfalls werden Sicherheitskräfte beschuldigt, Zivilisten bei Streitigkeiten um Land, bei Checkpoints, bei Zwangsräumungen und anderen Gelegenheiten willkürlich angegriffen zu haben (BS 2026). Zudem werden ihnen Menschenrechtsverstöße wie Vergewaltigung, Raub, illegale Checkpoints, Korruption, Einschüchterung von Journalisten und willkürlicher Waffengebrauch vorgeworfen. Es ist aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems häufig von Straflosigkeit auszugehen (AA 9.3.2026).

[Anm.: Zahlen zu getöteten Zivilisten finden sich im Kapitel Sicherheitslage / Süd-/Zentralsomalia, Puntland]

[Anm.: Informationen zu Verschwindenlassen findet sich im Kapitel Folter / Süd-/Zentralsomalia, Puntland]

Nur selten werden grundlegende Rechte bei der Festnahme und Haft von Tatverdächtigen eingehalten. Nicht selten kommt es zu Verhaftungen ohne Rechtfertigung und unter menschenunwürdigen Zuständen (AA 9.3.2026) durch Bundes- und Regionalbehörden sowie durch alliierte Milizen (USDOS 12.8.2025; vgl. BS 2026). Die Regierung schiebt bei derartigen Verhaftungen oft den Vorwurf der Mitgliedschaft bei al Shabaab vor (USDOS 12.8.2025).

Die Bundesregierung macht zwar glaubwürdige Schritte, um Staatsbedienstete, die Menschenrechtsverbrechen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen; trotzdem bleibt Straflosigkeit die Norm (USDOS 12.8.2025).

Al Shabaab verletzt in den Gebieten unter ihrer Kontrolle systematisch Grundrechte (BS 2026). Es kommt zu extralegalen Tötungen (AA 9.3.2026). Die Gruppe ist für die Mehrheit schwerer Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (USDOS 12.8.2025), darunter u. a. terroristische Anschläge gegen Zivilisten; Morde, Attentate und standrechtliche Hinrichtungen; Vergewaltigungen und andere sexuelle Gewalt; Entführungen; Zwangsrekrutierung von Buben (USDOS 12.8.2025; vgl. UNHRC 22.1.2026); Einschränkung von Bürgerrechten und Bewegungsfreiheit (USDOS 12.8.2025); Zwangsehen (UNHRC 22.1.2026). In von al Shabaab kontrollierten Gebieten werden regelmäßig grausame Körperstrafen verhängt und öffentlich vollstreckt, z. B. Auspeitschen oder Stockschläge, Handamputationen für Diebe. Regelmäßig richtet die Gruppe ohne ordentliches Verfahren Menschen hin, denen Kooperation mit der Regierung, internationalen Organisationen oder westlichen Hilfsorganisationen vorgeworfen wird (AA 9.3.2026).

Quellen

11.2 Somaliland

Letzte Änderung 2026-09-04 14:46

In der Verfassung von Somaliland ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 9.3.2026). Somaliland ist zwar international nicht anerkannt, hat sich aber aus Eigenantrieb und freiwillig internationalen Menschenrechtsabkommen unterworfen (SIHA 3.2025). In den Zentren von Somaliland herrscht im Wesentlichen Rechtsstaatlichkeit, und die Polizei und andere Behörden arbeiten halbwegs gut. In den abgelegenen Gebieten des Landes sorgen lokale Autoritäten für Recht und Ordnung. In diesem Kontext werden die Rechte von Frauen und lokalen Minderheiten oft nur unzureichend gewährleistet (BS 2026).

Bei Human Rights Watch werden hinsichtlich Menschenrechtsproblemen in Somaliland für das Jahr 2025 lediglich Probleme hinsichtlich der Meinungsfreiheit gemeldet [Anm.: siehe dazu Meinungs- und Pressefreiheit / Somaliland] (HRW 4.2.2026). Vom nicht-staatlichen somaliländischen Human Rights Centre werden im Jahresbericht für das Jahr 2024 folgende Menschenrechtsprobleme berichtet: Meinungs- und Pressefreiheit, Situation von IDPs, Konflikt um Ceerigaabo, mangelhafter Umgang mit Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt. Hinsichtlich Meinungsfreiheit kommt es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen und Gewahrsam ohne Anklage (HRCSL 2025). Eine Quelle erklärt, dass sich die Lage hinsichtlich der bürgerlichen Freiheiten nach den Präsidentschaftswahlen Ende 2024 verbessert hat (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Quellen

12 Meinungs- und Pressefreiheit

12.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung 2026-09-04 15:23

Gesetze und Verfassung sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor (USDOS 12.8.2025; vgl. BS 2026), allerdings halten sich weder die Bundes- noch regionale Regierungen daran (USDOS 12.8.2025). Meinungs- und Medienfreiheit werden beschränkt (AI 21.4.2026; vgl. ÖB Nairobi 10.2024), die somalische Medienlandschaft ist seit Langem von Gewalt, Straflosigkeit und systembedingten Einschränkungen geprägt (RD 31.5.2025). Auf dem Freedom of Expression-Index von V-DEM verzeichnet Somalia auf einer Skala von 0 (schlecht) bis 1 (gut) 0,55 Punkte (Kenia: 0,87; Äthiopien: 0,24) (UNIG-VDI 2025d).

Laut einer Quelle wird die Meinungsfreiheit in Gebieten unter Kontrolle der Regierung eingeschränkt. Trotzdem wird demnach in den sozialen Medien offen und intensiv diskutiert (AA 9.3.2026). Nach anderen Angaben kommt es in allen Landesteilen zur Einschüchterung, Bedrohung, willkürlichen Verhaftung oder Verfolgung von Journalisten und Individuen, welche Ansichten äußern, die mit den Ansichten der Behörden in Widerspruch stehen (MBZ 4.4.2025; vgl. RD 31.5.2025; UNHRC 22.1.2026). Kritische Stimmen werden bedroht und ruhiggestellt (BS 2026). Die Meinungsfreiheit ist eingeschränkt, und Kritik an Machthabern sowie die Diskussion sensibler Themen, einschließlich Religion, können Repressalien nach sich ziehen (BS 2026; vgl. USDOS 12.8.2025; AA 9.3.2026). Laut einer Quelle des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC) kommt es zu Zensur und zur Unterdrückung von Protesten (UNHRC 22.1.2026).

Gesetze enthalten verschiedene Einschränkungen, darunter Verbote, sich gegen den Islam zu äußern; Einschränkungen, wenn die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Stabilität gefährdet sind; und Verbote von Äußerungen, die als unethisch gelten (ohne dies zu spezifizieren) (BS 2026). Gleichzeitig wird gesetzlich die Verbreitung von nicht näher definierten "Falschnachrichten" kriminalisiert, das Strafmaß reicht dabei bis zu sechs Monaten Haft (USDOS 12.8.2025; vgl. MBZ 4.4.2025). Auch etwa die "Propaganda gegen die Würde einer Einzelperson, Institution oder der Regierung" ist verboten. Zudem können ethisch definierte Anforderungen zu Religion, Kultur und Moral zu willkürlicher Verhaftung führen (UNHRC/UNGA 30.1.2026). Im März 2025 hat der Informationsminister per Erlass die Publikation von "Nachrichten, welche die nationale Sicherheit bedrohen könnten oder die direkt oder indirekt Informationen missbrauchen oder erfinden" verboten (AI 21.4.2026). Journalisten werden auch unter Berufung auf das Strafgesetzbuch von 1964 oder auf das neuere Mediengesetz oder das Anti-Terrorismus-Gesetz wie Kriminelle behandelt (SMN 15.9.2025; vgl. MBZ 4.4.2025). In Letzterem ist die Definition von "Terrorismus" sehr weit gefasst, derart kann journalistische Tätigkeit mitunter mit kriminellem Verhalten gleichgesetzt werden. Journalisten, die über Sicherheitsfragen, bewaffnete Gruppen oder Militäroperationen berichten, riskieren eine Strafverfolgung wegen "Verbreitung terroristischer Ideen" oder "Unterstützung terroristischer Narrative" (UNHRC 22.1.2026).

Ein Klima der Angst wird gefördert (UNHRC 22.1.2026), Selbstzensur ist verbreitet (AA 9.3.2026; vgl. USDOS 12.8.2025; UNHRCOM 6.5.2024) und wird durch Verhaftungen, Einschüchterung und Übergriffe weiter gefördert (UNHRC/UNGA 30.1.2026).

Die National Union of Somali Journalists (NUSOJ) hat in den ersten neun Monaten 2025 landesweit 59 Angriffe auf Medien dokumentiert (SMN 15.9.2025). Auch das Somali Journalists Syndicate (SJS) berichtet über Vorfälle. Ein Bericht zu allen 2025 verzeichneten Vorfällen findet sich auf der Homepage der Organisation (SJS 2026).

Medien: Somalia verfügt über eine breite Palette regionaler Medien - darunter Zeitungen, Fernseh- und Radiosender, Onlinemedien und Medienverbände - von denen einige parteiisch sind und Verbindungen zu verschiedenen Fraktionen aufweisen, während andere sich für Medienrechte, Meinungsfreiheit und die Verbesserung des Journalismus einsetzen (BS 2026). Das Radio ist das am meisten verbreitete und am besten zugängliche Medium. In den meisten Städten gibt es Radiostationen, konservative Schätzungen gehen von insgesamt 60 Stationen in Somalia aus (Sahan/SWT 22.3.2024).

Mobiles Internet ist in weiten Teilen des Landes ohne Zugangseinschränkung verfügbar (AA 9.3.2026). Mitunter wurden in der Vergangenheit sog. Influencer inhaftiert, weil sie zur Gewalt zwischen Clans aufgerufen oder sich unmoralisch verhalten haben sollen. Manche wurden zu mehrmonatigen Haftstrafen verurteilt (HO 4.8.2024).

Journalisten sehen sich regelmäßig Einfluss- oder sogar Zwangsmaßnahmen durch staatliche Stellen ausgesetzt (AA 9.3.2026). Die Regierung versucht sie zu kontrollieren und zu zensurieren (AI 21.4.2026). Sie arbeiten in einem korrupten, feindseligen Umfeld und sind Einschüchterungen, Morddrohungen, willkürlichen Verhaftungen und Schikanen durch staatliche, clan- oder islamistische Autoritäten ausgesetzt (BS 2026; vgl. AI 21.4.2026; SMN 15.9.2025; UNHRCOM 6.5.2024; ÖB Nairobi 10.2024). Ein besonderes Risiko tragen Journalisten, die sich mit sensiblen Themen beschäftigen, z. B. bezogen auf Sicherheit, Menschenrechte und Korruption (MBZ 4.4.2025; vgl. SMN 15.9.2025). Mitunter kommt es auch zu Einschüchterung und Erpressung, um die Veröffentlichung von Berichten zu verhindern oder auch um eine öffentliche Entschuldigung für bereits erfolgte Veröffentlichungen zu erwirken (SMN 15.9.2025).

Am World Press Freedom Index 2025 von Reporter ohne Grenzen rangiert Somalia auf Platz 136 von 180 bewerteten Ländern (2024: 145) (RSF 2025). Die Bundesregierung, Regierungen von Bundesstaaten, affiliierte Milizen, al Shabaab und andere Akteure töten, misshandeln und drangsalieren Journalisten regelmäßig (USDOS 12.8.2025), es kommt zu physischen Angriffen (AA 9.3.2026), zu Einschüchterung, willkürlicher Verhaftung und Anklage (HRW 4.2.2026; vgl. USDOS 12.8.2025; AA 9.3.2026; SMN 15.9.2025). Im Jahr 2025 kam es laut SJS in Süd-/Zentralsomalia und Puntland zu insgesamt 149 sog. Media Violations, davon 118 in der Hauptstadtregion Benadir, je neun in Galmudug und dem SWS sowie sieben in Puntland (SJS 2026).

Somalia gilt als eines der gefährlichsten Länder für Journalisten (BS 2026). Im Jahr 2024 wurden zwei Journalisten getötet (AI 29.4.2025), im Jahr 2025 ebenfalls zwei. Zwei weitere wurden gefoltert, weitere zwei entführt (SJS 2026). Verbrechen an Journalisten werden nur selten untersucht - es herrscht Straflosigkeit (SJS 16.3.2024; vgl. AA 9.3.2026). Am Global Impunity Index, auf welchem Länder in punkto Straflosigkeit hinsichtlich Morden an Journalisten beurteilt werden, rangiert Somalia auf Platz 3 (BS 2026). 

Verhaftungen: Bundes- und Regionalbehörden verhaften Journalisten und andere Personen, die sich über die Behörden kritisch äußern (USDOS 12.8.2025). Im Jahr 2025 wurden laut SJS in Süd-/Zentralsomalia und Puntland 112 Journalisten verhaftet (SJS 2026). Landesweit werden neun von zehn Verhafteten spätestens nach wenigen Tagen wieder entlassen (SJS 2026), nach anderen Angaben kommen viele nach einigen Tagen oder Wochen wieder frei (SMN 15.9.2025). Die meisten werden ohne Anklage entlassen (UNHRC/UNGA 30.1.2026). Am 15.3.2025 durchsuchten Mitarbeiter der National Intelligence and Security Agency (NISA) die Wohnung einer TV-Reporterin und nahmen sie fest. Sie wurde etwa vier Stunden lang auf der Polizeiwache Wardhigley in Mogadischu festgehalten. Zuvor hatte sie einen Beitrag auf TikTok veröffentlicht, in welchem sie die mangelnde Müllbeseitigung in Wardhigley kritisiert hat. Sie wurde ohne Anklageerhebung wieder freigelassen (AI 21.4.2026). Am 18.3.2025 nahm die Polizei mindestens 22 Journalisten fest, die über ein Attentat auf den Bundespräsidenten berichtet hatten (AI 21.4.2026; vgl. HRW 4.2.2026). Die Polizei durchsuchte die Büros der Risaala Media Corporation, die ein Video vom Ort des Anschlags ausgestrahlt hatte, und nahm fünf Mitarbeiter des Unternehmens fest. Sie wurden auf der Polizeiwache Hamar Jajab in Mogadischu verhört und noch am selben Tag wieder freigelassen. Am 1.4.2025 durchsuchten Polizisten die Büros von Five Somali TV und nahmen vier Journalisten fest. Dies geschah im Anschluss an einen Bericht des Senders über die mutmaßliche Fahnenflucht von Polizisten. Sie wurden ebenfalls am selben Tag ohne Anklageerhebung freigelassen (AI 21.4.2026).

Al Shabaab: Im Gebiet von al Shabaab gibt es keine Meinungsfreiheit (MBZ 4.4.2025). Dort stehen das öffentliche Leben und die öffentliche Meinung unter enger Kontrolle der Gruppe, unabhängige Medien sind verboten (BS 2026). Letzteres gilt laut einer Quelle auch für Smartphones sowie das Fernsehen generell (MBZ 4.4.2025). Laut einer anderen Quelle ist die Sachlage komplizierter. Demnach ist das Satellitenfernsehen stark eingeschränkt. Restaurants und andere öffentliche Lokale dürfen lediglich Al-Jazeera auf Arabisch und Englisch ausstrahlen. Musikkanäle, Bollywood-Filme und mexikanische Seifenopern - allesamt relevante ausländische TV-Exporte nach Somalia - sind verboten. Ägyptische Sender, die historische Dramen zeigen, werden toleriert, solche mit Liebesfilmen hingegen nicht (Sahan 15.7.2024).

Die Gruppe verübt Attentate auf Journalisten, fallweise auch tödliche (MBZ 4.4.2025; vgl. BS 2026). Al Shabaab bedroht und belästigt Journalisten auch außerhalb des eigenen Gebietes (BS 2026). Viele Influencer wagen es daher nicht, al Shabaab direkt anzugreifen (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Quellen

12.2 Somaliland

Letzte Änderung 2026-09-04 15:38

In der Verfassung sind Meinungs- und Pressefreiheit verankert (BS 2026; vgl. HRCSL 2025). Die Regierung schränkt die Meinungsfreiheit allerdings ein (AI 21.4.2026; vgl. HRCSL 2025). Auf dem Freedom of Expression-Index von V-DEM verzeichnet Somaliland auf einer Skala von 0 (schlecht) bis 1 (gut) 0,63 Punkte (Süd-/Zentralsomalia: 0,55; Kenia: 0,87; Äthiopien: 0,24) (UNIG-VDI 2025d).

Angeklagt werden Journalisten häufig wegen Verleumdung und übler Nachrede (HRCSL 2025). Zudem verbieten unterschiedliche Gesetze die Publikation oder Verbreitung übertriebener oder tendenziöser Nachrichten, welche die öffentliche Ordnung stören könnten. Auch diese Vorschrift wird von Amtsträgern verwendet, um Journalisten zu verhaften und anzuklagen (USDOS 12.8.2025; vgl. HRCSL 3.2024) oder mit Geldstrafen zu belegen (USDOS 12.8.2025). Die Behörden wenden oftmals Einschüchterungstaktiken und Schikanen an, um dadurch aktiv die Meinungsfreiheit zu unterdrücken. Das Recht, die Regierung zu kritisieren, wird oft mit Vergeltungsmaßnahmen und Einschüchterung beantwortet (HRCSL 2025). Ein Bericht zu allen 2025 in Somaliland verzeichneten Vorfällen von Verhaftungen von Journalisten findet sich auf der Homepage des Somali Journalists Syndicate (SJS) (SJS 2026).

Verhaftungen: Die Behörden in Somaliland schränken weiterhin Diskussionen über als kontrovers eingestufte Themen ein, indem sie Journalisten, Politiker und andere vermeintliche Regierungskritiker verhaften (HRW 4.2.2026) - willkürlich und ohne Haftbefehl (HRCSL 2025). Von Inhaftierungen sind insbesondere jene Journalisten betroffen, welche sich mit sensiblen Themen befassen, z. B. mit Korruption. Die Behörden verhängen auch wegen "Diffamierung" oder anderer vager Behauptungen weiterhin Geldstrafen gegen Journalisten, oder lassen diese willkürlich verhaften (USDOS 12.8.2025). 

Laut dem Somali Journalists Syndicate wurden im Jahr 2025 36 Journalisten verhaftet (SJS 2026). Nach anderen Angaben waren es im Jahr 2025 mindestens 24 (AI 21.4.2026). Landesweit werden neun von zehn Verhafteten spätestens nach wenigen Tagen wieder entlassen (SJS 2026). Bei den zwölf im Jahr 2024 verhafteten Journalisten wurden neun im Zeitraum von einem Tag bis sechs Tagen wieder entlassen, ein Medienmitarbeiter erst nach 42 Tagen (HRCSL 2025). Die Länge verhängter Haftstrafen reicht hierbei von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten (USDOS 12.8.2025). Oftmals werden Journalisten auch eingeschüchtert oder bedroht (HRCSL 2025).

Im Zusammenhang mit Diskussionen über z. B. das Memorandum of Understanding (MoU) mit Äthiopien, die politische Instabilität infolge der Zusammenstöße mit dem SSC-Khatumo oder hinsichtlich des Konflikts in Ceerigaabo wurden Menschen willkürlich verhaftet (HRCSL 2025). Es gibt auch mehrere Berichte, wonach Bürger verhaftet worden sind, weil sie in Postings in sog. sozialen Medien Kritik an Regierungseinrichtungen, öffentlichen Diensten oder wegen Korruption geübt haben (USDOS 12.8.2025). Hier Beispiele für Verhaftungen:

  • Mitte August 2025 wurde ein Journalist wegen eines Facebook-Beitrages festgenommen (HRW 4.2.2026; vgl. AI 21.4.2026). Er wurde wegen der Verbreitung von Falschnachrichten angeklagt und nach ca. einem Monat zu einer Geldstrafe von 150 US-Dollar verurteilt und aus der Haft entlassen (AI 21.4.2026).
  • Im September 2024 wird ein oppositioneller Abgeordneter verhaftet, obwohl das Parlament seine Auslieferung abgelehnt hatte. Ihm wurden vom Staatsanwalt u. a. Treffen mit somalischen Offiziellen sowie Kritik am Umgang mit dem Konflikt in Laascaanood vorgeworfen. Nachdem das Verfassungsgericht seine Verhaftung als unrechtmäßig erklärt hatte, wurde der Mann nach knapp einem Monat wieder freigelassen (AI 29.4.2025).

Medien: In Somaliland sind verschiedene private Medienunternehmen, darunter Print-, Fernseh- und Online-Medien, landesweit aktiv. Der Staat hat die Registrierung neuer Zeitungen eingeschränkt und besitzt ein Monopol im Radiosektor (BS 2026; vgl. FH 2024a). Viele der Medien weisen Verbindungen in die Politik auf (FH 2024a).

Gegen Bürger, welche die Unabhängigkeit Somalilands in Frage stellen, gehen die Sicherheitsorgane repressiv vor. So steht schon das Zurschaustellen der somalischen Flagge unter Strafe (AA 9.3.2026). Mitte August 2025 wurde z. B. eine Social-Media-Influencerin verhaftet, weil sie Flaggen zur Schau gestellt hat, die "von somaliländischen Behörden nicht anerkannt werden" (Dawan 15.8.2025). Es kam in der Vergangenheit mitunter auch zur Verhaftung von Personen, die der Spionage für den SSC-Khatumo oder für Puntland verdächtigt wurden (SMN 5.12.2023).

Quellen

13 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

13.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung 2026-09-04 15:53

Die aktuelle Verfassung gewährt Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Die Versammlungsfreiheit wird aber immer wieder eingeschränkt (AA 9.3.2026; vgl. MBZ 4.4.2025; BS 2026). Für Demonstrationen sind Genehmigungen erforderlich (FH 2024b). Zusätzlich bleibt die Versammlungsfreiheit aufgrund der Sicherheitslage in vielen Gebieten praktisch eingeschränkt (MBZ 4.4.2025).

Dabei bekräftigt die Regierung regelmäßig ihren Willen, die o. g. Rechte auch zu gewährleisten. Hinsichtlich der Versammlungsfreiheit ist jedoch in staatlich kontrollierten Gebieten nie genau absehbar, wie die lokalen Sicherheitskräfte reagieren; diese werden zum Teil auch politisch eingesetzt (AA 9.3.2026). Demonstrationen finden häufiger statt und können jederzeit zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führen. Es kann dabei auch zu Straßenblockaden (AA 23.6.2025) und zum Einsatz von Schusswaffen kommen (BS 2026). Immer wieder ist es zu Todesfällen, Festnahmen und Einschränkungen der Versammlungsfreiheit gekommen, teils mit der Rechtfertigung, dass die Proteste einen gewaltsamen Verlauf genommen hätten (AA 9.3.2026). Öffentliche Demonstrationen bleiben riskant, es kommt dabei immer wieder zu Toten und Verletzten (BS 2026). So haben Sicherheitskräfte etwa bei einer Demonstration gegen Zwangsräumungen in Mogadischu im September 2025 scharfe Munition eingesetzt, mindestens eine Person wurde getötet (SG 21.9.2025).

Die Macht der Zivilgesellschaft hat im Laufe der Jahre zugenommen. Ihre Kontrolle über die Regierung ist jedoch nach wie vor relativ schwach, und zivilgesellschaftliche Organisationen agieren weiterhin in einem unsicheren Umfeld, in dem ihre Rechte nicht geschützt sind und Kritik oft mit Repression oder gar Gewalt beantwortet wird (BS 2026).

In von al Shabaab kontrollierten Gebieten bestehen weder Versammlungs- noch Vereinigungsfreiheit (AA 9.3.2026; vgl. MBZ 4.4.2025; BS 2026). Die Bildung von Interessensgruppen abseits von religiösen Gruppen ist verboten (BS 2026). 

Quellen

13.1.1 Opposition, Parteien

Letzte Änderung 2026-10-05 11:28

Im November 2024 verabschiedete das somalische Parlament ein neues Parteiengesetz, das politische Assoziationen und politische Parteien vorsieht (AA 9.3.2026). Anfang September 2025 waren bei der Nationalen Wahlkommission (NIEBC) insgesamt 57 Parteien registriert (Dawan 7.9.2025), nach anderen Angaben waren es 61 (UNSC 30.9.2025). Vor der Einführung neuer Anforderungen waren es im Jänner 2025 noch 110 (Sahan/SWT 24.1.2025).

Laut Parteiengesetz qualifizieren sich als politische Parteien diejenigen drei politischen Assoziationen, die in lokalen Wahlen die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten. Nur politische Parteien können bei Wahlen auf Regional- und Bundesebene antreten (AA 9.3.2026).

Bei den bestehenden Parteien handelt es sich laut einer Quelle eher um Koalitionen, die Parteizugehörigkeit hat wenig Gewicht. Die Rolle von Parteien bleibt undefiniert, bislang sind sie von Persönlichkeiten getrieben, und es handelt sich bei ihnen um Allianzen kleiner Zirkel politischer Eliten (BS 2026). Die politischen Loyalitäten bestimmen sich in erster Linie nach Clanzugehörigkeit oder religiöser Bindung an informelle Gruppierungen (AA 9.3.2026). Bislang wurden Wahlen immer im Rahmen eines Systems vollzogen, das auf Clans abstellt. Dementsprechend bleibt die Bedeutung politischer Parteien unklar (FH 2024b). Nach jüngeren Angaben gewinnen Parteien hingegen zunehmend an Bedeutung (BMLV/STDOK 2.6.2026).

Im Bundesparlament in Mogadischu finden regelmäßig Diskussionen und verbaler Schlagabtausch zwischen den Abgeordneten statt. Oppositionelle Arbeit ist in den von der Regierung kontrollierten Gebieten grundsätzlich möglich. Aufgrund manchmal unklarer Machtverhältnisse ist es jedoch schwierig, festzustellen, ob Gegner und Kritiker der Regierung im Einzelfall von staatlichen oder quasi-staatlichen Akteuren oder aber Dritten behindert oder gewaltsam angegriffen werden (AA 9.3.2026). Nach anderen Angaben werden politische Aktivisten und Gegner der Regierung oft eingeschüchtert und können jederzeit mit Repressionen, Schlägen oder gewaltsamer Verhaftung durch nationale und regionale Sicherheitskräfte konfrontiert werden (BS 2026). Mitunter werden geplante Demonstrationen der Opposition für illegal erklärt (Dawan 25.9.2025). Zur Einschüchterung der Opposition werden auch türkisch bemannte Waffensysteme eingesetzt, etwa indem Kampfflugzeuge Schleifen über Mogadischu fliegen, oder indem Panzer an prominenten Punkten in der Stadt placiert werden (BMLV/STDOK 20.5.2026). Zuletzt wurde auch die Spezialeinheit Gorgor gegen die Opposition eingesetzt (BMLV/STDOK 2.6.2026). Die Bundesregierung befindet sich in einem offenen Konflikt mit der Oppositionskoalition Somali Future Council, welche u. a. die Verlängerung der Amtszeit des Bundespräsidenten ablehnt und mit Parallelwahlen droht. Diesbezüglich kam es im Juni 2026 in Mogadischu zu gewalttätigen Auseinandersetzungen (CT/M. DeAngelo/A. Shah/AEI 6.8.2026).

So hat etwa die Regierung im Vorfeld der Bezirksratswahlen in Mogadischu im November 2025 Sicherheitskräfte gegen Oppositionstreffen, Demonstrationen und Journalisten eingesetzt (Sahan/SWT 12.11.2025). Ende September 2025 wurde der ehemalige Präsident und nunmehrige Oppositionelle Sheikh Sharif Sheikh Ahmed samt Entourage von Sicherheitskräften angegriffen, bei dem Schusswechsel wurden mindestens zehn Menschen verletzt (Sahan/SWT 29.9.2025). Anfang April 2025 wurde ein Politiker der oppositionellen Gruppe Shacabka (das Volk) verhaftet. Kollegen und Menschenrechtsgruppen beschrieben die Festnahme als eine Art Entführung (Horn 11.4.2025). Schon im Jänner 2025 hat die Bundesregierung versucht, Versammlungen von Abgeordneten und Oppositionsparteien in Mogadischu aufzulösen. Zudem wurden an mehrere Hotels Schreiben verschickt, in dem sie darüber informiert wurden, dass derartige Versammlungen ohne vorherige Genehmigung der Bundesregierung verboten sind (Sahan/SWT 12.2.2025).

In Puntland wurde Mitte 2025 ein Abgeordneter seines Mandats entledigt, nachdem sein paralleles Engagement für den SSC-Khatumo bzw. den North Eastern State (NES) offenkundig geworden ist (RD 15.7.2025).

Al Shabaab ist offen anti-demokratisch und lehnt die Demokratie, welche sie einmal als un-islamisch und westlich, dann wieder als christlich oder jüdisch bezeichnet, ab. Das Ziel der Gruppe ist die Errichtung eines Kalifats (BS 2026). In den von ihr kontrollierten Gebieten wird oppositionelles Handeln nicht geduldet. Al Shabaab schreckt auch vor Hinrichtungen politischer Gegner nicht zurück (AA 9.3.2026).

Quellen

13.2 Somaliland

Letzte Änderung 2026-09-07 15:59

Grundsätzlich garantiert die Verfassung Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (BS 2026). Es gibt eine große Zahl an Organisationen der Zivilgesellschaft, die in allen Landesteilen in unterschiedlichen Bereichen (z. B. Frauen, Jugendliche, Berufskasten) aktiv sind (SPC 9.2.2022). Demonstrationen werden allerdings mitunter unterdrückt (HRCSL 2025).

Die Opposition ist in die Planung zur Wählerregistrierung für die nächsten anstehenden Wahlen eingebunden (HT 15.9.2025). Die meisten NGOs und Parteien können ohne Eingriffe arbeiten. Die autoritären Tendenzen nach 2016 gaben Grund zur Sorge, doch hat sich dieser Trend seit den Wahlen 2024 umgekehrt (BS 2026).

Laut Verfassung sind nur jeweils drei Parteien gleichzeitig zu einer Wahl zugelassen (BS 2026; vgl. FH 2024a). Derzeit zugelassen sind die Parteien Kulmiye, Kaah und Waddani. Politische Auseinandersetzungen zwischen Regierung und Opposition gehören innerhalb und außerhalb des Parlaments zur Normalität (AA 9.3.2026). Im Vorfeld der Wahlen im November 2024 kam es zu mehreren Verhaftungen von Mitgliedern der - damals oppositionellen - Waddani. Bei den Präsidentschaftswahlen hat sich dann allerdings der Kandidat der Waddani durchgesetzt (MBZ 4.4.2025).

Quellen

14 Haftbedingungen

Letzte Änderung 2026-09-07 16:51

Bedingungen: Die Bedingungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen entsprechen nicht den internationalen Standards (UNHRC/UNGA 30.1.2026). Es herrscht Überfüllung und es fehlt in vielen Gefängnissen an Wasser, Elektrizität, sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung (AA 9.3.2026; vgl. UNHRC 22.1.2026), die Infrastruktur ist veraltet. Anfang 2026 wird berichtet, dass das Zentralgefängnis in Mogadischu bei einer Kapazität von 500-700 Häftlingen 1.700 beherbergt (UNHRC/UNGA 30.1.2026). Zum Teil sind die Haftbedingungen lebensbedrohlich (AA 9.3.2026; vgl. UNHRC 22.1.2026). Vollzugsbeamten mangelt es an Wissen und beruflichen Fähigkeiten (AA 9.3.2026).

Auch in Somaliland sind Haftanstalten gemäß einer Quelle überbelegt und die Bedingungen dort sind hart (FH 2024a). Nach anderen Angaben genügen die Haftbedingungen in Hargeysa und Garoowe (Puntland) internationalen Standards (ÖB Nairobi 10.2024). Das unabhängige Human Rights Centre berichtet hinsichtlich besuchter Gefängnisse in Somaliland, dass es an angemessenen Sanitäranlagen mangelt und auch an adäquater Nahrungsmittelversorgung. Es herrscht demnach auch Überbelegung, und mitunter werden Gefangene aneinandergekettet (HRCSL 3.2024).

Eine Quelle vermutet, dass es landesweit nur drei Gefängnisse gibt, in welchen den Gefangenen täglich Zugang zu Essen, Wasser, Bewegung und Hygiene gewährt wird: das Zentralgefängnis von Mogadischu; das Gefängnis von Garoowe; und der neu erbaute Mogadishu Prison and Court Complex (MPCC). Doch selbst in diesen Gefängnissen sind die Insassen auf ihre Familien und Netzwerke angewiesen, um die begrenzte Versorgung mit Lebensmitteln und medizinischer Versorgung zu ergänzen. Insassen mit schwächeren Bindungen zu ihrem Clan und ihren Familien können ohne Zugang zu zusätzlicher Nahrung und Unterstützung eine weitaus härtere Haftstrafe erleiden als ihre Zellengenossen (Sahan/SWT 31.7.2024).

Das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) hat in Mogadischu, Bossaso, Garoowe und Hargeysa neue Gefängnisse errichtet oder alte saniert. So hat die Organisation etwa mitgeholfen, in Mogadischu den im März 2024 eröffneten MPCC zu errichten. Dort finden sich neben Gerichtssälen auch drei Haftblöcke (UN News 4.3.2024). Auch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) beteiligt sich an der Instandhaltung von Haftanstalten (ICRC 1.2025). Zudem wird Gefängnispersonal ausgebildet, z. B. in den Bereichen Menschenrechte und Gefängnisverwaltung (UNSC 30.9.2025).

Untersuchungshäftlinge werden zusammen mit Verurteilten untergebracht (UNHRC/UNGA 30.1.2026). Laut einer Quelle des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC) wird mitunter die Geschlechtertrennung in Haftanstalten nicht eingehalten, ebenso wenig werden Minderjährige von Erwachsenen getrennt (UNHRC 22.1.2026). Letzteres wird auch aus Somaliland berichtet (HRCSL 3.2024). Körperliche Züchtigung als Strafen für im Gefängnis begangene Verbrechen sind nicht verboten, sondern werden weitgehend akzeptiert (OHCHR 9.11.2022). In Somaliland wird teils auf psychisch kranke Insassen Rücksicht genommen (Odero 4.2024). 

Monitoring: In Süd-/Zentralsomalia beaufsichtigt und inspiziert die Generalstaatsanwaltschaft die Gefängnisse. Der Kommandant der Justizwache muss auf geäußerte Bedenken reagieren. Ein Monitoring erfolgt auch durch den Menschenrechtsausschuss des parlamentarischen Oberhauses, durch zivile Inspektionsausschüsse und den Menschenrechtsbeauftragten von Puntland. Das IKRK besucht regelmäßig Gefängnisse und Hafteinrichtungen der National Intelligence and Security Agency (NISA). Auch die UN-Behörde UNODC besucht Gefängnisse in regelmäßigen Abständen. Zivilgesellschaftliche Organisationen haben hingegen nur wenig Zugang (UNHRC/UNGA 30.1.2026). Das IKRK hat im Jahr 2024 landesweit 16 Haftanstalten besuchen können (ICRC 1.2025). In Somaliland können auch Partnerorganisationen des Hochkommissars für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) Häftlinge in Hafteinrichtungen betreuen (UNHCR 23.3.2026). 

Al Shabaab hält Personen, welche teils für verhältnismäßig geringfügige Vergehen verhaftet worden sind, unter unmenschlichen Bedingungen in Haft. Die Behandlung durch al Shabaab ist oft hart (USDOS 12.8.2025).

Quellen

15 Todesstrafe

Letzte Änderung 2026-09-08 08:13

In allen Landesteilen wird die Todesstrafe verhängt und vollzogen, deutlich seltener [Anm.: im Gegensatz zu Gebieten von al Shabaab] in Gebieten unter der Kontrolle der jeweiligen Regierung - und dort nur für schwerste Verbrechen (AA 9.3.2026). Das Strafgesetzbuch sieht die Todesstrafe für Verbrechen wie Hochverrat, Spionage und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor. Von islamischen Gerichten kann sie demnach auch für Verbrechen verhängt werden, die gegen die Scharia verstoßen, darunter gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen, Ehebruch, Diebstahl, Alkohol- und Drogenkonsum sowie Drogenhandel und Banditentum (UNHRC 22.1.2026). Teils wird die Todesstrafe unter Missachtung grundlegender Verfahrensrechte verhängt (AA 9.3.2026; vgl. HRW 4.2.2026), mitunter von Militärgerichten gegen Zivilisten (UNHRC 22.1.2026). 

Gesetzlich ist vorgesehen, dass Hinrichtungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch Erschießen vollzogen werden. Dies wird nicht immer respektiert (Sahan/SWT 21.6.2023). 2025 wurden in Somalia 25 Personen zum Tode verurteilt (vier Mitglieder der Sicherheitskräfte, neun Angehörige der al Shabaab, zwölf Zivilisten). Die Todesstrafe wurde 2025 24-mal vollstreckt (zwei Angehörige der Sicherheitskräfte, dreizehn Angehörige der al Shabaab, neun Zivilisten) (AA 9.3.2026). Nach Angaben der World Coalition Against the Death Penalty befinden sich 139 zum Tode Verurteilte in Haft (WCDP 2025). 

In Somaliland wurden im Feber 2025 zwei Polizisten durch Erschießen exekutiert. Sie waren des Mordes an einem Kollegen schuldig gesprochen worden (GN 8.3.2025). Es ist möglich, wegen Mordes zum Tode Verurteilte durch Verhandlungen freizukaufen (FTL 8.9.2022; vgl. AA 25.4.2025). Üblicherweise dient als Kompensation das Äquivalent von hundert Kamelen. Eine Quelle berichtet von einer derartigen Einigung in letzter Minute kurz vor der Exekution (FTL 8.9.2022).

Al Shabaab: Al Shabaab exekutiert Menschen u. a. aufgrund von Spionage- bzw. Kollaborationsvorwürfen (USDOS 12.8.2025). Die Todesstrafe wird auch wegen Ehebruchs und "Kooperation mit den Feinden des Islam" [Anm.: i.d.R. die Regierung, AUSSOM, UNO oder Hilfsorganisationen] verhängt (AA 9.3.2026). Todesurteile werden oft bei unfairen Prozessen gefällt (HRW 11.1.2024). Exekutionen durch al Shabaab werden öffentlich vollzogen (AA 9.3.2026).

Quellen

16 Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2026-10-05 11:28

Die somalische Bevölkerung bekennt sich zu über 99 % zum sunnitischen Islam (AA 9.3.2026; vgl. MBZ 4.4.2025). Nach anderen Angaben gibt es 99,9 % Muslime, geteilt in 98,1 % Sunniten, 1,2 % Schiiten und 0,6 % islamische Schismatiker (SFH 1.2026). Damit hat Somalia eine der höchsten Dichten an Muslimen weltweit. Der Islam ist derart eng mit allen Aspekten des Lebens im Land verbunden, dass der Begriff "Somali" immer auch eine muslimische Identität impliziert (EuroCon/U. Bulut 22.8.2024).

Nur eine sehr kleine Minderheit hängt jedenfalls tatsächlich einer anderen Religion oder islamischen Richtung an (USDOS 26.6.2024a; vgl. FH 2024b; AA 9.3.2026). Die christliche Gemeinde wird von einer Quelle auf tausend Mitglieder geschätzt (USDOS 26.6.2024a), von einer Quelle der norwegischen COI-Unit Landinfo hingegen auf 2.000-3.000. Eine andere Quelle berichtet, dass es in Mogadischu noch 20-30 Katholiken gibt, diese sind kaum oder gar nicht aktiv. Es gibt demnach auch echte Konvertiten (Landinfo 8.9.2025). 

In Somalia sind nach wie vor keine Voraussetzungen für eine freie Glaubensausübung gegeben (ACN 2026). Ausschließlich der sunnitische Islam genießt als Religionsgemeinschaft nennenswerte Rechte. Christen genießen keinerlei rechtlichen oder gesellschaftlichen Schutz (OpD 2026).

Im ganzen Land steht die Gesellschaft laut einer Quelle dem Christentum feindselig gegenüber (UNHRC 22.1.2026; vgl. EuroCon/U. Bulut 22.8.2024). Christen müssen ihren Glauben im Geheimen praktizieren (OpD 2026; vgl. UNHRC 22.1.2026; ACN 2026; Landinfo 8.9.2025). Die christlichen Gemeinden sind sehr klein und treffen sich nur sporadisch (Landinfo 8.9.2025). Der Besitz christlicher Schriften oder die Äußerung einer christlichen Überzeugung bergen ein erhebliches Risiko für Vergeltungsmaßnahmen (UNHRC 22.1.2026).

Somalis folgten traditionell der Shafi’i-Schule des islamischen Rechts, geführt von mehreren dominanten Sufi-Orden bzw. Sekten (turuuq) (Bryden/TEL 8.11.2021). Der Sufismus hat sich in Ostafrika in den vergangenen 200 Jahren ausgebreitet und in Somalia eigene Formen angenommen (AQSOM 2 7.2022), befindet sich jedoch seit wenigen Jahrzehnten auf dem Rückzug (Sahan/SWT 27.8.2025). Die Auslegung und Praktizierung des Islam nimmt je nach Region zunehmend konservative oder auch neo-salafistische Züge an. Damit wird dort die Freiheit der Weltanschauung eingeschränkt und eine progressive Gesetzgebung teils verhindert. Begünstigt wird dies durch die zahlreichen saudisch finanzierten und wahhabitisch geprägten Schulen im Land (AA 9.3.2026; vgl. Sahan/SWT 27.8.2025). Dieser Trend hin zu einer konservativeren, "puristischen" Auslegung des Islam gilt sowohl für Somalia als auch für Somaliland. Religiöse Normen beeinflussen zunehmend Politik, Wirtschaft und Gesellschaft (BS 2026). Laut einer Quelle hat der Salafismus in den Moscheen die Oberhand (AQSOM 4/STDOK 10.2025).

Andererseits schätzen viele Somali trotz des aggressiven Vordringens des importierten Salafismus’ nach wie vor ihren Sufi-Glauben und ihre Sufi-Bräuche (Bryden/TEL 8.11.2021). Als Sufi-Hochburgen gelten Galgaduud und Hiiraan (Sahan/SWT 14.10.2022). Salafisten, al Qaida und al Shabaab verabscheuen hingegen die Sufi-Interpretation des Islam (AQSOM 2 7.2022). Die junge Bevölkerung hat laut einer Quelle zunehmend weniger Lust auf islamistische Strömungen, welche sie mit Korruption oder Terrorismus verbindet (AQSOM 4/STDOK 10.2025).

Gesellschaft: Unabhängig von staatlichen Bestimmungen und insbesondere jenseits der Bereiche, in denen die staatlichen Stellen effektive Staatsgewalt ausüben können, sind islamische und lokale Traditionen und islamisches Gewohnheitsrecht weit verbreitet (AA 9.3.2026). Es herrscht ein starker sozialer Druck, den Traditionen des sunnitischen Islam zu folgen (USDOS 26.6.2024a). Für die meisten Somalis ist "somaliness" gleichbedeutend damit, Moslem zu sein. Konversion und Abfall vom Islam stellen somit nicht nur eine Rebellion gegen die grundlegende religiöse und soziale Ordnung dar, sondern bedeuten in den Augen vieler Somalis gleichzeitig den Verzicht auf die somalische Identität (Landinfo 8.9.2025) bzw. die Abkehr vom eigenen Clan (OpD 2026). Eine offen nicht-muslimische Lebensweise ist wegen dieses sozialen Drucks nicht möglich und kann insbesondere zum Ausschluss aus dem Clansystem und der Familie führen, was schwerwiegende soziale Konsequenzen hat (AA 9.3.2026).

Hingegen wird Aberglaube akzeptiert. Laut einer Studie glauben 75-100 % der Menschen an schwarze Magie, Dschinne und böse Geister (M.M. Islam/A.A. Siyad/S.M.M.R. Malik 9.9.2024).

Eine Konversion zu einer anderen Religion ist verboten, gilt als sozial inakzeptabel und als Verrat an Clan, Familie und Identität (OpD 2026; vgl. MBZ 4.4.2025). Jene, die unter dem Verdacht stehen, konvertiert zu sein, sowie deren Familien müssen mit Belästigungen (USDOS 26.6.2024a), bekennende Konvertiten mit Drohungen, Gewalt (Landinfo 8.9.2025) und Verfolgung durch die eigene Familie oder Gemeinschaft rechnen (UNHRC 22.1.2026). Sowohl Konversion als auch Apostasie und Aussagen, die als Blasphemie erachtet werden könnten, können zu Diskriminierung und Gewalt (MBZ 4.4.2025) und auch zu einer Verhaftung führen (USDOS 26.6.2024a). Laut einer Quelle wurden in den Jahren 2023 und 2024 Christen und Personen, die des Missionierens verdächtigt wurden (u. a. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen), Opfer von Gewalttaten wie Entführung, Vertreibung, Körperverletzung und Mord (ACN 2026). Eine andere Quelle berichtet, dass Konvertiten mit Ehrverbrechen, Verstoßung oder Hinrichtung konfrontiert sind - oft durch die eigenen Familien (OpD 2026).

Ein Konvertit berichtet der norwegischen COI-Unit Landinfo, dass er in den ersten Jahren nach seiner Konversion Morddrohungen und körperlicher Gewalt ausgesetzt gewesen ist - auch durch Familienmitglieder. Dies habe aber allmählich nachgelassen. Einer anderen Konvertitin wurden die Kinder weggenommen, zudem wurde sie in eine "Besserungsanstalt" (dhaqan ceelis) gebracht und dort mit Elektroschocks malträtiert. Manche Quellen von Landinfo berichten aber auch von Konvertiten, die von Familie und Clan toleriert worden sind und weiter in ihrer Heimat leben. Dabei handelt es sich aber um solche, die sich unauffällig verhalten und mitunter über beträchtliche Ressourcen oder Verbindungen verfügen (Landinfo 8.9.2025).

Quellen

16.1 Gebiete unter Regierungskontrolle

Letzte Änderung 2026-10-05 11:28

Somalia ist seinem verfassungsmäßigen Selbstverständnis nach ein islamischer Staat, der nicht vorrangig auf religiöse Vielfalt und Toleranz ausgelegt ist (AA 9.3.2026). Die Verfassungen von Somalia, Puntland und Somaliland bestimmen den Islam als Staatsreligion. Das islamische Recht (Scharia) wird als grundlegende Quelle der staatlichen Gesetzgebung genannt (AA 9.3.2026; vgl. OpD 2026), alle Gesetze müssen mit den generellen Prinzipien der Scharia konform sein. Auch die Verfassungen der anderen Bundesstaaten erklären den Islam zur offiziellen Religion (USDOS 26.6.2024a).

In der Verfassung sind ein Diskriminierungsverbot aufgrund der Religion (FH 2024b) sowie die freie Glaubensausübung festgeschrieben (UNHRC 22.1.2026; vgl. USDOS 26.6.2024a). Gleichzeitig wird dort aber Missionierung bzw. die Werbung für andere Religionen verboten (FH 2024b; vgl. MBZ 4.4.2025; AA 9.3.2026). Der Übertritt zu einer anderen Religion und Apostasie sind gesetzlich nicht explizit verboten, wohl aber wird die Scharia entsprechend interpretiert. Blasphemie und "Beleidigung des Islam" sind hingegen Straftaten, die mit zwei Jahren Haft geahndet werden können (USDOS 26.6.2024a; vgl. MBZ 4.4.2025). Nach anderen Angaben ist es Muslimen verboten, eine andere Religion anzunehmen (AA 9.3.2026; vgl. OpD 2026) und wird das Christentum faktisch kriminalisiert (OpD 2026). Es sind keine rezenten Fälle bekannt, wo Apostasie vom Staat verfolgt worden wäre. Trotzdem üben Nicht-Muslime ihren Glauben nicht frei aus (MBZ 4.4.2025). Nach anderen Angaben überwacht etwa die Religionspolizei in Puntland mutmaßlich Konvertiten (OpD 2026).

Es ist illegal, sich als Atheist oder nicht-religiös zu bezeichnen. Im April 2019 wurde ein Universitätsprofessor zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt, weil er sich "blasphemisch" geäußert hatte (er hatte auf Facebook die Frage gestellt, ob es angesichts der Dürre eine sinnvolle Strategie sei, zu beten). Der Professor wurde nach zehn Monaten Haft entlassen, bekam aber weiterhin Morddrohungen (HumInt 28.8.2020). In Benadir hat der Gouverneur anlässlich des Ramadan 2024 eine Warnung ausgegeben, wonach Restaurants und Hotels, welche während der Fastenstunden Gäste bewirten, der Entzug der Betriebslizenz droht. Auch der öffentliche Khat- oder Tabakkonsum sei demnach untersagt (HO 11.3.2024).

In Mogadischu und z. B. Merka gibt es nach wie vor Feste und Feierlichkeiten der Sufis. Manche sprechen sogar von einer Auferstehung des Sufismus. In Mogadischu werden Sufis laut einer Quelle nicht verfolgt. Viele Armee- und Polizeikommandanten sind Sufis (AQSOM 4/STDOK 10.2025).

Quellen

16.2 Gebiete von al Shabaab

Letzte Änderung 2026-10-05 11:29

In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab sind Politik und Verwaltung von religiösen Dogmen geprägt (BS 2026). Dort ist das Praktizieren eines moderaten Islams sowie anderer Religionen untersagt. Bei Zuwiderhandlung drohen drastische Strafen (AA 9.3.2026). In den von der Gruppe kontrollierten Gebieten verhalten sich selbst schiitische Muslime sehr zurückhaltend; auch gemäßigte Sunniten werden mitunter verfolgt (OpD 2026).

Al Shabaab setzt in den von ihr kontrollierten Gebieten gewaltsam die eigene harsche Interpretation des Islam und der Scharia durch (MBZ 4.4.2025; vgl. ACN 2026). Die Gruppe drangsaliert, verletzt oder tötet Menschen aus unterschiedlichen Gründen, u. a. dann, wenn sich diese nicht an die Edikte der Gruppe halten. Eltern, Lehrer und Gemeinden, welche sich nicht an die Vorschriften von al Shabaab halten, werden bedroht (USDOS 26.6.2024a). Menschen werden von der Polizei der al Shabaab (hisba) zum Pflichtgebet in die Moscheen beordert (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022). Die Gruppe verbietet in ihrem Gebiet generell "un-islamisches Verhalten" - Kinos, Fernsehen, Musik, Internet, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und weiteres mehr. Es gilt das Gebot der Vollverschleierung (USDOS 26.6.2024a; vgl. TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022; CFR 6.12.2022). Allerdings scheint al Shabaab bei der Durchsetzung derartiger Normen pragmatisch zu sein (ICG 27.6.2019b) bzw. erfolgt diese nicht einheitlich (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022).

Die Terrorgruppe nimmt auch Nichtmuslime und Andersdenkende ins Visier, sodass Christen und andere religiöse Minderheiten ihren Glauben nicht offen ausüben können. Die Ausübung eines anderen Glaubens als des Islams ist verboten (ACN 2026). Die Gruppe stellt zweifellos für Konvertiten eine tödliche Gefahr dar (Landinfo 8.9.2025). Laut einer Quelle exekutiert al Shabaab Christen - insbesondere Konvertiten (OpD 2026). Bezüglich der Sufis gibt es seitens al Shabaab eine leichte Entspannung, wiewohl deren Lage im Gebiet der Gruppe nicht völlig sicher ist (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Auf Apostasie steht die Todesstrafe (FH 2024b). Kritik am Islam und Blasphemie können zur Exekution führen (HumInt 28.8.2020). Am 5.8.2021 wurde ein 83-Jähriger in der Nähe der Stadt Ceel Buur (Galmudug) von al Shabaab durch ein Erschießungskommando hingerichtet. Dem urteilenden Gericht zufolge hatte der Mann gestanden, den Propheten beleidigt zu haben (BAMF 9.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Im Juni 2024 hat die Gruppe zwanzig Sufi-Kleriker in Lower Shabelle entführt (MBZ 4.4.2025).

Quellen

16.3 Somaliland

Letzte Änderung 2026-10-05 11:29

Die somaliländische Verfassung sieht zwar Glaubensfreiheit vor, erklärt aber gleichzeitig den Islam zur Staatsreligion und verbietet die Konversion zu einer anderen sowie die Missionierung für eine andere Religion (BS 2026; vgl. AA 9.3.2026). Auch Blasphemie ist verboten (USDOS 12.8.2025). 

Im Jahr 2017 wurde in Hargeysa eine katholische Kirche betrieben [Anm.: Diese wurde von der Delegation der FFM Somalia 2017 besucht]. Sie musste aufgrund von Protesten allerdings geschlossen werden. Im Juni 2023 konnte die Kirche erneut geöffnet werden, sie darf aber keine Missionstätigkeiten ausüben. Besucht wird sie in erster Linie von in Somaliland lebenden Indern und Kenianern. Laut einer Quelle der norwegischen COI-Unit Landinfo leben in Somaliland schätzungsweise 100 somalische Christen (Landinfo 8.9.2025).

Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 kommt es gegenüber im Land befindlichen christlichen Äthiopiern fallweise zu Diskriminierung auf Basis der Religion (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass dem Christentum feindselig begegnet wird (OpD 2026).

Staatlicherseits kommt es fallweise zur Strafverfolgung von Nicht-Muslimen: Am 6.8.2022 wurde eine 22-jährige Frau von einem Regionalgericht wegen Konversion zum Christentum zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt (USDOS 22.4.2024; vgl. ACIA 10.5.2023), die Strafe wurde im Mai 2023 um zwei Jahre verkürzt (USDOS 22.4.2024). Bereits im August 2022 war eine andere Konvertitin vom Regionalgericht in Hargeysa ebenfalls zu fünf Jahren Haft verurteilt worden (ACIA 10.5.2023) - wegen Blasphemie, Apostasie, Beleidigung des Islam und des Propheten sowie der Verbreitung des Christentums. Im Oktober 2023 wurde die Berufung einer der beiden vor dem Supreme Court in Hargeysa verhandelt. Sie wurde nach ihrer "Rückkehr" zum Islam wieder auf freien Fuß gesetzt (USDOS 26.6.2024a). Die andere Frau befand sich (Stand Mai 2023) in Haft, auch sie hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (ACIA 10.5.2023). [Anm.: Es sind keine neueren Informationen dazu verfügbar.]

Quellen

17 Minderheiten und Clans

Letzte Änderung 2026-10-05 11:29

Clans [zu Clanschutz und traditionellem Recht (xeer) siehe auch Rechtsschutz, Justizwesen ]: In Somalia herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2026). Derart haben die Clanstrukturen nach dem Staatszerfall in Teilen die Rolle des Staates übernommen (AA 9.3.2026). Der Clan ist die relevanteste soziopolitische und ökonomische Einheit in Somalia. Für den Somali stellt er die wichtigste Identität dar, für die es zu streiten und zu sterben gilt (NLM/Barnett 7.8.2023). Clans kämpfen für das einzelne Mitglied. Gleichzeitig werden alle Männer im Clan als Krieger erachtet (AQSOM 4 6.2024). Die Clanzugehörigkeit beeinflusst die sozialen Beziehungen einer Person sowie deren Zugang zu Beschäftigung, Ressourcen, Macht, Justiz und Sicherheit (SFH 1.2026; vgl. AQSOM 4 6.2024). 

Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessensvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dient er als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des traditionellen Rechts (xeer). Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler (Sahan/SWT 26.10.2022). Traditionelle Führer haben also einen erheblichen Einfluss auf die somalische Gesellschaft. Bei Friedensbemühungen können sie die Rolle offizieller politischer Akteure ergänzen oder sogar übertreffen (SG 12.5.2025).

Clanterritorium: Die eigene Clanzugehörigkeit hat auch immer eine geographische Dimension. Verschiedene Clans in Somalia und den Nachbarländern dominieren unterschiedliche Gebiete, die sogenannten degaan (Landinfo 5.3.2026) - die Kerngebiete der patrilinearen Abstammungsgruppe (AQSOM 4/STDOK 10.2025). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten - nicht aber die berufsständischen Gruppen - haben ihr eigenes Territorium (SEM 31.5.2017). Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017; vgl. AQSOM 4/STDOK 10.2025). 

Clanwissen: Alle Somali kennen ihren Clan - bis auf sehr wenige Waisenkinder (Landinfo 5.3.2026; vgl. ACCORD 31.5.2021). Das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, ist von überragender Bedeutung. Dieses Wissen dient zur Identifikation und zur Identifizierung (Shukri/TEL 3.5.2021). Die Clanzugehörigkeit bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Auch junge Menschen im urbanen Umfeld kennen ihren Clan, allerdings fehlen ihnen manchmal die Details - etwa zu Clanältesten. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 betrifft dies tendenziell eher junge Frauen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer anderen Quelle können junge Somali immer schwerer motiviert werden, sich mit dem eigenen Clan zu beschäftigen. In den vergangenen Jahren ist zu beobachten, dass die jüngere Generation z. B. in Hargeysa nicht mehr unbedingt xeer-affin ist. Zudem identifizieren sich Jugendliche gerade im städtischen Bereich heutzutage viel eher mit der Stadt oder dem Bezirk, aus dem sie kommen, oder aber mit einer Fußballmannschaft. Und selbst im ländlichen Raum wirkt sich hier der Einfluss des Internets aus. Tatsächlich wussten viele Menschen vor 1991 kaum etwas über ihren Clan. Der Clan ist erst mit dem Zusammenbruch des Regimes, mit der Eskalation des Konflikts wieder relevant geworden (AQSOM 4/STDOK 10.2025).

Die Clanidentität kann sich auch ändern. So gibt es beispielsweise in Jubaland Hawiye / Galja'el, die sich über lange Jahre aufgrund eines Abkommens als Darod identifiziert haben und ihre Hawiye-Identität erst im Zuge des Bürgerkriegs wieder angenommen haben (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Laut Angaben einer Quelle kann das eigene Clannetzwerk auch auf Mitglieder eines sozialen Netzwerks ausgedehnt werden - z. B. auf einen Schulfreund (AQSOM 4/STDOK 10.2025). Es gibt keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (Landinfo 4.4.2016).

Diskriminierung im Clanwesen: Die Gesellschaft ist nicht entlang von ethnischen Linien, sondern entlang von Clanzugehörigkeiten gespalten. Diskriminierungen kommen aufgrund der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder einem Clan, der in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke aufweist, vor (AA 9.3.2026). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2026). Selbst relativ starke Clans können von einem lokalen Rivalen ausmanövriert werden, und es kommt zum Verlust der Kontrolle über eine Stadt oder eine regionale Verwaltung. Meist ist es die zweitstärkste Lineage in einem Bezirk oder einer Region, welche über die Verteilung von Macht und Privilegien am unglücklichsten ist (Sahan/SWT 30.9.2022). Gleichzeitig mag auf einer Ebene innerhalb eines Clans oberflächlich betrachtet Einheit herrschen, doch wenn man näher heranzoomt, treten Konflikte zwischen den unteren Clanebenen zutage (NLM/Barnett 7.8.2023). Laut dem Experten Höhne sind jedenfalls jene starken Gruppen, die über eine lange Genealogie verfügen (laan dheere) und meist über viele Mitglieder verfügen, als privilegiert zu bezeichnen. Hat eine solche Gruppe auch noch Zugang zu Waffen, kann sie andere dominieren (EUAA 5.2025a).

Die strukturelle Diskriminierung von Minderheitenclans kann aufgrund von sozioökonomischen Daten empirisch nachgewiesen werden (AA 9.3.2026). Ohnehin marginalisierte Gruppen werden diskriminiert und stoßen auf Schwierigkeiten, ihr Recht auf Teilhabe an wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Prozessen wahrzunehmen (UNSOM 5.8.2023; vgl. BS 2026). Die Marginalisierung führt zu einer ungerechten und diskriminierenden Verteilung der Ressourcen (UNSOM 5.8.2023) - etwa beim Zugang zu humanitärer Hilfe (AA 9.3.2026). Menschen, die keinem der großen Clans angehören, sehen sich in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021a); und auch von Politik und Wirtschaft werden sie mitunter ausgeschlossen. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2026). Darüber hinaus sind Frauen aus Minderheitenclans häufiger von sexualisierter Gewalt bedroht (AA 9.3.2026). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UN OCHA 14.3.2022).

Recht [siehe hierzu auch Rechtsschutz, Justizwesen]: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021a). Allerdings können Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe für Minderheiten den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020a). Es kommt mitunter zu staatlicher Diskriminierung. So wurde beispielsweise in Mogadischu ein Strafprozess, bei welchem Rahanweyn und Bantu als Kläger gegen einen Polizeioffizier, der von einem großen Clan stammt, aufgetreten waren, vom Gericht ohne Weiteres eingestellt (Horn 6.5.2024).

Auch im xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017; vgl. MBZ 4.4.2025). Diese muss z. B. wissen, wie sie den Schutz des Clans überhaupt in Anspruch nehmen kann (MBZ 4.4.2025). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen (gashanbuur) einem anderen Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen (AQSOM 4 6.2024; vgl. DI 6.2019). Diese Resilienzmaßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019). Aufgrund solcher Allianzen werden auch Minderheiten in das System des xeer eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu mag/diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten - oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit - ihre Rechte im xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019), denn die bilaterale Struktur von xeer zwischen zwei Clans oder Subclans führt oft zu ungleichen Ergebnissen, wobei die Machtdynamik zwischen den Clans sowohl die Lösung als auch die Durchsetzung von Urteilen beeinflusst. Im Rahmen des xeer erhalten untere Gesellschaftskasten weniger Entschädigung oder es kommt zu unfairen Urteilen. Der Ausdruck looma ooyaan (niemand weint um sie) versinnbildlicht, dass Verbrechen gegen diese Clans oft ungestraft bleiben und Opfer bei den Streitbeilegungsprozessen benachteiligt werden (Sahan/SWT 27.1.2025).

Netzwerke abseits von Clans: Die Mitgliedschaft in islamischen Organisationen und Verbänden gewinnt immer mehr an Bedeutung. Sie bietet eine Möglichkeit zur sozialen Organisation über Clangrenzen hinweg. Mit einer Mitgliedschaft kann eine "falsche" Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden. Zumindest in bestimmten Teilen Somalias entsteht auch eine Form von Sozialkapital unter Mitgliedern der jüngeren Generation, die biografische Erfahrungen und Interessen (Bildung oder Beruf) teilen und manchmal in Jugendorganisationen organisiert sind oder sich in informellen Diskussionsgruppen und online treffen (BS 2026). Soziale Netzwerke abseits des eigenen Clans - z. B. Heirat, Verwandte mütterlicherseits, Freunde - können für das eigene Leben ebenfalls von Bedeutung sein; doch in Konflikt- und Krisensituationen ist der Clan von größerer Bedeutung (Landinfo 5.3.2026). 

Laut einer Quelle gibt es von charismatischen sheikhs geführte Gemeinschaften, die auf Sufi-Orden aufbauen (Jamaaca, Tariiqa). Deren Mitglieder  betätigen sich in der Landwirtschaft und im religiösen Lernen und missachten genealogische oder sonstige Verpflichtungen (AQSOM 4/STDOK 10.2025).

Clankonflikte [zu einzelnen Clankonflikten siehe Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten und Unterkapitel]: Clankonflikte können aus verschiedenen Gründen ausgelöst werden, darunter der Zugang zu Ressourcen, Land und Landrechten, zu Arbeitsplätzen und Märkten; die Verletzung des Schutzstatus' von Frauen oder anderer Schutzwürdiger; Beleidigungen; der Wettbewerb um politische und administrative Macht (EUAA 5.2025a).

Blutrache: Davon können laut einer Quelle selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen, tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht immer möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (STDOK 8.2017). Fehden zwischen rivalisierenden Clans können in Einzelfällen Generationen zurückreichen und zu Morden führen - oft an jungen Männern, die nur aufgrund ihrer Abstammung ins Visier genommen werden. In Süd-/Zentralsomalia breiten sich Rivalitäten gerade in ländlichen Gebieten aus. Doch auch in Städten kommt es vermehrt zu Rachemorden. Manchmal fußen Konflikte auf einem langjährigen Wettbewerb um Ressourcen (z. B. Zugang zu Weideland oder Wasser). Doch selbst Kleinigkeiten können manchmal eine tödliche Fehde auslösen - z. B. eine Bemerkung eines Politikers. Eine lokale Organisation verzeichnet für das Jahr 2022 mehr als 160 Clan-bezogene Morde, die meisten davon blieben ohne Strafverfolgung (BBC/A. Ali 19.4.2025).

In Somaliland können Rachemorde nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 im Fall eines Mordes vorkommen (z. B. wenn der eigene Bruder einen Angehörigen eines anderen Clans getötet hat). Meist gibt es für solche Fälle Abkommen zwischen Subclans im Rahmen des xeer. Dort ist festgelegt, ob ein Mord durch einen Mord gebüßt wird oder durch eine Zahlung. Ein normaler Bürger in Hargeysa muss sich laut dieser Quelle diesbezüglich keine Sorgen machen. In größeren Städten sind im Fall eines Mordes Sicherheitskräfte eingebunden, Täter werden verhaftet. In den östlichen Landesteilen - insbesondere in Sanaag und Sool - wird die Polizei hingegen selten involviert, dort herrscht das traditionelle System vor (Omer/STDOK/SEM 4.2023).

[Zu Clanauseinandersetzungen in Somaliland siehe Sicherheitslage / Somaliland]

Quellen

17.1 Bevölkerungsstruktur

Letzte Änderung 2026-10-05 11:29

Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021b; vgl. BS 2026). Die Bevölkerung ist nach Angaben einer Quelle ethnisch homogen, gleichwohl wird der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung als "unklar" angegeben (AA 9.3.2026). Eine Quelle gibt folgende Zahlen an: 85 % ethnische Somali, 15 % Bantu und andere nicht-somalische Gruppen (SFH 1.2026), wie etwa Benadiri und Bajuni (BS 2026). Es gibt allerdings keine einheitliche Sichtweise bezüglich der Definition von Minderheiten in Somalia (UN OCHA 14.3.2022). 

Abseits davon trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017).

Große Clanfamilien: Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden:

  • Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent.
  • Hawiye leben v. a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.
  • Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia).
  • Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet (SEM 31.5.2017). Sie selbst erachten sich nicht als Teil der Dir (AQSOM 4 6.2024). In Süd-/Zentralsomalia finden sich kaum Isaaq, diese halten sich dort i.d.R. nur vorübergehend aus beruflichen Gründen auf (Landinfo 5.3.2026).
  • Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017).

Minderheiten: Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017).

Quellen

17.1.1 Somaliland

Letzte Änderung 2026-09-03 05:54

Hauptclans in Somaliland:

  • Awdal: v. a. Dir / Gadabursi, Dir / Issa;
  • Woqooyi Galbeed und Togdheer: v. a. Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal;
  • Sool: v. a. Darod / Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq / Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq / Habr Jeclo (Caynabo);
  • Sanaag: v. a. Darod / Warsangeli (Las Qooray, Ceerigaabo), Isaaq / Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq / Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016).

Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015; vgl. SEM 31.5.2017; Landinfo 19.1.2026). Zusätzlich gibt es noch alteingesessene Familien mit arabischem Hintergrund (HRCSL 3.2024).

Insgesamt wird Somaliland von den Isaaq dominiert, die etwa zwei Drittel der Bevölkerung stellen. Es bestehen keine Clanverbindungen zwischen Somaliland und Süd-/Zentralsomalia. Die somaliländischen Clans verfügen dort über keine traditionellen Stammesgebiete (degaan) und umgekehrt (Landinfo 5.3.2026).

Quellen

17.2 Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung 2026-10-05 11:29

Politik: In Süd-/Zentralsomalia sind politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB Nairobi 10.2024). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. FH 2024b) [siehe dazu auch Politische Lage/Süd-/Zentralsomalia]. Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2024b). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen, und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So finden sich in der aktuellen Regierung zwar alle relevanten Clans und Gruppen wieder (AA 9.3.2026), und das Frauen- sowie das Umweltministerium werden von Angehörigen von Minderheiten geführt (AQ21 11.2023). Experten geben gegenüber EUAA allerdings zu bedenken, dass Angehörige von Minderheiten auch in hochrangigen Positionen nur über wenig Macht und politisches Gewicht verfügen (EUAA 5.2025a). In Süd-/Zentralsomalia ist die formelle Vertretung von Minderheiten im Rahmen der 4.5-Formel nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die Formel trägt dazu bei, dass bestehende Strukturen aufrechterhalten und damit Minderheiten sozial und politisch ausgrenzt werden (ÖB Nairobi 10.2024). Zudem wird die Regierung zunehmend von Hawiye dominiert (Sahan/SWT 16.9.2024).

Lage: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich von der übrigen Bevölkerung - mittelbar auch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 9.3.2026; vgl. FH 2024b). Zudem sind die Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen weniger gut ausgebaut, sie verfügen über geringere Ressourcen (Sahan/SWT 24.10.2022) und erhalten weniger Remissen (Sahan/SWT 24.10.2022; vgl. SPC 9.2.2022). In staatlichen Behörden - etwa Polizei und Justiz - sind Minderheiten nur spärlich vertreten (ÖB Nairobi 10.2024). Die mächtigen Gruppen erhalten den Löwenanteil an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu [Anm.: Beide Gruppen sind v. a. Landwirte und nicht Nomaden und können bei Dürre schwerer ausweichen]. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr 2011. Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird (Sahan/SWT 24.10.2022). Selbst in Mogadischu erhalten Minderheitenangehörige weniger Nahrungsmittelhilfe (TANA/ACRC 9.3.2023). Sie stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber (UN OCHA 14.3.2022). Die intern Vertriebenen (IDPs) in den angeschwollenen Lagern am Rand von Mogadischu und anderen großen Städten sind zum Großteil Angehörige der Bantu oder berufsständischer Kasten (Sahan/SWT 14.5.2025).

Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Gebieten, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB Nairobi 10.2024). Von Frauen marginalisierter Gruppen eingebrachte Vergewaltigungsanzeigen werden tendenziell ignoriert (UNSOM 5.8.2023).

Mogadischu: In der Hauptstadt verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (AQSOM 4 6.2024; vgl. FIS 7.8.2020b). Laut einem Experten dominieren auch die Rahanweyn mittlerweile bestimmte Stadtteile. Insgesamt leben in Mogadischu sehr viele unterschiedliche Clans, alle können Eigentum besitzen, sich in der Wirtschaft betätigen (AQSOM 4 6.2024), sich frei bewegen und niederlassen (MBZ 4.4.2025). Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (FIS 7.8.2020a). Außerdem tendieren die Menschen dazu, auf dem Gebiet des eigenen Clans zu wohnen. Beziehungen zu Abgaal oder Habr Gedir - familiäre, wirtschaftliche, eheliche oder freundschaftliche - sind von Vorteil, um Konflikte abwenden oder lösen zu können. Generell agieren die dominanten Clans Mogadischus aber nicht im rechtsfreien Raum, da sie aufgrund von z. B. in Mogadischu begangenem Unrecht mit Gegenunrecht in anderen Teilen Somalias rechnen müssen (AQSOM 4 6.2024). Im Allgemeinen ist es schwierig, Menschen, die in Mogadischu aufgewachsen sind, oberflächlich nach Clans zu differenzieren. Es gibt keine äußerlichen Unterschiede, auch der Akzent ist der gleiche. Anhand von Namen lassen sich die Menschen nicht einmal ethnisch zuordnen, da vor allem arabische Namen verwendet werden (UNFPA/DIS 25.6.2020). [Zum Clanwesen in Mogadischu siehe auch Sicherheitslage / Süd-/Zentralsomalia / Banadir.]

[Zum Verhältnis von al Shabaab zu Clans und Minderheiten siehe Kapitel Sicherheitslage/Al Shabaab]

Quellen

17.2.1 Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation

Letzte Änderung 2026-10-05 11:31

Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums. Die soziale Stellung der einzelnen ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich (SEM 31.5.2017). Mitunter werden sie als Fremde erachtet (SPC 9.2.2022). So können Angehörige ethnischer Minderheiten auf Probleme stoßen - bis hin zu Staatenlosigkeit - wenn sie z. B. in einem Flüchtlingslager außerhalb Somalias geboren wurden (UNHCR 22.12.2021b).

Generell sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Verfolgung mehr ausgesetzt, wie dies Anfang der 1990er der Fall war (MBZ 4.4.2025). In den Städten ist die Bevölkerung allgemein gemischt, Kinder gehen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit in die Schule und Menschen ins Spital (UNFPA/DIS 25.6.2020). Nach anderen Angaben können Angehörige ethnischer Minderheiten Diskriminierung und Benachteiligung ausgesetzt sein - etwa beim Zugang zu sozialer Absicherung oder zu humanitärer Hilfe. Auch im xeer werden sie marginalisiert (MBZ 4.4.2025). 

Die Bantu (Jareer) sind die größte Minderheit in Somalia (SEM 31.5.2017; vgl. FIS 7.8.2020b). Sie stammen teils von Bauernvölkern ab, die bereits vor der Expansion der Somali an den Flüssen existiert haben; teils stammen sie von nach Somalia importierten Sklaven ab. "Adoon" - ein abwertendes Wort, das noch immer von einigen ethnischen Somalis für die Jareer verwendet wird - bedeutet wörtlich "Sklave". Ein weiteres abwertendes Wort für somalische Bantu - "tiimo jareer" ("hartes Haar") - bezieht sich vorgeblich auf die dichten Locken ihrer Haare im Gegensatz zu den "weichen Locken" ethnischer Somali. Die Bantu selbst haben dies aufgegriffen und bezeichnen sich als "Jareer" ("die Harten"). Als sie ihre zahlenmäßige Stärke erkannt haben, änderte sich der Name in "Jareer Weyne" – "die großen Harten". Was einst eine Beleidigung war, ist heute ein Ehrenzeichen (Sahan/Menkhaus 23.8.2023).

Traditionell waren somalische Bantu in verschiedenen, getrennten Gemeinschaften im Süden Somalias verstreut. Hier gibt es z. B. die Makanne, Shiidle, Gobaweyne, Mushunguli und Shangani (Sahan/Menkhaus 23.8.2023), die Kabole, Reer Shabelle und Oji. Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Juba und Shabelle (SEM 31.5.2017; vgl. UNHCR 22.12.2021b). Zudem werden Bantu oft für manuelle Tätigkeiten eingesetzt. Sie übernehmen Arbeiten, die von ethnischen Somali als zu gering erachtet werden (Sahan/Menkhaus 23.8.2023). Sie bewirtschaften Felder, hüten Vieh, putzen Häuser, kochen, betreiben Kleinhandel und verkaufen Waren auf den Straßen (Sahan/SWT 5.4.2025).

Die Bantu waren jahrzehntelang systematischer Diskriminierung, Ausgrenzung und Gewalt durch die somalische Regierung und die somalische Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt (Sahan/SWT 3.11.2023). Sie sind die am stärksten marginalisierte, ausgegrenzte und ausgebeutete somalische Gemeinschaft. Von Machtpositionen auf lokaler und nationaler Ebene werden sie vielfach ausgeschlossen (Sahan/Menkhaus 23.8.2023; vgl. MBZ 4.4.2025). Die Bantu werden überall in Somalia rassistisch stigmatisiert und diskriminiert (ACCORD 31.5.2021; vgl. Sahan/SWT 13.10.2025), viele Somali erachten sie als minderwertig (MBZ 4.4.2025; vgl. SEM 31.5.2017; UNHCR 22.12.2021b) bzw. als Bürger zweiter Klasse (BS 2026). Sie befinden sich am untersten Ende der Gesellschaft (LIFOS 19.6.2019). Der mangelnde Zugang zu Bildung, Beschäftigung und politischer Vertretung hat einen Kreislauf aus Armut und Ausgrenzung verursacht und die Möglichkeiten für wirtschaftlichen und sozialen Aufstieg eingeschränkt. Dies wiederum verstärkt gesellschaftliche Stereotypen (Sahan/SWT 3.11.2023; vgl. TANA/ACRC 9.3.2023). In Städten wie Kismayo mangelt es den Bantu an Ressourcen und Unterstützung (Sahan/SWT 1.12.2023).

In IDP-Lagern werden sie diskriminiert, Bantu-Frauen mangelt es dort an Schutz durch die traditionelle Clanstruktur (USDOS 22.4.2024; vgl. LIFOS 19.6.2019). Bantu haben kaum Zugang zum xeer (LIFOS 19.6.2019) und sind folglich besonders schutzlos (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. FIS 7.8.2020b). Auch in der Politik sind sie kaum vertreten (Sahan/SWT 13.10.2025). Die Diskriminierung von Bantu ist auch in der Bundesarmee und im somalischen Rechtssystem allgegenwärtig. Oft wird ihnen der Zugang zur Justiz verweigert, sie tragen ein höheres Risiko, vor Gericht ungerecht behandelt zu werden (Sahan/SWT 3.11.2023); im Justizsystem selbst sind Bantu kaum vertreten (TANA/ACRC 9.3.2023). Der Informationsminister, Daud Aweys, ist ein Bantu (Sahan/SWT 5.4.2025).

Nach anderen Angaben sind einige Bantu-Gruppen mit lokal mächtigen Clans Allianzen eingegangen, um sich dadurch zu schützen (FIS 7.8.2020b). So sind etwa die Bantu am östlichen Ufer des Juba teils mit den Digil-Mirifle affiliiert, am westlichen Ufer teils mit den Darod/Ogaden, in der Stadt Buale auf beiden Seiten mit den Digil-Mirifle (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Eine Quelle erklärt, dass die meisten von ihnen als niedrige Kaste einem dominanten somalischen Clan angehören. Gleichzeitig erklärt der Experte Ken Menkhaus zur jüngeren Entwicklung der Bantu in Somalia: Bis vor Kurzem hatten die unterschiedlichen Bantu-Gruppen kein Gefühl einer gemeinsamen Identität. Auch ihre Probleme und ihr Identitätsgefühl waren lokal und nicht national. Sich als "Jareer" zu bezeichnen, ist neu. Bis vor Kurzem waren die Bantu unbewaffnet und daher politisch schwach und anfällig für Raubüberfälle. Der Aufstieg von al Shabaab hat das geändert. Die Gruppe nutzt Missstände aus, die Jareer sind dabei ein offensichtliches Ziel. Der Beitritt zu al Shabaab wurde oft als attraktive Option angesehen, da er den Jugendlichen der Jareer ein Gehalt, eine Waffe, Status und Schutz verschafft hat. Obwohl die meisten Jareer heute der al Shabaab gegenüber misstrauisch und viele aus dem Territorium der militanten Gruppe geflohen sind, hat die Tatsache, dass so viele zu Kämpfern geworden sind, begonnen, ihren Status zu verändern (Sahan/Menkhaus 23.8.2023).

Heute finden sich unter den hunderttausenden IDPs im Großraum Mogadischu zu fast 80 % Bantu (FIS 7.8.2020b). Viele wurden schon Anfang der 1990er aus den Flusstälern vertrieben und bilden nun in den Vorstädten eine verarmte Unterschicht (Sahan/SWT 5.4.2025). Menkhaus erklärt diesbezüglich: Somalische Bantu stellen heute einen signifikanten Prozentsatz der städtischen Bevölkerung in Südsomalia. Dies könnte bei allgemeinen Wahlen durchaus von Bedeutung werden und ist einer der Hauptgründe, warum politisch einflussreiche Clans in den Städten darauf bestehen, die Jareer als IDPs zu bezeichnen, die per Definition anderswo hingehören. Tatsächlich ist ihre Umsiedlung aber dauerhaft geschehen. Die Jareer bilden heute eine große städtische Unterschicht mit begrenzten Aussichten auf soziale Mobilität und ein besseres Leben außerhalb der sogenannten IDP-Lager. Wahr ist aber auch, dass zumindest einige städtische Jareer nunmehr bewaffnet und in der Lage sind, Banden oder Milizen in Mogadischu zu leiten und Straßenproteste zu mobilisieren. Das ist eine außergewöhnliche Entwicklung, die noch vor nicht allzu langer Zeit undenkbar gewesen wäre (Sahan/Menkhaus 23.8.2023). So geschehen ist dies etwa, als ein Offizier der Bundesarmee - ein Bantu - verhaftet worden war. Sowohl in Baidoa als auch in Mogadischu kam es daraufhin zu Protesten von Bantus (Sahan/SWT 16.8.2024).

Mischehen werden stigmatisiert (LIFOS 19.6.2019). Eine Jareer-Frau, die einen Mann aus einem laan dheer (einem nomadischen somalischen Clan) heiratet, wird i.d.R. toleriert, weil sie "nach oben" heiratet. Umgekehrt aber gilt die Heirat eines Jareer-Mannes und einer Frau aus "noblem" Clan als Tabu, das Gewalt mit sich ziehen kann (Sahan/SWT 5.4.2025). Viele Fußsoldaten von al Shabaab, die aus Middle Shabelle stammen, gehören zu Gruppen mit niedrigem Status - etwa zu den Bantu. Al Shabaab hat diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020). 

Benadiri ist laut dem Experten Höhne ein Dachbegriff für verschiedene Gruppen, die üblicherweise die sogenannte Benadir-Küste bewohnen (Mogadischu, Merka, Baraawe, Kismayo). Dabei stammt der Begriff Benadir vom persischen bandar (Hafen) (EUAA 5.2025a). Laut einem Ältesten der Benadiri finden sich Angehörige dieser Gruppen entweder im städtischen Raum oder aber als Landwirte - etwa um Afgooye. Der Experte Höhne erklärt, dass sich vor allem die Ashraf/ Hassan / Sarmon im Hinterland (bis hinauf nach Bakool) finden (EUAA 5.2025a). Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal (SEM 31.5.2017). Viele Benadiri werden als "hellhäutig" erachtet (gibil cad), andere - etwa die Ashraf / Hassan / Sarman, die Bandhabow und die Dhabarweyne - als dunkel (gibil madow) (EUAA 5.2025a).

Vor 1991 hatten die Benadiri einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017), ihre Position in der Gesellschaft ist stärker als jene anderer Minderheiten (MBZ 4.4.2025). In Mogadischu stellen die Benadiri die zweitgrößte Minderheitengruppe. Einige von ihnen haben es geschafft, reich zu werden (FIS 7.8.2020b). Es kommt zu Mischehen mit den dominanten Clans, wodurch die soziale Absicherung gestärkt wird (MBZ 4.4.2025; vgl. EUAA 5.2025a). Laut einer Quelle sind die Benadiri in die breitere Gesellschaft integriert (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Zwar kann es zu Diskriminierung kommen, doch werden sie nicht aufgrund ihrer Ethnie systematisch zu Opfern (MBZ 4.4.2025). Laut einem Experten werden Benadiri zwar marginalisiert und haben keinen Einfluss; dafür können sie aber an ihren angestammten Orten wohnen (AQSOM 4 6.2024). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (Landinfo 21.5.2019b). Laut einer Quelle von EUAA finden sich Benadiri in der Regierung, laut einer anderen Quelle haben sie einen gewissen Zugriff auf staatliche Institutionen (EUAA 5.2025a). Sie verfügen über 5-6 Abgeordnete im somalischen Parlament und stellen einen stellvertretenden Bürgermeister von Mogadischu (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Die Bajuni sind ein kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln im Süden Somalias sowie in Kismayo (SEM 31.5.2017; vgl. UNHCR 22.12.2021b), aber auch entlang der kenianischen Küste bis Lamu lebt. Der UNHCR zählt die Bajuni zu den Benadiri (UNHCR 22.12.2021b). Mittlerweile leben Bajuni auch in Mogadischu (EUAA 5.2025a). Laut einer Quelle zählen sie neben den Bantu zu den am meisten marginalisierten Gruppen Somalias (MBZ 4.4.2025).

Kinder von Mischehen der al Shabaab: Einige somalische Mädchen und Frauen haben ausländische Kämpfer (z. B. aus Europa, USA, Asien) der al Shabaab geheiratet. Die aus solchen Ehen hervorgegangenen Kinder sind teils leicht zu identifizieren (ICG 27.6.2019a).

Quellen

17.3 Berufsständische Gruppen (Gabooye, Madhiban etc.)

Letzte Änderung 2026-10-05 11:32

Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017), es handelt sich ethnisch um Somali (Landinfo 19.1.2026). Ein Experte erklärt gegenüber EUAA, dass einige Teile der Gabooye auch zu den vor-islamischen und vor-somalischen Gruppen zählen könnten, die vor den nomadischen Somali das Land bewohnt haben (EUAA 5.2025a). In der Vergangenheit wurden diese Gruppen jedenfalls aufgrund ihres durch Geburt eingetretenen sozialen Status’ rigide isoliert. Sie wurden auch vom diya-System ausgeschlossen und waren daher nicht berechtigt, Kompensation zu empfangen oder zu bezahlen. Dadurch waren sie vom somalischen System der Gerechtigkeit und kollektiven Sicherheit ausgeschlossen (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Nunmehr sind sie aber nach Genealogie organisiert (AQSOM 4/STDOK 6.2026; vgl. Landinfo 19.1.2026) und können teils bis zu 15 Vorfahren der väterlichen Linie aufzählen (Landinfo 19.1.2026). Im Gegensatz zu den "noblen" Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017). Eine Quelle spricht von "Pseudo-Genealogien" (AQSOM 4/STDOK 10.2025).

Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021a; vgl. SEM 31.5.2017) - etwa Jäger, Friseure, Schuster, Lederverarbeiter, Brunnenbauer, Korbflechter, Zimmerer, Schmiede oder traditionelle Heiler (MBZ 4.4.2025). Die berufsständischen Gruppen stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017; vgl. AQSOM 4 6.2024; Landinfo 19.1.2026) sowie die Hawle (Landinfo 19.1.2026). Laut Angaben des Experten K.D. Ashour umfasst der Sammelbegriff "Gabooye" folgende Gruppen in ganz Somalia und den somalischen Teilen der Nachbarländer: Madhiban, Muse Dheriyo, Tumal, Yibir, Hawle, Wardheere, Yahar, Galgale, Asowe und Hawrarsame. Gleichzeitig erklärt der Experte Vitturini, dass lediglich die Madhiban und Muse Dheriyo zu den Gabooye gehören (EUAA 5.2025a). Ein Experte erklärt, dass es sich bei "Gabooye" um einen erfundenen Sammelbegriff handelt, der v. a. in Nordsomalia häufig Verwendung findet (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Ein weiterer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021a); nach anderen Angaben wurde dieser Begriff früher verwendet und gilt heute als veraltet und abwertend (Landinfo 19.1.2026). In Somaliland ist er heute verpönt (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Es ist unklar, welcher Überbegriff für die Gabooye im Süden des Landes üblich ist. Quellen von Landinfo verwendeten in der Vergangenheit konsistent das Wort "Midgan". Die in Südsomalia beheimateten berufsständischen Gruppen sind nach Ansicht von Landinfo weitaus weniger organisiert als jene im Norden und leben demnach i.d.R. in Verbindung mit den Mehrheitsclans. Sie gelten in allen somalischen Regionen als Minderheit und daher hinsichtlich stärkerer Clans als schwächere Partei (Landinfo 19.1.2026). Wenn solche Gruppen von einem lokal herrschenden Clan angegriffen werden, ist es für sie nahezu unmöglich, Gerechtigkeit zu erhalten (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Der Experte Ashour nannte gegenüber EUAA folgende Gruppen:

  • Madhiban: traditionell Friseure, Gerber, Lederverarbeiter, Schuster, Kunsthandwerker und Dienstleister; Frauen betätigen sich auch in traditioneller Medizin, als Beschneiderinnen oder in spirituellen Dienstleistungen - letzteres bringt in der zunehmend konservativ-sunnitischen Gesellschaft ein erhebliches Stigma mit sich;
  • Muse Dheriyo: v. a. in Somaliland und der äthiopischen Somali-Region; traditionell Friseure; Frauen mitunter auch traditionelle Heilerinnen und Beschneiderinnen;
  • Tumal: ganz Somalia; traditionell Schmiede, in jüngerer Zeit auch Mechaniker in Autowerkstätten;
  • Hawle, Asowe und Wardheere: v. a. äthiopische Somali-Region, nur sehr wenige in Somalia;
  • Yahar: v. a. in Süd-/Zentralsomalia, in Galgaduud, Hiiraan und Middle Shabelle;
  • Galgale: v. a. in Puntland und im Süd-/Zentralsomalia;
  • Hawrasame: v. a. in der äthiopischen Somali-Region, in Puntland und Süd-/Zentralsomalia
  • Yibir: traditionelle Heiler und spirituelle Medien, manchmal als "Hexer" erachtet (EUAA 5.2025a).

Eine Quelle von Landinfo berichtet, dass Angehörige von Mehrheitsclans sich bei Asylanträgen im Westen als Gabooye ausgeben. Diesbezüglich bieten einige Gabooye gegen Entgelt an potenzielle Asylwerber auch "Beratungsgespräche" an (Landinfo 19.1.2026).

Quellen

17.3.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung 2026-10-05 11:32

Grundsätzlich galten die Gabooye bei den Mehrheitsclans als unrein, physischer Kontakt sollte möglichst vermieden werden. Vitturini erklärt auf Grundlage seiner Feldforschung, dass diese Norm weitgehend verschwunden ist (Landinfo 19.1.2026). Zwei Quellen hingegen berichten, dass die Mehrheitsbevölkerung nach wie vor den Kontakt mit Gabooye weitgehend meidet und Vorurteile hinsichtlich deren Unreinheit immer noch weit verbreitet sind (Landinfo 19.1.2026; vgl. AQSOM 4/STDOK 6.2026). Es kommt zu Beschimpfungen (AQSOM 4 6.2024).

Einerseits können sich Angehörige von Berufskasten in Mogadischu überall niederlassen; andererseits fehlen ihnen dort gefestigte Netzwerke. Die meisten von ihnen leben verstreut, in Isolation und ständiger Angst. Die Strategie des "sich Versteckens" scheint systematisch zu erfolgen. Einzelne Haushalte suchen auch Unterschutzstellung bei Nachbarn oder lokalen Clans (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Laut einer Quelle sind Angehörige von Minderheiten in der Hauptstadt aber keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (Landinfo 21.5.2019b). Ein Experte erklärt, dass Gabooye zwar nicht angegriffen werden, diese aber davor Angst haben. Minderheiten werden laut dieser Quelle nicht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit angegriffen, es sei denn, dass sie bei einem Vorhaben im Weg stehen (AQSOM 4 6.2024).

Allerdings sind Angehörige berufsständischer Kasten Belästigung und Ausbeutung ausgesetzt (Sahan/SWT 1.12.2023). Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2026; vgl. AQSOM 4 6.2024), mitunter diskriminiert und ausgeschlossen (MBZ 4.4.2025; vgl. BS 2026). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017) bzw. steigen sie sowohl bei Verhandlungen im xeer als auch bei politischen Ernennungen regelmäßig schlechter aus (Sahan/SWT 13.10.2025).

Der Zugang berufsständischer Kasten zu Bildung, zum Arbeitsmarkt und teilweise auch zur Gesundheitsversorgung ist eingeschränkt. Das Tabu der Mischehe [siehe weiter unten] führt zur Isolation der Gabooye (EUAA 5.2025a; vgl. AQSOM 4 6.2024). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten i.d.R. eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017).

Im Parlament finden sich sechs Abgeordnete der berufsständischen Kasten, sie stellen auch zwei Minister (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Insgesamt verfügen sie aber in Mogadischu kaum über relevanten politischen Einfluss (Landinfo 19.1.2026).

Quellen

17.3.2 Somaliland

Letzte Änderung 2026-10-05 11:29

Die Verfassung bekennt sich zum Gebot der Nichtdiskriminierung (AA 9.3.2026). In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Im öffentlichen Diskurs ist eine Diskriminierung der Gabooye verpönt, eine öffentliche Herabwürdigung ist gesellschaftlich nicht mehr akzeptabel (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Die Clanältesten der Minderheiten sind gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt (SEM 31.5.2017; vgl. Landinfo 19.1.2026), Gabooye können zumindest in Hargeysa am diya-System [siehe dazu Minderheiten und Clans] teilnehmen (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Offiziell besteht allerdings kein Minderheitenschutz (ÖB Nairobi 10.2024), und im Alltag kommt es zu Diskriminierung (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Bildung, zur Lokalpolitik oder zur Justiz werden die Gabooye benachteiligt (HRCSL 3.2024). Sie sind weiterhin nicht gleichgestellt und verfügen nur über geringe Ressourcen, sind weniger gebildet und werden als "low status" erachtet (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). So wurden sie beispielsweise vom cash-for-food-Programm des World Food Programme (WFP) de facto ausgeschlossen. Im Zuge einer Verhaftung können Gabooye nicht auf ein ähnliches Netzwerk zurückgreifen, wie dies Angehörige großer Clans können (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Generell spielt die Clanzugehörigkeit eine große Rolle (AA 9.3.2026).

Minderheiten: Laut Angaben aus dem Jahr 2021 verfügten die Gabooye damals sowohl im Oberhaus (guurti) als auch im Unterhaus (gaalti) über je einen Vertreter (Landinfo 19.1.2026). Im Kabinett des Präsidenten sind Minderheitenclans repräsentiert (AA 9.3.2026), der Landwirtschaftsminister ist ein Gabooye (Landinfo 19.1.2026; vgl. Horn 14.12.2024a). Zudem wurden auch Gurgura, Akisho, Tolje'le (Justiz) und Ayuub (Gesundheit) sowie die Habr-Awal-Koalition der Vorgängerregierung und auch die Clans aus Sanaag und Sool (Warsangeli - Fischerei, Entwicklung; Dhulbahante - Kommunikation) bei der Regierungsbildung berücksichtigt (Horn 14.12.2024a). Ein Experte gibt gegenüber EUAA allerdings zu bedenken, dass Personen von Minderheiten auch in hochrangigen Positionen nur über wenig Macht und politisches Gewicht verfügen (EUAA 5.2025a). Insgesamt verfügen sie kaum über relevanten politischen Einfluss (Landinfo 19.1.2026).

Laut Angaben des Forschers Vitturini bilden die Beziehungen zwischen Gabooye-Gruppen und Mehrheitsclans in Hargeysa kein reines Patron-Klient-Verhältnis mehr. Vielmehr sind etwa die Muuse Dheriyo als eigenständige diya-Gruppe anerkannt (Landinfo 19.1.2026). Eine systematische Verfolgung findet nicht statt (ÖB Nairobi 10.2024). Die Anerkennung hat allerdings den sozialen Status der Gabooye nicht geändert (Landinfo 19.1.2026). Angehörige dieser Gruppe leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. HRCSL 3.2024; Landinfo 19.1.2026). Im Justizsystem treffen Minderheitenangehörige auf Vorurteile (FH 2024a) und Benachteiligung (HRCSL 3.2024). Es kann vorkommen, dass Vergehen gegen Angehörigen von Minderheiten seitens der Polizei nicht nachgegangen wird. Sie werden von den somaliländischen Gerichten aber mehrheitlich fair behandelt, es kommt zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte. Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Im xeer (traditionelles Recht) haben Gabooye zwar ihre Rechte (SEM 31.5.2017), es kann aber vorkommen, dass Mehrheitsclans aufgrund ihrer Machtstellung Kompensationszahlungen nicht tätigen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018).

In Hargeysa leben Quellen von Landinfo zufolge 20.000-60.000 Gabooye (Landinfo 19.1.2026). In Ceerigaabo leben alle Gabooye (ca. 500 Haushalte) außerhalb des Stadtzentrums. Der Besuch einer Grundschule ist in Sanaag möglich; doch hinsichtlich höherer Bildung stehen Gabooye oft vor finanziellen Hindernissen. In der Verwaltung der Region arbeitete 2022 nur ein Gabooye; zwei arbeiteten bei Lokalräten (UNSOM 22.6.2022). Insgesamt hat sich die Situation laut zwei Quellen der FFM Somalia 2023 aber gebessert (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Während sich in den frühen 1990ern kaum Gabooye in den Schulen fanden, und die wenigen, die dies taten, dort belästigt wurden, hat sich dies geändert. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 gibt es kein Mobbing mehr, wenn auch teils weiterhin Vorurteile bestehen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023) - etwa, dass Gabooye schmutzig, promiskuitiv oder gefährlich sind (AQSOM 4/STDOK 10.2025).

Im Rahmen seiner Feldforschung im Jahr 2015 stellte Vitturini fest, dass die Gabooye in Hargeysa ihren Lebensunterhalt größtenteils nach wie vor mit ihren traditionellen Berufen bestreiten, darunter Friseure, Metallarbeiter und Schuhmacher. Vitturini identifizierte nur zwei bei Privatunternehmen angestellte Gabooye sowie elf weitere, die in Somaliland für Behörden arbeiteten. Auch von der Kamelhaltung sind sie weitgehend ausgeschlossen, sie verfügen meist über einige Ziegen oder Schafe. Für viele Gabooye in Hargeysa stellen auch Mieteinnahmen eine wichtige Einkommensquelle dar (Landinfo 19.1.2026). Da viele Gabooye im produzierenden Gewerbe aktiv sind, wirken sich Billigimporte v. a. aus Asien ökonomisch negativ aus (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Es gibt einige NGOs, die sich explizit für Minderheiten einsetzen. Hinsichtlich berufsständischer Gruppen sind dies u. a.: Daami Youth Development Organization (DYDO), Somaliland National Youth Organization (SONYO Umbrella), Ubax Social and Welfare Organization (USWO), Voices of Somaliland Minority Women Organization (VOSOMWO) (SEM 31.5.2017). Fälle von Gewalt gegen Gabooye werden i.d.R. in Medien dokumentiert und führen zu öffentlichen Debatten (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Quellen

17.3.3 Mischehen

Letzte Änderung 2026-10-05 11:32

Traditionell sind Ehen zwischen einer "starken" und einer "schwachen" Gruppe oder zwischen einer Mehrheits- und einer Minderheitsgruppe verpönt. Im Alltag sind sie jedoch aufgrund individueller Vorlieben oder aus Liebe dennoch üblich. Viele Minderheitengruppen heiraten überwiegend untereinander. Mischehen zwischen Angehörigen der Mehrheitsclans und Minderheitsgruppen wie Ashraf, Sheikhal und Benadiri werden akzeptiert. In solchen Fällen stammen die Ehefrauen typischerweise von der Minderheit (EUAA 5.2025a).

Insbesondere hinsichtlich Gabooye und Bantu/Jareer werden Mischehen mit Mitgliedern der Mehrheitsclans im Allgemeinen nicht akzeptiert (EUAA 5.2025a) bzw. stellen diese ein starkes Tabu dar (Landinfo 19.1.2026). Es gibt diesbezüglich Vorbehalte (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023) und Stigmatisierung (FH 2024a). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Laut einer Quelle von EUAA kann es aber auch hier zu Ablehnung seitens der Familien oder zur Beleidigung der gemeinsamen Kinder kommen (EUAA 5.2025a).

Insgesamt kommen solche Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017; vgl. FIS 5.10.2018; Landinfo 19.1.2026). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. SEM 31.5.2017). Laut einer Quelle kommen Mischehen im Süden häufiger vor (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe laut einer Quelle weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018).

Unter al Shabaab kommen Mischehen zwischen Angehörigen der Mehrheits- und Minderheitsgruppe häufiger vor (EUAA 5.2025a). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).

Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017). Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört (ÖB Nairobi 10.2024). So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem "noblen" Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen (SEM 31.5.2017; vgl. SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck (SEM 31.5.2017). Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie nach Angaben einer Quelle aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018). Laut Angaben einer Quelle von EUAA kann eine Mischehe mit einem Mann der Gabooye oder Bantu/Jareer zu einem großen Konflikt zwischen den betroffenen Familien führen. Es könnte demnach zu Drohungen oder Übergriffen kommen (EUAA 5.2025a).

In Somaliland werden Mischenehen von den Clans Isaaq und Darod abgelehnt, vom Clan der Dir eher akzeptiert (SEM 31.5.2017). Einer von Landinfo befragten Gabooye-Organisation war 2025 lediglich ein einziges Beispiel einer Mischehe in Somaliland bekannt: Nämlich jenes des Landwirtschaftsministers, der als Gabooye mit einer Isaaq verheiratet ist. 2016 wurden von Gabooye-Organisationen drei derartige Ehen angegeben. Allen Eheschließungen gemeinsam war, dass sie starke Reaktionen der beteiligten Mehrheitsclans auslösten. Diese haben interveniert und in zwei Fällen eine Auflösung der Ehe erwirkt (Landinfo 19.1.2026).

Quellen

17.4 Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit, Clanlose

Letzte Änderung 2026-10-05 11:31

Auch Angehörige starker Clans können zu Minderheiten werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominant ist. Dies kann Einzelpersonen oder auch ganze Gruppen betreffen. Generell gerät eine Einzelperson immer dann in die Rolle der Minderheit, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Im System von "hosts and guests" sind Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. Dieses System gilt auch für intern Vertriebene (IDPs) (SEM 31.5.2017). Ein Beispiel derartiger Auswirkungen stammt aus Puntland. Dort haben Sicherheitskräfte mehrere junge Männer festgenommen, von denen angenommen wurde, dass sie hinter einer Reihe von Angriffen auf Mitglieder der Ogadeni [Anm.: Der in Jubaland und kenianischen Somali-Gebieten vorherrschende Clan] in Garoowe stecken. Die Übergriffe wurden ausgelöst, weil eine Gruppe Jugendlicher in Nairobi einen jungen Mann aus Garoowe angegriffen und die Tat gefilmt hat. Die Angriffe in Garoowe gelten als Vergeltung für den Angriff in Nairobi (HO 8.9.2024).

Diskriminierung: Mitglieder lokal dominanter Clans genießen deutliche Vorteile in Bezug auf Sicherheit und wirtschaftliche Möglichkeiten, während Menschen außerhalb ihres eigenen degaan (Clangebiet) stärker von Konflikten sowie politischer und sozioökonomischer Ausgrenzung betroffen sind (Landinfo 5.3.2026; vgl. USDOS 22.4.2024). Es kann auch vorkommen, dass Personen, die einer kleinen Gruppe innerhalb eines großen Clans angehören, von den Nachbarn als Minderheit wahrgenommen und diskriminiert werden (AQSOM 4 6.2024). Denn auch innerhalb mächtiger Clans gibt es marginalisierte Subclans. Angehörige eines solchen können vulnerabel sein, müssen laut einer Quelle z. B. manchmal für Verbrechen bezahlen, für welche sie gar keine Verantwortung tragen (MBZ 4.4.2025).

Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 werden Menschen aus Somaliland in Süd-/Zentralsomalia nicht diskriminiert. Sie haben Vertreter im System, in der Regierung, im Parlament. Einige junge Somaliländer gehen trotz der schlechten Sicherheitslage der Möglichkeiten wegen nach Süd-/Zentralsomalia, insbesondere im humanitären Bereich (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023).

Ashraf und Sheikhal wurden von anderen Clans traditionell als "religiöse Menschen" oder gar "Religionslehrer" respektiert. Der Name Ashraf leitet sich vom arabischen Wort sharif ab (Ehre). Die Ashraf bestehen hauptsächlich aus den Gruppen Hassan und Hussein, viele von ihnen leben in und um Mogadischu bis hin nach Afgooye. Einige leben auch unter den Digil in der Region Bakool. Die Sheikhal gliedern sich in die Hauptlinien Loboge und Jazeera (v. a. in und um Mogadischu) und Aw Qutub (v. a. Äthiopien). Die meisten Ashraf und Sheikhal gelten als hellhäutig (gibil cad). In den letzten Jahren haben sie in Südsomalia an politischem und wirtschaftlichem Einfluss gewonnen. Sie haben auch Zugang zu Bildung. Einige Ashraf und Sheikhal sind erfolgreich im Geschäftsleben tätig, darunter auch im großen Stil in Mogadischu. Laut einer Quelle sind Angehörige beider Gruppen aufgrund ihrer Herkunft aus Clans gelegentlich Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt (EUAA 5.2025a).

Die sehr seltene Ausnahme an Personen, die ihre Clanidentität nicht kennen, bilden jene, die als Säuglinge vor einem Waisenhaus abgelegt worden sind (Landinfo 5.3.2026). Für eine Person ohne Clanidentität ist gesellschaftlicher Schutz nicht vorhanden. Dies führt nicht automatisch zu Misshandlung, fördert aber die Vulnerabilität. Sollte eine Person ohne Clanidentität und ohne Ressourcen zurückkehren, wird es im gegenwärtigen somalischen Kontext für diese physisch und wirtschaftlich sehr schwierig, zu überleben. Allerdings gibt es laut Experten so gut wie niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt (ACCORD 31.5.2021).

Somaliland - Dhulbahante / Konflikt in Sool und Sanaag (SSC-Khatumo, North Eastern State): Grundsätzlich waren Isaaq und Dhulbahante immer eng miteinander verwoben. Es sind die zwei am stärksten durch Mischehen verbundenen Clans in Somalia. Alleine in Hargeysa gibt es 60-70 % Mischehen. Hier erkennt man die Clans nicht einmal an ihrem Dialekt - weil sie eben so durchmischt sind. Im Rahmen des Konflikts um Laascaanood [Anm.: Siehe dazu Kapitel Sicherheitslage / North East State (NES)] wurden Familien auf die Zerreißprobe gestellt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Ängste und Hass wurden über die sog. sozialen Medien geschürt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt war im Rahmen des Konflikts um Laascaanood ein teils erschreckendes Niveau an ethnisch geprägter hate speech auf beiden Seiten zu beobachten, angestachelt insbesondere durch die Diaspora (AA 23.8.2024; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Situation hat sich später beruhigt, die Emotionen gingen nach unten (SECEX/STDOK/SEM 4.2023).

Laut mehreren Quellen der FFM Somalia 2023 wurden Dhulbahante in Hargeysa bzw. Zentral-Somaliland Stand Mai 2023 nicht bedroht oder zum Ziel (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023; SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023; Omer/STDOK/SEM 4.2023; INGO-V/STDOK/SEM 5.2023; SECEX/STDOK/SEM 4.2023; Sahan/STDOK/SEM 4.2023; IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Trotzdem fühlen sich Dhulbahante nunmehr mitunter auf Isaaq-Gebiet unsicher bzw. unwohl (Omer/STDOK/SEM 4.2023; vgl. SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle von EUAA leben aufgrund des Konflikts in Ost-Somaliland nur noch wenige Dhulbahante und Warsangeli in Hargeysa (EUAA 5.2025a). Zwei Quelle gaben 2023 an, dass Dhulbahante mitunter angefeindet wurden (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Eine aktuelle Quelle erklärt, dass es in Hargeysa keine bekannte Gewalt gegen Dhulbahante gibt. Einige von ihnen haben freilich die Stadt in Richtung Laascaanood verlassen. Dennoch leben weiterhin Dhulbahante in Hargeysa, z. B. als Politiker oder als Ehefrauen (AQSOM 4/STDOK 10.2025). Bei der Regierungsbildung im Jahr 2024 wurden Dhulbahante berücksichtigt (Horn 14.12.2024a).

[Anm.: In öffentlich verfügbaren Quellen konnten keine neueren Informationen gefunden werden, welche auf eine Diskriminierung von Dhulbahante in z. B. Hargeysa hinweisen würden.]

Quellen

  • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich]
  • ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar Somalia_ACCORD_Mai 2021.pdf, Zugriff 17.5.2022
  • AQSOM 4 - Anonymisierte Quelle Somalia 4 (6.2024): Expertengespräche
  • AQSOM 4/STDOK - Anonymisierte Quelle Somalia 4 (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (10.2025): Expertengespräche
  • EUAA - European Union Agency for Asylum (5.2025a): Somalia - Country Focus, https://www.euaa.europa.eu/publications/coi-report-somalia-country-focus, Zugriff 21.4.2026
  • HO - Hiiraan Online (8.9.2024): Puntland security arrests youth over TikTok-inspired clan attacks, https://www.hiiraan.com/news4/2024/Sept/197917/puntland_security_arrests_youth_over_tiktok_inspired_clan_attacks.aspx?utm_source=hiiraan&utm_medium=SomaliNewsUpdateFront, Zugriff 18.10.2024
  • Horn - Horn Observer (14.12.2024a): Somaliland President Abdirahman Abdillahi Irro Unveils Inclusive Somaliland Cabinet, https://hornobserver.com/articles/3071/Somaliland-President-Abdirahman-Abdillahi-Irro-Unveils-Inclusive-Somaliland-Cabinet, Zugriff 20.12.2024
  • INGO-V/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), International NGO V (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • IO-D/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisation D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (5.3.2026): Somalia: Migrasjon mellom Somaliland og Sør-Somalia, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2026/03/Somalia-respons-Migrasjon-mellom-Somaliland-og-Sor-Somalia-05032026.pdf, Zugriff 25.3.2026
  • MAEZA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Mitarbeiter einer Organisation für bilaterale Entwicklungszusammenarbeit (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • MAIO-G/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Mitarbeiter einer Internationalen Organisation G (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (4.4.2025): General Country of Origin Information Report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_June_2023.pdf, Zugriff 16.9.2025
  • Omer/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Ahmed Omer (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • Sahan/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • Scholar/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Scholar, Hargeysa (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • SECEX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Security Expert (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 12.3.2024
  • SOMNAT/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somaliland National (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/somalia, Zugriff 23.4.2024

18 Relevante Bevölkerungsgruppen

18.1 Frauen - allgemein

Letzte Änderung 2026-09-14 15:16

Die Rechte von Frauen bleiben weiterhin stark durch rechtliche, strukturelle und soziale Barrieren eingeschränkt - darunter Kinderehen, begrenzte Bildungschancen, Diskriminierung und weitverbreitete geschlechtsspezifische Gewalt. Somalia hat das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) nicht ratifiziert (HRW 4.2.2026). Grundsätzlich finden die Scharia-Regeln des Zivilrechts und Strafrechts Anwendung. Hier gelten für Frauen andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer (z. B. halbe Erbquote) (AA 9.3.2026).

Im xeer (traditionelles Recht) werden Frauen systematisch marginalisiert, da sie nicht als vollwertige Mitglieder ihrer mag/diya (Blutgeld) zahlenden Gruppen angesehen werden und innerhalb des Systems einen untergeordneten Rechtsstatus haben. Frauen sind von streitschlichtenden Versammlungen ausgeschlossen und müssen sich auf die Fürsprache männlicher Verwandter verlassen (Sahan/SWT 27.1.2025; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; SIHA 8.2024). Oft werden Gewalttaten gegen Frauen außerhalb des staatlichen Systems zwischen Clanältesten geregelt, sodass ein Opferschutz nicht gewährleistet ist (AA 9.3.2026). Im traditionellen System werden Vergewaltigungen oft im Rahmen kollektiver Clanverantwortung zwischen den betroffenen Clans (des Täters und des Opfers) abgehandelt (ÖB Nairobi 11.1.2024; vgl. SIHA 8.2024). Dabei darf das Opfer nach Angaben einer Quelle über die Höhe des Betrags mitentscheiden (ÖB Nairobi 11.1.2024). Nach anderen Angaben werden die Opfer nur selten eingebunden. Generell ist es für Frauen aber schwer, im Fall sexueller Gewalt Gerechtigkeit zu erlangen (SIHA 8.2024).

Im formellen Recht diesbezüglich geschaffene Gesetze haben zwar Signalwirkung, diese wendet sich aber insbesondere nach Außen (ÖB Nairobi 11.1.2024). Die Durchsetzung erfolgt uneinheitlich. Zudem fürchten sich Opfer vor Stigmatisierung oder Vergeltungsmaßnahmen, was sie von Anzeigen und der Suche nach Unterstützung abhält (UNHRC 22.1.2026).

Andererseits werden Frauen im Falle von Clankonflikten oft als neutral erachtet, da es für sie leichter möglich ist, sich an unterschiedliche Clans zu wenden, um z. B. eine Waffenruhe zu erbitten. Folglich sind Frauen aufgrund der Verwandtschaftsverhältnisse beim peace building durchaus mächtig (AQ21 11.2023).

Während Frauen in Somalia zunehmend entscheidende wirtschaftliche Rollen übernehmen und häufig als Hauptverdiener ihrer Familien auftreten, stoßen sie bei der Suche nach politischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auf Hindernisse. Oft finden sie sich in schlecht bezahlten Positionen wieder (BS 2026). Gemäß einer Studie zu Süd-/Zentralsomalia und Puntland verfügen Frauen dort nur über 50 % der Möglichkeiten der Männer - und zwar mit Bezug auf Teilnahme an der Wirtschaft; wirtschaftliche Möglichkeiten; Politik; und Bildung (SOMSUN 6.4.2021). Viele traditionelle und religiöse Eliten stellen sich vehement gegen eine stärkere Beteiligung von Frauen am politischen Leben; auch politische Akteure haben aus Wettbewerbsgründen keinerlei Interesse an einer Öffnung des politischen Feldes für Frauen (AA 25.4.2025). In Entscheidungspositionen sowie auf allen politischen Ebenen herrscht dementsprechend eine Absenz von Frauen. Insgesamt ist dies auf die patriarchale, auf Clans basierende Gesellschaft zurückzuführen (Sahan/SWT 19.1.2024; vgl. AA 25.4.2025; UNHRC 22.1.2026). Trotzdem finden sich bei Behörden, bei den Ma'awiisley, in der Bundesarmee, bei der National Intelligence and Security Agency und den Darawish Frauen, bei der Polizei sind es ca. 10 % (AQ21 11.2023; vgl. Sahan/SWT 9.9.2022).

Quellen

18.1.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung 2026-09-14 16:07

Diskriminierung: Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die diesbezügliche Verantwortung des Staates. Damit kontrastiert die prekäre Lage von Frauen und Mädchen in der Lebenswirklichkeit (AA 9.3.2026). Die provisorische Verfassung und das Rechtssystem bieten zwar formale Schutzmaßnahmen gegen Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, diese sind in der Praxis jedoch kaum wirksam. Frauen sind in Bereichen wie Wohnen, Bildung und Beschäftigung weitreichenden Benachteiligungen ausgesetzt (FH 2024b). 

In manchen somalischen Städten kam es in der Vergangenheit zu Kleidungsvorschriften - namentlich wurde das Tragen eines niqab (Schleiers) verboten. Dies geschah mitunter in Kismayo, Baidoa und Doolow. Begründet wurde die Maßnahme jeweils mit Sicherheitsbedenken (HO 6.8.2024).

[Zu Wirtschaft und Arbeit siehe Grundversorgung/Wirtschaft / Süd-/Zentralsomalia / Wirtschaft und Arbeit]

Frauen in der Politik: Bei der politischen Entscheidungsfindung werden Frauen marginalisiert (UNSC 2.2.2024). Die eigentlich vorgesehene Frauenquote von 30 % für Abgeordnete im somalischen Parlament wird nicht eingehalten, diese liegt bei knapp 20 % im Unterhaus (FH 2024b; vgl. UNSC 13.5.2022) und 26 % im Oberhaus (FH 2024b; vgl. UNSC 8.2.2022). Stand Juli 2024 fanden sich im 75-köpfigen Ministerrat sieben Frauen (Sahan/SWT 29.7.2024). Unter den in Puntland Anfang 2024 vereidigten 66 Parlamentsabgeordneten findet sich nur eine Frau (Sahan/SWT 19.1.2024). 

Gewalt gegen Frauen: Geschlechtsspezifische Gewalt, darunter häusliche Gewalt, sexueller Missbrauch, Frühverheiratung und Menschenhandel, bleibt weiterhin weit verbreitet (UNHRC 22.1.2026; vgl. AA 9.3.2026). Gewalt gegen Ehefrauen kommt häufig vor und wird oft toleriert; allerdings gibt es diesbezüglich Tabus, die Gewalt darf keine schweren körperlichen Schäden zur Folge haben (Bakonyi/ACCORD 9.12.2025).

Sexuelle Gewalt kommt weit verbreitet vor - Binnenvertriebene (IDPs) sind spezifisch betroffen (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. HRW 4.2.2026). Von den 32 Personen, die von den Vereinten Nationen zwischen Jänner und September 2024 als Opfer konfliktbezogener sexueller Gewalt registriert wurden, waren 16 IDPs (AI 29.4.2025). Im Zeitraum März-September 2025 waren es zwölf von zwölf (AI 21.4.2026). Frauen, die aus Minderheiten stammen, sind ebenso besonders vulnerabel hinsichtlich sexueller Gewalt, Kriminalität, Ausbeutung und Diskriminierung und haben gleichzeitig kaum Zugang zu Justiz oder Clanschutz (ÖB Nairobi 10.2024).

Zur Veranschaulichung: Im Jahr 2021 setzten sich die Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt laut UNFPA (United Nations Population Fund) wie folgt zusammen: 62 % physische Gewalt; 11 % Vergewaltigungen; 10 % sexuelle Übergriffe; 7 % Verweigerung von Ressourcen; 6 % psychische Gewalt; 4 % Zwangs- oder Kinderehe. 53 % der Fälle ereigneten sich im Wohnbereich der Opfer (UNFPA 14.4.2022). Laut Vereinten Nationen wurden alleine für den Zeitraum März-September 2025 14.915 Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt gemeldet, in 9.210 Fällen wurden Opfer versorgt (psycho-sozial, medizinisch, Beratung) (UNSC 30.9.2025). Frauen und Mädchen bleiben den Gefahren bezüglich Vergewaltigung, Verschleppung und systematischer sexueller Versklavung ausgesetzt (AA 9.3.2026; vgl. UNSC 30.9.2025). 

Sexuelle Gewalt - Gesetzeslage: Das Strafgesetzbuch befasst sich hinsichtlich sexueller Gewalt weniger mit Körperverletzung, sondern beschreibt diese eher im Sinne einer Verletzung der Sittlichkeit und der "sexuellen Ehre" (BS 2026). Es steht also nicht die körperliche Integrität, sondern es stehen Anstand und Ehre im Vordergrund (HRW 11.1.2024). Nach anderen Angaben ist Vergewaltigung gesetzlich verboten (AA 9.3.2026; vgl. MBZ 4.4.2025). Die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (MBZ 4.4.2025). Vergewaltigung bzw. Übergriffe in der Ehe sind hingegen nicht verboten (MBZ 4.4.2025: vgl. UKFCO 22.11.2024). Gleichzeitig ist laut einer Quelle einvernehmlicher Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe generell verboten (UKFCO 22.11.2024). Insgesamt ist die Gesetzeslage unklar und wird auch uneinheitlich angewendet (Sahan/SWT 9.2.2024) bzw. werden die bestehenden Gesetze kaum jemals umgesetzt (MBZ 4.4.2025).

Sexuelle Gewalt - staatlicher Schutz: Fälle sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt werden häufig als Kavaliersdelikte abgetan, eine Verurteilung der Täter mithilfe von Bestechung oder Kompensationszahlungen verhindert (AA 9.3.2026). Wenn eine Frau - trotz Angst vor sozialer Ächtung - z. B. Beschwerden über ihren Ehemann vorbringt, dann handelt üblicherweise nicht die Polizei, sondern Älteste oder Familienangehörige (Horn 6.2.2024); oder aber die Polizei versäumt es, Fälle zu erfassen oder zu untersuchen (UNHRC 22.1.2026), ist zurückhaltend oder verlangt Gebühren (UNHRC/UNGA 30.1.2026). Zudem wird Gewalt gegen Frauen aufgrund des Stigmatisierungsrisikos und mangelnder Reaktionen der von Männern dominierten Strafverfolgungs- und Justizsysteme oft gar nicht erst gemeldet (SW 3.2023; vgl. Sahan/SWT 9.2.2024; ÖB Nairobi 10.2024). Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt werden marginalisiert und stehen beim Zugang zum Justizsystem vor erheblichen Hindernissen (UNHRC 22.1.2026).

Folglich kann bei Vergewaltigungen von staatlichem Schutz nicht ausgegangen werden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BS 2026). Eine strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen erfolgt in der Praxis kaum (AA 9.3.2026; vgl. ÖB Nairobi 10.2024), die Aufklärungsrate ist verschwindend gering (AA 9.3.2026).

Sexuelle Gewalt - traditionelles Recht (xeer): Zum größten Teil werden Fälle sexueller Gewalt im traditionellen Rechtsrahmen erledigt (Sahan/SWT 13.3.2023; vgl. MBZ 4.4.2025), wo Frauen sich von einem männlichen Verwandten repräsentieren lassen müssen (Sahan/SWT 9.2.2024). Xeer stellt aber die Interessen des Clans und Clanbeziehungen in den Vordergrund, nicht jene des Opfers (MBZ 4.4.2025). Mitunter wird das Opfer gezwungen, den Täter zu ehelichen (MBZ 4.4.2025; vgl. Sahan/SWT 28.5.2025), und Täter werden nicht bestraft (ÖB Nairobi 10.2024). 

Sexuelle Gewalt - Unterstützung: Insgesamt gibt es für Opfer sexueller Gewalt beachtliche Hürden, um notwendige Unterstützung in Anspruch nehmen zu können (USDOS 22.4.2024). Somalische Frauen und Mädchen haben nur äußerst begrenzten Zugang zu Programmen, die sie vor Gewalt schützen (Sahan/SWT 13.3.2023), es gibt kaum rechtliche oder medizinische Unterstützungsangebote (Sahan/SWT 9.2.2024). Laut einer Studie aus dem Jahr 2020 erhielten 17 % der von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen Frauen und Mädchen Unterstützung (USDOS 22.4.2024). UNFPA treibt die Einrichtung sogenannter one-stop-center und Women and Girls' Safe Spaces (WGSS) voran und unterhält diese. Damit sollen Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt umfassend betreut werden. Sie können in solchen Einrichtungen in Sicherheit auf medizinische, psychosoziale, rechtliche und andere Hilfe zurückgreifen (UNFPA 16.6.2023; vgl. UNSC 30.9.2025; UNFPA 31.3.2026). UNFPA hat mit ihren Partnern im Jahr 2025 mehr als 5.000 Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt unterstützt. WGSS gibt es in Doolow, Xudur, Bossaso, Belet Weyne und Mogadischu (UNFPA 31.3.2026), one-stop-center u. a. in Kismayo, Baidoa und Dhusamareb (UNSC 30.9.2025). Auch der somalische Rote Halbmond (SRCS) bietet Opfern Unterstützung an - von psychosozialen Diensten bis hin zu rechtlichen Belangen (SRCS 2025). IDPs, die von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind, werden mitunter von UNHCR mit u. a. psychosozialen Diensten und einer Fallbetreuung unterstützt (UNHCR 23.1.2024; vgl. UNHCR 23.6.2024). Hierzu gehören u. a. auch ein sog. safe house, Verpflegung, Geldaushilfe und medizinische Versorgung (UNHCR 23.6.2024). In Mogadischu gibt es mindestens ein Frauenhaus. Dort werden Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt oder von Zwangsehen aufgenommen - auch Frauen, die vor einer Ehe schwanger geworden sind (Love Does 20.10.2023). Die NGO Elman Peace betreibt unter dem Titel "Sister Somalia" Krisenzentren für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt. Auch dort gibt es psychosoziale, medizinische und Trauma-Betreuung (Elman o.D.c). Die NGO SWSC bietet in Jubaland psychosoziale und rechtliche Unterstützung, die NGO SWDC tut dies in Mogadischu und im South West State (SW 11.2023).

Insgesamt mangelt es an angemessenen Unterkünften, psychosozialer Unterstützung und Rechtshilfe (UNHRC 22.1.2026). Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, fliehen häufig zu Geschwistern, Eltern oder anderen Verwandten (Bakonyi/ACCORD 9.12.2025). Die im Violence Observatory System erfassten Fälle von Gewalt gegen Aktivistinnen und Journalistinnen in Mogadischu, Baidoa und Kismayo zeigen eine geographische Ungleichverteilung: Während in Baidoa 98 % der Fälle nicht an einen safe space verwiesen wurden, waren es in Kismayo 71 % und in Mogadischu 66 %. Noch ungleicher gestaltet sich die Antwort auf die Frage, ob Opfer Rechtsschritte ergreifen möchten: 80 % der Opfer in Baidoa schlossen rechtliche Schritte gegen den Täter aus; dahingegen waren es in Kismayo nur 23 % und in Mogadischu nur 8 % (SW 11.2023).

Sexuelle Gewalt - Puntland: Nur in Puntland kriminalisiert ein Gesetz alle Formen sexueller Gewalt (MBZ 4.4.2025; vgl. UNFPA 14.4.2022), Vergewaltigung ist explizit verboten (Sahan/SWT 9.2.2024). [Anm.: Unklar ist, ob sich dies auch auf Vergewaltigung in der Ehe bezieht.] Es gibt eine von UNFPA unterstützte, mobile Rechtshilfe-Klinik, die Frauen und Mädchen aus vulnerablen und marginalisierten Gruppen berät und rechtlich unterstützt (GN 10.11.2022a). Insgesamt wird das o. g. Gesetz aber nicht implementiert (MBZ 4.4.2025). Oft überwiegt der Druck der Ältesten, wonach ein Opfer den Täter heiraten muss, oder aber Kompensation bezahlt wird (AQ21 11.2023).

Alleinstehende Frauen sind insbesondere dann gefährdet, wenn sie in IDP-Lagern leben. Dort haben sie ein erhöhtes Risiko, sexuelle Gewalt zu erfahren. Für Frauen, die auf kein Clan-Netzwerk zurückgreifen können, ist das Risiko noch größer. Die Hauptquelle für Schutz liegt in der erweiterten Familie der Frau. Wenn eine Frau nicht bei ihrer Großfamilie lebt, verringert sich ihre Sicherheit. Frauen, die einem Mehrheitsclan angehören, können mit einem gewissen Schutz rechnen (MBZ 4.4.2025).

Frauen - al Shabaab: In den von ihr kontrollierten Gebieten gelingt es al Shabaab, Frauen und Mädchen ein gewisses Maß an physischem Schutz hinsichtlich sexueller Gewalt und Entführung zukommen zu lassen (ICG 27.6.2019a; vgl. SW 3.2023). Die Gruppe interveniert z. B. auch in Fällen häuslicher Gewalt (ICG 27.6.2019a). Al Shabaab hat Vergewaltiger zum Tode verurteilt (USDOS 22.4.2024). Dies ist auch ein Grund dafür, warum es in den Gebieten von al Shabaab nur vergleichsweise selten zu Vergewaltigungen kommt (ICG 27.6.2019a; vgl. DI 6.2019). [Anm.: Unklar ist, ob hier nur Vergewaltigungen außerhalb der Ehe gemeint sind.]

Berichten zufolge werden Frauen und Mädchen häufig entführt und mit Kämpfern von al Shabaab zwangsverheiratet (UNHRC/UNGA 30.1.2026; vgl. USDOS 22.4.2024). Sie sowie ihre Familien haben generell kaum eine Wahl (USDOS 22.4.2024). Nach anderen Angaben werden die meisten Ehen mit Mitgliedern der al Shabaab freiwillig eingegangen, auch wenn der Einfluss von Eltern und Clan sowie das geringe Alter bei der Eheschließung nicht gering geschätzt werden dürfen. Eine solche Ehe bietet der Ehefrau und ihrer Familie ein gewisses Maß an finanzieller Stabilität, selbst Witwen beziehen eine Rente (ICG 27.6.2019a). Demgegenüber stehen ältere Berichte, wonach viele Eltern ihre Töchter in Städte gebracht haben, um sie vor dem Zugriff durch al Shabaab in Sicherheit zu bringen (DI 6.2019). 

Berichte legen nahe, dass sexualisierte Gewalt von al Shabaab im bewaffneten Konflikt gezielt eingesetzt wird (AA 9.3.2026). Frauen und Mädchen werden zur sexuellen Sklaverei und Hausarbeit gezwungen oder zu Kämpferinnen ausgebildet. Vertriebene, Angehörige von Minderheiten und marginalisierten Clans sind überproportional betroffen (UNHRC/UNGA 30.1.2026). 

Al Shabaab schränkt die Freiheit und die Möglichkeiten von Frauen auf dem Gebiet unter ihrer Kontrolle signifikant ein (SW 3.2023; vgl. TEL/Warah 11.3.2019). Aufgrund der Anwendung einer extremen Form der Scharia kommt es zur weitgehenden Diskriminierung von Frauen (AA 9.3.2026). Ihre ökonomischen Möglichkeiten sind eingeschränkt, so gibt es etwa keinen Khat- oder Tabakhandel; Teehäuser und Restaurants - sonst in Somalia üblich - dürfen nicht von Frauen betrieben werden. Sie sollen v. a. zu Hause bleiben und auf Interaktionen mit Männern außerhalb ihrer Verwandtschaft verzichten (Sahan/SWT 27.8.2025). Nominell ist ihnen das Verlassen des eigenen Hauses nur unter Begleitung eines männlichen Verwandten erlaubt (ICG 27.6.2019a). Allerdings setzt al Shabaab diese theoretischen Vorgaben nur willkürlich bzw. pragmatisch um Sahan/SWT 27.8.2025; vgl. ICG 27.6.2019a; AQ21 11.2023). V. a. auf dem Markt können Frauen weiterhin arbeiten - immerhin zahlen diese ja auch Steuern (Sahan/SWT 27.8.2025). Frauen müssen mitunter eine Sondergebühr dafür bezahlen, wenn sie ein "business" besitzen (AQ21 11.2023). Da immer mehr Familien vom Einkommen der Frauen abhängig sind, tendiert die Gruppe dazu, sie ihren wirtschaftlichen Aktivitäten nachgehen zu lassen (ICG 27.6.2019a).

[Zur (Zwangs-)Rekrutierung von Frauen und Mädchen durch al Shabaab siehe Wehrdienst / Al Shabaab - (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten]

Quellen

18.1.2 Somaliland

Letzte Änderung 2026-10-05 11:29

Politik und Recht: Vom guurti (Oberhaus) sind Frauen ausgeschlossen (USDOS 12.4.2022). Das Kabinett von Präsident Irro umfasst drei Ministerinnen (Horn 14.12.2024b). Nach der Wahl vom Mai 2021 gab es im Unter- bzw. Repräsentantenhaus keine einzige Abgeordnete (FH 2024a). Im Mai 2023 wurde als Nachfolgerin für einen verstorbenen Parlamentarier der UCID eine Frau angelobt (SD 14.5.2023). Nur drei von 220 Lokalräten landesweit sind weiblich (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben einer NGO ist es in den Jahren 2023 und 2024 zur vermehrten Verhaftung, Belästigung und Gewalt gegen Frauen gekommen, die sich für Gleichstellung einsetzen (SIHA 3.2025).

Häusliche Gewalt bleibt weiterhin ein Problem (FH 2024a), und auch geschlechtsspezifische Gewalt ist aufgrund des fragilen Rechtssystems und einer mangelnden Rechtsdurchsetzung weiterhin verbreitet (HRCSL 2025). 

Strafverfolgung: Ein neues Gesetz bezüglich Vergewaltigung und Sexualverbrechen wurde eingebracht und passierte im August 2020 das Repräsentantenhaus. Dieses Gesetz bricht einige internationale Menschenrechtsstandards. Es gestattet u. a. Kinder- und Zwangsehe und schließt eine Vergewaltigung in der Ehe aus. Das Gesetz lag zuletzt immer noch im Parlament und wurde nicht in Kraft gesetzt (MBZ 4.4.2025; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Gemäß Angaben des United Nations Development Programme (UNDP) wird Vergewaltigung mit Artikel 398 des Strafgesetzes verfolgt. Allerdings ist die Definition von Vergewaltigung dort sehr eng gehalten, und Richter verlangen oft nach Beweisen der Gewaltanwendung (z. B. zerrissene Kleidung, Verletzungen) (UNDP 27.3.2025).

Kulturelle und gesellschaftliche Stigmata stellen für Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt erhebliche Hürden dar, wenn es um den Zugang zu Justiz und Hilfsangeboten geht (UNDP 22.1.2025). Aufgrund sozialen Drucks werden Vergewaltigungen nur selten angezeigt (FH 2024a). Für das Jahr 2024 berichtet die somaliländische Polizei von 321 gemeldeten Vergewaltigungsfällen (HRCSL 2025). Auch auf Betreiben von Frauenhäusern werden Vergewaltigungen nachgewiesen und zur Anzeige gebracht, Verhaftungen folgen (UNICEF 26.2.2024). Die Dunkelziffer ist aber hoch, viele Vergewaltigungsfälle werden nach wie vor im traditionellen Rechtsrahmen durch Älteste verhandelt. Bei solchen Verfahren werden die Rechte der Opfer nicht ausreichend berücksichtigt (HRCSL 2025). Die Verurteilungsraten für angezeigte Fälle bleibt niedrig. Gleichzeitig wurden von 752 im Jahresbericht der staatlichen Menschenrechtskommission für das Jahr 2023 verzeichneten Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt nur 271 an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Dies deutet darauf hin, dass viele dieser Fälle außerhalb des Justizsystems beigelegt wurden (HRCSL 2025). Diesbezüglich hat der damals amtierende Präsident Bihi im Juni 2024 ein Dekret unterzeichnet, mit welchem die Verhandlung von Vergewaltigungsfällen durch Clanälteste verboten wurde. Alle derartigen Fälle sollen demnach der staatlichen Justiz zugeführt werden (HO 25.6.2024a; vgl. HRCSL 2025).

Im November 2025 wurde ein Koranlehrer vom Berufungsgericht in Togdheer zu 14 Jahren Haft verurteilt. Der Verurteilte wurde des sexuellen Missbrauchs von ihm unterstellten Kindern für schuldig befunden (Kaab 29.11.2025b). Ein anderer Täter sexueller Gewalt wurde zu zehn Jahren Haft verurteilt (UNDP 27.3.2025).

Hilfe: Die NGO WAAPO - ein Partner mehrerer UN-Organisationen - führt Frauenhäuser in Hargeysa, Borama und Burco. Das Angebot richtet sich an Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt und von FGM (weiblicher Genitalverstümmelung) und dient auch dem Kinderschutz. Die Einrichtungen bieten psychosoziale Beratung, medizinische Unterstützung, Rechtshilfe und Mediation (WAAPO o.D.a; vgl. UN OCHA 2022). Diese Dienste erfolgen kostenlos. Die Häuser arbeiten auch mit der Polizei zusammen. Den Frauen wird geholfen, nach Gewalttaten für Gerechtigkeit zu sorgen (UNICEF 26.2.2024). Mit WAAPO kooperiert auch die vom UNDP und der EU unterstützte Organisation Baahi-Koob. Diese setzt sich gegen geschlechtsspezifische Gewalt und dafür ein, dass Opfer Zugang zu Hilfe und Gerechtigkeit erhalten (UNDP 27.3.2025; vgl. UNDP 22.1.2025; HRCSL 2025). Das erste Baahi-Koob-Centre (BKC) wurde 2008 am Hargeisa Group Hospital aufgebaut, später wurden an Spitälern in Burco und Borama ähnliche Zentren eingerichtet. Die BKC bieten lebenswichtige medizinische Versorgung, psychologische Unterstützung und Rechtsberatung und dienen als sichere Anlaufstellen für Betroffene. Opfer profitieren zudem von der Vermittlung von Rechtshilfe und Programmen zum Economic Empowerment. Zudem werden die Fälle an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt. Heute betreuen die Zentren durchschnittlich ca. 60 Fälle pro Monat - vorwiegend Vergewaltigungsopfer. Seit 2008 wurden insgesamt 7.055 Opfern geholfen (6.456 Frauen und 599 Männer, darunter 5.059 Kinder unter 18 Jahren) (UNDP 22.1.2025). In Burco gibt es auch einen von UNFPA unterstützen Women & Girls Safe Space (UNFPA 31.3.2026).

[Zu Wirtschaft und Arbeit siehe Grundversorgung/Wirtschaft / Somaliland / Wirtschaft und Arbeit]

Quellen

18.1.3 Familie, Ehe, Zwangsehe, Scheidung, Ehrenmorde

Letzte Änderung 2026-09-14 13:48

Die Scharia ist gerade hinsichtlich des Familienrechts die wichtigste Rechtsquelle in Somalia und Somaliland. Sie findet etwa bei Ehe, Erbe, Adoption und Sorgerecht Anwendung. Zivilrecht kann zwar neben der Scharia angewendet werden, muss aber immer mit der Scharia vereinbar sein. Bei jeglicher Abweichung wird hier der Scharia Vorrang gegeben (Omer2/ALRC 17.3.2023).

Ehe: Für die Eheschließung relevant sind die Vorgaben von xeer (traditionelles Recht) und Scharia, die hier nahezu deckungsgleich sind (Omer2/ALRC 17.3.2023). Polygamie ist laut beiden Rechtsgrundlagen erlaubt und wird gesellschaftlich akzeptiert (UNHRCOM 6.5.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Es gibt keine Zivilehe (Landinfo 14.6.2018). In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias spricht al Shabaab Recht - auch hinsichtlich Ehe, Scheidung und darauf basierenden Sorgerechtsregelungen (Omer2/ALRC 17.3.2023).

Die Ehe ist extrem wichtig, und es ist in der somalischen Gesellschaft geradezu undenkbar, dass eine junge Person unverheiratet bleibt (LIFOS 16.4.2019). Im Jahr 2025 lebten laut einer Schätzung der Vereinten Nationen mehr als 63 % der Frauen im Alter von 15-49 Jahren in einer Ehe oder einer Partnerschaft. In der Altersgruppe 15-19 Jahre waren es 16 %, in der Altersgruppe 20-24 Jahre bereits 63 % (UNDESA 2024). Nach anderen Angaben ist nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über 15 Jahren verheiratet; 37,9 % waren demnach noch nie verheiratet. Letztgenannte Personengruppe findet sich zunehmend in den Städten (42,1 %), weniger verbreitet auf dem Land (30 %) (GN 28.3.2023a).

Gerade bei der ersten Ehe ist die arrangierte Ehe die Norm (Landinfo 14.6.2018). Eheschließungen über Clangrenzen [Anm.: großer bzw. "nobler" Clans] hinweg sind normal (FIS 5.10.2018).

Gegenüber einer Braut besteht die gesellschaftliche Erwartung, dass sie bei ihrer ersten Eheschließung Jungfrau ist (LIFOS 16.4.2019), wobei eine Überprüfung der Jungfräulichkeit laut einer Quelle nicht mehr weit verbreitet ist (Omer2/ALRC 17.3.2023), nach anderen Angaben aber v. a. im ländlichen Raum in Form der Überprüfung einer bestehenden FGM (weiblichen Genitalverstümmelung) vorkommt (DRC/U.A.Hashi 4.11.2020). 

Eheschließung (Vorgang): Generell muss vor der Eheschließung beim Imam Klarheit über die Identität der Ehepartner herrschen. Zudem muss sich der Imam im persönlichen Einzelgespräch mit beiden Ehepartnern versichern, dass diese freiwillig heiraten (Omer2/ALRC 17.3.2023). Nur bei einer Freiwilligkeit beider Eheleute ist eine Ehe auch rechtsgültig (USDOS 12.8.2025). Dies muss auch von den anwesenden Zeugen bezeugt werden. Das Brautgeld wird von der Braut genannt und vom Bräutigam bestätigt. Alle Parteien (das Ehepaar, der Vormund, die Zeugen und der Imam) müssen den Ehevertrag/die Eheurkunde (deed of marriage) unterfertigen. Mit der Zunahme an Somali, die in der Diaspora leben, sind heute Eheschließungen über das Telefon keine Seltenheit mehr. Dabei bedarf es üblicherweise an beiden Enden eines Imams. Sobald eine Ehe vor einem Imam und gemäß den Vorgaben der Scharia (Reife, Freiwilligkeit, Zeugen) geschlossen wurde, ist diese nach somalischer Rechtsnorm rechtsgültig (Omer2/ALRC 17.3.2023). 

[Zu Kinderehe und Ehealter siehe Kinder]

Arrangierte Ehe / Zwangsehe: Zusätzlich ist es im xeer sehr wohl möglich, dass Eltern oder ein Vormund auf Minderjährige einwirken, damit diese einer Eheschließung - wie in der Scharia verlangt - "freiwillig" zustimmen. Die in der Scharia verlangte Einwilligung wird im xeer relativiert. Kinder- und arrangierte Ehen sehen oft keine ehrliche Freiwilligkeit vor. Eigentlich hätten solche Ehen nach islamischer Rechtsauffassung keine Gültigkeit (Omer2/ALRC 17.3.2023). Nach anderen Angaben schlagen Familien den Kindern mögliche Partner vor. In einigen ländlichen Gebieten spielen Familien- und Clanerwägungen zwar eine stärkere Rolle, aber i.d.R. werden Wünsche und Sorgen der Beteiligten respektiert. Grundsätzlich liegt die Entscheidung aber beim Clan, bei der Familie und letztendlich beim Vater (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Dementsprechend ist der Übergang von arrangierter zur Zwangsehe fließend (MBZ 4.4.2025). Bei Ersterer liegt die mehr oder weniger explizite Zustimmung beider Eheleute vor, wobei hier ein unterschiedliches Maß an Druck ausgeübt wird. Bei der Zwangsehe hingegen fehlt die Zustimmung gänzlich oder nahezu gänzlich (Landinfo 14.6.2018).

Jedenfalls gibt laut einer Studie aus dem Jahr 2018 eine von fünf Frauen an, zur Ehe gezwungen worden zu sein; viele davon waren bei der Eheschließung keine 15 Jahre alt (LIFOS 16.4.2019). Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 9.3.2026). Manche Mädchen haben nur in eine Ehe eingewilligt, um nicht von der eigenen Familie verstoßen zu werden (SPA 1.2021; vgl. Sahan/SWT 28.5.2025). Gegen Frauen, die sich weigern, einen von der Familie gewählten Partner zu ehelichen, wird mitunter auch Gewalt angewendet (Landinfo 14.6.2018; vgl. Sahan/SWT 28.5.2025). Das Ausmaß ist unklar, Ehrenmorde haben diesbezüglich in Somalia aber keine Tradition (Landinfo 14.6.2018). Vielmehr können Frauen, die sich gegen eine arrangierte Ehe wehren und/oder davonlaufen, ihr verwandtschaftliches Solidaritätsnetzwerk verlieren (ACCORD 31.5.2021; vgl. Landinfo 14.6.2018). [Zu Unterstützung und Frauenhäusern siehe Frauen - Süd-/Zentralsomalia und Frauen - Somaliland]

Ehen werden von den Eltern u. a. als Form des Schutzes und unter wirtschaftlichen Erwägungen gesehen (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Manchmal werden Frauen im nomadischen Bereich im Tausch für Weiderechte (godob reeb) verheiratet, manchmal zum Begleichen einer Blutschuld (diya). Außerdem kommt es vor, dass die Schwester einer verstorbenen Ehefrau den Witwer heiraten muss; diese im xeer vorgesehene Praktik nennt sich higsian (Sahan/SWT 28.5.2025). Es gibt keine bekannten Akzente der Bundesregierung oder regionaler Behörden, um gegen Zwangsehen vorzugehen (USDOS 12.8.2025).

Bereits eine Quelle aus dem Jahr 2004 besagt, dass sich die Traditionen aber wandeln und viele Ehen ohne Einbindung, Wissen oder Zustimmung der Eltern geschlossen werden (Landinfo 14.6.2018). Dies wird auch von einer aktuellen Quelle bestätigt. Heute lernen sich Partner über soziale Medien, im Bildungssystem oder am Arbeitsplatz kennen (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Viele junge Somali akzeptieren arrangierte Ehen nicht mehr (LIFOS 16.4.2019). Gerade in Städten ist es zunehmend möglich, den Ehepartner selbst zu wählen (AQSOM 4/STDOK 6.2026; vgl. LIFOS 16.4.2019; Landinfo 14.6.2018). In der Hauptstadt ist es nicht unüblich, dass es zu - freilich oft im Vorfeld mit den Familien abgesprochenen - Liebesehen kommt (Landinfo 14.6.2018). Dort sind arrangierte Ehen eher unüblich. Gemäß einer Schätzung konnten sich die Eheleute in 80 % der Fälle ihren Partner selbst aussuchen bzw. bei der Entscheidung mitreden (FIS 5.10.2018).

Zusätzlich gibt es auch die Tradition des "Durchbrennens" (elopement, qubdo sireed), wobei die Eheschließung ohne Wissen und Zustimmung der Eltern erfolgt (Omer2/ALRC 17.3.2023; vgl. FIS 5.10.2018). Diese Art der Eheschließung kommt in allen Landesteilen vor und wird üblicherweise auch akzeptiert (Omer2/ALRC 17.3.2023). Laut einer Quelle besteht hinsichtlich dieser "Geheimehen" das Problem, dass diese nirgends registriert werden und z. B. der Ehemann jederzeit behaupten kann, dass er gar nicht verheiratet ist und dies gar nicht seine Kinder sind. Diesbezüglich ist ein neues Gesetz in Vorbereitung, das eine zivile Registrierung solcher Ehen vorsieht (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Ehe-Registrierung: Beim Imam werden die von allen Parteien unterfertigten Urkunden kopiert und an alle Teilnehmer ausgeteilt. Eine Urkunde wird im Register der Moschee hinterlegt. Dies ist nicht immer möglich, doch ist eine solche Registrierung für die Gültigkeit einer Ehe nicht zwingend erforderlich. Nach Möglichkeit wird die Eheschließung auch bei einem Standesamt oder Amtsgericht in der nächstgelegenen Gemeinde eingetragen, die dazu in der Lage ist. In Somaliland ist ein solcher Eintrag bei der Gemeinde oder dem Regionalgericht einfacher möglich. Die zivile Registrierung einer Ehe ist absolut freiwillig. Die Rechtsgültigkeit einer Ehe ergibt sich aus der Erfüllung der Anforderungen gemäß Scharia (Omer2/ALRC 17.3.2023). [Zu Dokumenten siehe auch Dokumente / Süd-/Zentralsomalia und Dokumente / Somaliland]

Scheidung ist erlaubt (ÖB Nairobi 10.2024) und kommt auch sehr häufig vor (Bakonyi/ACCORD 9.12.2025), sind etwa in Mogadischu alltäglich. Laut einer Quelle stellte eine Scheidung früher eine Schande dar (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Laut einer anderen Quelle wurde hingegen bereits 1991 festgestellt, dass mehr als die Hälfte der über 50-jährigen Frauen mehr als einmal verheiratet gewesen ist (Landinfo 14.6.2018). Nach anderen Zahlen aus dem Jahr 2023 sind 9 % der Bevölkerung im Alter von 25-29 Jahren geschieden, bei den 30-34-Jährigen sind es 7,6 % (GN 28.3.2023a). Auch bei al Shabaab sind Scheidungen erlaubt und werden von der Gruppe auch vorgenommen (ICG 27.6.2019a). Scheidung - und auch Wiederverheiratung - ist nicht mit einem Stigma besetzt (Bakonyi/ACCORD 9.12.2025; vgl. Landinfo 14.6.2018; FIS 5.10.2018). Laut einer anderen Quelle wird eine Scheidung im ländlichen Raum immer noch nicht gerne gesehen, hier kann es demnach zu sozialem Druck kommen (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Für Männer ist es einfach, sich scheiden zu lassen. Allerdings braucht es ausreichend Gründe, die der Ehemann seiner Familie und auch den männlichen Verwandten der Ehefrau erklären muss. Laut der Expertin Jutta Bakonyi ist "Die Frau gefällt mir nicht mehr" kein ausreichender Scheidungsgrund (Bakonyi/ACCORD 9.12.2025). 

Die Frau hat das Recht, den Mann aus dem gemeinsamen Haushalt zu verstoßen (AQ21 11.2023). Scheidungen gehen häufig von der Ehefrau aus. Als Scheidungsgründe für Frauen werden genannt: Heirat einer Zweitfrau ohne Absprache; Ehebruch; wenn das Geld der Familie für z. B. den Khat-Konsum des Ehemannes ausgegeben wird; wenn sich der Ehemann nicht um die Familie kümmert (Höhne/ACCORD 8.12.2025). Die eigene Familie kann die Ehefrau bei der Scheidung unterstützen, was sie auch eher tut, wenn Gewalt im Spiel ist. Ohne Unterstützung ist für geschiedene Frauen mit Kindern oft extreme Armut die Konsequenz (Bakonyi/ACCORD 9.12.2025).

Unabhängig vom Verschulden der Scheidung soll der Mann seine Ex-Frau unterhalten, wenn sie Kinder hat oder schwanger ist. Dabei wird die Höhe des Unterhalts in den meisten Fällen durch das (Scharia-)Gericht oder Älteste und entsprechend der finanziellen Möglichkeiten des Mannes festgelegt. Dahingegen ist die Ex-Frau keinesfalls verpflichtet, ihrem ehemaligen Ehemann Unterhalt zu zahlen (Musawah 1.3.2022). Nach anderen Angaben kann es vorkommen, dass der Ex-Mann der Frau für 3-12 Monate Unterhalt leisten muss - wenn er die Scheidung verschuldet hat. Hat hingegen die Frau die Scheidung verschuldet, dann muss sie eine Entschädigung in Höhe des Brautgeldes leisten (UNDP 2018). Viele Männer verschwinden auch einfach und bieten Frau und Kindern keinerlei Unterstützung (AQ21 11.2023). Um unterstützt zu werden, zieht die Geschiedene meist mit den Kindern zu ihren Eltern oder zu Verwandten (FIS 5.10.2018). 

Während es früher die Norm war, dass Kinder beim Mann verbleiben, ist dies heute oft umgekehrt (AQ21 11.2023; vgl. FIS 5.10.2018). Das Sorgerecht verbleibt für Buben unter zehn und für Mädchen unter fünfzehn Jahren bei der Mutter, dies kann aber vom Gericht im Interesse des Kindes auch verlängert werden. Wenn die Mutter wieder heiratet, kann sie dadurch das Sorgerecht für die Kinder aus der vorhergehenden Ehe verlieren (UNDP 2018). Laut einer Quelle kann es heute noch sporadisch vorkommen, dass die Kinder nach einer Scheidung dem Ehemann überlassen werden (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Traditionell ist nach einer Scheidung eine Phase von drei bis sechs Monaten vorgesehen, bevor eine neue Ehe eingegangen werden darf (Omer2/ALRC 17.3.2023). Bei der Auswahl eines neuen Ehepartners sind Geschiedene in der Regel freier als bei der ersten Eheschließung (Landinfo 14.6.2018). 

Annullierung: Eine Ehe kann nur dann annulliert oder angefochten werden, wenn stichhaltige Beweise dafür vorgelegt werden, dass bei einem Ehepartner keine freiwillige Einwilligung vorlag; dass einem Ehepartner die erforderliche Reife (psychisch und physisch) fehlt; wenn nachträglich Beweise dafür auftauchen, dass die Ehefrau bereits verheiratet war und die Scheidung noch nicht vollzogen wurde; wenn der vorgeschriebene Zeitraum zwischen Scheidung und neuerlicher Ehe von 3-6 Monaten noch nicht verstrichen war; oder wenn der Ehegatte bereits mit vier Ehefrauen verheiratet ist. Sterilität oder andere physische Einschränkungen stellen keinen Annullierungs-, wohl aber einen Scheidungsgrund dar (Omer2/ALRC 17.3.2023).

Ehrenmorde: In Somalia gibt es keine Tradition sogenannter Ehrenmorde im Sinne einer akzeptierten Tötung von Frauen, welche bestimmte soziale Normen überschritten haben - z. B. Geburt eines unehelichen Kindes (Landinfo 14.6.2018). Ein uneheliches Kind wird allerdings als Schande für die ganze Familie der Frau erachtet. Mutter und Kind werden stigmatisiert, im schlimmsten Fall werden sie von der Familie verstoßen (FIS 5.10.2018; vgl. Love Does 20.10.2023). Laut einer Quelle ist außer- oder vorehelicher Geschlechtsverkehr eine Straftat (Omer2/ALRC 17.3.2023).

Quellen

18.2 Mädchen / Frauen - Weibliche Genitalverstümmelung und -Beschneidung (FGM/C)

Letzte Änderung 2026-09-14 16:16

Arten bzw. Typen der Beschneidung: Gudniin ist die allgemeine somalische Bezeichnung für Beschneidung - egal ob bei einer Frau oder bei einem Mann (HEART/Crawford/Ali 2 2015). Laut einer in Puntland gemachten Studie gibt es auch noch andere Namen für FGM/C, etwa dhufaanid (Kastration) oder tolid (Zunähen) (UNFPA 4.2022). In Somalia herrschen zwei Formen von FGM/C vor:

a) Einerseits die am meisten verbreitete sogenannte Pharaonische Beschneidung (gudniinka fircooniga), welche weitgehend dem WHO Typ III (Infibulation) entspricht (UNFPA 4.2022; vgl. CEDOCA 20.2.2025; HEART/Crawford/Ali 2 2015) und von der somalischen Bevölkerung unter dem - mittlerweile auch dort geläufigen - Synonym "FGM" verstanden wird (UNFPA 4.2022; vgl. HEART/Crawford/Ali 2 2015).

b) Andererseits die sunna (gudniinka sunna) (CEDOCA 20.2.2025; vgl. HEART/Crawford/Ali 2 2015), welche laut einer Quelle generell dem weniger drastischen WHO Typ I entspricht (LIFOS 16.4.2019), laut einer anderen Quelle WHO Typ I und II (AV 2017), laut einer dritten Quelle WHO Typ IV (MoHDSL/UNFPA 2021) und schließlich laut wieder anderen Quellen eine breite Palette an Eingriffen (CEDOCA 20.2.2025; vgl. HEART/Crawford/Ali 2 2015), laut mehreren Quellen der belgischen COI-Einheit CEDOCA sowie der Forscherin Johansen alle vier WHO-Typen umfasst (CEDOCA 20.2.2025; vgl. DIS 2.2021). Grundsätzlich erklären viele Quellen, dass bei einer sunna das Zunähen der Vulva entfällt, einige Quellen berichten, dass sie lediglich das Durchstechen der Klitoris (also ohne jegliche Beschneidung) umfasst (CEDOCA 20.2.2025). Oder aber die sunna wird nochmals unterteilt in die sog. große sunna (sunna kabir) und die kleine sunna (sunna saghir); es gibt auch Mischformen (LIFOS 16.4.2019; vgl. HEART/Crawford/Ali 2 2015). De facto kann laut Quellen unter dem Begriff "sunna" jede Form - von einem kleinen Schnitt bis hin zur fast vollständigen pharaonischen Beschneidung - gemeint sein, die von der traditionellen Form von FGM (Infibulation) abweicht (FIS 5.10.2018; vgl. CEDOCA 20.2.2025). Aufgrund der Problematik, dass es keine klare Definition der sunna gibt (LIFOS 16.4.2019; vgl. FIS 5.10.2018), wissen Eltern laut einer Quelle oft gar nicht, welchen Eingriff die Beschneiderin genau durchführen wird (LIFOS 16.4.2019). Allgemein wird die sunna von Eltern und Betroffenen als harmlos erachtet, mit dieser Form werden nur geringfügige gesundheitliche Komplikationen in Zusammenhang gebracht (UNFPA 4.2022; vgl. CEDOCA 20.2.2025). Zudem gilt sie als religiös erlaubt (CEDOCA 20.2.2025).

Bei einer Studie aus Somaliland wird die sunna als WHO Typ IV bezeichnet ("... andere verletzende Prozeduren an den weiblichen Genitalien für nicht-medizinische Zwecke, z. B. einstechen, durchstechen, einritzen, ausschaben, verätzen"). Teilnehmer der Studie beschreiben zwei Arten der sunna: Einerseits jene Form, bei welcher eine eingeschränkte Beschneidung ("small cut") sowie ein Vernähen mit ein oder zwei Stichen erfolgt; andererseits eine mildere Form, bei welcher die Klitoris mit einer Nadel eingestochen wird und keine weiteren Misshandlungen erfolgen - insbesondere kein Vernähen (MoHDSL/UNFPA 2021). 

Dahingegen beschreiben Crawford und Ali für Somalia folgende Formen von FGM/C (HEART/Crawford/Ali 2 2015):

Beschreibung der Formen von FGM/C in Somalia nach Crawford
HEART/Crawford/Ali 2 2015

Prävalenz [siehe auch Unterkapitel]: FGM ist in Somalia auch weiterhin weit verbreitet (USDOS 12.8.2025; vgl. AA 9.3.2026) und bleibt die Norm (Landinfo 14.9.2022). Lange Zeit wurde die Zahl betroffener Frauen mit 98 % angegeben (FIS 5.10.2018), und manche Quellen geben auch heute noch z. B. 97 % - 99 % an (AA 9.3.2026; vgl. CEDOCA 20.2.2025). Laut somalischem Gesundheitsministerium ist die Prävalenz hingegen bis 2015 auf 95 % und bis 2018 auf 90 % gesunken (FIS 5.10.2018). UN News oder auch der somalische Rote Halbmond berichten von "mehr als 90 %" (UNN 4.2.2022; vgl. SRCS 2025). Gemäß einer Studie aus dem Jahr 2017 sind rund 13 % der 15-17-jährigen Mädchen nicht beschnitten (STC 9.2017). In der Altersgruppe von 15-49 Jahren liegt die Prävalenz hingegen bei 98 %, jene der Infibulation bei 77 %, wie eine andere Studie besagt (BMC/Yussuf/et al. 2020). Laut einer anderen Quelle sind 88 % der 5-9-jährigen Mädchen bereits beschnitten oder verstümmelt (CARE 4.2.2022). Insgesamt gibt es diesbezüglich nur wenige aktuelle Daten. Generell ist von einer leichten Rückläufigkeit auszugehen (LIFOS 16.4.2019; vgl. STC 9.2017). 

Form von FGM nach ausgewählten Bezirken und Altersgruppen
(STC 9.2017)

Generell ist FGM in Somalia überall verbreitet. Im Gegensatz zu anderen Ländern gibt es keine signifikanten Unterschiede hinsichtlich z. B. Ethnie, Alphabetisierung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder Lebensstil (CEDOCA 20.2.2025). Nach Angaben der Anthropologin S.A. Koshin werden behinderte Personen keiner FGM unterzogen (DRC/S.A.Koshin 6.11.2020).

Trend weg von der Infibulation und hin zur sunna [siehe auch Unterkapitel]: Die Infibulation ist insgesamt zurückgedrängt worden, dies wird von zahlreichen Quellen bestätigt. Der Trend geht eindeutig in Richtung sunna (DIS 2.2021; vgl. Omer2/ALRC 17.3.2023; HEART/Crawford/Ali 2 2015; FGMCRI o.D.; Landinfo 14.9.2022; LIFOS 16.4.2019; DIS 1.2016; FIS 5.10.2018; PC/Powell/Yussuf 1.2018; BMC/Yussuf/et al. 2020; CEDOCA 20.2.2025; UNFPA 4.2022):

Entwicklung der unterschiedlichen Formen von FGM nach Altersgruppe
DNS/Gov Som 2020

Sowohl der finanzielle wie auch der Bildungshintergrund spielen bei der Entscheidung hinsichtlich der Form des Eingriffs eine Rolle:

Grafik hinsichtlich finanziellem und Bildungshintergrund nach Form der vorgenommenen FGM
DNS/Gov Som 2020

Hinsichtlich geografischer Verbreitung scheint die Infibulation 2006 in Süd-/Zentralsomalia mit 72 % am wenigsten verbreitet gewesen zu sein; in Puntland war sie mit 93 % am verbreitetsten (LIFOS 16.4.2019). Für Gesamtsomalia wird die Rate an Infibulationen von einer Quelle mit 64 % angegeben (DNS/Gov Som 2020). In der Stadt wird die sunna zunehmend bevorzugt, am Land herrscht die Infibulation vor (DRC/AQSOM 8 5.11.2020; vgl. HEART/Crawford/Ali 2 2015). Viele Menschen - v. a. in städtischen Gebieten - erachten die extremeren Formen von FGM zunehmend als inakzeptabel, halten aber an Typ I fest (UNICEF 29.6.2021; vgl. UNFPA 4.2022), der gesellschaftlich auf Akzeptanz trifft (Landinfo 14.9.2022). So werden laut einer Quelle aus dem Jahr 2015 in Mogadischu junge Mädchen nicht mehr der Infibulation, sondern hauptsächlich der sunna ausgesetzt (HEART/Crawford/Ali 2 2015). 

Eine Rolle spielen hierbei religiöse Überlegungen (DIS 2.2021; vgl. MoHDSL/UNFPA 2021). Bei einer Studie in Somaliland haben religiöse Führer angegeben, dass alle Rechtsschulen des Islam die Infibulation bzw. die pharaonische Beschneidung verbieten. Demgegenüber ist die sunna gemäß der in Somalia am meisten verbreiteten Shafi'i-Schule obligatorisch, während z. B. die Hanafiya eine Beschneidung zwar zulässt, diese aber nicht fordert (MoHDSL/UNFPA 2021). Auch eine andere Quelle erklärt, dass sich manche religiöse Führungspersönlichkeiten für die sunna aussprechen, und dass diese nun von vielen Somali sogar als religiöse Verpflichtung erachtet wird (DIS 2.2021). 

Gesellschaft [siehe auch Unterkapitel]: Die Praxis ist eine tief in der somalischen Kultur verwurzelte Tradition. Diese ist eng mit Moralvorstellungen und Idealen des weiblichen Körpers sowie gesundheitsbezogenen Überzeugungen verknüpft (DIS 2.2021; vgl. DRC/AQSOM 8 5.11.2020). Die Verstümmelung soll das Mädchen auf das Erwachsenenleben und die Ehe vorbereiten (DIS 2.2021). Bei einer Studie im Jahr 2015 wendete sich die Mehrheit der Befragten gegen die Fortführung der Infibulation, während es kaum Unterstützung für eine völlige Abschaffung von FGM gab (CEDOCA 9.6.2016). Die Unterstützung für FGM/C ist jedenfalls gesunken (BMC/Yussuf/et al. 2020). Zum Beispiel berichtet eine NGO, dass im Nachfeld von Aufklärungskampagnen im Bezirk Cadaado (Mudug) im November 2020 nur noch 28 von 278 Eingriffen als Infibulation ausgeführt worden sind, im Dezember waren es 22 von 222. Dahingegen sind es Anfang 2019 noch über 200 Infibulationen pro Monat gewesen. Auch hier hat sich die sunna durchgesetzt (RE 15.2.2021). Bei der Bewertung dieses Trends muss aber berücksichtigt werden, dass in manchen Fällen davon auszugehen ist, dass einfach nur nicht so weit zugenäht wird wie früher; der restliche Eingriff aber de facto einer Infibulation entspricht - und trotzdem von den Betroffenen als sunna bezeichnet wird (HEART/Crawford/Ali 2 2015).

Wer eine Beschneidung veranlasst bzw. entscheidet: Nach übereinstimmenden Angaben mehrerer Quellen liegt primär bzw. üblicherweise die Entscheidung darüber, ob eine Beschneidung stattfinden soll, bei der Mutter (CEDOCA 20.2.2025; vgl. FIS 5.10.2018; Landinfo 14.9.2022; HEART/Crawford/Ali 2 2015; MoHDSL/UNFPA 2021; DRC/AQSOM 6 24.10.2020). Der Vater hingegen wird wenig eingebunden (Landinfo 14.9.2022; vgl. HEART/Crawford/Ali 2 2015) bzw. wird die Entscheidung "manchmal" gemeinsam getroffen (MoHDSL/UNFPA 2021). FGM gilt als "Frauenproblem", und folglich steht hier die Mutter im Vordergrund. Aber auch die Großmutter kann einen erheblichen Einfluss ausüben (CEDOCA 20.2.2025). Traditionell treffen Mütter die Entscheidung hinsichtlich von FGM und Väter jene hinsichtlich der Beschneidung der Söhne (CEDOCA 20.2.2025; vgl. UNFPA 4.2022). Nach Angaben einer Quelle können Väter neuerdings tendenziell mehr Mitsprache erhalten. Insgesamt ist es aber die Mutter, die für die Jungfräulichkeit, Reinheit und Ehefähigkeit ihrer Töchter verantwortlich ist (UNFPA 4.2022; vgl. CEDOCA 20.2.2025). Schließlich erklärt UNFPA (United Nations Population Fund) gegenüber der dänischen COI-Unit, dass in der somalischen Gesellschaft eine Entscheidung gegen den Willen des Vaters kaum getroffen werden kann (DIS 2.2021).

Prinzipiell geht es weniger um die Entscheidung "ob" als vielmehr um das "wie und wann" (Landinfo 14.9.2022). Einer Mutter wird es nicht leicht gemacht, "Nein" zu einer Beschneidung zu sagen (Landinfo 14.9.2022; vgl. DRC/AQSOM 8 5.11.2020), denn ein Unterlassen wirkt sich nicht nur auf die Reputation der Tochter, sondern auch auf jene der Familie aus (CEDOCA 20.2.2025). Um eine Verstümmelung zu vermeiden, kommt es auf die Persönlichkeit bzw. Standhaftigkeit der Mutter an (CEDOCA 20.2.2025; vgl. DIS 1.2016). Spricht sich auch der Kindesvater gegen eine Verstümmelung aus, und bleibt dieser standhaft, dann ist es leichter, dem psychischen Druck seitens der Gesellschaft und gegebenenfalls durch die Familie standzuhalten (DIS 1.2016). Manchmal wird der Vater von der Mutter bei der Entscheidung übergangen (UNFPA 4.2022; vgl. LIFOS 16.4.2019) oder aber eine vermeintlich gemeinsame Entscheidung für eine mildere sunna wird nachträglich von der Mutter - ohne Wissen des Vaters - zu einer Infibulation "korrigiert" (MoHDSL/UNFPA 2021). Nach anderen Angaben liegt es an den Eltern, darüber zu entscheiden, welche Form von FGM an der Tochter vorgenommen wird (LIFOS 16.4.2019; vgl. FIS 5.10.2018). 

Manchmal halten Großmütter oder andere weibliche Verwandte Mitsprache. In ländlichen Gebieten können Großmütter eher Einfluss ausüben (LIFOS 16.4.2019; vgl. FIS 5.10.2018). Dort ist es mitunter auch schwieriger, FGM infrage zu stellen (FIS 5.10.2018). Gemäß Angaben anderer Quellen sind Großmütter oft maßgeblich in die Entscheidung involviert (Landinfo 14.9.2022; vgl. MoHDSL/UNFPA 2021; CEDOCA 20.2.2025; HEART/Crawford/Ali 2 2015) bzw. üben sie signifikanten Einfluss aus (UNFPA 8.10.2023). Laut wieder anderen Angaben kann es vorkommen, dass eine Mutter bei weiblichen Verwandten Ratschläge einholt (UNFPA 4.2022). In einer somaliländischen Studie wird angegeben, dass Mütter die Schlüsselrolle spielen, an zweiter Stelle stehen die Großmütter. Manchmal fordern Mädchen auch selbst eine Beschneidung ein (MoHDSL/UNFPA 2021; vgl. DRC/AQSOM 6 24.10.2020), um der Stigmatisierung durch Freunde, Nachbarn und Bekannte zu entkommen (DRC/S.A.Koshin 6.11.2020).

Quellen der schwedischen COI-Einheit Lifos nennen den (theoretischen) Fall, dass ein bei den Großeltern lebendes Kind von der Großmutter FGM zugeführt wird, ohne dass es dazu eine Einwilligung der Eltern gibt (LIFOS 16.4.2019). Mehrere Quellen des Danish Refugee Council (DRC) gehen davon aus, dass es zu FGM ohne Einwilligung der Eltern kommen kann, es werden auch reale Beispiele genannt (DRC 12.2020; vgl. DRC/AQSOM 8 5.11.2020; DRC/Ifrah Ahmad 18.9.2020; DRC/S.A.Koshin 6.11.2020). Auch die dänische COI-Unit berichtet, dass v. a. Großmütter versuchen, die Tradition aufrechtzuerhalten. I.d.F. kommt es demnach zu Beschneidungen ohne Einwilligung der Eltern. Die Motivation ist hier die Liebe zum bzw. die Sorge ums Kind, um es von der bestehenden Schande zu erlösen - aber natürlich auch die Reputation der gesamten Familie (DIS 2.2021; vgl. DRC/S.A.Koshin 6.11.2020).

Motivation: Der Hauptantrieb, weswegen Mädchen weiterhin einer FGM/C unterzogen werden, ist der Druck, sozialen Erwartungen und Normen gerecht zu werden (MoHDSL/UNFPA 2021; vgl. DRC/AQSOM 6 24.10.2020; HEART/Crawford/Ali 2 2015). Bei einer Studie in Puntland im Jahr 2018 haben 55 % der befragten Frauen angegeben, sich aufgrund des gesellschaftlichen Drucks einer FGM unterzogen zu haben (DIS 2.2021). FGM gilt als Tradition, die von Generation zu Generation weitergegeben wird. Der somalischen Kultur gelten die "drei weiblichen Schmerzen" als integraler Bestandteil des Frauseins: Die Beschneidung, die Hochzeitsnacht und das Gebären (MoHDSL/UNFPA 2021). Es herrscht verbreitet der Irrglaube vor, dass die Beschneidung im Islam verpflichtend vorgesehen ist (CEDOCA 20.2.2025; vgl. MoHDSL/UNFPA 2021). Hier kommt etwa der Kontext der Reinlichkeit ins Spiel; da Unbeschnittene als unrein gelten, werden sie mitunter oft auch als zu unrein zum Beten erachtet (DIS 2.2021). Zugleich gilt die Beschneidung als Grundvoraussetzung für eine Ehe und die Familiengründung (CEDOCA 20.2.2025). 

Frauen fürchten sich vor einem gesellschaftlichen Ausschluss und vor Diskriminierung - ihrer selbst und ihrer Töchter. Eine Beschneidung bringt hingegen soziale Vorteile und sichert der Familie und dem Mädchen die Integration in die Gesellschaft (UNFPA 4.2022; vgl. MoHDSL/UNFPA 2021). So gibt es etwa Berichte über erwachsene Frauen, die sich einer Infibulation unterzogen haben, da sie sich durch (sozialen) Druck dazu gezwungen sahen (HEART/Crawford/Ali 2 2015). Es herrscht die Angst vor Stigmatisierung, Schande und Diskriminierung (CEDOCA 20.2.2025; vgl. MoHDSL/UNFPA 2021). Mitunter üben nicht-beschnittene Mädchen aufgrund des gesellschaftlichen Drucks selbst Druck auf Eltern aus, damit die Verstümmelung vollzogen wird (UNFPA 4.2022; vgl. MoHDSL/UNFPA 2021; HEART/Crawford/Ali 2 2015; LIFOS 16.4.2019; ACCORD 31.5.2021).

Die Beschneidung wird als Ehre für ein Mädchen erachtet, als Investition in die Zukunft. Das Mädchen wird dadurch von der Gesellschaft akzeptiert, gilt als züchtig und heiratsfähig und gewährleistet voreheliche Jungfräulichkeit (MoHDSL/UNFPA 2021; vgl. LIFOS 16.4.2019; Landinfo 14.9.2022; CEDOCA 20.2.2025; vgl. DIS 2.2021). Außerdem gilt eine Infibulation als ästhetisch (Landinfo 14.9.2022; vgl. UNFPA 4.2022). 

Durchführung: Die Mehrheit der Beschneidungen wird von traditionellen Beschneiderinnen (guddo) vorgenommen (MoHDSL/UNFPA 2021). Mädchen werden aber auch zunehmend von medizinischen Fachkräften beschnitten (UNFPA 4.2022; vgl. MoHDSL/UNFPA 2021; FGMCRI o.D.). Bei einer Studie in Somaliland gaben nur 5 % der Mütter an, selbst von einer Fachkraft beschnitten worden zu sein; bei den Töchtern waren es hingegen schon 33 % (Landinfo 14.9.2022). Diese "Medizinisierung" von FGM/C ist v. a. im städtischen Bereich und bei der Diaspora zu beobachten (UNICEF 29.6.2021; vgl. MoHDSL/UNFPA 2021) und in erster Linie dann, wenn die Eltern nur eine sunna durchführen lassen wollen (MoHDSL/UNFPA 2021). FGM/C erfolgt also zunehmend im medizinischen Bereich - in Spitälern, Kliniken oder auch bei Hausbesuchen. In Mogadischu gibt es sogar Straßenwerbung für "FGM clinics". Insgesamt sind die Ausführenden aber immer noch oft traditionelle Geburtshelferinnen, Hebammen und Beschneiderinnen (HEART/Crawford/Ali 2 2015). Eine traditionelle Beschneiderin verlangt üblicherweise 20 US-Dollar für einen Eingriff, bei finanzschwachen Familien kann dieser Preis auf 5 US-Dollar reduziert werden (UNFPA 4.2022). 

Der Eingriff wird an Einzelnen oder auch an Gruppen von Mädchen vorgenommen. In ländlichen Gebieten Puntlands und Somalilands üblicherweise in Gruppen. Auch in Mogadischu ist das die übliche Praxis. Oft gibt es danach für die Mädchen eine Feier (HEART/Crawford/Ali 2 2015). Auch eine somaliländische Quelle berichtet, dass die Beschneidung mit einer Feier in der Nachbarschaft verbunden ist (MoHDSL/UNFPA 2021). Eine Anthropologin berichtet, dass mitunter alle Mädchen, die noch nicht beschnitten sind, versammelt werden und die Beschneidung oftmals in Gruppen erfolgt (DRC/S.A.Koshin 6.11.2020).

Alter bei der Beschneidung: Diesbezüglich gibt es unterschiedliche Angaben. Mehrere Quellen nennen ein Alter von 5-10 bzw. 5-9 oder 4-9 Jahren (CEDOCA 20.2.2025; vgl. LIFOS 16.4.2019; DIS 2.2021; UNFPA 8.10.2023). Eine größere Studie aus dem Jahr 2020 nennt für Somalia folgende Zahlen: 71 % der Frauen im Alter von 15-49 Jahren sind im Alter von 5-9 Jahren beschnitten worden, 28 % im Alter von 10-14 Jahren und jeweils unter 1 % unter 5 und über 15 Jahren (DNS/Gov Som 2020). Drei Quellen nennen für ganz Somalia die Gruppe der 10-14-Jährigen (DIS 2.2021; vgl. STC 9.2017; FGMCRI o.D.). Eine andere Quelle nennt ein Alter von 10-13 Jahren (AA 9.3.2026), eine weitere 0-15 Jahre (UNHRC 22.1.2026). UNICEF wird damit zitiert, dass Gebildetere und Wohlhabendere ihre Töchter eher früher beschneiden lassen, als zuvor üblich - nämlich zwischen 5 und 8 Jahren (CEDOCA 20.2.2025). Es besteht die Auffassung, dass ein Mädchen vor ihrer ersten Menstruation beschnitten sein sollte (DIS 2.2021).

Laut einer Quelle sind aus der Diaspora zum Zwecke von FGM nach Somalia geschickte Mädchen meist älter als allgemein üblich (Landinfo 14.9.2022), also mitunter auch älter als 14 Jahre. Zudem lassen Familien auch schon sehr kleine Mädchen beschneiden, wenn eine Migration nach Europa bevorsteht (DIS 2.2021).

In Puntland und Somaliland erfolgt die Beschneidung laut einer Studie aus dem Jahr 2011 meist im Alter von 10-14 Jahren (LIFOS 16.4.2019). Eine Studie aus dem Jahr 2022 hingegen besagt für Puntland, dass Mädchen bis zum 13. Geburtstag der Praktik unterzogen sein müssen, wenn die Mutter Hänseleien entgehen will (UNFPA 4.2022). In einer Studie aus dem Jahr 2020 werden für Somaliland hingegen folgende Zahlen genannt: 57 % der Mädchen wurden im Alter von 5-9 Jahren beschnitten, 41 % zwischen 10 und 14 Jahren, 1 % noch danach (MoPNDSL 2021). 

Eine Quelle erklärt, dass das Beschneidungsalter immer weiter sinkt (CARE 4.2.2022). Auch in der Studie aus dem Jahr 2020 ist dieser Trend zu erkennen [siehe Grafik unten]. Unter den 40-49-jährigen Frauen wurden 67 % im Alter von 5-9 Jahren beschnitten, bei der Gruppe der 15-19-jährigen sind es hingegen 73 % (DNS/Gov Som 2020). Auch in Somaliland ist das Alter im Zuge des Wechsels hin zur sunna laut Angaben einer Quelle auf 5-8 Jahre gesunken (PC/Powell/Yussuf 1.2018). In den Zahlen einer Studie aus dem Jahr 2020 ist ein derartiger Trend hingegen nicht ablesbar (MoPNDSL 2021). 

Eine Grafik über Beschneidungstypen nach Altersgruppen
DNS/Gov Som 2020

Bei den Benadiri und arabischen Gemeinden in Somalia, wo grundsätzlich die sunna praktiziert wird, scheint die Beschneidung bei der Geburt stattzufinden, möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt (DIS 1.2016). 

Abolition: In der Diaspora nimmt die Praktik ab. Der Druck sinkt mit der Distanz zur Heimat und zur Familie (Landinfo 14.9.2022). In manchen Gemeinden und Gemeinschaften z. B. in Borama, Garoowe oder Mogadischu, wo Aufklärung bezüglich FGM stattgefunden hat, stellen sich die Haushalte gemeinschaftlich gegen jegliche Art von FGM (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. HEART/Crawford/Ali 2 2015). Von jenen, die nicht von Aufklärungskampagnen betroffen waren, gab es nur eine kleine Minderheit aus gut gebildeten Menschen und Personen der Diaspora, die sich von allen Formen von FGM verabschiedet hat (HEART/Crawford/Ali 2 2015; vgl. Landinfo 14.9.2022). Laut einer Aktivistin ist es so gut wie unmöglich, eine Beschneidung zu umgehen (DRC/U.A.Hashi 4.11.2020). Eine Expertin erklärt, dass hinsichtlich FGM kein Zwang herrscht, dass allerdings eine Art Gruppendruck besteht (ACCORD 31.5.2021). So kann es auch vorkommen, dass in der Diaspora lebende Mädchen "nach Hause" oder in bestimmte europäische Städte geflogen werden, wo FGM vollzogen wird (GN 3.11.2022). Andererseits nimmt der Druck in der jüngeren Generation ab, manche junge Menschen sehen keinen Grund für die Stigmatisierung und Diskriminierung von Unbeschnittenen (MoHDSL/UNFPA 2021).

Laut mehreren Quellen der dänischen COI-Unit muss eine Familie einfallsreich und gebildet sein, um dem gesellschaftlichen Druck standzuhalten. Darüber hinaus sollte das soziale Netzwerk der Familie über eine ähnliche Einstellung zu FGM verfügen. Jedenfalls braucht es den Willen und die Standhaftigkeit beider Elternteile, um dem Druck standzuhalten. Immerhin ist die Eheschließung eine gesellschaftliche Verpflichtung, FGM eine Grundvoraussetzung zur Eheschließung. Wird die Ehefähigkeit des Mädchens beeinträchtigt, sinkt die Reputation der gesamten Familie. Diese wird folglich Druck auf das Mädchen und seine Eltern ausüben (DIS 2.2021). Der Verzicht auf jegliche Form von FGM stellt in der somalischen Kultur eine radikale Entscheidung dar, die gegen grundlegende Normen verstößt. Damit sich Eltern aus eigener Initiative gegen eine Beschneidung ihrer Tochter wehren können, müssen sie über Kenntnisse und Einwände gegen die Praxis sowie über genügend Robustheit und Ressourcen verfügen (Landinfo 14.9.2022).

Jedenfalls gibt es trotz aller Widrigkeiten sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten Eltern, die ihre Töchter nicht verstümmeln lassen (DIS 1.2016; vgl. CEDOCA 20.2.2025) und auch Frauen, die sich offen dazu bekennen. Laut Angaben von UNFPA haben im Jahr 2025 nach Aufklärungsmaßnahmen mehr als 31.000 Personen öffentlich erklärt, die Praktik nicht mehr anwenden zu wollen (UNFPA 31.3.2026). Eine Studienteilnehmerin berichtet, dass sie als Kind sehr an ihrer Verstümmelung gelitten hat. Deswegen hat sie ihre Töchter nicht beschneiden lassen und drängt auch andere Eltern zu diesem Schritt. Einige wenige Teilnehmerinnen an der besagten Studie haben offen erklärt, ihre Töchter nicht anrühren zu wollen (MoHDSL/UNFPA 2021). Manche Mütter in Gemeinden, wo Aufklärung hinsichtlich der negativen Folgen einer Genitalverstümmelung stattgefunden hat, bekennen sich offen dazu, dass an ihren Töchtern eine solche nicht vorgenommen worden ist (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings gilt es auch hier zu beachten, dass das englische "FGM" im Somali oft direkt mit der Infibulation in Verbindung gebracht wird. Folglich geben mitunter Mütter, deren Töchter einer sunna unterzogen worden sind, an, dass keine FGM durchgeführt wurde (CEDOCA 20.2.2025).

Eine Studie zeigt, dass die Prävalenz in der Altersgruppe 15-24 Jahre bei ca. 98,7 % liegt, bei den älteren Frauen bei ca. 99,7 % (DNS/Gov Som 2020). Zwei andere Quellen erklären, dass nur eine minimale Anzahl an Frauen nicht beschnitten worden ist (DRC/AQSOM 7 2.11.2020; vgl. DRC/U.A.Hashi 4.11.2020). Beschneiderinnen berichten allerdings von einem geringeren Einkommen, weil Eltern ihre Dienste nicht mehr in Anspruch nehmen (MoHDSL/UNFPA 2021).

Leben ohne Beschneidung: Laut Quellen der finnischen FFM im Jahr 2018 ist es gerade in Städten kein Problem mehr, sich einer Beschneidung zu widersetzen. Demnach steigt dort die Zahl unbeschnittener Mädchen (FIS 5.10.2018). Nach anderen Angaben hängt die Akzeptanz unbeschnittener Frauen bzw. jener, die nicht einer Infibulation unterzogen worden sind, maßgeblich von der Familie ab. Generell steht man ihnen in urbanen Gebieten eher offen gegenüber (LIFOS 16.4.2019). Nach älteren Angaben "bekennen" nur wenige Mütter, dass sie ihre Töchter nicht beschneiden haben lassen; und diese stammen v. a. aus Gemeinden, die zuvor Aufklärungskampagnen durchlaufen hatten (HEART/Crawford/Ali 2 2015). Laut einer Quelle des DRC haben solche Kampagnen auch dazu beigetragen, dass die jüngeren Generationen ein höheres Problembewusstsein entwickelt haben (DRC/AQSOM 8 5.11.2020). 

Die in der Gemeinde zirkulierte Information, wonach eine Frau nicht infibuliert ist, wirkt sich auf das Ansehen und letztendlich auf die Heiratsmöglichkeiten der Frau und anderer Töchter der Familie aus (LIFOS 16.4.2019; vgl. Landinfo 14.9.2022). Wird der unbeschnittene Status eines Mädchens bekannt, kann dies zu Hänseleien und zur Stigmatisierung führen (LIFOS 16.4.2019). Kulturell gilt die Klitoris als "schmutzig" (Landinfo 14.9.2022; UNFPA 4.2022). Folglich werden unbeschnittene Frauen mitunter als schmutzig oder un-somalisch, als abnormal und schamlos (Landinfo 14.9.2022; vgl. DIS 2.2021; DRC/AQSOM 8 5.11.2020; HEART/Crawford/Ali 2 2015; BBC/Bushra Mohamed 21.7.2024) oder aber als un-islamisch bezeichnet. Sie werden u. a. in der Schule gehänselt und drangsaliert, sie und ihre Familie als Schande für die Gemeinschaft erachtet (UNFPA 4.2022; vgl. DRC/AQSOM 6 24.10.2020; DRC/AQSOM 7 2.11.2020). Ein diesbezügliches Schimpfwort ist hier buurya qab (UNFPA 4.2022), ein Weiteres leitet sich vom Wort für Klitoris (kintir) ab: Kinitrey (Landinfo 14.9.2022). Es herrscht der Glaube vor, dass die Genitalien immer weiter wachsen würden und am Ende wie jene des Mannes aussehen (DRC/S.A.Koshin 6.11.2020). Es wird davon ausgegangen, dass Unbeschnittene bereits vor der Ehe sexuell sehr aktiv sind (DRC/AQSOM 6 24.10.2020), dass sie unkontrollierbar und Prostituierten gleich werden. Sie sind demnach auch nicht in der Lage, sich selbst sauber zu halten bzw. herrscht der Glaube, dass ihre Genitalien voller Bakterien sind (DRC/S.A.Koshin 6.11.2020).

Allerdings gaben bei einer Studie in Somaliland nur 14 von 212 Frauen an, überhaupt eine (völlig) unbeschnittene Frau zu kennen (Landinfo 14.9.2022). Die sunna als Alternative zur Infibulation wird laut einer rezenten Studie aus Puntland jedoch akzeptiert (UNFPA 4.2022). 

Eine andere Option ist es, dass eine Familie, die sich gegen FGM entschieden hat, versucht, die Tatsache geheim zu halten (FIS 5.10.2018). Dies erfordert unter Umständen einen Umzug (DRC/AQSOM 7 2.11.2020). In größeren Städten ist es auch möglich, den unbeschnittenen Status ganz zu verbergen. Die Anonymität ist eher gegeben, die soziale Interaktion geringer; dies ist in Dörfern mitunter sehr schwierig (DIS 1.2016; vgl. LIFOS 16.4.2019). Es kommt zu keinen körperlichen Untersuchungen, um den Status hinsichtlich einer vollzogenen Verstümmelung bei einem Mädchen festzustellen (DIS 1.2016; vgl. ACCORD 31.5.2021). Allerdings sprechen Menschen miteinander, sie könnten ein betroffenes Mädchen z. B. fragen, wo es denn beschnitten worden sei (ACCORD 31.5.2021).

Nach anderen Angaben ist es nicht unüblich, dass eine Gemeinschaft darüber Bescheid weiß, welche Mädchen beschnitten sind und welche nicht. Grund dafür ist, dass gleichaltrige Mädchen einer Nachbarschaft oder eines Ortes oft gleichzeitig beschnitten werden (Landinfo 14.9.2022; vgl. DIS 2.2021). Gleichzeitig ist FGM auch unter den Mädchen selbst ein Thema. Es sprechen also nicht nur Mütter untereinander darüber, ob ihre Töchter bereits beschnitten wurden; auch Mädchen reden untereinander darüber (HEART/Crawford/Ali 2 2015).

Eine Mutter kann den Status ihrer Tochter verschleiern, indem sie vorgibt, dass diese einer sunna unterzogen worden ist (DIS 1.2016). So berichtet etwa eine Mutter in einer somaliländischen Studie, dass sie von den eigenen Töchtern zu deren Beschneidung gedrängt worden ist. Sie hat diese in eine medizinische Einrichtung gebracht, wo u. a. unter Verwendung von Fake-Anästhetika und Kunstblut ein Eingriff vorgegaukelt worden ist. Seither gelten die Töchter als beschnitten (MoHDSL/UNFPA 2021).

Rückkehrerinnen: Einige Somali sind der Auffassung, dass Rückkehrer aus dem Westen eine Art "kulturelle Rehabilitation" (dhaqan ceelis) durchlaufen müssen, weil sie ihre somalische Kultur "verloren" haben. Für Frauen kann dieser Vorgang FGM beinhalten. Sie werden jedenfalls einem gesellschaftlichen Druck ausgesetzt (DIS 2.2021). Nach Angaben zweier Quellen des DRC sind Töchter von Somali aus der Diaspora bei einer Rückkehr dem Risiko einer FGM ausgesetzt (DRC/AQSOM 8 5.11.2020; vgl. DRC/Ifrah Ahmad 18.9.2020). Eine Anthropologin berichtet auch von einem Beispiel, bei dem die Schwiegermutter die Enkelin ohne Einwilligung der Mutter einer FGM zugeführt hat (DRC/S.A.Koshin 6.11.2020).

Da sich viele Somali bewusst sind, dass FGM in westlichen Ländern verboten ist, wird von Mädchen aus der Diaspora nicht erwartet, dass sie beschnitten worden sind. Bei einer Rückkehr wird dieses Thema in der weiteren Familie möglicherweise deshalb angesprochen. Wenn sich herausstellt, dass ein zurückgekehrtes Mädchen tatsächlich nicht beschnitten ist, wird sie nicht anders behandelt, als hätte sie ihr ganzes Leben in Somalia verbracht. Es kommt zu Verurteilungen, zu gesellschaftlichem Druck, zu Stigmatisierung (DIS 2.2021).

Quellen

18.2.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung 2026-09-14 17:06

Rechtliche Lage: In der Übergangsverfassung steht, dass eine Beschneidung von Mädchen eine grausame und erniedrigende Praktik ist, die der Folter gleichkommt und daher verboten ist (HRW 29.3.2024; vgl. USDOS 12.8.2025; AA 9.3.2026; MBZ 4.4.2025). Allerdings mangelt es an einer Definition von "Beschneidung", und es ist unklar, ob damit FGM gemeint ist (HRW 29.3.2024). Zudem wird kein Strafmaß genannt. Das Strafgesetz aus dem Jahr 1964 sieht zwar Strafen für die Verletzung einer Person vor, es sind aber keine Fälle bekannt, wo FGM/C dahingehend einer Strafverfolgung zugeführt worden wäre - selbst dann, wenn ein Mädchen an den Folgen der Verstümmelung verstorben ist (LIFOS 13.5.2025).

Insgesamt gibt es jedenfalls keine nationale Gesetzgebung, welche FGM ausdrücklich verbietet oder kriminalisiert (CEDOCA 20.2.2025; vgl. MBZ 4.4.2025; Landinfo 14.9.2022; TEA 17.12.2022; UNFPA 5.3.2021). Dabei gibt es zwei unterschiedliche Agenden: Die eine will jegliche Form von FGM/C ausrotten. Die andere richtet sich gegen die schweren Formen und ist für die Erhaltung der sunna (PC/Powell/Yussuf 1.2018).

Rechtliche Lage - Bundesstaaten: In Puntland wurde im Juni 2021 die sogenannte FGM Zero Tolerance Bill vom Präsidenten unterzeichnet und vom Ministerkabinett verabschiedet (UNFPA 6.10.2021; vgl. MBZ 4.4.2025). Mit diesem Gesetz sind alle Formen von FGM verboten. Nicht nur Beschneiderinnen, sondern auch an einer FGM beteiligtes medizinisches Personal, Eltern und Helfershelfer werden mit dem Gesetz kriminalisiert (UNFPA 6.10.2021). Schon 2013 hatten religiöse Führer und Akademiker eine fatwa veröffentlicht, wonach jede Form von FGM verboten ist (UNFPA 4.2022; vgl. LIFOS 13.5.2025). Es gibt keine Informationen dahingehend, ob dieses Gesetz in Puntland auch durchgesetzt wird (MBZ 4.4.2025). Nach Angaben einer Quelle ist es nie in Kraft gesetzt worden (LIFOS 13.5.2025). Galmudug hat im März 2024 eine Anti-FGM-Gesetzgebung verabschiedet. Ob dies auch zu einer Änderung der Praxis führt, bleibt abzuwarten (AA 9.3.2026; vgl. MBZ 4.4.2025; Halqabsi 24.3.2024). Dies gilt auch für Jubaland, wo im März 2025 ein Gesetz zum Verbot von FGM in Kraft gesetzt wurde (AA 9.3.2026; vgl. UNSC 30.9.2025).

Al Shabaab hatte ursprünglich jede Form von FGM verboten. Mittlerweile gilt das Verbot für die Infibulation, während die sunna akzeptiert wird (LIFOS 13.5.2025). Nach anderen Angaben wird FGM von den mit der Gruppe verbundenen islamischen Gelehrten weder befürwortet noch verurteilt. Die Praxis wird demnach als private und nicht als religiöse Angelegenheit bewertet (DIS 2.2021). Al Shabaab setzt die eigenen Regulierungen diesbezüglich nicht durch (MBZ 4.4.2025), laut einer Quelle sind bis zu 98 % der Frauen und Mädchen beschnitten (LIFOS 13.5.2025).

Gesellschaft: Bei einer Studie aus dem Jahr 2020 gaben 76 % der Befragten an, dass es weiterhin Beschneidungen geben sollte. Allerdings wurde bei dieser Studie nicht nach spezifischen Typen gefragt. Im urbanen Raum sprechen sich 70 % der Frauen für eine Fortführung aus, bei den Nomaden sind es 83 %. Auch der finanzielle und der Bildungsstatus spielen eine Rolle: Nur 64 % der reicheren Frauen gaben an, dass FGM fortgeführt werden sollte, bei den Ärmsten waren es 81 %; bei jenen mit der meisten Bildung 44 %, bei jenen ohne Bildung 78 % (DNS/Gov Som 2020).

Prävalenz: Bei einer umfassenden Studie aus dem Jahr 2020 haben 99 % der befragten somalischen Frauen angegeben, einer Form von FGM/C unterzogen worden zu sein. Die Quote in den unterschiedlichen Altersgruppen sinkt nur langsam: Bei den 45-49-Jährigen liegt die Beschnittenenquote bei fast 99,8 %, bei den 15-19-Jährigen bei 98,8 % (DNS/Gov Som 2020).

Typen: Insgesamt haben 64 % der Frauen eine Infibulation erlitten, 12 % eine Zwischenform und 22 % wurden der sunna unterzogen. Hier gibt es keine relevanten Unterschiede hinsichtlich des Lebensraumes (urban, ländlich, nomadisch). Bei jüngeren Frauen und Mädchen ist die sunna verbreiteter. Bei der Gruppe der 15-19-Jährigen sind es 37 %, bei den 45-49-jährigen Frauen hingegen nur 9 %. Dafür erlitten in der Alterskohorte 45-49 82 % eine Infibulation. Frauen mit höherer Bildung haben eher eine sunna (52 %), jene mit niedriger oder keiner Bildung eher eine Infibulation (70 %). Eine ähnliche Situation gilt für reich (51 % Infibulation) vs. arm (71 %) (DNS/Gov Som 2020).

Ausnahmen: Nach Angaben der Forscherin Johansson pflegen manche Minderheiten in den Küstengebieten eine wenig invasive Form der Beschneidung. UNICEF hat gegenüber der dänischen COI-Unit angegeben, dass es in Lower Shabelle und Benadir einige Gemeinschaften gibt, die FGM nicht oder nur in einer sehr wenig invasiven Art praktizieren (DIS 2.2021). Generell keine Infibulation durchgeführt wird etwa bei einigen ländlichen Gemeinden der Rahanweyn sowie einigen Bantugruppen an der äthiopischen Grenze, aber auch bei den städtischen Gemeinschaften der Reer Xamar und Reer Baraawe. Dort gibt es zwar die sunna, nicht aber die Infibulation. Jedenfalls sind solche Gruppen die Ausnahme und nicht die Regel (HEART/Crawford/Ali 2 2015). 

Prävalenz und Typen - Puntland: Bereits im Jahr 2011 erhobene Zahlen für Puntland haben eine rückläufige FGM-Rate gezeigt. In der Altersgruppe 45-49 waren 2011 97,8 % der Frauen von irgendeiner Form von FGM betroffen, in jener von 15-19 Jahren waren es 97,3 %, in der Gruppe 10-14 waren es 82,3 % (CEDOCA 9.6.2016). Die Infibulationsrate ist von 93,2 % im Jahr 2005 auf 86,7 % im Jahr 2011 zurückgegangen (CEDOCA 9.6.2016; vgl. LIFOS 16.4.2019). Dementgegen gaben bei einer puntländischen Studie im Jahr 2018 nur 65 % der befragten Frauen an, selbst beschnitten zu sein; nur ein Drittel gab an, dass die eigene Tochter beschnitten sei (LIFOS 16.4.2019).

Aufklärung: Internationale und lokale NGOs führen Sensibilisierungsprogramme durch (UNFPA 4.2022). Mit durch internationale Organisationen finanzierten Kampagnen wird landesweit gegen FGM angekämpft, auch einige Ministerien sind aktiv. UNFPA gibt an, dass 890 somalische Gemeinden zwischen 2014 und 2017 die Durchführung von FGM aufgegeben haben (LIFOS 16.4.2019). Die Agentur führt die Kampagne Dear Daughter, mit welcher Eltern - und v. a. Mütter - hinsichtlich der Folgen von FGM sensibilisiert werden. Während das Thema früher als Tabu erachtet wurde, sprechen Politiker und Persönlichkeiten sich heute öffentlich gegen FGM aus (TEA 17.12.2022). Auch der somalische Rote Halbmond (SRCS) führt Aufklärung durch (SRCS 2025).

Staatliche Hilfe: Keine der von der dänischen COI-Unit oder vom Danish Refugee Council (DRC) befragten Quellen konnte Schutz- oder Unterstützungsmaßnahmen seitens NGOs oder Clans nennen, wohin sich Betroffene wenden können, die eine Beschneidung befürchten (DIS 2.2021; vgl. DRC/Ifrah Ahmad 18.9.2020). Die schwedische COI-Unit geht davon aus, dass es hinsichtlich FGM keinen staatlichen Schutz gibt (LIFOS 13.5.2025).

Quellen

18.2.2 Somaliland

Letzte Änderung 2026-09-14 17:15

Rechtliche Lage: Das somaliländische Parlament hat am 1.2.2022 ein Gesetz zum Schutz von Kindern vor allen Formen von Missbrauch und Vernachlässigung verabschiedet. Es handelt sich dabei um das erste Kindergesetz des Landes. Damit wird auch die Rechtslücke hinsichtlich FGM/C geschlossen (PLAN/Presseportal 3.2.2022). Es wurde im Oktober 2022 vom Präsidenten unterzeichnet und ist in Kraft getreten. Nach Angaben einer Quelle macht dieses Gesetz allerdings keine Angaben zu FGM (CRR/Jama 1.6.2024). Auch eine andere Quelle erklärt, dass es in Somaliland kein Gesetz gibt, das FGM unter Strafe stellt (LIFOS 13.5.2025).

Seit 2018 gibt es aber einen religiösen Erlass (fatwa) des somaliländischen Religionsministeriums, mit welchem die schlimmsten zwei von drei Formen von FGM/C - namentlich auch die Infibulation - verboten worden sind (USDOS 22.4.2024; vgl. AA 9.3.2026). Die sunna ist davon nicht erfasst (MoHDSL/UNFPA 2021; vgl. FH 2024a). Die fatwa spricht Opfern von FGM/C Schadenersatz zu (USDOS 22.4.2024). Insgesamt hat die fatwa laut einer Quelle zu keiner messbaren Änderung in der Praxis geführt (AA 9.3.2026). Laut einer anderen Quelle hat sie aber dazu geführt, dass die sunna häufiger und die Infibulation weniger häufig zur Anwendung gelangt (LIFOS 13.5.2025).

Gesellschaft: Es kommt zu Aufklärungsmaßnahmen. Beispielsweise reisen Mitarbeiter der Somaliland Family Health Association von Dorf zu Dorf, um die Menschen hinsichtlich der Nachteile von FGM zu sensibilisieren (USDOS 22.4.2024). In einem anderen Beispiel informiert CARE Frauen und Mädchen über ihre Rechte und bildet sie aus, damit sie sich gegenseitig unterstützen und sich gegen FGM/C einsetzen können (CARE 4.2.2022).

Im Zuge einer Studie im Jahr 2011 gaben in Somaliland nur 29 % der befragten Frauen an, dass die traditionelle Infibulation beibehalten werden soll; 2006 sind es noch 65 % gewesen (BMC/Yussuf/et al. 2020). Bei einer Studie aus dem Jahr 2020 gaben 53 % der Befragten an, dass es weiterhin Beschneidungen geben sollte. Allerdings wurde bei dieser Studie nicht nach spezifischen Typen gefragt (MoPNDSL 2021).

Prävalenz: Bei einer umfassenden Studie aus dem Jahr 2020 haben 98 % der befragten somaliländischen Frauen angegeben, einer Form von FGM/C unterzogen worden zu sein (MoPNDSL 2021). 2011 taten dies noch 99 % der Frauen (BMC/Yussuf/et al. 2020). Gleichzeitig sinkt die Quote in den unterschiedlichen Altersgruppen: Bei den 45-49-Jährigen liegt die Beschnittenenquote bei fast 100 %, bei den 15-19-Jährigen hingegen bei 96 % (MoPNDSL 2021).

Typen: Aufklärungsmaßnahmen haben in Somaliland zu einem fundamentalen Wechsel bei der Praxis von FGM/C geführt - und zwar weg von der drastischen Verstümmelung in Form einer Infibulation und hin zur leichteren bzw. weniger invasiven Form einer Beschneidung - z. B. in Form der sunna (PC/Powell/Yussuf 1.2018; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Laut einer Quelle wird das als positive Entwicklung bewertet; demnach handelt es sich bei der sunna um ein Einstechen oder Einritzen der Klitoris (PC/Powell/Yussuf 1.2018). 2020 gaben 61 % der befragten Frauen an, eine Infibulation erlitten zu haben, 29 % eine sunna und 7 % eine Zwischenform (MoPNDSL 2021). Anfang der 1990er-Jahre hatten bei einer Studie nur 5,5 % der befragten Frauen eine sunna angegeben (PC/Powell/Yussuf 1.2018). Ein weiterer Vergleich verdeutlicht den raschen Wechsel noch besser: Bei einer Studie aus dem Jahr 2016 in den somaliländischen Regionen Maroodi Jeex und Togdheer gaben nur 34 % der Mädchen im Alter von 12-14 Jahren an, eine Infibulation erlitten zu haben. Bei den Über-25-Jährigen waren es hingegen 96 % (PC/Powell/Yussuf 1.2018). Im Durchschnitt aller Altersgruppen bleibt freilich die Infibulation die vorherrschende Form (USDOS 22.4.2024). Auch nach staatlichen Angaben ist die sunna bei jüngeren Frauen und Mädchen verbreiteter. Bei der Gruppe der 15-19-Jährigen sind es demnach 55 %, bei den 45-49-jährigen Frauen hingegen nur 5 %. Dafür erlitten in der Alterskohorte 45-49 90 % eine Infibulation. Neben dem Alter spielen auch die Lebensumstände eine Rolle: Bei Nomaden sind 100 % der Frauen beschnitten (69 % Infibulation), in Städten sind es 97 % (56 % Infibulation) (MoPNDSL 2021); Frauen mit höherer Bildung (Sekundärbildung) wurden eher einer sunna unterzogen, jene mit niedriger oder keiner Bildung eher eine Infibulation. Eine ähnliche Situation gilt für reich vs. arm. Hinsichtlich der somaliländischen Regionen ist FGM in Sanaag am präsentesten (100 %), in der Hauptstadtregion am niedrigsten (96 %). Die sunna wiederum ist in der Region Awdal am verbreitetsten (42 %), die Infibulation in Sool (70 %) (MoPNDSL 2021).

Die Landkarte zeigt die Verbreitung unterschiedlicher Arten von FGM in Somaliland
MoPNDSL 2021

Laut einer Quelle der schwedischen COI-Unit ist es in Somaliland sehr unüblich, dass Großeltern über die Köpfe der Eltern hinweg über eine Beschneidung entscheiden. Wenn, dann kann dies eher noch in ländlichen Gebieten vorkommen. Gehen die Meinungen der Eltern allerdings auseinander, können weibliche Verwandte an Einfluss gewinnen (LIFOS 13.5.2025).

Quellen

18.2.3 Reinfibulation, Deinfibulation

Letzte Änderung 2026-10-05 11:29

Die Thematik der Reinfibulation (Wiederherstellung einer Infibulation, Wiederzunähen) betrifft jene Frauen und Mädchen, die bereits einer Infibulation unterzogen und später deinfibuliert wurden. Letzteres erfolgt z. B. im Rahmen einer Geburt, zur Erleichterung des Geschlechtsverkehrs (LIFOS 16.4.2019; vgl. Landinfo 14.9.2022) oder aber z. B. auf Wunsch der Familie, wenn bei der Menstruation Beschwerden auftreten (LIFOS 16.4.2019; vgl. Landinfo 14.9.2022).

Folgende Gründe, warum sich Frauen für eine Reinfibulation im Sinne einer weitestmöglichen Verschließung entscheiden, werden in einer Studie aus dem Jahr 2015 genannt: a) nach einer Geburt: Manche Frauen verlangen z. B. eine Reinfibulation, weil sie sich nach Jahren an ihren Zustand gewöhnt hatten und sich die geöffnete Narbe ungewohnt und unwohl anfühlt; b) manche geschiedene Frauen möchten als Jungfrauen erscheinen; c) Eltern von Vergewaltigungsopfern fragen danach; d) in manchen Bantu-Gemeinden in Süd-/Zentralsomalia möchten Frauen, deren Männer für längere Zeit von zu Hause weg sind, eine Reinfibulation als Zeichen der Treue (HEART/Crawford/Ali 2 2015). Es gibt anekdotische Berichte, wonach eine neue Intervention (Reinfibulation) durchgeführt wurde, weil die Familie eine umfassendere Verstümmelung als die ursprüngliche gewünscht hat (Landinfo 14.9.2022; vgl. HEART/Crawford/Ali 2 2015). 

Eine Reinfibulation kommt aber v. a. dann vor, wenn Frauen - üblicherweise noch vor der ersten Eheschließung - eine bestehende Jungfräulichkeit vorgeben wollen (DIS 1.2016). Obwohl es vor einer Ehe laut einer Quelle keine physische Untersuchung der Jungfräulichkeit gibt (LIFOS 16.4.2019), kann es bei jungen Mädchen, die z. B. Opfer einer Vergewaltigung wurden, zu Druck oder Zwang seitens der Eltern kommen, sich einer Reinfibulation zu unterziehen (HEART/Crawford/Ali 2 2015; vgl. CEDOCA 20.2.2025). Vergewaltigungsopfer werden oft wieder zugenäht (HO 27.2.2019; vgl. Landinfo 14.9.2022). Die Wissenschaftlerin Johansen berichtet gegenüber der belgischen COI-Unit CEDOCA, dass ihre somalischen Gesprächspartnerinnen ausschließlich von Reinfibulation nach Vergewaltigungen berichtet haben (CEDOCA 20.2.2025). Es gibt anekdotische Berichte über Fälle, in denen unverheiratete Mädchen oder junge Frauen aus der Diaspora nach Somalia geschickt wurden, um eine Reinfibulation durchzuführen (Landinfo 14.9.2022). Gesellschaftlich verliert die Frage einer Deinfibulation oder Reinfibulation nach einer Eheschließung generell an Bedeutung, da die Vorgabe der Reinheit/Jungfräulichkeit irrelevant geworden ist (LIFOS 16.4.2019). 

Wird eine Frau vor einer Geburt deinfibuliert, kann es vorkommen, dass nach der Geburt eine Reinfibulation stattfindet. Dies obliegt i.d.R. der Entscheidung der betroffenen Frau (LIFOS 16.4.2019). Nach Angaben einer Quelle ist die Reinfibulation im Rahmen einer Geburt keine Routinemaßnahme. Es gibt keine Hinweise dahingehend, dass es nach einer Geburt oder nach einer Scheidung systematisch zu Reinfibulationen kommen würde. Laut der Wissenschaftlerin Johansen wird die Wunde nach einer Geburt üblicherweise einer natürlichen Heilung überlassen. Auch in Norwegen befragte somalische Migrantinnen haben angegeben, dass der Wiederverschluss im Rahmen des natürlichen Heilungsprozesses erfolgt. Eine intakte Infibulation ist in diesem Sinne nur bei der ersten Eheschließung von Relevanz (CEDOCA 20.2.2025). Laut anderen Quellen fragen Frauen nach einer Geburt die Hebamme durchaus nach einer Reinfibulation. Ein solcher Vorgang ist laut diesen Quellen nach einer Geburt üblich (DIS 2.2021; vgl. HEART/Crawford/Ali 2 2015). Manche Frauen unterziehen sich mehrmals im Leben einer Reinfibulation (HEART/Crawford/Ali 2 2015). Nach anderen Angaben kann ein derartiges Neu-Vernähen der Infibulation im ländlichen Raum vorkommen, ist in Städten aber eher unüblich (FIS 7.8.2020a). Die Verbreitung variiert offenbar auch geographisch: Bei Studien an somalischen Frauen in Kenia haben sich 35 von 57 Frauen einer Reinfibulation unterzogen. Gemäß einer anderen Studie entscheiden sich in Puntland 95 % der Frauen nach einer Geburt gegen eine Reinfibulation (CEDOCA 9.6.2016). Laut befragten somalischen Migrantinnen ist die Reinfibulation in Somalia hingegen keine gängige Praxis. Auch wurde keine der Befragten zu einer solchen gedrängt (CEDOCA 20.2.2025).

Insgesamt gibt es zur Reinfibulation keine Studien, die Prävalenz ist unbekannt. Eine Wissenschaftlerin, die sich seit Jahren mit FGM in Somalia auseinandersetzt, sieht keine Grundlage dafür, dass nach einer Geburt oder Scheidung systematisch eine Reinfibulation durchgeführt wird - weder in der Vergangenheit noch in der heutigen Zeit. Im somalischen Kontext wird demnach eine Infibulation durchgeführt, um die Jungfräulichkeit vor der Ehe zu "beweisen". Dementsprechend macht es keinen Sinn, eine verheiratete Frau nach der Geburt zu reinfibulieren (Landinfo 14.9.2022; vgl. CEDOCA 20.2.2025). 

Freilich kann es vorkommen, dass eine Frau - wenn sie z. B. physisch nicht in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen - auch gegen ihren Willen einer Reinfibulation unterzogen wird; die Entscheidung treffen in diesem Fall weibliche Verwandte oder die Hebamme. Es kann auch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass Frauen durch Druck von Familie, Freunden oder dem Ehemann zu einer Reinfibulation gedrängt werden. Insgesamt hängt das Risiko einer Reinfibulation also zwar vom Lebensumfeld und der körperlichen Verfassung der Frau nach der Geburt ab, aber generell liegt die Entscheidung darüber bei ihr selbst. Sie kann sich nach der Geburt gegen eine Reinfibulation entscheiden. Keine der zahlreichen, von der schwedischen COI-Einheit LIFOS dazu befragten Quellen hat jemals davon gehört, dass eine deinfibulierte Rückkehrerin nach Somalia dort zwangsweise reinfibuliert worden wäre, wiewohl es zu Druck kommen kann, sich einer solchen Prozedur zu unterziehen (LIFOS 13.5.2025).

Quellen

18.3 Kinder

Letzte Änderung 2026-10-05 11:29

[Anm.: Hinsichtlich Kindersoldaten siehe Wehrdienst und Rekrutierungen / Al Shabaab - (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten]

Die Regierung setzt Kinderrechte nur selten durch (Sahan/SWT 22.7.2022). Für Dezember 2025 wurden folgende Zahlen genannt: akute Unterernährung bei 1,7 Millionen Kindern unter fünf Jahren, davon 470.000 schwer unterernährt (UNSC 30.9.2025). Somalia hat weltweit die höchste Kindersterblichkeitsrate. Im Landesdurchschnitt sterben 137 von 1.000 Kindern vor ihrem fünften Geburtstag. Am höchsten ist die Rate in Süd-/Zentralsomalia (ACAPS 10.11.2025), in Somaliland sind es 91 (MoHDSL 2022). 

Gewalt: Somalia bleibt eines jener Länder, in welchen die Vereinten Nationen die höchste Anzahl schwerwiegender Verstöße gegen Kinderrechte feststellen (HRW 4.2.2026). Seitens sämtlicher Konfliktparteien kommt es zu Missbrauch und Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder (ÖB Nairobi 10.2024). Im Zeitraum März-September 2025 wurden 1.394 Fälle von schweren Menschenrechtsverletzungen an Kindern dokumentiert, 1.096 Kinder waren betroffen. Bei 522 Vergehen handelte es sich um Entführungen, bei 482 um Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten, bei 248 um Tötung und Verstümmelung und bei 119 um Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt. Für 77 % der Vergehen war al Shabaab verantwortlich, für jeweils 9 % Clanmilizen und Unbekannte (UNSC 30.9.2025). Es kommt immer wieder zur Verhaftung und Inhaftierung von Kindern, denen Verbindungen zu al Shabaab nachgesagt werden (HRW 11.1.2024). Bei der Verhaftung und während Haftstrafen werden Kinder mitunter wie Erwachsene behandelt (HRW 29.3.2024). Insgesamt ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Zahl an schweren Verbrechen an Kindern weit höher liegt als die der gemeldeten und verifizierten Fälle (SPC 9.2.2022). 

Kinder, die aus armen (meist ländlichen) Gegenden zu besser situierten Verwandten in die Städte geschickt werden, können manchmal auch Opfer von Menschenhandel werden (Sahan/SWT 22.7.2022). Es sind Fälle bekannt, wo Jugendliche - auch Minderjährige - auf Wunsch ihrer Eltern oder anderer Familienangehöriger durch staatliche Stellen in eine Art "Schutzhaft" genommen werden, um sie von dem gefährlichen Versuch der Migration auf die Golfhalbinsel oder nach Europa abzuhalten (AA 9.3.2026). Zudem schicken Eltern Jugendliche aus der Diaspora in sog. Besserungsanstalten nach Somalia, wenn sie der Meinung sind, dass die Kinder zunehmend "verwestlichen". Da diese Anstalten sehr teuer sind, werden manche Jugendliche auch zu Verwandten nach Somalia geschickt (MBZ 4.4.2025). Körperliche Züchtigung wird weitgehend akzeptiert und ist weder zu Hause, noch in der Schule oder im Kindergarten, noch in Strafanstalten verboten (OHCHR 9.11.2022).

Mündigkeit / Ehealter: Generell sind die Ausdrücke "Erwachsener" und "Kind" in Somalia umstritten und de facto gesetzlich nicht explizit definiert (SPA 1.2021). Die Übergangsverfassung definiert Kinder als Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind (USDOS 12.8.2025; vgl. MBZ 4.4.2025). Dies hat aber wenig Effekt; Scharia und xeer [Anm.: traditionelles Recht] stellen auf die körperliche Entwicklung ab (MBZ 4.4.2025).

Tabelle beschreibt Mindestalter in unterschiedlichen Rechtsquellen
Omer2/ALRC 17.3.2023

Nach anderen Angaben ist im somalischen Zivilrecht (Familiengesetz) für eine Eheschließung ein Mindestalter von 15 Jahren vorgesehen (ICG 27.6.2019a). Dieses Gesetz wird aber nicht angewendet und kann als außer Kraft erachtet werden (Omer2/ALRC 17.3.2023). Die Scharia, in der kein Mindestalter vorgesehen ist, hat das Familiengesetz weitestgehend ersetzt (Sahan/SWT 19.9.2022). Und in der Scharia und im xeer wird kein quantitativer, sondern ein qualitativer Maßstab herangezogen - nämlich die geistige und körperliche Reife beider Ehepartner. Da es kein akzeptiertes gesetzliches Mindestalter für die Eheschließung gibt, ist die Entscheidung darüber, wann eine Person als volljährig gilt, eine höchst subjektive Angelegenheit, die ausschließlich im Ermessen des beteiligten Imams liegt (Omer2/ALRC 17.3.2023). Mit einer Änderung der Übergangsverfassung im März 2024 wurden nun allerdings zwei Daten festgelegt: a) das Alter der Reife (age of maturity) liegt bei 15 Jahren; b) das Alter der Strafmündigkeit (age of responsibility) liegt bei 18 Jahren. Dies widerspricht internationalen - auch von Somalia ratifizierten - Standards (HRW 29.3.2024). 

Kinderehe: Somalia hat die zehnthöchste Rate an Kinderehen weltweit (WHO 4.3.2026), die Kinderehe ist verbreitet (USDOS 12.8.2025; vgl. UNHRCOM 6.5.2024; FH 2024b; MBZ 4.4.2025), Regierung und Regionalregierungen setzen dagegen keine Maßnahmen (USDOS 12.8.2025). Es wird berichtet, dass 17 % der Mädchen vor ihrem 15. und 36 % vor ihrem 18. Geburtstag verheiratet werden (HRW 29.3.2024). Nach anderen Angaben sind es 8 % vor dem 15. und 45 % vor dem 18. Geburtstag (GNB 2025; vgl. SIHA 8.2024; WHO 4.3.2026). Oft werden Mädchen zwischen zehn und 16 Jahren verheiratet, wobei die Eheschließung von den Eltern schon sehr früh vereinbart wird. Die eigentliche Hochzeit erfolgt, wenn das Mädchen die Pubertät erreicht (FIS 5.10.2018). Nach anderen Angaben können Mädchen beim Erreichen der Pubertät verheiratet werden, dies kann in ländlichen Gebieten auch schon ab einem Alter von elf oder zwölf Jahren erfolgen (MBZ 4.4.2025). Mitunter bleibt eine Ehefrau nach erfolgter Eheschließung noch einige Zeit - bis hin zu über einem Jahr - bei ihrer eigenen Familie wohnhaft, auch dies kann vertraglich zwischen den Familien vereinbart werden. Ist eine Ehe geschlossen, kann das Delikt der Unzucht mit Minderjährigen strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden (Omer2/ALRC 17.3.2023). Nach anderen Angaben gibt es ohnehin kein gesetzliches Mindestalter für Geschlechtsverkehr (USDOS 22.4.2024).

Für eine Kinderehe kann es unterschiedliche Beweggründe geben. Einerseits spielt ceeb - die Angst vor Scham und Schande - eine wichtige Rolle. Je früher ein Mädchen verheiratet wird, desto eher wird die Jungfräulichkeit und damit die "Reinheit" sowie die Familienehre geschützt. Andererseits gibt es auch "praktische" Gründe, um ein Mädchen zu verheiraten, darunter fällt etwa der Tausch gegen godob reeb (Weiderechte) oder auch die Begleichung von diya (Blutgeld). Ein wichtiger Grund ist jedenfalls auch Armut (Sahan/SWT 28.5.2025). Ehen werden von den Eltern also u. a. als Form des Schutzes und unter wirtschaftlichen Erwägungen gesehen. Manchmal werden Mädchen dazu ermutigt, ältere, wohlhabende Männer zu heiraten (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Bei einer Umfrage im Jahr 2017 gaben ca. 60 % der Befragten an, dass eine Eheschließung für Mädchen unter 18 Jahren kein Problem ist (AV 2017, S. 36). Laut einer Quelle gibt es allerdings bei der Einstellung der Gesellschaft gegenüber Kinderehen einen langsamen Wandel hin zu einem Ehealter von 18 Jahren (Omer2/ALRC 17.3.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass Frühehen v. a. in ländlichen Gebieten vorkommen, nicht aber in den großen Städten (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Kinderarbeit: Kinderarbeit ist nach wie vor verbreitet (AA 9.3.2026; vgl. SFH 1.2026). In den Gesetzen und Regulierungen zu Kinderarbeit gibt es erhebliche Lücken. Kinder arbeiten z. B. in der Landwirtschaft als Hirten, am Bau (etwa beim Zerkleinern von Steinen), im Haushalt oder auf der Straße, als Träger oder Khat-Verkäufer. Zudem werden Kinder von staatlichen und nicht-staatlichen Kräften rekrutiert (USDOL 9.2025). Kinder werden von ihren Familien und Gemeinschaften als unentgeltliche Arbeitskräfte eingesetzt. Trotz verschiedener Initiativen wurden in Somalia kaum Fortschritte bei der Beseitigung der Kinderarbeit erzielt (Sahan/SWT 28.7.2023), denn Kinderarbeit wird nicht als unmoralisch oder illegal erachtet und ist daher relativ normal (Sahan/SWT 22.7.2022). Im ländlichen Somalia werden Kinder primär für Feldarbeit oder nomadische Hilfstätigkeit eingesetzt, in urbanen Zentren für einfachere Erledigungen und Verrichtungen (AA 9.3.2026). Bei einer Umfrage in Hargeysa, Mogadischu und Kismayo im Auftrag der Staatendokumentation (267 Befragte) haben 8 % der Eltern angegeben, dass die eigenen Kinder signifikant zum Haushaltseinkommen beitragen. Bei 13 % trugen die Kinder teilweise zum Einkommen bei, bei 79 % überhaupt nicht (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - SOMALIA - Children: School attendance and contribution to household income]).

Adoption: Der Konflikt hat viele Waisen hervorgebracht. Zudem wurden viele Kinder von ihren biologischen Eltern getrennt (UNHCR 22.12.2021a). Trotzdem gibt es weder eine offizielle, staatlich geregelte Adoptionspraxis noch ein staatliches Adoptionsrecht (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. Omer2/ALRC 17.3.2023; UNHCR 22.12.2021a). Auch die Scharia sieht keine völlige Adoption vor, bevorzugt dagegen ein System der Vormundschaft (kafala). Dabei übernimmt der Vormund alle Pflichten eines Elternteils, allerdings ohne die Rechtsbindung des Kindes zur biologischen Familie zu brechen (UNHCR 22.12.2021a). Dementsprechend ist auch eine Adoption in Somalia viel eher mit einer Pfleg- bzw. Vormundschaft (foster care) gleichzusetzen. Diese stellt in der somalischen Kultur einen relativ informellen Prozess dar und stellt i.d.R. auf einen relativ engen familiären Bezug ab. Nur selten gibt es eine Pflegschaft außerhalb der erweiterten Familie auf Ebene des Subclans (Omer2/ALRC 17.3.2023). Viele Kinder und Waisen wachsen innerhalb der weiteren Verwandtschaft auf. Dabei gibt es keine rechtliche Vereinbarung, die Unterbringung erfolgt relativ formlos (UNHCR 22.12.2021a; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Die leiblichen Eltern behalten ihre gesetzlichen Rechte, solange das Kind minderjährig ist. In der Praxis ist es aber nicht ungewöhnlich, dass diese vorübergehenden Pflegevereinbarungen langfristig bestehen bleiben und nach dem Tod der Eltern dauerhaft werden. Die neuen Eltern bleiben im Sinne der Scharia aber immer Pflegeeltern und gleichzeitig an die dort gegebenen Pflichten (waqaaf) gebunden. Auch im xeer ist eine vollständige Adoption nach westlichem Vorbild nicht möglich, es gibt nur die Pflegschaft. Dies bringt relevante rechtliche und praktische Konsequenzen für das angenommene Kind mit sich. Es behält seine Geburtsidentität, insbesondere den Namen des leiblichen Vaters (sofern dieser bekannt oder offensichtlich ist). Zudem werden angenommene Kinder gemäß Scharia im Erbrecht benachteiligt (Omer2/ALRC 17.3.2023).

Offizielle Dokumente sind zumeist nicht vorzufinden bzw. könnten diese einer Urkundenüberprüfung nicht standhalten (ÖB Nairobi 10.2024). Das Innenministerium kann Vormundschaftsanträge auf Einzelfallbasis prüfen, dies umfasst grundlegende Identitäts-, Sicherheits- und Schutzkontrollen, geschieht aber ohne klare gesetzliche oder behördliche Grundlage. Weder in der Scharia noch im xeer noch in zivilrechtlichen oder behördlichen Verfahren gibt es hinsichtlich einer Registrierung einer Adoption oder Vormundschaft formelle Anforderungen. Ein solcher Vorgang wird lediglich zur Kenntnis genommen. Somalia ist keine Vertragspartei des Haager Adoptionsübereinkommens (Omer2/ALRC 17.3.2023). Folglich wird in Somalia selbst keine Urkunde hinsichtlich einer Pflegschaft benötigt, für besondere Zwecke kann aber eine "declaration of responsibility" ausgestellt werden (SOMEN/STDOK/SEM 4.2023). [Siehe dazu auch: Dokumente / Süd-/Zentralsomalia, Puntland]

Hinsichtlich Kindern im Waisenhaus – etwa bei SOS-Kinderdorf – bei welchen es keine Aufzeichnungen über einen der beiden Elternteile gibt, tritt faktisch der Staat als "kollektiver Elternteil" in Erscheinung. Dieser übernimmt bis zur Volljährigkeit (18 Jahre) die volle Entscheidungsbefugnis über die rechtlichen Interessen des Kindes (Omer2/ALRC 17.3.2023). In Mogadischu gibt es einige Waisenhäuser (FIS 7.8.2020a; vgl. FTL 6.5.2025). Allerdings funktioniert dieses System nicht ausreichend und daher gibt es in der Stadt auch viele Straßenkinder (FIS 7.8.2020a). In Somaliland gibt es die Möglichkeit, dass ein Gericht einem (Waisen-)kind eine neue Identität gibt, damit dieses Dokumente erhalten und die Schule besuchen kann (UNHCR 22.12.2021a).

Der Somalische Rote Halbmond (SRCS) hilft landesweit bei der Suche nach Angehörigen und bietet im Zuge dessen auch gratis Telefonmöglichkeiten an, um zu Verwandten Kontakt aufnehmen zu können. Im Jahr 2024 hat der SRCS 138 von ihren Familien vermisste Personen aufgespürt (SRCS 2025). Nach Angaben der somaliländischen Polizei kommt es dort in jüngerer Vergangenheit vermehrt zu Kindesweglegungen (Halqabsi 23.10.2024). In Mogadischu wurden im Jahr 2024 insgesamt 84 Kinder registriert, die zurückgelassen worden sind (Mog24 19.5.2025).

Bildung: 1991 ist das formelle Bildungssystem kollabiert (BS 2026). Heute präsentiert sich der Sektor als Flickenteppich aus von al Shabaab betriebenen Schulen, von den Golfstaaten finanzierten Madrassen und einer Reihe von nur schwach staatlich verwalteten Einrichtungen, wobei die meisten davon den Regierungen der Bundesstaaten und nicht dem Bundesbildungsministerium unterstehen (Sahan/SWT 24.11.2025). Es mangelt an Lehrern und Lehrerausbildung (BS 2026).

In vielen Gebieten haben Kinder keinen Zugang zu Schulen - sei es aufgrund von Armut, Unsicherheit, langen Schulwegen oder Aufgaben im Haushalt (USDOS 22.4.2024). Die UNESCO schätzt, dass nur 15 % der somalischen Grundschüler staatlich finanzierte Schulen besuchen (Sahan/SWT 25.8.2023); nach anderen Angaben ist es nur 1 % (TANA/ACRC 9.3.2023). Da der Bildungssektor von Privatschulen dominiert wird, können sich viele Familien den Zugang zu Bildung für ihre Kinder nicht leisten (Sahan/SWT 17.4.2023). Koranschulen gibt es hingegen im ganzen Land (BS 2026).

Zum Schulbesuch liegen unterschiedliche Zahlen vor. Laut einer Quelle besuchen nur etwa 26 % der Kinder im Volksschulalter diese auch tatsächlich (Kenia: 95 %; Äthiopien: 71 %) (UNESCO 2024; vgl. Sahan/SWT 24.11.2025). Laut anderen Angaben beträgt die Registrierungsrate 30 % für die Volksschule und 26 % für die Sekundarstufe (ÖB Nairobi 10.2024). Nach wieder anderen Angaben besuchen in Somalia rund 39 % der Kinder die Grundschule (BS 2026; vgl. USDOL 26.9.2023), in Somaliland sind es 44,2 % (USDOL 26.9.2023), nach weiteren Angaben sind es insgesamt nicht einmal 35 %. Einer Quelle zufolge besuchen 3,3 Millionen Kinder keine Schule (SFH 1.2026). Bei einer Umfrage im Auftrag der Staatendokumentation (267 Befragte) haben 10 % der Eltern angegeben, dass alle ihre Kinder die Schule besuchen. Bei 40 % waren es einige Kinder, bei 50 % gar keine. Zwischen den erhobenen Städten gab es dabei kaum Unterschiede: Mogadischu 12-40-48; Hargeysa 11-33-56; Kismayo 7-46-47 (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - SOMALIA - Children: School attendance and contribution to household income]).

Die Alphabetisierungsquote bei Erwachsenen ist eine der niedrigsten weltweit und liegt bei 40 % (BS 2026), nach anderen Angaben bei der Bevölkerung über 15 Jahren bei 54 % (UNESCO 2024). Insgesamt haben nur 5 % der Menschen eine Sekundarschule abgeschlossen (BS 2026). Außerdem hängt eine Alphabetisierung auch von der individuellen finanziellen Situation ab, Arme können sich Bildung nicht leisten (BS 2026). Allerdings scheint es auch kostenlose Bildung zu geben - so etwa in 50 staatlichen Schulen des Bundesstaats Galmudug (RE 20.3.2025).

2023 wurde das für Bildung vorgesehene staatliche Budget auf 34 Millionen US-Dollar vervierfacht (Sahan/SWT 17.4.2023). Es gibt mitunter NGOs - wie z. B. Gargaar in Dhusamareb (Galmudug) - die Kinder und Jugendliche mit unterschiedlichen Mitteln (u. a. finanziell) dabei unterstützen, eine Ausbildung abzuschließen (UNSOM 17.12.2022). In Kismayo gibt es eine von der EU finanzierte Schule für Rückkehrer, die sich in einem IDP-Lager befindet. Dort lernen 1.400 Kinder, die meisten davon freiwillige Rückkehrer aus Dadaab in Kenia. Insgesamt führt die EU ein Programm, mit welchem 48.000 Schüler unterstützt werden, durch die Errichtung von Schulen, das Einstellen von Lehrern und die Anschaffung von Lehrmaterial (EEAS 21.6.2023). Über gemeinsam von Großbritannien und den USA finanzierte Programme ist 100.000 Kindern und Jugendlichen eine beschleunigte Grundbildung ermöglicht worden. Zudem konnten 90.000 heranwachsende Mädchen und junge Frauen grundlegende Fähigkeiten in Lesen und Schreiben, Rechnen, Finanzkompetenz und Führungsqualitäten erlangen (GN 16.7.2024).

In Somaliland gab es im Bildungs- und Ausbildungsbereich Verbesserungen. Viele Einrichtungen werden in Zusammenarbeit durch staatliche Institutionen, lokale Gemeinden und externe Geber - einschließlich der Diaspora - betrieben. Der private Bildungssektor floriert, zahlreiche Universitäten und Hochschulen bieten Studien an (BS 2026). Somaliland gab 2023 rund 8,4 % des Staatsbudgets für den Bildungsbereich aus - das sind ca. 24,9 Millionen US-Dollar (MoFDSL o.D.a).

Al Shabaab hat eigene Schulen gegründet, in denen ihre salafistische Version des Islam gelehrt wird. Andere Schulen dürfen gegen hohe Kosten betrieben werden (Sahan/SWT 28.7.2023). Den Schulen in den von ihr kontrollierten Gebieten wurde ihre Interpretation des Islam aufgezwungen. Mitunter wurden Lehrer bedroht oder hingerichtet, die den Forderungen nicht nachgekommen sind. Die salafistischen Lehrpläne fördern Arabisch gegenüber Somali. Zudem werden mitunter Fächer verboten, z. B. Englisch, Geographie und Geschichte. Mädchen und Buben werden getrennt unterrichtet, für Schülerinnen gibt es Kleidungsvorschriften (Sahan/SWT 28.7.2023; vgl. Sahan/SWT 17.4.2023).

Quellen

18.4 Sexuelle Minderheiten

Letzte Änderung 2026-10-05 11:29

Gesetzeslage und -Vollzug: Geschlechtsverkehr mit einer Person desselben Geschlechts kann mit einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden (AA 9.3.2026; vgl. MBZ 4.4.2025; FH 2024b; HRW 4.2.2026). Grundlage dafür ist § 409 Strafgesetzbuch (AA 9.3.2026). In Gebieten der al Shabaab bzw. bei einer strikten Auslegung der Scharia gilt dafür ebenfalls die Todesstrafe (MBZ 4.4.2025; vgl. FH 2024b; AA 9.3.2026). Auch in Somaliland ist Homosexualität eine Straftat (FH 2024a). Für aktive Homosexualität gelten hohe Strafen (USDOS 22.4.2024).

Da das staatliche Rechtssystem schwach ausgeprägt ist, viele strafrechtliche Fragen durch Clanentscheidungen geregelt werden und es sich um ein gesellschaftliches Tabuthema handelt, liegen keine Erkenntnisse über die tatsächliche strafrechtliche Verfolgungspraxis vor (AA 9.3.2026). Es sind keine Berichte bekannt, wonach die Regelungen des Strafgesetzbuches oder der Scharia bzw. einer Strafverfolgung oder Bestrafung seitens des Staates umgesetzt worden wären (IZAM/BAMF 9.2024; vgl. MBZ 4.4.2025). Eine Quelle erklärt dies damit, dass die Regierung keine Probleme mit der internationalen Gemeinde bekommen möchte (MBZ 4.4.2025). Selbst aus dem Gebiet der al Shabaab sind nur zwei Fälle bekannt (2013, 2017), wo es zu Hinrichtungen aufgrund von Homosexualität gekommen sein soll. Dabei ist beim Fall aus dem Jahr 2013 unklar, ob dieser auch tatsächlich stattgefunden hat. Beim Fall aus dem Jahr 2017 hatte al Shabaab selbst verlautbart, in Buale zwei junge Männer wegen homosexueller Handlungen öffentlich exekutiert zu haben (Landinfo 16.6.2021; vgl. HDTrust 17.12.2024). Aus jüngerer Vergangenheit gibt es keine entsprechenden Meldungen (MBZ 4.4.2025). Dahingegen setzt Somaliland gemäß Angaben einer Quelle das entsprechende Gesetz durch. Im März 2023 hat dort laut dieser Quelle ein parlamentarischer Ausschuss berichtet, dass 40 Personen wegen Homosexualität in Haft gehalten werden. Vier davon wurden zu acht Jahren Haft verurteilt, die anderen warten auf eine Anklage oder wurden bis Jahresende freigelassen (USDOS 22.4.2024).

Gesellschaft: Insgesamt gibt es nur wenige Informationen zur Situation von Angehörigen sexueller Minderheiten in Somalia (MBZ 4.4.2025; vgl. HDTrust 17.12.2024). Homosexualität ist ein Tabuthema (MBZ 4.4.2025; vgl. Landinfo 16.6.2021; AA 9.3.2026), da sie von der Bevölkerung als im Widerspruch zur somalischen Kultur und dem Islam stehend erachtet wird. Es wird allgemein angenommen, dass homosexuelle Handlungen sündhaft sind, zu religiösem Verderben führen und Schande über sich selbst und die sozialen und familiären Gemeinschaften bringen, denen man angehört (Landinfo 16.6.2021). Laut dem Experten Höhne werden jegliche Formen von Sexualität, die von der heterosexuellen Norm abweichen, von der Gesellschaft nicht toleriert. Betroffene Menschen gelten als krank (EUAA 5.2025a).

Angehörige sexueller Minderheiten werden laut einer Quelle von der eigenen Gemeinde (z. B. Familie, Nachbarn) stigmatisiert, isoliert, diskriminiert und schlecht behandelt, mitunter auch geschlagen oder zu einer Ehe gezwungen (MBZ 4.4.2025). Das soziale Stigma verhindert, dass Personen ihre sexuelle Identität öffentlich machen (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. MBZ 4.4.2025). Nach Angaben einer Quelle droht Homosexuellen - bei Offenbarung ihrer Orientierung - der Ausschluss aus der Familie; mitunter kommt es auch zu Todesdrohungen seitens der Familie (Landinfo 16.6.2021) bzw. zu Druck, oder Eltern versuchen, ihre Kinder notfalls mit Gewalt von dieser "Krankheit" zu "heilen". Dies erfolgt etwa durch Misshandlung oder durch eine Einweisung in "Besserungsanstalten" (dhaqan ceelis) - wo es ebenfalls zu Misshandlungen kommen kann. Sollte eine "Behandlung" fehlschlagen, so spekuliert der Somalia-Experte Höhne, könnten Familien beschließen, die betroffene Person töten zu lassen (EUAA 5.2025a).

Quellen

18.5 Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab und anderer terroristischer Gruppen

Letzte Änderung 2026-10-05 11:29

Für al Shabaab werden all jene Personen zum Ziel, welche für die ideologischen und ökonomischen Interessen der Gruppe ein Risiko darstellen (MBZ 4.4.2025). Wenngleich al Shabaab höherrangige Ziele bevorzugt, werden auch weniger hochrangige Personen angegriffen. Darüber hinaus sind von Angriffen oftmals auch Unbeteiligte und Zivilisten betroffen, selbst wenn diese nicht das eigentliche Ziel darstellen (EUAA 5.2025a). Folgende Personengruppen sind immer wieder von gezielten Attentaten oder anderweitigem Vorgehen durch al Shabaab betroffen: 

Verstärkt wird das Risiko, zum Ziel zu werden, wenn Personen dieser Kategorien kein Schutzgeld bzw. "Steuern" an al Shabaab abführen. Gleichzeitig muss davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Angriffe und Morde auf o. g. Personengruppen politisch motiviert oder einfache Verbrechen sind, die nicht auf das Konto von al Shabaab gehen (BMLV 7.8.2024).

Spionage und Kollaboration: In von al Shabaab kontrollierten Gebieten gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab (im Exil oder vor Ort) als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden (AA 9.3.2026). Al Shabaab exekutiert Personen, denen Spionage für oder Kollaboration mit Sicherheitskräften oder Milizen vorgeworfen wird (USDOS 12.8.2025; vgl. MBZ 4.4.2025). Die Schwelle dessen, was al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, ist mitunter sehr niedrig angesetzt. Insbesondere in Frontgebieten oder Orten, deren Herrschaft wechselt, kann auch das Verkaufen von Tee an Soldaten bereits als Kollaboration wahrgenommen werden. Generell sind jedenfalls das Ausmaß und/oder die Gewissheit der Kollaboration; der Ort des Geschehens; und die Beziehungen der betroffenen Person dafür ausschlaggebend, ob al Shabaab die entsprechenden Konsequenzen setzt. Besonders gefährdet sind Personen, welche folgende Aspekte erfüllen: a) die Kollaboration ist offensichtlich; b) der Ort lässt eine leichte Identifizierung des Kollaborateurs zu; c) eine Exekution wird als maßgebliches Abschreckungszeichen wahrgenommen; d) wenn sich die Kollaboration in einem Ort mit fluktuierender Kontrolllage zugetragen hat (STDOK 8.2017). 

Auf der anderen Seite kollaborieren viele Menschen mit al Shabaab. Verwaltungsstrukturen und Sicherheitskräfte sind unterwandert. Eine derartige Kollaboration kann aus finanziellen oder ideologischen Gründen erfolgen, oft aber auch aus Angst. Es scheint wenig ratsam, ein "Angebot" von al Shabaab abzulehnen (BMLV 2.9.2026).

Grundsätzliche Ziele: I.d.R. zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf AUSSOM und die internationale Gemeinschaft sowie insbesondere auf den Staat (Sicherheitskräfte, Politiker, Verwaltung) und dessen Vertreter, Infrastruktur und Gerät (u. a. Fahrzeuge, Gebäude, Personal). Betroffen sind auch z. B. Hotels oder Restaurants, die von zugehörigen Personen frequentiert werden, obgleich Angriffe auf solche Einrichtungen in erster Linie in Zusammenhang mit Zahlungsforderungen der al Shabaab in Zusammenhang stehen. In Einzelfällen kommt es auch zu davon getrennten Anschlägen, wenn sich etwa mehrere Politiker zu einer Feier in einem Hotel treffen, oder wenn al Shabaab durch einen Anschlag auf Fußballzuschauer in einem Restaurant in Erinnerung rufen möchte, dass Fußball - aus Sicht der Gruppe - "unislamisch" ist (BMLV 2.9.2026). Gemäß einer Aussage einer Quelle der FFM Somalia 2023 wird eine Person üblicherweise nicht durch den eigenen Clan(Hintergrund) zum Ziel, sondern durch das eigene Tun und Handeln (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).

Drohungen: Eine Quelle der FFM Somalia 2023, deren Mitarbeiter in vielen Teilen Somalias arbeiten, erklärt, dass Bedrohungen durch al Shabaab nicht überprüfbar sind. Tatsächlich bleibt oft unklar, wer hinter einer Drohung steht, ob es um den Arbeitgeber geht oder um Persönliches oder um ein Familienmitglied (weil z. B. der Vater Polizist ist) (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle der FFM erläutert diesbezüglich: Wenn eine Person eine Textnachricht von al Shabaab erhalten hat und darin nur Drohungen ausgesprochen und keine Forderungen gestellt werden, dann ist es oft schwierig, tatsächlich al Shabaab als Absender festzustellen. Die Nachricht kann auch von einer anderen Quelle stammen, die dafür eigene Motive hat. Zusätzlich agiert al Shabaab als Stellvertreter anderer mafiöser Strukturen. Wenn z. B. ein Mord aufgrund von wirtschaftlichen oder Clan-Interessen ausgeführt wird, kann dieser von al Shabaab vollzogen werden - oder aber die Gruppe wird dafür verantwortlich gemacht (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023).

Ausweichmöglichkeiten: Wenn al Shabaab eine Person bedroht, kann diese natürlich auch flüchten. Manche tun dies auch - mitunter aus Angst und in der Gewissheit, dass die Regierung sie nicht beschützen kann, weil dieser die entsprechenden Kapazitäten fehlen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle ist es nahezu unmöglich, al Shabaab zu entwischen (MBZ 4.4.2025) bzw. sich effektiv zu verstecken (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MBZ 4.4.2025); laut zwei anderen Quellen kann sich ein Mensch in Mogadischu vor al Shabaab verstecken (BMLV 2.9.2026; vgl. AI 13.2.2020) - wenn man kein prominentes Ziel darstellt und sich bedeckt hält (also z. B. nicht öffentlich als Deserteur auftritt). Verstecken kann sich beispielsweise eine Person, die vom eigenen Clan im Bezirk Jowhar für eine Rekrutierung bei al Shabaab vorgesehen gewesen wäre und sich nach Mogadischu abgesetzt hat (BMLV 2.9.2026). 

Generell verfügt al Shabaab über die Kapazitäten, jedermann - auch in Mogadischu - aufzuspüren (BMLV 2.9.2026; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Unklar ist allerdings, für welche Personen al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clandynamiken. Die Gruppe ist bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen (BMLV 2.9.2026). 

Al Shabaab stellt keine Haftbefehle aus. Eine Suche läuft durch ihre eigenen, entwickelten Informationssysteme. Die Gruppe weiß, wie man Personen aufspürt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Gemäß Angaben zweier Quellen ist man in Somaliland, Garoowe und Bossaso vor al Shabaab einigermaßen sicher. Der Gruppe mangelt es dort demnach an Kapazitäten und Personal. Allerdings kann es auch dort zu Drohungen kommen (BMLV 2.9.2026; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).

Üblicherweise verfolgt al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. Manchmal kann es zur Erpressung von Angehörigen kommen (BMLV 7.8.2024).

Der ISS operiert nahezu ausschließlich in Puntland. In den Jahren 2025 und 2026 waren keine Aktivitäten der Gruppe in Mogadischu feststellbar. Die Hauptziele des ISS in Puntland sind Regierungstruppen und -Angehörige (BMLV 2.9.2026).

Quellen

18.5.1 Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen ("Steuern")

Letzte Änderung 2026-09-18 10:58

[Anm.: Zum System der "Besteuerung" durch al Shabaab siehe Rechtsschutz, Justizwesen / "Steuer"-Wesen bei al Shabaab]

Al Shabaab agiert wie ein verbrecherisches Syndikat (Weiss/FDD 11.8.2021). Die Gruppe baut auf ihre Reputation der Omnipräsenz und Einschüchterung - typisch für eine mafiöse Organisation. Der zakat [Anm.: verpflichtende religiöse Abgabe im Islam, unter al Shabaab quasi Besteuerung] wird vom amniyat [Anm.: Nachrichtendienst von al Shabaab] durchgesetzt - und zwar durch Einschüchterung und Gewalt (Williams/ACSS 27.3.2023). Auf Zahlungsverweigerungen folgen z. B. Drohungen (BS 2026), die Konfiszierung von Gütern (MBZ 4.4.2025), die Zerstörung von Eigentum und Betriebsmitteln (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vgl. GITOC/Bahadur 8.12.2022; MBZ 4.4.2025; HI 10.2020) oder aber al Shabaab sorgt dafür, dass Unternehmen keine Aufträge mehr erhalten (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).

Für Zahlungsverzögerungen bei "Steuer"-Forderungen drohen i.d.R. hohe Strafzahlungen (GN 10.11.2022b; vgl. HI 10.2020) oder der Ausschluss von Märkten (HI 10.2020). Wenn z. B. ein Fahrer eine Abgabe verweigert oder versucht, einen Checkpoint der al Shabaab zu umfahren, dann muss er als Strafe meist den doppelten Betrag abführen. Diese nicht-verhandelbare Strafe wird etwa per SMS "zugestellt" oder aber Fahrzeugbesitzer oder Fahrer werden per Nachricht an eines der Schariagerichte der Gruppe einberufen (GITOC/Bahadur 8.12.2022). Al Shabaab kann praktisch jede Telefonnummer herausfinden, die Gruppe hat Kontakte bei den Netzbetreibern (BMLV 2.9.2026). Daher kann die Gruppe jede Person erreichen. In Mogadischu rufen sie z. B. Mitarbeiter einer Quelle der FFM Somalia 2023 an und sagen: "Kommen Sie zum Ort X und geben Sie uns 2.000 US-Dollar." In anderen Gebieten hat al Shabaab einen direkteren Zugriff (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Allerdings ist es immer möglich, dass hinter Steuerforderungen gar nicht al Shabaab steht, sondern andere kriminelle Akteure, die sich als al Shabaab ausgeben (Landinfo 8.9.2022).

Später folgen auch Todesdrohungen (HI 10.2020). Nach einigen Warnungen wendet die Gruppe dann Gewalt an (MBZ 4.4.2025). Zwei Quellen gehen davon aus, dass z. B. Anschläge auf Hotels in Mogadischu in erster Linie mit ausstehenden Schutzgeldzahlungen zu tun haben (Sahan/SWT 30.6.2025; vgl. BMLV 2.9.2026), wiewohl hier gleichzeitig auch andere Ziele verfolgt werden können (Schlagzeilen, Zielpersonen oder -Personengruppen etc.) (BMLV 2.9.2026). In Einzelfällen kann es vorkommen, dass al Shabaab Personen, die keine Gebühren abführen wollen, tötet (BS 2026; vgl. MBZ 4.4.2025; Williams/ACSS 27.3.2023). Es kommt nur selten zur Anwendung von Gewalt gegenüber kleinen "Steuersündern" (BMLV 2.9.2026; vgl. GITOC/Bahadur 8.12.2022). Diese dient dann zur Abschreckung und Einschüchterung (BMLV 2.9.2026) und dafür, dass andere Erpresste aus Angst freiwillig "Steuern" abführen (GITOC/Bahadur 8.12.2022).

Theoretisch sind Steuerforderungen nicht verhandelbar, in der Praxis ist aber ein gewisses Maß möglich - gerade weil Clanälteste bei der Steuereinhebung eine wichtige Rolle spielen (MBZ 4.4.2025; vgl. Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Weitere Quellen erklären, dass es in vielen Fällen einen Spielraum für Verhandlungen über die Höhe von Zahlungen (Landinfo 8.9.2022; vgl. Q. Müller/Afrique XXI 4.5.2025; BMLV 2.9.2026) oder zumindest hinsichtlich der Zahlungsfrist gibt (MBZ 4.4.2025). Es kommt auch ganz auf Kulanz und Konsequenz des handelnden Organs der al Shabaab an (BMLV 2.9.2026). Eine Quelle berichtet von erfolgreichen Verhandlungen der Geschäftsleute von Jowhar mit al Shabaab (AQSOM 9 1.2026). Auch von Mogadischu wird berichtet, dass dort "Steuern" verhandelt werden können (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Wirtschaftstreibende verschweigen es üblicherweise, wenn sie Geld an al Shabaab abführen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).

Generell setzt al Shabaab die Zahlung von Abgaben mit Gewaltandrohungen und in Einzelfällen tatsächlich angewandter Gewalt durch (MBZ 4.4.2025; vgl. GITOC/Bahadur 8.12.2022; AQ21 11.2023). Die Androhung von Gewalt ist insofern ein Sparfaktor, als es aus Sicht von al Shabaab dadurch weniger Kontrolle braucht (AQ21 11.2023). Um al Shabaab jegliche Zahlung zu verwehren, muss eine Person leidensfähig sein. Hochrangige und lukrative Ziele sowie deren enge Angehörige dürfen sich dann keinesfalls in Gebiete begeben, auf welche al Shabaab Zugriff hat. In z. B. Garoowe besteht ein Zahlungsdruck so gut wie gar nicht. Hinsichtlich des sogenannten Islamischen Staates in Somalia (ISS) ist Bossaso (Puntland) mittlerweile sehr stark abgesichert. Weder der ISS noch al Shabaab besteuern gegenwärtig in der Hafenstadt und kommen dort wegen der bestehenden Kontrollen auch kaum hinein. Derzeit ist aber unklar, wie sich die diesbezügliche Situation nun weiterentwickeln wird, nachdem der Druck auf den ISS gesunken ist (BMLV 2.9.2026).

Quellen

19 Bewegungsfreiheit und Relokation

19.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung 2026-10-05 11:29

Gesetze schützen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 22.4.2024), werden aber bis zu einem gewissen Maß respektiert (MBZ 4.4.2025). Eingeschränkt werden sie durch Checkpoints und Straßenblockaden der jeweiligen Machthaber in bestimmten Gebieten, aber auch durch Kampfhandlungen. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind in den Lagern in und um Mogadischu teils strikten Beschränkungen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen. Davon abgesehen sind keine Einschränkungen für bestimmte Gruppen bekannt (ÖB Nairobi 10.2024). Ab 1.1.2026 ist bei Inlandsreisen [Anm.: Es ist unklar, ob hier nur Luft- oder auch Landweg gemeint ist] eine National ID (Personalausweis) mitzuführen (Dawan 6.8.2025).

Überlandreisen: Dutzende permanente und vorübergehende Checkpoints - isbaaro genannt (Sahan/SWT 22.1.2025) - welche von Regierungstruppen, Clanmilizen, AUSSOM und al Shabaab betrieben werden, behindern die Bewegungsfreiheit (MBZ 4.4.2025; vgl. AA 31.8.2026). Sie finden sich entlang der Hauptversorgungsrouten, an Ortseingängen oder als temporäre, provisorische Einrichtungen auch an Nebenstraßen. Am häufigsten sind sie in umkämpften Gebieten. Weniger etablierte Checkpoints verfügen oft nicht einmal über eine physische Barriere, sondern bestehen lediglich aus ein paar herumlungernden Milizionären, die jeden Passanten besteuern (Sahan/SWT 22.1.2025). Derartige "Pop-up-Checkpoints" werden isbaaro soo booda genannt und von Banditen (mooryaan) aber auch von Clanmilizen, Soldaten u. a. errichtet (RVI/Schouten 2023).

Mitunter kommt es an Checkpoints zu Diebstahl, Raub, Erpressung, Belästigung und Gewalt (MBZ 4.4.2025). Derartige Verbrechen werden laut einer Quelle in erster Linie Straßensperren von Clanmilizen zugeschrieben, während jene von al Shabaab oder Regierungskräften als besser organisiert und sicherer gelten. Generell können vier Arten von Straßensperren genannt werden: 1. solche, die nur zum Raub an Reisenden errichtet werden - unabhängig von Clankonflikten oder Machtkämpfen; 2. solche, die im Rahmen von Clankonflikten errichtet werden (auch dort kann es zu Gewalt kommen); 3. Sperren von al Shabaab [siehe dazu weiter unten]; und 4. Sperren von Regierungskräften (TANA/ACRC 9.3.2023).

An Checkpoints schließen die Sicherheitskräfte oft aufgrund des Akzents auf die Herkunft eines Passanten. Fremde werden hinsichtlich ihrer Bewegung befragt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 müssen sich an Straßensperren lediglich die Fahrer ausweisen, Fahrgäste können ungehindert passieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Wenig überraschend können Angehörige einflussreicher Clans die Kontrollpunkte problemloser und kostengünstiger passieren als Clans aus niedrigeren Kasten (Sahan/SWT 22.1.2025).

Die normale Bevölkerung kann sich problemlos bewegen bzw. eine Überlandreise antreten. Zivilisten und Wirtschaftstreibende nutzen tagtäglich die Überlandverbindungen, Menschen reisen nicht uninformiert (BMLV 2.9.2026). Reisende und Fahrer versuchen ihre Reise nach neuesten sicherheitsrelevanten Informationen zu adaptieren (Landinfo 28.6.2019). So werden etwa Passagiere, die durch Gebiet von al Shabaab reisen, ihr Smartphone nicht mit sich führen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Generell können Menschen aber jedes Ziel in Süd-/Zentralsomalia erreichen (BMLV 2.9.2026). Um in kleinere Dörfer zu gelangen, muss meist in der nächstgelegenen Bezirkshauptstadt umgestiegen werden (Landinfo 28.6.2019). 

Überlandreisen werden bevorzugt mit Minibussen (9-Sitzer), auf Lastwägen oder aber zu Fuß unternommen. Es ist einfach, sich in Mogadischu eine solche Fahrt zu organisieren (Landinfo 28.6.2019). Es gibt Busse z. B. nach Belet Weyne, Dhusamareb und Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch von Kismayo oder Middle Juba fahren Kleinbusse überall hin, auch nach Kenia und über Gebiet von al Shabaab nach Mogadischu (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Straßenzustand und Sicherheitsüberlegungen können den Zugang zu einzelnen Destinationen fallweise verunmöglichen (Landinfo 28.6.2019). 90 % der rund 22.000 Straßenkilometer befinden sich in sehr schlechtem Zustand (TANA/ACRC 9.3.2023). 

Allerdings sind solche Bewegungen nicht ohne Risiko (MBZ 4.4.2025). Al Shabaab bleibt hinsichtlich Bewegungsfreiheit entlang von Hauptversorgungsrouten in Süd-/Zentralsomalia eine wesentliche Bedrohung. Die Gruppe verwendet entlang dieser Straßen Sprengsätze und legt Hinterhalte. Manchmal platziert al Shabaab Sprengsätze auch deswegen, um dadurch den Verkehr auf Straßen umzulenken, an welchen sie Checkpoints unterhält, wo Gebühren eingehoben werden (BMLV 2.9.2026). Gleichzeitig kommt es an Checkpoints zwischen Clanmilizen, gelegentlich auch unter Beteiligung staatlicher Einheiten, zu Kampfhandlungen um die Kontrolle der Einnahmen (AA 9.3.2026). Auch abseits von Straßensperren kann das Aufflammen bewaffneter Auseinandersetzungen ein Risiko darstellen (FH 2024b).

Spezifische Überlandrouten: 

  • Baidoa - Mogadischu: Al Shabaab hat auf dieser Route keine permanente Präsenz. Der Ort Leego zwischen Wanla Weyne und Buur Hakaba wird laut einer Quelle von Regierungskräften kontrolliert, al Shabaab befindet sich aber nur unweit der Straße (BMLV/STDOK 24.6.2026). Während der normale Personen- und Warenverkehr ungehindert verläuft (BMLV 2.9.2026), muss die Regierung bzw. die Bundesarmee bei der Nutzung dieser Straße auf schwer gesicherte Konvois zurückgreifen (BMLV 2.9.2026; vgl. AQSOM 9 1.2026). Nach Angaben vom Jänner 2026 war der Zugang im Abschnitt Wanla Weyne - Buur Hakaba aufgrund sporadischer Konfrontationen und illegaler Kontrollpunkte weiterhin eingeschränkt. Kriminalität, der anhaltende Widerstand von Milizen sowie die Tatsache, dass al Shabaab den Bereich in unmittelbarer Nähe zu Leego kontrolliert, macht die Route fragil und anfällig für Störungen (AQSOM 9 1.2026). Al Shabaab hat Zugriff auf die gesamte Straße, sie kontrolliert die Verbindung von Baidoa nach Buur Hakaba und weiter nach Bali Doogle. Rund um Baidoa betreibt die Gruppe Straßensperren (BMLV 2.9.2026). Zwischenzeitlich ist es al Shabaab auch gelungen, den Verkehr auf der Etappe Mogadischu-Afgooye zu stören (EUAA 5.2026a). Auch die zum gestürzten Präsidenten des South West State (SWS) loyalen Milizen sorgen im Umfeld von Baidoa für Unruhe (BMLV 2.9.2026).
  • Baidoa - Bakool: Diese Route ist aktuell relativ ruhig (BMLV 2.9.2026).
  • Baidoa - Luuq - Doolow (Äthiopien): Dies ist eine der am besten gesicherten Straßenabschnitte in Somalia, es handelt sich um die Hauptversorgungsroute der äthiopischen Kräfte für Baidoa und die Regionen Bay und Bakool. Im Gebiet zwischen Doolow und Luuq kommt es fast nie zu Zwischenfällen (BMLV 2.9.2026).
  • Mogadischu - Merka: Die Küstenstraße ist für Offizielle und das Militär gesperrt, al Shabaab unterhält zwischen Gendershe und Jilib Marko Checkpoints (Kaab 24.11.2025b).
  • Mogadischu - Belet Weyne: Diese Route ist aufgrund von Checkpoints, Hinterhalten, Sprengfallen und wiederkehrenden Feindseligkeiten unberechenbar (UN OCHA 27.1.2026). Al Shabaab konzentrierte sich im letzten Quartal 2025 entlang dieser Route auf asymmetrische Kriegsführung (u. a. mit Sprengsätzen) gegen v. a. Truppen von AUSSOM und Bundesarmee (AQSOM 9 1.2026). Zwischenzeitlich ist es al Shabaab gelungen, auch den Verkehr auf der Etappe von Mogadischu nach Balcad (EUAA 5.2026a) bzw. nach Jowhar zu stören (Horn 21.2.2025). 
  • Mogadischu - nördliche Küstenstraße: Im Zuge der Fortschritte von al Shabaab in Richtung Küste hat die Gruppe einen Teil der Straße von Mogadischu nach Warsheikh blockieren können (EUAA 5.2026a; vgl. BMLV 2.9.2026).
  • Belet Weyne - Dhusamareb: Die Route von Belet Weyne nach Dhusamareb ist weitgehend sicher (BMLV 2.9.2026).
  • Kismayo - Kenia: Al Shabaab kontrolliert Teile der Hauptversorgungsroute von Kismayo nach Dhobley (BMLV 2.9.2026). Die Gruppe verfügt an allen Ausfallstraßen aus Kismayo – sowohl in Richtung Jamaame als auch in Richtung Dhobley oder Kolbiyow – über Checkpoints (GITOC/Bahadur 8.12.2022). Generell kann es an den Straßenverbindungen in der Region Lower Juba zu Übergriffen durch al Shabaab kommen (BMLV 2.9.2026). 
  • Lower Juba: Jamaame und Jilib sind über Land gut erreichbar, die nördlich davon gelegenen, von al Shabaab kontrollierten Gebiete hingegen nicht (AQSOM 4/STDOK 6.2026).
  • Gedo: An den Verbindungen in Gedo südlich von Garbahaarey kann es zu Übergriffen durch al Shabaab kommen (BMLV 2.9.2026).
  • Bakool: In Bakool kommt es entlang der Verbindungsstraßen zwischen Waajid, Yeed und Ceel Barde nur selten zu Zwischenfällen. Die Verbindungen von und nach Xudur unterliegen wiederkehrenden Angriffen von al Shabaab. Xudur ist von al Shabaab eingekreist (BMLV 2.9.2026).

[Anm.: Zur Bewegungsfreiheit innerhalb von Mogadischu siehe Sicherheitslage/BRA-Mogadischu]

Frauen: Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 können sich Frauen problemlos bewegen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Es ist nicht ungewöhnlich, alleine reisende ältere Frauen anzutreffen. Dahingegen wird vermieden, jüngere Frauen ohne Begleitung auf Reisen zu schicken – v. a. aufgrund der Gefahr sexueller Gewalt (Landinfo 28.6.2019). Bezüglich dieser besteht für Frauen an Straßensperren ein erhöhtes Risiko (FIS 7.8.2020b).

Straßensperren von al Shabaab: Das Netzwerk an Straßensperren bzw. Checkpoints bleibt stabil, es ist auch für einen großen Teil der Einnahmen von al Shabaab verantwortlich. Die Gruppe betreibt (Stand 2022) über 100 Checkpoints in Süd-/Zentralsomalia (UNSC 10.10.2022). Die Checkpoints in ihren eigenen sowie in umstrittenen Gebieten dienen mehreren Zwecken: Identifizierung von Spionen (Landinfo 28.6.2019; vgl. BMLV 5.11.2024), Einheben von Steuern und Abgaben (Landinfo 28.6.2019; vgl. BMLV 5.11.2024; AQSOM 4/STDOK 10.2025), Informationsgewinnung (systematische Erfassung der Identität von Reisenden zur Identifizierung potenzieller Rekruten, Informanten oder Zielpersonen), Machtprojektion (Abschreckung rivalisierender Clanmilizen und staatlicher Kräfte durch sichtbare Präsenz) und Bewegungseinschränkung (AQSOM 4/STDOK 10.2025).

In ländlichen Gebieten der gesamten Südhälfte Somalias ist jederzeit auch mit spontan errichteten Checkpoints von al Shabaab zu rechnen (AA 31.8.2026). Außerhalb der tatsächlich von der Regierung und ihren Alliierten kontrollierten Gebiete besteht eine große Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre von al Shabaab zu stoßen. Generell ist es aber weder Ziel von al Shabaab, Menschen am Reisen zu hindern, noch sind Reisende selbst ein Ziel (Landinfo 28.6.2019; vgl. BMLV 2.9.2026). Die Gruppe hat i.d.R. kein Interesse daran, den Verkehr lahmzulegen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Menschen können z. B. aus den Gebieten von al Shabaab in Städte reisen, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen (Landinfo 28.6.2019). Ein Bericht über die „Besteuerung“ von Straßenverkehr und Gütern an Checkpoints von al Shabaab zeigt, dass der Verkehr in Süd-/Zentralsomalia aus, in und durch das Territorium von al Shabaab möglich ist (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vgl. BMLV 2.9.2026).

Allerdings verhält sich al Shabaab an Straßensperren unberechenbar und in Zeiten von Kampfhandlungen auch zunehmend paranoid. Menschen können nie voraussehen, wie sie dort behandelt werden. Gebühren werden eingehoben, die Identität aller Reisenden wird verifiziert. Al Shabaab kennt den Hintergrund vieler Menschen, ihr Nachrichtendienst ist effizient (BMLV 2.9.2026). Wenn also eine Person in eine solche Kontrolle gerät, und über diese Person im Rahmen der ausführlichen Netzwerke von al Shabaab eine Meldung vorliegt, dass diese Person z. B. vor ein paar Monaten negativ aufgefallen ist, dann kann dies zu Repressalien führen (ACCORD 31.5.2021). Mitunter wurden sogar Angehörige von Soldaten der Bundesarmee an Checkpoints der Gruppe herausgefiltert (BMLV 2.9.2026). Generell besteht die größte Gefahr darin, dass ein Reisender an einer Straßensperre für dem Feind zugehörig gehalten wird. Daher versuchen Reisende, sich unauffällig zu verhalten und keinen Verdacht zu erregen (TANA/ACRC 9.3.2023). Lebensgefahr besteht laut älteren Angaben insbesondere an Straßensperren in jenen Gebieten, die nicht vollständig unter Kontrolle von al Shabaab stehen. Dort dürfen Spione standrechtlich – ohne Verfahren – exekutiert werden. In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat – bei einem Schuldspruch – den Tod zur Folge. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab – etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) – als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Auch Reisende, die im Gebiet der Reisebewegung weder über Familien- noch Clanverbindungen verfügen, können von al Shabaab unter Umständen als Spione verdächtigt werden (außer sie haben einen Bürgen). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Reiseziel der Person im von al Shabaab kontrollierten Gebiet liegt (Landinfo 28.6.2019).

Ausweichmöglichkeiten und Binnenmigration: Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen jedenfalls für einen Teil der Bevölkerung (ÖB Nairobi 10.2024). Im Fall einer nicht durch individuelle Verfolgung begründeten Flucht aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten bieten urbane Zentren und ländliche Gebiete unter staatlicher Kontrolle relative Sicherheit. Dabei ist es schwierig, relativ sichere Zufluchtsgebiete pauschal festzulegen, diese hängen vom Ausweichgrund und den persönlichen Umständen ab (AA 9.3.2026). 

Die vorherrschenden Clanstrukturen stellen eine Herausforderung bei der sozialen und wirtschaftlichen Integration in clanfremden Gebieten dar (AA 9.3.2026). Menschen aus Süd-/Zentralsomalia können sich z. B. in Somaliland und Puntland ansiedeln, werden dort mitunter aber nur "halb" akzeptiert, in Somaliland kommen ihnen keine Staatsbürgerrechte zu (ACCORD 31.5.2021). Trotzdem herrscht in Somaliland und Puntland (außer in den umstrittenen Gebieten) mehr Freiheit (AA 9.3.2026). Üblicherweise genießen Somalis außerdem den Schutz ihres eigenen Clans, weshalb man davon ausgehen kann, dass sie in Gebieten, in denen ihr Clan Einfluss genießt, grundsätzlich in Sicherheit sind (ÖB Nairobi 10.2024). Selbst IDPs tun sich bei einer Integration leichter, wenn sie z. B. in Mogadischu über Beziehungen und Clanverbindungen verfügen. Manchmal helfen bei einer Integration auch spezielle berufliche Fähigkeiten (FIS 7.8.2020b). Abseits somalischer Bantu (BMLV 5.11.2024) gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. In Mogadischu und anderen großen Städten ist es nicht automatisch nachvollziehbar, welchem Clan eine Person angehört (Landinfo 28.6.2019). In Mogadischu leben Angehörige aller somalischen Clans, sie können sich dort frei bewegen, niederlassen und eine Unterkunft mieten (MBZ 4.4.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; FIS 7.8.2020b). Üblicherweise suchen Neuankömmlinge aber die Nähe ihres eigenen Clans, da sie sich dort wesentlich mehr Unterstützung erwarten (BMLV 5.11.2024).

Generell hat die Binnenmigration seit 2012 stark zugenommen, v. a. der Zuzug in urbane Gebiete. Menschen erhoffen sich in der Stadt eine bessere Zukunft und bessere Lebensbedingungen als etwa auf dem Land, wo wiederkehrende Dürren und Überschwemmungen ein nomadisches oder landwirtschaftliches Leben schwer gemacht haben (FIS 7.8.2020b; vgl. ACCORD 31.5.2021). Immer mehr Menschen flüchten und kommen nach Mogadischu (Guardian/Mohamed Ahmed 8.6.2022). [Anm.: Siehe dazu auch Binnenflüchtlinge (IDPs)]

Luftweg: Viele höherrangige Staatsbedienstete sowie Politiker nutzen innerhalb Somalias das Flugzeug. Binnenflüge verbinden Mogadischu mit Cadaado, Baidoa, Bossaso, Galkacyo, Garoowe, Guri Ceel, Hargeysa und Kismayo (MBZ 4.4.2025). Selbst für die kurze Strecke (90 km) nach Jowhar sind sie aus Sicherheitsgründen auf den Luftweg angewiesen (Horn 21.2.2025). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 verfügen alle größeren Städte außer Afgooye und Balcad über Flughäfen oder Landebahnen. Die Kosten für ausgewählte Flüge von Mogadischu aus wurden von dieser Quelle wie folgt angegeben (in US-Dollar): Jowhar 90; Kismayo 170-190; Garoowe 190-210; Hargeysa 250. Flüge werden nicht online, sondern über Reisebüros gebucht. Laut dieser Quelle wird für einen Inlandsflug (außer Hargeysa) kein Ausweis benötigt, es kann dann aber zu einer Befragung durch Sicherheitskräfte kommen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).

Seeweg: Der Passagiertransport per Boot ist nicht sehr verbreitet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Zwischen Mogadischu und Merka gibt es einen sporadischen Bootsbetrieb für Passagiere (MBZ 4.4.2025). Dieser wird v. a. von Militär- und Behördenangehörigen genutzt (Kaab 24.11.2025b).

Ausreisekontrolle: Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen zu den Nachbarländern findet nicht statt. Sowohl die Landgrenze als auch die Seegrenze werden weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Mogadischu, Garoowe und Bossaso durchgeführt (AA 9.3.2026).

Quellen

19.1.1 Meldewesen und Staatsbürgerschaft

Letzte Änderung 2026-10-05 11:30

[Zu den einzelnen Dokumenten siehe Dokumente / Süd-/Zentralsomalia, Puntland]

Meldewesen: Es gibt in Somalia kein (zentralisiertes) Melde- oder Personenstandswesen (AA 9.3.2026; vgl. MBZ 4.4.2025; A. M. Mohamed 2025). Somalische Behörden haben keinen Überblick über die eigene Bevölkerung (Landinfo 31.3.2022). Einige lokale Stadtverwaltungen führen Register und stellen auch Urkunden oder Ausweise aus (A. M. Mohamed 2025).

Nur ca. 3 % der Geburten wurden registriert (IPS 17.6.2025), im urbanen Umfeld sind es 3-7 % (UNICEF 10.8.2025). Zudem gibt es weder Fahndungs- noch Strafregister (AA 9.3.2026; vgl. Sahan/SWT 16.9.2022). Die verlässliche Feststellung von Identitäten erfolgt oft nur durch den Ältestenrat eines Dorfes oder durch Verwandte bzw. Bekannte (ÖB Nairobi 10.2024). Schon vor 1991 (UNHCR 22.12.2021a) und erst recht nach 1991 wurden die meisten in Somalia geborenen Personen nie offiziell registriert (ÖB Nairobi 10.2024). Dementsprechend besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige in Süd-/Zentralsomalia und Puntland zu erhalten (AA 9.3.2026).

Gegenwärtig unternimmt das Land Schritte zur Modernisierung seines Civil Registration and Vital Statistics (CRVS) Systems, das die Registrierung von Geburten, Ehen, Scheidungen, Vormundschaft und Wohnsitz umfassen soll. Das digitale CRVS-System ist laut einer Quelle in 48 Bezirken in Betrieb (UNICEF 10.8.2025). Nach anderen Angaben handelt es sich hierbei lediglich um eine Ankündigung, demnach ist das System erst in 19 Bezirken aktiv (Biometric 12.5.2025). Der ambitionierte Plan lautet, 2026 15 Millionen Staatsbürger zu registrieren. Allerdings stehen diesem Plan Hürden - wie regionale Unterschiede, Sicherheit und eingeschränkte Infrastruktur - gegenüber (HO 14.1.2025).

Staatsbürgerschaft: Generell ist das Staatsbürgerschaftsgesetz aus dem Jahr 1962 weiterhin in Kraft (UNHCR 22.12.2021a). Die somalische Regierung ist seit 2015 mit der Ausarbeitung einer Änderung dieses Gesetzes befasst. Es ist weiterhin unabsehbar, wann tatsächlich mit der Verabschiedung gerechnet werden kann (ÖB Nairobi 10.2024). Die somalische Staatsbürgerschaft wird daher weiterhin mit der Geburt erlangt, wenn der Vater Somali ist. Als Somali wird hier definiert, wer durch Herkunft, Sprache oder Tradition zur somalischen Nation gehört (UNHCR 22.12.2021a). Wer also ethnischer Somali ist, gilt als potenzieller Staatsbürger (Landinfo 5.3.2026). Daher ist es auch nicht entscheidend, ob eine Person aus Somalia kommt oder in Somalia lebt. Vielmehr ist relevant, ob diese ethnisch Somali ist (Landinfo 31.3.2022). Folglich können auch ethnische Somali aus Äthiopien, Dschibuti oder Kenia somalische Reisepässe erhalten (Landinfo 31.3.2022). 

Auch weiterhin erhalten Kinder somalischer Väter bei der Geburt die Staatsbürgerschaft, nicht aber Kinder somalischer Mütter (UN Women/UNHCR 6.3.2026; vgl. MBZ 4.4.2025). Dahingegen erlangt eine Frau automatisch die somalische Staatsbürgerschaft, wenn sie einen Somali heiratet; umgekehrt ist dies nicht der Fall (UNHCR 22.12.2021a; vgl. MBZ 4.4.2025). Für Angehörige ethnischer Minderheiten kann es mitunter schwierig werden, einen Reisepass zu erhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie als Flüchtlinge außerhalb Somalias aufgewachsen sind. Sie müssen den somalischen Behörden gegenüber "nachweisen", dass sie aus Somalia stammen - meist durch die Darstellung entsprechender Sprachkenntnisse (Landinfo 31.3.2022).

Doppelstaatsbürgerschaft: Obwohl das o. g. Staatsbürgerschaftsgesetz aus dem Jahr 1962 Doppelstaatsbürgerschaften verbietet (Landinfo 31.3.2022; vgl. MBZ 4.4.2025; UNHCR 22.12.2021a), werden diese formell akzeptiert (Landinfo 31.3.2022). Die Übergangsverfassung gestattet keine Doppelstaatsbürgerschaft, verbietet diese aber auch nicht. Vielmehr wird darin darauf hingewiesen, dass das Parlament ein entsprechendes Gesetz beschließen soll (Omer2/ALRC 17.3.2023). Nach anderen Angaben gestattet die Übergangsverfassung Doppelstaatsbürgerschaften (CRAI o.D.). Außerdem steht in Artikel 8: Einem somalischen Staatsbürger kann die somalische Staatsbürgerschaft nicht entzogen werden, auch wenn er Staatsbürger eines anderen Staates wird (Landinfo 31.3.2022). Zudem erklärt die Verfassung, dass die somalische Staatsbürgerschaft nicht zurückgelegt werden kann - selbst wenn eine Person eine andere Staatsbürgerschaft angenommen hat. Damit wird die Doppelstaatsbürgerschaft de facto akzeptiert (MBZ 4.4.2025; vgl. UNHCR 22.12.2021a). Millionen Somali im Land, in der Region und in der Diaspora besitzen ausländische Pässe (Wardheer/Dayib Sh. Ahmed 30.11.2025). Viele politische Führer sind Doppelstaatsbürger. Unklar ist, ob das Verbot der Doppelstaatsbürgerschaft überhaupt jemals durchgesetzt worden ist - also auch vor dem Zusammenbruch staatlicher Institutionen im Jahr 1991 (Landinfo 31.3.2022).

Somalia erachtet natürlich auch alle in Somaliland lebenden Somali als somalische Staatsbürger, während Somaliland sie als somaliländische Staatsbürger erachtet (LIFOS 9.4.2019). Laut Übergangsverfassung ist die Staatsbürgerschaft keine ausschließliche Bundesangelegenheit. Laut Artikel 54 müssen die Befugnisse in sensiblen Bereichen wie Staatsbürgerschaft und Einwanderung zwischen Bundesregierung und Bundesstaaten erst ausgehandelt und vereinbart werden (Wardheer/Dayib Sh. Ahmed 30.11.2025). Nach anderen Angaben sieht die Übergangsverfassung vor, dass das Staatsbürgerschaftswesen durch die Bundesregierung verwaltet wird; jedoch hat z. B. Puntland eine eigene Staatsbürgerschaft eingeführt (UNHCR 22.12.2021a).

Quellen

19.2 Somaliland

Letzte Änderung 2026-10-05 11:30

In gewissem Maß wird die Bewegungsfreiheit respektiert (FH 2024a). Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass sich Bürger ohne Einschränkungen bewegen können, auch in Sanaag (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Scholar/STDOK/SEM 5.2023; INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). An Straßen gibt es mitunter Checkpoints der Polizei – v. a. an den Grenzen größerer Städte (STDOK/SEM 5.2023b). Aufgrund der nach der Anerkennung durch Israel wahrgenommenen, leicht erhöhten Terrorismusgefahr wird an Checkpoints verstärkt kontrolliert. Laut Polizei müssen nunmehr alle Reisenden zwischen den großen Städten Ausweise mit sich führen (AQSOM 9 1.2026). Auch hinsichtlich illegaler äthiopischer Migranten wird Nachschau gehalten (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). 

Mitunter kommt es auch zu Einschränkungen (USDOS 22.4.2024), etwa hinsichtlich der Region Sool (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Vormals wurde zwischen Hargeysa und Puntland viel hin- und hergereist, dies ist nun nicht mehr der Fall (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Manche Gegenden von Sool und Laascaanood können nur von Puntland aus erreicht werden, dies gilt auch für humanitäre Hilfe. Nach Buuhoodle reisen viele Menschen über Äthiopien. Da die Straßen nach Garoowe und nach Buuhoodle blockiert sind, hat die Route von Bossaso nach Laas Qooraay an Bedeutung gewonnen. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist diese Route aber für Angehörige der Isaaq nicht sicher, weil die in Sanaag lebenden Warsangeli moralisch auf der Seite der Dhulbahante stehen. Generell können sich die Menschen in Sanaag aber frei bewegen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Eine Quelle bestätigt die Angaben in diesem Absatz als weiterhin gültig (BMLV 2.9.2026).

Eine andere Quelle erläutert, dass der Clanfaktor dann ein Hindernis darstellen kann, wenn eine Person innerhalb Somalilands umziehen möchte (FH 2024a).

Ein-/Ausreise: Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somaliland in die Nachbarländer findet nicht statt. Sowohl die Land- als auch die Seegrenze werden weitgehend nicht überwacht. Bei Flugreisen ab Hargeysa werden Kontrollen durchgeführt (AA 9.3.2026). Prinzipiell ist es für Ausländer - auch für jene aus Süd-/Zentralsomalia - möglich, ohne formelle Genehmigung in Somaliland einzureisen und sich dort aufzuhalten (Landinfo 5.3.2026).

Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 gibt es für Menschen aus anderen Teilen Somalias keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit - v. a. wenn es sich um Wirtschaftstreibende handelt. Kann eine Person keinen Identitätsnachweis erbringen, könnte dies zu Problemen führen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Dementsprechend ist es z. B. bei einem Umzug von Mogadischu nach Hargeysa wichtig - aber nicht zwingend erforderlich - am neuen Ort über einen Bürgen zu verfügen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).

[Anm.: Für weitere Informationen zu Ein- und Ausreise - auch für Personen aus Somalia - siehe: Rückkehr / Somaliland]

Quellen

  • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.3.2026): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: April 16.2.2026), https://www.ecoi.net/en/file/local/2143480/SOM09032026_Lagebericht_VS-NfD.pdf, Zugriff 5.6.2025 [Login erforderlich]
  • AQSOM 9 - Anonymisierte Quelle Somalia 9 (1.2026): Bericht zur Sicherheitslage. Bei der Quelle handelt es sich um eine Sicherheitsanalyseorganisation
  • BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (2.9.2026): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail
  • FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Somaliland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109065.html, Zugriff 8.7.2024
  • INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • INGO-V/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), International NGO V (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (5.3.2026): Somalia: Migrasjon mellom Somaliland og Sør-Somalia, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2026/03/Somalia-respons-Migrasjon-mellom-Somaliland-og-Sor-Somalia-05032026.pdf, Zugriff 25.3.2026
  • MAEZA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Mitarbeiter einer Organisation für bilaterale Entwicklungszusammenarbeit (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • Scholar/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Scholar, Hargeysa (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • SECEX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Security Expert (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • SNST-T/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somali National Staff T (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • STDOK/SEM - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (5.2023b): Beobachtungen im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/somalia, Zugriff 23.4.2024

19.2.1 Meldewesen und Staatsbürgerschaft

Letzte Änderung 2026-10-05 11:29

[Zu den einzelnen Dokumenten siehe Dokumente / Somaliland]

Personenregister: Es bestehen nur wenige bis rudimentäre staatliche Aufzeichnungen und Personenregister (ÖB Nairobi 10.2024). Nach anderen Angaben gibt es seit 2015 ein vom Innenministerium geführtes digitales Melderegister (UNHCR 22.12.2021a). Vor einer Registrierung wird die betroffene Person interviewt, werden Älteste befragt und Daten von Familienangehörigen verglichen (LIFOS 9.4.2019). Auch biometrische Daten werden aufgenommen bzw. abgeglichen (LIFOS 9.4.2019; vgl. STDOK/SEM 2017), wodurch Doppeleinträge verhindert werden (STDOK/SEM 2017). Immer öfter wird der damit zusammenhängende Personalausweis gebraucht, um öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können (UNHCR 22.12.2021a). Das eGovernment verlinkt viele Aspekte, etwa die Telefonnummer mit der ID und diese wiederum mit dem Finanzministerium. So erhält man auch automatisch eine Notifizierung über fällige Steuern, und diese können dann über das Handy bezahlt werden. Auch die Zahlungsbestätigung erhält man auf sein Telefon (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023).

Geburten: UNICEF unterstützt die Registrierung von Geburten und von Kleinkindern sowie das Ausstellen von Geburtsurkunden (ÖB Nairobi 10.2024). Trotzdem wurden nur 7 % der Kinder unter zwei Jahren bei ihrer Geburt registriert (MoHDSL 2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Nach anderen Angaben sind etwas weniger als 20 % der Unter-Fünfjährigen registriert (UNHCR 22.12.2021a). Eine Geburt kann beim Religionsministerium in Hargeysa eidesstattlich bekannt gegeben werden. Außerdem unternimmt Somaliland Anstrengungen, um Geburten auch bei Gesundheitszentren registrieren lassen zu können (UNHCR 22.12.2021a).

Staatsbürgerschaft: Im Gegensatz zu Somalia, wo jeder ethnische Somali als potenzieller Staatsbürger gilt, gelten laut dem somaliländischen Staatsbürgerschaftsrecht (2002) nur jene Personen als Staatsbürger, deren Väter von Personen abstammen, die am oder vor dem 26.6.1960 auf somaliländischem Gebiet gelebt haben (Landinfo 5.3.2026; vgl. BS 2026; UNHCR 22.12.2021a). Gemäß Staatsbürgerschaftsgesetz können auch Nachfahren somaliländischer Mütter die Staatsbürgerschaft erlangen, wenn der Vater unbekannt ist (UNHCR 22.12.2021a). Festgestellt wird die Staatszugehörigkeit durch den gesprochenen Dialekt, den Clan und Referenzpersonen (Landinfo 5.3.2026). Generell muss ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt werden, wenn ein (behördlich registrierter) Clanältester die Herkunft bestätigt. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass eine derartige, durch einen Ältesten eingebrachte Meldung angefochten werden kann (UNHCR 22.12.2021a).

Das somaliländische Staatsbürgerschaftsrecht gestattet die Doppelstaatsbürgerschaft (Landinfo 5.3.2026; vgl. Omer2/ALRC 17.3.2023). Eine Ausnahme bilden Frauen, die einen Ausländer heiraten und dessen Nationalität annehmen (UNHCR 22.12.2021a).

Quellen

20 Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

20.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung 2026-10-05 11:30

Die somalische Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern und anderen relevanten Personengruppen Schutz zukommen zu lassen (USDOS 12.8.2025). Für die Registrierung zuständig ist in Süd-/Zentralsomalia die National Commission for Refugees and IDPs (NCRI) und in Puntland das Human Protection Department im Innenministerium. Beide arbeiten mit dem UNHCR zusammen (UNHCR o.D.a).

IDP-Zahlen und Urbanisierung: Laut UNHCR galten zum Zeitpunkt Feber 2026 3,3 Millionen Menschen als intern Vertriebene (UNHCR 23.3.2026). In Süd-/Zentralsomalia und Puntland waren es Stand Jänner 2026 knapp 3 Millionen (UNHCR 2026a). In den Jahren 2025 bzw. 2024 (in Klammer) wurden 664.000 (547.000) Menschen neu vertrieben, davon 52 % (1 %) aufgrund von Dürre, 35 % (53 %) aufgrund von Unsicherheit und 7 % (26 %) aufgrund von Überschwemmungen (UNHCR 2026b). 80 % der IDPs sind Frauen und Kinder (UNHRC/UNGA 30.1.2026; vgl. AI 29.4.2025). Es gibt 3.700 (UNHRC/UNGA 30.1.2026), nach anderen Angaben mehr als 2.400 IDP-Lager. Die überwiegende Mehrheit davon (85 %) sind informelle Lager auf Privatgrund in städtischen Gebieten (MBZ 4.4.2025). Die Lager sind überfüllt, oft mangelt es an Zugang zu sauberem Trinkwasser und medizinischen Leistungen (BS 2026).

IDPs vs. urban poor: Somalia verzeichnet eine der schnellsten Urbanisierungsraten der Welt (NH 17.8.2023; vgl. Spiegel/Hoffmann 24.9.2022). Hunderttausende Somali geben die Weidewirtschaft und die von der Dürre heimgesuchten ländlichen Gebiete auf. Eigentlich wären die meisten davon als urban poor (arme städtische Bevölkerung) und nicht als IDPs einzuordnen (Sahan/SWT 31.5.2023). Jedenfalls hat diese Bewegung zu einem enormen und unregulierten Städtewachstum geführt (ACCORD 31.5.2021). Gemäß von der Weltbank geführten Daten ist der Anteil städtischer Bevölkerung in Somalia von 33 % im Jahr 2000 auf 55 % im Jahr 2024 angewachsen (WB 2026c). So lebten nach Angaben aus dem Jahr 2022 damals etwa in Baidoa mindestens 600.000 - sogenannte - IDPs; das waren deutlich mehr, als die Stadt Einwohner hat. Baidoa wird mitunter als die am schnellsten wachsende Stadt Afrikas bezeichnet (Spiegel/Hoffmann 24.9.2022). Allerdings gibt es für Somalia keine Zahlen zur "normalen" Urbanisierung. I.d.R. werden nur jene IDPs gezählt, die in Lagern wohnen. Mitglieder großer Clans kommen aber üblicherweise bei Verwandten unter und leben daher nicht in Lagern (ACCORD 31.5.2021). De facto gelten sie im Allgemeinen auch nicht als IDPs, sondern eben als urban poor - selbst wenn sie in IDP-Lagern leben. Dahingegen werden selbst jene Bantu, die bereits 1991 nach Mogadischu geflüchtet waren, immer noch als IDPs gezählt (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Die Menschen suchen in den Städten Hilfe, Sicherheit und Arbeit. Es ist nicht zu erwarten, dass jene Menschen, die alles verloren haben, jemals wieder in ihre ländliche Heimat zurückkehren werden. Dementsprechend muss nicht - wie etwa für IDPs - Nothilfe geleistet werden; vielmehr braucht es dauerhafte Lösungen, z. B. Schulungen. Denn ihre landwirtschaftlichen Kenntnisse lassen sich nicht auf die wirtschaftliche und soziale Realität der Stadt übertragen (NH 17.8.2023).

Zwangsräumungen: Jedenfalls hat die Bewegung in den Städten zu einer hohen Nachfrage nach Land aber auch zu nochmaligen Zwangsräumungen geführt (SPC 9.2.2022). Zwangsräumungen bleiben nach wie vor ein großes Problem, insbesondere in Mogadischu (HRW 4.2.2026). Im Jahr 2024 wurden landesweit jeweils ca. 200.000 Zwangsräumungen registriert (AI 29.4.2025). Im Jahr 2025 hat die Regierung in Mogadischu oftmals ohne Vorankündigung Land räumen lassen, um dieses lukrativ zu veräußern. Mindestens 142.000 Menschen - v. a. Angehörige marginalisierter Gruppen - wurden dabei erneut vertrieben (Sahan/SWT 13.10.2025; vgl. UN OCHA 27.1.2026). Laut dem Norwegian Refugee Council (NRC) waren es 2025 landesweit mehr als 194.000 Personen, davon etwa 150.000 in Mogadischu; in den ersten vier Monaten des Jahres 2026 waren es knapp 15.000 (NRC 4.2026). Amnesty International gibt die Zahl der Zwangsvertreibungen für das Jahr 2025 mit mehr als 250.000 an (AI 21.4.2026).

Menschenrechte: Laut einer Quelle ist die Bezeichnung "IDP" in Somalia nunmehr ein Code für Außenseiter, für Menschen, bei welchen vorausgesetzt wird, dass sie in ihre Heimat zurückkehren; für Menschen, die nicht dieselben Rechte genießen wie Ansässige und auch nicht die gleichen Dienste in Anspruch nehmen können (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Ein Teil der IDPs ist andauernden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt (AA 9.3.2026; vgl. BS 2026), ihre besondere Schutzlosigkeit und Hilfsbedürftigkeit werden von allerlei nicht-staatlichen – aber auch staatlichen – Stellen ausgenutzt und missbraucht. Schläge, Vergewaltigungen, Abzweigung von Nahrungsmittelhilfen, Bewegungseinschränkung und Diskriminierung aufgrund von Clanzugehörigkeit sind an der Tagesordnung (AA 9.3.2026). Weibliche und minderjährige IDPs sind hinsichtlich sexueller Gewalt und Ausbeutung besonders gefährdet (UNHRC/UNGA 30.1.2026; vgl. USDOS 12.8.2025; AI 29.4.2025). Die Last der Hausarbeit, einschließlich des Sammelns von Feuerholz und Wasser, liegt überwiegend auf den Schultern der Frauen. Da sie gezwungen sind, große Distanzen unter unzureichenden Sicherheitsvorkehrungen zurückzulegen, steigt das Risiko, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden (Sahan/SWT 31.5.2023; vgl. Sahan/SWT 9.2.2024). V. a. Neuankömmlinge haben diesbezüglich laut UN ein erhöhtes Risiko (UNSC 3.6.2024). Andererseits gibt es kaum Anschläge und Angriffe der al Shabaab auf IDP-Lager, da dort oft auch deren eigene Familien leben (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Versorgung: IDPs mangelt es zumeist an Zugang zu genügend Lebensmitteln und akzeptablen Unterkünften (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings ist der Zustand von IDP-Lagern unterschiedlich. Während die neueren meist absolut rudimentär sind, verfügen ältere Lager üblicherweise über grundlegende Sanitär-, Gesundheits- und Bildungseinrichtungen (FIS 7.8.2020b). Oft wurde dort auch eine Nachbarschaftshilfe aufgebaut (ACCORD 31.5.2021). [Anm.: Für weitere Infos siehe REFERENCE NOT FOUND: Grundversorgung und humanitäre Lage]

Unterstützung: In einem Medienbericht wird erklärt, dass 20.000 IDPs in Baidoa auf Boden wohnen, der ihnen übereignet worden ist (Spiegel/Hoffmann 24.9.2022). Auch in Galmudug wurden Landbesitzurkunden für hundert IDPs ausgestellt (RD 11.3.2024). UNHCR berichtet von der Errichtung von Übergangs- sowie von permanenten Unterkünften, etwa in Cadaado (Galmudug) (UNHCR 23.6.2024). Die Häuser in Cadaado wurden im Juni 2025 an 117 IDP-Familien übergeben (Dawan 12.6.2025). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat im Jahr 2024 mehr als 171.000 IDPs mit Hardware unterstützt (z. B. Planen, Matratzen, Moskitonetze) (ICRC 1.2025). Die Situation von IDPs in Puntland wird von NGOs als durchaus positiv beschrieben, sie können z. B. geregelter Tätigkeit nachgehen (ÖB Nairobi 10.2024). Anfang 2025 wurden in Garowe an tausend IDP-Familien kleine Grundstücke mit Häusern übergeben - finanziert über ein Programm der Weltbank (RE 16.1.2025). Zudem durften IDPs in Puntland bei den letzten Lokalwahlen aktiv und passiv vom Wahlrecht Gebrauch machen. Dabei wurden auch Bantu und Digil/Mirifle aus Südsomalia gewählt (Horn 22.4.2024). In Doolow (Jubaland) finanziert die Afrikanische Entwicklungsbank mit 21 Millionen US-Dollar ein Projekt, das u. a. den Bau von 2.000 Unterkünften sowie Ausbildungsmaßnahmen für Vertriebene vorsieht (Dawan 16.6.2026).

Flüchtlinge: Stand Jänner 2026 befanden sich in Süd-/Zentralsomalia ca. 6.800 Flüchtlinge und Asylwerber, in Puntland waren es 14.700.  Landesweit stammen diese Personen fast zur Gänze aus Äthiopien (65 %), dem Jemen (29 %) und Syrien (5 %) (UNHCR 2026a). Seit dem Frühjahr 2024 hat Somalia ein eigenes Gesetz, das Flüchtlinge und Asylwerber schützt (Halqabsi 3.3.2024; vgl. USDOS 12.8.2025). Asylwerbern aus dem Jemen wird prima facie der Asylstatus zuerkannt (USDOS 12.8.2025). Über Partnerorganisationen werden psychosoziale Unterstützung, Bildung, Beratung, medizinische Hilfe und auch Unterstützung bei der Lebenshaltung angeboten (UNHCR o.D.b).

Puntland hat Anfang 2025 schätzungsweise tausend äthiopische Staatsbürger, die über keine Papiere verfügten, abgeschoben (HO 20.2.2025).

Quellen

20.2 Somaliland

Letzte Änderung 2026-10-05 11:31

Flüchtlinge und Asylwerber: Somaliland kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern und anderen relevanten Personengruppen Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 12.8.2025). Zuständig für die Registrierung von Asylwerbern ist die National Displacement and Refugee Agency (NDRA). Das Verfahren wird in zwei Instanzen von UNHCR abgewickelt (NDRA/STDOK/SEM 5.2023; vgl. UNHCR o.D.a). Das Ministry of Resettlement and Humanitarian Affairs (MoRHA) und der UNHCR registrieren Neuankömmlinge, im Jänner 2026 waren dies 322 Personen. An diese wurden insgesamt 233 Asylwerberzertifikate und 229 Personalausweise ausgegeben (UNHCR 23.3.2026).

Laut - älteren - Angaben der FFM Somalia 2023 erhalten Personen aus Syrien und dem Jemen prima facie Asyl, Personen aus Ostafrika - insbesondere aus Äthiopien - durchlaufen ein Asylverfahren. Asylwerber erhalten ein eigenes Asylwerberdokument. Nach einer Zurückweisung durch die zweite Instanz müssen die abgelehnten Asylwerber Somaliland aus eigenem Antrieb innerhalb von 30 Tagen verlassen; ansonsten können sie von der Polizei verhaftet und nach Äthiopien deportiert werden. Äthiopier können sich für ein AVRR-Programm registrieren lassen und werden dann von IOM bei der Rückkehr unterstützt (NDRA/STDOK/SEM 5.2023). 

Im Jänner 2026 befanden sich mehr als 25.400 registrierte Asylwerber und Flüchtlinge in Somaliland. Diese stammen nahezu zur Gänze aus Äthiopien, dem Jemen und Syrien (UNHCR 2026a). Sowohl vom September 2022 (SD 4.9.2022) als auch vom Feber 2025 gibt es Berichte, wonach einige Äthiopier in ihr Heimatland abgeschoben worden sind (SD 24.2.2025). Im August 2025 hat die Regierung nicht registrierte Äthiopier dazu aufgerufen, sich bei der Einwanderungsbehörde registrieren zu lassen, um eine Aufenthaltsberechtigung zu erhalten (HO 30.8.2025).

Der UNHCR unterstützt Flüchtlinge, Asylwerber, IDPs und teilweise auch Mitglieder der Aufnahmegemeinschaft u. a. mit Rechtsberatung und -vertretung, Mediation oder bei der Beschaffung von Notunterkünften (UNHCR 23.6.2024; vgl. LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). Über Partnerorganisationen werden psychosoziale Unterstützung, Bildung, Beratung, medizinische Hilfe, Unterstützung bei der Lebenshaltung (UNHCR o.D.b; vgl. UNHCR 23.3.2026) und auch in rechtlichen Fragen angeboten (UNHCR 23.3.2026). Zudem unterhält UNHCR eine Hotline und hat Zugang zu Flüchtlingen und Asylwerbern, die sich in Haft befinden. Solche, die sich im Schulalter befinden, werden bei der Registrierung und bei der Zulassung zu Prüfungen unterstützt (UNHCR 23.6.2024). Stand Feber 2026 war die Kooperation des UNHCR mit dem Hargeysa Group Hospital ausgesetzt und damit die medizinische Versorgung von Flüchtlingen eingeschränkt (UNHCR 23.3.2026). 

Bei einer Umfrage zur Interaktion mit Migranten in einigen Stadtteilen von Hargeysa gaben rund 50 % der Befragten an, Migranten zu helfen. Ein Viertel berichtet von sozialen Interaktionen. Geholfen wird mit Nahrungsmitteln (89 %), Wasser (55 %), Geld (40 %) sowie mit Kleidung, Unterkunft, bei der Suche nach Arbeit oder medizinischer Unterstützung (MMC/IOM 19.8.2022). Im August 2025 ist es allerdings in Hargeysa zu Übergriffen auf äthiopische Migranten gekommen. Die Regierung und die Polizei haben diese Vorfälle verurteilt und Strafverfolgung angekündigt (HO 30.8.2025).

IDPs: Mit Stand Jänner 2026 gab es in Somaliland ca. 359.000 IDPs (UNHCR 2026a), im Mai 2024 sind es noch ca. 613.000 gewesen (UNHCR 23.6.2024). 

IDPs sind von weiterer Vertreibung, von Zwangsräumungen und auch von der Vernachlässigung durch die Regierung hinsichtlich ihrer Grundversorgung betroffen. Viele von ihnen leben in abgelegenen Gebieten, fernab von grundlegenden Dienstleistungen, und verfügen oft nicht über ein regelmäßiges Einkommen, was ihre Bewegungsfreiheit einschränkt und zu Unsicherheit und sozialer Isolation beiträgt (HRCSL 2025).

IDPs / Personen aus Süd-/Zentralsomalia: Nach Angaben von Quellen der norwegischen COI-Unit Landinfo migrieren nur wenige Menschen aus Süd-/Zentralsomalia nach Somaliland. Wenn diese tatsächlich nach Nordsomalia gehen, dann entscheiden sie sich i.d.R. für Puntland. Nur 3 % der IDPs in Hargeysa stammen aus dem Süden (Landinfo 5.3.2026). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erläutert, dass ein Umzug nach Somaliland schwierig ist. Menschen aus anderen Teilen Somalias werden dort einerseits nicht als Bürger und andererseits als potenziell militant wahrgenommen. Doch auch wenn ein solcher Umzug mitunter schwierig ist, können Menschen aus Süd-/Zentralsomalia in Somaliland leben (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Personen aus anderen Teilen Somalias werden in Somaliland allgemein auch xamrawi genannt (STDOK/SEM 5.2023b).

Ein grundsätzliches Problem ist, dass aus Süd-/Zentralsomalia stammende Personen von der internationalen Gemeinschaft als IDPs erachtet werden, von Somaliland jedoch als Flüchtlinge. Aus somaliländischer Sicht sind sie keine Staatsbürger (NDRA/STDOK/SEM 5.2023; vgl. Wria/SEM/STDOK 5.2023; Landinfo 5.3.2026). UNHCR wiederum schließt aus, dass somalische Staatsbürger im eigenen Land als Flüchtlinge bezeichnet werden (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Die Situation der Flüchtlinge aus Süd-/Zentralsomalia ist grundsätzlich unsicher (ÖB Nairobi 10.2024), es gibt de facto keinen rechtlichen Rahmen und keinen Status für diese Menschen (NDRA/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023; Wria/SEM/STDOK 5.2023). Die vormals zuständige staatliche NDRA gab an, dass diese Personen zwar nicht erfasst werden, dies aber den Vorteil birgt, dass sie im Asylsystem auch nicht abgewiesen werden können (NDRA/STDOK/SEM 5.2023). Derart werden die irregulären Migranten aus Süd-/Zentralsomalia toleriert und nicht abgeschoben (Landinfo 5.3.2026).

Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 gibt es für Menschen, die aus Süd-/Zentralsomalia z. B. aufgrund der Dürre geflüchtet sind und in IDP-Lagern leben, keine Diskriminierung durch die Regierung (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass es im Alltagsleben für Menschen aus Süd-/Zentralsomalia in Somaliland keine Beschränkungen gibt (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Die staatliche Flüchtlingsagentur NDRA erklärt, dass sich Menschen aus Somalia in Somaliland frei bewegen und dort arbeiten und anmieten können. In IDP-Lagern können sie die dort angebotenen Dienste in Anspruch nehmen (NDRA/STDOK/SEM 5.2023). Nach anderen Angaben kann es für Personen aus Süd-/Zentralsomalia mitunter schwierig sein, Somaliland zu bereisen. Sie müssen z. B. an Checkpoints – nachdem man sie am Akzent erkannt hat – Papiere vorweisen und werden dort hinsichtlich ihrer Pläne befragt. Kann eine Person nichts vorweisen, wird nach einem Kontakt gefragt, der angerufen werden kann (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer weiteren Quelle besteht für Menschen aus Süd-/Zentralsomalia kein staatlicher Schutz. IDPs sind demnach von willkürlichen Verhaftungen und Diskriminierung betroffen (ÖB Nairobi 10.2024). Nach anderen Angaben werden diese Menschen zwar toleriert, doch verfügen sie nur über begrenzte Möglichkeiten. Ohne die Zugehörigkeit zu einem lokalen Clan haben sie automatisch schlechtere Jobaussichten und können ihre Interessen bei Konflikten mit der Lokalbevölkerung kaum wahren (Landinfo 5.3.2026).

Quellen der FFM Somalia 2023 haben folgende Informationen gegeben: Menschen aus Somalia haben in Somaliland keinen Zugang zu einem somaliländischen Personalausweis (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Um in Somaliland öffentliche Dienste in Anspruch nehmen zu können, wird allerdings eine solche ID-Card benötigt (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). Dies gilt auch für eine formelle Anstellung. Damit sind Personen aus Somalia de facto von Jobs bei der Regierung oder bei NGOs ausgeschlossen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Laut der vormals zuständigen staatlichen NDRA ist es für Menschen aus Süd-/Zentralsomalia hingegen möglich, mit ihrer somalischen ID alle öffentlichen Dienste in Anspruch zu nehmen und Bankkonten zu eröffnen. Wenn jemand bereits über Familie in Somaliland verfügt, kann diese helfen, wenn nicht, kann man einen somaliländischen "Paten" verwenden [Anm.: Original: "get a sponsorship by a Somalilander"] (NDRA/STDOK/SEM 5.2023). Zudem können die Behörden laut einer Quelle eine Arbeitsbewilligung erteilen, diese wird etwa für Facharbeiter [Anm.: Original: "skilled workers"] ausgestellt (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Eine Arbeit im informellen Bereich oder als Gelegenheitsarbeiter steht laut mehreren Quellen jedermann offen – seien es Äthiopier oder Menschen aus Somalia (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Menschen aus Süd-/Zentralsomalia können laut einer Quelle in Somaliland Eigentum erwerben und Firmen gründen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Es gibt auch welche, die in Somaliland Geschäfte besitzen und davon sehr gut leben können (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023).

Deportationen: Anfang Oktober 2021 hat Somaliland Tausende aus Südsomalia stammende Flüchtlinge aus der Stadt Laascaanood abgeschoben. Dabei handelte es sich in erster Linie um Personen aus dem South West State (SWS), die schon seit vielen Jahren in Somaliland ansässig waren (SD 4.10.2021; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; Sahan/Abdi 6.10.2021; AI 29.3.2022b). Bei den Deportierten handelte es sich um Angehörige der Rahanweyn (Sahan/Abdi 6.10.2021). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 handelt es sich bei den Abschiebungen aus Laascaanood um die einzig bekannten Abschiebungen von Personen aus Süd-/Zentralsomalia (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Die NDRA hat diesbezüglich erklärt, dass, wenn sich die Situation in Süd-/Zentralsomalia bessern sollte, Somaliland den von dort stammenden Flüchtlingen ein Go-Home-Zertifikat ausstellen wird (NDRA/STDOK/SEM 5.2023).

Quellen

21 Grundversorgung/Wirtschaft

21.1 Wirtschaft und Arbeit

21.1.1 Süd-/Zentralsomalia

Letzte Änderung 2026-10-05 11:31

Somalia hat in den vergangenen Jahren einige bedeutende Meilensteine ​​erreicht: Sicherung eines erheblichen Schuldenerlasses in der Höhe von 4,5 Milliarden US-Dollar; Integration mit internationalen Finanzinstitutionen (HIPS 7.5.2024); Beitritt zur Ostafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (EAC) mit ihren 300 Millionen Einwohnern und ihrer Zoll- und Handelsunion (SG 25.11.2023; vgl. HIPS 7.5.2024). Zudem markierte die Eröffnung der Ziraat Katilim Bank 2024 in Mogadischu nach fünf Jahrzehnten die Rückkehr ausländischer Banken nach Somalia (HIPS 7.5.2024). Insgesamt gilt Somalia aber als eines der am wenigsten entwickelten Länder weltweit (AI 29.4.2025).

Wirtschaft allgemein: Das Wirtschaftswachstum betrug 2021 3,5 %, 2022 2,7 %, 2023 4,2 % und 2024 4,0 % (BS 2026). 2025 ist es auf (geschätzt) 3 % zurückgegangen (WB 13.5.2026) und wird für 2026 mit 3,1 %, 2027 mit 3,4 % prognostiziert (AFDB 2026). Allerdings wird das Wirtschaftswachstum weitgehend vom Bevölkerungszuwachs nivelliert. Dies hemmt die Reduktion von Armut (BS 2026). So wurde 2025 ein BIP/Kopf-Wachstum von unter 0 % verzeichnet und auch für 2026 wird ein leicht negatives BIP/Kopf-Wachstum prognostiziert. 2027 erreicht das BIP/Kopf ein prognostiziertes Wachstum von 0,2 % (AFDB 2026). Für das Jahr 2025 wird das BIP pro Kopf mit 1.404 US-Dollar angegeben (Äthiopien: 3.095; Kenia: 5.995) (AFDB 2026). Dabei fließen pro Kopf und Jahr ca. 124 US-Dollar an Hilfe ins Land (BS 2026).

Der Konsum der Privathaushalte hat sich von 9,3 Milliarden US-Dollar 2016 auf 13,3 Milliarden im Jahr 2022 gesteigert. Die Exporte konnten im gleichen Zeitraum von 1,1 Milliarden (davon 431 Millionen US-Dollar für Vieh) auf 1,8 Milliarden US-Dollar (558 Millionen für Vieh) gesteigert werden (NBS 2023).

Dort, wo der Regierung Ressourcen und Kapazitäten gefehlt haben, sind private Unternehmen eingestiegen. Schätzungen zufolge haben allein lokale Unternehmen wie Hormuud Telecom, Salaam Somali Bank, BECO und Buruuj in den letzten zwei Jahrzehnten über 2,5 Milliarden US-Dollar in die Kerninfrastruktur des Landes investiert (GO 27.6.2023).

Auch Remissen tragen signifikant zu den Investitionen im Land bei - etwa im Bausektor (BS 2026; vgl. AFDB 27.5.2025). Im Jahr 2023 wurden schätzungsweise 1,73 Milliarden US-Dollar nach Somalia übermittelt (HO 15.7.2025b; vgl. NH 30.9.2025). Die Weltbank schätzt, dass diese Überweisungen 30-50 % des gesamten somalischen BIP ausmachen (HO 15.7.2025b). Neben der Diaspora (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. Landinfo 5.3.2026) sind auch viele Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) tatkräftig dabei, das Land wiederaufzubauen (ÖB Nairobi 10.2024). Im städtischen Raum zeigt die Wirtschaft in ganz Somalia Anzeichen einer wirtschaftlichen Erholung. Dies ist etwa am Bauboom und der Wiedereröffnung von Supermärkten, Restaurants und Geschäften erkennbar (BS 2026). Überhaupt ist der Dienstleistungssektor gegenwärtig der Wirtschaftsmotor (GN 30.6.2025). Zunehmend wird die Wirtschaft Somalias von der [Anm.: salafistisch-] islamistischen Gruppe al I'ttisam kontrolliert (AQSOM 4/STDOK 10.2025).

Insgesamt findet Wirtschaftswachstum v. a. im rasch wachsenden urbanen Raum statt - speziell in Mogadischu, Hargeysa und Bossaso. Kleinere Städte und der ländliche Raum profitieren hingegen nicht davon (BS 2026). Zudem bleibt die somalische Wirtschaft im Allgemeinen auch aufgrund der schmalen Wirtschaftsbasis weiterhin fragil (ÖB Nairobi 10.2024). Die Mehrheit der Bevölkerung und die somalische Wirtschaft insgesamt ist von Landwirtschaft und Fischerei abhängig und dadurch externen und Umwelteinflüssen besonders ausgesetzt (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. Sahan/SWT 11.10.2023). Über 70 % der Bevölkerung sind für ihren Lebensunterhalt auf die Landwirtschaft angewiesen (Sahan/SWT 14.8.2023), nach anderen Angaben arbeiten 80 % in der Landwirtschaft (Kenia: 54 %; Äthiopien: 67 %) (OWID o.D.). Landwirtschaft, Handel, Kommunikation und mobile Geldtransferdienste tragen maßgeblich zum BIP bei; alleine die Landwirtschaft - und hier v. a. die Viehwirtschaft - erwirtschaftet rund 60 % des BIP und 80 % der Exporte (BS 2026). Gleichzeitig ist der Großteil der Wirtschaft bzw. der wirtschaftlichen Aktivitäten dem informellen Sektor zuzurechnen (UNSC 10.10.2022). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft schwierig bis unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (ÖB Nairobi 10.2024) bzw. sind vertrauenswürdige Daten kaum vorhanden (BS 2026). Bekannt ist, dass Somalia knapp 90 % des Bedarfs an Lebensmitteln durch Importe abdecken muss, was die Preise in Krisenzeiten (z. B. Iran-USA-Konflikt) in die Höhe treibt (MSF 27.3.2026).

Inflation, Währung, Bezahldienste: Die Inflation ist kontinuierlich zurückgegangen - von 6,8 % im Jahr 2022 (NBS 2023) auf 6,1 % (2023) (AFDB 27.5.2025), 5,5 % (2024) und 3,8 % 2025. Für 2026 und 2027 werden 5,2 % bzw. 4,1 % prognostiziert (AFDB 2026). Beim Bargeld ist die sogenannte Dollarisierung fortgeschritten, es sind nur noch wenige Shilling-Banknoten im Umlauf. Letztere kommen nur noch bei kleinen Transaktionen zum Einsatz. Mobile Geldtransfers haben den physischen Umtausch von Geldscheinen weitgehend ersetzt (BS 2026). Laut einer Quelle wird der Shilling mitunter auch als Zahlungsmittel abgelehnt (RE 18.6.2026). Schon im Jahr 2021 hatten etwa 73 % der Erwachsenen in Mogadischu Zugang zu mobilen Zahlungsdiensten (TANA/ACRC 9.3.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bezahlen nur noch jene Menschen bar, die entweder kein Handy haben oder für die das Mitführen eines Handys gefährlich ist. Zudem bezahlen demnach nur noch sehr arme Menschen mit Somali Shilling. Auch Transfers am Mobiltelefon erfolgen demnach in US-Dollar (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). 

Staatshaushalt: Die Regierung ist stark von externer Hilfe abhängig. Mehr als zwei Drittel des Staatsbudgets werden von externen Akteuren finanziert (BS 2026; vgl. Sahan/SWT 5.9.2025; Sahan/SWT 7.11.2025; Dawan 20.8.2025; UNSC 2.2.2024). Die Staatsausgaben werden von Ausgaben für Verwaltung (35 %) und Sicherheit (25 %) dominiert (BS 2026). Die Regierung ist u. a. von den Prioritäten der Geber abhängig, welche rund 73 % des Haushalts finanzieren (HIPS 7.5.2024). Die Höhe des Budgets entwickelte sich in den letzten Jahren stetig nach oben: Von 671 Millionen US-Dollar im Jahr 2021 (GN 1.11.2021) auf 1.300 Millionen im Jahr 2025 (HO 8.10.2024).

Aufgrund der fehlenden Kontrolle über das Territorium - aber auch hinsichtlich technischer Fähigkeiten - war die Regierung bisher nicht in der Lage, ein nationales Steuersystem aufzubauen. Durch die Bundesregierung werden Steuern v. a. in und um Mogadischu eingehoben. Daneben erheben die Regierungen der Bundesstaaten ihre eigenen Steuern (BS 2026; vgl. Sahan/SWT 5.9.2025), die nicht mit der Bundesregierung geteilt werden (Sahan/SWT 5.9.2025). So nimmt Jubaland ca. 200 Millionen US-Dollar im Jahr ein, Puntland etwa 300 Millionen (Q. Müller/Afrique XXI 4.5.2025). Die Bundesregierung hat ihre Fähigkeit, in Mogadischu Steuern einzuheben, verbessert (BS 2026). Trotzdem wuchsen die eigenen Einnahmen von 260 Millionen US-Dollar im Jahr 2021 (GN 1.11.2021) auf 357 Millionen im Jahr 2025 (Sahan/SWT 7.11.2025; vgl. Q. Müller/Afrique XXI 4.5.2025). Insgesamt ist die internationale Unterstützung nach einem Spitzenwert von 3 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 später auf ca. 2 Milliarden zurückgegangen (BS 2026). Nach anderen Angaben fließen jedes Jahr 5-7 Milliarden US-Dollar an Unterstützung ins Land, in Form von humanitärer Hilfe, Sicherheitshilfe und direkter Budgetfinanzierung (Sahan/SWT 5.9.2025).

Arbeitslosenquote: Gemäß von der Weltbank verwendeten Daten betrug die Arbeitslosenquote in den vergangenen vier Jahren jeweils ca. 19 % (WB 2026a), die Jugendarbeitslosigkeit lag demnach bei ca. 34 % (WB 2026b). [Anm.: Zum Arbeitsmarkt siehe Grundversorgung/Wirtschaft / Arbeitsmarkt]

Quellen

21.1.2 Somaliland

Letzte Änderung 2026-10-05 11:29

Hauptfaktoren der Wirtschaft und des BIP sind Viehzucht und Dienstleistungen (BS 2026; vgl. MoFDSL o.D.b), Vieh ist das Hauptexportgut (GovSL 2026a). Die Wirtschaft wird vom informellen Sektor dominiert (ISIR/A. Sancawl 3.2025; vgl. FH 2024a). Potenzielle Ressourcen wie Bodenschätze, Fischerei, Forstwirtschaft, Landwirtschaft und Tourismus sind aufgrund mangelhafter Infrastruktur kaum erschlossen (ÖB Nairobi 10.2024).

Im Jahr 2024 lag das BIP pro Kopf laut einer Quelle bei 1.361 US-Dollar pro Kopf (FAF 17.2.2025), heute liegt es - laut Regierungsangaben - bei 1.500 US-Dollar (GovSL 2026a). Nach anderen Angaben - ebenfalls von Regierungsseite - ist das BIP von 696 US-Dollar pro Kopf im Jahr 2020 auf 912 US-Dollar im Jahr 2024 gestiegen. [Anm.: Vermutlich hängen die Unterschiede v. a. damit zusammen, dass jeweils von einer unterschiedlichen Bevölkerungsgröße ausgegangen wurde] In der Gesamtsumme ist das BIP jedenfalls von 2,925 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 auf 4,280 Milliarden im Jahr 2024 (current price) bzw. von 2,272 auf 2,607 Milliarden US-Dollar (constant price) gewachsen (MoPNDSL 2025). Trotz der Fortschritte beim BIP stellt wirtschaftliche Instabilität laut einer Quelle ein bedeutendes Risiko dar (ÖB Nairobi 10.2024).

Budget: Das jährliche Budget Somalilands ist in den letzten Jahren gewachsen (BS 2026). 2015 betrug es lediglich 156 Millionen US-Dollar (HD 14.1.2021), jenes für 2026 wird mit 4,58 Billionen Somaliland Shilling veranschlagt (ca. 424,5 Millionen US-Dollar) (HD 29.11.2025; vgl. Araweelo 16.2.2026). Die Einnahmen stammen v. a. aus Zöllen und Außenhandel (BS 2026). Im Jahr 2024 flossen mehr als 38 % der Staatsausgaben in die Sicherheit, 21 % in die Verwaltung (governance), 18 % in den Wirtschaftssektor, 5 % ins Gesundheitswesen und 7 % in die Bildung (MoPNDSL 2025).

Dabei hat Somaliland kaum Schulden, der Anteil der Schuldentilgung liegt im Budget bei nur rund 2 % (MoFDSL o.D.a). Das Land kann im Ausland keine Schulden aufnehmen und hat daher auch keine Auslandsschulden (FT/Wallis 12.3.2026), Mittel von Weltbank und Internationalem Währungsfonds bleiben ohne staatliche Anerkennung verwehrt (Welt/Putsch 10.7.2025). Aufgrund der fehlenden Anerkennung fließen viele Gebergelder an der Regierung vorbei an NGOs (Odero 4.2024). Folglich ist die Regierung für ihr Budget fast ausschließlich auf im Land erzielte Einnahmen angewiesen (Sahan/SWT 16.10.2024). Insgesamt ist das Budget zu klein, um der Bevölkerung mehr als grundlegende Dienste anbieten zu können (BS 2026).

Wirtschaft: Grundsätzlich wird die Wirtschaft von Nomaden beherrscht, ca. 50 % der Bevölkerung halten sich einige Ziegen, Kamele und Schafe (MoHDSL 2022). In arabische Länder verkauftes Vieh bildet mit 70 % auch das Hauptexportgut (FT/Wallis 12.3.2026; vgl. GovSL 2026a), die Viehwirtschaft trägt 50 % zum BIP bei. Die übrige Landwirtschaft konzentriert sich auf Produkte wie Sorghum, Mais, Sesam, Gemüse und Obst (FAF 17.2.2025). Trotzdem muss der Großteil der Grundnahrungsmittel importiert werden. Im Bereich von Obst- und Gemüsebau wurden Anstrengungen unternommen, die lokale Produktion zu steigern. Bei den Hauptgetreidesorten - Mais und Sorghum - kommt es aufgrund von Dürre immer wieder zu signifikanten Fluktuationen bei der Ernte (MoHDSL 2022).

Strom ist im regionalen Vergleich sehr teuer (MIATR 11.2025). Die Weltbank unterstützte ein Projekt zum Ausbau der Energieinfrastruktur allein im Jahr 2024 mit knapp 24 Millionen US-Dollar (MoFDSL 2025).

Rücküberweisungen der somalischen Diaspora spielen eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung der Wirtschaft, indem sie Haushalten finanzielle Hilfe leisten und verschiedene wirtschaftliche Aktivitäten finanzieren (DRC/Danida 2.2024). Geldrückflüsse aus der Diaspora haben sich seit 2021 auf rund 1,2 Milliarden US-Dollar halbiert (MoFDSL 2025). Nach anderen Angaben beträgt der Anteil der Remissen am BIP von 4,28 Milliarden US-Dollar rund ein Drittel (FT/Wallis 12.3.2026). Die Diaspora spielt durch Geldüberweisungen und Direktinvestitionen eine entscheidende Rolle für die wirtschaftliche Entwicklung (Landinfo 5.3.2026; vgl. GovSL 2026a). Laut älteren Angaben stammen fast 80 % des Gründungskapitals von kleinen und mittleren Unternehmen aus der Diaspora (Sahan/SWT 4.10.2021). Überhaupt konnten viele Investitionen der Diaspora mobilisiert werden, Hargeysa verfügt über eine florierende Wirtschaft (Marchal/CERI 1.2026). Der Dienstleistungssektor befindet sich im Wachsen (FAF 17.2.2025).

Inflation und Bezahldienste: Zuletzt war die Inflation hoch (Welt/Putsch 10.7.2025). Lag sie 2020 bzw. 2021 bei 5,6 % bzw. 3,8 %, so hat sie bis 2024 auf 9,2 % pro Jahr zugenommen. Angetrieben wurde die Inflation insbesondere von steigenden Lebensmittelpreisen (MoPNDSL 2025). Der Wechselkurs des Somaliland Shilling ist gegenüber dem US-Dollar von 1:6.409 im Jahr 2012 auf 1:9.003 im Jahr 2024 gefallen (MoFDSL 2025).

Mobile Zahlungsservices [Anm.: mit dem Mobiltelefon] ersetzen insgesamt zunehmend die Banknoten, die Wirtschaft verwendet größtenteils den US-Dollar (BS 2026). In Somaliland erfolgen einer Schätzung zufolge 90 % der Transaktionen über mobile Dienste; dafür braucht es kein Internet, es reicht die Wahl einer Telefonnummer. Die Zahlungen erfolgen über die beiden Dienste Zaad (Telesom) und eDahab (Dahabshiil). Beispielsweise bezahlt die somaliländische Regierung ihre Angestellten über dieses sog. Mobile Money (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Für eine Registrierung bei diesen Diensten wird zumindest in Somaliland ein Personalausweis benötigt (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Die Delegation der FFM Somalia 2023 konnte beobachten, dass bei jedem Marktstand und bei jedem Geschäft jeweils eine sechsstellige Zahl (Zaad) sowie eine fünfstellige Zahl (eDahab) angebracht ist – z. B. auf Plakaten, Tischständern oder am Geschäftseingang. Bargeld benutzen nur wenige Menschen (STDOK/SEM 5.2023b), wobei der Somaliland Shilling die Funktion als Kleingeld zu den Dollar-Banknoten hat (STDOK/SEM 5.2023b; vgl. DRC/Danida 2.2024). 

Arbeitslosigkeit: Nach Angaben einer Quelle erreicht die (formelle) Jugendarbeitslosigkeit in Somaliland geschätzte 60 % (ÖB Nairobi 10.2024), gemäß anderen Angaben sogar 75 % (Dawan 13.5.2025). Laut Weltbank hingegen betrug die Arbeitslosigkeit bei der Erwerbsbevölkerung in ganz Somalia im Jahr 2025 18,9 % (WB 2026a), die Jugendarbeitslosigkeit lag demnach bei 34,2 % (WB 2026b). Bei einer Studie aus dem Jahr 2024 haben wiederum von 192 Befragten nur 25 % angegeben, keiner Tätigkeit nachzugehen (DRC/Danida 2.2024). 

Quellen

21.2 Grundversorgung und humanitäre Lage

Letzte Änderung 2026-10-05 11:31

Am Human Development Index fand sich Somalia zuletzt auf Rang 192 von 193 untersuchten Ländern (UNDP 2025). Das Land bleibt abhängig von internationaler Hilfe und finanzieller Unterstützung (BS 2026). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen, insbesondere in ländlichen Gebieten in Süd-/Zentralsomalia, nicht gewährleistet (AA 9.3.2026). Das Land ist von Lebensmittelimporten (Reis, Pasta, Zucker, Mehl, Öl) abhängig (BS 2026). Die akute Ernährungsunsicherheit bleibt hoch (IPC 23.9.2026a), bedingt durch eine Kombination von Faktoren: die anhaltenden Auswirkungen früherer Dürreperioden, unregelmäßige Niederschläge während der Gu-Regenzeit (April-Juni), Konflikte und Unsicherheit, überdurchschnittlich hohe Lebensmittelpreise sowie durch zu erwartende, durch El Niño bedingte Überschwemmungen während der bevorstehenden Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) (IPC 23.9.2026a; vgl. AA 9.3.2026). Es gibt kaum öffentliche Dienste, meist finden sich Angebote wie Wasser- und Stromversorgung sowie Bildung und Gesundheitsdienste bei privaten Dienstleistern. Und auch wenn hier erhebliche internationale Unterstützung im Spiel ist, sind derartige Dienste für viele Menschen nur schwer oder gar nicht zugänglich (BS 2026). Gleichzeitig wurde die humanitäre Hilfe schon 2025 drastisch reduziert. Das Ziel wurde für das Jahr 2025 von 4,6 Millionen erreichten Menschen auf 1,3 Millionen zurückgenommen, die veranschlagten Kosten von 1,42 Milliarden auf 367 Millionen US-Dollar reduziert (UN OCHA 6.7.2025; vgl. UNSC 30.9.2025). Diese Entwicklung hat sich im Jahr 2026 fortgesetzt, im Zeitraum Juli-September wurde als Ziel erreichter Hilfsbedürftiger nur noch eine Zahl von etwas mehr als 400.000 genannt (IPC 23.9.2026a).

Somaliland - Spezifika: Insgesamt stellt sich die Versorgungssituation aufgrund der besseren Sicherheitslage, der strafferen Organisation öffentlicher Stellen und der besser koordinierten behördlichen Interventionen in Somaliland im Großen und Ganzen besser dar als in Süd-/Zentralsomalia. Doch auch dort ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln nicht durchgängig sichergestellt (AA 9.3.2026). Zwar kann die Regierung einige grundlegende Dienste bereitstellen. Allerdings herrscht im Land noch immer ein hohes Maß an Armut. Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem. Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor. Das eigentliche soziale Sicherungsnetz bilden die erweiterte Familie und der Clan. Auch Remissen aus dem Ausland tragen in hohem Maße zu diesem Netz bei (BS 2026). Die Regierung versucht gemeinsam mit Privatinvestoren, das Land mit Investitionen in Millionenhöhe in den Agrarsektor von Nahrungsmittelimporten unabhängiger zu machen. Bislang importiert Somaliland einen beträchtlichen Teil der im Land konsumierten Lebensmittel, die eigene Landwirtschaft kann den Bedarf nicht ausreichend decken (SLST 12.5.2025).

Armut: Weite Teile der Bevölkerung in Somalia leiden unter Armut und Ernährungsunsicherheit. Schätzungsweise 54 % der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze (WFP 27.6.2025). Nach Angaben der Afrikanischen Entwicklungsbank ist die Armutsquote hingegen von 54 % im Jahr 2022 auf 67 % im Jahr 2024 angestiegen (AFDB 27.5.2025). Nach wieder anderen Angaben leben sieben von zehn Menschen in Somalia von weniger als 1,90 US-Dollar am Tag (WHO 4.3.2026; vgl. BS 2026). Laut UNICEF leben jedenfalls 80 % der Kinder (5-17 Jahre) unter multidimensionaler Armut (Dawan 19.6.2026). Besonders stark und weit verbreitet ist Armut in ländlichen Gebieten und in den Siedlungen von Binnenvertriebenen (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. Dawan 19.6.2026). Die Armen leben am Existenzminimum und haben keinen angemessenen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Wohnraum, sauberem Wasser, Gesundheitsversorgung, Schulen und Energie (BS 2026). Generell sind somalische Haushalte aufgrund von Naturkatastrophen, Epidemien, Verletzung oder Tod für Notsituationen anfällig. Mangelnde Bildung, übermäßige Abhängigkeit von landwirtschaftlichem Einkommen, hohe Arbeitslosigkeit, geringer Wohlstand und große Haushaltsgrößen tragen weiter dazu bei (ÖB Nairobi 10.2024).

Dürre, Regenfälle, Klima: Am INFORM Risk Index für das erste Halbjahr 2025 nimmt Somalia mit 8,2 Punkten (0-sehr gut, 10-sehr schlecht) den vorletzten Rang von 191 untersuchten Ländern ein (EC/DRMKC 2025). Der Index bewertet die Wahrscheinlichkeit humanitärer Krisen und Katastrophen (EC/DRMKC o.D.). Grundsätzlich ist Somalia das hinsichtlich des Klimawandels am zweitmeisten gefährdete Land der Welt (Sahan/SWT 31.1.2025). Klimaschocks sind keine sporadischen Vorfälle mehr (AQSOM 4/STDOK 6.2026), und sie werden immer extremer und machen die Viehzucht - die Lebensader der Landwirtschaft in Somalia - zunehmend unhaltbar. Dadurch werden Menschen in Süd-/Zentralsomalia entwurzelt und der Trend zur Migration in die Städte verstärkt (Sahan/SWT 14.5.2025; vgl. Q. Müller/Afrique XXI 4.5.2025). Zudem führen Entwaldung, Überweidung und die generell nicht nachhaltige Ressourcenbewirtschaftung zur Zerstörung von Ökosystemen, zu sinkenden Grundwasserspiegeln und zu Bodenerosion und dadurch wiederum zu einer durch wiederkehrende Umweltschocks ausgelösten Massenvertreibung (BS 2026). Gleichzeitig tragen Naturkatastrophen durch das Schwinden von Weideflächen und Wasserressourcen auch zur Verschärfung von Konflikten zwischen Clans bei (Sahan/SWT 31.1.2025). 

Im November 2025 hatten die Bundesregierung und mehrere Bundesstaaten den Dürrenotstand ausgerufen. Es kam zu weitverbreiteter Wasserknappheit, Ernteausfällen, Viehverlusten und Vertreibungen. Verschärft wurde die Situation durch das Ausbleiben der Karan-Regenzeit im Norden und der Deyr-Regenzeit landesweit. Die nördlichen Regionen erlebten damit die vierte Regenzeit in Folge ohne Niederschlag (WHO 4.3.2026). Die Niederschläge während der Gu-Regenzeit 2026 trugen - trotz unterdurchschnittlicher Mengen - zu einer Verbesserung der Ernährungssicherheit in den pastoralen, agropastoralen und flussnahen Gebieten bei. Abgesehen von v. a. Gedo entsprachen die Niederschlagsmengen in Südsomalia weitgehend dem Durchschnitt. Dies hat das Pflanzenwachstum begünstigt, Weide- und Futterbedingungen verbessert und zu einer moderaten Erholung der Weide- und Wasserressourcen geführt, was wiederum der Viehhaltung und der Erholung des Viehbestands zugutekommt. In Nord- und Zentralsomalia sowie in Teilen der Regionen Bay, Bakool, Hiiraan und Gedo waren die Niederschläge unzureichend bis unterdurchschnittlich und ungleichmäßig verteilt. Insgesamt brachte die Gu-Saison 2026 also gemischte Ergebnisse für Ackerbau und Viehwirtschaft. Während günstige Bedingungen in vielen südlichen Gebieten die Produktion förderten, führten Niederschlagsdefizite andernorts zu unterdurchschnittlichen Ernteerträgen, lokalen Engpässen bei Ernte, Weidefutter und Wasser sowie zu einer nur begrenzten Erholung der Lebensgrundlagen in den betroffenen Regionen. Für die kommende Deyr-Regenzeit werden in weiten Teilen Somalias durchschnittliche bis überdurchschnittliche Niederschläge erwartet, was größtenteils auf das El-Niño-Phänomen zurückzuführen ist (IPC 23.9.2026a). 

Die Vereinten Nationen stellen die üblichen klimatisch und landwirtschaftlich relevanten Phasen des somalischen Jahres dar [Anm.: Abseits davon gibt es in manchen Gebieten noch andere spezifische Regenzeiten]:

Das Klimajahr in Somalia
UN OCHA 27.1.2026

Überschwemmungen: In den Jahren 2025 und 2026 (bis 23.9.) wurden vergleichsweise wenige Menschen durch Überschwemmungen vertrieben - 46.000 (v. a. Middle Shabelle) bzw. 13.000 (v. a. Hiiraan) (UNHCR/PSMN 2026). Während der Deyr-Regenzeit 2026 werden in den Flusstälern und tiefliegenden Gebieten aufgrund von El Niño starke Niederschläge und schwere Überschwemmungen erwartet (IPC 23.9.2026a).

Fluchtbewegungen aufgrund von Dürre: Im Jahr 2025 sind in ganz Somalia ca. 345.000 Menschen durch anhaltende Dürre vertrieben worden - dies insbesondere in den Monaten November und Dezember (ca. 300.000). Besonders betroffen waren die Regionen Sool, Mudug, Sanaag, Bari und Nugaal - also insbesondere der Osten Somalilands und ganz Puntland. Im Jahr 2026 sind bis 27.9. insgesamt mehr als 567.000 wegen Dürre Vertriebener gezählt worden, davon 500.000 von Jänner bis April (zum Vergleich dazu: Am Höhepunkt der vergangenen Dürre waren es im Jahr 2022 insgesamt 1,2 Millionen Vertriebene). Besonders betroffen sind 2026 die Regionen Mudug (187.000), Galgaduud (122.000), Middle Shabelle (70.000), Lower Juba (38.000), Lower Shabelle (30.000) und Sanaag (25.000). Dahingegen werden aus den Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed auf der Plattform von UNHCR/PSMN keine wegen Dürre geflüchteten Personen angegeben (UNHCR/PSMN 2026).

Landwirtschaftliche Produktion, Preise: Die weit unterdurchschnittlichen Deyr-Ernten 2025 haben bei wichtigen Grundnahrungsmitteln dazu geführt, dass die Lebensmittelpreise in vielen Teilen des Landes hoch geblieben sind - trotz einer überdurchschnittlichen Ernte im Juli 2026. Die Getreideproduktion der Gu-Saison 2026 wird für den Süden Somalias auf 150.400 Tonnen geschätzt. Dies stellt die größte Gu-Ernte seit 2018 dar, die zudem 32 % über dem langfristigen Durchschnitt (1995-2025) liegt. Im Gegensatz dazu wird die Produktion der Gu/Karan-Ernte im Nordwesten auf lediglich 10.020 Tonnen geschätzt - um 76 % unter dem Durchschnitt der Jahre 2010-2025. Die Weide- und Viehhaltungssituation ist landesweit unterschiedlich. In den südlichen Regionen weisen Weide- und Wasserressourcen durchschnittliche bis gute Werte auf (mit Defiziten in Teilen von Hiiraan und Gedo). Im Gegensatz dazu herrschen in den zentralen und nördlichen Regionen unterdurchschnittliche bis schlechte Weide-, Futter- und Wasserverhältnisse, am schlechtesten sind sie in den zentralen und nördlichen Teilen der Ostküste, in den Regionen Sanaag, Sool und Bari sowie in Teilen der Regionen Nugaal, Mudug und Galgaduud (IPC 23.9.2026a). 

Im Juli 2026 blieben die Preise für Mais und Sorghum hoch - 28 % über dem Fünfjahresmittel. Starke Nachfrage, ein begrenztes Marktangebot, die Sicherheitslage sowie hohe Abgaben halten die Getreidepreise hoch. Auch die Preise für importierte Grundnahrungsmittel sind angestiegen - aufgrund der Abwertung der Landeswährung, wegen der nachlassenden Akzeptanz des Somali-Schillings in Teilen Südsomalias, wegen Konflikten und hohen Transportkosten. Infolgedessen lagen die Kosten für den Warenkorb zur Deckung des Mindestbedarfs 23 % über dem Fünfjahresdurchschnitt. Besonders betroffen sind Haushalte, die ohnehin über geringe Einkommen und kaum noch Bewältigungsstrategien verfügen. Es wird erwartet, dass die Preise für lokale und importierte Lebensmittel in den meisten Teilen des Landes bis Ende 2026 über dem Durchschnitt liegen werden (IPC 23.9.2026a).

Wasserversorgung: 52 % der Menschen haben Zugang zu grundlegender Wasserversorgung, auf dem Land sind es nur 28 % (ÖB Nairobi 10.2024). Laut einer Umfrage der Vereinten Nationen haben 18 % der Befragten Schwierigkeiten bei der Wasserversorgung, am höchsten sind die diesbezüglichen Zahlen in den Regionen Bakool, Bari und Bay (UN OCHA 27.1.2026). Der Wegfall der Hilfe aus den USA hat auch im Bereich Wasserversorgung zu Einschränkungen geführt. U. a. wurden in einigen Gebieten Dienste mit Wassertank-LKW eingestellt; 300.000 Menschen haben den Zugang zu sauberem Wasser verloren (UN OCHA 6.7.2025). Gleichzeitig ist die Bundesregierung nicht in der Lage, adäquaten Zugang zu sauberem Wasser zu gewährleisten (AI 21.4.2026). Große Wasserknappheit und die Abhängigkeit von Wassertransporten per LKW haben zu einem deutlichen Anstieg der Wasserpreise geführt (IPC 23.9.2026a). In Puntland sind etwa die Wasserpreise auf 12-15 US-Dollar pro Fass (200 Liter) angestiegen. Dort waren Anfang 2026 80 % der Wasserläufe ausgetrocknet. Aber auch z. B. in HirShabelle sind Dutzende Brunnen nicht in Betrieb, und auch in Gedo oder Bay hat sich der Preis für ein Fass Wasser um bis zu 35 % erhöht (WHO 4.3.2026). Humanitäre Organisationen helfen bei der Bewältigung, so haben etwa Ärzte ohne Grenzen in den ersten zwei Monaten 2026 32 Millionen Liter Trinkwasser zur Verfügung gestellt und zwei Brunnen rehabilitiert (MSF 27.3.2026).

In Somaliland liegt die Quote beim Zugang zu sauberem Trinkwasser bei 41 %, wobei städtische Gebiete mit 45 % etwas besser abschneiden (MoHDSL 1.4.2025). Die Weltbank unterstützt mit dem Programm Barwaaqo nachhaltige Lösungen für Wasserressourcen im ländlichen Raum mit mehreren Millionen US-Dollar (MoFDSL 2025). Im April 2026 wurden noch mehr Haushalte in Hargeysa an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen (RE 16.7.2026).

Bei einer Umfrage haben 80 % der von knapp 400 befragten IDPs in Mogadischu angegeben, bei der Wasserversorgung auf Hürden zu stoßen. 60 % beziehen leicht kontaminiertes Wasser, nur 21 % beziehen Wasser über die öffentliche Versorgung (Y. H. Abdi/Y. B. Abdullahi/M. S. Abdi/S. G. Bashir/N. I. Ahmed 5.8.2025; vgl. EUAA 5.2026b), wobei 59 % davon angegeben haben, dass die Leitung nur an einem Tag in der Woche tatsächlich Wasser führt (Y. H. Abdi/Y. B. Abdullahi/M. S. Abdi/S. G. Bashir/N. I. Ahmed 5.8.2025). Bei einer Anfang 2026 im Auftrag der Staatendokumentation des BFA in Hargeysa, Kismayo und Mogadischu an je 200 Personen durchgeführten Umfrage haben die Befragten zur Situation hinsichtlich ihres Zugangs zu Trinkwasser anteilsmäßig folgende Angaben gemacht:

Haben Sie Zugang zu sauberem Trinkwasser?
STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - SOMALIA - Access to clean drinking water]

Energie: Der Mangel an zuverlässiger Energieversorgung stellt für die wirtschaftliche Entwicklung ein erhebliches Hindernis dar (ENPO 28.6.2023). Laut vorliegenden Daten haben ca. 50 % der Bevölkerung Zugang zu Energieversorgung (OWID 1.9.2025; vgl. MIATR 11.2025), nur 20 % haben Zugang zu einem organisierten ("formal") Stromnetz (RD 5.7.2025). Strom wird in erster Linie durch Dieselgeneratoren erzeugt und ist im Vergleich zu z. B. Äthiopien oder Kenia teuer. Dabei liegt der Energieverbrauch pro Kopf in Somalia bei lediglich 250 kWh (Türkei: 22.668 kWh; USA: 77.000 kWh) (MIATR 11.2025). Nach anderen Angaben wurden in Somalia im Jahr 2024 pro Kopf 190 kWh verbraucht (Kenia 1.199 kWh; Äthiopien: 693 kWh) (OWID 2025). Bei einer Anfang 2026 im Auftrag der Staatendokumentation des BFA in Hargeysa, Kismayo und Mogadischu an je 200 Personen durchgeführten Umfrage haben die Befragten zur Situation hinsichtlich Stromversorgung in der eigenen Unterkunft anteilsmäßig folgende Angaben gemacht:

Haben sie in ihrer Unterkunft Strom verfügbar?
STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - SOMALIA - Access to electricity in dwelling]

Telekommunikation: Mobile Daten sind in Somalia billiger als etwa in Großbritannien, Finnland oder Japan. Die Verbindungen sind selbst in entlegenen Gebieten des Landes sehr gut (Economist 23.1.2025).

Hunger, Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot]. Am Welthungerindex von Deutsche Welthungerhilfe und Concern Worldwide findet sich Somalia 2025 auf Rang 123 von 123 bewerteten Ländern. Allerdings hat sich der Wert auf einer Skala, auf welcher Null als bester Wert gilt, seit dem Jahr 2000 von 64,3 auf 42,6 verbessert (DWHH/CWW 10.2025). Wiederkehrende Klimaschocks, Unsicherheit, anhaltende Konflikte, Umweltzerstörung, begrenzte Investitionen und eine mangelhafte Infrastruktur beeinträchtigen weiterhin die Ernährungssysteme und behindern die Verfügbarkeit und den Zugang zu ausreichender Ernährung (WHO 4.3.2026). Somalia ist weiterhin mit einer volatilen und komplexen Krise der Ernährungs- und Versorgungslage konfrontiert. In Teilen besteht für das Jahresende 2026 die Gefahr einer Hungersnot - konkret für die IDP-Bevölkerung von Baidoa. Stand September 2026 befanden sich 6,8 Millionen bzw. 35 % der Einwohner in der IPC-Phase 2 (stressed), 3,7 Millionen (19 %) in IPC 3 (crisis), 1,4 Millionen in Phase 4 (emergency) und keine in IPC 5 (catastrophe) (IPC 23.9.2026a). Die Entwicklung der vergangenen Jahre:

Entwicklung der IPC-Zahlen gesamt 2023-2026
IPC 23.9.2026a; IPC 23.9.2025a; IPC 23.9.2024; IPC 18.9.2023

Die folgenden Lagekarten von IPC zu Food Insecurity zeigen die Situation im Zeitraum September 2024 bis September 2026 sowie eine Prognose bis Dezember 2026:

Die folgenden IPC-Food-Insecurity-Lagekarten zeigen die Situation im Zeitraum September 2024 bis September 2026 sowie eine Prognose bis Dezember 2026
IPC 23.9.2026a; IPC 23.9.2025a; FSNAU/IPC 23.9.2024

Generell finden sich unter IDPs mehr Personen, die unter Ernährungsunsicherheit sowie an Mangel- oder Unterernährung leiden (USDOS 22.4.2024). In der IPC-Karte vom September 2026 (siehe oben) wird die autochthone Bevölkerung der Städte durchwegs mit IPC 2 verzeichnet, die IDP-Bevölkerungen in diesen Städten aber mit IPC 3, in Bossaso, Garoowe, Qardho (alle Puntland), Xudur, Waajid, Baidoa und Qansax Dheere (alle SWS) sogar mit IPC 4 (IPC 23.9.2026a). IPC-Verteilung nach Regionen in Prozent der Bevölkerung für September 2024, 2025 und 2026:

Das Bild zeigt eine Tabelle mit der Verteilung der IPC-Stufen auf die somalischen Regionen (bevölkerungsanteilig)
IPC 23.9.2026a; IPC 23.9.2025a; IPC 23.9.2024

Eine weitere Kartensammlung, in welcher ausschließlich mehrere, für die Nahrungsmittelversorgung alarmierende Werte zusammengefasst dargestellt werden, zeigt die Entwicklung der vergangenen Jahre (je dunkler das Rot, desto mehr Alarmwerte wurden überschritten):

eine Kartensammlung, in welcher ausschließlich mehrere, für die Nahrungsmittelversorgung alarmierende Werte zusammengefasst dargestellt werden, zeigt die Entwicklung der vergangenen Jahre.
FSNAU 22.9.2026

Bei einer Umfrage der Vereinten Nationen haben 63 % der Haushalte (IDPs: 75 %) Nahrungsmittel als dringendsten Bedarf angegeben, 2024 waren es 57 %. Besonders akut ist der Bedarf demnach bei IDPs in städtischen Gebieten, insbesondere in Bay und Bakool. 22 % der Haushalte haben angegeben, nicht über ausreichend Einkommen oder andere Ressourcen zu verfügen, um ihren Grundbedarf an Nahrungsmitteln zu decken (UN OCHA 27.1.2026). Bei einer Anfang 2026 im Auftrag der Staatendokumentation des BFA in Hargeysa, Kismayo und Mogadischu an je 200 Personen durchgeführten Umfrage haben die Befragten zur Situation hinsichtlich der Möglichkeiten, die eigene Familie mit ausreichend Nahrung zu versorgen, anteilsmäßig folgende Angaben gemacht:

Können Sie Ihrer FAmilie ausreichend Nahrungsmittel zur Verfügung stellen?
STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - SOMALIA - Impact of current food prices on family’s ability to buy food]

Akute Mangelernährung ist in Somalia weiterhin ein ernstes Problem. Laut Prognosen werden im Zeitraum Juli 2026 bis Juni 2027 ca. 1,92 Millionen Kinder im Alter von 6-59 Monaten an akuter Mangelernährung (GAM) leiden und behandlungsbedürftig sein, darunter 433.000 Fälle schwerer akuter Mangelernährung (SAM). Fast 62 % dieser Fälle konzentrieren sich auf den Süden des Landes. Zwischen Jänner und Juli 2026 wurden 672.000 Kinder wegen akuter Mangelernährung behandelt. Im selben Zeitraum zeigte sich bei der Versorgung mangelernährter schwangerer und stillender Frauen ein deutlicher Rückgang: Nur 28.000 Frauen erhielten Unterstützung, verglichen mit 87.000 im gleichen Zeitraum 2025 (IPC 23.9.2026a).

Im Zeitraum Feber 2022 bis September 2026 zeigte sich die Situation hinsichtlich Unterernährung bei unter Fünfjährigen wie folgt [GAM = akute Unterernährung; davon SAM = schwere akute Unterernährung; Angaben in Prozent]:

Das Bild zeigt eine Tabelle. Diese präsentiert die Zahlen für den Zeitraum Feber 2022 bis September 2026 zur Situation hinsichtlich Unterernährung bei unter Fünfjährigen [GAM = akute Unterernährung; davon SAM = schwere akute Unterernährung]:
FSNAU 23.9.2026; FSNAU/FAO 24.2.2025; FSNAU 25.9.2024; FSNAU 18.9.2023; FSNAU 10.2.2022

Die IPC-Stufen zur Unter- und Mangelernährung haben sich seit Mitte 2025 wie folgt entwickelt (inkl. Prognose bis Dezember 2026):

 Karten zeigen die Verteilung an Mangelernährung in den Jahren 2025 bis 2026
IPC 23.9.2026b; IPC 24.2.2026; IPC 23.9.2025b

Humanitäre Hilfe: Massive Engpässe bei der humanitären Finanzierung schränken den Umfang lebensrettender Hilfe in den Bereichen Ernährung und Gesundheitsversorgung ein (IPC 23.9.2026a). So haben etwa die USA, die in den letzten zehn Jahren durchschnittlich 450 Millionen US-Dollar pro Jahr für humanitäre Hilfe für Somalia ausgegeben haben, ihre Hilfen im Jahr 2025 auf 128 Millionen gekürzt. Auch andere Länder, wie die Niederlande, Großbritannien oder Deutschland haben ihre Unterstützung zurückgefahren (NYT 17.10.2025a).

Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder von Hilfsorganisationen erreichen nicht alle Bedürftigen (AA 9.3.2026). Im Oktober 2025 hat das WFP angekündigt, die Nahrungsmittelnothilfe um 68 % zu reduzieren, von 1,1 Millionen Nutznießern auf 350.000 (AnA 20.11.2025; vgl. Sahan/SWT 7.11.2025; UN OCHA 27.1.2026). Nach anderen Angaben wurde die Nahrungsmittelhilfe von 2,2 Millionen Menschen Anfang 2025 auf 600.000 reduziert (WHO 4.3.2026). Im Zeitraum von Juli-September 2026 werden lediglich 2 % Prozent der Gesamtbevölkerung mit Maßnahmen zur Ernährungssicherung und Gesundheitsversorgung erreicht, während 26 % dringend auf Hilfe angewiesen sind. Trotz des steigenden Bedarfs wird die Unterstützung im Zeitraum von Oktober-Dezember 2026 weiter zurückgehen und weniger als 0,5 % der Gesamtbevölkerung erreichen. Kürzungen der Finanzmittel haben zudem zur Schließung von 233 Ernährungszentren und 380 Gesundheitseinrichtungen geführt (IPC 23.9.2026a). Diese Grafik zeigt das Ausmaß der Einschnitte:

Rückgang an Nahrungsmittelhilfe im Jahr 2026
IPC 23.9.2026a

Die Reduktion bedeutet also nicht, dass der humanitäre Bedarf insgesamt gesunken wäre; vielmehr spiegelt die Neupriorisierung lediglich die Notwendigkeit wider, die humanitären Bemühungen an die verfügbaren Ressourcen anzupassen (UNSC 30.9.2025). Insbesondere sog. hard to reach areas sind von den Kürzungen betroffen (WHO 4.3.2026). Nach anderen Angaben werden die begrenzten Finanzmittel hinsichtlich lebensrettender Hilfe vorrangig auf jene Gebiete mit der größten Ernährungsunsicherheit und dem höchsten Bedarf sowie auf Haushalte in IPC 4 und höher konzentriert -  in 21 Prioritätsbezirken. Dabei liegt der Fokus auf Vulnerabilität, auf besonders gefährdeten Gruppen (Haushalte mit weiblichem Vorstand, Angehörige von Minderheiten, ältere Menschen, Haushalte mit Behinderten, neu Vertriebene, Haushalte mit akut unterernährten Kindern, schwangere und stillende Frauen, von Schocks betroffene Viehhalter und agro-pastorale Haushalte) (IPC 23.9.2026a).

Die 282 Organisationen, die im Rahmen der Vereinten Nationen bei der humanitären Hilfe in Somalia kooperieren, verteilten sich im Jahr 2025 wie folgt auf Bezirke und Themengebiete:

Landkarte mit der Verteilung von Hilfsorganisationen in Somalia
UN OCHA 27.1.2026

Sicherheitslage und bürokratische Hürden beeinträchtigen die Arbeit humanitärer Kräfte (UNSC 27.9.2024; vgl. HRW 4.2.2026; USDOS 12.8.2025; UNSC 3.6.2024; SMN 20.8.2024). Insgesamt sind die Zahlen an Vorfällen gegen humanitäre Kräfte im Jahresvergleich von 243 auf 179 gesunken, sind aber beispielsweise in Gedo oder Middle Shabelle aufgrund von Clankonflikten oder militärischer Operationen gestiegen (WHO 4.3.2026). Al Shabaab schränkt den Zugang für humanitäre Kräfte auf dem Gebiet unter ihrer Kontrolle ein (MBZ 4.4.2025). Die Vereinten Nationen stellen die sog. hard-to-reach-areas wie folgt dar:

hard-to-reach-areas in Somalia
UN OCHA 27.1.2026

In IDP-Lagern wirkt sich außerdem Korruption auf die Verteilung humanitärer Güter aus (Sahan/SWT 16.8.2024; vgl. IR 30.8.2023). Auch der staatlichen SODMA (Somali Disaster Management Agency) wird vorgeworfen, Entwicklungshilfe zurückzuhalten und humanitäre Hilfe für politische Zwecke zu instrumentalisieren (Sahan/SWT 14.5.2025). Menschen werden mitunter aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit von Hilfe ausgeschlossen. Zudem ist in kurzer Zeit sehr viel Geld mit wenig Kontrolle nach Somalia geflossen, einiges davon kommt nicht bei den Bedürftigen an (AQ21 11.2023; vgl. Sahan/SWT 7.11.2025). Es kommt zur systematischen Fehlleitung humanitärer Güter - v. a. von Geldhilfen (Sahan/SWT 7.11.2025; vgl. HIPS 7.5.2024; AQ21 11.2023). 

Öffentliche und gesellschaftliche Unterstützung: Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2026), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 9.3.2026). Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2026). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz ist die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan. Sie bieten oftmals zumindest einen rudimentären Schutz (AA 9.3.2026; vgl. BS 2026; Sahan/SWT 8.7.2024). Wenn eine Person des eigenen Clans Unterstützung braucht, dann ist die Gewährung derselben nicht verhandelbar (Sahan/SWT 24.10.2022), dies ist eine Selbstverständlichkeit (MBZ 4.4.2025). Der jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist u. a. dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z. B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017). Im Clan gibt es ein System des Fundraising (qaraan). Dieses erfolgt in Somalia und in der Diaspora nicht nur dann, um sogenanntes Blutgeld im Fall eines Mordes zu sammeln, sondern auch, um andere Bedürfnisse eines Clanmitglieds abzudecken (Majid/Abdirahman/Hassan 2017), wie Unterkunft, Nahrungsversorgung, Anstellung oder finanzielle Unterstützung. Dabei hängt die Dauer der Unterstützung von den finanziellen Fähigkeiten des betroffenen Subclans ab. Wohlhabende Subclans können eine derartige Unterstützung über einen sehr langen Zeitraum bereitstellen (MBZ 4.4.2025). Zum Beispiel gibt es eigene WhatsApp-Gruppen, in welchen Älteste über die Befugnis verfügen, Gelder einzunehmen. Dort sind die Mitglieder zu monatlichen Beiträgen verpflichtet. Diese Mittel dienen wiederum dazu, Mitgliedern, die in Geldnot geraten sind oder die medizinische Behandlungskosten bezahlen müssen, unter die Arme zu greifen. Wer nicht mitzahlt, wird aus den Gruppen ausgeschlossen (Economist 23.1.2025).

Vorrangig stellt die patrilineare (väterliche) Abstammungsgemeinschaft die Solidaritäts- und Schutzgruppe. Aber daneben gibt es auch die väterliche Linie der Mutter und zusätzlich möglicherweise noch angeheiratete Verwandtschaft (ACCORD 31.5.2021; vgl. AQSOM 4/STDOK 10.2025). Alle drei Linien bilden i.d.R. - wie es ein Experte formuliert - "einen ganz beachtlichen Verwandtschaftskosmos" (ACCORD 31.5.2021). Und in diesem Netzwerk kann Hilfe und Solidarität gesucht werden, es besteht diesbezüglich eine moralische Pflicht. Allerdings müssen verwandtschaftliche Beziehungen auch gepflegt werden. Entscheidend ist also nicht unbedingt die Quantität an Verwandten, sondern die Qualität der Beziehungen. Wer als schwacher Akteur in diesem Netzwerk positioniert ist, der wird schlechter behandelt als die stark Positionierten (ACCORD 31.5.2021). Gleichzeitig variiert das verfügbare Sozialkapital stark nach Clan: Mitglieder mächtiger Clans haben naturgemäß Zugang zu starken Netzwerken zur gegenseitigen Unterstützung, zum Schutz und zum Informationsaustausch (BS 2024). 

Beispiele an Clan- und Familiensolidarität:

  • Eine Frau in Hananbure (Galmudug) hat sich von einem Verwandten 500 US-Dollar geborgt, um ein Geschäft für Kinderkleidung einrichten zu können und sich damit ein Einkommen zu sichern. Auch eine andere Frau aus diesem Ort berichtet, dass sie bei Verwandten Geld eingesammelt hat, um ein Restaurant eröffnen zu können (RE 14.1.2026).
  • Ein Mann in Mogadischu berichtet, dass er mit seinem Einkommen auch seine Eltern und andere Verwandte unterstützt (RE 10.7.2026).
  • Ein anderer Mann aus Dhusamareb berichtet, dass er mit seinem Einkommen von 10 US-Dollar am Tag seine 7-köpfige Familie erhält und daneben noch fünf verwandte Familien unterstützt, die auf dem Land wohnen (RE 2.4.2026).

In Somalia sind soziale Kontakte im Fall von Dürren und anderen Krisen seit Langem eine Quelle der Widerstandsfähigkeit, ein effizienter Teil der Bewältigungsstrategie (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023; vgl. DI 6.2019), die zum Überleben von Haushalten beigetragen hat. Die bei einer Studie am häufigsten angegebenen Unterstützungsquellen sind Familie, Freunde und Nachbarn (24 %), gefolgt von internationalen (15 %) und lokalen NGOs (8 %) (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Neben Familie, Clan und Freunden kommen auch andere soziale Verbindungen zu tragen - etwa geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde (DI 6.2019). Soziale Unterstützung erfolgt auch über islamische Wohltätigkeitsorganisationen und NGOs (BS 2026). Laut einer Quelle funktionieren gesellschaftlicher Zusammenhalt und soziale Netze in Somaliland besser als in anderen Landesteilen (OXFAM/Fanning 6.2018).

Soziale Kontakte haben auch während der letzten Dürre eine entscheidende Rolle gespielt (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Ohne die gegenseitige Unterstützung - ohne Teilen - wäre die Katastrophe noch viel größer geworden (Spiegel/Hoffmann 24.9.2022). Die Haushalte haben sich gegenseitig auf vielfältige Weise unterstützt, auf materielle und immaterielle Art, darunter mit Bargeld, Lebensmitteln, Informationen und emotionaler Unterstützung. Oft teilen diejenigen mit mehr sozialen Verbindungen und besserem Zugang zu Ressourcen mit weniger gut vernetzten Haushalten. Der Zusammenhalt erstreckte sich mitunter auch auf externe Hilfe - etwa Bargeldhilfen durch humanitäre Organisationen. Lokale Führer haben Gemeinschaftstöpfe eingerichtet, in welche die Haushalte Teile der erhaltenen Hilfe einzahlen. So wurde einerseits sichergestellt, dass vulnerable Haushalte nicht leer ausgehen, und andererseits wurden derart Spannungen zwischen Haushalten, die Hilfe erhalten, und solchen, die keine Hilfe erhalten, abgemildert. Zu den gefährdeten Gemeindemitgliedern gehören in diesem Zusammenhang z. B. ältere und/oder behinderte Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können, Waisen und Witwen (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). 

Generell ist es auch üblich, Kinder bei engen oder fernen Verwandten unterzubringen, wenn eine Familie diese selbst nicht erhalten kann (SIDRA 6.2019; vgl. OXFAM/Fanning 6.2018; RE 15.6.2026). Überdurchschnittlich viele der bei einer Studie in Somaliland befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten (76 %) oder aber auch in institutionellen Pflegeeinrichtungen (7 %) untergebracht. Weitere 54 % schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn (OXFAM/Fanning 6.2018). 

Zudem ist in der somalischen Gesellschaft - auch bei den Bantu - die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt (DI 6.2019). Menschen, die selbst wenig haben, teilen ihre wenigen Habseligkeiten und helfen anderen beim Überleben. Es herrscht eine starke Solidarität (ACCORD 31.5.2021). Ein Gemeindeführer eines Dorfes bei Garoowe erklärt beispielsweise, dass Menschen ihre Verwandten nicht zurücklassen würden. Es wird demnach geteilt, so lange es etwas zu teilen gibt (UN OCHA 23.11.2023). Auch Remissen werden mitunter mit Nachbarn, Verwandten und Freunden geteilt (DI 6.2019). Oft borgen sich Haushalte Geld oder Waren von lokalen Betrieben (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). 

Allerdings profitieren nicht alle von diesen Systemen: Bei einer Studie haben im Jahr 2023 56 % der befragten Haushalte angegeben, über keinerlei Unterstützungsquellen zu verfügen. 85 % gaben an, dass sie es nicht geschafft haben, irgendwo einen Kredit zu bekommen (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Die Häufung an Klimaschocks hat in den vergangenen Jahren die gesellschaftlichen Bewältigungsmechanismen erodieren und die Abhängigkeit von humanitärer Hilfe größer werden lassen. Davon sind insbesondere schwächere Clans und Minderheiten betroffen (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Einige der folgenden Beispiele zeigen mitunter, dass gegenseitige Hilfe auch äußerst rudimentär sein kann:

  • Eine arbeitslose Mutter von acht Kindern ist in einem IDP-Lager bei Kismayo von Nahrungsmitteln abhängig, die ihr von Nachbarn gestiftet werden, da sie nicht mehr anschreiben lassen kann (RE 3.9.2026).
  • Ein arbeitsloser Mann mit 13-köpfiger Familie in Baidoa ist auf gelegentliche Hilfe von länger ansässigen Bewohnern in seinem IDP-Lager angewiesen. Die Familie hat bisweilen Glück, wenn sie eine Mahlzeit am Tag bekommt. Zusätzlich bekommen sie täglich 20 Liter Wasser von Nachbarn. In der Nacht schlafen die Kinder in den Hütten anderer Familien, während die Erwachsenen im Freien bleiben (RE 3.3.2026).
  • Eine arbeitslos gewordene alleinerziehende Mutter von neun Kindern ist seit Monaten auf erbettelte Nahrung angewiesen. Sie ist bei Verwandten untergekommen und teilt sich mit ihren Kindern dort ein einziges Zimmer (RE 22.1.2026).
  • Eine andere arbeitslos gewordene Alleinerzieherin von neun Kindern berichtet, dass im IDP-Lager die Bewohner Essen teilen, wenn sie können, dass aber die Ressourcen aller knapp geworden sind (RE 22.1.2026).
  • Eine arbeitslose Frau berichtet, dass sie und ihre Kinder auf die Hilfe von Verwandten angewiesen sind (RE 20.4.2026).
  • Ein arbeitloser Mann in Hargeysa gibt an, zur Versorgung seiner Familie auf die Unterstützung von Verwandten und Nachbarn angewiesen zu sein (RE 16.7.2026).

Remissen: Zahlungen aus dem Ausland bilden ebenfalls eine Hilfestellung (BS 2026). 40 % der somalischen Haushalte erhalten Remissen, um tägliche Ausgaben erledigen zu können (NH 30.9.2025). Viele Familien sind auf die 50-200 US-Dollar angewiesen, die ihnen monatlich von Verwandten aus dem Ausland überwiesen werden (HO 15.7.2025b). Siehe dazu Grundversorgung/Wirtschaft / Arbeitsmarkt / Einkommen

Quellen

21.3 Arbeitsmarkt

Letzte Änderung 2026-10-05 11:31

Die Mehrheit der Bevölkerung lebt am Existenzminimum, sei es als Kleinhändler, kleine Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar, das ihnen Zugang zu Wasser, Gesundheitsversorgung, Bildung und Strom verschafft (BS 2026). Gemäß Angaben der Afrikanischen Entwicklungsbank arbeiteten 2021 56 % der Erwerbstätigen im Dienstleistungsbereich, 17,7 % in der Industrie und 26,3 % in der Landwirtschaft (AFDB 30.5.2024). Bei einer großen Studie des United Nations Population Fund (UNFPA) aus dem Jahr 2016 kam hingegen heraus, dass die große Masse der werktätigen Männer und Frauen in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8 %) arbeiteten. Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitete demnach als Dienstleister oder im Handel (14,1 %):

Arbeit nach Berufsgruppen
(UNFPA 2016)

Insgesamt arbeiten ca. 95 % der Berufstätigen im informellen Sektor [Anm.: Dies erklärt ggf. die oben dargestellten, unterschiedlichen Zahlen] (USDOS 12.8.2025). Das United Nations Development Programme (UNDP) schätzt, dass jedes Jahr 400.000 Somalis auf den Arbeitsmarkt strömen, doch der städtische Arbeitsmarkt ist instabil und nicht vorbereitet, eine solche Zahl zu bewältigen (Sahan/SWT 31.5.2023).

Bei einer Umfrage hinsichtlich der Interaktion mit Migranten in Hargeysa (Stadtteile Dami, State House und Cakara), bei welcher mehr als 200 Erwachsene (70 % weiblich, 30 % männlich) befragt worden sind, ordneten sich jene mit eigenem Einkommen (84) folgenden Gruppen zu: Selbständige (30), Angestellte (28) und Tagelöhner (26). Frauen arbeiteten hauptsächlich in Kleinbetrieben - etwa Geschäfte, Catering, Dienstleistungen (25 von 44) sowie als Hausbedienstete (9); bei Männern (40) waren 11 Selbständige, 7 Bauarbeiter und 7 Transporteure. Von den nicht Beschäftigten (117) gaben 57 % an, Kinder zu betreuen bzw. den Haushalt zu führen - fast ausschließlich Frauen. 17 % bezeichneten sich als arbeitslos, 14 % waren Studenten und 12 % Ältere und Kranke (MMC/IOM 19.8.2022). Bei einer anderen Studie in Somaliland haben 192 Befragte das Folgende angegeben: 37 % Selbständige; 32 % Tagelöhner; 29 % Angestellte; 1 % Stücklohnarbeit (DRC/Danida 2.2024).

Bei einer Anfang 2026 im Auftrag der Staatendokumentation des BFA in Hargeysa, Kismayo und Mogadischu an je 200 Personen durchgeführten Umfrage haben die Befragten anteilsmäßig folgenden Status genannt:

Tabelle mit fortlaufender Arbeit, gelegentlicher Arbeit, arbeitslos, Schüler/Student, Hausfrau
STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - SOMALIA - Occupation and type of employment]

Da es nur wenig formelle Anstellungen im Land gibt, finden sich viele junge Somali in schlecht bezahlten, informellen und instabilen Arbeitssituationen wieder (Sahan/SWT 29.5.2023). Nach anderen Angaben sind die schnell wachsenden Städte (v. a. Hargeysa, Mogadischu, Bossaso) Zentren des Wachstums und der ökonomischen Möglichkeiten geworden. Dahingegen gehen diese Entwicklungen an kleineren Städten oder dem ländlichen Raum vorüber (BS 2026).

Es gibt zahlreiche Berufe, bei welchen die Gesprächspartner der FFM Somalia 2023 Fähigkeiten und Ausbildung für hilfreich bei der Arbeitsplatzsuche erachten. Gerade der Bedarf an technischen bzw. handwerklichen Fähigkeiten wächst (Omer/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Hier gibt es eine große Lücke zwischen Angebot und Nachfrage bzw. zwischen dem, was der Markt möchte, und dem, was die Menschen können (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; vgl. Said H./Meer 28.2.2025; Dawan 13.5.2025; DRC/Danida 2.2024). Dabei fehlt das Verständnis, dass jemand, der vier Jahre Ausbildung gemacht hat, mehr Geld wert ist als jemand mit einer Kurzausbildung. Dementsprechend investiert kaum jemand in eine handwerkliche Ausbildung, während diese Bereitschaft im universitären Bereich gegeben ist (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Dabei ist es nicht einfach, mit einem Universitätsabschluss einen adäquaten Job zu finden, weil die Privatuniversitäten die Absolventen nicht unbedingt mit den am Arbeitsmarkt relevanten Fähigkeiten ausstatten (so werden etwa nach wie vor kaum technische Fächer unterrichtet) (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; vgl. Said H./Meer 28.2.2025). Und auch eine handwerkliche bzw. Lehrausbildung (TVET) ist nicht etabliert (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023) bzw. gibt es diesbezüglich viel zu wenige Programme (Said H./Meer 28.2.2025). Arbeitssuchenden mangelt es folglich oft an handwerklichen Fähigkeiten. In Somaliland hat TVET aber z. B. politisch keine Priorität, obwohl es nur geringe Ausbildungskapazitäten gibt (Scholar/STDOK/SEM 5.2023) und die Nachfrage nicht erfüllt wird (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; vgl. Scholar/STDOK/SEM 5.2023). 

Maßnahmen: Zumindest in Somaliland hat sich der Bildungs- und Ausbildungssektor verbessert. Meist arbeiten hier staatliche Organe, lokale Gemeinden und externe Geber - darunter die Diaspora - zusammen. Private Bildungsanbieter boomen, und es gibt mehrere Universitäten und Colleges (BS 2026). Zudem legt die Gesellschaft mehr Wert darauf, dass Frauen ihre Ausbildung abschließen, bevor sie eine Familie gründen. Bereits im Jahr 2017 waren 50 % der Studenten weiblich (SZ/von Eichhorn 13.2.2017), nach anderen Angaben lag der Anteil im Jahr 2021 bei 35 % (HIPS 11.2024).

Einige Hotels betreiben deshalb z. B. ihre eigene Gastgewerbeausbildung, etwa das Sky Hotel in Hargeysa. Zudem gibt es einige wenige Projekte von NGOs (Scholar/STDOK/SEM 5.2023), etwa bei YOVENCO in Berbera (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). In Somaliland bietet die NGO WAAPO Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt Mikrokredite, damit diese eigene Business-Ideen umsetzen können (WAAPO o.D.a). Die NGO wendet sich auch an unterprivilegierte Jugendliche und bietet ihnen Fort- und Berufsausbildung (WAAPO o.D.b). OXFAM betreibt u. a. in Zusammenarbeit mit der Organisation Shaqadoon und deren Hargabits Academy in Somaliland ein Programm, um der Jugendarbeitslosigkeit entgegenzuwirken. Das Programm bietet auf dem Arbeitsmarkt gesuchte Ausbildung (z. B. digitale und IT-Bildung) und eine bessere Vermittlung zu Arbeitsplätzen – speziell auch für marginalisierte Jugendliche (OXFAM o.D.). SOS-Kinderdorf hat mit einigen Partnern im Jahr 2016 das Next Economy Programme begonnen. Junge Menschen erhalten eine Zusatzausbildung, um auf dem Arbeitsmarkt als Angestellte oder als Selbständige Beschäftigung zu finden. Jene, die selbständig werden wollen, müssen eigenständig 500 US-Dollar aufstellen, diese werden vom Programm ergänzt (SOS-CDN 10.8.2022). Das Unternehmertum spielt in der somalischen Wirtschaft eine entscheidende Rolle. Schätzungen zufolge werden alleine dadurch mehr als drei Viertel aller Arbeitsplätze geschaffen (WB/Friedson 22.3.2022). Zum Beispiel hat der Telekom-Konzern Hormuud Telecom Tausende Arbeitsplätze geschaffen und beschäftigte schon im Jahr 2021 mehr als 20.000 Frauen und Männer (EAT 14.2.2021). Die Bundesregierung hat ein Programm gestartet, um 3.000 neue Lehrer auszubilden. Zudem hat sie verlautbart, dass sie innerhalb ihres ersten Amtsjahres 23.000 junge Somali neu angestellt hat - die meisten davon als Soldaten (SD 17.6.2023). Generell geht die Regierung mit der Ressource Mensch aber schlecht um. Im öffentlichen Dienst gibt es niedrige Löhne, häufige Wechsel, Ernennungen auf Basis politischer Deals sowie Patronage (BS 2026). Die somaliländische Regierung hat ein Konzept entwickelt, das den Ausbau der Berufsausbildung und die Einrichtung weiterführender Schulen und technischer Institute vorsieht (Mog24 23.2.2025; vgl. SLST 27.2.2025).

Gastarbeiter: Aufgrund des Mangels an Fachkräften müssen für viele Arbeiten Gastarbeiter herangezogen werden (Mog24 1.10.2023; vgl. Wria/SEM/STDOK 5.2023; SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). In unterschiedlichen Branchen - etwa auf dem Bau, in der Fischerei, in technischen Berufen oder im Gesundheitsbereich - finden sich Staatsangehörige aus Äthiopien, dem Jemen, Syrien, Ägypten, Kenia, Indien, Bangladesch, Pakistan und anderen Ländern (Wria/SEM/STDOK 5.2023; vgl. SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer gut informierten Quelle stammen 98 % der Kfz-Meister aus dem Ausland, v. a. aus Kenia oder Äthiopien (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). In den vielen neuen, höherklassigen Hotels in Hargeysa sind viele Kellner und Hotelbedienstete Ausländer, weil es vor Ort kein qualifiziertes Personal gibt. In diesem Bereich arbeiten viele Kenianer oder Asiaten - auch als Hotelmanager. Einen großen Markt bietet die Innenausstattung, diese wird von Jemeniten und Syrern dominiert (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Ägyptische Ärzte betreiben eine Klinik in Hargeysa (Wria/SEM/STDOK 5.2023). Ein befragter Landwirt gibt an, dass er für Erntearbeiten auf äthiopische Transitmigranten zurückgreifen muss, abseits davon findet er keine willigen Arbeitskräfte (Welt/Putsch 20.7.2025).

Gefragte Berufe: Bestimmte Berufsfelder sind aufgrund laufender wirtschaftlicher Aktivitäten und Entwicklungsbemühungen vielversprechender (IOM-D 12.2025). Am Arbeitsmarkt gefragt sind alle Berufe, die beim Hausbau benötigt werden (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; Omer/STDOK/SEM 4.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch geringe Kenntnisse können hier schon den Ausschlag geben (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Insgesamt werden folgende gefragte Berufsfelder genannt [Anm.: die Quellen der FFM Somalia 2023 sowie DRC beziehen sich v. a. auf Somaliland, die Informationen werden aber auch für den Rest Somalias als relevant angenommen]:

Auch bei der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten gibt es noch viele Möglichkeiten (z. B. Herstellung von Ketchup oder Fruchtsaft) (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). 

Ungelernte: Viele Menschen zogen im Rahmen der Dürre aus ländlichen Gebieten in die Stadt, um z. B. auf dem Bau Arbeit zu finden (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Ohne besondere Qualifikationen findet man dort als Tagelöhner eine Tätigkeit. Ein gesunder Mann kann sich direkt an ein Bauunternehmen wenden und sich nach Einsatzmöglichkeiten erkundigen (IOM 2.3.2023). Zudem gibt es für Ungelernte etwa auch Möglichkeiten als Träger am Hafen (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; vgl. IOM 2.3.2023), als Reinigungskraft (IOM 2.3.2023; vgl. YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; Scholar/STDOK/SEM 5.2023) als Ziegelmacher oder in der Zustellung. Mit einem Mindestmaß an Ausbildung kann auch eine Arbeit als z. B. Maler möglich sein. In kleineren Städten gibt es auch im Bereich der Viehzucht Beschäftigungsmöglichkeiten (IOM 2.3.2023). Ein IDP berichtet, dass in seinem Lager die meisten Frauen als Wäscherinnen und die meisten Männer auf Baustellen Beschäftigung finden (HO 25.6.2024b). Generell stellen IDPs einen großen Teil der am schlechtesten bezahlten Arbeitskräfte, aber auch der Arbeitskräfte im Bausektor und als Haushaltshilfen (EUAA 5.2026b).

Frauen sind sowohl auf dem formellen als auch auf dem informellen Arbeitsmarkt mit Nachteilen konfrontiert (BS 2026). Sie treffen bei der wirtschaftlichen Teilhabe auf strukturelle Barrieren. Soziale Normen schränken ihre Möglichkeiten ein, und nur wenige von ihnen verfügen unabhängig über größeres Kapital (BS 2026). Und gleichzeitig ist auch bekannt, dass Frauen eine geringere Aussicht auf eine Vollzeitanstellung haben (SOMSUN 6.4.2021). Negative, patriarchale Einstellungen gegenüber Frauen prägen weiterhin die Vorstellungen. In einer Studie wird über die deutliche Bevorzugung von Männern am Arbeitsplatz sowie von weit verbreiteten Ansichten, wonach Erwerbsarbeit Männersache ist, berichtet (HIPS 11.2024).

Andererseits hat der Bürgerkrieg viele Frauen in die Rolle des Haushaltsvorstands und damit in die Erwerbstätigkeit geführt (HIPS 11.2024). Der im langjährigen Konflikt von der männlichen Bevölkerung geforderte Blutzoll, aber auch der v. a. unter Männern vorherrschende Khat-Konsum und die hohe Scheidungsrate haben dazu geführt, dass Frauen immer mehr in ehemals männlich dominierte Wirtschaftsbereiche vorstoßen - etwa bei der Viehzucht, in der Landwirtschaft und im Handel (ICG 27.6.2019a). Die Präsenz von Frauen im Wirtschaftsleben hat drastisch zugenommen (HIPS 11.2024). Bei einer Studie haben 53 % der befragten Haushalte angegeben, über einen weiblichen Haushaltsvorstand zu verfügen. Gleichzeitig haben 81 % angegeben, verheiratet zu sein. Demnach gilt in mindestens 28 % der befragten Haushalte die Frau als Haushaltsvorstand, obwohl dort auch ein Ehemann lebt (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Nach anderen Angaben stehen sogar mehr als 70 % aller Haushalte Frauen vor (HIPS 11.2024; vgl. Sahan/SWT 27.8.2025). Bei einer Befragung der Vereinten Nationen waren es bei IDPs 2025 25 % (2015: 17 %) (UN OCHA 27.1.2026).

Frauen tragen nunmehr oft den Hauptteil zum Familieneinkommen bei (ICG 27.6.2019a). Laut einer Quelle sind bei 74 % der Haushalte Frauen die maßgeblichen Geldverdiener, bei 62 % die ausschließlichen (AQ21 11.2023; vgl. HIPS 11.2024). Frauen übernehmen nahezu jede erdenkliche ökonomische Rolle. Sie bilden das wirtschaftliche Rückgrat des Landes (Sahan/SWT 27.8.2025). Sie können als Kleinhändlerinnen tätig werden (VOA/Maruf 11.4.2023; vgl. RE 19.2.2021), der Kleinhandel wird maßgeblich von Frauen dominiert (HIPS 11.2024; vgl. TANA/ACRC 9.3.2023). 80-90 % des derart betriebenen Handels werden von Frauen kontrolliert. Sie verkaufen auf Märkten oder auf der Straße z.B. Treibstoff (FIS 5.10.2018), Nahrungsmittel, Khat, Brennholz, Holzkohle, Nahrungsmittel oder Second-Hand-Kleidung, sind in jüngerer Vergangenheit aber auch in profitablere Bereiche, wie z. B. Viehzucht, Landwirtschaft und Fischerei, vorgedrungen (HIPS 11.2024). IDP-Frauen arbeiten in Mogadischu oft als Wäscherinnen oder im Kleinhandel (EUAA 5.2026b).

Außer bei großen Betrieben spielen Frauen in Privatunternehmen auch eine führende Rolle. In Mogadischu und Bossaso gehören ca. 45 % aller formellen Unternehmen Frauen (WB/Friedson 22.3.2022), in Hargeysa befindet sich mehr als die Hälfte aller Familienunternehmen bzw. sogenannten Household Enterprises im Besitz von Frauen (WB/Friedson 22.3.2022; vgl. WB/Friedson 22.3.2022). Auf dem großen Viehmarkt in Hargeysa stellen Frauen rund 90 % der Händler (ARTE/Unger/Bergeron 2021). Auch in "exotischeren" Berufen finden sich mittlerweile Frauen: So berichtet BBC, dass 5 % der Ingenieure weiblich sind. Für diese gibt es zwar mitunter Hürden, doch aufgrund der starken Bautätigkeit - namentlich in Mogadischu - auch einen hohen Bedarf. Beispiele von Ingenieurinnen, die Millionen-Projekte umgesetzt haben, sind bekannt (BBC/Hanshi/Irungu 15.6.2025).

Insgesamt spielen Frauen in der formellen Wirtschaft aber kaum eine Rolle (Sahan/SWT 27.8.2025). Generell finden Frauen v. a. im informellen Sektor Beschäftigung, vielen mangelt es aber an Bildung (AQ21 11.2023). Viele Frauen kommen alleine in Mogadischu an, in der Hoffnung, dort etwas Geld verdienen zu können. Kinder werden mitunter bei Verwandten am Land in Obhut gegeben (RE 7.2.2026). Gerade für vom Land in Städte ziehende Frauen bietet sich meist nur eine Tätigkeit als z. B. Wäscherin an (VOA/Maruf 11.4.2023). Außerdem arbeiten Frauen z. B. in der Landwirtschaft oder stellen Gebetsmatten her (VOA/Maruf 11.4.2023). Andere arbeiten als Dienstmädchen, Straßenverkäuferin, Köchin, Schneiderin, Müllsammlerin (OXFAM/Fanning 6.2018) oder aber auch auf Baustellen (FIS 5.10.2018; vgl. OXFAM/Fanning 6.2018). Viele der Hunderten Straßenreiniger in Mogadischu sind Witwen und die alleinigen Geldverdiener ihrer Familien. Das höchste hier verfügbare Einkommen beträgt 150 US-Dollar im Monat; manche bekommen Essensrationen. Die Stadtverwaltung versucht auch, männliche Reinigungskräfte anzuwerben, hat aber wenig Erfolg. Viele Männer weigern sich demnach, solche Arbeiten zu verrichten (AJ 21.7.2022).

Im Zuge der FFM Somalia 2023 wurde beobachtet, dass man arbeitende Frauen z. B. im Hotel (Hargeysa, Berbera) im Reinigungsbereich sieht. Am Flughafen Hargeysa arbeiten viele Frauen, sowohl bei der Sicherheit, als auch beim Immigration Service, in Geschäften und am Gate. In Restaurants am Straßenrand ist eine weibliche Bedienung nicht ungewöhnlich, wiewohl die Kundschaft zum Großteil aus Männern besteht (STDOK/SEM 5.2023b). Frauen betätigen sich auch als Straßenhändlerinnen oder bieten auf der Straße oder bei Baustellen Imbisse an. Frauen ohne Qualifikationen betätigen sich oft als Wäscherin oder Reinigungskraft (IOM 2.3.2023). Reinigungsdienste sind sehr gefragt (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Andere Frauen arbeiten als Haushaltshilfe oder auch in Teehäusern. Mit einem Mindestmaß an Ausbildung können sie auch als Friseurinnen, Henna-Malerinnen, in Schönheitssalons oder als Verkäuferinnen eine Anstellung finden (IOM 2.3.2023). All die bisher genannten Tätigkeiten führen Frauen jenseits des ihnen traditionell zugeschriebenen Bereichs des eigenen Haushalts aus (OXFAM/Fanning 6.2018).

Eine Quelle beziffert den Anteil an Frauen im öffentlichen Sektor in den Jahren 2018-2021:

Frauen im öffentlichen Sektor
HIPS 11.2024

Dabei arbeiten allerdings viele dieser Frauen als Reinigungskräfte (32%) (HIPS 11.2024).

Quellen

21.3.1 Jobsuche [v.a. Informationen der FFM Somalia 2023]

Letzte Änderung 2026-10-05 11:31

Unabhängige Jobvermittlung: Es gibt in Mogadischu keine Institutionen, die Arbeitslosen bei der Suche nach Arbeit unterstützen (IOM 2.3.2023). Allerdings gibt es einen Online-Jobmarkt bzw. Jobvermittlungsportale (Wria/SEM/STDOK 5.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023; YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023) etwa die Webseite somalijobs.org (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023; vgl. YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023) oder die Seiten shaqodoon.net und qaranjobs.com (IOM 2.3.2023). Von Regierungsseite wurde 2025 das Somali National Job Portal eingerichtet (Sonna 16.3.2025).

Aber nur manche Stellen werden online ausgeschrieben (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Somalijobs bietet etwa Jobinserate von UN-Agenturen, NGOs, privaten Unternehmen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; Omer/STDOK/SEM 4.2023) und Regierungen für alle Teile Somalias, z. B. von Dahabshiil oder eDahab oder von Bildungseinrichtungen (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle handelt es sich bei diesen Inseraten um jene Positionen, bei denen viel Erfahrung und Wissen erforderlich ist (Omer/STDOK/SEM 4.2023) - also wo qualifiziertes Personal benötigt wird. Die Arbeitssuche über Somalijobs ist nicht vom eigenen Clan abhängig. Eine Person kann sich auch aus Mogadischu für einen Job in Hargeysa bewerben (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023).

In den großen Städten gibt es größere Unternehmen, etwa Hotels, Restaurants, IT, Telekommunikation (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Große Firmen, wie Hormuud, Dahabshiil oder Telesom, versuchen, die besten Leute zu finden (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023), und dementsprechend werden Stellen offen ausgeschrieben (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). So sucht etwa der Hafenbetreiber DP World für den Hafen in Berbera Angestellte über soziale Medien (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Insgesamt gibt es jedoch nur wenige solche Firmen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) und insgesamt nur wenige formelle Jobs. Dies gilt auch für Mogadischu (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023; vgl. IOM 2.3.2023). Zumindest in Somaliland werden manche Positionen auch auf Internetseiten der Regierung oder niedrigerer Verwaltungseinheiten (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023) oder auch über soziale Medien ausgeschrieben (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; vgl. YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; Wria/SEM/STDOK 5.2023). Manche Geschäfte bewerben offene Stellen auch mit Schildern in Schaufenstern (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023). 

Manchmal werden auch Jobvermittler eingesetzt - etwa im Bereich von privatem Sicherheitspersonal oder für Reinigungs- und Gebäudeservice (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023). In Berbera berichtet die in der handwerklichen Ausbildung tätige NGO YOVENCO, dass sie mit Unternehmen und der Lokalverwaltung in Kontakt steht, um dorthin Praktikanten zu vermitteln. Im Gegenzug treten Kleinunternehmen auch an die NGO heran, wenn Mitarbeiter gesucht werden (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023).

Beispiel Berbera: Beim Hafenbetreiber DP World in Berbera ist einer Quelle zufolge das Thema Clanzugehörigkeit bei der Postenbesetzung zwar nicht völlig abgeschafft, die Zustände ändern sich allerdings. Für Arbeitsplätze bei diesem Unternehmen bewerben sich nunmehr auch Menschen aus z. B. Hargeysa, die nicht in Berbera verwurzelt sind. Auch bei der Stadtverwaltung in Berbera haben sich die Dinge geändert. Demnach werden nun städtische Bedienstete, die nicht dem Anspruch des Dienstgebers entsprechen, mitunter entlassen. Die Stadtverwaltung orientiert sich zunehmend an DP World: Man sucht qualifiziertes Personal (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023).

Beziehungen: In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund sowie vom Ort ab (BS 2026). Es gibt zwei Möglichkeiten, eine Arbeit zu finden. Entweder man verfügt über sehr ausgeprägte Fähigkeiten; dann kann man auch unabhängig von der Clanzugehörigkeit eine Stelle finden. Ist das nicht der Fall, benötigt man familiäre Beziehungen (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Abseits internationaler oder großer Unternehmen ist die Akzeptanz von Ausschreibungen und Bewerbungen im Privatsektor verhältnismäßig gering ausgeprägt (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Der Arbeitsmarkt ist größtenteils informell (Omer/STDOK/SEM 4.2023), und daher erfolgt auch die Arbeitsvermittlung oft informell - über persönliche Netzwerke, über Familie, Freunde und Clan (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; MAEZA/STDOK/SEM 4.2023; IOM 2.3.2023). Viele Jobs werden nicht aufgrund von Qualifikationen vergeben (Said H./Meer 28.2.2025; vgl. IOM 2.3.2023), viele Betriebe arbeiten weiterhin großteils über Familienbekanntschaften. Eingestellt werden Verwandte (Wria/SEM/STDOK 5.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023; Said H./Meer 28.2.2025) oder andere Menschen, denen vertraut wird (Wria/SEM/STDOK 5.2023). Clanverbindungen spielen bei der Arbeitssuche eine kritische Rolle (FH 2024a), Clanmitglieder werden oft bevorzugt (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vgl. USDOS 22.4.2024). Allerdings sind auch viele Jobs einfach familienorientiert, wenn z. B. eine Familie ein kleines Geschäft betreibt (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Üblicherweise ist es also notwendig, bei der Suche nach einer Arbeit Verwandte oder Bekannte oder Beziehungen zu haben (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Im Gegensatz zu Angaben weiter oben gilt diese laut Angaben zweier Quellen insbesondere für "bessere" Jobs oder nach einem Universitätsabschluss (FIS 7.8.2020a; vgl. Scholar/STDOK/SEM 5.2023) und auch im öffentlichen Dienst, wo aufgrund des herrschenden Nepotismus' bei der Stellenvergabe Claninteressen im Vordergrund stehen. Hier werden Verwandte ohne Rücksicht auf ihre Qualifikationen ernannt (K.Farah/M.Ouma/S.Nyanchoga 9.2025).

Viele freie Stellen werden über mündliche Kommunikation weitergegeben (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Für Personen, die über keine guten Clanbeziehungen verfügen, für IDPs, ist es daher schwieriger, eine Arbeit zu finden (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vgl. FIS 7.8.2020a; Sahan/SWT 29.5.2023). Auch für Minderheiten sind die Möglichkeiten oft begrenzt, da sie nur über eine begrenzte Anzahl an Unternehmen und Verbindungen sowie über einen begrenzten Zugang zu Bildung verfügen. In Hargeysa betätigen sich viele von ihnen als Friseure oder Schuster, nur eine kleine Zahl betätigt sich auch in anderen Berufen (Omer/STDOK/SEM 4.2023).

Auch wenn Kompetenz also wichtiger geworden ist, gehen Jobs an eigene Clanmitglieder. So bleibt auch das Geld innerhalb des eigenen Clans. Dies gilt auch für Mogadischu (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Ein Beispiel bildet das Hotel Ambassador in Hargeysa, wo laut einer Quelle von der Reinigungskraft bis zum Sicherheitsmitarbeiter alle Angestellten dem Clan des Besitzers angehören. Auch abseits von Betrieben erfolgen Anwerbungen laut dieser Quelle der FFM Somalia 2023 oft über den Clan - etwa in Somaliland bei der Polizei oder in der Verwaltung, die unter den großen Clans aufgeteilt ist (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Bei den somaliländischen Ministerien gibt es zwar Angestellte unterschiedlicher Clans, aber man verhandelt zwischen den Ministerien, um dies zu erreichen - man tauscht also untereinander Positionen aus, um den Eindruck zu vermeiden, dass man nur vom eigenen Clan rekrutiert (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Laut Quellen der norwegischen COI-Unit Landinfo ist es für Menschen aus Süd-/Zentralsomalia schwierig, in Somaliland Arbeit zu finden (Landinfo 5.3.2026).

Referenzen: Die Ansprüche hinsichtlich der Dokumentation der eigenen Fähigkeiten hängt von der ausgeschriebenen Position ab. Manchmal braucht es Diplome, Zertifikate, Abschlüsse (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023), Bürgen und Referenzen (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023) - gerade für formelle Jobs. In Somaliland benötigt man für eine formelle Anstellung jedenfalls einen Personalausweis (IOM 2.3.2023). Firmen schauen sich den Lebenslauf und Kopien von z. B. Universitätsdiplomen an; erst nach einem Interview und der Bewertung wird manchmal nach den Originalen gefragt (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Und manchmal führen Arbeitgeber einen reference check durch und rufen jene Institutionen, welche die Dokumente ausgestellt haben (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023) sowie Bürgen und Referenzen direkt an. Firmen verlassen sich dabei eher auf Referenzen als auf Dokumente (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Für einfache Arbeiten braucht es i.d.R. keinen Qualifikationsnachweis. Hier zählen praktische Erfahrung, persönliche Empfehlungen und Beziehungen. In Somaliland wird dafür auch kein Personalausweis benötigt (IOM 2.3.2023).

Ungelernte: Eine Arbeit als Tagelöhner zu erhalten gestaltet sich einfacher (Wria/SEM/STDOK 5.2023). Arbeiten für Ungelernte stehen jedermann offen (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Wenn man informelle Arbeit sucht - etwa als Bau- oder Hilfsarbeiter - dann braucht man nicht viele Fähigkeiten und auch keine Beziehungen, wenn man die Arbeit physisch verrichten kann (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer anderen Quelle können auch hier manchmal Beziehungen nötig sein. Eine Quelle erklärt, dass es in Mogadischu einfacher ist, einen Job zu finden, weil dort der Bausektor boomt (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch als Arbeiter oder Träger am Hafen von Berbera oder in Mogadischu kann jedermann eine Arbeit bekommen (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch wenn eine Person einfach nur als Haushaltshilfe oder Reinigungskraft arbeiten möchte, braucht es meist keine familiären Beziehungen (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; vgl. YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Nach Angaben von IOM werden hingegen auch solche Jobs oft an Verwandte vergeben. Jedenfalls finden sich für ungelernte Arbeitsuchende auf Jobvermittlungsportalen keine Stellen. Sie müssen direkt z. B. auf Baustellen gehen, und dort um eine Arbeit fragen (IOM 2.3.2023).

Frauen: Die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit alleinstehender Frauen hängt insbesondere von der erweiterten Familie und ihrem Clan bzw. Subclan ab. Über diese Netzwerke kann sich eine Frau Arbeit organisieren. Darüber hinaus zählt der Bildungsstand der Betroffenen. Für Frauen mit einem höheren Bildungsniveau ist es einfacher, wirtschaftlich zu überleben. Die größte Herausforderung für Frauen am Arbeitsmarkt ist oft nicht die Tatsache, dass sie alleinstehend sind, sondern dass es ihnen an Bildung mangelt (MBZ 4.4.2025). Frauen ohne Ausbildung übernehmen üblicherweise Aufgaben im Haushalt oder aber sie finden eine Anstellung über Familienkontakte, oder indem sie von Tür zu Tür gehen. Frauen ohne Kontakte in Mogadischu müssen oft die am schlechtesten bezahlten Jobs annehmen - etwa als Wäscherin oder Reinigungskraft (IOM 2.3.2023). In Hargeysa gibt es schon spezialisierte Reinigungsunternehmen. Um von so einem Unternehmen angestellt zu werden, braucht es keinen besonderen Hintergrund (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Frauen können sich bei der Suche nach Arbeit bei einer dieser Firmen registrieren lassen (IOM 2.3.2023).

Im Allgemeinen werden Frauen bei der Bewerbung unterschiedlich behandelt. Noch bevor ihre beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen in den Blick genommen werden, werden sie nach ihrem Alter, ihrem Äußeren und dem Grad ihrer Dringlichkeit, eine Stelle zu finden, bewertet. Männer werden oft eindeutig bevorzugt, männliche Arbeitskräfte gelten als kompetenter und leistungsfähiger. Gleichzeitig werden Entscheidungen über Einstellungen, Beförderungen und andere berufliche Angelegenheiten häufig außerhalb des Arbeitsplatzes in informellen Männerrunden gefällt, an denen Frauen nicht teilhaben (HIPS 11.2024). 

[Anm.: Zu Arbeitsmöglichkeiten für Personen aus Süd-/Zentralsomalia in Somaliland siehe Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge / Somaliland]

Quellen

  • BS - Bertelsmann Stiftung (2026): BTI 2026 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2026_SOM.pdf, Zugriff 26.3.2026
  • DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Somaliland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109065.html, Zugriff 8.7.2024
  • FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (7.8.2020a): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020.pdf/2f51bf86-ac96-f34e-fd02-667c6ae973a0/Somalia Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020.pdf?t=1602225617645, Zugriff 12.10.2023
  • HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (11.2024): Fostering Safe and Inclusive Workplaces for Women in Somalia, https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2024/11/Fostering-Safe-Workplaces-Nov-2024.pdf, Zugriff 23.9.2026
  • INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • IOM - International Organization for Migration (2.3.2023): Information on the socio-economic situation in Somalia/Somaliland; Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation, per e-Mail
  • K.Farah/M.Ouma/S.Nyanchoga - Khalif Farah, Marin Ouma, Samuel Nyanchoga (9.2025): Influence of Corruption on the Increased Prevalence of Terrorism in Somalia. In: African Journal of Politics and Administrative Studies (AJPAS) 18(3) (September, 2025), 163-187, https://www.ajol.info/index.php/ajpas/article/download/306463/288088, Zugriff 28.4.2026
  • Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (5.3.2026): Somalia: Migrasjon mellom Somaliland og Sør-Somalia, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2026/03/Somalia-respons-Migrasjon-mellom-Somaliland-og-Sor-Somalia-05032026.pdf, Zugriff 25.3.2026
  • MAEZA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Mitarbeiter einer Organisation für bilaterale Entwicklungszusammenarbeit (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (4.4.2025): General Country of Origin Information Report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_June_2023.pdf, Zugriff 16.9.2025
  • Omer/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Ahmed Omer (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (29.5.2023): Somalia’s Youth Unemployment: A vicious cycle, in: The Somali Wire Issue No. 546, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]
  • Said H./Meer - Hibo Said (Autor), Meer (Herausgeber) (28.2.2025): Facing the future: Somaliland's youth and the job crisis, https://www.meer.com/en/85600-facing-the-future-somalilands-youth-and-the-job-crisis, Zugriff 17.4.2026
  • Scholar/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Scholar, Hargeysa (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • SECEX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Security Expert (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • SNST-T/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somali National Staff T (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • SOMEMP/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Employer from Hargeysa dealing with vacancies (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • Sonna - Somali National News Agency [Somalia] (16.3.2025): Ministry of Labour launches the National Job Portal, https://sonna.so/en/ministry-of-labour-launches-the-national-job-portal, Zugriff 24.9.2026
  • USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/somalia, Zugriff 23.4.2024
  • Wria/SEM/STDOK - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Rashid Wria (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • YOVENCO/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), YOVENCO Berbera (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023

21.3.2 Einkommen

Letzte Änderung 2026-10-05 11:31

Es gibt kein nationales Mindesteinkommen (USDOS 12.8.2025). Somaliland geht es zwar insgesamt besser, die wirtschaftliche Situation der Haushalte ist dort aber mehr oder weniger die gleiche wie im Süden des Landes (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass die Gehälter in Mogadischu und Hargeysa ungefähr gleich hoch ausfallen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vgl. SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Bei einer Umfrage hinsichtlich der Interaktion mit Migranten in Hargeysa (Stadtteile Daami, State House und Cakara), bei welcher mehr als 200 Erwachsene (70 % weiblich, 30 % männlich) befragt worden sind, gaben 42 % an, über ein eigenes Einkommen zu verfügen. Bei männlichen Befragten lag der Wert bei 67 %, bei weiblichen bei 31 % (MMC/IOM 19.8.2022). Bei einer späteren Studie in Somaliland haben 23 % der Befragten angegeben, ein festes Gehalt zu beziehen, weitere 21 % bezogen Geld als Tagelöhner, 20 % als Selbständige; 9 % hatten kein Einkommen (DRC/Danida 2.2024).

Höhe von Einkommen: Laut IOM kann das durchschnittliche Monatseinkommen je nach Standort, Beruf, Ausbildung und Beschäftigungssektor variieren. In Mogadischu liegt das durchschnittliche Monatseinkommen demnach bei 232 bis 325 Euro (IOM 8.5.2024). Laut anderen Quellen scheinen 100 US-Dollar so etwas wie ein Standardgehalt darzustellen (SECEX/STDOK/SEM 4.2023); laut einer anderen Quelle verdienen Personen mit Fähigkeiten mindestens 200 US-Dollar im Monat (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Auch laut IOM Deutschland liegt das Durchschnittseinkommen in Somalia bei 100-200 US-Dollar (IOM-D 12.2025). Informelle Jobs gibt es für Tagelöhner auch auf monatlicher Basis. Laut einer Quelle kann eine Person mit solchen Tätigkeiten 100-500 US-Dollar verdienen. 500 US-Dollar werden dann bezahlt, wenn die Person die Tätigkeit in einem bestimmten Unternehmen z. B. seit zehn Jahren zur Zufriedenheit ausführt. Anfänger verdienen demnach nicht mehr als 100-150 US-Dollar z. B. als Kellnerin oder in kleinen Geschäften. In kleineren Städten ist der Verdienst geringer (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Laut anderen Angaben von IOM verdienen die Menschen durchschnittlich 200-600 US-Dollar, die Organisation ergänzt aber, dass es keine offiziellen Daten über die Einkommenssituation der Bevölkerung gibt (IOM/STDOK 21.2.2025). Eine andere Quelle setzt das mittlere Einkommen für Somaliland bei 100-250 US-Dollar an (KGHP/MoHDSL 2025). Wieder eine andere Quelle hat in einer Umfrage in Somaliland (192 Befragte) folgende Daten zu Durchschnittseinkommen erhoben: 

Durchschnittseinkommen unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen in Somaliländischen Städten
DRC/Danida 2.2024

Nachfolgend findet sich eine umfassende Sammlung an Einkommensbeispielen für Angaben hinsichtlich von Verdiensten pro Tag in US-Dollar in den Jahren 2024-2026:

Beispiele für Tageseinkommen Teil 1

Beispiele für Tageseinkommen Teil 2

(RE 3.9.2026; RE 29.8.2026; RE 20.8.2026; RE 12.8.2026; RE 11.8.2026; RE 17.7.2026; RE 8.7.2026; RE 3.7.2026; RE 2.7.2026; RE 23.6.2026; RE 15.6.2026; RE 6.5.2026; RE 20.4.2026; RE 15.4.2026; RE 2.4.2026; RE 22.1.2026; RE 14.1.2026; RE 10.12.2025; RE 26.4.2025; RE 2.4.2025; RE 22.1.2025; RE 13.8.2024; RE 19.6.2024; RE 8.5.2024; RE 10.4.2024; RE 24.3.2024; RE 19.3.2024; RE 6.3.2024; RE 16.1.2024; RE 13.1.2024)

Hier Beispiele für Angaben hinsichtlich von Verdiensten pro Monat in US-Dollar in den Jahren 2023-2026:

Einkommensbeispiele, Verdienst monatlich

Einkommensbeispiele, Verdienst monatlich Teil 2

(AQSOM 4/STDOK 10.2025; BMLV/STDOK 6.6.2025; EUAA 5.2025a; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; IOM-D 12.2025; NYT 17.10.2025b; RE 17.8.2026; RE 10.7.2026; RE 16.6.2026; RE 15.6.2026; RE 10.6.2026; RE 6.5.2026; RE 10.4.2026; RE 10.3.2026; RE 10.12.2025; RE 1.4.2025; RE 20.3.2025; RE 13.3.2025; RE 3.3.2025; RE 17.2.2025; RE 12.12.2024; RE 13.8.2024; RE 6.8.2024; RE 24.3.2024; RE 19.3.2024; RE 6.3.2024; RE 26.10.2023; RE 19.10.2023; RE 18.9.2023; RE 28.8.2023; RE 12.7.2023; RE 17.3.2023; Sahan/SWT 13.12.2023; Scholar/STDOK/SEM 5.2023; SG/WP 28.5.2025; SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023; YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023)

Staatliche Unterstützung, Arbeitslose, Pensionisten: Für Arbeitslose gibt es weder in Somaliland noch anderswo in Somalia staatliche Unterstützung. Wenn man kein oder kein gutes Einkommen hat, ist man auf die Verwandtschaft, auf Clanbeziehungen angewiesen. Auf diese kann man sich i.d.R. verlassen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. IOM-D 12.2025). Es gibt auch kein nationales Wohlfahrts- oder Sozialhilfe- oder Pensionssystem (IOM-D 12.2025).

Einkommen - IDPs: In den städtischen Gebieten hat die beschleunigte Land-Stadt Migration zur Herausbildung peripherer Stadtgemeinden geführt, die von sozialen Dienstleistungen, dem formellen Arbeitsmarkt und politischer Mitsprache abgeschnitten sind (ÖB Nairobi 10.2024). Die Mehrheit der IDPs verdingt sich als Tagelöhner. Frauen gehen oft von Tür zu Tür und bieten ihre Dienste an, etwa als Wäscherinnen oder in der Hausarbeit. Männer gehen häufig auf Baustellen - die Städte werden ja wieder aufgebaut und daher braucht es auch viele Tagelöhner. Die begehrtesten Jobs sind jene auf Baustellen, wo der Verdienst höher ist als in anderen Bereichen. Es gibt auch viele Kleinstunternehmer beiderlei Geschlechts. Dabei bekommen die Menschen nicht immer einen Job, sie arbeiten z. B. nur 2-3 Tage in der Woche (ACCORD 31.5.2021). Viele IDPs erhalten auch Unterstützung von Hilfsorganisationen (VOA/Maruf 11.4.2023). Laut einer Quelle reicht diese Hilfe aber nicht aus (ACCORD 31.5.2021). Menschen in IDP-Lagern haben jedoch - v. a. wenn sie länger dort leben - i.d.R. auch eine Nachbarschaftshilfe aufgebaut (ACCORD 31.5.2021). Von IDP-Frauen in Bossaso wird berichtet, dass sie mit dem Trennen von Spreu und Weizen 3-5 US-Dollar am Tag verdienen und zudem den Spreu verkaufen dürfen (VOA/Maruf 11.4.2023).

Einkommen - Finanzierung: 2019 ist es gelungen, die Gargaara Company Ltd. zu etablieren. Über diese Institution werden Kredite an Mikro-, Klein- und mittlere Unternehmen vergeben (WB 6.2021). Das von der EU finanzierte Programm Finance for Inclusion in Somalia (FIG) unterstützt Finanzinstitutionen u. a. dabei, ihre Finanzierungen auf Sektoren der Landwirtschaft und der Fischerei auszuweiten - etwa Kredite für Fischerboote oder Farmvergrößerungen (Halbeeg 27.3.2023). Generell haben alternative Finanzierungskanäle (mobile Geldtransfers, Mikrofinanzierung) für die Menschen den Zugang zu Finanzierung erleichtert (TANA/ACRC 9.3.2023).

Einkommen - Clan und Verwandte: Dass sich Menschen im somalischen Clansystem gegenseitig unterstützen ist laut Angaben mehrerer Quellen des niederländischen Außenministeriums eine Selbstverständlichkeit (MBZ 4.4.2025). Insgesamt bietet das traditionelle Recht (xeer) bzw. damit verbunden die erweiterte Familie und der Clan ein grundlegendes soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- (SEM 31.5.2017; vgl. Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018; BS 2026) bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des qabiil (auch: jilib; die Blutgeld bzw. diya-zahlende Gruppe) helfen sich bei internen Zahlungen - z. B. bei Krankenkosten - und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Neben der Kernfamilie scheint gerade der jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z. B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017). Die Unterstützung durch das Clansystem kann in Form von Unterkunft, Anstellung, Nahrung oder finanziellen Mitteln erfolgen. Die Länge der Unterstützung hängt vom Wohlhaben des betroffenen Subclans ab. Wohlhabende Subclans können eine Unterstützung über einen sehr langen Zeitraum bereitstellen (MBZ 4.4.2025).

Einkommen - Remissen: Rücküberweisungen aus der Diaspora stellen ca. 30 % des BIP (AFDB 23.6.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) und übersteigen damit die Summe der ins Land kommenden humanitären Hilfe bei Weitem (Sahan/SWT 28.8.2024; vgl. SRF 27.12.2021). Im ersten Halbjahr 2022 flossen so mehr als 2,2 Milliarden US-Dollar nach Somalia (AFDB 2023). Laut Internationalem Währungsfonds flossen 2020 ca. 1,6 Milliarden US-Dollar an Private, in den Jahren 2021 und 2022 waren es je ca. 2,1 Milliarden (IMF 31.5.2023):

Entwicklung von Remissen von 2020-2022
IMF 31.5.2023

2023 betrugen die Remissen 2,4 Milliarden US-Dollar (IMF 31.5.2023). Sie spielen damit eine entscheidende Rolle bei der Verringerung der Armut (ÖB Nairobi 10.2024). Für viele Haushalte sind sie eine der Haupteinnahmequellen (BS 2026). Remissen stellen einen bedeutenden Anteil des Budgets von Privathaushalten dar, v. a. für die unteren 40 %, wo Remissen 54 % aller Haushaltsausgaben decken (WB 6.2021). Diese Überweisungen tragen wesentlich zum sozialen Sicherungsnetz bei. Allerdings sind sie ungleich verteilt (BS 2026). Schätzungsweise 40 % der somalischen Haushalte erhalten in der einen oder anderen Form Remissen (Sahan/SWT 11.10.2023) - IDPs verhältnismäßig weniger oft (DI 6.2019). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen (IPC 1.3.2021). Auch die Bevölkerung in Südsomalia - und hier v. a. im ländlichen Raum - empfängt verhältnismäßig weniger Geld als jene in Somaliland oder Puntland. Ein Grund dafür ist, dass dort ein höherer Anteil marginalisierter Gruppen und ethnischer Minderheiten beheimatet ist (RVI/Majid/Abdirahman/Hassan 1.9.2018). Denn auch Minderheiten mangelt es oft am Zugang zu Remissen (SPC 9.2.2022).

Laut einer Studie aus dem Jahr 2021 sind 67 % der Empfänger von Remissen arbeitslos. Für viele Menschen sind die Überweisungen ein Rettungsanker (Sahan/SWT 2.9.2022; vgl. OXFAM 15.12.2023, Star 30.8.2022). Überweisungen werden hauptsächlich für allgemeine Haushaltsausgaben (z. B. Nahrung, Wasser) sowie Bildung und Gesundheit verwendet (UNCDF 4.2023; vgl. OXFAM 15.12.2023). Mindestens 65 % der Haushalte, welche Remissen beziehen, erhalten diese regelmäßig (monatlich), der Rest erhält sie anlassbezogen oder im Krisenfall. Remissen können folglich Fluktuationen im Einkommen bzw. gestiegene Ausgaben ausgleichen. Dies ist gerade in Zeiten einer humanitären Krise wichtig. Durch Remissen können Haushalte Quantität und Qualität der für den Haushalt besorgten Lebensmittel verbessern, und ein sehr großer Teil der Überweisungen wird auch für Lebensmittel aufgewendet. Zusätzlich wird in Somalia in Zeiten der Krise auch geteilt. Menschen bitten z. B. andere Personen, von welchen sie wissen, dass diese Remissen erhalten, um Hilfe (RVI/Majid/Abdirahman/Hassan 1.9.2018).

Einkommen - Gabooye: Gabooye in Hargeysa verdienen ihren Lebensunterhalt größtenteils nach wie vor mit ihren traditionellen Berufen (z. B. Friseur, Metallarbeiter, Schuhmacher). Nur wenige von ihnen fanden Zugang zu öffentlichen und privaten Positionen im formellen Sektor. Von der Kamelhaltung sind sie weitgehend ausgeschlossen, sie verfügen meist über einige Ziegen oder Schafe. Dahingegen stellen Mieteinnahmen heute für viele Gabooye in Hargeysa eine wichtige Einkommensquelle dar (Landinfo 19.1.2026).

Quellen

21.4 Lebenshaltungskosten

Letzte Änderung 2026-10-05 07:44

Mehrere Quellen geben im Jahr 2023 für unterschiedliche Orte folgende monatlichen Lebenshaltungskosten an (in US-Dollar):

Lebenshaltungskosten nach Angabe unterschiedlicher Quellen

(IOM 2.3.2023; Omer/STDOK/SEM 4.2023; YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023)

Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bekommt man in Somaliland für sein Geld mehr als in Mogadischu (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle ist hingegen der Auffassung, dass man in Mogadischu günstiger leben kann als in Hargeysa (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer Quelle kann eine Familie in Hargeysa von einem Einkommen von 100 US-Dollar im Monat nicht leben, die Summe reicht demnach nicht für Lebensmittel und Strom (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Polizisten und Soldaten, die [Anm.: damals] ca. 100 US-Dollar Lohn beziehen, können sich mit den zusätzlich an sie ausgegebenen Naturalien für ihre Familien drei Mahlzeiten am Tag leisten. Für Bildung und medizinische Versorgung bleibt dann allerdings kein Geld übrig (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). In den kleineren Städten Somalilands sind die Lebenshaltungskosten geringer (IOM 2.3.2023).

Neben Lehrern ist es in Somaliland auch für andere öffentlich Bedienstete oft schwierig, mit dem eigenen Gehalt ein Auskommen zu finden. Viele von ihnen haben Nebeneinkommen, z. B. als Taxifahrer oder an einer Privatschule im Nachmittagsunterricht (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023) oder aber (in Berbera) als Träger am Hafen (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Außerdem sparen Menschen Geld, indem man von billigem traditionellem Essen lebt (z. B. Mais mit Milch bzw. dashuro) und nicht von teurem Reis und Nudeln. In Hargeysa ziehen Menschen, die nicht zu den Gabooye gehören, in den traditionell von dieser Gruppe bewohnten Stadtteil Daami, weil dort die Mieten günstiger sind. Andere Arme ziehen in die Außenbezirke, wo es viele Wellblechhäuser gibt und diese auch günstiger sind (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass es in kleineren Städten wie Berbera üblich ist, bei Geschäften oder z. B. im Teehaus anschreiben zu lassen. Manche Menschen häufen so große Schulden an; und trotzdem schaffen es alle, zu überleben (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Allerdings befindet sich eine Person dann in einer schwierigen Lage, wenn es keine Verwandten gibt. Oft bleibt dann nur das Betteln oder die Person findet ein Auskommen als Hilfsarbeiter - zumal, wenn keine Qualifikationen vorliegen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. IOM 2.3.2023).

Bei einer Anfang 2026 im Auftrag der Staatendokumentation des BFA in Hargeysa, Kismayo und Mogadischu an je 200 Personen durchgeführten Umfrage haben die Befragten auf die Frage, ob sie sich ihre Unterkunft leisten können (inkl. Miete, Kochen, Strom, Wasser), anteilsmäßig Folgendes angegeben:

Können Sie sich Ihre Unterkunft leisten?
STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - SOMALIA - Housing situation and impact of housing costs]

Quellen

  • INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • IOM - International Organization for Migration (2.3.2023): Information on the socio-economic situation in Somalia/Somaliland; Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation, per e-Mail
  • Omer/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Ahmed Omer (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • Scholar/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Scholar, Hargeysa (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • SNST-T/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somali National Staff T (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • SOMNAT/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somaliland National (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (19.6.2026): Socio-Economic Survey 2026 - SOMALIA - 1, https://coi-cms.staatendokumentation.at/at.gv.bfa.coicms-p/services/collection/237-1.pdf, Zugriff 19.6.2026 [Login erforderlich]
  • YOVENCO/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), YOVENCO Berbera (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023

21.4.1 Wohnungsmarkt

Letzte Änderung 2026-10-05 11:30

Wohnsituation - Umfrage: Bei einer Anfang 2026 im Auftrag der Staatendokumentation des BFA in Hargeysa, Kismayo und Mogadischu an je 200 Personen durchgeführten Umfrage haben die Befragten anteilsmäßig folgenden Status genannt:

In welcher Form leben Menschen in Hargeysa, Kismayo und Mogadischu?
STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - SOMALIA - Housing situation and impact of housing costs]

Wohnungssuche: Nur die besseren Häuser werden auf Online-Plattformen oder Facebook inseriert bzw. beworben (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) - und das laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 auch nur für Hargeysa (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Ansonsten gibt es in Somalia und Somaliland keine Möglichkeiten zur Wohnungssuche im Internet (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023). Sucht jemand eine Wohnung, muss er i.d.R. herumfragen oder sich auf lokale Netzwerke verlassen (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Zumindest in Somaliland gibt es einer Quelle zufolge aber auch Broker (Makler), die wissen, welche Häuser am Markt verfügbar sind, und die bei der Suche helfen (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Da viele Menschen aus ländlichen Gebieten in die Stadt ziehen, wächst jedenfalls der Bedarf. Viele der Landflüchtigen leben bei Verwandten in der Stadt. Andere lassen sich in Gegenden nieder, in welchen die Mieten günstiger sind (Omer/STDOK/SEM 4.2023). In Hargeysa ist es laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 verhältnismäßig einfach, ein Miethaus zu finden (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut neueren Angaben hat die somaliländische Polizei Vermieter angewiesen, von Mietern das Vorlegen von Ausweisen zu verlangen (AQSOM 9 1.2026).

Unterkunftsarten: Es gibt unterschiedliche Arten von Unterkünften. Üblich sind Häuser aus Ziegeln, Wellblechhäuser (sandaqad bzw. iron sheet house) und traditionelle Hütten (IOM 2.3.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). Dies gilt sowohl für Mogadischu, als auch für Hargeysa und kleinere Städte des Landes (IOM 2.3.2023). In Somaliland ist es üblich, Häuser mit 4-5 Zimmern zu mieten (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). In Hargeysa gibt es keine separaten Zwei-Zimmer-Appartements (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023) oder Wohnungen mit nur einem Zimmer (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Laut IOM kommen Rückkehrer nach Somalia oder Somaliland meist in Wellblechhäusern oder traditionellen Hütten unter (IOM 2.3.2023). IDPs in Mogadischu leben zum großen Teil (95 %) in behelfsmäßigen Hütten oder Zelten, nur 5 % in Häusern (EUAA 5.2026b).

Bei der weiter oben erwähnten Umfrage der Staatendokumentation haben die Befragten zur Unterkunftsart folgende anteilsmäßige Angaben gemacht:

Eigentum, Miete, anderes
STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - SOMALIA - Housing situation and impact of housing costs]

Clanbeschränkungen: In Hargeysa können die Menschen wohnen, wo sie wollen. In der somaliländischen Hauptstadt sind alle Clans vertreten (IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Somali ziehen aber typischerweise dorthin, wo sie Verwandte väterlicherseits haben (Landinfo 5.3.2026; vgl. IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Nach diesem Muster haben sich in allen größeren Städten Clanviertel gebildet - auch in Mogadischu. Dort gibt es zwar auch einige - sehr teure - gemischte Viertel, etwa rund um die Regierungseinrichtungen und rund um den Flughafen. Sind die finanziellen Möglichkeiten eingeschränkt, zieht man i.d.R. aber in den Stadtteil seines Clans (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Im Prinzip gibt es in Städten aber keine Einschränkungen durch die Clanzugehörigkeit (IRARA/STDOK/SEM 5.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Wenn man z. B. in Burco über keine Familie verfügt, kann man dort trotzdem eine Wohnung mieten (IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Auch in Mogadischu gibt es laut IOM hinsichtlich einer Anmietung keine Einschränkungen durch die eigene Clanzugehörigkeit (IOM 2.3.2023). In der Stadt wohnen auch Majerteen oder Isaaq, obgleich diese Clans dort über keine Clanviertel verfügen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt allerdings zu bedenken, dass es eine Herausforderung sein kann, an einem Ort zu wohnen, wo man über keine Familie, über keine Freunde verfügt (IRARA/STDOK/SEM 5.2023).

Frauen: Frauen wohnen laut IOM üblicherweise bis zur Eheschließung bei den Eltern. Dass sie ohne Ehemann oder die eigene Familie wohnen, ist unüblich. Trotzdem gibt es Frauen, die alleine wohnen, je nach finanzieller Ausstattung in Wellblechhäusern oder Appartements. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, dass mehrere alleinstehende Frauen zusammen eine Wohnung bewohnen (IOM 2.3.2023). Grundsätzlich braucht es zur Anmietung eines Objektes einen Bürgen, der vor Ort bekannt ist. Dies ist i.d.R. ein Mann. Sucht eine alleinstehende Frau eine Wohnung, wirft dies unter Umständen Fragen auf (FIS 7.8.2020b). Eine Frau berichtet, dass sie seit Jahren in einem IDP-Lager in Hargeysa wohnt, da einige ihrer Kinder auf medizinische Hilfe in der Stadt angewiesen sind. Ihr Mann wohnt hingegen mit weiteren gemeinsamen Kindern auf dem Land (WDF o.D.). Im Jahr 2011 gab es laut einer Studie in Somalia nur 2 % Ein-Personen-Haushalte, 14 % der Haushalte bestanden aus einem Elternteil und Kindern (UNDESA 2022).

Rückkehrer: Siehe Kapitel Rückkehr

Mietpreise - Mogadischu: Generell sind die Landpreise in Mogadischu stark gestiegen (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Im Detail hängen die Mietpreise in der Hauptstadt u. a. von der Sicherheitslage im betroffenen Wohngebiet ab (IOM 2.3.2023). Zudem sinken die Wohnkosten laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 i.d.R. mit der Entfernung vom Flughafen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Unterschiedliche Quellen machen folgende Angaben zu den Preisen:

Beispiele für Mieten in Mogadischu

(BBC 5.9.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; IOM 2.3.2023; RE 10.7.2026 RE 30.10.2023; RE 26.10.2023; RE 18.9.2023; RE 28.8.2023)

Anekdotische Mietpreise in unterschiedlichen Städten (in US-Dollar):

Miete in unterschiedlichen Städten

(IOM-D 12.2025; RE 20.8.2026; RE 12.8.2026; RE 17.7.2026; RE 18.6.2026; RE 2.6.2026; RE 18.5.2026; RE 20.4.2026; RE 2.4.2026; RE 10.12.2025; RE 22.1.2026; RE 14.1.2026; RE 1.4.2025; RE 20.3.2025; RE 22.6.2023; RE 17.3.2023; RE 18.12.2022; RE 6.12.2022; RE 1.12.2022; RE 3.8.2022)

Mietpreise - Somaliland: Generell ist die Urbanisierung weit vorangeschritten. Mittlerweile leben 53 % der Bevölkerung in den Städten (MoHDSL 1.4.2025). Zwischen Hargeysa und dem ländlichen Raum gibt es große Unterschiede bei den Mietpreisen (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Hargeysa ist sehr teuer (IRARA/STDOK/SEM 5.2023), Borama, Burco und Berbera im Vergleich dazu billiger (IRARA/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Je weiter nach Osten, desto niedriger werden die Preise. Es ist äußerst schwierig, sich in Hargeysa ein eigenes Stück Land zu kaufen (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Innerhalb von Hargeysa hängt der Mietpreis von der Lage ab. Der Süden der Stadt ist billiger als der Norden (IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Viele Menschen mit niedrigem Einkommen leben am Rand der Stadt und in Armenvierteln; manche können sich gar keine Unterkunft leisten und ziehen in IDP-Lager (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Angaben zu Mieten in Somaliland (in US-Dollar):

Mietkosten unterschiedlicher Kategorien in Somaliland

(INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; IOM 2.3.2023; IRARA/STDOK/SEM 5.2023; Omer/STDOK/SEM 4.2023; RE 2.9.2026; RE 10.4.2026; RE 19.6.2024; Scholar/STDOK/SEM 5.2023; SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023)

Pachtgrund: Manche Vermieter verpachten ihr Land, auf welchem dann eigenständig eine eigene Hütte oder ein eigenes Haus gebaut werden muss. Für den Bau einer Toilette muss in so einem Fall eine Genehmigung eingeholt werden - denn die Toilette bedeutet eine dauerhaftere Ansiedlung. Für IDPs, die auf Regierungsgrundstücken leben, ist es einfacher, eine Toilette zu graben (das State House in Hargeysa ist z. B. so ein Regierungsgrundstück) (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die ungefähren Kosten für Pacht betragen laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 (in US-Dollar):

Kosten für unterschiedliche Behausungen auf Pachtgrund in Hargeysa
Omer/STDOK/SEM 4.2023

Quellen

21.4.2 Beispiele für Lebenshaltungskosten

Letzte Änderung 2026-10-05 11:24

Die folgende Tabelle zeigt Preise für unterschiedliche Lebensnotwendigkeiten in mehreren Städten Somalias (in US-Dollar pro Monat):

Diverse Lebenskosten in Somalia

(EUAA 5.2026b; IOM-D 12.2025;IRARA/STDOK/SEM 5.2023; MIATR 11.2025; MSF 27.3.2026; Omer/STDOK/SEM 4.2023; RE 3.9.2026; RE 2.9.2026; RE 29.8.2026; RE 8.7.2026; RE 2.6.2026; RE 20.4.2026; RE 9.3.2026; RE 11.2.2026; RE 14.1.2026; RE 20.3.2025; Sahan/SWT 22.8.2025; Scholar/STDOK/SEM 5.2023)

Die folgende Tabelle zeigt unterschiedliche Bildungskosten in mehreren Städten Somalias (in US-Dollar pro Monat):

Schulgebühren in unterschiedlichen Städten

(IOM-D 12.2025; RE 3.9.2026; RE 29.8.2026; RE 20.8.2026; RE 17.8.2026; RE 12.8.2026; RE 17.7.2026; RE 10.7.2026; RE 8.7.2026; RE 3.7.2026; RE 18.6.2026; RE 12.6.2026; RE 2.6.2026; RE 6.5.2026; RE 20.4.2026; RE 10.4.2026; RE 10.3.2026; RE 9.3.2026; RE 3.3.2026; RE 11.2.2026; RE 9.2.2026; RE 14.1.2026; RE 10.12.2025; RE 26.4.2025; RE 1.4.2025; RE 20.3.2025; RE 13.3.2025; RE 13.8.2024; RE 19.3.2024; RE 30.10.2023; Scholar/STDOK/SEM 5.2023; SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; TANA/ACRC 9.3.2023)

Beispiele für Lebenshaltungskosten:

  • Eine im Dezember 2025 aus dem Bezirk Afgooye nach Mogadischu geflüchtete Frau berichtet, dass sie als Trägerin am Bakara-Markt ihr Einkommen findet. Nebenbei verdient sie auch Geld mit Wäschewaschen. Mit den 20-25 US-Dollar, welche sie pro Woche einnimmt, kann sie ihre sechs Kinder ernähren (RE 6.5.2026).
  • Eine andere als Trägerin tätige IDP-Frau erzählt, dass sie 3,5-4 US-Dollar am Tag verdient. Mit diesem Einkommen kann sie für ihren 11-köpfigen Haushalt zwei Mahlzeiten am Tag zur Verfügung stellen, Wasser kaufen und Bildung finanzieren. Die Familie lebt in einer provisorischen Unterkunft in einem IDP-Lager bei Mogadischu (RE 6.5.2026).
  • Eine 42-jährige ehemalige Landwirtin aus Bay, die als IDP in Doolow (Gedo) lebt, berichtet, dass sie in den letzten Jahren mit den 3-5 US-Dollar, die sie als Wäscherin und Reinigungskraft verdient hat, ihre sieben Kinder versorgen hat können. Dazu beigetragen hat auch Nahrungsmittelhilfe. Nun hat sie keine Arbeit mehr, weil äthiopische Frauen billiger arbeiten. Die Nahrungsmittelhilfe wurde eingestellt. Sie und ihre Familie haben nur noch eine Mahlzeit pro Tag. Sie können sich auch Trinkwasser kaum leisten, weswegen sie auf Flusswasser zurückgreifen (RE 3.7.2026).
  • Eine geschiedene IDP-Frau mit sechs Kindern hat von drei US-Dollar am Tag gelebt, die sie mit Wäschewaschen verdient hat. Damit konnte sie den Kindern nur eine Mahlzeit am Tag bieten. Die Frau hat eine Ausbildung durch Verwandte und andere als Tischlerin erhalten. Nun verdient sie 8-9 US-Dollar am Tag. Damit kann sie sich in Baidoa die Miete für ein Zwei-Zimmer-Haus mit Wasser- und Stromanschluss leisten (60 US-Dollar/Monat), zwei ihrer Kinder in die Schule schicken (24 US-Dollar/Monat) und ausreichend Nahrung zur Verfügung stellen (RE 17.7.2026).
  • Eine Frau lebt mit ihren sieben Kindern in einem IDP-Lager am Rand von Dhusamareb. Zwei Jahre lang hatte die Familie von 110 US-Dollar an humanitärer Geldhilfe gelebt. Diese wurde gestrichen und nun muss die Frau selbst um Wasser betteln gehen. Die Kinder wurden aus der Schule genommen (RE 11.2.2026).
  • Ein ehemaliger Landwirt aus Middle Juba lebte zwölf Jahre in einem Lager in Kismayo. Von dort wurde die zwölfköpfige Familie in das Lager Halgan am Rand von Kismayo übersiedelt. Dort gibt es Schulen ohne Schulgebühren, das Land wurde an die Familie übertragen, es gibt kostenfreie Dienste bei einem Mutter-Kind-Zentrum. Der Mann verdient mit Hilfstätigkeiten in Kismayo vier US-Dollar am Tag, kann sich die Transportkosten zum Lager aber nicht leisten und besucht die Familie daher nur an Tagen, an welchen er keine Arbeit hat. Mit dem Verdienst kann sich die Familie nur eine Mahlzeit am Tag leisten, die jüngeren Kinder sind unterernährt. Die Familie lebt in einer aus Wellblech gebauten Ein-Zimmer-Hütte (RE 3.9.2026).
  • Ein ehemaliger Bauer in Bakool und nunmehriger IDP und Bauarbeiter in Galkacyo (Mudug) kann mit einem Tageseinkommen von 15 US-Dollar pro Tag, bei 3-4 Arbeitstagen in der Woche genügend Geld verdienen, um seine Frau und die neun Kinder zu ernähren, die Miete und die Schulgebühren für fünf Kinder zu bezahlen (RE 2.6.2026).
  • Ein Mann hat in Mogadischu ein Herrenbekleidungsgeschäft eröffnet und kann mit dem dort anfallenden Gewinn von 500-700 US-Dollar/Monat seiner Mutter und den vier Geschwistern drei Mahlzeiten am Tag, die Miete und die Schulgebühren finanzieren (RE 13.3.2025).
  • Ein 45-jähriger ehemaliger Bäcker in Mogadischu stellt nun aus Ton bunte Blumentöpfe her. Damit verdient er 200-300 US-Dollar und kann damit für seine Frau und seine zwei Kinder die Miete und Haushaltsausgaben finanzieren und zusätzlich noch die Mutter, Tanten und Onkeln und andere Verwandte unterstützen (RE 3.3.2025).
  • Eine Witwe mit zehnköpfiger Familie hat mithilfe eines Kredits einer NGO mit 500 US-Dollar in Gobweyn (Jubaland) ein Gemüsegeschäft eröffnet. Dort verdient sie 6-7 US-Dollar am Tag und kann damit ihre Familie versorgen (RE 22.1.2025).
  • Eine andere Frau aus Gobweyn berichtet, dass sie mit einem Kredit über 400 US-Dollar ein Kleidungsgeschäft eröffnet hat. Dort macht sie am Tag 10-25 US-Dollar Gewinn. Damit kann sie ihre 12-köpfige Familie versorgen, sechs Kinder in die (Koran-)Schule schicken (RE 22.1.2025).
  • Ein 29-Jähriger finanziert mit einem Monatsgehalt von 220 US-Dollar in Cabudwaaq (Galgaduud) seine neunköpfige Familie, das Schulgeld von vier Geschwistern (33 US-Dollar), unterstützt seine Eltern, hat in sieben Monaten 500 US-Dollar ansparen können und bezahlt für sich selbst einen Computerkurs um 20 US-Dollar/Monat (RE 12.12.2024).

Quellen

22 Medizinische Versorgung

22.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung 2026-10-05 11:30

Somalia gibt weniger als 5 % seines Gesamtbudgets für den staatlichen Gesundheitsbereich aus (AI 21.4.2026; vgl. Sahan/SWT 8.7.2024), das waren 2024 52 Millionen US-Dollar (Sahan/SWT 13.12.2023). Der Staatshaushalt deckt nur rund 4 % der Gesundheitskosten. Weitere 60 % werden von ausländischen Gebern gedeckt, den Rest tragen die Patienten (NYT 17.10.2025a). Nach anderen Angaben decken die Geber 95 % der im Gesundheitsbereich investierten Kosten. Da die Geberländer jedenfalls gegenwärtig weniger Geld nach Somalia transferieren, leidet das System an Ressourcenmangel. Im medizinischen Bereich tätiges Personal in Mogadischu berichtet von einem Schwinden der Reserven an Medikamenten, in ländlichen Gebieten sind Dienste ausgedünnt oder eingestellt worden (FTL 13.11.2025). Im ersten Halbjahr 2025 sind mehr als 150 Gesundheitseinrichtungen von Kürzungen betroffen gewesen (UN OCHA 6.7.2025). So hat etwa Save the Children im März 2025 in ganz Somalia 47 von 128 Einrichtungen geschlossen, dadurch blieben 300.000 Menschen ohne medizinische Versorgung (NYT 17.10.2025a). Im South West State (SWS) wurden 40 medizinische Einrichtungen geschlossen, die Zahl der mobilen Teams sank von 74 im Jahr 2024 auf 25 im Jahr 2025. In Puntland mussten 79 Einrichtungen ihre Arbeit einstellen (UN OCHA 6.7.2025). Insgesamt wurden 2025 landesweit 200 Gesundheitseinrichtungen geschlossen (UN OCHA 27.1.2026).

Gesundheitslage: Insgesamt zählt die Gesundheitslage zu den schlechtesten der Welt (ÖB Nairobi 10.2024), bzw. ist Somalia hinsichtlich Gesundheitssicherheit weltweit das Schlusslicht (WHO 4.3.2026). Trotzdem ist die durchschnittliche Lebenserwartung von 47 Jahren im Jahr 1990 auf 59 Jahre im Jahr 2023 gestiegen (WB 2026d). Nach Angaben der Weltbank und von UNDP betrug die durchschnittliche Lebenserwartung für Männer im Jahr 2023 56 Jahre (WB 2026e; vgl. UNDP 2025), jene für Frauen 61 Jahre (WB 2026f; vgl. UNDP 2025). Nach Angaben einer anderen Quelle beträgt die Lebenserwartung für Männer hingegen 51,7, jene für Frauen 56,3 Jahre (AA 9.3.2026). Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die Quoten von Mütter- und Säuglingssterblichkeit zählen zu den höchsten weltweit (AA 9.3.2026). Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) schätzt, dass eine von 20 Frauen aufgrund von Komplikationen in der Schwangerschaft oder bei der Geburt stirbt (globaler Durchschnitt: eine von 450) (TBP 22.10.2023). Mehr als 14 % der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag (WHO 2024). Nach anderen Angaben ist die Sterblichkeit von Kindern unter fünf Jahren von 180 pro 1.000 im Jahr 1990 auf 104 im Jahr 2023 gesunken (WB 2026g). Die Säuglingssterblichkeit ist im gleichen Zeitraum von 107 pro 1.000 Lebendgeburten auf 68 gesunken (WB 2026h). Bei der hohen Kindersterblichkeit schwingt Unterernährung bei zwei Dritteln der Todesfälle als Faktor mit (ÖB Nairobi 10.2024). 68 % der Geburten erfolgen in Abwesenheit von medizinisch ausgebildetem Personal (TBP 22.10.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). In Somaliland und Puntland ist die Zahl etwas höher (ÖB Nairobi 10.2024).

Unsicherheit, logistische Hürden und eine unzureichende Gesundheitsinfrastruktur stellen für Impfkampagnen Hindernisse dar. Somalia gehört zu den Ländern mit der weltweit höchsten Anzahl ungeimpfter Kinder und hat folglich mit Ausbrüchen von verhinderbaren Krankheiten, wie Masern, Diphtherie und Polio, zu kämpfen. Schätzungen zufolge sind 70 % der Kinder vollständig geimpft - ein Anstieg um 28 % zwischen 2012 und 2024 (WHO 4.3.2026). Alleine der somalische Rote Halbmond (Somali Red Crescent Society / SRCS) hat im Jahr 2024 mehr als 450.000 Impfungen an Kinder unter zwei Jahren abgegeben (u. a. gegen Masern) (SRCS 2025).

Die am öftesten diagnostizierten, chronischen Krankheiten sind Diabetes und Bluthochdruck (WB 6.2021).

Zugang zu medizinischer Versorgung: Das somalische Gesundheitssystem ist das zweitfragilste weltweit (WB 6.2021). Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 9.3.2026). Ein großer Teil der Bevölkerung (BS 2026) - nach Angaben einer Quelle sind das 6,6 Millionen Menschen - hat keinen Zugang zu qualitätsvoller Gesundheitsversorgung (FTL 28.2.2024). Laut UNICEF können nur 27 % der Bevölkerung medizinische Dienste in Anspruch nehmen, ohne von starken finanziellen Auswirkungen betroffen zu sein (DIS/UNICEF 3.2024). Viele öffentliche Einrichtungen, insbesondere in ländlichen Gebieten, sind nicht funktionsfähig oder verfügen nicht über die notwendigen Ressourcen, was den Zugang zur Versorgung für einen Großteil der Bevölkerung erschwert (IOM-D 12.2025). Patienten müssen folglich oft lange Wegstrecken zurücklegen, um an medizinische Versorgung zu gelangen, und die Mehrheit der Krankenhäuser bietet nicht alle Möglichkeiten einer tertiären Versorgung (HIPS 5.2020). Notfall- und Basisversorgung sind in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie einigen Privatkliniken möglich (AA 23.6.2025). Die meisten Menschen in ländlichen Gebieten sind auf einfache community health worker oder mobile Kliniken angewiesen (IOM-D 12.2025).

Private Krankenhäuser und Kliniken bieten qualitativ bessere Leistungen an, jedoch zu hohen Kosten (IOM-D 12.2025). Der (profitorientierte) private Gesundheitssektor deckt in den Städten 60 % aller Gesundheitsleistungen ab, in ländlichen Gebieten immerhin noch 40 % (DIS/WHO 3.2024; vgl. WVI 7.2023). Nach anderen Angaben sind es landesweit sogar 80 % (SDC-Health 30.9.2025).

Die Gesundheitsversorgung ist fragmentiert. Die meisten Krankenhäuser und Kliniken befinden sich in Mogadischu. Dort ist auch ein Zuwachs an privaten, gewinnorientierten Kliniken zu verzeichnen (DIS 2.2025). Doch sowohl außerhalb als auch innerhalb der großen Zentren fehlt es an medizinischem Fachpersonal (AA 23.6.2025). Laut Weltbank kamen im Jahr 2021 auf 10.000 Einwohner 4,28 medizinisch ausgebildete Personen (Subsaharaafrika: 13,3; WHO-Ziel: 25) (WB 6.2021; vgl. Sahan/SWT 8.7.2024). Nach staatlichen Angaben waren es im Jahr 2023 hingegen landesweit 7,9 - bei ungleicher Verteilung: In Mogadischu waren es demnach 17,0, im Schlusslicht Galmudug hingegen nur 2,6 (MoHSom 10.2024; vgl. AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Die Weltbank stärkt das Gesundheitssystem mit einem mit 100 Millionen US-Dollar dotierten Programm (DIS/UNICEF 3.2024). Mit dem Improving Healthcare Services in Somalia Project / Damal Caafimaad soll die Gesundheitsversorgung für ca. 10 % der Gesamtbevölkerung Somalias verbessert werden, namentlich in Gebieten von Nugaal (Puntland), Bakool und Bay (SWS), Hiiraan und Middle Shabelle (WB 22.7.2021). Nach neueren Angaben hat auch die Covid-19-Pandemie dazu geführt, dass es im Gesundheitssystem zu Verbesserungen gekommen ist (DIS 3.2024). Aufgrund von internationaler Hilfe und Investments von Rückkehrern in Privatkliniken hat sich die Verfügbarkeit von bzw. der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen in den letzten Jahren verbessert, allerdings gibt es bei den Bevölkerungsgruppen große Unterschiede (TANA/ACRC 9.3.2023). 

Im Rahmen einer Umfrage an je 200 Bewohnern haben diese hinsichtlich der Verfügbarkeit in Mogadischu und Kismayo folgende Antworten gegeben (dunkelblau: Zugang und leistbar; mittelblau: Zugang aber nicht leistbar; hellblau: kein Zugang und nicht leistbar):

Zugang zu medizinischer Versorgung in Mogadischu
STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - SOMALIA - Access to medical services] (Mogadischu)
Zugang zu medizinischer Versorgung in Kismayo
STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - SOMALIA - Access to medical services] (Kismayo)

In Gebieten von al Shabaab mangelt es - mit der Ausnahme von Apotheken - generell an Gesundheitseinrichtungen (UNSC 10.10.2022).

Infrastruktur: Der öffentliche Gesundheitssektor in Somalia ist fragmentiert, unterfinanziert, stark abhängig von internationaler Hilfe und NGOs und leidet unter einem erheblichen Mangel an qualifizierten Gesundheitsfachkräften (IOM-D 12.2025). Laut Gesundheitsministerium umfasst das Gesundheitssystem nominell fünf hierarchische Stufen (DIS 3.2024): 

  1. Regionales / Nationales Spital (regional/national Hospital)
  2. Bezirksspital (District Hospital)
  3. Gesundheitszentrum (Health Centre)
  4. Erstversorgungsstelle (Primary Health Unit, PHU),
  5. Gemeindezentrum (Community Centre)

Diese Einrichtungen werden um mobile Kliniken ergänzt, mit welchen die Bevölkerung entlegener Gebiete und Nomaden erreicht werden sollen (DIS 3.2024). Die Primärversorgung wird meist von internationalen Organisationen bereitgestellt. Dabei handelt es sich oft um sogenannte Mother Health Clinics, von welchen es in Somalia relativ viele gibt. Diese werden von der Bevölkerung als Gesamtgesundheitszentren genutzt, weil dort die Diagnosen kostenlos sind (ACCORD 31.5.2021). Die SRCS betreibt eigene stationäre Kliniken sowie mobile Gesundheitsteams zur primären medizinischen Versorgung (SRCS 2025). Insgesamt gibt es pro 10.000 Einwohnern laut Gesundheitsministerium sieben Spitalbetten, in Benadir gibt es 18,3, im Schlusslicht Galmudug 4,1 (MoHSom 10.2024).

Auf der folgenden Karte sind einige der in Betrieb befindlichen Gesundheitseinrichtungen in Süd-/Zentralsomalia und Puntland notiert:

Die Karte zeigt Gesundheitseinrichtungen in Südzentralsomalia und Puntland
WHO/HeRAMS 5.2024

Laut einer anderen Quelle gab es im Jahr 2022 in Mogadischu 61 öffentliche Einrichtungen, 105 private Institutionen, 49 lizenzierte Kliniken und neun von der Benadir Regional Administration (BRA) gemanagte Spitäler. Es finden sich in der Hauptstadt auch mobile Kliniken, die sich z. B. an IDPs und Straßenkinder wenden. Zudem gibt es dort mindestens elf Tuberkulose- und vier Ernährungszentren (TANA/ACRC 9.3.2023). Die somalische Regierung gibt die Zahl an medizinischen Einrichtungen für die Jahre 2022 und 2023 wie folgt an:

Gesundheitseinrichtungen in Süd-/Zentralsomalia
MoHSom 10.2024

Gemäß Angaben einer Quelle gewährleisten Apotheken den Großteil der Gesundheitsversorgung im ganzen Land (Sahan/SWT 18.6.2025).

Die dürftige öffentliche Gesundheitsinfrastruktur wird größtenteils von internationalen Organisationen (z. B. UNICEF, WHO, Ärzte ohne Grenzen) unterstützt (Sahan/SWT 18.6.2025; vgl. DIS/WHO 3.2024). Allgemein werden gemeinnützige private Einrichtungen, die etwa von NGOs geführt werden, gemeinhin als öffentliche Einrichtungen wahrgenommen, weil diese oft mit der Regierung zusammenarbeiten (DIS/WHO 3.2024). Ein Beispiel dafür ist ein von Qatar Charity (QC) in Bossaso eröffnetes Gesundheitszentrum, das 10.000 Unterprivilegierten aus Bossaso und dem Umland dienen soll. Das Zentrum verfügt über Abteilungen für Geburten, Notfälle, Impfungen, über ein Labor, Radiologie und eine Apotheke. 2021 hatte QC bereits Gesundheitszentren in Puntland, Galmudug, dem SWS und in Mogadischu eröffnet (Gulf Times 5.6.2022). Von der SRCS werden landesweit 21 fixe und 5 mobile Kliniken betrieben (ICRC 1.2025), u. a. das Keysaney Hospital in Mogadischu. Zusätzlich führt die SRCS Rehabilitationszentren in Mogadischu und Galkacyo. Alleine die SRCS behandelte im Jahr 2024 in seinen Einrichtungen fast 1,5 Millionen Patienten (SRCS 2025). Auch AUSSOM stellt medizinische Leistungen für Bürger zur Verfügung, so etwa in Baidoa, wo das äthiopische Kontingent Hunderte Patienten gratis versorgt (AUSSOM 1.11.2025). Ärzte ohne Grenzen hat in den Monaten Jänner und Feber 2026 in von ihnen unterstützten Einrichtungen und mit mobilen Teams 42.765 ambulante Untersuchungen vorgenommen (MSF 27.3.2026).

Qualität der medizinischen Versorgung: Selbst an Krankenhäusern in Mogadischu gibt es keinerlei Standards, welche internationalen Vorgaben entsprechen würden. Apotheken, Labore und Kliniken verfügen über keinerlei Akkreditierung. Am ehesten entsprechen noch von internationalen Gebern betriebene Krankenhäuser in Mogadischu internationalen Standards (DIS 3.2024). Die am besten ausgerüsteten Krankenhäuser Somalias befinden sich in Mogadischu (SPA 31.8.2022). Am besten ausgerüstet und personell ausgestattet ist das Erdoğan Hospital, das von der Türkei zusammen mit Somalia geführt wird (DIS/WHO 3.2024). Öffentliche Krankenhäuser sind hingegen oft mangelhaft ausgestattet (AA 9.3.2026; vgl. DIS 3.2024), was Ausrüstung, medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht (AA 9.3.2026). Allerdings sind alle öffentlichen Krankenhäuser in Mogadischu - außer Medina, SOS, Keysaney und Banadir - in den vergangenen 15 Jahren restauriert oder erbaut worden (TANA/ACRC 9.3.2023).

Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen müssen immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher Machthaber unterbrochen werden (AA 9.3.2026; vgl. UNICEF 21.4.2024). Zudem mangelt es an Rettungsdiensten (AI 29.3.2022a), und nur 28 % der Gesundheitseinrichtungen verfügen über eine zuverlässige Stromversorgung. Einer Quelle zufolge sind medizinische Fachkräfte bei Operationen mitunter auf Petroleumlampen angewiesen (Dawan 12.5.2025).

Kosten: Laut Angaben des Gesundheitsministeriums sind Behandlungen an allen öffentlichen Einrichtungen gratis. Tatsächlich gibt es aber "informelle Gebühren" und andere anfallende Kosten (DIS 3.2024; vgl. DIS/WHO 3.2024). Bereits beim Eingang zu einer Gesundheitseinrichtung ist eine Konsultationsgebühr fällig (AQSOM 4/STDOK 6.2026). Gemäß staatlichen Erhebungen heben 13 % der nationalen Krankenhäuser, 33 % der regionalen Krankenhäuser und 13 % der Krankenhäuser auf Bezirksebene Behandlungsgebühren ein (MoHSom 10.2024). In Mogadischu gibt es zwei Spitäler, die als öffentlich bezeichnet werden können und ganz dem Staat gehören: Das Banadir Hospital und das De Martino Hospital. Diese Spitäler sind für jedermann zugänglich, und Patienten werden kostenlos behandelt (DIS 3.2024; vgl. DIS/WHO 3.2024; HO 25.6.2024b). Allerdings fehlen dort für viele spezifische Krankheitsbilder die Behandlungsmöglichkeiten. Am Erdoğan Hospital werden einige Dienste kostenfrei angeboten (DIS 3.2024; vgl. DIS/WHO 3.2024), für spezialisierte Leistungen sind Gebühren fällig ( DIS/WHO 3.2024). Nach anderen Angaben sind sowohl staatliche als auch private Gesundheitsdienste kostenpflichtig. Demnach wird eine Behandlungsgebühr von 5-12 US-Dollar eingehoben (ÖB Nairobi 10.2024). [Anm.: Relevante Preise für unterschiedliche Behandlungen in Mogadischu finden sich in dieser Quelle: DIS 2.2025.] Insgesamt erklärt eine Quelle, dass 54 % der Gesundheitsausgaben auf Medikamente entfallen (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Dahingegen sind von Hilfsorganisationen betriebene Einrichtungen gratis, ggf. müssen Arzneikosten selbst getragen werden (ÖB Nairobi 10.2024). Eine andere Quelle berichtet, dass von NGOs oder Gemeinden geführte Spitäler oder andere medizinische Einrichtungen bestimmte Dienste mitunter kostenlos anbieten (DIS 3.2024). Das neu renovierte Sheikh Zayed Hospital in Mogadischu bietet kostenlose Behandlung - v. a. für Arme und intern Vertriebene (IDPs) (GN 25.1.2024). Auch die Leistungen der in Mogadischu operierenden mobilen Kliniken werden gratis angeboten. Zudem behandeln einige Privatkliniken z. B. einmal pro Woche oder im ersten Monat nach der Eröffnung Patienten kostenlos. Andere organisieren "medizinische Zelte" oder mobile Kliniken, um damit für Waisenhäuser, Straßenkinder oder IDPs kostenlose Gesundheitsdienste anbieten zu können (TANA/ACRC 9.3.2023). UNHCR bietet für Flüchtlinge, Asylwerber, IDPs und manchmal auch für Mitglieder der Aufnahmegemeinden Zugang zu medizinischer Versorgung (UNHCR 23.6.2024). Eine intern Vertriebene in Garowe berichtet im Jänner 2025, dass es in ihrer Siedlung in einer Klinik kostenlose Gesundheitsversorgung und Medikamente gibt (RE 16.1.2025). Eine andere Quelle berichtet, dass - auch bei lebensgefährlicher Lage - keine Operationen vorgenommen werden, wenn eine Zahlung nicht vorab geklärt worden ist (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Insgesamt können nur wenige Gesundheitseinrichtungen ihre Leistungen kostenlos anbieten (BS 2026). Zumeist sind Gesundheitsleistungen in Somalia nicht kostenlos, oft nur in Großstädten verfügbar und müssen aus eigener Tasche bezahlt werden (IOM 8.5.2024). Dementsprechend ist das System fragmentiert: Reichere Menschen können sich eher eine adäquate Hilfe leisten, Ärmere müssen auf vom Staat oder wohltätigen Organisationen angebotene, kostenfreie oder -günstige Unterstützung zurückgreifen (DIS 3.2024). 

Versicherung: Somalia verfügt über kein formelles öffentliches Krankenversicherungssystem (IOM-D 12.2025; vgl. DIS/UNICEF 3.2024; DIS/WHO 3.2024), und auch abseits davon sind nur wenige Menschen versichert (IOM-D 12.2025). Im Feber 2024 wurde die Baraka Kaaliye Care Krankenversicherung in Mogadischu präsentiert. Diese kooperiert mit mehreren Krankenhäusern in der Stadt (GN 2.2.2024). Zudem gibt es kleinere Initiativen, z. B. in Mogadischu, wo bereits mehr als 2.600 Tuktuk-Fahrer 5 US-Dollar im Jahr in die Bajaj Kaabe Initiative einzahlen und dadurch bei der medizinischen Versorgung teilweise abgesichert sind (SDC-Health 30.9.2025). Gleichzeitig werden Patienten oft von Familie und Clan unterstützt, diese spielen eine wichtige Rolle beim "Fundraising" für eine medizinische Behandlung (TANA/ACRC 9.3.2023).

Traditionelle Methoden: Viele Menschen suchen traditionelle Heiler auf. Kräutermedizin wird mitunter als Teil der somalischen Identität erachtet. Von manchen Menschen wird diese Form als "gesamtheitlicher" erachtet, während z. B. Antibiotika selbst im Falle schwerer Krankheiten der Nachrang gegeben wird (vermutlich auch aufgrund der schlechten Qualität verfügbarer Antibiotika) (M. Jayte 30.9.2025). [Siehe dazu auch zum Thema Ilaaj in Psychiatrie, Psychologie]

Medikamente: Die meisten Medikamente müssen aus eigener Tasche in privaten Apotheken gekauft werden (IOM-D 12.2025). Grundlegende Medikamente werden in öffentlichen Spitälern gratis abgegeben. Dabei handelt es sich etwa um fiebersenkende Mittel oder Vitamine. Komplexere Medikamente müssen bezahlt werden (DIS/WHO 3.2024). Relevante Preise zu Medikamenten in Mogadischu finden sich in dieser Quelle: DIS 2.2025. Medikamente können grundsätzlich ohne Rezept erworben werden (ÖB Nairobi 10.2024). Generell kommt es oft zu Falschverschreibungen und Medikamentenmissbrauch (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

25 % der in einer Umfrage Befragten geben an, dass sie Zugang zu Medikamenten haben und sich diese auch leisten können (Mogadischu: 16 %, Kismayo: 13 %), 57 % haben Zugang und können sie sich nicht leisten, 18 % haben weder Zugang, noch können sie sich Medikamente leisten (Mogadischu: 25 %, Kismayo: 11 %) (STDOK 19.6.2026).

Die Verfügbarkeit von Medikamenten in Somalia ist sehr unterschiedlich: Essenzielle Arzneimittel sind in städtischen Zentren wie Mogadischu leichter zugänglich, während ländliche und konfliktbetroffene Gebiete häufig unter Engpässen und Lieferausfällen leiden (IOM-D 12.2025). Die meisten der vom DIS abgefragten Medikamente waren in drei Apotheken in Mogadischu verfügbar (DIS 2.2025). Nach anderen Angaben führen Apotheken nur ein begrenztes Standardsortiment (AA 23.6.2025). Hin und wieder kommt es zu Engpässen (DIS/WHO 3.2024; vgl. IOM/STDOK 21.2.2025), die ständige Verfügbarkeit von Medikamenten ist also nicht gewährleistet. Die Wiederbeschaffung kann mitunter sehr lange dauern (IOM/STDOK 21.2.2025). Im Rahmen einer staatlichen Studie in den Jahren 2022 und 2023 wurde erhoben, dass die Spitäler im Gesundheitssystem (Ebenen 1 und 2) nur über knapp 50 % der 29 relevantesten Medikamente verfügten, die Gesundheitszentren (Ebene 3) über 29 % und die PHUs (Ebene 4) über 14 %. Private Krankenhäuser und Kliniken verfügten über 56 % - 63 % (MoHSom 10.2024).

Es gibt keine lokale Medikamentenproduktion, alle Medikamente werden importiert - als Spenden, oder aber v. a. aus Indien, der Türkei, Ägypten und der VR China (Sahan/SWT 12.9.2022). Es gibt ein Regulatorium, um Registrierung, Lizenzierung, Herstellung, Import und andere Aspekte zu regulieren, allerdings fehlt die diesbezügliche Rechtsdurchsetzung. Jedermann kann sich ein Zertifikat besorgen, um eine Apotheke zu eröffnen (Sahan/SWT 3.6.2022). Der Markt wird von minderwertigen, gefälschten und abgelaufenen Medikamente dominiert. Zudem sind viele alltägliche Gesundheitsprodukte mit verbotenen pharmazeutischen Inhaltsstoffen verunreinigt (Sahan/SWT 30.4.2025; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; AA 23.6.2025). Im Rahmen einer Studie des Gesundheitsministeriums hielt fast ein Drittel der untersuchten Antibiotika grundlegenden Qualitätstests nicht stand, einige davon enthielten überhaupt keine Wirkstoffe (Sahan/SWT 30.4.2025).

Quellen

22.1.1 Spezifische Behandlungen (Diabetes, Dialyse, Krebs etc.)

Letzte Änderung 2026-08-13 16:56

Es mangelt an Spezialisten. Auf 10.000 Einwohner kamen in den Jahren 2022 und 2023 laut staatlichen Angaben nur 0,18 Anästhesisten, 0,21 Geburtshelfer, 0,17 Kinderärzte und 0,33 Chirurgen (MoHSom 10.2024). Der Privatsektor hat zur besseren Verfügbarkeit spezialisierter Dienstleistungen wie MRT-Scans und Dialysegeräten beigetragen (TANA/ACRC 9.3.2023).

  • Diabetes: Stand 2024 litten in Somalia rund 378.000 Erwachsene (20-79 Jahre) an einer Form von Diabetes (IDF 2025). Das follow-up nach einer Diagnose kann auch von medizinischen Einrichtungen unterer Ebene durchgeführt werden (DIS/WHO 3.2024). Laut Gesundheitsministerium können 28 % aller Gesundheitseinrichtungen Diabetes diagnostizieren und behandeln. 62 % der öffentlichen Krankenhäuser und 65 % der privaten Einrichtungen bieten Diabetesbehandlungen an (MoHSom 10.2024). Alle bezüglich Diabetes von Tana Copenhagen nachgefragten Medikamente waren in Apotheken in Mogadischu erhältlich, mit Ausnahme von mittelfristig wirkendem Insulin. Schnell wirkendes Insulin kostet 7-10 US-Dollar (100 Stk.) (DIS 2.2025). Laut WHO müssen die Medikamente selbst bezahlt werden (DIS/WHO 3.2024).
  • Dialyse: Mehrere Quellen des DIS - darunter UNICEF und die WHO - berichten von Dialysezentren in Mogadischu (DIS 3.2024; vgl. DIS 2.2025). In zwei näher analysierten Krankenhäusern ist Dialyse möglich, es gibt dort auch Nephrologen und Fachärzte für innere Medizin. Grundsätzlich findet sich Dialyse im privaten Sektor, es gibt jedoch auch ein öffentliches Krankenhaus, das Dialyse kostenlos anbietet. Die Kapazitäten in diesem Krankenhaus sind begrenzt (DIS 3.2024). In einem der von Tana Copenhagen angefragten Krankenhäuser werden sowohl Konsultationen als auch Nachsorgetermine bei einem Nephrologen angeboten (DIS 2.2025). Eine Dialyse-Sitzung kostet im Erdoğan Hospital 38,5 US-Dollar, im Shaafi Hospital 35 US-Dollar (TANA/DIS 18.1.2024).
  • Herzleiden: Insgesamt gibt es nur sehr wenige Kardiologen im Land (IOM/STDOK 21.2.2025). Patienten, die an Herzkomplikationen und Bluthochdruck leiden, können in den zwei von Tana Copenhagen näher analysierten Krankenhäusern von einem Facharzt für innere Medizin oder von einem Kardiologen behandelt werden. Alle nachgefragten relevanten Medikamente sind in Mogadischu verfügbar (DIS 2.2025). Die Konsultation eines Kardiologen kostet 30-50 US-Dollar zuzüglich z. B. EKG, Bluttest etc. (IOM/STDOK 21.2.2025). In Mogadischu hat Qatar Charity im Somali Sudanese Hospital Operationen an herzkranken Kindern ermöglicht (HO 24.3.2025). Auch die Hormuud Salaam Foundation hat in Zusammenarbeit mit italienischen Ärzten und lokalen Partnern im Jahr 2025 in Mogadischu Operationen am offenen Herzen ermöglicht. Diese wurden am Kalkaal Hospital durchgeführt (GN 27.5.2025). Laut einer Quelle gibt es in Mogadischu drei kardiologische Einrichtungen, an welchen u. a. sudanesische und indische Herzchirurgen arbeiten (AQSOM 4/STDOK 6.2026).
  • Chronisch obstruktive Lungenkrankheiten: Patienten können von einem Pneumologen im Erdoğan Hospital behandelt werden. Alle nachgefragten relevanten Medikamente sind in Mogadischu verfügbar (DIS 2.2025).
  • HIV/AIDS: 32 % aller Gesundheitseinrichtungen bieten HIV-Tests und -Beratung an, 6 % bieten HIV-Pflege- und Unterstützungsdienste und 7 % antiretrovirale Therapie zur lebenslangen Behandlung von HIV an (MoHSom 10.2024). Nach älteren Angaben gibt es über das Land verstreut Zentren, in welchen anti-retrovirale Medikamente kostenfrei abgegeben werden (UNFPA/DIS 25.6.2020; vgl. DIS/MoHSom 27.8.2020). Insgesamt betrug die Durchseuchungsrate im Jahr lediglich 0,1 % (WHO 4.3.2026).
  • Krebs: Es gibt keine Onkologen in Mogadischu und kaum Behandlungsmöglichkeiten. Chemotherapie ist nur sehr eingeschränkt verfügbar (DIS 2.2025; vgl. IOM-D 12.2025), Radiotherapie gar nicht. Einige private Spitäler bieten für einige Krebsformen Diagnose und Behandlung an. Jene, die es sich leisten können, lassen sich im Ausland behandeln (DIS/WHO 3.2024).
  • MRT: Magnetresonanz ist in Mogadischu verfügbar, laut einer Quelle aber sehr kostspielig (AQSOM 4/STDOK 6.2026).
  • Orthopädie: Der somalische Rote Halbmond (SRCS) betreibt in Hargeysa, Mogadischu und Galkacyo orthopädische Rehabilitationszentren samt Physiotherapie. An den genannten Zentren werden Prothesen, Orthesen, Physiotherapie, Rollstühle und Gehhilfen organisiert, unterhalten und repariert. Die Zentren wirken über die Städte hinaus - etwa mit Zuweisungen oder mit mobilen Diensten (SRCS 2025). Unterstützung gibt es auch durch andere Organisationen, so hat etwa Qatar Charity 2025 700 Rollstühle verteilt (HO 24.3.2025).
  • Transplantationen: Nach älteren Angaben sind diese in Somalia nicht möglich, es gibt keine Blutbank. Patienten werden i.d.R. nach Indien, in die Türkei oder nach Katar verwiesen (UNFPA/DIS 25.6.2020).
  • Tuberkulose: Somalia zählt weltweit zu den 30 Ländern mit der höchsten Belastung durch multiresistente Tuberkulose (WHO 4.3.2026). Es gibt eigene Tuberkulosezentren (MoHSom 10.2024). Deren Zahl ist von 7 im Jahr 1995 auf 109 im Jahr 2023 angewachsen (WHO 4.3.2026). World Vision setzt seit 2005 ein Programm zur Bekämpfung der Krankheit durch, dieses wird vom Global Fund finanziert. In diesem Rahmen gibt es in 78 der 90 Bezirke insgesamt 108 Tuberkuloseeinrichtungen, in welchen getestet, diagnostiziert und behandelt wird. Eigene Tuberkulosespitäler gibt es in Mogadischu und Galkacyo. Jeder Patient erhält während der Behandlung monatlich 50 US-Dollar, um den Transport zu gewährleisten (WVI 7.2023). Auch Ärzte ohne Grenzen betreibt seit 2002 diesbezüglich mobile Kliniken und unterstützt Spitäler. Allerdings ist auch der Kampf gegen Tuberkulose von den Kürzungen internationaler Geber betroffen. Gleichzeitig steigt die Zahl an Infizierten mit einer multi-resistenten Form von Tuberkulose (MSF 25.3.2025), mehr als 8 % der Neuinfizierten weisen einen solchen Typ auf (HIPS 5.2020). Insgesamt beträgt die Inzidenz 246 von 100.000 Einwohnern (MSF 25.3.2025; vgl. WHO 4.3.2026), 2010 waren es noch 286 (WHO 4.3.2026). Der Erfolg der Behandlung variiert: In Bossaso liegt die Quote bei 88,5 %, in Galkacyo bei 85 %, in Mogadischu bei 81,8 % (A. Ibrahim Farah/et al. 18.9.2025). Nach anderen Angaben liegt die Erfolgsquote landesweit bei 90 % (WVI 7.2023).
  • Schmerztherapie: Medikamente gegen Schmerzen sind in Mogadischu verfügbar, insgesamt ist die Palliativmedizin aber schlecht aufgestellt (DIS/WHO 3.2024; vgl. DIS 3.2024).

Quellen

22.2 Somaliland

Letzte Änderung 2026-09-17 10:31

Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 9.3.2026), bzw. weist sie zahlreiche Schwächen auf. Sie hat sich im Laufe der letzten Jahre aber substanziell verbessert (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BS 2026). Insgesamt ist die Lage in Somaliland besser als in Süd-/Zentralsomalia. Die Fertilitätsrate liegt in Somaliland bei 5,7 Kindern pro Frau, der gesamtsomalische Durchschnitt beträgt 6,9. In Somaliland werden 40 % der Kinder unter medizinischer Begleitung geboren (Original: institutional delivery), im somalischen Durchschnitt sind es nur 21 % (WB 6.2021). Starben im Jahr 2016 noch 732 von 100.000 Müttern bei der Geburt eines Kindes in Somaliland, so waren es 2020 396 (KGHP o.D.). Die Lebenserwartung liegt für Frauen bei 52 Jahren, für Männer bei 49. Diese niedrigen Zahlen sind mitunter auf die hohe Kindersterblichkeit (91 von 1.000 Kindern unter fünf Jahren) zurückzuführen (MoHDSL 2022). Nach anderen Angaben liegt die Lebenserwartung für Männer bei 54 und für Frauen bei 57 Jahren (MoFASL 1.1.2021). 13 % der Kinder sind voll immunisiert (MoHDSL 2022). Der Staat gab 2023 ca. 5,5 % des Gesamtbudgets für den Gesundheitsbereich aus - das sind ca. 16,4 Millionen US-Dollar (MoFDSL o.D.a).

Infrastruktur: Im somaliländischen Gesundheitssystem gibt es fünf Ebenen: die Gemeindeebene; die Primary Health Care Units (PHU); die Health Centers (HC); die Referral Health Centers (RHC) bzw. Bezirksspitäler; und die Regionalspitäler (Hagos et.al. 30.11.2023; vgl. MoHDSL 1.4.2025). Hinzu kommen mobile Kliniken, Tuberkulosezentren und psychiatrische Spitäler (MoHDSL 1.4.2025). 2024 gibt eine Quelle die Gesamtzahl der Gesundheitseinrichtungen mit 336 an, davon 296 PHUs und HCs (Odero 4.2024). Das Gesundheitsministerium selbst gibt die Zahl im April 2025 mit 515 Einrichtungen an (MoHDSL 1.4.2025). 

Aufzählung der Gesundheitseinrichtungen je Region
MoHDSL 1.4.2025

Besonders schwierig gestaltet sich der Zugang zu essenzieller medizinischer Versorgung für Nomaden (MoHDSL 2022). Staatlicherseits werden mindestens sieben mobile Kliniken betrieben, um deren Zugang zu erleichtern (MoHDSL 1.4.2025). Auch NGOs betreiben mobile Kliniken, so betreibt etwa eine NGO fünf derartige Einrichtungen für Kinder, um unterschiedliche IDP-Lager am Rand von Hargeysa abzudecken (MedAcross 2024a). Die Weltbank unterstützt den Ausbau des Versorgungssystems mit dem Projekt Damal Caafimaad. Dadurch werden 49 Gesundheitseinrichtungen unterstützt, die im Jahr mehr als 400.000 Patienten ambulant versorgen (WB 24.11.2025).

Die meisten öffentlichen Einrichtungen sind unterfinanziert bzw. mangelhaft ausgestattet - vor allem jene in ländlichen Gebieten (BMC/Yussuf/et al. 2020; vgl. SJ 16.10.2023). Der Gesundheitssektor ist nur schwach reguliert. Den Großteil der medizinischen Versorgung stellen UN und NGOs (ÖB Nairobi 10.2024). Sowohl mangelnde finanzielle Ressourcen als auch fehlendes Personal, eine beschränkte Infrastruktur sowie die Abhängigkeit von Gebern stellen das Gesundheitssystem vor Herausforderungen (Hagos et.al. 30.11.2023).

Neben staatlichen Einrichtungen gibt es noch jene von NGOs und privaten Gesundheitsdienstleistern (Hagos et.al. 30.11.2023). Seit dem Jahr 2010 sind in Hargeysa viele neue Gesundheitseinrichtungen - ganze Spitäler, Zahnarztpraxen, Kliniken - eröffnet worden, viele davon privat (STDOK/SEM 2017). Im Jänner 2021 haben die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) zwei Spitäler in Berbera und Burco eröffnet (MoFA-VAE 20.1.2021). Ein weiteres wurde im Juli 2021 von einer NGO in Ceerigaabo (Sanaag) eröffnet (FTL 28.7.2021). Quellen von EASO [Anm.: nunmehr EUAA] berichten: In Hargeysa gibt es neben dem Hargeysa Group Hospital (HGH) noch mehrere private Spitäler (Edna Adan, Hargeysa International Hospital, Gargaar Hospital, Haldoor Multispeciality and Teaching Hospital, Amal Grand Hospital, Arab Medical Union Hospital); diese verfügen jeweils über 50-100 Betten. Zudem gibt es noch zahlreiche kleinere Einrichtungen, die meist auf ein Spezialgebiet fokussieren, sowie niedergelassene Ärzte (EASO 9.2021). Das HGH verfügt über 250 Betten (SJ 16.10.2023). Insgesamt ist die Dichte an Gesundheitseinrichtungen in Somaliland höher als in Süd-/Zentralsomalia:

Die Karte zeigt die Verteilung von Gesundheitseinrichtungen in Somalia
TANA/ACRC 9.3.2023

In einer Umfrage an 2.500 Personen haben knapp 73 % der Befragten angegeben, dass sie im Falle einer schweren Erkrankung in Somaliland schnell an eine qualitativ gute Gesundheitsversorgung gelangen können. Allerdings gehen nur 53 % davon aus, dass sie an die Leistungen sowohl gelangen und diese auch finanzieren können. 42 % der Befragten geben an, dass sich das Gesundheitssystem in den letzten Jahren verbessert hat, 19 % sehen eine Verschlechterung. Die Qualität öffentlicher Einrichtungen erachten 50 % für gut oder sehr gut, jene der privaten Einrichtungen werden von 62 % als gut oder sehr gut bewertet (KGHP/MoHDSL 2025).

Im Rahmen einer Umfrage an 200 Bewohnern von Hargeysa haben diese hinsichtlich der Verfügbarkeit medizinischer Dienste folgende Antworten gegeben (dunkelblau: Zugang und leistbar; mittelblau: Zugang aber nicht leistbar; hellblau: kein Zugang und nicht leistbar):

Verfügbarkeit medizinischer Dienste in Hargeya
STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - SOMALIA - Access to medical services]

Kosten: Es gibt keinerlei kostenfreie Gesundheitsversorgung und auch keine Krankenversicherung (Höhne/ACCORD 9.4.2021). Quellen von EASO [Anm.: nunmehr EUAA] berichten: Selbst im größten Spital des Landes, dem HGH, das "öffentlich" genannt wird, müssen Patienten für medizinische Leistungen bezahlen. Die Aufnahme kostet ca. 10 US-Dollar; ein Bett in einem Mehrbettzimmer pro Nacht ebenfalls 10 US-Dollar. Operationen kosten 350-1.000 US-Dollar, ein Kaiserschnitt ca. 400 US-Dollar. In den anderen Spitälern in Hargeysa sind die Gebühren für Zulassung und Bett um rund 30 % höher, die Operationen kosten in etwa gleich viel wie am HGH. Da nahezu niemand eine Krankenversicherung hat, muss für die medizinische Versorgung privat aufgekommen werden. Normalerweise unterstützen sich hier Familienmitglieder, typischerweise werden die Kosten von Verwandten in der Diaspora übernommen. Ist eine Person völlig mittellos, kann diese sich auch an eine Moschee und manchmal auch an erfolgreiche Wirtschaftstreibende wenden (EASO 9.2021). NGOs bieten teils kostenlose Untersuchungen und Behandlungen an, so etwa MedAcross mittels mobiler Kliniken für Kinder in IDP-Lagern in Hargeysa (MedAcross 2023). UNHCR bietet für Flüchtlinge, Asylwerber, IDPs und manchmal auch für Mitglieder der Aufnahmegemeinden Zugang zu medizinischer Versorgung (UNHCR 23.6.2024).

Medikamente: Es gibt eine nationale Medikamentenliste (Essential Medicines List) und auch nationale Standards. Trotzdem bleiben von nicht-lizenzierten und unprofessionellen Händlern vertriebene, gefälschte und minderwertige Medikamente ein großes Problem. Gleichzeitig ist der Zugang zu essenziellen Medikamenten nicht immer gegeben (MoHDSL 2022). Während bei einer Umfrage in Mogadischu nur 15 % der Befragten angegeben haben, dass sie Zugang zu Medikamenten haben und sich diese auch leisten können, waren es in Hargeysa 45 %. 18 % haben hingegen keinen Zugang und können sie sich auch nicht leisten (STDOK 19.6.2026).

Spezifische Behandlungen und Techniken: Am HGH werden Dialysepatienten behandelt (Stand April 2025: 150 Patienten) (SOCOM 8.4.2025). Im Jänner 2021 haben die VAE in Hargeysa ein Dialysezentrum eröffnet, an welchem 30 Patienten pro Tag behandelt werden können (ENA 23.1.2021). Auch NGOs haben Spitäler gebaut, so etwa MedAcross im Jahr 2013 ein Kinderspital in Hargeysa. Dieses hat alleine in den ersten drei Jahren mehr als 55.000 Patienten behandelt (MedAcross 2024b). Das Rehabilitationszentrum des somalischen Roten Halbmonds (SRCS) in Hargeysa bietet physiotherapeutische und orthopädische Dienste. Zudem werden Prothesen, Orthesen, Rollstühle und Gehhilfen organisiert, unterhalten und repariert (SRCS 2025). Im ganzen Land finden sich (Stand 2023) nur 2-3 MRT-Geräte - alle in privaten Krankenhäusern. Ultraschallgeräte sind u. a. aufgrund von Privatinitiativen vorhanden. Im privaten Bereich kostet eine Ultraschalluntersuchung 30 US-Dollar, eine CT 120 US-Dollar (SJ 16.10.2023).

Diabetes: Amputationen und Todesfälle aufgrund von Diabetes sind laut einer Quelle häufig. Dies liegt demnach an mangelnder Aufklärung und hohen Kosten für die Behandlung. Insulin für ein Monat kostet etwa 5 US-Dollar. In einer neuen Klinik in Hargeysa erhalten Patienten kostenlos Insulin und andere Medikamente (SJ 16.10.2023).

Tuberkulose: Diese Krankheit ist in Somaliland verbreitet und bleibt eines der größten Gesundheitsprobleme. Die Inzidenz konnte aber von 286/100.000 im Jahr 2010 auf 258/100.000 im Jahr 2020 gesenkt werden. Die Erfolgsrate bei der Behandlung liegt bei 85 %. Es gibt 21 Behandlungszentren für an Tuberkulose Erkrankte (MoHDSL 2022). Ärzte ohne Grenzen betreibt diesbezüglich mobile Kliniken und unterstützt Spitäler entsprechend (MSF 25.3.2025). Auch World Vision ist in diesem Bereich tätig und betreibt Tuberkuloseeinrichtungen. Jeder Patient erhält während der Behandlung monatlich 50 US-Dollar, um den Transport zu gewährleisten (WVI 7.2023). In Hargeysa wird Tuberkulose ausschließlich am Hargeisa TB Hospital diagnostiziert und behandelt. Das Spital hat tausende Patienten in Behandlung, die Erfolgsquote liegt bei 81,2 % (A. Ibrahim Farah/et al. 18.9.2025).

Krebs: Staatlicherseits gibt es keine Institution, die in der Lage ist, Krebs zu behandeln. Es gibt einige wenige Privatspitäler, die Chemotherapie anbieten, u. a. seit Juni 2022 das Needle Hospital. Das HGH hat eine entsprechende Pathologie aufgebaut. Im ganzen Land gibt es keine Strahlentherapie (Hagos et.al. 30.11.2023).

Quellen

22.3 Psychiatrie, Psychologie

Letzte Änderung 2026-08-13 16:50

Zu den häufigsten psychischen Problemen in Somalia zählen psychosomatische Beschwerden, Depressionen, Stress, Psychosen und Substanzmissbrauch. Der Stress durch Konflikte hat jedoch auch zu neuen Erkrankungen wie posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS), bipolarer Störung oder verschiedenen Angststörungen geführt (WHO 4.3.2026). Psychische Krankheiten sind eines der größten Gesundheitsprobleme des Landes, wurden aber lange vernachlässigt (MoHDSL 2022; vgl. Odero 4.2024). Schätzungen zufolge sind 30 % der Bevölkerung betroffen (DIS/WHO 3.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Nach anderen Angaben (Stand 2020) wurde bei 4,3 % der Bevölkerung durch einen Arzt eine psychische Erkrankung diagnostiziert, während man von einer Verbreitung von 14 % ausgeht (WB 6.2021). Bei einer Studie an 713 Personen in drei von Konflikten betroffenen Bezirken wurde wiederum festgestellt, dass sogar fast 77 % psychische Probleme aufwiesen (M.M. Islam/A.A. Siyad/S.M.M.R. Malik 9.9.2024; vgl. Halqabsi 10.10.2023). Nur 5 % der Betroffenen suchen psychiatrische Hilfe (Halqabsi 10.10.2023). Ca. 95 % jener, die eine Behandlung brauchen würden, erhalten diese nicht. Die meisten Kranken (85 %) suchen aber ohnehin bei traditionellen oder spirituellen Heilern (aas-shefa) Hilfe (M.M. Islam/A.A. Siyad/S.M.M.R. Malik 9.9.2024). Laut WHO ist in der Bevölkerung in den vergangenen Jahren das Bewusstsein hinsichtlich psychischer Störungen gewachsen. Trotzdem werden nur bestimmte Fälle - etwa Schizophrenie oder bipolare Störungen - tatsächlich als psychische Erkrankungen wahrgenommen und diagnostiziert, Menschen mit Depressionen leiden hingegen mitunter Jahrzehnte, ohne jemals eine korrekte Diagnose zu erhalten (DIS/WHO 3.2024).

Ursachen: Psychische Probleme werden durch den jahrzehntelangen Konflikt und die dadurch verursachten Auswirkungen auf die Gesellschaft gefördert (DIS/WHO 3.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Die entsprechende Belastung ist vermutlich in z. B. Mogadischu höher als etwa in Somaliland oder Puntland. Ursächlich sind sicher auch die restlichen humanitären Krisen. Nach anderen Angaben ist die Droge Khat die relevanteste Ursache für psychische Probleme. Dabei variiert die Prävalenz, diese ist in Somaliland am größten. Dort kauen 60 % der Männer und 5 % der Frauen diese Droge. Aber auch aus anderen Landesteilen berichten psychiatrische Einrichtungen, dass sich 90 % der Patienten dort wegen Drogenmissbrauchs befinden. Bei Frauen wiederum tragen als Hautaufheller verwendete Steroide zu psychischen Problemen bei. Laut Angaben einer Quelle verwenden ca. 30 % der Frauen in Somalia derartige Produkte (M.M. Islam/A.A. Siyad/S.M.M.R. Malik 9.9.2024). 

Verfügbarkeit: Trotz aller Defizite gibt es in Somalia und Somaliland einige Einrichtungen, die psychiatrische Behandlungen guter Qualität anbieten (M.M. Islam/A.A. Siyad/S.M.M.R. Malik 9.9.2024). Insgesamt werden laut staatlichen Angaben nur in 12 % aller Gesundheitseinrichtungen in Süd-/Zentralsomalia Leistungen für psychische und neurologische Erkrankungen angeboten (MoHSom 10.2024). Insgesamt ist die Verfügbarkeit psychologischer Dienste hinsichtlich der Zahl an Einrichtungen, qualifiziertem Personal und geografischer Reichweite unzureichend (WHO/Rizwan 8.10.2020). Im Jahr 2022 gab es für 16,8 Millionen Einwohner in ganz Somalia (inkl. Somaliland) nur 82 professionelle Kräfte im Bereich psychischer Gesundheit, nur vier davon waren Psychiater (UNSOM 24.8.2022). Eine weitere Quelle berichtet von drei Psychiatern und 25 ausgebildeten Pflegekräften und erklärt, dass das Gesundheitssystem nicht in der Lage ist, Betroffenen auch nur die einfachste Versorgung zu bieten (ÖB Nairobi 10.2024). Eine andere Quelle berichtet von ca. sechs Psychiatern und 25 Psychologen im ganzen Land (M.M. Islam/A.A. Siyad/S.M.M.R. Malik 9.9.2024). Mitte 2023 hat die WHO die Ausbildung von 50 Fachkräften der Spitäler in Xudur und Dhusamareb abgeschlossen, diese können nun ebenfalls psychiatrische Hilfe anbieten (Halqabsi 10.10.2023). Psychiatrische Konsultationen werden sowohl in öffentlichen als auch privaten Einrichtungen in der Hauptstadt Mogadischu sowie in einigen anderen Städten wie Hargeysa, Borama, Berbera, Bossaso und Baidoa angeboten (IOM 8.5.2024). 

An psychiatrischen Spitälern gibt es nur zwei, und zwar in Mogadischu; daneben gibt es drei entsprechende Abteilungen an anderen Spitälern und vier weitere Einrichtungen (WHO/Rizwan 8.10.2020). Nach neueren Angaben bieten in Mogadischu nur das Habeeb Hospital und das Forlanini eine stationäre Aufnahme an (TANA/DIS 18.1.2024). Psychiatrische Dienste werden in der Hauptstadt etwa auch am Erdoğan Hospital und im Shaafi Hospital angeboten. Zudem gibt es in Mogadischu auch Wohltätigkeitsorganisationen, die Drogensüchtigen Unterstützung anbieten (DIS/WHO 3.2024). Nach Angaben einer Quelle gibt es in Bossaso, Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne psychiatrische Abteilungen an Krankenhäusern (Ibrahim 2/et al. 2022). Nach anderen Angaben gibt es auch am Rand von Garoowe eine Psychiatrie (EASO 9.2021).

Verfügbarkeit Somaliland: Seit 2009 wurde die psychische Gesundheitsversorgung in Hargeysa, Berbera, Borama, Gabiley und Burco ausgebaut (Ibrahim 2/et al. 2022). Im Jahr 2020 waren folgende Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen bekannt: je ein psychiatrisches Spital in Berbera und Gabiley; psychiatrische Abteilungen an den Spitälern von Hargeysa, Burco und Borama; sowie die Sahan Clinic (WHO/Rizwan 8.10.2020). Im Juni 2023 wurde eine neue Klinik in Ceerigaabo (Sanaag) eröffnet (MoHDSL 3.6.2023). Laut Angaben einer Quelle gibt es nunmehr in vier der [Anm.: nach eigener Einteilung] sechs Regionen des Landes funktionierende Dienste auf der Höhe der Zeit (Odero 4.2024).

Am Hargeysa Group Hospital (HGH) gibt es eine psychiatrische Abteilung mit vier im Ausland ausgebildeten Psychiatern. Die Abteilung hat bis zu 150 Plätze für stationäre Aufnahmen (Höhne/ACCORD 9.4.2021). Nach anderen Angaben finden sich am HGH in der psychiatrischen Abteilung 100 Betten und zwei der fünf in Somaliland praktizierenden Psychiater (EASO 9.2021). Insgesamt gibt es im Land ca. 250 Betten in der Psychiatrie (Ibrahim 2/et al. 2022; vgl. EASO 9.2021). Im regionalen Kontext ist die Psychiatrie in Hargeysa relativ gut ausgerüstet. Daneben gibt es in Borama ein relativ gut funktionierendes Krankenhaus mit einer psychiatrischen Abteilung. Diese hat Platz für ca. 26 stationär aufgenommene Patienten. Allerdings arbeiten dort nicht permanent ausgebildete Psychiater, sondern Allgemeinmediziner mit gewissen Kenntnissen in Psychiatrie. Die Psychiatrie in Burco ist (Stand 2021) in einem schlechten Zustand. Dort fehlt es an Personal und Ausrüstung (Höhne/ACCORD 9.4.2021). Nach neueren Angaben wurden die bestehenden Spitäler für psychische Krankheiten renoviert. Um abseits der Spitäler eine Versorgung zu gewährleisten, wurden landesweit ca. 450 Pfleger und Ärzte ausgebildet, um mit Herausforderungen beim Umgang mit psychischen Erkrankungen umgehen zu können. Zusätzlich gibt es in allen Regionen sogenannte outreach services, deren Teams sich aus Ärzten oder Psychiatern, Pflegern sowie Sozial- oder community-Arbeitern zusammensetzen. Diese reisen durch das Hinterland, um z. B. aus Spitälern entlassene Patienten zu betreuen (Odero 4.2024).

Kosten: Die Kosten für psychiatrische Konsultationen und psychotherapeutische Behandlungen beginnen in öffentlichen Einrichtungen bei 6,50 Euro und können in privaten Einrichtungen bis zu 37 Euro betragen (IOM 8.5.2024). Eine Sitzung bei einem Psychotherapeuten kostet laut einer anderen Quelle 25-40 US-Dollar (M.M. Islam/A.A. Siyad/S.M.M.R. Malik 9.9.2024). Stationäre psychiatrische Versorgung für Krisensituationen kann in öffentlichen Einrichtungen wie dem Forlanini Public Hospital in Mogadischu zu einem Preis von 186 bis 279 Euro pro Monat in Anspruch genommen werden (IOM 8.5.2024). In Garoowe fallen für einen monatlichen Aufenthalt 100 US-Dollar an Kosten an (EASO 9.2021). Eine andere Quelle verortet die monatlichen Kosten für einen stationären Aufenthalt bei 100-150 US-Dollar (M.M. Islam/A.A. Siyad/S.M.M.R. Malik 9.9.2024). In Somaliland belaufen sich die Kosten für den stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Abteilung im Krankenhaus laut einer älteren Quelle auf ca. 5 US-Dollar/Nacht. Dazu kommen Kosten für Nahrung und Medizin. Insgesamt kostet ein Monat im Krankenhaus mindestens 200 US-Dollar, kann aber deutlich teurer werden, je nachdem, welche Medikamente gebraucht werden oder welche sonstigen Behandlungen durchgeführt werden müssen. Sowohl das HGH als auch das Krankenhaus in Borama und die wenigen privaten psychiatrischen Einrichtungen bieten ambulante Versorgung an. Diese ist generell deutlich günstiger als stationäre Aufenthalte. Es fallen allerdings bei jedem Arztkontakt Gebühren zwischen 5 und 10 US-Dollar an. Die Medikamente müssen dann zusätzlich bezahlt werden (Höhne/ACCORD 9.4.2021). Die hohen Kosten der Schulmedizin sind oft (mit) ein Grund dafür, weshalb sich Kranke an traditionelle oder spirituelle Heiler wenden (M.M. Islam/A.A. Siyad/S.M.M.R. Malik 9.9.2024). Relevante Preise zu Behandlungen in Mogadischu finden sich in dieser Quelle: DIS 2.2025

Stigmatisierung: Psychische Erkrankungen werden generell stark stigmatisiert (WHO 4.3.2026). Die wenigen verfügbaren Psychiater und Psychologen finden kaum Patienten, da sich selbst jene, die sich eine Behandlung leisten könnten, bei psychischen Problemen eher noch an Neurologen wenden (DIS/WHO 3.2024). Die Stigmatisierung hält angehende Ärzte davon ab, eine Karriere als Psychiater zu verfolgen. Kranke wenden sich aus Angst vor Stigmatisierung nicht an professionelle Hilfe (M.M. Islam/A.A. Siyad/S.M.M.R. Malik 9.9.2024). Nach anderen Angaben wissen viele Betroffene nicht, wohin sie sich wenden könnten (DIS/UNICEF 3.2024). Laut IOM werden Personen mit psychischen Erkrankungen nicht generell stigmatisiert. Aber aufgrund mangelnden Bewusstseins in der Bevölkerung kann es zu Stigmatisierung kommen (IOM 8.5.2024). Nach Angaben mehrerer anderer Quellen haftet psychisch Kranken hingegen meist ein mit Diskriminierung verbundenes Stigma an, das mit sozialer Isolation verbunden ist (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. Ibrahim 2/et al. 2022; Sahan/SWT 2.6.2022; WHO/Rizwan 8.10.2020; Sahan/SWT 9.7.2025; MoHDSL 2022; Odero 4.2024; M.M. Islam/A.A. Siyad/S.M.M.R. Malik 9.9.2024). Auch die WHO spricht von einem verbreiteten Stigma. Menschen, die an psychischen Problemen leiden, versuchen oftmals, ihr Leiden zu verheimlichen (DIS/WHO 3.2024). Familien werden oft mit ihren psychisch erkrankten Angehörigen alleine gelassen (Odero 4.2024).

Das grundsätzliche Problem ist, dass es gesellschaftlich nur die Unterscheidung von "schwer krank" und "gesund" bzw. "verrückt" und "normal" gibt. An Zwischenzustände oder Änderungen wird nicht geglaubt (DIS/WHO 3.2024; vgl. DIS 3.2024; Sahan/SWT 9.7.2025; M.M. Islam/A.A. Siyad/S.M.M.R. Malik 9.9.2024). Im Rahmen von waali (Wahnsinn) spricht man von qof kala dhiman (inkompetent), maangaab (langsam im Denken), qof jiran (krank) und qof waalan (verrückt). Damit umfasst das "Verrücktsein" auch Autismus, PTBS oder Depressionen (Sahan/SWT 9.7.2025). Dies schränkt den Raum für Verständnis, geschweige denn für Behandlung und Unterstützung radikal ein. Verstärkt wird dies durch die vorherrschenden spirituellen Interpretationen, in denen psychische und Entwicklungsstörungen i.d.R. auf Besessenheit durch Dschinn, den sogenannten "bösen Blick" (schwarze Magie) oder göttliche Strafe für Fehlverhalten zurückgeführt werden (Sahan/SWT 9.7.2025; vgl. M.M. Islam/A.A. Siyad/S.M.M.R. Malik 9.9.2024).

Insgesamt ist allerdings unklar, wie flächendeckend die Stigmatisierung vollzogen wird. Immerhin haben bei einer Studie im Jahr 2010 in Hargeysa 21 % der befragten Familien angegeben, für einen psychisch schwer kranken Verwandten zu sorgen. Zumindest die Regierung in Somaliland unternimmt zahlreiche Anstrengungen, um das mit psychischen Krankheiten verbundene Stigma zu bekämpfen (Odero 4.2024). So wurde dort z. B. eine Steuer auf die Droge Khat eingeführt, deren Einnahmen für die Versorgung von Personen mit psychischen Problemen eingesetzt werden (M.M. Islam/A.A. Siyad/S.M.M.R. Malik 9.9.2024). 

Misshandlung: Manchmal kommt es auch zu Misshandlung (Odero 4.2024). Gemäß älterer Angaben werden Patienten während psychotischer Phasen oftmals angekettet (UNFPA/DIS 25.6.2020; vgl. Höhne/ACCORD 9.4.2021). Dies gilt selbst für psychiatrische Einrichtungen - etwa in Garoowe, Berbera oder Hargeysa (WHO/Rizwan 8.10.2020). Die WHO schätzt, dass 90 % der Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen bereits einmal in ihrem Leben angekettet worden sind (Ibrahim 2/et al. 2022). Nach neueren Angaben kommt das Einsperren und Anketten psychisch Kranker nicht mehr vor (DIS/WHO 3.2024), nach Angaben einer weiteren Quelle kann es vorkommen, dass diese mitunter zu Hause in Ketten gehalten werden, es wird demnach aber mittlerweile oft auf Ketten verzichtet (Odero 4.2024).

Traditionelle "Methoden": Im Falle psychischer Erkrankung sind die meisten Somali von der Unterstützung durch Familie und Gemeinde abhängig. Oft werden die Dienste traditioneller und spiritueller Heiler in Anspruch genommen; andere Patienten greifen zu Selbstmedikation oder Drogen (Ibrahim 2/et al. 2022). Gerade ärmere Menschen wenden sich an traditionelle Heiler (DIS/WHO 3.2024), diese verlangen weniger Geld. Nach anderen Angaben wenden sich selbst gebildete Menschen zuallererst an diese aas-shefa oder aber an einen sheikh (M.M. Islam/A.A. Siyad/S.M.M.R. Malik 9.9.2024). Spirituelle Heilungsanstalten bzw. -Programme heißen ilaaj (Ibrahim 2/et al. 2022) ("Heilung" auf Arabisch). Der Großteil der Unterstützung im Bereich der psychischen Gesundheit erfolgt über dieses Netzwerk informeller privater Einrichtungen, die mit unregulierten Praktiken arbeiten. In den ilaaj wird z. B. versucht, mit "traditionellen" Methoden Menschen mit autistischen Zügen zu heilen (Sahan/SWT 9.7.2025). Jedermann kann eine solche Anstalt eröffnen - ohne Qualifikation. Viele werden von pseudo-religiösen Heilern betrieben, die "traditionelle" Mittel anwenden. Selbst aus der Diaspora werden Jugendliche, die an psychischen Krankheiten leiden oder drogensüchtig sind, nach Somalia zur Heilung geschickt (Sahan/SWT 2.6.2022). Dort werden sie manchmal gegen ihren Willen festgehalten und mitunter angekettet, um sie z. B. von Drogen fernzuhalten oder ihren Selbstmord zu verhindern (M.M. Islam/A.A. Siyad/S.M.M.R. Malik 9.9.2024; vgl. Sahan/SWT 2.6.2022). In Somaliland sind rund 1.600 Menschen (davon ca. ein Zehntel Frauen) in ilaaj in Behandlung. Von diesen Einrichtungen gibt es 16 in Hargeysa, zwei in Borama, fünf in Burco und eine in Laascaanood. In ilaaj kommt es mitunter zu Verletzungen der Patientenrechte, u. a. zur Einbehaltung ohne Zustimmung, Einsperren in engen Räumen oder Anketten. Patienten werden meist nur medikamentös aber nicht psychotherapeutisch behandelt. Nur ein kleiner Anteil der dort Beschäftigten verfügt über eine Ausbildung (Odero 4.2024).

Medikamente: Von jenen 12 % aller Gesundheitseinrichtungen in Süd-/Zentralsomalia, welche überhaupt Leistungen für psychische und neurologische Erkrankungen anbieten, verfügen 67 % über Medikamente gegen Epilepsie, 55 % über Medikamente gegen Depressionen und 46 % über Medikamente gegen Psychosen oder bipolare Störungen (MoHSom 10.2024). Laut einer Studie sind nahezu alle recherchierten, relevanten Medikamente zumindest bei den angefragten Apotheken (Ramadan, Shaafi, Shifaa) in Mogadischu verfügbar. Dies inkludiert u. a. Olanzapine, Chlorpromazine, Haloperidol, Risperidone, Clozapine, Quetiapine, Sertraline, Diazepam und Lorazepam. Mehr Informationen dazu und Preise finden sich in dieser Quelle: DIS 2.2025. In Somaliland werden PTBS, Schizophrenie und schwere Depressionen zumindest am HGH medikamentös und therapeutisch behandelt. Allerdings ist die Versorgung mit Medikamenten eingeschränkt (Höhne/ACCORD 9.4.2021).

Quellen

23 Rückkehr

Letzte Änderung 2026-10-05 11:27

Nach Angaben einer Quelle ist Somalia auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in großem Ausmaß nicht vorbereitet (ÖB Nairobi 10.2024). Die Zahl an Migranten, die Somalia, Somaliland und Puntland verlassen, ist wieder gestiegen. Viele werden von wirtschaftlichen Nöten, Unsicherheit und einem Mangel an Chancen getrieben (HO 19.6.2025). Seit Jahren steigt aber auch die Anzahl der nach Somalia zurückgekehrten somalischen Flüchtlinge - u. a. aufgrund wachsender Bemühungen zur Repatriierung (z. B. durch Kenia). Gleichzeitig warnt der UNHCR - trotz seiner Rolle bei der Rückführung von Somalis aus Kenia - davor, Personen in Gebiete in Süd-/Zentralsomalia zwangsweise zurückzuschicken, da die Sicherheit nicht gewährleistet werden kann (ÖB Nairobi 10.2024).

Rückkehr aus der Diaspora: Doch auch aus der Diaspora kommen seit 2009 Somali zurück in ihre Heimat, viele mit Bildung, Fähigkeiten und einer unternehmerischen Einstellung (Sahan/SWT 27.5.2022; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Rückkehrer aus der Diaspora übernehmen z. B. in Somaliland Führungspositionen in der Regierung, der Verwaltung oder als Berater. Diese Personen werden aber laut einer staatlichen Quelle nicht als "Rückkehrer" erachtet, da sie üblicherweise Doppelstaatsbürger sind und z. B. über einen europäischen Pass verfügen (NDRA/STDOK/SEM 5.2023). Auch viele lokale Angestellte internationaler NGOs oder Organisationen sind aus der Diaspora zurückgekehrte Somali. Andere kommen nach Somalia auf Urlaub oder eröffnen ein Geschäft (STDOK/SEM 2017). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 müssen sich Rückkehrer aus der Diaspora neu in den Kontext einordnen. Hat eine Person Mittel und Informationen oder aber Verwandte, kann sie zurechtkommen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).

Manche Eltern senden ihre Kinder nach Somalia zurück, um ihnen die Heimat näherzubringen; es herrscht eine Angst vor "Verwestlichung" und die Angst, dass einem die Kinder vom Staat weggenommen werden. Manche der Kinder kommen freiwillig, andere werden gezwungen. Manche kommen zur "Reorientierung", wenn sie im Westen Alkohol oder Drogen konsumiert haben oder sich in Gangs engagieren. Manche Kinder bleiben bei Verwandten, andere kommen in "Reorientierungszentren". Hinsichtlich solcher Einrichtungen gibt es Berichte zu sexuellem Missbrauch, Anketten und Zwangsehen (AQ21 11.2023; vgl. MBZ 4.4.2025).

Freiwillige Rückkehr: Die Rückkehrbewegung nach Somalia hat sich mit dem Jahr 2020 deutlich verlangsamt. Insgesamt sind von Ende 2014 bis November 2025 mehr als 141.000 Menschen mit oder ohne Unterstützung nach Somalia zurückgekehrt (UNHCR 24.12.2025). IOM beziffert die Zahl an Rückkehrern im Jahr 2022 hingegen mit ca. 224.000 (MBZ 6.2023). Von den 141.000 von UNHCR genannten Rückkehrern gingen 40 % nach Lower Juba (Kismayo), 26 % nach Mogadischu, 8 % nach Bay, 4 % nach Woqooyi Galbeed (Hargeysa) und je 2 % nach Gedo, Lower Shabelle und Bari (Puntland) (UNHCR 23.6.2025).

Aus Dschibuti sind bis Mai 2024 insgesamt 773 Personen zurückgekehrt (UNHCR 12.6.2024). Aus Libyen sind im Jahr 2025 557 Personen mit IOM nach Somalia zurückgebracht worden, gesamt hat IOM von August 2022 bis November 2025 1.394 Somali bei der Rückkehr in ihre Heimat unterstützt (Dawan 20.11.2025). Es gibt ein Voluntary Humanitarian Return Program, das von der EU, von IOM und dem UNHCR unterstützt wird (GN 6.12.2024). Auch aus Madagaskar (MoFASom 7.12.2024) oder Algerien repatriiert die Bundesregierung junge, "gestrandete" Migranten (HO 19.6.2025). Die Repatriierten kehren nicht nur nach Süd-/Zentralsomalia, sondern auch nach Somaliland zurück. So gingen etwa im Dezember 2024 von 161 aus Libyen zurückgeholten Personen 74 nach Hargeysa und 87 nach Mogadischu (GN 6.12.2024), im März 2025 von 145 aus Libyen zurückgeholten 108 nach Mogadischu und 37 nach Hargeysa (GN 24.3.2025).

Insgesamt hat IOM von 2020 bis 2022 bei 187 freiwilligen Rückführungen aus Europa Unterstützung geleistet. Die Rückkehrer kamen u. a. aus Belgien (14), Deutschland (66), Finnland (12), Griechenland (20), den Niederlanden (8), Österreich (8), der Schweiz (22) und Zypern (14). 33 der Rückgeführten waren weiblich. 141 verblieben in Mogadischu, die anderen reisten weiter nach Garoowe (6) und Hargeysa (34) (IOM 2.3.2023). Laut deutschem Auswärtigen Amt wurden 2023 aus Deutschland 19 und 2024 13 somalische Staatsangehörige freiwillig nach Somalia zurückgeführt (AA 25.4.2025). 2025 konnte Deutschland einzelne zwangsweise Rückführungen durchführen (AA 9.3.2026). Über das Programm Restart (5.2023-3.2026) wurden durch IOM insgesamt acht Personen bei ihrer Rückkehr von Österreich nach Somalia und Somaliland unterstützt (IOM 4.2026).

(Zwangs-)Rückführungen: Zwangsrückführungen sind in Somalia ein heikles Thema. Trotzdem werden Somali zwangsweise zurückgeführt, namentlich aus den USA (mit Charter durch Jubba Air), Norwegen und Großbritannien. Kanada bringt Rückkehrer nach Nairobi, von wo aus diese mit Jubba Air nach Mogadischu weiterreisen (KONS/STDOK/SEM 4.2023). Auch Saudi Arabien (NDRA/STDOK/SEM 5.2023; vgl. Wria/SEM/STDOK 5.2023) und die VAE schieben Somali in ihre Heimat ab (NDRA/STDOK/SEM 5.2023). Deutschland und Österreich haben 2025 ebenfalls Somali zwangsweise in ihre Heimat abgeschoben (Standard 5.9.2025; vgl. Dawan 3.9.2025), ebenso Finnland (Horn 5.9.2025) und Schweden (HO 28.10.2025). Aus Schweden sind bis November 2025 25 Personen nach Somalia deportiert worden (PaNy 18.12.2025).

Rückkehrprogramme: Das Projekt Restart IV von IOM ist am 31.3.2026 ausgelaufen. Für Somalia kann ab Anfang 2026 ein Projektantrag im Rahmen des EU Reintegration Programme (EURP) von Frontex gestellt werden (BMI 11.12.2025). Das European Reintegration Programme (EURP) bietet in Partnerschaft mit der Organisation IRARA (International Return and Reintegration Assistance) individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrende an (AA 9.3.2026; vgl. IRARA o.D.). Hierbei werden nicht nur freiwillige, sondern auch unfreiwillige Rückkehrer aus Schengen-Staaten unterstützt. Bei der Ankunft werden folgende Leistungen angeboten: Abholung vom Flughafen; Unterstützung bei der Weiterreise; temporäre Unterkunft; dringende medizinische Betreuung; spezielle Betreuung vulnerabler Personen; Geldaushilfe. IRARA bietet auch sogenannte post-return assistance. Diese umfasst etwa Hilfe beim Aufbau eines Betriebes; langfristige Unterstützung bei der Unterkunft; soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Bildung und Berufsausbildung; Geldaushilfe (IRARA o.D.).

Die somalische Regierung in Form der National Commission for Refugees and Internally Displaced Persons (NCRI) hilft gemeinsam mit dem UNHCR und IOM dabei, Rückkehrwillige aus dem Jemen zurückzuholen. Diese werden bei ihrer Rückkehr mit Nahrungsmitteln und temporärer Unterkunft unterstützt (SMN 10.10.2025). Derartige Ankunftsunterstützung gibt es auch für jene Rückkehrer, die mit IOM aus z. B. Libyen zurückgekommen sind (Dawan 20.11.2025). Der UNHCR unterstützt im Rahmen des Assisted Spontaneous Returnees Program (ASR) Rückkehrer - seit 2014 waren dies mehr als 96.000. In den ersten acht Monaten des Jahres 2025 unterstützte UNHCR 134 Rückkehrer, davon kamen 60 % aus dem Jemen und 24 % aus Libyen zurück. Zusätzlich unterstützt der UNHCR mehr als 44.000 sogenannte spontane Rückkehrer. Rückkehrer erhalten ein Unterstützungspaket, um ihre Reintegration zu erleichtern. Das Paket umfasst etwa den Weitertransport, Geldhilfen und Hilfen bei der Ankunft (Unterkunft, Nahrung, Mobiltelefon, SIM-Karte und Beratung) (UNHCR 26.9.2025). Somaliland ist zwar der Hauptankunftsort für Flüchtlinge und Rückkehrer aus dem Jemen, doch UNHCR und Partnerorganisationen unterstützen somalische Rückkehrer bei der Weiterreise zu den Herkunftsgebieten in anderen Teilen Somalias (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. NDRA/STDOK/SEM 5.2023).

Seit Frühjahr 2018 unterstützt die sogenannte EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration rückkehrwillige somalische Migranten vornehmlich in Libyen und Äthiopien. Die Leistungen umfassen Beratung zu Möglichkeiten der Rückkehr sowie der Integration in den somalischen Arbeitsmarkt. Außerdem wird die Entwicklung von standardisierten Rückführungsverfahren nach Somalia gefördert. Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 23.8.2024). Auch z. B. das Elman Peace Center bietet kostenlose Berufsausbildung für Jugendliche (Elman o.D.a; vgl. Elman o.D.b).

IRARA hat bezüglich Somalia in der Vergangenheit Projekte mit der EU und Deutschland implementiert. Nun geschieht dies über das Frontex Joint Reintegration Services Project (JRSP). In diesem aktuellen Projekt hat IRARA (Stand Anfang Mai 2023) 13 Rückkehrer aus Schweden, Deutschland, Zypern und Belgien empfangen. IRARA empfängt die Rückkehrer am Flughafen und gibt monetäre Unterstützung; hilft mit temporärer Unterkunft und Weiterreise; und bietet Beratung und ein sog. livelihood package. Im JRSP sind 2.000 US-Dollar pro Rückkehrer vorgesehen, zuzüglich einer Ankunftsunterstützung von 615 Euro für die ersten drei Tage. Laut IRARA ist diese Rückkehrhilfe zu niedrig angesetzt, Rückkehrer können damit nicht viel anfangen. Einige Rückkehrer verwenden das Geld, um die Miete für ein Jahr zu bezahlen. Nach Schätzung von IRARA sollte das Rückkehrgeld mindestens doppelt so hoch angesetzt werden, im besten Fall aber bei 6.000 Euro (IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Die staatliche somaliländische National Displacement and Refugee Agency (NDRA) gibt zu bedenken, dass manche Rückkehrer von Erlebnissen auf ihrem Migrationsweg traumatisiert sind. Manche benötigen psychologische Betreuung, manche medizinische Versorgung. Dies und die Tatsache, dass die Rückkehrer viel Geld aufgewendet haben, um nach Europa zu gelangen, sollte beim Schnüren von Rückkehrpakten bedacht werden (NDRA/STDOK/SEM 5.2023). Von 13 von IRARA empfangenen Rückkehrern gingen zwei nach Somaliland, die anderen nach Süd-/Zentralsomalia (IRARA/STDOK/SEM 5.2023).

Beziehungen und Netzwerke (Familie, Clan, u. a.): Netzwerke aus Familie, Nachbarn und Freunden sind für Rückkehrer höchst relevant. Natürlich spielen auch Clannetzwerke eine Rolle (EASO 9.2021). Die Familie ist für die soziale Integration entscheidend. Ohne sie wird es schwierig, sich einzurichten (IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Daher werden nach Somalia Zurückgekehrte i.d.R. so schnell wie möglich versuchen, dorthin zu gelangen, wo sich ein Familienmitglied befindet. Dass gar keine Familie existiert, ist sehr unwahrscheinlich (ACCORD 31.5.2021). Generell versucht die Mehrheit der Rückkehrer, in eine Region zu kommen, wo zumindest Mitglieder ihres Clans leben (ACCORD 31.5.2021; vgl. EASO 9.2021), denn eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Offenheit lokaler Gemeinschaften ( IOM 9.2025), von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. AQ21 11.2023). Bei einer Rückkehr ist es weniger entscheidend, ob jemand Verwandte hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie diese persönlichen Verwandtschaftsbeziehungen funktionieren und ob sie aktiv sind, ob sie gepflegt wurden (ACCORD 31.5.2021; vgl. EASO 9.2021). Denn Solidarität ist laut der Expertin Jutta Bakonyi nicht bedingungslos gegeben. Wer sich lange nicht um seine Beziehungen gekümmert hat, wer einen (gesellschaftlichen) Makel auf sich geladen hat oder damit behaftet ist, der kann - trotz vorhandener Verwandtschaft - nicht uneingeschränkt auf Solidarität und Hilfe hoffen (ACCORD 31.5.2021). Jene von IRARA betreuten Rückkehrer, die von ihrer Familie unterstützt wurden, waren deutlich erfolgreicher, als jene, die nur IRARA als Unterstützung hatten (IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Auch in Mogadischu sind Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig. Zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten ist aber kein Netzwerk notwendig (FIS 7.8.2020b).

Manche potenzielle Rückkehrer schämen sich, weil sie es nicht geschafft haben, in Europa Fuß zu fassen. Zudem hat die Reise nach Europa oft hohe Kosten verursacht, manche Familien mussten sich verschulden. Daher wollen viele Somali nicht freiwillig zurückkehren (IRARA/STDOK/SEM 5.2023), sie können die entstandenen Schulden nicht zurückzahlen. Und tatsächlich werden manche Rückkehrer als Versager erachtet, und es kommt zu Stigmatisierung (IRARA/STDOK/SEM 5.2023; vgl. IOM 2.3.2023; AQ21 11.2023). Nicht selten empfängt die Familie Rückkehrer nicht mit offenen Armen. Daher bietet etwa IRARA auch psycho-soziale Unterstützung an (IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Nach Angaben von Quellen der norwegischen COI-Unit Landinfo fordern Familien und Verwandte hingegen von "gescheiterten" Migranten keine Rückzahlung von für die Migration getätigten Zahlungen ein (Landinfo 5.3.2026).

Einkommen und Grundversorgung [Anm.: Siehe dazu auch Grundversorgung/Wirtschaft / Arbeitsmarkt]: Somalis aus der Diaspora - aus Europa oder den USA - die freiwillig zurückkehren, nehmen oft keine Hilfspakete in Anspruch, sondern kehren einfach zurück. Viele der Rückkehrer aus Kenia und dem Jemen gehen in die großen Städte Kismayo, Mogadischu und Baidoa, weil sie sich dort bessere ökonomische Möglichkeiten erwarten und die Städte als sicherer wahrgenommen werden (ACCORD 31.5.2021). Die meisten mit IOM aus Österreich nach Somalia und Somaliland zurückgeführten Personen investierten in Einzelhandel und Taxiservices, da sich diese Geschäftsmodelle vergleichsweise leicht umsetzen lassen (IOM 4.2026). Der UNHCR hat 2022 mehr als 3.200 Haushalte von Rückkehrern - v. a. aus Kenia, Äthiopien und dem Jemen - zu ihrer Situation befragt - die Antworten stammen zu knapp 95 % von Rückkehrern nach Süd-/Zentralsomalia. Dabei haben 57 % angegeben, dass ihr Haushalt nicht über genügend Einkommen verfügt. Das verfügbare Einkommen stammt oftmals aus der Arbeit als Tagelöhner, als Selbständige oder aus humanitärer Hilfe. 45 % der befragten Haushalte gaben an, dass es an Arbeitsmöglichkeiten mangle, und 12 %, dass die verfügbaren Jobs zu weit entfernt sind (UNHCR 9.11.2022).

Laut einer Quelle findet sich ein erheblicher Teil der Rückkehrer als IDPs wieder (ÖB Nairobi 10.2024). Laut der Expertin Jutta Bakonyi muss eine nach Mogadischu zurückgeführte Person aber nicht damit rechnen, ohne Angehörige zu verhungern. Selbst wenn jemand tatsächlich überhaupt niemanden kennen sollte, dann würde diese Person in ein IDP-Lager gehen und dort in irgendeiner Form Hilfe bekommen. Die Person ist auf Mitleid angewiesen; Hilfe findet sich ggf. auch in einer Moschee (ACCORD 31.5.2021). Dies gilt etwa auch für Hargeysa: Laut Angestellten von IOM in Somaliland würde ein Rückkehrer ohne Beziehungen oder Kontakten in dieser Stadt trotzdem mit Wasser, Nahrung und Unterkunft versorgt werden. Dies erfolgt informell und aus Gründen der Gastfreundschaft und anderen kulturellen Werten. Die Verfügbarkeit derartiger kulturell bedingter Unterstützung kann aber weder geplant werden, noch ist diese längerfristig garantiert (IOM 2.3.2023).

Rückkehrer, die im Ausland ausgebildet wurden, können - bei vorhandenen, besseren Fähigkeiten - am Arbeitsmarkt Vorteile haben (EASO 9.2021; vgl. AQ21 11.2023). Sie können durchaus gute Jobs erhalten. So finden sich etwa auch im somalischen Parlament und in der Bundesregierung viele Rückkehrer. Manche davon haben eine gute Ausbildung genossen, andere - etwa ein Minister - waren in der Diaspora Taxifahrer (AQ21 11.2023). Einige der von IRARA betreuten Rückkehrer haben sich erfolgreich reintegriert und führen ihre eigenen Geschäfte - sowohl in Somaliland als auch in Somalia (IRARA/STDOK/SEM 5.2023).

Wohnen/Unterkunft [Anm.: Siehe dazu auch Grundversorgung/Wirtschaft / Lebenshaltungskosten]: Die meisten Rückkehrer nach Somaliland können sich laut IOM bei der Unterbringung keinen höheren Standard leisten und nehmen Wellblechhäuser oder traditionelle Unterkünfte in Anspruch. Dies gilt sowohl für Hargeysa als auch für kleinere Städte, wie z. B. Ceel Afweyn oder Borama (IOM 2.3.2023). Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer - etwa aus dem Jemen oder aus Kenia - daher siedeln sich viele von ihnen in IDP-Lagern an  (ACCORD 31.5.2021; vgl. AA 15.5.2023). Laut einer anderen Quelle betrifft dies in erster Linie jene Menschen, die aus weniger wohlhabenden Subclans und marginalisierten Gruppen stammen, welche keine Unterstützung leisten können (MBZ 4.4.2025). Der Rückkehrhilfeorganisation IRARA sind keine Fälle bekannt, wo Rückkehrer in IDP-Camps endeten (IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Bei der bereits weiter oben erwähnten Rückkehrer-Studie des UNHCR haben allerdings nur 23 % der unterstützten und 42 % der nicht unterstützten Rückkehrerhaushalte (Sample: 3.200) angegeben, in einem IDP-Lager zu leben. 33 % der befragten Rückkehrerhaushalte haben angegeben, in einer Wellblechbehausung zu wohnen, 24 % wohnten in einem buul, weitere 24 % in anderen temporären Behausungen. 79 % der Haushalte haben angegeben, auch zwei Jahre nach ihrer Rückkehr noch in einer behelfsmäßigen Unterkunft zu leben (UNHCR 9.11.2022).

Frauen: Für eine weibliche Angehörige von Minderheiten, die weder Aussicht auf familiäre noch Clanunterstützung hat, stellt eine Rückkehr tatsächlich eine bedrohliche Situation dar (ÖB Nairobi 10.2024).

Quellen

23.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung 2026-10-05 11:30

Stand Ende Dezember 2025 befanden sich in Süd-/Zentralsomalia und Puntland 158.334 vom UNHCR so bezeichnete refugee returnees, die meisten davon in Lower Juba (57.167) und Mogadischu (76.026) (UNHCR 2026a).

Behandlung: Die Zuständigkeiten innerhalb der somalischen Regierung betreffend rückkehrenden somalischen Staatsangehörigen sind zersplittert, umstritten und unklar. Eine strukturelle Diskriminierung von Rückkehrern aus dem Ausland ist nicht auszumachen. Es sind keine Fälle bekannt, dass im Exil lebende Somali aufgrund oppositioneller Tätigkeit nach ihrer Rückkehr Repressionen durch Stellen der Regierung ausgesetzt sind (AA 9.3.2026), es gibt ihnen gegenüber auch keine Feindseligkeit (AQ21 11.2023). IRARA berichtet, dass Rückkehrer manchmal ein go-home-certificate mit sich führen, manchmal ein laissez-passer. Keiner der von IRARA empfangenen Rückkehrer hatte bei der Einreise in Mogadischu größere Probleme mit den Behörden. Es kommt zu keiner Diskriminierung oder Belästigung. Dies gilt jedenfalls, solange es sich um eine freiwillige Rückkehr handelt (IRARA/STDOK/SEM 5.2023).

Sowohl freiwillige als auch zwangsweise Rückkehrer finden begrenzte Unterstützung vor Ort. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. UNHCR und andere internationale Partner unterstützen seit 2014 die freiwillige Rückkehr von Somali, IOM fördert in Zusammenarbeit mit der EU und der somalischen Regierung die freiwillige Rückkehr von somalischen Migranten durch das Voluntary Humanitarian Return Program (AA 9.3.2026).

Der UNHCR hat für eine repräsentative Studie von 2018 bis 2021 fast 2.900 Haushalte mit mehr als 17.000 Angehörigen - darunter v. a. unterstützte Rückkehrer aus Kenia, Äthiopien und dem Jemen - zu ihrer Situation in Somalia befragt. Knapp 95 % der Befragten sind nach Süd-/Zentralsomalia zurückgekehrt. Dabei hatten 48 % der Befragten angegeben, wegen der verbesserten Sicherheitslage nach Somalia zurückgegangen zu sein. 14 % machten diesen Schritt wegen besserer ökonomischer Möglichkeiten. Nur 24 % der befragten Haushalte gaben an, in einem "IDP-Lager" zu wohnen [Anm.: Anführungszeichen von UNHCR übernommen]. 94 % der Rückkehrer gaben an, nach ihrer Rückkehr keinerlei Form von Gewalt (Drohungen, Einschüchterungen, physische Gewalt) erlebt zu haben. 90 % gaben an, sich in ihrer Gemeinde und im Bezirk frei bewegen zu können. 91 % der Befragten gaben an, dass sie nicht als Rückkehrer diskriminiert würden; und 88 % wurden auch nicht wegen ihrer ethnischen oder Clan-Zugehörigkeit diskriminiert. 88 % der Befragten haben keine Streitigkeiten austragen müssen. Von jenen, die in Konflikte verwickelt waren, gaben 38 % Wohnungs- und Landstreitigkeiten als Grund an, weitere 27 % Familienstreitigkeiten (UNHCR 22.3.2022).

Erreichbarkeit: Einen regelmäßigen internationalen Flugverkehr nach Mogadischu gibt es von Nairobi (Kenia), Entebbe (Uganda), Addis Abeba (Äthiopien), Dschibuti, Jeddah (Saudi Arabien) und Istanbul (Türkei) (MBZ 4.4.2025). Eine Reiseseite gibt folgende Fluglinien an, die Mogadischu anfliegen: Jubba Airways, Daallo Airlines, FlexFlight, African Express, Air Djibouti, Freedom Airline Express, Ethiopian Airlines, i-Fly Air, Turkish Airlines, Uganda Airlines und Qatar Airways. Als ausländische Destinationen werden dort Jeddah (Saudi Arabien), Addis Abeba (Äthiopien), Nairobi (Kenia), Entebbe (Uganda), Istanbul (Türkei) und Dschibuti angegeben, daneben mehrere Binnendestinationen (FlightCon 18.3.2026a). Eine andere Reiseseite bestätigt diese Daten grosso modo (FlightsFrom 18.3.2026a).

Laut einer Quelle finden Einreisekontrollen im Wesentlichen an den internationalen Flughäfen und einer geringen Anzahl an offiziellen Grenzübergängen statt. Es ist dieser Quelle nach unklar, inwiefern ethnisch somalischen Personen ohne reguläre Reisedokumente die Einreise verweigert wird (AA 9.3.2026). [Anm.: Zur Erreichbarkeit von Orten innerhalb Somalias siehe  Süd-/Zentralsomalia, Puntland ]

Al Shabaab: Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 stellen Rückkehrer für al Shabaab kein Ziel dar (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Es gibt nur wenige Informationen über Personen, die in das von al Shabaab kontrollierte Gebiet zurückkehren. Für als fremd Wahrgenommene ["outsider"] besteht die Gefahr, als Spione verhaftet und hingerichtet zu werden. Mitunter kann eine Rückkehr unter Vermittlung eines Clanältesten ausgehandelt werden, welcher das Vertrauen von al Shabaab genießt (MBZ 4.4.2025). Eine andere Quelle erklärt, dass al Shabaab Neuankömmlingen misstrauisch gegenübersteht. Hier spielen Älteste oder sogenannte fixer als Vermittler oder Ermöglicher eine bedeutende Rolle (AQSOM 4/STDOK 6.2026).

Quellen

  • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.3.2026): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: April 16.2.2026), https://www.ecoi.net/en/file/local/2143480/SOM09032026_Lagebericht_VS-NfD.pdf, Zugriff 5.6.2025 [Login erforderlich]
  • AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche
  • AQSOM 4/STDOK - Anonymisierte Quelle Somalia 4 (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (6.2026): Expertengespräche
  • FlightCon - FlightConnections (18.3.2026a): Flüge ab Mogadischu (MGQ), https://www.flightconnections.com/de/flüge-ab-mogadischu-mgq, Zugriff 18.3.2026
  • FlightsFrom - FlightsFrom (18.3.2026a): Direct (non-stop) flights from Mogadishu (MGQ), https://www.flightsfrom.com/MGQ, Zugriff 18.3.2026
  • IRARA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), International Return and Reintegration Assistance (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • MAEZA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Mitarbeiter einer Organisation für bilaterale Entwicklungszusammenarbeit (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (4.4.2025): General Country of Origin Information Report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_June_2023.pdf, Zugriff 16.9.2025
  • UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2026a): Operational Data Portal - Somalia, https://data.unhcr.org/en/country/som, Zugriff 25.3.2026
  • UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.3.2022): Somalia, Post Return Monitoring Snapshot, PRM Round 7, February 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070098/Post Return Monitoring - Snapshot February 2022.pdf, Zugriff 10.7.2024

23.2 Somaliland

Letzte Änderung 2026-10-05 11:30

Stand Ende Dezember 2025 befanden sich in Somaliland 16.151 vom UNHCR so bezeichnete refugee returnees (UNHCR 2026a). Nach staatlichen Angaben sind von 2018 bis 2023 mehr als 5.500 Menschen [Anm.: registriert] nach Somaliland zurückgekehrt, v. a. aus dem Sudan, aus Libyen, Ägypten und dem Jemen (NDRA/STDOK/SEM 5.2023).

Voraussetzungen: Somaliland akzeptiert nur aus Somaliland stammende Rückkehrer und Angehörige der ansässigen Clans oder Subclans (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. Wria/SEM/STDOK 5.2023). Eine Genehmigung wird nur erteilt, wenn zumindest eine Telefonnummer zur Verfügung gestellt wird, und sich die Verwandten bereit erklären, den Rückkehrer aufzunehmen (Wria/SEM/STDOK 5.2023). Generell ist die Organisation einer Rückkehr nach Somaliland eine Herausforderung, die nur durch direkte Kommunikation zwischen den beiden ausführenden Organisationen (Rückführer/Empfänger) bewältigt werden kann (IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Die somaliländische Regierung akzeptiert keine [Anm.: assistiert freiwilligen oder abgeschobenen] Rückkehrer, die mit dem Flugzeug via Mogadischu einreisen - zumindest, wenn dies offensichtlich ist. Folglich gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder einen Charterflug nach Hargeysa; oder aber einen, der zuerst in Hargeysa zwischenlandet und erst dann nach Mogadischu weiterfliegt. Einige Länder senden Rückkehrer direkt nach Hargeysa zurück (Wria/SEM/STDOK 5.2023). 

IRARA berichtet, dass Rückkehrer manchmal ein go-home-certificate mit sich führen, manchmal ein laissez-passer. Damit, und mit dem Boardingpass können sie auch am Flughafen in Hargeysa einreisen (IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Staatlicherseits wird erklärt, dass Personen, die aus eigenem Antrieb mit z. B. europäischem Pass nach Somaliland zurückkehren, von den Behörden nicht als "Rückkehrer" erachtet oder gar als solche registriert werden (NDRA/STDOK/SEM 5.2023). 

Erreichbarkeit: Eine Reiseseite gibt folgende Fluglinien an, die Hargeysa anfliegen: Jubba Airways, Daallo Airlines, FlexFlight, African Express, Air Djibouti, Flydubai und Ethiopian Airlines. Als ausländische Destinationen werden dort Jeddah (Saudi Arabien), Dubai (VAE), Addis Abeba (Äthiopien), Nairobi (Kenia) und Dschibuti angegeben, als Binnendestination nur Mogadischu (FlightCon 18.3.2026b). Eine andere Reiseseite nennt an Fluglinien hingegen nur Ethiopian Airlines, Air Djibouti, Daallo Airlines, FlexFlight und Flydubai, an Destinationen Addis Abeba, Dubai, Dschibuti, Jeddah und Mogadischu (FlightsFrom 18.3.2026b). Im Jahr 2024 wurden am Flughafen in Hargeysa mehr als 240.000 Passagiere abgefertigt (MoPNDSL 2025).

Insgesamt gibt es 6-7 offizielle Grenzübergänge, u. a. in Wajaale, Loyaada, Berbera (Hafen) und Hargeysa (Flughafen). In Wajaale werden von der Immigrationsbehörde täglich 100-120 offizielle Grenzübertritte registriert. Tatsächlich queren dort aber Tausende die Grenze. Allerdings gibt es auf dem Weg nach Hargeysa noch 2-3 Checkpoints, wo Reisende noch einmal hinsichtlich des Grunds ihrer Anwesenheit in Somaliland geprüft werden (Wria/SEM/STDOK 5.2023). Insgesamt gibt es ausreichend Möglichkeiten, die Grenze illegal zu überqueren (NDRA/STDOK/SEM 5.2023). Öffentliche Verkehrsmittel gibt es regelmäßig: Bus Hargeysa-Borama (stündlich/5 US-Dollar); Schnellbus Hargeysa-Berbera (5 US-Dollar); Bus Hargeysa-Berbera (zweistündlich/3 US-Dollar); Hargeysa-Burco (8 US-Dollar); auch die Route Hargeysa-Jijiga (Äthiopien) wird angeboten (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023).

Ankunft aus Süd-/Zentralsomalia: Menschen aus Süd-/Zentralsomalia benötigen an einem offiziellen Grenzübergang - auch am Flughafen in Hargeysa - einen gültigen Reisepass (Wria/SEM/STDOK 5.2023; vgl. NDRA/STDOK/SEM 5.2023; SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023; IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Eine Einreise mit einem somalischen Pass stellt kein Problem dar - auch nicht für Somaliländer (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Wer mit somalischem Pass reist, dem sind Einreise und Aufenthalt gestattet (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Am Flughafen wird bei Einreise mit einem somalischen Pass eine Gebühr von 15 US-Dollar eingehoben (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Nach anderen Angaben behandelt Somaliland Inhaber somalischer Reisepässe als ausländische Personen, sofern sie nicht über somaliländische Reisedokumente verfügen (AA 9.3.2026). Nach wieder anderen Angaben werden aus Mogadischu ankommende Somaliländer und Somali - ausschließlich Männer und Burschen - am Flughafen stichprobenartig nach ihrem Grund für den Aufenthalt in Mogadischu befragt (IRARA/STDOK/SEM 5.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).

Behandlung: IOM unterhält Rückkehrprogramme nach Somaliland und beurteilt die Rückkehr dorthin somit als durchaus möglich (ÖB Nairobi 10.2024). Schon an ihrer Aussprache werden Rückkehrer am Flughafen als Einheimische erkannt. Die Grenzbeamten fragen nach einer lokalen Telefonnummer, damit ein Identitätscheck gemacht werden kann. Keiner der von IRARA empfangenen Rückkehrer hatte bei der Einreise größere Probleme. Freiwillige Rückkehrer werden als normale Bürger behandelt. Es gibt keine politische Diskriminierung, es gibt keine Belästigung von Rückkehrern (IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Auch eine andere Quelle berichtet, das zu möglichen staatlichen Repressalien gegenüber Rückgeführten keine Erkenntnisse vorliegen (AA 9.3.2026).

Situation und Unterstützung: Die Rückkehrer nach Somaliland bleiben v. a. in den Städten, in Burco, Borama, die meisten in Hargeysa (IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Manche Rückkehrer, die angegeben hatten, aus Hargeysa zu sein, verließen nach der Rückkehr Somaliland in Richtung Äthiopien (Wria/SEM/STDOK 5.2023).

Alle bei IOM und UNHCR registrierten Rückkehrer erhalten laut staatlichen Angaben bis zu sechs Monate lang Unterstützung, Reintegrationsprogramme helfen beim Finden eines Einkommenserwerbs (NDRA/STDOK/SEM 5.2023). Die Rückkehrer nach Hargeysa und Borama tun sich i.d.R. leichter als jene nach Burco, wenn es um eine Arbeit geht. Die meisten Rückkehrer entschließen sich, einen Kleinbetrieb zu eröffnen. Oft sind ihre Fähigkeiten für den lokalen Markt zu gering (Wria/SEM/STDOK 5.2023). IOM erklärt, dass ein Rückkehrer ohne Verwandte in Somaliland üblicherweise aufgrund der kulturell gegebenen Gastfreundschaft in den ersten Wochen mit einer Versorgung mit Wasser, Nahrung und Unterkunft rechnen kann - auch wenn dies nicht garantiert werden kann (IOM 2.3.2023). UNHCR und die Universität von Hargeysa betreiben gemeinsam die Hargeysa Legal Clinic. Dort wird u. a. Rückkehrern kostenlose Rechtsberatung und -Hilfe geleistet. Die Einrichtung kann auch mit Unterkünften helfen (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige (AA 9.3.2026).

Beim somaliländischen Außenministerium ist eine eigene Diaspora-Abteilung angesiedelt. U. a. unterstützt diese Abteilung Rückkehrer mit Informationen. Rückkehrer sollen sich demnach bereits bei der Ankunft willkommen und unterstützt fühlen (MoFASL o.D.).

Quellen

  • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.3.2026): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: April 16.2.2026), https://www.ecoi.net/en/file/local/2143480/SOM09032026_Lagebericht_VS-NfD.pdf, Zugriff 5.6.2025 [Login erforderlich]
  • FlightCon - FlightConnections (18.3.2026b): Flüge ab Hargeysa (HGA), https://www.flightconnections.com/de/flüge-ab-hargeysa-hga, Zugriff 18.3.2026
  • FlightsFrom - FlightsFrom (18.3.2026b): Direct (non-stop) flights from Hargeisa (HGA), https://www.flightsfrom.com/HGA, Zugriff 18.3.2026
  • INGO-C/STDOK/SEM - Internationale NGO C (Autor), Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • IOM - International Organization for Migration (2.3.2023): Information on the socio-economic situation in Somalia/Somaliland; Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation, per e-Mail
  • IRARA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), International Return and Reintegration Assistance (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • LAW-A/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Lawyer A (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • MoFASL - Ministry of Foreign Affairs [Somaliland] (o.D.): Diaspora Department, https://mfa.govsomaliland.org/article/diaspora-department, Zugriff 18.3.2026
  • MoPNDSL - Ministry of Planning and National Development, Central Statistics Department [Somaliland] (2025): Leading Macroeconomic Indicators, https://mopnd.govsomaliland.org/site/downloadfile/file/MjAyNS8xMS8yMDI1LTExLTA2LTA1LTUzLTM4LTk3NC0xNzYyNDA4NDE4LnBkZg==, Zugriff 24.3.2026
  • NDRA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), National Displacement and Refugee Agency [Somaliland] (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf, Zugriff 22.10.2024 [Login erforderlich]
  • SNST-T/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somali National Staff T (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • SOMNAT/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somaliland National (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2026a): Operational Data Portal - Somalia, https://data.unhcr.org/en/country/som, Zugriff 25.3.2026
  • Wria/SEM/STDOK - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Rashid Wria (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023

23.3 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2026-10-05 10:10

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die vom österreichischen Bundesministerium für Inneres mit Stand April 2026 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 7.4.2026). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Homepage der BBU (https://www.returnfromaustria.at/) verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

  • Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
  • Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
  • Übernahme der Heimreisekosten
  • Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
  • Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

  • Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
  • Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
  • Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von €  250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

  • Freiwillige Ausreise
  • Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
  • Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
  • Nachhaltigkeit der Ausreise
  • Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
  • Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten (BMI 7.4.2026).

Darstellung der Reintegrationsprogramme für Rückkehrer. Neben den Zielländern sind auch die Kritieren für die Anspruchnahme sowie die Reintegrationsleistung vermerkt
BMI 10.2026
Weitere derzeit nicht abgedeckte Länder können bei Bedarf und nach entsprechender Prüfung hinzugenommen werden. Eine individuelle Abstimmung mit der Abteilung V/B/10 ist erforderlich.
  1. Kernfamilie: Eheleute/Lebensgemeinschaften inkl. deren minderjährige Kinder.
  2. Für die Inanspruchnahme des Post Arrival Package sind die Fristen des EU Reintegration Programme (EURP) von Frontex einzuhalten, damit die Leistungen direkt bei Ankunft gewährt werden können.
  3. Das Post-Arrival Paket im Wert von € 615,- umfasst kurzfristige Hilfe zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs bei der Ankunft und kann bis zu 14 Arbeitstage nach der Ankunft zur Verfügung gestellt werden. Es kann in Bargeld ausbezahlt oder für folgende Sachleistungen verwendet werden: Flughafenunterstützung, Weiterreise, Unterkunft.
    Bei Inanspruchnahme des Post-Arrival-Pakets wird der Rückkehrer/die Rückkehrerin vom Reintegrationspartner am Flughafen empfangen und erhält ein Willkommenspaket. Dieses beinhaltet eine Pre-paid SIM Karte mit einer Nummer zur weiteren Erreichbarkeit, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo & frauenspezifische Hygi-eneartikel sofern benötigt), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (oder Gutschein für ein solches), altersgerechtes Kinderspielzeug.
    Post-Return Paket: Nach der Ankunft im Herkunftsland sollte der Rückkehrer/die Rückkehrerin Kontakt mit dem Reintegrationspartner aufnehmen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Abreisedatum keine Kontaktaufnahme, versucht der Reintegrationspartner proaktiv, den Kontakt herzustellen. Für die Ausarbeitung des Reintegrationsplans stehen insgesamt sechs Monate zur Verfügung. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Reintegrationsplan von Frontex und dem Mitgliedstaat genehmigt werden. Liegt nach Ablauf der sechs Monate kein genehmigter Reintegrationsplan vor, ist eine weitere Teilnahme am EURP-Programm nicht möglich
    Der Rückkehrer/die Rückkehrerin hat insgesamt 12 Monate nach der Ankunft im Herkunftsland Zeit, um den Reintegrationsprozess abzuschließen und das genehmigte Budget zu verwenden.
  4. Staatsangehörige aus VISA-freien Ländern wie Brasilien, El Salvador, Kolumbien und Venezuela können nur bei nachgewiesener Vulnerabilität in das Reintegrationsprogramm aufgenommen werden.
  5. Seit 1.4.2025 ist für die Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP von Frontex das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung erforderlich. Ein bloß fehlender legaler Aufenthalt in Österreich genügt nicht mehr. Entscheidend ist, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde – deren Rechtskraft ist jedoch nicht erforderlich (BMI 30.3.2026).

Sonderprozess: Retroaktive Aufnahme in das Reintegrationsprogramm EURP

Sofern noch keine Rückkehrentscheidung vorliegt, besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden ("retroaktiven") Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP nach Ankunft im Herkunftsland und nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA. Die Frist für eine rückwirkende Aufnahme beträgt dabei maximal fünf Monate nach der Ausreise in das Herkunftsland. Wird seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren geführt und im Zuge dieses Verfahrens eine Rückkehrentscheidung erlassen, ist der betroffenen Person bei der Ausreise mitzuteilen, dass sie sich nach drei Monaten zur retroaktiven Antragstellung beim Reintegrationspartner zu melden hat. Nach Genehmigung des Antrags durch den Mitgliedstaat wird der Fall als regulärer RIAT-Fall behandelt. Wird ein Antrag aufgrund nicht erfüllter Kriterien abgelehnt (Begründung in RIAT dokumentiert), kann er nach einer gewissen Zeit erneut eingereicht werden, um die Voraussetzungen erneut zu prüfen.

Wenn nicht davon auszugehen ist, dass im Anschluss der freiwilligen Ausreise eine Rückkehrentscheidung durch das BFA erlassen wird (z. B. bei freiwilliger Ausreise während eines laufenden Asylverfahrens in erster Instanz und anschließender Einstellung des Verfahrens), ist die Möglichkeit einer retroaktiven Teilnahme an EURP nicht weiterzuverfolgen (BMI 30.3.2026).

Quellen

  • BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (10.2026): Kriterien- und Leistungsvergleich Reintegrationsangebot [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
  • BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (7.4.2026): Österreichische Rückkehrunterstützung - Übersicht der Leistungen
  • BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (30.3.2026): Kriterien- und Leistungsvergleich Reintegrationsangebot

24 Dokumente

Letzte Änderung 2026-10-05 11:32

Die meisten Archive und Register sind ab 1990 verloren gegangen (MBZ 4.4.2025). Personen, die nach 1991 geboren worden sind, wurden nie offiziell registriert. Somalia hat daher eine der niedrigsten Registrierungsraten weltweit, die Geburtenregistrierungsrate wurde 2014 für ganz Somalia (inkl. Somaliland) auf nur rund 3 % geschätzt (ÖB Nairobi 10.2024). Nach anderen Angaben sind 6 % der Kinder unter fünf Jahren registriert (MBZ 4.4.2025; vgl. UNICEF 1.2022). Somalia hat mit 77 % den weltweit höchsten Prozentsatz an Menschen, die über keinen staatlichen Identitätsnachweis, über keine Papiere verfügen (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. UNSC 10.10.2022; UNHCR 22.12.2021b), diese spielen innerhalb des Landes offenbar auch keine größere Rolle (MBZ 4.4.2025), denn normalerweise identifizieren sich Somalis durch Dialekt und Clanzugehörigkeit (LIFOS 9.4.2019).

Quellen

24.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung 2026-10-05 11:30

Nach 30 Jahren Konflikt und einem fast gänzlichen Staatszerfall gibt es keine Register im klassischen Sinne (AA 9.3.2026). Im März 2023 wurde die National Identification and Registration Authority Bill verabschiedet. Theoretisch wird damit jedem somalischen Bürger ermöglicht, seine Identität erfassen zu lassen und dadurch Zugang zu staatlichen Diensten zu erhalten (Sahan/SWT 31.5.2023). Tatsächlich gab es schon zuvor im Aufbau befindliche Register der Bundesstaaten. Am weitesten entwickelt sind dabei jene von Benadir und Puntland (Landinfo 6.3.2020).    

Verbreitung: Aufgrund der schwachen Regierungsführung und Fragilität des somalischen Staates ist der Zugang zur zivilrechtlichen Registrierung von Geburten, Ehen und Todesfällen weiterhin meist auf städtische Zentren beschränkt (Omer2/ALRC 17.3.2023). Nach staatlichen Angaben besitzen nur rund 15 % der Erwachsenen (Menschen über 15 Jahren) einen Identitätsnachweis und nur 4,1 % einen Reisepass (GN 28.3.2023b). Nur wenige Somali können die erforderlichen Mittel aufbringen, um einen Reisepass zu erhalten (ÖB Nairobi 10.2024). Aufgrund der Notwendigkeit der Identitätsfeststellung insbesondere hinsichtlich Mobiltelefonie und mobile Überweisungen gewinnen Ausweise aber insgesamt an Relevanz (Omer2/ALRC 17.3.2023). Am häufigsten Verwendung finden laut einem Experten der Reisepass und Dienstausweise von Behörden (AQSOM 4 6.2024). Hingegen haben nur wenige Menschen eine offizielle Heiratsurkunde, die Ehe ist auch ohne eine solche offiziell und staatlich anerkannt (SOMEN/STDOK/SEM 4.2023). Die Verbreitung von Dokumenten soll insgesamt dadurch gefördert werden, dass ab Jahresbeginn 2026 bei Inlandsreisen ein Personalausweis mitgeführt werden muss (Dawan 6.8.2025).

Verlässlichkeit (Identität): (siehe auch Bewegungsfreiheit / Süd-/Zentralsomalia / Meldewesen) Nachdem in Somalia kein Personenstandsverzeichnis existiert, erfolgt die Ausstellung von Dokumenten allein aufgrund der mündlichen Angaben des Antragstellers (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. Landinfo 14.6.2018) und von ggf. anwesenden Zeugen und Verwandten (ÖB Nairobi 10.2024; Landinfo 14.6.2018; LIFOS 9.4.2019). Die Person selbst wird interviewt und nach dem Ältesten befragt, mit welchem ggf. Kontakt aufgenommen wird (LIFOS 9.4.2019). Denn die verlässliche Feststellung von Identitäten erfolgt – neben Verwandten – oft durch Älteste eines Dorfes (ÖB Nairobi 10.2024). Die Daten z. B. im Reisepass beruhen jedenfalls auf den mündlichen Angaben des Antragstellers. Es gibt keine Hinweise, wonach die vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Informationen systematisch unter Zuziehung von Bezugspersonen (i.d.R. Clanvertreter) auch tatsächlich überprüft werden (Landinfo 31.3.2022). Selbst der Bundespräsident, Hassan Sheikh Mohamud, hat bestätigt, dass Reisepässe ohne ordentliche Verifizierung der Identität ausgestellt werden (GO 19.9.2025). Oft beziehen sich Dokumente bei ihrer Ausstellung auf andere Dokumente, die ebenfalls nicht ordentlich ausgestellt worden sind. Dieser Kreisschluss stellt ein umfassendes Problem dar (GN 6.7.2025). Folglich kann es im Zuge der Ausstellung von Dokumenten leicht zu Falschangaben kommen. Zusätzlich fördern schwache Institutionen, niedrige Gehälter und Korruption die Bestechlichkeit von Beamten, welche Dokumente ausstellen. Auch Clanloyalitäten kommen hier zu tragen. In das System der Identifizierung einzelner Personen kann folglich nicht viel Vertrauen gelegt werden (LIFOS 9.4.2019). Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige zu erhalten (AA 9.3.2026). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist es nicht möglich, den Inhalt somalischer Dokumente zu verifizieren (KONS/STDOK/SEM 4.2023). Dokumenten mangelt es insgesamt an nachweisbaren Grundlagen und Verlässlichkeit der Angaben. Dieser Umstand öffnet die Tür für Betrug und Missbrauch. Personen mit fünf verschiedenen Reisedokumenten und fünf darin anderslautenden Namen sind keine Seltenheit. Hinzu kommen erschwerend die häufige Namensgleichheit bzw. verschiedene Namensschreibweisen (ÖB Nairobi 10.2024).

Selbst eine Bestätigung der Echtheit eines Dokuments würde keine Rückschlüsse auf die inhaltliche Richtigkeit ermöglichen (AA 9.3.2026). Gleichzeitig kann die Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit bzw. des Wahrheitsgehalts keinesfalls überprüft werden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. MBZ 4.4.2025).

Verlässlichkeit (Dokumente): Nach Angaben einer Quelle muss ein somalischer Staatsbürger für den Erwerb eines Reisepasses von Dschibuti oder Äthiopien 4.000-5.000 US-Dollar veranschlagen (Horn/Ubah Ali 12.7.2022). Nach anderen Angaben ist es für Somalier generell einfach, echte Dokumente unwahren Inhalts zu besorgen, darunter auch unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia. In Somalia selbst, aber auch z. B. im Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten (AA 9.3.2026). Mithilfe sogenannter fixer können Identitätsdokumente arrangiert werden (MBZ 4.4.2025). In ganz Ostafrika gibt es einen erheblichen Schwarzmarkt für illegal hergestellte Standesurkunden und Reisedokumente (Omer2/ALRC 17.3.2023). Es bestehen Vorwürfe, dass hochrangige Mitarbeiter des Außenministeriums an Schlepperei beteiligt sind; sowie dass Behördenmitarbeiter Dienst- und Diplomatenpässe verkaufen. Zwischen Dezember 2024 und März 2025 wurden alleine am Flughafen in Mogadischu 145 Personen angehalten, die ohne Legitimation mit derartigen Pässen gereist sind (Horn 20.5.2025).

Ministerien und kommunale Behörden verwenden gesetzlich vorgeschriebene Stempel für die Ausstellung offiziell genehmigter Dokumente. Die Verwendung dieser Stempel wird nicht immer ordnungsgemäß kontrolliert (Omer2/ALRC 17.3.2023). An unterschiedlichen städtischen Behörden werden Identitätsdokumente ausgestellt, wobei es für deren Ausstellung unterschiedlichste Kriterien gibt. Ein Regierungsvertreter hat gegenüber dem Expertenrat der UN angegeben, dass man alleine in Mogadischu binnen eines Tages zwanzig verschiedene Geburtsurkunden bekommen könnte (UNSC 10.10.2022).

Reisepässe: Die Ausstellung eines Passes erfolgt in Mogadischu innerhalb weniger Wochen ohne Problem, die Kosten betragen 90-100 US-Dollar. Für die Beantragung ist die Vorlage einer Geburtsurkunde notwendig (FIS 7.8.2020a). Ab dem 1.9.2025 muss eine ID-Card (Personalausweis) vorgelegt werden (Dawan 6.8.2025). Ausgestellt werden Pässe in Mogadischu und wenigen anderen somalischen Städten sowie an einigen Botschaften (UNHCR 22.12.2021b). Somalische Pässe werden auch in den Grenzstädten zu Kenia, in Belet Xaawo und Mandera, ausgestellt (KONS/STDOK/SEM 4.2023). Auch in Somaliland können somalische Reisepässe beantragt werden, dort ist die Ausstellung deutlich teurer (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Insgesamt ist die Ausstellung von Reisepässen von Betrug und Korruption gekennzeichnet, die Integrität dieses Dokuments ist untergraben (ÖB Nairobi 10.2024). Aufgrund von Sorgen hinsichtlich des Ausstellungsprozesses bzw. wegen weitverbreitetem Passbetrug erkennen nur wenige Staaten den somalischen Reisepass als gültiges Reisedokument an (UNHCR 22.12.2021b; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). 

ID-Card: Im September 2023 begann die Ausgabe von ID-Cards, mit welchen einerseits unterschiedliche staatliche Dienste und Finanzdienstleistungen und andererseits eine digitale Registrierung der Identität verknüpft sein sollen (VOA/O. Hassan 16.9.2023). Es gibt nur wenige Stellen, wo sich ein Bürger registrieren lassen kann (AQSOM 4 6.2024); diese gehören zur National Identification and Registration Authority (NIRA). Neben Mogadischu gibt es eine Stelle der NIRA in Baidoa (HO 18.1.2025), im Juli 2025 wurde eine in Jowhar (Hirshabelle) eröffnet (RD 20.7.2025). Puntland und Jubaland weigern sich hingegen, das ID-System des Bundes umzusetzen (GO 19.9.2025; vgl. HO 19.3.2025). Der Bundespräsident hat im September 2025 bekräftigt, dass die ID-Card für die Inanspruchnahme öffentlicher Dienste unabdingbar geworden ist. Insgesamt sind bis zu diesem Zeitpunkt aber erst 500.000 Ausweise ausgestellt worden (GO 19.9.2025). Laut einer Meldung vom August 2025 wird die ID-Card etwa in Mogadischu für die Eröffnung eines neuen Bankkontos benötigt (FTL 1.8.2025). Für IDPs aus anderen Teilen Somalias gibt es in Puntland eigene ID-Karten (LIFOS 9.4.2019). 

Sugnaanta: Dieses Dokument dient als eine Art Identitätsnachweis und wird von der Stadtverwaltung in Mogadischu ausgestellt (SOMEN/STDOK/SEM 4.2023). In Puntland erhalten nicht-puntländische Somali zwar keinen puntländischen Ausweis; sie können aber eine Personalurkunde erhalten (warqadda sugnaanta), wo ihre eigentliche Herkunft eingetragen ist (LIFOS 9.4.2019). 

Personenstandsdokumente: Hinsichtlich der Ausstellung von Zivilstandsurkunden gibt es keinen klaren Rechtsrahmen. Dokumente können von Kommunalverwaltungen, lokalen und regionalen Gerichten oder vom Innenministerium ausgestellt werden (Omer2/ALRC 17.3.2023). Lokale Behörden sind zunehmend für die Ausstellung von Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden verantwortlich (Omer2/ALRC 17.3.2023; vgl. SOMEN/STDOK/SEM 4.2023). Es gibt kein zentrales Geburtenregister. In Mogadischu haben sich die Formanforderungen oftmals geändert, es herrscht ein ständiges Rätseln hinsichtlich der Authentizität von dort ausgestellten Urkunden (GN 6.7.2025). Öffentliche und private Krankenhäuser dürfen nur Geburtsanzeigen ausstellen, die später zur Ausstellung von Geburtsurkunden verwendet werden (Omer2/ALRC 17.3.2023). Die große Mehrheit somalischer Geburtsurkunden ist entweder gefälscht oder sonst für einen Identitätsnachweis unbrauchbar (LIFOS 9.4.2019).

Ehen werden vor einem Schariagericht geschlossen und auch wieder aufgelöst. Die Scharia-Gerichte bzw. der sheikh können Ehe- und Scheidungsurkunden ausstellen (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. SOMEN/STDOK/SEM 4.2023). Die Urkunde des sheikh bildet die Basis für die offizielle Heiratsurkunde. Eine solche kann von lokalen Gerichten ausgestellt und vom Justizministerium und vom Außenministerium beglaubigt werden. Ausgestellt werden sie etwa an Gerichten in Kismayo, Garoowe oder Bezirksgerichten in Mogadischu (SOMEN/STDOK/SEM 4.2023). Es gibt kein zentrales Verzeichnis, das die Akte der Gerichte nachprüfbar macht (ÖB Nairobi 10.2024). Es gibt keine Zivilehe (Landinfo 14.6.2018).

In Somalia selbst wird keine Urkunde hinsichtlich einer Pflegschaft benötigt. Manchmal benötigt man für außerhalb oder benötigen Pflegeeltern wenn z. B. für ein Kind, das nicht das eigene ist, ein Reisepass beantragt wird, eine declaration of responsibility. Wenn die natürlichen Eltern des Kindes nicht befragt werden können, benötigen die Antragsteller Zeugen, welche bestätigen, dass die Antragsteller tatsächlich für das Kind sorgen (SOMEN/STDOK/SEM 4.2023).

Minderheiten: Für Angehörige ethnischer Minderheiten kann es mitunter schwierig werden, einen Reisepass zu erhalten. Sie müssen den somalischen Behörden gegenüber „nachweisen“, dass sie aus Somalia stammen – meist durch die Darstellung entsprechender Sprachkenntnisse, aber auch durch Nennung einer prominenten Bezugsperson (z. B. ein Abgeordneter). Dies gilt insbesondere für Bantu und Bajuni, nicht unbedingt für Benadiri (Landinfo 31.3.2022).

Ausstellung an nicht-somalische Personen: Der Begriff „Somali“ im somalischen Staatsbürgerschaftsgesetz aus dem Jahr 1962 umfasst alle ethnischen Somali. Für die Ausstellung eines Reisepasses ist es nicht entscheidend, ob eine Person aus Somalia kommt oder in Somalia lebt. Vielmehr ist relevant, ob die Person ethnisch Somali ist. Auch ethnische Somali aus Äthiopien, Dschibuti oder Kenia können somalische Reisepässe erhalten. Natürlich spielt die Angabe des Clans hier eine relevante Rolle (Landinfo 31.3.2022). Auch eine Quelle der FFM Somalia 2023 betont, dass Dokumente an nicht-somalische Somali - etwa aus Kenia - ausgestellt werden (KONS/STDOK/SEM 4.2023).

[Anm.: hinsichtlichsomalischer Dokumente für Somaliländer siehe Dokumente / Somaliland]

Quellen

24.2 Somaliland

Letzte Änderung 2026-10-05 11:30

In Somaliland gibt es eine in Ansätzen funktionierende Verwaltung (AA 9.3.2026; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Die Behörden stellen auch Dokumente aus. Da die Republik Somaliland jedoch nicht anerkannt wird, besitzen diese Dokumente international keine Gültigkeit (AA 9.3.2026).

Verlässlichkeit: Laut einer Quelle gestaltet sich die Dokumentensicherheit in Somaliland grundsätzlich nicht sehr viel besser als im übrigen Somalia (ÖB Nairobi 10.2024).

Reisepässe: Der somaliländische Reisepass wird nur von wenigen Ländern anerkannt bzw. kann er dort zur Einreise verwendet werden: in Dschibuti, Äthiopien, Kenia (Landinfo 30.9.2021; vgl. SNST-T/STDOK/SEM 5.2023), Südafrika, Großbritannien, Taiwan (Landinfo 30.9.2021), der Türkei, den VAE (Landinfo 30.9.2021; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) und Ruanda (Horn/Ubah Ali 12.7.2022). Eine Quelle fügt den bereits erwähnten Staaten noch Uganda, Tansania, Guinea sowie Israel hinzu (Qaran 4.3.2025). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist der Reisepass in Somaliland nicht sehr verbreitet (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Somaliländer reisen v. a. mit ausländischen Papieren (FT/Wallis 12.3.2026).

ID-Card (Personalausweis): Mit der ID-Card erhalten registrierte Personen eine zwölfstellige ID-Nummer, die sie ihr Leben lang behalten. Eine somaliländische ID-Card kann in jeder Regionalhauptstadt Somalilands beantragt werden (LIFOS 9.4.2019) - z. B. in Berbera. Bearbeitet werden Anträge zentral in Hargeysa, wo die Karte auch ausgestellt wird. Während der Vorgang bei Antragstellung in der Hauptstadt binnen eines Tages mit der Ausstellung des Ausweises enden kann, dauert er außerhalb bis zu einem Monat (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023; vgl. YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Die Karte kann auch online beantragt werden (GovSL 2026b).

Lokale Steuern und öffentliche Dienste auf kommunaler Ebene werden mit der ID-Card verknüpft. Aufgrund der Notwendigkeit in Zusammenhang mit Mobiltelefonie und mobilen Überweisungen werden Dokumente immer relevanter (Omer2/ALRC 17.3.2023). Die Karte wird u. a. für folgende Leistungen benötigt: Kauf einer SIM-Karte; Registrierung bei den Bezahldiensten Zaad oder eDahab; Ausstellung von Dokumenten (z. B. Führerschein); Notariatsakte; Kontoeröffnung; Anmietung von Immobilien (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Auch eine formelle Anstellung ist ohne ID-Card nicht möglich (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Das e-government verlinkt viele Aspekte, etwa die Telefonnummer mit der ID-Nummer und diese wiederum mit dem Finanzministerium. Wenn Eigentum oder Fahrzeuge eingetragen sind, erhält man automatisch eine Notifizierung über fällige Steuern. Diese können dann über das Handy bezahlt werden, und auch die Zahlungsbestätigung erhält man auf sein Telefon (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Laut neueren Angaben müssen Reisende zwischen den großen Städten einen Ausweis mit sich führen. Zudem müssen alle Personen, die Dienstleistungen in Regierungsstellen in Anspruch nehmen möchten, ihren Reisepass, Personalausweis oder Führerschein vorzeigen, um Zutritt zu erhalten. Auch Hotels und Vermieter sind angewiesen worden, von Personen, die Unterkunft suchen, Ausweise zu verlangen und diese zu scannen (AQSOM 9 1.2026).

Verbreitung: Es ist immer noch üblich, dass Menschen ohne jegliche Dokumente leben, auch wenn sich dies ändert. Es gibt nach wie vor kein Gesetz, das den Besitz von Dokumenten vorschreibt (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Der Expertenrat der UN gibt an, dass es Somaliland gelungen ist, an den Großteil der Bevölkerung erfolgreich Personalausweise auszugeben (UNSC 10.10.2022). Aufgrund der Verknüpfung der ID-Card mit den o. g. Diensten sind laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 gerade in den Städten viele Menschen im Besitz einer solchen. Auf dem Land ist diese weniger notwendig und daher auch weniger verbreitet (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Auch laut einer anderen Quelle haben immer mehr Menschen eine ID-Card (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). 

Personenstandsdokumente: Eine Eheschließung erfolgt zuerst in einer religiösen Zeremonie bei einem gerichtlich registrierten sheikh. Dieser stellt eine Urkunde aus (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das vom sheikh ausgestellte Dokument eher informell gestaltet (handschriftlich und nicht standardisiert) (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Danach wird die Ehe beim Bezirksgericht registriert und von dort eine offizielle (amtliche) Heiratsurkunde ausgestellt (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Notwendig dafür sind nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 die Bescheinigung vom sheikh und zwei Zeugen, die vor dem Gericht schwören, dass der Antragsteller tatsächlich mit der angegebenen Person verheiratet ist. Das danach ausgestellte Zertifikat wird an das Justizministerium weitergeleitet, wo es bestätigt wird. Falls die Heiratsurkunde außerhalb des Landes verwendet wird, muss diese auch noch vom Außenministerium bestätigt werden (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). 

Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist es heute in Somaliland üblich, dass für ein frisches Ehepaar eine Heiratsurkunde vom Gericht ausgestellt wird (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Nach Angaben einer anderen Quelle lassen sich nicht alle Ehepaare ihre Ehe vom Bezirksgericht bestätigen. Dies tun demnach nur diejenigen, die eine Heiratsurkunde benötigen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Die Urkunde spielt v. a. im Rahmen einer Erbschaft eine bedeutende Rolle. Auch bei Finanztransaktionen muss mitunter das Eheverhältnis durch eine Heiratsurkunde nachgewiesen werden (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Benötigt wird sie z. B. auch, um in den Flitterwochen ein Hotel buchen zu können (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023).

Im Spital geborene Kinder werden registriert (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Geburtsurkunden werden in erster Linie bei Spitalsgeburten ausgestellt (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; vgl. YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). In Berbera stammen die Urkunden von der Stadtverwaltung (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Für Geburten aus den 1990er- und frühen 2000er-Jahren gibt es kein staatliches Register (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 kennen in erster Linie Menschen aus urbanen und gebildeten Kreisen - und hier v. a. die jungen - ihr exaktes Geburtsdatum (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass zu Hause geborenen Kindern oft nur das Jahr ihrer Geburt bekannt ist (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023).

Mittlerweile können alle Personenstandsdokumente (Geburt, Heirat, Scheidung, Tod) auch online beantragt werden (GovSL 2026b).

Ausstellung an Nicht-Somaliländer: Laut somaliländischem Innenministerium ist es für Angehörige von als nicht-somaliländisch definierten Clans unmöglich, einen Personalausweis zu erhalten. Lediglich hinsichtlich der Angehörigen von Clans, die auf beiden Seiten der somaliländisch-äthiopischen Grenze leben, könnte es hier zur Ausstellung somaliländischer Dokumente kommen (STDOK/SEM 2017).

Somalische und andere Dokumente für Somaliländer: Da Somalia alle Somaliländer als somalische Staatsbürger erachtet, können diese auch einen somalischen Pass erhalten (UNHCR 22.12.2021b). Der Pass kann beantragt werden, ohne dass jemand Somaliland verlassen muss (Landinfo 5.3.2026). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 verfügen viele Somaliländer über den somalischen Reisepass. Laut dieser Quelle gibt es im Land mehrere Büros, die einen Pass organisieren können. Eine Privatfirma wurde von der somalischen Bundesregierung autorisiert, Anträge entgegenzunehmen und biometrische Daten abzunehmen. Diese werden nach Mogadischu weitergeleitet. Zur Verifizierung der Identität muss eine somaliländische ID-Karte oder eine Geburtsurkunde vorgelegt werden. Während der Pass in Mogadischu ca. 120 US-Dollar kostet, schlägt dieser Vorgang in Somaliland mit 300 US-Dollar zu Buche (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Es ist zudem nicht unüblich, dass Somaliländer in Dschibuti oder Äthiopien Verwandte haben, die bei Grenzübertritten, aber auch bei der Beschaffung von Ausweisen und Reisepässen dieser Länder behilflich sind (Landinfo 5.3.2026).

Quellen

  • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.3.2026): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: April 16.2.2026), https://www.ecoi.net/en/file/local/2143480/SOM09032026_Lagebericht_VS-NfD.pdf, Zugriff 5.6.2025 [Login erforderlich]
  • AQSOM 9 - Anonymisierte Quelle Somalia 9 (1.2026): Bericht zur Sicherheitslage. Bei der Quelle handelt es sich um eine Sicherheitsanalyseorganisation
  • FT/Wallis - William Wallis (Autor), Financial Times (Herausgeber) (12.3.2026): The breakaway African state building Coca-Cola plants and Emirati ports, https://www.ft.com/content/74d547fc-90b0-48bd-be5e-af6e4f317130?syn-25a6b1a6=1, Zugriff 18.3.2026 [kostenpflichtig]
  • GovSL - Government of Somaliland [Somaliland] (2026b): E-Local Governance System Web Portal, https://www.govsomaliland.online, Zugriff 21.1.2026
  • Horn/Ubah Ali - Ubah Ali (Autor), Horn Observer (Herausgeber) (12.7.2022): Opinion: Without Passport Privilege, https://hornobserver.com/articles/1640/Opinion-Without-Passport-Privilege, Zugriff 21.1.2026
  • Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (5.3.2026): Somalia: Migrasjon mellom Somaliland og Sør-Somalia, https://landinfo.no/wp-content/uploads/2026/03/Somalia-respons-Migrasjon-mellom-Somaliland-og-Sor-Somalia-05032026.pdf, Zugriff 25.3.2026
  • Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (30.9.2021): Somalia/Ethiopia - Søknad om somalisk pass i Nordvest-Somalia (Somaliland), https://landinfo.no/wp-content/uploads/2021/09/Respons-Somalia-Soknad-om-pass-i-Somaliland-30092021.pdf, Zugriff 21.1.2026
  • LIFOS - LIFOS-Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007147/190423300.pdf, Zugriff 7.5.2024
  • ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf, Zugriff 22.10.2024 [Login erforderlich]
  • Omer2/ALRC - Ahmed Omer 2, Africa Legal Risk Control Ltd (17.3.2023): Somali Family Law & Practice. An Expert Report (Bericht i.A. der österreichischen und deutschen Botschaften in Nairobi); per e-Mail
  • Qaran - Qaran News (4.3.2025): Countries in the world that recognize the passport of the Somaliland, https://qarannews.com/countries-in-the-world-that-recognize-the-passport-of-the-somaliland/, Zugriff 21.1.2026
  • SNST-T/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somali National Staff T (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • SOMNAT/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somaliland National (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
  • STDOK/SEM - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich], Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (2017): Informationen aus den Protokollen der FFM Somalia 2017
  • UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021b): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf, Zugriff 12.3.2024
  • UNSC - United Nations Security Council (10.10.2022): Letter dated 10 October 2022 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Letter dated 1 September 2022 from the Panel of Experts on Somalia addressed to the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia [S/2022/754], https://www.ecoi.net/en/file/local/2081261/N2263844.pdf, Zugriff 11.10.2023
  • YOVENCO/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), YOVENCO Berbera (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023

Impressum

Herausgegeben von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Wien (BFA - https://bfa.gv.at), Österreich

Telefon: +43 59133 98 7271
Mail: BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at

https://www.staatendokumentation.at
https://cloud.staatendokumentation.at
https://coi-cms.staatendokumentation.at

Urheberrecht

Diese Publikation und alle darin enthaltenen Daten sind urheberrechtlich geschützt. Alle Verwertungsrechte liegen bei der Fachstelle für Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Vervielfältigung und Verbreitung in jeglicher Form - zu kommerziellen und nicht kommerziellen Zwecken - ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch das Referat Herkunftsländerinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gestattet.

Hinweis zum Datenschutz

Die Herkunftsländer-Informationsstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verarbeitet Daten in Übereinstimmung mit der General Data Protection Regulation (GDPR. Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF). Zum Zweck der Verteilung werden Name, Post- und/oder E-Mail-Adressen gespeichert. Den Empfängern stehen die allgemeinen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Das Abonnement kann jederzeit gekündigt werden (E-Mail mit dem Betreff „unsubscribe“ an BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at).

Informationen zum E-Mail-Verkehr mit dem BMI (Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 AVG) https://www.bmi.gv.at/Impressum/email_richtlinien.aspx 

Hinweise für elektronische Anbringen (96,7 KB) 
https://www.bfa.gv.at/Kontakt/files/Kundmachung_nach_13_Abs_2_und_5_AVG.pdf

Amtssignatur – Bildmarke (117,7 KB) 
https://www.bfa.gv.at/Impressum/files/Amtssignatur-Bildmarke_Veroeffentlichungstext-Neu_2023_sgn.pdf 

Veröffentlichte Versionen

  • Version 8, Gültig von 07-08-2025 bis 05-10-2026
  • Version 7, Gültig von 16-01-2025 bis 07-08-2025
  • Version 6, Gültig von 08-01-2024 bis 16-01-2025
  • Version 5, Gültig von 17-03-2023 bis 08-01-2024
  • Version 4, Gültig von 27-07-2022 bis 17-03-2023
  • Version 3, Gültig von 21-10-2021 bis 27-07-2022
  • Version 2, Gültig von 08-07-2021 bis 21-10-2021
  • Version 1, Gültig von 30-03-2021 bis 08-07-2021

© 2026 Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl