Document #2145109
BFA Staatendokumentation (Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, COI unit) (Author)
Aktualisierungsdatum ist am Anfang des jeweiligen Kapitels
Aktualisierungsintervall: Halbjährlich
Dieses Projekt wurde aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) kofinanziert
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Datenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Quellen gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf relevante Länderinformation zusammenstellen.
Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt § 5 BFA-G (BFA-Einrichtungsgesetz). Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit mindestens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Administrative Grenzen auf in dieser Veröffentlichung wiedergegebenen Karten sind nicht als offizielle Anerkennung von deren Gültigkeit zu werten.
Das vorliegende Produkt kann informelle Arbeitsübersetzungen von fremdsprachigen Quellen enthalten, die mittels maschineller Übersetzungsprogramme entstanden sind. Für eine vollständige Wiedergabe auch eventueller regionaler Nuancen wird ggf. eine professionelle Übersetzung empfohlen. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass Transliterationen oder Transkriptionen von Eigennamen bei manchen Sprachen je nach Quelle variieren können.
Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorhandenen Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine Gesamtaktualisierung der Länderinformationen erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zusätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtaktualisierung erfolgt. Sollte es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Länderinformation mittels einer Übersetzungssoftware in eine von der Nutzerin/dem Nutzer festgelegte Zielsprache. Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer/der Nutzerin direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Eindruck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendeten Quellen zu erlangen. Die Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Übersetzung. Sollte das Produkt von der Nutzerin/dem Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen, die Übersetzung durch einen professionellen Übersetzer/eine professionelle Übersetzerin kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten qualitätsgesicherten automatischen Übersetzungen von Produkten (i. d. R. ins Englische) handelt es sich um informelle Arbeitszusammenfassungen. Anders als bei den rein automatischen Übersetzungen (siehe oben) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
Übersetzungen, welche nicht als "automatische Übersetzungen" ausgewiesen sind, wurden entweder von einer professionellen Übersetzerin/einem professionellen Übersetzer oder einer sprachkundigen Person qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung entstehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der qualitätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation unter BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.
Das Produkt wird im Sinne des § 4 IFG (Informationsfreiheitsgesetz) (proaktive Veröffentlichung) auf der Homepage der Staatendokumentation (https://www.staatendokumentation.at) – eine Kooperation mit ACCORD vom Roten Kreuz – öffentlich gemacht.
Das Aktualisierungsdatum entspricht dem Zeitpunkt der Genehmigung des Kapitels. Die Dauer der Überarbeitung und die Qualitätssicherungsschlaufe können je nach Arbeitsauslastung unterschiedlich ausfallen, sind jedoch intern dokumentiert und können im Bedarfsfall abgerufen werden. Die Bestrebung der Staatendokumentation ist es den Zeitraum zwischen der finalen Überarbeitung und der Genehmigung so kurz wie möglich zu halten.
Letzte Änderung 2026-09-18 15:49
In einigen Bereichen in diesen Länderinformationen wurde auf das Taliban-Regime in Afghanistan bzw. seine Vertreter Bezug genommen. Dieses "Islamische Emirat Afghanistan" wurde mit Stand 18. September 2026 nur von einem Land der Welt anerkannt. Das Taliban-Regime gilt als eine de-facto-Regierung mit de-facto-Ministerien und de-facto-Ministern. Bezugnahmen, auch wenn sie sich auf staatliche Aufgaben (z. B. Botschaft in Pakistan, Grenzsicherung) beziehen, stellen keine Stellungnahme zur Anerkennung der Legitimation dar.
Der Konflikt um die Region Kaschmir wird kurz im entsprechenden Kapitel zur Sicherheitslage behandelt. Die Behandlung der von Pakistan kontrollierten Gebiete Kaschmirs stellt eine Beschreibung der de-facto-Situation bzw. de-facto-Administration und keine Stellungnahme zur Grenzsetzung im zwischen Pakistan und Indien umstrittenen Gebiet dar. Für die Beschreibung der Administration der von Pakistan verwalteten Teile wird in den entsprechenden Kapiteln auch die Namensgebung der pakistanischen Administration herangezogen. Dementsprechend wird z. B. der Begriff Azad Jammu und Kaschmir übernommen, der übersetzt "Befreites Jammu und Kaschmir" bedeutet, ohne dass dies eine Stellungnahme zur inhaltlichen Bedeutung des Begriffes darstellt.
Pakistan ist mit einem breiten Spektrum an Gewalt konfrontiert, die von unterschiedlichen Arten nicht-staatlicher Gruppen ausgeht. Der Einfachheit folgend werden Gruppen oder Bewegungen, die Anschläge verüben, Terroristen, Terrorgruppen oder militante Gruppen genannt, ungeachtet ihrer ideologischen Begründung oder Argumentation.
Zusätzlich rufen verschiedene religiös motivierte Gruppen, mitunter genießen sie auch den Status einer Partei, bei verschiedenen Anlässen zu Gewaltakten z. B. gegen Minderheiten auf. Diese Gruppen bzw. Parteien werden - den Quellen folgend - unter extremistisch subsumiert.
Letzte Änderung 2026-09-18 15:53
Allgemein
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 10.3.2026). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung von 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf diese Gebiete ausgedehnt (ICG 14.2.2022; vgl. TFT 7.5.2024). Pakistan kontrolliert außerdem die auf seiner Seite der Demarkationslinie liegenden Gebiete des Kaschmirs - Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir ["Freies" Jammu und Kaschmir laut pakistanischer Bezeichnung; Hintergrund siehe Sicherheitslage / Kaschmir: Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kaschmir] (AA 10.3.2026).
Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (DFAT 30.4.2025). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2026). Die Nationalversammlung besteht aus insgesamt 336 Abgeordneten mit einer Amtszeit von fünf Jahren (EB 7.1.2026). Seit der Konstituierung von 2024 gilt damit eine Reduzierung (Express Tribune 3.12.2023; vgl. Nation 4.12.2023). Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Sie werden von den Parteien proportional nach ihrem Stimmenanteil vergeben. Die übrigen, allgemeinen Sitze werden durch Direktwahl nach Wahlkreisen bestimmt (EB 7.1.2026). Der Senat hat 96 Mitglieder (DFAT 30.4.2025). Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt. Er hält verfassungsmäßig die höchsten Exekutivbefugnisse. Der Präsident hat dagegen eher eine symbolische Funktion und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2025; vgl. EB 7.1.2026).
Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen, wie regelmäßiger Wahlen, politischer Parteien und eines Parlaments, übt das mächtige militärische Establishment de facto einen überaus starken Einfluss aus. Der Versuch, diesen Einfluss zu erhalten, hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen. Das Militär hält dabei eine überaus hohe Machtfülle in Fragen der Politik und der Staatsführung und spielt die Hauptrolle bei der Gestaltung der pakistanischen Außenpolitik sowie bei Fragen der inneren Sicherheit des Landes. Ihm wird auch immer wieder vorgeworfen, den Wahlprozess zu beeinflussen (BS 19.3.2024; vgl. FH 2025). In den letzten Jahren hat es seinen Einfluss über Politik und Regierungsführung ausgedehnt (BS 26.3.2026).
Außerdem orientiert sich ein großer Teil der politischen Entscheidungsfindung des Landes nach wie vor an klientelistischen Diensten für die traditionellen Eliten aus Großgrundbesitz und Industrie mit engen Verbindungen zu den staatlichen Machtzentren. Diese üben auch einen enormen Einfluss im Parlament aus, den sie auch für wirtschaftliche Vorteile nutzen. Ebenso trägt das Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation und als Quelle der nationalen Identität zum Erstarken religiöser politischer Parteien und Bewegungen bei, von denen einige in den letzten Jahren zunehmend extremistischere Orientierungen angenommen haben (BS 19.3.2024; vgl. BS 26.3.2026).
PTI-Regierung, Misstrauensvotum und folgende politische Krise
Die Aufdeckung der Übersee-Konten des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif im Zuge der internationalen journalistischen Recherchen der "Panama Papers", führte zu einer gerichtlichen Verurteilung und dessen Amtsenthebung (ICIJ 3.4.2023). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und ihr Vorsitzender, Imran Khan, wurde Premierminister (FH 5.2024a). Beobachter dokumentierten dabei konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) des abgesetzten Premierministers Nawaz Sharif zu behindern (FH 2022a; vgl. BS 25.2.2022, FH 5.2024a). Imran Khan hingegen wurde, Analysen zufolge, damals vom Militär unterstützt (Guardian 24.5.2023; vgl. SZ 13.6.2023, Guardian/Khokhar 24.5.2023, BS 19.3.2024, FH 5.2024a).
Nach Khans Sieg fokussierte sich die Korruptionsbekämpfung auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan Peoples Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (DIP 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021, BS 19.3.2024). Dieses Vorgehen und der Unwillen, sie politisch einzubinden, führten zu einer Hemmung der parlamentarischen Arbeit und der Gesetzgebung (DAWN 17.3.2022; vgl. BS 19.3.2024). Die daraus resultierende starke politische Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments. Gleichzeitig setzte sich die PTI-Regierung selbst großteils auch aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für Reformen agierten, welche ihre Interessen gefährdeten (BS 23.2.2022; vgl. BS 19.3.2024).
In einem Misstrauensvotum wurde Imran Khan schließlich am 11.4.2022 abgesetzt. Zuvor hatte er noch versucht, das Votum durch die Auflösung des Parlaments zu verhindern, welche jedoch der Supreme Court als verfassungswidrig aufhob. Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N und Bruder von Nawaz Sharif, wurde durch die Nationalversammlung zum neuen Premierminister gewählt (Zeit Online 11.4.2022).
Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus (ExT 14.4.2022) und initiierte eine dauerhafte, landesweite Kampagne von Demonstrationen (DAWN 20.4.2022; vgl. CNN 1.4.2023). Zu einer ersten Zuspitzung der Lage führte ein Attentat am 3. November 2022, bei dem Khan angeschossen wurde (AI 27.3.2022). Als weitere Entwicklung trugen die politischen Kräfte ihre Kämpfe verstärkt vor die Gerichte (CNN 1.4.2023). So versuchte die PTI, auch über die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab im Jänner 2023 und den Gerichtsweg allgemeine Neuwahlen zu erzwingen (AJ 4.4.2023). Gleichzeitig wurden gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren eingeleitet (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 1.4.2023).
Ausbrüche von politischen Unruhen
Zu ersten schweren gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und Khans Anhängern, die auch Brandstiftungen beinhalteten, kam es im März 2023: Zuerst beim Versuch, ihn unter dem Vorwurf der Unterschlagung festzunehmen (ExT 14.3.2023; vgl. REU 20.3.2023, BAMF 20.3.2023, CNN 15.3.2023); schließlich bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht (Guardian 18.3.2023; vgl. HRW 21.3.2023). Die versuchte Verhaftung und die Schikanen gegen Khan erhöhten allerdings seine Unterstützung unter der jungen Bevölkerung. Es gelang ihm, seine Popularität auf ein davor unerreichtes Ausmaß zu steigern (Guardian 24.5.2023).
Im Mai 2023 brachen schließlich als Folge der tatsächlichen Verhaftung Khans landesweite Unruhen aus (Guardian 11.5.2023). Khans Partei rief seine Anhänger dazu auf, Pakistan "stillzulegen" (CBS 9.5.2023). Die Unterstützer Khans gingen dabei so weit, dass sie Militäreinrichtungen u. a. in Peschawar, Lahore und Karatschi angriffen (TrI 23.5.2023; vgl. REU 26.6.2023, CBS 10.5.2023). Auch Regierungsgebäude und andere staatliche Einrichtungen wurden zum Ziel der Gewaltausbrüche (Guardian/Khokhar 24.5.2023). Über 20 staatliche und militärische Einrichtungen wurden dabei in Brand gesetzt oder beschädigt (India Today 24.6.2023). Truppen der Armee wurden zur Wahrung der Sicherheit hinzugezogen (Guardian 11.5.2023), doch wurden auch einige von diesen angegriffen (CBS 10.5.2023). Je nach Quelle wurden zwischen fünf (Guardian 11.5.2023) und zehn Personen bei den gewalttätigen Ausschreitungen getötet (RFE/RL 12.5.2023).
Den Ausschreitungen folgte ein hartes Durchgreifen (Siasat 23.5.2023). Das Militär kündigte an, alle an den Angriffen auf Militäreinrichtungen Beteiligten vor Militärgerichte zu stellen (REU 16.5.2023). In der Aufarbeitung der Gewalt fertigte die Polizei anhand von Videos und Social-Media-Nachrichten eine Liste von 25.000 als Verantwortliche bezeichneten Personen an (Guardian 19.5.2023). Im Juni 2023 berichtete der Innenminister von beinahe 5.000 Verhafteten (REU 6.6.2023). Khan sprach von 10.000 Verhafteten (Profil 5.7.2023). Die meisten Verhafteten wurden kurz darauf wieder freigelassen (REU 26.6.2023; vgl. India Today 24.6.2023, AJ 26.6.2023).
Führungspersonen der PTI wurden reihenweise unter dem Vorwurf verhaftet, die Gewalt orchestriert zu haben (Guardian 19.5.2023). Unter den Verhafteten befanden sich auch mehrere ehemalige Minister (Guardian 3.6.2023; vgl. AJ 1.6.2023). Laut PTI befand sich zeitweise die gesamte Führungsriege in Haft und es wurden auch Familien bedroht. Alle Freigelassenen distanzierten sich von Khan und zogen sich aus der Partei oder ganz aus der Politik zurück (REU 6.6.2023).
Indische Quellen sprechen u. a. davon, dass Sympathisanten Khans in der Armee, inklusive Generäle, bei den Stürmungen der Militäreinrichtungen durch die Demonstranten eine Zurückdrängung unterlassen (OF 19.5.2023; vgl. Siasat 23.5.2023) oder gar Informationen zur Orientierung weitergegeben hätten (OF 19.5.2023). Verschiedene Quellen haben berichtet, dass Khan im Militär bis in die höchsten Ränge hinauf Unterstützung genoss (USIP 11.5.2023; vgl. RFE/RL 12.5.2023, OF 19.5.2023). Nach offiziellen Angaben des Militärs wurden drei hochrangige Angehörige entlassen, gegen 15 - darunter Generalmajore - wurden disziplinäre Maßnahmen ergriffen (AJ 26.6.2023; vgl. REU 26.6.2023).
Wahlen und Proteste 2024
Drei Tage vor dem Ablauf der regulären Legislaturperiode löste Premierminister Shabaz Sharif im August 2023 die Nationalversammlung auf, wodurch verfassungsmäßig 90 Tage für die Wahlen vorgesehen sind (AJ 10.8.2023). Noch im August wurde Imran Khan der Unterschlagung schuldig befunden und in Haft genommen. Nach dem großen Aufruhr vom Mai blieben die diesbezüglichen Proteste auf den Straßen begrenzt (REU 5.8.2023).
Die allgemeinen Wahlen wurden für 8. Feber 2024 angesetzt. Das Umfeld der Wahlen war allerdings Berichten zufolge in einer Weise ausgestaltet, welche die PTI ins Abseits stellte. Imran Khans Nominierung wurde von der Wahlkommission abgelehnt, wie auch die verschiedener anderer PTI-Kandidaten (TIME 17.1.2024; vgl. AJ 12.1.2024, HRCP 11.1.2024, VOA 4.1.2024). Die PTI wurde aufgrund formaler Gründe von der Wahl ausgeschlossen, ihre Kandidaten traten damit als Unabhängige an (Nikkei 6.4.2024). Verhaftungen - wenngleich oftmals auch vorübergehend - und Verhöre von Führungspersonen der PTI hielten an. Berichtet wird auch von der Vernichtung von Antragspapieren oder Entführungen. In der Medienberichterstattung ist Khan mit einer Art Bann belegt (HRCP 11.1.2024; vgl. TIME 17.1.2024). Konträr dazu wurden die gerichtliche Verurteilung des aus dem Exil zurückgekehrten Nawaz Sharif, ebenso wie dessen lebenslanges Politikverbot aufgehoben, sodass er seine Wahlkampagne eröffnen konnte. Laut Meinungsumfragen konnte Khan allerdings weiterhin auf eine hohe Popularität zählen (TIME 17.1.2024; vgl. AJ 12.1.2024, FH 5.2024a). Ende Jänner 2024, knapp vor der Wahl, wurde Khan nochmals wegen Unterschlagung schuldig gesprochen und mit einem zehnjährigen Politikverbot belegt (GeoNews 31.1.2024). Aufgrund dieser Entwicklungen im Vorfeld der Wahlen, aber auch aufgrund von Verzögerungen bei der Auszählung, werden Integrität, Fairness und Gewissheit der Wahlen breit angezweifelt (HRCP 30.4.2025).
Dennoch blieben die PML-N und PPP weit hinter den Erwartungen zurück. Trotz aller Hindernisse gewannen die als Unabhängige angetretenen Kandidaten der PTI mit 95 die meisten Sitze. Die PML-N gewann nur 75 Sitze, die PPP 54 Sitze. Durch eine erneute Koalition konnten sie aber wieder eine Regierung bilden. Damit wurde Shabaz Sharif am 3. März 2024 erneut zum Premierminister ernannt (Nikkei 6.4.2024; vgl. Guardian 3.3.2024, AJ 3.3.2024). Ein Supreme Court-Urteil, wonach den Kandidaten der PTI proportional zu den von ihnen errungenen Parlamentssitzen auch die entsprechenden reservierten Sitze für Minderheiten und Frauen zugesprochen wurden, hätte die PTI mit 114 Sitzen zur stärksten Partei in der Nationalversammlung gemacht. Es wurde später durch eine andere Kammer des Supreme Courts aufgehoben und die umstrittenen reservierten Sitze unter den anderen Parteien proportional verteilt. Dadurch errang die Regierungskoaltion die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit (AI 5.1.2026).
Darüber hinaus konnten die zur PTI gehörenden unabhängigen Kandidaten bei den gleichzeitig abgehaltenen Wahlen zum Provinzparlament in Khyber Pakhtunkhwa mit Abstand gewinnen und dort die Regierung behalten (AN 1.3.2024).
Imran Khan verblieb in Haft.Im weiteren Verlauf des Jahres 2024 fanden immer wieder auch Proteste der PTI statt, die laut Amnesty International eingeschränkt und unterdrückt worden sind. Vor, während und nach solchen Protesten sollen demnach insgesamt mehrere Tausend Parteimitglieder verhaftet worden sein (AI 4.2025).
Von 24. bis 27. November 2024 gelang es der PTI nochmals, massive Großdemonstrationen für die Freilassung von Imran Khan abzuhalten, die in der Nacht auf den 27. November aufgelöst wurden (BBC 30.11.2024; vgl. AI 27.11.2024). Den Sicherheitskräften wird dabei u. a. die Verwendung von scharfer Munition vorgeworfen (AI 27.11.2024; vgl. HRCP 30.4.2025). Laut PTI sollen zwölf Demonstrationsteilnehmer durch die Sicherheitskräfte getötet worden sein. Den offiziellen Angaben zufolge wurden sechs Personen getötet, darunter vier Sicherheitskräfte. Die von der PTI geführte Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa hat für die Familien der getöteten Demonstranten eine Kompensation von zehn Millionen PKR beschlossen (DAWN 6.12.2024).
Im Jahr 2025 kam es zu weiteren, kleineren Protesten und Sit-Ins, die Khans Freilassung oder Erlaubnis für Besuche verlangten. Zeitlich und örtlich begrenzte Versammlungsverbote wurden eingesetzt (AJ 3.12.2025). Anhänger nutzten Anlässe wie Hochzeiten, um ihre Unterstützung kund zu tun, auch hier kam es zu Verhaftungen (DAWN 6.1.2026). Zum Jahrestag von Khans Inhaftierung konnte im August 2025 ein größerer, landesweiter Protest organisiert werden, bei dem einige Zehntausend Demonstranten, vor allem in Lahore, der Hauptstadt Punjabs und in Khyber Pakhtunkhwa, seine Freilassung forderten. Al Jazeera berichtet von mindestens 200 Verhafteten in Lahore (AJ 5.8.2025). Mit Stand Anfang August 2026 befand sich Khan weiterhin in Haft (siehe z.B. DAWN 12.8.2026).
Seit den Unruhen wurden durch die 26. Verfassungsänderung Einschränkungen der richterlichen Unabhängigkeit vorgenommen, die durch die 27. Verfassungsänderung verstärkt und um Immunitäten für verschiedene militärische Ränge sowie ein Herauslösen des Militärs aus der verfassungsmäßigen zivilen, institutionellen Oberhoheit ergänzt wurden (DAWN 14.11.2025). Dies wurde sowohl national (siehe z.B. DAWN 14.11.2025, HRCP 23.11.2025, Express Tribune 13.11.2025), als auch international breit kritisiert (siehe z.B.AI 5.1.2026, Express Tribune 14.11.2025).
Verurteilungen aufgrund der Unruhen vom Mai 2023
Aufgrund der Unruhen vom Mai 2023 wurden je nach Quelle 105 (AI 4.2025) oder 103 Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (HRCP 8.5.2024). Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten (AJ 26.6.2023; vgl. REU 26.6.2023). Der Supreme Court wurde diesbezüglich angerufen (DAWN 18.7.2023). Ein erstes Urteil des Supreme Courts, wonach eine Verhandlung von Zivilisten vor einem Militärgericht verfassungswidrig wäre, wurde von einem größeren Gremium desselben Gerichts aufgehoben (HRCP 11.1.2024).
Laut Amnesty International wurden von den 105 vor Militärgerichten angeklagten Zivilisten 20 im März 2024 entlassen und im Dezember 2024 die restlichen 85 zu Haftstrafen zwischen zwei und zehn Jahren verurteilt (AI 4.2025). Laut der NGO Human Rights Commission of Pakistan wurden im Jahr 2024 aufgrund der Unruhen 25 Zivilisten vor Militärgerichten verurteilt (HRCP 30.4.2025). Für das Jahr 2025 berichtet Amnesty International, dass mehr als 100 Führungspersonen und Aktivisten der PTI aufgrund dessen verurteilt wurden [Anm. Die Militärgerichte machen weder Verfahren noch Ausgänge öffentlich siehe Rechtsschutz, Justizwesen / Militär- und Anti-Terrorismusgerichte] (AI 4.2026).
1.085 Teilnehmer der damaligen Proteste sollen mit Stand Ende 2024 noch in Haft auf den Ausgang ihres Verfahrens vor den zivilen Strafgerichten gewartet haben (AI 4.2025). Nachdem immer wieder Verurteilungen aufgrund der Mai-Unruhen erfolgten, wurden im August 2025 an einem Tag 108 Anhänger der PTI zu Haftstrafen durch ein Anti-Terrorismus-Gericht verurteilt, darunter der offizielle Parteivorsitzende und weitere sechs amtierende Parlamentsmitglieder, deren Sitze dadurch frei wurden (BBC 1.8.2025). Alle sechs Sitze fielen in den Zwischenwahlen, die die PTI boykottierte, der PLM-N zu (DAWN 24.11.2025; vgl. FAFEN 25.11.2025).
Proteste / Unruhen in Azad Jammu und Kaschmir
Zu den rezenten Protesten bzw. Unruhen in Azad Jammu und Kaschmir siehe Sicherheitslage / Kaschmir: Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kaschmir
Außenpolitische Eskalation mit Indien und Afghanistan
Zur außenpolitischen und militärischen Eskalation vom April und Mai 2025 mit Indien sowie ab Oktober 2025 mit Afghanistan siehe Sicherheitslage.
Quellen
Letzte Änderung 2026-09-18 15:55
Entwicklungen im Bereich Terrorismus
Nach einer Periode des durchgehenden, jährlichen Rückgangs der terroristischen Gewalt verzeichnet diese seit dem Jahr 2021 wieder einen Anstieg. Die vorangegangene Periode des Rückgangs konnte durch extensive, landesweite Anti-Terror-Kampagnen unter dem National Action Plan (NAP) sowie Militäroperationen in den ehemaligen Federal Administered Tribal Agencies, FATA erwirkt werden (PIPS 2.1.2026). Bereits ab 2009 trugen konstante Einsatzkampagnen der Sicherheitskräfte und der polizeilichen Anti-Terrorabteilungen zu einem Rückgang terroristischer Anschläge bei (PIPS 15.6.2021). Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen (FES 12.2020; vgl. PIPS 24.2.2023).
Mit Ausnahme einiger weniger Täler und Schläferzellen waren die militanten Extremisten durch die Militäroperationen vertrieben worden, doch auch Millionen Bewohner wurden bei diesen zeitweise vertrieben [siehe IDPs und Flüchtlinge / IDPs] (EASO 10.2021; vgl. Z. Rehman/DAWN 13.3.2025). Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) (FES 12.2020). Mit dem Regimewechsel in Afghanistan im August 2021 konnten diese Gruppen weiter erstarken (PIPS 30.1.2025; vgl. Z. Rehman/DAWN 13.3.2025):
Regionale Konzentration der Anschläge
Seit vielen Jahren ist erkennbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert ist (PIPS 4.1.2022; vgl. PIPS 30.1.2025, CRSS 19.2.2024, IEP 3.2025, PIPS 2.1.2026). Regional aufgeschlüsselt betrafen im Jahr 2025 - gemäß der Auswertung von PIPS - mehr als 95 Prozent der Anschläge diese beiden Provinzen. Zahlenmäßig entfielen dabei 413 Anschläge mit 581 Toten auf Khyber Pakhtunkhwa und 254 mit 419 Toten auf Belutschistan (PIPS 2.1.2026). Die Vergleichsquelle Center for Research and Security Studies, CRSS, die allerdings nur die Gesamtzahl aller Anschläge und Anti-Terror-Operationen zusammengenommen regional aufschlüsselt, weist für diese beiden Provinzen zusammen 93 Prozent aller derartigen Vorfälle und 96 Prozent aller daraus resultierenden Todesopfer für 2025 aus (CRSS 31.12.2025).
Auch 2024 betrafen laut PIPS mehr als 95 Prozent der Anschläge diese beiden Provinzen (PIPS 30.1.2025). Der Global Terrorism Index des Institute for Economics and Peace kommt für dieses Jahr auf eine grob übereinstimmende Aufschlüsselung von 96 Prozent (IEP 3.2025). CRSS rechnet 89 Prozent aller Anschläge und Anti-Terror-Operationen zusammengenommen den beiden Provinzen zu und 94 Prozent aller Todesopfer dabei (CRSS 31.12.2024). Für die Jahre davor zeigt sich in den Daten von PIPS Ähnliches, so waren es im Jahr 2023 93 Prozent (PIPS 10.1.2024) und 2022 95 Prozent aller Anschläge (PIPS 24.2.2023).
Herausstechend im Jahr 2025 ist jedoch ein Anschlag in Islamabad auf ein Gerichtsgebäude mit 12 Toten (PIPS 2.1.2026) und im Februar 2026 ein Selbstmordanschlag auf eine schiitische Gebetsstätte mit 36 Toten (PIPS 2.3.2026; vgl. ORF 7.2.2026). Letzterer war der tödlichste Anschlag in der Hauptstadt seit 2008 (Monde 7.2.2026).
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Regionale Auswertung aller Terroranschläge Jänner-Juni 2026 nach Daten von PIPS |
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| 2026 | K P | Belutsch. | Punjab** | Sindh | Gilgit-B | Pakistan | Quelle |
| Jänner | |||||||
| Anschläge | 43 | 11 | 1 | 0 | 0 | 55 | |
| Todesopfer | 36 | 144 | 0 | 0 | 0 | 180 | |
| Verteilung* | 16/18/2 | 24/16/104 | 0 | 0 | 0 | 40/34/106 | PIPS 2.2.2026 |
| Februar | |||||||
| Anschläge | 45 | 4 | 3 | 0 | 1 | 53 | |
| Todesopfer | 61 | 4 | 39 | 0 | 3 | 106 | |
| Verteilung* | 5/40/16 | 3/1/0 | 36/2/1 | 0 | 1/0/2 | 45/43/18 | PIPS 2.3.2026 |
| März | |||||||
| Anschläge | 37 | 21 | 2 | 0 | 1 | 61 | |
| Todesopfer | 37 | 25 | 0 | 0 | 0 | 62 | |
| Verteilung* | 12/21/4 | 9/9/7 | 0 | 0 | 0 | 21/30/11 | PIPS 4.4.2026 |
| April | |||||||
| Anschläge | 30 | 24 | 0 | 0 | 1 | 55 | |
| Todesopfer | 28 | 26 | 0 | 0 | 3 | 57 | |
| Verteilung* | 10/11/7 | 15/6/5 | 0 | 0 | 0/3/0 | 25/20/12 | PIPS 1.5.2026 |
| Mai | |||||||
| Anschläge | 31 | 23 | 1 | 2 | 0 | 57 | |
| Todesopfer | 78 | 39 | 0 | 0 | 0 | 117 | |
| Verteilung* | 23/33/22 | 36/2/1 | 0 | 0 | 0 | 59/35/23 | PIPS 5.6.2026 |
| Juni | |||||||
| Anschläge | 29 | 17 | 1 | 3 | 0 | 50 | |
| Todesopfer | 46 | 9 | 2 | 9 | 0 | 66 | |
| Verteilung* | 17/16/13 | 6/2/0 | 0/3/0 | 0/4/5 | 0 | 23/24/19 | PIPS 3.7.2026 |
|
* Verteilung der Todesopfer: Zivilisten/ Sicherheitskräfte/ Terroristen ** inklusive Islamabad |
|||||||
Vorrangige Angriffsziele
Im Hinblick auf die aktivsteTerrorgruppe, die Tehreek-e-Taliban Pakistan, TTP [siehe Sicherheitslage / Terrorgeschehen - Hauptakteure und Taktiken], sind mit ihrem Wiedererstarken auch bedeutende Änderungen von Strategie und Modus Operandi erkennbar. Die hohen Opferzahlen unter Zivilisten bei früheren Selbstmordattentaten hatten einen Verlust der Unterstützung in der Bevölkerung - aber auch unter Jihadisten - zur Folge, was einen der Gründe für ihre frühere Zurückdrängung in Pakistan dargestellt hatte. In der neuen Strategie der TTP stehen bei der Auswahl der Ziele Sicherheitskräfte im Vordergrund - bei einer [Anm. zu Beginn] deutlichen Reduzierung der zivilen Opfer (CTC Sentinel 5.2023). Im Jahr 2024 konzentrierten sich außerdem 51 Prozent ihrer Anschläge auf Polizisten. Damit vermeidet die TTP eine direkte Konfrontation mit dem besser ausgestatteten Militär, während die lokale Verwaltung geschwächt wird (Z. Rehman/DAWN 13.3.2025). Der GTI berichtet auch für 2025, dass ihr Hauptziel Sicherheitskräfte sind und dabei eine neue Konzentration auf Polizisten besteht (IEP 3.2026).
Im Allgemeinen zeigt sich, dass sich auch die Mehrheit der Anschläge aller Terrorgruppen zusammengenommen gegen Sicherheitskräfte richtet. 2025 waren Personal und Infrastruktur von Sicherheitskräften und Strafverfolgungsorganen das Ziel von 65 Prozent aller Anschläge und damit 455 Anschlägen an der Zahl (PIPS 2.1.2026). Im Jahr 2024 waren es 59 Prozent aller Terroranschläge (PIPS 30.1.2025), 2023 67 Prozent (PIPS 10.1.2024) und 2022 69 Prozent (PIPS 24.2.2023).
Allerdings steigen Anschläge, die sich undifferenziert gegen Zivilisten - ohne erkennbaren religiösen oder politischen Hintergrund - richten, seit 2023. 2025 betraf dies 44 Anschläge mit 78 Toten (PIPS 2.1.2026). 2024 waren es 35 Anschläge mit 73 Toten (PIPS 30.1.2025), 2023 noch 19 Anschläge mit 32 Todesopfern (PIPS 10.1.2024).
Unter den häufigeren oder markanten Zielen finden sich weiters:
Als eine Besonderheit des Jahres 2024 ist der Fokus auf das Umfeld der Parlamentswahlen vom 9.2.2024 auszumachen. Es stellte das zweitgrößte Ziel von Anschlägen nach den Sicherheitskräften dar. 70 Anschläge richteten sich gegen Ziele, die mit den Wahlen in Verbindung standen (PIPS 30.1.2025).
Analog der hauptsächlichen Zielsetzung der Anschläge ergibt sich in den Opferzahlen folgendes Bild:
| Kategorisierung der Terrorismus-Opfer (Daten: PIPS) | |||
| Sicherheitskräfte | Zivilisten | Terroristen | |
| 2022 | 206 | 152 | 61 |
| 2023 | 330 | 260 | 103 |
| 2024 | 358 | 355 | 139 |
| 2025 | 437 | 354 | 243 |
Gezielte Anschläge gegen Minderheitenangehörige
Für das Jahr 2026 registrierte die Datenbank des PIPS mit Stand 24. Juni zwei Anschläge gegen Schiiten. Der oben genannte in Islamabad mit 36 Toten richtete sich gegen eine schiitische Moschee und geht auf den Islamic State - Khorasan Province, ISKP, zurück. Ein weiterer im Stadtteil Hazara Town in Quetta [Belutschistan] forderte drei Tote. Einem weiteren Anschlag in Belutschistan fielen ein Hindu und zwei Begleiter zum Opfer. Zwei gezielte Anschläge des ISKP richteten sich allerdings auch konkret gegen zwei Geistliche der sunnitischen Mehrheitsreligion und kosteten ebenfalls zwei Menschenleben (PIPS 24.6.2026).
Im Jahr 2025 registrierte PIPS keine Anschläge von Terrorgruppen gegen Christen, Hindus, Ahmadis oder andere, kleinere religiöse Minderheiten [Anm.: gesellschaftliche-extremistische Übergriffe siehe unten]. Drei gezielte Anschläge wurden gegen Schiiten registriert, jeweils einer in Peschawar (KP), Quetta (Belutschistan) und Karatschi (Sindh). Dabei starben drei Menschen (PIPS 10.4.2026a; vgl. PIPS 2.1.2026). Umgekehrt wurden vier Mitglieder der sunnitisch-extremistischen Gruppierung Ahle Sunnat Wal Jamaat sowie vier weitere Mitglieder der sunnitischen Gemeinde in gezielten Anschlägen mutmaßlich durch schiitische Extremisten getötet (PIPS 2.1.2026, PIPS 10.4.2026b).
Im Jahr 2024 wurden ein Hindu bei einem gezielten Anschlag in Belutschistan mutmaßlich durch den ISKP, sowie 53 Schiiten bei vier gezielten Anschlägen getötet. Unter den schiitischen Opfern war ein Mitglied der Hazara-Minderheit (PIPS 30.1.2025; siehe zu den einzelnen Anschlägen PIPS 7.2.2024, DAWN 7.1.2024, PIPS 6.3.2024, PIPS 15.4.2024, PIPS 6.6.2024, DAWN 21.5.2024). Umgekehrt werden hinter fünf gezielten Tötungen an Mitgliedern der extremistisch-sunnitischen Ahle Sunnat Wal Jamaat im Jahr 2024 wiederum extremistische schiitische Gruppen vermutet (PIPS 30.1.2025; vgl. für einzelne Fälle PIPS 7.2.2024, PIPS 6.3.2024, PIPS 6.6.2024, DAWN 12.5.2024).
Im Jahr 2023 waren religiöse Minderheiten das spezifische Ziel von neun terroristischen Anschlägen. Drei gezielte Anschläge forderten jeweils ein Todesopfer unter der Sikh-Minderheit. Davon wurden zwei in Khyber Pakhtunkhwa durch den ISKP durchgeführt, ein Anschlag im Punjab ist ungeklärter Täterschaft. Ein Christ fiel ebenfalls einem Anschlag des ISKP in Khyber Pakhtunkhwa zum Opfer (PIPS 10.1.2024). Außerdem eröffnete im Mai ein dort zur Sicherheit abgestellter Polizist im Swat in Khyber Pakhtunkhwa das Feuer auf den Schulbus einer christlichen Mädchenschule, wobei zwei Mädchen getötet wurden. Die Tat wurde allerdings offiziell nicht als Terrorakt, sondern als Folge einer psychischen Erkrankung eingestuft (BW 1.6.2023). Fünf Anschläge mit 18 Todesopfern richteten sich 2023 gegen Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung des Islams. Überwiegend bekannte sich die Lashkar-e-Jhangvi zu diesen (PIPS 10.1.2024). Allerdings waren 2023 auch religiöse Führer bzw. Anhänger der sunnitischen Glaubensrichtung der Mehrheitsbevölkerung bei acht Anschlägen mit neun Toten ein spezifisches Ziel, wobei vier der Anschläge mit mindestens fünf Toten auf den ISKP zurückgehen (PIPS 10.1.2024).
Im weiteren Jahresvergleich zielten 2022 zwei Anschläge gegen Schiiten, darunter ein Großanschlag gegen eine schiitische Moschee in Peschawar mit 68 Toten, zwei gegen die christliche Gemeinde mit insgesamt zwei Toten und einer gegen die Sikh-Gemeinde, der zwei Menschenleben forderte. Ein gezielter Anschlag richtete sich gegen Sunniten (PIPS 24.2.2023).
Reaktion der Sicherheitskräfte
Im Jahr 2025 führten Sicherheitskräfte 259 Anti-Terroroperationen durch, zusätzlich kam es zu 21 größeren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Terrorgruppen. Zusammengenommen wurden dabei 1.313 mutmaßliche Terroristen getötet. Weitere 602 wurden in Abwehr- und Gegenschlägen im Zuge von Anschlägen bzw. Angriffen sowie beim Versuch, die Grenze von Afghanistan aus zu überqueren, getötet. 82 Sicherheitskräfte wurden bei den Anti-Terroroperationen selbst getötet, zusätzlich zu jenen 437, die bei Terroranschlägen ums Leben kamen. Die Anti-Terroroperationen forderten auch 29 zivile Leben. Gefangen genommen wurden bei verschiedenen Operationen 368 mutmaßliche Terroristen, nicht mitgerechnet jene, die nach ersten Untersuchungen entlassen worden sind. Regional aufgeschlüsselt betrafen ungefähr 80 Prozent der Operationen Khyber Pakhtunkhwa. 47 Operationen wurden in Belutschistan, drei im Punjab und zwei in Karatschi durchgeführt (PIPS 2.1.2026).
Im Jahr 2024 verzeichnete PIPS 158 verschiedene Sicherheitsoperationen. Dabei, und bei acht Auseinandersetzungen mit mutmaßlichen Terroristen wurden 639 von diesen und 67 Mitglieder der verschiedenen staatlichen Einsatztruppen getötet. 118 dieser Operationen betrafen Khyber Pakhtunkhwa. 230 des Terrorismus Verdächtigte bzw. Mitglieder militanter Gruppen wurden bei Suchoperationen verhaftet, wiederum jene nicht mitgerechnet, die nach ersten Untersuchungen entlassen worden sind (PIPS 30.1.2025). Außerdem wurde im Juni die größere Anti-Terror-Kampagne Azm-e-Istehkam lanciert (DIP 25.6.2024; vgl. PIPS 9.8.2024a, DW 1.7.2024). Sie beinhaltet neben militärischen, polizeilichen und rechtlichen Maßnahmen auch regional-diplomatische und sozioökonomische Faktoren (PIPS 30.1.2025).
In den letzten Jahren hat Pakistan außerdem mehrere rechtliche, administrative und operative Maßnahmen gegen Terrorfinanzierung gesetzt und 26 der 27 Bedingungen des Aktionsplanes der Financial Action Task Force, FATF, einer internationalen Organisation gegen Terrorismusfinanzierung, erfüllt (PIPS 24.2.2023).
Kommunale Gewaltakte aufgrund religiösen Fundamentalismus'
Weiters zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar [siehe auch Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-e-Labbaik Pakistan, TLP [siehe auch Religionsfreiheit / Muslimische Glaubensrichtungen und interkonfessionelle Gewalt]. Die Gewalt der TLP erreichte 2021 einen Höhepunkt, als bei Demonstrationen in den Städten des Punjab 24 Menschen ums Leben kamen, zehn davon Polizisten, und eine Polizeistation gestürmt und besetzt wurde. Sie wurden erst beigelegt, nachdem die Regierung dem Druck nachgab, den Anführer freiließ und das Verbot der Gruppe aufhob (PIPS 4.1.2022). Seitdem fiel die TLP in den letzten Jahren zunehmend bei Übergriffen auf Ahmadis (PIPS 2.1.2026) oder auch Christen auf (UKHO 4.2024; siehe auch PIPS 10.1.2024). Im Oktober 2025 wurde die TLP wieder verboten (PIPS 2.1.2026)
Im Jahr 2025 registrierte PIPS drei Ahmadis, die getötet und zwei, die verletzt wurden aufgrund extremistisch-religiöser Gewalt - in einem Fall durch eine aufgehetzte Menschenmenge, in den anderen durch Schüsse. Zwei der Fälle konnten auf die TLP zurückgeführt werden. Ein Christ wurde durch einen religiös motiverten Angriff im Arbeitsumfeld schwer verletzt. Abgesehen von Tötungsdelikten zeigt sich, dass die extremistische Gewalt gegen Ahmadis im gesellschaftlichen Umfeld immer weiter zunimmt. Über das gesamte Jahr kam es zu Vorfällen von Gewalt gegenüber Ahmadi-Glaubensstätten, vermehrten Forderungen an die Polizei nach dem Abbruch von Teilen der Ahmadi-Moscheen oder der Verhaftung von Gläubigen. Die Polizei kam dem auch öfters aufgrund der gegen die Ahmadis gerichteten Gesetzeslage nach. Allein im März, dem Höhepunkt der Gewalt insbesondere rund um die Feierlichkeiten zu Eid-ul Fitr, verzeichnete PIPS 20 Übergriffe auf Ahmadi-Moscheen. Im Hintergrund vieler derartiger Ereignisse kann die TLP ausgemacht werden (PIPS 2.1.2026).
Im Jahr 2024 waren in neun Fällen kommunaler religiöser Gewalt sieben Todesopfer zu verzeichnen, drei davon waren Ahmadis, vier Blasphemiebeschuldigte und unter diesen wiederum ein Christ. Bei jenem Übergriff, bei dem der christliche Blasphemiebeschuldigte starb, wurden durch den Mob auch mehrere Häuser eines christlichen Viertels im Punjab verwüstet (PIPS 30.1.2025; siehe zu den einzelnen Übergriffen auch PIPS 6.6.2024, PIPS 5.7.2024, PIPS 9.8.2024b, ANI 20.9.2024) [Anm.: Da PIPS die Minderheitenzugehörigkeit besonders berücksichtigt, lässt sich vermuten, dass es sich bei Blasphemievorfällen ohne Religionsangabe um Anhänger der Mehrheitsreligion Islam handelt].
Für das Jahr 2023 verzeichnete PIPS zehn Vorfälle religiös-motivierter Gewaltausbrüche. Bei diesen starben drei Menschen. Die Todesopfer waren alle drei Muslime, die der Blasphemie beschuldigt wurden. Zwei dieser Lynch-Morde ereigneten sich in Belutschistan, einer im Punjab (PIPS 10.1.2024). Bei vier der zehn religiösen Übergriffe wurden Gebetshäuser der Ahmadis zerstört, alle vier betrafen Karatschi im Sindh (PIPS 10.1.2024). Bei einem der Übergriffe attackierten Anhänger einer islamistischen Partei Hindu-Studenten an einer Universität im Punjab beim hinduistischen Holi-Fest und verletzten 15 von ihnen (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 5.4.2023, PIPS 10.1.2024). In zwei Fällen, beide im Punjab, war die christliche Gemeinde von kommunaler Gewalt betroffen. In einem Fall wurde ein christlicher Pfarrer im Zuge eines Vandalenaktes in einer Kirche angeschossen (PIPS 10.1.2024; vgl. PIPS 4.10.2023). Im zweiten randalierte ein Mob von Hunderten Personen nach Blasphemieanschuldigungen in einem christlichen Viertel und zerstörte mindestens 19 Kirchen und 86 Wohnhäuser (PIPS 10.1.2024; vgl. AJ 16.8.2023, Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023).
Außerdem kam es 2023 mehrmals zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen schiitischen und sunnitischen Stämmen im Stammesdistrikt Kurram (PIPS 10.1.2024). Ab Juli 2024 flammten diese erneut auf und eskalierten (PIPS 9.8.2024b) bis zu einem Waffenstillstandsabkommen vom Jänner 2025 (DAWN 24.4.2025) [siehe dazu Sicherheitslage / Khyber Pakhtunkhwa (inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA) sowie Religionsfreiheit / Muslimische Glaubensrichtungen und interkonfessionelle Gewalt].
Internationale Konfliktlagen
Situation Indien
Nach einem Anschlag im indisch-verwalteten Teil Kaschmirs am 22. April 2025 kam es zu einer militärischen Eskalation zwischen Indien und Pakistan. Bei dem Anschlag mit Schusswaffen auf Touristen aus anderen Teilen Indiens kamen 26 Menschen ums Leben, wobei gezielt hinduistisch aussehende Personen ins Visier genommen worden waren. Indien hat nach eigenen Angaben unter den vier Angreifern zwei als pakistanische Staatsbürger identifiziert und macht direkt Pakistan verantwortlich. Pakistan dementiert eine Involvierung in den Anschlag (BBC 1.5.2025; vgl. BBC 3.5.2025, DAWN 4.5.2025). Beweise für die Anschuldigungen legte Indien nicht vor (FAZ 12.5.2025; vgl. NZZ 17.5.2025). Pakistan bezichtigte wiederum Indien, den Anschlag als False-Flag Operation lanciert zu haben (BBC 3.5.2025; vgl. DAWN 4.5.2025). Nach ersten diplomatisch-politischen Eskalationen lieferten sich beide Truppen zu Beginn der militärischen Eskalation begrenzte Feuergefechte an der Line of Control (BBC 1.5.2025; vgl. BBC 3.5.2025, DAWN 4.5.2025). Der Konflikt verschärfte sich erheblich mit intensiveren Gefechten an der Grenze und schließlich gegenseitigen Luftangriffen (Presse 10.5.2025; vgl. PIPS 2.1.2026). Im Gegensatz zu bisherigen Eskalationen griff Indiens Luftwaffe dabei erstmals Militäreinrichtungen weit im pakistanischen Territorium an. Dies ist eine Steigerungsform, die eine Abkehr der früheren „strategischen Zurückhaltung“ zeigt, von der sich der indische Präsident Modi bereits nach früheren Terroranschlägen, für die Indien Pakistan verantwortlich machte, schrittweise entfernte. Auch Pakistan griff daraufhin Militäreinrichtungen im indischen Hinterland an (FAZ 12.5.2025). Diese "Sindoor" genannte Operation der indischen Armee sowie die pakistanischen Gegenschläge dauerten vom 7. Mai bis zum 10. Mai, an dem ein international vermittelter Waffenstillstand erzielt werden konnte (CSDR 5.2025). Der Waffenstillstand hielt und zwei Tage nach der Vereinbarung wurden die Lufträume wieder geöffnet (NYT 13.5.2025). Indische Medien berichteten, dass mit Stand April 2026 vier inoffizielle Gesprächsrunden zwischen den beiden Staaaten abgehalten worden waren (Firstpost 17.4.2026).
PIPS gibt die Verluste auf pakistanischer Seite bei Luftangriffen und Schusswechseln durch die indische Armee für den Zeitraum vom 22. April bis zum 15. Mai anhand pakistanischer Medienberichte mit 62 Zivilisten und 14 Armeeangehörigen an (PIPS 18.5.2025). Indien berichtet, mehr als 100 Terroristen getötet zu haben (FAZ 12.5.2025). Während Indien großflächige Nachrichtensperren über den Verlauf der Kampfhandlungen verhängte, verbreiteten sich Verschwörungstheorien und Falschnachrichten (NZZ 17.5.2025).
Vor diesen Ereignissen hatte sich die Lage an der Grenze zu Indien in den lezten Jahren signifikant verbessert, nachdem beide Länder im Februar 2021 erklärt hatten, das Waffenstillstandsabkommen aus dem Jahr 2003 verstärkt zu respektieren. Im darauf folgenden Jahr 2022 fand nur ein Vorfall an der Grenze statt - ohne Opfer oder Schaden (PIPS 24.2.2023), 2023 waren es vier Vorfälle mit acht Toten - laut PIPS Zivilisten (PIPS 19.1.2024). 2024 wurde ein Vorfall verzeichnet in der Aufzeichnung von PIPS mit einem toten Zivilisten (PIPS 30.1.2025) [siehe dazu Sicherheitslage / Kaschmir: Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kaschmir].
Situation Afghanistan
Im Nordwesten Pakistans wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 Kilometer langen Durand-Linie genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies sollte den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten (AP 13.7.2021). Es zeigte sich allerdings, dass die afghanischen Taliban eine striktere Reaktion in Bezug auf den Bau des pakistanischen Grenzzauns übernommen haben als die Vorgängerregierung, wobei sich ihr Widerstand gegen den Grenzzaun auch in Gewalt äußerte (PIPS 30.5.2023). Der Bau des Grenzzauns wird vom Taliban-Regime insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat, zurückgewiesen (PIPS 4.1.2022; vgl. DAWN 14.1.2022). Im April 2023 berichteten Medien dennoch, dass laut pakistanischen Behördenangaben 98 Prozent des Grenzzaunbaus abgeschlossen sind (KP 27.4.2023; vgl. TN 26.4.2023).
2022 war der Grenzzaun Hauptgrund für eine erste Eskalation der Grenzzusammenstöße zwischen pakistanischen Sicherheitskräften und afghanischen Kämpfern. Verschiedenen Schusswechseln fielen auch Zivilisten zum Opfer, außerdem führten sie immer wieder zur Schließung des Grenzübergangs Chaman (DAWN 14.12.2022). Insgesamt zählte PIPS im Jahr 2022 13 Grenzübergriffe zwischen Afghanistan und Pakistan - in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, bei denen 34 Menschen starben (PIPS 24.2.2023).
Auch im Jahr 2023 führten im Februar (AJ 25.2.2023; vgl. PIPS 8.3.2023) und im September Schusswechsel zur vorübergehenden Grenzschließung bei Torkham (AN 12.9.2023; vgl. RFE/RL 12.9.2023). Insgesamt kam es im Jahr 2023 laut der Datenbank von PIPS zu vier Zusammenstößen pakistanischer Sicherheitskräfte oder Zivilisten mit afghanischen Grenzwächtern, wobei zwei Zivilisten getötet wurden, sowie zu drei grenzüberschreitenden Zusammenstößen pakistanischer Sicherheitskräfte mit militanten Gruppen, die drei Tote innerhalb der pakistanischen Armee sowie sechs unter militanten Gruppen forderten (PIPS 19.1.2024).
Im Jahr 2024 wurden 25 Grenzübergriffe gemeldet. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Infiltrationsversuche von und Kämpfe mit militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Grenzverletzungen kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen. Die Übergriffe führten im Mai 2024 zur Schließung der Grenzübergänge sowie zu Vertreibungen in einigen Dörfern an der Grenze (PIPS 30.1.2025).
Die Spannungen erreichten im Oktober 2025 eine erste Zuspitzung in Grenzgefechten und Luftangriffen (ORF 27.2.2026; vgl. AP 27.2.2026). Bei einwöchigen Kämpfen wurden mehr als 70 Menschen getötet. Die beiden Nachbarländer vereinbarten unter Vermittlung Katars und der Türkei eine Waffenruhe, es konnte allerdings keine dauerhafte Vereinbarung erzielt werden (ORF 27.2.2026).
Ende Februar 2026 kumulierten die Spannungen in einer neuen Eskalationsstufe. Der pakistanische Verteidigungsminister sprach auf X von einem "offenen Krieg" (ORF 27.2.2026; vgl. AP 27.2.2026). Die pakistanische Luftwaffe begann ab 27.2.2026 Luftangriffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, der Stadt Kandahar, den Provinzen Paktia, Paktika, Khost, Laghman (REU 27.2.2026) und Nangarhar (Arabiya 27.2.2026; vgl. AJ 27.2.2026). Die Angriffe mit Kampfflugzeugen stellten einen völlig neuen Konfliktgrad dar, indem sie sich gegen das Taliban-Regime selbst richteten (REU 27.2.2026; vgl. Arabiya 27.2.2026), und nicht wie bisher gegen mutmaßlich mit diesem verbündete Mitglieder von Terrorgruppierungen (Arabiya 27.2.2026). Die afghanischen Taliban reagierten mit Angriffen an der Grenze und - laut pakistanischen Angaben - mit Drohnenangriffen in den Städten Abbotabad, Swabi und Nowshera [Khyber Pakhtunkhwa] (AJ 27.2.2026).
Die pakistanische Armee berichtete noch am selben Nachmittag, 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt sowie über 100 Panzer (AJ 27.2.2026; vgl. GeoNews 27.2.2026) und 73 Stützpunkte zerstört zu haben (GeoNews 27.2.2026).
Der Eskalation vorangegangen waren gegenseitige Vergeltungsoffensiven mit steigenden Opferzahlen, die ihren Anfang nach einem Terroranschlag in Islamabad nahmen (ORF 27.2.2026).
Am 18. März wurde ein vorübergehendes Aussetzen der Angriffe von beiden Seiten bis zum 24. März aufgrund des muslimischen Festes des Fastenbrechens - Eid al-Fitr angekündigt (Zeit Online 18.3.2026; vgl. z. B. CFR 18.3.2026).
Insgesamt wurden laut PIPS-Datenbank durch die afghanischen Streitkräfte im Zeitraum vom 26. Februar bis zum 19. März vier Zivilisten getötet und 16 verletzt. Die Datenbank des PIPS verzeichnete mehrere Angriffe vonseiten der afghanischen Sicherheitskräfte, einerseits mit Beschuss direkt über die Grenze, andererseits mit Drohnen auch etwas weiter im Hinterland. So betrafen drei der Drohnenangriffe die pakistanischen Städte Quetta, Kohat und Islamabad bzw. Rawalpindi. Laut pakistanischen Angaben konnten sie abgewehrt werden, wobei einige Zivilisten durch Trümmer verletzt wurden. Bis auf jenen Angriff in Islamabad/Rawalpindi betrafen allesamt Distrikte in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, meist an der Grenze zu Afghanistan (PIPS 19.3.2026; siehe zu den Drohnenangriffen auf Quetta und Islamabad auch: DAWN 14.3.2026, ÖB Islamabad 18.3.2026). Während des Drohnenangriffes in Islamabad berichteten Medien auch über kurzfristige Unterbrechungen des Flugbetriebs am Islamabad International Airport (ÖB Islamabad 18.3.2026; vgl. DAWN 14.3.2026).
Umgekehrt führte Pakistan u. a. Luftschläge und Artillerieangriffe in mindestens zehn afghanischen Provinzen durch. Insgesamt dokumentierte UNAMA vom 26. Februar bis exklusive 16. März 76 tote Zivilisten auf afghanischer Seite (UNOCHA 18.3.2026).
Situation Iran
Im Jänner 2024 verursachten territoriale Verletzungen an der Grenze zwischen Iran und Pakistan, bei denen beide Seiten vermeintliche terroristische Ziele auf dem Territorium des jeweils anderen angriffen, eine diplomatische Krise (Tagesschau 18.1.2024). Diplomatische Bemühungen konnten die Situation deeskalieren (PIPS 30.1.2025). Für das Jahr 2025 registrierte PIPS keinen Zwischenfall an der Grenze. Pakistan und Iran vereinbarten eine vertiefte Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus und es wurde ein weiterer Grenzübergang - der vierte - zwischen Pakistan und Iran in Kohak Cheedgi in Panjgur, Belutschistan offiziell eingerichtet (PIPS 2.1.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-09-18 15:54
Entwicklungen - islamistischer Terror
Die klare Mehrheit der Terroranschläge des Jahres 2025 wurde durch islamistisch motivierte Gruppierungen durchgeführt. Allen voran stehen dabei die Tehreek-e-Taliban Pakistan, TTP, und mit ihr verbündete lokale Taliban-Gruppen als zentrale Gewalt innerhalb dieser Terrorkategorie. So gehen 303 der 699 Anschläge des Jahres 2025 - nach Zählung des PIPS - allein auf die TTP zurück (PIPS 2.1.2026). Der Global Terrorism Index, GTI, als Vergleichsquelle schreibt der TTP 595 der 1.139 Anschläge desselben Jahres zu (IEP 3.2026).
Allerdings erstarkte 2025 auch die islamistische Hafiz Gul Bahadur Gruppe, HGB, mit einer signifikanten Intensivierung ihrer Anschläge von 17 im Jahr 2024 auf 54 im Jahr 2025. Der Islamic State-Khorasan Province, ISKP, als dritter großer Proponent islamistischer Gewalt zeichnete 2025 53 Todesopfer bei 18 Anschlägen. Auch kleinere islamistische Gruppierungen verzeichnen höhere Anschlagszahlen. Die Lashkar-e-Islam, eine im Distrikt Khyber operierende Gruppe, führte dort 20 Anschläge mit 10 Toten durch, und eine sich zunehmend etablierende Terrorallianz namens Ittehadul Mujahideen Pakistan, IMP, tötete elf Sicherheitskräfte in Anschlägen in den Distrikten Khyber und Bannu. Sowohl die HGB als auch ISKP und IMP sollen in Rivalität zur TTP stehen. Daneben agieren auch unabhängige Taliban-Gruppen in verschiedenen Distrikten Khyber Pakhtunkhwas (PIPS 2.1.2026).
TTP
Die TTP verfolgt ideologisch eine Deobandi-islamistische Orientierung [siehe auch Religionsfreiheit / Muslimische Glaubensrichtungen und interkonfessionelle Gewalt] mit dem Sturz des pakistanischen Staates als eines der deklarierten Hauptziele (IEP 3.2026).
Der TTP gelang es ab 2020, sich neu zu formieren - verstärkt seit der Machtübernahme der afghanischen Taliban in Kabul (PIPS 10.1.2024). Sie hat von allen ausländischen Gruppierungen am meisten vom Abzug der internationalen Truppen in Afghanistan profitiert (PIPS 24.2.2023). Ihre dortige Präsenz nutzt sie, um Operationen in Pakistan durchzuführen (UNSC 25.7.2023; vgl. IEP 3.2025). In der Folge hat sich die Zahl der von ihr verübten Anschläge sprunghaft erhöht (UNSC 13.2.2023; vgl. IEP 3.2026). Berichte gehen davon aus, dass sich die Kollaboration der afghanischen Taliban mit der TTP verstärkt hat, inklusive finanzieller und logistischer Unterstützung und Zugang zu den erbeuteten, modernen Waffen der ehemaligen Afghan National Army (UNSC 6.2.2025; vgl. UNSC 4.2.2026, PIPS 30.1.2025). Die TTP verfügt damit über hoch entwickelte Scharfschützen-Gewehre, Nachtsichtgeräte, Wärmebildgeräte und Angriffsdrohnen, was auch die Schlagkraft ihrer Anschläge erhöht hat (UNSC 4.2.2026). Sie konnte außerdem durch eine Umstrukturierung und die Eingliederung anderer Gruppierungen ihren Einfluss weiter vergrößern (PIPS 30.1.2025). Ihre Anschläge werden zunehmend komplexer und weisen bei einigen Fällen auch eine hohe Zahl an Kämpfern auf (UNSC 4.2.2026).
Bei der TTP ist außerdem festzustellen, dass sie, nachdem sie vorerst noch in den südlichen Distrikten der Provinz Khyber Pakhtunkhwa konzentriert war, ihre Aktivitäten nun in fast alle Distrikte der Provinz Khyber Pakhtunkhwa ausdehnen und außerdem in einigen lokalen Gemeinden Unterschlupf finden konnte (PIPS 2.1.2026). Obwohl sie in einigen Gegenden, allen voran Süd- und Nord-Waziristan, signifikanten Einfluss ausüben kann, kontrolliert sie allerdings keine Gebiete (IEP 3.2026).
ISKP
Der ISKP konnte ebenfalls die Zahl seiner Anschläge seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan steigern (PIPS 30.5.2023). Hohe Opferzahlen unterstreichen außerdem seine gewachsene Kapazität, Großanschläge durchzuführen (PIPS 10.1.2024). Er konzentriert sich regional hauptsächlich auf den Stammesdistrikt Bajaur sowie einige Distrikte Belutschistans und bei den Anschlagszielen auf politisch Tätige, religiöse Minderheiten und Sympathisanten der afghanischen Taliban (PIPS 30.1.2025; vgl. PIPS 2.1.2026). Zur TTP steht er in Konkurrenz, 2025 erklärte er außerdem den belutschisch-nationalistischen Gruppierungen und deren Unterstützern den Krieg (PIPS 2.1.2026).
Während das Analytical Support and Sanctions Monitoring Team des UN Security Council davon ausgeht, dass der TTP durch die afghanischen de-facto Behörden Unterstützung zugestanden wird, hält es fest, dass diese gegen den ISKP vorgehen. Der ISKP steht demnach unter einem anhaltenden Druck durch Anti-Terror-Maßnahmen - sowohl militärische Aktionen der afghanischen Taliban als auch Sicherheitsoperationen verschiedener Staaten in der Region (UNSC 4.2.2026). Auch pakistanische Anti-Terroroperationen in Zusammenarbeit mit internationalen Partnern konnten dem ISKP erheblich zusetzen (PIPS 2.1.2026). Obwohl dies die Zahl seiner Anschläge reduzierte, konnte er eine signifikante operative Kapazität erhalten. Er ist sehr erfolgreich bei der Rekrutierung neuer Kämpfer, was unter anderem auch auf eine aggressive Propaganda in verschiedenen zentralasiatischen Sprachen zurückzuführen ist, wodurch beinahe alle Ethnien der zentralasiatischen Region in seinen Reihen zu finden sind (UNSC 4.2.2026).
Entwicklungen - nationalistischer Terror
Wenngleich ethnisch bzw. nationalistisch begründeter Terrorismus niedrigere Anschlags- und Opferzahlen als der islamistische aufweist, verzeichnete er 2025 eine signifikante Steigerung. Besonders aus den belutschischen Terrorgruppen ist eine zerstörerische Kraft erwachsen. Sie haben nicht nur die Anzahl, Koordination und Schlagkraft ihrer Anschläge erhöht, sondern auch ihr Operationsgebiet zunehmend von den südlichen und südwestlichen, in die zentralen Distrikte Belutschistans ausgedehnt. Für diese Eskalation zeichnen hauptsächlich die Balochistan Liberation Army (BLA) und die Balochistan Liberation Front (BLF) verantwortlich (PIPS 2.1.2026).
In Zahlen gemessen, steigerte die BLA ihre Anschläge auf 117 im Jahr 2025 - von den 109 des Vorjahres laut den Daten von PIPS. Allesamt wurden sie in Belutschistan durchgeführt. Die BLF steigerte ihre Anschlagszahlen erheblich von 28 im Jahr 2024 auf 62 im Jahr 2025. Die Todesopfer stiegen gleichzeitig auf 70 an (PIPS 2.1.2026). Im Vorjahr waren es noch 20 gewesen (PIPS 30.1.2025). Gleichzeitig gelingt es ihnen auch zunehmend stärker, die Sympathien der lokalen Bevölkerung zu erringen (PIPS 2.1.2026) [Aufgrund der regionalen Besonderheiten siehe für weiteres Sicherheitslage / Belutschistan].
Angriffstaktiken
In der Durchführung der Anschläge in Pakistan lässt sich insgesamt ein Schwerpunkt auf Schusswaffen feststellen. 368 Anschläge wurden im Jahr 2025 damit durchgeführt. In 160 Anschlägen kamen improvisierte Sprengmittel (IEDs) zum Einsatz, Handgranaten in 58. 23 waren Selbstmordanschläge. Hervorzuheben ist außerdem der Einsatz von Drohnen in 18 Anschlägen (PIPS 2.1.2026). Neben der TTP haben auch verschiedene andere Terrorgruppen Zugang zu den in Afghanistan zurückgelassenen Waffen der Koalitionstruppen (UNSC 4.2.2026; PIPS 10.1.2024).
Außerdem erhöhte sich die Zahl der dokumentierten Entführungen. 2025 wurden 39 in Khyber Pakhtunkhwa sowie eine in Gilgit-Baltistan, die durch die TTP oder Verbündete durchgeführt wurden, durch PIPS registriert. Die Opfer waren Sicherheitskräfte, Staatsangestellte, Stammesältere, Händler und Geschäftsleute. Sieben Entführungen durch verschiedenen belutschische Gruppen wurden in Belutschistan registriert, neben Sicherheitskräften und Staatsangestellten betrafen sie auch Minen- und andere Arbeiter (PIPS 2.1.2026). Der GTI berichtet von insgesamt 137 Personen, die entführt wurden (IEP 3.2026).
Schusswaffen, mit hohen Abständen gefolgt von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) und Handgranaten waren auch die drei am meisten eingesetzten Terrorwerkzeuge in den Jahren 2024 (PIPS 30.1.2025) und 2023. Im Jahr 2023 zeigte sich außerdem eine signifikante Erhöhung der Selbstmordanschläge von 14 im Jahr 2022 auf 23 (PIPS 10.1.2024). Dabei demonstrierten bereits jene des Jahres 2022 einen starken Anstieg gegenüber den fünf im Jahr 2021 (PIPS 24.2.2023).
Es zeigt sich, dass die Gruppierungen auch zunehmend in ihrer medialen Propaganda auf künstliche Intelligenz setzen, um ihre Narrative zu verbreiten (PIPS 2.1.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-09-18 15:54
Hintergrund
Die Provinz Belutschistan ist mit Stand Dezember 2023 [Anm.: Zeitpunkt der letzten Erhebung der Wahlkreise] in 36 Distrikte eingeteilt (ECPAK 13.12.2023). Die letzte Volkszählung von 2023 weist eine Einwohnerzahl von rund 14,9 Millionen aus (PAKBS 5.8.2023). Die zwei größten Bevölkerungsgruppen sind Belutschen und Paschtunen (EB 6.5.2025). Belutschen besiedeln dabei eher den Süden, Paschtunen den Norden der Provinz (Pakistan Today 7.8.2022; vgl. PIPS 2.1.2026). Außerdem findet sich eine signifikante Gemeinschaft der ethnischen Minderheit der Hazara in Belutschistan (EB 15.4.2025).
Belutschistan ist zwar die größte Provinz, hat aber die geringste Bevölkerungszahl und -dichte (UNDP 9.11.2023; vgl. PAKBS 18.7.2024). Es nimmt 44 Prozent der Fläche des Landes ein, stellt aber nur um die 5 Prozent der Bevölkerung (UNDP 12.2022). Außerdem weist es - gemeinsam mit den neu eingegliederten Distrikten Khyber Pakhtunkhwas [der ehemaligen FATA] - die mit Abstand höchste Armutsrate Pakistans auf (UNDP 24.7.2023). Die Ausstattung mit Infrastruktur, inklusive Trinkwasserversorgung (Policy Watcher 11.6.2023) und staatlichen Dienstleistungen ist mangelhaft. Dabei ist Belutschistan reich an Bodenschätzen (UNDP 9.11.2023). Die Balochistan Liberation Army, BLA, und andere bewaffnete Gruppen bezichtigen die Regierung einer ungerechten Verteilung der Gewinne aus dem Ressourcenabbau (EUAA 17.12.2024). Verschiedene belutschisch-nationalistische Rebellengruppen verüben Anschläge (PIPS 30.1.2025).
Als weiterer Auslöser für Konflikte kommt die chinesische Präsenz im Rahmen des China Pakistan Economic Corridor, CPEC, und der Einsatz des Militärs zu deren Schutz hinzu (AA 21.9.2023; vgl. Chatham 21.3.2025). So verüben bewaffnete belutschische Gruppierungen auch eine Reihe von gewaltsamen Angriffen auf chinesische Bauprojekte und Arbeiter in der Region (PIPS 30.1.2025; vgl. PIPS 24.2.2023; SRIL Guardian 7.11.2023). Zusätzlich ist die Provinz auch mit extremistisch-konfessionell motivierter Gewalt und islamistischen Anschlägen konfrontiert (PIPS 30.1.2025; vgl. EUAA 17.12.2024). So nehmen die Anschläge islamistisch orientierter Gruppen, allen voran TTP und ISKP, in der Provinz zu. Die TTP ist dabei vor allem in den paschtunischen Regionen aktiv (PIPS 10.1.2024; vgl. PIPS 30.1.2025).
Ein extensives Vorgehen der Sicherheitskräfte hatte die aufständischen Gruppen bis 2020 geschwächt, war allerdings Berichten zufolge auch mit Menschenrechtsverletzungen wie erzwungenem Verschwindenlassen verbunden [vgl. dazu Allgemeine Menschenrechtslage, Folter und unmenschliche Behandlung sowie Belutschen] (EASO 10.2021). Auch in Belutschistan hat sich die Sicherheitslage in Folge der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan wieder verschlechtert. Mehr noch, zeigt sich nun auch ein starker Anstieg an jihadistischen Aktivitäten in den überwiegend paschtunischen Regionen Belutschistans (JF 8.9.2023; vgl. EUAA 17.12.2024). Diese galten bisher als vergleichsweise friedlich (Pakistan Today 7.8.2022). Zunehmend deutlich zeigen sich außerdem Anzeichen für eine Kooperation zwischen der TTP und belutschischen Separatisten (AA 21.9.2023; vgl. PIPS 30.1.2025, UNSC 4.2.2026).
Im nationalen Aktionsplan gegen Terrorismus ist ein Zugehen auf die belutschischen separatistischen Anführer, um den Konflikt zu beenden, festgehalten. In diese Richtung wurde wenig unternommen (PIPS 4.1.2022): Der Fokus liegt nach wie vor auf einer militärischen Herangehensweise, anstatt einer Anerkennung und Bearbeitung der belutschischen Anliegen (Chatham 3.9.2024; vgl. PIPS 10.1.2024, JF 8.9.2023). Gleichzeitig befeuert das Thema der "vermissten Personen" den Konflikt. Die Situation begünstigt die Rekrutierung von Jugendlichen für Terrorgruppen und bringt die moderaten politischen belutschischen Kräfte unter Druck (PIPS 10.1.2024). Eine Entwicklung ist erkennbar, in der bewaffnete Gruppen, die früher in erster Linie von Stammesmitgliedern getragen wurden, zunehmend Zulauf von der gebildeten Mittelschicht und auch Frauen erhalten - mit Studentinnen als Selbstmordattentäterinnen als eklatant herausstechendes Merkmal im besonders konservativen Belutschistan (Chatham 3.9.2024).
Aktuelle Entwicklungen im Terrorgeschehen
Belutschistan war im Jahr 2025, ebenso wie in den Jahren davor, die nach Khyber Pakhtunkhwa am stärksten von Terroranschlägen betroffene Provinz (PIPS 2.1.2026; siehe für die Vorjahre PIPS 30.1.2025, PIPS 10.1.2024, PIPS 24.2.2023; PIPS 4.1.2022, PIPS 15.6.2021).
Darüber hinaus war die Provinz 2025 von einem Anstieg um 26 Prozent bei der Zahl der Anschläge auf 254 gezeichnet, wobei sich auch die Schlagkraft der Anschläge erhöhte, sodass diesen insgesamt 419 Menschen zum Opfer fielen (PIPS 2.1.2026). Dabei war die Provinz bereits 2024 von einem eklatanten Anstieg der Anschlagszahlen um 84 Prozent auf 202 betroffen (PIPS 30.1.2025) und auch das Jahr 2023 stellte bereits mit 110 Anschlägen und 229 Todesopfern eine erhebliche Steigerung im Vergleich zu den 79 Anschlägen mit 106 Toten im Jahr 2022 dar (PIPS 10.1.2024).
Die Gewalt hat sich auch geografisch ausgebreitet. Insgesamt 31 der 36 Distrikte der Provinz waren 2025 von Terroranschlägen der Gruppierungen mit verschiedenen ideologischen Hintergründen betroffen, allen voran die Provinzhauptstadt Quetta mit 33 Anschlägen und 65 Toten (PIPS 2.1.2026). In den Vorjahren 2024 (PIPS 30.1.2025) und 2023 (PIPS 10.1.2024) waren noch jeweils 26 Distrikte von Anschlägen betroffen; wobei der Schwerpunkt in beiden Jahren ebenfalls am stärksten auf der Provinzhauptstadt Quetta mit 37 Anschlägen und 43 Toten im Jahr 2024 (PIPS 30.1.2025) bzw. 23 Toten bei 23 Anschlägen im Jahr 2023 lag (PIPS 10.1.2024).
In Bezug auf die Zielsetzungen waren Sicherheitskräfte das Hauptziel der verschiedenen Kategorien von Terrorgruppen in Belutschistan. 52 Prozent aller Anschläge im Jahr 2025 zielten gegen diese (PIPS 2.1.2026). Zum Vergleich zielten im Vorjahr 45 Prozent der gesamt 202 Anschläge auf Sicherheitskräfte (PIPS 30.1.2025). 2023 waren es 60 Prozent (PIPS 10.1.2024).
Das Home and Tribal Affairs Department der Provinzregierung registriert die Angriffe auf Lager der Armee und des Frontier Corps. Die Medien sind für zuverlässige Zahlen sowohl zu Angriffen auf diese sowie Verlusten unter diesen ebenso wie zur Durchführung von Sicherheitsoperationen auf das belutschische Innenministerium angewiesen. Zuverlässige Informationen, wie hoch die tatsächlichen Verluste unter den Sicherheitskräften sind, sind somit für Belutschistan nicht vorhanden [Anm.: Zur Einschränkung der Medienberichterstattung in Teilen Belutschistans siehe Kap. Meinungs- und Pressefreiheit] (PIPS 24.2.2023). Eine unabhängige Verifizierung der Intensität und Opferzahl solcher Anschläge gestaltet sich damit schwierig (JF 8.9.2023).
Weitere häufigere Anschlagsziele waren 2025 nicht-belutschische Arbeitskräfte, politische Führungspersonen, Angestellte, Symbole oder Einrichtungen der Regierung bzw. Verwaltung und Stammesältere. 15 Anschläge zielten gegen Zivilisten ohne weiteren erkennbaren Hintergrund (PIPS 2.1.2026). Die Zielsetzungen entsprechen in etwa auch den Vorjahren 2024 (PIPS 30.1.2025) und 2023 (PIPS 10.1.2024).
Belutschisch-nationalistisch orientierte Gruppierungen
Der starke Anstieg der Anschlagszahlen in der Provinz lässt sich großteils auf die Weiterentwicklung sowohl der operativen als auch der strategischen Fähigkeiten der belutschisch-nationalistischen Gruppen zurückführen. Besonders die BLA hat sich von der Durchführung kleinerer Anschläge mit minderer Schlagkraft hin zu ausgefeilten Operationen mit hohem Wirkvermögen gewandelt (PIPS 30.1.2025). Den belutschischen Gruppen gelang es, die Intensität, Häufigkeit, Koordinierung und geografische Verteilung ihrer Anschläge bzw. Angriffe auszudehnen. Besonders verdeutlicht wird die Kapazitätsentwicklung in koordinierten, groß angelegten und komplexen Terroroperationen (PIPS 2.1.2026). Prägnante Beispiele sind:
Die belutschischen Gruppierungen visierten in ihren Anschlägen bzw. Angriffen hauptsächlich Sicherheitskräfte an. Diese waren das Ziel in 118 Anschlägen dieser Gruppen im Jahr 2025. Auch abseits der größeren komplexen Angriffe, gelang es belutschischen Gruppen dabei, einige Angriffe auf - und teilweise auch Stürmungen von - Stationen der Sicherheitskräfte durchzuführen (PIPS 2.1.2026).
Ein weiterer Fokus betraf nicht-belutschische Arbeiter und Siedler, hauptsächlich Punjabis, auf die 21 Anschläge mit 64 Toten im selben Jahr entfielen. Häufig wurden diese dabei in Straßenblockaden anhand von ID-Karten gefiltert und hingerichtet. Als weitere Ziele sind mutmaßliche Kollaborateure, politisch Tätige und Verwaltungs- bzw. Regierungsangestellte festzustellen. Einige Anschläge mit zivilen Opfern wurden auch ohne eine erkennbare spezielle Zielsetzung durchgeführt (PIPS 2.1.2026). Auch 2024 finden sich diese Ziele als häufigste (PIPS 30.1.2025).
Regional betrachtet, betrafen die Anschläge belutschisch-separatistischer Gruppierungen 2025 insgesamt 27 der 36 Distrikte Belutschistans (PIPS 2.1.2026). 2024 waren 21 Distrikte betroffen gewesen (PIPS 30.1.2025).
Islamistisch geprägte Terrorgruppen
Auf islamistisch geprägte Terrorgruppen, allen voran die TTP und ISKP, gingen 2025 28 Anschläge in Belutschistan zurück. Sie forderten 80 Menschenleben (PIPS 2.1.2026). Mit 30 Anschlägen im Jahr 2024 (PIPS 30.1.2025) und 29 im Jahr 2023 wies diese Terror-Kategorie in den beiden Vorjahren eine ähnliche Größenordnung auf. Allerdings zeigt der Wert von 2023 eine signifikante Steigerung der Anschläge der islamistischen Gruppierungen in der Provinz. Im Vergleich dazu waren es noch sieben im Jahr 2022 (PIPS 10.1.2024) bzw. zehn im Jahr 2021 gewesen (PIPS 4.1.2022).
Mit einer Ausnahme beschränkten sich die Anschläge der TTP 2025 regional auf die, hauptsächlich von Paschtunen bewohnten, nördlichen Distrikte der Provinz, die auch an Afghanistan und Khyber Pakhtunkhwa grenzen. Der ISKP wiederum konzentrierte sich auf die Distrikte Quetta, Mastung und Kalat (PIPS 2.1.2026).
Auch in Belutschistan, wie im Rest des Landes, zielte 2025 die Mehrheit der Anschläge der TTP - 13 von 21 - gegen Sicherheitskräfte, drei zielten jedoch undifferenziert gegen Zivilisten, die restlichen gegen spezifisch gewählte zivile Ziele: gegen im Gesundheitswesen, Industrie und Handel sowie der Politik tätige Personengruppen (PIPS 2.1.2026). 2024 hatte sich die TTP in Belutschistan noch stärker auf Sicherheitskräfte fokussiert - in 12 von 14 Anschlägen waren diese das Ziel, während nur jeweils einer gegen Stammesältere und politische Führungspersonen gerichtet war (PIPS 30.1.2025). 2023 zielten die Anschläge der TTP in Belutschistan sogar noch ausschließlich auf Sicherheitskräfte (PIPS 10.1.2024).
Die Anschläge des ISKP richteten sich 2025 gegen politische Führungspersonen, gefolgt von Sicherheitskräften (PIPS 2.1.2026). Der ISKP war in seinen Zielsetzungen sowohl 2024 (PIPS 30.1.2025) als auch 2023 diverser (PIPS 10.1.2024). So beinhalteten diese im Jahr 2024 auch Mitglieder der afghanischen Taliban, Hindus und politisch Tätige (PIPS 30.1.2025) und 2023 u. a. politische Führungspersonen, religiöse Versammlungen und Impfteams. Außerdem erwiesen sich die Anschläge des ISKP 2023 dabei als die tödlichsten in der Provinz (PIPS 10.1.2024). So geht ein Großanschlag des Jahres 2023, bei dem 63 Menschen bei muslimischen Feierlichkeiten zu Ehren Mohammeds Geburtstag in Mastung, Belutschistan, starben, auf den ISKP zurück (PIPS 10.1.2024; vgl. PIPS 4.10.2023, AJ 29.9.2023).
Anschläge auf Minderheiten
Mit Stand 24. Juni sind zwei gegen Minderheiten gerichtete Anschläge für das Jahr 2026 zu verzeichnen (PIPS 24.6.2026). In Quetta wurden im April zwei Mitglieder der schiitischen Hazara-Minderheit durch Schusswaffen getötet (DAWN 13.4.2026; vgl. AMU 12.4.2026). Einem Anschlag in Khuzdar fielen im Februar ein Hindu und zwei Begleiter zum Opfer (AN 9.2.2026).
Im Jahr 2025 verzeichnete PIPS einen direkt gegen Mitglieder des schiitischen Glaubens gerichteten Anschlag in der Provinz, konkret in Quetta im Gebiet Hazarganji, mit einem Toten (PIPS 2.1.2026) [Anm.: das Gebiet schließt an die Hazara-Enklave an und wird von der Minderheit frequentiert, Medien und Lageberichte machen jedoch in diesem Fall keine Aussage über die ethnische Identität des Opfers vgl. PIPS 10.4.2026a, Jang 2.6.2025, SATP 10.5.2026, DunyaNews 19.7.2025].
Für das Jahr 2024 wurden zwei gegen religiöse Minderheiten gerichtete Anschläge in Belutschistan verzeichnet: Bei einem gezielten Anschlag des ISKP starb ein Hindu, ein weiterer wurde verletzt (PIPS 6.3.2024), und bei einem konfessionell-extremistisch motivierten Anschlag unbekannter Täterschaft starb ein schiitischer Hazara in Hazara Town in der Provinzhauptstadt Quetta (PIPS 15.4.2024).
Die schiitische Hazara-Gemeinde in Belutschistan war jahrelang in besonderem Maße Opfer anti-schiitischer Anschläge. Bei dem letzten größeren gegen Hazara gerichteten Anschlag im Jänner 2021 wurden elf Minenarbeiter durch den ISKP getötet. In der Summe liegt das Gewalt-Niveau gegen Hazara heute jedoch deutlich niedriger als vor 2015 [siehe dazu Kap. Hazara] (AA 21.10.2024).
Massenproteste
Ab 2021 war Belutschistan verstärkt Schauplatz massiver Proteste. Diese thematisieren u. a. das Verschwindenlassen, Opfer von Operationen der Sicherheitskräfte, chinesische Bauprojekte im Rahmen des CPEC sowie auch verschiedene gravierende Probleme in der Infrastruktur. Dabei kommt es auch zu Zusammenstößen zwischen Polizei und Demonstranten (HRCP 2022; vgl. verschiedene Berichte zu Massenprotesten DIP 7.1.2023, SRIL Guardian 7.11.2023, Crisis 24 16.3.2023, PIPS 30.1.2025). In den letzten Jahren formierte sich eine Massenprotestbewegung namens Baloch Yekjehti Committee, BYC, gegen das Vorgehen der Sicherheitskräfte im Namen der Terrorbekämpfung (VOA 20.12.2023). Sie wird in erster Linie von Frauen angeführt, die das Verschwindenlassen ihrer männlichen Familienmitglieder beklagen (DIP 19.12.2023). Ende Dezember 2023 kam es zu breiten Protesten, Straßenblockaden und Streiks quer durch die belutschische Provinz (DAWN 24.12.2023). Im Sommer 2024 mobilisierte die BYC wieder breite Massenproteste mit denselben Themen (DW 14.8.2024; vgl. AI 30.7.2024). Nach Protesten im März 2025 kam es verstärkt zu Verhaftungen der Führungspersonen (AI 28.3.2025; vgl. VONO 14.4.2025 ANI 10.4.2025).
Quellen
Letzte Änderung 2026-09-18 15:54
Hintergrund
Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) war zum Zeitpunkt der Wählerregistrierung zu den Wahlen 2024 durch die Wahlkommission am 13.12.2023 in 36 Distrikte unterteilt (ECPAK 13.12.2023; vgl. Khyber NC 1.12.2023) [Anm. geringfügige Änderungen ergeben sich nicht selten z. B. durch Statusänderungen von Verwaltungseinheiten und deren Wiederaufhebung vgl. - z. B. DAWN 29.1.2023]. Die ehemaligen Agencies der vormals Federally Administered Tribal Areas, FATA, genannten Stammesgebiete wurden 2018 in Distrikte von Khyber Pakhtunkhwa umstrukturiert und werden jetzt als Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts, KPTDs (EASO 10.2021), oder auch als Newly Merged Districts, NMDs, bezeichnet (HRCP 28.12.2023). Die Frontier Regions der Stammesgebiete wurden in die angrenzenden bereits bestehenden Distrikte der Provinz eingegliedert (Nation 16.12.2022).
Der Eingliederungsprozess der ehemaligen Stammesgebiete in die gesamtstaatliche Struktur geht nur sehr langsam voran (PIPS 15.6.2021; vgl. HRCP 28.12.2023, Global ECCO 10.1.2025) [siehe Rechtsschutz, Justizwesen / Rechtliche und politische Transformation in den KP Tribal Districts (ehemalige FATA)]. Berichten zufolge sind die zugesagten finanziellen Mittel zur Entwicklung und Integration der Region nur in Bruchteilen angekommen (HRCP 28.12.2023; vgl. TFT 11.9.2023, Nation 1.9.2023, Pakistan Today 16.11.2023). Die Stammesdistrikte weisen - zusammen mit Belutschistan - die weitaus höchste Armutsrate Pakistans auf (UNDP 24.7.2023).
Bereits seit 2020 kommt es zu Protesten aufgrund des schleppenden Eingliederungsprozesses (PIPS 15.6.2021; siehe zur Fortdauer HRCP 28.12.2023, DIP 24.1.2025). Auch eine Zunahme an Grundstücksstreitigkeiten in den KPTDs wird mit dem langsamen Reformprozess verbunden (PIPS 4.1.2022; vgl. HRCP 28.12.2023, DIP 24.1.2025). Die angekündigte Beschleunigung der Integration ist noch nicht gelungen. Dies führte zu Forderungen der Rücknahme der Zusammenlegung vonseiten lokaler Gruppen. Die pakistanischen Taliban griffen die Forderung auf (PIPS 24.2.2023). Auch die fehlende Deckung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung, wie Wasser-, Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur sowie der Mangel an staatlichen Dienstleistungen und Möglichkeiten für die Menschen der vernachlässigten Region verwendet die Führung der pakistanischen Taliban in ihrer Propaganda (AJ 2.2.2023; vgl. Nation 1.9.2023, AA 21.9.2023).
[Anm.: Die Distrikte Khyber, Mohmand, Bajaur, North Waziristan, South Waziristan, Orakzai und Kurram sind ehemalige Agencies, die in Tribal Districts umstrukturiert wurden. Bereits bestehende Distrikte KPs ["settled districts"], in welche die jeweils angrenzenden ehemaligen Frontier Regions als Sub-Divisionen direkt eingegliedert wurden, sind Peschawar, Kohat, Tank, Bannu, DI Khan und Lakki Marwat siehe z. B.: Nation 16.12.2022].
Entwicklung der Anschlagszahlen
Khyber Pakhtunkhwa ist seit Jahren die am stärksten von Terroranschlägen betroffene Region Pakistans (PIPS 2.1.2026; vgl. PIPS 30.1.2025, PIPS 24.2.2023, PIPS 4.1.2022). Das Gebiet der ehemaligen Stammesgebiete, besonders Nord-Waziristan, stellt dabei einen der beiden größten Unruheherde Pakistans dar (AA 21.9.2023). Einige der Distrikte hatten lange Zeit Kämpfer von al-Qaida sowie pakistanische und afghanische Taliban beherbergt. Das Militär brauchte mehr als ein Jahrzehnt und mehrere Offensiven, um die Kontrolle über die Region - wenn auch nicht gänzlich - zurückzugewinnen (AA 8.8.2022). Doch ab dem Jahr 2020 verschlechterte sich die Sicherheitslage zuerst in einigen der KPTDs und eine Zunahme an Aktivitäten von Aufständischen und den daraus resultierenden Opfern konnte beobachtet werden (FRC 7.1.2021). Mit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan begannen schließlich die Anschlagszahlen in Khyber Pakhtunkhwa signifikant zu steigen. Von den südlichen bzw. den Stammesdistrikten aus, wo sie früh wieder Fuß fassen konnten, gelang es den Terrorgruppen, ihre Stellungen und operativen Kapazitäten auch in anderen Distrikten Khyber Pakhtunkhwas zu stärken und auch dort vermehrt Anschläge durchzuführen (PIPS 30.1.2025).
Bereits im ersten Jahr der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan, also 2022, zeigte sich ein Anstieg um 52 Prozent bei den Anschlägen in der Provinz gegenüber 2021 (PIPS 24.2.2023). Der Jahresvergleich zwischen 2023 und 2022, der bei einem nur leichten Anstieg der Anschlagszahlen eine mit 43 Prozent überproportional gestiegene Zahl an Todesopfern verzeichnete, verdeutlichte, dass die militanten Gruppen vermehrt auch die Fähigkeit entwickelten, größere Anschläge durchzuführen (PIPS 10.1.2024). Im Jahr 2024 verzeichnete die Provinz schließlich eine nochmalige Zunahme von 69 Prozent in den Anschlagszahlen, mit 21 Prozent mehr Todesopfern (PIPS 30.1.2025). Die zuletzt 413 Anschläge im Jahr 2025 stellen schließlich eine erneute Zunahme von 40 Prozent für diese Provinz dar (PIPS 2.1.2026).
Da sich die Terrorgruppen unter anderem durch Erpressung und Entführungen gegen Lösegeld finanzieren, haben auch solche Vorfälle seitdem wieder zugenommen (FRC 7.1.2021). Berichte über Schutzgeld-Erpressungen weiteten sich aus und reichen bis zur Erpressung von Personen in hohen politischen Ämtern. Dies führte zur Einrichtung einer eigenen Spezialeinheit der Polizei (HRCP 28.12.2023).
Hauptsächliche Anschlagsziele
Ungefähr 73 Prozent der Anschläge des Jahres 2025 richtete sich gegen Sicherheitskräfte und Exekutivorgane (PIPS 2.1.2026). Im Jahr 2024 waren es 68 Prozent der damals insgesamt 295 Anschläge (PIPS 30.1.2025); im Jahr 2023 ungefähr 75 Prozent (PIPS 10.1.2024).
Weitere hervorstechende Ziele sind außerdem regierungstreue Stammesführer bzw. Mitglieder sogenannter Friedenskomitees - 2025 starben 37 Menschen in 16 Anschlägen gegen diese - sowie politisch Tätige - mit fünf Toten in 12 Anschlägen - und Schulen, die in 11 Anschlägen ohne Todesopfer getroffen wurden (PIPS 2.1.2026).
2024 waren sieben Anschläge mit fünf Toten gegen regierungstreue Stammesführer und Friedenskomitees, 17 Anschläge mit 14 Toten gegen politisch Tätige sowie sechs Anschläge gegen Schulen - ohne Todesopfer [wie auch 2025, s. o.] - gerichtet (PIPS 30.1.2025). Im Jahr 2024 war außerdem eine Besonderheit ersichtlich, indem in den ersten beiden Monaten des Jahres im Rahmen der Vorwahlzeit zu den allgemeinen Wahlen die Anschlagszahlen nicht nur signifikant stiegen, sondern als hauptsächlicher Fokus mit den Wahlen verbundene Ziele, wie politische Führungspersonen, Parteimitarbeiter, Wahlkandidaten und Parteibüros auszumachen waren (Zusammenführung Daten PIPS 7.2.2024, PIPS 6.3.2024).
Eine signifikante Änderung, die ab dem Jahr 2024 feststellbar ist, ist der Anstieg der Zahl an Anschlägen, die sich allgemein - also ohne erkennbaren anderen Hintergrund - gegen Zivilisten richten. 27 allgemein gegen Zivilisten gerichtete Anschläge kosteten in diesem Jahr 42 Menschenleben. In den Jahren davor waren diese vergleichsweise gering gehalten (PIPS 30.1.2025). 2023 waren es noch 19 Tote in zehn Anschlägen, die allgemein gegen Zivilisten zielten, gewesen (PIPS 10.1.2024). Auch im Jahr 2025 setzte sich diese steigende Entwicklung fort - 29 Anschläge mit 54 Toten waren ohne einen erkennbaren Hintergrund gegen Zivilisten gerichtet (PIPS 2.1.2026).
Dies spiegelt eine Änderung der Taktik der Gruppen wider. Zuvor hatten sich diese noch stärker auf Sicherheitskräfte fokussiert - wahrscheinlich um mit zivilen Opfern die breite Bevölkerung nicht gegen sich aufzubringen (PIPS 30.1.2025; vgl. PIPS 10.1.2024).
Anschläge gegen Minderheiten bzw. extremistisch-konfessionell motivierte Anschläge
2025 konnte eine signifikante Verbesserung der Situation in Bezug auf die Gewalt zwischen schiitischen und sunnitischen Gläubigen verzeichnet werden. Fünf extremistisch-konfessionell motivierte Anschläge verzeichnete PIPS für die Provinz. Ein schiitischer Gläubiger sowie umgekehrt drei sunnitische Gläubige bzw. Kleriker fielen mutmaßlich derartig motivierten, gezielten Anschlägen zum Opfer (PIPS 2.1.2026). Bei einem größeren Anschlag wurden sechs Angehörige der sunnitischen Bevölkerung in einem mehrheitlich von Schiiten bewohnten Gebiet bei einem Schusswaffenangriff auf einen Pkw getötet (BSS 3.9.2025). Die Polizei verneint bei ihren Ermittlungen allerdings einen konfessionellen Hintergrund (DAWN 4.9.2025).
Verbunden mit den Auseinandersetzungen zwischen Stämmen unterschiedlicher muslimischer Denominationen in Kurram war im Jahr 2024 die hohe Opferzahl von 52 Toten in zwei gegen Schiiten gerichteten Anschlägen zu verzeichnen (PIPS 30.1.2025). Darunter findet sich ein Großanschlag gegen einen von der Polizei eskortierten Konvoi mit schiitischen Pilgern (AJ 22.11.2024; vgl. DAWN 21.11.2024). Mindestens 50 Menschen starben dabei (PIPS 30.1.2025).
Gegen andere religiöse Minderheiten wurden 2025 (PIPS 2.1.2026) und 2024 keine Anschläge verzeichnet (PIPS 30.1.2025).
Zuletzt starben ein Christ und zwei Sikhs im Jahr 2023 bei jeweils gegen sie gerichteten, gezielten Anschlägen. Im selben Jahr zielte ein Terrorakt gegen die schiitische Religionsgemeinschaft, der vier Tote kostete (PIPS 10.1.2024). 2022 richtete sich ebenfalls ein Terrorakt gegen die schiitische Religionsgemeinschaft in Khyber Pakhtunkhwa, dabei handelt es sich allerdings um einen Großanschlag mit 65 Toten. Die christliche und die Sikh-Gemeinde waren in jenem Jahr von jeweils einem gezielten Anschlag betroffen, die einen bzw. zwei Tote forderten (PIPS 24.2.2023).
Anschlagstaktiken
Überwiegend greifen die terroristischen Gruppen bei ihren Anschlägen in der Provinz auf Schusswaffen zurück, 2024 war dies in 177 der 295 Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa der Fall (PIPS 30.1.2025); Es folgen Anschläge mit improvisierten Sprengstoffen - IEDs - als zweithäufigste Taktik (PIPS 30.1.2025; vgl. PIPS 24.2.2023, PIPS 10.1.2024). 2024 wies die Provinz 76 Anschläge mit improvisierten Sprengstoffen (PIPS 30.1.2025) im Vergleich zu 32 im Jahr davor auf (PIPS 10.1.2024). Es zeigt sich, dass es den Terrorgruppen gelingt, mehr Anschläge mit hoher Schlagkraft durchzuführen, als zuvor (PIPS 30.1.2025).
Die Kapazitätsentwicklung zeigt sich auch in Stürmungen von Polizeistationen: Bereits 2022 gelang es den Terrorgruppen, vereinzelt diese anzugreifen (PIPS 24.2.2023). 2023 fielen bereits einige Fälle der Stürmung von Polizeistationen mithilfe moderner Ausrüstung, wie Nachtsichtgeräten, auf, wobei die meisten zügig zurückgedrängt werden konnten (PIPS 10.1.2024). 2024 nahmen derartige Angriffe nochmals zu und betrafen auch Einrichtungen der Armee (PIPS 30.1.2025).
Eine markante Entwicklung des Jahres 2023 zeigte eine starke Zunahme an Selbstmordattentaten. Diese sind mit einer besonders hohen Opferzahl verbunden. So verzeichnete PIPS in diesem Jahr 18 Selbstmordanschläge in Khyber Pakhtunkhwa, die 236 Tote forderten. Im Vergleich dazu fielen im Jahr zuvor 89 Personen Selbstmordanschlägen zum Opfer (PIPS 10.1.2024). PICSS registrierte 23 Selbstmordattentate mit 254 Toten für das Jahr 2023 (PICSS 27.12.2023). 2024 ging diese Art Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa laut PIPS auf neun zurück - mit 70 Todesopfern (PIPS 30.1.2025). Für 2025 registrierte PIPS eine Rückkehr auf 14 Selbstmordanschläge in der Provinz mit 101 Toten (PIPS 2.1.2026).
Regionale Konzentration und spezielle Entwicklungen in den KPTDs
In insgesamt 27 der Distrikte der Provinz wurden im Jahr 2025 Terroranschläge verzeichnet (PIPS 2.1.2026). 2024 waren es noch 22 betroffene Distrikte gewesen (PIPS 30.1.2025), ebenso 2023 (PIPS 10.1.2024). Und auch 2022 weist mit 21 Distrikten eine ähnliche Größenordnung vor der Steigerung auf (PIPS 24.2.2023).
Allerdings konzentrieren sich auch 2025 die Terroraktivitäten weiterhin in den südlichen Distrikten, darunter die Stammesdistrikte, bzw. auf die Provinzhauptstadt Peschawar (PIPS 2.1.2026) - wie in den Jahren zuvor (vgl. PIPS 30.1.2025, PIPS 10.1.2024).
In einigen Gegenden der betroffenen Distrikte erzielte die TTP mit ihrer Strategie, die staatlichen Sicherheitskräfte und Behörden zu attackieren, bereits den Erfolg, dass sie der Bevölkerung immer stärker ihre Regeln aufzwingen kann. Einige Polizeiposten sind durch die Angriffe bereits unbesetzt. Häufig ziehen sich die staatlichen Sicherheitskräfte des Nachts auf ihre Posten und Basen zurück (RFE/RL 10.9.2024). Bestimmte Gegenden sind somit nur dürftig unter Kontrolle der Polizei, sodass die Terrorgruppen dort des Nachts dominieren (PIPS 2.1.2026). Mit Erpressung, Entführung und Morden versuchen die Taliban ihre Versorgung durch die Bevölkerung und die Einhaltung ihrer Regeln sicher zu stellen. Einige Mädchenschulen wurden zerstört, jedoch sind in einigen Gegenden die Schulen im Allgemeinen nicht mehr funktionstüchtig, da viele Lehrer, wie auch andere Fachkräfte und Wohlhabende, aus den betroffenen Gebieten in andere Landesteile gezogen sind (RFE/RL 10.9.2024). Terrorgruppen konnten somit in einigen Gegenden wieder Fuß fassen (PIPS 2.1.2026).
Reaktion der Sicherheitskräfte
In Bezug auf die Terrorismusbekämpfung registrierte PIPS für das Jahr 2025 206 Anti-Terroroperationen in Khyber Pakhtunkhwa - das sind 80 Prozent aller landesweit durchgeführten. Distriktweise betrachtet, entfielen mit 30 an der Zahl die meisten auf Nord-Waziristan. Außerdem kam es zu 19 bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Terrorgruppen (PIPS 2.1.2026).
2024 wurden 118 Anti-Terror-Operationen in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt, das waren 75 Prozent der landesweiten. Mit 32 ist ebenfalls die höchste Anzahl in Nord-Waziristan auszumachen. Außerdem kam es zu fünf bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Terrorgruppen, die 22 Todesopfer forderten (PIPS 30.1.2025).
Neben der fortdauernden Durchführung verschiedener Militäroperationen ist im Jahr 2024 auch die Anti-Terror-Kampagne Azm-e-Istehkam lanciert worden (DIP 25.6.2024; vgl. DW 1.7.2024). Sie soll mehrere Behörden und Themenbereiche miteinbeziehen, wobei versichert wurde, dass keine Ausmaße wie bei Zarb-e-Azb geplant sind, bei der breite Bevölkerungsteile der Stammesgebiete vertrieben wurden (DIP 25.6.2024; vgl. PIPS 30.1.2025).
Stammeskonflikt im Kurram Tribal District
Seit Mitte 2024 wird der Stammesdistrikt Kurram besonders von interkonfessioneller Gewalt geplagt (PIPS 30.1.2025). Landstreitigkeiten zwischen schiitischen und sunnitischen Stämmen halten dort bereits seit Jahrzehnten an, und es kommt immer wieder zu Auseinandersetzungen (AJ 24.11.2024). Bereits 2023 forderten mehrere bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den schiitischen und sunnitischen Stämmen 21 Menschenleben, bevor sich die Situation durch ein Übereinkommen normalisierte (PIPS 10.1.2024). Im Juli 2024 flammte ein Konflikt über Gebietsansprüche auf und eskalierte in bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den schiitischen und sunnitischen Stämmen, die bis zum ersten durch eine Jirga vermittelten Waffenstillstand 49 dokumentierte Todesopfer gefordert hatten (PIPS 9.8.2024b). Trotz des Übereinkommens flammten die Kämpfe im September 2024 mit mindestens 36 Todesopfern und im Oktober mit 18 Toten wieder auf. Die Situation eskalierte nochmals in den oben erwähnten Großanschlag vom 21. November gegen einen Bus mit Schiiten mit um die 50 Toten. Die nachfolgenden beidseitig wechselnden Vergeltungsangriffe kosteten nochmals 63 dokumentierte Todesopfer (PIPS 30.1.2025). Um den Konflikt einzudämmen, riegelte die Regierung die Region monatelang mit Straßenblockaden ab, die Versorgung wurde dadurch beeinträchtigt. Schulen blieben geschlossen (HRCP 7.11.2024; vgl. TribalNews 16.4.2025). Aufgrund der Versorgungslage kam es auch zu Protesten (TribalNews 16.4.2025). Mit bewaffneten Regierungskonvois wurden Lebensmittel und Medikamente in die Region gebracht, doch in einigen Fällen gerieten sie unter Beschuss (DAWN 19.4.2025). Im Jänner 2025 konnte ein Waffenstillstandsabkommen erzielt werden, das - etwas brüchig - hielt und im März desselben Jahres wurde ein neues Friedensabkommen vermittelt (DAWN 24.4.2025; siehe für Fortdauer Express Tribune 16.5.2025, PIPS 2.1.2026). Obwohl damit die extremistisch-interkonfessionelle Gewalt im Distrikt 2025 zurückging, wurden weiterhin einige der Konvois angegriffen, welche die abgesperrten Gebiete versorgten (PIPS 2.1.2026).
Proteste
In den vom Wiederaufleben des Terrors betroffenen Gebieten Khyber Pakhtunkhwas, hauptsächlich in den Stammesgebieten, wurden bereits 2022 größere Demonstrationen gegen die zunehmenden Aktivitäten militanter Gruppierungen und das Wiedererstarken des Terrorismus abgehalten. Daran waren auch unterschiedliche Parteien sowie Organisationen der Zivilgesellschaft beteiligt (PIPS 24.2.2023). Auch 2023 (PIPS 10.1.2024) und 2024 hielten große Demonstrationen an und reflektierten die öffentliche Unruhe. Sie richteten sich sowohl gegen die Gewalt der Taliban als auch gegen die Militäroperationen (PIPS 30.1.2025). Im Oktober 2024 organisierte das verbotene Pashtun Tahafuz Movement, PTM, eine für die breite Bevölkerung angelegte Ratsversammlung - Pakhtun Qami Jirga genannt - mit gegen die Terrorgruppen und das Militär gerichteten Forderungen (PIPS 30.1.2025) [vgl. dazu auch Ethnische Minderheiten / Paschtunen, inkl. Pashtun Tahafuz Movement (PTM)]. Auch 2025 wird von verschiedenen Aktionen der Bevölkerung und der Stammesräte sowohl gegen die Terrorgruppen als auch geplante Militäroperationen berichtet (PIPS 2.1.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2026-09-18 15:53
Punjab
Die Provinz Punjab ist mit Stand Dezember 2023 [Anm.: Zeitpunkt der letzten Erhebung der Wahlkreise] in 40 Distrikte unterteilt (ECPAK 13.12.2023). Sie beherbergt laut dem letzten Zensus von 2023 eine Einwohnerzahl von gerundet 128 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten und am dichtesten besiedelte Provinz Pakistans (PAKBS 18.7.2024). Flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EUAA 17.12.2024). Die Provinzhauptstadt Lahore wird im Zensus mit gerundet elf Millionen Einwohnern ausgewiesen, darüber hinaus befinden sich 15 der insgesamt 22 über eine halbe Million Einwohner zählenden Städte des Landes in Punjab (PAKBS 18.7.2024).
Im Jahr 2025 zeichnete PIPS sieben Terroranschläge auf, bei denen fünf Menschen starben, davon waren vier Terroristen und einer ein Polizist. Sechs der Anschläge wurden im an Khyber Pakhtunkhwa grenzenden Distrikt Dera Ghazi Khan durchgeführt und gehen auf die TTP zurück. Die Hafiz Gul Bahadur-Gruppe beansprucht einen Anschlag in Lahore. Die Zahl der Anschläge und Todesopfer stellt einen Rückgang gegenüber dem Vorjahr dar (PIPS 2.1.2026).
2024 wies PIPS elf Terroranschläge für Punjab aus, die sechs Todesopfer - zwei Sicherheitskräfte und vier Terroristen - forderten. Zehn der Anschläge gingen damals auf die TTP zurück. Diese waren allesamt gegen Sicherheitskräfte gerichtet. Bis auf drei gezielte Anschläge auf Polizisten in Lahore wurden alle in Dera Ghazi Khan oder Mianwali, an der Nähe der Grenze zu Khyber Pakhtunkhwa als direkte Angriffe auf Polizeistationen oder Checkpoints mit Schusswaffen, Granaten und/oder Raketenwerfern durchgeführt. Sie konnten schlussendlich allesamt von den Polizeikräften zurückgeschlagen werden (PIPS 30.1.2025).
2023 verzeichnete die Provinz sechs Anschläge mit 16 Toten. Mit elf Toten war ebenfalls die überwiegende Mehrheit der Todesopfer unter den Terroristen auszumachen. Auch hier waren es überwiegend Angriffe auf Strafverfolgungs- oder Militäreinrichtungen, die abgewehrt bzw. zurückgeschlagen werden konnten. Drei Mitglieder der Sicherheitskräfte und eine Zivilistin fielen 2023 den Anschlägen zum Opfer sowie ein Sikh einem gegen diese Minderheit gerichteten Schusswaffenattentat (PIPS 10.1.2024).
Kommunale religiöse Gewalt
Punjab ist regionaler Schwerpunkt der gegen die religiöse Minderheit der Ahmadis gerichteten Gewalt. 2025 wurden aus mehreren Distrikten des Punjabs verschiedene Übergriffe, Drohungen und Gewalt gegen Ahmadis gemeldet, meist mit dem Ziel, sie von den Freitagsgebeten abzuhalten. Zu verschiedenen Gelegenheiten wurde auch Druck auf die Polizei ausgeübt, gegen Ahmadis Strafverfahren einzuleiten, ihre Glaubensstätten zu sperren oder diese ganz oder teilweise abzureißen. In einigen Fällen greift die Polizei oder Lokalverwaltung von sich aus zu einem derartigen Vorgehen. Die Gesetzeslage verbietet es auch, dass Glaubensstätten der Ahmadis wie Moscheen aussehen [siehe auch Religionsfreiheit / Ahmadis]. Oft wurde die Gewalt durch die TLP angefacht, im letzten Quartal des Jahres 2025, nachdem die TLP verboten wurde, ist damit auch ein Rückgang festzustellen (PIPS 2.1.2026).
Insgesamt wurden bei verschiedenen religiös motivierten Gewalttaten in Punjab im Jahr 2025 zwei Ahmadis getötet, zwei weitere und ein Christ verletzt (PIPS 2.1.2026). 2026 wurden mit Stand 24. Juni noch keine religiös motivierten Gewaltakte mit Toten oder Verletzten registriert (PIPS 24.6.2026).
Im Jahr 2024 war Punjab von fünf religiös motivierten kommunalen Gewaltausbrüchen mit vier Todesopfern betroffen. Wie in den Vorjahren verzeichnet die Provinz damit die meisten derartigen Vorfälle. Dabei wurde ein Christ aufgrund von Blasphemieanschuldigungen durch einen randalierenden Mob getötet sowie ein weiterer Blasphemiebeschuldigter, und drei Ahmadis ermordet. In zwei weiteren Fällen von durch Blasphemieanschuldigungen aufgehetzten Menschenmengen konnten die Beschuldigten von der Polizei gerettet werden (PIPS 30.1.2025; vgl. zu den einzelnen Vorfällen auch: PIPS 6.6.2024, PIPS 5.7.2024, PIPS 9.8.2024b).
Für das Jahr 2023 wurde im Zuge kommunaler religiöser Gewalt im Punjab ein Todesopfer verzeichnet. Bei diesem Vorfall stürmte eine aufgebrachte Menschenmenge im Februar einen Polizeiposten und tötete einen dort inhaftierten Blasphemiebeschuldigten (AJ 16.8.2023; vgl. PIPS 8.3.2023). Ebenfalls nach Blasphemieanschuldigungen setzte im August ein aufgebrachter, randalierender Mob in einem christlichen Viertel im Distrikt Faisalabad Kirchen und Häuser in Brand (AJ 16.8.2023; vgl. Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023). Außerdem wurden ein christlicher Pfarrer in Folge eines Vandalenaktes gegen eine Kirche verletzt (PIPS 4.10.2023), ebenso wie 15 Hindus, die von Anhängern einer islamistischen Partei bei einem religiösen Fest attackiert wurden (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 5.4.2023).
Islamabad
Die pakistanische Hauptstadt ist ethnisch divers und hat auch einen vergleichsweise hohen Anteil an religiösen Minderheiten, Schätzungen gehen von zehn Prozent Minderheitenanteil aus (EASO 10.2021). Laut dem letzten Zensus von 2023 weist das Hauptstadtterritorium eine Einwohnerzahl von 2,28 Millionen auf, davon sind gerundet 95,6 Prozent Muslime, 4,26 Prozent Christen, 0,11 Prozent Ahmadis und 0,04 Prozent Hindus (PAKBS 18.7.2024). Minderheitenvertreter gehen von geringeren Zahlen beim Zensus als in der Realität aus, u. a. da viele Minderheitenangehörige nicht registriert sind (USDOS 30.6.2024).
Im Feburar 2026 starben 36 Personen bei einem Selbstmordanschlag auf eine schiitische Gebetsstätte, eine Imambargah. Der ISKP reklamierte den Anschlag für sich (PIPS 2.3.2026; vgl. ORF 7.2.2026). Es war der tödlichste Anschlag in der Hauptstadt seit 2008 (Monde 7.2.2026).
Im Jahr 2025 verzeichnete PIPS einen Anschlag in Islamabad, der zwölf Menschenleben kostete. Er richtete sich gegen ein Gerichtsgebäude und wurde von der Jamaatul Ahrar, einer Untergruppe der TTP, für sich reklamiert (PIPS 2.1.2026).
Die Jahre davor verzeichnete die Hauptstadt nur vereinzelte, gezielte Anschläge. Verzeichnet wurden durch PIPS:
Das Sicherheitsanalyseinstitut Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, PICSS, als Vergleichsquelle hat für Islamabad im Jahr 2024 zwei Anschläge verzeichnet - der oben erwähnte, sowie einen weiteren mit einem getöteten Polizisten (PICSS 1.2.2025). Für das Jahr 2023 registrierte PICSS einen Anschlag (PICSS 1.1.2024).
Quellen
Letzte Änderung 2026-09-18 15:54
Hintergrund
Die Provinz Sindh war zum Zeitpunkt der Festlegung der Stimmberechtigten für die letzten Wahlen 2024 durch die Wahlkommission mit 13. Dezember 2023 in 30 Distrikte unterteilt (ECPAK 13.12.2023). Gemäß der letzten Volkszählung von 2023 beträgt die Bevölkerung Sindhs gerundet 55,6 Millionen, die der Provinzhauptstadt Karatschi 18,9 Millionen. Diese ist damit auch die größte Stadt Pakistans (PAKBS 18.7.2024).
In der Provinz werden mindestens 16 verschiedene Sprachen gesprochen. Sindhi ist die vorherrschende Sprache, daneben sind auch Urdu, Punjabi, und Paschtu weit verbreitet. Karatschi weist auch eine große schiitische Bevölkerung auf, darunter auch Hazara [siehe Ethnische Minderheiten / Hazara]. In Karatschi gibt es auch eine kleine christliche Gemeinde. Darüber hinaus lebt im Sindh ein erheblicher Teil der Hindu-Bevölkerung des Landes (EUAA 17.12.2024). Laut der Volkszählung 2023 leben 3.575.848 der insgesamt 3.867.729 Hindus Pakistans in dieser Provinz und stellen 6,43 Prozent ihrer Bevölkerung. Christen machen mit 546.968 Gläubigen 0,98 Prozent der Bevölkerung der Provinz aus (PAKBS 18.7.2024). Außerdem gibt es kleinere Gemeinschaften von Sikhs (EUAA 17.12.2024).
Karatschi ist von verschiedenen Arten der Gewalt betroffen. Bereits seit Langem sind hier extremistisch-konfessionell motivierte sunnitische und schiitische Gruppen in gegenseitige Gewaltakte involviert und die Stadt ist ein Schwerpunktgebiet der Anti-Schia Gruppierungen Sipah-e-Sahaba, SSP, bzw. jetzt oft auch Ahle Sunnat Wal Jamaat, ASWJ, genannt, sowie Lashkar-e-Jhangvi, LeJ. Für die Tehreek-e-Taliban Pakistan, TTP, stellt Karatschi ebenfalls einen operativen Schwerpunkt dar. Sie gewinnt hier auch an Reichweite. Außerdem sind verschiedene separatistische Gruppen aktiv, sowohl belutschische als auch Sindhi-nationalistische (EUAA 17.12.2024).
Aktuelle Entwicklungen im Terrorgeschehen
Im Jahr 2025 war Sindh von 21 Anschlägen mit 14 Todesopfern betroffen, fünf der Anschläge gehen vermutlich auf die Sindhudesh Revolutionary Army zurück, vier auf belutschische Gruppierungen. Die TTP und die Hafiz Gul Bahadur-Gruppe führten acht Anschläge durch, allesamt in Karatschi. Vier der Anschläge mit insgesamt fünf Todesopfern waren extremistisch-konfessionell motiviert (PIPS 2.1.2026).
Regional konzentrieren sich die Anschläge auf die Provinzhauptstadt Karatschi. Diese verzeichnete 16 der Anschläge des Jahres 2025 und alle 14 Todesopfer. Die restlichen Anschläge wurden von belutschischen oder Sindhi-nationalistischen Gruppen im Inneren Sindh auf Einrichtungen der Infrastruktur verübt (PIPS 2.1.2026).
2024 war die Provinz von zwölf Anschlägen betroffen, die ebenfalls 14 Menschenleben forderten. Dabei waren alle 14 Todesopfer in den zehn Anschlägen in Karatschi zu beklagen. Die übrigen beiden Anschläge betrafen ebenfalls den Inneren Sindh und gehen vermutlich auf die nationalistische Sindhudesh Revolutionary Army zurück. Zwei der Anschläge in Karatschi mit insgesamt vier Toten gehen auf die Balochistan Liberation Army, BLA, zurück und zielten auf chinesische Arbeitskräfte. Die TTP tötete in drei gezielten Anschlägen in Karatschi jeweils einen Polizisten (PIPS 30.1.2025).
Vier gezielte Anschläge mit vier Toten und zwei Verletzten sind für das Jahr 2024 interkonfessionellem Extremismus zwischen Schiiten und Sunniten in Karatschi zuzuordnen (PIPS 30.1.2025). So wurde der Verwalter einer Imambargah, einer schiitischen Glaubensstätte, bei einem extremistisch-konfessionellen Anschlag verwundet (PIPS 6.6.2024; vgl. DAWN 21.5.2024). Umgekehrt forderten zusammengefasst drei gezielte Anschläge auf Anhänger der verbotenen extremistisch-sunnitschen Organisation ASWJ bzw. SSP vier Tote und einen Verletzten unter deren Mitgliedern (PIPS 30.1.2025; siehe zu den einzelnen Anschlägen PIPS 7.2.2024, PIPS 6.3.2024, PIPS 6.6.2024, DAWN 12.5.2024).
2023 wurden laut Auswertung von PIPS 15 Anschläge im Sindh durchgeführt, die 16 Tote forderten. 14 der Anschläge betrafen die Hauptstadt Karatschi. Sechs der Anschläge wurden von belutschischen oder Sindhi-nationalistischen Gruppen durchgeführt, einer von der TTP und sieben waren extremistisch-konfessionell motiviert, wobei sich fünf gegen sunnitische und zwei gegen schiitische Gemeindemitglieder richteten (PIPS 10.1.2024).
Das Sicherheitsanalyseinstitut PICCS, Pakistan Institute for Conflict and Security Studies - als Vergleichsquelle - verzeichnete 25 Anschläge im Jahr 2024 - ein Rückgang um fast 29 Prozent im Vergleich zu seinen Daten des Jahres 2023 - und 26 Todesopfer (PICSS 1.2.2025). Für das Jahr 2023 registrierte PICSS 35 Anschläge und 39 Todesopfer bei diesen (PICSS 1.1.2024).
Kommunale religiöse bzw. ethnische Gewalt
In Bezug auf kommunale religiöse Gewalt bzw. Mob-Gewalt war Karatschi 2025 ein Hotspot von gegen Ahamdis gerichteten Belästigungen, Drohungen und Vandalismus. Ein Ahmadi-Aktivist wurde bei der Stürmung einer Ahmadi-Moschee durch um die 400 TLP-Anhänger ermordet (PIPS 2.1.2026).
2024 war Sindh von einem registrierten Vorfall von Mob-Gewalt betroffen. Im September wurde ein Arzt, der von einem randalierenden Mob der Blasphemie bezichtigt und verfolgt worden war, von der Polizei erschossen (ANI 20.9.2024). Außerdem starb bei einer Auseinandersetzung zwischen Schiiten und Sunniten vor einer Imambargah ein Mitglied der extremistisch-sunnitischen ASWJ (PIPS 30.1.2025).
Für das Jahr 2023 zählt PIPS an kommunaler, religiös motivierter Gewalt zwei Beschädigungen von Glaubensstätten der Ahmadis auf (PIPS 18.1.2024a). Außerdem verunsicherten Entführungen von mehr als 30 Hindus durch organisierte kriminelle Gruppen, besonders im Katcha-Gebiet, die Hindu-Gemeinde der Provinz (EUAA 17.12.2024). Allgemein betrifft die Problematik der Entführungen von Mädchen und Frauen der hinduistischen und christlichen Minderheiten zur Zwangskonversion und Zwangsverheiratung mehrheitlich Sindh (IntCC 26.5.2026).
Im Jahr 2022 wurde eine Verwüstung eines Hindutempels durch Vandalen registriert. Außerdem kam es im Juli zu ethnischen Spannungen: Nachdem ein Afghane des Mordes an einem Sindhi verdächtigt worden war, wurden Geschäfte und Hotels von Paschtunen in einigen Städten im Sindh attackiert (PIPS 24.2.2023). Verschiedene Führer ethnischer Parteien riefen zur Beruhigung der Lage auf. Es wurden Verletzte gemeldet, allerdings keine Toten (DAWN 15.7.2022).
Quellen
Letzte Änderung 2026-09-18 15:53
Line of Control
Die mehrheitlich muslimische Region Kaschmir ist ein zwischen Indien und Pakistan umstrittenes Gebiet. Die nördlichen und westlichen Teile werden von Pakistan verwaltet und umfassen die pakistanischen Verwaltungseinheiten Azad Jammu Kaschmir und Gilgit-Baltistan. Der südliche und südöstliche Teil, Jammu und Kaschmir sowie Ladakh, werden von Indien verwaltet. China kontrolliert mit Teilen von Ladakh den östlichsten Teil der Region. Die von Indien und Pakistan verwalteten Teile sind durch eine Waffenstillstandslinie getrennt - die Line of Control, LoC. Keines der beiden Länder erkennt sie allerdings als internationale Grenze an (EB 7.5.2026). Beide erheben territorialen Anspruch auf die Region in ihrer Gesamtheit (REU 8.9.2023). Die LoC ist hoch militarisiert (AAA 10.11.2023). Mehrere Hunderttausend Truppen sind dort stationiert (EUAA 17.12.2024).
Indien wirft Pakistan seit Jahrzehnten vor, islamistische Terrororganisationen zu unterstützen, die für eine Unabhängigkeit des indischen Kaschmirs kämpfen. Pakistan bestreitet dies und beschuldigt umgekehrt Indien, separatistische Rebellen zu unterstützen (REU 8.9.2023).
Im Februar 2021 verständigten sich die beiden Länder auf eine verstärkte Einhaltung des Waffenstillstandsabkommens von 2003 sowie aller Vereinbarungen, Absprachen und Waffenstillstände entlang der LoC (FRL 27.10.2023). In den Monaten unmittelbar davor war es zu einer Eskalation mit fast täglichen Schusswechseln gekommen, die auf beiden Seiten zahlreiche Todesopfer forderten (AAA 10.11.2023). Schon in den vorangegangenen Jahren hatten sporadische Schusswechsel zivile Opfer und Vertreibungen verursacht. Die Erneuerung des Waffenstillstandsabkommens erlaubte eine signifikante Normalisierung des zivilen Lebens in den Gebieten an der LoC (FH 2022b). Unerwartet erfolgreich hatte das erneuerte Abkommen, abgesehen von einigen wenigen Verstößen, den Grenzbewohnern auf beiden Seiten Erleichterung gebracht (FRL 27.10.2023). So fand nur ein Grenzübergriff zwischen Indien und Pakistan im Jahr 2022 statt - ohne Opfer oder Schaden (PIPS 24.2.2023). Mit vier Grenzübergriffen und acht toten Zivilisten im Jahr 2023 an der LoC gestaltete sich das Jahr 2023 etwas weniger stabil (PIPS 10.1.2024). Im Jahr 2024 kam es zu nur einem Vorfall an der indischen Grenze mit einem Toten (PIPS 30.1.2025).
Im April und Mai 2025 folgte auf einen Terroranschlag im indischen Teil Kaschmirs eine militärische Eskalation zwischen Indien und Pakistan mit Schusswechseln an der LoC und Luftangriffen. Am 10. Mai wurde ein Waffenstillstand vereinbart (Presse 10.5.2025).
Terroranschläge
Im Jahr 2025 wurden in Gilgit-Baltistan drei Anschläge mit insgesamt drei toten Sicherheitskräften registriert. Einer der Anschläge war extremistisch-konfessionell motiviert und war gegen eine Führungsperson der sunnitisch-extremistischen Ahle Sunnat Wal Jamaat gerichtet. Dieser und sein Begleitschutz wurden verletzt (PIPS 2.1.2026). Im Jahr 2024 wurde dort von PIPS kein Anschlag registriert (PIPS 30.1.2025; vgl. PIPS 19.5.2025). Das Sicherheitsanalyseinstitut Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, PICSS, berichtet ebenfalls, dass im Jahr 2024 keine Anschläge stattgefunden haben (PICSS 1.2.2025).
Im Jahr 2023 wurde ein Terrorakt durchgeführt: Im Dezember fielen einem extremistisch-konfessionell motivierten Anschlag, der sich gegen schiitische Reisende und die sie schützenden Armeeangehörigen richtete, zehn Menschenleben zum Opfer. Für Azad Jammu Kaschmir zeichnete PIPS keinen Anschlag auf (PIPS 10.1.2024). PICSS registrierte ebenfalls einen Anschlag in Gilgit-Baltistan für 2023, allerdings auch einen in Azad Jammu Kaschmir (PICSS 1.1.2024). CRSS registrierte für das Jahr 2023 17 Tote bei sechs sicherheitsrelevanten Vorfällen [Sicherheitsoperationen und Terrorakte] in Gilgit-Baltistan und einen Vorfall mit einem Toten in Azad Jammu Kaschmir (CRSS 31.12.2023).
Unruhen 2026
In Azad Jammu und Kaschmir eskalierten ab Juni 2026 Proteste in gewalttätige Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten, denen in zwei Monaten um die 60 Personen zum Opfer fielen. Die ersten Proteste waren ursprünglich gegen hohe Lebenserhaltungskosten gerichtet (NZZ 11.8.2026). Sie nahmen bereits 2023 ihren Anfang und erreichten 2024 breite wirtschaftliche Zusagen, die als Sieg für die neu gegründete, zivilgesellschaftliche Bewegung Jammu and Kashmir Joint Awami Action Committee gesehen wurden. Nun forderte diese neben ökonomischer Unterstützung auch politisch eine stärkere Vertretung für die Region. Dazu sollten die zwölf Sitze der regionalen gesetzgebenden Versammlung, die für Flüchtlinge aus dem indisch-verwalteten Teil Kaschmirs, die im übrigen Pakistan leben, reserviert sind, abgeschafft werden (AJ 3.8.2026). Sie stellen einen großen Anteil der insgesamt 53 Sitze der Versammlung dar, von denen nur 33 direkt gewählt werden können (BBC 24.7.2026). Nachdem die Verhandlungen über die Sitze scheiterten, verbot die Regierung im Juni die Bewegung unter dem Kashmir Anti-Terrorism Act (AJ 3.8.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2025-05-09 13:50
Rechtsordnung und Gerichtswesen
Das Rechtssystem Pakistans weist eine Mischung aus säkularem und islamischem Recht auf (Islamic Law Blog 26.2.2025). Die Verfassung und die gesamte Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Gemäß Art. 227 der Verfassung müssen allerdings alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). Zu diesem Zweck sind der Council of Islamic Ideology, ein Beratungsgremium von Religionsgelehrten, das Stellungnahmen zur religiösen Zulässigkeit von Gesetzentwürfen abgibt, und der Federal Shariat Court, der über die Übereinstimmung pakistanischer Gesetze mit islamischen Grundsätzen entscheidet, eingerichtet. Sie haben in der Vergangenheit legislative Ergebnisse beeinflusst (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024).
Allerdings herrscht eine Trennung zwischen den Gerichten und den islamischen Institutionen, und es gibt keine Verpflichtung der ersteren, sich an die islamischen Prinzipien zu halten, außer sie sind in staatlichen Gesetzen festgehalten (Islamic Law Blog 26.2.2025). Schließlich hat sich der Einfluss der Scharia in den Gesetzen des Familien-, Erb- und Strafrechts sowie zu Blasphemie stark niedergeschlagen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024).
Das Justizwesen ist hierarchisch aufgebaut (BBE 25.3.2024). Der Aufbau ist zunächst in der Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan, ein High Court in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und weitere durch Gesetze eingerichtete Gerichte (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir haben nominell unabhängige Justizsysteme (FH 5.2024b).
Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht. In Zivil- und Strafsachen ist er die letzte Rechtsmittelinstanz. Von Relevanz ist auch seine Kompetenz sich Fällen von Grundrechtsverletzungen in wichtigem öffentlichen Interesse anzunehmen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). Dafür wurde eine eigene Human Rights Zelle eingerichtet. Aufgrund seiner breiten Zuständigkeit gilt der Supreme Court als chronisch überlastet (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die fünf High Courts, der Lahore High Court, High Court of Sindh, Peshawar High Court, High Court of Balochistan und Islamabad High Court, fungieren als Berufungsinstanz hinsichtlich Beschlüssen und Urteilen von nachgeordneten Gerichten und Spezialgerichten in allen zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten, aber auch als erstzuständiges Rechtsprechungsorgan in der Durchsetzung der Grundrechte. Außerdem dienen sie als Aufsichts- und Kontrollorgan für die ihnen nachgeordneten Gerichte (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Das den High Courts nachgeordnete Gerichtswesen kann grob in zwei Kategorien eingeteilt werden: Zivilgerichte, die durch die Civil Courts Ordinance 1962 eingerichtet wurden, und Strafgerichte nach dem Code of Criminal Procedure 1898. Neben dieser ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren noch eine Reihe von Special Courts auf Provinz- und Bundesebene, die unter speziellen Gesetzen eingerichtet sind. Es bestehen damit Provinz- und Bezirks-, Zivil- und Strafgerichte sowie Gerichte für Steuer-, Bank-, Zoll-, Umwelt-, Drogen- und Terrorismusbekämpfung (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Des Weiteren richtete Artikel 203C ff der Verfassung das Federal Shariat Court ein. Dieser kann von Bürgern, der Zentral- sowie den Provinzregierungen zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Geboten des Islams angerufen werden, kann aber diesbezüglich auch von sich aus tätig werden. Außerdem dient er auch als Rechtsmittelinstanz für Strafsachen, die unter das islamische Recht fallen, wie die Hudood Ordinances [siehe Rechtsschutz, Justizwesen / Informelle Rechtsprechung und islamisch geprägte Rechtsnormen]. Er besteht aus acht Richtern muslimischen Glaubens, von denen drei islamische Gelehrte (Ulema) sein müssen. Beschwerden gegen seine Entscheidungen können an die Shariat Appellate Bench des Supreme Court gerichtet werden (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die Richter des Supreme Courts, der High Courts sowie des Federal Shariat Court werden vom Staatspräsidenten auf Vorschlag der Judicial Commission of Pakistan und nach Bestätigung durch einen Parlamentsausschuss ernannt (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). Die Befugnis zur Ernennung von Richtern, die in den einzelnen Fällen des Supreme Courts den Vorsitz führen, liegt ausschließlich beim Obersten Richter (BS 19.3.2024).
Gewaltenteilung
Die pakistanische Verfassung schreibt eine formale Gewaltenteilung zwischen Judikative, Legislative und Exekutive vor. Diese Trennung verschwimmt in der Praxis öfters (BS 19.3.2024). Der Supreme Court und dessen Richter und Senate genießen Respekt in der gesamten staatlichen Administration und der Exekutive, auch dem Militär. Er trifft immer wieder wegweisende Entscheidungen und wacht über deren Umsetzung (ÖB Islamabad 19.12.2023). Gleichzeitig sieht sich die Justiz weiterhin starkem Einfluss der Armee sowie Beeinflussungen durch die pakistanische Regierung ausgesetzt (AA 21.9.2023). Die Justiz, besonders die oberen Gerichte, versucht, ihre verfassungsmäßige Unabhängigkeit zu verteidigen. Dabei werden zuweilen auch bei Regierung und Armee unpopuläre Urteile gefällt. Seit eine Gruppe Richter die Einmischung der Sicherheitsdienste in Gerichtsverfahren bis hin zu Bedrohungen öffentlich angeprangerte, ist derartiges Vorgehen auch Gegenstand verschiedener Gerichtsverfahren (AA 21.10.2024).
Zugleich wird die Justiz immer wieder in den Machtkämpfen zwischen dem Militär, der Zivilregierung und den Oppositionspolitikern bemüht. Tatsächlich hat sie sich allerdings nun auch selbst als eigenständiges politisches Machtzentrum profiliert (FH 5.2024a). Während sie schon immer eine wichtige Rolle bei der Entwicklung der nationalen Politik gespielt hat - beispielsweise führten Gerichtsentscheidungen zur Absetzung verschiedener Regierungen (FES 12.2023), haben die Gerichte in den letzten Jahren zunehmend eine aktivere Rolle in der Politik eingenommen. Über die Befugnis der gerichtlichen Überprüfung wurden z. B. vom Parlament verabschiedete Gesetze gekippt oder in Angelegenheiten der Exekutive interveniert (BS 19.3.2024).
Seit den gewalttätigen Protesten von PTI-Anhängern im Mai 2023 hat sich die Justiz in der Regel auf die Seite des Militärs gestellt. So genehmigten die Gerichte die Inhaftierung von Parteiführern und fällten Urteile, die die PTI schwächten (FH 5.2024a). Außerdem hob der Supreme Court im Dezember 2023 seine eigene erste Zurückweisung auf, sodass Militärgerichte weiterhin jene Fälle von Zivilisten verhandeln konnten (AA 21.10.2024; vgl. FH 5.2024a), die beschuldigt werden, bei den Ausschreitungen Militäreinrichtungen angegriffen zu haben (HRW 11.1.2024).
Verfahren
Jenseits der politischen Prozesse sind die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem hochgradig ineffizient (AA 21.10.2024). Alle Ebenen der Justiz sind von einem chronischen Rückstau an Fällen gezeichnet (FES 12.2023; vgl. BS 19.3.2024). Laut der Law and Justice Commission of Pakistan waren mit Stand 27. September 2023 2,2 Millionen Fälle anhängig (USDOS 23.4.2024). Teils sind sie das jahrzehntelang (AA 21.10.2024). Der enorme Rückstau untergräbt das Recht sowohl auf einen wirksamen Rechtsmittelanspruch als auch auf ein faires und öffentliches Verfahren (USDOS 23.4.2024; vgl. FES 12.2023).
Er ist zum einen auf mangelhafte Ressourcen in den unteren Ebenen des Justizwesen zurückzuführen (BS 19.3.2024). Diese umfassen unbesetzte Richterstellen, veraltete Prozessregeln, mangelhaftes Fallmanagement und unzureichend juristisch ausgebildetes Personal (USDOS 23.4.2024; vgl. FES 12.2023). Zum anderen ist die Zahl an eingebrachten Fällen überwältigend und die Verfahren sind langwierig (FES 12.2023). Streitigkeiten über Landbesitz gehören zu den häufigsten Gründen für Verfahren vor den unteren Gerichten Pakistans, Hunderttausende Fälle tragen zum Rückstau bei (BS 19.3.2024). Die verursachten Verzögerungen betreffen sowohl Zivil- als auch Strafverfahren (USDOS 23.4.2024).
Neben dem Rückstau steht der Zugang zur Justiz vor weiteren Herausforderungen, darunter Erschwinglichkeit von Verfahren und Verfügbarkeit von Prozesskostenhilfe (FES 12.2023), Korruption, Einschüchterung, niedrige Verurteilungsquoten bei schweren Straftaten (FH 5.2024a) und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts (AA 21.10.2024).
Das Rechtssystem sieht in Zivil-, Straf- und Familiengerichten ein faires und ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren vor. Die Unschuldsvermutung, das Recht auf Anhörung, Konsultation eines Anwalts und auf Berufung sind festgehalten. Doch entspricht dies nicht durchgehend den Tatsachen (USDOS 23.4.2024).
Das Prinzip der Unschuldsvermutung wird oft ausgehöhlt (AA 21.10.2024), und trotz des verfassungsmäßigen Rechts auf Habeas Corpus verabsäumen es die Behörden in vielen Fällen von Verschwindenlassen, die Inhaftierten gemäß den Anordnungen der Richter zur Anhörung vorzuführen (USDOS 23.4.2024). Außerdem hat Pakistan nach internationalen Standards eine der niedrigsten Altersschwellen für strafrechtliche Verantwortlichkeit. Ein Kind ab zehn Jahren ist strafmündig, wenn es die Tragweite seiner Tat begreifen kann. Ab vierzehn Jahren ist ein Kind uneingeschränkt strafmündig (AA 21.10.2024).
Besonders die Leistbarkeit stellt aber ein großes Problem dar (FES 12.2023). Von Gerichts wegen muss nur bei Verbrechen, für deren Verurteilung die Todesstrafe droht, ein öffentlich finanzierter Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt werden. Im Allgemeinen muss in den unteren Gerichten der Angeklagte selbst für seinen Rechtsbeistand aufkommen. In Verfahren vor den Höheren Gerichten kann auch ein öffentlich finanzierter zur Verfügung gestellt werden (USDOS 23.4.2024). Staatlich gestellte Pflichtverteidiger kommen ihren Verpflichtungen allerdings oft nicht nach, wodurch das verbriefte Recht auf eine anwaltliche Vertretung effektiv oft nicht gegeben ist (AA 21.10.2024). Die Kosten für Anwälte, Gerichtsgebühren und Prozess erschweren vielen Menschen den Zugang zur Justiz und stellen für unterprivilegierte Personen ein Hindernis dar. Rechtshilfedienste von NGOs und staatlichen Initiativen können ihnen Unterstützung bieten. Deren Verfügbarkeit und Reichweite sind allerdings begrenzt (FES 12.2023).
Hinzu kommt, dass die Justiz laut NGOs und Rechtsexperten häufig externen Einflüssen unterliegt, wie der Angst vor Repressalien durch extremistische Elemente (USDOS 23.4.2024). So üben Anhänger konservativer und extremer Denkschulen des Islams Druck auf allen Ebenen auf die Rechtspflege aus (AA 21.10.2024). Dementsprechend berichten zivilgesellschaftliche Organisationen, dass Richter aus Furcht vor Selbstjustiz zögern, der Blasphemie beschuldigte Personen freizusprechen. Außerdem unterliegen Gerichte der unteren Instanzen Berichten zufolge nicht nur dem Druck höherrangiger Richter, sondern auch dem prominenter, wohlhabender und politischer Persönlichkeiten. Gleichzeitig wird berichtet, dass viele Richter und Angestellte der unteren Instanzen korrupt sind und z. B. Gerichtsbedienstete Zahlungen für eine Beschleunigung von Verwaltungsverfahren verlangen. Die Oberen Gerichte und der Supreme Court genießen bei der Bevölkerung und den Medien höhere Glaubwürdigkeit (USDOS 23.4.2024).
Es hängt im Einzelfall vom Engagement einzelner Polizisten, Richter und sonstiger Entscheidungsträger ab, ob Behörden ihrer Verpflichtung zum Schutz der Bürger nachkommen. Strukturelle Mängel gepaart mit regelmäßig religiös-motivierter Einflussnahme schmälern die Effizienz und Effektivität der Judikative erheblich. Für den Ausgang eines Verfahrens sind oft nicht-juristische Faktoren wie Macht und Einfluss der Prozessteilnehmer entscheidend (AA 21.10.2024). Nach Einschätzung des UK Home Office ist somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem vorhanden, doch ist dessen Leistungsfähigkeit durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO 24.5.2023). Das World Justice Project reiht Pakistan für das Jahr 2023 auf Platz 129 von 142 (WJP 23.10.2024). Im Jahr zuvor nahm es Platz 130 ein (WJP 23.10.2023).
De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle (AA 21.10.2024). In der Folge wird vor allem in ländlichen Gebieten weiterhin auch auf informelle Rechtsprechungssysteme, wie traditionelles Stammesrecht, zurückgegriffen (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024, AA 21.10.2024).
Quellen
Letzte Änderung 2025-05-09 13:57
Verfahren vor Militärgerichten werden durch den Pakistan Army Act 1952 ermöglicht. Er ist primär auf Militärangehörige und andere Personen im Dienste der Armee anwendbar (ICJ 9.2024). Die pakistanischen Militärgerichte entsprechen jedoch weder den pakistanischen noch den internationalen Standards für faire Verfahren vor unabhängigen und unparteiischen Gerichten (HRW 11.1.2024; vgl. ICJ 9.2024). So sind die Richter Offiziere des Militärs und Teil der Exekutive. Sie genießen weder Unabhängigkeit von der militärischen Kommandostruktur noch benötigen sie eine juristische Ausbildung. Es gibt kein Recht auf ein öffentliches Verfahren, auf Berufung vor einem Zivilgericht oder auf eine schriftliche Urteilsverkündung mit Erläuterung der Beweislast. Auch die Todesstrafe kann nach einem solchen Gerichtsverfahren vollstreckt werden (ICJ 9.2024).
Sektion 2 des Gesetzes erlaubt es, Zivilisten in bestimmten Fällen vor Militärgerichten anzuklagen, und zwar unter anderem bei Vergehen gegen den Official Secrets Act, wie Spionage. Einige Zivilisten wurden in den letzten Jahren auch unter diesen Vergehen vor Militärgerichten angeklagt und verurteilt, wie Idrees Khattak, ein prominenter paschtunischer Menschenrechtsaktivist (ICJ 9.2024).
Diese Gerichtsbarkeit von Zivilsten vor Militärgerichten unter dem Pakistan Army Act unterscheidet sich von jener vorübergehend ausgedehnten Militärgerichtsbarkeit, die in der Zeit ab Jänner 2015 durch Verfassungsänderungen ermöglicht wurde und im März 2019 auslief (ICJ 9.2024). Sie war eine Reaktion auf den Terrorangriff der pakistanischen Taliban, der Tehreek-e-Taliban Pakistan, auf eine vom Militär geführte Schule in Peschawar (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Für Verfahren gegen Personen, die terroristischer Aktivitäten und konfessionell motivierter Gewalt beschuldigt werden, ist per Gesetz außerdem die Einsetzung spezieller Anti-Terrorismusgerichte - Anti Terrorism Courts, ATCs - weiterhin möglich. Vor regulären Gerichten müssen Verdächtige innerhalb von sieben Arbeitstagen nach ihrer Verhaftung vorgeführt werden, die ATCs können diese Frist verlängern. Menschenrechtsaktivisten kritisieren dieses parallele System als anfälliger für politische Manipulationen. Hinzu kommt, dass die Behörden einige Fälle mit großer öffentlicher Aufmerksamkeit an die Anti-Terrorismusgerichte weitergeleitet haben, auch wenn diese keinen Bezug zum Terrorismus hatten (USDOS 23.4.2024).
Mit dem 2014 in Kraft getretenen Protection of Pakistan Act werden die Rechte von Polizei, Nachrichtendiensten, paramilitärischen Kräften und Militär gegenüber mutmaßlichen pakistanischen und ausländischen militanten Kämpfern erweitert. Das Gesetz sieht u. a. die Möglichkeit der präventiven Festnahme ohne richterlichen Beschluss für bis zu 90 Tage vor. Im Strafverfahren müssen Angeklagte ihre Unschuld beweisen (AA 21.10.2024).
In Khyber Pakhtunkhwa hat das Militär außerdem die Befugnis, Zivilisten auf unbestimmte Zeit ohne Anklage in Internierungslagern festzuhalten, Besitz zu beschlagnahmen, Operationen durchzuführen und Gefangene allein aufgrund der Aussage eines einzigen Soldaten zu verurteilen. Das Militär ist in dieser Provinz immun vor Strafverfolgung durch Zivilgerichte. Die Armee ist dort auch von der Verpflichtung entbunden, Familien über die Verhaftung von Angehörigen zu informieren. Dadurch können jene eine Verhaftung auch nicht vor Zivilgerichten anfechten. Trotz des Überganges zu einer zivilen Rechtsdurchsetzung in den ehemaligen Federally Administered Tribal Areas behält das Militär weiterhin die Kontrolle über seine Haftzentren in der Provinz (USDOS 23.4.2024).
Unmittelbar nach den schweren Ausschreitungen von Anhängern der Pakistan Tehreek-e-Insaf im Mai 2023 genehmigten die Regierung und die Nationalversammlung wieder die Anklage von Zivilisten vor Militärgerichten (FH 5.2024a; vgl. HRCP 8.5.2024). Dies betraf jene Demonstranten, die beschuldigt wurden, Militäreinrichtungen angegriffen zu haben (HRW 11.1.2024; vgl. ICJ 9.2024) [siehe dazu Politische Lage]. Gegen - je nach Quelle - 103 (ICJ 9.2024; HRCP 30.4.2025) oder 105 Zivilisten wurde in der Folge vor Militärgerichten Anklage erhoben (AI 4.2025). Menschenrechtsaktivisten kritisierten dieses Vorgehen, und im Oktober 2023 wurde es auch vom Supreme Court als nicht verfassungsgemäß erklärt. Die Entscheidung wurde allerdings im Dezember 2023 von einer anderen Bank des Supreme Courts aufgehoben, sodass die Fälle weiterhin vor Militärgerichten stehen (AA 21.10.2024; vgl. FH 5.2024a). Laut Amnesty International wurden von den über 100 vor Militärgerichten angeklagten Zivilisten im Dezember 2024 85 zu Haftstrafen zwischen zwei und zehn Jahren verurteilt (AI 4.2025). Laut der NGO Human Rights Commission of Pakistan wurden 25 Zivilisten vor Militärgerichten verurteilt (HRCP 30.4.2025).
Ein Teil der mutmaßlich in die gewalttätigen Ausschreitungen Involvierten ist auch unter Terroranschuldigungen vor Anti-Terrorgerichten anklagt. Laut Aussagen der Behörden wurden die Angeklagten mittels Geofencing überführt (HRCP 8.5.2024).
Quellen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans bestehen weiterhin informelle Rechtsprechungssysteme, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. USDOS 23.4.2024). Bei den Stämmen von Khyber Pakhtunkhwa z. B. ist dies der Kodex des Paschtunwali (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. EB 19.11.2024a, STDOK/VQ AFGH 4.2024). Ausgehend von solchen traditionellen Normen werden Ratsversammlungen, Jirgas genannt, abgehalten, wobei diese in Punjab auch Panchayats, Faislo in Sindh und Sulh in Belutschistan genannt werden. Ihr Zweck ist es, Streitigkeiten und Konflikte gemeinschaftlich und zügig durch die Dorf- bzw. Stammesältesten zu schlichten (PJCriminology 28.9.2023). Ohne Schlichtung können Streitigkeiten bei den paschtunischen Stämmen auch in clanweite und generationenübergreifende Blutfehden münden (EB 19.11.2024a). In Sindh und Punjab urteilen auch Großgrundbesitzer und andere Führungspersönlichkeiten in derartigen Ratsversammlungen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. USDOS 23.4.2024, PJCriminology 28.9.2023). Auch Hindus halten Panchayats ab (ÖB Islamabad 19.12.2023). Frauen sind von der Teilnahme an traditionellen Jirgas ausgeschlossen, auch wenn sie Opfer, Beschuldigte oder Zeugen eines Verbrechens sind (PIDE 5.2024; vgl. GlobalRR 9.2024).
Im Jahr 2019 erklärte der Supreme Court Jirgas für verfassungswidrig und beschränkte deren Anwendung auf private Streitentscheidung auf freiwilliger Basis, sofern diese nicht die Jurisdiktion ordentlicher Gerichte usurpieren. Nichtsdestotrotz sind sie weiterhin gängige Praxis (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. PIDE 5.2024). Mitunter genießen sie auch die Unterstützung der lokalen Polizei und Richter. Sie bieten aber keinen institutionalisierten Rechtsschutz und führen häufig zu Menschenrechtsverletzungen. So verhängen sie Stammesstrafen, die Geldstrafen sein können, aber auch Freiheitsstrafen und manchmal sogar die Todesstrafe (USDOS 23.4.2024).
Ihre Entscheidungen sind oft diskriminierend gegenüber Frauen und Mädchen. Insbesondere können junge Frauen und Mädchen dabei Opfer bestimmter Praktiken der Streitschlichtung werden (USDOS 23.4.2024; vgl. PIDE 5.2024). So ist es besonders bei Blutfehden in Punjab und in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa verbreitet, diese durch die Tradition von badla-a-sulh, wanni oder swara zu beenden. Dabei werden junge Frauen, oft sind es auch Mädchen unter 18 Jahren, an eine verfeindete Familie als Blutzoll übergeben und mit einem Mann dieser Familie zwangsverheiratet (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. Aurat 7.12.2023, PJCriminology 28.9.2023). Um solchen Praktiken entgegenzuwirken und Frauen ihre Rechte gegenüber den Stammesnormen zu sichern, gründeten 2012 weibliche Aktivistinnen in Swat in Khyber Pakhtunkhwa die erste Frauen-Jirga - Khwendo-Jirga oder Sister’s Council. Seitdem arbeitet diese u. a. auch daran, derartige Fälle aufzuarbeiten, Dispute zu lösen und Opfer zu retten. Die Jirga stieß zwar zu Beginn auf starke Anfeindungen, viele schätzen sie allerdings mittlerweile (GlobalRR 9.2024).
Das staatliche Rechtssystem stellte mit dem Criminal Law (Third Amendment) Act 2011 die Praxis der Übergabe von Frauen oder Mädchen zur Streitbeilegung unter Strafe von bis zu sieben Jahren (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. ITACEC o.D.). Mehr noch erklärte auch der Federal Shariat Court 2021 die Praxis des swara als unvereinbar mit den Lehren des Islams. Trotzdem ist sie noch immer verbreitet (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. PJCriminology 28.9.2023, USDOS 23.4.2024).
Gleichzeitig bietet das pakistanische Strafgesetzbuch selbst auch durch die Anwendung bestimmter islamischer Rechtsprinzipien Lücken in der Strafverfolgung traditionell begründeter Verbrechen. So ermöglicht es die Qisas & Diyat-Verordnung unter dem pakistanischen Recht den Erben eines Mordopfers, dem Täter zu verzeihen (CBEC 12.2023; vgl. Cheema M 11.10.2023). Dieses Konzept der Diyat, der Vergebung, steht z. B. einer strafrechtlichen Verfolgung von Ehrenmorden entgegen (ÖB Islamabad 19.12.2023). Unter diesem Begriff werden Morde zusammengefasst, die aufgrund der Beschuldigung, unmoralische Taten begangen zu haben, verübt werden (DAWN 31.12.2024; vgl. CBEC 12.2023, UCGHI 4.6.2024). Oft erfolgt so ein Mord nach dem Urteil eines traditionellen Rates (CBEC 12.2023; vgl. UCGHI 4.6.2024). Der Großteil der Fälle dürfte auf Frauen entfallen (ÖB Islamabad 19.12.2023). Bei der Verfolgung solcher Fälle im staatlichen Rechtssystem bot das Konzept der Diyat dem ausführenden Familienmitglied eines Ehrenmordes die Möglichkeit, dass ihm durch die Familie verziehen wird und er damit straffrei ausgehen konnte (DAWN 31.12.2024). Um diese Lücke zu schließen, wurde 2016 ein Änderungsgesetz zum Strafgesetzbuch, das Criminal Law (Amendment) (Offences in the Name of Pretext of Honour) Act, eingeführt. Es definiert Ehrenmorde als Verbrechen nach dem muslimischen Konzept des Fasad-fil-arz als Gefahr für die Gesellschaft und damit als Verbrechen gegen den Staat (CBEC 12.2023; vgl. DAWN 31.12.2024). Damit ist die Anwendung von Diyat bei Ehrenmorden ausgeschlossen (DAWN 31.12.2024; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die Implementierung dieses auch "Anti Honour Killing Act" genannten Gesetzes läuft allerdings nur schleppend, und es steht ihr unter anderem die große Bedeutung des informellen Justizwesens in vielen ländlichen und von Stammesstrukturen geprägten Teilen Pakistans entgegen (ÖB Islamabad 19.12.2023). Auch das staatliche Recht bietet weiterhin Schlupflöcher, indem es ohne ein Geständnis oder einen starken Beweis schwierig ist, vor Gericht einen Mord als Ehrenmord zu verurteilen [siehe auch Relevante Bevölkerungsgruppen / Betroffene von Blutfehden, Ehrverbrechen und anderen schädlichen traditionellen Praktiken] (DAWN 31.12.2024).
Unabhängig von Ehrenmorden ermöglicht das Rechtsprinzip des Diyat auch Personen in einflussreichen Positionen, sich legal einer Strafverfolgung zu entziehen und durch Bedrohung oder Bestechung die Hinterbliebenen des Opfers zum Verzeihen oder Annahme des Blutgeldes zu nötigen (DAWN 5.5.2023).
Im Zuge der Islamisierung des Rechtssystems unter der Militärdiktatur Zia-ul-Haqs wurden 1979 "islamische" Gesetze, wie die Offence of Zina (Enforcement of Hudood) Ordinance 1979 eingeführt. Diese legte die Strafen für freiwilligen außerehelichen Geschlechtsverkehr - Zina - und Vergewaltigung fest (LSE 13.3.2023). Für Ehebruch konnte dies auch die Steinigung sein. Insgesamt wurden vier Hudood-Verordnungen eingeführt, welche die bisherigen Strafgesetzbestimmungen für bestimmte Bereiche ersetzt haben. Die weiteren betrafen Alkoholkonsum, Diebstahl und Raub sowie falsche Anschuldigung bzgl. Zina (RegioTribune 30.12.2023). Die Strafverfolgung für Ehebruch war allerdings überproportional hoch (ILS 6.2021) und diskriminierend gegenüber Frauen (RegioTribune 30.12.2023; vgl. PakLagal 6.3.2024). Zwar wurde nie jemand tatsächlich anhand des Gesetzes gesteinigt, doch barg die Anzeige einer Vergewaltigung für die Frau die Gefahr aufgrund einer falschen Anschuldigung verurteilt zu werden, wenn sie keine ausreichenden Beweise hatte (WRAN 30.9.2024). Aufgrund der Schwere der Straftat musste diese laut Hudood Verordnung von vier männlichen Augenzeugen bezeugt werden (PakLagal 6.3.2024). Gleichzeitig bestand für Frauen bei einer Schwangerschaft die Gefahr, des außerehelichen Geschlechtsverkehrs angeklagt zu werden. Dies führte zu einigen Tausend Anklagen gegen Frauen (WRAN 30.9.2024). 2006 wurden mit dem Frauenschutzgesetz die Hudood-Verordnungen modifiziert und Ehebruch und Vergewaltigung wieder unter das Strafgesetz gestellt (EUAA 17.12.2024; vgl. DAWN 4.9.2024). Ehebruch gilt seitdem laut Strafgesetzbuch als Unzucht und kann mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe geahndet werden (AA 21.10.2024). Seit der Reform sind die diesbezüglichen Anzeigen zurückgegangen (ILS 6.2021). Strafrechtliche Verfahren aufgrund von Untreue sind sehr selten (SRishta 26.6.2024). Zuletzt sorgte eine Verurteilung u. a. für Ehebruch von Imran Khan und seiner Ehefrau aufgrund der Nicht-Einhaltung der Wartezeit nach einer Scheidung zu sieben Jahren Haft für Aufsehen. Das Urteil wurde allerdings aufgehoben (DAWN 4.9.2024; vgl. APP 7.2024).
Die übrigen Hudood-Verordnungen sind weiterhin parallel zum auf britischem Recht basierenden Strafgesetz anwendbar, kommen tatsächlich allerdings kaum zum Einsatz (FR24 20.8.2021). So ist Alkohol für Muslime verboten und die Konsumation kann nach den Hudood-Verordnungen mit Auspeitschung bestraft werden, doch wurde diese Bestrafungsform seit dem Ende des Zia-Regimes [1988] nicht mehr angewandt. Während Nicht-Muslime ganz offiziell Lizenzen für den Kauf und die Herstellung von Alkohol erhalten, ist Alkoholkonsum auch unter Muslimen weit verbreitet. Es wird geschätzt, dass 10 Millionen Menschen in Pakistan Alkohol konsumieren, davon 90 Prozent Muslime (JPMedA 17.11.2024).
Quellen
Letzte Änderung 2026-09-18 15:54
Rechtliche Eingliederung
Per Verfassungsänderungsgesetz vom Mai 2018 wurden die Federally Administered Tribal Areas (FATA) mit der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) zusammengelegt und damit die verfassungsmäßigen Bürgerrechte auf ihre ungefähr 5 Millionen Einwohner ausgedehnt (USIP 6.4.2021; vgl. Express Tribune 8.12.2024). Erklärtes Ziel der pakistanischen Bundesregierung ist es, die ehemaligen Stammesgebiete vollständig in das staatliche Rechtssystem einzugliedern (AA 21.9.2023). Es findet ein fortlaufender Übergang zu einer zivilen Rechtsdurchsetzung bzw. Exekutive statt (USDOS 23.4.2024). Der Aufbau funktionierender staatlicher Strukturen steht jedoch noch am Anfang (AA 21.9.2023). Die Fortschritte schreiten nur schleppend voran (Global ECCO 10.1.2025; vgl. TFT 7.5.2024).
Die damaligen FATA waren zwar als Gebiet Pakistans anerkannt, aber ein Sonderstatus des Rechtswesens im Rahmen der Frontier Crimes Regulation (FCR) durch die Verfassung legitimiert (USIP 6.4.2021). Unter der FCR war - den Stammestraditionen entsprechend - kollektive Verantwortung und kollektive Bestrafung für Verbrechen die Norm. Der Einzelne wurde als integraler Bestandteil seiner Stammesgemeinschaft behandelt und seine Handlungen dem Stamm zugerechnet. Der Stammesrat, die Jirga, war die einzige Form der Rechtsprechung [siehe auch Rechtsschutz, Justizwesen / Informelle Rechtsprechung und islamisch geprägte Rechtsnormen]. Dabei gab es weder formelle Ermittlungen oder Gerichtsverfahren im Sinne des modernen Strafrechtssystems noch eine Trennung von Exekutive und Judikative. Verhaftungen wurden selten durchgeführt. Es wurde von den Stämmen erwartet, dass sie die Täter vor die Jirga stellen (Express Tribune 8.12.2024).
Nach der Aufhebung der FCR trat die FATA Interim Governance Regulation 2018 in Kraft, die als fünfjährige Übergangsregelung für den Aufbau eines dem gesamtstaatlichen Rechtssystem entsprechenden Gerichtssystems geplant war. Sie wurde allerdings vom Obersten Gericht der Provinz KP noch im Oktober 2018 aufgehoben. Es entschied, dass die Gesetze und Rechte der Provinz sofort vollumfänglich anzuwenden sind (USIP 6.4.2021). Darüber hinaus erklärte ein Urteil des Supreme Courts die Arbeitsweise der traditionellen Jirgas für verfassungswidrig. Er begrenzte die möglichen Entscheidungen von Jirgas rein auf Vermittlung, Schlichtung und Verhandlung von zivilen Streitigkeiten und nur unter Einverständnis aller Parteien (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die Umsetzung der Eingliederung in das pakistanische Rechts- und Justizsystems begann ab März 2019 (USIP 6.4.2021). Die sieben Agencies und sechs Frontier Regions wurden in Distrikte und Sub-Divisionen von KP umstrukturiert. Sie werden jetzt als Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts (KPTDs), Stammesdistrikte (EASO 10.2021; vgl. Nation 16.12.2022) oder als Newly Merged Districts, NMDs, bezeichnet (HRCP 28.12.2023). Die FCR wurde durch das pakistanische Standard-Rechtssystem ersetzt, die Rechtssprechung auf reguläre Gerichte übertragen (Global ECCO 10.1.2025). Mit der Zusammenlegung sind alle Gesetze, Regeln und Verfahren der Strafjustiz des Landes in den Stammesdistrikten anwendbar (Express Tribune 8.12.2024). Diese Ausdehnung des staatlichen Rechtssystems garantiert damit nun theoretisch auch die in der Verfassung verankerten Grundrechte, eine individuelle strafrechtliche Haftung, Ermittlungen und Strafverfolgung gemäß der Strafprozessordnung und Strafen gemäß dem Strafgesetzbuch (Global ECCO 10.1.2025).
Aufbau der Polizeikapazitäten
Dies erfordert auch innerhalb der bisherigen polizeilichen Kräfte die Entwicklung neuer Vorgehensweisen, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten (Global ECCO 10.1.2025). Die lokalen Sicherheitskräfte wurden zwar in die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (Express Tribune 15.9.2021). Doch die tatsächliche Integration stellt nach wie vor eine Herausforderung dar (USIP 6.4.2021; vgl. Global ECCO 10.1.2025). Die höchstens als halbformell zu bezeichnenden polizeilichen Kräfte der damaligen FATA bestanden auf der einen Seite aus den Levies, die von der staatlichen Verwaltung ernannt und von der Regierung mit Waffen und Munition ausgestattet wurden. Unter dem jeweiligen Political Agent einer Agency erfüllten sie sowohl Exekutiv- als auch Justizbefugnisse. Auf der anderen Seite der polizeilichen Struktur standen die Khasadars, die als Ehrenamt im Auftrag ihrer Stämme bewaffnet dienten. Für sie gab es keine Einstellungsvoraussetzungen außer ihrer Stammeszugehörigkeit. Ihre Aufgaben waren „Phatak“ - Checkpointdienste - und „Badarga“ - Sicherheitsdienst, Begleitschutz und Verhaftungen (Global ECCO 10.1.2025; vgl. Express Tribune 8.12.2024).
Die Levies und Khasadars wussten damit wenig über die Aufgaben einer Polizei in einem formellen Rechts- und Justizsystem (Global ECCO 10.1.2025; vgl. Express Tribune 8.12.2024). Das Vorgehen bei und die Registrierung von Straftaten, die Sicherung von Beweismitteln, die Sammlung kriminalpolizeilicher Erkenntnisse, die Vorbereitung von Anklageschriften oder die Zeugenaussage vor Gericht sind den meisten weiterhin fremd. Oft fehlen Kenntnisse der Gesetze und Vorschriften, das Verständnis für den öffentlichen Dienst und für das Konzept der individuellen Rechte (Express Tribune 8.12.2024).
Insgesamt 25.981 frühere Levies und Khasadars wurden in die Polizei von KP integriert und begannen mit der Ausbildung (UNDP 5.7.2022; vgl. Global ECCO 10.1.2025, Express Tribune 8.12.2024). Auch das Militär ist in die Ausbildung involviert und führte unter anderem Schulungen in Waffengebrauch, Such- und Anti-Terrorismus-Operationen sowie Methoden zum Aufspüren von Minen und Sprengsätzen durch (ISPRPAK 11.2.2022). 2022 war die Grundausbildung von 25.000 Personen abgeschlossen und es begannen - in Partnerschaft mit dem UN Development Programme, UNDP, - spezialisierte Ausbildungen in Kernaufgaben der Polizei im Polizeitrainingszentrum im Khyber District, das mit Unterstützung der EU betrieben wird (UNDP 5.12.2022). Doch viele in der neuen Polizeitruppe sind Analphabeten oder dem nahe. Die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa hält durchgehend Schulungen für sie ab (Express Tribune 8.12.2024). Sie erhalten regelmäßige Übungen in Polizeieinsätzen (Global ECCO 10.1.2025). Im Kapazitätsaufbau gibt es damit signifikante Fortschritte. Im Umgang mit der Waffe schneiden die Einheiten gut ab. Wenn es um anspruchsvollere Polizeitechniken, wie Ermittlungstaktik, Kriminalitätskontrolle und Terrorbekämpfung geht, können sie mit den regulären Polizeikräften nicht mithalten (HRCP 28.12.2023).
Die Dienststruktur stellt ebenfalls eine große Herausforderung dar. Der Dienstrang innerhalb der Khasadars entsprach dem Status im Stamm. Viele genießen nun hohe Ränge bei der Polizei rein aufgrund dieses Status, sodass es vorkommt, dass Analphabeten ihre besser ausgebildeten Untergebenen befehligen (Express Tribune 8.12.2024; vgl. Global ECCO 10.1.2025).
Um den Widerstand der Levis und Khasadars zu entgegnen, wurden außerdem Zugeständnisse gemacht, welche die Professionalisierung erschweren, wie eine Sperre von Versetzungen. Die Verlegung von Beamten aus anderen Gebieten in die Stammesdistrikte für die professionelle Untersuchung von Straftaten und die Kompetenzentwicklung ihrer Kollegen stößt oft ebenfalls auf starken Widerstand. Viele haben die Zusammenlegung nicht vollständig akzeptiert und hoffen auf eine Umkehr. Die Polizeibeamten halten auch selbst Demonstrationen, Protestaktionen oder Jirgas für ihre Forderungen ab (Express Tribune 8.12.2024).
Gleichzeitig stehen die Polizeikräfte vor den sozialen und politischen Herausforderungen der Region. Das im Aufbau befindliche Strafrechtssystem ist nicht nur mit Terrorismus konfrontiert, sondern auch mit Stammesmobilisierungen und Fehden (Global ECCO 10.1.2025). Auch wenn nun dieselben Gesetze anzuwenden sind, sind die Stammesgebiete nicht wie der Rest des Landes, sondern geschlossene Gesellschaften der festen Traditionen und des Stammesstolzes (Express Tribune 8.12.2024). Die Ordnung der Stämme basiert weiterhin auf dem Prinzip des gemeinschaftlichen Handelns und der kollektiven Verantwortung. Bei Verhaftungen kann die Polizei auf den Widerstand des Stammes stoßen (Global ECCO 10.1.2025). Meist ist für diesen weiterhin die Jirga der Weg der Rechtssprechung (Express Tribune 8.12.2024). Diese sind noch immer weit verbreitet (USDOS 23.4.2024). Die Polizei nimmt deshalb in der Regel selbst an Jirgas teil, will sie z. B. jemanden verhaften oder gegen eine Fehde vorgehen. Die Stammesdistrikte haben, so wird gemutmaßt, die höchste Dichte an Waffen pro Haushalt in Pakistan; in fast jedem Distrikt ist die Polizei den Stämmen waffenmäßig unterlegen (Express Tribune 8.12.2024).
Der Polizei mangelt es an Personal, Ausbildung, Ausrüstung und Infrastruktur - wie Büros, Polizeistationen und Unterkünfte sowie an Schutzvorrichtungen für diese (Express Tribune 8.12.2024). Polizisten stellen oft ihre eigenen Waffen bereit (TFT 7.5.2024; vgl. HRCP 28.12.2023). Eine effektive Ausrüstung für diese Region ist enorm kostenintensiv. Die Sicherheitslage in den neuen Distrikten Pakistans ist nach wie vor von häufigen Terroranschlägen geprägt und Polizeibeamte sind ein leichtes Ziel (Express Tribune 8.12.2024). Viele Regionen sind außerdem gebirgig und nur begrenzt erreichbar (Global ECCO 10.1.2025).
Die Polizei kann in der Folge noch nicht ohne die aktive Beteiligung des Militärs agieren. Sowohl bei der Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit, bei der Kommunikation in Notfällen und bei der Gewährleistung der Sicherheit ist sie vielfach auf die Armee angewiesen (Express Tribune 8.12.2024). Das Militär ist damit nach wie vor die führende staatliche Behörde für die Gewährleistung der Sicherheit in den ehemaligen FATA (USDOS 20.3.2023).
Der Prozess der Einrichtung von Polizeistationen ist zwar im Gange, geht aber nur sehr langsam voran (PIPS 24.2.2023; vgl. Express Tribune 8.12.2024). Im Juni 2023 wurden modern ausgestattete "Vorbild"-Polizeistationen in den KPTDs Orakzai und Mohmand mithilfe des UNDP und der japanischen Regierung eröffnet. Sie verfügen z. B. auch über einen eigenen Schalter für die Annahme geschlechtsspezifischer Gewalt (UNDP 6.6.2023). Im November 2024 folgten mit denselben Unterstützern weitere derartige Stationen in den Stammesdistrikten Bajaur, Kurram, Mohmand, North Waziristan und Orakzai ebenso mit eigenem Schalter für geschlechtsspezifische Gewalt sowie u. a. einer Versammlungshalle für Zusammenkünfte zwischen Polizei und der Bevölkerung, Unterkünften, darunter getrennte für Polizistinnen. Im Vorfeld wurden 305 Polizisten ausgebildet, darunter 31 Frauen (UNDP 7.11.2024).
Gerichtswesen
Das standardmäßige Gerichtssystem wurde auf alle Stammesdistrikte ausgedehnt (HRCP 28.12.2023). Für vier der Distrikte wurden die Gerichte bereits in den Stammesdistrikt selbst verlegt (HRCP 28.12.2023). Mit Stand Mai 2025 sind dies Bajaur (DJudiciary Bajaur o.D.), Mohmand (DJudiciary Mohmand o.D.), Khyber (DJudiciary Khyber 30.4.2025) und Kurram. Aufgrund der Stammesauseinandersetzungen in Kurram wurden die Justizangestellten dort allerdings Ende 2024 vorübergehend abgezogen (Express Tribune 27.11.2024).
Distriktgerichte für Süd-Waziristan, Nord-Waziristan und Orakzai befinden sich nicht vor Ort, sondern in den angrenzenden "settled districts" Bannu, Tank bzw. Hangu (HRCP 28.12.2023; vgl. jeweils DCourts Orakzai o.D., DJudiciary SW 30.4.2025, DJudiciary NW o.D.). Dies erschwert den Bewohnern den Zugang zur Justiz (HRCP 28.12.2023; vgl. TFT 7.5.2024). Die Anreise zu Gerichtsverhandlungen ist damit teuer und schwierig; in Nord-Waziristan wird auch von Angriffen auf den Reiserouten berichtet (HRCP 28.12.2023; vgl. TFT 7.5.2024).
Tempo und Kosten der Verfahren vor den Bezirksgerichten sorgen für Unmut unter der Bevölkerung. Richter vertagen Angelegenheiten häufig und werden alle sechs Monate versetzt, was zu weiteren Verzögerungen führt (HRCP 28.12.2023). Die meisten Fälle vor den Gerichten betreffen Landstreitigkeiten (HRCP 28.12.2023). Teilweise werden nun jahrealte Grundstücksstreitigkeiten vor die Gerichte gebracht (Print 4.8.2022). Doch die Stammesdistrikte haben keine dokumentierten Aufzeichnungen über die Siedlungsrechte oder Grundbucheintragungen. 2021 wurde begonnen, die Siedlungsrechte zu dokumentieren, doch ist der gesamte Prozess erst im Anfangsstadium der Informationssammlung (TFT 7.5.2024). Ohne Dokumentation fällen die Gerichte keine Entscheidungen (TFT 18.6.2022). Das Fehlen von Aufzeichnungen und Entscheidungen führt in der Folge zu sozialen Konflikten oder sogar gewaltvollen Zusammenstößen (HRCP 28.12.2023). Das langsame Tempo der Landreformen untergräbt dabei auch die Akzeptanz der Zusammenlegung in der Bevölkerung (TFT 7.5.2024). UNDP unterstützt die Regierung beim Aufbau eines Regelungsprozesses für Grundstücksstreitigkeiten sowie den Kapazitäten dafür (UNDP 1.8.2022).
Weiters sind noch eine hohe Zahl an Fällen unter der aufgehobenen FCR sowohl vor den Bezirksgerichten - bei Zivilfällen - als auch vor dem Obersten Gerichtshof - bei Strafsachen - anhängig. Der Oberste Gerichtshof setzte für die Verhandlung bestimmter Kategorien von Fällen das aufgelöste FATA-Tribunal im August 2023 wieder ein (HRCP 28.12.2023; vgl. DAWN 6.3.2023). Von Mitgliedern der Justiz wird kritisiert, dass das Tribunal und die Qualifikation seiner Mitglieder möglicherweise nicht den Standards der Rechtsstaatlichkeit entsprechen. Außerdem führt die Zurückverweisung von Strafsachen unter der FCR vom Obersten Gerichtshof an das Tribunal zu weiteren Verzögerungen, auch in Berufungsverfahren von Häftlingen (HRCP 28.12.2023).
Von staatlicher Seite wurde ein System der alternativen Streitbeilegung eingeführt, das von einigen als positiver Ersatz für die Jirgas begrüßt wird. Viele Juristen kritisieren es allerdings, da die Streitbeilegung dabei bei der Exekutive liegt und ein zusätzliches paralleles System geschaffen wird (HRCP 28.12.2023). Vertreter der Justiz beklagen außerdem, dass die Unabhängigkeit der Judikative durch die politische Lage und die Medien beeinträchtigt wird (HRCP 28.12.2023).
Berichten zufolge nutzen außerdem lokale Rechtsanwälte die Unkenntnis ihrer Klienten für ihren finanziellen Vorteil aus (HRCP 28.12.2023). Die Bevölkerung hat wenig Vorstellung darüber, wie das neue System funktioniert. Es fehlt an Verständnis für die Wichtigkeit von Dokumenten oder schriftlichen Nachweisen ebenso wie an Wissen um die behördlichen Prozesse (TFT 18.6.2022). Die Alphabetisierungsquote ist in den Stammesdistrikten gering (JDevSocSciences 4.2024).
Dabei sind als positive Entwicklungen Programme zur Förderung des Rechtsbewusstseins und zur Rechtshilfe für die Bewohner der Stammesdistrikte hervorzuheben. Über eine vom UNDP geförderte Rechtshilfeeinheit wird Rechtsbeistand bereitgestellt, und über eine Initiative des UNDP sowie der Anwaltskammern werden rechtliche Aufklärungsmaßnahmen durchgeführt (HRCP 28.12.2023). Allgemein hat der Rechtsschutz von Prozessparteien in den Stammesgebieten zugenommen. Der Zugang von Frauen zum Rechtswesen ist ein Fortschritt (FH 5.2024a; vgl. JDevSocSciences 4.2024). Er wird z. B. durch die gestiegene Zahl der von Frauen eingereichten Erb- und Scheidungsklagen verdeutlicht (HRCP 28.12.2023). Im Mohmand Tribal District befindet sich außerdem eines der acht speziellen Kinderschutzgerichte Khyber Pakhtunkhwas (USDOS 23.4.2024).
Sozio-Politische Entwicklungen
Im politischen Bereich sind die Errichtung politischer Institutionen und einer lokalen Verwaltungsstruktur, die politische Teilhabe von Frauen und der Jugend sowie die Repräsentation der Stammesgebiete in der Provinzversammlung positive Entwicklungen. Die Teilnahme von Frauen an Politik und Gesellschaft hat sich erhöht (IPSI 4.8.2022). 2019 wählten die Bewohner zum ersten Mal die Abgeordneten für die damals dem Gebiet zugeteilten 16 Sitze im Provinzparlament von Khyber Pakhtunkhwa, von diesen waren vier für Frauen reserviert (Express Tribune 30.1.2024). Die Wahlen zu den lokalen Vertretungen konnten in allen KPDTs im Zeitraum 2021-2022 erfolgreich abgehalten werden. In der ersten Phase im Dezember 2022 wurden erstmals in den KPDTs Khyber, Mohmand und Bajaur gemeinsam mit den anderen Distrikten KPs Wahlen abgehalten. In der zweiten Phase wurden die lokalen Wahlen in den übrigen Teilen der Provinz inklusive der KPDTs Orakzai, Nord- und Süd Waziristan sowie Kurram durchgeführt (PIPS 24.2.2023). Von den knapp über 4.000 Gemeinderäten sind 700 Frauen und 100 Minderheitenangehörige, die über reservierte Sitze gewählt wurden. Allerdings fehlt es diesen, wie auch anderen administrativen Einrichtungen an Ressourcen und Infrastruktur, inklusive Bürogebäude (UNDP 15.12.2022).
Das Sozialversicherungsprogramm Sehat Sahulat mit kostenlosen Gesundheitsdiensten wurde ebenfalls auf die Stammesdistrikte ausgedehnt (NDM 30.5.2021; vgl. SSP o.D.d). Im Bezug auf den Aufbau der sozialen Infrastruktur sind direkt in den vier Stammesdistrikten Bajaur, Khyber, Mohmand und Kurram Distriktbüros für Wohlfahrt sowie für reproduktive Gesundheit und in allen Distrikten Familienwohlfahrtszentren und mobile Dienstleistungen eingerichtet worden (PWDKP 9.2023).
Obwohl in einer Reihe von Bereichen Reformen implementiert wurden, u. a. in der Justiz, im Aufbau der Administration, in der sozio-ökonomischen Entwicklung, im Sicherheitsbereich, in der Grundstücksdokumentation und beim Wiederaufbau, stellt die langsame Umsetzung die Wirksamkeit der Reformen infrage (IPSI 4.8.2022; vgl. UNDP 1.8.2022). Berichten zufolge wurden die für den Aufbau der Infrastruktur der KPTDs zugesagten Mittel aus dem föderalen Budget nur in Bruchteilen ausbezahlt (DAWN 26.11.2023; vgl. HRCP 28.12.2023, PIPS 30.1.2025, Express Tribune 8.12.2024). Die Verzögerungen bei der Integration der Gebiete haben schwerwiegende Folgen für die Bewohner und beeinträchtigen ihr Recht auf Sicherheit und Eigentum, Bildung sowie Gesundheits-, Wasser- und Stromversorgung (HRCP 28.12.2023).
Vor der Zusammenlegung war die Unterstützung in der breiten Bevölkerung der damaligen FATA sehr hoch. Dies ist auch auf einen Generationenkonflikt gegenüber den Stammesältesten zurückzuführen. Sechs Jahre nach der Zusammenlegung können die Bundes- und die Provinzregierung nur begrenzten Erfolg bei wesentlichen Fortschritten in der Integration der Region vorweisen. Dies hat Misstrauen gegenüber den staatlichen Institutionen geschürt und die junge Bevölkerung enttäuscht, der die Zusammenlegung besonders wichtig war. Verschiedene Akteure nutzen diese Stimmung aus, der Widerstand gegen die Zusammenlegung ist gewachsen. Auch die wiedererstarkte Tehreek-e-Taliban Pakistan fordert die Rücknahme (TFT 7.5.2024).
Quellen
Letzte Änderung 2025-05-21 12:27
Pakistan kontrolliert die Gebiete Gilgit-Baltistan (GB) sowie Azad Jammu und Kaschmir (AJK) auf der pakistanischen Seite Kaschmirs (AA 18.2.2025). Jedes dieser beiden Territorien hat eine gewählte Legislativversammlung und eine Regierung mit begrenzter Autonomie. Ihnen fehlen allerdings die Vertretung im pakistanischen Parlament und andere Rechte pakistanischer Provinzen. Die pakistanischen Bundesinstitutionen haben einen maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit, die Justiz und die meisten wichtigen politischen Angelegenheiten. Die pakistanische Regierung kontrolliert direkt und indirekt wichtige exekutive Funktionen, während sie der dortigen Wählerschaft nicht rechenschaftspflichtig ist (FH 5.2024b; vgl. RSIL 30.8.2023, RSIL 2.9.2023). Die Politik innerhalb der beiden Gebiete wird sorgfältig gesteuert, um die Idee eines eventuellen Beitritts Kaschmirs zu Pakistan zu fördern (FH 5.2024b).
Unter der Übergangsverfassung von 1974 verfügt Azad Jammu und Kaschmir über einen eigenen Präsidenten, der von der Legislativversammlung gewählt wird, und einen direkt gewählten Premierminister. Daneben hielt der Azad Jammu und Kaschmir Council, ein in Islamabad ansässiges Gremium, das sich aus kaschmirischen und pakistanischen Vertretern zusammensetzt und vom pakistanischen Premierminister geleitet wird, einige exekutive, legislative und juristische Kompetenzen (FH 5.2024b). Durch die Änderung der Übergangsverfassung von Azad Jammu und Kaschmir im Jahr 2018 hat er allerdings nur noch eine rein beratende Funktion. Seine vorherigen legislativen Befugnisse wurden überwiegend auf die pakistanische Regierung übertragen. In jenen Bereichen, wo sie auf die Legislativversammlung übertragen wurden, können diese nur unter der Voraussetzung des Einverständnisses der pakistanischen Regierung ausgeübt werden. Allerdings wurden durch diese Änderung auch die Grundrechte in der Verfassung AJKs gestärkt (RSIL 2.9.2023).
Die Legislativversammlung von Azad Jammu und Kaschmir setzt sich aus 53 Abgeordneten zusammen, fünf der Sitze sind für Frauen reserviert, drei für Geistliche, Technokraten und Auslandskaschmiris. Zwölf der Sitze sind für in Pakistan aufhältige Flüchtlinge aus dem indisch-kontrollierten Kaschmir reserviert. Zuletzt wurden im Juli 2021 Wahlen für die Legislativversammlung abgehalten. Die zum Zeitpunkt der Wahlen in AJK in Pakistan regierende Partei PTI gewann insgesamt 32 Sitze. Es herrscht die Tendenz, dass die Parteien, die in Pakistan auf Bundesebene an der Macht sind, auch die Wahlen im pakistanischen Kaschmir gewinnen (FH 5.2024b). Am 11. April 2023 wurde der, Imran Khans PTI angehörende, Premierminister von AJK vom AJK High Court wegen Missachtung des Gerichts seines Amtes enthoben und auch für weitere öffentliche Ämter disqualifiziert. Ausgetretene Ex-PTI-Mitglieder bildeten daraufhin eine Regierungskoalition mit der PPP und PML-N (HRCP 8.5.2024). Die nächsten Wahlen zur Legislativversammlung von AJK sind für 2026 vorgesehen (DP Times 9.1.2025).
In Gilgit-Baltistan werden unter der Government of Gilgit-Baltistan Order 2018 die exekutiven Funktionen aufgeteilt zwischen einem Gouverneur, der von Pakistan aus ernannt wird, und einem Ministerpräsidenten ["chief minister"], der von der Legislativversammlung gewählt wird. Außerdem spricht die Verordnung dem pakistanischen Premierminister weitgehende exekutive und legislative Befugnisse zu. Die Legislativversammlung von Gilgit-Baltistan besteht aus 33 Sitzen, von denen sechs für Frauen und drei für Technokraten reserviert sind. Die Machtbefugnisse sind auf bestimmte Themen begrenzt und einige Themen wie äußere Angelegenheiten, Verteidigung oder innere Sicherheit dürfen auch nicht thematisiert werden. Auch können die Entscheidungen des Gouverneurs nicht von der Legislativversammlung überstimmt werden. Der Gilgit-Baltistan Council wiederum hat großteils eine rein beratende Funktion. Er wird vom pakistanischen Premierminister geleitet, der Gouverneur hält den Vize-Vorsitz inne. Der Council setzt sich aus sechs Mitgliedern, die von der Legislativversammlung gewählt werden, und sechs pakistanischen Ministern oder Abgeordneten, die vom pakistanischen Premierminister bestimmt werden, zusammen (FH 5.2024b). Im Juli 2024 wurde der von der PTI gestellte Premierminister aufgrund eines gefälschten Diplomnachweises per Gerichtsentscheid abgesetzt. Eine Regierungskoalition wurde hier ebenfalls mit PTI-Aussteigern und u. a. der PPP und PML-N gebildet (HRCP 8.5.2024; vgl. FH 5.2024b, DAWN 25.1.2025). Die nächsten Wahlen zur Legislativversammlung Gilgit-Baltistans sind für Ende 2025 anberaumt (DAWN 25.1.2025).
Es gibt eine anhaltende Debatte über die Möglichkeit eines provisorischen Provinzstatus' für Gilgit-Baltistan. Dies würde die Befugnisse seiner Legislative stärken und ihm eine Vertretung im nationalen Parlament einräumen. Im Jahr 2019 wies der Supreme Court Pakistans die pakistanische Regierung an, sich mit dem verfassungsrechtlichen Status von GB zu befassen, Anfang 2022 legte die damalige pakistanische Regierung eine Verfassungsänderung zur Konsultation vor (FH 5.2024b). Ein Fortschreiten in der Angelegenheit konnte [Stand März 2025] nicht verzeichnet werden, obwohl es in Gilgit-Baltistan eine breite Unterstützung dafür gibt (FH 5.2024b; vgl. HRCP 8.5.2024, Pakistan Today 10.9.2024, Express Tribune 23.11.2024, KP 27.3.2025). Eine Hürde ist die pakistanische Ansicht, wonach das gesamte Gebiet Kaschmirs untrennbar verbunden ist, und damit eine Änderung des Status' von Gilgit-Baltistan die Ansprüche Pakistans auf den Rest der umstrittenen Region untergraben würde (FH 5.2024b; vgl. RSIL 29.8.2023).
Beide Gebiete haben nominell unabhängige Justizsysteme, aber die Bundesregierung spielt bei Richterbesetzungen eine gewichtige Rolle. Bei politisch heiklen Fällen werden die Gerichte von Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir als nicht von der pakistanischen Exekutive unabhängig eingestuft (FH 5.2024b). In einem Urteil aus dem Jahr 2019 hat der pakistanische Supreme Court seine Zuständigkeit im Wesentlichen auf die Einwohner und Gerichte von Gilgit-Baltistan ausgedehnt und damit die Zwiespältigkeit des verfassungsrechtlichen Status' des Gebiets verstärkt (FH 5.2024b; vgl. Pakistan Today 10.9.2024).
Das Justizsystem von Azad Jammu und Kaschmir besteht aus folgenden Instanzen: Der Supreme Court von AJK ist die oberste richterliche Instanz. Er verfügt über eine Berufungsinstanz mit drei Richtern, darunter den Obersten Richter. Es folgt der High Court, der auch über ein Scharia-Berufungsgremium verfügt, und schließlich Distrikts-, Tagungs- sowie Amtsgerichte auf Distrikts- bzw. Tehsil-Ebene (HRCP 8.5.2024). Der Oberste Richter wird durch den Präsidenten von AJK in Konsultation mit dem AJK-Rat ernannt, die anderen Richter der oberen Gerichte werden durch den Präsidenten auf Vorschlag des Rats in Absprache mit dem Obersten Richter ernannt (FH 5.2024b).
In Gilgit-Baltistan werden der Oberste Richter und die Richter des Obersten Berufungsgerichts durch den Premierminister Pakistans auf Empfehlung des Gouverneurs ernannt. Das Justizsystem in beiden Territorien umfasst grundlegende Rechte und Garantien, darunter auf einen Strafverteidiger und Berufung. Unrechtmäßige Verhaftungen sind allerdings nicht ungewöhnlich, insbesondere in Bezug auf sicherheitsrelevante Themen (FH 5.2024b).
Die Meinungsfreiheit, insbesondere in Bezug auf den Status der Territorien, ist rechtlich eingeschränkt (FH 5.2024b; vgl. HRCP 8.5.2024). Die Interimsverfassung von Azad Jammu und Kaschmir verbietet Parteien, die in Opposition zu einer eventuellen Eingliederung in Pakistan stehen. Ähnliche Regelungen gelten auch in GB. Kleinere nationalistische Parteien, die gegen eine Einheit mit Pakistan auftreten, werden aktiv marginalisiert oder vom politischen Prozess ausgeschlossen. Aktivisten, die in Opposition zur pakistanischen Oberhoheit über die Territorien stehen, sind Überwachung, Belästigung und manchmal Verhaftungen ausgesetzt. Die Einhaltung der Versammlungsfreiheit durch die Behörden unterliegt einem großen Ermessensspielraum. Proteste gegen Indien werden gefördert, solche, die nicht die Kontrolle Pakistans in Frage stellen, werden eher toleriert, bei anderen wird versucht, Aktivisten davon abzuhalten. Die in beiden Gebieten tätigen Sicherheitsbehörden sind föderale Einrichtungen. Die pakistanischen Geheimdienste sind in AJK und Gilgit-Baltistan sehr präsent. Es gibt Berichte zu Folter und Todesfällen in Gewahrsam durch die Sicherheitskräfte, insbesondere gegen Unabhängigkeitsbefürworter und Aktivisten (FH 5.2024b).
NGOs unterliegen strengen Registrierungsanforderungen und unterliegen daher dem Gutdünken der Behörden und, falls sie sich mit politischen oder Menschenrechtsfragen befassen, auch stärkerer Überwachung und in einigen Fällen Schikanen (FH 5.2024b). Dementsprechend gibt es keine dezidierten Menschenrechtsorganisationen oder -aktivisten in Azad Jammu und Kaschmir (HRCP 8.5.2024).
Aufgrund der geopolitischen Lage des Gebiets steht die Armee für die Bevölkerung allerdings auch für Sicherheit sowie für die Verteidigung des Gebiets gegen Indien. Gleichzeitig gehen ihr Aufgabengebiet und ihre Außenwirkung über militärische Sicherung hinaus, indem sie für den Ausbau der Infrastruktur - von Straßen über Schulen bis zu Gesundheitseinrichtungen - verantwortlich zeichnet (DP Times 11.8.2024; vgl. DP Times 4.2.2024). Die vom Militär geführten Spitäler stehen der Bevölkerung kostenfrei zur Verfügung und tragen damit einen beträchtlichen Teil der Gesundheitsversorgung. Einigen pakistanischen Medien zufolge ist das Militär zudem Hauptarbeitgeber der Region (Express Tribune 11.8.2024; vgl. DP Times 11.8.2024).
Quellen
Letzte Änderung 2026-09-18 15:54
Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen Bundes- und Provinzebene aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der Organisierten Kriminalität sowie der Terrorismusbekämpfung. Bei jener sind auch die pakistanischen Nachrichtendienste ISI (Inter-Services Intelligence) und IB (Intelligence Bureau) aktiv. Die einzelnen Provinzen verfügen darüber hinaus über ihre eigenen Behörden zur Verbrechensbekämpfung. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 21.10.2024). Die lokale Polizei fällt somit in die Zuständigkeit der Provinzregierungen (USDOS 20.3.2023). Die Provinzpolizeibehörden haben auch eigene Anti-Terror-Einheiten aufgebaut (UKHO 24.5.2023).
In Fällen unter dem Anti-Terrorismus-Gesetz haben die Strafverfolgungsbehörden zusätzliche Befugnisse, wie Durchsuchungen und Beschlagnahmungen ohne Gerichtsbeschluss (USDOS 23.4.2024).
Außerdem sind einige paramilitärische Organisationen, die dem Innenministerium unterstehen, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständig. Dazu zählen das Frontier Corps für Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa - inklusive der ehemaligen Federally Administered Tribal Areas, FATA - und die Ranger im Punjab und Sindh. Die Hauptaufgabe des Frontier Corps ist die Sicherheit an der afghanisch-pakistanischen Grenze. In Friedenszeiten untersteht die Einheit dem Innenministerium, in Kriegszeiten der Armee (USDOS 20.3.2023; vgl. UKHO 24.5.2023, CIA 12.2.2025).
Der wichtigste Nachrichtendienst ist das Directorate for Inter-Services Intelligence, kurz ISI, der sowohl als Auslands- als auch Inlandsnachrichtendienst fungiert. Seine Aufgabenstellung - der Schutz der nationalen Interessen Pakistans - ermöglicht es ihm, in unterschiedlichsten Feldern tätig zu werden. Er ist militärisch geprägt und dominiert. Per Gesetz untersteht er dem Büro des Premierministers, de facto jedoch dem jeweiligen Armeechef, dem Chief of Army Staff. Der eigentliche Inlandsnachrichtendienst, das Intelligence Bureau - IB, untersteht dem Innenministerium und ist unter anderem für die Abwehr terroristischer Bedrohungen im Inland und Ermittlungen bei Kapitalverbrechen zuständig. Das Militär verfügt außerdem ebenfalls über einen eigenen Nachrichtendienst, die Military Intelligence, MI. Eine effektive zivile Kontrolle über die militärischen Nachrichtendienste gibt es nicht (AA 21.10.2024).
Die Effizienz der Polizei variiert je nach Provinz. Der Staat verfügt über ein funktionierendes, grundsätzlich zugängliches Polizeiwesen, doch ist die Leistungsfähigkeit durch fehlende Ressourcen, schlechte Ausbildung sowie unzureichende und veraltete Ausrüstung begrenzt (UKHO 24.5.2023). Die Fähigkeiten und der Wille der Polizei sind im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastbare Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 21.10.2024).
Darüber hinaus wird die Kapazität der Polizei durch Einflussnahme von Vorgesetzten, politischen Akteuren und Justiz beeinträchtigt (UKHO 24.5.2023). Der Polizei wird seit Langem ein vorurteilsbehafteter und willkürlicher Umgang bei der Aufnahme von Anzeigen vorgeworfen (FH 5.2024a). Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht unparteiisch. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen oder Ermittlungen verschleppt (AA 21.10.2024). Außerdem gilt die Polizei als empfänglich für die Annahme von Bestechungsgeldern und laut Umfragen als korruptester Teil des öffentlichen Dienstes (UKHO 24.5.2023). Dies trägt ebenso zum geringen Ansehen der Polizei bei, wie unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen (AA 21.10.2024).
Zusätzlich stellen die Sicherheitskräfte selbst das Hauptziel von Anschlägen verschiedener Terrorgruppen dar (PIPS 30.1.2025; vgl. PIPS 10.1.2024, HRW 16.1.2025, AA 14.3.2025). So richteten sich 67 Prozent aller Terroranschläge 2023 spezifisch gegen Sicherheitskräfte (PIPS 10.1.2024). 2024 waren knapp 60 Prozent aller Anschläge gegen Sicherheitskräfte oder deren Infrastruktur gerichtet. In diesem Jahr kam durch die allgemeinen Wahlen ein im Vergleich höherer Anteil an politischen Zielen hinzu (PIPS 30.1.2025) [siehe auch Sicherheitslage]. Auch der tödlichste Anschlag der letzten Zeit zielte gegen die Polizei. 84 Personen starben bei einem Selbstmordanschlag im Jänner 2023 in Peschawar, Khyber Pakhtunkhwa (Express Tribune 7.2.2023). Ziel des Anschlags war eine Moschee auf einem Hochsicherheitsgelände der Polizei, beinahe alle Opfer waren Polizisten (DAWN 31.1.2023). Diese lokale Bedrohungslage zwingt die Polizeibehörden im Nordwesten des Landes dazu, die Anti-Terrorarbeit sowie den Schutz der eigenen Truppe und Infrastruktur zu priorisieren (UKHO 24.5.2023). Schließlich konzentrieren sich Anschläge stark auf diese Region. 95 Prozent aller Anschläge des Jahres 2024 betrafen Khyber Pakhtunkhwa oder Belutschistan (PIPS 30.1.2025).
Aufbauprozess der Polizei in den Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts - ehemalige Federal Administered Tribal Agencies (FATA)
Im Gebiet der ehemaligen FATA findet ein fortlaufender Übergang zu einer zivilen Rechtsdurchsetzung bzw. Exekutive statt (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2018 wurde das Gebiet rechtlich und verwaltungstechnisch in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und somit in das gesamtstaatliche Rechtssystem integriert (Express Tribune 8.12.2024). Die Ausdehnung der Gültigkeit des Rechtssystems garantiert nun theoretisch alle in der Verfassung verankerten Grundrechte, inklusive einer individuellen strafrechtlichen Haftung, Ermittlungen und Strafverfolgung gemäß der Strafprozessordnung und Strafen gemäß dem Strafgesetzbuch (Global ECCO 10.1.2025; vgl. Express Tribune 8.12.2024). Dies erfordert innerhalb der bisherigen polizeilichen Kräfte die Entwicklung neuer Vorgehensweisen, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten (Global ECCO 10.1.2025). Im Zuge der Eingliederung in das staatliche Rechtssystem wurden auch die lokalen Sicherheitskräfte - die Khasadars und Levies - in die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (Express Tribune 15.9.2021). Doch die Reform der Polizei geht nur langsam voran (TFT 7.5.2024) [siehe dazu ausführlich Rechtsschutz, Justizwesen / Rechtliche und politische Transformation in den KP Tribal Districts (ehemalige FATA)]
Quellen
Letzte Änderung 2025-05-07 07:40
Folter ist gemäß pakistanischer Verfassung verboten und wird seitens der Regierung offiziell verurteilt (AA 21.10.2024; vgl. RSIL 2.5.2024). Im November 2022 trat nach Unterzeichnung der Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Bill 2022 durch den Präsidenten erstmals auch ein strafrechtliches Verbot von Folter in Kraft. Sie kriminalisiert Folter, Vergewaltigung und Todesfälle in Haft (DAWN 2.11.2022; vgl. RSIL 2.5.2024, SenatePAK 4.11.2022). Das Gesetz ermächtigt die Federal Investigation Agency (FIA) Untersuchungen unter Aufsicht der staatlichen National Human Rights Commission durchzuführen (SenatePAK 4.11.2022; vgl. RSIL 2.5.2024). Allerdings gibt es keine konkrete Bestimmung, welche die Polizei und andere Strafverfolgungs- oder Ermittlungsbehörden verpflichtet, Fälle unter dem Foltergesetz zur weiteren Ermittlung an die FIA zu verweisen. Die FIA selbst wiederum ist nicht Erstzuständige für die Registrierung von Strafsachen (RSIL 2.5.2024; vgl. DAWN 11.3.2024).
Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen gilt als weit verbreitet (AA 21.10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 5.2024a, DAWN 11.3.2024). Besonders vulnerabel sind Angehörige von Minderheiten und marginalisierten Gruppen. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte über die Anwendung von Folter durch Sicherheitsbehörden häufig (AA 21.10.2024). Die Regierung unternimmt, Berichten zufolge, wenig, um Strafverfolgungsbehörden für Folter zur Verantwortung zu ziehen (USDOS 23.4.2024, vgl. AA 21.10.2024, DAWN 11.3.2024).
Haft ohne Anklage, nachgewiesene Fälle von staatlichem Verschwindenlassen
Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte v. a. in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig Menschenrechtsverletzungen oder nehmen Menschenrechtsverstöße durch „robustes“ Vorgehen billigend in Kauf. Verschwindenlassen zählt dabei zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen - auch weil der Staat, in erster Linie Militär und Nachrichtendienste, oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 21.10.2024; vgl. FH 5.2024a). Menschenrechtsorganisationen und internationale Organisationen berichten außerdem, dass die Sicherheitskräfte - vor allem in Belutschistan - Personen, die angeblich in Verbindung zu terroristischen Organisationen stehen, auf unbestimmte Zeit in Präventivhaft nehmen. Berichten zufolge sollen allerdings auch paschtunische, sindhische und belutschische Menschenrechtsaktivisten bzw. Nationalisten von Verschwindenlassen oder Haft ohne Anklage betroffen sein (USDOS 23.4.2024).
Mit Stand August 2023 hat die staatliche Commission of Inquiry on Enforced Disappearances seit 2011 landesweit 9.967 Fälle registriert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 5.2024a, DAWN 30.12.2023). Bis Jahresende 2023 waren nach Angaben der Untersuchungskommission mindestens 2.299 aller dieser registrierten Fälle von Verschwindenlassen noch ungelöst. In 4.413 Fällen konnten die Vermissten nach Hause zurückkehren. In 1.683 Fällen wurden die Opfer in Internierungszentren oder Gefängnissen aufgespürt und in 261 Fällen wurden die Vermissten tot aufgefunden. Die pakistanische Menschenrechtsorganisation Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist der Ansicht, dass diese offiziell angezeigten Zahlen bei Weitem nicht den tatsächlichen entsprechen (HRCP 8.5.2024).
Doch kein einziger Täter wurde in den letzten zwei Jahrzehnten für das Verschwindenlassen zur Verantwortung gezogen (DAWN 30.12.2023; vgl. AA 21.10.2024). Eine strafrechtliche Verfolgung findet nach wie vor nicht statt (AA 21.10.2024). Menschenrechtsorganisationen machen dabei auch die Untersuchungskommission selbst für die Straflosigkeit verantwortlich, da auch für aufgeklärte Fälle keine Täter zur Verantwortung gezogen werden (HRCP 8.5.2024; vgl. FH 2022a).
Dabei stellt Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ein erhebliches Problem dar. Es mangelt an effektiven Mechanismen, um Menschenrechtsverletzungen nachzugehen (USDOS 23.4.2024; vgl. DAWN 27.4.2024).
Allerdings ist es bei Verdacht auf Terrorismus den Sicherheitskräften auch rechtlich möglich, Personen ein Jahr ohne Anklage in Haft zu nehmen. Darüber hinaus verfügt das Militär in Khyber Pakhtunkhwa über die Befugnis, Zivilisten ohne Anklage und Benachrichtigung der Angehörigen festzuhalten (USDOS 23.4.2024).
Die bereits im Mai 2021 ins parlamentarische Verfahren eingebrachte Enforced Disappearances Bill, die Verschwindenlassen erstmalig strafrechtlich sanktionieren soll, befindet sich nach wiederholten Änderungen beider parlamentarischer Kammern in einer rechtlichen Schwebe (AA 21.10.2024; vgl. DAWN 29.6.2022, TNI 6.8.2022). Der Gesetzesentwurf sieht einen Abschnitt im Strafgesetz mit einer Definition des Verschwindenlassens, das dem internationalen Abkommen entspricht, und Haftstrafen bis zu 10 Jahren vor (TNI 6.8.2022).
Quellen
Letzte Änderung 2025-05-07 06:42
Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen weit verbreitet (AA 21.10.2024). Verschiedene Politiker und öffentliche Amtsträger sind mit Vorwürfen unterschiedlichster Korruptionsvergehen konfrontiert. So gibt es Berichte über Korruption im Justizsystem, wobei die unteren Instanzen des Justizsystems nicht nur bestechlich, sondern auch dem Druck von höherrangigen Richtern sowie einflussreichen Persönlichkeiten ausgesetzt sind (USDOS 23.4.2024). Auch die Polizei ist anfällig für Korruption und Bestechung, sie gilt laut Umfragen bei der Bevölkerung als korruptester Staatsdienst (UKHO 24.5.2023). Pakistan nimmt auf dem Corruption Perceptions Index von Transparency International für das Jahr 2024 Platz 135 von 180 Ländern ein (TI 11.2.2025). Im Jahr 2023 nahm es Platz 133 ein (TI 30.1.2024).
Strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Amtsträgern sind gesetzlich vorgesehen, allerdings wird das Gesetz im Allgemeinen nicht effektiv umgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 5.2024a). Korruption bleibt damit weitgehend ungestraft. Die Mechanismen für die Rechenschaftspflicht sind nach wie vor begrenzt (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Das National Accountability Bureau (NAB) dient als höchste Antikorruptionsbehörde mit dem Auftrag, Korruption durch Sensibilisierung, Prävention und Rechtsdurchsetzung zu beseitigen. Das NAB und andere Ermittlungsbehörden, wie das Federal Board of Revenue, die Nationalbank von Pakistan oder die Federal Investigation Agency führen Untersuchungen zu Korruption, Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch. Auch die Wahlkommission besitzt richterliche Zuständigkeit in Bezug auf die Prüfung von Parteienfinanzierung und Steuerabgaben der Abgeordneten (USDOS 23.4.2024). Außerdem unterliegt die Regierung verschiedenen gesetzlichen Transparenzanforderungen und auch Gesetze über den Zugang zu Informationen gelten in Pakistan bereits seit längerem, doch die Umsetzung in der Praxis ist uneinheitlich. Regierungsstellen ignorieren häufig Anfragen, wobei sich Bürger bei den Informationskommissionen der Provinzen beschweren können. Mitglieder des Parlaments und ausgewählte Amtsträger müssen ihre Einkommen deklarieren und Zivilorganisationen verbreiten diese Deklarationen online (FH 5.2024a).
Im August 2022 wurde die Rechenschaftspflicht weiter geschwächt, als eine Änderung der National Accountability Ordinance das NAB darauf beschränkte, nur Korruptionsfälle zu untersuchen, bei denen es um Beträge von 500 Millionen PKR oder mehr ging (BS 19.3.2024). Der Supreme Court wies diese Änderungen allerdings im September 2023 zurück und stellte damit die vorherigen Befugnisse des NAB wieder her (USDOS 23.4.2024).
Die Anwendung der gesetzlichen Möglichkeiten ist außerdem häufig selektiv und politisch motiviert (FH 5.2024a; vgl. BS 19.3.2024, FH 5.2024a, USDOS 23.4.2024). Während der Regierungszeit von Imran Khans Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) zwischen 2018 und 2022 wurden das NAB und die FIA gegen führende Oppositionspolitiker eingesetzt. Seit ihrer Absetzung im April 2022 ist nun umgekehrt die Führung der PTI Gegenstand ähnlicher Kampagnen (BS 19.3.2024; vgl. FH 5.2024a). Währenddessen werden Korruptionsermittlungen nur selten gegen Personen geführt, die mit der jeweiligen Bundesregierung verbunden sind. Ebenso stellte das NAB manchmal Ermittlungen oder Strafverfolgungen nach einem Regierungswechsel ein. Dennoch wurden auch einige Verfahren nach einem Regierungswechsel fortgesetzt (USDOS 23.4.2024).
Militär und Justiz haben ihre eigenen Systeme zur Bekämpfung von Korruption. Das Militär agiert weitgehend undurchsichtig in seinen Belangen (FH 5.2024a).
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Letzte Änderung 2025-05-07 06:38
Zivilgesellschaftliche Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen. Die angesehene NGO Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) befasst sich z. B. mit der Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen aller Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen aufnehmen, Fakten sammeln und Fälle der Justiz zuführen. Eine Vielzahl weiterer Organisationen und Einzelpersonen beschäftigt sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte (AA 21.9.2023). Zivilgesellschaftliche Organisationen können sich in politische Debatten einbringen, solange sie nicht die nationale Sicherheit berühren (FH 5.2024a).
NGOs unterliegen exzessiven Registrierungsanforderungen (FH 5.2024a). Die Regierung schränkt im Allgemeinen zunehmend die Arbeitsmöglichkeiten von NGOs ein, bei den Möglichkeiten inländischer und internationaler Menschenrechtsgruppen zur Überwachung und Berichterstattung über die Menschenrechtslage sind die Einschränkungen erheblich. Speziell betrifft dies wiederum jene, deren Arbeit Verfehlungen der Regierung, des Militärs oder der Geheimdienste aufdeckt oder die zu Themen im Zusammenhang mit Konfliktgebieten arbeiten. Sie sehen sich mit zahlreichen Vorschriften in Bezug auf Reisen, Visa und Registrierung konfrontiert, die ihre Bemühungen um Programme und die Beschaffung von Mitteln behindern (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.10.2024). Die Geheimdienste überwachen Menschenrechtsorganisationen (FH 5.2024a; vgl. AA 21.9.2023, HRW 11.1.2024). Bedrohungen und Einschränkungen erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane berührt (AA 21.10.2024). So berichten verschiedene Menschenrechtsorganisationen von Belästigungen und Einschüchterung durch Behörden (HRW 11.1.2024).
Viele Organisationen scheinen aber einen Modus Operandi gefunden zu haben, der ihnen - teils durch Agieren in rechtlichen Grauzonen, die bis zu einem gewissen Maß von den Behörden toleriert werden - eine Umsetzung ihres Mandats grosso modo ermöglicht (AA 21.10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Menschenrechtsorganisationen berichten, dass einige Behörden paschtunische, Sindhi und belutschische Menschenrechtsaktivisten sowie Nationalisten verschwinden lassen oder ohne Grund oder Haftbefehl verhaften [zum Verschwindenlassen siehe auch Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung] (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2023 zählt HRCP verschiedene Fälle aus verschiedenen Provinzen auf, in denen Aktivisten Opfer von Verschwindenlassen oder Verhaftung durch die Behörden geworden sind. Oft war es kurzzeitig und eine Freilassung erfolgte, es gab auch einige Fälle getöteter nationalistischer Aktivisten (HRCP 8.5.2024).
In den Stammesdistrikten (ehemals FATA) und in Belutschistan ist sowohl für Menschenrechts- als auch für Hilfsorganisationen die Arbeit nur sehr eingeschränkt möglich (AA 21.10.2024). Zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans erhalten nur wenige NGOs Zugang (USDOS 23.4.2024).
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Letzte Änderung 2025-05-07 06:35
Der föderale Ombudsmann Pakistans (Wafaqi Mohtasib - Federal Ombudsman) ist für unabhängige Ermittlungen zu Beschwerden über Fehlleistungen von Behörden der Bundesverwaltung ["maladministration"] zuständig. Die Einschaltung des Ombudsmannes ist kostenlos und steht jedem offen. Sein Mandat erstreckt sich jedoch nicht auf Beschwerden, die laufende Gerichtsverfahren, Landesverteidigungs- oder internationale Angelegenheiten betreffen. Zusätzlich gibt es jeweils unabhängige Ombudspersonen (Mohtasibs) für Angelegenheiten in Bezug auf Steuern, private Versicherungen und private Banken sowie gegen Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz (FOMPAK o.D.). In das Mandat der eigenständigen föderalen Ombudsperson gegen Belästigung am Arbeitsplatz (Federal Ombudsperson for Protection against Harassment) fallen zusätzlich seit 2020 auch Beschwerden in Bezug auf die Verletzung der Erbschaftsrechte von Frauen (FOHPAK o.D.).
Weiters verfügt jede Provinz über einen unabhängigen Ombudsmann (Mohtasib), der für Beschwerden in Bezug auf Fehlverhalten der Provinzregierungen zuständig ist (vgl. KPOMPAK 23.5.2024, SOMPAK o.D., POMPAK o.D., IOI o.D.).
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Letzte Änderung 2025-04-10 15:53
Die pakistanische Armee ist eine Freiwilligenarmee (AA 21.10.2024). Die pakistanischen Streitkräfte bestehen aus der Armee - inklusive Nationalgarde, der Marine und der Luftwaffe, der Pakistan Fizaia. Das Frontier Corps ist hauptsächlich durch Mitglieder aus den Stammesdistrikten besetzt und sichert die Grenzen zu Afghanistan. Die Einheiten werden von Offizieren der Armee befehligt, sind zwar dem Innenministerium eingegliedert, unterstehen in Konfliktzeiten allerdings der Berichtspflicht gegenüber der Armee (CIA 12.2.2025).
Das Alter für den freiwilligen Militärdienst beträgt, abhängig von der Art des Dienstes, 16 bzw. 17 bis 23 Jahre. Soldaten unter 18 Jahre können nicht im Kampf eingesetzt werden. Armeeangehörige bleiben bis zum Alter von 45 Jahren Reservisten, Offiziere bis 50 Jahre (CIA 12.2.2025). Angehörige religiöser Minderheiten sind in der Armee deutlich unterrepräsentiert, ihre Karrierechancen sind geringer, außerdem fürchten sie Diskriminierung (AA 21.10.2024).
Frauen dienen in allen drei Teilstreitkräften (CIA 12.2.2025). Aus kulturellen Erwägungen kommen sie nicht in den kämpfenden bodengebundenen Einheiten oder an Bord eines Schiffes zum Einsatz. Es gibt Frauen im Generalsrang ebenso wie als Jetpiloten, der prozentuale Anteil der weiblichen Soldatinnen liegt allerdings im Promillebereich (AA 21.10.2024).
Die Bedrohungswahrnehmung des als übermächtig empfundenen Nachbarn Indien führt zu einem hohen Grad an Bereitschaft. Außerdem genießen die Streitkräfte einen vergleichsweise guten Ruf, Privilegien für Soldaten und deren Familien sowie eine gute Versorgung für Veteranen und die Familien der Gefallenen. Dies führt zu einem hohen Bewerberaufkommen, aus denen die Streitkräfte eine Bestenauslese treffen können, und beugt - gepaart mit einem strengen Ehrenkodex - nahezu sicher Fahnenflucht vor (AA 21.10.2024).
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Letzte Änderung 2025-05-22 08:05
Die Menschenrechtslage in Pakistan bleibt schwierig und hat sich im Berichtszeitraum insgesamt nicht verbessert. Zwar garantieren die pakistanische Verfassung und eine Reihe von Gesetzen fundamentale Bürgerrechte, Menschenrechte und politische Rechte, oft mangelt es jedoch an der Implementierung (AA 21.10.2024).
Der Raum für Zivilgesellschaft und öffentlich-kritische Debatte ist weiterhin eingeschränkt. Militär und Geheimdienste begrenzen den Aktionsradius von Zivilgesellschaft und Medien. Die öffentliche Thematisierung politisch und religiös sensibler Fragen wird ebenfalls eingeschränkt. Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und am Nachrichtendienst ISI üben, müssen mit Sanktionen rechnen. Zudem nehmen Militär und Nachrichtendienste immer wieder Einfluss auf die mediale Berichterstattung und auf richterliche Entscheidungen. Nicht nur das Militär zwingt Journalisten mit Druck erfolgreich zu Selbstzensur (AA 21.10.2024). Journalisten, die als kritisch wahrgenommen werden, werden überwacht und belästigt. Die Wahl vom Februar 2024 wurde durch das breite Vorgehen gegen die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit der Behörden verzerrt. Die Regierung ging gegen Opposition und Medien vor. Verschiedene Journalisten und Politiker wurden unter dem weit auslegbaren Gesetz gegen Volksverhetzung angeklagt (HRW 16.1.2025). Das Anti-Terrorgesetz ist ebenso vage formuliert und wird gleichsam gegen oppositionelles politisches Agieren eingesetzt (AI 4.2024; vgl. HRW 11.1.2024).
Militär und Nachrichtendienste üben auch Einfluss auf Regierung und Opposition aus. Selektive Strafverfolgung prominenter Oppositionspolitiker, aber auch anderer Parteimitglieder, wie sie bereits unter den Vorgängerregierungen bestand, setzt sich nun insbesondere gegen die frühere Regierungspartei PTI fort (AA 21.10.2024). Als Reaktion auf die Gewalt der Anhänger Imran Khans, die im Mai 2023 neben Regierungs- und Militäreinrichtungen auch Polizei und Rettung angriffen, wurden Tausende verhaftet und viele unter vagen und unverhältnismäßigen Punkten angeklagt (HRW 11.1.2024). Insgesamt 103 Zivilisten wurden dabei auch vor Militärgerichten angeklagt, die Verfassungsmäßigkeit dieses Schrittes wird vor dem Supreme Court ausgefochten (AI 4.2024). Im Dezember 2024 wurden 60 Zivilisten aufgrund von Angriffen auf Militäreinrichtungen bei den Ausschreitungen vor Militärgerichten in geheimen Verfahren und unter Vorenthaltung ihrer Rechte auf ein faires Verfahren verurteilt (HRW 16.1.2025). Die Führer der paschtunischen Tahaffuz-Bewegung (PTM) finden sich ebenfalls im Fadenkreuz des Staates. Immer wieder kommt es zu Verhaftungen von Führungspersonen (HRCP 8.5.2024; vgl. AI 4.2024). Im Oktober 2024 wurde sie unter dem Anti-Terrorgesetz verboten. Die Organisation setzt sich friedlich für die Rechte der Paschtunen ein (AI 8.10.2024).
Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, d. h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versucht haben, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten, oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. In der Regel werden diese Fälle nicht gerichtlich untersucht (AA 21.10.2024).
Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen ist - trotz des Folterverbots in der Verfassung und der offiziellen Verurteilung - weit verbreitet. Die Todesstrafe ist im Prinzip vollstreckbar. Seit Dezember 2019 fand jedoch keine Hinrichtung statt. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Ein Beispiel hierfür sind die Blasphemie-Fälle. Aber auch die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auch auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 21.10.2024).
Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte vor allem in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verbrechen bzw. nehmen durch „robustes“ Vorgehen bisweilen Menschenrechtsverstöße billigend in Kauf. In diesem Zusammenhang zählen sogenannte "Enforced Disappearances" - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v. a. armeekritischen Personen - zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v. a. Militär oder Nachrichtendienste) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 21.10.2024, vgl. HRCP 8.5.2024). Damit in Verbindung stehen auch Vorwürfe der Haft ohne Anklage sowie der Verhaftung von Familienmitgliedern, um Verdächtige zur Aufgabe zu zwingen (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung unternimmt nur selten glaubwürdige Schritte, um Staatsdiener, die Menschenrechtsverletzungen bezichtigt werden, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024).
Gewalt und Missbrauch sowie soziale und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen und andere nicht-staatliche Akteure tragen ebenfalls zu Problemen im Menschenrechtsbereich bei (USDOS 23.4.2024). Viele Menschenleben fallen den Anschlägen islamistischer Terroristen zum Opfer. Zudem sind religiöse Minderheiten und Transgender-Frauen mit Gewaltakten verschiedener anderer nicht-staatlicher Akteure konfrontiert, die zum Teil auch durch diskriminierende Gesetze, bestärkt werden (HRW 16.1.2025). So ermöglichen die vagen Blasphemiegesetze es extremistischen Parteien, straflos gegen Minderheiten zu agieren (AI 4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Gewalt gegen Frauen und Kinder, inklusive sexuelle Gewalt, Säureattacken und Zwangsheiraten, ist ein ernstes Problem im ganzen Land (HRW 16.1.2025). Dabei liegt für viele Frauen der Zugang zur Justiz außerhalb ihrer Möglichkeiten (AI 4.2024).
Staatliche Institutionen zum Schutz von Menschenrechten existieren auf Bundes- und Provinzebene. Diese bleiben jedoch schwach, da sie ohne angemessene Ressourcenausstattung operieren. Seit 2015 hat Pakistan eine National Commission for Human Rights (NCHR), die seit Mai 2024 von der Global Alliance of National Human Rights Institutions (GANHRI) gemäß den Pariser Kriterien mit dem Status „A“ akkreditiert ist. Die Mitglieder der Kommission werden auf Vorschlag von Premierminister und Parlament durch die Regierung eingesetzt. Im Finanzjahr 2021/2022 erhielt die Kommission 70,7 Millionen PKR an staatlicher Unterstützung. Auch einzelne Staaten, darunter Kanada, kooperieren inzwischen mit der NCHR. Dennoch bleiben die Kapazitäten begrenzt. Auch die National Commission on the Status of Women, die Frauenrechte in Pakistan stärken soll, sowie die National Commission on the Rights of the Child, bleiben in ihren Arbeitsmöglichkeiten bzw. Durchgriffsmöglichkeiten stark beschränkt (AA 21.10.2024). Ein eigenständiges Ministerium für Menschenrechte wurde im Jahr 2015 wieder eingerichtet. Es führt Studien zu Menschenrechtsfragen durch, hat allerdings keine Befugnisse gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und ist damit nur mangelhaft effizient. Auch auf Provinzebene sind Menschenrechtsinstitutionen und -ministerien eingerichtet, dich sich nur mit einer begrenzten Anzahl als nicht sensibel gesehenen Themen befassen, darunter Gewalt gegen religiöse Minderheiten und Verstöße gegen Arbeitsrechte. Die ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte führen Anhörungen zu einer Reihe von Menschenrechtsproblemen durch (USDOS 23.4.2024).
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Letzte Änderung 2025-05-07 06:21
Pressefreiheit
Pakistan hat einen lebhaften Mediensektor hervorgebracht, der eine weite Bandbreite an Nachrichten und Meinungen widerspiegelt (FH 5.2024a). Die Medienlandschaft ist dementsprechend sehr vielfältig, mit über 100 Fernseh- und 200 Radiostationen sowie einer Vielzahl an Tageszeitungen und Zeitschriften in Englisch, Urdu und verschiedenen Regionalsprachen. Auch Online-Medien nehmen stark zu. Die englischsprachige pakistanische Presse, die in erster Linie von der urbanen Elite konsumiert wird, hat eine lange Tradition der Unabhängigkeit (RSF 3.5.2024). Allerdings haben sowohl zivile Behörden als auch das Militär in den letzten Jahren die Freiheit der Medien beschnitten (FH 5.2024a). Insgesamt hat sich die Medienfreiheit in Pakistan im Laufe der letzten Jahre verschlechtert (AA 21.10.2024; vgl. RSF 3.5.2024).
Die Verfassung garantiert zwar die Pressefreiheit. Sie kann jedoch zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung Pakistans oder zum Schutz des Islams eingeschränkt werden (AA 21.10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Neben diesen verfassungsmäßigen Einschränkungen führen auch verschiedene Formen der Gewalt und Einflussnahme sowohl von staatlichen als auch nicht-staatlichen Akteuren zu Zensur und Selbstzensur (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025, HRCP 8.5.2024). Einzelinterventionen durch verschiedene staatliche Stellen, wie etwa der Medienregulierungsbehörde, des Militärs oder der Anti-Korruptionsbehörde sind im Medienbereich oder gegen einzelne unliebsame Journalisten verbreitet. So klagen Journalisten über ständige Gängelungen durch den Medienflügel des Militärs, ISPR, in Form von Anrufen oder Textnachrichten über die Andeutungen oder Anweisungen zur Unterlassung bestimmter Berichterstattung, etwa jegliche Kritik am Militär, kommuniziert werden (AA 21.10.2024). Da das Militär stetig seine Vereinnahmung der zivilen Institutionen verstärkt, ist eine Berichterstattung über die Einflussnahme des Militärs unmöglich (RSF 3.5.2024). Andererseits zeigt sich, dass bestimmte Berichterstattung relativ objektiv möglich ist, insbesondere ein reiner Fokus auf Fakten bzw. Daten ohne analytische Auseinandersetzung erscheint Journalisten weniger risikoreich (USDOS 23.4.2024).
Unter dem Vorwand des Schutzes des Journalismus werden auch Gesetze dazu verwendet, um die Kritik an der Regierung oder dem Militär zu zensieren (RSF 3.5.2024). So ist das noch auf die Kolonialzeit zurückgehende Gesetz gegen Volksverhetzung vage und breit auslegbar, wodurch es häufig auch gegen politische Gegner und Journalisten eingesetzt wird (HRW 11.1.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Im Jahr 2024 wurden zusätzliche Gesetzesänderungen verabschiedet, die die Medienfreiheit weiter einschränken. Der neue Public Order and Safety Act erlaubt es, ohne richterlichen Beschluss Medienunternehmen zu schließen, deren Berichterstattung als Bedrohung für die öffentliche Ordnung eingestuft wird. Zudem wurde ein National Media Regulatory Authority Act eingeführt, der die Befugnisse der Medienaufsichtsbehörde erheblich erweitert und die Kontrolle über journalistische Inhalte verschärft, indem Lizenzen von Medienunternehmen einfacher entzogen und strenge Strafen bei Verstößen gegen vage formulierte ethische Standards verhängt werden können (AA 21.10.2024). Medien sind mit Unterbrechungen des Vertriebs, der Ausstrahlung von Sendungen, der Vorenthaltung von öffentlichen Werbeeinschaltungen und der Sperre von Fernsehstationen oder bestimmter Personen konfrontiert (FH 5.2024a; USDOS 23.4.2024).
Im schlimmsten, wenn auch - nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes - seltenen Fall, sind Journalisten von Entführung, Folter und gezielten Tötungen bedroht (AA 21.10.2024). So werfen verschiedene Berichte den Sicherheitsbehörden selbst Entführungen von Journalisten vor (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 4.2024, FH 5.2024a). Gleichzeitig kommt es auch von anderer Seite zu Gewalt. Während der Proteste der PTI im Mai 2023 beispielsweise griffen Aktivisten den Sender Radio Pakistan und mehrere Medienteams an (FH 5.2024a). Und auch Akteure, wie extremistische oder separatistische Gruppen, bedrohen die Pressefreiheit (RSF 3.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2023 berichtet die International Federation of Journalists von zwei getöteten Journalisten, acht Personen wurden im Zuge der Ermittlungen zu den Morden verhaftet (IFJ 2024).
Unabhängige Berichterstattung aus Gebieten, in denen sich die pakistanische Armee oder Geheimdienste im Einsatz befinden, wird grundsätzlich stark reglementiert oder unterbunden. Dies gilt besonders für die Stammesgebiete, die Tribal Districts der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (AA 21.9.2023; vgl. FH 5.2024a, USDOS 23.4.2024). In Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa haben die Behörden lokale Journalisten angewiesen, nicht über separatistische Aktivitäten zu berichten. Auf der anderen Seite bedrohen wiederum Rebellen oder militante Gruppen Journalisten, wenn sie diese als regierungsfreundlich betrachten (FH 5.2024a).
Um im pakistanisch verwalteten Kaschmir zu publizieren, müssen Medieninhaber die Erlaubnis des Kaschmir-Rates und des Ministeriums für Kaschmir-Angelegenheiten einholen. Die Journalisten müssen sich daher weitgehend auf Informationen verlassen, die von der Regierung und vom Militär bereitgestellt werden (USDOS 23.4.2024).
Am World Press Freedom Index 2024 von Reporter ohne Grenzen nimmt Pakistan Rang 152 von 180 untersuchten Ländern ein, im Jahr davor hatte es noch zwei Plätze besser abgeschnitten (RSF 3.5.2024).
Meinungsfreiheit und soziale Medien
Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht auf freie Meinungsäußerung und öffentliche Kritik an der Regierung. Rechtliche Einschränkungen betreffen den Schutz des Islam sowie der Integrität, Sicherheit und Verteidigung Pakistans. Gerichtsentscheidungen haben die Verfassung dahingehend ausgelegt, dass Kritik am Militär und an der Justiz damit untersagt sind (USDOS 23.4.2024). In der Praxis verfügen Pakistanis über die Freiheit, viele Themen diskutieren zu können (FH 5.2024a).
Der Raum, den Internet und soziale Medien für die kritische journalistische Debatte geschaffen haben, wird jedoch wiederholt eingeschränkt. Die Pakistan Telecommunication Authority (PTA) kann über die Entfernung von Inhalten aus sozialen Medien, die gegen die Interessen des Islams, die Integrität und Sicherheit Pakistans oder gegen die öffentliche Ordnung und Moral verstoßen, ohne Hinzuziehung von Gerichten entscheiden (AA 21.9.2023). Eine umstrittene Verschärfung betrifft den Pakistan Electronic Crimes Act (PECA) von 2023, der es Behörden ermöglicht, Medieninhalte strenger zu überwachen und kritische Stimmen einfacher zu kriminalisieren (AA 21.10.2024). Er gibt der PTA ohne Kontrollinstanz die Macht, Inhalte im Internet zu zensurieren. Das breit und vage definierte Mandat umfasst sowohl moralisch verwerfliche Inhalte als auch die Verleumdung von Staat, Justiz oder Militär (FH 5.2024a). Besonders gravierend ist eine neue Regelung, die es ermöglicht, Social Media Postings, die als Fake News oder staatsfeindlich eingestuft werden, mit hohen Geld- oder Gefängnisstrafen zu ahnden. Außerdem wurde die Definition von staatsfeindlicher Propaganda erweitert (AA 21.10.2024). Die weiten Auslegungsmöglichkeiten unbestimmter Rechtsbegriffe ermöglichen Missbrauch, kriminalisieren freie Meinungsäußerung und stärken Tendenzen zur Selbstzensur (AA 21.9.2023).
Einige Äußerungen werden auch auf der Grundlage der Bestimmungen über Hassreden und Terrorismus eingeschränkt. Die Blasphemiegesetze schränken außerdem das Recht des Einzelnen auf freie Meinungsäußerung in Bezug auf Angelegenheiten der Religion und der religiösen Lehre ein (USDOS 23.4.2024). Die Gefahr, der Blasphemie beschuldigt und mit drakonischen rechtlichen Maßnahmen oder tätlichen Angriffen bis hin zu Morden von wütenden Menschenmengen konfrontiert zu werden, beschneidet die ungehinderte Meinungsäußerung [siehe dazu auch Kapitel Blasphemiegesetze] (FH 5.2024a).
Quellen
Letzte Änderung 2025-05-30 11:40
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung gewährleistet, können aber aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden, und zwar auch vorsorglich unter der Begründung einer zu erwartenden Eskalation von Protesten (AA 21.10.2024). Die Regierung schränkt diese Rechte auch faktisch ein (USDOS 23.4.2024). Dies äußert sich teilweise in der Anordnung von Sicherheitsverwahrung, durch den Erlass räumlich beschränkter Versammlungsverbote - zum Teil auch im Vorfeld angekündigter Versammlungen der Oppositionspartei PTI - oder durch Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten (AA 21.10.2024).
In einer Medienstudie (inkl. soziale Medien) registrierte die pakistanische Menschenrechtsorganisation HRCP 503 Demonstrationen bzw. Protestserien zwischen Jänner 2021 und März 2022, die meisten in Khyber Pakhtunkhwa. Von diesen wurden 273 - 54 Prozent - ohne Reaktion des Staates abgehalten. Bei 80 reagierte der Staat positiv mit Verhandlungen, bei 61 kam es zu Gewalt. In den meisten Fällen ging die Gewalt dabei vom Staat aus. Die Fälle, wo die Gewalt von den Demonstranten ausging, betrafen in erster Linie die Tehreek-e-Labbaik Pakistan, TLP. Die Fälle, in denen die Sicherheitskräfte zu Gewalt griffen, betrafen eher große Demonstrationen, die in größeren Städten stattfanden bzw. Fälle, wo die Demonstranten in die Roten Zonen [Anm. Regierungsviertel] der Hauptstädte marschiert sind (HRCP 2023).
Den Ahmadi-Muslimen untersagen die Behörden im Allgemeinen, Konferenzen und Versammlungen abzuhalten. Viele Politiker, auch aus etablierten Parteien, haben Frauen- und Transgender-Märsche als gegen den Islam und die Traditionen gerichtet verurteilt. Hinsichtlich von Versammlungen oder Veranstaltungen, wie etwa dem Aurat Frauenmarsch, gibt es manchmal Schwierigkeiten, Versammlungsgenehmigungen zu erhalten. Diesbezüglich bestehen Vorwürfe, dass damit sexuelle Minderheiten oder LGBTQI+-Aktivisten unterstützt werden (USDOS 23.4.2024).
Des Weiteren führt das Versäumnis der Regierung, Angriffe Dritter auf friedliche Demonstranten und Menschenrechtsverteidiger zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, faktisch ebenfalls zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 21.10.2024).
Die Regierung wendet in Khyber Pakhtunkhwa die West-Pakistanische Verordnung zur Aufrechterhaltung des Friedens sowie Abschnitt 144 des Strafgesetzbuches aus der Ära der britischen Kolonialherrschaft weniger häufig als früher an. Diese Regeln ermöglichen es den Behörden, die langjährige Praxis der Aussetzung des Versammlungs- und Rederechts in den neu zusammengelegten Gebieten (ehemalige Federally Administered Tribal Areas, FATA) fortzusetzen. Für das Jahr 2023 wurde von mehr Protesten in diesen Gebieten berichtet als im Jahr zuvor (USDOS 23.4.2024).
Dem Pashtun Tahafuz Movement [siehe dazu auch Ethnische Minderheiten / Paschtunen, inkl. Pashtun Tahafuz Movement (PTM)] gelang es, Anhänger für Massendemonstrationen und Sit-ins zu mobilisieren, um gegen Menschenrechtsverletzungen zu protestieren. Allerdings geschieht dies seit 2020 unter stärkerer Beobachtung. Sicherheitsbehörden haben PTM-Anführer im Zusammenhang mit Protesten und Reden mitunter festgenommen (USDOS 23.4.2024; vgl. DW 24.7.2024). Die Partei erfährt Repressionen durch Sicherheitsbehörden und Gerichte (FH 5.2024a). Laut Angaben einiger Führer und Aktivisten der Organisation sind sie Bedrohungen, Verhaftungen, Zensur sowie Einschränkungen von In- und Auslandsreisen ausgesetzt (USDOS 23.4.2024). Im Oktober 2024 wurde die PTM auf die Liste der verbotenen Organisationen unter dem Anti-Terror-Gesetz aufgenommen (AI 8.10.2024; vgl. VOA 10.10.2024).
Das Recht der Arbeitnehmer, Gewerkschaften zu gründen, ist gesetzlich festgelegt und die Verfassung garantiert das Recht auf Kollektivverhandlungen und Streik. Diese Schutzrechte werden allerdings nicht konsequent durchgesetzt. Ungefähr 70 Prozent der Arbeitskräfte sind im informellen Sektor tätig, wo Gewerkschaften und rechtlicher Schutz minimal sind. Dessen ungeachtet werden regelmäßig Streiks und Arbeiterproteste abgehalten. Oft führen diese zu Zusammenstößen mit der Polizei und zu Entlassungen (FH 5.2024a).
Opposition
Mehrere große Parteien, zahlreiche kleinere Parteien und Unabhängige nehmen an den Wahlen teil und sind im Parlament und in den Provinzparlamenten vertreten (FH 5.2024a). Es gibt über 160 offiziell registrierte Parteien in Pakistan. Nur wenige davon erhalten ausreichend Stimmen, um in die Provinz- oder die Nationalversammlung einzuziehen. Viele Kleinstparteien vertreten lokale oder individuelle Interessen und dienen Einzelpersonen dazu, ihr Ansehen zu steigern (AA 21.10.2024).
Oppositionsparteien führen Wahlkämpfe und nehmen an Wahlen teil, die regelmäßig zu Machtwechseln auf nationaler Ebene führen. Auch stellen einige Parteien, die auf nationaler Ebene in der Opposition sind, Regierungen auf Provinzebene oder haben in den Provinzparlamenten einen signifikanten Anteil an Sitzen. Damit genießen diese auf Provinz- und Kommunalebene Macht oder zumindest eine starke Vertretung. Der Wettbewerb zwischen den Parteien wird jedoch durch quasi-legale Maßnahmen des Militärs gegen in Ungnade gefallene politische Akteure, aber auch durch die Bereitschaft der verschiedenen politischen Parteien, die Gunst des Militärs zu erlangen, verzerrt. Das Militär gilt seit Langem als mächtiger als gewählte Politiker und auch als in der Lage, Wahlergebnisse zu beeinflussen (FH 5.2024a). De facto üben Militär und Nachrichtendienste somit Einfluss sowohl auf Regierung als auch Opposition aus (AA 21.10.2024).
Strafverfolgungsmaßnahmen wurden wiederholt benutzt, um Oppositionsparteien zu behindern (FH 5.2024a). So zeigt sich unter der aktuellen Regierung eine Fortsetzung der selektiven Strafverfolgung von Oppositionspolitikern und -politikerinnen, wie sie bereits unter den Vorgängerregierungen bestand, nun besonders zulasten der früheren Regierungspartei PTI. Solche politisch motivierten Verfahren gehen aber nicht nur von den jeweiligen Regierungen, sondern auch vom Militär aus (AA 21.10.2024).
Unter der PTI-Regierung von 2018 bis 2022 sahen sich die PPP und die PML-N einer Reihe von Anklagen durch die Antikorruptionsbehörde ausgesetzt. Nach seiner eigenen Amtsenthebung als Premierminister im Jahr 2022 war wiederum Imran Khan mit Korruptionsuntersuchungen, inklusive seiner Verhaftung, konfrontiert (FH 5.2024a). Auch das vage und übermäßig weit gefasste Volksverhetzungsgesetz wird öfters gegen politische Gegner eingesetzt (HRW 11.1.2024).
Nachdem der damalige Premierminister Imran Khan im April 2022 durch ein Misstrauensvotum der Opposition abgesetzt und der vormalige Oppositionsführer, Shabaz Sharif, in der Nationalversammlung zum neuen Premierminister gewählt wurde (Zeit Online 11.4.2022), verlegte der abgesetzte Premierminister durch seinen Auszug und den seiner Abgeordneten aus der Nationalversammlung (ExT 14.4.2022) die Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße, um vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen (ICG 27.12.2022). Die entstandene Spaltung und Polarisierung in der Politik des Landes eskalierte im Jahr darauf. Im Zuge der Verhaftung Imran Khans aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Mai 2023 kam es zu landesweiten Ausschreitungen mit beispiellos schweren Gewaltakten bis hin zu Brandstiftungen auch an militärischen und staatlichen Einrichtungen durch seine Anhänger. Seitdem reagierte der Staat mit hartem Durchgreifen und Massenverhaftungen von Tausenden von Parteimitarbeitern und Führungspersonen, darunter auch vielen Frauen. Dabei wurden Zivilisten auch u. a. nach dem pakistanischen Armeegesetz vor Militärgerichten angeklagt (HRCP 8.5.2024).
Die genaue Zahl an Verhaftungen ist umstritten und die pakistanische Menschenrechtsorganisation HRCP kritisierte die mangelnde Transparenz in Bezug auf ihre Zahl sowie die rechtlichen Verfahren (HRCP 8.5.2024). Die meisten Verhafteten wurden wieder freigelassen (REU 26.6.2023). Einige blieben inhaftiert. Viele Führungspersonen wurden Berichten zufolge gezwungen, im Fernsehen ihren Ausstieg aus der Partei kundzutun. So wurden viele von diesen freigelassen und anscheinend freigesprochen, wenn sie dies taten (HRCP 8.5.2024; vgl. REU 6.6.2023) [weiters zu PTI und den Ausschreitungen siehe Kapitel Politische Lage].]
Quellen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Die Verhältnisse in Pakistans Gefängnissen sind schlecht. Nach Einschätzung von UNODC und der NGO Human Rights Commission of Pakistan werden die Grundrechte der Strafgefangenen, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt. Dies gilt besonders für zum Tode verurteilte Strafgefangene. Pakistans Gefängnisse leiden an Überbelegung. Ein Grund für die Überbelegung liegt in den extrem langen Untersuchungshaftzeiten, die sich aus langen Gerichtsverfahren ergeben. Außerdem stehen oft auch auf kleinere Vergehen Gefängnisstrafen (AA 21.10.2024). Die internationale Datenbank World Prison Brief beziffert mit Stand November 2024 die Zahl der Gefängnisinsassen mit 108.643, die offizielle Kapazität wird mit 66.625 Haftplätzen angegeben (WPB 11.2024). Gemäß HRCP gibt es laut Daten der Gefängnisbehörden der Provinzen landesweit 97.449 Haftinsassen. Demnach liegt die Gesamtkapazität bei 67.294. Damit beträgt die Belegungsrate nach offiziellen Angaben 145 Prozent (HRCP 8.5.2024). Die Behörden schätzen mit Stand September 2023, dass 75 Prozent der Gefängnisinsassen Untersuchungshäftlinge sind, die auf ihr Verfahren oder dessen Ausgang warten (USDOS 23.4.2024). Aufgrund der dafür fehlenden Infrastruktur werden jene häufig nicht von verurteilten Straftätern getrennt (USDOS 23.4.2024).
Die medizinische Versorgung der Insassen ist unzureichend. Dies gilt auch für die Behandlung psychisch kranker Häftlinge (AA 21.10.2024). Es gibt ein System für grundlegende medizinische und auch Notfallversorgung, doch der Zugang wird durch die bürokratischen Prozedere manchmal verlangsamt. Außerdem sind in vielen Einrichtungen Hygiene, sanitäre Anlagen, Belüftung, Beleuchtung und Zugang zu Trinkwasser unzureichend. Unterernährung bleibt ein Problem, insbesondere für Insassen, die nicht in der Lage sind, ihre Ernährung durch Hilfe von Familie oder Freunden zu ergänzen. In einigen Gefängnissen sind die Bedingungen aufgrund der genannten Mängel lebensbedrohlich (USDOS 23.4.2024).
Vertreter der christlichen Minderheit und der Ahmadis berichten, dass Mitglieder ihres Glaubens Gewalt durch Mithäftlinge ausgesetzt sind. Außerdem gibt es Berichte, wonach der Blasphemie Verdächtigte über lange Zeiträume in Einzelhaft gehalten werden. Die Regierung argumentiert, dass dies zu deren eigenem Schutz geschieht. Allerdings gibt es auch Berichte, wonach diese Häftlinge schlechteren Haftbedingungen ausgesetzt sind (USDOS 23.4.2024). In Gefängnissen werden nach Aussagen christlicher Organisationen Gefängnisinsassen christlichen Glaubens regelmäßig die unangenehmsten Aufgaben zugeteilt (AA 21.10.2024).
Jugendliche werden in den Gefängnissen in eigenen Gebäuden untergebracht (USDOS 23.4.2024). Insgesamt sollen sich ca. 1.300 Jugendliche in den Gefängnissen befinden. Nach internationalen Standards hat Pakistan immer noch eine der niedrigsten Altersschwellen für Strafmündigkeit. Dies führt dazu, dass vergleichsweise viele Minderjährige Gefängnisstrafen ableisten. Im Hinblick auf die Haftbedingungen und die oft nicht ausreichende Trennung zwischen erwachsenen und minderjährigen Strafgefangenen in Vollzugsanstalten ist dies besonders problematisch. Der Jugendstrafvollzug erfüllt nicht die sowohl nach pakistanischem Recht (Juvenile Justice System Ordinance 2000) als auch vom Übereinkommen über die Rechte des Kindes vorgegebenen Mindestanforderungen (AA 21.10.2024). Es gibt Berichte über Vergewaltigungen und anderen Formen von Gewalt an Minderjährigen in Gefängnissen (USDOS 23.4.2024).
Es gibt gesonderte Frauengefängnisse. Bei gemischten Gefängnissen sind Frauen- und Männerabteilungen voneinander getrennt. Die Zahl der weiblichen Strafgefangenen in den Gefängnissen Pakistans dürfte ca. 1.500 betragen. Weibliche Gefangene sind Belästigungen, unzureichenden hygienischen Bedingungen und mangelnder medizinischer Versorgung ausgesetzt (AA 21.9.2023).
Laut Gesetz müssen die Gefängnisbehörden den Inhaftierten erlauben, sich ohne Zensur bei den Justizbehörden zu beschweren und eine Untersuchung glaubwürdiger Vorwürfe über unmenschliche Bedingungen zu verlangen. Berichten zufolge sehen Gefangene davon ab, Beschwerden einzureichen, um Vergeltungsmaßnahmen der Gefängnisbehörden zu vermeiden. Die Strafvollzugsbeamten verfügen über verschiedene Möglichkeiten für die Meldung von Beschwerden, und alle Gefängnisabteilungen verfügen über Mechanismen zur Untersuchung von Vorwürfen. Internationale Organisationen führen Kontrollbesuche in den Gefängnissen durch, berichten aber über Schwierigkeiten beim Zugang zu einigen Gefängnissen, insbesondere solchen mit Häftlingen, die aufgrund sicherheitsrelevanter Vergehen angeklagt sind. Der Zugang zu Gefängnissen in den am stärksten von Gewalt betroffenen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan ist den Organisationen untersagt. Einigen Menschenrechtsorganisationen ist es erlaubt, die Bedingungen für Jugendliche und weibliche Häftlinge zu überprüfen (USDOS 23.4.2024).
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Letzte Änderung 2025-05-07 06:10
Die Todesstrafe wird in Pakistan im Prinzip vollstreckt. Seit Dezember 2019 fand allerdings keine einzige Hinrichtung statt. Wenngleich kein offizielles Moratorium verkündet wurde und Todesurteile weiter ausgesprochen werden, herrscht de facto ein Moratorium (AA 21.10.2024). Im Jahr 2015 hatte Pakistan sein seit 2008 bestehendes offizielles Todesstrafenmoratorium als Folge des Terrorangriffs auf die Army Public School in Peshawar, bei dem ca. 150 Schüler getötet wurden, aufgehoben (AA 8.8.2022; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023) - zunächst nur für terroristische Straftaten, später auch für andere Kapitalverbrechen ohne terroristischen Bezug (ÖB Islamabad 19.12.2023). Nach einer Erhebung der NGO Justice Project Pakistan wurden nach der Aussetzung des Moratoriums 516 Personen hingerichtet, davon 325 allein im Jahr 2015 (JustPP o.D.). Bis zum Jahr 2019 war die Zahl der Hinrichtungen allerdings bereits schon stark rückläufig (AA 21.10.2024). So berichtet Justice Project Pakistan von 15 vollstreckten Hinrichtungen im Jahr 2018 und acht im Jahr 2019 (JustPP o.D.; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023).
Bei 31 verschiedenen Straftatbeständen kann die Todesstrafe verhängt werden, darunter Blasphemie, Mord, Hochverrat, Spionage, Vergewaltigung und terroristischem Anschlag mit Todesfolge. Der unter Todesstrafe gestellte Tatbestandskatalog geht weit über den nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen der most serious crimes hinaus, den auch Pakistan ratifiziert hat. Im Oktober 2022 wurde die Todesstrafe für das Delikt der "Railway Sabotage" abgeschafft, im Juli 2023 folgte die Abschaffung der Todesstrafe für Drogenhandel. Eine komplette Abschaffung der Todesstrafe für alle Delikte ist aufgrund der überwältigenden Unterstützung für die Todesstrafe in der Bevölkerung auf absehbare Zeit unwahrscheinlich (AA 21.10.2024).
Die Gesamtzahl der zum Tode Verurteilten in pakistanischen Gefängnissen lag Ende 2023 bei 6.023 Personen (JustPP o.D.; vgl. AA 21.10.2024). Im Jahr 2024 lag sie bei 3.646 (JustPP o.D.). Davon wurden 98 Todesurteile im Jahr 2022 ausgesprochen, 112 im Jahr 2023 (JustPP o.D.; vgl. AA 21.10.2024).
In vielen Fällen beruhen die Todesurteile auf rechtsstaatlich zweifelhaften Verfahren. Die Analyse einer Reihe von Fällen zeigt, dass auch in Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt wird, immer wieder schwere Justizirrtümer passieren und grundlegende Verfahrensrechte der Angeklagten missachtet werden (AA 21.10.2024; vgl. AI 29.5.2024). Urteile werden mitunter ausschließlich aufgrund von Geständnissen verhängt, wobei davon auszugehen ist, dass diese immer wieder durch Folter oder Misshandlung in Polizeigewahrsam erzwungen werden (AA 21.10.2024). Die Regierung stellt einen staatlich finanzierten Rechtsbeistand für Gefangene zur Verfügung, die wegen Verbrechen angeklagt sind, welche mit der Todesstrafe sanktioniert werden können (USDOS 23.4.2024). Zahlreiche Todesstrafen werden in Berufungsverfahren aufgehoben (DFAT 25.1.2022).
Es besteht die Gefahr, dass Personen, die gemäß völkerrechtlich für Pakistan bindender Verträge zwingend von der Verhängung der Todesstrafe ausgenommen sind, dennoch zum Tode verurteilt und auch hingerichtet werden. Dies gilt etwa für Minderjährige oder Menschen mit geistigen Behinderungen (AA 21.10.2024). Auch das staatliche Recht verbietet zwar die Anwendung der Todesstrafe für Minderjährige (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 11.3.2024). Dennoch verurteilen Gerichte Minderjährige nach dem Anti-Terrorismus-Gesetz zum Tode. Dabei erschwert die unzuverlässige Dokumentation die Bestimmung des Alters möglicher Minderjähriger (USDOS 20.3.2023).
Im Februar 2021 wandelte der Supreme Court die Todesstrafe für drei Personen um, bei denen schwere geistige (psychosoziale) Behinderungen diagnostiziert worden waren, und verbot die Anwendung der Todesstrafe bei Personen, die nicht über die geistigen Fähigkeiten verfügen, um die Gründe für das verhängte Todesurteil zu verstehen (AI 24.5.2022; vgl. AA 21.10.2024). Das Urteil ist zwar wegweisend und die Regierung damit angehalten, das Verbot der Todesstrafe für psychisch kranke Personen zu implementieren, bisher wurden entsprechende Gesetzesänderungen jedoch nicht erlassen. Auch psychisch kranken Personen droht somit nach wie vor eine Verurteilung zum Tode (AA 21.10.2024).
Das pakistanische Strafgesetzbuch sieht in § 295c selbst bei unbeabsichtigter Beleidigung des Propheten Mohammed die Todesstrafe vor. Diese wurde bislang zwar verhängt, jedoch noch nie für Blasphemie vollstreckt, sondern häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben. Nach divergierenden Angaben von Menschenrechtsaktivisten sollen mit Stand 2024 zwischen 30 und 80 aufgrund von Blasphemie zum Tode Verurteilte auf die Vollstreckung ihres Urteils warten (AA 21.10.2024). Neun Personen davon wurden im Jahr 2023 zum Tode aufgrund von Blasphemie verurteilt (AI 29.5.2024). In den letzten Jahren wurden auch einige Todesurteile aufgrund blasphemischer Inhalte in Textnachrichten in den sozialen Medien, wie WhatsApp, ausgesprochen (HRW 11.3.2024; vgl. als rezentes Beispiel AP 25.1.2025).
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Letzte Änderung 2026-09-18 15:53
Dem digitalen Zensus von 2023 zufolge sind 96,4 Prozent der Bevölkerung Muslime. Hindus stellen demnach mit um die 3,9 Millionen Gläubigen und 1,61 Prozent der Bevölkerung die größte religiöse Minderheit, gefolgt von Christen, die mit gerundet 3,3 Millionen Anhängern 1,37 Prozent der Bevölkerung ausmachen. Ahmadis stellen offiziell einen Anteil von 0,07 Prozent. Auf andere religiöse Gruppen entfallen 0,6 Prozent. Zu diesen werden nun auch die sogenannten "Scheduled" Kasten gezählt, die bei der vorherigen Volkszählung dem Hinduismus zugerechnet wurden (PAKBS 18.7.2024). Weitere Religionen, die in diese Kategorie fallen, sind z. B. Baha’is, Sikhs, Parsen bzw. Zoroastrier und Kalasch (USDOS 30.6.2024).
Verschiedene Organisationen von Minderheitenreligionen zweifeln diese Zahlen an und vermuten, dass ihre jeweilige Anhängerzahl im Zensus unterrepräsentiert ist. Manche meinen, dies geschehe, um den politischen Einfluss geringer zu halten, da sich die Festlegung der Anzahl der Minderheitensitze an den Bevölkerungszahlen orientiert. So würden Gebiete mit hohem Minderheitenanteil in den Bemühungen der nationalen Registrierungsbehörde, mehr Bürger für die ID-Registrierung zu erreichen, nicht berücksichtigt. Speziell Ahmadis stehen außerdem bei der ID-Registrierung vor der Schwierigkeit, dass sie dabei ihren Religionsgründer [Anm.: Mirza Ghulam Ahmad] entweder als falschen Propheten angeben müssen, wenn sie sich als Muslime registrieren lassen wollen, oder sich als Nicht-Muslime bezeichnen müssen (USDOS 30.6.2024).
Die pakistanische Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und hält fest, dass alle Gesetze in Einklang mit den Prinzipien des Islams zu bringen sind und keine Gesetze verabschiedet werden dürfen, die diesen zuwiderlaufen. Die Verfassung hält allerdings fest, dass diese Vorgaben nicht das Personenstandsrecht sowie die Staatsbürgerschaft von Nicht-Muslimen beeinträchtigen dürfen. Zur Prüfung von Gesetzen und Urteilen in Bezug auf ihre Konformität mit islamischen Prinzipien ist in der Verfassung das Federal Shariat Court und für Empfehlungen an den Gesetzgeber der Council of Islamic Ideology vorgesehen (USDOS 30.6.2024).
Die Verfassung verlangt vom Staat gleichzeitig, die Rechte und Interessen der Minderheiten zu schützen, und sieht reservierte Sitze für Minderheiten in den gesetzgebenden Institutionen vor. In der Nationalversammlung sind zehn von 336 Sitzen, im Senat vier von 96 und innerhalb der Provinzparlamente sind drei in Khyber Pakhtunkhwa, acht in Punjab, neun in Sindh sowie drei in Belutschistan für Minderheitenangehörige reserviert (USDOS 30.6.2024). Außerdem wurden in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der Minderheiten eingerichtet (AA 21.10.2024).
Grundsätzlich garantiert die Verfassung jedem Bürger das Recht, sich zu seiner Religion zu bekennen, sie auszuüben und zu propagieren - unter dem Vorbehalt der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung sowie von öffentlicher Ordnung und Moral (USDOS 30.6.2024). In der gesellschaftlichen Realität ist die freie Religionsausübung nicht durchgehend gewährleistet (AA 21.10.2024). Einerseits üben bewaffnete, religiös motivierte Gruppen Gewalt gegen Minderheiten aus (USDOS 30.6.2024). So sind religiöse Minderheiten eines der Hauptziele von Anschlägen islamistischer militanter Gruppen (HRW 11.1.2024). Andererseits schränken von rechtlicher Seite die Blasphemiegesetze Äußerungen in Bezug auf religiöse Angelegenheiten oder Lehren ein (USDOS 23.4.2024). Vorwürfe der Blasphemie werden als Mittel zur Erreichung politischer Zwecke benutzt und damit Minderheitenangehörige und muslimische Sekten eingeschüchtert und zu Opfern gemacht (CSJPak 3.2024). Ahmadis werden darüber hinaus von militanten Gruppen und der islamistischen politischen Partei Tehreek-e-Labbaik (TLP) beschuldigt, sich "als Muslime auszugeben" - ebenfalls ein Straftatbestand nach dem pakistanischen Strafgesetzbuch (HRW 16.1.2025).
Das Strafgesetzbuch sieht bei Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. Diese wird in erster Instanz oft auf Druck von Extremisten zwar verhängt, wurde allerdings für Blasphemie bislang noch nie vollstreckt und häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben (AA 21.10.2024). Personen, die wegen Blasphemie im Berufungsverfahren freigesprochen worden sind, werden vielfach von extremistischen Organisationen weiter verfolgt. Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten. Blasphemie-Vorwürfe werden zudem immer wieder zum Anlass oder Vorwand für Mob-Gewalt, Mordanschläge oder zum Ausfechten persönlicher Fehden genommen (AA 21.10.2024, vgl. USDOS 30.6.2024). Ein gewöhnlicher Disput kann für Mitglieder der Minderheitenreligionen das Risiko einer Anschuldigung der Blasphemie bergen, die zu Strafverfolgung und Mobgewalt führen kann (FH 5.2024a). Im August 2023 randalierte eine aufgebrachte Menschenmenge von mehreren Hundert Personen im Punjab, nachdem zwei Christen der Blasphemie beschuldigt wurden, und zerstörte mehrere Kirchen und Dutzende Häuser in einem christlichen Viertel (HRW 11.1.2024). Religiöse Minderheiten, wie Christen, Hindus und Ahmadis sind somit mit gelegentlichen Ausbrüchen von Mobgewalt konfrontiert (USDOS 23.4.2024).
Die Blasphemiegesetze und ihr Missbrauch durch religiöse Fanatiker beschränken auch die Meinungsfreiheit von sunnitischen Muslimen (FH 5.2024a). So sammelte die NGO Commission on Social Justice, CSJ, für das Jahr 2023 sieben Fälle von Morden an Muslimen nach Blasphemievorwürfen. Damit waren in diesem Jahr alle aufgrund von Blasphemie-Anschuldigungen getöteten Personen Muslime (CSJPak 3.2024). PIPS berichtet für dasselbe Jahr von drei Fällen von durch Mob-Gewalt getöteten Muslimen nach Blasphemie-Vorwürfen (PIPS 10.1.2024). Für 2024 berichtet CSJ von neun aus diesem Grund getöteten Muslimen (CSJPak 4.2025). PIPS zählt für das Jahr vier getötete Blasphemie-Beschuldigte, darunter ein Christ. Für die übrigen Opfer ist keine Religion angegeben [Anm.: Da PIPS Morde an Minderheiten besonders bewertet, ist davon auszugehen, dass es diese Fälle als Muslime zählt] (PIPS 30.1.2025).
Insgesamt wurden im Jahr 2023 329 Personen in 180 Fällen der Blasphemie beschuldigt. Davon waren 65 Ahmadis, elf Christen, ein Hindu und 247 Muslime. Von den Muslimen war circa die Hälfte Schiiten (CSJPak 3.2024). Für das Jahr 2024 berichtete CSJ von 344 der Blasphemie Beschuldigten, darunter 242 Muslime, 49 Ahmadis, 32 Hindus und 20 Christen (CSJPak 4.2025).
Auch eine Abkehr vom Islam, die Apostasie, wird von der Gesellschaft keinesfalls akzeptiert, obwohl das Gesetz selbst nicht die Freiheit einschränkt, seine Religion zu wechseln. Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich (AA 21.10.2024). Eine Konversion vom Islam wird weithin als eine Form der Blasphemie gesehen und kann damit in einer Strafverfolgung unter den Blasphemiegesetzen münden, aber auch in Einschüchterungen, Diskriminierung, Freiheitsentzug durch die Familie, Gewalt oder Übergriffen durch aufgebrachte Mengen (UKHO 4.2024). Gesellschaftliche Gewalt aufgrund religiöser Intoleranz bleibt damit ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 4.2024).
Insgesamt hat die Gewalt gegen Minderheiten im Jahr 2023 zugenommen. Das Sicherheitsanalyseinstitut CRSS listet 13 Fälle von religiös motivierter Gewalt gegen religiöse Minderheiten mit acht Todesopfern bzw. 36 Verletzten für das Jahr 2023 auf, sowie 193 Gewaltakte ohne Tote oder Verletzte, z. B. Zerstörungen an Gebetsstätten oder Entführungen gegen Lösegeld, auf. Hinzu kommen sieben Gewaltakte gegen Schiiten, inklusive Hazara und Ismaeliten, mit 14 Toten und fünf Verletzten (CRSS 19.2.2024; vgl. CSJPak 3.2024). Das Sicherheitsanalyseinstitut PIPS berichtet für das Jahr 2023 von neun terroristischen Anschlägen gegen religiöse Minderheiten mit drei Todesopfern unter den Sikh, einem unter den Christen und 18 unter den Schiiten sowie von sieben Vorfällen kommunaler religiös-motivierter Gewalt gegen Minderheiten - ohne Todesopfer. Allerdings starben drei Muslime nach Blasphemievorwürfen durch derartige Gewaltausbrüche (PIPS 10.1.2024). Für 2024 listet PIPS neun Vorfälle religiös motivierter Gewalt mit sieben Toten, darunter drei Ahmadis, ein der Blasphemie beschuldigter Christ sowie drei weitere Blasphemiebeschuldigte [Anm.: ohne Religionsangabe durch PIPS, da PIPS Minderheiten besonders berücksichtigt, ist davon auszugehen, dass es sich um Mitglieder der Mehrheitsbevölkerung handelt] auf; außerdem vier Anschläge gegen Schiiten mit 53 Toten und einen gegen einen Hindu mit einem Toten [siehe dazu Sicherheitslage] (PIPS 1.1.2025; vgl. zu den einzelnen Vorfällen religiöser Gewalt PIPS 6.6.2024, PIPS 5.7.2024,ABC News 21.6.2024, PIPS 9.8.2024b, ANI 20.9.2024).
Berichten zufolge schützt die Polizei in einigen Fällen der Blasphemie Beschuldigte vor der Gewalt aufgebrachter Mengen, in anderen versagt sie darin, in manchmal sind Polizisten auch selbst in Morde oder Misshandlungen an Minderheitenangehörigen verwickelt (USDOS 30.6.2024).
Die Behörden haben die Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit an religiösen Orten der Minderheiten verstärkt. Zu bestimmten Zeiten, unter anderem während religiöser Feiertage oder als Antwort auf Bedrohungslagen, erhöht die Polizei außerdem die Sicherheitsmaßnahmen in Abstimmung mit den Religionsführern. Die Polizei von Sindh hat eine eigene, 4.000 Mann starke Special Protection Force for Minorities eingerichtet, welche Kirchen, Tempel und Gurdwaras schützen soll. Zusätzlich wurden ungefähr 2.000 Kameras vor Gebetsstätten installiert. In Punjab und KP befinden sich derartige Einheiten im Aufbau, in Belutschistan noch nicht. Doch auch dort bestätigen Vertreter von Christen und Hindus, dass die Polizei im allgemeinen ausreichend Sicherheitspersonal, insbesondere während der Feiertage, stellt. Seit den gewalttätigen Ausschreitungen gegen eine christliche Siedlung wurden die Sicherheitsmaßnahmen im Punjab für christliche Glaubensstätten erhöht. Die Sicherheitsmaßnahmen für Schiiten während der Muharram-Prozessionen wurde ebenfalls nochmals erhöht, u. a. mit 24-Stunden-Videoüberwachung, Metalldetektoren und Sicherheitsschleusen. Laut Ahmadis gibt es allerdings landesweit keine polizeilichen Schutzmaßnahmen für ihre religiösen Stätten (USDOS 30.6.2024).
Laut Vertretern einiger religiöser Minderheiten erlaubt die Regierung den meisten organisierten religiösen Gruppen, Gebetsstätten zu errichten und Geistliche auszubilden. Einige Kirchen und Tempel wurden von den Behörden renoviert. Ahmadis jedoch verweigern die lokalen Behörden regelmäßig die notwendigen Baubewilligungen für Gebetshäuser. Offizielle Restriktionen diesbezüglich gibt es allerdings nicht, abgesehen davon, dass sie ihre Gebetshäuser nicht Moscheen nennen dürfen (USDOS 30.6.2024).
Es gibt Fälle von Entführungen mit Zwangsverheiratungen und Zwangskonversionen zum Islam sowie Vergewaltigungen von christlichen und hinduistischen Mädchen und Frauen (USDOS 30.6.2024; vgl. USCIRF 1.5.2024, FH 5.2024a, HRCP 8.5.2024). Die Zahl an Entführungen soll in die Hunderte gehen und besonders Minderheiten betreffen, da sie aufgrund ihrer marginalen ökonomischen Lage ungeschützter sind und ihre Konversion zum Islam als religiös wünschenswert gesehen wird (DFAT 25.1.2022). Die pakistanische christliche NGO Centre for Social Justice hat für das Jahr 2023 Berichte zu 136 Fällen von Entführungen und Zwangskonversionen von hinduistischen oder christlichen Mädchen und Frauen dokumentiert (CSJPak 3.2024).
Geschätzte 80 Prozent der pakistanischen Minderheitenbevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 21.9.2023; vgl. AA 21.10.2024). Christen berichten von weitverbreiteter Diskriminierung bei privaten Anstellungen. Sowohl im sozialen als auch staatlichen Bereich sehen sich Minderheiten mit Diskriminierungen in unterschiedlichem Ausmaß konfrontiert, wobei Ahmadis am stärksten davon betroffen sind (USDOS 30.6.2024).
Gemäß Verfassung dürfen Personen bei der Anstellung im öffentlichen Dienst nicht aufgrund ihrer Religion diskriminiert werden. Im öffentlichen Dienst gilt außerdem eine Minimumquote von 5 Prozent für Minderheiten. Laut Vertretern der Minderheiten wird diese Quote oft nicht erreicht. Laut der christlichen Organisation CSJ sind 30.866 für Minderheiten reservierten Stellen unbesetzt (USDOS 30.6.2024). Nach Angaben der staatlichen Menschenrechtskommission liegt die tatsächlich erreichte Quote nur bei knapp mehr als der Hälfte, während von den besetzten Posten ungefähr 80 Prozent im Niedriglohnbereich liegen (UKHO 4.2024). Die meisten religiösen Minderheiten berichten von Diskriminierung bei Anstellungen und Beförderungen im öffentlichen Dienst sowie bei der Aufnahme an Hochschulen. Eine NGO berichtet auch, dass durch die geringeren Bildungschancen nur wenige Angehörige der Minderheiten die Anforderungen für gehobene Positionen erfüllen. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hürden für einen Aufstieg, doch es gibt nur einige wenige christliche Generäle. Ahmadis steigen nur selten in einen höheren Dienstgrad als Oberst auf und werden nicht mit höheren Positionen betraut (USDOS 30.6.2024). Minderheiten sind besonders in den Streitkräften, der Polizei und der Judikative - trotz öffentlichkeitswirksam gefeierter Einzelfälle - stark unterrepräsentiert (AA 21.10.2024).
Vertreter der Minderheiten berichten, dass die verschiedenen zuständigen Ministerien bei der Anwendung der Gesetze zur Sicherstellung der Minderheitenrechte sowie der Durchsetzung der Schutzregelungen für Minderheiten inkonsequent sind. Der Schutz der Minderheiten vor gesellschaftlicher Diskriminierung ist somit wechselhaft (USDOS 30.6.2024; vgl. FH 5.2024a). Während das Ministerium für Recht und Justiz offiziell für die Gewährleistung der gesetzlichen Rechte aller Bürger verantwortlich ist, übernimmt das Ministerium für Menschenrechte in der Praxis weiterhin die Hauptverantwortung für den Schutz der Rechte religiöser Minderheiten. Die National Commission on Human Rights (NCHR) ist mit der Untersuchung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen beauftragt, verfügt aber zur Durchsetzung ihrer Forderungen und Empfehlungen nur über geringe Macht (USDOS 30.6.2024).
Im Mai 2020 richtete die Regierung die Nationale Kommission für Minderheiten ein (UKHO 4.2024). Die Kommission umfasst Mitglieder einiger Minderheiten, u. a. Hindus, Christen und Sikhs. Sie ist allerdings nicht unabhängig und hält weder besondere Kompetenzen und Entscheidungsgewalten, noch - da sie per Dekret ohne Parlamentsbeteiligung konstituiert wurde - die vom Supreme Court geforderte gesetzliche Grundlage (AA 21.9.2023; vgl. USDOS 30.6.2024). Zivilgesellschaftliche Gruppen und Aktivisten für Religionsfreiheit bemängeln die begrenzten Kompetenzen sowie den Ausschluss der Ahmadis aus der Kommission. Letztere müssten - entgegen ihrer eigenen Auffassung - zuerst ihren Status als Nicht-Muslime anerkennen, um teilhaben zu können. Die Kommission ist im Ministerium für Religiöse Angelegenheiten und interreligiöse Harmonie verortet. Vertreter der Minderheiten kritisieren allerdings, dass das Ministerium von Klerikern dominiert wird, welche bereits mit Vorurteilen bei öffentlichen Auftritten auffielen und es in erster Linie mit der Organisation der Pilgerreise nach Mekka beschäftigt ist (USDOS 30.6.2024). In Bezug auf religiöse Minderheiten gewährt das Ministerium finanzielle Hilfen für die Instandsetzung und Instandhaltung von Gebetsstätten, für Bedürftige sowie Stipendien. Es führt Schulungen für Richter, Staatsanwälte und Beamte zu Fragen im Zusammenhang mit religiösen Rechten und Freiheiten durch. Im August 2023 wurde eine Gesetzesgrundlage für die Kommission von der Nationalversammlung verabschiedet, aber im Senat fallen gelassen. Das Gesetz war von Gruppen der Zivilgesellschaft kritisiert worden, weil es die Rechte und den Schutz von Minderheitengemeinschaften nicht in vollem Umfang gewährleistet (UKHO 4.2024). Der Supreme Court hat eine eigene Kommission zur Prüfung des Schutzes der Minderheiten eingerichtet (USDOS 30.6.2024). Auch die ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Minderheiten und für Menschenrechte halten Anhörungen ab, und auf Provinzebene beschäftigen sich ebenfalls einige staatliche Organisationen und Ministerien mit dem Thema Gewalt gegen Minderheiten (USDOS 23.4.2024).
Quellen
Letzte Änderung 2026-09-18 15:54
Demografie
96,4 Prozent der Bevölkerung und damit 231.686.709 an der Zahl sind Muslime (PAKBS 18.7.2024). Der Zensus unterscheidet nicht zwischen Sunniten und Schiiten. Schätzungen zufolge sind circa 80-85 Prozent der muslimischen Einwohner Pakistans Sunniten und 15-20 Prozent Schiiten, welche auch die ethnische Minderheit der Hazara sowie Sub-Sekten, wie die Ismailiten und Bohra umfassen (USDOS 30.6.2024).
Sunnitische Strömungen
Unter der sunnitischen Bevölkerung ist der Sufismus weit verbreitet und einflussreich. Die Mehrheit der sunnitischen Muslime in Pakistan gehört der hanafitischen Rechtsschule des Islam an, einer der großen islamischen Rechtsschulen, die als die liberalste eingeschätzt wird. Zwei in Nordindien entstandene Reformbewegungen innerhalb dieser Rechtsschule, Barelvi und Deobandi, sind in Pakistan weit verbreitet. Die theologischen Unterschiede zwischen den Strömungen sind insofern bedeutend, da sie immer wieder zu Gewalt zwischen Anhängern der beiden Strömungen führen (EB 17.4.2025).
Für die Barelvi-Strömung ist die Erhaltung der Sufi-Traditionen, wie die Verehrung von Heiligen und Schreinen, ein integraler Teil des sunnitischen Islams und der islamischen Spiritualität. Der Prophet Mohammed ist für sie auch eine Quelle spiritueller Verbindung und sein Geburtstag wird mit ausgiebigen Feiern begangen (NAIslam 14.10.2024). Traditionell teilen sie viele Rituale mit Schiiten, sodass Barelvi auch immer wieder an schiitischen Zeremonien teilgenommen haben (ICG 5.9.2022). Lange Zeit wurden sie als moderate und friedliche Mehrheit der Muslime in Pakistan erachtet (RelComp 15.4.2024). Allerdings entstand aus dieser Strömung die Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP), die sich gegen religiöse Minderheiten richtet (BW 18.9.2024). Sie schart Anhänger um sich, indem sie gegen vermeintliche Fälle von Blasphemie mobilisiert (ICG 5.9.2022; vgl. UKHO 4.2024, AgenziaF 27.9.2024). Anführer und Anhänger der TLP werden immer wieder, zumindest über Hassreden, mit Gewaltausbrüchen gegen christliche Gemeinden (UKHO 4.2024) und Ahmadis in Verbindung gebracht (UKHO 3.2025). Auch innerhalb Europas werden TLP-Mitgliedern Anstiftungen zu Morden oder Mordversuche nach Blasphemievorwürfen vorgeworfen (vgl. BW 18.9.2024, TFT 13.3.2025, ICCT 13.11.2024).
Deobandi zielen auf eine Wiederbelebung der von ihnen als "pur" angenommenen Lehren eines orthodoxen Islams. Sie fordern eine strikte Trennung zwischen dem Menschlichen und dem Göttlichem und lehnen damit Praktiken wie die Sufi-Verehrung und Feiern zu Mohammeds Geburtstag als unislamisch ab (NAIslam 14.10.2024). Extremistische Anhänger der Deobandi Strömung sind z. B. die Taliban (RDTB 14.3.2025). War früher eine gegen Schiiten gerichtete Zielsetzung nur bei einigen wenigen extremistischen Deobandi vertreten, hat sich diese nun auch in den anderen extremistisch-sunnitischen Gruppen, wie in der zu den als moderat angenommenen Barelvi gehörenden TLP, ausgebreitet (SATP 18.9.2023).
Der Wahhabismus oder auch Salafismus hat sich in Pakistan durch die Unterstützung Saudi Arabiens in der Bewältigung der Flüchtlingsströme aus Afghanistan und dessen Finanzierung von religiösen Schulen, Madrassen, verbreitet - in erster Linie unter Paschtunen. Viele dieser Madrassen dienten als Vehikel für extremistische Gruppierungen, besonders in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (EB 17.4.2025).
Schiiten
Den Schätzungen folgend sind 20-40 Millionen Pakistanis Schiiten, womit Pakistan die zweitgrößte schiitische Bevölkerung der Welt nach Iran aufweist (BAMF 13.3.2025). Unter diesen sind in Pakistan mehrere Sub-Sekten vertreten. Eine größere darunter sind die Zwölfer-Schiiten, deren religiöse Praxis jener der iranischen Schiiten ähnelt. Ebenfalls von nennenswerter Größe sind die Ismailiten bzw. Siebener-Schiiten, zu denen die Nizari-Ismailiten, die den Aga Khan verehren, sowie deren Untergruppen, die Khojas und Bohras, gehören. Sie sind stark in Handel und Industrie vertreten (EB 17.4.2025).
Schiiten sind quer über das ganze Land verteilt (SATP 18.9.2023; zit. auch in MBZ 5.7.2024b). Signifikante schiitische Gemeinden finden sich in Karatschi, Lahore, Rawalpindi und Islamabad. In der dünn besiedelten autonomen Region Gilgit-Baltistan stellen Schiiten die Bevölkerungsmehrheit (BAMF 13.3.2025). Im Sindh sind außer Karatschi auch Sanghar, Nawabshah und Hyderabad als Siedlungsschwerpunkte nennenswert, im Punjab leben Schiiten über die ganze Provinz verteilt, wobei im Süden die schiitischen und sunnitischen Gemeinschaften eher getrennt voneinander leben (SATP 18.9.2023; zit. auch in MBZ 5.7.2024b).
In Khyber Pakhtunkhwa ist die Bevölkerung überwiegend sunnitisch mit einer signifikanten Minderheit an Schiiten, darunter auch Ismailiten (GOVKP o.D.). Die meisten Schiiten in dieser Provinz leben in Hangu, Kohat, Peschawar und Dera Ismail Khan (SATP 18.9.2023). Die Stadt Hangu und ihre Umgebung sind durch den Turi-Stamm überwiegend schiitisch geprägt (Khyber NC 25.11.2024). Unter den paschtunischen Stämmen sind der Turi-Stamm und ein Teil des Bangash-Stammes Schiiten. Der Stammesdistrikt Kurram ist zu ungefähr 45 Prozent schiitisch, was auf den Turi-Stamm und Teile des Bangash-Stamm zurückgeht. Die Mehrheit der dortigen Schiiten lebt in Upper Kurram, wo Schätzungen zufolge 83 Prozent der Bevölkerung schiitisch sind (IEX 25.11.2024).
Viele urbane Zentren beheimaten große Schia-Gemeinden mit Hunderten von Glaubenszentren und schiitisch dominierten Vierteln. In einigen Großstädten bilden Schiiten eher Enklaven. Im Allgemeinen sind die sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften allerdings integriert und Siedlungsgebiete gemischt (UKHO 7.2021). Schiiten und Sunniten unterscheiden sich nicht in ihrer ethnischen Identität (IGC 3.2023). Schiiten finden sich unter den meisten ethnischen und sprachlichen Gruppen Pakistans. Mit Ausnahme der ethnischen Minderheit der Hazara sind sie in das ökonomische und soziale Netz der Gesellschaft integriert (UKHO 7.2021).
Schiitische Muslime können ihren Glauben ohne offenkundiges staatliches Eingreifen ausüben sowie Glaubensstätten errichten (DFAT 25.1.2022). Für die schiitischen Feierlichkeiten zu Ashura wird jedes Jahr ein Feiertag staatlich ausgerufen. An den damit verbundenen Prozessionen ziehen jedes Jahr Hunderttausende Schiiten durch die Straßen des Landes (ANPK 9.7.2024). Schiiten sind im öffentlichen Dienst und in allen Sphären des öffentlichen Lebens gut vertreten. Viele nehmen einflussreiche Positionen oder einen prominenten Status im kulturellen Leben ein. In der Anstellung im öffentlichen Bereich, inklusive Polizei und Militär oder im privaten Sektor gibt es keine Hinweise auf eine systematische Diskriminierung von Schiiten (UKHO 7.2021). Anhänger des schiitischen Glaubens treten regelmäßig bei Wahlen für die Großparteien an und finden sich im Parlament (DFAT 25.1.2022). In der Wirtschaft sind sie ebenfalls gut aufgestellt. Sichtbare Kennzeichen ihres Glaubens sind sowohl im städtischen als auch ländlichen Bereich verbreitet (OxfordBib 27.6.2022) [Zu Berichten über Diskriminierung ethnischer Hazara in einzelnen Bereichen siehe Ethnische Minderheiten / Hazara]. Von staatlicher Seite diskriminierend wirken sich die Blasphemiegesetze aus (DFAT 25.1.2022). Problematisch gegenüber Schiiten sind Gesetzesentwürfe zur Verschärfung der Blasphemiegesetze betreffend Paragraf 298-A Strafgesetzbuch, der die Beleidigung bestimmter religionshistorischer Personen, wie der vier ersten Kalifen, als Blasphemie unter Strafe stellt. Blasphemievorwürfe werden immer wieder auch von verschiedenen Gruppen gegen Angehörige muslimischer Sekten eingesetzt. Im Jahr 2023 wurden 247 Muslime unter Blasphemie Anschuldigungen angezeigt, davon sollen 50 Prozent Schiiten gewesen sein (CSJPak 3.2024). Für das Jahr 2024 registrierte die NGO Centre for Social Justice 242 Anzeigen gegen Muslime, wobei sie davon ausgeht, dass die Mehrheit davon Schiiten waren, v. a. da 128 Anzeigen allein Paragraf 298-A betrafen (CSJPak 4.2025).
Gewalt und Schutzmaßnahmen
Bewaffnete, extremistisch-konfessionell motivierte Gruppen, wie Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und Sipah-e-Sahaba Pakistan führen Anschläge durch, die u. a. auf schiitische Muslime zielen (USDOS 30.6.2024; vgl. MBZ 5.7.2024b). Weitere Terrorgruppen, zu deren Zielsetzungen u. a. Schiiten gehören, sind z. B. Islamic State Khorasan Province (ISKP), Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) und Ahle Sunnat Wal Jamaat (ASWJ) (MBZ 5.7.2024b). Derartige interkonfessionelle Gewalt hat, insbesondere gegen Schiiten, zugenommen (HRCP 26.2.2025). Den größten derartigen Anschlag der letzten Jahre führte der ISKP am 4.3.2022 gegen eine schiitische Moschee in Peschawar durch (AP 5.3.2022). Das Sicherheitsanalyseinstitut Pak Institute for Peace Studies rechnet abschließend für diesen Anschlag mit 65 Toten. Für das Jahr 2022 verzeichnete es einen weiteren Anschlag gegen Schiiten mit drei Toten. Ein gezielter Anschlag fordert im selben Jahr ein Opfer sunnitischen Glaubens (PIPS 24.2.2023). Im Jahr 2023 richteten sich fünf Anschläge mit 18 Todesopfern gegen Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung. Überwiegend bekannte sich die LeJ zu diesen. Bei acht gezielten Tötungen an sunnitische Glaubensanhänger starben neun Personen. Ein großer Teil wurde dabei vom ISKP gegen sunnitsche Geistliche verübt (PIPS 10.1.2024). Für 2024 zeichnete PIPS vier Anschläge gegen Schiiten auf, die 53 Tote forderten, davon allein um die 50 bei einem Anschlag auf einen Bus mit Schiiten im Stammesdistrikt Kurram. Umgekehrt werden hinter gezielten Tötungen an fünf Mitgliedern der extremistisch-sunnitischen ASWJ extremistische schiitische Gruppen vermutet (PIPS 30.1.2025) [siehe dazu auch Sicherheitslage].
Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich die meisten Schiiten weder in physischen Merkmalen noch sprachlich von den Sunniten (BAMF 13.3.2025). Ihre Moscheen und Bräuche unterscheiden sich jedoch deutlich (UKHO 7.2021). Die Inhalte ihrer Gebete sind ident, die Durchführung unterscheidet sich stark in den Bewegungsabläufen. Es kommt selten vor, ist aber möglich, dass Mitglieder der einen Sekte in den Moscheen der jeweils anderen beten (IGC 3.2023). In einigen Gebieten filtern militante Extremisten Schiiten anhand ihres Nachnamens heraus, wovon einige eher unter Schiiten verbreitet sind. Am sichtbarsten sind Schiiten in Pakistan während ihrer religiösen Feste, wie den Prozessionen zu Ashura sowie bei ihren Pilgerreisen in den Irak und den Iran. Militante Extremisten zielen daher auch auf Pilgerwege in den Iran, weshalb schiitische Pilgerfahrten in einigen Gebieten vom Militär begleitet werden (UKHO 7.2021; vgl. DFAT 25.1.2022). Auch der oben erwähnte Bus mit Schiiten, der im November 2024 zum Großanschlagsziel wurde, wurde von der Polizei eskortiert (AJ 22.11.2024; vgl. DAWN 21.11.2024). Zu speziellen Anlässen, wie der Abhaltung der schiitischen Muharram-Prozessionen, werden die Schutzmaßnahmen im Land erhöht. Vorab werden Reisefreiheit und Aktivitäten von gelisteten Geistlichen unterschiedlicher Sekten, denen Aufwiegelung von konfessionell motivierten Spannungen vorgeworfen wird, eingeschränkt. Hierbei werfen Repräsentanten der Schiiten allerdings den Behörden Vorurteile bei den Restriktionen für ihre Zeremonien sowie bei Verhaftungen ihrer Mitglieder vor (USDOS 30.6.2024). Bei den Prozessionen selbst wird zur Gewährleistung der Sicherheit eine beträchtliche Anzahl von Sicherheitskräften eingesetzt. Im Jahr 2023 waren dies allein in Peshawar mehr als 13.000 reguläre Polizeibeamte und 11.000 Reservebeamte, in Karatschi 4.698 Beamte, in der Provinz Punjab insgesamt 124.537 Polizeibeamte und in Belutschistan 4.000 Polizeibeamte sowie 12 Einheiten des Frontier Corps (EAR 3.8.2023).
Auf der anderen Seite beklagen Vertreter der Hazara, dass die stark erhöhten Sicherheitsmaßnahmen für ihre Viertel zu einer Ghettoisierung ebendieser führen [ siehe Ethnische Minderheiten / Hazara] (USDOS 23.4.2024).
Auch abseits der Gewalt von Terrorgruppen kommt es gegenüber Mitgliedern der schiitischen, allerdings auch der sunnitischen Gemeinde, zu Übergriffen und Morden, bei denen ein religiöser Hintergrund vermutet wird. NGOs dokumentierten sieben religiös motivierte Morde an Schiiten für das Jahr 2023 (USDOS 30.6.2024).
Im Stammesdistrikt Kurram halten außerdem Landstreitigkeiten mit konfessionellem Beigeschmack zwischen schiitischen und sunnitischen Stämmen bereits seit Jahrzehnten an (AJ 24.11.2024). Seit Mitte 2024 wird der Distrikt besonders von interkonfessioneller Gewalt geplagt. Im Juli 2024 flammte ein Konflikt über Gebietsansprüche auf und eskalierte in eine interkonfessionelle Auseinandersetzung, die bis zum ersten Waffenstillstand 49 dokumentierte Todesopfer gefordert hat. Trotz Friedensübereinkommen flammten die Kämpfe im September mit mindestens 36 Todesopfern und im Oktober mit 18 Toten wieder auf. Die Situation eskalierte nochmals in den erwähnten Großanschlag gegen einen Bus mit Schiiten vom 21. November mit um die 50 Toten. Die nachfolgenden beidseitig wechselnden Vergeltungsangriffe kosteten 63 dokumentierte Todesopfer (PIPS 30.1.2025). Eine Waffenstillstandsvereinbarung vom Jänner und ein darauf folgendes Friedensabkommen vom März halten etwas brüchig mit Stand Mitte Mai 2025 (DAWN 24.4.2025; für Stand siehe Express Tribune 16.5.2025) [siehe dazu auch Sicherheitslage / Khyber Pakhtunkhwa (inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA)].
Quellen
Letzte Änderung 2026-09-18 15:53
Beim digitalen Zensus von 2023 registrierten sich aufgerundet 163.000 Menschen als Ahmadis. Offiziell machen Ahmadis damit 0,07 Prozent der pakistanischen Bevölkerung aus (PAKBS 18.7.2024). Minderheitenvertreter argumentieren, ihre tatsächliche Zahl sei unterrepräsentiert. Speziell Ahmadis stehen in dieser Hinsicht vor der Schwierigkeit, dass sie bei der Registrierung, ihren Gründer entweder als falschen Propheten angeben müssen, oder sich dezidiert als Nicht-Muslime erklären müssen (USDOS 30.6.2024). Viele Ahmadis boykottieren dementsprechend den Zensus. Außerdem wird berichtet, dass sich viele Ahmadis öffentlich nicht als solche zu erkennen geben, aus Sorge vor gesellschaftlicher Diskriminierung oder Gewalt (BAMF 11.2023). Es gibt somit keine verlässlichen Daten zur Anzahl der Ahmadis in Pakistan. Die Schätzungen über die Anzahl der Anhänger der Ahmadiyya Muslim Jamaat, der Hauptströmung dieses Glaubens, reichen von 500.000 bis hin zur älteren Eigenangabe von bis zu 5 Millionen Mitgliedern. Die Mitgliederzahl der kleineren Lahore-Gruppe [Anmerkung: Ahmadiya Anjuman Ischaʽat-i-Islam Lahore] in Pakistan wird auf rund 5.000 bis 10.000 Anhänger geschätzt. Das Zentrum der Ahmadis in Pakistan befindet sich in Rabwah, offiziell Chenab Nagar benannt. Ungefähr 90 bis 95 Prozent der Einwohner der Stadt, circa 60.000 bis 70.000 Menschen, sind Ahmadis (BAMF 11.2023; vgl. UKHO 9.2021). Weitere Siedlungszentren der Ahmadis befinden sich in Sialkot, Quetta, Multan, Rawalpindi, Karatschi, Lahore und Faisalabad sowie in Peschawar, Khewra, Sarghoda, Bhalwal, Shahpur und Gujranwala (UKHO 9.2021).
Durch eine Änderung der Verfassung im Jahr 1974 wurden Ahmadis zu Nicht-Muslimen erklärt (USCIRF 5.2024). Außerdem wurden einige gesetzliche Regelungen eingeführt, die sich spezifisch gegen ihre Religionsgemeinschaft richten (HRW 16.1.2025). Seit 1984 legt das Pakistanische Strafgesetzbuch unter den Paragrafen 298b und 298c für diese Religionsgemeinschaft ein Verbot nieder, sich als Muslime bezeichnen. Damit ist es für Ahmadis auch verboten, ihre Gebetshäuser als Moscheen zu bezeichnen, aus dem Koran oder den Hadithen zu zitieren, Texte aus dem Koran auszustellen und ihre Glaubensschriften zu drucken, zu erwerben (USCIRF 5.2024 vgl. AA 21.10.2024), zu verkaufen oder zu veröffentlichen. Das Strafgesetz formuliert auch, dass sie nicht so "tun dürfen", als wären sie Muslime, womit sie auch keine Formulierungen wie Anhänger des Islams oder islamische Begriffe und Bräuche anwenden dürfen. Auch das Propagieren ihrer Religion oder die Missionierung sind verboten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen ist mit bis zu drei Jahren Haft und einer Strafzahlung sanktioniert (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 21.10.2024). Bei der Durchführung von muslimischen Riten, wie den Opferungen zu Eid-al-Azha, kommt es ebenfalls immer wieder zu Anzeigen und Verhaftungen. 36 Ahmadis wurden deshalb 2024 verhaftet (HRCP 26.2.2025). Außerdem gibt es Berichte, wonach die Sicherheitsbehörden fallweise das Anti-Terror-Gesetz angewendet haben, um Ahmadi-Literatur als Hassschriften zu kriminalisieren. Bei einem Vorgehen nach diesem Gesetz sind auch die Rechte der Beschuldigten eingeschränkt und das Strafmaß höher (UKHO 9.2021). Die bloße Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft wird zwar strafrechtlich nicht sanktioniert, doch richten sich diese landesweit geltenden Strafbestimmungen speziell gegen sie und Kernelemente ihres Glaubens, wodurch eine freie Glaubensausübung in der Praxis nicht möglich ist (BAMF 11.2023).
Im Reisepass wird die Religionszugehörigkeit durch die National Database and Registration Authority (NADRA) angegeben (USDOS 30.6.2024). Am Personalausweis (Computerized National Identity Card / CNIC) selbst ist die Religion nicht angeführt (MBZ 5.7.2024a; vgl. Didit 18.12.2024). Allerdings muss sie bei Beantragung der CNIC angegeben werden. Diese Information wird im System behalten und ist am Chip auf der Karte abgespeichert (MBZ 5.7.2024a). Alle Personen, die sich als Muslime verzeichnen lassen wollen, müssen eine Deklaration unterschreiben, in der sie schwören, dass Mohammed der letzte Prophet ist, sie den Gründer der Ahmadiyya-Religion als falschen Propheten verurteilen und Ahmadis als Nicht-Muslime bezeichnen (USDOS 30.6.2024; vgl. Originaldeklaration NADRA o.D.a). Es wird als Religionszugehörigkeit „Ahmadiyya“ im Pass angegeben, wenn der Antragsteller sich weigert, den Schwur zu unterzeichnen (USDOS 23.4.2024). Der Personalausweis ist für alle Staatsbürger über 18 verpflichtend und wird unter anderem für Wahlen und Pensionsauszahlungen benötigt (USDOS 30.6.2024).
Somit ist zum Wählen eine Erklärung "Nicht-Muslime" zu sein, notwendig. Viele Ahmadis nehmen deshalb nicht an den Wahlen teil (USDOS 23.4.2024). Ahmadis werden außerdem auf einer eigenen, einsehbaren Wählerliste geführt, weshalb viele eine Eintragung auch aus Sicherheitsgründen ablehnen und damit auch das aktive Wahlrecht nicht wahrnehmen können (AA 21.10.2024).
Von gewählten muslimischen Volksvertretern verlangt das Gesetz einen Schwur, der bekräftigt, dass Mohammed der letzte Prophet des Islams ist. Da Ahmadis an weitere Propheten nach Mohammed glauben, verwehrt ihnen dieses Gesetz die Bekleidung dieser Ämter als Muslime (USDOS 30.6.2024). Da sie sich gleichzeitig allerdings selbst als Muslime verstehen, kandidieren sie nicht für die Listenplätze der Parteien für nicht-muslimische Minderheiten und sind somit nicht im Parlament vertreten (AA 21.10.2024).
Viele Ahmadis unterzeichnen aber auch aus Sorge vor Benachteiligungen im Beruf den Schwur, um als Muslime eingetragen zu werden. Ebenso gibt es Berichte von Ausnahmefällen, wo die Erklärung nicht abgegeben wurde und trotzdem ein Pass mit dem Eintrag "Muslim" ausgestellt worden ist. Auf älteren Pässen ist die Religionszugehörigkeit nicht angegeben (UKHO 9.2021). Ahmadis treffen außerdem auf Schwierigkeiten bei der behördlichen Registrierung ihrer Ehen, da sie für die Behörden nicht unter das muslimische Familiengesetz fallen. Für die Zulassung an einem College oder einer Universität ist eine Erklärung, Nicht-Muslime zu sein oder die Inhalte seiner Religion zu verurteilen, ebenfalls notwendig (USDOS 30.6.2024).
Mitglieder der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft sind so auch eines der Hauptziele der Strafverfolgung nach den Blasphemiegesetzen, wobei die Strafverfolgung nach den "Anti-Ahmadiyya-Gesetzen" bei ihnen hinzukommt (HRW 16.1.2025). In der Regel bringen islamistische Gruppierungen solche Strafverfahren gegen Ahmadis in Gang (AA 21.10.2024). Insbesondere die islamistische Partei Tehreek-e-Labbaik (TLP) beschuldigt Ahmadis, sich "als Muslime auszugeben" (HRW 16.1.2025). Es besteht außerdem immer die Gefahr, dass ein gegen Ahmadis gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie erweitert wird (AA 21.10.2024).
Damit werden Ahmadis im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung überproportional häufig Opfer von Blasphemievorwürfen (AA 21.10.2024). Von den mindestens 328 Blasphemie-Anzeigen des Jahres 2024 betrafen laut der NGO Commission on Social Justice (CSJ) 49 Ahmadis (CSJPak 4.2025). Im Jahr 2023 waren von mindestens 329 Blasphemie-Anzeigen 65 gegen Ahmadis gerichtet (CSJPak 3.2024; vgl. AA 21.10.2024). Die pakistanische Menschenrechtsorganisation Human Rights Commission of Pakistan zählte 21 Verhaftungen von Ahmadis aufgrund religiöser Vergehen für das Jahr 2023 auf (HRCP 8.5.2024).
Berichten zufolge werden die grundlegenden Beweisstandards in Blasphemiefällen durch die Gerichte nicht eingehalten (USDOS 30.6.2024). Oftmals wird erstinstanzlich auf Druck von Extremisten die Todesstrafe verhängt, diese wurde bislang jedoch noch nie vollstreckt und häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben (AA 21.10.2024). Gegenüber Blasphemie beschuldigten Personen kann es allerdings zu gewaltsamen Übergriffen von aufgehetzten Menschenmengen kommen, die in Einzelfällen bis zu Lynchmorden reichen können. Bei derartigen Mobs besteht ein hohes Risiko, dass der staatliche Schutz nicht ausreichend ist (BAMF 11.2023; vgl. FH 5.2024a). Von den insgesamt mindestens 104 Personen, die zwischen 1994 und 2024 laut den Aufzeichnungen von CSJ nach Vorwürfen der Blasphemie getötet wurden, waren 7 Ahmadis (CSJPak 4.2025).
Die Rechtslage begünstigt nicht nur Übergriffe an Ahmadis, sondern auch Diskriminierungen durch nicht-staatliche Akteure, gegen die der Staat häufig nicht vorgeht. Gegen Ahmadis und ihre Glaubenssätze gerichtete Banner, Plakate und Aufkleber sind Berichten zufolge an öffentlichen Orten wie Busbahnhöfen, Bahnhöfen, Märkten, Geschäften, Schulen und Restaurants sichtbar. In der Urdu-sprachigen Presse, in den sozialen Medien, aber auch von Geistlichen in Moscheen, mitunter auch von führenden Mitgliedern etablierter politischer Parteien werden gegen Ahmadis gerichtete Aussagen bis hin zu Hassreden verbreitet. Zahlreiche Kundgebungen, die sich gegen Ahmadis richten, können abgehalten werden, häufig von der Organisation Khatm-e-Nabuwat. Einiges davon kann als Anstachelung zur Gewalt gegen Ahmadis angesehen werden. Die Behörden verbieten all dies nicht (BAMF 11.2023). Ahmadis berichten von weitverbreiteten sozialen Belästigungen und Diskriminierungen, darunter auch physischen Angriffen, Vandalismus an Häusern oder Drohungen mit dem Ziel, den Arbeitsplatz oder den Wohnort zu verlassen (USDOS 30.6.2024). 2024 wurden zwei Ahmadis durch einen Madrassen-Schüler sowie ein weiterer durch Unbekannte getötet - ohne dass eine Blasphemie-Bezichtigung dem vorangegangen wäre (PIPS 30.1.2025). Offene Anfeindungen durch religiöse Extremisten und mitunter auch schwere Gewalttaten gegen Mitglieder der Ahmadiyya finden nun auch in ihrem Zentrum Rabwah statt (AA 21.10.2024).
Neben Ausschreitungen gegen Mitglieder der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft kommt es auch zu Schändungen ihrer religiösen Stätten und Friedhöfe (AA 21.10.2024). Für das Jahr 2023 zeichneten Ahmadis 35 Übergriffe gegen ihre Gebetsstätten auf. Unter den Ahmadiyya-Regelungen 298-B und C des Strafgesetzes kommt es auch zur Zerstörung von Minaretten mit oder durch die Behörden, obwohl der Lahore High Court im August 2023 festgestellt hat, dass diese Verbote nicht auf Gebäude angewendet werden dürfen, die vor deren Inkrafttreten von 1984 errichtet worden sind (HRCP 8.5.2024). Zusätzlich kam es 2023 zu 109 Vorfällen von Grabschändungen auf Friedhöfen der Ahmadi. Die Polizei unternimmt selten etwas gegen Vandalenakte (USDOS 30.6.2024). Sie ist im Allgemeinen zögerlich beim Schutz der Ahmadis. Außerdem zögern Ahmadis selbst, Vorfälle der Polizei zu melden, aus Angst, umgekehrt selbst Opfer einer Anzeige aufgrund der Anti-Ahmadi- oder Blasphemiegesetze zu werden (UKHO 9.2021). Im Vergleich zur gesellschaftlichen Gewalt stellt jene durch terroristische Gruppierungen in den letzten Jahren ein weniger akutes Problem dar, was wahrscheinlich auf die relative gute Sicherheitslage im Punjab sowie die bessere sozioökonomische Lage der Gemeinschaft zurückzuführen ist (BAMF 11.2023).
Laut einer Quelle aus dem Jahr 2021 führt jede lokale Ahmadi-Gemeinschaft eine Liste ihrer Mitglieder (UKHO 9.2021). Eine Quelle aus dem Jahr 2020 berichtet, dass es religiös möglich ist und gelegentlich vorkommt, dass ein Nicht-Ahmadi-Muslim Ahmadi-Muslim wird. Es gibt keine besondere Zeremonie, die mit dem Übertritt in die Ahmadi-Gemeinschaft verbunden ist, aber ein Verfahren. Dabei erhält die Person ein Baiat-Formular (Initiationsformular), das zur Genehmigung die Hierarchie der Führung der Ahmadiyya durchläuft. Da die pakistanischen Gesetze Konversionen behindern, ist es nicht mehr möglich, das Verfahren in Pakistan genau zu befolgen (VB Islamabad 3.10.2020).
Quellen
Letzte Änderung 2026-09-18 15:54
Laut der digitalen Volkszählung von 2023 stellen Christen in Pakistan mit offiziell circa 3,3 Millionen Gläubigen 1,37 Prozent der Bevölkerung (PAKBS 18.7.2024). Vertreter der Minderheitenreligionen gehen davon aus, dass die Anzahl ihrer Anhänger höher ist (USDOS 30.6.2024). UK Home Office zitiert Quellen mit einer Bandbreite an Schätzungen von bis zu 4,19 Millionen (UKHO 4.2024). Die Provinz Punjab beherbergt den größten Anteil an Christen, eine bedeutende Zahl findet sich dabei in Lahore und Faisalabad (RFI 9.2020; wird weiterhin zitiert in UKHO 4.2024). Etwa 60 Prozent der Christen Pakistans sind Katholiken, 40 Prozent gehören protestantischen Konfessionen an (AA 21.10.2024). Die katholische Kirche Pakistans beziffert 2021 ihre Mitgliederzahl selbst mit 1.348.950 Gläubigen, betreut von 328 Priestern, organisiert in 136 Pfarrgemeinden und sieben Diözesen - Lahore, Karatschi, Faisalabad, Hyderabad, Islamabad-Rawalpindi, Multan und Quetta (CatholicsPak 2021). Die vier wichtigsten protestantischen Strömungen Pakistans sind unter der Church of Pakistan zusammengeschlossen (UKHO 4.2024). Es sind dies die Anglikanische, Methodistische, Lutheranische und Schottisch-Presbyterianische. Die Church of Pakistan vereint nach eigenen Angaben 500.000 Gläubige, organisiert in acht Diözesen - Faisalabad, Hyderabad, Karachi, Lahore, Multan, Peshawar, Raiwind und Sialkot - mit 600 Pastoren. Sie ist damit die zweitgrößte christliche Gemeinschaft nach den Katholiken (WCC o.D.a). Die Presbyterian Church of Pakistan, als davon unabhängige protestantische Gemeinschaft, beziffert ihre Mitgliederzahl mit 400.000, betreut von 330 Pastoren in 340 Glaubenskongregationen (WCC o.D.b).
Es gibt keine Gesetze, die Christen speziell diskriminieren. In allen pakistanischen Provinzen befinden sich Kirchen - landesweit sind über 2.600 Kirchen verzeichnet - überwiegend finden sie sich allerdings im Punjab. Christliche Feste sind offiziell anerkannt und werden gefeiert. Über die Quoten für Minderheiten in der National- und den Provinzversammlungen sind zum Beispiel in der Provinzregierung des Punjabs sechs Christen vertreten. Die vorgesehene Minderheitenquote für Anstellungen im öffentlichen Dienst wird im Allgemeinen durch Positionen in den schlechter bezahlten Tätigkeiten befüllt. Insbesondere Christen werden überproportional im Reinigungsbereich eingesetzt (UKHO 4.2024). Christen gehören zu den wirtschaftlich schwächsten Gruppen, viele leben in Slums (DFAT 25.1.2022). Während die Mehrzahl der pakistanischen Christen aus der Armut nicht herauskommt, verlässt die kleine christliche Oberschicht oft das Land. Es gibt so gut wie keine christliche Mittelschicht, dafür eine breite Unterschicht, die sich mit Gelegenheitsarbeiten durchschlägt. Viele Christen leben in Zwangsarbeit und Schuldknechtschaft (AA 21.10.2024).
Die christliche Minderheit wird weniger durch staatliche Gesetze, als durch das Verhalten der Mehrheitsgesellschaft diskriminiert. Diskriminierung im wirtschaftlichen Bereich, im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt ist weit verbreitet (AA 21.10.2024). Dies reicht bis hin zu feindseligen Handlungen und geht auf eine Grundeinstellung zurück, dass Christen „unrein“ seien, da die meisten von ihnen Nachkommen von Unberührbaren im Kastenwesen sind, die während der britischen Kolonialherrschaft konvertierten. Auch christliche Schüler werden in der Schule als "unrein" diskriminiert. Oft sehen Angehörige anderer Religionen das Teilen von Wasserhähnen, aber auch Wartesälen und Krankenzimmern in Krankenhäuser mit Christen als „verunreinigend“ an (UKHO 4.2024). In Extremfällen kommt es in daraus folgendenden Auseinandersetzungen z. B. bei der Verwendung von Brunnen oder Wasserstellen vereinzelt zur Tötung von Christen aufgrund der Ablehnung als "unrein" (DFAT 25.1.2022; vgl. CLAAS 23.11.2021).
Außerdem wird die christliche Minderheit auch zum Opfer religiös motivierter sowie radikalislamischer Gewalt (AA 21.10.2024). 2023 fiel ein Christ einem Anschlag des Islamic State Khorasan Province in Khyber Pakhtunkhwa zum Opfer (PIPS 10.1.2024). Außerdem eröffnete im Mai ein dort zur Sicherheit abgestellter Polizist im Swat in Khyber Pakhtunkhwa das Feuer auf den Schulbus einer christlichen Mädchenschule, wobei zwei Mädchen getötet wurden. Die Tat wurde allerdings einer psychischen Erkrankung zugerechnet und nicht als Terrorakt eingestuft (BW 1.6.2023). Religiös motivierte, kommunale Gewaltakte brachen im Jahr 2023 zweimal gegen Christen aus, beide im Punjab. In einem Fall wurde ein christlicher Pfarrer im Zuge eines Vandalenaktes in einer Kirche angeschossen (PIPS 10.1.2024; vgl. PIPS 4.10.2023). Im zweiten randalierte ein Mob von Hunderten Personen nach Blasphemieanschuldigungen in einem christlichen Viertel, legte Feuer und zerstörte mindestens 19 Kirchen sowie 86 Wohnhäuser (PIPS 10.1.2024; vgl. AJ 16.8.2023, Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023).
Für das Jahr 2024 wurde kein Anschlag oder gezielte Tötung auf Christen verzeichnet (PIPS 30.1.2025). Allerdings randalierte im Mai ein Mob in mehreren Häusern eines christlichen Viertels im Punjab, nachdem ein Christ der Blasphemie beschuldigt worden war. Die Polizei konnte den Betroffenen in Sicherheit bringen, dieser verstarb allerdings an seinen Verletzungen (PIPS 6.6.2024; vgl. PIPS 30.1.2025).
Die Blasphemiegesetze, die schwere Strafen nach sich ziehen, gelten für alle religiösen Gruppen und werden von privaten Akteuren auch gegen alle religiösen Gruppen eingesetzt, meist aus Streitigkeiten heraus. Allerdings werden religiöse Minderheiten, so auch Christen, überproportional zum Ziel solcher Anschuldigungen. Anschuldigungen gegen Christen sind oft durch Streitigkeiten über Land, Geschäftsbeziehungen oder Hass motiviert. Der bloße Vorwurf, egal ob wahr oder falsch, kann dabei Gewaltakte gegen diese Person, aber auch kommunale Gewaltakte gegen deren Gemeinden und Wohnviertel auslösen (UKHO 4.2024; vgl. USDOS 30.6.2024, AA 21.10.2024, CSJPak 3.2024).
Von den insgesamt seit Beginn der konsequenten Anwendung der Blasphemiegesetze im Jahr 1987 bis inklusive 2022 von der NGO Commission on Social Justice (CSJ) registrierten Blasphemieanzeigen betrafen 279 und damit 13 Prozent Christen (CSJPak 3.2023). Für das Jahr 2023 registrierte CSJ elf gegen Christen gerichtete Blasphemieanzeigen, in diesem Jahr lag die Zahl der Beschuldigten insgesamt bei 329 (CSJPak 3.2024). Im Jahr 2024 waren es 20 Anzeigen gegen Christen gegenüber 344 insgesamt (CSJPak 4.2025). Die Angeklagten verbringen oft Jahre im Gefängnis (USCIRF 5.2024). Einer Erhebung von CRSS zufolge wurden zwischen dem Jahr 1993 und Mai 2024 30 Christen aufgrund einer Blasphemieanschuldigung außergerichtlich getötet (CRSS 12.9.2024).
Der Staat kommt seiner Schutzpflicht für Minderheiten nur eingeschränkt nach (AA 21.10.2024). Die staatlichen Streitkräfte sorgen bei Bedarf an religiösen Feiertagen, bei der Sonntagsmesse und als Reaktion auf besondere Bedrohungen für Sicherheit. Im Punjab, der Provinz mit der höchsten christlichen Bevölkerungszahl, wird in der gesamten Provinz für die Sicherheit christlicher Gotteshäuser und Bildungseinrichtungen gesorgt. In Sindh, wo es knapp eine halbe Million Christen gibt, wurde 2022 eine spezielle Schutztruppe für Minderheiten eingerichtet, die den Auftrag hat, u. a. Kirchen in der gesamten Provinz zu schützen, wofür 1.200 Polizeibeamte abgestellt worden sind. Außerdem gibt es auch Fälle, wo die Polizei Straftäter, die Verbrechen gegen Christen begangen haben, festgenommen, untersucht und verurteilt haben. Umgekehrt gibt es auch Berichte über Gewalt staatlicher Sicherheitskräfte gegen Christen (UKHO 4.2024).
Christen haben ihre eigenen Gesetze zu Ehe und Scheidung. Das Gesetz über die Eheschließung und Scheidung von Christen, das einen größeren Spielraum für Scheidungen vorsieht, ist noch nicht ratifiziert (UKHO 4.2024). Es hängt seit Jahren im Gesetzgebungsprozess, allerdings gibt es Schwierigkeiten zwischen den christlichen Glaubensströmungen bei der Einigung z. B. in Bezug auf Scheidung. Für Christen gestaltet es sich folglich als schwierig, ihre Ehe registrieren zu lassen. Zivilrechtliche Ehen gibt es nicht. Ehezertifikate werden von den jeweiligen religiösen Autoritäten ausgestellt und dann behördlich registriert (USDOS 30.6.2024).
Es gibt Fälle von Entführung, Vergewaltigung, Zwangskonvertierung zum Islam mit Zwangsverheiratung christlicher Frauen und Mädchen (USDOS 30.6.2024; vgl. UKHO 4.2024, HRW 11.1.2024). Sie werden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit als schutzlos gesehen. Vertreter der Minderheiten schätzen, dass 500 Mädchen pro Jahr entführt und zwangskonvertiert werden (USDOS 30.6.2024). Für das Jahr 2023 dokumentierte die christliche Hilfsorganisation CSJ 26 Fälle von Entführungen und Zwangskonversionen an christlichen Frauen und Mädchen. Von allen entführten weiblichen Minderheitenangehörigen, also Hinduistinnen und Christinnen waren 75 Prozent minderjährig, ein großer Teil auch unter 14 Jahren (CSJPak 3.2024). Es gibt Berichte zu Eingriffen der Behörden und Gerichte bei Fällen von Entführungen und Zwangskonversion, doch eine Bestrafung der Verantwortlichen erfolgt nur selten, und Minderheitenvertreter beklagen ein insgesamt schwaches Vorgehen des Staates (USDOS 30.6.2024).
Freiwillige Eheschließungen zwischen den Religionen kommen vor, allerdings nicht häufig. Im Normalfall heiraten die Angehörigen der Religionsgruppen innerhalb ihrer eigenen Religion, das ist auch ein Anliegen der Familien. Eine Eheschließung zwischen einem muslimischen Mann und einer christlichen Frau stellt grundsätzlich kein Problem dar, die Frauen werden laut der christlichen NGO CLAAS akzeptiert. Allerdings ist davon auszugehen, dass mit der Zeit erwartet wird, dass sie den Regeln des Islams folgen bzw. konvertieren und in Fällen einer Weigerung oder Scheidung dies oft als Beleidigung des Islams oder der Ehre gesehen wird, was Gewalttaten zur Folge haben kann. Eine Eheschließung einer muslimischen Frau mit einem christlichen Mann wird von der Familie der muslimischen Frau nicht akzeptiert, als Verletzung der Ehre gesehen und kann dementsprechend, laut CLAAS, Ehrverbrechen zur Folge haben (CLAAS 2020). Auch rechtlich ist die Ehe zwischen einer muslimischen Frau mit einem Christen oder Nicht-Muslimen nicht möglich, umgekehrt sehr wohl (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. SRishta 8.7.2024).
Die christliche NGO CLAAS bietet rechtliche Vertretung für Angehörige von Minderheiten, in erster Linie Christen, bei Blasphemiefällen, Zwangskonversionen, Zwangsehen oder für Opfer von Gewalttaten zur Sicherstellung ihrer Rechte, sowie soziale Unterstützung für Christen in Notlagen. Sie unterhält u. a. ein Frauenhaus "Apna Ghar" (CLAAS o.D.). Auch die christliche NGO Catholic National Commission for Justice and Peace arbeitet im Bereich der Rechtshilfe für Christen, besonders bei falschen Anschuldigungen der Blasphemie (CCPJ o.D.).
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Letzte Änderung 2025-05-30 12:44
Es gibt kein Gesetz gegen den Wechsel seiner Religion (UKHO 4.2024; vgl. AA 21.10.2024). Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie aber in keiner Weise (AA 21.10.2024). Den Islam abzulegen, wird gemeinhin als eine Form der Blasphemie angesehen (UKHO 4.2024). Auch unter islamischen Klerikern ist es weit verbreitet, dies so auszulegen (USDOS 30.6.2024).
Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich. Eine eventuelle Gefahr für Leib und Leben besteht v. a. dann, wenn sich der Betroffene besonders exponiert (AA 21.10.2024). Konvertiten vom Islam können mit Ächtung, Überwachung und „Hausarrest“ durch ihre Familie, Diskriminierung, Einschüchterung, aber auch mit Gewalt und Selbstjustiz gegen sie und ihr Eigentum konfrontiert sein (UKHO 4.2024).
In der Regel stehen die Familie, die Umgebung und die Gesellschaft einer Konversion vom Islam feindlich gegenüber und würden eine solche als Verrat und Schande betrachten. Konvertiten müssen bei ihrer Glaubensausübung sehr vorsichtig sein oder diese bzw. sich selbst verstecken. Für eine Kirchengemeinde kann es schwierig sein, einen Konvertiten für den Gottesdienst anzunehmen, da dann auch für die Gemeinde Gefahr droht. Für einen Konvertiten vom Islam ist es nicht möglich, auf der ID-Karte eine neue Religion eintragen zu lassen, während dies umgekehrt bei einer Konversion zum Islam möglich ist (OpD 1.2024; auch zitiert in UKHO 4.2024).
In einigen Gerichtsurteilen wurden Ehen nicht-muslimischer Frauen mit nicht-muslimischen Männern als aufgelöst erachtet, wenn die Ehefrau zum Islam konvertiert. Im Gegensatz dazu wurden Ehen nicht-muslimischer Männer weiterhin als aufrecht anerkannt, wenn der Ehemann zum Islam konvertiert (USDOS 30.6.2024).
Die christliche NGO Centre for Legal Aid Assistance & Settlement unterhält u. a. ein Safe House. Für das Jahr 2021 berichtete sie, dass auch christliche Paare und Familien, die z. B. aufgrund einer interreligiösen Heirat oder einer Konversion gefährdet sind, dort untergebracht wurden (CLAAS 23.11.2021).
Quellen
Letzte Änderung 2026-09-18 15:53
Pakistan gehört zu den Ländern mit den schärfsten Blasphemiegesetzen der Welt. Seit 1990 verbietet § 295a des Strafgesetzbuches das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295b die Entweihung des Koran und § 295c die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht selbst bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbestands die Todesstrafe vor, mindestens lebenslange Freiheitsstrafe (AA 21.10.2024). Richter sind manchmal zögerlich, Blasphemiefälle zu entscheiden, aus Angst vor Gewalt extremistischer Gruppen, wenn sie nicht harte Strafen verhängen. NGOs, Rechtsexperten und Vertreter religiöser Minderheiten bringen vor, dass die unteren Gerichte die Beweisstandards in Blasphemiefällen kaum einhalten. Außerdem bedrohen Gruppen wie die Tehreek-e-Labbaik (TLP) in einigen Fällen auch die Anwälte von Angeklagten, ihre Familien oder Unterstützer. Folglich sind auch Anwälte und Polizisten zögerlich Verfahren zu übernehmen (USDOS 30.6.2024). Oft wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt. Diese wurde bislang jedoch im Falle von Blasphemie noch nie vollstreckt und häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben (AA 21.10.2024). Nach unterschiedlichen Angaben von Menschenrechtsaktivisten sollen mit Stand Juli 2024 zwischen 30 und 80 wegen Blasphemie zum Tode Verurteilte auf die Vollstreckung ihres Urteils warten (AA 21.10.2024).
Im Jahr 2023 wurde gegen mindestens acht Personen, die in den Jahren zuvor angezeigt wurden, Todesurteile aufgrund von Blasphemie ausgesprochen. 140 Personen verhaftete die Cyber Crime Abteilung der Federal Investigation Agency allein aufgrund von Blasphemie in den sozialen Medien, elf davon erhielten einen Urteilsspruch auf Todesstrafe (USDOS 30.6.2024). Insgesamt wurden in diesem Jahr 329 Personen in 180 Fällen der Blasphemie beschuldigt. Davon waren 65 Ahmadis, elf Christen, ein Hindu und 247 Muslime. Von den Muslimen waren circa die Hälfte Schiiten (CSJPak 3.2024).
Insgesamt wurden seit Einführung der religionsspezifischen Sektionen in das Strafgesetzbuch im Jahr 1987 bis inklusive 2023 nach den von der NGO Commission on Social Justice (CSJ) gesammelten Berichten 2.449 Personen der Blasphemie bezichtigt (CSJPak 3.2024). Eine Aufteilung nach Religion liegt für den Zeitraum von 1987 bis 2022 vor: Von den 2.120 Personen, die in diesem Zeitraum insgesamt der Blasphemie beschuldigt worden sind, waren 48 Prozent Muslime, 34 Prozent Ahmadis, 13 Prozent Christen und 2 Prozent Hindus. Die weitaus überwiegende Mehrheit der Anzeigen betraf die Provinz Punjab (CSJPak 3.2023).
Berichten zufolge verurteilen die unteren Gerichte die Angeklagten bereits mit der Überlegung, dass die höheren Gerichte das Urteil aufheben, allerdings über höhere Sicherheitsmaßnahmen verfügen. Das Verschleppen von Verfahren führt allerdings dazu, dass einige Verdächtige Jahre in Haft verbringen, während sie noch auf ihre erste Verhandlung oder ihre Berufung warten oder bevor sie von höheren Gerichten aufgrund von Mängeln in der Beweisführung freigesprochen werden (USDOS 30.6.2024).
Blasphemie-Vorwürfe werden immer wieder zum Anlass oder Vorwand für Mob-Gewalt oder Mordanschläge genommen (AA 21.10.2024; vgl. FH 5.2024a, USCIRF 5.2024). Personen, die einmal wegen Blasphemie verurteilt und im Berufungsverfahren freigesprochen worden sind, werden vielfach von extremistischen Organisationen weiterverfolgt. Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten (AA 21.10.2024). Auch wenn die Behörden noch keine Person wegen Blasphemie hingerichtet haben, führen Anschuldigungen wegen Blasphemie oft zu Selbst- und Lynchjustiz durch aufgebrachte Menschenmengen (USDOS 30.6.2024). Laut den Aufzeichnungen von CSJ wurden von 1994 bis inklusive 2023 94 Personen aufgrund derartiger Vorwürfe in Lynchmorden getötet (CSJPak 3.2024). Für den Zeitraum 1987 bis 2022 liegt auch eine Aufteilung nach Religion vor, wonach von den 88 bis dahin unter diesem Vorzeichen getöteten Personen 53 Prozent Muslime, 26 Prozent Christen und 16 Prozent Ahmadis waren. Außerdem waren unter den Todesopfern zwei Hindus und ein Buddhist. Die überwiegende Mehrheit aller Mordfälle betraf auch hierbei die Provinz Punjab (CSJPak 3.2023).
Die Blasphemiegesetze und ihr Missbrauch durch religiöse Fanatiker beschränken auch die Meinungsfreiheit von sunnitischen Muslimen (FH 5.2024a). So waren alle sieben durch CSJ gesammelten Morde nach Blasphemievorwürfen des Jahres 2023 an Muslimen begangen worden (CSJPak 3.2024). PIPS berichtet von drei Fällen von durch Mob-Gewalt getöteten Muslimen nach Blasphemie-Vorwürfen im Jahr 2023 (PIPS 10.1.2024).
Religiöse Minderheiten sind im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung allerdings überproportional vom Missbrauch der Blasphemiegesetze betroffen (UKHO 4.2024). Vorwürfe der Blasphemie werden als Mittel zur Erreichung politischer Zwecke benutzt, Angehörige von Minderheiten und muslimische Sekten zu Opfern, ganze Minderheitengruppen eingeschüchtert (CSJPak 3.2024). Auch ein gewöhnlicher Disput kann für Mitglieder der Minderheitenreligionen das Risiko einer Anschuldigung der Blasphemie bergen (FH 5.2024a). Im Zuge von Blasphemieanschuldigungen sind Minderheitengemeinschaften mit gelegentlichen Ausbrüchen von Mobgewalt konfrontiert (USDOS 23.4.2024). So randalierte und brandschatze im August 2023 eine aufgebrachte Menschenmenge von mehreren Hundert Personen im Punjab, nachdem zwei Christen der Blasphemie beschuldigt worden sind (HRW 11.1.2024). Dabei wurden mindestens 19 Kirchen sowie 86 Wohnhäuser zerstört (PIPS 10.1.2024; vgl. AJ 16.8.2023, Lowy Inst 21.9.2023). Im Mai 2024 randalierte ein Mob in mehreren Häusern eines christlichen Viertels im Punjab und tötete einen der Blasphemie bezichtigten Christen (PIPS 6.6.2024; vgl. PIPS 30.1.2025).
Die Polizei griff in einigen Fällen ein, um derartige Mobs zurückzudrängen, während sie in anderen Fällen beim Schutz scheiterte - sogar bei Personen, die sich bereits in Haft befanden [siehe dazu auch Sicherheitslage] (USDOS 30.6.2024).
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Letzte Änderung 2025-05-07 07:43
Das Gebiet des heutigen Pakistans ist historisch von vielen Völkern und Kulturen besiedelt worden und ein ethnischer und kultureller Schmelztiegel. Grob lassen sich heute fünf Hauptethnien ausmachen und viele kleinere, sowohl eigenständige als auch Untergruppen der Hauptethnien. Die Hauptethnien sind Punjabis, Paschtunen, Sindhis, Belutschen und die nach der Teilung aus Indien eingewanderten muslimischen Muhajirs. Sie sprechen Urdu oder Paschtu, siedeln allerdings überwiegend im Sindh. Weitere signifikante Gruppen sind die Brahuis im Sindh und die Siraikis im Punjab. Einige größere Untergruppen der Punjabi, wie die Jats, Rajputs und Arains sehen sich selbst als eigenständige Ethnien an. Die paschtunischen Stämme können ebenfalls als Untergruppen innerhalb der Paschtunen gesehen werden (EB 1.3.2025).
Auch sprachlich ist das Land sehr vielfältig. Keine Sprache ist im gesamten Land gebräuchlich, jede der Hauptsprachen ist eher regional konzentriert, wobei sich das nicht unbedingt mit den administrativen Grenzen deckt (EB 1.3.2025). Laut dem digitalen Zensus von 2023 sprechen gerundet 37 Prozent der Bevölkerung als Muttersprache Punjabi, 18,2 Prozent Paschtu, 14,3 Prozent Sindhi, 12 Prozent Saraiki, 9,3 Prozent Urdu, 3,4 Prozent Belutschisch, 2,4 Prozent Hindko, 1,2 Prozent Brahui, 0,1 Prozent Kashmiri, und auf weitere, kleinere Sprachen entfallen 2,4 Prozent (PAKBS 18.7.2024).
Urdu als jüngste Sprache ist eigentlich nicht lokal, sondern in Indien entstanden und wird nur von einem kleinen Anteil als Muttersprache gesprochen. Es erhielt als Sprache der gebildeten indischen Muslime jedoch ideologisch im Zuge der Staatsgründung Bedeutung. Es ist die einzige offizielle Amtssprache und wird in den Schulen neben den regionalen Sprachen gelehrt. Auch Englisch wird in allen Schulstufen gelehrt und gilt immer noch in Regierung, Oberschicht und Militär als Lingua franca (EB 1.3.2025).
Durch das Ein-Mandats-Wahlkreis-System bei nationalen Wahlen ist sichergestellt, dass die wichtigsten ethno-linguistischen Gruppen jeder Provinz auch in der Nationalversammlung vertreten sind und an Regierung, Opposition und Parteipolitik teilhaben können. Sindhi, Paschtunen und Belutschen nehmen - neben der größten ethno-linguistischen Gruppe, den Punjabis - eine sichtbare Rolle im nationalen politischen Leben ein (FH 5.2024a).
Wenn das Militär allerdings Angehörige von Minderheitengruppen verdächtigt, staatsfeindlich eingestellt zu sein, arbeitet es daran, diese politisch zu marginalisieren (FH 5.2024a). Ethnische Nationalisten sowie Menschenrechtsaktivisten der Belutschen, Sindhi oder Paschtunen sind Berichten zufolge darüber hinaus besonders vom Verschwindenlassen betroffen (USDOS 23.4.2024).
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Letzte Änderung 2026-09-18 15:54
Laut dem digitalen Zensus aus dem Jahr 2023 haben 3,38 Prozent der pakistanischen Bevölkerung Belutschisch als Muttersprache (PAKBS 18.7.2024). Ungefähr 50 Prozent der belutschischen Bevölkerungsgruppe leben in der Provinz Belutschistan, die auch von Paschtunen besiedelt ist. Weitere ca. 40 Prozent der Belutschen leben in der Provinz Sindh (PAKBS/MOPDSPAKI o.D.). Knapp 40 Prozent der Bevölkerung der Provinz Belutschistan spricht Belutschisch als Muttersprache, 34 Prozent Paschtu (PAKBS 18.7.2024). Belutschen gehören en gros der sunnitischen Glaubensrichtung an. Traditionell sind sie in Stämmen und Clans organisiert, am stärksten ist dies noch unter den Bewohnern des Sulaiman-Gebirges verbreitet (EB 19.11.2024b).
Belutschistan hat mit sechs Prozent der Gesamtbevölkerung die geringste Bevölkerungszahl und -dichte der Provinzen Pakistans (PAKBS 18.7.2024). Es weist - gemeinsam mit den neu eingegliederten Distrikten Khyber Pakhtunkhwas [der ehemaligen FATA] - die mit Abstand höchste Armutsrate Pakistans auf (UNDP 24.7.2023). Die Ausstattung mit Infrastruktur, inklusive Trinkwasserversorgung (Policy Watcher 11.6.2023) und staatlichen Dienstleistungen, ist mangelhaft. Dabei ist Belutschistan reich an Bodenschätzen (UNDP 9.11.2023). Unterschiedliche nationalistische Gruppen klagen folglich über eine unfaire Verteilung der Gewinne aus dem Ressourcenabbau (EASO 10.2021; vgl. EUAA 17.12.2024). Verschiedene belutschisch-nationalistische Rebellengruppen verüben Anschläge, hauptsächlich in Belutschistan selbst (PIPS 30.1.2025). Ihre Anschläge richten sich vor allem gegen Sicherheitskräfte (PIPS 30.1.2025; vgl. HRCP 8.5.2024). Ziele sind allerdings auch nicht-belutschische Siedler und Arbeiter, wie Punjabis, die sie als Kollaborateure der Ausbeutung sehen, staatliche Infrastruktur, chinesische Bauprojekte (PIPS 30.1.2025) oder Personen, die sie verdächtigen, „staatliche Informanten“ zu sein (HRCP 8.5.2024).
Das umfassende Vorgehen der Sicherheitskräfte hat die aufständischen Gruppen zeitweise geschwächt. Dabei griffen die Sicherheitskräfte - Berichten zufolge - auch zu Mitteln wie erzwungenem Verschwindenlassen. Gerade die Probleme des Verschwindenlassens und der außergerichtlichen Tötungen heizen allerdings wiederum die nationalistischen Bestrebungen an (EASO 10.2021). Als Reaktion auf die wieder zunehmenden Anschläge wurden die Operationen der Polizei, der paramilitärischen Kräfte und der Armee in der Provinz ausgeweitet (USDOS 23.4.2024).
Das Verschwindenlassen ist weiterhin ein besonders ernstes Problem (HRCP 8.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Menschenrechts- und internationale Organisationen berichten, dass die Sicherheitskräfte belutschische Terrorverdächtige oder belutschische Nationalisten verschwinden lassen oder auf unbestimmte Zeit in Präventiv- oder Isolationshaft behalten (USDOS 23.4.2024). Dabei gibt es auch Berichte über Fälle angeblicher außergerichtlicher Tötungen von verschwundenen Personen, insbesondere nach größeren Angriffen militanter belutschischer Gruppen (HRCP 8.5.2024).
Außerdem gibt es Berichte über das Verschwindenlassen (USDOS 23.4.2024) bzw. kurzfristiges Verschwindenlassen zur Einschüchterung z. B. von Journalisten, Aktivisten, politischen Mitarbeitern, Dissidenten und Menschenrechtsaktivisten (HRCP 8.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), aber auch von Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft und Politikern und anderen Personen, die verdächtigt werden, mit belutschischen Nationalistengruppen in Verbindung zu stehen. Laut Menschenrechtsgruppen nimmt die Polizei auch Familienangehörige gesuchter belutschischer Nationalisten als Druckmittel fest (USDOS 23.4.2024).
Nach Angaben der nationalen Untersuchungskommission für gewaltsames Verschwindenlassen wurden in der Provinz seit der Gründung der Kommission 2011 bis Ende 2023 2.752 Fälle von mutmaßlichem Verschwindenlassen gemeldet. 1.990 dieser Personen sind wieder zurückgekehrt, 22 wurden in Haftanstalten ausfindig gemacht und 37 tot geborgen. Mit Ende 2023 waren 468 Fälle ungeklärt. Die pakistanische Menschenrechtsorganisation HRCP geht davon aus, dass die Zahl der Fälle viel zu niedrig angesetzt ist (HRCP 8.5.2024). Nach Angaben der Voice for Baloch Missing Persons verschwanden zwischen Jänner und Juli 2023 177 Belutschen (USDOS 23.4.2024).
Aktivisten, die sich mit der Problematik der vermissten Personen befassen, werden allerdings ebenfalls von staatlichen Stellen schikaniert. Journalisten klagen, dass sie nicht frei über Menschenrechtsverletzungen in Belutschistan berichten können, und auch Menschenrechtsorganisationen werden durch Einschüchterung sowohl von Sicherheitskräften als auch militanten Gruppen, dem eingeschränkten Zugang zur Region und der Sicherheitslage bei der Hilfe für Opfer von Übergriffen behindert (USDOS 23.4.2024).
Im Januar 2023 setzte die Provinzregierung auf Anordnung des Obersten Gerichtshofs von Belutschistan erstmals auch eine eigene Kommission auf Provinzebene zur Bekämpfung des gewaltsamen Verschwindenlassens ein. Sie hat bisher allerdings nur wenige Aktionen gesetzt (HRCP 8.5.2024). Eine vom Obersten Gerichtshof in Islamabad eingesetzte juristische Kommission, die das mutmaßliche Verschwindenlassen von belutschischen Studenten untersuchen sollte, wies in ihrem Bericht vom Februar 2023 die Verantwortung dafür staatlichen Stellen zu und warf diesen auch "ethnic profiling" von belutschischen Studenten an den Universitäten des Landes vor (USDOS 23.4.2024).
Im November 2023 mobilisierten belutschische Frauen einen langen Marsch gegen das Verschwindenlassen von Belutschistan nach Islamabad. Trotz ständiger Hinderungsversuche der Sicherheitskräfte erreichten die Protestierenden im Dezember Islamabad (HRCP 8.5.2024; vgl. DIP 19.12.2023, VOA 20.12.2023). Um die 200 Teilnehmer wurden dort im Rahmen der Niederschlagung des Protests verhaftet (BBC 21.12.2023; vgl. HRCP 8.5.2024), viele davon Frauen (HRCP 8.5.2024).
Quellen
Letzte Änderung 2026-09-18 15:54
Hazara sind eine ethnische Gruppe mongolisch-turkischer Abstammung und damit häufig an ihren Gesichtszügen und ihrer Sprache erkennbar (MRG 6.2019; vgl. AA 21.10.2024). Sie sprechen eine östliche Variante des Persischen, genannt Hazaragi, das auch viele mongolische und turkische Wörter aufweist. Die meisten sind Zwölfer-Schiiten, einige sind Ismailiten, einige auch Sunniten (EB 20.11.2024).
Die Zahl der Hazara in Pakistan wird auf 600.000 bis 900.000 geschätzt, von denen ungefähr eine halbe Million in Quetta, der Provinzhauptstadt Belutschistans, lebt (TGP 1.3.2024; vgl. AA 21.10.2024). Innerhalb Quettas leben Hazara vor allem in den zwei hoch gesicherten Enklaven, Hazara Town und Mariabad (TGP 1.3.2024). Kleinere Hazara-Gemeinschaften finden sich auch in anderen Teilen des Landes, in nennenswerter Größe z.B. in Karatschi, Lahore und Islamabad. In ländlichen Gebieten sprechen sie häufig Hazaragi, in den Städten auch andere Sprachen wie Urdu, Standard-Persisch oder Englisch (UKHO 7.2022).
Die Hazara-Gemeinde ist aufgrund ihrer zentralasiatischen Abstammung leicht zu identifizieren und war jahrelang in besonderem Maße Opfer anti-schiitischer Anschläge (AA 21.10.2024). Laut offiziellen Angaben des belutschischen Innenministeriums wurden von Anfang 2012 bis Ende 2017 509 Hazara vor allem in Quetta bei inter-konfessionellen Anschlägen u. a. in Bombenattentaten, von denen einige um die 100 Tote forderten, getötet. Zur Gewährleistung der Sicherheit wurden dauerhaft Kontingente verschiedener militärischer Einheiten für Hazara-Enklaven sowie für häufig von ihnen genutzte Routen abgestellt und Patrouillen und Checkpoints eingerichtet. Seit Ende 2014 gab es keine derartigen Großanschläge mehr, nichtsdestotrotz kommt es weiterhin zu Anschlägen mit geringerer Schlagkraft (NCHRPAK 2.2018).
Verzeichnet wurden:
Außerhalb Belutschistans gab es seit 2014 keine Anschläge auf Hazara (DFAT 25.1.2022; für Andauern siehe PIPS 24.2.2023, PIPS 10.1.2024 PIPS 30.1.2025). In der Summe liegt das Gewalt-Niveau gegen Hazara heute deutlich niedriger als vor 2015 (AA 21.10.2024).
Die Behörden sorgen für Sicherheit bei religiösen Prozessionen von Schiiten, beschränken die öffentlichen Gottesdienste jedoch auf die Hazara-Enklaven (USDOS 23.4.2024). In den Enklaven gewährleistet der Staat die Sicherheit außerdem durch Checkpoints und Durchsuchungen bei Ein- und Austritt (DFAT 25.1.2022; vgl. TGP 1.3.2024). Vertreter der Hazara beklagen allerdings, dass die Sicherheitsmaßnahmen zu einer Ghettoisierung ihrer Viertel führen, und dies wiederum zu wirtschaftlicher Ausbeutung. Konsumgüter werden in den Enklaven zu überhöhten Preisen verkauft. Die Sorge um die Sicherheit hindert Hazara umgekehrt daran, sich außerhalb der Enklaven frei zu bewegen. Die Möglichkeiten, Arbeit zu finden oder eine höhere Bildung zu erlangen, sind erheblich eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. TGP 1.3.2024). Außerdem beklagen Hazara Fehlverhalten der Sicherheitskräfte bei den Checkpoints (USDOS 23.4.2024).
Hazara stellten seit der Staatsgründung einen fixen Anteil am staatlichen und militärischen Personal in Belutschistan (TGP 1.3.2024). Im Zuge des Höhepunkts der Gewalt zwischen 2011 und 2015 zogen sich viele - auch hochrangige - Hazara aus staatlichen Anstellungen zurück. Die meisten selbstständigen Betreiber von Geschäften zogen sich ebenfalls in die Enklaven zurück. Nicht-Hazara stellen häufig keine Hazara ein, weil sie fürchten, dass ihre Präsenz sie ebenfalls Gewalt aussetzen könnte (CREID/IDS 12.2020; vgl. TGP 1.3.2024).
Dennoch bestreitet weiterhin ein großer Teil der Hazara sein Einkommen im staatlichen Dienst. In beiden Enklaven pendeln Hazara auch täglich für ihre Arbeit. Die Enklaven sind gut organisiert, das Bildungsniveau ist im belutschischen Durchschnitt fortschrittlich, ein großer Teil der Bewohner gehört der Mittelklasse oder unteren Mittelklasse an (CREID/IDS 12.2020; weiterhin zitiert in UKHO 7.2022). Andere Quellen beschreiben die ökonomische Lage in den Vierteln als untere Einkommensklasse mit schlechter Qualität der Unterkünfte und unzureichendem Zugang zum Schulsystem, Gesundheitsdiensten und Anstellungsmöglichkeiten (JournalMH 26.1.2023).
Viele Hazara bieten ihre Dienstleistungen innerhalb der Enklave an. Grundlegende medizinische und andere Dienstleistungen sind in den Enklaven vorhanden. Die Möglichkeiten für eine höhere Ausbildung sind allerdings beschränkt. Schulen sind innerhalb der Enklaven angesiedelt (DFAT 25.1.2022). Auch höhere Schulen sind in den Enklaven vorhanden, allerdings gibt es in Quetta nur drei öffentliche Universitäten und aufgrund der Anschläge auf Busse mit Hazara-Studenten in den Jahren 2012/13 besuchen viele Hazara diese nicht mehr (CREID/IDS 12.2020). Eine kleine Anzahl an reicheren Hazara schickt ihre Kinder an Universitäten in Lahore oder Islamabad, wo sie sich sicherer fühlen, viele andere streben aus Sicherheitsbedenken keine Universitätsbildung mehr an (DFAT 25.1.2022). Viele Hazara, insbesondere gut gebildete, haben das Land verlassen und die Gemeinde leidet an "Brain drain", allerdings ist dadurch auch ein merkbarer Geldfluss durch Rücküberweisungen entstanden (TGP 1.3.2024).
Einige Hazara geben an, dass sie von Behörden bei der Ausstellung von Personalausweisen und Pässen diskriminiert werden (USDOS 23.4.2024; vgl. TGP 1.3.2024). So müssen sie Berichten zufolge nachweisen, dass sie Staatsbürger und keine afghanischen Flüchtlinge sind (UKHO 7.2022; vgl. TGP 1.3.2024). Während der COVID-19-Pandemie wurden Hazara in Quetta als Überträger des Virus stigmatisiert und waren verstärkt von verschiedenen Anti-Corona-Maßnahmen betroffen, da man vermutete, dass sie es bei Pilgerreisen aus dem Iran eingeschleppt hatten (IDS 3.2021; vgl. UKHO 7.2022). Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan 2021 wiederum klagen Hazara über eine verstärkte Beobachtung durch die Sicherheitskräfte aufgrund der dadurch ausgelösten verstärkten Migration von Hazara nach Pakistan (USDOS 23.4.2024). Laut einer Analyse des UNHCR gehört ein überproportional hoher Anteil der nach der Machtübernahme der Taliban neu angekommenen Flüchtlinge aus Afghanistan der Hazara-Minderheit an (PIPS 4.1.2022).
Quellen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Paschtunen besiedeln hauptsächlich die Region zwischen dem Hindukusch im Nordosten Afghanistans und dem nördlichen Abschnitt des Indus in Pakistan. Sie stellen die Bevölkerungsmehrheit ab der Region nördlich von Quetta [Belutschistan] bis zum Gebiet zwischen dem Sulaiman-Gebirge und dem Indus. Die Städte Peschawar und Quetta sind wichtige Zentren paschtunischer Kultur (EB 19.11.2024a). Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa weist eine hauptsächlich paschtunische Bevölkerung auf (EB 24.11.2024). Ihre Sprache Paschtu wird laut dem letzten Zensus aus dem Jahr 2023 in dieser Provinz von 81 Prozent der Bevölkerung als Muttersprache gesprochen (PAKBS 18.7.2024). Doch auch in der Provinz Belutschistan stellen Paschtunen neben den Belutschen eine der zwei größten Bevölkerungsgruppen (EB 6.5.2025). Hier sprechen 34 Prozent Paschtu (PAKBS 18.7.2024). Dabei besiedeln sie eher den Norden der Provinz (Pakistan Today 7.8.2022).
Insgesamt wird Paschtu laut dem letzten Zensus 2023 von 18,15 Prozent der pakistanischen Bevölkerung gesprochen und ist damit, nach dem Punjabi mit 36,98 Prozent, noch vor dem Sindhi mit 14,31 Prozent, die zweitgrößte Sprache in Pakistan (PAKBS 18.7.2024).
Die Clanzugehörigkeit ist die Grundlage für den sozialen Aufbau der paschtunischen Bevölkerung, die auch der Verhaltenskodex des Paschtunwali eint. Dispute über Grund und Boden, Frauen oder persönliche Kränkungen können zu langen Blutfehden führen, sofern sie nicht durch Stammesgerichte, Jirgas, gelöst werden. Paschtunen unterteilen sich in ungefähr 60 Stämme, die jeder ein bestimmtes Territorium bewohnen. Bekannte Stämme der Bergregion Khyber Pakhtunkhwas sind Waziri, Turi, Bangash, Mahsud, Orakzai, Yusufzai und Afridi (EB 19.11.2024a).
Ein weiteres gemeinsames Element der Paschtunen ist die beinahe ausschließliche Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam (EB 19.11.2024a). Die Stadt Hangu und ihre Umgebung sind jedoch durch den Turi-Stamm überwiegend schiitisch geprägt (Khyber NC 25.11.2024). Und auch der Stammesdistrikt Kurram ist zu ungefähr 45 Prozent schiitisch. Die Mehrheit der dortigen Schiiten lebt in Upper Kurram, wo Schätzungen zufolge 83 Prozent der Bevölkerung schiitisch sind, was ebenfalls auf den Turi-Stamm und einige Teile des Bangash-Stammes zurückgeht (IEX 25.11.2024).
Paschtunen werden in Pakistan traditionell mit einem kriegerischen Image stereotypisiert und rezenter mit dem islamistischen Terror verbunden (IndResearch 25.9.2024). Dementsprechend klagen Paschtunen aus den Stammesgebieten, dass sie aufgrund ihrer Kleidung, ihrer Stammeszugehörigkeit oder auch aufgrund ihrer geografischen Herkunft häufig als Terroristen verdächtigt werden (USDOS 23.4.2024). Und so wird auch über eine Stigmatisierung und häufige verbale Übergriffe, aber auch Misshandlungen gegenüber Paschtunen in den Provinzen Sindh und Punjab berichtet (EUAA 17.12.2024). Gleichzeitig sind Paschtunen in Pakistan allgegenwärtig, viele halten auch hohe politische Ämter. Karatschi, die Hauptstadt des Sindh, ist zahlenmäßig die größte paschtunische Stadt, Hunderttausende Paschtunen gehen hier ihren Geschäften nach (MBZ 5.7.2024b). Viele Paschtunen dienen auch im Heer (EB 19.11.2024a).
Zwar machen Paschtunen tatsächlich die Mehrheit der Mitglieder der afghanischen und der pakistanischen Taliban aus (CSCR 5.8.2024). Doch Tausende Paschtunen wurden über die Jahre durch die Anschläge der pakistanischen Taliban oder im Kreuzfeuer der Militäroperationen getötet und einige Millionen paschtunischer Zivilisten durch die Militäroperationen gegen die Taliban vertrieben. Der Frieden ist der Bevölkerung ein Anliegen (RFE/RL 14.1.2023). Als rezente Entwicklung sind so in den Stammesgebieten vielfach auch massive Proteste gegen die Zunahme der Aktivitäten der Terrorgruppen zu verzeichnen (PIPS 10.1.2024). Die Stämme der Region haben bereits während der großen Militäroperationen versucht, gegen die militanten Gruppen vorzugehen. Die meisten der Stammesälteren hatten mit dem Staat kooperiert, indem sie Militante ausgehändigt oder über Jirgas Lashkars [Stammestruppen] gebildet haben, um sie zu vertreiben. Die eingeschränkte Unterstützung des Staates für die Stämme und die Probleme durch die Anti-Terror-Operationen in der Region haben allerdings auch zu Verstimmungen innerhalb der paschtunischen Stämme gegenüber der Armee geführt (SGO 9.2.2019). Es gibt Kritik an den Militäroperationen über systematisches Ethnic Profiling und Menschenrechtsverletzungen im Namen der Terrorbekämpfung (IndResearch 25.9.2024). So bezichtigen die Paschtunen die Sicherheitskräfte u. a. des Verschwindenlassens und extralegaler Tötungen (USDOS 23.4.2024). Solche Fälle wurden im speziellen in Verbindung mit den weiterhin andauernden Militäroperationen in den ehemaligen FATA dokumentiert (EUAA 17.12.2024). Gleichzeitig, so berichten paschtunische Aktivisten, sind sie auch Ziel von Terroristen, wenn sie gegen die Terrorgruppen auftreten (USDOS 23.4.2024). Ebenso sind pro-staatliche Stammesältere weiterhin ein Angriffsziel der Terrorgruppen in Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 10.1.2024).
In den letzten Jahren entstand das Pashtun Tahafuz Movement (Pashtun Protection Movement / PTM), eine Bewegung, die sich für die Rechte der Paschtunen einsetzt. Die Bewegung fordert unter anderem die Aufklärung und Beendung von Fällen außergerichtlicher Tötungen und des Verschwindenlassens, die Räumung von Landminen in den ehemaligen Stammesgebieten und ein Ende des Ethnic Profiling und der Belästigung durch die Sicherheitskräfte (IndResearch 25.9.2024). Die PTM wendet sich sowohl gegen das Militär als auch Terroristen (DW 24.7.2024). Die Bewegung setzt sich eher aus jungen, gebildeten Paschtunen zusammen und inkludiert auch Frauen und Frauenrechte (VIF 25.10.2024). Die friedvolle Art der Proteste half dabei, die Anliegen und Beschwerden der Paschtunen in den öffentlichen, nationalen und internationalen Fokus zu bringen (SGO 9.2.2019) Sie hat sich als machtvolle Stimme und signifikante Menschenrechtsbewegung innerhalb Pakistans etabliert und weltweite Aufmerksamkeit für ihre Anliegen und die Menschenrechtsverletzungen in den Stammesgebieten erreicht (VIF 25.10.2024). Die Anliegen der PTM finden bei vielen Pakistanis Unterstützung - nicht nur unter den Paschtunen (MBZ 5.7.2024b). Da die PTM mit ihrer Kritik die Legitimität des Militärs untergräbt, ist sie dessen Feindseligkeiten ausgesetzt. Das Militär unterstellt der Bewegung Verbindungen zum afghanischen und indischen Geheimdienst sowie zu Terrorgruppen (VIF 25.10.2024 vgl. VOA 10.10.2024). Von den Sicherheitsbehörden und Gerichten ist sie folglich seit Jahren Repressionen ausgesetzt (FH 5.2024a). Laut Angaben einiger Führer und Aktivisten der Organisation werden sie bedroht, unrechtmäßig oder ohne Verfahren verhaftet, zensuriert sowie von Inlands- und Auslandsreisen abgehalten (USDOS 23.4.2024).
Dennoch gelingt es ihr, ihre Anhänger für Massendemonstrationen und Sit-ins zu mobilisieren, um gegen Menschenrechtsverletzungen zu protestieren. Allerdings geschieht dies seit 2020 unter stärkerer Beobachtung. Sicherheitsbehörden nahmen PTM-Anführer im Zusammenhang mit Protesten und Reden fest (USDOS 23.4.2024; vgl. DW 24.7.2024, EUAA 17.12.2024). Im Oktober 2024 wurde die PTM auf die Liste der verbotenen Organisationen unter dem Anti-Terror-Gesetz aufgenommen, was von Menschenrechtsorganisationen kritisiert wurde (AI 8.10.2024; vgl. VOA 10.10.2024). Trotz des Verbots genehmigte die Provinzregierung kurz darauf die Abhaltung einer Großen Jirga, die von der PTM organisiert wurde, der Pashtun Qaumi Jirga. Sie genoss großen Zulauf unter den Paschtunen. Es nahmen daran auch Vertreter der Regierung und verschiedener Parteien teil. Als Abschluss wurde der Provinzregierung eine 22-Punkte-Forderung übergeben (VIF 25.10.2024). Auch paschtunische Frauenrechtsaktivisten und -aktivistinnen waren vertreten (DAWN 14.10.2024).
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Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Die Rolle und das Bild der Frau in Pakistan werden in erster Linie von einer islamischen Gesellschaft geprägt, in der weite Teile einer sehr konservativen Denkweise anhängen. Dem stellen sich vor allem Frauen aus der wirtschaftlichen Oberschicht entgegen, denen es zum Teil gelingt, wichtige Positionen in Staat und Gesellschaft zu erringen (AA 21.10.2024). Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, aber die Behörden setzen dies nicht um. Frauen sind mit Diskriminierung im Beruf, Familien- und Eigentumsrecht sowie im Justizsystem konfrontiert (USDOS 23.4.2024). Frauen sind rechtlich aufgrund der in Teilen des materiellen und prozessualen Rechts vorrangigen Anwendung der Scharia deutlich schlechter gestellt (AA 21.9.2023). Rechtliche Bestimmungen, die Frauen benachteiligen, finden sich u. a. im pakistanischen Strafgesetz und dem Staatsangehörigkeitsrecht (AA 21.10.2024).
Im Women, Peace and Security Index der Georgetown University und des Peace Research Institute Oslo nimmt Pakistan für 2023/24 den 158. Platz von 177 ein. Im Bereich rechtliche Diskriminierung und Parlamentssitze von Frauen schneidet das Land im Regionalvergleich Südasien knapp über dem Durchschnitt, in den Bereichen Teilhabe am Berufsleben sowie Teilhabe an der Schulbildung weit unter dem Durchschnitt ab (GIWPS/PRIO 2023). Im Global Gender Gap Report des World Economic Forum belegte Pakistan 2024 den 145. Platz von 146 erfassten Staaten (AA 21.10.2024). Die Erwerbsquote lag für Frauen im Jahr 2021 bei nur rund 21 Prozent (BS 19.3.2024). Frauen beteiligen sich allerdings aktiv als Mitglieder in politischen Parteien. Sie waren aber nicht immer erfolgreich bei der Sicherung von Führungspositionen innerhalb der Parteien oder in deren Entscheidungsgremium, abgesehen von den Frauenflügeln (USDOS 23.4.2024). Im Jänner 2022 wurde erstmals eine Frau zur Richterin am pakistanischen Supreme Court ernannt (ABC News 8.1.2022).
60 der 336 Sitze in der Nationalversammlung sind für Frauen reserviert (EB 3.5.2025). Auch im Senat, in den Provinzversammlungen und in den Gemeinderäten ist ein Anteil der Sitze für Frauen reserviert. Frauen können auch für die nicht reservierten Sitze kandidieren, einzelne dieser Sitze in der Nationalversammlung und im Senat sind mit Frauen besetzt (USDOS 20.3.2023). In ländlichen Gebieten halten kulturelle und traditionelle Barrieren manche Frauen davon ab, zu wählen (USDOS 23.4.2024).
Gewalt gegen Frauen und Mädchen - einschließlich Vergewaltigung, Mord, Säureangriffe, häusliche Gewalt und Zwangsverheiratung - ist nach wie vor in ganz Pakistan ein ernstes Problem. NGOs schätzen, dass etwa 1.000 Frauen im Jahr Opfer von Ehrenmorden werden. Frauen, die religiösen Minderheiten angehören, sind besonders von Zwangsehen gefährdet (HRW 16.1.2025). Die NGO Sustainable Social Development Organization spricht anhand von Daten der Polizei für das Jahr 2023 alleine für den Punjab von 6.664 Vergewaltigungen von Frauen, 562 Entführungen, 120 Fällen von Ehrenmorden und 10.201 anderen Formen von Gewalt, inklusive Belästigung (SSDO 2024).
Vergewaltigung ist eine Straftat mit einem Strafrahmen von 10 bis 25 Jahren Haft bis hin zur Todesstrafe. Gesetzlich ist u.a. die Sammlung von DNA-Beweisen, die Geheimhaltung des Namens des Opfers und das Recht auf juristische Vertretung für Vergewaltigungsopfer vorgesehen. Das Gesetz stellt Vergewaltigung in der Ehe nicht ausdrücklich unter Strafe. Obwohl Vergewaltigungen häufig vorkommen, wird nur sehr selten von ihnen berichtet, und sie gelangen nur selten zur Strafverfolgung (USDOS 23.4.2024). Doch auch die Verurteilungsquote bei angezeigten Vergewaltigungen liegt bei nur 0,3 Prozent (AA 21.10.2024). NGOs berichten, dass die Polizei mitunter Bestechungsgelder von Tätern annimmt, Opfer misshandelt oder sie bedroht und Druck ausübt, damit eine Anzeige fallengelassen wird, insbesondere wenn der Täter in der Gemeinde einflussreich ist. Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach im Rahmen des traditionellen Jirga- und Panchayat-Rechtssystem in ländlichen Gebieten Opfer von Vergewaltigungen gezwungen werden, Täter zu heiraten, oder dass ein Familienmitglied des Opfers berechtigt wird, ein Familienmitglied des Angeklagten zu vergewaltigen. Allerdings gibt es auch Berichte, wonach die Strafverfolgung aufgrund von Aufklärungskampagnen und dem Aufbau von polizeilichen Kapazitäten zunimmt. Der Einsatz medizinischer Untersuchungen bei Vergewaltigungsfällen nahm ebenfalls zu, doch in vielen Gebieten ist das medizinische Personal noch nicht ausreichend geschult oder ausgerüstet, was die Strafverfolgung weiter erschwert. Die meisten Vergewaltigungsopfer, insbesondere in ländlichen Gebieten, haben keinen Zugang zum vollständigen Spektrum an grundlegenden Versorgungsleistungen. Eine begrenzte Anzahl an Frauenhilfszentren bietet im Rahmen von Netzwerken mit lokalen Hilfeleistern Opfern sexueller Gewalt das gesamte Spektrum an grundlegenden Versorgungsleistungen an (USDOS 23.4.2024). Die NGO War against Rape unterstützt z.B. Opfer sexueller Gewalt u.a. mit Psychotherapie, rechtlicher Beratung und Begleitung ins Krankenhaus, zu Gericht und zur Polizei (WAR/FB 9.4.2024).
Häusliche Gewalt ist weit verbreitet (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.10.2024). Sie wird allgemein toleriert (AA 21.10.2024). Einige Berichte, auf die sich auch die staatliche Menschenrechtskommission bezieht, gehen davon aus, dass bis zu 90 Prozent aller Frauen häusliche Gewalt durch Partner oder die Familie erfahren haben (NCHRPAK 3.2023; vgl. FuchsiaMgz 1.2.2024). Es gibt kein Bundesgesetz gegen häusliche Gewalt. Die Polizei kann Taten häuslicher Gewalt gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu Körperverletzung anklagen (USDOS 23.4.2024). Im Juni 2021 verabschiedete der pakistanische Senat zwar ein Bundesgesetz gegen häusliche Gewalt. Nach Protesten verschiedener islamischer Rechtsgelehrter wurde es allerdings dem Council of Islamic Ideology zur Revision vorgelegt (Nation 11.8.2021; vgl. AI 25.3.2024). Der Rat befand, dass das Gesetz gegen einige islamische Prinzipien verstößt (HRW 13.1.2022). Mit Stand März 2024 war das Gesetz weiterhin im Gesetzgebungsprozess anhängig (AI 25.3.2024).
In allen Provinzen und dem Islamabad Capital Territory sind allerdings seit 2021 eigene Gesetze gegen häusliche Gewalt in Kraft. Beobachter berichten jedoch von einer langsamen Umsetzung aufgrund mangelnder Ressourcen und mangelnden Bewusstseins, wegen kultureller Vorurteile sowie einer schwachen Koordination auf Bundes- und Provinzebene (USDOS 23.4.2024).
Frauen stehen hinsichtlich einer Anzeige von Misshandlungen vor großen Hürden. Kulturell wird häusliche Gewalt als Familienangelegenheit betrachtet. Gesellschaftliche Ansichten halten Frauen auch davon ab, rechtlich dagegen vorzugehen. Oft nehmen Polizisten die Anzeigen nicht auf, da sie solche Taten als Familienangelegenheit erachten (IRJSSH 1.1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Es gibt Berichte, wonach Behörden Frauen einschüchtern oder belästigen. Statt Anzeigen aufzunehmen, ermutigt die Polizei oft die Streitparteien, sich zu versöhnen, und schickt Missbrauchsopfer regelmäßig zu den sie misshandelnden Familienangehörigen zurück (USDOS 23.4.2024; vgl. IRJSSH 1.1.2024). Viele Richter fordern Opfer dazu auf, derartige Angelegenheiten gütlich zu regeln (IRJSSH 1.1.2024). Als Maßnahme wies das National Judicial Policy Making Committee alle High Courts der Provinzen an, spezielle Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt einzurichten. Mit 2022 waren derartige Gerichte landesweit eingerichtet (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung unterhält ein Krisenzentrum für Frauen in Notlagen, das misshandelte Frauen an NGOs zur Unterstützung weitervermittelt. Weiters gibt es landesweit zahlreiche staatliche Shaheed-Benazir-Bhutto-Frauenschutzzentren, die rechtliche Hilfe sowie medizinische und psychologische Betreuung bieten. Von diesen werden die Frauen in eines von landesweit mehreren Hundert Frauen- und Kinderwohnheimen, Dar-ul-Aman genannt, weitergeleitet. Dort wird für den Zugang zu medizinischer Versorgung gesorgt, allerdings gibt es keine rechtliche oder psychologische Beratung. Viele der staatlichen Zentren sind überfüllt und nicht ausreichend mit Ressourcen, sanitären Einrichtungen und Personal ausgestattet. In einzelnen Fällen gibt es Berichte, wonach Frauen in staatlichen Schutzhäusern missbraucht, zur Prostitution gezwungen, in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder gedrängt wurden, zu ihren Misshandlern zurückzukehren (USDOS 23.4.2024).
Im Punjab bietet das Gesetz zum Schutz von Frauen vor Gewalt rechtlichen Schutz, einschließlich gerichtlicher Schutzanordnungen und Zugang zu einem Netz von Frauenhäusern auf Bezirksebene. Die Zentren stellen eine Reihe von Dienstleistungen, darunter Unterkunft, Unterstützung bei den Anzeigen, Erste Hilfe, medizinische Untersuchungen, Therapie und kostenlose Rechtsberatung. Außerdem unterstützen 16 spezielle Ämter bei der Suche nach einer sicheren Unterkunft während der Arbeitssuche. Außerdem führte sie eine App für Frauen "Meri Awaz" ein, mit der Frauen polizeiliche Hilfe anfordern können (USDOS 23.4.2024).
Außerdem arbeiten auch NGOs im Bereich und bieten Schutz in Frauenhäusern, leisten Rechtsbeistand, engagieren sich für eine Ausbildung der Frauen und versuchen, eine gütliche Verhandlungslösung herbeizuführen und in weiterer Folge eine Reintegration in die Gesellschaft zu ermöglichen. Beispiele sind Aurat Foundation, All Pakistan Women’s Association, Blue Veins, Female Human Rights Organization, Hawa Shelter Home, Jeejal, Mukhtar Mai Women’s Organisation, Pakistani Women Human Rights Organization und Panah (ÖB Islamabad 19.12.2023). Auch die Edhi Foundation bietet Unterkunft für Frauen, die häuslicher Gewalt entkommen sind (Edhi o.D.b).
Das Familienrecht gibt klare Richtlinien im Falle einer Scheidung vor, unter anderem in Bezug auf Unterhaltsleistungen und das Sorgerecht für minderjährige Kinder. Vielen Frauen sind diese rechtlichen Schutzbestimmungen nicht bekannt oder sie sind nicht in der Lage, zu deren Durchsetzung einen Rechtsbeistand heranzuziehen. Geschiedene Frauen stehen oft ohne jegliche Unterstützung da, weil sie von ihren Familien geächtet werden (USDOS 23.4.2024).
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Letzte Änderung 2025-05-20 12:47
Blutrache ist vor allem im ländlichen Bereich Pakistans noch immer ein verbreitetes Phänomen. Die meisten Fälle dürfte es in den Provinzen Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa geben, Blutfehden kommen aber auch in den ländlichen Gebieten Sindhs und Punjabs vor. Auslöser für Blutfehden zwischen Familien sind Ehrverletzungen, die in einem Mord eines Angehörigen, der Respektlosigkeit gegenüber einem weiblichen Familienmitglied, einer Beleidigung, Verletzung von Eigentumsrechten (Bewässerungskanäle, Land) etc. bestehen kann. Das Konzept der Ehre (ghairat), das vor allem in der paschtunischen Bevölkerung Khyber Pakhtunkhwas besonders stark ausgeprägt ist, verlangt es, eine Ehrverletzung zu rächen. Blutfehden führen oft dazu, dass Familien über Generationen miteinander verfeindet sind und in ständiger Angst davor leben, dass eines ihrer Familienmitglieder aus Rache getötet wird (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Besonders bei Blutfehden in Punjab und in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa ist es verbreitet, diese durch die Tradition von badla-a-sulh, wanni oder swara zu beenden. Dabei werden junge Frauen, oft sind es auch Mädchen unter 18 Jahren, an eine verfeindete Familie als Blutzoll übergeben und mit einem Mann dieser Familie zwangsverheiratet. Die Zwangsverheiratung des Mädchens kann dabei nicht nur als Sühne für einen Mord, sondern auch für andere Ehrverletzungen, die von einem Clanmitglied begangen wurden, erfolgen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. Aurat 7.12.2023, PJCriminology 28.9.2023).
Der Criminal Law (Third Amendment) Act 2011 stellt diese Praxis der Übergabe eines Mädchens/einer Frau zur Streitbeilegung unter Strafe von bis zu sieben Jahren (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. ITACEC o.D.). Mehr noch erklärte auch der Federal Shariat Court 2021 die Praxis des swara als unvereinbar mit den Lehren des Islams. Trotzdem ist sie noch immer weit verbreitet (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. PJCriminology 28.9.2023).
Dieser Criminal Law (Third Amendment) Act 2011, der auch "Prevention of Antiwomen Practices Amendment Act" genannt wird und sich speziell gegen schädliche traditionelle Praktiken wendet, stellt auch die Zwangsheirat im Allgemeinen, sowie die illegale Vorenthaltung der Erbrechte von Frauen mit jeweils einer Haftandrohung von bis zu 10 Jahren, sowie die Praxis der Verheiratung von Frauen mit dem Koran mit einer Haftandrohung von bis zu sieben Jahren unter Strafe (ITACEC o.D.). Die Praxis der Verheiratung mit dem Koran beinhaltet die Ablegung eines Eides der betroffenen Frauen, dass sie unverheiratet bleiben und nicht ihren Anteil an einem Erbe einfordern. Trotz des Verbots werden diese Praktiken in einigen Gebieten Pakistans weiterhin angewendet (USDOS 23.4.2024).
Die Weigerung, eine vorgegebene Hochzeit einzugehen, ist wiederum einer der Gründe für die sogenannten "Ehrenmorde". Darunter werden Morde - meist an Frauen - zusammengefasst, die aufgrund der Beschuldigung, unmoralische Taten begangen zu haben, verübt werden. Diese können auch durch Gespräche mit nicht-verwandten Männern, außereheliche Beziehungen, die eigenständige Wahl des Ehepartners, eine Scheidung, aber auch ein Opfer einer Vergewaltigung zu sein, ausgelöst werden. Der reine Verdacht eines ehrrührigen Verhaltens reicht, die Wahrnehmung ist entscheidend (DAWN 31.12.2024; vgl. CBEC 12.2023, UCGHI 4.6.2024). Diese Tradition wird auch karo-kari oder siyah-kari genannt, wobei sich dies auf die Person, welche die Familienehre beschmutzt hat und als kari - schwarz - bezeichnet wird, bezieht. Oft erfolgt so ein Mord nach dem Urteil eines traditionellen Rates, den Jirgas oder Panchayats (CBEC 12.2023; vgl. UCGHI 4.6.2024).
Laut Schätzungen von Menschenrechtsorganisationen werden jedes Jahr etwa 1.000 Frauen bei solchen Ehrenmorden getötet (HRW 16.1.2025; vgl. CBEC 12.2023, AA 21.10.2024). Da diese Verbrechen für gewöhnlich innerhalb der Familie verübt werden, wird zudem oftmals keine Anzeige erstattet (AA 21.10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Wiewohl Männer und Frauen theoretisch von Ehrenmorden betroffen sein können, dürfte der Großteil der Fälle auf Frauen entfallen (ÖB Islamabad 19.12.2023). So wird berichtet, dass sich in den Jirga-Stammesgerichten in den ehemaligen Federal Administered Tribal Areas, männliche Angeklagte mit Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, während Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft werden (AA 21.10.2024). Eine Auswertung der Menschenrechtsorganisation HRCP ermittelte für Jänner bis November 2024 346 weibliche und 185 männliche Opfer von Ehrenmorden, für 2023 314 weibliche und 176 männliche Opfer (DAWN 31.12.2024).
Das erste Gesetz zu Ehrenmorden stammt aus dem Jahr 2004 und definierte derartige Verbrechen im Strafgesetzbuch. 2016 wurde zusätzlich ein weiteres Änderungsgesetz zum Strafgesetzbuch, das Criminal Law (Amendment) (Offences in the Name of Pretext of Honour) Act, eingeführt um bestehende Lücken in solchen Fällen zu schließen. Im Allgemeinen ist ein Mord im pakistanischen Strafgesetzbuch ein beilegbares Verbrechen (DAWN 31.12.2024). So ermöglicht es die Qisas & Diyat-Verordnung unter dem pakistanischen Recht den Erben eines Mordopfers, dem Täter zu verzeihen (CBEC 12.2023). Dieses Konzept der Diyat, der Vergebung, stand einer strafrechtlichen Verfolgung von Ehrenmorden entgegen (ÖB Islamabad 19.12.2023). Da dem ausführenden Familienmitglied von den anderen verziehen werden konnte, konnte dieses straffrei bleiben (DAWN 31.12.2024). Das Änderungsgesetz definiert Ehrenmorde nun als Verbrechen nach dem muslimischen Konzept des Fasad-fil-arz als Gefahr für die Gesellschaft und damit als Verbrechen gegen den Staat (CBEC 12.2023; vgl. DAWN 31.12.2024). Damit ist die Anwendung des Konzepts Diyat bei Ehrenmorden ausgeschlossen. Der Strafrahmen für Ehrenmorde wurde außerdem auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe bzw. die Todesstrafe angehoben (DAWN 31.12.2024; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die Implementierung des "Anti Honour Killing Act" läuft allerdings nur schleppend, und es steht ihr u.a. die große Bedeutung des informellen Justizwesens in vielen ländlichen und von Stammesstrukturen geprägten Teilen Pakistans entgegen (ÖB Islamabad 19.12.2023). Auch das staatliche Recht bietet weiterhin Schlupflöcher, indem es ohne ein Geständnis oder einen starken Beweis in diese Richtung schwierig ist, vor Gericht einen Mord als Ehrenmord zu verurteilen (DAWN 31.12.2024). Oft registriert die Polizei derartige Fälle auch als simplen Mord, was wieder die Möglichkeit der Vergebung eröffnet (RFE/RL 30.11.2023). Außerdem wird von einigen Fällen berichtet, wo die staatlichen Behörden die an einem mutmaßlichen Ehrenverbrechen beteiligten Männer fliehen ließen. Jedoch berichten Polizei und NGOs, dass die zunehmende Berichterstattung in den Medien es den Strafverfolgungsorganen ermöglicht, stärker gegen derartige Verbrechen vorzugehen (USDOS 23.4.2024).
Auch sogenannte „verbotene“ Eheschließungen, d. h. sozial unerwünschte, gegen den Willen der Eltern geschlossene Liebesheiraten, können im Extremfall Ehrenmorde nach sich ziehen. Das zieht zwar ein besonderes Medienecho auf sich, jedoch sind diese landesweit nicht die Norm. Üblich sind nach wie vor arrangierte Ehen, besonders in ländlichen Gebieten. Diese sind nicht mit Zwangsehen gleichzusetzen. Eltern aus der gebildeten städtischen Mittel- und Oberschicht erscheinen eher gewillt, die eigene Wahl der Kinder zu akzeptieren (ÖB Islamabad 19.12.2023). Liebesheiraten nehmen zu, besonders unter der jungen Bevölkerung (LegalPP 31.5.2024).
Einer repräsentativen Studie aus dem Jahr 2024 zufolge wurden 81 Prozent aller Eheleute einander über die Familien vermittelt, 18 Prozent hatten eine Liebesheirat ohne Vermittlung. Dabei zeigen sich besonders Unterschiede in den Altersgruppen, bei den Unter-30-Jährigen waren 21 Prozent in einer unabhängig gewählten Ehe, bei den Über-50-Jährigen 10 Prozent. Um 8 Prozent mehr Männer lebten in einer unabhängig gewählten Ehe, zwischen Stadt und Land war der Unterschied jedoch minimal (GallupPk 23.8.2024). Sozial unerwünschte Ehen sind gemäß pakistanischer Rechtsordnung gültig. Auch Frauen können grundsätzlich ohne Einwilligung der Eltern heiraten (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. LegalPP 31.5.2024). Eine Eheschließung vor Gericht ist ohne familiäre Mitsprache möglich und stattet die Eheleute mit der rechtlichen Anerkennung und dem rechtlichen Schutz einer Ehe aus. Die Muslim Family Laws Ordinance 1961 betont den freien Willen und das gegenseitige Einverständnis (LegalPP 31.5.2024). Allerdings werden Ehen, die gegen die Vorgaben des Islams geschlossen werden, nicht anerkannt. So wäre z. B. eine Heirat einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann, selbst wenn er einer der Buchreligionen angehört, nicht gültig, der umgekehrte Fall dagegen schon. Als Problem könnte sich bei sozial nicht akzeptierten Ehen die Anwendung der Hudood-Verordnungen wegen Unzucht erweisen, wobei die Polizei hier zur Verfolgung der Betroffenen herangezogen werden könnte (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Es existieren in Pakistan keine Institutionen, die vom Staat dezidiert zum Schutz von Personen, die eine solche Art Ehe schlossen, eingerichtet wurden. Von der Gefahr von Ehrenmorden betroffene Frauen können Hilfe bei NGOs oder staatlichen Einrichtungen wie Crisis Center for Women in Distress und Shaheed Benazir Bhutto Centers for Women, die jeweils einer kurzfristigen Erstbetreuung dienen, wie auch rund 200 Frauenhäuser, die Dar-ul-Amans, finden [Anm.: zu Tätigkeit und Problematiken von Frauenhäusern siehe Relevante Bevölkerungsgruppen / Frauen] (ÖB Islamabad 19.12.2023). Die Frauenrechtsorganisation Aurat Foundation stellte auch fest, dass Überlebende von versuchten Ehrenmorden bzw. gefährdete Frauen eine der Gruppen sind, die in den staatlichen Frauenhäusern untergebracht sind (Aurat 7.12.2023).
Quellen
Letzte Änderung 2026-09-18 15:54
Registrierung und Staatsbürgerschaft
Die Staatsbürgerschaft wird im Allgemeinen über die Geburt im Land bestimmt. Kinder, die nach 2000 im Ausland geboren wurden oder werden, können ihre Staatsbürgerschaft über Abstammung geltend machen, wenn entweder die Mutter oder der Vater Staatsbürger und die Kinder bei den zuständigen Behörden registriert sind. Kinder von Flüchtlingen oder staatenlosen Personen in Pakistan erhalten nicht die Staatsbürgerschaft über die Geburt im Land (USDOS 20.3.2023).
Beim letzten Demographic and Health Survey aus 2017-18 wurde eine Geburtenregistrierung von um die 42 Prozent bei allen Unter-5-Jährigen erfasst. Eine Geburtenregistrierung ist u. a. notwendig für die Schuleinschreibung und die Ausstellung eines Reisepasses oder einer ID-Karte (NIPSPAK 1.2019). Der Referenzwert von 42 Prozent wird auch weiterhin von UNICEF herangezogen (UNICEF 6.2023; vgl. UNICEF 9.2024). Er stellt zwar eine Verbesserung dar, doch liegt Pakistan damit im regionalen Vergleich in Südasien an letzter Stelle (UNICEF 9.2024).
UNICEF geht in seinem Bericht 2023 davon aus, dass 60 Prozent aller Unter-Fünfjährigen und insgesamt 60 Millionen Kinder in Pakistan nicht registriert sind, was die größte Anzahl nicht registrierter Kinder weltweit in einem Land darstellt (KP 6.10.2024; vgl. UNICEF 9.2024).
Schulbesuch
Der Bildungsbereich leidet unter einem geringen Budget, Zerstörungen an der Infrastruktur durch Naturkatastrophen, unbezahlten Gehältern und Fernbleiben von Lehrern (HRCP 8.5.2024). Die Verfassung sieht vor, dass für alle Kinder zwischen dem 5. und 16. Lebensjahr eine Schulpflicht samt kostenlosem Schulbesuch besteht (USDOS 23.4.2024). Dennoch stellen die staatlichen Schuleinrichtungen den Eltern oft Kosten für Bücher, Schuluniformen und andere Materialien in Rechnung (USDOS 20.3.2023). Die staatlichen Ausgaben für Bildung sind zu niedrig, um eine flächendeckende Versorgung für alle zu gewährleisten. Das Bildungssystem hat sich in den vergangenen Jahren zwar verbessert. Nach wie vor brechen aber zu viele Kinder die Schule vorzeitig ab oder erhalten gar keine Schulbildung (BMZ 7.8.2024).
Die nicht-staatliche Studie Annual Status of Education Report 2023 ergab, dass 14 Prozent aller Kinder zwischen sechs und 16 Jahren in den ländlichen Gebieten nicht in einer Schule eingeschrieben sind, davon sind um die 5 Prozent Schulabbrecher. Das stellt einen Rückgang zu den 19 Prozent der letzten Studie dar (ITAP 8.3.2024). Die Erhebung des Bildungsministeriums ermittelte 26,09 Millionen Kinder im schulpflichtigen Alter von fünf bis 16 Jahren, die keine Schule besuchen. Das wären 38 Prozent aller schulpflichtigen Kinder. Die Mehrheit davon sind Mädchen, wobei die Unterschiede zwischen den Geschlechtern mit der Höhe der Schulstufe immer weiter auseinandergehen (PAKInstEdu 25.10.2024). Gründe für das Fernbleiben vieler Mädchen ist der Mangel an Schulen, die mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten, Kinderheirat, schädliche Kinderarbeit und geschlechtsspezifische Diskriminierung (HRW 16.1.2025). Verbreitete kulturelle Vorstellungen gehen davon aus, dass Buben und Mädchen nach der Grundschule getrennt unterrichtet werden sollten. Aber oft gibt es keine getrennten Klassen und es gibt mehr öffentliche Schulen für Buben als für Mädchen. In vielen ländlichen Gebieten sind öffentliche Schulen, insbesondere über die Grundschule hinaus, nicht vorhanden bzw. für Mädchen zu weit weg, um sie nach den herrschenden gesellschaftlichen Normen unbegleitet zu erreichen. Auch verhindern traditionelle kulturelle Vorstellungen oder Stammesbräuche oft den Schulbesuch von Mädchen (USDOS 23.4.2024).
Für binnenvertriebene Kinder ist es schwierig, nach der Rückkehr in die ehemaligen Konfliktzonen Bildungseinrichtungen zu besuchen. Die Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa hat einige der 1.800 Schulen in den ehemaligen FATA, wohin eine große Anzahl an Menschen zurückgekehrt ist, wiederaufgebaut. Die Zahl der Kinder, die nicht zur Schule gehen, hat sich verringert (USDOS 20.3.2023). Allerdings hat in einigen Gebieten der Stammesdistrikte das Aufleben der Terrorgruppen wieder zur Zerstörung einiger Mädchenschulen sowie gezielten Anschlägen auf Lehrer, und damit verbunden zu einer Abwanderung von Lehrern und einer Verwaisung von Schulen geführt (RFE/RL 10.9.2024).
Die kostenlose Schulpflicht besteht unabhängig von der Nationalität. Theoretisch kann jedes afghanische Flüchtlingskind, das eine Proof of Registration-Karte besitzt, nach Einreichung der entsprechenden Papiere in öffentlichen Bildungseinrichtungen eingeschrieben werden. Für undokumentierte afghanische Kinder besteht kein Zugang zu öffentlicher Schulbildung, für Kinder von Afghan Citizen Card-Inhabern in einigen Teilen des Landes - wie Khyber Pakhtunkhwa - schon. Für ältere Schüler, insbesondere Mädchen in den Flüchtlingslagern, ist der Zugang zu Bildung schwierig. Dementsprechend besuchten 2022 nur circa 20 Prozent der afghanischen Kinder im schulpflichtigen Alter eine Schule; ungefähr die Hälfte von diesen eine öffentliche (USDOS 23.4.2024). Ungefähr 52.000 Flüchtlingskinder besuchen eine der 142 eigens von UNHCR eingerichteten Schulen in den 54 Flüchtlingscamps (UNHCR 17.4.2024).
Gewalt und Ausbeutung; Kinderarbeit
Sexueller Missbrauch von Kindern und häusliche Gewalt sind weit verbreitet (HRW 16.1.2025). Die Kinderrechtsorganisation Sahil sammelte in einer Auswertung verschiedener Tageszeitungen für das Jahr 2023 Medienberichte zu 4.213 Fällen von sexueller Gewalt gegen Kinder, wozu sie auch 29 Fälle von Kinderheiraten, 330 Vermisstenfälle und 1.833 Entführungen zählt, wo die Gefahr des Handels zur sexuellen Ausbeutung besteht. Die Fälle sexuellen Missbrauchs betrafen zu 53 Prozent Mädchen und zu 47 Prozent Buben (Sahil 2024). Die Dunkelziffer dürfte jedoch sehr hoch sein (AA 21.10.2024). Sahil bietet landesweit kostenlose Rechtshilfe für Opfer sexueller und häuslicher Gewalt oder Kinderheiraten durch ein Netzwerk von 172 Rechtsanwälten (Sahil o.D.a). Mit psychologischer Betreuung unterstützt sie in landesweit vier Beratungszentren und über eine Hotline (Sahil o.D.b).
Verschiedene regionale Gesetze zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch, Kinderpornografie und anderen Grausamkeiten existieren. Khyber Pakhtunkhwa, zum Beispiel, hat Kinderschutzgerichte und Kinderschutzeinheiten eingeführt sowie den Khyber Pakhtunkhwa Child Protection and Welfare (Amendment) Act 2022, der u.a. bis zu lebenslange Haft für Kindesmissbrauch vorsieht. Die Maßnahmen werden aber nicht effektiv umgesetzt (USDOS 23.4.2024).
Auch die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren an gefährlichen Arbeitsplätzen wie im Bergbau, in Teppichwebereien und Ziegelfabriken ist in Verfassung und Arbeitsgesetzgebung verboten. Dieses Verbot wird jedoch weitgehend missachtet. Diverse Gesetze gegen Kinderarbeit existieren auf Provinzebene (AA 21.10.2024). Sie entsprechen allerdings nicht den internationalen Standards und gelten nicht für alle Kinder landesweit in gleichem Maß. Darüber hinaus verfügen die Arbeitsaufsichtsbehörden der Provinzen nicht über ausreichend personelle und finanzielle Ressourcen. Korruption, aber auch allgemein eine mangelnde Bereitschaft, strafrechtliche Ermittlungen durchzuführen, behindern ebenfalls die Bekämpfung von Kinderarbeit (USDOL 9.2024). Eine konsequente Strafverfolgung, mit Ausnahme geringer Geldbußen, findet somit meist nicht statt, nicht zuletzt, da es sich bei den Arbeitgebern häufig um einflussreiche Personen handelt (AA 21.10.2024).
Schätzungen gehen von bis zu 12 Millionen Kindern in verschiedenen Formen der Kinderarbeit aus (USDOS 12.4.2022). Allein als Hausangestellte dürften über 264.000 Kinder eingesetzt werden. Dabei gibt es Berichte über Misshandlungen und sexuelle Gewalt, denen sie dort ausgesetzt sind. Arbeitsschutzgesetze gibt es für diesen Bereich nicht (USDOS 24.6.2024). Die Kinder werden oft zu dieser Arbeit sowie zu langen Arbeitszeiten gezwungen. Viele sind Opfer von Menschenhandel (USDOS 23.4.2024).
Es herrschen auch verschiedene Formen der Zwangsarbeit in der Ziegelherstellung, Teppichweberei, Bettelei, im Bergbau und der kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Auch für diese Zwecke gibt es Fälle von Entführungen zum Menschenhandel (USDOL 9.2024). 700.000 Kinder dürften in Schuldknechtschaft allein in der Landwirtschaft von Sindh arbeiten (USDOS 24.6.2024).
Außerdem rekrutieren auch bewaffnete nicht-staatliche Gruppierungen Kinder sowohl durch Druck als auch durch Radikalisierung (USDOS 24.6.2024) und auch kriminelle Organisationen setzen Kinder bei illegalen Aktivitäten wie Drogenhandel und -produktion ein (USDOL 9.2024).
Auf Bundesebene ist die staatliche Kinderschutz-Helpline eingerichtet, bei der 1.292 Anrufe im Jahr 2023 eingingen, die zur Rettung von 600 Kindern geführt haben. Im ganzen Land sind staatliche Kinderschutz- und Wohlfahrtsbüros eingerichtet, denen es gelang, rund 10.000 Kinder aus der Kinderarbeit zu befreien und sie mit ihren Familien zusammenzuführen oder in Heimen unterzubringen. Auch die Helpline des Ministeriums für Menschenrechte, die für die Meldung von Menschenrechtsverletzungen eingerichtet ist, schließt den Kinderrechtsbereich mit ein. Sie vermittelt an Rechtshilfe sowie an nicht-staatliche Hilfsorganisationen. Außerdem betreibt es den Zainab Alert, der von den Bezirkspolizeistationen genutzt wird, um z.B. Fälle von vermissten Kindern und Kinderarbeit zu verfolgen. Im Jahr 2023 gingen bei diesem über 2.000 Beschwerden ein (USDOL 9.2024).
Im Jahr 2023 gab es leichte Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen. Die Provinzversammlung von Punjab verabschiedete 2023 das Gesetz über Heimarbeit, das die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren in Heimarbeit verbietet. Arbeitsinspektoren führten im Punjab außerdem über 85.000 Inspektionen zu Kinderarbeit durch, die 87 Verhaftungen zur Folge hatten, sowie 8.580 Inspektionen in Ziegelbrennereien, was zu 34 Verhaftungen führte. Von den anderen Provinzen sind keine Daten bekannt (USDOL 9.2024).
Kinderehen, Zwangskonversionen
Kinderheirat ist nach wie vor ein ernstes Problem. UNICEF schätzt, dass 18,9 Millionen Mädchen vor dem 18. Lebensjahr verheiratet wurden, 4,6 Prozent vor dem 15. Viele Mädchen werden dann in gefährliche frühe Schwangerschaften gedrängt (HRW 16.1.2025). Bundesgesetze legen das Heiratsalter auf 18 Jahre für Männer und 16 für Frauen fest. In Sindh wurde per Provinzgesetz das Heiratsalter für beide Geschlechter auf 18 Jahre gelegt. Der Council of Islamic Ideology erklärte dies für unislamisch, diese Feststellung hat allerdings keine Rechtskraft. In ärmeren, ländlichen Gegenden verkaufen Familien ihre Töchter manchmal in eine Ehe und bei einigen traditionellen Praktiken werden Mädchen zur Beilegung von Konflikten oder zur Tilgung von Schulden übergeben. Trotz Verbots von Zwangsehen werden viele Anzeigen nicht verfolgt (USDOS 23.4.2024).
Außerdem gibt es Fälle von Entführungen mit Zwangsverheiratungen und Zwangskonversionen zum Islam von christlichen und hinduistischen Mädchen (USDOS 30.6.2024; vgl. USCIRF 1.5.2024, FH 5.2024a, HRCP 8.5.2024). Die Zahl an Entführungen soll in die Hunderte gehen und besonders Minderheiten betreffen, da sie aufgrund ihrer marginalen ökonomischen Lage ungeschützter sind und ihre Konversion zum Islam als religiös wünschenswert gesehen wird (DFAT 25.1.2022). Die pakistanische christliche NGO Centre for Social Justice nahm für das Jahr 2023 Berichte zu 136 Fällen von Entführungen und Zwangskonversionen von hinduistischen oder christlichen Mädchen und Frauen auf. 75 Prozent davon waren unter 18, 18 Prozent unter 14 Jahre alt (CSJPak 3.2024).
Marginalisierte Gruppen und Schutzeinrichtungen
Das Familienrecht gibt im Falle einer Scheidung klare Richtlinien vor, u.a. in Bezug auf das Sorgerecht und Unterhaltsleistungen für minderjährige Kinder. Vielen Frauen sind diese rechtlichen Schutzbestimmungen nicht bekannt oder sie sind nicht in der Lage, zu deren Durchsetzung einen Rechtsbeistand heranzuziehen. Geschiedene Frauen stehen oft ohne jegliche Unterstützung da, weil sie von ihren Familien geächtet werden. Die Regierung unterhält landesweit zahlreiche staatliche Shaheed-Benazir-Bhutto-Frauenschutzzentren für Opfer von Ausbeutung und Gewalt. Von diesen werden die Frauen und Kinder in eines von landesweit mehreren Hunderten Frauen- und Kinderwohnheimen (Dar-ul-Aman) weitergeleitet (USDOS 23.4.2024). Außerdem gewähren NGOs Schutz in Frauenhäusern [siehe Kapitel Frauen] (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Bis 2022 konnten Kinder mit nur einem Elternteil nicht bei der National Database and Registration Authority (NADRA) registriert werden, ein Gerichtsurteil des Sindh High Court 2022 zwang die NADRA, diese Politik zu ändern (VAÖB Islamabad 6.3.2024). Dennoch gab es auch danach Berichte zu Fällen, wo alleinerziehenden Müttern die Registrierung durch lokale Büros verweigert worden ist (GenIT 11.9.2023).
4,6 Millionen Kinder sind laut UN-Schätzung Waisen (AFoundationPK 30.3.2024). 1,5 Millionen Kinder leben Schätzungen zufolge auf der Straße (DAWN 11.12.2024; vgl. PAKNGOs 13.4.2024, USDOS 24.6.2024). Sie sind gefährdet, Opfer von allen Arten von Ausbeutung, so auch sexuellem Missbrauch, zu werden (PAKNGOs 13.4.2024; vgl. Nation 12.4.2024).
Es bestehen verschiedene Einrichtungen zum Schutz von Minderjährigen. Die meisten davon sind nicht-staatliche Waisen- bzw. Schutzhäuser. Das UN Committee on the Rights of the Child listet die staatliche Einrichtung von nationalen und regionalen Kinderschutzzentren, Zentren für die Rehabilitation von Kinderarbeitern und Waisenhäusern, den Pakistan Sweet Homes, als Erfolg im Kinderrechtsbereich auf. Allerdings gibt es nach wie vor kein Pflegeelternmodell und Waisen- und Schutzhäuser entsprechen oft nicht den erforderlichen Qualitätsstandards (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Insgesamt 36 staatliche Waisenhäuser, die Pakistan Sweet Homes, befinden sich in mehreren Städten landesweit (PBM o.D.b). Mehrere Hilfs- und Kinderrechtsorganisationen sind in den meisten größeren Städten Pakistans tätig. Kinderschutzorganisationen im Bereich Hilfe für Straßenkinder sind z.B. die Azad Foundation und die Initiator Human Development Foundation. Im Bereich Bildung betreibt z.B. der Children's Health and Education Fund u.a. Schulen und Ausbildungseinrichtungen sowie die Child Care Foundation of Pakistan Schulen und Hilfseinrichtungen für Kinderarbeiter. Die NGO Idara Aaghosh ist vor allem in den Bereichen vermisste Kinder und Kinderarbeit tätig und bietet z.B. kostenfreie Rechtshilfe für Kinder. Die NGOs KONPAL Child Abuse Prevention Society und Sahil arbeiten gegen Kindesmisshandlung und -missbrauch und bieten medizinische Betreuung und kostenfreie Rechtshilfe (ÖB Islamabad 19.12.2023).
SOS Children Villages Pakistan bietet in 15 SOS Kinderdörfern, 4 SOS Kinderheimen und 13 SOS Judendheimen ein Zuhause für Waisenkinder und Bildung in 22 Hermann-Gmeiner-Schulen sowie 4 SOS Ausbildungszentren (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. SOS-PK o.D.). Insgesamt werden über 2.600 Kinder in SOS Children's Pakistan Einrichtungen betreut (SOS-PK o.D.). Die NGO Alkhidmat unterstützt 27.776 Waisenkinder zu Hause und in 253 Lernzentren. 1.873 Waisenkinder sind in ihren 22 Heimen untergebracht (AFoundationPK 30.3.2024). Die NGO Pakistan Children Relief unterhält ein Safe Home für Straßenkinder (PAKCR o.D.a), Projekte für die finanzielle Versorgung und Ausbildung von Waisen in 20 Regionen (PAKCR o.D.b), sowie weitere Bildungs- und Sozialarbeitsprojekte für benachteiligte Kinder in 20 Städten (PAKCR o.D.c). Die private Hilfsorganisation Edhi Foundation verfügt über 18 Heime, die Waisen, verlassene Kinder und Frauen, die häuslicher Gewalt entkommen sind, beherbergen (Edhi o.D.b). Alle Zentren der Organisation verfügen auch über Babyklappen für ungewollte Kinder. Sie vermittelt auch an Adoptiveltern (Edhi o.D.c).
Obwohl Adoptionen in einem westlichen Verständnis, bei dem alle Rechte von den biologischen auf die Adoptiveltern übergehen, in Pakistan vom Gesetz her nicht vorgesehen sind, können Einzelpersonen die rechtliche Vormundschaft für ein Kind über den Guardians and Wards Act übernehmen (MJFLaw 26.6.2023; vgl. PAKLegal o.D.).
Quellen
Letzte Änderung 2025-05-28 09:39
Homosexualität ist gemäß § 377 des pakistanischen Strafgesetzbuchs als "gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr" verboten. Für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Haft, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, werden nur selten durchgeführt. Diese können aber leicht Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden werden, sofern ihre Beziehungen bekannt werden (AA 21.10.2024). Die Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen setzt Männer, die Sex mit Männern haben und Transgender-Personen dem Risiko polizeilicher Übergriffe und anderer Gewalt und Diskriminierung aus (HRW 16.1.2025).
Homosexualität wird von vielen Pakistanis als Sünde und unethisch gesehen, besonders religiöse Gruppen bzw. ihre Führungspersonen heben sich lautstark hervor (ILGA World 30.11.2023; vgl. OFPRA 24.11.2024). Dabei ist mehreren Quellen zufolge Sex zwischen Männern durchaus verbreitet, auch zwischen heterosexuellen - ohne dass dies die Gesellschaft kümmert. Eine Quelle führt dies auf die Geschlechtertrennung zurück. Offene homosexuelle Identitäten können hingegen nicht gezeigt werden, dies würde das Risiko von Diskriminierung, Ausgrenzung und sozialem Abstieg, aber auch Gewalt - in manchen Fällen lebensbedrohlicher - bergen (OFPRA 24.11.2024). So können Angehörige sexueller Minderheiten auch Opfer von Ehrenmorden oder Zwangsheiraten werden (UKHO 4.2022). Homosexualität wird von vielen als eine unmoralische Abweichung gesehen, über die man hinweg auf den "geraden" Weg kommen muss (DIP 19.4.2021). Dementsprechend gibt es Berichte zu Exorzismen bzw. spiritueller Umerziehung oder erzwungenen Ehen von Personen, deren homosexuelle Neigungen den Familien bekannt werden (OFPRA 24.11.2024).
Legale Orte zum Austausch, wie Schwulenbars oder -clubs gibt es nicht (OFPRA 24.11.2024; vgl. NOBO 17.6.2024). Im Juni 2024 wurde ein Mann verhaftet und in die Psychiatrie eingewiesen, nachdem sein behördlicher Antrag auf Eröffnung einer Schwulenbar in Khyber Pakhtunkhwa öffentlich bekannt geworden war. Darin hatte er argumentiert, dass keine sexuellen Handlungen im Club erlaubt sein würden (Telegraph 9.6.2024). Verschiedene Quellen berichten, dass sich die Community über soziale Medien austauscht und Treffen bzw. Partys organisiert, insbesondere in Karatschi, Islamabad und Lahore. Einschlägige Netzwerke wie Tinder und Grindr bieten ein Austauschforum. Diese sind zwar von den Behörden blockiert, werden allerdings über VPN-Tunnel weiterhin aufgesucht, oder es wird auf weniger bekannte Online-Foren ausgewichen. Soziale Medien bieten neue Formen der Interaktion und im Vergleich zur Kontaktaufnahme auf der Straße mehr Sicherheit, was ein gewisses Maß an sexueller Befreiung darstellt (OFPRA 24.11.2024; vgl. NOBO 17.6.2024).
Genderdiverse Personen und das Konzept des dritten Geschlechts werden hingegen als Teil der lokalen Kultur gesehen, wie in den traditionellen Beispielen der Hijra- und Khawaja Sira-Gemeinschaften sowie der intersexuellen Personen, den Khunsa. Sie werden auch in religiösen Schriften anerkannt (ILGA World 30.11.2023). Im Gegensatz zu homo- oder bisexuellen Menschen genießen Transgender-Personen dadurch gesetzlich anerkannte Rechte. So verankert das Transgender Persons (Protection of Rights) Act (TGPA) aus dem Jahr 2018 das Recht auf Anerkennung des selbst gewählten Geschlechts. Es verbietet Diskriminierung in den Bereichen Bildung, Beschäftigung und Zugang zur Gesundheitsversorgung sowie Belästigung innerhalb und außerhalb der Wohnung, die auf dem Geschlecht, der Geschlechtsidentität oder dem Ausdruck des Geschlechts beruht. Durch das Gesetz werden Transgender-Personen alle in der Verfassung des Landes anerkannten Grundrechte garantiert. Das Gesetz erkennt auch das Recht von Transgender-Personen an, zu erben, zu wählen, sich zu versammeln, Zugang zu öffentlichen Plätzen zu haben und ein öffentliches Amt auszuüben (OFPRA 24.11.2024).
Der Federal Shariat Court hat allerdings im Mai 2023 einige Artikel des Gesetzes als entgegen den Prinzipien des Islams stehend erklärt. Diese betreffen die selbstständige Wahl des Geschlechts als männlich oder weiblich. Er bestätigte allerdings die Anerkennung, den Schutz vor Diskriminierung und die Möglichkeit affirmativer Maßnahmen für intersexuelle Personen, Eunuchen und Khawaja Sira bzw. Hijras (DAWN 19.5.2023). Dieses Urteil wurde vor dem Supreme Court beeinsprucht (GFAN 8.7.2024; vgl. EUAA 17.12.2024). Nach dem Spruch hatte die National Database and Registration Authority die Ausstellung von ID-Karten mit dem Eintrag des dritten Geschlechts "X" gestoppt, allerdings nach einem entsprechenden Spruch der Sharia Appellate Bench des Supreme Courts im September 2023 wieder aufgenommen (LAB 28.9.2023). Ein Gesetz zum Schutz der Rechte aller Angehörigen sexueller Minderheiten gibt es nicht (USDOS 23.4.2024).
Trotz der Anerkennung der traditionellen Formen genderdiverser Identität werden Transgender gleichzeitig ebenso geächtet (MBZ 5.7.2024b). Transgender-Personen sind damit häufig von jenen sozialen Netzwerken ausgeschlossen, die andere bei ihrem Auskommen unterstützen (UNDP 6.11.2024). Die meisten Transgender-Personen werden von ihrer Familie verstoßen und haben wenig Möglichkeiten auf Bildung oder eine Anstellung, viele verdingen so ihr Auskommen mit der Darbietung von Tänzen auf Feiern, Bettelei oder Sexarbeit. Ihre soziale Stigmatisierung schränkt auch ihre Unterkunftsmöglichkeit meist auf die Slums ein (JHPublic Health 27.9.2024). Schließlich weigern sich Immobilienbesitzer häufig, ihnen Wohnraum zu vermieten oder verkaufen (USDOS 23.4.2024). Die meisten leben in sogenannten Deras, in einer Gemeinschaft mit anderen Transgender-Personen unter der Patronage eines Gurus. Ihre soziale Lage stellt für sie auch eine Hürde bei der Erlangung von ID-Karten dar, einer der Gründe warum derzeit nur 221 Transgender-Frauen das Benazir Income Support Programme in Anspruch nehmen, ein Sozialhilfeprogramm, von dem 8,6 Millionen Menschen landesweit profitieren (JHPublic Health 27.9.2024). Das Programm unterstützt Familien über Zahlungen an die Frauen und wurde auch auf Transgender-Frauen ausgedehnt, sofern diese eine ID-Karte mit dem Eintrag als drittes Geschlecht haben (MOFPAKI 11.6.2024).
Mehrere Organisationen arbeiten im Bereich der Rechte und Gesundheit sexueller Minderheiten. Angesichts der Stigmatisierung von Homosexualität treten diese offen nur für die Rechte von Transgender-Personen ein. Homosexualität wird nur im Zusammenhang mit der Bekämpfung von HIV thematisiert (OFPRA 24.11.2024). Lokale Organisationen im Bereich sind z. B. Blue Veins (Blue Veins o.D.), Khawaja Sira Society (KhawajaS o.D.), TransAction Pakistan (TransAction 14.4.2025), Vision (VPAK o.D.) sowie Wajood, HOPE, Naz Male Health Alliance und Parwaz Male Health Society (HDTrust 16.12.2024). In letzter Zeit haben sexuelle Minderheiten an Organisationsgrad und Sichtbarkeit gewonnen, was sich z. B. in verschiedenen Veranstaltungen, wie der aktiven Teilnahme am Aurat March, dem Frauenmarsch, zeigt. Im November 2022 wurde in Karatschi der erste Sindh-Moorat-Marsch, der Marsch der Transgender-Personen, organisiert. Er wurde auch 2023 (OFPRA 24.11.2024) und 2024 abgehalten (DAWN 25.11.2024).
Seit der Verabschiedung des TGPA unternahmen staatliche Stellen mehrere progressive Schritte im Sinne des Schutzes und der Inklusion von Transgender-Personen (GFAN 8.7.2024). Im Punjab wurde die erste Schule mit Internat für Transgender- bzw. Intersex-Kinder eingerichtet (GFAN 8.7.2024; vgl. Express Tribune 31.3.2024). Im Sindh wurde im Juli 2022 eine Quote von 0,5 Prozent für Anstellungen von Transgender-Personen im öffentlichen Dienst eingeführt (DAWN 6.7.2022; vgl. ODiplomat 24.1.2025). Im Jänner 2025 folgte mit dem Beschluss der Transgender Education Policy die Einführung verschiedener Maßnahmen zur Förderung der Bildung und Berufsaussichten von Transgender-Personen (ODiplomat 24.1.2025). Die Provinz Sindh und ihre Hauptstadt Karatschi gelten laut einem Interview auch als aufgeschlossener als andere Teile des Landes (MBZ 5.7.2024b). Außerdem kandidierten bei den letzten Allgemeinen Wahlen 2024 fünf Transgender-Personen (UNDP 6.11.2024).
Doch haben auch die Anfeindungen zugenommen (OFPRA 24.11.2024). So bereiten die Behörden Veranstaltungen wie dem Aurat March manchmal Probleme beim Erhalt der Versammlungserlaubnis mit dem Argument, sie unterstützen sexuelle Minderheiten (USDOS 23.4.2024). Zunehmend attackieren islamistische Gruppen und Parteien Angehörige sexueller Minderheiten sowie deren Anliegen mit Hassreden und Desinformationskampagnen (GFAN 8.7.2024; vgl. EUAA 17.12.2024). Mehrere Quellen berichten auch über eine Zunahme an Gewaltakten, aufgrund ihrer Sichtbarkeit besonders gegenüber Transfrauen. Regional sticht dabei Khyber Pakhtunkhwa hervor (OFPRA 24.11.2024).
In Bezug auf Zahlen zu Gewaltvorkommen dokumentierten Menschenrechtsaktivisten für den Zeitraum von 2019 bis 2022 an die 1.000 Fälle von Gewalt oder anderer unmenschlicher Behandlung von Angehörigen sexueller Minderheiten und eine weitere Quelle 84 Morde an Transpersonen in den Jahren zwischen 2015 und Mitte 2023 (OFPRA 24.11.2024). In Khyber Pakhtunkhwa wurden nach Medienberichten zwischen 2019 und 2024 267 Fälle von Gewalt gegen Transgender-Personen registriert, wobei es nur in einem Fall zu einer Verurteilung gekommen ist. Im Jahr 2024 wurden in der Provinz mindestens sieben Transgender-Personen getötet (HRW 16.1.2025).
Die Verbrechen werden oft nicht gemeldet, und die Polizei unternimmt im Allgemeinen wenig, wenn sie Meldungen erhält. Um dem entgegenzuwirken, hat die Polizei in Rawalpindi im Jahr 2020 ein Pilotprojekt mit der Bezeichnung Tahafuz-Center zum Schutz von Transgender-Personen mit dem ersten Transgender-Opferschutzbeauftragten initiiert. Dieser ist selbst Mitglied der Transgendergemeinschaft. Zwischenzeitlich wurden 36 Transgender-Personen verteilt über die Provinz als Opferschutzbeauftragte angestellt. 2022 eröffnete auch in Islamabad ein Tahafuz-Center. Polizeistationen in Khyber Pakhtunkhwa richteten Schalter für Transgender-Personen ein, die über Empfehlungen aus der Community besetzt werden. Auch wurden Transgender-Rechte in die Polizeiausbildung der Provinz aufgenommen. In Islamabad und Punjab halten lokale NGOs Sensibilisierungsschulungen für Polizisten ab (USDOS 23.4.2024).
Quellen
Letzte Änderung 2025-04-10 15:43
Per Gesetz sind die Bewegungsfreiheit im Land sowie ungehinderte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung gewährleistet. Diese Rechte werden allerdings eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Die Behörden beschränken aus Sicherheitsbedenken regelmäßig interne Bewegungen bzw. Reisen in einigen Teilen des Landes (FH 5.2024a). So ist der Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans - unter dieser Begründung - eingeschränkt. Für Reisen in Gebiete, die als sensibel eingestuft werden, ist ein beglaubigtes "No-Objection-Certificate" notwendig (USDOS 23.4.2024). Die Bewegungsfreiheit wird auch des Öfteren durch Proteste oder Straßensperren für Sicherheitsmaßnahmen eingeschränkt (HRCP 8.5.2024). Alle größeren Städte sind mit Autobahnen verbunden (UKHO 7.2024).
Das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen ist die Exit Control List (ECL), die namentlich genannte Personen von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes ausschließt (FH 5.2024a). Personen auf der ECL ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 23.4.2024). Regelmäßig wird die ECL allerdings als Mittel zur Kontrolle von Dissidenten eingesetzt (FH 5.2024a). Nach gewalttätigen Protesten wurde etwa eine hohe Anzahl an PTI-Anhängern auf die Liste gesetzt (HRCP 8.5.2024). Laut Zivilgesellschaft befinden sich auch Menschenrechtsverteidiger und Kritiker der Regierung und des Militärs auf der Liste. Es ist möglich, vor Gericht Einspruch zu erheben und seinen Namen streichen zu lassen (USDOS 23.4.2024). Für Personen, die auf der Liste stehen, ist es schwierig, aber nicht unmöglich, z.B. über illegale Wege das Land zu verlassen (DFAT 25.1.2022; weiterhin zitiert in UKHO 7.2024).
Ausweichmöglichkeiten
Interne Migration ist weit verbreitet und es gibt zahlreiche große Städte mit Einwohnerzahlen zwischen 1 und 17 Millionen. Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung (UKHO 7.2024). Die Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, Lahore, Karatschi oder Multan bieten potenziell Verfolgten Anonymität (AA 21.10.2024).
Schiiten sind über das ganze Land verteilt, und es gibt große schiitische Gemeinschaften in den großen Städten (UKHO 7.2021). Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara allerdings leben in Pakistan beinahe ausschließlich in der Provinz Belutschistan, die meisten in Quetta (AA 21.10.2024). Einige weitere Gemeinschaften finden sich insbesondere in den großen Städten, wie Karatschi. Nach Einschätzung des britischen Innenministeriums können sich je nach individuellen Umständen bei privater Bedrohung Ausweichmöglichkeiten ergeben (UKHO 7.2022). Die Minderheit ist allerdings aufgrund ihrer zentralasiatischen Abstammung leicht zu identifizieren. Nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes sind inländische Ausweich- oder Fluchtmöglichkeiten zwar nicht grundsätzlich auszuschließen, erscheinen aber im Falle der Hazara aus Belutschistan deutlich beschränkt (AA 21.10.2024).
Ahmadis bietet ein Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen und administrativen Zentrum, nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes, nur noch teilweise Schutz vor Repressionen. Für Ahmadis besteht ebenso die Möglichkeit, in den Schutz größerer Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Menschen handelt, die überregional bekannt geworden sind. Dies sehen auch Vertreter unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als grundsätzliche Ausweichmöglichkeit (AA 21.10.2024). Die staatlichen Gesetze betreffend der Ahmadiyya-Glaubensauslegung gelten in ganz Pakistan und damit auch in Rabwah (UKHO 9.2021).
Verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit haben generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile - abgesehen von Fällen, die überregional bekannt geworden sind (AA 21.10.2024).
Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen oft das Aufgeben der bisherigen wirtschaftlichen Basis mit sich bringt (AA 21.10.2024). Die Möglichkeit, in einer neuen Umgebung Fuß zu fassen, hängt von finanziellen Mitteln sowie familiären, ethnischen und/oder Stammesnetzwerken ab. Für alleinstehende Frauen ist es schwierig, umzusiedeln (DFAT 25.1.2022; weiterhin zitiert in UKHO 7.2024).
Quellen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Zwar gibt es mit der Database and Registration Authority (NADRA) eine Behörde, die für das Personenstandswesen zuständig ist, ein dem deutschen vergleichbares Meldewesen existiert jedoch nicht, und es ist kein zentrales Personenstandsregister vorhanden. Adressen werden meist nur einmalig bei Ausstellung eines Personalausweises registriert, eine spätere Adressänderung wäre zwar möglich, wird in der Praxis aber kaum vorgenommen. Es gibt keine zentralen Informations- oder Fahndungsregister, nur regionale in den jeweiligen Provinzen sowie Bundesbehörden - und auch diese werden unvollständig bestückt. Haftbefehle werden nur eingetragen, wenn ausdrücklich erbeten, was oftmals nicht geschieht. Es gibt ein Datensystem der Bundespolizei, Federal Investigation Agency - FIA, worin ebenfalls Personen aufgenommen werden können, die bei der Ausreise überprüft oder festgenommen werden sollen. Auch das erfolgt per Einzelersuchen auf Entscheidung der FIA und nur 30 Tage lang (AA 21.10.2024).
Identitätskarten (NIC) sind verpflichtend vorzuweisen, um Dokumente (z.B. Führerschein, Reisepass) zu erhalten, ein Bankkonto zu eröffnen, sich als Wähler registrieren zu lassen, Wohnungen zu kaufen oder einer legalen Anstellung nachzugehen. Identitätskarten werden allen Bürgern ab dem 18. Lebensjahr auf Antrag ausgestellt. Die für die Ausstellung zuständige Behörde ist die National Database and Registration Authority (NADRA). Beim Registrierungsprozess werden auch Daten wie die Religionszugehörigkeit sowie die permanente und temporäre Adresse erhoben. Die Computerised National Identity Cards (CNIC) sollen allmählich durch die Smart National Identity Card (SNIC) ersetzt werden. Derzeit sind beide gültig (DFAT 25.1.2022). Im September 2022 berichtete die NADRA, dass 97 Prozent aller erwachsenen Pakistani mit diesen Identitätskarten registriert sind (Biometric 14.10.2022).
Für im Ausland lebende pakistanische Staatsbürger ist es möglich, bei der NADRA online eine "National Identity Card for Overseas Pakistanis" zu beantragen (NADRA o.D.c).
Ab der Geburt können Kinder bei der NADRA registriert werden, die Eltern erhalten dann ein Child Registration Certificate für das Kind, das auch als B-Form bekannt ist. Dafür muss der beantragende Elternteil eine NIC oder eine NICOP besitzen und einen Nachweis der Dokumentation der Geburt durch das zuständige Union Council bringen. Für Unter-Einjährige ist es möglich den Antrag per NADRA-App zu stellen (NADRA o.D.d).
Spitäler stellen automatisch Geburtsnachweise für die bei ihnen geborenen Kinder aus. Für die vielen Geburten außerhalb der Spitäler gibt es keinen automatischen Geburtenregistrierungsprozess, und es gibt keine zentrale Datenbank (DFAT 25.1.2022; vgl. KP 6.10.2024). Um eine Geburt registrieren zu lassen, sind verschiedene Dokumente notwendig, die für viele Pakistanis einen hohen bürokratischen Aufwand bedeuten. UNICEF geht in seinem Bericht 2023 davon aus, dass 60 Prozent aller Unter-Fünfjährigen nicht registriert sind (KP 6.10.2024; vgl. UNICEF 9.2024).
Bis 2022 war es außerdem nicht möglich, Kinder mit nur einem Elternteil bei der NADRA zu registrieren [siehe dazu auch Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder] (VAÖB Islamabad 6.3.2024).
Unter-18-Jährige können eine eigene Juvenile Card beantragen (NADRA o.D.e).
Die Daten der registrierten afghanischen Flüchtlinge, also jener mit Proof of Registration Card (PoR), wurden im Rahmen des DRIVE-Programms in Kooperation u.a. der NADRA und des UNHCR aktualisiert und dabei allen PoR-Kartenbesitzern neue, biometrische Smartcards ausgestellt. Diese neuen Smartcards ermöglichen einen schnelleren Zugang zu Dienstleistungen wie Gesundheit, Bildung und Bankwesen. Die Registrierungsdaten können in elf speziellen Zentren im ganzen Land laufend aktualisiert werden (UNHCR 17.4.2024). Hier können z. B. auch Kinder registriert, oder Kindern ab 5 Jahren eigene PoR-Karten ausgestellt werden (UNHCR 27.10.2023).
In den Jahren 2022 (Biometric 14.10.2022; vgl. DAWN 20.12.2022) und 2024 forschten NADRA und FIA eine Reihe von Beamten aus, die in den vergangenen Jahren Tausende von CNIC falschen Inhalts an ausländische, v. a. afghanische Staatsbürger gegen Bestechung vergeben haben [siehe dazu auch KapitelDokumentensicherheit] (Biometric 3.1.2024; vgl. Nation 16.7.2024). Außerdem kommt es immer wieder zu Datenlecks im System der NADRA, ein besonders gravierendes betraf die Daten von 2,7 Millionen Nutzern (KP 6.10.2024).
Die Registrierung von Mietern ist gesetzlich vorgeschrieben. Dabei werden Mieterdaten an die örtlichen Behörden übermittelt, was die Überprüfung der Identität ermöglichen und kriminelle Aktivitäten verhindern soll. Erforderte dies zuvor einen Besuch bei der zuständigen Polizeistation oder dem örtlichen Regierungsbüro, ist dies nun auch online möglich (Registration OL 10.8.2024; vgl. UKHO 7.2024).
Quellen
Letzte Änderung 2026-09-16 10:28
Im Jahr 2025 registrierte Pakistan die höchste Anzahl an Binnenvertriebenen (auch intern Vertriebene, IDPs) in Südasien. Dabei stellen sowohl Umweltkatastrophen als auch Konflikte Gründe für interne Vertreibungen dar (IDMC 12.5.2026).
IDPs aufgrund von Naturkatastrophen
Im Zuge der Flutkatastrophe vom Juli 2022 dürften insgesamt mindestens 8,2 Millionen Menschen intern vertrieben worden sein, womit es die weltweit größte Vertreibung aufgrund einer Naturkatastrophe der letzten zehn Jahre war. Mehr als 2,3 Millionen Häuser wurden zerstört. Weniger als acht Prozent der IDPs suchten Unterschlupf in offiziellen Camps, viele campierten an Straßenrändern oder kamen bei Verwandten unter. Im Dezember 2022 waren eine Million Menschen noch nicht wieder zurückgekehrt (IDMC 24.5.2023). Während die betroffenen Distrikte noch ein Jahr nach der Flut - im Juni 2023 - von einer schweren Nahrungsmittelkrise und Unterernährung gezeichnet waren (UNOCHA 13.6.2023), verursachten der Sturm Biparjoy sowie El Nino bereits erneut hohe Schäden und Vertreibungen in jenen Distrikten. Durch Biparjoy wurden 85.000 Personen vertrieben, diese konnten allerdings mit Jahresende 2023 wieder in ihre Häuser zurückkehren. Vor El Nino mussten mehr als 300.000 Personen fliehen. Viele Familien, die zurückgekehrt waren, mussten erneut fliehen. Das International Displacement Monitoring Centre (IDMC) geht davon aus, dass mit Ende 2023 1,2 Millionen Menschen, die von der Flut 2022 vertrieben wurden, immer noch nicht in fixe Behausungen zurückkehren konnten (IDMC 14.5.2024). Auch 2024 fiel der Monsun überdurchschnittlich stark aus und verursachte im Sindh Vertreibungen von mindestens 143.200 Personen, in Belutschistan geschätzt 168.000 und im Punjab 10.100 (ACAPS 9.10.2024).
Im Jahr 2025 kosteten ab Juni starke Monsun-Regen und Überschwemmungen um die 930 Leben, 8.238 Häuser wurden zerstört. Mit 4,2 Millionen wies die Bevölkerung der Provinz Punjab die meisten Betroffenen auf. Über 67.000 Menschen mussten in der Provinz in Camps untergebracht werden. Auch in Khyber Pakhtunkhwa mussten beinahe 26.000 Menschen in Camps versorgt werden (UNOCHA 11.9.2025). Insgesamt waren über 6,9 Millionen Menschen im gesamten Land laut UNO von den Überschwemmungen betroffen, 3,5 Millionen Menschen mussten ihre Häuser verlassen. In Folge des Rückganges der Flutwasser konnten viele Mitte/Ende September mit der Heimkehr beginnen. Dabei steht die Bevölkerung vor den Herausforderungen vieler zerstörter Häuser, Felder und Herden. Davon ausgehend wird von hoher Nahrungsunsicherheit und dem Anstieg der Nahrungsmittelpreise berichtet (UNOCHA 26.9.2025). Ende Dezember 2025 berichteten Hilfsorganisationen weiterhin, dass viele Menschen noch nicht in ihre Häuser zurückkehren konnten (UN OCHA 24.12.2025). IDMC beziffert die Zahl der Menschen, die mit Ende des Jahres 2025 aufgrund von Naturkatastrophen weiterhin vertrieben waren, mit 403.000, darunter waren 375.000 aus dem Punjab aufgrund der Flut vertrieben. Im Jänner 2026 berichtet IDMC von 1.360 Personen in Gilgit-Baltistan, die aufgrund eines Erdbebens fliehen mussten (IDMC 12.5.2026).
Da das Land mit immer höheren Frequenzen von extremen Wetterereignissen kämpft, macht sich eine dauerhafte Migration in die Städte bemerkbar. Auch wenn die Daten zeigen, dass die Betroffenen nach den Katastrophen auf kurze Sicht großteils zurückkehren, zeigt sich, dass diese auf lange Sicht eine Migration in die Städte begünstigen (CGIAR 19.4.2024).
IDPs aufgrund von Gewalt
Große Bevölkerungsvertreibungen gehen auch auf militante Aktivitäten und militärische Operationen gegen nicht-staatliche bewaffnete Gruppen in den früheren Federally Administered Tribal Areas (FATA) und Khyber Pakhtunkhwa ab dem Jahr 2008 zurück. Unter den verbesserten Sicherheitsbedingungen kehrten Vertriebene zurück [Anmerkung: Zu Militäroperationen, sowie zur Verbesserung und folgenden Verschlechterung der Sicherheitslage siehe Kapitel Sicherheitslage]. Dies trotz des Mangels an lokaler Infrastruktur, Unterkünften und verfügbaren Dienstleistungen, sowie der strengen Kontrolle, die die Sicherheitskräfte durch umfangreiche Kontrollpunkte über die Bewegungen der Rückkehrenden ausüben. Andere IDP-Familien entschieden sich dafür, dass Familienmitglieder in den sogenannten "settled areas" von Khyber Pakhtunkhwa blieben, wo ein regulärer Zugang zu medizinischer Versorgung, Bildung und anderen sozialen Diensten möglich ist (USDOS 23.4.2024).
So schätzte IDMC die Zahl der konfliktinduzierten IDPs in Pakistan mit Ende des Jahres 2023 auf 23.000, wobei der Großteil dieser Zahl noch auf die Auseinandersetzung zwischen Militär und militanten Gruppen zwischen 2002 und 2014 in den damaligen FATA zurückging. Das Jahr 2023 selbst verzeichnete 2.800 konfliktinduzierte Vertreibungen, hauptsächlich aufgrund von Auseinandersetzungen zwischen dem Militär und militanten Gruppen im Tirah-Tal in Khyber Pakhtunkhwa (IDMC 2024). Das Militär evakuierte dabei Dörfer an der Grenze zu Afghanistan vor einer Militäroperation und brachte die Bewohner in Camps im Khyber Distrikt unter. Das war die erste Zunahme an Konflikt-Vertriebenen seit dem Jahr 2020 (IDMC 14.5.2024).
Im Juli 2024 zeigt IDMC die Vertreibung von 680 Personen aufgrund eines Stammeskonflikts im Kurram-Stammesdistrikt an (IDMC 1.1.2025). Im selben Konfliktgeschehen wurden auch im November 2024 etwas über 2.000 Personen vertrieben (IDMC 2.2025). Sie wurden vom Roten Kreuz/Rotem Halbmond versorgt (VOPN 25.11.2024).
In Vorbereitung auf eine Militäroperation gegen Terrorgruppen im Lower-Kurram-Distrikt mussten im Jänner 2025 knapp unter 100 Menschen ihr Zuhause verlassen. Zelte und Hilfsgüter wurden von der Provincial Disaster Management Authority zur Verfügung gestellt (VOPN 21.1.2025). Zwischen Juli und September 2025 mussten 152.000 Personen aufgrund der Militäroperation Sarbakaf gegen militante Gruppen in Khyber Pakhtunkhwa evakuiert werden. Auch der eskalierende Konflikt zwischen Pakistan und Afghanistan führte an der Grenze zur Vertreibung von geschätzt 15.000 Personen, der Konflikt mit Indien zu ungefähr 8.000 Vertriebenen. Allerdings besteht für Daten aus dem Kaschmir eine unzureichende Berichterstattung. Insgesamt beziffert IDMC die Zahl der aufgrund von Konflikten Intern Vertriebenen mit Ende des Jahres 2025 auf 269.000 (IDMC 12.5.2026).
Für IDPs koordinieren die Regierung, UN und andere internationale Organisationen Unterstützungsleistungen. Die Regierung und UN-Organisationen wie der UNHCR, UNICEF und das Welternährungsprogramm arbeiten zusammen, um Personen zu unterstützen und zu schützen, die durch die Auseinandersetzungen betroffen sind. Diese leben im Allgemeinen bei Gastfamilien, in gemieteten Unterkünften oder - in geringerem Umfang - in Lagern. Viele IDPs leben auch in informellen Siedlungen außerhalb der größeren Städte (USDOS 23.4.2024).
Quellen
Letzte Änderung 2026-09-18 15:54
Entwicklungen in Bezug auf den rechtlichen Status
Pakistan hat kein nationales Asylsystem und ist kein Unterzeichnerstaat der Flüchtlingskonvention von 1951, allerdings blickt es auf eine 40 Jahre währende Tradition des Schutzes afghanischer Flüchtlinge zurück (UNHCR 17.4.2024). Afghanische Flüchtlinge wurden bis 2023 vom Fremdengesetz ausgenommen und gegenüber den registrierten afghanischen Flüchtlingen hielt Pakistan das Non-Refoulement ein (UNHCR 16.3.2023).
Afghanen leben in Pakistan mit unterschiedlichen Aufenthalts- bzw. Rechtsstatus. Zum einen sind dies registrierte afghanische Flüchtlinge. Sie verfügen über eine Proof of Registration Card, PoR, oder sind unregistrierte Familienmitglieder von PoR-Karten-Besitzern (UNHCR 21.1.2026). Diese Karten wurden von der staatlichen Registrierungsbehörde National Database & Registration Authority, NADRA, ausgestellt (UNHCR 31.12.2025). Sie dienten als Identitätsdokumente, die afghanische Flüchtlinge in der Vergangenheit u. a. dazu berechtigten, in Pakistan zu leben, Unterkünfte zu mieten und Bankkonten zu eröffnen (UNHCR 16.3.2023; vgl. UNHCR 17.10.2024, IOM 22.5.2026). Der Aufenthaltsstatus der PoR-Karten-Besitzer war auch mit einem besseren Zugang zu verschiedenen staatlichen Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitswesen verbunden (IOM 22.5.2026).
PoR-Karten wurden allerdings nur bis 2006 an Afghanen ausgestellt (USDOS 12.8.2025; vgl. FP 22.11.2021, AA 21.10.2024). Eine Ausnahme galt für deren Familienangehörige (AA 21.10.2024). 2015 liefen die PoR-Karten aus und wurden durch Kabinettsbeschlüsse in unregelmäßigen Abständen verlängert (USDOS 20.3.2023). Im März 2023 wurden die Karten im Rahmen der von Regierungsstellen und UNHCR abgeschlossenen Documentation Renewal and Information Verification Exercise, DRIVE, gegen Smartcards ausgetauscht (UNHCR 17.4.2024). Zuletzt wurde den PoR-Karten im Juli 2024 eine Gültigkeit bis Juli 2025 zugesprochen (UNHCR 23.10.2024).
Die zweite Kategorie umfasst afghanische Staatsangehörige im Besitz der sogenannten "Afghan Citizen Card", ACC (UNHCR 21.1.2026). Diese bot ebenfalls einen temporären legalen Aufenthaltstitel, jedoch keinen Flüchtlingsstatus. Die Gültigkeit dieser Karten wurde typischerweise für kurze Zeiträume verlängert, dies lief am 30. Juni 2020 aus. Die Regierung gab zu diesem Zeitpunkt allerdings eine Erklärung aus, dass keine Maßnahmen gegen ACC-Inhaber gesetzt werden dürfen, bis eine endgültige Entscheidung getroffen ist (USDOS 23.4.2024).
Schließlich halten sich neben den beiden Kategorien von Afghanen mit Rechtsstatus, auch afghanische Staatsbürger ohne rechtlichen Status dauerhaft in Pakistan auf (UNHCR 21.1.2026). Zu diesen zählen auch alle Neuankünfte seit August 2021 [Anm.: Machtübernahme der Taliban in Afghanistan]. Sie konnten sich weder für eine PoR-Karte, noch eine ACC registrieren (AA 21.10.2024). Nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan zeigte sich die pakistanische Politik zu Beginn ambivalent. Trotz der Aussage, keine neuen Flüchtlinge zu akzeptieren, passierten viele die offiziellen Grenzübergänge. Gleichzeitig kam es auch zu Fällen von sofortiger Abschiebung von Neuankömmlingen und Räumungen provisorischer Camps (EUAA 5.2022).
Die Grenzrestriktionen wurden verstärkt. Der Hauptteil der Grenze zu Afghanistan ist mit einem Zaun gesichert und wird von der Armee patrouilliert (FP 22.11.2021; vgl. EUAA 5.2022). Mit 1. November 2023 wurde ein neues Grenzübergangsregime eingeführt, das nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise vorsieht (DAWN 22.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan – Kandahar] galt bis dahin eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Der Grenzübertritt am Übergang Torkham [Khyber Pakhtunkhwa – Nangarhar] war bereits zuvor beschränkt auf Personen mit gültigen Pässen und Visa (ExT 2.10.2023).
Die Regierung gab die Zahl der seit August 2021 neu angekommenen Afghanen mit 600.000 an (UNHCR 11.2025). UNHCR berichtete Anfang 2025, es haben sich nach dem Umsturz mehr als 476.000 Neuankommende an ihn gewandt (UNHCR 10.3.2025). UNHCR stellte zu Beginn Zertifikate aus, die auch die Neuankommenden als Asylsuchende bestätigen (FP 22.11.2021; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Regierung forderte UNHCR 2022 allerdings auf, die Ausstellung solcher Zertifikate auszusetzen (USDOS 12.8.2025). UNHCR folgte dieser Direktive und stellte ab 2023 keine derartigen Dokumente mehr aus (UNHCR 21.10.2024).
Repatriierungsplan
Bereits im Dezember 2022 teilte die Regierung mit, dass die Amnestieregelung für Ausländer, die sich illegal in Pakistan aufhalten, am 31.12.2022 auslaufen wird, und erklärte, dass diese ab dem 1. Jänner 2023 mit Geldstrafen belegt werden (Minute Mirror 29.12.2022; vgl. DP 29.12.2022). Mit 26. September 2023 brachte die Regierung in einem internen Schreiben die Einsetzung eines "Repatriierungsplans für alle illegal aufhältigen Fremden" - "Illegal Foreigners’ Repatriation Plan" - in Umlauf (UNHCR 23.10.2024):
Der Plan sieht drei Stufen für eine Repatriierung vor. In einer ersten Stufe sollten alle unregistriert aufhältigen Afghanen nach dem Fremdengesetz von 1946 gerichtlich belangt und außer Landes gebracht werden. Die zwei weiteren Stufen sehen ein jeweils aufeinander folgendes Vorgehen auch in Bezug auf ACC-Inhaber und schließlich für PoR-Karteninhaber vor. Festgehalten ist allerdings, dass das Vorgehen in Bezug auf die beiden letztgenannten Gruppen mit allen relevanten Akteuren abgestimmt, und im Falle der PoR-Karteninhaber auch in Übereinstimmung mit UNHCR-Konventionen und auf freiwilliger Basis erfolgen sollte (MOIPAKI 26.9.2023).
Am 3. Oktober 2023 wurde der Plan offiziell durch das Innenministerium veröffentlicht und als Deadline für die freiwillige Ausreise nicht-registrierter Fremder der 1. November 2023 gesetzt (UNHCR 23.10.2024). Pakistanische Behörden kündigten außerdem an, Geld und Besitztümer von illegal aufhältigen Fremden zu konfiszieren und Strafen gegen pakistanische Bürger bzw. Vermieter zu verhängen, die ihnen Unterschlupf gewähren, sowie auch gegen Firmen, die Afghanen ohne Dokumente beschäftigen (ICG 11.12.2023). Berichte über Schikanen, Verhaftungen, Razzien, Konfiszierungen und Erpressungen durch Behördenvertreter - auch von registrierten afghanischen Flüchtlingen - häuften sich (ICG 11.12.2023; vgl. HRCP 8.5.2024). Einige afghanische Siedlungen wurden behördlich zerstört (HRCP 8.5.2024). Human Rights Watch resümierte, dass durch das Vorgehen der Behörden ein Umfeld geschaffen wurde, das Afghanen zum Verlassen trieb (HRW 28.11.2023).
Am 7. März 2025 wurden im Voranschreiten der Umsetzung des Illegal Foreigners Repatriation Plans nun auch die Besitzer einer ACC öffentlich angewiesen, das Land bis 31. März freiwillig zu verlassen oder ab 1. April mit Abschiebungen rechnen zu müssen. Schließlich wurde am 31. Juli 2025 die letzte Phase eingeläutet und auch PoR Karten-Besitzern mitgeteilt, dass sie das Land verlassen müssen. Dafür wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 31. August gesetzt (UNHCR 19.12.2025a siehe UNHCR 19.12.2025b, UNHCR 9.1.2026).
Rückkehrer berichteten auch im Jahr 2025 gegenüber UNHCR von erhöhten Kontrollen, Belästigungen, Verhaftungen, Erpressungen und Razzien, die sie dazu veranlassten, teilweise abrupt, das Land zu verlassen und auch ihre Besitztümer und Einkommensmöglichkeiten zurückzulassen (UNHCHR 3.2.2026; vgl. UNHCR 20.1.2026).
Verhaftungen
Festnahmen und Inhaftierungen von afghanischen Flüchtlingen hatten bereits ab Ende 2022 zugenommen (Guardian 10.1.2023; siehe auch Berichte zu Verhaftungswellen: AP 7.1.2023; vgl. TS 7.1.2023). Unter den Inhaftierten waren auch Frauen und Kinder (Guardian 10.1.2023). Es folgten allerdings in dieser Phase hohe Zahlen an Freilassungen (siehe Siasat 2.2.2023, AP 7.1.2023, TS 7.1.2023, MD 1.3.2023).
Mit der Umsetzung des Repatriierungsplans stieg die Zahl der Verhaftungen nach dem 1. November 2023 stark an. Am stärksten waren in dieser ersten Welle unregistrierte Afghanen betroffen (IOM/UNHCR 29.11.2023). Insgesamt wurden 23.804 Afghanen im November 2023 - dem Monat nach Inkrafttreten des Plans - verhaftet, davon waren 1.872 PoR-Karteninhaber (UNHCR/IOM 10.11.2024).
Nach diesem Höhepunkt sank die Zahl signifikant und blieb im Jahr 2024 auf einem im Vergleich niedrigen Niveau. Im November 2024 kündigte der Innenminister allerdings an, dass alle afghanischen Staatsbürger ein No-Objection Certificate, NOC, benötigen, um nach dem 31. Dezember 2024 im Hauptstadtterritorium Islamabad bleiben zu können. In Folge stieg bereits im Dezember die Zahl der Verhaftungen im Vergleich zum Vormonat um 80 Prozent auf 2.058 Personen. Davon entfielen 1.180 auf Islamabad (UNHCR/IOM 10.1.2025). Insgesamt wurden 1.560 PoR-Karteninhaber und 9.006 nicht-registrierte Afghanen bzw. ACC-Inhaber im Jahr 2024 verhaftet (UNHCR/IOM 30.1.2026).
Die weitreichenden Direktiven der Regierung führten erneut zu einer starken Steigerung der Verhaftungen im Jahr 2025. Bereits im Jänner wurde ausgegeben, dass Afghanen grundsätzlich nicht mehr in Islamabad Capital Territory und Rawalpindi wohnen dürfen. Hinzu kam die Einleitung der zweiten Phase des Repatriierungsplanes, der Ausweitung auf ACC-Inhaber, die zu insgesamt 26.746 Verhaftungen allein im April führte. Im Mai sank die Zahl vorübergehend. Mit dem Auslaufen der PoR-Karten am 30. Juni und der Umsetzung des Repatriierungsplanes auch für diese Zielgruppe mit der Setzung der Deadline für die freiwillige Ausreise auf 1. September steigerte sich die Zahl der Verhaftungen und erreichte schließlich allein im Monat November den Höhepunkt von 37.388. Darunter waren auch 7.900 PoR-Karteninhaber (UNHCR/IOM 30.1.2026). Dabei wurde im September 2025 auch über Verhaftungen und Abschiebungen von Afghanen berichtet, die für Deutschland eine Aufnahmezusage hatten und auf ihre Ausreise warteten (Tagesschau 12.9.2025). Insgesamt verzeichnete das Jahr 2025 knapp 143.500 Verhaftungen von unregistrierten Afghanen und ACC-Inhabern sowie beinahe 22.000 PoR-Karten-Besitzern (UNHCR/IOM 28.8.2026).
2026 behielt die pakistanische Regierung die intensivierten Maßnahmen zur Umsetzung des Repatriierungsplanes bei, u. a. mit Polizei-Razzien, Verhaftungen und Abschiebungen (UNHCR 8.7.2026; vgl. UNHCR/IOM 23.4.2026). Im Juli wurde außerdem in einer neuen Direktive die Beschleunigung der Umsetzung der Repatriierung proklamiert, worauf eine weitere Verstärkung der Maßnahmen gegen Afghanen ohne Visa folgte (UNHCR 25.8.2026; vgl. MSF 28.7.2026). Mit Stand 22. August belaufen sich die Verhaftungen von Afghanen im Jahr 2026 auf 74.553 unregistrierte Afghanen und ACC-Inhaber sowie knapp über 4.000 PoR-Karten-Besitzer (UNHCR/IOM 28.8.2026).
Abschiebungen
Die Zahl der Abschiebungen nach Afghanistan hatte sich bereits nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan erhöht. Direkt im Folgezeitraum wurden z. B. zwischen September und Oktober 2021 laut UNHCR 1.800 Personen zurückgeführt (UNHCR 22.12.2021). Auch Frauen und Kinder waren betroffen (Guardian 10.1.2023).
Nach dem Ablauf der Deadline der ersten Phase des Repatriierungsplans - der Aufruf zur Ausreise undokumentierter Afghanen - verzeichnete UNHCR vom 1. bis zum 30. November 2023 24.506 Abschiebungen (UNHCR 23.10.2024). Nach diesem ersten Höhepunkt ging die Zahl der Abschiebungen stark zurück - auf 632 im Jänner 2024, auf dessen Niveau die monatlichen Zahlen sich mit Schwankungsbreiten einpendelten. Dementsprechend schrieb UNHCR auch von einer De facto-Pause des Repatriierungsplans (UNHCR 23.10.2024). Im gesamten Jahr 2024 wurden knapp unter 9.000 Abschiebungen durchgeführt (UNHCR/IOM 30.1.2026).
Die Wiederaufnahme der Umsetzung des Repatriierungsplanes und der Einleitung der zweiten Phase, der Ausweitung auf ACC-Inhaber, war mit einer erneuten Welle an Abschiebungen verbunden, in der im April 2025 allein fast 14.000 Menschen abgeschoben wurden. Mit der Umsetzung der dritten Phase mit September 2025, in der nun auch die PoR-Karteninhaber zur Rückkehr verpflichtet wurden, steigerte sich die Zahl an Abschiebungen auf einen noch nicht da gewesenen Höhepunkt von fast 70.000 allein im November (UNHCR 19.12.2025a). Im gesamten Jahr 2025 wurden schließlich beinahe 155.000 Afghanen abgeschoben (UNHCR/IOM 30.1.2026).
Auch als die Grenzübergänge aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und Afghanistan 2025 (UN OCHA 24.12.2025; vgl. DAWN 11.12.2025) und 2026 geschlossen waren, war der Torkham-Grenzübergang zeitweise für Abschiebungen nach Afghanistan geöffnet (UNHCR 24.4.2026).
Insgesamt beläuft sich die Zahl aller Abschiebungen vom 15. September 2023 - dem Zeitraum um die Verkündung des Repatriierungsplans - bis zum Stand 22. August 2026 auf über 270.000 Personen (UNHCR/IOM 28.8.2026).
Freiwillige Assistierte Rückkehr unter UNHCR-Mandat und Resettlement in Drittstaaten
UNHCR unterhält in Pakistan zwei Zentren zur Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan, eines in Khyber Pakhtunkhwa und eines in Belutschistan (UNHCR 13.12.2024a). Diese Zentren wickeln das Programm zur freiwilligen Rückkehr - VolRep - ab, das registrierte afghanische Flüchtlinge [Anm. PoR-Karteninhaber] bei einer Rückkehr unterstützt (UNHCR 17.4.2024).
Als Reaktion auf den Repatriierungsplan der Regierung richtete UNHCR zusätzlich Unterstützungsmöglichkeiten für andere Rückkehrergruppen ein (UNHCR 24.11.2023). Es umfasst nun u.a. auch rückkehrende Afghanen, die in Pakistan nur eine UNHCR-eigene Flüchtlingsregistrierung erhalten haben, unregistrierte Personen, die als schutzbedürftig ausgemacht wurden bzw. PoR- und ACC-Karteninhaber, die abgeschoben wurden (UNHCR 13.12.2024b). Mit November 2025 wurde das Unterstützungspaket des UNHCR auf Haushalte, die nach einer Evaluierung als schutzbedürftig ausgemacht werden, begrenzt. Es umfasst mit Stand 30. Juni 2026 156 USD pro Haushalt (UNHCR 10.7.2026a).
Waren im Jahr vor der der Verkündung des Repatriierungsplanes noch knapp über 6.000 Personen mit Hilfe des VolRep zurückgekehrt, waren es im Jahr 2025 knapp unter 188.000, für das 2026 sind es bereits mit Stand 22. August etwas über 104.000 [Anm: zu berücksichtigen ist auch ein ausgedehnterer Personenkreis] (UNHCR 10.7.2026a).
Zusätzlich führt UNHCR eine Identifizierung der am stärksten gefährdeten und besonders schutzbedürftigen Personen für sein Resettlementprogramm in Partnerländer durch (UNHCR 17.4.2024). 2024 konnten über dieses Programm 2.600 Personen in ein Drittland umsiedeln, 2025 waren es 1.542 (UNHCR 21.1.2026).
Entwicklungen - selbständige Rückkehr
Im Jahr 2023 stieg ab Oktober mit der Aussicht auf eine tatsächliche Umsetzung des Repatriierungsplans ab 1. November 2023 auch die Zahl der selbstständigen Rückkehrer an den Grenzübergängen erheblich (IOM 18.10.2023). In den ersten November-Tagen erhöhten sich die Zahlen nochmals signifikant, bevor sie nach Ablauf der ersten Woche nach der Deadline wieder sanken. Insgesamt haben laut den Daten von IOM und UNHCR zwischen 15. September und 25. November 2023 über 410.000 Afghanen Pakistan verlassen. In Bezug auf den Aufenthaltstitel waren 96 Prozent der Rückkehrer ohne Aufenthaltstitel, 2 Prozent ACC- und 2 Prozent PoR-Karteninhaber (IOM/UNHCR 29.11.2023). Um die Massen der ausreisenden Afghanen abfertigen zu können, öffnete Pakistan zusätzliche Grenzübergänge (DAWN 13.11.2023; vgl. IOM/UNHCR 29.11.2023).
Mit dem Rückgang von Regierungsmaßnahmen im Jahr 2024 blieb auch die Zahl der selbstständigen Rückkehrer auf einem niedrigeren Niveau. Insgesamt kehrten 2024 knapp über 280.000 Menschen selbstständig zurück. Hinzu kamen 25.634 PoR-Karten-Besitzer, die als Anspruchsberechtigte unter dem Unterstützungsprogramm des UNHCR zurückkehrten (UNHCR 6.2.2026).
Die Implementierung der zweiten und dritten Phase des Repatriierungsplanes löste einen deutlichen Anstieg an Rückkehrbewegungen ab April 2025 aus, besonders nach der Deadline für die Rückkehr von PoR-Karten-Besitzern im September, sodass insgesamt im Jahr 2025 783.736 Menschen selbstständig und 187.547 unter dem Unterstützungsprogramm des UNHCR zurückkehrten (UNHCR 6.2.2026).
Insgesamt sind mit Stand 22. August 2026 seit dem 15. September 2023 über 2 Millionen afghanische Staatsangehörige selbständig und über 364.000 unter dem Unterstützungsprogramm des UNHCR nach Afghanistan zurückgekehrt (UNHCR/IOM 28.8.2026).
Allgemeine Lage: Verteilung der Population, Zugang zu Grundversorgung, Gesundheit, Bildung und Rechtsschutz
Die Zahl der verbleibenden afghanischen Bevölkerung in Pakistan schätzte UNHCR zuletzt mit Stand 30. Juni 2026 auf 1,73 Millionen. Davon beziffert es die Zahl der mittels PoR-Karten registrierten afghanischen Flüchtlinge sowie deren unregistrierter Familienmitglieder, mit 903.000, der ACC-Inhaber mit 666.000 und jener ohne anerkannten Registrierungsstatus auf etwa 159.000 afghanische Staatsbürger. Knapp über 120.000 der letztgenannten Kategorie wurden vom UNHCR nach eigenem, nicht staatlich anerkanntem System als Asylsuchende oder als Flüchtlinge eingestuft und registriert (UNHCR 10.7.2026b).
Laut UNHCR sind 52 Prozent der circa 888.000 mit Stand 30. Juni 2026 beim UNHCR registrierten afghanischen Flüchtlinge (mittels PoR-Karten sowie verschiedenen UNHCR-Schutzkarten) in Pakistan männlich und 48 Prozent weiblich. 55 Prozent sind minderjährig. Den überwiegenden Anteil machen mit 733.098 an der Zahl Paschtunen aus [Anm.: jene ethnische Gruppe, die auch die Mehrheit Khyber Pakhtunkwas stellt; siehe Ethnische Minderheiten / Paschtunen, inkl. Pashtun Tahafuz Movement (PTM)]. Hazara stellen mit 50.614 Personen die drittgrößte Gruppe [Anm.: diese ethnisch-religiöse Minderheit ist auch in Pakitan beheimatet, v. a. in Quetta; siehe Ethnische Minderheiten / Hazara]. Außerdem sind auch größere Gruppen der tadschikischen, usbekischen, turkmenischen und belutschischen Minderheiten Afghanistans unter den Flüchtlingen (UNHCR 10.7.2026b). In Bezug auf die Ethnizität der Neuangekommenen im Zeitraum um den Umsturz in Afghanistan schätzte UNHCR, dass von den zwischen Jänner 2021 und Februar 2022 neu in Pakistan angekommenen 117.547 Afghanen 62 Prozent Paschtunen und 17 Prozent Hazara waren (UNHCR 11.2.2022).
Etwas über 413.000 der afghanischen Flüchtlinge leben laut UNHCR mit Stand 30. Juni 2026 in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, gerundet 209.000 in Belutschistan, knapp unter 96.000 in Punjab, etwas über 38.000 in Sindh und knapp unter 20.000 in der Hauptstadt Islamabad (UNHCR 30.6.2026).
Im September 2025 wurde allen Flüchtlingsdörfern die formale staatliche Anerkennung entzogen [Orig.: "de-notified"] - die Dienstleistungen des UNHCR mussten eingestellt werden (UNHCR 3.10.2025; vgl. DAWN 11.12.2025). Dies betraf 43 Camps in Khyber Pakhtunkhwa, 10 in Belutschistan und eines in Punjab (UNHCR 29.10.2025). In Flüchtlingscamps wurde begonnen, die Leistungen zu reduzieren, um die Bewohner zur Rückkehr nach Afghanistan zu bewegen. Einige Gesundheitseinrichtungen, Kinderbereiche und Fraueneinrichtungen wurden geschlossen. Auch Schulen sind betroffen, wobei UNHCR hier mit der Bildungsbehörde zusammenarbeitet, um den Zugang zu Bildungseinrichtungen für die verbleibenden Flüchtlinge zu erhalten (UNHCR 19.12.2025b). Im Dezember 2025 kritisierte der Innenminister die Provinzbehörden allerdings dafür, dass in Khyber Pakhtunkwa einige der Flüchtlingscamps noch weiterhin in Betrieb waren. Er wies an, dass alle Diensteistungen, u. a. im Bereich Gesundheit, Elektrizität, Bildung und Trinkwasser in den Camps eingestellt werden müssen (DAWN 11.12.2025). Im Laufe des Monats wurde so auch die Übertragung der Infrastruktur der Camps an die umliegenden Behörden beschleunigt. Ausstattungen für Bildung, Gesundheitsversorgung und Wasser wurden an die Behörden übertragen und die Elektirzität gekappt. Nach einem Spruch des Peshawar High Court wurde in einigen die Elektrizität wieder hergestellt (UNHCR 20.1.2026).
Im Jänner 2026 berichtete UNHCR, dass sieben Flüchtlingsdörfer bereits auch geräumt wurden, jenes in Punjab, zwei in Belutschistan und vier in Khyber Pakhtunkhwa (UNHCR 20.1.2026). Im Dezember 2025 konnte IOM so auch eine erhöhte Rückkehrbewegung feststellen, die es mit den Campschließungen verbindet (IOM 12.1.2026). Im März berichtete UNHCR bereits von 16 geräumten Flüchtlingsdörfern (UNHCR 24.4.2026).
Mit Stand 30. Juni 2026 lebten 25 Prozent aller UNHCR-registrierten afghanischen Flüchtlinge weiterhin in einem der Flüchtlingsdörfer, die restlichen 75 Prozent außerhalb (UNHCR 21.1.2026).
Vor der Einführung des Repatriierungsplans berechtigte die PoR-Karte zum Zugang ins staatliche Bildungssystem (IOM 22.5.2026). Die Maßnahmen erschweren den Zugang zur Bildung (UNHCR 24.4.2026). Eltern berichteten 2025, dass einige Schulen afghanischen Kindern die Schuleinschreibung oder den weiteren Besuch des Unterricht verweigern (UNHCR 19.6.2026). Nichtsdestotrotz konnten mit Stand März 2026 in Khyber Pakhtunkhwa von 96 eigenen Schulen der Flüchtlingsdörfer 94 weiterhin ihren Betrieb fortführen, wobei 30 davon in den ursprünglichen Gebäuden verbleiben konnten und 64 in andere Räumlichkeiten verlegt wurden. Auch in Belutschistan wurden, nach Schulschließungen im März, Schulen wieder geöffnet und weiterhin Kinder eingeschult oder Prüfungen vorgenommen (UNHCR 24.4.2026).
Die meisten Gesundheitseinrichtungen der Camps wurden in staatliche Gesundheitseinrichtungen der Umgebung verlegt und bieten weiterhin Dienstleistungen an. In Belutschistan bietet auch eine mobile Klinik Hilfe (UNHCR 20.1.2026). Der Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung ist durch die Umsetzung des Repatriierungsplans eingeschränkt. Mit dem Wegfall der Anerkennung der bisherigen Dokumentation sind auch höhere Kosten für den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen oder gar deren Verweigerung verbunden. Einige Afghanen berichten, dass sie mit Unterstützung ihrer pakistanischen Nachbarn, Dienstgeber oder Vermieter Zugang zu staatlichen Dienstleistungen erhalten (UNHCR 19.6.2026). Dementsprechend wird der Zusammenhalt mit der lokalen pakistanischen Bevölkerung weiterhin als sehr gut oder gut beschrieben, allerdings mit starken Unterschieden zwischen den Provinzen. So ist er in Khyber Pakhtunkhwa sehr hoch, in Sindh und Belutschistan weniger günstig (IOM 22.5.2026).
Die Situation kann in Bezug auf die medizinischern Versorgung für besonders vulnerable Gruppen lebensbedrohlich sein. Den Anhaltezentren für die Abschiebungen fehlt es häufig an medizinischer und sanitärer Versorgung. Die Wartezeiten für den Grenzübertritt sind oft lang und die Flüchtlinge extremen Wetterbedingungen ausgesetzt. Gleichzeitig zögern Afghanen, die erst noch Verhaftungen und Abschiebungen fürchten, medizinische Einrichtungen aufzusuchen. So berichtet Ärzte ohne Grenzen auch von Todesfällen unter Neugeborenen und Gebärenden (MSF 7.1.2026).
Einige Bankkonten wurden eingefroren, SIM-Karten gesperrt. Viele Familien stehen vor erheblichen finanziellen Schwierigkeiten (UNHCR 20.1.2026). Die Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, sind durch die Maßnahmen begrenzt, die rechtliche Unsicherheit erhöht die Anfälligkeit, Opfer von Betrug und Ausbeutung zu werden (UNHCR 24.4.2026). Legale Anstellungen sind kaum möglich, dies erhöht auch die Kinderarbeit oft unter ausbeuterischen Bedingungen und in unsicheren Umfeldern. Die reduzierten Einkommen verstärken auch die Unter- oder Mangelernährung (UNHCR 19.6.2026). Die Räumungen in Rawalpindi und Islamabad tragen zur steigenden Obdachlosigkeit bei (UNHCR 24.4.2026). Der Zugang zu angemessenem Wohnraum, sauberem Trinkwasser und Sanitäreinrichtungen unter der afghanischen Bevölkerung hat sich verschlechtert (UNHCR 19.6.2026).
Laut der mit den Smartcards verbundenen Information Verification Exercise hatten damals 61 Prozent aller registrierten afghanischen Flüchtlinge keine Ausbildung und von jenen mit Ausbildung sind nur 38 Prozent Frauen (UNHCR 16.3.2023). 2025 (UNHCR 20.1.2026) und mit Stand März 2026 wurden weiterhin Kurse zur Verbesserung der Fertigkeiten und Einkommensmöglichkeiten für afghanische Flüchtlinge, überweigend für Frauen, abgehalten bzw. konnten Ausbildungsprogramme abgeschlossen werden (UNHCR 24.4.2026). UNHCR konnte erreichen, dass Studenten der höheren Bildungseinrichtungen vom Repatriierungsplan ausgenommen werden. Die Regierung benachrichtigte diese, ihren rechtlichen Status mit einem eigenen Visa für Studenten zu legalisieren (UNHCR 20.1.2026). Allerdings berichtete UNHCR im Juli 2026, dass auch innerhalb dieser Personengruppe Verhaftungen und Abschiebungen vorkommen (UNHCR 25.8.2026).
Als Reaktion auf die steigenden Verhaftungen haben UNHCR und seine Partner ihre rechtlichen Tätigkeiten erhöht und bieten Beratung und Rechtsbeistand vor Gericht sowie Unterstützung über eine Hotline. Bei einigen Personen konnte eine Freilassung erwirkt werden. Auch über ein Radioprogramm erfolgt rechtliche Aufklärung in einigen Gegenden (UNHCR 24.4.2026).
Trotz der den Repatriierungsplan begleitenden Problemstellungen für Afghanen, berichtet UNHCR im März 2026, dass Afghanen aufgrund der Situation in ihrem Heimatland weiterhin auf informellen Wegen nach Pakistan flüchten oder hierher zurückkehren (UNHCR 24.4.2026).
Quellen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Allgemeine Wirtschaftsleistung
Pakistan weist eine gemischte Wirtschaft auf, in der Firmen in staatlichem Eigentum für einen großen Anteil des Bruttoinlandsprodukts (BIP) verantwortlich sind. Früher überwiegend landwirtschaftlich geprägt, hat sich die Wirtschaft deutlich diversifiziert. Der Handels- und Dienstleistungssektor ist stark gewachsen und trägt heute den größten Anteil an der Wirtschaftsleistung (EB 7.1.2025). Konkret wird das BIP zu mehr als 50 Prozent durch den Dienstleistungssektor erwirtschaftet, gefolgt von der Landwirtschaft mit rund 24 Prozent und der Industrie mit fast 20 Prozent. Pakistan hat nach Indien die zweitgrößte Wirtschaft in Südasien (DFAT 2024). Handwerk und Produktion machen ein Sechstel des BIP aus. Der Anteil der Finanzdienstleistungen am BIP ist relativ gering, doch signifikant steigend. Eine wichtige Einnahmequelle sind die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis (EB 7.1.2025).
Die Wirtschaftsleistung schneidet im Vergleich mit vielen anderen Entwicklungsländern gut ab, und Pakistan kann die letzten Jahrzehnte eine solide Wachstumsrate vorweisen. Gleichzeitig ist die Bevölkerung stark angewachsen, sodass die Wirtschaftsleistung pro Kopf trotz des realen Wirtschaftswachstums nur langsam gestiegen ist (EB 7.1.2025). Außerdem weist Pakistan einen sehr großen informellen Wirtschaftssektor auf, in dem sich über 70 Prozent der Arbeitskräfte im nicht-landwirtschaftlichen Bereich bündeln. Diese Größe stellt auch eine Herausforderung für Steuereinnahmen dar (BS 19.3.2024).
Im Finanzjahr 2022-23 hatte Pakistan mit starkem wirtschaftlichem Gegenwind zu kämpfen. Die BIP-Wachstumsraten fielen von 5,8 Prozent im Jahr 2021 und 6,1 Prozent im Jahr 2022 auf rund 0,3 Prozent im Jahr 2023 (DFAT 2024; vgl. WB 2.4.2024a). Bereits bestehende wirtschaftliche Ungleichgewichte, wie hohe Haushaltsdefizite und Verschuldung führten zu einer hohen Anfälligkeit gegenüber äußeren Faktoren (WB 2.4.2024b). Dadurch litt Pakistan besonders unter globalen wirtschaftlichen Schocks, darunter Störungen in der Lieferkette aufgrund des Russland-Ukraine-Konflikts, Inflation, Ölpreisschocks sowie den enormen Schäden der Überschwemmungskatastrophe 2022 (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. WB 2.4.2024a).
Zusätzlich erschwerend führte das wiederholte Nichteinhalten der Umsetzung des Programms des Internationalen Währungsfonds (IWF) zu einem Aussetzen internationaler Gelder und damit zu einem kritischen Stand an Währungsreserven bei gleichzeitiger hoher Inflation und einer starken Abwertung der Währung (WB 2.4.2024b). Das letzte Programm des IWF lief damit im Juni 2023 ohne Abschluss aus (DFAT 2024). Im Mai 2023 erreichte die Inflation eine noch nie da gewesene Höhe von 38 Prozent (TE 1.6.2023).
Schließlich gelang es Pakistan, mit dem IWF eine Stand-By-Kreditvereinbarung in Höhe von 3 Milliarden USD mit einer Laufzeit bis April 2024 zu vereinbaren (DFAT 2024; vgl. WB 2.4.2024b). Außerdem wurde bei einer UN-Konferenz von internationalen Gebern beinahe 10 Milliarden USD zur Unterstützung der Bewältigung der Flutschäden zugesagt. Davon sind allerdings knapp 90 Prozent Kredite (WOZ 31.8.2023).
In seiner Überprüfung der Ziele der Stand-By-Kreditvereinbarung im April 2024 attestierte der IWF eine Verbesserung der ökonomischen Bedingungen, Fortschritte in der wirtschaftlichen Stabilisierung, ein moderates Wachstum des BIP und ein Sinken der Inflation, wenn auch noch auf hohem Niveau (IMF 10.5.2024; vgl. MOFPAKI 11.6.2024; vgl. Current 11.6.2024). Im Mai 2024, ein Jahr nach dem historisch höchsten Stand, war die Inflationsrate bereits auf 11,8 Prozent gesunken (TE 3.6.2024). Im Oktober 2024 genehmigte der IWF einen ausgedehnten Hilfsfonds in der Höhe von 7 Milliarden USD für 37 Monate, um die begonnenen Reformen und die Stabilisierung zu unterstützen (DFAT 2024). In der Zwischenzeit ist die Inflationsrate für Jänner 2025 auf 2,4 Prozent gesunken. Auch die Kosten für Lebensmittel sanken wieder (TE 3.2.2025).
Arbeitsmarkt
Laut pakistanischem Finanzministerium stieg die Zahl der Erwerbsbevölkerung von 68,75 Millionen im Erhebungszeitraum 2018/19 auf 71,76 Millionen im Zeitraum 2020/21, die Zahl der Erwerbstätigen im gleichen Zeitraum von 64,03 Millionen auf 67,25 Millionen (MOFPAKI 11.6.2024). Die Bevölkerung wächst jedes Jahr um etwa 2 Prozent (BMZ o.D.). Fast 3 Millionen junge Menschen treten jährlich in den Arbeitsmarkt ein (ILO 27.3.2024). Das Land steht damit vor der Herausforderung, seiner Bevölkerung berufliche Möglichkeiten zu bieten (BS 19.3.2024).
Landwirtschaft und Fischerei stellen den größten Anteil am Arbeitsmarkt und tragen zum Einkommen für ein noch breiteres Segment der Bevölkerung bei (EB 7.1.2025). So stellt die Landwirtschaft laut der offiziellen Arbeitskräfteerhebung 37,4 Prozent der Beschäftigten (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. IOM 12.2024). Der Anteil des Dienstleistungssektors an der Gesamtzahl an Arbeitskräften wächst am stärksten und macht etwa 37,2 Prozent aus, die Industrie nimmt ca. 25,4 Prozent ein (MOFPAKI 11.6.2024). Handwerk und Produktion sind insbesondere durch die Textilindustrie ein bedeutendes Segment des Arbeitsmarktes. Der Handel, als einer der wichtigsten Sektoren der pakistanischen Wirtschaft, beschäftigt auch einen erheblichen Teil der Arbeitskräfte. Das Staatswesen ist traditionell ebenfalls ein Hauptarbeitgeber in Pakistan, dort findet sich ungefähr ein Fünftel der Arbeitskräfte (EB 7.1.2025). Regional sind 60 Prozent der Arbeitskräfte des Landes in der Provinz Punjab konzentriert (IOM 22.3.2023).
Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten, die internationalen Sozialstandards entsprechen, sind kaum vorhanden, über 70 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse liegen im informellen Sektor, der breite arbeitsrechtliche Defizite aufweist (BMZ o.D.). Das durchschnittliche Monatseinkommen liegt zwischen 30.000 und 40.000 PKR [ca. 103 - 138 EUR; Umrechnungen laut finanzen.net 6.2.2025] (IOM 12.2024). Die offizielle Zahl der arbeitslosen erwerbsfähigen Bevölkerung betrug laut dem letzten Erhebungszeitraum 2021/22 4,51 Millionen. Damit liegt die offizielle Arbeitslosenquote bei 6,3 Prozent (MOFPAKI 11.6.2024).
Im Jahr 2023 haben sich 862.625 Pakistaner im dafür zuständigen Bureau of Emigration & Overseas Employment offiziell registriert, um im Ausland zu arbeiten. Dies ist eine Steigerung um 4 Prozent gegenüber 2022. Diese Migration konzentriert sich v.a. auf die Golfstaaten, wobei Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate die überwiegende Mehrheit stellen (MOFPAKI 11.6.2024).
Arbeitslosenunterstützung, Arbeitsmarktförderung, Berufsförderung
Pakistan verfügt über einige Programme zur Unterstützung Arbeitsloser. Diese beinhalten z.B. eine bezahlte Weiterbildung, die Förderung von Geschäftsgründungen oder auch Programme zur Anstellung im staatlichen Sektor (ILO 1.9.2021). Eine allgemeine Arbeitslosenversicherung gibt es allerdings nicht (ILO 27.3.2024).
Weiterbildungs- und Berufsausbildungseinrichtungen der pakistanischen Regierung wie die National Vocational & Technical Education Commission (NAVTEC) oder die Technical Education and Vocational Training Authorites (TEVTA) der jeweiligen Provinzregierungen des Punjab, des Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistans bieten eine Vielzahl von Kursen an. Abgedeckte Bereiche sind z.B. IT, Autoelektrik, Motorradmechanik oder Stickerei, Schneiderei und Kosmetik (IOM 12.2024; vgl. TVETPAKI 4.2023). Die staatlichen National Vocational & Technical Training Commission NAVTTC hat dabei speziell den Auftrag, junge Menschen beruflich für den Arbeitsmarkt zu qualifizieren (MOFPAKI 11.6.2024).
Die wichtigste Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ist das National Vocational Educational & Technical Sector Support Programme (TVET-Reform). Das Programm hat das Ziel, die Bedarfsorientierung der technischen und beruflichen Ausbildung zu verbessern. Eine wichtige Säule des Programms ist die Reintegration von Rückkehrern (IOM 22.3.2023; vgl. TVETPAKI 4.2023). Für diese und andere Personengruppen werden Karriereberatung, Unterstützung beim Aufbau eines Kleinunternehmens, Fortbildung, Berufsmessen, Vermittlung von Mikrokrediten zum Aufbau eines Kleinunternehmens und andere Dienste angeboten (TVETPAKI o.D.; vgl. IOM 22.3.2023, MOFPAKI 11.6.2024).
Im Bereich der beruflichen Weiterbildung junger Arbeitnehmer ist auch das Prime Minister's Youth Skill Development Programme tätig, in dem mit Stand Juni 2024 56.000 junge Menschen eingeschrieben waren. Es bietet z.B. Weiterbildungen im IT- und Industriesektor für höher gebildete junge Menschen. Ergänzt wird es durch das Prime Minister's Youth Business and Agriculture Loan Scheme, das Kredite für junge Menschen zur Gründung von Kleinunternehmen bereitstellt (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. IOM 12.2024 zum Prime Minister's Youth Business and Agriculture Loan Scheme siehe INCPak 25.1.2023). Es gibt einige Programme, bei denen Personen mit einem Bildungsabschluss und im Alter zwischen 21 und 45 Jahren bei Kreditinstituten zinslose Geschäftskredite beantragen können. Diese stehen auch Rückkehrern offen. Die Höhe und die Zinssätze hängen von mehreren Faktoren ab, wie dem Bildungsniveau, der Durchführbarkeit des Geschäftsplans und den Bürgschaften (IOM 12.2024).
Der Pakistan Poverty Alleviation Fund, eine staatliche Institution zur Armutsreduzierung, bietet im Rahmen des Poverty Graduation Approach in Kooperation mit dem UNHCR einkommensschwachen Haushalten technische und berufliche Ausbildung, kombiniert mit der Finanzierung von Produktionsmitteln zur Sicherung der nachhaltigen Existenzgrundlage durch Unternehmensgründungen oder Anstellungsmöglichkeiten. Die Größenordnung war für den Zeitraum Juli 2023 bis März 2024 eine Schulung von 3.057 Personen, wobei 41 Prozent der Auszubildenden Frauen waren, sowie 3.000 Finanzierungspakete zur Beschaffung der Produktionsmittel (MOFPAKI 11.6.2024). Auch im Rahmen anderer Programme dieses Fonds werden berufliche Ausbildung zur Einkommenssicherung sowie zinsfreie Mikrokredite zur Beschaffung von entsprechenden Produktionsmitteln zur Gründung von Kleinunternehmen zur Verfügung gestellt. So wurden nach Angaben des Fonds 1.162.200 Personen, davon 48 Prozent Frauen, und 1.271 Kleinbetriebe in verschiedenen Bereichen geschult (PAKPFA o.D.)
Ein weiteres wichtiges staatliches Programm zur Armutsreduzierung, das Benazir Income Support Programme, das an Frauen in Armut gerichtet ist, unterhält im Berufsförderungsbereich z.B. das Financial Inclusion and Digital & Financial Literacy Programme zur Schulung in digitaler und finanzieller Kompetenz sowie das Hybrid Social Protection Scheme zur Förderung der sozialen Absicherung von Arbeitnehmerinnen im informellen Bereich. Mit Stand Juni 2024 waren 56.000 Personen eingeschrieben (MOFPAKI 11.6.2024).
Ebenfalls im ländlichen Gebiet leistet das National Rural Support Program bzw. das staatliche Punjab Rural Support Program durch Ausbildung, Mikrokredite und Beratung für Kleinunternehmen Unterstützung zum eigenständigen Einkommenserwerb. Ein besonderer Fokus liegt auf weiblichen Haushaltsvorständen (IOM 22.3.2023). Im Bereich der Berufsförderung für Frauen unterhält außerdem die staatliche Sozialhilfeeinrichtung Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ein Netz von landesweit 162 Berufsbildungszentren für Frauen - Women Empowerment Centres. Ziel ist es, Witwen, Waisen und unterprivilegierten Mädchen eine kostenlose Berufsausbildung in Bereichen wie Schneiderei oder grundlegende und weiterführende Computerkurse zu bieten und sie damit ökonomisch zu stärken. Außerdem erhalten sie während der Ausbildung ein Stipendium von 50 PKR [0,20 EUR] pro Tag (SOCPROTEC 3.5.2024b; vgl. PBM o.D.a, TNI 7.12.2023).
Insgesamt gibt es landesweit 3.740 Berufsbildungseinrichtungen, darunter 2.100 des privaten Sektors. Von der Gesamtzahl richten sich 1.370 ausschließlich an Frauen. Diese Einrichtungen bieten jedes Jahr 437.000 Ausbildungsplätze an, was nicht ausreicht, um die Nachfrage zu decken. Die Zahl der Frauen in der Berufsausbildung hat sich verbessert - zwischen 2000 und 2018 stieg sie von 14.000 auf 121.000 Frauen (ILO 27.3.2024).
Staatliche Stellen zur Vermittlung von Arbeitsplätzen sind z.B. Career Pakistan, die Small and Medium Enterprises Development Authority, die Onlineportale der Job Placements Center (IOM 12.2024) oder das staatliche Online Portal NEXT - National Employment Exchange Tool (NAVTTCPAK o.D.). Private Online-Stellenportale sind z.B. ROZEE, Bright Spyre, Mustakbil oder Bayrozgar (IOM 12.2024).
Im Jahr 2020 zählte die Weltbank Pakistan zu den zehn Ländern mit den bemerkenswertesten Verbesserungen beim Ease of Doing Business Index [Anm. ungefähre Übersetzung: Einfachheit der Geschäftstätigkeit] und verwies insbesondere auf die Erfolge Pakistans bei der Verbesserung der Verfahren für die Gründung eines Geschäfts/Unternehmens (ADB 8.2024). Beim Nachfolgerindex Business-Ready 2024 der Weltbank schnitt Pakistan beim Bereich Geschäfts-/Unternehmensgründung (Business Entry) sowie den staatlichen Regulierungen und staatlichen Dienstleistungen für diesen Bereich ebenfalls sehr gut ab und belegte Platz 6 der erfassten Länder (WB 10.2024).
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Armut
Das solide Wirtschaftswachstum trägt dazu bei, dass das hohe Bevölkerungswachstum nicht wie in anderen südasiatischen Ländern zu einem hohen Anteil an absoluter Armut geführt hat. Dennoch lebt ein bedeutender Anteil der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (EB 7.1.2025). Wirtschaftliche Fragilität, politische Polarisierung, wiederkehrende Naturkatastrophen und hohe Inflationsraten erhöhen das Armutsniveau und behindern die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs) (WFP 13.1.2025).
Im Human Development Index 2023/2024 des UN Development Programme (UNDP), der 192 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, liegt Pakistan auf Rang 164. Demnach schätzt UNDP den in multidimensionaler Armut lebenden Teil der Bevölkerung auf 38,3 Prozent der Gesamtbevölkerung, jenen von Armut gefährdet zu sein auf 12,9 und jenen in schwerer multidimensionaler Armut auf 21,5 Prozent (UNDP 13.3.2024).
Verschärft wird die Situation durch einen scharfen Kontrast zwischen der relativen Prosperität der industrialisierten Regionen um Karatschi und Lahore und der Armut in den semi-ariden Gebieten in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (EB 7.1.2025). So liegt der Anteil der in multidimensionaler Armut lebenden Bevölkerung in einem großen Teil der Distrikte Belutschistans und der Newly Merged Districts von Khyber Pakhtunkhwa (ehemalige FATA) laut UNDP bei über 70 Prozent. Im Vergleich dazu weisen die reichsten Distrikte Pakistans im Norden und in der Mitte des Punjabs eine Armutsrate von unter 10 Prozent auf (UNDP 24.4.2024).
Die Fortschritte bei der Armutsbekämpfung haben sich in letzter Zeit angesichts der wirtschaftlichen Instabilität, der COVID-19-Pandemie und der katastrophalen Überschwemmungen des Jahres 2022 verzögert. Während die Armutsrate zwar gleich bleibt, dürften im Jahr 2023/2024 7 Millionen Menschen mehr unter die Armutslinie fallen als im Vergleichsjahr 2018. Von den katastrophalen Überschwemmungen im Jahr 2022 waren rund 33 Millionen Menschen betroffen, viele wurden dauerhaft vertrieben. Mehr als 13.000 Kilometer Straßen wurden zerstört, 2,2 Millionen Häuser beschädigt, rund 3,8 Millionen Hektar Anbaufläche überflutet und schätzungsweise 1,2 Millionen Tiere getötet. Der eingeschränkte Zugang zu den Märkten und die vorübergehende Unterbrechung der Versorgungsketten trieben die Lebensmittelpreise in die Höhe und verstärkten den Preisdruck, der durch die geringeren landwirtschaftlichen Erträge und den weltweiten Anstieg der Lebensmittelpreise entstand (WB 2.4.2024b).
Ernährungssicherheit
Pakistan ist eine überwiegend agrarisch geprägte Gesellschaft und aus verschiedenen Gründen von Ernährungsunsicherheit bedroht. Um die Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage bei Grundnahrungsmitteln zu überbrücken, muss Pakistan regelmäßig u.a. Weizen und verschiedene Hülsenfrüchte importieren, was eine ernste Ursache für die Nahrungsmittelunsicherheit darstellt (DT 22.1.2023). Ein durchschnittlicher pakistanischer Haushalt wendet 50,8 Prozent seines monatlichen Einkommens für Lebensmittel auf. Das macht sie besonders anfällig für wirtschaftliche Schocks, wie eine Erhöhung der Lebensmittelpreise (WFP o.D.). Die Inflation erreichte mit 38 Prozent im Mai 2023 den höchsten Wert seit Beginn der Aufzeichnungen, besonders betraf die Inflation Lebensmittelpreise [Zur wirtschaftlichen Erholung siehe Grundversorgung / Wirtschaft und Arbeitsmarkt] (TE 1.6.2023).
Das World Food Programme (WFP) schätzt, dass 8,6 Millionen Menschen von hoher akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind, und sieht Pakistan mit einem ernsten Hungerniveau konfrontiert (WFP 5.2024). 18 Prozent der Kinder unter 5 Jahren leiden an akuter Mangelernährung, 40 Prozent sind unterentwickelt und 29 Prozent untergewichtig. Frauen und Mädchen sind aufgrund sozialer und kultureller Normen und Praktiken mit Schwierigkeiten beim Zugang zu humanitärer Unterstützung konfrontiert (WFP o.D.). WFP unterhält mehrere Programme zur Versorgung mit Nahrungsmitteln von vulnerablen Bevölkerungsgruppen und führt in Kooperation mit staatlichen Stellen das Benazir Nashonuma Programme zur Nahrungsmittelsicherheit von Kleinkindern durch [zu diesem und weiteren Armutsreduzierungsprogrammen siehe Grundversorgung / Sozialwesen] (WFP 13.1.2025).
Wohnraum
Pakistan ist mit einer kritischen Wohnraumknappheit konfrontiert. Das Bevölkerungswachstum, die Abwanderung aus ländlichen Gebieten und der Verfall bestehender Wohnhäuser führen zu einer zunehmenden Knappheit in städtischen Gebieten (WB 11.3.2022). Pakistan weist die fünftgrößte Bevölkerung der Welt aus und 36,4 Prozent seiner Bevölkerung leben in städtischen Gebieten (UN-Habitat 2023). Die dort entstandene Nachfrage nach Wohnraum übersteigt bei Weitem die Fähigkeit der Wirtschaft, mehr Wohnraum zu schaffen (EB 23.6.2024a). Das Defizit an Wohnraum wird auf 10 bis 12 Millionen Wohneinheiten geschätzt (TNI 25.6.2023; vgl. ähnliche Schätzungen PROPT 23.10.2023, UN-Habitat 2023, ADB 8.2024). Viele städtische Haushalte sind nicht in der Lage, die Miete für die billigste verfügbare Wohnung zu zahlen (EB 23.6.2024b; vgl. UKHO 7.2024).
Die ungedeckte Nachfrage hat dazu geführt, dass mehr als 50 Prozent der Stadtbevölkerung in Slums bzw. informellen Siedlungen, den so genannten Katchi Abadis, leben (UN-Habitat 2023; vgl. ADB 8.2024, EB 23.6.2024a). Deren Zustand ist überwiegend unhygienisch und extrem überbelegt (PROPT 23.10.2023; vgl. ADB 8.2024). Die Häuser sind meist nicht stabil. Sauberes Trinkwasser und angemessene sanitäre Einrichtungen sind selten - wie allerdings auch in vielen ländlichen Gebieten (EB 23.6.2024a). Nur 65 Prozent der Haushalte in den zehn größten Städten Pakistans haben Zugang zu Leitungswasser (UN-Habitat 2023). Die Wohnraumkrise ist somit nicht mit einer vollständigen Obdachlosigkeit gleichzusetzen. Die Feststellung drängt vielmehr auf eine Verbesserung der minderwertigen Unterkünfte, die dem Recht auf ein würdiges Leben nicht gerecht werden (PROPT 23.10.2023).
Gleichzeitig können sich einkommensstärkere Bevölkerungsgruppen Einfamilienhäuser in gut erschlossenen Stadtvierteln leisten. Diese zwei gegensätzlichen Szenarien haben zu einer ausufernden Flächenentwicklung der Städte bei geringer Bevölkerungsdichte beigetragen, was die Verwaltung der Infrastruktur zusätzlich erschwert (UN-Habitat 2023; vgl. ADB 8.2024).
Da die informellen Siedlungen zur Eindämmung der Wohnungslosigkeit beitragen, wurden Katchi-Abadi-Gesetze eingeführt, die sie vor Räumung schützen oder sogar auch legalisieren. Die Legalisierung verbessert dabei auch den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Gas und Strom (PROPT 23.10.2023; vgl. UN-Habitat 2023). Bisher wurden ungefähr die Hälfte der Katchi Abadis über Bleibe- oder Eigentumsrechte formalisiert, während allerdings weiterhin neue entstehen. UN-Habitat arbeitet an Projekten zur Verbesserung ihrer Wasserversorgung, Kanalisation und Abfallwirtschaft (UN-Habitat 2023). Der Zugang zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung hat sich in den Städten insgesamt verbessert, jedoch nur schrittweise, und es bestehen weiterhin große Defizite (ADB 8.2024).
Außerdem wurden von öffentlicher Seite unterschiedliche Initiativen zur erschwinglichen Finanzierung von Wohnlösungen für einkommensschwache Haushalte, wie das Apna-Ghar-Programm und das Naya Pakistan Housing Program, eingeleitet. Dabei sollten in Partnerschaften mit dem privaten Bausektor und Finanzinstituten Millionen von Wohneinheiten gebaut werden. Beide Programme brachten bisher insgesamt allerdings nur knapp 50.000 neue Wohneinheiten hervor (TNI 25.6.2023). Viele Programme zielen darauf ab, bei der Schaffung von Wohnraum in Eigentum zu unterstützen, was dennoch nicht die ärmsten Bevölkerungsgruppen erreicht (PROPT 23.10.2023). Auch die Weltbank unterstützt mehrere Projekte zur Schaffung von städtischem Wohnraum (UKHO 7.2024).
In ländlichen Gebieten und am Stadtrand kleinerer Städte, berichtet IOM hingegen, sind Wohnungsmöglichkeiten kostengünstig und zahlreich vorhanden sind (IOM 12.2024).
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Soziale Wohlfahrt
Pakistan unterhält mehrere soziale Wohlfahrtsprogramme, die darauf abzielen, ein grundlegendes und universelles soziales Sicherheitsnetz für seine Bürger zu schaffen. Staatliche Schulen und Krankenhäuser bieten der gesamten Bevölkerung hoch subventionierte Bildungs- und Gesundheitsversorgung. Darüber hinaus verteilen staatliche Institutionen wie Zakat und Pakistan Bait-ul-Mal an etwa drei Millionen bedürftige Bürger im ganzen Land kleine wohltätige Geldbeträge, die über Steuereinnahmen finanziert werden. Über den Pakistan Poverty Alleviation Fund (PPAF) stellt die Regierung außerdem Mikrofinanzierungskredite für ihre Bürger bereit. Das 2008 ins Leben gerufene Benazir Income Support Programme (BISP), ein Programm mit bedingungslosen Geldleistungen zur Armutsbekämpfung, wurde unter der vorigen Regierung zum Ehsaas [Anm. Mitgefühl] Programm ausgedehnt, was einen wichtigen Fortschritt darstellt (BS 19.3.2024; vgl. ILO 27.3.2024). Bereits vor dieser Umstrukturierung war das BISP eines der größten Geldtransferprogramme Südasiens. Die Umstrukturierung zu Ehsaas verbesserte die Kohärenz und Koordinierung der zuvor etwa 134 fragmentierten und unzureichend verwalteten Sozialschutzprogramme (ILO 27.3.2024). Mit dem Regierungswechsel 2022 wurde zwar Ehsaas namentlich nicht beibehalten, jedoch das BISP ausgedehnt (ADB 11.2024a). So wurde auch das Budget für sozialen Schutz in jenem Jahr um 45 Prozent erhöht (ILO o.D.). Nun ist das Ministry of Poverty Alleviation and Social Safety für die Koordinierung und Umsetzung der sozialen Programme zuständig und bringt u.a. BISP, Bait-ul-Mal und PPAF unter ein Dach. Insgesamt wurde das Budget stetig erhöht (ADB 11.2024b).
Dessen ungeachtet wird die Bereitstellung von effektiven Sozialleistungen nach wie vor durch starke Kapazitätsengpässe und andere große Herausforderungen behindert (BS 19.3.2024). Etwa 2 Prozent des BIP gibt Pakistan für Programme zur Armutsreduktion und sozialen Sicherheit aus (ILO 27.3.2024; vgl. ILO 2024, Stanford-CDDRL 6.6.2022). Der geringe Erfassungsgrad der Bevölkerung, unzureichende Höhe und Abdeckungsbereich der Leistungen, die schwache Koordinierung zwischen der Zentralregierung und den Provinzen - sowohl bei beitragsfinanzierten als auch bei steuerfinanzierten Systemen - und der niedrige Beitragssatz bei beitragsfinanzierten Systemen stellen weitere Herausforderungen dar (ILO 27.3.2024).
Rund 20,2 Prozent der Bevölkerung werden durch zumindest eine Art von Leistung der sozialen Sicherheit, abgesehen von der Gesundheitsversorgung, erreicht. Der weltweite Durchschnitt liegt zum Vergleich bei 52,4 Prozent, die Werte der in der Nähe befindlichen Länder Bangladesch und Indien bei 22 bzw. 48,4 Prozent (ILO 24.9.2024 vgl. ILO 2024).
Leistungen der Sozialversicherung, staatliche Altersversorgung
Von einer Sozialversicherung sind die meisten Arbeitnehmer ausgeschlossen, da der Großteil in der informellen Wirtschaft tätig ist und das bestehende System informelle Arbeitnehmer, einschließlich Selbstständige und Heimarbeiter, weitgehend nicht abdeckt. Hausangestellte fallen neuerdings unter die Sozialversicherungsverordnungen. Aber auch in der formellen Wirtschaft, wo die Arbeitnehmer Anspruch hätten, ist nur ein geringer Anteil von Unternehmen und Arbeitnehmern bei den Sozialversicherungsanstalten der Provinzen, den Employees’ Social Security Institutions (ESSIs) registriert. Es sind dies 34 Prozent oder etwa 1,8 Millionen der 5,27 Millionen anspruchsberechtigten Arbeitnehmer in Pakistan. Ein weiteres Problem stellt die fehlende Übertragbarkeit von Leistungen für Wanderarbeitnehmer, die in einer anderen Provinz als ihrer Heimatprovinz beschäftigt sind, bzw. für ihre Familien dar (ILO 27.3.2024).
Die jeweiligen ESSIs sind in den Provinzen sowie in Islamabad mit dem Arbeitsministerium der Provinz verbunden. Erfasst sind Industrie- und Gewerbebetriebe, die fünf oder mehr Mitarbeiter haben (ADB 2.9.2022; vgl. ILO 2021, WHO 22.11.2023). Finanziert durch eine zusätzliche Abgabe von 6 Prozent der Lohnsumme, die vom Arbeitgeber zu zahlen ist, bieten die ESSIs Mutterschafts- und Krankheitsleistungen, Leistungen bei Invalidität und Verletzungen sowie Renten für die Familien von Arbeitnehmern, die bei Arbeitsunfällen ums Leben gekommen sind. Leistungen umfassen sowohl Einkommensersatz als auch medizinische Leistungen (ILO 2021; vgl KPESSI o.D., SESSI o.D., IESSI o.D., Rizvi Law o.D.).
Des Weiteren finanziert der staatliche Workers’ Welfare Fund u.a. Projekte zur Errichtung von Wohnsiedlungen oder Häusern für Industriearbeiter sowie Stipendien für deren Kinder (PAKIWWF o.D.). So wurden z.B. im Finanzjahr 2024, also von Juli 2023 bis März 2024, für 12.303 Stipendien im Rahmen des Workers Welfare Fund Ausgaben in Höhe von 1,37 Milliarden PKR [ca. 4.74 Millionen EUR; alle Umrechnungen lautfinanzen.net 6.2.2025] getätigt und 4.107 Arbeitnehmern jeweils 400.000 PKR [ca. 1.383 EUR] als Heiratsbeihilfen ausgezahlt (MOFPAKI 11.6.2024).
Im Bereich der staatlichen Altersabsicherung verfügt Pakistan nur über zwei Pensionssysteme (HelpAge 18.2.2021). Die Pensionen der staatlichen Angestellten, die ungefähr sieben Prozent der Erwerbsbevölkerung ausmachen, werden ausschließlich aus Steuermitteln finanziert (BRP 15.1.2025). Mitarbeiter der Bundes- und Provinzregierungen, der Regierung von Azad Jammu & Kaschmir, der Streitkräfte und der halbstaatlichen / autonomen Einrichtungen sind dabei rentenberechtigt (IOM 12.2024). Außerdem müssen sich alle privaten Unternehmen im Bereich Industrie, Handel, Bildung, Wohltätigkeit und Gesundheit mit mehr als fünf Beschäftigten bei der Employees' Old Age Benefits Institution (EOBI) registrieren (Express Tribune 24.4.2024; vgl. HelpAge 18.2.2021). Arbeitnehmer, die nicht im Rahmen der Industrie- und Handelskammer arbeiten, profitieren somit nicht von dem EOBI-Rentensystem (IOM 22.3.2023; vgl. HelpAge 18.2.2021). Hinzu kommt, dass sich zwar 149.130 Betriebe mit Stand 2024 bei der EOBI registriert haben, doch nur 40.000 auch tatsächlich Beiträge einzahlen (Express Tribune 24.4.2024). Laut Bertelsmann Stiftung sind über neun Millionen Arbeitnehmer durch dieses beitragsfinanzierte Rentensystem erfasst (BS 19.3.2024). Personen, die bei den ESSIs registriert sind, sind auch für eine Pension im Rahmen der EOBI berechtigt (ILO 2021). Zusammengenommen erhalten laut ILO knapp unter 18 Prozent aller Personen im entsprechenden Alter derzeit eine Pension (ILO 24.9.2024).
Pensionsberechtigt sind Männer ab 60 und Frauen sowie Minenarbeiter ab 55 Jahren. Das Rentensystem bietet folgende vier Arten von Leistungen: Altersrente, Hinterbliebenenrente, Invaliditätsrente und Altersbeihilfen, wenn ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Rente hat (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. IOM 12.2024). Die Mindestpension für das EOBI-System beträgt derzeit 10.000 PKR [ca. 35 EUR] pro Monat. Als Versicherungsprämie muss der Arbeitgeber 5 Prozent des Mindestlohns zahlen, der Arbeitnehmer 1 Prozent. Staatliche Zuschüsse zur Verwaltung des Pensionssystems gibt es nicht (EOBI o.D.; vgl. Express Tribune 24.4.2024).
Staatliche Programme zur Armutsminderung
Die geringe Finanzierung von Programmen zur Armutsbekämpfung stellt ein Hindernis dar. Dennoch gibt es vielversprechende Entwicklungen. Das wichtigste staatliche Programm zur Armutsreduzierung, das Benazir Income Support Programme, BISP, ist an Frauen in Armut gerichtet um über diese ihre Familien zu unterstützen (ILO 27.3.2024). Es wird landesweit von 154 Bezirksbüros sowie 647 Registrierungszentren umgesetzt und ist mit den Sozialen Entwicklungszielen der UNO abgestimmt. Aus dem Bericht des Finanzministeriums geht hervor, dass im Haushaltsjahr 2024 328,96 Milliarden PKR [ca. 1,14 Milliarden EUR] für die Durchführung der verschiedenen BISP-Programme, die sowohl bedingungslose als auch an Voraussetzungen geknüpfte Geldleistungen beinhalten, freigegeben wurden (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. ADB 11.2024a).
Die wichtigste Initiative des BISP ist das "Kafaalat", ein Programm mit bedingungslosen Geldleistungen, in dem begünstigte Familien in Armut über das Nationale Sozioökonomische Register ermittelt, und über die Frauen, neuerdings auch Transgender Frauen, Zuschüsse erhalten. Die Höhe der Geldleistungen wurde schrittweise auf 10.500 PKR [ca. 36 EUR] pro Quartal und Begünstigten erhöht. Derzeit sind etwa 9,4 Millionen Begünstigte in das Programm eingeschrieben (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. ADB 11.2024a).
Daneben gibt es mehrere Leistungen des BISP, die an Bedingungen geknüpft sind. So wird Familien, die BISP-berechtigt sind, über das Benazir Taleemi Wazaif-Programm zusätzliches Geld für den Schulbesuch der Kinder bereitgestellt. Dazu werden pro Quartal in der Primarstufe 2.000 PKR [ca. 7 EUR] für einen Buben und 2.500 [ca. 9 EUR] für ein Mädchen, in der Sekundarstufe 3.000 PKR [ca. 10 EUR] für einen Buben und 3.500 [ca. 12 EUR] für ein Mädchen bereitgestellt. In der höheren Sekundarstufe sind es 4.000 PKR [ca. 14 EUR] je Bub und 4.500 [ca. 16 EUR] je Mädchen. Mädchen bekommen nochmals einen zusätzlichen einmaligen Bonus für den Abschluss der Grundschule von 3.000 PKR. Seit Beginn dieses Programms 2012 wurden laut Bericht des Finanzministeriums 117 Milliarden PKR [ca. 405 Millionen EUR] über dieses ausgezahlt und 14,8 Millionen Kinder damit gefördert (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. DT 12.6.2024, ARNews 7.10.2024, ADB 11.2024a). Derzeit profitieren laut Bertelsmann Stiftung von diesem Stipendienprogramm über drei Millionen Kinder (BS 19.3.2024). Zusätzlich fördert das Benazir-Stipendienprojekt mit leistungsabhängigen Stipendien Studierende aus einkommensschwachen Familien an einer der 135 öffentlichen Hochschulen (MOFPAKI 11.6.2024).
Des Weiteren wurde aufgrund der hohen Mangelernährungsraten das Benazir Nashonuma Programm eingeführt, das zusätzliche Geldleistungen für Kinder unter zwei Jahren von BISP-Berechtigten auszahlt und an Bedingungen geknüpft ist, wie regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und Kauf bestimmter Lebensmittel. Die Höhe der Zuschüsse beträgt 2.000 PKR pro Quartal pro Bub und 2.500 PKR pro Mädchen (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. DT 12.6.2024, ADB 11.2024a). Es wird in Kooperation mit dem UN World Food Programme durchgeführt und erreichte seit seiner Einführung im Jahr 2020 mit Stand Oktober 2024 2,5 Millionen Frauen und Kinder in 157 von 170 Distrikten (WFP 9.10.2024).
Außerdem werden kurzfristige Programme zur Abfederung ökonomischer Entwicklungen ausgegeben. Unter dem BISP wurde z.B. zur Abmilderung der Auswirkungen der Inflation und hohen Rohstoffpreise bei der in Armut lebenden Bevölkerung das Premierminister Ramzan-Paket 2024 ausgegeben, unter dem an 1,435 Millionen Begünstigte je 2.000 PKR ausgezahlt werden (MOFPAKI 11.6.2024). Zur Abmilderung der sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie erhielten unter dem Ehsaas Programm im Jahr 2021 etwa 15 Millionen pakistanische Haushalte (100 Millionen Bürger) jeweils 12.000 PKR [damals ca. 134 Euro] (Express Tribune 11.7.2021; vgl. BS 19.3.2024).
Neben dem BISP ist der Pakistan Poverty Alleviation Fund (PPAF) eine weitere staatliche Institution zur Armutsreduzierung. Er unterstützt direkt in den Gemeinden in ländlichen Gebieten u.a. beim Ausbau der Infrastruktur, Gesundheitsversorgung, Bildung und Katastrophenschutz sowie kleinere und mittlerere Unternehmen. Ein Pfeiler dabei sind zinslose Darlehen zur Eröffnung von Kleinunternehmen und berufliche Weiterbildung. Er ist landesweit in 149 Distrikten in allen vier Provinzen tätig (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. BS 19.3.2024). Durch Partnerschaften mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Organisationen des privaten Sektors hat dieser Fonds zwischen 2000 und 2022 Darlehen in Höhe von 237,56 Milliarden PKR [ca. 822 Millionen EUR] ausgezahlt (BS 19.3.2024).
Das staatliche Hilfswerk Pakistan Bait-ul-Mal unterstützt Bedürftige, Witwen, Waisen und Menschen mit Behinderungen (MOFPAKI 11.6.2024; vgl. ILO 27.3.2024). Dazu gehören Wohnheime und Einrichtungen für Bedürftige, Bildungshilfen für Waisenkinder, Stipendien für Studenten und kostenlose medizinische Behandlung. Außerdem werden einige Wohnheime für bedürftige Ältere über das staatliche PBM betrieben. 4,32 Milliarden PKR [ca. 15 Millionen EUR] wurden von Juli 2023 bis März 2024 für die Durchführung verbucht (MOFPAKI 11.6.2024).
Der Zakat-Fonds ist ein System der Umverteilung, indem nach einem Prozentsatz Abgaben eingehoben werden und damit Unterhalt sowie Rehabilitation für Bedürftige, Waisen, Witwen und Menschen mit Behinderung finanziert werden. Im Geschäftsjahr 2024 wurden insgesamt 7,39 Milliarden PKR [ca. 26 Millionen EUR] über dieses System verteilt (MOFPAKI 11.6.2024).
Als beitragsfreie Krankenversicherung für die ärmere Bevölkerung wurde das Sehat Sahulat Program (SSP) entwickelt [für weiterführende Informationen siehe Kap. Medizinische Versorgung] (JHRR 30.11.2023; vgl. SOCPROTEC 3.5.2024a, NADRA o.D.b).
Private Wohlfahrtsleistungen
Die Edhi Foundation ist die größte private Wohlfahrtstiftung Pakistans und eine der größten weltweit. Das Leistungsspektrum umfasst u.a. kostenlose technische Ausbildung, Lebensmittel und Kleidung für Bedürftige, Heime für Waisen, Behinderte, misshandelte Frauen und Ältere, Rettungswägen, kostenlose Versorgung in eigenen Krankenhäusern und Apotheken, Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe oder Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen (Edhi o.D.a.; vgl. CGH o.D.).
Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 72 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,8 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von 252.350 kommunalen Gemeinschaften bilden. Sie ist damit die größte Entwicklungshilfeorganisation für die ländliche Region in Pakistan (NRSP 18.1.2025).
Quellen
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Das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan basiert insgesamt auf zwei Hauptsäulen, einerseits öffentliche und andererseits private Gesundheitseinrichtungen (IOM 22.3.2023; vgl. WHO o.D.). Nach der Verfassung fällt das Gesundheitswesen in erster Linie in die Zuständigkeit der Provinzregierung. Der Staat stellt die Gesundheitsversorgung über ein dreistufiges Gesundheitssystem und eine Reihe von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung wird durch Basic Health Units und Rural Health Centers geleistet. Notfall-, ambulante und stationäre Versorgung wird auf der sekundären Versorgungsebene durch Tehsil Headquarter Hospitals und District Headquarter Hospitals angeboten. Darauf folgt die tertiäre Versorgungsebene, die auch Lehrkrankenhäuser umfasst (WHO o.D.).
Das Finanzministerium beziffert die Zahl der registrierten Ärzte für das Finanzjahr 2022/2023 mit 299.100, jene des registrierten Krankenpflegepersonals mit 127.900 und der registrierten Zahnärzte mit 36.000. Die Zahl der Spitäler gibt es mit 1.284 an, die der Rural Health Centers mit 697 und der Tuberkulose-Zentren mit 417. Demnach stehen 151.700 Betten zur Verfügung. Weiters gibt es die Zahl der Hebammen mit 46.110 und der Lady Health Workers mit 24.022 an (MOFPAKI 11.6.2024).
Trotz einer ausgefeilten und umfangreichen Gesundheitsinfrastruktur leidet die Gesundheitsversorgung unter einigen zentralen Problemen, wie einem hohen Bevölkerungswachstum, einem Mangel an Arbeitskräften, der ungleichen regionalen Verteilung medizinischer Fachkräfte, einer unzureichenden Finanzierung und einem begrenzten Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten (WHO o.D.). So kommt ein Bericht des Standing Committee on Health des pakistanischen Senats zum Schluss, dass dem Land eine Million Krankenschwestern oder -pfleger fehlen (DAWN 9.7.2024). Auch die multiplen Krisen mit COVID-19, der Flut von 2022 und der ökonomischen Instabilität beinträchtigen den Zugang zur Gesundheitsversorgung (Lancet 18.11.2023). Außerdem ist auch der Gesundheitssektor wie andere Bereiche anfällig für Korruption (TI 9.12.2023).
Insgesamt kann der Staat derzeit nicht allen Menschen eine gleichwertige und ausreichende Versorgung anbieten (IOM 22.3.2023). In weiten Landesteilen ist die Gesundheitsversorgung unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht europäischen Standards (AA 15.7.2024). So leben die Menschen in den ländlichen Gebieten in der Regel weit entfernt von Krankenhäusern und grundlegenden Gesundheitseinrichtungen, was den Zugang zu medizinischen Dienstleistungen erschwert (IOM 12.2024). Um hier Linderung zu verschaffen, sind in den abgelegenen Gebieten die in einem breiten Gebiet medizinischer Grundversorgung ausgebildeten Lady Health Workers tätig (Forbes 18.1.2024; vgl. GLOBUNI 6.5.2024).
In städtischen Gebieten ist der Zugang zu Krankenhäusern, Kliniken und anderen medizinischen Einrichtungen gewährleistet. Die allgemeine Qualität der öffentlichen Gesundheitsdienste bezeichnet IOM jedoch als "nicht sehr vielversprechend" (IOM 12.2024). Von den modernen Krankenhäusern in den Großstädten berichtete das Auswärtige Amt, dass - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten angefragten Krankheiten festgestellt werden konnte (AA 21.10.2024). So ist in Islamabad und Karachi die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen im Regelfall auf einem hohen Niveau, aber dadurch auch teuer (AA 15.7.2024).
Angesichts der wachsenden Bevölkerung versucht der private Sektor, die Lücke zwischen der steigenden Nachfrage und den begrenzten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen zu schließen. Die Zahl der privaten Krankenhäuser, Kliniken und Diagnoselabors hat erheblich zugenommen. Sogenannte Stand-Alone Clinics - meist von Einzelnen betrieben - sind die wichtigsten Anbieter ambulanter Gesundheitsversorgung (WHO o.D.). Nach Einschätzung von IOM versorgt der private Sektor fast 70 Prozent der Bevölkerung, während 30 Prozent durch den öffentlichen Sektor abgedeckt wird (IOM 12.2024).
In privaten Einrichtungen fallen jedoch hohe Kosten für die Behandlung an (IOM 22.3.2023). In staatlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Auf komplexe Operationen, z.B. Organtransplantationen, trifft dies nicht zu (AA 21.10.2024).
Allerdings wurde - als Schritt hin zu einer universellen Gesundheitsversorgung - das Sehat Sahulat Program (SSP) eingeführt. Erstes Ziel war es, den ärmsten Familien kostenlose Gesundheitsdienste anzubieten und sie so gegen verheerende Gesundheitskosten abzusichern (JHRR 30.11.2023). Es ist eine Krankenversicherung, in der die Prämienbeiträge vollständig vom Staat übernommen werden (Lancet 12.2022; vgl. SSP o.D.a).
Das Pilotprojekt im Jahr 2015 wurde nur in einigen Distrikten umgesetzt und richtete sich ausschließlich an die von Armut betroffene Bevölkerung (JHRR 30.11.2023). 2019 führte die PTI-Regierung allerdings in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa das Programm Sehat Sahulat als universelle Krankenversicherung für alle Bürgerinnen und Bürger ein, die sowohl die Behandlung in öffentlichen als auch in privaten Krankenhäusern umfasst. In weiterer Folge wurde dieses Programm auf Punjab (BS 19.3.2024), Azad Jammu Kaschmir, Gilgit-Baltistan und das Hauptstadtterritorium Islamabad und den Distrikt Tharparkar im Sindh ausgeweitet (JHRR 30.11.2023).
Wichtige Kritikpunkte waren jedoch, dass die gesamte Bevölkerung prämienfrei anspruchsberechtigt war, auch die gut situierte, auch für private Spitäler und dies einen großen Teil des Gesundheitsbudgets u.a. auf Kosten des Ausbaus der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen ausmachte (DAWN 3.7.2023; vgl. HPMLN 25.4.2024, DAWN 6.3.2024). Dies stellte die Nachhaltigkeit infrage, auch wenn es die bedeutendste Reform der Gesundheitsversorgung seit Jahrzehnten ist (BS 19.3.2024). Die Anwendungsmöglichkeit sowohl in privaten als auch öffentlichen Krankenhäusern führte außerdem zu Berichten größerer Betrugsfälle durch private Krankenhäuser (DAWN 3.7.2023; vgl. HPMLN 25.4.2024, DAWN 6.3.2024).
Im Großteil des Landes wurde die Sehat Sahulat Card wieder auf die ärmere Bevölkerung beschränkt. Anspruchsberechtigte werden über die Daten des Benazir Income Support Programme [siehe dazu Kapitel Sozialwesen] ermittelt (DAWN 3.7.2023; vgl. SSP o.D.b, HPMLN 25.4.2024, NADRA o.D.b, SOCPROTEC 3.5.2024a, WHO 22.11.2023). Die Faktoren für die Berechtigung unterscheiden sich je nach Provinz. So behielt Khyber Pakhtunkhwa die beitragsfreie Versicherungsabdeckung für alle Bürger bei (SSP o.D.b; vgl. SOCPROTEC 3.5.2024a, DAWN 16.11.2024, AA 21.10.2024). Routinemäßigen Behandlungen wurden auf öffentliche Spitäler beschränkt (siehe DAWN 12.1.2025, DAWN 3.7.2023).
Das SSP umfasst sowohl die Sekundär- als auch die Tertiärversorgung u.a. bei Unfällen, Diabetes, Nierenkrankheiten - einschließlich Dialyse und Transplantation - Hepatitis B und C, Krebserkrankungen sowie Herz- und Gefäßkrankheiten (Lancet 12.2022; vgl. SSP o.D.c). Auch verschiedene Schwangerschaftsuntersuchungen, Geburtshilfe und Nachsorge sind inkludiert (IOM 22.3.2023; vgl. SSP o.D.a). Neben der Finanzierung von Behandlungen bietet es unter bestimmten Bedingungen finanzielle Unterstützung für Lohnausfall während der Behandlung, Anreisekosten, Mutterschaftsgeld und Beerdigungskosten im Todesfall während des Krankenhausaufenthalts (Lancet 12.2022; vgl. SSP o.D.a). Es handelt sich um ein bargeldloses Programm, bei dem die Begünstigten die ID-Karte direkt als Berechtigungskarte verwenden und mit dieser die Leistungen in Anspruch nehmen können (NADRA o.D.b; vgl. PHIMC o.D.). Mit seiner ID-Kartennummer kann man auch per SMS prüfen lassen, ob man berechtigt ist (PHIMC o.D.).
Die jährliche allgemeine Deckungsgrenze liegt bei 300.000 PKR [ca. 1.036 EUR laut finanzen.net 6.2.2025] pro Familie (JHRR 30.11.2023; vgl. SSP o.D.a). Sie kann unter bestimmten Umständen auf bis zu 1.000.000 PKR [ca. 3.458 EUR finanzen.net 6.2.2025] erhöht werden (SOCPROTEC 3.5.2024a; vgl. Lancet 12.2022, SSP o.D.a). Vereinzelt kommt es zum zeitweisen Aussetzen des Programms aufgrund fehlender Zahlungen der Regierung (DAWN 4.6.2024; vgl. DAWN 4.9.2023).
Eine wissenschaftliche Studie hat ergeben, dass die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen unter den SSP-Begünstigten deutlich zugenommen hat. Darüber hinaus ging die Häufigkeit verheerender Gesundheitsausgaben bei den eingeschriebenen Familien im Vergleich zum Ausgangsjahr um 40 Prozent zurück (JHRR 30.11.2023). In Bezug auf den WHO-Indikator für finanziellen Schutz vor Verarmung bei Gesundheitsausgaben zeigt sich demnach auch, dass in Pakistan das Ausmaß der Verarmung aufgrund von selbst zu tragenden Gesundheitsausgaben gering ist und sich im Laufe der Jahre zusätzlich verringert hat. So gibt die WHO auch an, dass das staatliche Gesundheitssystem durch öffentliche Gesundheitsprogramme, Impfprogramme und subventionierte Leistungen der Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung allen Bürgern zu Gute kommt (WHO 22.11.2023).
Außerdem können bei Bedürftigkeit zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 21.10.2024).
Die nicht-staatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network betreibt landesweit über 450 Kliniken, fünf weiterführende Krankenhäuser der Sekundärversorgung in Karatschi, Hyderabad und Gilgit sowie das Aga Khan University Hospital in Karatschi, das führende Spital der Tertiärversorgung. Darüber hinaus arbeitet die Aga Khan Foundation mit lokalen Regierungen zusammen, um eine Reihe von gesundheitsbezogenen Initiativen zu unterstützen, die den Zugang zur medizinischen Grundversorgung verbessern sollen. Es ist das größte private Not-for-Profit Gesundheitssystem in Pakistan (AKDN o.D.). Einige staatliche bzw. halbstaatliche Organisationen wie die Streitkräfte, halbstaatliche Unternehmen, die Eisenbahn, und die Employees Social Security Institution, bieten ihren Mitarbeitern bzw. Versicherten und deren Angehörigen Gesundheitsdienste über ihre jeweils eigenen Systeme an, die jedoch insgesamt nur etwa 10 Prozent der Bevölkerung abdecken (WHO o.D.).
Im Bereich der psychischen Gesundheit ist es eine Herausforderung, dass diese in Pakistan als Tabu gilt (BRP 16.3.2024). Kulturell bedingt werden psychische Probleme im Allgemeinen als Werk übernatürlicher Kräfte oder als göttliche Strafe gesehen, was zu Stigmatisierung und zu Hürden beim Zugang zur Versorgung führt. Religiöse oder spirituelle Heiler sind meist der erste Ansprechpartner auf der Suche nach Hilfe (PMHC 2022; vgl. BRP 16.3.2024). Es herrscht ein eklatanter Mangel an Psychiatern, während es sehr weit verbreitet ist, zu traditionellen oder auch Wunderheilern zu gehen (BRP 16.3.2024).
Die meisten Dienstleistungen der psychischen Gesundheit müssen selbst bezahlt werden (PMHC 2022), sie werden als Luxus erachtet. Die Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie und der Flut von 2022 haben die Lage der psychischen Gesundheit weiter verschlechtert (Sehat Kahani 25.10.2022). Die COVID-19-Pandemie hat allerdings auch zu einem breiten Angebot an kostenfreien Telefon-Hotlines geführt, die durch verschiedene Geberorganisationen finanziert werden und darauf abzielen, mehr Menschen Zugang zu psychischer Versorgung zu bieten. Eine durchgängige Planung fehlt allerdings. Davon abgesehen wird jegliche Behandlung und Rehabilitation über Spitäler im tertiären Sektor abgewickelt, auf primärer Versorgungsebene müssen diese erst integriert werden (PMHC 2022).
Der WHO Mental Health Atlas 2020 gibt für Pakistan die Zahl der psychiatrischen Krankenhäuser mit elf, der psychiatrischen Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern mit 800, der stationären Einrichtungen speziell für Kinder mit drei und der Einrichtungen, die stationär auf Gemeindeebene arbeiten, mit 578 an. Außerdem erfasst die WHO 3.729 ambulante Einrichtungen, die an Krankenhäuser angeschlossen sind und 624, die auf Gemeindeebene arbeiten. Des Weiteren beziffert sie die Zahl der Psychiater mit 300, der Psychologen mit 100, des psychologischen Gesundheitspersonals mit 200 und der Sozialarbeiter mit psychologischer Ausbildung mit 600 (WHO 15.4.2022; vgl. ähnliche allgemeine Angaben BRP 16.3.2024, PMHC 21.9.2023).
Laut einer Lancet Psychiatry Studie gibt es 96 Drogenrehablitationseinrichtungen, die sich in mehreren Landesteilen befinden. Diese sind meist stationär. 30.000 Patienten pro Jahr werden behandelt. Nur ein kleiner Teil des tatsächlichen Bedarfs ist damit abgedeckt; die Wartelisten sind lang. Es gibt dabei auch kostenfreie Programme (Lancet Psychiatry 4.2023). Die Pakistan Mental Health Coalition berichtet 2022, dass in drei Zentren eine kostenfreie Drogenrehabilitation angeboten wird (PMHC 2022).
Es gibt 40 ausgewiesene Krebszentren im Land - private und öffentliche zusammen genommen - sowie 250 auf Krebs spezialisierte Ärzte und Radiologen. Das Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital and Research Centre z.B entspricht modernsten Standards, wird durch Spenden unterstützt und behandelt auch Personen, die ansonsten keine Behandlungen bezahlen könnten. Insgesamt übersteigt der Bedarf das Angebot allerdings bei Weitem (Lancet 17.2.2024).
Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt, diese sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich. Die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken der Großstädte in ausreichender Menge und Qualität erworben werden (AA 21.10.2024). Während die Apotheken der großen Privatkliniken ein breites Spektrum zuverlässiger Medikamente anbieten, ist jedoch nicht überall die Versorgung mit zuverlässigen Medikamenten und eine ununterbrochene Kühlkette gesichert (AA 15.7.2024). Da 95 Prozent aller pharmazeutischen Inhaltsstoffe importiert wurden, hat die Entwertung der Rupie zu einem 20-prozentigen Rückgang der Medikamentenproduktion und zu erheblichen Preissteigerungen geführt (Lancet 18.11.2023).
Quellen
Letzte Änderung 2025-04-10 10:17
Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden normalerweise wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte erregen mehr Aufmerksamkeit, und wenn vermutet wird, dass die Ausreise illegal war, werden sie von den Grenzbehörden befragt. Personen, die Pakistan mit gültigen Reisedokumenten verlassen und keine anderen Straftaten begangen haben, werden normalerweise nach einigen Stunden aus der Befragung entlassen (DFAT 25.1.2022). Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Im Falle einer illegalen Ausreise ist grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe (bis zu sechs Monate) möglich. Dem deutschen Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem aus Deutschland abgeschobene pakistanische Staatsangehörige inhaftiert worden sind. Aus Ländern wie der Türkei und aus den Staaten der Europäischen Union finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan statt (AA 21.10.2024).
Laut dem australischen Außenministerium werden Personen, die bei der Ausreise gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen haben und in Haft genommen wurden, normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. In den meisten Fällen geschieht die Ausreise aus Pakistan mit gültigen Reisepapieren, wodurch kein Verstoß gegen die Regelungen vorliegt. Wie sie danach ins Zielland eingereist sind, ist für Pakistan unerheblich (DFAT 25.1.2022).
Laut Auskunft der Internationalen Organisation für Migration (IOM) wird in Pakistan das Verfahren zur Rückführung pakistanischer Staatsangehöriger, speziell von Personen, die mit Notpässen einreisen, sowie von abgeschobenen Personen, durch die Standard Operating Procedures for Deportation from Abroad and Deportee Handling (SOPs) des pakistanischen Innenministeriums geregelt. Diese wurden von IOM gemeinsam mit den zuständigen pakistanischen Behörden, dem Außenministerium, der Federal Investigation Agency (FIA), der National Database and Registration Authority (NADRA) und dem Directorate General of Immigration and Passports ausgearbeitet. Dabei wurde auch festgelegt, dass aus der EU abgeschobene Personen gemäß dem geltenden EU-Pakistan-Rückübernahmeabkommen behandelt werden. Die SOPs beschreiben detailliert die von den Einwanderungsbeamten bei der Ankunft der Rückkehrer in Pakistan anzuwendenden Verfahren sowie die Kriterien für die Zuweisung der Rückkehrer an die Anti-Human-Trafficking Cells (AHTC) der FIA. Diese Verfahren umfassen u.a. eine eigene Kategorie für die freiwillige Rückkehr durch die IOM / Selbstzahlung / Gastland usw. Die dazu aufgestellten Vorschriften beruhen auf den Grundsätzen einer humanen und würdigen Behandlung von Migranten, insbesondere von solchen in gefährdeten Situationen. Abgesehen davon sind vereinzelte Fälle bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt worden sind. Rückkehrer, die über nicht genügend finanzielle Mittel verfügten, um Schmiergelder zu zahlen, wurden in einigen Fällen inhaftiert (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen (AA 21.10.2024).
Personen, die aufgrund eines Verbrechens in Pakistan gesucht werden oder im Ausland eine schwere Straftat begangen haben, werden verhaftet oder müssen sich regelmäßig bei der Polizei melden (DFAT 25.1.2022).
Wiedereingliederungshilfen
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für zurückkehrende, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht vorhanden. Die NGO WELDO (Women Empowerment, Literacy and Development Organization) sowie die Overseas Pakistanis Foundation informieren mit „Welcome Desks“, die allerdings nicht immer besetzt sind, an internationalen Flughäfen über Reintegrationsmöglichkeiten in Pakistan. Beratungs- und/oder Trainingsmaßnahmen für Rückkehrende werden im Rahmen des EU Reintegration Programme (EURP), der Zentren für Migration und Entwicklung sowie vom International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) u.a. über die Migrant Resource Centres angeboten (AA 21.10.2024).
Menschen, die aus Österreich freiwillig nach Pakistan zurückkehren, können folgende Unterstützung durch Österreich bzw. der EU erhalten: bis zu 900 EUR Bargeld als Starthilfe bei Abflug, wenn nötig, und medizinische Unterstützung. Direkt nach der Ankunft kann ein Unterstützungspaket des EURP im Wert von 615 EUR in Anspruch genommen werden, das u.a. Abholung durch den Reintegrationspartner, eine Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel, Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme) sowie eine temporäre Unterkunft bis zu drei Tage nach der Ankunft beinhaltet. Dieser Betrag kann auch in bar ausbezahlt werden, wenn die Leistungen nicht benötigt werden (BMI o.D.).
Daraufhin kann ein Paket in der Höhe von 2.000 EUR als längerfristige Reintegrationsunterstützung eingesetzt werden. Dies teilt sich in 200 EUR Bargeld und 1.800 EUR Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der gemeinsam mit dem der lokalen Partnerorganisation erstellt wird. Die Sachleistungen beinhalten u.a. die Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, beim Eintritt in den Arbeitsmarkt und der Einschulung von mitausreisenden Kindern sowie weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche und administrative Beratung, medizinische und psychosoziale Unterstützung, finanzielle Unterstützung zur Einrichtung des Haushaltes und bei der Familienzusammenführung (BMI o.D.; vgl. IOM 24.1.2023).
Seit Februar 2023 bietet auch ICMPD direkte Unterstützung für pakistanische Rückkehrer an, die mit Charterflügen aus EU-Mitgliedstaaten ankommen. Mehr als 449 Rückkehrer, darunter eine begrenzte Anzahl aus Österreich, erhielten Beratung und Informationen und wurden an relevante Dienstleister für ihre spezifischen Bedürfnisse weitervermittelt. Die „Migrant Resource Centres“, die von ICMPD-Mitarbeitern in Lahore und Islamabad betrieben werden, haben Dienstleistungen, die Rückkehrer in Anspruch nehmen können, identifiziert und kartiert. Positive Rückmeldungen von Rückkehrern deuten darauf hin, dass die unmittelbare Unterstützung, Beratung und Weiterleitung durch das ICMPD nach der Ankunft das Bewusstsein für und die Inanspruchnahme von Reintegrationshilfen deutlich erhöht hat. Die Rückkehrer berichteten auch von einem besseren Verständnis der Verfahren, die zu ihrer Rückkehr führen. ICMPD erhält derzeit Mittel vom BMI für das Projekt RAPAK (Support to Federal Investigation Agency's Capacities for Enhanced Risk Management) sowie für das Projekt PARIM II (Awareness raising and information campaigns on the risks of irregular migration in Pakistan) (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Zu allgemeinen Sozialleistungen bzw. Berufsförderprogrammen, die eventuell von Rückkehrern in Anspruch genommen werden können, wenn sie die Kriterien erfüllen bzw. von denen einige speziell auf Rückkehrer zielen, siehe die Kapitel Grundversorgung / Wirtschaft und Arbeitsmarkt und Grundversorgung / Sozialwesen.
Quellen
Letzte Änderung 2025-04-10 09:57
Für eine Beschreibung der wichtigsten Arten der Identitätsnachweise sowie der Registrierungsprozesse siehe Kapitel Registrierungswesen.
Dokumentenfälschungen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten, sind in Pakistan ein weit verbreitetes Phänomen. Dokumentenbetrug ist weit verbreitet, mit Ausnahme der von der National Database and Registration Authority (NADRA) ausgestellten Ausweisdokumente, die im Allgemeinen zuverlässig sind: CNICs („Computerised National Identity Card“), SNICs („Smart National Identity Card“) und Reisepässe enthalten Sicherheitsmerkmale, die das Auftreten von Dokumentenbetrug verringert haben. Die Behörden haben Maßnahmen ergriffen, um die betrügerische Ausstellung von Dokumenten zu bekämpfen. Um gefälschte Dokumente zu erlangen, werden meist Bestechungsgelder bezahlt und/oder politischer Einfluss bzw. Kontakte von Familie und Freunden benützt. Manche Dokumente sind sogar online oder in Märkten erhältlich. Unter anderem werden folgende Dokumente häufig gefälscht: Personenstands-, Ausbildungsdokumente, Zeugnisse, akademische Grade, Empfehlungsschreiben, finanzielle Bestätigungen bzw. Kontoauszüge, Eigentumsnachweise sowie polizeiliche Dokumente (u.a. First Information Reports und Strafregisterauszüge). Echte Dokumente wie Identitätsausweise und Reisepässe können mit betrügerisch gefälschten oder geänderten Elementen erworben werden. Eine Überprüfung der Echtheit von Dokumenten steht vor mehreren Herausforderungen. Z.B. kennen in manchen Städten die zuständigen Beamten die zu überprüfenden Personen und nehmen Bestechungsgelder an oder es werden vermeintlich echte und in die Register eingetragene Urkunden ausgestellt, die jedoch inhaltlich nicht oder nur zum Teil richtig sind (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten antragsbegründenden Unterlagen ist sehr hoch. Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, einen fiktiven Standesfall, wie Geburt, Tod oder Eheschließung, in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf Basis dieser Eintragung eine formal echte Urkunde ausgestellt zu bekommen. Ebenso leicht lassen sich Verfälschungen einzelner Fakten tatsächlicher Personenstandsfälle (z.B. Geburtsdatum) in den Personenstandsregistern erreichen, um damit echte standesamtliche Urkunden zu erhalten, deren Inhalt der tatsächlichen Faktenlage nur teils entspricht. Merkmale auf einigen modernen Personenstandsurkunden zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können so mühelos unterlaufen werden. Die Passbehörden haben mit dem Aufbau eines zentralen Passregisters unter Erfassung einzelner Biometrie-Merkmale und der Einführung fälschungssicherer Reisepässe die Fälschung von Pässen theoretisch deutlich erschwert. Die eingebauten Sicherheitssysteme können allerdings bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte unterlaufen werden. Im Übrigen zirkulieren aufgrund der Urkundenproblematik zahlreiche echte Identitätsdokumente falschen Inhalts (AA 21.10.2024).
Im Jahr 2024 gelang es der NADRA und der Federal Investigation Agency (FIA), eine Reihe von Beamten in unterschiedlichen Rängen der NADRA auszuforschen, die in den vergangenen Jahren Tausende von CNIC falschen Inhalts an afghanische Staatsbürger gegen Bestechungssummen vergaben. Allein bei Schwerpunktaktionen im November 2023 konnten 18.000 solcher CNIC bei Afghanen sichergestellt werden (Biometric 3.1.2024; vgl. Nation 16.7.2024). Auch 2022 berichteten Medien von mehreren Tausend Fällen ausländischer Staatsbürger - überwiegend Afghanen, die durch Betrug eine CNIC erlangen konnten, wobei einige involvierte Beamte ausgeforscht werden konnten (Biometric 14.10.2022; vgl. DAWN 20.12.2022).
Es ist in Pakistan außerdem problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen, z.B. First Information Reports (FIRs) dann formal echt sind (AA 21.10.2024). FIRs sind Polizeiberichte, die nach der Anzeige einer Straftat verfasst werden und den Inhalt der vom Anzeigeerstatter in der Anzeige gemachten Angaben sowie eine erste Einschätzung der Polizei widerspiegeln, wonach es sich prima facie um eine Straftat zu handeln scheint. Jeder FIR erhält eine Seriennummer und eine Jahreszahl (Seriennummer/JJJJ), es werden darin Datum und Uhrzeit der begangenen Straftat vermerkt und der Name der einbringenden Person festgehalten. Zur Fälschbarkeit von FIRs ist zwischen einem unrichtigen – also auf falschen Angaben beruhenden – FIR und einem tatsächlich gefälschten Dokument zu unterscheiden. Unrichtige FIRs werden vor allem innerhalb Pakistans verwendet, um – oft aus Rache – Strafverfahren gegen Personen einzuleiten, während gefälschte FIRs primär als Untermauerung von Asylanträgen im Ausland vorgelegt werden. Obwohl die Angabe falscher Tatsachen in einem FIR (sowohl das freie Erfinden einer Straftat, um jemanden zu belasten, als auch die Übertreibung von Tatsachen, um die eigene Position zu stärken) strafrechtlich geahndet werden kann (Section 182 Pakistan Criminal Code), enthalten laut Einschätzung des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft die Mehrzahl der FIRs unrichtige Angaben. In Hinblick auf die Erstellung eines gefälschten Dokuments ist festzuhalten, dass nur ein kleiner Teil der Polizeistationen in Pakistan computerisiert ist und deshalb nicht alle FIRs elektronisch erstellt und erfasst werden. Die Digitalisierung von FIRs schreitet aber seit deren Beginn im Jahr 2013 voran. Speziell in der Provinz Punjab dürfte ein Großteil der FIRs bereits in digitaler Form erhältlich sein - genaue Informationen dazu sind nicht verfügbar. Selbst bei handschriftlichen FIRs wird das Original in den Archiven der Polizeistation aufbewahrt. Gefälschte FIRs sind gegen Bestechungsgelder erhältlich, allerdings sind diese im Vergleich zu anderen Dokumentenfälschungen sehr teuer. Unrichtigen FIRs wird im Normalfall von den Strafverfolgungsbehörden nicht weiter nachgegangen. Sollten Personen dennoch durch ein unrichtiges FIR belastet werden, gibt es die Möglichkeit, die Ungültigerklärung eines FIRs durch einen High Court gemäß Section 561A Criminal Procedure Code zu beantragen (quashment) (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Auch ist es möglich, religiöse Fatwas gegen sich selbst fälschen oder erstellen zu lassen (AA 21.10.2024).
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